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Wikimedia Commons.

(c) Giovanni Dall'Orto

http://erc.europa.eu/pdf/ScC_Guidelines_Open_Access_revised_Dec07_FINAL.pdf

The importance of open access to primary data, old manuscripts, collections and archives is even more acute for SSH. In the social sciences many primary or secondary data, such as social survey data and statistical data, exist in the public domain, but usually at national level. In the case of the humanities, open access to primary sources (such as archives, manuscripts and collections) is often hindered by private (or even public or nation-state) ownership which permits access either on a highly selective basis or not at all.

From the Open Access mandate.

(an English version of http://archiv.twoday.net/stories/4606498/ )

Publishing digitized versions of programmatic or propagandistic nazi material is always a difficult issue. I think that, generally, such texts must be part of any truly universal retro digitization project, and that they are part of the historical material that digital libraries must provide. That said, publications should contain scholarly introductions or at least a classification with some historical background. In some legislations (e. g. in Germany) these may even be necessary in order to distinguish educational historical material from propaganda published for political reasons.

As Klaus Graf already pointed out on Archivalia in August 2007 (Link), the internet archive "archive.org" in its all-in approach to preserving everything does not distinguish anything at all, and hence has become a veritable platform for neo nazis. There are more or less educational historic nazi pamphlets (Link), but also dozens of newer and newest texts from Holocaust deniers (Link). I doubt that they have been uploaded for historical research, since they are propagandistic in nature as well as commonly used by neo-nazis until today.

All this is still documentation, albeit documentation taken too far for my taste, and also much too far for German and Austrian laws.

Now what is really outrageous is that introductions and commentaries on the historical sources are propagandistic in nature (Link):

Daß diese alte Schrift „ausschließlich zu Zwecken des wissenschaftlichen Studierens“ gedacht ist, versteht sich von selbst. Die in ihr dargelegten Worte sind klarer Natur und sprechen für sich. Möge ihr Geist auch über 70 Jahre nach ihrer Niederschrift, unter völlig veränderten Zuständen, wirken!

(My translation: „It's obvious that this old work is "only for scholarly studies" [ironically citing the exemption in German laws that allows publication of otherwise banned nazi works] The words herein are of a clear nature and speak for themselves. May their spirit take effect even 70 years after writing, in completely different states of things.“)

This is the introduction to archive.org's scan of the nazi pamphlet „Die Frauenfrage und ihre Loesung durch den Nationalsozialismus“ (The question of women's rights and its solution by National Socialism), written in 1933 by Paula Siber von Groote, head of division at the Ministery of the Interior of Nazi Germany.

This is not retro digitization or documentation anymore, it is propaganda of the worst kind, in the front matter (= meta data) of an archive.org scan. Archive.org should part with contributors like this uploader quickly and thoroughly.

Update: http://www.archive.org/iathreads/post-view.php?id=175053

http://archiv.twoday.net/stories/4579703/

Viktor Mayer-Schoenberger: Useful Void: The Art of Forgetting in the Age of Ubiquitous Computing
Working Paper Number:RWP07-022
Submitted: 24.04.2007
http://ksgnotes1.harvard.edu/Research/wpaper.nsf/rwp/RWP07-022

Mayer-Schönberger hält es für wünschenswert, dass die heute massenhaft abgespeicherten Informationen in ähnlichem Maße „vergessen“ werden können wie die früherer Generationen. Als ungeeignet dafür hält er die Einführung eines Datenschutzrechts europäischer Art, Änderungen der US-Verfassungsrechtssprechung oder die einfachste Lösung, einfach gar nichts zu unternehmen. Stattdessen schlägt er (mit einem theoretischen Rückgriff auf Lessigs „Code 2.0“) eine softwaretechnische Lösung vor, die jeder Information ein Datum beigibt, zu dem sie gelöscht wird. In den Bereichen, wo es so etwas schon gibt (Cookies, Überwachungskameras) plädiert er für eine möglichst kurze Löschfrist, die auch gesetzlich vorgeschrieben werden sollte. Bei von Menschen bewusst generierten Informationen setzt er auf eine bewusste Wahl des Haltbarkeitsdatums.

Das klingt angesichts des bisher nicht vorhandenen US-Datenschutzes alles ganz gut, aber verkennt doch, dass die Prämisse nicht stimmt: "For millennia, humans have had to deliberately choose what to remember. The default was to forget. In the digital age, this default of forgetting has changed into a default of remembering." Das ist zumindest für die Verwahrer der Informationen, die aus irgend einer Art von „Geschäftsgang“ stammen, nicht war, denn sie müssen seit langem aktiv Daten bewerten und Deakzession betreiben. Auf die Erfahrungen des gezielten Vergessens in der analogen Welt geht Meyer-Schönberger leider nicht ein, Archivtheoretisches fehlt ganz.

Er vernachlässigt zum Beispiel, dass der Zufall bei der von ihm favorisierten abgestuften technischen Lösung weitgehend ausgeschaltet würde und somit letztlich gar nichts von der heute als historisch unerheblich angesehenen Information unserer Tage übrigbleiben würde. Die zeitgenössische Bewertung, und die wäre bei dem Setzen von Höchsthaltbarkeitsdaten ja immer gefragt, hat aber Grenzen: der Informations- und Marktwert eines Adressbuchs von 1910 (das versehentlich nicht im Müll gelandet ist), eines Haushaltsbuchs mit Eintragungen über die Einkäufe dieses Jahres oder eines Tagebuchs mit lockeren Bemerkungen zum Tagesgeschehen ist erheblich höher als das einer teuren Familienbibel mit Goldschnitt aus dem gleichen Jahr, die feierlich von Generation zu Generation weitergegeben wurde. Wären 1910 technische Mechanismen wie die vorgeschlagenen bereits möglich und allgemein eingeführt gewesen, wäre heute von all dem nur noch die Familienbibel übrig...

There is also an English version of this article:
http://archiv.twoday.net/stories/4607178/


Die Veröffentlichung von Digitalisaten nationalsozialistischer Programm- und Propagandaschriften ist eine zweischneidige Sache. Prinizipiell gehören auch diese Texte m. E. zu einer umfassenden Retrodigitalisierung wie auch zum geschichtlichen Bildungsauftrag von digitalen Bibliotheken; Einführungstexte oder wenigstens eine grobe historische Einordnung der jeweiligen Schrift sind aber wünschenswert und teilweise auch notwendig, schon um nicht in den Ruch der nationalsozialistischen Wiederbetätigung zu gelangen.

Das Internetarchiv "archive.org" dagegen schert sich um solche Bedenken einen Dreck und bietet neben Altnazi-Schriften (Link) auch dutzendweise neuere Texte von Holocaustleugnern (Link) an.

Wenn mal eine Einführung gegeben wird, dann sieht sie – und das schlägt dem Fass nun wirklich den Boden aus – folgendermaßen aus (Link):

Daß diese alte Schrift „ausschließlich zu Zwecken des wissenschaftlichen Studierens“ gedacht ist, versteht sich von selbst. Die in ihr dargelegten Worte sind klarer Natur und sprechen für sich. Möge ihr Geist auch über 70 Jahre nach ihrer Niederschrift, unter völlig veränderten Zuständen, wirken!

Mit diesen Worten wird vom anonymen Scan-Beiträger bei archive.org die programmatische Schrift „Die Frauenfrage und ihre Loesung durch den Nationalsozialismus“ eingeleitet. Autorin des Pamphlets ist Paula Siber von Groote, vom nationalsozialistischen Reichsminister Frick berufene Referentin für Frauenfragen im Reichsministerium des Innern. Das ist nicht mehr Retrodigitalisierung und Dokumentation, das ist Propaganda, und zwar von der übelsten Sorte. Von Zuträgern wie diesem sollte sich archive.org jedenfalls schnellstens trennen.

http://bibliotheksrecht.blog.de/2008/01/11/thuringer_informationsfreiheitsgesetz~3560059

Es verweist im wesentlichen auf das IFG des Bundes.

Wie es mit der Informationsfreiheit des Bürgers in Thüringen wirklich bestellt ist, zeigt der Umstand, dass das Gesetz anscheinend noch nirgends online ist.

Nachtrag: Text siehe http://archiv.twoday.net/stories/4649424/

" .... Einen dreistelligen Bargeldbetrag aus einer Geldkassette in einem Aktenschrank erbeutete ein Einbrecher im Staatsarchiv. Der Täter drang zwischen Montag, dem 07.und Mittwoch, dem 09. Januar möglicherweise sogar mehrmals auf nicht genau bekannte Weise in das Staatsarchiv ein. Zurzeit steht nicht fest, ob archivierte Gegenstände von historischem und/oder materiellem Wert fehlen. ...."
Quelle: Link

Über die neue Unterbringung des Reeser Stadtarchivs berichtet die Rheinische Post (Link):
" ..... Einmal sind hier Klassen der Grundschule und der Anne-Frank-Schule untergebracht, außerdem hat die Offene Ganztagsschule hier zwei Räume. Und auch die Betreuung „Schule von acht bis eins“ ist in den neuen Komplex gezogen.
Dass auch noch das Stadtarchiv mit in dem Gebäude ist, fand Pastoralreferent Ludger Dahmen bezeichnet. „Denn dadurch hat man Jung und Alt unter einem Dach“, sagte er. ....."

" ......[Henri] Chopin war Missionar und Archivar einer Lautpoesie, die ohne ihn nie die Verbreitung gefunden hätte, die sie hat. ....."
Quelle: http://www.tagesspiegel.de/kultur/Henri-Chopin;art772,2454074
Weitere Informationen zu Henri Chopin:
http://en.wikipedia.org/wiki/Henri_Chopin

Leipziger Internet Zeitung (Link) stellt das Louise Otto-Peters-Archiv vor.
s dazu auch:
http://www.louiseottopeters-gesellschaft.de
http://www.louiseottopeters-gesellschaft.de/archiv.htm

Ein gutes Beispiel dafür, dass man sich beim Landesarchiv Baden-Württemberg dem EDV-System anpasst und nicht das System den eigenen Bedürfnissen ist die befremdliche Umbenennung der Bestände des Hohenlohe-Zentralarchivs in Archivkooperation Hohenlohe:

http://www.landesarchiv-bw.de/sixcms/detail.php?template=hp_artikel&id=17142&id2=&sprache=de

Archivische Findmittel haben oberhalb der Bestandsebene das Archiv anzugeben und nicht irgendwelche Kooperationen absolut selbständiger Archive. Das HZA ist ein Adelsarchiv in der Verwaltung des Landes, während das kooperierende Kreisarchiv ein Kommunalarchiv darstellt. Ein Bestand ist in der Archivtektonik einem Archiv zugeordnet und nicht einer Baulichkeit oder einem Archivverbund.

Ich möchte im "Archivalia"-Weblog, das ich bisher nur fasziniert verfolge, aber noch nicht selbst mit Beiträgen versorgt habe, auf Probleme um Kasseler Grimm-Bestände aufmerksam machen, die für Angehörige des Archiv- und Bibliothekswesens von Interesse sein dürften. Mein Anliegen dabei ist es, Ihre Unterstützung für einen Fünfpunkteplan zur Behebung sehr festgefahrener museal-bibliothekarischer Unstimmigkeiten zu gewinnen, die Sie unter http://www.grimmnetz.de/grimm-mow näher kennenlernen können.

Die Bestände, um die es geht, wurden in "Archivalia" in folgenden zwei Beiträgen bereits kurz angesprochen:
Märchen-Handexemplare gehören nicht der Grimm-Gesellschaft: http://archiv.twoday.net/stories/3289485/
Grimm-Handexemplare digital: http://archiv.twoday.net/stories/4419222/
Zum letzteren Beitrag ist anzumerken, dass lediglich die zwei Bände der Erstausgabe zur Zeit in dieser Digitalversion enthalten sind, von denen es bereits eine Faksimileausgabe auf Papier (hrsg. von Heinz Rölleke) gibt. Die weiteren drei Handexemplare des UNESCO-Welterbes und die anderen darüber hinaus in Kassel vorhandenen Grimm-Handexemplare, deren Grimm-Notizen weitgehend noch unbekannt sind, enthält diese Digitalfassung nicht.

Nun zu den eigentlichen Unstimmigkeiten:
Aufgrund falscher Angaben in einem Antrag zur Aufnahme von Märchen-Handexemplaren der Brüder Grimm in das UNESCO-Register "Memory of the World" werden seit mehr als einem Jahr Diskussionen über die institutionelle Zuordnung und den rechtlichen Status bedeutender Grimm-Bestände aus Kasseler Bibliotheksbesitz geführt. 1932 erhielt die Landesbibliothek Kassel (wo die Brüder Grimm selbst als Bibliothekare gearbeitet haben) nach dem Willen von Wilhelm Grimms Sohn Herman neun Bände der "Kinder- und Hausmärchen" mit Notizen der Brüder Grimm. Nach mehreren Bibliotheksreformen ist die ehemalige Landesbibliothek heute zusammen mit der Murhardschen Bibliothek eine Zweigbibliothek der Universitätsbibliothek Kassel.

Im Antrag, den die Brüder Grimm-Gesellschaft e. V. 2004 an die UNESCO richtete, heißt es, diese Gesellschaft habe die Märchen-Handexemplare seit 1897 kontinuierlich in ihrem Besitz. Die Gesellschaft nennt sich in dem Antrag auch als Eigentümerin und Inhaberin sämtlicher Copyrights. Diese Angaben sind nachweislich falsch. Das ist auf der Website http://www.grimmnetz.de/grimm-mow dokumentiert, wo auch relevante Dokumente für den Rechtsstatus der Dokumente während der letzten Jahrzehnte angeführt sind. (U. a. ist die Brüder Grimm-Gesellschaft überhaupt erst 1942 gegründet worden.)

Seit Herbst 2006 sind die zuständigen Stellen der UNESCO, des Landes Hessen und der Stadt Kassel mehrmals auf diese Probleme aufmerksam gemacht worden, die nicht lediglich formaler Natur sind. Mit ungefähr 2.000 weiteren bibliothekarischen Einheiten, deren Situation identisch oder ähnlich ist, standen sie der Universitätsbibliothek Kassel und deren Lesern und Leserinnen in den letzten Jahren nicht zur Verfügung. Sie werden im Brüder Grimm-Museum Kassel zurückgehalten, das von der Brüder Grimm-Gesellschaft mitbetreut wird. Mahnungen zur Rückgabe von Teilen dieser Grimm-Bestände wurden in den neunziger Jahren nicht befolgt, was zum Ausschluss der Museumsmitarbeiter aus der Bibliotheksbenutzung führte.

Die Verwahrung und Benutzbarkeit der Grimm-Bestände aus Bibliotheksbesitz im Museum werden von vielen Interessierten kritisch gesehen. Die fünf zum Weltdokumentenerbe gehörenden Handexemplare sind zudem seit einigen Monaten in einem Tresor der Kasseler Sparkasse verschlossen, da die Stadt Kassel nach dem Bekanntwerden der durch die Brüder Grimm-Gesellschaft zu verantwortenden Verfälschungen ebenfalls Eigentumsansprüche erhoben hat, während die Universitätsbibliothek als Einrichtung des Landes Hessen und als Rechtsnachfolgerin der Landesbibliothek, zu deren Beständen die Handexemplare aufgrund eines Vertrages von 1975 gehören müssten, nach wie vor keine Verfügung über sie hat. Die verfälschten Angaben des Antrags von 2004 stehen inzwischen weiterhin unkommentiert auf der Website der UNESCO.

Die Stadt Kassel und das Land Hessen haben sich seit längerem dazu bekannt, die Unstimmigkeiten zu klären und die jeweilige Eigentümerschaft und rechtmäßige Zuordnung festzustellen. Bisher sind aber weder hinsichtlich der fünf Bände des UNESCO-Weltdokumentenerbes noch hinsichtlich der übrigen etwa 2.000 Bände, Konvolute und Einzelstücke aus Bibliotheksbesitz sichtbare Konsequenzen gezogen worden, abgesehen von der Überführung der fünf Märchenbücher in den Banktresor.

Um zu Lösungen zu kommen, die der historischen Relevanz dieser Bestände und den rechtlichen Gegebenheiten entsprechen, ist es erforderlich, dass Interessierte sich zu Wort melden. Ein Vorschlag von Alan Kirkness und mir, wie die unakzeptable Situation bedeutender Kasseler Grimm-Bestände in fünf Schritten geklärt werden könnte, kann von der Adresse http://www.grimmnetz.de/download/grimm_unesco_5_steps_13-12-07.pdf heruntergeladen werden. Für den Fünfpunktevorschlag ist eine offene Liste von Unterstützern und Unterstützerinnen eingerichtet. Interessierte aus dem Bibliotheks- und Archivwesen, den Philologien, der Geschichtswissenschaft, dem Museums- und Kulturwesen und anderen gesellschaftlichen Bereichen werden von den Initiatoren herzlich eingeladen, den Vorschlag mit ihren Namen zu unterstützen. Dies gilt auch und besonders für ausländische Kolleginnen und Kollegen, weil deren Engagement ein Zeichen dafür sein kann, dass es eine internationale Gemeinschaft von Hütern und Nutzern solcher Sammlungen gibt, deren Stimme bei derartigen skandalösen Vorgängen hörbar ist und die sich für einheitliche ethische Standards beim Umgang mit solch einem Erbe einsetzen (wobei es in diesem und ähnlichen Fällen besonders um den Aspekt der kulturpolitischen Nutzung geht, die sachgemäß und rechtmäßig erfolgen muss). Kritische Aufmerksamkeit ist angebracht, und die Initiatoren wären für Ihre Rückmeldung und Beteiligung sehr dankbar. Die Unterstützung für den Fünfpunkteplan kann mit einem Formular auf der Seite http://www.grimmnetz.de/grimm-mow/unterstuetzung/unterstuetzung.html ohne großen Aufwand erklärt werden.

Noch zwei Links zu Radiobeiträgen der letzten Tage über dieses Thema:
Deutschlandfunk Köln, Sendezeit: 04.01.2008
17:41, Sendung: Kultur heute, Länge: 04:30 Minuten,
http://ondemand-mp3.dradio.de/file/dradio/2008/01/04/dlf_20080104_1741_7b66ea7e.mp3
Deutschlandradio Kultur, Sendezeit: 04.01.2008
23:30, Sendung: Fazit, Länge: 07:49 Minuten,
http://ondemand-mp3.dradio.de/file/dradio/2008/01/04/drk_20080104_2330_0b90778e.mp3

Die TAZ (Link) berichtet: "Mit einer halben Million Euro fördert die Rudolf Augstein-Stiftung den Aufbau des Kompetenzzentrums für Computerkunst an der Uni. Damit sei es möglich, WissenschaftlerInnen befristet einzustellen, die eine Datenbank und ein Archiv aufbauen sollen, teilte die Uni gestern mit. Zudem würden mit dem Geld jährliche Symposien finanziert. Seit 1998 wird diese in den 1960er-Jahren entstandene, stark expandierende Kunstrichtung an der Uni interdisziplinär erforscht. Mit Frieder Nake bekleidet einer ihrer Pioniere eine Professur in Bremen. ...."

http://ask.slashdot.org/article.pl?sid=08/01/08/1738232

Siehe dazu auch:
http://archiv.twoday.net/stories/4131226/

In den Vorwürfen ist einiges übertrieben, aber die Frage der Haftung für fälschlich als CC-lizensiert ausgegebene Bilder ist nicht auf die leichte Schulter zu nehmen.

CC soll eine Nachfrage beim Urheber erübrigen, aber es stellt sich die Frage, welche Sorgfalts- bzw. Prüfungspflichten ein Nutzer hat, der ein Bild im Vertrauen auf die CC-Lizenz publiziert und vom wahren Urheber in Anspruch genommen wird. Ist derjenige, der das Bild z.B. bei Flickr.com eingestellt hat, nicht haftbar zu machen, wird der Nutzer den Urheber entschädigen müssen. Sobald nicht nur eine sehr kleine Anzahl von Bildern mittels einer CC-Lizenz "gewaschen" wird, kann sich das sehr wohl zu einem Problem auch für CC auswachsen.

Neben einer bewussten Täuschung kommt auch der Fall in betracht, dass der Urheber sein Werk fälschlicherweise unter CC gestellt hat, weil ihm nicht klar war, dass ihm dafür Rechte fehlen, die sich in der Hand einer verwertungsgesellschaft befinden (siehe auch hier).

[ Forts. von http://archiv.twoday.net/stories/4593537/ ]

Eichstätt, den 09.01.2008
http://www.ku-eichstaett.de/www/PressReleases/ZZikdTxyfX80kj

Gemeinsame Presseerklärung der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt und der Bayerischen Staatsbibliothek: Die Bayerische Staatsbibliothek hat ihre Untersuchung der Vorgänge an der Universitätsbibliothek der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt abgeschlossen.

Als Fachbehörde für das Bibliothekswesen in Bayern wurde sie vom Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst mit der Untersuchung der Anfang 2007 in den Medien erhobenen Vorwürfe beauftragt, die Universitätsbibliothek der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt habe wertvolle Bücher aus dem Bestand der 1999 übernommenen Zentralbibliothek der Kapuziner aus Altötting entsorgt und damit massenweise Kulturgut vernichtet. Die fachliche Untersuchung ist in Zusammenarbeit mit der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt durchgeführt worden. Der Untersuchungsbericht ist der Staatsanwaltschaft Ingolstadt auf deren Bitte zur Verfügung gestellt worden.

Kernpunkte der Untersuchung waren die Aufklärung des Sachverhalts und eine sich daran anschließende bibliotheksfachliche Bewertung. Die Tatsachenermittlung erfolgte primär anhand eines umfangreichen Fragenkatalogs für die Mitarbeiter, die mit der Übernahme der Kapuzinerbestände befasst waren, und einem Ortstermin.

Nach Auswertung aller vorliegenden Informationen kommt die Bayerische Staatsbibliothek zu folgendem Ergebnis: Der Vorwurf der massenweisen Vernichtung wertvoller Bücher aus dem Kapuzinerbestand kann nicht bestätigt werden, aber es liegen einige klärungsbedürftige Sachverhalte vor. Wie die Staatsanwaltschaft Ingolstadt bereits mitteilte, wurde wegen Untreue in fünf Fällen Anklage beim Landgericht Ingolstadt erhoben. Bei Amtsantritt der neuen Leiterin der UB Eichstätt-Ingolstadt, Frau Dr. Reich im Jahr 2005 war der weit überwiegende Teil des übernommenen Bestands von fast 400.000 Bänden noch unbearbeitet zwischengelagert. Die großteils nicht adäquaten Lagerbedingungen und der Zustand der Bücher erforderten eine beschleunigte Bearbeitung.

Constantin Schulte-Strathaus, pressestelle@ku-eichstaett.de

Vgl. auch Teleschau vom 9. Januar 2008
Bücherskandal in Eichstätt - Ermittlungen abgeschlossen (Bericht & Kamera: Jürgen Polifke, Video (Flash), 2'29")

DIE WELT plädiert für Pflichtexemplare bei Spielfilmen.

http://www.welt.de/kultur/article1525312/Wie_im_Youtube-Zeitalter_Filme_verloren_gehen.html

Es gibt eine Statistik des Bundesarchivs, wie viel von der deutschen Spielfilmproduktion in den sieben großen deutschen Archiven überliefert ist. Beim Stummfilm sieht es ziemlich traurig aus (rund ein Viertel), springt mit der Einführung des Tons 1930 auf 60 Prozent und bei den gründlichen Nazis auf nahezu 100; auch die DDR hat fast alles aufgehoben.
In der privatwirtschaftlich-chaotischen Bundesrepublik jedoch sank der Prozentsatz kontinuierlich, von rund 90 (in den Fünfziger/Sechzigern) auf zuletzt 47 Prozent - das war der Wert für 1995. Ganz zu schweigen von Kurz-, Kultur-, Dokumentar oder Werbefilme, wo die Quote noch deutlich niedriger liegt.

Das muss nicht heißen, dass die Vermissten nicht mehr existieren. Sie können in einem kleineren Archiv lagern, bei einem TV-Sender, einer Kopieranstalt, im Ausland oder bei einem Privatsammler. Zwei verloren geglaubte Hans-Albers-Filme zum Beispiel tauchten jüngst wieder auf, "Der Sieger" im National Film Center in Tokio und "Ein gewisser Herr Gran" beim Moskauer Gosfilmofond.
Aber es ist wie mit dem verstellten Buch in einer Bibliothek: Weiß man nicht, wo es steht, ist es nutzlos. Es gibt keine Bestandsliste davon, was in den Filmarchiven schlummert, man muss in jedem separat anfragen (und manchmal hüten Archivare ihre Schätze so eifersüchtig, dass sie ihre Existenz leugnen; sie könnten bei Nutzung ja Schaden leiden).
[...]
Andere große Filmländer gehen mit ihrer Kulturgeschichte nicht so schludrig um.

http://www.welterbe-erhalten.de/

http://www.zeit.de/online/2007/52/bg-dresden?1

(C) Ferdinand Ganthus

http://www.zeit.de/2008/02/Schafft-die-Museen-ab?page=all

Der Essay von Ph. Blom wurde hier schon mit einem Zitat vorgestellt.

Bloms Musealisierungsthese ist alles andere als originell. Hermann Lübbe hat sie in den museologischen Diskurs eingeführt.

Bloms sammlungsgeschichtliche Prämissen stimmen schlicht und einfach nicht. Auch in der Renaissance und später hat man sehr wohl nicht-antike Altertümer gesammelt. Und schon im Spätmittelalter hat man in der Architektur bewusst Altes bewahrt bzw. zitiert. Siehe

http://archiv.twoday.net/stories/4475015/

Am 12. und 13. Februar 2008 findet im Kongress- und Tagungszentrum in Berlin das 14. Anwenderforum E-Government statt. Die Tagung hat sich in den letzten Jahren zu einer hochkarätigen Informationsplattform zur IT-gestützten Verwaltungsmodernisierung, Dokumentenmanagement und Archivierung für alle Ebenen der öffentlichen Verwaltung entwickelt.

Der elektronischen Archivierung ist dabei ein eigenes Fachforum gewidmet. Namhafte ReferentInnen aus Archiven, Verwaltung, Wirtschaft und Forschung werden in einem eigenen Fachforum Strategien und Lösungen zur Archivierung elektronischer Dokumente vorstellen. Themen bilden u.a.:

- Beweiskräftige Langzeitspeicherung ArchiSig und ArchiSafe
- Strategien zur Aussonderung und Archivierung
- Websitearchivierung
- PDF/A
- Bits on film, Mikrofilm als Medium Archivierung digitaler
Unterlagen

Die Teilnahme am 14. Anwenderforum E-Government ist für VertreterInnen aus der öffentlichen Verwaltung kostenfrei.

Anmeldung und Informationen: http://www.anwenderforum2008.de

Die TAZ (Link) stellt das "Charité-Archiv" vor.

"Berichten zufolge haben Diebe Original-Aufnahmen von Bob Marley und Peter Tosh aus dem Archiv der früheren Jamaica Broadcasting Corporation gestohlen. ......
Olivia Grange, Jamaika's Informationsministerin beschreibt den Verlust als schmerzhaften Schlag für die gesamte Geschichte der Insel. ...."

Quelle: http://www.mtv.de/article/10504532

Nachtrag 12.01.2008:
Weitere Informationen unter:
http://www.houseofreggae.de/news/146-marley-tosh-originale-jbc-archiv-gestohlen.html
http://jamaica-gleaner.com/gleaner/20080105/lead/lead1.html
http://www.cbc.ca/arts/music/story/2008/01/06/marley-tosh-archives.html

Steinhauer bezeichnet einen Aufsatz von Haberstumpf zum Urheberrecht an Hochschulen als "grundlegend", obwohl der nach seinem Referat nur die übliche wirklichkeitsfremde Dogmatik enthält, die den deutschen Hochschullehrern den Status von Mandarinen (gemeint sind die chinesischen Würdenträger) verleiht und die auch die verfehlte BGH-Entscheidung Grabungsmaterialien trägt.

Es ist in höchstem Maße wirklichkeitsfremd anzunehmen, der deutsche Hochschullehrer habe keine Pflicht zur Veröffentlichung. Es wird erwartet, dass er sich an der Forschung beteiligt und dazu gehört Publizieren. Und es gibt auch ein Interesse der Allgemeinheit an seinen Forschungsmaterialien, soweit kam der BGH in der genannten Entscheidung der Universität Heidelberg (Erben des Archäologen Vladimir Milojčić vs. Uni Heidelberg) entgegen.

Die von Pflüger/Ertmann vorgeschlagene Anbietungspflicht an den Open-Access-Server der Hochschule wäre ohne weiteres möglich:
http://archiv.twoday.net/stories/2962609/

Der sog. Hansen-Vorschlag ist demgegenüber ein Rückschritt.

Mein eigener Vorschlag für eine Hochschulsatzung:

http://archiv.twoday.net/stories/4369539/

Um die OA-Server zu füllen, braucht es Mandate, das ist ein Konsens der OA-Bewegung, Appelle an die Wissenschaftler reichen nur unter besonderen Umständen aus (z.B. Cream of Science in den NL). Aber Deutschland ist, so scheint es, das einzige Land, in dem Uni-Mandate aus verfassungsrechtlichen Gründen angeblich nicht möglich sind.

Es ist bereits ein mieser Taschenspielertrick, die Forschungsfreiheit des Hochschullehrers absurd zu überdehnen, um dann das so überdehnte Privileg ohne viel Federlesens auch dem gesamten wissenschaftlichen Personal der Hochschulen zugutekommen zu lassen.

Der BGH hat sich sicher nicht überlegt, als er im Fall M. entschied, dass ja die Arbeit der Grabungszeichner und Fotografen urheberrechtlich geschützt ist und diese und nicht der Professor M. die Urheber sind. Grabungszeichner und Fotografen arbeiten nicht auf direkte Anweisung, dass man daraus den Schluss ziehen könnte, dass der Ausgräber Inhaber der urheberrechtlichen Nutzungsrechte ist. Grabungszeichner und Fotografen aber bezahlt die Universität oder der Geldgeber der Grabung.

Sofern sich der Wissenschaftler zu einer Publikation entschließt und ein manuskript einreicht, spricht absolut nichts gegen ein Zugriffsrecht der ihn bezahlenden Universität für den Schriftenserver, sofern nicht ausnahmsweise berechtigte Interessen des Wissenschaftlers verletzt werden.


A new YouTube video detailing why libraries need LOCKSS was recently created by University of Michigan School of Information graduate students. In the two-part series, they do an impressive job walking the viewer through the advantages and benefits of being a LOCKSS Alliance member.

http://www.youtube.com/watch?v=POJf38RzihA (Part I)

http://www.youtube.com/watch?v=AKr1Adc8tnA (Part II)

http://www.lockss.org/lockss/Home

http://hsozkult.geschichte.hu-berlin.de/projekte/id=259

Das seit 1964 im Germanischen Nationalmuseum beheimatete „Archiv für Bildende Kunst“ wurde umbenannt. Seit Januar 2008 nennt es sich „Deutsches Kunstarchiv“. Das Germanische Nationalmuseum in Nürnberg entschloss sich zu diesem Schritt, um die gewachsene Bedeutung und den Anspruch des Archivs zu verdeutlichen. Es handelt sich um das größte Archiv schriftlicher Nachlässe zur deutschen Kunst und Kultur und umfasst derzeit fast 1.400 Fonds aus dem 19. Jahrhundert bis heute (im Umfang von etwa 2.150 Regalmetern). Gesammelt werden Vor- und Nachlässe des deutschsprachigen Raums aus dem Bereich der bildenden Kunst, also von Malern, Graphikern, Bildhauern, Photographen, Architekten, Kunsthistorikern, Kunsthändlern und Kunstsammlern. Darüber hinaus erweitern Drucksachen und Zeitungsausschnitte das Sammlungsgebiet. Das Deutsche Kunstarchiv kann damit als Parallelinstitution zum Deutschen Literaturarchiv Marbach gesehen werden. [...]



http://repositoryman.blogspot.com/2008/01/journey-of-thousand-deposits.html

Poster from Leslie Carr (Eprints)

http://www.earlham.edu/~peters/fos/2008/01/call-for-oa-to-greek-public.html

Greek activists are working for OA to the archive of the Greek Public Broadcasting Company (ERT). [...] Here's an English draft of a manifesto to accompany a future petition:

Greek citizens, but also citizens of other countries, we jointly sign this text on the occasion of ERT’s choice to distribute its audiovisual archive non-freely to the public. Our aim and ambition is to publicize our propositions so that they become the starting point of an open dialog among the Greek society, the European and global public audience and to signal the revision of backward policies and the creation of common political wealth....

If today, you store in your computer, or send to a friend, or allow your children to make a creative montage for their homework in the history course, using material based on this archive, you will have committed a list of offences regarding the protection of ‘’intellectual property'’....

If a large number of people, including you, have paid with your own money for the production of a television or radio show, you surely have your say for how this show should become publicly available. If it is freely available to anyone who has got an interest in it, this does not make you by no means poorer, since it does not deprive you of the possibility to enjoy the same privileges with others....

The ERT archive that was produced with the contribution of Greek citizens and today is digitized with the money of European tax payers, should become freely available to all the residents of the planet via the Internet....

Anyone should have the right to store, to copy, to modify and to redistribute this material freely without royalties or being obstructed by bureaucratic processes. The derivative products of this creative process are supposed to be freely available under the condition that these products will not become the exclusive property of anyone, but they will abide by the same legal status of free use. In this way, innovation and collective creativity are strengthened.

Archiv und Eros. Zum 80. Geburtstag der Religionsphilosophin und Schriftstellerin Susan Taubes
07.01.2008 Nicolai Goetz

Veranstalter: Zentrum für Literatur- und Kulturforschung Berlin, Berlin
Datum, Ort: 11.01.2008, Zentrum für Literatur- und Kulturforschung, Schützenstr. 18, 10117 Berlin-Mitte, Trajekte-Tagungsraum 308

Susan Taubes Archiv e.V. -- Arbeitsstelle am ZfL

Seit 2003 werden die Hinterlassenschaften der jüdischen Schriftstellerin und Religionsphilosophin Susan Taubes, geb. Feldman (1928-1969) am ZfL archiviert und erforscht. Es gilt, eine faszinierende Autorin zu entdecken, deren Arbeiten wissenschafts- und literaturgeschichtlich nicht zuletzt deshalb interessant sind, weil sie am Schnittpunkt zwischen Religionsphilosophie, Kulturwissenschaft, Theater und Literatur angesiedelt sind.

[...]
http://hsozkult.geschichte.hu-berlin.de/index.asp?id=8509&pn=termine

http://www.donaukurier.de/lokales/eichstaett/art575,1808344

Anklage gegen Bibliothekschefin

Eichstätt (EK) Ziemlich genau ein Jahr nach den ersten Meldungen über die Vernichtung von Beständen der Kapuzinerbibliothek an der Universitätsbibliothek Eichstätt hat die Staatsanwaltschaft Ingolstadt jetzt Anklage gegen die Leiterin der Eichstätter Bibliothek, Dr. Angelika Reich, erhoben.
Wie der Leiter der Ingolstädter Behörde, Oberstaatsanwalt Helmut Walter, gestern Nachmittag mitteilte, wurden gegen die Leitende Bibliotheksdirektorin "wegen Untreue in fünf Fällen Anklage zum Landgericht Ingolstadt erhoben". Dabei geht es um 14 Bücher. "Hinsichtlich der containerweisen Entsorgung konnte gegen sie kein strafrechtlich relevanter Vorwurf erhoben werden", heißt es in der Presseerklärung weiter. Darüber hinaus hätten die Ermittlungen "keinen Tatverdacht gegen sonstige Mitarbeiter der Stiftung Katholische Universität Eichstätt" ergeben.

Die Universitätsbibliothek Eichstätt mit ihrer Leiterin Angelika Reich war, wie vor einem Jahr ausführlich berichtet, ins Gerede gekommen, nachdem der Jahrzehnte lange Mäzen und Ehrendoktor der Universität, Professor Hans Schneider, die Verscherbelung einer in seinen Augen wertvollen Schallplattensammlung seines Schwiegervaters Heinrich Sievers angeprangert hatte. Darauf hin hatten sich weitere Kritiker der Bibliothekschefin zu Wort gemeldet und ihr die Entsorgung von Beständen der der Unibibliothek überlassenen Bestände der bayerischen Kapuziner vorgeworfen. Auf Veranlassung von Reich sollen etwa 80 Tonnen Bücher in 17 Containern unterschiedlicher Größe in die Altpapierverwertung gekommen sein – darunter auch Werke, die vor dem Jahr 1802 erschienen sind und laut Überlassungsvertrag zwischen Kapuzinern und Unibibliothek nach wie vor Eigentum des Freistaats Bayern sind.

Auch die Leitung der Universität sah sich schließlich zum Handeln veranlasst. Kanzler Gottfried Freiherr von der Heydte, der die Vorwürfen zunächst als "gegenstandslos" abgetan hatte, untersagte der Bibliothekschefin die weitere Bearbeitung der Kapuzinerbestände – eine dienstliche Anweisung, die, wie von der Heydte gestern gegenüber dem EICHSTÄTTER KURIER erklärte, bis heute gilt. Ansonsten wollte sich der Kanzler nicht weiter äußern: Auch wenn jetzt Anklage erhoben worden sei, gelte für Angelika Reich die Unschuldsvermutung, so von der Heydte.

Das Ergebnis einer uniinternen Untersuchung, die in Zusammenarbeit mit der Bayerischen Staatsbibliothek durchgeführt wurde und der Universitätsleitung bereits vorliegt, wollte von der Heydte nicht mitteilen.


Siehe dazu auch
http://www.br-online.de/wissen-bildung/artikel/0702/16-reisswolf-eichstaett/index.xml

Die massenhafte Entsorgung von Büchern wird dagegen vor Gericht nicht behandelt. [...] 17 vollgepackte Container seien auf alle Fälle vernichtet worden, sagte Gottfried Freiherr von der Heydte, Kanzler der Universität. Weil auch mehr als 200 Jahre alte Exemplare darunter waren, könnte der Schaden hoch sein: Möglicherweise sind auch tausende historisch wertvoller Bücher im Müll gelandet.

Genau das befürchtet Hermann Holzbauer, der ehemalige Leiter der Eichstätter Uni-Bibliothek. Der Mann hat gute Gründe für seine Annahme: Er hatte die gesamte Bibliothek der bayerischen Kapuziner 1998 selbst von Altötting nach Eichstätt überführt - und nach eigenen Angaben bereits damals unbrauchbare Bücher aussortiert. Von den 350.000 Werken, die schließlich nach Eichstätt kamen, sei seiner Meinung nach jedes einzelne erhaltenswürdig gewesen. Holzbauer zufolge handelt es sich bei den vernichteten Büchern großteils um völlig unbeschädigte Werke des 17. und 18. Jahrhunderts.

Hermann Holzbauer, Ex-Chef der Uni-Bibliothek Eichstätt
Die aussortierten Bücher sind offenbar weder eingehend auf ihre bibliothekarische Bedeutung untersucht worden noch auf ihren kulturellen und materiellen Wert. Die Mühe hätte man sich schon aus eigenem Interesse machen können: Schließlich hatte die Uni-Bibliothek die Erlaubnis der Kapuziner, Dubletten aus dem Bücherberg auszusortieren und an Antiquariate weiterzuverkaufen.

[...] Wenn Sie das nächste Mal ein Schulheft aus Ökopapier in den Händen halten oder eine Rolle Recycling-Toilettenpapier, hören Sie mal genau hin: Vielleicht flüstert das aufbereitete Altpapier leise "Ich war einmal ein historisch wertvolles Klosterbuch."


Tatort in Eichstätt: das Bücherlager

Zum Fall Eichstätt zusammenfassend BCK:
http://archiv.twoday.net/stories/3534122/

Daneben die Suchfunktion:
http://archiv.twoday.net/search?q=eichst%C3%A4tt

Nein, es geht ausnahmsweise nicht um Haber, Hodel & Co., aber anlässlich von 10 Jahren hist.net sei ihnen folgende Wikisource-Ausgabe gewidmet:

Karl Rudolf Hagenbach: Die schweizerischen Geschichtsforscher, 1843

Zitat, und gleichzeitig eine weiterer Beitrag zur Reihe "Archivstereotypen":


...
Indeß der Moder alter Schriften
Uns anweht aus der feuchten Gruft;

Wir feiern dennoch unsre Lenze,
Auch uns erschließt sich die Natur,
Und unerwelklich blühn die Kränze
Im Geisterreich der Freiheit nur.

Meint Ihr, im Schooße der Archive
Da kröche nur der Bücherwurm?
Als ob nicht da der Riese schliefe,
Gebannt im alten Zauberthurm.
...

"Ohne die historische Kontinuität aber bleibt nur die seltsame Brühe aus konzeptueller Beliebigkeit und archivarischer Nekrophilie, in der wir seit Jahrzehnten leise köcheln. "
aus: Philipp Bloms (Pariser Historiker) Artikel "Schafft die Museen ab!" in der Zeit v. 03.01.2008 Nr. 02
Quelle: http://www.zeit.de/2008/02/Schafft-die-Museen-ab?page=1

"Der argentinische Künstler Eduardo Molinari hat sich umgeschaut in Chemnitz, hat fotografiert und Dokumente gesammelt. Für sein Archiv, das wandernde und sich verwandelnde, wie er es beschreibt.
Seit Samstag ist es im Kulturzentrum Weltecho zu sehen. Als Ausstellung unter dem Titel „Auf den Spuren der Mais-Männer“.Mais-Männer, die auf Mythen der Maya zurückgehen, sieht man auf den Fotos eigentlich nicht. ..."

Quelle: http://www.freiepresse.de/NACHRICHTEN/REGIONALES/CHEMNITZ/1167897.html

ist schon vom vorigen Jahr, war mir aber bisher unbekannt:

Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) (ed.):
Perspektiven der Forschung und ihrer Förderung
Aufgaben und Finanzierung 2007-2011
1. Edition - December 2007
49.90 Euro
2007. 256 Pages, Softcover
- Handbook/Reference Book -
Wiley-VCH, Weinheim
ISBN 978-3-527-32064-6
http://www.wiley-vch.de/publish/dt/books/newTitles200712/3-527-32064-4/

angekündigt auch hier:
http://www.dfg.de/aktuelles_presse/...

Wenn die „Perspektiven der Forschung und ihrer Förderung“ in einer Pulikation bei Wiley für happige 20 cents pro Seite bestehen, dann sehe ich nun wirklich schwarz für den Forschungsstandort. (Der letzte Harry Potter kostet 3,4 cents pro Seite und macht die Autorin tatsächlich unermesslich reich, was ich für die DFG nun wiederum nicht befürchte).

Äh, wer hat nochmal 2003 die Berliner Erklärung unterschrieben?

Rechtsanwalt Ralph Glücksmann aus Hamburg betreibt so eine Art privaten Schriftenserver:

http://www.smixx.de/ra/Literatur/literatur.html

Neben Bezahlangeboten von Büchern im Verlag Birga Glücksmann gibt es kostenlos einige Rechtsnormen in Übersetzung aus dem Frühneuhochdeutschen und dem Lateinischen.

In den "Links" sind auch noch einige Volltext-Angebote (PDFs) von historischen Rechtstexten auf dem eigenen Server versteckt (Preußisches Landrecht etc.), deren Quellen allerdings unklar bleiben.

Vom Einerlei der Anwaltshomepages sticht so ein Angebot sicherlich heraus, die gute Absicht ist zu begrüßen, und die Gewinnerzielungsabsicht bei den aktuellen Vollschriften durchaus legitim. Die kostenfrei angebotenen Übersetzungen und Texte wären natürlich noch besser zusätzlich unter freier Lizenz bei einem bekannteren und nachhaltigeren Angebot wie etwa Wikisource untergebracht (und die Werbewirkung wäre dann ja auch noch höher...). Dort könnte man dann auch Originale und Scans einbringen, so dass das ganze auch vernünftig zitierbar wäre.

In der Debatte um den § 137 l UrhG hat nun auch Eric Steinhauer seine lange erwartete Stellungnahme abgegeben.

Wir blicken zurück:

Bis kurz vor dem Jahreswechsel vertrat ich wie die damals herrschende, von Steinhauer aufgebrachte und von mir oft in INETBIB und hier vertretene Meinung die Ansicht, nur bis zum 31.12.2007 könnte ein Autor den automatischen Anfall der Online-Rechte an den Verlag durch Übertragung der Nutzungsrechte verhindern. Ab dem 1.1.2008 habe er ein Jahr Zeit, Widerspruch gegenüber dem Verlag einzulegen. Siehe nur:

http://www.heise.de/tp/r4/artikel/26/26892/1.html (Ulrich Herb)

Klaus Graf: Urheberrechtsnovelle - Jetzt noch Nutzungsrechte sichern!. In: H-Soz-u-Kult, 14.12.2007,
http://hsozkult.geschichte.hu-berlin.de/forum/type=diskussionen&id=956

Und viele Beiträge in
http://archiv.twoday.net/topics/Open+Access/

Am 21. Dezember 2007 machte BCK hier auf die Handreichung des Börsenvereins aufmerksam:

http://archiv.twoday.net/stories/4552355/

"Bemerkenswert ist, dass der Börsenverein den 31.12.2007 offenbar nicht als Ausschlussgrenze ansieht. Hiernach wären Rechteübertragungen auch später noch möglich, solange der Verlag noch nicht selbst die Nutzung aufgenommen hat."

Nach dem zu späten Erscheinen von Herbs Artikel in telepolis habe am 31. Dezember 2007 meine Zweifel an der bisherigen Auslegung öffentlich gemacht:
http://archiv.twoday.net/stories/4572178/

"Seit einiger Zeit bin ich gar nicht mehr davon überzeugt, dass am 31. Dezember 2007 eine Ausschlussfrist abläuft. Diese läuft am 31. Dezember 2008 ab. Hat der Autor vor dem 31. Dezember 2008 nicht gegenüber dem Verlag widersprochen, fallen die ausschließlichen Online-Nutzungsrechte an den Verlag.

Die von DINI und dem Urheberrechtsbündnis verbreitete Ansicht, man müsse möglichst Anfang 2008 widersprechen, da man nach einer Benachrichtigung des Verlags nur drei Monate für den Widerspruch habe, fußt auf einer falschen Auslegung des Gesetzeswortlauts. Die Dreimonatsfrist gilt nicht für bereits heute bekannte Nutzungsarten!

Am 1. Januar 2008 haben die Autoren nach wie vor die Online-Nutzungsrechte, denn erst ein Jahr später fallen diese automatisch an den Verlag, wenn der Autor nicht widersprochen hat. Die Einräumung eines Nutzungsrechts an einen Dritten (Schriftenserver) kann also bis zum 31. Dezember 2008 erfolgen. Nichts anderes ergibt sich aus der Handreichung des Börsenvereins zum Thema."

Im Kommentar zu diesem Beitrag wies BCK schlüssig nach, dass die vom Urheberrechtsbündnis und Steinhauer vertretene Dreimonatsfrist nicht mit dem insofern klaren Wortlaut der Gesetzesbegründung im Einklang steht.

Am 3. Januar formulierte ich meine Position auch in INETBIB:
http://www.ub.uni-dortmund.de/listen/inetbib/msg35359.html

Dabei zitierte ich aus den Folien des Göttinger Spindler-Mitarbeiters Heckmann zu den Konstanzer Open-Access-Tagen:

"Inzwischen gehe ich davon aus, dass Rechteeinraeumungen an
Schriftenserver bis 31.12.2008 erfolgen koennen, die
Verlage daran hindern, ausschliessliche Nutzungsrechte
geltend zu machen.

http://archiv.twoday.net/stories/4572178/ (mit Kommentaren)

Dies scheint auch die Position des Boersenvereins zu sein
und auch die von Heckmann in
http://www.ub.uni-konstanz.de/fileadmin/Dateien/OpenAccess/Heckmann_oa_tage_konstanz07.pdf

"Zur Sicherung der Verwertungsmöglichkeiten sollten sich
insbesondere Repositorien um eine Nutzungsrechtseinräumung
bis zum 1.1.2009 bemühen.""

Wohl auf Betreiben von Rubina Vock, die mit meiner Position nicht einverstanden war, meldete sich Heckmann in INETBIB am 5. Januar zu Wort und widerrief seine Konstanzer Aussage:

http://www.ub.uni-dortmund.de/listen/inetbib/msg35367.html

"* Eine Rechteübertragung OHNE Ausübung des Widerrufrechts ist nach meiner
Auffassung nur bis zum 1.01.2008 zulässig gewesen. Hierfür spricht insbesondere
(wie Herr Dr. Steinhauer in Konstanz richtig angemerkt hat) der Wortlaut der
Regelung.

* Die von mir angesprochene (und von Herrn Dr. Graf zitierte) Möglichkeit einer
Nutzungsrechtseinräumung bis zum 1.1.2009 an ein Repository betrifft hingegen
nur den Fall, daß der Urheber zuvor/zugleich auch das Widerrufrecht gegenüber
dem Inhaber aller wesentlichen Nutzungsrechte ausgeübt hat."

Ich habe mich in der ML von open-access.net und wortgleich auch in INETBIB vom 5. Januar ausführlich zu meiner Auslegung geäußert:

http://www.ub.uni-dortmund.de/listen/inetbib/msg35369.html

Es braeuchte eigentlich hier nicht wiederholt zu werden,
was in den
Kommentaren zu
http://archiv.twoday.net/stories/4572178/
schluessig dargelegt ist. Entscheidend ist nicht, wie ein
Laie das
Gesetz versteht, sondern was mit dem Gesetz nach Ausweis
der amtlichen
Begruendung(en) beabsichtigt wurde.

Zitat:

" Letzte Unklarheiten beseitigt ein Blick in die
"Begründung der
Beschlussempfehlung" (Beschlussempfehlung und Bericht des
Rechtsausschusses (6. Ausschuss) des Bundestages, BT-Drs
16/5939,
Synopse S. 5 und 12, Begründung S. 44 und 46). Es heißt
dort

Auch für die Übergangsregelung des § 137l soll die Anregung
des
Bundesrates zu § 31a Abs. 1 Satz 3 und 4 aufgegriffen (...)
und auch
für Altverträge die Rechte des Urhebers bei der Nutzung von
Werken in
heute noch unbekannten Nutzungsarten gestärkt werden.
Dementsprechend
bestimmt der neu eingefügte Satz 3, dass der Verwerter
verpflichtet
ist, den Urheber unter der letzten ihm bekannten Anschrift
zu
informieren, bevor er beginnt, das Werk in einer Art zu
nutzen, die
zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes noch
unbekannt war. Das
Widerspruchsrecht des Urhebers erlischt, parallel zur
Regelung des
§31a, drei Monate nach Übersendung der Information über die
beabsichtigte Aufnahme der Nutzung in der neuen
Nutzungsart. Für die
Nutzung von Werken in Nutzungsarten, die beim
Vertragsschluss noch
unbekannt waren, inzwischen aber als neue Nutzungsarten
bekannt
geworden sind, bleibt es bei der Regelung des
Gesetzentwurfes der
Bundesregierung.

Steinhauers Ansicht (Fristen bei § 137 l UrhG, 10.12.2007),
der Verlag
könne die einjährige Widerspruchsfrist bei Altverträgen
durch ein
Informationsschreiben über die beabsichtige Digitalisierung
auf 3
Monate verkürzen, ist daher abwegig."

Fuer jede Abweichung vom Text eines Regierungsentwurfs im
Zuge der
parlamentarischen Behandlung gibt es eine amtliche
Begruendung, die
vom federfuehrenden parlamentarischen Gremium verantwortet
wird. Wie
man die obige amtliche Begruendung missverstehen kann, ist
mir nicht
klar.

Sie sagt unzweideutig, dass die Benachrichtung durch den
Verlag mit
der Dreimonatsfrist nur stattfindet, wenn die Nutzungsart
am 1.8.2008
unbekannt war. Online-Nutzung ist aber seit ca. 1995
allgemein
bekannt.

Will ein Verlag die Online-Nutzung aufnehmen, so muss er
sich nach
meiner Rechtsauffassung 2008 mit dem Autor ins Benehmen
setzen, da die
Uebertragungsfiktion nach dem Wortlaut des Gesetzes sich
auf ein
ausschliessliches Nutzungsrecht bezieht (wogegen
verfassungsrechtliche
Einwaende vorgebracht wurden).

Am 1.1.2008 ist entweder der Verlag oder der Autor Inhaber
des
ausschliesslichen Nutzungsrechtes. Waere es der Verlag,
duerfte dieser
den Autor von der Nutzung ausschliessen. Der Autor haette
wiederum die
Moeglichkeit, dem Verlag die Nutzungsrechte wieder
wegzunehmen, indem
er im Jahr 2008 widerspricht.

Liegt ein Widerspruch vor, hat der Verlag aber bereits
genutzt bzw.
das Buch einem Dritter unterlizensiert, wozu er nur mit
einem
ausschliesslichen Nutzungsrecht befugt ist, so muesste er
die eigene
Nutzung einstellen, waehrend sein Lizenznehmer weiternutzen
duerfte.

Diese Konsequenz waere mit der angestrebten
Rechtssicherheit nicht
vereinbar. Daher ist die Praemisse zu verwerfen und die
andere
Alternative als gueltig anzusehen: Der Autor bleibt vom 1.
Januar 2008
bis 31. Dezember 2008 Inhaber der ausschliesslichen
Nutzungsrechte und
ist insoweit frei, einem Dritten (Schriftenserver) einfache
oder
ausschliessliche Nutzungsrechte zu uebertragen.

Was geschieht mit diesen Rechten Dritter, wenn der Urheber
bis 31.
Dezember nicht widersprochen hat?

Dazu muss man die amtliche Begruendung des
Regierungsentwurfs lesen:

"Sofern ein Dritter die Rechte für die neue Nutzungsart
etwa nach
Bekanntwerden der Nutzungsart erworben hat, bleiben diese
Rechte nach
Absatz 1 Satz 2 unberührt. Hiermit wird klargestellt, dass
die Fiktion
nicht in bestehende Verträge eingreift, durch die Rechte an
vor dem
Inkrafttreten des Gesetzes bekannten Nutzungsarten wirksam
übertragen
wurden. Erfolgte die Rechtseinräumung nur beschränkt (z. B.
durch
Erteilung einer nicht ausschließlichen Berechtigung), so
greift die
Fiktion in dem verbleibenden Umfang. Hat etwa ein Komponist
einem
Dritten das nicht ausschließliche Recht zur
On-Demand-Auswertung eines
Musikstücks eingeräumt, so gilt die Fiktion dennoch auch
für das Recht
der On-Demand-Auswertung. Der Dritte ist jedoch weiter
berechtigt, von
seinem nicht ausschließlichen Nutzungsrecht Gebrauch zu
machen."

Die Fiktion greift nicht in bestehende Vertraege ein. Die
Fiktion des
ausschliesslichen Nutzungsrechts fuer den Verlag greift,
wie soeben
gezeigt, aus Gruenden der Rechtssicherheit erst, wenn fest
steht, dass
der Urheber nicht widersprochen hat. Innerhalb der
Widerspruchsfrist
greift sie nicht, da dies einen unertraeglichen
Kuddelmuddel bedeuten
wuerde. Daraus folgt zwingend, dass bis zum 31. Dezember
2008 einem
Dritten eingeraeumte Nutzungsrechte auch nach diesem Datum
wahrgenommen werden koennen. Der Verlag kann, wenn der
Autor nicht
widersprochen hat, nur im "verbleibenden Umfang" von dem
ausschliesslichen Nutzungsrecht Gebrauch machen. Schliesst
das
Repositorium oder entfernt es die Arbeit des Autors etwa im
Jahr 2009,
kann dieser keine weitere Ubertragung an ein anderes
Repositorium
veranlassen, es sei denn, er hat von seinem
Widerspruchsrecht Gebrauch
gemacht.

Jede andere Interpretation setzt sich ueber den klaren
Wortlaut der amtlichen Gesetzesmaterialien hinweg.


Steinhauers soeben veröffentlichte Stellungnahme unter
http://bibliotheksrecht.blog.de/2008/01/06/s137_l_urhg_nach_dem_1_januar~3537639
hat folgenden Wortlaut (kursiv, Kommentare von mir in Normalschrift):

Seit dem 1. Januar 2008 gilt das neue Urheberrecht. Autoren, die ihre Online-Rechte sichern wollten, haben bis zum 31.12.2007 Repositorien entsprechende Nutzungsrechte eingeräumt.

Nach § 137 l Abs. 1 S. 4 UrhG sind diese Rechteeinräumungen von der Rechtsübertragungsfiktion des § 137 l Abs. 1 S. 1 bis 3 UrhG ausgenommen. Insoweit müssen die Autoren bei den Verlagen keinen Widerspruch erheben, um ein Abwandern ihrer Online-Rechte zu verhindern.

Die Diskussion der letzten Wochen hat sich naturgemäß auf ein Handeln bis zum 31.12.2007 konzentriert. Was aber gilt nun nach dem Inkrafttreten des „Zweiten Korbes“?

1.Die Urheber sind weiterhin Inhaber der Online-Rechte. Die Rechtsübertragungsfiktion von § 137 l Abs. 1 UrhG greift ein, sofern der Urheber von seinem Widerspruchsrecht keinen Gebrauch gemacht hat. Ob dies so ist, kann aber erst nach Ablauf der einjährigen Widerspruchsfrist des § 137 l Abs. 1 S. 2 UrhG festgestellt werden. Aus Gründen der Rechtssicherheit, aber auch der Verhältnismäßigkeit ist von einem Rechteübergang auf die Verlage erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist auszugehen.


Steinhauer teilt also meine Ansicht, dass die Urheber am 1. Januar Inhaber der Online-Rechte geblieben sind. Er übernimmt mein Argument der Rechtssicherheit.

2.Die Urheber können Dritten bis zum 31.12.2008 Online-Rechte einräumen. Sie brauchen hierfür gegenüber den Verlagen auch keinen Widerspruch zu erklären. Die Rechteeinräumungen bleiben auch über den 31.12.2008 hinaus wirksam. Das ergibt sich aus § 33 S. 1 UrhG, der bereits getroffene Verfügungen gegenüber späteren Verfügungen schützt. Für die Rechteübertragungsfiktion des § 137 l Abs. 1 UrhG, die gewissermaßen eine „Verfügung durch Schweigen“ ist, kann nichts anderes gelten.

Auch das stimmt mit meiner Auffassung überein, nicht aber mit der jüngsten Klarstellung durch Heckmann, der für 2008 eine Wirksamkeit der Rechteeinräumungen nur bei erfolgtem Widerspruch sieht. Steinhauers Ansicht, die durch den Verweis auf § 33 UrhG untermauert wird, ist zuzustimmen.

3.Wollen die Urheber darüberhinaus den Übergang der Onlinerechte auf Verlage verhindern, müssen sie einem solchen Rechteübergang ausdrücklich widersprechen. Eine Rechteeinräumung an Dritte allein reicht hierfür seit dem 1.1.2008 nicht mehr aus. § 137 l Abs. 1 S. 4 UrhG bezieht sich nach seinem Wortlaut („eingeräumt hat“) auf bereits vor dem Inkrafttreten des neuen Urheberrechts erfolgte Nutzungsrechtseinräumungen.

Hier besteht ein Dissens. Aus der Vergangenheitsform hat kann man meines Erachtens nicht schließen, dass das Inkrafttreten und nicht das Wirksamwerden der Fiktion der zeitliche Bezugspunkt ist.

Zu erwähnen ist die Variante des Börsenvereins:

"Er kann einem Dritten die ausschließlichen Rechte an einer oder allen neuen Nutzungsarten seines Werkes übertragen, solange sein Verlag die entsprechenden Nutzungen noch nicht aufgrund der neuen Gesetzeslage aufgenommen hat."

Damit verhindert der Autor nach Ansicht des Börsenvereins in gleicher Weise wie bei einem Widerspruch. Als Frist wird das Aufnehmen der Nutzung durch den Verlag genannt.

Man wird aber nach dem Gesetz als spätesten Zeitpunkt für eine solche Einräumung, falls der Verlag 2008 die Nutzung noch nicht aufnimmt, nach der Variante des Börsenvereins den 31. Dezember 2008 ansetzen können.

Da eine gegenseitige Benachrichtigungspflicht dem Gesetz für die derzeit bekannten Nutzungsarten nicht zu entnehmen ist, kann es zu dem im Interesse der Rechtssicherheit absolut zu vermeidenden "Kuddelmuddel" kommen, folgt man dem Börsenverein.

Beispiel: Am 1. Mai 2008 schickt der Verlag A dem Autor B mittels Brief an die letzte bekannte Adresse die Mitteilung über die Aufnahme der Online-Nutzung für das 1993 erschienen Buch des A im Portal Libreka. Der Brief kommt zurück, der Verlag nimmt trotzdem die Nutzung am 1. Juni 2008 auf. Am 1. Juli überträgt der Autor, der davon nichts ahnt, seine Nutzungsrechte einem Repositorium C.

Nach Steinhauer und mir darf der Verlag nicht ohne Zustimmung des Urhebers nutzen. Die Übertragung an C ist wirksam.

Will der Autor den automatischen Anfall der Nutzungsrechte an den Verlag zum 1. Januar 2009 verhindern, muss er nach meiner Rechtsauffassung nichts weiter tun, da die Rechteeinräumung an C den Anfall blockiert.

Für den Börsenverein steht dagegen fest, dass die Rechteeinräumung an C unwirksam ist und der Verlag nach Aufnahme der Nutzung C zwingen könnte, das Buch wieder zu entfernen.

Der Autor B hätte nun aber noch den Trumpf des Widerspruchs im Ärmel. Dieses Recht besteht unbestritten bis 31. Dezember 2008. Nachdem ihm C (das wie üblich eingeknickt ist) am 1. August 2008 mitgeteilt hat, dass es sein Buch auf Verlagsaufforderung entfernt hat, entzieht B dem Verlag A das Nutzungsrecht durch Widerspruch. A muss die Nutzungen einstellen, während die Unterlizenznehmer ungeschoren bleiben. C kann den Text wieder einstellen.

Dieses eher absurde Procedere zeigt, dass die Ansicht des Börsenvereins abwegig ist.

Angenommen, Steinhauers Ansicht sei nicht a priori der Vorzug zu geben, weil er mit der Autorität des ausgebildeten Juristen spricht, dann wird man meine Deutung für zumindest ebenfalls vertretbar halten können.

Dann aber stellt sich die Frage, welche Ansicht aus pragmatischen Gründen zu bevorzugen ist bzw. für Open Access das geringere Risiko aufweist.

Autoren, die gern eine Kontrolle über die Online-Nutzung ihrer Arbeit hätten und sich Gedanken über die Langzeitverfügbarkeit ihrer Arbeit auf dem gewählten Schriftenserver machen, sollten sicherheitshalber der Ansicht Steinhauers folgen und 2008 beim Verlag widersprechen (sofern sie dies nach Treu und Glauben dürfen, was Sammelwerke betrifft).

Haben sie nicht mehreren Schriftenservern einfache Nutzungsrechte eingeräumt, kann es ja 2009 oder später vorkommen, dass der Schriftenserver geschlossen wird und ihnen durch das ausschließliche Nutzungsrecht des Verlags die Möglichkeit verbaut ist, ersatzweise ihre Arbeit auf einem anderen zu deponieren.

Autoren, die die Sichtbarkeit ihrer Arbeiten höher gewichten, bräuchten neben der Rechteeinräumung an einen oder mehrere Schriftenserver nichts zu tun.

Habe ich Recht, wäre der automatische Übergang der ausschließlichen Online-Rechte zum 1. Januar 2009 durch die Rechteeinräumung 2008 blockiert.

Hat Steinhauer Recht, so ist es dem durchschnittlichen Autor ja durchaus willkommen, dass der Verlag mittels ausschließlichem Nutzungsrecht selbst nutzen und unterlizenzieren z.B. an Google Book Search kann. Die eingeräumten Nutzungsrechte des Schriftenservers, der hoffentlich lange besteht, bleiben wirksam. Die Arbeit kann durch Harvester auch in andere Nachweissysteme eingebracht werden (deposit local, harvest central).

In pragmatischer Sicht erweist sich meine Ansicht als mehr oder minder entbehrlich. Ein Forscher der dazu gebracht werden kann, gegenüber dem Verlag zu widersprechen, kann wohl auch dazu gebracht werden, mit gleicher Post dem Schriftenserver Rechte einzuräumen.

Hinzu kommt ein psychologisches Moment. Wenn die Schriftenserver den Wissenschaftlern nun sagen "April, April", der 31.12.2007 war gar keine Ausschlussfrist, macht das keinen guten Eindruck. Massives Werben für den Kombi-Pack (Rechteeinräumung plus Widerspruch a) ganz, b) mit einfachem Nutzungsrecht an den Verlag, c) mit Weiterlizenzierungsmöglichkeit für Werbezwecke z.B. Google Book Search) oder alternativ die Rechteeinräumung "only" vermeidet den Eindruck einer Kehrtwende.

Entsprechende Musterbriefe nach dringend zuvor anzustrebender Einigung mit dem Börsenverein durch Urheberrechtsbündnis/DBV könnten dann ab Frühjahr oder Sommer propagiert werden.

4.In § 137 l Abs. 1 S. 3 UrhG findet sich eine Dreimonatsfrist. Danach erlischt das Widerspruchsrecht der Autoren drei Monate, nachdem Verlage eine Mitteilung, dass sie das neue Recht ausüben wollen, an die Autoren abgeschickt haben. Dem Wortlaut nach ist es nicht eindeutig, ob diese Frist, die „im übrigen“ gilt, die Jahresfrist von § 137 l Abs. 1 S. 2 UrhG verkürzen kann oder ob sich diese Frist allein auf unbekannte Nutzungsarten bezieht, die erst nach dem 1.1.2008 bekannt werden.

Folgt man der letzteren Möglichkeit, spielt die Dreimonatsfrist für die Online-Nutzung, die ja eine bereits bekannte Nutzungsart ist, keine Rolle. Davon geht offenbar auch der Gesetzgeber aus (BT-Drs. 16/5939, S. 46). Da die Ansicht des Gesetzgebers in den Parlamentsmaterialien nur hilfsweise für die Auslegung von Gesetzen heranzuziehen und letztlich der Wortlaut des Gesetzes selbst entscheidend und verbindlich ist, wurde hier und im Ergebnis auch vom Urheberrechtsbündnis empfohlen, einen Widerspruch bereits in den ersten drei Monaten einzulegen. Es spricht freilich wegen der sehr eindeutigen Begründung des Gesetzgebers sehr viel dafür, dass § 137 l Abs. 1 S. 3 UrhG und damit die Dreimonatsfrist für die Online-Nutzung ohne Bedeutung ist.


Damit nimmt Steinhauer seine frühere Ansicht zurück und stimmt BCK und mir zu.

Fazit: Autoren können noch das ganze Jahr 2008 Dritten Online-Rechte einräumen. Allerdings vermag diese Rechteeinräumung allein den Eintritt der Rechtsübertragungsfiktion von § 137 l Abs. 1 S. 1 UrhG nicht mehr zu verhindern. § 137 l Abs. 1 S. 4 UrhG, der dies leistet, findet auf Nutzungsrechtseinräumungen in laufenden Jahr keine Anwendung mehr. Wollen Autoren einen Rechteübergang verhindern, müssen sie daher gegenüber den Verlagen bis zum 31.12.2008 ausdrücklich widersprechen. Unabhängig von der Ausübung eines Widerspruches sind und bleiben Rechteeinräumungen im laufenden Jahr wirksam.

Nachbemerkung: § 137 l UrhG wird die OA-Gemeinde, aber auch die Verlage sicher noch weiter beschäftigen. Denn auch für die bis zum 31.12.2007 eingräumten Rechte ist noch nicht wirklich Ruhe. Trotz des recht eindeutigen Wortlautes von § 137 l Abs. 1 S. 4 UrhG vertritt der Gesetzgeber nämlich die Ansicht, eine nur einfache Nutzungsrechtseinräumung sperre die Anwendbarkeit von § 137 l UrhG für die fragliche Nutzungsart nicht (BT-Drs. 16/ 1828, S. 34). Vielmehr erstrecke sich die Rechtsübertragungsfiktion in einem solchen Fall auf die noch beim Autor verbliebenen Rechte dieser Nutzungsart. Diese Ansicht ist nur vor dem Hintergrund einer (verfassungsrechtlich problematischen) Annahme eines Übergangs von ausschließlichen Nutzungsrechten auf die Verlage im Rahmen von § 137 l UrhG verständlich und steht und fällt letztlich mit ihr. Wer allerdings als Autor ganz sicher gehen möchte, sollte bei den betroffenen Verlagen auch dann einen Widerspruch einlegen, wenn er bereits bis zum 31.12.2007 einem Dritten entsprechende Nutzungsrechte als lediglich einfache Nutzungsrechte eingräumt hat.

Eines aber ist in jedem Fall sicher: Die bereits eingeräumten Nutzungsrechte haben Bestand!


Dem letzten Satz stimmen wir gern zu. Hinsichtlich der praktischen Konsequenzen sind die verbliebenen Meinungsunterschiede zwischen Steinhauer und mir weitgehend vernachlässigbar. Gelingt es Steinhauer, "Göttingen" (Spindler/Heckmann) und das Urheberrechtsbündnis auf seine Seite zu ziehen, wäre das eine gute Basis für die wichtigere Auseinandersetzung mit dem Börsenverein.


Wikisource hat eine Autorenseite und diverse Hör-Texte zu dem am 9. Januar 1908 verstorbenen Zeichner und Autor:

http://de.wikisource.org/wiki/Wilhelm_Busch

Im BAM-Portal findet man Bilderbogen aus dem Stadtgeschichtlichen Museum Leipzig (mit Copyfraud-Lizenz CC-NC), aber diese sind für den Werkgenuß unbrauchbar, da zu klein.


Die Zeit berichtet hier genaueres. s. a. http://archiv.twoday.net/stories/4543006/

http://archieven.blogspot.com/2008/01/ufo-archief-openbaar_06.html

Stefan Heidenreich zum Jahr der Geisteswissenschaften 2007 in der taz:

Das Netz ist nicht die Gefahr, sondern die Gelegenheit für die Geisteswissenschaften, wahrscheinlich die letzte Gelegenheit zur Rettung, wenn man es dramatisch sehen will. Es betrifft die Kulturwissenschaften nicht nur als Gegenstand, sondern auch methodisch. Noch zeichnet sich die Zukunft nur schemenhaft ab, sowohl was die Zirkulation von Texten und Thesen betrifft als auch die Formen der Lehre und des Austauschs von Wissen. Andere Disziplinen sind dort weiter als die Geisteswissenschaften. Nicht nur Informatiker weisen den Weg, sondern auch all jene teils unter Programmierern und Hackern, teils in Unternehmensberatungen entwickelten Lehr- und Lernformen, die derzeit nur ganz langsam in die Universitäten einsickern.

Die dort herrschende Rückständigkeit zeigt sich wohl am deutlichsten in der Tradition der Sammelbände. Sicher ist und bleibt ein Buch das bevorzugte Medium des Lesens. Sobald es aber beim Lesen um die Zirkulation von Wissen, von Thesen und Gedanken geht, ist das Netz dem Papier überlegen. Dennoch bestehen gerade die Vertreter der Geisteswissenschaften darauf, für das Fachpublikum bestimmte Aufsätze und Doktorarbeiten repräsentativ in Buchform vorzulegen, zumeist mit Hilfe horrender Druckkostenzuschüsse. Dieses Geld wird zu einem geradezu widersinnigen Zweck verschwendet. Anstatt im Netz frei verfügbar zu sein, dämmert der Fachaufsatz zwischen Buchdeckeln in ausgewählten Bibliotheken vor sich hin. Der Wille zum Wissen kommt gegen den Willen zur Repräsentation nicht an.


Via Adresscomptoir.

http://archivologo.blogcindario.com/2008/01/01648-proyecto-de-ley-de-profesionalizacion-de-archivos.html

Der Gesetzesentwurf für die Provinz Santa Fe (mit 133.000 qkm größer als die ehemalige DDR) setzt auf eine Art Archivarskammer (Colegio de archiveros) mit Pflichtmitgliedschaft.

http://ttonline.iantt.pt/

Seit 2005 hat das Nationalarchiv Portugals über 50.000 Seiten online gestellt.


Portugal ist nicht besonders digitalisierungsfreudig (im Gegensatz zu Spanien).

http://alexandriaxxi.wordpress.com/2007/12/13/primeira-biblioteca-regional-em-portugal/
http://ww1.rtp.pt/noticias/index.php?article=313524&visual=26&rss=0

Nun eröffnete die erste digitale Regionalbibliothek für die Region Alentejo:

http://www.bdalentejo.net/BDAObra/BDADigital/Obra.aspx?ID=312

ist ein Werk des 16. Jahrhunderts, sonst stammen die meisten Werke wohl aus dem 19./20. Jahrhundert.

Das Browsen ist ätzend (die Évora Illustrada fand ich nur durch die Suche), die Scanqualität teilweise unzureichend (PDFs nutzen!), die Navigation nach Sektionen innerhalb eines Buchs bedarf einer gewissen Findigkeit (man muss auf die kleinen Dreiecke klicken, um auszuklappen). Da haben die DLibra-Bibliotheken in Polen einen ganz anderen Standard.



Weitere digitale Bibliotheken mit alten Drucken in Portugal (aus wiki.netbib.de, derzeit offline):

Biblioteca Nacional Digital
http://bnd.bn.pt/
http://purl.pt/index/monog/PT/index.html
A few works in foreign languages

Gulbenkian Foundation
http://www1.gulbenkian.pt/Coleccoes/ColecDigitalizadas.asp
See the German comment
http://log.netbib.de/archives/2004/09/14/portugal/

Ius Lusitaniae
http://www.iuslusitaniae.fcsh.unl.pt/
Laws (port.)

University of Minho
www.sdum.uminho.pt/site/bibdig/edicoes/edicoes.asp
One old work saec. XVIII (port.)
Not found! At the new page
http://www.sdum.uminho.pt/Default.aspx?tabid=4&pageid=25&lang=pt-PT
PDFs not available!

Porto, Faculty of Science
http://www.fc.up.pt/fa/index.php?p=nav&f=html.fbib-Monografia-an
A lot of latin works

University Aberta
http://www.univ-ab.pt/bad/
Some works (port.)



Zu ergänzen durch:

Universität Coimbra
http://web.bg.uc.pt/Bibliotecadigital/index.html

Etliche lateinische alte Drucke.

Die Navigation ist zwar brauchbar, aber die Auflösung der Bilder (200 oder 300 dpi) definitiv zu gering, um eine qualfreie Lektüre zu gewährleisten!


Wer kann das lesen?

Digitale Sammlung der Rechtsfakultät von Coimbra
http://bibdigital.fd.uc.pt/index.htm
Alte Drucke. u.a. eine Damhouder-Ausgabe



Juristische Werke auf Portugiesisch vor allem des 19. Jh. enthält:
http://www.fd.unl.pt/ConteudosAreas.asp?Area=BibliotecaDigital

Unauffindbar sind die evtl. vorhandenen Inhalte des unter
http://www.fl.ul.pt/biblioteca/biblioteca_digital.htm
angezeigten Digitalisierungsprojekts. Censuras im OPAC führt zu keinem Link, obwohl die Digitalisierung des Werks vermerkt wird.

Übersicht von Digitalisationsprojekten (wie üblich nutzlos):
http://minerva.bn.pt/frontend.ProjectoBrowse.do

Über 300 Einträge zu Onlinepräsentationen von privaten Sammlungen hat die "Collector's Weekly Hall of Fame", und sie ist nach mehreren Kriterien zu erschließen.

http://www.collectorsweekly.com/hall-of-fame/

Von Airline Spoons bis Wonder Woman ist für jeden Geschmack etwas dabei.

Daten (= Nach Feierabend 2007. Zürcher Jahrbuch für Wissensgeschichte, Bd. 3). diaphanes, Zürich 2007, 232 Seiten, Broschur, ISBN 978-3-03734-016-5, € 25,00 / CHF 39,00

Die Produktion, Lagerung und Verteilung von Wissensbeständen hat im 20. Jahrhundert gewaltige Veränderungen erfahren. Die für eine Geschichte des Wissens relevanten Probleme scheinen fast unüberschaubar. Wie werden zum Beispiel aus Fakten Daten (und umgekehrt) und wie verändert sich das auf Daten basierende, aus Daten hergestellte und mit Hilfe von Daten verfügbar gemachte Wissen? Wie mutieren herkömmliche Narrative zu rechnergestützten Views und softwaregenerierten Visualisierungen? Welche Rolle spielen Datenbanken als Medien temporärer Stagnation, als Mittel der Rekombination von Wissensbeständen oder als Instrumente zur Herstellung von Relationalität? Wie wird Wissen in Datenbanken reguliert und neu geordnet?

Die Beiträge zum thematischen Schwerpunkt »Daten« fragen nach den informationstechnologischen Bedingungen der Wissenszirkulation, nach ihrer Form und ihren Implikationen im Alltag. Sie beleuchten verschiedene Aspekte von Wissens- speicherungs- und Distributionstechniken und stellen die damit einhergehenden gesellschaftlichen und technischen Veränderungen in einen historischen Kontext.


http://www.tg.ethz.ch/forschung/produkte/feierabend/feierabend3.htm

Leider gibt's nur das Vorwort online.

http://www.heise.de/newsticker/meldung/100312
greift einen dpa-Bericht auf, der heute auch in den Tageszeitungen stand. Danach führt der Unverstand der Rundfunk-Finanzkommission dazu, dass dem Sender eine halbe Million EUR gestrichen werden soll, weil der Sender angeblich zu hohe Internet-Ausgaben habe, und das trotz sehr kleiner Internet-Redaktion. Bestraft wird der Sender hiermit indirekt für seine Politik, möglichst viele Beiträge als Podcast zum Herunterladen und Nachhören ins Netz zu stellen.

Die öffentlich-rechtliche Rundfunk-Finanzkommission muss sich fragen lassen, welchen Interessen sie dient. Werbeeinnahmen sind offenbar wichtiger als der Kulturauftrag des Rundfunks. GEZ-Zahler sollten gegen diese Entscheidung protestieren. Ich erinnere nur daran, wie häufig in diesem Blog schon aktuelle Rundfunkbeiträge von DRADIO Kultur verlinkt worden sind, etwa im Zusammenhang mit der Diskussion um den Kulturgüterstreit in BW. Das alles wäre nicht mehr möglich, wenn dieser Service eingestellt oder drastisch reduziert werden müsste.

Zum Kontext der Digitalisierung des Öffentlich-Rechtlichen Rundfunks vgl. auch die Podiumsdiskussion auf dem Chaos Communication Camp im August 2007,
http://netzpolitik.org/2007/die-zukunft-der-digitalisierung-des-oeffentlich-rechtlichen-rundfunks/
und "Öffentlich-rechtlich und frei", http://futurezone.orf.at/it/stories/213679/

http://rls68.twoday.net/

Ein Weblog der Rosa-Luxemburg-Stiftung NRW

http://www.thecabin.net/stories/010308/loc_0103080009.shtml

We preserve civilization," University of Central Arkansas Archivist Jimmy Bryant said, "from the standpoint of being able to answer the question of how we got to where we are."

Bryant oversees the University's archives. Filling several rooms in the Torreyson Library, the collection contains "tens of thousands of stories," Bryant said, most relating to Conway but all having Arkansas ties.

The UCA archives were founded in 1986. Bryant said he has seen the collection double in size since he was hired as the university's archivist in 1998.

[...]
The UCA archives are open to the public. Bryant said people from all walks of life have visited the archives, from people seeking to uncover their genealogy to researchers working on books or academic papers.

UCA President Lu Hardin is also a frequent visitor, Bryant said.

"President Hardin is someone who is very interested in history," he said. "He's been a big supporter of the archives ever since he's been here and he's visited the archives numerous times. He's very knowledgeable about Arkansas history and especially Arkansas political history."

For more information about the UCA Archives collection, visit http://archives.uca.edu/index.html "

Dass ein deutscher Rektor höchstselbst sein Universitätsarchiv aufsucht, erscheint undenkbar.

BCK macht mich freundlicherweise auf einen Beitrag von Peter Brantley (DLF) zu Google Book Search und anderen Unternehmungen aufmerksam:

http://blogs.lib.berkeley.edu/shimenawa.php/2008/01/02/trade_for_our_own_account

Am Ende steht ein Appell:

"We must learn, in other words, to trade for our own account - not the account of Google, Elsevier, the AAP, or the Authors' Guild. We must acquire, and build, a shared universe of information, freely available to all, on our terms. We must stand together for all we profess, against all danger -- stand for what no other organization in this world can: the fundamental right of access to information, and the compulsion to preserve it for future generations. This is not an economic imperative; it will surely never be the aim of an advertising company. It is the mission that defines libraries."

Bemerkenswerterweise geht ein anderer Beitrag (OCLC) in die gleiche Richtung:

http://hangingtogether.org/?p=338

"But regardless of what happens along the way, what matters is the end result – and for that reason, I find myself repeating this mantra: No matter what compromises we may make in finding ways to work with private partners, we must ensure that at some (hopefully not too distant) point in time, all restrictions will be lifted and the content will be openly accessible (limited only by rights inherent in the content itself).

That’s a long mantra, here’s an abbreviated one: Ensure that the content will be open."

aktuell zusammengestellt von Malte Landwehr

http://www.lorm.de/2008/01/02/102-quellen-fuer-kostenlose-fotos

Wie man bei so etwas Wikimedia Commons vergessen kann, ist mir schleierhaft, aber ansonsten eine schöne Übersicht.

Nachtrag: Inzwischen sind die Commons drin und es sind 110 Quellen... und sicher folgen noch ein paar.

http://www.icdar2007.org/ICDAR2007_KeyNote_LVincent.pdf

Allzu tief lässt sich da GBS nicht in die Karten schauen ...

http://diepresse.com/home/kultur/news/351617/index.do

Aglaë Eidlitz, langjährige Leiterin des Archivs unserer Zeitung, ist am Weihnachtstag im 76. Lebensjahr an einem Krebsleiden gestorben.

Eine ganze Generation von Journalisten kannte und respektierte sie: die ehrfurchtsvoll „Prinzipalin“ genannte Grande Dame der „Presse“ half nach ihrer Ausbildung als akademische Malerin in den Nachkriegsjahrzehnten mit, das Archiv der „Presse“ aufzubauen. Zwanzig Jahre lang war sie als Leiterin bis zu ihrer Pensionierung 1993 für unzählige wissbegierige Redakteure Google und Wikipedia zugleich, sie fand unter den Millionen Zeitungsausschnitten des Papierarchivs genau die Artikel, die man gerade brauchte, und ihr Hintergrundwissen war legendär. Das alte Journalisten-Bonmot „Wie unser ins Archiv entsandter Reporter in Erfahrung bringen konnte“ wurde durch sie manchmal durchaus Realität.

 

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