Die Frage nach dem Verhältnis von Einsichtsrechten in Unterlagen und dem Urheberrecht an diesen stellt sich sowohl bei Informationsfreiheitsgesetzen und Umweltinformationsgesetzen als auch im Archivrecht.
Dass der Schutz des geistigen Eigentums (Urheberrechts) einer Einsichtsgewährung nach den IFG nicht entgegensteht, haben wir mehrfach begründet:
http://archiv.twoday.net/stories/4130906/
http://archiv.twoday.net/stories/3384469/
[UrhG vs. IFG:
http://archiv.twoday.net/search?q=urhg+ifg ]
Dieser Ansicht ist in ihrem Aufsatz "Die Entwicklung des Informationsfreiheitsrechts in Brandenburg" die dortige Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Dagmar Hart (LKV 2007, S. 10):
"Oft wird bei Anträgen auf Akteneinsicht in ein Gutachten auch das Urheberrecht für die Ablehnung der Akteneinsicht herangezogen. Nach § 5 I Nr. 2 BbgAIG stellt der Schutz geistigen Eigentums einen Ablehnungsgrund dar. Allerdings schützt das Urheberrecht geistiges Eigentum nur vor der unkontrollierten Vervielfältigung und Weitergabe und nicht vor Einsichtnahme in die Texte. Zudem werden Gutachten für einen behördlichen Zweck und gerade die Nutzung in einem Verwaltungsverfahren zur Vorbereitung einer behördlichen Entscheidung erstellt, so dass eine weitere Verwendung von vorneherein vorgesehen ist. Ansonsten dürfte das Gutachten auch nicht in Verwaltungsverfahren zitiert werden, dürften Gutachten in gerichtlichen Verfahren nicht den Parteien zur Verfügung gestellt werden. Das Urheberrecht steht einer Akteneinsicht damit nicht entgegen. Im Ergebnis sind Gutachten damit nach dem AIG grundsätzlich einsehbar, denn es handelt sich gerade nicht um eine unkontrollierte Vervielfältigung und Weitergabe."
Dass der Schutz des geistigen Eigentums (Urheberrechts) einer Einsichtsgewährung nach den IFG nicht entgegensteht, haben wir mehrfach begründet:
http://archiv.twoday.net/stories/4130906/
http://archiv.twoday.net/stories/3384469/
[UrhG vs. IFG:
http://archiv.twoday.net/search?q=urhg+ifg ]
Dieser Ansicht ist in ihrem Aufsatz "Die Entwicklung des Informationsfreiheitsrechts in Brandenburg" die dortige Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Dagmar Hart (LKV 2007, S. 10):
"Oft wird bei Anträgen auf Akteneinsicht in ein Gutachten auch das Urheberrecht für die Ablehnung der Akteneinsicht herangezogen. Nach § 5 I Nr. 2 BbgAIG stellt der Schutz geistigen Eigentums einen Ablehnungsgrund dar. Allerdings schützt das Urheberrecht geistiges Eigentum nur vor der unkontrollierten Vervielfältigung und Weitergabe und nicht vor Einsichtnahme in die Texte. Zudem werden Gutachten für einen behördlichen Zweck und gerade die Nutzung in einem Verwaltungsverfahren zur Vorbereitung einer behördlichen Entscheidung erstellt, so dass eine weitere Verwendung von vorneherein vorgesehen ist. Ansonsten dürfte das Gutachten auch nicht in Verwaltungsverfahren zitiert werden, dürften Gutachten in gerichtlichen Verfahren nicht den Parteien zur Verfügung gestellt werden. Das Urheberrecht steht einer Akteneinsicht damit nicht entgegen. Im Ergebnis sind Gutachten damit nach dem AIG grundsätzlich einsehbar, denn es handelt sich gerade nicht um eine unkontrollierte Vervielfältigung und Weitergabe."
KlausGraf - am Freitag, 25. Januar 2008, 23:14 - Rubrik: Archivrecht
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Thüringer Informationsfreiheitsgesetz (ThürIFG)
Vom 20. Dezember 2007 (GVBl. S. 256)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 ThürIFG — Anwendung des Informationsfreiheitsgesetzes
(1) Die Vorschriften des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) vom 5. September 2005 (BGBl. I S. 2722) in der jeweils geltenden Fassung sind mit Ausnahme von § 10 Abs. 3 und §§ 12 bis 15 auf den Zugang zu amtlichen Informationen der Behörden des Landes, der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die unmittelbar oder mittelbar seiner Aufsicht unterstehen, nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen entsprechend anzuwenden. § 5 IFG findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der Antragsteller ein rechtliches Interesse am Zugang zu personenbezogenen Daten geltend machen muss. Den in Satz 1 genannten Stellen stehen natürliche Personen und juristische Personen des Privatrechts gleich, soweit sich die in Satz 1 genannten Stellen dieser Personen zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedienen.
(2) Der Anspruch auf Informationszugang steht lediglich Antragstellern zu, die Unionsbürger sind oder einen Wohnsitz oder Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben.
(3) Der Anspruch auf Informationszugang besteht unbeschadet der Bestimmungen des § 3 IFG nicht
* 1.
gegenüber dem Landtag, dem Rechnungshof, dem Bürgerbeauftragten, dem Landesbeauftragten für den Datenschutz sowie den Organen der Rechtspflege, insbesondere Gerichten, Strafverfolgungs- und Strafvollstreckungsbehörden sowie Disziplinarbehörden,
* 2.
soweit die in Absatz 1 Satz 1 genannten Stellen als Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, grundlagen- oder anwendungsbezogene Forschung betreiben oder Aufgaben der Anerkennung und Beaufsichtigung von Stiftungen des bürgerlichen Rechts wahrnehmen,
* 3.
für Informationen aus laufenden Verfahren; § 4 Abs. 2 IFG findet Anwendung,
* 4.
wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf die Beziehungen zum Bund oder zu einem anderen Land haben kann.
§ 2 ThürIFG — Gleichstellungsbestimmung
Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§ 3 ThürIFG — Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und fünf Jahre nach dem Inkrafttreten außer Kraft.
Erfurt, den 20. Dezember 2007
Die Präsidentin des Landtags
Prof. Dr.-Ing. habil. Schipanski
Zur Sache siehe
http://archiv.twoday.net/stories/4606208/
Vom 20. Dezember 2007 (GVBl. S. 256)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 ThürIFG — Anwendung des Informationsfreiheitsgesetzes
(1) Die Vorschriften des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) vom 5. September 2005 (BGBl. I S. 2722) in der jeweils geltenden Fassung sind mit Ausnahme von § 10 Abs. 3 und §§ 12 bis 15 auf den Zugang zu amtlichen Informationen der Behörden des Landes, der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die unmittelbar oder mittelbar seiner Aufsicht unterstehen, nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen entsprechend anzuwenden. § 5 IFG findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der Antragsteller ein rechtliches Interesse am Zugang zu personenbezogenen Daten geltend machen muss. Den in Satz 1 genannten Stellen stehen natürliche Personen und juristische Personen des Privatrechts gleich, soweit sich die in Satz 1 genannten Stellen dieser Personen zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedienen.
(2) Der Anspruch auf Informationszugang steht lediglich Antragstellern zu, die Unionsbürger sind oder einen Wohnsitz oder Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben.
(3) Der Anspruch auf Informationszugang besteht unbeschadet der Bestimmungen des § 3 IFG nicht
* 1.
gegenüber dem Landtag, dem Rechnungshof, dem Bürgerbeauftragten, dem Landesbeauftragten für den Datenschutz sowie den Organen der Rechtspflege, insbesondere Gerichten, Strafverfolgungs- und Strafvollstreckungsbehörden sowie Disziplinarbehörden,
* 2.
soweit die in Absatz 1 Satz 1 genannten Stellen als Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, grundlagen- oder anwendungsbezogene Forschung betreiben oder Aufgaben der Anerkennung und Beaufsichtigung von Stiftungen des bürgerlichen Rechts wahrnehmen,
* 3.
für Informationen aus laufenden Verfahren; § 4 Abs. 2 IFG findet Anwendung,
* 4.
wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf die Beziehungen zum Bund oder zu einem anderen Land haben kann.
§ 2 ThürIFG — Gleichstellungsbestimmung
Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§ 3 ThürIFG — Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und fünf Jahre nach dem Inkrafttreten außer Kraft.
Erfurt, den 20. Dezember 2007
Die Präsidentin des Landtags
Prof. Dr.-Ing. habil. Schipanski
Zur Sache siehe
http://archiv.twoday.net/stories/4606208/
KlausGraf - am Freitag, 25. Januar 2008, 22:41 - Rubrik: Datenschutz
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Dutzende Namen ehemaliger Schüler sind heute weit über das Saaletal hinaus bekannt : Die Philosophen Johann Gottlieb Fichte und Friedrich Nietzsche lernten ebenso in der Landesschule wie der Dichter Friedrich Gottlieb Klopstock, der Historiker Leopold von Ranke und Goethes Enkel Wolfgang. Auf ihre Spuren kann man in dem Schularchiv stoßen, das in der Bibliothek aufbewahrt wird. (Volksstimme.de).
Zu Behördenarchiven siehe
http://archiv.twoday.net/stories/4225586/
Träger der Schule ist das Land, zur Bibliothek siehe
http://www.b2i.de/fabian?Landesschule_Pforta
Die Archivbenutzung für private und gewerbliche Zwecke ist kostenpflichtig:
http://www.landesschule-pforta.de/index.php?a=de&b=geschichte&z=bibliothek
Da das LHA S-A ärgerlicherweise immer noch keine Internetseite hat, weiss ich nicht, ob die Benutzung dort gebührenpflichtig ist.

Zu Behördenarchiven siehe
http://archiv.twoday.net/stories/4225586/
Träger der Schule ist das Land, zur Bibliothek siehe
http://www.b2i.de/fabian?Landesschule_Pforta
Die Archivbenutzung für private und gewerbliche Zwecke ist kostenpflichtig:
http://www.landesschule-pforta.de/index.php?a=de&b=geschichte&z=bibliothek
Da das LHA S-A ärgerlicherweise immer noch keine Internetseite hat, weiss ich nicht, ob die Benutzung dort gebührenpflichtig ist.

KlausGraf - am Freitag, 25. Januar 2008, 21:18 - Rubrik: Digitale Bibliotheken
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http://levine.sscnet.ucla.edu/papers/imbookfinal05.pdf
Boldrin und Levine zeigen unter anderem, warum es für große Verwerter sinnvoll ist, einige wenige ältere Top-Titel geschützt zu haben, während unzählige ältere Titel aufgrund des Copyright-Schutzes nicht genutzt werden können.
Boldrin und Levine zeigen unter anderem, warum es für große Verwerter sinnvoll ist, einige wenige ältere Top-Titel geschützt zu haben, während unzählige ältere Titel aufgrund des Copyright-Schutzes nicht genutzt werden können.
KlausGraf - am Freitag, 25. Januar 2008, 21:10 - Rubrik: Open Access
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Der 3sat-Videotext meldet, dass das Oldenburger Horst-Janssen-Museum 4.300 Blatt private Schriftstücke und Dokumente des vor allem als Zeichner berühmten Künstlers für 550.000 € von privat erworben hat.
s. gleichlautende Meldung unter: http://www.monstersandcritics.de/artikel/200804/article_55941.php/Janssen-Freundin-verkauft-4300-private-Bl%C3%A4tter
s. gleichlautende Meldung unter: http://www.monstersandcritics.de/artikel/200804/article_55941.php/Janssen-Freundin-verkauft-4300-private-Bl%C3%A4tter
Wolf Thomas - am Freitag, 25. Januar 2008, 20:37 - Rubrik: Kulturgut
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http://www.ub.uni-dortmund.de/listen/inetbib/msg35541.html
und weitere Beiträge ebenda.
Es ist mit den Grundsätzen von "Open Access" nicht vereinbar, dass von der öffentlichen Hand und damit mit Steuergeldern finanzierte bibliographischen Datenbanken nicht für die Bürgerinnen und Bürger am heimischen PC zur Verfügung stehen. Es ist unzumutbar, für eine Aufsatzartikelrecherche eine Bibliothek aufzusuchen und dort auf einen der vielfach raren PC-Arbeitsplätze zu warten.
Die OLC SSG sind Auswertungen von Zeitschriftenartikeln durch die Sondersammelgebieten, die nur für deutsche Institutionen kostenlos zugänglich sind.
Die OLC SSG Lingustik ist allgemein frei zugänglich
http://www.ub.uni-frankfurt.de/ssg/ling_contents
Auf dem Umweg über Virtuelle Fachbibliotheken ist ein Teil der OLC SSG einsehbar, aber es gibt nicht für alle Fächer ViFas, nicht alle ViFas binden die OLC überhaupt in ihre Metasuchen ein und selbst dann sind die Treffer nicht notwendigerweise einsehbar. Dies gilt z.B. für die von der SB Berlin betreute ViFas Recht und Slavistik.
Dass man über Vascoda nicht an die bibliografischen Daten kommt, haben wir unter
http://archiv.twoday.net/stories/4570570/
gezeigt.
Übersicht über ViFas und OLC SSG:
http://www.gbv.de/vgm/vifa/
Liste von ViFas:
http://wiki.netbib.de/coma/VirtuelleBibliotheken
Kritik am Konzept der ViFas:
http://www.ub.uni-dortmund.de/listen/inetbib/msg35540.html
und weitere Beiträge ebenda.
Es ist mit den Grundsätzen von "Open Access" nicht vereinbar, dass von der öffentlichen Hand und damit mit Steuergeldern finanzierte bibliographischen Datenbanken nicht für die Bürgerinnen und Bürger am heimischen PC zur Verfügung stehen. Es ist unzumutbar, für eine Aufsatzartikelrecherche eine Bibliothek aufzusuchen und dort auf einen der vielfach raren PC-Arbeitsplätze zu warten.
Die OLC SSG sind Auswertungen von Zeitschriftenartikeln durch die Sondersammelgebieten, die nur für deutsche Institutionen kostenlos zugänglich sind.
Die OLC SSG Lingustik ist allgemein frei zugänglich
http://www.ub.uni-frankfurt.de/ssg/ling_contents
Auf dem Umweg über Virtuelle Fachbibliotheken ist ein Teil der OLC SSG einsehbar, aber es gibt nicht für alle Fächer ViFas, nicht alle ViFas binden die OLC überhaupt in ihre Metasuchen ein und selbst dann sind die Treffer nicht notwendigerweise einsehbar. Dies gilt z.B. für die von der SB Berlin betreute ViFas Recht und Slavistik.
Dass man über Vascoda nicht an die bibliografischen Daten kommt, haben wir unter
http://archiv.twoday.net/stories/4570570/
gezeigt.
Übersicht über ViFas und OLC SSG:
http://www.gbv.de/vgm/vifa/
Liste von ViFas:
http://wiki.netbib.de/coma/VirtuelleBibliotheken
Kritik am Konzept der ViFas:
http://www.ub.uni-dortmund.de/listen/inetbib/msg35540.html
KlausGraf - am Freitag, 25. Januar 2008, 19:02 - Rubrik: Open Access
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http://www.heise.de/tp/r4/artikel/27/27137/1.html
Dr. Who ist auch ein Beispiel dafür, wie dezentrale Archivierung durch Privatkopien Kulturgüter rettet. Zwischen 1967 und 1978 ging ein großer Teil des Materials verloren. Bei weitem nicht alle der fehlenden Episoden ließen sich später aus den Archiven anderer Länder wiederherstellen. Die BBC griff deshalb auch auf alte private Betamax-Videobänder, Super-8-Aufnahmen vom Fernsehschirm und sogar Audiokassetten zurück, um die Löcher im Archiv zu stopfen. Als ausgesprochen erfolgreich erwies sich dabei eine Verbindung von Fans, das so genannte "Restoration Team". Viele der später auf DVD veröffentlichten Folgen gehen auf die Arbeit dieser Freiwilligen zurück.
Beim deutschen Fernsehen ist man da noch lange nicht so weit: So leugnet etwa das gebührenfinanzierte ZDF trotz Vorlage von Beweismaterial aus alten Fernsehzeitschriften weiterhin beständig, dass die in den frühen 1970ern entstandene Science-Fiction-Serie Alpha Alpha jemals auf dem Sender lief. Anfragen nach Kopien laufen so ins Leere. Stattdessen wurden zur Einsparung von Lagerkosten massenhaft Archivbestände vernichtet und Foren abgemahnt, in denen Fans VHS- und DVD-Kopien von nicht mehr ausgestrahlten Fernsehserien per Postversand tauschten.
Dr. Who ist auch ein Beispiel dafür, wie dezentrale Archivierung durch Privatkopien Kulturgüter rettet. Zwischen 1967 und 1978 ging ein großer Teil des Materials verloren. Bei weitem nicht alle der fehlenden Episoden ließen sich später aus den Archiven anderer Länder wiederherstellen. Die BBC griff deshalb auch auf alte private Betamax-Videobänder, Super-8-Aufnahmen vom Fernsehschirm und sogar Audiokassetten zurück, um die Löcher im Archiv zu stopfen. Als ausgesprochen erfolgreich erwies sich dabei eine Verbindung von Fans, das so genannte "Restoration Team". Viele der später auf DVD veröffentlichten Folgen gehen auf die Arbeit dieser Freiwilligen zurück.
Beim deutschen Fernsehen ist man da noch lange nicht so weit: So leugnet etwa das gebührenfinanzierte ZDF trotz Vorlage von Beweismaterial aus alten Fernsehzeitschriften weiterhin beständig, dass die in den frühen 1970ern entstandene Science-Fiction-Serie Alpha Alpha jemals auf dem Sender lief. Anfragen nach Kopien laufen so ins Leere. Stattdessen wurden zur Einsparung von Lagerkosten massenhaft Archivbestände vernichtet und Foren abgemahnt, in denen Fans VHS- und DVD-Kopien von nicht mehr ausgestrahlten Fernsehserien per Postversand tauschten.
KlausGraf - am Freitag, 25. Januar 2008, 18:25 - Rubrik: Medienarchive
From Archives List:
> There's a show on C-SPAN about presidential libraries. Here're what the draft plans for the George W. Bush Library now call for:
>
> The Alberto Gonzales Room - Where you can't remember any of the exhibits.
>
> The Hurricane Katrina Room - It's still under construction.
>
> The Texas Air National Guard Room - Where you don't have to even show up.
>
> The Walter Reed Hospital Room - Where they don't let you in.
>
> The Guantanamo Bay Room - Where they don't let you out.
>
> The Weapons of Mass Destruction Room - Nobody has been able to find it.
>
> The War in Iraq Room - After you complete your first tour, they can force you to go back for your second and third and fourth and fifth tours.
>
> The K-Street Project Gift Shop - Where you can buy an election, or, if no one cares, steal one.
>
> The Men's Room - Where you could meet a Republican Senator (or two).
>
> To be fair, the President has done some good things, and so the museum will have an electron microscope to help you locate them.
>
> When asked, President Bush said that he didn't care so much about the individual exhibits as long as his museum was better than his father's.
>
> There's a show on C-SPAN about presidential libraries. Here're what the draft plans for the George W. Bush Library now call for:
>
> The Alberto Gonzales Room - Where you can't remember any of the exhibits.
>
> The Hurricane Katrina Room - It's still under construction.
>
> The Texas Air National Guard Room - Where you don't have to even show up.
>
> The Walter Reed Hospital Room - Where they don't let you in.
>
> The Guantanamo Bay Room - Where they don't let you out.
>
> The Weapons of Mass Destruction Room - Nobody has been able to find it.
>
> The War in Iraq Room - After you complete your first tour, they can force you to go back for your second and third and fourth and fifth tours.
>
> The K-Street Project Gift Shop - Where you can buy an election, or, if no one cares, steal one.
>
> The Men's Room - Where you could meet a Republican Senator (or two).
>
> To be fair, the President has done some good things, and so the museum will have an electron microscope to help you locate them.
>
> When asked, President Bush said that he didn't care so much about the individual exhibits as long as his museum was better than his father's.
>
KlausGraf - am Freitag, 25. Januar 2008, 18:20 - Rubrik: English Corner
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Dieter Kunzelmann, Chefprovokateur der 68er, arbeitete nach 1985 als Archivar inChristoph Ströbeles Kanzlei.
Quelle: http://de.news.yahoo.com/ap/20080125/ten-dieter-kunzelmann-chefprovokateur-de-207a97c_1.html
s. a. : http://archiv.twoday.net/stories/3714027/
Weitere Informationen zu Kunzelmann:
http://de.wikipedia.org/wiki/Dieter_Kunzelmann
Quelle: http://de.news.yahoo.com/ap/20080125/ten-dieter-kunzelmann-chefprovokateur-de-207a97c_1.html
s. a. : http://archiv.twoday.net/stories/3714027/
Weitere Informationen zu Kunzelmann:
http://de.wikipedia.org/wiki/Dieter_Kunzelmann
Wolf Thomas - am Freitag, 25. Januar 2008, 09:31 - Rubrik: Personalia
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" .... Das "Archiv für Kindertexte" [am Institut für Schulpädagogik und Grundschuldidaktik der Martin-Luther-Universität] , das seit einigen Jahren im Institut für Schulpädagogik und Grundschuldidaktik besteht, widmet sich der Sammlung, Archivierung, Würdigung und Erforschung von Texten, die Kinder selbst geschrieben haben. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um die seit dem Beginn des 20. Jahrhunderts von Kindern im Alter von 6 bis 14 Jahren fabulierten Märchen, Verse und Geschichten. Das Archiv beherbergt inzwischen ca. 80.000, teils veröffentlichte, teils unveröffentlichte Texte aus mittlerweile 100 Jahren des freien und kreativen Schreibens von Kindern. ..."
Quelle: http://www.uni-protokolle.de/nachrichten/id/150390/
Nachtrag Wolf Thomas 3. Apr 2008:
Die Presse reagiert
Kamel mit Sonnenbrille (Nordbayerischer Kurier, 03.04.2008 14:20)
Ein Kamel mit Sonnenbrille erkundet New York : Grundschulpädagogen der Uni Halle bauen Archiv mit Texten von Mädchen und Jungen auf / Christina Onnasch (Mitteldeutsche Zeitung, 03.04.08, 08:48h; ausführlicher, bebilderter Bericht auf Basis eines Gesprächs mit Michael Ritter, wiss. Mitarbeiter am Institut)
Quelle: http://www.uni-protokolle.de/nachrichten/id/150390/
Nachtrag Wolf Thomas 3. Apr 2008:
Die Presse reagiert
Kamel mit Sonnenbrille (Nordbayerischer Kurier, 03.04.2008 14:20)
Ein Kamel mit Sonnenbrille erkundet New York : Grundschulpädagogen der Uni Halle bauen Archiv mit Texten von Mädchen und Jungen auf / Christina Onnasch (Mitteldeutsche Zeitung, 03.04.08, 08:48h; ausführlicher, bebilderter Bericht auf Basis eines Gesprächs mit Michael Ritter, wiss. Mitarbeiter am Institut)
Wolf Thomas - am Freitag, 25. Januar 2008, 09:28 - Rubrik: Universitaetsarchive
Dieses Zentrum für verfemte Musik widmet sich von Nazis verfolgten Komponisten und wird in der Freien Presse vorgestellt.
Quelle: http://www.freiepresse.de/NACHRICHTEN/KULTUR/1189540.html
Quelle: http://www.freiepresse.de/NACHRICHTEN/KULTUR/1189540.html
Wolf Thomas - am Freitag, 25. Januar 2008, 09:26 - Rubrik: Universitaetsarchive
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http://www.dradio.de/dlf/sendungen/forschak/729521/
http://www.heise.de/tp/r4/artikel/27/27133/1.html

http://www.heise.de/tp/r4/artikel/27/27133/1.html

KlausGraf - am Freitag, 25. Januar 2008, 03:35 - Rubrik: Archivrecht
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KlausGraf - am Freitag, 25. Januar 2008, 03:32 - Rubrik: English Corner
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Eine Vereinigung von Lehrern, Stiftungen und Internetpionieren hat eine Petition lanciert, in der Regierungen und Verlage aufgefordert werden, mit staatlichen Geldern geförderte Unterrichtsmaterialien frei verfügbar zu machen. Die dahinter stehende, noch junge Bewegung "verbindet die alte Tradition Wissen und Ideen gemeinsam zu entwickeln und auszutauschen mit den neuen Möglichkeiten der Vernetzung und Interaktivität" des Internet, heißt es in der entsprechenden Kapstädter Erklärung zu "Open Education". Sie basiere auf dem Grundprinzip, dass jeder die Freiheit haben sollte, Bildungsmaterialien ohne Einschränkungen "zu nutzen, zu verändern, zu verbessern und weiterzugeben".
http://www.heise.de/newsticker/meldung/102423
Deutscher Text der Erklärung:
http://www.capetowndeclaration.org/translations/translations/german-translation
Wer an Universitäten, Schulen oder anderen Bildungseinrichtungen tätig ist, ist aufgerufen zu unterzeichnen:
http://www.capetowndeclaration.org/sign-the-declaration
http://www.heise.de/newsticker/meldung/102423
Deutscher Text der Erklärung:
http://www.capetowndeclaration.org/translations/translations/german-translation
Wer an Universitäten, Schulen oder anderen Bildungseinrichtungen tätig ist, ist aufgerufen zu unterzeichnen:
http://www.capetowndeclaration.org/sign-the-declaration
KlausGraf - am Donnerstag, 24. Januar 2008, 23:15 - Rubrik: Open Access
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Eberhard Hilf hat ausgehend von einer INETBIB-Diskussion einige Materialien zusammengestellt.
http://www.zugang-zum-wissen.de/journal/index.php?/archives/26-Open-Access-Jura,-Rechtswissenschaften.html
Meine Einschätzung, dass die Juristen Open Access ablehnend gegenüberstehen, halte ich aber aufrecht.
http://www.zugang-zum-wissen.de/journal/index.php?/archives/26-Open-Access-Jura,-Rechtswissenschaften.html
Meine Einschätzung, dass die Juristen Open Access ablehnend gegenüberstehen, halte ich aber aufrecht.
KlausGraf - am Donnerstag, 24. Januar 2008, 21:54 - Rubrik: Open Access
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http://archiv.twoday.net/stories/4639923/

Es sollen dort Zitate des Autors Max Riccabona (1915-1997) angebracht werden. Man wird dabei etwa an die folgenden denken dürfen:
Junge Leute sollen wissen, was passieren kann. Daß jede, so weit als möglich, absolute Demokratie ein anstrebenswertes Ziel ist. Jede Diktatur, auch wenn sie wohlwollend ist, birgt in sich, daß sie auf einmal umschlägt in brutale Verfolgung.
Es gibt kein Ideal, das wert wäre, daß irgendein Mensch auch nur eingesperrt wird.
http://www.bg-gallus.ac.at/vkv/autoren/Riccabona/riccabona.htm
Einige Werke gibt es online:
http://www.uibk.ac.at/brenner-archiv/projekte/riccabona/
Ist der Plan aus urheberrechtlicher Sicht zulässig?
Zunächst ist zu prüfen, ob die in Aussicht genommenen Zitate die erforderliche Schöpfungshöhe erreichen, was bei besonders pointierten Formulierungen nicht auszuschließen ist.
Sind die Zitate urheberrechtlich geschützt, ist die Präsentation zulässig, wenn der Rechteinhaber zustimmt (das könnte durchaus der Fall sein in Bregenz) oder wenn eine Schranke des Urheberrechts es erlaubt.
Gnadenlos gehen vor allem die Rechteinhaber des Komikers Karl Valentin gegen Valentin-Zitate vor:
http://openpr.de/news/152543/Karl-Valentins-Erben-gehen-gegen-Onlinehaendler-vor.html
„Kunst ist schön – macht aber viel Arbeit.“ Genau dieses Zitat des national wie auch international bekannten Komikers Karl Valentin wurde nun einem Online-Händler zum Verhängnis, der damit seinen Online-Shop schmücken wollte. Konsequenz: Eine Abmahnung bei einem Streitwert von 15.000 €!
So heißt es unter anderem in der Abmahnung:
Das Zitat Karl Valentins verletzt u.a. die unserer Mandantin (Enkelin des Karl Valentin) allein zustehenden Rechte des Künstlers Karl Valentin zur öffentlichen Zugänglichmachung dieses Texts sowie die persönlichkeitsrechtlichen Befugnisse zur kommerziellen Verwertung seines Namens (Vgl. BGH, Urt. V. 01.12.1999, Az: I ZR 149/97 – Marlene Dietrich). Zitate können urheberrechtlich geschützte Werke im Sinne des § 2 Abs. 1 UrhG darstellen (vgl. OLG Köln GRUR 1962, 534 – „Der Mensch lebt nicht vom Lohn allein“).
Dieser Fall zeigt unter anderem wieder einmal exemplarisch auf, dass durchaus auch Werke eines Verstorbenen einem urheberrechtlichen Schutz unterliegen können. So erlischt das Urheberrecht gemäß § 64 UrhG erst siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers, bei Karl Valentin also erst im Jahre 2018.
Kann eine Redewendung überhaupt urheberrechtlich geschützt sein?
Prinzipiell kann auch bereits eine, aus nur wenigen Wörtern bestehende, Redewendung ein urheberrechtlich geschütztes Sprachwerk i.S.d. § 2 I Nr.1 UrhG darstellen. Zwar muss die individuelle Form eines Schriftwerkes sich, um den urheberrechtlichen Schutz zu erreichen, vom Alltäglichen, Landläufigen, üblicherweise Hervorgebrachten unterscheiden (BGHZ 94, 276, 287 - Inkasso-Programm). Jedoch, bei Schriftwerken wird schon der wortgetreue Nachdruck auch kleinster Ausschnitte in der Regel eine Urheberrechtsverletzung darstellen, weil die Möglichkeiten, einen Gedankeninhalt in eine sprachliche Form zu bringen, so mannigfaltig sind, dass die gewählte Formgebung zumeist eine dem geistigen Schaffen entspringende individuelle Prägung aufweisen wird.
Dazu ist zu sagen:
* Eine Abmahnung, auch wenn sie akzeptiert wurde, ist keine Gerichtsentscheidung!
* Bei kleinsten Ausschnitten ist besonders kritisch zu prüfen, ob sie geschützt sind. Die Aussagen der PM sind diesbezüglich klar zurückzuweisen.
* Entgegen der Angaben der zitierten PM endet der Schutz des vermögenswerten Bestandteils des postmortalen Persönlichkeitsrechtes zehn Jahre nach dem Tod der Person:
http://de.wikipedia.org/wiki/Postmortales_Pers%C3%B6nlichkeitsrecht
Valentin-Zitate nicht in Vorlesungsskripten im Internet:
http://www.heise.de/tp/r4/artikel/19/19474/1.html
Der Rechtewahrer will abkassieren und schert sich nicht um die Interessen der Öffentlichkeit. Siehe das Interview:
http://www.karl-valentin.de/impressum/rechtliches.htm
Sobald ich die Fundstelle für die Gerichtsentscheidung, die es verbot, ein Valentin-Zitat an der Wand eines Tourismusbüros anzubringen, wiederfinde, trage ich sie hier nach.

Es sollen dort Zitate des Autors Max Riccabona (1915-1997) angebracht werden. Man wird dabei etwa an die folgenden denken dürfen:
Junge Leute sollen wissen, was passieren kann. Daß jede, so weit als möglich, absolute Demokratie ein anstrebenswertes Ziel ist. Jede Diktatur, auch wenn sie wohlwollend ist, birgt in sich, daß sie auf einmal umschlägt in brutale Verfolgung.
Es gibt kein Ideal, das wert wäre, daß irgendein Mensch auch nur eingesperrt wird.
http://www.bg-gallus.ac.at/vkv/autoren/Riccabona/riccabona.htm
Einige Werke gibt es online:
http://www.uibk.ac.at/brenner-archiv/projekte/riccabona/
Ist der Plan aus urheberrechtlicher Sicht zulässig?
Zunächst ist zu prüfen, ob die in Aussicht genommenen Zitate die erforderliche Schöpfungshöhe erreichen, was bei besonders pointierten Formulierungen nicht auszuschließen ist.
Sind die Zitate urheberrechtlich geschützt, ist die Präsentation zulässig, wenn der Rechteinhaber zustimmt (das könnte durchaus der Fall sein in Bregenz) oder wenn eine Schranke des Urheberrechts es erlaubt.
Gnadenlos gehen vor allem die Rechteinhaber des Komikers Karl Valentin gegen Valentin-Zitate vor:
http://openpr.de/news/152543/Karl-Valentins-Erben-gehen-gegen-Onlinehaendler-vor.html
„Kunst ist schön – macht aber viel Arbeit.“ Genau dieses Zitat des national wie auch international bekannten Komikers Karl Valentin wurde nun einem Online-Händler zum Verhängnis, der damit seinen Online-Shop schmücken wollte. Konsequenz: Eine Abmahnung bei einem Streitwert von 15.000 €!
So heißt es unter anderem in der Abmahnung:
Das Zitat Karl Valentins verletzt u.a. die unserer Mandantin (Enkelin des Karl Valentin) allein zustehenden Rechte des Künstlers Karl Valentin zur öffentlichen Zugänglichmachung dieses Texts sowie die persönlichkeitsrechtlichen Befugnisse zur kommerziellen Verwertung seines Namens (Vgl. BGH, Urt. V. 01.12.1999, Az: I ZR 149/97 – Marlene Dietrich). Zitate können urheberrechtlich geschützte Werke im Sinne des § 2 Abs. 1 UrhG darstellen (vgl. OLG Köln GRUR 1962, 534 – „Der Mensch lebt nicht vom Lohn allein“).
Dieser Fall zeigt unter anderem wieder einmal exemplarisch auf, dass durchaus auch Werke eines Verstorbenen einem urheberrechtlichen Schutz unterliegen können. So erlischt das Urheberrecht gemäß § 64 UrhG erst siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers, bei Karl Valentin also erst im Jahre 2018.
Kann eine Redewendung überhaupt urheberrechtlich geschützt sein?
Prinzipiell kann auch bereits eine, aus nur wenigen Wörtern bestehende, Redewendung ein urheberrechtlich geschütztes Sprachwerk i.S.d. § 2 I Nr.1 UrhG darstellen. Zwar muss die individuelle Form eines Schriftwerkes sich, um den urheberrechtlichen Schutz zu erreichen, vom Alltäglichen, Landläufigen, üblicherweise Hervorgebrachten unterscheiden (BGHZ 94, 276, 287 - Inkasso-Programm). Jedoch, bei Schriftwerken wird schon der wortgetreue Nachdruck auch kleinster Ausschnitte in der Regel eine Urheberrechtsverletzung darstellen, weil die Möglichkeiten, einen Gedankeninhalt in eine sprachliche Form zu bringen, so mannigfaltig sind, dass die gewählte Formgebung zumeist eine dem geistigen Schaffen entspringende individuelle Prägung aufweisen wird.
Dazu ist zu sagen:
* Eine Abmahnung, auch wenn sie akzeptiert wurde, ist keine Gerichtsentscheidung!
* Bei kleinsten Ausschnitten ist besonders kritisch zu prüfen, ob sie geschützt sind. Die Aussagen der PM sind diesbezüglich klar zurückzuweisen.
* Entgegen der Angaben der zitierten PM endet der Schutz des vermögenswerten Bestandteils des postmortalen Persönlichkeitsrechtes zehn Jahre nach dem Tod der Person:
http://de.wikipedia.org/wiki/Postmortales_Pers%C3%B6nlichkeitsrecht
Valentin-Zitate nicht in Vorlesungsskripten im Internet:
http://www.heise.de/tp/r4/artikel/19/19474/1.html
Der Rechtewahrer will abkassieren und schert sich nicht um die Interessen der Öffentlichkeit. Siehe das Interview:
http://www.karl-valentin.de/impressum/rechtliches.htm
Sobald ich die Fundstelle für die Gerichtsentscheidung, die es verbot, ein Valentin-Zitat an der Wand eines Tourismusbüros anzubringen, wiederfinde, trage ich sie hier nach.
KlausGraf - am Donnerstag, 24. Januar 2008, 15:08 - Rubrik: Archivrecht
Aus: "Recherche und Auskunft in bibliothekarischen Einrichtungen"
Betreff: [Rabe] AV-Material zu den USA abzugeben
Datum: Wed, 23 Jan 2008 16:43:31 +0100
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
etwas offtopic, aber ein letzter Versuch, bevor wir uns unsanft davon
trennen:
die PH-Bibliothek Freiburg hat von einer ihrer Mediotheken
"instructional and educational material" aus den 70er Jahren zu
Geschichte, Kultur und Politik der USA "vererbt" bekommen,
beispielsweise Folk song in America's history, Women's work 1620-1920,
Jews in America, Labor unions, special reports der Associated Press
(CIA; labor, management and society u.a.), American Indians of the
southeast/southwest, Presidential profiles, the social history of the
United States und noch einiges mehr.
Dieses Material besteht im wesentlichen aus Audiocassetten,
Schallplatten und film strips (Mikrofilme) - alles schön in Kartons und
Boxen verpackt, insgesamt ca. 13 Regalmeter. Dazu gibt es für die
Mikrofilme noch 8 "antiquarische" Abspielgeräte, original "Made in USA"-
wie übrigens das gesamte Material. Wir können es nicht gebrauchen und
das Carl-Schurz-Haus in Freiburg hat auch schon abgewunken.
Vielleicht findet sich ja ein Interessent oder jemand weiß, wer
Interesse haben könnte, ansonsten ist der Müllcontainer die letzte Station.
Es wäre zu prüfen, ob das Material unter den archivischen Unterlagenbegriff fällt. Dann wäre das Staatsarchiv Freiburg zuständig, da ich davon ausgehe, dass die PH Freiburg kein eigenes Archiv unterhält.
Die Subsummierung hätte nicht notwendigerweise zur Folge, dass das Material "gerettet" würde, vielmehr würde dann das zuständige Archiv regelmässig die Vernichtung verfügen, ohne dass die "Free to a good home"-Lösung zum Tragen käme, da Unterlagen nach gängiger Lesart entweder archivwürdig oder zu vernichten sind.
Soweit sich Bibliotheken, Museen usw. von unterlagenartigem Material in eigenen Sammlungen trennen, wäre also die gängige Praxis (Abgabe an andere Einrichtungen, Verkauf, Vernichtung) nicht möglich.
Betreff: [Rabe] AV-Material zu den USA abzugeben
Datum: Wed, 23 Jan 2008 16:43:31 +0100
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
etwas offtopic, aber ein letzter Versuch, bevor wir uns unsanft davon
trennen:
die PH-Bibliothek Freiburg hat von einer ihrer Mediotheken
"instructional and educational material" aus den 70er Jahren zu
Geschichte, Kultur und Politik der USA "vererbt" bekommen,
beispielsweise Folk song in America's history, Women's work 1620-1920,
Jews in America, Labor unions, special reports der Associated Press
(CIA; labor, management and society u.a.), American Indians of the
southeast/southwest, Presidential profiles, the social history of the
United States und noch einiges mehr.
Dieses Material besteht im wesentlichen aus Audiocassetten,
Schallplatten und film strips (Mikrofilme) - alles schön in Kartons und
Boxen verpackt, insgesamt ca. 13 Regalmeter. Dazu gibt es für die
Mikrofilme noch 8 "antiquarische" Abspielgeräte, original "Made in USA"-
wie übrigens das gesamte Material. Wir können es nicht gebrauchen und
das Carl-Schurz-Haus in Freiburg hat auch schon abgewunken.
Vielleicht findet sich ja ein Interessent oder jemand weiß, wer
Interesse haben könnte, ansonsten ist der Müllcontainer die letzte Station.
Es wäre zu prüfen, ob das Material unter den archivischen Unterlagenbegriff fällt. Dann wäre das Staatsarchiv Freiburg zuständig, da ich davon ausgehe, dass die PH Freiburg kein eigenes Archiv unterhält.
Die Subsummierung hätte nicht notwendigerweise zur Folge, dass das Material "gerettet" würde, vielmehr würde dann das zuständige Archiv regelmässig die Vernichtung verfügen, ohne dass die "Free to a good home"-Lösung zum Tragen käme, da Unterlagen nach gängiger Lesart entweder archivwürdig oder zu vernichten sind.
Soweit sich Bibliotheken, Museen usw. von unterlagenartigem Material in eigenen Sammlungen trennen, wäre also die gängige Praxis (Abgabe an andere Einrichtungen, Verkauf, Vernichtung) nicht möglich.
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" .... Denn die Massenmedien sind nicht nur das Archiv für unsere kollektive Vergangenheit, sie ermöglichen auch einen virtuellen Blick in die Zukunft, die dadurch vorstellbarer und wahrscheinlicher wird. ...."
Quelle: http://www.heise.de/tp/r4/artikel/27/27050/1.html
Quelle: http://www.heise.de/tp/r4/artikel/27/27050/1.html
Wolf Thomas - am Donnerstag, 24. Januar 2008, 09:17 - Rubrik: Medienarchive
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" ....Das Archiv in den Kellerräumen des Rüdesheimer Rathauses ist eine Welt für sich. Uralte Zeitungsartikel, Fotos, Postkarten und Stiche vom historischen Großereignis auf dem Niederwald stapeln sich bei unserem Besuch rasch auf Rolf Götterts Schreibtisch, der mit seiner schwarzen Lampe und dem Dreh-Aschenbecher, in dem der Archivar eine Kippe nach der anderen versenkt, beinahe selbst historisch anmutet [Bild im Originalartikel]. Pathos, wie es in unzähligen Reden über Germania immer wieder auftaucht, ist Göttert ein Greuel, er hält es lieber mit den historischen Fakten. Und die sprudeln nur so aus ihm heraus, als das Gespräch auf Germanias Vorgeschichte kommt. ..."
Quelle: http://www.wiesbadener-kurier.de/region/objekt.php3?artikel_id=3135283
Quelle: http://www.wiesbadener-kurier.de/region/objekt.php3?artikel_id=3135283
Wolf Thomas - am Donnerstag, 24. Januar 2008, 09:16 - Rubrik: Miscellanea
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"Es war wirklich beeindruckend, als ich zum ersten Mal die Bandbreite der historischen Sinalco Plakate in unserem Archiv gesehen habe", so Mongi Goundi, Managing Director der Sinalco International. "Es wäre einfach zu schade gewesen, die Plakate im Archiv zu belassen, und so entstand die Idee der Sinalco ART-Tour."
Quelle: http://www.lifepr.de/pressemeldungen/sinalco-international-gmbh-co-kg-/boxid-29682.html
Quelle: http://www.lifepr.de/pressemeldungen/sinalco-international-gmbh-co-kg-/boxid-29682.html
Wolf Thomas - am Donnerstag, 24. Januar 2008, 09:14 - Rubrik: Wirtschaftsarchive
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Reform des Urheberrechts im "Zweiten Korb" / Prof. Dr. Gerald Spindler, Göttingen (NJW 2008, H. 1-2, 9 ff.)
... Der Autor stellt die wesentlichen Neuerungen im "Zweiten Korb" da, zu denen unter anderem die Aufgabe des Verbotes der Einräumung unbekannter Nutzungsarten, Änderungen der Open Source-Bewegung und des Systems der gesetzlichen Festlegung der Geräteabgaben zu Gunsten von Vereinbarungen durch die Konfliktparteien sowie die Neufassung der Schranken für Bildung und Forschung gehören.
Spindler (mit tatkräftiger Unterstützung seiner Mitarbeiter Judith Nink und Jörn Heckmann) gibt wie gewohnt einen verläßlichen und glasklaren Überblick zu den Neuregelungen und dem Kontext, in dem diese zu sehen sind. Der die Hälfte des Aufsatzes umfassende reiche Anmerkungsapparat ist eine Fundgrube für sich. Spindler berücksichtigt im Detail auch die Materialien aus dem Gesetzgebungsverfahren, die andere bisher außer Acht gelassen haben (mit den bekannten Folgen, z.B. beim Urheberrechtsbündnis). Sehr zu empfehlen!
Herausgegriffen seien hier lediglich einige Punkt im Zusammenhang mit §31a und §137l.
Spindler zu Unbekannten Nutzungsarten:
Wichtig auch der Hinweis von Spindler, die "Reform dürfte neue Impulse für die Diskussion um eine AGB-Inhaltskontrolle von Lizenzverträgen nach §§ 305ff. BGB geben [...]. Genügt etwa ein Verwerter, der in seinen allgemeinen Lizenzbedingungen eine pauschale Nutzungsarteneinräumung für die Zukunft enthält, dem Schriftformerfordernis? Daran bestehen schon im Hinblick auf die Warnfunktion erhebliche Zweifel, aber auch im Hinblick auf das Transparenzgebot nach § 307 III BGB. Ob selbst ein ausdrücklicher Hinweis genügt, dürfte fraglich sein; eher entspricht eine ausdrückliche Einwilligung vergleichbar ausgestaltet den Klauseln im Rahmen der datenschutzrechtlichen Vorschriften [...] der Intention des Gesetzes.
Auf die Konsequenzen von § 38 im Zusammenhang mit §137l geht Spindler an dieser Stelle nicht näher ein (hierzu aber bereits ausführlich Spindler/Heckmann, ZUM 2006, 620), er verweist aber darauf, dass zwar die vorgeschlagene Ergänzung des § 38 UrhG zur gesetzgeberischen Flankierung der Open Access-Bewegung kein Gehör bei der Bundesregierung gefunden habe, dass es aber letztlich den Wissenschaftsorganisationen und Universitäten obliege, ob sie die Mittelvergabe an entsprechende Bestimmungen knüpfen (unter Verweis auf Hilty, Das Urheberrecht und der Wissenschaftler, GRURInt 2006, 179 (184ff.), vgl. auch Steinhauer, bibliotheksrecht.blog.de, 7.4.2006).
Ausführlich geht Spindler auch ein auf die Privatkopie und deren Vergütung, den Kopienversand auf Bestellung und die Regelungen für Elektronische Leseplätze. Eine nähere Besprechung müssen wir uns an dieser Stelle aus Zeitgründen versagen.
Update: vgl. auch die Besprechung von Steinhauer in bibliotheksrecht.blog.de">http://bibliotheksrecht.blog.de/2008/01/25/spindler_zum_zweiten_korb~3629529">bibliotheksrecht.blog.de vom 25.01.2008.
... Der Autor stellt die wesentlichen Neuerungen im "Zweiten Korb" da, zu denen unter anderem die Aufgabe des Verbotes der Einräumung unbekannter Nutzungsarten, Änderungen der Open Source-Bewegung und des Systems der gesetzlichen Festlegung der Geräteabgaben zu Gunsten von Vereinbarungen durch die Konfliktparteien sowie die Neufassung der Schranken für Bildung und Forschung gehören.
Spindler (mit tatkräftiger Unterstützung seiner Mitarbeiter Judith Nink und Jörn Heckmann) gibt wie gewohnt einen verläßlichen und glasklaren Überblick zu den Neuregelungen und dem Kontext, in dem diese zu sehen sind. Der die Hälfte des Aufsatzes umfassende reiche Anmerkungsapparat ist eine Fundgrube für sich. Spindler berücksichtigt im Detail auch die Materialien aus dem Gesetzgebungsverfahren, die andere bisher außer Acht gelassen haben (mit den bekannten Folgen, z.B. beim Urheberrechtsbündnis). Sehr zu empfehlen!
Herausgegriffen seien hier lediglich einige Punkt im Zusammenhang mit §31a und §137l.
Spindler zu Unbekannten Nutzungsarten:
Auf der Hand liegen die Konflikte hinsichtlich des Widerrufsrechts bei mehreren Urhebern. Das Gesetz erfasst nicht nur Urhebergemeinschaften nach §§ 8, 9 UrhG [21], sondern auch jede Zusammenfassung von Werkbeiträgen oder mehreren Werken, etwa in einer Zeitschrift (§ 31a III UrhG). Demnach soll ein Urheber sein Widerrufsrecht nicht wider Treu und Glauben ausüben können, wenn sich die „Gesamtheit“ in der neuen Nutzungsart nur unter Verwendung sämtlicher Werke oder Werkbeiträge angemessen verwerten lässt. Indes ist der Begriff der „Gesamtheit“ gesetzlich bislang nicht definiert und nicht etwa auf den Begriff der Sammelwerke oder auf Datenbanken beschränkt. Maßgeblich wird hier eine Definition anhand der Nachfrage und damit der Vermarktung sein, da das Gesetz auf die Ermöglichung der Verwertung abzielt. (...) Aber auch die Ausübung des Widerrufsrechts wirft Probleme auf: Widerspricht etwa eine generelle Ausübung des Widerrufsrechts Treu und Glauben, wenn der Urheber damit eine eigene Veröffentlichung auf seinen eigenen Medien erreichen will?In einer Fußnote nimmt Spindler hier ausdrücklich Bezug auf die Retrodigitalisierung nach §137l und die an den Universitäten kursierenden Musterbriefe. Es liegt jedenfalls nahe, dass kein Verstoß gegen Treu und Glauben vorliegt dürfte, wenn die Zielrichtung ist, dem Urheber die open access Publikation auf Schriftenservern der Universitäten zu ermöglichen, aber dem Verwerter und bisher ausschließlichen Inhaber aller sonstigen wesentlichen Nutzungsrechte zumindest ein einfaches Nutzungsrecht einzuräumen [unsere Interpretation, bck]. Spindler schreibt:
Vor dem Hintergrund des intensiven Eingriffs in Art. 14 GG [...] wird indes ein Ausschluss des Widerrufsrechts nur in Ausnahmefällen statthaft sein, da sonst das Eigentumsrecht des Urhebers vom Verhalten Dritter (der anderen Urheber) abhängt; gerade diese Regelung könnte sich damit als zukünftiger „Zankapfel“ entpuppen [...].Zur Retrodigitalisierung und "Öffnung der Archive":
In entsprechender Weise sieht § 137 l UrhG eine Übergangsregelung für Altverträge vor, welche nach dem Urhebergesetz vom 1. 1. 1966 bis zum Inkrafttreten der Gesetzesreform geschlossen worden sind. Danach gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unbekannten Nutzungsrechte als dem Lizenzvertragspartner eingeräumt, sofern der Urheber diesem alle wesentlichen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannten Nutzungsrechte ausschließlich sowie räumlich und zeitlich unbegrenzt übertragen hat. Hierdurch beabsichtigt der Gesetzgeber eine „Öffnung der Archive“ und eine Überführung bereits veröffentlichter Werke in neue Nutzungsarten, ohne dass der Verwerter jeden einzelnen Urheber ausfindig machen muss [...]. Damit der Urheber nicht schutzlos gestellt wird, kann dieser binnen eines Jahres nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung Widerspruch gegenüber seinem Vertragspartner erheben (vgl. § 137 l I UrhG). Für Nutzungsarten, welche erst nach dem Inkrafttreten des Zweiten Korbs als bekannt angesehen werden können, erlischt das Widerspruchsrecht hingegen nach Ablauf von drei Monaten, nachdem der andere die Mitteilung über die beabsichtigte Aufnahme der neuen Art der Werknutzung an die zuletzt bekannte Adresse des Urhebers gesendet hat, entsprechend § 31a UrhG.Spindler lässt also keinen Zweifel daran, dass die 3-Monatsregel im Rahmen von Altverträgen keine Bedeutung für zum 1.1.2008 schon bekannte Nutzungsarten hat, dass also eine Verkürzung der Widerspruchsfrist auf 3 Monate durch Mitteilung des Verwerter über die beabsichtigte Aufnahme der Werknutzung nicht möglich ist (gegen Bauer, v. Einem, MMR 2007, 698).
(...)
§ 137 l UrhG erscheint trotz der Nachbesserungen nach wie vor nicht völlig geglückt: Eng verknüpft mit verfassungsrechtlichen Bedenken bleibt unklar, ob der Inhaber aller wesentlichen Nutzungsrechte lediglich ein einfaches oder ein ausschließliches Nutzungsrecht für die bislang unbekannten Nutzungsarten erhält; eine verfassungskonforme Auslegung legt hier eher ein einfaches Nutzungsrecht nahe [Anm. 33, mit Verweis auf Spindler/Heckmann, ZUM 2006, 620].
Auch wird der begrüßenswerte Ansatz des § 137 l UrhG, der die Suche nach jedem einzelnen Urheber für die Auswertung in der neuen Nutzungsart vermeiden will, durch § 137 l I 4 UrhG ad absurdum geführt, wonach die Sätze 1 bis 3 des § 137 l UrhG nicht für zwischenzeitlich bekannt gewordene Nutzungsrechte gelten, die bereits einem Dritten eingeräumt worden sind. Von der Nutzungsrechtseinräumung an einen Dritten wird der Verwerter jedoch regelmäßig nur durch aktives Nachforschen Kenntnis erlangen können - eine Situation, die eigentlich gerade vermieden werden sollte [...].
Wichtig auch der Hinweis von Spindler, die "Reform dürfte neue Impulse für die Diskussion um eine AGB-Inhaltskontrolle von Lizenzverträgen nach §§ 305ff. BGB geben [...]. Genügt etwa ein Verwerter, der in seinen allgemeinen Lizenzbedingungen eine pauschale Nutzungsarteneinräumung für die Zukunft enthält, dem Schriftformerfordernis? Daran bestehen schon im Hinblick auf die Warnfunktion erhebliche Zweifel, aber auch im Hinblick auf das Transparenzgebot nach § 307 III BGB. Ob selbst ein ausdrücklicher Hinweis genügt, dürfte fraglich sein; eher entspricht eine ausdrückliche Einwilligung vergleichbar ausgestaltet den Klauseln im Rahmen der datenschutzrechtlichen Vorschriften [...] der Intention des Gesetzes.
Auf die Konsequenzen von § 38 im Zusammenhang mit §137l geht Spindler an dieser Stelle nicht näher ein (hierzu aber bereits ausführlich Spindler/Heckmann, ZUM 2006, 620), er verweist aber darauf, dass zwar die vorgeschlagene Ergänzung des § 38 UrhG zur gesetzgeberischen Flankierung der Open Access-Bewegung kein Gehör bei der Bundesregierung gefunden habe, dass es aber letztlich den Wissenschaftsorganisationen und Universitäten obliege, ob sie die Mittelvergabe an entsprechende Bestimmungen knüpfen (unter Verweis auf Hilty, Das Urheberrecht und der Wissenschaftler, GRURInt 2006, 179 (184ff.), vgl. auch Steinhauer, bibliotheksrecht.blog.de, 7.4.2006).
Ausführlich geht Spindler auch ein auf die Privatkopie und deren Vergütung, den Kopienversand auf Bestellung und die Regelungen für Elektronische Leseplätze. Eine nähere Besprechung müssen wir uns an dieser Stelle aus Zeitgründen versagen.
Update: vgl. auch die Besprechung von Steinhauer in bibliotheksrecht.blog.de">http://bibliotheksrecht.blog.de/2008/01/25/spindler_zum_zweiten_korb~3629529">bibliotheksrecht.blog.de vom 25.01.2008.
BCK - am Donnerstag, 24. Januar 2008, 08:22 - Rubrik: Open Access
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http://ducange.enc.sorbonne.fr/
Das berühmte Lateinlexikon soll nach und nach als Text online gestellt werden. Bis jetzt sind Teile des Buchstabens O zugänglich (?). Die Scans sind gut versteckt.

Das berühmte Lateinlexikon soll nach und nach als Text online gestellt werden. Bis jetzt sind Teile des Buchstabens O zugänglich (?). Die Scans sind gut versteckt.
KlausGraf - am Donnerstag, 24. Januar 2008, 00:30 - Rubrik: Digitale Bibliotheken
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Einen Selbstversuch dokumentiert:
http://www.ifeb.uni-bremen.de/wordpress_staedtler/?p=310
Da hatte der Autor aber großes Glück, dass niemand mit der bei Web 2.0 üblichen Relevanzkeule erschienen ist.
http://www.ifeb.uni-bremen.de/wordpress_staedtler/?p=310
Da hatte der Autor aber großes Glück, dass niemand mit der bei Web 2.0 üblichen Relevanzkeule erschienen ist.
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" ...... Der Vorarlberger Künstler Ferdinand Rüf hat den Kunst-Am-Bau-Wettbewerb für das Landesarchiv in Bregenz gewonnen. Auf das Dach des Tiefenspeichers des Archivs stellt Rüf zwei idente, sich gegenüberstehende Bänke.
Fünf Künstler waren eingeladen
Es handelt sich um das erste Projekt, für das der Kunst und Bau-Beirat selbst die Initiative ergriffen hat. Zum Wettbewerb wurden fünf Vorarlberger Künstler eingeladen: Willi Kopf, Fridolin Welte, Christian Lutz, Ingo Springenschmied und Ferdinand Rüf. Die Errichtungssumme beträgt 30.000 Euro.
Zitate des Autors Riccabona
Rüf wird auf dem Dach des vor sechs Jahren renovierten Tiefenspeichers des Landesarchivs zwei idente, sich gegenüberstehende Bänke aufstellen. Eine Bank steht für die Erinnerung und die Vergangenheit, die andere Bank für die Gegenwart.
Auf einer Glaswand werden Zitate vom Vorarlberger Autor Max Riccabona angebracht. Darin verarbeitet Riccabona seine Erfahrungen im Konzentrationslager Dachau. Für Rüf sind Zitate und Bänke Symbole für Erinnerung, für das Archiv an sich. ...."
Quelle mit Bildern:
http://vorarlberg.orf.at/stories/251353/
Fünf Künstler waren eingeladen
Es handelt sich um das erste Projekt, für das der Kunst und Bau-Beirat selbst die Initiative ergriffen hat. Zum Wettbewerb wurden fünf Vorarlberger Künstler eingeladen: Willi Kopf, Fridolin Welte, Christian Lutz, Ingo Springenschmied und Ferdinand Rüf. Die Errichtungssumme beträgt 30.000 Euro.
Zitate des Autors Riccabona
Rüf wird auf dem Dach des vor sechs Jahren renovierten Tiefenspeichers des Landesarchivs zwei idente, sich gegenüberstehende Bänke aufstellen. Eine Bank steht für die Erinnerung und die Vergangenheit, die andere Bank für die Gegenwart.
Auf einer Glaswand werden Zitate vom Vorarlberger Autor Max Riccabona angebracht. Darin verarbeitet Riccabona seine Erfahrungen im Konzentrationslager Dachau. Für Rüf sind Zitate und Bänke Symbole für Erinnerung, für das Archiv an sich. ...."
Quelle mit Bildern:
http://vorarlberg.orf.at/stories/251353/
Wolf Thomas - am Mittwoch, 23. Januar 2008, 08:19 - Rubrik: Staatsarchive
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http://www.golem.de/0801/57147.html
Bloß nichts umsonst weggeben, ist die Maxime von vielen Rechteverwertern. Denn wenn die Konsumenten Inhalte kostenlos bekommen, kaufen sie sie nicht. Doch das stimmt so nicht, hat der Schriftsteller Paulo Coelho bewiesen: Er stellt seine Bücher ins Netz - und verkauft seither viel mehr.
Weitere Belege:
http://del.icio.us/Klausgraf/monograph_open_access
Ich halte Harnads Position, einfach die Nullhypothese aufzustellen, digitale kostenlose Zugänglichkeit beeinträchtige Buchverkäufe, und die Beweislast der empirischen Widerlegung demjenigen, der dieses längst widerlegte Vorurteil anzweifelt, zuzuschanzen für einen dümmlichen Taschenspielertrick. Open Access ist auch für Monographien wichtig, da
a) die Verlage keine finanziellen Einbußen erleiden
b) OA sich ganz allgemein auf wissenschaftliche Forschungsergebnisse bezieht
c) wenige Autoren von Verlagen für ihre wissenschaftlichen Bücher überhaupt honoriert werden
d) auch wissenschaftliche Monographien von der öffentlichen Hand mehrfach finanziert werden.
Zur Kontroverse mit Harnad bietet Suber die Links:
http://www.earlham.edu/~peters/fos/2008/01/more-on-possibility-of-funder-oa.html
Bloß nichts umsonst weggeben, ist die Maxime von vielen Rechteverwertern. Denn wenn die Konsumenten Inhalte kostenlos bekommen, kaufen sie sie nicht. Doch das stimmt so nicht, hat der Schriftsteller Paulo Coelho bewiesen: Er stellt seine Bücher ins Netz - und verkauft seither viel mehr.
Weitere Belege:
http://del.icio.us/Klausgraf/monograph_open_access
Ich halte Harnads Position, einfach die Nullhypothese aufzustellen, digitale kostenlose Zugänglichkeit beeinträchtige Buchverkäufe, und die Beweislast der empirischen Widerlegung demjenigen, der dieses längst widerlegte Vorurteil anzweifelt, zuzuschanzen für einen dümmlichen Taschenspielertrick. Open Access ist auch für Monographien wichtig, da
a) die Verlage keine finanziellen Einbußen erleiden
b) OA sich ganz allgemein auf wissenschaftliche Forschungsergebnisse bezieht
c) wenige Autoren von Verlagen für ihre wissenschaftlichen Bücher überhaupt honoriert werden
d) auch wissenschaftliche Monographien von der öffentlichen Hand mehrfach finanziert werden.
Zur Kontroverse mit Harnad bietet Suber die Links:
http://www.earlham.edu/~peters/fos/2008/01/more-on-possibility-of-funder-oa.html
KlausGraf - am Mittwoch, 23. Januar 2008, 03:04 - Rubrik: Open Access
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http://141.20.150.47/genderwiki/?p=169
Das Gender@Wiki nimmt zurecht Anstoß daran, dass der Artikel über die wichtige feministische Zeitschrift Courage (digitalisiert von der FES: http://library.fes.de/courage ) von einem Wikipedia-Admin ("aka") im Januar 2007 gelöscht wurde (Löschdiskussion nicht aufgefunden). Alles Alternative ist paradoxerweise der von braunen Fäden durchzogenen Adminpedia suspekt. In den als großes Vorbild angehimmelten bürgerlichen Enzyklopädien würde man Courage ebenfalls vergeblich suchen.

Nachtrag: Dass der Artikel aus dem Wort "bäh" bestand, wie einer dieser Admins mitteilte, rechtfertigt natürlich die Löschung. Aber da mich Admins der Wikipedia genug kujoniert haben, sehe ich es nicht als meine Aufgabe an, jemand von dieser selbstgerechten Seilschaft anzubetteln, über Löschungen Auskunft zu geben.
Das Gender@Wiki nimmt zurecht Anstoß daran, dass der Artikel über die wichtige feministische Zeitschrift Courage (digitalisiert von der FES: http://library.fes.de/courage ) von einem Wikipedia-Admin ("aka") im Januar 2007 gelöscht wurde (Löschdiskussion nicht aufgefunden). Alles Alternative ist paradoxerweise der von braunen Fäden durchzogenen Adminpedia suspekt. In den als großes Vorbild angehimmelten bürgerlichen Enzyklopädien würde man Courage ebenfalls vergeblich suchen.

Nachtrag: Dass der Artikel aus dem Wort "bäh" bestand, wie einer dieser Admins mitteilte, rechtfertigt natürlich die Löschung. Aber da mich Admins der Wikipedia genug kujoniert haben, sehe ich es nicht als meine Aufgabe an, jemand von dieser selbstgerechten Seilschaft anzubetteln, über Löschungen Auskunft zu geben.
Nachtrag zu: http://archiv.twoday.net/stories/4637947/
http://colab.mpdl.mpg.de/mediawiki/Open_Access_Copyright_de_137l
* Die Antworten (angelegt am 18.1.2008) zitieren (mit einer noch zu nennenden Ausnahme) keinerlei Quellen. Weder Archivalia noch Steinhauers Blog.
* Die hinreichende widerlegte Fehlinterpretation der Dreimonatsfrist wird nochmals aufgewärmt.
* Sie enthalten weitere Musterbrief-Varianten. Das Problem der Sammelwerke wird ignoriert.
* Steinhauers Ansicht zur Relevanz bei ausländischen Veröffentlichungen wird zurückgewiesen, da sie "nicht abgesichert" sei. Verschwiegen wird, dass die eigenen Überlegungen der FAQ, die im apodiktischen Ton daherkommen, selbst alles andere als abgesichert sind.
* Dass der Automatismus gestoppt wird, wenn Nutzungsrechte 2008 an Dritte übertragen werden, wird wieder aufs Tapet gebracht, obwohl Steinhauer sich dagegen ausgesprochen hatte. Ich selbst hatte ja auch diese Ansicht vertreten, habe mich aber dann aus Gründen pragmatischer Risikominderung Steinhauer angeschlossen.
Wenn nun jeder ohne Rücksicht auf die Debatte (hier, bei Steinhauer, in INETBIB und der OA-net-ML) für die eigenen Wissenschaftler mehr oder minder uninformierte Handreichungen bastelt, wird die Konfusion nicht geringer. Gerade bei OA ist es wichtig, dass nicht jeder sein eigenes Süppchen kocht, sondern dass man versucht, sich auf einen gemeinsamen Standpunkt zu einigen.
http://colab.mpdl.mpg.de/mediawiki/Open_Access_Copyright_de_137l
* Die Antworten (angelegt am 18.1.2008) zitieren (mit einer noch zu nennenden Ausnahme) keinerlei Quellen. Weder Archivalia noch Steinhauers Blog.
* Die hinreichende widerlegte Fehlinterpretation der Dreimonatsfrist wird nochmals aufgewärmt.
* Sie enthalten weitere Musterbrief-Varianten. Das Problem der Sammelwerke wird ignoriert.
* Steinhauers Ansicht zur Relevanz bei ausländischen Veröffentlichungen wird zurückgewiesen, da sie "nicht abgesichert" sei. Verschwiegen wird, dass die eigenen Überlegungen der FAQ, die im apodiktischen Ton daherkommen, selbst alles andere als abgesichert sind.
* Dass der Automatismus gestoppt wird, wenn Nutzungsrechte 2008 an Dritte übertragen werden, wird wieder aufs Tapet gebracht, obwohl Steinhauer sich dagegen ausgesprochen hatte. Ich selbst hatte ja auch diese Ansicht vertreten, habe mich aber dann aus Gründen pragmatischer Risikominderung Steinhauer angeschlossen.
Wenn nun jeder ohne Rücksicht auf die Debatte (hier, bei Steinhauer, in INETBIB und der OA-net-ML) für die eigenen Wissenschaftler mehr oder minder uninformierte Handreichungen bastelt, wird die Konfusion nicht geringer. Gerade bei OA ist es wichtig, dass nicht jeder sein eigenes Süppchen kocht, sondern dass man versucht, sich auf einen gemeinsamen Standpunkt zu einigen.
KlausGraf - am Dienstag, 22. Januar 2008, 19:04 - Rubrik: Open Access
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Die zuletzt unter
http://archiv.twoday.net/stories/4589065/
ausführlich behandelte Problematik wäre am besten dadurch zu lösen, dass sich Urheberrechtsbündnis, DBV und Börsenverein baldmöglichst zusammensetzen, um auszuloten, ob eine Einigung über die schwierigen Fragen bei der Interpretation des Gesetzes möglich ist. Ideal wären von Börsenverein und Urheberrechtsbündnis/DBV gemeinsam vertretene Musterbriefe für den Widerspruch.
Veraltet ist der Textentwurf von 2006:
http://www.dgps.de/_download/2006/anlage-iuk.pdf
Zum damaligen Zeitpunkt war noch nicht klar, wie und wann das Gesetz in Kraft treten würde.
DINI/Urheberrechtsbündnis propagieren unter
http://www.urheberrechtsbuendnis.de/docs/musterbrief-verlag.html
folgenden Text:
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit den in der vom Bundestag verabschiedeten Gesetzesnovellierung vorgenommenen Änderungen in § 31a UrhG „Verträge über unbekannte Nutzungsarten“ und in § 137l UrhG „Übergangsregelung für neue Nutzungsarten“ bin ich nicht in jeder Hinsicht einverstanden. In dem Gesetz wird mir aber in § 137l, Abs. 1, Satz 1 und 2 ein Widerspruchsrecht gegen die Übertragung der Nutzungsrechte auch für Nutzungsarten, die zum damaligen Zeitpunkt noch unbekannt waren, eingeräumt.
Dieses Widerspruchsrecht nehme ich hiermit wahr. Dieser Widerspruch gilt für alle meine Publikationen, deren Nutzungsrechte ich Ihnen zur Veröffentlichung in ihrem Verlag eingeräumt habe.
[Optional zusätzlich möglich: Gleichzeitig übertrage ich Ihnen ein einfaches Nutzungsrecht zur Online-Publikation im Internet für alle meine bei Ihnen erschienen Publikationen.]
Sollten Sie die Nutzungsrechte, die ich Ihnen damals eingeräumt habe, an einen Dritten übertragen haben, bitte ich um eine unverzügliche Mitteilung, wie es mir der § 137l, Abs. 2 UrhG zusichert, an wen die Rechte veräußert worden sind. Ich bitte um Bestätigung meines Widerspruchs für jede einzelne Publikation.
Mit freundlichen Grüßen
Heckmann schlug in der ZfBB 54 (2007), 315ff. dagegen vor:
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft (sog. Zweiter Korb) zum 01.01.2008 gelten gem. § 137 l UrhG die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unbekannten Nutzungsrechte als dem Lizenzvertragspartner ebenfalls eingeräumt, sofern der Urheber diesem alle wesentlichen, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannten Nutzungsrechte ausschließlich sowie räumlich und zeitlich unbegrenzt übertragen hat. Hiervon betroffen ist insbesondere die elektronische Werkverwertung, sofern diese zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht bekannt war. Weiter sieht § 137 l UrhG ein Widerspruchsrecht vor, welches zur Vermeidung des Eintritts der Rechtsübertragungsfiktion innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes ausgeübt werden muss.
Von diesem Recht mache ich hiermit Gebrauch und erkläre meinen ausdrücklichen Widerspruch gegen den Eintritt der Rechtsübertragungsfiktion des § 137 l UrhG.Dieser Widerspruch gilt für alle meine Veröffentlichungen in Ihrem Verlag.
Sofern Sie die Nutzungsrechte bereits auf einen Dritten übertragen haben,bitte ich gem. § 137 l Abs. 2 UrhG um Nennung des Namens und der Anschrift des Dritten. Darüber hinaus erbitte ich eine Bestätigung meines Widerspruchs für jede einzelne Publikation.
Sollten Sie Interesse an der Lizenzierung einer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unbekannten Nutzungsart haben, bitte ich um eine kurze Nachricht.
Mit freundlichen Grüßen
Ergänzt werden könnte dies nach Heckmann nach Wunsch des Autors durch:
Zugleich räume ich Ihnen für die Dauer des gesetzlichen Urheberrechts das einfache Recht
ein, das Werk öffentlich wiederzugeben, insbesondere in offenen und geschlossenen elektronischen Netzwerken (Internet) zum Abruf
bereitzuhalten. [Optional] Darüber hinaus ge-
statte ich Ihnen auch die Einspeicherung und
öffentliche Zugänglichmachung im Wege der
verlagsfremden Volltextdatenbank »Volltextsuche Online« sowie »Amazon search inside!« und »Google Book Search« oder vergleichbarer Produkte zum Zwecke der Bewerbung.
Wie unter
http://archiv.twoday.net/stories/4552355/
erwähnt geht der Börsenverein davon aus, dass Widersprüche durch Autoren aus rechtlichen Gründen häufig unwirksam seien. Leider ist nicht bekannt, worauf der Börsenverein die Unwirksamkeit des ersten Musterbriefs (darum handelt es sich ja wohl) stützt. Die Annahme liegt jedoch nahe, dass sich das auf die Sammelwerk-Problematik von § 137 l Abs. 4 UrhG bezieht. Da sich die Musterbriefe pauschal auf alle Publikationen beziehen, könnte man argumentieren, sind sie unwirksam, da hinsichtlich eines Teils der Publikationen ein Widerruf nach Treu und Glauben nicht möglich ist. Solange wir aber nicht über Ablehnungsschreiben der Verlage oder das interne Merkblatt des Börsenvereins verfügen, ist diese Interpretation nicht völlig sicher. Jeder Textvorschlag läuft daher Gefahr, in die gleiche Falle zu tappen wie die bisherigen.
Der Musterbrief Heckmann wäre jedenfalls zu ergänzen durch:
§ 137 l Abs. 4 UrhG bleibt unberührt.
Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass bei den Sammelwerken, die sinnvollerweise nur als Ganzes zu verwerten sind (Sammelbände, Zeitschriftenjahrgänge), kein Rückruf erfolgt.
Die Heckmann-Grundfassung kann man als "vollständige Kontrolle durch den Autor" bezeichnen. Vor allem bei wirtschaftlich relevanten Nutzungen kann der Autor so nicht auf die Tantiemen der Verwertungsgesellschaft nach § 137 l Abs. 5 verwiesen werden.
Auch mit der ergänzten Heckmann-Fassung werden die Möglichkeiten des Verlags erheblich eingeschränkt. Er kann nur selbst nutzen, aber nicht unterlizensieren. Durch die Beschränkung auf Werbezwecke und die exemplarische Nennung von Google Book Search, Amazon und Libreka wird deutlich, dass eine Vergabe von Lizenzen an Ebook-Anbieter wie die Lizenzgeber der Onleihe nicht möglich ist.
Im Interesse des Wissenschaftlers kann es aber nicht sein, den Verlag von kommerziellen Nutzungen auszuschließen, da dies die Sichtbarkeit seines Werks vermindert. Andererseits darf der Verlag aufgrund seines Nutzungsrechts aber auch nicht die Möglichkeit haben, dem Urheber zu verwehren, beliebig viele einfache Nutzungsrechte an Schriftenserver zu übertragen. Für diese Zwecke könnte statt des umfassenden Widerrufs formuliert werden:
Ich widerspreche dem Eintreten der Übertragungsfiktion nur insoweit, als ich als Urheber daran gehindert bin, weiterhin einfache Online-Nutzungsrechte Dritten zu übertragen.
Damit sollte auch dem Einwand aus § 137 l Abs. 4 begegnet sein, da der Verlag quasi auschließliche Nutzungsrechte hat, also bei den Sammelwerken beliebig verwerten und unterlizensieren kann.
Aber, wie gesagt, es wäre besser, mit dem Börsenverein zu sprechen als über ihn.
Nachtrag:
Die MPG hat eine weitere Musterbriefvariante
http://archiv.twoday.net/stories/4638822/
http://archiv.twoday.net/stories/4589065/
ausführlich behandelte Problematik wäre am besten dadurch zu lösen, dass sich Urheberrechtsbündnis, DBV und Börsenverein baldmöglichst zusammensetzen, um auszuloten, ob eine Einigung über die schwierigen Fragen bei der Interpretation des Gesetzes möglich ist. Ideal wären von Börsenverein und Urheberrechtsbündnis/DBV gemeinsam vertretene Musterbriefe für den Widerspruch.
Veraltet ist der Textentwurf von 2006:
http://www.dgps.de/_download/2006/anlage-iuk.pdf
Zum damaligen Zeitpunkt war noch nicht klar, wie und wann das Gesetz in Kraft treten würde.
DINI/Urheberrechtsbündnis propagieren unter
http://www.urheberrechtsbuendnis.de/docs/musterbrief-verlag.html
folgenden Text:
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit den in der vom Bundestag verabschiedeten Gesetzesnovellierung vorgenommenen Änderungen in § 31a UrhG „Verträge über unbekannte Nutzungsarten“ und in § 137l UrhG „Übergangsregelung für neue Nutzungsarten“ bin ich nicht in jeder Hinsicht einverstanden. In dem Gesetz wird mir aber in § 137l, Abs. 1, Satz 1 und 2 ein Widerspruchsrecht gegen die Übertragung der Nutzungsrechte auch für Nutzungsarten, die zum damaligen Zeitpunkt noch unbekannt waren, eingeräumt.
Dieses Widerspruchsrecht nehme ich hiermit wahr. Dieser Widerspruch gilt für alle meine Publikationen, deren Nutzungsrechte ich Ihnen zur Veröffentlichung in ihrem Verlag eingeräumt habe.
[Optional zusätzlich möglich: Gleichzeitig übertrage ich Ihnen ein einfaches Nutzungsrecht zur Online-Publikation im Internet für alle meine bei Ihnen erschienen Publikationen.]
Sollten Sie die Nutzungsrechte, die ich Ihnen damals eingeräumt habe, an einen Dritten übertragen haben, bitte ich um eine unverzügliche Mitteilung, wie es mir der § 137l, Abs. 2 UrhG zusichert, an wen die Rechte veräußert worden sind. Ich bitte um Bestätigung meines Widerspruchs für jede einzelne Publikation.
Mit freundlichen Grüßen
Heckmann schlug in der ZfBB 54 (2007), 315ff. dagegen vor:
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft (sog. Zweiter Korb) zum 01.01.2008 gelten gem. § 137 l UrhG die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unbekannten Nutzungsrechte als dem Lizenzvertragspartner ebenfalls eingeräumt, sofern der Urheber diesem alle wesentlichen, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannten Nutzungsrechte ausschließlich sowie räumlich und zeitlich unbegrenzt übertragen hat. Hiervon betroffen ist insbesondere die elektronische Werkverwertung, sofern diese zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht bekannt war. Weiter sieht § 137 l UrhG ein Widerspruchsrecht vor, welches zur Vermeidung des Eintritts der Rechtsübertragungsfiktion innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes ausgeübt werden muss.
Von diesem Recht mache ich hiermit Gebrauch und erkläre meinen ausdrücklichen Widerspruch gegen den Eintritt der Rechtsübertragungsfiktion des § 137 l UrhG.Dieser Widerspruch gilt für alle meine Veröffentlichungen in Ihrem Verlag.
Sofern Sie die Nutzungsrechte bereits auf einen Dritten übertragen haben,bitte ich gem. § 137 l Abs. 2 UrhG um Nennung des Namens und der Anschrift des Dritten. Darüber hinaus erbitte ich eine Bestätigung meines Widerspruchs für jede einzelne Publikation.
Sollten Sie Interesse an der Lizenzierung einer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unbekannten Nutzungsart haben, bitte ich um eine kurze Nachricht.
Mit freundlichen Grüßen
Ergänzt werden könnte dies nach Heckmann nach Wunsch des Autors durch:
Zugleich räume ich Ihnen für die Dauer des gesetzlichen Urheberrechts das einfache Recht
ein, das Werk öffentlich wiederzugeben, insbesondere in offenen und geschlossenen elektronischen Netzwerken (Internet) zum Abruf
bereitzuhalten. [Optional] Darüber hinaus ge-
statte ich Ihnen auch die Einspeicherung und
öffentliche Zugänglichmachung im Wege der
verlagsfremden Volltextdatenbank »Volltextsuche Online« sowie »Amazon search inside!« und »Google Book Search« oder vergleichbarer Produkte zum Zwecke der Bewerbung.
Wie unter
http://archiv.twoday.net/stories/4552355/
erwähnt geht der Börsenverein davon aus, dass Widersprüche durch Autoren aus rechtlichen Gründen häufig unwirksam seien. Leider ist nicht bekannt, worauf der Börsenverein die Unwirksamkeit des ersten Musterbriefs (darum handelt es sich ja wohl) stützt. Die Annahme liegt jedoch nahe, dass sich das auf die Sammelwerk-Problematik von § 137 l Abs. 4 UrhG bezieht. Da sich die Musterbriefe pauschal auf alle Publikationen beziehen, könnte man argumentieren, sind sie unwirksam, da hinsichtlich eines Teils der Publikationen ein Widerruf nach Treu und Glauben nicht möglich ist. Solange wir aber nicht über Ablehnungsschreiben der Verlage oder das interne Merkblatt des Börsenvereins verfügen, ist diese Interpretation nicht völlig sicher. Jeder Textvorschlag läuft daher Gefahr, in die gleiche Falle zu tappen wie die bisherigen.
Der Musterbrief Heckmann wäre jedenfalls zu ergänzen durch:
§ 137 l Abs. 4 UrhG bleibt unberührt.
Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass bei den Sammelwerken, die sinnvollerweise nur als Ganzes zu verwerten sind (Sammelbände, Zeitschriftenjahrgänge), kein Rückruf erfolgt.
Die Heckmann-Grundfassung kann man als "vollständige Kontrolle durch den Autor" bezeichnen. Vor allem bei wirtschaftlich relevanten Nutzungen kann der Autor so nicht auf die Tantiemen der Verwertungsgesellschaft nach § 137 l Abs. 5 verwiesen werden.
Auch mit der ergänzten Heckmann-Fassung werden die Möglichkeiten des Verlags erheblich eingeschränkt. Er kann nur selbst nutzen, aber nicht unterlizensieren. Durch die Beschränkung auf Werbezwecke und die exemplarische Nennung von Google Book Search, Amazon und Libreka wird deutlich, dass eine Vergabe von Lizenzen an Ebook-Anbieter wie die Lizenzgeber der Onleihe nicht möglich ist.
Im Interesse des Wissenschaftlers kann es aber nicht sein, den Verlag von kommerziellen Nutzungen auszuschließen, da dies die Sichtbarkeit seines Werks vermindert. Andererseits darf der Verlag aufgrund seines Nutzungsrechts aber auch nicht die Möglichkeit haben, dem Urheber zu verwehren, beliebig viele einfache Nutzungsrechte an Schriftenserver zu übertragen. Für diese Zwecke könnte statt des umfassenden Widerrufs formuliert werden:
Ich widerspreche dem Eintreten der Übertragungsfiktion nur insoweit, als ich als Urheber daran gehindert bin, weiterhin einfache Online-Nutzungsrechte Dritten zu übertragen.
Damit sollte auch dem Einwand aus § 137 l Abs. 4 begegnet sein, da der Verlag quasi auschließliche Nutzungsrechte hat, also bei den Sammelwerken beliebig verwerten und unterlizensieren kann.
Aber, wie gesagt, es wäre besser, mit dem Börsenverein zu sprechen als über ihn.
Nachtrag:
Die MPG hat eine weitere Musterbriefvariante
http://archiv.twoday.net/stories/4638822/
KlausGraf - am Dienstag, 22. Januar 2008, 13:01 - Rubrik: Open Access
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„Wer das Gebäude von der Autobahn sieht, wird da reinwollen“, NRW-Kulturstaatssekretär Grosse-Brockhoff im Kölner Stadt-Anzeiger. Der Artikel enthält ein Bild, das den Entwurf zeigt.
Quelle: http://www.ksta.de/html/artikel/1200142223404.shtml
Quelle: http://www.ksta.de/html/artikel/1200142223404.shtml
Wolf Thomas - am Dienstag, 22. Januar 2008, 09:27 - Rubrik: Staatsarchive
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Der Vatikan öffnet sein bis dahin kaum zugängliches Inquisitions-Archiv für Historiker.
Nachtrag 22.02.2008:
http://www.oecumene.radiovaticana.org/ted/Articolo.asp?c=188404
Nachtrag 22.02.2008:
http://www.oecumene.radiovaticana.org/ted/Articolo.asp?c=188404
Wolf Thomas - am Dienstag, 22. Januar 2008, 09:26 - Rubrik: Archivgeschichte
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Eine interessante Stellenausschreibung findet sich in der Rheinischen Post vom 19.01.2008:
...Das Stiftsmuseum Xanten mit Stiftsarchiv ... wird ..eingerichtet. Ab 01.04.08 ist die Stelle eines Haustechnikers/in ... zu besetzen. Der Aufgabenbereich ....
- Kontrolle und Erstwartung der Alarm-,Heizungs- und Klimaanlage....
-Akquirieren und Reponieren von Akten/Büchern für Archivbenutzer...Ordnungs- und Verzeichnungsarbeiten ... Ausführen von Fotoarbeiten und Verwaltung des Bildarchivs..
Pflege des Außenbereichs einschl. der notwendigen Streudienste....
Wir erwarten:
- eine(n) Handwerksmeister/in ... [mit] Interesse an Geschichte und Kunstobjekten...
..bieten: ...abwechslungsreiche Tätigkeit an einem ... historischen Ort
...Das Stiftsmuseum Xanten mit Stiftsarchiv ... wird ..eingerichtet. Ab 01.04.08 ist die Stelle eines Haustechnikers/in ... zu besetzen. Der Aufgabenbereich ....
- Kontrolle und Erstwartung der Alarm-,Heizungs- und Klimaanlage....
-Akquirieren und Reponieren von Akten/Büchern für Archivbenutzer...Ordnungs- und Verzeichnungsarbeiten ... Ausführen von Fotoarbeiten und Verwaltung des Bildarchivs..
Pflege des Außenbereichs einschl. der notwendigen Streudienste....
Wir erwarten:
- eine(n) Handwerksmeister/in ... [mit] Interesse an Geschichte und Kunstobjekten...
..bieten: ...abwechslungsreiche Tätigkeit an einem ... historischen Ort
sweetsir - am Dienstag, 22. Januar 2008, 08:59 - Rubrik: Personalia
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Medienrecht-Guru Hoeren bloggt für Beck und verweist netterweise zu § 137 l UrhG auf Archivalia, wodurch wir uns geehrt fühlen:
http://www.blog.beck.de/?p=311
Nicht so ganz richtig erscheint bei allem untertänigem Respekt seine Aussage:
"Vorsichtshalber empfiehlt der Börsenverein des Deutschen Buchhandels in einem neuen Merkblatt den Autoren, von dem mit § 137 l verknüpften Widerspruchsrecht möglichst bald Gebrauch zu machen und bei den Verlagen schriftlich der Auswertung in neuen Nutzungsformen zu widersprechen."
Der Börsenverein möchte natürlich, dass die Autoren NICHT widersprechen.
Erfreulicher fände es der Leser, wenn die Münsteraner Koryphäe zu der Frage Stellung genommen hätte, ob die Steinhauer/Graf'sche Rechtsauffassung zutrifft, dass Autoren noch bis zum 31.12.2008 Nutzungrechte einem Schriftenserver ohne Zustimmung des Verlags übertragen können, wobei die Rechte auch nach 2008 gültig bleiben.
Umfangreiche Darstellung der Problematik:
http://archiv.twoday.net/stories/4589065/

http://www.blog.beck.de/?p=311
Nicht so ganz richtig erscheint bei allem untertänigem Respekt seine Aussage:
"Vorsichtshalber empfiehlt der Börsenverein des Deutschen Buchhandels in einem neuen Merkblatt den Autoren, von dem mit § 137 l verknüpften Widerspruchsrecht möglichst bald Gebrauch zu machen und bei den Verlagen schriftlich der Auswertung in neuen Nutzungsformen zu widersprechen."
Der Börsenverein möchte natürlich, dass die Autoren NICHT widersprechen.
Erfreulicher fände es der Leser, wenn die Münsteraner Koryphäe zu der Frage Stellung genommen hätte, ob die Steinhauer/Graf'sche Rechtsauffassung zutrifft, dass Autoren noch bis zum 31.12.2008 Nutzungrechte einem Schriftenserver ohne Zustimmung des Verlags übertragen können, wobei die Rechte auch nach 2008 gültig bleiben.
Umfangreiche Darstellung der Problematik:
http://archiv.twoday.net/stories/4589065/

KlausGraf - am Montag, 21. Januar 2008, 20:45 - Rubrik: Open Access
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http://chronicle.com/weekly/v54/i20/20a01902.htm (Subscribers only) has a very short interview with Peter Brantley (see http://archiv.twoday.net/stories/4585407/ )
Excerpt:
Q. Why are you concerned about Google Book Search?
A. The quality of the book scans is not consistently high. The algorithm Google uses to return search results is opaque. Then there's the commercial aspect. Google will attempt to find ways to make money off the service.
Q. Shouldn't Google be commended for helping to preserve library books?
A. The company is not preserving books. It is creating an archive for Google's own purposes.
Q. How does Google Book Search hurt libraries?
A. The libraries have to make a significant commitment in terms of getting their books to Google. The books have to come off the shelves. Then after being scanned they have to be put back on the shelves. And this resource drain is going to limit the ability of libraries to engage in other activities.
Q. Why are you opposed to an out-of-court settlement to the Google lawsuit?
A. A settlement leaves unresolved how people can use out-of-print books whose owners cannot be identifiednorphan worksnand the question of what is fair use regarding digitized books.
Q. How should Google treat orphan works?
A. No one should be making money from these. Yet that will happen because their [copyright] status is unknown.
Q. What would be a good outcome to the litigation?
A. Having a court determine once and for all that it is fair use to digitize a copyrighted work and make a snippet of it publicly available.
Excerpt:
Q. Why are you concerned about Google Book Search?
A. The quality of the book scans is not consistently high. The algorithm Google uses to return search results is opaque. Then there's the commercial aspect. Google will attempt to find ways to make money off the service.
Q. Shouldn't Google be commended for helping to preserve library books?
A. The company is not preserving books. It is creating an archive for Google's own purposes.
Q. How does Google Book Search hurt libraries?
A. The libraries have to make a significant commitment in terms of getting their books to Google. The books have to come off the shelves. Then after being scanned they have to be put back on the shelves. And this resource drain is going to limit the ability of libraries to engage in other activities.
Q. Why are you opposed to an out-of-court settlement to the Google lawsuit?
A. A settlement leaves unresolved how people can use out-of-print books whose owners cannot be identifiednorphan worksnand the question of what is fair use regarding digitized books.
Q. How should Google treat orphan works?
A. No one should be making money from these. Yet that will happen because their [copyright] status is unknown.
Q. What would be a good outcome to the litigation?
A. Having a court determine once and for all that it is fair use to digitize a copyrighted work and make a snippet of it publicly available.
KlausGraf - am Montag, 21. Januar 2008, 20:40 - Rubrik: English Corner
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Das Buch von Julian Dibbell gibts hier als kostenlosen Download:
http://www.lulu.com/content/1070691
Warum es nicht möglich war, eine CC-Lizenz dranzukleben, erläutert der Autor in einem ebenso amüsanten wie deprimierenden Text:
http://juliandibbell.com/news/2008_01_15_mtl_is_free.html
Hauptrollen spielen:
Larry Lessig (kündigte ein grosses CC-Buch-Repositorium an, aus dem nichts wurde)
Google Book Search (lehnte es ab, eine digitale Kopie dem Autor zu übermitteln)
Eine ungenannte indische Firma (digitalisierte das Buch für gut 500 US-Dollar, was ich für 324 Seiten recht happig finde)
HarperCollins (reagierte als Inhaber der Buchrechte für UK und Australien nicht auf die Bitte des Autors, der CC-Lizensierung zuzustimmen).
http://www.lulu.com/content/1070691
Warum es nicht möglich war, eine CC-Lizenz dranzukleben, erläutert der Autor in einem ebenso amüsanten wie deprimierenden Text:
http://juliandibbell.com/news/2008_01_15_mtl_is_free.html
Hauptrollen spielen:
Larry Lessig (kündigte ein grosses CC-Buch-Repositorium an, aus dem nichts wurde)
Google Book Search (lehnte es ab, eine digitale Kopie dem Autor zu übermitteln)
Eine ungenannte indische Firma (digitalisierte das Buch für gut 500 US-Dollar, was ich für 324 Seiten recht happig finde)
HarperCollins (reagierte als Inhaber der Buchrechte für UK und Australien nicht auf die Bitte des Autors, der CC-Lizensierung zuzustimmen).
KlausGraf - am Montag, 21. Januar 2008, 20:18 - Rubrik: Open Access
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http://medinfo.netbib.de/archives/2008/01/14/2449
Die Kontroverse geht um die Benutzungsbedingungen lizensierter Datenbanken.
Die Kontroverse geht um die Benutzungsbedingungen lizensierter Datenbanken.
KlausGraf - am Montag, 21. Januar 2008, 18:41 - Rubrik: Open Access
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Dieses interessantes Projekt stellte die NZZ vor:
«.....Der nächste Schritt führte uns ins Staatsarchiv der Stadt Basel», fährt Liselotte Meyer fort. Zur grossen Überraschung und Freude fand sich dort tatsächlich das Sterberegister der Kirchgemeinde St. Theodor. Ihr Friedhof war nur von 1779 bis 1833 in Betrieb, 4394 Tote wurden in dieser Zeit dort begraben. Sie sind mit Vor- und Nachnamen, Alter und oft auch Beruf und Herkunft verzeichnet. Der Gottesacker war nicht gerade ein Armenfriedhof, aber auch keine Begräbnisstätte für die Oberschicht ....... die Bevölkerung, die im Theodors-Friedhof bestattete, habe in den Archiven bestenfalls Spuren hinterlassen, wenn ihre Mitglieder straffällig geworden seien. Deshalb steht auch die Sichtung zeitgenössischer Prozessakten und anderer Archivmaterialien an, die etwas über das soziale Umfeld der einfachen Menschen verraten. ...."
Quelle: http://www.nzz.ch/nachrichten/panorama/theo_der_pfeifenraucher_1.654295.html
«.....Der nächste Schritt führte uns ins Staatsarchiv der Stadt Basel», fährt Liselotte Meyer fort. Zur grossen Überraschung und Freude fand sich dort tatsächlich das Sterberegister der Kirchgemeinde St. Theodor. Ihr Friedhof war nur von 1779 bis 1833 in Betrieb, 4394 Tote wurden in dieser Zeit dort begraben. Sie sind mit Vor- und Nachnamen, Alter und oft auch Beruf und Herkunft verzeichnet. Der Gottesacker war nicht gerade ein Armenfriedhof, aber auch keine Begräbnisstätte für die Oberschicht ....... die Bevölkerung, die im Theodors-Friedhof bestattete, habe in den Archiven bestenfalls Spuren hinterlassen, wenn ihre Mitglieder straffällig geworden seien. Deshalb steht auch die Sichtung zeitgenössischer Prozessakten und anderer Archivmaterialien an, die etwas über das soziale Umfeld der einfachen Menschen verraten. ...."
Quelle: http://www.nzz.ch/nachrichten/panorama/theo_der_pfeifenraucher_1.654295.html
Wolf Thomas - am Montag, 21. Januar 2008, 18:13 - Rubrik: Kooperationsmodelle
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PDF/A ist seit 2005 ISO-genormt und gilt aktuell als anerkannter Standard zur elektronischen Archivierung. Doch es entwickeln sich derzeit auch Alternativen. Einer solchen anderen Technologie fühlt Documanager auf den Zahn: XPS
schwalm.potsdam - am Sonntag, 20. Januar 2008, 22:57 - Rubrik: Digitale Unterlagen
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Dieser Frage geht vor dem Hintergrund von Microsoft Office SharePoint Server (MOSS) etc. Documanager nach: Wozu DMS?
schwalm.potsdam - am Sonntag, 20. Januar 2008, 22:52 - Rubrik: Records Management
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schwalm.potsdam - am Sonntag, 20. Januar 2008, 22:47 - Rubrik: Erschließung
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Das ICA hat einen neuen Dokumenten-(Record)Austausch-Standard zur Kommentierung veröffentlicht:
Neuer Dokumenten-(Record-)Austausch-Standard
Neuer Dokumenten-(Record-)Austausch-Standard
schwalm.potsdam - am Sonntag, 20. Januar 2008, 22:41 - Rubrik: Records Management
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" .... Zum offiziellen Auftakt des HR2-Hörfestes präsentieren Studierender der FH Wiesbaden im Nassauischen Kunstverein eine Medieninstallation zum Thema "Archiv der verklingenden Geräusche". ...."
Quelle:
http://www.wiesbadener-tagblatt.de/kultur/objekt.php3?artikel_id=3128374
Quelle:
http://www.wiesbadener-tagblatt.de/kultur/objekt.php3?artikel_id=3128374
Wolf Thomas - am Sonntag, 20. Januar 2008, 15:32 - Rubrik: Unterhaltung
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In einem NZZ-Essay (Link) über die digitale Forografie weist Dr. Andrea Gnam,Privatdozentin für neuere deutsche Literatur an der Humboldt-Universität Berlin, auf Jörg Sasse hin:
" .... Explizit mit dem Archiv kollektiver Bilder der Nachkriegsära beschäftigt sich Jörg Sasse («Skizzen – Der Grenoble Block», München 2006), der auf einen Fundus von Amateurfotografie zurückgreift, ...."
Weitere Links:
http://de.wikipedia.org/wiki/J%C3%B6rg_Sasse
http://www.c42.de/ (Homepage Jörg Sasses)
" .... Explizit mit dem Archiv kollektiver Bilder der Nachkriegsära beschäftigt sich Jörg Sasse («Skizzen – Der Grenoble Block», München 2006), der auf einen Fundus von Amateurfotografie zurückgreift, ...."
Weitere Links:
http://de.wikipedia.org/wiki/J%C3%B6rg_Sasse
http://www.c42.de/ (Homepage Jörg Sasses)
Wolf Thomas - am Sonntag, 20. Januar 2008, 15:26 - Rubrik: Unterhaltung
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KlausGraf - am Sonntag, 20. Januar 2008, 04:44 - Rubrik: Digitale Bibliotheken
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Einen völlig überzogenen Persönlichkeitsschutz fordert das LG Lübeck:
http://www.dr-schulte.de/2008/landgericht-lubeck-schutzt-arbeitnehmer-vor-presseattacken.html
Per einstweiliger Verfügung wurde untersagt, ein Foto eines ablehnenden Bescheids mit Unterschrift des Sachbearbeiters zu veröffentlichen.
Das Gericht verkennt, dass Amtsträger öffentlich und nicht in der Privatsphäre agieren. Wenn sie unrechtmäßig öffentlichem Druck durch die Presse nachgeben sollten, stellt das ein Dienstvergehen dar. Wenn der Sachbearbeiter nach Recht und Gesetz entschieden hat, dann hat er Anspruch auf Rückhalt durch seinen Dienstherrn und dann ist es gleichgültig, ob dies der Presse und einer durch sie aufgewiegelten Öffentlichkeit passt. Amtsträger müssen mit öffentlicher Kritik leben. Das gilt für Lehrer ebenso wie für Jobcenter-Mitarbeiter.
Würde diese Entscheidung Schule machen, dürfte ein Betroffener einen Bescheid auch nicht mehr un-anonymisiert ins Internet stellen. Gern wüsste man vom Gericht, unter welchen Umständen ein noch lebender Amtsträger ein Archiv daran hindern kann, eine Akte, an der er mitgewirkt hat, ins Internet zu stellen.
http://www.dr-schulte.de/2008/landgericht-lubeck-schutzt-arbeitnehmer-vor-presseattacken.html
Per einstweiliger Verfügung wurde untersagt, ein Foto eines ablehnenden Bescheids mit Unterschrift des Sachbearbeiters zu veröffentlichen.
Das Gericht verkennt, dass Amtsträger öffentlich und nicht in der Privatsphäre agieren. Wenn sie unrechtmäßig öffentlichem Druck durch die Presse nachgeben sollten, stellt das ein Dienstvergehen dar. Wenn der Sachbearbeiter nach Recht und Gesetz entschieden hat, dann hat er Anspruch auf Rückhalt durch seinen Dienstherrn und dann ist es gleichgültig, ob dies der Presse und einer durch sie aufgewiegelten Öffentlichkeit passt. Amtsträger müssen mit öffentlicher Kritik leben. Das gilt für Lehrer ebenso wie für Jobcenter-Mitarbeiter.
Würde diese Entscheidung Schule machen, dürfte ein Betroffener einen Bescheid auch nicht mehr un-anonymisiert ins Internet stellen. Gern wüsste man vom Gericht, unter welchen Umständen ein noch lebender Amtsträger ein Archiv daran hindern kann, eine Akte, an der er mitgewirkt hat, ins Internet zu stellen.
KlausGraf - am Sonntag, 20. Januar 2008, 03:49 - Rubrik: Archivrecht
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http://www.archivioalbani.it/
Die digitalisierten Quellen betreffen auch Papst Clemens XI., der der Familie Albani angehörte.

Die digitalisierten Quellen betreffen auch Papst Clemens XI., der der Familie Albani angehörte.

KlausGraf - am Samstag, 19. Januar 2008, 01:50 - Rubrik: Digitale Bibliotheken
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