Schon einige Tage alt ist das Resümee von Christoph Bühler:
http://buehler-hd.de/landeskunde/rhein/baden/kulturgueterstreit1.pdf
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In der FAZ vom 13.11.2006 S. 18 macht eine pensionierte Archivarin auf die Kompetenz der Archive aufmerksam.
Zu "Stuttgart nimmt Aktenfund ernst" (F.A.Z. vom 3. November): Als Archivar im Ruhestand fragt man sich: Warum haben mehrere juristische Gutachter zur Feststellung der Rechte des ehemals regierenden Hauses Baden und des Landes Baden-Württemberg an Karlsruher Bibliotheks- und Museumsgut von hohem kulturellen Rang intensiv staatliche Archive benutzt, die Landesregierung beziehungsweise das Wissenschaftsministerium jedoch offenbar nicht? Über dem Bestreben, im Zuge der allgemeinen Verwaltungsreform ein "Landesarchiv Baden-Württemberg" heranzuzaubern und unter diesem gemeinsamen Hut sowohl die Stuttgarter Landesarchivdirektion als auch die traditionellen Zentralarchive Württembergs und Badens, die jüngeren Regionalarchive für die einzelnen Regierungsbezirke und weitere staatliche Archive zu versammeln, hatte man in Stuttgart wohl den Wert der Archive für den Staat aus den Augen verloren. Sie haben ja nicht nur die Aufgabe, Geschichtsbewußtsein zu vermitteln oder Jubiläen und Gedenktage des Landes mit Archivalienausstellungen zu schmücken. Ihre Kernaufgabe ist Sicherung und Bereithaltung derjenigen Urkunden und Akten, aus denen Regierungen und Behörden auf Dauer die für sie maßgeblichen Rechtsverhältnisse ersehen können und müssen.
Im Rahmen der Benutzungsordnung haben Archive staatlichen Stellen Akteneinsicht zu gewähren oder ihnen auf dem Wege der Amtshilfe Auskünfte zu erteilen, was bis zur Erstellung von Gutachten gehen kann. Aufgrund ständigen Umgangs mit dem Archivgut haben Archivare solide Akten- und Beständekenntnis, von der - soweit ihre Beratungskompetenz in Anspruch genommen wird - auch Forscher für ihre Spezialgebiete profitieren. Hat "Stuttgart" Archive und Archivare nicht rechtzeitig ernst genug genommen? Man mag kaum glauben, daß die Hauptaufgabe der Archive etwa im Wissenschaftsministerium, wo zwar die einst mit dem Archivwesen befaßte Abteilung zusammenschrumpfte zu einem dem Bibliothekswesen assoziierten Referat, übersehen wurde. Jedenfalls ist wohl im Vorfeld parteiinterner Überlegungen und der Kabinettsberatungen etwas gründlich schiefgegangen. Ergebnis: eine an sich vermeidbare Blamage für die Markgrafen von Baden und die Landesregierung, die in Gefahr ist, staatliches Eigentum ein zweites Mal zu erwerben. Peinlich der Eindruck, daß an eminent wichtigen staatlichen Institutionen eisern gespart wird (falls man sie nicht noch fleddert), gegenüber Privatpersonen aber die Großzügigkeit ungebremst scheint.
Ich fand bisher unerwähnt, daß Schloß Salem wohl besser zu halten gewesen wäre, hätte sich nicht der Eigentümer seinerzeit mit dem Internat überworfen, so daß es teilweise in Neubauten umzog. Das schmälerte Einnahmen, und auf die Spendenfreudigkeit dieser Schülergeneration und ihrer Verwandten wird kaum zu hoffen sein. Daran trifft das Land kein Verschulden. Wie wird das Ganze nun ausgehen? Bereits 1919 soll es, wie jüngst in Zeitungen zu lesen war, Beamtennachlässigkeit und nicht der politische Wille der badischen Regierung gewesen sein, bei der Vermögensauseinandersetzung mit dem Haus Baden manches unklar zu lassen. Beamte sind bekanntlich bewährte Blitzableiter . . . Oder wird politische Verantwortung für den Eklat übernommen, der dem öffentlichen Ansehen des Landes abträglich ist?
Eva Gießler, Oberarchivrätin i. R.,
Gundelfingen
Zu "Stuttgart nimmt Aktenfund ernst" (F.A.Z. vom 3. November): Als Archivar im Ruhestand fragt man sich: Warum haben mehrere juristische Gutachter zur Feststellung der Rechte des ehemals regierenden Hauses Baden und des Landes Baden-Württemberg an Karlsruher Bibliotheks- und Museumsgut von hohem kulturellen Rang intensiv staatliche Archive benutzt, die Landesregierung beziehungsweise das Wissenschaftsministerium jedoch offenbar nicht? Über dem Bestreben, im Zuge der allgemeinen Verwaltungsreform ein "Landesarchiv Baden-Württemberg" heranzuzaubern und unter diesem gemeinsamen Hut sowohl die Stuttgarter Landesarchivdirektion als auch die traditionellen Zentralarchive Württembergs und Badens, die jüngeren Regionalarchive für die einzelnen Regierungsbezirke und weitere staatliche Archive zu versammeln, hatte man in Stuttgart wohl den Wert der Archive für den Staat aus den Augen verloren. Sie haben ja nicht nur die Aufgabe, Geschichtsbewußtsein zu vermitteln oder Jubiläen und Gedenktage des Landes mit Archivalienausstellungen zu schmücken. Ihre Kernaufgabe ist Sicherung und Bereithaltung derjenigen Urkunden und Akten, aus denen Regierungen und Behörden auf Dauer die für sie maßgeblichen Rechtsverhältnisse ersehen können und müssen.
Im Rahmen der Benutzungsordnung haben Archive staatlichen Stellen Akteneinsicht zu gewähren oder ihnen auf dem Wege der Amtshilfe Auskünfte zu erteilen, was bis zur Erstellung von Gutachten gehen kann. Aufgrund ständigen Umgangs mit dem Archivgut haben Archivare solide Akten- und Beständekenntnis, von der - soweit ihre Beratungskompetenz in Anspruch genommen wird - auch Forscher für ihre Spezialgebiete profitieren. Hat "Stuttgart" Archive und Archivare nicht rechtzeitig ernst genug genommen? Man mag kaum glauben, daß die Hauptaufgabe der Archive etwa im Wissenschaftsministerium, wo zwar die einst mit dem Archivwesen befaßte Abteilung zusammenschrumpfte zu einem dem Bibliothekswesen assoziierten Referat, übersehen wurde. Jedenfalls ist wohl im Vorfeld parteiinterner Überlegungen und der Kabinettsberatungen etwas gründlich schiefgegangen. Ergebnis: eine an sich vermeidbare Blamage für die Markgrafen von Baden und die Landesregierung, die in Gefahr ist, staatliches Eigentum ein zweites Mal zu erwerben. Peinlich der Eindruck, daß an eminent wichtigen staatlichen Institutionen eisern gespart wird (falls man sie nicht noch fleddert), gegenüber Privatpersonen aber die Großzügigkeit ungebremst scheint.
Ich fand bisher unerwähnt, daß Schloß Salem wohl besser zu halten gewesen wäre, hätte sich nicht der Eigentümer seinerzeit mit dem Internat überworfen, so daß es teilweise in Neubauten umzog. Das schmälerte Einnahmen, und auf die Spendenfreudigkeit dieser Schülergeneration und ihrer Verwandten wird kaum zu hoffen sein. Daran trifft das Land kein Verschulden. Wie wird das Ganze nun ausgehen? Bereits 1919 soll es, wie jüngst in Zeitungen zu lesen war, Beamtennachlässigkeit und nicht der politische Wille der badischen Regierung gewesen sein, bei der Vermögensauseinandersetzung mit dem Haus Baden manches unklar zu lassen. Beamte sind bekanntlich bewährte Blitzableiter . . . Oder wird politische Verantwortung für den Eklat übernommen, der dem öffentlichen Ansehen des Landes abträglich ist?
Eva Gießler, Oberarchivrätin i. R.,
Gundelfingen
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Zu unseren Beiträgen
http://archiv.twoday.net/stories/692500/
http://archiv.twoday.net/stories/1808038/
ist Neues aus dem Online-Portal Jungborn Büdingen zu vermelden:
http://jungborn-buedingen.de/article2051.html
Vorauszuschicken ist:
- Es handelt sich nicht einfach um „das“ Ysenburger Archiv in Büdingen, sondern um ein (abgesehen von einigen älteren Urkunden) seit der spätmittelalterlichen Zeit aus mehreren Quellen zusammengekommenes riesiges Schriftgut-Agglomerat mit mehreren Aufbewahrungsorten.
- Es gibt auch nicht mehr „den“ Fürsten oder „das“ Fürstliche Haus zu Ysenburg und Büdingen, sondern eine verschachtelte Aufsplittung in Eigentum mehrerer Personen, GbRs und GmbHs.
- Es handelt sich nicht um Unterlagen einer Familie und deren Besitz. Es handelt sich vorwiegend um Akten aus ehemaligem staatlichem Handeln, die in Folge der auf dem Wiener Kongress festgesetzten Restregierungsrechte für ehemals reichsständische Häuser nicht abgegeben werden mussten. Seit dem Ende der Monarchie und der Auflösung der Fideikommisse unterliegen sie staatlicher Kontrolle.
Diese wird seit der letzten in der Sache ergangenen gesetzlichen Bestimmung ausgeübt vom Fideikommissgericht für Hessen in Kassel. Nach der Durchführungsverordnung ist das jeweils regional zuständige Hessische Staatsarchiv (im Falle von Ysenburg und Büdingen = Staatsarchiv Darmstadt) vor Sicherungsmaßnahmen zu hören und ihm die Aufsicht zu übertragen.
- Es handelt sich bei dem Ysenburg und Büdingischen Archivgut um das historische Patrimonium von etwa 60 Ortschaften, deren ältere Überlieferung fast ausschließlich hier zu finden ist.
[...]
Nach Erlöschen der Meerholzer Speziallinie im Jahre 1929 ging deren Archiv noch nach Fideikommissrecht an die Büdinger Speziallinie. Zu einem unbekannten Zeitpunkt wurde dieses Archiv nach Büdingen verbracht (das Schloss ist längst verkauft). 1941 erbte die Wächtersbacher Linie den Besitz der Büdinger Linie. Wegen eines Schlossbrandes wurde ihr Wächtersbacher Archiv sehr bald ebenfalls nach Büdingen verbracht (das Wächtersbacher Schloss ist inzwischen auch verkauft). Seither befindet sich sämtliches Archivgut der Ysenburg und Büdingen wieder in Büdingen.
Bei Auflösung des Büdinger Fideikommisses 1931 wurde das Eigentum „an den Bestandteilen des im Schloß zu Büdingen untergebrachten "Gesamtarchivs", soweit sie bisher den beteiligten Hausvermögen zugehörten" auf die „Versorgungsstiftung Isenburg-Büdingen“ übertragen. Die Stiftung unterliegt staatlicher Aufsicht. Sie hat die Verpflichtung, das Archiv zugänglich zu halten. Die Familien Isenburg bzw. Ysenburg und Büdingen sind nur noch insofern beteiligt, als sie je eines von drei Vorstandsmitgliedern stellen. Weitere Stiftungen wurden nicht eingerichtet.
Über die sonstigen Rechtsverhältnisse und ihre Regelungen bei Auflösung der Fideikommisse liegen keine Informationen vor. Es ist möglich, dass das gesamte Archivgut 1990 auf die „Kulturgut Fürst zu Ysenburg und Büdingen GbR“ übertragen wurde. Im "Gesamtverzeichnis national wertvollen Kulturgutes" wird, nie widersprochen, von einem einzigen Ysenburgischen Archiv in Büdingen ausgegangen.
Von den Beständen des Büdinger Gesamtarchivs gibt es ein mehrbändiges Inventar. Die Bestände des Wächtersbacher Archivs wurden auf Karteikarten erfasst. Über die Inventare des Meerholzer Archivs liegen keine Informationen vor. Dem Staatsarchiv wurden Kopien der Akteninventare bisher nicht überlassen.
2. Jetzige Verhältnisse
Ysenburg und Büdingisches Archivgut findet sich heute zerstreut über drei Gebäude: das sogenannte Brauhaus in der Nähe des Schlosses, das sogenannte Bandhaus hinter dem Schlosskomplex an der Stadtmauer und ein zeitweilig von der Stadt Büdingen benutztes Gebäude (Schlossgasse 8) vor dem Schloss in entgegengesetzter Richtung an der Stadtmauer. Nach seinerzeit publizierten Angaben des letzten Ysenburg und Büdingschen Archivars handelt es sich um 1,5 Kilometer Akten, von denen ein Drittel im Bandhaus liege. Über die Verteilung der mindestens vier Bestände auf die drei Gebäude liegen nur vage Angaben vor.
Die Stiftung verfügt zurzeit über keinerlei laufende Mittel. Sie hatte gegenüber dem Eigentümer des Vermögens Ysenburg und Büdingen in Büdingen einen schuldrechtlichen Anspruch auf Stellung der erforderlichen Mittel. Dieser Anspruch ist aber spätestens mit dem Erbschaftskonkurs von Otto Friedrich Fürst zu Ysenburg und Büdingen erloschen. Der Anspruch war laut Stiftungssatzung grundbuchlich gesichert. Indes hat sich im Insolvenzgutachten der Forstbetrieb Fürst zu Ysenburg und Büdingen GbR kein Hinweis hierauf gefunden. Sonstige Rechtsverhältnisse sind unbekannt.
Das Brauhaus (und vermutlich auch Schlossgasse 8) gehören Casimir Alexander Fürst zu Ysenburg und Büdingen, dem auch das Schloss gehört. Das Bandhaus gehört vermutlich der Kameralvermögen Fürst zu Ysenburg und Büdingen GbR. Beide haben keine rechtliche Verpflichtung, das Archiv unterzubringen. Das Brauhaus ist nach Presseberichten zurzeit zusammen mit dem gesamten Schlosskomplex Gegenstand eines Zwangsversteigerungsverfahrens. Das Bandhaus wird seit längerer Zeit zusammen mit der daneben gelegenen Rentkammer zum Verkauf angeboten.
Das Bandhaus ist in desolatem Zustand. und liegt an isolierter Stelle. Das Brauhaus ist nach erhaltenen Informationen ebenfalls nicht hinreichend sicher. Von einer Gebäudeaufsicht ist nichts bekannt. Einen Archivar gibt es seit Jahren nicht mehr. So lange ist es trotz Anfragen beim Vorsitzenden der Stiftung Wolfgang Ernst Fürst zu Ysenburg und Büdingen auch nicht mehr möglich, das Archiv zu benutzen.
3. Was steht an?
1. Bestandsaufnahme aller Bestände, Übergabe von Kopien des alten Inventars des Gesamtarchivs und der Inventare des seinerzeit in den Schlössern Wächtersbach und Meerholz sowie sonst in Büdingen aufbewahrten Archivgutes an das zuständige Staatsarchiv. So kann auch sichergestellt werden, dass Archivgut nicht veräußert wird.
2. Feststellung der Eigentumsverhältnisse am gesamten Archivgut
3. Klärung der fideikommissrechtlichen Situation
4. Klärung des zukünftigen Aufbewahrungsortes (wohin das Archivgut nach dem Ausfallen der beiden jetzt benutzten Gebäude verbracht wird)
5. Sicherstellung der sachgerechten Lagerung sowie der Nutzung durch Interessierte
Ausreichende Handhabe bieten die §§ 14 und 15 der Stiftungssatzung und § 6 des Fideikommissgesetzes von 1938. Zurzeit ist das Ysenburger Archivgut gefährdet und nicht zugänglich.
Christian Vogel
http://archiv.twoday.net/stories/692500/
http://archiv.twoday.net/stories/1808038/
ist Neues aus dem Online-Portal Jungborn Büdingen zu vermelden:
http://jungborn-buedingen.de/article2051.html
Vorauszuschicken ist:
- Es handelt sich nicht einfach um „das“ Ysenburger Archiv in Büdingen, sondern um ein (abgesehen von einigen älteren Urkunden) seit der spätmittelalterlichen Zeit aus mehreren Quellen zusammengekommenes riesiges Schriftgut-Agglomerat mit mehreren Aufbewahrungsorten.
- Es gibt auch nicht mehr „den“ Fürsten oder „das“ Fürstliche Haus zu Ysenburg und Büdingen, sondern eine verschachtelte Aufsplittung in Eigentum mehrerer Personen, GbRs und GmbHs.
- Es handelt sich nicht um Unterlagen einer Familie und deren Besitz. Es handelt sich vorwiegend um Akten aus ehemaligem staatlichem Handeln, die in Folge der auf dem Wiener Kongress festgesetzten Restregierungsrechte für ehemals reichsständische Häuser nicht abgegeben werden mussten. Seit dem Ende der Monarchie und der Auflösung der Fideikommisse unterliegen sie staatlicher Kontrolle.
Diese wird seit der letzten in der Sache ergangenen gesetzlichen Bestimmung ausgeübt vom Fideikommissgericht für Hessen in Kassel. Nach der Durchführungsverordnung ist das jeweils regional zuständige Hessische Staatsarchiv (im Falle von Ysenburg und Büdingen = Staatsarchiv Darmstadt) vor Sicherungsmaßnahmen zu hören und ihm die Aufsicht zu übertragen.
- Es handelt sich bei dem Ysenburg und Büdingischen Archivgut um das historische Patrimonium von etwa 60 Ortschaften, deren ältere Überlieferung fast ausschließlich hier zu finden ist.
[...]
Nach Erlöschen der Meerholzer Speziallinie im Jahre 1929 ging deren Archiv noch nach Fideikommissrecht an die Büdinger Speziallinie. Zu einem unbekannten Zeitpunkt wurde dieses Archiv nach Büdingen verbracht (das Schloss ist längst verkauft). 1941 erbte die Wächtersbacher Linie den Besitz der Büdinger Linie. Wegen eines Schlossbrandes wurde ihr Wächtersbacher Archiv sehr bald ebenfalls nach Büdingen verbracht (das Wächtersbacher Schloss ist inzwischen auch verkauft). Seither befindet sich sämtliches Archivgut der Ysenburg und Büdingen wieder in Büdingen.
Bei Auflösung des Büdinger Fideikommisses 1931 wurde das Eigentum „an den Bestandteilen des im Schloß zu Büdingen untergebrachten "Gesamtarchivs", soweit sie bisher den beteiligten Hausvermögen zugehörten" auf die „Versorgungsstiftung Isenburg-Büdingen“ übertragen. Die Stiftung unterliegt staatlicher Aufsicht. Sie hat die Verpflichtung, das Archiv zugänglich zu halten. Die Familien Isenburg bzw. Ysenburg und Büdingen sind nur noch insofern beteiligt, als sie je eines von drei Vorstandsmitgliedern stellen. Weitere Stiftungen wurden nicht eingerichtet.
Über die sonstigen Rechtsverhältnisse und ihre Regelungen bei Auflösung der Fideikommisse liegen keine Informationen vor. Es ist möglich, dass das gesamte Archivgut 1990 auf die „Kulturgut Fürst zu Ysenburg und Büdingen GbR“ übertragen wurde. Im "Gesamtverzeichnis national wertvollen Kulturgutes" wird, nie widersprochen, von einem einzigen Ysenburgischen Archiv in Büdingen ausgegangen.
Von den Beständen des Büdinger Gesamtarchivs gibt es ein mehrbändiges Inventar. Die Bestände des Wächtersbacher Archivs wurden auf Karteikarten erfasst. Über die Inventare des Meerholzer Archivs liegen keine Informationen vor. Dem Staatsarchiv wurden Kopien der Akteninventare bisher nicht überlassen.
2. Jetzige Verhältnisse
Ysenburg und Büdingisches Archivgut findet sich heute zerstreut über drei Gebäude: das sogenannte Brauhaus in der Nähe des Schlosses, das sogenannte Bandhaus hinter dem Schlosskomplex an der Stadtmauer und ein zeitweilig von der Stadt Büdingen benutztes Gebäude (Schlossgasse 8) vor dem Schloss in entgegengesetzter Richtung an der Stadtmauer. Nach seinerzeit publizierten Angaben des letzten Ysenburg und Büdingschen Archivars handelt es sich um 1,5 Kilometer Akten, von denen ein Drittel im Bandhaus liege. Über die Verteilung der mindestens vier Bestände auf die drei Gebäude liegen nur vage Angaben vor.
Die Stiftung verfügt zurzeit über keinerlei laufende Mittel. Sie hatte gegenüber dem Eigentümer des Vermögens Ysenburg und Büdingen in Büdingen einen schuldrechtlichen Anspruch auf Stellung der erforderlichen Mittel. Dieser Anspruch ist aber spätestens mit dem Erbschaftskonkurs von Otto Friedrich Fürst zu Ysenburg und Büdingen erloschen. Der Anspruch war laut Stiftungssatzung grundbuchlich gesichert. Indes hat sich im Insolvenzgutachten der Forstbetrieb Fürst zu Ysenburg und Büdingen GbR kein Hinweis hierauf gefunden. Sonstige Rechtsverhältnisse sind unbekannt.
Das Brauhaus (und vermutlich auch Schlossgasse 8) gehören Casimir Alexander Fürst zu Ysenburg und Büdingen, dem auch das Schloss gehört. Das Bandhaus gehört vermutlich der Kameralvermögen Fürst zu Ysenburg und Büdingen GbR. Beide haben keine rechtliche Verpflichtung, das Archiv unterzubringen. Das Brauhaus ist nach Presseberichten zurzeit zusammen mit dem gesamten Schlosskomplex Gegenstand eines Zwangsversteigerungsverfahrens. Das Bandhaus wird seit längerer Zeit zusammen mit der daneben gelegenen Rentkammer zum Verkauf angeboten.
Das Bandhaus ist in desolatem Zustand. und liegt an isolierter Stelle. Das Brauhaus ist nach erhaltenen Informationen ebenfalls nicht hinreichend sicher. Von einer Gebäudeaufsicht ist nichts bekannt. Einen Archivar gibt es seit Jahren nicht mehr. So lange ist es trotz Anfragen beim Vorsitzenden der Stiftung Wolfgang Ernst Fürst zu Ysenburg und Büdingen auch nicht mehr möglich, das Archiv zu benutzen.
3. Was steht an?
1. Bestandsaufnahme aller Bestände, Übergabe von Kopien des alten Inventars des Gesamtarchivs und der Inventare des seinerzeit in den Schlössern Wächtersbach und Meerholz sowie sonst in Büdingen aufbewahrten Archivgutes an das zuständige Staatsarchiv. So kann auch sichergestellt werden, dass Archivgut nicht veräußert wird.
2. Feststellung der Eigentumsverhältnisse am gesamten Archivgut
3. Klärung der fideikommissrechtlichen Situation
4. Klärung des zukünftigen Aufbewahrungsortes (wohin das Archivgut nach dem Ausfallen der beiden jetzt benutzten Gebäude verbracht wird)
5. Sicherstellung der sachgerechten Lagerung sowie der Nutzung durch Interessierte
Ausreichende Handhabe bieten die §§ 14 und 15 der Stiftungssatzung und § 6 des Fideikommissgesetzes von 1938. Zurzeit ist das Ysenburger Archivgut gefährdet und nicht zugänglich.
Christian Vogel
KlausGraf - am Montag, 13. November 2006, 16:01 - Rubrik: Herrschaftsarchive
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Markus Feldbach
Segmentierung und Strukturbasierte Adaptive Erkennung von Gebrauchsschrift in Historischen Dokumenten
Segmentation and Structure-Based Adaptive Recognition of Handwriting in Historical Documents
Thesis
Filetyp: PDF (.pdf)
Size: 4816 Kb
Schlüsselwörter:
Handschrifterkennung, Wortsegmentierung, strukturelle Ziffernerkennung, strukturelle Worterkennung, Anpassung, Anpassbarkeit, historische Dokumente, Kirchenbücher, robuste Worterkennung
Sachgruppe der DNB
28 Informatik, Datenverarbeitung
Doctoral Dissertation accepted by: Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg , The Faculty of Computer Science, 2006-02-09
Abstract
Sollen Informationen aus historischen Aufzeichnungen mit Hilfe von Computern gewonnen werden, ist ein geeignetes Verfahren zur Schrifterkennung notwendig. Die Besonderheiten alter Dokumente ergeben sich aus den Umständen ihrer Entstehung. So ist das Papier häufig vergilbt und beispielsweise durch Stockflecke verunreinigt. Eine enge Schreibweise führt zu Störungen benachbarter Worte und Zeilen. Das Trainieren eines Erkenners ist schwierig, da dafür ein größerer Datensatz erforderlich ist, der aus den vorliegenden Dokumenten nicht oder nur sehr schwer gewonnen werden kann. Die Anpassung des Systems auf einen neuen Schreiber muss ohne Training erfolgen.
Es wird ein System vorgestellt, das auf der Basis digitalisierter Seiten von Kirchenbüchern die Zeilen segmentiert, Hypothesen über die Grenzen von Ziffern und Worten eines ausgewählten Bereiches erstellt und diese Objekte erkennt. Da hierbei ein struktureller Ansatz zur Anwendung kommt, ist ein Training nicht erforderlich. Eine Anpassung auf eine Schrift kann automatisch oder manuell erfolgen. Die Robustheit des Verfahrens sowie die Möglichkeiten der Anpassung wurden anhand der Datumsangaben in Kirchenbüchern des 18. und 19. Jahrhunderts getestet.
URL of Theses: http://diglib.uni-magdeburg.de/Dissertationen/2006/marfeldbach.pdf
Segmentierung und Strukturbasierte Adaptive Erkennung von Gebrauchsschrift in Historischen Dokumenten
Segmentation and Structure-Based Adaptive Recognition of Handwriting in Historical Documents
Thesis
Filetyp: PDF (.pdf)
Size: 4816 Kb
Schlüsselwörter:
Handschrifterkennung, Wortsegmentierung, strukturelle Ziffernerkennung, strukturelle Worterkennung, Anpassung, Anpassbarkeit, historische Dokumente, Kirchenbücher, robuste Worterkennung
Sachgruppe der DNB
28 Informatik, Datenverarbeitung
Doctoral Dissertation accepted by: Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg , The Faculty of Computer Science, 2006-02-09
Abstract
Sollen Informationen aus historischen Aufzeichnungen mit Hilfe von Computern gewonnen werden, ist ein geeignetes Verfahren zur Schrifterkennung notwendig. Die Besonderheiten alter Dokumente ergeben sich aus den Umständen ihrer Entstehung. So ist das Papier häufig vergilbt und beispielsweise durch Stockflecke verunreinigt. Eine enge Schreibweise führt zu Störungen benachbarter Worte und Zeilen. Das Trainieren eines Erkenners ist schwierig, da dafür ein größerer Datensatz erforderlich ist, der aus den vorliegenden Dokumenten nicht oder nur sehr schwer gewonnen werden kann. Die Anpassung des Systems auf einen neuen Schreiber muss ohne Training erfolgen.
Es wird ein System vorgestellt, das auf der Basis digitalisierter Seiten von Kirchenbüchern die Zeilen segmentiert, Hypothesen über die Grenzen von Ziffern und Worten eines ausgewählten Bereiches erstellt und diese Objekte erkennt. Da hierbei ein struktureller Ansatz zur Anwendung kommt, ist ein Training nicht erforderlich. Eine Anpassung auf eine Schrift kann automatisch oder manuell erfolgen. Die Robustheit des Verfahrens sowie die Möglichkeiten der Anpassung wurden anhand der Datumsangaben in Kirchenbüchern des 18. und 19. Jahrhunderts getestet.
URL of Theses: http://diglib.uni-magdeburg.de/Dissertationen/2006/marfeldbach.pdf
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http://www.db-thueringen.de
Es folgen alle bis zum Jahr 1800 erschienenen Drucke
Beschreibung und Abbildung einer durch Wasser getriebenen Siede- oder Häcksel-Mühle, und eines zum Umackern des Getreides erfundenen sechs- und vier-scharigen Pfluges : Nebst 2 Kupfer-Tafeln
/ Krünitz, Johann Georg. - [Elektronische Ressource]. - Berlin : Pauli, 1793
Grundlehren der Hydraulik oder desjenigen Theiles der Mechanik welcher von der Bewegung und dem Widerstande flüssiger Materien handelt
/ Bürja, Abel. - [Elektronische Ressource]. - Berlin : Lagarde, 1792
Grundlehren der Dynamik oder desjenigen Theiles der Mechanik welcher von den festen Körpern im Zustande der Bewegung handelt
/ Bürja, Abel. - [Elektronische Ressource]. - Berlin : Lagarde, 1791
Grundlehren der Statik oder desjenigen Theiles der Mechanik welcher vom Gleichgewichte bei festen Körpern und Maschinen handelt
/ Bürja, Abel. - [Elektronische Ressource]. - Berlin [u.a.] : Lagarde und Friedrich, 1789
Anleitung zur Mechanik, oder Bewegungskunst : Zum Gebrauche der deutschen Schulen in den kaiserl. königl. Staaten
/ Walcher, Joseph. - [Elektronische Ressource]. - Wien : Schulanst., 1777
Einleitung zu der Architectura Hydraulica. Oder Gründlicher Unterricht, was man in dieser Wissenschaft von Brunnenkünsten sowohl bey Aufzeichnung der Wasser- und Kamm-Räder, Kurbeln, Kolben, Ventilen, als auch bey Zusammensetzung der Stiefel- oder Kolben-Röhren, Wasserleitungen und Austheilung des Wassers zu wissen nöthig hat : Nebst einer Anleitung zu den nöthigsten Berechnungen, welche man bey Anlegung einer Wasser-Maschine wissen muß
/ Voch, Lucas. - [Elektronische Ressource]. - Augsburg : Lotter, 1769
Schlüssel zur Mechanica/ Das ist: Gründliche Beschreibung der Vier HauptInstrumenten der Machination, als deß Hebels, Getriebs, Schrauben, Kloben : In einem Gespräch, zwischen einem Ingenier und Mechanico, verfasset, und mit 137. Figuren vorgestellet
/ Jungenickel, Andreas. - [Elektronische Ressource]. - Nürnberg : Fürst, [1661]
Schatzkammer/ Mechanischer Künste/ des hoch- und weitberühmten Capitains/ Herrn Augustini de Ramellis, de Masanzana ... Darinnen viel unterschiedene Wunderbahre/ Kunstreiche Machinae zubefinden/ so man zu Friedens und Kriegeßzeiten/ in- und ausserhalb Vestungen/ Auch sonsten hochnützlichen und wol gebrauchen kan. Erstlichtn von gemeltem Authore, in Italienischer und Frantzösischer Sprach/ Benebenst den Visirungen in Druck gegeben. Jetzo aber auff gutachten vornehmer Ingegnieurs, mit besonderem fleiß ins Deutsche versetzet/ und mit zugehörigen Kupfferstücken zum druck befördert
/ Ramelli, Augustinus de . - [Elektronische Ressource]. - Leipzig : Groß, 1620
Von Bepstlicher heylickeit : Disses buchlin beschleust durch heylige schrifft/ das Bepstliche heylickeit altzu viel yrrenn/ sundigen/ vnnd vnrecht thun kan. Wer das nit glaubt/ der ist ein boszer unchrist.
/ Bodenstein von Carolstat, Andres. - [Elektronische Ressource]. - Wittenberg : [Lotter], 1520
Eyn Sermon von dem Wucher
/ Luther, Martin. - [Elektronische Ressource]. - Wittenberg : [Rhau-Grunenberg], 1519
Gefunden über GBV Online Ressourcen
Es folgen alle bis zum Jahr 1800 erschienenen Drucke
Beschreibung und Abbildung einer durch Wasser getriebenen Siede- oder Häcksel-Mühle, und eines zum Umackern des Getreides erfundenen sechs- und vier-scharigen Pfluges : Nebst 2 Kupfer-Tafeln
/ Krünitz, Johann Georg. - [Elektronische Ressource]. - Berlin : Pauli, 1793
Grundlehren der Hydraulik oder desjenigen Theiles der Mechanik welcher von der Bewegung und dem Widerstande flüssiger Materien handelt
/ Bürja, Abel. - [Elektronische Ressource]. - Berlin : Lagarde, 1792
Grundlehren der Dynamik oder desjenigen Theiles der Mechanik welcher von den festen Körpern im Zustande der Bewegung handelt
/ Bürja, Abel. - [Elektronische Ressource]. - Berlin : Lagarde, 1791
Grundlehren der Statik oder desjenigen Theiles der Mechanik welcher vom Gleichgewichte bei festen Körpern und Maschinen handelt
/ Bürja, Abel. - [Elektronische Ressource]. - Berlin [u.a.] : Lagarde und Friedrich, 1789
Anleitung zur Mechanik, oder Bewegungskunst : Zum Gebrauche der deutschen Schulen in den kaiserl. königl. Staaten
/ Walcher, Joseph. - [Elektronische Ressource]. - Wien : Schulanst., 1777
Einleitung zu der Architectura Hydraulica. Oder Gründlicher Unterricht, was man in dieser Wissenschaft von Brunnenkünsten sowohl bey Aufzeichnung der Wasser- und Kamm-Räder, Kurbeln, Kolben, Ventilen, als auch bey Zusammensetzung der Stiefel- oder Kolben-Röhren, Wasserleitungen und Austheilung des Wassers zu wissen nöthig hat : Nebst einer Anleitung zu den nöthigsten Berechnungen, welche man bey Anlegung einer Wasser-Maschine wissen muß
/ Voch, Lucas. - [Elektronische Ressource]. - Augsburg : Lotter, 1769
Schlüssel zur Mechanica/ Das ist: Gründliche Beschreibung der Vier HauptInstrumenten der Machination, als deß Hebels, Getriebs, Schrauben, Kloben : In einem Gespräch, zwischen einem Ingenier und Mechanico, verfasset, und mit 137. Figuren vorgestellet
/ Jungenickel, Andreas. - [Elektronische Ressource]. - Nürnberg : Fürst, [1661]
Schatzkammer/ Mechanischer Künste/ des hoch- und weitberühmten Capitains/ Herrn Augustini de Ramellis, de Masanzana ... Darinnen viel unterschiedene Wunderbahre/ Kunstreiche Machinae zubefinden/ so man zu Friedens und Kriegeßzeiten/ in- und ausserhalb Vestungen/ Auch sonsten hochnützlichen und wol gebrauchen kan. Erstlichtn von gemeltem Authore, in Italienischer und Frantzösischer Sprach/ Benebenst den Visirungen in Druck gegeben. Jetzo aber auff gutachten vornehmer Ingegnieurs, mit besonderem fleiß ins Deutsche versetzet/ und mit zugehörigen Kupfferstücken zum druck befördert
/ Ramelli, Augustinus de . - [Elektronische Ressource]. - Leipzig : Groß, 1620
Von Bepstlicher heylickeit : Disses buchlin beschleust durch heylige schrifft/ das Bepstliche heylickeit altzu viel yrrenn/ sundigen/ vnnd vnrecht thun kan. Wer das nit glaubt/ der ist ein boszer unchrist.
/ Bodenstein von Carolstat, Andres. - [Elektronische Ressource]. - Wittenberg : [Lotter], 1520
Eyn Sermon von dem Wucher
/ Luther, Martin. - [Elektronische Ressource]. - Wittenberg : [Rhau-Grunenberg], 1519
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KlausGraf - am Montag, 13. November 2006, 01:02 - Rubrik: Digitale Bibliotheken
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In seinem Interview hat Prof. Mußgnug
http://ondemand-mp3.dradio.de/file/dradio/2006/11/10/dlf_200611101411.mp3
davon gesprochen, man müsse genau prüfen, ob die Türkenbeute noch Eigentum des Hauses Baden sei und diese gegebenenfalls in die Liste national wertvollen Kulturgutes eintragen. Diese könne dann nur im Inland versteigert werden.
Kommentar:
1. Zum Status der Türkenbeute
Die Türkenbeute mag nach dem frühneuzeitlichen Beuterecht in das Privateigentum des Feldherrn gewandert sein. Indem sie nach den badischen Hausgesetzen im 19. Jahrhundert Bestandteil des Hausfideikommisses wurde, den ich als Kronfideikommiss bestimmt habe, unterliegt sie dessen öffentlichrechtlicher Widmung und fiel 1918 an das Land. Daran ändert nichts, dass das Land in der Folgezeit den Anspruch des Hauses Baden auf diesen Bestand anerkannt hat.
Mußgnug hat anderweitig angezweifelt, dass die Zähringer Stiftung wirksam zu ihrem Vermögen gekommen sei. Ich teile diese Skepsis nicht. Wenn die Türkenbeute dem haus Baden gehörte, dann gehört sie heute der Zähringer Stiftung. Wenn sie der Zähringer Stiftung nicht gehört, hat diese einen nicht verjährten Amtshaftungsanspruch gegenüber dem Land, da die Stiftungsaufsicht versagt hat.
2. Zum Schutz von Sachgesamtheiten durch das Gesetz zum Schutz national wertvollen Kulturguts gegen Abwanderung
Ich teile nicht die Ansicht, dass es im Sinne des Gesetzes sei, die Türkenbeute im Inland einzeln zu versteigern. Zwar macht das Gesetz keine Erhaltungsauflagen und es ist ohne weiteres möglich, die Sachgesamtheit als Ganzes im Inland zu veräußern, aber der Schutzzweck kann nicht erreicht werden, wenn nach der Autkion einige hundert Einzeleigentümer beaufsichtigt werden müssen. Durch den Einzelverkauf geht die Sachgesamtheit unter, sie ist - sofern nicht Einzelstücke in die Liste aufzunehmen sind (oder bereits vor der Auktion eingetragen waren)- aus der Liste zu streichen.
Mit Ankündigung der Versteigerung unter der Auflage, dass nur inländische Interessenten bedient werden können, hat der Eigentümer den Standortwechsel mitzuteilen und die Löschung der Eintragung zu beantragen, da durch die Auktion die Sachgesamtheit zerstört wird und sich nach § 7 KGSchG die Umstände wesentlich geändert haben. Nur die Veräußerung ins Ausland unterliegt einem Genehmigungsvorbehalt - es besteht eine klare Regelungslücke, denn die Eintragung setzt die Existenz der Sachgesamtheit voraus.
Wenn Mußgnug trotzdem für die Eintragung plädiert dann deshalb, weil die Eintragung die Erfolgsaussichten bei einer Auktion extrem schmälert und die Eigentümer wirksam abgeschreckt werden.
Wenn das Haus Baden einen ausländischen Käufer der Türkenbeute aus dem Hut ziehen kann, wird es darauf ankommen wie man § 8 mit seinem Verweis auf die wirtschaftliche Notlage des Eigentümers verfassungskonform auslegt. Angesichts der Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zur Privatnützigkeit des Eigentums im Denkmalschutzrecht, könnte die Formulierung bei Kleeberg/Eberl, Kulturgüter im Privatbesitz. 2. Auflage 2001 Rdnr. 318 wegweisend sein: Land und Bund haben die Türkenbeute zu einem für den Eigentümer zumutbaren Preis abzukaufen. Der Bundesgesetzgeber dachte ausdrücklich auch an die Gewinnung privater Sammler für den Ankauf (Hipp, wie unten S. 91).
3. Zum Schutz durch das Denkmalschutzgesetz
Als Sachgesamtheit von besonderer Bedeutung kann und muss die Türkenbeute ins Denkmalbuch des Landes Baden-Württemberg eingetragen werden. Es gibt eine ganze Reihe wesentlich weniger bedeutender Sachgesamtheiten (z.B. Ratsbibliothek Schwäbisch Hall), die ins Denkmalbuch eingetragen sind.
Diese Eintragung ist wesentlich wirksamer als die Eintragung in die nationale Liste. der Eigentümer muss die Sachgesamtheit als Ganzes erhalten und darf nicht Einzelstücke verkaufen. Es ist unverständlich, wieso Fachleute und Politiker bei beweglichen Kulturgütern nur an die nationale Liste denken, nicht aber an die wirksamen Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes!
Es leuchtet allerdings nicht ein, wieso die Zumutbarkeitsgrenze im Kulurgutschutzkontext anders gelagert sein soll als im Denkmalschutzrecht. Wenn in der Nichtgenehmigung des Einzelverkaufs bzw. in einem Verbringungsverbot ein ausgleichspflichtiger enteignender Eingriff liegt, wieso sollte dann die erheblich geringere Erfolgschance bei einer auf das Inland beschränkten Auktion nicht ebenso zu beurteilen sein?
4. Zum Schutz als Dauerleihgabe
Die Türkenbeute ist aufgrund Gewohnheitsrechts Dauerleihgabe (sofern sie tatsächlich dem Haus Baden gehört), die nur aus wichtigem Grund gekündigt werden kann. Es ist zu erwarten, dass ein Gericht angesichts der Tatsache, dass durch ein Versäumnis des Hauses Baden, den letzten Willen des letzten Großherzogs durch wirksame Übereignung zu respektieren, die Hürde des "wichtigen Grundes" sehr hoch ansetzen wird.
5. Zum Schutz als öffentliche Sache
Nach Hipp, Schutz von Kulturgütern in Deutschland, 2000, S. 364 hat Mußgnug der vom Bundesverwaltungsgericht bestätigten Entscheidung des OVG Münster zu öffentlichen Sachen im Verwaltungsgebrauch (Hamburger Stadtsiegel im Archiv) zugestimmt. Demnach steht die Widmung einer Sache ohne gesetzliche Grundlage einem privatrechtlichen Herausgabeanspruch nicht entgegen. Da das Hamburger Stadtsiegel zutreffenderweise als Sache im Anstaltsgebrauch zu betrachten war, stellt sich die Frage, ob nicht für Sachen im Anstaltsgebrauch genau das Gleiche gilt. Im Straßenrecht gibt die Widmung dem öffentlichen Sachherrn ein Besitzrecht im Sinne des § 986 BGB, das dem Herausgabeanspruch des Privateigentümers gemäß § 985 BGB entgegensteht (Hipp, S. 359).
6. Zum Vorkaufsrecht des Landes
Nach meiner Ansicht besteht das durch § 26 badisches Stammgüteraufhebungsgesetz begründete Vorkaufsrecht des Landes nach wie vor und ist auch auf die Türkenbeute anzuwenden.
http://ondemand-mp3.dradio.de/file/dradio/2006/11/10/dlf_200611101411.mp3
davon gesprochen, man müsse genau prüfen, ob die Türkenbeute noch Eigentum des Hauses Baden sei und diese gegebenenfalls in die Liste national wertvollen Kulturgutes eintragen. Diese könne dann nur im Inland versteigert werden.
Kommentar:
1. Zum Status der Türkenbeute
Die Türkenbeute mag nach dem frühneuzeitlichen Beuterecht in das Privateigentum des Feldherrn gewandert sein. Indem sie nach den badischen Hausgesetzen im 19. Jahrhundert Bestandteil des Hausfideikommisses wurde, den ich als Kronfideikommiss bestimmt habe, unterliegt sie dessen öffentlichrechtlicher Widmung und fiel 1918 an das Land. Daran ändert nichts, dass das Land in der Folgezeit den Anspruch des Hauses Baden auf diesen Bestand anerkannt hat.
Mußgnug hat anderweitig angezweifelt, dass die Zähringer Stiftung wirksam zu ihrem Vermögen gekommen sei. Ich teile diese Skepsis nicht. Wenn die Türkenbeute dem haus Baden gehörte, dann gehört sie heute der Zähringer Stiftung. Wenn sie der Zähringer Stiftung nicht gehört, hat diese einen nicht verjährten Amtshaftungsanspruch gegenüber dem Land, da die Stiftungsaufsicht versagt hat.
2. Zum Schutz von Sachgesamtheiten durch das Gesetz zum Schutz national wertvollen Kulturguts gegen Abwanderung
Ich teile nicht die Ansicht, dass es im Sinne des Gesetzes sei, die Türkenbeute im Inland einzeln zu versteigern. Zwar macht das Gesetz keine Erhaltungsauflagen und es ist ohne weiteres möglich, die Sachgesamtheit als Ganzes im Inland zu veräußern, aber der Schutzzweck kann nicht erreicht werden, wenn nach der Autkion einige hundert Einzeleigentümer beaufsichtigt werden müssen. Durch den Einzelverkauf geht die Sachgesamtheit unter, sie ist - sofern nicht Einzelstücke in die Liste aufzunehmen sind (oder bereits vor der Auktion eingetragen waren)- aus der Liste zu streichen.
Mit Ankündigung der Versteigerung unter der Auflage, dass nur inländische Interessenten bedient werden können, hat der Eigentümer den Standortwechsel mitzuteilen und die Löschung der Eintragung zu beantragen, da durch die Auktion die Sachgesamtheit zerstört wird und sich nach § 7 KGSchG die Umstände wesentlich geändert haben. Nur die Veräußerung ins Ausland unterliegt einem Genehmigungsvorbehalt - es besteht eine klare Regelungslücke, denn die Eintragung setzt die Existenz der Sachgesamtheit voraus.
Wenn Mußgnug trotzdem für die Eintragung plädiert dann deshalb, weil die Eintragung die Erfolgsaussichten bei einer Auktion extrem schmälert und die Eigentümer wirksam abgeschreckt werden.
Wenn das Haus Baden einen ausländischen Käufer der Türkenbeute aus dem Hut ziehen kann, wird es darauf ankommen wie man § 8 mit seinem Verweis auf die wirtschaftliche Notlage des Eigentümers verfassungskonform auslegt. Angesichts der Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zur Privatnützigkeit des Eigentums im Denkmalschutzrecht, könnte die Formulierung bei Kleeberg/Eberl, Kulturgüter im Privatbesitz. 2. Auflage 2001 Rdnr. 318 wegweisend sein: Land und Bund haben die Türkenbeute zu einem für den Eigentümer zumutbaren Preis abzukaufen. Der Bundesgesetzgeber dachte ausdrücklich auch an die Gewinnung privater Sammler für den Ankauf (Hipp, wie unten S. 91).
3. Zum Schutz durch das Denkmalschutzgesetz
Als Sachgesamtheit von besonderer Bedeutung kann und muss die Türkenbeute ins Denkmalbuch des Landes Baden-Württemberg eingetragen werden. Es gibt eine ganze Reihe wesentlich weniger bedeutender Sachgesamtheiten (z.B. Ratsbibliothek Schwäbisch Hall), die ins Denkmalbuch eingetragen sind.
Diese Eintragung ist wesentlich wirksamer als die Eintragung in die nationale Liste. der Eigentümer muss die Sachgesamtheit als Ganzes erhalten und darf nicht Einzelstücke verkaufen. Es ist unverständlich, wieso Fachleute und Politiker bei beweglichen Kulturgütern nur an die nationale Liste denken, nicht aber an die wirksamen Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes!
Es leuchtet allerdings nicht ein, wieso die Zumutbarkeitsgrenze im Kulurgutschutzkontext anders gelagert sein soll als im Denkmalschutzrecht. Wenn in der Nichtgenehmigung des Einzelverkaufs bzw. in einem Verbringungsverbot ein ausgleichspflichtiger enteignender Eingriff liegt, wieso sollte dann die erheblich geringere Erfolgschance bei einer auf das Inland beschränkten Auktion nicht ebenso zu beurteilen sein?
4. Zum Schutz als Dauerleihgabe
Die Türkenbeute ist aufgrund Gewohnheitsrechts Dauerleihgabe (sofern sie tatsächlich dem Haus Baden gehört), die nur aus wichtigem Grund gekündigt werden kann. Es ist zu erwarten, dass ein Gericht angesichts der Tatsache, dass durch ein Versäumnis des Hauses Baden, den letzten Willen des letzten Großherzogs durch wirksame Übereignung zu respektieren, die Hürde des "wichtigen Grundes" sehr hoch ansetzen wird.
5. Zum Schutz als öffentliche Sache
Nach Hipp, Schutz von Kulturgütern in Deutschland, 2000, S. 364 hat Mußgnug der vom Bundesverwaltungsgericht bestätigten Entscheidung des OVG Münster zu öffentlichen Sachen im Verwaltungsgebrauch (Hamburger Stadtsiegel im Archiv) zugestimmt. Demnach steht die Widmung einer Sache ohne gesetzliche Grundlage einem privatrechtlichen Herausgabeanspruch nicht entgegen. Da das Hamburger Stadtsiegel zutreffenderweise als Sache im Anstaltsgebrauch zu betrachten war, stellt sich die Frage, ob nicht für Sachen im Anstaltsgebrauch genau das Gleiche gilt. Im Straßenrecht gibt die Widmung dem öffentlichen Sachherrn ein Besitzrecht im Sinne des § 986 BGB, das dem Herausgabeanspruch des Privateigentümers gemäß § 985 BGB entgegensteht (Hipp, S. 359).
6. Zum Vorkaufsrecht des Landes
Nach meiner Ansicht besteht das durch § 26 badisches Stammgüteraufhebungsgesetz begründete Vorkaufsrecht des Landes nach wie vor und ist auch auf die Türkenbeute anzuwenden.
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Was es mit der Markgrafentafel und den beiden Cranach-Rundbildern auf sich hat (sie sind Eigentum des Landes Baden-Württemberg), haben wir dargelegt:
http://archiv.twoday.net/stories/2918302/
Bleibt von der Liste des Finanzministeriums noch ein Bild abzuarbeiten:
Kunsthalle Karlsruhe:
Baldung von Grien: Tafel "Markgraf Christoph I"
Ch. Amberger: der 45-jährige Ludwig V, Herzog von Bayern
L.Cranach d.Ä.: Johann der Beständige
L.Cranach d.Ä. Friedrich III der Weise
Quelle der Liste:
http://kultur.baden-wuerttemberg.de/pressemeldungen-detail/article/405/555/1d6a069e4d/
Dieter Mertens teilt mir freundlicherweise mit:
"der 45jährige Ludwig V. ist Koelitz Nr. 106. [...] Koelitz schreibt "Kopie nach Hans Mülich". Der einzige "Amberger" ("Art des Hans
Holbein d.J. oder des Christoph Amberger") der Kunsthalle
ist Nr. 69."
Nr. 69 (1915 ohne Sternchen) ist ein Ratsherr, einen Brief haltend (S. 40).
Nr. 106 trägt 1915 ebenfalls kein Sternchen, wohl aber 1920. (Offenbar hat man in der Ausgabe von 1915 nicht alle aus dem großherzoglichen Hausfideikommiss stammenden Kunstwerke mit einem Sternchen gekennzeichnet.) Dieses Stück ist eindeutig das Bild, das den 45jährigen Ludwig zeigt. Der Eintrag 1915 S. 48f. lautet:
"Kopie nach Hans Mülich (beeinflußt v. Albrecht Altdorfer in Regensburg, München 1516-1573). Der Bayernherzog Ludwig V. Nach r. schauend, langer Vollbart, Pelzschaube und verziertes Barett. Grauer Grund. Bez.: Ludovicus dux Bavariae aetatis suae 45 (45jährig) und dat. 1540. Tannenh., Brustbild 60/24. (Original im Hofmuseum zu Wien.)"
Ebenso wie die (nicht mit Sternchen versehenen) beiden Cranach-Rundbilder erscheint auch dieses Bild nicht in der Liste, die dem Vertrag von 1930 (Anhang zum entsprechenden Gesetz) beigegeben ist. Es ist also unzweideutig Landeseigentum, abgesehen davon, dass es als Kopie schwerlich große Summen auf dem Kunstmarkt einbringen würde.
Also auch hier hat die Landesregierung denkbar schlampig recherchiert!
Die Ordnungsziffer V bei Koelitz ist unrichtig, es handelt sich um Ludwig X. von Bayern (1495-1545):
http://de.wikipedia.org/wiki/Ludwig_X._(Bayern)
Das Bild ist alter baden-durlachischer Sammlungsbesitz (Inventar des Markgräfler Hofs in Basen 1773 Nr. 43).
Die Zuschreibung an Amberger hat sich durchgesetzt, ohne gesichert zu sein. Früher wurden auch Bartel Beham und Hans Mülich/Mielich als mögliche Schöpfer des verlorenen Urbilds genannt.
Die Angaben bei Jan Lauts (siehe Kommentar), die mir telefonisch aus der Kunsthalle übermittelt wurden, sind hinsichtlich der Inventarnummern der weiteren Bilder des gleichen Typs zu korrigieren. Es scheint im Kunsthistorischen Museum Wien keine drei Bilder, sondern nur zwei (eines davon in Ambras, Nr. 6405) zu geben. Das früher an Linz ausgeliehene Werk befindet sich im Magazin als Nr. 876 und wird im "Katalog der Porträtsgalerie zur Geschichte Österreichs 1400-1800" (1976, ²1982) Nr. 203 als "Nach Christoph Amberger" mit Fragezeichen angesetzt.
Das Münchner Bild (seit 1935 in Landshut befindlich) wird dort (wie schon bei Lauts) mit der Nr. 2530 angeführt.
Außerdem gibt es ein Bild in Augsburg, und es soll ein Bild im Württembergischen Landesmuseum gegeben haben.
Die Bilder waren offenbar höfische Geschenk- oder Tauschobjekte, um die damals beliebten Porträtsgalerien anzureichern.
Ein ganz ähnliches Bild Ludwigs X. schuf Hans Wertinger
Bild Ludwigs X. von Hans Wertinger
1531 stellte Barthel Beham den Herzog in seinem in der Liechtenstein'schen Sammlung in Wien befindlichen Bild in der gleichen Weise dar.
Bild Barthel Behams
Bild Ludwigs ohne Quellenangabe
http://archiv.twoday.net/stories/2918302/
Bleibt von der Liste des Finanzministeriums noch ein Bild abzuarbeiten:
Kunsthalle Karlsruhe:
Baldung von Grien: Tafel "Markgraf Christoph I"
Ch. Amberger: der 45-jährige Ludwig V, Herzog von Bayern
L.Cranach d.Ä.: Johann der Beständige
L.Cranach d.Ä. Friedrich III der Weise
Quelle der Liste:
http://kultur.baden-wuerttemberg.de/pressemeldungen-detail/article/405/555/1d6a069e4d/
Dieter Mertens teilt mir freundlicherweise mit:
"der 45jährige Ludwig V. ist Koelitz Nr. 106. [...] Koelitz schreibt "Kopie nach Hans Mülich". Der einzige "Amberger" ("Art des Hans
Holbein d.J. oder des Christoph Amberger") der Kunsthalle
ist Nr. 69."
Nr. 69 (1915 ohne Sternchen) ist ein Ratsherr, einen Brief haltend (S. 40).
Nr. 106 trägt 1915 ebenfalls kein Sternchen, wohl aber 1920. (Offenbar hat man in der Ausgabe von 1915 nicht alle aus dem großherzoglichen Hausfideikommiss stammenden Kunstwerke mit einem Sternchen gekennzeichnet.) Dieses Stück ist eindeutig das Bild, das den 45jährigen Ludwig zeigt. Der Eintrag 1915 S. 48f. lautet:
"Kopie nach Hans Mülich (beeinflußt v. Albrecht Altdorfer in Regensburg, München 1516-1573). Der Bayernherzog Ludwig V. Nach r. schauend, langer Vollbart, Pelzschaube und verziertes Barett. Grauer Grund. Bez.: Ludovicus dux Bavariae aetatis suae 45 (45jährig) und dat. 1540. Tannenh., Brustbild 60/24. (Original im Hofmuseum zu Wien.)"
Ebenso wie die (nicht mit Sternchen versehenen) beiden Cranach-Rundbilder erscheint auch dieses Bild nicht in der Liste, die dem Vertrag von 1930 (Anhang zum entsprechenden Gesetz) beigegeben ist. Es ist also unzweideutig Landeseigentum, abgesehen davon, dass es als Kopie schwerlich große Summen auf dem Kunstmarkt einbringen würde.
Also auch hier hat die Landesregierung denkbar schlampig recherchiert!
Die Ordnungsziffer V bei Koelitz ist unrichtig, es handelt sich um Ludwig X. von Bayern (1495-1545):
http://de.wikipedia.org/wiki/Ludwig_X._(Bayern)
Das Bild ist alter baden-durlachischer Sammlungsbesitz (Inventar des Markgräfler Hofs in Basen 1773 Nr. 43).
Die Zuschreibung an Amberger hat sich durchgesetzt, ohne gesichert zu sein. Früher wurden auch Bartel Beham und Hans Mülich/Mielich als mögliche Schöpfer des verlorenen Urbilds genannt.
Die Angaben bei Jan Lauts (siehe Kommentar), die mir telefonisch aus der Kunsthalle übermittelt wurden, sind hinsichtlich der Inventarnummern der weiteren Bilder des gleichen Typs zu korrigieren. Es scheint im Kunsthistorischen Museum Wien keine drei Bilder, sondern nur zwei (eines davon in Ambras, Nr. 6405) zu geben. Das früher an Linz ausgeliehene Werk befindet sich im Magazin als Nr. 876 und wird im "Katalog der Porträtsgalerie zur Geschichte Österreichs 1400-1800" (1976, ²1982) Nr. 203 als "Nach Christoph Amberger" mit Fragezeichen angesetzt.
Das Münchner Bild (seit 1935 in Landshut befindlich) wird dort (wie schon bei Lauts) mit der Nr. 2530 angeführt.
Außerdem gibt es ein Bild in Augsburg, und es soll ein Bild im Württembergischen Landesmuseum gegeben haben.
Die Bilder waren offenbar höfische Geschenk- oder Tauschobjekte, um die damals beliebten Porträtsgalerien anzureichern.
Ein ganz ähnliches Bild Ludwigs X. schuf Hans Wertinger
Bild Ludwigs X. von Hans Wertinger1531 stellte Barthel Beham den Herzog in seinem in der Liechtenstein'schen Sammlung in Wien befindlichen Bild in der gleichen Weise dar.
Bild Barthel Behams
Bild Ludwigs ohne QuellenangabeAusverkauf der Tradition?
Die Kulturpolitik der Regierung Oettinger
http://www1.swr.de/podcast/xml/swr2/forum.xml
SWR2 Forum, Donnerstag, 16. November 2006, 17.05 Uhr (45 min.)
Wiederholung: Do, 22:15 und Fr, 11.05 in cont.ra (Web-Radio)
Es diskutieren:
Dr. Michael Hütt, Vorstand des Museumsverbandes Baden-Württemberg, Leiter der städtischen Museen Villingen Schwenningen;
Prof. Hans-Georg Wehling, Politikwissenschaftler, Universität Tübingen;
Bettina Wieselmann, Redakteurin der Südwestpresse;
Moderation: Sabine Freudenberg
"Allianz der Ignoranz", "Kulturbanausentum" und "Barbarei" - in den letzten Wochen hagelte es Kritik an der Kulturpolitik der Regierung Oettinger. Der Vorschlag, eine wertvolle Handschriftensammlung zu verkaufen, um einen Vergleich mit dem Adelshaus Baden zu finanzieren, stieß auf blankes Entsetzen in der Öffentlichkeit. Inzwischen werden aber auch Fragen laut, wie viel Kultur sich der Staat leisten kann und ob sich Museen nicht von einigen Beständen trennen sollten. Ministerpräsident Oettinger hatte zu Beginn seiner Amtszeit auf einem Kunstkongress in Karlsruhe die Kultur als Standortfaktor beschworen. Politik und Wirtschaft sehen heute Kunst und Kultur immer stärker unter ökonomischen Gesichtspunkten: Sponsoren sehen Kunst als Investment, Museumsnächte locken die Massen, Kultur als Event wird geschätzt. Eine neue Politikergeneration setzt auch in der Kulturpolitik neue Maßstäbe.
(Zuvor schon gesendet:)
Sonntag, 12. November 2006 (Wdh.)
cont.ra live (Web-Radio)
16.05 Uhr SWR2 Der Samstagabend aus dem Land
Baden-Württemberg
Adel verpflichtet - immer noch?
Schlösser und Burgen sind kaum noch zu finanzieren
Von Sabine Freudenberg u.a.
Das Haus Baden kann Schloss und Münster Salem nicht mehr erhalten. Die Kosten für den Unterhalt der denkmalwürdigen Anlage sind viel zu hoch.
Auch um andere Schlösser, Burgen und Kirchen sorgen sich die Denkmalschützer, der Staat seinerseits kann und will nicht einspringen - die Folgekosten sind auch ihm zu hoch. Die Ratlosigkeit ist groß, was mit dem kulturellen Erbe des Landes geschehen soll, wie es auf Dauer erhalten werden kann.
Die Briten haben den National Trust ins Leben gerufen, eine Lösung auch für den deutschen Südwesten, in dem es noch besonders viele große Gebäude im Privatbesitz gibt. Aber auch die Denkmalschützer müssen abwägen, was in Zukunft noch erhalten werden kann und soll - wie viel Schlösser und Burgen kann sich der Staat leisten?
An verschiedenen Beispielen untersucht die Sendung die Denkmal-Lage im Land und befragt Experten nach möglichen Auswegen aus dem Dilemma und spekuliert mit Augenzwinkern, wie es zu der grotesken Fehleinschätzung kommen konnte, wem die berühmten Gemälde aus der badischen Sammlung gehören.
Die Kulturpolitik der Regierung Oettinger
http://www1.swr.de/podcast/xml/swr2/forum.xml
SWR2 Forum, Donnerstag, 16. November 2006, 17.05 Uhr (45 min.)
Wiederholung: Do, 22:15 und Fr, 11.05 in cont.ra (Web-Radio)
Es diskutieren:
Dr. Michael Hütt, Vorstand des Museumsverbandes Baden-Württemberg, Leiter der städtischen Museen Villingen Schwenningen;
Prof. Hans-Georg Wehling, Politikwissenschaftler, Universität Tübingen;
Bettina Wieselmann, Redakteurin der Südwestpresse;
Moderation: Sabine Freudenberg
"Allianz der Ignoranz", "Kulturbanausentum" und "Barbarei" - in den letzten Wochen hagelte es Kritik an der Kulturpolitik der Regierung Oettinger. Der Vorschlag, eine wertvolle Handschriftensammlung zu verkaufen, um einen Vergleich mit dem Adelshaus Baden zu finanzieren, stieß auf blankes Entsetzen in der Öffentlichkeit. Inzwischen werden aber auch Fragen laut, wie viel Kultur sich der Staat leisten kann und ob sich Museen nicht von einigen Beständen trennen sollten. Ministerpräsident Oettinger hatte zu Beginn seiner Amtszeit auf einem Kunstkongress in Karlsruhe die Kultur als Standortfaktor beschworen. Politik und Wirtschaft sehen heute Kunst und Kultur immer stärker unter ökonomischen Gesichtspunkten: Sponsoren sehen Kunst als Investment, Museumsnächte locken die Massen, Kultur als Event wird geschätzt. Eine neue Politikergeneration setzt auch in der Kulturpolitik neue Maßstäbe.
(Zuvor schon gesendet:)
Sonntag, 12. November 2006 (Wdh.)
cont.ra live (Web-Radio)
16.05 Uhr SWR2 Der Samstagabend aus dem Land
Baden-Württemberg
Adel verpflichtet - immer noch?
Schlösser und Burgen sind kaum noch zu finanzieren
Von Sabine Freudenberg u.a.
Das Haus Baden kann Schloss und Münster Salem nicht mehr erhalten. Die Kosten für den Unterhalt der denkmalwürdigen Anlage sind viel zu hoch.
Auch um andere Schlösser, Burgen und Kirchen sorgen sich die Denkmalschützer, der Staat seinerseits kann und will nicht einspringen - die Folgekosten sind auch ihm zu hoch. Die Ratlosigkeit ist groß, was mit dem kulturellen Erbe des Landes geschehen soll, wie es auf Dauer erhalten werden kann.
Die Briten haben den National Trust ins Leben gerufen, eine Lösung auch für den deutschen Südwesten, in dem es noch besonders viele große Gebäude im Privatbesitz gibt. Aber auch die Denkmalschützer müssen abwägen, was in Zukunft noch erhalten werden kann und soll - wie viel Schlösser und Burgen kann sich der Staat leisten?
An verschiedenen Beispielen untersucht die Sendung die Denkmal-Lage im Land und befragt Experten nach möglichen Auswegen aus dem Dilemma und spekuliert mit Augenzwinkern, wie es zu der grotesken Fehleinschätzung kommen konnte, wem die berühmten Gemälde aus der badischen Sammlung gehören.
BCK - am Sonntag, 12. November 2006, 12:58 - Rubrik: Kulturgut
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From Peter Suber's Open Access News
http://www.earlham.edu/~peters/fos/2006_11_05_fosblogarchive.html#116318960519020369
If you remember, Google blocks access to Google-scanned public-domain books outside the US. Finally we have Google's explanation:
Only books in the public domain -- books no longer under copyright -- have the download feature available. For users in the United States, this typically means books published before 1923. For users outside the U.S., we make determinations based on appropriate local laws. Since whether a book is in the public domain can often be a tricky legal question, we err on the side of caution and display at most a few snippets until we have determined that the book has entered the public domain. These books...may be in the public domain, but until we can be sure, we show them as if they are not.
We're working quickly to digitize and index as many books as possible so we can make Google Book Search truly comprehensive and useful. One way to treat digitized books that may be in the public domain would be to exclude them from the index until we were sure. However, our goal is to make the index as useful as possible, and that means including books as soon as we can rather than waiting for a perfect determination of public domain status. So, some books may initially show up in "Snippet View" and then later, be expanded to "Full View."
Comment. In most countries on Earth the duration of copyrights is the same as in the US. So why isn't it easy for Google to provide access to all of those countries as soon as it decides to provide access to the US?
At least Google admits that these books "may be in the public domain" and that it's temporarily treating them "as if they are not". That is, it hasn't wrongly classified them, but only delayed classifying them. Still, in most cases, it's hard to understand why any delay is necessary.
We have in this weblogs the following entries (in English) on this topic:
http://archiv.twoday.net/stories/1073534/ (How Google Print is Blocking Not-US-Citizens, 2005, Oct 19)
http://archiv.twoday.net/stories/2609488/ (Burning Money: Google's Scanning Nonsense 2006, Sept 1)
http://archiv.twoday.net/stories/2643658 (Google and Michigan block access outside U.S., 2006, Sept 8)
Comment:
It is not right that in the most countries the copyright rules are the same as in the US. Unfortunately the pre-1923 rule is US-specific. Most countries have a 70 (or 50) years post mortem auctoris term (the EU has 70 years).
Arguing against Google (and UMich) is speaking with a wall. Until now the best solution for people outside the US is to install a US free proxy (I have choosen a separate browser, Firefox users can use SwitchProxy http://www.erweiterungen.de/detail/SwitchProxy_Tool/ ). Downloaded PD works can be put on free respositories like Wikimedia Commons:
http://commons.wikimedia.org/wiki/Category:De_Wikisource_book
If UMich is unwillingly to change the rights management according the life data of the authors which are given in the UMich OPAC - why should Google do any work in this direction? Google Book Users are apparently accepting the restrictions. There is no broad discussion on this topic (nor a small, Peter Suber is the only I know who cares on it).
The explanation Google gives is not sufficient for the lot of pre-1800 works Google presents only as snippets. No one can believe that these books are still protected in any country in the world (Mexico has a 100 year pma term).
See e.g. for the date 1600-1650:
http://books.google.com/books?q=date%3A1600-1650&btnG=Search+Books&as_brr=0
http://www.earlham.edu/~peters/fos/2006_11_05_fosblogarchive.html#116318960519020369
If you remember, Google blocks access to Google-scanned public-domain books outside the US. Finally we have Google's explanation:
Only books in the public domain -- books no longer under copyright -- have the download feature available. For users in the United States, this typically means books published before 1923. For users outside the U.S., we make determinations based on appropriate local laws. Since whether a book is in the public domain can often be a tricky legal question, we err on the side of caution and display at most a few snippets until we have determined that the book has entered the public domain. These books...may be in the public domain, but until we can be sure, we show them as if they are not.
We're working quickly to digitize and index as many books as possible so we can make Google Book Search truly comprehensive and useful. One way to treat digitized books that may be in the public domain would be to exclude them from the index until we were sure. However, our goal is to make the index as useful as possible, and that means including books as soon as we can rather than waiting for a perfect determination of public domain status. So, some books may initially show up in "Snippet View" and then later, be expanded to "Full View."
Comment. In most countries on Earth the duration of copyrights is the same as in the US. So why isn't it easy for Google to provide access to all of those countries as soon as it decides to provide access to the US?
At least Google admits that these books "may be in the public domain" and that it's temporarily treating them "as if they are not". That is, it hasn't wrongly classified them, but only delayed classifying them. Still, in most cases, it's hard to understand why any delay is necessary.
We have in this weblogs the following entries (in English) on this topic:
http://archiv.twoday.net/stories/1073534/ (How Google Print is Blocking Not-US-Citizens, 2005, Oct 19)
http://archiv.twoday.net/stories/2609488/ (Burning Money: Google's Scanning Nonsense 2006, Sept 1)
http://archiv.twoday.net/stories/2643658 (Google and Michigan block access outside U.S., 2006, Sept 8)
Comment:
It is not right that in the most countries the copyright rules are the same as in the US. Unfortunately the pre-1923 rule is US-specific. Most countries have a 70 (or 50) years post mortem auctoris term (the EU has 70 years).
Arguing against Google (and UMich) is speaking with a wall. Until now the best solution for people outside the US is to install a US free proxy (I have choosen a separate browser, Firefox users can use SwitchProxy http://www.erweiterungen.de/detail/SwitchProxy_Tool/ ). Downloaded PD works can be put on free respositories like Wikimedia Commons:
http://commons.wikimedia.org/wiki/Category:De_Wikisource_book
If UMich is unwillingly to change the rights management according the life data of the authors which are given in the UMich OPAC - why should Google do any work in this direction? Google Book Users are apparently accepting the restrictions. There is no broad discussion on this topic (nor a small, Peter Suber is the only I know who cares on it).
The explanation Google gives is not sufficient for the lot of pre-1800 works Google presents only as snippets. No one can believe that these books are still protected in any country in the world (Mexico has a 100 year pma term).
See e.g. for the date 1600-1650:
http://books.google.com/books?q=date%3A1600-1650&btnG=Search+Books&as_brr=0
KlausGraf - am Sonntag, 12. November 2006, 01:15 - Rubrik: English Corner
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Durch den Fall Karlsruhe wohl auf den Geschmack gekommen, hat das Haus Wettin Nachforderungen hinsichtlich eines 1999 abgeschlossenen Vergleichs erhoben. Es fordert erhebliche Teile der Porzellansammlung der Dresdener Kunstsammlungen.
http://www.sz-online.de/nachrichten/artikel.asp?id=1321716
Im Exklusiv-Gespräch mit der Morgenpost kündigte der Kunstsammlungs-Chef an: „Wir brauchen für die zunächst anstehende Überprüfung alles verfügbare Personal, müssen Anfang 2007 die Porzellansammlung für einen Monat schließen.“
Wo liegt die Ursache für das Dilemma? - Zunächst sind die Ansprüche der Wettiner durch bundesdeutsches Recht (Ausgleichsleistungsgesetz, 1994) gedeckt. Vorausgesetzt, sie können diese tatsächlich nachweisen.
Mit der Abgleichung dieser „Nachweise“ haben sich die Staatlichen Kunstsammlungen derzeit herumzuschlagen. „Wer nun aber glaubt, man brauche nur im Inventarverzeichnis zu blättern, um die Provenienzen der einzelnen Stücke zu erfahren, hat keine Ahnung von der Realität“, sagt Roth. Ein Inventarverzeichnis habe es für die Porzellansammlung zwischen 1779 und 1962 überhaupt nicht gegeben. Lediglich auf „Zugangsbücher“ der Jahrgänge von 1833 bis 1932 habe man zugreifen können. Auch Listen der 1945 aus den Schlössern der Wettiner beschlagnahmten Stücke sucht man vergeblich. „So stehen wir vor der Sysiphusarbeit, im Nachhinein einen Großteil der insgesamt 20 000 Porzellane bestimmen zu müssen“, sagt Martin Roth. [...] Im Falle der Rückgaben an die Wettiner sei er ohnehin „davon ausgegangen, dass die Sache mit dem umfassenden Vergleichsvertrag mit dem Freistaat Sachsen von 1999 erledigt war.“ Schließlich habe man sich damals auf eine „Gesamtliste“ von 18000 Stück geeinigt. Auch Roth kannte natürlich die „Öffnungsklausel“ dieses Vertrages, die den Wettinern Nachforderungen ermöglichte. „Das konnten aber doch nur einzelne Stücke sein und nicht ein Sechstel des Gesamtbestandes der Porzellansammlung“, sagt er.
Laut http://www.mdr.de/nachrichten/meldungen/3737212.html sollen die Stücke auf die Liste national wertvollen Kulturgutes gesetzt werden, "um sie der Öffentlichkeit weiter zugänglich zu machen". Das kann aber mit der Eintragung eben juristisch gerade nicht erreicht werden. Das Haus Wettin kann die Stücke unzugänglich für alle Ewigkeit wegschließen (sofern es bereit ist, bei einem Erbfall die entsprechende Erbschaftssteuer ohne Abzug zu zahlen). Strittig ist, ob es kann die geschlossene Sammlung durch Einzelverkäufe im Inland auflösen kann. Der Schutzzweck hinsichtlich einer Gesamtheit kann nicht erreicht werden, wenn Einzelstücke nach Belieben im Inland verkauft werden dürfen.
Berichten zufolge werden am 18. Dezember beim Auktionshaus Christie's in London fünf wertvolle Porzellanplastiken versteigert, die die Kunstsammlungen bereits an die Wettiner zurückgegeben haben. Die wertvollste davon ist ein Löwenpaar, dessen Wert auf 4,5 bis 7,5 Millionen Euro geschätzt wird. Das Bildnis eines Fuchses mit einem Huhn soll für einen Preis von zwischen 300 000 und 450 000 Euro unter dem Hammer kommen, eine Vase für 15 000 bis 22 500 Euro. (ddp 7.11.)
Prinz Albert von Sachsen hat den Verkauf wertvoller Tierplastiken verteidigt. Man habe weder Platz noch Mittel für die Unterbringung und Pflege dieser Werke, sagte er der 'Dresdner Morgenpost'. Seine Familie lebe zur Miete, und die bedrückenden Lebensverhältnisse machten solche Einnahmen nun einmal notwendig. Außerdem habe das Land Sachsen keinerlei Interesse an einem Rückkauf der Plastiken gezeigt. Die Wettiner hatten die Figuren aus der Porzellansammlung Dresden erst kürzlich vom Freistaat zurückerhalten, da es sich um 1945 enteignetes Kunstgut handelte. Der Verkauf war von Experten kritisiert worden.
http://www.dradio.de/kulturnachrichten/20061110140000/drucken/
Das Interview im Wortlaut:
http://www.sz-online.de/nachrichten/artikel.asp?id=1320555
Der Generaldirektor der Staatlichen Kunstsammlungen Dresden, Martin Roth, hat das ehemalige sächsische Herrscherhaus Wettin in der Debatte um die Rückgabe enteigneter Porzellanobjekte scharf kritisiert. «Mir fällt es schwer zu begreifen, dass es Menschen gibt, die ihren persönlichen Reichtum vor das kulturelle Erbe stellen», sagte er der «Bild»-Zeitung (Mittwochausgabe). Weder der sächsische Kurfürst August der Starke noch andere Vorfahren hätten auch in schweren Krisen so gehandelt. [...] Roth sagte, die Rückgabe-Forderung sei ein «Schlag ins Gesicht von 2,2 Millionen Museums-Besuchern pro Jahr. »Die Schätze gehören uns allen gemeinsam", fügte er hinzu. (ddp, 8.11.).
Historischer Rückblick:
Zur Geschichte der Dresdener Sammlungen im Überblick:
http://dresden-und-sachsen.de/geschichte/bildende_kunst.htm
Auf der II. Dresdner Kunst- und Antiquitäten-Auktion im Jahr 1922 kamen auch Kunstwerke aus wettinischem Privateigentum unter den Hammer. Durch das am 10. Juli 1924 verabschiedete Gesetz über die Abfindung der Wettiner gingen Teile der Kunstsammlungen in wettinischen Privatbesitz über. [...]
Im Jahr 1996 fand man im Friedewald bei Moritzburg wertvolle Goldschmiedearbeiten und andere Wertgegenstände überwiegend aus dem Bestand der Hofsilberkammer, nicht wenige davon Hauptwerke der europäischen Goldschmiedekunst, die der wettinische Prinz Heinrich hier in den letzten Kriegswochen 1945 vergraben hatte. Das Kaufangebot des Freistaates Sachsen für die wiedergefundenen Kunstwerke lehnte das Haus Wettin als zu niedrig ab, die Versteigerung bei Sothebys im Jahr 1999 erbrachte dann aber einen noch geringeren Erlös.
Nach der Einigung zwischen dem Haus Wettin und dem Freistaat Sachsen im Jahr 1999 über die Rückgabe von Kulturgütern erhielten die Wettiner etwa 6.000 Kunstgegenstände zurück.
Den Schutz des Kulturguts durch die sächsische Verfassung 1831
http://archiv.twoday.net/stories/2911243/
hat man 1924 mit Füßen getreten.
Über den Vermögensstreit 1924 liest man
http://www.sz-online.de/nachrichten/pda.asp?aktion=ArtikelZeigen&ausgabe=320&id=1099396
Bereits 1919 war eine vorläufige Regelung zwischen dem neuen Freistaat Sachsen und dem vormaligen König getroffen worden. Nun galt es, Einzelheiten festzulegen. Leicht war es mit dem Staatseigentum wie dem Residenzschloss in Dresden – es verblieb selbstverständlich beim Staat. Ebenso einfach war es mit dem Privateigentum der Wettiner – es war zurückzugeben. Problematisch war die dritte Kategorie: der Kronfideikommiss, eine Art Familieneigentum; dazu gehörten so attraktive Dresdner „Objekte“ wie das Grüne Gewölbe und die Gemäldegalerien. Nach langwierigen Verhandlungen kam man zu einer alle Seiten zufrieden stellenden Regelung, die die SPD-Regierung allerdings nur mit Mühe durch den Landtag brachte.
Die Wettiner erhielten unter anderem Schloss Moritzburg nebst Domänen, 300 000 Goldmark für das aus Mitteln der Königlichen Zivilliste errichtete Schauspielhaus in Dresden und viele mobile Gegenstände, darunter wertvolle Kunstgegenstände. Diese Regelung zusammen mit dem, was sie noch privat besaßen (wie die Villen in Wachwitz und Hosterwitz) erlaubte es den Wettinern, ein „standesgemäßes Leben“ zu führen. An dieser Entwicklung hatte der juristische Berater des Königs, Justizrat Bernhard Eibes, großen Anteil.
http://www.sz-online.de/nachrichten/artikel.asp?id=1321716
Im Exklusiv-Gespräch mit der Morgenpost kündigte der Kunstsammlungs-Chef an: „Wir brauchen für die zunächst anstehende Überprüfung alles verfügbare Personal, müssen Anfang 2007 die Porzellansammlung für einen Monat schließen.“
Wo liegt die Ursache für das Dilemma? - Zunächst sind die Ansprüche der Wettiner durch bundesdeutsches Recht (Ausgleichsleistungsgesetz, 1994) gedeckt. Vorausgesetzt, sie können diese tatsächlich nachweisen.
Mit der Abgleichung dieser „Nachweise“ haben sich die Staatlichen Kunstsammlungen derzeit herumzuschlagen. „Wer nun aber glaubt, man brauche nur im Inventarverzeichnis zu blättern, um die Provenienzen der einzelnen Stücke zu erfahren, hat keine Ahnung von der Realität“, sagt Roth. Ein Inventarverzeichnis habe es für die Porzellansammlung zwischen 1779 und 1962 überhaupt nicht gegeben. Lediglich auf „Zugangsbücher“ der Jahrgänge von 1833 bis 1932 habe man zugreifen können. Auch Listen der 1945 aus den Schlössern der Wettiner beschlagnahmten Stücke sucht man vergeblich. „So stehen wir vor der Sysiphusarbeit, im Nachhinein einen Großteil der insgesamt 20 000 Porzellane bestimmen zu müssen“, sagt Martin Roth. [...] Im Falle der Rückgaben an die Wettiner sei er ohnehin „davon ausgegangen, dass die Sache mit dem umfassenden Vergleichsvertrag mit dem Freistaat Sachsen von 1999 erledigt war.“ Schließlich habe man sich damals auf eine „Gesamtliste“ von 18000 Stück geeinigt. Auch Roth kannte natürlich die „Öffnungsklausel“ dieses Vertrages, die den Wettinern Nachforderungen ermöglichte. „Das konnten aber doch nur einzelne Stücke sein und nicht ein Sechstel des Gesamtbestandes der Porzellansammlung“, sagt er.
Laut http://www.mdr.de/nachrichten/meldungen/3737212.html sollen die Stücke auf die Liste national wertvollen Kulturgutes gesetzt werden, "um sie der Öffentlichkeit weiter zugänglich zu machen". Das kann aber mit der Eintragung eben juristisch gerade nicht erreicht werden. Das Haus Wettin kann die Stücke unzugänglich für alle Ewigkeit wegschließen (sofern es bereit ist, bei einem Erbfall die entsprechende Erbschaftssteuer ohne Abzug zu zahlen). Strittig ist, ob es kann die geschlossene Sammlung durch Einzelverkäufe im Inland auflösen kann. Der Schutzzweck hinsichtlich einer Gesamtheit kann nicht erreicht werden, wenn Einzelstücke nach Belieben im Inland verkauft werden dürfen.
Berichten zufolge werden am 18. Dezember beim Auktionshaus Christie's in London fünf wertvolle Porzellanplastiken versteigert, die die Kunstsammlungen bereits an die Wettiner zurückgegeben haben. Die wertvollste davon ist ein Löwenpaar, dessen Wert auf 4,5 bis 7,5 Millionen Euro geschätzt wird. Das Bildnis eines Fuchses mit einem Huhn soll für einen Preis von zwischen 300 000 und 450 000 Euro unter dem Hammer kommen, eine Vase für 15 000 bis 22 500 Euro. (ddp 7.11.)
Prinz Albert von Sachsen hat den Verkauf wertvoller Tierplastiken verteidigt. Man habe weder Platz noch Mittel für die Unterbringung und Pflege dieser Werke, sagte er der 'Dresdner Morgenpost'. Seine Familie lebe zur Miete, und die bedrückenden Lebensverhältnisse machten solche Einnahmen nun einmal notwendig. Außerdem habe das Land Sachsen keinerlei Interesse an einem Rückkauf der Plastiken gezeigt. Die Wettiner hatten die Figuren aus der Porzellansammlung Dresden erst kürzlich vom Freistaat zurückerhalten, da es sich um 1945 enteignetes Kunstgut handelte. Der Verkauf war von Experten kritisiert worden.
http://www.dradio.de/kulturnachrichten/20061110140000/drucken/
Das Interview im Wortlaut:
http://www.sz-online.de/nachrichten/artikel.asp?id=1320555
Der Generaldirektor der Staatlichen Kunstsammlungen Dresden, Martin Roth, hat das ehemalige sächsische Herrscherhaus Wettin in der Debatte um die Rückgabe enteigneter Porzellanobjekte scharf kritisiert. «Mir fällt es schwer zu begreifen, dass es Menschen gibt, die ihren persönlichen Reichtum vor das kulturelle Erbe stellen», sagte er der «Bild»-Zeitung (Mittwochausgabe). Weder der sächsische Kurfürst August der Starke noch andere Vorfahren hätten auch in schweren Krisen so gehandelt. [...] Roth sagte, die Rückgabe-Forderung sei ein «Schlag ins Gesicht von 2,2 Millionen Museums-Besuchern pro Jahr. »Die Schätze gehören uns allen gemeinsam", fügte er hinzu. (ddp, 8.11.).
Historischer Rückblick:
Zur Geschichte der Dresdener Sammlungen im Überblick:
http://dresden-und-sachsen.de/geschichte/bildende_kunst.htm
Auf der II. Dresdner Kunst- und Antiquitäten-Auktion im Jahr 1922 kamen auch Kunstwerke aus wettinischem Privateigentum unter den Hammer. Durch das am 10. Juli 1924 verabschiedete Gesetz über die Abfindung der Wettiner gingen Teile der Kunstsammlungen in wettinischen Privatbesitz über. [...]
Im Jahr 1996 fand man im Friedewald bei Moritzburg wertvolle Goldschmiedearbeiten und andere Wertgegenstände überwiegend aus dem Bestand der Hofsilberkammer, nicht wenige davon Hauptwerke der europäischen Goldschmiedekunst, die der wettinische Prinz Heinrich hier in den letzten Kriegswochen 1945 vergraben hatte. Das Kaufangebot des Freistaates Sachsen für die wiedergefundenen Kunstwerke lehnte das Haus Wettin als zu niedrig ab, die Versteigerung bei Sothebys im Jahr 1999 erbrachte dann aber einen noch geringeren Erlös.
Nach der Einigung zwischen dem Haus Wettin und dem Freistaat Sachsen im Jahr 1999 über die Rückgabe von Kulturgütern erhielten die Wettiner etwa 6.000 Kunstgegenstände zurück.
Den Schutz des Kulturguts durch die sächsische Verfassung 1831
http://archiv.twoday.net/stories/2911243/
hat man 1924 mit Füßen getreten.
Über den Vermögensstreit 1924 liest man
http://www.sz-online.de/nachrichten/pda.asp?aktion=ArtikelZeigen&ausgabe=320&id=1099396
Bereits 1919 war eine vorläufige Regelung zwischen dem neuen Freistaat Sachsen und dem vormaligen König getroffen worden. Nun galt es, Einzelheiten festzulegen. Leicht war es mit dem Staatseigentum wie dem Residenzschloss in Dresden – es verblieb selbstverständlich beim Staat. Ebenso einfach war es mit dem Privateigentum der Wettiner – es war zurückzugeben. Problematisch war die dritte Kategorie: der Kronfideikommiss, eine Art Familieneigentum; dazu gehörten so attraktive Dresdner „Objekte“ wie das Grüne Gewölbe und die Gemäldegalerien. Nach langwierigen Verhandlungen kam man zu einer alle Seiten zufrieden stellenden Regelung, die die SPD-Regierung allerdings nur mit Mühe durch den Landtag brachte.
Die Wettiner erhielten unter anderem Schloss Moritzburg nebst Domänen, 300 000 Goldmark für das aus Mitteln der Königlichen Zivilliste errichtete Schauspielhaus in Dresden und viele mobile Gegenstände, darunter wertvolle Kunstgegenstände. Diese Regelung zusammen mit dem, was sie noch privat besaßen (wie die Villen in Wachwitz und Hosterwitz) erlaubte es den Wettinern, ein „standesgemäßes Leben“ zu führen. An dieser Entwicklung hatte der juristische Berater des Königs, Justizrat Bernhard Eibes, großen Anteil.
Reiner Ruf sagt in der Stuttgarter Zeitung vom 11. November 2006 Danke, liebe Landesregierung. Auszüge:
Dann kam der Sommer - und mit ihm Markgraf Bernhard von Baden. Es muss Liebe auf den ersten Blick gewesen sein. Das Kabinett schmolz dahin. Günther Oettinger aber zerfloss. Winkte doch eine 300-Millionen-Euro-Mitgift an allerlei Preziosen, Gemälden und altem Kriegszeugs, für die lediglich einige Kilogramm altes Papier aus den Kellern der Badischen Landesbibliothek auf den Markt geworfen werden sollten. Dafür würden andere Leute - der Mensch ist aus einem krummen Holz geschnitzt - bereit sein, 70 Millionen Euro zu zahlen. Bei diesem Gedanken erlag Günther Oettinger vollends dem Charme des badischen Prinzen. In jenen Tagen erklärte er, auch in einer Monarchie lasse es sich doch ganz hübsch regieren.
Seither ist in Baden-Württemberg nichts mehr, wie es war. Erstens ist zu nennen: der fast schon entschlafene Republikanismus ("enteignet den Adel, wo ihr ihn trefft") feiert fröhliche Urstände. Zweitens: in der Ära Erwin Teufel galt nördlich des Mains als Bayer, wer behauptete, er komme aus dem Süden. Jetzt weiß ganz Deutschland: wer sein Bier zweimal zahlt, stammt aus Baden-Württemberg. Wer aber kauft, was ihm bereits gehört, ist in Stuttgart mindestens Minister. Drittens: erstaunt nehmen wir zur Kenntnis, dass selbst Juristen irren. Wer der Wahrheit ins Antlitz blicken will, wende sich an die Historiker. Die kennen wenigstens die Gesetze. Staatsrechtler Thomas Würtenberger schwor: "Die Markgrafentafel gehört unstreitig dem Haus Baden." Das aber ist, horribile dictu, falsch. Bewiesen hat das der Historiker Dieter Mertens.
Viertens: die Südwest-SPD entdeckt, dass es sie doch noch gibt. Verwirrt fordert sie einen Untersuchungsausschuss. Fünftens: die Feuilletonisten in den Redaktionen sehen sich urplötzlich mit der Politik konfrontiert. Sie sind entsetzt und erkennen: wer mittelalterliche Handschriften verkauft, verspeist womöglich auch kleine Kinder. Sechstens: die FDP-Abgeordnete Heiderose Berroth erklärt in der Kulturgüterdebatte des Landtags am vergangenen Donnerstag, dass eine gute Tomatensuppe mindestens anderthalb Stunden kochen muss. Im Plenum entwickelt sich eine rege Diskussion über die Frage, was zuerst war: das Rezept, die Küche, der Koch oder die Nudel. Beobachter sprechen hernach von einer "Sternstunde des südwestdeutschen Parlamentarismus".
Siebtens: Wissenschaftsminister Peter Frankenberg (CDU) verteidigt sich bei selbiger Gelegenheit mit den Worten, wo kein Regierungshandeln sei, gebe es auch kein Regierungsversagen. Wäre dies richtig, versagte sich die Regierung jedes Handeln und schaffte sich selbst ab - damit erschlösse sich ein enormes Einsparungspotenzial. Die Nettoneuverschuldung ließe sich bereits ein Jahr vor dem vorgesehenen Termin 2011 realisieren. Zum Dank erhält Günther Oettinger einen Posten im Bundesbankvorstand.
[...]
Dann kam der Sommer - und mit ihm Markgraf Bernhard von Baden. Es muss Liebe auf den ersten Blick gewesen sein. Das Kabinett schmolz dahin. Günther Oettinger aber zerfloss. Winkte doch eine 300-Millionen-Euro-Mitgift an allerlei Preziosen, Gemälden und altem Kriegszeugs, für die lediglich einige Kilogramm altes Papier aus den Kellern der Badischen Landesbibliothek auf den Markt geworfen werden sollten. Dafür würden andere Leute - der Mensch ist aus einem krummen Holz geschnitzt - bereit sein, 70 Millionen Euro zu zahlen. Bei diesem Gedanken erlag Günther Oettinger vollends dem Charme des badischen Prinzen. In jenen Tagen erklärte er, auch in einer Monarchie lasse es sich doch ganz hübsch regieren.
Seither ist in Baden-Württemberg nichts mehr, wie es war. Erstens ist zu nennen: der fast schon entschlafene Republikanismus ("enteignet den Adel, wo ihr ihn trefft") feiert fröhliche Urstände. Zweitens: in der Ära Erwin Teufel galt nördlich des Mains als Bayer, wer behauptete, er komme aus dem Süden. Jetzt weiß ganz Deutschland: wer sein Bier zweimal zahlt, stammt aus Baden-Württemberg. Wer aber kauft, was ihm bereits gehört, ist in Stuttgart mindestens Minister. Drittens: erstaunt nehmen wir zur Kenntnis, dass selbst Juristen irren. Wer der Wahrheit ins Antlitz blicken will, wende sich an die Historiker. Die kennen wenigstens die Gesetze. Staatsrechtler Thomas Würtenberger schwor: "Die Markgrafentafel gehört unstreitig dem Haus Baden." Das aber ist, horribile dictu, falsch. Bewiesen hat das der Historiker Dieter Mertens.
Viertens: die Südwest-SPD entdeckt, dass es sie doch noch gibt. Verwirrt fordert sie einen Untersuchungsausschuss. Fünftens: die Feuilletonisten in den Redaktionen sehen sich urplötzlich mit der Politik konfrontiert. Sie sind entsetzt und erkennen: wer mittelalterliche Handschriften verkauft, verspeist womöglich auch kleine Kinder. Sechstens: die FDP-Abgeordnete Heiderose Berroth erklärt in der Kulturgüterdebatte des Landtags am vergangenen Donnerstag, dass eine gute Tomatensuppe mindestens anderthalb Stunden kochen muss. Im Plenum entwickelt sich eine rege Diskussion über die Frage, was zuerst war: das Rezept, die Küche, der Koch oder die Nudel. Beobachter sprechen hernach von einer "Sternstunde des südwestdeutschen Parlamentarismus".
Siebtens: Wissenschaftsminister Peter Frankenberg (CDU) verteidigt sich bei selbiger Gelegenheit mit den Worten, wo kein Regierungshandeln sei, gebe es auch kein Regierungsversagen. Wäre dies richtig, versagte sich die Regierung jedes Handeln und schaffte sich selbst ab - damit erschlösse sich ein enormes Einsparungspotenzial. Die Nettoneuverschuldung ließe sich bereits ein Jahr vor dem vorgesehenen Termin 2011 realisieren. Zum Dank erhält Günther Oettinger einen Posten im Bundesbankvorstand.
[...]
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http://www.aedph.uni-bayreuth.de/2006/date.html
Hier finden sich zahlreiche Beiträge zum Streit um die Karlsruher Handschriften.
Hier finden sich zahlreiche Beiträge zum Streit um die Karlsruher Handschriften.
Unter diesem Titel veröffentlichte die FAZ am 9.11.2006 S. 40 den folgenden Leserbrief von Wolfgang Klose:
Zu den Berichten über den beabsichtigten Verkauf der Handschriften in Baden-Württemberg: Das Institut für Sozialforschung der Universität Frankfurt machte kürzlich auf Verwerfungen in unserer Gesellschaft aufmerksam, die durch das ungehemmte Vordringen des Marktbegriffs in alle Lebensbereiche sichtbar werden. Man zitiert dort die spöttische Prognose von Karl Marx, daß ein "Zeitalter der universellen Käuflichkeit" in Sicht sei und fragt, ob wir bereits in diesem lebten? Verfolgt man den Kulturkampf der Baden-Württembergischen Landesregierung (gegen Kultur möchte man meinen) der vergangenen Wochen, so ist festzustellen, daß eine deutsche Landesregierung ohne sichtbare Bedenken ihr eigenes Kulturgut auf den öffentlichen Markt werfen will, um Schulden zu bezahlen. Schulden, die nicht aus Existenznot gemacht wurden, die der Staat auch nicht selbst zu verantworten hat, sondern private Schulden, die wegen privaten, wirtschaftlichen Fehlverhaltens entstanden sind. Das in unseren Kultureinrichtungen wie Museen und Bibliotheken gehütete Gut ist durch seine Öffentlichkeit, seine vielfältigen Einflüsse auf unser Wissen und unsere Gefühle Grundlage unserer kulturellen Identität. Woher kommt es denn, daß wir uns in unserem Kulturkreis zu Hause und wohl fühlen, wenn nicht von der Kraft, die Künstler, Dichter, Komponisten und Schriftsteller in ihre Werke gelegt haben? Werke, die uns als Besitz unserer Kultureinrichtungen bekannt sind und an deren sicherer und gesicherten Existenz wir keinen Zweifel haben.
Es ist ein Vertrauensbruch gegen uns alle, wenn der Staat die bisherigen ethischen Standards willkürlich leugnet und beginnt, Kunstwerke als reine Handelsware zu betrachten, die er profitabel auf den Markt bringen kann. Damit dringt Marktwirtschaft in jene Bereiche vor, die bisher als kulturelles Welterbe anderen Bedingungen unterlagen und als tabu galten. Wir alle, vornehmlich aber die Repräsentanten der Kulturwelt, müssen unsere Aufmerksamkeit auf diese Entwicklung richten und ihr mit allen Mitteln begegnen. Es gibt wesentliches menschliches Handeln, das keinem Marktwert unterliegt. Diese Ethik gilt es zu bewahren. Eine vermutlich utopische Forderung ist es wohl, daß gutachterliche Handlanger solcher Eingriffe in unser Kulturerbe ihren bis dahin tadellosen Ruf verlieren mögen.
Professor Dr. Dr. h. c. Wolfgang Klose, Vorsitzender der Badischen Bibliotheksgesellschaft, Karlsruhe
Zu den Berichten über den beabsichtigten Verkauf der Handschriften in Baden-Württemberg: Das Institut für Sozialforschung der Universität Frankfurt machte kürzlich auf Verwerfungen in unserer Gesellschaft aufmerksam, die durch das ungehemmte Vordringen des Marktbegriffs in alle Lebensbereiche sichtbar werden. Man zitiert dort die spöttische Prognose von Karl Marx, daß ein "Zeitalter der universellen Käuflichkeit" in Sicht sei und fragt, ob wir bereits in diesem lebten? Verfolgt man den Kulturkampf der Baden-Württembergischen Landesregierung (gegen Kultur möchte man meinen) der vergangenen Wochen, so ist festzustellen, daß eine deutsche Landesregierung ohne sichtbare Bedenken ihr eigenes Kulturgut auf den öffentlichen Markt werfen will, um Schulden zu bezahlen. Schulden, die nicht aus Existenznot gemacht wurden, die der Staat auch nicht selbst zu verantworten hat, sondern private Schulden, die wegen privaten, wirtschaftlichen Fehlverhaltens entstanden sind. Das in unseren Kultureinrichtungen wie Museen und Bibliotheken gehütete Gut ist durch seine Öffentlichkeit, seine vielfältigen Einflüsse auf unser Wissen und unsere Gefühle Grundlage unserer kulturellen Identität. Woher kommt es denn, daß wir uns in unserem Kulturkreis zu Hause und wohl fühlen, wenn nicht von der Kraft, die Künstler, Dichter, Komponisten und Schriftsteller in ihre Werke gelegt haben? Werke, die uns als Besitz unserer Kultureinrichtungen bekannt sind und an deren sicherer und gesicherten Existenz wir keinen Zweifel haben.
Es ist ein Vertrauensbruch gegen uns alle, wenn der Staat die bisherigen ethischen Standards willkürlich leugnet und beginnt, Kunstwerke als reine Handelsware zu betrachten, die er profitabel auf den Markt bringen kann. Damit dringt Marktwirtschaft in jene Bereiche vor, die bisher als kulturelles Welterbe anderen Bedingungen unterlagen und als tabu galten. Wir alle, vornehmlich aber die Repräsentanten der Kulturwelt, müssen unsere Aufmerksamkeit auf diese Entwicklung richten und ihr mit allen Mitteln begegnen. Es gibt wesentliches menschliches Handeln, das keinem Marktwert unterliegt. Diese Ethik gilt es zu bewahren. Eine vermutlich utopische Forderung ist es wohl, daß gutachterliche Handlanger solcher Eingriffe in unser Kulturerbe ihren bis dahin tadellosen Ruf verlieren mögen.
Professor Dr. Dr. h. c. Wolfgang Klose, Vorsitzender der Badischen Bibliotheksgesellschaft, Karlsruhe
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Dazu erreichte mich eine Mail-Zuschrift, in der es heisst:
Ihr Kommentar in http://archiv.twoday.net/stories/640691 ist also nur zu allzu berechtigt und weist auf die höhnische Negation der Würde der Opfer durch Herrn Oldenhage hin. Ihre Charakterisierung des Gerichts als "willfährig" ist nur zu richtig.
Dass Herr Aviel keinem deutschen Gericht mehr traut, das solche einer Begründung auch noch folgt, ist nur zu verständlich und erklärt auch, warum er keine Berufung eingelegt hat. Zumindest auf den anteiligen Gerichtskosten und den eigenen Anwaltskosten ist das Archiv dann sitzen geblieben. Die Unrechtsposition des Archivs ist um so deutlicher geworden, da Yad Vashem inzwischen ebenfalls die Namen der Opfer im Internet zugänglich gemacht hat: http://www.yadvashem.org/lwp/workplace/IY_HON_Welcome
Es hat übrigens noch eine kleine Konfrontation mit Oldenhage bei der Pressekonferenz gegeben, bei der der Text der folgenden Website als Flugblatt verteilt wurde, siehe:
http://www.freedom-of-thought.de/zwang2_dt/heuchler.htm
Auf der letztgenannten Internetseite heisst es:
Das Bundesarchiv - das zwar nicht wagt, die Akten der von den Ärzten Ermordeten zu vernichten, aber alles tut, um ja den Angehörigen die Wahrheit vorzuenthalten. Darin hat es eine große Niederlage erlitten, seit Hagai Aviel aus Israel die Liste mit über 30.000 Namen im Internet veröffentlicht hat: www.iaapa.org.il/claims.htm
Was tut dessen Leiter, Herr Oldenhagen, und sein Vertuschungsarchiv? Es verbietet den Angehörigen, irgend etwas über ihre ermordeten Familienmitglieder an die Öffentlichkeit gelangen zu lassen und erpreßt sie damit, dass sie nur dann, wenn sie das unterschreiben, die Akte einsehen dürfen.
Bei der Lektüre des Widerspruchsbescheids des Bundesarchivs, der mir als PDF übermittelt wurde, stellt man in der Tat fest, dass das Bundesarchiv das postmortale Persönlichkeitsrecht der Opfer und die Rechte ihrer Angehörigen in inakzeptabler Weise ausgedehnt hat.
Update: http://archiv.twoday.net/stories/2939190/
Ihr Kommentar in http://archiv.twoday.net/stories/640691 ist also nur zu allzu berechtigt und weist auf die höhnische Negation der Würde der Opfer durch Herrn Oldenhage hin. Ihre Charakterisierung des Gerichts als "willfährig" ist nur zu richtig.
Dass Herr Aviel keinem deutschen Gericht mehr traut, das solche einer Begründung auch noch folgt, ist nur zu verständlich und erklärt auch, warum er keine Berufung eingelegt hat. Zumindest auf den anteiligen Gerichtskosten und den eigenen Anwaltskosten ist das Archiv dann sitzen geblieben. Die Unrechtsposition des Archivs ist um so deutlicher geworden, da Yad Vashem inzwischen ebenfalls die Namen der Opfer im Internet zugänglich gemacht hat: http://www.yadvashem.org/lwp/workplace/IY_HON_Welcome
Es hat übrigens noch eine kleine Konfrontation mit Oldenhage bei der Pressekonferenz gegeben, bei der der Text der folgenden Website als Flugblatt verteilt wurde, siehe:
http://www.freedom-of-thought.de/zwang2_dt/heuchler.htm
Auf der letztgenannten Internetseite heisst es:
Das Bundesarchiv - das zwar nicht wagt, die Akten der von den Ärzten Ermordeten zu vernichten, aber alles tut, um ja den Angehörigen die Wahrheit vorzuenthalten. Darin hat es eine große Niederlage erlitten, seit Hagai Aviel aus Israel die Liste mit über 30.000 Namen im Internet veröffentlicht hat: www.iaapa.org.il/claims.htm
Was tut dessen Leiter, Herr Oldenhagen, und sein Vertuschungsarchiv? Es verbietet den Angehörigen, irgend etwas über ihre ermordeten Familienmitglieder an die Öffentlichkeit gelangen zu lassen und erpreßt sie damit, dass sie nur dann, wenn sie das unterschreiben, die Akte einsehen dürfen.
Bei der Lektüre des Widerspruchsbescheids des Bundesarchivs, der mir als PDF übermittelt wurde, stellt man in der Tat fest, dass das Bundesarchiv das postmortale Persönlichkeitsrecht der Opfer und die Rechte ihrer Angehörigen in inakzeptabler Weise ausgedehnt hat.
Update: http://archiv.twoday.net/stories/2939190/
KlausGraf - am Samstag, 11. November 2006, 17:51 - Rubrik: Archivrecht
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Die Badische Verfassung vom 21. März 1919 hob die bestehenden Familien- und Stammgüter "mit Einschluß der Fideikommisse des vormaligen Großherzoglichen Hauses" und des Hausvermögens der standesherrlichen Familien auf. Die Ausführungsgesetzgebung erfolgte mit dem Stammgüteraufhebungsgesetz vom 18. Juli 1923 (GVBl. 1923 S. 233). Das Stammgut wurde freies Eigentum des letzten Stammherrn, der eventuelle Anwärter zu entschädigen und Familienangehörige abzufinden bzw. zu unterstützen hatte. Außerdem wurden die Versorgungsansprüche der Beamten gesichert.
Laut Justizministerium war das Gesetz im März 1928 im wesentlichen vollzogen (Badisches Verfassungsrecht, hrsg. von Karl Glockner, Karlsruhe 1930, S. 317).
Baden kann somit als fideikommissauflösungsrechtliches Musterland gelten, denn das Nazi-Gesetz von 1938 über das Erlöschen der Fideikommisse war durch die zögerliche Auflösungspraxis veranlasst worden.
Als Stammgutsbehörde wurde das Oberlandesgericht Karlsruhe bestimmt, von dessen Akten mir im GLAK einige vorgelegt wurden.
Es ergibt sich ein durchaus irritierender Befund.
Laut Beilage 1a zur Niederschrift der Landtagssitzung vom 7. Juni 1923 gab es in Baden 73 Stammgüter der Ritterschaft. Über den Grundbesitz der Fideikommisse des Großherzoglichen Hauses erfährt man (Zahlen in der Vorlage jeweils bereits gerundet):
Bodenseefideikommiss oberhalb der Murg 7341 ha.
- unterhalb der Murg 281 ha.
Pfälzer Fideikommiss 1380 ha.
Fideikommiss Bauschlott 467 ha.
Palaisfideikommiss 2 ha.
Insgesamt 9471 ha.
Nach Badischem Landrecht bedurften Stammgüter der Eintragung ins Grundbuch, während die gebundenen Vermögen der Standesherren den Beschränkungen des Landrechts nicht unterlagen. (Bei Standesherrschaften waren auch Mobiliarfideikommisse zulässig, vgl. Friedrich Wielandt, Das Staatsrecht des Großherzogthums Baden, Freiburg/Leipzig 1895, S. 22).
Auf eine Umfrage des OLG (GLAK 240/8158) nach gebundenem Besitz an die Notariate und städtischen Grundbuchämter kamen fast nur Fehlanzeigen, keine 10 Stammgüter wurden gemeldet.
Von den 73 Stammgütern der Ritterschaft waren demnach die meisten Stammgüter, die mehr oder minder formlos oder durch Hausgesetze errichtet, aber nicht ins Grundbuch eingetragen worden waren. Die Standesherrschaften (z.B. Fürstenberg) waren zwar nach den Hausgesetzen gebundene Vermögen, unterlagen aber nicht den Formerfordernissen des Stammbuchrechts.
Die adeligen Familien konnten die Auflösung ignorieren: die bisherigen hausrechtlichen Regelungen wurden durch Testamente und Verträge beibehalten, die treuen Diener nicht entlassen. Es änderte sich de facto nichts: das bisherige Recht wurde in ein Hausherkommen umgewandelt, das aufgrund der strikten Kastengesinnung der Familienangehörigen unbedingte Verbindlichkeit behielt. Hinsichtlich der kostbaren Sammlungen war man nunmehr frei, mit Veräußerungen den finanziellen Zumutungen der Inflation zu begegnen. Das Vorkaufsrecht des Landes stand nur auf dem Papier.
§ 26 des Stammgüteraufhebungsgesetzes von 1923 lautete:
"Werden Teile des bisherigen Stammgutvermögens, deren Erhaltung für das Land von wissenschaftlichem, geschichtlichem, kunstgeschichtlichem oder künstlerischem Wert ist, veräußert, so steht dem Lande Baden ein besonderes Vorkaufsrecht zu. Dieses Recht kann durch das Ministerium des Kultus und Unterrichts oder eine von diesem zu bezeichnende Behörde ausgeübt werden. Die Frist zur Ausübung des Rechts beträgt drei Monate; im übrigen finden die Vorschriften der §§ 504 bis 512 und 514 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend Anwendung.
Der letzte Stammherr oder seine Erben haben die dem Vorkaufsrecht unterliegenden Sachen zu verzeichnen und das Verzeichnis dem Ministerium des Kultus und Unterrichts vorzulegen. Dieses kann die dem Vorkausrecht unterliegenden Sachen durch Sachverständige nachprüfen und zu diesem Zwecke in Augenschein nehmen lassen."
Aufgehoben wurde das zuletzt 1961 geänderte badische Gesetz von 1923 erst 1983 (GBl. S. 693) mit Wirkung zum 1.4.1984, wobei freilich § 1 von Art. 4 dieses Aufhebungsgesetzes zu beachten ist, wonach die auf Grund des bisherigen Rechts entstandenen Rechtsverhältnisse aufrechterhalten bleiben.
Ich wurde darauf hingewiesen, dass § 26 bereits durch das GrdstVG von 1962, also ein Bundesgesetz aufgehoben wurde:
http://bundesrecht.juris.de/grdstvg/__39.html
Soweit aber bewegliche Kulturgüter betroffen waren, fehlte dem aufhebenden Bundesgesetz die Sachkompetenz. Das Bundesgesetz betraf lediglich Rechtsgeschäfte über Immobilien, die eher denkmalschutzrechtliche Regelung des § 26 wurde erst 1983 beseitigt, wobei das seinerzeit begründete Vorkaufsrecht aber zu den Rechtsverhältnissen, deren Bestand garantiert wurde, gehörte.
Das GLAK konnte bislang keine Akten über dieses Vorkaufsrecht und die danach vorzulegenden Listen nachweisen. Es ist daher anzunehmen, dass § 26 komplett ignoriert wurde.
Zur Nichtanwendung durch das Land 1995:
http://archiv.twoday.net/stories/2876347/
Zurecht schärfer waren die Regelungen in den Auflösungsbeschlüsse in den anderen Ländern nach 1938 bzw. 1945, die überwiegend eine Zugänglichkeit insbesondere der Archive, und eine Staatsaufsicht anordneten. Siehe dazu das BayObLG
http://archiv.twoday.net/stories/2823424/
und die Materialien auf
http://www.jurawiki.de/FideiKommiss
Aufgrund seiner herausgehobenen Position konnte die Familie der Markgrafen von Baden die Auflösung der in der Badischen Verfassung genannten Fideikommisse nicht ignorieren. Nach GLAK 240/8161 schlossen die Prinzen Maximilian und Berthold am 17. Dezember 1919 einen notariellen und Erbvertrag und gründeten 1919 eine Stiftung "Markgräflicher Pensionsfonds", der aus einer Höchstbetragshypothek von 1,5 Mio. Goldmark auf den gesamten Waldbesitz der frühen Bodenseefideikommisse bestand.
Max war Eigentümer der zum bisherigen Palastfideikommiss (das sog. Hochberg'sche Palais in Karlsruhe) und zum bisherigen Fideikommiss Bauschlott gehörigen Vermögensstücke. Max und Berthold zwaren je zur Hälfte Miteigentümer der zu den bisherigen Bodenseefideikommissen gehörigen Vermögensstücke. Doch von über 9400 ha ist nicht die Rede. In den Akten erscheinen am 11. Januar 1926 als gebundener Besitz der Bodenseefideikommiss-Herrschaft gerade einmal gut 30 ha. In der Monarchie war die gesamte Standesherrschaft Salem seit 1813 dem Apanagial-Fideikommiss einverleibt, also ein hausrechtlich gebundenes Vermögen:
http://archiv.twoday.net/stories/2892308/
Von einer "Auflösung" des Fideikommisses kann man angesichts dieser Diskrepanz wirklich nicht sprechen. Ob das in den Akten zutragetretende Vollzugsdefizit mit der vielbeschworenen badischen "Liberalität" zusammenhängt?
Bislang war nur von den "Partikular-Fideikommissen" die Rede (siehe http://archiv.twoday.net/stories/2837017/ ) - was war aber mit dem Hauptfideikommiss, dem Hausfideikommiss, von dem im 19. Jahrhundert im Zusammenhang mit den Sammlungen immer wieder die Rede war?
Es kann natürlich nicht ausgeschlossen werden, dass Kapitalvermögen zum Hausfideikommiss zählte, das 1923 ohne viel Federlesen an den ehemaligen Regenten überging. Plausibler ist jedoch die Annahme, dass es sich um einen reinen Mobiliarfideikommiss gehandelt hat, zu dem der Hausschmuck (mit Kroninsignien) und die Silberkammer zählte sowie die von den jeweiligen Regenten erworbenen Mobilien und die Mobilien der Hofausstattung. Zur Vererbung siehe
http://archiv.twoday.net/stories/2832452/
Wenn der Hausfideikommiss (anders als die Parikular-Fideikommisse) keinerlei Grundvermögen umfasste, worauf war er dann radiziert? Man kann sagen: auf das Domänenvermögen, das ja auch als fideikommissarisch gebunden war, oder aber auf die Krone. Dies ist ein weiteres starkes Argument, im Hausfideikommiss kein privatrechtliches Vermögen der Korporation des großherzoglichen Hauses zu sehen, sondern einen staatsrechtlichen Kron-Fideikommiss wie in Sachsen, der beim Lande zu bleiben hatte, wenn die Dynastie wechselte:
http://archiv.twoday.net/stories/2911243/
Was das Domänenvermögen für die Immobilien, war der Hausfideikommiss für die Mobilien. Beides sah der Großherzog und die ihm nahestehenden Juristen als Patrimonialeigentum, beides war unveräußerlich. Beides ist als Pertinenz der Landeshoheit zu sehen. Es war nicht-staatliches Landesvermögen, das 1918 an den Staat mit seinem neuen Souverän, dem Volk, fiel.
Laut Justizministerium war das Gesetz im März 1928 im wesentlichen vollzogen (Badisches Verfassungsrecht, hrsg. von Karl Glockner, Karlsruhe 1930, S. 317).
Baden kann somit als fideikommissauflösungsrechtliches Musterland gelten, denn das Nazi-Gesetz von 1938 über das Erlöschen der Fideikommisse war durch die zögerliche Auflösungspraxis veranlasst worden.
Als Stammgutsbehörde wurde das Oberlandesgericht Karlsruhe bestimmt, von dessen Akten mir im GLAK einige vorgelegt wurden.
Es ergibt sich ein durchaus irritierender Befund.
Laut Beilage 1a zur Niederschrift der Landtagssitzung vom 7. Juni 1923 gab es in Baden 73 Stammgüter der Ritterschaft. Über den Grundbesitz der Fideikommisse des Großherzoglichen Hauses erfährt man (Zahlen in der Vorlage jeweils bereits gerundet):
Bodenseefideikommiss oberhalb der Murg 7341 ha.
- unterhalb der Murg 281 ha.
Pfälzer Fideikommiss 1380 ha.
Fideikommiss Bauschlott 467 ha.
Palaisfideikommiss 2 ha.
Insgesamt 9471 ha.
Nach Badischem Landrecht bedurften Stammgüter der Eintragung ins Grundbuch, während die gebundenen Vermögen der Standesherren den Beschränkungen des Landrechts nicht unterlagen. (Bei Standesherrschaften waren auch Mobiliarfideikommisse zulässig, vgl. Friedrich Wielandt, Das Staatsrecht des Großherzogthums Baden, Freiburg/Leipzig 1895, S. 22).
Auf eine Umfrage des OLG (GLAK 240/8158) nach gebundenem Besitz an die Notariate und städtischen Grundbuchämter kamen fast nur Fehlanzeigen, keine 10 Stammgüter wurden gemeldet.
Von den 73 Stammgütern der Ritterschaft waren demnach die meisten Stammgüter, die mehr oder minder formlos oder durch Hausgesetze errichtet, aber nicht ins Grundbuch eingetragen worden waren. Die Standesherrschaften (z.B. Fürstenberg) waren zwar nach den Hausgesetzen gebundene Vermögen, unterlagen aber nicht den Formerfordernissen des Stammbuchrechts.
Die adeligen Familien konnten die Auflösung ignorieren: die bisherigen hausrechtlichen Regelungen wurden durch Testamente und Verträge beibehalten, die treuen Diener nicht entlassen. Es änderte sich de facto nichts: das bisherige Recht wurde in ein Hausherkommen umgewandelt, das aufgrund der strikten Kastengesinnung der Familienangehörigen unbedingte Verbindlichkeit behielt. Hinsichtlich der kostbaren Sammlungen war man nunmehr frei, mit Veräußerungen den finanziellen Zumutungen der Inflation zu begegnen. Das Vorkaufsrecht des Landes stand nur auf dem Papier.
§ 26 des Stammgüteraufhebungsgesetzes von 1923 lautete:
"Werden Teile des bisherigen Stammgutvermögens, deren Erhaltung für das Land von wissenschaftlichem, geschichtlichem, kunstgeschichtlichem oder künstlerischem Wert ist, veräußert, so steht dem Lande Baden ein besonderes Vorkaufsrecht zu. Dieses Recht kann durch das Ministerium des Kultus und Unterrichts oder eine von diesem zu bezeichnende Behörde ausgeübt werden. Die Frist zur Ausübung des Rechts beträgt drei Monate; im übrigen finden die Vorschriften der §§ 504 bis 512 und 514 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend Anwendung.
Der letzte Stammherr oder seine Erben haben die dem Vorkaufsrecht unterliegenden Sachen zu verzeichnen und das Verzeichnis dem Ministerium des Kultus und Unterrichts vorzulegen. Dieses kann die dem Vorkausrecht unterliegenden Sachen durch Sachverständige nachprüfen und zu diesem Zwecke in Augenschein nehmen lassen."
Aufgehoben wurde das zuletzt 1961 geänderte badische Gesetz von 1923 erst 1983 (GBl. S. 693) mit Wirkung zum 1.4.1984, wobei freilich § 1 von Art. 4 dieses Aufhebungsgesetzes zu beachten ist, wonach die auf Grund des bisherigen Rechts entstandenen Rechtsverhältnisse aufrechterhalten bleiben.
Ich wurde darauf hingewiesen, dass § 26 bereits durch das GrdstVG von 1962, also ein Bundesgesetz aufgehoben wurde:
http://bundesrecht.juris.de/grdstvg/__39.html
Soweit aber bewegliche Kulturgüter betroffen waren, fehlte dem aufhebenden Bundesgesetz die Sachkompetenz. Das Bundesgesetz betraf lediglich Rechtsgeschäfte über Immobilien, die eher denkmalschutzrechtliche Regelung des § 26 wurde erst 1983 beseitigt, wobei das seinerzeit begründete Vorkaufsrecht aber zu den Rechtsverhältnissen, deren Bestand garantiert wurde, gehörte.
Das GLAK konnte bislang keine Akten über dieses Vorkaufsrecht und die danach vorzulegenden Listen nachweisen. Es ist daher anzunehmen, dass § 26 komplett ignoriert wurde.
Zur Nichtanwendung durch das Land 1995:
http://archiv.twoday.net/stories/2876347/
Zurecht schärfer waren die Regelungen in den Auflösungsbeschlüsse in den anderen Ländern nach 1938 bzw. 1945, die überwiegend eine Zugänglichkeit insbesondere der Archive, und eine Staatsaufsicht anordneten. Siehe dazu das BayObLG
http://archiv.twoday.net/stories/2823424/
und die Materialien auf
http://www.jurawiki.de/FideiKommiss
Aufgrund seiner herausgehobenen Position konnte die Familie der Markgrafen von Baden die Auflösung der in der Badischen Verfassung genannten Fideikommisse nicht ignorieren. Nach GLAK 240/8161 schlossen die Prinzen Maximilian und Berthold am 17. Dezember 1919 einen notariellen und Erbvertrag und gründeten 1919 eine Stiftung "Markgräflicher Pensionsfonds", der aus einer Höchstbetragshypothek von 1,5 Mio. Goldmark auf den gesamten Waldbesitz der frühen Bodenseefideikommisse bestand.
Max war Eigentümer der zum bisherigen Palastfideikommiss (das sog. Hochberg'sche Palais in Karlsruhe) und zum bisherigen Fideikommiss Bauschlott gehörigen Vermögensstücke. Max und Berthold zwaren je zur Hälfte Miteigentümer der zu den bisherigen Bodenseefideikommissen gehörigen Vermögensstücke. Doch von über 9400 ha ist nicht die Rede. In den Akten erscheinen am 11. Januar 1926 als gebundener Besitz der Bodenseefideikommiss-Herrschaft gerade einmal gut 30 ha. In der Monarchie war die gesamte Standesherrschaft Salem seit 1813 dem Apanagial-Fideikommiss einverleibt, also ein hausrechtlich gebundenes Vermögen:
http://archiv.twoday.net/stories/2892308/
Von einer "Auflösung" des Fideikommisses kann man angesichts dieser Diskrepanz wirklich nicht sprechen. Ob das in den Akten zutragetretende Vollzugsdefizit mit der vielbeschworenen badischen "Liberalität" zusammenhängt?
Bislang war nur von den "Partikular-Fideikommissen" die Rede (siehe http://archiv.twoday.net/stories/2837017/ ) - was war aber mit dem Hauptfideikommiss, dem Hausfideikommiss, von dem im 19. Jahrhundert im Zusammenhang mit den Sammlungen immer wieder die Rede war?
Es kann natürlich nicht ausgeschlossen werden, dass Kapitalvermögen zum Hausfideikommiss zählte, das 1923 ohne viel Federlesen an den ehemaligen Regenten überging. Plausibler ist jedoch die Annahme, dass es sich um einen reinen Mobiliarfideikommiss gehandelt hat, zu dem der Hausschmuck (mit Kroninsignien) und die Silberkammer zählte sowie die von den jeweiligen Regenten erworbenen Mobilien und die Mobilien der Hofausstattung. Zur Vererbung siehe
http://archiv.twoday.net/stories/2832452/
Wenn der Hausfideikommiss (anders als die Parikular-Fideikommisse) keinerlei Grundvermögen umfasste, worauf war er dann radiziert? Man kann sagen: auf das Domänenvermögen, das ja auch als fideikommissarisch gebunden war, oder aber auf die Krone. Dies ist ein weiteres starkes Argument, im Hausfideikommiss kein privatrechtliches Vermögen der Korporation des großherzoglichen Hauses zu sehen, sondern einen staatsrechtlichen Kron-Fideikommiss wie in Sachsen, der beim Lande zu bleiben hatte, wenn die Dynastie wechselte:
http://archiv.twoday.net/stories/2911243/
Was das Domänenvermögen für die Immobilien, war der Hausfideikommiss für die Mobilien. Beides sah der Großherzog und die ihm nahestehenden Juristen als Patrimonialeigentum, beides war unveräußerlich. Beides ist als Pertinenz der Landeshoheit zu sehen. Es war nicht-staatliches Landesvermögen, das 1918 an den Staat mit seinem neuen Souverän, dem Volk, fiel.
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Update zu: http://archiv.twoday.net/stories/2906816/
Es liegt ein E-Text vor unter
http://de.wikisource.org/wiki/Bayerisches_Oberstes_Landesgericht_-_Eigentumsverh%C3%A4ltnisse_an_Gegenst%C3%A4nden_im_Staatsarchiv_Coburg
Unter
http://de.wikisource.org/wiki/Archivrecht
sind bislang folgende Gerichtsentscheidungen zum Archivrecht abrufbar:
* Bundesgerichtshof - Archivvertrag
* Oberlandesgericht Zweibrücken - Jüdische Friedhöfe
* Verwaltungsgericht Darmstadt - Vernichtung von Archivgut
* Bayerisches Oberstes Landesgericht - Eigentumsverhältnisse an Gegenständen im Staatsarchiv Coburg
* Bayerisches Oberstes Landesgericht - Kulturgutsicherung
Gerichtsentscheidungen unterliegen gemäß § 5 I UrhG nicht dem Urheberrechtsschutz.
Es liegt ein E-Text vor unter
http://de.wikisource.org/wiki/Bayerisches_Oberstes_Landesgericht_-_Eigentumsverh%C3%A4ltnisse_an_Gegenst%C3%A4nden_im_Staatsarchiv_Coburg
Unter
http://de.wikisource.org/wiki/Archivrecht
sind bislang folgende Gerichtsentscheidungen zum Archivrecht abrufbar:
* Bundesgerichtshof - Archivvertrag
* Oberlandesgericht Zweibrücken - Jüdische Friedhöfe
* Verwaltungsgericht Darmstadt - Vernichtung von Archivgut
* Bayerisches Oberstes Landesgericht - Eigentumsverhältnisse an Gegenständen im Staatsarchiv Coburg
* Bayerisches Oberstes Landesgericht - Kulturgutsicherung
Gerichtsentscheidungen unterliegen gemäß § 5 I UrhG nicht dem Urheberrechtsschutz.
KlausGraf - am Freitag, 10. November 2006, 20:36 - Rubrik: Archivrecht
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http://www.heise.de/tr/blog/artikel/80459
Hier noch nicht gemeldet wurde das Saarländische Informationsfreiheitsgesetzt, das auf die entsprechende Anwendung des Bundesgesetzes abhebt. Text:
http://www.umweltdigital.de/nd/207638/detail.html
Im Amtsblatt:
http://www.mi.brandenburg.de/sixcms/media.php/1069/Informationsfreiheitsgesetz%20Endversion.pdf
Hier noch nicht gemeldet wurde das Saarländische Informationsfreiheitsgesetzt, das auf die entsprechende Anwendung des Bundesgesetzes abhebt. Text:
http://www.umweltdigital.de/nd/207638/detail.html
Im Amtsblatt:
http://www.mi.brandenburg.de/sixcms/media.php/1069/Informationsfreiheitsgesetz%20Endversion.pdf
KlausGraf - am Freitag, 10. November 2006, 19:27 - Rubrik: Datenschutz
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http://commons.wikimedia.org/wiki/Katalog_der_Kunsthalle_zu_Karlsruhe_1915
Aus dem Büchlein ("Katalog der Gemälde-Galerie") von Karl Koelitz (7. Auflage 1915) liegen bislang gescannt auf Wikimedia Commons vor:
*Titelblatt
*Gebrauchsanleitung (Werke mit Sternchen sind Grossherzogl. Privateigentum)
*Seiten zu den Baldung-Bilder 87 und 88
*Seiten zu den Cranach-Rundbildern 119 und 120
Das Gesetz mit angehängtem Vertragsabdruck von 1930 ist einsehbar unter:
http://commons.wikimedia.org/wiki/Gesetz_%C3%BCber_den_Ankauf_von_Kunstgegenst%C3%A4nden_f%C3%BCr_die_Kunsthalle_Karlsruhe_1930
Die Mitteilungen von Dieter Mertens aus der Akte des badischen Kultusministeriums GLAK 235/40264 sind im Volltext nachzulesen unter:
http://archiv.twoday.net/stories/2880867/
Aus diesen Quellen ergibt sich zwingend:
1. Im Februar 1930 wurde um ein Bild gerungen, das als "Votivtafel" bezeichnet wurde (so auch Markgraf Berthold in seiner Abtretungserklärung). Es handelt sich einwandfrei um das heute als "Markgrafentafel" bekannte große Bild von Hans Baldung, das bei Koelitz unter der Nummer 88 und den Maßen 64/216 cm geführt wird:
"Votivbild des Obigen und seiner Familie" (Koelitz betrachtete es irrtümlich als Antependium im Kloster Lichtental)
"Obiger" bezieht sich auf das vorhergehende Bild, eine kleine Lindenholztafel (40/33 cm) ebenfalls Hans Baldung zugeschrieben, eine Kopie nach dem Holzschnitt Baldungs von 1511. Es zeigt ausschließlich Markgraf Christoph I. von Baden, während dieser auf dem Votivbild im Kreis seiner Familie dargestellt wird.
Beide Bilder tragen bei Koelitz ein Sternchen, sind also als Eigentum des Hauses Baden bezeichnet. Aus der gesamten Gruppe der Altdeutschen Bilder erscheint im Vertrag von 1930 nur Nr. 87, der kleine Baldung, als dem Haus Baden vorbehaltenes Familienbild.
Die Argumentation des Hauses Baden nach den Enthüllungen von Mertens ist hahnebüchen, wie schon unter http://archiv.twoday.net/stories/2905478/
gezeigt wurde. Aus heutiger Sicht kann man Nr. 87, den "kleinen Baldung", als Nachahmung bezeichnen, Nr. 87 ist eindeutig nicht die originale Votivtafel Nr. 88.
2. Wieso die beiden Cranach-Rundbilder als Eigentum der Familie Baden angesprochen wurden, ist rätselhaft. Sie tragen bei Koelitz keinen Stern (Nr. 119, 120) und erscheinen auch nicht unter den vorbehaltenen Familienbildern des Vertrags von 1930.
Ebenfalls dort nicht erwähnt wird das von der Landesregierung genannte Bild von Ch. Amberger (Seite bei Koelitz liegt mir nicht vor). Siehe http://archiv.twoday.net/stories/2885228/
FOLGERUNGEN
Laut http://archiv.twoday.net/stories/2905478/ stellt das Haus Baden fest:
"Die Rechtslage am Original des Gemäldes war Gegenstand einer gemeinsamen Überprüfung durch das Haus Baden und der Staatlichen Kunsthalle Karlsruhe im Jahr 2002. Beide Seiten sind damals vom Eigentum des Hauses Baden ausgegangen, wobei beiden Seiten der genaue Text der Vereinbarung aus dem Jahre 1930, wie sie im Gesetzesblatt abgedruckt ist, bekannt war."
2002 wurde also eindeutig Landeseigentum als Eigentum des Hauses Baden in der Ausstellung gezeigt. Da bei Koelitz nun einmal zwei aufeinanderfolgende Bilder von Baldung mit dem gleichen Dargestellten gelistet werden, hätte es bei pflichtgemäßem Verwaltungshandeln nahegelegen, jeden Zweifel hinsichtlich einer Verwechslung auszuschliessen. Die Koelitz-Nummern sind nach wie vor die gültigen Inventarnummern der Kunsthalle. Durch die Leihgabe als Privatbesitz hat Prof. Schrenk als Leiter der Kunsthalle eine disziplinarrechtlich zu ahndende Amtspflichtverletzung begangen.
Der Untersuchungsausschuss hat darauf zu dringen, dass in den Kulturinstitutionen des Landes Provenienzforschung betrieben wird. Dies ist nicht nur in Bezug auf die NS-Zeit geboten. Hinsichtlich aller Gegenstände, die nicht eindeutig dem Land gehören, die also als private Leihgaben anzusprechen sind, ist die entsprechende Vertragsgrundlage zu ermitteln und es ist erforderlichenfalls mit den Eigentümern Kontakt aufzunehmen. (Das schliesst natürlich die Inventarisierung der Objekte der Zähringer-Stiftung mit ein.)
"Dauerleihgaben", die jederzeit gekündigt werden können, sind auf Dauer nicht sinnvoll. Siehe auch http://archiv.twoday.net/stories/2872643/
Beim Naturkundemuseum in Karlsruhe
http://archiv.twoday.net/stories/2898603/
das nie von Ansprüchen des Hauses Baden erfasst wurde, obwohl die Rechtslage an sich die gleiche ist, ist sicherzustellen, dass keine Ansprüche der Familie geltend gemacht werden. Gleiches gilt für weitere badische Sammlungen, die vom grossherzoglichen Haus dotiert wurden, z.B. in dem in städtischer Trägerschaft befindlichen Reiss-Engelhorn-Museum in Mannheim (siehe die Museumsgeschichte unter http://www.reiss-museum.de/ )
Bei der Kunsthalle sind nur diejenigen Stücke als badisches Eigentum anzusehen, die im Gesetz von 1930 als solches gekennzeichnet wurden und nicht ins Neue Schloss nach Baden-Baden verbracht wurden. Diese Verbringung steht im Widerspruch zu der Erklärung des Markgrafen im Jahr 1919, der eine Belassung in der Kunsthalle versprach:
http://commons.wikimedia.org/wiki/Image:Baden_landtagsverhandlungen_1919_220.JPG
Am 1. November habe ich die folgende Anfrage an die Kunsthalle gestellt:
"1. Welche Werke (Kuenstler, Titel und Koelitz-Nummer) verwahrt die Kunsthalle als Dauerleihgabe des Hauses Baden?
2. Aufgrund welcher vertraglichen Vereinbarung (Text?) erfolgt die Verwahrung?
3. Wann wurden die im Vertrag von 1930 benannten Werke, die dem Haus Baden zugestanden wurden, ins Neue Schloss nach Baden-Baden verbracht?
4. Da der Vertrag von 1930 die Verbringung nicht regelt und die
Erklaerung von 1919 eine dauerhafte Aufbewahrung auch der
Familienbilder in der Kunsthalle zusichert - gibt es hinsichtlich
dieses Widerspruchs weitere Dokumente?"
Darauf antwortete der Direktor am 8. November:
"die in Ihrem Schreiben aufgeführten Fragen 1 und 2 sind gegenwärtig noch einmal zum Gegenstand einer genauen Prüfung durch die Landesregierung bestimmt worden, deren Ergebnisse wir selbstverständlich abwarten müssen.
Ihre Frage 3 lässt sich dahingehend beantworten, dass die im Vertrag von 1930 als Eigentum des Hauses Baden bestimmten Kunstwerke 1930 abgegeben wurden. Nach unseren Unterlagen wurden folgende Kunstwerke mit den Koelitz-Nummern 87, 178, 224, 225, 231, 522, 689, 690, 769, 770, 858, 859, 862, 905, 1062 und 1063 in das Neue Schloss nach Baden-Baden gebracht.
Hinsichtlich Ihrer Frage 4 sind uns keine weiteren Dokumente bekannt."
Vergleicht man diese Liste mit dem Gesetz, stellt man fest: Es befinden sich aus dem von Koelitz erfassten Bestand nur noch als Eigentum des Hauses Baden in der Kunsthalle:
537 Feodor Dietz: Markgraf Ludwig Wilhelm von Baden
790 Johann Baptist Tuttine: Festzug der badischen Landestrachten
882 Wilhelm Camphausen: Kaiser Friedrich III. als Kronprinz mit Feldmarschall Graf Blumenthal
997 Fritz Geiges: St. Bernhard, Markgraf von Baden
1071 Caroline Luise, Markgräfin von Baden: Venus und Amor.
[Nachtrag 5.1.2007: Nach den Ermittlungen von BCK in den Kommentaren ist der oben angestellte Vergleich dank der Inkompetenz von Prof. Schrenk hinfällig. Wie auch den parlamentarischen Materialien zum Gesetz von 1930 zu entnehmen ist, wurden ALLE dem Haus Baden zugesprochenen Gemälde diesem überstellt. In der Kunsthalle gibt es unter den Gemälden somit kein einziges, das noch dem Haus Baden gehören würde. Als ich mit Prof. Schrenk telefonierte, bevor die Recherchen von Mertens publiziert wurden, sagte er, dass n (meiner Erinnerung nach 5-6) Werke Dauerleihgaben des Hauses Baden seien, darunter die Markgrafentafel. KG]
Nr. 87, der "kleine Baldung", der im Gesetz dem Haus Baden zugesprochen wurde, braucht von diesem nicht mehr herausgeklagt werden, denn Nr. 87 wurde als Familienbild 1930 nach Baden-Baden gebracht - ein weiterer Beweis für die an das Kriminelle grenzende Argumentation des Hauses Baden.
Keine Kopie: Münchner Gemälde Markgraf Christophs von Baldung
Bei den fünf verbliebenen Bildern handelt es sich offenkundig um geringwertige Stücke, deren Ankauf keine besonderen finanziellen Anstrengungen voraussetzen würde.
Zum "Speculum humanae salvationis" (LB Karlsruhe Cod. H 78, siehe http://archiv.twoday.net/stories/2836945/ ) hat sich ein MdL geäußert:
"Von den drei Objekten, die Ministerpräsident Günther Oettinger in der Landtagsdebatte am 11. Oktober 2006 unstrittig als Eigentum des Hauses Baden bezeichnet hatte, bleibt nun Gott sei Dank nichts mehr übrig", stellt der Karlsruher SPD-Abgeordnete Stober zufrieden fest. Dies gelte nicht nur für die "Markgrafentafel" von Hans Baldung Grien und die beiden Medaillons von Cranach dem Älteren, die heute in der Karlsruher Kunsthalle ausgestellt sind. Genauso sei damit auch für die Hinterlegung "Speculum humanae salvationis" (deutsch) in der Badischen Landesbibliothek, die ebenfalls Teil des Kupferstichkabinetts war, die Eigentumsfrage zu Gunsten des Landes Baden-Württemberg eindeutig geklärt."
Nach Schlechter/Stamm kam H. 78 vor 1827 in das Großherzoglich Badische Kupferstichkabinett, am 11.12.1919 wurde es an die BLB abgegeben. Damit gehört diese wertvollste Handschrift der Hinterlegungen zum Inventar des Kupferstichkabinetts, auf das im Vertrag von 1930 Bezug genommen wird. Es muss ermittelt werden, ob sie im Verzeichnis von Brambach oder im Inventar von 1884 erscheint. Ist dies der Fall, so ist das Stück nach dem Wortlaut des Vertrags Landeseigentum (sein Lagerort kann keine Rolle spielen); ihm fehlt ja auch der Familienbezug, der die 1930 vorbehaltenen Stücke auszeichnet.
Dass die badische Regierung davon ausging, das Kupferstichkabinett gehöre allein dem Haus Baden, bedeutet nicht, dass dem tatsächlich so war (siehe meine Thesen zum Hausfideikommiss http://archiv.twoday.net/stories/2835237/). Eine Herausgabeklage hinsichtlich des Speculum setzt voraus, dass der Kläger nachweist, dass
*entgegen der hier vertretenen Rechtsauffassung das Kupferstichkabinett als Teil des Hausfideikommisses als Domanial-Fideikommiss (siehe http://archiv.twoday.net/stories/2911243/) nicht bereits mit der Resignation in das Eigentum des Hauses Baden überging und
*dass das Speculum beim Verkauf 1930 nicht der Hauptsache, dem in toto (mit bezeichneten Ausnahmen) verkauften Kupferstichkabinett gefolgt ist.
Zum möglichen Anspruch des Hauses Baden auf Petershausener Drucke unter den Hinterlegungen der BLB siehe
http://archiv.twoday.net/stories/2836945/
Die Formulierung "Großherzogl. Privateigentum" bei Koelitz 1925, S. 25 hat im übrigen keinerlei Beweiskraft. Koelitz (und Brambach) haben offenbar nicht zwischen dem Eigentum des Hausfideikommisses (dem natürlich das Votivbild Baldungs gehörte) und dem Eigentum des regierenden Großherzogs als Privatmann unterschieden, obwohl es darauf zentral ankommt. Das vor 1872 vorhandene Inventar der großherzoglichen Sammlungen wurde vom Hausfideikommiss als Eigentum beansprucht, ebenso das der Kunsthalle. In diesem Inventar befanden sich - jedenfalls in der Landesbibliothek - große Bestände, die als Säkularisationsgut nach staatsrechtlichen Grundsätzen als Staatsgut anzusehen sind. Es befanden sich ebenfalls Stücke darin, die dem Großherzog (oder seinen Vorgängern) in seiner Eigenschaft als Landesherrn geschenkt wurden (die Reuchlin-Handschriften sollten ewig in St. Michael in Porzheim bleiben) oder für die nicht nachzuweisen ist, dass sie aus privaten Mitteln erworben wurden. Daraus kann man gemäß
http://archiv.twoday.net/stories/2835237/
die folgenden verschiedenen Konsequenzen ziehen:
*Die in den öffentlichen Institutionen befindlichen Sammlungen des ehemaligen Hausfideikommisses sind - ungeachtet ihrer öffentlich-rechtlichen Zweckbestimmung - 1923 freies Eigen geworden, sie sind nicht wirksam der Zähringer-Stiftung durch Berthold Markgraf von Baden übereignet worden.
Diese Maximalposition, die das Haus Baden vertritt, ist offenkundig unhaltbar und vor Gericht nicht beweisbar. Dass beim Hausfideikommiss die gleiche Gemengelage von staatlichem und privatem Eigentum vorlag wie bei den Domänen ist evident. Diese Position läuft darauf hinaus, dass das Land Baden 1918/1923 enteignet wurde hinsichtlich des staatlichen Eigentumsanteils am Hausfideikommiss. Dass die Kroninsignien eindeutig staatlichen Charakter hatten, also Pertinenz und Symbole der Landeshoheit waren, kann keinem Zweifel unterliegen - trotzdem hat das Haus Baden nach 1918 Ansprüche darauf erhoben!
*Die in den öffentlichen Institutionen befindlichen Sammlungen des ehemaligen Hausfideikommisses sind - ungeachtet ihrer öffentlich-rechtlichen Zweckbestimmung - 1923 freies Eigen geworden, sie sind wirksam der Zähringer-Stiftung durch Berthold Markgraf von Baden übereignet worden.
Daraus geht hervor, dass das Haus Baden nicht über sie verfügen kann, sondern die Zähringer-Stiftung sie gemäß dem Willen des Stifters weiterhin in staatlicher Obhut belassen muss.
*Es liegt ein Miteigentum des Staates nach § 948 BGB vor.
Siehe http://archiv.twoday.net/stories/2835237/
Soweit man nicht der Ansicht ist, dass 1919 eine abschließende Regelung auch hinsichtlich des Hausfideikommisses getroffen wurde, führt das dazu, dass dem Haus Baden ein finanzieller Ersatz für das Bruchteilseigentum zusteht. Welcher Bruchteil anzusetzen ist, kann unmöglich empirisch ermittelt werden, es kann hier nur eine gütliche Einigung gesucht werden.
*Das Miteigentumsverhältnis wurde 1919 aufgelöst, das Haus Baden umfassend (mit Ausnahme der Kunsthallenbestände) abgefunden.
Indem dem Haus Baden unermessliche Kunstschätze (auch aus dem staatlichen Säkularisationsgut, etwa die Speyerer Greifenklaue) unter Einschluss des Zähringer Museums im Schloss (der badischen "Kunstkammer") zugestanden wurden und auch die Standesherrschaft Salem verblieb, sind weitere Ansprüche nicht gerechtfertigt.
*1919 fielen die Sammlungen als Teil des Domänenvermögens/Patrimonialeigentums nach § 59 der Badischen Verfassung an das Land
Das Resultat ist exakt das Gleiche, nur fehlt hier die Argumentation mit der staatsrechtlichen Natur des Hausfideikommisses.
*1918 fielen die Sammlungen mit der Resignation des Regenten als Kron- oder Domanial-Fideikommiss, der Pertinenz der Landeshoheit war, an das Land
Siehe http://archiv.twoday.net/stories/2911243/
Auch hier kann man natürlich auch vom Übergang des staatlichen Teils des Domänenvermögens sprechen.
FAZIT:
Bei der Kunsthalle ist die Rechtslage klar. Viel zu holen ist für das Haus Baden nicht mehr.
Bei Landesbibliothek und Landesmuseum kann wohl ausgeschlossen werden, dass der Familie der Beweis gelingt, dass ihr alles oder auch nur ein großer Teil gehört, da dies voraussetzt, dass die Zähringer Stiftung ihrer Rechte beraubt wird, was wiederum Amtshaftungssprüche der Stiftung gegenüber dem Land in entsprechender Höhe auslöst. (Eine Ausnahme gilt möglicherweise nur für einige Petershausener Altdrucke, die aber wertmäßig zu vernachlässigen sind.)
Bei anderen Sammlungen, die bislang unstrittig sind (Naturkundemuseum, Mannheim), kann das Land den Einwand der Verjährung ins Feld führen.
Aus Gründen der Rechtssicherheit ist ein Vergleich mit dem Haus Baden in maximaler Höhe von 10 Mio. Euro vertretbar, wenn mindestens
*die Zähringer-Bildnisgalerie und
*das markgräfliche Archivgut
vom Haus Baden draufgelegt wird. Weitere denkmalschutzrechtliche Ansprüche des Hauses Baden aus der Salemer Baulast bleiben unberührt, siehe http://archiv.twoday.net/stories/2915856/
Aus dem Büchlein ("Katalog der Gemälde-Galerie") von Karl Koelitz (7. Auflage 1915) liegen bislang gescannt auf Wikimedia Commons vor:
*Titelblatt
*Gebrauchsanleitung (Werke mit Sternchen sind Grossherzogl. Privateigentum)
*Seiten zu den Baldung-Bilder 87 und 88
*Seiten zu den Cranach-Rundbildern 119 und 120
Das Gesetz mit angehängtem Vertragsabdruck von 1930 ist einsehbar unter:
http://commons.wikimedia.org/wiki/Gesetz_%C3%BCber_den_Ankauf_von_Kunstgegenst%C3%A4nden_f%C3%BCr_die_Kunsthalle_Karlsruhe_1930
Die Mitteilungen von Dieter Mertens aus der Akte des badischen Kultusministeriums GLAK 235/40264 sind im Volltext nachzulesen unter:
http://archiv.twoday.net/stories/2880867/
Aus diesen Quellen ergibt sich zwingend:
1. Im Februar 1930 wurde um ein Bild gerungen, das als "Votivtafel" bezeichnet wurde (so auch Markgraf Berthold in seiner Abtretungserklärung). Es handelt sich einwandfrei um das heute als "Markgrafentafel" bekannte große Bild von Hans Baldung, das bei Koelitz unter der Nummer 88 und den Maßen 64/216 cm geführt wird:
"Votivbild des Obigen und seiner Familie" (Koelitz betrachtete es irrtümlich als Antependium im Kloster Lichtental)
"Obiger" bezieht sich auf das vorhergehende Bild, eine kleine Lindenholztafel (40/33 cm) ebenfalls Hans Baldung zugeschrieben, eine Kopie nach dem Holzschnitt Baldungs von 1511. Es zeigt ausschließlich Markgraf Christoph I. von Baden, während dieser auf dem Votivbild im Kreis seiner Familie dargestellt wird.
Beide Bilder tragen bei Koelitz ein Sternchen, sind also als Eigentum des Hauses Baden bezeichnet. Aus der gesamten Gruppe der Altdeutschen Bilder erscheint im Vertrag von 1930 nur Nr. 87, der kleine Baldung, als dem Haus Baden vorbehaltenes Familienbild.
Die Argumentation des Hauses Baden nach den Enthüllungen von Mertens ist hahnebüchen, wie schon unter http://archiv.twoday.net/stories/2905478/
gezeigt wurde. Aus heutiger Sicht kann man Nr. 87, den "kleinen Baldung", als Nachahmung bezeichnen, Nr. 87 ist eindeutig nicht die originale Votivtafel Nr. 88.
2. Wieso die beiden Cranach-Rundbilder als Eigentum der Familie Baden angesprochen wurden, ist rätselhaft. Sie tragen bei Koelitz keinen Stern (Nr. 119, 120) und erscheinen auch nicht unter den vorbehaltenen Familienbildern des Vertrags von 1930.
Ebenfalls dort nicht erwähnt wird das von der Landesregierung genannte Bild von Ch. Amberger (Seite bei Koelitz liegt mir nicht vor). Siehe http://archiv.twoday.net/stories/2885228/
FOLGERUNGEN
Laut http://archiv.twoday.net/stories/2905478/ stellt das Haus Baden fest:
"Die Rechtslage am Original des Gemäldes war Gegenstand einer gemeinsamen Überprüfung durch das Haus Baden und der Staatlichen Kunsthalle Karlsruhe im Jahr 2002. Beide Seiten sind damals vom Eigentum des Hauses Baden ausgegangen, wobei beiden Seiten der genaue Text der Vereinbarung aus dem Jahre 1930, wie sie im Gesetzesblatt abgedruckt ist, bekannt war."
2002 wurde also eindeutig Landeseigentum als Eigentum des Hauses Baden in der Ausstellung gezeigt. Da bei Koelitz nun einmal zwei aufeinanderfolgende Bilder von Baldung mit dem gleichen Dargestellten gelistet werden, hätte es bei pflichtgemäßem Verwaltungshandeln nahegelegen, jeden Zweifel hinsichtlich einer Verwechslung auszuschliessen. Die Koelitz-Nummern sind nach wie vor die gültigen Inventarnummern der Kunsthalle. Durch die Leihgabe als Privatbesitz hat Prof. Schrenk als Leiter der Kunsthalle eine disziplinarrechtlich zu ahndende Amtspflichtverletzung begangen.
Der Untersuchungsausschuss hat darauf zu dringen, dass in den Kulturinstitutionen des Landes Provenienzforschung betrieben wird. Dies ist nicht nur in Bezug auf die NS-Zeit geboten. Hinsichtlich aller Gegenstände, die nicht eindeutig dem Land gehören, die also als private Leihgaben anzusprechen sind, ist die entsprechende Vertragsgrundlage zu ermitteln und es ist erforderlichenfalls mit den Eigentümern Kontakt aufzunehmen. (Das schliesst natürlich die Inventarisierung der Objekte der Zähringer-Stiftung mit ein.)
"Dauerleihgaben", die jederzeit gekündigt werden können, sind auf Dauer nicht sinnvoll. Siehe auch http://archiv.twoday.net/stories/2872643/
Beim Naturkundemuseum in Karlsruhe
http://archiv.twoday.net/stories/2898603/
das nie von Ansprüchen des Hauses Baden erfasst wurde, obwohl die Rechtslage an sich die gleiche ist, ist sicherzustellen, dass keine Ansprüche der Familie geltend gemacht werden. Gleiches gilt für weitere badische Sammlungen, die vom grossherzoglichen Haus dotiert wurden, z.B. in dem in städtischer Trägerschaft befindlichen Reiss-Engelhorn-Museum in Mannheim (siehe die Museumsgeschichte unter http://www.reiss-museum.de/ )
Bei der Kunsthalle sind nur diejenigen Stücke als badisches Eigentum anzusehen, die im Gesetz von 1930 als solches gekennzeichnet wurden und nicht ins Neue Schloss nach Baden-Baden verbracht wurden. Diese Verbringung steht im Widerspruch zu der Erklärung des Markgrafen im Jahr 1919, der eine Belassung in der Kunsthalle versprach:
http://commons.wikimedia.org/wiki/Image:Baden_landtagsverhandlungen_1919_220.JPG
Am 1. November habe ich die folgende Anfrage an die Kunsthalle gestellt:
"1. Welche Werke (Kuenstler, Titel und Koelitz-Nummer) verwahrt die Kunsthalle als Dauerleihgabe des Hauses Baden?
2. Aufgrund welcher vertraglichen Vereinbarung (Text?) erfolgt die Verwahrung?
3. Wann wurden die im Vertrag von 1930 benannten Werke, die dem Haus Baden zugestanden wurden, ins Neue Schloss nach Baden-Baden verbracht?
4. Da der Vertrag von 1930 die Verbringung nicht regelt und die
Erklaerung von 1919 eine dauerhafte Aufbewahrung auch der
Familienbilder in der Kunsthalle zusichert - gibt es hinsichtlich
dieses Widerspruchs weitere Dokumente?"
Darauf antwortete der Direktor am 8. November:
"die in Ihrem Schreiben aufgeführten Fragen 1 und 2 sind gegenwärtig noch einmal zum Gegenstand einer genauen Prüfung durch die Landesregierung bestimmt worden, deren Ergebnisse wir selbstverständlich abwarten müssen.
Ihre Frage 3 lässt sich dahingehend beantworten, dass die im Vertrag von 1930 als Eigentum des Hauses Baden bestimmten Kunstwerke 1930 abgegeben wurden. Nach unseren Unterlagen wurden folgende Kunstwerke mit den Koelitz-Nummern 87, 178, 224, 225, 231, 522, 689, 690, 769, 770, 858, 859, 862, 905, 1062 und 1063 in das Neue Schloss nach Baden-Baden gebracht.
Hinsichtlich Ihrer Frage 4 sind uns keine weiteren Dokumente bekannt."
Vergleicht man diese Liste mit dem Gesetz, stellt man fest: Es befinden sich aus dem von Koelitz erfassten Bestand nur noch als Eigentum des Hauses Baden in der Kunsthalle:
537 Feodor Dietz: Markgraf Ludwig Wilhelm von Baden
790 Johann Baptist Tuttine: Festzug der badischen Landestrachten
882 Wilhelm Camphausen: Kaiser Friedrich III. als Kronprinz mit Feldmarschall Graf Blumenthal
997 Fritz Geiges: St. Bernhard, Markgraf von Baden
1071 Caroline Luise, Markgräfin von Baden: Venus und Amor.
[Nachtrag 5.1.2007: Nach den Ermittlungen von BCK in den Kommentaren ist der oben angestellte Vergleich dank der Inkompetenz von Prof. Schrenk hinfällig. Wie auch den parlamentarischen Materialien zum Gesetz von 1930 zu entnehmen ist, wurden ALLE dem Haus Baden zugesprochenen Gemälde diesem überstellt. In der Kunsthalle gibt es unter den Gemälden somit kein einziges, das noch dem Haus Baden gehören würde. Als ich mit Prof. Schrenk telefonierte, bevor die Recherchen von Mertens publiziert wurden, sagte er, dass n (meiner Erinnerung nach 5-6) Werke Dauerleihgaben des Hauses Baden seien, darunter die Markgrafentafel. KG]
Nr. 87, der "kleine Baldung", der im Gesetz dem Haus Baden zugesprochen wurde, braucht von diesem nicht mehr herausgeklagt werden, denn Nr. 87 wurde als Familienbild 1930 nach Baden-Baden gebracht - ein weiterer Beweis für die an das Kriminelle grenzende Argumentation des Hauses Baden.
Keine Kopie: Münchner Gemälde Markgraf Christophs von BaldungBei den fünf verbliebenen Bildern handelt es sich offenkundig um geringwertige Stücke, deren Ankauf keine besonderen finanziellen Anstrengungen voraussetzen würde.
Zum "Speculum humanae salvationis" (LB Karlsruhe Cod. H 78, siehe http://archiv.twoday.net/stories/2836945/ ) hat sich ein MdL geäußert:
"Von den drei Objekten, die Ministerpräsident Günther Oettinger in der Landtagsdebatte am 11. Oktober 2006 unstrittig als Eigentum des Hauses Baden bezeichnet hatte, bleibt nun Gott sei Dank nichts mehr übrig", stellt der Karlsruher SPD-Abgeordnete Stober zufrieden fest. Dies gelte nicht nur für die "Markgrafentafel" von Hans Baldung Grien und die beiden Medaillons von Cranach dem Älteren, die heute in der Karlsruher Kunsthalle ausgestellt sind. Genauso sei damit auch für die Hinterlegung "Speculum humanae salvationis" (deutsch) in der Badischen Landesbibliothek, die ebenfalls Teil des Kupferstichkabinetts war, die Eigentumsfrage zu Gunsten des Landes Baden-Württemberg eindeutig geklärt."
Nach Schlechter/Stamm kam H. 78 vor 1827 in das Großherzoglich Badische Kupferstichkabinett, am 11.12.1919 wurde es an die BLB abgegeben. Damit gehört diese wertvollste Handschrift der Hinterlegungen zum Inventar des Kupferstichkabinetts, auf das im Vertrag von 1930 Bezug genommen wird. Es muss ermittelt werden, ob sie im Verzeichnis von Brambach oder im Inventar von 1884 erscheint. Ist dies der Fall, so ist das Stück nach dem Wortlaut des Vertrags Landeseigentum (sein Lagerort kann keine Rolle spielen); ihm fehlt ja auch der Familienbezug, der die 1930 vorbehaltenen Stücke auszeichnet.
Dass die badische Regierung davon ausging, das Kupferstichkabinett gehöre allein dem Haus Baden, bedeutet nicht, dass dem tatsächlich so war (siehe meine Thesen zum Hausfideikommiss http://archiv.twoday.net/stories/2835237/). Eine Herausgabeklage hinsichtlich des Speculum setzt voraus, dass der Kläger nachweist, dass
*entgegen der hier vertretenen Rechtsauffassung das Kupferstichkabinett als Teil des Hausfideikommisses als Domanial-Fideikommiss (siehe http://archiv.twoday.net/stories/2911243/) nicht bereits mit der Resignation in das Eigentum des Hauses Baden überging und
*dass das Speculum beim Verkauf 1930 nicht der Hauptsache, dem in toto (mit bezeichneten Ausnahmen) verkauften Kupferstichkabinett gefolgt ist.
Zum möglichen Anspruch des Hauses Baden auf Petershausener Drucke unter den Hinterlegungen der BLB siehe
http://archiv.twoday.net/stories/2836945/
Die Formulierung "Großherzogl. Privateigentum" bei Koelitz 1925, S. 25 hat im übrigen keinerlei Beweiskraft. Koelitz (und Brambach) haben offenbar nicht zwischen dem Eigentum des Hausfideikommisses (dem natürlich das Votivbild Baldungs gehörte) und dem Eigentum des regierenden Großherzogs als Privatmann unterschieden, obwohl es darauf zentral ankommt. Das vor 1872 vorhandene Inventar der großherzoglichen Sammlungen wurde vom Hausfideikommiss als Eigentum beansprucht, ebenso das der Kunsthalle. In diesem Inventar befanden sich - jedenfalls in der Landesbibliothek - große Bestände, die als Säkularisationsgut nach staatsrechtlichen Grundsätzen als Staatsgut anzusehen sind. Es befanden sich ebenfalls Stücke darin, die dem Großherzog (oder seinen Vorgängern) in seiner Eigenschaft als Landesherrn geschenkt wurden (die Reuchlin-Handschriften sollten ewig in St. Michael in Porzheim bleiben) oder für die nicht nachzuweisen ist, dass sie aus privaten Mitteln erworben wurden. Daraus kann man gemäß
http://archiv.twoday.net/stories/2835237/
die folgenden verschiedenen Konsequenzen ziehen:
*Die in den öffentlichen Institutionen befindlichen Sammlungen des ehemaligen Hausfideikommisses sind - ungeachtet ihrer öffentlich-rechtlichen Zweckbestimmung - 1923 freies Eigen geworden, sie sind nicht wirksam der Zähringer-Stiftung durch Berthold Markgraf von Baden übereignet worden.
Diese Maximalposition, die das Haus Baden vertritt, ist offenkundig unhaltbar und vor Gericht nicht beweisbar. Dass beim Hausfideikommiss die gleiche Gemengelage von staatlichem und privatem Eigentum vorlag wie bei den Domänen ist evident. Diese Position läuft darauf hinaus, dass das Land Baden 1918/1923 enteignet wurde hinsichtlich des staatlichen Eigentumsanteils am Hausfideikommiss. Dass die Kroninsignien eindeutig staatlichen Charakter hatten, also Pertinenz und Symbole der Landeshoheit waren, kann keinem Zweifel unterliegen - trotzdem hat das Haus Baden nach 1918 Ansprüche darauf erhoben!
*Die in den öffentlichen Institutionen befindlichen Sammlungen des ehemaligen Hausfideikommisses sind - ungeachtet ihrer öffentlich-rechtlichen Zweckbestimmung - 1923 freies Eigen geworden, sie sind wirksam der Zähringer-Stiftung durch Berthold Markgraf von Baden übereignet worden.
Daraus geht hervor, dass das Haus Baden nicht über sie verfügen kann, sondern die Zähringer-Stiftung sie gemäß dem Willen des Stifters weiterhin in staatlicher Obhut belassen muss.
*Es liegt ein Miteigentum des Staates nach § 948 BGB vor.
Siehe http://archiv.twoday.net/stories/2835237/
Soweit man nicht der Ansicht ist, dass 1919 eine abschließende Regelung auch hinsichtlich des Hausfideikommisses getroffen wurde, führt das dazu, dass dem Haus Baden ein finanzieller Ersatz für das Bruchteilseigentum zusteht. Welcher Bruchteil anzusetzen ist, kann unmöglich empirisch ermittelt werden, es kann hier nur eine gütliche Einigung gesucht werden.
*Das Miteigentumsverhältnis wurde 1919 aufgelöst, das Haus Baden umfassend (mit Ausnahme der Kunsthallenbestände) abgefunden.
Indem dem Haus Baden unermessliche Kunstschätze (auch aus dem staatlichen Säkularisationsgut, etwa die Speyerer Greifenklaue) unter Einschluss des Zähringer Museums im Schloss (der badischen "Kunstkammer") zugestanden wurden und auch die Standesherrschaft Salem verblieb, sind weitere Ansprüche nicht gerechtfertigt.
*1919 fielen die Sammlungen als Teil des Domänenvermögens/Patrimonialeigentums nach § 59 der Badischen Verfassung an das Land
Das Resultat ist exakt das Gleiche, nur fehlt hier die Argumentation mit der staatsrechtlichen Natur des Hausfideikommisses.
*1918 fielen die Sammlungen mit der Resignation des Regenten als Kron- oder Domanial-Fideikommiss, der Pertinenz der Landeshoheit war, an das Land
Siehe http://archiv.twoday.net/stories/2911243/
Auch hier kann man natürlich auch vom Übergang des staatlichen Teils des Domänenvermögens sprechen.
FAZIT:
Bei der Kunsthalle ist die Rechtslage klar. Viel zu holen ist für das Haus Baden nicht mehr.
Bei Landesbibliothek und Landesmuseum kann wohl ausgeschlossen werden, dass der Familie der Beweis gelingt, dass ihr alles oder auch nur ein großer Teil gehört, da dies voraussetzt, dass die Zähringer Stiftung ihrer Rechte beraubt wird, was wiederum Amtshaftungssprüche der Stiftung gegenüber dem Land in entsprechender Höhe auslöst. (Eine Ausnahme gilt möglicherweise nur für einige Petershausener Altdrucke, die aber wertmäßig zu vernachlässigen sind.)
Bei anderen Sammlungen, die bislang unstrittig sind (Naturkundemuseum, Mannheim), kann das Land den Einwand der Verjährung ins Feld führen.
Aus Gründen der Rechtssicherheit ist ein Vergleich mit dem Haus Baden in maximaler Höhe von 10 Mio. Euro vertretbar, wenn mindestens
*die Zähringer-Bildnisgalerie und
*das markgräfliche Archivgut
vom Haus Baden draufgelegt wird. Weitere denkmalschutzrechtliche Ansprüche des Hauses Baden aus der Salemer Baulast bleiben unberührt, siehe http://archiv.twoday.net/stories/2915856/
Bietigheimer Zeitung, 10.11.2006, Südwestumschau (Online-Ausgabe)
Bild gehört dem Land
Im Streit um die badischen Kunstschätze betrachtet die Landesregierung die so genannte Markgrafentafel von Hans Baldung Grien als Eigentum des Landes. Kunststaatssekretär Dietrich Birk (CDU) sagte gestern in der Fragestunde des Landtags, dies gehe aus einem Gesetz hervor, das der badische Landtag 1930 verabschiedet hatte. Damit waren zahlreiche Kunstwerke der Badischen Kunsthalle und des Kupferstichkabinetts des Adelshauses Baden an das Land Baden abgetreten worden. Auf der dem Gesetz beigefügten Liste von Kunstgegenständen, die davon ausgenommen wurden, stehe zwar auch ein Werk von Grien, es handle sich jedoch um eine Ausschnittskopie.
Damit bestätigte Birk das Ergebnis von Untersuchungen des Freiburger Historikers Dieter Mertens, der das Bild des mittelalterlichen, aus Gmünd stammenden Künstlers klar dem Land zugeordnet hatte. Es wird auf einen Wert von etwa acht Millionen Euro geschätzt. Ursprünglich hatte das Land dem Haus Baden das Kunstwerk abkaufen wollen.
Dietrich Birk erklärte, die Eigentumsverhältnisse bei den badischen Kunstschätzen würden nun eingehend geprüft. Der Staatssekretär betonte gestern weiter: "Selbstverständlich gilt dieses Gesetz aus dem Jahr 1930 heute fort. Immerhin handelt es sich hier um Eigentumsrechte."
Vgl. a. "Haus Baden sieht Markgrafentafel weiter als Eigentum an",
http://archiv.twoday.net/stories/2905478/
Bild gehört dem Land
Im Streit um die badischen Kunstschätze betrachtet die Landesregierung die so genannte Markgrafentafel von Hans Baldung Grien als Eigentum des Landes. Kunststaatssekretär Dietrich Birk (CDU) sagte gestern in der Fragestunde des Landtags, dies gehe aus einem Gesetz hervor, das der badische Landtag 1930 verabschiedet hatte. Damit waren zahlreiche Kunstwerke der Badischen Kunsthalle und des Kupferstichkabinetts des Adelshauses Baden an das Land Baden abgetreten worden. Auf der dem Gesetz beigefügten Liste von Kunstgegenständen, die davon ausgenommen wurden, stehe zwar auch ein Werk von Grien, es handle sich jedoch um eine Ausschnittskopie.
Damit bestätigte Birk das Ergebnis von Untersuchungen des Freiburger Historikers Dieter Mertens, der das Bild des mittelalterlichen, aus Gmünd stammenden Künstlers klar dem Land zugeordnet hatte. Es wird auf einen Wert von etwa acht Millionen Euro geschätzt. Ursprünglich hatte das Land dem Haus Baden das Kunstwerk abkaufen wollen.
Dietrich Birk erklärte, die Eigentumsverhältnisse bei den badischen Kunstschätzen würden nun eingehend geprüft. Der Staatssekretär betonte gestern weiter: "Selbstverständlich gilt dieses Gesetz aus dem Jahr 1930 heute fort. Immerhin handelt es sich hier um Eigentumsrechte."
Vgl. a. "Haus Baden sieht Markgrafentafel weiter als Eigentum an",
http://archiv.twoday.net/stories/2905478/
BCK - am Freitag, 10. November 2006, 09:33 - Rubrik: Kulturgut
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In den Stuttgarter Nachrichten vom 9.11.2006 S. 6 liest man:
Bisher hat das Land mit dem Haus Baden einen Vergleich angestrebt: Mittels Sponsoren und Landesgeldern werden 30 Millionen Euro zur Verfügung gestellt. Im Gegenzug verzichtet das Adelshaus auf den Verkauf der Kunstwerke und kann die Schulden, die durch Sanierungsarbeiten an Schloss Salem entstanden sind, begleichen.
Nachdem nun aber zunehmend Verwirrung herrscht, welche badischen Kulturgüter dem Land und welche dem Haus Baden gehören, "weiß derzeit niemand, ob der geplante Vergleich zu halten ist", hieß es am Mittwoch aus der Regierung. Das Problem: Keiner kann abschätzen, wie groß die finanziellen Probleme des Hauses Baden wirklich sind. "Wir wissen nicht, wie lange die Banken dort noch stillhalten", so ein CDU-Mann. Das mögliche Szenario: Der Untersuchungsausschuss versucht das Thema Handschriften aufzuklären, das Adelshaus beginnt parallel mit dem Verkauf von Kulturgütern. Dann müsste zwar die inzwischen eingesetzte Arbeitsgruppe mit Vertretern des Kunst-, Finanz- und Staatsministeriums die einzelnen Kunstwerke nicht mehr identifizieren, Ministerpräsident Günther Oettinger wäre in der Kunstszene aber endgültig der Buhmann. "Die Situation ist vertrackt", hieß es am Mittwoch.
Oettinger selbst hat die beteiligten Ministerien inzwischen aufgefordert, das Thema lückenlos aufzuklären. "Jetzt muss so tief gepflügt werden, dass niemand mehr drunter graben kann", soll der Regierungschef am Mittwoch gesagt haben. Zuletzt war sein Krisenmanagement in dieser Angelegenheit immer schärfer kritisiert worden.
Der Südkurier weiss:
"Ungetrübt" sei das Verhältnis zwischen der Landesregierung und dem Haus Baden, beteuerte Regierungschef Günther Oettinger (CDU) vor den Medien. Es war eine Floskel. Im Staatsministerium wird man zunehmend reservierter. Man ist erstaunt über das Kommunikationsverhalten des Adelshauses. Mit der Mitteilung, Konkurs drohe, hatte Bernhard Erbprinz von Baden die Landesregierung unter Druck gesetzt. Kunstschätze im Wert von 300 Millionen Euro könne das Land sichern, wenn es 30 Millionen Euro ans Haus Baden überweise, hieß es zuletzt. "Cash", wie Finanzminister Gerhard Stratthaus flapsig meinte, sollte das Geld fließen - wegen der hohen Hypotheken. Genaues ist unbekannt. Die Parlamentarier im Untersuchungsausschuss werden wohl erst einmal die Ausgangslage herausarbeiten.
KOMMENTAR:
Wenn ein mittelständisches Unternehmen finanziell in die Schieflage gerät, ist es vernünftig, nach möglichen Aktiva Ausschau zu halten. Tritt es aufgrund seiner Vergangenheit aber an eine Landesregierung heran, darf erwartet werden, dass die Karten nachvollziehbar auf den Tischgelegt werden.
Das Haus Baden ist nicht börsennotiert, daher können die unvermeidlicherweise publik werdenden Details den Konkurs kaum beschleunigen. Ob sich die Lage dramatisch zuspitzt, darüber sollte man den Verhandlungspartner tunlichst nicht im Unklaren lassen.
Was Salem angeht, so steht dem Haus Baden ein denkmalschutzrechtlicher finanzieller Ausgleichsanspruch zu. Niemand muss in diesem Land Insolvenz anmelden, weil er ein altes Gemäuer unterhält. Ein unzumutbares Sonderopfer würde einer Enteignung gleichkommen. Dies habe ich unter
http://archiv.twoday.net/stories/2892308/
Näher ausgeführt.
Gespannt bin ich auf die Stellungnahme, dass die Markgrafentafel doch dem Haus Baden gehört. Vermutlich wird das Haus Baden demnächst auch Mathematiker anheuern, die beweisen können, dass eins und eins drei ist.
Das Haus Baden verfügt über interne Aufzeichnungen und Unterlagen zu seinen Kulturgütern bzw. beanspruchten Kulturgütern, die es endlich auch der Gegenseite zur Verfügung stellen sollte.
Wenn das Haus Baden vorhat, Kulturgüter zu verkaufen, so darf es sich aufgrund des seit 1923 bestehenden Vorkaufsrechts vertrauensvoll zunächst an das Land Baden-Württemberg wenden. Dieses hat nach dem Stammgüteraufhebungsgesetz, das zwar aufgehoben ist, was aber für die dadurch begründeten Rechtsverhältnisse nicht gilt, drei Monate Zeit für die Entscheidung.
Wenn das Haus Baden vorhat, Kulturgüter zu verkaufen, so muss es erst einmal einen Käufer finden, der das Risiko eingeht, das entsprechende millionenschwere Kunstgut herauszuklagen. Das Prozesskostenrisiko wäre hoch, die Chancen für das land stünden gut. Ein solcher Prozess könnte in den verschiedenen Instanzen mehrere Jahre dauern.
Wenn das Haus Baden vorhat, Kulturgüter verkaufen, die der Zähringer Stiftung gehören, so hat diese öffentlich-rechtliche Stiftung einen Anspruch darauf, dass das Land Baden-Württemberg ihr eine gerichtliche Klärung finanziert, ob das Haus Baden tatsächlich Eigentümer ist. Sollte das der Fall sein, muss die Stiftung einen Amtshaftungsanspruch gegen das Land geltend machen.
Im übrigen hat noch niemand den Vorschlag gemacht, dass auch ein Schiedsgericht - zu sehr viel günstigeren Tarifen - die Frage klären könnte, wenn sich beide Parteien darauf einigen.
http://de.wikipedia.org/wiki/Schiedsgericht
Die Chancen für das Haus Baden, durch einen raschen Verkauf zu Geld zu kommen, stehen denkbar schlecht. Ebenso schlecht wie die Chancen für den Ministerpräsidenten, Sponsoren/Investoren und Spender für sein 3-Säulen-Modell zu finden. Die dritte Säule kann er wohl vergessen.
Problemlos könnte das Haus Baden zu Geld kommen, wenn es in Salem unter Verschluss gehaltene Kulturgüter wie die Zähringer Bildnisgalerie (die ist nicht öffentlich ausgestellt) dem Land anbieten würde. 5 Mio. wären dafür drin, ein satter Aufschlag für den Verzicht auf alle anderen beanspruchten Kulturgüter (sowie das Archivgut des Hauses) denkbar. Mit 10 Mio. wäre das Haus Baden bestens bedient. Nicht eingerechnet die denkmalschutzrechtlichen Ausgleichansprüche.
Bisher hat das Land mit dem Haus Baden einen Vergleich angestrebt: Mittels Sponsoren und Landesgeldern werden 30 Millionen Euro zur Verfügung gestellt. Im Gegenzug verzichtet das Adelshaus auf den Verkauf der Kunstwerke und kann die Schulden, die durch Sanierungsarbeiten an Schloss Salem entstanden sind, begleichen.
Nachdem nun aber zunehmend Verwirrung herrscht, welche badischen Kulturgüter dem Land und welche dem Haus Baden gehören, "weiß derzeit niemand, ob der geplante Vergleich zu halten ist", hieß es am Mittwoch aus der Regierung. Das Problem: Keiner kann abschätzen, wie groß die finanziellen Probleme des Hauses Baden wirklich sind. "Wir wissen nicht, wie lange die Banken dort noch stillhalten", so ein CDU-Mann. Das mögliche Szenario: Der Untersuchungsausschuss versucht das Thema Handschriften aufzuklären, das Adelshaus beginnt parallel mit dem Verkauf von Kulturgütern. Dann müsste zwar die inzwischen eingesetzte Arbeitsgruppe mit Vertretern des Kunst-, Finanz- und Staatsministeriums die einzelnen Kunstwerke nicht mehr identifizieren, Ministerpräsident Günther Oettinger wäre in der Kunstszene aber endgültig der Buhmann. "Die Situation ist vertrackt", hieß es am Mittwoch.
Oettinger selbst hat die beteiligten Ministerien inzwischen aufgefordert, das Thema lückenlos aufzuklären. "Jetzt muss so tief gepflügt werden, dass niemand mehr drunter graben kann", soll der Regierungschef am Mittwoch gesagt haben. Zuletzt war sein Krisenmanagement in dieser Angelegenheit immer schärfer kritisiert worden.
Der Südkurier weiss:
"Ungetrübt" sei das Verhältnis zwischen der Landesregierung und dem Haus Baden, beteuerte Regierungschef Günther Oettinger (CDU) vor den Medien. Es war eine Floskel. Im Staatsministerium wird man zunehmend reservierter. Man ist erstaunt über das Kommunikationsverhalten des Adelshauses. Mit der Mitteilung, Konkurs drohe, hatte Bernhard Erbprinz von Baden die Landesregierung unter Druck gesetzt. Kunstschätze im Wert von 300 Millionen Euro könne das Land sichern, wenn es 30 Millionen Euro ans Haus Baden überweise, hieß es zuletzt. "Cash", wie Finanzminister Gerhard Stratthaus flapsig meinte, sollte das Geld fließen - wegen der hohen Hypotheken. Genaues ist unbekannt. Die Parlamentarier im Untersuchungsausschuss werden wohl erst einmal die Ausgangslage herausarbeiten.
KOMMENTAR:
Wenn ein mittelständisches Unternehmen finanziell in die Schieflage gerät, ist es vernünftig, nach möglichen Aktiva Ausschau zu halten. Tritt es aufgrund seiner Vergangenheit aber an eine Landesregierung heran, darf erwartet werden, dass die Karten nachvollziehbar auf den Tischgelegt werden.
Das Haus Baden ist nicht börsennotiert, daher können die unvermeidlicherweise publik werdenden Details den Konkurs kaum beschleunigen. Ob sich die Lage dramatisch zuspitzt, darüber sollte man den Verhandlungspartner tunlichst nicht im Unklaren lassen.
Was Salem angeht, so steht dem Haus Baden ein denkmalschutzrechtlicher finanzieller Ausgleichsanspruch zu. Niemand muss in diesem Land Insolvenz anmelden, weil er ein altes Gemäuer unterhält. Ein unzumutbares Sonderopfer würde einer Enteignung gleichkommen. Dies habe ich unter
http://archiv.twoday.net/stories/2892308/
Näher ausgeführt.
Gespannt bin ich auf die Stellungnahme, dass die Markgrafentafel doch dem Haus Baden gehört. Vermutlich wird das Haus Baden demnächst auch Mathematiker anheuern, die beweisen können, dass eins und eins drei ist.
Das Haus Baden verfügt über interne Aufzeichnungen und Unterlagen zu seinen Kulturgütern bzw. beanspruchten Kulturgütern, die es endlich auch der Gegenseite zur Verfügung stellen sollte.
Wenn das Haus Baden vorhat, Kulturgüter zu verkaufen, so darf es sich aufgrund des seit 1923 bestehenden Vorkaufsrechts vertrauensvoll zunächst an das Land Baden-Württemberg wenden. Dieses hat nach dem Stammgüteraufhebungsgesetz, das zwar aufgehoben ist, was aber für die dadurch begründeten Rechtsverhältnisse nicht gilt, drei Monate Zeit für die Entscheidung.
Wenn das Haus Baden vorhat, Kulturgüter zu verkaufen, so muss es erst einmal einen Käufer finden, der das Risiko eingeht, das entsprechende millionenschwere Kunstgut herauszuklagen. Das Prozesskostenrisiko wäre hoch, die Chancen für das land stünden gut. Ein solcher Prozess könnte in den verschiedenen Instanzen mehrere Jahre dauern.
Wenn das Haus Baden vorhat, Kulturgüter verkaufen, die der Zähringer Stiftung gehören, so hat diese öffentlich-rechtliche Stiftung einen Anspruch darauf, dass das Land Baden-Württemberg ihr eine gerichtliche Klärung finanziert, ob das Haus Baden tatsächlich Eigentümer ist. Sollte das der Fall sein, muss die Stiftung einen Amtshaftungsanspruch gegen das Land geltend machen.
Im übrigen hat noch niemand den Vorschlag gemacht, dass auch ein Schiedsgericht - zu sehr viel günstigeren Tarifen - die Frage klären könnte, wenn sich beide Parteien darauf einigen.
http://de.wikipedia.org/wiki/Schiedsgericht
Die Chancen für das Haus Baden, durch einen raschen Verkauf zu Geld zu kommen, stehen denkbar schlecht. Ebenso schlecht wie die Chancen für den Ministerpräsidenten, Sponsoren/Investoren und Spender für sein 3-Säulen-Modell zu finden. Die dritte Säule kann er wohl vergessen.
Problemlos könnte das Haus Baden zu Geld kommen, wenn es in Salem unter Verschluss gehaltene Kulturgüter wie die Zähringer Bildnisgalerie (die ist nicht öffentlich ausgestellt) dem Land anbieten würde. 5 Mio. wären dafür drin, ein satter Aufschlag für den Verzicht auf alle anderen beanspruchten Kulturgüter (sowie das Archivgut des Hauses) denkbar. Mit 10 Mio. wäre das Haus Baden bestens bedient. Nicht eingerechnet die denkmalschutzrechtlichen Ausgleichansprüche.
http://www.suedkurier.de/nachrichten/bawue/hausbaden/index.html
Die wichtigsten Artikel zum Thema im Südkurier sind bequem zusammengestellt.
Die wichtigsten Artikel zum Thema im Südkurier sind bequem zusammengestellt.
http://www.manuscripta-mediaevalia.de/hs/kataloge-online.htm
HOLDER, Alfred: Die Pergamenthandschriften / beschrieben und erl. von Alfred Holder, Neudr. [der Ausg.] Leipzig, Teubner, 1906 mit bibliogr. Nachtr. Wiesbaden: Harrassowitz, 1970 - 1906 (Die Handschriften der Badischen Landesbibliothek in Karlsruhe; 5: Die Reichenauer Handschriften; Bd. 1)
HOLDER, Alfred: Die Papierhandschriften, Fragmenta, Nachträge - beschrieben und erl. von Alfred Holder, Neudr. [der Ausg.] Leipzig, Berlin, Teubner, 1914 mit bibliogr. Nachtr. Wiesbaden: Harrassowitz, 1971 - 1914 (Die Handschriften der Badischen Landesbibliothek in Karlsruhe; 6: Die Reichenauer Handschriften; Bd. 2)
HOLDER, Alfred u. Karl PREISENDANZ: Register - Grundstock der Bibliothek - Die alten Kataloge, Leipzig: Teubner, 1918, Neudr. Wiesbaden: Harrassowitz, 1973 (Die Handschriften der Badischen Landesbibliothek in Karlsruhe; 7: Die Reichenauer Handschriften; Bd. 3; beschrieben und erl. von Alfred Holder, fortgeführt von Karl Preisendanz)
Weitere Kataloge online:
http://archiv.twoday.net/stories/2898077/
HOLDER, Alfred: Die Pergamenthandschriften / beschrieben und erl. von Alfred Holder, Neudr. [der Ausg.] Leipzig, Teubner, 1906 mit bibliogr. Nachtr. Wiesbaden: Harrassowitz, 1970 - 1906 (Die Handschriften der Badischen Landesbibliothek in Karlsruhe; 5: Die Reichenauer Handschriften; Bd. 1)
HOLDER, Alfred: Die Papierhandschriften, Fragmenta, Nachträge - beschrieben und erl. von Alfred Holder, Neudr. [der Ausg.] Leipzig, Berlin, Teubner, 1914 mit bibliogr. Nachtr. Wiesbaden: Harrassowitz, 1971 - 1914 (Die Handschriften der Badischen Landesbibliothek in Karlsruhe; 6: Die Reichenauer Handschriften; Bd. 2)
HOLDER, Alfred u. Karl PREISENDANZ: Register - Grundstock der Bibliothek - Die alten Kataloge, Leipzig: Teubner, 1918, Neudr. Wiesbaden: Harrassowitz, 1973 (Die Handschriften der Badischen Landesbibliothek in Karlsruhe; 7: Die Reichenauer Handschriften; Bd. 3; beschrieben und erl. von Alfred Holder, fortgeführt von Karl Preisendanz)
Weitere Kataloge online:
http://archiv.twoday.net/stories/2898077/
KlausGraf - am Freitag, 10. November 2006, 00:23
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Der Straßburger Prozeß um die Domänen
des Griechischen Königshauses
– Ein Wegweiser für den Streit um das vormals Großherzoglich Badische Kulturgut –
Von Reinhard Mußgnug
Das Eigentum des Landes Baden-Württemberg an der Markgrafentafel Hans Baldung Griens in der Karlsruher Kunsthalle ist nicht unbestritten, denn Erbprinz Bernhard von Baden bestreitet es. Aber das heißt zum Glück nicht, daß dieses Kunstwerk unbestreitbar Eigentum des Hauses Baden wäre. Das Verdienst, das aufgedeckt zu haben, gebührt dem Freiburger Historiker Dieter Mertens. Sein Aktenfund im Karlsruher Generallandesarchiv zwingt die Stuttgarter Landesregierung, endlich zu tun, was sie bislang versäumt hat: Die Eigentumsverhältnisse am vormals Großherzoglich Badischen Kulturbesitz genau und vor allem sachverständig untersuchen zu lassen, statt blind ergeben den Rechtsbehauptungen des Erbprinzen und seiner Fürsprechern Glauben zu schenken. Nun werden wir doch noch erfahren, was wirklich unbestreitbar dem Haus Baden gehört, was ihm unbestreitbar nicht gehört und was für die dritte Kategorie übrig bliebt, bei der die Eigentumsfrage nicht mehr zu klären ist und daher in der Tat durch einen Vergleichsvertrag, wenn nicht gar durch einen Zivilprozeß beantwortet werden muß.
Das zu eruieren, wird nicht leicht fallen. Aber ein Urteil des Straßburger Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) aus dem Jahre 2000 wird dabei spürbar helfen. Es ist vom früheren Griechischen König und seinen beiden Schwestern erstritten worden und betrifft die auf dem griechischen Festland gelegenen Domänengüter Tatoi und Polyendri sowie die Domäne Mon Repos auf der Insel Korfu. Diese Ländereien waren bis zu dem Militärputsch von 1967 Eigentum des griechischen Königshauses. 1973 hat sie die Militärjunta enteignet. Daran hielt die Republik Griechenland 1994 mit einem „Gesetz über die Regelung von Fragen bezüglich des enteigneten Vermögens der abgesetzten königlichen Familie von Griechenland“ fest. Wegen dieses Gesetzes haben der König und seine Schwestern nach erfolglosen Klagen vor den Griechischen Gerichten den EGMR angerufen und einen bemerkenswerten Erfolg erzielt. Der EGMR hat die Enteignungen beanstandet und den Klägern ihretwegen eine Entschädigung zugesprochen.
Das Urteil des EGMR ist mit Hilfe seines Aktenzeichens 225701/94 über die Webside des EGMR http://www.echr.coe.int/echr zu beziehen, dort allerdings nur in Englisch und Französisch erhältlich; eine deutsche Übersetzung findet sich in der Neuen Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2002, S. 321-326. Die Lektüre lohnt. Das Urteil liefert ein wichtiges Präjudiz, das der Entscheidung über das Eigentum am vormals Großherzoglich Badischen Kulturbesitz den Weg weist. Es beweist, daß das von Ministerpräsident Oettinger medienwirksam beschworene Prozeß-Risiko um ein Vielfaches geringer einzuschätzen ist, als das seine und die Gutachter des Erbprinzen behaupten. Der EGMR weist zwar die Behauptung der Griechischen Regierung, es habe sich bei den drei Gütern um fürstenrechtlich gebundenes Patrimonialeigentum gehandelt, das mit der Abdankung des Königs ipso iure auf den griechischen Staat übergangen sei, mit nur mäßig verhohlenem Befremden zurück. Aber sein Urteil gibt dem Haus Baden dennoch Steine statt Brot. Es zählt, wie so oft bei Präjudizien, einmal mehr nicht das Ergebnis; die wichtigeren Aussagen des Urteils stecken in seinen Gründen.
Der EGMR hält eingangs fest, daß das griechische Königshaus einen Teil des umstrittenen Vermögens „gekauft und aus seiner Privatschatulle bezahlt“ habe. Es hebt darauf ab, daß der griechische Staat die drei Güter nicht etwa als sein Eigentum herausverlangt, sondern sie im Wege der Enteignung an sich gebracht und damit anerkannt habe, daß sie bis zu ihrer Enteignung unbestrittenes Privateigentum der königlichen Familie waren. Besonderes Gewicht mißt das Gericht der Tatsache bei, daß das griechische Königshaus nicht nur behauptet habe, die drei Domänen stünden in seinem Privateigentum, sondern daraus auch die Konsequenz gezogen hat, für sie regelmäßig Steuern zu entrichten. Für ein zur Domäne Tatoi gehörendes Waldgebiet folgt das Gericht dem Vorbringen des Königs, die Regierung habe es Georg I. anläßlich seiner Wahl zum König im Jahre 1864 schenken wollen; dieser habe aber darauf bestanden, dafür „als Gegenleistung“ 60.000 Drachmen bei der Nationalbank zu deponieren; das Gericht sieht darin den Beweis für einen Privatkauf des Geländes. Was die Domäne Polyendri angeht, so nimmt der EGMR auf Urkunden Bezug, die ihre Zugehörigkeit zum königlichen Privatvermögen belegen. Für Mon Repos gab für den EGMR den Ausschlag, daß dieser Besitz Georg I. vom Provinzialrat Korfus zum Dank für dessen Ringen um den Anschluß der ionischen Inseln an Griechenland geschenkt und später vom Königshaus durch private Hinzukäufe erweitert worden sei, an denen keine staatlichen Stellen beteiligt gewesen seien.
Dies alles sind handfeste Indizien für das Privateigentum der königlichen Familie. Beim vormals Großherzoglich Badischen Kulturbesitz sind Anzeichen, die mit der gleichen Deutlichkeit auf erbprinzliches Privateigentum hinwiesen, nicht zu erkennen. Die Indizien für seine fürstenrechtliche Bindung an das Amt des Staatsoberhaupts und seine Zugehörigkeit zu dessen Patrimonialeigentum sind indessen unübersehbar: Die Karlsruher Handschriften hat das Markgrafenhaus weder gekauft, noch bezahlt, schon gar nicht aus seiner Privatschatulle. Sie stammen aus Klöstern, die aufgrund des Reichsdeputationshauptschlusses säkularisiert worden sind. Daß sie aus dem Klostereigentum in fürstenrechtlich gebundenes Staatseigentum überführt worden sind, ist nicht ganz unbestritten; das zeigt die Ansicht des Erbprinzen, die Handschriften könnten auf seine Rechnung versteigert werden. Das ändert aber nichts an der Unbestreitbarkeit der Tatsache, daß die Säkularisation des Kirchenguts nicht der persönlichen Bereicherung der von ihr begünstigten Fürstenhäuser diente. Die Karlsruher Handschriften wie die Bilder der Karlsruher Kunsthalle befanden sich auch nie unmittelbar in der Hand der Großherzoglichen Familie. Sie wurden in der Bibliothek wie in der Kunsthalle der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Die Kosten ihrer Verwaltung und Pflege hat der Großherzog ab den 70er Jahren des 19. Jahrhunderts zur Gänze aus der Staatskasse bestreiten lassen. Soweit nicht ein klarer Ausweis als Dauerleihgabe im Einzelfall das Gegenteil beweist, waren sie somit unmißverständlich vom großherzoglichen Privateigentum abgesondert. Es mißlang bezeichnenderweise, den letzten Willen Großherzog Friedrichs II. zu erfüllen, der die vermeintlich seinem Haus gehörenden Handschriften, Bilder und sonstigen Kunstwerke der Zähringer Stiftung vermacht hat. Ihre Übereignung scheiterte daran, daß Friedrichs Erben über keine Verzeichnisse verfügten, die den auf die Stiftung zu übertragenden Bestand näher konkretisiert hätte. Im übrigen ist nichts davon bekannt, daß das Haus Baden für das angeblich in seinem Privateigentum stehende Kulturgut jemals Vermögen- und Erbschaftsteuer entrichtet hätte. Dazu wäre es von 1918 an verpflichtet gewesen wäre, wenn die umstrittenen Kunstwerke wirklich sein Privateigentum gewesen wären. Von der Erbschaftsteuer befreit wären die Kunstwerke, die der Erbprinz für sein Haus reklamiert nur dann, wenn sie in das Verzeichnis zum Schutze des Deutschen Kulturguts gegen Abwanderung eingetragen worden wären. Gerade das aber ist nicht geschehen, weil das staatliche Kulturgut nicht eintragungsfähig ist.
Das alles verdeutlicht, welch schweren Stand der Erbprinz in einem Prozeß um sein angebliches Eigentum an den Karlsruher Kunstschätzen haben würde. Er wird mehr erklären müssen, als er erklären kann. Das Urteil des EGMR führt ihm das drastisch vor Augen. Die Beweislast für sein Eigentum liegt wohlgemerkt beim Erbprinzen, nicht beim Land! Grund genug für das Land, dem Prozeß den Ministerpräsident Oettinger ohne Not fürchtet, mit großer Gelassenheit entgegenzusehen.
des Griechischen Königshauses
– Ein Wegweiser für den Streit um das vormals Großherzoglich Badische Kulturgut –
Von Reinhard Mußgnug
Das Eigentum des Landes Baden-Württemberg an der Markgrafentafel Hans Baldung Griens in der Karlsruher Kunsthalle ist nicht unbestritten, denn Erbprinz Bernhard von Baden bestreitet es. Aber das heißt zum Glück nicht, daß dieses Kunstwerk unbestreitbar Eigentum des Hauses Baden wäre. Das Verdienst, das aufgedeckt zu haben, gebührt dem Freiburger Historiker Dieter Mertens. Sein Aktenfund im Karlsruher Generallandesarchiv zwingt die Stuttgarter Landesregierung, endlich zu tun, was sie bislang versäumt hat: Die Eigentumsverhältnisse am vormals Großherzoglich Badischen Kulturbesitz genau und vor allem sachverständig untersuchen zu lassen, statt blind ergeben den Rechtsbehauptungen des Erbprinzen und seiner Fürsprechern Glauben zu schenken. Nun werden wir doch noch erfahren, was wirklich unbestreitbar dem Haus Baden gehört, was ihm unbestreitbar nicht gehört und was für die dritte Kategorie übrig bliebt, bei der die Eigentumsfrage nicht mehr zu klären ist und daher in der Tat durch einen Vergleichsvertrag, wenn nicht gar durch einen Zivilprozeß beantwortet werden muß.
Das zu eruieren, wird nicht leicht fallen. Aber ein Urteil des Straßburger Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) aus dem Jahre 2000 wird dabei spürbar helfen. Es ist vom früheren Griechischen König und seinen beiden Schwestern erstritten worden und betrifft die auf dem griechischen Festland gelegenen Domänengüter Tatoi und Polyendri sowie die Domäne Mon Repos auf der Insel Korfu. Diese Ländereien waren bis zu dem Militärputsch von 1967 Eigentum des griechischen Königshauses. 1973 hat sie die Militärjunta enteignet. Daran hielt die Republik Griechenland 1994 mit einem „Gesetz über die Regelung von Fragen bezüglich des enteigneten Vermögens der abgesetzten königlichen Familie von Griechenland“ fest. Wegen dieses Gesetzes haben der König und seine Schwestern nach erfolglosen Klagen vor den Griechischen Gerichten den EGMR angerufen und einen bemerkenswerten Erfolg erzielt. Der EGMR hat die Enteignungen beanstandet und den Klägern ihretwegen eine Entschädigung zugesprochen.
Das Urteil des EGMR ist mit Hilfe seines Aktenzeichens 225701/94 über die Webside des EGMR http://www.echr.coe.int/echr zu beziehen, dort allerdings nur in Englisch und Französisch erhältlich; eine deutsche Übersetzung findet sich in der Neuen Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2002, S. 321-326. Die Lektüre lohnt. Das Urteil liefert ein wichtiges Präjudiz, das der Entscheidung über das Eigentum am vormals Großherzoglich Badischen Kulturbesitz den Weg weist. Es beweist, daß das von Ministerpräsident Oettinger medienwirksam beschworene Prozeß-Risiko um ein Vielfaches geringer einzuschätzen ist, als das seine und die Gutachter des Erbprinzen behaupten. Der EGMR weist zwar die Behauptung der Griechischen Regierung, es habe sich bei den drei Gütern um fürstenrechtlich gebundenes Patrimonialeigentum gehandelt, das mit der Abdankung des Königs ipso iure auf den griechischen Staat übergangen sei, mit nur mäßig verhohlenem Befremden zurück. Aber sein Urteil gibt dem Haus Baden dennoch Steine statt Brot. Es zählt, wie so oft bei Präjudizien, einmal mehr nicht das Ergebnis; die wichtigeren Aussagen des Urteils stecken in seinen Gründen.
Der EGMR hält eingangs fest, daß das griechische Königshaus einen Teil des umstrittenen Vermögens „gekauft und aus seiner Privatschatulle bezahlt“ habe. Es hebt darauf ab, daß der griechische Staat die drei Güter nicht etwa als sein Eigentum herausverlangt, sondern sie im Wege der Enteignung an sich gebracht und damit anerkannt habe, daß sie bis zu ihrer Enteignung unbestrittenes Privateigentum der königlichen Familie waren. Besonderes Gewicht mißt das Gericht der Tatsache bei, daß das griechische Königshaus nicht nur behauptet habe, die drei Domänen stünden in seinem Privateigentum, sondern daraus auch die Konsequenz gezogen hat, für sie regelmäßig Steuern zu entrichten. Für ein zur Domäne Tatoi gehörendes Waldgebiet folgt das Gericht dem Vorbringen des Königs, die Regierung habe es Georg I. anläßlich seiner Wahl zum König im Jahre 1864 schenken wollen; dieser habe aber darauf bestanden, dafür „als Gegenleistung“ 60.000 Drachmen bei der Nationalbank zu deponieren; das Gericht sieht darin den Beweis für einen Privatkauf des Geländes. Was die Domäne Polyendri angeht, so nimmt der EGMR auf Urkunden Bezug, die ihre Zugehörigkeit zum königlichen Privatvermögen belegen. Für Mon Repos gab für den EGMR den Ausschlag, daß dieser Besitz Georg I. vom Provinzialrat Korfus zum Dank für dessen Ringen um den Anschluß der ionischen Inseln an Griechenland geschenkt und später vom Königshaus durch private Hinzukäufe erweitert worden sei, an denen keine staatlichen Stellen beteiligt gewesen seien.
Dies alles sind handfeste Indizien für das Privateigentum der königlichen Familie. Beim vormals Großherzoglich Badischen Kulturbesitz sind Anzeichen, die mit der gleichen Deutlichkeit auf erbprinzliches Privateigentum hinwiesen, nicht zu erkennen. Die Indizien für seine fürstenrechtliche Bindung an das Amt des Staatsoberhaupts und seine Zugehörigkeit zu dessen Patrimonialeigentum sind indessen unübersehbar: Die Karlsruher Handschriften hat das Markgrafenhaus weder gekauft, noch bezahlt, schon gar nicht aus seiner Privatschatulle. Sie stammen aus Klöstern, die aufgrund des Reichsdeputationshauptschlusses säkularisiert worden sind. Daß sie aus dem Klostereigentum in fürstenrechtlich gebundenes Staatseigentum überführt worden sind, ist nicht ganz unbestritten; das zeigt die Ansicht des Erbprinzen, die Handschriften könnten auf seine Rechnung versteigert werden. Das ändert aber nichts an der Unbestreitbarkeit der Tatsache, daß die Säkularisation des Kirchenguts nicht der persönlichen Bereicherung der von ihr begünstigten Fürstenhäuser diente. Die Karlsruher Handschriften wie die Bilder der Karlsruher Kunsthalle befanden sich auch nie unmittelbar in der Hand der Großherzoglichen Familie. Sie wurden in der Bibliothek wie in der Kunsthalle der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Die Kosten ihrer Verwaltung und Pflege hat der Großherzog ab den 70er Jahren des 19. Jahrhunderts zur Gänze aus der Staatskasse bestreiten lassen. Soweit nicht ein klarer Ausweis als Dauerleihgabe im Einzelfall das Gegenteil beweist, waren sie somit unmißverständlich vom großherzoglichen Privateigentum abgesondert. Es mißlang bezeichnenderweise, den letzten Willen Großherzog Friedrichs II. zu erfüllen, der die vermeintlich seinem Haus gehörenden Handschriften, Bilder und sonstigen Kunstwerke der Zähringer Stiftung vermacht hat. Ihre Übereignung scheiterte daran, daß Friedrichs Erben über keine Verzeichnisse verfügten, die den auf die Stiftung zu übertragenden Bestand näher konkretisiert hätte. Im übrigen ist nichts davon bekannt, daß das Haus Baden für das angeblich in seinem Privateigentum stehende Kulturgut jemals Vermögen- und Erbschaftsteuer entrichtet hätte. Dazu wäre es von 1918 an verpflichtet gewesen wäre, wenn die umstrittenen Kunstwerke wirklich sein Privateigentum gewesen wären. Von der Erbschaftsteuer befreit wären die Kunstwerke, die der Erbprinz für sein Haus reklamiert nur dann, wenn sie in das Verzeichnis zum Schutze des Deutschen Kulturguts gegen Abwanderung eingetragen worden wären. Gerade das aber ist nicht geschehen, weil das staatliche Kulturgut nicht eintragungsfähig ist.
Das alles verdeutlicht, welch schweren Stand der Erbprinz in einem Prozeß um sein angebliches Eigentum an den Karlsruher Kunstschätzen haben würde. Er wird mehr erklären müssen, als er erklären kann. Das Urteil des EGMR führt ihm das drastisch vor Augen. Die Beweislast für sein Eigentum liegt wohlgemerkt beim Erbprinzen, nicht beim Land! Grund genug für das Land, dem Prozeß den Ministerpräsident Oettinger ohne Not fürchtet, mit großer Gelassenheit entgegenzusehen.
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Die Sächsische Verfassung von 1831 bestimmte in Titel II, was zum Staatsgut und was zum Hausfideikommiss zählte. Daneben gab es das Privatgut der königlichen Familie.
http://wwwalt.uni-wuerzburg.de/rechtsphilosophie/hdoc/sachsen1831.html
" § 20
(1) Das Königliche Hausfideicommiß besteht:
a) aus alle dem, was zu der Einrichtung oder Zierde der in der Beilage unter I verzeichneten Königlichen Schlösser, Paläste, Hofgebäude und Gärten dient, dem Mobiliar, welches der Aufsicht der Hofämter und Hofintendanten anvertraut und zum Bedarfe oder Glanze des Hofs bestimmt ist, den Ställen, an Pferden, Wagen und sonstigem Inventario, den Jagderfordernissen, den in dem grünen Gewölbe und andern königlichen Sammlungen befindlichen Kostbarkeiten, Gold- und Silbergeräthen und Porcellanen, der Gemäldegalerie, den Kupferstich-, Naturalien-, Münz-, und andern Kabinetten, der Bibliothek, der Kunst-, Rüst- und Gewehrkammer.
Demselben wächst
b) alles dasjenige zu, was der König während seiner Regierung aus irgend einem Privatrechtstitel oder durch Ersparnisse an der Civilliste erworben, und worüber derselbe unter den Lebenden nicht disponirt, ingleichen dasjenige Vermögen, welches der König vor seiner Gelangung zum Throne besessen, so wie das was er mit diesem Vermögen nachher erworben hat, insofern von ihm über dieses Vermögen weder unter den Lebenden, noch auf den Todesfall verfügt worden ist.
(2) Dasselbe ist Eigenthum des Königlichen Hauses, dessen Besitz geht aber nach der §§ 6 und 7 für die Krone bestimmten Successionsordnung und sonst auf den jedesmaligen rechtmäßigen Regenten des Königreichs Sachsen über. Dasselbe ist von dem Lande unzertrennbar und unveräußerlich. Unter dem Veräußerungsverbote sind jedoch diejenigen Veränderungen nicht begriffen, welche durch Verkauf oder Austausch einzelner Gegenstände für gut befunden werden sollten. Was durch Veräußerungen an Gegenständen oder Kaufgeldern erlangt wird, nimmt die Eigenschaft des veräußerten Gegenstandes an und tritt an dessen Stelle."
Diese Vorschrift veranschaulicht, was Karl von Salza und Lichtenau, Die Lehre von Familien, Stamm- und Geschlechts-Fideicommissen, nach den Grundsätzen des gemeinen deutschen Privatrechts und mit Rücksicht auf die Abweichungen der einzelnen Particularrechte , Leipzig 1838, S. 22 ff. über die von ihm Haus- und Kronfideikommisse genannten Fideikommisse schrieb:
http://dlib-pr.mpier.mpg.de/m/kleioc/0010/exec/bigpage/%22196817_00000036%22
"Zwischen den Staatsfideicommissen der älteren Zeit und den Privat-Fideicommissen mitten inne stehen die Haus- und Kronfideicommisse regierender Häuser, welche durch Staatsgrundgesetze zur Aufrechterhaltung des Glanzes der Krone errichtet worden sind, und zum Zwecke haben, diejenigen werthvollen Gegenstände, welche weder zum Staatsgute im engern Sinne, noch zum Privateigenthum des Regenten gehören, als ein unveräußerliches, untheilbares Eigenthum der Regentenfamilie und dem Lande zu erhalten. Gegenstände dieser Haus- und Kron-Fideicommisse sind gewöhnlich Domainen, Schlösser, Hofgebäude, Lustgarten, das Mobiliar, welches der Aufsicht der Hofämter anvertraut und zum Bedarfe oder Glanze des Hofes bestimmt ist, Marställe, Gold- und Silbergeräthe, Service, Sammlungen, Bibliotheken u.s.w., insofern diese Gegenstände nicht zum Staatsgute verfassungsmäßig gerechnet werden können. [...] Von diesem Standpunkte sind im allgemeinen Hausfideicommisse sowohl von eigentlichem Staatsgute [...] als vom Privateigenthume der regierenden Familie, über welches derselben die freie Disposition unter den Lebendigen und auf den Todesfall zustehet, zu unterscheiden. Zwar ist das Eigenthum an diesen Sachen [...] dem Staate zuzusprechen, weil sie von dem Lande unzertrennbar sind, und ihre Unveräußerlichkeit aus Staatsrücksichten geboten wird, und der Besitz nur so lange der Regentenfamilie bleibt, als diese zur Thronfolge berufen ist; aber aufhört, wenn dieses Verhältniß, z.B. durch Aussterben des Mannsstammes aufgelöst wird."
Von "Staatsfideikommissen" spricht Reyscher (Die Rechte des Staats an den Domänen ... 1863, S. 122), sofern das Territorium oder die Domänen Gegenstand der Verordnung waren.
Hermann Rehm, Modernes Fürstenrecht, München 1904 unterschied S. 325 Domanial-Hausfideikommisse und einfache Hausfideikommisse. Erstere seien "Pertinenz der Landeshoheit".
"Ein Hauptunterschied zwischen Domanial- und einfachem Hausfideikommiß [...] ist der, daß das Domanialfideikommiß im Zweifel nur Eigentum der regierenden Familie als solcher darstellt, d.h. Eigentum der fürstlichen Familie lediglich solange bleibt, als dieselbe die Herrschaft im Staate innehat. Es ist dies noch eine Wirkung davon, daß das Kammergut eine Pertinenz der Landeshoheit bildete" (S. 328). Allerdings gebühre der ihrer Herrschaft und damit des Domanial-Hausfideikommisses entsetzten Familie ein Schadensersatzanspruch für ihr Sonderopfer, wie ihn Preußen ja nach 1866 in Bezug auf die vormals in Kurhessen (siehe http://archiv.twoday.net/stories/2835237/#2902018), Nassau und Hannover regierenden Häuser eingeräumt hat.
BADEN
Für Baden gibt es keine gedruckten hausgesetzlichen Regelungen über das Hausfideikommiss, lediglich die Unveräußerlichkeit und Unteilbarkeit des Territoriums (sowie die Sukzessionsordnung) wurde mit dem Haus- und Familien-Statut von 1817 verfügt:
http://www.heraldica.org/topics/royalty/HGBaden.htm
Die auf der eben genannte Website fehlerhaft wiedergegebene Verordnung von 1885 spricht von Berücksichtigung der "Anordnungen der Hausgesetze und Familienverträge sowie des in Unserem Hause beobachteten Herkommens", woraus man schließen darf, dass man die badischen Hausgesetze nicht nur nach dem beurteilen darf, was im 19. Jahrhundert im Gesetzesblatt gedruckt wurde. Die Dokumente, insbesondere Testamente, im (mir unzugänglichen) Familienarchiv sind ebenso gültige Rechtsquellen für die badischen Hausgesetze.
Das Herkommen hinsichtlich der Vererbung der Mobilien lässt sich klar angeben (siehe http://archiv.twoday.net/stories/2832452/): Über die aus dem Privatvermögen finanzierten Gegenstände konnte der Regent nur zu Lebzeiten frei verfügen, vererben durfte er anscheinend nur Barvermögen (zu Großherzog Ludwig siehe http://archiv.twoday.net/stories/2835338/).
Die Mobilien fielen an den Hausfideikommiss, über dessen Rechtsnatur in Baden vor und nach 1918 offensichtlich nichts publiziert wurde. Er umfasste auch alle der Hofausstattung zugewiesenen Sammlungen, einschließlich der Säkularisationsbestände.
Exakt wie in Sachsen ist auch in Baden der Hausfideikommiss als für die Mobilien zuständige Komplementär-Menge zu den Immobilien der Domänen anzusehen. Der Rechtshistoriker Reicke hat ihn in seinem Gutachten schlüssig als Domanial-Fideikommiss bestimmt, der 1918 mit der Resignation an das Land fiel.
Beurteilt man die Sammlungsbestände nach ihrer Zweckbestimmung, so kann es keinen Zweifel geben, dass sie "öffentliche Sachen" waren, die nach August Wilhelm Heffter, Die Sonderrechte der souveränen und der mediatisirten vormals reichsständischen Häuser Deutschlands, Berlin 1871, S. 166 kein landesherrliches Eigentum bildeten. Als Beispiele nennt er Landstraßen, aber auch Bibliotheken und Museen "zur öffentlichen Benutzung". Er sah sie "vermöge ihrer Bestimmung" als "Zubehör der Landeshoheit".
Hofausstattung und Hausschatz waren in Bayern 1818 unveräußerliches Staatsgut:
http://archiv.twoday.net/stories/2885808/
in Sachsen 1831 unveräußerliches Hausfideikommissgut. Es spricht alles dafür, dass der badische Hausfideikommiss in gleicher Weise als Zubehör der Krone dienen sollte. Eine rein privatrechtliche Betrachtungsweise verkennt den Sachverhalt.
Siehe auch: http://archiv.twoday.net/stories/2919296/
http://wwwalt.uni-wuerzburg.de/rechtsphilosophie/hdoc/sachsen1831.html
" § 20
(1) Das Königliche Hausfideicommiß besteht:
a) aus alle dem, was zu der Einrichtung oder Zierde der in der Beilage unter I verzeichneten Königlichen Schlösser, Paläste, Hofgebäude und Gärten dient, dem Mobiliar, welches der Aufsicht der Hofämter und Hofintendanten anvertraut und zum Bedarfe oder Glanze des Hofs bestimmt ist, den Ställen, an Pferden, Wagen und sonstigem Inventario, den Jagderfordernissen, den in dem grünen Gewölbe und andern königlichen Sammlungen befindlichen Kostbarkeiten, Gold- und Silbergeräthen und Porcellanen, der Gemäldegalerie, den Kupferstich-, Naturalien-, Münz-, und andern Kabinetten, der Bibliothek, der Kunst-, Rüst- und Gewehrkammer.
Demselben wächst
b) alles dasjenige zu, was der König während seiner Regierung aus irgend einem Privatrechtstitel oder durch Ersparnisse an der Civilliste erworben, und worüber derselbe unter den Lebenden nicht disponirt, ingleichen dasjenige Vermögen, welches der König vor seiner Gelangung zum Throne besessen, so wie das was er mit diesem Vermögen nachher erworben hat, insofern von ihm über dieses Vermögen weder unter den Lebenden, noch auf den Todesfall verfügt worden ist.
(2) Dasselbe ist Eigenthum des Königlichen Hauses, dessen Besitz geht aber nach der §§ 6 und 7 für die Krone bestimmten Successionsordnung und sonst auf den jedesmaligen rechtmäßigen Regenten des Königreichs Sachsen über. Dasselbe ist von dem Lande unzertrennbar und unveräußerlich. Unter dem Veräußerungsverbote sind jedoch diejenigen Veränderungen nicht begriffen, welche durch Verkauf oder Austausch einzelner Gegenstände für gut befunden werden sollten. Was durch Veräußerungen an Gegenständen oder Kaufgeldern erlangt wird, nimmt die Eigenschaft des veräußerten Gegenstandes an und tritt an dessen Stelle."
Diese Vorschrift veranschaulicht, was Karl von Salza und Lichtenau, Die Lehre von Familien, Stamm- und Geschlechts-Fideicommissen, nach den Grundsätzen des gemeinen deutschen Privatrechts und mit Rücksicht auf die Abweichungen der einzelnen Particularrechte , Leipzig 1838, S. 22 ff. über die von ihm Haus- und Kronfideikommisse genannten Fideikommisse schrieb:
http://dlib-pr.mpier.mpg.de/m/kleioc/0010/exec/bigpage/%22196817_00000036%22
"Zwischen den Staatsfideicommissen der älteren Zeit und den Privat-Fideicommissen mitten inne stehen die Haus- und Kronfideicommisse regierender Häuser, welche durch Staatsgrundgesetze zur Aufrechterhaltung des Glanzes der Krone errichtet worden sind, und zum Zwecke haben, diejenigen werthvollen Gegenstände, welche weder zum Staatsgute im engern Sinne, noch zum Privateigenthum des Regenten gehören, als ein unveräußerliches, untheilbares Eigenthum der Regentenfamilie und dem Lande zu erhalten. Gegenstände dieser Haus- und Kron-Fideicommisse sind gewöhnlich Domainen, Schlösser, Hofgebäude, Lustgarten, das Mobiliar, welches der Aufsicht der Hofämter anvertraut und zum Bedarfe oder Glanze des Hofes bestimmt ist, Marställe, Gold- und Silbergeräthe, Service, Sammlungen, Bibliotheken u.s.w., insofern diese Gegenstände nicht zum Staatsgute verfassungsmäßig gerechnet werden können. [...] Von diesem Standpunkte sind im allgemeinen Hausfideicommisse sowohl von eigentlichem Staatsgute [...] als vom Privateigenthume der regierenden Familie, über welches derselben die freie Disposition unter den Lebendigen und auf den Todesfall zustehet, zu unterscheiden. Zwar ist das Eigenthum an diesen Sachen [...] dem Staate zuzusprechen, weil sie von dem Lande unzertrennbar sind, und ihre Unveräußerlichkeit aus Staatsrücksichten geboten wird, und der Besitz nur so lange der Regentenfamilie bleibt, als diese zur Thronfolge berufen ist; aber aufhört, wenn dieses Verhältniß, z.B. durch Aussterben des Mannsstammes aufgelöst wird."
Von "Staatsfideikommissen" spricht Reyscher (Die Rechte des Staats an den Domänen ... 1863, S. 122), sofern das Territorium oder die Domänen Gegenstand der Verordnung waren.
Hermann Rehm, Modernes Fürstenrecht, München 1904 unterschied S. 325 Domanial-Hausfideikommisse und einfache Hausfideikommisse. Erstere seien "Pertinenz der Landeshoheit".
"Ein Hauptunterschied zwischen Domanial- und einfachem Hausfideikommiß [...] ist der, daß das Domanialfideikommiß im Zweifel nur Eigentum der regierenden Familie als solcher darstellt, d.h. Eigentum der fürstlichen Familie lediglich solange bleibt, als dieselbe die Herrschaft im Staate innehat. Es ist dies noch eine Wirkung davon, daß das Kammergut eine Pertinenz der Landeshoheit bildete" (S. 328). Allerdings gebühre der ihrer Herrschaft und damit des Domanial-Hausfideikommisses entsetzten Familie ein Schadensersatzanspruch für ihr Sonderopfer, wie ihn Preußen ja nach 1866 in Bezug auf die vormals in Kurhessen (siehe http://archiv.twoday.net/stories/2835237/#2902018), Nassau und Hannover regierenden Häuser eingeräumt hat.
BADEN
Für Baden gibt es keine gedruckten hausgesetzlichen Regelungen über das Hausfideikommiss, lediglich die Unveräußerlichkeit und Unteilbarkeit des Territoriums (sowie die Sukzessionsordnung) wurde mit dem Haus- und Familien-Statut von 1817 verfügt:
http://www.heraldica.org/topics/royalty/HGBaden.htm
Die auf der eben genannte Website fehlerhaft wiedergegebene Verordnung von 1885 spricht von Berücksichtigung der "Anordnungen der Hausgesetze und Familienverträge sowie des in Unserem Hause beobachteten Herkommens", woraus man schließen darf, dass man die badischen Hausgesetze nicht nur nach dem beurteilen darf, was im 19. Jahrhundert im Gesetzesblatt gedruckt wurde. Die Dokumente, insbesondere Testamente, im (mir unzugänglichen) Familienarchiv sind ebenso gültige Rechtsquellen für die badischen Hausgesetze.
Das Herkommen hinsichtlich der Vererbung der Mobilien lässt sich klar angeben (siehe http://archiv.twoday.net/stories/2832452/): Über die aus dem Privatvermögen finanzierten Gegenstände konnte der Regent nur zu Lebzeiten frei verfügen, vererben durfte er anscheinend nur Barvermögen (zu Großherzog Ludwig siehe http://archiv.twoday.net/stories/2835338/).
Die Mobilien fielen an den Hausfideikommiss, über dessen Rechtsnatur in Baden vor und nach 1918 offensichtlich nichts publiziert wurde. Er umfasste auch alle der Hofausstattung zugewiesenen Sammlungen, einschließlich der Säkularisationsbestände.
Exakt wie in Sachsen ist auch in Baden der Hausfideikommiss als für die Mobilien zuständige Komplementär-Menge zu den Immobilien der Domänen anzusehen. Der Rechtshistoriker Reicke hat ihn in seinem Gutachten schlüssig als Domanial-Fideikommiss bestimmt, der 1918 mit der Resignation an das Land fiel.
Beurteilt man die Sammlungsbestände nach ihrer Zweckbestimmung, so kann es keinen Zweifel geben, dass sie "öffentliche Sachen" waren, die nach August Wilhelm Heffter, Die Sonderrechte der souveränen und der mediatisirten vormals reichsständischen Häuser Deutschlands, Berlin 1871, S. 166 kein landesherrliches Eigentum bildeten. Als Beispiele nennt er Landstraßen, aber auch Bibliotheken und Museen "zur öffentlichen Benutzung". Er sah sie "vermöge ihrer Bestimmung" als "Zubehör der Landeshoheit".
Hofausstattung und Hausschatz waren in Bayern 1818 unveräußerliches Staatsgut:
http://archiv.twoday.net/stories/2885808/
in Sachsen 1831 unveräußerliches Hausfideikommissgut. Es spricht alles dafür, dass der badische Hausfideikommiss in gleicher Weise als Zubehör der Krone dienen sollte. Eine rein privatrechtliche Betrachtungsweise verkennt den Sachverhalt.
Siehe auch: http://archiv.twoday.net/stories/2919296/
Zu Baden siehe http://archiv.twoday.net/stories/2832452/
Zur Rechtslage in Hessen: http://archiv.twoday.net/stories/2835237/#2902018
Es kann also in fürstlichen Familien der frühen Neuzeit als übliche hausgesetzliche Regelung angesehen werden, dass die Mobilien nicht der gesetzlichen Erbfolge (Intestaterbfolge) unterlagen, sondern dem nächsten Regenten zufielen.
Für das 19. Jahrhundert stellt Heinrich Zoepfl, Grundsätze des gemeinen deutschen Staatsrechts [...], Bd. 1, Leipzig/Heidelberg 1863, S. 744f. heraus, dass die Intestaterbfolge entweder auf das bewegliche Vermögen beschränkt wurde oder überhaupt nicht in den Hausgesetzen vorgesehen war. Alle Bestandteile des Privatvermögens, über die der Herrscher nicht unter Lebenden oder von Todes wegen verfügt hat, gingen ohne weiteres in den Hausfideikommiss über. Für die letzte Variante führt Zoepfl die folgenden Hausgesetze an:
Hannover 1836 XI § 1
Sachsen-Coburg-Gotha 1855 § 81
Sachsen 1837 § 56f.
Zur Rechtslage in Hessen: http://archiv.twoday.net/stories/2835237/#2902018
Es kann also in fürstlichen Familien der frühen Neuzeit als übliche hausgesetzliche Regelung angesehen werden, dass die Mobilien nicht der gesetzlichen Erbfolge (Intestaterbfolge) unterlagen, sondern dem nächsten Regenten zufielen.
Für das 19. Jahrhundert stellt Heinrich Zoepfl, Grundsätze des gemeinen deutschen Staatsrechts [...], Bd. 1, Leipzig/Heidelberg 1863, S. 744f. heraus, dass die Intestaterbfolge entweder auf das bewegliche Vermögen beschränkt wurde oder überhaupt nicht in den Hausgesetzen vorgesehen war. Alle Bestandteile des Privatvermögens, über die der Herrscher nicht unter Lebenden oder von Todes wegen verfügt hat, gingen ohne weiteres in den Hausfideikommiss über. Für die letzte Variante führt Zoepfl die folgenden Hausgesetze an:
Hannover 1836 XI § 1
Sachsen-Coburg-Gotha 1855 § 81
Sachsen 1837 § 56f.
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Laut SWR
Einen Untersuchungsausschuss wegen eines Versehens in einem Ministerium einzusetzen sei geradezu lächerlich, erklärte Mappus. Hier würden Steuergelder organisiert vernichtet.
Preisrätsel: Wie viele Fehler enthalten die Worte "wegen eines Versehens in einem Minsterium"?
"Versehen" ist hier ein Euphemismus für unverantwortliche politische Blauäugigkeit und juristische Unfähigkeit.
Von "einem" Versehen kann aufgrund der dauerhaften und mehrfach wiederholten Anläufe keineswegs die Rede sein.
"Ministerium": Ein Untersuchungsausschuss müsste prüfen, inwieweit hier auch dauerhafte Adelshörigkeit des Ministerpräsidenten selbst Auslöser der Affäre war.
Und das "eine" Ministerium kann auch nicht so ganz ernst gemeint sein, weil hier
Bisher seien weder Verpflichtungen eingegangenen worden, noch seien Geldmittel geflossen. Deshalb frage er sich, was eigentlich untersucht werden solle, so Mappus.
Daran ist die Laienspielschar in Stuttgart aber nur ganz knapp vorbeigeschrammt. Denn eigentlich war ja alles unter Dach und Fach. Wie so etwas allgemein zu verhindern ist, sollte durchaus Teil der politischen Diskussion sein. Ob man dazu jetzt unbedingt einen Untersuchungsausschuss braucht, ist schwer zu beurteilen. Aber wie Herr Mappus einfach gar keine Schlüsse aus der Sache zu ziehen, kann es ja nun wirklich nicht sein.
Einen Untersuchungsausschuss wegen eines Versehens in einem Ministerium einzusetzen sei geradezu lächerlich, erklärte Mappus. Hier würden Steuergelder organisiert vernichtet.
Preisrätsel: Wie viele Fehler enthalten die Worte "wegen eines Versehens in einem Minsterium"?
"Versehen" ist hier ein Euphemismus für unverantwortliche politische Blauäugigkeit und juristische Unfähigkeit.
Von "einem" Versehen kann aufgrund der dauerhaften und mehrfach wiederholten Anläufe keineswegs die Rede sein.
"Ministerium": Ein Untersuchungsausschuss müsste prüfen, inwieweit hier auch dauerhafte Adelshörigkeit des Ministerpräsidenten selbst Auslöser der Affäre war.
Und das "eine" Ministerium kann auch nicht so ganz ernst gemeint sein, weil hier
- das Finanzministerium offensichtlich keine Ahnung vom vorhandenen Vermögen des Landes hat und nicht die notwendige juristische Fachkenntnis besitzt oder einholen kann
- das Wissenschafts- und Kunstministerium sich wiederholt energisch und ohne Not gegen wichtige Belange von Wissenschaft und Kunst ausspricht
- der Rechnungshof wohl bewusst die Verankerung der staatlichen Institutionen in der Verfassung (Kulturgutschutz) angreift
Bisher seien weder Verpflichtungen eingegangenen worden, noch seien Geldmittel geflossen. Deshalb frage er sich, was eigentlich untersucht werden solle, so Mappus.
Daran ist die Laienspielschar in Stuttgart aber nur ganz knapp vorbeigeschrammt. Denn eigentlich war ja alles unter Dach und Fach. Wie so etwas allgemein zu verhindern ist, sollte durchaus Teil der politischen Diskussion sein. Ob man dazu jetzt unbedingt einen Untersuchungsausschuss braucht, ist schwer zu beurteilen. Aber wie Herr Mappus einfach gar keine Schlüsse aus der Sache zu ziehen, kann es ja nun wirklich nicht sein.
Ladislaus - am Mittwoch, 8. November 2006, 11:12 - Rubrik: Kulturgut
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http://commons.wikimedia.org/wiki/Urteil_zu_Eigentumsverh%C3%A4ltnissen_an_Gegenst%C3%A4nden_im_Staatsarchiv_Coburg_1987
Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts in Zivilsachen 1987, S. 195 ff.: Urteil zu Eigentumsverhältnissen an Gegenständen im Staatsarchiv Coburg 9.6.1987, Aktenzeichen 1 Z 89/86
Das BayObLG wies Herausgabeansprüche hinsichtlich einzelner Gegenstände aus dem früheren Haus- und Staatsarchiv des Herzoglichen Hauses Sachsen-Coburg und Gotha im Staatsarchiv Coburg ab.
Siehe auch
http://archiv.twoday.net/stories/2892161/
Update: Es liegt ein E-Text vor unter
http://de.wikisource.org/wiki/Bayerisches_Oberstes_Landesgericht_-_Eigentumsverh%C3%A4ltnisse_an_Gegenst%C3%A4nden_im_Staatsarchiv_Coburg
Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts in Zivilsachen 1987, S. 195 ff.: Urteil zu Eigentumsverhältnissen an Gegenständen im Staatsarchiv Coburg 9.6.1987, Aktenzeichen 1 Z 89/86
Das BayObLG wies Herausgabeansprüche hinsichtlich einzelner Gegenstände aus dem früheren Haus- und Staatsarchiv des Herzoglichen Hauses Sachsen-Coburg und Gotha im Staatsarchiv Coburg ab.
Siehe auch
http://archiv.twoday.net/stories/2892161/
Update: Es liegt ein E-Text vor unter
http://de.wikisource.org/wiki/Bayerisches_Oberstes_Landesgericht_-_Eigentumsverh%C3%A4ltnisse_an_Gegenst%C3%A4nden_im_Staatsarchiv_Coburg
KlausGraf - am Mittwoch, 8. November 2006, 00:47 - Rubrik: Archivrecht
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Badische Zeitung vom Dienstag, 7. November 2006
"Handschriften gehören schon dem Land"
Die Nachkommen der früheren badischen
Großherzöge betrachten die Handschriften aus den 1806
aufgelösten Klöstern St. Peter und St. Blasien als ihren Besitz.
Hans-Otto Mühleisen, Politikprofessor in Augsburg, kennt die
Geschichte von St. Peter wie niemand sonst. Mit ihm sprach Wulf
Rüskamp.
BZ: Herr Mühleisen, sind die Besitzansprüche des Hauses Baden
berechtigt?
Mühleisen: Vorderösterreich kam erst 1806 zu Baden. Dennoch
hat Baden damals die Rechtsbestimmungen des
Reichsdeputationshauptschlusses von 1803 angewandt, ohne dass
es dazu drei Jahre später eine Berechtigung hatte.
BZ: Das sieht die Landesregierung nicht so.
Mühleisen: Man hat etwas zu schnell gesagt, durch die
Säkularisation sei Klostergut auf Baden übertragen worden — ohne
zu unterscheiden zwischen dem Land Baden und dem Haus
Baden. Säkularisation diente aber der Vereinheitlichung des
Staatsgebildes, nicht der persönlichen Bereicherung des jeweiligen
Herrschers.
BZ: Wem also gehören die Handschriften?
Mühleisen: Baden-Württemberg als Nachfolger des alten Landes
Baden ist rechtmäßiger Eigentümer.
BZ: Was halten Sie von der Überlegung, die Handschriften zu
verkaufen?
Mühleisen: Alle 200 aus St. Peter stammenden Handschriften sind
für mich mit die besten Zeugnisse für die Kulturgeschichte der
Region. Würde man sie verkaufen, ginge ein Stück
Kulturgeschichte endgültig verloren, das heute noch in Karlsruhe
der Öffentlichkeit zugänglich ist. Derzeit werden historische
Bibliotheken, darunter die von St. Peter, mühselig virtuell
rekonstruiert — und genau zu dem Zeitpunkt sollen Bestände, die
noch da sind, verkauft werden: Ein Vorgang ohne jede kulturelle
Sensibilität.
"Handschriften gehören schon dem Land"
Die Nachkommen der früheren badischen
Großherzöge betrachten die Handschriften aus den 1806
aufgelösten Klöstern St. Peter und St. Blasien als ihren Besitz.
Hans-Otto Mühleisen, Politikprofessor in Augsburg, kennt die
Geschichte von St. Peter wie niemand sonst. Mit ihm sprach Wulf
Rüskamp.
BZ: Herr Mühleisen, sind die Besitzansprüche des Hauses Baden
berechtigt?
Mühleisen: Vorderösterreich kam erst 1806 zu Baden. Dennoch
hat Baden damals die Rechtsbestimmungen des
Reichsdeputationshauptschlusses von 1803 angewandt, ohne dass
es dazu drei Jahre später eine Berechtigung hatte.
BZ: Das sieht die Landesregierung nicht so.
Mühleisen: Man hat etwas zu schnell gesagt, durch die
Säkularisation sei Klostergut auf Baden übertragen worden — ohne
zu unterscheiden zwischen dem Land Baden und dem Haus
Baden. Säkularisation diente aber der Vereinheitlichung des
Staatsgebildes, nicht der persönlichen Bereicherung des jeweiligen
Herrschers.
BZ: Wem also gehören die Handschriften?
Mühleisen: Baden-Württemberg als Nachfolger des alten Landes
Baden ist rechtmäßiger Eigentümer.
BZ: Was halten Sie von der Überlegung, die Handschriften zu
verkaufen?
Mühleisen: Alle 200 aus St. Peter stammenden Handschriften sind
für mich mit die besten Zeugnisse für die Kulturgeschichte der
Region. Würde man sie verkaufen, ginge ein Stück
Kulturgeschichte endgültig verloren, das heute noch in Karlsruhe
der Öffentlichkeit zugänglich ist. Derzeit werden historische
Bibliotheken, darunter die von St. Peter, mühselig virtuell
rekonstruiert — und genau zu dem Zeitpunkt sollen Bestände, die
noch da sind, verkauft werden: Ein Vorgang ohne jede kulturelle
Sensibilität.
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Pressemitteilung vom 7.11.2006 der SPD-Landtagsfraktion Baden-Württemberg (html, pdf)
Ute Vogt: „Das skandalöse Fehlverhalten der Landesregierung im Umgang mit Kulturgütern des Landes ist nur über einen Untersuchungsausschuss wirksam aufzuklären“
Die SPD-Landtagsfraktion hat am Nachmittag beschlossen, einen Untersuchungsausschuss nach Artikel 35 der Landesverfassung zum Ausverkauf landeseigener Kulturgüter durch die Landesregierung zu beantragen. Nach den Worten der SPD-Landes- und Fraktionsvorsitzenden Ute Vogt lässt sich das skandalöse Fehlverhalten der Landesregierung nur noch über einen Untersuchungsausschuss wirksam aufklären. „Es ist ein unglaublicher Vorgang, wie leichtfertig die Landesregierung bereit war, Millionen von Euro für den Ankauf von Kunstwerken auszugeben, die dem Land schon seit Jahrzehnten gehören. Was der sozialdemokratische Kultusminister Adam Remmele vor nahezu 80 Jahren dem Land Baden an Kulturgütern gerettet hat, das hätte die Regierung Oettinger beinahe über Nacht verscherbelt.“
Bis zur Stunde weigere sich die Landesregierung, die Verantwortung für diesen einmaligen Vorgang zu übernehmen und der Öffentlichkeit gegenüber darüber Rechenschaft abzulegen. Stattdessen werde weiterhin vernebelt, Verantwortung geleugnet und der Schwarze Peter zwischen den betroffenen Ministerien hin und her geschoben.
Mit dem Untersuchungsausschuss, so Vogt, sollen Ursachen und Verantwortung für das Versagen der Landesregierung und der kompletten Administration in der Kulturpolitik aufgedeckt werden, um ähnliche Fälle für künftige Zeiten auszuschließen. Dabei müsse insbesondere geklärt werden, wie es dazu kommen konnte, dass die Landesregierung auf den Rat namhafter Wissenschaftler zur Klärung der Eigentumsrechte an den Kulturgütern verzichtete. Aufgeklärt werden müsse auch, ob der geplante Ausverkauf landeseigener Kulturgüter aus Gefälligkeit gegenüber dem Haus Baden zu Lasten der Vermögens- und Kulturwerte des Landes geschehen ist.
Die SPD-Fraktion wird in einer Arbeitsgruppe nun den Antrag für den Untersuchungsausschuss erarbeiten und dann im Parlament einbringen. Nach Artikel 35 der Landesverfassung hat der Landtag auf Antrag von einem Viertel seiner Mitglieder die Pflicht, Untersuchungsausschüsse einzusetzen.
Helmut Zorell
Pressesprecher
Vgl. auch die Pressemitteilung vom 02.11.2006 der SPD-Landtagsfraktion,
Kulturgüter: Klärung der Eigentumsfrage unabdingbar (html, pdf)
Oettinger nach Historiker-Befund bis auf die Knochen blamiert
Ute Vogt: „Es ist erschütternd, wie schlampig und verantwortungslos der Ministerpräsident mit Vermögensinteressen des Landes umgeht“
(...) Vogt erneuerte die Forderung an die Landesregierung, dem Landtag unverzüglich eine Zusammenstellung vorzulegen über diejenigen Kunst- und Kulturgüter, die sich nach Auffassung der Landesregierung unstreitig im Eigentum des Hauses Baden befinden sowie eine Liste der Kunstwerke mit strittigen Eigentumsrechten. Es müsse verlässlich ausgeschlossen werden, dass mit Geldern des Landes über die Landesstiftung Kunstwerke gekauft werden, die ohnehin schon dem Land gehören. (...)
Ute Vogt: „Das skandalöse Fehlverhalten der Landesregierung im Umgang mit Kulturgütern des Landes ist nur über einen Untersuchungsausschuss wirksam aufzuklären“
Die SPD-Landtagsfraktion hat am Nachmittag beschlossen, einen Untersuchungsausschuss nach Artikel 35 der Landesverfassung zum Ausverkauf landeseigener Kulturgüter durch die Landesregierung zu beantragen. Nach den Worten der SPD-Landes- und Fraktionsvorsitzenden Ute Vogt lässt sich das skandalöse Fehlverhalten der Landesregierung nur noch über einen Untersuchungsausschuss wirksam aufklären. „Es ist ein unglaublicher Vorgang, wie leichtfertig die Landesregierung bereit war, Millionen von Euro für den Ankauf von Kunstwerken auszugeben, die dem Land schon seit Jahrzehnten gehören. Was der sozialdemokratische Kultusminister Adam Remmele vor nahezu 80 Jahren dem Land Baden an Kulturgütern gerettet hat, das hätte die Regierung Oettinger beinahe über Nacht verscherbelt.“
Bis zur Stunde weigere sich die Landesregierung, die Verantwortung für diesen einmaligen Vorgang zu übernehmen und der Öffentlichkeit gegenüber darüber Rechenschaft abzulegen. Stattdessen werde weiterhin vernebelt, Verantwortung geleugnet und der Schwarze Peter zwischen den betroffenen Ministerien hin und her geschoben.
Mit dem Untersuchungsausschuss, so Vogt, sollen Ursachen und Verantwortung für das Versagen der Landesregierung und der kompletten Administration in der Kulturpolitik aufgedeckt werden, um ähnliche Fälle für künftige Zeiten auszuschließen. Dabei müsse insbesondere geklärt werden, wie es dazu kommen konnte, dass die Landesregierung auf den Rat namhafter Wissenschaftler zur Klärung der Eigentumsrechte an den Kulturgütern verzichtete. Aufgeklärt werden müsse auch, ob der geplante Ausverkauf landeseigener Kulturgüter aus Gefälligkeit gegenüber dem Haus Baden zu Lasten der Vermögens- und Kulturwerte des Landes geschehen ist.
Die SPD-Fraktion wird in einer Arbeitsgruppe nun den Antrag für den Untersuchungsausschuss erarbeiten und dann im Parlament einbringen. Nach Artikel 35 der Landesverfassung hat der Landtag auf Antrag von einem Viertel seiner Mitglieder die Pflicht, Untersuchungsausschüsse einzusetzen.
Helmut Zorell
Pressesprecher
Vgl. auch die Pressemitteilung vom 02.11.2006 der SPD-Landtagsfraktion,
Kulturgüter: Klärung der Eigentumsfrage unabdingbar (html, pdf)
Oettinger nach Historiker-Befund bis auf die Knochen blamiert
Ute Vogt: „Es ist erschütternd, wie schlampig und verantwortungslos der Ministerpräsident mit Vermögensinteressen des Landes umgeht“
(...) Vogt erneuerte die Forderung an die Landesregierung, dem Landtag unverzüglich eine Zusammenstellung vorzulegen über diejenigen Kunst- und Kulturgüter, die sich nach Auffassung der Landesregierung unstreitig im Eigentum des Hauses Baden befinden sowie eine Liste der Kunstwerke mit strittigen Eigentumsrechten. Es müsse verlässlich ausgeschlossen werden, dass mit Geldern des Landes über die Landesstiftung Kunstwerke gekauft werden, die ohnehin schon dem Land gehören. (...)
BCK - am Dienstag, 7. November 2006, 19:32 - Rubrik: Kulturgut
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Schwäbische Zeitung Online 07.11.2006 17:35
http://www.szon.de/news/kultur/aktuell/200611070443.html
Stuttgart (dpa) "Das Adelshaus Baden sieht die so genannte Markgrafentafel weiter als sein Eigentum an. Dies geht nach den Worten von Baden-Württembergs Ministerpräsident Günther Oettinger (CDU) aus einem neuen Gutachten hervor, das das Haus Baden vorgelegt habe.
Oettinger wies am Dienstag Kritik an ursprünglichen Plänen des Landes zurück, das Kunstwerk des mittelalterlichen Künstlers Hans Baldung Grien für acht Millionen Euro vom Haus Baden zu kaufen. Der Freiburger Historiker Dieter Mertens hatte unter Hinweis auf ein Gesetz von 1930 das Bild klar dem Land zugeordnet. Oettinger betonte, er habe sich auf etliche Gutachten und Quellen verlassen, die das Kunstwerk dem Haus Baden zurechnen.
Das Vertrauensverhältnis zwischen der Landesregierung und der Adelsfamilie sei nach wie vor ungetrübt, betonte er. Eine Arbeitsgruppe aus Experten des Finanz- und des Wissenschaftsministeriums werde nun die Eigentumsfragen klären.
Wissenschaftsminister Peter Frankenberg (CDU) dämpfte die mit der Arbeit des Gremiums verbundenen Erwartungen. Auch nach der Prüfung werde es noch eine «Grauzone» geben. Die Wahrscheinlichkeit der richtigen Zuordnung der Kunstwerke werde aber höher sein. Grundlage der Prüfung sei Archivmaterial, das bei den bisherigen Gutachten nicht hinzugezogen worden sie."
Zur angekündigten Interministeriellen Arbeitsgruppe zu badischen Kulturgütern vgl. auch die Pressemitteilung des MWK vom 7.11.2006:
"Eine interministerielle Arbeitsgruppe unter Leitung von Wissenschaftsminister Prof. Dr. Peter Frankenberg sowie Staatssekretär Dr. Dietrich Birk befasst sich ab sofort mit einer Reihe strittiger Fragen zu den Kulturgütern aus dem Haus Baden. Dazu gehören auch die bisher beim Finanzministerium ressortierenden rechtlichen Fragen des Eigentums an prominenten Kunstwerken und anderen Kulturgütern, wie Frankenberg am 6. November in Stuttgart mitteilte.
Die Arbeitsgruppe, der das Finanzministerium und das Staatsministerium angehören, hat am Montag, 6. November ihre Tätigkeit aufgenommen. Frankenberg: „Wir werden alle relevanten Fragen rasch klären und dazu neben Fachleuten aus unseren Häusern auch externe Experten aus den Bereichen Geschichts- und Rechtswissenschaften heranziehen.“ Die Arbeitsgruppe werde sorgfältig, aber zügig vorgehen und so bald wie möglich dem Kabinett einen Bericht vorlegen."
O-Töne aus der Landespressekonferenz von heute nachmittag mit Oettinger, Stratthaus und Frankenberg bietet der SWR: "Wie eine Bombe eingeschlagen". Der Handschriftenstreit ist noch lange nicht zu Ende. (mp3, 3:03 min)
Hieraus Auszüge: (...) Jetzt aber weiß MP Guenther Oettinger gar nicht mehr, was er glauben soll: "Wie ich höre, hat das Haus Baden gestern auf 4 Seiten dargetan, [dass] das Eigentum doch bei Ihnen [sei] - in Kenntnis der Argumente des Historikers [Mertens]." (...)
Der zuständige Kunstminister Peter Frankenberg: "Wir sind jetzt zunächst einmal, wenn Sie so wollen, genau dort, wo wir ursprünglich nicht hinwollten, nämlich an der Basisarbeit in den Archiven und in den Unterlagen [... Heiterkeit im Saal ...], um Eigentumsverhältnisse zu klären, die jetzt seit 1918 noch niemand so richtig geklärt hat." Sorgfältig und gründlich werde jetzt geprüft, versichert der Ministerpräsident und gibt damit auch zu: bisher ist eben das nicht geschehen. (...)
Und auch der Ministerpräsident macht deutlich: so wie der Vergleich zwischen Land und Haus Baden vorgesehen war, so wird er nicht zustandekommen. "Es gibt noch keinen Deal. Es gibt einen Vergleichsentwurf - das ist ein entscheidender Unterschied -, der jetzt nochmals auf seine Stimmigkeit und seine Dimension geprüft wird und der dann zu beschließen wäre."
In der Stuttgarter Zeitung (Ausgabe vom 8.11.2006 S.6) berichtet Renate Allgöver unter dem Titel "Weiter Streit um badische Kunstschätze. Baden zweifelt an Historiker" über den Auftritt vor der Landespressekonferenz:
(...) Untersucht werden laut Frankenberg alle Archivmaterialien, alle Gesetze und das Begleitmaterial zu den Gesetzen. In den bisherigen acht Rechtsgutachten seien keine Einzelstücke überprüft worden. Jetzt müsse untersucht werden, ob die angenommene Summe von 30 Millionen Euro überhaupt gerechtfertigt sei, so Frankenberg weiter. Der Betrag habe sich aus den bisherigen Rechtsverhältnissen ergeben.
Regierungschef Günther Oettinger sagte, das Haus Baden habe am Montag Zweifel an der Darstellung des Historikers Mertens angemeldet. Das Eigentum an der Markgrafentafel liege bei ihnen, erkläre die Familie in einem vierseitigen Brief. Zur bisherigen Vorgehensweise erklärte Oettinger, ¸¸ich kann nicht selber in die Katakomben gehen". Auch namhafte Persönlichkeiten seien bisher davon ausgegangen, dass die Markgrafentafel dem Haus Baden gehöre. Er sagte weiter: ¸¸Wir sind lernfähig." Allerdings stehe man vor einer ¸¸enorm schwierigen und komplexen Sach- und Rechtslage". Wenn keine endgültige Klärung möglich sei, komme nach wie vor ein Vergleich in Betracht. (...) Gemeinsam mit dem Landesarchiv würden alle verfügbaren Akten bewertet. Eine Frist wird der Arbeitsgruppe nicht gesetzt. ¸¸Gründlichkeit geht vor Schnelligkeit", betonte Oettinger.
Update 9.11.2006
Der Südkurier vom 9.11. zitiert auszugsweise aus dem Brief des Hauses Baden an MP Oettinger, mit dem dieser die Aufrechterhaltung seines Anspruchs auf die "Markgrafentafel" begründet:
Stellungnahme des Hauses Baden zum Gemälde Hans Baldung Grien "Markgraf Christoph I. von Baden" (Markgrafentafel):
"Das Haus Baden geht auf der Grundlage der heutigen Sicht der Aktenlage davon aus, dass das oben genannte Gemälde vor 1930 im Eigentum des Hauses Baden gestanden hat und sich seither die Rechtslage nicht verändert hat. Zwar hat Großherzogin Hilda (...) die ihr gehörigen Kunstwerke aus der Kunsthalle dem Land Baden im Jahre 1930 zu Eigentum angeboten. Von dieser Vereinbarung ausgenommen ist aber das Gemälde "Hans Baldung, gen. Grien: Markgraf Christoph I. von Baden". Die Vereinbarung liegt dem Gesetz zugrunde und ist ebenfalls angedruckt im Gesetzesblatt auf Seite 27f.
Ferner sind andere Familienbildnisse, Gemälde fürstlicher Personen, Fürstenbildnisse und Gedenkblätter ausgenommen - so wie etwa das Bild "Schule des Rubens: Don Juan de Austria a.J.", im Vertrag aufgeführt als zweites Gemälde nach Baldung Grien. Der Wortlaut des Vertrages aus dem Jahr 1930 bezieht sich demnach eindeutig auf das Gemälde und nicht auf eine Nachahmung. (...) Hätten die Vertragsparteien in Wirklichkeit nicht ein Gemälde von Hans Baldung Grien, sondern eine Nachahmung in Bezug nehmen wollen, so hätten sie in dem Text nicht die klare Bezeichnung "Hans Baldung Grien" gewählt. (...) Somit ist davon auszugehen, dass das Eigentum am Originalgemälde also nicht durch das Gesetz auf das Land Baden übertragen wurde, sondern beim Haus Baden verblieben ist. (...)
Die Rechtslage am Original des Gemäldes war Gegenstand einer gemeinsamen Überprüfung durch das Haus Baden und der Staatlichen Kunsthalle Karlsruhe im Jahr 2002. Beide Seiten sind damals vom Eigentum des Hauses Baden ausgegangen, wobei beiden Seiten der genaue Text der Vereinbarung aus dem Jahre 1930, wie sie im Gesetzesblatt abgedruckt ist, bekannt war."
Erbprinz Bernhard fügt einen Auszug aus dem Katalog "Schatzhäuser Deutschlands: Kunst in adligem Besitz" bei, der die Tafel als "Leihgabe" bezeichnet. Er bittet um ein Gespräch und hofft, "dass die Verhandlungen wieder in ein sachliches Umfeld zurückgeführt werden können".
Soweit der Südkurier. Diese Ausführungen des Hauses Baden sind nicht stichhaltig. Bettina Wieselmann (Heidenheimer Zeitung - Südwestpresse, Rubrik 'Brennpunkt' - SWP) schrieb dazu bereits am 3.11. (KUNSTSCHÄTZE / Neue Enthüllungen zum Geschäft der Regierung mit dem Haus Baden. Land will sein Eigentum kaufen. Historiker: Gemälde gehört seit einem Dreivierteljahrhundert dem Staat):
"Ausgenommen von der Abtretung bleiben die hier unten genannten Familienbildnisse. . .", heißt es im Gesetzesblatt. Nach der Katalogliste ist als erstes die "Nr. 87" angeführt: Hans Baldung, genannt Grien: Markgraf Christof I. von Baden." Nur auf den ersten Blick sieht dies allerdings so aus, als handle es sich bei diesem ausdrücklich nicht dem Land Baden übereigneten Werk um die wertvolle "Markgrafentafel". Dagegen spricht jedoch nicht nur der Brief des Markgrafen Bertold. Ein Blick in die erwähnte Katalogliste hilft auch weiter: Die "Markgrafentafel" trägt dort die Nr. 88, während es sich beim Bild Nr. 87 um eine "Kopie nach Baldung Grien" handelt, wie Kunsthallendirektor Klaus Schrenk inzwischen weiß. "Gottseidank" herrsche jetzt über die Zuordnung des Bildes Klarheit, freute sich Schrenk gestern. Die "Markgrafentafel" sei jetzt "zweifelsfrei in unserem Besitz." Im Finanzministerium, das den angestrebten Vergleich mit dem Haus Baden seit Monaten betreibt und in der Angelegenheit seit Jahren federführend ist, muss man sich nachsagen lassen, schlampig gearbeitet zu haben und 87 von 88 nicht unterscheiden zu können.
Soweit die Südwestpresse. Es ist völlig absurd anzunehmen, dass Innenminister Adam Remmele und Graf Douglas mit soviel Herzblut um den Baldung Grien gerungen haben könnten, wenn es dabei um die kunsthistorisch und künstlerisch bedeutungslose Kopie und nicht das Original gegangen wäre. Außerdem scheitern all die dreisten Taschenspielertricks des Erbprinzen daran, daß die Zuordnung über die Koelitz-Nummer eindeutig ist.
Update 10.11.2006
Staatssekretär Birk weist Ansprüche des Hauses Baden zurück - Markgrafentafel gehört dem Land, vgl.
http://archiv.twoday.net/stories/2916320/
Koelitz 1915 beweist: Ansprüche des Hauses Baden haltlos
http://archiv.twoday.net/stories/2918302/
http://www.szon.de/news/kultur/aktuell/200611070443.html
Stuttgart (dpa) "Das Adelshaus Baden sieht die so genannte Markgrafentafel weiter als sein Eigentum an. Dies geht nach den Worten von Baden-Württembergs Ministerpräsident Günther Oettinger (CDU) aus einem neuen Gutachten hervor, das das Haus Baden vorgelegt habe.
Oettinger wies am Dienstag Kritik an ursprünglichen Plänen des Landes zurück, das Kunstwerk des mittelalterlichen Künstlers Hans Baldung Grien für acht Millionen Euro vom Haus Baden zu kaufen. Der Freiburger Historiker Dieter Mertens hatte unter Hinweis auf ein Gesetz von 1930 das Bild klar dem Land zugeordnet. Oettinger betonte, er habe sich auf etliche Gutachten und Quellen verlassen, die das Kunstwerk dem Haus Baden zurechnen.
Das Vertrauensverhältnis zwischen der Landesregierung und der Adelsfamilie sei nach wie vor ungetrübt, betonte er. Eine Arbeitsgruppe aus Experten des Finanz- und des Wissenschaftsministeriums werde nun die Eigentumsfragen klären.
Wissenschaftsminister Peter Frankenberg (CDU) dämpfte die mit der Arbeit des Gremiums verbundenen Erwartungen. Auch nach der Prüfung werde es noch eine «Grauzone» geben. Die Wahrscheinlichkeit der richtigen Zuordnung der Kunstwerke werde aber höher sein. Grundlage der Prüfung sei Archivmaterial, das bei den bisherigen Gutachten nicht hinzugezogen worden sie."
Zur angekündigten Interministeriellen Arbeitsgruppe zu badischen Kulturgütern vgl. auch die Pressemitteilung des MWK vom 7.11.2006:
"Eine interministerielle Arbeitsgruppe unter Leitung von Wissenschaftsminister Prof. Dr. Peter Frankenberg sowie Staatssekretär Dr. Dietrich Birk befasst sich ab sofort mit einer Reihe strittiger Fragen zu den Kulturgütern aus dem Haus Baden. Dazu gehören auch die bisher beim Finanzministerium ressortierenden rechtlichen Fragen des Eigentums an prominenten Kunstwerken und anderen Kulturgütern, wie Frankenberg am 6. November in Stuttgart mitteilte.
Die Arbeitsgruppe, der das Finanzministerium und das Staatsministerium angehören, hat am Montag, 6. November ihre Tätigkeit aufgenommen. Frankenberg: „Wir werden alle relevanten Fragen rasch klären und dazu neben Fachleuten aus unseren Häusern auch externe Experten aus den Bereichen Geschichts- und Rechtswissenschaften heranziehen.“ Die Arbeitsgruppe werde sorgfältig, aber zügig vorgehen und so bald wie möglich dem Kabinett einen Bericht vorlegen."
O-Töne aus der Landespressekonferenz von heute nachmittag mit Oettinger, Stratthaus und Frankenberg bietet der SWR: "Wie eine Bombe eingeschlagen". Der Handschriftenstreit ist noch lange nicht zu Ende. (mp3, 3:03 min)
Hieraus Auszüge: (...) Jetzt aber weiß MP Guenther Oettinger gar nicht mehr, was er glauben soll: "Wie ich höre, hat das Haus Baden gestern auf 4 Seiten dargetan, [dass] das Eigentum doch bei Ihnen [sei] - in Kenntnis der Argumente des Historikers [Mertens]." (...)
Der zuständige Kunstminister Peter Frankenberg: "Wir sind jetzt zunächst einmal, wenn Sie so wollen, genau dort, wo wir ursprünglich nicht hinwollten, nämlich an der Basisarbeit in den Archiven und in den Unterlagen [... Heiterkeit im Saal ...], um Eigentumsverhältnisse zu klären, die jetzt seit 1918 noch niemand so richtig geklärt hat." Sorgfältig und gründlich werde jetzt geprüft, versichert der Ministerpräsident und gibt damit auch zu: bisher ist eben das nicht geschehen. (...)
Und auch der Ministerpräsident macht deutlich: so wie der Vergleich zwischen Land und Haus Baden vorgesehen war, so wird er nicht zustandekommen. "Es gibt noch keinen Deal. Es gibt einen Vergleichsentwurf - das ist ein entscheidender Unterschied -, der jetzt nochmals auf seine Stimmigkeit und seine Dimension geprüft wird und der dann zu beschließen wäre."
In der Stuttgarter Zeitung (Ausgabe vom 8.11.2006 S.6) berichtet Renate Allgöver unter dem Titel "Weiter Streit um badische Kunstschätze. Baden zweifelt an Historiker" über den Auftritt vor der Landespressekonferenz:
(...) Untersucht werden laut Frankenberg alle Archivmaterialien, alle Gesetze und das Begleitmaterial zu den Gesetzen. In den bisherigen acht Rechtsgutachten seien keine Einzelstücke überprüft worden. Jetzt müsse untersucht werden, ob die angenommene Summe von 30 Millionen Euro überhaupt gerechtfertigt sei, so Frankenberg weiter. Der Betrag habe sich aus den bisherigen Rechtsverhältnissen ergeben.
Regierungschef Günther Oettinger sagte, das Haus Baden habe am Montag Zweifel an der Darstellung des Historikers Mertens angemeldet. Das Eigentum an der Markgrafentafel liege bei ihnen, erkläre die Familie in einem vierseitigen Brief. Zur bisherigen Vorgehensweise erklärte Oettinger, ¸¸ich kann nicht selber in die Katakomben gehen". Auch namhafte Persönlichkeiten seien bisher davon ausgegangen, dass die Markgrafentafel dem Haus Baden gehöre. Er sagte weiter: ¸¸Wir sind lernfähig." Allerdings stehe man vor einer ¸¸enorm schwierigen und komplexen Sach- und Rechtslage". Wenn keine endgültige Klärung möglich sei, komme nach wie vor ein Vergleich in Betracht. (...) Gemeinsam mit dem Landesarchiv würden alle verfügbaren Akten bewertet. Eine Frist wird der Arbeitsgruppe nicht gesetzt. ¸¸Gründlichkeit geht vor Schnelligkeit", betonte Oettinger.
Update 9.11.2006
Der Südkurier vom 9.11. zitiert auszugsweise aus dem Brief des Hauses Baden an MP Oettinger, mit dem dieser die Aufrechterhaltung seines Anspruchs auf die "Markgrafentafel" begründet:
Stellungnahme des Hauses Baden zum Gemälde Hans Baldung Grien "Markgraf Christoph I. von Baden" (Markgrafentafel):
"Das Haus Baden geht auf der Grundlage der heutigen Sicht der Aktenlage davon aus, dass das oben genannte Gemälde vor 1930 im Eigentum des Hauses Baden gestanden hat und sich seither die Rechtslage nicht verändert hat. Zwar hat Großherzogin Hilda (...) die ihr gehörigen Kunstwerke aus der Kunsthalle dem Land Baden im Jahre 1930 zu Eigentum angeboten. Von dieser Vereinbarung ausgenommen ist aber das Gemälde "Hans Baldung, gen. Grien: Markgraf Christoph I. von Baden". Die Vereinbarung liegt dem Gesetz zugrunde und ist ebenfalls angedruckt im Gesetzesblatt auf Seite 27f.
Ferner sind andere Familienbildnisse, Gemälde fürstlicher Personen, Fürstenbildnisse und Gedenkblätter ausgenommen - so wie etwa das Bild "Schule des Rubens: Don Juan de Austria a.J.", im Vertrag aufgeführt als zweites Gemälde nach Baldung Grien. Der Wortlaut des Vertrages aus dem Jahr 1930 bezieht sich demnach eindeutig auf das Gemälde und nicht auf eine Nachahmung. (...) Hätten die Vertragsparteien in Wirklichkeit nicht ein Gemälde von Hans Baldung Grien, sondern eine Nachahmung in Bezug nehmen wollen, so hätten sie in dem Text nicht die klare Bezeichnung "Hans Baldung Grien" gewählt. (...) Somit ist davon auszugehen, dass das Eigentum am Originalgemälde also nicht durch das Gesetz auf das Land Baden übertragen wurde, sondern beim Haus Baden verblieben ist. (...)
Die Rechtslage am Original des Gemäldes war Gegenstand einer gemeinsamen Überprüfung durch das Haus Baden und der Staatlichen Kunsthalle Karlsruhe im Jahr 2002. Beide Seiten sind damals vom Eigentum des Hauses Baden ausgegangen, wobei beiden Seiten der genaue Text der Vereinbarung aus dem Jahre 1930, wie sie im Gesetzesblatt abgedruckt ist, bekannt war."
Erbprinz Bernhard fügt einen Auszug aus dem Katalog "Schatzhäuser Deutschlands: Kunst in adligem Besitz" bei, der die Tafel als "Leihgabe" bezeichnet. Er bittet um ein Gespräch und hofft, "dass die Verhandlungen wieder in ein sachliches Umfeld zurückgeführt werden können".
Soweit der Südkurier. Diese Ausführungen des Hauses Baden sind nicht stichhaltig. Bettina Wieselmann (Heidenheimer Zeitung - Südwestpresse, Rubrik 'Brennpunkt' - SWP) schrieb dazu bereits am 3.11. (KUNSTSCHÄTZE / Neue Enthüllungen zum Geschäft der Regierung mit dem Haus Baden. Land will sein Eigentum kaufen. Historiker: Gemälde gehört seit einem Dreivierteljahrhundert dem Staat):
"Ausgenommen von der Abtretung bleiben die hier unten genannten Familienbildnisse. . .", heißt es im Gesetzesblatt. Nach der Katalogliste ist als erstes die "Nr. 87" angeführt: Hans Baldung, genannt Grien: Markgraf Christof I. von Baden." Nur auf den ersten Blick sieht dies allerdings so aus, als handle es sich bei diesem ausdrücklich nicht dem Land Baden übereigneten Werk um die wertvolle "Markgrafentafel". Dagegen spricht jedoch nicht nur der Brief des Markgrafen Bertold. Ein Blick in die erwähnte Katalogliste hilft auch weiter: Die "Markgrafentafel" trägt dort die Nr. 88, während es sich beim Bild Nr. 87 um eine "Kopie nach Baldung Grien" handelt, wie Kunsthallendirektor Klaus Schrenk inzwischen weiß. "Gottseidank" herrsche jetzt über die Zuordnung des Bildes Klarheit, freute sich Schrenk gestern. Die "Markgrafentafel" sei jetzt "zweifelsfrei in unserem Besitz." Im Finanzministerium, das den angestrebten Vergleich mit dem Haus Baden seit Monaten betreibt und in der Angelegenheit seit Jahren federführend ist, muss man sich nachsagen lassen, schlampig gearbeitet zu haben und 87 von 88 nicht unterscheiden zu können.
Soweit die Südwestpresse. Es ist völlig absurd anzunehmen, dass Innenminister Adam Remmele und Graf Douglas mit soviel Herzblut um den Baldung Grien gerungen haben könnten, wenn es dabei um die kunsthistorisch und künstlerisch bedeutungslose Kopie und nicht das Original gegangen wäre. Außerdem scheitern all die dreisten Taschenspielertricks des Erbprinzen daran, daß die Zuordnung über die Koelitz-Nummer eindeutig ist.
Update 10.11.2006
Staatssekretär Birk weist Ansprüche des Hauses Baden zurück - Markgrafentafel gehört dem Land, vgl.
http://archiv.twoday.net/stories/2916320/
Koelitz 1915 beweist: Ansprüche des Hauses Baden haltlos
http://archiv.twoday.net/stories/2918302/
BCK - am Dienstag, 7. November 2006, 19:22 - Rubrik: Kulturgut
USB-Sticks und ähnliches sind als Kugelfänger weniger geeignet als die guten alten Schulbücher.
(via Ehrensenf)
(via Ehrensenf)
Ladislaus - am Dienstag, 7. November 2006, 13:43 - Rubrik: Unterhaltung
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I wanted to let subscribers to and participants in this list know that I created a blog, "Reading Archives," where you can find descriptions of new or recent scholarly and other publications concerning (broadly) the nature and importance of archives in society (and so I am just sending out this message to all of you -- you can ignore if you wish). You can find this blog at http://readingarchives.blogspot.com/ -- and it is set up so others can post comments. I think you will find this of use. And, feel free to spread the word about this (hopefully this might even generate some discussion).
Here is a description of the blog --
Everywhere we look, there is something to remind us about archives, as repository and as documentary assemblage. Newspapers feature stories about the use, meaning, and value of archives. School groups visit museum exhibitions featuring documents, as instructional evidence and memory device, seeking a material orientation to the nature of the past. Self-help manuals tout the importance of writing life histories or compiling scrapbooks as therapeutic process and as supplements to personal archives. Video and computer games often lead us, in our imaginary role, into archives to discover clues. Movies pull the hero and villain into an archival repository to resolve mysteries. And scholars study archives as foundations for cultural memory and to resolve or extend debates about particular interpretations of the past.
Without question, there is more analysis of archives, the archival profession, and the archival mission than ever before. Although it is questionable that there is at present broad public comprehension about what archivists do or even how archival holdings are formed, few would argue with the notion that the public and scholarly perception is improving (but certainly at a glacial rate). What most certainly can be agreed is that it is essential to adopt a broad and systematic (as systematic as possible) regimen of reading across disciplines and through both scholarly and popular venues in order to gain any useful understanding of archives.
For years I have been doing just such reading, and in a variety of ways I have sought to generate discussion wrestling with where such reading leads both records professionals in enhancing their knowledge and that identifies other texts, published and unpublished, adding to the understanding of or challenging particular interpretations about the meaning and significance of archives. At various times I have tried to generate discussion about new scholarship on the Archives listserv, the Archival Educators listserv, and via my capacity as the Society of American Archivists Publications Editor. I also have written a number of books drawing on my extensive and, at times, eclectic, reading; the most recent example of this is my contribution to the revision of Understanding Archives and Manuscripts , recently published in 2006 by the Society of American Archivists, originally written by James M. O'Toole (and the revision was undertaken with Jim).
With this blog, I am planning to offer, as regularly as possible, critical observations on the scholarly and popular literature analyzing the nature of archives or contributing to our understanding of archives in society. I am not planning to comment on basic practice manuals, technical guides, or best practice reports; these I will continue to describe in my monthly column published in the Records & Information Management Report, a technical report I edit and that is published by M.E. Sharpe.
As with earlier efforts, ones meeting with mixed success, I hope this blog will be of assistance to anyone, especially faculty and graduate students, interested in understanding archives and their importance to society. I hope readers will comment on the postings, suggesting different perspectives or reflecting on other publications related to the specific topic or the broader importance of archives in society. I plan on making postings, from time to time, reflecting my own research and writing or recommending areas and topics that seem ripe for new research. As part of this, I intend to comment occasionally on the work that my own doctoral students are engaged in.
--
Richard J. Cox
Professor, Archival Studies
Chair, Library & Information Science Program
Chair, Library & Information Science Doctoral Studies
School of Information Sciences
University of Pittsburgh
Editor, Records & Information Management Report
Pittsburgh, PA 15260
Voice: 412-624-3245
FAX: 412-648-7001
e-mail: rcox@mail.sis.pitt.edu
homepage: http://www2.sis.pitt.edu/%7Ercox/
Sources: ML Archives
Here is a description of the blog --
Everywhere we look, there is something to remind us about archives, as repository and as documentary assemblage. Newspapers feature stories about the use, meaning, and value of archives. School groups visit museum exhibitions featuring documents, as instructional evidence and memory device, seeking a material orientation to the nature of the past. Self-help manuals tout the importance of writing life histories or compiling scrapbooks as therapeutic process and as supplements to personal archives. Video and computer games often lead us, in our imaginary role, into archives to discover clues. Movies pull the hero and villain into an archival repository to resolve mysteries. And scholars study archives as foundations for cultural memory and to resolve or extend debates about particular interpretations of the past.
Without question, there is more analysis of archives, the archival profession, and the archival mission than ever before. Although it is questionable that there is at present broad public comprehension about what archivists do or even how archival holdings are formed, few would argue with the notion that the public and scholarly perception is improving (but certainly at a glacial rate). What most certainly can be agreed is that it is essential to adopt a broad and systematic (as systematic as possible) regimen of reading across disciplines and through both scholarly and popular venues in order to gain any useful understanding of archives.
For years I have been doing just such reading, and in a variety of ways I have sought to generate discussion wrestling with where such reading leads both records professionals in enhancing their knowledge and that identifies other texts, published and unpublished, adding to the understanding of or challenging particular interpretations about the meaning and significance of archives. At various times I have tried to generate discussion about new scholarship on the Archives listserv, the Archival Educators listserv, and via my capacity as the Society of American Archivists Publications Editor. I also have written a number of books drawing on my extensive and, at times, eclectic, reading; the most recent example of this is my contribution to the revision of Understanding Archives and Manuscripts , recently published in 2006 by the Society of American Archivists, originally written by James M. O'Toole (and the revision was undertaken with Jim).
With this blog, I am planning to offer, as regularly as possible, critical observations on the scholarly and popular literature analyzing the nature of archives or contributing to our understanding of archives in society. I am not planning to comment on basic practice manuals, technical guides, or best practice reports; these I will continue to describe in my monthly column published in the Records & Information Management Report, a technical report I edit and that is published by M.E. Sharpe.
As with earlier efforts, ones meeting with mixed success, I hope this blog will be of assistance to anyone, especially faculty and graduate students, interested in understanding archives and their importance to society. I hope readers will comment on the postings, suggesting different perspectives or reflecting on other publications related to the specific topic or the broader importance of archives in society. I plan on making postings, from time to time, reflecting my own research and writing or recommending areas and topics that seem ripe for new research. As part of this, I intend to comment occasionally on the work that my own doctoral students are engaged in.
--
Richard J. Cox
Professor, Archival Studies
Chair, Library & Information Science Program
Chair, Library & Information Science Doctoral Studies
School of Information Sciences
University of Pittsburgh
Editor, Records & Information Management Report
Pittsburgh, PA 15260
Voice: 412-624-3245
FAX: 412-648-7001
e-mail: rcox@mail.sis.pitt.edu
homepage: http://www2.sis.pitt.edu/%7Ercox/
Sources: ML Archives
KlausGraf - am Dienstag, 7. November 2006, 02:40 - Rubrik: English Corner
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