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Anja Thaller: Die älteren Urkunden der Propstei S. Stefano zu Aquileia 1

Smilja Marjanović-Dušanić: L’idéologie monarchique dans les chartes de la dynastie serbe des Némanides (1168-1371). Etude diplomatique 149

Toni Diederich: Ad maiorem cautelam. Zur Kumulation von Beglaubigungsmitteln in einer Urkunde des Kölner Domkapitels von 1480 159

Jean-François Nieus: L’avoine des Candavène. Retour sur l’emblème des comtes de Saint-Pol et la naissance des armoiries 191

Bernhard Rösch: Spätmittelalterliche Wappensiegel und Wappenschlusssteine im klerikalen Bereich: Würzburg, Mainz, Regensburg und Hirzenhain 213

Diplomatik im 21. Jahrhundert – Bilanz und Perspektiven. Tagung der Commission Internationale de Diplomatique (Bonn, 7.-11. September 2005)

Rudolf Schieffer: Diplomatik und Geschichtswissenschaft 233

Herwig Wolfram: Diplomatik, Politik und Staatssprache 249

Peter Herde: Diplomatik und Kanonistik: Bilanz und Perspektiven 271

Jürgen Weitzel: Diplomatik und Rechtsgeschichte 297

Giovanna Nicolaj: Diplomatica e storia sociale 313

Peter Worm: Ein neues Bild von der Urkunde: Peter Rück und seine Schüler 335

Wolfgang Huschner: Die ottonische Kanzlei in neuem Licht 353

Ivan Hlaváček: Das Problem der Masse: das Spätmittelalter 371

Olivier Poncet: Défense et illustration de la diplomatique de l’époque moderne 395

Bernard Barbiche: La diplomatique royale française de l’époque moderne 417

Patrick Sahle: Urkunden-Editionen im Internet. Einführung und Überblick 429

Georg Vogeler: Vom Nutz und Frommen digitaler Urkundeneditionen 449

Gautier Poupeau: Comprendre les enjeux techniques de l’édition électronique 467

Oliver Guyotjeannin: La diplomatique en France 479

Claes Gejrot: Diplomatics in Scandinavia 493

Tomasz Jurek – Krzysztof Skupienski: Die polnische Diplomatik an der Schwelle zum 21. Jahrhundert. Eine Bilanz 505

László Solymosi: Rapport sur la situation de la diplomatique en Hongrie. Le bilan du XXe siècle et l’état de l’année 2005 517

Žarko Vujošević: Diplomatik in Serbien und Montenegro 531

María Milagros Cárcel Ortí, María Josefa Sanz Fuentes, Pilar Ostos Salcedo, Ignasi Jaime Baiges I Jardí: La Diplomática en Espaňa. Docencia e Investigación 541

José Marques: Rapport sur la situation de la Diplomatique au Portugal. Bilan du XXème siècle et son état en 2005 663
Anschriften der Autoren 675

Kontakt: Böhlau Verlag GmbH & Cie.
Ursulaplatz 1
D-50668 Köln
Telefon (0 22 1) 91 39 0-0
Telefax (0 22 1) 91 39 0-32
URL: http://www.boehlau.de/zeitschriften/archiv_fuer_diplomatik.asp

Während man bei der 1956 errichteten Zähringer Stiftung, wie hier dargelegt, nicht an dem Willen der bei der Errichtung Beteiligten zweifeln kann, die Stiftung mit ihrem Vermögen auszustatten (der Testamentsvollstrecker der Großherzogin Hilda stimmte der Übereignung zu), stellt der Bestimmtheitsgrundsatz eine gewisse Hürde dar.

Helmut Haberstumpf: Archivverträge, in: Ulrich Loewenheim (Hrsg.): Urheberrecht im Informationszeitalter. Festschrift für Wilhelm Nordemann zum 70. Geburtstag am 8. Januar 2004, München 2004, S. 167-179, ein Aufsatz, den mir der Autor freundlicherweise als E-Text zur Verfügung stellte, enthält dazu eine kurze Passage.

"Verträge über Archivgegenstände haben die Überlassung von Sachgesamtheiten zum Gegenstand. Um einen solchen Vertrag wirksam zu Stande zu bringen, müssen sie so konkret bezeichnet werden, dass der Gegenstand der Leistung des Archivgebers gegebenenfalls nach einer ergänzenden Vertragsauslegung zumindest bestimmbar ist [A. 18: Z.B. BGH NJW-RR 1990, 271; Staudinger/J.Schmidt, BGB (1995), Einl. zu §§ 241 ff. Rz. 476; Münchener KommentarBGB/Kramer, 4. Aufl., § 241 Rz. 6.]. Das Bestimmtheitserfordernis gilt in besonderem Maße für die sachenrechtliche Einigung über die Übertragung des Eigentums an Archivgegenständen. Im Fall der Übereignung einer Sachgesamtheit liegt die erforderliche Bestimmtheit vor, wenn infolge der Wahl einfacher äußerer Abgrenzungskriterien für jeden, der die Parteiabreden in dem für den Eigentumsübergang vereinbarten Zeitpunkt kennt, ohne weiteres ersichtlich ist, welche individuell bestimmten Sachen übereignet worden sind [A. 19: BGH NJW 1992, 1161; BGH NJW-RR 1994, 1537; Münchener KommentarBGB/Quack, 3. Aufl., § 929 Rz. 75 ff.]. Diese Abgrenzungskriterien sind dem Verpflichtungsgeschäft zu entnehmen [A. 20: Staudinger/Wiegand, BGB (1995), Anh. zu §§ 929 – 931 Rz. 95 ff.]. Im Fall der Sicherungsübereignung von Büchern, die in verschiedenen Geschäftsräumen mit Büchern anderer Art aufbewahrt waren, reichte nach Ansicht des BGH die Bezeichnung „Handbibliothek Kunst“ allein zur Individualisierung nicht aus, weil dazu jedes Buch auf seine Kunsteigenschaft geprüft werden müsste.[A. 21: NJW-RR 1994, 1537.]"

Nun ist die Problemlage bei einer Sicherungsübereignung anders gelagert als bei einer Museumssammlung, bei der die Inventarisierung des großherzoglichen Eigentums tatsächlich erhebliche Probleme aufwirft. Es scheint verfehlt, auf die Rechtswirksamkeit der Übertragung die moderne Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anzuwenden. Seinerzeit hoffte man, die Inventarisierung in einem halben Jahr abschließen zu können.

Dass einzelne Sammlungen Probleme bereiteten, hatte aber nicht zur Folge, dass die gesamte Übereignung unwirksam war, da es auch Teilbestände gibt, über deren Bestand kein Zweifel bestehen konnte (Türkensammlung, Kopfsche Kunstsammlung als Inventar des Ateliers - als "Raumübereignung"). Anhand alter Inventare hätte man ohne weiteres eine Teilliste derjenigen Bilder erstellen können, die zweifelsfrei zur Wessenbergschen und Jünckeschen Gemäldesamlung gehörten.

Zur Rechtsprechung siehe
http://dejure.org/gesetze/BGB/929.html
http://lexetius.com/2000,1521

WENN man den sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz hinsichtlich beträchtlicher Teile des der Zähringer-Stiftung vom Stifter zugedachten Vermögens für verletzt ansieht, mit der Konsequenz, bedeutet dies aber keinesfalls, dass eine Herausgabeklage des Hauses Baden erfolgreich sein müsste.

Abgesehen von der Problematik, dass der Stifter nichts übertragen konnte, was ihm nicht gehörte, könnte man auch an ein Besitzmittlungsverhältnis der Zähringer Stiftung denken, die zum dauernden Besitz des im Eigentum des Hauses Baden stehenden Kulturguts dauerhaft berechtigt wäre.

Sodann stellt sich die Frage, ob in der dreißigjährigen Verjährungsfrist, die wohl 1952 zu laufen begann, nicht das Land Baden-Württemberg als Stiftungsaufsicht bei ordnungsgemäßer Aufsicht hätte bemerken müssen, dass die Nichtinventarisierung des Vermögens unter dem Gesichtspunkts des sachenrechtlichen Bestimtheitsgrundsatzes eine tickende Zeitbombe darstellte. Aber auch das Haus Baden bemerkte ja erst 2003 nach Lektüre des Dolzer-Gutachtens die Möglichkeit, dass sich aus der Nichtübereignung des Vermögens an die Zähringerstiftung Ansprüche ableiten ließen. Ob eine Klage der Zähringer Stiftung wegen Amtspflichtverletzung gegen das Land erfolgreich wäre, ist von daher zumindest zweifelhaft.

Bei einer Gesamtbetrachtung der Verhältnisse in den Jahren nach 1952 wird man aber angesichts des damaligen klaren und eindeutigen Parteiwillens, bestimmte - nachher umstrittene - Sammlungen der Zähringer Stiftung zu übertragen, den sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz juristisch nicht überbewerten dürfen. Angesichts der Tatsache, dass die die strittigen Gegenstände unter gemeinsamer Verwaltung befanden und die Rechte der Stiftung im Alltag der betroffenen Institutionen kaum eine Rolle spielten, war es nicht unvernünftig (wenngleich ex post betrachtet äußerst verhängnisvoll), die Stiftung ohne genaues Inventar ins Leben zu rufen.

http://www.heise.de/newsticker/meldung/82646/from/rss09

http://www.planets-project.eu/about/

"In den unzähligen, der amtlichen und gerichtlichen Eidesleistung vorauszuschickenden Ermahnungen, über die "Erschrokenliche bedüttung" des Meineids, in Eidtafeln, die in Gerichtsräumen und Rathäusern hingen, aber auch in den Flugschriften über furchterregende Meineidsbestrafungen wurde der magisch-religiöse Gehalt des Eides wachgehalten" (Luminati: Eidgenossenschaft und Eid in der Frühen Neuzeit, in: Das Recht im kulturgeschichtlichen Wandel, Konstanz 2002, S. 104).

Anzuzeigen ist ein kleiner Fund zur bildlich-textlichen Warnung vor dem Meineid. Abgesehen von eigenen Büchern ermöglichten Internetrecherchen und eine online mir verfügbare Datenbank innerhalb weniger Stunden eine brauchbare Einordnung des Komplexes von Zeugnissen - ein Exempel für den grandiosen Nutzen von Volltextrecherchen.

http://de.wikisource.org/wiki/Ein_sch%C3%B6ne_Au%C3%9Flegung_de%C3%9F_Eyd-Schwurs

Im Rahmen der "Flugschriften des 17. Jahrhunderts" hat Wikisource auch einen Augsburger Druck (um 1700?) transkribiert. Der Text kam mir bekannt vor. Ich hatte vor einiger Zeit das Buch Fußtapfen der Geschichte im Landkreis Göppingen, Weißenhorn 1964 gekauft, in dem S. 78-82 die reizvolle "Eidschwurtafel im Göppinger Heimatmuseum aus dem Jahr 1755" (heute Städtisches Museum im Storchen) besprochen wird, deren Text mit der Flugschrift im wesentlichen übereinstimmt (mich hatte die schwarze Hand fasziniert). Allerdings fehlt in dem Wolfenbütteler Flugblatt, das vom VD 17 digitalisiert und von Wikisource abgeschrieben wurde, das letzte Exempel aus Lübeck, das in der handschriftlichen Göppinger Tafel (abgebildet nach S. 82) auf den 15.1.1698 datiert ist.

Eine weitere Variante der gleichen Flugschrift konnte ich weder im VD 17 noch in der Einblattdruckedatenbank der BSB München ausmachen, der KVK bot aber einen Nachweis in der BL London:

Eine gar schöne Auslegung des Eyd-Schwurs
[Schwabach? 1750?].
s. sh. fol..
Collection;Shelfmk Humanities ; 1865.c.10.(38.)

Via Google kam ich auf die Seite zur Directmedia-CD-ROM "Deutsche Einblattholzschnitte"
http://www.digitale-bibliothek.de/export/1176Inhalt.htm
die mir via ReDi im Fernzugriff zugänglich war.

Dort fanden sich drei Einblattdrucke des 16. Jahrhunderts zum Meineid, die sofort erkennen ließen, dass das Wikisource-Blatt und die Göppinger Tafel in einer langen Tradition standen. Heusslers Text ist wörtlich verwendet:
http://commons.wikimedia.org/wiki/Warnung_vor_dem_Meineid
(Die Bilder müssen noch korrekt beschriftet werden.)

In Google Books konnte ein Abdruck des Textes in einem Jahrgang der Zeitschrift für Volkskunde durch einen Textauszug (Snippet) ermittelt werden, der sich mit etwas Glück als der Jahrgang 1918 bestimmen ließ:

Oskar Ebermann, Eine Warnung vor dem Meineid, in: ZfVk 28 (1918), S. 140 ff. [140-145]

[ https://archive.org/stream/zeitschriftfrv28verbuoft#page/140/mode/2up ]

Zu prüfen wäre auch ein Aufsatz in den Blättern für Heimatkunde (Steiermark) 15 (1937), S. 29-31, der ebenfalls über eine Warnung vor dem Meineid handelt.

Erfolgversprechend sieht ebenfalls die von Luminati genannte Schrift von Eberhard Künssberg, Schwurgebärde und Schwurfinderdeutung, Freiburg i.Br. 1941 aus.

Eine weitere Warnung vor dem Meineid aus dem 17. Jh. im VD 17:
http://www.gbv.de/du/services/VD/vd17/fullView?image=12:204271T_001

NACHTRAG:

Erst nach obiger Recherche fiel mir ein, dass es einen Artikel Eid in der Enzyklopädie des Märchens gibt (Google Books). Die Tradition der Flugblätter mit Schwurhanddeutung arbeitet dort Wolfgang Brückner mustergültig mit Belegen auf. Ebermann 1918 scheint er aber nicht wahrgenommen zu haben, es sei denn, er wurde von Brückner in einem vorangegangenen Aufsatz im Anzeiger des GNM 1978 zitiert.

An die Säckinger Eidschwurtafel von 1682, die Brückner erwähnt, habe ich mich nicht erinnert, Google half meiner Erinnerung nach:
http://www.vl-museen.de/aus-rez/graf00-1.htm
Ich habe sie vor 7 Jahren gesehen und in einer Ausstellungsbesprechung hervorgehoben!

Eine Eidestafel aus Perchtoldsdorf (NÖ) von 1715 ist abgebildet:
http://www.uni-klu.ac.at/kultdoku/kataloge/13/html/1111.htm

#forschung

Hans Rainer Künzle, Schweizerisches Bibliotheks- und Dokumentationsrecht, Zürich 1992, S. 273-275
Die analogen Ausführungen zum Museumsleihvertrag S. 325-327 sind online unter
http://www.kendris.com/admin/pdf/news_de53.pdf

Dieter Strauch, Das Archivalieneigentum, Köln/München 1998, S. 46-48 (Archivierungsvertrag kein Verwaltungsvertrag)

Bartholomäus Manegold, Archivrecht, Berlin 2002, S. 252-254 (Ermächtigung zur Archivierung, Datenschutz)

Alexander F. J. Freys, Das Recht der Nutzung und des Unterhalts von Archiven, Baden-Baden 1989, S. 126-128 (Nachlaßarchivierungsvertrag)

Weitere Literatur (nicht eingesehen, alphabetisch):

Hans Flury, Die rechtliche Natur des Bibliotheksbuches, in: Festschrift für Karl Schwarber, Basel 1949, S. 99ff.

Herbert Günther, Zur Übernahme fremden Archivguts durch staatliche Archive, in: Archivalische Zeitschrift 1996, S. 37-64

Helmut Haberstumpf: Archivverträge, in: Ulrich Loewenheim (Hrsg.): Urheberrecht im Informationszeitalter. Festschrift für Wilhelm Nordemann zum 70. Geburtstag am 8. Januar 2004, München 2004, S. 167-179 [enthält Empfehlungen für die Abfassung von Depositalverträgen].

Reinhard Heydenreuter: Der Rechtsfall. Die Archivierung von literarischen Nachlässen, in: Der Archivar, 41. Jg. (1988), Sp. 667-671

Anton Largiadèr, Über Privatarchive in der Schweiz, in: Mitt VSA 8 (1957), S. 9ff.

Harald Müller: Rechtsprobleme bei Nachlässen in Bibliotheken und Archiven, Hamburg, Augsburg 1983

Ferdinand Sieger, Der Vertrag über die Archivierung literarischer Nachlässe, in: Dramatiker-Union-Mitteilungen 1-3/1985, S. 91-94

Ders. [Besprechung von KG Berlin, ZUM 1986, S. 550], in: ZUM 1986, S. 527-589

LINKS

http://www.univie.ac.at/voeb/php/kommissionen/nachlassbearbeitung/erwerbungsvertraege/index.html
(Dauerleihgabe nach österr. Recht problematisch)

VERWEISE

http://archiv.twoday.net/stories/3074668/ (Muster für Depositalverträge)

http://archiv.twoday.net/stories/2872643/ (Übernahme von Nachlässen)

Landesarchiv BW
http://www.landesarchiv-bw.de/sixcms/media.php/25/denkmal_depositalvertrag.pdf

Bayern, Generaldirektion
Abdruck bei Strauch, Das Archivalieneigentum, 1998, S. 511-513

Bundesarchiv, DE (Vertrag mit jur. Personen)
http://www.bundesarchiv.de/imperia/md/content/abteilungen/abtma/11.pdf

Archivberatungsstelle Thüringen
http://www.thueringen.de/imperia/md/content/staatsarchive/abst/depositalvertrag.pdf

Landkreis Mittweida
http://www.kulturbetrieb-landkreis-mittweida.de/kreisarchiv_archivsatzung.html
(Da der Depositalvertrag als Anlage zur amtlich publizierten Satzung des Kreisarchivs eine Selbstbindung der Verwaltung mit Außenwirkung herstellt, handelt es sich um eine Rechtsnorm, die m.E. gemäß § 5 Abs. 1 UrhG (Amtliche Werke) gemeinfrei ist und daher ohne Zustimmung des Landkreises Mittweida wörtlich in andere Verträge übernommen werden darf. Ob die anderen hier aufgeführten Verträge, bei denen hinsichtlich der "amtlichen" Publikation im Internet ebenfalls die Argumentation mit der Selbstbindung und dem Rechtsnormcharakter einschlägig sein dürfte, die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe erreichen, ist durchaus fraglich.)

Schweizerisches Bundesarchiv
PDF
[ http://wayback.archive.org/web/*/http://www.bar.admin.ch/themen/00540/index.html?lang=de&download=M3wBPgDB/8ull6Du36WenojQ1NTTjaXZnqWfVpzLhmfhnapmmc7Zi6rZnqCkkIN0fHZ+bKbXrZ6lhuDZz8mMps2gpKfo Archivversion]

Westfälisches Literaturarchiv
http://www.uni-paderborn.de/fileadmin/kw/Institute/Germanistik/Projekte/WestflischesLiteraturarchiv.pdf

Archiv der deutschen Frauenbewegung
http://www.frauvera.de/dokumente/beispielvertrag_depot_addf_kassel.pdf

Staatsarchiv Basel-Landschaft
http://www.bl.ch/docs/archive/fach/arch-vertrag_muster.pdf

Zum Thema in ARCHIVALIA:
http://archiv.twoday.net/stories/2872643/

http://scratchpad.wikia.com/wiki/History_of_Archives%2C_Recordkeeping%2C_and_Records

A wiki page.

Endlich gibt es eine Anleitung für Copyfraud in vielen verschiedenen Sprachen. Wer selbst unrechtmäßig Rechte beanspruchen will über gemeinfreies Kulturgut, das er nicht selbst geschaffen hat, kann sich bei den Nutzungsbedingungen der Stiftsbibliothek St. Gallen bedienen. Dort steht wirklich so ziemlich alles drin, was es auf diesem Gebiet überhaupt zu sagen gibt.

Link: http://www.cesg.unifr.ch/

Immer wieder wurden seit 1995 Kunstgegenstände vom Haus Baden an das Land Baden-Württemberg verkauft, was die Vermutung nahelegt, dass das Haus Baden in steuerrechtlicher Hinsicht ein Kunsthandelsgewerbe ausübt.

Dem Katalog Mit 100 Sachen durch die Landesgeschichte, Karlsruhe 2002, S. 142f. Nr. 58 entnimmt man, dass im Jahr 2000 ein Tischdenkmal von 1833 für Karl Friedrich von Baden aus Schloss Eberstein erworben wurde.

http://www.heise.de/newsticker/meldung/82614/from/rss09

Das Urteil des OVG Berlin-Brandenburg ist unverständlich. Archivrechtlich zählt der Terminkalender des regierenden Bürgermeisters selbstverständlich zu den Unterlagen im Sinne des Archivgesetzes. Auch beim IFG hat ein funktionaler Aktenbegriff zu gelten.

Ob der Terminkalender (in gebundener Form ein "Amtsbuch") lediglich organisatorischen Charakter habe, ist nicht relevant.

Karl Gerstner, Doyen des schweizerischen Grafik-Designs, gibt sein Archiv an die Schweizerische Nationalbibliothek Bern. Von einem Nachlass zu reden bei einem durchaus lebendigen Stifter ist allerdings etwas geschmacklos vom Beschenkten...

Der Nachlass des epochalen Schweizer Gestalters Karls Gerstner befindet sich seit kurzem in der Graphischen Sammlung der Schweizerischen Landesbibliothek. Er umfasst neben Entwürfen, Vorskizzen und Skizzen zu Werken der Bildenden Kunst ein umfassendes Archiv mit Entwürfen, Vorarbeiten und Kampagnen zur Werbegraphik. Am 30. November 2006 wurde Gerstner von Prinz Philipp die Auszeichnung "Honorary Royal Designer for Industry" verliehen.

Vollständige Pressemeldung

http://commons.wikimedia.org/wiki/Category:De_Wessenberg-Testament

Das von Kurt ALAND, Wessenberg-Studien, in: ZGORh 95, 1943, S. 550-620 publizierte Wessenberg-Testament mit Gemäldeverzeichnis von 1850 ist online.

Zur Wessenbergschen Gemälde-Stiftung an Großherzog Friedrich, heute Bestandteil der Zähringer Stiftung, siehe
http://archiv.twoday.net/stories/2836746/

Wessenberg

Zu Wessenberg siehe
http://de.wikipedia.org/wiki/Ignaz_Heinrich_von_Wessenberg

Der Verlag Ernst Reinhardt (München) stellt mehrere Volltexte vergriffener Bücher kostenlos im Netz zur Verfügung. Sehr löblich!

Im einzelnen sind folgende Bücher online verfügbar:
  • Nils Holm: Einführung in die Religionspsychologie, 1990
  • Franz Sedlak, Gisela Gerber (Hrsg.): Beziehung als Therapie. Therapie als Beziehung. Michael Balints Beitrag zur heilenden Begegnung, 1992
  • Günther Opp, Franz Peterander (Hrsg.): Focus Heilpädagogik - Projekt Zukunft. Festschrift für Otto Speck, 1996
  • Luise Merkens: Agressivität im Kinder- und Jugendalter. Entstehung, Ausdrucksformen, Interventionen. 2. Auflage 1993
  • Gisela Gerber / Franz Sedlak (Hrsg.): Autogenes Training - mehr als Entspannung, 1990
Außerdem noch mehrere Artikel aus Fachzeitschriften des Verlags.

http://www.berufe-fuer-historiker.de/

Natürlich fehlt auch der Archivar nicht.

Das Thüringer Archiv für Zeitgeschichte „Matthias Domaschk“ (ThürAZ) in Jena ist ein nichtstaatliches Spezialarchiv mit dem Schwerpunkt Opposition, Widerstand und Zivilcourage in der DDR. Es feierte am 25.11.2006 Jena sein 15-jähriges Jubiläum mit einer Fachtagung. Teresa Brinkel hat auf HSozKult einen Tagungsbericht verfasst, der hier abrufbar ist.

website des ThürAZ

Im Januar 2005 erging folgende Meldung:

Ein Buch mit deutschen Meisterzeichnungen und -stichen aus dem 16. Jahrhundert tauchte in St. Louis, USA, auf. Es enthält Illustrationen für das Augsburger Geschlechterbuch und andere Werke von Heinrich Vogtherr und ist laut Sotheby's rund $600.000 wert.

Anscheinend handelt es sich um das "Mitbringsel" eines amerikanischen Soldaten aus den im 2. Weltkrieg ausgelagerten Beständen der Staatsgalerie Stuttgart. Nun fordert Deutschland das Buch zurück.

Siehe Kopie des Artikels aus "St. Louis Today" bei der BKARTS Mailing-List (die Zeitungswebsite hält den Artikel nicht mehr vor).

via specialcollections

Weiß jemand, was daraus geworden ist?

PS: Wenn die württembergische Staatsgalerie einen ähnlich zweifelhaften Überblick über ihr Eigentum haben sollte wie die diversen badischen Sammlungen, dann wünsche ich vor einem amerikanischen Gericht viel Spaß.

Musiknoten waren bisher immer ein Stiefkind des Internets. Digitalisierte Blätter oft schlecht gescannt und daher kaum wirklich nutzbar, die Ausgaben beliebig, Vollständigkeit nicht gegeben, Verfügbarkeit und Möglichkeiten der Suche schwach.

Einem Paukenschlag gleich kommt daher die Nachricht der Internationalen Stiftung Mozarteum in Salzburg: Im Mozart-Jahr 2006 wurden dem Verlag Bärenreiter die Online-Rechte an der maßgeblichen wissenschaftlichen Edition für $ 400.000 abgekauft (gestiftet vom Packard Humanities Institute aus Los Altos, Kalifornien). Und die komplette Edition der Neuen Mozart-Ausgabe steht ab sofort kostenlos und dauerhaft unter dme.mozarteum.at zur Verfügung!

Eine fabelhafte Bereicherung der frei verfügbaren Musik im Internet, die auch sofort von einer riesigen Besucherschar auf der Seite heimgesucht wurde, so dass momentan immer noch Serverprobleme bestehen.

Der Zugang zur Edition ist zwar "free as in beer", also kostenlos, aber die Edition ist nicht "free as in speech", also nicht frei von allen Editionsrechten oder unter freier Lizenz veröffentlicht. Das etwas sonderbare "I agree to use this web site only for personal study and not to make copies except for my personal use under „Fair Use“ principles of Copyright law as defined in this license agreement." wird mich jedenfalls nicht davon abhalten, die Stücke nicht nur zu "studieren", sondern sie auch zu spielen.

1784 wurde von Markgraf Karl Friedrich in Karlsruhe die Akademie eingerichtet, "um die zum Fidei-Commis-Vermögen der Regentenfamilie gehörigen Kunstschätze zum Gemeingut für seine Untertanen zu machen, um Kunstbildung zu verbreiten und zu erhöhen" (zitiert nach Michael Maaß in: 150 Jahre Antikensammlungen in Karlsruhe 1838-1988, KA 1988, S. 35).

Hermann Neu kommentiert in der Eßlinger Zeitung zurecht:

Der Konflikt hatte sich schon vergangene Woche angebahnt: So leicht wird es nicht, einen Untersuchungsausschuss des Landtags zu den badischen Handschriften einzusetzen. Nun haben die Fraktionen von CDU und FDP den Plan der SPD vorerst ausgebremst. Absehbar muss der Staatsgerichtshof entscheiden. Das wird dauern - mutmaßlich so lange, dass das Thema von minderer Aktualität ist.

Ob Union und Liberale mit ihrem Muskelspiel der politischen Kultur einen Gefallen erweisen, ist fraglich. Immerhin wird durch die Hintertür ein wichtiges Element parlamentarischer Macht und des Minderheitenschutzes ausgehebelt. Wenn es auf dem Papier möglich ist, dass 25 Prozent der Abgeordneten einen Untersuchungsausschuss durchsetzen, dann sollten die anderen Fraktionen dieses Recht nicht widerlegen können. Diese Regel muss grundsätzlich gelten.


Es muss erlaubt sein, ein eklatantes Versagen der Exekutive auch dann aufzuklären, wenn die ungeheuerlichen Pläne, um die es geht, gerade noch verhindert werden konnten. Aufgeklärt werden sollte das Handeln vor dem Kabinettsbeschluss, der an die Öffentlichkeit kam und eine fertige Vereinbarung voraussetzte.

Dass die Presse einen Fall aufgreift, erübrigt keineswegs eine parlamentarische Untersuchung, der wesentlich schärfere Instrumente der Wahrheitsfindung zu Gebote stehen als der Presse. Die Presse und auch die Landtagsabgeordneten werden nach längerem Warten auf ihre Anfragen von den Ministerien mit nichtssagenden oder nutzlosen Antworten abgespeist. Ein Untersuchungsausschuss hätte Zeugen anhören können.

Devise des Landes ist Vertuschen und Verschleiern. Heute gilt nichts anderes als bei der Gründung der Karlsruher Kunsthalle vor über 160 Jahren, als kritische Fragen des Abgeordneten Welcker nach der staatsrechtlichen Stellung der Kunsthalle der Staatsminister von Blittersdorf mit dem Hinweis auf die Pflicht der Diskretion nicht beantwortet wurden (150 Jahre Antikensammlungen in Karlsruhe 1838-1988, S. 36).

Mir wurden die den Landtagsfraktionen zugeleiteten Gutachten verweigert, da man nur die vom Land in Auftrag gegebenen Gutachten herausgeben könne, ich nach eigenen Angaben Wax/Würtenberger aber bereits zur Verfügung hätte. Dass auch zwei weitere Gutachten vom Land finanziert wurden und dass es nicht angeht, die Fraktionen (ohne Auflagen) zu beliefern, nicht aber die Presse - das spricht für sich. Aber keine Sorge: mir liegen die Gutachten, die den Fraktionen übergeben wurden, vor. Das Wissenschaftsministerium kündigte an, die Stellungnahme der nun beauftragten Kommission (deren Mitglieder nicht mehr mit der Presse sprechen dürfen) werde dereinst ebenfalls der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

Bis dahin ist genügend politisches Gras über die Affäre gewachsen und das land kann seine stümperhafte Kulturgut-Politik, die schon in Fall Donaueschingen katastrophale Ausmaße angenommen hatte, fortsetzen ...

Ein nach wie vor großartiges und bewunderungswürdiges Werk digitalisiert von der UB Freiburg:

Bd. 1
http://digilib.ub.uni-freiburg.de/document/255682239

Bd. 2
http://digilib.ub.uni-freiburg.de/document/255683375

Bd. 3 (1856, Spätmittelalter)
http://digilib.ub.uni-freiburg.de/document/255684142

Bd. 4
http://digilib.ub.uni-freiburg.de/document/255684711

“The Records Manager,” the resurrected newsletter of the Society of American Archivists Records Management Roundtable, is now available at
http://archives.syr.edu/saarmrt/TRM1106.pdf

Hatten wir das schon?

Bernd Dolle-Weinkauff: Vom Kuriositätenkabinett zur wissenschaftlichen Sammlung. Das Comic-Archiv des Instituts für Jugendbuchforschung der Goethe-Universität Frankfurt/Main (PDF). In: IMPRIMATUR Jahrbuch für Bücherfreunde 2005.

  • Klaus Garber: Das alte Buch im alten Europa. Auf Spurensuche in den Schatzhäusern des alten Kontinents. Fink, München 2005, ISBN 3-7705-3234-1
    Rezension auf IASL, Rezension der NZZ, Rezension bei bibliophilie.de

  • Findbücher zu den Beständen des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig 1825-1945 und 1945-1990. Bearb. von Hans-Christian Herrmann unter Mitw. von Antje Brekle u. Birgit Giese sowie unter Verwendung von Vorarbeiten von Gertraude Gebauer, Manfred Unger u. Martina Wiemers. (Veröffentlichungen des Sächsischen Staatsarchivs, Reihe D: Digitale Veröffentlichungen 1). Mitteldeutscher Verlag, Halle (Saale) 2005, ISBN 3-89812-321-9 (CD-ROM)
    Rezension auf IASL

http://www.lrz-muenchen.de/~GML/abstracts/diss-2004.htm

Abstract der Dissertation
"Die Erbschaft des Königs Otto von Bayern
Höfische Politik und Wittelsbacher Vermögensrechte 1916 bis 1923"

von Cajetan von Aretin


Erschienen 2006 in der Schriftenreihe zur bayerischen Landesgeschichte Bd. 149 (XXVIII, 408 S., Abb.)
ISBN 3-406-10745-1

Die Erbschaft König Otto I. von Bayern bietet die Geschichte eines ungewöhnlichen Erb­falls. Merkwürdig daran waren die Probleme und die Lösungsansätze zur Nachlaßregelung, die als politischer Kriminalfall begannen und als Verfassungskonflikt endeten. Zugleich gewährt der Erbfall einen Einblick in die wirtschaftliche, soziale und machtpolitische Stel­lung der Wittelsbacher und König Ludwig III. gegenüber dem Hof und der Staatsverwal­tung am Ende der Monarchie.

König Otto starb 1916 und hinterließ weder Nachkommen noch Testament. Seine Erben waren König Ludwig III. sowie die Prinzen Leopold, Ludwig Ferdinand, Alfons und Hein­rich. Der Nachlaß war 30 Mio. Mark wert: 19 Mio. in Wertpapieren, 5 Mio. in Mobiliar und 6 Mio. in 2.350 ha Immobilien, darunter Fürstenried, das Gärtnertheater und vor allem alle Königsschlösser. Dies enorme Vermögen setzten nicht die Erben auseinander, sondern die Spitzen der Staats- und Hofverwaltung, darunter Justizminister von Thelemann, Finanz­minister von Breunig und Obersthofmeister von Leonrod. Diese „beteiligten Stellen“ be­stimmten bis 1918 die Erbregelung.

Diese Aufgabe war auf den ersten Blick einfach, denn das Erbrecht gebot eine Erbteilung, nach der je ein Sechstel an Ludwig III., Leopold und Heinrich fließen sollte, sowie je ein Viertel an Ludwig Ferdinand und Alfons. Da der König steuerfrei war, die Prinzen aber steuer­pflichtig, drohte ein Drittel der Erbmasse an das Reich zu fallen. Die beteiligten Stellen standen vor dem Problem, einen wesentlichen Teil des bayerischen Königsvermögens vor dem Zugriff des Fiskus zu retten. Daneben war es Ziel, dem König einen höheren Anteil am Erbe zu verschaffen, als dies die Normen des zivilen Erbrechts vorsahen.

Zu diesem Zweck versuchten die beteiligten Stellen, aus dem Nachlaß ein Fideikommiß in der Hand des Königs zu gründen. Doch der erste Ansatz scheiterte im Dezember 1916 an internen Querelen der Ministerien, der zweite Versuch im Juli 1917 an Rechtsmängeln des Entwurfs. Als die erbberechtigten Prinzen darauf bestanden, das Erbe zu verteilen, ver­suchten die beteiligten Stellen, möglichst viele Teile des Nachlasses für den König von der Erbteilung auszuschließen. Mit trügerischen Angaben zur Rechtslage des Personals und zur Wirtschaftlichkeit der Immobilien gelang es, die Prinzen zu überreden, zwei Fonds zu gründen, mit denen sie auf 6,5 Mio. M des Kapitals verzichteten. Weiter bewegte man sie zu der Vereinbarung, 80 % des Mobiliars von 4 Mio. M an das Schicksal der Nachlaßim­mobilien zu knüpfen.

Der Versuch, dieses Drittel der Erbmasse dem Nachlaß zu entziehen, scheiterte jedoch an einem unvorhergesehenen Problem: Um die Güter von der Erbmasse zu trennen, bemüh­ten die beteiligten Stellen Titel III § 1 II der Verfassung von 1818, eine Norm, die auf den Erbfall nicht zutraf, aber für Grundstücke aus Wittelsbacher Nachlässen eine Sonder­rechtsnachfolge vorsah. Die Bestimmung war unklar und noch nie angewandt worden. Ge­rade dieser Zweifel aber schien es zu ermöglichen, die Werte in das „zivillistische Staatsgut“ zu ziehen, also zu dem Staatsgut, das dem König zur Verfügung stand. Da sich die vermu­tete Rechtsfolge in der Praxis als juristisch unhaltbar erwies, waren die „beteiligten Stellen“ genötigt, sie in ihrer Aussage erstmals zu ergründen. Dabei zeigte sich ein Verfassungs­defekt, der den Begriff „Staatsgut“ in Frage stellte und damit in Zweifel zog, ob die Verfas­sung 1818 einen Staat neben der Person des Königs begründet hatte. Dieser Zweifel am Staatsverständnis führte in der „Liegenschaftenfrage“ zu einem dogmatischen Rechtsstreit, der unlösbar war und bis 1918 offen blieb. Dennoch erhielt der König im Ergebnis zwei Drittel des Nachlasses, also das Vierfache seines Erbteils; zwei Neuntel gingen an die übri­gen Erben und nur ein Neuntel an den Fiskus.

Nach der Revolution wurde der Erbfall exemplarisch für die Schwierigkeiten der Fürsten­abfindung in Bayern, die sich an dem alten Begriff „Staatsgut“ orientierte. Die ungelöste „Liegenschaftenfrage“ setzte sich daher fort bei der Neubehandlung des Erbfalls im Rah­men der Wittelsbacher Fürstenabfindung 1918 bis 1923. Zwar wurden dabei die Unstim­migkeiten der ersten Regelung entdeckt, doch den alten Beteiligten gelang es, die Enthül­lung zu verhindern. Bei der endgültigen Auseinandersetzung der Erbschaft wurden die bei­den Kapitalfonds wieder aufgelöst und auf die Erben verteilt. Die Liegenschaften jedoch kamen als Erfolg der alten Nachlaßbehandlung nicht an die Erben, sondern wesentlich an die neu gegründete Familienstiftung „Wittelsbacher Ausgleichsfonds“. Die Königsschlösser gingen an den Staat.

Die Geschichte der Ottonischen Erbregelung gewährt Einblicke in das Macht- und Rechtsgefüge in Bayern zwischen König, Hof, Staatsregierung und Wittelsbacher Prinzen. Dabei zeigt sich noch unmittelbar vor der Revolution eine starke Stellung des Königs, der über die Erbansprüche der Prinzen hinweggehen konnte und das Handeln der Minister soweit dirigierte, daß sie sich auch für irreguläre Zwecke vereinnahmen ließen. Die könig­liche Macht fand dort ihre Grenze, wo sie in Konflikt geriet mit dem modernen Verfas­sungsstaat. Das in Titel III § 1 der Verfassung von 1818 sichtbar gewordene Verfassungs­versäumnis ließ das bis dahin als definiert erscheinende Verhältnis zwischen König und Staat wieder als rechtlich offen erscheinen und nötigte die Beteiligten dazu, ihre Loyalität zu König und Staat zu hinterfragen. Die Minister sahen sich dabei dem Verfassungsstaat verbunden, doch die Macht des Königs war stark genug, um eine weitere Reduzierung sei­ner Stellung zu verhindern. Obwohl die Revolution den unentschiedenen Machtkonflikt beendete, blieb der Verfassungsstreit als Kernproblem der Fürstenabfindung bestehen und wurde in dem 1923 getroffenen Gesamtvergleich erneut umgangen. Er ist bis heute ungeklärt.


Siehe auch:
Gerhard Immler, Abfindung der Wittelsbacher nach 1918, in: Historisches Lexikon Bayerns, URL: http://www.historisches-lexikon-bayerns.de/artikel/artikel_44496 (21.11.2006)

Rechtsanwalt Aretin konnte umfangreiches, der Forschung sonst nicht zugängliches Schriftgut insbesondere des Wittelsbacher Ausgleichsfonds benutzen, und er hat dieses Vertrauen nicht enttäuscht, ergreift er doch einseitig Partei für die Familie. Wahrer Adel hält eben zusammen.

Diese Arbeit hat gleichwohl Pflichtlektüre zu sein für jeden, der den Streit um die Ansprüche des Hauses Baden aus juristischer Warte bewertet. Es trifft nicht zu, was wiederholt in der Diskussion angemerkt wurde, dass man in Bayern (anders als in Baden) einen klaren Schnitt gezogen habe.

Der Wittelsbacher Ausgleichfonds, eine Familienstiftung des öffentlichen Rechts, "schaffte die monarchische Rechtslage über die königlichen Vermögensrechte und Hausgesetze nicht ab, sondern konservierte sie". Durch den Verweis auf die Geltung der vor dem 8.11.1918 maßgebenden Bestimmungen blieben u.a. das Zivilliste-Gesetz von 1834 und das Königliche Familienstatut von 1819 "weiter geltendes Recht" (Aretin, S. 243).

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"As a profession, do archivists and records managers get the status and remuneration we deserve? We do seem to be well-respected by our colleagues, the public and academic researchers – but do we yet have the prerequisites that entitle us to call it a profession, on a par with that of doctors and solicitors?" - Mit solchen Fragen beschäftigt sich Margaret Crockett im Artikel "Continuing Professional Development: who needs it?", der in der jüngsten Ausgabe (pdf) der Zeitschrift Recordkeeping erschienen ist.

Quelle: http://library-mistress.blogspot.com/2006/12/berufsbild-archivarin.html

Landtag von Baden-Württemberg, Pressemitteilung 084/2006, 12.12.06
Sondersitzung zum etwaigen Erwerb badischer Kulturgüter

Stuttgart. Der von der SPD beantragte Untersuchungsausschuss zum etwaigen Erwerb badischer Kulturgüter ist rechtlich nicht zulässig. Diese Rechtsauffassung hat der Ständige Ausschuss des Landtags in einer Sondersitzung am heutigen Dienstag, 12. Dezember 2006, mit der Stimmenmehrheit von CDU und FDP/DVP eingenommen. Wie der Vorsitzende des Gremiums, der CDU-Abgeordnete Winfried Mack, mitteilte, basiert die gutachtliche Äußerung des Ständigen Ausschusses hauptsächlich auf verfassungsrechtlichen Vorgaben, wonach Untersuchungsausschüsse nur gestattet sind, wenn sich ihr Gegenstand auf eine so genannte Ex-Post-Kontrolle, also auf eine Überprüfung abgeschlossener Vorgänge bezieht. Diese Voraussetzung sei im vorliegenden Fall nicht erfüllt, so Mack.
(...)
Der Ausschussvorsitzende führte vor allem „die in Rechtsprechung und Literatur herrschende Meinung“ ins Feld, wonach die Verantwortung der Regierung gegenüber Parlament und Volk notwendigerweise einen Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung voraussetzt. Dieser Kernbereich, mit dem die Funktionsfähigkeit von Regierung und Verwaltung sichergestellt werden solle, umfasse einen auch von einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss grundsätzlich nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich. „Einen solchen Handlungsspielraum muss man der Landesregierung auch im Zusammenhang mit dem Erwerb der badischen Kulturgüter zugestehen“, betonte Mack. Der von der SPD beantragte Ausschuss sei gegenwärtig unzulässig, weil er einen Informationszugriff auf die Vorbereitung von Vergleichsverhandlungen beanspruche, die ausschließlich in der Eigenverantwortlichkeit der Landesregierung stehen.

Über die gutachtliche Äußerung des Ständigen Ausschusses wird der Landtag laut Mack voraussichtlich in der Plenarsitzung am kommenden Donnerstag, 14. Dezember 2006, befinden, und zwar mit einfacher Mehrheit.

SPD-Landtagsfraktion Baden-Württemberg, Pressemitt. v. 12.12.2006 (txt, pdf)
CDU verweigert Aufklärung im Kulturgüterskandal
Ute Vogt: „Mit vorgeschobenen rechtlichen Begründungen versucht die CDU das Minderheitenrecht auszuhebeln und so eine effiziente Aufklärung zu verhindern“

Mit scharfen Worten reagierte die SPD-Fraktionsvorsitzende Ute Vogt auf die Entscheidung von CDU und FDP im Ständigen Ausschuss, den von der SPD beantragten Untersuchungsausschuss zum Kulturgüterstreit für rechtlich unzulässig zu erklären. Dies sei nichts weiter als der Versuch, eine wirksame politische Aufklärung des Versagens der Landesregierung mit vorgeschobenen Rechtsgründen zu verhindern. Vogt wörtlich: „Die Angst der CDU vor einem Untersuchungsausschuss ist offenbar so groß, dass sie eine effiziente Aufklärung über einen Untersuchungsausschuss unter allen Umständen verhindern will. Dass sie aus diesem Grund auch nicht davor zurückschreckt, Hand an die verfassungsrechtlich verbrieften Minderheitenrechte der Opposition zu legen, ist ein Schlag gegen den Parlamentarismus und offenbart mangelndes Demokratieverständnis.“

Geradezu absurd sei die Behauptung des von der CDU beauftragten Gutachters, Professor Paul Kirchhof, wonach die öffentliche Kritik der Medien einen Untersuchungsausschuss erübrige. Wörtlich heißt es dazu in dem heute im Ständigen Ausschuss vorgelegten Gutachten: „Demokratie erschöpft sich nicht in der parlamentarischen Kontrolle, stützt sich vielmehr wesentlich auch auf die Kritik von Öffentlichkeit und Medien. Soweit hier öffentliche Kritik wirksam geworden ist, rechtfertigt diese demokratische Effizienz nicht eine parlamentarische Untersuchung, dürfte sie eher erübrigen.“

Vogt: „Nach dieser Auffassung wären Untersuchungsausschüsse künftig generell nicht mehr zulässig, soweit auch Medien über politische Skandale berichten. Anders als Medien können Untersuchungsausschüsse aber Zeugen vernehmen und unter Wahrheitspflicht stellen, wie vor Gericht. Genau dies will die CDU offenkundig verhindern.“

Die CDU-Fraktion müsse sich auch fragen lassen, warum sie sich nicht die gutachterliche Stellungnahme der Landtagsverwaltung zu Eigen gemacht hat. In diesem seit gestern vorliegenden Gutachten werden deutliche Indizien dafür geliefert, dass der von der SPD beantragte Untersuchungsausschuss rechtlich zulässig ist.

Unter anderem heißt es in dem Gutachten der Landtagsverwaltung: „Im vorliegendem Fall kommt es also bei der Beurteilung darauf an, ob sich Verfahrensstufen abschichten lassen, die ihrerseits den Charakter in sich abgeschlossener Vorgänge tragen. Der Kabinettsbeschluss vom 9. Oktober 2006 könnte dafür ein Anhaltspunkt sein. Die Landesregierung hat nämlich im Anschluss daran ihre darin festgelegte Haltung dem Landtag und der Öffentlichkeit präsentiert. Soweit die Landesregierung von sich aus öffentlich ihre zwischenzeitliche Beschlusslage und ihre Verhandlungsziele dargelegt hat, würde sie sich in Widerspruch zu ihrem früheren eigenen Verhalten setzen, wenn sie jetzt unter Berufung auf den Grundsatz der Ex-Post-Kontrolle die Auskunft verweigern wollte.“ (Gutachten der Landtagsverwaltung Seite 6)

Vogt: „Die CDU und die Landesregierung haben wieder einmal ein ihnen genehmes Gutachten bestellt, weil die Stellungnahme der Landtagsverwaltung für eine Ablehnung des Untersuchungsausschusses nicht ausgereicht hat. Aus Angst vor Aufklärung sind der CDU offenbar alle Mittel recht, um einen Untersuchungsausschuss zu verhindern.“

Helmut Zorell
Pressesprecher

Fraktion GRÜNE im Landtag von Baden-Württemberg
Pressemitteilung Nr. 344/2006, 12.12.2006
Verbrieftes Recht der Opposition nicht ohne Not in Frage stellen

Trotz erheblicher Bedenken, ob ein Untersuchungsausschuss zum geplanten Verkauf Badischer Kulturgüter in der von der SPD angestrebten Form einen Sinn hat, unterstützen die Grünen im Landtag die Sozialdemokraten in ihrem Ansinnen.

Jürgen Walter, kulturpolitischer Sprecher der Landtagsgrünen: "Das verbriefte Recht der Opposition, einen Untersuchungsausschuss zu initiieren, sollte nicht ohne Not in Frage gestellt werden. Es ist schon bezeichnend, dass die CDU-Fraktion ein zweites juristisches Gutachten beim Heidelberger Profosser Paul Kirchhof in Auftrag gegeben hat, nur weil ihnen die Stellungnahme des juristischen Dienstes des Landtags nicht weit genug gegangen ist."

"Nichtsdestotrotz werden wir weiterhin versuchen, den Fall aufzuklären und insbesondere die Rolle der Zähringer-Stiftung zu untersuchen. Die Landesregierung ist nun aufgefordert, uns die notwendigen Akten zur Verfügung zu stellen und die notwendige Aufklärung nicht zu behindern", kündigte Walter an.

--
Es wird erwartet, dass der Antrag der SPD auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses aufgrund der gutachterlichen Äußerung des Ständigen Ausschusses am kommenden Donnerstag im Plenum abgelehnt wird. Dagegen könnte die SPD-Fraktion nur vor dem Staatsgerichtshof klagen. Die Grünen waren zwar gegen die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses, votierten aber im Ständigen Ausschuss mit der SPD, um deren Recht als parlamentarische Minderheit zu verteidigen. Vgl. auch
swr.de, 12.12.2006, Untersuchungsausschuss zum Kunstverkauf fraglich

Pressemitteilung 8.12.2006 (auch als pdf)
Preisträger des puk-Journalistenpreises 2006 wurden ausgewählt

Berlin, den 08.12.2006. Heute hat die Jury des puk-Journalistenpreises die Preisträger für den puk-Preis 2006 ausgewählt. Der puk-Journalistenpreis wird von politik und kultur (puk), der Zeitung des Deutschen Kulturrates, vergeben. Mit dem puk-Journalistenpreis wird die allgemeinverständliche Vermittlung kulturpolitischer Themen ausgezeichnet. Laut den Ausschreibungsbedingungen werden einzelne Beiträge oder auch Themenschwerpunkte ausgezeichnet. Alle Medien, d.h. sowohl Print- als auch Hörfunk-, Fernseh- und Internetbeiträge sind zugelassen. Das Erscheinungsdatum bzw. der Sendetermin musste zwischen dem 01.10.2005 und dem 30.10.2006 liegen.

Von der Jury wurden ausgewählt:

Wilfried Mommert (dpa-Redakteur) ...

Tamara Tischendorf (freie Hörfunkjournalistin) ...

Feuilletonredaktion der Frankfurter Allgemeinen Zeitung für die Beiträge zum Streit um den Verkauf der Handschriften der Badischen Landesbibliothek. Die Feuilletonredaktion der Frankfurter Allgemeinen Zeitung hat mit der Berichterstattung um den Verkauf der Badischen Handschriften in eine aktuelle kulturpolitische Debatte eingegriffen. Sie hat gründlich recherchiert und Sachverhalte zu Tage gefördert, die die kulturpolitische Diskussion nachhaltig beeinflusst haben.

Der Geschäftsführer des Deutschen Kulturrates und Herausgeber von politik und kultur, Olaf Zimmermann, sagte: „Kulturpolitik führt im Feuilleton immer weniger ein Schattendasein. Die Preisträger des puk-Journalistenpreises zeigen mit ihren Arbeiten, dass Kulturpolitik spannend aufbereitet und allgemein verständlich dargestellt werden kann. Kulturpolitikjournalismus hat Einfluss auf die Kulturpolitik und ist daher in seiner Bedeutung nicht zu unterschätzen.“

Die Vergabe des puk-Journalistenpreises findet am 27. Januar 2007 im Rahmen eines von DeutschlandRadio Kultur Konzertes des Festivals Ultraschall im Radialsystem Berlin statt. Die Laudatio hält Gitta Connemann, Vorsitzende der Enquete-Kommission „Kultur in Deutschland“ des Deutschen Bundestags. (...)

Herzlichen Glückwunsch!

Pressemitteilung Landesvereinigung Baden in Europa 6.12.2006 (pdf)
Kulturausverkauf vom Tisch?. Landesvereinigung Baden in Europa übergab mehr als 20000 Unterschriften.

Interessierte Bürgerinnen und Bürger aus aller Welt haben sich in die Unterschriftenlisten eingetragen, mit der die Landesvereinigung Baden in Europa e.V. gegen den Ausverkauf badischen Kulturguts protestiert hat. Insgesamt 20210 Unterschriften konnten der Vorsitzende der Landesvereinigung, Prof. Robert Mürb, seine Stellvertreterin, die ehemalige Karlsruher Regierungspräsidentin Gerlinde Hämmerle, sowie weitere Mitglieder der Landesvereinigung am Mittwoch im Landtag von Baden-Württemberg in Stuttgart übergeben. Die besonderen Nikolausgeschenke, zwei gelbe Pakete mit roten Schleifen, nahmen Landtagspräsident Peter Straub und Wissenschaftsminister Peter Frankenberg entgegen. Interessierte Beobachter waren sieben Landtagsabgeordnete aus allen Parteien, darunter die Fraktionsvorsitzenden Ute Vogt (SPD) und Dr. Ulrich Noll (FDP).

Mürb betonte bei der Übergabe, dass sehr viele Unterzeichner Unverständnis für das Verhalten der Landesregierung wie des Hauses Baden geäußert hätten. Der Staat, so der Tenor der Kommentare, sei dazu verpflichtet, Kulturgut zu bewahren. Der Vorsitzende erinnerte daran, dass der Freistaat Baden im Jahr 1930, also mitten in der Weltwirtschaftskrise, dem markgräflichen Haus für die damals enorme Summe von vier Millionen Mark Kulturgüter abgekauft habe, statt sie dem Verkauf Preis zu geben. Er appellierte an den Landtag und die Landesregierung, diesem Beispiel zu folgen, falls es überhaupt noch Kulturgüter gebe, die dem Land nicht ohnehin schon gehörten. Und er forderte das Land dazu auf, das Kloster Salem in seine Obhut zu übernehmen.

Landtagspräsident Straub dankte ausdrücklich für das bürgerschaftliche Engagement der Landesvereinigung und der unterzeichnenden Bürger. Er freue sich, dass in dieser Aktion die Demokratie lebe. Wissenschaftsminister Frankenberg schloss sich dem an und meinte, dass ein Weg gefunden werde, der den Vorschlägen der Landesvereinigung weitgehend entsprechend werde. Jetzt würde in aller Ruhe und ohne Zeitdruck von einer Kommission, die er eingesetzt und die bereits getagt habe, der gesamte Fragenkomplex untersucht. Frankenberg bestätigte die Forderung der Landesvereinigung auf Erhalt des gesamten Kulturguts, einschließlich des Klosters Salem. Robert Mürb: „Damit scheint der Ausverkauf vom Tisch zu sein.“ Ob dies tatsächlich zutrifft wollen die Aktiven der Landesvereinigung aber auch in den nächsten Wochen und Monaten sehr kritisch verfolgen.

http://www.zum.de/Faecher/G/BW/Landeskunde/rhein/baden/markgf/krone.htm

Bis zur Auflösung der Staatsschuldenverwaltung in Karlsruhe wurden die z.T. aus Säkularisationsgut 1811 hastig angefertigten drei Kroninsignien (Krone, Zepter, Schwert) von dieser, seither vom Badischen Landesmuseum verwahrt.

Krone

Die in der großherzoglichen Silberkammer aufbewahrten Kroninsignien bildeten einen Fideikommiss zugunsten des jeweiligen Regenten. Dass dieser einen privaten Charakter gehabt haben könnte, wird man aus staatsrechtlichen Erwägungen völlig ausschließen können.

Bereits der (nicht erhalten gebliebene) Churhut von 1803 war von Karl Friedrich "zu ewigen Zeiten für den Gebrauch der jeweiligen Regenten als Fideicommiß erklärt" worden (ZGO 1977, 207, wie unten).

Nach 1918 war das Eigentum an ihnen umstritten. Obwohl es sich als Symbole der Landeshoheit um eindeutig zum Staat gehörende Gegenstände handelte, beanspruchte sie das Haus Baden.

Ein Ankauf vom Haus Baden erfolgte in den letzten Jahren nicht.

Was geschah nach 1918 mit den Kroninsignien, wie kamen sie in den Tresor der Staatsschuldenverwaltung?

Jegliche Andeutung darüber fehlt bei:
Johann Michael FRITZ und Hansmartin SCHWARZMAIER, Die Kroninsignien der Großherzoge von Baden (Krone, Zepter, Zeremonienschwert), in: ZGO 125, 1977, S. 201-223

Es war damals durchaus "unerwünscht", darüber ein Wörtchen zu verlieren.

Weitere Literatur zu den badischen Kroninsignien:
Mit 100 Sachen durch die Landesgeschichte, KA 2002, S. 120f. Nr. 48
Baden und Württemberg 1987 Nr. 213
1848/49 Revolution. Baden-Baden 1998 Nr. 144

Wie bei den Staatlichen Sammlungen für Naturkunde wurden keine Ansprüche des Hauses Baden auf die Kroninsignien in jüngster Zeit bekannt. Aber sind solche Ansprüche ausgeschlossen, wenn eine ungünstige Formulierung der ins Auge gefassten Vereinbarung sie nicht berücksichtigt?

Da sie einen erheblichen materiellen und geschichtlichen Wert besitzen (ebenso wie der Thronsessel Karl Friedrichs, der sich leider im Privateigentum des Hauses Baden befindet, siehe Katalog: Carl Friedrich und seine Zeit, KA 1981, S. 168f.), dass sie keinen fremden Eigentumsansprüchen unterliegen. Durch die gesonderte Verwahrung in der Staatsschuldenverwaltung wird man sie wohl nicht der Zähringer-Stiftung zurechnen können.

Die Düsseldorfer Ordnung
http://www.ub.uni-duesseldorf.de/home/ueber_uns/archiv/ordnung
und die sich an sie anlehnende Duisburger Satzung bestimmen:

"Die Benutzung der archivierten Unterlagen richtet sich nach den Bestimmungen des ArchiG NW und der Verordnung über die Benutzung der staatlichen Archive des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. September 1990 (ArchivBO NW), soweit sie auf die universitären Verhältnisse anwendbar sind.

Über die Verkürzung von Sperrfristen entscheidet das Universitätsarchiv im Einvernehmen mit den abgebenden Stellen oder den betroffenen natürlichen Personen. Über Widersprüche im Speerfristverkürzungsverfahren [!] entscheidet die Rektorin oder der Rektor auf der Grundlage eines Berichts und Entscheidungsvorschlags des Archivs." (Düsseldorf)

Die Regelung über das Einvernehmen ist mit höherrangigem Landesrecht nicht vereinbar und damit nichtig.

Für die NRW-Universitäten gilt § 11 Archivgesetz
http://www.archive.nrw.de/archive/staatl/archivges/

Darin wird der komplette Nutzungsparagraph 7 für entsprechend anwendbar erklärt. Daraus folgt, dass auch im Universitätsarchiv § 7 Abs. 4 zwingend anzuwenden ist:

"(4) Die Sperrfristen nach Absatz 2 können verkürzt werden, im Falle von Absatz 2 Satz 3 jedoch nur, wenn

a) die Betroffenen, im Falle ihres Todes deren Rechtsnachfolger, in die Nutzung eingewilligt haben oder

b) das Archivgut zu benannten wissenschaftlichen Zwecken genutzt wird und dann durch geeignete Maßnahmen sichergestellt ist, daß schutzwürdige Belange Betroffener nicht beeinträchtigt werden."

Das Verb "können" gilt im Archivrecht als hinreichendes Indiz dafür, dass eine Ermessensentscheidung von der Verwaltung zu treffen ist. Dafür gibt es in der Literatur des Verwaltungsrechts definierte Vorgaben. Siehe etwa:
http://de.wikipedia.org/wiki/Ermessen

Die Satzungsregelung verkennt mit der Bindung an das Einvernehmen den Rahmen einer Ermessensentscheidung. Ich sehe nicht, wie man den gesetzlich geforderten Abwägungsprozess im Einzelfall fehlerfrei durchführen kann, wenn von vornherein klar ist, dass der abliefernden Stelle ein Veto zukommt.

Benehmen heisst: die Stelle wird unterrichtet und kann sich äußern. Einvernehmen heisst: lehnt die Stelle ab, ist die Verkürzung nicht möglich.

Man kann die Vorschrift nicht dadurch retten, dass man annimmt, dass der Archivträger, die Universität, die Ermessensentscheidung trifft und die Ablehnung durch die abliefernde Stelle in die Erwägung einfließt. Einvernehmen meint ein Veto, das gesetzlich nicht vorgesehen ist. Natürlich ist es sinnvoll, das Votum der abliefernden Stelle in eine korrekte Ermessensentscheidung einfließen zu lassen, aber es muss im Einzelfall möglich sein, die Forschungsfreiheit (Art. 5 GG) höher zu gewichten als die Bedenken der Verwaltung oder eines Instituts.

Deutlicher wird die Rechtswidrigkeit der Norm bei den personenbezogenen Unterlagen. Hier hat der Gesetzgeber eine bindende Vorgabe gemacht, indem er die Möglichkeit eröffnet hat, auch ohne Zustimmung des Betroffenen bei wissenschaftlicher Nutzung (und nur bei dieser) das Archivgut zu benutzen, wenn durch geeignete Maßnahmen (z.B. Auflagen) sichergestellt ist, dass schutzwürdige Belange nicht beeinträchtigt werden.

Der Satzungsgeber kann von dieser Vorgabe nicht abweichen, indem er an die Stelle der vom Gesetzgeber vorgesehenen Ermessensentscheidung eine gebundene Entscheidung setzt, die in jedem Fall das Einvernehmen, also die Zustimmung des Betroffenen fordert. Die Wissenschaft muss in Ausnahmefällen, wie vom Landesgesetzgeber vorgesehen, auch ohne Zustimmung des Betroffenen die Möglichkeit haben, ihrem Forschungsauftrag nachzugehen.

Da eine verfassungskonforme Auslegung universitärer Satzungen nicht möglich ist, ist der Satz mit dem Einvernehmen nichtig. Bei einer Änderung der Satzungen oder anderen NRW-Satzungen ist statt Einvernehmen Benehmen zu schreiben. Die Bindung an das Benehmen begegnet keinerlei Bedenken.

Auch wenn zu hoffen ist, dass Benutzungswünsche gesperrter Akten pragmatisch-benutzerfreundlich in NRW-Universitätsarchiven entschieden werden, sollte man bei Satzungen keine groben verwaltungsrechtlichen Fehler begehen.

http://www.ub.uni-duisburg-essen.de/archiv/archiv.shtml

Eine Kurzinformation, bei der leider die wesentlichen Kontaktdaten fehlen (Lotharstraße 65, 47048 Duisburg). Hervorzuheben ist die Edition der alten Duisburger Matrikel.

Die Archivordnung ist unprätentiös schmal und im wesentlichen als gelungen anzusehen. Es wird die Zuordnung zur Universitätsbibliothek und die Leitung durch einen wissenschaftlichen Archivar festgeschrieben.

Ob man bei Sperrfristverkürzungen das Einvernehmen mit der abgebenden Stelle fordern darf, bezweifle ich (siehe eigenen Beitrag).

Hinweis:
http://archiv.twoday.net/stories/1725694/
kann und soll von allen Universitätsarchivaren kooperativ gepflegt werden, Voraussetzung ist nur die Registrierung.

http://lehre.hki.uni-koeln.de/hsa/

Über 30 Urkunden aus dem Bestand Kloster Düren, Jesuiten, digitalisiert.

 

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