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John Carter's ABC for Book Collectors (8th edition 2004) is
online in PDF at the International League of Antiquarian Booksellers web site.

http://www.ilab-lila.com/images/abcforbookcollectors.pdf

Update:

http://www.ilab.org/services/abcforbookcollectors.php

Update:
http://www.ilab.org/download.php?object=documentation&id=29

Was dem "normalen" Archivar der Siegelabguss, ist dem Schallarchivar der Walzenguss.
Ein Video auf :
http://www.youtube.com/watch?v=VBTi62W9oIU.

Als Einstieg zum Archiv s.:
http://de.wikipedia.org/wiki/Berliner_Phonogramm-Archiv

"..... Als Ulrike Meinhofs Gehirn seziert wurde, meinten die Ärzte eine Unregelmäßigkeit zu erkennen, die ihren Weg in den Terrorismus erklärten könnte. Dass das Motiv auch in der Beschaffenheit des damaligen Staates gelegen haben mochte, daran wollte man damals lieber nicht glauben. Heute ist das anders.
40 Jahre sind seit 1968 vergangen und viel Literatur über diese Zeit und ihre Folgen ist seitdem erschienen. Zwar ist man sich nach wie vor in der Bewertung der Ereignisse nicht einig, aber immerhin sind die Fakten gesichert.
Auf diese Fakten und auf Interviews mit Zeitzeugen stützt sich „Das Münster-Protokoll“, das jetzt im Magazin des Borchert-Theaters zur Uraufführung kam. In dem als „Heimatabend“ überschrieben Stück behandelt Wolfgang Lichtenstein die Zeit vom Schah-Besuch bis zur Schleyer-Entführung und wirft dabei einen Blick auf die Ereignisse in Münster. .....
In einem als Archiv gestalteten Raum mit vergilbten Zeitungsbänden und alten Schreibmaschinen (Ausstattung: Elke König) machen sich Florian Bender, Anja Bilabel und Konrad Haller auf Spurensuche. ......"

Welch ein Einfallsreictum.
Quelle: http://www.muensterschezeitung.de/nachrichten/kultur/art2716,249557

ALL TIME HITS (for all papers in SSRN eLibrary)
TOP 10 Papers for �Humanities Research Network
January 2, 1997 to May 2, 2008

Rank Downloads Paper Title
1 22065 Fuck
Christopher M. Fairman,
Ohio State University - Michael E. Moritz College of Law,
Date posted to database: April 17, 2006
Last Revised: January 10, 2007

Source

Some background in German:
http://www.spiegel.de/wissenschaft/mensch/0,1518,436457,00.html

Abgesehen von einzelnen Zeitschriften sind vor allem zwei Initiativen zu nennen:

german medical science
http://www.egms.de/de/journals/index.shtml

Bei den älteren Beiträgen begegnet man einer CC-BY-ähnlichen Lizenz: "This is an Open Access article: verbatim copying and redistribution of this article are permitted in all media for any purpose, provided this notice is preserved along with the article's original URL." Bei aktuellen Aufsätzen fand ich nur CC-BY-ND-NC, was gerade im Bereich medizinischer Forschung inakzeptabel ist. Kommerzielle medizinische Forschung muss man nicht mögen, aber sie spielt eine wichtige Rolle. Data-Mining ist so für kommerzielle Forscher nicht möglich.

dipp nrw
http://www.dipp.nrw.de/journals/ (13 Zeitschriften)

IFROSS hat beim Land NRW abgesahnt, als es die DIPP-Lizenzen entwickeln durfte. Es ist unverständlich, wieso man einen eigenen Lizenzbaukasten entwickeln musste, wenn es die CC-Lizenzen bereits gab. Das neue SPARC Zeitschriften-Siegel können alle DIPP-Zeitschriften nicht erhalten, da sie nicht CC-BY vorsehen, sondern die deutschsprachigen Insel-Lizenzen. Kommerzielle Nutzung ist immer eingeschlossen, ansonsten geht es um Veränderung/Nicht-Veränderung (auch von Teilen).

Zum WUB Online informiert der Tagungsbericht des Landesarchivs selbstverständlich unkritisch:

http://hsozkult.geschichte.hu-berlin.de/tagungsberichte/id=2093

Gleichzeitig steht auf H-SOZ-U-KULT eine kritische Rezension zur Verfügung:

http://www.wubonline.de/
Klaus Graf: Web-Rezension zu: Württembergisches Urkundenbuch Online. In: H-Soz-u-Kult, 03.05.2008, http://hsozkult.geschichte.hu-berlin.de/rezensionen/id=151&type=rezwww



Am 19. März 2008 wurde der Vorschlag für eine WWW-Rezension durch H-SOZ-U-KULT akzeptiert, die Abgabe der Rezension erfolgte am 1. April 2008. Am 15. April wurde mir eine erheblich gekürzte und entschärfte Fassung zugeleitet, deren Publikation zum 2. Mai 2008 in Aussicht gestellt und realisiert wurde. Es versteht sich für mich von selbst, den Lesern von Archivalia die ungekürzte Erstfassung, deren Wertungen um einiges deutlicher sind, zur Verfügung zu stellen. Ob die redigierte Fassung einen Gewinn oder einen Verlust oder beides darstellt, mögen die Leser durch einen detaillierten Vergleich selbst feststellen.

***

Mit dem im März 2008 vorgestellten Angebot "Württembergisches Urkundenbuch Online" (WUB Online) nimmt das Landesarchiv Baden-Württemberg für sich in Anspruch, ein zentrales Quellenwerk der historischen Landesforschung für die moderne digitale Recherche erschlossen zu haben [1]. Das Wirtembergische Urkundenbuch (WUB) erschien in elf Bänden von 1849 bis 1913 und umfasst die Urkunden (bis zum Jahr 1300), die sich auf württembergische Orte beziehen: „alle, in welchen in Beziehung auf irgend einen Bestandteil des Landes in seinem heutigen Umfange eine (rechtliche) Bestimmung sich findet“.

Das WUB Online bietet den E-Text der 6148 Urkunden (Vollabdrucke oder - in den jüngeren Bänden häufig - Regesten) samt aktualisierten Überlieferungs- und Literaturangaben sowie Sachanmerkungen. Eingearbeitet ist eine überwiegend maschinenschriftlich im Hauptstaatsarchiv Stuttgart geführte Nachtragskartei. Die dort registrierten 416 Neufunde (präsentiert als Kurzregesten) wurden zu einem virtuellen zwölften Band vereint.

Die Volltextrecherche in den überwiegend lateinischen Texten ist ohne jeden Zweifel ein großartiger Schritt nach vorne. Die manuelle Texterfassung ist anscheinend sehr sorgfältig erfolgt. Man kann in den Bänden blättern oder eine Suchanfrage stellen. In der Expertensuche können die einzelnen Suchfelder durchsucht, und die Treffer können auf eine Zeitspanne eingegrenzt werden. Ein besonderes Lob verdient die Ortssuche, bei der man in Baden-Württemberg über die verschiedenen Verwaltungsebenen (vom Regierungsbezirk bis hinunter zu den einzelnen Wohnplätzen) suchen kann. Dies ermöglicht es, nach benachbarten Orten
Ausschau zu halten.

Wichtig ist auch die Möglichkeit, die Lagerorte der meisten Urkunden nunmehr sofort verifizieren zu können. Gelegentlich wird sogar ein Link zum jeweiligen Findbuch im Internetangebot des Landesarchivs gegeben. Dankbar werden nicht nur Heimatforscher für die vielfältigen Aktualisierungen sein, die einen gegenüber dem alten WUB neueren Forschungsstand einbringen.

Trotz dieser unbestreitbar positiven Eigenschaften halte ich das WUB Online für missglückt. Das liegt nicht nur an den unzähligen Fehlern und Schlampigkeiten, es liegt vor allem an dem respektlosen Umgang mit dem alten WUB (im folgenden einfach WUB), der den wissenschaftlichen Benutzer in inakzeptabler Weise bevormundet und ihm wichtige Informationen aus dem WUB vorenthält.

Es sollte bei Retrodigitalisierungen sich eigentlich inzwischen herumgesprochen haben, dass weder der reine E-Text, für eine Volltextsuche unentbehrlich, noch das digitale Faksimile für sich allein genommen wissenschaftlichen Anforderungen genügen. Die Kombination beider Darbietungsformen stiftet im wissenschaftlichen Kontext den meisten Nutzen.

Es wirkt bereits arrogant, wenn sich das WUB Online jeglichen Hinweises auf die - wie sich zeigen wird: unentbehrliche - "Konkurrenz" der Google-Digitalisate des WUB enthält. Da deutsche Nutzer ohne US-Proxy nur zwei Bände in der Vollansicht genießen dürfen, hat sich das deutsche Wikisource-Projekt im Juli 2007 entschlossen, die bei Google vorhandenen neun Bände (es fehlen aus urheberrechtlichen Erwägungen Googles die Bände 10 und 11) im Rahmen des Multimedia-Repositoriums der Wikimedia-Projekte "Wikimedia
Commons" auch für deutsche Nutzer bereitzustellen. (Leider sind die Scans nicht selten schlecht, etliche Seiten fehlen.) In Wikisource wurden überdies die Vorrede Rudolf Kauslers zu Band 1 sowie eine Rezension zu Band 10 von Siegfried Rietschel transkribiert [2].

Das WUB ist mehr als nur eine Sammlung von Urkundentexten. Als eines der besten territorialen Urkundenbücher des 19. Jahrhunderts, um das viele deutsche Länder Württemberg beneidet haben, ist es zugleich ein wissenschaftsgeschichtliches Monument. Die Art und Weise, wie das Landesarchiv mit ihm verfährt, ist freilich alles andere als pietätvoll. Geboten werden nur die reinen Urkundentexte, Vorworte, Register, andere Verzeichnisse und Nachträge fallen weg. Bereits diese Entscheidung ist nicht nachvollziehbar, denn damit erfährt der Benutzer des WUB Online nichts über die Auswahlkriterien und die Editionsrichtlinien des WUB. Es gibt - anders als bei den Projekten des deutschsprachigen Wikisource-Projekt - auch keine Editionsrichtlinien für die Textwiedergabe und die Kommentargestaltung des WUB Online. Beispielsweise erfährt man nicht, dass sich die Bearbeiter entschieden haben, die Kennzeichnung des Wechsels der ersten drei Zeilen bei Ausfertigungen durch zwei senkrechte Striche einfach wegzulassen.

Wer wissenschaftlich mit dem WUB arbeiten will, muss nach wie vor die dickleibigen Bände der Buchausgabe wälzen (für die Bände 10 und 11 helfen ja auch die Google-Digitalisate nicht weiter). WUB Online verzichtet darauf, den Seitenwechsel der Vorlage zu markieren. Was an Beiwerk weggelassen wurde, liefert nicht selten unentbehrliche Informationen und zwar auch solche, die nicht nur aus wissenschaftsgeschichtlichen Gründen von Interesse sind.

Ein manuell erstelltes Register kann mit einer Volltextsuche, zumal wenn sie Verknüpfungen von Suchbegriffen wie beim WUB Online (UND wie bei Google voreingestellt) erlaubt, nie konkurrieren. Umgekehrt gilt aber auch, dass traditionelle Register einen erheblichen Mehrwert gegenüber einer bloßen Volltextsuche aufweisen. Die sichtende und zusammenfassende Arbeit des WUB-Herausgebers ist nach wie vor eine Arbeitsgrundlage, auf die der Forscher nicht verzichten kann. Wenn der WUB-Bearbeiter etwa bei einer Stadt wie Esslingen im Bandregister [3] nicht nur die Haupt-Namensformen auflistet, sondern auch die Flurnamen, die Personen und Institutionen und dies zumindest zum Teil mit normalisierten Namensformen, so ist diese wertvolle Erschließungsleistung dem heutigen
Benutzer schlicht und einfach nicht vorzuenthalten. Alle Ortsnamen in Baden-Württemberg
liegen zwar in normalisierter Form im WUB Online vor, aber eben nicht die Personennamen. Wer nach einem Adelsnamen wie Hack sucht, muss im WUB Online die genauen Namensformen kennen. Im gedruckten WUB braucht er lediglich im Register den Buchstaben H zu sichten und erhält dort nützliche Querverweise auf Hoheneck und Wöllstein.

Dass man versucht hat, das WUB an den modernen Forschungsstand heranzuführen, ist überhaupt nicht zu tadeln - im Gegenteil! Es liegt aber weder eine vollständige Neubearbeitung vor (die wäre innerhalb der angegebenen fünf Jahre Projektlaufzeit wohl nicht zu leisten gewesen) noch eine Darbietung der historischen Vorlage mit deutlich abgesetzten modernen Änderungen. Geschaffen hat man stattdessen einen unbrauchbaren Bastard, der den ständigen kontrollierenden Rückgriff auf das WUB erfordert.

Sehen wir uns nun die unechte Urkunde Ludwig des Deutschen aus dem Jahr 856 für Worms näher an. Bereits im Kopfregest greift WUB Online [4] in den Wortlaut des WUB [5] durch den Zusatz zum Herrschernamen "(der Deutsche)" ein. Im Anschluss an den lateinischen Text sind im WUB zwei Zeilen Überlieferungsangaben und 15 Anmerkungen zu finden. Diesen
Teil hat WUB Online - teilweise in Anlehnung an die Formulierungen des WUB - neu geschrieben.

Die Überlieferungsangaben zu den Abschriften entstammen offenkundig einem Blick in die
maßgebliche Diplomataausgabe, die ja auch online vorliegt [6]. Wie auch bei anderen Urkunden, die aus dem Wormser Chartular in Hannover entstammen, wurde die exakte Fundstelle, also die heutige Signatur, nicht ermittelt. Wenn man schon aktualisiert, dann bitte nicht auf dem Stand der MGH-Ausgabe, als die Gottfried Wilhelm Leibniz Bibliothek – Niedersächsische Landesbibliothek noch „Provinzialbibliothek“ hieß!

Über den ebenfalls nicht mit moderner Signatur aufgeführten Liber privilegiorum ecclesiae Wormatiensis heißt es:„Ein Vergleich dieser Abschrift mit der hier abgedruckten Urkunde zeigt mehrere kleinere Wortabweichungen.“ Ein expliziter Hinweis, dass die Varianten in den Nachträgen WUB Bd. 2, S. 445 [7] verzeichnet wurden, fehlt. Den ins Auge gefassten Nutzer haben sie ganz offenkundig nicht zu interessieren. Was aus den Nachträgen in den Kommentarteil übernommen wurde, wurde von den Bearbeitern nach Gutdünken, also ohne nachvollziehbares Konzept entschieden.

Aus den 15 Anmerkungen des WUB wurden neun im WUB Online, indem Ortsnamenidentifizierungen, die im angehängten Ortsindex gegeben werden, nicht mehr als Anmerkungen erscheinen. An Informationen fallen weg: in Anmerkung 1-2: „der Bach bei Biberach führt noch jetzt den gleichen Namen“; Anm. 3 zur Wüstung Eichhausen (dem Ortsindex kann man nicht entnehmen, dass es sich um einen abgegangenen Ort handelt, man findet ihn aber als solchen in der Wikipedia); in Anm. 4 die Entfernungsangabe 1/8 Stunde.

„Ohnzweifelhaft“ in Anm. 3 ist ohnzweifelhaft ein archaisierendes Späßchen des Bearbeiters, denn im WUB steht ohnzweifelhaft „Ohne Zweifel“.

Deutlich abgesetzt ist ein Abschnitt „Überlieferung und Publikationen“, unterteilt in: Signatur/Titel des Originals, Überlieferungen und Textkritik, Editionen, Regesten, Literatur, Links zu dieser Urkunde.

Dass man seit geraumer Zeit in der Diplomatik aus guten Gründen nicht mehr von „Originalen“ spricht, ficht die Bearbeiter des WUB Online nicht an. Der bei der vorliegenden Urkunde als „Original“ angegebene Schannat-Druck ist aber nun einmal kein Original, sondern die Druckvorlage. Die Belegung dieses Felds ist völlig inkonsistent. Hier findet man auch Ausfertigungen, die dem WUB gar nicht bekannt waren (z.B. bei Nr. 696).

Von den bereits genannten Abschriften wird unter „Überlieferungen und Textkritik“ nur die Darmstädter (und auch diese ohne moderne Signatur) nachgewiesen. Das WUB formulierte über den Muratori-Abdruck, er „strotze“ von Druckfehlern, während sich das WUB Online (in weiser Voraussicht?) im Abschnitt „Editionen“ dezenter ausdrückt: „mit vielen Druckfehlern“. Bei den Internetlinks hat man auf Direktlinks zu den Regesta Imperii und zur dMGH leider verzichtet.

Regelmäßig bevormundet das WUB Online den Nutzer, indem es aufschlussreiche Informationen aus den Anmerkungen weglässt. Dies betrifft beispielsweise die Notizen über die abgegangenen Albuch-Orte (vor allem aus dem Lagerbuch von Anhausen von 1474) in der Urkunde des Klosters Anhausen von 1143 (Nr. 318). Aus den 62 Anmerkungen wurden 19. Wieso man ausgerechnet die Notiz zu „Honerloch“ (mit WUB-Fehler Mädlingen statt Medlingen) für bewahrenswert hielt, kann man nur raten.

Gerade bei den doch häufig schwierigen Ortsnamenidentifizierungen hätte ein methodisch sauberes Vorgehen nahe gelegen: Dokumentation der Identifizierung(en) des WUB, Literaturangaben zur Absicherung (insbesondere aus den Ortsnamenbüchern von Lutz Reichardt). Verschlimmbesserungen des WUB Online dürften keine extremen Ausnahmen darstellen. So sprechen die Ausführungen von Rainer Jooß [8] doch sehr dafür, dass sich Wito von Gröningen um 1100 nach Gröningen bei Crailsheim nannte. Dies ist auch die Identifizierung in Nr. 264, während die gleiche Person im Komburger Schenkungsbuch (Bd. 1, S. 400f.) „wahrscheinlich Untergröningen, Abtsgmünd, AA“ zugewiesen wird. Das WUB hatte hier das Gröningen bei Crailsheim!

Völlige Beliebigkeit regiert auch die Nachträge. Konsequent eingearbeitet wurden anscheinend nur die Diplomata/Regesta Imperii. Obwohl die meisten Urkunden des ersten Bandes aus St. Gallen stammen und die maßgebliche Edition später durch Wartmann im St. Galler Urkundenbuch erfolgte, findet man nur gelegentlich einen Hinweis auf dieses Werk. Auch das „Corpus der altdeutschen Originalurkunden“ wurde beispielsweise nicht berücksichtigt. Darf man nicht erwarten, dass man zur „Gründungsurkunde“ des Klosters Murrhard (Nr. 78) den maßgeblichen Aufsatz von Heinrich Wagner (mit Neuedition) im Deutschen Archiv 2001 zitiert und auswertet?

Bei näherem Hinwesen erweist sich das WUB Online als riesige Baustelle. Fehler, Lücken und Schlampigkeiten begegnen ständig. Kann man vor dem Freischalten eines solchen Angebots nicht erwarten, dass wenigstens alle Fußnoten ordentlich kodiert sind, dafür müsste es doch eine automatische Kontrolle geben („Fehler: Nicht zuzuweisende Fußnote“)? Etliche im WUB nur abgekürzt zitierte Werke (z.B. Huillard-Bréholles) sind noch nicht in das Literaturverzeichnis aufgenommen worden (dieses kann man leider auch nicht am Stück einsehen). Abbildungen und Übersetzungen der Urkunden wurden nur sporadisch vermerkt.

Hätte man etwa bei den Adelberger Urkunden die Links zum Online-Findbuch konsequent gesetzt, müsste man bei Nr. 516 nicht rätseln: „Wo ist diese Handschrift von Glaser?“, denn im Findbuch ist der Lagerort in einer Handschrift des Bestands J 1 genau nachgewiesen.

Wenn man bei der Lorcher Urkunde Nr. 264 schon die neueste Literatur angibt, hätte man dann nicht auch zur Kenntnis nehmen müssen, dass das „Rote Buch“ keineswegs, wie bei mehreren Urkunden angegeben, 1944 verbrannt ist, sondern unter der alten Signatur restauriert benutzbar ist (wenngleich schwer beschädigt)? Völlig inakzeptabel ist bei der – seit dem Jahr 2000 im Internet als Text mit hinlänglichen Erläuterungen präsenten [9] – Lorcher Urkunde von 1162 die im Kopfregest nach wie vor befindliche falsche Identifizierung Uttenhofen, die bereits im WUB Bd. 3, S. 495 korrigiert wurde.

Eine gründliche Überarbeitung der in einem Band 12 zusammengefassten Nachträge ist nicht erfolgt. So erfährt man bei Nr. 5729 nur „Salzhandel zwischen Stift Kempten und Hall durch Srbik und Zößmayer auf Schwäbisch Hall bezogen“ und dass die Urkunde von 972/73 irgendwo in den Monumenta Boica gedruckt ist. Überhaupt darf man sich von diesem Nachtragsband nicht zu viel versprechen. Eine systematische Pflege des Datenbestands ist nie erfolgt, nicht einmal die in der „Zeitschrift für württembergische Landesgeschichte“ edierten oder angezeigten Urkunden wurden aufgenommen. Es fehlen etwa die ungedruckten Urkunden des 13. Jahrhunderts aus dem ältesten Kopialbuch des Klosters Gotteszell, das vom Hauptstaatsarchiv Stuttgart erworben werden konnte und auf dessen Existenz ich 1984 hingewiesen hatte.

Keine glückliche Hand beweist das WUB Online auch bei Regionalbezeichnungen: Rießgau, Mortenau oder Littauen im Ortsindex sind nicht hilfreich. Wenn Bd. 6, S. 429 der Flussname Blies eine Anmerkung „Vielleicht Blesa, Aragonien, Spanien“ erhält, ist das einfach nur noch peinlich.

Das Fazit fällt deprimierend aus. Es wurden öffentliche Gelder in erheblichem Umfang in den Sand gesetzt (das Landesarchiv sah sich nicht in der Lage, eine entsprechende Anfrage nach den Kosten zu beantworten). Ohne erhebliche Reparaturarbeiten ist das WUB Online kein wissenschaftlich brauchbares Werkzeug. Das gute alte WUB hat diese erbärmliche „Renovierung“ nicht verdient.

Das WUB müsste als Ganzes im Faksimile und als E-Text der Forschung zur Verfügung stehen und nicht nur in der kastrierten, die Forschung bevormundenden Fassung des WUB Online. Den einzelnen Urkunden könnten im Lauf der Zeit Quellen-Faksimiles und neu erstellte Transkriptionen [10] zugeordnet werden. Für Transkriptionen und Ergänzungen empfiehlt sich die Beteiligung von Nutzern („Web 2.0“), die insbesondere wertvolles lokales Wissen einbringen könnten. Bewährt hat sich dafür das Prinzip „Wiki“ [11] – erinnert sei einmal mehr an das Projekt Wikisource.


[1] Siehe die Kurzvorstellung in den Archivnachrichten
http://www.landesarchiv-bw.de/sixcms/media.php/25/Archivnachrichten_36.pdf

[2] http://de.wikisource.org/wiki/Wirtembergisches_Urkundenbuch


[3] Für Band 9:
http://commons.wikimedia.org/wiki/Image:De_Wirtembergisches_Urkundenbuch_9_511.jpg

[4] Noch nicht dauerhafte Adresse:
http://www.wubonline.de/index.php?wubid=210

[5] http://commons.wikimedia.org/wiki/Image:De_Wirtembergisches_Urkundenbuch_1_147.jpg

[6] http://mdz10.bib-bvb.de/~db/bsb00000362/images/index.html?&seite=300

[7] http://commons.wikimedia.org/wiki/Image:De_Wirtembergisches_Urkundenbuch_2_421.jpg

[8] Kloster Komburg im Mittelalter, Sigmaringen 1987, S. 39.

[9] http://www.histsem.uni-freiburg.de/mertens/graf/urk1162.htm

[10] Auf Transkriptionen von den archivalischen Vorlagen setzen die beiden virtuellen deutschen Urkundenbücher im Internet:

http://www1.uni-hamburg.de/hamburgisches_ub/HambUB.html Virtuelles Hamburgisches Urkundenbuch

http://www1.uni-hamburg.de/Landesforschung/orden.html Virtuelles Preußisches Urkundenbuch

[11] Vgl. etwa Gautier Poupeau, Du livre électronique au wiki. Comprendre les enjeux techniques de l’édition électronique. In: Archiv für Diplomatik 52 (2006), S. 467-478.

Leider enthält der Professorenentwurf für ein reformiertes Bundesarchivgesetz
http://archiv.twoday.net/stories/4838980/
keine Konkordanz zu den bisherigen Regelungen des Bundesarchivgesetzes. Der wichtige § 11 BArchG lautet:

Unterlagen, die anderen als den in den §§ 8 und 10 genannten Rechtsvorschriften des Bundes über Geheimhaltung unterliegen, dürfen von anderen als den in § 2 Abs. 1 genannten Stellen öffentlichen Archiven zur Übernahme und Nutzung angeboten und übergeben werden, wenn die schutzwürdigen Belange Betroffener entsprechend den §§ 2 und 5 dieses Gesetzes berücksichtigt weden.

Dafür gibt es im Professorenentwurf kein Äquivalent. Ich gebe die einschlägigen Auszüge aus § 6 ProfE:

§ 6 Anbietung und Ablieferung von Unterlagen öffentlicher Stellen

(1) Die Verfassungsorgane, Behörden und Gerichte des Bundes, die bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des Öffentlichen Rechts, die sonstigen Stellen des Bundes, Vereinigungen des Privatrechts von öffentlichen Stellen des Bundes, wenn dem Bund die absolute Mehrheit der Anteile gehört oder die absolute Mehrheit der Stimmen zusteht, haben alle Unterlagen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr benötigt werden oder deren Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist, unverzüglich dem Bundesarchiv oder in den Fällen des Absatzes 4 dem zuständigen Landesarchiv anzubieten. [...]

(3) Anzubieten sind auch Unterlagen, die

1. besonderen Geheimhaltungsvorschriften unterliegen oder

2. personenbezogene Daten enthalten, die nach einer Rechtsvorschrift des Bundesrechts gelöscht werden müssten oder gelöscht werden könnten; sofern die Speicherung der Daten unzulässig war, ist dies besonders zu kennzeichnen.

Werden Unterlagen in elektronischer Form gespeichert und laufend aktualisiert, ist das Bundesarchiv berechtigt, die Anbietung der Unterlagen jährlich zu verlangen.

(4) Unterlagen von nachgeordneten Stellen des Bundes, deren örtliche Zuständigkeit sich nicht auf den gesamten Geltungsbereich dieses Gesetzes erstreckt, sind mit Zustimmung des für das Archivwesen zuständigen Mitglieds der Bundesregierung dem Landesarchiv anzubieten und zu übergeben, wenn die Wahrung schutzwürdiger Belange betroffener Personen und Dritter durch Landesgesetz sichergestellt ist. [...]

(7) Werden dem Bundesarchiv Unterlagen von anderen als den in Absatz 1 genannten öffentlichen Stellen angeboten und übergeben, könenn diese Unterlagen auch Angaben im Sinne von Absatz 3 Satz 1 enthalten. Unterlagen im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 darf das Bundesarchiv nur übernehmen, wenn diese Unterlagen besonders gekennzeichnet sind.


Diese Vorschriften regeln nur die Durchbrechung bundesrechtlicher Gemeinhaltungsvorschriften wie des § 203 StGB für Unterlagen des Bundes, nicht aber für Unterlagen der Länder.

§ 11 BArchG wird zwar in den Erläuterungen (S. 105-119) am Rande mehrfach erwähnt, man erfährt aber nicht, wieso es entbehrlich sein soll, eine Offenbarungsbefugnis für durch Bundesrecht geschützte geheime Unterlagen zu schaffen, die zwingend notwendig ist, damit öffentliche Archive in den Ländern die Unterlagen übernehmen können.

Für Patientenunterlagen hat Schäfer in: Akten betreuter Personen als archivische Aufgabe, 1997, S. 12-19 die Rechtslage unter Einbeziehung kompetenzrechtlicher Erwägungen detailliert erörtert. Ohne § 11 BArchG dürften aufgrund § 203 StGB Patientenunterlagen keinem Staatsarchiv eines Landes oder einem Hochschularchiv übergeben werden.

Der ProfE zitiert eine Arbeitsgruppe der Archivreferentenkonferenz, wonach die § 8, 10 und 11 BArchG in ihrer genauen Reichweite unklar seien. Das kann aber kein Grund sein, anderen öffentlichen Archiven die Möglichkeit zu nehmen, z.B. Patientenunterlagen oder Unterlagen, die dem Notargeheimnis unterliegen, zu übernehmen.

Zu Absatz 7 liest man S. 119: "Absatz 7 bezieht die durch Absatz 3 Satz 1 bewirkte Öffnung auch auf anbietungswillige öffentliche Stellen, die nicht der Pflicht gemäß Absatz 1 unterfallen. Absatz 7 ist nicht nur für die Archive des Bundes von Bedeutung, sondern auch für die öffentlichen Archive der Länder. Ihnen dürfen auf Grund der Befreiung von bundesrechtlichen Restriktionen ebenfalls Unterlagen mit personenbezogenen Daten und Unterlagen, die besonderen Geheimhaltungsvorschriften unterliegen, angeboten werden".

Hier liegt offenbar Murks vor, denn nach der vollständig zitierten knappen Begründung zu Absatz 7 sollte dieser Absatz 7 das Äquivalent zu § 11 BArchG darstellen.

Bereits der Sinn des Gesetzesvorschlags wird von der Erläuterung nicht verstanden. Welche öffentlichen Stellen sollten denn bitteschön ein Interesse haben, an das Bundesarchiv abzugeben? Alle öffentlichen Stellen sind entweder - gegebenenfalls über die Rechtsaufsicht - der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung eingeordnet. Mir wäre nicht bekannt, dass Stellen aus dem (Aufsichts-)Bereich einer Landesverwaltung an das Bundesarchiv abliefern.

§ 7 Abs. 3 ProfE (siehe http://archiv.twoday.net/stories/4848784/ ) ermöglicht dem Bundesarchiv die Übernahme von Unterlagen von Privatpersonen, die Angaben gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 enthalten. Würde man Abs. 7 so verstehen, dass andere Stellen (ob öffentlich oder privat) als die in Absatz 1 genannten, übergeben dürfen, wäre dies hinsichtlich der Privatrachive bereits von § 7 Abs. 3 abgedeckt.

Die "anderen Stellen" stammen offensichtlich aus § 11 BArchG, wurden aber als öffentliche Stellen missverstanden.

Ein weiterer grober Schnitzer ist der Widerspruch zwischen Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 "sofern die Speicherung der Daten unzulässig war, ist dies besonders zu vermerken" und Absatz 7 Satz 2: "Unterlagen im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 darf das Bundesarchiv nur übernehmen, wenn diese Unterlagen besonders gekennzeichnet sind". Während Absatz 7 eine Kennzeichnungspflicht für alle löschfähigen personenbezogenen Unterlagen vorsieht, schränkt Absatz 3 dies auf solche Unterlagen ein, bei der die Speicherung der Daten unzulässig war.

Zustimmung verdient die "lückenlose" Öffnung (so S. 116) der Geheimhaltungsvorschriften des Bundes durch Absatz 3, das geltende Recht wird überzeugend "aufgeräumt". Aber eben nur für das Bundesarchiv und das den Landesarchiven anzubietende Bundesarchivgut!

Mit etwas Mühe kommt man auf folgende Alternativ-Formulierung für den mißratenen Absatz 7, die den § 11 BArchG der Begrifflichkeit und den Formulierungen des ProfE anpasst:

"Unterlagen, die Angaben im Sinne von Absatz 3 Satz 1 enthalten, dürfen von anderen als den in Absatz 1 genannten Stellen öffentlichen Archiven angeboten und übergeben werden, wenn die Wahrung schutzwürdiger Belange betroffener Personen und Dritter durch Landesgesetz sichergestellt ist."

Für bundesrechtlichen Geheimhaltungsvorschriften unterliegendes Archivgut öffentlicher Archive müssen die gleichen Standards wie für Bundesarchivgut im Landesarchiv gelten (Absatz 4).

Damit ist die Kuh aber nicht komplett vom Eis. Unerörtert bleibt der Fall, dass nicht-öffentliche Archive auf eine Öffnung bundesrechtlicher Geheimhaltungsvorschriften zwingend angewiesen sind. Sofern spezialgesetzliche Regelungen aus dem Gesundheitswesen keine Löschungspflichten statuieren, könnte ja eine Reihe privater Kliniken zu Forschungszwecken ein gemeinsames historisches Patientenunterlagen-Archiv aufziehen wollen, dem aber § 203 StGB im Wege stünde. Sowohl mit Blick auf Art. 5 GG als auch auf die Berufsfreiheit, zu der auch der Betrieb eines Archivs gehört, wird man nicht von vornherein davon ausgehen können, dass überragende öffentliche Interessen es zwingend erforderlich machen, dass eine solche Gemeinschaftseinrichtung verboten ist, zumal, wenn es sich um Unterlagen längst verstorbener Personen handelt. Datenschutzrechtlich gäbe es im letzteren Fall keine Einwände, aber das Patientengeheimnis ist über den Tod hinaus zu wahren, also prinzipiell ewig. "Mit der Archivierung von Patientenunterlagen wird das Patientengeheimnis durchbrochen" (Schäfer aaO S. 12). Es stellt sich die Frage, ob die Privatkliniken gezwungen werden können, bei einem öffentlichen Archiv zu archivieren, wenn sie ihre Unterlagen nicht vernichten möchten.

FAZIT: Durch das Fehlen einer Öffnungsklausel für bundesrechtliche Geheimhaltungsvorschriften und andere öffentliche Archive weist der ProfE einen gravierenden Mangel auf. Die oben vorgeschlagene Alternativformulierung heilt diesen Mangel zwar, es bleibt aber zu erwägen, ob auch private Archive einen Öffnungsanspruch haben.

Ein Bericht und ein Kommentar über die Veranstaltung 9 Jahre nach der Entscheidung eines US-Distrikt-Gerichts, dass originalgetreue Reproduktionen zweidimensionaler Vorlagen nicht copyright-fähig sind:

http://archiv.twoday.net/stories/4872982/

Zur deutschen Rechtslage:
http://archiv.twoday.net/stories/4850312/

Zur Praxis der Wikipedia und von Commons siehe
http://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia:Bildrechte#Nicht_sch.C3.BCtzbare_Fotos_.28Reproduktionen.29

"Wir vergessen, dass wir alles, was wir von alten Kulturen wissen, von Gräbern wissen. Ein Grab ist die Geschichte unserer Kultur. Ein Archiv. Es erzählt viel über eine Gesellschaft. Das Begräbnis ist ein Ritual, aus Ritualen entsteht letztlich das Theater selbst."
Dimitré Dinev anlässlich der Uraufführung seines Stückes "Eine heikle Sache, die Seele" im Wiener Volkstheater.
Quelle:
http://derstandard.at/?url=/?id=3323905

"Das hatte der 1906 geborene Schweizer Chemiker, der sein Berufsleben bei Sandoz in Basel verbrachte, 1938 synthetisiert, er suchte ein Medikament für den Kreislauf, aber die Versuchsmäuse wurden nur unruhig, das LSD kam ins Archiv. 1943 holte es Hofmann wieder heraus, nahm unabsichtlich davon ein [??], hatte Farbvisionen und ging deshalb an den Selbstversuch, der böse begann, aber ganz anders endete: „Jetzt begann ich allmählich, das unerhörte Farben- und Formenspiel zu genießen.“ ...."
Quelle:
http://diepresse.com/home/techscience/wissenschaft/380889/index.do

"Man sollte erst gar nicht versuchen, einen Fußball an das andere Ende dieser Halle zu schießen, so groß ist sie. Die riesigen Regale werden von Rädern bewegt. Und was sich in diesen Regalen befindet, entlockt Mark Ainley immer noch ein Staunen. Seit anderthalb Jahren geht Ainley im EMI-Archiv in Middlesex ein und aus, auf der Suche nach den vergessenen Musikschätzen des frühen 20. Jahrhunderts.
Denn neben den Beatles, den Beach Boys, Pink Floyd und Blur findet der Besucher im Archiv der einst stolzen Musikmacht EMI 150.000 schnelldrehende Schallplatten aus der Schellack-Ära. Musik, die sogar am britischen Publikum vorbei rauschte, weil sie für Märkte in Afrika und im Vorderen Orient bestimmt war.
«Das ist ein sehr eigenartiger Ort» erzählt Ainley. «Niemand führt dich durch diese immensen Archive. Du musst dir schon deine Hände schmutzig machen, wenn du nach den alten 78ern suchst, die Papierhüllen lösen sich in Staub auf, wenn du sie in die Hände nimmst.» ..."

Quelle:
http://www.net-tribune.de/article/010508-318.php

" .... Zugleich wurde bekannt, dass Fritzl bereits in den Sechziger- oder Siebzigerjahren wegen eines Sexualdelikts zu einer Haftstrafe verurteilt worden war. Nach der Akte wird jetzt im Archiv des zuständigen Gerichts [Oberösterreichisches Landesarchivs] gesucht, denn bei Polizei und Sozialbehörden scheint sie nirgendwo mehr auf. Grund: Fritzls Vorstrafe ist inzwischen getilgt, weshalb er bislang von Amts wegen als unbescholtene Person galt. Andernfalls hätte er seine Vaterschaft nur schwer verschleiern können. So aber bekam er das Adoptivrecht für drei seiner inzestuös gezeugten Kinder zugesprochen, während er die drei anderen bei ihrer Mutter im Kellerloch liess. ...."
Quelle:
http://www.espace.ch/artikel_515400.html

Rette-sich-wer-kann setzt sich in einer Artikelserie zum Thema "Matriarchat und Web 2.0" auch mit dem Thema "Matriarchat und Archiv" auseinander.
Quelle:
http://rette-sich-wer-kann.com/matriarchat/archiv/

Recht so !
Quelle:
http://www.michael-toengi.ch/2008/04/03/ein-hurra-auf-die-steuersenkung/

Deutsche Gerichte tun sich schwer mit Urteilen zum Thema Walpurgisnacht. Im "großen Beck" fand ich nur eins:

LSG Nordrhein-Westfalen vom 2007-08-08. Aktenzeichen
L 11 (8) R 35/06. Auszug:

Darüber hinaus ist der Senat auch deshalb von der Richtigkeit der sozialgerichtlichen Entscheidung überzeugt, weil insbesondere das Abspielen zweier mit Musikbeiträgen des Beigeladenen versehenen CDs im Termin vor dem erkennenden Senat am 08.08.2007 deutlich gemacht hat, dass die technische Umsetzung der musikalischen Untermalung der von anderen Mitarbeitern der Kl. gefertigten Beiträgen eindeutig im Vordergrund gestanden und damit die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) geprägt hat. Besonders anschaulich wurde dies mit dem Beitrag verdeutlicht, der sich mit dem Thema „1. 5., Hexentanz, Walpurgisnacht, volkstümlicher Brauch des Fällens einer Birke durch einen Junggesellen und Aufstellung vor dem Fenster der Angebeteten“ befasst hat. Der gesendete Beitrag unterschied sich mit keinem Wort und damit auch nicht inhaltlich von dem Entwurf. Der Beigeladene zu 1) hat lediglich den Beitrag durch eine musikalische Untermalung pointiert, indem er z. B. ein Hexengeheul eingeblendet hat oder das Geräusch eines fallenden Baumes.


http://weblog.histnet.ch/archives/980

http://www.its-arolsen.org/de/presse/pressemeldungen/index.html?expand=712&cHash=b1f067f5e2


Peter Suber und Stevan Harnad haben eine bemerkenswerte Einigung hinsichtlich der auch hier oft diskutierten Frage kostenfrei vs. beschränkungsfrei (frei von "permission barriers") erzielt.

http://www.earlham.edu/~peters/fos/2008/04/strong-and-weak-oa.html

Die Unterscheidung starker (strong) und schwacher (weak) OA ersetzt die von Harnad zuletzt eingeführte Unterscheidung grüner/goldener OA, die nach der OA-Farbenlehre an sich für die Unterscheidung OA-Repositorien/OA-Zeitschriften reserviert war. Siehe etwa:

http://archiv.twoday.net/stories/4854728/

Hinsichtlich der meisten Zeitschriften im DOAJ, die schwachen OA vertreten, hatte ich früher von "Open Access Light" gesprochen.

Peter Murray-Rust hat die Einigung erfreut aufgegriffen und einige Überlegungen dazu angestellt:

http://wwmm.ch.cam.ac.uk/blogs/murrayrust/?m=200804

Mir selbst gefällt zwar der Gedanke nicht, dass auch schwacher OA als OA zählt, aber die Einigung hat auch positive Aspekte.

Mit PMR bin ich der Ansicht, dass starker OA die kommerzielle Nutzung erlauben muss.

Zu früheren Vorschlägen, die jetzt unter den Tisch gefallen sind, von PMR und Bailey siehe

http://archiv.twoday.net/stories/4110564/

Eine Etikettierung von OA-Dokumenten ist dringend anzustreben. Ich sehe keine zwingenden Gründe, sich nicht auf CC-BY zu einigen.

Bei schwachem OA sehe ich keinen tiefgreifenden Unterschied zu dem "Free Access" im Sinne der Washingtoner Erklärung:
http://www.dcprinciples.org/

Werden ausgewählte Artikel sofort zugänglich gemacht, fallen diese unter schwachen OA, die anderen erst nach Ablauf der Embargoperiode. Für den Wissenschaftler ist es gleichgültig, ob er einen Artikel unter schwachem OA kostenfrei einsehen kann oder nach den Washingtoner Prinzipien oder aufgrund einer Entscheidung des Verlegers, nach einer Embargoperiode die Inhalte freizugeben. Dass es durchaus denkbar ist, dass sich es der Verleger anders überlegt, kann auch auf OA-Zeitschriften zutreffen. Wenn ein kommerzieller OA-Verlag, der schwach OA publiziert, von einem TA-Only-Verleger übernommen wird, könnte er nur dann nicht zu TA konvertieren, wenn dies gegen Abmachungen mit den Autoren verstößt. Die Autoren haben natürlich kein Mitspracherecht, wenn die OA-Ausgaben nur für die Zukunft durch kostenpflichtige Ausgaben ersetzt werden. Das sind aber eher Gedankenspielereien, um die OA-Orthodoxie, dass sich die Embargo-Free-Access-Verlag es sich ja jederzeit anders überlegen könnten, zurückzuweisen.

http://oad.simmons.edu/oadwiki/Main_Page

Das englischsprachige Wiki (Mediawiki=Wikipedia-Software) enthält einige Listen, die zuvor Peter Suber pflegte, insbesondere einen Kalender von Open-Access-Veranstaltungen.

Siehe auch:
http://www.earlham.edu/~peters/fos/2008/04/launch-of-open-access-directory.html

" .... Sie haben sich bereits [mit AIDS] angesteckt, und ihnen bleibt nichts anderes, als ihre Erinnerungen festzuhalten. Jeden Abend sitzen tausende Frauen wie Harriet zu Hause und schreiben Memory Books für ihre Kinder: Familienchroniken voller Bilder, Wünsche und Gedanken. ...."
Quelle:
http://aspekte.zdf.de/ZDFde/inhalt/31/0,1872,7103647,00.html?dr=1

s. a. http://www.memorybooks-film.de/Memory_Books/Sprache.html

Die Berliner Literaturkritik stellt Rohan Kriwaczek neuen Roman vor.
Klappentext: " ..... In Deutschland, wo es bis zum ersten Weltkrieg von mehreren Künstlern mit besonderer Inbrunst ausgeübt wurde, ist das schaurig-schöne musikalische Genre völlig ausgestorben. Der englische Musikologe Rohan Kriwaczek – selbst praktizierender Geigenspieler, Flötist und Klezmer-Spezialist – hat einen zufälligen Zugang zu dem Archiv der Gilde gefunden und eine schier unglaubliche, spannende und fabelhaft gut geschriebene Chronik dieser zu Unrecht missachteten Musikrichtung und ihrer gedemütigten Künstler geschrieben. ..."
Bibliographische Angaben:
KRIWACZEK, ROHAN: Eine unvollständige Geschichte der Begräbnis-Violine. Aus dem Englischen von Isabell Lorenz. Eichborn Verlag, Frankfurt am Main 2008. 305 S

Der Express stellt Kölns NS-Farbbilder vor. Die Aufnahmen gelangten als Schenkung über das Stadtmuseum in das Historische Archiv der Stadt Köln. Klar: Die Datierung eines Bildes gelang anhand der Kenntnis um die Teilnehmer der Rosenmontagszüge - rheinische Datierung quasi.

Armin Schlechter:
Ita Leonardus Vincius facit in omnibus suis picturis.
Leonardo da Vincis Mona Lisa und die Cicero-Philologie von Angelo Poliziano bis Johann Georg Graevius.
In: IASLonline [29.04.2008]
URL: http://www.iaslonline.de/index.php?vorgang_id=2889

Schlechter legt damit eine eigene wissenschaftliche Publikation zu dem höchst bemerkenswerten Heidelberger Buch vor, wobei er detailliert auf die Marginalienschichten eingeht. Zu beachten ist auch Anm. 6 seines Beitrags:

Im Vorgriff auf die Ergebnisse der hier vorgelegten Abhandlung, an der ich seit der Entdeckung der Marginalie arbeitete, publizierte der Direktor der Universitätsbibliothek Heidelberg, Dr. Veit Probst, im Februar 2008 unter Nutzung der von mir bei der Inkunabelkatalogisierung gemachten Erkenntnisse online einen Beitrag Zur Entstehungsgeschichte der Mona Lisa: Leonardo da Vinci trifft Niccolò Machiavelli und Agostino Vespucci
( http://archiv.ub.uni-heidelberg.de/artdok/volltexte/2008/410/ ),
der kurz darauf auch im Druck erschien. Im November 2007 war auf Weisung von Herrn Dr. Probst die Arbeit am nahezu druckfertigen Heidelberger Inkunabelkatalog eingestellt und mir die Leitung der Handschriftenabteilung entzogen worden
(vgl http://archiv.twoday.net/stories/4733789/ ).
Die von Ludwig Ries und mir erstellten Inkunabelbeschreibungen sind daher nur im Inkunabelkatalog
INKA (wie Anm. 2) zugänglich.

Anders als Probst nützt Schlechter in seiner Online-Publikation konsequent die gegebenen Möglichkeiten zur direkten Verlinkung von Verweisen im Aufsatztext auf einzelne Seiten der von der UB Heidelberg digitalisierten Inkunabel, die er im Detail analysiert.

Zum Schicksal des Heidelberger Inkunabelkatalogs vgl. auch
http://archiv.twoday.net/stories/4783189/


Bei der Besprechung des Professorenentwurfs für ein neues Bundesarchivgesetz
http://archiv.twoday.net/stories/4838980/
wurde bereits der Vorschlag für § 18 Abs. 2 erörtert:
http://archiv.twoday.net/stories/4839104/

Absatz 1 lautet:

§ 18 Ablieferung von Belegexemplaren

(1) Nutzer des Bundesarchivs sind verpflichtet, von Werken, die unter wesentlicher Verwendung von öffentlichem Archivgut verfasst oder erstellt worden sind, nach Erscheinen des Werkes dem Bundesarchiv unaufgefordert ein Belegexemplar unentgeltlich abzuliefern. Ist die Erfüllung dieser Pflicht im Einzelfall nicht zumutbar, kann entweder dem Bundesarchiv ein Exemplar zur Erstellung einer Vervielfältigung überlassen oder eine Entschädigung bis zur Höhe des halben Ladenpreises oder, wenn ein solcher Preis nicht besteht, bis zur Höhe der halben Kosten des Belegexemplars verlangt werden.


Das ist eine überaus überflüssige und handwerklich schlecht gemachte "Innovation". Eine ausführliche Auseinandersetzung mit dem Thema Belegexemplar soll einem künftigen Beitrag zum Thüringer Bibliotheksgesetz
http://archiv.twoday.net/stories/4832758/
vorbehalten bleiben.

Zutreffend wird in den Erläuterungen S. 223 darauf hingewiesen, dass die Anordnung zur grundsätzlich vergütungsfreien Ablieferung eines Belegstücks einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Wenn aber die Ehrenpflicht zur Ablieferung von den meisten Benutzern eingesehen wird, gewinnt man durch eine Normierung nichts, denn es ist auch bei einer gesetzlichen Regelung nicht damit zu rechnen, dass renitente Benutzer zur Ablieferung gezwungen werden können. Eine Vollstreckung scheidet aus, da der Autor ja immer darauf hinweisen kann, er habe keine Belegexemplare zur Verfügung. Die Vorschrift ist unnötig, ein Beispiel bürokratischer Überregulierung.

Es ist kein Fall bekannt geworden, dass ein Belegexemplar eingeklagt wurde. Ohnehin müsste dann das Gericht auslegen, was unter wesentlicher Benutzung zu verstehen ist.

Die an der Pflichtexemplarentscheidung des Bundesverfassungsgerichts orientierten gesetzlichen Regelungen einzelner Landesarchivgesetze (und natürlich auch der ProfE) verkennen ein grundlegendes Faktum: Ein Pflichtexemplar hat der Verleger abzuliefern, ein Belegexemplar der Autor, dem nach Verlagsrecht mindestens 5 und maximal 15 Belegexemplare zustehen - manchmal aber auch mehr, nicht selten aber auch gar keines. Wenn der Autor kein Exemplar übrig hat (oder dies vorgibt), dann ist es nicht möglich, die Naturalabgabe in den Anspruch auf Zahlung eines entsprechenden Geldbetrags umzuwandeln oder von dem Verpflichteten zu verlangen, dieser müsse vom Verlag ein Exemplar erwerben, um es zur Verfügung zu stellen.

Oder kurz: Das Belegexemplar ist ein Pflichtexemplar vom falschen Adressaten.

Als Zwecke machen die Autoren S. 224 aus:

* Die Erschließungsfunktion - künftige Benutzer haben es leichter
* Die Schutzfunktion - wiederholte Durchsicht kann entbehrlich werden (Bestandserhaltung)
* Die Abgeltungsfunktion - Gegenleistung für die Archivnutzung
* Die Kontrollfunktion - Überprüfung von Auflagen.

Die Überprüfung von Auflagen rechtfertigt nicht die dauerhafte kostenfreie Überlassung eines Exemplars. Verwaltungsverfahren außerhalb der Archive kennen eine solche Verpflichtung nicht. Auflagen müssen aber auch kontrolliert werden, wenn das Werk zwar nicht erschienen, aber zumindest veröffentlicht ist (z.B. als Magisterarbeit in einer Institutsbibliothek). Die Vorschrift bezieht sich aber nur auf erschienene Werke, klammert aber die für den Landesgesetzgeber von Baden-Württemberg so wichtigen studentischen Abschlussarbeiten aus.

Die Abgeltungsfunktion ist ebenso zurückzuweisen. Hierfür stehen die Vorschriften des Gebührenrechts zur Verfügung. Mit Art. 3 GG und dem Äquivalenzprinzip des Abgabenrechts ist nicht vereinbar, dass beispielsweise die Illustrierte STERN für eine womöglich langwierige Archiv-Recherche ein Exemplar im Wert von 4 Euro abliefern muss, während ein Doktorand, der seine Arbeit - sagen wir: bei Duncker & Humblot für 98 Euro (soviel kostet das ProfE-Buch) - herausbringt, tief in die Tasche greifen muss. Die Naturalabgabe steht zu dem Aufwand des Archivs in keinerlei Beziehung. Daher kann von einer "Abgeltung" im üblichen abgabenrechtlichen Sinn nicht die Rede sein.

Erschließungs- und Schutzfunktion setzen voraus, dass das Belegexemplar von Nutzern eingesehen werden kann. Das ist der Fall, wenn es im Original vorliegt. Kopien sind nach § 53 UrhG zu beurteilen. Es ist schon zweifelhaft, ob § 53 UrhG dazu berechtigt, Kopien für den internen Gebrauch des Archivs anzufertigen, man muss dazu auf den wissenschaftlichen Gebrauch durch das Archiv rekurrieren. Eine Benutzung durch Dritte, also Benutzer, scheidet nach herrschender Lehre aus. Das Archiv darf die Kopien nicht zugänglich machen, sie stehen also nicht für die Erschließungs- und Schutzfunktion zur Verfügung.

Dies gilt, wenn nicht der Autor selbst über die ausschließlichen Rechte verfügt. Im Fall von Buchpublikationen hat regelmäßig ein Verlag die Rechte und daher ist § 53 UrhG anzuwenden.

Der ProfE verkennt mit der Regelung, dass im Härtefall eine Kopie erstellt werden kann, die urheberrechtlichen Rahmenbedingungen bei der Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke!

Allenfalls erwogen werden kann die Normierung Anzeigepflicht der Veröffentlichung oder die Ablieferung eines elektronischen Belegexemplars (mit lokaler Nutzungsbefugnis). Aber auch hier gilt: Funktioniert die Ablieferung als "nobile officium" bedarf es keiner gesetzlichen Regelung. Einer Bitte in der Benutzungsordnung (mit Erinnerungsschreiben einige Zeit nach der Archivbenutzung) werden die meisten Nutzer freiwillig entsprechen, da sie den Sinn von Belegexemplaren nachvollziehen können.

Fazit: Die Bitte um Belegexemplare ist sehr sinnvoll; nicht sinnvoll ist die Einführung einer entsprechenden Norm ins Bundesarchivgesetz.

Weiterführende Hinweise zum Belegexemplar in den folgenden Archivalia-Beiträgen:

http://archiv.twoday.net/stories/4898583/ (Kein Anspruch von Bildagenturen auf Belegexemplare)
http://archiv.twoday.net/stories/3857905/ (Ausarbeitung zum Thema vom November 1991

From "Suing Georgia" (©ollectanea, April 22, 2008 9:05 AM), a brilliant piece by Georgia Harper, UMUC's Center of Intellectual Property's Scholar.
So, 5th piece: what's left if you really, really, really believe that educators ought to be able to use whatever they need to and want to use in their classrooms without worrying about what it costs or whether it's fair use?

Consumer resistance, or OA.
Read it in ©ollectanea. Highly recommended.


Generell ist es bei Bildagenturen üblich, in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zwei vollständige Belegexemplare des Druckwerks zu verlangen.

Eine Reihe dieser AGB beruft sich auf "§ 25 VerlagsG". Besonders kurios mutet es an, dass auf der Website des österreichischen Bundesministeriums für Landwirtschaft usw. ("Lebensministerium") diese Vorschrift zitiert wird, obwohl Österreich gar kein eigenes Verlagsgesetz aufweist.

"Von jeder Veröffentlichung im Druck sind dem BMLFUW gemäß § 25
VerlagsG mindestens zwei vollständige Belegexemplare unaufgefordert
und kostenlos zuzuschicken"
http://fotoservice.lebensministerium.at/article/articleview/50714/

[Inzwischen geändert VIII/2008]

Aber auch nach deutschem Recht mutet diese Klausel doch einigermaßen seltsam an, denn die Bildveröffentlichung ist ganz bestimmt nichts, woran man bei der Abfassung des Verlagsgesetzes von 1901 gedacht hat.

Gesetzestext
http://www.gesetze-im-internet.de/verlg/BJNR002170901.html

"§ 25
(1) 1Der Verleger eines Werkes der Literatur ist verpflichtet, dem Verfasser auf je hundert Abzüge ein Freiexemplar, jedoch im ganzen nicht weniger als fünf und nicht mehr als fünfzehn zu liefern. 2Auch hat er dem Verfasser auf dessen Verlangen ein Exemplar in Aushängebogen zu überlassen.
(2) Der Verleger eines Werkes der Tonkunst ist verpflichtet, dem Verfasser die übliche Zahl von Freiexemplaren zu liefern.
(3) Von Beiträgen, die in Sammelwerken erscheinen, dürfen Sonderabzüge als Freiexemplare geliefert werden."

Das Verlagsgesetz geht von der Übertragung eines ausschließlichen Nutzungsrechtes an den Verleger aus, dem eine Veröffentlichungspflicht zukommt. Bei Bildagenturen wird aber ein nicht-exklusives Nutzungsrecht eingeräumt, und wenn der Nutzer nicht nutzt, dann besteht üblicherweise kein Anspruch darauf. Das Verhältnis Bildagentur-Bildnutzer ist ein ganz anderes als das Verhältnis Verleger-Autor. Verträge mit Bildagenturen sind keine Verlagsverträge. Das Verlagsgesetz ist auf den Fotoverlag "nicht unmittelbar anwendbar" (Schulze in Dreier/Schule, UrhR ²2006, Vor § 31 Rz. 274), wenngleich es als Richtschnur dienen kann.

Soll mit dem Verweis womöglich ein gesetzliches Leitbild (siehe § 307 BGB zur Inhaltskontrolle von AGB) evoziert werden, von dem nicht abgewichen wird?

Bei näherem Hinsehen erweist sich der Verweis auf das Verlagsgesetz als verfehlt. Da zwei Belegexemplare gefordert werden, ist Absatz 1 ersichtlich nicht relevant, da dort eine Mindestanzahl von fünf Exemplaren festgeschrieben wird. Allenfalls könnte Absatz 3 in Betracht kommen. Gibt es in einem Buch einen Textautor und beispielsweise 20 Bildautoren (Bildquellen), so könnte man zunächst annehmen, dass sich alle Autoren den Anspruch nach § 25 VerlagsG teilen (dies ist für literarische Werke anerkannt). Damit käme man aber nicht zu einem Anspruch des einzelnen Bildautors auf ein vollständiges Exemplar. Man wird also die in einem Band abgebildeten Bilder höchstens als "Sammelwerk" ansehen können mit der Konsequenz, dass nur ein Sonderdruck des einzelnen Bilds (oder doch eher der Seite) gefordert werden kann.

Man könnte daran denken, dass bei einem Sammelband, der aus einzelnen Beiträgen besteht, den Bildgebern nur der jeweilige Beitrag, dem die Bilder zugeordnet sind, als Sonderdruck zusteht, aber so dürften die Verwender der AGB das nicht meinen.

Der Verweis auf die Norm im Verlagsgesetz hilft in keiner Weise bei der Auslegung der Forderung nach den Belegexemplaren, sie hat lediglich den Sinn, durch Angabe einer Analogie (berechtigtes Interesse des Autors an Freiexemplaren seines Druckwerks) eine allgemeine Legitimation des Anspruchs herzustellen.

Der Anspruch auf zwei Freiexemplare kann nicht als vertragliche Konkretisierung der gesetzlichen Norm verstanden werden, denn es wird ja in entscheidender Weise von den beiden in Betracht kommenden Absätzen 1 und 3 abgewichen.

Bereits durch den irreführenden Verweis auf das Verlagsgesetz erweist sich die Klausel als unwirksam.

Wenn man das Verlagsgesetz aber doch als Richtschnur gelten lassen will, so ergibt sich aus Absatz 3 der angeführten Regelung, dass der Gesetzgeber ausdrücklich keine Verpflichtung eines Verlegers wollte, Autoren, die nur für einen Teil des Werks verantwortlich zeichnen, das komplette Werk in Form von Freiexemplaren liefern zu müssen.

Das gesetzliche Leitbild widerspräche also der AGB. Es ist auch nicht einzusehen, dass ein Bildautor, der zu einem prachtvollen Bildband mit zahlreichen Bildern ein einziges beisteuert, den ganzen Band verlangen könnte, während ein Textautor, der ein ganzes Kapitel geschrieben hat, sich mit einem Sonderdruck begnügen müsste.

Es gibt allerdings ein anerkennenswertes Interesse der Bildagenturen und Fotografen in Bezug auf Freiexemplare: Sie haben Anspruch darauf, die Einhaltung der Bedingungen hinsichtlich der Urhebernennung bzw. des Bildnachweises kontrollieren zu können - und zwar im Sinne einer Bringschuld des Bildnutzers. Daraus folgt, dass die Bildagenturen und Fotografen von allen Seiten, auf denen ihre Bilder abgebildet sind, sowie zusätzlich vom Bildnachweis, soweit das Buch einen solchen aufweist, eine kostenlose Kopie beanspruchen können, die ihnen unaufgefordert zuzustellen ist.

Während bei Zeitungen und Publikumszeitschriften der finanzielle Aufwand vernachlässigbar ist, stellt sich die Forderung nach zwei Belegexemplaren bei hochwertigen Buchproduktionen als verdeckte zusätzliche Tarifabsprache dar.

Nicht selten schließt ein Autor bei einer Bildagentur einen Bildnutzungsvertrag für sein Buch ab und nicht der Verleger. Der Autor ist aber Verbraucher und kein Kaufmann, also besonders vor ihn benachteiligenden Geschäftsbedingungen zu schützen. Wenn er nicht im Auftrag des Verlegers handelt, der dann Vertragspartner würde, hat er aufgrund des Verlagsgesetzes keine wirksamen Ansprüche, um die eingegangene Verpflichtung durch den Verleger erfüllen zu lassen. Weder kann er die Auflagenhöhe bestimmen noch den Preis des Buches. Lässt ihn der Verleger "hängen" und reichen die fünf bis fünfzehn eigenen Freiexemplare nicht aus, die ihm nach dem Verlagsgesetz zustehen, um alle Ansprüche von Bildagenturen und Fotografen zu erfüllen, so müsste er ja zusätzliche Exemplare erwerben, um der vertraglichen Verpflichtung nachkommen zu können. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit der Bildagentur kann er nicht wirklich absehen, welche Verbindlichkeiten auf ihn zukommen. Diese Unklarheit hinsichtlich von Folgekosten muss er nicht hinnehmen, die Klausel ist daher gemäß § 307 BGB unwirksam.

Aber auch für die Verlage stellt die Forderung, von einem Druckwerk, das einen nicht geringfügigen Verkaufswert hat (z.B. bei niedriger Auflage und hohen Herstellungskosten, siehe dazu die Pflichtexemplar-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts), zwei kostenlose Exemplare abzuliefern, deren Wert womöglich das Bildhonorar, das ja nach Auflage üblicherweise bemessen wird, übersteigt, eine unbillige Benachteiligung dar.

Selbst wenn man irgendwelche inhaltlichen Kontrollmöglichkeiten (z.B. Qualität des Bilddrucks, Kontext des Bildes), die Auswirkungen auf künftige Geschäftsbeziehungen haben könnten, als berechtigtes Interesse des AGB-Verwenders anerkennen würde, würde daraus noch nicht einmal die dauerhafte Überlassung eines einzigen Exemplars, geschweige denn von zwei zwingend ableitbar sein. Angesichts digitaler Druckherstellung könnte man auch daran denken, dass es genügen würde, der Bildagentur ein entsprechendes PDF zur Verfügung zu stellen.

Aus den genannten Gründen ist daher anzunehmen, dass die Klausel der Bildagenturen mit und ohne Verweis auf das Verlagsgesetz unwirksam ist, da sie den Vertragspartner unangemessen benachteiligt.

Es wäre allerdings denkbar, dass eine entsprechende Klausel, die eine Obergrenze (beispielsweise 10 Euro) für den Wert des Freiexemplars festsetzt, wirksam wäre. Ein Anspruch auf zwei Exemplare ist aber auf keinen Fall anzuerkennen.

Für öffentlichrechtlich geprägte Institutionen wie Archive, Bibliotheken und Museen ist der 1994 im "Bibliotheksdienst" von Gödan versuchte Nachweis zu beachten:

Elektronisches Archivexemplar der Internetseite des DBI

Gödan war der Ansicht, dass Handschriftenbibliotheken der öffentlichen Hand bei Verträgen über Faksimileausgaben sich vertraglich kein Belegexemplar sichern dürfen. Er sah darin einen Verstoß gegen das damals noch geltende Gesetz über die AGB (nunmehr ins BGB integriert). Zander und Thilo haben in den sich anschließenden Stellungnahmen zu Gödans Aufsatz diese Auffassung nicht bestritten.

Bei öffentlichrechtlicher Benutzungsordnung ist unbestritten, dass die Forderung nach einem Belegexemplar einer gesetzlichen Grundlage bedarf:

http://archiv.twoday.net/stories/3857905/
http://archiv.twoday.net/stories/4838980/ (Vorschlag für ein neues Bundesarchivgesetz)
http://archiv.twoday.net/stories/4832758/ (Plan eines Thüringer Bibliotheksgesetzes)

Wenn es keine "Flucht ins Privatrecht" geben darf, dann sind auch AGB öffentlicher Institutionen an diesem Gesetzesvorbehalt zu messen und entsprechende Forderungen in Anknüpfung an die Benutzung von Archiv-, Bibliotheks- oder Museumsgut nicht rechtmäßig.

ZUSAMMENFASSUNG

Es spricht alles dafür, dass die Klausel, derzufolge zwei Freiexemplare eines Druckwerks an eine Bildagentur, eine öffentliche Institution oder den Urheber kostenlos abgeliefert werden müssen, unwirksam ist. Ein Gerichtsurteil zu dieser Problematik ist mir zwar nicht bekannt, aber das Fehlen einer solchen Entscheidung besagt nichts über die Wirksamkeit der Klausel.

Anzuerkennen ist ein Anspruch, die Druckwiedergabe aller gelieferten Bilder und den Bildnachweis kontrollieren zu können (von den spezifischen Interessen öffentlicher Institutionen an Belegexemplaren als Sonderproblematik einmal abgesehen). Dazu bedarf es aber nicht der kostenlosen Ablieferung von zwei vollständigen Freiexemplaren.

Hier wird auch Archivalia kurz (und vergleichsweise oberflächlich) erwähnt.

http://hochschularchiv-aachen.blogspot.com/

Im Weblog des Hochschularchivs Aachen gibt es einige neue Beiträge. Es wird der Umzug Ende Mai/Anfang Juni ins neue Domizil ehemaligen Regierungsgebäude der Bezirksregierung Aachen am Theaterplatz 14 (52062 Aachen) angekündigt und auf die bisherige Unterbringung im Verfügungszentrum zurückgeblickt. Ein Eintrag informiert über ein Auswertungsprojekt der Matrikel-Kartei, ein weiterer zeigt das Vorliegen der Magisterarbeit von Johanna Zigan über die RWTH Aachen im Ersten Weltkrieg als PDF an.

Yasemin Gürtanyel Kommentar in der Südwest-Presse muss hier im Wortlaut erscheinen - als Balsam für geschundene Archivierenden-Seelen:
" Nur Lob, keine Kritik. Darüber konnte sich der Stadtarchivleiter Dr. Michael Wettengel auf der Sitzung des Fachbereichsausschusses Kultur freuen. Die Planstellen, das Geld - einstimmig wohlwollendes Abnicken sämtlicher Bitten Wettengels ganz ohne Einschränkung.
Nun mag man einwenden, dass die Ulmer Stadträte allzu großzügig, gar leichtsinnig, mit Steuergeldern umgehen. Sicher, noch wichtiger sind Schulen und Kindergärten. Doch das Archiv ist nicht umsonst zum Haus der Stadtgeschichte umgebaut und aufgewertet worden. Es nun auch personell angemessen auszustatten, ist logisch und lohnt sich. Denn statt Geschichte verstauben zu lassen, will das Archiv sie lebendig machen. Dass dies gelingt, zeigen die guten Besucherzahlen - mit hohem Anteil Jugendlicher.
Gut, dass der Eintritt frei bleibt und ärmeren Menschen keine Hürde gebaut wird. Gut, dass der Montag für Projekte von Schulklassen reserviert wird. Denn die Geschichte der Stadt ist nicht nur interessant für ältere, sondern gerade auch für junge Menschen. Auch für solche, deren Eltern keine Ulmer sind, deren Eltern keine Deutschen sind. Denn nur wer weiß, an welchem Ort er lebt, kann sich auch mit diesem Ort identifizieren. Er kennt die positiven Momente der Geschichte, aber auch die negativen. Gemeinsames Geschichtsbewusstsein kann zum Annäherungspunkt zwischen Alten und Jungen, Alteingesessenen und Zugezogenen werden. "

Laut FR scheint in der Frankfurter Schmidtstr. ein solches Überraschungsei - drei in einem - zu stehen:
" ..... Zu den Regienamen, die auch in der nächsten Spielzeit in Frankfurt arbeiten und die für das Frankfurter Schauspiel prägend gewesen sein werden, gehören noch Jan Neumann, André Wilms, Martin Nimz, auch Matthias von Hartz, Robert Lehniger und Simon Solberg. "Hin und weg" ist das anspielungsreiche Motto dieser letzten Spielzeit, dem Florian Fiedler für die Schmidtstraße ein beherztes "Wir und jetzt" entgegensetzt. Er will aus dem Raum wieder machen, was er war: eine Lagerhalle - als Archiv der Gegenwart. Vor allem die Jüngeren gingen in den vergangenen Jahren ins Schauspiel, wenn jetzt nochmal alle gehen, wird es für niemand ein Schaden sein. ..."

" ..... Die Frankfurter Universitätsbibliothek Johann Christian Senckenberg hat als Dauerleihgabe über 50.000 Bücher, Menükarten und Archivalien der TafelKulturStiftung erhalten. Die Dokumente sollen fortan durch die Universitätsbibliothek der Öffentlichkeit sowie Forschung und Lehre zugänglich gemacht werden und bilden einen Archiv-Grundstock des von der Stiftung im Frankfurter Stadtteil Sachsenhausen geplanten Kochkunstmuseums. ....
Die übergebene Sammlung, so Museumsleiter Walter Schwarz bei der Pressekonferenz am 21. April, lässt sich in 16 Teilbereiche gliedern und umfasst unter anderen rund 12.000 Bücher zum Thema Tafelkultur aus allen historischen Epochen, etwa 75 handgeschriebene Rezeptbücher aus drei Jahrhunderten und zirka 16.000 Menü- und Speisekarten von der Mitte des 19. Jahrhunderts bis zur Gegenwart. Hinzu kommt eine umfangreiche Sammlung von internationalen Zeitschriften, Werbemitteilungen, Gastronomie-Kalendern, Rezept-Handschriften oder Kochbuchkatalogen. "Besondere Beachtung verdienen dabei das Dokumente-Archiv des ehemaligen Präsidenten des US-Köcheverbands, Robert Audelan, das Tafelkultur-Archiv von Prof. Franz Lerner ...."

Quelle:
http://www.uni-protokolle.de/nachrichten/id/155577/

Den Aufbau eines Punk-Archivs in Wien per Zeitungsannoce vermeldet library mistress.

Nachtrag 16.05.2008:
http://wien.orf.at/stories/278248/

Nachtrag 19.06.2008:
http://www.intro.de/magazin/kunst/23049416/punk_-_no_one_is_innocentkunst_-_stil_-_keine_revolte

"Zudem stellten die drei ZERO-Protagonisten [Otto Piene, Heinz Mack, Günther Uecker] wichtige Dokumente aus ihren Archiven zur Geschichte der bis 1966 in Düsseldorf exisitierenden Gruppe zur Verfügung" (Quelle: Siegener Zeitung, 28.04.2008 [Print-Ausgabe]). Da entsteht ein weiteres, interessantes Kunst-Archiv in NRW.

Die DFG fördert bis zum Jahr 2015 die Retrokonversion archivischer Findmittel mit bis zu einer Million Euro im Jahr. Zur Unterstützung der Archive bei der Antragstellung und Durchführung von Retrokonversionsprojekten wurde bei der Archivschule Marburg die Koordinierungsstelle Retrokonversion eingerichtet.

Der nächste Antragstermin ist der 13. Mai 2008 bei der Koordinierungsstelle Retrokonversion bzw. der 23. Juli 2008 bei der DFG. Formulare zur Antragstellung sowie ein Musterantrag stehen auf der Webseite der Koordinierungsstelle Retrokonversion zur Verfügung (hier herunterladen).

Rückfragen an:
Dr. Sigrid Schieber
Koordinierungsstelle Retrokonversion an der Archivschule Marburg
Bismarckstraße 32
35037 Marburg
Tel.: 06421 / 16971-94
Mail: Sigrid.Schieber@staff.uni-marburg.de
Koordinierungsstelle Retrokonversion

Die Deutschlandradio-Kultur-Sendung „Breitband” hat am Freitag über Wissenschaftliches Publizieren zwischen Tradition und Open Access berichtet. Anhörbar auf der Seite als mp3.

http://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia:Umfragen/Zusammenarbeit_mit_Bertelsmann#Meinungen



Via:
http://library-mistress.blogspot.com/2008/04/rss-awareness-day.html

http://diglib.hab.de/drucke/lo-8326/start.htm

Über Zincgref siehe etwa Mertens:

http://www.freidok.uni-freiburg.de/volltexte/2791/


Bibliodyssey
http://bibliodyssey.blogspot.com/2008/04/renaissance-era-costumes.html
verwies auf das Weblog
http://mmcnealy.livejournal.com/

Dort wurde auf das Schreibmusterbuch des Gregor Bock aufmerksam gemacht hat, das die Beinecke-Library von Yale online im Rahmen ihrer Bilderdatenbank zugänglich gemacht hat:

http://beinecke.library.yale.edu/dl_crosscollex/buildSRCHXC.asp?WC=N&CN=Ms%20439
[ http://brbl-dl.library.yale.edu/vufind/Record/3593605 ]

Die Beschreibung ist veraltet, wie sich gleich zeigen wird:

http://webtext.library.yale.edu/beinflat/pre1600.MS439.htm

Die Handschrift kam mir irgendwie bekannt vor. Ich hatte sie 1990 in meiner Lorcher Klostergeschichte (Heimatbuch der Stadt Lorch Bd. 1, S. 72) erwähnt, weil das Schreibmusterbüchlein des Lorcher Abts Laurentius Autenrieth von 1520 wahrscheinlich von dem Bockschen Buch inspiriert wurde. Der Lorcher Mönch Friedrich Schreiber, ein Mitarbeiter an den berühmten Lorcher Chorbüchern, hat in dem von dem Ochsenhausener Mönch Bock angelegten Schriftmusterbuch in Yale einen Eintrag hinterlassen.

Leider gerade in einer Umzugskiste ruht die dort angegebene Sekundärliteratur:

James J. John: A Note on the Origin of the Calligraphy Booklet of Laurentius Autenrieth, in: Litterae medii aevi. FS für Johanne Autenrieth, Sigmaringen 1988, S. 309-314


http://www.heise.de/newsticker/Datenschuetzer-verhaengt-Bussgeld-gegen-Bewertungsportal-meinprof-de--/meldung/107123

Das heise-Forum äußert (zu Recht) überwiegend Unverständnis über diese Entscheidung. Bewertungen einer Person durch Dritte stellen meines Erachtens keine Einzelangaben über persönliche Verhältnisse dar. Dass die Gerichte in Deutschland alle diesen bewertungsplattformen bisher Recht gegeben haben, ficht den Datenschützer nicht an. Hier soll durch überzogenen Datenschutz ein von der Meinungsfreiheit geschütztes Angebot zur Aufgabe gezwungen werden, denn natürlich ist eine Einzelbenachrichtigung der Bewerteten überhaupt nicht machbar.

http://www.erudit.org/

Die neu gestaltete Website macht unter anderem zahlreiche Zeitschriften frei zugänglich.


Der Scientific American beschäftigt sich mit der freien Mitteilung von Rohdaten über das Internet:

http://www.sciam.com/article.cfm?id=science-2-point-0&page=2

Eine deutsche Meldung hat daraus Golem gemacht:

http://www.golem.de/0804/59202.html


http://thesocietyofqualifiedarchivists.blogspot.com/2008/04/church-of-englands-hidden-agenda.html

In 2005 Pusey House, Oxford sold most of its pre-Tractarian library; Truro Cathedral sold Bishop Philpott’s Library; and writing in The Church Times, Professor Jonathan Clark in an article entitled The C of E is losing its own history reports the sale of cathedral libraries from Bangor, Canterbury, Ely, Lincoln, Llandaff, Lichfield, Exeter, St. Asaph and Wells on AbeBooks. Manuscript items are included in these various sales.

The critics of these actions mainly express concern about the Church’s financial incompetence. The Truro sale, described by one eminent librarian as a disaster, raised £36,000 for stock eventually sold on for half a millon pounds.


Excerpts from the Clark article which is online at
http://www.churchtimes.co.uk/content.asp?id=55172

Unremarked, Anglican institutions are selling the contents of their ancient libraries. A search on Abebooks.com shows a swath of volumes for sale from cathedral libraries: Bangor, Canterbury, Ely, Lincoln, Llandaff, Lichfield, Exeter, St Asaph, Wells.

Even at Oxford, Pusey House, established as a think tank with a scholarly as well as a pastoral remit, in 2005 sold much of the ancient contents of its library for the years before the Tractarians. A friend, viewing this sale at Christie’s, and appalled at the rows of venerable volumes, described it as “like a scene from the dissolution of the monasteries”. Yet that, in present-day form, is too close to the truth.

One can imagine it. Accountants add up the retail value of the collections, calculate the number of borrowers or readers, and advise that there is no option but liquidation. Senior clergy, who no longer read the books, are all too happy to accept expert advice. The auction houses promise a professional service, and the best prices (which are not always realised). The Charity Commissioners make no complaint. There is little publicity.

Such sales are more than minor inevitabilities: together, they become a historical phenomenon. They signify the Church of England losing the argument, and turning away from an attempt to sustain a heavyweight historical rationale for itself. One wonders whether the libraries of most Anglican clerics now consist not of formidable works of scholarship, but of paperbacks from the 1970s, already disintegrating.

A generation ago, Anglican priests could count in their ranks historians of the scholarly stature of Henry Chadwick, Owen Chadwick, and Jack McManners; today, their number is diminishing radically, and their lack of preferment is almost assured. It is a trend that has been going on for some time.


On the Truro case see

http://archiv.twoday.net/stories/4251379/


http://www.missingmaps.info

The database is empty! (Has a thief stolen the contents??)

Source - Stolen map from Madrid

SPIEGEL 18/2008, S. 160-162: "Das Erbe des Malers. Die Nachkommen des Bauhaus-Stars Oskar Schlemmer sind untereinander verfeindet. Seine Enkelin will nun die Versöhnung erzwingen - und so den verheerenden Ausverkauf kostbarer Bilder verhindern."

Wie lässt sich das Werk Schlemmers angemessen beleuchten, fragt der Artikel, wenn "Museumsleute und Wissenschaftler für Leihgaben aus Familienbesitz oder auch nur für das Recht, Werke in Katalogen abzubilden, die Einwilligung aller Erben brauchen?" (S. 160).
Das Urheberrecht sehe es vor, dass die Nackommen eines Künstlers bei Reproduktionen zustimmen müssen, auch bei Wiedergaben solcher Werke, die anderen Eigentümern gehören. Das gilt 70 Jahre nach dem Tod, bei Oskar Schlemmer also bis Ende 20013.

Eigenartig: Der Artikel bildet ein Schlemmer-Bild ab und zwar mit Rechtevermerk AKG/VG Bild-Kunst. Demnach werden die Reproduktionsrechte von der VG Bild-Kunst wahrgenommen, die Erben müssen sich also zumindest diesbezüglich geeinigt haben.


Die Frauenzeitung Courage erschien von 1976 bis 1981. Die FES hat sie digitalisiert. Die Angaben zur Broschüre lauten: Als die Frauenbewegung noch Courage hatte : die "Berliner Frauenzeitung Courage" und die autonomen Frauenbewegungen der 1970er und 1980er Jahre ; Dokumentation einer Veranstaltung am 17. Juni 2006 in der Friedrich-Ebert-Stiftung, Berlin / Gisela Notz. - Bonn, 2007. - 82 S.. - (Gesprächskreis Geschichte ; 073)
ISBN: 978-3-89892-766-6 http://library.fes.de/pdf-files/historiker/05112.pdf

man kann kostenfrei auch mehrere Exemplare bestellen....

Die Seite der Ebert-Stiftung zur Courage ist http://library.fes.de/courage/ und enthält unter anderem einen Essay von Gisela Notz

Aus INETBIB:

Seit Montag, 10.3.2008, sind über 17'000 digitalisierte Bilder der Berner Sammlung Ryhiner im Web-OPAC des IDS Basel/Bern verfügbar. Bei der Aufschaltung der Bilder handelte es sich um ein Pilotprojekt zur Kataloganreicherung im Bibliothekskatalog IDS Basel/Bern mit ADAM, dem Aleph Digital Asset Module. Das Vorhaben wurde von der Direktion der Universitätsbibliothek Bern initialisiert und schliesslich genehmigt. In einem Vorprojekt erfolgte eine Zusammenstellung der Arbeitsschritte sowie eine Bestandesanalyse hinsichtlich maschineller Verarbeitung, wozu Metadaten und Bilder auf den Testserver geladen wurden. Nach der manuellen Nachbearbeitung wurden schliesslich beim definitiven Import 17'515 Bilddateien und 17'497 Bib-Sätze eingefügt.
Neu werden in der Titelliste und der Vollanzeige des Web-OPACs Vorschaubilder der gescannten Bilder angezeigt. Die Vollanzeige ist zusätzlich um die Rubrik "Digitales Objekt" erweitert. Eingebunden ist eine mit Wasserzeichen versehene Bilddatei mittlerer Qualität sowie ein zoombares, hochauflösendes Bild, das die Details der Karten, topographischen Ansichten und Pläne erkennbar macht. Zur Bestellung hochauflösender, wasserzeichenfreier Bilder führt ein Link zu einem Bestellformular auf der Website der Universitätsbibliothek Bern.
Die Kartensammlung Ryhiner zählt zu den wertvollsten und bedeutendsten der Welt. Sie umfasst Landkarten, Pläne und Ansichten aus dem 16. bis frühen 19. Jahrhundert, wobei die Bestände den ganzen Erdball abdecken. Als Beispiel soll die Weltkarte von Abraham Ortelius dienen, die 1573 in Antwerpen erschien: http://aleph.unibas.ch/F?func=find-c&ccl_term=SIN=ZB_Ryh_1101_12

Kommentar:

Wissenschaftler brauchen beste Qualität, nicht nur mittlere Qualität, und können auf Copyfraud gern verzichten. Bibliotheken sind Treuhänder, keine Zwingherren des von ihnen verwahrten Kulturguts.



DigiBern http://www.zb.unibe.ch/maps/ryhiner/sammlung/?group=volume

Da das Bildmaterial gemeinfrei ist, kann es jeder nach
Belieben verwenden. Es besteht nach Schweizer Recht kein
Urheberrecht an Digitalisaten. Siehe dazu:

http://www.agaltedrucke.zhbluzern.ch/recht.htm

Das gleiche gilt fuer das deutsche Recht, siehe:
http://archiv.twoday.net/stories/4850312/

NACHTRAG:

Es wurde in meinem Beitrag nicht deutlich, dass die Digitalisierung dieser tollen Kartensammlung eine grossartige Leistung darstellt. Man kann wasserzeichenfrei in den Karten zoomen (und Screenshots ggf. wieder zusammensetzen ...). Auch die Kataloganreicherung ist löblich.

Bis auf den letzten Jahrgang 12, 1872/74 sind alle Bände des MGH-Organs bei Google Book Search für deutsche Leser zugänglich digitalisiert (für Bd. 12 braucht man einen US-Proxy):

http://de.wikisource.org/wiki/Archiv_der_Gesellschaft_f%C3%BCr_%C3%A4ltere_deutsche_Geschichtskunde

"Die Olympischen Sommerspiele in München sollten Deutschland von seiner neuen, seiner demokratischen und weltoffenen Seite zeigen. Doch überschattet wurden die Spiele von dem Attentat auf die israelische Mannschaft. Die Künstlerin Sarah Morris setzt sich in ihrem neuen Film mit den Ereignissen aus dem Jahr 1972 auseinander. Zu sehen ist der Mix aus filmischem Essay, Doku und Kunstwerk im Lenbachhaus in München. ....
Hier und da gleitet die Kamera durch die Straßen Münchens, schwebt über die geschwungenen Zeltdächer der Olympiaanlage, zeigt Bilder aus dem Staatsarchiv, das lichte Treppenhaus, abgegriffene Akten und Bücher. Sarah Morris nutzt Mittel des Dokumentarfilms. Aber ihr Blick ist offen. ....."

Quelle:
http://www.dradio.de/dkultur/sendungen/fazit/775931/

Die FAZ stellt die Geschichte eines Bildes vor, einens Zwillings von Dürers Hasen, den der Maler Hans Hoffmann im Jahr 1582 seinem Vorbild nachempfunden hat. "Dabei ist Hans Hoffmann (um 1530 bis 1591/92), wie Dürer in Nürnberg geboren, keineswegs bloß ein Nachahmer, sondern ein Künstler hohen eigenen Rechts."

"Mit anderen, in Ostdeutschland während des Zweiten Weltkriegs ausgelagerten Beständen geriet es in die Hände der Russen – und war weg. Es tauchte, zunächst unerkannt, erst vor wenigen Jahren wieder auf, als ein Russe es einem belgischen Geschäftsmann als Sicherheit anbot. Der Russe zahlte nie und verschwand, bis heute; der Belgier behielt die Zeichnung. Nicht wissend, was er da hatte, trug er sie schließlich zu Lempertz in Brüssel zur Begutachtung: Dort erkannte man die Rarität. Nun lagen die Dinge so: Die Bremer Kunsthalle wollte den Hasen zurück, als sie erfuhr, daß er noch existiert. In Belgien gilt jedoch das Prinzip des gutgläubigen Erwerbs; der belgische Geschäftsmann ist uneingeschränkter Eigentümer des Blattes, wie ein Kölner Gericht feststellte.

Jetzt war guter Rat teuer – und die Lösung des Problems klingt wahrlich salomonisch: Der Hase wird bei Lempertz versteigert; die Summe, die er einspielt, wird fifty-fifty geteilt zwischen dem Belgier und der Bremer Kunsthalle (der Hanstein charmanterweise die Einliefererkommission erlässt)."

Ich sehe das anders als die FAZ nicht als "Einigung mit Charme", sondern als Bankrotterklärung in Sachen Beutekunst. Öffentliche Kunsthallen sollten auf ihr Eigentum pochen und es zurückzugewinnen suchen. Wer im Kunsthandel Anstand hat, handelt nicht mit Beutekunst, sondern gibt sie zurück. Und wer als Kunsthalle Anstand hat, versucht die Mittel für den Rückerwerb aufzubringen und beteiligt sich nicht an der Verscherbelung von Kulturgut, das traditionell in eine öffentliche Sammlung gehört (auch wenn Träger der Bremer Kunsthalle der private Kunstverein in Bremen ist) und nicht in den Kunsthandel.



Kritik an dem Geschäft liest man in der taz:

Gilbert Lupfer, der bei den Dresdner Kunstsammlungen für das Thema Raubkunst zuständig ist, formuliert es vorsichtig: "Damit wird eine neue Situation geschaffen." Zwar sei die Kunsthalle ein privater Verein, dennoch "wäre ich sehr vorsichtig, diese Grenze einer öffentlichen Versteigerung zu überschreiten". Der Anwalt und Kunsthistoriker Willi Korte wurde gegenüber der Süddeutschen Zeitung noch deutlicher. Die Versteigerung sei ein fatales Signal an Beutekunstbesitzer: "Verkauft ruhig, die Museen unterstützen euch sogar dabei."

Nachtrag:

http://www.kunsthalle-bremen.de/Der-Kunstverein-in-Bremen/Gesetze-des-Kunstvereins/

§ 10
Die Kunstsammlungen des Vereins nebst der Bibliothek sind im ganzen oder in einzelnen Abteilungen unveräußerlich. Eine Veräußerung doppelt vorhandener Exemplare (Doubletten) kann vom Vorstand allein, die Veräußerung anderer einzelner Stücke nur mit Genehmigung der Mitgliederversammlung verfügt werden.


Hier handelt es sich eindeutig um eine solche Veräußerung.

http://www.breitband-online.de/index.php?id=home&no_cache=1&thema_id=265&run_mode=thema
http://ondemand-mp3.dradio.de/file/dradio/2008/04/26/drk_20080426_1410_a352c31d.mp3

Eine interessante Sendung von DLR Kultur zum wissenschatlichen Publizieren, insbesondere zu Peer Review sowie zu Open Access. Unter anderem gibt es ein Interview mit Professor Schirmbacher von der Humboldt Universität zu Berlin über Open Access.


http://www.gwu.edu/~nsarchiv/news/20080417/chron.htm

EB on E-Mails: http://www.britannica.com/EBchecked/topic/183816/e-mail

 

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