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"In der vom Bundesinnenministerium veröffentlichten Studie "Open Government Data Deutschland" werden rechtliche, technische und organisatorische Fragen rund um die Offenlegung von Datenbeständen der öffentlichen Verwaltung ("Open Government Data") untersucht.

Die Studie kommt zu dem Ergebnis, dass viele Verwaltungsdaten bereits auf der Basis des geltenden Rechts offengelegt werden können - und zwar ohne oder nur mit geringfügigen Änderungen."

http://www.datenschutz.de/news/detail/?nid=5481

Studie (PDF)

Beispiel (man erfährt die Quelle, wenn man mit der Maus über den jeweiligen Link fährt):

http://www.bundeskunsthalle.de/?cgi-bin/bib/kah?t_idn=b002005

Leider nur Schwarzweiss digitalisiert liegt der Cgm 213, der Konrad Bollstatters Bearbeitung der deutschen Version von Sigismund Meisterlins Augsburger Chronik (um 1480) überliefert, nun online vor:

http://daten.digitale-sammlungen.de/bsb00074543/image_1

[Sept. 2015: nun farbig]

Zur Handschrift
http://www.handschriftencensus.de/5122
und Karin Schneiders Katalog
http://www.manuscripta-mediaevalia.de/hs/katalogseiten/HSK0043_a048_JPG.htm

Die Bearbeitung Bollstatters behandelte Paul Joachimsen in seinem Meisterlin-Buch 1895, S. 84-90
http://daten.digitale-sammlungen.de/bsb00022969/image_92
sowie in seinem Aufsatz in der Alemannia 1894, S. 12f.
http://commons.wikimedia.org/wiki/File:De_Alemannia_XXII_020.jpg
wo er auch S. 139-155 Auszüge aus dem Cgm 213 publizierte:
http://commons.wikimedia.org/wiki/File:De_Alemannia_XXII_147.jpg

Für meine Burgunderkriege-Seite
http://de.wikisource.org/wiki/Burgunderkriege
war nun zu prüfen - da der Aufsatz von Dieter Weber: Karl der Kühne in der Meisterlin-Fortsetzung des Konrad Bollstatter (aus Cgm 213). In: Porta Ottoniana. Beiträge zur fränkischen und bayerischen Landesgeschichte. Otto Meyer zum achtzigsten Geburtstag gewidmet. Hrsg. von Harald Parigger. Bayreuth 1986, S. 138-159 diesbezüglich wenig brauchbar ist - wie sich Bollstatters Beschreibung des Trierer Treffens 1473 zum "Libellus de magnificentia ducis Burgundiae in Treveris visa conscriptus" verhält. Zugleich bot sich an, den bislang nicht beachteten Bericht im St. Galler Cod. 806 zu sichten.

Ausgabe des Libellus in den Basler Chroniken
http://www.archive.org/stream/baslerchroniken02basegoog#page/n348/mode/2up

Anders als ich anzunehmen geneigt war, ist Bollstatters Bericht (Bl. 263r-267v) vom Libellus unabhängig:

http://daten.digitale-sammlungen.de/bsb00074543/image_529

Bollstatter bringt etliche Details, die dem Libellus (und wohl auch den anderen Quellen) fehlen, z.B. zu den Turnieren, zum Auftritt von Persevanten und Herolden beim Festmahl (Bl. 265v).

Zum Vergleich: die deutschsprachigen Berichte bei Chmel
http://books.google.de/books?id=ZqwAAAAAcAAJ&pg=PA51
in der Speyrer Chronik
http://books.google.de/books?id=k2VHAAAAYAAJ&pg=PA508
im Frankfurter Reisebericht
http://www.archive.org/stream/archivfrfrankfu14maingoog#page/n199/mode/2up
Brief des Hertnit vom Stein und Ludwigs von Eyb (online nur schlecht bei Baader, maßgeblich ed. Thumser, Ludwig von Eyb der Ältere, 2002, S. 202-209).

Knebel (lateinisch)
http://archive.org/stream/baslerchroniken01basegoog#page/n41/mode/2up

Näherer Erhellung bedarf das Verhältnis des Sangallensis zum Libellus. Hier können nur einige erste Hinweise gegeben werden.

Der Bericht Cod. 806, S. 297-302 (noch 15. Jh.?) liegt online vor:

http://www.e-codices.unifr.ch/de/csg/0806/297

Am Schluss werden S. 302 Haug und Ulrich von Montfort als Teilnehmer am Trierer Mahl namentlich herausgegriffen, was eine Entstehung des Textes im Bodenseeraum nicht unwahrscheinlich erscheinen lässt.

Bis auf wenige kurze Schlussabschnitte und die Einleitung überliefert die Handschrift den Libellus (Mahlteil) in der Fassung D (Diebold Schilling), wobei sie D1 (Speckers Handschrift) am nächsten steht. Das ergibt sich aus S. 299, wo von bloßen Armen die Rede ist (vgl. Basler Chroniken III, S. 347 Varianten von D1).

Bemerkenswert ist die Überlieferung deshalb, weil sie sich anders als die Versionen B, C, D nicht auf das Mahl am 7. Oktober 1473 beschränkt, zugleich aber nicht den in A (Königshofen-Fortsetzungen) gegebenen einleitenden Bericht enthält, sondern eine eigene Beschreibung, in der - allerdings sehr knapp - sonst meist vermisste inhaltliche Positionen des Kaisers und des Herzogs von Burgund herausstechen. Natürlich steht auch hier die Prachtentfaltung im Vordergrund, aber das Ansprechen der Türkenfrage im Dialog der Herrscher (S. 298f.) verdient Beachtung.

Nachtrag: Eine teilweise Übereinstimmung mit dem St. Galler Bericht weist auf die Chronik des Überlingers Leonhard Wintersulger, ed. Philipp Ruppert:

http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/kn_beitraege-1/0123

#forschung

http://www.leitmedium.de/2012/07/29/ich-wuensche-mir-eine-deutsche-nationalmediathek-oder-das-kurze-gedaechtnis-von-rtl/

Aus welchen Gründen bei Privatsendern kein Pflichtexemplarrecht besteht, kann ich nicht nachvollziehen. Jeder Rundfunkveranstalter sollte verpflichtet sein, seine Sendungen einem zentralen Medienarchiv abzuliefern.

Bislang an die 30 Titel.

http://digital.lb-oldenburg.de/ol/nav/classification/137688

Bemerkenswert: Digitalisate anderer Bibliotheken zu Oldenburg werden von der Bibliothek in einer Linksammlung auf Delicious nachgewiesen:

http://www.delicious.com/olregbib

Es wäre aber auch sinnvoll, diese im GBV zu katalogisieren.

http://www.landesarchiv-bw.de/web/54025

Zu den großen Zimelien des Hohenlohe–Zentralarchivs in Neuenstein zählt das mit Wappen reich geschmückte Lehnbuch Graf Albrechts II. von Hohenlohe. Lehnbücher sind eine bereits im hohen Mittelalter entwickelte Gattung von Amtsbüchern, die im Lauf des späten Mittelalters eine immer weitere Verbreitung fand. Neben administrativen Zwecken – der Kontrolle des Herrn über seine Vasallen und deren Lehnsbesitz – dienten derartige, mit großer Sorgfalt angelegte Kompilationen nicht selten auch als Medium der höfischen Repräsentation und folgerichtig kam ihnen im regelmäßig inszenierten Belehnungsritual eine zentrale Funktion zu.
Der großformatige, zwischen lederbezogene und rollstempelverzierte Holzdeckel gebundene Foliant umfasst insgesamt 150 Pergamentblätter; zusammengehalten wird er von schlichten Messingbeschlägen. Öffnet man den prächtigen Band, sieht man zuerst eine ganzseitige Darstellung des Grafen Albrecht in schimmernder Wehr; in der rechten Hand hält er einen Streitkolben, in der linken eine Lanze, deren Wimpel die Wappen von Hohenlohe, Ziegenhain und Nidda zeigt.
Die folgenden acht Seiten veranschaulichen die höchst illustre Ahnenreihe des Grafen, und schließlich folgen, jeweils illustriert mit dem Wappen der betreffenden Familie, Eintragungen über die Belehnung der gräflichen Vasallen – ein veritables Wappenbuch des fränkischen Adels in einem weiten Raum vom Kraichgau im Westen über den Odenwald und das Bauland, das Ochsenfurter und das Windsheimer Gäu sowie den Steigerwald bis auf die Frankenhöhe im Osten, nicht zu vergessen die hohenlohischen Kerngebiete um Kocher, Jagst und Tauber.


Siehe auch
http://commons.wikimedia.org/wiki/Category:Illuminated_archival_materials


Martin Walser ist geradezu euphorisch:

http://www.zeit.de/2012/30/L-B-Haller-Seelenfeuer/komplettansicht

Update: Auf Klischees verweist dagegen zurecht:
http://historikerkraus.de/blog/2012/08/05/seelenfeuer-von-cornelia-haller-die-zweite/


http://www.piggin.net/stemmahist/petercatalog.htm

Eine nützliche Übersicht, aber leider wertlos für die deutschsprachigen Versionen, da der Handschriftencensus und die neuere deutschsprachige Forschung ignoriert wird.

1987 habe ich in meiner Dissertation "Exemplarische Geschichten" auf die Handschrift Schätze 121 des Augsburger Stadtarchivs (mit doppelter Überlieferung des Textes, einmal geschrieben von Konrad Bollstatter = Schreiber A, und einmal vom sogenannten "Aalener Stadtschreiber" = Schreiber B) und S. 198f. auf die weitere deutschsprachige Überlieferung aufmerksam gemacht.

Zur Augsburger Handschrift :
http://www.handschriftencensus.de/4311
http://digital.ub.uni-duesseldorf.de/ihd/content/pageview/406843 (Beschreibung Roth)

Graf, Exemplarische Geschichten
http://books.google.de/books?id=pcvWAAAAMAAJ&pg=PA198
Auf S. 198 ist Zeile 8 von unten nach "Fragment -" Cgm 252 entfallen.

Auch die Klagenfurter Handschrift, die Ott beibrachte und auf die ich 1987 hinwies, fehlt in "Peter's Stemma". Sie findet sich im Handschriftencensus ohne Hinweis auf Petrus Pictaviensis:

http://www.handschriftencensus.de/5152

Dagegen war mir 1987 die in Peter's Stemma angegebene Handschrift von Gall Kemli in Zürich nicht bekannt (sie liegt digitalisiert vor:
http://www.e-codices.unifr.ch/de/description/zbz/A0135 )

Auch für Göttingen Theol. 293, Cgm 252 und Cgm 564 müsste der Handschriftencensus zitiert werden.

Zur Übersetzung 'Die kurze Bibel' existiert sogar ein Artikel im Verfasserlexikon (2. Aufl. Bd. 11, Sp. 898-903) von Gisela Kornrumpf, die mich namentlich erwähnt ("Bekannt sind seit Graf", Sp. 899), aber nicht die Zürcher Kemli-Handschrift.

Teil I des Artikels von Kornrumpf betrifft eine Kompilation im Nürnberger Löffelholz-Archiv ohne Bezug zu Petrus Pictaviensis.
Compendium historiae in genealogia Christi dt. = 'Die kurze Bibel' II. Teil III behandelt das sogenannte Heidelberger Mischgedicht im Cpg 110 bzw. 110a, das auf dem Petrus Picatviensis basiert (in Peter's Stemma).

Es wäre an der Zeit, dass die internationale Forschung zu Petrus Pictaviensis die Ermittlungen der deutschsprachigen Mediävistik zu den deutschen Versionen endlich einmal zur Kenntnis nimmt.

Die zweite Ausgabe des Newsletters "Archivjournal - Neuigkeiten aus dem Staatsarchiv Hamburg" ist heute erschienen und kann unter der Adresse

http://www.hamburg.de/contentblob/3528944/data/archivjournal-12-02.pdf

abgerufen werden.

http://www.handschriftencensus.de/14958

bietet "Katalog der deutschsprachigen illustrierten Handschriften des Mittelalters, begonnen von Hella Frühmorgen-Voss, fortgeführt von Norbert H. Ott zusammen mit Ulrike Bodemann und Gisela Fischer-Heetfeld, Bd. 1, München 1991, S. 373f. (Nr. 11.4.3) und Abb. 193."

Abb. 193 steckt irgendwo hier:
http://www.manuscripta-mediaevalia.de/hsk0618e.html

Wie schon unter
http://archiv.twoday.net/stories/55773202/
ausgeführt, ist eine direkte Verlinkung nur schwierig möglich.

Um auf
http://bilder.manuscripta-mediaevalia.de/bilder/hs-bilder/k/HSK0618_b560l.jpg
zu kommen, muss man mühsamst die Seiten mit den Abbildungen durchklicken.

Wenn man aktuell mit FF 13.0.1 unterwegs ist, sieht man bei http://www.manuscripta-mediaevalia.de/hsk0618e.html gar keine Abbildungen (Chrome zumindest funktioniert). Wer kann das noch nachvollziehen, dass er keine Bilder sieht?

Man muss sich 560l merken, denn auf der Seite selbst sieht man nur, dass es Scan 247 von 269 ist. Wenn man diese Nummer kennt, kann man den Scan direkt ansteuern (aber natürlich nicht verlinken).

Ohne dass man die Signatur der Handschrift kennt, ist es ärgerlich aufwändig, eine Seite in dem Band aufzufinden. S. 373, wo die Augsburger Handschrift, um die es hier geht, inhaltlich besprochen wird, ist Scan 47 von 269. (Für die Verlinkung der Bilddatei der Seite ohne Navigation wird dagegen die Seitenkennung b373 benötigt:
http://bilder.manuscripta-mediaevalia.de/bilder/hs-bilder/k/HSK0618_b373.jpg )

Wer also rasch eine bestimmte Seite online wiederfinden will, sollte sich die Scannummer notieren, z.B.

http://www.manuscripta-mediaevalia.de/dokumente/html/hsk0618e (Beschreibung: Scan 47, Abbildung: Scan 247)

Benutzerfreundlich wäre nur:

- Wie früher für jede Katalogseite ein Link

- Wie früher eine Übersicht mit Handschriftensignaturen UND Seitenzahlen der Vorlage:
http://www.manuscripta-mediaevalia.de/hs/kataloge/HSK0520.htm

- Bei einem Abbildungsanhang Abbildungsnummer UND Seitenzahl (falls vorhanden) UND Signatur

UPDATE:

Verlinken von Bildern

http://bilder.manuscripta-mediaevalia.de/bilder/hs-bilder/k/hs_bn_ulb_s0083_iii_42r.jpg

betrifft
http://www.manuscripta-mediaevalia.de/dokumente/html/obj31275199 (zu dieser Bonner Hs. gibt es 27 Scans von Schlüsselseiten)

Was hinten steht, kann man dem Inhaltsverzeichnis entnehmen, das sich im ManuMed-Viewer öffnen lässt.

Althochdeutsche Glossen im Bonner S 193, http://www.handschriftencensus.de/6901



Weitere Informationen im Blog des Archivs: http://www.bb-wa.de/de/neuigkeiten/101-magazinumbau.html

#Archivbau #Web2.0

http://www.facebook.com/Speyer.Stadtarchiv/posts/164846450317606

Wer diese Mistfindbuchsoftware von AUGIAS für benutzerfreundlich hält, möge mal aufzeigen. Bleibt zu hoffen, dass die digitalisierten Amtsbücher in Manuscriptorium oder einem anderen Angebot mit brauchbarer Navigation und Permalinks dereinst auftauchen werden ...

Teil 1 via
http://data.onb.ac.at/rec/AL00166406
Teil 2 (ab Bl. 231)
http://data.onb.ac.at/rec/AL00219591

http://www.handschriftencensus.de/14908

Eine Handschrift aus dem Atelier Diebold Lauber


Wer die Struktur seines Internetauftritts ändert und mutwillig Links zu DFG-finanzierten Informationsangeboten ins Leere laufen lässt, sollte mit dem vollständigen Verlust jeglicher DFG-Finanzierung bestraft werden.

Nachdem die Oldenburger Bibliothek mutig voranschritt und ihre Kinderbücher vom Netz nahnm, weil der Webserver umstruktiert wurde, was zur Folge hatte, dass kein einziges Digitalisat mehr abrufbar ist von der neuen Übersichtsseite (und der zuständige Herr ist natürlich im Urlaub), dachte sich die ULB Düsseldorf: Also das können wir auch!

Gesucht:
http://www.handschriftencensus.de/1183

https://www.google.de/search?hl=de&source=hp&q=handschriftenfragmente+site%3Auni-duesseldorf.de&btnG=Google-Suche&meta=&aq=f&oq=

Alle Links führen auf die Startseite der ULB Düsseldorf und man kann sich die Finger wundschreiben, um die WWW-Suche (besonders "intelligent": es gibt keine Voreinstellung z.B. zugunsten des Katalogs) zu bedienen: Diese führt zu NICHTS, nämlich nur zur Startseite, auch wenn man andere Begriffe ausprobiert (getestet mit Chrome und FF).

Von der Seite der abgeschlossenen Projekte gibt es keinen Link zu den Fragmenten.

Das Marburger Kaiserchronik-Fragment besitzt auf der Domain der Marburger Repertorien eine Erläuterungsseite zu den Abbildungen:

http://www.marburger-repertorien.de/mrsa/best147_hr1_4.html

Ganz stolz verkündete man die Kooperation: "Das Marburger Staatsarchiv ist bundesweit das erste Archiv, das Beschreibungen und Abbildungen seiner deutschsprachigen Handschriftenfragmente vollständig in digitaler Form für Forschungszwecke zur Verfügung stellt."

Nun sollte man doch meinen, dass es mehr als selbstverständlich ist, dass der Eintrag zum Fragment im Handschriftencensus
http://www.handschriftencensus.de/1169
auf die Abbildungen verlinkt.

Weit gefehlt!

Ein Einzelfall? keineswegs! Auch bei den anderen Marburger Handschriften wurden die Digitalisate nicht eingetragen, etwa bei

http://www.handschriftencensus.de/18433

Nur was richtig teuer ist, ist wirklich gut, und ich weiß auch, dass der "world-leading German codicologist Professor Jürgen Wolf" sich vermutlich auf eine Menge handschriftenkundlicher Fragen freut ...

http://www.medievalists.net/2012/07/30/kaiserchronik-12th-century-chronicle-of-emperors-to-be-published-in-landmark-edition/

Fragment in Marburg

Bemerkenswert:

http://opacplus.bsb-muenchen.de/search?oclcno=72068536

Digitalisate:

http://s2w.hbz-nrw.de/ulbbnhans/nav/classification/1095658

Darunter: Catalogus bibliothecae academiae Duisburgensis (1717)

http://www.hagalil.com/archiv/2012/07/27/lbi/

"Nun will das renommierte Leo Baeck Institut (LBI), New York, aktiv werden. Nachdem sich der erste Ärger über die „nicht nachvollziehbare“ Abschaltung gelegt hat, kündigte Renate Evers, die Leiterin der LBI-Bibliothek an, zumindest die vom Netz genommenen Jahrgänge 1934 bis 1950 der wichtigen Exilzeitung AUFBAU über das LBI-Webportal zugänglich zu machen. "

Update zu:

http://archiv.twoday.net/stories/110778661/

http://digital.ub.uni-duesseldorf.de/id/4042237

Er enthält auch Beschreibungen zum teilweise zerstörten Handschriftenbestand des Stadtarchivs Köln.

Nachdem die Karlsruher Bibliothek eine quälend lange Sommerpause eingelegt hatte, gibt es nun neue Handschriftendigitalisate.

St. Georgen 94 ist ein Andachtsbuch für Nonnen aus dem 16. Jahrhundert, das die "Geistliche Meerfahrt" der Margaretha Ursula von Masmünster überliefert:

http://digital.blb-karlsruhe.de/blbhs/content/titleinfo/911983

Beschreibung bei Längin:
http://www.archive.org/stream/RomanischeHandschriften2/RomanischeHandschriften#page/n141/mode/2up

Siehe auch
http://www.handschriftencensus.de/17410

Zur Meerfahrt siehe zuletzt
http://archiv.twoday.net/stories/49616172/
http://archiv.twoday.net/stories/6488335/


http://www.siwiarchiv.de/2012/07/wichtiger-besucherhinweis/

"Während der Schließungszeit werden auch keine schriftlichen oder telefonischen Anfragen bearbeitet." Da kann sich ja das Stadtarchiv Regensburg noch eine Scheibe an Benutzerunfreundlichkeit abschneiden. Egal, was da so Dringendes erledigt werden muss, zumutbar und geboten wäre es allemal, wenigstens einen gedrosselten Auskunftsbetrieb aufrechtzuerhalten.

Wenn Buchhändler P. aus R. uns auf Twitter ein Stöckchen hinhält, springen wir gern drüber. Noch nie zuvor hatte ich gehört von:

http://de.wikipedia.org/wiki/Texas_Archive_War

Johannes Seidl: Schriftbeispiele des 17. bis 20. Jahrhunderts zur Erlernung der Kurrentschrift. Übungstexte aus Perchtoldsdorfer Archivalien, 2. Auflage, Perchtoldsdorf 1996

http://homepage.univie.ac.at/johannes.seidl/Pub_Volltext/Schriftenskriptum.pdf

Siehe auch zur Paläographie
http://www.gsta.spk-berlin.de/schriftbeispiele_555.html

Stealthy funktioniert gerade nicht in der freien Version, die Bezahlversion habe ich noch nicht getestet.

Nicht ausprobiert habe ich Hotspot-Shield:
http://www.chip.de/news/Hotspot-Shield-2.5-Surfsperren-einfach-umgehen_55040460.html

[Update: Die Software ist kostenlos und ermöglicht Surfen und Downloaden als US-IP, wobei lästige Werbebanner ständig weggeklickt werden müssen. Man kann sie durch Klick auf das grüne Symbol deaktivieren. Sie ist jedenfalls im Augenblick zuverlässiger als Stealthy. ]

FoxyProxy ist vergleichsweise teuer (3 Tage-Trial), nicht getestet:
https://getfoxyproxy.org/proxyservice/index.html

Zum Einstellen von Proxys im Browser:

http://hidemyass.com/proxy-list/search-225464

stauf_familie

http://archiv.twoday.net/stories/6412734/

Beschreibungen durch die jeweiligen Archive:

http://www.erster-weltkrieg.clio-online.de/site/lang__de-DE/40208734/Default.aspx

Open Access, von Sebastian Krujatz
Der offene Zugang zu wissenschaftlichen Informationen und die ökonomische Bedeutung urheberrechtlicher Ausschlussmacht für die wissenschaftliche Informationsversorgung
Taschenbuch (Kartoniert / Broschiert)
Verlag: Mohr Siebeck GmbH & Co. K
Sprache: Deutsch
Original Sprache: Deutsch
ISBN-10: 3161519981
ISBN-13: 9783161519987
Seiten: 360
Preis: 60.00 EUR

Ist noch nicht erschienen.

http://www.spiegel.de/netzwelt/netzpolitik/leistungsschutzrecht-wird-zum-google-gesetz-a-846864.html

Das Justizministerium hat einen neuen Entwurf für ein Leistungsschutzrecht erarbeitet. Treffen soll es nur noch Suchmaschinen, nicht mehr alle Internetnutzer, die gewerblich handeln.

http://archiv.twoday.net/search?q=leistungsschutzrecht

Update:
https://dl.dropbox.com/u/9449816/RefE_LSR_12-07-27.pdf


http://derstandard.at/1341845070064/Syriens-historisches-Erbe-zwischen-den-Fronten

Unter anderem bedienen sich skruppellose Sammler: Syrische Museen sind derzeit laufend Opfer von regelrechten Raubzügen nach antiken Schätzen. Angetrieben werden diese Beutezüge weniger durch die Gier der lokalen Bevölkerung als durch die stark steigende Nachfrage nach Artefakten außerhalb des Landes. Viele Diebstähle scheinen gut organisiert, die unterfinanzierte Antiquitäten-Behörde Syriens ist ob des Chaos und des Zusammenbruchs zentraler Sicherheitsstrukturen machtlos.

Update:
http://archaeologik.blogspot.de/2012/07/neue-meldungen-aus-syrien.html



https://www.facebook.com/Archeologie.syrienne

http://www.juraexamen.info/aus-aktuellem-anlass-strafbarkeit-des-%E2%80%9Eschredderns-amtlicher-akten/

Die Rechtslage ist mit schwierig wohl nicht unzutreffend beschrieben, wenn man liest, was der BGH 1985 schrieb:

Dahinstehen kann, ob die noch unausgefüllten Führerscheinformulare, solange sie in der für die Erteilung von Fahrerlaubnissen zuständigen Behörde zur amtlichen Verwendung aufbewahrt werden, ebenso wie Brennstoffe, Formblätter und Schreibmaterial (vgl. BGHSt 18, 312 mit Rechtsprechungsnachweisen; RGSt 52, 240 mit weiteren Hinweisen; BGH bei Herlan MDR 1955, 527/528), nicht den "Gegenständen in amtlichem Verwahrungsbesitz", sondern denen des "allgemeinen Amtsbesitzes" zuzurechnen sind, die dem Anwendungsbereich der Strafvorschrift gegen Verwahrungsbruch entzogen sind. Das Landgericht stellt (UA S. 56) auf die bereits ausgefertigten Führerscheine als Tatobjekte ab.

Ein im Sinne des § 133 StGB beachtlicher, auf den jeweils ausgefüllten Führerschein bezogener Verwahrungszweck endet jedenfalls in dem Augenblick, in dem der zur amtlichen Verfügung darüber Berechtigte den Führerschein der allgemeinen dienstlichen Verwendung zuführt. Mit einer solchen Verfügung durch den Berechtigten wird der Führerschein nicht der dienstlichen Verwendung entzogen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Berechtigte eine in jeder Hinsicht gesetzmäßige Verfügung trifft und ob er ein ihm vom Gesetz eingeräumtes Ermessen sachgemäß ausübt (vgl. BGHSt 5, 155, 161). Ebenso wie das Einverständnis des Verfügungsberechtigten mit der Entfernung eines in dienstlicher Verwahrung befindlichen Gegenstands durch einen Dritten die Anwendung des § 133 StGB grundsätzlich ausschließt (BGH, Beschluß vom 2. November 1977 - 3 StR 389/77; RG JW 1926, 1175; RGSt 56, 118), so führt die im Rahmen des Dienstbetriebs vorgenommene Verwendung des Gegenstands durch ihn selbst grundsätzlich nicht zur Anwendung dieser Strafvorschrift. Anders ist es, wenn der Amtsträger die Pflicht zur Verwahrung einer ihm anvertrauten Sache (§ 133 Abs. 3 StGB in der Fassung des EGStGB; § 348 Abs. 2 StGB a.F., der sich allein auf Urkunden bezog) etwa dadurch verletzt, daß er sie dem auf Fortdauer angelegten Verwahrungsverhältnis entzieht, etwa indem er sie sich selbst zueignet (vgl. BGHSt 5, 155, 160). Nicht außerhalb der Möglichkeit einer teleologisch ausgerichteten Gesetzesauslegung läge es zwar, jedenfalls in Fällen, in denen der amtlich Verfügungsberechtigte mit der dienstlichen Verwendung, wie hier, eine eindeutige Gesetzesverletzung begeht, einen Verwahrungsbruch anzunehmen. Eine solche Auslegung würde aber die Gefahr einer nicht mehr hinreichend sicheren Abgrenzbarkeit des Tatbestands heraufbeschwören, sie ließe sich schwerlich auf Fälle begrenzen, in denen der durch einen gesetzwidrigen Verwaltungsakt Begünstigte, wie hier, diese Gesetzwidrigkeit erkennt; denn dabei handelt es sich um kein sachgerechtes Abgrenzungskriterium. In der Frage des Ausmaßes sowie der Eindeutigkeit einer Gesetzesverletzung können die in Betracht kommenden Fälle ganz verschieden liegen und dementsprechend können sie auch verschiedener Beurteilung zugänglich sein. Es könnte dazu kommen, daß in Fällen, in denen ein nicht gesetzmäßig ergangener begünstigender Verwaltungsakt für die Behörde bindend ist, die im Zusammenhang mit dieser Begünstigung erfolgte Herausgabe eines amtlichen Dokuments dennoch den äußeren Tatbestand des Verwahrungsbruchs in der erschwerten Form des § 133 Abs. 3 StGB erfüllen würde. Wo die Grenzen im einzelnen lägen, ließe sich nicht klar bestimmen. Eine den Tatbestand schärfer begrenzende Einschränkung im Subjektiven, etwa durch die gesetzliche Voraussetzung eines auf die Gesetzwidrigkeit gerichteten direkten Tätervorsatzes, enthält die Strafvorschrift nicht. Die jederzeit drohende Gefahr - letztlich ungerechtfertigter - Strafverfolgung könnte auch das auf sachgemäße Amtsausübung gerichtete Verwaltungshandeln lähmen. Insgesamt wiegen solche Gefahren einer ausdehnenden Gesetzesauslegung schwerer als der Umstand, daß in seltenen Fällen wissentlich willkürlicher Amtsausübung durch den Verfügungsberechtigten diese Strafvorschrift versagt und eine Ahndung allein nach anderen Strafvorschriften oder durch dienststrafrechtliche Maßnahmen möglich ist. Die Anwendung des § 133 Abs. 3 StGB auf Fälle, in denen der Verfügungsberechtigte eine dienstlich zur Verwahrung anvertraute Sache überhaupt der dienstlichen Verwendung entzieht, ist dadurch nicht ausgeschlossen. Eine solche Entziehung ist allerdings nicht schon darin zu sehen, daß eine im Rahmen des allgemeinen dienstlichen Zwecks liegende, aber im Einzelfall den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprechende Verwendung einer Sache und ihr damit verbundener dienstlicher "Verbrauch" deren nochmalige gesetzmäßige Verwendung ausschließt. Auch der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der durch Urteil vom 21. Dezember 1972 - 4 StR 561/72 (NJW 1973, 474, 475 r.Sp., insoweit in BGHSt 25, 95 nicht abgedruckt) entschiedenen Sache sich an einem Teilfreispruch nicht durch die Annahme eines Vergehens nach § 348 Abs. 2 StGB a.F. gehindert gesehen. Dabei hatte dort der Angeklagte die Führerscheine als zuständiger Sachbearbeiter des Straßenverkehrsamtes erteilt.

https://www.jurion.de/de/document/show/0:69605,0/

Hohmann in: Münchener Kommentar zum StGB 2. Auflage 2012 § 133 StGB Rn. 7: "Von der dienstlichen Verwahrung einer Sache ist der schlichte Amtsbesitz zu unterscheiden, der allein im Funktionsinteresse der Behörde besteht, etwa an Inventar oder an Verbrauchsgegenständen. Nicht verwahrt werden ferner zur Veräußerung oder Vernichtung bestimmte Gegenstände, beglaubigte Überstücke von Anklageschriften, eingezogene und zur Vernichtung bestimmte Reisepässe, zur Auszahlung bestimmtes Geld, Benzin für den Eigenbedarf, Gegenstände in Sammlungen und Bibliotheken, und zwar unbeschadet des Umstands, dass diese Gegenstände als Kulturgut für spätere Generationen erhalten bleiben sollen."

In Rn. 8 heißt es aber: "In Betracht kommt ferner ein nicht dienstlicher Ort, zB [...] die Wohnung, in die ein Richter Akten zum Studium oder ein Prüfer im Staatsexamen angefertigte Aufsichtsarbeiten zur Korrektur mitgenommen hat."

Ich verstehe dann bei Akten den Unterschied zwischen "allgemeiner dienstlicher Verwendung" und "Verwahrung" nicht.

"§ 133 hat in der Strafverfolgungspraxis nur geringe Bedeutung." So Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, Strafgesetzbuch 3. Auflage 2010, Rn. 5 mit statistischen Angaben (2006 wurden in den „alten“ Bundesländern mit Einschluss Berlin-Ost 31 Personen nach § 133 StGB verurteilt.)

"[1.]1883-[30.]1912 ist jetzt mit wenigen Lücken im digitalen Zeitschriftenmagazin verfügbar (Digitalisate von Google). Es fehlen die Jahre 1886, 1887, 1894, 1906 und 1909-1911. Wichtig sind die in deutschen Bibliothek meist nicht vorhandenen Jg. 1-2 (1883-1884). "

http://www.mgh.de/bibliothek/zeitschriftenmagazin/bphh/ (mit falschen Jahrgangsbezeichnungen)

1886/87 sind in HathiTrust mit US-Proxy einsehbar.

http://catalog.hathitrust.org/Record/008890005

1906 ist in HathiTrust mit US-Proxy vorhanden.

http://babel.hathitrust.org/cgi/pt?id=uc1.b4961053

Ebenso 1909-1911
http://catalog.hathitrust.org/Record/007846706

Es spricht für sich, dass die MGH-Bibliothek nicht in der Lage ist, die Scans dort herunterzuladen und zu einem PDF zu vereinigen. Welches Maß an Inkompetenz darf man in Sachen Digitale Bibliotheken noch erwarten? Wir haben hier x-mal die Benutzung eines Proxys erklärt, immer wieder auf HathiTrust aufmerksam gemacht und in Wikisource gibt es auch Ausführungen zum HathiHelper (der im übrigen nicht unbedingt nötig ist, wenn man einen Download-Software hat, die jpg/png sortieren kann):

http://de.wikisource.org/wiki/Wikisource:Google_Book_Search#HathiTrust_PDF-Download

Update: Die Bände in HathiTrust sind jetzt im Internet Archive ohne Proxy einsehbar:

http://archive.org/search.php?query=subject%3A%22Bulletin+historique+et+philologique%22

 

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