Auf der Homepage von Prof. Dr. Walberg, FH-Potsdam sind neue Diplomarbeiten veröffentlicht worden. Darunter befindet sich auch die Diplomarbeit von Dr. Jens Murken mit dem Titel: "Vom Nutzen und Nachteil des TAGES DER ARCHIVE für die Archive. Eine Evaluation"
p.koedel - am Donnerstag, 24. November 2005, 18:54 - Rubrik: Ausbildungsfragen
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KlausGraf - am Donnerstag, 24. November 2005, 18:46 - Rubrik: English Corner
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In June 2005 The International Council on Archives published a “Position Paper for the World Summit on the Information Society” (WSIS Preparatory Committee 3), to be held in Tunis.
http://www.itu.int/wsis/gfc/docs/5/contributions/ICA.pdf
Now you can find the latest news on that :
http://www.ica.org/news.php?pnewsid=319&plangue=eng
http://www.itu.int/wsis/gfc/docs/5/contributions/ICA.pdf
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Agnes E.M. Jonker - am Donnerstag, 24. November 2005, 13:15 - Rubrik: English Corner
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Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen!
Da nur noch wenige Plätze verfügbar sind, möchten wir Sie an das 1. nestor
Seminar erinnern und unsere Einladung wiederholen.
Titel: Einführung in die Langzeitarchivierung digitaler Objekte
Ort: Niedersächsische Staats- und Universitätsbibliothek Göttingen (SUB),
Platz der Göttinger Sieben 1, Seminarraum im 1. OG
Datum: 29. 11. 2005, 11:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Zielgruppe: Interessierte Anfänger, Max. 70 Teilnehmer
Kostenbeitrag: 5,00 Euro
Anmeldung:
http://nestor.sub.uni-goettingen.de/anmeldung/seminar2005_11_29.php
Das Seminar richtet sich an interessierte Kolleginnen und Kollegen und wird
einen ersten Einstieg in die Langzeitarchivierung digitaler Objekte
vermitteln. Der Schwerpunkt der Veranstaltung liegt auf den Eigenschaften
eines Digitalen Archives.
Vorläufiges Programm
11:00 - 11:30 Einführung in die Langzeitarchivierung digitaler Objekte
Heike Neuroth
11:30 - 11:45 Diskussion
11:45 - 12:15 Was ist ein Digitales Archiv?
Olaf Brandt
12:15 - 12:30 Diskussion
12:30 - 13:00 Was ist ein Vertrauenswürdiges Archiv?
Susanne Dobratz
13:00 - 13:15 Diskussion
13:15 - 14:15 Mittagspause
14:15 - 14:45 Bestandserhaltung im Digitalen Archiv: Migration und Emulation
Stefan Funk
14:45 - 15:00 Diskussion
15:00 - 15:30 nestor Informationsangebote
Stefan Strathmann
15:30 - 16:00 Diskussion und Abschlußdiskussion
Wir nehmen gern Ihre Anmeldungen entgegen.
Auf Ihr Erscheinen freut sich
das nestor-Team
Da nur noch wenige Plätze verfügbar sind, möchten wir Sie an das 1. nestor
Seminar erinnern und unsere Einladung wiederholen.
Titel: Einführung in die Langzeitarchivierung digitaler Objekte
Ort: Niedersächsische Staats- und Universitätsbibliothek Göttingen (SUB),
Platz der Göttinger Sieben 1, Seminarraum im 1. OG
Datum: 29. 11. 2005, 11:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Zielgruppe: Interessierte Anfänger, Max. 70 Teilnehmer
Kostenbeitrag: 5,00 Euro
Anmeldung:
http://nestor.sub.uni-goettingen.de/anmeldung/seminar2005_11_29.php
Das Seminar richtet sich an interessierte Kolleginnen und Kollegen und wird
einen ersten Einstieg in die Langzeitarchivierung digitaler Objekte
vermitteln. Der Schwerpunkt der Veranstaltung liegt auf den Eigenschaften
eines Digitalen Archives.
Vorläufiges Programm
11:00 - 11:30 Einführung in die Langzeitarchivierung digitaler Objekte
Heike Neuroth
11:30 - 11:45 Diskussion
11:45 - 12:15 Was ist ein Digitales Archiv?
Olaf Brandt
12:15 - 12:30 Diskussion
12:30 - 13:00 Was ist ein Vertrauenswürdiges Archiv?
Susanne Dobratz
13:00 - 13:15 Diskussion
13:15 - 14:15 Mittagspause
14:15 - 14:45 Bestandserhaltung im Digitalen Archiv: Migration und Emulation
Stefan Funk
14:45 - 15:00 Diskussion
15:00 - 15:30 nestor Informationsangebote
Stefan Strathmann
15:30 - 16:00 Diskussion und Abschlußdiskussion
Wir nehmen gern Ihre Anmeldungen entgegen.
Auf Ihr Erscheinen freut sich
das nestor-Team
nestorArchiv - am Donnerstag, 24. November 2005, 13:08 - Rubrik: Veranstaltungen
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Unter http://ubahn.twoday.net ist ein recht neuer Berlin Blog, der aber potential hat. Es geht um die täglichen Erlebnisse in der Berliner U-Bahn.
Grüße
rtk
Grüße
rtk
rtk - am Donnerstag, 24. November 2005, 09:48 - Rubrik: Weblogs
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§ 16 LUG bestimmte: "Zulässig ist der Abdruck von Gesetzbüchern, Gesetzen, Verordnungen, amtlichen Erlassen und Entscheidungen sowie von anderen zum amtlichen Gebrauche hergestellten amtlichen Schriften".
Für die Normen blieb es auch bei dem am 1.1.1966 in Kraft getretenen Urheberrechtsgesetz (§ 5 Abs. 1) bei der Gemeinfreiheit - unabhängig davon, ob sie veröffentlicht oder unveröffentlicht sind. Siehe
http://de.wikipedia.org/wiki/Amtliches_Werk
Sehr eng wird § 5 Abs. 2 UrhG ausgelegt, es müsse ein "dringendes, unabweisbares amtliches Interesse" an der Veröffentlichung mit der Rechtsfolge des § 5 Abs. 2 UrhG vorliegen (Katzenberger in Schricker, UrhR ²1999, § 5 Rdnr. 42). Voraussetzung der Gemeinfreiheit ist die Veröffentlichung.
Nach der frühen Rechtslage des LUG aber waren alle inneramtlichen (unveröffentlichten) Schriftstücke gemeinfrei. Voigtländer/Fuchs, Die Gesetz betreffend das Urheberrecht und das Verlagsrecht ..., Leipzig ²1913, S. 114 zitieren dazu das UG von 1870 mit seinem Begriff der "öffentlichen Aktenstücke und Verhandlungen aller Art", wozu nach Dambach S. 93 zu zählen sei "jedes Schriftstück, welches eine öffentliche Behörde oder ein öffentlicher Beamter über einen amtlichen Gegenstand aus amtlicher Veranlassung verfaßt", also namentlich "amtliche Denkschriften, Entwürfe, Gutachten, Rechtsschriften, Berichte, Protokolle, Bescheide". Die Freistellung galt auch für gar nicht für die Öffentlichkeit bestimmten Werke (Voigtländer/Fuchs S. 113).
Die Schrift muss für den amtlichen Gebrauch bestimmt sein, sie darf sich nicht von vornherein oder gleichzeitig an das Publikum wenden. Daher seien Generalstabs- und ähnliche amtliche Karten, die zunächst zum amtlichen Gebrauch hergestellt, zugleich aber auch im Buchhandel zugänglich waren, nicht von der Nachdruckfreiheit des § 16 UrhG erfasst (ebd., S. 115). Keine amtlichen Schriften sind Schriften im amtlichen Auftrag und nach amtlichen Quellen. Als Beispiel für eine schutzlose Schrift wird das von einem Mitglied eines Medizinalkollegiums in dienstlichen Angelegenheiten abgegebene wissenschaftliche Gutachten genannt, auch wenn der Gelehrte es als besondere Schrift erscheinen lassen wollte (S. 116).
I. Fielen auch Bilder unter § 16 LUG?
Ja, aber nur die in § 1 Abs. 1 Nr. 3 genannten "Abbildungen wissenschaftlicher oder technischer Art, welche nicht ihrem Hauptzwecke nach als Kunstwerke zu betrachten sind".
Siehe dazu BGH Urteil v. 03.07.1964 Ib ZR 146/62
http://www.stadtplan-gratis.de/juristische_grundlagen/detail.php?nr=60
"Zutreffend nimmt das BerG an, daß der in § 16 LUG gebrauchte Begriff "Schriften" nicht nur Sprachwerke, sondern alle in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 LUG erwähnten Werke umfaßt. Es gelangt zu diesem Ergebnis aus der Erwägung, daß die Bestimmung des § 16 in unmittelbarer Beziehung zu § 1 Abs. 1 stehe. Während die letztgenannte Vorschrift den Kreis der geschützten Urheber und Werke abgrenze, so führt das BerG aus, bestimme § 16 neben anderen Vorschriften des Gesetzes, unter welchen Voraussetzungen die Benutzung eines an sich geschützten Werkes frei sei.
Es kann dahinstehen, ob - wie das BerG anzunehmen scheint - die in § 16 genannten Werke gemeinfrei in dem Sinne sind, daß sie keinen urheberrechtlichen Schutz genießen (Voigtländer- Elster-Kleine, § 16 Anm. 1; Ulmer, S. 124; Entwurf eines Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte [Urheberrechtsgesetz], Drucksache 1/62 des Bundesrats, Begründung zu § 5) oder ob die Vorschrift lediglich eine Ausnahme von dem allgemeinen Nachdruckverbot enthält (so Marwitz-Möhring, § 16 Anm. 1; Allfeld, § 16 Anm. 2).
Denn der Zweck dieser Gesetzesbestimmung, den Abdruck solcher Werke zuzulassen, deren möglichst weite Verbreitung im allgemeinen Interesse liegt, rechtfertigt es jedenfalls, in den Begriff "Schriften" auch wissenschaftliche Abbildungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 einzubeziehen (Daude, Gutachten der Königlich-Preußischen Sachverständigen-Kammern, Berlin 1907, Gutachten Nr. 21 S. 139, 143; Allfeld, § 16 Anm. 7 und 12; Voigtländer-Elster-Kleine, § 16 Anm. 4; Ulmer, S. 124; Entwurf, a.a.O.)."
Werke, die nicht Abbildungen wissenschaftlicher oder technischer Art waren (siehe heute § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG), konnten keine amtlichen Schriften sein. Für sie galt das KUG. Bei dem von einem Beamten der Liegenschaftsverwaltung gefertigten Bauplan eines amtlichen Gebäudes wäre also zu prüfen, ob das Bauwerk künstlerischen Charakter hatte (Voigtländer/Fuchs S. 39). Fotos technischer Art fielen nur unter das KUG (ebd. unter Berufung auf RGSt 44, 105).
Während also bei in amtlichen Akten vorfindlichen Maschinenzeichnungen § 16 LUG anwendbar war, kann dies für alle Fotos (und auch für Filme) ausgeschlossen werden.
II. Lebte der Schutz inzwischen wieder auf?
Es leuchtet unmittelbar ein, welche Bedeutung § 16 LUG für den Urheberrechtsschutz von Archivgut hätte, wenn die vor 1966 entstandenen amtlichen Schriften nach wie vor gemeinfrei wären.
Kein Archiv müsste sich um die Frage kümmern, ob etwa bei einer Denkschrift eines Beamten (sofern dieser nicht ohnehin 70 Jahre tot ist) womöglich dessen Erben zu kontaktieren wären, wenn diese vom Archiv digitalisiert und ins Internet gestellt werden soll. (Hier geht es um die Auslegung von § 43 UrhG über Dienstverhältnisse.)
Obwohl solche Überlegungen im Archivwesen (noch) nicht angestellt werden, müsste sich ein Kommunalarchivar nicht um die Rechte des Landes kümmern, wenn er in seinen Akten eine Denkschrift eines Landesbeamten hat.
Ein Archivnutzer könnte den ausdrücklich auf das Urheberrecht gestützten Gebührenforderungen eines Archivs die Stirn weisen, wenn er eine Maschinenzeichnung verwerten möchte.
Katzenberger wirft a.a.O. Rdnr. 56 die Frage auf, ob solche Werke aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des UrhG auch heute noch schutzlos sind. Dies sei eine Frage des Übergangsrechts. Gemäß § 1129 Abs. 1 S. 1 ist das Gesetz nicht anzuwenden auf (amtliche) Werke, die zum 1.1.1966 nicht geschützt waren. Unter Geltung des LUG war umstritten, ob § 16 LUG den Schutz überhaupt ausschlossen oder nur die Verwertung freigaben. Der BGH hat das in der oben zitierten Entscheidung dahingestellt sein lassen. Katzenberger listet Autoren für und wider auf und meint: "Der zuerst genannten, wohl überwiegenden Meinung ist der Vorzug zu geben. Nach früherem Recht schutzlose unveröffentlichte, inneramtliche Werke bleiben damit auch unter der Geltung des § 5 Abs. 2 schutzlos (zustimmend v. Albrecht [Amtliche Werke ..., 1992] S. 95)".
Hat Katzenberger die Rechnung aber ohne § 137f Abs. 2 Satz 1 UrhG gemacht, der die Vorgabe der EU-Richtlinie umsetzt, wonach der zum 1.7.1995 noch bestehende Schutz eines Werks in einem anderen Vertragsstaat ein bereits erloschenes Urheberrecht wieder aufleben lässt?
Siehe OLG Hamburg 3.3.2004 5 U 159/03 U-Boot-Foto
Der urheberrechtliche Schutz für ein Lichtbildwerk, der nach deutschem Recht zum 31.12.1968 ausgelaufen war, kann nach § 137f Abs.2 UrhG zum 1.7.1995 wieder aufgelebt sein, wenn er zu diesem Zeitpunkt in einem anderen Land der Europäischen Union ( hier : Spanien ) noch bestand. UrhG §§ 2 Abs.1 Nr.5, 137 f Abs.2
Da ein Schutzfristenvergleich in der EU diskrimierend wäre, genügt es, ein EU-Land ausfindig zu machen, das dem entsprechenden Werk die normale Schutzfrist zusicherte, die am 1.7.1995 noch nicht abgelaufen war. Der Schutzfristenvergleich ist ab dem Beitrittszeitpunkt zur EU unzulässig. Da andere EU-Staaten einen vergleichbaren Ausschluss vom Urheberrecht nicht kennen, dürfte damit die Aussage Katzenbergers obsolet und die vor 1966 schutzlosen inneramtlichen Werke normal geschützt sein.
Für die Normen blieb es auch bei dem am 1.1.1966 in Kraft getretenen Urheberrechtsgesetz (§ 5 Abs. 1) bei der Gemeinfreiheit - unabhängig davon, ob sie veröffentlicht oder unveröffentlicht sind. Siehe
http://de.wikipedia.org/wiki/Amtliches_Werk
Sehr eng wird § 5 Abs. 2 UrhG ausgelegt, es müsse ein "dringendes, unabweisbares amtliches Interesse" an der Veröffentlichung mit der Rechtsfolge des § 5 Abs. 2 UrhG vorliegen (Katzenberger in Schricker, UrhR ²1999, § 5 Rdnr. 42). Voraussetzung der Gemeinfreiheit ist die Veröffentlichung.
Nach der frühen Rechtslage des LUG aber waren alle inneramtlichen (unveröffentlichten) Schriftstücke gemeinfrei. Voigtländer/Fuchs, Die Gesetz betreffend das Urheberrecht und das Verlagsrecht ..., Leipzig ²1913, S. 114 zitieren dazu das UG von 1870 mit seinem Begriff der "öffentlichen Aktenstücke und Verhandlungen aller Art", wozu nach Dambach S. 93 zu zählen sei "jedes Schriftstück, welches eine öffentliche Behörde oder ein öffentlicher Beamter über einen amtlichen Gegenstand aus amtlicher Veranlassung verfaßt", also namentlich "amtliche Denkschriften, Entwürfe, Gutachten, Rechtsschriften, Berichte, Protokolle, Bescheide". Die Freistellung galt auch für gar nicht für die Öffentlichkeit bestimmten Werke (Voigtländer/Fuchs S. 113).
Die Schrift muss für den amtlichen Gebrauch bestimmt sein, sie darf sich nicht von vornherein oder gleichzeitig an das Publikum wenden. Daher seien Generalstabs- und ähnliche amtliche Karten, die zunächst zum amtlichen Gebrauch hergestellt, zugleich aber auch im Buchhandel zugänglich waren, nicht von der Nachdruckfreiheit des § 16 UrhG erfasst (ebd., S. 115). Keine amtlichen Schriften sind Schriften im amtlichen Auftrag und nach amtlichen Quellen. Als Beispiel für eine schutzlose Schrift wird das von einem Mitglied eines Medizinalkollegiums in dienstlichen Angelegenheiten abgegebene wissenschaftliche Gutachten genannt, auch wenn der Gelehrte es als besondere Schrift erscheinen lassen wollte (S. 116).
I. Fielen auch Bilder unter § 16 LUG?
Ja, aber nur die in § 1 Abs. 1 Nr. 3 genannten "Abbildungen wissenschaftlicher oder technischer Art, welche nicht ihrem Hauptzwecke nach als Kunstwerke zu betrachten sind".
Siehe dazu BGH Urteil v. 03.07.1964 Ib ZR 146/62
http://www.stadtplan-gratis.de/juristische_grundlagen/detail.php?nr=60
"Zutreffend nimmt das BerG an, daß der in § 16 LUG gebrauchte Begriff "Schriften" nicht nur Sprachwerke, sondern alle in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 LUG erwähnten Werke umfaßt. Es gelangt zu diesem Ergebnis aus der Erwägung, daß die Bestimmung des § 16 in unmittelbarer Beziehung zu § 1 Abs. 1 stehe. Während die letztgenannte Vorschrift den Kreis der geschützten Urheber und Werke abgrenze, so führt das BerG aus, bestimme § 16 neben anderen Vorschriften des Gesetzes, unter welchen Voraussetzungen die Benutzung eines an sich geschützten Werkes frei sei.
Es kann dahinstehen, ob - wie das BerG anzunehmen scheint - die in § 16 genannten Werke gemeinfrei in dem Sinne sind, daß sie keinen urheberrechtlichen Schutz genießen (Voigtländer- Elster-Kleine, § 16 Anm. 1; Ulmer, S. 124; Entwurf eines Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte [Urheberrechtsgesetz], Drucksache 1/62 des Bundesrats, Begründung zu § 5) oder ob die Vorschrift lediglich eine Ausnahme von dem allgemeinen Nachdruckverbot enthält (so Marwitz-Möhring, § 16 Anm. 1; Allfeld, § 16 Anm. 2).
Denn der Zweck dieser Gesetzesbestimmung, den Abdruck solcher Werke zuzulassen, deren möglichst weite Verbreitung im allgemeinen Interesse liegt, rechtfertigt es jedenfalls, in den Begriff "Schriften" auch wissenschaftliche Abbildungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 einzubeziehen (Daude, Gutachten der Königlich-Preußischen Sachverständigen-Kammern, Berlin 1907, Gutachten Nr. 21 S. 139, 143; Allfeld, § 16 Anm. 7 und 12; Voigtländer-Elster-Kleine, § 16 Anm. 4; Ulmer, S. 124; Entwurf, a.a.O.)."
Werke, die nicht Abbildungen wissenschaftlicher oder technischer Art waren (siehe heute § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG), konnten keine amtlichen Schriften sein. Für sie galt das KUG. Bei dem von einem Beamten der Liegenschaftsverwaltung gefertigten Bauplan eines amtlichen Gebäudes wäre also zu prüfen, ob das Bauwerk künstlerischen Charakter hatte (Voigtländer/Fuchs S. 39). Fotos technischer Art fielen nur unter das KUG (ebd. unter Berufung auf RGSt 44, 105).
Während also bei in amtlichen Akten vorfindlichen Maschinenzeichnungen § 16 LUG anwendbar war, kann dies für alle Fotos (und auch für Filme) ausgeschlossen werden.
II. Lebte der Schutz inzwischen wieder auf?
Es leuchtet unmittelbar ein, welche Bedeutung § 16 LUG für den Urheberrechtsschutz von Archivgut hätte, wenn die vor 1966 entstandenen amtlichen Schriften nach wie vor gemeinfrei wären.
Kein Archiv müsste sich um die Frage kümmern, ob etwa bei einer Denkschrift eines Beamten (sofern dieser nicht ohnehin 70 Jahre tot ist) womöglich dessen Erben zu kontaktieren wären, wenn diese vom Archiv digitalisiert und ins Internet gestellt werden soll. (Hier geht es um die Auslegung von § 43 UrhG über Dienstverhältnisse.)
Obwohl solche Überlegungen im Archivwesen (noch) nicht angestellt werden, müsste sich ein Kommunalarchivar nicht um die Rechte des Landes kümmern, wenn er in seinen Akten eine Denkschrift eines Landesbeamten hat.
Ein Archivnutzer könnte den ausdrücklich auf das Urheberrecht gestützten Gebührenforderungen eines Archivs die Stirn weisen, wenn er eine Maschinenzeichnung verwerten möchte.
Katzenberger wirft a.a.O. Rdnr. 56 die Frage auf, ob solche Werke aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des UrhG auch heute noch schutzlos sind. Dies sei eine Frage des Übergangsrechts. Gemäß § 1129 Abs. 1 S. 1 ist das Gesetz nicht anzuwenden auf (amtliche) Werke, die zum 1.1.1966 nicht geschützt waren. Unter Geltung des LUG war umstritten, ob § 16 LUG den Schutz überhaupt ausschlossen oder nur die Verwertung freigaben. Der BGH hat das in der oben zitierten Entscheidung dahingestellt sein lassen. Katzenberger listet Autoren für und wider auf und meint: "Der zuerst genannten, wohl überwiegenden Meinung ist der Vorzug zu geben. Nach früherem Recht schutzlose unveröffentlichte, inneramtliche Werke bleiben damit auch unter der Geltung des § 5 Abs. 2 schutzlos (zustimmend v. Albrecht [Amtliche Werke ..., 1992] S. 95)".
Hat Katzenberger die Rechnung aber ohne § 137f Abs. 2 Satz 1 UrhG gemacht, der die Vorgabe der EU-Richtlinie umsetzt, wonach der zum 1.7.1995 noch bestehende Schutz eines Werks in einem anderen Vertragsstaat ein bereits erloschenes Urheberrecht wieder aufleben lässt?
Siehe OLG Hamburg 3.3.2004 5 U 159/03 U-Boot-Foto
Der urheberrechtliche Schutz für ein Lichtbildwerk, der nach deutschem Recht zum 31.12.1968 ausgelaufen war, kann nach § 137f Abs.2 UrhG zum 1.7.1995 wieder aufgelebt sein, wenn er zu diesem Zeitpunkt in einem anderen Land der Europäischen Union ( hier : Spanien ) noch bestand. UrhG §§ 2 Abs.1 Nr.5, 137 f Abs.2
Da ein Schutzfristenvergleich in der EU diskrimierend wäre, genügt es, ein EU-Land ausfindig zu machen, das dem entsprechenden Werk die normale Schutzfrist zusicherte, die am 1.7.1995 noch nicht abgelaufen war. Der Schutzfristenvergleich ist ab dem Beitrittszeitpunkt zur EU unzulässig. Da andere EU-Staaten einen vergleichbaren Ausschluss vom Urheberrecht nicht kennen, dürfte damit die Aussage Katzenbergers obsolet und die vor 1966 schutzlosen inneramtlichen Werke normal geschützt sein.
KlausGraf - am Donnerstag, 24. November 2005, 00:06 - Rubrik: Archivrecht
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Unter Newsberlin.de Gibt es den neuen Newsblog für Berlin. Hier können Berliner für Berliner schreiben. Veranstaltungstipps, Nachrichten, Diskussionen. Find ich gut :) Ich freu mich wenn ihr mitmacht, schreibt, lest, den Blog bekannt macht !
mfg
r.
mfg
r.
newsberlin - am Mittwoch, 23. November 2005, 23:11 - Rubrik: Weblogs
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Melody hat einen faszinierenden Eintrag zum Thema Weblogs
http://www.moving-target.de/comments/-erklaer-das-mal-jemandem-der-nicht-weiss-was-ein-blog-ist_0_1_0_C/
Erklär das mal jemandem, der nicht weiß, was ein Blog ist:
Bloggen wir täglich, haben wir kein Sozialleben.
Bloggen wir selten, ist das Blog nicht interessant.
Bloggen wir kurze Einträge, fehlt das Talent für längere Texte.
Bloggen wir lange Einträge, haben wir nichts besseres zu tun.
Ist das Design zu schlicht, hat das Blog kein authentisches Gesicht.
Ist das Design bunt, ist das Blog nicht cool genug.
Ist das Design selbstgemacht, ist man einer dieser Nerds/Geeks.
Ist das Design nicht selbstgemacht, ist es billigste Massenware.
Schreibt man anspruchsvoll, will man sich nur wichtig machen.
Schreibt man einfach nur so, verfasst man überflüssige Banalitäten.
Schreibt man Unterhaltung, will man bloss um Besucher buhlen.
Schreibt man Nachdenkliches, ist man peinlicher Befindlichkeitsblogger.
Wird man nicht von Ehrgeiz getrieben, ist man anspruchslos.
Wird man von Ehrgeiz getrieben, fühlt man sich über andere erhaben.
Wird man von Gefühlen geleitet, ist man heulsusig bis weinerlich.
Wird man nicht von Gefühlen geleitet, ist man gefühlskalt.
Ist man hilfsbereit, wird man ausgenutzt.
Ist man nicht hilfsbereit, wird man beschimpft.
Ist man offen für Kommunikation in den Comments, ist man wahllos und manipulierbar.
Ist man zurückhaltend in den eigenen Comments, ist man arrogant und unhöflich.
Interessiert man sich für Toplisten und die eigene Position darin, ist man eine arme Wurst.
Interessiert man sich nicht für Toplisten und die eigene Position, dann deswegen, weil man sowieso nicht mithalten könnte.
Läuft das Blog auf der eigenen Website, nimmt man das Bloggen zu wichtig.
Läuft das Blog bei einem Bloghosting-Provider, ist Bloggen einem kein echtes Blog wert.
Kümmert man sich um seine eigenen Angelegenheiten, ist man nicht vernetzt genug.
Kümmert man sich um das, was andernblogs geschieht, ist man nur auf Backlinks aus.
Kümmert man sich um das Blogosphärengeschehen, hat man wohl kein echtes Leben.
Kümmert man sich nicht um die Blogosphäre, ist man ignorant und sowieso von vorgestern.
Bloggt man als Frau Fotos von sich, will man nur den Mädchenbonus ausspielen.
Bloggt man als Frau keine Fotos von sich, ist man zu hässlich dafür.
Bloggt man friedlich, fehlt die Durchschlagkraft.
Bloggt man nicht friedlich, hat man Defizite.
Hat man eine Blogroll, bewegt man sich im Sumpf verfilzter Kreise.
Hat man keine Blogroll, ist man unbeliebt.
Hat man ein Impressum, hält man sich für zu wichtig.
Hat man kein Impressum, ist man eine anonyme Lachnummer.
Erzählt man, wenn man Probleme hat, ist man ein exhibitionistischer Jammerlappen.
Erzählt man es nicht, wenn man Probleme hat, ist man oberflächlich, wahlweise verkorkst.
Erzählt man, wenn man andere Blogger trifft, ist man ein Angeber.
Erzählt man nicht, wenn man andere Blogger trifft, hat man was zu verbergen.
Reagiert man auf Memes, Stöckchen, Trackbacks und Co, schleimt man rum.
Reagiert man nicht auf Memes, Stöckchen und Co, ist man arrogant.
Schreibt man Einträge übers Bloggen, will man nur Reaktionen fischen.
Schreibt man keine Einträge übers Bloggen ...
Und so weiter.
http://www.moving-target.de/comments/-erklaer-das-mal-jemandem-der-nicht-weiss-was-ein-blog-ist_0_1_0_C/
Erklär das mal jemandem, der nicht weiß, was ein Blog ist:
Bloggen wir täglich, haben wir kein Sozialleben.
Bloggen wir selten, ist das Blog nicht interessant.
Bloggen wir kurze Einträge, fehlt das Talent für längere Texte.
Bloggen wir lange Einträge, haben wir nichts besseres zu tun.
Ist das Design zu schlicht, hat das Blog kein authentisches Gesicht.
Ist das Design bunt, ist das Blog nicht cool genug.
Ist das Design selbstgemacht, ist man einer dieser Nerds/Geeks.
Ist das Design nicht selbstgemacht, ist es billigste Massenware.
Schreibt man anspruchsvoll, will man sich nur wichtig machen.
Schreibt man einfach nur so, verfasst man überflüssige Banalitäten.
Schreibt man Unterhaltung, will man bloss um Besucher buhlen.
Schreibt man Nachdenkliches, ist man peinlicher Befindlichkeitsblogger.
Wird man nicht von Ehrgeiz getrieben, ist man anspruchslos.
Wird man von Ehrgeiz getrieben, fühlt man sich über andere erhaben.
Wird man von Gefühlen geleitet, ist man heulsusig bis weinerlich.
Wird man nicht von Gefühlen geleitet, ist man gefühlskalt.
Ist man hilfsbereit, wird man ausgenutzt.
Ist man nicht hilfsbereit, wird man beschimpft.
Ist man offen für Kommunikation in den Comments, ist man wahllos und manipulierbar.
Ist man zurückhaltend in den eigenen Comments, ist man arrogant und unhöflich.
Interessiert man sich für Toplisten und die eigene Position darin, ist man eine arme Wurst.
Interessiert man sich nicht für Toplisten und die eigene Position, dann deswegen, weil man sowieso nicht mithalten könnte.
Läuft das Blog auf der eigenen Website, nimmt man das Bloggen zu wichtig.
Läuft das Blog bei einem Bloghosting-Provider, ist Bloggen einem kein echtes Blog wert.
Kümmert man sich um seine eigenen Angelegenheiten, ist man nicht vernetzt genug.
Kümmert man sich um das, was andernblogs geschieht, ist man nur auf Backlinks aus.
Kümmert man sich um das Blogosphärengeschehen, hat man wohl kein echtes Leben.
Kümmert man sich nicht um die Blogosphäre, ist man ignorant und sowieso von vorgestern.
Bloggt man als Frau Fotos von sich, will man nur den Mädchenbonus ausspielen.
Bloggt man als Frau keine Fotos von sich, ist man zu hässlich dafür.
Bloggt man friedlich, fehlt die Durchschlagkraft.
Bloggt man nicht friedlich, hat man Defizite.
Hat man eine Blogroll, bewegt man sich im Sumpf verfilzter Kreise.
Hat man keine Blogroll, ist man unbeliebt.
Hat man ein Impressum, hält man sich für zu wichtig.
Hat man kein Impressum, ist man eine anonyme Lachnummer.
Erzählt man, wenn man Probleme hat, ist man ein exhibitionistischer Jammerlappen.
Erzählt man es nicht, wenn man Probleme hat, ist man oberflächlich, wahlweise verkorkst.
Erzählt man, wenn man andere Blogger trifft, ist man ein Angeber.
Erzählt man nicht, wenn man andere Blogger trifft, hat man was zu verbergen.
Reagiert man auf Memes, Stöckchen, Trackbacks und Co, schleimt man rum.
Reagiert man nicht auf Memes, Stöckchen und Co, ist man arrogant.
Schreibt man Einträge übers Bloggen, will man nur Reaktionen fischen.
Schreibt man keine Einträge übers Bloggen ...
Und so weiter.
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http://de.wikipedia.org/wiki/Albert_Behaim
Während das im Original erhaltene Briefbuch 2000 im Rahmen der MGH ediert wurde, ist man für die Aventin'schen Exzerpten nach wie vor auf ältere Ausgaben angewiesen. Höfler und Öfele sind nunmehr beide im Netz. Beispielsweise findet sich die Angabe, dass die Stadt "Gemund" (Schwäbisch Gmünd) 1239 vom Bischof von Würzburg exkommuniziert werden soll, weil sie Friedrich II. militärische Hilfe nach Italien geschickt hat, bei Höfler S. 5
http://books.google.com/books?hl=de&id=fE8gMwITr70C&&pg=RA1-PA5
und bei Oefele S. 794
http://www.literature.at/webinterface/library/ALO-BOOK_V01?objid=14324&zoom=3&ocr=&page=816&gobtn=Go%21
Während das im Original erhaltene Briefbuch 2000 im Rahmen der MGH ediert wurde, ist man für die Aventin'schen Exzerpten nach wie vor auf ältere Ausgaben angewiesen. Höfler und Öfele sind nunmehr beide im Netz. Beispielsweise findet sich die Angabe, dass die Stadt "Gemund" (Schwäbisch Gmünd) 1239 vom Bischof von Würzburg exkommuniziert werden soll, weil sie Friedrich II. militärische Hilfe nach Italien geschickt hat, bei Höfler S. 5
http://books.google.com/books?hl=de&id=fE8gMwITr70C&&pg=RA1-PA5
und bei Oefele S. 794
http://www.literature.at/webinterface/library/ALO-BOOK_V01?objid=14324&zoom=3&ocr=&page=816&gobtn=Go%21
KlausGraf - am Mittwoch, 23. November 2005, 01:55 - Rubrik: Hilfswissenschaften
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Auf http://www.ahnenforschung.org wurde der 11seitige einführende Leitfaden neu bearbeitet:
http://www.ahnenforschung.org/documents/Leitfaden.pdf
http://www.ahnenforschung.org/documents/Leitfaden.pdf
KlausGraf - am Dienstag, 22. November 2005, 23:04 - Rubrik: Genealogie
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Unter diesem Titel veröffentlichte Susanne Behnisch-Hollatz im Shaker-Verlag Aachen 2004 ihre Heidelberger juristische Dissertation. ISBN 3-8322-2644-3
Wer gespannt zu dem Buch greift, legt es enttäuscht wieder aus der Hand. Es fällt schwer, anders als herablassend zu urteilen und in der Arbeit nur eine Schmalspurdissertation (168 S.) ohne neue Gesichtspunkte zu sehen.
Eine wirklich praxisnahe Kenntnis der Zugangsregelungen in Archiven, Bibliotheken und Museen kann man der Verfasserin nicht attestieren. Zitat: "Zusätzlich zählen zum kirchlichen Archivgut Amtsbücher, Zeichnungen und Siegel. Ebenso wie kommunale Archive verwahren die Kirchenarchive damit auch 'archivuntypisches' Kulturgut" (S. 52). Es dominiert biedere Dogmatik mit recht lebensfernen Beispielen.
Nach der Einleitung (A) widmet sich Teil B dem öffentlichen Kulturgut, insbesondere der Definition von Kulturgut und seinem Status als öffentlicher Sache. In Teil C geht es um einfachgesetzliche Regelungen, wobei ohne neue Erkenntnisse eine Darstellung des Archivbenutzungsrechts gegeben wird und der Nutzungsanspruch der Gemeindeordnung erörtert wird. Benutzungsordnungen als Satzungen werden nicht näher dargestellt.
Viel Mühe verwendet die Autorin darauf, in Teil D jeglichen verfassungsunmittelbaren Anspruch auf den Zugang zu Kulturgut auszuschliessen. Aus der objektiven Förderverpflichtung des Staats folgt für sie - getreu herkömmlicher Lehre - kein subjektives Recht, nur ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, der dann in Teil E abgehandelt wird. Hier ist ein Abschnitt zur Weisungsfreiheit in wissenschaftlichen Regiebetrieben wie Archiven oder Bibliotheken enthalten.
Ich bin im übrigen sehr wohl der Ansicht, dass sich ein Zugangsrecht aus der Verfassung ableiten lässt:
http://www.jurawiki.de/FotoRecht
Kulturgut trägt die Allgemeinzugänglichkeit gleichsam in sich, es ist dazu bestimmt, eine Informationsquelle im Sinne von Art. 5 GG zu sein.
Teil F gilt der steuerlichen Förderung von privatem Kulturgut. Der abschliessende Teil G äußert sich zu einem einfachgesetzlichen Zugangsanspruch zu öffentlichem Kulturgut de lege ferenda und einem - verfassungsrechtlich durchaus nicht ausgeschlossenen - Zugangsanspruch zu privatem Kulturgut de lege ferende als gesetzlicher "Normierung der sozialen Pflichtenbindung des Eigentums" (S. 151). Das liest man mit Sympathie.
Die Autorin hat nicht nur Internetquellen ganz außeracht gelassen, sie hat auch von zentralen Werken zu ihrem Thema keine Notiz genommen. Um nur die wichtigsten zu nennen:
Handbuch des Museumsrechts (mehrere Bände), siehe meine Besprechung (1999):
http://www.vl-museen.de/lit-rez/graf99-1.htm
Hildebert Kirchner/Rosa Maria Wendt: Bibliotheksbenutzungsordnungen : Regelungsgegenstände, Formulierungshilfen, Rechtsgutachten, 1990
Rudolf Kleeberg/Wolfgang Eberl: Kulturgüter in Privatbesitz : Handbuch für das Denkmal- und Steuerrecht. 2., vollst. neubearb. Aufl. 2001
Hans R. Künzle, Schweizerisches Bibliotheks- und Dokumentationsrecht : das Recht der Bibliotheken, Archive, Museen und Dokumentationsstellen in der Schweiz mit rechtsvergleichenden Hinweisen auf das deutsche, französische, englische und amerikanische Recht, 1992
Harald Müller, Rechtsprobleme bei Nachlässen in Bibliotheken und Archiven, 1983
Bartholomäus Manegold, Archivrecht, 2003
Dieter Strauch, Das Archivalieneigentum, 1998
Fazit: Ein spannendes Thema - verschenkt!
Wer gespannt zu dem Buch greift, legt es enttäuscht wieder aus der Hand. Es fällt schwer, anders als herablassend zu urteilen und in der Arbeit nur eine Schmalspurdissertation (168 S.) ohne neue Gesichtspunkte zu sehen.
Eine wirklich praxisnahe Kenntnis der Zugangsregelungen in Archiven, Bibliotheken und Museen kann man der Verfasserin nicht attestieren. Zitat: "Zusätzlich zählen zum kirchlichen Archivgut Amtsbücher, Zeichnungen und Siegel. Ebenso wie kommunale Archive verwahren die Kirchenarchive damit auch 'archivuntypisches' Kulturgut" (S. 52). Es dominiert biedere Dogmatik mit recht lebensfernen Beispielen.
Nach der Einleitung (A) widmet sich Teil B dem öffentlichen Kulturgut, insbesondere der Definition von Kulturgut und seinem Status als öffentlicher Sache. In Teil C geht es um einfachgesetzliche Regelungen, wobei ohne neue Erkenntnisse eine Darstellung des Archivbenutzungsrechts gegeben wird und der Nutzungsanspruch der Gemeindeordnung erörtert wird. Benutzungsordnungen als Satzungen werden nicht näher dargestellt.
Viel Mühe verwendet die Autorin darauf, in Teil D jeglichen verfassungsunmittelbaren Anspruch auf den Zugang zu Kulturgut auszuschliessen. Aus der objektiven Förderverpflichtung des Staats folgt für sie - getreu herkömmlicher Lehre - kein subjektives Recht, nur ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, der dann in Teil E abgehandelt wird. Hier ist ein Abschnitt zur Weisungsfreiheit in wissenschaftlichen Regiebetrieben wie Archiven oder Bibliotheken enthalten.
Ich bin im übrigen sehr wohl der Ansicht, dass sich ein Zugangsrecht aus der Verfassung ableiten lässt:
http://www.jurawiki.de/FotoRecht
Kulturgut trägt die Allgemeinzugänglichkeit gleichsam in sich, es ist dazu bestimmt, eine Informationsquelle im Sinne von Art. 5 GG zu sein.
Teil F gilt der steuerlichen Förderung von privatem Kulturgut. Der abschliessende Teil G äußert sich zu einem einfachgesetzlichen Zugangsanspruch zu öffentlichem Kulturgut de lege ferenda und einem - verfassungsrechtlich durchaus nicht ausgeschlossenen - Zugangsanspruch zu privatem Kulturgut de lege ferende als gesetzlicher "Normierung der sozialen Pflichtenbindung des Eigentums" (S. 151). Das liest man mit Sympathie.
Die Autorin hat nicht nur Internetquellen ganz außeracht gelassen, sie hat auch von zentralen Werken zu ihrem Thema keine Notiz genommen. Um nur die wichtigsten zu nennen:
Handbuch des Museumsrechts (mehrere Bände), siehe meine Besprechung (1999):
http://www.vl-museen.de/lit-rez/graf99-1.htm
Hildebert Kirchner/Rosa Maria Wendt: Bibliotheksbenutzungsordnungen : Regelungsgegenstände, Formulierungshilfen, Rechtsgutachten, 1990
Rudolf Kleeberg/Wolfgang Eberl: Kulturgüter in Privatbesitz : Handbuch für das Denkmal- und Steuerrecht. 2., vollst. neubearb. Aufl. 2001
Hans R. Künzle, Schweizerisches Bibliotheks- und Dokumentationsrecht : das Recht der Bibliotheken, Archive, Museen und Dokumentationsstellen in der Schweiz mit rechtsvergleichenden Hinweisen auf das deutsche, französische, englische und amerikanische Recht, 1992
Harald Müller, Rechtsprobleme bei Nachlässen in Bibliotheken und Archiven, 1983
Bartholomäus Manegold, Archivrecht, 2003
Dieter Strauch, Das Archivalieneigentum, 1998
Fazit: Ein spannendes Thema - verschenkt!
KlausGraf - am Dienstag, 22. November 2005, 15:25 - Rubrik: Archivrecht
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http://www.hauswedell-nolte.de/
1066 Friedrich der Große. - Ca. 275 Briefe an und Briefabschriften von Gebhard Werner von der Schulenburg (Politiker, 1722-1788), darunter 58 Briefe von Friedrich dem Großen mit Unterschrift, davon 2 mit eigenh. Anmerkungen bzw. Korrekturen. Meist Berlin u. Potsdam bzw. Wolfsburg, 10. XII. 1772 - 18. XII. 1780. Meist Folio. (195)
Gebhard Werner von der Schulenburg studierte in Leipzig u. Helmstedt. Durch enge Beziehungen seiner Familie zum preuß. Hof u. besonders zu Friedrich Wilhelm I. gelangte er bald in den Staatsdienst u. wurde bereits 1750 Hofmarschall. 1764-71 wurde er mit einer Gesandschaft in Stuttgart betraut u. schlichetete dort die Streitigkeiten zwischen Herzog Karl II. Eugen u. den württemb. Ständen. Durch das Testament seiner Mutter erbte er die Wolfsburg, den Familiensitz für die nächsten 200 Jahre.
Die Sammlung beinhaltet, mit wenigen Ausnahmen, in chronologischer Abfolge jeweils eine Abschrift der Briefe aus der Wolfsburg sowie die Originalschreiben an Gebhard Werner von der Schulenburg. - Die 58 Briefe von Friedrich dem Großen, meist in französ. Sprache von Schreiberhand verfaßt, behandeln in knappen Worten (meist nur 5-10 Zeilen Text) verschied. Themen der Tagespolitik, der wirtschaftlichen Entwicklung in Preußen sowie personelle Fragen des Hofes. Oft reagierte der König auf Anliegen und Anfragen, welche Gebhard Werner von der Schulenburg in seinen Briefen an ihn gerichtet hatte.
Neben diesen ungefähr 120 Schriftstücken sind etwa 70 weitere >>Brief-Paare<< in der Sammlung enthalten. Diese stammen meist aus den Monaten Februar bis Mai 1776 und beziehen sich direkt auf die Ernennung von Gebhard Werner von der Schulenburg zum Geheimen Staatsminister am 14. II. 1776. Die Ernennungsurkunde (handschr. u. mit Unterschrift u. Papiersiegel des Königs) liegt der Sammlung bei. Ferner sind 2 Abschriften der Urkunde u. ein Schreiben zu den anfallenden Kosten vorhanden. Diese Ernennung wurde sowohl vom Hofe als auch vom Beförderten selbst angezeigt. Zahlr. Gratulations- u. Empfehlungsschreiben erreichten daraufhin die Wolfsburg. Unter den Absendern finden sich: Prinz Friedrich August u. Prinz Leopold von Braunschweig, Prinz Friedrich Wilhelm (dem späteren König Fr. W. II), Prinz Heinrich u. Prinz Ferdinand (dem Bruder von Friedrich II.) von Preußen, Wilhelm von Braunschweig-Bevern, Markgraf von Anspach, Barone von Gemmingen, von Schulmeier, von Solms, von Zedlitz, von Blumenthal, von Hertzberg, von Gemmingen, mehrere Generäle (von Hords, von Bülow, von Dieskau, Buddenbruch, von Ramin, von Ziethen, von Wedell), verschied. Minister des preussischen Hofes, u. a. von Horst u. von Münchhausen sowie Schreiben aus den Familien von Diestel, von Finck u. von Freienstein. - Dazu ferner: Druckfassung, Abschriften bzw. Manuskripte in dt. u. französ. Sprache, die Creditassoziation des schlesischen Adels von 1769 betreffend. - Gedrucktes Begleitschreiben zur vorrangigen Behandlung des Boten einer Depesche. - Gedr. Urkunde für Gebhard Werner von der Schulenburg mit Unterschr. von Friedrich Wilhelm III. mit Unterschrift. - Notizen u. Inhaltsübersichten aus späterer Zeit
Die Schriftstücke, seit 200 Jahren in Familienbesitz, wurden am Kriegsende 1945 in dem damaligen Familienstammsitz, der Neuen Wolfsburg, eingemauert. Unentdeckt und während der Teilung Deutschlands unerreichbar, lagerte die Kiste mit den Schriftstücken zusammen mit anderen Familienschätzen in dem Versteck. Die dort vorherrschende Feuchtigkeit u. Nässe hat die Schriftstücke stark in Mitleidenschaft gezogen. Sämtliche Bll. stark spor-, stock- u. wasserfleckig, zahlr. mit großen Papier- und Textverlusten. Die Bll. zwischenzeitlich getrocknet u. konserviert, Fehlstellen teils mit Japan ausgebessert. - Alle Bll. in speziellen Schutzhüllen u. zusammen in Holzkassette.
Schätzung/Estimate: EUR 25.000.-
Abbildung http://www.hauswedell-nolte.de/catb_pics/Tafel_42.pdf
1066 Friedrich der Große. - Ca. 275 Briefe an und Briefabschriften von Gebhard Werner von der Schulenburg (Politiker, 1722-1788), darunter 58 Briefe von Friedrich dem Großen mit Unterschrift, davon 2 mit eigenh. Anmerkungen bzw. Korrekturen. Meist Berlin u. Potsdam bzw. Wolfsburg, 10. XII. 1772 - 18. XII. 1780. Meist Folio. (195)
Gebhard Werner von der Schulenburg studierte in Leipzig u. Helmstedt. Durch enge Beziehungen seiner Familie zum preuß. Hof u. besonders zu Friedrich Wilhelm I. gelangte er bald in den Staatsdienst u. wurde bereits 1750 Hofmarschall. 1764-71 wurde er mit einer Gesandschaft in Stuttgart betraut u. schlichetete dort die Streitigkeiten zwischen Herzog Karl II. Eugen u. den württemb. Ständen. Durch das Testament seiner Mutter erbte er die Wolfsburg, den Familiensitz für die nächsten 200 Jahre.
Die Sammlung beinhaltet, mit wenigen Ausnahmen, in chronologischer Abfolge jeweils eine Abschrift der Briefe aus der Wolfsburg sowie die Originalschreiben an Gebhard Werner von der Schulenburg. - Die 58 Briefe von Friedrich dem Großen, meist in französ. Sprache von Schreiberhand verfaßt, behandeln in knappen Worten (meist nur 5-10 Zeilen Text) verschied. Themen der Tagespolitik, der wirtschaftlichen Entwicklung in Preußen sowie personelle Fragen des Hofes. Oft reagierte der König auf Anliegen und Anfragen, welche Gebhard Werner von der Schulenburg in seinen Briefen an ihn gerichtet hatte.
Neben diesen ungefähr 120 Schriftstücken sind etwa 70 weitere >>Brief-Paare<< in der Sammlung enthalten. Diese stammen meist aus den Monaten Februar bis Mai 1776 und beziehen sich direkt auf die Ernennung von Gebhard Werner von der Schulenburg zum Geheimen Staatsminister am 14. II. 1776. Die Ernennungsurkunde (handschr. u. mit Unterschrift u. Papiersiegel des Königs) liegt der Sammlung bei. Ferner sind 2 Abschriften der Urkunde u. ein Schreiben zu den anfallenden Kosten vorhanden. Diese Ernennung wurde sowohl vom Hofe als auch vom Beförderten selbst angezeigt. Zahlr. Gratulations- u. Empfehlungsschreiben erreichten daraufhin die Wolfsburg. Unter den Absendern finden sich: Prinz Friedrich August u. Prinz Leopold von Braunschweig, Prinz Friedrich Wilhelm (dem späteren König Fr. W. II), Prinz Heinrich u. Prinz Ferdinand (dem Bruder von Friedrich II.) von Preußen, Wilhelm von Braunschweig-Bevern, Markgraf von Anspach, Barone von Gemmingen, von Schulmeier, von Solms, von Zedlitz, von Blumenthal, von Hertzberg, von Gemmingen, mehrere Generäle (von Hords, von Bülow, von Dieskau, Buddenbruch, von Ramin, von Ziethen, von Wedell), verschied. Minister des preussischen Hofes, u. a. von Horst u. von Münchhausen sowie Schreiben aus den Familien von Diestel, von Finck u. von Freienstein. - Dazu ferner: Druckfassung, Abschriften bzw. Manuskripte in dt. u. französ. Sprache, die Creditassoziation des schlesischen Adels von 1769 betreffend. - Gedrucktes Begleitschreiben zur vorrangigen Behandlung des Boten einer Depesche. - Gedr. Urkunde für Gebhard Werner von der Schulenburg mit Unterschr. von Friedrich Wilhelm III. mit Unterschrift. - Notizen u. Inhaltsübersichten aus späterer Zeit
Die Schriftstücke, seit 200 Jahren in Familienbesitz, wurden am Kriegsende 1945 in dem damaligen Familienstammsitz, der Neuen Wolfsburg, eingemauert. Unentdeckt und während der Teilung Deutschlands unerreichbar, lagerte die Kiste mit den Schriftstücken zusammen mit anderen Familienschätzen in dem Versteck. Die dort vorherrschende Feuchtigkeit u. Nässe hat die Schriftstücke stark in Mitleidenschaft gezogen. Sämtliche Bll. stark spor-, stock- u. wasserfleckig, zahlr. mit großen Papier- und Textverlusten. Die Bll. zwischenzeitlich getrocknet u. konserviert, Fehlstellen teils mit Japan ausgebessert. - Alle Bll. in speziellen Schutzhüllen u. zusammen in Holzkassette.
Schätzung/Estimate: EUR 25.000.-
Abbildung http://www.hauswedell-nolte.de/catb_pics/Tafel_42.pdf
KlausGraf - am Sonntag, 20. November 2005, 06:28 - Rubrik: Herrschaftsarchive
KlausGraf - am Donnerstag, 17. November 2005, 23:46 - Rubrik: English Corner
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D-Lib Magazine November 2005
Volume 11 Number 11
Public Domain Art in an Age of Easier Mechanical Reproducibility
Kenneth Hamma
http://www.dlib.org/dlib/november05/hamma/11hamma.html
Excerpts:
Art museums and many other collecting institutions in this country hold a trove of public-domain works of art. These are works whose age precludes continued protection under copyright law. The works are the result of and evidence for human creativity over thousands of years, an activity museums celebrate by their very existence. For reasons that seem too frequently unexamined, many museums erect barriers that contribute to keeping quality images of public domain works out of the hands of the general public, of educators, and of the general milieu of creativity. In restricting access, art museums effectively take a stand against the creativity they otherwise celebrate. This conflict arises as a result of the widely accepted practice of asserting rights in the images that the museums make of the public domain works of art in their collections.
Indeed, it is not at all clear that the institutional claims of copyright to such works would survive a legal challenge. The judgment in a 1999 case, BRIDGEMAN ART LIBRARY, LTD. v. COREL CORP., brought in a U.S. District Court for the Southern District of New York, held that the marketing of photographic copies of two-dimensional public domain master artworks, without adding anything original, cannot constitute copyright infringement when the underlying work is in the public domain. By and large, museums have been holding their noses and hoping this ruling will neither be broadly noticed nor challenged. [...]
Indeed, restricting access seems all the more inappropriate when measured against a museum's mission – a responsibility to provide public access. Their charitable, financial, and tax-exempt status demands such. The assertion of rights in public domain works of art – images that at their best closely replicate the values of the original work – differs in almost every way from the rights managed by the recording industry. Because museums and other similar collecting institutions are part of the private nonprofit sector, the obligation to treat assets as held in public trust should replace the for-profit goal.
Volume 11 Number 11
Public Domain Art in an Age of Easier Mechanical Reproducibility
Kenneth Hamma
http://www.dlib.org/dlib/november05/hamma/11hamma.html
Excerpts:
Art museums and many other collecting institutions in this country hold a trove of public-domain works of art. These are works whose age precludes continued protection under copyright law. The works are the result of and evidence for human creativity over thousands of years, an activity museums celebrate by their very existence. For reasons that seem too frequently unexamined, many museums erect barriers that contribute to keeping quality images of public domain works out of the hands of the general public, of educators, and of the general milieu of creativity. In restricting access, art museums effectively take a stand against the creativity they otherwise celebrate. This conflict arises as a result of the widely accepted practice of asserting rights in the images that the museums make of the public domain works of art in their collections.
Indeed, it is not at all clear that the institutional claims of copyright to such works would survive a legal challenge. The judgment in a 1999 case, BRIDGEMAN ART LIBRARY, LTD. v. COREL CORP., brought in a U.S. District Court for the Southern District of New York, held that the marketing of photographic copies of two-dimensional public domain master artworks, without adding anything original, cannot constitute copyright infringement when the underlying work is in the public domain. By and large, museums have been holding their noses and hoping this ruling will neither be broadly noticed nor challenged. [...]
Indeed, restricting access seems all the more inappropriate when measured against a museum's mission – a responsibility to provide public access. Their charitable, financial, and tax-exempt status demands such. The assertion of rights in public domain works of art – images that at their best closely replicate the values of the original work – differs in almost every way from the rights managed by the recording industry. Because museums and other similar collecting institutions are part of the private nonprofit sector, the obligation to treat assets as held in public trust should replace the for-profit goal.
KlausGraf - am Donnerstag, 17. November 2005, 13:12 - Rubrik: English Corner
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http://janus.lib.cam.ac.uk/
Janus provides access to catalogues of a growing proportion of the archives held throughout Cambridge.
Janus provides access to catalogues of a growing proportion of the archives held throughout Cambridge.
KlausGraf - am Donnerstag, 17. November 2005, 01:02 - Rubrik: English Corner
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KlausGraf - am Mittwoch, 16. November 2005, 00:43 - Rubrik: Staatsarchive
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ZBLG 68 (2005), Hefte 1 u. 2 (Bayerische
Geschichte - Landesgeschichte in Bayern. Festgabe
fuer Alois Schmid zum 60. Geburtstag, hg. v. Konrad
Ackermann und Hermann Rumschoettel. Redaktion:
Stephan Deutinger, zus. VI+1067 S., Hefte 1 u. 2
(nur zus.) EUR 41,-
Die ZBLG ist zu beziehen ueber: Verlag C. H. Beck, Muenchen;
ISSN 0044-2364, Preis pro Jahresband im Dauerbezug EUR
49,50
--------------------
Inhalt Band I:
...
Hermann Rumschoettel, Vernetzung als Aufgabe.
Bayerns Archive auf dem Weg ins 21. Jahrhundert
(135-146)
Weiterer Inhalt:
http://hsozkult.geschichte.hu-berlin.de/zeitschriften/ausgabe=2345
Geschichte - Landesgeschichte in Bayern. Festgabe
fuer Alois Schmid zum 60. Geburtstag, hg. v. Konrad
Ackermann und Hermann Rumschoettel. Redaktion:
Stephan Deutinger, zus. VI+1067 S., Hefte 1 u. 2
(nur zus.) EUR 41,-
Die ZBLG ist zu beziehen ueber: Verlag C. H. Beck, Muenchen;
ISSN 0044-2364, Preis pro Jahresband im Dauerbezug EUR
49,50
--------------------
Inhalt Band I:
...
Hermann Rumschoettel, Vernetzung als Aufgabe.
Bayerns Archive auf dem Weg ins 21. Jahrhundert
(135-146)
Weiterer Inhalt:
http://hsozkult.geschichte.hu-berlin.de/zeitschriften/ausgabe=2345
KlausGraf - am Dienstag, 15. November 2005, 23:56 - Rubrik: Landesgeschichte
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http://www.kirchenbuch-virtuell.de/buchindex.phtml?typ=buch&kategorie=fnd
Hier gibt es digitalisierte Findbücher von Kirchenarchiven aus dem Raum Bayreuth.
Hier gibt es digitalisierte Findbücher von Kirchenarchiven aus dem Raum Bayreuth.
KlausGraf - am Dienstag, 15. November 2005, 23:17 - Rubrik: Kirchenarchive
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http://www.fotostoria.de/?p=168
Aus dem Bericht greife ich heraus:
"Die umfängliche Materie der mit Fotografien verbundenen Rechte fasste Astrid Auer-Reinsdorff zusammen. Wesentlichen Feinheiten: die Unterscheidung zwischen Lichtbildern und Lichtbildwerken (unterschiedliche Laufzeit des damit verbundenen Urheberrechts!). Und: Museen, die Werke verwalten, deren Urheberrecht abgelaufen ist, können wohl die Kosten für Reproduktionen in Rechnung stellen, dürfen aber für den wissenschaftlichen Gebrauch keine Lizenzen kassieren. In diesem Punkt wird in der Praxis wohl sehr häufig gegen Recht verstoßen, aber eben von Seiten der vermeintlichen Rechteinhaber. Mehr zum Urheberrecht unter www.urheberrecht.org."
Ich habe die Frau RAin per Mail um Aufklärung gebeten, mal sehen, ob sie reagiert.
Aus dem Bericht greife ich heraus:
"Die umfängliche Materie der mit Fotografien verbundenen Rechte fasste Astrid Auer-Reinsdorff zusammen. Wesentlichen Feinheiten: die Unterscheidung zwischen Lichtbildern und Lichtbildwerken (unterschiedliche Laufzeit des damit verbundenen Urheberrechts!). Und: Museen, die Werke verwalten, deren Urheberrecht abgelaufen ist, können wohl die Kosten für Reproduktionen in Rechnung stellen, dürfen aber für den wissenschaftlichen Gebrauch keine Lizenzen kassieren. In diesem Punkt wird in der Praxis wohl sehr häufig gegen Recht verstoßen, aber eben von Seiten der vermeintlichen Rechteinhaber. Mehr zum Urheberrecht unter www.urheberrecht.org."
Ich habe die Frau RAin per Mail um Aufklärung gebeten, mal sehen, ob sie reagiert.
KlausGraf - am Dienstag, 15. November 2005, 23:12 - Rubrik: Archivrecht
http://www.op-marburg.de/op/home.news.lokal/article.op.jsp?id=20051110.542053
Eine eigene Internetseite hat die Institution aber nicht, siehe
http://www.marburg.de/sixcms/detail.php?id=20606
Eine eigene Internetseite hat die Institution aber nicht, siehe
http://www.marburg.de/sixcms/detail.php?id=20606
KlausGraf - am Dienstag, 15. November 2005, 21:46 - Rubrik: Privatarchive und Initiativen
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COUNCIL OF EUROPE
COMMITTEE OF MINISTERS
Recommendation No. R (2000) 13
of the Committee of Ministers to member states
on a European policy on access to archives
(Adopted by the Committee of Ministers
on 13 July 2000,
at the 717th meeting of the Ministers’ Deputies)
The Committee of Ministers, under the terms of article 15.b of the Statute of the Council of Europe,
Considering that the aim of the Council of Europe is to establish closer union between its members and that this aim can be pursued by common action in the cultural field;
In view of the Convention for the Protection of Human Rights and Fundamental Freedoms, in particular Articles 8 and 10, and of the Convention for the Protection of Individuals with regard to the Automatic Processing of Personal Data (ETS No. 108);
In view of Recommendation (81) 19 of the Committee of Ministers to member states on access to information held by public authorities and Recommendation (91)10 of the Committee of Ministers to member states on the communication to third parties of personal data held by public bodies;
Considering that archives constitute an essential and irreplaceable element of culture;
Considering that they ensure the survival of human memory;
Taking account of the increasing interest of the public for history, the institutional reforms currently under way in the new democracies and the exceptional scale of changes which are taking place in the creation of documents;
Considering that a country does not become fully democratic until each one of its inhabitants has the possibility of knowing in an objective manner the elements of their history;
Taking account of the complexity of problems concerning access to archives at both national and international level due to the variety of constitutional and legal frameworks, of conflicting requirements of transparency and secrecy, of protection of privacy and access to historical information, all of which are perceived differently by public opinion in each country;
Recognising the wish of historians to study and civil society to better understand the complexity of the historical process in general, and of that of the twentieth century in particular;
Conscious that a better understanding of recent European history could contribute to the prevention of conflicts;
Considering that in view of the complexity of the issues connected with the opening of archives, the adoption of a European policy on access to archives is called for, based upon common principles consistent with democratic values, Recommends that the governments of member states take all necessary measures and steps to:
i. adopt legislation on access to archives inspired by the principles outlined in this recommendation, or to bring existing legislation into line with the same principles;
ii. disseminate the recommendation as widely as possible to all the bodies and persons concerned.
Appendix to Recommendation No. R (2000) 13
I. Definitions
1.For the purposes of the present recommendation:
a. the word “archives” has the following meanings:
i. when it is written with a lower case “a”: the totality of the documents regardless of date, form or medium, produced or received by any individual or corporate body during the course of their business and transmitted to the Archives for permanent preservation; unless otherwise stated, the present recommendation is only concerned with “public archives”, that is, those produced by official authorities;
ii. when it is written with an upper case “A”: the public institutions charged with the preservation of archives;
b. the word “access” has the following meanings:
i. the function attributed to Archives to make available to users the holdings they have in their custody;
ii. the fulfilment of this function;
c. “access to archives” means the possibility of consulting archival documents in conformity with national law. This notion of access does not cover the exploitation of documents leading to derived products which shall be subject to specific agreements;
d. “user” means any person who consults the archives, with the exception of the staff working in the Archives;
e. “protected personal data” means any information relating to an identified or identifiable individual (data subject) which the law, regulatory texts or courts consider cannot be the subject of communication to the public without risking injury to the interests of that person.
II. Legislative and regulatory texts
2. In European countries, the responsibility for setting out the general principles which govern access to archives lies with the legislature and, therefore, shall be governed by an act of parliament. Practical arrangements will be divided between acts and regulations, according to the laws of each country.
3. Acts and regulations concerning access to public archives should be co-ordinated and harmonised with the laws concerning related areas, in particular with that on access to information held by public authorities and that on protection of data.
4. The criteria for access to public archives, defined in law, should apply to all archives throughout the entire national territory, regardless of the Archives responsible for their preservation.
III. Arrangements for access to public archives
5. Access to public archives is a right. In a political system which respects democratic values, this right should apply to all users regardless of their nationality, status or function.
6. Access to archives is part of the function of public archive services, for which, as such, fees should not be charged.
7. The legislation should provide for:
a. either the opening of public archives without particular restriction; or
b. a general closure period.
7.1. Exceptions to this general rule necessary in a democratic society can, if the case arises, be provided to ensure the protection of:
a. significant public interests worthy of protection (such as national defence, foreign policy and public order);
b. private individuals against the release of information concerning their private lives.
7.2. All exceptions to the general closure period, whether relating to the reduction or to the extension of this period, should have a legal basis. Responsibility for any closure or disclosure lies with the agency which created the documents or with itssupervisory administration, unless national legislation assigns this responsibility to a particular Archive. Any closure beyond the usual period should be for a pre-determined period, at the end of which the record in question will be open.
8. Finding aids should cover the totality of the archives and make reference, should the case arise, to those which might have been withheld from the description. Even when finding aids reveal the existence of closed documents, and as long as they do not themselves contain information protected by virtue of legislation, they shall be readily accessible so that users may request special permission for access.
9. The applicable rules should allow for the possibility of seeking special permission from the competent authority for access to documents that are not openly available. Special permission for access should be granted under the same conditions to all users who request it.
10. If the requested archive is not openly accessible for the reasons set out in article 7.1, special permission may be given for access to extracts or with partial blanking. The user shall be informed that only partial access has been granted.
11. Any refusal of access or of special permission for access shall be communicated in writing, and the person making the request shall have the opportunity to appeal against a negative decision, and in the last resort to a court of law.
IV. Access to private archives
12. Wherever possible, mutatis mutandis, attempts should be made to bring arrangements for access to private archives in line with those for public archives.
Source:
http://cm.coe.int/ta/rec/2000/2000r13.htm
My emphasis (6, 12).
COMMITTEE OF MINISTERS
Recommendation No. R (2000) 13
of the Committee of Ministers to member states
on a European policy on access to archives
(Adopted by the Committee of Ministers
on 13 July 2000,
at the 717th meeting of the Ministers’ Deputies)
The Committee of Ministers, under the terms of article 15.b of the Statute of the Council of Europe,
Considering that the aim of the Council of Europe is to establish closer union between its members and that this aim can be pursued by common action in the cultural field;
In view of the Convention for the Protection of Human Rights and Fundamental Freedoms, in particular Articles 8 and 10, and of the Convention for the Protection of Individuals with regard to the Automatic Processing of Personal Data (ETS No. 108);
In view of Recommendation (81) 19 of the Committee of Ministers to member states on access to information held by public authorities and Recommendation (91)10 of the Committee of Ministers to member states on the communication to third parties of personal data held by public bodies;
Considering that archives constitute an essential and irreplaceable element of culture;
Considering that they ensure the survival of human memory;
Taking account of the increasing interest of the public for history, the institutional reforms currently under way in the new democracies and the exceptional scale of changes which are taking place in the creation of documents;
Considering that a country does not become fully democratic until each one of its inhabitants has the possibility of knowing in an objective manner the elements of their history;
Taking account of the complexity of problems concerning access to archives at both national and international level due to the variety of constitutional and legal frameworks, of conflicting requirements of transparency and secrecy, of protection of privacy and access to historical information, all of which are perceived differently by public opinion in each country;
Recognising the wish of historians to study and civil society to better understand the complexity of the historical process in general, and of that of the twentieth century in particular;
Conscious that a better understanding of recent European history could contribute to the prevention of conflicts;
Considering that in view of the complexity of the issues connected with the opening of archives, the adoption of a European policy on access to archives is called for, based upon common principles consistent with democratic values, Recommends that the governments of member states take all necessary measures and steps to:
i. adopt legislation on access to archives inspired by the principles outlined in this recommendation, or to bring existing legislation into line with the same principles;
ii. disseminate the recommendation as widely as possible to all the bodies and persons concerned.
Appendix to Recommendation No. R (2000) 13
I. Definitions
1.For the purposes of the present recommendation:
a. the word “archives” has the following meanings:
i. when it is written with a lower case “a”: the totality of the documents regardless of date, form or medium, produced or received by any individual or corporate body during the course of their business and transmitted to the Archives for permanent preservation; unless otherwise stated, the present recommendation is only concerned with “public archives”, that is, those produced by official authorities;
ii. when it is written with an upper case “A”: the public institutions charged with the preservation of archives;
b. the word “access” has the following meanings:
i. the function attributed to Archives to make available to users the holdings they have in their custody;
ii. the fulfilment of this function;
c. “access to archives” means the possibility of consulting archival documents in conformity with national law. This notion of access does not cover the exploitation of documents leading to derived products which shall be subject to specific agreements;
d. “user” means any person who consults the archives, with the exception of the staff working in the Archives;
e. “protected personal data” means any information relating to an identified or identifiable individual (data subject) which the law, regulatory texts or courts consider cannot be the subject of communication to the public without risking injury to the interests of that person.
II. Legislative and regulatory texts
2. In European countries, the responsibility for setting out the general principles which govern access to archives lies with the legislature and, therefore, shall be governed by an act of parliament. Practical arrangements will be divided between acts and regulations, according to the laws of each country.
3. Acts and regulations concerning access to public archives should be co-ordinated and harmonised with the laws concerning related areas, in particular with that on access to information held by public authorities and that on protection of data.
4. The criteria for access to public archives, defined in law, should apply to all archives throughout the entire national territory, regardless of the Archives responsible for their preservation.
III. Arrangements for access to public archives
5. Access to public archives is a right. In a political system which respects democratic values, this right should apply to all users regardless of their nationality, status or function.
6. Access to archives is part of the function of public archive services, for which, as such, fees should not be charged.
7. The legislation should provide for:
a. either the opening of public archives without particular restriction; or
b. a general closure period.
7.1. Exceptions to this general rule necessary in a democratic society can, if the case arises, be provided to ensure the protection of:
a. significant public interests worthy of protection (such as national defence, foreign policy and public order);
b. private individuals against the release of information concerning their private lives.
7.2. All exceptions to the general closure period, whether relating to the reduction or to the extension of this period, should have a legal basis. Responsibility for any closure or disclosure lies with the agency which created the documents or with itssupervisory administration, unless national legislation assigns this responsibility to a particular Archive. Any closure beyond the usual period should be for a pre-determined period, at the end of which the record in question will be open.
8. Finding aids should cover the totality of the archives and make reference, should the case arise, to those which might have been withheld from the description. Even when finding aids reveal the existence of closed documents, and as long as they do not themselves contain information protected by virtue of legislation, they shall be readily accessible so that users may request special permission for access.
9. The applicable rules should allow for the possibility of seeking special permission from the competent authority for access to documents that are not openly available. Special permission for access should be granted under the same conditions to all users who request it.
10. If the requested archive is not openly accessible for the reasons set out in article 7.1, special permission may be given for access to extracts or with partial blanking. The user shall be informed that only partial access has been granted.
11. Any refusal of access or of special permission for access shall be communicated in writing, and the person making the request shall have the opportunity to appeal against a negative decision, and in the last resort to a court of law.
IV. Access to private archives
12. Wherever possible, mutatis mutandis, attempts should be made to bring arrangements for access to private archives in line with those for public archives.
Source:
http://cm.coe.int/ta/rec/2000/2000r13.htm
My emphasis (6, 12).
KlausGraf - am Dienstag, 15. November 2005, 17:53 - Rubrik: English Corner
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Schlaglichter historischer Forschung
Untertitel Studien zur deutschen Geschichte im 19. und 20. Jahrhundert
Autor Peter Borowsky
Bei der Hamburger University Press online
Untertitel Studien zur deutschen Geschichte im 19. und 20. Jahrhundert
Autor Peter Borowsky
Bei der Hamburger University Press online
KlausGraf - am Dienstag, 15. November 2005, 15:51 - Rubrik: Miscellanea
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KlausGraf - am Dienstag, 15. November 2005, 03:53 - Rubrik: Staatsarchive
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KlausGraf - am Dienstag, 15. November 2005, 03:04 - Rubrik: Kirchenarchive
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http://www.dradio.de/dlf/sendungen/campus/437010/
Der Beitag thematisierte die schlechte Zugänglichkeit in den ehemaligen Ostblockstaaten.
"Hindernissen wie diesen tritt die Europäische Kommission nun mit neuen Richtlinien entgegen. Ihr Ziel ist die Öffnung der Archive in allen EU-Staaten für Forschung, Bildungs - und Kulturarbeit. Dabei steht nicht nur Mittel-und Osteuropa im Kreuzfeuer der Kritik. Auch in westeuropäischen Ländern bleibt noch einiges zu regeln - meint Charles Keckemeti, der Generalsekretär des International Council of Archives ICA - des Internationalen Verbandes der Archive. Er hat die neuen EU- Richtlinien in Zusammenarbeit mit der Central-European-University in Budapest für die Europäische Kommission ausgearbeitet."
Es fehlt ein s: Kecskemeti.
Darüber hinaus handelt es sich um eine klare Fehlinformation, die Europarat und Europäische Kommission verwechselt, wie die EU, kontaktiert über die gebührenfreie Hotline 00800 67891011, freundlicherweise postwendend mitteilte:
"Bezug nehmend auf unser Telefongespräch vom 15. November 2005 möchten wir Ihnen mitteilen, dass die Aktivitäten im Hinblick auf die Öffnung von Archiven vom Europarat ausgeht. Dieser ist eine eigenständige Organisation, die nichts mit der Europäischen Union (EU) zu tun hat. EUROPE DIRECT kann jedoch verständlicherweise nur zu Themen der EU Auskunft geben.
Wir möchten Sie aber auf die "Guide to harmonisation of access to archives in member States" Webseite des Europarates aufmerksam machen:
http://www.coe.int/T/E/Cultural_Co-operation/
Richten Sie weitere Fragen bitte an den Europarat:
Tel. +33 (0)3 88 41 20 33
Fax +33 (0)3 88 41 27 45
Email : infopoint@coe.int "
http://www.coe.int/T/E/Cultural_Co-operation/Culture/Action/Archives/
Der Beitag thematisierte die schlechte Zugänglichkeit in den ehemaligen Ostblockstaaten.
"Hindernissen wie diesen tritt die Europäische Kommission nun mit neuen Richtlinien entgegen. Ihr Ziel ist die Öffnung der Archive in allen EU-Staaten für Forschung, Bildungs - und Kulturarbeit. Dabei steht nicht nur Mittel-und Osteuropa im Kreuzfeuer der Kritik. Auch in westeuropäischen Ländern bleibt noch einiges zu regeln - meint Charles Keckemeti, der Generalsekretär des International Council of Archives ICA - des Internationalen Verbandes der Archive. Er hat die neuen EU- Richtlinien in Zusammenarbeit mit der Central-European-University in Budapest für die Europäische Kommission ausgearbeitet."
Es fehlt ein s: Kecskemeti.
Darüber hinaus handelt es sich um eine klare Fehlinformation, die Europarat und Europäische Kommission verwechselt, wie die EU, kontaktiert über die gebührenfreie Hotline 00800 67891011, freundlicherweise postwendend mitteilte:
"Bezug nehmend auf unser Telefongespräch vom 15. November 2005 möchten wir Ihnen mitteilen, dass die Aktivitäten im Hinblick auf die Öffnung von Archiven vom Europarat ausgeht. Dieser ist eine eigenständige Organisation, die nichts mit der Europäischen Union (EU) zu tun hat. EUROPE DIRECT kann jedoch verständlicherweise nur zu Themen der EU Auskunft geben.
Wir möchten Sie aber auf die "Guide to harmonisation of access to archives in member States" Webseite des Europarates aufmerksam machen:
http://www.coe.int/T/E/Cultural_Co-operation/
Richten Sie weitere Fragen bitte an den Europarat:
Tel. +33 (0)3 88 41 20 33
Fax +33 (0)3 88 41 27 45
Email : infopoint@coe.int "
http://www.coe.int/T/E/Cultural_Co-operation/Culture/Action/Archives/
KlausGraf - am Dienstag, 15. November 2005, 02:47 - Rubrik: Internationale Aspekte
http://www.archive.nrw.de/archivpflege/index.html
Inhaltsverzeichnis von Archivpflege in Westfalen-Lippe 63/2005 (nocht nicht online!):
Teske, Gunnar: Bericht vom 57. Westfälischen Archivtag in Bad Lippspringe (2)
Brebeck, Wulff E.: Wewelsburg 1933-1945. Anmerkungen zur Vermittlung von Zeitgeschichte (3-8)
Bockhorst, Wolfgang: Die Situation der westfälisch-lippischen Kommunalarchive. Ergebniss einer Umfrage (8-14)
Looz-Corswarem, Clemens von: Gewinnung personeller Ressourcen für ein Stadtarchiv - Zusatzkräfte und ehrenamtliche Mitarbeiter (15-21)
Greitemeier, Ferdinand: Schaffung von Arbeitsgelegenheiten auf der Basis von Ein-Euro-Jobs (21-24)
Zimmermann, Rüdiger: Zeitgeschichte auf einen Blick. Zur Digitalisierung sozialdemokratischer Pressedienste in der Bibliothek der Friedrich-Ebert-Stiftung (24-28)
Wohlgemuth, Anette: Erschließung, Digitalisierung und Internetpräsentation von Fotos - Das Beispiel Westfälischer Kunstverein (28-33)
Polley, Rainer: Rechtsfragen bei der Präsentation und Benutzung digitaler Publikationen im archivischen Kontext (33-39)
Sagemerten, Wolfgang: Der neue Aktenplan des Nordrhein-Westfälischen Städte- und Gemeindebundes (39-41)
Klander, Peter: Kommunaler Aktenplan der KGSt (41-45)
Rintelen, Bibiana: Sponsoring-Grundsätze und Auswahlkriterien am Beispiel der Westfälischen Provinzial Versicherung AG (45f.)
Wiech, Martina: Neue Ansätze der Zusammenarbeit von Landesarchiv und Kommunalarchiven auf dem Gebiet der Überlieferungsbildung (46-51)
Jakob, Volker: Filme im Archiv - Ein kooperatives Sicherungskonzept des Westfälischen Archivamtes und des Westfälischen Landesmedienzentrums (51-53)
Niklowitz, Fredy: Heute das Gestern für Morgen bewahren. 50 Jahre Stadtarchiv Lünen (53-55)
Worm, Peter: Archivische Aufgaben der Kommunen im digitalen Zeitalter (55-57)
Tiemann, Katharina: Neues Kommunales Finanzmanagement (NKF) (57f.)
Kurzberichte (59-71)
Bücher (72-78)
Infos (79)
Fortbildungen (80)
Info:
Archivpflege in Westfalen-Lippe
Heft 63
Oktober 2005
ISSN 0171-4058
Inhaltsverzeichnis von Archivpflege in Westfalen-Lippe 63/2005 (nocht nicht online!):
Teske, Gunnar: Bericht vom 57. Westfälischen Archivtag in Bad Lippspringe (2)
Brebeck, Wulff E.: Wewelsburg 1933-1945. Anmerkungen zur Vermittlung von Zeitgeschichte (3-8)
Bockhorst, Wolfgang: Die Situation der westfälisch-lippischen Kommunalarchive. Ergebniss einer Umfrage (8-14)
Looz-Corswarem, Clemens von: Gewinnung personeller Ressourcen für ein Stadtarchiv - Zusatzkräfte und ehrenamtliche Mitarbeiter (15-21)
Greitemeier, Ferdinand: Schaffung von Arbeitsgelegenheiten auf der Basis von Ein-Euro-Jobs (21-24)
Zimmermann, Rüdiger: Zeitgeschichte auf einen Blick. Zur Digitalisierung sozialdemokratischer Pressedienste in der Bibliothek der Friedrich-Ebert-Stiftung (24-28)
Wohlgemuth, Anette: Erschließung, Digitalisierung und Internetpräsentation von Fotos - Das Beispiel Westfälischer Kunstverein (28-33)
Polley, Rainer: Rechtsfragen bei der Präsentation und Benutzung digitaler Publikationen im archivischen Kontext (33-39)
Sagemerten, Wolfgang: Der neue Aktenplan des Nordrhein-Westfälischen Städte- und Gemeindebundes (39-41)
Klander, Peter: Kommunaler Aktenplan der KGSt (41-45)
Rintelen, Bibiana: Sponsoring-Grundsätze und Auswahlkriterien am Beispiel der Westfälischen Provinzial Versicherung AG (45f.)
Wiech, Martina: Neue Ansätze der Zusammenarbeit von Landesarchiv und Kommunalarchiven auf dem Gebiet der Überlieferungsbildung (46-51)
Jakob, Volker: Filme im Archiv - Ein kooperatives Sicherungskonzept des Westfälischen Archivamtes und des Westfälischen Landesmedienzentrums (51-53)
Niklowitz, Fredy: Heute das Gestern für Morgen bewahren. 50 Jahre Stadtarchiv Lünen (53-55)
Worm, Peter: Archivische Aufgaben der Kommunen im digitalen Zeitalter (55-57)
Tiemann, Katharina: Neues Kommunales Finanzmanagement (NKF) (57f.)
Kurzberichte (59-71)
Bücher (72-78)
Infos (79)
Fortbildungen (80)
Info:
Archivpflege in Westfalen-Lippe
Heft 63
Oktober 2005
ISSN 0171-4058
KlausGraf - am Dienstag, 15. November 2005, 02:41 - Rubrik: Kommunalarchive
Liste des fascicules
1893 (T. 2; N°10, juill. 1893-N°13, Oct. 1893)
1893 (T. 1; N°1, déc. 1892-N°9, juin 1893)
http://gallica.bnf.fr/Catalogue/noticesInd/FRBNF34426929.htm
1893 (T. 2; N°10, juill. 1893-N°13, Oct. 1893)
1893 (T. 1; N°1, déc. 1892-N°9, juin 1893)
http://gallica.bnf.fr/Catalogue/noticesInd/FRBNF34426929.htm
KlausGraf - am Dienstag, 15. November 2005, 02:38 - Rubrik: Internationale Aspekte
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