In den USA sind urheberrechtlich schutzfähige Werke von Bediensteten von US-Bundesbehörden gemeinfrei (Public Domain), was von den Verfechtern einer reichen Public Domain als Glücksfall angesehen wird.
In Deutschland herrscht hingegen eine im rechtswissenschaftlichen Diskurs nicht hinreichend reflektierte Gemengelage von Urheberrecht und öffentlichem Recht.
Auf die entscheidenden Probleme geht die Kommentarliteratur zu den hauptsächlich einschlägigen urheberrechtlichen Vorschriften (§ 5 Amtliche Werke, § 45 Rechtspflege und öffentliche Sicherheit, § 43 Urheber in Arbeits- oder Dienstverhältnissen) kaum ein.
Das Urteil des BGH über Topographische Landeskarten von 1987
http://www.jura.uni-sb.de/clear/de/web-dok/19990008.html
wirft mehr Fragen auf, als es beantwortet.
Die Informationsfreiheitsgesetze und andere Einsichtsrechte oder faktische Zugangsmöglichkeit zu amtlichen Dokumenten, die womöglich urheberrechtlich geschützt sind, werfen ebenfalls urheberrechtliche Fragen auf:
http://archiv.twoday.net/stories/1666772/
http://archiv.twoday.net/stories/1946870/
Zum Zugang der Medien zu staatlichen Informationen aus europäischer Perspektive:
http://www.obs.coe.int/oea_publ/iris/iris_plus/iplus2_2005.pdf.de
Die Archivgesetze regeln die Nutzung dort verwahrter amtlicher Unterlagen umfassend, ohne einen Gedanken an fiskalisch motivierte Genehmigungsvorbehalte zu verschwenden (diese stehen immer nur in den Benutzungsordnungen). Während die bloße Einsichtnahme in Akten als urheberrechtlich nicht relevanter Akt gesehen werden kann, liegt beim Abhören eines digitalisierten Tonbands oder beim Einsehen eines digitalisierten Videos zwingend eine Vervielfältigung vor, für die § 53 UrhG gilt. Wenn also für einen gewerblichen Zweck ein Nutzer ein digitalisiertes Tonband des Bundesarchivs, dessen Rechte beim Bund liegen, anhören möchte, dann ist das nach dem Bundesarchivgesetz ohne weiteres möglich; aber urheberrechtlich ist die erforderliche Vervielfältigung durch § 53 UrhG nicht abgedeckt. Ebenso gehen die Archive stillschweigend davon aus, dass Zitate aus unveröffentlichten urheberrechtlich geschützten Schriften, deren Rechte bei öffentlichen Verwaltungen liegen, von Nutzern ohne weiteres publiziert werden können.
Wenn Regierungsdirektor G., Beamter des Freistaats B., eine kleine Ausarbeitung erstellt, die er auf ein presserechtliches Auskunftsersuchen einem Anfragenden mitteilt, so ist es klar, dass der Pressevertreter aus dem womöglich urheberrechtlich geschützten Schriftsatz zitieren und seinen Inhalt mitteilen darf (§ 12 UrhG), obwohl beides bei unveröffentlichten Werken dem Verbotsrecht des Urhebers unterfällt.
Soweit es sich nicht um eine kommerzielle Nutzung handelt (wobei der Abdruck in einem Printmedium in vielen Kontexten als gewerblich eingestuft werden würde), spricht eigentlich alles dafür, die - bei Unsicherheit über das Bestehen des urheberrechtlichen Schutzes gebotene - Einigung über die Nutzung des Textes (z.B. durch unbefristete Online-Veröffentlichung) dem öffentlichen Recht unterfallen zu lassen. Eine entsprechende "Genehmigung" könnte womöglich als Verwaltungsakt angesprochen werden, da eine Regelung mit Außenwirkung vorliegt.
Liegt kein Urheberrecht oder anderes Immaterialgüterrecht vor und werden Rechte Dritter wie Persönlichkeitsrechte nicht tangiert und besteht kein spezielles gesetzliches Verbot (z.B. Zitate aus Strafverfahrensakten sind verboten), so darf jedermann aufgrund der insoweit geltenden allgemeinen Handlungsfreiheit amtliche Dokumente zu jedem beliebigen Zweck veröffentlichen. Der in IFGs anzutreffende Vorbehalt, dass eine gewerbliche Nutzung der erlangten Informationen nicht zulässig ist, ist nicht verfassungskonform, da zu unbestimmt. An den Informationen besteht kein dingliches Herrschaftsrecht des Staates, weitergegeben an einen Dritten darf der damit anstellen, was er möchte.
Regierungsdirektor G. wird womöglich geneigt sein, aus der Bitte um Publikation keine große Sache zu machen. Aber wenn es sich um einen Verwaltungsakt handeln sollte, kommt über § 21 Verwaltungsverfahrensgesetz die Besorgnis der Befangenheit ins Spiel. Kann ein Landesbeamter in eigener Person über Urheberpersönlichkeitsrechte verfügen (z.B. mit der Auflage, den Namen zu nennen oder nicht zu nennen)? Nach der Kommentarliteratur verbleiben die Urheberpersönlichkeitsrechte "im Kern" auch dem Beamten (siehe jüngst Schricker, UrhR, ³2006, § 43 Rdnr. 73 ff.). Womöglich hat Regierungsdirektor G. den Schriftsatz gar nicht selbst verfasst, vertritt diesen aber nach den Gepflogenheiten der Behörde nach außen (ebd. Rdnr. 77). Explizite Regelungen dazu enthalten die Beamtengesetze meines Erachtens nicht. Regierungsdirektor G. kann hinsichtlich seines eigenen Schriftsatzes gar nicht unparteiisch sein, da ihm ein unverzichtbarer Rest an Urheberrechtspersönlichkeitsrecht verbleibt. Auch wenn er sich zur unpersönlichen Staatsperson erklärt, die als Amtsträger und nur als solcher handelt, bleibt die - gewiss vielfach nur theoretische - Besorgnis der Befangenheit, in eigener Sache entscheiden zu müssen. Bei solchen Kinkerlitzchen aber jedesmal den Dienstvorgesetzten zu bemühen, ist mit dem Bürokratieabbau, dem sich die öffentlichen Verwaltungen verpflichtet fühlen, kaum zu vereinbaren.
Könnte der Freistaat B. auf die Idee kommen, die Wahrnehmung aller ihm zustehenden Immaterialgüterrechte (einschließlich der Rechte am Schriftsatz von Regierungsdirektor G.) durch eine kommerziell orientierte GmbH wahrnehmen zu lassen ("Oursourcing"), so wie die Stiftung Preußischer Kulturbesitz jegliche Bildnutzung von Bildern der privatrechtlich agierenden eigenen Bildagentur vorbehält? Soweit die Grundrechte (insbesondere das Gleichbehandlungsgebot) und die durch das öffentliche Recht begründeten subjektiven Rechte der Bürger dadurch nicht auf der Strecke bleiben, was freilich zu befürchten wäre, würden viele Privatisierungs-Apostel das wohl bejahen. Es gibt für solche Fragen eine Zauberformel: Alle wesentlichen Fragen hat der Gesetzgeber zu regeln.
Bei der ganzen Problematik spielt natürlich auch Art. 12 GG mit. Zwar darf der Staat aus bedeutenden Gemeinwohlgründen die Mikroverfilmung von Krankenunterlagen durch private Firmen untersagen, aber darf er auch den fiskalisch motivierten Wunsch, möglichst viel Entgelte aus der Wahrnehmung urheberrechtlicher oder urheberrechtsähnlicher Rechte (Stichwort: Reproduktionsrechte bei nicht bestehendem Schutzrecht) einzunehmen, zur Maxime seines Handelns machen mit der Konsequenz, dass private Firmen, die vergleichbare Leistungen anbieten möchten, einem strikten Monopol gegenüberstehen? Angesprochen ist hier natürlich die Problematik des in Vorbereitung befindlichen Informationsweiterverwendungsgesetzes, siehe die Hinweise unter
http://archiv.twoday.net/search?q=sektor
Und einmal mehr die (von mir bejahte) Frage: Ist "Open Access" mit geltendem Haushaltsrecht vereinbar?
http://archiv.twoday.net/stories/2712317/
Fragen über Fragen.
In Deutschland herrscht hingegen eine im rechtswissenschaftlichen Diskurs nicht hinreichend reflektierte Gemengelage von Urheberrecht und öffentlichem Recht.
Auf die entscheidenden Probleme geht die Kommentarliteratur zu den hauptsächlich einschlägigen urheberrechtlichen Vorschriften (§ 5 Amtliche Werke, § 45 Rechtspflege und öffentliche Sicherheit, § 43 Urheber in Arbeits- oder Dienstverhältnissen) kaum ein.
Das Urteil des BGH über Topographische Landeskarten von 1987
http://www.jura.uni-sb.de/clear/de/web-dok/19990008.html
wirft mehr Fragen auf, als es beantwortet.
Die Informationsfreiheitsgesetze und andere Einsichtsrechte oder faktische Zugangsmöglichkeit zu amtlichen Dokumenten, die womöglich urheberrechtlich geschützt sind, werfen ebenfalls urheberrechtliche Fragen auf:
http://archiv.twoday.net/stories/1666772/
http://archiv.twoday.net/stories/1946870/
Zum Zugang der Medien zu staatlichen Informationen aus europäischer Perspektive:
http://www.obs.coe.int/oea_publ/iris/iris_plus/iplus2_2005.pdf.de
Die Archivgesetze regeln die Nutzung dort verwahrter amtlicher Unterlagen umfassend, ohne einen Gedanken an fiskalisch motivierte Genehmigungsvorbehalte zu verschwenden (diese stehen immer nur in den Benutzungsordnungen). Während die bloße Einsichtnahme in Akten als urheberrechtlich nicht relevanter Akt gesehen werden kann, liegt beim Abhören eines digitalisierten Tonbands oder beim Einsehen eines digitalisierten Videos zwingend eine Vervielfältigung vor, für die § 53 UrhG gilt. Wenn also für einen gewerblichen Zweck ein Nutzer ein digitalisiertes Tonband des Bundesarchivs, dessen Rechte beim Bund liegen, anhören möchte, dann ist das nach dem Bundesarchivgesetz ohne weiteres möglich; aber urheberrechtlich ist die erforderliche Vervielfältigung durch § 53 UrhG nicht abgedeckt. Ebenso gehen die Archive stillschweigend davon aus, dass Zitate aus unveröffentlichten urheberrechtlich geschützten Schriften, deren Rechte bei öffentlichen Verwaltungen liegen, von Nutzern ohne weiteres publiziert werden können.
Wenn Regierungsdirektor G., Beamter des Freistaats B., eine kleine Ausarbeitung erstellt, die er auf ein presserechtliches Auskunftsersuchen einem Anfragenden mitteilt, so ist es klar, dass der Pressevertreter aus dem womöglich urheberrechtlich geschützten Schriftsatz zitieren und seinen Inhalt mitteilen darf (§ 12 UrhG), obwohl beides bei unveröffentlichten Werken dem Verbotsrecht des Urhebers unterfällt.
Soweit es sich nicht um eine kommerzielle Nutzung handelt (wobei der Abdruck in einem Printmedium in vielen Kontexten als gewerblich eingestuft werden würde), spricht eigentlich alles dafür, die - bei Unsicherheit über das Bestehen des urheberrechtlichen Schutzes gebotene - Einigung über die Nutzung des Textes (z.B. durch unbefristete Online-Veröffentlichung) dem öffentlichen Recht unterfallen zu lassen. Eine entsprechende "Genehmigung" könnte womöglich als Verwaltungsakt angesprochen werden, da eine Regelung mit Außenwirkung vorliegt.
Liegt kein Urheberrecht oder anderes Immaterialgüterrecht vor und werden Rechte Dritter wie Persönlichkeitsrechte nicht tangiert und besteht kein spezielles gesetzliches Verbot (z.B. Zitate aus Strafverfahrensakten sind verboten), so darf jedermann aufgrund der insoweit geltenden allgemeinen Handlungsfreiheit amtliche Dokumente zu jedem beliebigen Zweck veröffentlichen. Der in IFGs anzutreffende Vorbehalt, dass eine gewerbliche Nutzung der erlangten Informationen nicht zulässig ist, ist nicht verfassungskonform, da zu unbestimmt. An den Informationen besteht kein dingliches Herrschaftsrecht des Staates, weitergegeben an einen Dritten darf der damit anstellen, was er möchte.
Regierungsdirektor G. wird womöglich geneigt sein, aus der Bitte um Publikation keine große Sache zu machen. Aber wenn es sich um einen Verwaltungsakt handeln sollte, kommt über § 21 Verwaltungsverfahrensgesetz die Besorgnis der Befangenheit ins Spiel. Kann ein Landesbeamter in eigener Person über Urheberpersönlichkeitsrechte verfügen (z.B. mit der Auflage, den Namen zu nennen oder nicht zu nennen)? Nach der Kommentarliteratur verbleiben die Urheberpersönlichkeitsrechte "im Kern" auch dem Beamten (siehe jüngst Schricker, UrhR, ³2006, § 43 Rdnr. 73 ff.). Womöglich hat Regierungsdirektor G. den Schriftsatz gar nicht selbst verfasst, vertritt diesen aber nach den Gepflogenheiten der Behörde nach außen (ebd. Rdnr. 77). Explizite Regelungen dazu enthalten die Beamtengesetze meines Erachtens nicht. Regierungsdirektor G. kann hinsichtlich seines eigenen Schriftsatzes gar nicht unparteiisch sein, da ihm ein unverzichtbarer Rest an Urheberrechtspersönlichkeitsrecht verbleibt. Auch wenn er sich zur unpersönlichen Staatsperson erklärt, die als Amtsträger und nur als solcher handelt, bleibt die - gewiss vielfach nur theoretische - Besorgnis der Befangenheit, in eigener Sache entscheiden zu müssen. Bei solchen Kinkerlitzchen aber jedesmal den Dienstvorgesetzten zu bemühen, ist mit dem Bürokratieabbau, dem sich die öffentlichen Verwaltungen verpflichtet fühlen, kaum zu vereinbaren.
Könnte der Freistaat B. auf die Idee kommen, die Wahrnehmung aller ihm zustehenden Immaterialgüterrechte (einschließlich der Rechte am Schriftsatz von Regierungsdirektor G.) durch eine kommerziell orientierte GmbH wahrnehmen zu lassen ("Oursourcing"), so wie die Stiftung Preußischer Kulturbesitz jegliche Bildnutzung von Bildern der privatrechtlich agierenden eigenen Bildagentur vorbehält? Soweit die Grundrechte (insbesondere das Gleichbehandlungsgebot) und die durch das öffentliche Recht begründeten subjektiven Rechte der Bürger dadurch nicht auf der Strecke bleiben, was freilich zu befürchten wäre, würden viele Privatisierungs-Apostel das wohl bejahen. Es gibt für solche Fragen eine Zauberformel: Alle wesentlichen Fragen hat der Gesetzgeber zu regeln.
Bei der ganzen Problematik spielt natürlich auch Art. 12 GG mit. Zwar darf der Staat aus bedeutenden Gemeinwohlgründen die Mikroverfilmung von Krankenunterlagen durch private Firmen untersagen, aber darf er auch den fiskalisch motivierten Wunsch, möglichst viel Entgelte aus der Wahrnehmung urheberrechtlicher oder urheberrechtsähnlicher Rechte (Stichwort: Reproduktionsrechte bei nicht bestehendem Schutzrecht) einzunehmen, zur Maxime seines Handelns machen mit der Konsequenz, dass private Firmen, die vergleichbare Leistungen anbieten möchten, einem strikten Monopol gegenüberstehen? Angesprochen ist hier natürlich die Problematik des in Vorbereitung befindlichen Informationsweiterverwendungsgesetzes, siehe die Hinweise unter
http://archiv.twoday.net/search?q=sektor
Und einmal mehr die (von mir bejahte) Frage: Ist "Open Access" mit geltendem Haushaltsrecht vereinbar?
http://archiv.twoday.net/stories/2712317/
Fragen über Fragen.
KlausGraf - am Sonntag, 3. Dezember 2006, 19:14 - Rubrik: Archivrecht
Pressemitteilung 01.12.2006, Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst
Ein siebenköpfiges Expertengremium, das vom Wissenschaftsministerium zum Thema „Kulturgüter aus dem Haus Baden“ eingerichtet wurde, hat unter dem Vorsitz von Wissenschaftsminister Prof. Dr. Peter Frankenberg seine erste Arbeitssitzung absolviert. Hierbei sollen Historiker und Archivare sowie Juristen Hand in Hand arbeiten, um die Sach- und Rechtsfragen bezüglich des Eigentums an den badischen Kulturgütern abschließend zu klären. „Dabei gilt der Grundsatz Gründlichkeit geht vor Schnelligkeit. Ergebnisse werden deshalb erst in einigen Monaten zu erwarten sein“, erklärte Frankenberg am 1. Dezember in Stuttgart.
Die Gruppe der Historiker und Archivare besteht aus Dr. Peter Michael Ehrle, Prof. Dr. Dieter Mertens und Prof. Dr. Volker Rödel. Die Gruppe der Rechtshistoriker besteht aus Prof. Dr. Adolf Laufs, Prof. Dr. Ernst-Gottfried Mahrenholz, Prof. Dr. Jan Schröder und Prof. Dr. Dietmar Willoweit.
Quelle: Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst
Prof. em. Dr. Adolf Laufs ist ehem. Direktor des Instituts für geschichtliche Rechtswissenschaft der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg und war in den 80er Jahren Rektor der Universität, Prof. Dr. Jan Schröder ist Inhaber des Lehrstuhls für Deutsche Rechtsgeschichte und Bürgerliches Recht an der Juristischen Fakultät der Eberhard Karls Universität Tübingen, zu den übrigen genannten vgl. a. die Glosse "An die Arbeit!" der F.A.Z. vom 30.11./1.12.
http://archiv.twoday.net/stories/3007992/
Ein siebenköpfiges Expertengremium, das vom Wissenschaftsministerium zum Thema „Kulturgüter aus dem Haus Baden“ eingerichtet wurde, hat unter dem Vorsitz von Wissenschaftsminister Prof. Dr. Peter Frankenberg seine erste Arbeitssitzung absolviert. Hierbei sollen Historiker und Archivare sowie Juristen Hand in Hand arbeiten, um die Sach- und Rechtsfragen bezüglich des Eigentums an den badischen Kulturgütern abschließend zu klären. „Dabei gilt der Grundsatz Gründlichkeit geht vor Schnelligkeit. Ergebnisse werden deshalb erst in einigen Monaten zu erwarten sein“, erklärte Frankenberg am 1. Dezember in Stuttgart.
Die Gruppe der Historiker und Archivare besteht aus Dr. Peter Michael Ehrle, Prof. Dr. Dieter Mertens und Prof. Dr. Volker Rödel. Die Gruppe der Rechtshistoriker besteht aus Prof. Dr. Adolf Laufs, Prof. Dr. Ernst-Gottfried Mahrenholz, Prof. Dr. Jan Schröder und Prof. Dr. Dietmar Willoweit.
Quelle: Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst
Prof. em. Dr. Adolf Laufs ist ehem. Direktor des Instituts für geschichtliche Rechtswissenschaft der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg und war in den 80er Jahren Rektor der Universität, Prof. Dr. Jan Schröder ist Inhaber des Lehrstuhls für Deutsche Rechtsgeschichte und Bürgerliches Recht an der Juristischen Fakultät der Eberhard Karls Universität Tübingen, zu den übrigen genannten vgl. a. die Glosse "An die Arbeit!" der F.A.Z. vom 30.11./1.12.
http://archiv.twoday.net/stories/3007992/
BCK - am Sonntag, 3. Dezember 2006, 15:10 - Rubrik: Kulturgut
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Der Leiter Andreas Röpcke schlägt Alarm, siehe
http://archivnachrichten.blogspot.com/2006/12/schweriner-landesarchiv.html
Laut http://www.kultus-mv.de/_sites/kultur/lakd.htm
heisst das bisherige Landeshauptarchiv Schwerin nunmehr
Archiv Schwerin im Fachbereich Landesarchiv im Landesamt für Kultur und Denkmalpflege.
Der Internetpräsenz des Schweriner Archivs entnimmt man aber, dass die eingängigere Bezeichnung "Landesarchiv Schwerin" offenbar ebenfalls offiziell ist.
§ 4 des Archivgesetzes wurde offensichtlich nicht bei Errichtung des Landesamts zum 1.1.2006 angepasst:
http://www.kultus-mv.de/_sites/bibo/gesetze/archivgesetz.pdf
http://archivnachrichten.blogspot.com/2006/12/schweriner-landesarchiv.html
Laut http://www.kultus-mv.de/_sites/kultur/lakd.htm
heisst das bisherige Landeshauptarchiv Schwerin nunmehr
Archiv Schwerin im Fachbereich Landesarchiv im Landesamt für Kultur und Denkmalpflege.
Der Internetpräsenz des Schweriner Archivs entnimmt man aber, dass die eingängigere Bezeichnung "Landesarchiv Schwerin" offenbar ebenfalls offiziell ist.
§ 4 des Archivgesetzes wurde offensichtlich nicht bei Errichtung des Landesamts zum 1.1.2006 angepasst:
http://www.kultus-mv.de/_sites/bibo/gesetze/archivgesetz.pdf
KlausGraf - am Samstag, 2. Dezember 2006, 23:42 - Rubrik: Bestandserhaltung
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The EU adopts a weakened version of the INSPIRE Directive.
After a long period of negotiation, the European Parliament reached a compromise on the INSPIRE Directive (Infrastructure for Spatial Information in Europe). One of the most difficult questions was, naturally, one of those on which the parties had to accept compromise: whether to require open access to publicly-funded geospatial data. The compromise, in the words of the EU President's office, is that geospatial data "designed for the general public" will "generally" be OA although government agencies may charge cost-recovery fees "for access to data that has to be updated frequently, such as weather reports". The new directive will take effect in the summer of 2007.
INSPIRE Directive
http://inspire.jrc.it/
Here's some of the news and comment:
Rufus Pollock, INSPIRE: Where Next? Open Knowledge Foundation Weblog, November 24, 2006.
http://blog.okfn.org/2006/11/24/inspire-where-next/
Michael Cross, Britain poised for victory in Brussels, The Guardian, November 24, 2006.
http://technology.guardian.co.uk/weekly/story/0,,1954152,00.html
http://www.earlham.edu/~peters/fos/2006_11_19_fosblogarchive.html#116439996881900118
Better geographical data: conciliation agreement on INSPIRE, a press release from the European Parliament, November 22, 2006.
http://www.europarl.europa.eu/news/expert/infopress_page/064-81-324-11-47-911-20061120IPR00064-20-11-2006-2006-false/default_en.htm
http://www.earlham.edu/~peters/fos/2006_11_19_fosblogarchive.html#116447123156022924
Anon., Inspire decision, Free Our Data: the blog, November 22, 2006.
http://www.freeourdata.org.uk/blog/?p=79
http://www.earlham.edu/~peters/fos/2006_11_19_fosblogarchive.html#116439956278708122
European Parliament and Council reach agreement on spatial information directive, a press release from the office of Finland's EU Presidency.
http://www.eu2006.fi/news_and_documents/press_releases/vko47/en_GB/175161/
http://www.earlham.edu/~peters/fos/2006_11_19_fosblogarchive.html#116421660650930807
Source: Peter Suber's newsletter
http://www.earlham.edu/~peters/fos/newsletter/12-02-06.htm
After a long period of negotiation, the European Parliament reached a compromise on the INSPIRE Directive (Infrastructure for Spatial Information in Europe). One of the most difficult questions was, naturally, one of those on which the parties had to accept compromise: whether to require open access to publicly-funded geospatial data. The compromise, in the words of the EU President's office, is that geospatial data "designed for the general public" will "generally" be OA although government agencies may charge cost-recovery fees "for access to data that has to be updated frequently, such as weather reports". The new directive will take effect in the summer of 2007.
INSPIRE Directive
http://inspire.jrc.it/
Here's some of the news and comment:
Rufus Pollock, INSPIRE: Where Next? Open Knowledge Foundation Weblog, November 24, 2006.
http://blog.okfn.org/2006/11/24/inspire-where-next/
Michael Cross, Britain poised for victory in Brussels, The Guardian, November 24, 2006.
http://technology.guardian.co.uk/weekly/story/0,,1954152,00.html
http://www.earlham.edu/~peters/fos/2006_11_19_fosblogarchive.html#116439996881900118
Better geographical data: conciliation agreement on INSPIRE, a press release from the European Parliament, November 22, 2006.
http://www.europarl.europa.eu/news/expert/infopress_page/064-81-324-11-47-911-20061120IPR00064-20-11-2006-2006-false/default_en.htm
http://www.earlham.edu/~peters/fos/2006_11_19_fosblogarchive.html#116447123156022924
Anon., Inspire decision, Free Our Data: the blog, November 22, 2006.
http://www.freeourdata.org.uk/blog/?p=79
http://www.earlham.edu/~peters/fos/2006_11_19_fosblogarchive.html#116439956278708122
European Parliament and Council reach agreement on spatial information directive, a press release from the office of Finland's EU Presidency.
http://www.eu2006.fi/news_and_documents/press_releases/vko47/en_GB/175161/
http://www.earlham.edu/~peters/fos/2006_11_19_fosblogarchive.html#116421660650930807
Source: Peter Suber's newsletter
http://www.earlham.edu/~peters/fos/newsletter/12-02-06.htm
KlausGraf - am Samstag, 2. Dezember 2006, 23:08 - Rubrik: English Corner
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http://ucsaction.org/campaign/12_1_06_EPA_Library_Closures/w6bb8g7r45ik6je
The EPA Closes Its Libraries, Destroys Documents
The Environmental Protection Agency (EPA) has begun closing its nationwide network of scientific libraries, effectively preventing EPA scientists and the public from accessing vast amounts of data and information on issues from toxicology to pollution. Several libraries have already been dismantled, with their contents either destroyed or shipped to repositories where they are uncataloged and inaccessible.
The scientific information contained in the EPA libraries is essential to the agency's ability to make fully informed decisions that carry out its mission of protecting human health and the environment. Members of Congress have asked the EPA to cease and desist. Please call EPA Administrator Stephen Johnson at (202) 564-4700 either today, December 1, or Monday, December 4, and tell him how much scientists rely on data and literature. Urge him to immediately halt the dismantling of the library system until Congress approves the EPA budget and all materials are readily available online.
Update, 12:40p.m. EST 12/1: Calls are already flooding in and we've received reports that the EPA office is denying closing the libraries. However, ample evidence exists that this is indeed happening; click on "tell me more" below to find detailed sources. Your message can still be clear: The EPA should not close its valuable science libraries.
See also:
http://www.ala.org/ala/washoff/WOissues/governmentinfo/epalibraries/epalibraries.htm
http://www.macon.com/mld/macon/news/nation/16143635.htm
The EPA Closes Its Libraries, Destroys Documents
The Environmental Protection Agency (EPA) has begun closing its nationwide network of scientific libraries, effectively preventing EPA scientists and the public from accessing vast amounts of data and information on issues from toxicology to pollution. Several libraries have already been dismantled, with their contents either destroyed or shipped to repositories where they are uncataloged and inaccessible.
The scientific information contained in the EPA libraries is essential to the agency's ability to make fully informed decisions that carry out its mission of protecting human health and the environment. Members of Congress have asked the EPA to cease and desist. Please call EPA Administrator Stephen Johnson at (202) 564-4700 either today, December 1, or Monday, December 4, and tell him how much scientists rely on data and literature. Urge him to immediately halt the dismantling of the library system until Congress approves the EPA budget and all materials are readily available online.
Update, 12:40p.m. EST 12/1: Calls are already flooding in and we've received reports that the EPA office is denying closing the libraries. However, ample evidence exists that this is indeed happening; click on "tell me more" below to find detailed sources. Your message can still be clear: The EPA should not close its valuable science libraries.
See also:
http://www.ala.org/ala/washoff/WOissues/governmentinfo/epalibraries/epalibraries.htm
http://www.macon.com/mld/macon/news/nation/16143635.htm
KlausGraf - am Samstag, 2. Dezember 2006, 22:25 - Rubrik: English Corner
Aus Anlass der kleinen Debatte zweier hochgeschätzter Contributoren
http://archiv.twoday.net/stories/3013603/
über die Zuweisung von Schenkungen in der Zeit der Monarchie ergeht folgende Stellungnahme.

Erhalten heutige Amtsträger wertvolle Geschenke, so werden diese selbstverständlich nicht in das Privatvermögen eingegliedert. Amtsträger dürfen nur geringwertige Geschenke behalten, ihnen wird aber meist die Möglichkeit eingeräumt, Gegenstände eher privaten Charakters oder mit persönlichem Erinnerungswert vom Staat zu kaufen. Von einem rechtlich geregelten Zugriffsrecht historischer Museen (z.B. Haus der Geschichte der Bundesrepublik) ist mir nichts bekannt.
Zur Schenkungsproblematik bei umstrittenen Domänen des griechischen Königshauses siehe Mußgnug in ARCHIVALIA
http://archiv.twoday.net/stories/2915676/
Aus der Zeit vor 1918 sind mir leider keinerlei juristische Stellungnahmen oder Urteile bekannt, welche Grundsätze gewohnheitsrechtlich bei Geschenken an regierende Monarchen und ihre Ehefrauen bestanden.
Aus heutiger Sicht muss im Zweifel davon ausgegangen werden, dass Schenkungen an den Regenten (etwa von Kommunen anlässlich der Hochzeit oder eines Regierungsjubiläums) im Zweifel dem Amtsträger und nicht der Privatperson galten.
Schenkte eine badische Kommune oder ein Verein Altertümer dem Regenten und ausdrücklich nicht dem Staat (Stichwort: Sinsheim), so wurden diese mit Annahme des Geschenkes durch das ALLERHÖCHSTE WOHLWOLLEN UND DIE UNENDLICHE GNADE in den Augen der Schenkgeber weit wirksamer geschützt als wenn sich ein Kanzlisten-Schwengel in einem staatlichen Ministerium darum kümmerte. Wenn Wessenberg, Kopf oder Jüncke ihre Kunstsammlungen dem Großherzogtum (unter Auflagen) übertrugen, so erhofften sie sich ein allerhöchstes Protektorat für diese unselbständigen Stiftungen, die sie aus anderen Geschenken heraushob. Schenkgeber durften damit rechnen, dass solche Geschenke, auch wenn sie als Privateigentum deklariert wurden, beim Land und der Öffentlichkeit gewidmet blieben.
Auch mit einer rein privaten Nutzung mochten die Schenker vielfach einverstanden sein. Dass der Regent die Gegenstände aber außer Landes verkaufen würde, damit mussten sie nicht rechnen.
Auf die Frage, ob den badischen Schenkern die Rechtsverhältnisse des unveräußerlichen Hausfideikommisses, dem das Mobiliareigentum des Regenten - soweit dieser nicht durch Verfügungen zu Lebzeiten oder testamentarisch anderes bestimmte - bei jedem Erbfall durch Hausobservanz zufiel, bekannt waren, kommt es nicht entscheidend an.
Durch die Regelung über die vom Regenten genutzten Schlösser des Domänenvermögens und der Zivilliste gelangten 1919 auch Geschenke staatlichen Charakters (samt Säkularisationsgut) in das Privateigentum des Hauses Baden.
Gleiches gilt auch für die angeblich eindeutigere Regelung in Württemberg, die ebenfalls zu Lasten des Kulturgutes des Landes Württemberg ging. Das Herzogsschwert Eberhards im Bart ist eindeutig eine Kroninsignie, die nach allen staatsrechtlichen Grundsätzen zur Krone, also zum Staat gehört. Da aber das Haus Württemberg das Land im 19. Jahrhundert enteignet hat, indem es das Stück (ebenso wie den Kalender Eberhards) dem von der Hofkammer verwalteten Privatvermögen zuwies, muss das Land alle in Deutschland erfolgenden Verfügungen des Hauses Württemberg dulden.
Zwar verhindert die erfolgte Eintragung in das Verzeichnis national wertvollen Kulturguts den Auslandsverkauf der einstigen Kroninsignie, aber das Haus Württemberg ist aus Rechtsgründen nicht daran gehindert, das Stück zu vernichten oder einem deutschen Privatsammler zu verkaufen, der es längst nicht so liberal wie das Haus Württemberg für Ausstellungen zur Verfügung stellen würde.
Es sei zugestanden, dass man vielleicht zwischen einzelnen Geschenkgattungen differenzieren muss, aber aus Sicht eines strikt rechtlichen Standpunkts begegnet die faktische Machtvollkommenheit, mit der der Souverän Inhalt und Grenzen seines Privateigentums festlegen konnte, durchgreifenden rechtlichen Bedenken, die ein Gericht in die Waagschale zu werfen hätte, soweit es - wie im Fall Baden - um der Öffentlichkeit seit langem gewidmete Kulturgüter geht.
Hinsichtlich der seit 1918 in Privatbesitz befindlichen Stücke (etwa den jetzt bei Nagel verscherbelten Kunstwerken und Gebrauchsgegenständen) sind die jeweiligen Häuser durch Verjährung Eigentümer geworden, soweit man ein 1918 fortbestehendes staatliches Eigentum etwa am Herzogsschwert bejahen wollte.
Der paternalistische Diskurs des Landesvaters sollte nicht darüber hinwegtäuschen, dass Untertanen und Staatsbehörden gegenüber dem Monarchen nichts anderes als Würmer waren. Eigentumsrechtliche Verfügungen des Monarchen waren sakrosankt und durften de facto nicht beanstandet werden.
Der Mythos vom "liberalen Baden" erhät doch einige Kratzer, wenn man etwa den in der neuen ZGO enthaltenen Aufsatz Schlechters über den Gervinus-Prozess liest, der wegen Hochverrats 1853 zu Festungshaft verurteilt wurde (die höhere Instanz kassierte das Urteil), weil er für die Demokratie eintrat. Zu knapp insoweit:
http://de.wikipedia.org/wiki/Georg_Gottfried_Gervinus
Da sich die Herrscherhäuser des 19. Jahrhunderts skrupellos über die wohlbegründeten Eigentumsrechte des Volks hinwegsetzten (etwa hinsichtlich der Enteignung des Staats durch § 59 der badischen Oktroy-Verfassung von 1818), besteht nicht der geringste Grund, das Argument wohlbegründeter Eigentumsrechte hinsichtlich nunmehr strittiger Kulturgüter, die seit langem dem öffentlichen Anstaltsgebrauch gewidmet sind, zuzulassen. Wenn es vernünftige Zweifel gibt (wie sie Mußgnug, Klein, Willoweit und andere Juristen formuliert haben), dass die badischen Kulturgüter in dem vom Haus Baden beanspruchten Gesamtumfang nach 1918 Privateigentum geblieben sind, dann muss das Gericht der gegen den Herausgabekläger streitenden Vermutung zugunsten des Besitzers Rechnung tragen und die Klage abweisen.
http://archiv.twoday.net/stories/3013603/
über die Zuweisung von Schenkungen in der Zeit der Monarchie ergeht folgende Stellungnahme.

Erhalten heutige Amtsträger wertvolle Geschenke, so werden diese selbstverständlich nicht in das Privatvermögen eingegliedert. Amtsträger dürfen nur geringwertige Geschenke behalten, ihnen wird aber meist die Möglichkeit eingeräumt, Gegenstände eher privaten Charakters oder mit persönlichem Erinnerungswert vom Staat zu kaufen. Von einem rechtlich geregelten Zugriffsrecht historischer Museen (z.B. Haus der Geschichte der Bundesrepublik) ist mir nichts bekannt.
Zur Schenkungsproblematik bei umstrittenen Domänen des griechischen Königshauses siehe Mußgnug in ARCHIVALIA
http://archiv.twoday.net/stories/2915676/
Aus der Zeit vor 1918 sind mir leider keinerlei juristische Stellungnahmen oder Urteile bekannt, welche Grundsätze gewohnheitsrechtlich bei Geschenken an regierende Monarchen und ihre Ehefrauen bestanden.
Aus heutiger Sicht muss im Zweifel davon ausgegangen werden, dass Schenkungen an den Regenten (etwa von Kommunen anlässlich der Hochzeit oder eines Regierungsjubiläums) im Zweifel dem Amtsträger und nicht der Privatperson galten.
Schenkte eine badische Kommune oder ein Verein Altertümer dem Regenten und ausdrücklich nicht dem Staat (Stichwort: Sinsheim), so wurden diese mit Annahme des Geschenkes durch das ALLERHÖCHSTE WOHLWOLLEN UND DIE UNENDLICHE GNADE in den Augen der Schenkgeber weit wirksamer geschützt als wenn sich ein Kanzlisten-Schwengel in einem staatlichen Ministerium darum kümmerte. Wenn Wessenberg, Kopf oder Jüncke ihre Kunstsammlungen dem Großherzogtum (unter Auflagen) übertrugen, so erhofften sie sich ein allerhöchstes Protektorat für diese unselbständigen Stiftungen, die sie aus anderen Geschenken heraushob. Schenkgeber durften damit rechnen, dass solche Geschenke, auch wenn sie als Privateigentum deklariert wurden, beim Land und der Öffentlichkeit gewidmet blieben.
Auch mit einer rein privaten Nutzung mochten die Schenker vielfach einverstanden sein. Dass der Regent die Gegenstände aber außer Landes verkaufen würde, damit mussten sie nicht rechnen.
Auf die Frage, ob den badischen Schenkern die Rechtsverhältnisse des unveräußerlichen Hausfideikommisses, dem das Mobiliareigentum des Regenten - soweit dieser nicht durch Verfügungen zu Lebzeiten oder testamentarisch anderes bestimmte - bei jedem Erbfall durch Hausobservanz zufiel, bekannt waren, kommt es nicht entscheidend an.
Durch die Regelung über die vom Regenten genutzten Schlösser des Domänenvermögens und der Zivilliste gelangten 1919 auch Geschenke staatlichen Charakters (samt Säkularisationsgut) in das Privateigentum des Hauses Baden.
Gleiches gilt auch für die angeblich eindeutigere Regelung in Württemberg, die ebenfalls zu Lasten des Kulturgutes des Landes Württemberg ging. Das Herzogsschwert Eberhards im Bart ist eindeutig eine Kroninsignie, die nach allen staatsrechtlichen Grundsätzen zur Krone, also zum Staat gehört. Da aber das Haus Württemberg das Land im 19. Jahrhundert enteignet hat, indem es das Stück (ebenso wie den Kalender Eberhards) dem von der Hofkammer verwalteten Privatvermögen zuwies, muss das Land alle in Deutschland erfolgenden Verfügungen des Hauses Württemberg dulden.
Zwar verhindert die erfolgte Eintragung in das Verzeichnis national wertvollen Kulturguts den Auslandsverkauf der einstigen Kroninsignie, aber das Haus Württemberg ist aus Rechtsgründen nicht daran gehindert, das Stück zu vernichten oder einem deutschen Privatsammler zu verkaufen, der es längst nicht so liberal wie das Haus Württemberg für Ausstellungen zur Verfügung stellen würde.
Es sei zugestanden, dass man vielleicht zwischen einzelnen Geschenkgattungen differenzieren muss, aber aus Sicht eines strikt rechtlichen Standpunkts begegnet die faktische Machtvollkommenheit, mit der der Souverän Inhalt und Grenzen seines Privateigentums festlegen konnte, durchgreifenden rechtlichen Bedenken, die ein Gericht in die Waagschale zu werfen hätte, soweit es - wie im Fall Baden - um der Öffentlichkeit seit langem gewidmete Kulturgüter geht.
Hinsichtlich der seit 1918 in Privatbesitz befindlichen Stücke (etwa den jetzt bei Nagel verscherbelten Kunstwerken und Gebrauchsgegenständen) sind die jeweiligen Häuser durch Verjährung Eigentümer geworden, soweit man ein 1918 fortbestehendes staatliches Eigentum etwa am Herzogsschwert bejahen wollte.
Der paternalistische Diskurs des Landesvaters sollte nicht darüber hinwegtäuschen, dass Untertanen und Staatsbehörden gegenüber dem Monarchen nichts anderes als Würmer waren. Eigentumsrechtliche Verfügungen des Monarchen waren sakrosankt und durften de facto nicht beanstandet werden.
Der Mythos vom "liberalen Baden" erhät doch einige Kratzer, wenn man etwa den in der neuen ZGO enthaltenen Aufsatz Schlechters über den Gervinus-Prozess liest, der wegen Hochverrats 1853 zu Festungshaft verurteilt wurde (die höhere Instanz kassierte das Urteil), weil er für die Demokratie eintrat. Zu knapp insoweit:
http://de.wikipedia.org/wiki/Georg_Gottfried_Gervinus
Da sich die Herrscherhäuser des 19. Jahrhunderts skrupellos über die wohlbegründeten Eigentumsrechte des Volks hinwegsetzten (etwa hinsichtlich der Enteignung des Staats durch § 59 der badischen Oktroy-Verfassung von 1818), besteht nicht der geringste Grund, das Argument wohlbegründeter Eigentumsrechte hinsichtlich nunmehr strittiger Kulturgüter, die seit langem dem öffentlichen Anstaltsgebrauch gewidmet sind, zuzulassen. Wenn es vernünftige Zweifel gibt (wie sie Mußgnug, Klein, Willoweit und andere Juristen formuliert haben), dass die badischen Kulturgüter in dem vom Haus Baden beanspruchten Gesamtumfang nach 1918 Privateigentum geblieben sind, dann muss das Gericht der gegen den Herausgabekläger streitenden Vermutung zugunsten des Besitzers Rechnung tragen und die Klage abweisen.
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F.A.Z., 02.12.2006, Nr. 281 / Seite 49, Kunstmarkt
Bürgernähe (rmg)
Es beginnt wie ein Märchen der Brüder Grimm: "Zu der Zeit, als das Auktionshaus Nagel gegründet wurde, war das Königreich Württemberg schon Geschichte." Und es geht weiter mit sehr zeitgemäßer Deutlichkeit: "Der vierte und letzte württembergische König Wilhelm II. hatte nach den November-Revolutionen am 30. November 1918 seine Abdankung erklärt. Die Besitzverhältnisse in Württemberg ließen sich eindeutig regeln, hatte doch schon sein Großvater, König Wilhelm I., in weiser Voraussicht eine Trennung von Kron- und Hausgut eingeführt. Nach dem Ende der Monarchie also wurde das Krongut in freies Staatseigentum überführt. Die Hofkammer existierte weiter und verwaltete das private Vermögen der Familie." Die Sonderauktion am 6. Dezember bei Nagel in Stuttgart ist wohl die erste im beliebten Genre der Adelshausbesitzversteigerung, die - in weiser Voraussicht - mit einer solchen Erklärung eingeleitet wird. (...) rmg
Fine Art and Antiques (402S)
6th -8th December 2006, Nagel-Auktionen, Stuttgart
6.12.2006, 17h Königliches Württemberg (Special Auction Fine Art from the Royal House of Württemberg). Vorbesichtigung: 1.-3.12.2006, 11h-18h, 4.12.2006, 11h-20h. Katalog
Nur wenige Württembergica u.a. Drucke (Nr. 625-627, 689-705, 1000-1003), u.a.
Bürgernähe (rmg)
Es beginnt wie ein Märchen der Brüder Grimm: "Zu der Zeit, als das Auktionshaus Nagel gegründet wurde, war das Königreich Württemberg schon Geschichte." Und es geht weiter mit sehr zeitgemäßer Deutlichkeit: "Der vierte und letzte württembergische König Wilhelm II. hatte nach den November-Revolutionen am 30. November 1918 seine Abdankung erklärt. Die Besitzverhältnisse in Württemberg ließen sich eindeutig regeln, hatte doch schon sein Großvater, König Wilhelm I., in weiser Voraussicht eine Trennung von Kron- und Hausgut eingeführt. Nach dem Ende der Monarchie also wurde das Krongut in freies Staatseigentum überführt. Die Hofkammer existierte weiter und verwaltete das private Vermögen der Familie." Die Sonderauktion am 6. Dezember bei Nagel in Stuttgart ist wohl die erste im beliebten Genre der Adelshausbesitzversteigerung, die - in weiser Voraussicht - mit einer solchen Erklärung eingeleitet wird. (...) rmg
Fine Art and Antiques (402S)
6th -8th December 2006, Nagel-Auktionen, Stuttgart
6.12.2006, 17h Königliches Württemberg (Special Auction Fine Art from the Royal House of Württemberg). Vorbesichtigung: 1.-3.12.2006, 11h-18h, 4.12.2006, 11h-20h. Katalog
Nur wenige Württembergica u.a. Drucke (Nr. 625-627, 689-705, 1000-1003), u.a.
- Bambergische Peinliche Halsgerichts-Ordnung, Bamberg 1580 (Los 1001),
- Johann Oettinger, Wahrhaffte Historische Beschreibung der Fürstlichen Hochzeit ... Friedrich Hertzog zu Württemberg und Teck ...In der Fürstlichen Haubtstatt Stuttgardten Anno 1609... , Stuttgart 1610 (Los 696),
- Kirchenordnung für das Herzogtum Württemberg, Stuttgart 1660. Provenienz: Schloß Leipheim (Los 692),
- Topographia Sueviae, Merian: Franckfurt am Main 1643 (Los 691),
- Topographische Geschichte des Herzogtums Württemberg, Stuttgart 1784, Exemplar aus der ehem. königlichen Handbibliothek (Los 690),
- Topographischer Atlas des Königreichs Württemberg in 55 Blättern nach den Ergebnissen der Landesvermessung bearbeitet ... 1821-1851. Rectificiert 1867. (Los 697),
- The Sacred Books of the Old and New Testaments Vol. I, Pt. 3 The Book of Leviticus, Leipzig 1904 [die sog. "Polychrome Bibel", Ed. Paul Haupt. Portions of the the text and some of the illustrations are set off in various colors to highlight certain features. First color coded bible ever printed, using a process patented in 1897. Translation based, according to the introduction, on the "new critical edition of the Hebrew text of the Old Testament, published under the auspices of the Johns Hopkins University, Baltimore. Anm. BCK nach Dan Wyman Books, Katalog Judaica Americana]. Goldgeprägter Ledereinband mit Widmung "Seiner Majestät Wilhelm II. König von Württemberg ehrfurchtsvoll überreicht von der Johns Hopkins University, Baltimore", auf der Innenseite ExLibris "Wilhelm II. Privat-Bibliothek" sowie bekrönter Stempel "Wilhelm II. Privateigentum" auf der Titelseite. Goldschnitt. In leinenbezogener Kassette. (Los 662).
BCK - am Samstag, 2. Dezember 2006, 09:12 - Rubrik: Kulturgut
"FrauVerA ist eine Internetpräsentation, die Frauenvereine und -verbände mit Tipps und Hinweisen bei der Archivierung ihrer Unterlagen unterstützen möchte - sei es beim Aufbau eines eigenen Archivs oder bei der Vorbereitung für die Aufbewahrung in einem anderen Archiv."
Ladislaus - am Samstag, 2. Dezember 2006, 01:30 - Rubrik: Frauenarchive
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Die schlechte zuerst:
Nach der Wolfenbütteler "Herzog August Bibliothek" und der Weimarer "Herzogin Anna Amalia Bibliothek" wurde 2006 anscheinend auch die "Stiftung Weimarer Klassik" von irgendwelchen Möchtegern-Marketing-Spezialisten in das sinnlose und rechtschreibfehlerbehaftete Wörterkonglomerat "Klassik Stiftung Weimar" umbenannt. Das Sich-Herumdrehen der diversen Klassiker Leich Name in der Fürsten Gruft kann man sich sehr gut vor stellen (siehe auch Wikipedia: Deppenleerzeichen). Sind beim fürchterlichen Brand in der HAAB eigentlich auch alle aktuellen Wörterbücher zerstört worden? Wenn die Benennung rückgängig gemacht wird, spendiere ich ein paar aktuelle "Duden, Band 1". Versprochen.
Und jetzt die gute Nachricht:
Das (noch?) korrekt benannte "Goethe- und Schiller-Archiv" der Stiftung veröffentlicht ein Inventar aller Gedicht-Manuskripte des Meisters in der Online-Datenbank "Gesamtinventar Goethe-Gedichte". Warum man dafür eine Pressemeldung ausschickt (die zumindest von diversen Internet-Nachrichtenportalen auch verbreitet wurde), aber offenkundig vergisst, das Projekt auf der eigenen Liste der Online-Datenbanken zu verlinken, bleibt schleierhaft. Ich habe die Seite nur zufällig per Google gefunden:
http://ora-web.swkk.de/swk-db/inventar/index.html
Die Projektbeschreibung:
Die hier vorliegende Datenbank bietet erstmals Zugang zu sämtlichen bekannten Handschriften der Gedichte Goethes, unabhängig von ihrem Aufbewahrungsort. Sie ist ein Teil des umfassenden Erschließungsvorhabens des Goethe- und Schiller-Archivs für den Goethe-Nachlaß mittels Inventaren, die sowohl als Printversion als auch in elektronischer Form dargeboten werden sollen. Aufgabe dieser Inventare ist es, den bisher nur unzureichend erschlossenen Goethe-Bestand so eingehend zu beschreiben, daß potentielle Interessenten ohne weitere Nachforschungen erkennen können, ob und welche Quellen zu den von ihnen bearbeiteten Themen vorhanden sind. Die Verzeichnungsangaben des Inventars enthalten daher alle Informationen, die erforderlich sind, um zu den gesuchten Quellen hinzuführen. Die Erfassung und Verzeichnung richtet sich nach den im Jahre 1996 verabschiedeten "Grundsätzen für die Bearbeitung der Inventare". Zu den aufgenommenen Angaben gehören Standort und Signatur der Handschrift, Überlieferungsform, Sigle und Druckort des Texts in der "Weimarer Ausgabe". Verzichtet wird hingegen auf Angaben zur äußeren Form wie z. B. Format, Einband u. ä., da es nicht Anliegen des Inventars sein kann, eine vollständige Handschriftenbeschreibung wie etwa im Kommentarteil einer historisch-kritischen Edition zu leisten.
Zu etwa 2830 der ca. 3500 Gedichte, die in den Bänden 1 bis 6 der ersten Abteilung der "Weimarer Ausgabe" gedruckt sind, findet sich im Goethe- und Schiller-Archiv Weimar eine Textüberlieferung in Form von Schemata, Konzepten, Reinschriften, Abschriften und Korrekturdrucken oder Vorarbeiten vielfältiger Art, und zwar nicht nur im Goethe-Nachlaß selbst, sondern auch in Nachlässen anderer Personen des klassischen Weimar, die in verschiedener Weise in Beziehung zu Goethe standen. Darunter zählen beispielsweise der Nachlaß von Goethes Sekretär Friedrich Wilhelm Riemer oder der seines Amtskollegen, des Kanzlers Friedrich von Müller. Dank eines durch die Deutsche Forschungsgemeinschaft von 2003 bis 2005 geförderten Projektes konnten auch die außerhalb Weimars überlieferten Handschriften, wie etwa die größeren Sammlungen im Freien Deutschen Hochstift Frankfurt am Main oder im Goethemuseum Düsseldorf, aber auch vereinzelte Textzeugen in zahlreichen anderen Archiven, Museen und Bibliotheken sowie in Privatbesitz erfaßt und in die Datenbank integriert werden, so daß hier das in der Überlieferungsgeschichte Zerstreute gewissermaßen eine "virtuelle Wiedervereinigung" erfahren hat.
Nach der Wolfenbütteler "Herzog August Bibliothek" und der Weimarer "Herzogin Anna Amalia Bibliothek" wurde 2006 anscheinend auch die "Stiftung Weimarer Klassik" von irgendwelchen Möchtegern-Marketing-Spezialisten in das sinnlose und rechtschreibfehlerbehaftete Wörterkonglomerat "Klassik Stiftung Weimar" umbenannt. Das Sich-Herumdrehen der diversen Klassiker Leich Name in der Fürsten Gruft kann man sich sehr gut vor stellen (siehe auch Wikipedia: Deppenleerzeichen). Sind beim fürchterlichen Brand in der HAAB eigentlich auch alle aktuellen Wörterbücher zerstört worden? Wenn die Benennung rückgängig gemacht wird, spendiere ich ein paar aktuelle "Duden, Band 1". Versprochen.
Und jetzt die gute Nachricht:
Das (noch?) korrekt benannte "Goethe- und Schiller-Archiv" der Stiftung veröffentlicht ein Inventar aller Gedicht-Manuskripte des Meisters in der Online-Datenbank "Gesamtinventar Goethe-Gedichte". Warum man dafür eine Pressemeldung ausschickt (die zumindest von diversen Internet-Nachrichtenportalen auch verbreitet wurde), aber offenkundig vergisst, das Projekt auf der eigenen Liste der Online-Datenbanken zu verlinken, bleibt schleierhaft. Ich habe die Seite nur zufällig per Google gefunden:
http://ora-web.swkk.de/swk-db/inventar/index.html
Die Projektbeschreibung:
Die hier vorliegende Datenbank bietet erstmals Zugang zu sämtlichen bekannten Handschriften der Gedichte Goethes, unabhängig von ihrem Aufbewahrungsort. Sie ist ein Teil des umfassenden Erschließungsvorhabens des Goethe- und Schiller-Archivs für den Goethe-Nachlaß mittels Inventaren, die sowohl als Printversion als auch in elektronischer Form dargeboten werden sollen. Aufgabe dieser Inventare ist es, den bisher nur unzureichend erschlossenen Goethe-Bestand so eingehend zu beschreiben, daß potentielle Interessenten ohne weitere Nachforschungen erkennen können, ob und welche Quellen zu den von ihnen bearbeiteten Themen vorhanden sind. Die Verzeichnungsangaben des Inventars enthalten daher alle Informationen, die erforderlich sind, um zu den gesuchten Quellen hinzuführen. Die Erfassung und Verzeichnung richtet sich nach den im Jahre 1996 verabschiedeten "Grundsätzen für die Bearbeitung der Inventare". Zu den aufgenommenen Angaben gehören Standort und Signatur der Handschrift, Überlieferungsform, Sigle und Druckort des Texts in der "Weimarer Ausgabe". Verzichtet wird hingegen auf Angaben zur äußeren Form wie z. B. Format, Einband u. ä., da es nicht Anliegen des Inventars sein kann, eine vollständige Handschriftenbeschreibung wie etwa im Kommentarteil einer historisch-kritischen Edition zu leisten.
Zu etwa 2830 der ca. 3500 Gedichte, die in den Bänden 1 bis 6 der ersten Abteilung der "Weimarer Ausgabe" gedruckt sind, findet sich im Goethe- und Schiller-Archiv Weimar eine Textüberlieferung in Form von Schemata, Konzepten, Reinschriften, Abschriften und Korrekturdrucken oder Vorarbeiten vielfältiger Art, und zwar nicht nur im Goethe-Nachlaß selbst, sondern auch in Nachlässen anderer Personen des klassischen Weimar, die in verschiedener Weise in Beziehung zu Goethe standen. Darunter zählen beispielsweise der Nachlaß von Goethes Sekretär Friedrich Wilhelm Riemer oder der seines Amtskollegen, des Kanzlers Friedrich von Müller. Dank eines durch die Deutsche Forschungsgemeinschaft von 2003 bis 2005 geförderten Projektes konnten auch die außerhalb Weimars überlieferten Handschriften, wie etwa die größeren Sammlungen im Freien Deutschen Hochstift Frankfurt am Main oder im Goethemuseum Düsseldorf, aber auch vereinzelte Textzeugen in zahlreichen anderen Archiven, Museen und Bibliotheken sowie in Privatbesitz erfaßt und in die Datenbank integriert werden, so daß hier das in der Überlieferungsgeschichte Zerstreute gewissermaßen eine "virtuelle Wiedervereinigung" erfahren hat.
Ladislaus - am Samstag, 2. Dezember 2006, 00:43 - Rubrik: Literaturarchive
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http://de.news.yahoo.com/22112006/336/historische-filmbestaende-aufbewahrung-expertenhaende.html
Düsseldorf (ddp-nrw). Wer über historische Filme verfügt, sollte sie in Expertenhände geben und damit eine materialgerechte Aufbewahrung ermöglichen. Die Eigentumsrechte blieben dadurch unberührt, erklärten die zehn im Arbeitskreis Filmarchivierung in Nordrhein-Westfalen zusammengeschlossenen Einrichtungen in einer am Mittwoch veröffentlichten «Düsseldorfer Erklärung». Historische Filme seien ein unverzichtbares Kulturgut und müssten, um auf Dauer genutzt werden zu können, fachgerecht aufbewahrt werden. Filmgut könne eben nicht in Wohnräumen oder Keller und Garagen gelagert werden, hieß es.
Die Landesregierung habe die Dauerarchivierung des Filmguts durch eine Finanzspritze für die Beteiligung am Bau eines Spezialmagazins und für die Überspielung ausgewählter Filme auf Trägermaterial unterstützt.
Zu dem in dem Arbeitskreis Filmarchivierung zusammengeschlossenen Einrichtungen, an die historische Filmbestände gemeldet werden könnten, zählen: das Hauptstaatsarchiv in Düsseldorf, das Filmforum in Duisburg, der WDR, die Kinemathek im Ruhrgebiet, der Landschaftsverband Westfalen-Lippe, der Landschaftsverband Rheinland mit seinem Medienzentrum Rheinland, der Landschaftsverband Rheinland mit seinem Rheinischen Archiv- und Museumsamt, das Filmmuseum Düsseldorf, die Internationalen Kurzfilmtage Oberhausen und das Mannesmann-Archiv.
Ich vermute, bei so verschnarchten Institutionen wie dem Hauptstaatsarchiv Düsseldorf kann man sich dumm und dämlich suchen: den Volltext der Düssseldorfer Erklärung dürfte man vermutlich erst in ein paar Monaten auf irgendeiner Homepage finden.
Update: Dr. M. Köster, Leiter LWL-Medienzentrum, macht mich freundlicherweise per privater Mail darauf aufmerksam, dass der Text unter:
http://www.lwl.org/lmz-download/Bild_Film_Tonarchiv/duesseldorfer_erklaerung.pdf
abrufbar ist.
Auszug:
Sorge bereitet dem Arbeitskreis, dass umfangreiche Filmbestände und damit
ein wichtiger Teil des kulturellen Erbes unseres Landes in seiner Existenz gefährdet ist. Die Sorge
korrespondiert mit den Vorgaben der Europäischen Union zum Schutz des audiovisuellen Erbes.
Besonders gefährdet sind neben Filmen, die das zur Selbstentzündung neigende Nitromaterial als
Träger aufweisen, alle Farbfilme. Leider glauben immer noch viele Verwahrstellen, ihr Filmgut auch in
Wohnräumen oder Kellern und Garagen auf Dauer aufbewahren zu können.
Der Arbeitskreis ruft daher die Bürgerinnen und Bürger des Landes dringend auf, historische
Filmbestände an eine der im AK Filmarchivierung zusammengeschlossenen Einrichtungen zu melden,
für eine materialgerechte Aufbewahrung abzugeben sowie einer Erschließung und Nutzung
zuzustimmen – die Eigentumsrechte bleiben davon unberührt.
Die Landesregierung hat die Dauerarchivierung des Filmguts durch die Beteiligung am Bau eines
Spezialmagazins sowie die Überspielung ausgewählter Filme auf Trägermaterial, das
wissenschaftliches Arbeiten mit den Filmen und deren Vorführung in der Öffentlichkeit erlaubt, finanziell
gefördert. Eine derartige Förderung ist im größeren Umfang erforderlich, wenn das audiovisuelle Erbe
auch nachgeborenen Generationen zugänglich sein soll.
Nur gemeinsam besteht die Chance, die historischen Filme als unverzichtbares Kulturgut auf Dauer zu
bewahren und zu nutzen.
Düsseldorf (ddp-nrw). Wer über historische Filme verfügt, sollte sie in Expertenhände geben und damit eine materialgerechte Aufbewahrung ermöglichen. Die Eigentumsrechte blieben dadurch unberührt, erklärten die zehn im Arbeitskreis Filmarchivierung in Nordrhein-Westfalen zusammengeschlossenen Einrichtungen in einer am Mittwoch veröffentlichten «Düsseldorfer Erklärung». Historische Filme seien ein unverzichtbares Kulturgut und müssten, um auf Dauer genutzt werden zu können, fachgerecht aufbewahrt werden. Filmgut könne eben nicht in Wohnräumen oder Keller und Garagen gelagert werden, hieß es.
Die Landesregierung habe die Dauerarchivierung des Filmguts durch eine Finanzspritze für die Beteiligung am Bau eines Spezialmagazins und für die Überspielung ausgewählter Filme auf Trägermaterial unterstützt.
Zu dem in dem Arbeitskreis Filmarchivierung zusammengeschlossenen Einrichtungen, an die historische Filmbestände gemeldet werden könnten, zählen: das Hauptstaatsarchiv in Düsseldorf, das Filmforum in Duisburg, der WDR, die Kinemathek im Ruhrgebiet, der Landschaftsverband Westfalen-Lippe, der Landschaftsverband Rheinland mit seinem Medienzentrum Rheinland, der Landschaftsverband Rheinland mit seinem Rheinischen Archiv- und Museumsamt, das Filmmuseum Düsseldorf, die Internationalen Kurzfilmtage Oberhausen und das Mannesmann-Archiv.
Ich vermute, bei so verschnarchten Institutionen wie dem Hauptstaatsarchiv Düsseldorf kann man sich dumm und dämlich suchen: den Volltext der Düssseldorfer Erklärung dürfte man vermutlich erst in ein paar Monaten auf irgendeiner Homepage finden.
Update: Dr. M. Köster, Leiter LWL-Medienzentrum, macht mich freundlicherweise per privater Mail darauf aufmerksam, dass der Text unter:
http://www.lwl.org/lmz-download/Bild_Film_Tonarchiv/duesseldorfer_erklaerung.pdf
abrufbar ist.
Auszug:
Sorge bereitet dem Arbeitskreis, dass umfangreiche Filmbestände und damit
ein wichtiger Teil des kulturellen Erbes unseres Landes in seiner Existenz gefährdet ist. Die Sorge
korrespondiert mit den Vorgaben der Europäischen Union zum Schutz des audiovisuellen Erbes.
Besonders gefährdet sind neben Filmen, die das zur Selbstentzündung neigende Nitromaterial als
Träger aufweisen, alle Farbfilme. Leider glauben immer noch viele Verwahrstellen, ihr Filmgut auch in
Wohnräumen oder Kellern und Garagen auf Dauer aufbewahren zu können.
Der Arbeitskreis ruft daher die Bürgerinnen und Bürger des Landes dringend auf, historische
Filmbestände an eine der im AK Filmarchivierung zusammengeschlossenen Einrichtungen zu melden,
für eine materialgerechte Aufbewahrung abzugeben sowie einer Erschließung und Nutzung
zuzustimmen – die Eigentumsrechte bleiben davon unberührt.
Die Landesregierung hat die Dauerarchivierung des Filmguts durch die Beteiligung am Bau eines
Spezialmagazins sowie die Überspielung ausgewählter Filme auf Trägermaterial, das
wissenschaftliches Arbeiten mit den Filmen und deren Vorführung in der Öffentlichkeit erlaubt, finanziell
gefördert. Eine derartige Förderung ist im größeren Umfang erforderlich, wenn das audiovisuelle Erbe
auch nachgeborenen Generationen zugänglich sein soll.
Nur gemeinsam besteht die Chance, die historischen Filme als unverzichtbares Kulturgut auf Dauer zu
bewahren und zu nutzen.
KlausGraf - am Freitag, 1. Dezember 2006, 22:53 - Rubrik: Medienarchive
http://www.nmz.de/kiz/modules.php?op=modload&name=News&file=article&sid=14055
Berlin, Senatsverwaltung Justiz
Pressemitteilung Nr. 30/2006 vom 01.12.2006:
Teilerfolg der Kläger im Streit um die Musiksammlung „Peters“
Das Verwaltungsgericht Berlin verhandelte gestern (29.11.) über die Klage von Nachkommen des jüdischen Verlegers Henri Hinrichsen gegen die Einleitung des „Unterschutzstellungsverfahrens“ und gegen die Eintragung von 206 Stücken der Musiksammlung „Peters“ aus der Musikbibliothek Leipzig in das Berliner Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes nach dem Kulturgutschutzgesetz von 1955.
Der Musikverlag Peters hatte diese Handschriften, Erstausgaben, Bilder und Briefe im Sommer 2004 von der Musikbibliothek Leipzig herausverlangt und nach Berlin verbracht. Daraufhin leitete die Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur das Eintragungsverfahren ein. Am 24. Februar 2006 wurde die Eintragung im Berliner Amtsblatt sowie am 9. März 2006 im Bundesanzeiger bekannt gemacht.
Mit der Einleitung des „Unterschutzstellungsverfahrens“ gilt für die betroffenen Kulturgüter ein absolutes Ausfuhrverbot. Nach der Eintragung muss jede Ausfuhr vom Bundesbeauftragten für Medien und Kultur genehmigt werden.
Die Kläger sind der Auffassung, dass sie nach der Enteignung und Ermordung Henri Hinrichsens durch die Nationalsozialisten und die erneute Enteignung in der DDR nunmehr durch die Unterschutzstellung gleichsam ein drittes Mal enteignet würden. Das „Gesetz zum Schutz deutschen Kulturguts gegen Abwanderung“ sei im Lichte der Washingtoner Erklärung der Bundesrepublik Deutschland aus dem Jahr 1998 und der Zusatzerklärung der Bundesregierung, der Länder und der Kommunen aus dem Jahr 1999 dahin auszulegen, dass im 3. Reich enteignete Kulturgüter nicht unter seinen Anwendungsbereich fallen würden.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage nur teilweise stattgegeben. Die Einleitung des „Unterschutzstellungsverfahrens“ blieb erfolglos, sei rechtlich nicht zu beanstanden. Das Kulturgutschutzgesetz, das auf eine Verordnung von 1919 zurückgehe, sei auch auf solche Gegenstände anwendbar, die nach nationalsozialistischer Verfolgung und Enteignung in der DDR an die Berechtigten zurück übertragen worden seien. Die sog. Washingtoner Erklärung vom Dezember 1998 stehe dem nicht entgegen. Den Besonderheiten des Verfolgungsschicksals sei im Rahmen der Entscheidung über die Ausfuhrgenehmigung Rechnung zu tragen.
Die Eintragungsentscheidung hingegen hat das Gericht wegen formeller Mängel aufgehoben. Diese sieht es darin, dass das im Gesetz vorgeschriebene „Verzeichnis national wertvollen Kulturguts“ im Lande Berlin nicht gesondert geführt wird; laut Mitteilung der Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung gibt es nur die Akten zu den einzelnen unter Schutz gestellten Kulturgütern. Das vom Bundesbeauftragten für Medien und Kultur für alle Bundesländer zu führende Gesamtverzeichnis sei zuletzt 1919 [rechte: 1999] aktualisiert worden. Die somit fehlende Eintragung in das Verzeichnis national wertvollen Kulturguts könne zwar durch die zusätzlich zur Eintragung erforderliche öffentliche Bekanntmachung der Eintragung im Amtsblatt von Berlin ersetzt werden. Die –hier erfolgte – Bekanntmachung sei indes zu unbestimmt. Die Eintragung und Bekanntmachung begründe ein für alle geltendes Verbot, die betroffenen Kulturgüter ohne Genehmigung auszuführen. Deshalb müsse für jedermann erkennbar sein, welche Objekte unter Schutz gestellt seien. Der generelle Hinweis in der Bekanntmachung auf die „Musikbibliothek Peters“, deren Hauptbestand sich nach wie vor in Leipzig befinde und dort ebenfalls unter Schutz gestellt werden soll, und die Angabe, dass von der Eintragung „ca. 204 Stücke“ betroffen seien, genüge den Anforderungen an die Bestimmtheit der Bekanntmachung nicht.
Die Berufung zum OVG Berlin-Brandenburg wurde zugelassen.
Urteil der 1. Kammer vom 29. November 2006 - VG 1 A 162. 05 -
s. auch: http://www.nmz.de/nmz/2005/04/leiter-duemling.shtml
Berlin, Senatsverwaltung Justiz
Pressemitteilung Nr. 30/2006 vom 01.12.2006:
Teilerfolg der Kläger im Streit um die Musiksammlung „Peters“
Das Verwaltungsgericht Berlin verhandelte gestern (29.11.) über die Klage von Nachkommen des jüdischen Verlegers Henri Hinrichsen gegen die Einleitung des „Unterschutzstellungsverfahrens“ und gegen die Eintragung von 206 Stücken der Musiksammlung „Peters“ aus der Musikbibliothek Leipzig in das Berliner Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes nach dem Kulturgutschutzgesetz von 1955.
Der Musikverlag Peters hatte diese Handschriften, Erstausgaben, Bilder und Briefe im Sommer 2004 von der Musikbibliothek Leipzig herausverlangt und nach Berlin verbracht. Daraufhin leitete die Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur das Eintragungsverfahren ein. Am 24. Februar 2006 wurde die Eintragung im Berliner Amtsblatt sowie am 9. März 2006 im Bundesanzeiger bekannt gemacht.
Mit der Einleitung des „Unterschutzstellungsverfahrens“ gilt für die betroffenen Kulturgüter ein absolutes Ausfuhrverbot. Nach der Eintragung muss jede Ausfuhr vom Bundesbeauftragten für Medien und Kultur genehmigt werden.
Die Kläger sind der Auffassung, dass sie nach der Enteignung und Ermordung Henri Hinrichsens durch die Nationalsozialisten und die erneute Enteignung in der DDR nunmehr durch die Unterschutzstellung gleichsam ein drittes Mal enteignet würden. Das „Gesetz zum Schutz deutschen Kulturguts gegen Abwanderung“ sei im Lichte der Washingtoner Erklärung der Bundesrepublik Deutschland aus dem Jahr 1998 und der Zusatzerklärung der Bundesregierung, der Länder und der Kommunen aus dem Jahr 1999 dahin auszulegen, dass im 3. Reich enteignete Kulturgüter nicht unter seinen Anwendungsbereich fallen würden.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage nur teilweise stattgegeben. Die Einleitung des „Unterschutzstellungsverfahrens“ blieb erfolglos, sei rechtlich nicht zu beanstanden. Das Kulturgutschutzgesetz, das auf eine Verordnung von 1919 zurückgehe, sei auch auf solche Gegenstände anwendbar, die nach nationalsozialistischer Verfolgung und Enteignung in der DDR an die Berechtigten zurück übertragen worden seien. Die sog. Washingtoner Erklärung vom Dezember 1998 stehe dem nicht entgegen. Den Besonderheiten des Verfolgungsschicksals sei im Rahmen der Entscheidung über die Ausfuhrgenehmigung Rechnung zu tragen.
Die Eintragungsentscheidung hingegen hat das Gericht wegen formeller Mängel aufgehoben. Diese sieht es darin, dass das im Gesetz vorgeschriebene „Verzeichnis national wertvollen Kulturguts“ im Lande Berlin nicht gesondert geführt wird; laut Mitteilung der Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung gibt es nur die Akten zu den einzelnen unter Schutz gestellten Kulturgütern. Das vom Bundesbeauftragten für Medien und Kultur für alle Bundesländer zu führende Gesamtverzeichnis sei zuletzt 1919 [rechte: 1999] aktualisiert worden. Die somit fehlende Eintragung in das Verzeichnis national wertvollen Kulturguts könne zwar durch die zusätzlich zur Eintragung erforderliche öffentliche Bekanntmachung der Eintragung im Amtsblatt von Berlin ersetzt werden. Die –hier erfolgte – Bekanntmachung sei indes zu unbestimmt. Die Eintragung und Bekanntmachung begründe ein für alle geltendes Verbot, die betroffenen Kulturgüter ohne Genehmigung auszuführen. Deshalb müsse für jedermann erkennbar sein, welche Objekte unter Schutz gestellt seien. Der generelle Hinweis in der Bekanntmachung auf die „Musikbibliothek Peters“, deren Hauptbestand sich nach wie vor in Leipzig befinde und dort ebenfalls unter Schutz gestellt werden soll, und die Angabe, dass von der Eintragung „ca. 204 Stücke“ betroffen seien, genüge den Anforderungen an die Bestimmtheit der Bekanntmachung nicht.
Die Berufung zum OVG Berlin-Brandenburg wurde zugelassen.
Urteil der 1. Kammer vom 29. November 2006 - VG 1 A 162. 05 -
s. auch: http://www.nmz.de/nmz/2005/04/leiter-duemling.shtml
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http://www.literatur-archiv-nrw.de/magazin/Archivwesen/Kulturelle__berlieferungen__Vereine__Verb_nde__Gesellschaften/seite_1.html
Tagungsbericht
In den letzten Jahrzehnten hat sich eine Verschiebung des Dokumentationsschwerpunktes von der staatlichen und kommunalen auf die private Überlieferung ergeben. Von Einzelpersönlichkeiten, Vereinen oder Verbänden strukturierte Überlieferungen werden immer wichtiger für die historische und kulturwissenschaftliche Forschung.
Um diesem Bedeutungswandel Rechnung zu tragen, veranstaltete das Rheinische Literaturarchiv (RLA) des Heinrich-Heine-Instituts vom 25. bis 26. Oktober 2006 eine interdisziplinäre Tagung zum Thema ”Kulturelle Überlieferungen”. Gefördert vom Landschaftsverband Rheinland trafen sich Germanisten, Archivare und Historiker, um über die Zukunft der kulturellen Überlieferung zu diskutieren. Der Schwerpunkt, konzentriert auf den Untersuchungszeitraum der Jahre 1850 bis 1950, lag dabei auf der Geschichte von kulturellen Vereinigungen im Rheinland, Fragen der Bürgertumsgeschichte sowie der Vermittlung von Literatur und Kultur in rheinischen Städten.
[...]
Tagungsbericht
In den letzten Jahrzehnten hat sich eine Verschiebung des Dokumentationsschwerpunktes von der staatlichen und kommunalen auf die private Überlieferung ergeben. Von Einzelpersönlichkeiten, Vereinen oder Verbänden strukturierte Überlieferungen werden immer wichtiger für die historische und kulturwissenschaftliche Forschung.
Um diesem Bedeutungswandel Rechnung zu tragen, veranstaltete das Rheinische Literaturarchiv (RLA) des Heinrich-Heine-Instituts vom 25. bis 26. Oktober 2006 eine interdisziplinäre Tagung zum Thema ”Kulturelle Überlieferungen”. Gefördert vom Landschaftsverband Rheinland trafen sich Germanisten, Archivare und Historiker, um über die Zukunft der kulturellen Überlieferung zu diskutieren. Der Schwerpunkt, konzentriert auf den Untersuchungszeitraum der Jahre 1850 bis 1950, lag dabei auf der Geschichte von kulturellen Vereinigungen im Rheinland, Fragen der Bürgertumsgeschichte sowie der Vermittlung von Literatur und Kultur in rheinischen Städten.
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KlausGraf - am Freitag, 1. Dezember 2006, 22:27 - Rubrik: Literaturarchive
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Von dem Sammelband "Akademische Rituale" (1999) gibt es als Leseprobe die Einleitung:
http://www.uni-leipzig.de/~hso/hefte/3-4-99/3-99probe.pdf
Rezension des Bandes:
http://www.rzuser.uni-heidelberg.de/~es3/e-journal/buecher/AkadRitual.pdf
Schöner feiern mit Kette und Talar?
Sollen Universitäten wieder alte Rituale aufleben lassen und Festakte begehen wie vor der Studentenrevolte von 1968? Ein Pro und Contra
http://archiv.tagesspiegel.de/archiv/29.06.2003/634681.asp
Siehe auch:
http://de.wikipedia.org/wiki/Unter_den_Talaren_-_Muff_von_1000_Jahren
http://www.uni-leipzig.de/~hso/hefte/3-4-99/3-99probe.pdf
Rezension des Bandes:
http://www.rzuser.uni-heidelberg.de/~es3/e-journal/buecher/AkadRitual.pdf
Schöner feiern mit Kette und Talar?
Sollen Universitäten wieder alte Rituale aufleben lassen und Festakte begehen wie vor der Studentenrevolte von 1968? Ein Pro und Contra
http://archiv.tagesspiegel.de/archiv/29.06.2003/634681.asp
Siehe auch:
http://de.wikipedia.org/wiki/Unter_den_Talaren_-_Muff_von_1000_Jahren
KlausGraf - am Freitag, 1. Dezember 2006, 20:13 - Rubrik: Universitaetsarchive
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http://www.landesarchiv-bw.de/sixcms/detail.php?template=hp_artikel&id=15468&id2=&sprache=de
Das Hauptstaatsarchiv Stuttgart stellt Unterlagen zum Politologen Klaus Mehnert vor, der auch an der RWTH Aachen lehrte.
Das Hauptstaatsarchiv Stuttgart stellt Unterlagen zum Politologen Klaus Mehnert vor, der auch an der RWTH Aachen lehrte.
KlausGraf - am Freitag, 1. Dezember 2006, 19:48 - Rubrik: Staatsarchive
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http://www.theartnewspaper.com/article01.asp?id=525
V&A to scrap academic reproduction fees
By Martin Bailey | Posted 01 December 2006
LONDON. In a move which could transform art publishing, the Victoria and Albert Museum in London (V&A) is to drop charges for the reproduction of images in scholarly books and magazines. Reproduction costs now often make it difficult to publish specialist art historical material. The new scheme will come into effect early next year.
The V&A is believed to be the first museum anywhere in the world which is to offer images free of copyright and administrative charges. It also intends to take a “liberal” view on what should be deemed scholarly or educational. The new arrangements will normally apply to all books published by university presses. Free images will also be available for exhibition catalogues and journals such as Apollo and The Burlington.
Reproduction fees currently bring in just over £250,000 a year for the V&A, and it is estimated that around half this sum will be lost. However, administering the system eats into the profits, so the real loss is much less. Under the new scheme, publishers will be able to download images directly from the internet. Commercial publications will continue to be charged.
The V&A feels that it is important that readers see images of items in the collection, helping to fulfil its educational role and raise its profile internationally. Images of 25,000 objects in the V&A will be available.
The decision to end charging could well have major implications on art publishing since there will be pressure on other UK museums to follow suit.
Via http://www.library.gsu.edu/news/index.asp?view=details&ID=11566&typeID=62
See also
http://hangingtogether.org/?p=166
Comment:
A great decision! It is a welcome step in the right direction: open access AND no permission barriers for (digital) images of heritage items.
On the same topic see in English in this weblog:
http://archiv.twoday.net/stories/2843775/
http://archiv.twoday.net/stories/2484031/
V&A to scrap academic reproduction fees
By Martin Bailey | Posted 01 December 2006
LONDON. In a move which could transform art publishing, the Victoria and Albert Museum in London (V&A) is to drop charges for the reproduction of images in scholarly books and magazines. Reproduction costs now often make it difficult to publish specialist art historical material. The new scheme will come into effect early next year.
The V&A is believed to be the first museum anywhere in the world which is to offer images free of copyright and administrative charges. It also intends to take a “liberal” view on what should be deemed scholarly or educational. The new arrangements will normally apply to all books published by university presses. Free images will also be available for exhibition catalogues and journals such as Apollo and The Burlington.
Reproduction fees currently bring in just over £250,000 a year for the V&A, and it is estimated that around half this sum will be lost. However, administering the system eats into the profits, so the real loss is much less. Under the new scheme, publishers will be able to download images directly from the internet. Commercial publications will continue to be charged.
The V&A feels that it is important that readers see images of items in the collection, helping to fulfil its educational role and raise its profile internationally. Images of 25,000 objects in the V&A will be available.
The decision to end charging could well have major implications on art publishing since there will be pressure on other UK museums to follow suit.
Via http://www.library.gsu.edu/news/index.asp?view=details&ID=11566&typeID=62
See also
http://hangingtogether.org/?p=166
Comment:
A great decision! It is a welcome step in the right direction: open access AND no permission barriers for (digital) images of heritage items.
On the same topic see in English in this weblog:
http://archiv.twoday.net/stories/2843775/
http://archiv.twoday.net/stories/2484031/
KlausGraf - am Freitag, 1. Dezember 2006, 19:09 - Rubrik: English Corner
Die SPD-Bundestagsfraktion läd ein zu einer Podiumsdiskussion in Karlsruhe:
Sonnabend, 09.12.2006
10:00 Uhr - 11:30 Uhr
Ständehaus Karlsruhe / Stadtbibliothek
Ständehausstr. 2, 76133 Karlsruhe
Veranstalter: SPD-Bundestagsfraktion
Johannes Jung, MdB, Jörg Tauss, MdB
Um Anmeldung per Fax oder E-Mail wird gebeten
Programm
Sonnabend, 09.12.2006
10:00 Uhr - 11:30 Uhr
Ständehaus Karlsruhe / Stadtbibliothek
Ständehausstr. 2, 76133 Karlsruhe
Veranstalter: SPD-Bundestagsfraktion
Johannes Jung, MdB, Jörg Tauss, MdB
Um Anmeldung per Fax oder E-Mail wird gebeten
Programm
- 10:00 Uhr Begrüßung
Johannes Jung, MdB - 10:10 Uhr Die Handschriften und die Folgen – Wer schützt die Kultur?
Dr. Norbert H. Ott, Bayerische Akademie der Wissenschaften,
Kommission für Deutsche Literatur des Mittelalters - 10:30 Uhr Diskussion mit
Dr. Norbert H. Ott,
Prof. Dr. Alfried Wieczorek, Reiss-Engelhorn-Museen Mannheim,
Vorstandsmitglied Museumsverband Baden-Württemberg,
Gerlinde Hämmerle, Regierungspräsidentin a.D.,
Johannes Stober, MdL
Moderation: Johannes Jung, MdB - 11:30 Uhr Schlusswort
Jörg Tauss, MdB
BCK - am Freitag, 1. Dezember 2006, 19:07 - Rubrik: Kulturgut
In Frankreich werden historische Bauwerke an Hinz und Kunz verkauft: France is selling historical buildings to pay off debt (International Herald Tribune, 30. November 2006).
via frogsmoke
via frogsmoke
Ladislaus - am Freitag, 1. Dezember 2006, 18:30 - Rubrik: Kulturgut
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There is a lot of full texts written by or about nobel prize laureate Harold Varmus, an open access advocate and co-founder of the "Public Library of Science" (PLoS).
See e.g. the full texts of speeches (1993-2005) at
http://www.mskcc.org/mskcc/html/1781.cfm
PubMed Central finds 4891 article with the keyword "varmus", 4887 are free.
From a recent press release (distributed today in the archives-L):
National Institutes of Health
FOR IMMEDIATE RELEASE
December 1, 2006
National Library of Medicine
The National Library of Medicine, a part of the National Institutes of Health, announces the release of an extensive selection from the papers of molecular biologist and science administrator, Harold Varmus, on its Profiles in Science Web site at
http://www.profiles.nlm.nih.gov.
The Library has collaborated with the University of California, San Francisco Archives and Special Collections to digitize his papers and make them widely available. This brings to 20 the number of notable scientists who have personal and professional records included in Profiles.
With his long time collaborator, J. Michael Bishop, Varmus developed a new theory of the origin of cancer, which holds that the disease is not inflicted by external agents, such as environmental carcinogens, but arises from mutations in certain of our own genes.
[...]
The online exhibition features correspondence, laboratory and lecture notes, research proposals, published articles, and photographs from the Harold Varmus papers at the University of California, San Francisco. Visitors to the site can view, for example, Varmus's schematic depictions of gene control in birds, an extensive exchange of letters regarding the naming of HIV, and a photograph of Varmus receiving the Montgomery County (Md.) bicyclist of the year award.
It is strange that printed publications - as a very small selection - by Varmus (shown with permission of the right holders or Varmus himself) in this virtual exhibition are treated as "documents" without any connection or links to the mentioned full text sources.
Varmus texts or letters have no free licenses like the PLoS license CC-BY.
It is strange to see that laboratory photographs of DNA (possibly Public Domaine because of lack of originality) are "Reproduced with permission of the Regents of the University of California". This seems to be Copyfraud. All Varmus letter are showing the same claim. Is there a need for an "author's addendum" if a researchers deposits his papers?
This frumpy exhibition is no model for the future. The aim has to be to show scholarly excellence in an open access environment. Free full texts have to be an core element of such presentations.
There is no need to separate "archival" document presentations from the open access topic (which is mainly discussed by librarians and researchers). Archival materials have to be free in the same way like journal articles (see the Berlin declaration in 2003).
See e.g. the full texts of speeches (1993-2005) at
http://www.mskcc.org/mskcc/html/1781.cfm
PubMed Central finds 4891 article with the keyword "varmus", 4887 are free.
From a recent press release (distributed today in the archives-L):
National Institutes of Health
FOR IMMEDIATE RELEASE
December 1, 2006
National Library of Medicine
The National Library of Medicine, a part of the National Institutes of Health, announces the release of an extensive selection from the papers of molecular biologist and science administrator, Harold Varmus, on its Profiles in Science Web site at
http://www.profiles.nlm.nih.gov.
The Library has collaborated with the University of California, San Francisco Archives and Special Collections to digitize his papers and make them widely available. This brings to 20 the number of notable scientists who have personal and professional records included in Profiles.
With his long time collaborator, J. Michael Bishop, Varmus developed a new theory of the origin of cancer, which holds that the disease is not inflicted by external agents, such as environmental carcinogens, but arises from mutations in certain of our own genes.
[...]
The online exhibition features correspondence, laboratory and lecture notes, research proposals, published articles, and photographs from the Harold Varmus papers at the University of California, San Francisco. Visitors to the site can view, for example, Varmus's schematic depictions of gene control in birds, an extensive exchange of letters regarding the naming of HIV, and a photograph of Varmus receiving the Montgomery County (Md.) bicyclist of the year award.
It is strange that printed publications - as a very small selection - by Varmus (shown with permission of the right holders or Varmus himself) in this virtual exhibition are treated as "documents" without any connection or links to the mentioned full text sources.
Varmus texts or letters have no free licenses like the PLoS license CC-BY.
It is strange to see that laboratory photographs of DNA (possibly Public Domaine because of lack of originality) are "Reproduced with permission of the Regents of the University of California". This seems to be Copyfraud. All Varmus letter are showing the same claim. Is there a need for an "author's addendum" if a researchers deposits his papers?
This frumpy exhibition is no model for the future. The aim has to be to show scholarly excellence in an open access environment. Free full texts have to be an core element of such presentations.
There is no need to separate "archival" document presentations from the open access topic (which is mainly discussed by librarians and researchers). Archival materials have to be free in the same way like journal articles (see the Berlin declaration in 2003).
KlausGraf - am Freitag, 1. Dezember 2006, 17:44 - Rubrik: English Corner
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KlausGraf - am Freitag, 1. Dezember 2006, 17:02 - Rubrik: Open Access
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Da liest man in einer hochoffiziellen Landtagsdrucksache
( http://archiv.twoday.net/stories/2905478/#2911255 ) in einer Zusammenstellung des Finanzministeriums zu den Gutachten, auf die sich die Landesregierung stützte:
(3) Gutachter:
Prof. Dr. Otto Meyer
Datum des Gutachtens:
31. Juli 1959
Auftraggeber:
vermutlich Haus Baden
Ach, das ist der Fluch der bösen Tat, wenn man Gutachten aus den Akten entfernt, zu denen sie gehören wie das Amen zur Kirche. Einmal falsch beschriftet und die Fehler pflanzen sich fort. Auf dem Gutachten steht handschriftlich Meyer, diese Namensform wählten demzufolge alle Gutachter (Reicke, RA Dr. Heinrich Wagner, Dolzer, Wax/Würtenberger). Man kann natürlich nicht verlangen, dass teure Gutachter recherchieren, wer dieser Meyer war (Dolzer: "Gutachten eines Präsidenten a.D. Dr. Meyer (zu seiner Person ist hier nichts bekannt )"), der im Finanzministerium zu allem Überfluss zu einem Professor mutierte (es gab einen Würzburger Historiker Prof. Dr. Otto Meyer).
Man kann natürlich auch nicht verlangen, dass im Finanzministerium die Akten über die Erstellung der Gutachten aus dem Archiv angefordert werden. Hätte man das getan, dann hätte man den von mir heute durchgearbeiteten zwei dicken Akten des Kultusministeriums (nun: Hauptstaatsarchiv Stuttgart) zur Zähringer Stiftung (EA 3/203) die Information entnehmen können, dass Präsident a.D. Otto Mayer vom Kultusministerium mit dem Rechtsgutachten beauftragt worden war (Auftragsbestätigung 1. März 1958, Werkvertrag 1960 über 1200 DM). Da Schreiben Mayers in der Akte sind, kann an der korrekten Namensform kein Zweifel bestehen. Mayer, damals wohnhaft in Stuttgart (Baumrente 9), wird mit der Anschrift der Architektenkammer Baden-Württemberg angeschrieben, was die Vermutung nahelegt er sei Präsident dieser Institution gewesen.
Natürlich haben auch Wax/Würtenberger diese Akten nicht herangezogen, sonst hätten sie nicht ihre abwegigen Spekulationen über eine mangelnde Übereignung der Gegenstände an die Zähringer Stiftung angestellt.
Damals ist man doch recht sorgfältig vorgegangen, in den Akten befindet sich auch eine detaillierte juristische Ausarbeitung zu den erbrechtlichen Fragen. Der Markgraf hatte sich zwar mit Präsident Schuhmann, dem Testamentsvollstrecker der ehemaligen Großherzogin Hilda, überworfen und durch Camill Wurz ein Rechtsgutachten anfertigen lassen, demzufolge der Testamentsvollstrecker des Markgrafen zuständig sei, scheint sich letztlich aber doch mit Schuhmann abgefunden zu haben. Am 23. November 1956 wird vermerkt, der Markgraf, Präsident Schuhmacher als Testamentsvollstrecker und das Kultusministerium hätten sich über die Satzung geeinigt. Schuhmann habe als Testamentsvollstrecker der Satzung zugestimmt.
Daraus lässt sich wirklich nur der Schluss ziehen, dass die dingliche Übereignung zugunsten der Stiftung tatsächlich formgerecht stattgefunden hat, denn die Verfügung über den Nachlass hat nach dem BGB der Testamentsvollstrecker zu treffen, soweit einer eingesetzt wurde. Aufgabe des Testamentsvollstreckers ist es, dass die Stiftung errichtet wird und der Stiftung die ihr zuständigen Vermögensgegenstände zu übertragen, heisst es in einer Stellungnahme vom 12. Mai 1953 ausdrücklich.
Es leuchtet ein, dass sich durch die Existenz eines Testamentsvollstreckers, der für die Übereignung des ursprünglich vom ehemaligen Großherzog der Stiftung zugedachten Vermögens, die Sachlage gänzlich anders darstellt als bei Wax/Würtenberger, die lediglich die Testamente des Großherzogs, nicht aber weitere Akten herangezogen haben.
Die Übereignung (hinsichtlich der Karlsruher Bestände) könnte allenfalls am sachenrechtlichen Bestimmtheitsgebot scheitern, aber nicht daran, dass Berthold nicht klar war, dass er den schuldrechtlichen Anspruch der Stiftung zu erfüllen hatte. Berthold sah sich explizit durch die Verfügung des Großherzogs gebunden, denn am 24. November 1952 schrieb er dem OB von Rastatt, der die Türkenbeute dauerhaft in seine Stadt holen wollte:
Zu meinem größten Bedauern bin ich aber nicht mehr in der Lage, über diese Gegenstände zu verfügen, da ich mit dem Tode der Großherzogin über den Besitz dieser Sammlung nicht zu bestimmen habe.
Am 3. März 1960 gab Berthold, der in seiner Festansprache zur ersten Sitzung des Verwaltungsrats die kulturelle Verpflichtung seiner Familie gebührend herausgestrichen hatte, seiner Überzeugung Ausdruck, die angestrebte Abgrenzung zwischen Staatseigentum und Stiftungseigentum hätte mehr theoretischen Charakter. Es solle sich nicht "um die Aneignung bestimmter Gegenstände" handeln oder um Änderungen der Verwaltungsreform.
Nach dem Studium dieser Akten erscheint es nachgerade absurd anzunehmen, dass die Stiftung ein "leerer Mantel" war. Man inventarisierte im Landesmuseum fleissig, unter anderem erhielt ein junger Volontär Volker Himmelein damals Werkverträge.
Hinsichtlich der damals in Baden-Baden magazinierten Kopfschen Kunstsammlung und Jünckeschen Stiftung kann kein Zweifel bestehen, dass das sachenrechtliche Bestimmtheitsgebot nicht verletzt war, da man damals keine Probleme im Zusammenhang mit diesen Bestandteilen sah. Gleiches gilt für die Wessenberg-Sammlung in Konstanz, die von Altgraf zu Salm inventarisiert werden sollte.
Die Zähringer Stiftung ist rechtsgültig errichtet worden (sogar das Landes-Kabinett hat am 22. März 1954 zugestimmt) und hat zumindest diese drei genannten Sammlungen einwandfrei als Vermögen übertragen erhalten. Auch wenn man sie auflöst, hat man dem Stifterwillen von Wessenberg, Kopf und Jüncke Rechnung zu tragen.
Durch die Genehmigung der Stiftungssatzung hat das Land das Eigentum der Zähringer Stiftung anerkannt hinsichtlich
der Türkensammlung in Karlsruhe (also der "Türkenbeute") sowie von Beständen im staatl. Münzkabinett, von hofeigenen Beständen der früheren vereinigten Sammlungen sowie von hofeigenen Beständen der Hof- und Landesbibliothek in Karlsruhe.
Da die Türkenbeute seit den 1920er Jahren unbestritten als Leihgabe des Hauses Baden galt und ihre Abgrenzung keinerlei Probleme aufwirft, kann sie dem eindeutigen Vermögen der Stiftung ohne weiteres zugewiesen werden.
Die pragmatische Lösung, zu der sich das Kultusministerium am 28. April 1960 verstand, dass nämlich alle vor dem 1.1.1872 in Großherzoglichem Kunst- und Bibliotheksbestände als Stiftungsbesitz anzusehen sind, ist durch das vehemente Insistieren der Landesbibliothek auf der Säkularisations-Problematik gegenstandslos geworden. Man beauftragte Prof. Dr. Siegfried Reicke mit einem neuerlichen Gutachten.
Hätte man sich auf besagter Basis geeinigt, hätte es wohl die Causa Karlsruhe nie gegeben und man hätte nun ein Problem weniger, auch wenn man dafür die Säkularisationsbestände der BLB hätte zugunsten der Stiftung "opfern" müssen. Es war klar, dass die Verkaufsklausel in der Satzung wegen der Erbschaftssteuer bedeutungslos geworden war (so Mayer 1961). Die Stücke wären öffentlich benutzbar geblieben und - was angesichts der Entwicklungen von 2006 nicht zu verachten gewesen wäre, UNVERÄUSSERLICH.
Die Behauptung des Hauses Baden, es habe keine gültige Übereignung des Vermögens an die Stiftung stattgefunden, ist haltlos. Ungeachtet der strittigen Bestände hat sie einen klar definierten Mindestvermögensbestand.
Vielleicht wäre es ratsam, das Land würde den seinerzeit ins Auge gefassten Vermögensbestand der Stiftung anerkennen. Dann müsste eine Herausgabeklage des Hauses Baden gegen die Stiftung gerichtet werden und die für den Besitzer sprechende Vermutung durch Gegenbeweis widerlegt werden. Es darf bezweifelt werden, dass dies gelänge. Das kostbare Stiftungsvermögen aber wäre auf Dauer gegen Veräußerungen ("Profilbildung") gesichert. Aber das wäre eher ein zu cleverer Schachzug als dass man ihn der herumstümpernden Ministerialbürokratie zutrauen dürfte.
( http://archiv.twoday.net/stories/2905478/#2911255 ) in einer Zusammenstellung des Finanzministeriums zu den Gutachten, auf die sich die Landesregierung stützte:
(3) Gutachter:
Prof. Dr. Otto Meyer
Datum des Gutachtens:
31. Juli 1959
Auftraggeber:
vermutlich Haus Baden
Ach, das ist der Fluch der bösen Tat, wenn man Gutachten aus den Akten entfernt, zu denen sie gehören wie das Amen zur Kirche. Einmal falsch beschriftet und die Fehler pflanzen sich fort. Auf dem Gutachten steht handschriftlich Meyer, diese Namensform wählten demzufolge alle Gutachter (Reicke, RA Dr. Heinrich Wagner, Dolzer, Wax/Würtenberger). Man kann natürlich nicht verlangen, dass teure Gutachter recherchieren, wer dieser Meyer war (Dolzer: "Gutachten eines Präsidenten a.D. Dr. Meyer (zu seiner Person ist hier nichts bekannt )"), der im Finanzministerium zu allem Überfluss zu einem Professor mutierte (es gab einen Würzburger Historiker Prof. Dr. Otto Meyer).
Man kann natürlich auch nicht verlangen, dass im Finanzministerium die Akten über die Erstellung der Gutachten aus dem Archiv angefordert werden. Hätte man das getan, dann hätte man den von mir heute durchgearbeiteten zwei dicken Akten des Kultusministeriums (nun: Hauptstaatsarchiv Stuttgart) zur Zähringer Stiftung (EA 3/203) die Information entnehmen können, dass Präsident a.D. Otto Mayer vom Kultusministerium mit dem Rechtsgutachten beauftragt worden war (Auftragsbestätigung 1. März 1958, Werkvertrag 1960 über 1200 DM). Da Schreiben Mayers in der Akte sind, kann an der korrekten Namensform kein Zweifel bestehen. Mayer, damals wohnhaft in Stuttgart (Baumrente 9), wird mit der Anschrift der Architektenkammer Baden-Württemberg angeschrieben, was die Vermutung nahelegt er sei Präsident dieser Institution gewesen.
Natürlich haben auch Wax/Würtenberger diese Akten nicht herangezogen, sonst hätten sie nicht ihre abwegigen Spekulationen über eine mangelnde Übereignung der Gegenstände an die Zähringer Stiftung angestellt.
Damals ist man doch recht sorgfältig vorgegangen, in den Akten befindet sich auch eine detaillierte juristische Ausarbeitung zu den erbrechtlichen Fragen. Der Markgraf hatte sich zwar mit Präsident Schuhmann, dem Testamentsvollstrecker der ehemaligen Großherzogin Hilda, überworfen und durch Camill Wurz ein Rechtsgutachten anfertigen lassen, demzufolge der Testamentsvollstrecker des Markgrafen zuständig sei, scheint sich letztlich aber doch mit Schuhmann abgefunden zu haben. Am 23. November 1956 wird vermerkt, der Markgraf, Präsident Schuhmacher als Testamentsvollstrecker und das Kultusministerium hätten sich über die Satzung geeinigt. Schuhmann habe als Testamentsvollstrecker der Satzung zugestimmt.
Daraus lässt sich wirklich nur der Schluss ziehen, dass die dingliche Übereignung zugunsten der Stiftung tatsächlich formgerecht stattgefunden hat, denn die Verfügung über den Nachlass hat nach dem BGB der Testamentsvollstrecker zu treffen, soweit einer eingesetzt wurde. Aufgabe des Testamentsvollstreckers ist es, dass die Stiftung errichtet wird und der Stiftung die ihr zuständigen Vermögensgegenstände zu übertragen, heisst es in einer Stellungnahme vom 12. Mai 1953 ausdrücklich.
Es leuchtet ein, dass sich durch die Existenz eines Testamentsvollstreckers, der für die Übereignung des ursprünglich vom ehemaligen Großherzog der Stiftung zugedachten Vermögens, die Sachlage gänzlich anders darstellt als bei Wax/Würtenberger, die lediglich die Testamente des Großherzogs, nicht aber weitere Akten herangezogen haben.
Die Übereignung (hinsichtlich der Karlsruher Bestände) könnte allenfalls am sachenrechtlichen Bestimmtheitsgebot scheitern, aber nicht daran, dass Berthold nicht klar war, dass er den schuldrechtlichen Anspruch der Stiftung zu erfüllen hatte. Berthold sah sich explizit durch die Verfügung des Großherzogs gebunden, denn am 24. November 1952 schrieb er dem OB von Rastatt, der die Türkenbeute dauerhaft in seine Stadt holen wollte:
Zu meinem größten Bedauern bin ich aber nicht mehr in der Lage, über diese Gegenstände zu verfügen, da ich mit dem Tode der Großherzogin über den Besitz dieser Sammlung nicht zu bestimmen habe.
Am 3. März 1960 gab Berthold, der in seiner Festansprache zur ersten Sitzung des Verwaltungsrats die kulturelle Verpflichtung seiner Familie gebührend herausgestrichen hatte, seiner Überzeugung Ausdruck, die angestrebte Abgrenzung zwischen Staatseigentum und Stiftungseigentum hätte mehr theoretischen Charakter. Es solle sich nicht "um die Aneignung bestimmter Gegenstände" handeln oder um Änderungen der Verwaltungsreform.
Nach dem Studium dieser Akten erscheint es nachgerade absurd anzunehmen, dass die Stiftung ein "leerer Mantel" war. Man inventarisierte im Landesmuseum fleissig, unter anderem erhielt ein junger Volontär Volker Himmelein damals Werkverträge.
Hinsichtlich der damals in Baden-Baden magazinierten Kopfschen Kunstsammlung und Jünckeschen Stiftung kann kein Zweifel bestehen, dass das sachenrechtliche Bestimmtheitsgebot nicht verletzt war, da man damals keine Probleme im Zusammenhang mit diesen Bestandteilen sah. Gleiches gilt für die Wessenberg-Sammlung in Konstanz, die von Altgraf zu Salm inventarisiert werden sollte.
Die Zähringer Stiftung ist rechtsgültig errichtet worden (sogar das Landes-Kabinett hat am 22. März 1954 zugestimmt) und hat zumindest diese drei genannten Sammlungen einwandfrei als Vermögen übertragen erhalten. Auch wenn man sie auflöst, hat man dem Stifterwillen von Wessenberg, Kopf und Jüncke Rechnung zu tragen.
Durch die Genehmigung der Stiftungssatzung hat das Land das Eigentum der Zähringer Stiftung anerkannt hinsichtlich
der Türkensammlung in Karlsruhe (also der "Türkenbeute") sowie von Beständen im staatl. Münzkabinett, von hofeigenen Beständen der früheren vereinigten Sammlungen sowie von hofeigenen Beständen der Hof- und Landesbibliothek in Karlsruhe.
Da die Türkenbeute seit den 1920er Jahren unbestritten als Leihgabe des Hauses Baden galt und ihre Abgrenzung keinerlei Probleme aufwirft, kann sie dem eindeutigen Vermögen der Stiftung ohne weiteres zugewiesen werden.
Die pragmatische Lösung, zu der sich das Kultusministerium am 28. April 1960 verstand, dass nämlich alle vor dem 1.1.1872 in Großherzoglichem Kunst- und Bibliotheksbestände als Stiftungsbesitz anzusehen sind, ist durch das vehemente Insistieren der Landesbibliothek auf der Säkularisations-Problematik gegenstandslos geworden. Man beauftragte Prof. Dr. Siegfried Reicke mit einem neuerlichen Gutachten.
Hätte man sich auf besagter Basis geeinigt, hätte es wohl die Causa Karlsruhe nie gegeben und man hätte nun ein Problem weniger, auch wenn man dafür die Säkularisationsbestände der BLB hätte zugunsten der Stiftung "opfern" müssen. Es war klar, dass die Verkaufsklausel in der Satzung wegen der Erbschaftssteuer bedeutungslos geworden war (so Mayer 1961). Die Stücke wären öffentlich benutzbar geblieben und - was angesichts der Entwicklungen von 2006 nicht zu verachten gewesen wäre, UNVERÄUSSERLICH.
Die Behauptung des Hauses Baden, es habe keine gültige Übereignung des Vermögens an die Stiftung stattgefunden, ist haltlos. Ungeachtet der strittigen Bestände hat sie einen klar definierten Mindestvermögensbestand.
Vielleicht wäre es ratsam, das Land würde den seinerzeit ins Auge gefassten Vermögensbestand der Stiftung anerkennen. Dann müsste eine Herausgabeklage des Hauses Baden gegen die Stiftung gerichtet werden und die für den Besitzer sprechende Vermutung durch Gegenbeweis widerlegt werden. Es darf bezweifelt werden, dass dies gelänge. Das kostbare Stiftungsvermögen aber wäre auf Dauer gegen Veräußerungen ("Profilbildung") gesichert. Aber das wäre eher ein zu cleverer Schachzug als dass man ihn der herumstümpernden Ministerialbürokratie zutrauen dürfte.
wird in den Lebenserinnerungen von Heinrich Köhler (1878 - 1949, Badischer Staatspräsident 1923/24 und 1926/27) berichtet:
"Das Land Baden war nach den Ereignissen des November 1918 wahrscheinlich das erste, das die vermögensrechtliche Auseinandersetzung mit dem abgedankten Fürstenhause in einer noblen vertraglichen Weise regelte, obwohl Schwierigkeiten, vor allem durch die 1818 verfassungsmäßig ausgesprochene Deklaration, das gesamte Domänengut des badischen Staates im Werte von etwa 200 Millionen Mark im Jahre 1918 sei eigentlich Eigentum des Großherzoges und dem Lande nur zur Nutznießung überlassen, nicht unerheblich waren. Aber gerade dadurch, dass wir in Baden das heiße Eisen schon zu einer Zeit anfaßten, da man in anderen Ländern noch die revolutionäre Phrasenlogie durchexerzierte, kamen wir schnell zum Ziele. Die deutschen Fürsten und ihre Ratgeber waren unter dem Eindruck der Revolution bereit, jede vorgeschlagene Lösung zu akzeptieren. Erst später als die unpolitische Art des deutschen Volkes wieder dominierte, präsentierten sie die ungeheuerlichsten Abfindungsforderungen und zogen ihre einstigen Untertanen vor die Zivilgerichte, die in meisten Fällen wunschgemäß – wie auf „Allerhöchsten Befehl“ – reagierten und Urteile fällten, die das arme Volk geradezu revolutionieren mußten. Daß man sich dieses volksfremde Verhalten der Juristen gefallen ließ, ist eines der größten Armutszeugnisse unseres Volkes.
In Baden saß man Ende 1918 mit den noch verängstigten Vertretern des Großherzogs gemeinsam am Verhandlungstisch. Ergebnis: Der ehemalige Großherzog erhielt als Eigentum das Schloß in Baden-Baden, das Palais in Freiburg, das Haus in Badenweiler und das Mausoleum im Fasanengarten in Karlsruhe, alles mit Einrichtungen, außerdem acht Millionen Mark Eisenbahnobligationen der badischen Staatseisenbahn. Sodann wurde dem Großherzog und seiner Frau die Nutznießung des Kaltenbronner Forstes und eines Waldstückes in Gernsbach mit zusammen 3700 ha eingeräumt. Die Bilder in der Karlsruher Kunsthalle, die Privateigentum des Großherzogs waren, sollten dort zur öffentlichen Besichtigung bleiben, die Handschriften, Akten und Urkunden (z. B. auch über Kaspar Hauser) in den Archiven, die Eigentum des Großherzogs waren, sollten nach Aussterben der großherzoglichen Linie an den Staat zurückfallen, ähnlich wie die Güter, Schlösser und Häuser. (...)
(...) In Baden herrschte Ruhe, allerdings nur wenige Jahre. Die unglaublichen Vorgänge auf dem Gebiete der „Fürstenabfindungen“ einerseits und die Folgen der Inflation andererseits ließen auch den letzten badischen Großherzog nicht ruhen, und sein Rechtsvertreter machte Aufwertungsansprüche hinsichtlich der acht Millionen geltend, und zwar 75 % (!) und vierprozentige Verzinsung auf Goldbasis, solang das Kapital nicht ausbezahlt sei. Eine Drohung mit dem ordentlichen Gericht sollte die Regierung einschüchtern. Der Versuch schlug fehl. Ich führte 1924 einen Kabinettsbeschluß herbei, der den Aufwertungsanspruch auf keinen Fall anerkannte, aber vorsah, die dem Großherzog gehörenden Bilder in der Kunsthalle um den von sachverständigen geschätzten Wert von vier Millionen Mark zu erwerben, natürlich nur unter der ausdrücklichen Verzichtserklärung des Großherzogs auf jeden Aufwertungsanspruch. Leider war letzterer schlecht beraten und pochte immer stärker auf sein Aufwertungsrecht. Kurz entschlossen habe ich dann dem Rechtsbeistand geschrieben, daß bei der inzwischen stark veränderten wirtschaftlichen und politischen Lage weitere Verhandlungen zwecklos seien, und die Verhandlungen abgebrochen. Im Landtag erklärte ich 1926 mit aller Entschiedenheit, dass eine etwaige Aufwertung des Kapitals nur im Rahmen dessen erfolgen könne, was die Reichsaufwertungsgesetze für jeden Staatsbürger vorschrieben und jedem gewähren. Die Stimmung im Lande war derart, dass selbst die Rechtsopposition meine Haltung billigte und erklärte, die Auseinadersetzung in Baden sei für sie durch meine Ausführungen erledigt. Und damit war sie auch erledigt. Ich ließ mich auf Weiteres einfach nicht mehr ein, so oft man es auch versuchte, neue Besprechungen in Gang zu bringen."
(aus: Heinrich Köhler – Lebenserinnerungen des Politikers und Staatsmannes 1878 – 1949, Stuttgart : Kohlhammer, 1964, S. 109-111 (= Veröffentlichungen der Kommission für Geschichtliche Landeskunde in Baden-Württemberg : Reihe A, Quellen ; 11), dokumentiert auf den Seiten der Landesvereinigung Baden,
http://www.lv-baden.de/a/files/abfindung_grossherzog.pdf )
Zum Fortgang der Auseinandersetzung nach dem Tod des Großherzogs Friedrich II. 1928 zwischen seinen Erben und dem Land Baden bis zum Abschluß des Staatsvertrag von 1930 vgl. die Ausführungen des Freiburger Historikers Dieter Mertens auf Basis der Akten im GLAK in der F.A.Z. vom 2.11.2006, wiedergegeben unter http://archiv.twoday.net/stories/2880867/
Zu der Vorgängen von 1918/19 vgl. a.
Badisches Gesetz über das Domänenvermögen 1919
http://archiv.twoday.net/stories/2708484/
zu ihrer Bewertung auch
Badisches Säkularisationsgut wurde 1918/19 Staatsgut
http://archiv.twoday.net/stories/2885866
"Das Land Baden war nach den Ereignissen des November 1918 wahrscheinlich das erste, das die vermögensrechtliche Auseinandersetzung mit dem abgedankten Fürstenhause in einer noblen vertraglichen Weise regelte, obwohl Schwierigkeiten, vor allem durch die 1818 verfassungsmäßig ausgesprochene Deklaration, das gesamte Domänengut des badischen Staates im Werte von etwa 200 Millionen Mark im Jahre 1918 sei eigentlich Eigentum des Großherzoges und dem Lande nur zur Nutznießung überlassen, nicht unerheblich waren. Aber gerade dadurch, dass wir in Baden das heiße Eisen schon zu einer Zeit anfaßten, da man in anderen Ländern noch die revolutionäre Phrasenlogie durchexerzierte, kamen wir schnell zum Ziele. Die deutschen Fürsten und ihre Ratgeber waren unter dem Eindruck der Revolution bereit, jede vorgeschlagene Lösung zu akzeptieren. Erst später als die unpolitische Art des deutschen Volkes wieder dominierte, präsentierten sie die ungeheuerlichsten Abfindungsforderungen und zogen ihre einstigen Untertanen vor die Zivilgerichte, die in meisten Fällen wunschgemäß – wie auf „Allerhöchsten Befehl“ – reagierten und Urteile fällten, die das arme Volk geradezu revolutionieren mußten. Daß man sich dieses volksfremde Verhalten der Juristen gefallen ließ, ist eines der größten Armutszeugnisse unseres Volkes.
In Baden saß man Ende 1918 mit den noch verängstigten Vertretern des Großherzogs gemeinsam am Verhandlungstisch. Ergebnis: Der ehemalige Großherzog erhielt als Eigentum das Schloß in Baden-Baden, das Palais in Freiburg, das Haus in Badenweiler und das Mausoleum im Fasanengarten in Karlsruhe, alles mit Einrichtungen, außerdem acht Millionen Mark Eisenbahnobligationen der badischen Staatseisenbahn. Sodann wurde dem Großherzog und seiner Frau die Nutznießung des Kaltenbronner Forstes und eines Waldstückes in Gernsbach mit zusammen 3700 ha eingeräumt. Die Bilder in der Karlsruher Kunsthalle, die Privateigentum des Großherzogs waren, sollten dort zur öffentlichen Besichtigung bleiben, die Handschriften, Akten und Urkunden (z. B. auch über Kaspar Hauser) in den Archiven, die Eigentum des Großherzogs waren, sollten nach Aussterben der großherzoglichen Linie an den Staat zurückfallen, ähnlich wie die Güter, Schlösser und Häuser. (...)
(...) In Baden herrschte Ruhe, allerdings nur wenige Jahre. Die unglaublichen Vorgänge auf dem Gebiete der „Fürstenabfindungen“ einerseits und die Folgen der Inflation andererseits ließen auch den letzten badischen Großherzog nicht ruhen, und sein Rechtsvertreter machte Aufwertungsansprüche hinsichtlich der acht Millionen geltend, und zwar 75 % (!) und vierprozentige Verzinsung auf Goldbasis, solang das Kapital nicht ausbezahlt sei. Eine Drohung mit dem ordentlichen Gericht sollte die Regierung einschüchtern. Der Versuch schlug fehl. Ich führte 1924 einen Kabinettsbeschluß herbei, der den Aufwertungsanspruch auf keinen Fall anerkannte, aber vorsah, die dem Großherzog gehörenden Bilder in der Kunsthalle um den von sachverständigen geschätzten Wert von vier Millionen Mark zu erwerben, natürlich nur unter der ausdrücklichen Verzichtserklärung des Großherzogs auf jeden Aufwertungsanspruch. Leider war letzterer schlecht beraten und pochte immer stärker auf sein Aufwertungsrecht. Kurz entschlossen habe ich dann dem Rechtsbeistand geschrieben, daß bei der inzwischen stark veränderten wirtschaftlichen und politischen Lage weitere Verhandlungen zwecklos seien, und die Verhandlungen abgebrochen. Im Landtag erklärte ich 1926 mit aller Entschiedenheit, dass eine etwaige Aufwertung des Kapitals nur im Rahmen dessen erfolgen könne, was die Reichsaufwertungsgesetze für jeden Staatsbürger vorschrieben und jedem gewähren. Die Stimmung im Lande war derart, dass selbst die Rechtsopposition meine Haltung billigte und erklärte, die Auseinadersetzung in Baden sei für sie durch meine Ausführungen erledigt. Und damit war sie auch erledigt. Ich ließ mich auf Weiteres einfach nicht mehr ein, so oft man es auch versuchte, neue Besprechungen in Gang zu bringen."
(aus: Heinrich Köhler – Lebenserinnerungen des Politikers und Staatsmannes 1878 – 1949, Stuttgart : Kohlhammer, 1964, S. 109-111 (= Veröffentlichungen der Kommission für Geschichtliche Landeskunde in Baden-Württemberg : Reihe A, Quellen ; 11), dokumentiert auf den Seiten der Landesvereinigung Baden,
http://www.lv-baden.de/a/files/abfindung_grossherzog.pdf )
Zum Fortgang der Auseinandersetzung nach dem Tod des Großherzogs Friedrich II. 1928 zwischen seinen Erben und dem Land Baden bis zum Abschluß des Staatsvertrag von 1930 vgl. die Ausführungen des Freiburger Historikers Dieter Mertens auf Basis der Akten im GLAK in der F.A.Z. vom 2.11.2006, wiedergegeben unter http://archiv.twoday.net/stories/2880867/
Zu der Vorgängen von 1918/19 vgl. a.
Badisches Gesetz über das Domänenvermögen 1919
http://archiv.twoday.net/stories/2708484/
zu ihrer Bewertung auch
Badisches Säkularisationsgut wurde 1918/19 Staatsgut
http://archiv.twoday.net/stories/2885866
BCK - am Freitag, 1. Dezember 2006, 01:09 - Rubrik: Landesgeschichte
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Stuttgarter Nachrichten, 30.11.2006
Baden contra Oettinger.
Streit um Kulturgüter
Karlsruhe (win) - Im Streit um den Verkauf badischer Kulturgüter meldet sich nun auch die Landesvereinigung Baden in Europa zu Wort.
Abgesehen davon, dass man sehr enttäuscht sei, weil das markgräfliche Haus sein eigenes Erbe verkaufen will, stellt sich für Robert Mürb die Frage, ob es sich bei den strittigen Handschriften und Kunstgegenständen denn überhaupt um Besitztümer des Hauses Baden handelt. Falls dies der Fall sei, dann hätten nicht die badischen Beamten unsauber gearbeitet, wie Ministerpräsident Günther Oettinger (CDU) behauptet habe, sondern Beamte des Landes Baden-Württemberg. "Die badischen Beamten haben sehr sorgfältig gearbeitet und die Eigentumsverhältnisse nicht nur eindeutig geklärt, sondern dies auch in Gesetze gegossen", erklärte der Vorsitzende nun.
Das Land Baden-Württemberg könne sich vielmehr ein Beispiel am früheren Land Baden nehmen, denn 1930 - auf dem Höhepunkt der Weltwirtschaftskrise - sei kein Landeserbe verkauft, sondern sogar Kunstgegenstände vom Haus Baden erworben worden. Mario Wachter, von Haus aus Jurist und Mitglied in der Landesvereinigung, kann sich über den Rechtsstreit nur wundern. Bereits 1919 sei in einem Staatsvertrag eindeutig geregelt worden, was als Privatbesitz dem Großherzog von Baden erhalten bleibe und was künftig in Besitz des Landes Baden übergehen sollte. Damit seien alle gegenseitigen Ansprüche abgegolten. In dem Vertrag wurde unter anderem festgelegt, was als unveräußerliches Eigentum in Besitz des Großherzogs im Badischen Generallandesarchiv unterzubringen sei und was in die Badische Landesbibliothek gebracht werden sollte. (...)
Vgl. a. Zähringer-Stiftung als Schwarzes Loch
http://archiv.twoday.net/stories/3001171/
Baden contra Oettinger.
Streit um Kulturgüter
Karlsruhe (win) - Im Streit um den Verkauf badischer Kulturgüter meldet sich nun auch die Landesvereinigung Baden in Europa zu Wort.
Abgesehen davon, dass man sehr enttäuscht sei, weil das markgräfliche Haus sein eigenes Erbe verkaufen will, stellt sich für Robert Mürb die Frage, ob es sich bei den strittigen Handschriften und Kunstgegenständen denn überhaupt um Besitztümer des Hauses Baden handelt. Falls dies der Fall sei, dann hätten nicht die badischen Beamten unsauber gearbeitet, wie Ministerpräsident Günther Oettinger (CDU) behauptet habe, sondern Beamte des Landes Baden-Württemberg. "Die badischen Beamten haben sehr sorgfältig gearbeitet und die Eigentumsverhältnisse nicht nur eindeutig geklärt, sondern dies auch in Gesetze gegossen", erklärte der Vorsitzende nun.
Das Land Baden-Württemberg könne sich vielmehr ein Beispiel am früheren Land Baden nehmen, denn 1930 - auf dem Höhepunkt der Weltwirtschaftskrise - sei kein Landeserbe verkauft, sondern sogar Kunstgegenstände vom Haus Baden erworben worden. Mario Wachter, von Haus aus Jurist und Mitglied in der Landesvereinigung, kann sich über den Rechtsstreit nur wundern. Bereits 1919 sei in einem Staatsvertrag eindeutig geregelt worden, was als Privatbesitz dem Großherzog von Baden erhalten bleibe und was künftig in Besitz des Landes Baden übergehen sollte. Damit seien alle gegenseitigen Ansprüche abgegolten. In dem Vertrag wurde unter anderem festgelegt, was als unveräußerliches Eigentum in Besitz des Großherzogs im Badischen Generallandesarchiv unterzubringen sei und was in die Badische Landesbibliothek gebracht werden sollte. (...)
Vgl. a. Zähringer-Stiftung als Schwarzes Loch
http://archiv.twoday.net/stories/3001171/
BCK - am Freitag, 1. Dezember 2006, 00:34 - Rubrik: Kulturgut
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F.A.Z., 01.12.2006, Nr. 280 / Seite 37 (Glosse Feuilleton)
30.11.2006, via FAZ.Net
An die Arbeit!
30. November 2006
Vor zwei Tagen nahm das Wunder von Baden Gestalt an: Ein Expertengremium traf sich in Stuttgart zu seiner ersten Arbeitssitzung über ein Thema, in das alle Teilnehmer bestimmt schon bestens eingearbeitet sind. Das Treffen wurde mit dem Schleier eines Staatsgeheimnisses umhüllt; tatsächlich geht es um Aufklärung im Fall der Besitzverhältnisse an Kulturgütern, die zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem markgräflichen Haus Baden umstritten sind. Und darum soll es auch so lange gehen, bis unumstößliche Ergebnisse gefunden sind - wenn man das Wissenschaftsministerium richtig versteht, dem außerdem die Namen der beteiligten Experten ungefähr so schwierig wie einem Geheimbund zu entwinden waren: Neben Peter Michael Ehrle, dem Direktor der Badischen Landesbibliothek in Karlsruhe, steht der Historiker Dieter Mertens, dem das Land schon die Einsparung von geschätzten zehn Millionen Euro verdankt, weil er wertvolle Gemälde durch den Akt schierer Akteneinsicht als dem Land bereits gehörig identifizierte. Hinzu kommen der Historiker Volker Rödel, Direktor des Generallandesarchivs in Karlsruhe, wo gewiß Erkenntnisquellen sprudeln, und Ernst Gottfried Mahrenholz, ehemaliger Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts. Außerdem steht - von juristischer Seite - mindestens noch Dietmar Willoweit zu erwarten, der Präsident der Bayerischen Akademie der Wissenschaften; der prominente Rechtshistoriker Willoweit ist ein Verfechter jener Ansicht im sogenannten "Kulturgüterstreit", die schon Siegfried Reicke in seinem Gutachten von 1967 vertrat und die zuletzt sein Nachfolger Reinhard Mußgnug in dieser Zeitung formuliert hat. Willoweits Sicht der Lage macht die Sorge gegenstandslos, bei einem etwaigen Rechtsstreit werde das Risiko beim Land liegen. Die genannten Namen nähren keine Hoffnung auf die freundliche Erwägung möglicher Szenarien, wie sie Oettinger in den Sparhaushalt-Kram gepaßt haben mögen. Es mag Oettinger daher nicht leichtgefallen sein, seinem Finanzminister, in dessen Ressort das zu rettende Salem fällt, die Causa abzunehmen, um sie der Federführung des Wissenschaftsministeriums zu unterstellen. Es gibt wahrlich viel zu tun, und anfangen ließe sich bei der 1954 gegründeten "Zähringer-Stiftung" des letzten badischen Großherzogs; denn mancher spricht der Stiftung ihre Rechtskraft ab, ohne sich indessen selbst in Frage zu stellen: So tat das gestern Harald Siebenmorgen, der Direktor des Badischen Landesmuseums in Karlsruhe. Bloß, Siebenmorgen selbst sitzt im Stiftungsrat ebender "Zähringer-Stiftung", als Vertreter der baden-württembergischen Museen und wird dort ja eine Funktion erfüllen. Die Experten sind pünktlich in Stuttgart eingetroffen; denn Kulturgut ist kein Spielzeug. rmg
30.11.2006, via FAZ.Net
An die Arbeit!
30. November 2006
Vor zwei Tagen nahm das Wunder von Baden Gestalt an: Ein Expertengremium traf sich in Stuttgart zu seiner ersten Arbeitssitzung über ein Thema, in das alle Teilnehmer bestimmt schon bestens eingearbeitet sind. Das Treffen wurde mit dem Schleier eines Staatsgeheimnisses umhüllt; tatsächlich geht es um Aufklärung im Fall der Besitzverhältnisse an Kulturgütern, die zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem markgräflichen Haus Baden umstritten sind. Und darum soll es auch so lange gehen, bis unumstößliche Ergebnisse gefunden sind - wenn man das Wissenschaftsministerium richtig versteht, dem außerdem die Namen der beteiligten Experten ungefähr so schwierig wie einem Geheimbund zu entwinden waren: Neben Peter Michael Ehrle, dem Direktor der Badischen Landesbibliothek in Karlsruhe, steht der Historiker Dieter Mertens, dem das Land schon die Einsparung von geschätzten zehn Millionen Euro verdankt, weil er wertvolle Gemälde durch den Akt schierer Akteneinsicht als dem Land bereits gehörig identifizierte. Hinzu kommen der Historiker Volker Rödel, Direktor des Generallandesarchivs in Karlsruhe, wo gewiß Erkenntnisquellen sprudeln, und Ernst Gottfried Mahrenholz, ehemaliger Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts. Außerdem steht - von juristischer Seite - mindestens noch Dietmar Willoweit zu erwarten, der Präsident der Bayerischen Akademie der Wissenschaften; der prominente Rechtshistoriker Willoweit ist ein Verfechter jener Ansicht im sogenannten "Kulturgüterstreit", die schon Siegfried Reicke in seinem Gutachten von 1967 vertrat und die zuletzt sein Nachfolger Reinhard Mußgnug in dieser Zeitung formuliert hat. Willoweits Sicht der Lage macht die Sorge gegenstandslos, bei einem etwaigen Rechtsstreit werde das Risiko beim Land liegen. Die genannten Namen nähren keine Hoffnung auf die freundliche Erwägung möglicher Szenarien, wie sie Oettinger in den Sparhaushalt-Kram gepaßt haben mögen. Es mag Oettinger daher nicht leichtgefallen sein, seinem Finanzminister, in dessen Ressort das zu rettende Salem fällt, die Causa abzunehmen, um sie der Federführung des Wissenschaftsministeriums zu unterstellen. Es gibt wahrlich viel zu tun, und anfangen ließe sich bei der 1954 gegründeten "Zähringer-Stiftung" des letzten badischen Großherzogs; denn mancher spricht der Stiftung ihre Rechtskraft ab, ohne sich indessen selbst in Frage zu stellen: So tat das gestern Harald Siebenmorgen, der Direktor des Badischen Landesmuseums in Karlsruhe. Bloß, Siebenmorgen selbst sitzt im Stiftungsrat ebender "Zähringer-Stiftung", als Vertreter der baden-württembergischen Museen und wird dort ja eine Funktion erfüllen. Die Experten sind pünktlich in Stuttgart eingetroffen; denn Kulturgut ist kein Spielzeug. rmg
BCK - am Donnerstag, 30. November 2006, 21:19 - Rubrik: Kulturgut
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(Stand: 30.11.2006)
13. Sitzung
Mittwoch, 6. Dezember 2006, 10:00 Uhr
Erklärung des Präsidenten zur 60. Wiederkehr des
Inkrafttretens der Verfassung für Württemberg-Baden
Aus der TAGESORDNUNG
4. a) Antrag der Fraktion der SPD
- Einsetzung und Auftrag des Untersuchungsausschusses
„Das Handeln von Landesregierung und Landesbehörden beim Erwerb von Kunst- und Kulturgütern aus dem vermuteten
oder tatsächlichen Eigentum des Hauses Baden“
- Drucksache 14/577
Begründung: 5 Min., Aussprache: 10 Min. je Fraktion
b) Wahl der Mitglieder und der stellvertretenden
Mitglieder, der/des Vorsitzenden und der/des
stellvertretenden Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses
13. Sitzung
Mittwoch, 6. Dezember 2006, 10:00 Uhr
Erklärung des Präsidenten zur 60. Wiederkehr des
Inkrafttretens der Verfassung für Württemberg-Baden
Aus der TAGESORDNUNG
4. a) Antrag der Fraktion der SPD
- Einsetzung und Auftrag des Untersuchungsausschusses
„Das Handeln von Landesregierung und Landesbehörden beim Erwerb von Kunst- und Kulturgütern aus dem vermuteten
oder tatsächlichen Eigentum des Hauses Baden“
- Drucksache 14/577
Begründung: 5 Min., Aussprache: 10 Min. je Fraktion
b) Wahl der Mitglieder und der stellvertretenden
Mitglieder, der/des Vorsitzenden und der/des
stellvertretenden Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses
BCK - am Donnerstag, 30. November 2006, 20:43 - Rubrik: Kulturgut
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Ein Zwischenbericht (PDF) der Copyright Subgroup der High Level Expert Group der European Digital Library Initiative zu Urheberrechtsproblemen der Digitalisierung und möglichen Lösungswegen.
via digitizationblog
via digitizationblog
Ladislaus - am Donnerstag, 30. November 2006, 15:49 - Rubrik: Digitale Bibliotheken
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Die Berliner Staatsbibliothek präsentiert das digitalisierte Archiv des Aufbau-Verlags, steht als Untertitel über einem längeren Beitrag im Berliner Tagesspiegel.
jp - am Donnerstag, 30. November 2006, 13:07 - Rubrik: Digitale Unterlagen
Gerda Kircher, Karoline Luise von Baden als Kunstsammlerin, Karlsruhe 1933, S. 8
Caroline Luise Markgräfin von Baden 1723-1783. Stuttgart 1983, S. 116
Am 30. Juli 1783 schlossen die Söhne der Markgräfin gemäß ihren "Intentionen" einen Vergleich, demzufolge die geschlossenen Sammlungen (Gemälde, Naturalien mit Bibliothek, Porzellan, Zeichnungen) einen ewigen Fideikommiss bilden sollten, der dem jeweiligen Regenten zustehen sollte.
Der schriftliche Nachlass der Fürstin fiel an Prinz Friedrich, der die Originalmanuskripte in § 8 seines Testaments vom 25.1.1806 dem Archiv des Hausfideikommisses vermachte (nach seinem und seiner Frau Tod).
War die brüderliche Konvention von 1783 die Geburtsstunde des badischen Hausfideikommisses?
Caroline Luise Markgräfin von Baden 1723-1783. Stuttgart 1983, S. 116
Am 30. Juli 1783 schlossen die Söhne der Markgräfin gemäß ihren "Intentionen" einen Vergleich, demzufolge die geschlossenen Sammlungen (Gemälde, Naturalien mit Bibliothek, Porzellan, Zeichnungen) einen ewigen Fideikommiss bilden sollten, der dem jeweiligen Regenten zustehen sollte.
Der schriftliche Nachlass der Fürstin fiel an Prinz Friedrich, der die Originalmanuskripte in § 8 seines Testaments vom 25.1.1806 dem Archiv des Hausfideikommisses vermachte (nach seinem und seiner Frau Tod).
War die brüderliche Konvention von 1783 die Geburtsstunde des badischen Hausfideikommisses?
Rotteck/Welckers Staatslexikon gilt nicht von ungefähr als eine Bibel des liberalen Bürgertums. Es liegt digitalisiert vor auf dem Server der UB Freiburg. Leider kann man einzelne Seiten nicht gezielt (unter Beibehaltung der Navigation) verlinken.
http://digilib.ub.uni-freiburg.de/document/255543522/
Bild 369 ff. enthält den Artikel Fideicommiß (1861), der auch Materialien zur Domänenfrage enthält.
http://digilib.ub.uni-freiburg.de/document/255543522/
Bild 369 ff. enthält den Artikel Fideicommiß (1861), der auch Materialien zur Domänenfrage enthält.
KlausGraf - am Donnerstag, 30. November 2006, 02:43 - Rubrik: Digitale Bibliotheken
Für Forschungen zum Hausfideikommiss des großherzoglichen Hauses stellte ich über den Leiter des GLAK einen Antrag auf Benutzung des Familienarchivs, der nun mit Mail vom 29.11.2006 abschlägig beschieden wurde:
Gesuch, mail vom 4. hier geöffnet am 6.11.2006
Sehr geehrter Herr Dr. Graf,
der Generalbevollmächtigte des Markgrafen
von Baden hat mir mit soeben eingegangenem Schreiben vom 27. 11. mitgeteilt, daß Ihnen wegen eigenen Nutzungsbedarfs derzeit keine Benutzungsgenehmigung erteilt werden kann, worüber ich Sie hierdurch mit der Bitte um Empfangsbestätigung informiere. Ein Zeitpunkt, ab dem Ihre Benutzung möglich wäre, ist nicht genannt. Ich stelle daher anheim, den Antrag gelegentlich zu erneuern.
Mit freundlichem Gruß
Rödel
--
Prof. Dr. Volker Rödel
Landesarchiv Baden-Württemberg
- Generallandesarchiv Karlsruhe -
Nördliche Hildapromenade 2, D-76133 Karlsruhe
Auch Dr. Winfried Klein durfte für seine Dissertation zur badischen Domänenfrage das Familienarchiv nicht einsehen.
Eine Lösung, wie unter
http://archiv.twoday.net/stories/2890191/
vorgeschlagen, ist überfällig.
Gesuch, mail vom 4. hier geöffnet am 6.11.2006
Sehr geehrter Herr Dr. Graf,
der Generalbevollmächtigte des Markgrafen
von Baden hat mir mit soeben eingegangenem Schreiben vom 27. 11. mitgeteilt, daß Ihnen wegen eigenen Nutzungsbedarfs derzeit keine Benutzungsgenehmigung erteilt werden kann, worüber ich Sie hierdurch mit der Bitte um Empfangsbestätigung informiere. Ein Zeitpunkt, ab dem Ihre Benutzung möglich wäre, ist nicht genannt. Ich stelle daher anheim, den Antrag gelegentlich zu erneuern.
Mit freundlichem Gruß
Rödel
--
Prof. Dr. Volker Rödel
Landesarchiv Baden-Württemberg
- Generallandesarchiv Karlsruhe -
Nördliche Hildapromenade 2, D-76133 Karlsruhe
Auch Dr. Winfried Klein durfte für seine Dissertation zur badischen Domänenfrage das Familienarchiv nicht einsehen.
Eine Lösung, wie unter
http://archiv.twoday.net/stories/2890191/
vorgeschlagen, ist überfällig.
KlausGraf - am Mittwoch, 29. November 2006, 23:43 - Rubrik: Herrschaftsarchive
Badische Neueste Nachrichten, 29.11.06
Zähringer-Stiftung als Schwarzes Loch.
Landesvereinigung Baden verweist auf juristische Fakten im Kulturgüter-Streit / von Michael Hübl
http://www.blb-karlsruhe.de/blb/blbhtml/2006/presse-bnn061129.php
DER THRON steht schon lange leer, doch Badens Erben wollen immer mehr.
Klischees sind wohlfeil und eignen sich gut für holzschnittartige Darstellungen der Wirklichkeit. Bei näherer Betrachtung erweisen sie sich allerdings oft als haltlos. Das durfte jetzt Robert Mürb feststellen. Den Vorsitzenden der "Landesvereinigung Baden in Europa" grämte sehr, dass badische Parlamentarier und Beamte schuld daran sein sollten, dass jetzt die Nachfahren des letzten Großherzogs von Baden meinen, sie könnten Ansprüche gegen das Land Baden-Württemberg geltend machen. Hätte man nach der Revolution von 1918 in Baden die Besitzverhältnisse ähnlich eindeutig geklärt wie in Württemberg, stünde man gegenüber den Abkömmlingen des ehemaligen Herrschergeschlechts heute besser da - so ein gängiges Argument, mit dem die Landesregierung ihren Plan zu verteidigen pflegte, Kulturgüter zum Verkauf freizugeben, bei denen man zumindest nicht ganz sicher sei, ob sie nicht vielleicht doch der Familie von Baden gehören könnten. (...)
Über 20 000 Unterschriften gegen die Stuttgarter Pläne hat allein die Landesvereinigung bislang gesammelt; am 6. Dezember soll das Protestpaket Baden-Württembergs Ministerpräsidenten Günther H. Oettinger überreicht werden. Das wurde gestern bei einer Pressekonferenz in Karlsruhe bekannt gegeben.
Wichtiger war allerdings die Bekanntgabe der Ergebnisse umfangreicher Recherchen, die der Jurist Mario Wachter angestellt hat. Sie ergaben, dass man in Baden nach der Abdankung des Großherzogs Friedrich II. keineswegs so nachlässig verfuhr, wie gerne kolportiert wird. Wachter machte insbesondere auf Paragraph 8 des 1. Staatsvertrags vom März 1919 aufmerksam. Er enthält den Satz: "Damit sind alle gegenseitigen Ansprüche ausgeglichen." Laut Wachter handelt es sich dabei um eine sogenannte "Ausgleichsklausel", mit der sichergestellt und ausgeschlossen wird, dass jemand nachträglich juristische Sachverhalte geltend macht. "Unsere Regelung war eine anständige, keineswegs übertriebene Lösung", schrieb später der badische Finanzminister in seinen Lebenserinnerungen.
(...) Sie machte gleichwohl einen zweiten Vertrag erforderlich, der am 17. April 1930 im Badischen Gesetz- und Verordnungs-Blatt veröffentlicht wurde. Er sah den Kauf von Kunstwerken vor, die das damalige Land Baden für vier Millionen (bei einer Verzinsung von anfänglich sechs, später fünf Prozent) von der Adelsfamilie erwarb. Auch davon gab es Ausnahmen, die sehr genau aufgelistet sind, wie Wachter anhand der einschlägigen Drucksachen nachwies. Drei dieser Werke aus anerkanntem Privatbesitz, darunter Heinrich Issels "Festzug der badischen Landestrachten" hat das Land inzwischen erworben - anlässlich des Verkaufs von Schloss Baden-Baden vor rund zehn Jahren.
Als drittes entscheidendes Faktum führt Mario Wachter den Übergang der einstigen Hofbibliothek in die Verwaltung des Staates an, die bereits 1872 bestimmt wurde. Eine Frage musste freilich auch er offen lassen: Welche Rolle spielt die Zähringer-Stiftung, die 1954 eingesetzt wurde? Sie ist, wie Rudolf Mürb berichtete, die einzige Stiftung im Land, für die nicht das Regierungspräsidium Karlsruhe als Aufsichtsbehörde fungiert. Ungeklärt ist, was diese Stiftung überhaupt noch besitzt, und ob ihr bei der Ausarbeitung des Stiftungsvertrages nicht Objekte zugestanden wurden, die längst dem Staat übereignet waren. Wachter bezeichnete die Stiftung denn auch als "großes Schwarzes Loch" (...)
Das Haus Baden habe nie einen Anspruch auf den Besitz erhoben, so der kulturpolitische Sprecher der Fraktion [GRÜNE], Jürgen Walter, der zusammen mit der Karlsruher Abgeordneten Renate Rastätter und anderen Fraktionsmitgliedern das Archiv besuchte.
Möglicherweise sollte der geplante Handschriften-Verkauf zum guten Geschäft für den Kunsthändler Christoph Graf Douglas werden, der bereits beim Verkauf von Schloss Baden-Baden eine maßgebliche Rolle spielte. Nach Informationen der Grünen sollten zehn Millionen Euro als Provision für den Verkauf der Handschriften an Graf Douglas fließen, der als Finanzberater des Hauses Baden tätig ist. Weil er zugleich Vorstandsmitglied der Zähringer-Stiftung ist, könne ein Interessenkonflikt nicht ausgeschlossen werden, meint Jürgen Walter.
Zähringer-Stiftung als Schwarzes Loch.
Landesvereinigung Baden verweist auf juristische Fakten im Kulturgüter-Streit / von Michael Hübl
http://www.blb-karlsruhe.de/blb/blbhtml/2006/presse-bnn061129.php
DER THRON steht schon lange leer, doch Badens Erben wollen immer mehr.
Klischees sind wohlfeil und eignen sich gut für holzschnittartige Darstellungen der Wirklichkeit. Bei näherer Betrachtung erweisen sie sich allerdings oft als haltlos. Das durfte jetzt Robert Mürb feststellen. Den Vorsitzenden der "Landesvereinigung Baden in Europa" grämte sehr, dass badische Parlamentarier und Beamte schuld daran sein sollten, dass jetzt die Nachfahren des letzten Großherzogs von Baden meinen, sie könnten Ansprüche gegen das Land Baden-Württemberg geltend machen. Hätte man nach der Revolution von 1918 in Baden die Besitzverhältnisse ähnlich eindeutig geklärt wie in Württemberg, stünde man gegenüber den Abkömmlingen des ehemaligen Herrschergeschlechts heute besser da - so ein gängiges Argument, mit dem die Landesregierung ihren Plan zu verteidigen pflegte, Kulturgüter zum Verkauf freizugeben, bei denen man zumindest nicht ganz sicher sei, ob sie nicht vielleicht doch der Familie von Baden gehören könnten. (...)
Über 20 000 Unterschriften gegen die Stuttgarter Pläne hat allein die Landesvereinigung bislang gesammelt; am 6. Dezember soll das Protestpaket Baden-Württembergs Ministerpräsidenten Günther H. Oettinger überreicht werden. Das wurde gestern bei einer Pressekonferenz in Karlsruhe bekannt gegeben.
Wichtiger war allerdings die Bekanntgabe der Ergebnisse umfangreicher Recherchen, die der Jurist Mario Wachter angestellt hat. Sie ergaben, dass man in Baden nach der Abdankung des Großherzogs Friedrich II. keineswegs so nachlässig verfuhr, wie gerne kolportiert wird. Wachter machte insbesondere auf Paragraph 8 des 1. Staatsvertrags vom März 1919 aufmerksam. Er enthält den Satz: "Damit sind alle gegenseitigen Ansprüche ausgeglichen." Laut Wachter handelt es sich dabei um eine sogenannte "Ausgleichsklausel", mit der sichergestellt und ausgeschlossen wird, dass jemand nachträglich juristische Sachverhalte geltend macht. "Unsere Regelung war eine anständige, keineswegs übertriebene Lösung", schrieb später der badische Finanzminister in seinen Lebenserinnerungen.
(...) Sie machte gleichwohl einen zweiten Vertrag erforderlich, der am 17. April 1930 im Badischen Gesetz- und Verordnungs-Blatt veröffentlicht wurde. Er sah den Kauf von Kunstwerken vor, die das damalige Land Baden für vier Millionen (bei einer Verzinsung von anfänglich sechs, später fünf Prozent) von der Adelsfamilie erwarb. Auch davon gab es Ausnahmen, die sehr genau aufgelistet sind, wie Wachter anhand der einschlägigen Drucksachen nachwies. Drei dieser Werke aus anerkanntem Privatbesitz, darunter Heinrich Issels "Festzug der badischen Landestrachten" hat das Land inzwischen erworben - anlässlich des Verkaufs von Schloss Baden-Baden vor rund zehn Jahren.
Als drittes entscheidendes Faktum führt Mario Wachter den Übergang der einstigen Hofbibliothek in die Verwaltung des Staates an, die bereits 1872 bestimmt wurde. Eine Frage musste freilich auch er offen lassen: Welche Rolle spielt die Zähringer-Stiftung, die 1954 eingesetzt wurde? Sie ist, wie Rudolf Mürb berichtete, die einzige Stiftung im Land, für die nicht das Regierungspräsidium Karlsruhe als Aufsichtsbehörde fungiert. Ungeklärt ist, was diese Stiftung überhaupt noch besitzt, und ob ihr bei der Ausarbeitung des Stiftungsvertrages nicht Objekte zugestanden wurden, die längst dem Staat übereignet waren. Wachter bezeichnete die Stiftung denn auch als "großes Schwarzes Loch" (...)
Das Haus Baden habe nie einen Anspruch auf den Besitz erhoben, so der kulturpolitische Sprecher der Fraktion [GRÜNE], Jürgen Walter, der zusammen mit der Karlsruher Abgeordneten Renate Rastätter und anderen Fraktionsmitgliedern das Archiv besuchte.
Möglicherweise sollte der geplante Handschriften-Verkauf zum guten Geschäft für den Kunsthändler Christoph Graf Douglas werden, der bereits beim Verkauf von Schloss Baden-Baden eine maßgebliche Rolle spielte. Nach Informationen der Grünen sollten zehn Millionen Euro als Provision für den Verkauf der Handschriften an Graf Douglas fließen, der als Finanzberater des Hauses Baden tätig ist. Weil er zugleich Vorstandsmitglied der Zähringer-Stiftung ist, könne ein Interessenkonflikt nicht ausgeschlossen werden, meint Jürgen Walter.
BCK - am Mittwoch, 29. November 2006, 15:44 - Rubrik: Kulturgut
Zwei Anträge der Fraktion GRÜNE, über die bereits früher berichtet wurde, liegen jetzt mit den Stellungnahmen der zuständigen Ministerien vor:
Antrag
Fraktion GRÜNE 26.09.2006 Drs 14/343
und Stellungnahme des Finanzministeriums [vom 18.10.2006]
Sicherung der Handschriftensammlung der Badischen Landesbibliothek
http://www.landtag-bw.de/WP14/Drucksachen/0000/14_0343_d.pdf
Eingegangen 26.09.2006 / Ausgegeben: 01.12.2006
Antrag
Fraktion GRÜNE 25.10.2006 Drs 14/507
und Stellungnahme des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst [vom 17.11.2006]
Der geplante Verkauf von badischen Kulturgütern
Hier: Die rechtliche Stellung der Zähringer-Stiftung
http://www.landtag-bw.de/WP14/Drucksachen/0000/14_0507_d.pdf
Eingegangen: 25. 10. 2006 / Ausgegeben: 30. 11. 2006
Antrag
Fraktion GRÜNE 26.09.2006 Drs 14/343
und Stellungnahme des Finanzministeriums [vom 18.10.2006]
Sicherung der Handschriftensammlung der Badischen Landesbibliothek
http://www.landtag-bw.de/WP14/Drucksachen/0000/14_0343_d.pdf
Eingegangen 26.09.2006 / Ausgegeben: 01.12.2006
Antrag
Fraktion GRÜNE 25.10.2006 Drs 14/507
und Stellungnahme des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst [vom 17.11.2006]
Der geplante Verkauf von badischen Kulturgütern
Hier: Die rechtliche Stellung der Zähringer-Stiftung
http://www.landtag-bw.de/WP14/Drucksachen/0000/14_0507_d.pdf
Eingegangen: 25. 10. 2006 / Ausgegeben: 30. 11. 2006
BCK - am Mittwoch, 29. November 2006, 15:18 - Rubrik: Kulturgut
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Zu den Recherchen von BCK unter
http://archiv.twoday.net/stories/2918302/#2998544

Siehe nun die Bildergalerie:
http://commons.wikimedia.org/wiki/Christoph_I._%28Baden%29
Update:
Wilhelm Brambach: Bildnisse zur Geschichte des Badischen Fürstenhauses, 1884, S. 13f. enthält das Verzeichnis der Bildnisse von Christof I.:
44 Brustbild. Oelgemälde von Hans Baldung
K G. Koelitz, Gemälde-Galerie n. 87. Nagler, Künstler-Lexikon I S. 237. Woltmann II 445. Künstler-Lexikon h. v. J. Meyer II S. 624. 628 n. 21.
45 Dieselbe Aufnahme. Holzschnitt desselben Künstlers, 1511.
Koelitz a. a. O. Derschau II S. 29 n. 286. Bartsch, Peintre-Graveur VII S. 322 n. 59. Nagler, Künstler-Lexikon I S. 239. Künstler-Lexikon h. v. Meyer II S. 634 n. 144.
46 Dasselbe Bild in modernen Wiederholungen.
Lith. I. N. Heinemann, Tondruck, Badenia I (1859) z. S. 45f. - Stahlstich, E. Schuler inc.: Krieg, die beiden Schlösser zu Baden, Titelbild. Einzelblatt KG. - Lichtdruck nach Zeichnung von H. Götz bei v. Weech, Zähringer z. S. 20.
47 Knieende Figur. Miniaturbild.
KB. Mst. Durlac. 95a (f. 10v.)
48 Brustbild. Holzschnitt
Pantaleon III 15, deutsch S. 26, unzuverlässig; s. S. 4.
49 Spätere Darstellungen und Wiederholungen.
Oelgemälde: Beust, Schloss in Rastatt S. 24. Krieg, die beiden Schlösser zu Baden S. 88. 146 (Copie von Kisling). 171. 202 (Copie nach Cranach? Wohl Verwechslung mit H. Baldung, oben S. 13 Anm.) Verzeichniss S. 3 n. 14. S. 21 n. 68. - Abbildungen n. 18. - Moderne Wiederholung: Medaillon, Glasgemälde in Ebersteinschloss.
50 Bildnisse auf Münzen.
B. 52-54 (vergrössert: Lampadius, Beiträge, Titel). B. 55. 56. 58. Sch. III t. III. KB I 19.
51 Neuere plastische Darstellungen.
Büste von Fechtig: Krieg, die beiden Schlösser zu Baden S. 151. - Statuette von E. Meister: Konstanz, Wessenberg-Galerie; Mainau.
Familienbild.
52 Votivbild. Der Markgraf und die Markgräfin Ottilia mit zehn Söhnen und fünf Töchtern. Oelgemälde von Hans Baldung.
K G. Koelitz, Gemälde-Galerie n. 88. Copie: Lichtenthal, Fürstenkapelle. Woltmann II 445. Künstler-Lexikon h. v. Meyer II S. 624. 628 n. 22. - Herr, Lichtenthal S. 33 (irrige Angabe).
53 Dasselbe. Hiero. Holzach del Basil. Mart. Weis. sculp. Argent. Kupferstich, qu. fol.
Sch. II S. 287; vergl. Sachs III 139. Künstler-Lexikon h. v. Meyer II S. 637 n. 11.
http://archiv.twoday.net/stories/2918302/#2998544
Siehe nun die Bildergalerie:
http://commons.wikimedia.org/wiki/Christoph_I._%28Baden%29
Update:
Wilhelm Brambach: Bildnisse zur Geschichte des Badischen Fürstenhauses, 1884, S. 13f. enthält das Verzeichnis der Bildnisse von Christof I.:
44 Brustbild. Oelgemälde von Hans Baldung
K G. Koelitz, Gemälde-Galerie n. 87. Nagler, Künstler-Lexikon I S. 237. Woltmann II 445. Künstler-Lexikon h. v. J. Meyer II S. 624. 628 n. 21.
45 Dieselbe Aufnahme. Holzschnitt desselben Künstlers, 1511.
Koelitz a. a. O. Derschau II S. 29 n. 286. Bartsch, Peintre-Graveur VII S. 322 n. 59. Nagler, Künstler-Lexikon I S. 239. Künstler-Lexikon h. v. Meyer II S. 634 n. 144.
46 Dasselbe Bild in modernen Wiederholungen.
Lith. I. N. Heinemann, Tondruck, Badenia I (1859) z. S. 45f. - Stahlstich, E. Schuler inc.: Krieg, die beiden Schlösser zu Baden, Titelbild. Einzelblatt KG. - Lichtdruck nach Zeichnung von H. Götz bei v. Weech, Zähringer z. S. 20.
47 Knieende Figur. Miniaturbild.
KB. Mst. Durlac. 95a (f. 10v.)
48 Brustbild. Holzschnitt
Pantaleon III 15, deutsch S. 26, unzuverlässig; s. S. 4.
49 Spätere Darstellungen und Wiederholungen.
Oelgemälde: Beust, Schloss in Rastatt S. 24. Krieg, die beiden Schlösser zu Baden S. 88. 146 (Copie von Kisling). 171. 202 (Copie nach Cranach? Wohl Verwechslung mit H. Baldung, oben S. 13 Anm.) Verzeichniss S. 3 n. 14. S. 21 n. 68. - Abbildungen n. 18. - Moderne Wiederholung: Medaillon, Glasgemälde in Ebersteinschloss.
50 Bildnisse auf Münzen.
B. 52-54 (vergrössert: Lampadius, Beiträge, Titel). B. 55. 56. 58. Sch. III t. III. KB I 19.
51 Neuere plastische Darstellungen.
Büste von Fechtig: Krieg, die beiden Schlösser zu Baden S. 151. - Statuette von E. Meister: Konstanz, Wessenberg-Galerie; Mainau.
Familienbild.
52 Votivbild. Der Markgraf und die Markgräfin Ottilia mit zehn Söhnen und fünf Töchtern. Oelgemälde von Hans Baldung.
K G. Koelitz, Gemälde-Galerie n. 88. Copie: Lichtenthal, Fürstenkapelle. Woltmann II 445. Künstler-Lexikon h. v. Meyer II S. 624. 628 n. 22. - Herr, Lichtenthal S. 33 (irrige Angabe).
53 Dasselbe. Hiero. Holzach del Basil. Mart. Weis. sculp. Argent. Kupferstich, qu. fol.
Sch. II S. 287; vergl. Sachs III 139. Künstler-Lexikon h. v. Meyer II S. 637 n. 11.
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KlausGraf - am Mittwoch, 29. November 2006, 00:49 - Rubrik: English Corner
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Stuttgarter Zeitung, 28.11.2006, Südwestdeutsche Ztg., S. 8
Millionenprovision im Kunstgüterstreit?
Landtagsgrüne vermuten Interessenkonflikt zwischen Zähringer-Stiftung und dem Haus Baden / von Meinrad Heck.
STUTTGART. Im Streit um die Kulturgüter des Fürstenhauses Baden haben die Landtagsgrünen im Generallandesarchiv Karlsruhe nachgeforscht. Nach Studium der Akten bleiben sie dabei: Druck auf die Landesregierung, aber ohne Untersuchungsausschuss.
(...) Den von den Genossen geplanten Untersuchungsausschuss lehnen die Grünen immer noch ab. Denn dieser Plan gehe ¸¸an den Realitäten vorbei". Der ¸¸Schlüssel" zur Lösung der Eigentumsfrage badischer Kunstgegenstände liege ausschließlich bei der so genannten Zähringer-Stiftung.
(...) Entscheidend an diesem Testament des Großherzogs aus dem Jahr 1952 ist der Umstand, dass sämtliche Kunstgegenstände, die der Herzog in seinem Besitz glaubte, ausdrücklich nicht verkauft, sondern der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden sollten. Vor Wochen hatten StZ-Recherchen dieses Testament an die Öffentlichkeit gebracht. Jetzt haben die Grünen im Generallandesarchiv Karlsruhe entdeckt, dass das Haus Baden ¸¸nie einen Anspruch auf den Besitz erhoben" habe.
An der Existenz der Zähringer-Stiftung haben die Grünen nach Studium der Akten keinen Zweifel. Allen Beteiligten müsse demnach ¸¸klar sein, dass dieses Erbe nicht veräußert werden kann". Jene 70 Millionen Euro, die Ministerpräsident Oettinger nach dem Verkauf einer wertvollen Handschriftensammlung im Wege eines Vergleiches dem Haus Baden zukommen lassen wollte, sind den Grünen zufolge eine ¸¸fingierte Summe".
Oettinger habe später eine Zahl von 60 Millionen Euro genannt und Jürgen Walter glaubt zu wissen, warum plötzlich zehn Millionen fehlen. Sie seien ¸¸als Provision" für den Verkauf der Handschriften gedacht gewesen. Und sie hätten angeblich - Informationen des Grünen zufolge, deren Quelle er nicht nennen will - an den Finanzberater des Hauses Baden fließen sollen. Das ist dem Grünen-Sprecher zufolge der international tätige Kunsthändler Christoph Graf Douglas, der wiederum laut amtlichem Register Vorstandsmitglied der Zähringer-Stiftung ist und als solcher gemäß fürstlichem Testament besagte Kunstgegenstände der Öffentlichkeit erhalten sollte. Einen möglichen Interessenkonflikt samt Hintergründen wollen die Grünen nicht per Untersuchungsausschuss, sondern mit weiterem Aktenstudium aufklären.
--
Vgl. hierzu auch die Ausführungen von Jürgen Walter GRÜNE in der Landtagsdebatte,
Jürgen Walter zu Gefälligkeitsgutachten und einem stillen Teilhaber
http://archiv.twoday.net/stories/2954062/#2970244
Gutachten zur Zähringer-Stiftung
http://archiv.twoday.net/stories/2954062/#2970284
Millionenprovision im Kunstgüterstreit?
Landtagsgrüne vermuten Interessenkonflikt zwischen Zähringer-Stiftung und dem Haus Baden / von Meinrad Heck.
STUTTGART. Im Streit um die Kulturgüter des Fürstenhauses Baden haben die Landtagsgrünen im Generallandesarchiv Karlsruhe nachgeforscht. Nach Studium der Akten bleiben sie dabei: Druck auf die Landesregierung, aber ohne Untersuchungsausschuss.
(...) Den von den Genossen geplanten Untersuchungsausschuss lehnen die Grünen immer noch ab. Denn dieser Plan gehe ¸¸an den Realitäten vorbei". Der ¸¸Schlüssel" zur Lösung der Eigentumsfrage badischer Kunstgegenstände liege ausschließlich bei der so genannten Zähringer-Stiftung.
(...) Entscheidend an diesem Testament des Großherzogs aus dem Jahr 1952 ist der Umstand, dass sämtliche Kunstgegenstände, die der Herzog in seinem Besitz glaubte, ausdrücklich nicht verkauft, sondern der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden sollten. Vor Wochen hatten StZ-Recherchen dieses Testament an die Öffentlichkeit gebracht. Jetzt haben die Grünen im Generallandesarchiv Karlsruhe entdeckt, dass das Haus Baden ¸¸nie einen Anspruch auf den Besitz erhoben" habe.
An der Existenz der Zähringer-Stiftung haben die Grünen nach Studium der Akten keinen Zweifel. Allen Beteiligten müsse demnach ¸¸klar sein, dass dieses Erbe nicht veräußert werden kann". Jene 70 Millionen Euro, die Ministerpräsident Oettinger nach dem Verkauf einer wertvollen Handschriftensammlung im Wege eines Vergleiches dem Haus Baden zukommen lassen wollte, sind den Grünen zufolge eine ¸¸fingierte Summe".
Oettinger habe später eine Zahl von 60 Millionen Euro genannt und Jürgen Walter glaubt zu wissen, warum plötzlich zehn Millionen fehlen. Sie seien ¸¸als Provision" für den Verkauf der Handschriften gedacht gewesen. Und sie hätten angeblich - Informationen des Grünen zufolge, deren Quelle er nicht nennen will - an den Finanzberater des Hauses Baden fließen sollen. Das ist dem Grünen-Sprecher zufolge der international tätige Kunsthändler Christoph Graf Douglas, der wiederum laut amtlichem Register Vorstandsmitglied der Zähringer-Stiftung ist und als solcher gemäß fürstlichem Testament besagte Kunstgegenstände der Öffentlichkeit erhalten sollte. Einen möglichen Interessenkonflikt samt Hintergründen wollen die Grünen nicht per Untersuchungsausschuss, sondern mit weiterem Aktenstudium aufklären.
--
Vgl. hierzu auch die Ausführungen von Jürgen Walter GRÜNE in der Landtagsdebatte,
Jürgen Walter zu Gefälligkeitsgutachten und einem stillen Teilhaber
http://archiv.twoday.net/stories/2954062/#2970244
Gutachten zur Zähringer-Stiftung
http://archiv.twoday.net/stories/2954062/#2970284
BCK - am Dienstag, 28. November 2006, 21:57 - Rubrik: Kulturgut
Neu auf dem Landtagsserver BW: Der
Antrag Fraktion SPD
(Abg. Ute Vogt, Helen Heberer, Stober und Fraktion)
25.10.2006 Drs 14/510
Das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes und insbesondere seine Handhabung in Bezug auf die Kulturgüter im Eigentum des Hauses Baden
der in der kommenden Parlamentssitzung im Dezember beraten werden wird, liegt jetzt mit der Stellungnahme der Landesregierung vor. Auszüge hieraus:
(Zur Kulturgüterliste)
"Die Gegenstände, die in Baden-Württemberg eingetragen sind, können im „Gesamtverzeichnis national wertvollen Kulturgutes nach §6 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung“ eingesehen werden. Abgedruckt ist die Aufstellung als Teil A der aus zwei Teilen bestehenden „Bekanntmachung der Gesamtverzeichnisse national wertvollen Kulturgutes und national wertvoller Archive“ mit Stand vom April 1999 im Bundesanzeiger des Bundesministeriums der Justiz vom 28. Mai 1999. Eine aktualisierte Fassung ist in Vorbereitung.
Die Gesamtverzeichnisse sind auch über das Internet zugänglich. Die aktuelle Liste „VuB – Kulturgüter – Gesamtverz. Kulturgut (Teil A) – (SV 1402)“ ist zusammen mit der Liste „VuB Kulturgüter – Gesamtverz. Archive (Teil B) – (SV 1402)“ im Internet unter www.zoll.de zu finden.
2. welche Rechtsgrundlagen in Baden-Württemberg zur Ausführung des Gesetzes zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung (BGBl. I 2001, S. 2785) bestehen;
In Baden-Württemberg wird das Gesetz ohne Ausführungsbestimmungen unmittelbar angewandt.
(...) Aus Sicht des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst hat sich das bestehende gesetzliche Instrumentarium bewährt. Ein aktueller Veränderungsbedarf besteht nicht. (...)
5. welche Maßnahmen die Landesregierung generell ergreifen wird, um in Baden-Württemberg befindliche national wertvolle Kulturgüter zuverlässig und vollständig vor der Abwanderung ins Ausland zu sichern;
"Das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg hat auf der Grundlage des Kulturgutschutzgesetzes zwei Sachverständigenausschüsse
berufen. Beiden Gremien gehören jeweils fünf Sachverständige an, die regelmäßig zu Sitzungen zusammenkommen. Aufgabe dieser Gremien ist die Begutachtung von Eintragungsanträgen einerseits und die Erörterung spezifischer Fragestellungen des Kulturgutschutzes andererseits.
Unabhängig von der Arbeit dieser Gremien bleiben die Kultureinrichtungen des Landes aufgefordert, mitzuteilen, wenn Kulturgüter in die bundesweite Kulturgutschutzliste aufgenommen werden sollen.
II. 1. eine Liste jener Kulturgüter vorzulegen,
a) die aus Sicht der Landesregierung unstrittig im Eigentum des Hauses Baden sind
und
b) die nach Auffassung des Hauses Baden in dessen Eigentum sind;
2. eine Liste jener Kulturgüter vorzulegen, die jetzt zur Veräußerung anstehen;
Der zwischen dem Land und dem Haus Baden vorgesehene Vergleich über die eigentumsrechtliche Zuordnung einer Vielzahl bedeutender Kulturgüter hat als wesentliches Ziel die endgültige Klärung des Eigentums an den Sammlungen und Beständen und die Sicherung für das Land.
Zwar lassen sich die Bestände je nach historischem Schicksal, Erwerbs- und Veräußerungsvorgängen und gutachtlichen Stellungnahmen in verschiedene Zuordnungsgruppen zusammenfassen.
Das Alter und die wechselvolle Geschichte der einzelnen Gegenstände erschweren die eigentumsrechtliche Zuordnung. Um hier soweit als möglich eine Klärung herbeizuführen, hat das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst eine
Expertengruppe mit namhaften Fachwissenschaftlern eingesetzt.
Das Haus Baden hat in der jüngsten Vergangenheit auf der Grundlage historischer Erwerbstatbestände wiederholt das Eigentum an sämtlichen in Rede stehenden Kulturgütern beansprucht.
Eine Liste der betroffenen Ministerien [sic !] von zum Verkauf vorgesehenen Kulturgütern gibt es nicht."
3. das Antragsverfahren zur Aufnahme in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes für die national wertvollen Kulturgüter in der unter 1. a) erbetenen Liste einzuleiten.
"Nach weiterer Klärung der Eigentumsverhältnisse wird geprüft werden, ob und gegebenenfalls für welche Gegenstände ein Antragsverfahren zur Aufnahme in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes eingeleitet wird."
Weitere Parlamentaria zu Causa Karlsruhe vgl.
http://archiv.twoday.net/stories/2954062/
und dort verlinkte frühere Beiträge.
Antrag Fraktion SPD
(Abg. Ute Vogt, Helen Heberer, Stober und Fraktion)
25.10.2006 Drs 14/510
Das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes und insbesondere seine Handhabung in Bezug auf die Kulturgüter im Eigentum des Hauses Baden
der in der kommenden Parlamentssitzung im Dezember beraten werden wird, liegt jetzt mit der Stellungnahme der Landesregierung vor. Auszüge hieraus:
(Zur Kulturgüterliste)
"Die Gegenstände, die in Baden-Württemberg eingetragen sind, können im „Gesamtverzeichnis national wertvollen Kulturgutes nach §6 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung“ eingesehen werden. Abgedruckt ist die Aufstellung als Teil A der aus zwei Teilen bestehenden „Bekanntmachung der Gesamtverzeichnisse national wertvollen Kulturgutes und national wertvoller Archive“ mit Stand vom April 1999 im Bundesanzeiger des Bundesministeriums der Justiz vom 28. Mai 1999. Eine aktualisierte Fassung ist in Vorbereitung.
Die Gesamtverzeichnisse sind auch über das Internet zugänglich. Die aktuelle Liste „VuB – Kulturgüter – Gesamtverz. Kulturgut (Teil A) – (SV 1402)“ ist zusammen mit der Liste „VuB Kulturgüter – Gesamtverz. Archive (Teil B) – (SV 1402)“ im Internet unter www.zoll.de zu finden.
2. welche Rechtsgrundlagen in Baden-Württemberg zur Ausführung des Gesetzes zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung (BGBl. I 2001, S. 2785) bestehen;
In Baden-Württemberg wird das Gesetz ohne Ausführungsbestimmungen unmittelbar angewandt.
(...) Aus Sicht des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst hat sich das bestehende gesetzliche Instrumentarium bewährt. Ein aktueller Veränderungsbedarf besteht nicht. (...)
5. welche Maßnahmen die Landesregierung generell ergreifen wird, um in Baden-Württemberg befindliche national wertvolle Kulturgüter zuverlässig und vollständig vor der Abwanderung ins Ausland zu sichern;
"Das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg hat auf der Grundlage des Kulturgutschutzgesetzes zwei Sachverständigenausschüsse
berufen. Beiden Gremien gehören jeweils fünf Sachverständige an, die regelmäßig zu Sitzungen zusammenkommen. Aufgabe dieser Gremien ist die Begutachtung von Eintragungsanträgen einerseits und die Erörterung spezifischer Fragestellungen des Kulturgutschutzes andererseits.
Unabhängig von der Arbeit dieser Gremien bleiben die Kultureinrichtungen des Landes aufgefordert, mitzuteilen, wenn Kulturgüter in die bundesweite Kulturgutschutzliste aufgenommen werden sollen.
II. 1. eine Liste jener Kulturgüter vorzulegen,
a) die aus Sicht der Landesregierung unstrittig im Eigentum des Hauses Baden sind
und
b) die nach Auffassung des Hauses Baden in dessen Eigentum sind;
2. eine Liste jener Kulturgüter vorzulegen, die jetzt zur Veräußerung anstehen;
Der zwischen dem Land und dem Haus Baden vorgesehene Vergleich über die eigentumsrechtliche Zuordnung einer Vielzahl bedeutender Kulturgüter hat als wesentliches Ziel die endgültige Klärung des Eigentums an den Sammlungen und Beständen und die Sicherung für das Land.
Zwar lassen sich die Bestände je nach historischem Schicksal, Erwerbs- und Veräußerungsvorgängen und gutachtlichen Stellungnahmen in verschiedene Zuordnungsgruppen zusammenfassen.
Das Alter und die wechselvolle Geschichte der einzelnen Gegenstände erschweren die eigentumsrechtliche Zuordnung. Um hier soweit als möglich eine Klärung herbeizuführen, hat das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst eine
Expertengruppe mit namhaften Fachwissenschaftlern eingesetzt.
Das Haus Baden hat in der jüngsten Vergangenheit auf der Grundlage historischer Erwerbstatbestände wiederholt das Eigentum an sämtlichen in Rede stehenden Kulturgütern beansprucht.
Eine Liste der betroffenen Ministerien [sic !] von zum Verkauf vorgesehenen Kulturgütern gibt es nicht."
3. das Antragsverfahren zur Aufnahme in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes für die national wertvollen Kulturgüter in der unter 1. a) erbetenen Liste einzuleiten.
"Nach weiterer Klärung der Eigentumsverhältnisse wird geprüft werden, ob und gegebenenfalls für welche Gegenstände ein Antragsverfahren zur Aufnahme in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes eingeleitet wird."
Weitere Parlamentaria zu Causa Karlsruhe vgl.
http://archiv.twoday.net/stories/2954062/
und dort verlinkte frühere Beiträge.
BCK - am Dienstag, 28. November 2006, 19:40 - Rubrik: Kulturgut
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Veröffentlichungen des Instituts für Europäische Geschichte Mainz
Beihefte online 1
Heinz Duchhardt / Martin Peters (Hg.)
KALKÜL — TRANSFER — SYMBOL
Europäische Friedensverträge der Vormoderne
Mainz: Institut für Europäische Geschichte 2006
ISSN: 1863-897X
Können Friedensverträge Konflikte regeln? War Europa in der Frühen Neuzeit ein einheitlicher Friedens- und Rechtsraum? Welche Instrumente förderten den Frieden und wie wurden dabei kulturelle und sprachliche Barrieren überwunden? Der vorliegende Sammelband gibt Anworten auf Fragen zur Bedeutung und zur Nachhaltigkeit vormoderner Friedensverträge. Als eigenständige Quellengattung sind Friedensverträge Teil des kulturellen Erbes Europas und offenbaren unter dem Blickwinkel »Kalkül — Transfer — Symbol« neue Erkenntnisse über dynastische Machtansprüche, grenzüberschreitende Kooperationen, Krisenmanagement oder gelehrte Referenzargumentationen. Und: Sie spiegeln vor allem wider, wie sich Europa allmählich konstituierte.
Empfohlene Zitierweise:
Heinz Duchhardt / Martin Peters (Hg.): Kalkül — Transfer — Symbol. Europäische Friedensverträge der Vormoderne, Mainz 2006-11-02 (Veröffentlichungen des Instituts für Europäische Geschichte Mainz, Beihefte Online 1).
URL: http://www.ieg-mainz.de/vieg-online-beihefte/01-2006.html
Bitte setzen Sie beim Zitieren dieser Publikation hinter der URL-Angabe in runden Klammern das Datum Ihres letzten Besuchs dieser Online-Adresse ein.
INHALTSVERZEICHNIS
Heinz Duchhardt
Vorwort 4—5
Heinhard Steiger
Vorsprüche zu und in Friedensverträgen der Vormoderne
6—40
Randall Lesaffer
The Three Peace Treaties of 1492—1493
41—52
Christine Roll
Politisches Kalkül und diplomatische Praxis.
Zu den Verträgen und Vertragsverhandlungen zwischen
Zar und Kaiser im 16. und 17. Jahrhundert 53—62
Andrea Weindl
Europäische Friedensordnung und Welthandel im
17. Jahrhundert 63—79
Andrea Schmidt–Rösler
Princeps Transilvaniae — Rex Hungariae?
Gabriel Bethlens Außenpolitik zwischen Krieg und Frieden 80—98
Anuschka Tischer
Vom Kriegsgrund hin zum Friedensschluß:
der Einfluß unterschiedlicher Faktoren auf die Formulierung von Friedensverträgen am Beispiel des Westfälischen Friedens 99—108
Bernd Klesmann
Der Friedensvertrag als Kriegsgrund.
Politische Instrumentalisierung zwischenstaatlicher Abkommen in europäischen Kriegsmanifesten der Frühen Neuzeit 109—121
Martin Peters
Europäische Friedensverträge der Vormoderne (1500—1800)
— rezipiert von Johann Gottfried Eichhorn 122—131
Arno Strohmeyer
Friedensverträge im Wandel der Zeit:
Die Wahrnehmung des Friedens von Madrid 1526
in der deutschen Geschichtsforschung 132—143
Beihefte online 1
Heinz Duchhardt / Martin Peters (Hg.)
KALKÜL — TRANSFER — SYMBOL
Europäische Friedensverträge der Vormoderne
Mainz: Institut für Europäische Geschichte 2006
ISSN: 1863-897X
Können Friedensverträge Konflikte regeln? War Europa in der Frühen Neuzeit ein einheitlicher Friedens- und Rechtsraum? Welche Instrumente förderten den Frieden und wie wurden dabei kulturelle und sprachliche Barrieren überwunden? Der vorliegende Sammelband gibt Anworten auf Fragen zur Bedeutung und zur Nachhaltigkeit vormoderner Friedensverträge. Als eigenständige Quellengattung sind Friedensverträge Teil des kulturellen Erbes Europas und offenbaren unter dem Blickwinkel »Kalkül — Transfer — Symbol« neue Erkenntnisse über dynastische Machtansprüche, grenzüberschreitende Kooperationen, Krisenmanagement oder gelehrte Referenzargumentationen. Und: Sie spiegeln vor allem wider, wie sich Europa allmählich konstituierte.
Empfohlene Zitierweise:
Heinz Duchhardt / Martin Peters (Hg.): Kalkül — Transfer — Symbol. Europäische Friedensverträge der Vormoderne, Mainz 2006-11-02 (Veröffentlichungen des Instituts für Europäische Geschichte Mainz, Beihefte Online 1).
URL: http://www.ieg-mainz.de/vieg-online-beihefte/01-2006.html
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INHALTSVERZEICHNIS
Heinz Duchhardt
Vorwort 4—5
Heinhard Steiger
Vorsprüche zu und in Friedensverträgen der Vormoderne
6—40
Randall Lesaffer
The Three Peace Treaties of 1492—1493
41—52
Christine Roll
Politisches Kalkül und diplomatische Praxis.
Zu den Verträgen und Vertragsverhandlungen zwischen
Zar und Kaiser im 16. und 17. Jahrhundert 53—62
Andrea Weindl
Europäische Friedensordnung und Welthandel im
17. Jahrhundert 63—79
Andrea Schmidt–Rösler
Princeps Transilvaniae — Rex Hungariae?
Gabriel Bethlens Außenpolitik zwischen Krieg und Frieden 80—98
Anuschka Tischer
Vom Kriegsgrund hin zum Friedensschluß:
der Einfluß unterschiedlicher Faktoren auf die Formulierung von Friedensverträgen am Beispiel des Westfälischen Friedens 99—108
Bernd Klesmann
Der Friedensvertrag als Kriegsgrund.
Politische Instrumentalisierung zwischenstaatlicher Abkommen in europäischen Kriegsmanifesten der Frühen Neuzeit 109—121
Martin Peters
Europäische Friedensverträge der Vormoderne (1500—1800)
— rezipiert von Johann Gottfried Eichhorn 122—131
Arno Strohmeyer
Friedensverträge im Wandel der Zeit:
Die Wahrnehmung des Friedens von Madrid 1526
in der deutschen Geschichtsforschung 132—143
KlausGraf - am Dienstag, 28. November 2006, 19:12 - Rubrik: Miscellanea
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Soeben erst sehe ich, dass der Text auch in Wikisource erfasst wurde:
http://de.wikisource.org/wiki/Gesetz_%C3%BCber_das_Dom%C3%A4nenverm%C3%B6gen_1919_%28Baden%29
Herzlichen Dank an die beiden Wikisource-Mitarbeiter, die den Text erfasst und erstkorrigiert haben!
http://de.wikisource.org/wiki/Gesetz_%C3%BCber_das_Dom%C3%A4nenverm%C3%B6gen_1919_%28Baden%29
Herzlichen Dank an die beiden Wikisource-Mitarbeiter, die den Text erfasst und erstkorrigiert haben!
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Reinhold-Schneider-Blätter - Heft 18 - Oktober 2006 (via BLB)
Reinhold-Schneider-Gesellschaft
Protest
Undenkbares soll denkbar werden: Die baden-württembergische Landesregierung will Bücherschätze im Wert von 70 Millionen Euro aus dem Hort der Badischen Landesbibliothek herausnehmen und dem Markgrafen von Baden überlassen.
Die Reinhold-Schneider-Gesellschaft protestiert gegen diesen zerstörerischen Eingriff in einen überkommenen Bestand, der eine über Jahrhunderte gewachsene und bewahrte Einheit darstellt. Die unersetzlichen Dokumente gehören zum unveräußerlichen Kulturerbe unseres Landes, das es zu schützen und zu erschließen gilt.
Als Folge der geplanten Versteigerung würden die alten Handschriften mit ihrem wertvollen Bilderwerk unwiederbringlich in alle Winde zerstreut werden. Die markgräfliche Familie ist ohnehin nicht auf die Herausgabe bestimmter Stücke erpicht, denn sie möchte die Bücher zu Geld machen, um ihr Schloss Salem zu erhalten. Mithin lassen sich die Ansprüche des Hauses Baden, soweit diese begründet sind, allemal in Geld abfinden. Das reiche Land Baden-Württemberg, das in den letzten Jahren im Raum Stuttgart mancherlei Prestigeobjekte erstellen konnte, sollte jetzt statt eines Ausverkaufs nach Wegen suchen, um eine etwaige Schuld aus Mitteln des Landeshaushalts oder der Landesstiftung zu begleichen. Sollte dem Schloss Salem der Verfall drohen, wäre dies eine Aufgabe des Landesdenkmalschutzes, der auch für private denkmalwürdige Bauten zuständig ist.
Die geplante Veräußerung unersetzlichen Kulturgutes ist geeignet, das öffentliche Ansehen des Landes Baden-Württemberg nachhaltig zu beschädigen. Wir fordern die Landesregierung auf, die wertvollen Kostbarkeiten der Badischen Landesbibliothek, zu denen auch der gesamte Nachlass des Schriftstellers und Dichters Reinhold Schneider gehört, nicht anzutasten.
Prof. Dr. Michael Albus
Vorsitzender der Reinhold-Schneider-Gesellschaft
Sandmühle 69
55262 Heidesheim / a. Rh.
Reinhold-Schneider-Gesellschaft
Protest
Undenkbares soll denkbar werden: Die baden-württembergische Landesregierung will Bücherschätze im Wert von 70 Millionen Euro aus dem Hort der Badischen Landesbibliothek herausnehmen und dem Markgrafen von Baden überlassen.
Die Reinhold-Schneider-Gesellschaft protestiert gegen diesen zerstörerischen Eingriff in einen überkommenen Bestand, der eine über Jahrhunderte gewachsene und bewahrte Einheit darstellt. Die unersetzlichen Dokumente gehören zum unveräußerlichen Kulturerbe unseres Landes, das es zu schützen und zu erschließen gilt.
Als Folge der geplanten Versteigerung würden die alten Handschriften mit ihrem wertvollen Bilderwerk unwiederbringlich in alle Winde zerstreut werden. Die markgräfliche Familie ist ohnehin nicht auf die Herausgabe bestimmter Stücke erpicht, denn sie möchte die Bücher zu Geld machen, um ihr Schloss Salem zu erhalten. Mithin lassen sich die Ansprüche des Hauses Baden, soweit diese begründet sind, allemal in Geld abfinden. Das reiche Land Baden-Württemberg, das in den letzten Jahren im Raum Stuttgart mancherlei Prestigeobjekte erstellen konnte, sollte jetzt statt eines Ausverkaufs nach Wegen suchen, um eine etwaige Schuld aus Mitteln des Landeshaushalts oder der Landesstiftung zu begleichen. Sollte dem Schloss Salem der Verfall drohen, wäre dies eine Aufgabe des Landesdenkmalschutzes, der auch für private denkmalwürdige Bauten zuständig ist.
Die geplante Veräußerung unersetzlichen Kulturgutes ist geeignet, das öffentliche Ansehen des Landes Baden-Württemberg nachhaltig zu beschädigen. Wir fordern die Landesregierung auf, die wertvollen Kostbarkeiten der Badischen Landesbibliothek, zu denen auch der gesamte Nachlass des Schriftstellers und Dichters Reinhold Schneider gehört, nicht anzutasten.
Prof. Dr. Michael Albus
Vorsitzender der Reinhold-Schneider-Gesellschaft
Sandmühle 69
55262 Heidesheim / a. Rh.
BCK - am Montag, 27. November 2006, 14:29 - Rubrik: Kulturgut
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Die leicht erreichbaren Informationen dazu sind eingebracht worden in den Wikipedia-Artikel zum Bildhauer Joseph von Kopf.

http://de.wikipedia.org/wiki/Joseph_von_Kopf
Wieder ein vom Haus Baden gebrochenes Versprechen: Das Atelier Kopfs sollte für IMMER an seiner Stelle bleiben, 1983 wurde es ins Landesmuseum transportiert.

http://de.wikipedia.org/wiki/Joseph_von_Kopf
Wieder ein vom Haus Baden gebrochenes Versprechen: Das Atelier Kopfs sollte für IMMER an seiner Stelle bleiben, 1983 wurde es ins Landesmuseum transportiert.
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Herrn
Ministerpräsident Günther H. Oettinger, MdL
Staatsministerium Baden-Württemberg
Richard-Wagner-Str. 15
70184 Stuttgart
5. Oktober 2006
Sehr geehrter Herr Ministerpräsident,
gestatten Sie, dass wir uns heute an Sie persönlich in der Frage der Auseinandersetzung um die Finanzierung der Unterhaltung von Schloss und Kloster Salem durch den Verkauf von wichtigen und wertvollen Teilen der Badischen Landesbibliothek wenden.
Der Schwäbische Heimatbund ist über den geplanten Verkauf von Handschriftenbeständen der Badischen Landesbibliothek aus seinem Engagement für die Erhaltung kultureller Schätze unseres Landes heraus äußerst betroffen.
Es geht bei diesem drohenden Verkauf um einen Vorgang von grundsätzlicher Tragweite. Es ist für uns nur schwer nachvollziehbar, warum in Baden die Bestände der öffentlichen Kultureinrichtungen, die auf die alten fürstlichen Sammlungen zurückgehen, nicht genauso selbstverständlich als staatliches Kulturgut gelten sollen wie im württembergischen Landesteil, aber auch in anderen deutschen Bundesländern. Die in den Medien verbreiteten verschiedenen juristischen Gutachten scheinen jedenfalls diesen angeblichen Sonderfall nicht zu bestätigen. Es darf auch nicht übersehen werden, dass der Staat selbst, sei es das alte Land Baden oder Baden-Württemberg, seit über 200 Jahren die Konservierung, fachliche Betreuung und Erschließung der Karlsruher Bibliotheksbestände finanziell getragen hat – bis hin zur Neukatalogisierung der Handschriften mit Fördermitteln der Deutschen Forschungsgemeinschaft und dem 1991 eingeweihten Neubau der Landesbibliothek, in dem ein Sonderbereich für die Handschriften mit aufwendiger Sicherheits- und Museumstechnik eingerichtet wurde. Dass sich nun der Staat selbst von Teilen dieser Schätze trennen will, ist deshalb nicht nachvollziehbar.
Schwerer aber wiegen für uns noch die ideellen Aspekte dieses Vorgangs. Nicht nur die internationale Mittelalterforschung droht hier wertvollste Quellengrundlagen ihrer Arbeit zu verlieren, weil eine Abwanderung in den Bereich des freien Handels vieles davon auf lange Zeit, wenn nicht für immer, unzugänglich und unauffindbar machen würde. Die wirklichen Eigentümer dieser Schätze sind die Bürger dieses Landes, und dieser Allgemeinheit möchten wir hier unsere Stimme verleihen. Das ist kein Plädoyer gegen eine Bewahrung von Schloss Salem, denn es kann aus unserer Sicht nicht um eine Verrechnung unterschiedlicher Kulturgüter gehen, bei der Baudenkmäler mit Schriftdenkmälern in Konkurrenz gesetzt werden. Beide gehören zu unserer Geschichte und letztlich zu unserer kulturellen Identität. Hier geht es um Güter, die zutiefst mit unseren kulturellen Wurzeln und unserer Geschichte verbunden sind und letztlich einen wesentlichen Bestandteil dessen darstellen, was wir meinen, wenn wir von gesellschaftlicher Identität sprechen. Handschriften sind das Gedächtnis der Gesellschaft.
Die Politik hat in den letzten Jahren zurecht immer wieder daran erinnert, wie lebenswichtig solche wurzelhaften, identitätsstiftenden Momente der Tradition im Rahmen der zunehmenden Globalisierung unserer Welt für eine Gesellschaft wie die unsere sind. Es kann und darf nicht sein, dass jetzt ein Ausverkauf von Kulturgut ausgerechnet vom Staat selbst ausgeht.
Als eine Vereinigung, die stolz darauf ist, den oft missbrauchten Begriff „Heimat“ immer noch bewusst in ihrem Namen zu tragen, fühlt sich der Schwäbische Heimatbund deshalb im Namen all seiner Mitglieder und aller mit ihrer Heimat verbundenen Baden-Württemberger zutiefst verpflichtet, Sie, Herr Ministerpräsident, mit aller Dringlichkeit zu bitten, von dem geplanten Verkauf Abstand zu nehmen. Sie machen sich damit verdient um die Geschichte, aber auch um die Zukunft unseres Landes und unserer Gesellschaft.
Mit freundlichen Grüßen
gez.
Fritz-Eberhard Griesinger
Vorsitzender
Dr. Walter Kilian
Stv. Vorsitzender
Prof. Dr. Wilfried Setzler
Stv. Vorsitzender
Ministerpräsident Günther H. Oettinger, MdL
Staatsministerium Baden-Württemberg
Richard-Wagner-Str. 15
70184 Stuttgart
5. Oktober 2006
Sehr geehrter Herr Ministerpräsident,
gestatten Sie, dass wir uns heute an Sie persönlich in der Frage der Auseinandersetzung um die Finanzierung der Unterhaltung von Schloss und Kloster Salem durch den Verkauf von wichtigen und wertvollen Teilen der Badischen Landesbibliothek wenden.
Der Schwäbische Heimatbund ist über den geplanten Verkauf von Handschriftenbeständen der Badischen Landesbibliothek aus seinem Engagement für die Erhaltung kultureller Schätze unseres Landes heraus äußerst betroffen.
Es geht bei diesem drohenden Verkauf um einen Vorgang von grundsätzlicher Tragweite. Es ist für uns nur schwer nachvollziehbar, warum in Baden die Bestände der öffentlichen Kultureinrichtungen, die auf die alten fürstlichen Sammlungen zurückgehen, nicht genauso selbstverständlich als staatliches Kulturgut gelten sollen wie im württembergischen Landesteil, aber auch in anderen deutschen Bundesländern. Die in den Medien verbreiteten verschiedenen juristischen Gutachten scheinen jedenfalls diesen angeblichen Sonderfall nicht zu bestätigen. Es darf auch nicht übersehen werden, dass der Staat selbst, sei es das alte Land Baden oder Baden-Württemberg, seit über 200 Jahren die Konservierung, fachliche Betreuung und Erschließung der Karlsruher Bibliotheksbestände finanziell getragen hat – bis hin zur Neukatalogisierung der Handschriften mit Fördermitteln der Deutschen Forschungsgemeinschaft und dem 1991 eingeweihten Neubau der Landesbibliothek, in dem ein Sonderbereich für die Handschriften mit aufwendiger Sicherheits- und Museumstechnik eingerichtet wurde. Dass sich nun der Staat selbst von Teilen dieser Schätze trennen will, ist deshalb nicht nachvollziehbar.
Schwerer aber wiegen für uns noch die ideellen Aspekte dieses Vorgangs. Nicht nur die internationale Mittelalterforschung droht hier wertvollste Quellengrundlagen ihrer Arbeit zu verlieren, weil eine Abwanderung in den Bereich des freien Handels vieles davon auf lange Zeit, wenn nicht für immer, unzugänglich und unauffindbar machen würde. Die wirklichen Eigentümer dieser Schätze sind die Bürger dieses Landes, und dieser Allgemeinheit möchten wir hier unsere Stimme verleihen. Das ist kein Plädoyer gegen eine Bewahrung von Schloss Salem, denn es kann aus unserer Sicht nicht um eine Verrechnung unterschiedlicher Kulturgüter gehen, bei der Baudenkmäler mit Schriftdenkmälern in Konkurrenz gesetzt werden. Beide gehören zu unserer Geschichte und letztlich zu unserer kulturellen Identität. Hier geht es um Güter, die zutiefst mit unseren kulturellen Wurzeln und unserer Geschichte verbunden sind und letztlich einen wesentlichen Bestandteil dessen darstellen, was wir meinen, wenn wir von gesellschaftlicher Identität sprechen. Handschriften sind das Gedächtnis der Gesellschaft.
Die Politik hat in den letzten Jahren zurecht immer wieder daran erinnert, wie lebenswichtig solche wurzelhaften, identitätsstiftenden Momente der Tradition im Rahmen der zunehmenden Globalisierung unserer Welt für eine Gesellschaft wie die unsere sind. Es kann und darf nicht sein, dass jetzt ein Ausverkauf von Kulturgut ausgerechnet vom Staat selbst ausgeht.
Als eine Vereinigung, die stolz darauf ist, den oft missbrauchten Begriff „Heimat“ immer noch bewusst in ihrem Namen zu tragen, fühlt sich der Schwäbische Heimatbund deshalb im Namen all seiner Mitglieder und aller mit ihrer Heimat verbundenen Baden-Württemberger zutiefst verpflichtet, Sie, Herr Ministerpräsident, mit aller Dringlichkeit zu bitten, von dem geplanten Verkauf Abstand zu nehmen. Sie machen sich damit verdient um die Geschichte, aber auch um die Zukunft unseres Landes und unserer Gesellschaft.
Mit freundlichen Grüßen
gez.
Fritz-Eberhard Griesinger
Vorsitzender
Dr. Walter Kilian
Stv. Vorsitzender
Prof. Dr. Wilfried Setzler
Stv. Vorsitzender
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Das von Max Markgraf von Baden unterschriebene Protokoll der Sitzung der Zähringer Stiftung vom 2. Dezember 1983 hat folgenden Wortlaut:
Am 2. Dezember 1983 trat um 0830 Uhr in den Räumen des Generallandesarchivs in Karlsruhe der Stiftungsrat der Zähringer Stiftung zu einer Sitzung zusammen.
Es waren anwesend:
S.K.H. Max Markgraf von Baden als Vorsitzender
Herr Professor Dr. Volker Himmelein
Herr Dr. Hans Georg Zier
Es wurden folgende Beschlüsse gefaßt:
1) Herr August Herb, Vizepräsident des OLG Karlsruhe, wird mit sofortiger Wirkung zum Geschäftsführer der Stiftung bestellt.
2) Der zuletzt gemachte Kompromißvorschlag des Landes Baden-Württemberg bezüglich der Bestände der Zähringer Stiftung wird einstimmig abgelehnt.
3) Es wird beschlossen, zur nächsten Sitzung Herrn Römer von der Badischen Landesbibliothek einzuladen.
4) Es soll ein Staatsbeitrag von DM 1.000,-- p.a. für den laufenden Geschäftsbetrieb angefordert werden.
5) Die bisherige Tätigkeit von Fräulein von Lentzke soll fortgesetzt werden, falls Fräulein von Lentzke dazu bereit ist.
6) Herr Professor Dr. Himmelein ist der Meinung, daß die gegenwärtige Unterbringung der Wessenberg-Stiftung nicht befriedigend ist, daß aber eine Chance für eine Neuaufstellung besteht, nachdem die Stadt Konstanz Petershausen angekauft hat.
Es wird beschlossen, sich in dieser Angelegenheit mit der Stadt Konstanz in Verbindung zu setzen.
7) Aus der Sammlung Kopf könnte eine Büste der Königin Olga gegen eine Büste der Großherzogin Stephanie von Dannecker ausgeliehen werden.
Herr Professor Himmelein wird die Sache weiter besprechen.
8) Das Museum für Kunsthandwerk in Frankfurt hat um Leihgaben aus der Türkenbeute gebeten.
Es wurde beschlossen, diesem Wunsche zu entsprechen, wobei aber keine Weitergabe in Räume außerhalb [Vorlage: außerhald] des Museums für Kunsthandwerk erfolgen darf.
9) Der Termin der nächsten Sitzung wird für den 2. Februar 1984 um 1100 Uhr im Generallandesarchiv Karlsruhe festgelegt.
Die Sitzung schloß um 0930 Uhr.
Salem, den 8. Dezember 1983
Kommentar:
Wie die Sitzung einer mangels Vermögensmasse bedeutungslosen Stiftung liest sich dieses Protokoll gewiss nicht. Als Bestandteile der Sitzung werden explizit erwähnt: Wessenberg-Stiftung in Konstanz, Sammlung Kopf, Türkenbeute. Außerdem lässt die Einladung an den Leiter der Landesbibliothek darauf schliessen, dass dort ebenfalls Stiftungseigentum lokalisiert wurde.
Von den drei Anwesenden waren zwei Landesbeamte: Himmelein als Direktor des Badischen Landesmuseums, Zier als Direktor des Generallandesarchivs. Gleichwohl wurde ein Kompromißvorschlag des Landes zu den strittigen Eigentumsfragen "einstimmig" abgelehnt.
Himmelein hatte als Leiter des Landesmuseums die Ausleihe von Stücken aus der Türkenbeute zu verantworten, da sie sich in seinem Gewahrsam befanden. Aufgrund seiner beamtenrechtlichen Treuepflicht hatte er alles zu vermeiden, was die Rechtsposition des Landes (die er als Mitglied des Stiftungsrats nicht akzeptierte) gefährdete. Hinsichtlich der Entscheidung über eine Leihgabe besteht kein Grund, die Anwendbarkeit des öffentlichen Rechts anzuzweifeln (auch wenn der Leihvertrag privatrechtlichen Charakter haben sollte), es handelt sich eindeutig um einen Verwaltungsakt, für den das Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Baden-Württemberg galt. Die Leihgabe war mit einer von der Zähringer Stiftung verfügten Auflage versehen (§ 36 Abs. 2 VwVfG). Zur Besorgnis der Befangenheit bestimmt § 21:
"Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Mißtrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, oder wird von einem Beteiligten das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat, wer in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde tätig werden soll, den Leiter der Behörde oder den von diesem Beauftragten zu unterrichten und sich auf dessen Anordnung der Mitwirkung zu enthalten. Betrifft die Besorgnis der Befangenheit den Leiter der Behörde, so trifft diese Anordnung die Aufsichtsbehörde, sofern sich der Behördenleiter nicht selbst einer Mitwirkung enthält."
http://dejure.org/gesetze/LVwVfG/21.html
Ein solcher Grund lag vor bei allen Verfügungen über Bestände der Zähringer Stiftung, über deren Umfang Land und Stiftung unterschiedlicher Ansicht waren. Himmelein hatte also seinerzeit einerseits die Interessen der Stiftung und die von ihr verfügte Auflage zu beachten, andererseits als Landesbeamter nach pflichtgemäßem Ermessen über die erbetene Leihgabe zu entscheiden. Es leuchtet ein, dass er sich nicht zweiteilen konnte und ein Interessenskonflikt bestand.
Die Aufsichtsbehörde, also das Ministerium, hätte seit der Stiftungsgründung 1954 sicherstellen müssen, dass sich der jeweilige Leiter des Landesmuseums, der kraft Sitzungssatzung im Stiftungsrat saß, jeglichen Verwaltungshandeln hinsichtlich der strittigen Bestände der Zähringer Stiftung enthielt. Als Stiftungsratsmitglied unterliegt der Direktor keiner dienstlichen Weisung.
Die Amtsführung des Leiters konnte nie und nimmer nach den - hier offensichtlich mit Füßen getretenen - Grundsätzen des öffentlichen Rechts "unparteiisch" erfolgen, da er zugleich Vertreter der Zähringer Stiftung und zur Loyalität verpflichteter Landesbeamter war.
Durch die Stiftungssatzung ist dieser Interessenkonflikt bis auf weiteres vorgegeben. Eine strikt gesetzliche Lösung könnte nur darin bestehen, dass ein anderer Mitarbeiter des Landesmuseums mit der fachlichen Bearbeitung der in die potentiellen Rechte der Stiftung eingreifenden Maßnahmen (insbesondere Leihgaben) betraut wird, die dann von der Aufsichtsbehörde, dem Ministerium, erlassen werden.
Zur Zähringer Stiftung siehe
http://archiv.twoday.net/stories/2834592/ (Materialien zur Zähringer Stiftung, Haupteintrag)
http://archiv.twoday.net/stories/2836746/ (Wessenberg-Galerie in Konstanz)
http://archiv.twoday.net/stories/2835396/ (Stiftung von Louis Jüncke in Baden-Baden)
http://archiv.twoday.net/stories/2823247/ (Klagebefugnis im Stiftungsrecht; erbrechtliches Problem bei der Zähringer Stiftung)
http://archiv.twoday.net/stories/2770378/ (Auszug aus Testament von 1927)
http://archiv.twoday.net/stories/2750198/ (Text der Stiftungssatzung von 1954)
http://archiv.twoday.net/stories/2740166/ (Eintrag im Stiftungsverzeichnis)
Am 2. Dezember 1983 trat um 0830 Uhr in den Räumen des Generallandesarchivs in Karlsruhe der Stiftungsrat der Zähringer Stiftung zu einer Sitzung zusammen.
Es waren anwesend:
S.K.H. Max Markgraf von Baden als Vorsitzender
Herr Professor Dr. Volker Himmelein
Herr Dr. Hans Georg Zier
Es wurden folgende Beschlüsse gefaßt:
1) Herr August Herb, Vizepräsident des OLG Karlsruhe, wird mit sofortiger Wirkung zum Geschäftsführer der Stiftung bestellt.
2) Der zuletzt gemachte Kompromißvorschlag des Landes Baden-Württemberg bezüglich der Bestände der Zähringer Stiftung wird einstimmig abgelehnt.
3) Es wird beschlossen, zur nächsten Sitzung Herrn Römer von der Badischen Landesbibliothek einzuladen.
4) Es soll ein Staatsbeitrag von DM 1.000,-- p.a. für den laufenden Geschäftsbetrieb angefordert werden.
5) Die bisherige Tätigkeit von Fräulein von Lentzke soll fortgesetzt werden, falls Fräulein von Lentzke dazu bereit ist.
6) Herr Professor Dr. Himmelein ist der Meinung, daß die gegenwärtige Unterbringung der Wessenberg-Stiftung nicht befriedigend ist, daß aber eine Chance für eine Neuaufstellung besteht, nachdem die Stadt Konstanz Petershausen angekauft hat.
Es wird beschlossen, sich in dieser Angelegenheit mit der Stadt Konstanz in Verbindung zu setzen.
7) Aus der Sammlung Kopf könnte eine Büste der Königin Olga gegen eine Büste der Großherzogin Stephanie von Dannecker ausgeliehen werden.
Herr Professor Himmelein wird die Sache weiter besprechen.
8) Das Museum für Kunsthandwerk in Frankfurt hat um Leihgaben aus der Türkenbeute gebeten.
Es wurde beschlossen, diesem Wunsche zu entsprechen, wobei aber keine Weitergabe in Räume außerhalb [Vorlage: außerhald] des Museums für Kunsthandwerk erfolgen darf.
9) Der Termin der nächsten Sitzung wird für den 2. Februar 1984 um 1100 Uhr im Generallandesarchiv Karlsruhe festgelegt.
Die Sitzung schloß um 0930 Uhr.
Salem, den 8. Dezember 1983
Kommentar:
Wie die Sitzung einer mangels Vermögensmasse bedeutungslosen Stiftung liest sich dieses Protokoll gewiss nicht. Als Bestandteile der Sitzung werden explizit erwähnt: Wessenberg-Stiftung in Konstanz, Sammlung Kopf, Türkenbeute. Außerdem lässt die Einladung an den Leiter der Landesbibliothek darauf schliessen, dass dort ebenfalls Stiftungseigentum lokalisiert wurde.
Von den drei Anwesenden waren zwei Landesbeamte: Himmelein als Direktor des Badischen Landesmuseums, Zier als Direktor des Generallandesarchivs. Gleichwohl wurde ein Kompromißvorschlag des Landes zu den strittigen Eigentumsfragen "einstimmig" abgelehnt.
Himmelein hatte als Leiter des Landesmuseums die Ausleihe von Stücken aus der Türkenbeute zu verantworten, da sie sich in seinem Gewahrsam befanden. Aufgrund seiner beamtenrechtlichen Treuepflicht hatte er alles zu vermeiden, was die Rechtsposition des Landes (die er als Mitglied des Stiftungsrats nicht akzeptierte) gefährdete. Hinsichtlich der Entscheidung über eine Leihgabe besteht kein Grund, die Anwendbarkeit des öffentlichen Rechts anzuzweifeln (auch wenn der Leihvertrag privatrechtlichen Charakter haben sollte), es handelt sich eindeutig um einen Verwaltungsakt, für den das Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Baden-Württemberg galt. Die Leihgabe war mit einer von der Zähringer Stiftung verfügten Auflage versehen (§ 36 Abs. 2 VwVfG). Zur Besorgnis der Befangenheit bestimmt § 21:
"Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Mißtrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, oder wird von einem Beteiligten das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat, wer in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde tätig werden soll, den Leiter der Behörde oder den von diesem Beauftragten zu unterrichten und sich auf dessen Anordnung der Mitwirkung zu enthalten. Betrifft die Besorgnis der Befangenheit den Leiter der Behörde, so trifft diese Anordnung die Aufsichtsbehörde, sofern sich der Behördenleiter nicht selbst einer Mitwirkung enthält."
http://dejure.org/gesetze/LVwVfG/21.html
Ein solcher Grund lag vor bei allen Verfügungen über Bestände der Zähringer Stiftung, über deren Umfang Land und Stiftung unterschiedlicher Ansicht waren. Himmelein hatte also seinerzeit einerseits die Interessen der Stiftung und die von ihr verfügte Auflage zu beachten, andererseits als Landesbeamter nach pflichtgemäßem Ermessen über die erbetene Leihgabe zu entscheiden. Es leuchtet ein, dass er sich nicht zweiteilen konnte und ein Interessenskonflikt bestand.
Die Aufsichtsbehörde, also das Ministerium, hätte seit der Stiftungsgründung 1954 sicherstellen müssen, dass sich der jeweilige Leiter des Landesmuseums, der kraft Sitzungssatzung im Stiftungsrat saß, jeglichen Verwaltungshandeln hinsichtlich der strittigen Bestände der Zähringer Stiftung enthielt. Als Stiftungsratsmitglied unterliegt der Direktor keiner dienstlichen Weisung.
Die Amtsführung des Leiters konnte nie und nimmer nach den - hier offensichtlich mit Füßen getretenen - Grundsätzen des öffentlichen Rechts "unparteiisch" erfolgen, da er zugleich Vertreter der Zähringer Stiftung und zur Loyalität verpflichteter Landesbeamter war.
Durch die Stiftungssatzung ist dieser Interessenkonflikt bis auf weiteres vorgegeben. Eine strikt gesetzliche Lösung könnte nur darin bestehen, dass ein anderer Mitarbeiter des Landesmuseums mit der fachlichen Bearbeitung der in die potentiellen Rechte der Stiftung eingreifenden Maßnahmen (insbesondere Leihgaben) betraut wird, die dann von der Aufsichtsbehörde, dem Ministerium, erlassen werden.
Zur Zähringer Stiftung siehe
http://archiv.twoday.net/stories/2834592/ (Materialien zur Zähringer Stiftung, Haupteintrag)
http://archiv.twoday.net/stories/2836746/ (Wessenberg-Galerie in Konstanz)
http://archiv.twoday.net/stories/2835396/ (Stiftung von Louis Jüncke in Baden-Baden)
http://archiv.twoday.net/stories/2823247/ (Klagebefugnis im Stiftungsrecht; erbrechtliches Problem bei der Zähringer Stiftung)
http://archiv.twoday.net/stories/2770378/ (Auszug aus Testament von 1927)
http://archiv.twoday.net/stories/2750198/ (Text der Stiftungssatzung von 1954)
http://archiv.twoday.net/stories/2740166/ (Eintrag im Stiftungsverzeichnis)