Abpausen von Wasserzeichen kann die Vorlage beschädigen, Röntgenverfahren sind teuer. Über Untersuchungen an Braunschweiger Rembrandt-Zeichnungen mittels der preiswerteren Thermographie berichtete ganz kurz der SPIEGEL 31/2007 S. 50, ein paar mehr Informationen gabs im Jahresbericht 2006 des Fraunhofer-WKI Holzforschung:
http://www.wki.fhg.de/publikat/JB2006-Internet-gesamt.pdf
Ausführlicher berichtet der Fraunhofer-Mediendienst 2007:
http://www.fraunhofer.de/fhg/press/pi/2007/07/Mediendienst72007Thema4.jsp
Die meisten Tinten sind im Infrarotlicht durchsichtig«, nennt Meinlschmidt den Knackpunkt der neuen Methode. »Wir stellen daher eine 35 bis 40 Grad warme Wärmeplatte hinter das Bild und nehmen mit einer Infrarot-Kamera auf, wie viel Wärme das Bild durchlässt. So machen wir die Dichteunterschiede sichtbar und mit ihnen das Wasserzeichen.« Der Wärmeeintrag ist für das Bild unbedenklich: Da es in einem Zentimeter Abstand für nur eine Sekunde vor der Wärmeplatte steht, wärmt es sich weniger auf als bei kurzem Anfassen mit den Fingern. Die Bayerische Staatsbibliothek München überlegt, mit dieser Methode neben den digitalisierten Bildern künftig auch das zugehörige Wasserzeichen zu archivieren.

http://www.wki.fhg.de/publikat/JB2006-Internet-gesamt.pdf
Ausführlicher berichtet der Fraunhofer-Mediendienst 2007:
http://www.fraunhofer.de/fhg/press/pi/2007/07/Mediendienst72007Thema4.jsp
Die meisten Tinten sind im Infrarotlicht durchsichtig«, nennt Meinlschmidt den Knackpunkt der neuen Methode. »Wir stellen daher eine 35 bis 40 Grad warme Wärmeplatte hinter das Bild und nehmen mit einer Infrarot-Kamera auf, wie viel Wärme das Bild durchlässt. So machen wir die Dichteunterschiede sichtbar und mit ihnen das Wasserzeichen.« Der Wärmeeintrag ist für das Bild unbedenklich: Da es in einem Zentimeter Abstand für nur eine Sekunde vor der Wärmeplatte steht, wärmt es sich weniger auf als bei kurzem Anfassen mit den Fingern. Die Bayerische Staatsbibliothek München überlegt, mit dieser Methode neben den digitalisierten Bildern künftig auch das zugehörige Wasserzeichen zu archivieren.

KlausGraf - am Samstag, 4. August 2007, 22:33 - Rubrik: Hilfswissenschaften
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The Washington Post reports on a decision of the D.C. Mayor Adrian M. Fenty that the majority of the city's electronic messages should be destroyed after six months.
KlausGraf - am Freitag, 3. August 2007, 21:25 - Rubrik: English Corner
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Der Fundbericht zum Tontafelarchiv in der hethitischen Fundstätte Kusakli ist unter http://staff-www.uni-marburg.de/~kusakli/sites/areale/geb_a+b.htm abrufbar.
Archivraum
ArchivraumWolf Thomas - am Freitag, 3. August 2007, 18:46 - Rubrik: Archivgeschichte
Die Videodokumentation der Aktion "Archivverfassung" auf dem Berliner Kunstfestival garage 2005 ist unter
http://garage.in-mv.de/2005/Archivraum_k.mov abrufbar.
http://garage.in-mv.de/2005/Archivraum_k.mov abrufbar.
Wolf Thomas - am Freitag, 3. August 2007, 18:30 - Rubrik: Oeffentlichkeitsarbeit
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http://www.kuhlen.name/Publikationen2007/verwaisteWerke-Publikation-RK0307.pdf
Rainer Kuhlen hat das Thema aufgegriffen, das uns hier schon seit geraumer Zeit beschäftigt hat:
http://archiv.twoday.net/search?q=verwaist
http://archiv.twoday.net/search?q=orphan
Rainer Kuhlen hat das Thema aufgegriffen, das uns hier schon seit geraumer Zeit beschäftigt hat:
http://archiv.twoday.net/search?q=verwaist
http://archiv.twoday.net/search?q=orphan
KlausGraf - am Freitag, 3. August 2007, 16:46 - Rubrik: Archivrecht
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Das Schweizer black sheep magazine hat einen den Archiven freundlichen Beitrag über die Emotionen eines Archivbesuchers schon vor längerer Zeit veröffentlicht: "Voyeurismus im Archiv. Der Schnüffler" http://www.blacksheep.ch/index.html?main=/vbs/data/februar_05/fuenf.html
Wolf Thomas - am Freitag, 3. August 2007, 08:56 - Rubrik: Oeffentlichkeitsarbeit
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Ein Fundbericht zu Ausgrabungen im iranischen Haft Tape kann unter http://www.staff.uni-mainz.de/mofidi/Hafttape/projects.html eingesehen werden.
Wolf Thomas - am Freitag, 3. August 2007, 08:39 - Rubrik: Archivgeschichte
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"Christian Boltanski, geb. 6.9.1944 Paris, gilt als Vertreter der Spurensicherung, der sich mit der Dokumentation zurückliegender eigener oder fremder Lebensphasen beschäftigt (vorwiegend durch Fotografie). Im Kellergeschoss des Berliner Reichstagsgebäudes installierte Boltanski einen Archivraum im Gedenken an alle Parlamentarier, die seit Einführung der Demokratie in Deutschland gewählt wurden. Ein schwarzer Kasten dokumentiert die Zeit des Nationalsozialismus 1933-1945."
Quelle: http://www.g26.ch/art_boltanski.html
Quelle: http://www.g26.ch/art_boltanski.html
Wolf Thomas - am Freitag, 3. August 2007, 08:28 - Rubrik: Oeffentlichkeitsarbeit
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KlausGraf - am Freitag, 3. August 2007, 01:28 - Rubrik: Miscellanea
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KlausGraf - am Freitag, 3. August 2007, 01:22 - Rubrik: English Corner
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http://www2.ub.edu/bid/consulta_articulos.php?fichero=18kuhle3.htm
Rainer Kuhlen: Open access – ein Paradigmenwechsel für die öffentliche Bereitstellung von Wissen. Entwicklungen in Deutschland
Einige Kommentare:
Kuhlen zu den Repositorien: "Es darf nicht geschehen, dass Studienabschlussarbeiten, Habilitationsschriften, Eigenpublikationen, Peer-reviewed-Arbeiten, Pre-oder Post-prints als quasi gleichberechtigt und ununterscheidbar verfügbar gemacht werden."
Ich kann dieses Repositorium-Bashing nicht nachvollziehen. Wesentliches Kriterium für die Fachkollegen muss der textimmanente Wert der eingestellten Arbeit sein. Wenn mich ein Thema stark interessiert, werde ich auch in eine Studienabschlussarbeit einen prüfenden Blick werfen, um dann womöglich festzustellen, dass manche Beiträge in hochwissenschaftlichen Zeitschriften sehr viel mieser ausfallen. Die Selbstgefälligkeit, mit der "Peer Review" in den einschlägigen Diskursen einer Monstranz gleich durch die wissenschaftliche Gemeinde getragen wird, ist gänzlich unangebracht. Es gibt keine anerkannten Standards für alle Disziplinen, was "Peer Review" ist. In der deutschen Geschichtswissenschaft ist die Einschaltung externer Gutachter bei der Annahme von Zeitschriftenartikeln eher unüblich. Darf man daraus schließen, dass die deutsche Geschichtswissenschaft nichts wert ist?
Repositorien. die ordentliche Metadaten enthalten, ermöglichen es im übrigen ohne weiteres, die von Kuhlen geforderte Unterscheidung vorzunehmen. Wenn also ein Großordinarius feststellt, dass die ins Auge gefasste Veröffentlichung von einem Nichthabilitierten stammt (etwa weil sie als Dissertation gekennzeichnet ist) hat er alles Recht der Welt, sie zu ignorieren. Dieses Recht auf Igoranz besteht aber auch ganz in derselben Weise bei gedruckten Arbeiten und bei kostenpflichtigen Online-Veröffentlichungen, hat also mit Open Access nicht das geringste zu tun. Solange es keine empirischen Untersuchungen über die unzähligen schlechten Aufsätze gibt, die Tag für Tag veröffentlicht werden, sollte man vorsichtig damit sein, "grünen" OA und Peer Review gegenienander auszuspielen.
Zum hundertsten Mal: Die Berliner Erklärung sollte NICHT nach der (inoffiziellen) deutschen Übersetzung auf der Website der MPG zitiert werden, denn diese ist fehlerhaft. Siehe
http://archiv.twoday.net/stories/93128/
Kuhlen lässt sich lang über die Frage der Anbietungsplficht bei öffentlich finanzierter Forschung aus und verteidigt die fragwürdige Entscheidung des Urheberrechtsbündnisses den Hansen-Vorschlag zu unterstützen.
Kuhlen ignoriert einmal mehr die Tatsache, dass OA mehr bedeutet als kostenfrei. Der Hansen-Vorschlag hätte keineswegs OA im Sinn der BBB-Definitionen zur Folge, zumal diese auch keineswegs kommerzielle Nutzung ausschließen.
Wiederholen wir nochmals:
* Weiternutzung ist für den OA-Zugang zu Daten essentiell (Peter Murray-Rust schreibt dazu in seinem Blog fast täglich etwas)
* Die einflußreichsten OA-zeitschriften haben CC-BY als Standard-Lizenz.
Ansonsten ein lesenswerter Text.
Rainer Kuhlen: Open access – ein Paradigmenwechsel für die öffentliche Bereitstellung von Wissen. Entwicklungen in Deutschland
Einige Kommentare:
Kuhlen zu den Repositorien: "Es darf nicht geschehen, dass Studienabschlussarbeiten, Habilitationsschriften, Eigenpublikationen, Peer-reviewed-Arbeiten, Pre-oder Post-prints als quasi gleichberechtigt und ununterscheidbar verfügbar gemacht werden."
Ich kann dieses Repositorium-Bashing nicht nachvollziehen. Wesentliches Kriterium für die Fachkollegen muss der textimmanente Wert der eingestellten Arbeit sein. Wenn mich ein Thema stark interessiert, werde ich auch in eine Studienabschlussarbeit einen prüfenden Blick werfen, um dann womöglich festzustellen, dass manche Beiträge in hochwissenschaftlichen Zeitschriften sehr viel mieser ausfallen. Die Selbstgefälligkeit, mit der "Peer Review" in den einschlägigen Diskursen einer Monstranz gleich durch die wissenschaftliche Gemeinde getragen wird, ist gänzlich unangebracht. Es gibt keine anerkannten Standards für alle Disziplinen, was "Peer Review" ist. In der deutschen Geschichtswissenschaft ist die Einschaltung externer Gutachter bei der Annahme von Zeitschriftenartikeln eher unüblich. Darf man daraus schließen, dass die deutsche Geschichtswissenschaft nichts wert ist?
Repositorien. die ordentliche Metadaten enthalten, ermöglichen es im übrigen ohne weiteres, die von Kuhlen geforderte Unterscheidung vorzunehmen. Wenn also ein Großordinarius feststellt, dass die ins Auge gefasste Veröffentlichung von einem Nichthabilitierten stammt (etwa weil sie als Dissertation gekennzeichnet ist) hat er alles Recht der Welt, sie zu ignorieren. Dieses Recht auf Igoranz besteht aber auch ganz in derselben Weise bei gedruckten Arbeiten und bei kostenpflichtigen Online-Veröffentlichungen, hat also mit Open Access nicht das geringste zu tun. Solange es keine empirischen Untersuchungen über die unzähligen schlechten Aufsätze gibt, die Tag für Tag veröffentlicht werden, sollte man vorsichtig damit sein, "grünen" OA und Peer Review gegenienander auszuspielen.
Zum hundertsten Mal: Die Berliner Erklärung sollte NICHT nach der (inoffiziellen) deutschen Übersetzung auf der Website der MPG zitiert werden, denn diese ist fehlerhaft. Siehe
http://archiv.twoday.net/stories/93128/
Kuhlen lässt sich lang über die Frage der Anbietungsplficht bei öffentlich finanzierter Forschung aus und verteidigt die fragwürdige Entscheidung des Urheberrechtsbündnisses den Hansen-Vorschlag zu unterstützen.
Kuhlen ignoriert einmal mehr die Tatsache, dass OA mehr bedeutet als kostenfrei. Der Hansen-Vorschlag hätte keineswegs OA im Sinn der BBB-Definitionen zur Folge, zumal diese auch keineswegs kommerzielle Nutzung ausschließen.
Wiederholen wir nochmals:
* Weiternutzung ist für den OA-Zugang zu Daten essentiell (Peter Murray-Rust schreibt dazu in seinem Blog fast täglich etwas)
* Die einflußreichsten OA-zeitschriften haben CC-BY als Standard-Lizenz.
Ansonsten ein lesenswerter Text.
KlausGraf - am Freitag, 3. August 2007, 00:15 - Rubrik: Open Access
http://www.rechtzweinull.de/index.php?/archives/38-Kommerzielle-Verwertung-von-FLICKR-Bildnern.html
Die Ausführungen von RA Ulbricht können nicht unwidersprochen bleiben.
Zutreffend wird ausgeführt, dass Ansprüche des Fotografen gegenüber dem kommerziellen Nutzer an der CC-Lizenz scheitern.
Es scheint auch der Fall zu sein, dass das Recht am eigenen Bild des abgebildeten Mädchens verletzt wurde.
Unter keinem Umständen aber kann der Schlussfolgerung beigetreten werden, dass dem Verwerter gegenüber dem Fotografen Schadensersatzansprüche zustehen:
"Der von den Parteien eines Urheberrechtsvertrages gemeinsame verfolgte Zweck bestimmt die vertraglichen Hauptpflichten, den Typ des Vertrages und welche Vorschriften ergänzend heranzuziehen sind. Vorliegend konnte der Urheber nicht sämtliche Rechte an dem Bild verschaffen. Eine solche Störung löst unterschiedliche Rechtsfolgen aus. Bei Leistungsstörung kommen die allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen zur Anwendung.
Legt man den Nutzungsvertrag aus, so ist davon auszugehen, dass dieser den Zweck verfolgte, Virgin Mobile (unter den Einschränkungen der CC-by Lizenz) die vollen Nutzungsrechte an dem Bild zu verschaffen. Vorliegend konnte der Urheber seiner umfänglichen Rechtsverschaffungspflicht aus dem Nutzungsvertrag nicht Folge leisten, da er nicht die vorher notwendige Einwilligung der Abgebildeten eingeholt hat."
RA Ulbricht hat die Eigenart freier Lizenzen hier grundlegend verkannt.
Es ist in der Bildrechte-Praxis der Wikipedia seit langem Konsens, dass Rechte anderer Art (Markenrecht, Recht am eigenen Bild, Namensrechte, öffentlichrechtliche Rechte an Hoheitszeichen) mit der freien Lizenz des Bildes nichts zu tun haben.
Freie Lizenzen (auch CC) betreffen ausschließlich die Verschaffung der urheberrechtlichen Rechte. Dies ist auch dem CC-Lizenztext zweifelsfrei zu entnehmen.
Wäre es anders, wäre es grundsätzlich nicht mehr möglich, dass in der Wikipedia ohne Genehmigung der betroffenen Person Abbildungen lebender Personen eingestellt werden. Absoluten Personen der Zeitgeschichten verbleibt bei kommerzieller Nutzung das Recht am eigenen Bild. Kommerzielle Nutzung wird aber durch die Lizenzen der Wikipedia zugesichert.
Es bleibt also dabei: Wer Bilder unter freier Lizenz zur Verfügung stellt, haftet nicht, wenn ein Verwerter von einem Dritten aufgrund anderer Rechte als des Urheberrechts in Anspruch genommen wird. Er ist auch nicht verpflichtet, sämtliche in Betracht kommenden Rechte in einer der Lizenz beigegebenen Warnung aufzulisten, auch wenn freie Projekte dies als Kundenservice tun sollten.
Dieses Ergebnis lässt sich auch aus einem RA Ulbricht offenkundig unbekannt gebliebenen Gerichtsurteil ableiten. Das Urteil des Landgerichts München I vom 14. Oktober 2004 - 4 HK O 12461/04 hatte sich mit der Frage zu befassen, ob die Überlassung von Bildern durch eine Bildagentur an einen Kunden eine von Rechten Dritter völlig freie Nutzung ermöglicht. Dies wurde verneint:
http://de.wikisource.org/wiki/Benutzer:Joergens.mi/test/t15
Nachtrag: RA Ulbricht hat seine Darstellung korrigiert.
Nachtrag: http://archiv.twoday.net/stories/4293035/
Die Ausführungen von RA Ulbricht können nicht unwidersprochen bleiben.
Zutreffend wird ausgeführt, dass Ansprüche des Fotografen gegenüber dem kommerziellen Nutzer an der CC-Lizenz scheitern.
Es scheint auch der Fall zu sein, dass das Recht am eigenen Bild des abgebildeten Mädchens verletzt wurde.
Unter keinem Umständen aber kann der Schlussfolgerung beigetreten werden, dass dem Verwerter gegenüber dem Fotografen Schadensersatzansprüche zustehen:
"Der von den Parteien eines Urheberrechtsvertrages gemeinsame verfolgte Zweck bestimmt die vertraglichen Hauptpflichten, den Typ des Vertrages und welche Vorschriften ergänzend heranzuziehen sind. Vorliegend konnte der Urheber nicht sämtliche Rechte an dem Bild verschaffen. Eine solche Störung löst unterschiedliche Rechtsfolgen aus. Bei Leistungsstörung kommen die allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen zur Anwendung.
Legt man den Nutzungsvertrag aus, so ist davon auszugehen, dass dieser den Zweck verfolgte, Virgin Mobile (unter den Einschränkungen der CC-by Lizenz) die vollen Nutzungsrechte an dem Bild zu verschaffen. Vorliegend konnte der Urheber seiner umfänglichen Rechtsverschaffungspflicht aus dem Nutzungsvertrag nicht Folge leisten, da er nicht die vorher notwendige Einwilligung der Abgebildeten eingeholt hat."
RA Ulbricht hat die Eigenart freier Lizenzen hier grundlegend verkannt.
Es ist in der Bildrechte-Praxis der Wikipedia seit langem Konsens, dass Rechte anderer Art (Markenrecht, Recht am eigenen Bild, Namensrechte, öffentlichrechtliche Rechte an Hoheitszeichen) mit der freien Lizenz des Bildes nichts zu tun haben.
Freie Lizenzen (auch CC) betreffen ausschließlich die Verschaffung der urheberrechtlichen Rechte. Dies ist auch dem CC-Lizenztext zweifelsfrei zu entnehmen.
Wäre es anders, wäre es grundsätzlich nicht mehr möglich, dass in der Wikipedia ohne Genehmigung der betroffenen Person Abbildungen lebender Personen eingestellt werden. Absoluten Personen der Zeitgeschichten verbleibt bei kommerzieller Nutzung das Recht am eigenen Bild. Kommerzielle Nutzung wird aber durch die Lizenzen der Wikipedia zugesichert.
Es bleibt also dabei: Wer Bilder unter freier Lizenz zur Verfügung stellt, haftet nicht, wenn ein Verwerter von einem Dritten aufgrund anderer Rechte als des Urheberrechts in Anspruch genommen wird. Er ist auch nicht verpflichtet, sämtliche in Betracht kommenden Rechte in einer der Lizenz beigegebenen Warnung aufzulisten, auch wenn freie Projekte dies als Kundenservice tun sollten.
Dieses Ergebnis lässt sich auch aus einem RA Ulbricht offenkundig unbekannt gebliebenen Gerichtsurteil ableiten. Das Urteil des Landgerichts München I vom 14. Oktober 2004 - 4 HK O 12461/04 hatte sich mit der Frage zu befassen, ob die Überlassung von Bildern durch eine Bildagentur an einen Kunden eine von Rechten Dritter völlig freie Nutzung ermöglicht. Dies wurde verneint:
http://de.wikisource.org/wiki/Benutzer:Joergens.mi/test/t15
Nachtrag: RA Ulbricht hat seine Darstellung korrigiert.
Nachtrag: http://archiv.twoday.net/stories/4293035/
KlausGraf - am Donnerstag, 2. August 2007, 20:53 - Rubrik: Archivrecht
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Zuletzt haben wir die abwegige Ansicht des Datenschutzbeauftragten für MV kommentiert, der eine Einsichtnahme aufgrund des Informationsfreiheitsgesetzes für nicht möglich hält, wenn die Unterlage urheberrechtlich geschützt ist:
http://archiv.twoday.net/stories/4103327/
Der Datenschutzbeauftragte setzt sich damit eindeutig in Widerspruch zu seiner eigenen Stellungnahme vom Januar 2007 zu einem Entwurf für ein hessisches IFG. Es heisst dort:
"Als Anwendungsfall für den Schutz des geistigen Eigentums kommt vor allem das Urheberrecht in Frage. In der Praxis der Informationsfreiheitsbeauftragten ist noch kein Fall vorgekommen, in dem Urheberrechte dem Informationszugang entgegengestanden hätten. Dies ist auch kaum denkbar, da es sich beim Urheberrecht um ein persönliches Nutzungsrecht handelt, das durch die bloße Einsichtnahme nicht beeinträchtigt wird. Im Einzelfall kann höchstens die Herausgabe von Fotokopien nur eingeschränkt zulässig sein. Aber auch dann gilt, dass die unerlaubte Nutzung eines Werkes ohne Zustimmung der Urheberin oder des Urhebers in der Verantwortung der einzelnen Person liegt und diese ggf. strafrechtlich belangt werden kann. Vom Recht auf Informationszugang ist dies unabhängig."
http://www.lda.brandenburg.de/sixcms/detail.php?id=lbm1.c.387261.de&template=allgemein_lda
Dementsprechend heisst es in den Anwendungshinweisen zum Bundes-IFG, das Urheberrecht werde durch eine Akteneinsicht nicht verletzt (PDF).
Der Bundesbeauftragte hat die Stellungnahme seiner Kollegen nicht mitgetragen. Die erwähnte "Praxis der Informationsfreiheitsbeauftragten" bezieht sich NICHT auf die Praxis des Bundesbeauftragten, denn hier ist bereits 2006 ein Fall öffentlich geworden, bei dem eine Bundesbehörde die Einsichtnahme in ein Gutachten unter Hinweis auf die Stellungnahme des betroffenen Unternehmens und den Schutz durch das UrhG verweigert hat:
http://www.heise.de/newsticker/meldung/72938
Die besondere Brisanz der Thematik ergibt sich aus den Implikationen für die Archivbenutzung, denn es ist die Frage, wie lange die "Jüdischen Friedhöfe" angesichts der liberalen Benutzungspraxis der Archive, die beim geforderten berechtigten Interesse keine Hürden errichten (die Bundesarchivgesetz hat ja sogar ein Jedermannsrecht), belastbar sind.
Der Öffentlichkeit i.S. des § 6 UrhG nicht zugänglich sind Werke, "die in Form eines Manuskripts einem Archiv überlassen werden, das nur bei Nachweis eines besonderen Interesses Einblick gewährt", so Katzenberger in Schricker, UrhR ³2006, § 6 Rz. 14 unter Berufung auf Schiefler und OLG Zweibrücken "Jüdische Friedhöfe":
http://de.wikisource.org/wiki/Oberlandesgericht_Zweibr%C3%BCcken_-_J%C3%BCdische_Friedh%C3%B6fe
Zur Auseinandersetzung mit der archivfachlichen Literatur (insbes. Heydenreuter 1988) und dem urheberrechtlichen Schrifttum verweise ich auf die Seiten 30 ff. meiner Ausarbeitung zu Prüfungsarbeiten von 1989:
http://www.db-thueringen.de/servlets/DerivateServlet/Derivate-6476/GrafDiplomarbeiten.pdf
Die besondere Brisanz für Archive ergibt sich aus den folgenden Tatsachen:
* Es sind in sehr viel größerem Umfang Unterlagen in Archiven urheberrechtlich geschützt, als Archivare gemeinhin wahrhaben wollen (Schutz der "kleinen Münze" bei Schriftwerken)
* Bei der Mehrzahl der geschützten Unterlagen ist von "verwaisten Werken" auszugehen, deren Rechteinhaber nicht ohne weiteres zu ermitteln sind.
* Archivare können nicht unterscheiden, welche Schriftwerke in der breiten Grauzone der Schöpfungshöhe geschützt sind und welche nicht.
Das Problem stellt sich aber außer bei den IFGs (samt vergleichbaren Vorschriften wie dem Umweltinformationsgesetz) und den Archiven auch noch bei der Einsichtnahme in unveröffentlichte Unterlagen, die in Bibliotheken, Museen und anderen Institutionen verwahrt werden.
Da § 12 Abs. 2 UrhG von der Kommentarliteratur teilweise als starker Geheimnisschutz interpretiert wird (Wandtke/Bullinger, Praxiskomm. zum UrhR ²2006 § 12 Rz. 19), wird man den Ausweg, dass die Behörde im Fall eines IFG Auskünfte aus dem Inhalt z.B. eines geschützten Gutachtens erteilen könnte, kaum für gangbar halten dürfen. Ein "informatives" (vs. "indikatives") Referat (also eine Zusammenfassung) wird als dem Urheber vorbehaltene Inhaltsmitteilung als unzulässig angesehen von Möhring/Nicolini, UrhG ²2000 § 12 Rz. 31.
Die Lösung des Problems ist einfach: Sofern ein Rechtsanspruch auf Einsicht (z.B. aufgrund eines Archivgesetzes oder IFG) besteht, geht dieser vor. Es findet keine Veröffentlichung im Sinne der §§ 6 und 12 UrhG statt.
Für Arbeitskopien ist § 45 UrhG, nicht § 53 UrhG heranzuziehen, da es nicht sein kann, dass z.B. eine Bürgerinitiative, die sich intensiv mit einem Gutachten auseinandersetzen muss, darauf verwiesen wird, dieses abzuschreiben, da kein privater Gebrauch vorliegt und die Voraussetzungen für den eigenen Gebrauch nach § 53 UrhG nicht gegeben sind.
Handelt es sich um Fotos, können diese überhaupt nicht "abgeschrieben" werden. Befinden sich Fotos Dritter in amtlichen Unterlagen, so sind diese ein integraler Bestandteil. Da Fotos aber immer urheberrechtlich geschützt sind, liefe das Einsichtsrecht, wenn man der inkompetenten Stellungnahme des MV-IFG-Beauftragten folgt, leer, sofern es um Themen geht, bei denen bildliche Darstellungen wichtig sind.
http://archiv.twoday.net/stories/4103327/
Der Datenschutzbeauftragte setzt sich damit eindeutig in Widerspruch zu seiner eigenen Stellungnahme vom Januar 2007 zu einem Entwurf für ein hessisches IFG. Es heisst dort:
"Als Anwendungsfall für den Schutz des geistigen Eigentums kommt vor allem das Urheberrecht in Frage. In der Praxis der Informationsfreiheitsbeauftragten ist noch kein Fall vorgekommen, in dem Urheberrechte dem Informationszugang entgegengestanden hätten. Dies ist auch kaum denkbar, da es sich beim Urheberrecht um ein persönliches Nutzungsrecht handelt, das durch die bloße Einsichtnahme nicht beeinträchtigt wird. Im Einzelfall kann höchstens die Herausgabe von Fotokopien nur eingeschränkt zulässig sein. Aber auch dann gilt, dass die unerlaubte Nutzung eines Werkes ohne Zustimmung der Urheberin oder des Urhebers in der Verantwortung der einzelnen Person liegt und diese ggf. strafrechtlich belangt werden kann. Vom Recht auf Informationszugang ist dies unabhängig."
http://www.lda.brandenburg.de/sixcms/detail.php?id=lbm1.c.387261.de&template=allgemein_lda
Dementsprechend heisst es in den Anwendungshinweisen zum Bundes-IFG, das Urheberrecht werde durch eine Akteneinsicht nicht verletzt (PDF).
Der Bundesbeauftragte hat die Stellungnahme seiner Kollegen nicht mitgetragen. Die erwähnte "Praxis der Informationsfreiheitsbeauftragten" bezieht sich NICHT auf die Praxis des Bundesbeauftragten, denn hier ist bereits 2006 ein Fall öffentlich geworden, bei dem eine Bundesbehörde die Einsichtnahme in ein Gutachten unter Hinweis auf die Stellungnahme des betroffenen Unternehmens und den Schutz durch das UrhG verweigert hat:
http://www.heise.de/newsticker/meldung/72938
Die besondere Brisanz der Thematik ergibt sich aus den Implikationen für die Archivbenutzung, denn es ist die Frage, wie lange die "Jüdischen Friedhöfe" angesichts der liberalen Benutzungspraxis der Archive, die beim geforderten berechtigten Interesse keine Hürden errichten (die Bundesarchivgesetz hat ja sogar ein Jedermannsrecht), belastbar sind.
Der Öffentlichkeit i.S. des § 6 UrhG nicht zugänglich sind Werke, "die in Form eines Manuskripts einem Archiv überlassen werden, das nur bei Nachweis eines besonderen Interesses Einblick gewährt", so Katzenberger in Schricker, UrhR ³2006, § 6 Rz. 14 unter Berufung auf Schiefler und OLG Zweibrücken "Jüdische Friedhöfe":
http://de.wikisource.org/wiki/Oberlandesgericht_Zweibr%C3%BCcken_-_J%C3%BCdische_Friedh%C3%B6fe
Zur Auseinandersetzung mit der archivfachlichen Literatur (insbes. Heydenreuter 1988) und dem urheberrechtlichen Schrifttum verweise ich auf die Seiten 30 ff. meiner Ausarbeitung zu Prüfungsarbeiten von 1989:
http://www.db-thueringen.de/servlets/DerivateServlet/Derivate-6476/GrafDiplomarbeiten.pdf
Die besondere Brisanz für Archive ergibt sich aus den folgenden Tatsachen:
* Es sind in sehr viel größerem Umfang Unterlagen in Archiven urheberrechtlich geschützt, als Archivare gemeinhin wahrhaben wollen (Schutz der "kleinen Münze" bei Schriftwerken)
* Bei der Mehrzahl der geschützten Unterlagen ist von "verwaisten Werken" auszugehen, deren Rechteinhaber nicht ohne weiteres zu ermitteln sind.
* Archivare können nicht unterscheiden, welche Schriftwerke in der breiten Grauzone der Schöpfungshöhe geschützt sind und welche nicht.
Das Problem stellt sich aber außer bei den IFGs (samt vergleichbaren Vorschriften wie dem Umweltinformationsgesetz) und den Archiven auch noch bei der Einsichtnahme in unveröffentlichte Unterlagen, die in Bibliotheken, Museen und anderen Institutionen verwahrt werden.
Da § 12 Abs. 2 UrhG von der Kommentarliteratur teilweise als starker Geheimnisschutz interpretiert wird (Wandtke/Bullinger, Praxiskomm. zum UrhR ²2006 § 12 Rz. 19), wird man den Ausweg, dass die Behörde im Fall eines IFG Auskünfte aus dem Inhalt z.B. eines geschützten Gutachtens erteilen könnte, kaum für gangbar halten dürfen. Ein "informatives" (vs. "indikatives") Referat (also eine Zusammenfassung) wird als dem Urheber vorbehaltene Inhaltsmitteilung als unzulässig angesehen von Möhring/Nicolini, UrhG ²2000 § 12 Rz. 31.
Die Lösung des Problems ist einfach: Sofern ein Rechtsanspruch auf Einsicht (z.B. aufgrund eines Archivgesetzes oder IFG) besteht, geht dieser vor. Es findet keine Veröffentlichung im Sinne der §§ 6 und 12 UrhG statt.
Für Arbeitskopien ist § 45 UrhG, nicht § 53 UrhG heranzuziehen, da es nicht sein kann, dass z.B. eine Bürgerinitiative, die sich intensiv mit einem Gutachten auseinandersetzen muss, darauf verwiesen wird, dieses abzuschreiben, da kein privater Gebrauch vorliegt und die Voraussetzungen für den eigenen Gebrauch nach § 53 UrhG nicht gegeben sind.
Handelt es sich um Fotos, können diese überhaupt nicht "abgeschrieben" werden. Befinden sich Fotos Dritter in amtlichen Unterlagen, so sind diese ein integraler Bestandteil. Da Fotos aber immer urheberrechtlich geschützt sind, liefe das Einsichtsrecht, wenn man der inkompetenten Stellungnahme des MV-IFG-Beauftragten folgt, leer, sofern es um Themen geht, bei denen bildliche Darstellungen wichtig sind.
KlausGraf - am Donnerstag, 2. August 2007, 18:36 - Rubrik: Archivrecht
http://www.earlham.edu/~peters/fos/newsletter/08-02-07.htm
Peter Suber has mailed the new SOA-Newsletter. This issue takes a close look at a bill moving through Congress that would require open access for NIH-funded research.
Excerpt:
Even though immediate OA is in the public interest, I'm willing to accept some embargo. Publishers like to say that they add value by facilitating peer review by expert volunteers. This is accurate but one-sided. What they leave out is that the funding agency adds value as well, and that the cost of a research project is often thousands of times greater than the cost of publication. If adding value gives one a claim to control access to the result, then at least two stakeholder organizations have that claim, and one of them has a much weightier claim than the publisher. But if publishers and taxpayers both make a contribution to the value of peer-reviewed articles arising from publicly-funded research, then the right question is not which side to favor, without compromise, but which compromise to favor. So far I haven't heard a better solution than a period of exclusivity for the publisher followed by free online access for the public. This compromise-by-time is buttressed by a second compromise-by-version: publishers retain control over the published edition for the life of copyright while the public receives OA to the peer-reviewed but unedited author manuscript. Publishers who want to block OA mandates per se, rather than just negotiate the embargo period, are saying that there should be no compromise, that the public should get nothing for its investment, and that publishers should control access to research conducted by others, written up by others, and funded by taxpayers.
Peter Suber has mailed the new SOA-Newsletter. This issue takes a close look at a bill moving through Congress that would require open access for NIH-funded research.
Excerpt:
Even though immediate OA is in the public interest, I'm willing to accept some embargo. Publishers like to say that they add value by facilitating peer review by expert volunteers. This is accurate but one-sided. What they leave out is that the funding agency adds value as well, and that the cost of a research project is often thousands of times greater than the cost of publication. If adding value gives one a claim to control access to the result, then at least two stakeholder organizations have that claim, and one of them has a much weightier claim than the publisher. But if publishers and taxpayers both make a contribution to the value of peer-reviewed articles arising from publicly-funded research, then the right question is not which side to favor, without compromise, but which compromise to favor. So far I haven't heard a better solution than a period of exclusivity for the publisher followed by free online access for the public. This compromise-by-time is buttressed by a second compromise-by-version: publishers retain control over the published edition for the life of copyright while the public receives OA to the peer-reviewed but unedited author manuscript. Publishers who want to block OA mandates per se, rather than just negotiate the embargo period, are saying that there should be no compromise, that the public should get nothing for its investment, and that publishers should control access to research conducted by others, written up by others, and funded by taxpayers.
KlausGraf - am Donnerstag, 2. August 2007, 17:43 - Rubrik: English Corner
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KlausGraf - am Donnerstag, 2. August 2007, 17:10 - Rubrik: English Corner
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http://www.archivium.at
Das elektronische Urkundenarchiv der Rechtsanwaltschaft erlaubt sicheres Eingeben und Abfragen von Daten und den Urkundenverkehr mit Gerichten. Die Echtheit der Dokumente wird durch die Sichere Digitale Signatur gewährleistet.
Wetten, dass die österreichischen Archivare nicht im mindesten bei der Planung dieses eigenartigen "Archivs" beteiligt waren?

Das elektronische Urkundenarchiv der Rechtsanwaltschaft erlaubt sicheres Eingeben und Abfragen von Daten und den Urkundenverkehr mit Gerichten. Die Echtheit der Dokumente wird durch die Sichere Digitale Signatur gewährleistet.
Wetten, dass die österreichischen Archivare nicht im mindesten bei der Planung dieses eigenartigen "Archivs" beteiligt waren?

KlausGraf - am Donnerstag, 2. August 2007, 02:49 - Rubrik: Oeffentlichkeitsarbeit
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Eigentlich würden wir so etwas von Bibliotheken erwarten - eine schöne Sammlung an Dokumenten, die irgendwo in Archiven verstauben, aufbereiten, suchbar, schön zusammengestellt. Geordnet eben. Und hier machen es die Nutzer selbst. Hier heißt 'Footnote'.
Mark Buzinkay ist angeblich Informationsspezialist, hat aber mitunter schlicht und einfach keine Ahnung.
http://bibliothek.terapad.com/index.cfm?fa=contentNews.newsDetails&newsID=25328&from=list
Footnote.com ist ein kommerzielles Unternehmen, das öffentliches Archivgut gegen Cash vermarktet und als Alibi ein paar Community-Funktionen spendiert.
Fundiertere Informationen hier:
http://archiv.twoday.net/search?q=footnote
Mark Buzinkay ist angeblich Informationsspezialist, hat aber mitunter schlicht und einfach keine Ahnung.
http://bibliothek.terapad.com/index.cfm?fa=contentNews.newsDetails&newsID=25328&from=list
Footnote.com ist ein kommerzielles Unternehmen, das öffentliches Archivgut gegen Cash vermarktet und als Alibi ein paar Community-Funktionen spendiert.
Fundiertere Informationen hier:
http://archiv.twoday.net/search?q=footnote
KlausGraf - am Donnerstag, 2. August 2007, 02:34 - Rubrik: Oeffentlichkeitsarbeit
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Bestandsbereinigung darf kein Tabuthema sein, darüber waren sich die Aussonderer einig. Die VDB-Mitteilungen berichten von einer denkwürdigen Veranstaltung:
http://www.vdb-online.org/publikationen/vdb-mitteilungen/vdb-mitteilungen-2007-2.pdf
Wenn eine wissenschaftliche Stadtbibliothek (Hannover) plötzlich nicht mehr wissenschaftlich sein möchte, dann fliegt auf den Müll oder wird verscherbelt, was der Neuorientierung im Wege steht. Dass womöglich historische Sammlungen draufgehen - wen kümmerts? Hauptsache, das Buch ist sonst noch einmal in Hannover vorhanden. Und dann sondert die andere Bibliothek aus und der wissenschaftliche Benutzer schaut in die Röhre und muss sehen, wie er wissenschaftlich arbeitet.
http://www.vdb-online.org/publikationen/vdb-mitteilungen/vdb-mitteilungen-2007-2.pdf
Wenn eine wissenschaftliche Stadtbibliothek (Hannover) plötzlich nicht mehr wissenschaftlich sein möchte, dann fliegt auf den Müll oder wird verscherbelt, was der Neuorientierung im Wege steht. Dass womöglich historische Sammlungen draufgehen - wen kümmerts? Hauptsache, das Buch ist sonst noch einmal in Hannover vorhanden. Und dann sondert die andere Bibliothek aus und der wissenschaftliche Benutzer schaut in die Röhre und muss sehen, wie er wissenschaftlich arbeitet.
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The University of Michigan gives search tips for Google Books:
http://www.lib.umich.edu/mdp/GoogleBooks.pdf
Excerpt:
There is no, single “right” way to find the needed year or volume number. There are some general tips, though, to try to tease this information out of Google Book Search. All of these tips should be used in the Search in this book search box:
• Search for the title of the journal. Sometimes this will show you a snippet that includes a running header that will contain a year or a volume number.
• Search for the words “volume” and “issue”.
• Search for the word “subscriptions”. Many times, journals will have a subscription information section that will include the pricing for the current year (and it will tell you which year is the ‘current’ year).
• After trying these three options, you may have a feel for the time period, but perhaps not an exact year. If you have been seeing dates hovering around the 1950’s, try searching for years, like “1956”, and “1957”. Chances are, if you have results for “1956”, but no results for “1957”, the issue you are looking at is probably from 1956 or 1955.
Once you’ve got the volume and issue number, you’ll likely still need to know the page numbers of the full article you’re looking for. Contact a library that has this title and ask if you can get the page numbers of the article you’re interested in, then use your local library’s interlibrary loan department if an issue isn’t near to where you are.
I can add the following tips:
- Try to find "Tables of content" (TOC) of the journal online.
- There are often "Key words and phrases" Google presents. This might be useless to represent the content of the volume but this keywords are often taken from the TOC. You can compare them with an online-TOC or quotations of articles found via Google or Google Scholar.
- You can make the same with the "sections" content Google gives.
- Use "Jahrgang" or "Band" when searching journals in German (Sample)
- If there are "other editions" look at the dates. If the dates are differing it might be that the Google's publication date "Published" is right. (But it also might be it is wrong ...)
An example for identifying the volume:
http://books.google.com/books?q=nassauische+annalen+schwaben&btnG=Search+Books
1972 is evidently wrong, because by searching the volume "Alterthumskunde" appears often. It must be an XIXth century volume:
http://books.google.com/books?id=9j0KAAAAIAAJ&dq=nassauische+annalen+schwaben&q=nassauische+annalen+&pgis=1#search
Searching for "jahrgang" doesn't help.
Searching for "band" gives the hypothesis that it might volume 6.
The TOC is online at:
http://www.erlangerhistorikerseite.de/zfhm/nassa6.html
Some tests with words taken from the keywords and sections (aesculap, limpurg ...) were failing. If one takes "inschriften" from the online-TOC: bingo! It is volume 6, 1859/60:
http://books.google.com/books?id=9j0KAAAAIAAJ&dq=nassauische+annalen+schwaben&q=inschriften&pgis=1#search
It often takes long time to find the right issue.
Unfortunately, "as opposed to other countries, in Germany, Austria, and Switzerland, typesetting in Fraktur was very common still in the early 20th century" (Wikipedia). If there are right recognized words in Fraktur journals it is very hard or impossible to find out the volume as described!
***
Here is another example for English speaking readers:
http://books.google.com/books?id=OAwbAAAAIAAJ&q=wolfram+date:1920-1930&dq=wolfram+date:1920-1930&num=100&pgis=1
Google: "Published 1926".
The search for subscription (or copyright) allows the hypothesis that it is Speculum 36, 1961.
A Google search for Speculum 36 1961:
http://www.google.de/search?hl=de&q=speculum+36+1961&btnG=Google-Suche&meta=
If you search inside the book for Johnson you can find a snippet from the journal's TOC:
http://books.google.com/books?num=100&id=OAwbAAAAIAAJ&dq=wolfram+date%3A1920-1930&q=johnson&pgis=1#search
Now it is easy to proof that the volume is indeed 36, 1961.
http://www.lib.umich.edu/mdp/GoogleBooks.pdf
Excerpt:
There is no, single “right” way to find the needed year or volume number. There are some general tips, though, to try to tease this information out of Google Book Search. All of these tips should be used in the Search in this book search box:
• Search for the title of the journal. Sometimes this will show you a snippet that includes a running header that will contain a year or a volume number.
• Search for the words “volume” and “issue”.
• Search for the word “subscriptions”. Many times, journals will have a subscription information section that will include the pricing for the current year (and it will tell you which year is the ‘current’ year).
• After trying these three options, you may have a feel for the time period, but perhaps not an exact year. If you have been seeing dates hovering around the 1950’s, try searching for years, like “1956”, and “1957”. Chances are, if you have results for “1956”, but no results for “1957”, the issue you are looking at is probably from 1956 or 1955.
Once you’ve got the volume and issue number, you’ll likely still need to know the page numbers of the full article you’re looking for. Contact a library that has this title and ask if you can get the page numbers of the article you’re interested in, then use your local library’s interlibrary loan department if an issue isn’t near to where you are.
I can add the following tips:
- Try to find "Tables of content" (TOC) of the journal online.
- There are often "Key words and phrases" Google presents. This might be useless to represent the content of the volume but this keywords are often taken from the TOC. You can compare them with an online-TOC or quotations of articles found via Google or Google Scholar.
- You can make the same with the "sections" content Google gives.
- Use "Jahrgang" or "Band" when searching journals in German (Sample)
- If there are "other editions" look at the dates. If the dates are differing it might be that the Google's publication date "Published" is right. (But it also might be it is wrong ...)
An example for identifying the volume:
http://books.google.com/books?q=nassauische+annalen+schwaben&btnG=Search+Books
1972 is evidently wrong, because by searching the volume "Alterthumskunde" appears often. It must be an XIXth century volume:
http://books.google.com/books?id=9j0KAAAAIAAJ&dq=nassauische+annalen+schwaben&q=nassauische+annalen+&pgis=1#search
Searching for "jahrgang" doesn't help.
Searching for "band" gives the hypothesis that it might volume 6.
The TOC is online at:
http://www.erlangerhistorikerseite.de/zfhm/nassa6.html
Some tests with words taken from the keywords and sections (aesculap, limpurg ...) were failing. If one takes "inschriften" from the online-TOC: bingo! It is volume 6, 1859/60:
http://books.google.com/books?id=9j0KAAAAIAAJ&dq=nassauische+annalen+schwaben&q=inschriften&pgis=1#search
It often takes long time to find the right issue.
Unfortunately, "as opposed to other countries, in Germany, Austria, and Switzerland, typesetting in Fraktur was very common still in the early 20th century" (Wikipedia). If there are right recognized words in Fraktur journals it is very hard or impossible to find out the volume as described!
***
Here is another example for English speaking readers:
http://books.google.com/books?id=OAwbAAAAIAAJ&q=wolfram+date:1920-1930&dq=wolfram+date:1920-1930&num=100&pgis=1
Google: "Published 1926".
The search for subscription (or copyright) allows the hypothesis that it is Speculum 36, 1961.
A Google search for Speculum 36 1961:
http://www.google.de/search?hl=de&q=speculum+36+1961&btnG=Google-Suche&meta=
If you search inside the book for Johnson you can find a snippet from the journal's TOC:
http://books.google.com/books?num=100&id=OAwbAAAAIAAJ&dq=wolfram+date%3A1920-1930&q=johnson&pgis=1#search
Now it is easy to proof that the volume is indeed 36, 1961.
KlausGraf - am Donnerstag, 2. August 2007, 01:09 - Rubrik: English Corner
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http://www.defendfairuse.org/include/ccia-ftc.pdf
S.a. http://www.earlham.edu/~peters/fos/2007_07_29_fosblogarchive.html#1378705342810747763
Die "Computer and Communications Industry Association" (Google, MS u.a.) hat in den USA eine Beschwerde bei der Federal Trade Commission eingereicht, um mächtigen Verwerter-Firmen irreführende Copyright-Warnungen untersagen zu lassen.

Im Kern geht es darum, dass Verbraucher eingeschüchtert werden (FUD-Prinzip) und die gesetzlichen Ausnahmen (also "fair use") als nicht existent hingestellt werden.
Obwohl fälschliche Copyright-Notizen ausdrücklich nicht Bestandteil der Beschwerde sind, ist die Problemlage die gleiche wie beim Copyfraud.
Zum deutschen Recht sei auf
http://de.wikipedia.org/wiki/Copyfraud
verwiesen.
Verbraucherfeindliche AGB können Verbraucherzentralen abmahnen lassen (und haben dies bereits getan).
Irreführende Urheberrechtswarnungen sollten nach dem UWG abmahnfähig sein.
Greifen wir in unseren Bücherschrank (wir ist in diesem Weblog meist Plural devotionis, da es sich um ein Gemeinschaftsweblog handelt) und sehen wir uns an, was die Verlage so zu bieten haben.
H-W Goetz, Vorstellungsgeschichte. Winkler: 2007
"Dieses Werk ist urheberrechtlich geschützt. Die dadurch begründeten Rechte, insbesondere die des Nachdrucks, der Funksendung, der Wiedergabe auf photomechanischem Wege oder der Speicherung in Datenverarbeitungsanlagen bleiben, auch bei nur auszugsweiser Verwertung vorbehalten". Diese Notiz erscheint mir voll korrekt. Das Urheberrecht begründet nicht alle nur denkbaren Rechte, auch wenn die Verlage das gern hätten. Die Schranken des Urheberrechts werden zwar nicht thematisiert, aber auch nicht negiert.
Spätmittelalterliches Landesbewußtsein in Deutschland. Thorbecke 2005
"Alle Rechte vorbehalten. Ohne schriftliche Genehmigung des Verlages ist es nicht gestattet, das Werk unter Verwendung mechanischer, elektronischer und anderer Systeme in irgendeiner Weise zu verarbeiten und zu verbreiten. Insbesondere vorbehalten sind die Rechte der Vervielfältigung - auch von Teilen des Werkes - auf photomechanischem pder ähnlichem Weg, der tontechnischen Wiedergabe, des Vortrags, der Funk- und Fernsehsendung, der Speicherung in Datenverarbeitungsanlagen, der Übersetzung und der literarischen oder anderweitigen Berarbeitung". Stünde noch dabei: "Die Schranken des Urheberrechts bleiben unberührt", könnte man auch nichts dagegen einwenden. Die vielfältigen Ausnahmen, die § 53 UrhG gewährt (von den anderen Schrankenbestimmungen ganz abgesehen), werden negiert. Verbrauchen werden durch die Formel in gleicher Weise wie die Verbraucher in den USA eingeschüchtert, die ihnen gesetzlich zustehenden Rechte werden ihnen vorenthalten. Verlage, die solche martialischen Klauseln verwenden (obwohl es korrekte gibt, siehe oben), verschaffen sich einen unfairen Wettbewerbsvorteil.
Nachtrag: Zu Kanada siehe nun auch:
http://www.michaelgeist.ca/content/view/2146/
S.a. http://www.earlham.edu/~peters/fos/2007_07_29_fosblogarchive.html#1378705342810747763
Die "Computer and Communications Industry Association" (Google, MS u.a.) hat in den USA eine Beschwerde bei der Federal Trade Commission eingereicht, um mächtigen Verwerter-Firmen irreführende Copyright-Warnungen untersagen zu lassen.

Im Kern geht es darum, dass Verbraucher eingeschüchtert werden (FUD-Prinzip) und die gesetzlichen Ausnahmen (also "fair use") als nicht existent hingestellt werden.
Obwohl fälschliche Copyright-Notizen ausdrücklich nicht Bestandteil der Beschwerde sind, ist die Problemlage die gleiche wie beim Copyfraud.
Zum deutschen Recht sei auf
http://de.wikipedia.org/wiki/Copyfraud
verwiesen.
Verbraucherfeindliche AGB können Verbraucherzentralen abmahnen lassen (und haben dies bereits getan).
Irreführende Urheberrechtswarnungen sollten nach dem UWG abmahnfähig sein.
Greifen wir in unseren Bücherschrank (wir ist in diesem Weblog meist Plural devotionis, da es sich um ein Gemeinschaftsweblog handelt) und sehen wir uns an, was die Verlage so zu bieten haben.
H-W Goetz, Vorstellungsgeschichte. Winkler: 2007
"Dieses Werk ist urheberrechtlich geschützt. Die dadurch begründeten Rechte, insbesondere die des Nachdrucks, der Funksendung, der Wiedergabe auf photomechanischem Wege oder der Speicherung in Datenverarbeitungsanlagen bleiben, auch bei nur auszugsweiser Verwertung vorbehalten". Diese Notiz erscheint mir voll korrekt. Das Urheberrecht begründet nicht alle nur denkbaren Rechte, auch wenn die Verlage das gern hätten. Die Schranken des Urheberrechts werden zwar nicht thematisiert, aber auch nicht negiert.
Spätmittelalterliches Landesbewußtsein in Deutschland. Thorbecke 2005
"Alle Rechte vorbehalten. Ohne schriftliche Genehmigung des Verlages ist es nicht gestattet, das Werk unter Verwendung mechanischer, elektronischer und anderer Systeme in irgendeiner Weise zu verarbeiten und zu verbreiten. Insbesondere vorbehalten sind die Rechte der Vervielfältigung - auch von Teilen des Werkes - auf photomechanischem pder ähnlichem Weg, der tontechnischen Wiedergabe, des Vortrags, der Funk- und Fernsehsendung, der Speicherung in Datenverarbeitungsanlagen, der Übersetzung und der literarischen oder anderweitigen Berarbeitung". Stünde noch dabei: "Die Schranken des Urheberrechts bleiben unberührt", könnte man auch nichts dagegen einwenden. Die vielfältigen Ausnahmen, die § 53 UrhG gewährt (von den anderen Schrankenbestimmungen ganz abgesehen), werden negiert. Verbrauchen werden durch die Formel in gleicher Weise wie die Verbraucher in den USA eingeschüchtert, die ihnen gesetzlich zustehenden Rechte werden ihnen vorenthalten. Verlage, die solche martialischen Klauseln verwenden (obwohl es korrekte gibt, siehe oben), verschaffen sich einen unfairen Wettbewerbsvorteil.
Nachtrag: Zu Kanada siehe nun auch:
http://www.michaelgeist.ca/content/view/2146/
KlausGraf - am Donnerstag, 2. August 2007, 00:23 - Rubrik: Archivrecht
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AUTHOR Theiner, Augistino (ed.)
TITLE Monumenta historica Poloniae: Vetera monumenta Poloniae et
Lithuaniae gentiumque finitimarum historiam illustrantia; maximam
partem nondum edita ex tabulariis Vaticanis deprompta collecta ac
serie chronologica disposita tomus 2 (ab Ioanne PP. XXIII. usque ad
Pium PP. V. 1410-1572)
URL http://www.wbc.poznan.pl/dlibra/doccontent?id=45785&dirids=4
SITE Wielkopolska Biblioteka Cyfrowa
SUBJECT Antiquarianism, history
NOTES Dpr of the 1861 Rome edition; DjVu format
TITLE Monumenta historica Poloniae: Vetera monumenta Poloniae et
Lithuaniae gentiumque finitimarum historiam illustrantia; maximam
partem nondum edita ex tabulariis Vaticanis deprompta collecta ac
serie chronologica disposita tomus 2 (ab Ioanne PP. XXIII. usque ad
Pium PP. V. 1410-1572)
URL http://www.wbc.poznan.pl/dlibra/doccontent?id=45785&dirids=4
SITE Wielkopolska Biblioteka Cyfrowa
SUBJECT Antiquarianism, history
NOTES Dpr of the 1861 Rome edition; DjVu format
KlausGraf - am Mittwoch, 1. August 2007, 15:44 - Rubrik: Hilfswissenschaften
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s. http://www.berlinonline.de/berliner-zeitung/print/politik/674253.html
Die Berliner Zeitung berichtet über die Geheimdienstaffäre um den bulgarischen Staatspräsidenten, in deren Verlauf ein Berufskollege unter dubiosen Umständen zu Tode kam.
Die Berliner Zeitung berichtet über die Geheimdienstaffäre um den bulgarischen Staatspräsidenten, in deren Verlauf ein Berufskollege unter dubiosen Umständen zu Tode kam.
Wolf Thomas - am Mittwoch, 1. August 2007, 07:25 - Rubrik: Archivgeschichte
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Das Bild des Staatsarchivs HH wurde von "hamburgr" auf flickr.com hochgeladen und steht unter CC-BY-NC-SA.
KlausGraf - am Mittwoch, 1. August 2007, 01:44 - Rubrik: Staatsarchive
http://www.blb-karlsruhe.de/blb/blbhtml/besondere-bestaende/verkauf.php
Der Staatsgerichtshof BW hat die Klage der SPD auf Einsetzung eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses zum Karlsruher Kulturgüter-Debakel zurückgewiesen.
Auf die ausführlichen Exzerpte der BLB aus der Presse sei verwiesen.
Über die Erwägungen des Gerichts gibt vergleichsweise umfangreich die Presseerklärung Auskunft:
http://www3.baden-wuerttemberg.de/sixcms/media.php/607/070731_Medieninformation%20vom%2026.pdf
Es ist zu hoffen, dass die Opposition im Stuttgarter Landtag (und nicht nur diese) wachsam bleibt.

Der Staatsgerichtshof BW hat die Klage der SPD auf Einsetzung eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses zum Karlsruher Kulturgüter-Debakel zurückgewiesen.
Auf die ausführlichen Exzerpte der BLB aus der Presse sei verwiesen.
Über die Erwägungen des Gerichts gibt vergleichsweise umfangreich die Presseerklärung Auskunft:
http://www3.baden-wuerttemberg.de/sixcms/media.php/607/070731_Medieninformation%20vom%2026.pdf
Es ist zu hoffen, dass die Opposition im Stuttgarter Landtag (und nicht nur diese) wachsam bleibt.

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Und nicht irgendeine...:
RECHNUNGSBUCH DER HERDERKIRCHE ZU WEIMAR (1784-1785).
Jahres-Rechnung über Einnahme und Ausgabe an Geld, Getraide und Holtz der Kirche und des Gottes Kastens allhier zu Weimar Von Michaelis 1784 bis dahin 1785'. Darunter von anderer Hand: 'Gottes Kasten'. Deutsche Handschrift in brauner Tinte auf festem Papier, Blattgröße 32,6 x 20,2 cm, gut lesbares, schönes Schriftbild. Die paginierte Handschrift umfasst 65 numerierte Blätter und ein weiteres beschriebenes Blatt mit dem Bericht der 'Fürstlich Sächsischen Kirchenkommission'. Darauf befindet sich die Unterschrift Johann Gottfried Herders.
Der Inhalt wird wortreich referiert, aber wer das Ding wann und wo mitgehen ließ, erfährt der geneigte Interessent leider nicht.
RECHNUNGSBUCH DER HERDERKIRCHE ZU WEIMAR (1784-1785).
Jahres-Rechnung über Einnahme und Ausgabe an Geld, Getraide und Holtz der Kirche und des Gottes Kastens allhier zu Weimar Von Michaelis 1784 bis dahin 1785'. Darunter von anderer Hand: 'Gottes Kasten'. Deutsche Handschrift in brauner Tinte auf festem Papier, Blattgröße 32,6 x 20,2 cm, gut lesbares, schönes Schriftbild. Die paginierte Handschrift umfasst 65 numerierte Blätter und ein weiteres beschriebenes Blatt mit dem Bericht der 'Fürstlich Sächsischen Kirchenkommission'. Darauf befindet sich die Unterschrift Johann Gottfried Herders.
Der Inhalt wird wortreich referiert, aber wer das Ding wann und wo mitgehen ließ, erfährt der geneigte Interessent leider nicht.
Ladislaus - am Mittwoch, 1. August 2007, 00:43 - Rubrik: Kirchenarchive
http://www.schulenburg.biz/correspondent/
Wikipedianer Frank Schulenburg ist unter die Blogger gegangen und hat ein Mailinterview mit Achim Raschka geführt. Na dann mal willkommen in der Blogosphäre ...

Wikipedianer Frank Schulenburg ist unter die Blogger gegangen und hat ein Mailinterview mit Achim Raschka geführt. Na dann mal willkommen in der Blogosphäre ...

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Update: Teilweise stimmen die Links schon nicht mehr, siehe auch:
http://archiv.twoday.net/stories/4187255/
Ergänzung zu: http://archiv.twoday.net/stories/239778/
In Regel ist ein US-Proxy erforderlich, um die Bände einzusehen. Viele Jahrgänge, die an sich nach den normalen Regeln Googles in den USA frei sind, werden aber nicht angezeigt.
(Einrichten eines US-Proxy geht z.B. so: Opera Browser herunterladen und für den Proxy reservieren. US-Proxy aus http://www.checkedproxylists.com/ wählen und unter Extras - Einstellungen - Erweitert - Netzwerk mit Port eintragen. Bei Bedarf Proxy wechseln. Das kann öfter der Fall sein als einem lieb ist ... Andere Möglichkeit z.B. www.sureproxy.com)
Auswahl historischer Zeitschriften.
Die Anzahl der insgesamt laut Google vorhandenen Bände kann von Ausgabeseite zu Ausgabeseite variieren, gewählt wurde die auf der letzten Seite genannte Zahl (Stand 31.7.2007). Eine Gewähr gibts für garnix :)
Historische Zeitschrift (191, ohne Proxy 21)
http://books.google.com./books?q=editions:0tl_2ynkwMM9Kvp7ii&id=9UkFiphJOrcC&hl=de&as_brr=1
Jüngster freier Band 1908 (?)
Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft/HV (16)
http://books.google.com/books?q=editions:0fMWx0RCr8idhDU04f&id=ESkcAAAAMAAJ&as_brr=1&hl=de&lr=&sa=N&start=10
MIÖG (11)
http://books.google.com/books?q=editions:0SYCHjsLdWuYGAdiX7sArsL&id=AJUJAAAAIAAJ&as_brr=1&hl=de&lr=&sa=N&start=10
Forschungen zur deutschen Geschichte (5)
http://books.google.com/books?q=editions:0YXl13BHHo
Archiv für Kulturgeschichte (5)
http://books.google.com/books?q=editions:0jpaOFZvYisgqSWRRd&id=o9IMAAAAIAAJ&as_brr=1
Weitere ausserhalb dieser Seriengruppe!
Zeitschrift für Kirchengeschichte (12)
http://books.google.com/books?q=editions:0Ro-jYFjrbY9O-z49F&id=tX03AAAAMAAJ&hl=de&as_brr=1
Weitere?
Römische Quartalschrift (11)
http://books.google.com/books?q=editions:0rlLiVTv71MYZ&id=-U4XAAAAIAAJ&as_brr=1&hl=de&lr=&sa=N&start=10
QFIAB (10)
http://books.google.com/books?q=editions:0r_hcKz_diBr63hR43&id=_lmz_qE4ZvcC&hl=de&as_brr=1
Deutsche Geschichtsblätter (7)
http://books.google.com/books?q=editions:0LNiTpeDmK71XZDfRd&id=xOkAAAAAMAAJ&hl=de&as_brr=1
SB München phil. (59)
http://books.google.com/books?q=editions:0E7vUxDEZwG4SI566GjKSR&lr=&id=5_IAAAAAYAAJ&as_brr=1&sa=N&start=50
SB Wien (73)
http://books.google.com/books?q=editions:0UBiCiTnzf_uHoUpwG_lSJ&id=VJAAAAAAYAAJ&as_brr=1&lr=&sa=N&start=70
ZGO (36)
http://books.google.com/books?q=editions:0I3bcNrn_2sY0SPgdY&id=GefjmCvAyZYC&as_brr=1&lr=&sa=N&start=30
Freiburger Diözesan-Archiv (9)
http://books.google.com/books?q=editions:0_yPEjgwxPOrKtu2om2RsyF&id=V9sTAAAAIAAJ&hl=de&as_brr=1
Zeitschrift des Vereins für Hessische Geschichte (37)
http://books.google.com/books?q=editions:0p0fArtBzpdT0qJihiS&id=sDADAAAAYAAJ&hl=de&lr=&sa=N&start=30
vide etiam in fine
Archiv für Frankfurts Geschichte (20)
http://books.google.com/books?q=editions:0L55GI-Qwj8hyzlOC0_&id=JjMDAAAAYAAJ&as_brr=1&hl=de&lr=&sa=N&start=10
Nassauische Annalen (11)
http://books.google.com/books?q=editions:0k115j4KbSwDcSQJPdpjd0a&id=GEQKAAAAIAAJ&hl=de&as_brr=1
Hansische Geschichtsblätter (18)
http://books.google.com/books?q=editions:01Op_cNAD3W4woeOzw&id=n_c1AAAAMAAJ&as_brr=1&hl=de&lr=&sa=N&start=10
Zeitschrift der Gesellschaft für Schleswig-Holsteinische Geschichte (27)
http://books.google.com/books?q=editions:0gw8hE8gqYElzRM_rz&id=ZlcC38gd_lEC&as_brr=1&hl=de&lr=&sa=N&start=20
Zeitschrift des Vereins für thüringische Geschichte (7)
http://books.google.com/books?q=editions:0owmhhsf_o-rrq1Fzx&id=UxwKAAAAIAAJ&hl=de&as_brr=1
Zeitschrift des Vereins für Hamburgische Geschichte (5)
http://books.google.com/books?q=editions:0NGnTETRWnI4KyoB63C&id=1-cBAAAAYAAJ&hl=de&as_brr=1
Zeitschrift des Aachener Geschichtsvereins (4)
http://books.google.com/books?q=editions:0gBMfuPdXfaCTVLrNJ&id=ARsKAAAAIAAJ&as_brr=1
Jahrbuch für Landeskunde von Niederösterreich (11)
http://books.google.com/books?q=editions:0Bz-W3qfYzBprFe2GU&lr=&start=30&id=aFwdAAAAMAAJ&hl=de&as_brr=1
Archiv für Schweizerische Geschichte (46)
http://books.google.com/books?q=editions:0RscqgxcRFuJt6&id=wAYBAAAAYAAJ&as_brr=1&lr=&sa=N&start=40
Basler Zeitschrift (6)
http://books.google.com/books?q=editions:0MgC51_GkqfpUYZvfjyUvq9&id=TEcLAAAAIAAJ&hl=de&as_brr=1
(Raumers) Historisches Taschenbuch (30)
http://books.google.com/books?q=editions:0msmNb2RoQ3rjDunrJrVjQ-&id=v1oFAAAAIAAJ&as_brr=1&lr=&sa=N&start=20
Archiv der Gesellschaft ... (MGH) (12)
http://books.google.com/books?q=editions:0xnb1nLdU_2BQuWUe2&id=L9Q1AAAAMAAJ&as_brr=1
http://books.google.com/books?q=editions:0OQjupjiaWWMHOOm_D&id=u2Dw6oTGLdQC&as_brr=1&hl=de&lr=&sa=N&start=70
mischt Niedersachsen und Hessen, was kein Einzelfall ist.
Soviel fürs erste.

http://archiv.twoday.net/stories/4187255/
Ergänzung zu: http://archiv.twoday.net/stories/239778/
In Regel ist ein US-Proxy erforderlich, um die Bände einzusehen. Viele Jahrgänge, die an sich nach den normalen Regeln Googles in den USA frei sind, werden aber nicht angezeigt.
(Einrichten eines US-Proxy geht z.B. so: Opera Browser herunterladen und für den Proxy reservieren. US-Proxy aus http://www.checkedproxylists.com/ wählen und unter Extras - Einstellungen - Erweitert - Netzwerk mit Port eintragen. Bei Bedarf Proxy wechseln. Das kann öfter der Fall sein als einem lieb ist ... Andere Möglichkeit z.B. www.sureproxy.com)
Auswahl historischer Zeitschriften.
Die Anzahl der insgesamt laut Google vorhandenen Bände kann von Ausgabeseite zu Ausgabeseite variieren, gewählt wurde die auf der letzten Seite genannte Zahl (Stand 31.7.2007). Eine Gewähr gibts für garnix :)
Historische Zeitschrift (191, ohne Proxy 21)
http://books.google.com./books?q=editions:0tl_2ynkwMM9Kvp7ii&id=9UkFiphJOrcC&hl=de&as_brr=1
Jüngster freier Band 1908 (?)
Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft/HV (16)
http://books.google.com/books?q=editions:0fMWx0RCr8idhDU04f&id=ESkcAAAAMAAJ&as_brr=1&hl=de&lr=&sa=N&start=10
MIÖG (11)
http://books.google.com/books?q=editions:0SYCHjsLdWuYGAdiX7sArsL&id=AJUJAAAAIAAJ&as_brr=1&hl=de&lr=&sa=N&start=10
Forschungen zur deutschen Geschichte (5)
http://books.google.com/books?q=editions:0YXl13BHHo
Archiv für Kulturgeschichte (5)
http://books.google.com/books?q=editions:0jpaOFZvYisgqSWRRd&id=o9IMAAAAIAAJ&as_brr=1
Weitere ausserhalb dieser Seriengruppe!
Zeitschrift für Kirchengeschichte (12)
http://books.google.com/books?q=editions:0Ro-jYFjrbY9O-z49F&id=tX03AAAAMAAJ&hl=de&as_brr=1
Weitere?
Römische Quartalschrift (11)
http://books.google.com/books?q=editions:0rlLiVTv71MYZ&id=-U4XAAAAIAAJ&as_brr=1&hl=de&lr=&sa=N&start=10
QFIAB (10)
http://books.google.com/books?q=editions:0r_hcKz_diBr63hR43&id=_lmz_qE4ZvcC&hl=de&as_brr=1
Deutsche Geschichtsblätter (7)
http://books.google.com/books?q=editions:0LNiTpeDmK71XZDfRd&id=xOkAAAAAMAAJ&hl=de&as_brr=1
SB München phil. (59)
http://books.google.com/books?q=editions:0E7vUxDEZwG4SI566GjKSR&lr=&id=5_IAAAAAYAAJ&as_brr=1&sa=N&start=50
SB Wien (73)
http://books.google.com/books?q=editions:0UBiCiTnzf_uHoUpwG_lSJ&id=VJAAAAAAYAAJ&as_brr=1&lr=&sa=N&start=70
ZGO (36)
http://books.google.com/books?q=editions:0I3bcNrn_2sY0SPgdY&id=GefjmCvAyZYC&as_brr=1&lr=&sa=N&start=30
Freiburger Diözesan-Archiv (9)
http://books.google.com/books?q=editions:0_yPEjgwxPOrKtu2om2RsyF&id=V9sTAAAAIAAJ&hl=de&as_brr=1
Zeitschrift des Vereins für Hessische Geschichte (37)
http://books.google.com/books?q=editions:0p0fArtBzpdT0qJihiS&id=sDADAAAAYAAJ&hl=de&lr=&sa=N&start=30
vide etiam in fine
Archiv für Frankfurts Geschichte (20)
http://books.google.com/books?q=editions:0L55GI-Qwj8hyzlOC0_&id=JjMDAAAAYAAJ&as_brr=1&hl=de&lr=&sa=N&start=10
Nassauische Annalen (11)
http://books.google.com/books?q=editions:0k115j4KbSwDcSQJPdpjd0a&id=GEQKAAAAIAAJ&hl=de&as_brr=1
Hansische Geschichtsblätter (18)
http://books.google.com/books?q=editions:01Op_cNAD3W4woeOzw&id=n_c1AAAAMAAJ&as_brr=1&hl=de&lr=&sa=N&start=10
Zeitschrift der Gesellschaft für Schleswig-Holsteinische Geschichte (27)
http://books.google.com/books?q=editions:0gw8hE8gqYElzRM_rz&id=ZlcC38gd_lEC&as_brr=1&hl=de&lr=&sa=N&start=20
Zeitschrift des Vereins für thüringische Geschichte (7)
http://books.google.com/books?q=editions:0owmhhsf_o-rrq1Fzx&id=UxwKAAAAIAAJ&hl=de&as_brr=1
Zeitschrift des Vereins für Hamburgische Geschichte (5)
http://books.google.com/books?q=editions:0NGnTETRWnI4KyoB63C&id=1-cBAAAAYAAJ&hl=de&as_brr=1
Zeitschrift des Aachener Geschichtsvereins (4)
http://books.google.com/books?q=editions:0gBMfuPdXfaCTVLrNJ&id=ARsKAAAAIAAJ&as_brr=1
Jahrbuch für Landeskunde von Niederösterreich (11)
http://books.google.com/books?q=editions:0Bz-W3qfYzBprFe2GU&lr=&start=30&id=aFwdAAAAMAAJ&hl=de&as_brr=1
Archiv für Schweizerische Geschichte (46)
http://books.google.com/books?q=editions:0RscqgxcRFuJt6&id=wAYBAAAAYAAJ&as_brr=1&lr=&sa=N&start=40
Basler Zeitschrift (6)
http://books.google.com/books?q=editions:0MgC51_GkqfpUYZvfjyUvq9&id=TEcLAAAAIAAJ&hl=de&as_brr=1
(Raumers) Historisches Taschenbuch (30)
http://books.google.com/books?q=editions:0msmNb2RoQ3rjDunrJrVjQ-&id=v1oFAAAAIAAJ&as_brr=1&lr=&sa=N&start=20
Archiv der Gesellschaft ... (MGH) (12)
http://books.google.com/books?q=editions:0xnb1nLdU_2BQuWUe2&id=L9Q1AAAAMAAJ&as_brr=1
http://books.google.com/books?q=editions:0OQjupjiaWWMHOOm_D&id=u2Dw6oTGLdQC&as_brr=1&hl=de&lr=&sa=N&start=70
mischt Niedersachsen und Hessen, was kein Einzelfall ist.
Soviel fürs erste.
KlausGraf - am Dienstag, 31. Juli 2007, 21:09 - Rubrik: Digitale Bibliotheken
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"WRLC Digital Collections Production Center just created an online scrapbook. This scrapbook was compiled by James Michael Carroll while he was a student at The Catholic University of America (Washington, DC) from 1916 to 1920. The online scrapbook is the digital version of this original scrapbook.
This digital scrapbook can be viewed in two different versions. You can virtually "flip" through the pages of the scrapbook, zoom in to view items in greater details, jump to a certain page, click on the highlighted item to view large image, and view small booklets (p21, p56, etc.) in another flipping-book."
http://dspace.wrlc.org/doc/bitstream/2041/51485/Carroll-book.swf
This digital scrapbook can be viewed in two different versions. You can virtually "flip" through the pages of the scrapbook, zoom in to view items in greater details, jump to a certain page, click on the highlighted item to view large image, and view small booklets (p21, p56, etc.) in another flipping-book."
http://dspace.wrlc.org/doc/bitstream/2041/51485/Carroll-book.swf
KlausGraf - am Dienstag, 31. Juli 2007, 13:48 - Rubrik: English Corner
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... was für schöne Titel doch Firmenarchive erwerben können. Im Kölner Stadtanzeiger geht es in aller Kürze um das Firmenarchiv von Bayer, seine Geschichte und seine Kooperation mit dem Stadtarchiv.
jp - am Dienstag, 31. Juli 2007, 12:38 - Rubrik: Wirtschaftsarchive
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Wie üblich hat Dr. G. da seine Finger im Spiel:
http://cgi-host.uni-marburg.de/~mrep/beschreibung.php?id=15556
Provenienz:
Kreuzenstein bei Korneuburg (NÖ), Bibl. der Grafen Wilczek
http://www.guenther-rarebooks.com/catalog-online/18.php

Ein besonders mieses SW-Digitalisat der Münchner Hs. der Konstanzer Weltchronik, die nur teilweise von Kern ediert ist:
http://mdz10.bib-bvb.de/~db/bsb00009566/images/
http://cgi-host.uni-marburg.de/~mrep/beschreibung.php?id=15556
Provenienz:
Kreuzenstein bei Korneuburg (NÖ), Bibl. der Grafen Wilczek
http://www.guenther-rarebooks.com/catalog-online/18.php

Ein besonders mieses SW-Digitalisat der Münchner Hs. der Konstanzer Weltchronik, die nur teilweise von Kern ediert ist:
http://mdz10.bib-bvb.de/~db/bsb00009566/images/
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KlausGraf - am Dienstag, 31. Juli 2007, 02:57 - Rubrik: Internationale Aspekte
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http://augustavl.alchimedia.com/
La Biblioteca Digitale della Biblioteca Augusta è un servizio on-line che intende valorizzare e rendere consultabili in Internet particolari fondi del proprio patrimonio storico.
Emeroteca
* Emeroteca Digitale
Manoscritti
* Corali di San Domenico di Perugia (21)
* Manoscritti musicali (27)
* Matricole delle Arti di Perugia (27)
* Manoscritti di storia e interesse locale (33)
* Blasonari perugini (1)
* Cataloghi della Biblioteca Augusta (2)
* Letteratura (10)
* Manoscritti diversi (14)
Unter den 135 digitalisierten Handschriften (Djvu-Format) sind auch solche archivalischen Charakters.
Update:
http://archiv.twoday.net/stories/1022481473/
La Biblioteca Digitale della Biblioteca Augusta è un servizio on-line che intende valorizzare e rendere consultabili in Internet particolari fondi del proprio patrimonio storico.
Emeroteca
* Emeroteca Digitale
Manoscritti
* Corali di San Domenico di Perugia (21)
* Manoscritti musicali (27)
* Matricole delle Arti di Perugia (27)
* Manoscritti di storia e interesse locale (33)
* Blasonari perugini (1)
* Cataloghi della Biblioteca Augusta (2)
* Letteratura (10)
* Manoscritti diversi (14)
Unter den 135 digitalisierten Handschriften (Djvu-Format) sind auch solche archivalischen Charakters.
Update:
http://archiv.twoday.net/stories/1022481473/
KlausGraf - am Dienstag, 31. Juli 2007, 01:30 - Rubrik: Digitale Bibliotheken
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Der Jg. 2000 liegt in Bologna digitalisiert vor:
http://diglib.cib.unibo.it/diglib.php?inv=115
http://diglib.cib.unibo.it/diglib.php?inv=115
KlausGraf - am Dienstag, 31. Juli 2007, 00:15 - Rubrik: Universitaetsarchive
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Series episcoporum ecclesiae catholicae : quotquot innotuerunt a beato Petro apostolo / a multis adjutus ed. Pius Bonifacius Gams
Verfasser: Gams, Pius *1816-1892*
Ausgabe: 2., unveränd. Aufl.
Erschienen: Leipzig : Hiersemann, 1931
Online:
URL vol. 1 http://www.wbc.poznan.pl/dlibra/publication?id=48569
vol. 2 http://www.wbc.poznan.pl/dlibra/publication?id=48571
SITE Wielkopolska Biblioteka Cyfrowa
SUBJECT Religion
NOTES Dpr of the 1931 Leipzig edition; DjVu format
Via
http://www.philological.bham.ac.uk/bibliography/h.html
Eubels Hierarchia Catholica gibts als PDFs bei der Uni Stanford für lau:
http://tinyurl.com/2yyq62
Die beiden Werke könnte man von Freiwilligen mit OCR erfassen lassen und und eine schicke Suche realisieren. Ich möchte nicht wissen, was die DFG für Gams+Eubel als Nationallizenz zahlt:
http://www.tib-hannover.com/digitale_bibliothek/datenbanken/nationallizenzen/?dbid=502
Vermutlich zu viel.
Zu Eubel/Gams siehe auch die seinerzeitige Rezension:
http://books.google.com/books?id=sSUcAAAAMAAJ&pg=PA438 (US-Proxy)
Verfasser: Gams, Pius *1816-1892*
Ausgabe: 2., unveränd. Aufl.
Erschienen: Leipzig : Hiersemann, 1931
Online:
URL vol. 1 http://www.wbc.poznan.pl/dlibra/publication?id=48569
vol. 2 http://www.wbc.poznan.pl/dlibra/publication?id=48571
SITE Wielkopolska Biblioteka Cyfrowa
SUBJECT Religion
NOTES Dpr of the 1931 Leipzig edition; DjVu format
Via
http://www.philological.bham.ac.uk/bibliography/h.html
Eubels Hierarchia Catholica gibts als PDFs bei der Uni Stanford für lau:
http://tinyurl.com/2yyq62
Die beiden Werke könnte man von Freiwilligen mit OCR erfassen lassen und und eine schicke Suche realisieren. Ich möchte nicht wissen, was die DFG für Gams+Eubel als Nationallizenz zahlt:
http://www.tib-hannover.com/digitale_bibliothek/datenbanken/nationallizenzen/?dbid=502
Vermutlich zu viel.
Zu Eubel/Gams siehe auch die seinerzeitige Rezension:
http://books.google.com/books?id=sSUcAAAAMAAJ&pg=PA438 (US-Proxy)
KlausGraf - am Montag, 30. Juli 2007, 23:24 - Rubrik: Hilfswissenschaften
http://www.spellboundblog.com/2007/07/29/publicresourceorg-creative-financing-and-public-domain-content/
Very interesting blog entry. See also
http://archiv.twoday.net/stories/3742519/
http://archiv.twoday.net/stories/3813538/ (German)
Here is a video sample on minority inventors purchased for the public:
http://video.google.com/videoplay?docid=435853089667284660&hl=en
Very interesting blog entry. See also
http://archiv.twoday.net/stories/3742519/
http://archiv.twoday.net/stories/3813538/ (German)
Here is a video sample on minority inventors purchased for the public:
http://video.google.com/videoplay?docid=435853089667284660&hl=en
KlausGraf - am Montag, 30. Juli 2007, 21:59 - Rubrik: English Corner
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Bisher unveröffentlichte Originaltöne von Andreas Baader, Gudrun Ensslin, Ulrike Meinhof und Jan-Carl Raspe aus den Stammheim-Prozessen, die im Staatsarchiv Ludwigsburg aufbewahrt wurden, macht SWR2 ab 30. Juli , 22.45 Uhr der Öffentlichkeit zugänglich.
http://www.swr.de/swr2/wissen/specials/-/id=661214/nid=661214/did=2414272/2q12qs/index.html
Prüfen wir kurz die Rechtslage:
Die Sperrfristen von § 6 LArchG sind abgelaufen, zudem wird man Abs. 3 anwenden können, da die Äußerungen in der öffentlichen Verhandlung fielen.
Einen Urheberschutz genießen die Statements nicht. Ein Leistungsschutzrecht des Tonträgerherstellers (das wäre die Gerichtsverwaltung, der die Aufnahme zuzurechnen ist) sehe ich nicht, da die Mindestanforderungen (Schricker, UrhR ³2006 § 85 Rz. 29) nicht erfüllt sind.
Das postmortale Persönlichkeitsrecht ist nicht tangiert, da in der Wiedergabe öffentlich getätigter Äußerungen keine Rechtsverletzung liegt. Ohnehin ließe sich die Veröffentlichung auch mit der überragenden zeitgeschichtlichen Bedeutung der Tonaufnahmen, also unter Rückgriff auf Grundrechte (Art. 5 GG) rechtfertigen.
Update: Der Stream ist dank Überlastung nicht erreichbar.
http://www.swr.de/swr2/wissen/specials/-/id=661214/nid=661214/did=2414272/2q12qs/index.html
Prüfen wir kurz die Rechtslage:
Die Sperrfristen von § 6 LArchG sind abgelaufen, zudem wird man Abs. 3 anwenden können, da die Äußerungen in der öffentlichen Verhandlung fielen.
Einen Urheberschutz genießen die Statements nicht. Ein Leistungsschutzrecht des Tonträgerherstellers (das wäre die Gerichtsverwaltung, der die Aufnahme zuzurechnen ist) sehe ich nicht, da die Mindestanforderungen (Schricker, UrhR ³2006 § 85 Rz. 29) nicht erfüllt sind.
Das postmortale Persönlichkeitsrecht ist nicht tangiert, da in der Wiedergabe öffentlich getätigter Äußerungen keine Rechtsverletzung liegt. Ohnehin ließe sich die Veröffentlichung auch mit der überragenden zeitgeschichtlichen Bedeutung der Tonaufnahmen, also unter Rückgriff auf Grundrechte (Art. 5 GG) rechtfertigen.
Update: Der Stream ist dank Überlastung nicht erreichbar.
KlausGraf - am Montag, 30. Juli 2007, 21:27 - Rubrik: Archivrecht
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Marthe Gosteli, Pionierin für das Frauenstimmrecht und Archivarin, wird dieses Jahr neunzig Jahre alt. Beatrix Mesmer, emeritierte Professorin für Geschichte an der Universität Bern, beschreibt den Kampf der Schweizerinnen um politische Rechte in ihrem vor kurzem erschienenen Buch «Staatsbürgerinnen ohne Stimmrecht». Gemeinsam erzählen die beiden Frauen vom Kampf der Schweizerinnen für das Stimm- und Wahlrecht.
Ein Podcast des Schweizer Radios vom 24.07.2007 ist unter http://pod.drs.ch/mp3/kontext/kontext_20070724.mp3 zu hören.
Zum Archiv s. http://www.espace.ch/artikel_407939.html
Ein Podcast des Schweizer Radios vom 24.07.2007 ist unter http://pod.drs.ch/mp3/kontext/kontext_20070724.mp3 zu hören.
Zum Archiv s. http://www.espace.ch/artikel_407939.html
Wolf Thomas - am Montag, 30. Juli 2007, 18:25 - Rubrik: Frauenarchive
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http://log.netbib.de/archives/2007/07/27/selige-endlosschleife/
http://log.netbib.de/archives/2007/07/27/digitale-freiheitsberaubung/
Es ist schon extrem tölpelhaft, einen Newsletter als Mailingliste anzulegen, in der jedes Mitglied schreiben kann. Der Gipfel der Inkompetenz aber ist erreicht, wenn sämtliche Verantwortlichen die Liste über ihre dienstlichen Adressen laufen lassen, auf die sie natürlich - Dienst nach Vorschrift! - vor Montag 8 Uhr nicht zugreifen. Bei den Teilnehmern füllt sich derweil der Posteingang, soweit sie nicht wie ich die Flucht ergreifen und sich abmelden, mit französischen Abwesenheitsnotizen. Inzwischen sind 46 Seiten des Listenarchivs voll damit:
https://appel.rz.hu-berlin.de/sympa/wwsympa/arc/langzeitarchivierung-nestor
http://log.netbib.de/archives/2007/07/27/digitale-freiheitsberaubung/
Es ist schon extrem tölpelhaft, einen Newsletter als Mailingliste anzulegen, in der jedes Mitglied schreiben kann. Der Gipfel der Inkompetenz aber ist erreicht, wenn sämtliche Verantwortlichen die Liste über ihre dienstlichen Adressen laufen lassen, auf die sie natürlich - Dienst nach Vorschrift! - vor Montag 8 Uhr nicht zugreifen. Bei den Teilnehmern füllt sich derweil der Posteingang, soweit sie nicht wie ich die Flucht ergreifen und sich abmelden, mit französischen Abwesenheitsnotizen. Inzwischen sind 46 Seiten des Listenarchivs voll damit:
https://appel.rz.hu-berlin.de/sympa/wwsympa/arc/langzeitarchivierung-nestor
KlausGraf - am Sonntag, 29. Juli 2007, 22:34 - Rubrik: Unterhaltung
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http://statearchivists.org/issues/ocp/index.htm
Statement on Digital Access Partnerships
Developed by the CoSA Task Force on Online Content Providers
Approved by the CoSA Board of Directors, April 19, 2007
Bietet nützliche Hinweise auch für deutschsprachige Archive. Trotzdem gilt: Open Access ist die beste Möglichkeit, digitalen Zugang zu Archivgut zu schaffen.
Statement on Digital Access Partnerships
Developed by the CoSA Task Force on Online Content Providers
Approved by the CoSA Board of Directors, April 19, 2007
Bietet nützliche Hinweise auch für deutschsprachige Archive. Trotzdem gilt: Open Access ist die beste Möglichkeit, digitalen Zugang zu Archivgut zu schaffen.
KlausGraf - am Sonntag, 29. Juli 2007, 22:26 - Rubrik: Open Access
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http://ra-blog.de/1919-Abmahnwelle-Kalle-vs.-Blogosphaere
Es kann nicht angehen, dass Online-Archive anders behandelt werden als gedruckte Veröffentlichungen.
Es kann nicht angehen, dass Online-Archive anders behandelt werden als gedruckte Veröffentlichungen.
KlausGraf - am Sonntag, 29. Juli 2007, 18:27 - Rubrik: Medienarchive
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