"Armin Rohde ist bei den Dreharbeiten zur ARD-Dokureihe "Das Geheimnis meiner Familie" mit den Kriegsverbrechen seines Großvaters konfrontiert worden. "Ich hab als Kind nicht nachgefragt, wenn ich spürte, dass sich meine Mutter merkwürdig ängstigte und schämte, wenn die Rede auf ihren Vater kam".
Das teilte Rohde in der Programmzeitschrift "Hörzu" mit. Während der Recherchen zu der Ahnenforschungs-Reihe habe er schließlich im Düsseldorfer Staatsarchiv vor den Akten seines Großvaters gesessen, der wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit angeklagt, in den 50er Jahren jedoch freigesprochen worden war. ..."
Quelle:
Rheinische Post (Link)
" ....Marie-Luise Marjan, die in der TV-Dauerserie "Mutter Beimer" spielt, wurde als Kleinkind adoptiert und lernte erst mit 16 Jahren ihre leibliche Mutter kennen. In Kempten lüftete sie jetzt ein weiteres Familiengeheimnis: Dort blickte sie erstmals ihrem Halbbruder in die Augen. ...."
Quelle:
Augsburger Allgemeine (Link)
Das teilte Rohde in der Programmzeitschrift "Hörzu" mit. Während der Recherchen zu der Ahnenforschungs-Reihe habe er schließlich im Düsseldorfer Staatsarchiv vor den Akten seines Großvaters gesessen, der wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit angeklagt, in den 50er Jahren jedoch freigesprochen worden war. ..."
Quelle:
Rheinische Post (Link)
" ....Marie-Luise Marjan, die in der TV-Dauerserie "Mutter Beimer" spielt, wurde als Kleinkind adoptiert und lernte erst mit 16 Jahren ihre leibliche Mutter kennen. In Kempten lüftete sie jetzt ein weiteres Familiengeheimnis: Dort blickte sie erstmals ihrem Halbbruder in die Augen. ...."
Quelle:
Augsburger Allgemeine (Link)
Wolf Thomas - am Freitag, 28. März 2008, 21:08 - Rubrik: Genealogie
".....Der Autor und Vortragende Helmut Salzinger starb 1993. In den Sechzigerjahren gehörte er zu den wenigen undogmatischen Linken, die auch in bürgerlichen Zeitungen publizierten. Berühmt machten ihn dann seine Bücher über Walter Benjamin und über Rockmusik. Nachdem er sich aufs Land - zwischen Hamburg und Bremen - zurückgezogen hatte, schrieb er noch einige Jahre lang unter dem Pseudonym Jonas Überohr Kolumnen für die Musikzeitschrift “Sounds”. Danach widmete er sich nur noch der Natur, erkundete die Hochmoore in seiner Umgebung und gab darüber gelegentlich eine kleine hektographierte Zeitschrift namens “Falk” heraus. .....
Nach Helmut Salzinger Tod zog seine Freundin Mo 1999 von Odisheim nach Ostheim in die Rhön - und mit ihr das Archiv von Helmut Salzinger, das nun von dem dort lebenden Cut-Up-Texter und Verleger Peter Engstler verwaltet wird. ....."
Quelle:
http://taz.de/blogs/hausmeisterblog/2008/03/28/auslaufende-konjunkturen/
s. a.
http://de.wikipedia.org/wiki/Helmut_Salzinger
Nach Helmut Salzinger Tod zog seine Freundin Mo 1999 von Odisheim nach Ostheim in die Rhön - und mit ihr das Archiv von Helmut Salzinger, das nun von dem dort lebenden Cut-Up-Texter und Verleger Peter Engstler verwaltet wird. ....."
Quelle:
http://taz.de/blogs/hausmeisterblog/2008/03/28/auslaufende-konjunkturen/
s. a.
http://de.wikipedia.org/wiki/Helmut_Salzinger
Wolf Thomas - am Freitag, 28. März 2008, 21:03 - Rubrik: Literaturarchive
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Subject: [InetBib] URN Granular
Date: Fri, 28 Mar 2008 18:34:18 +0100
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
wir möchten Sie hiermit auf das Projekt "URN Granular" hinweisen, das
von der Deutschen Nationalbibliothek und der Universitäts- und
Landesbibliothek Sachsen-Anhalt (Halle) in Zusammenarbeit mit der Firma
semantics GmbH (Aachen) am Beispiel der Digitalisierung der Sammlung
Ponickau der ULB Sachsen-Anhalt (Aktionslinie Digitalisierung VD 16/ VD
17 der DFG) erarbeitet wurde. (Vgl.
http://digitale.bibliothek.uni-halle.de/pon/ ).
Zielstellung des Projekts war die Erarbeitung und Erprobung eines
Verfahrens für die persistente Adressierung von Einzelseiten innerhalb
einer Netzpublikation. Dies ist von grundsätzlicher Bedeutung für die
Zitierbarkeit und Verifizierbarkeit von Netzpublikationen bei deren
Weiterverwendung in wissenschaftlichen Arbeiten.
Für das Verfahren wurde die bereits seit 2001 von der DNB etablierte
Vergabepraxis für Uniform Resource Names (URN), die bisher allein die
persistente Adressierbarkeit eines Einzelwerkes umfasste, für den
Einzelseitennachweis erweitert.
Eine entsprechende Bildleiste mit dem URN, die auch beim Ausdruck
erhalten bleibt, wird in die Digitalisate auf Seitenebene eingefügt.
(Vgl. http://dfg-viewer.de). In der Netzpräsentation erhält der Nutzer
zusätzlich die Möglichkeit, den persistenten Link durch einfaches
Kopieren im Browser zu übernehmen. Die auf Werk- und Einzelseitenebene
vergebenen URNs werden via OAI-PMH-2.0-Harvesting nach dem erweiterten
xepicur-Schema vollautomatisiert an die DNB übermittelt. (Vgl.
http://www.persistent-identifier.de/?link=210 ).
Mit dem Projekt wird eine Forderung der aktuellen Entwurfsfassung der
"Praxisregeln im Förderprogramm Kulturelle Überlieferung" der DFG
erfüllt, die eine persistente Adressierung von Digitalisaten auf
Einzelseitenebene verbindlich vorschreibt. (Vgl.
PDF
).
Das Harvesting-Verfahren läuft nach einer Probephase nunmehr im
Regelbetrieb. Im Rahmen des Projekts der ULB Sachsen-Anhalt werden ca.
9.000 Drucke mit 600.000 zu adressierenden Einzelseiten digitalisiert.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Dorothea Sommer, ULB Sachsen-Anhalt
Christa Schöning-Walter, Deutsche Nationalbibliothek
Kay Heiligenhaus, semantics GmbH
*** Kommentar ***
Der Link unten, der unter der URN liegt, führt in Halle NICHT zu einer aus dem Adressfenster des Browsers kopierbaren dauerhaften Adresse. Man muss vielmehr darauf aufmerksam werden, dass rechts oben mit "Diese Seite zitieren" eine kopierbare URN angeboten wird.
http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:gbv:3:1-1384-p0039-1
Date: Fri, 28 Mar 2008 18:34:18 +0100
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
wir möchten Sie hiermit auf das Projekt "URN Granular" hinweisen, das
von der Deutschen Nationalbibliothek und der Universitäts- und
Landesbibliothek Sachsen-Anhalt (Halle) in Zusammenarbeit mit der Firma
semantics GmbH (Aachen) am Beispiel der Digitalisierung der Sammlung
Ponickau der ULB Sachsen-Anhalt (Aktionslinie Digitalisierung VD 16/ VD
17 der DFG) erarbeitet wurde. (Vgl.
http://digitale.bibliothek.uni-halle.de/pon/ ).
Zielstellung des Projekts war die Erarbeitung und Erprobung eines
Verfahrens für die persistente Adressierung von Einzelseiten innerhalb
einer Netzpublikation. Dies ist von grundsätzlicher Bedeutung für die
Zitierbarkeit und Verifizierbarkeit von Netzpublikationen bei deren
Weiterverwendung in wissenschaftlichen Arbeiten.
Für das Verfahren wurde die bereits seit 2001 von der DNB etablierte
Vergabepraxis für Uniform Resource Names (URN), die bisher allein die
persistente Adressierbarkeit eines Einzelwerkes umfasste, für den
Einzelseitennachweis erweitert.
Eine entsprechende Bildleiste mit dem URN, die auch beim Ausdruck
erhalten bleibt, wird in die Digitalisate auf Seitenebene eingefügt.
(Vgl. http://dfg-viewer.de). In der Netzpräsentation erhält der Nutzer
zusätzlich die Möglichkeit, den persistenten Link durch einfaches
Kopieren im Browser zu übernehmen. Die auf Werk- und Einzelseitenebene
vergebenen URNs werden via OAI-PMH-2.0-Harvesting nach dem erweiterten
xepicur-Schema vollautomatisiert an die DNB übermittelt. (Vgl.
http://www.persistent-identifier.de/?link=210 ).
Mit dem Projekt wird eine Forderung der aktuellen Entwurfsfassung der
"Praxisregeln im Förderprogramm Kulturelle Überlieferung" der DFG
erfüllt, die eine persistente Adressierung von Digitalisaten auf
Einzelseitenebene verbindlich vorschreibt. (Vgl.
).
Das Harvesting-Verfahren läuft nach einer Probephase nunmehr im
Regelbetrieb. Im Rahmen des Projekts der ULB Sachsen-Anhalt werden ca.
9.000 Drucke mit 600.000 zu adressierenden Einzelseiten digitalisiert.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Dorothea Sommer, ULB Sachsen-Anhalt
Christa Schöning-Walter, Deutsche Nationalbibliothek
Kay Heiligenhaus, semantics GmbH
*** Kommentar ***
Der Link unten, der unter der URN liegt, führt in Halle NICHT zu einer aus dem Adressfenster des Browsers kopierbaren dauerhaften Adresse. Man muss vielmehr darauf aufmerksam werden, dass rechts oben mit "Diese Seite zitieren" eine kopierbare URN angeboten wird.
http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:gbv:3:1-1384-p0039-1
KlausGraf - am Freitag, 28. März 2008, 20:13 - Rubrik: Digitale Bibliotheken
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KlausGraf - am Freitag, 28. März 2008, 20:10 - Rubrik: English Corner
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Eine von der Société Française de la Photographie zusammen getragene Sammlung frühster fotografischer Arbeiten kann nun bei http://www.culture-images.de eingesehen werden.
Insgesamt kommen 25 000 Motive zu culture-images (Suche: “societe francaise”). Sie stammen überwiegend aus öffentlichem und privatem Besitz aus Frankreich. So Fotostoria.

Der Fotograf Adrien dieses Bilds starb 1930, es ist also gemeinfrei. Nach dem Auslaufen des Urheberrechtsschutzes muss das gleiche Prinzip wie beim Patentrecht gelten, dass dem Verwender nämlich keine Beschränkungen mehr auferlegt werden dürfen. Die "Belohnung" für die Inkaufnahme eines sehr langen Urheberrechtsschutzes ist die Gemeinfreiheit nach seinem Ablauf. Wird diese Belohnung durch Copyfraud verweigert, entsteht eine Schieflage, die zur Selbsthilfe berechtigt.
Da durch die Digitalisierung historischer Fotos kein neues Schutzrecht entsteht, darf man das eklige Copyfraud-Wasserzeichen entfernen und das Bild nutzen.
Es ist auch zulässig, durch einen Strohmann das Recht kostenpflichtig erwerben zu lassen, für einen kurzen Zeitraum das Bild ohne Wasserzeichen im Internet zu zeigen, und während dieses Zeitraums das Bild herunterzuladen. Falls eine Internetveröffentlichung nur in geringerer Qalität möglich ist, kann man die Rechte für eine Kunstmappe in kleiner Auflage erwerben, aus der dann interessierte Dritte hochwertige Scans anfertigen können.
Eine unzulässige Weitergabe eines Bilds liegt vermutlich dann nicht vor, wenn Familienangehörigen oder Mitarbeitern zeitweilig der Zugriff auf die Bilddatei möglich war.
Insgesamt kommen 25 000 Motive zu culture-images (Suche: “societe francaise”). Sie stammen überwiegend aus öffentlichem und privatem Besitz aus Frankreich. So Fotostoria.

Der Fotograf Adrien dieses Bilds starb 1930, es ist also gemeinfrei. Nach dem Auslaufen des Urheberrechtsschutzes muss das gleiche Prinzip wie beim Patentrecht gelten, dass dem Verwender nämlich keine Beschränkungen mehr auferlegt werden dürfen. Die "Belohnung" für die Inkaufnahme eines sehr langen Urheberrechtsschutzes ist die Gemeinfreiheit nach seinem Ablauf. Wird diese Belohnung durch Copyfraud verweigert, entsteht eine Schieflage, die zur Selbsthilfe berechtigt.
Da durch die Digitalisierung historischer Fotos kein neues Schutzrecht entsteht, darf man das eklige Copyfraud-Wasserzeichen entfernen und das Bild nutzen.
Es ist auch zulässig, durch einen Strohmann das Recht kostenpflichtig erwerben zu lassen, für einen kurzen Zeitraum das Bild ohne Wasserzeichen im Internet zu zeigen, und während dieses Zeitraums das Bild herunterzuladen. Falls eine Internetveröffentlichung nur in geringerer Qalität möglich ist, kann man die Rechte für eine Kunstmappe in kleiner Auflage erwerben, aus der dann interessierte Dritte hochwertige Scans anfertigen können.
Eine unzulässige Weitergabe eines Bilds liegt vermutlich dann nicht vor, wenn Familienangehörigen oder Mitarbeitern zeitweilig der Zugriff auf die Bilddatei möglich war.
KlausGraf - am Freitag, 28. März 2008, 19:24 - Rubrik: Archivrecht
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""Der Börsenverein gibt seinen Mitgliedern Auskünfte zu branchenspezifischen Rechtsfragen, erstellt aber grundsätzlich keine Wertgutachten für Archivalia oder antiquarische Bestände“, sagt Börsenvereins-Justiziar Dr. Christian Sprang." (Fall Karl May-Nachlass)
http://www.boersenblatt.net/184471/
Zu schade ...
http://www.boersenblatt.net/184471/
Zu schade ...
KlausGraf - am Freitag, 28. März 2008, 19:13 - Rubrik: Unterhaltung
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http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=13.02.2008_4A_404/2007
Mit Blick auf die detaillierten
gesetzlichen Vorgaben zu Inhalt und Aufbau der Informationen und aufgrund der
Zweckgebundenheit der Informationen, des allgemeinen medizinischen
Sprachgebrauchs sowie der sachlichen Logik ist der gestalterische Spielraum
sowohl bezüglich der Auswahl und Anordnung der Textbestandteile als auch in
sprachlicher Hinsicht derart gering, dass den Fach- und
Patienteninformationen kein selbständiges, vom Üblichen abweichendes
sprachliches Gepräge gegeben werden kann. Diesen muss daher ein
urheberrechtlicher Schutz selbst bei niedrigen Anforderungen an die
Individualität versagt bleiben.

Mit Blick auf die detaillierten
gesetzlichen Vorgaben zu Inhalt und Aufbau der Informationen und aufgrund der
Zweckgebundenheit der Informationen, des allgemeinen medizinischen
Sprachgebrauchs sowie der sachlichen Logik ist der gestalterische Spielraum
sowohl bezüglich der Auswahl und Anordnung der Textbestandteile als auch in
sprachlicher Hinsicht derart gering, dass den Fach- und
Patienteninformationen kein selbständiges, vom Üblichen abweichendes
sprachliches Gepräge gegeben werden kann. Diesen muss daher ein
urheberrechtlicher Schutz selbst bei niedrigen Anforderungen an die
Individualität versagt bleiben.
KlausGraf - am Freitag, 28. März 2008, 18:22 - Rubrik: Archivrecht
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Nach § 34 I 1 FGG kann die Einsicht in die Gerichtsakten jedem insoweit gestattet werden, als er ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht. Berechtigtes Interesse ist jedes vernünftigerweise gerechtfertigte Interesse tatsächlicher, wirtschaftlicher oder wissenschaftlicher Art, das sich nicht auf vorhandene Rechte zu gründen oder auf das Verfahren zu beziehen braucht (Bassenge/Herbst/Roth, FGG/RPflG, 9. Aufl., § 34 FGG Rn. 5); es reicht im Allgemeinen aus, dass künftiges Verhalten durch die Aktenkenntnis beeinflusst werden kann (BayObLGZ 1997, 315/318; BayObLG, OLGR 2005, 54). Eine formelle oder materielle Beteiligung am Verfahren ist nicht erforderlich, aber stets ausreichend (BayObLG, BtPrax 1998, 78). Die Anforderungen sind damit weiter als etwa nach den §§ 2264 BGB, 299 II ZPO. Denn diese erfordern ein rechtliches Interesse. Ein Akteneinsichtsrecht für jedermann, wie dies etwa nach § 9 I HGB gewährt wird, ist damit aber nicht begründet.
Kammergericht, Beschluß vom 24. 1. 2006 - 1 W 133/05
FGPrax 2006, 122
Denn hierfür genügt jedes vernünftige, durch die Sachlage gerechtfertigte Interesse, auch wenn es nur tatsächlicher Art ist und nicht auf bereits vorhandenen Rechten beruht (vgl. BGH, NJW-RR 1994, 381 [382]; BayObLGZ 1995, 1 [4]). Es muß sich nicht auf den Gegenstand des Verfahrens beziehen, für das die Akten gebildet wurden, und wird im allgemeinen bereits dann vorliegen, wenn ein künftiges Verhalten des Ast. durch die Kenntnis des Akteninhalts beeinflußt werden kann (BGH, NJW-RR 1994, 381 [382]; BayObLG, FamRZ 1985, 208).
BayObLG, Beschluß vom 30. 10. 1997 - 1Z BR 166-97
NJW-RR 1998, 294
Es besteht kein Recht auf Akteneinsicht gem. § 34 FGG durch einen gewerblichen Erbenermittler, der mit Hilfe der Kenntnis des Akteninhalts ohne einen denkbaren Berechtigten zu vertreten lediglich seine eigenen wirtschaftlichen Ziele verfolgt.
Aus der Begründung:
Der Begriff des berechtigten Interesses ist in § 34 FGG zwar nicht näher bestimmt. Er unterscheidet sich jedoch von einem subjektiven Recht (§ 20 I FGG), das dem Beschwerdeführer als eigenes materielles Recht zustehen muss, und dem rechtlichen Interesse (z.B. in §§ 57 I Nr. 1, 61 I 3 PStG, § 299 II ZPO), das sich auf ein bereits vorhandenes Recht stützen muss (vgl. dazu m.w. Nachw. Keidel/Kahl, FGG, 15. Aufl., § 34 Rdnr. 13).
Nach allgemeiner Ansicht liegt ein berechtigtes Interesse - über ein rechtliches Interesse hinaus - schon dann vor, wenn der Antragsteller ein vernünftiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse hat, das auch wirtschaftlicher oder wissenschaftlicher Art sein kann. Es muss sich auch nicht auf den Gegenstand beziehen, für den die Akten gebildet wurden, und ist im Allgemeinen gegeben, wenn ein künftiges Verhalten des Antragstellers vom Akteninhalt beeinflusst werden kann. Auch ist nicht Voraussetzung, dass die Akteneinsicht notwendig ist, um die gewünschten Erkenntnisse zu erhalten (vgl. zu Vorstehendem BayObLG, FGPrax 1995, 72 [75]; FamRZ 1998, 638 [639]; Keidel/Kahl, FGG, § 34 Rdnr. 13). Ein berechtigtes Interesse zur Einsicht in Nachlassakten hat, wer glaubhaft macht, als gesetzlicher oder testamentarischer Erbe, als Pflichtteilsberechtigter oder als Vermächtnisnehmer in Betracht zu kommen (Keidel/Kahl, FGG, § 34 Rdnr. 17 m.w.Nachw.).
Nicht berechtigt ist hingegen ein Interesse, wenn es lediglich auf die Ermittlung einzelner, in der Akte möglicherweise enthaltener Fakten gerichtet ist (OLG Hamm, NJW-RR 1997, 1489). Auch wird ein berechtigtes Interesse zur Einsicht in Nachlassakten - um die es hier geht - nicht schon durch bloße Verwandtschaft mit dem Erblasser begründet; vielmehr ist ein darüber hinausgehendes rechtliches oder ein sonstiges berechtigtes Interesse erforderlich, was auch der Schutz der Erben vor bloßer Neugier und unberechtigter Einblicknahme in persönliche Angelegenheiten gebietet (vgl. BayObLG, Rpfleger 1982, 345; 1984, 238). Es genügt mithin nicht jedes beliebige Interesse des Antragstellers; die Verfolgung unbefugter Zwecke oder reine Neugier muss ausgeschlossen sein, und die Kenntnis vom Inhalt der Nachlassakte muss für den Antragsteller aus sachlichen Gründen für sein künftiges Handeln erheblich erscheinen. Das folgt aus dem durch Art. 2 I i.V. mit Art. 1 I GG geschützten, zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht gehörenden Recht auf informationelle Selbstbestimmung der durch die Akteneinsicht Betroffenen, welches bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs einzubeziehen ist (vgl. BVerfG, NJW 2001, 503 [505]; KG, NJW 2002, 223 [224]; FGPrax 2004, 58 [59] zum berechtigten Interesse bei der Grundbucheinsicht § 12 I GBO).
Vorliegend hat der Bet. im Verfahren vor dem AG vorgetragen, er möchte aus der Nachlassakte erfahren, ob Verwandte der Erblasserin existieren, die an einem in Frankreich abzuwickelnden Nachlass beteiligt sein könnten. Dieser Vortrag rechtfertigt keine Akteneinsicht, denn der Ast. vertritt nach eigenem Vortrag keinen Berechtigten, der ein Interesse an dem hiesigen Nachlassverfahren hat. Vielmehr geht es dem Ast. darum, aus den Nachlassakten erst mögliche Erbberechtigte an einem anderen Nachlass zu ermitteln. Dies stellt nach obigen Grundsätzen kein berechtigtes Interesse dar, denn der Ast. beruft sich nicht auf das Interesse eines auf Grund verwandtschaftlicher Verhältnisse Berechtigten, dem Nachlassansprüche aus dem Nachlass der hiesigen Erblasserin zustehen könnten.
Des Weiteren kann er sich nicht auf eine Geschäftsführung ohne Auftrag stützen, wenn er meint, es sei von einem vermuteten Einverständnis des zu ermittelnden Erben, über die Nachlassangelegenheit informiert zu werden, auszugehen. Da es dem Erben freisteht, die Erbschaft auszuschlagen oder anzunehmen, kann nicht festgestellt werden, ob die Einsicht in die Nachlassakten dem mutmaßlichen Willen des Erben entspricht (vgl. dazu OLG Bremen, ZEV 1999, 322 zu § 61 PStG; OLG Frankfurt a.M., NJW-RR 2000, 960 [961]).
Dem Beschwerdeführer ist auch nicht in seiner Annahme zu folgen, dass das Recht des möglichen Erbberechtigten auf Information grundsätzlich höher einzustufen sei als das Schutzinteresse der an dem Nachlassverfahren Beteiligten. Die gesetzliche Normierung eines berechtigten Interesses in § 34 FGG beinhaltet, wie oben dargelegt, dass nicht jedes beliebige Interesse des Antragstellers genügt, dass die Verfolgung unbefugter Zwecke oder aus reiner Neugier ausgeschlossen sein muss und bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs das allgemeine Persönlichkeitsrecht und die informationelle Selbstbestimmung der durch die Einsicht in die Nachlassakten Betroffenen einzubeziehen sind. Es ist daher im Einzelfall zu prüfen, ob das berechtigte Interesse zur Akteneinsicht anhand von Tatsachen so dargelegt ist, dass es die schutzwürdigen Interessen der am Verfahren Beteiligten, keinen Einblick in ihre Rechts- oder Vermögensverhältnisse zu gewähren, überwiegt.
LG Berlin, Beschluß vom 14. 5. 2004 - 87 T 105/04
NJW-RR 2004, 1234
Kammergericht, Beschluß vom 24. 1. 2006 - 1 W 133/05
FGPrax 2006, 122
Denn hierfür genügt jedes vernünftige, durch die Sachlage gerechtfertigte Interesse, auch wenn es nur tatsächlicher Art ist und nicht auf bereits vorhandenen Rechten beruht (vgl. BGH, NJW-RR 1994, 381 [382]; BayObLGZ 1995, 1 [4]). Es muß sich nicht auf den Gegenstand des Verfahrens beziehen, für das die Akten gebildet wurden, und wird im allgemeinen bereits dann vorliegen, wenn ein künftiges Verhalten des Ast. durch die Kenntnis des Akteninhalts beeinflußt werden kann (BGH, NJW-RR 1994, 381 [382]; BayObLG, FamRZ 1985, 208).
BayObLG, Beschluß vom 30. 10. 1997 - 1Z BR 166-97
NJW-RR 1998, 294
Es besteht kein Recht auf Akteneinsicht gem. § 34 FGG durch einen gewerblichen Erbenermittler, der mit Hilfe der Kenntnis des Akteninhalts ohne einen denkbaren Berechtigten zu vertreten lediglich seine eigenen wirtschaftlichen Ziele verfolgt.
Aus der Begründung:
Der Begriff des berechtigten Interesses ist in § 34 FGG zwar nicht näher bestimmt. Er unterscheidet sich jedoch von einem subjektiven Recht (§ 20 I FGG), das dem Beschwerdeführer als eigenes materielles Recht zustehen muss, und dem rechtlichen Interesse (z.B. in §§ 57 I Nr. 1, 61 I 3 PStG, § 299 II ZPO), das sich auf ein bereits vorhandenes Recht stützen muss (vgl. dazu m.w. Nachw. Keidel/Kahl, FGG, 15. Aufl., § 34 Rdnr. 13).
Nach allgemeiner Ansicht liegt ein berechtigtes Interesse - über ein rechtliches Interesse hinaus - schon dann vor, wenn der Antragsteller ein vernünftiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse hat, das auch wirtschaftlicher oder wissenschaftlicher Art sein kann. Es muss sich auch nicht auf den Gegenstand beziehen, für den die Akten gebildet wurden, und ist im Allgemeinen gegeben, wenn ein künftiges Verhalten des Antragstellers vom Akteninhalt beeinflusst werden kann. Auch ist nicht Voraussetzung, dass die Akteneinsicht notwendig ist, um die gewünschten Erkenntnisse zu erhalten (vgl. zu Vorstehendem BayObLG, FGPrax 1995, 72 [75]; FamRZ 1998, 638 [639]; Keidel/Kahl, FGG, § 34 Rdnr. 13). Ein berechtigtes Interesse zur Einsicht in Nachlassakten hat, wer glaubhaft macht, als gesetzlicher oder testamentarischer Erbe, als Pflichtteilsberechtigter oder als Vermächtnisnehmer in Betracht zu kommen (Keidel/Kahl, FGG, § 34 Rdnr. 17 m.w.Nachw.).
Nicht berechtigt ist hingegen ein Interesse, wenn es lediglich auf die Ermittlung einzelner, in der Akte möglicherweise enthaltener Fakten gerichtet ist (OLG Hamm, NJW-RR 1997, 1489). Auch wird ein berechtigtes Interesse zur Einsicht in Nachlassakten - um die es hier geht - nicht schon durch bloße Verwandtschaft mit dem Erblasser begründet; vielmehr ist ein darüber hinausgehendes rechtliches oder ein sonstiges berechtigtes Interesse erforderlich, was auch der Schutz der Erben vor bloßer Neugier und unberechtigter Einblicknahme in persönliche Angelegenheiten gebietet (vgl. BayObLG, Rpfleger 1982, 345; 1984, 238). Es genügt mithin nicht jedes beliebige Interesse des Antragstellers; die Verfolgung unbefugter Zwecke oder reine Neugier muss ausgeschlossen sein, und die Kenntnis vom Inhalt der Nachlassakte muss für den Antragsteller aus sachlichen Gründen für sein künftiges Handeln erheblich erscheinen. Das folgt aus dem durch Art. 2 I i.V. mit Art. 1 I GG geschützten, zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht gehörenden Recht auf informationelle Selbstbestimmung der durch die Akteneinsicht Betroffenen, welches bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs einzubeziehen ist (vgl. BVerfG, NJW 2001, 503 [505]; KG, NJW 2002, 223 [224]; FGPrax 2004, 58 [59] zum berechtigten Interesse bei der Grundbucheinsicht § 12 I GBO).
Vorliegend hat der Bet. im Verfahren vor dem AG vorgetragen, er möchte aus der Nachlassakte erfahren, ob Verwandte der Erblasserin existieren, die an einem in Frankreich abzuwickelnden Nachlass beteiligt sein könnten. Dieser Vortrag rechtfertigt keine Akteneinsicht, denn der Ast. vertritt nach eigenem Vortrag keinen Berechtigten, der ein Interesse an dem hiesigen Nachlassverfahren hat. Vielmehr geht es dem Ast. darum, aus den Nachlassakten erst mögliche Erbberechtigte an einem anderen Nachlass zu ermitteln. Dies stellt nach obigen Grundsätzen kein berechtigtes Interesse dar, denn der Ast. beruft sich nicht auf das Interesse eines auf Grund verwandtschaftlicher Verhältnisse Berechtigten, dem Nachlassansprüche aus dem Nachlass der hiesigen Erblasserin zustehen könnten.
Des Weiteren kann er sich nicht auf eine Geschäftsführung ohne Auftrag stützen, wenn er meint, es sei von einem vermuteten Einverständnis des zu ermittelnden Erben, über die Nachlassangelegenheit informiert zu werden, auszugehen. Da es dem Erben freisteht, die Erbschaft auszuschlagen oder anzunehmen, kann nicht festgestellt werden, ob die Einsicht in die Nachlassakten dem mutmaßlichen Willen des Erben entspricht (vgl. dazu OLG Bremen, ZEV 1999, 322 zu § 61 PStG; OLG Frankfurt a.M., NJW-RR 2000, 960 [961]).
Dem Beschwerdeführer ist auch nicht in seiner Annahme zu folgen, dass das Recht des möglichen Erbberechtigten auf Information grundsätzlich höher einzustufen sei als das Schutzinteresse der an dem Nachlassverfahren Beteiligten. Die gesetzliche Normierung eines berechtigten Interesses in § 34 FGG beinhaltet, wie oben dargelegt, dass nicht jedes beliebige Interesse des Antragstellers genügt, dass die Verfolgung unbefugter Zwecke oder aus reiner Neugier ausgeschlossen sein muss und bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs das allgemeine Persönlichkeitsrecht und die informationelle Selbstbestimmung der durch die Einsicht in die Nachlassakten Betroffenen einzubeziehen sind. Es ist daher im Einzelfall zu prüfen, ob das berechtigte Interesse zur Akteneinsicht anhand von Tatsachen so dargelegt ist, dass es die schutzwürdigen Interessen der am Verfahren Beteiligten, keinen Einblick in ihre Rechts- oder Vermögensverhältnisse zu gewähren, überwiegt.
LG Berlin, Beschluß vom 14. 5. 2004 - 87 T 105/04
NJW-RR 2004, 1234
KlausGraf - am Freitag, 28. März 2008, 16:45 - Rubrik: Archivrecht
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http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20080310_1bvr238803.html
Das Bundesverfassungsgericht hat seine entsprechende jüngere Rechtsprechung fortgeführt, siehe http://archiv.twoday.net/stories/4739853/
Werden Daten, die aus im Ausland öffentlich zugänglichen Quellen gewonnen werden, in die Sammlung aufgenommen, liegt zwar noch nicht in der Erhebung dieser Daten ein Grundrechtseingriff, wohl aber kann er in ihrer Sammlung und systematischen Erfassung bestehen.
66
Es ist dem Staat nicht verwehrt, von jedermann zugänglichen Informationsquellen unter denselben Bedingungen wie jeder Dritte Gebrauch zu machen (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2008 - 1 BvR 370/07, 1 BvR 595/07 -, unter C II 4 b aa; Di Fabio, in: Maunz/Dürig, GG, Stand: Juli 2001, Art. 2 Abs. 1 Rn. 176). Jedoch kann auch der staatliche Umgang mit personenbezogenen Daten, die für sich genommen keine besondere Relevanz für die Freiheit und Privatheit des Betroffenen haben, je nach seinem Ziel und den bestehenden Verarbeitungs- und Verknüpfungsmöglichkeiten grundrechtserhebliche Auswirkungen auf die Privatheit und Verhaltensfreiheit des Betroffenen haben. Ein Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ist anzunehmen, wenn die aus öffentlich zugänglichen Quellen stammenden Daten durch ihre systematische Erfassung, Sammlung und Verarbeitung einen zusätzlichen Aussagewert erhalten, aus dem sich die für das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung spezifische Gefährdungslage für die Freiheitsrechte oder die Privatheit des Betroffenen ergibt. So kann es etwa liegen, wenn diese Daten mit anderen Daten verbunden werden, die bereits für sich genommen dem Grundrechtsschutz unterfallen, und dadurch der Aussagegehalt der verknüpften Daten insgesamt zunimmt.
[...]
Schließlich bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass die Gerichte § 88a AO als Ermächtigungsgrundlage für die Aufnahme von Daten in die Sammlung herangezogen haben, die das Bundesamt ohne Bezug zu einem konkreten finanzbehördlichen Verfahren aus allgemein zugänglichen Quellen im Ausland gewonnen hat.
101
Eine besondere Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung derartiger Daten ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht erforderlich, da die Erhebung öffentlich zugänglicher Daten nicht in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung eingreift (vgl. oben B I 1 a bb <2>). Soweit in der systematischen Sammlung solcher Daten und insbesondere in ihrer Verknüpfung mit Daten, die unter das in § 30 AO geregelte Steuergeheimnis fallen, ein Grundrechtseingriff liegt, kann die Befugnis zu diesem Eingriff der Regelung des § 88a AO im Wege eines Erst-recht-Schlusses entnommen werden. Durch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 88a AO und die Aufgabenzuweisung in § 5 Abs. 1 Nr. 6 FVG wird im Übrigen gewährleistet, dass das Bundesamt nicht zur Sammlung und Verknüpfung beliebiger Daten befugt ist, sondern nur Informationen mit einem hinreichenden Bezug zu dem Ziel der gleichmäßigen Festsetzung und Erhebung von Steuern in Sachverhalten mit Auslandsbezug zusammentragen darf.
Das Bundesverfassungsgericht hat seine entsprechende jüngere Rechtsprechung fortgeführt, siehe http://archiv.twoday.net/stories/4739853/
Werden Daten, die aus im Ausland öffentlich zugänglichen Quellen gewonnen werden, in die Sammlung aufgenommen, liegt zwar noch nicht in der Erhebung dieser Daten ein Grundrechtseingriff, wohl aber kann er in ihrer Sammlung und systematischen Erfassung bestehen.
66
Es ist dem Staat nicht verwehrt, von jedermann zugänglichen Informationsquellen unter denselben Bedingungen wie jeder Dritte Gebrauch zu machen (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2008 - 1 BvR 370/07, 1 BvR 595/07 -, unter C II 4 b aa; Di Fabio, in: Maunz/Dürig, GG, Stand: Juli 2001, Art. 2 Abs. 1 Rn. 176). Jedoch kann auch der staatliche Umgang mit personenbezogenen Daten, die für sich genommen keine besondere Relevanz für die Freiheit und Privatheit des Betroffenen haben, je nach seinem Ziel und den bestehenden Verarbeitungs- und Verknüpfungsmöglichkeiten grundrechtserhebliche Auswirkungen auf die Privatheit und Verhaltensfreiheit des Betroffenen haben. Ein Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ist anzunehmen, wenn die aus öffentlich zugänglichen Quellen stammenden Daten durch ihre systematische Erfassung, Sammlung und Verarbeitung einen zusätzlichen Aussagewert erhalten, aus dem sich die für das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung spezifische Gefährdungslage für die Freiheitsrechte oder die Privatheit des Betroffenen ergibt. So kann es etwa liegen, wenn diese Daten mit anderen Daten verbunden werden, die bereits für sich genommen dem Grundrechtsschutz unterfallen, und dadurch der Aussagegehalt der verknüpften Daten insgesamt zunimmt.
[...]
Schließlich bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass die Gerichte § 88a AO als Ermächtigungsgrundlage für die Aufnahme von Daten in die Sammlung herangezogen haben, die das Bundesamt ohne Bezug zu einem konkreten finanzbehördlichen Verfahren aus allgemein zugänglichen Quellen im Ausland gewonnen hat.
101
Eine besondere Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung derartiger Daten ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht erforderlich, da die Erhebung öffentlich zugänglicher Daten nicht in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung eingreift (vgl. oben B I 1 a bb <2>). Soweit in der systematischen Sammlung solcher Daten und insbesondere in ihrer Verknüpfung mit Daten, die unter das in § 30 AO geregelte Steuergeheimnis fallen, ein Grundrechtseingriff liegt, kann die Befugnis zu diesem Eingriff der Regelung des § 88a AO im Wege eines Erst-recht-Schlusses entnommen werden. Durch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 88a AO und die Aufgabenzuweisung in § 5 Abs. 1 Nr. 6 FVG wird im Übrigen gewährleistet, dass das Bundesamt nicht zur Sammlung und Verknüpfung beliebiger Daten befugt ist, sondern nur Informationen mit einem hinreichenden Bezug zu dem Ziel der gleichmäßigen Festsetzung und Erhebung von Steuern in Sachverhalten mit Auslandsbezug zusammentragen darf.
KlausGraf - am Freitag, 28. März 2008, 12:42 - Rubrik: Archivrecht
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http://www.denkmalprojekt.org/
Zweck des Denkmalprojekts ist, die Toten, Vermissten und andere Opfer zu ehren und gleichzeitig die auf den Denkmälern angebrachten Inschriften zu erhalten, zu archivieren und der Allgemeinheit, besonders den Ahnenforschern, zugänglich zu machen. Hierbei soll der Begriff „Denkmal“ breit ausgelegt werden und auch die Inhalte von Gedenkbüchern, von Gemeinden geführte Verlustlisten, Verlustlisten aus Zeitungen und Regimentsgeschichten, und Belegungslisten von Soldatenfriedhöfen gesammelt werden.
Anmerkung: Das unter "Rechtliches" in Anspruch genommene Urheberrecht für die Listen ist natürlich grober Unfug.

Zweck des Denkmalprojekts ist, die Toten, Vermissten und andere Opfer zu ehren und gleichzeitig die auf den Denkmälern angebrachten Inschriften zu erhalten, zu archivieren und der Allgemeinheit, besonders den Ahnenforschern, zugänglich zu machen. Hierbei soll der Begriff „Denkmal“ breit ausgelegt werden und auch die Inhalte von Gedenkbüchern, von Gemeinden geführte Verlustlisten, Verlustlisten aus Zeitungen und Regimentsgeschichten, und Belegungslisten von Soldatenfriedhöfen gesammelt werden.
Anmerkung: Das unter "Rechtliches" in Anspruch genommene Urheberrecht für die Listen ist natürlich grober Unfug.
Ladislaus - am Donnerstag, 27. März 2008, 19:41 - Rubrik: Genealogie
"Starfotograf Michel Comte, der das Nacktporträt von Carla Bruni-Sarkozy geschossen hat, beklagt sich. Der Einstiegspreis bei der Versteigerung des Fotos sei mit 4000 Dollar zu niedrig. Das ist noch nicht alles. Er habe in seinem Archiv noch „Tausende Fotos" von Bruni – viele davon seien noch viel expliziter....."
Quelle:
Link zum Welt-Artikel
"..... Die Korrespondentin des Senders CBS, die mit Hillary Clinton nach Bosnien geflogen war, entsann sich anders und durchforstete das Archiv. Am Montag strahlte CBS das Resultat ihrer Suche aus: Es gab eine Begrüßungszeremonie am Flugplatz Tuzla. Sogar mit Schulkindern. Kein Schuss war zu hören. Hillary Clinton schüttelte erst US-Offizieren die Hand und nahm sich dann Zeit für Fotos mit den Kindern. ...."
Quelle:
Link zum Welt-Artikel
Quelle:
Link zum Welt-Artikel
"..... Die Korrespondentin des Senders CBS, die mit Hillary Clinton nach Bosnien geflogen war, entsann sich anders und durchforstete das Archiv. Am Montag strahlte CBS das Resultat ihrer Suche aus: Es gab eine Begrüßungszeremonie am Flugplatz Tuzla. Sogar mit Schulkindern. Kein Schuss war zu hören. Hillary Clinton schüttelte erst US-Offizieren die Hand und nahm sich dann Zeit für Fotos mit den Kindern. ...."
Quelle:
Link zum Welt-Artikel
Wolf Thomas - am Donnerstag, 27. März 2008, 19:09 - Rubrik: Wahrnehmung
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Auf 31 Seiten stellt das Landesarchiv NRW die vielfältigen öffentlichkeitswirksamen Massnahmen des vergagnenen Jahres dar.
Hinweisen möchte ich in Anbetracht der aktuellen Diskussion - s. http://archiv.twoday.net/stories/4745487/ - besonders auf S. 8 des Berichts; dort finden sich die weiteren, für 2008 geplanten Titelseiten des "Archivar".
Link zur pdf-Datei
Hinweisen möchte ich in Anbetracht der aktuellen Diskussion - s. http://archiv.twoday.net/stories/4745487/ - besonders auf S. 8 des Berichts; dort finden sich die weiteren, für 2008 geplanten Titelseiten des "Archivar".
Link zur pdf-Datei
Wolf Thomas - am Donnerstag, 27. März 2008, 08:38 - Rubrik: Oeffentlichkeitsarbeit
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s. Link
Wolf Thomas - am Mittwoch, 26. März 2008, 20:51 - Rubrik: Personalia
http://log.netbib.de/archives/2008/03/26/schonrainer-liederhandschrift/
http://www.berlinerliteraturkritik.de/index.cfm?id=17528
Netbib meldet, dass die von Jörn Günther angebotene, mit (skandalöser) Zustimmung des Kasseler Fideikommiss-Gerichts aus dem Büdinger Archiv als angebliches Bibliotheksgut (siehe http://archiv.twoday.net/search?q=b%C3%BCdinge und vor allem http://archiv.twoday.net/stories/692500/ ) entfremdete Schönrainer Liederhandschrift von der HAB Wolfenbüttel angekauft wurde.
http://cgi-host.uni-marburg.de/~mrep/beschreibung.php?id=1294
kann man entnehmen, dass die Fragmente nicht nach Wolfenbüttel gehören, sondern nach Kassel, weil dort bereits zwei Blätter ruhen. Kassel wollte die Blätter erwerben, bekam aber das Geld nicht zusammen. Schäbiger Egoismus ist den Sponsoren (ein privater Spender und zwei Stiftungen) des Kaufs vorzuwerfen: es müsste der angemessenste Lagerort die Stücke erhalten und nicht derjenige, der den dicksten Geldbeutel hat.

http://www.berlinerliteraturkritik.de/index.cfm?id=17528
Netbib meldet, dass die von Jörn Günther angebotene, mit (skandalöser) Zustimmung des Kasseler Fideikommiss-Gerichts aus dem Büdinger Archiv als angebliches Bibliotheksgut (siehe http://archiv.twoday.net/search?q=b%C3%BCdinge und vor allem http://archiv.twoday.net/stories/692500/ ) entfremdete Schönrainer Liederhandschrift von der HAB Wolfenbüttel angekauft wurde.
http://cgi-host.uni-marburg.de/~mrep/beschreibung.php?id=1294
kann man entnehmen, dass die Fragmente nicht nach Wolfenbüttel gehören, sondern nach Kassel, weil dort bereits zwei Blätter ruhen. Kassel wollte die Blätter erwerben, bekam aber das Geld nicht zusammen. Schäbiger Egoismus ist den Sponsoren (ein privater Spender und zwei Stiftungen) des Kaufs vorzuwerfen: es müsste der angemessenste Lagerort die Stücke erhalten und nicht derjenige, der den dicksten Geldbeutel hat.
"Das Beispiel ist nur eines von vielen, das der Heidelberger Kunstverein anführt, um das Phänomen territorialer Ein- und Ausgrenzung zu beleuchten. "Islands + Ghettos", so der Titel der fünfteiligen Reihe, hinterfragt die Stadtentwicklung des 21. Jahrhunderts und zeigt, wie solche Siedlungsstrukturen auch physisch erlebbar werden. Den Auftakt zu diesem anspruchsvollen Projekt, das sich bis in den Sommer hinzieht und mit der Ausstellung von 35 Künstlern und Architekten im Heidelberger und Mannheimer Kunstverein, dem Ernst-Bloch-Zentrum in Ludwigshafen und dem Heidelberger Forum für Kunst seinen Höhepunkt hat, bildet der Projektraum im Studio des Heidelberger Kunstvereins. Er ist wie ein offenes Archiv eingerichtet, in dem man Bücher zum Thema, aber auch Videos, in dem etwa Interviews mit den Slumbewohnern von Caracas zu sehen sind, zu finden sind. In einer Ecke des Raumes sitzen Assistentinnen und halten die Verbindung zu den Researchpartnern vor Ort: der American University of Sharaj am Persischen Golf und dem Urban Think Tank in Caracas."
Quelle:
http://www.morgenweb.de/nachrichten/kultur/20080326_srv0000002346268.html
Quelle:
http://www.morgenweb.de/nachrichten/kultur/20080326_srv0000002346268.html
Wolf Thomas - am Mittwoch, 26. März 2008, 20:49 - Rubrik: Wahrnehmung
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"The latest installment of this recurring exhibit includes recently uncovered treasures in the Special Collections archives and manuscript collections. Among the items on display are pamphlets about Chicago child welfare, including some highlighting how a call girl can stretch a dollar, posters and letters of Irish Nationalist O'Gorman Mahon, illustrations by Hyde Park activist Vi Uretz, a record album of a musical based on the life and times of Charles Darwin, and some Chicago Jazz Archive selections including artwork by Stephen Longstreet and George Von Physter. These and more entertaining treasures are on display."
Link:
http://www.lib.uchicago.edu/e/spcl/curex.html
Link:
http://www.lib.uchicago.edu/e/spcl/curex.html
Wolf Thomas - am Mittwoch, 26. März 2008, 20:47 - Rubrik: English Corner
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http://www.boersenblatt.net/184464/
"Wikipedia hat seinen Eintrag zur Edition Rugerup gelöscht. Für einen Kleinverlag, der mit großem Wagemut spannende internationale Lyrik in deutscher Übersetzung präsentiert, scheint in der freien Enzyklopädie kein Platz zu sein."
In den Kommentaren, die überwiegend Wikipedia-feindlich sind, liest man treffend: "Bei den Leuten hat ein Landserheft mehr Relevanz als ein Gedichtband von Les Murrey."
Irgendwelche schlüssigen Argumente für das Löschen konnte auch Wikimedia-Vorstandsmitglied M. Schindler, ein Student, der es dank seiner jahrzehntelangen intensiven Kenntnisse digitaler Bibliotheken in den Benutzerbeirat der "Europeana" geschafft hat, nicht beibringen.
"Wikipedia hat seinen Eintrag zur Edition Rugerup gelöscht. Für einen Kleinverlag, der mit großem Wagemut spannende internationale Lyrik in deutscher Übersetzung präsentiert, scheint in der freien Enzyklopädie kein Platz zu sein."
In den Kommentaren, die überwiegend Wikipedia-feindlich sind, liest man treffend: "Bei den Leuten hat ein Landserheft mehr Relevanz als ein Gedichtband von Les Murrey."
Irgendwelche schlüssigen Argumente für das Löschen konnte auch Wikimedia-Vorstandsmitglied M. Schindler, ein Student, der es dank seiner jahrzehntelangen intensiven Kenntnisse digitaler Bibliotheken in den Benutzerbeirat der "Europeana" geschafft hat, nicht beibringen.
http://www.manuscripta-mediaevalia.de/hs/katalogseiten/HSK0050_a010_jpg.htm
Nicht nur der Handel (auf den sich obiges Beispiel bezieht), auch Bibliotheken haben im 19. Jahrhundert häufig Sammelbände zerlegt und damit Geschichtsquellen zerstört oder beschädigt.
Nicht nur der Handel (auf den sich obiges Beispiel bezieht), auch Bibliotheken haben im 19. Jahrhundert häufig Sammelbände zerlegt und damit Geschichtsquellen zerstört oder beschädigt.
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der Alpenvereine in Deutschland, Österreich und Südtirol
http://www.historisches-alpenarchiv.org/
Die Sammlungen der Alpenvereine umfassen etwa 200.000 Objekte. Gemälde und Grafiken, Fotografien und Plakate, Archivalien und Gebrauchsgegenstände dokumentieren die Kulturgeschichte des Alpenraums in den letzten 250 Jahren. Gleichzeitig geben die Dokumente Aufschluss über die Geschichte des Alpinismus und der Alpenvereine seit ihrer Gründung. Das Historische Alpenarchiv befindet sich im Aufbau. Erst ein Teil der Objekte ist verzeichnet, die Datenbank wird laufend erweitert.
Alle drei Alpenvereine besitzen eigenständige Sammlungen. Im Historischen Alpenarchiv können Sie länder- und sammlungsübergreifend oder auf einen Alpenverein beschränkt recherchieren.
Das ganze natürlich mit dem üblichen Copyfraud, bescheuerter Webprogrammierung (keine Scrollbalken bei Vollansicht) und hässlichen Wasserzeichen. "Die Recherche ist frei zugänglich. Kosten entstehen nur, wenn Fotos oder andere Dokumente weiterverwertet werden." Dass das vom Land Bayern und dem Land Tirol auch noch gefördert wird, ist nicht nachzuvollziehen.
Schade: nicht einmal hier ist die bekanntermaßen digitalisierungsunwillige Schweiz vertreten.

http://www.historisches-alpenarchiv.org/
Die Sammlungen der Alpenvereine umfassen etwa 200.000 Objekte. Gemälde und Grafiken, Fotografien und Plakate, Archivalien und Gebrauchsgegenstände dokumentieren die Kulturgeschichte des Alpenraums in den letzten 250 Jahren. Gleichzeitig geben die Dokumente Aufschluss über die Geschichte des Alpinismus und der Alpenvereine seit ihrer Gründung. Das Historische Alpenarchiv befindet sich im Aufbau. Erst ein Teil der Objekte ist verzeichnet, die Datenbank wird laufend erweitert.
Alle drei Alpenvereine besitzen eigenständige Sammlungen. Im Historischen Alpenarchiv können Sie länder- und sammlungsübergreifend oder auf einen Alpenverein beschränkt recherchieren.
Das ganze natürlich mit dem üblichen Copyfraud, bescheuerter Webprogrammierung (keine Scrollbalken bei Vollansicht) und hässlichen Wasserzeichen. "Die Recherche ist frei zugänglich. Kosten entstehen nur, wenn Fotos oder andere Dokumente weiterverwertet werden." Dass das vom Land Bayern und dem Land Tirol auch noch gefördert wird, ist nicht nachzuvollziehen.
Schade: nicht einmal hier ist die bekanntermaßen digitalisierungsunwillige Schweiz vertreten.

Ladislaus - am Mittwoch, 26. März 2008, 16:06 - Rubrik: Digitale Bibliotheken
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http://www.uni-erfurt.de/presse/archiv/pressemitteilungen/2008/doc/49_08.htm
Sechs bisher unbekannte echte Predigten des berühmten frühchristlichen Kirchenlehrers Augustinus († 430), Bischof des heute in Algerien liegenden Hippo Regius (Annaba), wurden kürzlich in der Universitäts- und Forschungsbibliothek in Erfurt durch drei Forscher der Österreichischen Akademie der Wissenschaften, Wien, in einer mehr als 800 Jahre alten Handschrift entdeckt.
Isabella Schiller, Dorothea Weber und Clemens Weidmann gelang es, vier gänzlich neue und zwei bis jetzt nur unvollständig bekannte Predigten des berühmten Kirchenvaters Augustinus in einer mittelalterlichen Handschrift der 'Bibliotheca Amploniana' zu identifizieren. Die Pergamenthandschrift mit der Signatur Dep. Erf. CA. 12° 11 entstand in der 2. Hälfte des 12. Jahrhunderts wahrscheinlich in England und enthält insgesamt über 70 weitere Predigten verschiedener spätantiker und mittelalterlicher Theologen.

Der Katalog von Schum 1887 hatte die Handschrift nicht näher erschlossen:
http://www.manuscripta-mediaevalia.de/hs/katalogseiten/HSK0495_b0767_jpg.htm

Sechs bisher unbekannte echte Predigten des berühmten frühchristlichen Kirchenlehrers Augustinus († 430), Bischof des heute in Algerien liegenden Hippo Regius (Annaba), wurden kürzlich in der Universitäts- und Forschungsbibliothek in Erfurt durch drei Forscher der Österreichischen Akademie der Wissenschaften, Wien, in einer mehr als 800 Jahre alten Handschrift entdeckt.
Isabella Schiller, Dorothea Weber und Clemens Weidmann gelang es, vier gänzlich neue und zwei bis jetzt nur unvollständig bekannte Predigten des berühmten Kirchenvaters Augustinus in einer mittelalterlichen Handschrift der 'Bibliotheca Amploniana' zu identifizieren. Die Pergamenthandschrift mit der Signatur Dep. Erf. CA. 12° 11 entstand in der 2. Hälfte des 12. Jahrhunderts wahrscheinlich in England und enthält insgesamt über 70 weitere Predigten verschiedener spätantiker und mittelalterlicher Theologen.

Der Katalog von Schum 1887 hatte die Handschrift nicht näher erschlossen:
http://www.manuscripta-mediaevalia.de/hs/katalogseiten/HSK0495_b0767_jpg.htm

KlausGraf - am Mittwoch, 26. März 2008, 12:54 - Rubrik: Kodikologie
http://bildagentur.lmz.rlp.de/
Die Bilder (auch die gemeinfreien) sind in der vergrößerten Ansicht mit einem besonders scheußlichen Wasserzeichen versehen.

Die Bilder (auch die gemeinfreien) sind in der vergrößerten Ansicht mit einem besonders scheußlichen Wasserzeichen versehen.

KlausGraf - am Mittwoch, 26. März 2008, 12:44 - Rubrik: Fotoueberlieferung
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In der Reihenfolge der Fassung vom 7.2.2007 mit Aktualisierungsdatum, soweit der Seite zu entnehmen. Mit + sind aus dem Netz verschwundene Seiten bezeichnet.

Archäologie, Ur- & Frühgeschichte
Virtuelle Bibliothek Klassische Archäologie + (31-10.2003)
Alte Geschichte (6.3.2006)
Mittelalterliche Geschichte + (26.4.2004)
Frühe Neuzeit (Startseite 9.6.2006, Datenbankeinträge jünger)
19. Jahrhundert + (26.4.2004)
Zeitgeschichte (Startseite 11.6.2006, Datenbankeinträge jünger)
Landes- und Regionalgeschichte (19.2.2008)
NB: Als Unterseite firmiert die Seite zu Niedersachsen (2005?)
Bayerische Landesgeschichte (6.3.2008)
Geschichte der Kurpfalz (18.3.2008)
Preußen + (27.11.2003)
Brandenburg-Preußen und Brandenburgische Landesgeschichte + (7.8.2006)
NB: Die nach wie vor mit dem Logo bezeichnete Seite http://www.brandenburg-preussen.net/ enthält keine spezifischen Inhalte mehr außer der Startseite, sie wurde wohl zu Werbezwecken von einem Web-Spammer erworben. Inhalte sind nur in älteren Versionen des Internet-Archivs greifbar.
Schleswig-Holstein (16.10.2007)
Landesgeschichte Mecklenburg und Vorpommern (1.2.2005)
Osteuropäische Geschichte + (kein Mitglied, Linkliste vom 11.7.2002 wohl hilfsweise verlinkt)
Neuere Geschichte Italiens (17.2.2008)
Nordeuropäische Geschichte (Jan. 2005)
Nordamerika
NB: Der Link führte auf die damalige Homepage des
http://www.jfki.fu-berlin.de/
Lateinamerika: Der Link führt auf eine Kölner Uni-Seite, der heute die Website
http://www.uni-koeln.de/phil-fak/histsem/ibero/internet/
entsprechen dürfte.
Wirtschafts- und Sozialgeschichte (7/2005, Unterseiten mit Copyright 2007)
Rechtsgeschichte (1.2.2004)
Wissenschafts- und Technikgeschichte +
Reste beim Internetarchiv auffindbar. Zum seinerzeitigen Rang siehe B. Ebneth:
Virtual Library - Wissenschafts- und Technikgeschichte - Thematische Seiten, Internetprojekte und E-Texte zur Wissenschaftsgeschichte - Biographische Seiten - Gerhard Wiesenfeldt
umfassendste und beste Spezialsammlung von links zu digitalen Resourcen zu einzelnen Naturwissenschaftlern, Medizinern und Technikern, zu entsprechenden Sammelbiographien und biographischen Lexika sowie Themen wie Nationalsozialismus und Emigration (25.2.2001 / 6.12.2001)
Zitat nach:
http://www.ndb.badw-muenchen.de/eb_pharmazie.htm
Pharmaziegeschichte (Jan. 2008)
NB: Auf die Weblog-Anwendung "Wordpress" umgestellt.
Jüdische Geschichte + (3.1.2002?)
Geschichtsdidaktik + (2004?)
NB: Eine Überprüfung des gesamten Angebots im Internetarchiv war durch Serverausfälle nicht möglich.
Die Rezension vom 24.3.2005
http://hsozkult.geschichte.hu-berlin.de/rezensionen/id=79&type=rezwww
sagt, die Seite sei am 26.11.2004 aktualisiert worden.
Historische Hilfswissenschaften (8.10.2007)
NB: Mit RSS-Feed.
Museen (Hauptseite 9.6.2006, Unterseiten verschiedener selbständiger Bearbeiter mit unterschiedlichem Aktualitätsgrad)
Digitale Editionstechnik (4.12.2002)
Museumsrecht 25.9.2002
Historical Computing/Quantifizierung (6.5.2002)
Nachrichtendienst für Historiker (täglich aktualisiert)

Die "Geschäftsordnung" de anno 2000

Archäologie, Ur- & Frühgeschichte
Virtuelle Bibliothek Klassische Archäologie + (31-10.2003)
Alte Geschichte (6.3.2006)
Mittelalterliche Geschichte + (26.4.2004)
Frühe Neuzeit (Startseite 9.6.2006, Datenbankeinträge jünger)
19. Jahrhundert + (26.4.2004)
Zeitgeschichte (Startseite 11.6.2006, Datenbankeinträge jünger)
Landes- und Regionalgeschichte (19.2.2008)
NB: Als Unterseite firmiert die Seite zu Niedersachsen (2005?)
Bayerische Landesgeschichte (6.3.2008)
Geschichte der Kurpfalz (18.3.2008)
Preußen + (27.11.2003)
Brandenburg-Preußen und Brandenburgische Landesgeschichte + (7.8.2006)
NB: Die nach wie vor mit dem Logo bezeichnete Seite http://www.brandenburg-preussen.net/ enthält keine spezifischen Inhalte mehr außer der Startseite, sie wurde wohl zu Werbezwecken von einem Web-Spammer erworben. Inhalte sind nur in älteren Versionen des Internet-Archivs greifbar.
Schleswig-Holstein (16.10.2007)
Landesgeschichte Mecklenburg und Vorpommern (1.2.2005)
Osteuropäische Geschichte + (kein Mitglied, Linkliste vom 11.7.2002 wohl hilfsweise verlinkt)
Neuere Geschichte Italiens (17.2.2008)
Nordeuropäische Geschichte (Jan. 2005)
Nordamerika
NB: Der Link führte auf die damalige Homepage des
http://www.jfki.fu-berlin.de/
Lateinamerika: Der Link führt auf eine Kölner Uni-Seite, der heute die Website
http://www.uni-koeln.de/phil-fak/histsem/ibero/internet/
entsprechen dürfte.
Wirtschafts- und Sozialgeschichte (7/2005, Unterseiten mit Copyright 2007)
Rechtsgeschichte (1.2.2004)
Wissenschafts- und Technikgeschichte +
Reste beim Internetarchiv auffindbar. Zum seinerzeitigen Rang siehe B. Ebneth:
Virtual Library - Wissenschafts- und Technikgeschichte - Thematische Seiten, Internetprojekte und E-Texte zur Wissenschaftsgeschichte - Biographische Seiten - Gerhard Wiesenfeldt
umfassendste und beste Spezialsammlung von links zu digitalen Resourcen zu einzelnen Naturwissenschaftlern, Medizinern und Technikern, zu entsprechenden Sammelbiographien und biographischen Lexika sowie Themen wie Nationalsozialismus und Emigration (25.2.2001 / 6.12.2001)
Zitat nach:
http://www.ndb.badw-muenchen.de/eb_pharmazie.htm
Pharmaziegeschichte (Jan. 2008)
NB: Auf die Weblog-Anwendung "Wordpress" umgestellt.
Jüdische Geschichte + (3.1.2002?)
Geschichtsdidaktik + (2004?)
NB: Eine Überprüfung des gesamten Angebots im Internetarchiv war durch Serverausfälle nicht möglich.
Die Rezension vom 24.3.2005
http://hsozkult.geschichte.hu-berlin.de/rezensionen/id=79&type=rezwww
sagt, die Seite sei am 26.11.2004 aktualisiert worden.
Historische Hilfswissenschaften (8.10.2007)
NB: Mit RSS-Feed.
Museen (Hauptseite 9.6.2006, Unterseiten verschiedener selbständiger Bearbeiter mit unterschiedlichem Aktualitätsgrad)
Digitale Editionstechnik (4.12.2002)
Museumsrecht 25.9.2002
Historical Computing/Quantifizierung (6.5.2002)
Nachrichtendienst für Historiker (täglich aktualisiert)

Die "Geschäftsordnung" de anno 2000
KlausGraf - am Dienstag, 25. März 2008, 19:44 - Rubrik: Webarchivierung
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Wolf Thomas - am Dienstag, 25. März 2008, 18:51 - Rubrik: Kommunalarchive
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Eine nützliche Link-Übersicht:
http://www2.onb.ac.at/koop-litera/datenpools/
Allerdings sollte man die HANS-Datenbanken (z.B. UB Bonn) schon komplett auflisten:
http://www.sub.uni-hamburg.de/informationen/projekte/hans/wwwdb.htm
Nicht genannt wird Bielefeld, wo immerhin 140 von 200 Autographen online sind:
http://www.ub.uni-bielefeld.de/databases/autograph/
Zu Autographendatenbanken:
http://de.wikipedia.org/wiki/Autograph (Weblinks)
http://www2.onb.ac.at/koop-litera/datenpools/
Allerdings sollte man die HANS-Datenbanken (z.B. UB Bonn) schon komplett auflisten:
http://www.sub.uni-hamburg.de/informationen/projekte/hans/wwwdb.htm
Nicht genannt wird Bielefeld, wo immerhin 140 von 200 Autographen online sind:
http://www.ub.uni-bielefeld.de/databases/autograph/
Zu Autographendatenbanken:
http://de.wikipedia.org/wiki/Autograph (Weblinks)
KlausGraf - am Dienstag, 25. März 2008, 18:48 - Rubrik: Literaturarchive
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".... Es war ein dummes Versehen, dass Haslauer vergangenen Mittwoch passierte. Nach einem Recherche-Tag im Bayerischen Hauptstaatsarchiv in München fuhr er abends um 19 Uhr mit der S-Bahn nach Hause, ließ aber den tragbaren Computer auf der Gepäckablage liegen. ....."
Ist Archivarbeit so anstrengend ? Oder waren es die Münchener Kolleginnen und Kollegen ? Oder handelt es sich einfach nur um einen schusseligen Doktoranden ? Wäre glaube ich etwas für die noch zu schaffende Rubrik Schadenfreude.
Quelle:
http://www.merkur-online.de/regionen/bayern/;art8830,902851
Ist Archivarbeit so anstrengend ? Oder waren es die Münchener Kolleginnen und Kollegen ? Oder handelt es sich einfach nur um einen schusseligen Doktoranden ? Wäre glaube ich etwas für die noch zu schaffende Rubrik Schadenfreude.
Quelle:
http://www.merkur-online.de/regionen/bayern/;art8830,902851
Wolf Thomas - am Dienstag, 25. März 2008, 18:47 - Rubrik: Miscellanea
" ..... Des Weiteren setzt sich Stefan Witt für die methodische Untersuchung über die regionale Verbreitung der Schutzpatronin im Bergbau, der Heiligen Barbara, ein. Hierzu sammelte er seit 1981 akribisch Figuren, Bilder, Ikonen und Literatur dieser Heiligen. So hat er eine über 1000 Exponate umfassende Sammlung rund um die Schutzpatronin der Bergleute zusammengestellt.
Die Ergebnisse seiner Arbeiten und sein vielfältiges Hintergrundwissen stellt der Horremer bei zahlreichen von ihm selbst organisierten und gestalteten Ausstellungen, in Vorträgen und bei Führungen der Öffentlichkeit zur Verfügung. Ihm ist es gelungen, ein montanhistorisches Archiv aufzubauen, das zusammen mit seiner umfangreichen Sammlung und seinem Fachwissen oft in Anspruch genommen wird. ...."
Quelle:
http://www.werbe-post.de/rag-wp/docs/96587/lokales
Die Ergebnisse seiner Arbeiten und sein vielfältiges Hintergrundwissen stellt der Horremer bei zahlreichen von ihm selbst organisierten und gestalteten Ausstellungen, in Vorträgen und bei Führungen der Öffentlichkeit zur Verfügung. Ihm ist es gelungen, ein montanhistorisches Archiv aufzubauen, das zusammen mit seiner umfangreichen Sammlung und seinem Fachwissen oft in Anspruch genommen wird. ...."
Quelle:
http://www.werbe-post.de/rag-wp/docs/96587/lokales
Wolf Thomas - am Dienstag, 25. März 2008, 18:44 - Rubrik: Privatarchive und Initiativen
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Das Franz-Michael-Felder-Archiv ist die zentrale Stelle für Literatur in Vorarlberg. Es wurde 1981 durch einen Vertrag zwischen der Vorarlberger Landesregierung und dem Franz-Michael-Felder-Verein ins Leben gerufen. Die Räume liegen im Stadtkern von Bregenz, im Gebäude des Vorarlberger Landesarchivs, organisatorisch ist das Archiv eine Abteilung der Vorarlberger Landesbibliothek.
Namensgeber ist der Schriftsteller, Bauer und Sozialreformer Franz Michael Felder (1839-1869) aus Schoppernau im Bregenzerwald.
Link:
http://www.vorarlberg.at/vlb/felder/
Namensgeber ist der Schriftsteller, Bauer und Sozialreformer Franz Michael Felder (1839-1869) aus Schoppernau im Bregenzerwald.
Link:
http://www.vorarlberg.at/vlb/felder/
Wolf Thomas - am Dienstag, 25. März 2008, 18:40 - Rubrik: Literaturarchive
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" ..... Zudem sind Klima- und Umweltveränderungen vor vielen hundert Millionen Jahren im Phosphat der winzigen Conodonten in Form der Isotopenzusammensetzung "archiviert". Mit chemischen Verfahren können Paläontologen heute dieses Archiv auswerten und so wichtige Erkenntnisse über die damaligen Umweltbedingungen gewinnen. ...."
Quelle:
http://www.uni-protokolle.de/nachrichten/id/153361/
Quelle:
http://www.uni-protokolle.de/nachrichten/id/153361/
Wolf Thomas - am Dienstag, 25. März 2008, 18:37 - Rubrik: Wahrnehmung
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Das teilte heute Wikimedia-Geschäftsführerin Sue Gardner in der Wikimedia Foundation Mailing List mit.

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Dr. Paul Zimmermann (1854-1933) war Leiter des Staatsachivs Wolfenbüttel.
Festschrift Paul Zimmermann zur Vollendung seines 60. Lebensjahres von Freunden, Verehrern und Mitarbeitern (Quellen und Forschungen zur Braunschweigischen Geschichte 6), Wolfenbüttel 1914
Heinrich MACK, Zur Geschichte des Landschaftlichen Archivs in Braunschweig, in: Festschrift Paul Zimmermann zur Vollendung seines 60. Lebensjahres von Freunden, Verehrern und Mitarbeitern (Quellen und Forschungen zur Braunschweigischen Geschichte 6), Wolfenbüttel 1914, S. 1-14
Wilhelm REINECKE, Das Stadtarchiv zu Lüneburg, in: Festschrift Paul Zimmermann zur Vollendung seines 60. Lebensjahres von Freunden, Verehrern und Mitarbeitern (Quellen und Forschungen zur Braunschweigischen Geschichte 6), Wolfenbüttel 1914, S. 15-32
Karl BRANDI, Die Urkunde Friedrichs II. vom August 1235 für Otto von Lüneburg, in: Festschrift Paul Zimmermann zur Vollendung seines 60. Lebensjahres von Freunden, Verehrern und Mitarbeitern (Quellen und Forschungen zur Braunschweigischen Geschichte 6), Wolfenbüttel 1914, S. 33-46
Bruno KRUSCH, Unedierte braunschweigische Urkunden im Public Record Office in London, in: Festschrift Paul Zimmermann zur Vollendung seines 60. Lebensjahres von Freunden, Verehrern und Mitarbeitern (Quellen und Forschungen zur Braunschweigischen Geschichte 6), Wolfenbüttel 1914, S. 47-56
Otto LERCHE, Studien zur Diplomatik und Rechtsgeschichte der älteren Papsturkunden braunschweigischer Klöster, in: Festschrift Paul Zimmermann zur Vollendung seines 60. Lebensjahres von Freunden, Verehrern und Mitarbeitern (Quellen und Forschungen zur Braunschweigischen Geschichte 6), Wolfenbüttel 1914, S. 57-70
Max von BAHRFELDT, Über die Münzprägung des Herzogs Heinrich Julius von Braunschweig und Lüneburg, in: Festschrift Paul Zimmermann zur Vollendung seines 60. Lebensjahres von Freunden, Verehrern und Mitarbeitern (Quellen und Forschungen zur Braunschweigischen Geschichte 6), Wolfenbüttel 1914, S. 71-81
Werner JEEP, Das braunschweigische Viergutegroschenstück vom Jahre 1840, in: Festschrift Paul Zimmermann zur Vollendung seines 60. Lebensjahres von Freunden, Verehrern und Mitarbeitern (Quellen und Forschungen zur Braunschweigischen Geschichte 6), Wolfenbüttel 1914, S. 82-84
Franz FUHSE, Gr. Steinum-Beienrode. Ein Gräberfeld aus der älteren Eisenzeit, in: Festschrift Paul Zimmermann zur Vollendung seines 60. Lebensjahres von Freunden, Verehrern und Mitarbeitern (Quellen und Forschungen zur Braunschweigischen Geschichte 6), Wolfenbüttel 1914, S. 85-100
Theodor VOGES, Funde vom Pfingstanger bei Weddel, in: Festschrift Paul Zimmermann zur Vollendung seines 60. Lebensjahres von Freunden, Verehrern und Mitarbeitern (Quellen und Forschungen zur Braunschweigischen Geschichte 6), Wolfenbüttel 1914, S. 101-107
Paul BAILLEU, Herzog Karl von Braunschweig, Fürst Wittgenstein und Vernhagen von Ense (1830), in: Festschrift Paul Zimmermann zur Vollendung seines 60. Lebensjahres von Freunden, Verehrern und Mitarbeitern (Quellen und Forschungen zur Braunschweigischen Geschichte 6), Wolfenbüttel 1914, S. 108-113
Friedrich CUNZE, Aus der westfälischen Zeit. Ein Fragebogen an die Beamten des Königreichs, in: Festschrift Paul Zimmermann zur Vollendung seines 60. Lebensjahres von Freunden, Verehrern und Mitarbeitern (Quellen und Forschungen zur Braunschweigischen Geschichte 6), Wolfenbüttel 1914, S. 114<116P> Otto HAHNE, Zur Charakteristik des Herzogs Karl Wilhelm Ferdinand, in: Festschrift Paul Zimmermann zur Vollendung seines 60. Lebensjahres von Freunden, Verehrern und Mitarbeitern (Quellen und Forschungen zur Braunschweigischen Geschichte 6), Wolfenbüttel 1914, S. 117-125
Hermann VOGES, Neue Beiträge zur Geschichte der Schlacht bei Lutter am Barenberge, in: Festschrift Paul Zimmermann zur Vollendung seines 60. Lebensjahres von Freunden, Verehrern und Mitarbeitern (Quellen und Forschungen zur Braunschweigischen Geschichte 6), Wolfenbüttel 1914, S. 126-135
Uvo HÖLSCHER, Der Pfalzgraf Heinrich in der Vogtei Goslar, in: Festschrift Paul Zimmermann zur Vollendung seines 60. Lebensjahres von Freunden, Verehrern und Mitarbeitern (Quellen und Forschungen zur Braunschweigischen Geschichte 6), Wolfenbüttel 1914, S. 135-141
Paul Jonas MEIER, Aus den Anfängen der Stadt Wolfenbüttel, in: Festschrift Paul Zimmermann zur Vollendung seines 60. Lebensjahres von Freunden, Verehrern und Mitarbeitern (Quellen und Forschungen zur Braunschweigischen Geschichte 6), Wolfenbüttel 1914, S. 142-147
Eduard DAMKÖHLER, Gebäude- und Einwohnerzahl des Dorfes Cattenstedt im 18. Jahrhundert, in: Festschrift Paul Zimmermann zur Vollendung seines 60. Lebensjahres von Freunden, Verehrern und Mitarbeitern (Quellen und Forschungen zur Braunschweigischen Geschichte 6), Wolfenbüttel 1914, S. 148-158
Paul HÖFER, Ertfelde, Michaelskirche und Liutbirgsklause. Eine Studie zur Vita Liutbirgae, in: Festschrift Paul Zimmermann zur Vollendung seines 60. Lebensjahres von Freunden, Verehrern und Mitarbeitern (Quellen und Forschungen zur Braunschweigischen Geschichte 6), Wolfenbüttel 1914, S. 159-175
Eduard JACOBS, Herzog Heinrich Julius von Braunschweig und die hohe und Raubwild-, besonders Bärenjagd im wernigerödischen Harzwalde, in: Festschrift Paul Zimmermann zur Vollendung seines 60. Lebensjahres von Freunden, Verehrern und Mitarbeitern (Quellen und Forschungen zur Braunschweigischen Geschichte 6), Wolfenbüttel 1914, S. 176-193
August Freiherr von MINNIGERODE-ALLERBURG, Ein Pagenbuch, in: Festschrift Paul Zimmermann zur Vollendung seines 60. Lebensjahres von Freunden, Verehrern und Mitarbeitern (Quellen und Forschungen zur Braunschweigischen Geschichte 6), Wolfenbüttel 1914, S. 194-203
Otto SCHÜTTE, Der Scharfrichter in Braunschweig, in: Festschrift Paul Zimmermann zur Vollendung seines 60. Lebensjahres von Freunden, Verehrern und Mitarbeitern (Quellen und Forschungen zur Braunschweigischen Geschichte 6), Wolfenbüttel 1914, S. 204-211
Johannes BESTE, Unterm schiefen Turm, in: Festschrift Paul Zimmermann zur Vollendung seines 60. Lebensjahres von Freunden, Verehrern und Mitarbeitern (Quellen und Forschungen zur Braunschweigischen Geschichte 6), Wolfenbüttel 1914, S. 212-225
Karl GRUBE, Die katholischen Friedhöfe in Braunschweig, in: Festschrift Paul Zimmermann zur Vollendung seines 60. Lebensjahres von Freunden, Verehrern und Mitarbeitern (Quellen und Forschungen zur Braunschweigischen Geschichte 6), Wolfenbüttel 1914, S. 226-230
Richard BÜRGER, Brunsvicensien aus Fr. Ad. Eberts Briefwechsel, in: Festschrift Paul Zimmermann zur Vollendung seines 60. Lebensjahres von Freunden, Verehrern und Mitarbeitern (Quellen und Forschungen zur Braunschweigischen Geschichte 6), Wolfenbüttel 1914, S. 231-245
Paul LEHMANN, Martinus Hayneccius, Rector des Martineums zu Braunschweig, in: Festschrift Paul Zimmermann zur Vollendung seines 60. Lebensjahres von Freunden, Verehrern und Mitarbeitern (Quellen und Forschungen zur Braunschweigischen Geschichte 6), Wolfenbüttel 1914, S. 246-252
Wilhelm BODE, Giogione nahestehende Gemälde in Herzoglichen Museum zu Braunschweig, in: Festschrift Paul Zimmermann zur Vollendung seines 60. Lebensjahres von Freunden, Verehrern und Mitarbeitern (Quellen und Forschungen zur Braunschweigischen Geschichte 6), Wolfenbüttel 1914, S. 253-255
Robert BOHLMANN, Die Zeichen oder Monogramme des Herzogs Julius von Braunschweig, in: Festschrift Paul Zimmermann zur Vollendung seines 60. Lebensjahres von Freunden, Verehrern und Mitarbeitern (Quellen und Forschungen zur Braunschweigischen Geschichte 6), Wolfenbüttel 1914, S. 256-262
Eduard FLECHSIG, Beiträge zur Geschichte des Wolfenbütteler Holzschnittes im 16. Jahrhundert, in: Festschrift Paul Zimmermann zur Vollendung seines 60. Lebensjahres von Freunden, Verehrern und Mitarbeitern (Quellen und Forschungen zur Braunschweigischen Geschichte 6), Wolfenbüttel 1914, S. 263-268
Christian SCHERER, Die Chelysche Fayencefabrik zu Braunschweig, in: Festschrift Paul Zimmermann zur Vollendung seines 60. Lebensjahres von Freunden, Verehrern und Mitarbeitern (Quellen und Forschungen zur Braunschweigischen Geschichte 6), Wolfenbüttel 1914, S. 269-280
Karl STEINACKER, Die Bilderwand des Hochaltars der Benediktikirche in Quedlinburg, in: Festschrift Paul Zimmermann zur Vollendung seines 60. Lebensjahres von Freunden, Verehrern und Mitarbeitern (Quellen und Forschungen zur Braunschweigischen Geschichte 6), Wolfenbüttel 1914, S. 281-297
E. Heinrich ZIMMERMANN, Ein Bildnis der Herzogin Marie, in: Festschrift Paul Zimmermann zur Vollendung seines 60. Lebensjahres von Freunden, Verehrern und Mitarbeitern (Quellen und Forschungen zur Braunschweigischen Geschichte 6), Wolfenbüttel 1914, S. 298-300
Register, S. 301-318
Festschrift Paul Zimmermann zur Vollendung seines 60. Lebensjahres von Freunden, Verehrern und Mitarbeitern (Quellen und Forschungen zur Braunschweigischen Geschichte 6), Wolfenbüttel 1914
Heinrich MACK, Zur Geschichte des Landschaftlichen Archivs in Braunschweig, in: Festschrift Paul Zimmermann zur Vollendung seines 60. Lebensjahres von Freunden, Verehrern und Mitarbeitern (Quellen und Forschungen zur Braunschweigischen Geschichte 6), Wolfenbüttel 1914, S. 1-14
Wilhelm REINECKE, Das Stadtarchiv zu Lüneburg, in: Festschrift Paul Zimmermann zur Vollendung seines 60. Lebensjahres von Freunden, Verehrern und Mitarbeitern (Quellen und Forschungen zur Braunschweigischen Geschichte 6), Wolfenbüttel 1914, S. 15-32
Karl BRANDI, Die Urkunde Friedrichs II. vom August 1235 für Otto von Lüneburg, in: Festschrift Paul Zimmermann zur Vollendung seines 60. Lebensjahres von Freunden, Verehrern und Mitarbeitern (Quellen und Forschungen zur Braunschweigischen Geschichte 6), Wolfenbüttel 1914, S. 33-46
Bruno KRUSCH, Unedierte braunschweigische Urkunden im Public Record Office in London, in: Festschrift Paul Zimmermann zur Vollendung seines 60. Lebensjahres von Freunden, Verehrern und Mitarbeitern (Quellen und Forschungen zur Braunschweigischen Geschichte 6), Wolfenbüttel 1914, S. 47-56
Otto LERCHE, Studien zur Diplomatik und Rechtsgeschichte der älteren Papsturkunden braunschweigischer Klöster, in: Festschrift Paul Zimmermann zur Vollendung seines 60. Lebensjahres von Freunden, Verehrern und Mitarbeitern (Quellen und Forschungen zur Braunschweigischen Geschichte 6), Wolfenbüttel 1914, S. 57-70
Max von BAHRFELDT, Über die Münzprägung des Herzogs Heinrich Julius von Braunschweig und Lüneburg, in: Festschrift Paul Zimmermann zur Vollendung seines 60. Lebensjahres von Freunden, Verehrern und Mitarbeitern (Quellen und Forschungen zur Braunschweigischen Geschichte 6), Wolfenbüttel 1914, S. 71-81
Werner JEEP, Das braunschweigische Viergutegroschenstück vom Jahre 1840, in: Festschrift Paul Zimmermann zur Vollendung seines 60. Lebensjahres von Freunden, Verehrern und Mitarbeitern (Quellen und Forschungen zur Braunschweigischen Geschichte 6), Wolfenbüttel 1914, S. 82-84
Franz FUHSE, Gr. Steinum-Beienrode. Ein Gräberfeld aus der älteren Eisenzeit, in: Festschrift Paul Zimmermann zur Vollendung seines 60. Lebensjahres von Freunden, Verehrern und Mitarbeitern (Quellen und Forschungen zur Braunschweigischen Geschichte 6), Wolfenbüttel 1914, S. 85-100
Theodor VOGES, Funde vom Pfingstanger bei Weddel, in: Festschrift Paul Zimmermann zur Vollendung seines 60. Lebensjahres von Freunden, Verehrern und Mitarbeitern (Quellen und Forschungen zur Braunschweigischen Geschichte 6), Wolfenbüttel 1914, S. 101-107
Paul BAILLEU, Herzog Karl von Braunschweig, Fürst Wittgenstein und Vernhagen von Ense (1830), in: Festschrift Paul Zimmermann zur Vollendung seines 60. Lebensjahres von Freunden, Verehrern und Mitarbeitern (Quellen und Forschungen zur Braunschweigischen Geschichte 6), Wolfenbüttel 1914, S. 108-113
Friedrich CUNZE, Aus der westfälischen Zeit. Ein Fragebogen an die Beamten des Königreichs, in: Festschrift Paul Zimmermann zur Vollendung seines 60. Lebensjahres von Freunden, Verehrern und Mitarbeitern (Quellen und Forschungen zur Braunschweigischen Geschichte 6), Wolfenbüttel 1914, S. 114<116P> Otto HAHNE, Zur Charakteristik des Herzogs Karl Wilhelm Ferdinand, in: Festschrift Paul Zimmermann zur Vollendung seines 60. Lebensjahres von Freunden, Verehrern und Mitarbeitern (Quellen und Forschungen zur Braunschweigischen Geschichte 6), Wolfenbüttel 1914, S. 117-125
Hermann VOGES, Neue Beiträge zur Geschichte der Schlacht bei Lutter am Barenberge, in: Festschrift Paul Zimmermann zur Vollendung seines 60. Lebensjahres von Freunden, Verehrern und Mitarbeitern (Quellen und Forschungen zur Braunschweigischen Geschichte 6), Wolfenbüttel 1914, S. 126-135
Uvo HÖLSCHER, Der Pfalzgraf Heinrich in der Vogtei Goslar, in: Festschrift Paul Zimmermann zur Vollendung seines 60. Lebensjahres von Freunden, Verehrern und Mitarbeitern (Quellen und Forschungen zur Braunschweigischen Geschichte 6), Wolfenbüttel 1914, S. 135-141
Paul Jonas MEIER, Aus den Anfängen der Stadt Wolfenbüttel, in: Festschrift Paul Zimmermann zur Vollendung seines 60. Lebensjahres von Freunden, Verehrern und Mitarbeitern (Quellen und Forschungen zur Braunschweigischen Geschichte 6), Wolfenbüttel 1914, S. 142-147
Eduard DAMKÖHLER, Gebäude- und Einwohnerzahl des Dorfes Cattenstedt im 18. Jahrhundert, in: Festschrift Paul Zimmermann zur Vollendung seines 60. Lebensjahres von Freunden, Verehrern und Mitarbeitern (Quellen und Forschungen zur Braunschweigischen Geschichte 6), Wolfenbüttel 1914, S. 148-158
Paul HÖFER, Ertfelde, Michaelskirche und Liutbirgsklause. Eine Studie zur Vita Liutbirgae, in: Festschrift Paul Zimmermann zur Vollendung seines 60. Lebensjahres von Freunden, Verehrern und Mitarbeitern (Quellen und Forschungen zur Braunschweigischen Geschichte 6), Wolfenbüttel 1914, S. 159-175
Eduard JACOBS, Herzog Heinrich Julius von Braunschweig und die hohe und Raubwild-, besonders Bärenjagd im wernigerödischen Harzwalde, in: Festschrift Paul Zimmermann zur Vollendung seines 60. Lebensjahres von Freunden, Verehrern und Mitarbeitern (Quellen und Forschungen zur Braunschweigischen Geschichte 6), Wolfenbüttel 1914, S. 176-193
August Freiherr von MINNIGERODE-ALLERBURG, Ein Pagenbuch, in: Festschrift Paul Zimmermann zur Vollendung seines 60. Lebensjahres von Freunden, Verehrern und Mitarbeitern (Quellen und Forschungen zur Braunschweigischen Geschichte 6), Wolfenbüttel 1914, S. 194-203
Otto SCHÜTTE, Der Scharfrichter in Braunschweig, in: Festschrift Paul Zimmermann zur Vollendung seines 60. Lebensjahres von Freunden, Verehrern und Mitarbeitern (Quellen und Forschungen zur Braunschweigischen Geschichte 6), Wolfenbüttel 1914, S. 204-211
Johannes BESTE, Unterm schiefen Turm, in: Festschrift Paul Zimmermann zur Vollendung seines 60. Lebensjahres von Freunden, Verehrern und Mitarbeitern (Quellen und Forschungen zur Braunschweigischen Geschichte 6), Wolfenbüttel 1914, S. 212-225
Karl GRUBE, Die katholischen Friedhöfe in Braunschweig, in: Festschrift Paul Zimmermann zur Vollendung seines 60. Lebensjahres von Freunden, Verehrern und Mitarbeitern (Quellen und Forschungen zur Braunschweigischen Geschichte 6), Wolfenbüttel 1914, S. 226-230
Richard BÜRGER, Brunsvicensien aus Fr. Ad. Eberts Briefwechsel, in: Festschrift Paul Zimmermann zur Vollendung seines 60. Lebensjahres von Freunden, Verehrern und Mitarbeitern (Quellen und Forschungen zur Braunschweigischen Geschichte 6), Wolfenbüttel 1914, S. 231-245
Paul LEHMANN, Martinus Hayneccius, Rector des Martineums zu Braunschweig, in: Festschrift Paul Zimmermann zur Vollendung seines 60. Lebensjahres von Freunden, Verehrern und Mitarbeitern (Quellen und Forschungen zur Braunschweigischen Geschichte 6), Wolfenbüttel 1914, S. 246-252
Wilhelm BODE, Giogione nahestehende Gemälde in Herzoglichen Museum zu Braunschweig, in: Festschrift Paul Zimmermann zur Vollendung seines 60. Lebensjahres von Freunden, Verehrern und Mitarbeitern (Quellen und Forschungen zur Braunschweigischen Geschichte 6), Wolfenbüttel 1914, S. 253-255
Robert BOHLMANN, Die Zeichen oder Monogramme des Herzogs Julius von Braunschweig, in: Festschrift Paul Zimmermann zur Vollendung seines 60. Lebensjahres von Freunden, Verehrern und Mitarbeitern (Quellen und Forschungen zur Braunschweigischen Geschichte 6), Wolfenbüttel 1914, S. 256-262
Eduard FLECHSIG, Beiträge zur Geschichte des Wolfenbütteler Holzschnittes im 16. Jahrhundert, in: Festschrift Paul Zimmermann zur Vollendung seines 60. Lebensjahres von Freunden, Verehrern und Mitarbeitern (Quellen und Forschungen zur Braunschweigischen Geschichte 6), Wolfenbüttel 1914, S. 263-268
Christian SCHERER, Die Chelysche Fayencefabrik zu Braunschweig, in: Festschrift Paul Zimmermann zur Vollendung seines 60. Lebensjahres von Freunden, Verehrern und Mitarbeitern (Quellen und Forschungen zur Braunschweigischen Geschichte 6), Wolfenbüttel 1914, S. 269-280
Karl STEINACKER, Die Bilderwand des Hochaltars der Benediktikirche in Quedlinburg, in: Festschrift Paul Zimmermann zur Vollendung seines 60. Lebensjahres von Freunden, Verehrern und Mitarbeitern (Quellen und Forschungen zur Braunschweigischen Geschichte 6), Wolfenbüttel 1914, S. 281-297
E. Heinrich ZIMMERMANN, Ein Bildnis der Herzogin Marie, in: Festschrift Paul Zimmermann zur Vollendung seines 60. Lebensjahres von Freunden, Verehrern und Mitarbeitern (Quellen und Forschungen zur Braunschweigischen Geschichte 6), Wolfenbüttel 1914, S. 298-300
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KlausGraf - am Dienstag, 25. März 2008, 17:53 - Rubrik: Oeffentlichkeitsarbeit
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Martin REUTHER (Hg.), Oberlausitzer Forschungen. Beiträge zur Landesgeschichte [Festschrift Richard Jecht zum 100. Geburtstag. Festschrift 25 Jahre Sächsisches Landesarchiv Bautzen], Leipzig 1961
Vorwort des Herausgebers, in: Martin REUTHER (Hg.), Oberlausitzer Forschungen. Beiträge zur Landesgeschichte [Festschrift Richard Jecht zum 100. Geburtstag. Festschrift 25 Jahre Sächsisches Landesarchiv Bautzen], Leipzig 1961, S. 7-9
Hellmut KRETZSCHMAR, Zur Geschichte des Oberlausitzer Landesarchivs, in: Martin REUTHER (Hg.), Oberlausitzer Forschungen. Beiträge zur Landesgeschichte [Festschrift Richard Jecht zum 100. Geburtstag. Festschrift 25 Jahre Sächsisches Landesarchiv Bautzen], Leipzig 1961, S. 11-16
Erich NEUSS, Richard Jecht und seine Mansfelder Heimat, in: Martin REUTHER (Hg.), Oberlausitzer Forschungen. Beiträge zur Landesgeschichte [Festschrift Richard Jecht zum 100. Geburtstag. Festschrift 25 Jahre Sächsisches Landesarchiv Bautzen], Leipzig 1961, S. 17-22 u. S. 317
Martin REUTHER, Richard Jecht. Archivar und Historiker. Verzeichnis der Veröffentlichungen Richard Jechts, in: Martin REUTHER (Hg.), Oberlausitzer Forschungen. Beiträge zur Landesgeschichte [Festschrift Richard Jecht zum 100. Geburtstag. Festschrift 25 Jahre Sächsisches Landesarchiv Bautzen], Leipzig 1961, S. 23-50
Friedrich PIETSCH, Richard Jecht und seine "Geschichte der Stadt Görlitz", in: Martin REUTHER (Hg.), Oberlausitzer Forschungen. Beiträge zur Landesgeschichte [Festschrift Richard Jecht zum 100. Geburtstag. Festschrift 25 Jahre Sächsisches Landesarchiv Bautzen], Leipzig 1961, S. 51-59 u. S. 318-320
Karlheinz BLASCHKE, Zur Siedlungs- und Bevölkerungsgeschichte der Oberlausitz, in: Martin REUTHER (Hg.), Oberlausitzer Forschungen. Beiträge zur Landesgeschichte [Festschrift Richard Jecht zum 100. Geburtstag. Festschrift 25 Jahre Sächsisches Landesarchiv Bautzen], Leipzig 1961, S. 60-80 u. S. 321-322
Martin REUTHER, Verfassung und Verwaltung in der Oberlausitz bis zum Beginn des Sechsstädtebundes 1346, in: Martin REUTHER (Hg.), Oberlausitzer Forschungen. Beiträge zur Landesgeschichte [Festschrift Richard Jecht zum 100. Geburtstag. Festschrift 25 Jahre Sächsisches Landesarchiv Bautzen], Leipzig 1961, S. 81-107 u. S. 323-327
Karl CZOK, Der Oberlausitzer Sechsstädtebund in vergleichender geschichtlicher Betrachtung, in: Martin REUTHER (Hg.), Oberlausitzer Forschungen. Beiträge zur Landesgeschichte [Festschrift Richard Jecht zum 100. Geburtstag. Festschrift 25 Jahre Sächsisches Landesarchiv Bautzen], Leipzig 1961, S. 108-120 u. S. 328-331
Horst JECHT, Zur Handelsgeschichte der Stadt Görlitz im Mittelalter, in: Martin REUTHER (Hg.), Oberlausitzer Forschungen. Beiträge zur Landesgeschichte [Festschrift Richard Jecht zum 100. Geburtstag. Festschrift 25 Jahre Sächsisches Landesarchiv Bautzen], Leipzig 1961, S. 121-127 u. S. 332
Harald SCHIECKEL, Stiftungen eines Görlitzer Einwohners für das Kloster Seusslitz am Ende des 13. Jahrhunderts, in: Martin REUTHER (Hg.), Oberlausitzer Forschungen. Beiträge zur Landesgeschichte [Festschrift Richard Jecht zum 100. Geburtstag. Festschrift 25 Jahre Sächsisches Landesarchiv Bautzen], Leipzig 1961, S. 128-134 u. S. 333-334
Walther BIEHL, Das Rätsel um Hans Olmützer. Ein Beitrag zur Geschichte der Oberlausitzer Plastik im späten Mittelalter, in: Martin REUTHER (Hg.), Oberlausitzer Forschungen. Beiträge zur Landesgeschichte [Festschrift Richard Jecht zum 100. Geburtstag. Festschrift 25 Jahre Sächsisches Landesarchiv Bautzen], Leipzig 1961, S. 135-142 u. S. 335-340
Hermann LÖSCHER, Auseinandersetzungen über das Bergrecht der Oberlausitz im 17. Jahrhundert, in: Martin REUTHER (Hg.), Oberlausitzer Forschungen. Beiträge zur Landesgeschichte [Festschrift Richard Jecht zum 100. Geburtstag. Festschrift 25 Jahre Sächsisches Landesarchiv Bautzen], Leipzig 1961, S. 143-155 u. S. 341-342
Frido METSK, Die sorbische Bevölkerung in der Standesherrschaft Königsbrück und ihre Germanisierung, in: Martin REUTHER (Hg.), Oberlausitzer Forschungen. Beiträge zur Landesgeschichte [Festschrift Richard Jecht zum 100. Geburtstag. Festschrift 25 Jahre Sächsisches Landesarchiv Bautzen], Leipzig 1961, S. 156-164 u. S. 343-349
Arno KUNZE, Vom Bauerndorf zum Weberdorf. Zur sozialen und wirtschaftlichen Struktur der Waldhufendörfer der südlichen Oberlausitz im 16., 17. und 18. Jahrhundert, in: Martin REUTHER (Hg.), Oberlausitzer Forschungen. Beiträge zur Landesgeschichte [Festschrift Richard Jecht zum 100. Geburtstag. Festschrift 25 Jahre Sächsisches Landesarchiv Bautzen], Leipzig 1961, S. 165-192 u. S. 350
Ernst Heinz LEMPER, Adolf Traugott von Gersdorf und die Spätaufklärung in der Oberlausitz, in: Martin REUTHER (Hg.), Oberlausitzer Forschungen. Beiträge zur Landesgeschichte [Festschrift Richard Jecht zum 100. Geburtstag. Festschrift 25 Jahre Sächsisches Landesarchiv Bautzen], Leipzig 1961, S. 193-228 u. S. 351-355
Rudolf LEHMANN, Die Niederlausitz in den Gersdorfschen Reisetagebüchern (1772 - 1793), in: Martin REUTHER (Hg.), Oberlausitzer Forschungen. Beiträge zur Landesgeschichte [Festschrift Richard Jecht zum 100. Geburtstag. Festschrift 25 Jahre Sächsisches Landesarchiv Bautzen], Leipzig 1961, S. 229-255 u. S. 356-361
Joachim HUTH, Ein Steuerstreit der Mariensteiner Klosterdörfer aus dem Anfang des 18. Jahrhunderts. Ein Beitrag zur Geschichte des Steuerwesens der Oberlausitz, in: Martin REUTHER (Hg.), Oberlausitzer Forschungen. Beiträge zur Landesgeschichte [Festschrift Richard Jecht zum 100. Geburtstag. Festschrift 25 Jahre Sächsisches Landesarchiv Bautzen], Leipzig 1961, S. 256-283 u. S. 362-364
Dietrich TUTZKE, Die Entwicklung des Hebammenwesens in der Oberlausitz bis zum Beginn des 19. Jahrhunderts, in: Martin REUTHER (Hg.), Oberlausitzer Forschungen. Beiträge zur Landesgeschichte [Festschrift Richard Jecht zum 100. Geburtstag. Festschrift 25 Jahre Sächsisches Landesarchiv Bautzen], Leipzig 1961, S. 284-306 u. S. 365-367
Wolfgang MARSCHNER, Waldgeschichtliche Ermittlungen aus archivalischen Quellen, in: Martin REUTHER (Hg.), Oberlausitzer Forschungen. Beiträge zur Landesgeschichte [Festschrift Richard Jecht zum 100. Geburtstag. Festschrift 25 Jahre Sächsisches Landesarchiv Bautzen], Leipzig 1961, S. 307-314 u. S. 368
Martin REUTHER (Hg.), Oberlausitzer Forschungen. Beiträge zur Landesgeschichte [Festschrift Richard Jecht zum 100. Geburtstag. Festschrift 25 Jahre Sächsisches Landesarchiv Bautzen], Leipzig 1961
Vorwort des Herausgebers, in: Martin REUTHER (Hg.), Oberlausitzer Forschungen. Beiträge zur Landesgeschichte [Festschrift Richard Jecht zum 100. Geburtstag. Festschrift 25 Jahre Sächsisches Landesarchiv Bautzen], Leipzig 1961, S. 7-9
Hellmut KRETZSCHMAR, Zur Geschichte des Oberlausitzer Landesarchivs, in: Martin REUTHER (Hg.), Oberlausitzer Forschungen. Beiträge zur Landesgeschichte [Festschrift Richard Jecht zum 100. Geburtstag. Festschrift 25 Jahre Sächsisches Landesarchiv Bautzen], Leipzig 1961, S. 11-16
Erich NEUSS, Richard Jecht und seine Mansfelder Heimat, in: Martin REUTHER (Hg.), Oberlausitzer Forschungen. Beiträge zur Landesgeschichte [Festschrift Richard Jecht zum 100. Geburtstag. Festschrift 25 Jahre Sächsisches Landesarchiv Bautzen], Leipzig 1961, S. 17-22 u. S. 317
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Friedrich PIETSCH, Richard Jecht und seine "Geschichte der Stadt Görlitz", in: Martin REUTHER (Hg.), Oberlausitzer Forschungen. Beiträge zur Landesgeschichte [Festschrift Richard Jecht zum 100. Geburtstag. Festschrift 25 Jahre Sächsisches Landesarchiv Bautzen], Leipzig 1961, S. 51-59 u. S. 318-320
Karlheinz BLASCHKE, Zur Siedlungs- und Bevölkerungsgeschichte der Oberlausitz, in: Martin REUTHER (Hg.), Oberlausitzer Forschungen. Beiträge zur Landesgeschichte [Festschrift Richard Jecht zum 100. Geburtstag. Festschrift 25 Jahre Sächsisches Landesarchiv Bautzen], Leipzig 1961, S. 60-80 u. S. 321-322
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Hermann LÖSCHER, Auseinandersetzungen über das Bergrecht der Oberlausitz im 17. Jahrhundert, in: Martin REUTHER (Hg.), Oberlausitzer Forschungen. Beiträge zur Landesgeschichte [Festschrift Richard Jecht zum 100. Geburtstag. Festschrift 25 Jahre Sächsisches Landesarchiv Bautzen], Leipzig 1961, S. 143-155 u. S. 341-342
Frido METSK, Die sorbische Bevölkerung in der Standesherrschaft Königsbrück und ihre Germanisierung, in: Martin REUTHER (Hg.), Oberlausitzer Forschungen. Beiträge zur Landesgeschichte [Festschrift Richard Jecht zum 100. Geburtstag. Festschrift 25 Jahre Sächsisches Landesarchiv Bautzen], Leipzig 1961, S. 156-164 u. S. 343-349
Arno KUNZE, Vom Bauerndorf zum Weberdorf. Zur sozialen und wirtschaftlichen Struktur der Waldhufendörfer der südlichen Oberlausitz im 16., 17. und 18. Jahrhundert, in: Martin REUTHER (Hg.), Oberlausitzer Forschungen. Beiträge zur Landesgeschichte [Festschrift Richard Jecht zum 100. Geburtstag. Festschrift 25 Jahre Sächsisches Landesarchiv Bautzen], Leipzig 1961, S. 165-192 u. S. 350
Ernst Heinz LEMPER, Adolf Traugott von Gersdorf und die Spätaufklärung in der Oberlausitz, in: Martin REUTHER (Hg.), Oberlausitzer Forschungen. Beiträge zur Landesgeschichte [Festschrift Richard Jecht zum 100. Geburtstag. Festschrift 25 Jahre Sächsisches Landesarchiv Bautzen], Leipzig 1961, S. 193-228 u. S. 351-355
Rudolf LEHMANN, Die Niederlausitz in den Gersdorfschen Reisetagebüchern (1772 - 1793), in: Martin REUTHER (Hg.), Oberlausitzer Forschungen. Beiträge zur Landesgeschichte [Festschrift Richard Jecht zum 100. Geburtstag. Festschrift 25 Jahre Sächsisches Landesarchiv Bautzen], Leipzig 1961, S. 229-255 u. S. 356-361
Joachim HUTH, Ein Steuerstreit der Mariensteiner Klosterdörfer aus dem Anfang des 18. Jahrhunderts. Ein Beitrag zur Geschichte des Steuerwesens der Oberlausitz, in: Martin REUTHER (Hg.), Oberlausitzer Forschungen. Beiträge zur Landesgeschichte [Festschrift Richard Jecht zum 100. Geburtstag. Festschrift 25 Jahre Sächsisches Landesarchiv Bautzen], Leipzig 1961, S. 256-283 u. S. 362-364
Dietrich TUTZKE, Die Entwicklung des Hebammenwesens in der Oberlausitz bis zum Beginn des 19. Jahrhunderts, in: Martin REUTHER (Hg.), Oberlausitzer Forschungen. Beiträge zur Landesgeschichte [Festschrift Richard Jecht zum 100. Geburtstag. Festschrift 25 Jahre Sächsisches Landesarchiv Bautzen], Leipzig 1961, S. 284-306 u. S. 365-367
Wolfgang MARSCHNER, Waldgeschichtliche Ermittlungen aus archivalischen Quellen, in: Martin REUTHER (Hg.), Oberlausitzer Forschungen. Beiträge zur Landesgeschichte [Festschrift Richard Jecht zum 100. Geburtstag. Festschrift 25 Jahre Sächsisches Landesarchiv Bautzen], Leipzig 1961, S. 307-314 u. S. 368
KlausGraf - am Dienstag, 25. März 2008, 17:46 - Rubrik: Miscellanea
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Rainer Hering hat in der Abteilung Online-Rezensionen des Archiv fuer Sozialgeschichte das Buch: Ein fast vergessener "Osteinsatz" : deutsche Archivare im Generalgouvernement und im Reichskommissariat Ukraine von Stefan Lehr besprochen. Siehe http://library.fes.de/fulltext/afs/htmrez/80909.htm.
Siehe auch http://archiv.twoday.net/stories/4677510/
Siehe auch http://archiv.twoday.net/stories/4677510/
Bernd Hüttner - am Dienstag, 25. März 2008, 11:14 - Rubrik: Archivgeschichte
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" In der Wiener Nationalbibliothek öffnet eine aufsehenerregende Ausstellung ihre Pforten. Das Werk des Grafen Egon Reichenberg, eines bedeutenden Botanikers des 19. Jahrhunderts, galt lange als verschollen und ist jetzt endlich wieder aufgetaucht. Der Legende nach hat Reichenberg in Tibet das Rezept für eine Lebensverlängerung gefunden. Der Graf wurde weit über 100 Jahre alt und starb schließlich eines unnatürlichen Todes. Die Aussicht auf großen Gewinn lässt jede Menge zwielichtiges Gesindel aufmarschieren, das den Nachlaß des Grafen nach dem verschlüsselten Rezept durchstöbert. Das gnadenlose Wettrennen fordert bald die ersten Opfer: Baron Felix Nordegg, ein Nachfahre des Grafen, und der Archivar Lutz kommen auf rätselhafte Art ums Leben. Als Brandtner und Rex dem geheimnisumwitterten Rezept auf die Spur kommen, gerät auch der Hund in Lebensgefahr. "
Quelle:
http://www.cinefacts.de/tv/details.php?id=krkbe2000000000000425998
Quelle:
http://www.cinefacts.de/tv/details.php?id=krkbe2000000000000425998
Wolf Thomas - am Montag, 24. März 2008, 17:25 - Rubrik: Wahrnehmung
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Der ORF wildert metaphorisch bei den KollegInnen in den Bibliotheken.
Wolf Thomas - am Montag, 24. März 2008, 17:22 - Rubrik: Wahrnehmung
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Auszug aus einem Artikel in der FAZ:
" .... In einer früheren Zeit stand Jürgen Todenhöfer in der anderen Ecke. Darum quittiert er die Aussage, man habe im Zeitungsarchiv spannende alte Artikel über ihn entdeckt, mit einem süßsauren „Archiv? Das ist aber gemein.“ ...."
" .... In einer früheren Zeit stand Jürgen Todenhöfer in der anderen Ecke. Darum quittiert er die Aussage, man habe im Zeitungsarchiv spannende alte Artikel über ihn entdeckt, mit einem süßsauren „Archiv? Das ist aber gemein.“ ...."
Wolf Thomas - am Montag, 24. März 2008, 17:18 - Rubrik: Medienarchive
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UNESCO is helping the main Mongolian holders of national documentary heritage, the Gandan Tegchenling Monastery and the National Archives, to preserve their unique collections. Several thousands of pages of endangered texts will be saved in digital form and be eventually open to a wider audience.
http://portal.unesco.org/ci/en/ev.php-URL_ID=26295&URL_DO=DO_TOPIC&URL_SECTION=201.html

http://portal.unesco.org/ci/en/ev.php-URL_ID=26295&URL_DO=DO_TOPIC&URL_SECTION=201.html

KlausGraf - am Montag, 24. März 2008, 15:05 - Rubrik: English Corner
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Das Generallandesarchiv ist ein unglaubliches Gebäude. Hohe, alte Räume. Stuck. Jugendstillampen. Uralte Aktenschränke. Mit gemustertem Milchglas verzierte hohe Portaltüren, hallende Gänge. Die vorletzte Jahrhundertwende steht einem dort so lebhaft vor Augen, als trete jeden Augenblick ein Offizier mit Schnauzbart oder ein badischer Beamter mit Ärmelschonern um die Ecke. Auch die Angestellten, die das Haus mit stillem eilendem Leben erfüllten, schienen aus einer anderen Zeit.
Eva Klingler, Blaublut. Ein badischer Krimi, Karlsruhe 2008, S. 191

Eva Klingler, Blaublut. Ein badischer Krimi, Karlsruhe 2008, S. 191
KlausGraf - am Montag, 24. März 2008, 00:25 - Rubrik: Wahrnehmung
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Dass der europaweit geltende Schutz sogenannter nachgelassener Werke (Schutz der "Editio princeps", § 71 UrhG) für 25 Jahre völlig verfehlt ist, habe ich bereits früher begründet:
http://archiv.twoday.net/stories/3620318/
Das Landgericht Magdeburg ging zu weit, indem es das Schutzrecht gegen die Intentionen des Gesetzgebers dem Auffinder wegnahm und dem Eigentümer zusprach. Wenn der Gesetzgeber das Wort "erlaubterweise" in dieser weitreichenden Weise verstanden wissen wollte, hätte er dies sagen müssen.
In der rechtswissenschaftlichen Literatur wird die Beweisproblematik diskutiert, wie man zeigen könne, dass ein Werk bislang nie erschienen sei. Wer den Schutz beansprucht, muss eine negative Tatsache, nämlich das Nicht-Erscheinen, beweisen. "Wer als Herausgeber eines nachgelassenen Werkes Leistungsschutz in Anspruch nimmt, muss beweisen, dass das Werk zuvor nicht erschienen war", befand das OLG Düsseldorf 2005.
Bei handschriftlich mehrfach überlieferten Werken ist die klare Aussage des Düsseldorfer Urteils zu beachten: "Es soll aber nicht unausgesprochen bleiben, dass mit der Hinnahme handschriftlicher Abschriften als Grundlage eines früheren Erscheinens von Werken gerade auch die erstmalige gedruckte Ausgabe von in der Antike und im Mittelalter nur durch Handschriften verbreiteter Literatur kein Leistungsschutzrecht gem. § 71 UrhG nach sich zieht. Hinsichtlich der großen Literatur der Antike und des Mittelalters ist ohne Weiteres anzunehmen, dass sie vor der Erfindung des Buchdrucks durch die Verbreitung von Handschriften unter Berücksichtigung der hier nicht näher zu untersuchenden Umstände der damaligen Literaturveröffentlichung i.S. des jetzigen § 6 II Satz 1 UrhG erschienen ist. Ein beträchtlicher Teil der Literatur der Antike ist heute verloren, ihre Existenz aber durch andere Quellen überliefert und ihr Erscheinen aus der Überlieferung sicher zu erschließen. So unterliegt es zum Beispiel keinem Zweifel, dass das Geschichtswerk „Ab urbe condita“ des Titus Livius in der Antike mit seinen 142 Büchern erschienen ist und nicht nur mit den heute erhaltenen 35."
Offen ist die Frage, ob die Ausgabe einer bestimmten Fassung eines Werks an der Ausgabe einer anderen Fassung hindert. § 71 UrhG bezieht sich anders als § 70 UrhG (Schutz wissenschaftlicher Ausgaben) auf das Werk und nicht die jeweilige Ausgabe. Weicht eine andere Fassung nur leicht ab, kann man eine Blockade-Wirkung des § 71 UrhG womöglich annehmen. Je mehr die Fassung aber eigenständigen Charakter hat, um so weniger ist ein Monopol des Ersteditors anzuerkennen, einem anderen die Ausgabe zu untersagen.
Erhebliche praktische Relevanz kommt der ebenfalls offenen Frage zu, ob eine Teilausgabe eine spätere Gesamtausgabe für 25 Jahre blockieren kann.
Soweit mir bekannt, hat die juristische Literatur zu diesem Problem nicht Stellung genommen. Bei dem "normalen" Urheberrechtsschutz stellt sich das Problem ja nicht: Das Urheberrecht entsteht beim Urheber, der selbst (oder seine Erben) entscheidet, welche Teile seines Oeuvres er ans Licht der Öffentlichkeit gelangen lässt.
Beispiele:
Aus einer unveröffentlichten Autobiographie wird nur ein Teil abgedruckt.
Zu einer handschriftlichen Gedichtsammlung werden nachträglich einige weitere Gedichte aufgefunden, die auf verloren gegalubten Blättern stehen.
Aus einer ungedruckten Sagensammlung wird zunächst nur eine Auswahl veröffentlicht.
Es gibt zwei Möglichkeiten, das Verhältnis von Erst- und Zweitherausgeber zu bestimmen:
(i) Der Erstherausgeber erhält durch seine Teilausgabe das Recht am ganzen Werk. Er kann die Gesamtaufgabe aufgrund seines Schutzrechts für 25 Jahre blockieren.
(ii) Jeder Herausgeber erhält das Recht nur für die Teile, die er erstveröffentlicht. Eine Gesamtausgabe bedarf der Zustimmung aller Rechteinhaber.
Aus wissenschaftlicher Sicht ist weder (i) noch (ii) akzeptabel.
Wer nur einen kleinen Teil eines unbekannten Werks erstmals abdruckt, kann gemäß (i) andere (insbesondere Wissenschaftler, die womöglich mehr Kompetenzen haben als der Erstherausgaber) daran hindern, ohne seine Zustimmung eine Gesamtausgabe zu veranstalten.
Der Gesetzgeber wollte die Herausgabe von unbekannten Werken und nicht etwa von Werkteilen fördern.
(ii) hätte zur Folge, dass der Zweiteditor keine Gesamtausgabe vorlegen dürfte, sondern nur den unveröffentlicht gebliebenen Rest herausgeben darf. Die Teilausgabe mag noch so fehlerhaft sein, er darf sie nicht durch Neudruck der bereits gedruckten Teile verbessern. Er darf allenfalls die richtigen Lesarten anführen.
Auf vernünftige Absprachen im Bereich des Urheberrechts und des wissenschaftlichen Editionswesens zu vertrauen, wäre zu optimistisch. Bis zur Grenze des Rechtsmissbrauchs ist jeder Rechteinhaber befugt, seinen Schutz voll auszuspielen.
Mit dem Wortlaut von § 71 ist am ehesten (ii) vereinbar. Zwar bleibt das Interesse der Öffentlichkeit an einer Gesamtausgabe des Werks auf der Strecke, aber kein Herausgeber kann den anderen behindern.
(iii) Erst wenn eine komplette Ausgabe eines Werks vorliegt, ist das Schutzrecht des § 71 UrhG gegeben, das dann dem Herausgeber der Gesamtausgabe zukommt.
Für diese Deutung gibt es in den Gesetzesmaterialien keine Anhaltspunkte. Der Herausgeber der Gesamtausgabe könnte den Herausgebern der Teilausgaben die Weiterverbreitung ihrer Ausgaben untersagen, was ihren Vertrauensschutz mit Füßen treten würde.
Was auf der Ebene des einfachen Rechts als eklatante Regelungslücke erscheint, kann vielleicht durch eine verfassungsrechtliche Argumentation einer Lösung zugeführt werden.
Um den Schutz der "Editio princeps" zu erlangen, braucht die Edition keinesfalls wissenschaftlichen Maßstäben zu genügen. Liegt aber eine wissenschaftliche Edition vor, so steht dem Herausgeber das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 GG) zur Seite, in dessen Licht das Urheberrecht auszulegen ist.
Eine wissenschaftliche Gesamtausgabe eines Werks, das in Form von nach § 71 UrhG geschützten Teilausgaben vorliegt, ist auch innerhalb der 25jährigen Schutzfrist möglich. Dies setzt voraus, dass bei einer Abwägung das Eigentumsgrundrecht des Leistungsschutzrechts-Inhabers, der ja bei einer Editio princeps eindeutig ein "Urheber zweiter Klasse" ist, da er keine schöpferische Leistung erbrachte, leichter wiegt als die Forschungsfreiheit, zu deren Schutzbereich die Mitteilung unbekannter Quellen gehört. Wenn aus wissenschaftlichen Gründen eine Gesamtausgabe einschließlich geschützter Teile geboten erscheint, muss das Recht der Inhaber des Rechts nach § 71 UrhG zurücktreten. Dies gilt insbesondere, wenn eine angemessene Einigung mit den Rechteinhabern nicht möglich war.
http://archiv.twoday.net/stories/3620318/
Das Landgericht Magdeburg ging zu weit, indem es das Schutzrecht gegen die Intentionen des Gesetzgebers dem Auffinder wegnahm und dem Eigentümer zusprach. Wenn der Gesetzgeber das Wort "erlaubterweise" in dieser weitreichenden Weise verstanden wissen wollte, hätte er dies sagen müssen.
In der rechtswissenschaftlichen Literatur wird die Beweisproblematik diskutiert, wie man zeigen könne, dass ein Werk bislang nie erschienen sei. Wer den Schutz beansprucht, muss eine negative Tatsache, nämlich das Nicht-Erscheinen, beweisen. "Wer als Herausgeber eines nachgelassenen Werkes Leistungsschutz in Anspruch nimmt, muss beweisen, dass das Werk zuvor nicht erschienen war", befand das OLG Düsseldorf 2005.
Bei handschriftlich mehrfach überlieferten Werken ist die klare Aussage des Düsseldorfer Urteils zu beachten: "Es soll aber nicht unausgesprochen bleiben, dass mit der Hinnahme handschriftlicher Abschriften als Grundlage eines früheren Erscheinens von Werken gerade auch die erstmalige gedruckte Ausgabe von in der Antike und im Mittelalter nur durch Handschriften verbreiteter Literatur kein Leistungsschutzrecht gem. § 71 UrhG nach sich zieht. Hinsichtlich der großen Literatur der Antike und des Mittelalters ist ohne Weiteres anzunehmen, dass sie vor der Erfindung des Buchdrucks durch die Verbreitung von Handschriften unter Berücksichtigung der hier nicht näher zu untersuchenden Umstände der damaligen Literaturveröffentlichung i.S. des jetzigen § 6 II Satz 1 UrhG erschienen ist. Ein beträchtlicher Teil der Literatur der Antike ist heute verloren, ihre Existenz aber durch andere Quellen überliefert und ihr Erscheinen aus der Überlieferung sicher zu erschließen. So unterliegt es zum Beispiel keinem Zweifel, dass das Geschichtswerk „Ab urbe condita“ des Titus Livius in der Antike mit seinen 142 Büchern erschienen ist und nicht nur mit den heute erhaltenen 35."
Offen ist die Frage, ob die Ausgabe einer bestimmten Fassung eines Werks an der Ausgabe einer anderen Fassung hindert. § 71 UrhG bezieht sich anders als § 70 UrhG (Schutz wissenschaftlicher Ausgaben) auf das Werk und nicht die jeweilige Ausgabe. Weicht eine andere Fassung nur leicht ab, kann man eine Blockade-Wirkung des § 71 UrhG womöglich annehmen. Je mehr die Fassung aber eigenständigen Charakter hat, um so weniger ist ein Monopol des Ersteditors anzuerkennen, einem anderen die Ausgabe zu untersagen.
Erhebliche praktische Relevanz kommt der ebenfalls offenen Frage zu, ob eine Teilausgabe eine spätere Gesamtausgabe für 25 Jahre blockieren kann.
Soweit mir bekannt, hat die juristische Literatur zu diesem Problem nicht Stellung genommen. Bei dem "normalen" Urheberrechtsschutz stellt sich das Problem ja nicht: Das Urheberrecht entsteht beim Urheber, der selbst (oder seine Erben) entscheidet, welche Teile seines Oeuvres er ans Licht der Öffentlichkeit gelangen lässt.
Beispiele:
Aus einer unveröffentlichten Autobiographie wird nur ein Teil abgedruckt.
Zu einer handschriftlichen Gedichtsammlung werden nachträglich einige weitere Gedichte aufgefunden, die auf verloren gegalubten Blättern stehen.
Aus einer ungedruckten Sagensammlung wird zunächst nur eine Auswahl veröffentlicht.
Es gibt zwei Möglichkeiten, das Verhältnis von Erst- und Zweitherausgeber zu bestimmen:
(i) Der Erstherausgeber erhält durch seine Teilausgabe das Recht am ganzen Werk. Er kann die Gesamtaufgabe aufgrund seines Schutzrechts für 25 Jahre blockieren.
(ii) Jeder Herausgeber erhält das Recht nur für die Teile, die er erstveröffentlicht. Eine Gesamtausgabe bedarf der Zustimmung aller Rechteinhaber.
Aus wissenschaftlicher Sicht ist weder (i) noch (ii) akzeptabel.
Wer nur einen kleinen Teil eines unbekannten Werks erstmals abdruckt, kann gemäß (i) andere (insbesondere Wissenschaftler, die womöglich mehr Kompetenzen haben als der Erstherausgaber) daran hindern, ohne seine Zustimmung eine Gesamtausgabe zu veranstalten.
Der Gesetzgeber wollte die Herausgabe von unbekannten Werken und nicht etwa von Werkteilen fördern.
(ii) hätte zur Folge, dass der Zweiteditor keine Gesamtausgabe vorlegen dürfte, sondern nur den unveröffentlicht gebliebenen Rest herausgeben darf. Die Teilausgabe mag noch so fehlerhaft sein, er darf sie nicht durch Neudruck der bereits gedruckten Teile verbessern. Er darf allenfalls die richtigen Lesarten anführen.
Auf vernünftige Absprachen im Bereich des Urheberrechts und des wissenschaftlichen Editionswesens zu vertrauen, wäre zu optimistisch. Bis zur Grenze des Rechtsmissbrauchs ist jeder Rechteinhaber befugt, seinen Schutz voll auszuspielen.
Mit dem Wortlaut von § 71 ist am ehesten (ii) vereinbar. Zwar bleibt das Interesse der Öffentlichkeit an einer Gesamtausgabe des Werks auf der Strecke, aber kein Herausgeber kann den anderen behindern.
(iii) Erst wenn eine komplette Ausgabe eines Werks vorliegt, ist das Schutzrecht des § 71 UrhG gegeben, das dann dem Herausgeber der Gesamtausgabe zukommt.
Für diese Deutung gibt es in den Gesetzesmaterialien keine Anhaltspunkte. Der Herausgeber der Gesamtausgabe könnte den Herausgebern der Teilausgaben die Weiterverbreitung ihrer Ausgaben untersagen, was ihren Vertrauensschutz mit Füßen treten würde.
Was auf der Ebene des einfachen Rechts als eklatante Regelungslücke erscheint, kann vielleicht durch eine verfassungsrechtliche Argumentation einer Lösung zugeführt werden.
Um den Schutz der "Editio princeps" zu erlangen, braucht die Edition keinesfalls wissenschaftlichen Maßstäben zu genügen. Liegt aber eine wissenschaftliche Edition vor, so steht dem Herausgeber das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 GG) zur Seite, in dessen Licht das Urheberrecht auszulegen ist.
Eine wissenschaftliche Gesamtausgabe eines Werks, das in Form von nach § 71 UrhG geschützten Teilausgaben vorliegt, ist auch innerhalb der 25jährigen Schutzfrist möglich. Dies setzt voraus, dass bei einer Abwägung das Eigentumsgrundrecht des Leistungsschutzrechts-Inhabers, der ja bei einer Editio princeps eindeutig ein "Urheber zweiter Klasse" ist, da er keine schöpferische Leistung erbrachte, leichter wiegt als die Forschungsfreiheit, zu deren Schutzbereich die Mitteilung unbekannter Quellen gehört. Wenn aus wissenschaftlichen Gründen eine Gesamtausgabe einschließlich geschützter Teile geboten erscheint, muss das Recht der Inhaber des Rechts nach § 71 UrhG zurücktreten. Dies gilt insbesondere, wenn eine angemessene Einigung mit den Rechteinhabern nicht möglich war.
KlausGraf - am Sonntag, 23. März 2008, 17:19 - Rubrik: Archivrecht
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http://www.boersenblatt.net/184339/
Stefan Locke: Unter Geiern. Der Nachlass von Karl May steht zum Verkauf, aber der Preis bleibt strittig. Jetzt droht dem einzigartigen Archiv die Versteigerung. In: Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung, Nr. 12, 23. März 2008, S. 60
Aus dem Artikel der FAS:
(Den Nachlass-Eigner) Schmid beeindruckt das wenig, er hat die Sachsen jetzt unter Zugzwang gesetzt: "Ich werde dieses Jahr achtzig Jahre alt und kann nicht mehr ewig warten." Sollte sich der Freistaat bis zum 10. April noch immer nicht entschieden haben, werde er den Nachlass versteigern: "Ich muss und werde verkaufen." Interessenten gebe es genug, allerdings keine aus dem Ausland. Letzteres wäre ohnehin nicht von Interesse, denn auf Anregung Sachsens hat der Freistaat Bayern einem eventuellen Verkauf in die Fremde den Riegel vorgeschoben: Seit Anfang März steht Karl Mays Nachlass auf der Liste zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung ins Ausland.
Siehe auch den Beitrag des DLF als MP3
Anderer Podcast
http://www.karl-may-magazin.de/index1.html?/news2.asp?ID=583

Stefan Locke: Unter Geiern. Der Nachlass von Karl May steht zum Verkauf, aber der Preis bleibt strittig. Jetzt droht dem einzigartigen Archiv die Versteigerung. In: Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung, Nr. 12, 23. März 2008, S. 60
Aus dem Artikel der FAS:
(Den Nachlass-Eigner) Schmid beeindruckt das wenig, er hat die Sachsen jetzt unter Zugzwang gesetzt: "Ich werde dieses Jahr achtzig Jahre alt und kann nicht mehr ewig warten." Sollte sich der Freistaat bis zum 10. April noch immer nicht entschieden haben, werde er den Nachlass versteigern: "Ich muss und werde verkaufen." Interessenten gebe es genug, allerdings keine aus dem Ausland. Letzteres wäre ohnehin nicht von Interesse, denn auf Anregung Sachsens hat der Freistaat Bayern einem eventuellen Verkauf in die Fremde den Riegel vorgeschoben: Seit Anfang März steht Karl Mays Nachlass auf der Liste zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung ins Ausland.
Siehe auch den Beitrag des DLF als MP3
Anderer Podcast
http://www.karl-may-magazin.de/index1.html?/news2.asp?ID=583
http://dfg-viewer.de/
Der DFG-Viewer ist ein Browser-Webdienst zur Anzeige von Digitalisaten aus dezentralen Bibliotheksrepositorien. Er verfügt über eine XML-Schnittstelle zum Austausch von Meta- und Strukturdaten im METS/MODS-Format. Mit Hilfe dieser Daten wird die Anzeige eines digitalisierten Buches angereichert und dessen innere Struktur korrekt abgebildet.
Benutzer finden somit eine vereinheitlichte Oberfläche zur Anzeige von digitalisierten Büchern vor. Sie können in einem Werk blättern, die einzelnen Digitalisate in mehreren Auflösungen betrachten und auf Wunsch zur jeweiligen Webpräsentation der beteiligten Bibliothek wechseln, um dort weitergehende Möglichkeiten zu nutzen.
Der DFG-Viewer basiert auf dem freien CMS TYPO3 und kann von jedem Interessierten kostenlos genutzt werden. Dies kann entweder zentral über den hier laufenden Webdienst erfolgen oder durch eine lokale Implementierung. Die Anbindung erfolgt dabei wahlweise über eine native XML-Schnittstelle oder über das standardisierte OAI-Protokoll.
Absoluter Schwachsinn ist es, wenn eine dauerhafte Internetadresse als nicht-kopierbare Fußzeile vorliegt!
"Das Design ist urheberrechtlich geschützt und darf ausschließlich nicht-öffentlich zu Demonstrations- und Testzwecken eingesetzt werden." Was soll das? Ich denke, die DFG fördert Open Access? Im übrigen ist das Design nach meinem Dafürhalten absolut nicht urheberrechtlich geschützt, da im Bereich der angewendeten bildenden Kunst die höhere Hürde der erforderlichen Schöpfungshöhe bei dem DFG-Design sicher nicht übersprungen wird.
Wenn der DFG-Viewer nicht mehr zu bieten hat, ist er so überflüssig wie ein Kropf.
Der DFG-Viewer ist ein Browser-Webdienst zur Anzeige von Digitalisaten aus dezentralen Bibliotheksrepositorien. Er verfügt über eine XML-Schnittstelle zum Austausch von Meta- und Strukturdaten im METS/MODS-Format. Mit Hilfe dieser Daten wird die Anzeige eines digitalisierten Buches angereichert und dessen innere Struktur korrekt abgebildet.
Benutzer finden somit eine vereinheitlichte Oberfläche zur Anzeige von digitalisierten Büchern vor. Sie können in einem Werk blättern, die einzelnen Digitalisate in mehreren Auflösungen betrachten und auf Wunsch zur jeweiligen Webpräsentation der beteiligten Bibliothek wechseln, um dort weitergehende Möglichkeiten zu nutzen.
Der DFG-Viewer basiert auf dem freien CMS TYPO3 und kann von jedem Interessierten kostenlos genutzt werden. Dies kann entweder zentral über den hier laufenden Webdienst erfolgen oder durch eine lokale Implementierung. Die Anbindung erfolgt dabei wahlweise über eine native XML-Schnittstelle oder über das standardisierte OAI-Protokoll.
Absoluter Schwachsinn ist es, wenn eine dauerhafte Internetadresse als nicht-kopierbare Fußzeile vorliegt!
"Das Design ist urheberrechtlich geschützt und darf ausschließlich nicht-öffentlich zu Demonstrations- und Testzwecken eingesetzt werden." Was soll das? Ich denke, die DFG fördert Open Access? Im übrigen ist das Design nach meinem Dafürhalten absolut nicht urheberrechtlich geschützt, da im Bereich der angewendeten bildenden Kunst die höhere Hürde der erforderlichen Schöpfungshöhe bei dem DFG-Design sicher nicht übersprungen wird.
Wenn der DFG-Viewer nicht mehr zu bieten hat, ist er so überflüssig wie ein Kropf.
KlausGraf - am Sonntag, 23. März 2008, 01:43 - Rubrik: Digitale Bibliotheken
und mit ihr das Zeitschriftenfreihandmagazin. Hier die letzte funktionierende Version im Internet-Archiv (von Februar 2006):
http://web.archive.org/web/20070206214814/www.erlangerhistorikerseite.de/zfhm/zfhm.html
Eine neue Adresse ist auch der aktuellen Seite des Lehrstuhl für Mittelalterliche Geschichte und Historische Hilfswissenschaften der Universität Erlangen-Nürnberg nicht zu entnehmen.
Sachdienliche Hinweise zum Verbleib bitte an Archivalia.
Zitat: "Das Zeitschriftenfreihandmagazin, zu dem diese Datei gehört, bildet eine geschützte Datenbank. Im Rahmen des Datenbankschutzrechts ist die gewerbliche Nutzung ebenso wie die Vervielfältigung (Spiegeln auf fremden Servern) – auch zur Verwendung im akademischen Unterricht – untersagt."
Das haben wir jetzt davon ...
http://web.archive.org/web/20070206214814/www.erlangerhistorikerseite.de/zfhm/zfhm.html
Eine neue Adresse ist auch der aktuellen Seite des Lehrstuhl für Mittelalterliche Geschichte und Historische Hilfswissenschaften der Universität Erlangen-Nürnberg nicht zu entnehmen.
Sachdienliche Hinweise zum Verbleib bitte an Archivalia.
Zitat: "Das Zeitschriftenfreihandmagazin, zu dem diese Datei gehört, bildet eine geschützte Datenbank. Im Rahmen des Datenbankschutzrechts ist die gewerbliche Nutzung ebenso wie die Vervielfältigung (Spiegeln auf fremden Servern) – auch zur Verwendung im akademischen Unterricht – untersagt."
Das haben wir jetzt davon ...
BCK - am Samstag, 22. März 2008, 12:01 - Rubrik: Suchen