Wenn Buchhändler P. aus R. uns auf Twitter ein Stöckchen hinhält, springen wir gern drüber. Noch nie zuvor hatte ich gehört von:
http://de.wikipedia.org/wiki/Texas_Archive_War
http://de.wikipedia.org/wiki/Texas_Archive_War
KlausGraf - am Sonntag, 29. Juli 2012, 19:24 - Rubrik: Archivgeschichte
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Johannes Seidl: Schriftbeispiele des 17. bis 20. Jahrhunderts zur Erlernung der Kurrentschrift. Übungstexte aus Perchtoldsdorfer Archivalien, 2. Auflage, Perchtoldsdorf 1996
http://homepage.univie.ac.at/johannes.seidl/Pub_Volltext/Schriftenskriptum.pdf
Siehe auch zur Paläographie
http://www.gsta.spk-berlin.de/schriftbeispiele_555.html
http://homepage.univie.ac.at/johannes.seidl/Pub_Volltext/Schriftenskriptum.pdf
Siehe auch zur Paläographie
http://www.gsta.spk-berlin.de/schriftbeispiele_555.html
KlausGraf - am Samstag, 28. Juli 2012, 20:06 - Rubrik: Hilfswissenschaften
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Stealthy funktioniert gerade nicht in der freien Version, die Bezahlversion habe ich noch nicht getestet.
Nicht ausprobiert habe ich Hotspot-Shield:
http://www.chip.de/news/Hotspot-Shield-2.5-Surfsperren-einfach-umgehen_55040460.html
[Update: Die Software ist kostenlos und ermöglicht Surfen und Downloaden als US-IP, wobei lästige Werbebanner ständig weggeklickt werden müssen. Man kann sie durch Klick auf das grüne Symbol deaktivieren. Sie ist jedenfalls im Augenblick zuverlässiger als Stealthy. ]
FoxyProxy ist vergleichsweise teuer (3 Tage-Trial), nicht getestet:
https://getfoxyproxy.org/proxyservice/index.html
Zum Einstellen von Proxys im Browser:
http://hidemyass.com/proxy-list/search-225464
Nicht ausprobiert habe ich Hotspot-Shield:
http://www.chip.de/news/Hotspot-Shield-2.5-Surfsperren-einfach-umgehen_55040460.html
[Update: Die Software ist kostenlos und ermöglicht Surfen und Downloaden als US-IP, wobei lästige Werbebanner ständig weggeklickt werden müssen. Man kann sie durch Klick auf das grüne Symbol deaktivieren. Sie ist jedenfalls im Augenblick zuverlässiger als Stealthy. ]
FoxyProxy ist vergleichsweise teuer (3 Tage-Trial), nicht getestet:
https://getfoxyproxy.org/proxyservice/index.html
Zum Einstellen von Proxys im Browser:
http://hidemyass.com/proxy-list/search-225464
KlausGraf - am Samstag, 28. Juli 2012, 17:59 - Rubrik: Digitale Bibliotheken
KlausGraf - am Samstag, 28. Juli 2012, 16:00 - Rubrik: Unterhaltung
Beschreibungen durch die jeweiligen Archive:
http://www.erster-weltkrieg.clio-online.de/site/lang__de-DE/40208734/Default.aspx
http://www.erster-weltkrieg.clio-online.de/site/lang__de-DE/40208734/Default.aspx
KlausGraf - am Samstag, 28. Juli 2012, 14:12 - Rubrik: Geschichtswissenschaft
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Open Access, von Sebastian Krujatz
Der offene Zugang zu wissenschaftlichen Informationen und die ökonomische Bedeutung urheberrechtlicher Ausschlussmacht für die wissenschaftliche Informationsversorgung
Taschenbuch (Kartoniert / Broschiert)
Verlag: Mohr Siebeck GmbH & Co. K
Sprache: Deutsch
Original Sprache: Deutsch
ISBN-10: 3161519981
ISBN-13: 9783161519987
Seiten: 360
Preis: 60.00 EUR
Ist noch nicht erschienen.
Der offene Zugang zu wissenschaftlichen Informationen und die ökonomische Bedeutung urheberrechtlicher Ausschlussmacht für die wissenschaftliche Informationsversorgung
Taschenbuch (Kartoniert / Broschiert)
Verlag: Mohr Siebeck GmbH & Co. K
Sprache: Deutsch
Original Sprache: Deutsch
ISBN-10: 3161519981
ISBN-13: 9783161519987
Seiten: 360
Preis: 60.00 EUR
Ist noch nicht erschienen.
KlausGraf - am Samstag, 28. Juli 2012, 14:02 - Rubrik: Open Access
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http://www.spiegel.de/netzwelt/netzpolitik/leistungsschutzrecht-wird-zum-google-gesetz-a-846864.html
Das Justizministerium hat einen neuen Entwurf für ein Leistungsschutzrecht erarbeitet. Treffen soll es nur noch Suchmaschinen, nicht mehr alle Internetnutzer, die gewerblich handeln.
http://archiv.twoday.net/search?q=leistungsschutzrecht
Update:
https://dl.dropbox.com/u/9449816/RefE_LSR_12-07-27.pdf

Das Justizministerium hat einen neuen Entwurf für ein Leistungsschutzrecht erarbeitet. Treffen soll es nur noch Suchmaschinen, nicht mehr alle Internetnutzer, die gewerblich handeln.
http://archiv.twoday.net/search?q=leistungsschutzrecht
Update:
https://dl.dropbox.com/u/9449816/RefE_LSR_12-07-27.pdf
KlausGraf - am Samstag, 28. Juli 2012, 13:23 - Rubrik: Archivrecht
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http://derstandard.at/1341845070064/Syriens-historisches-Erbe-zwischen-den-Fronten
Unter anderem bedienen sich skruppellose Sammler: Syrische Museen sind derzeit laufend Opfer von regelrechten Raubzügen nach antiken Schätzen. Angetrieben werden diese Beutezüge weniger durch die Gier der lokalen Bevölkerung als durch die stark steigende Nachfrage nach Artefakten außerhalb des Landes. Viele Diebstähle scheinen gut organisiert, die unterfinanzierte Antiquitäten-Behörde Syriens ist ob des Chaos und des Zusammenbruchs zentraler Sicherheitsstrukturen machtlos.
Update:
http://archaeologik.blogspot.de/2012/07/neue-meldungen-aus-syrien.html

https://www.facebook.com/Archeologie.syrienne
Unter anderem bedienen sich skruppellose Sammler: Syrische Museen sind derzeit laufend Opfer von regelrechten Raubzügen nach antiken Schätzen. Angetrieben werden diese Beutezüge weniger durch die Gier der lokalen Bevölkerung als durch die stark steigende Nachfrage nach Artefakten außerhalb des Landes. Viele Diebstähle scheinen gut organisiert, die unterfinanzierte Antiquitäten-Behörde Syriens ist ob des Chaos und des Zusammenbruchs zentraler Sicherheitsstrukturen machtlos.
Update:
http://archaeologik.blogspot.de/2012/07/neue-meldungen-aus-syrien.html

https://www.facebook.com/Archeologie.syrienne
http://www.juraexamen.info/aus-aktuellem-anlass-strafbarkeit-des-%E2%80%9Eschredderns-amtlicher-akten/
Die Rechtslage ist mit schwierig wohl nicht unzutreffend beschrieben, wenn man liest, was der BGH 1985 schrieb:
Dahinstehen kann, ob die noch unausgefüllten Führerscheinformulare, solange sie in der für die Erteilung von Fahrerlaubnissen zuständigen Behörde zur amtlichen Verwendung aufbewahrt werden, ebenso wie Brennstoffe, Formblätter und Schreibmaterial (vgl. BGHSt 18, 312 mit Rechtsprechungsnachweisen; RGSt 52, 240 mit weiteren Hinweisen; BGH bei Herlan MDR 1955, 527/528), nicht den "Gegenständen in amtlichem Verwahrungsbesitz", sondern denen des "allgemeinen Amtsbesitzes" zuzurechnen sind, die dem Anwendungsbereich der Strafvorschrift gegen Verwahrungsbruch entzogen sind. Das Landgericht stellt (UA S. 56) auf die bereits ausgefertigten Führerscheine als Tatobjekte ab.
Ein im Sinne des § 133 StGB beachtlicher, auf den jeweils ausgefüllten Führerschein bezogener Verwahrungszweck endet jedenfalls in dem Augenblick, in dem der zur amtlichen Verfügung darüber Berechtigte den Führerschein der allgemeinen dienstlichen Verwendung zuführt. Mit einer solchen Verfügung durch den Berechtigten wird der Führerschein nicht der dienstlichen Verwendung entzogen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Berechtigte eine in jeder Hinsicht gesetzmäßige Verfügung trifft und ob er ein ihm vom Gesetz eingeräumtes Ermessen sachgemäß ausübt (vgl. BGHSt 5, 155, 161). Ebenso wie das Einverständnis des Verfügungsberechtigten mit der Entfernung eines in dienstlicher Verwahrung befindlichen Gegenstands durch einen Dritten die Anwendung des § 133 StGB grundsätzlich ausschließt (BGH, Beschluß vom 2. November 1977 - 3 StR 389/77; RG JW 1926, 1175; RGSt 56, 118), so führt die im Rahmen des Dienstbetriebs vorgenommene Verwendung des Gegenstands durch ihn selbst grundsätzlich nicht zur Anwendung dieser Strafvorschrift. Anders ist es, wenn der Amtsträger die Pflicht zur Verwahrung einer ihm anvertrauten Sache (§ 133 Abs. 3 StGB in der Fassung des EGStGB; § 348 Abs. 2 StGB a.F., der sich allein auf Urkunden bezog) etwa dadurch verletzt, daß er sie dem auf Fortdauer angelegten Verwahrungsverhältnis entzieht, etwa indem er sie sich selbst zueignet (vgl. BGHSt 5, 155, 160). Nicht außerhalb der Möglichkeit einer teleologisch ausgerichteten Gesetzesauslegung läge es zwar, jedenfalls in Fällen, in denen der amtlich Verfügungsberechtigte mit der dienstlichen Verwendung, wie hier, eine eindeutige Gesetzesverletzung begeht, einen Verwahrungsbruch anzunehmen. Eine solche Auslegung würde aber die Gefahr einer nicht mehr hinreichend sicheren Abgrenzbarkeit des Tatbestands heraufbeschwören, sie ließe sich schwerlich auf Fälle begrenzen, in denen der durch einen gesetzwidrigen Verwaltungsakt Begünstigte, wie hier, diese Gesetzwidrigkeit erkennt; denn dabei handelt es sich um kein sachgerechtes Abgrenzungskriterium. In der Frage des Ausmaßes sowie der Eindeutigkeit einer Gesetzesverletzung können die in Betracht kommenden Fälle ganz verschieden liegen und dementsprechend können sie auch verschiedener Beurteilung zugänglich sein. Es könnte dazu kommen, daß in Fällen, in denen ein nicht gesetzmäßig ergangener begünstigender Verwaltungsakt für die Behörde bindend ist, die im Zusammenhang mit dieser Begünstigung erfolgte Herausgabe eines amtlichen Dokuments dennoch den äußeren Tatbestand des Verwahrungsbruchs in der erschwerten Form des § 133 Abs. 3 StGB erfüllen würde. Wo die Grenzen im einzelnen lägen, ließe sich nicht klar bestimmen. Eine den Tatbestand schärfer begrenzende Einschränkung im Subjektiven, etwa durch die gesetzliche Voraussetzung eines auf die Gesetzwidrigkeit gerichteten direkten Tätervorsatzes, enthält die Strafvorschrift nicht. Die jederzeit drohende Gefahr - letztlich ungerechtfertigter - Strafverfolgung könnte auch das auf sachgemäße Amtsausübung gerichtete Verwaltungshandeln lähmen. Insgesamt wiegen solche Gefahren einer ausdehnenden Gesetzesauslegung schwerer als der Umstand, daß in seltenen Fällen wissentlich willkürlicher Amtsausübung durch den Verfügungsberechtigten diese Strafvorschrift versagt und eine Ahndung allein nach anderen Strafvorschriften oder durch dienststrafrechtliche Maßnahmen möglich ist. Die Anwendung des § 133 Abs. 3 StGB auf Fälle, in denen der Verfügungsberechtigte eine dienstlich zur Verwahrung anvertraute Sache überhaupt der dienstlichen Verwendung entzieht, ist dadurch nicht ausgeschlossen. Eine solche Entziehung ist allerdings nicht schon darin zu sehen, daß eine im Rahmen des allgemeinen dienstlichen Zwecks liegende, aber im Einzelfall den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprechende Verwendung einer Sache und ihr damit verbundener dienstlicher "Verbrauch" deren nochmalige gesetzmäßige Verwendung ausschließt. Auch der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der durch Urteil vom 21. Dezember 1972 - 4 StR 561/72 (NJW 1973, 474, 475 r.Sp., insoweit in BGHSt 25, 95 nicht abgedruckt) entschiedenen Sache sich an einem Teilfreispruch nicht durch die Annahme eines Vergehens nach § 348 Abs. 2 StGB a.F. gehindert gesehen. Dabei hatte dort der Angeklagte die Führerscheine als zuständiger Sachbearbeiter des Straßenverkehrsamtes erteilt.
https://www.jurion.de/de/document/show/0:69605,0/
Hohmann in: Münchener Kommentar zum StGB 2. Auflage 2012 § 133 StGB Rn. 7: "Von der dienstlichen Verwahrung einer Sache ist der schlichte Amtsbesitz zu unterscheiden, der allein im Funktionsinteresse der Behörde besteht, etwa an Inventar oder an Verbrauchsgegenständen. Nicht verwahrt werden ferner zur Veräußerung oder Vernichtung bestimmte Gegenstände, beglaubigte Überstücke von Anklageschriften, eingezogene und zur Vernichtung bestimmte Reisepässe, zur Auszahlung bestimmtes Geld, Benzin für den Eigenbedarf, Gegenstände in Sammlungen und Bibliotheken, und zwar unbeschadet des Umstands, dass diese Gegenstände als Kulturgut für spätere Generationen erhalten bleiben sollen."
In Rn. 8 heißt es aber: "In Betracht kommt ferner ein nicht dienstlicher Ort, zB [...] die Wohnung, in die ein Richter Akten zum Studium oder ein Prüfer im Staatsexamen angefertigte Aufsichtsarbeiten zur Korrektur mitgenommen hat."
Ich verstehe dann bei Akten den Unterschied zwischen "allgemeiner dienstlicher Verwendung" und "Verwahrung" nicht.
"§ 133 hat in der Strafverfolgungspraxis nur geringe Bedeutung." So Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, Strafgesetzbuch 3. Auflage 2010, Rn. 5 mit statistischen Angaben (2006 wurden in den „alten“ Bundesländern mit Einschluss Berlin-Ost 31 Personen nach § 133 StGB verurteilt.)
Die Rechtslage ist mit schwierig wohl nicht unzutreffend beschrieben, wenn man liest, was der BGH 1985 schrieb:
Dahinstehen kann, ob die noch unausgefüllten Führerscheinformulare, solange sie in der für die Erteilung von Fahrerlaubnissen zuständigen Behörde zur amtlichen Verwendung aufbewahrt werden, ebenso wie Brennstoffe, Formblätter und Schreibmaterial (vgl. BGHSt 18, 312 mit Rechtsprechungsnachweisen; RGSt 52, 240 mit weiteren Hinweisen; BGH bei Herlan MDR 1955, 527/528), nicht den "Gegenständen in amtlichem Verwahrungsbesitz", sondern denen des "allgemeinen Amtsbesitzes" zuzurechnen sind, die dem Anwendungsbereich der Strafvorschrift gegen Verwahrungsbruch entzogen sind. Das Landgericht stellt (UA S. 56) auf die bereits ausgefertigten Führerscheine als Tatobjekte ab.
Ein im Sinne des § 133 StGB beachtlicher, auf den jeweils ausgefüllten Führerschein bezogener Verwahrungszweck endet jedenfalls in dem Augenblick, in dem der zur amtlichen Verfügung darüber Berechtigte den Führerschein der allgemeinen dienstlichen Verwendung zuführt. Mit einer solchen Verfügung durch den Berechtigten wird der Führerschein nicht der dienstlichen Verwendung entzogen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Berechtigte eine in jeder Hinsicht gesetzmäßige Verfügung trifft und ob er ein ihm vom Gesetz eingeräumtes Ermessen sachgemäß ausübt (vgl. BGHSt 5, 155, 161). Ebenso wie das Einverständnis des Verfügungsberechtigten mit der Entfernung eines in dienstlicher Verwahrung befindlichen Gegenstands durch einen Dritten die Anwendung des § 133 StGB grundsätzlich ausschließt (BGH, Beschluß vom 2. November 1977 - 3 StR 389/77; RG JW 1926, 1175; RGSt 56, 118), so führt die im Rahmen des Dienstbetriebs vorgenommene Verwendung des Gegenstands durch ihn selbst grundsätzlich nicht zur Anwendung dieser Strafvorschrift. Anders ist es, wenn der Amtsträger die Pflicht zur Verwahrung einer ihm anvertrauten Sache (§ 133 Abs. 3 StGB in der Fassung des EGStGB; § 348 Abs. 2 StGB a.F., der sich allein auf Urkunden bezog) etwa dadurch verletzt, daß er sie dem auf Fortdauer angelegten Verwahrungsverhältnis entzieht, etwa indem er sie sich selbst zueignet (vgl. BGHSt 5, 155, 160). Nicht außerhalb der Möglichkeit einer teleologisch ausgerichteten Gesetzesauslegung läge es zwar, jedenfalls in Fällen, in denen der amtlich Verfügungsberechtigte mit der dienstlichen Verwendung, wie hier, eine eindeutige Gesetzesverletzung begeht, einen Verwahrungsbruch anzunehmen. Eine solche Auslegung würde aber die Gefahr einer nicht mehr hinreichend sicheren Abgrenzbarkeit des Tatbestands heraufbeschwören, sie ließe sich schwerlich auf Fälle begrenzen, in denen der durch einen gesetzwidrigen Verwaltungsakt Begünstigte, wie hier, diese Gesetzwidrigkeit erkennt; denn dabei handelt es sich um kein sachgerechtes Abgrenzungskriterium. In der Frage des Ausmaßes sowie der Eindeutigkeit einer Gesetzesverletzung können die in Betracht kommenden Fälle ganz verschieden liegen und dementsprechend können sie auch verschiedener Beurteilung zugänglich sein. Es könnte dazu kommen, daß in Fällen, in denen ein nicht gesetzmäßig ergangener begünstigender Verwaltungsakt für die Behörde bindend ist, die im Zusammenhang mit dieser Begünstigung erfolgte Herausgabe eines amtlichen Dokuments dennoch den äußeren Tatbestand des Verwahrungsbruchs in der erschwerten Form des § 133 Abs. 3 StGB erfüllen würde. Wo die Grenzen im einzelnen lägen, ließe sich nicht klar bestimmen. Eine den Tatbestand schärfer begrenzende Einschränkung im Subjektiven, etwa durch die gesetzliche Voraussetzung eines auf die Gesetzwidrigkeit gerichteten direkten Tätervorsatzes, enthält die Strafvorschrift nicht. Die jederzeit drohende Gefahr - letztlich ungerechtfertigter - Strafverfolgung könnte auch das auf sachgemäße Amtsausübung gerichtete Verwaltungshandeln lähmen. Insgesamt wiegen solche Gefahren einer ausdehnenden Gesetzesauslegung schwerer als der Umstand, daß in seltenen Fällen wissentlich willkürlicher Amtsausübung durch den Verfügungsberechtigten diese Strafvorschrift versagt und eine Ahndung allein nach anderen Strafvorschriften oder durch dienststrafrechtliche Maßnahmen möglich ist. Die Anwendung des § 133 Abs. 3 StGB auf Fälle, in denen der Verfügungsberechtigte eine dienstlich zur Verwahrung anvertraute Sache überhaupt der dienstlichen Verwendung entzieht, ist dadurch nicht ausgeschlossen. Eine solche Entziehung ist allerdings nicht schon darin zu sehen, daß eine im Rahmen des allgemeinen dienstlichen Zwecks liegende, aber im Einzelfall den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprechende Verwendung einer Sache und ihr damit verbundener dienstlicher "Verbrauch" deren nochmalige gesetzmäßige Verwendung ausschließt. Auch der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der durch Urteil vom 21. Dezember 1972 - 4 StR 561/72 (NJW 1973, 474, 475 r.Sp., insoweit in BGHSt 25, 95 nicht abgedruckt) entschiedenen Sache sich an einem Teilfreispruch nicht durch die Annahme eines Vergehens nach § 348 Abs. 2 StGB a.F. gehindert gesehen. Dabei hatte dort der Angeklagte die Führerscheine als zuständiger Sachbearbeiter des Straßenverkehrsamtes erteilt.
https://www.jurion.de/de/document/show/0:69605,0/
Hohmann in: Münchener Kommentar zum StGB 2. Auflage 2012 § 133 StGB Rn. 7: "Von der dienstlichen Verwahrung einer Sache ist der schlichte Amtsbesitz zu unterscheiden, der allein im Funktionsinteresse der Behörde besteht, etwa an Inventar oder an Verbrauchsgegenständen. Nicht verwahrt werden ferner zur Veräußerung oder Vernichtung bestimmte Gegenstände, beglaubigte Überstücke von Anklageschriften, eingezogene und zur Vernichtung bestimmte Reisepässe, zur Auszahlung bestimmtes Geld, Benzin für den Eigenbedarf, Gegenstände in Sammlungen und Bibliotheken, und zwar unbeschadet des Umstands, dass diese Gegenstände als Kulturgut für spätere Generationen erhalten bleiben sollen."
In Rn. 8 heißt es aber: "In Betracht kommt ferner ein nicht dienstlicher Ort, zB [...] die Wohnung, in die ein Richter Akten zum Studium oder ein Prüfer im Staatsexamen angefertigte Aufsichtsarbeiten zur Korrektur mitgenommen hat."
Ich verstehe dann bei Akten den Unterschied zwischen "allgemeiner dienstlicher Verwendung" und "Verwahrung" nicht.
"§ 133 hat in der Strafverfolgungspraxis nur geringe Bedeutung." So Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, Strafgesetzbuch 3. Auflage 2010, Rn. 5 mit statistischen Angaben (2006 wurden in den „alten“ Bundesländern mit Einschluss Berlin-Ost 31 Personen nach § 133 StGB verurteilt.)
KlausGraf - am Freitag, 27. Juli 2012, 17:59 - Rubrik: Archivrecht
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"[1.]1883-[30.]1912 ist jetzt mit wenigen Lücken im digitalen Zeitschriftenmagazin verfügbar (Digitalisate von Google). Es fehlen die Jahre 1886, 1887, 1894, 1906 und 1909-1911. Wichtig sind die in deutschen Bibliothek meist nicht vorhandenen Jg. 1-2 (1883-1884). "
http://www.mgh.de/bibliothek/zeitschriftenmagazin/bphh/ (mit falschen Jahrgangsbezeichnungen)
1886/87 sind in HathiTrust mit US-Proxy einsehbar.
http://catalog.hathitrust.org/Record/008890005
1906 ist in HathiTrust mit US-Proxy vorhanden.
http://babel.hathitrust.org/cgi/pt?id=uc1.b4961053
Ebenso 1909-1911
http://catalog.hathitrust.org/Record/007846706
Es spricht für sich, dass die MGH-Bibliothek nicht in der Lage ist, die Scans dort herunterzuladen und zu einem PDF zu vereinigen. Welches Maß an Inkompetenz darf man in Sachen Digitale Bibliotheken noch erwarten? Wir haben hier x-mal die Benutzung eines Proxys erklärt, immer wieder auf HathiTrust aufmerksam gemacht und in Wikisource gibt es auch Ausführungen zum HathiHelper (der im übrigen nicht unbedingt nötig ist, wenn man einen Download-Software hat, die jpg/png sortieren kann):
http://de.wikisource.org/wiki/Wikisource:Google_Book_Search#HathiTrust_PDF-Download
Update: Die Bände in HathiTrust sind jetzt im Internet Archive ohne Proxy einsehbar:
http://archive.org/search.php?query=subject%3A%22Bulletin+historique+et+philologique%22
http://www.mgh.de/bibliothek/zeitschriftenmagazin/bphh/ (mit falschen Jahrgangsbezeichnungen)
1886/87 sind in HathiTrust mit US-Proxy einsehbar.
http://catalog.hathitrust.org/Record/008890005
1906 ist in HathiTrust mit US-Proxy vorhanden.
http://babel.hathitrust.org/cgi/pt?id=uc1.b4961053
Ebenso 1909-1911
http://catalog.hathitrust.org/Record/007846706
Es spricht für sich, dass die MGH-Bibliothek nicht in der Lage ist, die Scans dort herunterzuladen und zu einem PDF zu vereinigen. Welches Maß an Inkompetenz darf man in Sachen Digitale Bibliotheken noch erwarten? Wir haben hier x-mal die Benutzung eines Proxys erklärt, immer wieder auf HathiTrust aufmerksam gemacht und in Wikisource gibt es auch Ausführungen zum HathiHelper (der im übrigen nicht unbedingt nötig ist, wenn man einen Download-Software hat, die jpg/png sortieren kann):
http://de.wikisource.org/wiki/Wikisource:Google_Book_Search#HathiTrust_PDF-Download
Update: Die Bände in HathiTrust sind jetzt im Internet Archive ohne Proxy einsehbar:
http://archive.org/search.php?query=subject%3A%22Bulletin+historique+et+philologique%22
KlausGraf - am Freitag, 27. Juli 2012, 16:45 - Rubrik: Digitale Bibliotheken
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Ulrich Herb sieht (wie ich auch) einen Trend weg von grün zu golden:
http://www.heise.de/tp/blogs/10/152469
Gold (Open-Access-Journals) heißt nicht notwendigerweise hohe oder überhaupt Artikelgebühren.
Die für mich gravierendsten Nachteile von Grün (Repositorien):
* Grün hat ein Rechtsproblem, denn Ärger mit Verlagen ist vorprogrammiert. Grün funktioniert nur bei (jederzeit wiederrufbarem) Goodwill von Verlagen
* Grün hat ein Formatproblem, da die von Wissenschaftler geschätzten Verlagsfassungen meistens nicht zur Verfügung stehen
* Grün hat ein Zeitproblem, da Verlagsembargos von 6 Monaten bis 1 Jahr nicht selten sind
* Grün hat ein Lizenzproblem, da in Repositorien kaum libre Access üblich (und aufgrund der Position der Verlage meist auch nicht möglich ist), während es sehr viele OA-Journals gibt, die unter CC-BY stehen
Update: Harnad sieht seine Felle davonschwimmen
http://poynder.blogspot.co.uk/2012/07/oa-advocate-stevan-harnad-withdraws_26.html
https://plus.google.com/u/0/100647702320088380533/posts/iFgEhiqEbWF
http://www.heise.de/tp/blogs/10/152469
Gold (Open-Access-Journals) heißt nicht notwendigerweise hohe oder überhaupt Artikelgebühren.
Die für mich gravierendsten Nachteile von Grün (Repositorien):
* Grün hat ein Rechtsproblem, denn Ärger mit Verlagen ist vorprogrammiert. Grün funktioniert nur bei (jederzeit wiederrufbarem) Goodwill von Verlagen
* Grün hat ein Formatproblem, da die von Wissenschaftler geschätzten Verlagsfassungen meistens nicht zur Verfügung stehen
* Grün hat ein Zeitproblem, da Verlagsembargos von 6 Monaten bis 1 Jahr nicht selten sind
* Grün hat ein Lizenzproblem, da in Repositorien kaum libre Access üblich (und aufgrund der Position der Verlage meist auch nicht möglich ist), während es sehr viele OA-Journals gibt, die unter CC-BY stehen
Update: Harnad sieht seine Felle davonschwimmen
http://poynder.blogspot.co.uk/2012/07/oa-advocate-stevan-harnad-withdraws_26.html
https://plus.google.com/u/0/100647702320088380533/posts/iFgEhiqEbWF
KlausGraf - am Donnerstag, 26. Juli 2012, 17:56 - Rubrik: Open Access
"A compilation of treatises, tables, and excerpts on computus and astronomy; identified texts include excerpts from Bede's De temporum ratione, Hugh of Saint-Victor's De Tribus Maximis Circumstanciis Gestorum, and Isidore of Seville's De natura rerum liber. One fragment is erroneously attributed to Bede.
Includes from Bede, De ratione temporum, ff. 2-46; Computistical text erroneously attributed to Bede, ff. 69v-70; a text similar to that printed as Argumenta de titulis paschalibus aegytiorum investigata solertia / Dionysiums Exiguus, ff. 70-74; Computistical text on the sun and the moon entering the various signs of the zodiac, f. 74v; Text on the length of the lunar month, ff. 74v-75; Hugh of Saint Victor, De tribus maximis circumstanciis gestorum, ff. 75v-96v; Isidore De natura rerum, ff. 97-112v."
[Spain(?), between 1175 and 1200]
http://www.columbia.edu/cu/lweb/digital/collections/cul/texts/ldpd_9512432_000/index.html
Includes from Bede, De ratione temporum, ff. 2-46; Computistical text erroneously attributed to Bede, ff. 69v-70; a text similar to that printed as Argumenta de titulis paschalibus aegytiorum investigata solertia / Dionysiums Exiguus, ff. 70-74; Computistical text on the sun and the moon entering the various signs of the zodiac, f. 74v; Text on the length of the lunar month, ff. 74v-75; Hugh of Saint Victor, De tribus maximis circumstanciis gestorum, ff. 75v-96v; Isidore De natura rerum, ff. 97-112v."
[Spain(?), between 1175 and 1200]
http://www.columbia.edu/cu/lweb/digital/collections/cul/texts/ldpd_9512432_000/index.html
KlausGraf - am Donnerstag, 26. Juli 2012, 17:28 - Rubrik: Kodikologie
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"Die geschredderten Neonazi-Akten beim sächsischen Verfassungsschutz haben ein juristisches Nachspiel. Der Rechtsexperte der Grünen im Landtag, Lichdi, stellte mehrere Strafanzeigen, unter anderem gegen den scheidenden Verfassungsschutzchef Boos.
Weitere Anzeigen richteten sich gegen Boos' Stellvertreter Vahrenhold und weitere Mitarbeiter. Grund sei der Verdacht auf einen "Verwahrungsbruch wegen Zerstörung dienstlicher Schriftstücke".
Der Verfassungsschutz hatte eingeräumt, Akten zum Rechtsextremismus geschreddert zu haben, nicht jedoch zur Zwickauer Terrorzelle. "
Quelle: mdt-text, S. 161, 25.7.2012
" .... "Seit reichlich einer Woche verlangen wir GRÜNEN den Stopp jeglicher Aktenvernichtung bei Verfassungsschutz und Landeskriminalamt (LKA). Dass in laufenden Ermittlungsverfahren keine Akten vernichtet werden, sollte eigentlich eine Selbstverständlichkeit sein. Trotzdem hat Innenminister Markus Ulbig (CDU) bis heute keinerlei Anweisung zur Verhinderung der fortgesetzten Schredderung getroffen", kritisiert Lichdi.
"Ich habe deshalb Strafanzeige wegen sog. Verwahrungsbruchs erstattet. Nach Paragraf 133 Strafgesetzbuch wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer als Amtsträger dienstliche Schriftstücke zerstört, beschädigt oder unbrauchbar macht. Jetzt muss die Staatsanwaltschaft handeln und gegebenenfalls weitere Akten sicherstellen."
"Es ist ein unglaublicher Vorgang, dass seit dem Bekanntwerden der Pannen sächsischer Behörden bei der Verfolgung der Straftaten des 'NSU' über 800 Aktenstücke mit Personenbezügen zu sächsischen Neonazis einfach unwiederbringlich vernichtet wurden und dies mit – wohlgemerkt rechtswidrig falsch angewandten - datenschutzrechtlichen Bestimmungen begründet wird. Unser Rechtsstaat wird damit gleich in zwei Richtungen pervertiert: rechtswidrige Vernichtung behördlicher Vorgänge und öffentliche Diskreditierung des Grundrechtes auf Datenschutz", so der Abgeordnete.
Die Strafanzeige ging am 24. Juli, etwa 18 Uhr, bei der Staatsanwaltschaft Dresden ein (per Fax). "
Quelle: Johannes Lichdi, Pressemitteilung 2012-242 v. 25.7.2012,
Die lesenswerte Strafanzeige bezieht sich sowohl auf den Offenen Brief des VdA vom 10. Juli 2012 als auch auf das Sächsische Archivgesetz. Geht doch!
Weitere Anzeigen richteten sich gegen Boos' Stellvertreter Vahrenhold und weitere Mitarbeiter. Grund sei der Verdacht auf einen "Verwahrungsbruch wegen Zerstörung dienstlicher Schriftstücke".
Der Verfassungsschutz hatte eingeräumt, Akten zum Rechtsextremismus geschreddert zu haben, nicht jedoch zur Zwickauer Terrorzelle. "
Quelle: mdt-text, S. 161, 25.7.2012
" .... "Seit reichlich einer Woche verlangen wir GRÜNEN den Stopp jeglicher Aktenvernichtung bei Verfassungsschutz und Landeskriminalamt (LKA). Dass in laufenden Ermittlungsverfahren keine Akten vernichtet werden, sollte eigentlich eine Selbstverständlichkeit sein. Trotzdem hat Innenminister Markus Ulbig (CDU) bis heute keinerlei Anweisung zur Verhinderung der fortgesetzten Schredderung getroffen", kritisiert Lichdi.
"Ich habe deshalb Strafanzeige wegen sog. Verwahrungsbruchs erstattet. Nach Paragraf 133 Strafgesetzbuch wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer als Amtsträger dienstliche Schriftstücke zerstört, beschädigt oder unbrauchbar macht. Jetzt muss die Staatsanwaltschaft handeln und gegebenenfalls weitere Akten sicherstellen."
"Es ist ein unglaublicher Vorgang, dass seit dem Bekanntwerden der Pannen sächsischer Behörden bei der Verfolgung der Straftaten des 'NSU' über 800 Aktenstücke mit Personenbezügen zu sächsischen Neonazis einfach unwiederbringlich vernichtet wurden und dies mit – wohlgemerkt rechtswidrig falsch angewandten - datenschutzrechtlichen Bestimmungen begründet wird. Unser Rechtsstaat wird damit gleich in zwei Richtungen pervertiert: rechtswidrige Vernichtung behördlicher Vorgänge und öffentliche Diskreditierung des Grundrechtes auf Datenschutz", so der Abgeordnete.
Die Strafanzeige ging am 24. Juli, etwa 18 Uhr, bei der Staatsanwaltschaft Dresden ein (per Fax). "
Quelle: Johannes Lichdi, Pressemitteilung 2012-242 v. 25.7.2012,
Die lesenswerte Strafanzeige bezieht sich sowohl auf den Offenen Brief des VdA vom 10. Juli 2012 als auch auf das Sächsische Archivgesetz. Geht doch!
Wolf Thomas - am Mittwoch, 25. Juli 2012, 20:18 - Rubrik: Archivrecht
Das bekannte Murks-Angebot kriegt es nicht hin, was so ziemlich alle anderen digitalen Bibliotheken schaffen: Das problemlose Browsen nach Zeitschriftentitel und Jahrgang.
http://www.internetculturale.it/opencms/opencms/it/collezioni/collezione_0011.html
http://www.internetculturale.it/opencms/opencms/it/collezioni/collezione_0011.html
KlausGraf - am Mittwoch, 25. Juli 2012, 15:23 - Rubrik: Digitale Bibliotheken
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"Die Fassade wird so bleiben, nicht verklinkert wie auf den Animationen, sondern verputzt und rötlich gestrichen. Die Architekten von Ortner & Ortner hatten es anders geplant und erwartet, vergleichbar mit dem von ihnen entworfenen Forum mit verklinkerter Karstadtfassade. Der Bauherr hat sich - aus Kostengründen (ist ja so schon zu teuer) - dann für das Verputzen entschieden. Meines Wissens nach standen oder stehen noch Architekt und Bauherr wegen dieses Fassadenstreites vor Gericht. Zum Glück jedenfalls blieb man bei der rötlichen Färbung. Es ist somit weiterin ein Kontrast zu den grauen Bürogebäuden (ebenfalls wie das dunkelblaue neue Polizei-Verwaltungsgebäude nebenan"
Architakt, 9.7.2012, http://www.deutsches-architektur-forum.de/forum/showthread.php?t=6875&page=6
Weiß jemand Näheres?
Zum Neubau des NRW-Landesarchivs s. http://archiv.twoday.net/search?q=Landesarchiv+duisburg+nrw
Wolf Thomas - am Mittwoch, 25. Juli 2012, 13:21 - Rubrik: Staatsarchive
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J. Kemper - am Mittwoch, 25. Juli 2012, 12:42 - Rubrik: Hilfswissenschaften
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Vergleichsweise selten sind digitalisierte Schreibkalender, die bestimmungsgemäß für Eintragungen benutzt wurden. Hier ein Beispiel aus der ZB Zürich:
http://www.e-rara.ch/zuz/content/thumbview/3568990
Besser lesbar:
http://www.e-rara.ch/zuz/content/thumbview/3568757
http://www.e-rara.ch/zuz/content/thumbview/3568258
Siehe auch
http://archiv.twoday.net/search?q=schreibkalender
http://www.e-rara.ch/zuz/content/thumbview/3568990
Besser lesbar:
http://www.e-rara.ch/zuz/content/thumbview/3568757
http://www.e-rara.ch/zuz/content/thumbview/3568258
Siehe auch
http://archiv.twoday.net/search?q=schreibkalender
KlausGraf - am Dienstag, 24. Juli 2012, 23:03 - Rubrik: Digitale Bibliotheken
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http://www.geschichtsort-hotel-silber.de/
"Der „virtuelle Geschichtsort“ soll Nutzer über das "Hotel Silber" und die Geschichte der Gestapo in Stuttgart informieren, zum Wissensaustausch anregen und zur Debatte um den realen Gedenkort beitragen."
Via
http://www.damals.de/de/4/news.html?aid=190842&action=showDetails
"Der „virtuelle Geschichtsort“ soll Nutzer über das "Hotel Silber" und die Geschichte der Gestapo in Stuttgart informieren, zum Wissensaustausch anregen und zur Debatte um den realen Gedenkort beitragen."
Via
http://www.damals.de/de/4/news.html?aid=190842&action=showDetails
KlausGraf - am Dienstag, 24. Juli 2012, 22:57 - Rubrik: Geschichtswissenschaft
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Peter Suber: The OA Journal of Computational Geometry released its financial statements for 2010, 2011, and 2012 (YTD), "to help others understand...the real cost of running an open access journal."
JoCG pays $10/year, for its domain name, and nothing else for anything.
Not all OA journals run on a shoestring this thin, but here's one that does and that can prove it
For some others, see the March 2010 article in which Brian Edgar and John Willinsky report that 29% of 998 journals using Open Journal Systems claimed zero expenses, 20% claimed expenses between $1-$1,000, and 31% claimed expenses between $1,001-$10k. 44% operated on zero revenue, 16% on revenue between $1-$1,000, and 24% on revenue between $1,001-$10k. (See Table 15.)
https://plus.google.com/109377556796183035206/posts/fzhS9zDGMo9
JoCG pays $10/year, for its domain name, and nothing else for anything.
Not all OA journals run on a shoestring this thin, but here's one that does and that can prove it
For some others, see the March 2010 article in which Brian Edgar and John Willinsky report that 29% of 998 journals using Open Journal Systems claimed zero expenses, 20% claimed expenses between $1-$1,000, and 31% claimed expenses between $1,001-$10k. 44% operated on zero revenue, 16% on revenue between $1-$1,000, and 24% on revenue between $1,001-$10k. (See Table 15.)
https://plus.google.com/109377556796183035206/posts/fzhS9zDGMo9
KlausGraf - am Dienstag, 24. Juli 2012, 12:50 - Rubrik: English Corner
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Eine aktuelle Untersuchung des Instituts für Publizistik- und Kommunikationswissenschaft, Universität Wien, zur Nutzung von Twitter.
http://www.univie.ac.at/publizistik/twitterstudie/
Twitter wird vorwiegend für Nachrichten genutzt; Twitter-Nutzer verweisen auf Medieninhalte aus redaktionellen Medien; Twitter-Nutzer kommentieren und werten Medieninhalte. Fazit der Studie: Wie wir dies aus den Theorien der Anschlußkommunikation
an Nachrichten in Face-to-Face Situationen kennen, verbinden Nutzer/innen auch bei der Kommunikation über Medieninhalte auf Twitter die Inhalte mit anderen Erfahrungen. Durch das Verknüpfen
eines Medieninhalts mit zusätzlichen Informationen, spezifischen Interpretationen oder gar mit dem eigenen persönlichen Leben und Erleben, beteiligen sich Twitter-Nutzer/innen an der Einordnung dieser Medieninhalte, an der sozialen Konstruktion von Vorstellungen
über die Welt. Sie stellen die Inhalte in einen Kontext und ermöglichen den anderen Nutzer/innen so, unterschiedliche Perspektiven auf die mit den Medieninhalten verbundenen Thematiken kennen zu lernen. So ist Twitter mehr als ein Diffusionskanal für Medieninhalte, es ist vielmehr ein - je nach
Zusammensetzung der Follower / Followees - individuell strukturierter Diskursraum für Themen öffentlicher und teilöffentlicher Relevanz.
http://www.univie.ac.at/publizistik/twitterstudie/
Twitter wird vorwiegend für Nachrichten genutzt; Twitter-Nutzer verweisen auf Medieninhalte aus redaktionellen Medien; Twitter-Nutzer kommentieren und werten Medieninhalte. Fazit der Studie: Wie wir dies aus den Theorien der Anschlußkommunikation
an Nachrichten in Face-to-Face Situationen kennen, verbinden Nutzer/innen auch bei der Kommunikation über Medieninhalte auf Twitter die Inhalte mit anderen Erfahrungen. Durch das Verknüpfen
eines Medieninhalts mit zusätzlichen Informationen, spezifischen Interpretationen oder gar mit dem eigenen persönlichen Leben und Erleben, beteiligen sich Twitter-Nutzer/innen an der Einordnung dieser Medieninhalte, an der sozialen Konstruktion von Vorstellungen
über die Welt. Sie stellen die Inhalte in einen Kontext und ermöglichen den anderen Nutzer/innen so, unterschiedliche Perspektiven auf die mit den Medieninhalten verbundenen Thematiken kennen zu lernen. So ist Twitter mehr als ein Diffusionskanal für Medieninhalte, es ist vielmehr ein - je nach
Zusammensetzung der Follower / Followees - individuell strukturierter Diskursraum für Themen öffentlicher und teilöffentlicher Relevanz.
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Meint Thomas7 und illustriert das mit einem Screenshot meiner Wikipedia-Diskussionsseite:
http://thomas7.netau.net/

http://thomas7.netau.net/

Preprint aus der ZGO 2012
Tom Scott, Town, country and regions in Reformation Germany.
Leiden/Boston: Brill 2005. XXV, 447 S., EUR 112,-.
Eingeleitet von einer kundigen Einführung von Thomas A. Brady Jr.
präsentiert Tom Scott 15 zwischen 1978 und 2004 meist auf Deutsch
publizierte Aufsätze in einer durchgesehenen Fassung nun auch dem
englischsprachigen Leser. Seit dem 1986 erschienenen Buch “Freiburg and the Breisgau” hat sich der Sozial- und Wirtschaftshistoriker immer wieder quellennah und anregend mit der oberrheinischen Geschichte vor allem des 16. Jahrhunderts auseinandergesetzt.
Der erste der drei Hauptteile vereint Studien zu Bauernkrieg,
Reformation und regionalen Aufständen im Vorfeld des Bauernkriegs. Kapitel 1 bietet eine umfangreiche Strukturanalyse von reformatorischer Bewegung und Bauernkrieg 1525 in und um Waldshut, während sich Kapitel 3 dem Rufacher “Butzenkrieg” von 1513 und Kapitel 4 der Rolle von Freiburg im Breisgau bei den verschiedenen Bundschuh-Erhebungen widmet. Die übrigen Beiträge dieses Teils thematisieren allgemeine Aspekte des sozialen Hintergrunds der damaligen Unruhen und der Reformation.
Um “ökonomische Landschaften” (Economic Landscapes) geht es im zweiten Hauptteil, das an das bedeutende Buch Scotts von 1997 “Regional Identity and Economic Change: The Upper Rhine, 1450-1600" anknüpft (vgl. ZGO 153, 2005, S. 731f.). Im Mittelpunkt stehen die Stadt-Land-Beziehungen und das Städtenetz am Oberrhein. Kapitel 11 schildert die spätmittelalterliche Territorialpolitik von Freiburg im Breisgau.
Heterogener zusammengesetzt ist der letzte Teil “Regions and Local
Identities”. Kapitel 12 würdigt das Elsass als “Brückenlandschaft”,
Kapitel 14 thematisiert die Genese der Eidgenossenschaft in der
Innerschweiz. Die komparative Perspektive steht zwar nur im Titel des 15. Aufsatzes, in dem es um die südwestdeutsche
Leibherrschaft/Leibeigenschaft geht, zeichnet aber alle Studien des
Bandes aus.
Etwas näher möchte ich auf das 13. Kapitel eingehen, dessen Gegenstand das Verhältnis der Reformschrift des sogenannten “Oberrheinischen Revolutionärs” zu Vorderösterreich ist (Erstdruck 1997 in der Festschrift für Hans-Jürgen Goertz). Scott weist (S. 351) meine Einwände gegen die lange von Klaus Lauterbach vertretene Gleichsetzung des Oberrheins mit Mathias Wurm von Geudertheim zurück und behandelt die Identifikation als “wasserdicht”. Er trennt - methodisch unzulässig - nicht zwischen dem Verfasser des “Buchli der hundert capiteln mit xxxx statuten” und Mathias Wurm. Das war ziemlich
unvorsichtig, denn Lauterbach hat in seiner inzwischen erschienenen Edition des Werks in der Reihe der MGH-Staatsschriften 2009 erfreulicherweise darauf verzichtet, seine Vermutung über den Verfasser mit der früheren Vehemenz zu wiederholen. Er äußert sich ausgesprochen zurückhaltend zur Verfasserfrage (S. 18f.) und verweist auf die dann in der ZGO 2009 von Volkhard Huth vorlegte alternative Identifizierung. Für Huth ist der Verfasser der Straßburger Jurist Dr. Jakob Merswin. Huth meint dort, meine Zweifel seien bisher nicht entkräftet worden (S. 85). Huths eigener Vorschlag überzeugt mich, zumal Merswin anders als der Kanzleisekretär Wurm graduierter Jurist
war, was ja mein Hauptargument gegen Lauterbachs These war.
Selbstverständlich ist Scotts Aufsatz damit nicht wertlos, da er ja
interessante Beobachtungen zum Verhältnis des Oberrheiners zu
Vorderösterreich und zu den politischen Konzeptionen in
Vorderösterreich um 1500 enthält. Dabei spielt natürlich eine wichtige Rolle der Plan des Landvogts Kaspar von Mörsberg aus den frühen 1490er Jahren, die habsburgischen Lande am Oberrhein mit anderen Herrschaften zu einem mächtigen Territorium zusammenzuschließen. Der Oberrheiner (Jakob Merswin?) war also nicht der einzige, der damals die Reform des Reichs von einer blühenden Oberrhein-Region erhoffte (S. 359).
Aufgrund der präganten Argumentation, der meist schlüssigen Ergebnisse und ihrer Quellennähe sind Scotts gesammelte Beiträge auch für deutschsprachige Leser empfehlenswert. Ein Index der Personen- und Ortsnamen und - ausgesprochen löblich! - ein Sachindex beschließen den preislich leider nicht sehr günstigen Band, dessen innere Kohärenz die manch anderer Aufsatzsammlungen deutlich überragt.
***
Die oben erwähnte Besprechung (erschienen ZGO 2005), in meiner Manuskript-Fassung:
Tom Scott, Regional Identity and Economic Change. The Upper Rhine, 1450-1600. Oxford: Clarendon Press 1997. IX, 363 S. Geb.
Drei Ziele hat sich das Buch des durch seine Studien zu den Stadt-Land-Beziehungen von Freiburg im Breisgau bekannt gewordenen Historikers aus Liverpool gesetzt. Erstens will es regionale Wirtschaftsgeschichte schreiben unter Einbeziehung des Theorieangebots der historischen und Wirtschaftsgeographie. Zweitens insistiert es darauf, dass die ökonomische Identität und ihr Wandel nicht verstanden werden können, wenn man die sozialen, politischen und institutionellen Rahmenbedingungen nicht berücksichtigt. Und drittens will Scott die empirischen Resultate aus seinem Untersuchungsgebiet am Oberrhein in Beziehung setzen zu den internationalen Studien über die Entwicklung regionenbezogener Ökonomien im frühneuzeitlichen Europa (S. 13).
In vier Teilen organisiert Scott seine Darstellung, die auf intensiven Quellenstudien in zahlreichen oberrheinischen Archiven beruht. Nach einer einführenden Vorstellung des Raums – im wesentlichen das südliche Oberrheingebiet zwischen Straßburg und Basel beidseitig des Stroms - und seiner territorialen Fragmentierung wendet sich der zweite Teil dem zentralörtlichen System der Städte und ländlichen Märkte zu. Unter kritischem Rückgriff auf die Theorie des Geographen Walter Christaller stellt Scott das Konkurrenzverhältnis der städtischen Mittelpunkte, der sich in regionalen Zünften organisierenden Landhandwerkern, der ländlichen Salzkästen sowie der ländlichen Wochenmärkte dar. Ausführlich werden die Konflikte vorderösterreichischer und badischer Märkte gewürdigt.
Im dritten Teil geht es um die regionalen Kooperationen der Herrschaftsträger des Raums. Eine Schlüsselrolle kommt dem Rappenmünzbund zu, der vom Ende des 14. bis zum Ende des 16. Jahrhunderts bestand. Diese Zusammenarbeit bildete auch den Rahmen für die am „gemeinen Nutzen“ und an „guter Polizei“ orientierte Regelung der Fleisch- sowie der Getreideversorgung. Der letzte Teil zeigt, wie die interterritoriale Solidarität durch die territorialpolitischen und konfessionellen Veränderungen zerbrach, und versucht eine Einordnung der im 16. Jahrhundert zunehmenden krisenhaften Erscheinungen der im Spätmittelalter so prosperierenden oberrheinischen Ökononomie in den gesamteuropäischen Kontext.
Scotts innovative und prägnant geschriebene Studie wurde von den bisherigen Rezensenten zu Recht sehr positiv beurteilt. Sie sollte aber nicht nur von den Wirtschaftshistorikern rezipiert werden, bietet sie doch auch willkommenes Material zu interterritorialen politischen Kooperationen in einer Region. Die in den Blick genommenen Wirtschaftsbündnisse müssten mit den regionalen Landfriedensbündnissen verglichen werden, die in Schwaben an die Stelle des 1534 aufgelösten Schwäbischen Bundes traten.
Wichtig ist aber auch der Ertrag des Buchs für die Erforschung der regionalen Identität. Mit Sympathie liest man die resümierende Ablehnung eines essentialistischen Regionen-Konzepts: „economic co-operation on the southern Upper Rhine led not to the crystallization of a single regional identity, shaped by natural frontiers and political alliances (the Rappen league), but rather to the simultaneous coexistence of overlapping regional identities superimposed upon one another, predicated upon varying economic needs and opportunities and structured by principles of both centrality and arterial networks” (S. 272).
Scotts Buch bietet somit eine Fülle von Anregungen, die hoffentlich nicht nur von der oberrheinischen Landesgeschichtsforschung aufgenommen werden.
***
Zum Oberrheinischen Revolutionär
http://archiv.twoday.net/stories/4342526/
http://www.aedph-old.uni-bayreuth.de/2002/0028.html
Zum Mörsberg-Konzept
http://www.freidok.uni-freiburg.de/volltexte/2514/ S. 224
Update:
http://archiv.twoday.net/stories/219045545/ mit erneuter Wiedergabe der Rezension 2012
Tom Scott, Town, country and regions in Reformation Germany.
Leiden/Boston: Brill 2005. XXV, 447 S., EUR 112,-.
Eingeleitet von einer kundigen Einführung von Thomas A. Brady Jr.
präsentiert Tom Scott 15 zwischen 1978 und 2004 meist auf Deutsch
publizierte Aufsätze in einer durchgesehenen Fassung nun auch dem
englischsprachigen Leser. Seit dem 1986 erschienenen Buch “Freiburg and the Breisgau” hat sich der Sozial- und Wirtschaftshistoriker immer wieder quellennah und anregend mit der oberrheinischen Geschichte vor allem des 16. Jahrhunderts auseinandergesetzt.
Der erste der drei Hauptteile vereint Studien zu Bauernkrieg,
Reformation und regionalen Aufständen im Vorfeld des Bauernkriegs. Kapitel 1 bietet eine umfangreiche Strukturanalyse von reformatorischer Bewegung und Bauernkrieg 1525 in und um Waldshut, während sich Kapitel 3 dem Rufacher “Butzenkrieg” von 1513 und Kapitel 4 der Rolle von Freiburg im Breisgau bei den verschiedenen Bundschuh-Erhebungen widmet. Die übrigen Beiträge dieses Teils thematisieren allgemeine Aspekte des sozialen Hintergrunds der damaligen Unruhen und der Reformation.
Um “ökonomische Landschaften” (Economic Landscapes) geht es im zweiten Hauptteil, das an das bedeutende Buch Scotts von 1997 “Regional Identity and Economic Change: The Upper Rhine, 1450-1600" anknüpft (vgl. ZGO 153, 2005, S. 731f.). Im Mittelpunkt stehen die Stadt-Land-Beziehungen und das Städtenetz am Oberrhein. Kapitel 11 schildert die spätmittelalterliche Territorialpolitik von Freiburg im Breisgau.
Heterogener zusammengesetzt ist der letzte Teil “Regions and Local
Identities”. Kapitel 12 würdigt das Elsass als “Brückenlandschaft”,
Kapitel 14 thematisiert die Genese der Eidgenossenschaft in der
Innerschweiz. Die komparative Perspektive steht zwar nur im Titel des 15. Aufsatzes, in dem es um die südwestdeutsche
Leibherrschaft/Leibeigenschaft geht, zeichnet aber alle Studien des
Bandes aus.
Etwas näher möchte ich auf das 13. Kapitel eingehen, dessen Gegenstand das Verhältnis der Reformschrift des sogenannten “Oberrheinischen Revolutionärs” zu Vorderösterreich ist (Erstdruck 1997 in der Festschrift für Hans-Jürgen Goertz). Scott weist (S. 351) meine Einwände gegen die lange von Klaus Lauterbach vertretene Gleichsetzung des Oberrheins mit Mathias Wurm von Geudertheim zurück und behandelt die Identifikation als “wasserdicht”. Er trennt - methodisch unzulässig - nicht zwischen dem Verfasser des “Buchli der hundert capiteln mit xxxx statuten” und Mathias Wurm. Das war ziemlich
unvorsichtig, denn Lauterbach hat in seiner inzwischen erschienenen Edition des Werks in der Reihe der MGH-Staatsschriften 2009 erfreulicherweise darauf verzichtet, seine Vermutung über den Verfasser mit der früheren Vehemenz zu wiederholen. Er äußert sich ausgesprochen zurückhaltend zur Verfasserfrage (S. 18f.) und verweist auf die dann in der ZGO 2009 von Volkhard Huth vorlegte alternative Identifizierung. Für Huth ist der Verfasser der Straßburger Jurist Dr. Jakob Merswin. Huth meint dort, meine Zweifel seien bisher nicht entkräftet worden (S. 85). Huths eigener Vorschlag überzeugt mich, zumal Merswin anders als der Kanzleisekretär Wurm graduierter Jurist
war, was ja mein Hauptargument gegen Lauterbachs These war.
Selbstverständlich ist Scotts Aufsatz damit nicht wertlos, da er ja
interessante Beobachtungen zum Verhältnis des Oberrheiners zu
Vorderösterreich und zu den politischen Konzeptionen in
Vorderösterreich um 1500 enthält. Dabei spielt natürlich eine wichtige Rolle der Plan des Landvogts Kaspar von Mörsberg aus den frühen 1490er Jahren, die habsburgischen Lande am Oberrhein mit anderen Herrschaften zu einem mächtigen Territorium zusammenzuschließen. Der Oberrheiner (Jakob Merswin?) war also nicht der einzige, der damals die Reform des Reichs von einer blühenden Oberrhein-Region erhoffte (S. 359).
Aufgrund der präganten Argumentation, der meist schlüssigen Ergebnisse und ihrer Quellennähe sind Scotts gesammelte Beiträge auch für deutschsprachige Leser empfehlenswert. Ein Index der Personen- und Ortsnamen und - ausgesprochen löblich! - ein Sachindex beschließen den preislich leider nicht sehr günstigen Band, dessen innere Kohärenz die manch anderer Aufsatzsammlungen deutlich überragt.
***
Die oben erwähnte Besprechung (erschienen ZGO 2005), in meiner Manuskript-Fassung:
Tom Scott, Regional Identity and Economic Change. The Upper Rhine, 1450-1600. Oxford: Clarendon Press 1997. IX, 363 S. Geb.
Drei Ziele hat sich das Buch des durch seine Studien zu den Stadt-Land-Beziehungen von Freiburg im Breisgau bekannt gewordenen Historikers aus Liverpool gesetzt. Erstens will es regionale Wirtschaftsgeschichte schreiben unter Einbeziehung des Theorieangebots der historischen und Wirtschaftsgeographie. Zweitens insistiert es darauf, dass die ökonomische Identität und ihr Wandel nicht verstanden werden können, wenn man die sozialen, politischen und institutionellen Rahmenbedingungen nicht berücksichtigt. Und drittens will Scott die empirischen Resultate aus seinem Untersuchungsgebiet am Oberrhein in Beziehung setzen zu den internationalen Studien über die Entwicklung regionenbezogener Ökonomien im frühneuzeitlichen Europa (S. 13).
In vier Teilen organisiert Scott seine Darstellung, die auf intensiven Quellenstudien in zahlreichen oberrheinischen Archiven beruht. Nach einer einführenden Vorstellung des Raums – im wesentlichen das südliche Oberrheingebiet zwischen Straßburg und Basel beidseitig des Stroms - und seiner territorialen Fragmentierung wendet sich der zweite Teil dem zentralörtlichen System der Städte und ländlichen Märkte zu. Unter kritischem Rückgriff auf die Theorie des Geographen Walter Christaller stellt Scott das Konkurrenzverhältnis der städtischen Mittelpunkte, der sich in regionalen Zünften organisierenden Landhandwerkern, der ländlichen Salzkästen sowie der ländlichen Wochenmärkte dar. Ausführlich werden die Konflikte vorderösterreichischer und badischer Märkte gewürdigt.
Im dritten Teil geht es um die regionalen Kooperationen der Herrschaftsträger des Raums. Eine Schlüsselrolle kommt dem Rappenmünzbund zu, der vom Ende des 14. bis zum Ende des 16. Jahrhunderts bestand. Diese Zusammenarbeit bildete auch den Rahmen für die am „gemeinen Nutzen“ und an „guter Polizei“ orientierte Regelung der Fleisch- sowie der Getreideversorgung. Der letzte Teil zeigt, wie die interterritoriale Solidarität durch die territorialpolitischen und konfessionellen Veränderungen zerbrach, und versucht eine Einordnung der im 16. Jahrhundert zunehmenden krisenhaften Erscheinungen der im Spätmittelalter so prosperierenden oberrheinischen Ökononomie in den gesamteuropäischen Kontext.
Scotts innovative und prägnant geschriebene Studie wurde von den bisherigen Rezensenten zu Recht sehr positiv beurteilt. Sie sollte aber nicht nur von den Wirtschaftshistorikern rezipiert werden, bietet sie doch auch willkommenes Material zu interterritorialen politischen Kooperationen in einer Region. Die in den Blick genommenen Wirtschaftsbündnisse müssten mit den regionalen Landfriedensbündnissen verglichen werden, die in Schwaben an die Stelle des 1534 aufgelösten Schwäbischen Bundes traten.
Wichtig ist aber auch der Ertrag des Buchs für die Erforschung der regionalen Identität. Mit Sympathie liest man die resümierende Ablehnung eines essentialistischen Regionen-Konzepts: „economic co-operation on the southern Upper Rhine led not to the crystallization of a single regional identity, shaped by natural frontiers and political alliances (the Rappen league), but rather to the simultaneous coexistence of overlapping regional identities superimposed upon one another, predicated upon varying economic needs and opportunities and structured by principles of both centrality and arterial networks” (S. 272).
Scotts Buch bietet somit eine Fülle von Anregungen, die hoffentlich nicht nur von der oberrheinischen Landesgeschichtsforschung aufgenommen werden.
***
Zum Oberrheinischen Revolutionär
http://archiv.twoday.net/stories/4342526/
http://www.aedph-old.uni-bayreuth.de/2002/0028.html
Zum Mörsberg-Konzept
http://www.freidok.uni-freiburg.de/volltexte/2514/ S. 224
Update:
http://archiv.twoday.net/stories/219045545/ mit erneuter Wiedergabe der Rezension 2012
KlausGraf - am Montag, 23. Juli 2012, 22:06 - Rubrik: Landesgeschichte
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Update zu:
http://archiv.twoday.net/stories/109333462/ (Kommentare)
http://bibliothekarisch.de/blog/2012/07/23/urheberrecht-und-das-aus-fuer-digitale-bibliotheksangebote/
http://hsozkult.geschichte.hu-berlin.de/forum/type=nachrichten&id=1845
http://wissen.dradio.de/gedaechtnisorganisationen-nationalbibliothek-vs-urheberrecht.36.de.html?dram:article_id=214984
Am interessantesten:
http://www.hagalil.com/archiv/2012/07/19/dnb/ (Jim G. Tobias)
Das klammheimliche Abschalten der beiden digitalisierten Zeitschriftenbestände „Exilpresse“ und „Jüdische Periodika in NS-Deutschland“ hat fassungsloses Kopfschütteln und heftigen Protest bei Historikern, Bibliothekaren und Journalisten ausgelöst. Wie berichtet, hat die Deutsche Nationalbibliothek (DNB) kürzlich diese wichtigen und einzigartigen Quellen aus „rechtlichen Gründen“ vom Netz genommen. Der Bestand war in den 1990er Jahren mit finanzieller Unterstützung der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) digitalisiert und innerhalb des DNB-Webportals der Forschung online zur Verfügung gestellt worden.
Etwaige urheberrechtliche Fragen hinsichtlich der Problematik „verwaister Werke“ wurden seinerzeit geklärt und wo es möglich war, Genehmigungen der Rechteinhaber eingeholt. Bis zum heutigen Tag gab es keine juristischen Probleme und die DNB war mit keinerlei Ansprüchen der Artikelverfasser bzw. deren Rechtsnachfolger konfrontiert. Für Yves Kugelmann, leitender Redakteur der „JM Jüdische Medien AG“ in Zürich, ist die Entscheidung der Deutschen Nationalbibliothek daher auch „völlig absurd, irreführend und unbegründet“. Die Jüdische Medien AG hatte 2004 die traditionsreiche deutsch-amerikanische Emigrantenzeitung AUFBAU übernommen und der DNB gestattet, die kompletten Jahrgänge 1934-1950 des AUFBAU ins Netz zu stellen. „Die Rechtslage im Fall von AUFBAU ist durch unseren Verlag abgedeckt“, sagt Kugelmann im Gespräch mit haGalil. „Die Bibliothek trägt kein Risiko und verhält sich wie ein wasserscheuer Schwimmer!“
Ebenso ist beim Bestand „Jüdische Periodika in NS-Deutschland“, bei dem es sich weitgehend um Mitteilungsblätter der Gemeinden und Selbsthilfeeinrichtungen handelt, die juristische Lage eigentlich klar. Die nach 1945 neugegründeten Israelitischen Kultusgemeinden sind nicht Rechtsnachfolger dieser jüdischen Körperschaften. Auch diese Fragen wurden freilich schon vor über zehn Jahren im Rahmen der DFG-Projektförderung diskutiert und geprüft. Weder bei der DNB noch bei der DFG, die das Projekt als legal und förderungswürdig einstufte, tauchten Bedenken auf.
Deshalb ist man auch bei der Deutschen Forschungsgemeinschaft etwas irritiert, da offensichtlich von Seiten der DNB gegen die Richtlinien verstoßen wird. In einem Telefongespräch erklärte Dr. Anne Lipp von der DFG-Abteilung Wissenschaftliche Literaturversorgungs- und Informationssysteme unmissverständlich: „DFG geförderte Projekte müssen öffentlich zugänglich gemacht werden.“ Gleichwohl will man der Deutschen Nationalbibliothek „die Zeit geben, etwaige rechtliche Probleme zu klären“, so Dr. Lipp. „Wir gehen davon aus, dass eine zeitnahe Lösung erreicht wird.“
Update: Nichts Neues bringt die Stellungnahme von Asmus:
http://hsozkult.geschichte.hu-berlin.de/forum/type=nachrichten&id=1849
Halten wir fest: Die DNB hat ohne Not, also ohne dass irgendwelche Beschwerden von Rechteinhabern bekannt wurden, die von der DFG für die Öffentlichkeit finanzierte Digitalisierung aus dem Netz genommen. Die Rechtslage hat sich überhaupt nicht geändert, und die Diskussionen über verwaiste Werke im Internet sprechen eher dafür, das Angebot im Netz zu belassen als es daraus zu entfernen. Der Schluss liegt nahe, dass die DNB, in meinen Augen eine der miesesten Nationalbibliotheken der Welt, die betroffenen Wissenschaftlern als Geiseln missbraucht, damit diese bei Politikern vorstellig werden, um eine Lösung des Problems der verwaisten Werke anzumahnen.
Update: http://archiv.twoday.net/stories/115269537/
http://archiv.twoday.net/stories/109333462/ (Kommentare)
http://bibliothekarisch.de/blog/2012/07/23/urheberrecht-und-das-aus-fuer-digitale-bibliotheksangebote/
http://hsozkult.geschichte.hu-berlin.de/forum/type=nachrichten&id=1845
http://wissen.dradio.de/gedaechtnisorganisationen-nationalbibliothek-vs-urheberrecht.36.de.html?dram:article_id=214984
Am interessantesten:
http://www.hagalil.com/archiv/2012/07/19/dnb/ (Jim G. Tobias)
Das klammheimliche Abschalten der beiden digitalisierten Zeitschriftenbestände „Exilpresse“ und „Jüdische Periodika in NS-Deutschland“ hat fassungsloses Kopfschütteln und heftigen Protest bei Historikern, Bibliothekaren und Journalisten ausgelöst. Wie berichtet, hat die Deutsche Nationalbibliothek (DNB) kürzlich diese wichtigen und einzigartigen Quellen aus „rechtlichen Gründen“ vom Netz genommen. Der Bestand war in den 1990er Jahren mit finanzieller Unterstützung der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) digitalisiert und innerhalb des DNB-Webportals der Forschung online zur Verfügung gestellt worden.
Etwaige urheberrechtliche Fragen hinsichtlich der Problematik „verwaister Werke“ wurden seinerzeit geklärt und wo es möglich war, Genehmigungen der Rechteinhaber eingeholt. Bis zum heutigen Tag gab es keine juristischen Probleme und die DNB war mit keinerlei Ansprüchen der Artikelverfasser bzw. deren Rechtsnachfolger konfrontiert. Für Yves Kugelmann, leitender Redakteur der „JM Jüdische Medien AG“ in Zürich, ist die Entscheidung der Deutschen Nationalbibliothek daher auch „völlig absurd, irreführend und unbegründet“. Die Jüdische Medien AG hatte 2004 die traditionsreiche deutsch-amerikanische Emigrantenzeitung AUFBAU übernommen und der DNB gestattet, die kompletten Jahrgänge 1934-1950 des AUFBAU ins Netz zu stellen. „Die Rechtslage im Fall von AUFBAU ist durch unseren Verlag abgedeckt“, sagt Kugelmann im Gespräch mit haGalil. „Die Bibliothek trägt kein Risiko und verhält sich wie ein wasserscheuer Schwimmer!“
Ebenso ist beim Bestand „Jüdische Periodika in NS-Deutschland“, bei dem es sich weitgehend um Mitteilungsblätter der Gemeinden und Selbsthilfeeinrichtungen handelt, die juristische Lage eigentlich klar. Die nach 1945 neugegründeten Israelitischen Kultusgemeinden sind nicht Rechtsnachfolger dieser jüdischen Körperschaften. Auch diese Fragen wurden freilich schon vor über zehn Jahren im Rahmen der DFG-Projektförderung diskutiert und geprüft. Weder bei der DNB noch bei der DFG, die das Projekt als legal und förderungswürdig einstufte, tauchten Bedenken auf.
Deshalb ist man auch bei der Deutschen Forschungsgemeinschaft etwas irritiert, da offensichtlich von Seiten der DNB gegen die Richtlinien verstoßen wird. In einem Telefongespräch erklärte Dr. Anne Lipp von der DFG-Abteilung Wissenschaftliche Literaturversorgungs- und Informationssysteme unmissverständlich: „DFG geförderte Projekte müssen öffentlich zugänglich gemacht werden.“ Gleichwohl will man der Deutschen Nationalbibliothek „die Zeit geben, etwaige rechtliche Probleme zu klären“, so Dr. Lipp. „Wir gehen davon aus, dass eine zeitnahe Lösung erreicht wird.“
Update: Nichts Neues bringt die Stellungnahme von Asmus:
http://hsozkult.geschichte.hu-berlin.de/forum/type=nachrichten&id=1849
Halten wir fest: Die DNB hat ohne Not, also ohne dass irgendwelche Beschwerden von Rechteinhabern bekannt wurden, die von der DFG für die Öffentlichkeit finanzierte Digitalisierung aus dem Netz genommen. Die Rechtslage hat sich überhaupt nicht geändert, und die Diskussionen über verwaiste Werke im Internet sprechen eher dafür, das Angebot im Netz zu belassen als es daraus zu entfernen. Der Schluss liegt nahe, dass die DNB, in meinen Augen eine der miesesten Nationalbibliotheken der Welt, die betroffenen Wissenschaftlern als Geiseln missbraucht, damit diese bei Politikern vorstellig werden, um eine Lösung des Problems der verwaisten Werke anzumahnen.
Update: http://archiv.twoday.net/stories/115269537/
KlausGraf - am Montag, 23. Juli 2012, 20:48 - Rubrik: Digitale Bibliotheken
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http://speyererhausbuch1795.blogspot.de/
Das Bloggen des "Hausbuchs" ist im Zeitraum März bis Mitte Juli 2012 erfolgt (in 17 "Posts"). Die kleine Quelle zur Speyerer Geschichte, die den Zeitraum 1795 bis 1821 abdeckt, kann jetzt komplett, d.h. in transkribierter Form, über das Weblog abgerufen werden (eine Verlinkung des Blogs mit dem Eintrag in den Online-Findmitteln wird hergestellt; ebenso wird das Hausbuch auch in digitalisierter Form über die Online-Findmittel abrufbar sein).
Das Bloggen des "Hausbuchs" ist im Zeitraum März bis Mitte Juli 2012 erfolgt (in 17 "Posts"). Die kleine Quelle zur Speyerer Geschichte, die den Zeitraum 1795 bis 1821 abdeckt, kann jetzt komplett, d.h. in transkribierter Form, über das Weblog abgerufen werden (eine Verlinkung des Blogs mit dem Eintrag in den Online-Findmitteln wird hergestellt; ebenso wird das Hausbuch auch in digitalisierter Form über die Online-Findmittel abrufbar sein).
http://orka.bibliothek.uni-kassel.de/viewer/image/1342094207551/1/
Kassel, Universitätsbibl. / LMB, 4° Ms. poet. et roman. 8 (1. Viertel 15. Jh.) ist die einzige Überlieferung von Johannes Rothe: Ritterspiegel und Eisenacher Rechtsbuch (zu beiden: http://www.geschichtsquellen.de ).
http://www.handschriftencensus.de/5140
Kassel, Universitätsbibl. / LMB, 4° Ms. poet. et roman. 8 (1. Viertel 15. Jh.) ist die einzige Überlieferung von Johannes Rothe: Ritterspiegel und Eisenacher Rechtsbuch (zu beiden: http://www.geschichtsquellen.de ).
http://www.handschriftencensus.de/5140
KlausGraf - am Montag, 23. Juli 2012, 12:50 - Rubrik: Kodikologie
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http://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/heidhs59
Über die Heilbronner Weinbüchlein handelte Karl Hans Weingärtner: Studien zur Geschichtsschreibung der Reichsstadt Heilbronn a. N., 1962, S. 44-61. 8 Handschriften gingen 1944 verloren. Erhalten sind nach Weingärtner München Cgm 5282, UB Tübingen Mh 830a, die zwei Heidelberger Handschriften 59 (jetzt online) und 95. Zwei Weinbüchlein waren damals in Privatbesitz.
Über die Heilbronner Weinbüchlein handelte Karl Hans Weingärtner: Studien zur Geschichtsschreibung der Reichsstadt Heilbronn a. N., 1962, S. 44-61. 8 Handschriften gingen 1944 verloren. Erhalten sind nach Weingärtner München Cgm 5282, UB Tübingen Mh 830a, die zwei Heidelberger Handschriften 59 (jetzt online) und 95. Zwei Weinbüchlein waren damals in Privatbesitz.
KlausGraf - am Montag, 23. Juli 2012, 12:39 - Rubrik: Landesgeschichte
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Jetzt wurde der Grundstein gelegt:
http://www.pnp.de/nachrichten/bayern/landkreis_landshut/474210_24-Millionen-Projekt-um-historisches-Erbe-bewahren.html
http://www.pnp.de/nachrichten/bayern/landkreis_landshut/474210_24-Millionen-Projekt-um-historisches-Erbe-bewahren.html
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http://nordhausen.thueringer-allgemeine.de/web/lokal/kultur/detail/-/specific/Erstes-Digitalisierungsprojekt-abgeschlossen-1684617177
In diesem Jahr sei eine Bereitstellung im Internet vorgesehen.

Freundl. Hinweis Dr. Brigitte Pfeil
In diesem Jahr sei eine Bereitstellung im Internet vorgesehen.
Freundl. Hinweis Dr. Brigitte Pfeil
KlausGraf - am Montag, 23. Juli 2012, 11:44 - Rubrik: Kodikologie
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