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Wie immer lesenswerte Gedanken von Mareike König:

http://rkb.hypotheses.org/290

Ich habe die ersten 31 Beiträge in Archivalia, die vom 1. bis 3. Oktober 2012 erschienen sind, ausgezählt. Davon erhielten insgesamt nur 7 insgesamt 20 Kommentare (davon 4 von mir), also etwas weniger als ein Viertel.

Zum Vergleich die ersten 31 Beiträge 1-5.10.2011: 7 Beiträge erhielten insgesamt 10 Kommentare. Oktober 2008: 5 Beiträge mit 8 Kommentaren.

Es geht also (langsam) aufwärts und ich sollte nicht unzufrieden sein. Wenn ich mir häufig etwas niveauvollere Kommentare wünschen würde, liegt das sicher auch an mir ...

Internationale Open-Access-Woche vom 22. bis 28. Oktober 2012
http://archiv.twoday.net/stories/172011655/

Open-Access-Strategien für wissenschaftlichen Einrichtungen - Bausteine und Beispiele
http://archiv.twoday.net/stories/176658189/

Katalogdaten der Veröffentlichungen des DHI Paris als Open Data CC0 bereit gestellt
http://archiv.twoday.net/stories/176833200/

Elf Bände der Pariser Historischen Studien online verfügbar
http://archiv.twoday.net/stories/176833209/

Open Access im Aufwind
http://archiv.twoday.net/stories/176833864/

Open Access-Neuigkeiten
http://archiv.twoday.net/stories/185148129/

Open Access now
http://archiv.twoday.net/stories/187506474/

Rechtsfragen von Open Access (2012)
http://archiv.twoday.net/stories/197330649/
(aufgrund technischer Probleme mit Twoday erst nach Abschluss der OA-Woche veröffentlicht.)


Open Access (OA), der freie Zugang zu wissenschaftlichen Fachbeiträgen und ihre Nachnutzung, ist dabei, das wissenschaftliche Publizieren zu revolutionieren. Immer mehr Wissenschaftler setzen auf das kostenfreie Internet, um ihre Forschungsergebnisse ihren Kollegen und allen Interessierten zugänglich zu machen.

Als normative Dokumente für die Open-Access-Bewegung können gelten:

- die im wesentlichen in eine Richtung gehenden Erklärungen von
Budapest (2001), Bethesda (2003) und Berlin (2003) [Anm. 1]

- die Empfehlungen anlässlich des zehnjährigen Jubiläums der "Budapest
Open Access Initiative" (2012), die inzwischen auch auf Deutsch
vorliegen:

http://www.opensocietyfoundations.org/openaccess/boai-10-translations/german-translation

Bei den Wissenschaftlern, die nach allen Umfragen mehrheitlich für OA aufgeschlossen sind, spielt die Unsicherheit hinsichtlich
urheberrechtlicher Fragen eine viel zu große Rolle. Dabei geht es vor
allem um den "grünen Weg" von OA, also die Zweitveröffentlichung von Nicht-OA-Publikationen.

Nachdem ich bereits früher mehrfach Anleitungen zum Thema im Internet und im Druck veröffentlicht habe [Anm. 2], auf die ich ergänzend vor allem diejenigen verweisen möchte, die sich vertieft mit der Problematik befassen wollen, möchte ich anhand der geltenden Rechtslage (vorwiegend in Deutschland) die wichtigsten Fragen möglichst allgemeinverständlich beantworten. Die folgenden Antworten sollen die FAQ von Open-Access.net ergänzen:

http://open-access.net/de/allgemeines/faq/?no_cache=1

Habe ich ein Zweitveröffentlichungsrecht, das ich für OA nutzen kann?

Wissenschaftler schaffen mit Büchern und Aufsätzen urheberrechtlich geschützte Werke [Anm. 3]. Als Schöpfer dieser Werke können sie nach deutschem Recht das Urheberrecht nicht als Ganzes übertragen, sondern nur Nutzungsrechte einräumen bzw. auf die Ausübung bestimmter Urheberpersönlichkeitsrechte verzichten. Ihre Position ist daher von vornherein eine starke, zumal regelmäßig auf eine finanzielle Vergütung - zumindest bei den Zeitschriftenaufsätzen und den Beiträgen in Sammelbänden - verzichtet wird.

Die Forscher können mit ihrem geistigen Eigentum im Prinzip machen, was sie wollen. Sie können beispielsweise eine Open-Access-Zeitschrift ("goldener Weg" von OA) wählen und ihren Beitrag dort unter CC-BY stellen (zu den Creative-Commons-Lizenzen siehe unten).

Entscheiden sie sich für eine gedruckte oder elektronische
Publikation, die nicht OA ist, so kommt es darauf an, welche
vertragliche Vereinbarung mit dem Verlag getroffen wurde. Solche
Vereinbarungen bedürfen nicht notwendigerweise der Schriftform. Gültig sind auch mündliche Abreden und Vereinbarungen durch schlüssiges Handeln (z.B. Zusendung eines Manuskripts an den Herausgeber, Zusendung der Druckfahnen durch den Verlag, Veröffentlichung des Manuskripts in einer Druckschrift).

Bei Buchverträgen ist es üblich, dass die Autoren ausschließliche
Nutzungsrechte bis zum Ende der urheberrechtlichen Schutzfrist (70
Jahre nach dem Tod des Autors bzw. bei mehreren des längstlebenden Autors) an den Vertrag abtreten müssen. Ebenso werden auch bei vergüteten Lexikonartikeln meist solche Verträge geschlossen.

Anders sieht es oft bei Zeitschriftenartikeln und unvergüteten
Beiträgen in Sammelbänden (z.B. Festschriften) aus. Zwar nehmen auch hier ausdrückliche vertragliche Vereinbarungen zu, aber nach wie vor gibt es viele Fälle, bei denen über die urheberrechtliche Nutzung dieser Beiträge nichts Besonderes vereinbart wird. Der Beitrag wird gedruckt, ohne dass man sich darüber geeinigt hat, inwieweit ihn der Autor oder der Verlag erneut nutzen darf.

Für diese Fälle hat der Gesetzgeber im deutschen Urheberrecht eine
eigene Vorschrift vorgesehen, die jeder Wissenschafts-Urheber kennen sollte:

§ 38 Beiträge zu Sammlungen

(1) Gestattet der Urheber die Aufnahme des Werkes in eine periodisch erscheinende Sammlung, so erwirbt der Verleger oder Herausgeber im Zweifel ein ausschließliches Nutzungsrecht zur Vervielfältigung und Verbreitung. Jedoch darf der Urheber das Werk nach Ablauf eines Jahres seit Erscheinen anderweit vervielfältigen und verbreiten, wenn nichts anderes vereinbart ist.
(2) Absatz 1 Satz 2 gilt auch für einen Beitrag zu einer nicht
periodisch erscheinenden Sammlung, für dessen Überlassung dem Urheber kein Anspruch auf Vergütung zusteht.
(3) Wird der Beitrag einer Zeitung überlassen, so erwirbt der Verleger oder Herausgeber ein einfaches Nutzungsrecht, wenn nichts anderes vereinbart ist. Räumt der Urheber ein ausschließliches Nutzungsrecht ein, so ist er sogleich nach Erscheinen des Beitrags berechtigt, ihn anderweit zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nichts anderes vereinbart ist.
[Anm. 4]

Gibt es keinen Vertrag über einen wissenschaftlichen
Zeitschriftenaufsatz, so darf ihn der Autor spätestens nach einem Jahr weiternutzen. Dies gilt auch für unbezahlte Beiträge in Sammelbänden (Sonderdrucke zählen nicht als Vergütung).

Vervielfältigung und Verbreitung bezieht sich nicht auf die
"öffentliche Wiedergabe", zu der die Internetnutzung ("öffentliche
Zugänglichmachung") gehört. Nach meiner - nicht von allen geteilten - Rechtsauffassung darf also der Autor eine Online-Veröffentlichung auch schon vor Ablauf der Ein-Jahres-Frist vornehmen. Das ergibt sich nicht direkt aus § 38 UrhG. Aus § 38 UrhG ergibt sich nur, dass der Verlag nicht automatisch die ausschließlichen Online-Rechte erhält. Aber berücksichtigt man die sogenannte Zweckübertragungsregel [Anm. 5], wonach nur diejenigen Rechte stillschweigend eingeräumt werden, die der Vertragszweck unbedingt erfordert, so kommt man zu dem Ergebnis, dass eine zusätzliche Online-Nutzung einer gedruckten Publikation nicht zwingend ist. Daher steht es dem Autor frei, den Beitrag OA zu
publizieren [Anm. 6] .

[ACHTUNG Nachtrag September 2013: Zur kommenden Rechtslage siehe
http://archiv.twoday.net/stories/498217317/ ]

Nun ist aber § 38 UrhG eine Auslegungsregel, die dann keine Gültigkeit hat, wenn ein Verlag Abweichendes mit seinem Autor vereinbart. Die Juristen sagen: § 38 UrhG ist "abdingbar".

Während andere Länder auf verpflichtende OA-Mandate von Universitäten setzen, um den grünen OA zu fördern, verspricht man sich in Deutschland viel von einem nicht abdingbaren
Zweitveröffentlichungsrecht. Dieses Recht ist seit einiger Zeit in der
politischen Diskussion, und ich gehe davon aus, dass es über kurz oder lang im Urheberrechtsgesetz verankert werden wird.

Am 12. Oktober 2012 schlug der Bundesrat eine Ergänzung von § 38 UrhG vor

"(2a) An wissenschaftlichen Beiträgen, die im Rahmen einer
überwiegend mit öffentlichen Mitteln finanzierten Lehr- und
Forschungstätigkeit entstanden sind und in Sammlungen erscheinen, hat der Urheber auch bei Einräumung eines ausschließlichen Nutzungsrechts das Recht, sein Werk längstens nach Ablauf von sechs Monaten seit Erstveröffentlichung anderweitig öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies zur Verfolgung nicht
kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist. Dieses Recht kann nicht
abbedungen werden."
[Anm. 7]

Wie gehe ich konkret vor?

A) Vor der Veröffentlichung

Wird einem ein Verlagsvertrag vorgelegt, der eine OA-Veröffentlichung nicht ermöglicht, kann man durch Streichungen oder Zusätze (englisch: "Author's Addendum") für OA sorgen. Mehr dazu:

http://open-access.net/de/allgemeines/rechtsfragen/verlagsvertraege/

B) Nach der Veröffentlichung

Es liegt alles an einer korrekten eigenen Aktenführung. Wer nicht von vornherein ausschließen kann, dass es eine schriftliche Abrede gegeben hat, also einen förmlichen Verlagsvertrag, muss seine Unterlagen durchwühlen, ob er ihn findet. Besteht die konkrete Gefahr, dass ein Vertrag geschlossen wurde, kann man bei dem Verlag um Auskunft bitten.

Muster: "Mit Blicks auf eine geplante Open-Access-Veröffentlichung
meines Beitrags wäre ich Ihnen dankbar, wenn Sie mir zur Ergänzung meiner möglicherweise unvollständigen Unterlagen die einschlägigen vertraglichen Regelungen, die ich seinerzeit eingegangen bin, zukommen lassen könnten". Ergibt sich aus der Antwort nicht, dass der Verlag über ein ausschließliches Nutzungsrecht verfügt, steht OA nichts im Wege!

Wer möchte, kann natürlich auch in den Fällen, wo der Verlag keine
Rechte einwenden kann, um Zustimmung bitten. Ich rate davon ab nach dem Motto "Gehe nicht zum Fürst, wenn du nicht gerufen wirst". Höflichkeitshalber kann man auch den Herausgeber fragen, aber wozu? Rechteinhaber ist - wenn überhaupt - der Verlag.

Da OA im Interesse der Öffentlichkeit und der Wissenschaft ist, sollte die Devise gelten:

Im Zweifel für die Open-Access-Veröffentlichung!

Verlage dürften nur in extrem seltenen Ausnahmefällen bei Repositorien vorstellig werden, um einen Eprint entfernen zu lassen. Im Vorfeld dieses Beitrags habe ich in drei Mailinglisten (INETBIB,
Repositorienmanager dt. und OA-net) nach - ggf. auch vertraulicher - Mitteilung solcher Fälle gefragt. Erhalten habe ich nur zwei
Rückmeldungen, die beide Fehlanzeige meldeten: das Forschungszentrum Jülich für sein Repositorium und ein nicht genannt werden wollender kleiner Universitätsschriftenserver.

Zivilrechtliche Abmahnungen oder gar strafrechtliche Verfolgung sind derzeit nicht zu befürchten.

Verlage wissen sehr wohl um die heikle Problematik von OA und werden sich hüten, Öl ins Feuer zu gießen. Natürlich sollte man sich an Embargos halten, wenn diese vertraglich vereinbart wurden, aber wenn man es nicht tut, hat man allenfalls zu befürchten, dass sich der Verlag beschwert. Wenn ein Repositorium-Manager gegenüber einem Verlag nach Ansicht eines Autors zu sehr kuscht, kann der Autor immer noch eine persönliche Website oder ein liberaleres Repositorium nutzen.

Sind Vertragsklauseln, die OA ausschließen, rechtmäßig?

Werden Musterverträge verwendet, unterliegen diese der
Inhaltskontrolle als "Allgemeine Geschäftsbedingungen" (AGB). Es gibt zwar noch keine Rechtsprechung dazu, aber da § 38 UrhG bei
wissenschaftlichen Publikationen das "gesetzliche Leitbild" vorgibt,
halte ich Klauseln für unwirksam, die bei Zeitschriftenaufsätzen
zugunsten des Verlags ein ausschließliches Nutzungsrecht bis zum Ende der Schutzfrist vorsehen.

Jede AGB muss wirksam einbezogen werden, d.h. der Vertragspartner muss wissen, worauf er sich einlässt. Das ist der Fall, wenn etwa ein Verlag die Fahnen (oder das Korrektur-PDF) mit der Bemerkung versendet, dass mit Rücksendung die beigefügten AGB anerkannt werden. Fraglich ist dagegen, ob ein Vermerk im gedruckten Impressum die Einbeziehung bewirkt. Ist eine Verlags-Policy nicht nach AGB-Recht wirksam einbezogen worden, ist sie nicht gültig und darf ignoriert werden.

Die Embargo-Vorschriften der SHERPA-ROMEO-Liste [8] sind nur dann für den Autor verbindlich, wenn sie Bestandteil des Vertrags sind. Sollte etwa ein Verlag bei einigen seiner Zeitschriften nach wie vor ohne Verträge bei Aufsätzen operieren, gilt § 38 UrhG, auch wenn die bei SHERPA-ROMEO nachlesbare Policy etwas anderes sagt.

Gibt es Sondervorschriften für Studierende, Hochschullehrer und im Arbeitsverhältnis, was OA angeht?

Studierende können frei über das Urheberrecht an ihren im Studium oder zu dessen Abschluss angefertigten Arbeiten verfügen. Sie bedürfen weder der Zustimmung des Betreuers noch der Hochschule, um sie OA der Allgemeinheit zur Verfügung stellen zu können. [9]

Würden Hochschulsatzungen wie in anderen Ländern ("Thesis-Mandate" [Anm. 10]) die Pflicht-OA-Veröffentlichung von Dissertationen und anderen Abschlussarbeiten vorsehen, hätte ich dagegen keine rechtlichen Einwände. Ich würde es sogar begrüßen, wenn endlich dieser überfällige Schritt gegangen würde.

Sowohl an der Hochschule als auch außerhalb ist dem Grundrecht der
Wissenschaftsfreiheit Rechnung zu tragen [11]. Wer Alleinautor ist,
kann grundsätzlich selbst entscheiden, ob und wie er OA publiziert.
Entsprechende Anweisungen des Arbeitgebers gegen OA sind mir nicht bekanntgeworden. Jedenfalls die Universitäten fördern OA vehement.

Dass ich hier Handlungsanweisungen gebe, wie man sich als
Wissenschaftsautor gegen von oben verordneten OA wehren könnte, darf man allen Ernstes von mir nicht verlangen. Gleichwohl: Erzwungener OA nimmt nicht für OA ein und sollte daher vermieden werden.

Was ist bei mehreren Autoren?

Einer OA-Veröffentlichung einer Publikation von mehreren Autoren
müssen alle zustimmen.

Darf die Verlagsfassung gescannt werden?

Wenn OA zulässig ist und keine besondere vertragliche Vereinbarung
getroffen wurde, darf auch - entgegen weitverbreiteter
Verlagspropaganda - die Verlagsfassung verwendet werden. So gut wie nie hat der Verlag ein Recht am Layout, ein entsprechendes
Leistungsschutzrecht existiert nicht. [12]

Repositorien-Manager haben übrigens über die Open-Access-Komponente der National- bzw. Allianz-Lizenzen eine attraktive Möglichkeit, mit Zustimmung der Verlage Verlags-PDFs einzustellen [13].

Was ist mit Bildern?

Üblicherweise sind Bilder in wissenschaftlichen Publikationen keine
bloßen Illustrationen, sondern als Bildzitate nach § 51 UrhG zu
rechtfertigen. Es wird daher nur in Ausnahmefällen nötig sein, fremde Bilder aus OA-Versionen zu entfernen. Dies gilt auch für vom Verlag erstellte Diagramme und Schaubilder, soweit diese überhaupt
urheberrechtliche Schöpfungshöhe besitzen.

Wie sieht es in Österreich aus?

Auch hier gilt die Jahresfrist analog zum § 38 UrhG:

http://archiv.twoday.net/stories/241406/

Wie sieht es in der Schweiz aus?

Wenn nichts anderes vereinbart ist, gibt es eine Dreimonatsfrist
analog zur Jahresfrist des § 38 UrhG:

http://www.oai.uzh.ch/de/urheberrechtcopyright/faqs-zum-rechtsgutachten/selbstarchivierung

Dort auch ein umfangreiches Rechtsgutachten zu OA aus Schweizer Sicht.

Wie ist die Rechtslage bei retrodigitalisierten Büchern?

Till Kreutzer hat dazu 2010 einen Leitfaden vorgelegt:

http://www.allianzinitiative.de/fileadmin/leitfaden.pdf

Wie der Inhaber der Online-Rechte seine in HathiTrust oder Google
Books bereits gescannten Bücher OA machen kann, erklärte ich neulich nochmals:

http://archiv.twoday.net/stories/156271790/

Wenn das Buch vergriffen ist und der Verlag im Online-Sektor noch
nicht sonderlich aktiv, wird man eher problemlos die Genehmigung der Online-Recht erhalten.

Auch wenn das Buch noch lieferbar ist (aber schon älter), kann man
versuchen, den Verlag zu überzeugen. Man kann auf ca. 100 Links
verweisen, die fast alle belegen, dass OA dem Absatz gedruckter
Exemplare nicht schadet:

http://www.diigo.com/user/klausgraf/monograph_open_access

Wird keine Online-Version durch den Verlag angeboten, empfehle ich
einen Rückruf der Online-Rechte bzw. eine entsprechende Ankündigung. Gemäß § 41 UrhG kann ein nicht ausgeübtes Nutzungsrecht zurückgerufen werden [14]. Frühestens zwei Jahre nach Abschluss des Verlagsvertrags kann dem Verlag eine Frist - ein halbes Jahr erscheint vertretbar - für ein Online-Angebot (OA kann natürlich nicht unbedingt verlangt werden) des Buchs gesetzt werden.

Muster: "Da es keine Open-Access-Veröffentlichung meines Buchs gibt, wäre ich Ihnen für die Übertragung der Online-Nutzungsrechte dankbar. Auf die Möglichkeit, das nicht ausgeübte Online-Nutzungsrecht nach § 41 UrhG unter Setzung einer Frist zurückzufordern, mache ich vorsorglich aufmerksam."

Insbesondere Universitätsverlage bieten Open-Access-Publikationsmöglichkeiten für Monographien an. [15]

Es lohnt sich auf jeden Fall, bei den Vertragsverhandlungen bei einem konventionellen Buch nachzufragen, ob der Verlag nach einem bestimmten Zeitraum (oder einer bestimmten Absatzmenge) einer
Open-Access-Publikation zustimmt. Mehr als Nein sagen kann er nicht!

Was ist mit DigiZeitschriften?

Auf die Neuregelung zu den unbekannten Nutzungsarten [16] möchte ich nicht näher eingehen, da die Widerspruchsfrist des § 137l UrhG längst abgelaufen ist. Fälle des § 38 UrhG (siehe oben) sind davon nicht erfasst. (Siehe dazu den genannten Leitfaden von Kreutzer.)

DigiZeitschriften scannt also Beiträge, ohne dass die Verlage
ausreichende Rechte haben (wenn kein Verlagsvertrag geschlossen
wurde). Daher kann jeder seine in DigiZeitschriften vorhandenen
Aufsätze in die OA-Sektion verschieben lassen.

Muster: "Mit Blick auf § 38 UrhG wäre ich Ihnen dankbar, wenn Sie die folgenden Beiträge in die Open-Access-Version von DigiZeitschriften verschieben könnten".

Was ist bei Creative-Commons-Lizenzen zu beachten?

Hat ein Autor ausschließliche Nutzungsrechte hinsichtlich eines
wissenschaftlichen Werks an einen Verlag übertragen, kann er sein Werk nur mit Zustimmung des Verlags unter einer Creative Commons Lizenz verbreiten. Mit vielen anderen und auch den BOAI-10-Empfehlungen (siehe oben) sehe ich nur dann wahren OA gegeben, wenn die Beiträge nicht nur kostenlos ("gratis OA"), sondern nachnutzbar ("libre OA") sind. Die BOAI-10-Empfehlungen schlagen ausdrücklich die liberalste Lizenz CC-BY vor [17].

Zu Creative Commons siehe etwa

http://de.creativecommons.org/

Im Rahmen des § 38 UrhG muss die Jahresfrist abgewartet werden, bevor der Beitrag unter einer CC-Lizenz verbreitet werden darf, da
Vervielfältigung und Verbreitung ein Jahr lang ausschließlich dem
Verlag zusteht.

Fazit: Viel Spielraum für Open Access!

Es wurde gezeigt, dass Autoren viele rechtlichen Möglichkeiten haben, OA zu fördern. Wenn bei den Verhandlungen mit dem jeweiligen Verlag alles einvernehmlich läuft, ist das schön. Wenn nicht, sind die dargestellten rechtlichen Argumente womöglich von Nutzen.

***

Anmerkungen

[1] Budapest (deutsch)
http://www.opensocietyfoundations.org/openaccess/translations/german-translation

Bethesda
http://www.earlham.edu/~peters/fos/bethesda.htm

Berlin
http://www.zim.mpg.de/openaccess-berlin/berlin_declaration.pdf
Eine nicht-offizielle Übersetzung erschien in der Kunstchronik 2007:
http://archiv.ub.uni-heidelberg.de/artdok/volltexte/2011/1577/pdf/Berliner_Erklaerung_ueber_den_offenen_Zugang_zu_wissenschaftlichem_Wissen_2007.pdf

[2] Urheberrecht für Autoren: Eigene Arbeiten im Netz (2002/2004)
http://www.uni-tuebingen.de/fb-neuphil/epub/graf/urheberrecht_autoren_graf.html

Kurzinformationen zum Urheberrecht (2004)
http://www.mediaevum.de/urheberrecht.htm

Rechtsfragen von Open Access (2006)
http://archiv.twoday.net/stories/2962609/

Neues Urheberrecht: Autoren müssen reagieren. In: Kunstchronik 60
(2007), S. 530-523
http://archiv.twoday.net/stories/4477889/

Sowie natürlich diverse weitere Beiträge in Archivalia.

[3] Zum Urheberrecht verweise ich auf meine Einführung "Urheberrechtsfibel"
http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:0168-ssoar-63164
und auf
http://archiv.twoday.net/stories/49598992/

[4] http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__38.html

[5] http://www.ipwiki.de/urheberrecht:zweckuebertragungsregel

[6] Zur Diskussion:
http://archiv.twoday.net/stories/2962609/

http://open-access.net/de/allgemeines/rechtsfragen/bereitstellen_von_dokumenten_in_repositorien/
pflichtet der Position von Steinhauer bei, der das so wie ich sieht.

§ 38 UrhG wird übergangen in dem sonst recht nützlichen Dokument zum Zweitveröffentlichungsrecht der Allianzintitiative 2011
http://www.allianzinitiative.de/fileadmin/user_upload/FAQ_Open_Access_Zweitveroeffentlichungsrecht.pdf

[7] PDF

[8] http://www.sherpa.ac.uk/romeo/

[9] Siehe meine Ausarbeitung von 1989:

http://www.db-thueringen.de/servlets/DocumentServlet?id=4165

[10] http://roarmap.eprints.org/

[11] Näheres in meiner Auseinandersetzung mit Steinhauer:

http://archiv.twoday.net/stories/8401787/

[12] Nachweise der Publikationen von Steinhauer dazu:

http://archiv.twoday.net/search?q=layout+steinhauer

[13] Siehe dazu Blümm 2012

http://archiv.ub.uni-heidelberg.de/ojs/index.php/bibliothek/article/view/9457/3324

[14] http://archiv.twoday.net/stories/4069056/

[15] Siehe auch http://www.doabooks.org/

[16] Zusammenfassend:

http://archiv.twoday.net/stories/5408482/

[17] Zu den Vorteilen von CC-BY:

http://archiv.twoday.net/stories/97033564/


Das Universitätsarchiv feiert sein 60jähriges Bestehen mit einer Festveranstaltung am 01.11.2012, um 17.00 Uhr im Hauptgebäude der TU Berlin, Straße des 17. Juni 135. Den Festvortrag „Das historische Gedächtnis: Zur Bedeutung des Universitätsarchivs für die Forschung“ hält Dr. Carina Baganz, Zentrum für Antisemitismusforschung der TU Berlin. Außerdem gibt es Führungen durch das Archiv.

http://www.pressestelle.tu-berlin.de/medieninformationen/2012/oktober_2012/medieninformation_nr_2622012/

Mehr dazu:

http://www.augias.net/art_7774.html

Näheres:

http://www.univie.ac.at/voeb/blog/?p=24257

http://the1709blog.blogspot.de/2012/10/can-you-be-sued-over-properly.html

Das ist einfach nur krank. Sony wird wegen Woody Allens Film "midnight in Paris" verklagt, weil er ohne Genehmigung ein kurzes Faulkner-Zitat verwendet hat. Nach deutschem Recht wäre das ein klarer Fall von § 51 UrhG.


Das Plenum des Bundesverfassungsgerichts will in die Geschäftsordnung eine einheitliche Sperrfrist für die Gewährung von Akteneinsichts- und -auskunftsersuchen Dritter in Verfahrensakten von 90 Jahren gerechnet ab der Verkündung einer Entscheidung aufnehmen.

Dagegen spricht sich die Resolution des Deutschen Rechtshistorikertages in Münster vom 15. September 2010 aus. [...]

Deren Auffassung liegt einem Antrag im Bundestag zugrunde, der in den kommenden Tagen im Plenum des Bundestages behandelt werden soll.

Die bestehenden Sperrfristen für Akteneinsichts- und -auskunftsersuchen Dritter – insbesondere im Bundes-archivgesetz – seien auch nicht mehr zeitgemäß und müssten verkürzt werden. Sperrfristen von 30 Jahren und mehr für die Einsicht in Vorgänge der öffentlichen Gewalt liessen sich auf die Anfänge des 20. Jahrhunderts zurückverfolgen. Kürzere Sperrfristen tragen den seit dieser Zeit gewandelten politischen und gesellschaftlichen Verhältnissen Rechnung. Die stetige Verbesserung der Partizipation an und der Kontrolle der öffentlichen Gewalt durch Bürgerinnen und Bürger – Bestrebungen, die nicht zuletzt ihren Niederschlag im Informationsfreiheitsgesetz gefunden haben –, seien für einen zukunftsfähigen modernen demokratischen Rechtsstaat selbstverständlich.


http://jusatpublicum.wordpress.com/2012/10/26/90-jahre-sperrfrist-fur-akteneinsichtsersuchen-in-verfahrensakten-des-bundesverfassungsgerichts/

Update:
http://schmalenstroer.net/blog/2012/10/90-jahre-sperrfrist-fur-akten-des-bundesverfassungsgerichtes/



Um dieses Schnitzelbild ging es nicht, als sich Konstantin Wecker mit einem Fotografen wegen ungenehmigter Bildnutzung stritt. Wir berichteten über den Fall bereits:

http://archiv.twoday.net/stories/49585924/

LG Düsseldorf, Urteil vom 24.10.2012, Az. 23 S 386/11
http://www.damm-legal.de/lg-duesseldorf-zum-schadensersatz-bei-unberechtigter-bildnutzung-fotoklau

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 947,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.10.2010 zu zahlen. [...]

Der Kläger nimmt den Beklagten, der die Website “hinter-den-schlagzeilen” betreibt, auf Schadensersatz wegen Urheberrechtsverletzungen im Hinblick auf die unbefugte Verwendung eines von ihm - dem Kläger - erstellten Lichtbildes eines panierten Schnitzels mit Zitronenscheibe auf dieser Website in Anspruch. [...]

Dem Kläger steht gegen den Beklagten wegen der unberechtigten Nutzung des Fotos eines panierten Schnitzels mit Zitronenscheibe ein Schadensersatz in Höhe von 540,00 € gemäß §§ 97 Abs. 2, 72, 19a UrhG zu. Da der Beklagte außergerichtlich für die unberechtigte Fotonutzung einen Betrag von 100,00 € gezahlt hat, verbleibt ein Schadensersatzanspruch des Klägers in Höhe von 440,00 €. [...]

Zudem handelt es sich bei dem in Rede stehenden Lichtbild um ein Foto, welches der Kläger im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit als Betreiber der Internetseite “Marions Kochbuch” erstellt und bearbeitet hat.


Also doch! Ich mutmaßte ja: "Vielleicht war es sogar das berüchtigte Marions Kochbuch."

MFM-Empfehlungen seien anwendbar, da Weckers Seite nicht rein privat sei, sondern auch der Werbung für ihn als Musiker diene.

Dem Amtsgericht ist auch darin zu folgen, dass sich bei Heranziehung der MFM-Empfehlungen - unter Zugrundelegung eines Verwendungszeitraums von April bis August 2010 und einer wiederholten Nutzung auf mehreren Unterseiten der Website - eine fiktive Lizenzgrundgebühr in Höhe von 270,00 € (= 180,00 € für die erste Nutzung des Bildes + 90,00 € für die wiederholte Verwendung) ergibt (vgl. Seite 11 und Seite 70 der MFM-Empfehlungen).

Darüber hinaus hat das Oberlandesgericht unter Bezugnahme auf die Stellungnahme eines Sachverständigen festgestellt, dass die Zubilligung eines Zuschlages von 100 % auf das Grundhonorar bei unterlassener Urheberbenennung in Übereinstimmung mit den MFM-Empfehlungen der Verkehrsüblichkeit entspreche (vgl. OLG Düsseldorf, a. a. 0., Rn. 20 zitiert nach juris). Gemäß diesen Grundsätzen, welche das Oberlandesgericht in seiner Entscheidung vom 09.05.2006 nochmals bekräftigt hat (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.05.2006, Az. 1-20 U 138/05, Rn. 14 zitiert nach juris), hat der Kläger einen Anspruch auf eine Verdopplung der fiktiven Lizenzgebühr von 270,00 € auf 540,00 €. Gemäß den unter Ziffer 11.1 lit. a) bereits ausgeführten Gründen ist er als professioneller Marktteilnehmer anzusehen, so dass zur Bestimmung seines üblichen Honorars auf die MFM-Empfehlungen zurückgegriffen werden kann. Konsequent ist daher, auch für den Fall, dass eine Urheberbenennung unterbleibt, die MFM-Empfehlungen - die für den unterlassenen Bildquellennachweis einen Zuschlag von 100 % vorsehen (vgl. Seite 11 der MFM-Empfehlungen) ­heranzuziehen.

Demnach kommt es bei der Frage, ob eine Verdopplung der Lizenzvergütung anzunehmen ist, nicht darauf an, ob dem Lichtbildner eine konkrete Werbewirkung tatsächlich entgangen ist. Maßgeblich ist vielmehr, ob zur Bestimmung der fiktiven Lizenzgebühr für die Verwendung seines Lichtbildes im Einzelfall die MFM-Empfehlungen anwendbar sind. Soweit dies - wie hier - der Fall ist, steht bei unterbliebener Urheberbenennung auch der Verdopplung der Gebühr nichts entgegen.

Im Übrigen ist die Kammer der Ansicht, dass es sich bei dem Kläger nicht lediglich um einen Hobbyfotografen handelt. Unstreitig ist der Kläger als Betreiber der Website “Marions Kochbuch” gewerblich tätig, indem er mit den auf seiner Website geschalteten Werbungen Geld verdient. Im Rahmen dieser gewerblichen Tätigkeit hat er auch das streitgegenständliche Foto eines Schnitzels erstellt und bearbeitet. Dabei weist das Foto eine Qualität auf, welche die von Fotos eines professionellen Fotografen durchaus erreicht. Der Kläger hat also sehr wohl ein Interesse daran, als Urheber des Fotos bezeichnet zu werden. Zum einen hat er so die Möglichkeit, dass Internet-Nutzer durch seinen Namen auf seine Website .Marions Kochbuch” aufmerksam werden, auch wenn diese thematisch nicht im Zusammenhang mit der von dem Beklagten betriebenen Internetseite steht. Zum anderen kann sich die Gelegenheit ergeben, dass sich andere Betreiber von Internetseiten - wie nun offensichtlich auch geschehen - wegen der Vergabe von Lizenzen an den Kläger wenden und sich dem Kläger dadurch eine neue Einnahmequelle eröffnet.


Der Ansatz einer 1,3 Gebühr sei angemessen. Zu berücksichtigen ist, dass es um eine urheberrechtliche Problematik geht, für die grundsätzlich Spezialkenntnisse erforderlich sind.

6000 Euro für die Abmahnung ist recht hoch, 3000 Euro erschienen mir eher dem Trend der Rechtsprechung zu entsprechen: Unter Zugrundelegung eines Gegenstandswertes von 6.540,00 € (6.000,00 € für die Abmahnung und 540,00 € für die Geltendmachung des Lizenzschadens) ergeben sich mithin erstattungsfähige Rechtsanwaltskosten in Höhe von 507,50.

http://oanow.org/
http://feeds.feedburner.com/OANow (RSS)

"Open Access Now is a team-managed, one stop source for news, policy and current writing about open access and scholarly communication. The purpose of this publication is to centralize and aggregate the variety of information that is published, online or in print, related to the principle that scholarly research should be freely accessible online. Members of the Coalition of Open Access Policy Institutions participate in the process of sorting, nominating and publishing the most relevant news, pulling from a collection of sources."


See also
http://archiv.twoday.net/stories/185148129/

RA Ferner gibt eine Übersicht:

http://www.ferner-alsdorf.de/2012/10/hausrecht-fotorecht-fotos-fotoverbot-rechtsanwalt-abmahnung/

Soeben erschienen: siehe hier.

Nur nach kostenfreier Registrierung:

http://blogs.fu-berlin.de/bibliotheken/2012/10/25/zugriff-auf-ddr-presse-wiederhergestellt/

http://www.heise.de/newsticker/meldung/Speicher-soll-Millionen-Jahre-ueberleben-1733395.html

"Der Datenträger ist etwa so groß wie eine Briefmarke. Ein Laser brennt ihm schichtweise mikroskopisch kleine Punkte ein, die Nullen und Einsen repräsentieren. Die Datendichte beträgt knapp 40 Megabyte pro Quadratzoll. An Festplatten kommt das zwar keinesfalls heran, erlaubt aber zumindest die Sicherung besonders wichtiger Daten, etwa von Geschäftsarchiven.

Die Punkte lassen sich mit einem optischen Mikroskop auslesen und am Computer auswerten, was späteren Generationen auch ohne spezielle Lesegeräte möglich wäre."

Geschäftsarchive: Es gibt ja auch so viele Firmen, die hunderte Millionen Jahre alt werden ...

Zum Thema Glas als Speichermedium:
http://archiv.twoday.net/stories/156267634/
http://archiv.twoday.net/stories/64031001/

Zwei aktuelle Videos beleuchten Open Access. Zunächst eines in deutscher Sprache:

Das Märchen vom Apfelkönig oder wie sich Open Access seinen Weg bahnt (CC-BY 3.0)



Sodann sehr sehenswert auf Englisch: Open Access explained! (ebenfalls CC-BY)

http://www.openaccessweek.org/video/open-access-explained-by-phd-comics

Ein Gastbeitrag in Netzpolitik zum Thema Open Access:

https://netzpolitik.org/2012/freier-zugang-zu-staatlich-finanzierter-wissenschaft-das-ungewohnliche-geschaftsmodell-des-wissenschaftlichen-publizierens/

Eine Handreichung von Peter Suber für Wissenschaftler (englisch):

http://cyber.law.harvard.edu/hoap/How_to_make_your_own_work_open_access

Ein Verzeichnis von Repositorien für Open Educational Resources (OER), leider unter CC-BY-NC

http://oerqualityproject.wordpress.com/2012/10/22/directory-of-oer-repositories/

***

Wie hält sich der oder die Interessierte zum Thema Open Access auf dem laufenden?

Aktueller und oft besser als Bücher und gedruckte Fachzeitschriften sind die Möglichkeiten des Web 2.0.

Die beste Übersicht weltweit ist Peter Subers Open Access Tracking-Projekt, jetzt von Connotea nach Harvard umgezogen:

http://tagteam.harvard.edu/remix/oatp/items.rss (RSS-Feed)
Vgl.
http://archiv.twoday.net/stories/142784505/

Mäßig nützlich ist dagegen der Aggregator "Open Access in deutschsprachigen Blogs":

http://pipes.yahoo.com/pipes/pipe.info?_id=d2b199a430c5215075dba5eeb8907a23

Siehe auch
http://open-access.net/de/austausch/oa_in_der_blogosphaere/ (rechts Twitter-Meldungen)

Außer Archivalia möchte ich als deutschsprachiges Einzelblog empfehlen:

http://wisspub.net/

Im Bereich der Newsletter verweise ich auf zwei Angebote:

SPARC E-News
http://www.arl.org/sparc/publications/enews/
und den Open Access Newsletter der Fraunhofer-Gesellschaft
http://publica.fraunhofer.de/starweb/ep09/newsletter.htm

Für denjenigen, der sich nicht sehr intensiv unterrichten will, ist das vielleicht die beste Option.

(Jedenfalls besser als die "News" von Open-Access.net:

http://open-access.net/de/austausch/news/ )

Mailinglisten:

Gelegentlich wird auch in INETBIB zu Open Access diskutiert. Nicht sehr rege ist die Liste von Open-Access-Net. Listenarchiv:

https://lists.fu-berlin.de/pipermail/ipoa-forum/

Im englischsprachigen Bereich sind wichtig:

LIBLICENSE. Listenarchiv:

http://listserv.crl.edu/wa.exe?A0=LIBLICENSE-L

Hier wird tatsächlich auch kontrovers diskutiert.

Vor allem Nachrichten enthält das BOAI-Forum. Listenarchiv:

http://threader.ecs.soton.ac.uk/lists/boaiforum/

Nach wie vor sehr von Harnad dominiert wird die Global Open Access List, jetzt moderiert von Richard Poynder. Listenarchiv:

http://mailman.ecs.soton.ac.uk/pipermail/goal/

Update:
http://archiv.twoday.net/stories/187506474/


Nach Umstellung auf Wordpress nimmt das Projekt auch externe Hinweise über die Kommentarfunktion an:

http://www.blogs.uni-mainz.de/handschriftencensus/

Eine Beschreibung des Besselicher Stundenbuchs in der RLB Koblenz:

http://www.blogs.uni-mainz.de/handschriftencensus/koblenz-rlb-h-9212/

Zum Kontext wäre die Arbeit von Uffmann (S. 138 mit Nennung der Handschrift) anzuführen gewesen. Es wäre dringend wünschenswert, wenn die Rheinische Landesbibliothek den wertvollen Codex digitalisieren und in Dilibri zugänglich machen würde. Fürs erste sollte sie aber wenigstens ein paar Farbbilder in anständiger Auflösung im Netz spendieren.

Nachtrag: Ich sehe erst nachträglich die wichtigen Beschreibungen zur Mainzer Martinus-Bibliothek:

http://www.blogs.uni-mainz.de/handschriftencensus/bestand/mainz/mz-mb/

Hier gibt es auch Ergänzungen zum Marburger Handschriftencensus:

http://www.handschriftencensus.de/hss/Mainz#bib3

Hs. 40 enthält offenbar einen nicht erkannten Passionstraktat Heinrichs von St. Gallen (es wird nur das typische Incipit, aber kein Explicit angegeben) - es kann natürlich auch die Kompilation sein:

http://www.blogs.uni-mainz.de/handschriftencensus/bestand/mainz/mz-mb/mz-mb-hs-1-hs-100/mainz-martinus-bibliothek-hs-40/

Zur Überlieferung (unvollständig):
http://www.handschriftencensus.de/werke/2027

Dort fehlt im übrigen auch Pommersfelden Cod. 26, 15. Jh., von Wilhelm Schonath im masch. Katalog beschrieben als Betrachtungen über das Leiden Christi (Extendit manum. Her rackte di hant of unde czockte daz swert), 1474 per manus Jute Nubreichen.

Vor allem zur Drucküberlieferung des Heinrich von St. Gallen habe ich Neues in Wikisource vorgelegt:
http://de.wikisource.org/wiki/Heinrich_von_St._Gallen

#forschung


http://ordensgeschichte.hypotheses.org/762 machte aufmerksam auf das nun freigeschaltete Mainzer Projekt zur Geschichte der Stiftskirche St. Stephan:

http://www.st-stephan-virtuell.de/

Zu den Inschriften:
http://www.st-stephan-virtuell.de/kirche/lageplan.html
http://www.inschriften.net/mainz/st-stephan/

Zu den Handschriften und zum Buchbesitz (leider ohne Abbildungen):
http://www.st-stephan-virtuell.de/mehr/stiftsbibliothek.html

In der Liste zu Quellen und Literatur hätte erheblich mehr als online verfügbar gekennzeichnet werden müssen!

http://www.st-stephan-virtuell.de/mehr/quellen-u-literatur.html

Ich möchte nur EINMAL ein solches Projekt sehen, in dem fachkundig und umfassend Digitalisate bibliographiert werden!


Im Kontext der zunehmend rein elektronischen Verwaltungsarbeit gewinnen Anforderungen an die Nachvollziehbarkeit und Transparenz behördlichen Handelns und in der Folge der Beweissicherheit elektronischer Unterlagen erheblich an Bedeutung. Insbesondere die Frage, wie elektronische Unterlagen über die teilweise jahrzehntelangen Aufbewahrungsfristen beweissicher und vor allem nutzbar aufbewahrt werden können gilt es künftig adäquat zu beantworten.

Seitens BearingPoint haben wir die 10 wichtigsten Fragen zur beweissicheren Langzeitspeicherung in einem E-Book zusammengefasst. Dieses basiert auf den aktuellen rechtlichen, fachlichen und technischen Rahmenbedingungen sowie unseren Erfahrungen in den einschlägigen Projekten.

Sie können sich das E-Book unter nachfolgendem Link kostenfrei downloaden:

http://www.bearingpoint.com/de-de/7-6383/10-fragen-zum-thema-beweissichere-langzeitspeicherung/?&p=353

http://dx.doi.org/doi:10.1186/1741-7015-10-124

Der neue Aufsatz "Anatomy of open access publishing: a study of longitudinal development and internal structure" von Mikael Laakso und Bo-Christer Björk kommt zu bermerkenswerten Ergebnissen:

An estimated 340,000 articles were published by 6,713 full immediate OA journals during 2011. OA journals requiring article-processing charges have become increasingly common, publishing 166,700 articles in 2011 (49% of all OA articles). This growth is related to the growth of commercial publishers, who, despite only a marginal presence a decade ago, have grown to become key actors on the OA scene, responsible for 120,000 of the articles published in 2011. Publication volume has grown within all major scientific disciplines, however, biomedicine has seen a particularly rapid 16-fold growth between 2000 (7,400 articles) and 2011 (120,900 articles). Over the past decade, OA journal publishing has steadily increased its relative share of all scholarly journal articles by about 1% annually. Approximately 17% of the 1.66 million articles published during 2011 and indexed in the most comprehensive article-level index of scholarly articles (Scopus) are available OA through journal publishers, most articles immediately (12%) but some within 12 months of publication (5%).

Conclusions
OA journal publishing is disrupting the dominant subscription-based model of scientific publishing, having rapidly grown in relative annual share of published journal articles during the last decade.


Via
http://archivalia.tumblr.com/tagged/openaccess


Bereits jetzt sind schon viele Handschriften und zwar auch solche, die nicht zum Projekt der Rekonstruktion der Lorscher Klosterbibliothek gehören, auf der Seite der UB Heidelberg einsehbar:

http://codpallat.uni-hd.de

"ab heute werden in einer überarbeiteten Präsentation der Webseite "Bibliotheca Palatina digital" ( http://palatina-digital.uni-hd.de/ ) auch die lateinischen Codizes der ehemaligen Bibliotheca Palatina, die sich seit dem 17. Jahrhundert in der Biblioteca Apostolica Vaticana befinden, sukzessive weltweit online zugänglich gemacht.

Auf der Seite http://codpallat.uni-hd.de finden Sie nun sowohl die in Heidelberg als auch die im Vatikan aufbewahrten Codices Palatini latini virtuell wieder vereint.

Nachdem in den vergangenen beiden Jahren bereits die 133 lateinischen Handschriften aus der Provenienz des Klosters Lorsch von einem Heidelberger Team in Rom digitalisiert werden konnten (vgl. http://www.bibliotheca-laureshamensis-digital.de/), arbeiten die Kolleginnen und Kollegen seit Januar 2012 vor Ort daran, die restlichen gut 1.900 lateinischen Manuskripte der Sammlung zu scannen und für die Forschung zur Verfügung zu stellen." (INETBIB)

Katalog von Stevenson et al.:

http://diglit.ub.uni-heidelberg.de/diglit/stevenson1886

Update:
http://archiv.twoday.net/stories/235546904/




Eröffnung Gemeindearchiv Burbach

Link zu einem kleinen Fotoalbum: http://www.flickr.com/photos/58898431@N04/sets/72157631848947152/

Weitere Informationen zur Eröffnung und zum kommenden Tag der offenen Tür finden sich hier: http://www.siwiarchiv.de/2012/10/eroffnung-gemeindearchiv-burbach/

Zum Gemeindearchiv Burbach s. a. http://archiv.twoday.net/search?q=burbach

Fragen zur Informationskompetenz:

http://de.wikiversity.org/wiki/Benutzer:Histo/Quiz

http://dhdhi.hypotheses.org/1290

Ich greife heraus:

Ulrich Pfeil (Hg.): Das Deutsche Historische Institut Paris und seine Gründungsväter. Ein personengeschichtlicher Ansatz. Mit einem Vorwort von Stefan Martens, München (Oldenbourg) 2007 (Pariser Historische Studien, 86), ISBN 978-3-486-58519-3

Mit Aufsätzen zu Paul Kehr - Theodor Mayer - Gerd Tellenbach - Max Braubach - Theodor Schieffer - Johannes Haller - Eugen Ewig - Karl Ferdinand Werner - Paul Egon Hübinger - Heinrich Büttner
http://www.perspectivia.net/content/publikationen/phs/pfeil_gruendungsvaeter


"Zur diesjährigen Open Access-Woche leistet auch das DHIP einen kleinen Beitrag: Wir haben die Katalogdaten der von uns seit 1958 herausgegebenen Veröffentlichungen als Open Data mit einer CC0-Lizenz (Public Domain) zur Verfügung gestellt."

http://dhdhi.hypotheses.org/1321

Merci!


http://www.youtube.com/watch?v=pXoHC2D15hM

Brewster Kahle, Begründer des Internet Archive (http://archive.org/)

Hier geht es nicht nur um die Speicherung von Digitalisaten, sondern auch um neue Möglichkeiten der Verbreitung von digital verwahrtem Kulturgut. Angesprochen wird z.B. das BookMobile: http://archive.org/texts/bookmobile.php

Nein, nicht meines.

Ich finde den Artikel amüsant und treffend genug, um den Link hier weiterzugeben.

Malte Herwig: Mein letztes Buch
http://www.freitag.de/autoren/frankfurter-buchmesse-2012/mein-letztes-buch

"Und schließlich: die Guillotine. Vor ein paar Monaten habe ich damit angefangen. Zuerst heimlich. Das Bücherzerschneiden, fürchtete ich, gilt unter Bildungsbürgern als Frevel. Die Bibliothek aus Papier und Tinte gehört da zum guten Ton. Dann offenbarte ich mich einem guten Freund. Das hier ist mein Coming-out.

Bald entdeckte ich Gleichgesinnte. Im Internet fand ich Foren von Scan-Aktivisten, die ihre Erfahrungen beim Digitalisieren von Büchern austauschen. Professionelle Buchscanner kosten mehrere tausend Euro. Aber auf Webseiten wie diybookscanner.org gibt es Baupläne zum Selberbasteln. Mit kostenloser Software wie dem Programm „calibre“ kann man die eingelesenen Daten dann ins passende E-Book-Format umwandeln.

Ich kaufte für 150 Euro Holzleisten, Schrauben und eine Plexiglasplatte im Baumarkt und baute daraus mit einer alten Digitalkamera meinen ersten Buchscanner. Wohlgemerkt: zum Eigenbedarf. Ich scanne nur Bücher, die ich auch bezahlt habe und stelle sie auch nicht auf Tauschbörsen ein."

Die Selbstbastelscanner schaue ich mir mal an ...

Grüße
J. Paul

Der International Tracing Service (ITS / Internationaler Suchdienst) in Bad Arolsen hat vier weitere Findbücher im Internet veröffentlicht:

ITS 1 - Child Search Branch (Kindersuchdienst)
R 2 - Gestapo
M 1 - Kriegsgerichte der Deutschen Wehrmacht
M 2 - Alliierte Militärtribunale (Case 8: RuSHA)


Zur Findbuchübersicht


Damit verfügt der ITS derzeit über 10 Online-Findbücher und eine Online-Datenbank zum elektronischen Akzessionsverzeichnis ("Inventardaten"). Vor Ort in Bad Arolsen gibt es in der zentralen Datenbank weitere Suchmöglichkeiten auf der Grundlage retrokonvertierter Findmittel (die für die Nachnutzung auch bereits im EAD-XML-Format vorliegen), von Attributierungen und Indizierungen zahlreicher Informationstypen aus den Unterlagen - und natürlich in üppiger Fülle auf der Grundlage von Personennamen.

Durch die Eingabe der in den Online-Findbüchern angegebenen Bestellnummern in die Datenbank vor Ort wird das Findbuch in der Datenbankansicht aufgerufen und die einzelnen Verzeichnungseinheiten direkt mit den Digitalisaten der Archivalien verknüpft. Die Nutzung erfolgt daher in der Regel am selben Bildschirm, an dem auch recherchiert wird.

http://hdl.handle.net/2027/mdp.39015072446613?urlappend=%3Bseq=239

Siehe auch
http://archiv.twoday.net/search?q=sachav

30 ehrenamtliche Archivare aus Sportvereinen, Sportkreisen und Sportverbänden waren Anfang Oktober dieses Jahres in die Sport- und Bildungsstätte des Landessportbunds Hessen nach Wetzlar gekommen, um sich über Möglichkeiten der Langzeitaufbewahrung von Fotografien informieren zu lassen. Das große Interesse an dieser Tagung zeigte anschaulich, dass hier noch erhebliche Informationsdefizite bestehen.

In einem Grundsatzreferat ging Frau Dr. Petra Rau (Frankfurt) ausführlich auf die äußerst differenzierte Entwicklung der Fotografie seit ihrem Entstehen ein. Das ist vor allem auch deshalb von Bedeutung, weil die empfohlenen Klimabedingungen für eine Langzeitaufbewahrung der Fotos von dem jeweiligen Verfahren der Fotografie abhängen.

So werden z. B. für die Aufbewahrung von Papierabzügen schwarzweißer Filme in der Regel eine Höchsttemperatur von 18 Grad Celsius und eine maximale relative Luftfeuchte von 50% empfohlen. Bei Papierabzügen von Farbfilmen sollte die Maximaltemperatur aber nur zwischen 4 und 0 Grad betragen, bei einzelnen Verfahren sogar weniger als 0 Grad. Besondere Vorsicht muss bei Nitratfilmen walten, weil diese relativ leicht entflammbar sind. Vor der Bearbeitung von Fotografien muss deshalb zunächst jeweils das fotografische Verfahren identifiziert werden.

Wegen der großen Schwierigkeiten bei einer optimalen Langzeitaufbewahrung von Fotografien schlug die Referentin vor, analog vorliegendes originales Archivgut grundsätzlich zu digitalisieren, wenn es auf Dauer von Bedeutung ist. Dann dürfen aber die Originale - wie zum Beispiel Negative oder Farbabzüge - nach der Digitalisierung nicht vernichtet werden. Diese Originale sind vielmehr in holz- und säurefreien Kartons aufzubewahren, die in geeigneten Archivräumlichkeiten gelagert werden.

Herr Dr. Michael Habersack (Archivberatungsstelle des Landes Hessen) konnte mit seinem Referat zur Archivierung digitaler Fotos direkt an die Ausführungen von Frau Dr. Rau anschließen. Er machte deutlich, dass es genuin digitale Bilder und Digitalisate erlauben, Fotos beliebig oft kostengünstig in gleichbleibender Qualität zu kopieren. Sie sind dann auch im Internet - zum Beispiel auf der Homepage des Vereins - zu verwenden. Digitalisate dienen im Übrigen als Schutzmedium, weil die analogen Originale geschont werden.

Der Referent erläuterte außerdem einige Grundbegriffe wie Auflösung bzw. Bildqualität und beschäftigte sich dann mit den verschiedenen Speicherformaten. Er empfahl, Bilder möglichst im TIFF-Format abzuspeichern, weil so Qualitätsverluste vermieden werden können. Wenn Fotos dagegen bereits im JPEG-Format zur Verfügung gestellt wurden, sollte von einer Speicherung im TIFF-Format abgesehen werden, weil damit der Datenverlust durch JPEG-Kompression nicht rückgängig zu machen ist. In Zukunft dürfte das Format JPEG2000 eine Alternative sein, weil es verlustfrei komprimiert.

Dr. Habersack ging darüber hinaus auf die verschiedenen Speichermedien ein und erläuterte auch die sogenannten „RAID-Systeme“, bei denen gezielt Sicherungskopien erzeugt werden. Er betonte die Notwendigkeit einer zusätzlichen Sicherungs-speicherung von auf Festplatten gespeicherten digitalen Fotos. Diese Datensicherung müsse auf mindestens einer zweiten (externen) - besser auf zwei weiteren Festplatten - realisiert werden. Bei zwei Sicherungsspeichern sei es zweckmäßig, die Datensicherung zeitversetzt in regelmäßigen Intervallen vorzu-nehmen.

Praxisbezogene Beispiele standen im Mittelpunkt des die Tagung abschließenden Beitrags von Georg Habs (Stadtarchiv Wiesbaden), der sich vor allem mit dem zentralen Thema der „Verzeichnung von Fotos“ beschäftigte. Habs hob hervor, dass unkommentierte Bilder in der Regel wertlos sind, wenn nichts über die handelnden Personen und die Handlungszusammenhänge bekannt ist. Allerdings könne man über „Hilfskonstruktionen“ versuchen, zumindest vorläufige Hinweise zu diesen Bildern zu gewinnen, die dann deren Zuordnung erlauben.

Vollständige Bildinformationen bedeuten in jedem Fall eine erhebliche Wertsteigerung von Fotos. Im Normalfall sollten deshalb von vornherein detaillierte Informationen zu einem Foto unter Verwendung einer entsprechenden Signatur in einer eigenen Datei erfasst werden. Zu jedem Foto müssten Ortsangaben sowie Angaben zum Datum, zu den beteiligten Personen und zum jeweiligen Ereignis gesammelt werden. Außerdem sind Informationen zum Fotografen und zu dem Inhaber der Rechte erforderlich.

Herr Habs empfahl darüber hinaus die Aufnahme von Hinweisen zur Art und zur Quelle des Mediums sowie die Vergabe von Schlagworten. Dabei ist allerdings auf die Verwendung zeitgemäßer Begriffe und auf Veränderungen der Rechtschreibung zu achten. Selbst bei einem Verzicht auf relativ teuere „Verzeichnungs-Software“ könnten die entscheidenden Informationen auch dann nach unterschiedlichen Kriterien ausgewertet werden, wenn sie zumindest in einer Excel-Datei abgespeichert wurden. Allerdings sei es notwendig, „Verzeichnungsfallen“ zu vermeiden, die auf mangelnde Sorgfalt zurückzuführen sind.

Peter Schermer (lsb h – AK „Sport und Geschichte) dankte zum Abschluss der Tagung Frau Dr. Rau und den beiden Referenten für ihre sachkundigen Ausführungen. Er stellte fest, dass die verschiedenen Beiträge gezeigt hätten, wie wichtig die Zusammenarbeit mit Archiven sei, in denen professionelle Archivare und Archivarinnen tätig sind. Leider gebe es in Hessen allerdings nur drei Kreisarchive, an die sich ehrenamtliche „Archivare“ in den Sportvereinen mit ihren Fragen wenden könnten. Umso größer sei die Bedeutung der hessischen Archivberatungsstelle in Darmstadt.

Peter Schermer

"Eine interne Untersuchung ergab jetzt, dass eine Zusammenlegung beider Institutionen, so wie sie Ende 2011 per Kabinettsbeschluss festgelegt wurde, möglicherweise nicht die erwarteten Vorteile bringen wird. Daher sollen nun andere Formen der Zusammenarbeit geprüft werden."

http://vifabenelux.wordpress.com/2012/10/23/koninklijke-bibliotheek-und-nationaal-archief-nl-fusion-zunachst-ausgesetzt/

 

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