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Hofbibliothek Donaueschingen, Nordelbische
Kirchenbibliothek, Kapuzinerbibliothek Eichstaett - seit
vielen Jahren kaempfe ich fuer den Schutz historischer
Buchsammlungen. Der jetzt bekannt gewordene Verkauf der
traditionsreichen Bibliothek des Stralsunder Gymnasiums im
Stadtarchiv Stralsund steht fuer mich auf einer Stufe mit
den genannten Katastrophen.

Wie man sich im Handbuch der historischen Buchbestaende
unschwer ueberzeugen kann, ist die 1937 begruendete
Archivbibliothek in Stralsund als Nachfolgerin der
Ratsbibliothek eine der bedeutenden Altbestandsbibliotheken
in Mecklenburg-Vorpommern. 1995 betrug der Buchbestand ca.
100.000 Baende, davon etwa 75 Prozent Altbestand. Die
gesondert aufgestellte Gymnasialbibliothek kam 1945 in die
Archivbibliothek:

http://fabian.sub.uni-goettingen.de/?Archivbibliothek_Stralsund

Hervorheben moechte ich nur die schon im 16. Jahrhundert
angekaufte Bibliothek (mit zahlreichen Randbemerkungen und
Eintragungen) des neulateinischen Dichters Zacharias Orth,
die der Gymnasialbibliothek ueberwiesen worden war, die
schon fuer sich genommen als ein schuetzenswertes
Kulturdenkmal gelten kann. Die Gymnasialbibliothek erhielt
im Lauf der Zeit sehr viele Schenkungen, die ihren
wertvollen Bestand vermehrten.

Bis jetzt kann ich es kaum glauben, was auf meine Anfrage
hin die Stadt Stralsund mir heute mitteilte:

"Sehr geehrter Herr Dr. Graf,
wir bedanken uns für Ihr Interesse an unserem Archivgut und
sehen es wohlwollend, dass Sie auch über unser Stadtarchiv
etwas auf Ihrem Portal veröffentlichen wollen. Das
unterstreicht einmal mehr, dass Sie dem Stadtarchiv
Stralsund Bedeutung beimessen.
Bestätigen können wir Ihnen deshalb, dass ein Antiquar die
bisher im Stadtarchiv Stralsund befindliche
Gymnasialbibliothek angekauft hat. Darüber hinaus können
wir jedoch keine weiteren Informationen geben, da es sich
hierbei um schutzwürdige Interessen handelt. Deshalb wurde
dem Verkauf durch ein Gremium der Bürgerschaft im
nichtöffentlichen Teil der entsprechenden Sitzung
zugestimmt.

Mit freundlichen Grüßen

Koslik
Pressesprecher"

Wie ich unter http://archiv.twoday.net/stories/197331450/
ausgefehrt habe, ist der Verkauf rechtswidrig, denn er
verstoesst gegen die Satzung des Stadtarchivs Stralsund von
2002, die das Archiv- und Bibliotheksgut des Stadtarchivs
zum unveraeusserlichen Kulturgut erklaert hat.

Ich hatte schon letzte Woche bei der Landesbibliothek in
Schwerin angefragt und von deren Leiter Dr. Frank Pille die
Auskunft erhalten, dass weder sein Rara-Referent Dr. Roloff
noch er etwas von dem Verkauf gewusst haben. Heute konnte
ich kurz mit den Leitern der Universitaetsbibliotheken
Greifswald und Rostock telefonieren, die beide Gleiches
versicherten.

Dr. Wolff von der UB Greifswald erklaerte, seine Bibliothek
sehe sich in der Verantwortung fuer Pomeranica und
versuche, das regionale historische Bibliotheksgut zu
sichern. Haette sich die Stadt Stralsund an die
Universitaet gewandt, haette man gemeinsam nach einer
anderen Loesung suchen koennen.

Als ich in der Mailingliste Provenienz eine Meldung ueber
Diebstaehle aus Arolsen und anderen Bibliotheken als
Aufhaenger nutzte, um auf den Stralsunder Casus
hinzuweisen, schrieb mir der Bielefelder Germanist Prof.
Dr. Ulrich Seelbach (zitiert mit Genehmigung): "der
Diebstahl einzelner Bücher kann ja doch letztlich
rückgängig gemacht werden - eine Zerschlagung der
historisch gewachsenenen städtischen Bibliothek aber wohl
kaum, denn hier handelt der Rechte-Inhaber. Ich habe
einen Brief an den Oberbürgermeister geschrieben und hoffe,
dass andere mit persönlichen Briefen und öffentlichen
Aufrufen dasselbe tun werden: dieses Auseinanderreißen
historisch gewachsener Bibliotheken an den Pranger zu
stellen."

Felicitas Noeke, die Betreuerin einer der kostbarsten
deutschen Gymnasialbibliotheken, des Christianeums in
Hamburg, ist empoert: "Historische Gymnasialbibliotheken
sind weitestgehend ungeschützt insofern, als sie "vor Ort"
nur selten als identitätsstiftende Sammlungen von
unschätzbarem bildungsgeschichtlichen und damit auch
landeshistorischem Wert erkannt werden. In Archiven und
Bibliotheken einer Region verwahrt, sind sie, so lese ich
die oben zitierte offizielle Mail eines Pressereferenten,
als Kulturgut der öffentlichen Hand sogar nunmehr dem
Verscherbeln durch örtliche "Gremien" nach
"nichtöffentlichen" Beschlüssen einwandfrei freigegeben?

In diesem Fall möchte ich hier öffentlich aufs Schärfste
protestieren gegen derlei unverantwortlichen Umgang mit
Bibliotheksgut einer im 16. Jahrhundert gegründeten
Lehranstalt!"
http://archiv.twoday.net/stories/197331274/ (Kommentar)

Der Heidelberger Professor Dr. Wilhelm Kühlmann, einer der
renommiertesten Frühneuzeit-Forscher, der selbst über
Zacharias Orth gearbeitet hat, ist ebenfalls befremdet über
die Nachrichten aus der traditionsreichen Hansestadt: "Ohne
eine vorherige gründliche wissenschaftliche Prüfung und
Dokumentation des wertvollen historischen Bestands sollte
nichts verkauft werden".

Vor allem als Archivar schaeme ich mich fuer das Vorgehen
der Greifswalder [Stralsunder] Kollegen, die trotz aller finanziellen
Zwaenge alles haetten tun muessen, um das
Provenienzprinzip, den Respekt vor den historischen
Herkunftsgemeinschaften, auch dann hochzuhalten, wenn es
um historische Buchbestaende geht, die als Ganzes und auch
in Teilen ebenso Unikat-Charakter haben wie
handschriftliches Archivgut. Sie haetten einen so krassen
Verstoss gegen die eigene Archivsatzung nie zulassen
duerfen. Eine archivfachliche Diskussion im Landesverband
MV des Verbands deutscher Archivarinnen und Archivare e.V.
(VdA) hat es jedenfalls nicht gegeben, denn der Vorsitzende
Dr. Kasten vom Stadtarchiv Schwerin wusste letzte Woche
nichts von den Verkaeufen und dachte an die ueblichen
Dublettenverkaeufe bei vergleichsweise jungen
Standardwerken. Der Vorsitzende des VdA, Dr. Diefenbacher
vom Stadtarchiv Nuernberg, war heute nicht fuer eine
Stellungnahme zu erreichen.

Natuerlich ist es ein Unding, dass man die
wissenschaftliche Rekonstruktion der Gymnasialbibliothek
dadurch behindert, dass man nichts Naeheres ueber den
Verkauf und vor allem den Kaeufer bekanntgibt.

Die Ostsee-Zeitung ist informiert, ich werde am Ball
bleiben und bin natuerlich fuer oeffentlich zitierbare
Aeusserungen von wichtigeren Wissenschaftlern als ich es
bin dankbar. Ich werde in dem Weblog Archivalia

http://archiv.twoday.net

laufend berichten. Es kann und darf nicht sein, dass
Kommunen nun ungestraft ihr historisches Kulturgut
verscherbeln!


Nachtrag: Das Antiquariat Peter Hassold in Dinkelscherben bietet Bücher aus der Gymnasialbibliothek Stralsund an, z.B.

https://www.abebooks.de/servlet/BookDetailsPL?bi=8603394176&searchurl=bsi%3D330%26sortby%3D1%26vci%3D4323596

Zu http://archiv.twoday.net/stories/197331274/

Am besten zitiere ich komplett den Abschnitt im Fabian-Handbuch:

http://fabian.sub.uni-goettingen.de/?Archivbibliothek_Stralsund

Stralsunder Gymnasialbibliothek

2.115 Das Stralsunder Gymnasium, eine der ältesten Schulen in Mecklenburg-Vorpommern, wurde 1560 gegründet und im ehemaligen Katharinenkloster von Bürgermeister Nikolaus Gentzkow eingeweiht. Der Anfang einer Bibliothek fällt nachweislich schon in die erste Zeit der Schulgeschichte, obwohl die eigentliche Gründung der Gymnasialbibliothek erst 1627 von Rektor Andreas Helwig (1572-1643) urkundlich belegt wurde. Durch Buch- und Geldgeschenke von Lehrern, Pastoren, Buchhändlern, Ratsherren und von vielen anderen Wohltätern konnte diese Bibliothek ständig wachsen.

2.116 Eine besondere Zuwendung erhielt sie im Jahre 1644 vom Magistrat der Stadt: eine Sammlung von 112 Bdn philologischen, historischen, philosophischen und theologischen Inhalts, die schon 1579 von den Erben des Stralsunder Poeten Zacharias Orthus (um 1530-1579) angekauft worden war. In seiner Bibliothek hatte Orthus, der in Wittenberg und Greifswald Poesie und Geschichte gelehrt hatte, sowohl die eigenen als auch die Werke namhafter Zeitgenossen, wie Bugenhagens und seines Freundes Melanchthon, vereint. Auch damals bedeutende Dichterkollegen gehören dazu. Viele Bände tragen seinen eigenhändigen Namenszug und auf dem Deckel die Buchstaben ZOPL (" Zach. Orth. poeta laureatus"). Im Bestand finden sich Werke von Herodot und Thucydides, Stephanus, Plutarch, Aelian, Pindar, Demosthenes, Lucian, Quintilian u. a. Auch ein Baseler Druck des Neuen Testaments von 1553 in Griechisch ist belegt. Zu den ältesten Titeln des Zacharias Orthus zählen zwei Carmen (Rostock 1556 und 1562), ein Leichengedicht für den pommerschen Herzog Philipp I. (Greifswald 1560) und Trium Romanorum imperatorum ... vita, prosa et ligita oratione graece et latine descripta (Wittenberg 1577).

2.117 Die Bibliothek konnte bereits im Jahre 1802 eine ansehnliche Sammlung von 4000 Bdn verbuchen, größtenteils alt- und neuphilologischen, historischen und geographischen Inhalts. Besonderes bibliothekarisches Feingefühl bewies der Rektor Christian Heinrich Groskurd (1747-1806), der von jedem Schüler bei dessen Abschied wünschte, daß er der Bibliothek ein Buch schenke. Unter seiner Leitung wurde die Gymnasialbibliothek auch für außenstehende Liebhaber der Literatur geöffnet und entwickelte sich zu einem kulturellen städtischen Treffpunkt. Verschiedene Gesellschaften und Vereine, z. B. eine Lese- und eine Journalgesellschaft, kamen hier zusammen und bereicherten die Bibliothek durch kontinuierliche Abgaben ihrer bereits gesichteten Neuerwerbungen. Auch gelehrte Besucher Stralsunds stellten in Reiseberichten fest, daß das Gymnasium mit seiner Bibliothek wissenschaftlichen Ansprüchen gerecht werde.

2.118 Diese alte Schulbibliothek wurde nach dem Zweiten Weltkrieg der Archivbibliotheksverwaltung unterstellt. Damit kamen 2630 Titel in den Gesamtbestand. Von diesen entfallen knapp 50 Prozent auf das 18. Jh, je 20 Prozent auf das 17. und 19. Jh und reichlich 10 Prozent auf das 16. Jh. Es dominieren fremdsprachige Drucke (63 Prozent) vor deutschen (37 Prozent). Unter den 968 deutschsprachigen Titeln finden sich 8 des 16. Jhs, 32 des 17. Jhs, 699 des 18. Jhs und 229 des 19. Jhs. Die 1662 fremdsprachigen Drucke verteilen sich mit 62 Prozent gleichmäßig auf das 17. und 18. Jh und mit 38 Prozent auf das 16. und 19. Jh. Mit 1357 Titeln hebt sich Latein von den anderen Sprachen ab, vor 210 griechischen, 42 französischen, 27 englischen, 8 hebräischen und einzelnen schwedischen, niederländischen, spanischen, syrischen, arabischen, italienischen, dänischen, russischen und indischen Drucken.

2.119 Die Gymnasialbibliothek wurde ähnlich der Ratsbibliothek in Sachgruppen geordnet und nach Formaten aufgestellt, wobei Titel im Oktavformat eine weitere Untergliederung erfuhren. Darüber gibt ein alter Standortkatalog Auskunft, der bisher die einzige Zugangsmöglichkeit bietet. (1833 begonnene Sachkataloge in Bandform sind unvollständig. Eine Aufnahme in den Alphabetischen Katalog der Archivbibliothek steht noch aus.) Bei den einzelnen Beständen handelt es sich um Theologie (Signatur Gy A), Philologische Hilfswissenschaften, Alte und Neuere Sprachen, Orientalia (Signatur Gy D), Literaturgeschichte, Jurisprudenz und Vermischte Schriften, Biographien (Signatur Gy F) und Mathematik, Physik, Naturgeschichte, Medizin (Signatur Gy G). Die Sachgruppen Griechische Klassiker (Signatur Gy B) und Römische Klassiker (Signatur Gy C) sind in Systemgruppen untergliedert nach Übersetzungen (Gy BB und Gy CC). Historische Werke (Signatur Gy E) weisen eine Untergliederung auf für Geographie und Reisebeschreibungen (Signatur Gy EE) und Philosophie (Signatur Gy H), für Pädagogik und Schulbücher (Signatur Gy Hh). Außerdem gibt es im Oktavformat die Sachgruppen Naturgeschichte (Gy J), Medizin (K), Orientalische Literatur (L), Deutsche Sprache und Literatur (Gy N) und Neue fremde Sprachen (Gy M). Zwei dieser Bestände dominieren mit jeweils ca. 600 Titeln: Werke der Geschichte und Geographie und Werke der philologischen Hilfswissenschaften, gefolgt von ca. 350 Titeln der Literaturgeschichte. Die anderen Bestände weisen ca. 200 bis 300 Titel auf.

2.120 Die 11 frühesten Titel der Gymnasialbibliothek stammen aus dem 15. Jh und wurden, wie auch die Inkunabeln der Ratsbibliothek, der Sondersammlung Wiegendrucke zugeordnet. Dabei handelt es sich um Drucke aus Venedig, Köln, Basel und Leipzig, die im Zeitraum 1470 bis 1498 erschienen. Sowohl Werke von Thomas von Aquin und Petrus Comestor als auch von Werner Rolevinck, Homer, Eusebius, Aretinus Leonardus, Paulus Orosius und Justinianus sind verzeichnet. Zwei Postinkunabeln von 1511 und 1513 (Gy B und C) verblieben im Gymnasialbestand.

2.121 Zahlreiche Nachschlagewerke sind in den einzelnen Sachgruppen vorhanden, mit Schwerpunkt bei den Hilfswissenschaften, darunter ca. 35 Lexika, von denen 3 aus dem 16. Jh und 4 aus dem 17. Jh stammen. Bei den philologischen Werken ist die griechisch-lateinische Sprachkombination die häufigste, wie z. B. bei dem 1554 in Basel gedruckten Lexicon Graeco-Latinum von Conrad Gesner u. a. Aber auch andere Sprachkopplungen, u. a. Deutsch-Latein oder Arabisch-Latein, sind nicht selten. Erwähnenswert ist das Allgemeine deutsche Reimlexikon (Leipzig 1826). Unter den historischen und geographischen Lexika sind ein Eisenacher Druck von 1677 und das Allgemeine historische Lexikon (Leipzig 1730-1740). Auch das Lexicon universae (1785-1804), Jöchers Compendiöses Gelehrten-Lexicon (Leipzig 1733) und Hederichs Gründliches Antiquitäten-Lexicon (1743) gehören zum Bestand.

2.122 Es gibt eine große Anzahl von Werken zur Geschichte der Buchdruckerkunst und der Verlage, darunter viele Bücherverzeichnisse. Panzers Annalen der älteren deutschen Literatur (Nürnberg 1788-1789) sind hier ebenso zu finden wie Kaysers Vollständiges Bücher-Lexicon (Leipzig 1833). Auch entlegenere Bibliotheksliteratur ist vorhanden, so die Bibliotheca Thuana (1704) des Pariser Parlamentspräsidenten Jacques Auguste de Thou (1553-1617) und der Catalog över Islands Stiftsbibliothek (Kopenhagen 1828).

2.123 Die griechischen und römischen Klassiker sind hier ebenso gut vertreten wie im Bestand Klassische Philologie (F) der Ratsbibliothek. Bemerkenswert ist De orbis situ libri tres des antiken Geographen Pomponius Mela (Basel 1576).

2.124 Zahlreiche, meist in Stralsund und Greifswald erschienene Pomeranica sind vor allem in den Sachgruppen Geschichte, Deutsche Sprache und Literatur vorhanden, u. a. Gottfried Ludwig Kosegartens Wörterbuch der niederdeutschen Sprache (Greifswald 1856-1860) und die Pommerschen Geschichtsdenkmäler (Greifswald 1834-1894), die er mit Theodor Pyl gemeinsam publizierte. Ein seltener Titel ist die von Ernst Zober herausgegebene Allgemeine Tanzkunst (Stralsund 1836) des seit 1831 hier wirkenden jungen Schauspielers und Tanzlehrers Theodor Hentschke (1808-1833), ein anerkanntes theoretisch-praktisches Handbuch dieses Genres.

2.125 Rund 70 Periodika verschiedener Sachgebiete, überwiegend aus dem 18. und 19. Jh, sind Teil des Bestandes. (Einige Titel finden sich auch in den Sachgruppen Pommern, Geschichte und Periodika der Ratsbibliothek.) Die Zeitschriften sind meist in deutscher Sprache, nur vereinzelt in Schwedisch, Französisch und Dänisch. Zu den letzteren zählen das Journal littéraire (1713), Uptostrings-Sälskapets-Tidningar (1784-1786) und Hermod (1825-1826). Unter den deutschsprachigen literarischen, theologischen, politischen, naturwissenschaftlichen, belehrenden und unterhaltenden Zeitschriften sind das Journal aller Journale (1796-1797) und die Allgemeine politische Staatenzeitung (1789) sowie die Hamburgischen Addreß-Comptoir-Nachrichten (1780-1781). Zahlreiche gelehrte Zeitschriften des 18. Jhs aus europäischen Universitätsstädten, wie Greifswald, Berlin, Halle, Paris und Wien, sind nachgewiesen. Auch Schillers Thalia (1792-1793) und der Rheinische Merkur (1814-1816) finden sich neben dem Magazin für die Litteratur des Auslandes (ab 1832) und dem (Neuen) Deutschen Museum (1781-1791). Unter den naturwissenschaftlichen und medizinischen Zeitschriften sind das Magazin für den neuesten Zustand der Naturkunde (1797), das Journal der Physik (ab 1790) und das Journal für Chirurgie, Geburtshülfe und gerichtliche Arzneikunde (1797). Die Dessauische Zeitung für die Jugend und ihre Freunde liegt für 1784 vor.

2.126 Schulschriften des 18. und 19. Jhs sind vor allem in der Sachgruppe Philosophie und Pädagogik (Gy H und Hh) erfaßt. Sie sind zu verschiedenen deutschen und ausländischen Gymnasien, Universitäten und anderen Lehranstalten vorhanden. Ein Sammelband enthält z. B. Schulprogramme von 1757 bis 1823 aus der Leipziger Thomasschule, vom Gymnasium Minden, von einer Bayreuther Studienanstalt, von einer deutschen Schule in Stockholm, von der Königlichen Realschule zu Berlin und von anderen Bildungseinrichtungen. Auch aus Anklam, Brieg, Breslau, Dessau, Danzig, Elbing, Hersfeld, Hamburg, Königsberg, Lingen, Lübeck, Osnabrück, Posen (in deutscher und polnischer Sprache), Pforta, Prenzlau, Rinteln, Stargard, Wesel, Wismar und Stralsund finden sich Schulschriften.

2.127 Unter den regional bedeutsamen pädagogischen Schriften sind die Urkundliche Geschichte des Stralsunder Gymnasiums von seiner Stiftung 1560 bis 1860 des Gymnasialprofessors und Ratsbibliothekars Ernst Heinrich Zober sowie Altes und Neues von Schulsachen gesamlet (Halle 1752) des Freiberger Rektors Johann Gottlieb Biedermann (1705-1772) und Von der billigen und unbilligen Verachtung der Schullehrer (1749) von Hermann Jacob Lasius, dem Rektor der Greifswalder Stadtschule. Vermutlich gehören zu dieser Sammlung auch mehr als 75 Dissertationen, überwiegend in Sammelbänden. Sie wurden im 17. bis 19. Jh beispielsweise an den deutschen Universitäten Greifswald, Rostock, Göttingen, Münster, Jena, Wittenberg, Leipzig und Berlin, aber auch an der schwedischen Universität Uppsala und der niederländischen Universität Leiden angenommen. Sie verteilen sich auf fast alle Sachgruppen. Eine der frühesten Dissertationen stammt von Arved Ströhmer (Uppsala 1694).

2.128 Personalschriften des 17. Jhs sind sehr verstreut vorhanden. Neben zahlreichen Leichenpredigten für Stralsunder Persönlichkeiten finden sich auch die für einen Hamburger Pastor, für den Rektor einer Zwickauer Schule, für Personen aus Eisleben, Königsberg, Berlin und aus vielen anderen Orten. Auch Streitschriften des Rektors Jacob Wolf (1654-1723) mit dem Pastor der Stralsunder Marienkirche, Mathias Kienast (1683-1711), sind für den Zeitraum 1694 bis 1696 gesammelt worden.


Hinweise zur Bibliotheksgeschichte bei Zober z.B.:
http://books.google.de/books?id=6HiUsZxD5LYC&pg=PA48

Die einzige gute Nachricht: Die Inkunabeln dürften, da der Sondersammlung Wiegendrucke überwiesen, nicht vom Verkauf betroffen sein.

Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass die über 2000 Titel der Gymnasialbibliothek ein schützenswertes Kulturdenkmal darstellten, das unter keinen Umständen hätte veräußert werden dürfen.

Der Heidelberger Professor Dr. Wilhelm Kühlmann, einer der
renommiertesten Frühneuzeit-Forscher, der selbst über Zacharias Orth gearbeitet hat, ist befremdet über die Nachrichten aus der traditionsreichen Hansestadt: "Ohne eine vorherige gründliche wissenschaftliche Prüfung und Dokumentation des wertvollen historischen Bestands sollte nichts verkauft werden". Die Leiter der Landesbibliothek Mecklenburg-Vorpommern in Schwerin und der Universitätsbibliotheken Greifswald und Rostock haben mir gegenüber bestätigt, dass sie im Vorfeld nichts von dem Verkauf gewusst haben.

... wird fortgesetzt

http://1628blog.de/ (freundlicher Hinweis des Autors)

Wer den Geschmack für das Archiv hat, versucht, den Fetzen wiedergefundener Sätze überschüssigen Sinn zu entreißen … (Arlette Farge)

Dieses Blog dokumentiert Ereignisse in der Stadt Wertheim im Jahr 1628. Jede Information beruht auf authentischen Quellen aus dem Archiv. Die Ausgangstexte sind an ganz verschiedenen Stellen entstanden – in der Kanzlei der Wertheimer Grafen, beim Rentmeister oder beim Zinsschreiber, in der Verwaltung der Stadt oder bei Privatleuten. Manche waren gewiss nicht dafür vorgesehen, auf Dauer aufgehoben zu werden. Aber das Archiv hat sie bewahrt. Manche Informationen stehen für sich, aus anderen werden im Lauf der Zeit Geschichten entstehen. Eine dieser Geschichten ist die des Metzgers und Hoflieferanten Hans Stark, der im Juni 1628 der Hexerei bezichtigt wurde.

In diesem Blog erklingen Stimmen aus der Vergangenheit, neu zusammengesetzt. Es ist ein historiographisches Experiment. In Zukunft soll jeden Sonntag eine neue Woche aus dem Jahr 1628 dokumentiert werden. Wir beginnen im Oktober 2012 mit der ersten Woche des Juni 1628.

Wertheim liegt am Zusammenfluss von Main und Tauber im Nordosten Baden-Württembergs. 1628 war es der Hauptort der Grafschaft Wertheim, die von den Grafen zu Löwenstein-Wertheim regiert wurde. Die Stadt hatte damals knapp 2500 Einwohner.

Am 4. November, 18 Uhr, folgt die zweite Woche des Juli 1628.

Über den Autor:

Dr. Robert Meier, Verfasser des Eichborn-Klassikers Der Bauch ist rund … für werdende Väter, arbeitet seit langen Jahren als Archivar im Staatsarchiv Wertheim.


Sehr interessant!

Zu: http://archiv.twoday.net/stories/197331274/

Die Kommunalverfassung des Landes-Mecklenburg (Link) sieht keinen Genehmigungsvorbehalt bei der Veräußerung von kommunalem Kulturgut vor.

§ 56 sagt: (2) Die Vermögensgegenstände sind pfleglich und wirtschaftlich zu verwalten und ordnungsgemäß nachzuweisen. Bei Geldanlagen ist auf eine ausreichende Sicherheit zu achten; sie sollen einen angemessenen Ertrag erwirtschaften.

(3) Die Gemeinde darf Gemeindevermögen nur dann in Stiftungsvermögen einbringen, wenn ein wichtiges Interesse der Gemeinde daran vorliegt und der von der Gemeinde damit angestrebte Zweck nicht ebenso gut auf andere Weise erfüllt werden kann.

(4) Die Gemeinde darf Vermögensgegenstände veräußern, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben in absehbarer Zeit nicht benötigt. Vermögensgegenstände müssen zu ihrem vollen Wert veräußert werden, soweit nicht ein besonderes öffentliches Interesse Abweichungen zulässt.


Nach Abs. 6 war eine Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde nicht erforderlich, da Vermögensgegenstände nicht unentgeltlich veräußert wurden.

Kommunale Museen und Bibliotheken dürfen also nach Belieben Kulturgut veräußern, sofern kein Denkmalschutz besteht.

Solches Kulturgut ist bewegliches Kulturgut im Sinne des Denkmalschutzgesetzes (Link), das auch dann zu schützen ist, wenn es nicht eingetragen ist. Nach § 2 Abs. 6 findet das Denkmalschutzgesetz auf Archivgut keine Anwendung.

In der Datenbank national wertvolles Kulturgut

http://www.kulturgutschutz-deutschland.de

gibt es zu Stralsund keinen Eintrag. "Im Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes für Mecklenburg-Vorpommern wurden bisher keine Eintragungen vorgenommen." Daher ist die Kulturgutschutzgesetzgebung des Bundes nicht einschlägig. Diese könnte aber nur einen Verkauf ins Ausland verhindern, nicht aber eine Einzelveräußerung im Inland.

Ein Bibliotheksgesetz in MV existiert noch nicht. (Weder die Landesbibliothek noch die Universitätsbibliotheken Greifswald und Rostock sind von den Verkaufsbasichten informiert worden.)

Einschlägig ist aber das Archivgesetz MV (Link), in dem es in § 8 Abs. 5 heißt: Öffentliches Archivgut des Landes ist unveräußerlich.

Die Bibliothek kann aufgrund § 2 als öffentliches Archivgut betrachtet werden:

(1) Öffentliches Archivgut sind alle archivwürdigen Unterlagen, die zur dauernden Aufbewahrung von einem öffentlichen Archiv übernommen wurden und werden. Dazu zählt auch Dokumentationsmaterial, das von einem öffentlichen Archiv ergänzend gesammelt wird.

(2) Öffentliches Archivgut des Landes sind alle archivwürdigen Unterlagen, die bei Verfassungsorganen, Behörden, Gerichten und sonstigen Stellen des Landes, bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts und ihren Vereinigungen, die der Aufsicht des Landes unterstehen, entstanden sind und zur dauernden Aufbewahrung in ein mecklenburg-vorpommersches staatliches Archiv übernommen worden sind, soweit es nicht in Archiven nach § 12 und § 13 archiviert ist.


Öffentliches Archivgut des Landes sind ("soweit es nicht" könnte insoweit auf eine falsche Fährte locken) auch die kommunalen Unterlagen, über die die Kommunen im Sinne des Gesetzes in eigener Zuständigkeit nach § 12 Regelungen treffen können.

Als Archivgut des Landes ist die als ergänzendes Dokumentationsmaterial anzusehende Archivbibliothek unveräußerlich.

Die Stadt Stralsund hat in ihrer Archivsatzung vom 14. November 2002 (PDF) eine Selbstbindung vorgenommen, die erkennen lässt, dass damals auch das vom Stadtarchiv verwahrte Bibliotheksgut als schützenswerter Teil des Archivbestands angesehen wurde.

In § 2 Nr. 2 heißt es ausdrücklich: 2. In der Archivbibliothek werden Neuanschaffungen, die ehemalige Ratsbibliothek und
Schenkungen aufbewahrt, wissenschaftlich aufgearbeitet und den Benutzern zur Verfügung gestellt.


Nach 1945 wurde die Gymnasialbibliothek Bestand der 1937 gebildeten Archivbibliothek:

http://fabian.sub.uni-goettingen.de/?Archivbibliothek_Stralsund

Dass die Gymnasialbibliothek nicht Bestandteil der ehemaligen Ratsbibliothek war, kann nicht dazu führen, dass man die Archivsatzung für sie nicht als verbindlich ansieht. Jedenfalls die in die Gymnasialbibliothek eingegangenen Schenkungen können mit der Erwähnung der Schenkungen in der Satzung schlüssig in Verbindung gebracht werden.

Jedenfalls besagt § 6 der Satzung unmissverständlich:

1. Das Archiv- und Bibliotheksgut ist Kulturgut und unveräußerlich.

Daher war die Veräußerung eines Teilbestands der Archivbibliothek durch ein kommunales Gremium zweifelsfrei rechtswidrig, da sie gegen ein Gesetz verstieß, nämlich die Archivsatzung, die die Unveräußerlichkeit des Bibliotheksguts statuierte.

Die staatliche Rechtsaufsicht wird sich mit diesem Verstoß gegen geltendes Recht zu befassen haben.

Ausnahmsweise in Fettdruck die Mail, die gerade hereinkam:

Sehr geehrter Herr Dr. Graf,
wir bedanken uns für Ihr Interesse an unserem Archivgut und sehen es wohlwollend, dass Sie auch über unser Stadtarchiv etwas auf Ihrem Portal veröffentlichen wollen. Das unterstreicht einmal mehr, dass Sie dem Stadtarchiv Stralsund Bedeutung beimessen.
Bestätigen können wir Ihnen deshalb, dass ein Antiquar die bisher im Stadtarchiv Stralsund befindliche Gymnasialbibliothek angekauft hat. Darüber hinaus können wir jedoch keine weiteren Informationen geben, da es sich hierbei um schutzwürdige Interessen handelt. Deshalb wurde dem Verkauf durch ein Gremium der Bürgerschaft im nichtöffentlichen Teil der entsprechenden Sitzung zugestimmt.

Mit freundlichen Grüßen

Koslik
Pressesprecher
________________________________________

Hansestadt Stralsund
Der Oberbürgermeister
Büro für Öffentlichkeitsarbeit
PF 2145
18408 Stralsund


Zum Vorgang:
http://archiv.twoday.net/stories/172009568/#172069128

Zur Bibliothek:

http://fabian.sub.uni-goettingen.de/?Archivbibliothek_Stralsund

Ich werde das nicht auf sich beruhen lassen.

Update:
Nach
http://www.stralsund.de/sitzung/sm_sourc.nsf/IDsWeb/120529-39823-BK-99998-39823?OpenDocument
wurde im Stadtrat [am 5. Juni 2012] über den Verkauf eines Teilbestands entschieden. Nachtrag: "Verkauf Teilbestand Gymnasialbibliothek" dürfte leider so zu bestehen, dass der gesamte Teilbestand Gymnasialbibliothek veräußert wurde. In der Pressemitteilung wäre dann zwei Kommata zu ergänzen: "nachdem es nach Veräußerung eines Teilbestandes der ehemaligen Gymnasialbibliothek an einen Antiquar Hinweise gegeben hatte, dass der Bücherbestand in schlechtem Zustand sei." Gemeint ist in Übereinstimmung mit der oben gegebenen Mitteilung: eines Teilbestandes der Archivbibliothek, nämlich der (ganzen) Gymnasialbibliothek.

Das Ms. 11 der LB Coburg liegt als Digitalisat vor:

http://bvbm1.bib-bvb.de/webclient/DeliveryManager?pid=2473098&custom_att_2=simple_viewer

Über die Coburger Digitalisierungs-StümpereienGehversuche unterrichtet ein Aufsatz in einem absolut überflüssigen Sammelband zur Digitalisierung in Regionalbibliotheken:
http://www.amazon.de/Digitalisierung-Landes-Regionalbibliotheken-Irmgard-Siebert/dp/3465037596

Weitere Handschriften online (im OPAC nach handschrift suchen und dann in den Erscheinungsformen handschrift und digitalisat wählen):

Ms. 4 Pierre de Provence et la belle Maguelonne

Ms. 24 Gebete und Beschwörungen gegen Krankheit, Wunden, Hexerei ...

Ms. Sche 16
http://bvbm1.bib-bvb.de/webclient/DeliveryManager?pid=146704&custom_att_2=simple_viewer
= http://www.handschriftencensus.de/4631
Die Beschreibung von Kaltwasser ist vorangestellt. Zu den prophetischen Texten: Frances Kneupper: German Identity and Spiritual Reform at the End of Time: Eschatological Prophecy in Late Medieval Germany. Dissertation Northwestern University Evanston 2011, S. 332f. Der Inhalt ist weitgehend identisch mit dem von Cgm 267 (SW online beim MDZ): http://www.handschriftencensus.de/6006. Verwandt ist auch Gotha A 26 http://www.manuscripta-mediaevalia.de/hs/projekt-Gotha-pdfs/Chart_A_26.pdf

Update zu:
http://archiv.twoday.net/search?q=zora

Was soll man von einem Repositorium halten, das noch nicht einmal zuverlässige Jahres-Statistiken anbieten kann?

http://www.zora.uzh.ch/view/yearnew/

2012 soll es nur 2836 Eprints geben, in Wirklichkeit sind es, nutzt man die Suchfunktion, 9550. Davon liegen nur etwa 30 % als Open Access vor (2870), 5652 als Closed Access, 193 Embargoed und 835 Restricted.

2011 waren es 4076 OA-Beiträge (von 10222), also etwa 40 %. 2010 waren es 3366 von 8216.

Traurig sieht es nach wie vor im Institut für Geschichte aus. Nur 260-OA-Beiträge von insgesamt 1526.

2012 sind gerade einmal 7 Titel als OA-Versionen eingestellt worden von 63 Meldungen (ca. 11 %), das meiste Rezensionen. Für den Mediävisten ist genau ein interessanter Aufsatz (Scholz) dabei. OA im Bereich der Geschichtswissenschaft in Zürich: nach wie vor wertlos!

MIT erreicht etwa 33 Prozent:
http://libraries.mit.edu/sites/news/faculty-access-policy-5/9552/

Ich nehme das dumme Gefasel der Harnadianer über die tollen Erfolgs-Zahlen der Mandate nicht ernst, siehe zuletzt:

http://openaccess.eprints.org/index.php?/archives/951-Testing-the-Finch-Hypothesis-on-Green-OA-Mandate-Ineffectiveness.html
dazu: https://plus.google.com/u/0/117546351384071338747/posts/cgEzjMSLAWc

Bad Arolsen/Darmstadt. Rund 3000 Bücher aus den Beutezügen eines Ministeriumsmitarbeiters suchen weiter ihre rechtmäßigen Besitzer. «Die meisten konnten zugeordnet werden, aber 3000 sind noch offen», sagte der Sprecher der Staatsanwaltschaft Kassel, Götz Wied, am Montag. Um die Besitzer der Bücher zu finden, wird der Fall am Mittwoch (20.15 Uhr) in der ZDF-Serie «Aktenzeichen XY... ungelöst» behandelt.

Die Ermittlungen gegen den Mann aus Darmstadt, der beim hessischen Wissenschaftsministerium arbeitete, sind noch nicht abgeschlossen. Europaweit soll er rund 25 000 Bücher und Exponate gestohlen haben. Er war im Februar 2012 erwischt worden, als er mit 53 Büchern die Fürstlich Waldecksche Hofbibliothek (FWHB) im nordhessischen Bad Arolsen verlassen wollte, in der er an einem Forschungsprojekt mitgearbeitet hatte.

Die Bücher stammen vor allem aus dem 18. bis 20. Jahrhundert. Darunter seien Einzelstücke von unschätzbarem Wert, hieß es in der Vorschau auf die Sendung.


http://www.fr-online.de/rhein-main/3000-gestohlene-buecher-suchen-ihre-besitzer,1472796,20738778.html

Freundl. Hinweis J.-B. Piggin

Update: PDF mit den 3000 Titeln http://goo.gl/KN0tw

Herr Piggin macht mich auf ein auch wissenschaftsgeschichtlich bemerkenswertes Angebot aufmerksam:

http://manuscripts.rg.mpg.de/

"Manuscripta juridica" [Principal Investigator: G. R. Dolezalek]

Scope of the data base

The data base aims at providing a census of handwritten texts (as many as possible) of juridical literature from past times. At present, the main focus is on texts in Latin, and predominantly texts from medieval times before the invention of the printing press. However, the data base also accommodates texts in vernacular languages and texts not from the Middle Ages.

Stock of the data base at its first publication in July 2012

The data base was first made available to the public on the internet in July 2012 when the first stage of constitution of the data base had ended – with the following stock:

- information on 879 locations where manuscripts are kept, and on their catalogues
- descriptions of 7133 manuscripts held in the above locations, with reference to catalogues and legal-historical literature from which the information was gathered
- descriptions of 20368 items (texts), passed on to posterity within the above manuscripts.
This stock was predominantly taken over from an old electronic world-wide master-file of manuscripts of Roman law, compiled at the Max Planck Institute in the years from the Institute’s foundation in 1964 to 1972, by Gero Dolezalek in collaboration with Hans van de Wouw. This was by far the oldest electronic file on manuscripts – and thus an absolute pioneer work. In its time it could not be disseminated in electronic form because by then only few research institutions had computers. It still took many years to invent and develop personal computers. The Institute thus provided print-outs with descriptions of manuscripts together with electronically generated indexes of titles of works, authors, beginning words, closing words, scribes, previous possessors, etc. (all of them electronically programmed by by Gero Dolezalek), and then disseminated in four printed volumes under the title “Verzeichnis der Handschriften zum römischen Recht bis 1600,” published in 1972. The four volumes comprised 6764 descriptions of manuscripts and 58510 index entries.

Data for the electronic file of 1972 had mainly been drawn from 1148 catalogues and inventories of manuscripts, and from more than 650 legal-historical publications. Therefore, the file provided much second-hand information: telling users “who published what and when and where, on handwritten juridical texts.” However, 693 manuscripts had been seen and analysed in person by Gero Dolezalek, and these parts of the electronic file provided information at first hand.

Another large quantity of data in the stock of the data base originated from 1423 analyses of manuscripts which had been compiled at the Institute in 1972-1975 by a team of researchers called “Arbeitsgruppe Legistik:” Peter Weimar (project director), Elena Dietz, Linda Fowler, Hans van de Wouw and Gero Dolezalek. The analyses were typed or handwritten, and conversion to electronic format was only accomplished in 2011 and 2012. They mainly bear on works of Roman law written in the time span 1100-1250.

Updating has just begun. It shall be continued in subsequent stages. Much additional information on locations and manuscripts and on their contents was added by Dolezalek from his own private collection of notes. Yet, thousands of other notes, and information drawn from hundreds of recent legal-historical publications and from many recent catalogues of manuscripts still need to be converted into electronic format.

Wie immer lesenswerte Gedanken von Mareike König:

http://rkb.hypotheses.org/290

Ich habe die ersten 31 Beiträge in Archivalia, die vom 1. bis 3. Oktober 2012 erschienen sind, ausgezählt. Davon erhielten insgesamt nur 7 insgesamt 20 Kommentare (davon 4 von mir), also etwas weniger als ein Viertel.

Zum Vergleich die ersten 31 Beiträge 1-5.10.2011: 7 Beiträge erhielten insgesamt 10 Kommentare. Oktober 2008: 5 Beiträge mit 8 Kommentaren.

Es geht also (langsam) aufwärts und ich sollte nicht unzufrieden sein. Wenn ich mir häufig etwas niveauvollere Kommentare wünschen würde, liegt das sicher auch an mir ...

Internationale Open-Access-Woche vom 22. bis 28. Oktober 2012
http://archiv.twoday.net/stories/172011655/

Open-Access-Strategien für wissenschaftlichen Einrichtungen - Bausteine und Beispiele
http://archiv.twoday.net/stories/176658189/

Katalogdaten der Veröffentlichungen des DHI Paris als Open Data CC0 bereit gestellt
http://archiv.twoday.net/stories/176833200/

Elf Bände der Pariser Historischen Studien online verfügbar
http://archiv.twoday.net/stories/176833209/

Open Access im Aufwind
http://archiv.twoday.net/stories/176833864/

Open Access-Neuigkeiten
http://archiv.twoday.net/stories/185148129/

Open Access now
http://archiv.twoday.net/stories/187506474/

Rechtsfragen von Open Access (2012)
http://archiv.twoday.net/stories/197330649/
(aufgrund technischer Probleme mit Twoday erst nach Abschluss der OA-Woche veröffentlicht.)


Open Access (OA), der freie Zugang zu wissenschaftlichen Fachbeiträgen und ihre Nachnutzung, ist dabei, das wissenschaftliche Publizieren zu revolutionieren. Immer mehr Wissenschaftler setzen auf das kostenfreie Internet, um ihre Forschungsergebnisse ihren Kollegen und allen Interessierten zugänglich zu machen.

Als normative Dokumente für die Open-Access-Bewegung können gelten:

- die im wesentlichen in eine Richtung gehenden Erklärungen von
Budapest (2001), Bethesda (2003) und Berlin (2003) [Anm. 1]

- die Empfehlungen anlässlich des zehnjährigen Jubiläums der "Budapest
Open Access Initiative" (2012), die inzwischen auch auf Deutsch
vorliegen:

http://www.opensocietyfoundations.org/openaccess/boai-10-translations/german-translation

Bei den Wissenschaftlern, die nach allen Umfragen mehrheitlich für OA aufgeschlossen sind, spielt die Unsicherheit hinsichtlich
urheberrechtlicher Fragen eine viel zu große Rolle. Dabei geht es vor
allem um den "grünen Weg" von OA, also die Zweitveröffentlichung von Nicht-OA-Publikationen.

Nachdem ich bereits früher mehrfach Anleitungen zum Thema im Internet und im Druck veröffentlicht habe [Anm. 2], auf die ich ergänzend vor allem diejenigen verweisen möchte, die sich vertieft mit der Problematik befassen wollen, möchte ich anhand der geltenden Rechtslage (vorwiegend in Deutschland) die wichtigsten Fragen möglichst allgemeinverständlich beantworten. Die folgenden Antworten sollen die FAQ von Open-Access.net ergänzen:

http://open-access.net/de/allgemeines/faq/?no_cache=1

Habe ich ein Zweitveröffentlichungsrecht, das ich für OA nutzen kann?

Wissenschaftler schaffen mit Büchern und Aufsätzen urheberrechtlich geschützte Werke [Anm. 3]. Als Schöpfer dieser Werke können sie nach deutschem Recht das Urheberrecht nicht als Ganzes übertragen, sondern nur Nutzungsrechte einräumen bzw. auf die Ausübung bestimmter Urheberpersönlichkeitsrechte verzichten. Ihre Position ist daher von vornherein eine starke, zumal regelmäßig auf eine finanzielle Vergütung - zumindest bei den Zeitschriftenaufsätzen und den Beiträgen in Sammelbänden - verzichtet wird.

Die Forscher können mit ihrem geistigen Eigentum im Prinzip machen, was sie wollen. Sie können beispielsweise eine Open-Access-Zeitschrift ("goldener Weg" von OA) wählen und ihren Beitrag dort unter CC-BY stellen (zu den Creative-Commons-Lizenzen siehe unten).

Entscheiden sie sich für eine gedruckte oder elektronische
Publikation, die nicht OA ist, so kommt es darauf an, welche
vertragliche Vereinbarung mit dem Verlag getroffen wurde. Solche
Vereinbarungen bedürfen nicht notwendigerweise der Schriftform. Gültig sind auch mündliche Abreden und Vereinbarungen durch schlüssiges Handeln (z.B. Zusendung eines Manuskripts an den Herausgeber, Zusendung der Druckfahnen durch den Verlag, Veröffentlichung des Manuskripts in einer Druckschrift).

Bei Buchverträgen ist es üblich, dass die Autoren ausschließliche
Nutzungsrechte bis zum Ende der urheberrechtlichen Schutzfrist (70
Jahre nach dem Tod des Autors bzw. bei mehreren des längstlebenden Autors) an den Vertrag abtreten müssen. Ebenso werden auch bei vergüteten Lexikonartikeln meist solche Verträge geschlossen.

Anders sieht es oft bei Zeitschriftenartikeln und unvergüteten
Beiträgen in Sammelbänden (z.B. Festschriften) aus. Zwar nehmen auch hier ausdrückliche vertragliche Vereinbarungen zu, aber nach wie vor gibt es viele Fälle, bei denen über die urheberrechtliche Nutzung dieser Beiträge nichts Besonderes vereinbart wird. Der Beitrag wird gedruckt, ohne dass man sich darüber geeinigt hat, inwieweit ihn der Autor oder der Verlag erneut nutzen darf.

Für diese Fälle hat der Gesetzgeber im deutschen Urheberrecht eine
eigene Vorschrift vorgesehen, die jeder Wissenschafts-Urheber kennen sollte:

§ 38 Beiträge zu Sammlungen

(1) Gestattet der Urheber die Aufnahme des Werkes in eine periodisch erscheinende Sammlung, so erwirbt der Verleger oder Herausgeber im Zweifel ein ausschließliches Nutzungsrecht zur Vervielfältigung und Verbreitung. Jedoch darf der Urheber das Werk nach Ablauf eines Jahres seit Erscheinen anderweit vervielfältigen und verbreiten, wenn nichts anderes vereinbart ist.
(2) Absatz 1 Satz 2 gilt auch für einen Beitrag zu einer nicht
periodisch erscheinenden Sammlung, für dessen Überlassung dem Urheber kein Anspruch auf Vergütung zusteht.
(3) Wird der Beitrag einer Zeitung überlassen, so erwirbt der Verleger oder Herausgeber ein einfaches Nutzungsrecht, wenn nichts anderes vereinbart ist. Räumt der Urheber ein ausschließliches Nutzungsrecht ein, so ist er sogleich nach Erscheinen des Beitrags berechtigt, ihn anderweit zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nichts anderes vereinbart ist.
[Anm. 4]

Gibt es keinen Vertrag über einen wissenschaftlichen
Zeitschriftenaufsatz, so darf ihn der Autor spätestens nach einem Jahr weiternutzen. Dies gilt auch für unbezahlte Beiträge in Sammelbänden (Sonderdrucke zählen nicht als Vergütung).

Vervielfältigung und Verbreitung bezieht sich nicht auf die
"öffentliche Wiedergabe", zu der die Internetnutzung ("öffentliche
Zugänglichmachung") gehört. Nach meiner - nicht von allen geteilten - Rechtsauffassung darf also der Autor eine Online-Veröffentlichung auch schon vor Ablauf der Ein-Jahres-Frist vornehmen. Das ergibt sich nicht direkt aus § 38 UrhG. Aus § 38 UrhG ergibt sich nur, dass der Verlag nicht automatisch die ausschließlichen Online-Rechte erhält. Aber berücksichtigt man die sogenannte Zweckübertragungsregel [Anm. 5], wonach nur diejenigen Rechte stillschweigend eingeräumt werden, die der Vertragszweck unbedingt erfordert, so kommt man zu dem Ergebnis, dass eine zusätzliche Online-Nutzung einer gedruckten Publikation nicht zwingend ist. Daher steht es dem Autor frei, den Beitrag OA zu
publizieren [Anm. 6] .

[ACHTUNG Nachtrag September 2013: Zur kommenden Rechtslage siehe
http://archiv.twoday.net/stories/498217317/ ]

Nun ist aber § 38 UrhG eine Auslegungsregel, die dann keine Gültigkeit hat, wenn ein Verlag Abweichendes mit seinem Autor vereinbart. Die Juristen sagen: § 38 UrhG ist "abdingbar".

Während andere Länder auf verpflichtende OA-Mandate von Universitäten setzen, um den grünen OA zu fördern, verspricht man sich in Deutschland viel von einem nicht abdingbaren
Zweitveröffentlichungsrecht. Dieses Recht ist seit einiger Zeit in der
politischen Diskussion, und ich gehe davon aus, dass es über kurz oder lang im Urheberrechtsgesetz verankert werden wird.

Am 12. Oktober 2012 schlug der Bundesrat eine Ergänzung von § 38 UrhG vor

"(2a) An wissenschaftlichen Beiträgen, die im Rahmen einer
überwiegend mit öffentlichen Mitteln finanzierten Lehr- und
Forschungstätigkeit entstanden sind und in Sammlungen erscheinen, hat der Urheber auch bei Einräumung eines ausschließlichen Nutzungsrechts das Recht, sein Werk längstens nach Ablauf von sechs Monaten seit Erstveröffentlichung anderweitig öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies zur Verfolgung nicht
kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist. Dieses Recht kann nicht
abbedungen werden."
[Anm. 7]

Wie gehe ich konkret vor?

A) Vor der Veröffentlichung

Wird einem ein Verlagsvertrag vorgelegt, der eine OA-Veröffentlichung nicht ermöglicht, kann man durch Streichungen oder Zusätze (englisch: "Author's Addendum") für OA sorgen. Mehr dazu:

http://open-access.net/de/allgemeines/rechtsfragen/verlagsvertraege/

B) Nach der Veröffentlichung

Es liegt alles an einer korrekten eigenen Aktenführung. Wer nicht von vornherein ausschließen kann, dass es eine schriftliche Abrede gegeben hat, also einen förmlichen Verlagsvertrag, muss seine Unterlagen durchwühlen, ob er ihn findet. Besteht die konkrete Gefahr, dass ein Vertrag geschlossen wurde, kann man bei dem Verlag um Auskunft bitten.

Muster: "Mit Blicks auf eine geplante Open-Access-Veröffentlichung
meines Beitrags wäre ich Ihnen dankbar, wenn Sie mir zur Ergänzung meiner möglicherweise unvollständigen Unterlagen die einschlägigen vertraglichen Regelungen, die ich seinerzeit eingegangen bin, zukommen lassen könnten". Ergibt sich aus der Antwort nicht, dass der Verlag über ein ausschließliches Nutzungsrecht verfügt, steht OA nichts im Wege!

Wer möchte, kann natürlich auch in den Fällen, wo der Verlag keine
Rechte einwenden kann, um Zustimmung bitten. Ich rate davon ab nach dem Motto "Gehe nicht zum Fürst, wenn du nicht gerufen wirst". Höflichkeitshalber kann man auch den Herausgeber fragen, aber wozu? Rechteinhaber ist - wenn überhaupt - der Verlag.

Da OA im Interesse der Öffentlichkeit und der Wissenschaft ist, sollte die Devise gelten:

Im Zweifel für die Open-Access-Veröffentlichung!

Verlage dürften nur in extrem seltenen Ausnahmefällen bei Repositorien vorstellig werden, um einen Eprint entfernen zu lassen. Im Vorfeld dieses Beitrags habe ich in drei Mailinglisten (INETBIB,
Repositorienmanager dt. und OA-net) nach - ggf. auch vertraulicher - Mitteilung solcher Fälle gefragt. Erhalten habe ich nur zwei
Rückmeldungen, die beide Fehlanzeige meldeten: das Forschungszentrum Jülich für sein Repositorium und ein nicht genannt werden wollender kleiner Universitätsschriftenserver.

Zivilrechtliche Abmahnungen oder gar strafrechtliche Verfolgung sind derzeit nicht zu befürchten.

Verlage wissen sehr wohl um die heikle Problematik von OA und werden sich hüten, Öl ins Feuer zu gießen. Natürlich sollte man sich an Embargos halten, wenn diese vertraglich vereinbart wurden, aber wenn man es nicht tut, hat man allenfalls zu befürchten, dass sich der Verlag beschwert. Wenn ein Repositorium-Manager gegenüber einem Verlag nach Ansicht eines Autors zu sehr kuscht, kann der Autor immer noch eine persönliche Website oder ein liberaleres Repositorium nutzen.

Sind Vertragsklauseln, die OA ausschließen, rechtmäßig?

Werden Musterverträge verwendet, unterliegen diese der
Inhaltskontrolle als "Allgemeine Geschäftsbedingungen" (AGB). Es gibt zwar noch keine Rechtsprechung dazu, aber da § 38 UrhG bei
wissenschaftlichen Publikationen das "gesetzliche Leitbild" vorgibt,
halte ich Klauseln für unwirksam, die bei Zeitschriftenaufsätzen
zugunsten des Verlags ein ausschließliches Nutzungsrecht bis zum Ende der Schutzfrist vorsehen.

Jede AGB muss wirksam einbezogen werden, d.h. der Vertragspartner muss wissen, worauf er sich einlässt. Das ist der Fall, wenn etwa ein Verlag die Fahnen (oder das Korrektur-PDF) mit der Bemerkung versendet, dass mit Rücksendung die beigefügten AGB anerkannt werden. Fraglich ist dagegen, ob ein Vermerk im gedruckten Impressum die Einbeziehung bewirkt. Ist eine Verlags-Policy nicht nach AGB-Recht wirksam einbezogen worden, ist sie nicht gültig und darf ignoriert werden.

Die Embargo-Vorschriften der SHERPA-ROMEO-Liste [8] sind nur dann für den Autor verbindlich, wenn sie Bestandteil des Vertrags sind. Sollte etwa ein Verlag bei einigen seiner Zeitschriften nach wie vor ohne Verträge bei Aufsätzen operieren, gilt § 38 UrhG, auch wenn die bei SHERPA-ROMEO nachlesbare Policy etwas anderes sagt.

Gibt es Sondervorschriften für Studierende, Hochschullehrer und im Arbeitsverhältnis, was OA angeht?

Studierende können frei über das Urheberrecht an ihren im Studium oder zu dessen Abschluss angefertigten Arbeiten verfügen. Sie bedürfen weder der Zustimmung des Betreuers noch der Hochschule, um sie OA der Allgemeinheit zur Verfügung stellen zu können. [9]

Würden Hochschulsatzungen wie in anderen Ländern ("Thesis-Mandate" [Anm. 10]) die Pflicht-OA-Veröffentlichung von Dissertationen und anderen Abschlussarbeiten vorsehen, hätte ich dagegen keine rechtlichen Einwände. Ich würde es sogar begrüßen, wenn endlich dieser überfällige Schritt gegangen würde.

Sowohl an der Hochschule als auch außerhalb ist dem Grundrecht der
Wissenschaftsfreiheit Rechnung zu tragen [11]. Wer Alleinautor ist,
kann grundsätzlich selbst entscheiden, ob und wie er OA publiziert.
Entsprechende Anweisungen des Arbeitgebers gegen OA sind mir nicht bekanntgeworden. Jedenfalls die Universitäten fördern OA vehement.

Dass ich hier Handlungsanweisungen gebe, wie man sich als
Wissenschaftsautor gegen von oben verordneten OA wehren könnte, darf man allen Ernstes von mir nicht verlangen. Gleichwohl: Erzwungener OA nimmt nicht für OA ein und sollte daher vermieden werden.

Was ist bei mehreren Autoren?

Einer OA-Veröffentlichung einer Publikation von mehreren Autoren
müssen alle zustimmen.

Darf die Verlagsfassung gescannt werden?

Wenn OA zulässig ist und keine besondere vertragliche Vereinbarung
getroffen wurde, darf auch - entgegen weitverbreiteter
Verlagspropaganda - die Verlagsfassung verwendet werden. So gut wie nie hat der Verlag ein Recht am Layout, ein entsprechendes
Leistungsschutzrecht existiert nicht. [12]

Repositorien-Manager haben übrigens über die Open-Access-Komponente der National- bzw. Allianz-Lizenzen eine attraktive Möglichkeit, mit Zustimmung der Verlage Verlags-PDFs einzustellen [13].

Was ist mit Bildern?

Üblicherweise sind Bilder in wissenschaftlichen Publikationen keine
bloßen Illustrationen, sondern als Bildzitate nach § 51 UrhG zu
rechtfertigen. Es wird daher nur in Ausnahmefällen nötig sein, fremde Bilder aus OA-Versionen zu entfernen. Dies gilt auch für vom Verlag erstellte Diagramme und Schaubilder, soweit diese überhaupt
urheberrechtliche Schöpfungshöhe besitzen.

Wie sieht es in Österreich aus?

Auch hier gilt die Jahresfrist analog zum § 38 UrhG:

http://archiv.twoday.net/stories/241406/

Wie sieht es in der Schweiz aus?

Wenn nichts anderes vereinbart ist, gibt es eine Dreimonatsfrist
analog zur Jahresfrist des § 38 UrhG:

http://www.oai.uzh.ch/de/urheberrechtcopyright/faqs-zum-rechtsgutachten/selbstarchivierung

Dort auch ein umfangreiches Rechtsgutachten zu OA aus Schweizer Sicht.

Wie ist die Rechtslage bei retrodigitalisierten Büchern?

Till Kreutzer hat dazu 2010 einen Leitfaden vorgelegt:

http://www.allianzinitiative.de/fileadmin/leitfaden.pdf

Wie der Inhaber der Online-Rechte seine in HathiTrust oder Google
Books bereits gescannten Bücher OA machen kann, erklärte ich neulich nochmals:

http://archiv.twoday.net/stories/156271790/

Wenn das Buch vergriffen ist und der Verlag im Online-Sektor noch
nicht sonderlich aktiv, wird man eher problemlos die Genehmigung der Online-Recht erhalten.

Auch wenn das Buch noch lieferbar ist (aber schon älter), kann man
versuchen, den Verlag zu überzeugen. Man kann auf ca. 100 Links
verweisen, die fast alle belegen, dass OA dem Absatz gedruckter
Exemplare nicht schadet:

http://www.diigo.com/user/klausgraf/monograph_open_access

Wird keine Online-Version durch den Verlag angeboten, empfehle ich
einen Rückruf der Online-Rechte bzw. eine entsprechende Ankündigung. Gemäß § 41 UrhG kann ein nicht ausgeübtes Nutzungsrecht zurückgerufen werden [14]. Frühestens zwei Jahre nach Abschluss des Verlagsvertrags kann dem Verlag eine Frist - ein halbes Jahr erscheint vertretbar - für ein Online-Angebot (OA kann natürlich nicht unbedingt verlangt werden) des Buchs gesetzt werden.

Muster: "Da es keine Open-Access-Veröffentlichung meines Buchs gibt, wäre ich Ihnen für die Übertragung der Online-Nutzungsrechte dankbar. Auf die Möglichkeit, das nicht ausgeübte Online-Nutzungsrecht nach § 41 UrhG unter Setzung einer Frist zurückzufordern, mache ich vorsorglich aufmerksam."

Insbesondere Universitätsverlage bieten Open-Access-Publikationsmöglichkeiten für Monographien an. [15]

Es lohnt sich auf jeden Fall, bei den Vertragsverhandlungen bei einem konventionellen Buch nachzufragen, ob der Verlag nach einem bestimmten Zeitraum (oder einer bestimmten Absatzmenge) einer
Open-Access-Publikation zustimmt. Mehr als Nein sagen kann er nicht!

Was ist mit DigiZeitschriften?

Auf die Neuregelung zu den unbekannten Nutzungsarten [16] möchte ich nicht näher eingehen, da die Widerspruchsfrist des § 137l UrhG längst abgelaufen ist. Fälle des § 38 UrhG (siehe oben) sind davon nicht erfasst. (Siehe dazu den genannten Leitfaden von Kreutzer.)

DigiZeitschriften scannt also Beiträge, ohne dass die Verlage
ausreichende Rechte haben (wenn kein Verlagsvertrag geschlossen
wurde). Daher kann jeder seine in DigiZeitschriften vorhandenen
Aufsätze in die OA-Sektion verschieben lassen.

Muster: "Mit Blick auf § 38 UrhG wäre ich Ihnen dankbar, wenn Sie die folgenden Beiträge in die Open-Access-Version von DigiZeitschriften verschieben könnten".

Was ist bei Creative-Commons-Lizenzen zu beachten?

Hat ein Autor ausschließliche Nutzungsrechte hinsichtlich eines
wissenschaftlichen Werks an einen Verlag übertragen, kann er sein Werk nur mit Zustimmung des Verlags unter einer Creative Commons Lizenz verbreiten. Mit vielen anderen und auch den BOAI-10-Empfehlungen (siehe oben) sehe ich nur dann wahren OA gegeben, wenn die Beiträge nicht nur kostenlos ("gratis OA"), sondern nachnutzbar ("libre OA") sind. Die BOAI-10-Empfehlungen schlagen ausdrücklich die liberalste Lizenz CC-BY vor [17].

Zu Creative Commons siehe etwa

http://de.creativecommons.org/

Im Rahmen des § 38 UrhG muss die Jahresfrist abgewartet werden, bevor der Beitrag unter einer CC-Lizenz verbreitet werden darf, da
Vervielfältigung und Verbreitung ein Jahr lang ausschließlich dem
Verlag zusteht.

Fazit: Viel Spielraum für Open Access!

Es wurde gezeigt, dass Autoren viele rechtlichen Möglichkeiten haben, OA zu fördern. Wenn bei den Verhandlungen mit dem jeweiligen Verlag alles einvernehmlich läuft, ist das schön. Wenn nicht, sind die dargestellten rechtlichen Argumente womöglich von Nutzen.

***

Anmerkungen

[1] Budapest (deutsch)
http://www.opensocietyfoundations.org/openaccess/translations/german-translation

Bethesda
http://www.earlham.edu/~peters/fos/bethesda.htm

Berlin
http://www.zim.mpg.de/openaccess-berlin/berlin_declaration.pdf
Eine nicht-offizielle Übersetzung erschien in der Kunstchronik 2007:
http://archiv.ub.uni-heidelberg.de/artdok/volltexte/2011/1577/pdf/Berliner_Erklaerung_ueber_den_offenen_Zugang_zu_wissenschaftlichem_Wissen_2007.pdf

[2] Urheberrecht für Autoren: Eigene Arbeiten im Netz (2002/2004)
http://www.uni-tuebingen.de/fb-neuphil/epub/graf/urheberrecht_autoren_graf.html

Kurzinformationen zum Urheberrecht (2004)
http://www.mediaevum.de/urheberrecht.htm

Rechtsfragen von Open Access (2006)
http://archiv.twoday.net/stories/2962609/

Neues Urheberrecht: Autoren müssen reagieren. In: Kunstchronik 60
(2007), S. 530-523
http://archiv.twoday.net/stories/4477889/

Sowie natürlich diverse weitere Beiträge in Archivalia.

[3] Zum Urheberrecht verweise ich auf meine Einführung "Urheberrechtsfibel"
http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:0168-ssoar-63164
und auf
http://archiv.twoday.net/stories/49598992/

[4] http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__38.html

[5] http://www.ipwiki.de/urheberrecht:zweckuebertragungsregel

[6] Zur Diskussion:
http://archiv.twoday.net/stories/2962609/

http://open-access.net/de/allgemeines/rechtsfragen/bereitstellen_von_dokumenten_in_repositorien/
pflichtet der Position von Steinhauer bei, der das so wie ich sieht.

§ 38 UrhG wird übergangen in dem sonst recht nützlichen Dokument zum Zweitveröffentlichungsrecht der Allianzintitiative 2011
http://www.allianzinitiative.de/fileadmin/user_upload/FAQ_Open_Access_Zweitveroeffentlichungsrecht.pdf

[7] PDF

[8] http://www.sherpa.ac.uk/romeo/

[9] Siehe meine Ausarbeitung von 1989:

http://www.db-thueringen.de/servlets/DocumentServlet?id=4165

[10] http://roarmap.eprints.org/

[11] Näheres in meiner Auseinandersetzung mit Steinhauer:

http://archiv.twoday.net/stories/8401787/

[12] Nachweise der Publikationen von Steinhauer dazu:

http://archiv.twoday.net/search?q=layout+steinhauer

[13] Siehe dazu Blümm 2012

http://archiv.ub.uni-heidelberg.de/ojs/index.php/bibliothek/article/view/9457/3324

[14] http://archiv.twoday.net/stories/4069056/

[15] Siehe auch http://www.doabooks.org/

[16] Zusammenfassend:

http://archiv.twoday.net/stories/5408482/

[17] Zu den Vorteilen von CC-BY:

http://archiv.twoday.net/stories/97033564/


Das Universitätsarchiv feiert sein 60jähriges Bestehen mit einer Festveranstaltung am 01.11.2012, um 17.00 Uhr im Hauptgebäude der TU Berlin, Straße des 17. Juni 135. Den Festvortrag „Das historische Gedächtnis: Zur Bedeutung des Universitätsarchivs für die Forschung“ hält Dr. Carina Baganz, Zentrum für Antisemitismusforschung der TU Berlin. Außerdem gibt es Führungen durch das Archiv.

http://www.pressestelle.tu-berlin.de/medieninformationen/2012/oktober_2012/medieninformation_nr_2622012/

Mehr dazu:

http://www.augias.net/art_7774.html

Näheres:

http://www.univie.ac.at/voeb/blog/?p=24257

http://the1709blog.blogspot.de/2012/10/can-you-be-sued-over-properly.html

Das ist einfach nur krank. Sony wird wegen Woody Allens Film "midnight in Paris" verklagt, weil er ohne Genehmigung ein kurzes Faulkner-Zitat verwendet hat. Nach deutschem Recht wäre das ein klarer Fall von § 51 UrhG.


Das Plenum des Bundesverfassungsgerichts will in die Geschäftsordnung eine einheitliche Sperrfrist für die Gewährung von Akteneinsichts- und -auskunftsersuchen Dritter in Verfahrensakten von 90 Jahren gerechnet ab der Verkündung einer Entscheidung aufnehmen.

Dagegen spricht sich die Resolution des Deutschen Rechtshistorikertages in Münster vom 15. September 2010 aus. [...]

Deren Auffassung liegt einem Antrag im Bundestag zugrunde, der in den kommenden Tagen im Plenum des Bundestages behandelt werden soll.

Die bestehenden Sperrfristen für Akteneinsichts- und -auskunftsersuchen Dritter – insbesondere im Bundes-archivgesetz – seien auch nicht mehr zeitgemäß und müssten verkürzt werden. Sperrfristen von 30 Jahren und mehr für die Einsicht in Vorgänge der öffentlichen Gewalt liessen sich auf die Anfänge des 20. Jahrhunderts zurückverfolgen. Kürzere Sperrfristen tragen den seit dieser Zeit gewandelten politischen und gesellschaftlichen Verhältnissen Rechnung. Die stetige Verbesserung der Partizipation an und der Kontrolle der öffentlichen Gewalt durch Bürgerinnen und Bürger – Bestrebungen, die nicht zuletzt ihren Niederschlag im Informationsfreiheitsgesetz gefunden haben –, seien für einen zukunftsfähigen modernen demokratischen Rechtsstaat selbstverständlich.


http://jusatpublicum.wordpress.com/2012/10/26/90-jahre-sperrfrist-fur-akteneinsichtsersuchen-in-verfahrensakten-des-bundesverfassungsgerichts/

Update:
http://schmalenstroer.net/blog/2012/10/90-jahre-sperrfrist-fur-akten-des-bundesverfassungsgerichtes/



Um dieses Schnitzelbild ging es nicht, als sich Konstantin Wecker mit einem Fotografen wegen ungenehmigter Bildnutzung stritt. Wir berichteten über den Fall bereits:

http://archiv.twoday.net/stories/49585924/

LG Düsseldorf, Urteil vom 24.10.2012, Az. 23 S 386/11
http://www.damm-legal.de/lg-duesseldorf-zum-schadensersatz-bei-unberechtigter-bildnutzung-fotoklau

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 947,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.10.2010 zu zahlen. [...]

Der Kläger nimmt den Beklagten, der die Website “hinter-den-schlagzeilen” betreibt, auf Schadensersatz wegen Urheberrechtsverletzungen im Hinblick auf die unbefugte Verwendung eines von ihm - dem Kläger - erstellten Lichtbildes eines panierten Schnitzels mit Zitronenscheibe auf dieser Website in Anspruch. [...]

Dem Kläger steht gegen den Beklagten wegen der unberechtigten Nutzung des Fotos eines panierten Schnitzels mit Zitronenscheibe ein Schadensersatz in Höhe von 540,00 € gemäß §§ 97 Abs. 2, 72, 19a UrhG zu. Da der Beklagte außergerichtlich für die unberechtigte Fotonutzung einen Betrag von 100,00 € gezahlt hat, verbleibt ein Schadensersatzanspruch des Klägers in Höhe von 440,00 €. [...]

Zudem handelt es sich bei dem in Rede stehenden Lichtbild um ein Foto, welches der Kläger im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit als Betreiber der Internetseite “Marions Kochbuch” erstellt und bearbeitet hat.


Also doch! Ich mutmaßte ja: "Vielleicht war es sogar das berüchtigte Marions Kochbuch."

MFM-Empfehlungen seien anwendbar, da Weckers Seite nicht rein privat sei, sondern auch der Werbung für ihn als Musiker diene.

Dem Amtsgericht ist auch darin zu folgen, dass sich bei Heranziehung der MFM-Empfehlungen - unter Zugrundelegung eines Verwendungszeitraums von April bis August 2010 und einer wiederholten Nutzung auf mehreren Unterseiten der Website - eine fiktive Lizenzgrundgebühr in Höhe von 270,00 € (= 180,00 € für die erste Nutzung des Bildes + 90,00 € für die wiederholte Verwendung) ergibt (vgl. Seite 11 und Seite 70 der MFM-Empfehlungen).

Darüber hinaus hat das Oberlandesgericht unter Bezugnahme auf die Stellungnahme eines Sachverständigen festgestellt, dass die Zubilligung eines Zuschlages von 100 % auf das Grundhonorar bei unterlassener Urheberbenennung in Übereinstimmung mit den MFM-Empfehlungen der Verkehrsüblichkeit entspreche (vgl. OLG Düsseldorf, a. a. 0., Rn. 20 zitiert nach juris). Gemäß diesen Grundsätzen, welche das Oberlandesgericht in seiner Entscheidung vom 09.05.2006 nochmals bekräftigt hat (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.05.2006, Az. 1-20 U 138/05, Rn. 14 zitiert nach juris), hat der Kläger einen Anspruch auf eine Verdopplung der fiktiven Lizenzgebühr von 270,00 € auf 540,00 €. Gemäß den unter Ziffer 11.1 lit. a) bereits ausgeführten Gründen ist er als professioneller Marktteilnehmer anzusehen, so dass zur Bestimmung seines üblichen Honorars auf die MFM-Empfehlungen zurückgegriffen werden kann. Konsequent ist daher, auch für den Fall, dass eine Urheberbenennung unterbleibt, die MFM-Empfehlungen - die für den unterlassenen Bildquellennachweis einen Zuschlag von 100 % vorsehen (vgl. Seite 11 der MFM-Empfehlungen) ­heranzuziehen.

Demnach kommt es bei der Frage, ob eine Verdopplung der Lizenzvergütung anzunehmen ist, nicht darauf an, ob dem Lichtbildner eine konkrete Werbewirkung tatsächlich entgangen ist. Maßgeblich ist vielmehr, ob zur Bestimmung der fiktiven Lizenzgebühr für die Verwendung seines Lichtbildes im Einzelfall die MFM-Empfehlungen anwendbar sind. Soweit dies - wie hier - der Fall ist, steht bei unterbliebener Urheberbenennung auch der Verdopplung der Gebühr nichts entgegen.

Im Übrigen ist die Kammer der Ansicht, dass es sich bei dem Kläger nicht lediglich um einen Hobbyfotografen handelt. Unstreitig ist der Kläger als Betreiber der Website “Marions Kochbuch” gewerblich tätig, indem er mit den auf seiner Website geschalteten Werbungen Geld verdient. Im Rahmen dieser gewerblichen Tätigkeit hat er auch das streitgegenständliche Foto eines Schnitzels erstellt und bearbeitet. Dabei weist das Foto eine Qualität auf, welche die von Fotos eines professionellen Fotografen durchaus erreicht. Der Kläger hat also sehr wohl ein Interesse daran, als Urheber des Fotos bezeichnet zu werden. Zum einen hat er so die Möglichkeit, dass Internet-Nutzer durch seinen Namen auf seine Website .Marions Kochbuch” aufmerksam werden, auch wenn diese thematisch nicht im Zusammenhang mit der von dem Beklagten betriebenen Internetseite steht. Zum anderen kann sich die Gelegenheit ergeben, dass sich andere Betreiber von Internetseiten - wie nun offensichtlich auch geschehen - wegen der Vergabe von Lizenzen an den Kläger wenden und sich dem Kläger dadurch eine neue Einnahmequelle eröffnet.


Der Ansatz einer 1,3 Gebühr sei angemessen. Zu berücksichtigen ist, dass es um eine urheberrechtliche Problematik geht, für die grundsätzlich Spezialkenntnisse erforderlich sind.

6000 Euro für die Abmahnung ist recht hoch, 3000 Euro erschienen mir eher dem Trend der Rechtsprechung zu entsprechen: Unter Zugrundelegung eines Gegenstandswertes von 6.540,00 € (6.000,00 € für die Abmahnung und 540,00 € für die Geltendmachung des Lizenzschadens) ergeben sich mithin erstattungsfähige Rechtsanwaltskosten in Höhe von 507,50.

http://oanow.org/
http://feeds.feedburner.com/OANow (RSS)

"Open Access Now is a team-managed, one stop source for news, policy and current writing about open access and scholarly communication. The purpose of this publication is to centralize and aggregate the variety of information that is published, online or in print, related to the principle that scholarly research should be freely accessible online. Members of the Coalition of Open Access Policy Institutions participate in the process of sorting, nominating and publishing the most relevant news, pulling from a collection of sources."


See also
http://archiv.twoday.net/stories/185148129/

RA Ferner gibt eine Übersicht:

http://www.ferner-alsdorf.de/2012/10/hausrecht-fotorecht-fotos-fotoverbot-rechtsanwalt-abmahnung/

Soeben erschienen: siehe hier.

Nur nach kostenfreier Registrierung:

http://blogs.fu-berlin.de/bibliotheken/2012/10/25/zugriff-auf-ddr-presse-wiederhergestellt/

http://www.heise.de/newsticker/meldung/Speicher-soll-Millionen-Jahre-ueberleben-1733395.html

"Der Datenträger ist etwa so groß wie eine Briefmarke. Ein Laser brennt ihm schichtweise mikroskopisch kleine Punkte ein, die Nullen und Einsen repräsentieren. Die Datendichte beträgt knapp 40 Megabyte pro Quadratzoll. An Festplatten kommt das zwar keinesfalls heran, erlaubt aber zumindest die Sicherung besonders wichtiger Daten, etwa von Geschäftsarchiven.

Die Punkte lassen sich mit einem optischen Mikroskop auslesen und am Computer auswerten, was späteren Generationen auch ohne spezielle Lesegeräte möglich wäre."

Geschäftsarchive: Es gibt ja auch so viele Firmen, die hunderte Millionen Jahre alt werden ...

Zum Thema Glas als Speichermedium:
http://archiv.twoday.net/stories/156267634/
http://archiv.twoday.net/stories/64031001/

Zwei aktuelle Videos beleuchten Open Access. Zunächst eines in deutscher Sprache:

Das Märchen vom Apfelkönig oder wie sich Open Access seinen Weg bahnt (CC-BY 3.0)



Sodann sehr sehenswert auf Englisch: Open Access explained! (ebenfalls CC-BY)

http://www.openaccessweek.org/video/open-access-explained-by-phd-comics

Ein Gastbeitrag in Netzpolitik zum Thema Open Access:

https://netzpolitik.org/2012/freier-zugang-zu-staatlich-finanzierter-wissenschaft-das-ungewohnliche-geschaftsmodell-des-wissenschaftlichen-publizierens/

Eine Handreichung von Peter Suber für Wissenschaftler (englisch):

http://cyber.law.harvard.edu/hoap/How_to_make_your_own_work_open_access

Ein Verzeichnis von Repositorien für Open Educational Resources (OER), leider unter CC-BY-NC

http://oerqualityproject.wordpress.com/2012/10/22/directory-of-oer-repositories/

***

Wie hält sich der oder die Interessierte zum Thema Open Access auf dem laufenden?

Aktueller und oft besser als Bücher und gedruckte Fachzeitschriften sind die Möglichkeiten des Web 2.0.

Die beste Übersicht weltweit ist Peter Subers Open Access Tracking-Projekt, jetzt von Connotea nach Harvard umgezogen:

http://tagteam.harvard.edu/remix/oatp/items.rss (RSS-Feed)
Vgl.
http://archiv.twoday.net/stories/142784505/

Mäßig nützlich ist dagegen der Aggregator "Open Access in deutschsprachigen Blogs":

http://pipes.yahoo.com/pipes/pipe.info?_id=d2b199a430c5215075dba5eeb8907a23

Siehe auch
http://open-access.net/de/austausch/oa_in_der_blogosphaere/ (rechts Twitter-Meldungen)

Außer Archivalia möchte ich als deutschsprachiges Einzelblog empfehlen:

http://wisspub.net/

Im Bereich der Newsletter verweise ich auf zwei Angebote:

SPARC E-News
http://www.arl.org/sparc/publications/enews/
und den Open Access Newsletter der Fraunhofer-Gesellschaft
http://publica.fraunhofer.de/starweb/ep09/newsletter.htm

Für denjenigen, der sich nicht sehr intensiv unterrichten will, ist das vielleicht die beste Option.

(Jedenfalls besser als die "News" von Open-Access.net:

http://open-access.net/de/austausch/news/ )

Mailinglisten:

Gelegentlich wird auch in INETBIB zu Open Access diskutiert. Nicht sehr rege ist die Liste von Open-Access-Net. Listenarchiv:

https://lists.fu-berlin.de/pipermail/ipoa-forum/

Im englischsprachigen Bereich sind wichtig:

LIBLICENSE. Listenarchiv:

http://listserv.crl.edu/wa.exe?A0=LIBLICENSE-L

Hier wird tatsächlich auch kontrovers diskutiert.

Vor allem Nachrichten enthält das BOAI-Forum. Listenarchiv:

http://threader.ecs.soton.ac.uk/lists/boaiforum/

Nach wie vor sehr von Harnad dominiert wird die Global Open Access List, jetzt moderiert von Richard Poynder. Listenarchiv:

http://mailman.ecs.soton.ac.uk/pipermail/goal/

Update:
http://archiv.twoday.net/stories/187506474/


Nach Umstellung auf Wordpress nimmt das Projekt auch externe Hinweise über die Kommentarfunktion an:

http://www.blogs.uni-mainz.de/handschriftencensus/

Eine Beschreibung des Besselicher Stundenbuchs in der RLB Koblenz:

http://www.blogs.uni-mainz.de/handschriftencensus/koblenz-rlb-h-9212/

Zum Kontext wäre die Arbeit von Uffmann (S. 138 mit Nennung der Handschrift) anzuführen gewesen. Es wäre dringend wünschenswert, wenn die Rheinische Landesbibliothek den wertvollen Codex digitalisieren und in Dilibri zugänglich machen würde. Fürs erste sollte sie aber wenigstens ein paar Farbbilder in anständiger Auflösung im Netz spendieren.

Nachtrag: Ich sehe erst nachträglich die wichtigen Beschreibungen zur Mainzer Martinus-Bibliothek:

http://www.blogs.uni-mainz.de/handschriftencensus/bestand/mainz/mz-mb/

Hier gibt es auch Ergänzungen zum Marburger Handschriftencensus:

http://www.handschriftencensus.de/hss/Mainz#bib3

Hs. 40 enthält offenbar einen nicht erkannten Passionstraktat Heinrichs von St. Gallen (es wird nur das typische Incipit, aber kein Explicit angegeben) - es kann natürlich auch die Kompilation sein:

http://www.blogs.uni-mainz.de/handschriftencensus/bestand/mainz/mz-mb/mz-mb-hs-1-hs-100/mainz-martinus-bibliothek-hs-40/

Zur Überlieferung (unvollständig):
http://www.handschriftencensus.de/werke/2027

Dort fehlt im übrigen auch Pommersfelden Cod. 26, 15. Jh., von Wilhelm Schonath im masch. Katalog beschrieben als Betrachtungen über das Leiden Christi (Extendit manum. Her rackte di hant of unde czockte daz swert), 1474 per manus Jute Nubreichen.

Vor allem zur Drucküberlieferung des Heinrich von St. Gallen habe ich Neues in Wikisource vorgelegt:
http://de.wikisource.org/wiki/Heinrich_von_St._Gallen

#forschung


http://ordensgeschichte.hypotheses.org/762 machte aufmerksam auf das nun freigeschaltete Mainzer Projekt zur Geschichte der Stiftskirche St. Stephan:

http://www.st-stephan-virtuell.de/

Zu den Inschriften:
http://www.st-stephan-virtuell.de/kirche/lageplan.html
http://www.inschriften.net/mainz/st-stephan/

Zu den Handschriften und zum Buchbesitz (leider ohne Abbildungen):
http://www.st-stephan-virtuell.de/mehr/stiftsbibliothek.html

In der Liste zu Quellen und Literatur hätte erheblich mehr als online verfügbar gekennzeichnet werden müssen!

http://www.st-stephan-virtuell.de/mehr/quellen-u-literatur.html

Ich möchte nur EINMAL ein solches Projekt sehen, in dem fachkundig und umfassend Digitalisate bibliographiert werden!


Im Kontext der zunehmend rein elektronischen Verwaltungsarbeit gewinnen Anforderungen an die Nachvollziehbarkeit und Transparenz behördlichen Handelns und in der Folge der Beweissicherheit elektronischer Unterlagen erheblich an Bedeutung. Insbesondere die Frage, wie elektronische Unterlagen über die teilweise jahrzehntelangen Aufbewahrungsfristen beweissicher und vor allem nutzbar aufbewahrt werden können gilt es künftig adäquat zu beantworten.

Seitens BearingPoint haben wir die 10 wichtigsten Fragen zur beweissicheren Langzeitspeicherung in einem E-Book zusammengefasst. Dieses basiert auf den aktuellen rechtlichen, fachlichen und technischen Rahmenbedingungen sowie unseren Erfahrungen in den einschlägigen Projekten.

Sie können sich das E-Book unter nachfolgendem Link kostenfrei downloaden:

http://www.bearingpoint.com/de-de/7-6383/10-fragen-zum-thema-beweissichere-langzeitspeicherung/?&p=353

http://dx.doi.org/doi:10.1186/1741-7015-10-124

Der neue Aufsatz "Anatomy of open access publishing: a study of longitudinal development and internal structure" von Mikael Laakso und Bo-Christer Björk kommt zu bermerkenswerten Ergebnissen:

An estimated 340,000 articles were published by 6,713 full immediate OA journals during 2011. OA journals requiring article-processing charges have become increasingly common, publishing 166,700 articles in 2011 (49% of all OA articles). This growth is related to the growth of commercial publishers, who, despite only a marginal presence a decade ago, have grown to become key actors on the OA scene, responsible for 120,000 of the articles published in 2011. Publication volume has grown within all major scientific disciplines, however, biomedicine has seen a particularly rapid 16-fold growth between 2000 (7,400 articles) and 2011 (120,900 articles). Over the past decade, OA journal publishing has steadily increased its relative share of all scholarly journal articles by about 1% annually. Approximately 17% of the 1.66 million articles published during 2011 and indexed in the most comprehensive article-level index of scholarly articles (Scopus) are available OA through journal publishers, most articles immediately (12%) but some within 12 months of publication (5%).

Conclusions
OA journal publishing is disrupting the dominant subscription-based model of scientific publishing, having rapidly grown in relative annual share of published journal articles during the last decade.


Via
http://archivalia.tumblr.com/tagged/openaccess


Bereits jetzt sind schon viele Handschriften und zwar auch solche, die nicht zum Projekt der Rekonstruktion der Lorscher Klosterbibliothek gehören, auf der Seite der UB Heidelberg einsehbar:

http://codpallat.uni-hd.de

"ab heute werden in einer überarbeiteten Präsentation der Webseite "Bibliotheca Palatina digital" ( http://palatina-digital.uni-hd.de/ ) auch die lateinischen Codizes der ehemaligen Bibliotheca Palatina, die sich seit dem 17. Jahrhundert in der Biblioteca Apostolica Vaticana befinden, sukzessive weltweit online zugänglich gemacht.

Auf der Seite http://codpallat.uni-hd.de finden Sie nun sowohl die in Heidelberg als auch die im Vatikan aufbewahrten Codices Palatini latini virtuell wieder vereint.

Nachdem in den vergangenen beiden Jahren bereits die 133 lateinischen Handschriften aus der Provenienz des Klosters Lorsch von einem Heidelberger Team in Rom digitalisiert werden konnten (vgl. http://www.bibliotheca-laureshamensis-digital.de/), arbeiten die Kolleginnen und Kollegen seit Januar 2012 vor Ort daran, die restlichen gut 1.900 lateinischen Manuskripte der Sammlung zu scannen und für die Forschung zur Verfügung zu stellen." (INETBIB)

Katalog von Stevenson et al.:

http://diglit.ub.uni-heidelberg.de/diglit/stevenson1886

Update:
http://archiv.twoday.net/stories/235546904/




Eröffnung Gemeindearchiv Burbach

Link zu einem kleinen Fotoalbum: http://www.flickr.com/photos/58898431@N04/sets/72157631848947152/

Weitere Informationen zur Eröffnung und zum kommenden Tag der offenen Tür finden sich hier: http://www.siwiarchiv.de/2012/10/eroffnung-gemeindearchiv-burbach/

Zum Gemeindearchiv Burbach s. a. http://archiv.twoday.net/search?q=burbach

Fragen zur Informationskompetenz:

http://de.wikiversity.org/wiki/Benutzer:Histo/Quiz

http://dhdhi.hypotheses.org/1290

Ich greife heraus:

Ulrich Pfeil (Hg.): Das Deutsche Historische Institut Paris und seine Gründungsväter. Ein personengeschichtlicher Ansatz. Mit einem Vorwort von Stefan Martens, München (Oldenbourg) 2007 (Pariser Historische Studien, 86), ISBN 978-3-486-58519-3

Mit Aufsätzen zu Paul Kehr - Theodor Mayer - Gerd Tellenbach - Max Braubach - Theodor Schieffer - Johannes Haller - Eugen Ewig - Karl Ferdinand Werner - Paul Egon Hübinger - Heinrich Büttner
http://www.perspectivia.net/content/publikationen/phs/pfeil_gruendungsvaeter


"Zur diesjährigen Open Access-Woche leistet auch das DHIP einen kleinen Beitrag: Wir haben die Katalogdaten der von uns seit 1958 herausgegebenen Veröffentlichungen als Open Data mit einer CC0-Lizenz (Public Domain) zur Verfügung gestellt."

http://dhdhi.hypotheses.org/1321

Merci!


 

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