http://derstandard.at/?url=/?id=2025956
Auch wenn es offiziell noch keine Bestätigung gibt: Der Auszug des alt ehrwürdigen Hofkammerarchivs in der Wiener Johannesgasse scheint fix zu sein. Geplant ist demnach die Übersiedlung in neue Räume in Wien-Erdberg. [...]
Für Kontroversen und mögliche Verzögerungen könnten aber noch Denkmalschutz-Auflagen sorgen. In der "Wiener Zeitung" vom Samstag wird dazu die Wiener Landeskonservatorin Barbara Neubauer zitiert: "Nach dem vom Bundesdenkmalamt ergangenen Bescheid ist eine Veränderung undenkbar. Die vom Bundesdenkmalamt bescheidmäßig festgestellte Unterschutzstellung umfasst das Objekt mit seinem Inhalt."
Demnach sind das noch vorhandene Direktionszimmer Franz Grillparzers mit den Räumlichkeiten des Archivs, den Regalen und den historischen Faszikeln als "untrennbare Einheit" verbunden und geschützt. Das Wiener Hofkammerarchiv wurde bereits 1578 urkundlich erwähnt - unter "alte Kammerregistratur". 1848 erfolgte unter Grillparzers Leitung die Übersiedlung in das eigens konzipierte Haus in der Johannesgasse.
Auch wenn es offiziell noch keine Bestätigung gibt: Der Auszug des alt ehrwürdigen Hofkammerarchivs in der Wiener Johannesgasse scheint fix zu sein. Geplant ist demnach die Übersiedlung in neue Räume in Wien-Erdberg. [...]
Für Kontroversen und mögliche Verzögerungen könnten aber noch Denkmalschutz-Auflagen sorgen. In der "Wiener Zeitung" vom Samstag wird dazu die Wiener Landeskonservatorin Barbara Neubauer zitiert: "Nach dem vom Bundesdenkmalamt ergangenen Bescheid ist eine Veränderung undenkbar. Die vom Bundesdenkmalamt bescheidmäßig festgestellte Unterschutzstellung umfasst das Objekt mit seinem Inhalt."
Demnach sind das noch vorhandene Direktionszimmer Franz Grillparzers mit den Räumlichkeiten des Archivs, den Regalen und den historischen Faszikeln als "untrennbare Einheit" verbunden und geschützt. Das Wiener Hofkammerarchiv wurde bereits 1578 urkundlich erwähnt - unter "alte Kammerregistratur". 1848 erfolgte unter Grillparzers Leitung die Übersiedlung in das eigens konzipierte Haus in der Johannesgasse.
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http://zeus.zeit.de/text/2005/18/Sammlungen_Universit_8at
Viele Universitäten wissen gar nicht, welche Schätze ihre Archive bergen. Zwei Projekte sollen die Sammlungen vor dem Vergessen bewahren
Von Stefanie Schramm
Die Hälfte aller Vogelarten der Welt ist auch in Halberstadt am Harz zu Hause. Mehr als 18000 Vogelbälge beherbergt das Museum Heineanum, darunter seltene Exemplare von ausgestorbenen Arten. Eine bedeutende Sammlung weitab der Großkollektionen in Berlin, Frankfurt, München, Stuttgart oder Bonn. »Weil wir kein zentrales Institut haben, das alle Bereiche abdeckt, sind auch die kleineren Sammlungen für unser Land wichtig«, sagt Wolfgang Wägele, Direktor des Zoologischen Forschungsmuseums Alexander Koenig in Bonn. Rund 200 zoologische Sammlungen sind über Deutschland verstreut. Sie finden sich in Heimatmuseen, in Stadt-, Kreis- und Landesmuseen, an Universitäten und außeruniversitären Forschungseinrichtungen.
Einen Überblick über die Sammlungsvielfalt sollen nun verschiedene Datenbanken schaffen. Das Museum Alexander Koenig hat zusammen mit dem Botanischen Institut der Universität Bonn und der Zentralstelle für Agrardokumentation und -information ein Zentralregister biologischer Forschungssammlungen (Zefod) erstellt. Und am Helmholtz-Zentrum für Kulturtechnik in Berlin arbeitet Cornelia Weber seit einem halben Jahr daran, die Sammlungen der Universitäten in Deutschland zu erfassen. [...]
Siehe auch:
http://www.zeit.de/2005/18/Sammlungen_Aufmacher
Viele Universitäten wissen gar nicht, welche Schätze ihre Archive bergen. Zwei Projekte sollen die Sammlungen vor dem Vergessen bewahren
Von Stefanie Schramm
Die Hälfte aller Vogelarten der Welt ist auch in Halberstadt am Harz zu Hause. Mehr als 18000 Vogelbälge beherbergt das Museum Heineanum, darunter seltene Exemplare von ausgestorbenen Arten. Eine bedeutende Sammlung weitab der Großkollektionen in Berlin, Frankfurt, München, Stuttgart oder Bonn. »Weil wir kein zentrales Institut haben, das alle Bereiche abdeckt, sind auch die kleineren Sammlungen für unser Land wichtig«, sagt Wolfgang Wägele, Direktor des Zoologischen Forschungsmuseums Alexander Koenig in Bonn. Rund 200 zoologische Sammlungen sind über Deutschland verstreut. Sie finden sich in Heimatmuseen, in Stadt-, Kreis- und Landesmuseen, an Universitäten und außeruniversitären Forschungseinrichtungen.
Einen Überblick über die Sammlungsvielfalt sollen nun verschiedene Datenbanken schaffen. Das Museum Alexander Koenig hat zusammen mit dem Botanischen Institut der Universität Bonn und der Zentralstelle für Agrardokumentation und -information ein Zentralregister biologischer Forschungssammlungen (Zefod) erstellt. Und am Helmholtz-Zentrum für Kulturtechnik in Berlin arbeitet Cornelia Weber seit einem halben Jahr daran, die Sammlungen der Universitäten in Deutschland zu erfassen. [...]
Siehe auch:
http://www.zeit.de/2005/18/Sammlungen_Aufmacher
KlausGraf - am Dienstag, 3. Mai 2005, 16:50 - Rubrik: Universitaetsarchive
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Im jüngsten Rundbrief heisst es:
"Der geschlossene, ab dem 1. Juli 2005 lizenzpflichtige Bereich
betrifft nur das verteilte digitale Bildarchiv. Die Bildgeber stellen
ihre Datenbanken der Forschung und Lehre auch zukünftig kostenlos als
open-content zur Verfügung. Die Lizenzen werden also nicht auf die
Bilder erhoben und dienen KEINEN kommerziellen Zwecken. Sie werden
vielmehr ausschließlich die Betriebskosten decken, die für Erhalt,
Pflege und Ausbau des Bildarchivs (Aktualisierung, Einbindung neuer
Datenbanken) anfallen." (Hervorhebung von mir, K.G.)
Ob Bildarchive von kommerziellen Anbietern betrieben werden oder von not-for-profit-Organisationen ändert nichts an der Tatsache, dass es eine Perversion des "Open Content"-Begriffs darstellt, eine kostenpflichtige Bilddatenbank als "Open Content" zu bezeichnen.
Man vergleiche etwa die Definition der Wikipedia de:
"Freie Inhalte, oft auch mit der englischen Bezeichnung Open Content tituliert, sind Schriftstücke sowie Bild- und Tonwerke, deren Weiterverbreitung ausdrücklich gewünscht ist. Oft wird dabei auch eingeschlossen, dass Veränderungen am Werk erlaubt sind. Freie Inhalte stellen damit eine Gegenposition zu Werken auf, bei denen der Schutz des geistigen Eigentums, insbesondere das Urheberrecht, der Verbreitung des Werks enge Grenzen auferlegt. Grundsätzlich entstehen freie Inhalte aus dem Gedanken, dass die rigide Einschränkung der Verbreitung von ihrer Natur nach immateriellen Gütern den Austausch von Wissen und Ideen behindere."
http://de.wikipedia.org/wiki/Open_content
Die englische Version lautet:
"Open content, coined by analogy with "open source," (though technically it is actually share-alike) describes any kind of creative work including articles, pictures, audio, and video that is published in a format that explicitly allows the copying of the information. Content can be either in the public domain or under a license like the GNU Free Documentation License. "Open content" is also sometimes used to describe content that can be modified by anyone; there is no closed group like a commercial encyclopedia publisher responsible for all the editing."
"Der geschlossene, ab dem 1. Juli 2005 lizenzpflichtige Bereich
betrifft nur das verteilte digitale Bildarchiv. Die Bildgeber stellen
ihre Datenbanken der Forschung und Lehre auch zukünftig kostenlos als
open-content zur Verfügung. Die Lizenzen werden also nicht auf die
Bilder erhoben und dienen KEINEN kommerziellen Zwecken. Sie werden
vielmehr ausschließlich die Betriebskosten decken, die für Erhalt,
Pflege und Ausbau des Bildarchivs (Aktualisierung, Einbindung neuer
Datenbanken) anfallen." (Hervorhebung von mir, K.G.)
Ob Bildarchive von kommerziellen Anbietern betrieben werden oder von not-for-profit-Organisationen ändert nichts an der Tatsache, dass es eine Perversion des "Open Content"-Begriffs darstellt, eine kostenpflichtige Bilddatenbank als "Open Content" zu bezeichnen.
Man vergleiche etwa die Definition der Wikipedia de:
"Freie Inhalte, oft auch mit der englischen Bezeichnung Open Content tituliert, sind Schriftstücke sowie Bild- und Tonwerke, deren Weiterverbreitung ausdrücklich gewünscht ist. Oft wird dabei auch eingeschlossen, dass Veränderungen am Werk erlaubt sind. Freie Inhalte stellen damit eine Gegenposition zu Werken auf, bei denen der Schutz des geistigen Eigentums, insbesondere das Urheberrecht, der Verbreitung des Werks enge Grenzen auferlegt. Grundsätzlich entstehen freie Inhalte aus dem Gedanken, dass die rigide Einschränkung der Verbreitung von ihrer Natur nach immateriellen Gütern den Austausch von Wissen und Ideen behindere."
http://de.wikipedia.org/wiki/Open_content
Die englische Version lautet:
"Open content, coined by analogy with "open source," (though technically it is actually share-alike) describes any kind of creative work including articles, pictures, audio, and video that is published in a format that explicitly allows the copying of the information. Content can be either in the public domain or under a license like the GNU Free Documentation License. "Open content" is also sometimes used to describe content that can be modified by anyone; there is no closed group like a commercial encyclopedia publisher responsible for all the editing."
KlausGraf - am Dienstag, 3. Mai 2005, 14:34 - Rubrik: Open Access
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Hanns Peter Neuheuser, Rechtssicherung durch Sakralisierung. Die Eintragung von Rechtstexten in liturgische Handschriften, Zs. der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte Kanonist. Abt. 121 (2004), S. 355-405
Der weit ausgreifende, die jüngere Literatur zum Thema Schriftlichkeit breit resümierende Aufsatz kommt erst S. 383 auf sein eigentliches Thema zu sprechen. S. 388-391 wird eine Tabelle von liturgischen Handschriften aus dem Rheinland geboten, in die Rechtstexte eingetragen wurden (Urkunden, Einkünfteverzeichnisse usw.). Die entscheidende Angabe zu den Bänden, die historische Provenienz, fehlt jedoch unverständlicherweise.
Dass N. nicht der erste ist, der sich mit diesem Thema vergleichend befaßt, wird aus dem Beitrag nicht so recht deutlich, denn N. kennt die einschlägige, leider überaus verstreute Literatur nur zum Teil.
Ich hatte 1995 in meinem Aufsatz Staufer-Überlieferungen aus Kloster Lorch, in: Von Schwaben bis Jerusalem. Facetten staufischer Geschichte, hrsg. von Sönke Lorenz und Ulrich Schmidt, Sigmaringen 1995, S. 209-240, hier S. 220 eine Äußerung von Peter Rück zitiert und in der Fußnote die folgenden Nachweise gegeben:
Peter Rück, Kodikologisch-paläographische Bemerkungen zum Liber
Vitae von Corvey, in: Der Liber Vitae der Abtei Corvey, hrsg.
von Karl Schmid/Joachim Wollasch, Münster 1989, S. 135-150, hier
S. 149. Gleichwohl gibt es zu dieser Praxis, wie Rück aus Anlaß
der Besprechung des Corveyer 'Liber Vitae', den er als
"liturgisches Geschäftsbuch" bezeichnet, zutreffend bemerkt,
keine systematische Abhandlung. Vgl. auch Frank M. Bischoff,
Kodikologische Beiträge zum Lausanner Kartular, in: Mabillons
Spur, hrsg. von Peter Rück, Marburg 1992, S. 167-191, hier S.
170f.; Heinrich Fichtenau, Das Urkundenwesen in Österreich vom
8. bis zum frühen 13. Jahrhundert, Wien 1971, S. 136, 175, 191;
Beat Rudolf Jenny, Graf Froben Christoph von Zimmern,
Lindau/Konstanz 1959, S. 232 Anm. 78 (mit Berücksichtigung der
Lorcher Belege); Die Zeit der Staufer Bd. 1, Stuttgart 1977, S.
569. Vgl. auch die Beispiele bei Norbert Hörberg, Libri sanctae
Afrae, Göttingen 1983, S. 88-98 und Karin Dengler-Schreiber,
Scriptorium und Bibliothek des Klosters Michelsberg in Bamberg,
Graz 1979, S. 19f., 98-100, 102. Schon Lorenz Fries, Chronik der
Bischöfe von Würzburg Bd. 1, Würzburg 1992, S. 83 registrierte
die Praxis geistlicher Institutionen, Verträge in ihre
"betbuchere, evangeli bucher oder meszbuchere" zu notieren.
Der weit ausgreifende, die jüngere Literatur zum Thema Schriftlichkeit breit resümierende Aufsatz kommt erst S. 383 auf sein eigentliches Thema zu sprechen. S. 388-391 wird eine Tabelle von liturgischen Handschriften aus dem Rheinland geboten, in die Rechtstexte eingetragen wurden (Urkunden, Einkünfteverzeichnisse usw.). Die entscheidende Angabe zu den Bänden, die historische Provenienz, fehlt jedoch unverständlicherweise.
Dass N. nicht der erste ist, der sich mit diesem Thema vergleichend befaßt, wird aus dem Beitrag nicht so recht deutlich, denn N. kennt die einschlägige, leider überaus verstreute Literatur nur zum Teil.
Ich hatte 1995 in meinem Aufsatz Staufer-Überlieferungen aus Kloster Lorch, in: Von Schwaben bis Jerusalem. Facetten staufischer Geschichte, hrsg. von Sönke Lorenz und Ulrich Schmidt, Sigmaringen 1995, S. 209-240, hier S. 220 eine Äußerung von Peter Rück zitiert und in der Fußnote die folgenden Nachweise gegeben:
Peter Rück, Kodikologisch-paläographische Bemerkungen zum Liber
Vitae von Corvey, in: Der Liber Vitae der Abtei Corvey, hrsg.
von Karl Schmid/Joachim Wollasch, Münster 1989, S. 135-150, hier
S. 149. Gleichwohl gibt es zu dieser Praxis, wie Rück aus Anlaß
der Besprechung des Corveyer 'Liber Vitae', den er als
"liturgisches Geschäftsbuch" bezeichnet, zutreffend bemerkt,
keine systematische Abhandlung. Vgl. auch Frank M. Bischoff,
Kodikologische Beiträge zum Lausanner Kartular, in: Mabillons
Spur, hrsg. von Peter Rück, Marburg 1992, S. 167-191, hier S.
170f.; Heinrich Fichtenau, Das Urkundenwesen in Österreich vom
8. bis zum frühen 13. Jahrhundert, Wien 1971, S. 136, 175, 191;
Beat Rudolf Jenny, Graf Froben Christoph von Zimmern,
Lindau/Konstanz 1959, S. 232 Anm. 78 (mit Berücksichtigung der
Lorcher Belege); Die Zeit der Staufer Bd. 1, Stuttgart 1977, S.
569. Vgl. auch die Beispiele bei Norbert Hörberg, Libri sanctae
Afrae, Göttingen 1983, S. 88-98 und Karin Dengler-Schreiber,
Scriptorium und Bibliothek des Klosters Michelsberg in Bamberg,
Graz 1979, S. 19f., 98-100, 102. Schon Lorenz Fries, Chronik der
Bischöfe von Würzburg Bd. 1, Würzburg 1992, S. 83 registrierte
die Praxis geistlicher Institutionen, Verträge in ihre
"betbuchere, evangeli bucher oder meszbuchere" zu notieren.
KlausGraf - am Sonntag, 1. Mai 2005, 19:44 - Rubrik: Kodikologie
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Eine Monographie (1999) mit Wappenverzeichnis bei ALO
http://www.literature.at/webinterface/library/ALO-BOOK_V01?objid=14893
http://www.literature.at/webinterface/library/ALO-BOOK_V01?objid=14893
KlausGraf - am Freitag, 29. April 2005, 15:48 - Rubrik: Hilfswissenschaften
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http://www.indiana.edu/~iascp/E-CPR/cpr72.pdf
Charlotte Hess, A Resource Guide for Authors: Open Access, Copyright, and the Digital Commons, The Common Property Resource Digest, March 2005, pp. 1-8. A detailed and comprehensive introduction to OA, including background on the problems it solves, recommendations for authors (covering both OA journals and OA archives), answers to common objections and misunderstandings, and an annotated list of major OA initiatives. Hess and her program at Indiana University maintain the OA repository for her field, Digital Library of the Commons.
From OA News
Charlotte Hess, A Resource Guide for Authors: Open Access, Copyright, and the Digital Commons, The Common Property Resource Digest, March 2005, pp. 1-8. A detailed and comprehensive introduction to OA, including background on the problems it solves, recommendations for authors (covering both OA journals and OA archives), answers to common objections and misunderstandings, and an annotated list of major OA initiatives. Hess and her program at Indiana University maintain the OA repository for her field, Digital Library of the Commons.
From OA News
KlausGraf - am Mittwoch, 27. April 2005, 21:03 - Rubrik: English Corner
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http://www.ica.org/biblio.php?pdocid=285
The International Council of Archives has released the final version of Electronic Records: A Workbook for Archivists.
The International Council of Archives has released the final version of Electronic Records: A Workbook for Archivists.
KlausGraf - am Mittwoch, 27. April 2005, 20:57 - Rubrik: English Corner
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Die WELT dokumentiert Zitate aus dem Politischen Archiv des Auswärtigen Amtes:
http://www.welt.de/data/2005/04/23/708508.html
Zu deutschen Neuerscheinungen siehe
http://www.welt.de/data/2005/04/23/708217.html
Zu Gedenk-Veranstaltungen weltweit siehe:
http://www.genocideevents.com/
Zur Veröffentlichung von Dokumenten der türkischen Armee:
http://derstandard.at/?url=/?id=2014806
Zum historischen Hintergrund einführend
http://de.wikipedia.org/wiki/V%C3%B6lkermord_an_den_Armeniern
Internetquellensammlung
http://www.armenocide.de/
Deutsche Aktenstücke (umfangreiches PDF von an die 700 Seiten)
http://www.aga-online.org/de/akten/deutscheAktenStuecke.pdf
Weitere Links
http://www.aga-online.org/de/links/index.php
http://www.welt.de/data/2005/04/23/708508.html
Zu deutschen Neuerscheinungen siehe
http://www.welt.de/data/2005/04/23/708217.html
Zu Gedenk-Veranstaltungen weltweit siehe:
http://www.genocideevents.com/
Zur Veröffentlichung von Dokumenten der türkischen Armee:
http://derstandard.at/?url=/?id=2014806
Zum historischen Hintergrund einführend
http://de.wikipedia.org/wiki/V%C3%B6lkermord_an_den_Armeniern
Internetquellensammlung
http://www.armenocide.de/
Deutsche Aktenstücke (umfangreiches PDF von an die 700 Seiten)
http://www.aga-online.org/de/akten/deutscheAktenStuecke.pdf
Weitere Links
http://www.aga-online.org/de/links/index.php
KlausGraf - am Dienstag, 26. April 2005, 20:30 - Rubrik: Staatsarchive
Sehr geehrter Herr Dr. Graf,
als täglicher archivalia-Leser möchte ich nicht versäumen, Sie auf die soeben freigeschaltete Homepage des Stadtarchivs Düsseldorf aufmerksam zu machen.
http://www.duesseldorf.de/stadtarchiv/index.shtml
Mit freundlichen Grüssen
Dr. Benedikt Mauer
Landeshauptstadt Düsseldorf
Stadtarchiv (Amt 41/203)
Heinrich-Ehrhardt-Straße 61
40468 Düsseldorf
Tel. +49-(0)211-89-95742
Fax +49-(0)211-89-29155
ePost: benedikt.mauer@stadt.duesseldorf.de
Öffnungszeiten des Lesesaals:
Di.-Do. 8.30 bis 15.30 Uhr, Fr. 8.30 bis 12.30 Uhr
Es stehen erfreulicherweise auch einige stadtgeschichtliche Volltexte (leider wie üblich sehr versteckt) zur Verfügung, u.a. der Aufsatz (mit Edition) der Stadtrechnung 1540/41:
http://www.duesseldorf.de/stadtarchiv/stadtgeschichte/aufsaetze/Rechnungsbuch1540-41.pdf
Erwähnenswert auch ein allgemeines Angebot zur Chronologie, ein 240jähriger Kalender 1778-2017.
Es gibt auch Aktenbeispiele mit Transkription.
Fazit: Einen Klick wert!
als täglicher archivalia-Leser möchte ich nicht versäumen, Sie auf die soeben freigeschaltete Homepage des Stadtarchivs Düsseldorf aufmerksam zu machen.
http://www.duesseldorf.de/stadtarchiv/index.shtml
Mit freundlichen Grüssen
Dr. Benedikt Mauer
Landeshauptstadt Düsseldorf
Stadtarchiv (Amt 41/203)
Heinrich-Ehrhardt-Straße 61
40468 Düsseldorf
Tel. +49-(0)211-89-95742
Fax +49-(0)211-89-29155
ePost: benedikt.mauer@stadt.duesseldorf.de
Öffnungszeiten des Lesesaals:
Di.-Do. 8.30 bis 15.30 Uhr, Fr. 8.30 bis 12.30 Uhr
Es stehen erfreulicherweise auch einige stadtgeschichtliche Volltexte (leider wie üblich sehr versteckt) zur Verfügung, u.a. der Aufsatz (mit Edition) der Stadtrechnung 1540/41:
http://www.duesseldorf.de/stadtarchiv/stadtgeschichte/aufsaetze/Rechnungsbuch1540-41.pdf
Erwähnenswert auch ein allgemeines Angebot zur Chronologie, ein 240jähriger Kalender 1778-2017.
Es gibt auch Aktenbeispiele mit Transkription.
Fazit: Einen Klick wert!
KlausGraf - am Dienstag, 26. April 2005, 13:37 - Rubrik: Kommunalarchive
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Abbildungen und Faksimiles der ältesten Stadtrechnungen, die auch den überraschenden Fund einer Hexenverbrennung 1402/03 dokumentierten (mehr dazu), werden sukzessive ins Netz gestellt (bisher online 1396-1415):
http://www.stadtarchiv-schaffhausen.ch/Schaffhausen-Geschichte/stadtrechnungen_schaffhausen.htm
http://www.stadtarchiv-schaffhausen.ch/Schaffhausen-Geschichte/stadtrechnungen_schaffhausen.htm
KlausGraf - am Donnerstag, 21. April 2005, 23:55 - Rubrik: Kommunalarchive
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http://fries.informatik.uni-wuerzburg.de/
Die Prachthandschrift der UB Würzburg mit ihren reizvollen Bildern online.
Die Prachthandschrift der UB Würzburg mit ihren reizvollen Bildern online.
KlausGraf - am Donnerstag, 21. April 2005, 23:15 - Rubrik: Kodikologie
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In the inaugural issue of DM (The Digital Medievalist), a new peer-reviewed on-line journal for technology and medieval studies at
http://www.digitalmedievalist.org/journal.cfm
Guyda ARMSTRONG and Vika ZAFRIN, Towards the electronic Esposizioni: the challenges of the online commentary
Arianna CIULA, Digital palaeography: using the digital representation of medieval script to support palaeographic analysis
Hoyt N. DUGGAN with a contribution by Eugene W. LYMAN, A Progress Report on The Piers Plowman Electronic Archive
Jonathan GREEN, Opening the Illustrated Incunable Short Title Catalog on CD-ROM: an end-user’s approach to an essential database
Kevin KIERNAN, The source of the Napier fragment of Alfred’s Boethius
Peter ROBINSON, Current issues in making digital editions of medieval texts or, do electronic scholarly editions have a future?
Kathryn WYMER, Why Universal Accessibility Should Matter to the Digital Medievalist
-- From http://www.stoa.org/index.php?p=117
http://www.digitalmedievalist.org/journal.cfm
Guyda ARMSTRONG and Vika ZAFRIN, Towards the electronic Esposizioni: the challenges of the online commentary
Arianna CIULA, Digital palaeography: using the digital representation of medieval script to support palaeographic analysis
Hoyt N. DUGGAN with a contribution by Eugene W. LYMAN, A Progress Report on The Piers Plowman Electronic Archive
Jonathan GREEN, Opening the Illustrated Incunable Short Title Catalog on CD-ROM: an end-user’s approach to an essential database
Kevin KIERNAN, The source of the Napier fragment of Alfred’s Boethius
Peter ROBINSON, Current issues in making digital editions of medieval texts or, do electronic scholarly editions have a future?
Kathryn WYMER, Why Universal Accessibility Should Matter to the Digital Medievalist
-- From http://www.stoa.org/index.php?p=117
KlausGraf - am Donnerstag, 21. April 2005, 22:46 - Rubrik: English Corner
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KlausGraf - am Donnerstag, 21. April 2005, 12:38 - Rubrik: Internationale Aspekte
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BayObLG: 1Z BR 45/04 vom 12.07.2004 BeckRS 2004 08220
Zu den Voraussetzungen der Einsichtnahme in die Sterbebücher des Standesamts zum Zwecke einer zeitgeschichtlichen Dokumentation. (PStG § 61)
Es ging um die von einem Stadtarchiv verlangte Einsicht in die Sterbebücher von Ansbach zugunsten eines von einem Bürger erstellten Gedenkbuchs für die Opfer von Krieg und Gewalt.
Aus den Gründen:
Der Zweck der Einsichtnahme im vorliegenden Fall bewege sich jedoch nicht innerhalb der Zuständigkeit der Beteiligten zu 1. Zwar gehöre die Kultur-. und Archivpflege gem. Art. 57 I Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) zu den Aufgaben des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde; dementsprechend sehe Art. 13 Bayerisches Archivgesetz (BayArchivG) auch kommunale Archive vor. Zum Aufgabenbereich der Gemeinde gehöre jedoch nicht der vorliegende Fall einer Vervollständigung und Aktualisierung von Daten eines Privatmanns, auch wenn dessen Arbeit letztlich im Interesse der Gemeinde liege. Das Personenstandsgesetz sehe eine Einsichtnahme privater Dritter in die Personenstandsbücher zu wissenschaftlichen Zwecken nicht vor. Die von der Beteiligten zu 1 angestrebte Einsichtnahme zum Zwecke der Herausgabe von Daten an Herrn H. wäre eine unzulässige Umgehung des Gesetzes. [...]
Zutreffend ist das LG zu dem Ergebnis gekommen, dass das mit dem Einsichtsantrag verfolgte Ziel, die Vervollständigung und Aktualisierung der von einer Privatperson ermittelten Daten einer zeitgeschichtlichen Dokumentation zu fördern, von der Zuständigkeit der Gemeinde für Kultur- und Archivpflege (Art. 57 I Satz 1 GO) nicht erfasst wird und somit ein Einsichtsrecht aus § 61 I Satz 1 PStG nicht hergeleitet werden kann. Die Beteiligte zu 1 erfüllt mit der Vervollständigung und Aktualisierung der Daten einer privaten Dokumentation keine eigene behördliche Aufgabe, sondern unterstützt private Nachforschungen. Dass die als Ergebnis dieser privaten Nachforschungen erstellte Dokumentation für die Gemeinde ebenso wie für die Mitbürgerinnen und Mitbürger des Herrn H. von Interesse sein kann, macht die Einsichtnahme in die vom Gesetzgeber grundsätzlich abgeschirmten Daten der Sterbebücher nicht zu einer behördlichen Aufgabe. Ob eine vom Stadtarchiv der Beteiligten zu 1 selbst erstellte oder zu erstellende Dokumentation der Beteiligten zu 1 ein Recht zur Einsichtnahme in die Sterbebücher geben könnte (so LG Paderborn NJW-RR 1992, 248 für den Fall einer Dokumentation über die Geschichte der jüdischen Bevölkerung in einer Stadt) kann offen bleiben, da Gegenstand des hier zu entscheidenden Falles die Vervollständigung und Aktualisierung der Dokumentation einer Privatperson ist.
Weniger restriktiv urteilte das LG Paderborn a.a.O.:
Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung steht dem geltend gemachten Anspruch auf Einsichtnahme in das Standesamtsregister zum Zwecke der Erstellung einer Dokumentation über die Geschichte der jüdischen Bevölkerung in einer Stadt und der zwischen 1874 und dem 8. 5. 1945 verstorbenen Juden nicht entgegen.
Hier durfte das Stadtarchiv einsehen. Die bayerische Entscheidung überzeugt nicht, da auf diese Weise ein mit Art. 5 GG und dem Gleichheitssatz unvereinbares öffentliches Forschungsmonopol geschaffen wird. Ein solches besteht zwar im Bereich der Stasi-Unterlagen und wird dort ebenfalls kritisiert, aber dort ist die Sachlage ersichtlich anders. Das Gericht hat die Grundrechte verkannt.
Zu den Voraussetzungen der Einsichtnahme in die Sterbebücher des Standesamts zum Zwecke einer zeitgeschichtlichen Dokumentation. (PStG § 61)
Es ging um die von einem Stadtarchiv verlangte Einsicht in die Sterbebücher von Ansbach zugunsten eines von einem Bürger erstellten Gedenkbuchs für die Opfer von Krieg und Gewalt.
Aus den Gründen:
Der Zweck der Einsichtnahme im vorliegenden Fall bewege sich jedoch nicht innerhalb der Zuständigkeit der Beteiligten zu 1. Zwar gehöre die Kultur-. und Archivpflege gem. Art. 57 I Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) zu den Aufgaben des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde; dementsprechend sehe Art. 13 Bayerisches Archivgesetz (BayArchivG) auch kommunale Archive vor. Zum Aufgabenbereich der Gemeinde gehöre jedoch nicht der vorliegende Fall einer Vervollständigung und Aktualisierung von Daten eines Privatmanns, auch wenn dessen Arbeit letztlich im Interesse der Gemeinde liege. Das Personenstandsgesetz sehe eine Einsichtnahme privater Dritter in die Personenstandsbücher zu wissenschaftlichen Zwecken nicht vor. Die von der Beteiligten zu 1 angestrebte Einsichtnahme zum Zwecke der Herausgabe von Daten an Herrn H. wäre eine unzulässige Umgehung des Gesetzes. [...]
Zutreffend ist das LG zu dem Ergebnis gekommen, dass das mit dem Einsichtsantrag verfolgte Ziel, die Vervollständigung und Aktualisierung der von einer Privatperson ermittelten Daten einer zeitgeschichtlichen Dokumentation zu fördern, von der Zuständigkeit der Gemeinde für Kultur- und Archivpflege (Art. 57 I Satz 1 GO) nicht erfasst wird und somit ein Einsichtsrecht aus § 61 I Satz 1 PStG nicht hergeleitet werden kann. Die Beteiligte zu 1 erfüllt mit der Vervollständigung und Aktualisierung der Daten einer privaten Dokumentation keine eigene behördliche Aufgabe, sondern unterstützt private Nachforschungen. Dass die als Ergebnis dieser privaten Nachforschungen erstellte Dokumentation für die Gemeinde ebenso wie für die Mitbürgerinnen und Mitbürger des Herrn H. von Interesse sein kann, macht die Einsichtnahme in die vom Gesetzgeber grundsätzlich abgeschirmten Daten der Sterbebücher nicht zu einer behördlichen Aufgabe. Ob eine vom Stadtarchiv der Beteiligten zu 1 selbst erstellte oder zu erstellende Dokumentation der Beteiligten zu 1 ein Recht zur Einsichtnahme in die Sterbebücher geben könnte (so LG Paderborn NJW-RR 1992, 248 für den Fall einer Dokumentation über die Geschichte der jüdischen Bevölkerung in einer Stadt) kann offen bleiben, da Gegenstand des hier zu entscheidenden Falles die Vervollständigung und Aktualisierung der Dokumentation einer Privatperson ist.
Weniger restriktiv urteilte das LG Paderborn a.a.O.:
Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung steht dem geltend gemachten Anspruch auf Einsichtnahme in das Standesamtsregister zum Zwecke der Erstellung einer Dokumentation über die Geschichte der jüdischen Bevölkerung in einer Stadt und der zwischen 1874 und dem 8. 5. 1945 verstorbenen Juden nicht entgegen.
Hier durfte das Stadtarchiv einsehen. Die bayerische Entscheidung überzeugt nicht, da auf diese Weise ein mit Art. 5 GG und dem Gleichheitssatz unvereinbares öffentliches Forschungsmonopol geschaffen wird. Ein solches besteht zwar im Bereich der Stasi-Unterlagen und wird dort ebenfalls kritisiert, aber dort ist die Sachlage ersichtlich anders. Das Gericht hat die Grundrechte verkannt.
KlausGraf - am Donnerstag, 21. April 2005, 07:53 - Rubrik: Archivrecht
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Ein ausnahmsweise gut recherchierter Artikel im Bonner Generalanzeiger vom 19.4.2005 macht auf einen Missstand aufmerksam:
Hunderttausende Examensarbeiten verschwinden jedes Jahr in den Archiven der Pruefungsaemter, ohne dass sie veroeffentlicht oder zumindest in den Katalog aufgenommen werden. Laut einer Studie der Unternehmensberatung Mummert+Partner aus Hamburg waren es im Jahr 2003 rund 218 000 Arbeiten, deren Erstellung rund 1,9 Milliarden Euro gekostet hat.
Ob diese Rechnung tatsaechlich relevant ist, darueber sind sich die Universitaeten uneins. Die Universitaetsbibliothek der Uni Bonn fuehlt sich nicht dafuer verantwortlich; dies sei die Aufgabe der Fakultaeten. Doch dort werden die Abschlussarbeiten meist nicht katalogisiert, sondern wandern in die Regale der betreuenden Professoren oder sogleich auf den Muell. Ein Fehler? Michael Klein sieht es nicht so ernst. Der 27-Jaehrige schreibt an seiner Diplomarbeit in Mathematik und ist der UEberzeugung, dass Innovationen von den Professoren aufgegriffen werden oder von den Studierenden selbst in einer Promotion weiter verfolgt werden. "In meinem Umkreis interessiert sich keiner fuer eine Publikation, denn es ist eine Geld- und Zeitfrage."
Kleins Fachbereich ist einer von wenigen, die die Arbeiten der Studenten unbegrenzt zugaenglich haelt. "Wir haben alle Arbeiten katalogisiert und fuehren sie in unserem Bestand", sagt Barbara Ballhorn, eine von zwei Bibliothekarinnen des Mathematischen Instituts. In der Psychologie werden die Arbeiten fuenf Jahre lang in der Bibliothek aufbewahrt. "Die Abgabe der Arbeiten in der Bibliothek ist freiwillig und die Arbeiten werden von Studenten regelmaessig ausgeliehen", berichtet die studentische Hilfskraft Inga Niedtfeld.
Dann sind die positiven Nachrichten auch schon ausgeschoepft. Im Philosophischen Seminar faellt die Antwort kurz aus: "Wir katalogisieren die Arbeiten nicht und es ist hier auch kein Diskussionsthema", erklaert Marion Vater, Bibliothekarin bei den Historikern. Die Kunsthistoriker praesentieren Verfasser und Titel der abgeschlossenen Magisterarbeiten auf ihrer Homepage und schaffen dadurch zumindest einen UEberblick ueber ihre Leistungen und Themenschwerpunkte. Ein zentral organisiertes System gibt es jedoch nicht.
Derweil uebernehmen Internetportale den Job der Universitaeten. Eines von vielen ist die 1997 gegruendete Agentur Diplom.de. Mit ueber 8 100 Arbeiten im Angebot - Notendurchschnitt 1,5 - ist diplom.de Marktfuehrer im deutschsprachigen Raum. Die Preise reichen von 24,50 bis 298 Euro pro Arbeit. Das Kundenspektrum ist breit gestreut: Unternehmen aus allen Branchen, Stiftungen und Verbaende, soziale und medizinische Einrichtungen, Hochschulen und Bibliotheken, Studenten und Schueler. [...]
Frühere Nachweise zum Thema:
http://archiv.twoday.net/stories/145219/
Hunderttausende Examensarbeiten verschwinden jedes Jahr in den Archiven der Pruefungsaemter, ohne dass sie veroeffentlicht oder zumindest in den Katalog aufgenommen werden. Laut einer Studie der Unternehmensberatung Mummert+Partner aus Hamburg waren es im Jahr 2003 rund 218 000 Arbeiten, deren Erstellung rund 1,9 Milliarden Euro gekostet hat.
Ob diese Rechnung tatsaechlich relevant ist, darueber sind sich die Universitaeten uneins. Die Universitaetsbibliothek der Uni Bonn fuehlt sich nicht dafuer verantwortlich; dies sei die Aufgabe der Fakultaeten. Doch dort werden die Abschlussarbeiten meist nicht katalogisiert, sondern wandern in die Regale der betreuenden Professoren oder sogleich auf den Muell. Ein Fehler? Michael Klein sieht es nicht so ernst. Der 27-Jaehrige schreibt an seiner Diplomarbeit in Mathematik und ist der UEberzeugung, dass Innovationen von den Professoren aufgegriffen werden oder von den Studierenden selbst in einer Promotion weiter verfolgt werden. "In meinem Umkreis interessiert sich keiner fuer eine Publikation, denn es ist eine Geld- und Zeitfrage."
Kleins Fachbereich ist einer von wenigen, die die Arbeiten der Studenten unbegrenzt zugaenglich haelt. "Wir haben alle Arbeiten katalogisiert und fuehren sie in unserem Bestand", sagt Barbara Ballhorn, eine von zwei Bibliothekarinnen des Mathematischen Instituts. In der Psychologie werden die Arbeiten fuenf Jahre lang in der Bibliothek aufbewahrt. "Die Abgabe der Arbeiten in der Bibliothek ist freiwillig und die Arbeiten werden von Studenten regelmaessig ausgeliehen", berichtet die studentische Hilfskraft Inga Niedtfeld.
Dann sind die positiven Nachrichten auch schon ausgeschoepft. Im Philosophischen Seminar faellt die Antwort kurz aus: "Wir katalogisieren die Arbeiten nicht und es ist hier auch kein Diskussionsthema", erklaert Marion Vater, Bibliothekarin bei den Historikern. Die Kunsthistoriker praesentieren Verfasser und Titel der abgeschlossenen Magisterarbeiten auf ihrer Homepage und schaffen dadurch zumindest einen UEberblick ueber ihre Leistungen und Themenschwerpunkte. Ein zentral organisiertes System gibt es jedoch nicht.
Derweil uebernehmen Internetportale den Job der Universitaeten. Eines von vielen ist die 1997 gegruendete Agentur Diplom.de. Mit ueber 8 100 Arbeiten im Angebot - Notendurchschnitt 1,5 - ist diplom.de Marktfuehrer im deutschsprachigen Raum. Die Preise reichen von 24,50 bis 298 Euro pro Arbeit. Das Kundenspektrum ist breit gestreut: Unternehmen aus allen Branchen, Stiftungen und Verbaende, soziale und medizinische Einrichtungen, Hochschulen und Bibliotheken, Studenten und Schueler. [...]
Frühere Nachweise zum Thema:
http://archiv.twoday.net/stories/145219/
KlausGraf - am Donnerstag, 21. April 2005, 02:03 - Rubrik: Universitaetsarchive
KlausGraf - am Donnerstag, 21. April 2005, 01:46 - Rubrik: Kommunalarchive
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[ http://www.mdsz.thulb.uni-jena.de/krafft/quelle.php ]
Hans Krafft (1584-1665)
Eine Erfurter Chronik aus der Zeit des Dreißigjährigen Krieges
Herausgegeben von Hans Medick in Zusammenarbeit mit Andreas Bähr und Jörg Schmidt
Digitale Konzeption und Umsetzung Norbert Winnige
Mit Abbildung der Handschrift und Übersetzung.
KlausGraf - am Donnerstag, 21. April 2005, 01:33 - Rubrik: Landesgeschichte
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Titel: Der Wert kleinerer Schwesternarchive für die Ordens- und Frömmigkeitsgeschichte : das Beispiel der Wilkingheger Missionsschwestern
Dokumententyp: Aufsatz
Medientyp: Text
Autor: Steinhauer, Eric W. [Autor]
Format: [Öffnen] PDF (Portable Document Format)
http://www.db-thueringen.de/servlets/DerivateServlet/Derivate-3615/aufsatz5-1.pdf
Stichwörter: Missionarinnen der Unbefleckten Empfängnis der Mutter Gottes / Deutsche Provinz ; Archiv
Dokumentenklassifizierung: Klasse A
Beschreibung: Die Geschichte der Kongregation der Missionarinnen von der Unbefleckten Empfängnis der Mutter Gottes wird dargestellt. Zugleich geht es um den Aufbau des Provinzarchivs der Deutschen Provinz. Das Beispiel dieses Archivs wird als Muster für eine extern-subsidiäre Archivpflege kleinerer Ordensarchive beschrieben. Überdies werden Forschungsansätze für die Ordens- und Frömmigkeitsgeschichte aufgezeigt, die sich aus den in kleineren Ordensarchiven lagernden Quellen ergeben können.
Quelle: Aus: Reimund Haas/Reinhard Jüstel (Hrsg.), Kirche und Frömmigkeit in Westfalen : Gedenkschrift für Alois Schröer. - Münster : Aschendorff, 2002 (Westfalia Sacra ; 12), S. 225-237.
Dokumententyp: Aufsatz
Medientyp: Text
Autor: Steinhauer, Eric W. [Autor]
Format: [Öffnen] PDF (Portable Document Format)
http://www.db-thueringen.de/servlets/DerivateServlet/Derivate-3615/aufsatz5-1.pdf
Stichwörter: Missionarinnen der Unbefleckten Empfängnis der Mutter Gottes / Deutsche Provinz ; Archiv
Dokumentenklassifizierung: Klasse A
Beschreibung: Die Geschichte der Kongregation der Missionarinnen von der Unbefleckten Empfängnis der Mutter Gottes wird dargestellt. Zugleich geht es um den Aufbau des Provinzarchivs der Deutschen Provinz. Das Beispiel dieses Archivs wird als Muster für eine extern-subsidiäre Archivpflege kleinerer Ordensarchive beschrieben. Überdies werden Forschungsansätze für die Ordens- und Frömmigkeitsgeschichte aufgezeigt, die sich aus den in kleineren Ordensarchiven lagernden Quellen ergeben können.
Quelle: Aus: Reimund Haas/Reinhard Jüstel (Hrsg.), Kirche und Frömmigkeit in Westfalen : Gedenkschrift für Alois Schröer. - Münster : Aschendorff, 2002 (Westfalia Sacra ; 12), S. 225-237.
KlausGraf - am Donnerstag, 21. April 2005, 01:27 - Rubrik: Kirchenarchive
http://www.db-thueringen.de/servlets/DerivateServlet/Derivate-4516/codices.pdf
Der Handschriftenkatalog von S. Heyne (2005) beschreibt auch Handschriften, die sich im Stadtarchiv Erfurt befinden.
Der Handschriftenkatalog von S. Heyne (2005) beschreibt auch Handschriften, die sich im Stadtarchiv Erfurt befinden.
KlausGraf - am Donnerstag, 21. April 2005, 01:19 - Rubrik: Kommunalarchive
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Ingrid Maier, Niederländische zeitungen ("Couranten") des 17. Jahrhunderts im Russischen Staatsarchiv für alte Akten (RGADA), Moskau, in: Gutenberg-Jahrbuch 2004, 191-218 betont deren wichtige Rolle am Zarenhof, wo sie auch übersetzt wurden. Auch in Stockholm, Paris und London wurden niederländische Zeitungen gewissenhafter archiviert als in den Niederlanden selbst.
Preprint des Beitrags auf ihrer Homepage
http://www.slaviska.uu.se/ingrid/ingrid.htm
Dort weitere wichtige Volltexte der in Uppsala wirkenden Slawistin zum gleichen Thema.
Ältere Beiträge:
Dieselbe, Amsterdamer und Haarlemer zeitungen ("Couranten") des 17. Jahrhunderts im Niedersächsischen Staatsarchiv zu Oldenburg, in: Gutenberg-Jahrbuch 2003, 170-191 zu Best. 20-3 Nr. 1257a. Deutsche Zeitungen der Zeit in der Dienstbibliothek Q 120:4x
Siehe auch
http://home.wxs.nl/~jhelwig/ohc/ohc.htm
(Anzeigen aus einer Haarlemer Zeitung)
David L. Paisey, German Newspapers of the seventeenth century in the Public Record Office, London, in: Gutenberg-Jahrbuch 1978, 168-172
Vladimir I. Simonov, Deutsche Zeitungen des 17. Jahrhunderts im Zentralen Staatsarchiv für alte Akten (CGADA), Moskau, in: ebd. 1979, 210-220 (2684 Nummern!)
Preprint des Beitrags auf ihrer Homepage
http://www.slaviska.uu.se/ingrid/ingrid.htm
Dort weitere wichtige Volltexte der in Uppsala wirkenden Slawistin zum gleichen Thema.
Ältere Beiträge:
Dieselbe, Amsterdamer und Haarlemer zeitungen ("Couranten") des 17. Jahrhunderts im Niedersächsischen Staatsarchiv zu Oldenburg, in: Gutenberg-Jahrbuch 2003, 170-191 zu Best. 20-3 Nr. 1257a. Deutsche Zeitungen der Zeit in der Dienstbibliothek Q 120:4x
Siehe auch
http://home.wxs.nl/~jhelwig/ohc/ohc.htm
(Anzeigen aus einer Haarlemer Zeitung)
David L. Paisey, German Newspapers of the seventeenth century in the Public Record Office, London, in: Gutenberg-Jahrbuch 1978, 168-172
Vladimir I. Simonov, Deutsche Zeitungen des 17. Jahrhunderts im Zentralen Staatsarchiv für alte Akten (CGADA), Moskau, in: ebd. 1979, 210-220 (2684 Nummern!)
KlausGraf - am Mittwoch, 20. April 2005, 23:10 - Rubrik: Geschichtswissenschaft
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VG Koblenz: Keine weitere Nutzung des Bundesarchivs nach Verstoß gegen Benutzungsordnung
Die Außenstelle des Bundesarchivs darf eine weitere Nutzung seines Archivs untersagen, wenn der Nutzer grob fahrlässig gegen die Nutzungsverordnung verstoßen hat. In dem vom Verwaltungsgericht Koblenz entschiedenen Fall hatte ein israelischer Student die ihm überlassene Liste von 30.000 Euthanasieopfern aus der Zeit zwischen 1939 und 1945, nicht wie vom Bundesarchiv gefordert, nur für eine Lesung bei einer Gedenkveranstaltung verwendet, sondern die Namen der Opfer auch ins Internet gestellt (Urteil vom 17.06.2004, Az.: 6 K 3821/04.KO). Nach beck.de
Unangemessen triumphierend referiert Oldenhage im Archivar 58 (2005) 32-33 die rechtskräftige Entscheidung.
Text:
http://www.archive.nrw.de/archivar/2005-01/Archivar_2005-1.pdf#page=25
Die von Hagai Aviel ins Internet gestellte Liste von Euthanasie-Opfern:
http://www.iaapa.org.il/claims.htm
Die historische Aufarbeitung eines NS-Verbrechens wurde vom Bundesarchiv und einer ihm willfährigen Justiz behindert, denn es ist zweifelhaft, ob bei einer Grundrechtsabwägung tatsächlich die vermeintlich schutzwürdigen Belange der Angehörigen der Ermordeten so stark in die Waagschale geworfen werden mussten. Das Gericht hat die Grundrechte des Klägers verkannt. Die Argumentation, dass die digitale Veröffentlichung der Namen mit Geburtsdaten "im Rahmen genealogischer Forschungen" Rückschlüsse auf lebende Angehörige ermögliche, ist abwegig. Wann ist bei hinreichendem Rechercheaufwand kein Rückschluss auf lebende Angehörige möglich?
Update: http://archiv.twoday.net/stories/2939190/
Die Außenstelle des Bundesarchivs darf eine weitere Nutzung seines Archivs untersagen, wenn der Nutzer grob fahrlässig gegen die Nutzungsverordnung verstoßen hat. In dem vom Verwaltungsgericht Koblenz entschiedenen Fall hatte ein israelischer Student die ihm überlassene Liste von 30.000 Euthanasieopfern aus der Zeit zwischen 1939 und 1945, nicht wie vom Bundesarchiv gefordert, nur für eine Lesung bei einer Gedenkveranstaltung verwendet, sondern die Namen der Opfer auch ins Internet gestellt (Urteil vom 17.06.2004, Az.: 6 K 3821/04.KO). Nach beck.de
Unangemessen triumphierend referiert Oldenhage im Archivar 58 (2005) 32-33 die rechtskräftige Entscheidung.
Text:
http://www.archive.nrw.de/archivar/2005-01/Archivar_2005-1.pdf#page=25
Die von Hagai Aviel ins Internet gestellte Liste von Euthanasie-Opfern:
http://www.iaapa.org.il/claims.htm
Die historische Aufarbeitung eines NS-Verbrechens wurde vom Bundesarchiv und einer ihm willfährigen Justiz behindert, denn es ist zweifelhaft, ob bei einer Grundrechtsabwägung tatsächlich die vermeintlich schutzwürdigen Belange der Angehörigen der Ermordeten so stark in die Waagschale geworfen werden mussten. Das Gericht hat die Grundrechte des Klägers verkannt. Die Argumentation, dass die digitale Veröffentlichung der Namen mit Geburtsdaten "im Rahmen genealogischer Forschungen" Rückschlüsse auf lebende Angehörige ermögliche, ist abwegig. Wann ist bei hinreichendem Rechercheaufwand kein Rückschluss auf lebende Angehörige möglich?
Update: http://archiv.twoday.net/stories/2939190/
KlausGraf - am Mittwoch, 20. April 2005, 22:25 - Rubrik: Archivrecht
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