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Faksimile:
http://commons.wikimedia.org/wiki/Badisches_Gesetz_%C3%BCber_das_Dom%C3%A4nenverm%C3%B6gen_1919

Das Gesetz sollte einen Ausgleich schaffen zwischen dem vormaligen Großherzoglichen Haus und dem badischen Staat. § 8 bestimmte: "Damit sind alle gegenseitigen Ansprüche ausgeglichen".

§ 1 wies dem Großherzog aus dem Domänenvermögen als Privateigentum zu: Immobilien in Baden-Baden, Freiburg und Badenweiler sowie die Grabkapelle im Fasanengarten zu Karlsruhe samt Einrichtung, soweit nicht schon Eigentum des Großherzogs. Von der Einrichtung der übrigen bisher zur Hofausstattung gehörigen Gebäude (gemäß Anlage zum Gesetze vom 3. März 1854 über die Zivilliste) standen ihm die im Wege der Verständigung mit der Regierung ausgeschiedenen Gegenstände zu. Alle anderen Gegenstände gehören dem badischen Staat, auch soweit bisher Privateigentum. Zusätzlich erhielt der Großherzog noch 8 Mio. Mark.

Zum Domänenvermögen vergleiche man § 59 der Badischen Verfassung von 1818 (Zuschuss zum Landeshaushalt)
http://wwwalt.uni-wuerzburg.de/rechtsphilosophie/hdoc/baden1818.html

§ 7 lautete:
"Bezüglich der im Privateigentum des Großherzogs stehenden Kunstwerke in der Kunsthalle in Karlsruhe und im Schloß Favorite ist die Erklärung der Generalintendanz der Zivilliste vom 18. März maßgebend."

Aus der Nichterwähnung der Landesbibliothek läßt sich folgern, dass deren Bestände als Staatseigentum galten. Der Gesetzgeber hatte eine umfassende Auseinandersetzung mit den Ansprüchen im Sinn, die Entschädigung des einstigen Herrscherhauses war durchaus großzügig.

Wenn das Inventar der Landesbibliothek zum Domänenvermögen zählte, wurde es 1919 verstaatlicht, es sei denn ihr Gebäude zählte zur Hofausstattung. Dann hätte es in der Verständigung aufgeführt sein müssen (§ 1 Abs. 1 Nr. 6).

Da ausdrücklich Kulturgut im Gesetz (nämlich in der Kunsthalle und im Schloss Favorite) aufgeführt wird, kann man nicht annehmen, dass das Inventar der Bibliothek freies Privateigentum wurde, da es seiner Zweckbestimmung nach öffentliche Sache blieb. Obwohl Eigentumszuordnung und Status als öffentliche Sache unabhängig voneinander sind, ist angesichts der Doppelnatur der Bibliothek als Großherzoglicher Hof- und Landesbibliothek der Schluss geboten, dass der Gesetzgeber von 1919 ihr Inventar nicht als Privateigentum auffasste.

Nach dem Bericht von Michael Hübl (BNN vom 21.9.2006) blieb dagegen ungeklärt, welche Kunstwerke, Münzen und Dokumente fortan als Staatseigentum zu gelten hätten. 1954 genehmigte das Land Baden-Württemberg die Zähringer-Stiftung als Stiftung des öffentliches Rechtes, die zum Zweck hatte, die "Erhaltung in bisheriger Weise und Zugänglichmachung der Öffentlichkeit" einer Reihe von Sammlungen sicherzustellen. Neben der großherzoglichen Münzsammlung, der "Türkenbeute" und anderen Kunstschätzen zählten dazu auch die "hofeigenen Bestände der Hof- und Landesbibliothek in Karlsruhe". Bisher habe gegolten, dass nur wenige Einzelstücke als "hofeigen" galten, während das Gros (und dabei auch das Säkularisationsgut) als Landeseigentum betrachtet wurde. Renommierte Rechtswissenschaftler, so Oettinger, hätten in Gutachten das Restrisiko als "erheblich eingestuft".

In der grundlegenden Darstellung der Sammlungsgeschichte der Türkenbeute
http://www.tuerkenbeute.de/res/pdf/forschung/katalogtexte/Sammlung.pdf
wird die Zugehörigkeit zur Zähringer-Stiftung mit keinem Wort erwähnt.

Rose-Maria Gropp, Kuhhandel mit Büchern, FAZ 22.9.2006, S. 33:

Um 70 Mio. auf dem Kunstmarkt zu erlösen, müsse die Schatzkammer ausgeräumt werden. Da Vincis's Codex Hammer kaufte Gates 1994 für 30,8 Mio. Dollar. Die über 1000 Fürstenberg-Handschriften kosteten das Land 48 Mio., für C waren nochmals knapp 20 Mio. fällig. Der Marktwert des Stundenbuchs des Mgf. Christoph I. liege wohl bei 3 Mio., bei dem Electorium von Lullus werde er zweistellig.

Als Käufer komme Getty in Betracht, aber auch der Antiquariatshandel. "Es ist bekannt, daß zum Beispiel der amerikanische Markt eine große Vorliebe für die Illuminationen hegt, nicht allerdings für den Rest der Bände: Aufgeteilt und ausgeweidet kehren sie dann nicht selten zu geringeren Preisen in einen mittleren Markt zurück".

Da die Bibliothek sich als Eigentümerin wähnte und der Markgraf an einem Ausfuhrverbot kein Interesse hatte, sei keine der Karlsruher Handschriften auf der Liste des nationalen Kulturguts verzeichnet, die Abwanderung ins Ausland werde daher kaum aufzuhalten sein.

"Das ist der Supergau. Das geht ins Mark der Bibliothek", wird von den gestrigen Karlsruher BNN Bibliotheksdirektor Ehrle zitiert. Es geht offenbar auch um Druckwerke, nicht nur um Handschriften (wenngleich der Verlust der ersteren natürlich eher zu verschmerzen wäre).

"Das Adelshaus Baden bringt seine Kunstsammlungen in eine gemeinnützige Stiftung ein, um Schloss Salem langfristig zu sichern. Darauf habe sich seine Familie mit dem Land Baden-Württemberg verständigt, sagte Bernhard Prinz von Baden. »Wir wollen langfristig das kulturelle Erbe erhalten«, betonte er. Das 42 000 Quadratmeter große Ensemble mit Schloss und gotischem Münster gehört zu den Touristenattraktionen am Bodensee und zieht alljährlich 130 000 Besucher an. Teile der Internatsschule Schloss Salem sind in den historischen Mauern untergebracht. Der Wert der Sammlungen von Waffen, Münzen, Gemälden, Kunstgegenständen und Büchern werde auf 250 bis 300 Millionen Euro geschätzt, erläuterte der Adelige. Um Stiftungskapital zu bilden, soll ein Teil der Bibliotheksbestände im Wert von 70 Millionen Euro auf dem freien Markt verkauft werden. Dabei handelt es sich um Handschriften und Druckwerke. [...] Die Landesbibliothek muss dem Adelshaus etwa 3 500 ihrer rund 4 200 Handschriften überlassen. Darunter seien die »Gesta Witigonis« - die Biografie des Abtes Witigo von der Insel Reichenau - und das Evangelistar aus St. Peter sowie die Handschriften von St. Blasien." (Reutlinger Generalanzeiger)

Ich bitte um Verständnis, dass der aktuelle und ungeheuerliche Casus der Badischen Landesbibliothek derzeit die eigentlich archivischen Themen dieses Weblogs überlagert.

Die Badische Landesbibliothek hat eine Dokumentation zum Ausverkauf badischer Handschriften auf
http://www.blb-karlsruhe.de/blb/blbhtml/aktuelles/aktuellinfo.html
bereitgestellt.

Hier die Presseerklärung der Landesvereinigung Baden in Europa
vom 21. September 2006

Mit Unverständnis und Entsetzen reagiert die Landesvereinigung Baden in Europa auf die Nachricht eines beabsichtigten erneuten Ausverkaufs Badischer Kulturgüter. Der Verkauf der unersetzlichen Handschriften von Weltbedeutung der Badischen Landesbibliothek ist Kulturbarbarei, ausgerechnet in einem Land das sich stets seiner außerordentlichen Kulturförderung rühmt.

Es grenzt an Veruntreuung eines historisch gewachsenen Ensembles, durch welches nicht zuletzt die bedeutende kulturelle wissenschaftliche und historische Bedeutung der Klöster bis heute dokumentiert werden kann.

Außerdem sind diese Handschriften in der Badischen Landesbibliothek der öffentlichen Nutzung durch weltweit renommierte Wissenschaftler zugänglich und für deren Arbeit unersetzlich. Diese Aufgabe können sie nicht mehr erfüllen, wenn sie in privaten Tresoren verschwinden. Die Landesvereinigung Baden in Europa fordert deshalb die Landesregierung auf, die finanziellen Probleme des markgräflichen Hauses anders zu lösen.

Eine badische Landesregierung würde mit Sicherheit anders agieren und die Probleme lösen. Die Landesvereinigung Baden fordert deshalb, dass aus den Erträgen der Landesstiftung, die zu einem wesentlichen Teil aus dem Verkauf der badischen Gebäudeversicherung (900 Mill. DM) und den Aktien des Badenwerkes (2,5 Milliarden DM) besteht, die Mittel aufgebracht werden.

English message:
http://forums.archivists.org/read/messages?id=238

Hiermit fordere ich vom Land Baden-Württemberg die sofortige Rückgabe der vom württembergischen Königshaus geklauten Handschriften der 1806 säkularisierten Klosterbibliotheken an die römisch-katholische Kirche.

Sollte das nicht in absehbarer Zeit geschehen, fordere ich die Bibliothekare der württembergischen Landesbibliothek auf, die Bestände heimlich an einen sicheren Ort zu bringen, um sie so vor der Gier der Herren Oettinger und Stratthaus zu retten. Auch den badischen Kollegen ist dies anzuraten. Ziviler Ungehorsam ist jetzt gefragt.

Andere Kulturinstitute sollten verdeutlichen helfen, welche Ungeheuerlichkeit sich hier abspielt. So eine Staatliche Kunsthalle Karlsruhe ganz ohne Bilder ist auch mal schön anzusehen. Oder ein ZKM mit abgeschaltetem Strom. Und das Badische Staatstheater ist auch ohne Schauspieler eine schöne Betonkiste. Am besten allerdings wären Stuttgarter Solidaritätsaktionen, denn über die Hauptstadtgrenzen kommt der durchschnittliche Parlamentiarier ja nur selten hinaus. Irgendwann wird vielleicht auch der letzte CDU-Politiker gemerkt haben, dass man vor leeren Wänden, Regalen und Orchestergräben keine staatstragenden Interviews führen kann und keine Lachs-Canapés an dankbare ausländische Investoren verteilen kann.

Auch die Pyramide auf dem Karlsruher Marktplatz sollte unbedingt abgebaut werden und in Salem wiederaufgebaut werden. Oder gleich in Kairo, irgendwie haben die Ägypter doch das Urheberrecht, ja warum eigentlich nicht gleich die Eigentumsrechte. Da findet sich sicher irgendein Pleitier, der eine lückenlose Herkunft von Cheops nachweisen kann.

Aus der Heilbronner Stimme

Die Einigung zwischen der Landesregierung und dem badischen Adelshaus, wertvolle Kunstgegenstände dem Markgrafen zu überlassen, ist auf deutliche Kritik gestoßen. Während das Kulturministerium das Verhandlungsergebnis „als für alle Beteiligten positiv“ bewertete äußerten sich die Badische Landesbibliothek Karlsruhe sowie die SPD und Verbände eher ablehnend.

„Durch die Einigung wurde endlich Rechtssicherheit über den Besitz geschaffen“, sagte Ministeriumssprecher Gunter Schanz am Donnerstag in Stuttgart. Nach einem jahrzehntelangen Streit zwischen dem Adelshaus und dem Land soll die Markgrafenfamilie von der Landesregierung Baden-Württemberg jetzt Kunstwerke im Wert von 70 Millionen Euro bekommen, um Schloss Salem am Bodensee langfristig zu sichern.

Das Kultusministerium sei bestrebt, dass besonders wertvolle Gegenstände im Land bleiben. „Darunter werden auch einige Handschriften aus der Badischen Landesbibliothek sein“, sagte Schanz. Das Staatsministerium machte zur Verständigung zwischen Land und Adelshaus keine Angaben.

Nicht mit Kritik sparte die Badische Landesbibliothek in Karlsruhe. Mit der Rückgabe der Handschriften an das Adelshaus verliere die Biliothek ihre überregionale Bedeutung, sagte Direktor Peter Michael Ehrle. „Das ist für uns das Ende als Forschungsbibliothek. Wir sind dann nur noch eine ganz normale Bibliothek“, sagte Ehrle. Die Landesbibliothek müsste dem Adelshaus etwa 3500 ihrer rund 4200 Handschriften überlassen.

Darunter seien die „Gesta Witigonis“ - die Biografie des Abtes Witigo von der Insel Reichenau - und das Evangelistar aus St. Peter sowie die Handschriften von St. Blasien. Nur die Handschriften der Fürstlich-Fürstenbergischen Hofbibliothek zu Donaueschingen würden nicht verkauft. Diese bekam die Bibliothek, weil sie bereits die alten Handschriften besessen hat. „Die Gefahr ist, dass auch die Fürstenberg-Schriften durch den Verlust der alten Handschriften aus Karlsruhe abgezogen werden“, erklärte Ehrle.

[...] Aber gerade das sei das Problem. „Durch den Verkauf wird die Sammlung in alle Winde zerstreut und ganz sicher nicht in Deutschland bleiben“, bedauerte Peter Michael Ehrle.


http://stimme.de/alfa/wt/kultur-news-alt/art1935,869699.html?fCMS=505e18b0c9429bc803f49b020f566ca5

Aus INETBIB

Etwas off topic, aber vielleicht kann ja dieser Film von Stephen Poliakoff den Widerstand gegen solchen Kulturvandalismus inspirieren - in den USA gerade erschienen: http://www.amazon.com/Shooting-Past-Stephen-Poliakoff/dp/B000FL7CC8
in Großbritannien in dieser Box schon länger erhältlich:
http://www.sendit.com/dvd/item/7001000125474

- sicherlich einer der besten Filme über die Arbeit von Archivaren.

Peter Delin
Zentral- und Landesbibliothek Berlin

aus AMIA-L von heute:
"For those who have neither seen or heard of it, the British made-for-TV production of SHOOTING THE PAST has finally been released on DVD in North America by BBC Warner.

The story centres around the closure of a library that houses a vast collection of historical photographs. The archive has just been acquired by an American company, who intend to convert the building into a business school, and a stuffy bureaucrat is sent ahead to salvage only the "most important" images, and junk the rest. The existing management and staff -- totally unaware of the change in ownership -- desperately plead their case to preserve the entire collection.

The pacing of the production is leisurely, but it lends to the story. In particular, a very moving scene in which a series of innocuous pictures and presented together to help reveal a little piece of bureaucrat's past.

This is one of the finest stories ever told about the work of archivists (though the Timothy Spall character is certainly on the extreme side of "eccentric"), and just a damn good production in general. I recommend it, not for material gain, but merely for personal interest. It was after watching it, about 7 years ago, that I sought out AMIA and joined this mailing list.
dw Darryl.Wiggers@CORUSENT.COM "

Presseerklärung vom 21. September 2006

Zur Absicht der Landesregierung Baden-Württemberg, den Handschriftenbestand der Badischen Landesbibliothek zu verkaufen

Die Badische Bibliotheksgesellschaft, ein seit 40 Jahren bestehender Förderverein für die Badische Landesbibliothek mit etwa 500 Mitgliedern, hat mit völligem Unverständnis die Pläne der Landesregierung über den Ausverkauf unseren kulturellen Erbes zur Kenntnis genommen.

Die Mitglieder der Bibliotheksgesellschaft haben in der Vergangenheit große Anstrengungen unternommen, durch großzügige Spenden den Bestand der Bibliothek an Handschriften und alten Drucken zu ergänzen sowie für die Weiterführung der entsprechenden Katalogisierung zu sorgen, was international große Beachtung fand. Damit hat Bürgersinn einmal mehr den Staat bei seinem Bemühen um den Erhalt und die Pflege von Kulturgütern unterstützt. Der jetzt ins Auge gefasste Eingriff in den Bestand der Bibliothek karikiert alle bisherigen Beteuerungen der Landesregierung, die Arbeit unserer Fördergesellschaft anzuerkennen und zu unterstützen.

Der Verkauf hochwertiger Kulturgüter, die seit Generationen in öffentlicher Obhut und im öffentlichen Bewusstsein sind, darf in einem wohlhabenden Kulturland nicht möglich sein. Allfällige politische und juristische Überlegungen und Vorhaben zwecks Unterstützung anderer kultureller Dinge (hier spielt der Unterhalt von Salem die Hauptrolle) müssen solidarisch aus dem Gesamtetat des Landes gedeckt werden. Wir sind ein einziges Land und kein Bund zweier Fürstentümer. Solidarität aller Landesteile ist gefragt und muss von der Regierung organisiert werden. Eingriffe in unsere spezifische Kultur sind tabu. Es gibt nur eine Gesamthaftung des Staates bei der Finanzierung dringender Aufgaben.

Prof. Dr. Dr. h.c. Wolfgang Klose
Vorsitzender der Badischen Bibliotheksgesellschaft
Karlsruhe

Update zu: http://archiv.twoday.net/stories/2697632/comments/2701884/

"Moritz Wedell" schrieb in MEDIAEVISTIK
>
> Liebe Kolleginnen und Kollegen,
>
> auch die Süddeutsche Zeitung berichtet heute über diesen
> Vorgang.
> Aber g i b t es denn Möglichkeiten, hier zu
> intervenieren? [...]

Ich waere dankbar, wenn mir fuer Dokumentationszwecke
Presseveroefentlichungen (ggf. auch als Scans - dann bitte
an klausgraf at gmail.com ) zugeleitet werden koennten, da
ich in meinem Weblog http://archiv.twoday.net ueber den
Fortgang der Angelegenheit berichten moechte und mit
Personen in Verbindung stehe, die daran denken,
oeffentliche Proteste zu organisieren. Dies betrifft
sowohl die Uni Freiburg als auch den Mediaevistenverband.

Bereits im Fall Donaueschingen habe ich beklagt, dass es
keine Moeglichkeit des Rechtsschutzes gegen
Bewertungsentscheidungen der Denkmalaemter bzw. der fuer
die Eintragung national wertvollen Kulturguts zustaendigen
Ministerien gibt.

Rechtlich ist es so, dass die Einstufung als geschuetztes
Objekt nach objektiven, fuer den betroffenen Eigentuemer
gerichtlich voll nachpruefbaren Kriterien erfolgt, auch
wenn den Behoerden ein Beurteilungsspielraum zukommt. Alle
Stuecke, die Kulturdenkmaeler oder national wertvolles
Kulturgut SIND, sind zwingend zu schuetzen. Aus politischen
oder anderen Gruenden darf nicht vom Schutz abgesehen
werden. Soweit die Theorie.

Eine klagefaehige Rechtsposition hat allerdings nur der
Eigentuemer und da liegt natuerlich der Hase im Pfeffer.
Wir brauchen also dringend ein Verbandsklagerecht wie im
Naturschutzrecht, das erlaubt, die Willkuerentscheidungen
der Ministerialbuerokratie gerichtlich zu kontrollieren.
Die Landesregierung kann also das Denkmalamt und das
Ministerium anweisen, von einem Schutz abzusehen und das
wars dann. Nach herrschender Lehre hat kein betroffener
Wissenschaftler das Recht, diese Entscheidung - und sei sie
noch so anfechtbar - gerichtlich anzufechten.
Allerdings sollte man in einem Verwaltungsgerichtsprozess
austesten, ob sich aus dem Grundrecht der
Wissenschaftsfreiheit nicht doch eine Klagebefugnis ergibt,
da im Denkmalschutzgesetz ausdruecklich ein Schutz aus
wissenschaftlichen Gruenden vorgesehen ist und es ja nicht
angeht, dass der Staat durch Verkauf der Wissenschaft den
Forschungsgegenstand entzieht, den er als Kulturdenkmal
schuetzen muesste. Das ist aber nicht mehr als eine vage
Moeglichkeit.

Erfolgversoprechender ist oeffentlicher Druck:

* Verbreiten der Nachricht im Kollegenkreis

* Proteste und Artikel/Leserbriefe in der Presse

* Offene Briefe von Wissenschaftlern und ihren
Organisationen an die Landesregierung

* Direktes Ansprechen politischer Entscheidungstraeger.

* Suche nach alternativen Finanzierungsquellen (Stiftungen
usw.)

Es g i b t Moeglichkeiten zu intervenieren und wir
sollten das auch tun.

Üblicherweise wird eine gerichtliche Kontrolle der archivischen Entscheidung der Bewertung von Unterlagen strikt abgelehnt.

Es handle sich, so Bartholomäus Manegold (Archivrecht, 1999, S. 177) bei der Bewertung von Archivgut um einen "kontroll und weisungsfreien Bereich archivarischer Kompetenz. Der Begriff der 'Archivwürdigkeit' umschreibt als unbestimmter Gesetzesbegriff zugleich eine archivarische Einschätzungsprärogative, die ein Bewertungsmonopol des Archivars hinsichtlich historischer Archivwürdigkeit sichert. Daher scheidet auch eine gerichtliche Überprüfung des Ergebnisses der archivischen Bewertung etwa im Rahmen einer Klage eines Historikers auf Zulassung zur Nutzung oder im Rahmen einer [...] Klage des Archivs auf Übergabe oder einer Klage auf Löschung oder Vernichtung bestimmter personenbezogener archivwürdiger Unterlagen durch einen Angehörigen eines Betroffenen und eine "Klage auf Archivierung" bestimmter Unterlagen aus. Eine gerichtliche Kontrolle kommt allein bei grundsätzlicher Verkennung der Bedeutung der Archivwürdigkeit überhaupt und/oder einem völligen Ausfall bzw. offenkundigen Mißbrauch der Bewertungskompetenz in Betracht".

Noch kategorischer verneint ein subjektives Klagerecht Dieter Strauch, Das Archivalieneigentum, 1998, S. 312: Eine gesellschaftliche Kontrolle der Wertung oder ein einklagbares subjektives öffentliches Recht sei nicht beabsichtigt.

Wie ein Freibrief für Willkür liest sich die einzige in diesem Zusammenhang relevante Gerichtsentscheidung. Das VG Darmstadt führte 2003 zur Kassation aus:

"Auch gegen die Auswahl gerade dieser Akte bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Nach § 11 I HessArchivG entscheiden die öffentlichen Archivare im Benehmen mit der anbietenden Stelle über die Archivwürdigkeit der angebotenen Unterlagen. Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des öffentlichen Archivs ist hierzu Einsicht in die angebotenen Unterlagen zu gewähren (§ 11 II HessArchivG). Eine Pflicht zu begründen, warum bestimmte Unterlagen als archivwürdig angesehen werden, besteht einfachgesetzlich nicht. Ob dies angesichts der Fülle des Materials in jedem Einzelfall nicht geleistet werden kann, wie der Bekl. meint, dürfte dabei nicht entscheidend sein. In formeller Hinsicht entscheidend ist, dass die Archivierung der Akte nicht der Zustimmung der abgebenden Stelle bedarf (vgl. § 11 II HessArchivG: „Benehmen“), ihr also nicht erläutert, begründet oder sonstwie erklärt zu werden braucht und die abgebende Stelle im Übrigen für das weitere Schicksal der sonst zur Vernichtung anstehenden Akte nicht verantwortlich ist. In materieller Hinsicht entscheidend ist, dass die Auswahl ein Akt wertender Erkenntnis ist, der keinen objektiv überprüfbaren Regeln folgt. Warum ein bestimmtes Schriftstück als geschichtlich wertvoll und daher als archivierbedürftig angesehen wird, bestimmt sich regelmäßig nach der subjektiven Einordnung des Vorgangs in Geschichte und Gegenwart durch den jeweiligen Betrachter. Die Auswahlentscheidung dürfte daher selbst dann nicht auf ihre objektive Richtigkeit überprüfbar sein, wenn sie kurz begründet wäre (z.B. „Archivierung wegen psychiatrischem Gutachten über Täter“ oder „Archivierung wegen der Begehungsform der Tat laut Opferangaben“ oder dergleichen). Es liegt in der Natur des Auswahlvorgangs, dass für die Frage, welche Akten einzeln oder in ihrer Gesamtschau die soziale Realität einer Epoche widerspiegeln, subjektive Einschätzungen und Betrachtungen bestimmend sind. Die objektive Erforderlichkeit der Archivierung einer Akte als historischer Vorgang lässt sich kaum je nachweisen. Deshalb wäre es auch nicht überraschend, wenn ein anderer Archivar, mithin eine andere fachkundige, zu sachgerechter Einordnung fähige Person, die Auswahlentscheidung von Archivrat H nicht teilen würde, weil er dem Vorgang keine historische Bedeutung beimisst. Denkbar ist auch, dass sich die Einschätzung zwar 1986, nicht aber mehr heute als geboten erweist, weil zum Beispiel inzwischen eine Vielzahl anderer Akten vergleichbaren Inhalts dem Staatsarchiv angedient worden sind. Die Vertretbarkeit der getroffenen Auswahlentscheidung lässt sich folglich weder durch ein Gericht noch durch einen Sachverständigen in objektivierbarer Weise überprüfen.

[...] Dem Kl. ist zuzugeben, dass die gerichtliche Kontrolle von Auswahlentscheidungen über die Archivierung von Behördenakten nur sehr eingeschränkt möglich ist und ein Betroffener es nur ausnahmsweise wird verhindern können, Unterlagen mit seinen persönlichen Daten der wissenschaftlichen Forschung zu entziehen. Dem steht gegenüber, dass die Daten - wie dargestellt - zu Lebzeiten des Betroffenen und noch lange Zeit danach praktisch niemandem zur Verfügung stehen und auch nach Ablauf der Schutzfristen nur Personen Zugang erhalten, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen können (§ 14 HessArchivG). Dem Persönlichkeitsschutz des Betr. ist bei verständiger Würdigung seiner schützenswerten Belange damit in ausreichendem Maße Rechnung getragen."
http://de.wikisource.org/wiki/Verwaltungsgericht_Darmstadt_-_Vernichtung_von_Archivgut

Das Gericht hat die Klage als zulässig, aber unbegründet abgewiesen, also die Klagebefugnis des Klägers bejaht: "Dass mit der Weitergabe einer Akte über ein gegen den Kl. gerichtetes Ermittlungsverfahren Belange des Kl. betroffen sein können, steht auch nach Auffassung der Kammer nicht in Frage.". Die mögliche Rechtsverletzung ergibt sich insbesondere durch den verfassungsrechtlich hoch angesiedelten Schutz des informationellen Selbstbestimmungsrechts.

Das archivische "Unfehlbarkeits-Dogma" steht im Widerspruch zur verwandten Entscheidungspraxis bei der Bewertung, ob eine Sache oder Sachgesamtheit denkmalwürdig ist, also bleibenden Wert besitzt. Hier ist die Sachlage grundlegend anders: Betroffen ist der Eigentümer, der sich gegen die Eintragung seines Eigentums in die Denkmalliste oder denkmalschutzrechtliche Beschränkungen wehrt. Die Entscheidung über die Denkmaleigenschaft ist gerichtlich voll überprüfbar, auch wenn bei der Bewertung ein Beurteilungsspielraum der Denkmalschutzbehörde gegeben ist (Kleeberg/Eberl, Kulturgüter in Privatbesitz, 2. Aufl. 2001, Rdnr. 62) nicht zu. Die Rechtsprechung hat Kriterien entwickelt, mit der man die Denkmaleigenschaft und insbesondere auch den wissenschaftlichen Wert erfolgreich begründen kann.

Dritte können sich - das ist leider ständige Rechtsprechung im Denkmalschutzrecht - nicht auf das öffentliche Interesse an dem Erhalt eines Denkmals berufen und müssen jede Fehlentscheidung der Denkmalbehörde in Ermangelung einer Schutznorm, die ihnen ein einklagbares subjektives Recht verleiht, hinnehmen. Anders als im Naturschutz- und Verbraucherschutzrecht hat der Gesetzgeber bislang davon abgesehen, Verbänden ein eigenständiges Klagerecht einzuräumen. Dies habe ich kritisiert:
http://www.histsem.uni-freiburg.de/mertens/graf/dondig.htm

Strauch ist offenkundig nicht der Ansicht, die archivische Bewertung sei jeglicher Kontrolle entzogen. Ausführlich handelt er die Kassation als "interne Verwaltungsmaßnahme mit Beurteilungsspielraum" ab (S. 314ff.). Denn das fehlen subjektiver öffentlicher Rechte der Bürger schließt nicht aus, dass der kassierende Archivar wegen eines Beurteilungsfehlers intern zur Rechenschaft gezogen wird.

Strauchs Ausführungen über die strafrechtliche Verantwortung des kassierenden Archivars nach § 304 StGB (gemeinschädliche Sachbeschädigung) wird man angesichts der fehlenden Ahnung massiver Aktenvernichtungen im politischen Bereich (https://archiv.twoday.net/search?q=bundesl%C3%B6sch) nur theoretische Bedeutung zusprechen können. Nur wenig relevanter erscheint es, wenn Strauch in pflichtwidrigen Kassationen ein Dienstvergehen sieht.

Das VG Darmstadt betont im Grunde die Beliebigkeit der Bewertungsentscheidung und verzichtet auf jeglichen Rückgriff auf fachlich anerkannte Kriterien, als sei die ausgedehnte archivfachliche Bewertungsdiskussion überflüssiges Wortgeklingel, das die zutiefst subjektiven Wertentscheidungen der Archivare verbrämen soll. Wird ein Massenaktenbestand nicht nach einem Bewertungsprofil oder durch eine Stichprobenziehung bewertet, sondern durch Hausgreifen einzelner Akten nach dem Kriterium des "Besonderen", so wird man dem Gericht allerdings beipflichten müssen, dass es wahrscheinlich ist, dass ein anderer Archivar bezogen auf eine einzelne Akte anders entscheiden würde. Im Ergebnis ist das Urteil selbstverständlich korrekt: Wollte man beliebig vielen Betroffenen ein Veto hinsichtlich der Archivwürdigkeit "ihrer" Akten zubilligen, könnten sie jeglichen Versuch der Archivare, aufgrund nachvollziehbarer Maßstäbe zu bewerten (z.B. durch eine Zufallsstichprobe), vereiteln.

Die "Sicherung berechtigter Belange Betroffener oder Dritter" (Art. 2 Bay. Archivgesetz) hat Eingang in die Archivgesetze gefunden. Das Interesse einzelner Personen an dem sie betreffenden Schriftgut sei beiner Kassationsentscheidung zu berücksichtigen, meint Strauch S. 303. Problematisiert wurde diese Vorgabe bislang meines Wissens nicht, obwohl es bei näherer Betrachtung auf der Hand liegt, dass den Interessen individueller lebender Personen mit einer Verlängerung der Aufbewahrungsfristen Rechnung zu tragen ist (oder der Erteilung von Auskünften bzw. der Abgabe von Reproduktionen), aber nicht mit einer "Ewigkeitsgarantie" durch Zusprechen eines bleibenden Werts. Dass diesem schützenswerten Interesse Einzelner, das die Archivgesetze ausdrücklich anerkennen, kein subjektives öffentliches Recht auf gerichtliche Überprüfung der Bewertungsentscheidung korrespondieren soll, leuchtet nicht ein. Allerdings wäre es sinnvoller, ein Verbandsklagerecht hinsichtlich des Bewertungszeitpunkts de lege ferenda vorzusehen. Werden beispielsweise 90 % eines DDR-Massenaktenbestandes aus den 1950er Jahren für die Vernichtung freigegeben, obwohl sicher ist, dass sich in ihm zahlreiches bislang unbekanntes Beweismaterial etwa hinsichtlich offener Vermögensfragen oder einer Opferentschädigung befinden muss, so ist ein Rechtsbehelf, der den Aufschub der archivischen Bewertung um einige Jahre bewirkt, verfassungsrechtlich geboten. Die berechtigten Belange der Bürger wiegen hier sicher höher als der Wunsch der Archivare, den Bestand zum jetzigen Zeitpunkt weitgehend zu kassieren.

Dagegen wird man die Erfolgsaussichten eines Strafgefangenen (nennen wir ihn: Herostrat), der "seiner" Akte historischen Wert zuspricht und ihre Archivierung fordert (also das Gegenteil des Darmstadter Falls), extrem skeptisch bewerten müssen. Ein Verwaltungsgericht dürfte die Klage von vornherein als unzulässig bewerten. In der Regel wird man angesichts bestehender Einsichtsmöglichkeiten des Herostrat eine Lösung durch Abgabe von Reproduktionen, die Herostrat beliebigen anderen (Privat)archiven andienen kann, finden können, um dem möglicherweise legitimen "Verewigungsinteresse" zu genügen.

Anders verhält es sich, wenn ein Wissenschaftler aufgrund des Grundrechts der Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 GG) eine gerichtliche Überprüfung der Bewertungsentscheidung fordert. Ob diese begründet ist, mag dahingestellt sein. Entgegen der Ansicht von Manegold kann sich durch das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit eine Klagebefugnis ergeben, da die irreversible Entziehung eines Forschungsobjekts tatsächlich die grundrechtlich geschützten Belange des Wissenschaftlers zu beeinträchtigen geeignet ist. Es ist sehr wohl denkbar, eine analoge abwehrrechtliche Argumentationskette für diesen Fall aufzubauen, wie sie Manegold bei der Bejahung eines verfassungsunmittelbaren Anspruchs auf Archivbenutzung vorgeschlagen hat.

Die von Manegold konzedierte Möglichkeit der gerichtlichen Kontrolle in einem Extremfall wird von ihm nicht weiter erläutert. Man kann an das Willkürverbot (Art. 3 GG) denken: "Das Willkürverbot ist verletzt, wenn sich bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken ein sachgerechter Grund für eine Maßnahme der öffentlichen Gewalt nicht finden läßt (BVerfGE 55, 72, 89 f.; 78, 232, 248)".
http://www.rws-verlag.de/bgh-free/volltext6/vo97599.htm

Wenn es denkbar ist, dass Beurteilungsfehler bei der Kassation im Rahmen eines Disziplinarverfahrens erörtert werden, ist eine gerichtliche Kontrolle der Bewertung trotz Beurteilungsspielraums des Archivars sehr wohl ebenfalls zu leisten, wenn es um die Klage eines von Kassationen betroffenen Wissenschaftlers geht. Es versteht sich von selbst, dass eine solche Klage nur dann sinnvoll ist, wenn der Forscher von der bevorstehenden Kassation weiss und ein Zeitfenster für eine - ggf. im Eilverfahren zu treffende - verwaltungsgerichtliche Entscheidung gegeben ist.

Ist eine Kassation nach sachlichen Gesichtspunkten schlechthin nicht vertretbar, muss die Möglichkeit für den betroffenen Wissenschaftler bestehen, diese Willkürmaßnahme gerichtlich überprüfen zu lassen. Die Kassationsentscheidung wäre dann als gravierender Eingriff in die Forschungsfreiheit zu sehen, zu dessen Abwehr Art. 5 GG berechtigt.

In diesem Fall hätte nicht der Archivar, sondern das Gericht das Letztentscheidungsrecht. Wieso im Bereich des Archivrechts etwas grundsätzlich anderes gelten soll als im Bereich des Denkmalschutzrechts, das ebenfalls mit Prognoseentscheidungen über den "Ewigkeitswert" kultureller Güter befasst ist, ist nicht ersichtlich. Der Gesetzgeber wäre von der Verfassung nicht gehindert, die Bewertungskompetenz der Archivare etwa durch Beteiligung eines wissenschaftlichen Beirats oder durch die Forderung, die Bewertung solle im "Einvernehmen" mit der abliefernden Behörde erfolgen (statt wie bisher nur im "Benehmen") zu relativieren. Der Gesetzgeber nützt ja bereits jetzt die Möglichkeit, bestimmte Quellengruppen staatlicher Unterlagen durch strikte gesetzliche Vernichtungsverpflichtungen von der Bewertung auszunehmen. Er könnte umgekehrt bestimmte positive Entscheidungen über die Bewertung von Unterlagen treffen, indem er etwa die Archivwürdigkeit der Stasi-Unterlagen oder von Unterlagen aus der NS-Zeit von Gesetzes wegen feststellt.

Wäre das "Hohepriesteramt" der Archivare von jeglicher Kontrolle ausgenommen, könnte schimmstenfalls nicht garantiert werden, dass kein archivisches "Wahrheitsministerium" (George Orwell "1984") die historische Überlieferung manipuliert. Manegold hat die aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abgeleitete Neutralität zutreffend als "verfassungsrechtlich gebotenes Prinzip" bei der Bewertung bestimmt (S. 46). Ebenso kann man - wie er dies tut - mit dem Demokratieprinzip argumentieren. Wenn diese hehren Prinzipien aber in grober Weise verletzt werden - ist dann nicht ein Rechtsbehelf zwingend geboten?

Wenn der "weisungsfreie" Archivar angewiesen wird, die historische Überlieferung nach parteipolitischen Vorgaben zu bereinigen (angenommen die NPD käme an die Macht) - er müsste der Weisung gehorchen, da ihm keine Klagebefugnis zusteht. In einem solchen Fall eine gerichtliche Kontrolle zu verweigern, wäre offenkundig mit der Werteordnung der Verfassung unvereinbar.

In der Anhörung zum Bundesarchivgesetz führte der damalige Präsident des Bundesarchivs Booms aus, ihm sei kein einziger Fall der Kritik seitens der Forschung bekannt (S. 157). Das dürfte sich nur auf das Bundesarchiv beziehen, denn in der Zeitschrift "Archivpflege in Westfalen und Lippe" 1981 und 1983 hätte Booms Aufsätze der Volkskundler Kramer und Mohrmann lesen können, die Kritik an der Kassationspraxis von Massenakten übten.

Archivare sind, wenn sie bewerten, nicht unfehlbar. Eine Kontrolle ihrer Entscheidungen durch Wissenschaft, Öffentlichkeit und - notfalls - auch durch die Gerichte ist nicht nur sinnvoll, sondern auch geboten!

Bin ich eigentlich der einzige, den es regelmäßig annervt, von dieser deutschen Institution mit einem unsäglichen Mischmasch aus Deutsch und Englisch konfrontiert zu werden? Bzw. einer Seite, die ohne die de-Domain, ein paar Worte auf der Homepage und – nicht zu vergessen – die faszinierenden Inhalte der Bücher überhaupt nicht als ein Projekt einer führenden deutschen Universitätsbibliothek zu erkennen ist?

Gehen wir mal auf die Homepage:
http://gdz.sub.uni-goettingen.de/de/index.html

So weit, so gut. Und die lateinisch benannten Sammelgebiete erfreuen gar das Herz. Dann geht's aber schon los:

Frei zugängliche Dokumente am 20 September 2006:
Volumes 6.205
Images 2.339.030

Freut mich ja, dass hier kräftig Volumen gesammelt wird. Bei der Suche muss ich mich nun für "Simple Search" oder "Advanced Search" entscheiden. Das "last change: 30.05.06" unten und das in Deutschland nicht juristich greifbare "Copyright", dass da beansprucht wird, sei hier nur kurz erwähnt, da unwichtig.

Die Suche ist dann völlig in Englisch gehalten. Den berühmten Oma-Test (würde meine Oma das verstehen?) besteht "use * to truncate more than one character: algebra retrieves Algebra, algebraisch, algebras (en.), algebraicasum (lat.)" jedenfalls nicht.

Auch die Digitalisate selbst sind dann ausschließlich auf Englisch aufbereitet. Die faszinierende Reisebeschreibung von Langsdorff, ein deutsches Kulturgut von internationalem Format, für deren Digitalisierung nicht genug zu danken ist, sieht dann so aus:

http://dz-srv1.sub.uni-goettingen.de/cache/toc/D136608.html

Ich hab's wirklich nicht mit den Sprachreinigern und Nationalisten. Aber das hier ist des GutenSchlechten zuviel. Ist es wirklich zuviel verlangt, dreißig, vierzig Wörter in der Software mal zu übersetzen? Das müsste doch in 5 Minuten erledigt sein. Wenn nicht, hat man m. E. mal wieder für viel Geld die falsche Software gekauft oder entwickelt. Mehrsprachigkeit wäre hier Trumpf.

PS: http://dz-srv1.sub.uni-goettingen.de/sub/digbib/loader?ht=BIBLIO&did=D136608 Wenn sowas eine "Bibliographic Description" sein soll, weiß ich auch nicht. Um wirklich zu erfahren, was sich hinter dem Digitalisat verbirgt (mit Ort, Jahr etc.), muss man extra nochmal den SUB-OPAC anwerfen. Nicht mal der Autor steht bei diesem "Volume" aus einem mehrbändigen Werk irgendwo dabei. Nicht sehr benutzerfreundlich, vor allem, wenn die digitalisierten Titel mittels der "Persistent URL" von außen verlinkt werden. Auch die "Description" des Gesamtwerks http://dz-srv1.sub.uni-goettingen.de/sub/digbib/loader?ht=BIBLIO&did=D136008 ist dürftig.

Jürgen Wolf und Klaus Klein schrieben in den Listen MEDIAEVISTIK und Diskus:

> Der heutigen Ausgabe der Rhein-Neckar-Zeitung (20.9.2006)
> entnehme ich unter der Überschrift "Hilft ein Superdeal
> dem Haus Baden aus der Klemme?", daß z.Zt. Gespräche
> stattfinden zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem
> Haus Baden über die Veräußerung von Teilen "der
> Handschriftensammlung der Badischen Bibliothek".
>
> Weiß jemand der Listenteilnehmer etwas über diese
> "Handschriftensammlung der Badischen Bibliothek", für die
> laut Zeitungsbericht "etwa 70 Millionen Euro auf dem
> freien Markt zu erlösen" sind? - Um die
> Handschriftenbestände der Badischen Landesbibliothek in
> Karlsruhe kann es sich ja wohl nicht handeln.

Eine kleine Suche bei Google News und das Raetsel ist auf betroffen machende Weise geloest:

In der Heidenheimer Neuen Presse http://digbig.com/4myty lesen wir:

"Fast immer liegen Peter Michael Ehrles Schätze im Tresor. Selten kann man einige in Ausstellungen bewundern, keine hundert Experten im Jahr dürfen sie, wissenschaftliches Interesse vorausgesetzt, berühren: Es geht um die alten Handschriften, die der Direktor der Badischen Landesbibliothek Karlsruhe wie seinen Augapfel zu hüten hat. Die Vorstellung, dass vielleicht schon bald nicht nur das Stundenbuch des Markgrafen Christoph I. von Baden (1490), das Evangelistar aus St. Peter (um 1200) oder Lektionare von der Klosterinsel Reichenau aus dem zehnten Jahrhundert verkauft werden könnten, schien Ehrle gestern noch aus aller Welt zu sein. Nur gerüchteweise hatte der Bibliotheksdirektor bisher davon gehört, dass es ein ganz neues Interesse an den Beständen seines Hauses gibt. Von Details freilich wusste er bis gestern nichts. Kein Wunder. Während man sich in Karlsruhe auf den Festakt zum 200. Jahrestag der Erhebung Badens zum Großherzogtum am kommenden Sonntag mit Festredner Ministerpräsident Günther Oettinger und Prinz Bernhard von Baden vorbereitet, geht es hinter den Kulissen um etwas ganz anderes: Wie kann dem hochverschuldeten Adelshaus aus der Klemme geholfen, dessen einzig verbliebener Sitz, Schloss Salem am Bodensee, auf Dauer erhalten, der Verkauf wertvoller Gemälde und anderer Kunstgegenstände verhindert und ein seit Jahrzehnten schwelender Rechtsstreit zwischen dem Land und dem Haus für immer ausgeräumt werden? Unter größter Geheimhaltung bereiten das Land und das Haus Baden einen Deal vor, der allen Interessen gerecht werden soll. Die Quadratur des Kreises ist er gleichwohl nicht: Gewissermaßen geopfert werden Teile der Handschriftensammlung der Badischen Bibliothek. Ziel ist es, wie aus bestens unterrichteten Kreisen zu erfahren war, etwa 70 Millionen Euro auf dem freien Markt zu erlösen. Mit bis zu 30 Millionen Euro sollen die finanziellen Altlasten des Hauses Baden bedient werden. Der Rest soll in eine Stiftung Schloss Salem gesteckt werden. [...] Seit Jahr und Tag gibt es, anders als im Fall anderer Adelshäuser, zwischen Land und dem Haus Baden unterschiedliche Ansichten über die rechtlich korrekte Besitzzuordnung bedeutender Teile badischer Kunstschätze. Das als strittig eingeschätzte Volumen beläuft sich auf mehrere hundert Millionen Euro. Betroffen davon sind große Teile der Handschriften, aber auch Gemälde, die zum Bestand der Staatlichen Kunsthalle gehören. Um sich über Verkäufe sanieren zu können, soll das Adelshaus dem Land sogar mit einem Prozess gedroht haben. [...] Der Rechtsstreit könne zugunsten des Landes ausgehen - aber auch nicht. Wird der Deal wie vorgesehen vertraglich abgewickelt, ist der Rechtsstreit zugunsten des Landes beendet. Alle verbleibenden badischen Kulturgüter gehen in den Besitz des Landes oder der Stiftung über, darunter auch wertvolle Gemälde in der Staatlichen Kunsthalle Karlsruhe (Cranach, Hans Baldung Grien). "Im Einvernehmen wird geregelt, was verkauft wird". Bibliotheksdirektor Ehrle ist überzeugt: Wenn 70 Millionen Euro erlöst werden, "müssen aus dem vom Haus Baden reklamierten Bestand "alle Spitzenstücke und mehr weg. Die Sammlung wäre zerstört."
BETTINA WIESELMANN

Zu den genannten Spitzenstuecken:
http://www.blb-karlsruhe.de/blb/blbhtml/2006/blb-geschichte.php

Dort auch die bisherige Lesart der Eigentumsverhaeltnisse: "Die Großherzogliche Hofbibliothek wurde 1872 aus der Hofverwaltung gelöst und dem badischen Innenministerium unterstellt. Durch diese "Verstaatlichung" wurde auch der Aufgabenbereich der neuen Großherzoglichen Hof- und Landesbibliothek erweitert. [...] Nach dem Ende der Monarchie (1918) wurde die Großherzogliche Hof- und Landesbibliothek in Badische Landesbibliothek umbenannt und dem Kultusministerium unterstellt."

Ich kann mich nicht erinnern, dass anlaesslich des skandaloesen Verkaufs des Kulturguts des Hauses Baden im Jahr 1995 die Zugehoerigkeit von Kulturgut, das sich ausserhalb des in Salem und Baden-Baden und evtl. auf anderen Besitzungen befindlichen Privateigentums des Hauses Baden befindet, als strittig thematisiert wurde. Massgeblich ist insoweit das im Badischen Gesetzesblatt vom 9. April 1919 veroeffentliche Gesetz (das mir jetzt nicht vorliegt).

Angesichts der ungeheuerlichen Aussicht, dass Spitzenstuecke der Badischen Landesbibliothek im Handel landen wird man neben der Erzeugung politischen Drucks auf die Politiker, den dreisten Anspruechen des Hauses Baden nicht nachzugeben, an den Schutz herausragender Einzelstuecke durch das Gesetz gegen Abwanderungen deutschen Kulturgutes und geschlossener Ensembles nach dem baden-wuerttembergischen Denkmalschutzgesetz ins Auge fassen muessen. In der Vergangenheit (Hofbibliothek Donaueschingen, Baden-Auktion 1995 usw.) hat sich das Denkmalamt als zahnloser Tiger erwiesen. Betroffene Wissenschaftler koennten versuchen, unter Berufung auf Art. 5 GG eine Klagebefugnis vor einem Verwaltungsgericht abzuleiten, da Denkmaeler Sachen und Sachgesamtheiten sind, die unter anderem aus wissenschaftlichem Interesse bleibend erhalten werden. Ansonsten steht die Forschung einmal mehr fassungslos da und staunt, was gierige (Ex-)Eigentuemer und willfaehrige Politiker alles zur Disposition stellen koennen.

https://www.opensourcepress.de/freie_kultur/index.php

Zitat:

Kahle ist nicht der einzige Bibliothekar. Das Internet Archive ist nicht das einzige Archiv. Aber Kahle und das Internet Archive vermitteln eine Vorstellung davon, wie die Zukunft von Bibliotheken und Archiven aussehen könnte. Ich weiß nicht, wann das gewerbliche Leben schöpferischen Eigentums endet. Aber es endet. Und wenn es zu Ende ist, weisen Kahle und sein Archiv den Weg zu einer Welt, in der dieses Wissen und die Kultur für immer zugänglich sein werden. Einige werden sich mit Kultur beschäftigen, um sie zu verstehen, andere werden sie kritisieren. Einige werden sie – wie Walt Disney – benutzen, um die Vergangenheit für die Zukunft neu zu schaffen. Diese Techniken bieten ein Versprechen, das in unserer Vergangenheit unvorstellbar war – eine Zukunft für unsere Vergangenheit. Die Technik der Digitalisierung könnte den Traum der Bibliothek von Alexandria aufs Neue wahr werden lassen.

Kommt vom Weblog des niederländischen Huygens-Instituts:

http://www.huygensinstituut.knaw.nl/weblog/index.php?title=cooperatieve_edities_bij_wikisource&more=1&c=1&tb=1&pb=1

Wikisource könne ein Modell für gemeinschaftliches wissenschaftliches Edieren sein.

http://de.wikisource.org

http://posner.library.cmu.edu/Posner/books/book.cgi?call=438_J83P_1776

Von Joseph II. für Phillip Paul Niclas Pirchinger

Das Vatikanische Geheimarchiv öffnet die Unterlagen aus dem gesamten Pontifikat von Pius XI. für die Forschung. Hubert Wolf hat dazu in der FAZ vom 16.9.2006 S. 41 einen langen Artikel veröffentlicht.

Der gleiche Autor hatte dazu bereits einen auch online einsehbaren Artikel am 2.9.2006 in der NZZ publiziert:
http://www.nzz.ch/2006/09/02/li/articleEEOJK.html

http://www.huygensinstituut.knaw.nl/weblog/index.php?title=initiatieven_rond_webarchivering&more=1&c=1&tb=1&pb=1

http://hsozkult.geschichte.hu-berlin.de/projekte/id=186

Noch weithin unbekannt in der Welt der wissenschaftlichen Forschung ist ein Spezialarchiv, das sich seit einigen Jahren die Überlieferung aussergewöhnlicher menschlicher Erfahrungen, parapsychologischer Phänomene sowie so genannter Anomalien zur Aufgabe gemacht hat: Das Archiv des 1950 in Freiburg gegründeten Instituts für Grenzgebiete der Psychologie und Psychohygiene e.V. (IGPP)
Das Freiburger Institut bewahrt in der Hauptsache die im Rahmen der eigenen wissenschaftlichen Arbeit anfallenden Materialien und Unterlagen auf, um diese längerfristig zu sichern und zukünftigen Forschungsprojekten zugänglich machen zu können. Im IGPP-Archiv liegen demzufolge vielfältige Bestände zu allen Formen außergewöhnlicher Erfahrungen vor, insbesondere zu den Bereichen „Aussersinnliche Wahrnehmung (ASW)“ (Themen wie Telepathie, Hellsehen oder Präkognition) und „Psychokinese (PK)“ (die rein mentale Beeinflussung biologischer oder physikalischer Systeme). Zudem sind zahlreiche Aspekte aus den Grenzgebieten der Psychologie sowie der Anthropologie (beispielsweise Astrologie, Esoterik, „Uri-Geller-Manie“, unorthodoxe Heilverfahren, Jugendszenen, Nahtodforschung, Okkultismus und Okkultkriminalität, Phänomene im religiösen Kontext, Traumforschung, UFO-Forschung, Wunder und Wunderheilungen u.v.a.m.) ausführlich dokumentiert. Umfängliches Aktenmaterial bietet Einblicke in die komplexen Strukturen sogenannter Spuk-Fälle. Weiterhin lassen sich im Archiv unzählige Schilderungen von „Spontanphänomenen“, d.h. Berichten aus Bevölkerung über aussergewöhnliche Erfahrungen, finden.


http://www.igpp.de/german/libarch/info.htm

In der Liste der meistgelesenen Beiträge dieses Weblogs rangiert der Beitrag "Gefahren durch Schimmelpilze" auf Platz 13.

Grund genug, Web 2.0 durch die SchiPi-Linksammelgruppe von Mister Wong zu demonstrieren:

http://www.mister-wong.de/groups/SchiPi/

http://www.flickr.com/search/?q=nationalarchives&l=commderiv

All these pictures have a Creative Commons license which allows derivative works and commercial use!

http://132390.forum.onetwomax.de/topic=100274549223

Beteiligung von Nutzerkreisen bei der Bewertung - 1 sachliche Antwort (Hinweis auf die Diskussionsmöglichkeit im Rahmen des Archivtags).

Im Bilanzband der Archivschule zur Bewertungsdiskussion von 2005 findet sich ein ernüchternder Bericht über das mit grossen Hoffnung gestartete www.forum-bewertung.de.

Wer in der Archivliste der Archivschule Marburg ist, wird ebenfalls feststellen, dass US- und französische Archivare in ihren (z.T. jüngeren) Mailinglisten intensiver diskutieren bzw. Mitteilungen verbreiten als deutsche Archivare. Siehe auch
http://archiv.twoday.net/topics/Foren/

In den Kommentaren des Weblogs ARCHIVALIA scheinen ebenfalls die Nicht-Archivare zu dominieren.

augias.net hat überhaupt keine interaktive Komponente.

Gedankenaustausch von Archivaren erfolgt daher grundsätzlich immer noch
* durch die seltenen gedruckten Publikationen (eine kontroverse Diskussion findet dabei so gut wie nie statt)
* durch die seltenen persönlichen Begegnungen mit anderen Archivaren (in vielen Fällen maximal 2-3 Jahr)
* durch Telefonate mit Kollegen
* durch direkte Mailkommunikation.

Interaktion ist aber der Zentralbegriff des Web 2.0.

Was ist das Web 2.0?

Linksammlung:
http://www.drweb.de/weblog/weblog/?p=457

Wikipedia über Web 2.0
http://de.wikipedia.org/wiki/Web_2.0

***

Archive und Web 2.0

Weblogs zählen zum Web 2.0, daher auch ARCHIVALIA.

Folksonomies sind für das Web 2.0 wichtig, also die Vergabe von Schlagworten durch Benutzer ("Tagging").

Siehe http://de.wikipedia.org/wiki/Gemeinschaftliches_Indexieren

Eine wichtige Anwendung von Folksonomies/Tagging sind Social Bookmarks. Am bekanntesten ist der Anbieter del.icio.us

Archivare können dieses Angebot dazu nutzen, eine gemeinsame Linksammlung zum Thema Archivwesen zu pflegen:
http://del.icio.us/tag/Archivwesen

Eine weitere wichtige Tagging-Anwendung ist die Foto-Community Flickr. Unerfreulicherweise ist der Tag archives oder archival bei Flickr absolut wertlos, da er für die individuellen Archive der Mitglieder üblicherweise verwendet wird. Es gibt allerdings 423 Fotos zum Thema (Tag) archivist:

http://www.flickr.com/search/?q=archivist&m=text

Das "Fotoalbum" des Vereins der Archivare von Hawaii demonstriert die Möglichkeiten:

http://www.flickr.com/photos/tags/associationofhawaiiarchivists/

Das ist natürlich keine wissenschaftliche Bildersammlung, aber wie jeder andere Verein oder jede andere Berufsgruppe haben auch Archivare das Recht, virtuelle Medien für die gemeinsame Kontaktpflege zu nutzen!

Wenn sich eine Community der Archivare in einem solchen System organisieren würde, könnte diese dafür sorgen, dass die Tags archives/archival durch Zusätze einen spezifischen Inhalt haben.

Einige relevante Bilder kann man bei Flickr durch die Kombination von Tags finden:
http://www.flickr.com/search/?q=oregon+archives&m=text

***

Zukunftsmusik

Bereits heute können Bibliotheksbenutzer in einigen OPACs taggen. Man braucht wenig Phantasie, um sich vorstellen zu können, dass Benutzer auch archivische Findbucheinträge mit ihren eigenen Schlagworten versehen können.

Denkbar sind auch Ergänzungen und Kommentare von archivischen Angeboten.

In Wikis können gemeinsam Transkriptionen archivischer Digitalisate erstellt werden. Siehe auch http://de.wikisource.org

... und, und, und.

Aber da die deutschen Archivare virtuell grauenhaft unkommunikativ sind, werden wir das wohl alles nimmer erleben ...

Das DFG-Projekt Gemeinsames Internetportal für Bibliotheken, Archive und Museen (BAM) hat in den vergangenen Monaten erhebliche Fortschritte gemacht ( http://www.bam-portal.de ). Die Datenbestände wurden um circa 22 Mio. Titel aus dem GBV, circa 1,2 Mio. Titel aus dem Kalliope-Portal sowie um circa 500 Findbücher aus den Beständen des Bundesarchivs erweitert. Dazu kommen kleinere Bestände aus Museen. Um das BAM-Portal nach Ablauf der Förderung durch die DFG weiterführen zu können, haben die bisherigen Projektpartner BSZ, Landesarchiv Baden-Württemberg, Stiftung Landesmuseum für Technik und Arbeit in Mannheim, das Bundesarchiv und die Stiftung Preußischer Kulturbesitz ein Konsortium gegründet, in dem das BSZ die Federführung übernommen hat und weiterhin den reibungslosen technischen Betrieb gewährleistet.

Aus dem ZKBW-Dialog, dem zur 50. Ausgabe zu gratulieren ist!

http://www2.bsz-bw.de/cms/service/fernleihe/zkbw-dialog/zkdial50.html

In der Redaktion der Fachzeitschrift „Der Archivar“ hat ein Wechsel stattgefunden. Neue Redakteurin ist Frau Dr. Martina Wiech, die zum 01.09.2006 die Leitung des Dezernats „Öffentlichkeitsarbeit und Publikationen“ im Landesarchiv Nordrhein-Westfalen angetreten hat.
Sie erreichen die Redaktion des Archivar weiterhin unter der bekannten Adresse:
Redaktion „Der Archivar“
Landesarchiv Nordrhein-Westfalen
Graf-Adolf-Str. 67
40210 Düsseldorf
Tel.:
0211 – 159 238-800 (Redaktion)
0211 – 159 238 202 (Dr. Martina Wiech)
0211 – 159 238-802 (Meinolf Woste)
0211 – 159 238-803 (Petra Daub)
Fax: 0211 – 159 238 888
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