Die monumentale Ausgabe von Steiff/Mehring ist auf Commons komplett online:
http://commons.wikimedia.org/wiki/Lieder_Spr%C3%BCche_W%C3%BCrrtembergs_%28Steiff_Mehring%29
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KlausGraf - am Sonntag, 22. Oktober 2006, 23:59 - Rubrik: Landesgeschichte
http://www.landesarchiv-bw.de entnimmt man:
Bestand: 4
Bezeichnung: Salem
Laufzeit: 1183-1812
Umfang: 8378 Nummern (1183-1812), 69,5 lfd. m
Erschliessungstand: 1 sehr gut
Findhilfsmittel: BR handschr. von M. Gmelin bzw. Fr. v. Weech 1877-1892, Generalia chronologisch,
[...]
Überlieferungsgeschichte: Enthält das Urkundenarchiv des Zisterzienserklosters Salem, das in den Jahren 1802/ 04 säkularisiert wurde. Dabei fielen Teile der Salemer Klosterherrschaft, insbes. die Pflegen Ostrach, Ehingen und Schemmerberg, an das fürstliche Haus Thurn und Taxis, das auch die entsprechenden Archivbestände übernahm (heute als Depositum im Staatsarchiv Sigmaringen). Zusammen mit Petershausen (siehe Bestand 1) wurde Salem als Grafschaft und spätere Standesherrschaft den jüngeren Prinzen des Großherzoglichen Hauses zugewiesen und bildete den ,,Markgräflich badischen Hausfideikomiß". In drei eigens dafür hergerichteten Räumen des ehemaligen Salemer Klostergebäudes wurde das alte Klosterarchiv aufgestellt. Dort befanden sich auch Teile von Archiven württembergischer Klöster, die im Zuge der Reformation säkularisiert worden waren (Bebenhausen, Herrenalb, Heiligkreuztal, Königsbronn).
Erstmals sichtete der Karlsruher Archivar Joseph Bader 1842 die Salemer Bestände und leitete die Verhandlungen über ihre Verbringung nach Karlsruhe ein. Die Urkunden wurden anscheinend zum überwiegenden Teil in den Jahren 18 55/56 nach Karlsruhe verbracht, um dort verzeichnet zu werden. Moriz Gmelin setzte 1879 die Sichtung des Materials unter Einbeziehung der in Salem verbliebenen Aktenbestände fort; nach seinem Tod (1880) übernahm Friedrich v. Weech die Betreuung der Bestände, die mit der Edition der Urkunden Hand in Hand ging. Seine Urkundenausgabe erschien seit 1883, zunächst in der ZGO, sodann auch als dreibändiges Werk. Erst als das Gros der Akten und Amtsbuchbestände nach Karlsruhe gekommen war, konnte man auch die Verzeichnung der Urkundenbestände abschließen (Nachträge 1882), deren Reinschrift 1890/92 beendet wurde. 1889 wurde mit Zustimmung der Markgräflichen Domänenverwaltung das Urkundenarchiv des Klosters Bebenhausen nach Stuttgart übergeben, die anderen württembergischen Archivteile um 1910, als aus Salem ein letzter Teil von Akten und Amtsbüchern nach Karlsruhe nachgereicht wurde. Während die Akten in das Eigentum des badischen Staats übergingen, behielt sich die Markgräfliche Verwaltung das Eigentumsrecht über die Urkunden vor, die jedoch auf Dauer im Generallandesarchiv deponiert werden sollten. Die Einschränkung, sie nur mit Genehmigung der Markgräflichen Verwaltung zugänglich zu machen, wurde nach 1918 aufgehoben, als man sah, daß der ursprüngliche Plan, sie zunächst für ein großes kulturhistorisches Werk über Salem auszuwerten, nicht durchzuführen war, Weechs Werk jedoch diese Forderungen wenigstens teilweise erfüllte. So blieb es nach 1918 bei der Festschreibung der Eigentumsverhältnisse des im Generallandesarchiv ohne Einschränkung zugänglichen Bestandes, des größten Urkundenbestandes eines Klosters im Generallandesarchiv. Die Umtaschungs- und Signiermaßnahmen erstreckten sich über mehrere Jahre und wurden 1985 abgeschlossen.
[...]
Literatur: F. L. Baumann, Acta Salemitana, in: ZGO Bd.31 (1879) S. 47-140. - Codex Diplomaticus Salemitanus. Urkundenbuch der Zisterzienserabtei Salem, hrsg. von Fr. v. Weech, Bd. 1-3 (Karlsruhe 1883-1895). [...]
Zu Bestand 1 (Petershausen) mit 19 lfd. m erfährt man:
In die Diskussion über die Eigentumsrechte der Salemer Archivalien war Petershausen nicht einbezogen, dessen Archivalien nicht die gleiche wissenschaftliche Bedeutung zugemessen wurde wie denjenigen des Salemer Archivs. So wurde das Archiv von Petershausen in die Beständetektonik des Generallandesarchivs eingeordnet und archivisch betreut.
Der Fideikommiss, zu dem Salem gehörte, wurde als Bodensee-Fideikommiss bezeichnet. Es ist irreführend, ihn als "den" Hausfideikommiss zu bezeichnen. Es handelt sich in Wirklichkeit um den wichtigsten Partikular-Apanagial-Fideikommiss, wie sich aus dem (allgemein einsehbaren) Findbuch des Großherzoglichen Familienarchivs ergibt. Er wurde als Erster Apanagial-Fideikommiss bezeichnet (z.B. als 1869 Prinz Wilhelm von Baden den Empfang des zu ihm gehörigen Schmucks bestätigte; 1831 war Markgräfin Elisabeth Inhaberin). 1838 Juni 8 wurde ein neues Statut für die vom allgemeinen Hausfideikommiss gesonderten Fideikommisse Salem und Petershausen einschließlich Schmuck nebst Juwelen im Wert von 16335 Gulden und Silber-Service im Wert von 11000 Gulden erlassen. 1883 Mai 21 verleibte Prinz Wilhelm Besitzungen bei Knielingen dem Apanagialfideikommiss des Fürstenhauses am Bodensee ein. 1898 bekannte Prinz Max von Baden zur Nutznießung empfangen zu haben das Bodensee-Fideikommiss-Silber und den -Schmuck.
Daneben gab es (ebenfalls nach dem Findbuch Bd. I) den Partikular-Fideikommiss der "4 Pfälzer Höfe" (1919 vom Land übernommen), des Hochberg-Palais in Karlsruhe und von Bauschlott.
Bestand: 4
Bezeichnung: Salem
Laufzeit: 1183-1812
Umfang: 8378 Nummern (1183-1812), 69,5 lfd. m
Erschliessungstand: 1 sehr gut
Findhilfsmittel: BR handschr. von M. Gmelin bzw. Fr. v. Weech 1877-1892, Generalia chronologisch,
[...]
Überlieferungsgeschichte: Enthält das Urkundenarchiv des Zisterzienserklosters Salem, das in den Jahren 1802/ 04 säkularisiert wurde. Dabei fielen Teile der Salemer Klosterherrschaft, insbes. die Pflegen Ostrach, Ehingen und Schemmerberg, an das fürstliche Haus Thurn und Taxis, das auch die entsprechenden Archivbestände übernahm (heute als Depositum im Staatsarchiv Sigmaringen). Zusammen mit Petershausen (siehe Bestand 1) wurde Salem als Grafschaft und spätere Standesherrschaft den jüngeren Prinzen des Großherzoglichen Hauses zugewiesen und bildete den ,,Markgräflich badischen Hausfideikomiß". In drei eigens dafür hergerichteten Räumen des ehemaligen Salemer Klostergebäudes wurde das alte Klosterarchiv aufgestellt. Dort befanden sich auch Teile von Archiven württembergischer Klöster, die im Zuge der Reformation säkularisiert worden waren (Bebenhausen, Herrenalb, Heiligkreuztal, Königsbronn).
Erstmals sichtete der Karlsruher Archivar Joseph Bader 1842 die Salemer Bestände und leitete die Verhandlungen über ihre Verbringung nach Karlsruhe ein. Die Urkunden wurden anscheinend zum überwiegenden Teil in den Jahren 18 55/56 nach Karlsruhe verbracht, um dort verzeichnet zu werden. Moriz Gmelin setzte 1879 die Sichtung des Materials unter Einbeziehung der in Salem verbliebenen Aktenbestände fort; nach seinem Tod (1880) übernahm Friedrich v. Weech die Betreuung der Bestände, die mit der Edition der Urkunden Hand in Hand ging. Seine Urkundenausgabe erschien seit 1883, zunächst in der ZGO, sodann auch als dreibändiges Werk. Erst als das Gros der Akten und Amtsbuchbestände nach Karlsruhe gekommen war, konnte man auch die Verzeichnung der Urkundenbestände abschließen (Nachträge 1882), deren Reinschrift 1890/92 beendet wurde. 1889 wurde mit Zustimmung der Markgräflichen Domänenverwaltung das Urkundenarchiv des Klosters Bebenhausen nach Stuttgart übergeben, die anderen württembergischen Archivteile um 1910, als aus Salem ein letzter Teil von Akten und Amtsbüchern nach Karlsruhe nachgereicht wurde. Während die Akten in das Eigentum des badischen Staats übergingen, behielt sich die Markgräfliche Verwaltung das Eigentumsrecht über die Urkunden vor, die jedoch auf Dauer im Generallandesarchiv deponiert werden sollten. Die Einschränkung, sie nur mit Genehmigung der Markgräflichen Verwaltung zugänglich zu machen, wurde nach 1918 aufgehoben, als man sah, daß der ursprüngliche Plan, sie zunächst für ein großes kulturhistorisches Werk über Salem auszuwerten, nicht durchzuführen war, Weechs Werk jedoch diese Forderungen wenigstens teilweise erfüllte. So blieb es nach 1918 bei der Festschreibung der Eigentumsverhältnisse des im Generallandesarchiv ohne Einschränkung zugänglichen Bestandes, des größten Urkundenbestandes eines Klosters im Generallandesarchiv. Die Umtaschungs- und Signiermaßnahmen erstreckten sich über mehrere Jahre und wurden 1985 abgeschlossen.
[...]
Literatur: F. L. Baumann, Acta Salemitana, in: ZGO Bd.31 (1879) S. 47-140. - Codex Diplomaticus Salemitanus. Urkundenbuch der Zisterzienserabtei Salem, hrsg. von Fr. v. Weech, Bd. 1-3 (Karlsruhe 1883-1895). [...]
Zu Bestand 1 (Petershausen) mit 19 lfd. m erfährt man:
In die Diskussion über die Eigentumsrechte der Salemer Archivalien war Petershausen nicht einbezogen, dessen Archivalien nicht die gleiche wissenschaftliche Bedeutung zugemessen wurde wie denjenigen des Salemer Archivs. So wurde das Archiv von Petershausen in die Beständetektonik des Generallandesarchivs eingeordnet und archivisch betreut.
Der Fideikommiss, zu dem Salem gehörte, wurde als Bodensee-Fideikommiss bezeichnet. Es ist irreführend, ihn als "den" Hausfideikommiss zu bezeichnen. Es handelt sich in Wirklichkeit um den wichtigsten Partikular-Apanagial-Fideikommiss, wie sich aus dem (allgemein einsehbaren) Findbuch des Großherzoglichen Familienarchivs ergibt. Er wurde als Erster Apanagial-Fideikommiss bezeichnet (z.B. als 1869 Prinz Wilhelm von Baden den Empfang des zu ihm gehörigen Schmucks bestätigte; 1831 war Markgräfin Elisabeth Inhaberin). 1838 Juni 8 wurde ein neues Statut für die vom allgemeinen Hausfideikommiss gesonderten Fideikommisse Salem und Petershausen einschließlich Schmuck nebst Juwelen im Wert von 16335 Gulden und Silber-Service im Wert von 11000 Gulden erlassen. 1883 Mai 21 verleibte Prinz Wilhelm Besitzungen bei Knielingen dem Apanagialfideikommiss des Fürstenhauses am Bodensee ein. 1898 bekannte Prinz Max von Baden zur Nutznießung empfangen zu haben das Bodensee-Fideikommiss-Silber und den -Schmuck.
Daneben gab es (ebenfalls nach dem Findbuch Bd. I) den Partikular-Fideikommiss der "4 Pfälzer Höfe" (1919 vom Land übernommen), des Hochberg-Palais in Karlsruhe und von Bauschlott.
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Klaus Klein weist darauf hin, "daß
ausführliche Katalogisate der mittelalterlichen Teile aus dem Bestand
'Hinterlegungen' bereits seit 2000 in dem von der DFG finanzierten (!) Katalog
von Armin Schlechter und Gerhard Stamm zugänglich sind (Die kleinen
Provenienzen [Die Handschriften der Badischen Landesbibliothek in Karlsruhe
XIII], Wiesbaden 2000).
Der Einschätzung des Direktors der BLB Karlsruhe, daß diese Hinterlegungen
zwar wissenschaftlich hoch bedeutsam, jedoch von ihrem Geldwert her von
vergleichsweise "peripherer Natur" sind, kann man nur zustimmen. - Eine
Ausnahme bildet in der Tat wohl nur die anonyme deutsche Versübersetzung des
'Speculum humanae salvationis' (Karlsruhe, Landesbibl., Cod. H. 78).
Weiterführende Informationen zu dieser illustrierten Handschrift aus dem 14.
Jh. finden Sie übrigens im Handschriftencensus:
Vgl. http://cgi-host.uni-marburg.de/~mrep/beschreibung.php?id=4090 "
Leider musste der Katalog von Schlechter/Stamm, der bereits bei Manuscripta Mediaevalia eingestellt war, aus urheberrechtlichen Gründen wieder entfernt werden.
"Die 1919 vom Kupferstichkabinett an die Badische Landesbibliothek übergebene Handschrift ist Bestandteil der 'Zähringer Stiftung'." Dieser Bemerkung ist zu widersprechen. Soweit die Sammlungen des Kupferstichkabinetts 1918 Staatseigentum geworden sind, wofür viel spricht, ist die Hs. Landeseigentum.
Update:
Zum Speculum siehe ausführlich
http://archiv.twoday.net/stories/2918302/
Armin Schlechter/Gerhard Stamm: Die kleinen Provenienzen, Wiesbaden 2000, S. 154f. gehen auf die Gruppe Hinterlegung H. der BLB etwas näher ein. Es handle sich nicht um Säkularisationsgut, sondern um Hinterlegung verschiedener Personen. 1942 ist ein großer Teil untergegangen. Zum Bestand gehört etwa die Gruppe der Hebel-Manuskripte (s.u.).
Ein Teil der Drucke (Inkunabeln und Frühdrucke) stammt aus Petershausen und wurde aus unbekannten Gründen 1831 nicht an die UB Heidelberg abgeliefert (H. 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20).
Bei dieser Gruppe scheint ein Eigentum des Hauses Baden heute noch wahrscheinlich, da Salem und Petershausen als Sekundogenituren Privateigentum badischer Prinzen waren und keine Einigung mit Max von Baden bekannt ist, dass Gegenstände, die zum Bodensee-Fideikommiss gehörten, in die Zähringer-Stiftung einbezogen wurden. Denkbar (aber nicht beweisbar) ist natürlich auch, dass die Petershausener Drucke dem Hausfideikommiss geschenkt wurden, womit wieder die Zähringer Stiftung ins Spiel käme (falls man sie nicht dem Staatsgut zuweist).
[Update 30.1.2007: Der vorige Absatz ist im Licht von
http://archiv.twoday.net/stories/3248969/
zu korrigieren]
Ausser H. 78 (Speculum) beschreibt der Katalog die folgenden Handschriften (bei H. 10 fehlt jegliche Angabe über die Provenienz):
H. 7 Wolleber: Zähringer, 17. Jh. Ebenso wie H. 8 (desgleichen) am 4.7.1876 an die Bibliothek übergeben. Das Stammbuch H. 9 kam von Großherzog Friedrich I. am 4.7.1876 an die Bibliothek, H. 64 von Friedrich II. am 8.4.1908, H. 65 am 27.4.1908.
Zu den Hebel-Handschriften ergibt sich aus Hermann v. Coelln, Hebel-Manuskripte in der Badischen Landesbibliothek, in: Johann Peter Hebel. Eine Wiederbegegnung zu seinem 225. Geburtstag, Karlsruhe 1984, S. 186-195, hier S. 187 dass der Weg vom Verlag C. F. Müller (?) in das Eigentum des Großherzogs unklar ist. H. 57 trägt den Vermerk Brambachs "Allerhöchstem Eigentum vorbehalten Brambach 5. Juni 1886", Längin hatte aber bereits 1882 andere Manuskripte als Eigentum des Großherzogs bezeichnet. H. 94 befand sich noch 1921 im GLAK, das ebenfalls Hebel-Manuskripte verwahrt.
Sind Einträge von Brambach ein klarer Beweis für das Privateigentum des Großherzogs? Oder die Tatsache, dass in der 1995 erworbenen Privatbibliothek ein Hebel-Autograph sich befand?
http://www.blb-karlsruhe.de/blb/blbhtml/besondere-bestaende/spezialsammlungen/bad-bad.php
Nein, das sind sie nicht, da die Zeitgenossen nicht klar zwischen dem Hausfideikommiss, in den auch klar der Krone gehörendes einfloss, und dem Privatvermögen des Großherzogs trennten. Ein strikter Beweis, dass etwa die Hebel-Manuskripte nicht dem Großherzog als Amtsträger zur Verwendung im unveräußerlichen und daher schützenden Hausfideikommiss, der als Privateigentum des Großherzoglichen Hauses angesehen wurde (aber als Kron- oder Domanial-Fideikommiss betrachtet werden muss), übergeben wurden, kann nicht geführt werden.
[Update 30.1.2007: In der Landesbibliothek scheinen die Akten des GLAK zu den Hebel-Unterlagen unbeachtet geblieben worden sein. Laut der darauf bezüglichen Akte 60/22 (verfilmt, Film wie üblich schlecht lesbar, daher von mir nur flüchtig ausgewertet) schenkte 1880/81 die Familie des verstorbenen Kirchenrats F. W. Hitzig Briefe und Papiere Hebels dem Großherzog, der die Eibnverleibung in die Handschriftensammlung der BLB veranlasste. In 60/102 geht es um (großherzogliche) Hinterlegungen von Handschriften und Büchern in der BLB (also eine zentrale Quelle zu dem in diesem Beitrag behandelten Thema). Wenn es um die mäzenatische Rolle des Großherzogs geht, liefert dieser Bestand viele Hinweise, denen man nachgehen müsste. So sind viele literarische Einsendungen - also Geschenke an den Großherzog - vermerkt, es gibt aber auch eine Akte über die Versteigerung der Langensteiner Glasgemälde 60/1263 - non vidi -, eine zur Abgabe von 2 Federhaltern an das Zähringer Musem 1890 (60/1275, non vidi) und eine zur Verlassenschaft Wessenbergs 1860-1910 (60/2041, non vidi).]
Die Signierung großherzoglichen Eigentums mit H. erfolgte offensichtlich, um nach 1872 Staatsgut und Hausfideikommiss klar abzusondern. Die Situation von 1918, bei der die Krone, ohne dass die staatsrechtlich vorgesehen war, an den Staat überging, wurde natürlich nicht vorhergesehen. Ob der Großherzog eine Sache in seiner Eigenschaft als Monarch, als Chef des Hauses und alleiniger Nutznießungsberechtigter des Hausfideikommisses, oder als Privatmann besaß, dürfte ihm selbst nicht klar gewesen sein.
Bei den Hausfideikommiss-Handschriften aus der BLB, die ins GLAK kamen, hat das Land Baden 1919 das Eigentum des Hauses Baden anerkannt, da es die staatsrechtliche Bedeutung des Hausfideikommisses verkannt hat. Hinsichtlich der Hinterlegungen kann ein klarer und eindeutiger Anspruch des Hauses Baden (abgesehen vielleicht von den Petershausener Drucken) dem Grunde nach nicht in Betracht kommen, auch wenn dieser Anspruch nach 1945 von der BLB anerkannt wurde (Schreiben der Badischen Landesbibliothek vom 11. Juni 1952 über hofeigene Bestände, GLAK 235/40323).
Jedenfalls aber sind die Hinterlegungen Bestandteil der Zähringer Stiftung geworden (nach meiner Auffassung auch Eigentum durch Übereignung seitens Markgraf Berthold durch konkludentes Handeln.)
ausführliche Katalogisate der mittelalterlichen Teile aus dem Bestand
'Hinterlegungen' bereits seit 2000 in dem von der DFG finanzierten (!) Katalog
von Armin Schlechter und Gerhard Stamm zugänglich sind (Die kleinen
Provenienzen [Die Handschriften der Badischen Landesbibliothek in Karlsruhe
XIII], Wiesbaden 2000).
Der Einschätzung des Direktors der BLB Karlsruhe, daß diese Hinterlegungen
zwar wissenschaftlich hoch bedeutsam, jedoch von ihrem Geldwert her von
vergleichsweise "peripherer Natur" sind, kann man nur zustimmen. - Eine
Ausnahme bildet in der Tat wohl nur die anonyme deutsche Versübersetzung des
'Speculum humanae salvationis' (Karlsruhe, Landesbibl., Cod. H. 78).
Weiterführende Informationen zu dieser illustrierten Handschrift aus dem 14.
Jh. finden Sie übrigens im Handschriftencensus:
Vgl. http://cgi-host.uni-marburg.de/~mrep/beschreibung.php?id=4090 "
Leider musste der Katalog von Schlechter/Stamm, der bereits bei Manuscripta Mediaevalia eingestellt war, aus urheberrechtlichen Gründen wieder entfernt werden.
"Die 1919 vom Kupferstichkabinett an die Badische Landesbibliothek übergebene Handschrift ist Bestandteil der 'Zähringer Stiftung'." Dieser Bemerkung ist zu widersprechen. Soweit die Sammlungen des Kupferstichkabinetts 1918 Staatseigentum geworden sind, wofür viel spricht, ist die Hs. Landeseigentum.
Update:
Zum Speculum siehe ausführlich
http://archiv.twoday.net/stories/2918302/
Armin Schlechter/Gerhard Stamm: Die kleinen Provenienzen, Wiesbaden 2000, S. 154f. gehen auf die Gruppe Hinterlegung H. der BLB etwas näher ein. Es handle sich nicht um Säkularisationsgut, sondern um Hinterlegung verschiedener Personen. 1942 ist ein großer Teil untergegangen. Zum Bestand gehört etwa die Gruppe der Hebel-Manuskripte (s.u.).
Ein Teil der Drucke (Inkunabeln und Frühdrucke) stammt aus Petershausen und wurde aus unbekannten Gründen 1831 nicht an die UB Heidelberg abgeliefert (H. 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20).
Bei dieser Gruppe scheint ein Eigentum des Hauses Baden heute noch wahrscheinlich, da Salem und Petershausen als Sekundogenituren Privateigentum badischer Prinzen waren und keine Einigung mit Max von Baden bekannt ist, dass Gegenstände, die zum Bodensee-Fideikommiss gehörten, in die Zähringer-Stiftung einbezogen wurden. Denkbar (aber nicht beweisbar) ist natürlich auch, dass die Petershausener Drucke dem Hausfideikommiss geschenkt wurden, womit wieder die Zähringer Stiftung ins Spiel käme (falls man sie nicht dem Staatsgut zuweist).
[Update 30.1.2007: Der vorige Absatz ist im Licht von
http://archiv.twoday.net/stories/3248969/
zu korrigieren]
Ausser H. 78 (Speculum) beschreibt der Katalog die folgenden Handschriften (bei H. 10 fehlt jegliche Angabe über die Provenienz):
H. 7 Wolleber: Zähringer, 17. Jh. Ebenso wie H. 8 (desgleichen) am 4.7.1876 an die Bibliothek übergeben. Das Stammbuch H. 9 kam von Großherzog Friedrich I. am 4.7.1876 an die Bibliothek, H. 64 von Friedrich II. am 8.4.1908, H. 65 am 27.4.1908.
Zu den Hebel-Handschriften ergibt sich aus Hermann v. Coelln, Hebel-Manuskripte in der Badischen Landesbibliothek, in: Johann Peter Hebel. Eine Wiederbegegnung zu seinem 225. Geburtstag, Karlsruhe 1984, S. 186-195, hier S. 187 dass der Weg vom Verlag C. F. Müller (?) in das Eigentum des Großherzogs unklar ist. H. 57 trägt den Vermerk Brambachs "Allerhöchstem Eigentum vorbehalten Brambach 5. Juni 1886", Längin hatte aber bereits 1882 andere Manuskripte als Eigentum des Großherzogs bezeichnet. H. 94 befand sich noch 1921 im GLAK, das ebenfalls Hebel-Manuskripte verwahrt.
Sind Einträge von Brambach ein klarer Beweis für das Privateigentum des Großherzogs? Oder die Tatsache, dass in der 1995 erworbenen Privatbibliothek ein Hebel-Autograph sich befand?
http://www.blb-karlsruhe.de/blb/blbhtml/besondere-bestaende/spezialsammlungen/bad-bad.php
Nein, das sind sie nicht, da die Zeitgenossen nicht klar zwischen dem Hausfideikommiss, in den auch klar der Krone gehörendes einfloss, und dem Privatvermögen des Großherzogs trennten. Ein strikter Beweis, dass etwa die Hebel-Manuskripte nicht dem Großherzog als Amtsträger zur Verwendung im unveräußerlichen und daher schützenden Hausfideikommiss, der als Privateigentum des Großherzoglichen Hauses angesehen wurde (aber als Kron- oder Domanial-Fideikommiss betrachtet werden muss), übergeben wurden, kann nicht geführt werden.
[Update 30.1.2007: In der Landesbibliothek scheinen die Akten des GLAK zu den Hebel-Unterlagen unbeachtet geblieben worden sein. Laut der darauf bezüglichen Akte 60/22 (verfilmt, Film wie üblich schlecht lesbar, daher von mir nur flüchtig ausgewertet) schenkte 1880/81 die Familie des verstorbenen Kirchenrats F. W. Hitzig Briefe und Papiere Hebels dem Großherzog, der die Eibnverleibung in die Handschriftensammlung der BLB veranlasste. In 60/102 geht es um (großherzogliche) Hinterlegungen von Handschriften und Büchern in der BLB (also eine zentrale Quelle zu dem in diesem Beitrag behandelten Thema). Wenn es um die mäzenatische Rolle des Großherzogs geht, liefert dieser Bestand viele Hinweise, denen man nachgehen müsste. So sind viele literarische Einsendungen - also Geschenke an den Großherzog - vermerkt, es gibt aber auch eine Akte über die Versteigerung der Langensteiner Glasgemälde 60/1263 - non vidi -, eine zur Abgabe von 2 Federhaltern an das Zähringer Musem 1890 (60/1275, non vidi) und eine zur Verlassenschaft Wessenbergs 1860-1910 (60/2041, non vidi).]
Die Signierung großherzoglichen Eigentums mit H. erfolgte offensichtlich, um nach 1872 Staatsgut und Hausfideikommiss klar abzusondern. Die Situation von 1918, bei der die Krone, ohne dass die staatsrechtlich vorgesehen war, an den Staat überging, wurde natürlich nicht vorhergesehen. Ob der Großherzog eine Sache in seiner Eigenschaft als Monarch, als Chef des Hauses und alleiniger Nutznießungsberechtigter des Hausfideikommisses, oder als Privatmann besaß, dürfte ihm selbst nicht klar gewesen sein.
Bei den Hausfideikommiss-Handschriften aus der BLB, die ins GLAK kamen, hat das Land Baden 1919 das Eigentum des Hauses Baden anerkannt, da es die staatsrechtliche Bedeutung des Hausfideikommisses verkannt hat. Hinsichtlich der Hinterlegungen kann ein klarer und eindeutiger Anspruch des Hauses Baden (abgesehen vielleicht von den Petershausener Drucken) dem Grunde nach nicht in Betracht kommen, auch wenn dieser Anspruch nach 1945 von der BLB anerkannt wurde (Schreiben der Badischen Landesbibliothek vom 11. Juni 1952 über hofeigene Bestände, GLAK 235/40323).
Jedenfalls aber sind die Hinterlegungen Bestandteil der Zähringer Stiftung geworden (nach meiner Auffassung auch Eigentum durch Übereignung seitens Markgraf Berthold durch konkludentes Handeln.)
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Auf die Beschwerde der Universität Freiburg, die um die Handschriften von St. Trudpert bat, beschied das Badische Kabinettsministerium am 2. September 1808 (Universitätsarchiv Freiburg B 6/31, zitiert nach Magda Fischer, Geraubt oder gerettet?, in: Alte Klöster - Neue Herren. Aufsätze Bd. 2, 2003, S. 1273) die Hochschule:
"Alles freye Guth aufgehobener Klöster wird Eigenthum des Staats und des Regenten, und ein anderweiter rechtlicher Anspruch darauf findet nicht statt. Bey deren Verwendung ist die Bereicherung der Hofbibliothek dahier aus den Seiner Königl. Hoheit heimgefallenen Klosterbibliotheken der erste Augenmerk [...]".
Update: siehe nun http://archiv.twoday.net/stories/2885866/
"Alles freye Guth aufgehobener Klöster wird Eigenthum des Staats und des Regenten, und ein anderweiter rechtlicher Anspruch darauf findet nicht statt. Bey deren Verwendung ist die Bereicherung der Hofbibliothek dahier aus den Seiner Königl. Hoheit heimgefallenen Klosterbibliotheken der erste Augenmerk [...]".
Update: siehe nun http://archiv.twoday.net/stories/2885866/
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Südkurier 30.09.06
Graf Douglas im Gemäldekeller/Adelshaus Baden hat auch an
Konstanzer Kunstschätzen Eigentumsrechte
Vor etwa drei Jahren bekam die Wessenberg-Galerie überraschenden Besuch: Der
frühere Deutschland-Chef des amerikanischen Auktionshauses Sotheby's und heutige
freiberufliche Kunstberater Christoph Graf Douglas (58) erschien im Auftrag des
markgräflichen Hauses Baden, um nach dem Rechten zu sehen. Denn in den Magazinen
der früheren "Wessenberg'schen Gemäldesammlung" lagern auch nahezu 80 Gemälde,
an denen das badische Adelshaus Eigentumsrechte geltend macht. Graf Douglas,
gebürtiger Konstanzer und und Spross der Langensteiner Adelsfamilie, sichtete
etwa zwei Stunden lang den Bestand und bat um Farbdias von den Gemälden [...]. Die Dias bekam er, zurückgeschickt hat sie der Kunstberater des
Hauses Baden nicht. Vor dem Hintergrund des geplanten Verkaufs großer Mengen
wertvoller Handschriften aus der Badischen Landesbibliothek zur Sanierung und
künftigen Erhaltung des Schlosses Salem, hat der damalige Besuch des berühmten
Kunstvermittlers- und Verkäufers, rückwirkend einige Unruhe ausgelöst. Will das
finanziell schwer bedrängte Adelshaus Baden etwa auch die Konstanzer
Kunstschätze versilbern? Vor dem Gemeinderat versicherte Oberbürgermeister Horst
Frank am Donnerstag zu später Stunde, es bestehe kein Grund zur Besorgnis, Graf
Douglas habe ihn beruhigt. Der Kunstberater der Häuser Baden, Fürstenberg und
Hannover war gestern wegen einer Auslandsreise zu einer Stellungnahme noch nicht
zu erreichen.
Ganz abwegig ist die Vorstellung nicht, dass auch die Konstanzer Bestände
Handelsgut werden könnten, denn Etliches davon gehört wahrscheinlich dem Hause
Baden: Als der letzte Bistumsverweser des Bistums Konstanz, Ignaz Heinrich
Freiherr von Wessenberg, 1860 hochbetagt starb, übertrug er seine
Gemäldesammlung an die Stadt mit der Maßgabe, sie zu verkaufen und den Erlös der
von ihm gegründeten Stiftung für "verwahrloste Mädchen" zukommen zu lassen.
Wessenberg verfügte letztwillig, man solle Großherzog Friedrich I. fragen, ob er
den ersten Zugriff auf die Sammlung auf die Sammlung wünsche. Der häufig auf der
Mainau lebende Fürst wollte: Er zahlte - ob aus eigener Tasche oder aus der
Staatskasse ist derzeit noch unbekannt - die beträchtliche Summe von 20000
Gulden (ein Lehrer verdiente damals etwa 150 Gulden im Jahr), beließ die
Sammlung aber zu öffentlicher Nutzung in Konstanz.
So einfach die Geschichte klingt, ist sie aber nicht. Denn ganz genau weiß man
nicht, auf welche Werke das Haus Baden Zugriff haben könnte: Schon zu
Wessenbergs Lebzeiten existierten mehrere Listen seiner Sammlung, jeweils mit
unterschiedlichen Titeln und Zuschreibungen für dieselben Bilder. In der
Sammlung befanden sich einige Werke, die man lange für Originale von Raffael
oder Leonardo da Vinci hielt. Doch die vermeintlichen Schätze waren nur Kopien,
Andenken von Wessenbergs Reisen. Neben Heiligenbildern, italienischen und
niederländischen Landschaftsmalerei werden dem Konvolut des Großherzogs auch
einige Bilder von Mitgliedern der Malerfamilie Mosbrugger, Werke von Maria
Ellenrieder und von Johann Jakob Biedermann zugerechnet - zusammen rund 80
Bildwerke. Im 19. Jahrhundert wurden jedoch geringere Werke mit Zustimmung des
Großherzogs verkauft und neue zugekauft. Später übernahm der Kunstverein die
Verwaltung und ordnete auch manches neu.
Nach dem Ende der Monarchie überführte Ex-Großherzogin Hilda das dem
Privatvermögen zugerechnete Kulturgut in die von ihrem Mann Friedrich II.
gegründete "Zähringer-Stiftung". Die Bilder beließ sie in Konstanz. [...]
Zur Wessenberg-Galerie
http://www.konstanz.de/kultur_freizeit/museen_galerien/wessenberg/index.htm
Johann Jakob Biedermann: Bei Lindau
Graf Douglas im Gemäldekeller/Adelshaus Baden hat auch an
Konstanzer Kunstschätzen Eigentumsrechte
Vor etwa drei Jahren bekam die Wessenberg-Galerie überraschenden Besuch: Der
frühere Deutschland-Chef des amerikanischen Auktionshauses Sotheby's und heutige
freiberufliche Kunstberater Christoph Graf Douglas (58) erschien im Auftrag des
markgräflichen Hauses Baden, um nach dem Rechten zu sehen. Denn in den Magazinen
der früheren "Wessenberg'schen Gemäldesammlung" lagern auch nahezu 80 Gemälde,
an denen das badische Adelshaus Eigentumsrechte geltend macht. Graf Douglas,
gebürtiger Konstanzer und und Spross der Langensteiner Adelsfamilie, sichtete
etwa zwei Stunden lang den Bestand und bat um Farbdias von den Gemälden [...]. Die Dias bekam er, zurückgeschickt hat sie der Kunstberater des
Hauses Baden nicht. Vor dem Hintergrund des geplanten Verkaufs großer Mengen
wertvoller Handschriften aus der Badischen Landesbibliothek zur Sanierung und
künftigen Erhaltung des Schlosses Salem, hat der damalige Besuch des berühmten
Kunstvermittlers- und Verkäufers, rückwirkend einige Unruhe ausgelöst. Will das
finanziell schwer bedrängte Adelshaus Baden etwa auch die Konstanzer
Kunstschätze versilbern? Vor dem Gemeinderat versicherte Oberbürgermeister Horst
Frank am Donnerstag zu später Stunde, es bestehe kein Grund zur Besorgnis, Graf
Douglas habe ihn beruhigt. Der Kunstberater der Häuser Baden, Fürstenberg und
Hannover war gestern wegen einer Auslandsreise zu einer Stellungnahme noch nicht
zu erreichen.
Ganz abwegig ist die Vorstellung nicht, dass auch die Konstanzer Bestände
Handelsgut werden könnten, denn Etliches davon gehört wahrscheinlich dem Hause
Baden: Als der letzte Bistumsverweser des Bistums Konstanz, Ignaz Heinrich
Freiherr von Wessenberg, 1860 hochbetagt starb, übertrug er seine
Gemäldesammlung an die Stadt mit der Maßgabe, sie zu verkaufen und den Erlös der
von ihm gegründeten Stiftung für "verwahrloste Mädchen" zukommen zu lassen.
Wessenberg verfügte letztwillig, man solle Großherzog Friedrich I. fragen, ob er
den ersten Zugriff auf die Sammlung auf die Sammlung wünsche. Der häufig auf der
Mainau lebende Fürst wollte: Er zahlte - ob aus eigener Tasche oder aus der
Staatskasse ist derzeit noch unbekannt - die beträchtliche Summe von 20000
Gulden (ein Lehrer verdiente damals etwa 150 Gulden im Jahr), beließ die
Sammlung aber zu öffentlicher Nutzung in Konstanz.
So einfach die Geschichte klingt, ist sie aber nicht. Denn ganz genau weiß man
nicht, auf welche Werke das Haus Baden Zugriff haben könnte: Schon zu
Wessenbergs Lebzeiten existierten mehrere Listen seiner Sammlung, jeweils mit
unterschiedlichen Titeln und Zuschreibungen für dieselben Bilder. In der
Sammlung befanden sich einige Werke, die man lange für Originale von Raffael
oder Leonardo da Vinci hielt. Doch die vermeintlichen Schätze waren nur Kopien,
Andenken von Wessenbergs Reisen. Neben Heiligenbildern, italienischen und
niederländischen Landschaftsmalerei werden dem Konvolut des Großherzogs auch
einige Bilder von Mitgliedern der Malerfamilie Mosbrugger, Werke von Maria
Ellenrieder und von Johann Jakob Biedermann zugerechnet - zusammen rund 80
Bildwerke. Im 19. Jahrhundert wurden jedoch geringere Werke mit Zustimmung des
Großherzogs verkauft und neue zugekauft. Später übernahm der Kunstverein die
Verwaltung und ordnete auch manches neu.
Nach dem Ende der Monarchie überführte Ex-Großherzogin Hilda das dem
Privatvermögen zugerechnete Kulturgut in die von ihrem Mann Friedrich II.
gegründete "Zähringer-Stiftung". Die Bilder beließ sie in Konstanz. [...]
Zur Wessenberg-Galerie
http://www.konstanz.de/kultur_freizeit/museen_galerien/wessenberg/index.htm
Johann Jakob Biedermann: Bei LindauSie gehört laut Satzung der Zähringer Stiftung zu deren Vermögen.
Im WWW ist nur wenig über sie herauszubekommen:
Es gibt einen alten Katalog:
Großherzogliche Gemälde-Sammlung zu Baden-
Baden. Louis Jüncke’sche Stiftung. Beschreibendes Verzeichnis nebst Vorwort mit
allerhöchster Genehmigung verfasst von J. Ch. Schall. Baden-Baden 1901.
Dieser wird zitiert in der Dissertation von Gabriele Häussermann
http://www.freidok.uni-freiburg.de/volltexte/1776/pdf/1_Diss_Text_G_Saal.pdf
Dort erscheint auch ein Werk des Hofmalers Saal aus dieser Sammlung auf S. 273 mit Standort unbekannt, versteigert bei Sotheby's 1995 (Markgrafenauktion) Nr. 4293
Im Baedeker "The Rhine from Rotterdam to Constance" 1906, S. 372 (Google Book Search) erfährt man, das 1900 von der Stadt Baden-Baden angekaufte Palais Hamilton beherberge neben der städtischen Altertümersammlung die von Louis Juncke (gestorben 1900) gegründete Großherzogliche Bildergalerie (Öffnungszeiten: 11-1), bestehend aus 100 "mostly excellent" Bildern deutscher, spanischer, französischer und italienischer Maler des 19. Jahrhunderts.
Mit der Versteigerung 1995 scheint das Haus Baden gegen den Willen des Stifters Jüncke verstossen zu haben, dessen Wahrung Großherzog Friedrich II. in seinem Testament zusicherte.
UPDATE:
Aufschlußreiche Informationen enthält der unter
http://archiv.twoday.net/stories/2857397/
zitierte Diskussionsbeitrag von Dr. Schmidt zum Vortrag Herrbach-Schmidt 1996, S. 23:
"Angesichts des erklärten Desinteresses der Karlsruher Kunsthalle an der gesamten Jüncke'schen Bildersammlung oder auch nur einzelner Stücken - Ein Geschmack wird ausgestellt - sowie angesichts der Sprachlosigkeit von Bürgermeisteramt und Gemeinderat der Stadt Baden-Baden gegenüber der angemahnten Wahrung des testamentarisch verbrieften lokalen Besitzanspruchs an der Jüncke'schen Stiftung (das Gegenargument lautete: da mag ein Stadtrat kläffen, wir wollen nicht den Schloßkasten, sondern das Karajan-Festspielhaus) war der Gedanke dieser Stiftung, sie für alle Zeiten als Großherzogliche Sammlung innerhalb der Stadt Baden der Öffentlichkeit zugänglich zu machen zur Quantité négligeable geworden. Immerhin ist durch eine recht detaillierte Berichterstattung der Regionalpresse ruchbar geworden, dass zumindest ein Bild der Jüncke'schen Sammlung - ausgerechnet das Porträt des Stifters! - unter den Hammer gekommen war. Die autorisierte Erklärung, das Bild sei bereits früher, vielleicht bei der Umlagerung nach Salem, aus der Sammlung herausgefallen, kontrastiert sinnfällig mit der gleichzeitigen Auskunft, daß die Jüncke'sche Sammlung geschlossen und in einem guten Zustand in einem Raum im Schloß Salem gelagert sei."
Schmidt bezieht sich auf einen Artikel: Renate Dülk-Trefs, Aus Platzgründen verschwanden 100 Kunstwerke in Magazinräumen. Christoph Graf Douglas: Bilder der Louis Jüncke'schen Stiftung lagern im Schloß Salem, in: Badisches Tagblatt vom 8.3.1997
Update: Aus dem zuletzt genannten Zeitungsartikel geht hervor:
Louis Eduard Jüncke (* 30.12.1838 Danzig - 29.8.1900) war ein Weinhändler und süddeutscher Generalvertreter für Pommery und Reno, der seit 1890 in Baden-Baden lebte. Eine Auswahl von 100 Bildern bot er dem Großherzog als Stiftung an: Seine Königliche Hoheit möchten diese Schenkung in Gnaden annehmen und für alle Zeiten als Großherzogliche Sammlung (Louis Jüncke'sche Stiftung) innerhalb der Stadt Baden der Öffentlichkeit zugänglich machen. Die Stadt stellte Räume in dem ihr gehörigen Palais Hamilton zur Verfügung. Der Stifter erlebte die Eröffnung nicht mehr. Nur bis 1914 waren die Bilder ausgestellt, danach wurde sie im Neuen Schloss magaziniert. Einige Jahre später sollen 30 Bilder versteigert worden sein. Das Haus Baden wollte Ersatz schaffen, wenn die Stadt einen Raum zur Verfügung stellen würde. Dazu ist es nie gekommen.
Bei der Auktion 1995 wurde ein Bild aus der Sammlung versteigert, das die Leiterin des Stadtmuseums Heike Kronenwett ausgerechnet als das Bildnis des Stifters identifizieren konnte, der sich von der Porträtmalerin Vilma Parlaghy 1895 in historischer adeliger Tracht darstellen ließ.
Graf Douglas versicherte, die Bilder seien im in Salem erhalten, wenngleich in schlechtem Zustand.
Kommentar zur Rechtslage: § 525 BGB (gültig seit 1.1.1900) "Wer eine Schenkung unter einer Auflage macht, kann die Vollziehung der Auflage verlangen, wenn er seinerseits geleistet hat. (2) Liegt die Vollziehung der Auflage im öffentlichen Interesse, so kann nach dem Tod des Schenkers auch die zuständige Behörde die Vollziehung verlangen." Zuständig ist das Regierungspräsidium (zugleich auch Stiftungsaufsicht der Zähringer Stiftung).
Es handelt sich um eine treuhänderische Stiftung (siehe Fischer S. 98
http://www.notare-wuerttemberg.de/nachrichten_informationen/bwnotz/BWNOTZ_2005/BWNOTZ_05_06_2005.pdf )
Der Stifterwille ist auch heute noch zu respektieren. Die Zähringer Stiftung hat Sorge dafür zu tragen, dass die noch vorhandenen Bilder restauriert und in Baden-Baden ausgestellt werden.
Update: http://archiv.twoday.net/stories/3299134/
Im WWW ist nur wenig über sie herauszubekommen:
Es gibt einen alten Katalog:
Großherzogliche Gemälde-Sammlung zu Baden-
Baden. Louis Jüncke’sche Stiftung. Beschreibendes Verzeichnis nebst Vorwort mit
allerhöchster Genehmigung verfasst von J. Ch. Schall. Baden-Baden 1901.
Dieser wird zitiert in der Dissertation von Gabriele Häussermann
http://www.freidok.uni-freiburg.de/volltexte/1776/pdf/1_Diss_Text_G_Saal.pdf
Dort erscheint auch ein Werk des Hofmalers Saal aus dieser Sammlung auf S. 273 mit Standort unbekannt, versteigert bei Sotheby's 1995 (Markgrafenauktion) Nr. 4293
Im Baedeker "The Rhine from Rotterdam to Constance" 1906, S. 372 (Google Book Search) erfährt man, das 1900 von der Stadt Baden-Baden angekaufte Palais Hamilton beherberge neben der städtischen Altertümersammlung die von Louis Juncke (gestorben 1900) gegründete Großherzogliche Bildergalerie (Öffnungszeiten: 11-1), bestehend aus 100 "mostly excellent" Bildern deutscher, spanischer, französischer und italienischer Maler des 19. Jahrhunderts.
Mit der Versteigerung 1995 scheint das Haus Baden gegen den Willen des Stifters Jüncke verstossen zu haben, dessen Wahrung Großherzog Friedrich II. in seinem Testament zusicherte.
UPDATE:
Aufschlußreiche Informationen enthält der unter
http://archiv.twoday.net/stories/2857397/
zitierte Diskussionsbeitrag von Dr. Schmidt zum Vortrag Herrbach-Schmidt 1996, S. 23:
"Angesichts des erklärten Desinteresses der Karlsruher Kunsthalle an der gesamten Jüncke'schen Bildersammlung oder auch nur einzelner Stücken - Ein Geschmack wird ausgestellt - sowie angesichts der Sprachlosigkeit von Bürgermeisteramt und Gemeinderat der Stadt Baden-Baden gegenüber der angemahnten Wahrung des testamentarisch verbrieften lokalen Besitzanspruchs an der Jüncke'schen Stiftung (das Gegenargument lautete: da mag ein Stadtrat kläffen, wir wollen nicht den Schloßkasten, sondern das Karajan-Festspielhaus) war der Gedanke dieser Stiftung, sie für alle Zeiten als Großherzogliche Sammlung innerhalb der Stadt Baden der Öffentlichkeit zugänglich zu machen zur Quantité négligeable geworden. Immerhin ist durch eine recht detaillierte Berichterstattung der Regionalpresse ruchbar geworden, dass zumindest ein Bild der Jüncke'schen Sammlung - ausgerechnet das Porträt des Stifters! - unter den Hammer gekommen war. Die autorisierte Erklärung, das Bild sei bereits früher, vielleicht bei der Umlagerung nach Salem, aus der Sammlung herausgefallen, kontrastiert sinnfällig mit der gleichzeitigen Auskunft, daß die Jüncke'sche Sammlung geschlossen und in einem guten Zustand in einem Raum im Schloß Salem gelagert sei."
Schmidt bezieht sich auf einen Artikel: Renate Dülk-Trefs, Aus Platzgründen verschwanden 100 Kunstwerke in Magazinräumen. Christoph Graf Douglas: Bilder der Louis Jüncke'schen Stiftung lagern im Schloß Salem, in: Badisches Tagblatt vom 8.3.1997
Update: Aus dem zuletzt genannten Zeitungsartikel geht hervor:
Louis Eduard Jüncke (* 30.12.1838 Danzig - 29.8.1900) war ein Weinhändler und süddeutscher Generalvertreter für Pommery und Reno, der seit 1890 in Baden-Baden lebte. Eine Auswahl von 100 Bildern bot er dem Großherzog als Stiftung an: Seine Königliche Hoheit möchten diese Schenkung in Gnaden annehmen und für alle Zeiten als Großherzogliche Sammlung (Louis Jüncke'sche Stiftung) innerhalb der Stadt Baden der Öffentlichkeit zugänglich machen. Die Stadt stellte Räume in dem ihr gehörigen Palais Hamilton zur Verfügung. Der Stifter erlebte die Eröffnung nicht mehr. Nur bis 1914 waren die Bilder ausgestellt, danach wurde sie im Neuen Schloss magaziniert. Einige Jahre später sollen 30 Bilder versteigert worden sein. Das Haus Baden wollte Ersatz schaffen, wenn die Stadt einen Raum zur Verfügung stellen würde. Dazu ist es nie gekommen.
Bei der Auktion 1995 wurde ein Bild aus der Sammlung versteigert, das die Leiterin des Stadtmuseums Heike Kronenwett ausgerechnet als das Bildnis des Stifters identifizieren konnte, der sich von der Porträtmalerin Vilma Parlaghy 1895 in historischer adeliger Tracht darstellen ließ.
Graf Douglas versicherte, die Bilder seien im in Salem erhalten, wenngleich in schlechtem Zustand.
Kommentar zur Rechtslage: § 525 BGB (gültig seit 1.1.1900) "Wer eine Schenkung unter einer Auflage macht, kann die Vollziehung der Auflage verlangen, wenn er seinerseits geleistet hat. (2) Liegt die Vollziehung der Auflage im öffentlichen Interesse, so kann nach dem Tod des Schenkers auch die zuständige Behörde die Vollziehung verlangen." Zuständig ist das Regierungspräsidium (zugleich auch Stiftungsaufsicht der Zähringer Stiftung).
Es handelt sich um eine treuhänderische Stiftung (siehe Fischer S. 98
http://www.notare-wuerttemberg.de/nachrichten_informationen/bwnotz/BWNOTZ_2005/BWNOTZ_05_06_2005.pdf )
Der Stifterwille ist auch heute noch zu respektieren. Die Zähringer Stiftung hat Sorge dafür zu tragen, dass die noch vorhandenen Bilder restauriert und in Baden-Baden ausgestellt werden.
Update: http://archiv.twoday.net/stories/3299134/
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Der Kunstberater Christoph Graf Douglas, Mitglied im Verwaltungsrat der Zähringer Stiftung ("Bock als Gärtner") und verantwortlich für den skandalösen Ausverkauf des Baden-Kulturguts 1995 (ebenso wie für die Welfen-Auktion 2005) wurde auf Schloss Langenstein im Hegau geboren. Seine genealogischen Beziehungen zur Familie der Markgrafen von Baden entbehren nicht einer pikanten Note.
http://www.angelfire.com/in/heinbruins/Ludwig1.html (im Google-Cache) ergibt:
Count Christoph Douglas (*1948), m.1948 Bergit Oetker (*1946) ist der Sohn von Graf Ludwig Douglas (1909-79) und der Edith Straehl. Graf Ludwig war der Sohn von Graf Robert, Sohn des Ludvig. Dieser Ludvig war der Sohn von Carl Israel Graf Douglas (1824-1891), der mit Gräfin Louise von Langenstein und Gondelsheim verheiratet war. Diese war ein uneheliches Kind von Großherzog Ludwig I. von Baden aus der Verbindung mit der jungen Tänzerin Katharina Werner, später geadelte Gräfin von Langenstein und Gondelsheim.
Zu den schwedischen Grafen Douglas:
http://books.google.com/books?&id=ucgEAAAAIAAJ&pg=PA560
Zur Liäson http://www.an-netz.de/home/fam-kramer/buch_6.htm
Zitat:
"In einer liebenswürdigen Harmonie von Verstand und Herz sorgte Großherzog Ludwig für seine beiden Kinder und deren Mutter. Er ließ sich dabei Zeit und war bedachtsam planend. 1823 war’s, als er seinen Sohn Ludwig zum Grafen von Gondelsheim und dessen Mutter zur Gräfin von Gondelsheim ernannte. Am 13. August des gleichen Jahres stellte er seinen "natürlichen Sohn", wie es in den Urkunden heißt, "einem in standesmäßiger Ehe erzeugten Sohn gleich", allerdings "nur in dem Maße und zu dem Ende, daß er wie ein ehelicher Sohn in sein Privatvermögen zu succedieren berechtigt sein soll". Von Thronfolge wohlweislich keine Rede. Drei Jahre später kaufte Großherzog Ludwig mit Urkunde vom 24. Juni 1826 die Herrschaft Langenstein im Hegau mit allen Dörfern, Liegenschaften und Rechten, die dazugehörten. [...]
Nicht ganz ein Jahr nach dem Kauf der Herrschaft Langenstein, am 9. April 1827, verlieh Ludwig, Großherzog von Baden, seinem gleichnamigen Sohn, Grafen von Gondelsheim, den Titel und die Würde eines Grafen von Langenstein, seiner Tochter, der Gräfin Louise von Gondelsheim, den Titel und die Würde einer Gräfin von Langenstein, denselben Titel und dieselbe Würde der Mutter seiner Kinder, der Gräfin Katharina von Gondelsheim.
Gleichzeitig mit dieser Rangerhöhung bekam Ludwigs Familie ein eigenes Wappen. Als Großherzog Ludwig am 30. März 1830 im Alter von 67 Jahren starb, erbte die "Langensteiner Verwandtschaft" sein gesamtes Privatvermögen von 3 199 525 Gulden."
***
Nach http://archiv.twoday.net/stories/2836746/ erschien Graf Douglas in Konstanz als Vertreter des Markgrafen von Baden. Angesichts des eklatanten Interessenkonflikts ist seine Abberufung aus dem Verwaltungsrat der vom Haus Baden beherrschten Stiftung zwingend geboten.
Da Prof. Siebenmorgen, der von Amts wegen als Direktor des Landesmuseums im Verwaltungsrat der Zähringer Stiftung sitzt, ein Studienfreund von Graf Douglas ist, dürfte es bei den Sitzungen recht familiär zugehen ...
http://www.angelfire.com/in/heinbruins/Ludwig1.html (im Google-Cache) ergibt:
Count Christoph Douglas (*1948), m.1948 Bergit Oetker (*1946) ist der Sohn von Graf Ludwig Douglas (1909-79) und der Edith Straehl. Graf Ludwig war der Sohn von Graf Robert, Sohn des Ludvig. Dieser Ludvig war der Sohn von Carl Israel Graf Douglas (1824-1891), der mit Gräfin Louise von Langenstein und Gondelsheim verheiratet war. Diese war ein uneheliches Kind von Großherzog Ludwig I. von Baden aus der Verbindung mit der jungen Tänzerin Katharina Werner, später geadelte Gräfin von Langenstein und Gondelsheim.
Zu den schwedischen Grafen Douglas:
http://books.google.com/books?&id=ucgEAAAAIAAJ&pg=PA560
Zur Liäson http://www.an-netz.de/home/fam-kramer/buch_6.htm
Zitat:
"In einer liebenswürdigen Harmonie von Verstand und Herz sorgte Großherzog Ludwig für seine beiden Kinder und deren Mutter. Er ließ sich dabei Zeit und war bedachtsam planend. 1823 war’s, als er seinen Sohn Ludwig zum Grafen von Gondelsheim und dessen Mutter zur Gräfin von Gondelsheim ernannte. Am 13. August des gleichen Jahres stellte er seinen "natürlichen Sohn", wie es in den Urkunden heißt, "einem in standesmäßiger Ehe erzeugten Sohn gleich", allerdings "nur in dem Maße und zu dem Ende, daß er wie ein ehelicher Sohn in sein Privatvermögen zu succedieren berechtigt sein soll". Von Thronfolge wohlweislich keine Rede. Drei Jahre später kaufte Großherzog Ludwig mit Urkunde vom 24. Juni 1826 die Herrschaft Langenstein im Hegau mit allen Dörfern, Liegenschaften und Rechten, die dazugehörten. [...]
Nicht ganz ein Jahr nach dem Kauf der Herrschaft Langenstein, am 9. April 1827, verlieh Ludwig, Großherzog von Baden, seinem gleichnamigen Sohn, Grafen von Gondelsheim, den Titel und die Würde eines Grafen von Langenstein, seiner Tochter, der Gräfin Louise von Gondelsheim, den Titel und die Würde einer Gräfin von Langenstein, denselben Titel und dieselbe Würde der Mutter seiner Kinder, der Gräfin Katharina von Gondelsheim.
Gleichzeitig mit dieser Rangerhöhung bekam Ludwigs Familie ein eigenes Wappen. Als Großherzog Ludwig am 30. März 1830 im Alter von 67 Jahren starb, erbte die "Langensteiner Verwandtschaft" sein gesamtes Privatvermögen von 3 199 525 Gulden."
***
Nach http://archiv.twoday.net/stories/2836746/ erschien Graf Douglas in Konstanz als Vertreter des Markgrafen von Baden. Angesichts des eklatanten Interessenkonflikts ist seine Abberufung aus dem Verwaltungsrat der vom Haus Baden beherrschten Stiftung zwingend geboten.
Da Prof. Siebenmorgen, der von Amts wegen als Direktor des Landesmuseums im Verwaltungsrat der Zähringer Stiftung sitzt, ein Studienfreund von Graf Douglas ist, dürfte es bei den Sitzungen recht familiär zugehen ...
1. Neben den Partikular-Apanagial-Fideikommissen (an erster Stelle ist der "Bodensee-Fideikommiss" zu nennen, bestehend aus den Standesherrschaften Salem und Petershausen samt Silber und Schmuck, siehe http://archiv.twoday.net/stories/2837017/ ) bestand der Allgemeine Großherzogliche Hausfideikommiss.
2. Namentlich der Hausschmuck ist als Bestandteil dieses Fideikommisses nachgewiesen.
3. Das Inventar aller von der Civilliste unterhaltenen großherzoglichen Sammlungen wurde als Bestandteil dieses Fideikommisses gesehen.
4. Aufgrund expliziter hausgesetzlicher Regelungen (siehe http://archiv.twoday.net/stories/2832452/ ) und durch dauernde Übung begründetes Gewohnheitsrecht, das vom Hausgesetzgeber nicht widerrufen wurde, wurde das Mobiliarvermögen des jeweiligen Regenten beim Tod/Regentenwechsel Bestandteil des Hausfideikommisses.
5. Das Mobiliar-Vermögen des Hausfideikommisses war im Prinzip unveräußerlich. Der jeweilige Regent konnte durch Rechtsgeschäft jeweils nur über das von ihm privat erworbene Gut verfügen.
6. Zuweisungen von Kulturgütern an das "Allerhöchste Privateigentum" vor dem Tod Großherzog Friedrichs I. am 28. September 1907 sind unbeachtlich, da sie mit dem Übergang an Großherzog Friedrich II. Bestandteil des Hausfideikommisses wurden.
7. Eine klare und umfassende Trennung der verschiedenen Vermögensmassen, die dem Regenten zustanden und vor 1918 allesamt von staatlichen Stellen verwaltet wurden, wurde weder vor noch 1918 vorgenommen.
8. Das Mobiliar-Vermögen des Hausfideikommisses war die Komplementär-Masse zum Immobiliar-Vermögen des Domänenvermögens.
9. Die Annahme des Reicke-Gutachtens, es habe neben dem privaten Hausfideikommiss einen davon getrennten öffentlichrechtlichen Domanial-Fideikommiss ("Hoffideikommiss") gegeben, der das Inventar der Hofausstattung (Civilliste) umfasst habe und als Pertinenz der Landeshoheit bei Aufgabe der Regentschaft an den Staat zu fallen bestimmt gewesen sei, ist nicht schlüssig. Der Hausfideikommiss war Pertinenz der Landeshoheit mit besagter Konsequenz.
10. Zwischen dem Mobiliargut des Hausfideikommisses und dem Vermögen der Civilliste/Hofausstattung einschließlich der zugehörigen Schloßinventare strikt zu trennen bestand in der Monarchie kein Anlass.
11. Rechtsträger des Domänenvermögens, der Hofausstattung und des Mobiliarvermögens des Hausfideikommisses war die "Krone". Hofausstattung und Mobilarvermögen des Hausfideikommisses waren in gleichem Maße öffentlichrechtlich belastetes "Patrimonialeigentum" wie das Domänenvermögen.
12. Im Gesamtbestand des Mobiliarvermögens des Hausfideikommisses (einschließlich des Mobiliarvermögens der Civilliste/Hofausstattung ) sind staatlich finanzierte und von daher dem Staatseigentum angehörende und privatrechtlich von den Regenten und den Mitgliedern des großherzoglichen Hauses erworbene Gegenstände untrennbar vermengt worden.
13. Auf den Gesamtbestand des Mobiliarvermögens des Hausfideikommisses ist § 948 BGB anzuwenden, zumal gemäß Absatz 2 "die Trennung der vermischten oder vermengten Sachen mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden sein würde". Dann ist das Land Baden gemäß § 947 BGB als Miteigentümer am Mobiliarvermögen des Hausfideikommisses anzusehen.
14. In diesem Sinne Miteigentum erworben hat das Land demzufolge natürlich auch an denjenigen Bestandteilen des Mobiliarvermögens des Hausfideikommisses, die sich 1918/1923 auf "Privatschlössern" des Hauses Baden befanden und die 1995 versteigert wurden. (Dies betrifft nicht das Inventar des Bodenseefideikommisses in Schloss Salem, wenngleich ein Ausgleichanspruch des Staates für diese aus eigener Machtvollkommenheit des Regenten Karl Friedrich zu einem Fideikommiss bestimmten genuin "staatlichen" Vermögenswerte nicht undenkbar erscheint.)
15. Wie sich erst bei der Versteigerung 1995 gezeigt hat, hat das Haus Baden sich nach 1918 in so erheblichem Umfang Teile des als Kron- und Staatsschatzes zu verstehenden Mobiliarvermögens des Hausfideikommiss angeeignet, die 1919 durch die Badische Verfassung und 1923 durch das Stammgüteraufhebungsgesetz als freies Eigentum dem Haus Baden zufielen, dass dies in die Erwägungen des Landesgesetzgebers bei den Auseinandersetzungsverhandlungen 1919 unbedingt hätte einfließen müssen.
16. Angesichts des fehlenden Zugriffs auf Teile des beweglichen Patrimonialeigentums kann der Eindruck einer Selbst-Enteignung des badischen Staates durch Verkennung der öffentlichrechtlich-privatrechtlichen Doppelnatur des Hausfideikommisses, der bei den Immobilien des Domänenvermögens durch den Begriff "Patrimonialeigentum" zum Ausdruck gebracht wurde, nur vermieden werden, wenn man bei der vertraglichen Auseinandersetzung von 1919 einen umfassenden Ausgleich gegenseitiger Ansprüche annimmt, der auch das Fideikommissvermögen in den öffentlich zugänglichen und vom Staat verwalteten Sammlungen betraf.
17. Angesichts der Unmöglichkeit, ein Bruchteileigentum für die "Staats-Quote" des Hausfideikommisses anzugeben, erweist sich somit nur diejenige Sichtweise als sachgerecht, die 1919 einen umfassenden Ausgleich der staatsrechtlich umstrittenen Eigentumsproblematik annimmt. Die Differenzierung würde dann an die öffentlichrechtliche Widmung (die ja auch einer Herausgabe von Kulturgut an die vermeintlichen Eigentümer, sei es Haus Baden oder Zähringer-Stiftung nach dem Recht der öffentlichen Sachen entgegensteht) anknüpfen: Was 1918/19 aufgrund der faktischen Zugriffsmöglichkeiten der ehemaligen Regentenfamilie in die zugeschiedenen oder privaten Immobilien verbracht werden konnte, sollte ihr als Eigentum zustehen. Was in öffentlichen Sammlungen verwahrt wurde, sollte ebenso Staatseigentum werden wie das Inventar der Gebäude der Hofausstattung. Nur für die nicht staatlich verwaltete Kunsthalle und die vom Fideikommiss beanspruchten Bestände des Generallandesarchivs wurde eine Sonderregelung getroffen. Mit diesem Vergleich hätte der Staat auf sein Miteigentum am Mobiliarvermögen des Hausfideikommisses verzichtet.
18. Bereits die entschädigungslose Aneignung der dem Staat zustehenden Anteile am Hausfideikommiss nach 1918 bzw. durch das Stammgüteraufhebungsgesetz 1923 begegnet erheblichen Bedenken. Die 2006 angemeldeten Ansprüche des Hauses Baden auf die Gesamtheit der einstigen großherzoglichen Sammlungen sind ersichtlich Phantasie-Ansprüche, die keinen Bestand haben können und nur aus verhandlungstaktischen Gründen aufgestellt wurden.
2. Namentlich der Hausschmuck ist als Bestandteil dieses Fideikommisses nachgewiesen.
3. Das Inventar aller von der Civilliste unterhaltenen großherzoglichen Sammlungen wurde als Bestandteil dieses Fideikommisses gesehen.
4. Aufgrund expliziter hausgesetzlicher Regelungen (siehe http://archiv.twoday.net/stories/2832452/ ) und durch dauernde Übung begründetes Gewohnheitsrecht, das vom Hausgesetzgeber nicht widerrufen wurde, wurde das Mobiliarvermögen des jeweiligen Regenten beim Tod/Regentenwechsel Bestandteil des Hausfideikommisses.
5. Das Mobiliar-Vermögen des Hausfideikommisses war im Prinzip unveräußerlich. Der jeweilige Regent konnte durch Rechtsgeschäft jeweils nur über das von ihm privat erworbene Gut verfügen.
6. Zuweisungen von Kulturgütern an das "Allerhöchste Privateigentum" vor dem Tod Großherzog Friedrichs I. am 28. September 1907 sind unbeachtlich, da sie mit dem Übergang an Großherzog Friedrich II. Bestandteil des Hausfideikommisses wurden.
7. Eine klare und umfassende Trennung der verschiedenen Vermögensmassen, die dem Regenten zustanden und vor 1918 allesamt von staatlichen Stellen verwaltet wurden, wurde weder vor noch 1918 vorgenommen.
8. Das Mobiliar-Vermögen des Hausfideikommisses war die Komplementär-Masse zum Immobiliar-Vermögen des Domänenvermögens.
9. Die Annahme des Reicke-Gutachtens, es habe neben dem privaten Hausfideikommiss einen davon getrennten öffentlichrechtlichen Domanial-Fideikommiss ("Hoffideikommiss") gegeben, der das Inventar der Hofausstattung (Civilliste) umfasst habe und als Pertinenz der Landeshoheit bei Aufgabe der Regentschaft an den Staat zu fallen bestimmt gewesen sei, ist nicht schlüssig. Der Hausfideikommiss war Pertinenz der Landeshoheit mit besagter Konsequenz.
10. Zwischen dem Mobiliargut des Hausfideikommisses und dem Vermögen der Civilliste/Hofausstattung einschließlich der zugehörigen Schloßinventare strikt zu trennen bestand in der Monarchie kein Anlass.
11. Rechtsträger des Domänenvermögens, der Hofausstattung und des Mobiliarvermögens des Hausfideikommisses war die "Krone". Hofausstattung und Mobilarvermögen des Hausfideikommisses waren in gleichem Maße öffentlichrechtlich belastetes "Patrimonialeigentum" wie das Domänenvermögen.
12. Im Gesamtbestand des Mobiliarvermögens des Hausfideikommisses (einschließlich des Mobiliarvermögens der Civilliste/Hofausstattung ) sind staatlich finanzierte und von daher dem Staatseigentum angehörende und privatrechtlich von den Regenten und den Mitgliedern des großherzoglichen Hauses erworbene Gegenstände untrennbar vermengt worden.
13. Auf den Gesamtbestand des Mobiliarvermögens des Hausfideikommisses ist § 948 BGB anzuwenden, zumal gemäß Absatz 2 "die Trennung der vermischten oder vermengten Sachen mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden sein würde". Dann ist das Land Baden gemäß § 947 BGB als Miteigentümer am Mobiliarvermögen des Hausfideikommisses anzusehen.
14. In diesem Sinne Miteigentum erworben hat das Land demzufolge natürlich auch an denjenigen Bestandteilen des Mobiliarvermögens des Hausfideikommisses, die sich 1918/1923 auf "Privatschlössern" des Hauses Baden befanden und die 1995 versteigert wurden. (Dies betrifft nicht das Inventar des Bodenseefideikommisses in Schloss Salem, wenngleich ein Ausgleichanspruch des Staates für diese aus eigener Machtvollkommenheit des Regenten Karl Friedrich zu einem Fideikommiss bestimmten genuin "staatlichen" Vermögenswerte nicht undenkbar erscheint.)
15. Wie sich erst bei der Versteigerung 1995 gezeigt hat, hat das Haus Baden sich nach 1918 in so erheblichem Umfang Teile des als Kron- und Staatsschatzes zu verstehenden Mobiliarvermögens des Hausfideikommiss angeeignet, die 1919 durch die Badische Verfassung und 1923 durch das Stammgüteraufhebungsgesetz als freies Eigentum dem Haus Baden zufielen, dass dies in die Erwägungen des Landesgesetzgebers bei den Auseinandersetzungsverhandlungen 1919 unbedingt hätte einfließen müssen.
16. Angesichts des fehlenden Zugriffs auf Teile des beweglichen Patrimonialeigentums kann der Eindruck einer Selbst-Enteignung des badischen Staates durch Verkennung der öffentlichrechtlich-privatrechtlichen Doppelnatur des Hausfideikommisses, der bei den Immobilien des Domänenvermögens durch den Begriff "Patrimonialeigentum" zum Ausdruck gebracht wurde, nur vermieden werden, wenn man bei der vertraglichen Auseinandersetzung von 1919 einen umfassenden Ausgleich gegenseitiger Ansprüche annimmt, der auch das Fideikommissvermögen in den öffentlich zugänglichen und vom Staat verwalteten Sammlungen betraf.
17. Angesichts der Unmöglichkeit, ein Bruchteileigentum für die "Staats-Quote" des Hausfideikommisses anzugeben, erweist sich somit nur diejenige Sichtweise als sachgerecht, die 1919 einen umfassenden Ausgleich der staatsrechtlich umstrittenen Eigentumsproblematik annimmt. Die Differenzierung würde dann an die öffentlichrechtliche Widmung (die ja auch einer Herausgabe von Kulturgut an die vermeintlichen Eigentümer, sei es Haus Baden oder Zähringer-Stiftung nach dem Recht der öffentlichen Sachen entgegensteht) anknüpfen: Was 1918/19 aufgrund der faktischen Zugriffsmöglichkeiten der ehemaligen Regentenfamilie in die zugeschiedenen oder privaten Immobilien verbracht werden konnte, sollte ihr als Eigentum zustehen. Was in öffentlichen Sammlungen verwahrt wurde, sollte ebenso Staatseigentum werden wie das Inventar der Gebäude der Hofausstattung. Nur für die nicht staatlich verwaltete Kunsthalle und die vom Fideikommiss beanspruchten Bestände des Generallandesarchivs wurde eine Sonderregelung getroffen. Mit diesem Vergleich hätte der Staat auf sein Miteigentum am Mobiliarvermögen des Hausfideikommisses verzichtet.
18. Bereits die entschädigungslose Aneignung der dem Staat zustehenden Anteile am Hausfideikommiss nach 1918 bzw. durch das Stammgüteraufhebungsgesetz 1923 begegnet erheblichen Bedenken. Die 2006 angemeldeten Ansprüche des Hauses Baden auf die Gesamtheit der einstigen großherzoglichen Sammlungen sind ersichtlich Phantasie-Ansprüche, die keinen Bestand haben können und nur aus verhandlungstaktischen Gründen aufgestellt wurden.
Aus der Antwort des Finanzministeriums:
http://www2.landtag-bw.de/wp14/drucksachen/0000/14_0341_d.pdf
Zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Markgrafen von Baden
bestehen unterschiedliche Rechtsansichten über die Eigentumsverhältnisse an
Handschriften, Druckwerken und Büchern in der Badischen Landesbibliothek
in Karlsruhe, über die Eigentumsverhältnisse an den ehemals von
Wessenberg'schen Gemäldesammlungen im Rosgartenmuseum in Konstanz,
an Beständen des Kopf'schen Kunstmuseums, an den Louis Jünckeschen Gemäldesammlungen,
an der so genannten Türkensammlung, an der großherzoglichen
Münzsammlung im Staatlichen Münzkabinett und an den hofeigenen
Beständen der früheren vereinigten Sammlungen im Badischen Landesmuseum
in Karlsruhe.
[...]
Die Zähringer-Stiftung wurde als Stiftung öffentlichen Rechts nach §§ 3 und
32 des Badischen Stiftungsgesetzes von 1918 im Jahre 1954 errichtet. Zum
Übergang der Sammlungen auf die Zähringer-Stiftung ordnete der Großherzog
im Testament vom 12. August 1927 folgendes an:
„Soweit diese Gegenstände und Sammlungen sich beim Ableben meiner
geliebten Gattin noch vorfinden, sollen sie in einer Stiftung mit dem Namen
„Zähringer-Stiftung“ vereinigt werden, deren Aufgabe es ist, die
Sammlungen in der bisherigen Weise zu erhalten und der Öffentlichkeit
zugänglich zu machen.“
Im notariellen Testament der vormaligen Großherzogin Hilda vom 13. Dezember
1951 sind die Zähringer-Stiftung und die Sammlungen, die den
Bestand der Stiftung bilden sollten, nicht erwähnt.
Bei der Zuwendung der Sammlungen an die Großherzogin handelte es sich
um ein Vermächtnis. Deshalb wurde die Großherzogin mit dem Ableben
des Großherzogs nicht Eigentümerin der genannten Sammlungen im Wege
der Gesamtrechtsnachfolge nach § 1922 BGB. Sie hatte nach § 2174 BGB
lediglich einen Anspruch auf Übereignung der Gegenstände gegen den Erben,
d.h. gegen Markgraf Berthold.
Da die Sammlungen zunächst der Großherzogin vermacht waren, handelte
es sich bei der Zuwendung der Sammlungen an die Zähringer-Stiftung um
ein durch den Tod der Großherzogin aufschiebend bedingtes Nachvermächtnis
im Sinne von § 2191 BGB. Die Zähringer-Stiftung wurde mit
dem Ableben der Großherzogin nicht automatisch Eigentümerin der genannten
Sammlungen, sondern hatte – wie zuvor die Großherzogin gegenüber
Markgraf Berthold – nach § 2174 BGB lediglich einen Anspruch auf
Einbringung der vermachten Gegenstände in die Stiftung, d.h. auf Übereignung.
Ob die Zähringer-Stiftung Eigentümerin der Sammlungen geworden ist,
hängt demnach davon ab, ob ihre Vermächtnisansprüche auf Übereignung
oder auf Verschaffung durch den Markgrafen Berthold erfüllt worden sind.
Im Einzelnen konnte nach Auffassung des Hauses Baden bis heute nicht
nachgewiesen werden, dass
– eine dem sachenrechtlichen Bestimmtheitsgebot hinreichende Individualisierung
sämtlicher zu übereignenden Sachen stattgefunden hat,
– hinsichtlich der zu übereignenden Sachen eine Übergabe nach § 1929
Abs. 1 BGB bzw. die Vereinbarung eines Besitzkonstituts oder die Abtretung
der entsprechenden Herausgabeansprüche an die Zähringer-Stiftung
stattgefunden haben und
– die nach § 929 BGB erforderliche Einigung, d.h., die auf die Übereignung
gerichteten Willenserklärungen der Parteien erfolgt ist.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass nach Auffassung des Hauses Baden
die Zähringer-Stiftung trotz der letztwilligen Verfügung des letzten
Großherzogs von Baden nie Eigentümerin der streitgegenständlichen
Sammlungen geworden ist.
Im Ausstellungskatalog "Für Baden gerettet", 1996 liest man auf S. 321: "1952 stellte der Testamentsvollstrecker der Großherzogin den Antrag zur Errichtung dieser Stiftung, die 1957 unter dem Vorsitz von Markgraf Berthold zu ihrer konstituierenden Sitzung zusammentrat. Zu dem Besitz der Stiftung gehört u.a. das Baden-Badener Atelier des Hofbildhauers von Kopf. Auf Wunsch S.K.H. Max, Markgraf von Baden, wurde 1983 die Sammlung Kopf in das Badische Landesmuseum überführt. Lediglich die Pietà blieb zurück, da sie in der Kapelle des Neuen Schlosses in Baden-Baden aufgestellt war". Die Pietà wird in der Rubrik "Als Bestandteil der Zähringer Stiftung an das Badische Landesmuseum überstellt" aufgeführt. Sie wurde im Versteigerungs-Katalog von Sotheby's 1995 als Nr. 6186 aufgeführt, aber nicht aufgerufen.
Daraus ergibt sich, dass sowohl 1995 als auch 1983 das Haus Baden davon ausgegangen ist, dass die ordnungsgemäße Realisierung der Zähringer-Stiftung mit den vorgesehenen Vermögensbeständen erfolgt ist. In seiner Eigenschaft als Vorsitzender des Verwaltungsrats der Zähringer Stiftung hätte Markgraf Berthold regelmäßig in den Verwaltungsratssitzungen so getan, als könne die Zähringer Stiftung ihren Stiftungszweck erfüllen, während er als Erbe davon abgesehen hätte, die Vermögensbestände zu übereignen? Eine "reservatio mentalis" ist hier offenbar ganz und gar fehl am Platz: Durch seine Mitwirkung in der Stiftung hat Markgraf Berthold konkludent der Übereignung zugestimmt. Soweit die Stiftungsaufsicht es unterlassen hat, die Übereignung formell beurkunden zu lassen und die Inventarisierung des Stiftungsvermögens durchzusetzen, liegt eine Amtspflichtsverletzung vor.
***
Frühere Beiträge zur Zähringer-Stiftung in diesem Weblog:
http://archiv.twoday.net/stories/2823247/
Auszug:
Die 1954 bestätigte Zähringer Stiftung hatte als Vermächtnisnehmerin nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf Übereignung der für die Stiftung vorgesehenen Vermögensgegenstände (Kulturgüter) - selbstverständlich nur, soweit diese tatsächlich im Eigentum des Erblassers standen und nicht etwa Staatseigentum waren. Privateigentum des Großherzogs wird nach Reicke/Mugnug insbesondere für die Türkenbeute angenommen. Gemäß § 2174 BGB ist ein Erfüllungsgeschäft bei dem Vermächtnis notwendig, bei beweglichen Sachen also Einigung und Übergabe. Das Problem besteht nun darin, dass die Gegenstände von staatlichen Institutionen verwahrt wurden, also keine "Übergabe" vom Erben an die Stiftung erfolgte. Man muss also fragen, ob sich aus den Akten ergibt, dass eine Übereignung durch die Erben der Großherzogin Hilda - und sei es auch nur durch konkludentes Handeln - erfolgt ist. Ist diese Übereignung nicht nachweisbar, dann könnte man daran denken, dass nach 30 Jahren (also 1984) der Anspruch der Stiftung verjährt ist und das Haus Baden tatsächlich Eigentümer geworden ist. Die Stiftung könnte aber wohl einen Amtshaftungsanspruch gegen das Land geltend machen, dessen Stiftungsaufsicht die Realisierung des Stiftungsvermögens auf jeden Fall hätte sicherstellen müssen. Für diesen Amtshaftungsanspruch könnte derzeit die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen sein. Dieser Amtshaftungsanspruch bezieht sich aber auf eine Geldentschädigung, mit der die fraglichen Kulturgüter nur unter günstigen Umständen beschafft werden könnten (falls die Kulturgüter durch Fideikommiss gebunden waren, sah das badische Auflösungsgesetz ein gesetzliches Vorkaufsrecht des Landes Baden vor).
Es ist fraglich, ob der im Verwaltungsrat der Stiftung sitzende Direktor des Landesmuseums eine solche Klage gegen die Stiftungsaufsicht zulässigerweise einreichen könnte (einem Weisungsrecht durch das Land unterläge er nicht). Auf jeden Fall müsste die Stiftungsaufsicht im Sinne des Stifterwillens die Stiftung anhalten, gegen die eigene (der Stiftungsaufsicht) Untätigkeit zu klagen. Gegen den Pakt von Haus Baden (bzw. Stiftung) und Stiftungsaufsicht ist aber derzeit prozessrechtlich kein Kraut gewachsen.
-
http://archiv.twoday.net/stories/2770378/
Im Staatsarchiv Freiburg liegt unter der Signatur C 25/3 Nr. 111 eine Akte des Badischen Ministeriums des Kultus und Unterrichts aus dem Jahre 1952, die sich mit der beabsichtigten Gründung einer "Zähringer-Stiftung" befasst. In den Papieren geht es um die Umsetzung einer testamentarischen Bestimmung des letzten badischen Großherzogs, Friedrich II., vom 12. August 1927, die er vor dem Notariat I in Freiburg abgab. In dieser testamentarischen Bestimmung benennt Friedrich II. seinen Besitz wie folgt:
"1. die ehemalige von Wessenberg'sche Gemäldesammlung, die sich zu Zeit im früheren von Wessenberg'schen Haus in Konstanz befindet, 2. das Kopf'sche Kunstmuseum in Baden in dem vom Staate als Ersatz für das vormalige Atelier Kopf errichteten Neubau daselbst, 3. die Louis Jünck'sche Gemäldesammlung in Baden, die zur Zeit in Ermangelung eines geeigneten Ausstellungsraumes im dortigen Schloss aufbewahrt wird, Ziffer 1-3 mit dem Vorbehalt, unter dem diese Sammlungen s.Zt. meinem in Gott ruhenden Vater geschenkt und von ihm angenommen wurden, 4. die in Karlsruhe befindlichen Gemälde und Plastiken, die in der Kunsthalle, in der Sammlung der Gipsabgüsse und sonst wo aufbewahrt werden und mir eigentümlich gehörn, 5. das in Karlsruhe befindliche Kupferstichkabinett, die Türkensammlung, das Münzkabinett und die übrigen früher im Gebäude der vereinigten Sammlungen untergebrachten mir gehörenden Bestände, 6. die mir gehörenden Teile der Hof- und Landesbibliothek", zu der die heutige Fürstenfamilie auch die jetzt so umstrittenen Handschriften in der Badischen Landesbibliothek Karlsruhe zählt.
Über diesen Besitz verfügt der Großherzog der Mitschrift seines Notars zufolge wie folgt: "Diese aufgeführten Gegenstände fallen nicht an den Prinzen Berthold-Friedrich als Erben. Ich vermache sie vielmehr meiner geliebten Gemahlin der Großherzogin zu vollem Eigentum. Die Gegenstände sind nicht zur Veräußerung bestimmt, von geschichtlichem, künstlerischem und wissenschaftlichem Wert, seit 20 Jahren in meinem Besitz, der Volksbildung bereits zugängig und mit der Verpflichtung belastet, sie nur im Falle der Not zu veräußern, sie bilden daher kein steuerbares Vermögen. Soweit diese Gegenstände und Sammlungen sich beim Ableben meiner geliebten Gemahlin noch vorfinden (Zusatz durch mich: Ziffern 4-6 zweifelsohne), sollen sie in einer Stiftung mit dem Namen ,Zähringer-Stiftung' vereinigt werden, deren Aufgabe es ist, die Sammlungen in der bisherigen Weise zu erhalten und der Öffentlichkeit zugängig zu erhalten. Eine Veräußerung der Sammlungsgegenstände ist der Stiftung nur insoweit erlaubt, als es zur Zahlung der für die Stiftung etwa zu zahlenden Erbschaftssteuer erforderlich wird."
-
Text der Stiftungssatzung genehmigt 12.3.1954
http://archiv.twoday.net/stories/2750198/
Eintrag im Stiftungsverzeichnis
http://archiv.twoday.net/stories/2740166/
-
Aus dem Artikel der FAZ (Rüdiger Soldt) vom 27.9., S. 37
http://archiv.twoday.net/stories/2731632/
Bis 1924 stritten sich das Herrscherhaus und das Land über die Zuständigkeit für die Sammlungen. Erst das Testament Friedrichs II. von 1927 schien Klarheit zu schaffen: Er vererbte die Sammlungen nicht dem Markgrafen Berthold, sondern seiner Ehefrau Hilda, der er vorschrieb, die Kunstschätze nach ihrem Tod in die "Zähringer Stiftung" einzubringen. Der Großherzog starb 1928, seine Frau lebte bis 1952, zwei Jahre später wurde die Stiftung gegründet. Damit könnte die Eigentumsfrage geklärt sein, das Problem ist nur: Es gibt kein Übergabeprotokoll der Sammlung an die Stiftung. "Was 1919 Eigentum des Großherzogs war, ist das Eigentum seiner Erben geblieben", heißt es im Finanzministerium. Die Gutachter des Landes sind der Auffassung, daß die Übergabe der Sammlungen und Kunstgegenstände in die "Zähringer Stiftung" nicht den gesetzlichen Erfordernissen entsprach. Zudem sei es auch tatsächlich "heute nicht mehr möglich, die Erwerbsgeschichte jedes einzelnen Gegenstandes zu rekonstruieren", argumentieren die Gutachter.
-
Zum Atelier Joseph von Kopf siehe
http://archiv.twoday.net/stories/2990632/
Zur Jünck'schen Gemäldesammlung siehe
http://archiv.twoday.net/stories/2835396/
Zur Wessenberg-Galerie in Konstanz siehe
http://archiv.twoday.net/stories/2836746/
Zu Hinterlegungen in der BLB siehe
http://archiv.twoday.net/stories/2836945/
Protokoll der Sitzung 1983 siehe
http://archiv.twoday.net/stories/2989084/
http://www2.landtag-bw.de/wp14/drucksachen/0000/14_0341_d.pdf
Zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Markgrafen von Baden
bestehen unterschiedliche Rechtsansichten über die Eigentumsverhältnisse an
Handschriften, Druckwerken und Büchern in der Badischen Landesbibliothek
in Karlsruhe, über die Eigentumsverhältnisse an den ehemals von
Wessenberg'schen Gemäldesammlungen im Rosgartenmuseum in Konstanz,
an Beständen des Kopf'schen Kunstmuseums, an den Louis Jünckeschen Gemäldesammlungen,
an der so genannten Türkensammlung, an der großherzoglichen
Münzsammlung im Staatlichen Münzkabinett und an den hofeigenen
Beständen der früheren vereinigten Sammlungen im Badischen Landesmuseum
in Karlsruhe.
[...]
Die Zähringer-Stiftung wurde als Stiftung öffentlichen Rechts nach §§ 3 und
32 des Badischen Stiftungsgesetzes von 1918 im Jahre 1954 errichtet. Zum
Übergang der Sammlungen auf die Zähringer-Stiftung ordnete der Großherzog
im Testament vom 12. August 1927 folgendes an:
„Soweit diese Gegenstände und Sammlungen sich beim Ableben meiner
geliebten Gattin noch vorfinden, sollen sie in einer Stiftung mit dem Namen
„Zähringer-Stiftung“ vereinigt werden, deren Aufgabe es ist, die
Sammlungen in der bisherigen Weise zu erhalten und der Öffentlichkeit
zugänglich zu machen.“
Im notariellen Testament der vormaligen Großherzogin Hilda vom 13. Dezember
1951 sind die Zähringer-Stiftung und die Sammlungen, die den
Bestand der Stiftung bilden sollten, nicht erwähnt.
Bei der Zuwendung der Sammlungen an die Großherzogin handelte es sich
um ein Vermächtnis. Deshalb wurde die Großherzogin mit dem Ableben
des Großherzogs nicht Eigentümerin der genannten Sammlungen im Wege
der Gesamtrechtsnachfolge nach § 1922 BGB. Sie hatte nach § 2174 BGB
lediglich einen Anspruch auf Übereignung der Gegenstände gegen den Erben,
d.h. gegen Markgraf Berthold.
Da die Sammlungen zunächst der Großherzogin vermacht waren, handelte
es sich bei der Zuwendung der Sammlungen an die Zähringer-Stiftung um
ein durch den Tod der Großherzogin aufschiebend bedingtes Nachvermächtnis
im Sinne von § 2191 BGB. Die Zähringer-Stiftung wurde mit
dem Ableben der Großherzogin nicht automatisch Eigentümerin der genannten
Sammlungen, sondern hatte – wie zuvor die Großherzogin gegenüber
Markgraf Berthold – nach § 2174 BGB lediglich einen Anspruch auf
Einbringung der vermachten Gegenstände in die Stiftung, d.h. auf Übereignung.
Ob die Zähringer-Stiftung Eigentümerin der Sammlungen geworden ist,
hängt demnach davon ab, ob ihre Vermächtnisansprüche auf Übereignung
oder auf Verschaffung durch den Markgrafen Berthold erfüllt worden sind.
Im Einzelnen konnte nach Auffassung des Hauses Baden bis heute nicht
nachgewiesen werden, dass
– eine dem sachenrechtlichen Bestimmtheitsgebot hinreichende Individualisierung
sämtlicher zu übereignenden Sachen stattgefunden hat,
– hinsichtlich der zu übereignenden Sachen eine Übergabe nach § 1929
Abs. 1 BGB bzw. die Vereinbarung eines Besitzkonstituts oder die Abtretung
der entsprechenden Herausgabeansprüche an die Zähringer-Stiftung
stattgefunden haben und
– die nach § 929 BGB erforderliche Einigung, d.h., die auf die Übereignung
gerichteten Willenserklärungen der Parteien erfolgt ist.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass nach Auffassung des Hauses Baden
die Zähringer-Stiftung trotz der letztwilligen Verfügung des letzten
Großherzogs von Baden nie Eigentümerin der streitgegenständlichen
Sammlungen geworden ist.
Im Ausstellungskatalog "Für Baden gerettet", 1996 liest man auf S. 321: "1952 stellte der Testamentsvollstrecker der Großherzogin den Antrag zur Errichtung dieser Stiftung, die 1957 unter dem Vorsitz von Markgraf Berthold zu ihrer konstituierenden Sitzung zusammentrat. Zu dem Besitz der Stiftung gehört u.a. das Baden-Badener Atelier des Hofbildhauers von Kopf. Auf Wunsch S.K.H. Max, Markgraf von Baden, wurde 1983 die Sammlung Kopf in das Badische Landesmuseum überführt. Lediglich die Pietà blieb zurück, da sie in der Kapelle des Neuen Schlosses in Baden-Baden aufgestellt war". Die Pietà wird in der Rubrik "Als Bestandteil der Zähringer Stiftung an das Badische Landesmuseum überstellt" aufgeführt. Sie wurde im Versteigerungs-Katalog von Sotheby's 1995 als Nr. 6186 aufgeführt, aber nicht aufgerufen.
Daraus ergibt sich, dass sowohl 1995 als auch 1983 das Haus Baden davon ausgegangen ist, dass die ordnungsgemäße Realisierung der Zähringer-Stiftung mit den vorgesehenen Vermögensbeständen erfolgt ist. In seiner Eigenschaft als Vorsitzender des Verwaltungsrats der Zähringer Stiftung hätte Markgraf Berthold regelmäßig in den Verwaltungsratssitzungen so getan, als könne die Zähringer Stiftung ihren Stiftungszweck erfüllen, während er als Erbe davon abgesehen hätte, die Vermögensbestände zu übereignen? Eine "reservatio mentalis" ist hier offenbar ganz und gar fehl am Platz: Durch seine Mitwirkung in der Stiftung hat Markgraf Berthold konkludent der Übereignung zugestimmt. Soweit die Stiftungsaufsicht es unterlassen hat, die Übereignung formell beurkunden zu lassen und die Inventarisierung des Stiftungsvermögens durchzusetzen, liegt eine Amtspflichtsverletzung vor.
***
Frühere Beiträge zur Zähringer-Stiftung in diesem Weblog:
http://archiv.twoday.net/stories/2823247/
Auszug:
Die 1954 bestätigte Zähringer Stiftung hatte als Vermächtnisnehmerin nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf Übereignung der für die Stiftung vorgesehenen Vermögensgegenstände (Kulturgüter) - selbstverständlich nur, soweit diese tatsächlich im Eigentum des Erblassers standen und nicht etwa Staatseigentum waren. Privateigentum des Großherzogs wird nach Reicke/Mugnug insbesondere für die Türkenbeute angenommen. Gemäß § 2174 BGB ist ein Erfüllungsgeschäft bei dem Vermächtnis notwendig, bei beweglichen Sachen also Einigung und Übergabe. Das Problem besteht nun darin, dass die Gegenstände von staatlichen Institutionen verwahrt wurden, also keine "Übergabe" vom Erben an die Stiftung erfolgte. Man muss also fragen, ob sich aus den Akten ergibt, dass eine Übereignung durch die Erben der Großherzogin Hilda - und sei es auch nur durch konkludentes Handeln - erfolgt ist. Ist diese Übereignung nicht nachweisbar, dann könnte man daran denken, dass nach 30 Jahren (also 1984) der Anspruch der Stiftung verjährt ist und das Haus Baden tatsächlich Eigentümer geworden ist. Die Stiftung könnte aber wohl einen Amtshaftungsanspruch gegen das Land geltend machen, dessen Stiftungsaufsicht die Realisierung des Stiftungsvermögens auf jeden Fall hätte sicherstellen müssen. Für diesen Amtshaftungsanspruch könnte derzeit die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen sein. Dieser Amtshaftungsanspruch bezieht sich aber auf eine Geldentschädigung, mit der die fraglichen Kulturgüter nur unter günstigen Umständen beschafft werden könnten (falls die Kulturgüter durch Fideikommiss gebunden waren, sah das badische Auflösungsgesetz ein gesetzliches Vorkaufsrecht des Landes Baden vor).
Es ist fraglich, ob der im Verwaltungsrat der Stiftung sitzende Direktor des Landesmuseums eine solche Klage gegen die Stiftungsaufsicht zulässigerweise einreichen könnte (einem Weisungsrecht durch das Land unterläge er nicht). Auf jeden Fall müsste die Stiftungsaufsicht im Sinne des Stifterwillens die Stiftung anhalten, gegen die eigene (der Stiftungsaufsicht) Untätigkeit zu klagen. Gegen den Pakt von Haus Baden (bzw. Stiftung) und Stiftungsaufsicht ist aber derzeit prozessrechtlich kein Kraut gewachsen.
-
http://archiv.twoday.net/stories/2770378/
Im Staatsarchiv Freiburg liegt unter der Signatur C 25/3 Nr. 111 eine Akte des Badischen Ministeriums des Kultus und Unterrichts aus dem Jahre 1952, die sich mit der beabsichtigten Gründung einer "Zähringer-Stiftung" befasst. In den Papieren geht es um die Umsetzung einer testamentarischen Bestimmung des letzten badischen Großherzogs, Friedrich II., vom 12. August 1927, die er vor dem Notariat I in Freiburg abgab. In dieser testamentarischen Bestimmung benennt Friedrich II. seinen Besitz wie folgt:
"1. die ehemalige von Wessenberg'sche Gemäldesammlung, die sich zu Zeit im früheren von Wessenberg'schen Haus in Konstanz befindet, 2. das Kopf'sche Kunstmuseum in Baden in dem vom Staate als Ersatz für das vormalige Atelier Kopf errichteten Neubau daselbst, 3. die Louis Jünck'sche Gemäldesammlung in Baden, die zur Zeit in Ermangelung eines geeigneten Ausstellungsraumes im dortigen Schloss aufbewahrt wird, Ziffer 1-3 mit dem Vorbehalt, unter dem diese Sammlungen s.Zt. meinem in Gott ruhenden Vater geschenkt und von ihm angenommen wurden, 4. die in Karlsruhe befindlichen Gemälde und Plastiken, die in der Kunsthalle, in der Sammlung der Gipsabgüsse und sonst wo aufbewahrt werden und mir eigentümlich gehörn, 5. das in Karlsruhe befindliche Kupferstichkabinett, die Türkensammlung, das Münzkabinett und die übrigen früher im Gebäude der vereinigten Sammlungen untergebrachten mir gehörenden Bestände, 6. die mir gehörenden Teile der Hof- und Landesbibliothek", zu der die heutige Fürstenfamilie auch die jetzt so umstrittenen Handschriften in der Badischen Landesbibliothek Karlsruhe zählt.
Über diesen Besitz verfügt der Großherzog der Mitschrift seines Notars zufolge wie folgt: "Diese aufgeführten Gegenstände fallen nicht an den Prinzen Berthold-Friedrich als Erben. Ich vermache sie vielmehr meiner geliebten Gemahlin der Großherzogin zu vollem Eigentum. Die Gegenstände sind nicht zur Veräußerung bestimmt, von geschichtlichem, künstlerischem und wissenschaftlichem Wert, seit 20 Jahren in meinem Besitz, der Volksbildung bereits zugängig und mit der Verpflichtung belastet, sie nur im Falle der Not zu veräußern, sie bilden daher kein steuerbares Vermögen. Soweit diese Gegenstände und Sammlungen sich beim Ableben meiner geliebten Gemahlin noch vorfinden (Zusatz durch mich: Ziffern 4-6 zweifelsohne), sollen sie in einer Stiftung mit dem Namen ,Zähringer-Stiftung' vereinigt werden, deren Aufgabe es ist, die Sammlungen in der bisherigen Weise zu erhalten und der Öffentlichkeit zugängig zu erhalten. Eine Veräußerung der Sammlungsgegenstände ist der Stiftung nur insoweit erlaubt, als es zur Zahlung der für die Stiftung etwa zu zahlenden Erbschaftssteuer erforderlich wird."
-
Text der Stiftungssatzung genehmigt 12.3.1954
http://archiv.twoday.net/stories/2750198/
Eintrag im Stiftungsverzeichnis
http://archiv.twoday.net/stories/2740166/
-
Aus dem Artikel der FAZ (Rüdiger Soldt) vom 27.9., S. 37
http://archiv.twoday.net/stories/2731632/
Bis 1924 stritten sich das Herrscherhaus und das Land über die Zuständigkeit für die Sammlungen. Erst das Testament Friedrichs II. von 1927 schien Klarheit zu schaffen: Er vererbte die Sammlungen nicht dem Markgrafen Berthold, sondern seiner Ehefrau Hilda, der er vorschrieb, die Kunstschätze nach ihrem Tod in die "Zähringer Stiftung" einzubringen. Der Großherzog starb 1928, seine Frau lebte bis 1952, zwei Jahre später wurde die Stiftung gegründet. Damit könnte die Eigentumsfrage geklärt sein, das Problem ist nur: Es gibt kein Übergabeprotokoll der Sammlung an die Stiftung. "Was 1919 Eigentum des Großherzogs war, ist das Eigentum seiner Erben geblieben", heißt es im Finanzministerium. Die Gutachter des Landes sind der Auffassung, daß die Übergabe der Sammlungen und Kunstgegenstände in die "Zähringer Stiftung" nicht den gesetzlichen Erfordernissen entsprach. Zudem sei es auch tatsächlich "heute nicht mehr möglich, die Erwerbsgeschichte jedes einzelnen Gegenstandes zu rekonstruieren", argumentieren die Gutachter.
-
Zum Atelier Joseph von Kopf siehe
http://archiv.twoday.net/stories/2990632/
Zur Jünck'schen Gemäldesammlung siehe
http://archiv.twoday.net/stories/2835396/
Zur Wessenberg-Galerie in Konstanz siehe
http://archiv.twoday.net/stories/2836746/
Zu Hinterlegungen in der BLB siehe
http://archiv.twoday.net/stories/2836945/
Protokoll der Sitzung 1983 siehe
http://archiv.twoday.net/stories/2989084/
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Drucksache 14/341 25.09.2006 Antrag der SPD-Fraktion: Die „unvollendete
Revolution“ in Baden – Hintergründe des geplanten Verkaufs von Kulturgütern des
Landes liegt jetzt mit Stellungnahme des Finanzministeriums vom 10.10.2006
online vor, unter der Adresse
http://www2.landtag-bw.de/wp14/drucksachen/0000/14_0341_d.pdf
Die Stellungnahme zum Antrag der Fraktion GRÜNE 14/343 vom 26.09.2006: Sicherung
der Handschriftensammlung der Badischen Landesbibliothek liegt noch nicht online
vor.
Zum Ergebnis der Beratung der beiden an den Finanzausschuss überwiesenen Anträgen und eines weiteren Antrags
Renate Rastätter u. a. GRÜNE
04.10.2006 Drs 14/382
Eigentumsrechte an den Handschriften der Badischen Landesbibliothek
http://www.landtag-bw.de/WP14/drucksachen/Txt/14_0382.html
gibt eine Pressemitteilung des Landtags Auskunft.
Pressemitteilungen
063/2006
19.10.2006
Finanzausschuss berät Sicherung von Kulturgütern
Weiterer Umgang mit Handschriftensammlung
der Badischen Landesbibliothek bleibt umstritten
Stuttgart. Nachdem sich das Landtagsplenum in der vergangenen Woche mit dem
möglichen Verkauf badischer Handschriften befasst hatte, beriet der
Finanzausschuss in seiner heutigen Sitzung (19. Oktober 2006) die an ihn
überwiesenen bzw. neu eingegangenen einschlägigen Anträge. Wie der Vorsitzende
des Ausschusses, der SPD-Abgeordnete Ingo Rust, mitteilte, wurde der gemeinsam
von SPD und GRÜNEN eingebrachte Antrag, mit dem Haus Baden keine Vereinbarung
zum Verkauf von Kulturgütern aus staatlichen Beständen zu schließen,
mehrheitlich abgelehnt. Ein Antrag der GRÜNEN, in dem die Landesregierung unter
anderem aufgefordert wird, „aufgrund der fehlenden verfassungsrechtlichen
Grundlagen“ die Ansprüche des Hauses Baden an das Land zurückzuweisen, wurde
ebenfalls abgelehnt. Mehrheitlich Zustimmung fand indes ein Antrag der
Regierungsfraktionen CDU und FDP/DVP, wonach die Landesregierung auf der
Grundlage ihres so genannten Drei-Säulen Modells den Eigentumsstreit zwischen
dem Haus Baden und dem Land endgültig beilegen und so das badische Kulturerbe
sowie die Klosteranlage Schloss Salem dauerhaft sichern soll. Vor Abschluss der
entsprechenden Vereinbarung solle der Landtag unterrichtet werden, heißt es in
dem Antrag weiter.
„Das Land behauptet weiterhin, die Eigentumsverhältnisse an den historischen
Handschriften der Badischen Landesbibliothek seien seit Jahrzehnten umstritten“,
erläuterte der Ausschussvorsitzende. Hingegen betrachte sich das Haus Baden als
Eigentümer der in der Badischen Landesbibliothek gesammelten historischen
Handschriften. Der Rechtsauffassung der Landesregierung liegt nach Angaben Rusts
eine Reihe von Gutachten zugrunde, das jüngste vom April 2006. Einer der beiden
Autoren des April-Gutachtens, Prof. Dr. Thomas Würtenberger, stand im
Finanzausschuss Rede und Antwort.
Die Landesregierung sei unter Hinweis auf die ihrer Einschätzung nach ungeklärte
Rechtslage der Meinung, nur ein Vergleich zwischen dem Land und dem Haus Baden
könne verhindern, dass wahrscheinlich jahrzehntelange, arbeits- und
kostenintensive Gerichtsprozesse geführt werden müssten, betonte der
Ausschussvorsitzende. Die Finanzierung des Vergleichs werde in einem ersten
Schritt mit einem Umfang von 30 Millionen Euro im Rahmen eines Drei-Säulen
Modells (Sponsorengelder/Mittel der Landesstiftung/Solidarbeiträge des
Kunstbereichs) angestrebt. Im Falle eines Rechtsstreits um den betroffenen
Bestand an Kunst- und Kulturgütern im Wert von 250 bis 300 Millionen Euro wäre
nach Auffassung der Landesregierung ein teilweises Unterliegen des Landes zu
befürchten.
„Ich begrüße es ausdrücklich, dass der Finanzausschuss die Landesregierung
aufgefordert hat, den Landtag vor Abschluss einer Vereinbarung zwischen dem Land
und dem Haus Baden zu informieren“, erklärte Rust abschließend.
Revolution“ in Baden – Hintergründe des geplanten Verkaufs von Kulturgütern des
Landes liegt jetzt mit Stellungnahme des Finanzministeriums vom 10.10.2006
online vor, unter der Adresse
http://www2.landtag-bw.de/wp14/drucksachen/0000/14_0341_d.pdf
Die Stellungnahme zum Antrag der Fraktion GRÜNE 14/343 vom 26.09.2006: Sicherung
der Handschriftensammlung der Badischen Landesbibliothek liegt noch nicht online
vor.
Zum Ergebnis der Beratung der beiden an den Finanzausschuss überwiesenen Anträgen und eines weiteren Antrags
Renate Rastätter u. a. GRÜNE
04.10.2006 Drs 14/382
Eigentumsrechte an den Handschriften der Badischen Landesbibliothek
http://www.landtag-bw.de/WP14/drucksachen/Txt/14_0382.html
gibt eine Pressemitteilung des Landtags Auskunft.
Pressemitteilungen
063/2006
19.10.2006
Finanzausschuss berät Sicherung von Kulturgütern
Weiterer Umgang mit Handschriftensammlung
der Badischen Landesbibliothek bleibt umstritten
Stuttgart. Nachdem sich das Landtagsplenum in der vergangenen Woche mit dem
möglichen Verkauf badischer Handschriften befasst hatte, beriet der
Finanzausschuss in seiner heutigen Sitzung (19. Oktober 2006) die an ihn
überwiesenen bzw. neu eingegangenen einschlägigen Anträge. Wie der Vorsitzende
des Ausschusses, der SPD-Abgeordnete Ingo Rust, mitteilte, wurde der gemeinsam
von SPD und GRÜNEN eingebrachte Antrag, mit dem Haus Baden keine Vereinbarung
zum Verkauf von Kulturgütern aus staatlichen Beständen zu schließen,
mehrheitlich abgelehnt. Ein Antrag der GRÜNEN, in dem die Landesregierung unter
anderem aufgefordert wird, „aufgrund der fehlenden verfassungsrechtlichen
Grundlagen“ die Ansprüche des Hauses Baden an das Land zurückzuweisen, wurde
ebenfalls abgelehnt. Mehrheitlich Zustimmung fand indes ein Antrag der
Regierungsfraktionen CDU und FDP/DVP, wonach die Landesregierung auf der
Grundlage ihres so genannten Drei-Säulen Modells den Eigentumsstreit zwischen
dem Haus Baden und dem Land endgültig beilegen und so das badische Kulturerbe
sowie die Klosteranlage Schloss Salem dauerhaft sichern soll. Vor Abschluss der
entsprechenden Vereinbarung solle der Landtag unterrichtet werden, heißt es in
dem Antrag weiter.
„Das Land behauptet weiterhin, die Eigentumsverhältnisse an den historischen
Handschriften der Badischen Landesbibliothek seien seit Jahrzehnten umstritten“,
erläuterte der Ausschussvorsitzende. Hingegen betrachte sich das Haus Baden als
Eigentümer der in der Badischen Landesbibliothek gesammelten historischen
Handschriften. Der Rechtsauffassung der Landesregierung liegt nach Angaben Rusts
eine Reihe von Gutachten zugrunde, das jüngste vom April 2006. Einer der beiden
Autoren des April-Gutachtens, Prof. Dr. Thomas Würtenberger, stand im
Finanzausschuss Rede und Antwort.
Die Landesregierung sei unter Hinweis auf die ihrer Einschätzung nach ungeklärte
Rechtslage der Meinung, nur ein Vergleich zwischen dem Land und dem Haus Baden
könne verhindern, dass wahrscheinlich jahrzehntelange, arbeits- und
kostenintensive Gerichtsprozesse geführt werden müssten, betonte der
Ausschussvorsitzende. Die Finanzierung des Vergleichs werde in einem ersten
Schritt mit einem Umfang von 30 Millionen Euro im Rahmen eines Drei-Säulen
Modells (Sponsorengelder/Mittel der Landesstiftung/Solidarbeiträge des
Kunstbereichs) angestrebt. Im Falle eines Rechtsstreits um den betroffenen
Bestand an Kunst- und Kulturgütern im Wert von 250 bis 300 Millionen Euro wäre
nach Auffassung der Landesregierung ein teilweises Unterliegen des Landes zu
befürchten.
„Ich begrüße es ausdrücklich, dass der Finanzausschuss die Landesregierung
aufgefordert hat, den Landtag vor Abschluss einer Vereinbarung zwischen dem Land
und dem Haus Baden zu informieren“, erklärte Rust abschließend.
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Bereits das Testament Georg Friedrichs von Baden-Durlach vom 17. November 1615 bestimmte:
"Die Mobilien sollen dem regierenden Fürsten allein zufallen" (Hermann Schulze, Die Hausgesetze des Durchlauchtigsten Hauses Baden, Breslau 1861, S. 53 Nr. 25).
Etwas ausführlicher geht der Erbvertrag mit Baden-Baden vom 28. Januar 1765 auf die Frage ein:
"Die Mobilien, wie auch die Renten und Nutzungen des letzten Jahrs sollen einander zufallen, ohne daß dießfalls einige bey den Fürsten- und Fahn-Lehen, wie auch überhaupt nach der Verfaßung und dem Herkommen des Gesamthauses ohnedem nicht statthabende Theilung mit den gemeinen Erben Platz greifen kann. Nur allein die Baarschaft, welche sich in der Privat-Chatoulle des Fürsten, bei dessen Ableben befindet, ist ausgenommen" (Johann Christian Sachs, Einleitung in die Geschichte der Marggravschaft [...] Baden, Bd. 5, Karlsruhe 1773, S. 270).
Es wird also unter Berufung auf die Grundsätze des Fürstenrechts wie auch die Tradition des Hauses Baden das Prinzip aufgestellt, dass der Mobiliarbesitz dem jeweiligen Regenten in Art eines Fideikommisses zusteht.
Daran knüpfte an Erwin Joh. Jos. Pfister, Geschichtliche Darstellung der Staatsverfassung des Großherzogthums Baden und der Verwaltung desselben, Teil 1, Heidelberg 1829, S. 220f. an. Was zur Privat-Mobiliarschaft des Regenten gehöre habe Karl Friedrich im genannten Erbvertrag ausdrücklich erörtert. Nach der Wiedergabe obigen Zitats kommentiert Pfister (S. 221):
Was demnach nicht der Person des Regenten, als Privatmann betrachtet, gewidmet ist, gehöret nicht zur Privat-Mobillarschaft desselben, sondern zu dem öffentlichen Vermögen des Staats, das theils dessen Verwaltung untergeben ist, wie die Steuerkassen, Wein- und Fruchtvorräthe; theils zur Landeswehr gehöret, wie das Kriegsmaterial; theils der Fürstenwürde und Hofhaltung gewidmet ist, wie der Hausschatz, die Hofbibliothek, Bildergallerie, Naturalien- und sonstige Cabinette, der Marstall u.s.w.
http://commons.wikimedia.org/wiki/Image:Pfister_staatsverfassung_2.JPG
Zur Praxis in anderen Fürstenhäusern siehe
http://archiv.twoday.net/stories/2911019/
Da die Testamente der Großgerzöge unzugänglich im Familienarchiv liegen, kann über das Familienherkommen im 19. Jahrhundert keine defintive Aussage getroffen werden. Die Vererbung geschah, "soweit nicht Familienherkommen etwas anderes bedingen" nach den allgemeinen rechtlichen Grundsätzen, schrieb Friedrich Wielandt, Das Staatsrecht des Großherzogthums Baden, Freiburg/Leipzig 1895, S. 40. Es spricht alles dafür, dass bis zum Ende der Monarchie der oben angegebene hausgesetzliche Brauch, dass das Mobiliarvermögen des Regenten an das gebundene Familienvermögen fiel, beachtet wurde.
Zu Großherzog Ludwig siehe
http://archiv.twoday.net/stories/2835338/ (Privatvermögen anscheinend nur Barschaft).
"Die Mobilien sollen dem regierenden Fürsten allein zufallen" (Hermann Schulze, Die Hausgesetze des Durchlauchtigsten Hauses Baden, Breslau 1861, S. 53 Nr. 25).
Etwas ausführlicher geht der Erbvertrag mit Baden-Baden vom 28. Januar 1765 auf die Frage ein:
"Die Mobilien, wie auch die Renten und Nutzungen des letzten Jahrs sollen einander zufallen, ohne daß dießfalls einige bey den Fürsten- und Fahn-Lehen, wie auch überhaupt nach der Verfaßung und dem Herkommen des Gesamthauses ohnedem nicht statthabende Theilung mit den gemeinen Erben Platz greifen kann. Nur allein die Baarschaft, welche sich in der Privat-Chatoulle des Fürsten, bei dessen Ableben befindet, ist ausgenommen" (Johann Christian Sachs, Einleitung in die Geschichte der Marggravschaft [...] Baden, Bd. 5, Karlsruhe 1773, S. 270).
Es wird also unter Berufung auf die Grundsätze des Fürstenrechts wie auch die Tradition des Hauses Baden das Prinzip aufgestellt, dass der Mobiliarbesitz dem jeweiligen Regenten in Art eines Fideikommisses zusteht.
Daran knüpfte an Erwin Joh. Jos. Pfister, Geschichtliche Darstellung der Staatsverfassung des Großherzogthums Baden und der Verwaltung desselben, Teil 1, Heidelberg 1829, S. 220f. an. Was zur Privat-Mobiliarschaft des Regenten gehöre habe Karl Friedrich im genannten Erbvertrag ausdrücklich erörtert. Nach der Wiedergabe obigen Zitats kommentiert Pfister (S. 221):
Was demnach nicht der Person des Regenten, als Privatmann betrachtet, gewidmet ist, gehöret nicht zur Privat-Mobillarschaft desselben, sondern zu dem öffentlichen Vermögen des Staats, das theils dessen Verwaltung untergeben ist, wie die Steuerkassen, Wein- und Fruchtvorräthe; theils zur Landeswehr gehöret, wie das Kriegsmaterial; theils der Fürstenwürde und Hofhaltung gewidmet ist, wie der Hausschatz, die Hofbibliothek, Bildergallerie, Naturalien- und sonstige Cabinette, der Marstall u.s.w.
http://commons.wikimedia.org/wiki/Image:Pfister_staatsverfassung_2.JPG
Zur Praxis in anderen Fürstenhäusern siehe
http://archiv.twoday.net/stories/2911019/
Da die Testamente der Großgerzöge unzugänglich im Familienarchiv liegen, kann über das Familienherkommen im 19. Jahrhundert keine defintive Aussage getroffen werden. Die Vererbung geschah, "soweit nicht Familienherkommen etwas anderes bedingen" nach den allgemeinen rechtlichen Grundsätzen, schrieb Friedrich Wielandt, Das Staatsrecht des Großherzogthums Baden, Freiburg/Leipzig 1895, S. 40. Es spricht alles dafür, dass bis zum Ende der Monarchie der oben angegebene hausgesetzliche Brauch, dass das Mobiliarvermögen des Regenten an das gebundene Familienvermögen fiel, beachtet wurde.
Zu Großherzog Ludwig siehe
http://archiv.twoday.net/stories/2835338/ (Privatvermögen anscheinend nur Barschaft).
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Der Stadtteilhistorie "von unten" verpflichtet, ist die Barmbeker Geschichtswerkstatt mittlerweile aus ihrem Viertel nicht mehr wegzudenken. Seit 20 Jahren wirkt sie mit Ausstellungen, Stadtteilrundgängen und anderen Veranstaltungen rund um Barmbek, an der kulturellen und politischen Gestaltung dieses einst typischen Hamburger Arbeiterviertels mit. Anlässlich des runden Geburtstags hat die Geschichtswerkstatt den Bildband "Barmbek-Bilder" von Hermann Funke herausgegeben. Das Buch ist 116 großformatige und farbige Seiten dick, Hardcover gebunden und kostet 21,80 Euro (und ist direkt über die Geschichtswerkstatt zu beziehen). Die abgedruckten, teilweise vor über einem halben Jahrhundert entstandenen Aquarelle erzählen im Verbund mit Fotografien die Geschichte der Veränderung des Stadtteils und rufen Erinnerungen an das alte Barmbek wach. "Ja, da geht mir das Herz auf, da raste ich einfach aus, da kommt der kleine Barmbeker Junge in mir ganz nach vorn", freut sich Ralph Giordano.
Bernd Hüttner - am Freitag, 20. Oktober 2006, 20:37 - Rubrik: Archive von unten
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Auf dem Landtagsserver liegt inzwischen vor:
Das Plenarprotokoll 14/9 11.10.2006 der 9. Sitzung der 14. Wahlperiode des
Landtags von Baden-Württemberg online, abrufbar unter der Adresse
http://www3.landtag-bw.de/WP14/Plp/14_0009_11102006.pdf
Auf den Seiten 305-323 (3-21 von 80) Debatte und Beschluss zu:
1. a) Antrag der Fraktion der SPD und Stellungnahme
des Finanzministeriums – Die „unvollendete Revolution“
in Baden – Hintergründe des geplanten Verkaufs von
Kulturgütern des Landes – Drucksache 14/341
b) Antrag der Fraktion GRÜNE – Sicherung der
Handschriftensammlung der Badischen Landesbibliothek
– Drucksache 14/343 . . . . . . . . . .
mit Redebeiträgen der Abg. Ute Vogt SPD (2x), Abg. Jürgen Walter GRÜNE (2x),
Abg. Christoph Palm CDU,
Abg. Heiderose Berroth FDP/DVP, Ministerpräsident Günther Oettinger, Abg. Stefan
Mappus CDU,
Abg. Dr. Ulrich Noll FDP/DVP, Minister Dr. Peter Frankenberg, Abg. Helen Heberer
SPD, Minister Dr. Ulrich Goll.
Zum Antrag der Fraktion der SPD (Drs. 14/341) hatten SPD und Grüne am Tag vor
der Sitzung einen gemeinsamen Änderungsantrag eingebracht, zu finden unter
http://www3.landtag-bw.de/WP14/Drucksachen/0000/14_0402_D.PDF
10.10.2006 Drucksache 14/402
Änderungsantrag
der Fraktion der SPD und
der Fraktion GRÜNE
zu dem Antrag der Fraktion der SPD
– Drucksache 14/341
Die „unvollendete Revolution“ in Baden – Hintergründe des
geplanten Verkaufs von Kulturgütern des Landes
Der Landtag wolle beschließen,
die Landesregierung zu ersuchen,
1. keine Vereinbarung mit dem „Haus Baden“ zu schließen, die das Ziel hat,
Kulturgüter aus staatlichen Beständen zu verkaufen;
2. sämtliche der Landesregierung bekannten Gutachten zur Eigentumsklärung
an den früheren badischen großherzoglichen Kunstsammlungen und
Bibliotheksgütern dem Landtag vorzulegen;
3. die Vorauswahl von aus Sicht der Landesregierung angeblich verkaufbaren
Kunst- und Kulturgütern aus staatlichen Beständen zu Gunsten des „Hauses
Baden“ unverzüglich zu beenden;
4. vor dem Abschluss einer Vereinbarung mit dem „Haus Baden“, die die Finanzierung
bereits erfolgter bzw. geplanter Sanierungs- und Unterhaltungsmaßnahmen
von Schloss Salem zum Gegenstand haben, den Landtag umfassend
über die konkreten Gründe für die Notwendigkeit einer solchen
Vereinbarung und deren konkreten Inhalte zu informieren;
5. den Abschluss einer unter Punkt 4 genannten Vereinbarung unter den Vorbehalt
einer Zustimmung des Landtags zu stellen.
10. 10. 2006
Vogt
und Fraktion
Kretschmann
und Fraktion
Eingegangen: 10. 10. 2006 / Ausgegeben: 11. 10. 2006
Alle 3 Anträge wurden auf Antrag aus der CDU-Fraktion (gegen Widerspruch der
SPD) mehrheitlich an den Finanzausschuss überwiesen.
Sie wurden auf der Sitzung des Finanzausschusses am 19. Oktober 13:00 unter Top
17 behandelt:
17. a) Antrag der Fraktion der SPD und Stellungnahme
des Finanzministeriums
- Die „unvollendete Revolution“ in Baden - Hinter-gründe
des geplanten Verkaufs von Kulturgütern
des Landes - Drucksache 14/341
mit dem dazu eingebrachten
Änderungsantrag der Fraktion der SPD und der
Fraktion GRÜNE - Drucksache 14/402
17. b) Antrag der Fraktion GRÜNE und Stellungnahme
des Finanzministeriums
- Sicherung der Handschriftensammlung der Badischen
Landesbibliothek - Drucksache 14/343
In Verbindung damit:
– Eingabe des Herrn Dr. B. N., Stuttgart,
vom 27. September 2006
– Eingabe des Herrn O. R. P., Karlsruhe,
vom 4. Oktober 2006
– Eingabe des Herrn W. E., Leutkirch,
vom 7. Oktober 2006
Danke an Herrn Kaemper!
Das Plenarprotokoll 14/9 11.10.2006 der 9. Sitzung der 14. Wahlperiode des
Landtags von Baden-Württemberg online, abrufbar unter der Adresse
http://www3.landtag-bw.de/WP14/Plp/14_0009_11102006.pdf
Auf den Seiten 305-323 (3-21 von 80) Debatte und Beschluss zu:
1. a) Antrag der Fraktion der SPD und Stellungnahme
des Finanzministeriums – Die „unvollendete Revolution“
in Baden – Hintergründe des geplanten Verkaufs von
Kulturgütern des Landes – Drucksache 14/341
b) Antrag der Fraktion GRÜNE – Sicherung der
Handschriftensammlung der Badischen Landesbibliothek
– Drucksache 14/343 . . . . . . . . . .
mit Redebeiträgen der Abg. Ute Vogt SPD (2x), Abg. Jürgen Walter GRÜNE (2x),
Abg. Christoph Palm CDU,
Abg. Heiderose Berroth FDP/DVP, Ministerpräsident Günther Oettinger, Abg. Stefan
Mappus CDU,
Abg. Dr. Ulrich Noll FDP/DVP, Minister Dr. Peter Frankenberg, Abg. Helen Heberer
SPD, Minister Dr. Ulrich Goll.
Zum Antrag der Fraktion der SPD (Drs. 14/341) hatten SPD und Grüne am Tag vor
der Sitzung einen gemeinsamen Änderungsantrag eingebracht, zu finden unter
http://www3.landtag-bw.de/WP14/Drucksachen/0000/14_0402_D.PDF
10.10.2006 Drucksache 14/402
Änderungsantrag
der Fraktion der SPD und
der Fraktion GRÜNE
zu dem Antrag der Fraktion der SPD
– Drucksache 14/341
Die „unvollendete Revolution“ in Baden – Hintergründe des
geplanten Verkaufs von Kulturgütern des Landes
Der Landtag wolle beschließen,
die Landesregierung zu ersuchen,
1. keine Vereinbarung mit dem „Haus Baden“ zu schließen, die das Ziel hat,
Kulturgüter aus staatlichen Beständen zu verkaufen;
2. sämtliche der Landesregierung bekannten Gutachten zur Eigentumsklärung
an den früheren badischen großherzoglichen Kunstsammlungen und
Bibliotheksgütern dem Landtag vorzulegen;
3. die Vorauswahl von aus Sicht der Landesregierung angeblich verkaufbaren
Kunst- und Kulturgütern aus staatlichen Beständen zu Gunsten des „Hauses
Baden“ unverzüglich zu beenden;
4. vor dem Abschluss einer Vereinbarung mit dem „Haus Baden“, die die Finanzierung
bereits erfolgter bzw. geplanter Sanierungs- und Unterhaltungsmaßnahmen
von Schloss Salem zum Gegenstand haben, den Landtag umfassend
über die konkreten Gründe für die Notwendigkeit einer solchen
Vereinbarung und deren konkreten Inhalte zu informieren;
5. den Abschluss einer unter Punkt 4 genannten Vereinbarung unter den Vorbehalt
einer Zustimmung des Landtags zu stellen.
10. 10. 2006
Vogt
und Fraktion
Kretschmann
und Fraktion
Eingegangen: 10. 10. 2006 / Ausgegeben: 11. 10. 2006
Alle 3 Anträge wurden auf Antrag aus der CDU-Fraktion (gegen Widerspruch der
SPD) mehrheitlich an den Finanzausschuss überwiesen.
Sie wurden auf der Sitzung des Finanzausschusses am 19. Oktober 13:00 unter Top
17 behandelt:
17. a) Antrag der Fraktion der SPD und Stellungnahme
des Finanzministeriums
- Die „unvollendete Revolution“ in Baden - Hinter-gründe
des geplanten Verkaufs von Kulturgütern
des Landes - Drucksache 14/341
mit dem dazu eingebrachten
Änderungsantrag der Fraktion der SPD und der
Fraktion GRÜNE - Drucksache 14/402
17. b) Antrag der Fraktion GRÜNE und Stellungnahme
des Finanzministeriums
- Sicherung der Handschriftensammlung der Badischen
Landesbibliothek - Drucksache 14/343
In Verbindung damit:
– Eingabe des Herrn Dr. B. N., Stuttgart,
vom 27. September 2006
– Eingabe des Herrn O. R. P., Karlsruhe,
vom 4. Oktober 2006
– Eingabe des Herrn W. E., Leutkirch,
vom 7. Oktober 2006
Danke an Herrn Kaemper!
Das VERZEICHNIS DER alternativMEDIEN 2006/2007 ist erschienen und bietet ein unentbehrliches Hilfsmittel für die Erforschung der derzeitigen neuen sozialen Bewegungen.
www.leibi.de/alternativmedien
Nach 15 Jahren liegt mit diesem Buch erstmals wieder ein öffentlich zugängliches und gedrucktes Verzeichnis der alternativen Print-Medien vor. Es enthält die Adressen und weitere Daten von 455 derzeit in Deutschland erscheinenden Zeitungen und Zeitschriften. Zwei Register, statistische Daten und Materialhinweise runden diesen Teil des Nachschlagewerks ab.
Die alternativen Medien haben sich, wie auch die neuen sozialen Bewegungen, in gewissen Maße zu Tode gesiegt. Ihre Anliegen und Praxisformen wurden teilweise in den postfordistischen Kapitalismus integriert. Dies ist nicht nur negativ, denn niemand kann heute ernsthaft in die bleierne Zeit der 1960er Jahre in Ost und West zurückwollen. Die zehn redaktionellen Beiträge des Bandes widmen sich der Geschichte einzelner Medien oder den Medien einzelner sozialer Bewegungen, wie etwa der Frauenbewegung. In mehreren Beiträgen wird das Selbstverständnis und die Bedeutung alternativer Printmedien untersucht.
Der redaktionelle Teil enthält Beiträge zu Verlagsgenossenschaften, zur Geschichte der Zeitschrift "Agit 883", zu Fanzines und die Geschichte ihrer Entstehung, über die Zeitschrift "Graswurzelrevolution", über Medien der Frauenbewegung und der Kirche von Unten im ehemaligen Ostberlin.
Als besonderen Service bietet der Verlag eine Onlinedatenbank der Webadressen der Alternativmedien - soweit sie vorliegen - im Internet an.
Bestellungen und alle aufgeführten Webadressen im Buch, siehe unter www.leibi.de/alternativmedien
Der Autor Bernd Hüttner ist Politikwissenschaftler und lebt in Bremen. Er ist Publizist, Aktivist und Gründer des Archiv der sozialen Bewegungen in Bremen.
Die Einleitung des Herausgebers ZUR ENTWICKLUNG UND ZUKUNFT ALTERNATIVER MEDIEN aus CONTRASTE Nr. 265 (Oktober 2006) ist online zugänglich.
Der Text von Gisela Notz zu Medien der westdeutschen Frauenbewegung ist auf den Seiten der Wochenzeitung jungle world online:
http://jungle-world.com/seiten/2006/42/8692.php
Rezensionen:
Und sie leben noch. Bernd Hüttner hat ein nützliches "Verzeichnis der Alternativmedien" in Deutschland herausgegeben - Rezension in der taz vom 17.3.2007
Rezension des Buches in der Tageszeitung junge welt vom 28.2. 2007
Rezension des Bandes in der Tageszeitung Neues Deutschland vom 1.12. 2006
Bernd Hüttner (Hg): Das VERZEICHNIS DER alternativMEDIEN 2006/2007". 219 S., 18 Euro, ISBN 3-930830-77-9 - 2006, AG SPAK Bücher
www.leibi.de/alternativmedien
Nach 15 Jahren liegt mit diesem Buch erstmals wieder ein öffentlich zugängliches und gedrucktes Verzeichnis der alternativen Print-Medien vor. Es enthält die Adressen und weitere Daten von 455 derzeit in Deutschland erscheinenden Zeitungen und Zeitschriften. Zwei Register, statistische Daten und Materialhinweise runden diesen Teil des Nachschlagewerks ab.
Die alternativen Medien haben sich, wie auch die neuen sozialen Bewegungen, in gewissen Maße zu Tode gesiegt. Ihre Anliegen und Praxisformen wurden teilweise in den postfordistischen Kapitalismus integriert. Dies ist nicht nur negativ, denn niemand kann heute ernsthaft in die bleierne Zeit der 1960er Jahre in Ost und West zurückwollen. Die zehn redaktionellen Beiträge des Bandes widmen sich der Geschichte einzelner Medien oder den Medien einzelner sozialer Bewegungen, wie etwa der Frauenbewegung. In mehreren Beiträgen wird das Selbstverständnis und die Bedeutung alternativer Printmedien untersucht.
Der redaktionelle Teil enthält Beiträge zu Verlagsgenossenschaften, zur Geschichte der Zeitschrift "Agit 883", zu Fanzines und die Geschichte ihrer Entstehung, über die Zeitschrift "Graswurzelrevolution", über Medien der Frauenbewegung und der Kirche von Unten im ehemaligen Ostberlin.
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Bestellungen und alle aufgeführten Webadressen im Buch, siehe unter www.leibi.de/alternativmedien
Der Autor Bernd Hüttner ist Politikwissenschaftler und lebt in Bremen. Er ist Publizist, Aktivist und Gründer des Archiv der sozialen Bewegungen in Bremen.
Die Einleitung des Herausgebers ZUR ENTWICKLUNG UND ZUKUNFT ALTERNATIVER MEDIEN aus CONTRASTE Nr. 265 (Oktober 2006) ist online zugänglich.
Der Text von Gisela Notz zu Medien der westdeutschen Frauenbewegung ist auf den Seiten der Wochenzeitung jungle world online:
http://jungle-world.com/seiten/2006/42/8692.php
Rezensionen:
Und sie leben noch. Bernd Hüttner hat ein nützliches "Verzeichnis der Alternativmedien" in Deutschland herausgegeben - Rezension in der taz vom 17.3.2007
Rezension des Buches in der Tageszeitung junge welt vom 28.2. 2007
Rezension des Bandes in der Tageszeitung Neues Deutschland vom 1.12. 2006
Bernd Hüttner (Hg): Das VERZEICHNIS DER alternativMEDIEN 2006/2007". 219 S., 18 Euro, ISBN 3-930830-77-9 - 2006, AG SPAK Bücher
Bernd Hüttner - am Freitag, 20. Oktober 2006, 18:04 - Rubrik: Archive von unten
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Gabriele Gerber: "Das Historische Werbefunkarchiv. Ein Digitalisierungsprojekt der Universitätsbibliothek Regensburg"
Die Tonbandsammlung des Historischen Werbefunkarchivs (HWA), die eine einzigartige Sammlung von Werbefunksendungen aus den Jahren 1948 bis 1987 auf analogen Magnettonbändern darstellt, soll durch Digitalisierung für die Nachwelt erhalten und einem breiten Nutzerkreis zugänglich gemacht werden.
Die Tonbandsammlung des Historischen Werbefunkarchivs (HWA), die eine einzigartige Sammlung von Werbefunksendungen aus den Jahren 1948 bis 1987 auf analogen Magnettonbändern darstellt, soll durch Digitalisierung für die Nachwelt erhalten und einem breiten Nutzerkreis zugänglich gemacht werden.
Ladislaus - am Freitag, 20. Oktober 2006, 08:59 - Rubrik: Medienarchive
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Die heutige Zeit wird oft als schnelllebig charakterisiert. Um so wichtiger ist es für eine Gesellschaft, an ihrer Geschichte festzuhalten und sich immer wieder auf ihre Traditionen und Wurzeln zurückzubesinnen. Das schreibt Ministerpräsident Günther H. Oettinger in seinem Geleitwort zu:
Die Chronik des Dominikus Debler (1756-1836). Stadtgeschichte in Bildern. Hrsg. von Werner H. A. Debler und Klaus Jürgen Herrmann, Schwäbisch Gmünd 2006 (S. 45-54 sind von mir: Dominikus Debler - ein großer Schwäbisch Gmünder Chronist).
Oettinger rühmt die 18-bändige handschriftliche Chronik Deblers als "wertvolles Zeugnis".
Der gleiche Ministerpräsident, der die Handschriftensammlung der BLB ungerührt zerschlagen wollte und erklärt hat, ihn interessiere die Meinung des Feuilletons nicht, ist sich nicht zu schade, eine wenig belangvolle heimatgeschichtliche Publikation mit einem Vorwort zu bedenken - offenbar hat der Initiator des Buchs Debler exzellente Beziehungen zur Staatskanzlei.
Die Chronik des Dominikus Debler (1756-1836). Stadtgeschichte in Bildern. Hrsg. von Werner H. A. Debler und Klaus Jürgen Herrmann, Schwäbisch Gmünd 2006 (S. 45-54 sind von mir: Dominikus Debler - ein großer Schwäbisch Gmünder Chronist).
Oettinger rühmt die 18-bändige handschriftliche Chronik Deblers als "wertvolles Zeugnis".
Der gleiche Ministerpräsident, der die Handschriftensammlung der BLB ungerührt zerschlagen wollte und erklärt hat, ihn interessiere die Meinung des Feuilletons nicht, ist sich nicht zu schade, eine wenig belangvolle heimatgeschichtliche Publikation mit einem Vorwort zu bedenken - offenbar hat der Initiator des Buchs Debler exzellente Beziehungen zur Staatskanzlei.
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http://www.blb-karlsruhe.de/blb/blbhtml/2006/ausstellung-handschriften.php
Ca. 25 Spitzenstücke werden vom 28. Oktober bis 25. November als Originale in einer Sonderausstellung präsentiert.

Speyerer Evangelistar
Ca. 25 Spitzenstücke werden vom 28. Oktober bis 25. November als Originale in einer Sonderausstellung präsentiert.

Speyerer Evangelistar
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http://de.wikisource.org/wiki/Bayerisches_Oberstes_Landesgericht_-_Kulturgutsicherung
BayObLG Fideikommisssenat, Beschluß vom 27. 10. 2004 - FkBR 1/03
Die Entscheidung betrifft auch das Thurn und Taxis Zentralarchiv in Regensburg.
Auszug: a) Das Bayerische Denkmalschutzgesetz vom 25. 6. 1973 (BayRS 2242-1-K) hat keine Veränderung bewirkt, die eine Aufhebung der Sicherungsbeschlüsse rechtfertigen könnte (vgl. Beschl. des OLG Frankfurt a.M. v. 22. 6. 1982 - FS 66 - für das HessDenkmalschutzG, Denkmalschutzinformation [DSI] 1985, H. 5, S. 28ff.; vgl. ferner die dagegen eingelegte und nicht angenommene Verfassungsbeschwerde, BVerfG, Beschl. v. 15. 5. 1985 - 1 BvR 942/82). Bei der Normierung des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes wurde das Fideikommissgesetz nicht angetastet, vgl. Art. 27, 28 BayDenkmSchG. Die in den Sicherungsbeschlüssen vorgesehenen Maßnahmen werden durch das Bayerische Denkmalschutzgesetz auch nicht überholt (Eberl/Martin/Petzet, BayDenkmSchG, 5. Aufl., Art. 4 Rdnr. 19). Dem Denkmalschutz unterfallen bewegliche Denkmäler, zu denen die Bibliotheken und Archive gehören (Eberl/Martin/Petzet, Art. 1 Rdnr. 68), nämlich nur, wenn sie - was hier nicht der Fall ist - in die Denkmalliste eingetragen sind (vgl. Art. 10 BayDenkmSchG). Anders als nach Art. 10 II BayDenkmSchG bedarf nach den Bestimmungen der Sicherungsbeschlüsse die Veräußerung der geschützten Gegenstände der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Außerdem eröffnen die Sicherungsbeschlüsse auch die Möglichkeit, Bestimmungen über die Benutzungsmöglichkeit zu Forschungszwecken zu treffen. Das Bayerische Denkmalschutzgesetz enthält demgegenüber keine entsprechenden Regelungen. Die Verpflichtungen nach Denkmalrecht und Fideikommissgesetz stehen somit nebeneinander (so Kleeberg/Eberl, Kulturgüter im Privatbesitz, Rdnr. 670). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Senatsentscheidung vom 8. 2. 1989 (BayObLGZ 1989, 22 [25]). Der Senat hat dort ausgeführt, dass eine vom Fideikommissgericht im Zusammenhang mit dem Erlöschen der fideikommissrechtlichen Bindungen auferlegte Reallast zu Gunsten des Staates zur Sicherung etwaiger aus der Instandsetzung und Instandhaltung eines Baudenkmals entstehender Ersatzansprüche im Hinblick auf Art. 4 BayDenkmSchG nicht mehr nötig ist und die Belastung deshalb aufzuheben ist. Eine Vergleichbarkeit mit dem vorliegenden Fall ist nicht gegeben.
b) Eine Änderung der rechtlichen Verhältnisse könnte auch dadurch eingetreten sein, dass die getroffenen Schutz- und Sicherungsmaßnahmen mit heutigem Verfassungsrecht nicht mehr im Einklang stehen. Dies ist jedoch nicht der Fall.
aa) Ein Verstoß gegen Art. 14 GG liegt nicht vor.
(1) Die Beschlüsse des OLG aus dem Jahr 1943 stellen keine Enteignung dar, weil sie keine konkreten Eigentumspositionen zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben entziehen, sondern die Nutzungsmöglichkeiten nur generell und abstrakt beschränken. Sie bestimmen damit Inhalt und Schranken des Eigentums i.S. von Art. 14 I 2 GG. Diese Einordnung der Beschränkungen ist von der Intensität der den Rechtsinhaber betreffenden Belastung unabhängig. Sie behalten ihre Gültigkeit selbst in den Fällen, in denen der Eingriff in seinen Auswirkungen für den Betroffenen einer Enteignung nahe- oder gleichkommt (BVerfGE 100, 226 [240] = NJW 1999, 2877).
(2) Bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums sind die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen. Einschränkungen der Eigentümerbefugnisse dürfen nicht weiter gehen, als der Schutzzweck reicht, dem die Regelung dient. Begrenzungen der Eigentümerbefugnisse sind in diesem Rahmen als Ausfluss der Sozialgebundenheit des Eigentums (Art. 14 II GG) grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmen (BVerfGE 100, 226 [241] = NJW 1999, 2877).
(3) Der Schutz von Kulturgütern ist eine Gemeinwohlaufgabe von hohem Rang, der einschränkende Regelungen i.S. von Art. 14 I 2 GG rechtfertigt. Die in den Beschlüssen des OLG angeordneten Maßnahmen sind geeignet und erforderlich, den Zweck des Kulturgüterschutzes zu erfüllen. Ein anderes, gleich wirksames, aber das Eigentum weniger beeinträchtigendes Mittel ist nicht erkennbar.
(4) Eigentümern dürfen keine übermäßigen und unzumutbaren Belastungen auferlegt werden. Die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit hängt von der geschichtlichen, politischen, sozialen und wirtschaftlichen Situation ab. Die Grenzen der Sozialbindung werden regelmäßig überschritten bei Eingriffen in bereits verwirklichte Nutzungen und beim Ausschluss von Nutzungsmöglichkeiten, die sich nach Lage der Dinge objektiv anbieten oder sogar aufdrängen (Sprecher, Beschränkungen des Handels mit Kulturgut und die Eigentumsgarantie, S. 44 m.w. Nachw.). Die vom OLG getroffenen Maßnahmen führen nicht zu einer unverhältnismäßigen Belastung des Eigentümers. Angesichts des hohen Rangs des Kulturgüterschutzes muss es der Bet. zu 1 hinnehmen, dass ihm eine rentablere Nutzung von Hofbibliothek und Zentralarchiv verwehrt wird (vgl. BVerfGE 100, 226 [242] = NJW 1999, 2877). Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass es die Beschlüsse des OLG nicht ausschließen, mit Genehmigung der nach pflichtgemäßem Ermessen zur Entscheidung berufenen Aufsichtsbehörde die fraglichen Kulturgüter an einen Träger zu veräußern, der das öffentliche Interesse an der Erhaltung der Kulturgüter wahrt. In diesem Zusammenhang kann auch nicht außer Betracht bleiben, dass Bibliothek und Zentralarchiv anders als bürgerliches Eigentum nicht unter marktkonformen Bedingungen, sondern unter dem Privileg einer herrschaftlichen Position geschaffen oder erworben wurden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass derzeit durch den „Betreuungsvertrag“ mit der Universität Regensburg die Belastungen durch Bibliothek und Archiv in Regensburg wesentlich gemindert werden.
(5) Ergänzend ist zu bemerken, dass die Beschlüsse des OLG keine Beschränkungen bestimmen, die nicht schon vorher bestanden haben. Der einzige Unterschied besteht darin, dass die vorher im Interesse der Familie bestehenden Beschränkungen nunmehr im öffentlichen Interesse aufrechterhalten wurden (vgl. OLG Zweibrücken, OLGZ 1981, 139 [143]; BayObLGZ 1986, 382 [387]).
(6) Dem Einwand des Bet. zu 1, die fideikommissrechtlichen Beschränkungen könnten nicht „ewig“ bestehen bleiben, kann nicht durch eine Entscheidung der Fideikommissgerichte, sondern nur durch gesetzgeberische Maßnahmen entsprochen werden.
bb) Auch der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG ist nicht verletzt. Es ist zwar richtig, dass eine Ungleichbehandlung der Eigentümer von Kulturgütern aus aufgelösten Fideikommissen und von Kulturguteigentümern anderer Herkunft besteht. Es wird aber nicht Gleiches ungleich, sondern Ungleiches entsprechend seiner Eigenart behandelt.
Ein Familienfideikommiss ist ein durch privates Rechtsgeschäft gebundenes Sondervermögen, das grundsätzlich unveräußerlich und unbelastbar ist, von bestimmten Familienmitgliedern nacheinander in einer von vornherein festgelegten Folgeordnung genutzt wird und dazu bestimmt ist, die wirtschaftliche Kraft und das soziale Ansehen einer Familie dauernd zu erhalten. Die Fideikommisse verdanken ihre Entstehung dem Wunsch der grundbesitzenden Familien, insbesondere des Adels, ihren Besitzstand geschlossen zu erhalten (Koehler-Heinemann, S. 67). Fideikommissvermögen wurde in der Regel unter dem Privileg einer herrschaftlichen Position geschaffen oder erworben. Dies war so auch im vorliegenden Fall. Der Bet. zu 1 trägt vor, das Vermögen des Hauses Thurn und Taxis sei durch unternehmerische Tätigkeit, durch die Thurn und Taxis´sche Post, erworben worden. Diese war jedoch nicht ein Privatunternehmen wie jedes andere auch, sondern war mit dem Privileg einer herrschaftlichen Position verbunden (vgl. Meyers Enzyklopädisches Lexikon XIX, S. 167).
BayObLG Fideikommisssenat, Beschluß vom 27. 10. 2004 - FkBR 1/03
Die Entscheidung betrifft auch das Thurn und Taxis Zentralarchiv in Regensburg.
Auszug: a) Das Bayerische Denkmalschutzgesetz vom 25. 6. 1973 (BayRS 2242-1-K) hat keine Veränderung bewirkt, die eine Aufhebung der Sicherungsbeschlüsse rechtfertigen könnte (vgl. Beschl. des OLG Frankfurt a.M. v. 22. 6. 1982 - FS 66 - für das HessDenkmalschutzG, Denkmalschutzinformation [DSI] 1985, H. 5, S. 28ff.; vgl. ferner die dagegen eingelegte und nicht angenommene Verfassungsbeschwerde, BVerfG, Beschl. v. 15. 5. 1985 - 1 BvR 942/82). Bei der Normierung des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes wurde das Fideikommissgesetz nicht angetastet, vgl. Art. 27, 28 BayDenkmSchG. Die in den Sicherungsbeschlüssen vorgesehenen Maßnahmen werden durch das Bayerische Denkmalschutzgesetz auch nicht überholt (Eberl/Martin/Petzet, BayDenkmSchG, 5. Aufl., Art. 4 Rdnr. 19). Dem Denkmalschutz unterfallen bewegliche Denkmäler, zu denen die Bibliotheken und Archive gehören (Eberl/Martin/Petzet, Art. 1 Rdnr. 68), nämlich nur, wenn sie - was hier nicht der Fall ist - in die Denkmalliste eingetragen sind (vgl. Art. 10 BayDenkmSchG). Anders als nach Art. 10 II BayDenkmSchG bedarf nach den Bestimmungen der Sicherungsbeschlüsse die Veräußerung der geschützten Gegenstände der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Außerdem eröffnen die Sicherungsbeschlüsse auch die Möglichkeit, Bestimmungen über die Benutzungsmöglichkeit zu Forschungszwecken zu treffen. Das Bayerische Denkmalschutzgesetz enthält demgegenüber keine entsprechenden Regelungen. Die Verpflichtungen nach Denkmalrecht und Fideikommissgesetz stehen somit nebeneinander (so Kleeberg/Eberl, Kulturgüter im Privatbesitz, Rdnr. 670). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Senatsentscheidung vom 8. 2. 1989 (BayObLGZ 1989, 22 [25]). Der Senat hat dort ausgeführt, dass eine vom Fideikommissgericht im Zusammenhang mit dem Erlöschen der fideikommissrechtlichen Bindungen auferlegte Reallast zu Gunsten des Staates zur Sicherung etwaiger aus der Instandsetzung und Instandhaltung eines Baudenkmals entstehender Ersatzansprüche im Hinblick auf Art. 4 BayDenkmSchG nicht mehr nötig ist und die Belastung deshalb aufzuheben ist. Eine Vergleichbarkeit mit dem vorliegenden Fall ist nicht gegeben.
b) Eine Änderung der rechtlichen Verhältnisse könnte auch dadurch eingetreten sein, dass die getroffenen Schutz- und Sicherungsmaßnahmen mit heutigem Verfassungsrecht nicht mehr im Einklang stehen. Dies ist jedoch nicht der Fall.
aa) Ein Verstoß gegen Art. 14 GG liegt nicht vor.
(1) Die Beschlüsse des OLG aus dem Jahr 1943 stellen keine Enteignung dar, weil sie keine konkreten Eigentumspositionen zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben entziehen, sondern die Nutzungsmöglichkeiten nur generell und abstrakt beschränken. Sie bestimmen damit Inhalt und Schranken des Eigentums i.S. von Art. 14 I 2 GG. Diese Einordnung der Beschränkungen ist von der Intensität der den Rechtsinhaber betreffenden Belastung unabhängig. Sie behalten ihre Gültigkeit selbst in den Fällen, in denen der Eingriff in seinen Auswirkungen für den Betroffenen einer Enteignung nahe- oder gleichkommt (BVerfGE 100, 226 [240] = NJW 1999, 2877).
(2) Bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums sind die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen. Einschränkungen der Eigentümerbefugnisse dürfen nicht weiter gehen, als der Schutzzweck reicht, dem die Regelung dient. Begrenzungen der Eigentümerbefugnisse sind in diesem Rahmen als Ausfluss der Sozialgebundenheit des Eigentums (Art. 14 II GG) grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmen (BVerfGE 100, 226 [241] = NJW 1999, 2877).
(3) Der Schutz von Kulturgütern ist eine Gemeinwohlaufgabe von hohem Rang, der einschränkende Regelungen i.S. von Art. 14 I 2 GG rechtfertigt. Die in den Beschlüssen des OLG angeordneten Maßnahmen sind geeignet und erforderlich, den Zweck des Kulturgüterschutzes zu erfüllen. Ein anderes, gleich wirksames, aber das Eigentum weniger beeinträchtigendes Mittel ist nicht erkennbar.
(4) Eigentümern dürfen keine übermäßigen und unzumutbaren Belastungen auferlegt werden. Die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit hängt von der geschichtlichen, politischen, sozialen und wirtschaftlichen Situation ab. Die Grenzen der Sozialbindung werden regelmäßig überschritten bei Eingriffen in bereits verwirklichte Nutzungen und beim Ausschluss von Nutzungsmöglichkeiten, die sich nach Lage der Dinge objektiv anbieten oder sogar aufdrängen (Sprecher, Beschränkungen des Handels mit Kulturgut und die Eigentumsgarantie, S. 44 m.w. Nachw.). Die vom OLG getroffenen Maßnahmen führen nicht zu einer unverhältnismäßigen Belastung des Eigentümers. Angesichts des hohen Rangs des Kulturgüterschutzes muss es der Bet. zu 1 hinnehmen, dass ihm eine rentablere Nutzung von Hofbibliothek und Zentralarchiv verwehrt wird (vgl. BVerfGE 100, 226 [242] = NJW 1999, 2877). Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass es die Beschlüsse des OLG nicht ausschließen, mit Genehmigung der nach pflichtgemäßem Ermessen zur Entscheidung berufenen Aufsichtsbehörde die fraglichen Kulturgüter an einen Träger zu veräußern, der das öffentliche Interesse an der Erhaltung der Kulturgüter wahrt. In diesem Zusammenhang kann auch nicht außer Betracht bleiben, dass Bibliothek und Zentralarchiv anders als bürgerliches Eigentum nicht unter marktkonformen Bedingungen, sondern unter dem Privileg einer herrschaftlichen Position geschaffen oder erworben wurden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass derzeit durch den „Betreuungsvertrag“ mit der Universität Regensburg die Belastungen durch Bibliothek und Archiv in Regensburg wesentlich gemindert werden.
(5) Ergänzend ist zu bemerken, dass die Beschlüsse des OLG keine Beschränkungen bestimmen, die nicht schon vorher bestanden haben. Der einzige Unterschied besteht darin, dass die vorher im Interesse der Familie bestehenden Beschränkungen nunmehr im öffentlichen Interesse aufrechterhalten wurden (vgl. OLG Zweibrücken, OLGZ 1981, 139 [143]; BayObLGZ 1986, 382 [387]).
(6) Dem Einwand des Bet. zu 1, die fideikommissrechtlichen Beschränkungen könnten nicht „ewig“ bestehen bleiben, kann nicht durch eine Entscheidung der Fideikommissgerichte, sondern nur durch gesetzgeberische Maßnahmen entsprochen werden.
bb) Auch der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG ist nicht verletzt. Es ist zwar richtig, dass eine Ungleichbehandlung der Eigentümer von Kulturgütern aus aufgelösten Fideikommissen und von Kulturguteigentümern anderer Herkunft besteht. Es wird aber nicht Gleiches ungleich, sondern Ungleiches entsprechend seiner Eigenart behandelt.
Ein Familienfideikommiss ist ein durch privates Rechtsgeschäft gebundenes Sondervermögen, das grundsätzlich unveräußerlich und unbelastbar ist, von bestimmten Familienmitgliedern nacheinander in einer von vornherein festgelegten Folgeordnung genutzt wird und dazu bestimmt ist, die wirtschaftliche Kraft und das soziale Ansehen einer Familie dauernd zu erhalten. Die Fideikommisse verdanken ihre Entstehung dem Wunsch der grundbesitzenden Familien, insbesondere des Adels, ihren Besitzstand geschlossen zu erhalten (Koehler-Heinemann, S. 67). Fideikommissvermögen wurde in der Regel unter dem Privileg einer herrschaftlichen Position geschaffen oder erworben. Dies war so auch im vorliegenden Fall. Der Bet. zu 1 trägt vor, das Vermögen des Hauses Thurn und Taxis sei durch unternehmerische Tätigkeit, durch die Thurn und Taxis´sche Post, erworben worden. Diese war jedoch nicht ein Privatunternehmen wie jedes andere auch, sondern war mit dem Privileg einer herrschaftlichen Position verbunden (vgl. Meyers Enzyklopädisches Lexikon XIX, S. 167).
KlausGraf - am Donnerstag, 19. Oktober 2006, 00:46 - Rubrik: Archivrecht
NVwZ-RR 2003, S. 323
1. Auch wenn die Satzung einer Stiftung des Privatrechts nur eine Vertretung durch den Vorstand regelt, kann einem Aufsichts- oder Kontrollorgan ausnahmsweise die Prozessführungsbefugnis für ein gerichtliches Vorgehen gegen die staatliche Stiftungsaufsicht zustehen, wenn ohne die Zuerkennung einer solchen Befugnis nicht gewährleistet wäre, dass die Stiftungsaufsicht im Einzelfall ihrer Verpflichtung nachkommt, den Stifterwillen und den Stiftungszweck gegenüber der Stiftung und ihren Organen durchzusetzen.
2. Für ein gerichtliches Vorgehen gegen die Stiftungsaufsicht aus eigenem Recht ist ein Stiftungsorgan weder beteiligungsfähig noch klagebefugt.
OVG Berlin, Beschluß vom 1. 11. 2002 - 2 S 29/02
[Abdruck auch: Deutsches Verwaltungsblatt 2003, S. 342 ff.]
Zum Sachverhalt:
Die Bet. streiten im vorläufigen Rechtsschutzverfahren um die Vollziehungsfähigkeit einer stiftungsaufsichtlichen Genehmigung für die Neufassung einer Stiftungssatzung. Die Ast. zu 1 (im Folgenden: Stiftung) ist eine rechtsfähige Stiftung des Privatrechts. Sie wird im vorliegenden Verfahren durch das nach § 6 der ursprünglichen Stiftungssatzung aus dem Jahre 1936 gebildete Aufsichtsorgan vertreten, das zugleich als Ast. zu 2 selbstständig am Verfahren beteiligt ist. Die Stiftung ist in zweiter Instanz auch als Beigel. beteiligt, wobei sie satzungsgemäß von dem Vorstand vertreten wird. Am 20. 7. 2001 beschloss der Stiftungsvorstand eine Änderung der Satzung, mit deren Hilfe eine gem. § 10 II BerlStiftG (GVBl S. 674) den gesetzlichen Anforderungen an Satzungen von Familienstiftungen genügende Satzungsregelung geschaffen werden soll. Die Änderungen betreffen - neben anderem - die organschaftliche Struktur der Stiftung und die Kompetenzen der Organe. Insbesondere ist in § 9 der Neufassung an Stelle des bisherigen Aufsichtsorgans ein so genannter Fachbeirat vorgesehen und nach § 7 als weiteres Organ ein so genannter Familienrat eingefügt. Der Ag. erteilte hierfür am 8. 3. 2002 die stiftungsaufsichtliche Genehmigung. Dagegen haben die Ast. des vorliegenden Verfahrens die beim VG noch anhängige Anfechtungsklage (22 A 117/02) erhoben. Sie halten die Genehmigung der Satzungsänderung für rechtswidrig, weil die dadurch bewirkte grundlegende Revision der gesamten Organstruktur dem Willen des Stifters nicht entspreche. Da die Stiftungsaufsicht auch der Wahrung der vom Stifter intendierten Kontrollmechanismen durch die von ihm verfügte Stellung der Organe und deren Aufgaben im Rahmen der Stiftung diene, sei die durch das Aufsichtsorgan vertretene Stiftung, zumindest aber das mit Kontrollaufgaben betraute Aufsichtsorgan, insoweit klagebefugt. Mit ihren vorläufigen Rechtsschutzanträgen haben die Ast. beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die stiftungsaufsichtliche Genehmigung anzuordnen, hilfsweise festzustellen, dass die Klage aufschiebende Wirkung hat.
Das VG hat diese Anträge zurückgewiesen. Die Beschwerde der Ast. zu 1 hatte Erfolg, die des Ast. zu 2 wurde zurückgewiesen.
Aus den Gründen:
Die Beschwerde der Ast. zu 1 ist begründet; auf ihren Hilfsantrag ist festzustellen, dass ihre Anfechtungsklage gegen die dem Vorstand der Stiftung erteilte stiftungsaufsichtliche Genehmigung der Satzungsänderung aufschiebende Wirkung hat. Der Beschwerde des Ast. zu 2 ist dagegen der Erfolg zu versagen.
Für die Entscheidung über die vorläufigen Rechtsschutzgesuche der Ast. ist verfahrensrechtlich die Bestimmung des § 80a VwGO heranzuziehen. Deren unmittelbarer Anwendung steht zwar entgegen, dass die stiftungsaufsichtliche Genehmigung der Satzungsänderung kein dieser Regelung als typische Konstellation zu Grunde liegender Verwaltungsakt mit Doppelwirkung ist, durch den ein Betroffener begünstigt und ein Dritter belastet wird. Denn es fehlt hier an dem dafür kennnzeichnenden echten Dreiecksverhältnis. Als durch den Vorstand vertretene Genehmigungsadressatin ist die Stiftung identisch mit der durch das Aufsichtsorgan vertretenen Ast. zu 1, und auch das als Ast. zu 2 selbstständige auftretende Aufsichtsorgan ist kein außenstehender Dritter, sondern Bestandteil der organschaftlichen Struktur der Stiftung. Die entsprechende Heranziehung der Verfahrensbestimmungen des § 80a VwGO ist jedoch unter Berücksichtigung der Abgrenzungsregelung des § 123a VwGO wegen der Gleichartigkeit der hier gegebenen verfahrensrechtlichen Konstellation mit den durch § 80a VwGO erfassten Fällen gerechtfertigt. Denn auch im vorliegenden Fall geht es im Ergebnis um die Vollziehbarkeit der stiftungsaufsichtlichen Satzungsgenehmigung, die der Stiftung auf Antrag ihres Vorstandes erteilt worden ist und gegen die sich die Ast. zu 1 und 2 mit gegenläufigen Rechtsschutzanträgen wenden.
Da der Ag. die Genehmigung nicht für sofort vollziehbar erklärt hat, ist von vornherein kein Raum für eine von den Ast. in erster Linie beantragten Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage, so dass nach dem Hilfsantrag in wiederum entsprechender Anwendung der §§ 80a III 2, 80 V VwGO (vgl. Schenke, VerwaltungsprozessR, 7. Aufl., Rdnr. 1015) auf Feststellung zu erkennen ist, dass die Klage aufschiebende Wirkung entfaltet.
Die dahingehende Feststellung kann allerdings nur nach dem Antrag der Ast. zu 1, also der durch das Aufsichtsorgan vertretenen Stiftung, ausgesprochen werden, da nur deren Klage aufschiebende Wirkung hat (B). Die Klage des Ast. zu 2 konnte dagegen keine aufschiebende Wirkung auslösen, da sie offensichtlich unzulässig ist und deshalb nach herrschender Meinung (vgl. die Nachw. bei Schenke, VerwaltungsprozessR, 7. Aufl., Rdnr. 959) die gem. § 80 I VwGO mit der Anfechtung eines belastenden Verwaltungsakts grundsätzlich unabhängig von den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs verbundene aufschiebende Wirkung nicht eingetreten ist (A).
A. Als Organ der Stiftung fehlt dem Ast. zu 2 offensichtlich die für das gerichtliche Vorgehen gegen die Satzungsgenehmigung erforderliche Klage- und Antragsbefugnis i.S. von § 42 II VwGO und insoweit auch die Beteiligungsfähigkeit entsprechend § 61 Nr. 2 VwGO. Denn er kann unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt durch die angefochtene Genehmigung in ihm zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt sein.
Die die Staatsaufsicht über Stiftungen regelnden Vorschriften des Berliner Stiftungsgesetzes dienen der der Aufsichtsbehörde im öffentlichen Interesse übertragenen Aufgabe, darüber zu wachen und sicherzustellen, dass die Angelegenheiten der Stiftung in Übereinstimmung mit dem Gesetz und dem sich aus dem Stiftungsgeschäft und der Satzung ergebenden Stifterwillen besorgt werden. Diese Aufgabenzuweisung hat ihren Grund darin, dass die Stiftung als einzige juristische Person des Privatrechts nicht mitgliedschaftlich verfasst ist und deshalb nicht durch an ihr vermögens- und kooperationsrechtlich beteiligte Mitglieder kontrolliert wird. Deshalb besteht ein öffentliches, von der Stiftungsaufsicht wahrzunehmendes Interesse daran, dass die Stiftungsorgane ihre Handlungsfreiheit nicht entgegen dem im Stiftungsgeschäft oder in der Stiftungssatzung niedergelegten Willen des Stifters ausüben (vgl. BVerwGE 40, 347 [350f.]). Damit fehlt den Vorschriften des Berliner Stiftungsgesetzes über die Stiftungsaufsicht eine auch die Rechte Dritter schützende Funktion (so OVG Berlin, Urt. v. 8. 6. 1982, in: Stift.Rspr. III, S. 152ff. = OVGE 16, 100 m.w.Nachw.; Urt. v. 30. 6. 1987 - 8 B 13/86; vgl. auch OVG Lüneburg, NJW 1985, 1572; VGH Mannheim, NJW 1985, 1573). Dementsprechend stellt auch die aufsichtsbehördliche Genehmigung eines Satzungsänderungsbeschlusses gem. § 5 I 3 BerlStiftG keinen Verwaltungsakt mit Doppelwirkung dar, der zugleich Dritte begünstigen oder belasten könnte. Als privatrechtsgestaltender, der präventiven Rechtmäßigkeitskontrolle dienender Verwaltungsakt ist sie vielmehr, wie andere stiftungsaufsichtliche Maßnahmen auch, allein an die Stiftung selbst und die für sie handelnden Organe gerichtet (vgl. VGH Mannheim, NJW 1985, 1573). Dritte, wie der Stifter selbst, Destinatäre oder einzelne Organmitglieder können hierdurch nur reflexweise, nicht aber in öffentlich geschützten Rechtspositionen berührt werden, unbeschadet der gegebenen Möglichkeit, ihnen hinsichtlich des der aufsichtlichen Genehmigung zu Grunde liegenden Satzungsbeschlusses etwa zustehenden zivilrechtlichen Ansprüche vor den ordentlichen Gerichten zu verfolgen (vgl. die zitierten Entscheidungen des OVG Berlin, OVGE 16, 100; OVG Münster, NWVBl 1992, 360).
„Dritter“ in diesem Sinne ist jedoch auch ein Stiftungsorgan, soweit es behauptet, durch einen Rechtsverstoß der Stiftungsaufsicht in eigenen Rechten verletzt zu sein. Die Stiftungsaufsicht hat nicht die Aufgabe, die einzelnen Organe als solche - etwa vor Übergriffen anderer Organe in ihren satzungsmäßigen Kompetenzbereich - zu schützen, sondern sie hat allein die ihr im öffentlichen Interesse zugewiesene Pflicht, die Verwirklichung des Stifterwillens im Rahmen der geltenden Gesetze zu gewährleisten. Unabhängig davon, welche Organe der Stifter in der Verfassung der Stiftung vorgesehen hat und mit welchen Kompetenzen und damit Kontrollbefugnissen diese intern ausgestattet sind, dient die so beschaffene Organstruktur doch allein dazu, den Stifterwillen und den Stiftungszweck zu erfüllen und sicherzustellen, dass die internen Entscheidungsprozesse unter Beachtung der den Organen vom Stifter selbst Schutz- und Zuordnungssubjekt der stiftungsaufsichtlichen Maßnahme sein. Lediglich im Rahmen der rechtlichen Beurteilung der aufsichtlich zu prüfenden einzelnen Handlungen und Entscheidungen der Stiftung kann die Frage Bedeutung gewinnen, inwieweit die stiftungsinterne Kompetenzregelung unter den Organen beachtet worden ist und welchen Einfluss ein Verstoß dagegen auf die Rechtmäßigkeit des Handelns der Stiftung im Ergebnis hat.
Dementsprechend hat auch im vorliegenden Fall das Aufsichtsorgan aus der Perspektive der öffentlich-rechtlichen Stiftungsaufsicht keine eigenständige Rechtsposition, sondern es besteht allein zu dem der Stiftung dienenden Zweck, diese in ihrem Bestand und ihrer Funktionsfähigkeit vor eigennützigen oder sonstwie schädigenden Entscheidungen des Vorstandes zu schützen. Wird es hierbei satzungs- oder rechtswidrig behindert, ist nicht das Organ, sondern nur die Stiftung als solche betroffen.
Das gilt entgegen der Auffassung der Ast. auch dann, wenn dem Aufsichtsorgan satzungsmäßig zustehende formale Mitwirkungsrechte verletzt worden sind, oder wenn durch die genehmigte Satzungsänderung die Identität des bisher bestehenden Aufsichtsorgans wesentlich geändert wird (a.A. für eine Beeinträchtigung der satzungsmäßigen Tätigkeit Leisner in der Anm. zum Urt. des OVG Berlin, OVGE 16, 100). Auch in diesen Fällen kann aus der maßgebenden Sicht der staatlichen Stiftungsaufsicht nur die Stiftung als solche in ihren Rechten verletzt sein. Es kann daher für die Frage der Antrags- und Klagebefugnis dahinstehen, ob dem Ast. zu 2 als Aufsichtsorgan satzungsmäßig ein konstitutives Mitwirkungsrecht bei dem Beschluss über die Neufassung der Satzung zugestanden hätte und welchen Einfluss auf diese Kompetenzfrage die zwischen den Bet. streitige Qualifikation der Stiftung als Familienstiftung haben könnte. Aus den dargelegten Gründen kann insbesondere eine Antrags- und Klagebefugnis des Aufsichtsorgans auch nicht aus einer „organbezogenen Schutzrichtung“ der Stiftungsaufsicht hergeleitet werden, wie sie die Ast. unter Hinweis auf die von ihnen eingeholte gutachterliche Stellungnahme von Prof. Dr. K vom 17. 4. 2002 geltend machen. Mit dem Institut der staatlichen Stiftungsaufsicht ist diese dem System der kommunalverfassungsrechtlichen und anderen Organstreitigkeiten entlehnte Konstruktion mangels Vergleichbarkeit der rechtlichen Strukturen unvereinbar. Dadurch, dass einzelnen Organen die eigene Antrags- und Klagebefugnis vorenthalten wird, ist im Übrigen eine Verminderung der Rechtsschutzmöglichkeiten der Stiftung - wie im Folgenden ausgeführt wird - nicht verbunden.
B. Der von der Stiftung, vertreten durch das Aufsichtsorgan, als Ast. zu 1 gestellte Feststellungsantrag ist dagegen begründet, da die entsprechende Anfechtungsklage der Stiftung im Verfahren (22 A 117/02) nicht offensichtlich unzulässig ist und deshalb aufschiebende Wirkung hat.
Die Klagebefugnis der Stiftung gem. § 42 II VwGO ist gegeben. Die Stiftung macht geltend, dass die durch die genehmigte Neufassung der Satzung bewirkten Veränderungen dem Willen des Stifters widersprechen. Außer einer Vergütungsbestimmung für den Vorstand (§ 6 VI) führt die Satzung insbesondere mit dem Familienrat ein neues Organ ein (§ 7) und überträgt diesem einige der zuvor dem Aufsichtsorgan zustehende Befugnisse (§ 8) und die Wahl des Vorstandes (§ 5); darüber hinaus wandelt sie das Aufsichtsorgan in einen Fachbeirat um, dessen Mitglieder nicht mehr von ihm selbst, sondern vom Familienrat berufen werden und der anders als bisher die Abberufung des Vorstandes nicht mehr direkt bei der Aufsichtsbehörde, sondern nur noch beim Familienrat beantragen kann (§ 9). Da die nunmehr genehmigte Fassung der Satzung eine weitgehende Änderung der Organstruktur und -kompetenzen mit sich bringt, kann zumindest die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden, dass sie im Widerspruch zu dem in der ursprünglichen Satzung zum Ausdruck kommenden Stifterwillen steht und damit Rechte der Stiftung verletzt.
Aber auch die Befugnis des Aufsichtsorgans, die Stiftung in diesem Verfahren zu vertreten, ist nicht - wie das VG meint - offensichtlich ausgeschlossen. Es spricht im Gegenteil alles dafür, dass eine wirksame Vertretung der Stiftung durch das Aufsichtsorgan gem. § 62 III VwGO jedenfalls für die hier in Frage stehende Anfechtung einer aufsichtlichen Satzungsgenehmigung anzuerkennen ist.
Allerdings lässt sich dies nicht ohne weiteres aus den gesetzlichen und satzungsmäßigen Bestimmungen über die reguläre Vertretung der Stiftung im Außenverhältnis herleiten. Nach § 86 I 1 i.V. mit § 26 II 1 BGB wird eine Stiftung durch ihren Vorstand vertreten, wobei in der Satzung gem. §§ 86 I 2, 26 II 2 und 30 BGB Abweichendes bestimmt werden kann. Ausdrücklich ist in der bisher geltenden Satzung der Stiftung eine derartige abweichende Regelung nicht getroffen worden. Nach deren § 5 S. 1 obliegt dem Vorstand die gesamte Geschäftsführung, was sinngemäß die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Stiftung umfasst. Es könnte jedoch eine Auslegung der geltenden Satzung in der Weise in Erwägung gezogen werden, dass dem mit Kontrollaufgaben eingesetzten Aufsichtsorgan stillschweigend die Befugnis zugewiesen ist, die Stiftung gerichtlich gegen schädigendes Verhalten des Vorstandes oder Versäumnisse der Stiftungsaufsicht zu vertreten. Anknüpfungspunkt einer dahingehenden ergänzenden Auslegung der Satzung könnte das dem Aufsichtsorgan nach § 6 III 5 der geltenden Satzung zustehende Recht sein, beim AG - an dessen Stelle nach § 12 II BerlStiftG in seiner ursprünglichen Fassung vom 11. 3. 1960 die Stiftungsaufsichtsbehörde getreten ist - die Abberufung des jeweiligen Vorstandes zu beantragen, falls dieser trotz Abmahnung ein die Stiftung schädigendes Verhalten fortsetzt oder sonstwie ein wichtiger Grund zu dessen Abberufung vorliegt. Gegenüber dem Abberufungsantrag, der die Prozessführungsbefugnis des Aufsichtsorgans zwingend voraussetzt, könnte es etwa als ein die Stiftung und ihre Organe weniger belastende, also milderes und gleichermaßen effizientes Mittel angesehen werden, dem Aufsichtsorgan die Vertretungsbefugnis dafür einzuräumen, dass es gerichtlich bereits gegen die Einzelne für schädigend erachtete Maßnahme des Vorstandes oder der Stiftungsaufsicht vorzugehen berechtigt ist, mithin im vorliegenden Fall nach vergeblichem Widerspruch gegen die beschlossene Satzungsänderung die erteilte aufsichtliche Genehmigung anzufechten. Ob eine dahingehende Auslegung, durch die der Satzung eine reguläre, in allen Fällen dieser Art eingreifende Vertretungs- und Prozessführungsbefugnis des Aufsichtsorgans hinzugefügt werden würde, dem vermutlichen Stifterwillen entspricht, hängt indessen wesentlich auch von der zwischen den Bet. kontrovers beantworteten Frage ab, ob dem Aufsichtsorgan unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte dieser Satzungsklausel eine umfassende Kontrollzuständigkeit über das Handeln des Vorstandes eingeräumt werden sollte, oder ob es insoweit auf die dort ausdrücklich aufgeführten Eingriffsmöglichkeiten beschränkt bleiben sollte.
Diese Frage bedarf hier jedoch keiner abschließenden Klärung. Auch unabhängig davon, ob der geltenden Satzung selbst eine Prozessführungsbefugnis des Aufsichtsorgans für die erhobene Klage zu entnehmen ist, wird ihm jedenfalls aus übergeordneten, dem Recht der staatlichen Stiftungsaufsicht immanenten Gründen und im Interesse der effektiven Rechtsschutzgewährung i.S. von Art. 19 IV GG zumindest bezüglich der im vorliegenden Fall erteilten Satzungsänderungsgenehmigung eine Prozessführungsbefugnis zuzuerkennen sein. Es ist zwar davon auszugehen, dass in aller Regel eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Organisationsstruktur einer privatrechtlichen Stiftung im Zusammenwirken ihrer Organe mit der zur Überwachung und Kontrolle berufenen staatlichen Stiftungsaufsicht sicherstellt, dass die Stiftung bei ihrer Teilnahme am Rechts- und Wirtschaftsleben und in ihrer inneren Verfassung nicht eine dem Stifterwillen und dem festgelegten Stiftungszweck zuwiderlaufende Entwicklung nimmt (vgl. dazu Hdb. Seifart/Campenhausen, StiftungsR, 2. Aufl. [1999], § 11 Rdnrn. 5, 6, 24ff.). Gleichwohl können Situationen eintreten, in denen diese Kontrollmechanismen auf der Grundlage der satzungsmäßigen Kompetenzen der Organe nicht ausreichend sind, um eine Wahrung und Durchsetzung des durch den Stifter vorgegebenen Stiftungszweck effektiv zu gewährleisten, so dass die Gefahr besteht, dass die Stiftung dadurch Schaden nimmt. Dies kann namentlich dann geschehen, wenn sich ein Vorstand als das vertretungsbefugte Organ der Stiftung mit der Stiftungsaufsicht über die rechtliche Unbedenklichkeit einer Entscheidung oder Maßnahme einig sind, während ein anderes an der internen Willensbildung der Stiftung zu beteiligendes Kontrollorgan geltend machen kann, dass damit ein nicht mehr durch die Stiftungsautonomie gedeckter, dem Stifterwillen widersprechender Zustand geschaffen würde. In derartigen Fällen könnte eine Rechtsschutzlücke dann eintreten, wenn neben dem Vorstand kein anderes vertretungsbefugtes Organ vorhanden wäre, um die Stiftungsaufsicht zur rechtmäßigen Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu veranlassen und dies notfalls gerichtlich durchzusetzen. Ein solches Rechtsschutzdefizit könnte unter dem Aspekt der der Stiftungsaufsicht überantworten öffentlich-rechtlichen Überwachungsaufgaben und der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 IV GG jedoch nicht hingenommen werden. Das wird insbesondere im Hinblick auf die das Institut der Stiftungsaufsicht rechtfertigenden spezifischen öffentlichen Interessen deutlich. Diese hat der BGH in Bezug auf die Amtspflichten der Stiftungsaufsichtsbehörden im Urteil vom 3. 3. 1977 (BGHZ 68, 142 [146] = NJW 1977, 1148) zusammenfassend folgendermaßen umschrieben: „Die rechtliche Konstruktion der selbstständigen Stiftung als einer juristischen Person ohne Mitglieder bringt es mit sich, dass regelmäßig niemand vorhanden ist, der die Stiftungsorgane zur Beachtung der
OVG Berlin: Genehmigung der Neufassung einer Stiftungssatzung NVwZ-RR 2003 Heft 05 326
Satzung und der sonstigen für die Stiftung geltenden Bestimmungen, insbesondere des Stifterwillens, anhalten könnte… Diese Besonderheit ruft das Bedürfnis hervor, die Stiftung vor ihren eigenen Organen zu schützen, und ist einer der Gründe dafür, dass Stiftungen einer allgemeinen Staatsaufsicht unterworfen werden… Dient die Stiftungsaufsicht aber (auch) dem Zweck, die Stiftung vor Schädigungen zu schützen, so rechtfertigt dies nach den dargelegten Rechtsprechungsgrundsätzen den Schluss, dass sie den mit der Aufsicht betrauten Beamten als Amtspflicht auch gegenüber der Stiftung selbst obliegt“ (so auch BGHZ 99, 345 [349] = NJW 1987, 2364).
Mit der so beschaffenen Schutzfunktion der stiftungsrechtlichen Vorschriften wäre es jedoch schwer vereinbar, eine Erweiterung des Kreises der für die Stiftung Prozessführungsbefugten über die in der Satzung ausdrücklich vorgesehenen Organe hinaus generell auszuschließen. Insbesondere können derartige Rechtsschutzdefizite im Bereich der öffentlich-rechtlich begründeten Schutzansprüche der Stiftung nicht gleichwertig durch die den intern Betroffenen etwa zur Verfügung stehenden zivilrechtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten kompensiert werden.
Es liegt daher im vorliegenden Fall nahe, in derartigen Konfliktfällen die Prozessführungsbefugnis für die Stiftung auch dem zur verantwortlichen Mitwirkung an der Verwirklichung des Stiftungszwecks und an der internen Willensbildung eingesetzten Aufsichtsorgan der Stiftung zuzuerkennen (so i.E. auch K in dem genannten Gutachten). Dass die Stiftung als juristische Person hierbei gleichsam in zwei konkurrierenden Rollen prozessual agiert, erscheint zwar ungewöhnlich, ist aber im Ergebnis nicht systemwidrig, da das Ziel eines in dieser Weise zugelassenen Rechtsschutzes die Herbeiführung der allein rechtmäßigen Entscheidung der Stiftungsaufsicht ist.
Es bedarf aus Anlass des vorliegenden Rechtsstreits keiner Klärung der Frage, ob generell in allen Fällen eines behaupteten Versäumnisses der Stiftungsaufsicht die Prozessführungsbefugnis des Aufsichtsorgans für die Stiftung anzuerkennen ist oder ob ihm etwa nur eine Art Notkompetenz bezüglich der für den Bestand und die Organisationsstruktur der Stiftung bedeutsamen Grundlagenentscheidungen zuzuerkennen ist. Bei in das Ermessen der Stiftungsaufsicht gestellten Maßnahmen mag ohnehin häufig eine Verweisung auf die gegebenen zivilrechtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten angezeigt sein. Jedenfalls für die Anfechtung der hier vom Ag. in Ausübung der ihm nach § 5 I 3 BerlStiftG zugewiesenen präventiven Rechtskontrolle erteilten Genehmigung des Satzungsänderungsbeschlusses kann im Rahmen des vorliegenden Verfahrens von einer Vertretungs- und Prozessführungsbefugnis des Aufsichtsorgans ausgegangen werden.
Erweist sich danach die von der Stiftung, vertreten durch das Aufsichtsorgan, erhobene Anfechtungsklage gegen die stiftungsaufsichtliche Genehmigung der Satzungsänderung nicht als offensichtlich unzulässig, so entfaltet diese Klage aufschiebende Wirkung mit der Folge, dass dies festzustellen ist, ohne dass es einer weiteren Abwägung bedarf. Auf Grund der aufschiebenden Wirkung sind die am Rechtsleben Bet. vorerst gehindert, Folgen daraus abzuleiten, dass der Satzungsänderungsbeschluss stiftungsaufsichtlich genehmigt worden ist.
***
Kommentar:
In den Niederlanden können sog. "Stiftungsbeteilige" ein gerichtliches Einschreiten bei Pflichtverletzungen beantragen. Es ist umstritten, wer dazu gehört, aber für die Arbeitnehmer der Stiftung wird das bejaht, und es wird auch vorgeschlagen, dass andere juritische Personen mit gleichem Zweck als Beteiligte anzusehen sind (van der Ploeg in: Stiftungsrecht in Europa, hrsg. von Klaus J. Hopt/Dieter Reuter, Köln 2001, S. 410). Das englische Recht nutzt die Zuweisung von Rechten an die Destinatäre als zusätzliche Möglichkeit der Kontrolle (Andreas Schlüter, Stiftungsrecht zwischen Privatautonomie und Gemeinwohlbindung, München 2004, S. 438ff.).
Nach deutscher Rechtsprechung haben aber weder Organmitglieder, Destinatäre oder außenstehende Dritte einen Anspruch auf Tätigwerden der Stiftungsaufsicht:
Bernd Andrick/Joachim Suerbaum, Stiftung und Aufsicht, München 2001, S. 210ff., 218 unter Berufung auf
BVerwG NJW 1985, 2964
OVG NRW NWVBl 1992, 360
BayVBl 1990, 719
Handbuch des Stiftungsrechts, ²1999, S. 291
Zu Destinatären:
BGH, Urteil vom 22.01.1987 - III ZR 26/85 NJW 1987, 2364
Das OVG Berlin trägt in der wiedergegebenen Entscheidung dem Problem ansatzweise Rechnung, dass eine Rechtsschutz-Lücke, wenn sich Vorstand der Stiftung und Stiftungsaufsicht zum Schaden der Stiftung einig sind, nicht sachgerecht ist. Ob andere Gerichte dieser Linie folgen werden, bleibt abzuwarten.
Die 1954 bestätigte Zähringer Stiftung hatte als Vermächtnisnehmerin nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf Übereignung der für die Stiftung vorgesehenen Vermögensgegenstände (Kulturgüter) - selbstverständlich nur, soweit diese tatsächlich im Eigentum des Erblassers standen und nicht etwa Staatseigentum waren. Privateigentum des Großherzogs wird nach Reicke/Mugnug insbesondere für die Türkenbeute angenommen. Gemäß § 2174 BGB ist ein Erfüllungsgeschäft bei dem Vermächtnis notwendig, bei beweglichen Sachen also Einigung und Übergabe. Das Problem besteht nun darin, dass die Gegenstände von staatlichen Institutionen verwahrt wurden, also keine "Übergabe" vom Erben an die Stiftung erfolgte. Man muss also fragen, ob sich aus den Akten ergibt, dass eine Übereignung durch die Erben der Großherzogin Hilda - und sei es auch nur durch konkludentes Handeln - erfolgt ist. Ist diese Übereignung nicht nachweisbar, dann könnte man daran denken, dass nach 30 Jahren (also 1984) der Anspruch der Stiftung verjährt ist und das Haus Baden tatsächlich Eigentümer geworden ist. Die Stiftung könnte aber wohl einen Amtshaftungsanspruch gegen das Land geltend machen, dessen Stiftungsaufsicht die Realisierung des Stiftungsvermögens auf jeden Fall hätte sicherstellen müssen. Für diesen Amtshaftungsanspruch könnte derzeit die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen sein. Dieser Amtshaftungsanspruch bezieht sich aber auf eine Geldentschädigung, mit der die fraglichen Kulturgüter nur unter günstigen Umständen beschafft werden könnten (falls die Kulturgüter durch Fideikommiss gebunden waren, sah das badische Auflösungsgesetz ein gesetzliches Vorkaufsrecht des Landes Baden vor).
Es ist fraglich, ob der im Verwaltungsrat der Stiftung sitzende Direktor des Landesmuseums eine solche Klage gegen die Stiftungsaufsicht zulässigerweise einreichen könnte (einem Weisungsrecht durch das Land unterläge er nicht). Auf jeden Fall müsste die Stiftungsaufsicht im Sinne des Stifterwillens die Stiftung anhalten, gegen die eigene (der Stiftungsaufsicht) Untätigkeit zu klagen. Gegen den Pakt von Haus Baden (bzw. Stiftung) und Stiftungsaufsicht ist aber derzeit prozessrechtlich kein Kraut gewachsen.
Die Nichtbeachtung des Inventarisierungsgebots in der Satzung der Zähringer Stiftung hat keine Auswirkungen auf die eigentumsrechtliche Lage. Da seinerzeit alle Beteiligten von einem Eigentumsübergang auf die Stiftung ausgegangen sind, ist absolut nicht ausgemacht, dass dieser nicht erfolgt ist. Dann aber wären die Kulturgüter Stiftungseigentum und dürften nicht veräußert werden. Die Stiftungsaufsicht hätte in diesem Fall zu entscheiden, ob der Stifterwille auch bei einem Verkauf an die Landesstiftung gewahrt bliebe.
Update:
Zur Stiftungsaufsicht in der Schweiz und dem dortigen Klagerecht von Destinatären siehe
http://archiv.twoday.net/stories/2866508/
1. Auch wenn die Satzung einer Stiftung des Privatrechts nur eine Vertretung durch den Vorstand regelt, kann einem Aufsichts- oder Kontrollorgan ausnahmsweise die Prozessführungsbefugnis für ein gerichtliches Vorgehen gegen die staatliche Stiftungsaufsicht zustehen, wenn ohne die Zuerkennung einer solchen Befugnis nicht gewährleistet wäre, dass die Stiftungsaufsicht im Einzelfall ihrer Verpflichtung nachkommt, den Stifterwillen und den Stiftungszweck gegenüber der Stiftung und ihren Organen durchzusetzen.
2. Für ein gerichtliches Vorgehen gegen die Stiftungsaufsicht aus eigenem Recht ist ein Stiftungsorgan weder beteiligungsfähig noch klagebefugt.
OVG Berlin, Beschluß vom 1. 11. 2002 - 2 S 29/02
[Abdruck auch: Deutsches Verwaltungsblatt 2003, S. 342 ff.]
Zum Sachverhalt:
Die Bet. streiten im vorläufigen Rechtsschutzverfahren um die Vollziehungsfähigkeit einer stiftungsaufsichtlichen Genehmigung für die Neufassung einer Stiftungssatzung. Die Ast. zu 1 (im Folgenden: Stiftung) ist eine rechtsfähige Stiftung des Privatrechts. Sie wird im vorliegenden Verfahren durch das nach § 6 der ursprünglichen Stiftungssatzung aus dem Jahre 1936 gebildete Aufsichtsorgan vertreten, das zugleich als Ast. zu 2 selbstständig am Verfahren beteiligt ist. Die Stiftung ist in zweiter Instanz auch als Beigel. beteiligt, wobei sie satzungsgemäß von dem Vorstand vertreten wird. Am 20. 7. 2001 beschloss der Stiftungsvorstand eine Änderung der Satzung, mit deren Hilfe eine gem. § 10 II BerlStiftG (GVBl S. 674) den gesetzlichen Anforderungen an Satzungen von Familienstiftungen genügende Satzungsregelung geschaffen werden soll. Die Änderungen betreffen - neben anderem - die organschaftliche Struktur der Stiftung und die Kompetenzen der Organe. Insbesondere ist in § 9 der Neufassung an Stelle des bisherigen Aufsichtsorgans ein so genannter Fachbeirat vorgesehen und nach § 7 als weiteres Organ ein so genannter Familienrat eingefügt. Der Ag. erteilte hierfür am 8. 3. 2002 die stiftungsaufsichtliche Genehmigung. Dagegen haben die Ast. des vorliegenden Verfahrens die beim VG noch anhängige Anfechtungsklage (22 A 117/02) erhoben. Sie halten die Genehmigung der Satzungsänderung für rechtswidrig, weil die dadurch bewirkte grundlegende Revision der gesamten Organstruktur dem Willen des Stifters nicht entspreche. Da die Stiftungsaufsicht auch der Wahrung der vom Stifter intendierten Kontrollmechanismen durch die von ihm verfügte Stellung der Organe und deren Aufgaben im Rahmen der Stiftung diene, sei die durch das Aufsichtsorgan vertretene Stiftung, zumindest aber das mit Kontrollaufgaben betraute Aufsichtsorgan, insoweit klagebefugt. Mit ihren vorläufigen Rechtsschutzanträgen haben die Ast. beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die stiftungsaufsichtliche Genehmigung anzuordnen, hilfsweise festzustellen, dass die Klage aufschiebende Wirkung hat.
Das VG hat diese Anträge zurückgewiesen. Die Beschwerde der Ast. zu 1 hatte Erfolg, die des Ast. zu 2 wurde zurückgewiesen.
Aus den Gründen:
Die Beschwerde der Ast. zu 1 ist begründet; auf ihren Hilfsantrag ist festzustellen, dass ihre Anfechtungsklage gegen die dem Vorstand der Stiftung erteilte stiftungsaufsichtliche Genehmigung der Satzungsänderung aufschiebende Wirkung hat. Der Beschwerde des Ast. zu 2 ist dagegen der Erfolg zu versagen.
Für die Entscheidung über die vorläufigen Rechtsschutzgesuche der Ast. ist verfahrensrechtlich die Bestimmung des § 80a VwGO heranzuziehen. Deren unmittelbarer Anwendung steht zwar entgegen, dass die stiftungsaufsichtliche Genehmigung der Satzungsänderung kein dieser Regelung als typische Konstellation zu Grunde liegender Verwaltungsakt mit Doppelwirkung ist, durch den ein Betroffener begünstigt und ein Dritter belastet wird. Denn es fehlt hier an dem dafür kennnzeichnenden echten Dreiecksverhältnis. Als durch den Vorstand vertretene Genehmigungsadressatin ist die Stiftung identisch mit der durch das Aufsichtsorgan vertretenen Ast. zu 1, und auch das als Ast. zu 2 selbstständige auftretende Aufsichtsorgan ist kein außenstehender Dritter, sondern Bestandteil der organschaftlichen Struktur der Stiftung. Die entsprechende Heranziehung der Verfahrensbestimmungen des § 80a VwGO ist jedoch unter Berücksichtigung der Abgrenzungsregelung des § 123a VwGO wegen der Gleichartigkeit der hier gegebenen verfahrensrechtlichen Konstellation mit den durch § 80a VwGO erfassten Fällen gerechtfertigt. Denn auch im vorliegenden Fall geht es im Ergebnis um die Vollziehbarkeit der stiftungsaufsichtlichen Satzungsgenehmigung, die der Stiftung auf Antrag ihres Vorstandes erteilt worden ist und gegen die sich die Ast. zu 1 und 2 mit gegenläufigen Rechtsschutzanträgen wenden.
Da der Ag. die Genehmigung nicht für sofort vollziehbar erklärt hat, ist von vornherein kein Raum für eine von den Ast. in erster Linie beantragten Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage, so dass nach dem Hilfsantrag in wiederum entsprechender Anwendung der §§ 80a III 2, 80 V VwGO (vgl. Schenke, VerwaltungsprozessR, 7. Aufl., Rdnr. 1015) auf Feststellung zu erkennen ist, dass die Klage aufschiebende Wirkung entfaltet.
Die dahingehende Feststellung kann allerdings nur nach dem Antrag der Ast. zu 1, also der durch das Aufsichtsorgan vertretenen Stiftung, ausgesprochen werden, da nur deren Klage aufschiebende Wirkung hat (B). Die Klage des Ast. zu 2 konnte dagegen keine aufschiebende Wirkung auslösen, da sie offensichtlich unzulässig ist und deshalb nach herrschender Meinung (vgl. die Nachw. bei Schenke, VerwaltungsprozessR, 7. Aufl., Rdnr. 959) die gem. § 80 I VwGO mit der Anfechtung eines belastenden Verwaltungsakts grundsätzlich unabhängig von den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs verbundene aufschiebende Wirkung nicht eingetreten ist (A).
A. Als Organ der Stiftung fehlt dem Ast. zu 2 offensichtlich die für das gerichtliche Vorgehen gegen die Satzungsgenehmigung erforderliche Klage- und Antragsbefugnis i.S. von § 42 II VwGO und insoweit auch die Beteiligungsfähigkeit entsprechend § 61 Nr. 2 VwGO. Denn er kann unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt durch die angefochtene Genehmigung in ihm zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt sein.
Die die Staatsaufsicht über Stiftungen regelnden Vorschriften des Berliner Stiftungsgesetzes dienen der der Aufsichtsbehörde im öffentlichen Interesse übertragenen Aufgabe, darüber zu wachen und sicherzustellen, dass die Angelegenheiten der Stiftung in Übereinstimmung mit dem Gesetz und dem sich aus dem Stiftungsgeschäft und der Satzung ergebenden Stifterwillen besorgt werden. Diese Aufgabenzuweisung hat ihren Grund darin, dass die Stiftung als einzige juristische Person des Privatrechts nicht mitgliedschaftlich verfasst ist und deshalb nicht durch an ihr vermögens- und kooperationsrechtlich beteiligte Mitglieder kontrolliert wird. Deshalb besteht ein öffentliches, von der Stiftungsaufsicht wahrzunehmendes Interesse daran, dass die Stiftungsorgane ihre Handlungsfreiheit nicht entgegen dem im Stiftungsgeschäft oder in der Stiftungssatzung niedergelegten Willen des Stifters ausüben (vgl. BVerwGE 40, 347 [350f.]). Damit fehlt den Vorschriften des Berliner Stiftungsgesetzes über die Stiftungsaufsicht eine auch die Rechte Dritter schützende Funktion (so OVG Berlin, Urt. v. 8. 6. 1982, in: Stift.Rspr. III, S. 152ff. = OVGE 16, 100 m.w.Nachw.; Urt. v. 30. 6. 1987 - 8 B 13/86; vgl. auch OVG Lüneburg, NJW 1985, 1572; VGH Mannheim, NJW 1985, 1573). Dementsprechend stellt auch die aufsichtsbehördliche Genehmigung eines Satzungsänderungsbeschlusses gem. § 5 I 3 BerlStiftG keinen Verwaltungsakt mit Doppelwirkung dar, der zugleich Dritte begünstigen oder belasten könnte. Als privatrechtsgestaltender, der präventiven Rechtmäßigkeitskontrolle dienender Verwaltungsakt ist sie vielmehr, wie andere stiftungsaufsichtliche Maßnahmen auch, allein an die Stiftung selbst und die für sie handelnden Organe gerichtet (vgl. VGH Mannheim, NJW 1985, 1573). Dritte, wie der Stifter selbst, Destinatäre oder einzelne Organmitglieder können hierdurch nur reflexweise, nicht aber in öffentlich geschützten Rechtspositionen berührt werden, unbeschadet der gegebenen Möglichkeit, ihnen hinsichtlich des der aufsichtlichen Genehmigung zu Grunde liegenden Satzungsbeschlusses etwa zustehenden zivilrechtlichen Ansprüche vor den ordentlichen Gerichten zu verfolgen (vgl. die zitierten Entscheidungen des OVG Berlin, OVGE 16, 100; OVG Münster, NWVBl 1992, 360).
„Dritter“ in diesem Sinne ist jedoch auch ein Stiftungsorgan, soweit es behauptet, durch einen Rechtsverstoß der Stiftungsaufsicht in eigenen Rechten verletzt zu sein. Die Stiftungsaufsicht hat nicht die Aufgabe, die einzelnen Organe als solche - etwa vor Übergriffen anderer Organe in ihren satzungsmäßigen Kompetenzbereich - zu schützen, sondern sie hat allein die ihr im öffentlichen Interesse zugewiesene Pflicht, die Verwirklichung des Stifterwillens im Rahmen der geltenden Gesetze zu gewährleisten. Unabhängig davon, welche Organe der Stifter in der Verfassung der Stiftung vorgesehen hat und mit welchen Kompetenzen und damit Kontrollbefugnissen diese intern ausgestattet sind, dient die so beschaffene Organstruktur doch allein dazu, den Stifterwillen und den Stiftungszweck zu erfüllen und sicherzustellen, dass die internen Entscheidungsprozesse unter Beachtung der den Organen vom Stifter selbst Schutz- und Zuordnungssubjekt der stiftungsaufsichtlichen Maßnahme sein. Lediglich im Rahmen der rechtlichen Beurteilung der aufsichtlich zu prüfenden einzelnen Handlungen und Entscheidungen der Stiftung kann die Frage Bedeutung gewinnen, inwieweit die stiftungsinterne Kompetenzregelung unter den Organen beachtet worden ist und welchen Einfluss ein Verstoß dagegen auf die Rechtmäßigkeit des Handelns der Stiftung im Ergebnis hat.
Dementsprechend hat auch im vorliegenden Fall das Aufsichtsorgan aus der Perspektive der öffentlich-rechtlichen Stiftungsaufsicht keine eigenständige Rechtsposition, sondern es besteht allein zu dem der Stiftung dienenden Zweck, diese in ihrem Bestand und ihrer Funktionsfähigkeit vor eigennützigen oder sonstwie schädigenden Entscheidungen des Vorstandes zu schützen. Wird es hierbei satzungs- oder rechtswidrig behindert, ist nicht das Organ, sondern nur die Stiftung als solche betroffen.
Das gilt entgegen der Auffassung der Ast. auch dann, wenn dem Aufsichtsorgan satzungsmäßig zustehende formale Mitwirkungsrechte verletzt worden sind, oder wenn durch die genehmigte Satzungsänderung die Identität des bisher bestehenden Aufsichtsorgans wesentlich geändert wird (a.A. für eine Beeinträchtigung der satzungsmäßigen Tätigkeit Leisner in der Anm. zum Urt. des OVG Berlin, OVGE 16, 100). Auch in diesen Fällen kann aus der maßgebenden Sicht der staatlichen Stiftungsaufsicht nur die Stiftung als solche in ihren Rechten verletzt sein. Es kann daher für die Frage der Antrags- und Klagebefugnis dahinstehen, ob dem Ast. zu 2 als Aufsichtsorgan satzungsmäßig ein konstitutives Mitwirkungsrecht bei dem Beschluss über die Neufassung der Satzung zugestanden hätte und welchen Einfluss auf diese Kompetenzfrage die zwischen den Bet. streitige Qualifikation der Stiftung als Familienstiftung haben könnte. Aus den dargelegten Gründen kann insbesondere eine Antrags- und Klagebefugnis des Aufsichtsorgans auch nicht aus einer „organbezogenen Schutzrichtung“ der Stiftungsaufsicht hergeleitet werden, wie sie die Ast. unter Hinweis auf die von ihnen eingeholte gutachterliche Stellungnahme von Prof. Dr. K vom 17. 4. 2002 geltend machen. Mit dem Institut der staatlichen Stiftungsaufsicht ist diese dem System der kommunalverfassungsrechtlichen und anderen Organstreitigkeiten entlehnte Konstruktion mangels Vergleichbarkeit der rechtlichen Strukturen unvereinbar. Dadurch, dass einzelnen Organen die eigene Antrags- und Klagebefugnis vorenthalten wird, ist im Übrigen eine Verminderung der Rechtsschutzmöglichkeiten der Stiftung - wie im Folgenden ausgeführt wird - nicht verbunden.
B. Der von der Stiftung, vertreten durch das Aufsichtsorgan, als Ast. zu 1 gestellte Feststellungsantrag ist dagegen begründet, da die entsprechende Anfechtungsklage der Stiftung im Verfahren (22 A 117/02) nicht offensichtlich unzulässig ist und deshalb aufschiebende Wirkung hat.
Die Klagebefugnis der Stiftung gem. § 42 II VwGO ist gegeben. Die Stiftung macht geltend, dass die durch die genehmigte Neufassung der Satzung bewirkten Veränderungen dem Willen des Stifters widersprechen. Außer einer Vergütungsbestimmung für den Vorstand (§ 6 VI) führt die Satzung insbesondere mit dem Familienrat ein neues Organ ein (§ 7) und überträgt diesem einige der zuvor dem Aufsichtsorgan zustehende Befugnisse (§ 8) und die Wahl des Vorstandes (§ 5); darüber hinaus wandelt sie das Aufsichtsorgan in einen Fachbeirat um, dessen Mitglieder nicht mehr von ihm selbst, sondern vom Familienrat berufen werden und der anders als bisher die Abberufung des Vorstandes nicht mehr direkt bei der Aufsichtsbehörde, sondern nur noch beim Familienrat beantragen kann (§ 9). Da die nunmehr genehmigte Fassung der Satzung eine weitgehende Änderung der Organstruktur und -kompetenzen mit sich bringt, kann zumindest die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden, dass sie im Widerspruch zu dem in der ursprünglichen Satzung zum Ausdruck kommenden Stifterwillen steht und damit Rechte der Stiftung verletzt.
Aber auch die Befugnis des Aufsichtsorgans, die Stiftung in diesem Verfahren zu vertreten, ist nicht - wie das VG meint - offensichtlich ausgeschlossen. Es spricht im Gegenteil alles dafür, dass eine wirksame Vertretung der Stiftung durch das Aufsichtsorgan gem. § 62 III VwGO jedenfalls für die hier in Frage stehende Anfechtung einer aufsichtlichen Satzungsgenehmigung anzuerkennen ist.
Allerdings lässt sich dies nicht ohne weiteres aus den gesetzlichen und satzungsmäßigen Bestimmungen über die reguläre Vertretung der Stiftung im Außenverhältnis herleiten. Nach § 86 I 1 i.V. mit § 26 II 1 BGB wird eine Stiftung durch ihren Vorstand vertreten, wobei in der Satzung gem. §§ 86 I 2, 26 II 2 und 30 BGB Abweichendes bestimmt werden kann. Ausdrücklich ist in der bisher geltenden Satzung der Stiftung eine derartige abweichende Regelung nicht getroffen worden. Nach deren § 5 S. 1 obliegt dem Vorstand die gesamte Geschäftsführung, was sinngemäß die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Stiftung umfasst. Es könnte jedoch eine Auslegung der geltenden Satzung in der Weise in Erwägung gezogen werden, dass dem mit Kontrollaufgaben eingesetzten Aufsichtsorgan stillschweigend die Befugnis zugewiesen ist, die Stiftung gerichtlich gegen schädigendes Verhalten des Vorstandes oder Versäumnisse der Stiftungsaufsicht zu vertreten. Anknüpfungspunkt einer dahingehenden ergänzenden Auslegung der Satzung könnte das dem Aufsichtsorgan nach § 6 III 5 der geltenden Satzung zustehende Recht sein, beim AG - an dessen Stelle nach § 12 II BerlStiftG in seiner ursprünglichen Fassung vom 11. 3. 1960 die Stiftungsaufsichtsbehörde getreten ist - die Abberufung des jeweiligen Vorstandes zu beantragen, falls dieser trotz Abmahnung ein die Stiftung schädigendes Verhalten fortsetzt oder sonstwie ein wichtiger Grund zu dessen Abberufung vorliegt. Gegenüber dem Abberufungsantrag, der die Prozessführungsbefugnis des Aufsichtsorgans zwingend voraussetzt, könnte es etwa als ein die Stiftung und ihre Organe weniger belastende, also milderes und gleichermaßen effizientes Mittel angesehen werden, dem Aufsichtsorgan die Vertretungsbefugnis dafür einzuräumen, dass es gerichtlich bereits gegen die Einzelne für schädigend erachtete Maßnahme des Vorstandes oder der Stiftungsaufsicht vorzugehen berechtigt ist, mithin im vorliegenden Fall nach vergeblichem Widerspruch gegen die beschlossene Satzungsänderung die erteilte aufsichtliche Genehmigung anzufechten. Ob eine dahingehende Auslegung, durch die der Satzung eine reguläre, in allen Fällen dieser Art eingreifende Vertretungs- und Prozessführungsbefugnis des Aufsichtsorgans hinzugefügt werden würde, dem vermutlichen Stifterwillen entspricht, hängt indessen wesentlich auch von der zwischen den Bet. kontrovers beantworteten Frage ab, ob dem Aufsichtsorgan unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte dieser Satzungsklausel eine umfassende Kontrollzuständigkeit über das Handeln des Vorstandes eingeräumt werden sollte, oder ob es insoweit auf die dort ausdrücklich aufgeführten Eingriffsmöglichkeiten beschränkt bleiben sollte.
Diese Frage bedarf hier jedoch keiner abschließenden Klärung. Auch unabhängig davon, ob der geltenden Satzung selbst eine Prozessführungsbefugnis des Aufsichtsorgans für die erhobene Klage zu entnehmen ist, wird ihm jedenfalls aus übergeordneten, dem Recht der staatlichen Stiftungsaufsicht immanenten Gründen und im Interesse der effektiven Rechtsschutzgewährung i.S. von Art. 19 IV GG zumindest bezüglich der im vorliegenden Fall erteilten Satzungsänderungsgenehmigung eine Prozessführungsbefugnis zuzuerkennen sein. Es ist zwar davon auszugehen, dass in aller Regel eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Organisationsstruktur einer privatrechtlichen Stiftung im Zusammenwirken ihrer Organe mit der zur Überwachung und Kontrolle berufenen staatlichen Stiftungsaufsicht sicherstellt, dass die Stiftung bei ihrer Teilnahme am Rechts- und Wirtschaftsleben und in ihrer inneren Verfassung nicht eine dem Stifterwillen und dem festgelegten Stiftungszweck zuwiderlaufende Entwicklung nimmt (vgl. dazu Hdb. Seifart/Campenhausen, StiftungsR, 2. Aufl. [1999], § 11 Rdnrn. 5, 6, 24ff.). Gleichwohl können Situationen eintreten, in denen diese Kontrollmechanismen auf der Grundlage der satzungsmäßigen Kompetenzen der Organe nicht ausreichend sind, um eine Wahrung und Durchsetzung des durch den Stifter vorgegebenen Stiftungszweck effektiv zu gewährleisten, so dass die Gefahr besteht, dass die Stiftung dadurch Schaden nimmt. Dies kann namentlich dann geschehen, wenn sich ein Vorstand als das vertretungsbefugte Organ der Stiftung mit der Stiftungsaufsicht über die rechtliche Unbedenklichkeit einer Entscheidung oder Maßnahme einig sind, während ein anderes an der internen Willensbildung der Stiftung zu beteiligendes Kontrollorgan geltend machen kann, dass damit ein nicht mehr durch die Stiftungsautonomie gedeckter, dem Stifterwillen widersprechender Zustand geschaffen würde. In derartigen Fällen könnte eine Rechtsschutzlücke dann eintreten, wenn neben dem Vorstand kein anderes vertretungsbefugtes Organ vorhanden wäre, um die Stiftungsaufsicht zur rechtmäßigen Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu veranlassen und dies notfalls gerichtlich durchzusetzen. Ein solches Rechtsschutzdefizit könnte unter dem Aspekt der der Stiftungsaufsicht überantworten öffentlich-rechtlichen Überwachungsaufgaben und der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 IV GG jedoch nicht hingenommen werden. Das wird insbesondere im Hinblick auf die das Institut der Stiftungsaufsicht rechtfertigenden spezifischen öffentlichen Interessen deutlich. Diese hat der BGH in Bezug auf die Amtspflichten der Stiftungsaufsichtsbehörden im Urteil vom 3. 3. 1977 (BGHZ 68, 142 [146] = NJW 1977, 1148) zusammenfassend folgendermaßen umschrieben: „Die rechtliche Konstruktion der selbstständigen Stiftung als einer juristischen Person ohne Mitglieder bringt es mit sich, dass regelmäßig niemand vorhanden ist, der die Stiftungsorgane zur Beachtung der
OVG Berlin: Genehmigung der Neufassung einer Stiftungssatzung NVwZ-RR 2003 Heft 05 326
Satzung und der sonstigen für die Stiftung geltenden Bestimmungen, insbesondere des Stifterwillens, anhalten könnte… Diese Besonderheit ruft das Bedürfnis hervor, die Stiftung vor ihren eigenen Organen zu schützen, und ist einer der Gründe dafür, dass Stiftungen einer allgemeinen Staatsaufsicht unterworfen werden… Dient die Stiftungsaufsicht aber (auch) dem Zweck, die Stiftung vor Schädigungen zu schützen, so rechtfertigt dies nach den dargelegten Rechtsprechungsgrundsätzen den Schluss, dass sie den mit der Aufsicht betrauten Beamten als Amtspflicht auch gegenüber der Stiftung selbst obliegt“ (so auch BGHZ 99, 345 [349] = NJW 1987, 2364).
Mit der so beschaffenen Schutzfunktion der stiftungsrechtlichen Vorschriften wäre es jedoch schwer vereinbar, eine Erweiterung des Kreises der für die Stiftung Prozessführungsbefugten über die in der Satzung ausdrücklich vorgesehenen Organe hinaus generell auszuschließen. Insbesondere können derartige Rechtsschutzdefizite im Bereich der öffentlich-rechtlich begründeten Schutzansprüche der Stiftung nicht gleichwertig durch die den intern Betroffenen etwa zur Verfügung stehenden zivilrechtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten kompensiert werden.
Es liegt daher im vorliegenden Fall nahe, in derartigen Konfliktfällen die Prozessführungsbefugnis für die Stiftung auch dem zur verantwortlichen Mitwirkung an der Verwirklichung des Stiftungszwecks und an der internen Willensbildung eingesetzten Aufsichtsorgan der Stiftung zuzuerkennen (so i.E. auch K in dem genannten Gutachten). Dass die Stiftung als juristische Person hierbei gleichsam in zwei konkurrierenden Rollen prozessual agiert, erscheint zwar ungewöhnlich, ist aber im Ergebnis nicht systemwidrig, da das Ziel eines in dieser Weise zugelassenen Rechtsschutzes die Herbeiführung der allein rechtmäßigen Entscheidung der Stiftungsaufsicht ist.
Es bedarf aus Anlass des vorliegenden Rechtsstreits keiner Klärung der Frage, ob generell in allen Fällen eines behaupteten Versäumnisses der Stiftungsaufsicht die Prozessführungsbefugnis des Aufsichtsorgans für die Stiftung anzuerkennen ist oder ob ihm etwa nur eine Art Notkompetenz bezüglich der für den Bestand und die Organisationsstruktur der Stiftung bedeutsamen Grundlagenentscheidungen zuzuerkennen ist. Bei in das Ermessen der Stiftungsaufsicht gestellten Maßnahmen mag ohnehin häufig eine Verweisung auf die gegebenen zivilrechtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten angezeigt sein. Jedenfalls für die Anfechtung der hier vom Ag. in Ausübung der ihm nach § 5 I 3 BerlStiftG zugewiesenen präventiven Rechtskontrolle erteilten Genehmigung des Satzungsänderungsbeschlusses kann im Rahmen des vorliegenden Verfahrens von einer Vertretungs- und Prozessführungsbefugnis des Aufsichtsorgans ausgegangen werden.
Erweist sich danach die von der Stiftung, vertreten durch das Aufsichtsorgan, erhobene Anfechtungsklage gegen die stiftungsaufsichtliche Genehmigung der Satzungsänderung nicht als offensichtlich unzulässig, so entfaltet diese Klage aufschiebende Wirkung mit der Folge, dass dies festzustellen ist, ohne dass es einer weiteren Abwägung bedarf. Auf Grund der aufschiebenden Wirkung sind die am Rechtsleben Bet. vorerst gehindert, Folgen daraus abzuleiten, dass der Satzungsänderungsbeschluss stiftungsaufsichtlich genehmigt worden ist.
***
Kommentar:
In den Niederlanden können sog. "Stiftungsbeteilige" ein gerichtliches Einschreiten bei Pflichtverletzungen beantragen. Es ist umstritten, wer dazu gehört, aber für die Arbeitnehmer der Stiftung wird das bejaht, und es wird auch vorgeschlagen, dass andere juritische Personen mit gleichem Zweck als Beteiligte anzusehen sind (van der Ploeg in: Stiftungsrecht in Europa, hrsg. von Klaus J. Hopt/Dieter Reuter, Köln 2001, S. 410). Das englische Recht nutzt die Zuweisung von Rechten an die Destinatäre als zusätzliche Möglichkeit der Kontrolle (Andreas Schlüter, Stiftungsrecht zwischen Privatautonomie und Gemeinwohlbindung, München 2004, S. 438ff.).
Nach deutscher Rechtsprechung haben aber weder Organmitglieder, Destinatäre oder außenstehende Dritte einen Anspruch auf Tätigwerden der Stiftungsaufsicht:
Bernd Andrick/Joachim Suerbaum, Stiftung und Aufsicht, München 2001, S. 210ff., 218 unter Berufung auf
BVerwG NJW 1985, 2964
OVG NRW NWVBl 1992, 360
BayVBl 1990, 719
Handbuch des Stiftungsrechts, ²1999, S. 291
Zu Destinatären:
BGH, Urteil vom 22.01.1987 - III ZR 26/85 NJW 1987, 2364
Das OVG Berlin trägt in der wiedergegebenen Entscheidung dem Problem ansatzweise Rechnung, dass eine Rechtsschutz-Lücke, wenn sich Vorstand der Stiftung und Stiftungsaufsicht zum Schaden der Stiftung einig sind, nicht sachgerecht ist. Ob andere Gerichte dieser Linie folgen werden, bleibt abzuwarten.
Die 1954 bestätigte Zähringer Stiftung hatte als Vermächtnisnehmerin nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf Übereignung der für die Stiftung vorgesehenen Vermögensgegenstände (Kulturgüter) - selbstverständlich nur, soweit diese tatsächlich im Eigentum des Erblassers standen und nicht etwa Staatseigentum waren. Privateigentum des Großherzogs wird nach Reicke/Mugnug insbesondere für die Türkenbeute angenommen. Gemäß § 2174 BGB ist ein Erfüllungsgeschäft bei dem Vermächtnis notwendig, bei beweglichen Sachen also Einigung und Übergabe. Das Problem besteht nun darin, dass die Gegenstände von staatlichen Institutionen verwahrt wurden, also keine "Übergabe" vom Erben an die Stiftung erfolgte. Man muss also fragen, ob sich aus den Akten ergibt, dass eine Übereignung durch die Erben der Großherzogin Hilda - und sei es auch nur durch konkludentes Handeln - erfolgt ist. Ist diese Übereignung nicht nachweisbar, dann könnte man daran denken, dass nach 30 Jahren (also 1984) der Anspruch der Stiftung verjährt ist und das Haus Baden tatsächlich Eigentümer geworden ist. Die Stiftung könnte aber wohl einen Amtshaftungsanspruch gegen das Land geltend machen, dessen Stiftungsaufsicht die Realisierung des Stiftungsvermögens auf jeden Fall hätte sicherstellen müssen. Für diesen Amtshaftungsanspruch könnte derzeit die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen sein. Dieser Amtshaftungsanspruch bezieht sich aber auf eine Geldentschädigung, mit der die fraglichen Kulturgüter nur unter günstigen Umständen beschafft werden könnten (falls die Kulturgüter durch Fideikommiss gebunden waren, sah das badische Auflösungsgesetz ein gesetzliches Vorkaufsrecht des Landes Baden vor).
Es ist fraglich, ob der im Verwaltungsrat der Stiftung sitzende Direktor des Landesmuseums eine solche Klage gegen die Stiftungsaufsicht zulässigerweise einreichen könnte (einem Weisungsrecht durch das Land unterläge er nicht). Auf jeden Fall müsste die Stiftungsaufsicht im Sinne des Stifterwillens die Stiftung anhalten, gegen die eigene (der Stiftungsaufsicht) Untätigkeit zu klagen. Gegen den Pakt von Haus Baden (bzw. Stiftung) und Stiftungsaufsicht ist aber derzeit prozessrechtlich kein Kraut gewachsen.
Die Nichtbeachtung des Inventarisierungsgebots in der Satzung der Zähringer Stiftung hat keine Auswirkungen auf die eigentumsrechtliche Lage. Da seinerzeit alle Beteiligten von einem Eigentumsübergang auf die Stiftung ausgegangen sind, ist absolut nicht ausgemacht, dass dieser nicht erfolgt ist. Dann aber wären die Kulturgüter Stiftungseigentum und dürften nicht veräußert werden. Die Stiftungsaufsicht hätte in diesem Fall zu entscheiden, ob der Stifterwille auch bei einem Verkauf an die Landesstiftung gewahrt bliebe.
Update:
Zur Stiftungsaufsicht in der Schweiz und dem dortigen Klagerecht von Destinatären siehe
http://archiv.twoday.net/stories/2866508/
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KlausGraf - am Mittwoch, 18. Oktober 2006, 02:34 - Rubrik: Archivgeschichte
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Hermann Lübbe könnte mit elegantem Kompensations-Florett einiges dazu beitragen:
* die Briten sollen den gestrigen 17. Oktober im größten Blog der Geschichte verewigen
http://www.heise.de/newsticker/meldung/79617/from/rss09
*Yahoo schickt eine Zeitkapsel ins All
http://www.heise.de/newsticker/meldung/79256/from/rss09
Waren das noch Zeiten, als derlei Schabernack auf Turmknaufurkunden beschränkt blieb!
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Waren das noch Zeiten, als derlei Schabernack auf Turmknaufurkunden beschränkt blieb!
KlausGraf - am Mittwoch, 18. Oktober 2006, 00:31 - Rubrik: Miscellanea
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New members have joined the OCA, one can read in Peter Suber's OA News. The whole thing is very disappointing: The OCA website http://www.opencontentalliance.org/index.html is absolutely outdated (the "News" are from 2005), there is no link to the content demo at http://www.openlibrary.org/ and so on.
The leaders of the OCA are apparently unable to delegate: It would be a simple thing to set up a weblog (with weekly news) to remain permanently in contact with the people who are friends of the OCA. (It's not the only frustration with B. Kahle: we are waiting years for the UNIVERSAL REPOSITORY announced by Peter Suber - Suber and Kahle seems to have no time for this urgent need of the OA community.)
Google is adding thousands of books monthly to his Book Search index - there is nothing which one can view at the OCA's "Open library". I have no hope that the announced October 2006 event would be the BIG-BANG. At
http://www.archive.org/details/texts
one can count only 4300+ books from the "American libraries" collection (i.e. the OCA participants) - a very poor result for nearly a year digitizing work.
My sympathy is with the OCA and its idea of free content but I begin to understand the UCA decision to make the devil's pact with Google.
The leaders of the OCA are apparently unable to delegate: It would be a simple thing to set up a weblog (with weekly news) to remain permanently in contact with the people who are friends of the OCA. (It's not the only frustration with B. Kahle: we are waiting years for the UNIVERSAL REPOSITORY announced by Peter Suber - Suber and Kahle seems to have no time for this urgent need of the OA community.)
Google is adding thousands of books monthly to his Book Search index - there is nothing which one can view at the OCA's "Open library". I have no hope that the announced October 2006 event would be the BIG-BANG. At
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My sympathy is with the OCA and its idea of free content but I begin to understand the UCA decision to make the devil's pact with Google.
KlausGraf - am Dienstag, 17. Oktober 2006, 23:56 - Rubrik: English Corner
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Im Streit um den möglichen Verkauf badischer Handschriften will die Landesstiftung Baden-Württemberg in den kommenden drei Jahren für zehn Millionen Euro Kunstschätze kaufen und für das Land sichern. Einem entsprechenden Vorschlag des Ministerpräsidenten Günther Oettinger (CDU) stimmte der Aufsichtsrat der Stiftung am Dienstag zu. Entsprechend werde es weniger Geld für andere Projekte der Stiftung geben, erklärte Oettinger, der auch Vorsitzender des Gremiums ist. http://www.stuttgarter-nachrichten.de/stn/page/detail.php/1271167
Unterdessen macht eine Scherzauktion bei Ebay Furore. Nach dem Motto Wir können alles. Außer Hochkultur (richtig, das hatten wir schon) versteigerten die Jusos bei Ebay die komplette Landesregierung Baden-Württemberg:
http://www.swr.de/nachrichten/bw/-/id=1622/nid=1622/did=1649172/kuxf9l/
http://www.tagesspiegel.de/kultur/nachrichten/handschriften-streit/77459.asp
(Die Auktion ist nicht mehr auffindbar.)
Da man vertraulich hört, dass die BLB nach wie vor von der Landesregierung unter Druck gesetzt wird, einzelne Handschriften zu verkaufen, ist Entwarnung freilich nicht angesagt. Auch wenn es wie eine Gebetsmühle klingt (und immer wieder in den 35 hier dokumentierten Protestresolutionen angesprochen wurde): Die Karlsruher Sammlung ist eine Gesamtheit, ein Ensemble, aus dem man nicht einfach Stücke entnehmen kann, ohne ihm gravierend zu schaden.
Sehr enttäuschend war übrigens die Haltung der Blogosphäre zu dem Skandal, siehe etwa
http://www.google.de/blogsearch?hl=de&q=handschriften&lr=&ie=UTF-8&scoring=d
Unterdessen macht eine Scherzauktion bei Ebay Furore. Nach dem Motto Wir können alles. Außer Hochkultur (richtig, das hatten wir schon) versteigerten die Jusos bei Ebay die komplette Landesregierung Baden-Württemberg:
http://www.swr.de/nachrichten/bw/-/id=1622/nid=1622/did=1649172/kuxf9l/
http://www.tagesspiegel.de/kultur/nachrichten/handschriften-streit/77459.asp
(Die Auktion ist nicht mehr auffindbar.)
Da man vertraulich hört, dass die BLB nach wie vor von der Landesregierung unter Druck gesetzt wird, einzelne Handschriften zu verkaufen, ist Entwarnung freilich nicht angesagt. Auch wenn es wie eine Gebetsmühle klingt (und immer wieder in den 35 hier dokumentierten Protestresolutionen angesprochen wurde): Die Karlsruher Sammlung ist eine Gesamtheit, ein Ensemble, aus dem man nicht einfach Stücke entnehmen kann, ohne ihm gravierend zu schaden.
Sehr enttäuschend war übrigens die Haltung der Blogosphäre zu dem Skandal, siehe etwa
http://www.google.de/blogsearch?hl=de&q=handschriften&lr=&ie=UTF-8&scoring=d
Die Marburger Forschungsstelle wird 30, die Dependance an der Technischen Universität Dresden 15 Jahre alt. Am 31. Oktober 2006 wird das mit einem Festakt gefeiert.
Hinter dem etwas farblosen Begriff „Personalschriften“ verbergen sich hauptsächlich zigtausende protestantische Leichenpredigten (Grabreden) der frühen Neuzeit, die eine unerschöpfliche Quelle für Biographisches und vielfältige historische, literatur- und kulturwissenschaftliche Fragestellungen darstellen. Regionaler Schwerpunkte der Forschungsstelle sind Hessen, Schlesien, Thüringen und Sachsen.
Das umfangreiche Webangebot der Forschungsstelle bietet den Gesamtkatalog deutschsprachiger Leichenpredigten (GESA) mit über 160.000 Einträgen, aber auch eine BIbliographie und den nützlichen „Thesaurus Locorum (Thelo)“, eine Datenbank frühneuzeitlicher Ortsnamen. Die Datenbanken sind online frei abrufbar, doch leider sind die Dokumente selbst nicht als Scans verfügbar; die dem Institut mikroverfilmt vorliegenden Dokumente können allerdings gegen Gebühr angefordert werden.
PS: Nicht nur am offenen Grabe, sondern auch am Traualtar wurde mit einigem Quellenwert gepredigt. Der Familienpredigtenbestand der Württembergischen Landesbibliothek Stuttgart etwa umfasst neben den (im GESA erfassten) Grabreden auch Hochzeitspredigten und andere Predigten. Die Kataloge der Stuttgarter Bestände werden seit Jahren von dem Familienforscher Ralph Kunert elektronisch erfasst und im WWW veröffentlicht.
Hinter dem etwas farblosen Begriff „Personalschriften“ verbergen sich hauptsächlich zigtausende protestantische Leichenpredigten (Grabreden) der frühen Neuzeit, die eine unerschöpfliche Quelle für Biographisches und vielfältige historische, literatur- und kulturwissenschaftliche Fragestellungen darstellen. Regionaler Schwerpunkte der Forschungsstelle sind Hessen, Schlesien, Thüringen und Sachsen.
Das umfangreiche Webangebot der Forschungsstelle bietet den Gesamtkatalog deutschsprachiger Leichenpredigten (GESA) mit über 160.000 Einträgen, aber auch eine BIbliographie und den nützlichen „Thesaurus Locorum (Thelo)“, eine Datenbank frühneuzeitlicher Ortsnamen. Die Datenbanken sind online frei abrufbar, doch leider sind die Dokumente selbst nicht als Scans verfügbar; die dem Institut mikroverfilmt vorliegenden Dokumente können allerdings gegen Gebühr angefordert werden.
PS: Nicht nur am offenen Grabe, sondern auch am Traualtar wurde mit einigem Quellenwert gepredigt. Der Familienpredigtenbestand der Württembergischen Landesbibliothek Stuttgart etwa umfasst neben den (im GESA erfassten) Grabreden auch Hochzeitspredigten und andere Predigten. Die Kataloge der Stuttgarter Bestände werden seit Jahren von dem Familienforscher Ralph Kunert elektronisch erfasst und im WWW veröffentlicht.
Ladislaus - am Dienstag, 17. Oktober 2006, 18:18 - Rubrik: Genealogie
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Der Bund der Steuerzahler und ähnliche deutsche Verbände fallen ja hauptsächlich durch Gejammer, neoliberale Kahlschlagrhetorik und eindimensionale "Sparen!"-Empfehlungen auf.
Wie man das Zauberwort "Steuergeld" auch etwas kreativer einsetzen kann, zeigt die US-amerikanische Bürgerinitiative Alliance for Taxpayer Access (ATA), die sich für Open Access von steuerfinanzierten Forschungsergebnissen einsetzt. Die Initiative scheint aus dem Gesundheitswesen zu kommen, wo die mangelhafte Literaturversorgung von Ärzten außerhalb des Wissenschaftsbetriebs und von Patienten sicher besonders stark spürbar ist.
Die „Statement of Principles“ der ATA:
1. American taxpayers are entitled to open access on the Internet to the peer-reviewed scientific articles on research funded by the U.S. Government.
2. Widespread access to the information contained in these articles is an essential, inseparable component of our nation’s investment in science.
3. This and other scientific information should be shared in cost-effective ways that take advantage of the Internet, stimulate further discovery and innovation, and advance the translation of this knowledge into public benefits.
4. Enhanced access to and expanded sharing of information will lead to usage by millions of scientists, professionals, and individuals, and will deliver an accelerated return on the taxpayers' investment.
Wenn man sich jetzt noch das etwas kurzsichtige nationale Geklingel wegdenkt, ist das eine sehr begrüßenswerte Aktion, der man Nachahmer in Europa wünscht.
Wie man das Zauberwort "Steuergeld" auch etwas kreativer einsetzen kann, zeigt die US-amerikanische Bürgerinitiative Alliance for Taxpayer Access (ATA), die sich für Open Access von steuerfinanzierten Forschungsergebnissen einsetzt. Die Initiative scheint aus dem Gesundheitswesen zu kommen, wo die mangelhafte Literaturversorgung von Ärzten außerhalb des Wissenschaftsbetriebs und von Patienten sicher besonders stark spürbar ist.
Die „Statement of Principles“ der ATA:
1. American taxpayers are entitled to open access on the Internet to the peer-reviewed scientific articles on research funded by the U.S. Government.
2. Widespread access to the information contained in these articles is an essential, inseparable component of our nation’s investment in science.
3. This and other scientific information should be shared in cost-effective ways that take advantage of the Internet, stimulate further discovery and innovation, and advance the translation of this knowledge into public benefits.
4. Enhanced access to and expanded sharing of information will lead to usage by millions of scientists, professionals, and individuals, and will deliver an accelerated return on the taxpayers' investment.
Wenn man sich jetzt noch das etwas kurzsichtige nationale Geklingel wegdenkt, ist das eine sehr begrüßenswerte Aktion, der man Nachahmer in Europa wünscht.
Ladislaus - am Dienstag, 17. Oktober 2006, 17:35 - Rubrik: Open Access
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Unter diesem Titel berichtet Sabine Büttner (Köln) in der GWU Sept. 2006 (S. 540f.) - leider nur gedruckt vorliegend - über Weblogs (hier halten wir an der unseres Erachtens einzig richtigen Form DAS Weblog fest). Nach einer allgemeinen Einführung merkt die Autorin an, dass dieser Medientrend in der deutschsprachigen Geschichtswissenschaft noch so gut wie keine Resonanz gefunden habe und bespricht dann kurz einige Beispiele:
http://hodel-histnet.blogspot.com/
http://xpof.blogg.de
ARCHIVALIA (zutreffend als Gruppenblog bezeichnet)
http://adresscomptoir.twoday.net (hierher auch der Hinweis auf Büttners Artikel).
Aktiver seien die westlichen Nachbarn. Für Frankreich steht PECIA http://pecia.tooblog.fr ; für die USA wird Cliopatria genannt:
http://hnn.us/blogs/2.html
Aus England werden die Early Modern Notes herausgegriffen:
http://earlymodernweb.org.uk/emn
Zur Schuldidaktik wird auf
http://www.mediamanual.at/mediamanual/workshop/pdf/medienkultur/Weblogmanual.pdf aufmerksam gemacht.
Abschließend weist Büttner noch auf die Google Blog Search http://blogsearch.google.com hin.
Weitere Hinweise natürlich in unserer Rubrik Weblogs:
http://archiv.twoday.net/topics/Weblogs/
http://hodel-histnet.blogspot.com/
http://xpof.blogg.de
ARCHIVALIA (zutreffend als Gruppenblog bezeichnet)
http://adresscomptoir.twoday.net (hierher auch der Hinweis auf Büttners Artikel).
Aktiver seien die westlichen Nachbarn. Für Frankreich steht PECIA http://pecia.tooblog.fr ; für die USA wird Cliopatria genannt:
http://hnn.us/blogs/2.html
Aus England werden die Early Modern Notes herausgegriffen:
http://earlymodernweb.org.uk/emn
Zur Schuldidaktik wird auf
http://www.mediamanual.at/mediamanual/workshop/pdf/medienkultur/Weblogmanual.pdf aufmerksam gemacht.
Abschließend weist Büttner noch auf die Google Blog Search http://blogsearch.google.com hin.
Weitere Hinweise natürlich in unserer Rubrik Weblogs:
http://archiv.twoday.net/topics/Weblogs/
Escândalo político e cultural
As agências noticiosas que abastecem os órgãos de comunicação social portugueses parecem ter-se esquecido de um gravíssimo escândalo político e cultural, que continua a preocupar universidades, centros de investigação e tantas outras instituições culturais europeias e de fora da Europa e respectivos membros, em que o principal protagonista é o governo do Estado de Baden-Württemberg, na Alemanha.
Face à gravidade do que se está a passar, segundo verificamos pelos artigos, cartas, comentários e outras tomadas de posição junto do Primeiro-Ministro do referido Estado, no sentido de o demover, bem como ao seu governo, do brutal atentado programado contra grande parte dos preciosos fundos da Biblioteca de Karlsruhe, que, apesar de pertencerem ao referido estado da República Federal Alemã, onde se encontram, culturalmente, pertencem ao património mundial, não podemos ficar em silêncio.
O artigo de Jean-Claude Schmitt, publicado no Le Monde, no dia 6 deste mês, elucida-nos sobre o essencial do miserável – apesar de avultado - negócio, que estava prestes a consumar-se: o governo estadual de Baden-Württemberg cederia à família grã-ducal de Baden 3 500 dos 4 200 manuscritos, isto é, livros manuscritos medievais, que a Biblioteca de Karlsruhe possui, muitos deles recheados de riquíssimas iluminuras, a troco de 70 milhões de euros, cerca de catorze milhões de contos na antiga moeda portuguesa. Terminaria, assim, um longo diferendo entre o governo e esta antiga família que, além de ter sido compensada com a antiga abadia cisterciense de Salem, convertida em escola privada, ainda reclamava objectos de arte e os célebres códices iluminados da abadia de Reichenau, como os de muitas outras, secularizados, em 1803, na sequências das invasões napoleónicas, tendo entrado, finalmente, no domínio público, em 1918.
Dada a magnitude desta indigna acção de política e mercancia anticultural, pouco interessarão argumentos de pormenor que, eventualmente, pudessem ser esgrimidos para tentar justificar o secreto acordo governamental com a mencionada família ducal de Baden.
A maior gravidade desta escandalosa atitude de política anticultural decorre do facto de ser o próprio governo – que deveria ser o principal responsável pela defesa do património cultural dentro do Estado que o elegeu - a promover o desmantelamento da sua principal Biblioteca, transferindo a maior partes destas preciosas obras únicas para a posse de particulares, abrindo, assim, caminho à sua posterior dispersão, através da venda a retalho, em sucessivos leilões lucrativos, por que, fatalmente, haveria de passar.
Além de muitas outras considerações que este lamentável episódio poderia suscitar, é preocupante o desdém com que estes governantes olham para a cultura medieval e o à vontade com que decidem desfazer-se de tão preciosos monumentos culturais, que este ou qualquer outro estado da República Federal Alemã, cujo prestígio científico, técnico, económico e político, há muito nos habituámos a respeitar, jamais conseguiria reunir, deixando-nos uma imagem verdadeiramente negativa, que nunca imaginaríamos ser possível.
Conhecendo o coro de protestos que a notícia provocou, o ministro de estado e dos assuntos culturais anunciou que o governo federal, agora em Berlim, não autorizaria a venda destas obras para o estrangeiro, afirmação que não exclui a possibilidade de venda, a retalho, na Alemanha, continuando, por isso, a pairar sobre esta preciosa Biblioteca o espectro da dispersão de tão notáveis colecções.
Entre as numerosas mensagens dirigidas ao Primeiro Ministro, podemos salientar a do Prof. Doutor Stefano Zamponi, Presidente do Comité Internacional de Paleografia Latina, difundida em alemão, inglês e italiano, que, na qualidade de membro do referido Comité Internacional, subscrevemos e nos apraz divulgar no original italiano:
- «Al Presidente del Consiglio dei Ministri
del Land Baden-Württenberg
Egregio Signor Presidente,
le scrivo per esprimerle vivissima preoccupazione per le sorti dei manoscritti della Badische Landesbibliothek di Karlsruhe.
A nome di tutti i membri del Comité International de Paléographie latine la sollecito a fare ogni tentativo per impedire che i manoscritti della Badische Landesbibliothek siano alienati con grave rischio di dispersione.
Non intendo analizzare i motivi giuridici o economici di tale progetto: desidero solo ribadire che da oltre un secolo in tutta Europa i manoscritti conservati in pubbliche raccolte sono un patrimonio inalienabile, che le biblioteche custodiscono e valorizzano per la comunità scientifica internazionale. Non si può pensare di cedere l'antica biblioteca di Reichenau, così come non si può vendere il Colosseo, né abbattere una chiesa gotica o un bosco di querce secolari.
La prego, faccia in modo che al governo del Baden-Württenberg non si debba applicare il passo della Scrittura "Diviserunt sibi vestimenta mea" (Ps. 21, 19).
Con cordiali saluti
Prof. dr. Stefano Zamponi
Presidente del Comité
International de Paléographie latine».
Com este breve artigo pretendemos fazer-nos eco em Portugal do coro de protestos desencadeado na Europa e fora das fronteiras deste velho continente donde irradiou civilização e cultura para todo o mundo contra tão inaudito atentado cultural que, em segredo, o governo de Baden-Württemberg se propunha perpetrar.
Se este mau exemplo vindo a público tivesse surgido num pequeno e pobre estado do chamado terceiro mundo continuaria a ser grave, mas que tenha sido provocado pelo governo de um Estado da República Federal Alemã é verdadeiramente intolerável e não podemos deixar de unir a nossa voz ao grande coro das instituições internacionais especializadas e de a fazer chegar ao governo do Primeiro-Ministro Öttinger e à Embaixada da Alemanha, em Lisboa
Esperamos que ainda haja bom senso e não se concretize tal atentado contra o referido património cultural - que não é exclusivo deste Estado e da Alemanha, mas pertence a toda a Humanidade - e que este péssimo exemplo, vindo da Alemanha, não prolifere.
José Marques
Prof. Catedrático da Universidade do Porto (ap.)
Membro do Comité International de Paléographie Latine
Membro da Comission Internatonale de Diplomatique
Der Beitrag (verbreitet über Apilist) erschien in der Presse in Braga (Portugal).
As agências noticiosas que abastecem os órgãos de comunicação social portugueses parecem ter-se esquecido de um gravíssimo escândalo político e cultural, que continua a preocupar universidades, centros de investigação e tantas outras instituições culturais europeias e de fora da Europa e respectivos membros, em que o principal protagonista é o governo do Estado de Baden-Württemberg, na Alemanha.
Face à gravidade do que se está a passar, segundo verificamos pelos artigos, cartas, comentários e outras tomadas de posição junto do Primeiro-Ministro do referido Estado, no sentido de o demover, bem como ao seu governo, do brutal atentado programado contra grande parte dos preciosos fundos da Biblioteca de Karlsruhe, que, apesar de pertencerem ao referido estado da República Federal Alemã, onde se encontram, culturalmente, pertencem ao património mundial, não podemos ficar em silêncio.
O artigo de Jean-Claude Schmitt, publicado no Le Monde, no dia 6 deste mês, elucida-nos sobre o essencial do miserável – apesar de avultado - negócio, que estava prestes a consumar-se: o governo estadual de Baden-Württemberg cederia à família grã-ducal de Baden 3 500 dos 4 200 manuscritos, isto é, livros manuscritos medievais, que a Biblioteca de Karlsruhe possui, muitos deles recheados de riquíssimas iluminuras, a troco de 70 milhões de euros, cerca de catorze milhões de contos na antiga moeda portuguesa. Terminaria, assim, um longo diferendo entre o governo e esta antiga família que, além de ter sido compensada com a antiga abadia cisterciense de Salem, convertida em escola privada, ainda reclamava objectos de arte e os célebres códices iluminados da abadia de Reichenau, como os de muitas outras, secularizados, em 1803, na sequências das invasões napoleónicas, tendo entrado, finalmente, no domínio público, em 1918.
Dada a magnitude desta indigna acção de política e mercancia anticultural, pouco interessarão argumentos de pormenor que, eventualmente, pudessem ser esgrimidos para tentar justificar o secreto acordo governamental com a mencionada família ducal de Baden.
A maior gravidade desta escandalosa atitude de política anticultural decorre do facto de ser o próprio governo – que deveria ser o principal responsável pela defesa do património cultural dentro do Estado que o elegeu - a promover o desmantelamento da sua principal Biblioteca, transferindo a maior partes destas preciosas obras únicas para a posse de particulares, abrindo, assim, caminho à sua posterior dispersão, através da venda a retalho, em sucessivos leilões lucrativos, por que, fatalmente, haveria de passar.
Além de muitas outras considerações que este lamentável episódio poderia suscitar, é preocupante o desdém com que estes governantes olham para a cultura medieval e o à vontade com que decidem desfazer-se de tão preciosos monumentos culturais, que este ou qualquer outro estado da República Federal Alemã, cujo prestígio científico, técnico, económico e político, há muito nos habituámos a respeitar, jamais conseguiria reunir, deixando-nos uma imagem verdadeiramente negativa, que nunca imaginaríamos ser possível.
Conhecendo o coro de protestos que a notícia provocou, o ministro de estado e dos assuntos culturais anunciou que o governo federal, agora em Berlim, não autorizaria a venda destas obras para o estrangeiro, afirmação que não exclui a possibilidade de venda, a retalho, na Alemanha, continuando, por isso, a pairar sobre esta preciosa Biblioteca o espectro da dispersão de tão notáveis colecções.
Entre as numerosas mensagens dirigidas ao Primeiro Ministro, podemos salientar a do Prof. Doutor Stefano Zamponi, Presidente do Comité Internacional de Paleografia Latina, difundida em alemão, inglês e italiano, que, na qualidade de membro do referido Comité Internacional, subscrevemos e nos apraz divulgar no original italiano:
- «Al Presidente del Consiglio dei Ministri
del Land Baden-Württenberg
Egregio Signor Presidente,
le scrivo per esprimerle vivissima preoccupazione per le sorti dei manoscritti della Badische Landesbibliothek di Karlsruhe.
A nome di tutti i membri del Comité International de Paléographie latine la sollecito a fare ogni tentativo per impedire che i manoscritti della Badische Landesbibliothek siano alienati con grave rischio di dispersione.
Non intendo analizzare i motivi giuridici o economici di tale progetto: desidero solo ribadire che da oltre un secolo in tutta Europa i manoscritti conservati in pubbliche raccolte sono un patrimonio inalienabile, che le biblioteche custodiscono e valorizzano per la comunità scientifica internazionale. Non si può pensare di cedere l'antica biblioteca di Reichenau, così come non si può vendere il Colosseo, né abbattere una chiesa gotica o un bosco di querce secolari.
La prego, faccia in modo che al governo del Baden-Württenberg non si debba applicare il passo della Scrittura "Diviserunt sibi vestimenta mea" (Ps. 21, 19).
Con cordiali saluti
Prof. dr. Stefano Zamponi
Presidente del Comité
International de Paléographie latine».
Com este breve artigo pretendemos fazer-nos eco em Portugal do coro de protestos desencadeado na Europa e fora das fronteiras deste velho continente donde irradiou civilização e cultura para todo o mundo contra tão inaudito atentado cultural que, em segredo, o governo de Baden-Württemberg se propunha perpetrar.
Se este mau exemplo vindo a público tivesse surgido num pequeno e pobre estado do chamado terceiro mundo continuaria a ser grave, mas que tenha sido provocado pelo governo de um Estado da República Federal Alemã é verdadeiramente intolerável e não podemos deixar de unir a nossa voz ao grande coro das instituições internacionais especializadas e de a fazer chegar ao governo do Primeiro-Ministro Öttinger e à Embaixada da Alemanha, em Lisboa
Esperamos que ainda haja bom senso e não se concretize tal atentado contra o referido património cultural - que não é exclusivo deste Estado e da Alemanha, mas pertence a toda a Humanidade - e que este péssimo exemplo, vindo da Alemanha, não prolifere.
José Marques
Prof. Catedrático da Universidade do Porto (ap.)
Membro do Comité International de Paléographie Latine
Membro da Comission Internatonale de Diplomatique
Der Beitrag (verbreitet über Apilist) erschien in der Presse in Braga (Portugal).
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Dernières Nouvelles d'Alsace, 12.10.06: Als Geldanlagen angesehen - Laurence Perry, Direktorin der städtischen Archive Strasbourg, in denen sich Zigtausende von Handschriften befinden: "Es ist verrückt. In Frankreich sind öffentliche Sammlungen unveräußerlich. ..."
Dernières Nouvelles d'Alsace, 12.10.06: Bei uns unmöglich und undenkbar - Hubert Mayer, Konservator der Humanistischen Bibliothek von Sélestat, die über eine große Anzahl von Handschriften verfügt: "In Frankreich gestattet das Gesetz keine solchen Transaktionen. Zum Glück! ..."
Dernières Nouvelles d'Alsace, 12.10.06: Auch die Arbeit von Elsässern - Albert Châtelet, emeritierter Professor, ehemaliger Leiter des Instituts für Kunstgeschichte Strasbourg: "Der eventuelle Verkauf solcher Kulturgüter ist empörend. Es wäre ein Verlust für die Region, denn die Handschriften würden in Ländern mit Petrodollars zerstreut. ..."
http://www.blb-karlsruhe.de/blb/blbhtml/aktuelles/aktuellinfo.html#handschriften
Am 13.10.2006 berichtete die FAZ über die Konferenz "Wege zum Kulturgüterschutz". Auszug:
Die Rolle des Theseus, der mit dem Faden aus dem Labyrinth findet, war auf der
Konferenz gleich mehrfach besetzt. Am weitesten wickelte ihn Julia El-Bitar
(Köln) auf. Während hierzulande das Privatrecht, so Reinhard Mußgnug, "das aus
einem Museum gestohlene Meisterwerk mit dem in der Eisenbahn vergessenen
Regenschirm über einen Leisten schlägt", gewährt die "Grande Nation", so Frau
El-Bitar, ihren Kulturgütern Protektion: Als "res extra commercium" sind sie
unveräußerlich. Mit dem 2004 verabschiedeten "Code du patrimoine" sind die
Bestände des "domaine public", die Sammlungen der "Musées de France" und
klassifizierte Kulturgüter, umfassend geschützt, von dauerhaftem Export
ausgeschlossen und, sofern sie sich nicht im Privateigentum befinden, weder
pfändbar noch veräußerlich. Die Lücken und Schwächen des deutschen
Kulturschutzgesetzes, die sie am Diebstahl des Hamburger Stadtsiegels
exemplifizierte, lassen Julia El-Bitar für das französische Modell plädieren.
Doch setzt der "Code du patrimoine" ein zentralistisch aufgebautes Rechtssystems
voraus, und so hält sie den privatrechtliche Lösungsweg für schneller: Eigene
Bestimmungen für Kulturgüter könnten in das Bürgerliche Gesetzbuch integriert
und Sondervorschriften für öffentliche Kulturgüter geschaffen werden, die vor
allem die Rechte des Eigentümers stärken würden.
Code du patrimoine:
http://www.lexinter.net/lois4/ordonnance_du_20_fevrier_2004_code_du_patrimoine.htm
Dernières Nouvelles d'Alsace, 12.10.06: Bei uns unmöglich und undenkbar - Hubert Mayer, Konservator der Humanistischen Bibliothek von Sélestat, die über eine große Anzahl von Handschriften verfügt: "In Frankreich gestattet das Gesetz keine solchen Transaktionen. Zum Glück! ..."
Dernières Nouvelles d'Alsace, 12.10.06: Auch die Arbeit von Elsässern - Albert Châtelet, emeritierter Professor, ehemaliger Leiter des Instituts für Kunstgeschichte Strasbourg: "Der eventuelle Verkauf solcher Kulturgüter ist empörend. Es wäre ein Verlust für die Region, denn die Handschriften würden in Ländern mit Petrodollars zerstreut. ..."
http://www.blb-karlsruhe.de/blb/blbhtml/aktuelles/aktuellinfo.html#handschriften
Am 13.10.2006 berichtete die FAZ über die Konferenz "Wege zum Kulturgüterschutz". Auszug:
Die Rolle des Theseus, der mit dem Faden aus dem Labyrinth findet, war auf der
Konferenz gleich mehrfach besetzt. Am weitesten wickelte ihn Julia El-Bitar
(Köln) auf. Während hierzulande das Privatrecht, so Reinhard Mußgnug, "das aus
einem Museum gestohlene Meisterwerk mit dem in der Eisenbahn vergessenen
Regenschirm über einen Leisten schlägt", gewährt die "Grande Nation", so Frau
El-Bitar, ihren Kulturgütern Protektion: Als "res extra commercium" sind sie
unveräußerlich. Mit dem 2004 verabschiedeten "Code du patrimoine" sind die
Bestände des "domaine public", die Sammlungen der "Musées de France" und
klassifizierte Kulturgüter, umfassend geschützt, von dauerhaftem Export
ausgeschlossen und, sofern sie sich nicht im Privateigentum befinden, weder
pfändbar noch veräußerlich. Die Lücken und Schwächen des deutschen
Kulturschutzgesetzes, die sie am Diebstahl des Hamburger Stadtsiegels
exemplifizierte, lassen Julia El-Bitar für das französische Modell plädieren.
Doch setzt der "Code du patrimoine" ein zentralistisch aufgebautes Rechtssystems
voraus, und so hält sie den privatrechtliche Lösungsweg für schneller: Eigene
Bestimmungen für Kulturgüter könnten in das Bürgerliche Gesetzbuch integriert
und Sondervorschriften für öffentliche Kulturgüter geschaffen werden, die vor
allem die Rechte des Eigentümers stärken würden.
Code du patrimoine:
http://www.lexinter.net/lois4/ordonnance_du_20_fevrier_2004_code_du_patrimoine.htm
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Die Direktoren der baden-württembergischen Landes- und
Universitätsbibliotheken protestieren gegen den geplanten Verkauf der Karlsruher Handschriftensammlung
Die Direktoren der baden-württembergischen Universitäts- und Landesbibliotheken
treten den Plänen der Landesregierung, bedeutende Teile der
Handschriftensammlung der Badischen Landesbibliothek Karlsruhe für 70 Millionen
Euro zu Gunsten des Hauses Baden zu veräußern, mit Unverständnis und
Ablehnung entgegen.
Die einzigartige wissenschaftliche und kulturelle Bedeutung der
Handschriftensammlung steht außer Frage und ist in der öffentlichen Diskussion der
vergangenen Tage mehrfach dargestellt worden. Die rechtliche Fragwürdigkeit des
markgräflichen Anspruchs, den die Landesregierung im Grundsatz anzuerkennen
scheint, hat Professor Reinhard Mußgnug in der FAZ vom 29.09. dargelegt.
Die Bibliotheksdirektoren beunruhigt jedoch vor allem die grundsätzliche politische
Dimension dieses Verkaufsprojektes. Deutschland hat, wenn wir an die Inflation von
1923, die Weltwirtschaftskrise 1929/1930 oder die Zerstörung des Landes im 2.
Weltkrieg denken, in den vergangenen hundert Jahren Zeiten größter wirtschaftlicher
und materieller Not durchlebt. Es ist nicht bekannt, dass die Regierungen in diesen
Krisen die Veräußerung des kulturellen Erbes geplant, betrieben oder durchgeführt
hätten. Heute gibt es im Norden und Osten Deutschlands Bundesländer, deren
Haushaltslage seit Jahren prekär ist. Es ist nicht bekannt, dass die ärmeren
Bundesländer begonnen hätten, die Schätze ihrer Museen oder Bibliotheken zu
liquidieren.
Die Regierung des immer noch wohlhabenden Landes Baden-Württemberg steht
nun vor einem Schritt, der bisher nicht denkbar war. Wir sehen in den Plänen der
Landesregierung das Menetekel an der Wand. Ist das Tabu erst einmal gebrochen,
sind für Kultureinrichtungen Modelle vorstellbar, nach denen sich Museen oder
Bibliotheken durch den Verkauf wertvoller Bestände an ihren Betriebskosten
beteiligen. Ist es etwa ein Zufall, dass es in der aktuellen Denkschrift des
Rechnungshofes Baden-Württemberg bezüglich der Staatsgalerie Stuttgart heißt:
„Ein maßvoller Abbau der Sammlungsbestände ( z.B. ... Objekte außerhalb der
Sammlungsschwerpunkte) könnte räumliche und personelle Ressourcen freisetzen,
außerdem auch (bescheidene) Veräußerungserlöse erbringen.“
Aus Sicht der Bibliotheksdirektoren muss die Devise lauten: Obsta principiis: Wehre
den Anfängen, damit wir nicht morgen, aber vielleicht in einigen Jahren den
Ausverkauf unserer kulturellen Güter auf breiter Front erleben müssen, die bislang
durch große Investitionen von Bund und Ländern gefördert und gepflegt wurden –
denn unbestritten bilden sie einen genuinen Teil unserer kulturellen Identität.
Wir hoffen und erwarten, dass die Regierung Oettinger, die die Interessen der
Öffentlichkeit und der Wissenschaft zu wahren hat, mit den Ansprüchen des Hauses
Baden in politisch kreativerer Form umgeht, als dies bisher der Fall war. So wäre
neben einer juristischen Klärung vor Gericht - wenn denn die Landesregierung einen
solchen Schritt scheut – die Inanspruchnahme der Landesstiftung Baden-
Württemberg vorstellbar. Die Landesstiftung ist aus dem Verkauf von
Landesbeteiligungen hervorgegangen und bei einer milliardenschweren Ausstattung
die zweitgrößte Stiftung privaten Rechts in Deutschland. Ihr Ziel ist es, durch die
Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Kultur die
Zukunftsfähigkeit des Landes Baden-Württemberg zu sichern. Hierfür stehen pro
Jahr 50 Millionen Euro zur Verfügung.
Christian Benz (UB Mannheim), Dr. Peter Michael Ehrle (BLB Karlsruhe), Petra
Hätscher (UB Konstanz), Karl-Wilhelm Horstmann (UB Hohenheim), Dr. Hannsjörg
Kowark (WLB Stuttgart), Dr. Veit Probst (UB Heidelberg), Prof. Dr. Ulrich Schapka
(UB Tübingen), Christoph-Hubert Schütte (UB Karlsruhe), Bärbel Schubel (UB
Freiburg), Werner Stephan (UB Stuttgart)
Quelle:
http://www.blb-karlsruhe.de/blb/images/2006/presse-direktoren-bw.pdf
Universitätsbibliotheken protestieren gegen den geplanten Verkauf der Karlsruher Handschriftensammlung
Die Direktoren der baden-württembergischen Universitäts- und Landesbibliotheken
treten den Plänen der Landesregierung, bedeutende Teile der
Handschriftensammlung der Badischen Landesbibliothek Karlsruhe für 70 Millionen
Euro zu Gunsten des Hauses Baden zu veräußern, mit Unverständnis und
Ablehnung entgegen.
Die einzigartige wissenschaftliche und kulturelle Bedeutung der
Handschriftensammlung steht außer Frage und ist in der öffentlichen Diskussion der
vergangenen Tage mehrfach dargestellt worden. Die rechtliche Fragwürdigkeit des
markgräflichen Anspruchs, den die Landesregierung im Grundsatz anzuerkennen
scheint, hat Professor Reinhard Mußgnug in der FAZ vom 29.09. dargelegt.
Die Bibliotheksdirektoren beunruhigt jedoch vor allem die grundsätzliche politische
Dimension dieses Verkaufsprojektes. Deutschland hat, wenn wir an die Inflation von
1923, die Weltwirtschaftskrise 1929/1930 oder die Zerstörung des Landes im 2.
Weltkrieg denken, in den vergangenen hundert Jahren Zeiten größter wirtschaftlicher
und materieller Not durchlebt. Es ist nicht bekannt, dass die Regierungen in diesen
Krisen die Veräußerung des kulturellen Erbes geplant, betrieben oder durchgeführt
hätten. Heute gibt es im Norden und Osten Deutschlands Bundesländer, deren
Haushaltslage seit Jahren prekär ist. Es ist nicht bekannt, dass die ärmeren
Bundesländer begonnen hätten, die Schätze ihrer Museen oder Bibliotheken zu
liquidieren.
Die Regierung des immer noch wohlhabenden Landes Baden-Württemberg steht
nun vor einem Schritt, der bisher nicht denkbar war. Wir sehen in den Plänen der
Landesregierung das Menetekel an der Wand. Ist das Tabu erst einmal gebrochen,
sind für Kultureinrichtungen Modelle vorstellbar, nach denen sich Museen oder
Bibliotheken durch den Verkauf wertvoller Bestände an ihren Betriebskosten
beteiligen. Ist es etwa ein Zufall, dass es in der aktuellen Denkschrift des
Rechnungshofes Baden-Württemberg bezüglich der Staatsgalerie Stuttgart heißt:
„Ein maßvoller Abbau der Sammlungsbestände ( z.B. ... Objekte außerhalb der
Sammlungsschwerpunkte) könnte räumliche und personelle Ressourcen freisetzen,
außerdem auch (bescheidene) Veräußerungserlöse erbringen.“
Aus Sicht der Bibliotheksdirektoren muss die Devise lauten: Obsta principiis: Wehre
den Anfängen, damit wir nicht morgen, aber vielleicht in einigen Jahren den
Ausverkauf unserer kulturellen Güter auf breiter Front erleben müssen, die bislang
durch große Investitionen von Bund und Ländern gefördert und gepflegt wurden –
denn unbestritten bilden sie einen genuinen Teil unserer kulturellen Identität.
Wir hoffen und erwarten, dass die Regierung Oettinger, die die Interessen der
Öffentlichkeit und der Wissenschaft zu wahren hat, mit den Ansprüchen des Hauses
Baden in politisch kreativerer Form umgeht, als dies bisher der Fall war. So wäre
neben einer juristischen Klärung vor Gericht - wenn denn die Landesregierung einen
solchen Schritt scheut – die Inanspruchnahme der Landesstiftung Baden-
Württemberg vorstellbar. Die Landesstiftung ist aus dem Verkauf von
Landesbeteiligungen hervorgegangen und bei einer milliardenschweren Ausstattung
die zweitgrößte Stiftung privaten Rechts in Deutschland. Ihr Ziel ist es, durch die
Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Kultur die
Zukunftsfähigkeit des Landes Baden-Württemberg zu sichern. Hierfür stehen pro
Jahr 50 Millionen Euro zur Verfügung.
Christian Benz (UB Mannheim), Dr. Peter Michael Ehrle (BLB Karlsruhe), Petra
Hätscher (UB Konstanz), Karl-Wilhelm Horstmann (UB Hohenheim), Dr. Hannsjörg
Kowark (WLB Stuttgart), Dr. Veit Probst (UB Heidelberg), Prof. Dr. Ulrich Schapka
(UB Tübingen), Christoph-Hubert Schütte (UB Karlsruhe), Bärbel Schubel (UB
Freiburg), Werner Stephan (UB Stuttgart)
Quelle:
http://www.blb-karlsruhe.de/blb/images/2006/presse-direktoren-bw.pdf
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http://www.blb-karlsruhe.de/blb/images/2006/presse-medioevolatino.pdf
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PER LO STUDIO
DEL MEDIOEVO LATINO
(S.I.S.M.E.L.)
S e d e :
CERTOSA DEL GALLUZZO
I - 5 0 1 2 4 F IRENZE
TEL. : +3 9 ( 0 5 5 ) 2 0 4 8 5 0 1 - 2 0 4 9 7 4 9 • FAX: 2 3 2 0 4 2 3
• e mail: claudio.leonardi@sismelfirenze.it http://www.sismelfirenze.it
Al Ministro Presidente del Land Baden-Württemberg
Firenze, 16 ottobre 2006
Illustre Presidente,
Le invio l’adesione di alcuni studiosi italiani di Paleografia e Letteratura medievale
che Le chiedono di soprassedere alla vendita dei manoscritti della Badische
Landesbibliothek di Karlsruhe.
Con il migliore saluto
Prof. Claudio Leonardi
Presidente della Società Internazionale per lo Studio
del Medioevo Latino (S.I.S.M.E.L.), Firenze
• Prof. Michele Ansani, Università degli Studi di Pavia
• Prof. Laura Balletto, professore associato di Paleografia, Università di Genova
• Prof. Alberto Bartola, professore associato di Lingua e letteratura mediolatina, Università degli studi di Roma
“La Sapienza”
• Prof. Andrea Blasina, Università degli Studi di Sassari
• Prof. Paola Busdraghi, Università di Genova
• Prof. Cristina Carbonetti, Università degli Studi di Roma “Tor Vergata”
• Prof. Luciano Cicu, Università degli Studi di Sassari
• Prof. Giovanni Cipriani, Università di Foggia
• Prof. Cristina Cocco, Università degli Studi di Cagliari
• Prof. Giuseppe Cremascoli, professore ordinario di letteratura latina medievale, Università degli Studi di
Bologna
• Prof. Edoardo D’Angelo, Università degli Studi di Napoli
• Prof. Luisa D’Arienzo, Università degli Studi di Cagliari
• Prof. Violetta De Angelis, Università degli Studi di Milano
• Prof. Giuseppe De Gregorio, Università degli Studi di Salerno
• Prof. Attilio De Luca, Università degli Studi di Roma “La Sapienza”
• Prof. Francesco De Martino, Direttore del Dipartimento di tradizione e fortuna dell’antico, Università di Foggia
• Prof. Antonio De Prisco, Università degli Studi di Verona De Prisco
• Prof. Antonio Deroma, Università degli Studi di Sassari
• prof. Mauro Donnini, Università degli Studi di Perugia
• Prof. Paolo Eleuteri, Università Ca’ Foscari di Venezia
• Prof. Bianca Fadda, Università degli Studi di Cagliari
• Prof. Anna Maria Fagnoni, Università degli Studi di Milano
• Prof. Maria Luisa Fele, Università degli Studi di Cagliari
• Prof. Giovanni Feo, Università degli Studi di Bologna
• Prof. Mirella Ferrari, Università Cattolica del Sacro Cuore, Milano
• Prof. Edoardo Ferrarini, Università degli Studi di Verona
• Prof. Maria Galante, Università degli Studi di Salerno
• Prof. Paolo Garbini, Università degli Studi di Roma “La Sapienza”
• Prof. Clelia Gattagrisi, Università degli Studi di Bari
• prof. Simona Gavitelli, Università Cattolica del Sacro Cuore, Milano
• Prof. Dr. Giuseppe Germano, Università degli Studi di Napoli "Federico II"
• Prof. Mauro Guerrini, Università degli Studi di Firenze
• Paola Guglielmotti, professore associato di Storia Medievale, Università degli Studi di Genova
• Prof. Maria Teresa Laneri, Università degli Studi di Sassari
• Prof. Giovanni Laudizi, professore ordinario di Letteratura latina, Università degli Studi di Lecce
• Sandra Macchiavello, ricercatore, Università degli Studi di Genova
• Dott. Donatella Manzoli, Università degli Studi di Roma “La Sapienza”
• Prof. Stefano Martinelli Tempesta, Sezione di Filologia Classica, Dipartimento di Scienze dell'Antichità,
Università degli Studi di Milano
• Prof. Stefano Minozzi, Università degli Studi di Verona
• Prof. Giovanna Petti Balbi, professore ordinario di Storia Medievale, Università di Genova
• Prof. Annamaria Piredda, Università degli Studi di Sassari
• Prof. Stefano Pittaluga, professore ordinario di Letteratura latina medievale, Università degli Studi di Genova
• Prof. Valeria Polonio, professore associato di Storia della Chiesa, Università degli Studi di Genova
• Prof. Marco Pozza. Università Ca’ Foscari di Venezia
• Prof. Leopoldo Puncuh, professore ordinario di Paleografia, Università degli Studi di Genova
• Prof. Riccardo Quinto, professore associato di Storia della Filosofia, Università degli Studi di Padova
• Prof. Paolo Radiciotti, professore associato di Paleografia, Università di Roma III
• Prof. Luigi G.G.Ricci, Università degli Studi di Sassari
• Ausilia Roccatagliata, ricercatore, Università di degli Studi Genova
• Prof. Lucia Rosa Gualdo, professore associato di Lingua e letteratura mediolatina, Università degli Studi di
Roma “La Sapienza”
• Prof. Antonella Rovere, professore ordinario di Diplomatica, Università di degli Studi Genova
• Prof. Francesca Santoni, Università degli Studi di Roma “La Sapienza”
• Prof. Giuseppe Scalia, già professore ordinario di Lingua e letteratura mediolatina, Università degli Studi di
Roma “La Sapienza”
• Dott. Ssa Viviana Simonetti, Università degli Studi di Perugia
• Prof. Vito Sivo, Università degli Studi di Foggia
• Prof. Pasquale Smiraglia, Università degli Studi Roma Tre
• Prof. Giuseppe Solaro, Università degli Studi di Foggia
• Prof. Francesco Stella, Università degli studi di Siena, Arezzo
• Dott. Carlo Tedeschi, Università Ca’ Foscari di Venezia
• Dott.ssa Sabina Tuzzo, ricercatrice di Letteratura latina medievale, Università degli Studi di Lecce
• Prof. Claudia Villa, Università degli Studi di Bergamo
• Prof. Antonio Vuolo, , Università degli Studi di Salerno
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http://deposit.ddb.de/ep/netpub/16/52/93/975935216/_data_deli/_deli_stand_2006_06_26/ff260907gi.pdf
Darin das Findbuch des Pfarrarchivs Legde und ein Aufsatz zur kirchlichen Archivpflege.
#histverein
Darin das Findbuch des Pfarrarchivs Legde und ein Aufsatz zur kirchlichen Archivpflege.
#histverein
KlausGraf - am Dienstag, 17. Oktober 2006, 05:12 - Rubrik: Landesgeschichte
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http://www.bundesarchiv.de/aktuelles/aus_dem_archiv/mitteilungen/00148/index.html
Zu dem skandalösen Beitrag von Rathje/Schröder werde ich mich zu gegebener Zeit äussern.
Zu dem skandalösen Beitrag von Rathje/Schröder werde ich mich zu gegebener Zeit äussern.
KlausGraf - am Dienstag, 17. Oktober 2006, 04:40 - Rubrik: Oeffentlichkeitsarbeit
http://mv.juris.de/mv/gesamt/ArchivBV_MV_2006.htm
Verordnung über die Benutzung des staatlichen Archivs in Mecklenburg-Vorpommern
(Archivbenutzungsverordnung - ArchivBenutzVO M-V)
Vom 21. August 2006
Fundstelle: GVOBl. M-V 2006, S. 698
Geltungsbeginn: 16.9.2006, Geltungsende: 31.12.2011
Aufgrund des § 14 Satz 1 des Landesarchivgesetzes vom 7. Juli 1997 (GVOBl. M-V S. 282), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. November 2005 (GVOBl. M-V S. 574) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:
§ 1
Anwendungsbereich
Die Verordnung regelt die Benutzung des staatlichen Archivs im Landesamt für Kultur und Denkmalpflege. Das staatliche Archiv unterhält zwei Standorte in Schwerin und Greifswald.
§ 2
Benutzungsarten
(1) Die Benutzung des staatlichen Archivs erfolgt durch
1.
persönliche Einsichtnahme (Direktbenutzung),
2.
schriftliche Anfragen,
3.
Anforderung von Reproduktionen von Archivgut,
4.
Versendung von Archivgut zur Einsichtnahme an einem anderen Ort,
5.
die Ausleihe von Archivgut zu Ausstellungszwecken.
(2) Die übliche Benutzungsart ist die persönliche Einsichtnahme im jeweiligen Archiv.
(3) Über die Benutzungsart entscheidet das jeweilige Archiv nach fachlichen Gesichtspunkten.
§ 3
Benutzungsantrag
(1) Die Benutzung ist schriftlich zu beantragen. Dabei sind Angaben zur Person (Name, Vorname, Anschrift), zum Benutzungszweck und zum Gegenstand der Nachforschungen möglichst genau zu machen. Bei der Direktbenutzung ist ein Antragsformular zu verwenden.
(2) Für jeden Gegenstand der Nachforschungen und jeden Benutzungszweck ist ein gesonderter Antrag zu stellen.
(3) Sollen andere Personen als Beauftragte oder Hilfskräfte zu den Arbeiten herangezogen werden, so ist von diesen jeweils ein Antrag zu stellen.
(4) Auf Verlangen hat sich der Benutzer auszuweisen.
§ 4
Benutzungsgenehmigung
(1) Über den Benutzungsantrag entscheidet das jeweilige Archiv. Die Genehmigung gilt nur für das laufende Kalenderjahr.
(2) Die Benutzungsgenehmigung kann unter Bedingungen und mit Auflagen erteilt werden.
(3) Die Benutzungsgenehmigung kann außer aus den in § 9 Abs. 2 des Landesarchivgesetzes genannten Gründen aus anderen wichtigen Gründen eingeschränkt oder versagt werden, insbesondere wenn
1.
bei früherer Benutzung von Archivgut schwerwiegend gegen die Archivbenutzungsverordnung oder andere einschlägige Bestimmungen des staatlichen Archivs verstoßen worden ist,
2.
der Ordnungszustand des Archivguts eine Nutzung nicht zulässt,
3.
Archivalien aus dienstlichen Gründen oder wegen gleichzeitiger amtlicher oder anderweitiger Benutzung nicht verfügbar sind,
4.
der mit der Nutzung des staatlichen Archivs erfolgte Zweck anderweitig, insbesondere durch Einsichtnahme in Druckwerke oder in Reproduktionen, hinlänglich erreicht werden kann,
5.
ordnungsgemäß erhobene Gebühren nicht bezahlt wurden.
(4) Die Benutzungsgenehmigung kann widerrufen oder nachträglich mit Auflagen versehen werden, wenn
1.
die Angaben im Benutzungsantrag nicht oder nicht mehr zutreffen,
2.
Gründe bekannt werden, die zur Versagung der Benutzung geführt hätten,
3.
der Benutzer wiederholt oder schwerwiegend gegen die Archivbenutzungsverordnung verstoßen hat,
4.
Benutzungsbedingungen oder -auflagen nicht eingehalten wurden, Urheber- oder Persönlichkeitsschutzrechte oder andere schutzwürdige Belange Dritter nicht beachtet wurden.
§ 5
Antrag auf Verkürzung der Schutzfristen
(1) Eine Verkürzung der Schutzfristen nach § 10 Abs. 4 des Landesarchivgesetzes ist schriftlich zu beantragen. Die Entscheidung über den Antrag trifft das jeweilige Archiv.
(2) Wird eine Verkürzung der Schutzfristen von Unterlagen beantragt, die sich auf eine natürliche Person beziehen (personenbezogenes Archivgut), so hat der Antragsteller über die in § 4 Abs. 2 genannten Angaben hinaus entweder die schriftliche Einwilligung des Betroffenen oder seiner Angehörigen beizufügen oder im Antrag eingehend zu begründen, warum eine Verkürzung der Schutzfrist unerlässlich ist und wie er die schutzwürdigen Belange der betroffenen Person und Dritter, zum Beispiel durch Anonymisierung, wahren wird. Der Benutzer hat eine Erklärung zur Wahrung von Persönlichkeitsrechten zu unterzeichnen.
(3) Auf Verlangen sind dem Antrag ergänzende Angaben und Unterlagen, bei Hochschulprüfungsarbeiten, insbesondere Stellungnahmen der akademischen Lehrer, gegebenenfalls Bürgschaften für den Benutzer, beizufügen.
§ 6
Belegexemplare
Von Arbeiten, die unter wesentlicher Verwendung von Archivgut des staatlichen Archivs verfasst worden sind, steht dem staatlichen Archiv ein kostenloses Belegexemplar zu.
§ 7
Arbeit im Benutzerraum
(1) Archivgut, Findhilfsmittel und Literatur aus der Dienstbibliothek dürfen nur im Benutzersaal während der Öffnungszeiten des jeweiligen Archivs benutzt werden.
(2) Für das Verhalten in den Benutzerräumen gelten die Vorschriften der Haus- und Benutzersaalordnungen des jeweiligen Archivs.
§ 8
Behandlung des Archivgutes
(1) Das Archivgut ist mit größtmöglicher Sorgfalt zu behandeln. Es ist insbesondere nicht gestattet, auf Archivalien und Findhilfsmitteln Vermerke, Striche oder Zeichen anzubringen, Handpausen anzufertigen oder sonst irgend etwas zu tun, was ihren Überlieferungszustand verändern könnte.
(2) An der Reihenfolge und Ordnung des Archivgutes sowie an ihrer Signierung und Verpackung darf nichts geändert werden. Auf Störungen in der Reihenfolge der Schriftstücke innerhalb einer Archivalieneinheit oder sonstige Unstimmigkeiten sowie auf Schäden und Verluste ist das Archivpersonal aufmerksam zu machen.
§ 9
Bestellung von Archivgut
(1) Die Bestellung von Archivgut erfolgt auf den dafür vorgesehenen Bestellzetteln. Auf ihnen sind die Signaturen richtig und vollständig anzugeben.
(2) Es besteht kein Anspruch darauf, Archivalien in einer bestimmten Zeit oder größere Mengen von Archivgut gleichzeitig vorgelegt zu bekommen.
(3) Anstelle von originalem Archivgut können, sofern dies aus konservatorischen oder organisatorischen Gründen notwendig ist, Reproduktionen vorgelegt werden. Die Entscheidung hierüber trifft das jeweilige Archiv.
(4) Vorbestellungen von Archivgut zur späteren Benutzung sind möglich.
(5) Das jeweilige Archiv kann Einzelheiten der Ausführung von Bestellungen durch Hausverfügung regeln.
§ 10
Rückgabe des Archivgutes
Beim Verlassen des jeweiligen Archivs sind alle benutzten Archivalien und Findhilfsmittel der Aufsicht im Benutzersaal zurückzugeben.
§ 11
Benutzung der Bibliothek
Die Hand- und Dienstbibliotheken des staatlichen Archivs können nur innerhalb des jeweiligen Archivs benutzt werden. Die §§ 12, 13 und 14 gelten entsprechend.
§ 12
Benutzung fremden Archivgutes
Für die Benutzung von Archivgut, das von anderen Archiven und Institutionen übersandt wird, gelten dieselben Bedingungen wie für das Archivgut des staatlichen Archivs, sofern die übersendende Stelle nicht anderslautende Auflagen erteilt. Kosten und anfallende Gebühren tragen die Benutzer, die die Versendung veranlasst haben.
§ 13
Benutzung von technischen Hilfsmitteln
(1) Die Verwendung technischer Hilfsmittel ist im Zusammenhang mit der Benutzung von Archivgut grundsätzlich gestattet.
(2) Die Verwendung benutzereigener Geräte bedarf der Genehmigung durch das jeweilige Archiv und kann unter Angabe von Gründen versagt werden.
(3) Archiveigene Lesegeräte stehen den Benutzern im Rahmen der Möglichkeiten zur Verfügung. Ein Anspruch auf ihre Benutzung besteht nicht.
§ 14
Anfertigung von Reproduktionen
(1) Der Benutzer kann auf Antrag und auf eigene Kosten Reproduktionen durch das staatliche Archiv oder eine vom staatlichen Archiv beauftragte Stelle herstellen lassen, soweit das Archivgut keinen Schutzfristen unterliegt und schutzwürdige Belange von Betroffenen und Dritten nicht berührt werden. Ein Rechtsanspruch auf Reproduktionen besteht nicht.
(2) Die Herstellung von Reproduktionen kann versagt oder eingeschränkt werden, wenn sich das Archivgut wegen seines Erhaltungszustandes oder seines Formats nicht zu Reproduktionen eignet. Über das jeweils geeignete Reproduktionsverfahren entscheidet das jeweilige Archiv.
(3) Eine Veröffentlichung, Weitergabe oder Vervielfältigung von Reproduktionen ist nur mit vorheriger Zustimmung des jeweiligen Archivs zulässig.
(4) Die Versandkosten für Reproduktionen trägt der Antragsteller.
§ 15
Beratung
(1) Das staatliche Archiv ist behilflich bei der Ermittlung der Archivalien und berät im Rahmen der personellen Möglichkeiten den Benutzer.
(2) Der Benutzer hat keinen Anspruch, beim Lesen oder Übersetzen der Archivalien unterstützt zu werden.
§ 16
Schriftliche Auskünfte
(1) Bei schriftlichen Anfragen sind Zweck und Gegenstand genau anzugeben.
(2) Die schriftlichen Auskünfte des staatlichen Archivs beschränken sich in der Regel auf Hinweise über Art, Umfang, Zustand und Benutzbarkeit des benötigten Archivgutes.
(3) Ein Anspruch auf Auskünfte, die einen beträchtlichen Arbeitszeitaufwand erfordern, oder auf Beantwortung von wiederholten Anfragen innerhalb eines kürzeren Zeitraums besteht nicht.
§ 17
Versendung von Archivgut
(1) In begründeten Ausnahmefällen kann auf schriftlichen Antrag Archivgut zur nichtamtlichen Benutzung an andere Archive versandt werden. Ein Anspruch auf Versendung von Archivgut besteht nicht.
(2) Archivgut, das Benutzungsbeschränkungen unterliegt oder wegen seines hohen Wertes, seines Ordnungs- und Erhaltungszustandes, seines Formats oder aus anderen Sicherheits- oder konservatorischen Gründen versendungsunfähig ist, ist von der Versendung ausgeschlossen.
(3) Die Versendung setzt voraus, dass
1.
der Benutzungszweck nicht durch Versendung von Reproduktionen erreicht werden kann,
2.
das jeweilige Archiv gewährleistet, dass das Archivgut sicher verwahrt und die Benutzung durch den Antragsteller in seinen Benutzungsräumen nach Maßgabe dieser Archivbenutzungsverordnung erfolgt.
(4) Die Versendung von Archivgut ist nur in beschränktem Umfang möglich und erfolgt stets befristet. Die Frist beträgt in der Regel vier Wochen. Sie kann auf Antrag verlängert werden.
(5) Aus dienstlichen Gründen kann versandtes Archivgut jederzeit zurückgefordert werden.
(6) Die Versand- und Versicherungskosten trägt der Antragsteller.
§ 18
Ausleihe von Archivgut
(1) Auf die Ausleihe von Archivgut zu Zwecken der Öffentlichkeitsarbeit besteht kein Anspruch. Die Entscheidung über die Ausleihe wird vom Zustand und vom Wert des Archivguts abhängig gemacht. Sie ist darüber hinaus nur möglich, wenn gewährleistet ist, dass das ausgeliehene Archivgut wirksam vor Verlust, Beschädigung und unbefugter Benutzung geschützt wird und der Zweck der Leihe nicht durch Reproduktionen oder Nachbildungen erreicht werden kann. Das staatliche Archiv kann Auflagen erteilen, um die Sicherheit und Erhaltung des ausgeliehenen Archivguts zu gewährleisten. Die Herstellung von Reproduktionen von dem ausgeliehenen Archivgut durch den Entleiher oder Dritte bedarf der Zustimmung des jeweiligen Archivs.
(2) Über die Ausleihe ist mit dem Entleiher ein Leihvertrag abzuschließen.
§ 19
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2011 außer Kraft. Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Archivbenutzungsverordnung Mecklenburg-Vorpommern vom 3. August 1998 (GVOBl. M-V S. 789) außer Kraft.
Schwerin, den 21. August 2006
Der Minister für Bildung,
Wissenschaft und Kultur
Prof. Dr. Dr. med. Hans-Robert Metelmann
Ein juristischer Kommentar stammt von Eric Steinhauer:
http://bibliotheksrecht.blog.de/2006/10/16/archivbenutzungsordnung_mecklenburg_vorp~1226861
In GVBl. Mecklenburg-Vorpommern 16/2006 wurde auf S. 698-700 die Verordnung über die Benutzung des staatlichen Archivs in Mecklenburg-Vorpommern (Archivbenutzungsordnung - ArchivBenutzVO M-V) vom 21. August 2006 veröffentlicht.
Die VO gilt für das staatliche Archiv mit den Standorten Schwerin und Greifswald, § 1 ArchivBenutzVO M-V.
Folgende Regelungen sind bemerkenswert:
§ 4 Abs. 4 Nr. 4 ArchivBenutzVO M-V: Die Benutzungsgenehmigung des Archivs kann widerrufen werden, wenn Urheberrechte Dritter nicht eingehalten werden. In Bibliotheken ist die Einhaltung des Urheberrechts regelmäßig Sache der Benutzer. Es ist nicht einzusehen, warum das Archiv hier Urheberrechtsverstöße sanktioniert. Etwas anderes gilt natürlich, wenn eigene Rechte des Archivs betroffen sind.
§ 6 ArchivBenutzVO M-V enthält ein Pflichtexemplarrecht, soweit Arbeiten unter wesentlicher Verwendung von Archivgut entstanden sind.
§ 7 ArchivBenutzVO M-V regelt die Präsenzbenutzung der Bibliothek in den Räumen des Archivs. § 11 Satz 1 ArchivBenutzVO M-V ist insoweit überflüssig. Nicht klar ist die Terminologie: § 7 ArchivBenutzVO M-V spricht von der Dienstbibliothek, § 11 ArchivBenutzVO M-V von der Hand- und Dienstbibliothek.
§§ 7 und 11 ArchivBenutzVO M-V legen für die Bibliothek eine strikte Präsenzbenutzung fest. § 17 ArchivBenutzVO M-V, der den Versand von Archivgut regelt, findet im Gegensatz zu §§ 12-14 ArchivBenutzVO M-V keine entsprechende Anwendung für Bücher. Das ist mißlich, da die Dienstbibliothek des Landeshauptarchivs Schwerin unter der Sigle Shw 16 und die Bibliothek des Landesarchivs Greifswals unter der Sigle Gr 105 an der Fernleihe teilnimmt. Nach § 3 Buchst. c der Leihverkehrsordnung von 2003 gilt aber das Prinzip der Gegenseitigkeit, so daß auch die Archivbibliotheken in Mecklenburg-Vorpommern ihre Bestände dem Leihverkehr zur Verfügung stellen müssen.
Die Ordnung des Leihverkehrs in der Bundesrepublik Deutschland (Leihverkehrsordnung – LVO) wurde durch Erlass des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 9. Dezember 2003 – VII 322 - 3103-04/103 für Mecklenburg-Vorpommern mit Wirkung zum 1. Januar 2004 in Kraft gesetzt.
Fundstellen: Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern. 2003, Nr. 55 (09.12.2003), S. 1190 - 1199, Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern 2004, Nr. 2 (17.02.2004), S. 184-193.
§ 14 Abs. 3 ArchivBenutzVO M-V bestimmt, daß die Publikation von Reproduktionen der Zustimmung des Archivs bedarf.
§ 16 Abs. 3 ArchivBenutzVO M-V bestimmt, daß kein Anspruch auf Auskünfte besteht, die einen beträchtlichen Arbeitsaufwand erfordern. Diese Regelung widerspricht § 4 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (IFG M-V). Danach kann der Antragsteller bei einer Behörde, eine solche ist auch das Landesarchiv in Mecklenburg-Vorpommern, Auskunft verlangen. Das Archiv ist nicht befugt, umfangreiche Anfragen abzulehnen. Diese dürfen aber mit entsprechenden Gebühren belegt werden. Das IFG M-V geht als Gesetz der ArchivBenutzVO M-V als Rechtsverordnung vor.
Fazit: Die neue ArchivBenutzVO M-V bedarf mit Blick auf die Leihverkehrsordnung sowie das IFG M-V- einer Nachbearbeitung.
Diesen Kommentar kommentiere bzw. ergänze ich wie folgt:
Die Einhaltung von Urheberrechten Dritter zu überwachen ist keine gesetzliche Aufgabe von Archiven. Eine Feststellung, dass eine Urheberrechtsverletzung vorliegt, kann nur ein Gericht treffen. Allenfalls nach einem rechtskräftigen Urteil könnten Schritte erwogen werden. Dass Steinhauer eigene Rechte des Archivs ins Spiel bringt, riecht verdächtig nach Copyfraud. Die Nutzung des Archivguts wird abschliessend im Archivgesetz geregelt. Die Wahrnehmung urheberrechtlicher Rechte auf privatrechtlicher Basis hat durch den Archivträger, das Land, zu erfolgen, und darf nicht mit dem Archivgesetz kollidieren. Dem Wesentlichkeitsgrundsatz zufolge hätte der Landesgesetzgeber die kommerzielle Nutzung urheberrechtlich geschützten Archivguts, dessen Rechte beim Land liegen, wenigstens in Umrissen regeln müssen.
Die Forderung nach einem Belegexemplar (so der archivrechtliche Terminus technicus im Gegensatz zum bibliotheksrechtlichen Pflichtexemplar) ist durch § 14 (Verordnungsermächtigung) im Gesetz abgesichert. § 6 der VO ist allerdings ungenügend, da die im Gesetz aus verfassungsrechtlichen Gründen (Pflichtexemplar-Urteil des BVerfG) eingebrachte Zumutbarkeitsregelung mit keinem Wort Erwähnung findet: "Von Arbeiten, die unter wesentlicher Verwendung von Archivgut des staatlichen Archivs verfasst worden sind, steht dem staatlichen Archiv ein kostenloses Belegexemplar zu." Es gilt der Gesetzeswortlaut, dass (in Fällen, wo die Abgabe eines belegexemplars im Original unzumutbar ist) die Zurverfügungstellung einer Kopiervorlage ausreicht. Zum Thema habe ich mich im Jahr 2000 geäußert:
http://www.ub.uni-dortmund.de/Listenarchive/LIB-L/200008/20000816.html#0
Ohne eine gesetzliche Ermächtigung ist die Forderung nach einem Belegexemplar im Rahmen öffentlichrechtlicher Nutzung unzulässig und selbst bei einer solchen Ermächtigung möchte ich bezweifeln, dass ein Archiv das Belegexemplar erfolgreich einklagen könnte. Es handelt sich um eine Ehrenpflicht des Benutzers, die keiner rechtlichen Regelung bedarf. Die Parallele zum bibliothekarischen Pflichtexemplar, die seinerzeit der baden-württembergische Landesgesetzgeber zog, ist offenkundig verfehlt, da der Autor nicht der Verleger ist, der das Pflichtexemplar einkalkulieren kann. Dass für die Herstellung von Kopien durch das Archiv aufgrund einer Benutzer zur Verfügung gestellten Kopiervorlage § 53 UrhG gilt, sei nur am Rande bemerkt.
Der Hinweis auf die LVO ist ein interessanter Punkt. Wer den herausragenden Wert von Archivbibliotheken kennt, wird ihre Einbeziehung in die wissenschaftliche Literaturversorgung dringend fordern müssen. Es ist Steuergeldverschwendung für ein paar Archivare und Benutzer wertvollste landesgeschichtliche Bibliotheken zu unterhalten, ohne diese auch externen Literaturwünschen in angemessener Weise zu öffnen.
In § 13 ist unklar, was der Unterschied zwischen technischen Hilfsmitteln und benutzereigenen Geräten ist. Hinsichtlich "Die Verwendung benutzereigener Geräte bedarf der Genehmigung durch das jeweilige Archiv und kann unter Angabe von Gründen versagt werden." gilt das gleich zum Genehmigungsvorbehalt bei den Reproduktionen auszuführende. Diese Vorschrift ist nichtig.
§ 14 Abs. 3 ist nichtig, da die wiederholte Rspr. des BVerfG zu Verboten mit Erlaubnisvorbehalten von solchen Normen beharrlich ignoriert wird. Es wird auf die Suchfunktion dieses Weblogs s.v. Genehmigungsvorbehalt und auf
http://archiv.twoday.net/stories/11200/
verwiesen. Für die Einschränkung der Wissenschafts- und Handlungsfreiheit durch diese Norm fehlt eine gesetzliche Ermächtigung, sie wäre zwingend erforderlich, da in Grundrechte des Benutzers eingegriffen wird (insbesondere bei dem Genehmigungsvorbehalt bei der Veröffentlichung). Es ist zu hoffen, dass jemand gegen diesen offenkundigen Rechtsbruch Klage einreicht. (Mit Spannung wird das Urteil des LG Hannover zu einem niedersächsischem Fall erwartet.)
Zum Widerspruch zum IFG. Archivare vertreten gewöhnlich die Ansicht, dass IFG und Archivgesetz grundsätzlich nichts miteinander zu tun haben. Auskünfte aus Archivgut sind Archivbenutzung, die abschliessend im Archivgesetz geregelt sind. Ein Anspruch aus dem IFG kann nur hinsichtlich von noch nicht als archivwürdig bewerteten Unterlagen der Dienstregistratur, also des archiveigenen Schriftguts, geltend gemacht werden. Auf Archivgut bezieht sich das IFG nach dieser Lehre auf keinen Fall.
Fazit: Auch über Steinhauers Bedenken hinaus ergibt sich der Eindruck einer juristisch unzulänglichen VO, die unkritisch bestehende Formulierungen von staatlichen Archivbenutzungsordnungen übernimmt.
Verordnung über die Benutzung des staatlichen Archivs in Mecklenburg-Vorpommern
(Archivbenutzungsverordnung - ArchivBenutzVO M-V)
Vom 21. August 2006
Fundstelle: GVOBl. M-V 2006, S. 698
Geltungsbeginn: 16.9.2006, Geltungsende: 31.12.2011
Aufgrund des § 14 Satz 1 des Landesarchivgesetzes vom 7. Juli 1997 (GVOBl. M-V S. 282), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. November 2005 (GVOBl. M-V S. 574) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:
§ 1
Anwendungsbereich
Die Verordnung regelt die Benutzung des staatlichen Archivs im Landesamt für Kultur und Denkmalpflege. Das staatliche Archiv unterhält zwei Standorte in Schwerin und Greifswald.
§ 2
Benutzungsarten
(1) Die Benutzung des staatlichen Archivs erfolgt durch
1.
persönliche Einsichtnahme (Direktbenutzung),
2.
schriftliche Anfragen,
3.
Anforderung von Reproduktionen von Archivgut,
4.
Versendung von Archivgut zur Einsichtnahme an einem anderen Ort,
5.
die Ausleihe von Archivgut zu Ausstellungszwecken.
(2) Die übliche Benutzungsart ist die persönliche Einsichtnahme im jeweiligen Archiv.
(3) Über die Benutzungsart entscheidet das jeweilige Archiv nach fachlichen Gesichtspunkten.
§ 3
Benutzungsantrag
(1) Die Benutzung ist schriftlich zu beantragen. Dabei sind Angaben zur Person (Name, Vorname, Anschrift), zum Benutzungszweck und zum Gegenstand der Nachforschungen möglichst genau zu machen. Bei der Direktbenutzung ist ein Antragsformular zu verwenden.
(2) Für jeden Gegenstand der Nachforschungen und jeden Benutzungszweck ist ein gesonderter Antrag zu stellen.
(3) Sollen andere Personen als Beauftragte oder Hilfskräfte zu den Arbeiten herangezogen werden, so ist von diesen jeweils ein Antrag zu stellen.
(4) Auf Verlangen hat sich der Benutzer auszuweisen.
§ 4
Benutzungsgenehmigung
(1) Über den Benutzungsantrag entscheidet das jeweilige Archiv. Die Genehmigung gilt nur für das laufende Kalenderjahr.
(2) Die Benutzungsgenehmigung kann unter Bedingungen und mit Auflagen erteilt werden.
(3) Die Benutzungsgenehmigung kann außer aus den in § 9 Abs. 2 des Landesarchivgesetzes genannten Gründen aus anderen wichtigen Gründen eingeschränkt oder versagt werden, insbesondere wenn
1.
bei früherer Benutzung von Archivgut schwerwiegend gegen die Archivbenutzungsverordnung oder andere einschlägige Bestimmungen des staatlichen Archivs verstoßen worden ist,
2.
der Ordnungszustand des Archivguts eine Nutzung nicht zulässt,
3.
Archivalien aus dienstlichen Gründen oder wegen gleichzeitiger amtlicher oder anderweitiger Benutzung nicht verfügbar sind,
4.
der mit der Nutzung des staatlichen Archivs erfolgte Zweck anderweitig, insbesondere durch Einsichtnahme in Druckwerke oder in Reproduktionen, hinlänglich erreicht werden kann,
5.
ordnungsgemäß erhobene Gebühren nicht bezahlt wurden.
(4) Die Benutzungsgenehmigung kann widerrufen oder nachträglich mit Auflagen versehen werden, wenn
1.
die Angaben im Benutzungsantrag nicht oder nicht mehr zutreffen,
2.
Gründe bekannt werden, die zur Versagung der Benutzung geführt hätten,
3.
der Benutzer wiederholt oder schwerwiegend gegen die Archivbenutzungsverordnung verstoßen hat,
4.
Benutzungsbedingungen oder -auflagen nicht eingehalten wurden, Urheber- oder Persönlichkeitsschutzrechte oder andere schutzwürdige Belange Dritter nicht beachtet wurden.
§ 5
Antrag auf Verkürzung der Schutzfristen
(1) Eine Verkürzung der Schutzfristen nach § 10 Abs. 4 des Landesarchivgesetzes ist schriftlich zu beantragen. Die Entscheidung über den Antrag trifft das jeweilige Archiv.
(2) Wird eine Verkürzung der Schutzfristen von Unterlagen beantragt, die sich auf eine natürliche Person beziehen (personenbezogenes Archivgut), so hat der Antragsteller über die in § 4 Abs. 2 genannten Angaben hinaus entweder die schriftliche Einwilligung des Betroffenen oder seiner Angehörigen beizufügen oder im Antrag eingehend zu begründen, warum eine Verkürzung der Schutzfrist unerlässlich ist und wie er die schutzwürdigen Belange der betroffenen Person und Dritter, zum Beispiel durch Anonymisierung, wahren wird. Der Benutzer hat eine Erklärung zur Wahrung von Persönlichkeitsrechten zu unterzeichnen.
(3) Auf Verlangen sind dem Antrag ergänzende Angaben und Unterlagen, bei Hochschulprüfungsarbeiten, insbesondere Stellungnahmen der akademischen Lehrer, gegebenenfalls Bürgschaften für den Benutzer, beizufügen.
§ 6
Belegexemplare
Von Arbeiten, die unter wesentlicher Verwendung von Archivgut des staatlichen Archivs verfasst worden sind, steht dem staatlichen Archiv ein kostenloses Belegexemplar zu.
§ 7
Arbeit im Benutzerraum
(1) Archivgut, Findhilfsmittel und Literatur aus der Dienstbibliothek dürfen nur im Benutzersaal während der Öffnungszeiten des jeweiligen Archivs benutzt werden.
(2) Für das Verhalten in den Benutzerräumen gelten die Vorschriften der Haus- und Benutzersaalordnungen des jeweiligen Archivs.
§ 8
Behandlung des Archivgutes
(1) Das Archivgut ist mit größtmöglicher Sorgfalt zu behandeln. Es ist insbesondere nicht gestattet, auf Archivalien und Findhilfsmitteln Vermerke, Striche oder Zeichen anzubringen, Handpausen anzufertigen oder sonst irgend etwas zu tun, was ihren Überlieferungszustand verändern könnte.
(2) An der Reihenfolge und Ordnung des Archivgutes sowie an ihrer Signierung und Verpackung darf nichts geändert werden. Auf Störungen in der Reihenfolge der Schriftstücke innerhalb einer Archivalieneinheit oder sonstige Unstimmigkeiten sowie auf Schäden und Verluste ist das Archivpersonal aufmerksam zu machen.
§ 9
Bestellung von Archivgut
(1) Die Bestellung von Archivgut erfolgt auf den dafür vorgesehenen Bestellzetteln. Auf ihnen sind die Signaturen richtig und vollständig anzugeben.
(2) Es besteht kein Anspruch darauf, Archivalien in einer bestimmten Zeit oder größere Mengen von Archivgut gleichzeitig vorgelegt zu bekommen.
(3) Anstelle von originalem Archivgut können, sofern dies aus konservatorischen oder organisatorischen Gründen notwendig ist, Reproduktionen vorgelegt werden. Die Entscheidung hierüber trifft das jeweilige Archiv.
(4) Vorbestellungen von Archivgut zur späteren Benutzung sind möglich.
(5) Das jeweilige Archiv kann Einzelheiten der Ausführung von Bestellungen durch Hausverfügung regeln.
§ 10
Rückgabe des Archivgutes
Beim Verlassen des jeweiligen Archivs sind alle benutzten Archivalien und Findhilfsmittel der Aufsicht im Benutzersaal zurückzugeben.
§ 11
Benutzung der Bibliothek
Die Hand- und Dienstbibliotheken des staatlichen Archivs können nur innerhalb des jeweiligen Archivs benutzt werden. Die §§ 12, 13 und 14 gelten entsprechend.
§ 12
Benutzung fremden Archivgutes
Für die Benutzung von Archivgut, das von anderen Archiven und Institutionen übersandt wird, gelten dieselben Bedingungen wie für das Archivgut des staatlichen Archivs, sofern die übersendende Stelle nicht anderslautende Auflagen erteilt. Kosten und anfallende Gebühren tragen die Benutzer, die die Versendung veranlasst haben.
§ 13
Benutzung von technischen Hilfsmitteln
(1) Die Verwendung technischer Hilfsmittel ist im Zusammenhang mit der Benutzung von Archivgut grundsätzlich gestattet.
(2) Die Verwendung benutzereigener Geräte bedarf der Genehmigung durch das jeweilige Archiv und kann unter Angabe von Gründen versagt werden.
(3) Archiveigene Lesegeräte stehen den Benutzern im Rahmen der Möglichkeiten zur Verfügung. Ein Anspruch auf ihre Benutzung besteht nicht.
§ 14
Anfertigung von Reproduktionen
(1) Der Benutzer kann auf Antrag und auf eigene Kosten Reproduktionen durch das staatliche Archiv oder eine vom staatlichen Archiv beauftragte Stelle herstellen lassen, soweit das Archivgut keinen Schutzfristen unterliegt und schutzwürdige Belange von Betroffenen und Dritten nicht berührt werden. Ein Rechtsanspruch auf Reproduktionen besteht nicht.
(2) Die Herstellung von Reproduktionen kann versagt oder eingeschränkt werden, wenn sich das Archivgut wegen seines Erhaltungszustandes oder seines Formats nicht zu Reproduktionen eignet. Über das jeweils geeignete Reproduktionsverfahren entscheidet das jeweilige Archiv.
(3) Eine Veröffentlichung, Weitergabe oder Vervielfältigung von Reproduktionen ist nur mit vorheriger Zustimmung des jeweiligen Archivs zulässig.
(4) Die Versandkosten für Reproduktionen trägt der Antragsteller.
§ 15
Beratung
(1) Das staatliche Archiv ist behilflich bei der Ermittlung der Archivalien und berät im Rahmen der personellen Möglichkeiten den Benutzer.
(2) Der Benutzer hat keinen Anspruch, beim Lesen oder Übersetzen der Archivalien unterstützt zu werden.
§ 16
Schriftliche Auskünfte
(1) Bei schriftlichen Anfragen sind Zweck und Gegenstand genau anzugeben.
(2) Die schriftlichen Auskünfte des staatlichen Archivs beschränken sich in der Regel auf Hinweise über Art, Umfang, Zustand und Benutzbarkeit des benötigten Archivgutes.
(3) Ein Anspruch auf Auskünfte, die einen beträchtlichen Arbeitszeitaufwand erfordern, oder auf Beantwortung von wiederholten Anfragen innerhalb eines kürzeren Zeitraums besteht nicht.
§ 17
Versendung von Archivgut
(1) In begründeten Ausnahmefällen kann auf schriftlichen Antrag Archivgut zur nichtamtlichen Benutzung an andere Archive versandt werden. Ein Anspruch auf Versendung von Archivgut besteht nicht.
(2) Archivgut, das Benutzungsbeschränkungen unterliegt oder wegen seines hohen Wertes, seines Ordnungs- und Erhaltungszustandes, seines Formats oder aus anderen Sicherheits- oder konservatorischen Gründen versendungsunfähig ist, ist von der Versendung ausgeschlossen.
(3) Die Versendung setzt voraus, dass
1.
der Benutzungszweck nicht durch Versendung von Reproduktionen erreicht werden kann,
2.
das jeweilige Archiv gewährleistet, dass das Archivgut sicher verwahrt und die Benutzung durch den Antragsteller in seinen Benutzungsräumen nach Maßgabe dieser Archivbenutzungsverordnung erfolgt.
(4) Die Versendung von Archivgut ist nur in beschränktem Umfang möglich und erfolgt stets befristet. Die Frist beträgt in der Regel vier Wochen. Sie kann auf Antrag verlängert werden.
(5) Aus dienstlichen Gründen kann versandtes Archivgut jederzeit zurückgefordert werden.
(6) Die Versand- und Versicherungskosten trägt der Antragsteller.
§ 18
Ausleihe von Archivgut
(1) Auf die Ausleihe von Archivgut zu Zwecken der Öffentlichkeitsarbeit besteht kein Anspruch. Die Entscheidung über die Ausleihe wird vom Zustand und vom Wert des Archivguts abhängig gemacht. Sie ist darüber hinaus nur möglich, wenn gewährleistet ist, dass das ausgeliehene Archivgut wirksam vor Verlust, Beschädigung und unbefugter Benutzung geschützt wird und der Zweck der Leihe nicht durch Reproduktionen oder Nachbildungen erreicht werden kann. Das staatliche Archiv kann Auflagen erteilen, um die Sicherheit und Erhaltung des ausgeliehenen Archivguts zu gewährleisten. Die Herstellung von Reproduktionen von dem ausgeliehenen Archivgut durch den Entleiher oder Dritte bedarf der Zustimmung des jeweiligen Archivs.
(2) Über die Ausleihe ist mit dem Entleiher ein Leihvertrag abzuschließen.
§ 19
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2011 außer Kraft. Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Archivbenutzungsverordnung Mecklenburg-Vorpommern vom 3. August 1998 (GVOBl. M-V S. 789) außer Kraft.
Schwerin, den 21. August 2006
Der Minister für Bildung,
Wissenschaft und Kultur
Prof. Dr. Dr. med. Hans-Robert Metelmann
Ein juristischer Kommentar stammt von Eric Steinhauer:
http://bibliotheksrecht.blog.de/2006/10/16/archivbenutzungsordnung_mecklenburg_vorp~1226861
In GVBl. Mecklenburg-Vorpommern 16/2006 wurde auf S. 698-700 die Verordnung über die Benutzung des staatlichen Archivs in Mecklenburg-Vorpommern (Archivbenutzungsordnung - ArchivBenutzVO M-V) vom 21. August 2006 veröffentlicht.
Die VO gilt für das staatliche Archiv mit den Standorten Schwerin und Greifswald, § 1 ArchivBenutzVO M-V.
Folgende Regelungen sind bemerkenswert:
§ 4 Abs. 4 Nr. 4 ArchivBenutzVO M-V: Die Benutzungsgenehmigung des Archivs kann widerrufen werden, wenn Urheberrechte Dritter nicht eingehalten werden. In Bibliotheken ist die Einhaltung des Urheberrechts regelmäßig Sache der Benutzer. Es ist nicht einzusehen, warum das Archiv hier Urheberrechtsverstöße sanktioniert. Etwas anderes gilt natürlich, wenn eigene Rechte des Archivs betroffen sind.
§ 6 ArchivBenutzVO M-V enthält ein Pflichtexemplarrecht, soweit Arbeiten unter wesentlicher Verwendung von Archivgut entstanden sind.
§ 7 ArchivBenutzVO M-V regelt die Präsenzbenutzung der Bibliothek in den Räumen des Archivs. § 11 Satz 1 ArchivBenutzVO M-V ist insoweit überflüssig. Nicht klar ist die Terminologie: § 7 ArchivBenutzVO M-V spricht von der Dienstbibliothek, § 11 ArchivBenutzVO M-V von der Hand- und Dienstbibliothek.
§§ 7 und 11 ArchivBenutzVO M-V legen für die Bibliothek eine strikte Präsenzbenutzung fest. § 17 ArchivBenutzVO M-V, der den Versand von Archivgut regelt, findet im Gegensatz zu §§ 12-14 ArchivBenutzVO M-V keine entsprechende Anwendung für Bücher. Das ist mißlich, da die Dienstbibliothek des Landeshauptarchivs Schwerin unter der Sigle Shw 16 und die Bibliothek des Landesarchivs Greifswals unter der Sigle Gr 105 an der Fernleihe teilnimmt. Nach § 3 Buchst. c der Leihverkehrsordnung von 2003 gilt aber das Prinzip der Gegenseitigkeit, so daß auch die Archivbibliotheken in Mecklenburg-Vorpommern ihre Bestände dem Leihverkehr zur Verfügung stellen müssen.
Die Ordnung des Leihverkehrs in der Bundesrepublik Deutschland (Leihverkehrsordnung – LVO) wurde durch Erlass des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 9. Dezember 2003 – VII 322 - 3103-04/103 für Mecklenburg-Vorpommern mit Wirkung zum 1. Januar 2004 in Kraft gesetzt.
Fundstellen: Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern. 2003, Nr. 55 (09.12.2003), S. 1190 - 1199, Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern 2004, Nr. 2 (17.02.2004), S. 184-193.
§ 14 Abs. 3 ArchivBenutzVO M-V bestimmt, daß die Publikation von Reproduktionen der Zustimmung des Archivs bedarf.
§ 16 Abs. 3 ArchivBenutzVO M-V bestimmt, daß kein Anspruch auf Auskünfte besteht, die einen beträchtlichen Arbeitsaufwand erfordern. Diese Regelung widerspricht § 4 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (IFG M-V). Danach kann der Antragsteller bei einer Behörde, eine solche ist auch das Landesarchiv in Mecklenburg-Vorpommern, Auskunft verlangen. Das Archiv ist nicht befugt, umfangreiche Anfragen abzulehnen. Diese dürfen aber mit entsprechenden Gebühren belegt werden. Das IFG M-V geht als Gesetz der ArchivBenutzVO M-V als Rechtsverordnung vor.
Fazit: Die neue ArchivBenutzVO M-V bedarf mit Blick auf die Leihverkehrsordnung sowie das IFG M-V- einer Nachbearbeitung.
Diesen Kommentar kommentiere bzw. ergänze ich wie folgt:
Die Einhaltung von Urheberrechten Dritter zu überwachen ist keine gesetzliche Aufgabe von Archiven. Eine Feststellung, dass eine Urheberrechtsverletzung vorliegt, kann nur ein Gericht treffen. Allenfalls nach einem rechtskräftigen Urteil könnten Schritte erwogen werden. Dass Steinhauer eigene Rechte des Archivs ins Spiel bringt, riecht verdächtig nach Copyfraud. Die Nutzung des Archivguts wird abschliessend im Archivgesetz geregelt. Die Wahrnehmung urheberrechtlicher Rechte auf privatrechtlicher Basis hat durch den Archivträger, das Land, zu erfolgen, und darf nicht mit dem Archivgesetz kollidieren. Dem Wesentlichkeitsgrundsatz zufolge hätte der Landesgesetzgeber die kommerzielle Nutzung urheberrechtlich geschützten Archivguts, dessen Rechte beim Land liegen, wenigstens in Umrissen regeln müssen.
Die Forderung nach einem Belegexemplar (so der archivrechtliche Terminus technicus im Gegensatz zum bibliotheksrechtlichen Pflichtexemplar) ist durch § 14 (Verordnungsermächtigung) im Gesetz abgesichert. § 6 der VO ist allerdings ungenügend, da die im Gesetz aus verfassungsrechtlichen Gründen (Pflichtexemplar-Urteil des BVerfG) eingebrachte Zumutbarkeitsregelung mit keinem Wort Erwähnung findet: "Von Arbeiten, die unter wesentlicher Verwendung von Archivgut des staatlichen Archivs verfasst worden sind, steht dem staatlichen Archiv ein kostenloses Belegexemplar zu." Es gilt der Gesetzeswortlaut, dass (in Fällen, wo die Abgabe eines belegexemplars im Original unzumutbar ist) die Zurverfügungstellung einer Kopiervorlage ausreicht. Zum Thema habe ich mich im Jahr 2000 geäußert:
http://www.ub.uni-dortmund.de/Listenarchive/LIB-L/200008/20000816.html#0
Ohne eine gesetzliche Ermächtigung ist die Forderung nach einem Belegexemplar im Rahmen öffentlichrechtlicher Nutzung unzulässig und selbst bei einer solchen Ermächtigung möchte ich bezweifeln, dass ein Archiv das Belegexemplar erfolgreich einklagen könnte. Es handelt sich um eine Ehrenpflicht des Benutzers, die keiner rechtlichen Regelung bedarf. Die Parallele zum bibliothekarischen Pflichtexemplar, die seinerzeit der baden-württembergische Landesgesetzgeber zog, ist offenkundig verfehlt, da der Autor nicht der Verleger ist, der das Pflichtexemplar einkalkulieren kann. Dass für die Herstellung von Kopien durch das Archiv aufgrund einer Benutzer zur Verfügung gestellten Kopiervorlage § 53 UrhG gilt, sei nur am Rande bemerkt.
Der Hinweis auf die LVO ist ein interessanter Punkt. Wer den herausragenden Wert von Archivbibliotheken kennt, wird ihre Einbeziehung in die wissenschaftliche Literaturversorgung dringend fordern müssen. Es ist Steuergeldverschwendung für ein paar Archivare und Benutzer wertvollste landesgeschichtliche Bibliotheken zu unterhalten, ohne diese auch externen Literaturwünschen in angemessener Weise zu öffnen.
In § 13 ist unklar, was der Unterschied zwischen technischen Hilfsmitteln und benutzereigenen Geräten ist. Hinsichtlich "Die Verwendung benutzereigener Geräte bedarf der Genehmigung durch das jeweilige Archiv und kann unter Angabe von Gründen versagt werden." gilt das gleich zum Genehmigungsvorbehalt bei den Reproduktionen auszuführende. Diese Vorschrift ist nichtig.
§ 14 Abs. 3 ist nichtig, da die wiederholte Rspr. des BVerfG zu Verboten mit Erlaubnisvorbehalten von solchen Normen beharrlich ignoriert wird. Es wird auf die Suchfunktion dieses Weblogs s.v. Genehmigungsvorbehalt und auf
http://archiv.twoday.net/stories/11200/
verwiesen. Für die Einschränkung der Wissenschafts- und Handlungsfreiheit durch diese Norm fehlt eine gesetzliche Ermächtigung, sie wäre zwingend erforderlich, da in Grundrechte des Benutzers eingegriffen wird (insbesondere bei dem Genehmigungsvorbehalt bei der Veröffentlichung). Es ist zu hoffen, dass jemand gegen diesen offenkundigen Rechtsbruch Klage einreicht. (Mit Spannung wird das Urteil des LG Hannover zu einem niedersächsischem Fall erwartet.)
Zum Widerspruch zum IFG. Archivare vertreten gewöhnlich die Ansicht, dass IFG und Archivgesetz grundsätzlich nichts miteinander zu tun haben. Auskünfte aus Archivgut sind Archivbenutzung, die abschliessend im Archivgesetz geregelt sind. Ein Anspruch aus dem IFG kann nur hinsichtlich von noch nicht als archivwürdig bewerteten Unterlagen der Dienstregistratur, also des archiveigenen Schriftguts, geltend gemacht werden. Auf Archivgut bezieht sich das IFG nach dieser Lehre auf keinen Fall.
Fazit: Auch über Steinhauers Bedenken hinaus ergibt sich der Eindruck einer juristisch unzulänglichen VO, die unkritisch bestehende Formulierungen von staatlichen Archivbenutzungsordnungen übernimmt.
KlausGraf - am Montag, 16. Oktober 2006, 23:03 - Rubrik: Archivrecht
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Die neue Website "archivportal.ch" bietet online-Diensteistungen für das schweizerische Archivwesen. Damit sollen bestehende Angebote wie die Website des Vereins Schweizerischer Archivarinnen und Archivare VSA, der arbido-newsletter, die archivfachlichen Artikel in wikipedia sowie Archivalia ergänzt werden. Das Webangebot ist kostenlos und wird privat getragen.
Zu den ersten Services auf http://www.archivportal.ch gehören:
* Ein Einkaufsführer: Hier bieten wir einen spezialisierten Einkaufsführer für das schweizerische Archivwesen. Es handelt sich um ein reines Verzeichnis, ohne wertenden oder empfehlenden Charakter. Jeder Benutzer kann einen Eintrag einreichen. Nach einer kurzen Prüfung durch den Administrator von archivportal.ch wird der Eintrag freigeschaltet. Zur Zeit umfasst die Liste 55 Einträge. Sind Ihre Lieferanten dabei?
* Eine Liste mit interessanten Internet-Links: Registrierte Benutzer können hier selber Web-Links einreichen und so die Liste ergänzen.
* Ein Forum für allgemeine archivische Fragen (und Informationen zur Website): Solche Foren sind eine "gewagte" Sache. Entwickelt es sich zum verstaubten schwarzen Brett oder zum lebendigen Diskussionsort? Ich bin gespannt auf die Beteiligung...
Interesse an weiteren Dienstleistungen? Ein zusätzliches Forum, z.B. für eine Arbeitsgruppe? Download-Möglichkeit für Anleitungen, Archivierungsmodelle etc.? Eine FAQ zur Archivbenutzung? Andere Ideen?
Bitte teilen Sie mir auch weitere Änderungen, Ergänzungen, Anregungen und Kritiken via Kontakt-Formular oder per E-Mail mit.
Danke für die Mitarbeit und freundliche Grüsse
Markus Lischer
--
archivportal.ch
Markus Lischer, Webmaster
URL : http://www.archivportal.ch
MAIL: markus.lischer@archivportal.ch
Zu den ersten Services auf http://www.archivportal.ch gehören:
* Ein Einkaufsführer: Hier bieten wir einen spezialisierten Einkaufsführer für das schweizerische Archivwesen. Es handelt sich um ein reines Verzeichnis, ohne wertenden oder empfehlenden Charakter. Jeder Benutzer kann einen Eintrag einreichen. Nach einer kurzen Prüfung durch den Administrator von archivportal.ch wird der Eintrag freigeschaltet. Zur Zeit umfasst die Liste 55 Einträge. Sind Ihre Lieferanten dabei?
* Eine Liste mit interessanten Internet-Links: Registrierte Benutzer können hier selber Web-Links einreichen und so die Liste ergänzen.
* Ein Forum für allgemeine archivische Fragen (und Informationen zur Website): Solche Foren sind eine "gewagte" Sache. Entwickelt es sich zum verstaubten schwarzen Brett oder zum lebendigen Diskussionsort? Ich bin gespannt auf die Beteiligung...
Interesse an weiteren Dienstleistungen? Ein zusätzliches Forum, z.B. für eine Arbeitsgruppe? Download-Möglichkeit für Anleitungen, Archivierungsmodelle etc.? Eine FAQ zur Archivbenutzung? Andere Ideen?
Bitte teilen Sie mir auch weitere Änderungen, Ergänzungen, Anregungen und Kritiken via Kontakt-Formular oder per E-Mail mit.
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Markus Lischer
--
archivportal.ch
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URL : http://www.archivportal.ch
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KlausGraf - am Montag, 16. Oktober 2006, 22:33 - Rubrik: Oeffentlichkeitsarbeit
Das Kreis- und Archivamt des Landkreises Ravensburg bietet bei H-Soz-u-Kult ein Volontariat für Historiker, Kulturwissenschaftler oder -manager an:
http://hsozkult.geschichte.hu-berlin.de/chancen/type=stellen&id=1444
Archivarische Tätigkeiten gehören laut Stellenbeschreibung durchaus dazu, eine entsprechende Ausbildung wird aber anscheinend für entbehrlich gehalten.
Die Lage des u. a. zu betreuenden Schlosses Achberg ist übrigens fabelhaft einsam, aber halbwegs bodenseenah.
Falls sich jemand von dem üblichen Passus „Schwerbehinderte Bewerberinnen/Bewerber werden bei gleicher Eignung voranging berücksichtigt.“ ermutigt fühlen sollte, möchte ich wärmstens empfehlen, sich die Verhältnisse im Tätigkeitsschwerpunkt Schloss Achberg vorab genau schildern zu lassen. Aus persönlicher Erfahrung weiß ich, dass das Gebäude bei einigen Arten von Behinderungen extrem schwer zugänglich ist.
http://hsozkult.geschichte.hu-berlin.de/chancen/type=stellen&id=1444
Archivarische Tätigkeiten gehören laut Stellenbeschreibung durchaus dazu, eine entsprechende Ausbildung wird aber anscheinend für entbehrlich gehalten.
Die Lage des u. a. zu betreuenden Schlosses Achberg ist übrigens fabelhaft einsam, aber halbwegs bodenseenah.
Falls sich jemand von dem üblichen Passus „Schwerbehinderte Bewerberinnen/Bewerber werden bei gleicher Eignung voranging berücksichtigt.“ ermutigt fühlen sollte, möchte ich wärmstens empfehlen, sich die Verhältnisse im Tätigkeitsschwerpunkt Schloss Achberg vorab genau schildern zu lassen. Aus persönlicher Erfahrung weiß ich, dass das Gebäude bei einigen Arten von Behinderungen extrem schwer zugänglich ist.
Ladislaus - am Montag, 16. Oktober 2006, 21:35 - Rubrik: Personalia
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Im Landesarchiv Baden-Württemberg wird für die unterschiedlichen Aspekte der Archivierung digitaler Unterlagen – von der Langzeitarchivierung digitaler Dokumente, über die Digitalisierung vom Mikrofilm, die Mikroverfilmung von Scans bis zur digitalen Reproduktion von Archivgut – eine ganzheitliche Konzeption entwickelt. Da die inzwischen erarbeiteten Lösungsansätze aber erhebliche Auswirkungen auf alle archivischen Tätigkeitsfelder haben, wurden sie in einer Auftaktveranstaltung am 10. Oktober 2006 im Kollegenkreis intensiv diskutiert.
Zentral für das Landesarchiv ist die Einbindung digitaler Dokumente in die Tektonik der Archivabteilungen. Digitale Dokumente bleiben innerhalb des vorhandenen, bei Nutzern und Wissenschaft eingeführten Signaturschemas auffindbar und sind nur durch einen vorgesetzten Buchstaben als ‚digital’ gekennzeichnet. Auch die Bewertung elektronischer Unterlagen wird im Verbund mit der Bewertung der analogen Unterlagen stattfinden.
Die Erfahrungen mit den ersten Übernahmen elektronischer Unterlagen in einen Massenspeicher und die aufgebaute IT-Infrastruktur ermöglichen nun, digitale Daten stabil zu archivieren sowie Migrationen und technische Formatanpassungen etc. zu dokumentieren. Dabei wird es unerheblich sein, in welcher Form die elektronischen Dokumente entstanden sind, sei es als born digital documents, durch Digitalisierung von Mikrofilm oder als digitale Reproduktionsvorlagen von Archivgut.
Die Diskussion um den Mikrofilm als Speichermedium wurde mit Blick auf den alterungsbeständigen Farbmikrofilm wiederbelebt. Zudem stehen v.a. durch die Sicherungsverfilmung für Baden-Württemberg prinzipiell 115 Millionen Aufnahmen zur Verfügung, die, ohne die Originale noch einmal zu belasten, digitalisiert werden könnten, um so in Intra- oder Internet ortsunabhängig genutzt werden zu können. Die jahrzehntelange Stärke der Archive auf diesem Gebiet – auch im Vergleich zu den Bibliotheken – könnte bei Einsatz entsprechender finanzieller Ressourcen nachhaltig genutzt werden.
Die konstruktive Diskussion zeigte eindrucksvoll, dass die Beschäftigung mit digitalen Unterlagen im Archiv kein abgetrennter Bereich für Spezialisten sein kann. Um Strategien erfolgreich in die Praxis umsetzen zu können, werden alle Abteilungen des Landesarchivs in den weiteren Entwicklungsprozess eingebunden sein. Als nächste Phase wird dabei die Übernahme elektronischer Unterlagen im Feldversuch des Alltags angegangen; die Voraussetzungen für diesen Schritt sind erarbeitet. Drohenden Verlusten von digitalen Unterlagen bei Behörden und Institutionen des Landes kann jetzt wirkungsvoll entgegengetreten werden.
Das Landesarchiv Baden-Württemberg wird im Laufe des Jahres 2007 die soweit erarbeiteten Lösungsansätze vorstellen. Damit hofft das Landesarchiv bundesweit fachlich einen Impuls setzen zu können, durch den zugleich auch öffentlich bewusst gemacht werden soll, dass Archive für die Zukunft arbeiten.
Dr. Clemens Rehm
13. Oktober 2006
Zentral für das Landesarchiv ist die Einbindung digitaler Dokumente in die Tektonik der Archivabteilungen. Digitale Dokumente bleiben innerhalb des vorhandenen, bei Nutzern und Wissenschaft eingeführten Signaturschemas auffindbar und sind nur durch einen vorgesetzten Buchstaben als ‚digital’ gekennzeichnet. Auch die Bewertung elektronischer Unterlagen wird im Verbund mit der Bewertung der analogen Unterlagen stattfinden.
Die Erfahrungen mit den ersten Übernahmen elektronischer Unterlagen in einen Massenspeicher und die aufgebaute IT-Infrastruktur ermöglichen nun, digitale Daten stabil zu archivieren sowie Migrationen und technische Formatanpassungen etc. zu dokumentieren. Dabei wird es unerheblich sein, in welcher Form die elektronischen Dokumente entstanden sind, sei es als born digital documents, durch Digitalisierung von Mikrofilm oder als digitale Reproduktionsvorlagen von Archivgut.
Die Diskussion um den Mikrofilm als Speichermedium wurde mit Blick auf den alterungsbeständigen Farbmikrofilm wiederbelebt. Zudem stehen v.a. durch die Sicherungsverfilmung für Baden-Württemberg prinzipiell 115 Millionen Aufnahmen zur Verfügung, die, ohne die Originale noch einmal zu belasten, digitalisiert werden könnten, um so in Intra- oder Internet ortsunabhängig genutzt werden zu können. Die jahrzehntelange Stärke der Archive auf diesem Gebiet – auch im Vergleich zu den Bibliotheken – könnte bei Einsatz entsprechender finanzieller Ressourcen nachhaltig genutzt werden.
Die konstruktive Diskussion zeigte eindrucksvoll, dass die Beschäftigung mit digitalen Unterlagen im Archiv kein abgetrennter Bereich für Spezialisten sein kann. Um Strategien erfolgreich in die Praxis umsetzen zu können, werden alle Abteilungen des Landesarchivs in den weiteren Entwicklungsprozess eingebunden sein. Als nächste Phase wird dabei die Übernahme elektronischer Unterlagen im Feldversuch des Alltags angegangen; die Voraussetzungen für diesen Schritt sind erarbeitet. Drohenden Verlusten von digitalen Unterlagen bei Behörden und Institutionen des Landes kann jetzt wirkungsvoll entgegengetreten werden.
Das Landesarchiv Baden-Württemberg wird im Laufe des Jahres 2007 die soweit erarbeiteten Lösungsansätze vorstellen. Damit hofft das Landesarchiv bundesweit fachlich einen Impuls setzen zu können, durch den zugleich auch öffentlich bewusst gemacht werden soll, dass Archive für die Zukunft arbeiten.
Dr. Clemens Rehm
13. Oktober 2006
Clemens Rehm - am Montag, 16. Oktober 2006, 12:07 - Rubrik: Digitale Unterlagen
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schwalm.potsdam - am Montag, 16. Oktober 2006, 10:01 - Rubrik: Records Management
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Hinweise und Anregungen zur aktuellen Hardware zur Archivierung elektronischer Unterlagen:
Hardware zur eArchivierung
Hardware zur eArchivierung
schwalm.potsdam - am Montag, 16. Oktober 2006, 09:59 - Rubrik: Digitale Unterlagen
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Einen Überblick über Stand und Techniken der eArchivierung gibt Kampffmeyer im Speicherguide:
eArchivierung im Speicherguide
eArchivierung im Speicherguide
schwalm.potsdam - am Montag, 16. Oktober 2006, 09:57 - Rubrik: Digitale Unterlagen
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Il faut sauver les manuscrits de Karlsruhe
Article publié le 06 Octobre 2006
Par Jean-Claude Schmitt
Source : LE MONDE DES LIVRES
Taille de l'article : 487 mots
Extrait : L'émotion est considérable dans tous les milieux de l'université et de la culture d'outre-Rhin : le gouvernement du Land de Bade-Wurtemberg aurait passé avec l'ancienne famille grand-ducale de Bade un accord tenu jusqu'à présent secret, mais qui vient d'être révélé au grand jour. En échange du versement de 70 millions d'euros, l'actuel margrave s'engagerait à éteindre définitivement une vieille querelle juridique avec l'Etat. Pour trouver cette somme, le gouvernement, à Stuttgart, ne propose rien de moins que de vendre aux enchères 3 500 manuscrits médiévaux, parmi les 4 200 que possède la bibliothèque du Land, à Karlsruhe.
Volltext liegt mir vor.
Zitat: "Le démembrement des collections de manuscrits serait un non-sens scientifique. Leur accaparement privé et spéculatif un insupportable détournement des richesses collectives, car ces manuscrits ont été conservés, entretenus, catalogués et mis en valeur par des générations de bibliothécaires et grâce à l’argent public et aux aides des grands fondations allemandes."
Article publié le 06 Octobre 2006
Par Jean-Claude Schmitt
Source : LE MONDE DES LIVRES
Taille de l'article : 487 mots
Extrait : L'émotion est considérable dans tous les milieux de l'université et de la culture d'outre-Rhin : le gouvernement du Land de Bade-Wurtemberg aurait passé avec l'ancienne famille grand-ducale de Bade un accord tenu jusqu'à présent secret, mais qui vient d'être révélé au grand jour. En échange du versement de 70 millions d'euros, l'actuel margrave s'engagerait à éteindre définitivement une vieille querelle juridique avec l'Etat. Pour trouver cette somme, le gouvernement, à Stuttgart, ne propose rien de moins que de vendre aux enchères 3 500 manuscrits médiévaux, parmi les 4 200 que possède la bibliothèque du Land, à Karlsruhe.
Volltext liegt mir vor.
Zitat: "Le démembrement des collections de manuscrits serait un non-sens scientifique. Leur accaparement privé et spéculatif un insupportable détournement des richesses collectives, car ces manuscrits ont été conservés, entretenus, catalogués et mis en valeur par des générations de bibliothécaires et grâce à l’argent public et aux aides des grands fondations allemandes."
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Rafael Ball, Leiter der Bibliothek des Forschungszentrums Jülich, ist der dezidierteste Open-Access-Feind in der Reihe der deutschen Bibliothekare. Sein Artikel in B.I.T Online 2/2006 wird derzeit in
http://atakan.blogg.de/eintrag.php?id=185
diskutiert.
Ball: "Wir müssen davon ausgehen, dass für den Wissenschaftler Open Access nichts als ein Nebenkriegsschauplatz ist."
Man kann auch die These vertreten, dass wissenschaftliches Publizieren für "den" Wissenschaftler ein Nebenkriegsschauplatz ist. Es gibt genügend Wissenschaftler, die kaum publizieren (nicht nur in der Wirtschaft Tätige).
Soweit Publizieren Wissenschaftler tangiert, ist bislang nur eine kleine Minderheit über Open Access unterrichtet. Gleichwohl gibt es weltweit zehntausende Wissenschaftler (und die Zahl nimmt ständig zu), die sich für OA einsetzen.
Für forschungsfördernde Organisationen wie die DFG ist OA alles andere als ein Nebenkriegsschauplatz.
Es geht Wissenschaftlern - entgegen Ball - auch nicht um einen womöglich ideologischen Kampf um Autorenrechte. Wenn sie ihre Ergebnisse einem möglichst großen Fachpublikum kostenfrei im WWW zur Verfügung stellen wollen, brauchen sie die rechtliche Möglichkeit, dies bei gedruckten oder elektronisch verbreiteten Zeitschriftenartikeln zu tun. Die Frage der Autorenrechte ergibt sich aus dem Wunsch nach OA und nicht umgekehrt.
Ball: "Es existiert ein funktionierendes System der Wissensstrukturierung und der Wissensverbreitung und jeder IT-Spezialist würde uns zurufen: "Never change a running system"!"
Das ist Unsinn, denn nur aus der Perspektive einer höchst privilegierten spezialisierten Forschungseinrichtung kann behauptet werden, dass die Wissensexplosion im wissenschaftlichen Bereich nicht zu gravierenden Krisenerscheinungen geführt hat. Das System funktioniert immer schlechter: Auch im Bereich der geisteswissenschaftlichen Monographien wird es immer schwieriger Bücher zu finanzieren, Sammelbände bleiben lange ungedruckt, weil die Haushaltskrise der öffentlichen Hand zu Subventionskürzungen führt und man erst einmal - womöglich jahrelang - Gelder zusammenbetteln muss. Dies führt zu bedenklichen Publikationsverzögerungen: manche Artikel sind bereits veraltet, wenn sie erscheinen.
Wissenschaftliche Publikationen sind schlicht zu teuer. Wenn ein freiberuflicher Wissenschaftsjournalist einen Artikel über naturwissenschaftlich-technische Verfahren bei der Analyse mittelalterlicher Handschriften schreiben will, bekommt er dafür vielleicht 250 Euro von einer Zeitung. Er muss aber 10-20 Zeitschriftenbeiträge lesen, die Pay-per-View sicher über 250 Euro kosten. Nicht jede Universitätsbibliothek bietet ihm die Möglichkeit, diese vor Ort einzusehen (höchst bescheiden ist z.B. das E-Journal-Angebot der Bibliothek der RWTH Aachen, notabene einer technischen Universität). Fernleihe dauert lange, SUBITO wird von Verlegerseite rechtlich angegriffen (und die Kosten von über 100 Euro reduzieren das Einkommen.)
Die von Ball'sche These 4 "Open Access ermöglicht den Zugriff auf Informationen auch für jene, die sich kostenpflichtigen Content nicht leisten können" betrifft also entgegen seiner Darstellung nicht nur Dritteweltländer.
Ball: "Ein sozialistisches Einheitsmodell ist die Golden Road von Open Access ohnehin: Staatliche Mittel werden für eine Eigenproduktion ausgegeben, das ein Profitunternehmen viel besser und kostengünstiger herstellen kann. Die Oberaufsicht über die Publikationsserver der Golden Road-Zeitschriften liegt in der öffentlichen Hand und wird von Bürokraten verwaltet und zentralistisch strukturiert. Die Golden Road Server sind "Volkseigene Open Access-Betriebe" und agieren nicht auf dem Markt."
Das ist offenkundig ideologische Polemik. Geistiges Eigentum ist Monopol-Eigentum, bei dem es keinen Wettbewerb gibt. Wer darauf angewiesen ist, einen bestimmten Artikel einzusehen, muss entweder die Monopolpreise zahlen oder sich ihn über Bibliotheken oder persönliche Kontakte (wie hoch der Prozentsatz derjenigen Wissenschaftler ist, die auf nette Bitten um eine Kopie überhaupt nicht reagieren, weiss niemand) besorgen.
WENN die Profitunternehmen kostengünstiger produzieren können, haben sie doch kein Interesse daran, die Preisreduzierungen an die Kunden weiterzugeben. Inzwischen ist es Standard, dass der wissenschaftliche Autor (oder seine Sekretärin) die Funktion des früheren Setzers übernehmen - aber die Rationalisierung hat nicht dazu geführt, dass wissenschaftliche Bücher billiger wurden.
Worin unterscheidet sich ein kommerzieller Server von einer DSpace-Installation? Wieso sollten Bibliotheksserver automatisch ineffizienter sein?
Ball: "Eine Erstveröffentlichung auf dem Dokumentenserver einer Hochschule oder Forschungseinrichtung ist in der Wissenschaftscommunity genau so viel wert wie eine Hauspublikation von IBM, nämlich gar nichts."
Das ist eine unbewiesene Behauptung. Man sehe beispielsweise
http://www.earlham.edu/~peters/fos/2006_10_15_fosblogarchive.html#116091803913012027
Nur aus der engen Perspektive einer Spezialbibliothek ist das Thema OA mit der Etablierung eines Dokumentenservers abgeschlossen. Die Vielfalt der Themen etwa in Subers OA News zeigt, dass man es sich nicht so einfach machen kann.
OA betrifft nicht nur Zeitschriftenartikel, sondern den Gesamtbereich wissenschaftlicher Publikationen, wissenschaftliche Daten und last but not least Kulturgut in Archiven, Bibliotheken und Museen. Zudem ergeben sich viele Überschneidungen von OA mit der Förderung freier Inhalte (Wikipedia, CC). Das alles ist für das KFZ Jülich nicht relevant, aber sehr wohl für Bibliothekare (und Archivare).
Fazit: Balls Versuch einer Entzauberung des OA-Mythos ist ein ausserordentlich schwaches Pamphlet, das man ignorieren sollte.
http://atakan.blogg.de/eintrag.php?id=185
diskutiert.
Ball: "Wir müssen davon ausgehen, dass für den Wissenschaftler Open Access nichts als ein Nebenkriegsschauplatz ist."
Man kann auch die These vertreten, dass wissenschaftliches Publizieren für "den" Wissenschaftler ein Nebenkriegsschauplatz ist. Es gibt genügend Wissenschaftler, die kaum publizieren (nicht nur in der Wirtschaft Tätige).
Soweit Publizieren Wissenschaftler tangiert, ist bislang nur eine kleine Minderheit über Open Access unterrichtet. Gleichwohl gibt es weltweit zehntausende Wissenschaftler (und die Zahl nimmt ständig zu), die sich für OA einsetzen.
Für forschungsfördernde Organisationen wie die DFG ist OA alles andere als ein Nebenkriegsschauplatz.
Es geht Wissenschaftlern - entgegen Ball - auch nicht um einen womöglich ideologischen Kampf um Autorenrechte. Wenn sie ihre Ergebnisse einem möglichst großen Fachpublikum kostenfrei im WWW zur Verfügung stellen wollen, brauchen sie die rechtliche Möglichkeit, dies bei gedruckten oder elektronisch verbreiteten Zeitschriftenartikeln zu tun. Die Frage der Autorenrechte ergibt sich aus dem Wunsch nach OA und nicht umgekehrt.
Ball: "Es existiert ein funktionierendes System der Wissensstrukturierung und der Wissensverbreitung und jeder IT-Spezialist würde uns zurufen: "Never change a running system"!"
Das ist Unsinn, denn nur aus der Perspektive einer höchst privilegierten spezialisierten Forschungseinrichtung kann behauptet werden, dass die Wissensexplosion im wissenschaftlichen Bereich nicht zu gravierenden Krisenerscheinungen geführt hat. Das System funktioniert immer schlechter: Auch im Bereich der geisteswissenschaftlichen Monographien wird es immer schwieriger Bücher zu finanzieren, Sammelbände bleiben lange ungedruckt, weil die Haushaltskrise der öffentlichen Hand zu Subventionskürzungen führt und man erst einmal - womöglich jahrelang - Gelder zusammenbetteln muss. Dies führt zu bedenklichen Publikationsverzögerungen: manche Artikel sind bereits veraltet, wenn sie erscheinen.
Wissenschaftliche Publikationen sind schlicht zu teuer. Wenn ein freiberuflicher Wissenschaftsjournalist einen Artikel über naturwissenschaftlich-technische Verfahren bei der Analyse mittelalterlicher Handschriften schreiben will, bekommt er dafür vielleicht 250 Euro von einer Zeitung. Er muss aber 10-20 Zeitschriftenbeiträge lesen, die Pay-per-View sicher über 250 Euro kosten. Nicht jede Universitätsbibliothek bietet ihm die Möglichkeit, diese vor Ort einzusehen (höchst bescheiden ist z.B. das E-Journal-Angebot der Bibliothek der RWTH Aachen, notabene einer technischen Universität). Fernleihe dauert lange, SUBITO wird von Verlegerseite rechtlich angegriffen (und die Kosten von über 100 Euro reduzieren das Einkommen.)
Die von Ball'sche These 4 "Open Access ermöglicht den Zugriff auf Informationen auch für jene, die sich kostenpflichtigen Content nicht leisten können" betrifft also entgegen seiner Darstellung nicht nur Dritteweltländer.
Ball: "Ein sozialistisches Einheitsmodell ist die Golden Road von Open Access ohnehin: Staatliche Mittel werden für eine Eigenproduktion ausgegeben, das ein Profitunternehmen viel besser und kostengünstiger herstellen kann. Die Oberaufsicht über die Publikationsserver der Golden Road-Zeitschriften liegt in der öffentlichen Hand und wird von Bürokraten verwaltet und zentralistisch strukturiert. Die Golden Road Server sind "Volkseigene Open Access-Betriebe" und agieren nicht auf dem Markt."
Das ist offenkundig ideologische Polemik. Geistiges Eigentum ist Monopol-Eigentum, bei dem es keinen Wettbewerb gibt. Wer darauf angewiesen ist, einen bestimmten Artikel einzusehen, muss entweder die Monopolpreise zahlen oder sich ihn über Bibliotheken oder persönliche Kontakte (wie hoch der Prozentsatz derjenigen Wissenschaftler ist, die auf nette Bitten um eine Kopie überhaupt nicht reagieren, weiss niemand) besorgen.
WENN die Profitunternehmen kostengünstiger produzieren können, haben sie doch kein Interesse daran, die Preisreduzierungen an die Kunden weiterzugeben. Inzwischen ist es Standard, dass der wissenschaftliche Autor (oder seine Sekretärin) die Funktion des früheren Setzers übernehmen - aber die Rationalisierung hat nicht dazu geführt, dass wissenschaftliche Bücher billiger wurden.
Worin unterscheidet sich ein kommerzieller Server von einer DSpace-Installation? Wieso sollten Bibliotheksserver automatisch ineffizienter sein?
Ball: "Eine Erstveröffentlichung auf dem Dokumentenserver einer Hochschule oder Forschungseinrichtung ist in der Wissenschaftscommunity genau so viel wert wie eine Hauspublikation von IBM, nämlich gar nichts."
Das ist eine unbewiesene Behauptung. Man sehe beispielsweise
http://www.earlham.edu/~peters/fos/2006_10_15_fosblogarchive.html#116091803913012027
Nur aus der engen Perspektive einer Spezialbibliothek ist das Thema OA mit der Etablierung eines Dokumentenservers abgeschlossen. Die Vielfalt der Themen etwa in Subers OA News zeigt, dass man es sich nicht so einfach machen kann.
OA betrifft nicht nur Zeitschriftenartikel, sondern den Gesamtbereich wissenschaftlicher Publikationen, wissenschaftliche Daten und last but not least Kulturgut in Archiven, Bibliotheken und Museen. Zudem ergeben sich viele Überschneidungen von OA mit der Förderung freier Inhalte (Wikipedia, CC). Das alles ist für das KFZ Jülich nicht relevant, aber sehr wohl für Bibliothekare (und Archivare).
Fazit: Balls Versuch einer Entzauberung des OA-Mythos ist ein ausserordentlich schwaches Pamphlet, das man ignorieren sollte.
KlausGraf - am Montag, 16. Oktober 2006, 00:40 - Rubrik: Open Access
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