In der WELT wird über die führende Position der Firma Stargardt berichtet
http://www.welt.de/welt_print/article981061/Wie_Kostbarkeiten_entstehen.html
Auszug:
Der Markt ist allerdings sehr international. Auch die Giganten, Christie's und Sotheby's, sind auf diesem Feld aktiv. Aber die Menge an Auktionsgut ist nicht so groß wie im Bereich der Bildenden Kunst. Viele schriftliche Zeugnisse werden aus Gründen der Pietät oder der Familienehre vernichtet. Oft bleibt nur das Briefmaterial an Dritte, deren Erben es nicht verbrennen. Stargardt in Berlin, ein Firma, die seit 1830 existiert, auf internationalem Niveau operiert und das größte Haus seiner Art ist, bekommt das Material auch aus aller Welt eingereicht, zumeist aus Privatsammlungen. Sammlungen werden aufgelöst, Nachlässe verwertet: Davon lebt der Markt im wesentlichen, denn außer jüngstem Material kommt nichts Neues hinzu - und das wird, dem Rechner sei Dank, immer weniger.
Viele Gebiete im Autographenhandel sind leergefegt. So sind etwa nur 80 Schubert-Briefe bekannt. Davon sind weniger als 40 in privater Hand, etwas mehr als 40 in öffentlichem Besitz. Öffentliche Sammlungen und Nachlass-Stiftungen sind, wenn es ihr Etat - oder die Sponsoren - erlauben, auf jeder Auktion aktiv, um ihren Besitz zu mehren. Denn für sie, wie für jeden Archivar, der etwas auf sich hält, sind einzelne Autographen ein schieres Ärgernis. So schreibt Eckart Henning in seinem Büchlein ("Eigenhändig") über das Autographensammeln. Für Archivare sind Autographen ihrer Herkunft entfremdet und Irrläufer, die ihren Charakter als Archivgut nie verlieren. Umso größer ist wohl die Gier der Sammler auf das streunende Kulturgut.
http://www.welt.de/welt_print/article981061/Wie_Kostbarkeiten_entstehen.html
Auszug:
Der Markt ist allerdings sehr international. Auch die Giganten, Christie's und Sotheby's, sind auf diesem Feld aktiv. Aber die Menge an Auktionsgut ist nicht so groß wie im Bereich der Bildenden Kunst. Viele schriftliche Zeugnisse werden aus Gründen der Pietät oder der Familienehre vernichtet. Oft bleibt nur das Briefmaterial an Dritte, deren Erben es nicht verbrennen. Stargardt in Berlin, ein Firma, die seit 1830 existiert, auf internationalem Niveau operiert und das größte Haus seiner Art ist, bekommt das Material auch aus aller Welt eingereicht, zumeist aus Privatsammlungen. Sammlungen werden aufgelöst, Nachlässe verwertet: Davon lebt der Markt im wesentlichen, denn außer jüngstem Material kommt nichts Neues hinzu - und das wird, dem Rechner sei Dank, immer weniger.
Viele Gebiete im Autographenhandel sind leergefegt. So sind etwa nur 80 Schubert-Briefe bekannt. Davon sind weniger als 40 in privater Hand, etwas mehr als 40 in öffentlichem Besitz. Öffentliche Sammlungen und Nachlass-Stiftungen sind, wenn es ihr Etat - oder die Sponsoren - erlauben, auf jeder Auktion aktiv, um ihren Besitz zu mehren. Denn für sie, wie für jeden Archivar, der etwas auf sich hält, sind einzelne Autographen ein schieres Ärgernis. So schreibt Eckart Henning in seinem Büchlein ("Eigenhändig") über das Autographensammeln. Für Archivare sind Autographen ihrer Herkunft entfremdet und Irrläufer, die ihren Charakter als Archivgut nie verlieren. Umso größer ist wohl die Gier der Sammler auf das streunende Kulturgut.
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Auf so etwas wie den KVK http://www.easykvk.de müssen wir Archivare wohl noch viele Jahre warten. Wer überregionale Themen recherchiert, kann aber bereits jetzt auf Metasuchen bzw. größere Finbdbuchdatenbestände zurückgreifen.
BAM-Portal
http://www.bam-portal.de/
Gemeinsame Suche mit Bibliotheken und Museen. Archive: LA BW, Bundesarchiv, Hessische Staatsarchive (teilweise)
Zentrale Datenbank Nachlässe (Buchesarchiv)
http://www.bundesarchiv.de/zdn/
SED-Archivgut
http://www.bundesarchiv.de/sed-fdgb-netzwerk/
Bundesarchiv Findmittel Online
http://www.bundesarchiv.de/bestaende_findmittel/findmittel_online/index.html
Landesarchiv BW
http://www.landesarchiv-bw.de/
HADIS Hessen
http://www.hadis.hessen.de/
Staatsarchive
Archivportal Niedersachsen
http://www.archivportal.niedersachsen.de/
Staatsarchive und einige Kommunalarchive
Archivverbund MV
http://ariadne.uni-greifswald.de/
Archive NRW
http://archive.nrw.de
Archivdatenbank RLP/Saarland
http://www.archivdatenbank.lha-rlp.de/
Staatliche Archive
Staatsarchive Sachsen
http://www.sachsen.de/de/bf/verwaltung/archivverwaltung/v2/themenportal/67.htm
(ohne übergreifende Suche)
Siehe auch:
http://de.wikipedia.org/wiki/Archivportal
BAM-Portal
http://www.bam-portal.de/
Gemeinsame Suche mit Bibliotheken und Museen. Archive: LA BW, Bundesarchiv, Hessische Staatsarchive (teilweise)
Zentrale Datenbank Nachlässe (Buchesarchiv)
http://www.bundesarchiv.de/zdn/
SED-Archivgut
http://www.bundesarchiv.de/sed-fdgb-netzwerk/
Bundesarchiv Findmittel Online
http://www.bundesarchiv.de/bestaende_findmittel/findmittel_online/index.html
Landesarchiv BW
http://www.landesarchiv-bw.de/
HADIS Hessen
http://www.hadis.hessen.de/
Staatsarchive
Archivportal Niedersachsen
http://www.archivportal.niedersachsen.de/
Staatsarchive und einige Kommunalarchive
Archivverbund MV
http://ariadne.uni-greifswald.de/
Archive NRW
http://archive.nrw.de
Archivdatenbank RLP/Saarland
http://www.archivdatenbank.lha-rlp.de/
Staatliche Archive
Staatsarchive Sachsen
http://www.sachsen.de/de/bf/verwaltung/archivverwaltung/v2/themenportal/67.htm
(ohne übergreifende Suche)
Siehe auch:
http://de.wikipedia.org/wiki/Archivportal
KlausGraf - am Samstag, 14. Juli 2007, 00:49 - Rubrik: Oeffentlichkeitsarbeit
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In den Museen ist der "Open Access"-Gedanke noch nicht angekommen, das wurde auf dem Essener Archivtag 2006 durch das Referat von Thilo Martini deutlich: http://archiv.twoday.net/stories/2843805/
Dass kulturgutverwahrende Institutionen (Archive, Bibliotheken, Museen) zu den Adressaten der Berliner Erklärung zählen, ist in dieser ohne weiteres nachlesbar. Diese verweist ausdrücklich auf die ECHO Charter, die sich ausschließlich dem freien Zugang zu Digitalisaten von kulturellem Erbe widmet:
http://echo.mpiwg-berlin.mpg.de/policy/oa_basics/charter
Der freie Zugang zu den Digitalisaten von kulturellem Erbe muss exakt den gleichen Regeln unterliegen wie der Zugang zu Zeitschriftenartikeln oder wissenschaftlichen Daten. Er muss also gewährleisten:
* die kostenfreie Nutzung der digitalen Reproduktionen
* die freie Weiterverwendbarkeit der Reproduktionen.
Gerade der zweite Punkt (Suber: Beseitigung der "permission barriers") wird gern unterschlagen.
Es ist klar, dass das übliche Bildrechte-Regime, das auch bei wissenschaftlichen Publikationen abkassiert, mit Open Access nicht vereinbar ist:
http://archiv.twoday.net/stories/2712317/
Bereits im Februar 2004 habe ich hier Überlegungen zum Open Access (OA) für Archivalien zur Diskussion gestellt:
http://archiv.twoday.net/stories/145113/
Bei der Frage, wie OA von Kulturgut im Rahmen der OA-Bewegung gefördert wird, liegt es nahe, sich an die institutionellen Unterzeichner der Berliner Erklärung zu halten.
1. Die Dresdener Kunstsammlungen
Auf der Website der Dresdener Kunstsammlungen, die zu den Erstunterzeichnern gehörte, kommt OA nicht vor bzw. der Begriff bezieht sich auf den Freihandbestand der Bibliothek:
http://www.google.de/search?num=100&hl=de&q=site%3Askd-dresden.de+%22open+access
Man sehe auch eine andere Suche.
Das Impressum enthält einen umfassenden Copyright-Vermerk, honrarfrei dürfen nur eigens freigegebene Bilder für Presseveröffentlichungen über Ausstellungen verwendet werden. Das Bildarchiv läuft nach den üblichen Regeln:
http://bildarchiv.skd-dresden.de/skddb/Start.jsp
Bei jedem Bild, auch den gemeinfreien (wir erinnern uns: nach herrschender Lehre entsteht bei der Reproduktionsfotografie kein Leistungsschutzrecht nach § 72 UrhG), ist eine Veröffentlichungsgenehmigung erforderlich.
Bei einer Auflage von unter 3000 Stück kostet eine Publikation in einem Buch 75 Euro Reproduktionsgebühr. Ermäßigung gibts nur für Schulbücher und Nachauflagen. Zu dieser Bildrechte-Tyrannei:
http://archiv.twoday.net/stories/3440388/
Die Bilder der Website des Bildarchivs sind für wissenschaftliche Zwecke zu klein und dafür auch nicht gedacht.
Bei den Publikationen sieht es niederschmetternd aus. Wissenschaftliche Veröffentlichungen sollten Open Access zur Verfügung stehen, aber ich finde keinen einzigen Volltext auf der Website, es gibt noch nicht einmal einen einzigen Aufsatz aus den Kunstblättern oder dem Jahrbuch, der OA ist:
http://www.skd-dresden.de/de/info/publikationen.html
Das Fazit ist: Die Dresdener Kunstsammlungen sind ihrem Auftrag gemäß der Berliner Erklärung von 2003, OA zu fördern, in keiner Weise nachgekommen. Es sind keinerlei OA-Aktivitäten registrierbar. Direktor Roth hat unterschrieben und beliebt das Thema seitdem zu ignorieren. Erbärmlich!
Sieht es bei der Leibniz-Gemeinschaft, zu der sechs hochrangige Forschungsmuseen gehören, besser aus?
2. Die allgemeine Position der Leibniz Gemeinschaft zu OA
Das Engagement der Leibniz Gemeinschaft für OA ist deutlich verhaltener als das der anderen Wissenschaftsorganisationen. Während sich die Fraunhofer-Gesellschaft, die Helmholtz-Gemeinschaft und die Max-Planck-Gesellschaft auf open-access.net präsentieren, zu den Unterstützern der Plattform gehören und auch z.T. beachtliche eigene Informationsangebote unterhalten, findet man bei der Leibniz Gemeinschaft nur dürftige Informationen zu OA.

Seit September 2005 gibt es einen eigenen Arbeitskreis, der einige wenige Dokumente zugänglich macht:
http://www.leibniz-gemeinschaft.de/extern/organisation/index_1.html
http://www.leibniz-gemeinschaft.de/extern/organisation/openaccess/dokumente.html
Solide Informationen über eine im November 2006 (?) durchgeführte Online-Befragung (wie viele haben sich beteiligt? usw.) fehlen. Angeblich befürworten 93 % der Befragten OA, angeblich wird etwa ein Viertel der Publikationen auch OA publiziert.
In den Dokumenten wird zwar das Problem von OA für Forschungsdaten angesprochen, dass sich OA aber auch auf Kulturgüter und daher auf das Kerngeschäft der Museen (aber auch des Herder-Instituts, das ja auch eigene Sammlungen unterhält) bezieht, wird überhaupt nicht als Problem wahrgenommen.
Hinsichtlich des allgemeinen OA-Engagements ist freilich als positiv zu registrieren, dass der AK OA im April 2007 einen eigenen Sprecher (Dr. Stempfhuber) gewählt hat und die "Umsetzung der Berliner Erklärung" vorbereitet:
http://www.wgl.de:8080/wgl/Presse/Leibniz-Nachrichten/Pr-455/LN31(05-2007).pdf
Mit Förderung der DFG soll die GIGA Journal-Family zu OA-Zeitschriften werden:
http://www.giga-hamburg.de/index.php?file=projekt_openaccess.html&folder=publikationen
Wie aber sieht es mit dem Kulturgut aus?
Im AK ist allerdings kein einziger Vertreter der Museen präsent, und bei einem Telefonat mit dem Geschäftsführer der Gemeinschaft vor einiger Zeit stellte sich heraus, dass tatsächlich aus diesem Bereich keinerlei OA-Aktivitäten bekannt sind.
3. Die geisteswissenschaftliche Sektion der Leibniz Gemeinschaft
Ich werde in loser Folge in diesem Weblog die Internetauftritte der einzelnen Institute der Sektion für Geisteswissenschaften und Bildungsforschung sichten und auf ihren OA-Gehalt befragen. Bereits jetzt zeichnet sich ab, dass von einer Förderung von OA nicht oder kaum gesprochen werden kann.
http://www.wgl.de/extern/institutionen/index_2.html
Ich beginne mit dem Deutschen Bergbaumuseum Bochum.
Kommt der Begriff OA auf der Website vor?
Nein
Finden sich Publikationen aus der Arbeit des Museums im Volltext?
Nein, auch vergriffene Publikationen werden nicht als PDFs auf der Website bereitgestellt (anders als beim Herder-Institut).
Ist eine wissenschaftlich verwertbare Objektdokumentation vorhanden?
Der Internetauftritt des Museums enthält vergleichsweise wenige Bilder. Die unter montan.dok vereinigten Sammlungen haben keine durchsuchbaren Datenbanken, sieht man von der umfangreichen Bereitstellung von Findmitteln durch das Bergbauarchiv im Rahmen von archive.nrw.de ab. Über Digitalisate ist nichts vermerkt, es dürfte sie daher auch nicht geben.
Es gibt keinen Hinweis auf freie Lizenzen oder dergleichen.
Fazit: OA wird ignoriert.
WEITERE FOLGEN:
(2) Deutsches Institut für Erwachsenenbildung
http://archiv.twoday.net/stories/4073672/
(3)Deutsches Institut für Internationale Pädagogische Forschung
http://archiv.twoday.net/stories/4077508/
(4) Deutsches Museum
http://archiv.twoday.net/stories/4081646/
(5) Deutsches Schiffahrtsmuseum
http://archiv.twoday.net/stories/4085010/
(6) Germanisches Nationalmuseum
http://archiv.twoday.net/stories/4088349/
(7) Herder-Institut
http://archiv.twoday.net/stories/4091735/
(8) Institut für Deutsche Sprache
http://archiv.twoday.net/stories/4093621/
(9) Institut für Zeitgeschichte
http://archiv.twoday.net/stories/4096044/
(10) Institut für die Pädagogik der Naturwissenschaften
http://archiv.twoday.net/stories/4100507/
(11) IWF Wissen und Medien
http://archiv.twoday.net/stories/4103216/
(12) Institut für Wissensmedien
http://archiv.twoday.net/stories/4106159/
(13) Römisch-Germanisches Zentralmuseum
http://archiv.twoday.net/stories/4106227/
(14) Zentrum für Psychologische Information und Dokumentation
http://archiv.twoday.net/stories/4110473/
Resümee:
http://archiv.twoday.net/stories/4113065/
Dass kulturgutverwahrende Institutionen (Archive, Bibliotheken, Museen) zu den Adressaten der Berliner Erklärung zählen, ist in dieser ohne weiteres nachlesbar. Diese verweist ausdrücklich auf die ECHO Charter, die sich ausschließlich dem freien Zugang zu Digitalisaten von kulturellem Erbe widmet:
http://echo.mpiwg-berlin.mpg.de/policy/oa_basics/charter
Der freie Zugang zu den Digitalisaten von kulturellem Erbe muss exakt den gleichen Regeln unterliegen wie der Zugang zu Zeitschriftenartikeln oder wissenschaftlichen Daten. Er muss also gewährleisten:
* die kostenfreie Nutzung der digitalen Reproduktionen
* die freie Weiterverwendbarkeit der Reproduktionen.
Gerade der zweite Punkt (Suber: Beseitigung der "permission barriers") wird gern unterschlagen.
Es ist klar, dass das übliche Bildrechte-Regime, das auch bei wissenschaftlichen Publikationen abkassiert, mit Open Access nicht vereinbar ist:
http://archiv.twoday.net/stories/2712317/
Bereits im Februar 2004 habe ich hier Überlegungen zum Open Access (OA) für Archivalien zur Diskussion gestellt:
http://archiv.twoday.net/stories/145113/
Bei der Frage, wie OA von Kulturgut im Rahmen der OA-Bewegung gefördert wird, liegt es nahe, sich an die institutionellen Unterzeichner der Berliner Erklärung zu halten.
1. Die Dresdener Kunstsammlungen
Auf der Website der Dresdener Kunstsammlungen, die zu den Erstunterzeichnern gehörte, kommt OA nicht vor bzw. der Begriff bezieht sich auf den Freihandbestand der Bibliothek:
http://www.google.de/search?num=100&hl=de&q=site%3Askd-dresden.de+%22open+access
Man sehe auch eine andere Suche.
Das Impressum enthält einen umfassenden Copyright-Vermerk, honrarfrei dürfen nur eigens freigegebene Bilder für Presseveröffentlichungen über Ausstellungen verwendet werden. Das Bildarchiv läuft nach den üblichen Regeln:
http://bildarchiv.skd-dresden.de/skddb/Start.jsp
Bei jedem Bild, auch den gemeinfreien (wir erinnern uns: nach herrschender Lehre entsteht bei der Reproduktionsfotografie kein Leistungsschutzrecht nach § 72 UrhG), ist eine Veröffentlichungsgenehmigung erforderlich.
Bei einer Auflage von unter 3000 Stück kostet eine Publikation in einem Buch 75 Euro Reproduktionsgebühr. Ermäßigung gibts nur für Schulbücher und Nachauflagen. Zu dieser Bildrechte-Tyrannei:
http://archiv.twoday.net/stories/3440388/
Die Bilder der Website des Bildarchivs sind für wissenschaftliche Zwecke zu klein und dafür auch nicht gedacht.
Bei den Publikationen sieht es niederschmetternd aus. Wissenschaftliche Veröffentlichungen sollten Open Access zur Verfügung stehen, aber ich finde keinen einzigen Volltext auf der Website, es gibt noch nicht einmal einen einzigen Aufsatz aus den Kunstblättern oder dem Jahrbuch, der OA ist:
http://www.skd-dresden.de/de/info/publikationen.html
Das Fazit ist: Die Dresdener Kunstsammlungen sind ihrem Auftrag gemäß der Berliner Erklärung von 2003, OA zu fördern, in keiner Weise nachgekommen. Es sind keinerlei OA-Aktivitäten registrierbar. Direktor Roth hat unterschrieben und beliebt das Thema seitdem zu ignorieren. Erbärmlich!
Sieht es bei der Leibniz-Gemeinschaft, zu der sechs hochrangige Forschungsmuseen gehören, besser aus?
2. Die allgemeine Position der Leibniz Gemeinschaft zu OA
Das Engagement der Leibniz Gemeinschaft für OA ist deutlich verhaltener als das der anderen Wissenschaftsorganisationen. Während sich die Fraunhofer-Gesellschaft, die Helmholtz-Gemeinschaft und die Max-Planck-Gesellschaft auf open-access.net präsentieren, zu den Unterstützern der Plattform gehören und auch z.T. beachtliche eigene Informationsangebote unterhalten, findet man bei der Leibniz Gemeinschaft nur dürftige Informationen zu OA.

Seit September 2005 gibt es einen eigenen Arbeitskreis, der einige wenige Dokumente zugänglich macht:
http://www.leibniz-gemeinschaft.de/extern/organisation/index_1.html
http://www.leibniz-gemeinschaft.de/extern/organisation/openaccess/dokumente.html
Solide Informationen über eine im November 2006 (?) durchgeführte Online-Befragung (wie viele haben sich beteiligt? usw.) fehlen. Angeblich befürworten 93 % der Befragten OA, angeblich wird etwa ein Viertel der Publikationen auch OA publiziert.
In den Dokumenten wird zwar das Problem von OA für Forschungsdaten angesprochen, dass sich OA aber auch auf Kulturgüter und daher auf das Kerngeschäft der Museen (aber auch des Herder-Instituts, das ja auch eigene Sammlungen unterhält) bezieht, wird überhaupt nicht als Problem wahrgenommen.
Hinsichtlich des allgemeinen OA-Engagements ist freilich als positiv zu registrieren, dass der AK OA im April 2007 einen eigenen Sprecher (Dr. Stempfhuber) gewählt hat und die "Umsetzung der Berliner Erklärung" vorbereitet:
http://www.wgl.de:8080/wgl/Presse/Leibniz-Nachrichten/Pr-455/LN31(05-2007).pdf
Mit Förderung der DFG soll die GIGA Journal-Family zu OA-Zeitschriften werden:
http://www.giga-hamburg.de/index.php?file=projekt_openaccess.html&folder=publikationen
Wie aber sieht es mit dem Kulturgut aus?
Im AK ist allerdings kein einziger Vertreter der Museen präsent, und bei einem Telefonat mit dem Geschäftsführer der Gemeinschaft vor einiger Zeit stellte sich heraus, dass tatsächlich aus diesem Bereich keinerlei OA-Aktivitäten bekannt sind.
3. Die geisteswissenschaftliche Sektion der Leibniz Gemeinschaft
Ich werde in loser Folge in diesem Weblog die Internetauftritte der einzelnen Institute der Sektion für Geisteswissenschaften und Bildungsforschung sichten und auf ihren OA-Gehalt befragen. Bereits jetzt zeichnet sich ab, dass von einer Förderung von OA nicht oder kaum gesprochen werden kann.
http://www.wgl.de/extern/institutionen/index_2.html
Ich beginne mit dem Deutschen Bergbaumuseum Bochum.
Kommt der Begriff OA auf der Website vor?
Nein
Finden sich Publikationen aus der Arbeit des Museums im Volltext?
Nein, auch vergriffene Publikationen werden nicht als PDFs auf der Website bereitgestellt (anders als beim Herder-Institut).
Ist eine wissenschaftlich verwertbare Objektdokumentation vorhanden?
Der Internetauftritt des Museums enthält vergleichsweise wenige Bilder. Die unter montan.dok vereinigten Sammlungen haben keine durchsuchbaren Datenbanken, sieht man von der umfangreichen Bereitstellung von Findmitteln durch das Bergbauarchiv im Rahmen von archive.nrw.de ab. Über Digitalisate ist nichts vermerkt, es dürfte sie daher auch nicht geben.
Es gibt keinen Hinweis auf freie Lizenzen oder dergleichen.
Fazit: OA wird ignoriert.
WEITERE FOLGEN:
(2) Deutsches Institut für Erwachsenenbildung
http://archiv.twoday.net/stories/4073672/
(3)Deutsches Institut für Internationale Pädagogische Forschung
http://archiv.twoday.net/stories/4077508/
(4) Deutsches Museum
http://archiv.twoday.net/stories/4081646/
(5) Deutsches Schiffahrtsmuseum
http://archiv.twoday.net/stories/4085010/
(6) Germanisches Nationalmuseum
http://archiv.twoday.net/stories/4088349/
(7) Herder-Institut
http://archiv.twoday.net/stories/4091735/
(8) Institut für Deutsche Sprache
http://archiv.twoday.net/stories/4093621/
(9) Institut für Zeitgeschichte
http://archiv.twoday.net/stories/4096044/
(10) Institut für die Pädagogik der Naturwissenschaften
http://archiv.twoday.net/stories/4100507/
(11) IWF Wissen und Medien
http://archiv.twoday.net/stories/4103216/
(12) Institut für Wissensmedien
http://archiv.twoday.net/stories/4106159/
(13) Römisch-Germanisches Zentralmuseum
http://archiv.twoday.net/stories/4106227/
(14) Zentrum für Psychologische Information und Dokumentation
http://archiv.twoday.net/stories/4110473/
Resümee:
http://archiv.twoday.net/stories/4113065/
KlausGraf - am Freitag, 13. Juli 2007, 22:57 - Rubrik: Open Access
Rundschreiben A 2007-31 vom 29.06.2007
Sehr geehrte Damen und Herren,
die DFG hat darauf hingewiesen, dass der Regierungsentwurf zur Novellierung des Urheberrechtsgesetzes
Ihre Rechte als Autorinnen und Autoren wissenschaftlicher Publikationen empfindlich
zu beschränken droht. Nach der neuen Regelung soll der Verlag im Normalfall alle Rechte über
zukünftige Nutzungsarten erhalten. Autorinnen und Autoren, die dies nicht wünschen, müssen dann
explizit widersprechen.
Diese geplante Regelung würde auch Publikationen betreffen, die vor 1995 erschienen sind: der Verlag
erhielte dann automatisch das Recht, diese Werke auch elektronisch oder in weiteren, zukünftig
vielleicht möglichen Formen zu publizieren. Für Sie würde dies bedeuten, dass Sie ihre Arbeiten, die
vor 1995 gedruckt erschienen sind, nicht mehr sekundär - auf dem Hochschulschriftenserver der
RWTH oder Ihrem eigenen Server – publizieren dürften. Für Publikationen nach 1995 ist diese
Möglichkeit der Sekundärpublikation im Verlagsvertrag berücksichtigt.
Damit Sie Ihre Verwertungsrechte wahren, empfehlen wir Ihnen, bei allen Verlagen, mit denen Sie vor
1995 publiziert haben, formal Widerspruch einzulegen. Dazu hat die wissenschaftliche
Fachgesellschaft der Psychologen einen Textbaustein entworfen, den Sie unter
http://www.dgps.de/dgps/kommissionen/iuk/005.php abrufen können.
Darüber hinaus können Sie sich auf den WWW-Seiten der DFG und der Hochschulbibliothek
(=> RWTH Hochschulschriften) informieren oder sich von der Hochschulbibliothek bzw. der
Rechtsabteilung der ZHV unterstützen lassen.
Ihre Ansprechpartner dort:
Hochschulbibliothek: Herr Dr. Rappmann (rappmann@bth.rwth-aachen.de, Tel.: 8094471)
Frau Dr. Eich (eich@bth.rwth-aachen.de, Tel.: 8094446)
ZHV, 1.5: Herr Kulka (christof.kulka@zhv.rwth-aachen.de, Tel.: 8094014)
Mit freundlichen Grüßen
gez.
Manfred Nettekoven
(Kanzler)
Der Musterbrief hat folgenden Wortlaut:
Musterbrief zum Ausschluss „unbekannter Nutzungsarten“
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit der in der aktuellen Gesetzesnovellierung geplanten Änderung in § 31a UrhG-E 2006„Verträge über
unbekannte Nutzungsarten" und in § 137 l UrhG-E 2006 „Übergangsregelung für neue Nutzungsarten“
bin ich nicht einverstanden. In dem Gesetzentwurf wird mir ein Widerspruchsrecht eingeräumt, was ich
mit diesem Schreiben wahrnehmen möchte.
Sofern dieses Gesetz in Kraft tritt und eine Regelung für die unbekannten Nutzungsarten enthält,
widerspreche ich jeder Nutzungsart, die zu der damaligen Zeit meiner Veröffentlichung noch unbekannt
war. Dieser Widerspruch gilt für alle meine Veröffentlichungen in Ihrem Verlag.
Sollten Sie die Nutzungsrechte, die ich Ihnen eingeräumt habe, an einen Dritten übertragen haben, bitte
ich um eine unverzügliche Mitteilung, wie es mir der § 137l Abs. 2 UrhG-E 2006 zusichert, an wen die
Rechte veräußert worden sind.
Ich bitte um Bestätigung meines Widerspruchs für jede einzelne Publikation.
Mit freundlichen Grüßen
(Fehler korrigiert)
Zum Hintergrund siehe http://archiv.twoday.net/stories/4055807/
Widerspruch einlegen müssen vor allem:
* Autoren von Monographien, da im Verlagsvertrag so gut wie immer ausschließliche Nutzungsrechte vereinbart wurden
* Autoren von Aufsätzen in Zeitschriften und Sammelbänden, die eine ausdrückliche Rechteabtretung unterzeichnet haben.
Nach § 38 UrhG erlischt ohne ausdrücklichen Vertrag das ausschließliche Nutzungsrecht bei Zeitschriftenartikeln und unvergüteten Beiträgen in Sammelbänden nach einem Jahr. Es ist daher an sich nicht nötig, auch in diesem Fall zu widersprechen. Wer sicher gehen will, kann aber auch hier widersprechen.
Wer - etwa aus mangelnder Information - die Jahresfrist des § 137 l versäumt hat, hat immer noch die Chance, das ausschließliche Nutzungsrecht zurückzurufen, wenn der Verwerter es nicht oder nur unzureichend ausübt (§ 41 UrhG). Nach dem Ablauf von 2 Jahren nach Einräumung des Rechts kann gegenüber dem Verwerter unter Setzung einer angemessenen Nachfrist der Widerruf erklärt werden.
Bei Büchern wird ein halbes Jahr als Nachfrist als angemessen erachtet, die sich aber durch technische Neuerungen verkürzt: Im Kommentar von Dreier/Schulze, UrhG ²2006 $ 41 Rdnr. 27 wird als Beispiel die Ablieferung einer Diskette genannt. Dann könne die Nachfrist durchaus bei nur drei Monaten liegen.
Ist eine Ausübung des Nutzungsrechts unmöglich z.B. bei Insolvenz oder Aufgabe des Verlags, bedarf es keiner Nachfrist.
Vor allem bei vergriffenen Büchern, bei denen es offensichtlich ist, dass eine Neuauflage seitens des Verlags nicht ins Auge gefasst wird, ist es sinnvoll, das Nutzungsrecht zurückzurufen. Alle Rechte liegen dann wieder beim Autor.
(Aber auch ohne einen solchen ausdrücklichen Rückruf werden bei vergriffenen Bänden viele Verlage problemlos eine "Open Access"-Veröffentlichung im Internet genehmigen.)
Ein solcher Rückruf nach § 41 UrhG ist bereits jetzt bei Werken, die nach 1995 - ab diesem Jahr gilt das Internet nicht mehr als unbekannte Nutzungsart - erschienen sind, empfehlenswert.
Es können auch einzelne Rechte zurückgerufen werden (Dreier/Schulze Rdnr. 10). Da das Online-Recht gesondert ausgeübt werden kann, sollte ein Urheber dieses Recht zurückrufen können, sofern der Verwerter im Online-Bereich untätig bleibt. Hinsichtlich der befürchteten Konkurrenz einer Open-Access-Edition ist festzuhalten, dass es keinen Erfahrungssatz des Inhalts gibt, dass bei kostenfreier Internetveröffentlichung die Verkaufszahlen einer Druckveröffentlichung zurückgehen. Das Gegenteil ist richtig:
http://archiv.twoday.net/stories/3326893/
Es könnte also sogar gegenüber dem Verlag argumentiert werden, dass ohne eine OA-Veröffentlichung das Nutzungsrecht unzureichend ausgeübt wird.
Der Rückruf ist tunlichst per eingeschriebem Brief an den Verlag zu richten, sofern eine gütliche Einigung im Vorfeld nicht möglich ist.
Sehr geehrte Damen und Herren,
die DFG hat darauf hingewiesen, dass der Regierungsentwurf zur Novellierung des Urheberrechtsgesetzes
Ihre Rechte als Autorinnen und Autoren wissenschaftlicher Publikationen empfindlich
zu beschränken droht. Nach der neuen Regelung soll der Verlag im Normalfall alle Rechte über
zukünftige Nutzungsarten erhalten. Autorinnen und Autoren, die dies nicht wünschen, müssen dann
explizit widersprechen.
Diese geplante Regelung würde auch Publikationen betreffen, die vor 1995 erschienen sind: der Verlag
erhielte dann automatisch das Recht, diese Werke auch elektronisch oder in weiteren, zukünftig
vielleicht möglichen Formen zu publizieren. Für Sie würde dies bedeuten, dass Sie ihre Arbeiten, die
vor 1995 gedruckt erschienen sind, nicht mehr sekundär - auf dem Hochschulschriftenserver der
RWTH oder Ihrem eigenen Server – publizieren dürften. Für Publikationen nach 1995 ist diese
Möglichkeit der Sekundärpublikation im Verlagsvertrag berücksichtigt.
Damit Sie Ihre Verwertungsrechte wahren, empfehlen wir Ihnen, bei allen Verlagen, mit denen Sie vor
1995 publiziert haben, formal Widerspruch einzulegen. Dazu hat die wissenschaftliche
Fachgesellschaft der Psychologen einen Textbaustein entworfen, den Sie unter
http://www.dgps.de/dgps/kommissionen/iuk/005.php abrufen können.
Darüber hinaus können Sie sich auf den WWW-Seiten der DFG und der Hochschulbibliothek
(=> RWTH Hochschulschriften) informieren oder sich von der Hochschulbibliothek bzw. der
Rechtsabteilung der ZHV unterstützen lassen.
Ihre Ansprechpartner dort:
Hochschulbibliothek: Herr Dr. Rappmann (rappmann@bth.rwth-aachen.de, Tel.: 8094471)
Frau Dr. Eich (eich@bth.rwth-aachen.de, Tel.: 8094446)
ZHV, 1.5: Herr Kulka (christof.kulka@zhv.rwth-aachen.de, Tel.: 8094014)
Mit freundlichen Grüßen
gez.
Manfred Nettekoven
(Kanzler)
Der Musterbrief hat folgenden Wortlaut:
Musterbrief zum Ausschluss „unbekannter Nutzungsarten“
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit der in der aktuellen Gesetzesnovellierung geplanten Änderung in § 31a UrhG-E 2006„Verträge über
unbekannte Nutzungsarten" und in § 137 l UrhG-E 2006 „Übergangsregelung für neue Nutzungsarten“
bin ich nicht einverstanden. In dem Gesetzentwurf wird mir ein Widerspruchsrecht eingeräumt, was ich
mit diesem Schreiben wahrnehmen möchte.
Sofern dieses Gesetz in Kraft tritt und eine Regelung für die unbekannten Nutzungsarten enthält,
widerspreche ich jeder Nutzungsart, die zu der damaligen Zeit meiner Veröffentlichung noch unbekannt
war. Dieser Widerspruch gilt für alle meine Veröffentlichungen in Ihrem Verlag.
Sollten Sie die Nutzungsrechte, die ich Ihnen eingeräumt habe, an einen Dritten übertragen haben, bitte
ich um eine unverzügliche Mitteilung, wie es mir der § 137l Abs. 2 UrhG-E 2006 zusichert, an wen die
Rechte veräußert worden sind.
Ich bitte um Bestätigung meines Widerspruchs für jede einzelne Publikation.
Mit freundlichen Grüßen
(Fehler korrigiert)
Zum Hintergrund siehe http://archiv.twoday.net/stories/4055807/
Widerspruch einlegen müssen vor allem:
* Autoren von Monographien, da im Verlagsvertrag so gut wie immer ausschließliche Nutzungsrechte vereinbart wurden
* Autoren von Aufsätzen in Zeitschriften und Sammelbänden, die eine ausdrückliche Rechteabtretung unterzeichnet haben.
Nach § 38 UrhG erlischt ohne ausdrücklichen Vertrag das ausschließliche Nutzungsrecht bei Zeitschriftenartikeln und unvergüteten Beiträgen in Sammelbänden nach einem Jahr. Es ist daher an sich nicht nötig, auch in diesem Fall zu widersprechen. Wer sicher gehen will, kann aber auch hier widersprechen.
Wer - etwa aus mangelnder Information - die Jahresfrist des § 137 l versäumt hat, hat immer noch die Chance, das ausschließliche Nutzungsrecht zurückzurufen, wenn der Verwerter es nicht oder nur unzureichend ausübt (§ 41 UrhG). Nach dem Ablauf von 2 Jahren nach Einräumung des Rechts kann gegenüber dem Verwerter unter Setzung einer angemessenen Nachfrist der Widerruf erklärt werden.
Bei Büchern wird ein halbes Jahr als Nachfrist als angemessen erachtet, die sich aber durch technische Neuerungen verkürzt: Im Kommentar von Dreier/Schulze, UrhG ²2006 $ 41 Rdnr. 27 wird als Beispiel die Ablieferung einer Diskette genannt. Dann könne die Nachfrist durchaus bei nur drei Monaten liegen.
Ist eine Ausübung des Nutzungsrechts unmöglich z.B. bei Insolvenz oder Aufgabe des Verlags, bedarf es keiner Nachfrist.
Vor allem bei vergriffenen Büchern, bei denen es offensichtlich ist, dass eine Neuauflage seitens des Verlags nicht ins Auge gefasst wird, ist es sinnvoll, das Nutzungsrecht zurückzurufen. Alle Rechte liegen dann wieder beim Autor.
(Aber auch ohne einen solchen ausdrücklichen Rückruf werden bei vergriffenen Bänden viele Verlage problemlos eine "Open Access"-Veröffentlichung im Internet genehmigen.)
Ein solcher Rückruf nach § 41 UrhG ist bereits jetzt bei Werken, die nach 1995 - ab diesem Jahr gilt das Internet nicht mehr als unbekannte Nutzungsart - erschienen sind, empfehlenswert.
Es können auch einzelne Rechte zurückgerufen werden (Dreier/Schulze Rdnr. 10). Da das Online-Recht gesondert ausgeübt werden kann, sollte ein Urheber dieses Recht zurückrufen können, sofern der Verwerter im Online-Bereich untätig bleibt. Hinsichtlich der befürchteten Konkurrenz einer Open-Access-Edition ist festzuhalten, dass es keinen Erfahrungssatz des Inhalts gibt, dass bei kostenfreier Internetveröffentlichung die Verkaufszahlen einer Druckveröffentlichung zurückgehen. Das Gegenteil ist richtig:
http://archiv.twoday.net/stories/3326893/
Es könnte also sogar gegenüber dem Verlag argumentiert werden, dass ohne eine OA-Veröffentlichung das Nutzungsrecht unzureichend ausgeübt wird.
Der Rückruf ist tunlichst per eingeschriebem Brief an den Verlag zu richten, sofern eine gütliche Einigung im Vorfeld nicht möglich ist.
KlausGraf - am Freitag, 13. Juli 2007, 21:41 - Rubrik: Open Access
Economist calculates optimum term of copyright: 14 years!
Rufus Pollock, a PhD candidate in economics at Cambridge University, has just released "Forever Minus a Day? Some Theory and Empirics of Optimal Copyright," a brilliant new paper on the economically optimal term of copyright. He's presenting it in Berlin this week, but it's already online. Here's the abstract:
The optimal level for copyright has been a matter for extensive debate over the last decade. This paper contributes several new results on this issue divided into two parts. In the first, a parsimonious theoretical model is used to prove several novel propositions about the optimal level of protection. Specifically, we demonstrate that (a) optimal copyright falls as the costs of production go down (for example as a result of digitization) and that (b) the optimal level of copyright will, in general, fall over time. The second part of the paper focuses on the specific case of copyright term. Using a simple model we characterise optimal term as a function of a few key parameters. We estimate this function using a combination of new and existing data on recordings and books and find an optimal term of around fourteen years. This is substantially shorter than any current copyright term and implies that existing copyright terms are too long.
Source:
http://www.boingboing.net/2007/07/12/economist_calculates.html
CC-BY-NC
Rufus Pollock, a PhD candidate in economics at Cambridge University, has just released "Forever Minus a Day? Some Theory and Empirics of Optimal Copyright," a brilliant new paper on the economically optimal term of copyright. He's presenting it in Berlin this week, but it's already online. Here's the abstract:
The optimal level for copyright has been a matter for extensive debate over the last decade. This paper contributes several new results on this issue divided into two parts. In the first, a parsimonious theoretical model is used to prove several novel propositions about the optimal level of protection. Specifically, we demonstrate that (a) optimal copyright falls as the costs of production go down (for example as a result of digitization) and that (b) the optimal level of copyright will, in general, fall over time. The second part of the paper focuses on the specific case of copyright term. Using a simple model we characterise optimal term as a function of a few key parameters. We estimate this function using a combination of new and existing data on recordings and books and find an optimal term of around fourteen years. This is substantially shorter than any current copyright term and implies that existing copyright terms are too long.
Source:
http://www.boingboing.net/2007/07/12/economist_calculates.html
CC-BY-NC
KlausGraf - am Freitag, 13. Juli 2007, 21:25 - Rubrik: English Corner
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Das Herder-Institut machte im Mai in der Rubrik "Archivale des Monats" auf seine Kopiensammlungen zur baltischen Geschichte aufmerksam. Die Kopien müssen verlorene Archivalien ersetzen:
http://www.herder-institut.de/index.php?lang=de&id=3545
Im Zuge der Umsiedlung der Deutschbalten wurden 1940 etwa 800.000 Aufnahmen in Riga, Dorpat/Tartu und Reval/Tallinn angefertigt. In den sechs, sieben Monaten, die für diese Verfilmungsaktion zur Verfügung standen, wurden zentrale Quellengruppen zur Geschichte der Deutschen in Est-, Liv- und Kurland ausgewählt, die einen repräsentativen Querschnitt darstellten und die Einblick in die wichtigsten Ereignisse der Landesgeschichte über längere Zeiträume ermöglichten.
In der Endphase des Zweiten Weltkrieges wurden originale Archivbestände ausgelagert (vor allem aus Riga), um sie vor Zerstörung insbesondere bei Bombenangriffen zu bewahren. Nicht selten kam es aber gerade an den Auslagerungsorten zu beträchtlichen Verlusten an Archivgut. Auch wurde nach dem Ende der Kampfhandlungen nicht alles in die Archive zurückgeführt. Unter sowjetischer Besetzung kam es dann gerade im Baltikum seit 1945 zu weiteren Verlusten.
Seit der politischen Wende und der damit verbundenen Wiedererlangung der Unabhängigkeit Estlands und Lettlands kommt in ungehindertem Austausch mit estnischen und lettischen Institutionen und Kollegen zunehmend mehr zu Tage, daß nicht wenige Bestände, die 1940 verfilmt wurden, seit 1945 verschwunden, überwiegend wohl vernichtet sind. Dadurch erhalten die in Marburg vorhandenen Kopienbestände eine zusätzliche Bedeutung: Sie sind teilweise die einzige der Forschung zur Verfügung stehende Überlieferung. Dazu gehören etwa die "Livländischen Landtagsrezesse", die in der DSHI von 1645 bis 1920 mit nur wenigen Lücken vorhanden sind, und die Bestandskataloge des Kurländischen Provinzialmuseums in Mitau/Jelgava, das eines der bedeutendsten Landesmuseen der baltischen Region war.

Das Verzeichnis "Archivbestände zur Geschichte Est-, Liv- und Kurlands in der Dokumentesammlung des Herder-Instituts
Bearbeitet von Csaba János Kenéz und Peter Wörster" gibts kostenlos als Download unter:
http://www.herder-institut.de/pdf/ebooks/Archivbestaende_Est_Liv_Kurl_Bd_9.pdf
http://www.herder-institut.de/index.php?lang=de&id=3545
Im Zuge der Umsiedlung der Deutschbalten wurden 1940 etwa 800.000 Aufnahmen in Riga, Dorpat/Tartu und Reval/Tallinn angefertigt. In den sechs, sieben Monaten, die für diese Verfilmungsaktion zur Verfügung standen, wurden zentrale Quellengruppen zur Geschichte der Deutschen in Est-, Liv- und Kurland ausgewählt, die einen repräsentativen Querschnitt darstellten und die Einblick in die wichtigsten Ereignisse der Landesgeschichte über längere Zeiträume ermöglichten.
In der Endphase des Zweiten Weltkrieges wurden originale Archivbestände ausgelagert (vor allem aus Riga), um sie vor Zerstörung insbesondere bei Bombenangriffen zu bewahren. Nicht selten kam es aber gerade an den Auslagerungsorten zu beträchtlichen Verlusten an Archivgut. Auch wurde nach dem Ende der Kampfhandlungen nicht alles in die Archive zurückgeführt. Unter sowjetischer Besetzung kam es dann gerade im Baltikum seit 1945 zu weiteren Verlusten.
Seit der politischen Wende und der damit verbundenen Wiedererlangung der Unabhängigkeit Estlands und Lettlands kommt in ungehindertem Austausch mit estnischen und lettischen Institutionen und Kollegen zunehmend mehr zu Tage, daß nicht wenige Bestände, die 1940 verfilmt wurden, seit 1945 verschwunden, überwiegend wohl vernichtet sind. Dadurch erhalten die in Marburg vorhandenen Kopienbestände eine zusätzliche Bedeutung: Sie sind teilweise die einzige der Forschung zur Verfügung stehende Überlieferung. Dazu gehören etwa die "Livländischen Landtagsrezesse", die in der DSHI von 1645 bis 1920 mit nur wenigen Lücken vorhanden sind, und die Bestandskataloge des Kurländischen Provinzialmuseums in Mitau/Jelgava, das eines der bedeutendsten Landesmuseen der baltischen Region war.

Das Verzeichnis "Archivbestände zur Geschichte Est-, Liv- und Kurlands in der Dokumentesammlung des Herder-Instituts
Bearbeitet von Csaba János Kenéz und Peter Wörster" gibts kostenlos als Download unter:
http://www.herder-institut.de/pdf/ebooks/Archivbestaende_Est_Liv_Kurl_Bd_9.pdf
KlausGraf - am Freitag, 13. Juli 2007, 20:29 - Rubrik: Bestandserhaltung
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Die beste Szene des gerade angelaufenen Harry-Potter-Films ist lt. Kulturturteil der Westfälischen Nachrichten v. 12.07.07 der Kampf und Verfolgung im Archiv der Prophezeiungen.
Wolf Thomas - am Freitag, 13. Juli 2007, 08:58 - Rubrik: Miscellanea
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s. http://web.gc.cuny.edu/clags/glbtalms/
Danke library mistress !
Danke library mistress !
Wolf Thomas - am Freitag, 13. Juli 2007, 08:55 - Rubrik: Archive von unten
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Bei ANNO gibts die Vorarlberger Zeitschrift nunmehr auch für die Jahre 2001-2003:
http://anno.onb.ac.at/cgi-content/anno-plus?aid=mft
Im Jg. 2003 heben wir hervor den Aufsatz von Wolfgang Weber über Archivars-leitbilder:
http://anno.onb.ac.at/cgi-content/anno-plus?apm=0&aid=mft&datum=20030003&seite=00000009&zoom=2
http://anno.onb.ac.at/cgi-content/anno-plus?aid=mft
Im Jg. 2003 heben wir hervor den Aufsatz von Wolfgang Weber über Archivars-leitbilder:
http://anno.onb.ac.at/cgi-content/anno-plus?apm=0&aid=mft&datum=20030003&seite=00000009&zoom=2
KlausGraf - am Freitag, 13. Juli 2007, 00:41 - Rubrik: Landesgeschichte
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Aus INETBIB:
Vielleicht von allgemeinem Interesse, was die Kulturpolitik von New Labor angerichtet hat:
Am Sonntag schrieb Colin MacCabe im Guardian:
"Save our film heritage from the political vandals"
http://observer.guardian.co.uk/review/story/0,,2121071,00.html
Mehr über in die Hintergründe im Weblog von Pam Cook:
http://bfiwatch.blogspot.com/
Es gibt noch ein weiteres Weblog von Mitarbeitern des BFI, allerdings leider anonym: http://www.filmarchiveaction.org/
Das BFI unterhält (noch) eines der bedeutendsten Filmarchive der Welt und eine der renommiertesten Filmbibliotheken. Beide haben in Großbritannien nationalen Status.
Wer sich für die Geschichte des Filmarchivs interessiert, dem sei das spannende Buch "Keepers of the frame : the Film Archives" von Penelope Houston empfohlen (London : BFI Publ., 1994 - der Verlag soll auch abgegeben werden). Darin wird das National Film and Television Archive und sein Gründer, Ernest Lindgren, ausführlich gewürdigt (Kurzinfo hier: http://www.fdk-berlin.de/arsenal/programmtext-anzeige/article/822/212.html?cHash=ff02f0cbc4 )
Peter Delin
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Videolektorat
Blücherplatz 1
10961 Berlin
Tel.: 030/90226-198
Fax.: 030/90226-290
http://www.zlb.de/wissensgebiete/kunst_buehne_medien/videos
http://buecherei.netbib.de/coma/Filmrecherche
http://buecherei.netbib.de/coma/Filmliteratur
http://dvdbiblog.wordpress.com/
Vielleicht von allgemeinem Interesse, was die Kulturpolitik von New Labor angerichtet hat:
Am Sonntag schrieb Colin MacCabe im Guardian:
"Save our film heritage from the political vandals"
http://observer.guardian.co.uk/review/story/0,,2121071,00.html
Mehr über in die Hintergründe im Weblog von Pam Cook:
http://bfiwatch.blogspot.com/
Es gibt noch ein weiteres Weblog von Mitarbeitern des BFI, allerdings leider anonym: http://www.filmarchiveaction.org/
Das BFI unterhält (noch) eines der bedeutendsten Filmarchive der Welt und eine der renommiertesten Filmbibliotheken. Beide haben in Großbritannien nationalen Status.
Wer sich für die Geschichte des Filmarchivs interessiert, dem sei das spannende Buch "Keepers of the frame : the Film Archives" von Penelope Houston empfohlen (London : BFI Publ., 1994 - der Verlag soll auch abgegeben werden). Darin wird das National Film and Television Archive und sein Gründer, Ernest Lindgren, ausführlich gewürdigt (Kurzinfo hier: http://www.fdk-berlin.de/arsenal/programmtext-anzeige/article/822/212.html?cHash=ff02f0cbc4 )
Peter Delin
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Videolektorat
Blücherplatz 1
10961 Berlin
Tel.: 030/90226-198
Fax.: 030/90226-290
http://www.zlb.de/wissensgebiete/kunst_buehne_medien/videos
http://buecherei.netbib.de/coma/Filmrecherche
http://buecherei.netbib.de/coma/Filmliteratur
http://dvdbiblog.wordpress.com/
KlausGraf - am Donnerstag, 12. Juli 2007, 22:38 - Rubrik: Medienarchive
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Fotoausstellung des Instituts für donauschwäbische Landesgeschichte, Tübingen, und des Landesarchivs Baden-Württemberg, Staatsarchiv Freiburg
Staatsminister Gernot Erler eröffnet Fotoausstellung in Tübingen
Seit Januar 2007 ist Rumänien neuer Partner in der Europäischen Union und dennoch ein vielfach unbekanntes oder nur in Stereotypen wahrgenommenes Land. Seine beeindruckende kulturelle und landschaftliche Vielfalt, seine ökonomischen Ressourcen und spezifische Formen von „Modernität“ bleiben dahinter weitgehend verborgen. Das Institut für donauschwäbische Geschichte und Landeskunde, Tübingen, und das Landesarchiv Baden-Württemberg präsentieren eine Fotoausstellung, die sich diesen Aspekten in historischer Perspektive widmet.
Gezeigt werden 172 großformatige Fotografien, die der Berliner und Freiburger Bildjournalist und Repräsentant des „Neuen Sehens“, Willy Pragher (1908-1992), in seiner väterlichen Heimat zwischen 1924 und 1944 aufgenommen hat. Mit über 12.000 Fotos zählt sein Nachlass im Staatsarchiv Freiburg zum Grundbestand historischer Bildquellen über Rumänien in dieser Zeit.
Vor dem Hintergrund der Epochenumbrüche der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts werden die politischen und kulturellen Bruchlinien der rumänischen Zeitgeschichte und der von Pragher mitgestaltete Wandel in der fotografischen Wahrnehmung des Landes thematisiert. Das von ihm veranschaulichte Nebeneinander von Tradition und Moderne, von alter Kulturnation und industriellem Schwellenland der 1930er Jahre, fasziniert auch heute noch und ist geeignet, zu einer identitätsstiftenden Auseinandersetzung mit diesem südosteuropäischen Land anzuregen.
Hochrangige Gäste aus Rumänien werden zur Ausstellungseröffnung am 19. Juli 2007 in der Glashalle des Landratsamtes Tübingen erwartet. Darunter der Staatssekretär des Ministeriums der Auswärtigen Angelegenheiten, Mihai Gheorghiu, und der Unterstaatssekretär für Minderheitenfragen, Prof. Dr. Zeno Pinter, die beide ein Grußwort sprechen werden. Mit einem Kurzvortrag zu den aktuellen Problemen und politischen Perspektiven des neuen Partner in der Europäischen Union wird der Staatsminister im Auswärtigen Amt und Präsident der Südosteuropa-Gesellschaft, Gernot Erler, die Ausstellung eröffnen, die nach der Erstpräsentation in Tübingen auch in Sibiu/Hermannstadt, der europäischen Kulturhauptstadt 2007, in Bukarest, Cluj-Napoca/Klausenburg, Wien, Berlin und anderen Städten im In- und Ausland gezeigt werden wird.
Zur Ausstellung ist ein umfangreicher Begleitband erschienen, der neben Abbildungen aller in der Ausstellung gezeigten Exponate auch Beiträge zur Biografie des Fotografen, zur Geschichte Rumäniens, zum „Neuen Sehen“, zur Bildpropaganda im Dritten Reich und in Rumänien während des Zweiten Weltkriegs enthält.
Brechungen. Willy Pragher: Rumänische Bildräume 1924-1944. Stuttgart: Jan Thorbecke Verlag 2007, 320 S., Preis: 24,90 €, in der Ausstellung 20,- €.
Landratsamt Tübingen, Glashalle, Wilhelm-Keil-Str. 50, 72072 Tübingen
20. Juli – 10. August 2007
www.willy-pragher.de
Öffnungszeiten:
Mo – Mi, Fr 7.30 – 16.30 Uhr; Do 7.30 – 17.30 Uhr
Staatsminister Gernot Erler eröffnet Fotoausstellung in Tübingen
Seit Januar 2007 ist Rumänien neuer Partner in der Europäischen Union und dennoch ein vielfach unbekanntes oder nur in Stereotypen wahrgenommenes Land. Seine beeindruckende kulturelle und landschaftliche Vielfalt, seine ökonomischen Ressourcen und spezifische Formen von „Modernität“ bleiben dahinter weitgehend verborgen. Das Institut für donauschwäbische Geschichte und Landeskunde, Tübingen, und das Landesarchiv Baden-Württemberg präsentieren eine Fotoausstellung, die sich diesen Aspekten in historischer Perspektive widmet.
Gezeigt werden 172 großformatige Fotografien, die der Berliner und Freiburger Bildjournalist und Repräsentant des „Neuen Sehens“, Willy Pragher (1908-1992), in seiner väterlichen Heimat zwischen 1924 und 1944 aufgenommen hat. Mit über 12.000 Fotos zählt sein Nachlass im Staatsarchiv Freiburg zum Grundbestand historischer Bildquellen über Rumänien in dieser Zeit.
Vor dem Hintergrund der Epochenumbrüche der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts werden die politischen und kulturellen Bruchlinien der rumänischen Zeitgeschichte und der von Pragher mitgestaltete Wandel in der fotografischen Wahrnehmung des Landes thematisiert. Das von ihm veranschaulichte Nebeneinander von Tradition und Moderne, von alter Kulturnation und industriellem Schwellenland der 1930er Jahre, fasziniert auch heute noch und ist geeignet, zu einer identitätsstiftenden Auseinandersetzung mit diesem südosteuropäischen Land anzuregen.
Hochrangige Gäste aus Rumänien werden zur Ausstellungseröffnung am 19. Juli 2007 in der Glashalle des Landratsamtes Tübingen erwartet. Darunter der Staatssekretär des Ministeriums der Auswärtigen Angelegenheiten, Mihai Gheorghiu, und der Unterstaatssekretär für Minderheitenfragen, Prof. Dr. Zeno Pinter, die beide ein Grußwort sprechen werden. Mit einem Kurzvortrag zu den aktuellen Problemen und politischen Perspektiven des neuen Partner in der Europäischen Union wird der Staatsminister im Auswärtigen Amt und Präsident der Südosteuropa-Gesellschaft, Gernot Erler, die Ausstellung eröffnen, die nach der Erstpräsentation in Tübingen auch in Sibiu/Hermannstadt, der europäischen Kulturhauptstadt 2007, in Bukarest, Cluj-Napoca/Klausenburg, Wien, Berlin und anderen Städten im In- und Ausland gezeigt werden wird.
Zur Ausstellung ist ein umfangreicher Begleitband erschienen, der neben Abbildungen aller in der Ausstellung gezeigten Exponate auch Beiträge zur Biografie des Fotografen, zur Geschichte Rumäniens, zum „Neuen Sehen“, zur Bildpropaganda im Dritten Reich und in Rumänien während des Zweiten Weltkriegs enthält.
Brechungen. Willy Pragher: Rumänische Bildräume 1924-1944. Stuttgart: Jan Thorbecke Verlag 2007, 320 S., Preis: 24,90 €, in der Ausstellung 20,- €.
Landratsamt Tübingen, Glashalle, Wilhelm-Keil-Str. 50, 72072 Tübingen
20. Juli – 10. August 2007
www.willy-pragher.de
Öffnungszeiten:
Mo – Mi, Fr 7.30 – 16.30 Uhr; Do 7.30 – 17.30 Uhr
hochstuhl - am Donnerstag, 12. Juli 2007, 17:26 - Rubrik: Fotoueberlieferung
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Das Stadtarchiv Wasserburg am Inn bietet Werkvertrag
zur Mitarbeit an der Erschließung des Heilig-Geist-Spitalarchivs
der Stadt Wasserburg am Inn
Wir erwarten:
· Historikerinnen und Historiker im Hauptstudium Geschichte oder angehende Archivarinnen und Archivare
· Teamfähigkeit
· eine vorhergehende eigenständige Einarbeitung in das Thema
· Grundkenntnisse des Archivwesens (Idealerweise praktische Erfahrung, mindestens aber gute Paläografiekenntnisse)
· Gute Computerkenntnisse, idealerweise Erfahrung mit der Erschließungssoftware Faust
Wir bieten:
· Eine angenehme Arbeitsumgebung und neuesten technischen Standard in einem modernen Archiv
· Einen Arbeitsplatz mit modernster Ausstattung
· Kennenlernen der Aufgaben eines Stadtarchivs
· Eine pauschale Vergütung gemäß Werkvertrag in Höhe von €500 pro Monat (Dauer der Beschäftigung: maximal 6 Monate, ab September 2007, bei 38,5 Wochenarbeitsstunden) mit dem Ziel der Übernahme und der Erschließung des Archivs des Heilig-Geist-Spitals Wasserburg in Zusammenarbeit mit dem Stadtarchivar
Die Möglichkeit der Auswertung: „Geschichte des Heilig-Geist-Spitals Wasserburg“ im Rahmen einer sich an den Werkvertrag anschließenden wissenschaftlichen Arbeit ist durch den Bewerber/ die Bewerberin eigenständig zu prüfen und die Betreuung einer möglichen wissenschaftlichen Arbeit durch einen Lehrstuhl zu organisieren. Bei erfolgreichem Abschluss der Arbeit kann dann jedoch ein Druckkostenzuschuss gewährt werden bzw. die Arbeit im Rahmen der Schriftenreihe des Stadtarchivs erscheinen, was eine volle Übernahme der Druckkosten bedingen kann. Eine Vergütung oder Betreuung während der wissenschaftlichen Arbeit ist darüber hinaus nicht möglich.
Aufgaben:
· Nach eingehender Anleitung durch die Archivleitung ist Ziel des Werkvertrages, die Mitarbeit an der Erschließung des Archivs des Heilig-Geist-Spitals Wasserburg. Zu der Erschließungsarbeit zählt die Sichtung des Bestandes, Reinigung und konservatorische Verpackung, Übernahme in das Stadtarchiv, Erschließungsarbeit (Datenbankerschließung), Reprografie im digitalen Reprostudio.
· Der Einsatz in weiteren Teilbereichen des Stadtarchivs ist möglich.
Wir sind sicher, dass wir Ihnen einen interessanten Werkvertrag bieten können und würden uns freuen, wenn Sie Kontakt mit uns aufnehmen.
Bewerbungen mit Lebenslauf, Foto, Zeugnissen, kurzem Überblick über den bisherigen Studienverlauf und einer „Leseprobe“ (letzte Seminararbeit o.ä.) richten Sie bitte bis 10.08.2007 an das
Stadtarchiv Wasserburg a. Inn
Kellerstraße 10
83512 Wasserburg a. Inn
Tel.: 08071/ 920369
Email: matthias.haupt@stadt.wasserburg.de Internet: www.stadtarchiv.wasserburg.de
Ihr Ansprechpartner in allen Fragen zur Projektarbeit ist Stadtarchivar Matthias Haupt. Rufen Sie mich gerne an!
Zur Information:
Ein faszinierendes Kapitel der Mittelalter- und Frühneuzeit-Forschung ist die Beschäftigung mit den frühen Sozialstrukturen und den Anfängen des Medizinalwesens. Wie funktionierte die Armenfürsorge und Wohlfahrtspflege vor der Zeit unserer heutigen Versicherungen und Absicherungen des Sozialstaates. Wer kümmerte sich um Kranke und Alte, wo waren sie untergebracht und wie funktionierte die Versorgung? Spannende Fragen, die durch eine Auswertung des Archivs des Heilig-Geist-Spitals in Wasserburg am Inn, das als durchaus typisches Spital des Mittelalters angesehen werden darf, beantwortet werden könnten.
Die Geschichte des Wasserburger Spitals aufzuarbeiten, bietet sich nicht nur wegen der überaus guten Quellenlage an; auch sind die schriftlichen Zeugnisse der Vergangenheit bisher von der Forschung kaum beachtet worden. Der Historiker betritt unentdecktes Neuland und kann seiner Aufgabe gerecht werden: Ergebnisse der Geschichtsforschung beruhen auf der Auswertung der Zeugnisse der Vergangenheit. Diese Forschung kann in Wasserburg anhand des Archivs der Heiliggeist-Spitalstiftung im Stadtarchiv Wasserburg a. Inn geleistet werden.
Das Archiv der Heiliggeist-Spitalstiftung
im Stadtarchiv Wasserburg a. Inn im Überblick
A) Urkunden: Urkundenbestand zum Großteil unverzeichnet (ca. 100-200 Urkunden). Erste Erwähnung des Spitals in einer Urkunde von 1338 August 24.
B) Rechnungsbücher seit 1460 (bis heute), samt Verifikationen und einigen Duplikatsrechnungsbüchern; Stiftbücher und Protokolle seit dem 16. Jh.; Baurechnungen; Protokollbücher zu Leibgedingsverhandlungen von 1751-1800 (insg. ca. 22 lfd. Meter Archivgut).
C) Akten, 16. Jh.-18. Jh. (unverzeichnet).
Akten, ab 19. Jh.-1945, innerhalb der städtischen Kompetenzen Kirchenverwaltung, Gemeindevermögen, Gemeindeschulden und Stiftungen (bereits verzeichnet)
D) Chronik: Diverse Einträge zum Heiliggeist-Spital in der Chronik von Wasserburg, bearbeitet von Josef Kirmayer.
E) Pläne: 19 Pläne zu den Spitalgebäuden von 1848-1915 (im Städtischen Museum und im Stadtbauamt, digitalisiert im Stadtarchiv).
F) „Dingliche Quellen“ im Museum:
Inventarnummer Objekttitel Datierung
2442 Holzplastik, Madonna mit Kind um 1480
2472 a Klosterarbeit als Altaraufsatz 1742
2472 b Klosterarbeit als Altaraufsatz 1742/1762
2472 c Klosterarbeit als Altaraufsatz 1742
2472 d Klosterarbeit als Altaraufsatz 1742
2473 a Vortragskreuz 18./19. Jh.
2473 b Vortragskreuz 18. /19.
2507 Karfreitag-Ratsche
2535 Plastik, Grablegungs-Christus 18. Jh.
2607 Eingerichte (Kreuzigung Christi m. Leidenswerkzeugen)
2608 a Reliquienschrein als Altaraufsatz ( S. Joannis u. s. Victoria M.)
2608 b Reliquienschrein als Altaraufsatz ( S. Placidi)
2628 Weihwasserkessel
3850 Kerzenleuchter
3851 Kerzenleuchter
3904 Kruzifix m. schmerzhafter Muttergottes
3942 Jesus in Glasgehäuse
3943 Jesuskind in Glasgehäuse
3944 Jesuskind (nach dem "Prager Jesulein")
3945 Jesuskind (Gnadenreiches Jesulein) 19. Jh.
4183 Gemälde, Johannes d. Täufer
4184 Gemälde, Muttergottes m. Kind
4185 Gemälde, Hl. Sebastian
4187 a Gemälde, Hl. Franz v. Assisi 18. Jh.
4187 b Gemälde, Hl. Antonius v. Padua 18. Jh.
4188 Gemälde, Heilige Familie
4189 Gemälde, Hl. Antonius
6171 Gemälde, Arme Seelen im Fegefeuer 2. Hälfte 19. Jh.
6172 Gemälde, Arme Seelen im Fegefeuer 2. Hälfte 19. Jh.
6219 Heiliger Josef Mitte 18. Jh.
6221 St. Anna Selbdrittgruppe 18.Jh.
6223 a Plastik, Gottvater aus einer Dreifaltigkeitsgruppe 18.Jh.
6223 b Plastik, Christus aus einer Dreifaltigkeitsgruppe 18.Jh.
6223 c Plastik, Heilig-Geist-Taube aus einer Dreifaltigkeitsgruppe 18.Jh.
6225 Auferstehungschristus 18. Jh.
6231 Hl. Nikolaus 18. Jh., Fassung später
6242 Madonna im Ährenkleid um 1420
6637 Spanschachtel (Versandschachtel)
6638 a-c Kleid, Umhang u. Christkindlkleid d. Spitalmadonna (lila)
6639 a-c Kleid, Umhang u. Christkindlkleid d. Spitalmadonna (rosa)
6640 a-c Kleid, Umhang u. Christkindlkleid d. Spitalmadonna (violett bzw. blau)
G) Literatur: u.a:
a) Heiserer, Joseph, Topographische Geschichte der Stadt Wasserburg a. Inn, in: Oberbayerisches Archiv für vaterländische Geschichte, Band 19, München 1860. S.247-344.
b) Dionys Reithofer, Franz von Paula, Kurzgefaßte Geschichte der kgl. Baier. Stadt Wasserburg, Wasserburg 1814. S.43 ff.
c) Mayer, Anton/ Westermayer, Georg, Statistische Beschreibung des Erzbistums München-Freising, Band 3, Regensburg 1884. S.563 ff.
d) Wasserburg, Spitalkirche Hl. Geist, in: Die Kunstdenkmäler von Bayern, Oberbayern, Band 2, München 1902, S.2094-2097.
e) Bericht des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege [über Restaurierung der Muttergottesstatuette aus dem Spital zu Wasserburg], in: Bayerischer Heimatschutz, 28. Jg., 1932. S. 119 f. u. Abb. 100 und 101.
f) Burkard, Tertulina, Historischer Atlas von Bayern, Teil Altbayern, Heft 15, Landgerichte Wasserburg und Kling, München 1965. S. 17 ff., 76 ff., 88, 125, 126, 132-137, 144, 165-182, 190, 200, 201, 210, 211, 235-238, 307, 312, 318, 322, 329, 336, 342.
g) Braun, Emanuel, Die mittelalterlichen Spitalkirchen in Altbayern, Studien zur Typologie und zum Verhältnis von Bauaufgabe und Architektur, in: Jahrbuch des Vereins für christliche Kunst, Band 13, München 1983. S. 27, 32, 35, 38f., 44, 49, 67f., 74ff., 82, 87ff., 95, 104, 114, 215ff.
h) Geiger, Martin, Wasserburg am Inn, Heidelberg 1992. S. 17-19.
Das Gebäude:
Heiliggeist-Spital mit Kirche
Das Spitalgebäude wurde schon vor 1338 durch den damaligen herzoglichen Pfleger, Zacharias von Höhenrain, erbaut und zwei Jahre nach dem großen Stadtbrand 1341 als Heiliggeist-Spital wiedererrichtet und nach einem weiteren Brandunglück 1380 erneuert. Bis 1970 wurde der Stiftungszweck erfüllt: Neben den Aufgaben als Hospital wurden hilfsbedürftigen und alleinstehenden alten Menschen Unterkunft und ein angemessenes Auskommen gesichert. Fast vierzig Jahre standen die Räume des Pensionats II leer, können zukünftig, nach einer 2007 beginnenden gründlichen Sanierung, wieder teilweise den Stiftungszweck erfüllen. Barrierefreie, altengerechte Wohnungen sollen geschaffen werden.
Die gleichzeitig entstandene, in den Gebäudekomplex eingefügte Kirche birgt eines der wertvollsten Kunstwerke der Stadt: Ein holzgeschnitztes Altarbild mit der Darstellung des Pfingstwunders im Hochaltar, eine Holzplastik, die um 1500 durch einen unbekannten Meister geschaffen wurde.
Wasserburg a. Inn, den 10. Juli 2007
Matthias Haupt
Stadtarchivar
Kontakt: Matthias Haupt
Stadtarchiv Wasserburg a. Inn
Kellerstraße 10, 83512 Wasserburg
08071/ 920369
08071/ 920371
matthias.haupt@stadt.wasserburg.de
URL: http://www.stadtarchiv.wasserburg.de
Zielgruppe: Studierende
Typ: Projektmitarbeit
Land: Germany
Sprache: German
Klassifikation: Regionaler Schwerpunkt: Deutschland
Epochale Zuordnung: 15. Jahrhundert, Neuere und Neueste Geschichte (1500-1945)
Thematischer Schwerpunkt: Archivwissenschaft, Kirchen- und Religionsgeschichte, Sozialgeschichte, Alltagsgeschichte, Regionalgeschichte, Stadtgeschichte, Medizingeschichte
URL zur Zitation
dieses Beitrages: http://hsozkult.geschichte.hu-berlin.de/chancen/id=1915&type=stellen
KOMMENTAR:
Studierende, die für maximal 6 Monate nach Wasserburg ziehen, um dort bei 38,5 Wochenstunden (also Vollzeit) für 500 Euro monatlich eine anspruchsvolle Erschließungstätigkeit durchführen, müssen eigentlich nicht ganz bei Trost sein. Bei 150 Stunden im Monat macht das 3,33 Euro die Stunde. Es handelt sich nicht um einen Minijob, denn es geht nicht um ein Arbeitsverhältnis, sondern um einen Werkvertrag. Zum Thema Mindestlohn (gilt auch nicht für Werkverträge):
http://de.wikipedia.org/wiki/Mindestlohn
Spitalkirche, Quelle: www.wasserburg.de
zur Mitarbeit an der Erschließung des Heilig-Geist-Spitalarchivs
der Stadt Wasserburg am Inn
Wir erwarten:
· Historikerinnen und Historiker im Hauptstudium Geschichte oder angehende Archivarinnen und Archivare
· Teamfähigkeit
· eine vorhergehende eigenständige Einarbeitung in das Thema
· Grundkenntnisse des Archivwesens (Idealerweise praktische Erfahrung, mindestens aber gute Paläografiekenntnisse)
· Gute Computerkenntnisse, idealerweise Erfahrung mit der Erschließungssoftware Faust
Wir bieten:
· Eine angenehme Arbeitsumgebung und neuesten technischen Standard in einem modernen Archiv
· Einen Arbeitsplatz mit modernster Ausstattung
· Kennenlernen der Aufgaben eines Stadtarchivs
· Eine pauschale Vergütung gemäß Werkvertrag in Höhe von €500 pro Monat (Dauer der Beschäftigung: maximal 6 Monate, ab September 2007, bei 38,5 Wochenarbeitsstunden) mit dem Ziel der Übernahme und der Erschließung des Archivs des Heilig-Geist-Spitals Wasserburg in Zusammenarbeit mit dem Stadtarchivar
Die Möglichkeit der Auswertung: „Geschichte des Heilig-Geist-Spitals Wasserburg“ im Rahmen einer sich an den Werkvertrag anschließenden wissenschaftlichen Arbeit ist durch den Bewerber/ die Bewerberin eigenständig zu prüfen und die Betreuung einer möglichen wissenschaftlichen Arbeit durch einen Lehrstuhl zu organisieren. Bei erfolgreichem Abschluss der Arbeit kann dann jedoch ein Druckkostenzuschuss gewährt werden bzw. die Arbeit im Rahmen der Schriftenreihe des Stadtarchivs erscheinen, was eine volle Übernahme der Druckkosten bedingen kann. Eine Vergütung oder Betreuung während der wissenschaftlichen Arbeit ist darüber hinaus nicht möglich.
Aufgaben:
· Nach eingehender Anleitung durch die Archivleitung ist Ziel des Werkvertrages, die Mitarbeit an der Erschließung des Archivs des Heilig-Geist-Spitals Wasserburg. Zu der Erschließungsarbeit zählt die Sichtung des Bestandes, Reinigung und konservatorische Verpackung, Übernahme in das Stadtarchiv, Erschließungsarbeit (Datenbankerschließung), Reprografie im digitalen Reprostudio.
· Der Einsatz in weiteren Teilbereichen des Stadtarchivs ist möglich.
Wir sind sicher, dass wir Ihnen einen interessanten Werkvertrag bieten können und würden uns freuen, wenn Sie Kontakt mit uns aufnehmen.
Bewerbungen mit Lebenslauf, Foto, Zeugnissen, kurzem Überblick über den bisherigen Studienverlauf und einer „Leseprobe“ (letzte Seminararbeit o.ä.) richten Sie bitte bis 10.08.2007 an das
Stadtarchiv Wasserburg a. Inn
Kellerstraße 10
83512 Wasserburg a. Inn
Tel.: 08071/ 920369
Email: matthias.haupt@stadt.wasserburg.de Internet: www.stadtarchiv.wasserburg.de
Ihr Ansprechpartner in allen Fragen zur Projektarbeit ist Stadtarchivar Matthias Haupt. Rufen Sie mich gerne an!
Zur Information:
Ein faszinierendes Kapitel der Mittelalter- und Frühneuzeit-Forschung ist die Beschäftigung mit den frühen Sozialstrukturen und den Anfängen des Medizinalwesens. Wie funktionierte die Armenfürsorge und Wohlfahrtspflege vor der Zeit unserer heutigen Versicherungen und Absicherungen des Sozialstaates. Wer kümmerte sich um Kranke und Alte, wo waren sie untergebracht und wie funktionierte die Versorgung? Spannende Fragen, die durch eine Auswertung des Archivs des Heilig-Geist-Spitals in Wasserburg am Inn, das als durchaus typisches Spital des Mittelalters angesehen werden darf, beantwortet werden könnten.
Die Geschichte des Wasserburger Spitals aufzuarbeiten, bietet sich nicht nur wegen der überaus guten Quellenlage an; auch sind die schriftlichen Zeugnisse der Vergangenheit bisher von der Forschung kaum beachtet worden. Der Historiker betritt unentdecktes Neuland und kann seiner Aufgabe gerecht werden: Ergebnisse der Geschichtsforschung beruhen auf der Auswertung der Zeugnisse der Vergangenheit. Diese Forschung kann in Wasserburg anhand des Archivs der Heiliggeist-Spitalstiftung im Stadtarchiv Wasserburg a. Inn geleistet werden.
Das Archiv der Heiliggeist-Spitalstiftung
im Stadtarchiv Wasserburg a. Inn im Überblick
A) Urkunden: Urkundenbestand zum Großteil unverzeichnet (ca. 100-200 Urkunden). Erste Erwähnung des Spitals in einer Urkunde von 1338 August 24.
B) Rechnungsbücher seit 1460 (bis heute), samt Verifikationen und einigen Duplikatsrechnungsbüchern; Stiftbücher und Protokolle seit dem 16. Jh.; Baurechnungen; Protokollbücher zu Leibgedingsverhandlungen von 1751-1800 (insg. ca. 22 lfd. Meter Archivgut).
C) Akten, 16. Jh.-18. Jh. (unverzeichnet).
Akten, ab 19. Jh.-1945, innerhalb der städtischen Kompetenzen Kirchenverwaltung, Gemeindevermögen, Gemeindeschulden und Stiftungen (bereits verzeichnet)
D) Chronik: Diverse Einträge zum Heiliggeist-Spital in der Chronik von Wasserburg, bearbeitet von Josef Kirmayer.
E) Pläne: 19 Pläne zu den Spitalgebäuden von 1848-1915 (im Städtischen Museum und im Stadtbauamt, digitalisiert im Stadtarchiv).
F) „Dingliche Quellen“ im Museum:
Inventarnummer Objekttitel Datierung
2442 Holzplastik, Madonna mit Kind um 1480
2472 a Klosterarbeit als Altaraufsatz 1742
2472 b Klosterarbeit als Altaraufsatz 1742/1762
2472 c Klosterarbeit als Altaraufsatz 1742
2472 d Klosterarbeit als Altaraufsatz 1742
2473 a Vortragskreuz 18./19. Jh.
2473 b Vortragskreuz 18. /19.
2507 Karfreitag-Ratsche
2535 Plastik, Grablegungs-Christus 18. Jh.
2607 Eingerichte (Kreuzigung Christi m. Leidenswerkzeugen)
2608 a Reliquienschrein als Altaraufsatz ( S. Joannis u. s. Victoria M.)
2608 b Reliquienschrein als Altaraufsatz ( S. Placidi)
2628 Weihwasserkessel
3850 Kerzenleuchter
3851 Kerzenleuchter
3904 Kruzifix m. schmerzhafter Muttergottes
3942 Jesus in Glasgehäuse
3943 Jesuskind in Glasgehäuse
3944 Jesuskind (nach dem "Prager Jesulein")
3945 Jesuskind (Gnadenreiches Jesulein) 19. Jh.
4183 Gemälde, Johannes d. Täufer
4184 Gemälde, Muttergottes m. Kind
4185 Gemälde, Hl. Sebastian
4187 a Gemälde, Hl. Franz v. Assisi 18. Jh.
4187 b Gemälde, Hl. Antonius v. Padua 18. Jh.
4188 Gemälde, Heilige Familie
4189 Gemälde, Hl. Antonius
6171 Gemälde, Arme Seelen im Fegefeuer 2. Hälfte 19. Jh.
6172 Gemälde, Arme Seelen im Fegefeuer 2. Hälfte 19. Jh.
6219 Heiliger Josef Mitte 18. Jh.
6221 St. Anna Selbdrittgruppe 18.Jh.
6223 a Plastik, Gottvater aus einer Dreifaltigkeitsgruppe 18.Jh.
6223 b Plastik, Christus aus einer Dreifaltigkeitsgruppe 18.Jh.
6223 c Plastik, Heilig-Geist-Taube aus einer Dreifaltigkeitsgruppe 18.Jh.
6225 Auferstehungschristus 18. Jh.
6231 Hl. Nikolaus 18. Jh., Fassung später
6242 Madonna im Ährenkleid um 1420
6637 Spanschachtel (Versandschachtel)
6638 a-c Kleid, Umhang u. Christkindlkleid d. Spitalmadonna (lila)
6639 a-c Kleid, Umhang u. Christkindlkleid d. Spitalmadonna (rosa)
6640 a-c Kleid, Umhang u. Christkindlkleid d. Spitalmadonna (violett bzw. blau)
G) Literatur: u.a:
a) Heiserer, Joseph, Topographische Geschichte der Stadt Wasserburg a. Inn, in: Oberbayerisches Archiv für vaterländische Geschichte, Band 19, München 1860. S.247-344.
b) Dionys Reithofer, Franz von Paula, Kurzgefaßte Geschichte der kgl. Baier. Stadt Wasserburg, Wasserburg 1814. S.43 ff.
c) Mayer, Anton/ Westermayer, Georg, Statistische Beschreibung des Erzbistums München-Freising, Band 3, Regensburg 1884. S.563 ff.
d) Wasserburg, Spitalkirche Hl. Geist, in: Die Kunstdenkmäler von Bayern, Oberbayern, Band 2, München 1902, S.2094-2097.
e) Bericht des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege [über Restaurierung der Muttergottesstatuette aus dem Spital zu Wasserburg], in: Bayerischer Heimatschutz, 28. Jg., 1932. S. 119 f. u. Abb. 100 und 101.
f) Burkard, Tertulina, Historischer Atlas von Bayern, Teil Altbayern, Heft 15, Landgerichte Wasserburg und Kling, München 1965. S. 17 ff., 76 ff., 88, 125, 126, 132-137, 144, 165-182, 190, 200, 201, 210, 211, 235-238, 307, 312, 318, 322, 329, 336, 342.
g) Braun, Emanuel, Die mittelalterlichen Spitalkirchen in Altbayern, Studien zur Typologie und zum Verhältnis von Bauaufgabe und Architektur, in: Jahrbuch des Vereins für christliche Kunst, Band 13, München 1983. S. 27, 32, 35, 38f., 44, 49, 67f., 74ff., 82, 87ff., 95, 104, 114, 215ff.
h) Geiger, Martin, Wasserburg am Inn, Heidelberg 1992. S. 17-19.
Das Gebäude:
Heiliggeist-Spital mit Kirche
Das Spitalgebäude wurde schon vor 1338 durch den damaligen herzoglichen Pfleger, Zacharias von Höhenrain, erbaut und zwei Jahre nach dem großen Stadtbrand 1341 als Heiliggeist-Spital wiedererrichtet und nach einem weiteren Brandunglück 1380 erneuert. Bis 1970 wurde der Stiftungszweck erfüllt: Neben den Aufgaben als Hospital wurden hilfsbedürftigen und alleinstehenden alten Menschen Unterkunft und ein angemessenes Auskommen gesichert. Fast vierzig Jahre standen die Räume des Pensionats II leer, können zukünftig, nach einer 2007 beginnenden gründlichen Sanierung, wieder teilweise den Stiftungszweck erfüllen. Barrierefreie, altengerechte Wohnungen sollen geschaffen werden.
Die gleichzeitig entstandene, in den Gebäudekomplex eingefügte Kirche birgt eines der wertvollsten Kunstwerke der Stadt: Ein holzgeschnitztes Altarbild mit der Darstellung des Pfingstwunders im Hochaltar, eine Holzplastik, die um 1500 durch einen unbekannten Meister geschaffen wurde.
Wasserburg a. Inn, den 10. Juli 2007
Matthias Haupt
Stadtarchivar
Kontakt: Matthias Haupt
Stadtarchiv Wasserburg a. Inn
Kellerstraße 10, 83512 Wasserburg
08071/ 920369
08071/ 920371
matthias.haupt@stadt.wasserburg.de
URL: http://www.stadtarchiv.wasserburg.de
Zielgruppe: Studierende
Typ: Projektmitarbeit
Land: Germany
Sprache: German
Klassifikation: Regionaler Schwerpunkt: Deutschland
Epochale Zuordnung: 15. Jahrhundert, Neuere und Neueste Geschichte (1500-1945)
Thematischer Schwerpunkt: Archivwissenschaft, Kirchen- und Religionsgeschichte, Sozialgeschichte, Alltagsgeschichte, Regionalgeschichte, Stadtgeschichte, Medizingeschichte
URL zur Zitation
dieses Beitrages: http://hsozkult.geschichte.hu-berlin.de/chancen/id=1915&type=stellen
KOMMENTAR:
Studierende, die für maximal 6 Monate nach Wasserburg ziehen, um dort bei 38,5 Wochenstunden (also Vollzeit) für 500 Euro monatlich eine anspruchsvolle Erschließungstätigkeit durchführen, müssen eigentlich nicht ganz bei Trost sein. Bei 150 Stunden im Monat macht das 3,33 Euro die Stunde. Es handelt sich nicht um einen Minijob, denn es geht nicht um ein Arbeitsverhältnis, sondern um einen Werkvertrag. Zum Thema Mindestlohn (gilt auch nicht für Werkverträge):
http://de.wikipedia.org/wiki/Mindestlohn

KlausGraf - am Mittwoch, 11. Juli 2007, 23:36 - Rubrik: Personalia
KlausGraf - am Mittwoch, 11. Juli 2007, 18:33 - Rubrik: English Corner
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Die Störerhaftung ist ein kaugummiartiges Instrument, mit dem praktisch jedes gewünschte Haftungsergebnis erzielt werden kann.
Wohl wahr!
RA Trautmann zu einem WLAN-Fall
http://www.law-blog.de/371/olg-frankfurt-zu-unverschluesseltem-wlan-und-stoererhaftung/
Wohl wahr!
RA Trautmann zu einem WLAN-Fall
http://www.law-blog.de/371/olg-frankfurt-zu-unverschluesseltem-wlan-und-stoererhaftung/
KlausGraf - am Mittwoch, 11. Juli 2007, 17:40 - Rubrik: Archivrecht
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KlausGraf - am Dienstag, 10. Juli 2007, 21:53 - Rubrik: English Corner
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Das Landesarchiv Schleswig-Holstein und die Staats- und Universitätsbibliothek arbeiten künftig beim Veröffentlichen zusammen: Hamburg University Press, der Verlag der SUB, wird die Titel der “Veröffentlichungen aus dem Landesarchiv Schleswig-Holstein” realisieren. Am 9. Juli wurde ein entsprechender Rahmenvertrag unterzeichnet, nach dem der Verlag die Publikationen in einer Print- und einer frei verfügbaren Onlineversion parallel realisieren wird.
Die Direktorin der Staats- und Universitätsbibliothek, Prof. Dr. Gabriele Beger, und der Direktor des Landesarchivs, PD Dr. Rainer Hering, bekunden mit der Zusammenarbeit ihre Absicht, die freie Internet-Verfügbarkeit von mit öffentlichen Mitteln produziertem Wissen („Open Access“) praktisch zu unterstützen.

Die Direktorin der Staats- und Universitätsbibliothek, Prof. Dr. Gabriele Beger, und der Direktor des Landesarchivs, PD Dr. Rainer Hering, bekunden mit der Zusammenarbeit ihre Absicht, die freie Internet-Verfügbarkeit von mit öffentlichen Mitteln produziertem Wissen („Open Access“) praktisch zu unterstützen.

KlausGraf - am Dienstag, 10. Juli 2007, 21:49 - Rubrik: Open Access
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Bezugnehmend auf
http://archiv.twoday.net/stories/168920/
stellt sich die Frage, ob Archivare urheberrechtliche Vorschriften vorschieben können, wenn sie das eigene Fotografieren der Benutzer mit der Digitalkamera verbieten möchten. Natürlich können sie das, mangelndes Fachwissen auf urheberrechtlichem Gebiet hat noch keine Archivverwaltung abgelaten, ihre Benutzer zu schikanieren.
Private und wissenschaftliche Benutzung sind aufgrund von § 53 Abs. 1 UrhG und § 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UrhG bei urheberrechtlich geschützten Archivalien unproblematisch.
Aus http://archiv.twoday.net/stories/4056977/ geht hervor, dass bei beruflicher nicht-wissenschaftlicher Nutzung die Hürde des vergriffenen Werks genommen werden muss, wenn es um Unveröffentlichtes (also nicht Erschienenes) geht (§ 53 Abs. 2 Nr. 4). Oder man kann sich auf § 51 UrhG berufen. Wählt man die Argumentation des "sonstigen eigenen Gebrauchs" bei vergriffenen Werken (darunter dürften auch die "verwaisten" Werke fallen, deren Rechtsinhaber nicht greifbar sind), so ist Absatz 2 Satz 3 zu beachten, der nur die Vervielfältigung auf Papier bzw. eine ausschließlich analoge Nutzung zulässt.
Beim Gebrauch einer Digitalkamera sind die digitalen Bilder anschließend auf Papier auszudrucken und zu löschen (vgl. Dreier/Schulze ²2006 § 53 UrhG Rdnr. 31). Dies wäre eine erlaubte analoge Weiterverarbeitung einer digital erstellten Kopie. Es kann nicht Aufgabe des Archivars sein, Ausdruck und Löschung zu kontrollieren.
Damit ergibt sich, dass auch bei nicht-wissenschaftlicher Benutzung die eigene Digitalfotografie des Benutzers aus urheberrechtlichen Gründen nicht untersagt werden muss.
Die übliche Haftungsfreistellung, die der Benutzer unterschreiben muss, hat eher psychologischen Wert. Das Archiv würde als Mitstörer haften, wenn es Sorgfaltspflichten verletzen würde. Ohne konkrete Hinweise von Rechtsinhabers hinsichtlich einzelner Medien oder Benutzer kommt dem Archiv aber meines Erachtens keinesfalls die Aufgabe zu, detailliert zu prüfen, ob aufgrund von § 53 UrhG, aufgrund von § 51 UrhG oder aufgrund der Kommunikationsgrundrechte des Art. 5 GG die Abgabe von Kopien vertretbar bzw. privater oder wissenschaftlicher Zweck nur vorgeschoben ist.
Werden dem Archiv offenkundige oder wiederholte Rechtsverletzungen eines Nutzers durch Publikation oder Nutzung von Archivgut bekannt, so hat es allerdings die Pflicht, die Rücknahme der Benutzungsgenehmigung oder entsprechende Auflagen (Kopierverbot) ins Auge zu fassen.
http://archiv.twoday.net/stories/168920/
stellt sich die Frage, ob Archivare urheberrechtliche Vorschriften vorschieben können, wenn sie das eigene Fotografieren der Benutzer mit der Digitalkamera verbieten möchten. Natürlich können sie das, mangelndes Fachwissen auf urheberrechtlichem Gebiet hat noch keine Archivverwaltung abgelaten, ihre Benutzer zu schikanieren.
Private und wissenschaftliche Benutzung sind aufgrund von § 53 Abs. 1 UrhG und § 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UrhG bei urheberrechtlich geschützten Archivalien unproblematisch.
Aus http://archiv.twoday.net/stories/4056977/ geht hervor, dass bei beruflicher nicht-wissenschaftlicher Nutzung die Hürde des vergriffenen Werks genommen werden muss, wenn es um Unveröffentlichtes (also nicht Erschienenes) geht (§ 53 Abs. 2 Nr. 4). Oder man kann sich auf § 51 UrhG berufen. Wählt man die Argumentation des "sonstigen eigenen Gebrauchs" bei vergriffenen Werken (darunter dürften auch die "verwaisten" Werke fallen, deren Rechtsinhaber nicht greifbar sind), so ist Absatz 2 Satz 3 zu beachten, der nur die Vervielfältigung auf Papier bzw. eine ausschließlich analoge Nutzung zulässt.
Beim Gebrauch einer Digitalkamera sind die digitalen Bilder anschließend auf Papier auszudrucken und zu löschen (vgl. Dreier/Schulze ²2006 § 53 UrhG Rdnr. 31). Dies wäre eine erlaubte analoge Weiterverarbeitung einer digital erstellten Kopie. Es kann nicht Aufgabe des Archivars sein, Ausdruck und Löschung zu kontrollieren.
Damit ergibt sich, dass auch bei nicht-wissenschaftlicher Benutzung die eigene Digitalfotografie des Benutzers aus urheberrechtlichen Gründen nicht untersagt werden muss.
Die übliche Haftungsfreistellung, die der Benutzer unterschreiben muss, hat eher psychologischen Wert. Das Archiv würde als Mitstörer haften, wenn es Sorgfaltspflichten verletzen würde. Ohne konkrete Hinweise von Rechtsinhabers hinsichtlich einzelner Medien oder Benutzer kommt dem Archiv aber meines Erachtens keinesfalls die Aufgabe zu, detailliert zu prüfen, ob aufgrund von § 53 UrhG, aufgrund von § 51 UrhG oder aufgrund der Kommunikationsgrundrechte des Art. 5 GG die Abgabe von Kopien vertretbar bzw. privater oder wissenschaftlicher Zweck nur vorgeschoben ist.
Werden dem Archiv offenkundige oder wiederholte Rechtsverletzungen eines Nutzers durch Publikation oder Nutzung von Archivgut bekannt, so hat es allerdings die Pflicht, die Rücknahme der Benutzungsgenehmigung oder entsprechende Auflagen (Kopierverbot) ins Auge zu fassen.
KlausGraf - am Dienstag, 10. Juli 2007, 20:17 - Rubrik: Archivrecht
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Zur Neuregelung des UrhG und zum neuen § 53a (Entwurf)
http://archiv.twoday.net/stories/4055807/
Ergänzend zur Begründung der Änderungen ist die AmtlBegr des Gesetzesentwurfs von 2006 heranzuziehen:
http://www.urheberrecht.org/topic/Korb-2/bmj/1174.pdf
Meine These lautet: Der neue § 53a UrhG stellt keine allgemeine Schranken-Schranke dar, sondern bezieht sich ausschließlich auf das Massengeschäft der Fernleihe und der Direktbestelldienste der Bibliotheken und von SUBITO.
Anwendungsbereich sind demnach:
*gedruckte und digitale Zeitungen und Zeitschriften
*gedruckte Bücher und ihr digitales Äquivalent
Zu den privilegierten Institutionen wird man auch öffentlich zugängliche Bibliotheken von Archiven, Museen und anderen Bildungseinrichtungen rechnen dürfen.
§ 53a sieht auch nicht ausdrücklich vor, dass die öffentlichen Bibliotheken Eigentümer der Vorlagen sein müssen.
Wenn meine These zutrifft, dürfen Archive, Bibliotheken, Museen und private Eigentümer nach wie vor auf Anforderung Kopien von geschützten Werken, die nicht in den Anwendungsbereich von § 53a UrhG fallen (also insbesondere von ungedruckten Materialien), analog (per Post und Fax) oder digital versenden, sofern sich der Anfordernde auf § 53 UrhG berufen kann.
Hinsichtlich von Post und Fax sichert § 53a UrhG das gewohnheitsrechtlich bestehende Lieferrecht der Bibliotheken, das einen Eingriff in das Verbreitungsrecht darstellt, ab. Für die unkörperliche Verbreitung durch Mail/FTP wurde ein Eingriff in das Verbreitungsrecht (und das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung) vom OLG München verneint:
http://de.wikisource.org/wiki/OLGM_29U1638/06
Ein privater Eigentümer eines Kunstwerks wird von einem Kunsthistoriker um eine Abbildung gebeten. Da es sich um Forschungszwecke handelt, ist § 53 Abs. 2 Nr. 1 UrhG gegeben. Dem Kunsthistoriker ist die Vervielfältigung zuzurechnen, die auch durch einen anderen erfolgen darf. Da der Eigentümer selbst kein öffentliches Angebot macht, ist bei der Übermittlung nicht das Verbreitungsrecht tangiert. Beschränkungen hinsichtlich der Form der Übermittlung bestehen nicht.
Ein Wissenschaftler A bietet einen ihm nicht persönlich bekannten Berufskollegen B um den Scan eines Aufsatzes, von dem er annimmt, dass B über eine Kopie verfügt. B darf die aufgrund § 53 UrhG erstellte Kopie nicht verbreiten. Soweit er sich nicht öffentlich im Internet bereiterklärt hat, Fachkollegen auf Anforderung Aufsätze aus seiner Bibliothek zu kopieren, ist eine persönliche Verbundenheit (Verwandtschaft, Freundschaft, Bekanntschaft) nicht erforderlich, denn es liegt kein Verbreitungsakt vor. Auch hier bestehen keine Beschränkungen hinsichtlich der Form der Übermittlung, da § 53 Abs. 2 Nr. 1 UrhG kein Verbot der digitalen Nutzung vorsieht.
Ein Rechtsanwalt bittet einen Arzt in einem Medizinrechtsfall um Übersendung eines PDFs von einem Aufsatz, den der Arzt verfasst hat. Aufgrund von § 53 Abs. 2 Satz 3 muss der Arzt das ablehnen, er dürfte allenfalls eine Papierkopie übersenden.
Der Rechtsanwalt wendet sich an eine Medizinbibliothek. Soweit diese öffentlich zugänglich ist, wird sie nach dem künftigen § 53a nur per Post oder Fax liefern dürfen. Eine elektronische Lieferung scheitert am fehlenden wissenschaftlichen Zweck.
Der Rechtsanwalt wendet sich nun in gleicher Sache an die interne Bibliothek eines Pharmaunternehmens. Diese dürfte, da ersichtlich nicht zu den öffentlichen Bibliotheken des § 53a gehörend, trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 53 UrhG überhaupt nicht liefern. Sie wäre mit Blick auf § 53 UrhG genauso Hersteller wie der Arzt, der eine Papierkopie versenden dürfte. Dies erscheint paradox: ihr ist als Bibliothek verwehrt, was einem beliebigen Dritten erlaubt wäre. Sie könnte dem Rechtsanwalt allenfalls anbieten, ihn ausnahmsweise zur Benutzung zuzulassen, damit er selbst den Aufsatz kopieren kann oder eine externe Hilfskraft zu engagieren, die das für ihn erledigt.
Zur Auftragskopie vgl. Dreier/Schulze, UrhG ²2006 § 53 Rdnr. 13-14 (zur privaten Vervielfältigung in Abs. 1).
Angemessen wäre es freilich, § 53a von seiner Genese her auf einen Direktlieferdienst zu beschränken, der geignet ist, in das Verbreitungsrecht und andere geschützte Interessen der Verwerter
einzugreifen. Eine interne Firmenbibliothek, die nur gelegentlich Kopierwünsche erfüllt, wäre damit aus dem Schneider.
§ 53a kann sich ersichtlich nicht auf die private Übermittlung von Zeitschriftenaufsätzen im Freundeskreis beziehen, diese wäre damit verboten.
Um absurde Konsequenzen zu vermeiden, muss der Geltungsbereich des beschlossenen § 53a demnach beschränkt werden.
Ohne ein öffentliches Angebot, das geeignet ist, den Angeboten der Verleger Konkurrenz zu machen, dürfen Privatpersonen und Institutionen (nur eben keine öffentliche Bibliotheken) im Rahmen des § 53 UrhG analoge und digitale Kopien von Zeitschriftenaufsätzen und Buchteilen beliebig versenden.
Was ist mit den Werken, die weder Zeitungs-/Zeitschriftenbeiträge noch kleine Teile eines größeren Werkes (Buchs) sind?
Eine öffentliche Bibliothek (aus dem Bereich der wissenschaftlichen Bibliothek) verwahrt einen geschützten Grass-Brief - siehe http://archiv.twoday.net/stories/3225515/ - im Umfang einer Seite (alternativ: ein unveröffentlichtes Lichtbild oder Lichtbildwerk eines beliebigen belanglosen Urhebers). Eine Kopie für einen auswärtigen Besteller dürfte nicht mehr angefertigt werden, dieser müsste sich selbst in die Handschriftenabteilung bemühen und fotografieren, was deren Nutzungsbedingungen natürlich strikt untersagen.
Bekanntlich ist in Staatsarchiven die Selbstfotografie verboten, Reproduktionen dürfen nur vom Archivpersonal vorgenommen werden. Auch wenn man die Archivbibliothek als Anbieter der Reproduktionen fingiert, würde die nach § 53 UrhG zu wissenschaftlichen Zwecken ohne weiteres erlaubte Kopie einer unveröffentlichten Denkschrift einer Nazi-Größe, die keine 70 Jahre tot ist, am § 53a scheitern, da es sich nicht um ein erschienenes Werk handelt.
Alle urheberrechtlich geschützten unveröffentlichten Archivalien dürften nicht mehr reproduziert werden, sofern man unter Übermittlung in § 53a auch die Aushändigung vor Ort versteht.
Niemand dürfte mehr auf Anfrage einen Scan eines geschützten Fotos an einen Benutzer versenden.
Das alles kann nicht sein. Auf Werke, die üblicherweise nicht von dem Lieferdienst, auf den § 53a abzielt, angeboten werden, ist § 53a offenkundig nicht anzuwenden.
Bereits nach jetziger Rechtslage ist § 53 UrhG für Fotos und unveröffentlichte Schriften inakzeptabel.
Üblicherweise lässt sich stets eine private Nutzung nach § 53 Abs. 1 fingieren, aber bei einer beruflichen nicht-wissenschaftlichen Nutzung wird es, wenn man dem Wortlaut des Gesetzes folgt, schwierig.
Der Rechtsanwalt einer Bürgerinitiative möchte Fotos einer Brockdorf-Demonstration kopieren. Sofern man diese nicht als mindestens 2 Jahre "vergriffenes Werk" ansieht, ist das nicht möglich.
Ein Rechtsanwalt ist beauftragt, nach einer Verschollenen zu forschen. Ein Foto, dessen Urheber nicht angegeben ist, darf nicht kopiert werden (es sei denn er handelt als Beauftragter im Sinne der "privaten" Nutzung seiner Mandaten).
Ein Journalist recherchiert zu Nazi-Verbrechen. Er darf ein Foto nicht kopieren, da kein wissenschaftlicher Gebrauch vorliegt. Quellenauszüge aus der Nazi-Denkschrift darf er gemäß § 53 Abs. 4 lediglich abschreiben, er darf keine Reproduktion anfertigen lassen.
Zu § 53 Abs. 2 Nr. 4 schreibt Dreier in Dreier/Schule aaO Rdnr. 33: "Die Vervielfältigung von Werken, die nicht in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind, ist [...] nicht zulässig (BGH GRUR 1993, 899, 900 - Dia-Duplikate)". Das ist absolut aus der Luft gegriffen, denn die BGH-Entscheidung geht mit keiner Silbe auf § 53 Abs. 2 ein. Der Regisseur, der heimlich Kopien von Dias, die seine Inszenierung abbildeten, anfertigte, berief sich vergeblich auf private Nutzung nach Absatz 1, da man die Bilder als Ergänzung zu seiner beruflichen Dokumentation ansah. Nummer 4 Ziffer a setzt das Erscheinen voraus, das war für die Fotos der Theaterfotografin nicht gegeben. Offenkundig auf Bücher zielt Ziffer b, das die Kopie bei einem seit mindestens zwei Jahren vergriffenen Werk erlaubt. Es ist durchaus denkbar, dass Gerichte "vergriffenes Werk" bei Fotos und Handschriften erweiternd im Sinne eines "verwaisten Werkes" auslegen würden.
Wenn ein Theaterregisseur in einem Theaterarchiv zu beruflichen Zwecken sich Kopien von historischem Aufführungsmaterial anfertigen lässt und nachträglich von den Erben des Fotografen in Anspruch genommen wird, fiele es schwer, den Rechtsnachfolgern Recht zu geben, die zunächst ja nicht greifbar waren. Das Aufführungsmaterial war ja nicht mehr von berechtiger Seite im Handel erhältlich, der Regisseur konnte ja gar keinen Vertrag über die Nutzung abschließen. Diese Konstellation ist klar analog zum Vergriffensein.
Von der juristischen Urheberrechtsliteratur ignoriert wird die Einsicht des Bibliotheksjuristen Klaus Peters, der vor Jahren schon darauf hinwies, dass auch zur Ermöglichung des Zitatrechts nach § 51 UrhG angefertigte Kopien rechtmäßig sind. Sofern der Journalist das historische Foto als zeitgeschichtliche Quelle in seinem Artikel abbilden möchte (wenngleich nicht-wissenschaftlich), so steht ihm bei der Anfertigung der dafür nötigen Reproduktion zwar nicht § 53 UrhG zur Seite (sonstiger eigener Gebrauch scheitert an der Werkgattung und dem Status als nicht-erschienen bzw. als nicht-vergriffen, sofern man das Vergriffensein strikt auf Bücher begrenzt), wohl aber § 51 UrhG.
Diese Ausführungen haben deutlich gemacht, wie wenig durchdacht der kommende § 53a UrhG ist. Bei Archiven und vergleichbaren Institutionen erscheint jedenfalls eine Änderung der bisherigen Kopier- und Reproduktionspraxis aufgrund der neuen Vorschrift nicht angebracht.
http://archiv.twoday.net/stories/4055807/
Ergänzend zur Begründung der Änderungen ist die AmtlBegr des Gesetzesentwurfs von 2006 heranzuziehen:
http://www.urheberrecht.org/topic/Korb-2/bmj/1174.pdf
Meine These lautet: Der neue § 53a UrhG stellt keine allgemeine Schranken-Schranke dar, sondern bezieht sich ausschließlich auf das Massengeschäft der Fernleihe und der Direktbestelldienste der Bibliotheken und von SUBITO.
Anwendungsbereich sind demnach:
*gedruckte und digitale Zeitungen und Zeitschriften
*gedruckte Bücher und ihr digitales Äquivalent
Zu den privilegierten Institutionen wird man auch öffentlich zugängliche Bibliotheken von Archiven, Museen und anderen Bildungseinrichtungen rechnen dürfen.
§ 53a sieht auch nicht ausdrücklich vor, dass die öffentlichen Bibliotheken Eigentümer der Vorlagen sein müssen.
Wenn meine These zutrifft, dürfen Archive, Bibliotheken, Museen und private Eigentümer nach wie vor auf Anforderung Kopien von geschützten Werken, die nicht in den Anwendungsbereich von § 53a UrhG fallen (also insbesondere von ungedruckten Materialien), analog (per Post und Fax) oder digital versenden, sofern sich der Anfordernde auf § 53 UrhG berufen kann.
Hinsichtlich von Post und Fax sichert § 53a UrhG das gewohnheitsrechtlich bestehende Lieferrecht der Bibliotheken, das einen Eingriff in das Verbreitungsrecht darstellt, ab. Für die unkörperliche Verbreitung durch Mail/FTP wurde ein Eingriff in das Verbreitungsrecht (und das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung) vom OLG München verneint:
http://de.wikisource.org/wiki/OLGM_29U1638/06
Ein privater Eigentümer eines Kunstwerks wird von einem Kunsthistoriker um eine Abbildung gebeten. Da es sich um Forschungszwecke handelt, ist § 53 Abs. 2 Nr. 1 UrhG gegeben. Dem Kunsthistoriker ist die Vervielfältigung zuzurechnen, die auch durch einen anderen erfolgen darf. Da der Eigentümer selbst kein öffentliches Angebot macht, ist bei der Übermittlung nicht das Verbreitungsrecht tangiert. Beschränkungen hinsichtlich der Form der Übermittlung bestehen nicht.
Ein Wissenschaftler A bietet einen ihm nicht persönlich bekannten Berufskollegen B um den Scan eines Aufsatzes, von dem er annimmt, dass B über eine Kopie verfügt. B darf die aufgrund § 53 UrhG erstellte Kopie nicht verbreiten. Soweit er sich nicht öffentlich im Internet bereiterklärt hat, Fachkollegen auf Anforderung Aufsätze aus seiner Bibliothek zu kopieren, ist eine persönliche Verbundenheit (Verwandtschaft, Freundschaft, Bekanntschaft) nicht erforderlich, denn es liegt kein Verbreitungsakt vor. Auch hier bestehen keine Beschränkungen hinsichtlich der Form der Übermittlung, da § 53 Abs. 2 Nr. 1 UrhG kein Verbot der digitalen Nutzung vorsieht.
Ein Rechtsanwalt bittet einen Arzt in einem Medizinrechtsfall um Übersendung eines PDFs von einem Aufsatz, den der Arzt verfasst hat. Aufgrund von § 53 Abs. 2 Satz 3 muss der Arzt das ablehnen, er dürfte allenfalls eine Papierkopie übersenden.
Der Rechtsanwalt wendet sich an eine Medizinbibliothek. Soweit diese öffentlich zugänglich ist, wird sie nach dem künftigen § 53a nur per Post oder Fax liefern dürfen. Eine elektronische Lieferung scheitert am fehlenden wissenschaftlichen Zweck.
Der Rechtsanwalt wendet sich nun in gleicher Sache an die interne Bibliothek eines Pharmaunternehmens. Diese dürfte, da ersichtlich nicht zu den öffentlichen Bibliotheken des § 53a gehörend, trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 53 UrhG überhaupt nicht liefern. Sie wäre mit Blick auf § 53 UrhG genauso Hersteller wie der Arzt, der eine Papierkopie versenden dürfte. Dies erscheint paradox: ihr ist als Bibliothek verwehrt, was einem beliebigen Dritten erlaubt wäre. Sie könnte dem Rechtsanwalt allenfalls anbieten, ihn ausnahmsweise zur Benutzung zuzulassen, damit er selbst den Aufsatz kopieren kann oder eine externe Hilfskraft zu engagieren, die das für ihn erledigt.
Zur Auftragskopie vgl. Dreier/Schulze, UrhG ²2006 § 53 Rdnr. 13-14 (zur privaten Vervielfältigung in Abs. 1).
Angemessen wäre es freilich, § 53a von seiner Genese her auf einen Direktlieferdienst zu beschränken, der geignet ist, in das Verbreitungsrecht und andere geschützte Interessen der Verwerter
einzugreifen. Eine interne Firmenbibliothek, die nur gelegentlich Kopierwünsche erfüllt, wäre damit aus dem Schneider.
§ 53a kann sich ersichtlich nicht auf die private Übermittlung von Zeitschriftenaufsätzen im Freundeskreis beziehen, diese wäre damit verboten.
Um absurde Konsequenzen zu vermeiden, muss der Geltungsbereich des beschlossenen § 53a demnach beschränkt werden.
Ohne ein öffentliches Angebot, das geeignet ist, den Angeboten der Verleger Konkurrenz zu machen, dürfen Privatpersonen und Institutionen (nur eben keine öffentliche Bibliotheken) im Rahmen des § 53 UrhG analoge und digitale Kopien von Zeitschriftenaufsätzen und Buchteilen beliebig versenden.
Was ist mit den Werken, die weder Zeitungs-/Zeitschriftenbeiträge noch kleine Teile eines größeren Werkes (Buchs) sind?
Eine öffentliche Bibliothek (aus dem Bereich der wissenschaftlichen Bibliothek) verwahrt einen geschützten Grass-Brief - siehe http://archiv.twoday.net/stories/3225515/ - im Umfang einer Seite (alternativ: ein unveröffentlichtes Lichtbild oder Lichtbildwerk eines beliebigen belanglosen Urhebers). Eine Kopie für einen auswärtigen Besteller dürfte nicht mehr angefertigt werden, dieser müsste sich selbst in die Handschriftenabteilung bemühen und fotografieren, was deren Nutzungsbedingungen natürlich strikt untersagen.
Bekanntlich ist in Staatsarchiven die Selbstfotografie verboten, Reproduktionen dürfen nur vom Archivpersonal vorgenommen werden. Auch wenn man die Archivbibliothek als Anbieter der Reproduktionen fingiert, würde die nach § 53 UrhG zu wissenschaftlichen Zwecken ohne weiteres erlaubte Kopie einer unveröffentlichten Denkschrift einer Nazi-Größe, die keine 70 Jahre tot ist, am § 53a scheitern, da es sich nicht um ein erschienenes Werk handelt.
Alle urheberrechtlich geschützten unveröffentlichten Archivalien dürften nicht mehr reproduziert werden, sofern man unter Übermittlung in § 53a auch die Aushändigung vor Ort versteht.
Niemand dürfte mehr auf Anfrage einen Scan eines geschützten Fotos an einen Benutzer versenden.
Das alles kann nicht sein. Auf Werke, die üblicherweise nicht von dem Lieferdienst, auf den § 53a abzielt, angeboten werden, ist § 53a offenkundig nicht anzuwenden.
Bereits nach jetziger Rechtslage ist § 53 UrhG für Fotos und unveröffentlichte Schriften inakzeptabel.
Üblicherweise lässt sich stets eine private Nutzung nach § 53 Abs. 1 fingieren, aber bei einer beruflichen nicht-wissenschaftlichen Nutzung wird es, wenn man dem Wortlaut des Gesetzes folgt, schwierig.
Der Rechtsanwalt einer Bürgerinitiative möchte Fotos einer Brockdorf-Demonstration kopieren. Sofern man diese nicht als mindestens 2 Jahre "vergriffenes Werk" ansieht, ist das nicht möglich.
Ein Rechtsanwalt ist beauftragt, nach einer Verschollenen zu forschen. Ein Foto, dessen Urheber nicht angegeben ist, darf nicht kopiert werden (es sei denn er handelt als Beauftragter im Sinne der "privaten" Nutzung seiner Mandaten).
Ein Journalist recherchiert zu Nazi-Verbrechen. Er darf ein Foto nicht kopieren, da kein wissenschaftlicher Gebrauch vorliegt. Quellenauszüge aus der Nazi-Denkschrift darf er gemäß § 53 Abs. 4 lediglich abschreiben, er darf keine Reproduktion anfertigen lassen.
Zu § 53 Abs. 2 Nr. 4 schreibt Dreier in Dreier/Schule aaO Rdnr. 33: "Die Vervielfältigung von Werken, die nicht in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind, ist [...] nicht zulässig (BGH GRUR 1993, 899, 900 - Dia-Duplikate)". Das ist absolut aus der Luft gegriffen, denn die BGH-Entscheidung geht mit keiner Silbe auf § 53 Abs. 2 ein. Der Regisseur, der heimlich Kopien von Dias, die seine Inszenierung abbildeten, anfertigte, berief sich vergeblich auf private Nutzung nach Absatz 1, da man die Bilder als Ergänzung zu seiner beruflichen Dokumentation ansah. Nummer 4 Ziffer a setzt das Erscheinen voraus, das war für die Fotos der Theaterfotografin nicht gegeben. Offenkundig auf Bücher zielt Ziffer b, das die Kopie bei einem seit mindestens zwei Jahren vergriffenen Werk erlaubt. Es ist durchaus denkbar, dass Gerichte "vergriffenes Werk" bei Fotos und Handschriften erweiternd im Sinne eines "verwaisten Werkes" auslegen würden.
Wenn ein Theaterregisseur in einem Theaterarchiv zu beruflichen Zwecken sich Kopien von historischem Aufführungsmaterial anfertigen lässt und nachträglich von den Erben des Fotografen in Anspruch genommen wird, fiele es schwer, den Rechtsnachfolgern Recht zu geben, die zunächst ja nicht greifbar waren. Das Aufführungsmaterial war ja nicht mehr von berechtiger Seite im Handel erhältlich, der Regisseur konnte ja gar keinen Vertrag über die Nutzung abschließen. Diese Konstellation ist klar analog zum Vergriffensein.
Von der juristischen Urheberrechtsliteratur ignoriert wird die Einsicht des Bibliotheksjuristen Klaus Peters, der vor Jahren schon darauf hinwies, dass auch zur Ermöglichung des Zitatrechts nach § 51 UrhG angefertigte Kopien rechtmäßig sind. Sofern der Journalist das historische Foto als zeitgeschichtliche Quelle in seinem Artikel abbilden möchte (wenngleich nicht-wissenschaftlich), so steht ihm bei der Anfertigung der dafür nötigen Reproduktion zwar nicht § 53 UrhG zur Seite (sonstiger eigener Gebrauch scheitert an der Werkgattung und dem Status als nicht-erschienen bzw. als nicht-vergriffen, sofern man das Vergriffensein strikt auf Bücher begrenzt), wohl aber § 51 UrhG.
Diese Ausführungen haben deutlich gemacht, wie wenig durchdacht der kommende § 53a UrhG ist. Bei Archiven und vergleichbaren Institutionen erscheint jedenfalls eine Änderung der bisherigen Kopier- und Reproduktionspraxis aufgrund der neuen Vorschrift nicht angebracht.
KlausGraf - am Dienstag, 10. Juli 2007, 16:13 - Rubrik: Archivrecht
Den Pressemeldungen zum Beschluss der UrhG-Novelle war
nicht exakt zu entnehmen, was denn nun (nach Zustimmung des
Bundesrats im September) Gesetz werden wird.
Beschlossen wurde die Beschlussempfehlung des
Rechtsausschusses, die in der BT-Drucksache 16/5939 steht.
Elektronische Vorabversion:
http://dip.bundestag.de/btd/16/059/1605939.pdf
„§ 53a
Kopienversand auf Bestellung
(1) Zulässig ist auf Einzelbestellung die
Vervielfältigung und Übermittlung einzelner
in Zeitungen und Zeitschriften erschienener
Beiträge sowie kleiner Teile eines erschienenen
Werkes im Weg des Post- oder Faxversands
durch öffentliche Bibliotheken, sofern
die Nutzung durch den Besteller nach § 53
zulässig ist. Die Vervielfältigung und Übermittlung
in sonstiger elektronischer Form ist
ausschließlich als grafische Datei und zur
Veranschaulichung des Unterrichts oder
für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung
zulässig, soweit dies zur Verfolgung
nicht gewerblicher Zwecke gerechtfertigt
ist. Die Vervielfältigung und Übermittlung
in sonstiger elektronischer Form
ist ferner nur dann zulässig, wenn der Zugang
zu den Beiträgen oder kleinen Teilen
eines Werkes den Mitgliedern der Öffentlichkeit
nicht offensichtlich von Orten und
zu Zeiten ihrer Wahl mittels einer vertraglichen
Vereinbarung zu angemessenen Bedingungen
ermöglicht wird.
(2) Für die Vervielfältigung und Übermittlung
ist dem Urheber eine angemessene Vergütung
zu zahlen. Der Anspruch kann nur
durch eine Verwertungsgesellschaft geltend
gemacht werden.“
Das bedeutet: Der Arzt, der fuer einen Tumorpatienten
dringendst einen Fachaufsatz benoetigt, muss auf das Fax
vertrauen, denn medizinische Zwecke fallen weder unter
Veranschaulichung des Unterrichts noch unter
Forschungszwecke. Im Zweifel ist das hoeherrangige
Rechtsgut des Patientenlebens in eine Abwaegung der
Rechtswidrigkeit nach § 97 UrhG einzustellen.
Buergerinnen und Buerger, die sich nicht auf
wissenschaftliche Zwecke berufen koennen (die Verlegerlobby
wird gewiss eine strenge Pruefung der Wissenschaftlichkeit
verlangen), muessen sich ebenfalls auf Post und Fax
verweisen lassen.
Wenn man "angemessen" als "branchenueblich" definiert, sind
20-30 Euro pro Aufsatz (einschliesslich kurzer Rezensionen
von 1-2 Seiten) angemessen - und zugleich fuer den normalen
Wissenschaftsbetrieb unbezahlbar. Dazu aus der Begruendung
der Aenderung (S. 80f.):
"Ob die Bedingungen angemessen sind, wird im
Einzelfall unter Heranziehung dessen zu beurteilen sein,
was gemäß § 32 Abs. 2 S. 2 im Geschäftsverkehr üblicher-
und redlicherweise zu leisten ist; zu den angemessenen
Bedingungen gehört auch die Gewährleistung eines
dauerhaften, zuverlässigen Werkzugangs. Außerdem wird,
worauf schon der Regierungsentwurf hinweist,
die Preisgestaltung insbesondere auch im Hinblick daraufhin
zu überprüfen sein, dass dem Nutzer ein adäquater Zugang
nur zu den von ihm gewünschten Werken ermöglicht wird, ohne
hierbei nicht benötigte Beiträge im Paket oder ein
umfangreicheres Abonnement erwerben zu müssen."
„§ 52b
Wiedergabe von Werken an elektronischen Leseplätzen
in öffentlichen Bibliotheken, Museen und
Archiven
Zulässig ist, veröffentlichte Werke aus dem
Bestand öffentlich zugänglicher Bibliotheken,
Museen oder Archive, die keinen unmittelbar
oder mittelbar wirtschaftlichen oder
Erwerbszweck verfolgen, ausschließlich in
den Räumen der jeweiligen Einrichtung an
eigens dafür eingerichteten elektronischen
Leseplätzen zur Forschung und für private
Studien zugänglich zu machen, soweit dem
keine vertraglichen Regelungen entgegenstehen.
Es dürfen grundsätzlich nicht mehr
Exemplare eines Werkes an den eingerichteten
elektronischen Leseplätzen gleichzeitig
zugänglich gemacht werden, als der Bestand
der Einrichtung umfasst. Für die Zugänglichmachung
ist eine angemessene Vergütung
zu zahlen. Der Anspruch kann nur
durch eine Verwertungsgesellschaft geltend
gemacht werden.“
Die maximale Zugänglichmachung von 4 Exemplaren bei
Belastungsspitzen steht in der Begruendung S. 79:
"Andererseits erlaubt die Formulierung
die Berücksichtigung wissenschaftlicher und hochschulischer
Belange wie beispielsweise
Belastungsspitzen in der Nutzung eines bestimmten Werkes.
In diesen
Situationen dürfen mehr Exemplare gleichzeitig an den
Leseplätzen zugänglich gemacht
werden, als der Bestand der jeweiligen Einrichtung umfasst.
Die Ausnahmefälle
sollen allerdings – soweit dies möglich ist - zeitlich und
ferner auch quantitativ
begrenzt bleiben; sie dürfen die gleichzeitige Nutzung
eines Exemplars aus dem Bestand
der Einrichtung an vier elektronischen Leseplätzen nicht
überschreiten."
Die Moeglichkeit wird ueber das Wort "grundsaetzlich" im
Gesetz verankert.
§ 31 Abs. 4 wird wegfallen. § 137 l betrifft die
Altvertraege ueber unbekannte Nutzungsarten. Da die
Online-Nutzung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des
Gesetzes bekannt ist, werden Urheber, die seit dem 1.1.1966
ausschliessliche Nutzungsrechte vergeben haben, ENTEIGNET,
sofern sie nichts davon mitbekommen, dass sie innerhalb
eines Jahres widersprechen muessen. Die Dreimonatsfrist
nach Benachrichtigung gilt nur fuer Neuvertraege und fuer
die (derzeit noch theoretische) Moeglichkeit, dass heute
unbekannte weitere unbekannte Nutzungsrechte auftauchen.
Dies bedeutet einen schweren Rueckschlag fuer Open Access.
Von einer Staerkung der Urheberrechte zu sprechen, ist ein
Witz, denn wann weitere unbekannte Nutzungsarten
auftauchen, ist nicht absehbar.
Ein Wissenschaftler, der ab 1.1.1966 einen ueblichen
Verlagsvertrag ueber ein Buch abgeschlossen hat, kann
dieses also, sofern er nicht in Jahresfrist nach
Inkrafttreten (1. Tag des 3. Monats nach Verkuendigung im
BGBl.) widerspricht, nicht ohne Zustimmung des Verlags
"Open Access" im Internet zugaenglich machen (anders als
jetzt: vor ca. 1995 geschlossene Vertraege konnten noch
keine Online-Nutzung rechtswirksam vorsehen mit der
Konsequenz, dass die Online-Rechte beim Autor und nicht
beim Verlag liegen). Er hat zwar einen Verguetungsanspruch,
falls eine Online-Nutzung durch ein Verlagsangebot erfolgt,
kann diesen aber nur ueber eine Verguetungsgesellschaft
geltend machen.
Waehrend bei wissenschaftlichen Werken ueblicherweise keine
Verguetung erfolgt (weder bei Verbreitung im Druck noch
online), wird eine Nutzung aufgrund einer unbekannten
Nutzungsart kuenftig in jedem Fall via VG verguetet.
Zu Vertraegen vor 1966 siehe Dreier/Schulze, UrhR ²2006, §
31 Rdnr. 86-88. Liegt weder eine stillschweigende noch eine
ausdrueckliche Rechteeinraeumung fuer kuenftig bekannte
Nutzungsarbeiten vor, so wird man aufgrund der
Zweckuebertragungsregel davon ausgehen muessen, dass die
Rechte nicht an die Verwerter fallen.
Aus INETBIB (gekürzt)
nicht exakt zu entnehmen, was denn nun (nach Zustimmung des
Bundesrats im September) Gesetz werden wird.
Beschlossen wurde die Beschlussempfehlung des
Rechtsausschusses, die in der BT-Drucksache 16/5939 steht.
Elektronische Vorabversion:
http://dip.bundestag.de/btd/16/059/1605939.pdf
„§ 53a
Kopienversand auf Bestellung
(1) Zulässig ist auf Einzelbestellung die
Vervielfältigung und Übermittlung einzelner
in Zeitungen und Zeitschriften erschienener
Beiträge sowie kleiner Teile eines erschienenen
Werkes im Weg des Post- oder Faxversands
durch öffentliche Bibliotheken, sofern
die Nutzung durch den Besteller nach § 53
zulässig ist. Die Vervielfältigung und Übermittlung
in sonstiger elektronischer Form ist
ausschließlich als grafische Datei und zur
Veranschaulichung des Unterrichts oder
für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung
zulässig, soweit dies zur Verfolgung
nicht gewerblicher Zwecke gerechtfertigt
ist. Die Vervielfältigung und Übermittlung
in sonstiger elektronischer Form
ist ferner nur dann zulässig, wenn der Zugang
zu den Beiträgen oder kleinen Teilen
eines Werkes den Mitgliedern der Öffentlichkeit
nicht offensichtlich von Orten und
zu Zeiten ihrer Wahl mittels einer vertraglichen
Vereinbarung zu angemessenen Bedingungen
ermöglicht wird.
(2) Für die Vervielfältigung und Übermittlung
ist dem Urheber eine angemessene Vergütung
zu zahlen. Der Anspruch kann nur
durch eine Verwertungsgesellschaft geltend
gemacht werden.“
Das bedeutet: Der Arzt, der fuer einen Tumorpatienten
dringendst einen Fachaufsatz benoetigt, muss auf das Fax
vertrauen, denn medizinische Zwecke fallen weder unter
Veranschaulichung des Unterrichts noch unter
Forschungszwecke. Im Zweifel ist das hoeherrangige
Rechtsgut des Patientenlebens in eine Abwaegung der
Rechtswidrigkeit nach § 97 UrhG einzustellen.
Buergerinnen und Buerger, die sich nicht auf
wissenschaftliche Zwecke berufen koennen (die Verlegerlobby
wird gewiss eine strenge Pruefung der Wissenschaftlichkeit
verlangen), muessen sich ebenfalls auf Post und Fax
verweisen lassen.
Wenn man "angemessen" als "branchenueblich" definiert, sind
20-30 Euro pro Aufsatz (einschliesslich kurzer Rezensionen
von 1-2 Seiten) angemessen - und zugleich fuer den normalen
Wissenschaftsbetrieb unbezahlbar. Dazu aus der Begruendung
der Aenderung (S. 80f.):
"Ob die Bedingungen angemessen sind, wird im
Einzelfall unter Heranziehung dessen zu beurteilen sein,
was gemäß § 32 Abs. 2 S. 2 im Geschäftsverkehr üblicher-
und redlicherweise zu leisten ist; zu den angemessenen
Bedingungen gehört auch die Gewährleistung eines
dauerhaften, zuverlässigen Werkzugangs. Außerdem wird,
worauf schon der Regierungsentwurf hinweist,
die Preisgestaltung insbesondere auch im Hinblick daraufhin
zu überprüfen sein, dass dem Nutzer ein adäquater Zugang
nur zu den von ihm gewünschten Werken ermöglicht wird, ohne
hierbei nicht benötigte Beiträge im Paket oder ein
umfangreicheres Abonnement erwerben zu müssen."
„§ 52b
Wiedergabe von Werken an elektronischen Leseplätzen
in öffentlichen Bibliotheken, Museen und
Archiven
Zulässig ist, veröffentlichte Werke aus dem
Bestand öffentlich zugänglicher Bibliotheken,
Museen oder Archive, die keinen unmittelbar
oder mittelbar wirtschaftlichen oder
Erwerbszweck verfolgen, ausschließlich in
den Räumen der jeweiligen Einrichtung an
eigens dafür eingerichteten elektronischen
Leseplätzen zur Forschung und für private
Studien zugänglich zu machen, soweit dem
keine vertraglichen Regelungen entgegenstehen.
Es dürfen grundsätzlich nicht mehr
Exemplare eines Werkes an den eingerichteten
elektronischen Leseplätzen gleichzeitig
zugänglich gemacht werden, als der Bestand
der Einrichtung umfasst. Für die Zugänglichmachung
ist eine angemessene Vergütung
zu zahlen. Der Anspruch kann nur
durch eine Verwertungsgesellschaft geltend
gemacht werden.“
Die maximale Zugänglichmachung von 4 Exemplaren bei
Belastungsspitzen steht in der Begruendung S. 79:
"Andererseits erlaubt die Formulierung
die Berücksichtigung wissenschaftlicher und hochschulischer
Belange wie beispielsweise
Belastungsspitzen in der Nutzung eines bestimmten Werkes.
In diesen
Situationen dürfen mehr Exemplare gleichzeitig an den
Leseplätzen zugänglich gemacht
werden, als der Bestand der jeweiligen Einrichtung umfasst.
Die Ausnahmefälle
sollen allerdings – soweit dies möglich ist - zeitlich und
ferner auch quantitativ
begrenzt bleiben; sie dürfen die gleichzeitige Nutzung
eines Exemplars aus dem Bestand
der Einrichtung an vier elektronischen Leseplätzen nicht
überschreiten."
Die Moeglichkeit wird ueber das Wort "grundsaetzlich" im
Gesetz verankert.
§ 31 Abs. 4 wird wegfallen. § 137 l betrifft die
Altvertraege ueber unbekannte Nutzungsarten. Da die
Online-Nutzung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des
Gesetzes bekannt ist, werden Urheber, die seit dem 1.1.1966
ausschliessliche Nutzungsrechte vergeben haben, ENTEIGNET,
sofern sie nichts davon mitbekommen, dass sie innerhalb
eines Jahres widersprechen muessen. Die Dreimonatsfrist
nach Benachrichtigung gilt nur fuer Neuvertraege und fuer
die (derzeit noch theoretische) Moeglichkeit, dass heute
unbekannte weitere unbekannte Nutzungsrechte auftauchen.
Dies bedeutet einen schweren Rueckschlag fuer Open Access.
Von einer Staerkung der Urheberrechte zu sprechen, ist ein
Witz, denn wann weitere unbekannte Nutzungsarten
auftauchen, ist nicht absehbar.
Ein Wissenschaftler, der ab 1.1.1966 einen ueblichen
Verlagsvertrag ueber ein Buch abgeschlossen hat, kann
dieses also, sofern er nicht in Jahresfrist nach
Inkrafttreten (1. Tag des 3. Monats nach Verkuendigung im
BGBl.) widerspricht, nicht ohne Zustimmung des Verlags
"Open Access" im Internet zugaenglich machen (anders als
jetzt: vor ca. 1995 geschlossene Vertraege konnten noch
keine Online-Nutzung rechtswirksam vorsehen mit der
Konsequenz, dass die Online-Rechte beim Autor und nicht
beim Verlag liegen). Er hat zwar einen Verguetungsanspruch,
falls eine Online-Nutzung durch ein Verlagsangebot erfolgt,
kann diesen aber nur ueber eine Verguetungsgesellschaft
geltend machen.
Waehrend bei wissenschaftlichen Werken ueblicherweise keine
Verguetung erfolgt (weder bei Verbreitung im Druck noch
online), wird eine Nutzung aufgrund einer unbekannten
Nutzungsart kuenftig in jedem Fall via VG verguetet.
Zu Vertraegen vor 1966 siehe Dreier/Schulze, UrhR ²2006, §
31 Rdnr. 86-88. Liegt weder eine stillschweigende noch eine
ausdrueckliche Rechteeinraeumung fuer kuenftig bekannte
Nutzungsarbeiten vor, so wird man aufgrund der
Zweckuebertragungsregel davon ausgehen muessen, dass die
Rechte nicht an die Verwerter fallen.
Aus INETBIB (gekürzt)
KlausGraf - am Dienstag, 10. Juli 2007, 14:24 - Rubrik: Archivrecht
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Von den Bänden 1 bis 12 fehlt nur Bd. 10 bei Google Book Search. Liste:
http://archiv.twoday.net/stories/3644455/
http://archiv.twoday.net/stories/3644455/
KlausGraf - am Montag, 9. Juli 2007, 02:34 - Rubrik: Digitale Bibliotheken
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The Associated Press
Published: July 5, 2007
MOSCOW: The United States on Thursday formally turned over 80 czarist- and
Soviet-era documents that had been stolen from Russian archives and found at American antiquities dealers.
The documents range from a declaration signed by Empress Catherine the Great
in 1792 to orders signed by Soviet leader Nikita Khrushchev; none appears to
reveal any secrets but some give a glimpse into the lives and styles of the
country's leaders.
[...]
The documents were stolen during the 1990s, when the collapse of the Soviet
Union undermined security at archives.
James McAndrew, a U.S. Department of Homeland Security agent, said the
investigation that led to the papers' recovery began in 2003 when he was
contacted by a scholar who had concerns about the provenance of a document
being offered for sale.
Eventually, agents found 80 suspicious documents at two companies that deal
in antiquities and historical material, he said. He declined to identify the
companies, but said they are located in Connecticut and Las Vegas.
After working with Russian archival officials to determine that the
documents had been stolen, agents seized the papers, he said.
"The SWAT team didn't get all ramped up, but there was resistance" from the
companies' officials, he said.
No arrests in the United States have been made in the case.
No estimate was given of the documents' total value, but Viktor Petrakov of
the Russian agency that oversees cultural objects' protection said
czarist-era documents typically sell for at least US$5,000 (E3,700) apiece.
Another agency official, Boris Boyarskov, said some 4,000 documents were
stolen from Russian archives in the 1990s, of which about 3,500 have been
recovered. He said two people have been convicted of the thefts and that
another suspect has been identified in Israel.
http://www.iht.com/articles/ap/2007/07/05/europe/EU-GEN-Russia-US-Archives.php
Published: July 5, 2007
MOSCOW: The United States on Thursday formally turned over 80 czarist- and
Soviet-era documents that had been stolen from Russian archives and found at American antiquities dealers.
The documents range from a declaration signed by Empress Catherine the Great
in 1792 to orders signed by Soviet leader Nikita Khrushchev; none appears to
reveal any secrets but some give a glimpse into the lives and styles of the
country's leaders.
[...]
The documents were stolen during the 1990s, when the collapse of the Soviet
Union undermined security at archives.
James McAndrew, a U.S. Department of Homeland Security agent, said the
investigation that led to the papers' recovery began in 2003 when he was
contacted by a scholar who had concerns about the provenance of a document
being offered for sale.
Eventually, agents found 80 suspicious documents at two companies that deal
in antiquities and historical material, he said. He declined to identify the
companies, but said they are located in Connecticut and Las Vegas.
After working with Russian archival officials to determine that the
documents had been stolen, agents seized the papers, he said.
"The SWAT team didn't get all ramped up, but there was resistance" from the
companies' officials, he said.
No arrests in the United States have been made in the case.
No estimate was given of the documents' total value, but Viktor Petrakov of
the Russian agency that oversees cultural objects' protection said
czarist-era documents typically sell for at least US$5,000 (E3,700) apiece.
Another agency official, Boris Boyarskov, said some 4,000 documents were
stolen from Russian archives in the 1990s, of which about 3,500 have been
recovered. He said two people have been convicted of the thefts and that
another suspect has been identified in Israel.
http://www.iht.com/articles/ap/2007/07/05/europe/EU-GEN-Russia-US-Archives.php
KlausGraf - am Montag, 9. Juli 2007, 01:42 - Rubrik: English Corner
noch kein Kommentar - Kommentar verfassen
Joachimsohn (nach der Konversion zum protestantischen Glauben: Joachimsen) war einer der genialsten deutschen Humanismusforscher. Gesammelte Aufsätze erschienen in zwei Bänden 1970-1983. Da seine Arbeiten 70 Jahre nach seinem Tod am 31.12.2000 gemeinfrei wurden, können sie im Internet dokumentiert werden.
Einen Anfang bietet:
http://commons.wikimedia.org/wiki/Paul_Joachimsohn?uselang=de
http://de.wikisource.org/wiki/Paul_Joachimsen
Einen Anfang bietet:
http://commons.wikimedia.org/wiki/Paul_Joachimsohn?uselang=de
http://de.wikisource.org/wiki/Paul_Joachimsen
KlausGraf - am Sonntag, 8. Juli 2007, 20:05 - Rubrik: Digitale Bibliotheken
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