http://www.offenenetze.de/2015/07/14/lg-muenchen-i-creative-commons-lizenz-namensnennung-mouse-over-und-schadensersatz/
Das LG München I hat mit Urteil vom 17.12.2014 – Az. 37 O 8778/14 (veröffentlicht in MMR 2015, 467 mit Anm. Schäfer), einen Fall zu entscheiden gehabt, in dem der Urheber sich für eine Creative Commons-Lizenz „Namensnennung 3.0 Unported“ (CC-BY 3.0 unported) entschieden und das Foto bei Wikipedia hochgeladen.
Von dort hatte die Beklagte das Foto heruntergeladen und auf ihre Webseite gestellt. Sie brachte zwar eine Urheberbenennung an, allerdings nur dergestalt, dass der Urhebernachweis gezeigt wurde, wenn der Besucher der Webseite mit der Maus auf das Bild ging (Mouse-Over)
Aus dem Entscheidungstext:
Die von der Bekl. gewählte Mouse-Over-Funktion erfüllt diese Voraussetzung nicht. Dies ergibt sich bereits aus dem Sinn und Zweck der Lizenzbedingungen einerseits und der Funktionsweise der Mouse-Over-Benennung andererseits. Wie von Klägerseite ausgeführt, erscheint bei Wahl der Mouse-Over-Funktion der Name des Urhebers genauso wie der Hinweis auf die Lizenz lediglich dann, wenn man mit der Maus eine kurze Zeit auf dem Bild verweilt. Zudem sind der Urheber und die Lizenz nicht ersichtlich, sofern ein Endgerät ohne Maus bzw. eine entsprechende Funktion verwendet wind.
Auf Grund dieser Gestaltung erscheinen der Name des Urhebers und die Lizenz bzw. deren Verlinkung nicht beim bloßen Betrachten des Bilds. Damit ist durch die gewählte Mouse-Over-Funktion nicht sichergestellt, dass jeder Nutzer den Namen des Urhebers und die verwendete Lizenz zur Kenntnis nimmt. Die Vorgaben, unter denen eine Lizenz überhaupt erst eingeräumt wird, werden somit bei einem Teil der zu erwartenden Aufrufe im Internet nicht eingehalten werden.
Soweit die Lizenz ausführt, dass die erforderlichen Angaben „in jeder angemessenen Form gemacht” werden können, so kann nach Sinn und Zweck der Lizenzbedingungen hiermit nur gemeint sein, dass die konkrete Art der Nennung des Urhebers und der Lizenz lediglich angemessen sein muss, nicht jedoch dass dieser Hinweis auf den Urheber und die Lizenz teilweise gar nicht „zum Tragen” kommt. Der Verwender des Lichtbilds kann z.B. den genauen Ort der Urheberbenennung (auf, neben oder unter dem Lichtbild etc.) wählen, nicht jedoch wie vorliegend eine Art der Benennung, die dazu führt, dass der Name des Urhebers und die Lizenz vom Betrachter des streitgegenständlichen Lichtbilds nicht wahrgenommen werden bzw. im Einzelfall sogar nicht wahrgenommen werden können. Die Kenntnisnahme der Angaben zum Urheber und zur Lizenz hängen somit vom Zufall ab. Dies war vom Kl. bei Einräumung der Lizenz so ersichtlich nicht gewollt.
Das Gericht gewährte - zu Recht - eine Lizenzgebühr und setzte sich damit von einer verfehlten Entscheidung des OLG Köln ab.
Denn zuletzt hatte das OLG Köln mit Urteil vom 31.10.2014 – 6 U 60/14 – zu einer Creative Commons-Non Commercial Lizenz noch entschieden, dass ein Schadensersatz auch bei Verletzung der Lizenz nicht geschuldet sei, da der Creative Commons-Vertrag eine kostenlose Lizenzierung vorsehe (ähnlich schon Rechtbank Amsterdam, Urt. v. 9.3.2006, 334492 / KG 06-176 SR; dazu Mantz, GRURInt. 2008, 20 (PDF)). Die Auffassung des OLG Köln ist abzulehnen (ebenso Schweinoch, NJW 2014, 794, 795; kritisch auch Weller, jurisPR-ITR 2/2015, Anm. 2), das LG München I setzt hier einen positiven Kontrapunkt, der sich hoffentlich in der Rechtsprechung durchsetzen wird. Es ist nämlich nicht einzusehen, warum bei verletzter Lizenz kein Lizenzschaden zu leisten sein soll (ebenso Weller, jurisPR-ITR 2/2015, Anm. 2; auch Schäfer hält in seiner Anmerkung in MMR 2015, 470 die Prämisse einer Schadensersatzpflicht für richtig).
Zum Thema der lizenzkonformen Nutzung von Inhalten unter CC habe ich mich oft geäußert, siehe die Liste unter:
http://archiv.twoday.net/stories/38723599/
Zur Frage der Mouse-over-Nennung habe ich Stellung bezogen 2012.
http://archiv.twoday.net/stories/165211461/
Ich habe mehrfach auf Commons darauf hingewiesen, dass die Mouse-over-Lösung mit title-Tag auf Commons illegal ist - geändert hat sich nichts! Es ist überhaupt nicht einzusehen, dass das Bookmarklet Flickr cc
http://archiv.twoday.net/stories/752349547/
oder geo.hlipp.de einwandfrei lizenzkonforme HTML-Codes anbieten (Beispiele als Bildbeigabe), Wikimedia Commons aber nicht. Das Landgericht München I hat jetzt deutlich gemacht, dass die von mir vertretene Rechtsauffassung zutrifft.
Update:
http://archiv.twoday.net/stories/1022460901/
Urteilstext aus MMR:
LG München I, Urteil vom 17.12.2014 - 37 O 8778/14 (rechtskräftig)
Sachverhalt
Die Parteien streiten um Unterlassungs- und Zahlungsansprüche auf Grund der öffentlichen Zugänglichmachung eines Lichtbilds. Der Kl. ist u.a. Werbetexter und Fotograf sowie Inhaber einer Agentur für Medien und Dienstleistung, die Werbeauftritte im Print-, Radio- und TV-Bereich konzipiert und realisiert. Die Bekl. betreibt eine Webseite unter der Länderdomain .at und ist im Impressum der Webseite als Verantwortliche genannt.
Der Kl. hat während eines öffentlichen Auftritts im Juli 2010 die im Tenor wiedergegebene Fotografie eines deutschen Komikers, Schauspielers und Musikers angefertigt. Er hat diese Fotografie im Medienangebot der Online-Enzyklopädie Wikipedia veröffentlicht. Bei einem Klick auf die in der Artikelseite hinterlegte Fotografie lässt sich die Bildbeschreibungsseite aufrufen, die u.a. eine großformatige Darstellung der Fotografie enthält. Unterhalb des Lichtbilds sind unter der Überschrift „Summary” u.a. eine Beschreibung des Bilds und das Datum der Aufnahme enthalten, bei „Author” ist der Name des Kl. genannt. Unter der Überschrift „Licensing” folgt in der deutschen Übersetzung folgender Text: „Ich, der Urheber dieses Werkes, veröffentlichte es unter der folgenden Lizenz: Diese Datei ist unter der Creative-Commens-Lizenz: „Namensnennung 3.0. nicht portiert” (https://c...de) lizenziert. Dieses Werk darf von dir
•verbreitet werden – vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zugänglich gemacht werden
•neu zusammengestellt werden – abgewandelt und bearbeitet werden zu den folgenden Bedingungen
•Namensnennung – Du musst den Namen des Autors/Rechteinhabers in der von ihm festgelegten Weise nennen (aber nicht so, dass es so aussieht, als würde er dich oder deine Verwendung des Werks unterstützen).”
Die Bekl. machte das abgebildete Lichtbild auf der von ihr betriebenen Homepage öffentlich zugänglich. Das Lichtbild war vom 20.9.2013 bis 27.9.2013 auf der Startseite der Homepage eingestellt und vom 15.6.2013 bis 27.9.2013 auf einer Unterseite im Zusammenhang mit dem Angebot einer Busreise zu einem Konzert in Zürich.
Ein Urheberhinweis und ein Hinweis auf die Lizenz waren jeweils nicht unmittelbar am Bild angebracht. Der Name des Kl. und die Angabe der Lizenz waren jedoch in einer sog. Mouse-Over-Funktion hinterlegt. Sobald man mit der Computermaus auf das aus dem Tenor ersichtliche und auf der von der Bekl. betriebenen Webseite öffentlich zugänglich gemachte Lichtbild ging, erschien ein hinterlegter Text, der als Quelle den Kl. und die Lizenz angab.
Der Kl. mahnte die Bekl. mit anwaltlichem Schreiben v. 23.9.2013 ab. Die Bekl. wies die Forderungen des Kl. zurück. Das Lichtbild wurde von der Homepage genommen. Es war bis zur mündlichen Verhandlung weiterhin auf dem Server hinterlegt und konnte durch Eingabe zweier konkreter URLs weiterhin abgerufen werden. Das Lichtbild war jedoch nicht mehr mit der Homepage verlinkt. Die Bekl. hat i.R.d. vorliegenden Rechtsstreits erklärt, dass sie nicht beabsichtige, dieses Bild je wieder auf ihrer Webseite einzusetzen. Sie hat erklärt es zukünftig – ohne dass hierzu jedoch eine Rechtsverpflichtung bestünde – zu unterlassen, dieses Bild überhaupt zu nutzen. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung wurde nicht abgegeben.
Aus den Gründen
Die ... Klage ist weitestgehend begründet.
A Die Klage ist zulässig. Insb. ist das LG München I international, sachlich und örtlich zuständig.
I. Die internationale Zuständigkeit ergibt sich aus Art. EWG_VO_44_2001 Artikel 5 Nr. 3 EuGVVO. Nach dieser Vorschrift kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Orts, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht.
Der Ort des Schadenseintritts ist sowohl der Ort, an dem der Schaden entstanden ist (Erfolgsort), als auch der Ort des ursächlichen Geschehens (Handlungsort); bei unerlaubten Handlungen im Internet gilt als Tatort jeder Ort, an dem das Medium bestimmungsgemäß abgerufen werden kann (Thomas/Putzo, ZPO, 33. Aufl. 2012, Art. 5 EuGVVO Rdnr. 19a, 19h).
Vorliegend ist der Erfolgsort der unerlaubten Handlung auch in München. Die von der Bekl. betriebene Webseite ist bestimmungsgemäß zumindest auch im hiesigen Bezirk abrufbar. Dies ergibt sich nicht nur daraus, dass es sich um eine deutschsprachige und im Bundesgebiet abrufbare Webseite handelt, sondern vor allem aus der Art der auf dieser Webseite angebotenen Dienstleistungen. Es handelt sich insoweit um touristische Angebote. Die Webseite wendet sich an Touristen, die vom Vorarlberg aus eine Busreise – wie z.B. zu einem Konzert ... in Zürich – unternehmen wollen. Damit richtet sich das Angebot nicht nur an österreichische Kunden aus dem Gebiet Vorarlberg oder auch aus sonstigen Gebieten Österreichs, sondern z.B. auch an Kunden aus dem deutschen Grenzgebiet, die eine solche Busreise wahrnehmen wollen. Schließlich wendet sie sich auch an Urlaubsreisende aus Bayern und ganz Deutschland. Vorarlberg ist eine beliebte Urlaubsregion, in der Touristen aus dem Bundesgebiet und auch aus dem hiesigen Bezirk möglicherweise ihren Urlaub verbringen. Das Angebot, von dort aus Busreisen zu unternehmen z.B. zu anderen Orten in Österreich oder auch in benachbarte Länder, wendet sich bestimmungsgemäß auch an diese Touristen.
Neben der internationalen ist demgemäß auch die örtliche Zuständigkeit zu bejahen. ...
B Die Klage ist im Unterlassungsantrag begründet (s.u. Ziff. I). Dem Kl. steht des Weiteren ein Anspruch auf Schadensersatz i.H.v. € 225,– nebst Zinsen zu; i.Ü. war die Klage im Zahlungsantrag Ziff. II. abzuweisen (s.u. Ziff. II). Daneben hat der Kl. gegen die Bekl. einen Anspruch auf Zahlung der außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in der geltend gemachten Höhe (s.u. Ziff. III).
Auf den vorliegenden Sachverhalt ist gem. Art. EWG_VO_864_2007 Artikel 8 Rom II deutsches Recht anwendbar. Gem. Art. EWG_VO_864_2007 Artikel 8 Abs. EWG_VO_864_2007 Artikel 8 Absatz 1 Rom II ist auf außervertragIiche Schuldverhältnisse aus einer Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums das Recht des Staats anzuwenden, für den der Schutz beansprucht wird (Schutzlandprinzip). Vorliegend wird Schutz für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland geltend gemacht, demnach ist deutsches Recht anwendbar.
I. Der Kl. hat gegen die Bekl. einen Anspruch auf Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung des im Tenor abgebildeten Lichtbilds gem. § URHG § 97 Abs. URHG § 97 Absatz 1 UrhG im tenorierten Umfang.
1. Bei der streitgegenständlichen Fotografie handelt es sich um ein Lichtbildwerk gem. § URHG § 2 Abs. URHG § 2 Absatz 1 Nr. 5, Abs. URHG § 2 Absatz 2 UrhG, zumindest aber ist es nach § URHG § 72 UrhG als Lichtbild geschützt.
2. Der Kl. ist Urheber dieses Lichtbildwerks bzw. Lichtbildner. Die Bekl. hat im Laufe des Verfahrens unstreitig gestellt, dass er das streitgegenständliche Lichtbild gefertigt hat.
3. Vorliegend hat die Bekl. das Recht des Kl. auf öffentliche Zugänglichmachung gem. § URHG § 19a UrhG verletzt. Sie kann sich nicht auf eine ihr erteilte Lizenz berufen, insb. nicht auf die Creative Commons-Lizenz (CC-Lizenz) „Namensnennung 3.0 Unported”.
a) Der Kl. hat das streitgegenständliche Lichtbild unter die CC-Lizenz „Namensnennung 3.0 Unported” gestellt. ...
b) Die Bekl. hat die Voraussetzungen dieser Lizenz nicht erfüllt. Unter der CC-Lizenz kann das Lichtbild unentgeltlich für beliebige Zwecke genutzt werden. Die Lizenz wird jedoch nur unter bestimmten Bedingungen erteilt, insb. der Bedingung der Namensnennung und des Hinweises auf die Lizenz selber. Diese Voraussetzungen hat die Bekl. vorliegend nicht eingehalten. Bei der Verwendung des Lichtbilds sind weder der Name des Kl. als Urheber noch ein Hinweis auf die Lizenz unmittelbar am Bild selber erfolgt.
aa) Die von den Bekl. gewählte Mouse-Over-Funktion ist für eine Urheberbenennung i.S.d. Lizenz nicht ausreichend.
Der Lizenztext führt unter Ziff. 4b) aus, dass die nach dieser Vorschrift erforderlichen Angaben – hierzu gehört die Angabe des Namens des Rechteinhabers – in jeder angemessenen Form gemacht werden können. Die von der Bekl. gewählte Mouse-Over-Funktion erfüllt diese Voraussetzung nicht. Dies ergibt sich bereits aus dem Sinn und Zweck der Lizenzbedingungen einerseits und der Funktionsweise der Mouse-Over-Benennung andererseits. Wie von Klägerseite ausgeführt, erscheint bei Wahl der Mouse-Over-Funktion der Name des Urhebers genauso wie der Hinweis auf die Lizenz lediglich dann, wenn man mit der Maus eine kurze Zeit auf dem Bild verweilt. Zudem sind der Urheber und die Lizenz nicht ersichtlich, sofern ein Endgerät ohne Maus bzw. eine entsprechende Funktion verwendet wind.
Auf Grund dieser Gestaltung erscheinen der Name des Urhebers und die Lizenz bzw. deren Verlinkung nicht beim bloßen Betrachten des Bilds. Damit ist durch die gewählte Mouse-Over-Funktion nicht sichergestellt, dass jeder Nutzer den Namen des Urhebers und die verwendete Lizenz zur Kenntnis nimmt. Die Vorgaben, unter denen eine Lizenz überhaupt erst eingeräumt wird, werden somit bei einem Teil der zu erwartenden Aufrufe im Internet nicht eingehalten werden.
Soweit die Lizenz ausführt, dass die erforderlichen Angaben „in jeder angemessenen Form gemacht” werden können, so kann nach Sinn und Zweck der Lizenzbedingungen hiermit nur gemeint sein, dass die konkrete Art der Nennung des Urhebers und der Lizenz lediglich angemessen sein muss, nicht jedoch dass dieser Hinweis auf den Urheber und die Lizenz teilweise gar nicht „zum Tragen” kommt. Der Verwender des Lichtbilds kann z.B. den genauen Ort der Urheberbenennung (auf, neben oder unter dem Lichtbild etc.) wählen, nicht jedoch wie vorliegend eine Art der Benennung, die dazu führt, dass der Name des Urhebers und die Lizenz vom Betrachter des streitgegenständlichen Lichtbilds nicht wahrgenommen werden bzw. im Einzelfall sogar nicht wahrgenommen werden können. Die Kenntnisnahme der Angaben zum Urheber und zur Lizenz hängen somit vom Zufall ab. Dies war vom Kl. bei Einräumung der Lizenz so ersichtlich nicht gewollt.
bb) An dieser Betrachtungsweise ändert auch die Tatsache nichts, dass der Kl. keine Benutzerseite als Unterseite zur Bildbeschreibungsseite erstellt hat. Hierin kann weder eine Irreführung etwaiger Lizenznehmer noch ein Verzicht des Kl. auf seine Nennung und die Einhaltung der Lizenzbedingungen gesehen werden. ...
II. Dem Kl. steht ein Anspruch auf Schadensersatz i.H.v. € 225,– nebst Zinsen gegen die Bekl. zu. ...
1. Der Schadensersatzanspruch ergibt sich dem Grunde nach aus § URHG § 97 Abs. URHG § 97 Absatz 2 UrhG. Zur Urheberrechtsverletzung wird voll umfänglich auf die Ausführungen oben unter Ziff. I verwiesen. Der Bekl. ist auch zumindest Fahrlässigkeit zur Last zu legen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass im Urheberrecht hohe Sorgfaltsanforderungen gestellt werden. Diese Sorgfaltsanforderungen hat die Bekl. verletzt, als sie das streitgegenständliche Lichtbild nutzte, ohne die Voraussetzungen der einschlägigen Lizenz zu beachten. Bereits leichteste Fahrlässigkeit ist zur Begründung eines Schadensersatzanspruchs nach § URHG § 97 Abs. URHG § 97 Absatz 2 UrhG ausreichend.
2. Dem Kl. steht ein Schadensersatzanspruch nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie i.H.v. € 225,– zu. Gem. § URHG § 97 Abs. URHG § 97 Absatz 2 Satz 3 UrhG kann der Verletzte seinen Schadensersatzanspruch auch nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnen. Die Höhe des nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie zu zahlenden Schadensersatzes bemisst sich danach, was bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätten, wenn beide die im Zeitpunkt der Entscheidung gegebene Sachlage gekannt hätten (st. Rspr., z.B. BGH GRUR 1990, GRUR Jahr 1990 Seite 1008 – Lizenzanalogie).
Bei der Berechnung dieses Schadensersatzanspruchs nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie kann nicht ohne weiteres auf die Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) zurückgegriffen werden, da es sich insoweit lediglich um Empfehlungen eines Interessenverbands handelt und nicht dargetan wurde, dass die Honorarempfehlungen bei derartigen Fotografien generell als Maßstab beim Abschluss von Lizenzverträgen zu Grunde gelegt werden können (vgl. OLG München, B. v. 11.10.2013 – OLGMUENCHEN Aktenzeichen 6U144813 6 U 1448/13; OLG Braunschweig GRUR 2012, GRUR Jahr 2012 Seite 920, GRUR Jahr 2012 Seite 923 [= MMR 2012, MMR Jahr 2012 Seite 328 m. Anm. Fortmeyer]). Vielmehr ist die angemessene Lizenzgebühr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach § ZPO § 287 ZPO zu schätzen. Hierbei sind insb. der Umfang und die Intensität der Verletzung sowie die Qualität und die wirtschaftliche Bedeutung des verletzten Rechts zu berücksichtigen.
Vorliegend ist zunächst von Bedeutung, dass es sich um ein qualitativ hochwertiges Lichtbild eines professionellen Fotografen handelt. Der Kl. hat ausführlich zu seiner bisherigen Tätigkeit als Fotograf vorgetragen; dem ist die Bekl. nicht entgegengetreten.
Weiter ist in die Bewertung mit einzubeziehen, dass es sich um eine „Veranstaltungsfotografie” handelt, die auf Grund der Bewegungen des dargestellten Subjekts besondere Anforderungen aufweist.
Für die Bestimmung der angemessenen Lizenzgebühr nach § ZPO § 287 ZPO sind die Dauer der streitgegenständlichen Nutzung und ihre jeweilige Intensität ebenfalls zu berücksichtigen. Vorliegend war das streitgegenständliche Lichtbild ca. 3½ Monate auf der Angebotsseite, also einer Unterseite des von der Bekl. betriebenen Internetauftritts, öffentlich zugänglich, sowie eine Woche lang auf der Startseite. Des Weiteren war das Lichtbild über Eingabe zweier konkreter URL noch über einen längeren Zeitraum aufrufbar. Die wirtschaftliche Bedeutung dieses letzten Gesichtspunkts ist jedoch als vergleichsweise gering zu beurteilen, sodass maßgeblich auf die genannten Nutzungszeiträume von 3½ Monaten auf einer Unterseite sowie von einer Woche auf der Startseite abzustellen ist.
Weiter ist von Bedeutung, dass die Nutzung zu einem gewerblichen Zweck erfolgte und dass das Bild mit einer Vergrößerungsfunktion ausgestattet war. Auf der anderen Seite ist bei der Schätzung des Schadensersatzes nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie zu berücksichtigen, dass der Kl. das Lichtbild unter bestimmten Bedingungen kostenlos lizenziert hat. Die Tatsache, dass das Lichtbild unter Einhaltung von Lizenzbedingungen auch kostenlos genutzt werden konnte, führt nicht dazu, dass dem Lichtbild kein Wert beizumessen wäre. Der Kl. hat ein Interesse daran, dass die Lizenzbedingungen eingehalten werden und sein Name sowie die Lizenz genannt werden. Wenn diese Voraussetzungen nicht eingehalten sind, so ist davon auszugehen, dass ein vernünftiger Lizenzgeber bei vertraglicher Einräumung des Nutzungsrechts sehr wohl eine Lizenzzahlung gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer eine solche gewährt hätte. Dennoch Ist der Umstand, dass der Kl. das Lichtbild unter eine CC-Lizenz gestellt hat, bei der Bemessung der Höhe des zu fordernden Schadensersatzbetrags zu berücksichtigen.
Schließlich ist bei der Bemessung der Höhe des zu zahlenden Schadensersatzes von Bedeutung, dass die in der CC-Lizenz geforderten Angaben (des Urhebers und der Lizenz) zumindest in Form einer Mouse-Over-Funktion erfolgt sind.
Unter Berücksichtigung all dieser Umstände schätzt das Gericht die fiktive Lizenzgebühr für den streitgegenständlichen Zeitraum auf € 150,–. Hierauf ist nach Ansicht des Gerichts ein Zuschlag i.H.v. 50% wegen der unterbliebenen Urheberbenennung zu gewähren. In der Regel ist der fehlenden Urheberbenennung eines Berufsfotografen auf Grund des entgangenen Werbewerts ein Zuschlag von zumeist 100% zuzubilligen. Einem Zuschlag steht vorliegend nicht per se die Tatsache entgegen, dass die fehlende Urheberbenennung auch ein Grund dafür war, dass die Lizenzbedingungen nicht eingehalten waren und die Bekl. das Lichtbild nicht unentgeltlich nutzen durfte, da auch die weitere Voraussetzung der Nennung der Lizenz selber nicht erfüllt war. Dieser Gesichtspunkt ist jedoch ebenso bei der Bemessung der Höhe des Zuschlags zu berücksichtigen wie die Tatsache, dass die Urheberbenennung zumindest in der Form der Mouse-Over-Funktion erfolgte und damit zumindest bei einem Teil der Nutzer möglicherweise eine Werbewirkung eingetreten ist. Daher hält das Gericht vorliegend einen Zuschlag i.H.v. 50% für angemessen. Der nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie zu zahlende Schadensersatz beträgt somit € 225,– (€ 150,– + 50% Zuschlag) ...
III. Der Kl. hat gegen die Bekl. Anspruch auf Zahlung vorgerichtlich entstandener RechtsanwaItskosten i.H.v. € 480,20 nebst Zinsen ...
1. Der Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Abmahnung ergibt sich aus § URHG § 97a Abs. URHG § 97A Absatz 1 UrhG. Die Abmahnung war berechtigt, sodass der Kl. Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen kann. ... Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen ist auch nicht gem. § EWG_VO_44_2001 § 97a Abs. EWG_VO_44_2001 § 97A Absatz 2 gedeckelt, da bei einer öffentlichen Zugänglichmachung des Lichtbilds im Internet nicht von einer unerheblichen Rechtsverletzung auszugehen ist; zudem erfolgte diese nicht außerhalb des geschäftlichen Verkehrs. ...
Einbindungscode Wikimedia Commons
***

flickr photo shared by campra under a Creative Commons ( BY-NC-ND ) license

Bochum, Blick auf die Ruhr von der Kemnader Straße
© Copyright Michael W and
licensed for reuse under this Creative Commons Licence.
Das LG München I hat mit Urteil vom 17.12.2014 – Az. 37 O 8778/14 (veröffentlicht in MMR 2015, 467 mit Anm. Schäfer), einen Fall zu entscheiden gehabt, in dem der Urheber sich für eine Creative Commons-Lizenz „Namensnennung 3.0 Unported“ (CC-BY 3.0 unported) entschieden und das Foto bei Wikipedia hochgeladen.
Von dort hatte die Beklagte das Foto heruntergeladen und auf ihre Webseite gestellt. Sie brachte zwar eine Urheberbenennung an, allerdings nur dergestalt, dass der Urhebernachweis gezeigt wurde, wenn der Besucher der Webseite mit der Maus auf das Bild ging (Mouse-Over)
Aus dem Entscheidungstext:
Die von der Bekl. gewählte Mouse-Over-Funktion erfüllt diese Voraussetzung nicht. Dies ergibt sich bereits aus dem Sinn und Zweck der Lizenzbedingungen einerseits und der Funktionsweise der Mouse-Over-Benennung andererseits. Wie von Klägerseite ausgeführt, erscheint bei Wahl der Mouse-Over-Funktion der Name des Urhebers genauso wie der Hinweis auf die Lizenz lediglich dann, wenn man mit der Maus eine kurze Zeit auf dem Bild verweilt. Zudem sind der Urheber und die Lizenz nicht ersichtlich, sofern ein Endgerät ohne Maus bzw. eine entsprechende Funktion verwendet wind.
Auf Grund dieser Gestaltung erscheinen der Name des Urhebers und die Lizenz bzw. deren Verlinkung nicht beim bloßen Betrachten des Bilds. Damit ist durch die gewählte Mouse-Over-Funktion nicht sichergestellt, dass jeder Nutzer den Namen des Urhebers und die verwendete Lizenz zur Kenntnis nimmt. Die Vorgaben, unter denen eine Lizenz überhaupt erst eingeräumt wird, werden somit bei einem Teil der zu erwartenden Aufrufe im Internet nicht eingehalten werden.
Soweit die Lizenz ausführt, dass die erforderlichen Angaben „in jeder angemessenen Form gemacht” werden können, so kann nach Sinn und Zweck der Lizenzbedingungen hiermit nur gemeint sein, dass die konkrete Art der Nennung des Urhebers und der Lizenz lediglich angemessen sein muss, nicht jedoch dass dieser Hinweis auf den Urheber und die Lizenz teilweise gar nicht „zum Tragen” kommt. Der Verwender des Lichtbilds kann z.B. den genauen Ort der Urheberbenennung (auf, neben oder unter dem Lichtbild etc.) wählen, nicht jedoch wie vorliegend eine Art der Benennung, die dazu führt, dass der Name des Urhebers und die Lizenz vom Betrachter des streitgegenständlichen Lichtbilds nicht wahrgenommen werden bzw. im Einzelfall sogar nicht wahrgenommen werden können. Die Kenntnisnahme der Angaben zum Urheber und zur Lizenz hängen somit vom Zufall ab. Dies war vom Kl. bei Einräumung der Lizenz so ersichtlich nicht gewollt.
Das Gericht gewährte - zu Recht - eine Lizenzgebühr und setzte sich damit von einer verfehlten Entscheidung des OLG Köln ab.
Denn zuletzt hatte das OLG Köln mit Urteil vom 31.10.2014 – 6 U 60/14 – zu einer Creative Commons-Non Commercial Lizenz noch entschieden, dass ein Schadensersatz auch bei Verletzung der Lizenz nicht geschuldet sei, da der Creative Commons-Vertrag eine kostenlose Lizenzierung vorsehe (ähnlich schon Rechtbank Amsterdam, Urt. v. 9.3.2006, 334492 / KG 06-176 SR; dazu Mantz, GRURInt. 2008, 20 (PDF)). Die Auffassung des OLG Köln ist abzulehnen (ebenso Schweinoch, NJW 2014, 794, 795; kritisch auch Weller, jurisPR-ITR 2/2015, Anm. 2), das LG München I setzt hier einen positiven Kontrapunkt, der sich hoffentlich in der Rechtsprechung durchsetzen wird. Es ist nämlich nicht einzusehen, warum bei verletzter Lizenz kein Lizenzschaden zu leisten sein soll (ebenso Weller, jurisPR-ITR 2/2015, Anm. 2; auch Schäfer hält in seiner Anmerkung in MMR 2015, 470 die Prämisse einer Schadensersatzpflicht für richtig).
Zum Thema der lizenzkonformen Nutzung von Inhalten unter CC habe ich mich oft geäußert, siehe die Liste unter:
http://archiv.twoday.net/stories/38723599/
Zur Frage der Mouse-over-Nennung habe ich Stellung bezogen 2012.
http://archiv.twoday.net/stories/165211461/
Ich habe mehrfach auf Commons darauf hingewiesen, dass die Mouse-over-Lösung mit title-Tag auf Commons illegal ist - geändert hat sich nichts! Es ist überhaupt nicht einzusehen, dass das Bookmarklet Flickr cc
http://archiv.twoday.net/stories/752349547/
oder geo.hlipp.de einwandfrei lizenzkonforme HTML-Codes anbieten (Beispiele als Bildbeigabe), Wikimedia Commons aber nicht. Das Landgericht München I hat jetzt deutlich gemacht, dass die von mir vertretene Rechtsauffassung zutrifft.
Update:
http://archiv.twoday.net/stories/1022460901/
Urteilstext aus MMR:
LG München I, Urteil vom 17.12.2014 - 37 O 8778/14 (rechtskräftig)
Sachverhalt
Die Parteien streiten um Unterlassungs- und Zahlungsansprüche auf Grund der öffentlichen Zugänglichmachung eines Lichtbilds. Der Kl. ist u.a. Werbetexter und Fotograf sowie Inhaber einer Agentur für Medien und Dienstleistung, die Werbeauftritte im Print-, Radio- und TV-Bereich konzipiert und realisiert. Die Bekl. betreibt eine Webseite unter der Länderdomain .at und ist im Impressum der Webseite als Verantwortliche genannt.
Der Kl. hat während eines öffentlichen Auftritts im Juli 2010 die im Tenor wiedergegebene Fotografie eines deutschen Komikers, Schauspielers und Musikers angefertigt. Er hat diese Fotografie im Medienangebot der Online-Enzyklopädie Wikipedia veröffentlicht. Bei einem Klick auf die in der Artikelseite hinterlegte Fotografie lässt sich die Bildbeschreibungsseite aufrufen, die u.a. eine großformatige Darstellung der Fotografie enthält. Unterhalb des Lichtbilds sind unter der Überschrift „Summary” u.a. eine Beschreibung des Bilds und das Datum der Aufnahme enthalten, bei „Author” ist der Name des Kl. genannt. Unter der Überschrift „Licensing” folgt in der deutschen Übersetzung folgender Text: „Ich, der Urheber dieses Werkes, veröffentlichte es unter der folgenden Lizenz: Diese Datei ist unter der Creative-Commens-Lizenz: „Namensnennung 3.0. nicht portiert” (https://c...de) lizenziert. Dieses Werk darf von dir
•verbreitet werden – vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zugänglich gemacht werden
•neu zusammengestellt werden – abgewandelt und bearbeitet werden zu den folgenden Bedingungen
•Namensnennung – Du musst den Namen des Autors/Rechteinhabers in der von ihm festgelegten Weise nennen (aber nicht so, dass es so aussieht, als würde er dich oder deine Verwendung des Werks unterstützen).”
Die Bekl. machte das abgebildete Lichtbild auf der von ihr betriebenen Homepage öffentlich zugänglich. Das Lichtbild war vom 20.9.2013 bis 27.9.2013 auf der Startseite der Homepage eingestellt und vom 15.6.2013 bis 27.9.2013 auf einer Unterseite im Zusammenhang mit dem Angebot einer Busreise zu einem Konzert in Zürich.
Ein Urheberhinweis und ein Hinweis auf die Lizenz waren jeweils nicht unmittelbar am Bild angebracht. Der Name des Kl. und die Angabe der Lizenz waren jedoch in einer sog. Mouse-Over-Funktion hinterlegt. Sobald man mit der Computermaus auf das aus dem Tenor ersichtliche und auf der von der Bekl. betriebenen Webseite öffentlich zugänglich gemachte Lichtbild ging, erschien ein hinterlegter Text, der als Quelle den Kl. und die Lizenz angab.
Der Kl. mahnte die Bekl. mit anwaltlichem Schreiben v. 23.9.2013 ab. Die Bekl. wies die Forderungen des Kl. zurück. Das Lichtbild wurde von der Homepage genommen. Es war bis zur mündlichen Verhandlung weiterhin auf dem Server hinterlegt und konnte durch Eingabe zweier konkreter URLs weiterhin abgerufen werden. Das Lichtbild war jedoch nicht mehr mit der Homepage verlinkt. Die Bekl. hat i.R.d. vorliegenden Rechtsstreits erklärt, dass sie nicht beabsichtige, dieses Bild je wieder auf ihrer Webseite einzusetzen. Sie hat erklärt es zukünftig – ohne dass hierzu jedoch eine Rechtsverpflichtung bestünde – zu unterlassen, dieses Bild überhaupt zu nutzen. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung wurde nicht abgegeben.
Aus den Gründen
Die ... Klage ist weitestgehend begründet.
A Die Klage ist zulässig. Insb. ist das LG München I international, sachlich und örtlich zuständig.
I. Die internationale Zuständigkeit ergibt sich aus Art. EWG_VO_44_2001 Artikel 5 Nr. 3 EuGVVO. Nach dieser Vorschrift kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Orts, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht.
Der Ort des Schadenseintritts ist sowohl der Ort, an dem der Schaden entstanden ist (Erfolgsort), als auch der Ort des ursächlichen Geschehens (Handlungsort); bei unerlaubten Handlungen im Internet gilt als Tatort jeder Ort, an dem das Medium bestimmungsgemäß abgerufen werden kann (Thomas/Putzo, ZPO, 33. Aufl. 2012, Art. 5 EuGVVO Rdnr. 19a, 19h).
Vorliegend ist der Erfolgsort der unerlaubten Handlung auch in München. Die von der Bekl. betriebene Webseite ist bestimmungsgemäß zumindest auch im hiesigen Bezirk abrufbar. Dies ergibt sich nicht nur daraus, dass es sich um eine deutschsprachige und im Bundesgebiet abrufbare Webseite handelt, sondern vor allem aus der Art der auf dieser Webseite angebotenen Dienstleistungen. Es handelt sich insoweit um touristische Angebote. Die Webseite wendet sich an Touristen, die vom Vorarlberg aus eine Busreise – wie z.B. zu einem Konzert ... in Zürich – unternehmen wollen. Damit richtet sich das Angebot nicht nur an österreichische Kunden aus dem Gebiet Vorarlberg oder auch aus sonstigen Gebieten Österreichs, sondern z.B. auch an Kunden aus dem deutschen Grenzgebiet, die eine solche Busreise wahrnehmen wollen. Schließlich wendet sie sich auch an Urlaubsreisende aus Bayern und ganz Deutschland. Vorarlberg ist eine beliebte Urlaubsregion, in der Touristen aus dem Bundesgebiet und auch aus dem hiesigen Bezirk möglicherweise ihren Urlaub verbringen. Das Angebot, von dort aus Busreisen zu unternehmen z.B. zu anderen Orten in Österreich oder auch in benachbarte Länder, wendet sich bestimmungsgemäß auch an diese Touristen.
Neben der internationalen ist demgemäß auch die örtliche Zuständigkeit zu bejahen. ...
B Die Klage ist im Unterlassungsantrag begründet (s.u. Ziff. I). Dem Kl. steht des Weiteren ein Anspruch auf Schadensersatz i.H.v. € 225,– nebst Zinsen zu; i.Ü. war die Klage im Zahlungsantrag Ziff. II. abzuweisen (s.u. Ziff. II). Daneben hat der Kl. gegen die Bekl. einen Anspruch auf Zahlung der außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in der geltend gemachten Höhe (s.u. Ziff. III).
Auf den vorliegenden Sachverhalt ist gem. Art. EWG_VO_864_2007 Artikel 8 Rom II deutsches Recht anwendbar. Gem. Art. EWG_VO_864_2007 Artikel 8 Abs. EWG_VO_864_2007 Artikel 8 Absatz 1 Rom II ist auf außervertragIiche Schuldverhältnisse aus einer Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums das Recht des Staats anzuwenden, für den der Schutz beansprucht wird (Schutzlandprinzip). Vorliegend wird Schutz für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland geltend gemacht, demnach ist deutsches Recht anwendbar.
I. Der Kl. hat gegen die Bekl. einen Anspruch auf Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung des im Tenor abgebildeten Lichtbilds gem. § URHG § 97 Abs. URHG § 97 Absatz 1 UrhG im tenorierten Umfang.
1. Bei der streitgegenständlichen Fotografie handelt es sich um ein Lichtbildwerk gem. § URHG § 2 Abs. URHG § 2 Absatz 1 Nr. 5, Abs. URHG § 2 Absatz 2 UrhG, zumindest aber ist es nach § URHG § 72 UrhG als Lichtbild geschützt.
2. Der Kl. ist Urheber dieses Lichtbildwerks bzw. Lichtbildner. Die Bekl. hat im Laufe des Verfahrens unstreitig gestellt, dass er das streitgegenständliche Lichtbild gefertigt hat.
3. Vorliegend hat die Bekl. das Recht des Kl. auf öffentliche Zugänglichmachung gem. § URHG § 19a UrhG verletzt. Sie kann sich nicht auf eine ihr erteilte Lizenz berufen, insb. nicht auf die Creative Commons-Lizenz (CC-Lizenz) „Namensnennung 3.0 Unported”.
a) Der Kl. hat das streitgegenständliche Lichtbild unter die CC-Lizenz „Namensnennung 3.0 Unported” gestellt. ...
b) Die Bekl. hat die Voraussetzungen dieser Lizenz nicht erfüllt. Unter der CC-Lizenz kann das Lichtbild unentgeltlich für beliebige Zwecke genutzt werden. Die Lizenz wird jedoch nur unter bestimmten Bedingungen erteilt, insb. der Bedingung der Namensnennung und des Hinweises auf die Lizenz selber. Diese Voraussetzungen hat die Bekl. vorliegend nicht eingehalten. Bei der Verwendung des Lichtbilds sind weder der Name des Kl. als Urheber noch ein Hinweis auf die Lizenz unmittelbar am Bild selber erfolgt.
aa) Die von den Bekl. gewählte Mouse-Over-Funktion ist für eine Urheberbenennung i.S.d. Lizenz nicht ausreichend.
Der Lizenztext führt unter Ziff. 4b) aus, dass die nach dieser Vorschrift erforderlichen Angaben – hierzu gehört die Angabe des Namens des Rechteinhabers – in jeder angemessenen Form gemacht werden können. Die von der Bekl. gewählte Mouse-Over-Funktion erfüllt diese Voraussetzung nicht. Dies ergibt sich bereits aus dem Sinn und Zweck der Lizenzbedingungen einerseits und der Funktionsweise der Mouse-Over-Benennung andererseits. Wie von Klägerseite ausgeführt, erscheint bei Wahl der Mouse-Over-Funktion der Name des Urhebers genauso wie der Hinweis auf die Lizenz lediglich dann, wenn man mit der Maus eine kurze Zeit auf dem Bild verweilt. Zudem sind der Urheber und die Lizenz nicht ersichtlich, sofern ein Endgerät ohne Maus bzw. eine entsprechende Funktion verwendet wind.
Auf Grund dieser Gestaltung erscheinen der Name des Urhebers und die Lizenz bzw. deren Verlinkung nicht beim bloßen Betrachten des Bilds. Damit ist durch die gewählte Mouse-Over-Funktion nicht sichergestellt, dass jeder Nutzer den Namen des Urhebers und die verwendete Lizenz zur Kenntnis nimmt. Die Vorgaben, unter denen eine Lizenz überhaupt erst eingeräumt wird, werden somit bei einem Teil der zu erwartenden Aufrufe im Internet nicht eingehalten werden.
Soweit die Lizenz ausführt, dass die erforderlichen Angaben „in jeder angemessenen Form gemacht” werden können, so kann nach Sinn und Zweck der Lizenzbedingungen hiermit nur gemeint sein, dass die konkrete Art der Nennung des Urhebers und der Lizenz lediglich angemessen sein muss, nicht jedoch dass dieser Hinweis auf den Urheber und die Lizenz teilweise gar nicht „zum Tragen” kommt. Der Verwender des Lichtbilds kann z.B. den genauen Ort der Urheberbenennung (auf, neben oder unter dem Lichtbild etc.) wählen, nicht jedoch wie vorliegend eine Art der Benennung, die dazu führt, dass der Name des Urhebers und die Lizenz vom Betrachter des streitgegenständlichen Lichtbilds nicht wahrgenommen werden bzw. im Einzelfall sogar nicht wahrgenommen werden können. Die Kenntnisnahme der Angaben zum Urheber und zur Lizenz hängen somit vom Zufall ab. Dies war vom Kl. bei Einräumung der Lizenz so ersichtlich nicht gewollt.
bb) An dieser Betrachtungsweise ändert auch die Tatsache nichts, dass der Kl. keine Benutzerseite als Unterseite zur Bildbeschreibungsseite erstellt hat. Hierin kann weder eine Irreführung etwaiger Lizenznehmer noch ein Verzicht des Kl. auf seine Nennung und die Einhaltung der Lizenzbedingungen gesehen werden. ...
II. Dem Kl. steht ein Anspruch auf Schadensersatz i.H.v. € 225,– nebst Zinsen gegen die Bekl. zu. ...
1. Der Schadensersatzanspruch ergibt sich dem Grunde nach aus § URHG § 97 Abs. URHG § 97 Absatz 2 UrhG. Zur Urheberrechtsverletzung wird voll umfänglich auf die Ausführungen oben unter Ziff. I verwiesen. Der Bekl. ist auch zumindest Fahrlässigkeit zur Last zu legen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass im Urheberrecht hohe Sorgfaltsanforderungen gestellt werden. Diese Sorgfaltsanforderungen hat die Bekl. verletzt, als sie das streitgegenständliche Lichtbild nutzte, ohne die Voraussetzungen der einschlägigen Lizenz zu beachten. Bereits leichteste Fahrlässigkeit ist zur Begründung eines Schadensersatzanspruchs nach § URHG § 97 Abs. URHG § 97 Absatz 2 UrhG ausreichend.
2. Dem Kl. steht ein Schadensersatzanspruch nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie i.H.v. € 225,– zu. Gem. § URHG § 97 Abs. URHG § 97 Absatz 2 Satz 3 UrhG kann der Verletzte seinen Schadensersatzanspruch auch nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnen. Die Höhe des nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie zu zahlenden Schadensersatzes bemisst sich danach, was bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätten, wenn beide die im Zeitpunkt der Entscheidung gegebene Sachlage gekannt hätten (st. Rspr., z.B. BGH GRUR 1990, GRUR Jahr 1990 Seite 1008 – Lizenzanalogie).
Bei der Berechnung dieses Schadensersatzanspruchs nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie kann nicht ohne weiteres auf die Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) zurückgegriffen werden, da es sich insoweit lediglich um Empfehlungen eines Interessenverbands handelt und nicht dargetan wurde, dass die Honorarempfehlungen bei derartigen Fotografien generell als Maßstab beim Abschluss von Lizenzverträgen zu Grunde gelegt werden können (vgl. OLG München, B. v. 11.10.2013 – OLGMUENCHEN Aktenzeichen 6U144813 6 U 1448/13; OLG Braunschweig GRUR 2012, GRUR Jahr 2012 Seite 920, GRUR Jahr 2012 Seite 923 [= MMR 2012, MMR Jahr 2012 Seite 328 m. Anm. Fortmeyer]). Vielmehr ist die angemessene Lizenzgebühr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach § ZPO § 287 ZPO zu schätzen. Hierbei sind insb. der Umfang und die Intensität der Verletzung sowie die Qualität und die wirtschaftliche Bedeutung des verletzten Rechts zu berücksichtigen.
Vorliegend ist zunächst von Bedeutung, dass es sich um ein qualitativ hochwertiges Lichtbild eines professionellen Fotografen handelt. Der Kl. hat ausführlich zu seiner bisherigen Tätigkeit als Fotograf vorgetragen; dem ist die Bekl. nicht entgegengetreten.
Weiter ist in die Bewertung mit einzubeziehen, dass es sich um eine „Veranstaltungsfotografie” handelt, die auf Grund der Bewegungen des dargestellten Subjekts besondere Anforderungen aufweist.
Für die Bestimmung der angemessenen Lizenzgebühr nach § ZPO § 287 ZPO sind die Dauer der streitgegenständlichen Nutzung und ihre jeweilige Intensität ebenfalls zu berücksichtigen. Vorliegend war das streitgegenständliche Lichtbild ca. 3½ Monate auf der Angebotsseite, also einer Unterseite des von der Bekl. betriebenen Internetauftritts, öffentlich zugänglich, sowie eine Woche lang auf der Startseite. Des Weiteren war das Lichtbild über Eingabe zweier konkreter URL noch über einen längeren Zeitraum aufrufbar. Die wirtschaftliche Bedeutung dieses letzten Gesichtspunkts ist jedoch als vergleichsweise gering zu beurteilen, sodass maßgeblich auf die genannten Nutzungszeiträume von 3½ Monaten auf einer Unterseite sowie von einer Woche auf der Startseite abzustellen ist.
Weiter ist von Bedeutung, dass die Nutzung zu einem gewerblichen Zweck erfolgte und dass das Bild mit einer Vergrößerungsfunktion ausgestattet war. Auf der anderen Seite ist bei der Schätzung des Schadensersatzes nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie zu berücksichtigen, dass der Kl. das Lichtbild unter bestimmten Bedingungen kostenlos lizenziert hat. Die Tatsache, dass das Lichtbild unter Einhaltung von Lizenzbedingungen auch kostenlos genutzt werden konnte, führt nicht dazu, dass dem Lichtbild kein Wert beizumessen wäre. Der Kl. hat ein Interesse daran, dass die Lizenzbedingungen eingehalten werden und sein Name sowie die Lizenz genannt werden. Wenn diese Voraussetzungen nicht eingehalten sind, so ist davon auszugehen, dass ein vernünftiger Lizenzgeber bei vertraglicher Einräumung des Nutzungsrechts sehr wohl eine Lizenzzahlung gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer eine solche gewährt hätte. Dennoch Ist der Umstand, dass der Kl. das Lichtbild unter eine CC-Lizenz gestellt hat, bei der Bemessung der Höhe des zu fordernden Schadensersatzbetrags zu berücksichtigen.
Schließlich ist bei der Bemessung der Höhe des zu zahlenden Schadensersatzes von Bedeutung, dass die in der CC-Lizenz geforderten Angaben (des Urhebers und der Lizenz) zumindest in Form einer Mouse-Over-Funktion erfolgt sind.
Unter Berücksichtigung all dieser Umstände schätzt das Gericht die fiktive Lizenzgebühr für den streitgegenständlichen Zeitraum auf € 150,–. Hierauf ist nach Ansicht des Gerichts ein Zuschlag i.H.v. 50% wegen der unterbliebenen Urheberbenennung zu gewähren. In der Regel ist der fehlenden Urheberbenennung eines Berufsfotografen auf Grund des entgangenen Werbewerts ein Zuschlag von zumeist 100% zuzubilligen. Einem Zuschlag steht vorliegend nicht per se die Tatsache entgegen, dass die fehlende Urheberbenennung auch ein Grund dafür war, dass die Lizenzbedingungen nicht eingehalten waren und die Bekl. das Lichtbild nicht unentgeltlich nutzen durfte, da auch die weitere Voraussetzung der Nennung der Lizenz selber nicht erfüllt war. Dieser Gesichtspunkt ist jedoch ebenso bei der Bemessung der Höhe des Zuschlags zu berücksichtigen wie die Tatsache, dass die Urheberbenennung zumindest in der Form der Mouse-Over-Funktion erfolgte und damit zumindest bei einem Teil der Nutzer möglicherweise eine Werbewirkung eingetreten ist. Daher hält das Gericht vorliegend einen Zuschlag i.H.v. 50% für angemessen. Der nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie zu zahlende Schadensersatz beträgt somit € 225,– (€ 150,– + 50% Zuschlag) ...
III. Der Kl. hat gegen die Bekl. Anspruch auf Zahlung vorgerichtlich entstandener RechtsanwaItskosten i.H.v. € 480,20 nebst Zinsen ...
1. Der Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Abmahnung ergibt sich aus § URHG § 97a Abs. URHG § 97A Absatz 1 UrhG. Die Abmahnung war berechtigt, sodass der Kl. Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen kann. ... Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen ist auch nicht gem. § EWG_VO_44_2001 § 97a Abs. EWG_VO_44_2001 § 97A Absatz 2 gedeckelt, da bei einer öffentlichen Zugänglichmachung des Lichtbilds im Internet nicht von einer unerheblichen Rechtsverletzung auszugehen ist; zudem erfolgte diese nicht außerhalb des geschäftlichen Verkehrs. ...
***

flickr photo shared by campra under a Creative Commons ( BY-NC-ND ) license

Bochum, Blick auf die Ruhr von der Kemnader Straße
© Copyright Michael W and
licensed for reuse under this Creative Commons Licence.
KlausGraf - am Mittwoch, 15. Juli 2015, 15:28 - Rubrik: Archivrecht
noch kein Kommentar - Kommentar verfassen
2012 machte ich auf das Angebot aufmerksam,
http://archiv.twoday.net/stories/232596642/
nun widmet sich ihm der Mittwochstipp von Francofil.
https://francofil.hypotheses.org/3431

http://archiv.twoday.net/stories/232596642/
nun widmet sich ihm der Mittwochstipp von Francofil.
https://francofil.hypotheses.org/3431

KlausGraf - am Mittwoch, 15. Juli 2015, 15:20 - Rubrik: Digitale Bibliotheken
noch kein Kommentar - Kommentar verfassen
http://www.spiegel.de/unispiegel/jobundberuf/osnabrueck-geschaeftsmann-verkaufte-doktortitel-anklage-erhoben-a-1043738.html
http://programm.ard.de/TV/Programm/Alle-Sender/?sendung=2822610655870331 (2013)
http://programm.ard.de/TV/Programm/Alle-Sender/?sendung=2822610655870331 (2013)
KlausGraf - am Mittwoch, 15. Juli 2015, 14:50 - Rubrik: Wissenschaftsbetrieb
noch kein Kommentar - Kommentar verfassen
Die Ausstellung gibt es nun virtuell beim Google Art Project.
http://www.harburg-aktuell.de/news/kunst-a-kultur/per-mausklick-durch-die-ausstellung-mythos-hammaburg-ab-sofort-auch-digital.html
https://www.google.com/culturalinstitute/u/0/exhibit/hammaburg-und-die-anf%C3%A4nge-hamburgs/BwJiXp4sddeVIg?projectId=art-project&hl=de
http://www.harburg-aktuell.de/news/kunst-a-kultur/per-mausklick-durch-die-ausstellung-mythos-hammaburg-ab-sofort-auch-digital.html
https://www.google.com/culturalinstitute/u/0/exhibit/hammaburg-und-die-anf%C3%A4nge-hamburgs/BwJiXp4sddeVIg?projectId=art-project&hl=de
KlausGraf - am Mittwoch, 15. Juli 2015, 14:22 - Rubrik: Museumswesen
http://www.spiegel.de/kultur/gesellschaft/gerhard-richter-kritik-am-kulturgutschutzgesetz-a-1043563.html
Unnötig, alle Lakaien des Kunsthandels, die sich in Sachen Kulturgutschutzgesetz geifernd zu Wort melden, hier zu dokumentieren. Es ist höchste Zeit, dass diesem halbseidenen Gewerbe Kunst- und Antiquitätenhandel Ketten angelegt werden.
Rein Wolfs, Intendant Bundeskunsthalle in Bonn, hingegen begrüßt dagegen das Vorhaben, da die Gesetzesnovelle öffentliche Museen dauerhaft schützen könne.
http://www.monopol-magazin.de/rein-wolfs-begr%C3%BC%C3%9Ft-kulturgutschutzgesetz
Die Journaille aber gibt fast nur den Gegnern das Wort. Besonders ekelhaft: Selbst die taz stößt ins miese Horn:
http://www.taz.de/Novelle-des-Kulturgutschutzgesetzes/!5212245/
Zu hoffen ist, dass der Referentenentwurf bald im Netz steht:
http://www.bundesregierung.de/Content/DE/Artikel/2015/07/2015-07-10-richtigstellung-kgsg-die_welt.html?nn=402566
Wird überschätzt
Unnötig, alle Lakaien des Kunsthandels, die sich in Sachen Kulturgutschutzgesetz geifernd zu Wort melden, hier zu dokumentieren. Es ist höchste Zeit, dass diesem halbseidenen Gewerbe Kunst- und Antiquitätenhandel Ketten angelegt werden.
Rein Wolfs, Intendant Bundeskunsthalle in Bonn, hingegen begrüßt dagegen das Vorhaben, da die Gesetzesnovelle öffentliche Museen dauerhaft schützen könne.
http://www.monopol-magazin.de/rein-wolfs-begr%C3%BC%C3%9Ft-kulturgutschutzgesetz
Die Journaille aber gibt fast nur den Gegnern das Wort. Besonders ekelhaft: Selbst die taz stößt ins miese Horn:
http://www.taz.de/Novelle-des-Kulturgutschutzgesetzes/!5212245/
Zu hoffen ist, dass der Referentenentwurf bald im Netz steht:
http://www.bundesregierung.de/Content/DE/Artikel/2015/07/2015-07-10-richtigstellung-kgsg-die_welt.html?nn=402566
BNF lat. 10526
Digitalisat:
http://gallica.bnf.fr/ark:/12148/btv1b105157445
http://www.mr1314.de/1665
http://archivesetmanuscrits.bnf.fr/ead.html?id=FRBNFEAD000072244&c=FRBNFEAD000072244_e0000018&qid=eas1432047230785
Digitalisat:
http://gallica.bnf.fr/ark:/12148/btv1b105157445
http://www.mr1314.de/1665
http://archivesetmanuscrits.bnf.fr/ead.html?id=FRBNFEAD000072244&c=FRBNFEAD000072244_e0000018&qid=eas1432047230785
KlausGraf - am Dienstag, 14. Juli 2015, 21:17 - Rubrik: Kodikologie
noch kein Kommentar - Kommentar verfassen
Der Projektverantwortliche bejubelt seine eigene Leistung:
http://ns-ministerien-bw.de/2015/07/die-veroeffentlichung-digitaler-quellen-zur-geschichte-badens-durch-die-badische-landesbibliothek-in-karlsruhe/
http://ns-ministerien-bw.de/2015/07/die-veroeffentlichung-digitaler-quellen-zur-geschichte-badens-durch-die-badische-landesbibliothek-in-karlsruhe/
KlausGraf - am Dienstag, 14. Juli 2015, 19:30 - Rubrik: Digitale Bibliotheken
noch kein Kommentar - Kommentar verfassen
Leider ohne Nutzung der GND:
http://www.tu-cottbus.de/einrichtungen/ikmz/servicebereiche/bibliothek/digitale-bibliothek/digitalisierte-zeitschriften.html
http://www.tu-cottbus.de/einrichtungen/ikmz/servicebereiche/bibliothek/digitale-bibliothek/digitalisierte-zeitschriften.html
noch kein Kommentar - Kommentar verfassen
Schweizer Museen und Archive arbeiten mit der Wikipedia zusammen, aber das könnte man auch ohne die unpassende Staub-Metapher melden.
http://www.nzz.ch/digital/online-lexikografen-wuehlen-im-staub-der-archive-1.18576706
http://www.nzz.ch/digital/online-lexikografen-wuehlen-im-staub-der-archive-1.18576706
KlausGraf - am Dienstag, 14. Juli 2015, 19:11 - Rubrik: Wahrnehmung
noch kein Kommentar - Kommentar verfassen
Unter den Preisträgern ist nichts Eindrucksvolles, aber auch gar nichts.
http://www.nextlevel-conference.org/details/coding_da_vinci_digitalisate_des_kulturellen_erbes_nutzen/#/
http://www.nextlevel-conference.org/details/coding_da_vinci_digitalisate_des_kulturellen_erbes_nutzen/#/
KlausGraf - am Dienstag, 14. Juli 2015, 19:01 - Rubrik: Digitale Bibliotheken
http://blog.histofakt.de/?p=1098
verweist auf die Stellungnahme der Museen, die gegen die Reproduktion eines gemeinfreien Bilds auf Wikimedia Commons vorgehen.
http://www.rem-mannheim.de/fileadmin/redakteure/Presse/Pressemeldungen-pdf/2015-07-08_Stellungnahme-Urheberrechte-final.pdf
In der Wikipedia wird diskutiert:
https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Wikipedia:Urheberrechtsfragen&oldid=144027030#Museum_mahnt_Nutzung_der_Reproduktion_eines_Gem.C3.A4ldes_von_1862_ab
Die verfehlte Entscheidung des LG Berlin entspricht nicht meiner Auslegung der Rechtsprechung des BGH:
http://archiv.twoday.net/search?q=reproduktionsfoto
Die richtigen Worte fand Prof. Dr. Holger Simon in der ML Museumsthemen:
Liebe Liste,
es ist unglaublich, was hier passiert.
In den heutigen Zeiten, in denen die Europeana und Deutsche Digitale
Bibliothek beispielhaft mit der Veröffentlichung von Sammlungsobjekten
vorangehen und Museen wie das Rijksmuseum Amsterdam 200.000 hochauflösende
Fotos ins Netz stellen, klagen die Reiss-Engelhorn-Museen Wikipedia einer
Verletzung ihre (angeblichen) Leistungsschutzrechte an.
Es geht hier nicht um eine Aushöhlung des Urheberrechts, wie der
Generaldirektor Dr. Alfried Wieczorek, behauptet, sondern es geht darum,
welche Aufgaben Museen haben und wie sie mit ihrem Kulturgut umgehen.
Zur Klarstellung: Das hier diskutierte Kunstwerkt ist gemeinfrei und die REM
haben die staatliche Aufgabe dies für das Gemeinwohl zu bewahren und zu
präsentieren. Dazu gehört heute selbstverständlich auch eine Präsentation im
Netz.
Damit führen wir hier aber eine rechtspolitische Diskussion und nicht eine
juristische, die nun in einem Prozess feststellen muss, ab wann bei einer
Fotografie von einer zweidimensionalen Vorlage Leistungsschutzrechte
überhaupt anfallen. Dem Kopierer und 3D-Scanner werden auch keine
Leistungsschutzrechte zugesprochen. Das ist zwar ein juristisch spannendes
Thema, es bringt uns heute aber nicht weiter.
Die Urheberrechte müssen bewahrt bleiben. Das betrifft vor allem die
Künstler und die Autoren! Aber die (angeblichen) Leistungsschutzrechte von
Museen stehen auf einem anderen Blatt. Die Museen haben einen öffentlichen
Auftrag – und die Europeana und Deutsche Digitale Bibliothek setzen genau
hier an -, so dass wir öffentlich diskutieren müssen, ob dieser hier von den
REM beschrittene Weg ein kluger Weg ist. Er führt zu noch mehr Unsicherheit
und ist daher weder zielführend noch klärend.
Vielmehr sollten die REM die Wikipedia unterstützen, dass zumindest ihre
Hauptwerke in der Wikipedia gut dargestellt und die Artikel fehlerfrei sind.
Das wäre eine der Aufgaben des Museums im Zeitalter der Digitalisierung und
nicht den Weg der Klage. Hier verdienen nur Juristen und die Kultur
verliert.
Immerhin hat gerade der Verband der Deutschen Kunsthistoriker sich deutlich
gegen die Verschärfung der Panoramafreiheit auf EU-Ebene gewehrt. Gott sei
Dank erfolgreich. Ansonsten wären schon Urlaubsaufnahmen von der Straße urheberrechtswidrig.
Ein Aufschrei aus der Museumswelt und der Verbände gegen dieses Vorgehen
wäre wünschenswert. Ich vermute, dass er in der Urlaubszeit nicht kommen
wird. Schade wäre das … und eine Niederlage für die Kultur!
Herzliche Grüße
Holger Simon
Ergänzend:
Der Schutz der handwerklichen Leistung eines Gemäldefotografen kann allenfalls in Deutschland und Österreich mit ihren speziellen Leistungsschutzrechten in Betracht kommen. Nach herrschender Meinung erfasst das EU-Urheberrecht NICHT die Reproduktionsfotografie, da ihr die Originalität fehlt. Europaweit kann es einen Schutz von originalgetreuen Gemäldefotos nicht geben! Sind D und A etwa die einzigen Kulturnationen?
Die Forderung nach Schutz originalgetreuer Reproduktionen zielt in Wirklichkeit nie auf die Leistung des Fotografen ab, sondern auf den geistigen Gehalt der Vorlage.
In den USA hat Bridgeman v. Corel klargestellt, dass nach US-Recht kein Copyright an Reproduktionsfotografien besteht. Dies sieht auch die Wikimedia Foundation als Träger der Wikipedia so.
Das Kriterium - Reproduktionen zweidimensionaler Vorlagen sind nicht schützbar - ist klar und einfach zu handhaben. Es tritt auch kein Wertungswiderspruch auf zwischen der nach BGH Bibelreproduktion EINDEUTIG nicht geschützten handwerklich noch so aufwändigen Fotografie eines Werks der Fotokunst und der angeblich geschützten Fotografie eines Gemäldes.
Dass das Vorgehen des Museums kulturpolitisch skandalös ist, hat Herr Simon schlüssig gezeigt. Ich reiche Belege nach:
2010 Europeana-Charta
http://pro.europeana.eu/c/document_library/get_file?uuid=232395e5-0d02-402c-9d1d-5fc584e7fb69&groupId=10602
"Die Digitalisierung von gemeinfreien Inhalten
schafft keine neuen Rechte über diese Inhalte: Alle
Werke, die in analoger Form als Gemeingut
vorliegen, sind auch nach ihrer Digitalisierung
weiterhin Gemeingut."
EMPFEHLUNG DER KOMMISSION
vom 27.10.2011
zur Digitalisierung und Online-Zugänglichkeit kulturellen Materials und dessen digitaler Bewahrung
http://register.consilium.europa.eu/doc/srv?l=DE&f=ST%2016291%202011%20INIT
"Für einen breiten Zugang zu gemeinfreien Inhalten und deren breite Nutzung muss
gewährleistet werden, dass gemeinfreie Inhalte auch nach ihrer Digitalisierung
gemeinfrei bleiben. Die Verwendung auffälliger Wasserzeichen oder anderer visueller
Schutzvorkehrungen als Eigentums- oder Herkunftskennzeichnung auf Kopien
gemeinfreien Materials sollte vermieden werden."
Richtlinie 2013/37/EU vom 26. Juni 2013
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2013:175:0001:0008:DE:PDF
Der europäische Gesetzgeber spricht vom "Grundsatz, dass gemeinfreies Material nach seiner Digitalisierung gemeinfrei bleiben sollte"
Diese Formulierung wurde in die Begründung des Gesetzentwurfs für die Änderung des deutschen IWG übernommen:
https://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/Gesetz/entwurf-eines-gesetzes-ueber-die-weiterverwendung-von-informationen-oeffentlicher-stellen,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf
Selbstverständlich gilt das auch für gemeinfreie Gemälde.
Update:
Irrheberrecht, by Schmalenstroer
http://schmalenstroer.net/blog/2015/07/irrheberrecht/
http://archiv.twoday.net/stories/1022483838/

" alt="">
verweist auf die Stellungnahme der Museen, die gegen die Reproduktion eines gemeinfreien Bilds auf Wikimedia Commons vorgehen.
http://www.rem-mannheim.de/fileadmin/redakteure/Presse/Pressemeldungen-pdf/2015-07-08_Stellungnahme-Urheberrechte-final.pdf
In der Wikipedia wird diskutiert:
https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Wikipedia:Urheberrechtsfragen&oldid=144027030#Museum_mahnt_Nutzung_der_Reproduktion_eines_Gem.C3.A4ldes_von_1862_ab
Die verfehlte Entscheidung des LG Berlin entspricht nicht meiner Auslegung der Rechtsprechung des BGH:
http://archiv.twoday.net/search?q=reproduktionsfoto
Die richtigen Worte fand Prof. Dr. Holger Simon in der ML Museumsthemen:
Liebe Liste,
es ist unglaublich, was hier passiert.
In den heutigen Zeiten, in denen die Europeana und Deutsche Digitale
Bibliothek beispielhaft mit der Veröffentlichung von Sammlungsobjekten
vorangehen und Museen wie das Rijksmuseum Amsterdam 200.000 hochauflösende
Fotos ins Netz stellen, klagen die Reiss-Engelhorn-Museen Wikipedia einer
Verletzung ihre (angeblichen) Leistungsschutzrechte an.
Es geht hier nicht um eine Aushöhlung des Urheberrechts, wie der
Generaldirektor Dr. Alfried Wieczorek, behauptet, sondern es geht darum,
welche Aufgaben Museen haben und wie sie mit ihrem Kulturgut umgehen.
Zur Klarstellung: Das hier diskutierte Kunstwerkt ist gemeinfrei und die REM
haben die staatliche Aufgabe dies für das Gemeinwohl zu bewahren und zu
präsentieren. Dazu gehört heute selbstverständlich auch eine Präsentation im
Netz.
Damit führen wir hier aber eine rechtspolitische Diskussion und nicht eine
juristische, die nun in einem Prozess feststellen muss, ab wann bei einer
Fotografie von einer zweidimensionalen Vorlage Leistungsschutzrechte
überhaupt anfallen. Dem Kopierer und 3D-Scanner werden auch keine
Leistungsschutzrechte zugesprochen. Das ist zwar ein juristisch spannendes
Thema, es bringt uns heute aber nicht weiter.
Die Urheberrechte müssen bewahrt bleiben. Das betrifft vor allem die
Künstler und die Autoren! Aber die (angeblichen) Leistungsschutzrechte von
Museen stehen auf einem anderen Blatt. Die Museen haben einen öffentlichen
Auftrag – und die Europeana und Deutsche Digitale Bibliothek setzen genau
hier an -, so dass wir öffentlich diskutieren müssen, ob dieser hier von den
REM beschrittene Weg ein kluger Weg ist. Er führt zu noch mehr Unsicherheit
und ist daher weder zielführend noch klärend.
Vielmehr sollten die REM die Wikipedia unterstützen, dass zumindest ihre
Hauptwerke in der Wikipedia gut dargestellt und die Artikel fehlerfrei sind.
Das wäre eine der Aufgaben des Museums im Zeitalter der Digitalisierung und
nicht den Weg der Klage. Hier verdienen nur Juristen und die Kultur
verliert.
Immerhin hat gerade der Verband der Deutschen Kunsthistoriker sich deutlich
gegen die Verschärfung der Panoramafreiheit auf EU-Ebene gewehrt. Gott sei
Dank erfolgreich. Ansonsten wären schon Urlaubsaufnahmen von der Straße urheberrechtswidrig.
Ein Aufschrei aus der Museumswelt und der Verbände gegen dieses Vorgehen
wäre wünschenswert. Ich vermute, dass er in der Urlaubszeit nicht kommen
wird. Schade wäre das … und eine Niederlage für die Kultur!
Herzliche Grüße
Holger Simon
Ergänzend:
Der Schutz der handwerklichen Leistung eines Gemäldefotografen kann allenfalls in Deutschland und Österreich mit ihren speziellen Leistungsschutzrechten in Betracht kommen. Nach herrschender Meinung erfasst das EU-Urheberrecht NICHT die Reproduktionsfotografie, da ihr die Originalität fehlt. Europaweit kann es einen Schutz von originalgetreuen Gemäldefotos nicht geben! Sind D und A etwa die einzigen Kulturnationen?
Die Forderung nach Schutz originalgetreuer Reproduktionen zielt in Wirklichkeit nie auf die Leistung des Fotografen ab, sondern auf den geistigen Gehalt der Vorlage.
In den USA hat Bridgeman v. Corel klargestellt, dass nach US-Recht kein Copyright an Reproduktionsfotografien besteht. Dies sieht auch die Wikimedia Foundation als Träger der Wikipedia so.
Das Kriterium - Reproduktionen zweidimensionaler Vorlagen sind nicht schützbar - ist klar und einfach zu handhaben. Es tritt auch kein Wertungswiderspruch auf zwischen der nach BGH Bibelreproduktion EINDEUTIG nicht geschützten handwerklich noch so aufwändigen Fotografie eines Werks der Fotokunst und der angeblich geschützten Fotografie eines Gemäldes.
Dass das Vorgehen des Museums kulturpolitisch skandalös ist, hat Herr Simon schlüssig gezeigt. Ich reiche Belege nach:
2010 Europeana-Charta
http://pro.europeana.eu/c/document_library/get_file?uuid=232395e5-0d02-402c-9d1d-5fc584e7fb69&groupId=10602
"Die Digitalisierung von gemeinfreien Inhalten
schafft keine neuen Rechte über diese Inhalte: Alle
Werke, die in analoger Form als Gemeingut
vorliegen, sind auch nach ihrer Digitalisierung
weiterhin Gemeingut."
EMPFEHLUNG DER KOMMISSION
vom 27.10.2011
zur Digitalisierung und Online-Zugänglichkeit kulturellen Materials und dessen digitaler Bewahrung
http://register.consilium.europa.eu/doc/srv?l=DE&f=ST%2016291%202011%20INIT
"Für einen breiten Zugang zu gemeinfreien Inhalten und deren breite Nutzung muss
gewährleistet werden, dass gemeinfreie Inhalte auch nach ihrer Digitalisierung
gemeinfrei bleiben. Die Verwendung auffälliger Wasserzeichen oder anderer visueller
Schutzvorkehrungen als Eigentums- oder Herkunftskennzeichnung auf Kopien
gemeinfreien Materials sollte vermieden werden."
Richtlinie 2013/37/EU vom 26. Juni 2013
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2013:175:0001:0008:DE:PDF
Der europäische Gesetzgeber spricht vom "Grundsatz, dass gemeinfreies Material nach seiner Digitalisierung gemeinfrei bleiben sollte"
Diese Formulierung wurde in die Begründung des Gesetzentwurfs für die Änderung des deutschen IWG übernommen:
https://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/Gesetz/entwurf-eines-gesetzes-ueber-die-weiterverwendung-von-informationen-oeffentlicher-stellen,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf
Selbstverständlich gilt das auch für gemeinfreie Gemälde.
Update:
Irrheberrecht, by Schmalenstroer
http://schmalenstroer.net/blog/2015/07/irrheberrecht/
http://archiv.twoday.net/stories/1022483838/

KlausGraf - am Dienstag, 14. Juli 2015, 16:45 - Rubrik: Archivrecht
Lisa Fagin Davis gibt einen Überblick über den Bestand an Fragmenten von mittelalterlichen und Renaissance-Handschriften in den USA und stellt Projekte vor, die sich einer digitalen Rekonstruktion von zerstückelten/zerlegten Handschriften widmen:
https://manuscriptroadtrip.wordpress.com/2015/07/13/manuscript-road-trip-the-promise-of-digital-fragmentology/
Update:
http://manuscriptevidence.org/wpme/foundling-hospital-for-manuscript-fragments/

https://manuscriptroadtrip.wordpress.com/2015/07/13/manuscript-road-trip-the-promise-of-digital-fragmentology/
Update:
http://manuscriptevidence.org/wpme/foundling-hospital-for-manuscript-fragments/

KlausGraf - am Dienstag, 14. Juli 2015, 16:36 - Rubrik: Kodikologie
noch kein Kommentar - Kommentar verfassen
Die Malin-Gesellschaft ist ein 1982 gegründeter Historischer Verein für Vorarlberg.
Es gibt Texte als PDFs
http://www.malingesellschaft.at/texte
aber auch Publikationen, die als PDFs heruntergeladen werden können.
http://www.malingesellschaft.at/publikationen/vorarlberger-autoren-gesellschaft
Darunter auch die Studie von Manfred Tschaikner zu den Hexenverfolgungen, die jetzt auch auf Academia.edu erreichbar ist.
https://www.academia.edu/14023445/_Damit_das_B%C3%B6se_ausgerottet_werde_Hexenverfolgungen_in_Vorarlberg_im_16._und_17._Jahrhundert
Für die Erforschung der regionalen Identität ist die Studie von Barnay "Die Erfindung des Vorarlbergers" 1988 von großer Bedeutung.
http://www.malingesellschaft.at/buchscans/Erfindung%20des%20Vorarlbergers-ocr_verr.pdf
Sie beleuchtet die Bedeutung des Alemannentums im 19. Jahrhundert. Zu diesem Diskurs siehe auch meine Studie zum Breisgau:
https://www.freidok.uni-freiburg.de/data/5276
Es gibt Texte als PDFs
http://www.malingesellschaft.at/texte
aber auch Publikationen, die als PDFs heruntergeladen werden können.
http://www.malingesellschaft.at/publikationen/vorarlberger-autoren-gesellschaft
Darunter auch die Studie von Manfred Tschaikner zu den Hexenverfolgungen, die jetzt auch auf Academia.edu erreichbar ist.
https://www.academia.edu/14023445/_Damit_das_B%C3%B6se_ausgerottet_werde_Hexenverfolgungen_in_Vorarlberg_im_16._und_17._Jahrhundert
Für die Erforschung der regionalen Identität ist die Studie von Barnay "Die Erfindung des Vorarlbergers" 1988 von großer Bedeutung.
http://www.malingesellschaft.at/buchscans/Erfindung%20des%20Vorarlbergers-ocr_verr.pdf
Sie beleuchtet die Bedeutung des Alemannentums im 19. Jahrhundert. Zu diesem Diskurs siehe auch meine Studie zum Breisgau:
https://www.freidok.uni-freiburg.de/data/5276
KlausGraf - am Dienstag, 14. Juli 2015, 16:20 - Rubrik: Geschichtswissenschaft
http://sammlung-online.kunsthalle-mannheim.de/eMuseumPlus
Via
http://zkbw.blogspot.de/2015/07/datenbank-sammlung-online-der.html?m=1
"Im digitalen Zeitalter sollte es selbstverständlich sein, dass
- Bilder in guter Auflösung vorliegen, ohne störendes Wasserzeichen
- die Objekte mit dauerhaftem Link (Permalink) ansteuerbar sind
- eine Nachnutzung ermöglicht wird, bei gemeinfreien Werken durch Kennzeichung als Public Domain oder allenfalls mit einer liberalen CC-Lizenz, beides deutlich sichtbar
- Sharing in sozialen Netzwerken bei den Objekten angeboten wird
- eine Feedbackfunktion beim einzelnen Bild zur Verfügung steht "
So http://archiv.twoday.net/stories/1022397299/
Mannheim hat seine Hausaufgaben nicht gemacht.
+ Brauchbare Auflösung, kein Wasserzeichen
- keine Permalinks
- keine Nachnutzung
- kein Sharing
- keine Feedback-Funktion.
Ergänzend:
- keine GND
Wenn man schon auf die Wikipedia verweist, kann man sie auch verlinken.

Via
http://zkbw.blogspot.de/2015/07/datenbank-sammlung-online-der.html?m=1
"Im digitalen Zeitalter sollte es selbstverständlich sein, dass
- Bilder in guter Auflösung vorliegen, ohne störendes Wasserzeichen
- die Objekte mit dauerhaftem Link (Permalink) ansteuerbar sind
- eine Nachnutzung ermöglicht wird, bei gemeinfreien Werken durch Kennzeichung als Public Domain oder allenfalls mit einer liberalen CC-Lizenz, beides deutlich sichtbar
- Sharing in sozialen Netzwerken bei den Objekten angeboten wird
- eine Feedbackfunktion beim einzelnen Bild zur Verfügung steht "
So http://archiv.twoday.net/stories/1022397299/
Mannheim hat seine Hausaufgaben nicht gemacht.
+ Brauchbare Auflösung, kein Wasserzeichen
- keine Permalinks
- keine Nachnutzung
- kein Sharing
- keine Feedback-Funktion.
Ergänzend:
- keine GND
Wenn man schon auf die Wikipedia verweist, kann man sie auch verlinken.

KlausGraf - am Dienstag, 14. Juli 2015, 16:08 - Rubrik: Museumswesen
noch kein Kommentar - Kommentar verfassen
Ein bebildertes PDF gibt Auskunft (Bookbinding Terms, Materials, Methods and Models):
https://travelingscriptorium.files.wordpress.com/2013/07/bookbinding-booklet.pdf
https://travelingscriptorium.files.wordpress.com/2013/07/bookbinding-booklet.pdf
KlausGraf - am Montag, 13. Juli 2015, 17:07 - Rubrik: Hilfswissenschaften
noch kein Kommentar - Kommentar verfassen
KlausGraf - am Montag, 13. Juli 2015, 17:05 - Rubrik: Landesgeschichte
noch kein Kommentar - Kommentar verfassen
http://www.sueddeutsche.de/kultur/umstrittenes-kulturschutzgesetz-warum-georg-baselitz-seine-kunstwerke-aus-deutschen-museen-entfernt-1.2562251
Baselitz, der Lakai des Kunsthandels!
Siehe auch
http://www.welt.de/kultur/kunst-und-architektur/article143878734/Baselitz-zieht-Leihgaben-aus-deutschen-Museen-ab.html
Baselitz, der Lakai des Kunsthandels!
Siehe auch
http://www.welt.de/kultur/kunst-und-architektur/article143878734/Baselitz-zieht-Leihgaben-aus-deutschen-Museen-ab.html
http://www.nzz.ch/nzzas/nzz-am-sonntag/plagiat-bei-der-weltwoche-1.18578585
Mit britischem Humor fügt der von der «Weltwoche» um sein geistiges Eigentum betrogene Lowe an: «Wenn jemand meinen Artikel so unwiderstehlich gefunden hat, dass er grosse Teile davon kopieren wollte – nun, dann ist das die höchste Form des Lobes. Ein etwas unanständiges zwar, aber immer noch ein Lob.»
Angeblich schrieb Fontane:
"Über Plagiate sollte man sich nicht ärgern. Sie sind wahrscheinlich die aufrichtigsten aller Komplimente."
Das Zitat lässt sich in seinen Schriften aber nicht verifizieren:
https://de.wikiquote.org/wiki/Diskussion:Theodor_Fontane
In Google Books finde ich es zuerst 1976:
https://books.google.de/books?id=h2M1AQAAIAAJ&q=%22die+aufrichtigsten+aller+Komplimente%22
Sinngemäß äußerte sich Henry Adams so in einem Brief von 1905: "As for piracy, I love to be pirated. It is the greatest compliment an author can have."
https://www.google.de/search?tbm=bks&q="It+is+the+greatest+compliment+an+author+can+have"

Mit britischem Humor fügt der von der «Weltwoche» um sein geistiges Eigentum betrogene Lowe an: «Wenn jemand meinen Artikel so unwiderstehlich gefunden hat, dass er grosse Teile davon kopieren wollte – nun, dann ist das die höchste Form des Lobes. Ein etwas unanständiges zwar, aber immer noch ein Lob.»
Angeblich schrieb Fontane:
"Über Plagiate sollte man sich nicht ärgern. Sie sind wahrscheinlich die aufrichtigsten aller Komplimente."
Das Zitat lässt sich in seinen Schriften aber nicht verifizieren:
https://de.wikiquote.org/wiki/Diskussion:Theodor_Fontane
In Google Books finde ich es zuerst 1976:
https://books.google.de/books?id=h2M1AQAAIAAJ&q=%22die+aufrichtigsten+aller+Komplimente%22
Sinngemäß äußerte sich Henry Adams so in einem Brief von 1905: "As for piracy, I love to be pirated. It is the greatest compliment an author can have."
https://www.google.de/search?tbm=bks&q="It+is+the+greatest+compliment+an+author+can+have"
KlausGraf - am Sonntag, 12. Juli 2015, 14:42 - Rubrik: Wissenschaftsbetrieb
http://digitool-b.lib.ucl.ac.uk:8881/R/E9C4AMCAGXCX2JP1RRLLIJS5JQQ1SFSG98Y3T224XXFG7ITX8D-07892?func=collections-result&collection_id=3666
Wem nützt der Schrott? Angezeigt wird im Viewer immer nur eine Seite und sei die auch wie bei der Virginal noch so belanglos (Umschlag). Die vollständigen Abbildungen (also auch die Rückseite) stecken jeweils anscheinend nur im sehr großen PDF. Das Sachsenspiegel-Fragment Nr. 10 scheint nicht bekannt zu sein.
http://www.handschriftencensus.de/hss/London#bib6
http://digitool-b.lib.ucl.ac.uk:8881/webclient/DeliveryManager?application=DIGITOOL-3&owner=resourcediscovery&custom_att_2=simple_viewer&pid=1172677
Nachtrag: Dr. Ulrich D. Oppitz bestätigte mir freundlicherweise: das Sachsenspiegel-Fragment ist kein bislang bekanntes Stück, das verschollen ging. Es hat auf der recto Seite aus dem Landrecht, Buch II Art. 58 § 2 bis verso Art. 61 § 2 am Ende. Mit dem Abdruck bei Homeyer, Ssp. erster Theil, 3.A. 1861, S. 285 bis S. 289, stimmt es weitgehend überein, bes. zeigt der Abdruck zu Art. 58 § 2 die kursive Textstelle, die das Fragment auch hat.
Nun auch: http://www.handschriftencensus.de/25559 (Eintrag von Oppitz ohne Hinweis auf mich oder diesen Eintrag.)
Wem nützt der Schrott? Angezeigt wird im Viewer immer nur eine Seite und sei die auch wie bei der Virginal noch so belanglos (Umschlag). Die vollständigen Abbildungen (also auch die Rückseite) stecken jeweils anscheinend nur im sehr großen PDF. Das Sachsenspiegel-Fragment Nr. 10 scheint nicht bekannt zu sein.
http://www.handschriftencensus.de/hss/London#bib6
http://digitool-b.lib.ucl.ac.uk:8881/webclient/DeliveryManager?application=DIGITOOL-3&owner=resourcediscovery&custom_att_2=simple_viewer&pid=1172677
Nachtrag: Dr. Ulrich D. Oppitz bestätigte mir freundlicherweise: das Sachsenspiegel-Fragment ist kein bislang bekanntes Stück, das verschollen ging. Es hat auf der recto Seite aus dem Landrecht, Buch II Art. 58 § 2 bis verso Art. 61 § 2 am Ende. Mit dem Abdruck bei Homeyer, Ssp. erster Theil, 3.A. 1861, S. 285 bis S. 289, stimmt es weitgehend überein, bes. zeigt der Abdruck zu Art. 58 § 2 die kursive Textstelle, die das Fragment auch hat.
Nun auch: http://www.handschriftencensus.de/25559 (Eintrag von Oppitz ohne Hinweis auf mich oder diesen Eintrag.)
KlausGraf - am Samstag, 11. Juli 2015, 17:43 - Rubrik: Kodikologie
noch kein Kommentar - Kommentar verfassen
Leider keine Gesamtdigitalisate, sondern nur Bildseiten:
http://library.leeds.ac.uk/features/article/122/medieval_illuminated_manuscripts-now_online
Nur die Überarbeitung einer früheren Präsentation, kein einziges neues Manuskript seit 2008:
https://ludos.leeds.ac.uk/
Via
http://archiv.twoday.net/stories/5244986/
Nachtrag: Allerdings gibt es im Katalog der Special Collections durchaus Volldigitalisate, auch von Inkunabeln.
http://library.leeds.ac.uk/special-collections-explore?displayMedia=image&displayOption=grid&archiveEarliest=before
Beispiel: die Rotwelsche Grammatic, das Unicum des Augsburger Drucks ca. 1520 (Bearbeitung des Liber Vagatorum)
http://library.leeds.ac.uk/special-collections-explore/163632

http://library.leeds.ac.uk/features/article/122/medieval_illuminated_manuscripts-now_online
Nur die Überarbeitung einer früheren Präsentation, kein einziges neues Manuskript seit 2008:
https://ludos.leeds.ac.uk/
Via
http://archiv.twoday.net/stories/5244986/
Nachtrag: Allerdings gibt es im Katalog der Special Collections durchaus Volldigitalisate, auch von Inkunabeln.
http://library.leeds.ac.uk/special-collections-explore?displayMedia=image&displayOption=grid&archiveEarliest=before
Beispiel: die Rotwelsche Grammatic, das Unicum des Augsburger Drucks ca. 1520 (Bearbeitung des Liber Vagatorum)
http://library.leeds.ac.uk/special-collections-explore/163632

KlausGraf - am Samstag, 11. Juli 2015, 14:29 - Rubrik: Kodikologie
noch kein Kommentar - Kommentar verfassen
Die einzelnen Sammlungen (mit Archiven und Bibliotheken) werden kurz mit jeweils einem Bild porträtiert.
http://collections.ed.ac.uk/
http://collections.ed.ac.uk/
KlausGraf - am Samstag, 11. Juli 2015, 14:00 - Rubrik: Universitaetsarchive
noch kein Kommentar - Kommentar verfassen
https://arts.st-andrews.ac.uk/digitalhumanities/
Eine kleine digitale Sammlung, wenig benutzerfreundlich. Wer verzweifelt hin- und herklickt, auf den Bildschirm starrt und die Digitalisate sucht, dem wird empfohlen, den Seitenquelltext zu öffnen und den Link zum iabookviewer zu öffnen.
Außerdem gibt es noch eine kleine Testsammlung im DSpace-IR:
https://research-repository.st-andrews.ac.uk/handle/10023/583
Eine kleine digitale Sammlung, wenig benutzerfreundlich. Wer verzweifelt hin- und herklickt, auf den Bildschirm starrt und die Digitalisate sucht, dem wird empfohlen, den Seitenquelltext zu öffnen und den Link zum iabookviewer zu öffnen.
Außerdem gibt es noch eine kleine Testsammlung im DSpace-IR:
https://research-repository.st-andrews.ac.uk/handle/10023/583
KlausGraf - am Samstag, 11. Juli 2015, 13:04 - Rubrik: Digitale Bibliotheken
noch kein Kommentar - Kommentar verfassen
KlausGraf - am Samstag, 11. Juli 2015, 12:29 - Rubrik: Archivrecht
Dann ärgert das Schmalenstroer zurecht:
http://schmalenstroer.net/blog/2015/07/random-house-verliert-gegen-goebbels-erben/
Update:
http://the1709blog.blogspot.de/2015/07/publisher-must-pay-for-using-goebbeld.html
http://schmalenstroer.net/blog/2015/07/random-house-verliert-gegen-goebbels-erben/
Update:
http://the1709blog.blogspot.de/2015/07/publisher-must-pay-for-using-goebbeld.html
KlausGraf - am Samstag, 11. Juli 2015, 01:05 - Rubrik: Archivrecht
noch kein Kommentar - Kommentar verfassen
Über die oberflächliche Arbeitsweise von Stefanie Albus-Kötz: Von Krautgärten, Äckern, Gülten und Hühnern (2014) über das Kloster Adelberg habe ich mich vor einiger Zeit ausführlich geäußert:
http://archiv.twoday.net/stories/1022426385/
Ein krasses Beispiel für den mangelnden Erkenntniswillen, die durchaus ärgerliche Weigerung, den Dingen dort auf den Grund zu gehen, wo es geboten ist, stellt die Fußnote über das Studium des Adelberger Abts Leonhard Dürr dar (S. 28 Anm. 205). Dürr leitete die Prämonstratenserabtei von 1501 bis zu seinem Tod 1538.
http://beacon.findbuch.de/seealso/pnd-aks?format=sources&id=119657902
Der Bauernsohn aus Zell unter Aichelberg bezog 1480 mit den Adelberger Prämonstratensern Konrad Ermann und Johannes Jud die Universität Tübingen. 1482 wurden er und Ermann jeweils Baccalaureus; Dürr erreichte 1484 den Grad eines Magister artium. Wie schon Werner Kuhn 1971 bemerkte Albus-Kötz, dass Dürr unmöglich am 4. April 1483 doctor iuris civilis geworden sein kann, wenn er erst 1484 den Magistergrad erworben hat. Im Steinenberger Lagerbuch 1524 heißt er Doktor beider Rechte.
Zumindest das Datum dürfte falsch sein, mutmaßte Albus-Kötz. es könne sich aber auch um eine Person gleichen Namens handeln. Sie vermisste einen Beleg für ein Studium Dürrs in Pavia bei ihrer Quelle, dem Aufsatz von Irmgard Kothe: Dr. Ludwig Vergenhans und andere Württemberger auf der Universität Ferrara. In: Württembergische Vierteljahrshefte für Landesgeschichte NF 42 (1936), S. 270-281, hier S. 275 Nr. 11: "Dur, Leonardus, de Addelberg Al." In Adelberg gab es nur das Kloster, das Dorf daneben hieß Hundsholz. Es ist also schon völliger Unsinn anzunehmen, dass es sich um zwei Personen gehandelt haben könnte. Das falsche Datum 1483 hat Kothe auch in ihrer Monographie zum fürstlichen Rat in Württemberg angegeben.
In den Familiengeschichtlichen Blättern 34 (1936), S. 222-230 erschien: Deutsche, die 1420-1560 in Ferrara den Dr.-Titel erworben haben. Auszug aus G. Pardi: Titoli dottorali conferiti delle studio di Ferrara nel sec. 15 e 16., 1900, zusammengestellt von cand. phil. Irmgard Kothe, Göttingen. Als Nr. 72 erscheint S. 224 Leonardus Dur mit dem 3.IV.1493! Kothe hat also in ihrem anderen Aufsatz aus der 9 eine 8 gemacht und später von sich selbst den Irrtum abgeschrieben.
Was ist in solchen Fall zu tun? Man hat die gedruckte Quelle Kothes, das Buch von Giuseppe Pardi aus dem Jahr 1900, zu konsultieren, um zu prüfen, welches Datum stimmt (vorausgesetzt, Pardi hat nicht ebenfalls einen Fehler begangen). Eine Tübinger Doktorandin hätte die Arbeit problemlos in der WLB Stuttgart einsehen oder per Fernleihe bestellen können.
HathiTrust hält ein mit US-Proxy einsehbares Digitalisat bereit:
http://hdl.handle.net/2027/uiug.30112071290818?urlappend=%3Bseq=98
Die Promotion erfolgte am 3. April 1493. Als Studienorte wurden in Ferrara Tübingen und Pavia vermerkt, Kothe blieb also keinen Beleg schuldig, sondern hat einfach die Angaben ihrer Quelle reproduziert. Bei der Übernahme der Daten in den Aufsatz in den WVjh hat sie noch einen zweiten Fehler begangen. Dürr promovierte nach Pardi S. 92f. im kanonischen Recht (so auch der Aufsatz in den Familiengeschichtlichen Blättern), nicht zum Dr.iur.civ. (und zwar bei Ant. Leutus, Phil. Bardella, um die Angaben Pardis komplett zu Dürr auszuschöpfen).
Leonhard Dürr hat also nach dem Tübinger Studium in Italien studiert und zwar zunächst in Pavia und dann in Ferrara, wo er am 3. April 1493 (nicht 1483) zum Dr. des Kirchenrechts promoviert wurde. Da er später Dr. beider Rechte heißt, hat er wohl noch in Italien den Dr. des weltlichen Rechts erworben - für einen Ordensmann eine bemerkenswerte akademische Karriere. Sie zeigt, dass man in Adelberg auf gelehrte Bildung setzte.
In der Münchner Handschrift Clm 15331 ist eine von Dürr verfasste umfangreiche Abhandlung zur Wahl des Abts überliefert, sicher Frucht seiner kanonistischen Studien.
http://personendatenbank.germania-sacra.de/books/view/69/236
#forschung
Wappen Dürrs am Adelberger Hof in Göppingen
http://archiv.twoday.net/stories/1022426385/
Ein krasses Beispiel für den mangelnden Erkenntniswillen, die durchaus ärgerliche Weigerung, den Dingen dort auf den Grund zu gehen, wo es geboten ist, stellt die Fußnote über das Studium des Adelberger Abts Leonhard Dürr dar (S. 28 Anm. 205). Dürr leitete die Prämonstratenserabtei von 1501 bis zu seinem Tod 1538.
http://beacon.findbuch.de/seealso/pnd-aks?format=sources&id=119657902
Der Bauernsohn aus Zell unter Aichelberg bezog 1480 mit den Adelberger Prämonstratensern Konrad Ermann und Johannes Jud die Universität Tübingen. 1482 wurden er und Ermann jeweils Baccalaureus; Dürr erreichte 1484 den Grad eines Magister artium. Wie schon Werner Kuhn 1971 bemerkte Albus-Kötz, dass Dürr unmöglich am 4. April 1483 doctor iuris civilis geworden sein kann, wenn er erst 1484 den Magistergrad erworben hat. Im Steinenberger Lagerbuch 1524 heißt er Doktor beider Rechte.
Zumindest das Datum dürfte falsch sein, mutmaßte Albus-Kötz. es könne sich aber auch um eine Person gleichen Namens handeln. Sie vermisste einen Beleg für ein Studium Dürrs in Pavia bei ihrer Quelle, dem Aufsatz von Irmgard Kothe: Dr. Ludwig Vergenhans und andere Württemberger auf der Universität Ferrara. In: Württembergische Vierteljahrshefte für Landesgeschichte NF 42 (1936), S. 270-281, hier S. 275 Nr. 11: "Dur, Leonardus, de Addelberg Al." In Adelberg gab es nur das Kloster, das Dorf daneben hieß Hundsholz. Es ist also schon völliger Unsinn anzunehmen, dass es sich um zwei Personen gehandelt haben könnte. Das falsche Datum 1483 hat Kothe auch in ihrer Monographie zum fürstlichen Rat in Württemberg angegeben.
In den Familiengeschichtlichen Blättern 34 (1936), S. 222-230 erschien: Deutsche, die 1420-1560 in Ferrara den Dr.-Titel erworben haben. Auszug aus G. Pardi: Titoli dottorali conferiti delle studio di Ferrara nel sec. 15 e 16., 1900, zusammengestellt von cand. phil. Irmgard Kothe, Göttingen. Als Nr. 72 erscheint S. 224 Leonardus Dur mit dem 3.IV.1493! Kothe hat also in ihrem anderen Aufsatz aus der 9 eine 8 gemacht und später von sich selbst den Irrtum abgeschrieben.
Was ist in solchen Fall zu tun? Man hat die gedruckte Quelle Kothes, das Buch von Giuseppe Pardi aus dem Jahr 1900, zu konsultieren, um zu prüfen, welches Datum stimmt (vorausgesetzt, Pardi hat nicht ebenfalls einen Fehler begangen). Eine Tübinger Doktorandin hätte die Arbeit problemlos in der WLB Stuttgart einsehen oder per Fernleihe bestellen können.
HathiTrust hält ein mit US-Proxy einsehbares Digitalisat bereit:
http://hdl.handle.net/2027/uiug.30112071290818?urlappend=%3Bseq=98
Die Promotion erfolgte am 3. April 1493. Als Studienorte wurden in Ferrara Tübingen und Pavia vermerkt, Kothe blieb also keinen Beleg schuldig, sondern hat einfach die Angaben ihrer Quelle reproduziert. Bei der Übernahme der Daten in den Aufsatz in den WVjh hat sie noch einen zweiten Fehler begangen. Dürr promovierte nach Pardi S. 92f. im kanonischen Recht (so auch der Aufsatz in den Familiengeschichtlichen Blättern), nicht zum Dr.iur.civ. (und zwar bei Ant. Leutus, Phil. Bardella, um die Angaben Pardis komplett zu Dürr auszuschöpfen).
Leonhard Dürr hat also nach dem Tübinger Studium in Italien studiert und zwar zunächst in Pavia und dann in Ferrara, wo er am 3. April 1493 (nicht 1483) zum Dr. des Kirchenrechts promoviert wurde. Da er später Dr. beider Rechte heißt, hat er wohl noch in Italien den Dr. des weltlichen Rechts erworben - für einen Ordensmann eine bemerkenswerte akademische Karriere. Sie zeigt, dass man in Adelberg auf gelehrte Bildung setzte.
In der Münchner Handschrift Clm 15331 ist eine von Dürr verfasste umfangreiche Abhandlung zur Wahl des Abts überliefert, sicher Frucht seiner kanonistischen Studien.
http://personendatenbank.germania-sacra.de/books/view/69/236
#forschung
KlausGraf - am Freitag, 10. Juli 2015, 23:08 - Rubrik: Landesgeschichte
noch kein Kommentar - Kommentar verfassen
noch kein Kommentar - Kommentar verfassen
http://digital.bodleian.ox.ac.uk/
Darunter keine 50 kompletten Manuskripte in guter Auflösung. Aber anscheinend nichts Neues gegenüber
http://image.ox.ac.uk/list?collection=bodleian
Permalinks nicht gefunden: Identifier sind nicht als Links anklickbar.
Alternativ kann man die Digitalisate in einem "Universal Viewer" öffnen.
Digitalisate aus der Google-Kooperation fehlen, die muss man nach wie vor im OPAC recherchieren. Dass alle Digitalisate der bisherigen Website
http://www2.odl.ox.ac.uk/gsdl/cgi-bin/library
übernommen wurden, wage ich zu bezweifeln.
Keine CC-Lizenz, eine Nachnutzbarkeit für nicht-kommerzielle Zwecke gibt es nur gegen Copyfraud-Anerkenntnis:
http://digital.bodleian.ox.ac.uk/terms.html
Ein Download (mit geringer Auflösung) ist nur bei Einzelseiten möglich.
Kein RSS-Feed, auch kein Newsletter (wie in Cambridge).
Fazit: erhebliche Mängel.
Via
http://www.bodleian.ox.ac.uk/news/2015/jul-09

Darunter keine 50 kompletten Manuskripte in guter Auflösung. Aber anscheinend nichts Neues gegenüber
http://image.ox.ac.uk/list?collection=bodleian
Permalinks nicht gefunden: Identifier sind nicht als Links anklickbar.
Alternativ kann man die Digitalisate in einem "Universal Viewer" öffnen.
Digitalisate aus der Google-Kooperation fehlen, die muss man nach wie vor im OPAC recherchieren. Dass alle Digitalisate der bisherigen Website
http://www2.odl.ox.ac.uk/gsdl/cgi-bin/library
übernommen wurden, wage ich zu bezweifeln.
Keine CC-Lizenz, eine Nachnutzbarkeit für nicht-kommerzielle Zwecke gibt es nur gegen Copyfraud-Anerkenntnis:
http://digital.bodleian.ox.ac.uk/terms.html
Ein Download (mit geringer Auflösung) ist nur bei Einzelseiten möglich.
Kein RSS-Feed, auch kein Newsletter (wie in Cambridge).
Fazit: erhebliche Mängel.
Via
http://www.bodleian.ox.ac.uk/news/2015/jul-09

KlausGraf - am Freitag, 10. Juli 2015, 12:52 - Rubrik: Digitale Bibliotheken
http://www.spiegel.de/kultur/musik/plagiate-in-der-popmusik-alles-nur-geklaut-a-1042726.html
http://www.theguardian.com/music/2015/jul/02/the-great-rocknroll-swindle-10-classic-stolen-pop-songs-bob-dylan-elvis-new-order
http://www.theguardian.com/music/2015/jul/02/the-great-rocknroll-swindle-10-classic-stolen-pop-songs-bob-dylan-elvis-new-order
KlausGraf - am Freitag, 10. Juli 2015, 12:47 - Rubrik: Archivrecht
noch kein Kommentar - Kommentar verfassen
Mit großer Mehrheit hat das EU-Parlament eine Verschärfung des Urheberrechts abgelehnt, die eine Einschränkung der Panoramafreiheit bedeutet hätte.
https://juliareda.eu/2015/07/eu-parliament-defends-freedom-of-panorama-calls-for-copyright-reform/
Siehe hier:
http://archiv.twoday.net/search?q=panoramafrei
https://juliareda.eu/2015/07/eu-parliament-defends-freedom-of-panorama-calls-for-copyright-reform/
Siehe hier:
http://archiv.twoday.net/search?q=panoramafrei
KlausGraf - am Donnerstag, 9. Juli 2015, 13:40 - Rubrik: Archivrecht
noch kein Kommentar - Kommentar verfassen
Antonio Moreno Hernández: "I am pleased to inform you that the new databases of incunabula of classical Latin authors held in Spain and Portugal prepared at the National Distance Education University (UNED, Madrid) are now available for free access.
CICLE (Corpus of Classic Latin Incunabula in Spain) is a relational database which is focused on the heritage of incunable editions of Latin classics produced in printing presses located in Spain from the 1470s till 1500, including printings in Latin and in translation. The database identifies the collection of editions and the surviving copies in Spain as well as elsewhere.
Access to CICLE: http://www.incunabula.uned.es/repertorios.php?apartado=Cicle&seccion=acceso
The CICLPor database (Corpus of Classic Latin Incunabula preserved in Portuguese libraries) comprises the Portuguese heritage of copies of incunabula of Latin authors from the Archaic period until Late Antiquity, ending at the time of Isidore of Seville (ca. 560-636). Incunabula included in CICLPor were printed outside of Portugal since in this period no Latin classic texts were produced by printing presses located in the country. Editions in Latin as well as translations are included.
Access to CICLpor: http://www.incunabula.uned.es/repertorios.php?apartado=CiclPor&seccion=acceso
As you can see, CICLE and CICLPor are linked to GW, ISTC, USTC and TW.
CICLE and CICLPor are dynamic tools, constantly being improved. We'd love to hear what you think and any suggestions you may have.
You can also visit the website on Latin classics in the early stages of printing:
http://www.incunabula.uned.es/ " (INCUNABULA-L)
CICLE (Corpus of Classic Latin Incunabula in Spain) is a relational database which is focused on the heritage of incunable editions of Latin classics produced in printing presses located in Spain from the 1470s till 1500, including printings in Latin and in translation. The database identifies the collection of editions and the surviving copies in Spain as well as elsewhere.
Access to CICLE: http://www.incunabula.uned.es/repertorios.php?apartado=Cicle&seccion=acceso
The CICLPor database (Corpus of Classic Latin Incunabula preserved in Portuguese libraries) comprises the Portuguese heritage of copies of incunabula of Latin authors from the Archaic period until Late Antiquity, ending at the time of Isidore of Seville (ca. 560-636). Incunabula included in CICLPor were printed outside of Portugal since in this period no Latin classic texts were produced by printing presses located in the country. Editions in Latin as well as translations are included.
Access to CICLpor: http://www.incunabula.uned.es/repertorios.php?apartado=CiclPor&seccion=acceso
As you can see, CICLE and CICLPor are linked to GW, ISTC, USTC and TW.
CICLE and CICLPor are dynamic tools, constantly being improved. We'd love to hear what you think and any suggestions you may have.
You can also visit the website on Latin classics in the early stages of printing:
http://www.incunabula.uned.es/ " (INCUNABULA-L)
KlausGraf - am Donnerstag, 9. Juli 2015, 13:08 - Rubrik: English Corner
noch kein Kommentar - Kommentar verfassen