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BayObLG Fideikommisssenat, Beschluß vom 27. 10. 2004 - FkBR 1/03
Die Entscheidung betrifft auch das Thurn und Taxis Zentralarchiv in Regensburg.
Auszug: a) Das Bayerische Denkmalschutzgesetz vom 25. 6. 1973 (BayRS 2242-1-K) hat keine Veränderung bewirkt, die eine Aufhebung der Sicherungsbeschlüsse rechtfertigen könnte (vgl. Beschl. des OLG Frankfurt a.M. v. 22. 6. 1982 - FS 66 - für das HessDenkmalschutzG, Denkmalschutzinformation [DSI] 1985, H. 5, S. 28ff.; vgl. ferner die dagegen eingelegte und nicht angenommene Verfassungsbeschwerde, BVerfG, Beschl. v. 15. 5. 1985 - 1 BvR 942/82). Bei der Normierung des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes wurde das Fideikommissgesetz nicht angetastet, vgl. Art. 27, 28 BayDenkmSchG. Die in den Sicherungsbeschlüssen vorgesehenen Maßnahmen werden durch das Bayerische Denkmalschutzgesetz auch nicht überholt (Eberl/Martin/Petzet, BayDenkmSchG, 5. Aufl., Art. 4 Rdnr. 19). Dem Denkmalschutz unterfallen bewegliche Denkmäler, zu denen die Bibliotheken und Archive gehören (Eberl/Martin/Petzet, Art. 1 Rdnr. 68), nämlich nur, wenn sie - was hier nicht der Fall ist - in die Denkmalliste eingetragen sind (vgl. Art. 10 BayDenkmSchG). Anders als nach Art. 10 II BayDenkmSchG bedarf nach den Bestimmungen der Sicherungsbeschlüsse die Veräußerung der geschützten Gegenstände der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Außerdem eröffnen die Sicherungsbeschlüsse auch die Möglichkeit, Bestimmungen über die Benutzungsmöglichkeit zu Forschungszwecken zu treffen. Das Bayerische Denkmalschutzgesetz enthält demgegenüber keine entsprechenden Regelungen. Die Verpflichtungen nach Denkmalrecht und Fideikommissgesetz stehen somit nebeneinander (so Kleeberg/Eberl, Kulturgüter im Privatbesitz, Rdnr. 670). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Senatsentscheidung vom 8. 2. 1989 (BayObLGZ 1989, 22 [25]). Der Senat hat dort ausgeführt, dass eine vom Fideikommissgericht im Zusammenhang mit dem Erlöschen der fideikommissrechtlichen Bindungen auferlegte Reallast zu Gunsten des Staates zur Sicherung etwaiger aus der Instandsetzung und Instandhaltung eines Baudenkmals entstehender Ersatzansprüche im Hinblick auf Art. 4 BayDenkmSchG nicht mehr nötig ist und die Belastung deshalb aufzuheben ist. Eine Vergleichbarkeit mit dem vorliegenden Fall ist nicht gegeben.
b) Eine Änderung der rechtlichen Verhältnisse könnte auch dadurch eingetreten sein, dass die getroffenen Schutz- und Sicherungsmaßnahmen mit heutigem Verfassungsrecht nicht mehr im Einklang stehen. Dies ist jedoch nicht der Fall.
aa) Ein Verstoß gegen Art. 14 GG liegt nicht vor.
(1) Die Beschlüsse des OLG aus dem Jahr 1943 stellen keine Enteignung dar, weil sie keine konkreten Eigentumspositionen zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben entziehen, sondern die Nutzungsmöglichkeiten nur generell und abstrakt beschränken. Sie bestimmen damit Inhalt und Schranken des Eigentums i.S. von Art. 14 I 2 GG. Diese Einordnung der Beschränkungen ist von der Intensität der den Rechtsinhaber betreffenden Belastung unabhängig. Sie behalten ihre Gültigkeit selbst in den Fällen, in denen der Eingriff in seinen Auswirkungen für den Betroffenen einer Enteignung nahe- oder gleichkommt (BVerfGE 100, 226 [240] = NJW 1999, 2877).
(2) Bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums sind die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen. Einschränkungen der Eigentümerbefugnisse dürfen nicht weiter gehen, als der Schutzzweck reicht, dem die Regelung dient. Begrenzungen der Eigentümerbefugnisse sind in diesem Rahmen als Ausfluss der Sozialgebundenheit des Eigentums (Art. 14 II GG) grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmen (BVerfGE 100, 226 [241] = NJW 1999, 2877).
(3) Der Schutz von Kulturgütern ist eine Gemeinwohlaufgabe von hohem Rang, der einschränkende Regelungen i.S. von Art. 14 I 2 GG rechtfertigt. Die in den Beschlüssen des OLG angeordneten Maßnahmen sind geeignet und erforderlich, den Zweck des Kulturgüterschutzes zu erfüllen. Ein anderes, gleich wirksames, aber das Eigentum weniger beeinträchtigendes Mittel ist nicht erkennbar.
(4) Eigentümern dürfen keine übermäßigen und unzumutbaren Belastungen auferlegt werden. Die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit hängt von der geschichtlichen, politischen, sozialen und wirtschaftlichen Situation ab. Die Grenzen der Sozialbindung werden regelmäßig überschritten bei Eingriffen in bereits verwirklichte Nutzungen und beim Ausschluss von Nutzungsmöglichkeiten, die sich nach Lage der Dinge objektiv anbieten oder sogar aufdrängen (Sprecher, Beschränkungen des Handels mit Kulturgut und die Eigentumsgarantie, S. 44 m.w. Nachw.). Die vom OLG getroffenen Maßnahmen führen nicht zu einer unverhältnismäßigen Belastung des Eigentümers. Angesichts des hohen Rangs des Kulturgüterschutzes muss es der Bet. zu 1 hinnehmen, dass ihm eine rentablere Nutzung von Hofbibliothek und Zentralarchiv verwehrt wird (vgl. BVerfGE 100, 226 [242] = NJW 1999, 2877). Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass es die Beschlüsse des OLG nicht ausschließen, mit Genehmigung der nach pflichtgemäßem Ermessen zur Entscheidung berufenen Aufsichtsbehörde die fraglichen Kulturgüter an einen Träger zu veräußern, der das öffentliche Interesse an der Erhaltung der Kulturgüter wahrt. In diesem Zusammenhang kann auch nicht außer Betracht bleiben, dass Bibliothek und Zentralarchiv anders als bürgerliches Eigentum nicht unter marktkonformen Bedingungen, sondern unter dem Privileg einer herrschaftlichen Position geschaffen oder erworben wurden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass derzeit durch den „Betreuungsvertrag“ mit der Universität Regensburg die Belastungen durch Bibliothek und Archiv in Regensburg wesentlich gemindert werden.
(5) Ergänzend ist zu bemerken, dass die Beschlüsse des OLG keine Beschränkungen bestimmen, die nicht schon vorher bestanden haben. Der einzige Unterschied besteht darin, dass die vorher im Interesse der Familie bestehenden Beschränkungen nunmehr im öffentlichen Interesse aufrechterhalten wurden (vgl. OLG Zweibrücken, OLGZ 1981, 139 [143]; BayObLGZ 1986, 382 [387]).
(6) Dem Einwand des Bet. zu 1, die fideikommissrechtlichen Beschränkungen könnten nicht „ewig“ bestehen bleiben, kann nicht durch eine Entscheidung der Fideikommissgerichte, sondern nur durch gesetzgeberische Maßnahmen entsprochen werden.
bb) Auch der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG ist nicht verletzt. Es ist zwar richtig, dass eine Ungleichbehandlung der Eigentümer von Kulturgütern aus aufgelösten Fideikommissen und von Kulturguteigentümern anderer Herkunft besteht. Es wird aber nicht Gleiches ungleich, sondern Ungleiches entsprechend seiner Eigenart behandelt.
Ein Familienfideikommiss ist ein durch privates Rechtsgeschäft gebundenes Sondervermögen, das grundsätzlich unveräußerlich und unbelastbar ist, von bestimmten Familienmitgliedern nacheinander in einer von vornherein festgelegten Folgeordnung genutzt wird und dazu bestimmt ist, die wirtschaftliche Kraft und das soziale Ansehen einer Familie dauernd zu erhalten. Die Fideikommisse verdanken ihre Entstehung dem Wunsch der grundbesitzenden Familien, insbesondere des Adels, ihren Besitzstand geschlossen zu erhalten (Koehler-Heinemann, S. 67). Fideikommissvermögen wurde in der Regel unter dem Privileg einer herrschaftlichen Position geschaffen oder erworben. Dies war so auch im vorliegenden Fall. Der Bet. zu 1 trägt vor, das Vermögen des Hauses Thurn und Taxis sei durch unternehmerische Tätigkeit, durch die Thurn und Taxis´sche Post, erworben worden. Diese war jedoch nicht ein Privatunternehmen wie jedes andere auch, sondern war mit dem Privileg einer herrschaftlichen Position verbunden (vgl. Meyers Enzyklopädisches Lexikon XIX, S. 167).
BayObLG Fideikommisssenat, Beschluß vom 27. 10. 2004 - FkBR 1/03
Die Entscheidung betrifft auch das Thurn und Taxis Zentralarchiv in Regensburg.
Auszug: a) Das Bayerische Denkmalschutzgesetz vom 25. 6. 1973 (BayRS 2242-1-K) hat keine Veränderung bewirkt, die eine Aufhebung der Sicherungsbeschlüsse rechtfertigen könnte (vgl. Beschl. des OLG Frankfurt a.M. v. 22. 6. 1982 - FS 66 - für das HessDenkmalschutzG, Denkmalschutzinformation [DSI] 1985, H. 5, S. 28ff.; vgl. ferner die dagegen eingelegte und nicht angenommene Verfassungsbeschwerde, BVerfG, Beschl. v. 15. 5. 1985 - 1 BvR 942/82). Bei der Normierung des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes wurde das Fideikommissgesetz nicht angetastet, vgl. Art. 27, 28 BayDenkmSchG. Die in den Sicherungsbeschlüssen vorgesehenen Maßnahmen werden durch das Bayerische Denkmalschutzgesetz auch nicht überholt (Eberl/Martin/Petzet, BayDenkmSchG, 5. Aufl., Art. 4 Rdnr. 19). Dem Denkmalschutz unterfallen bewegliche Denkmäler, zu denen die Bibliotheken und Archive gehören (Eberl/Martin/Petzet, Art. 1 Rdnr. 68), nämlich nur, wenn sie - was hier nicht der Fall ist - in die Denkmalliste eingetragen sind (vgl. Art. 10 BayDenkmSchG). Anders als nach Art. 10 II BayDenkmSchG bedarf nach den Bestimmungen der Sicherungsbeschlüsse die Veräußerung der geschützten Gegenstände der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Außerdem eröffnen die Sicherungsbeschlüsse auch die Möglichkeit, Bestimmungen über die Benutzungsmöglichkeit zu Forschungszwecken zu treffen. Das Bayerische Denkmalschutzgesetz enthält demgegenüber keine entsprechenden Regelungen. Die Verpflichtungen nach Denkmalrecht und Fideikommissgesetz stehen somit nebeneinander (so Kleeberg/Eberl, Kulturgüter im Privatbesitz, Rdnr. 670). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Senatsentscheidung vom 8. 2. 1989 (BayObLGZ 1989, 22 [25]). Der Senat hat dort ausgeführt, dass eine vom Fideikommissgericht im Zusammenhang mit dem Erlöschen der fideikommissrechtlichen Bindungen auferlegte Reallast zu Gunsten des Staates zur Sicherung etwaiger aus der Instandsetzung und Instandhaltung eines Baudenkmals entstehender Ersatzansprüche im Hinblick auf Art. 4 BayDenkmSchG nicht mehr nötig ist und die Belastung deshalb aufzuheben ist. Eine Vergleichbarkeit mit dem vorliegenden Fall ist nicht gegeben.
b) Eine Änderung der rechtlichen Verhältnisse könnte auch dadurch eingetreten sein, dass die getroffenen Schutz- und Sicherungsmaßnahmen mit heutigem Verfassungsrecht nicht mehr im Einklang stehen. Dies ist jedoch nicht der Fall.
aa) Ein Verstoß gegen Art. 14 GG liegt nicht vor.
(1) Die Beschlüsse des OLG aus dem Jahr 1943 stellen keine Enteignung dar, weil sie keine konkreten Eigentumspositionen zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben entziehen, sondern die Nutzungsmöglichkeiten nur generell und abstrakt beschränken. Sie bestimmen damit Inhalt und Schranken des Eigentums i.S. von Art. 14 I 2 GG. Diese Einordnung der Beschränkungen ist von der Intensität der den Rechtsinhaber betreffenden Belastung unabhängig. Sie behalten ihre Gültigkeit selbst in den Fällen, in denen der Eingriff in seinen Auswirkungen für den Betroffenen einer Enteignung nahe- oder gleichkommt (BVerfGE 100, 226 [240] = NJW 1999, 2877).
(2) Bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums sind die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen. Einschränkungen der Eigentümerbefugnisse dürfen nicht weiter gehen, als der Schutzzweck reicht, dem die Regelung dient. Begrenzungen der Eigentümerbefugnisse sind in diesem Rahmen als Ausfluss der Sozialgebundenheit des Eigentums (Art. 14 II GG) grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmen (BVerfGE 100, 226 [241] = NJW 1999, 2877).
(3) Der Schutz von Kulturgütern ist eine Gemeinwohlaufgabe von hohem Rang, der einschränkende Regelungen i.S. von Art. 14 I 2 GG rechtfertigt. Die in den Beschlüssen des OLG angeordneten Maßnahmen sind geeignet und erforderlich, den Zweck des Kulturgüterschutzes zu erfüllen. Ein anderes, gleich wirksames, aber das Eigentum weniger beeinträchtigendes Mittel ist nicht erkennbar.
(4) Eigentümern dürfen keine übermäßigen und unzumutbaren Belastungen auferlegt werden. Die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit hängt von der geschichtlichen, politischen, sozialen und wirtschaftlichen Situation ab. Die Grenzen der Sozialbindung werden regelmäßig überschritten bei Eingriffen in bereits verwirklichte Nutzungen und beim Ausschluss von Nutzungsmöglichkeiten, die sich nach Lage der Dinge objektiv anbieten oder sogar aufdrängen (Sprecher, Beschränkungen des Handels mit Kulturgut und die Eigentumsgarantie, S. 44 m.w. Nachw.). Die vom OLG getroffenen Maßnahmen führen nicht zu einer unverhältnismäßigen Belastung des Eigentümers. Angesichts des hohen Rangs des Kulturgüterschutzes muss es der Bet. zu 1 hinnehmen, dass ihm eine rentablere Nutzung von Hofbibliothek und Zentralarchiv verwehrt wird (vgl. BVerfGE 100, 226 [242] = NJW 1999, 2877). Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass es die Beschlüsse des OLG nicht ausschließen, mit Genehmigung der nach pflichtgemäßem Ermessen zur Entscheidung berufenen Aufsichtsbehörde die fraglichen Kulturgüter an einen Träger zu veräußern, der das öffentliche Interesse an der Erhaltung der Kulturgüter wahrt. In diesem Zusammenhang kann auch nicht außer Betracht bleiben, dass Bibliothek und Zentralarchiv anders als bürgerliches Eigentum nicht unter marktkonformen Bedingungen, sondern unter dem Privileg einer herrschaftlichen Position geschaffen oder erworben wurden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass derzeit durch den „Betreuungsvertrag“ mit der Universität Regensburg die Belastungen durch Bibliothek und Archiv in Regensburg wesentlich gemindert werden.
(5) Ergänzend ist zu bemerken, dass die Beschlüsse des OLG keine Beschränkungen bestimmen, die nicht schon vorher bestanden haben. Der einzige Unterschied besteht darin, dass die vorher im Interesse der Familie bestehenden Beschränkungen nunmehr im öffentlichen Interesse aufrechterhalten wurden (vgl. OLG Zweibrücken, OLGZ 1981, 139 [143]; BayObLGZ 1986, 382 [387]).
(6) Dem Einwand des Bet. zu 1, die fideikommissrechtlichen Beschränkungen könnten nicht „ewig“ bestehen bleiben, kann nicht durch eine Entscheidung der Fideikommissgerichte, sondern nur durch gesetzgeberische Maßnahmen entsprochen werden.
bb) Auch der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG ist nicht verletzt. Es ist zwar richtig, dass eine Ungleichbehandlung der Eigentümer von Kulturgütern aus aufgelösten Fideikommissen und von Kulturguteigentümern anderer Herkunft besteht. Es wird aber nicht Gleiches ungleich, sondern Ungleiches entsprechend seiner Eigenart behandelt.
Ein Familienfideikommiss ist ein durch privates Rechtsgeschäft gebundenes Sondervermögen, das grundsätzlich unveräußerlich und unbelastbar ist, von bestimmten Familienmitgliedern nacheinander in einer von vornherein festgelegten Folgeordnung genutzt wird und dazu bestimmt ist, die wirtschaftliche Kraft und das soziale Ansehen einer Familie dauernd zu erhalten. Die Fideikommisse verdanken ihre Entstehung dem Wunsch der grundbesitzenden Familien, insbesondere des Adels, ihren Besitzstand geschlossen zu erhalten (Koehler-Heinemann, S. 67). Fideikommissvermögen wurde in der Regel unter dem Privileg einer herrschaftlichen Position geschaffen oder erworben. Dies war so auch im vorliegenden Fall. Der Bet. zu 1 trägt vor, das Vermögen des Hauses Thurn und Taxis sei durch unternehmerische Tätigkeit, durch die Thurn und Taxis´sche Post, erworben worden. Diese war jedoch nicht ein Privatunternehmen wie jedes andere auch, sondern war mit dem Privileg einer herrschaftlichen Position verbunden (vgl. Meyers Enzyklopädisches Lexikon XIX, S. 167).
KlausGraf - am Donnerstag, 19. Oktober 2006, 00:46 - Rubrik: Archivrecht
NVwZ-RR 2003, S. 323
1. Auch wenn die Satzung einer Stiftung des Privatrechts nur eine Vertretung durch den Vorstand regelt, kann einem Aufsichts- oder Kontrollorgan ausnahmsweise die Prozessführungsbefugnis für ein gerichtliches Vorgehen gegen die staatliche Stiftungsaufsicht zustehen, wenn ohne die Zuerkennung einer solchen Befugnis nicht gewährleistet wäre, dass die Stiftungsaufsicht im Einzelfall ihrer Verpflichtung nachkommt, den Stifterwillen und den Stiftungszweck gegenüber der Stiftung und ihren Organen durchzusetzen.
2. Für ein gerichtliches Vorgehen gegen die Stiftungsaufsicht aus eigenem Recht ist ein Stiftungsorgan weder beteiligungsfähig noch klagebefugt.
OVG Berlin, Beschluß vom 1. 11. 2002 - 2 S 29/02
[Abdruck auch: Deutsches Verwaltungsblatt 2003, S. 342 ff.]
Zum Sachverhalt:
Die Bet. streiten im vorläufigen Rechtsschutzverfahren um die Vollziehungsfähigkeit einer stiftungsaufsichtlichen Genehmigung für die Neufassung einer Stiftungssatzung. Die Ast. zu 1 (im Folgenden: Stiftung) ist eine rechtsfähige Stiftung des Privatrechts. Sie wird im vorliegenden Verfahren durch das nach § 6 der ursprünglichen Stiftungssatzung aus dem Jahre 1936 gebildete Aufsichtsorgan vertreten, das zugleich als Ast. zu 2 selbstständig am Verfahren beteiligt ist. Die Stiftung ist in zweiter Instanz auch als Beigel. beteiligt, wobei sie satzungsgemäß von dem Vorstand vertreten wird. Am 20. 7. 2001 beschloss der Stiftungsvorstand eine Änderung der Satzung, mit deren Hilfe eine gem. § 10 II BerlStiftG (GVBl S. 674) den gesetzlichen Anforderungen an Satzungen von Familienstiftungen genügende Satzungsregelung geschaffen werden soll. Die Änderungen betreffen - neben anderem - die organschaftliche Struktur der Stiftung und die Kompetenzen der Organe. Insbesondere ist in § 9 der Neufassung an Stelle des bisherigen Aufsichtsorgans ein so genannter Fachbeirat vorgesehen und nach § 7 als weiteres Organ ein so genannter Familienrat eingefügt. Der Ag. erteilte hierfür am 8. 3. 2002 die stiftungsaufsichtliche Genehmigung. Dagegen haben die Ast. des vorliegenden Verfahrens die beim VG noch anhängige Anfechtungsklage (22 A 117/02) erhoben. Sie halten die Genehmigung der Satzungsänderung für rechtswidrig, weil die dadurch bewirkte grundlegende Revision der gesamten Organstruktur dem Willen des Stifters nicht entspreche. Da die Stiftungsaufsicht auch der Wahrung der vom Stifter intendierten Kontrollmechanismen durch die von ihm verfügte Stellung der Organe und deren Aufgaben im Rahmen der Stiftung diene, sei die durch das Aufsichtsorgan vertretene Stiftung, zumindest aber das mit Kontrollaufgaben betraute Aufsichtsorgan, insoweit klagebefugt. Mit ihren vorläufigen Rechtsschutzanträgen haben die Ast. beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die stiftungsaufsichtliche Genehmigung anzuordnen, hilfsweise festzustellen, dass die Klage aufschiebende Wirkung hat.
Das VG hat diese Anträge zurückgewiesen. Die Beschwerde der Ast. zu 1 hatte Erfolg, die des Ast. zu 2 wurde zurückgewiesen.
Aus den Gründen:
Die Beschwerde der Ast. zu 1 ist begründet; auf ihren Hilfsantrag ist festzustellen, dass ihre Anfechtungsklage gegen die dem Vorstand der Stiftung erteilte stiftungsaufsichtliche Genehmigung der Satzungsänderung aufschiebende Wirkung hat. Der Beschwerde des Ast. zu 2 ist dagegen der Erfolg zu versagen.
Für die Entscheidung über die vorläufigen Rechtsschutzgesuche der Ast. ist verfahrensrechtlich die Bestimmung des § 80a VwGO heranzuziehen. Deren unmittelbarer Anwendung steht zwar entgegen, dass die stiftungsaufsichtliche Genehmigung der Satzungsänderung kein dieser Regelung als typische Konstellation zu Grunde liegender Verwaltungsakt mit Doppelwirkung ist, durch den ein Betroffener begünstigt und ein Dritter belastet wird. Denn es fehlt hier an dem dafür kennnzeichnenden echten Dreiecksverhältnis. Als durch den Vorstand vertretene Genehmigungsadressatin ist die Stiftung identisch mit der durch das Aufsichtsorgan vertretenen Ast. zu 1, und auch das als Ast. zu 2 selbstständige auftretende Aufsichtsorgan ist kein außenstehender Dritter, sondern Bestandteil der organschaftlichen Struktur der Stiftung. Die entsprechende Heranziehung der Verfahrensbestimmungen des § 80a VwGO ist jedoch unter Berücksichtigung der Abgrenzungsregelung des § 123a VwGO wegen der Gleichartigkeit der hier gegebenen verfahrensrechtlichen Konstellation mit den durch § 80a VwGO erfassten Fällen gerechtfertigt. Denn auch im vorliegenden Fall geht es im Ergebnis um die Vollziehbarkeit der stiftungsaufsichtlichen Satzungsgenehmigung, die der Stiftung auf Antrag ihres Vorstandes erteilt worden ist und gegen die sich die Ast. zu 1 und 2 mit gegenläufigen Rechtsschutzanträgen wenden.
Da der Ag. die Genehmigung nicht für sofort vollziehbar erklärt hat, ist von vornherein kein Raum für eine von den Ast. in erster Linie beantragten Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage, so dass nach dem Hilfsantrag in wiederum entsprechender Anwendung der §§ 80a III 2, 80 V VwGO (vgl. Schenke, VerwaltungsprozessR, 7. Aufl., Rdnr. 1015) auf Feststellung zu erkennen ist, dass die Klage aufschiebende Wirkung entfaltet.
Die dahingehende Feststellung kann allerdings nur nach dem Antrag der Ast. zu 1, also der durch das Aufsichtsorgan vertretenen Stiftung, ausgesprochen werden, da nur deren Klage aufschiebende Wirkung hat (B). Die Klage des Ast. zu 2 konnte dagegen keine aufschiebende Wirkung auslösen, da sie offensichtlich unzulässig ist und deshalb nach herrschender Meinung (vgl. die Nachw. bei Schenke, VerwaltungsprozessR, 7. Aufl., Rdnr. 959) die gem. § 80 I VwGO mit der Anfechtung eines belastenden Verwaltungsakts grundsätzlich unabhängig von den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs verbundene aufschiebende Wirkung nicht eingetreten ist (A).
A. Als Organ der Stiftung fehlt dem Ast. zu 2 offensichtlich die für das gerichtliche Vorgehen gegen die Satzungsgenehmigung erforderliche Klage- und Antragsbefugnis i.S. von § 42 II VwGO und insoweit auch die Beteiligungsfähigkeit entsprechend § 61 Nr. 2 VwGO. Denn er kann unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt durch die angefochtene Genehmigung in ihm zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt sein.
Die die Staatsaufsicht über Stiftungen regelnden Vorschriften des Berliner Stiftungsgesetzes dienen der der Aufsichtsbehörde im öffentlichen Interesse übertragenen Aufgabe, darüber zu wachen und sicherzustellen, dass die Angelegenheiten der Stiftung in Übereinstimmung mit dem Gesetz und dem sich aus dem Stiftungsgeschäft und der Satzung ergebenden Stifterwillen besorgt werden. Diese Aufgabenzuweisung hat ihren Grund darin, dass die Stiftung als einzige juristische Person des Privatrechts nicht mitgliedschaftlich verfasst ist und deshalb nicht durch an ihr vermögens- und kooperationsrechtlich beteiligte Mitglieder kontrolliert wird. Deshalb besteht ein öffentliches, von der Stiftungsaufsicht wahrzunehmendes Interesse daran, dass die Stiftungsorgane ihre Handlungsfreiheit nicht entgegen dem im Stiftungsgeschäft oder in der Stiftungssatzung niedergelegten Willen des Stifters ausüben (vgl. BVerwGE 40, 347 [350f.]). Damit fehlt den Vorschriften des Berliner Stiftungsgesetzes über die Stiftungsaufsicht eine auch die Rechte Dritter schützende Funktion (so OVG Berlin, Urt. v. 8. 6. 1982, in: Stift.Rspr. III, S. 152ff. = OVGE 16, 100 m.w.Nachw.; Urt. v. 30. 6. 1987 - 8 B 13/86; vgl. auch OVG Lüneburg, NJW 1985, 1572; VGH Mannheim, NJW 1985, 1573). Dementsprechend stellt auch die aufsichtsbehördliche Genehmigung eines Satzungsänderungsbeschlusses gem. § 5 I 3 BerlStiftG keinen Verwaltungsakt mit Doppelwirkung dar, der zugleich Dritte begünstigen oder belasten könnte. Als privatrechtsgestaltender, der präventiven Rechtmäßigkeitskontrolle dienender Verwaltungsakt ist sie vielmehr, wie andere stiftungsaufsichtliche Maßnahmen auch, allein an die Stiftung selbst und die für sie handelnden Organe gerichtet (vgl. VGH Mannheim, NJW 1985, 1573). Dritte, wie der Stifter selbst, Destinatäre oder einzelne Organmitglieder können hierdurch nur reflexweise, nicht aber in öffentlich geschützten Rechtspositionen berührt werden, unbeschadet der gegebenen Möglichkeit, ihnen hinsichtlich des der aufsichtlichen Genehmigung zu Grunde liegenden Satzungsbeschlusses etwa zustehenden zivilrechtlichen Ansprüche vor den ordentlichen Gerichten zu verfolgen (vgl. die zitierten Entscheidungen des OVG Berlin, OVGE 16, 100; OVG Münster, NWVBl 1992, 360).
„Dritter“ in diesem Sinne ist jedoch auch ein Stiftungsorgan, soweit es behauptet, durch einen Rechtsverstoß der Stiftungsaufsicht in eigenen Rechten verletzt zu sein. Die Stiftungsaufsicht hat nicht die Aufgabe, die einzelnen Organe als solche - etwa vor Übergriffen anderer Organe in ihren satzungsmäßigen Kompetenzbereich - zu schützen, sondern sie hat allein die ihr im öffentlichen Interesse zugewiesene Pflicht, die Verwirklichung des Stifterwillens im Rahmen der geltenden Gesetze zu gewährleisten. Unabhängig davon, welche Organe der Stifter in der Verfassung der Stiftung vorgesehen hat und mit welchen Kompetenzen und damit Kontrollbefugnissen diese intern ausgestattet sind, dient die so beschaffene Organstruktur doch allein dazu, den Stifterwillen und den Stiftungszweck zu erfüllen und sicherzustellen, dass die internen Entscheidungsprozesse unter Beachtung der den Organen vom Stifter selbst Schutz- und Zuordnungssubjekt der stiftungsaufsichtlichen Maßnahme sein. Lediglich im Rahmen der rechtlichen Beurteilung der aufsichtlich zu prüfenden einzelnen Handlungen und Entscheidungen der Stiftung kann die Frage Bedeutung gewinnen, inwieweit die stiftungsinterne Kompetenzregelung unter den Organen beachtet worden ist und welchen Einfluss ein Verstoß dagegen auf die Rechtmäßigkeit des Handelns der Stiftung im Ergebnis hat.
Dementsprechend hat auch im vorliegenden Fall das Aufsichtsorgan aus der Perspektive der öffentlich-rechtlichen Stiftungsaufsicht keine eigenständige Rechtsposition, sondern es besteht allein zu dem der Stiftung dienenden Zweck, diese in ihrem Bestand und ihrer Funktionsfähigkeit vor eigennützigen oder sonstwie schädigenden Entscheidungen des Vorstandes zu schützen. Wird es hierbei satzungs- oder rechtswidrig behindert, ist nicht das Organ, sondern nur die Stiftung als solche betroffen.
Das gilt entgegen der Auffassung der Ast. auch dann, wenn dem Aufsichtsorgan satzungsmäßig zustehende formale Mitwirkungsrechte verletzt worden sind, oder wenn durch die genehmigte Satzungsänderung die Identität des bisher bestehenden Aufsichtsorgans wesentlich geändert wird (a.A. für eine Beeinträchtigung der satzungsmäßigen Tätigkeit Leisner in der Anm. zum Urt. des OVG Berlin, OVGE 16, 100). Auch in diesen Fällen kann aus der maßgebenden Sicht der staatlichen Stiftungsaufsicht nur die Stiftung als solche in ihren Rechten verletzt sein. Es kann daher für die Frage der Antrags- und Klagebefugnis dahinstehen, ob dem Ast. zu 2 als Aufsichtsorgan satzungsmäßig ein konstitutives Mitwirkungsrecht bei dem Beschluss über die Neufassung der Satzung zugestanden hätte und welchen Einfluss auf diese Kompetenzfrage die zwischen den Bet. streitige Qualifikation der Stiftung als Familienstiftung haben könnte. Aus den dargelegten Gründen kann insbesondere eine Antrags- und Klagebefugnis des Aufsichtsorgans auch nicht aus einer „organbezogenen Schutzrichtung“ der Stiftungsaufsicht hergeleitet werden, wie sie die Ast. unter Hinweis auf die von ihnen eingeholte gutachterliche Stellungnahme von Prof. Dr. K vom 17. 4. 2002 geltend machen. Mit dem Institut der staatlichen Stiftungsaufsicht ist diese dem System der kommunalverfassungsrechtlichen und anderen Organstreitigkeiten entlehnte Konstruktion mangels Vergleichbarkeit der rechtlichen Strukturen unvereinbar. Dadurch, dass einzelnen Organen die eigene Antrags- und Klagebefugnis vorenthalten wird, ist im Übrigen eine Verminderung der Rechtsschutzmöglichkeiten der Stiftung - wie im Folgenden ausgeführt wird - nicht verbunden.
B. Der von der Stiftung, vertreten durch das Aufsichtsorgan, als Ast. zu 1 gestellte Feststellungsantrag ist dagegen begründet, da die entsprechende Anfechtungsklage der Stiftung im Verfahren (22 A 117/02) nicht offensichtlich unzulässig ist und deshalb aufschiebende Wirkung hat.
Die Klagebefugnis der Stiftung gem. § 42 II VwGO ist gegeben. Die Stiftung macht geltend, dass die durch die genehmigte Neufassung der Satzung bewirkten Veränderungen dem Willen des Stifters widersprechen. Außer einer Vergütungsbestimmung für den Vorstand (§ 6 VI) führt die Satzung insbesondere mit dem Familienrat ein neues Organ ein (§ 7) und überträgt diesem einige der zuvor dem Aufsichtsorgan zustehende Befugnisse (§ 8) und die Wahl des Vorstandes (§ 5); darüber hinaus wandelt sie das Aufsichtsorgan in einen Fachbeirat um, dessen Mitglieder nicht mehr von ihm selbst, sondern vom Familienrat berufen werden und der anders als bisher die Abberufung des Vorstandes nicht mehr direkt bei der Aufsichtsbehörde, sondern nur noch beim Familienrat beantragen kann (§ 9). Da die nunmehr genehmigte Fassung der Satzung eine weitgehende Änderung der Organstruktur und -kompetenzen mit sich bringt, kann zumindest die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden, dass sie im Widerspruch zu dem in der ursprünglichen Satzung zum Ausdruck kommenden Stifterwillen steht und damit Rechte der Stiftung verletzt.
Aber auch die Befugnis des Aufsichtsorgans, die Stiftung in diesem Verfahren zu vertreten, ist nicht - wie das VG meint - offensichtlich ausgeschlossen. Es spricht im Gegenteil alles dafür, dass eine wirksame Vertretung der Stiftung durch das Aufsichtsorgan gem. § 62 III VwGO jedenfalls für die hier in Frage stehende Anfechtung einer aufsichtlichen Satzungsgenehmigung anzuerkennen ist.
Allerdings lässt sich dies nicht ohne weiteres aus den gesetzlichen und satzungsmäßigen Bestimmungen über die reguläre Vertretung der Stiftung im Außenverhältnis herleiten. Nach § 86 I 1 i.V. mit § 26 II 1 BGB wird eine Stiftung durch ihren Vorstand vertreten, wobei in der Satzung gem. §§ 86 I 2, 26 II 2 und 30 BGB Abweichendes bestimmt werden kann. Ausdrücklich ist in der bisher geltenden Satzung der Stiftung eine derartige abweichende Regelung nicht getroffen worden. Nach deren § 5 S. 1 obliegt dem Vorstand die gesamte Geschäftsführung, was sinngemäß die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Stiftung umfasst. Es könnte jedoch eine Auslegung der geltenden Satzung in der Weise in Erwägung gezogen werden, dass dem mit Kontrollaufgaben eingesetzten Aufsichtsorgan stillschweigend die Befugnis zugewiesen ist, die Stiftung gerichtlich gegen schädigendes Verhalten des Vorstandes oder Versäumnisse der Stiftungsaufsicht zu vertreten. Anknüpfungspunkt einer dahingehenden ergänzenden Auslegung der Satzung könnte das dem Aufsichtsorgan nach § 6 III 5 der geltenden Satzung zustehende Recht sein, beim AG - an dessen Stelle nach § 12 II BerlStiftG in seiner ursprünglichen Fassung vom 11. 3. 1960 die Stiftungsaufsichtsbehörde getreten ist - die Abberufung des jeweiligen Vorstandes zu beantragen, falls dieser trotz Abmahnung ein die Stiftung schädigendes Verhalten fortsetzt oder sonstwie ein wichtiger Grund zu dessen Abberufung vorliegt. Gegenüber dem Abberufungsantrag, der die Prozessführungsbefugnis des Aufsichtsorgans zwingend voraussetzt, könnte es etwa als ein die Stiftung und ihre Organe weniger belastende, also milderes und gleichermaßen effizientes Mittel angesehen werden, dem Aufsichtsorgan die Vertretungsbefugnis dafür einzuräumen, dass es gerichtlich bereits gegen die Einzelne für schädigend erachtete Maßnahme des Vorstandes oder der Stiftungsaufsicht vorzugehen berechtigt ist, mithin im vorliegenden Fall nach vergeblichem Widerspruch gegen die beschlossene Satzungsänderung die erteilte aufsichtliche Genehmigung anzufechten. Ob eine dahingehende Auslegung, durch die der Satzung eine reguläre, in allen Fällen dieser Art eingreifende Vertretungs- und Prozessführungsbefugnis des Aufsichtsorgans hinzugefügt werden würde, dem vermutlichen Stifterwillen entspricht, hängt indessen wesentlich auch von der zwischen den Bet. kontrovers beantworteten Frage ab, ob dem Aufsichtsorgan unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte dieser Satzungsklausel eine umfassende Kontrollzuständigkeit über das Handeln des Vorstandes eingeräumt werden sollte, oder ob es insoweit auf die dort ausdrücklich aufgeführten Eingriffsmöglichkeiten beschränkt bleiben sollte.
Diese Frage bedarf hier jedoch keiner abschließenden Klärung. Auch unabhängig davon, ob der geltenden Satzung selbst eine Prozessführungsbefugnis des Aufsichtsorgans für die erhobene Klage zu entnehmen ist, wird ihm jedenfalls aus übergeordneten, dem Recht der staatlichen Stiftungsaufsicht immanenten Gründen und im Interesse der effektiven Rechtsschutzgewährung i.S. von Art. 19 IV GG zumindest bezüglich der im vorliegenden Fall erteilten Satzungsänderungsgenehmigung eine Prozessführungsbefugnis zuzuerkennen sein. Es ist zwar davon auszugehen, dass in aller Regel eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Organisationsstruktur einer privatrechtlichen Stiftung im Zusammenwirken ihrer Organe mit der zur Überwachung und Kontrolle berufenen staatlichen Stiftungsaufsicht sicherstellt, dass die Stiftung bei ihrer Teilnahme am Rechts- und Wirtschaftsleben und in ihrer inneren Verfassung nicht eine dem Stifterwillen und dem festgelegten Stiftungszweck zuwiderlaufende Entwicklung nimmt (vgl. dazu Hdb. Seifart/Campenhausen, StiftungsR, 2. Aufl. [1999], § 11 Rdnrn. 5, 6, 24ff.). Gleichwohl können Situationen eintreten, in denen diese Kontrollmechanismen auf der Grundlage der satzungsmäßigen Kompetenzen der Organe nicht ausreichend sind, um eine Wahrung und Durchsetzung des durch den Stifter vorgegebenen Stiftungszweck effektiv zu gewährleisten, so dass die Gefahr besteht, dass die Stiftung dadurch Schaden nimmt. Dies kann namentlich dann geschehen, wenn sich ein Vorstand als das vertretungsbefugte Organ der Stiftung mit der Stiftungsaufsicht über die rechtliche Unbedenklichkeit einer Entscheidung oder Maßnahme einig sind, während ein anderes an der internen Willensbildung der Stiftung zu beteiligendes Kontrollorgan geltend machen kann, dass damit ein nicht mehr durch die Stiftungsautonomie gedeckter, dem Stifterwillen widersprechender Zustand geschaffen würde. In derartigen Fällen könnte eine Rechtsschutzlücke dann eintreten, wenn neben dem Vorstand kein anderes vertretungsbefugtes Organ vorhanden wäre, um die Stiftungsaufsicht zur rechtmäßigen Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu veranlassen und dies notfalls gerichtlich durchzusetzen. Ein solches Rechtsschutzdefizit könnte unter dem Aspekt der der Stiftungsaufsicht überantworten öffentlich-rechtlichen Überwachungsaufgaben und der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 IV GG jedoch nicht hingenommen werden. Das wird insbesondere im Hinblick auf die das Institut der Stiftungsaufsicht rechtfertigenden spezifischen öffentlichen Interessen deutlich. Diese hat der BGH in Bezug auf die Amtspflichten der Stiftungsaufsichtsbehörden im Urteil vom 3. 3. 1977 (BGHZ 68, 142 [146] = NJW 1977, 1148) zusammenfassend folgendermaßen umschrieben: „Die rechtliche Konstruktion der selbstständigen Stiftung als einer juristischen Person ohne Mitglieder bringt es mit sich, dass regelmäßig niemand vorhanden ist, der die Stiftungsorgane zur Beachtung der
OVG Berlin: Genehmigung der Neufassung einer Stiftungssatzung NVwZ-RR 2003 Heft 05 326
Satzung und der sonstigen für die Stiftung geltenden Bestimmungen, insbesondere des Stifterwillens, anhalten könnte… Diese Besonderheit ruft das Bedürfnis hervor, die Stiftung vor ihren eigenen Organen zu schützen, und ist einer der Gründe dafür, dass Stiftungen einer allgemeinen Staatsaufsicht unterworfen werden… Dient die Stiftungsaufsicht aber (auch) dem Zweck, die Stiftung vor Schädigungen zu schützen, so rechtfertigt dies nach den dargelegten Rechtsprechungsgrundsätzen den Schluss, dass sie den mit der Aufsicht betrauten Beamten als Amtspflicht auch gegenüber der Stiftung selbst obliegt“ (so auch BGHZ 99, 345 [349] = NJW 1987, 2364).
Mit der so beschaffenen Schutzfunktion der stiftungsrechtlichen Vorschriften wäre es jedoch schwer vereinbar, eine Erweiterung des Kreises der für die Stiftung Prozessführungsbefugten über die in der Satzung ausdrücklich vorgesehenen Organe hinaus generell auszuschließen. Insbesondere können derartige Rechtsschutzdefizite im Bereich der öffentlich-rechtlich begründeten Schutzansprüche der Stiftung nicht gleichwertig durch die den intern Betroffenen etwa zur Verfügung stehenden zivilrechtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten kompensiert werden.
Es liegt daher im vorliegenden Fall nahe, in derartigen Konfliktfällen die Prozessführungsbefugnis für die Stiftung auch dem zur verantwortlichen Mitwirkung an der Verwirklichung des Stiftungszwecks und an der internen Willensbildung eingesetzten Aufsichtsorgan der Stiftung zuzuerkennen (so i.E. auch K in dem genannten Gutachten). Dass die Stiftung als juristische Person hierbei gleichsam in zwei konkurrierenden Rollen prozessual agiert, erscheint zwar ungewöhnlich, ist aber im Ergebnis nicht systemwidrig, da das Ziel eines in dieser Weise zugelassenen Rechtsschutzes die Herbeiführung der allein rechtmäßigen Entscheidung der Stiftungsaufsicht ist.
Es bedarf aus Anlass des vorliegenden Rechtsstreits keiner Klärung der Frage, ob generell in allen Fällen eines behaupteten Versäumnisses der Stiftungsaufsicht die Prozessführungsbefugnis des Aufsichtsorgans für die Stiftung anzuerkennen ist oder ob ihm etwa nur eine Art Notkompetenz bezüglich der für den Bestand und die Organisationsstruktur der Stiftung bedeutsamen Grundlagenentscheidungen zuzuerkennen ist. Bei in das Ermessen der Stiftungsaufsicht gestellten Maßnahmen mag ohnehin häufig eine Verweisung auf die gegebenen zivilrechtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten angezeigt sein. Jedenfalls für die Anfechtung der hier vom Ag. in Ausübung der ihm nach § 5 I 3 BerlStiftG zugewiesenen präventiven Rechtskontrolle erteilten Genehmigung des Satzungsänderungsbeschlusses kann im Rahmen des vorliegenden Verfahrens von einer Vertretungs- und Prozessführungsbefugnis des Aufsichtsorgans ausgegangen werden.
Erweist sich danach die von der Stiftung, vertreten durch das Aufsichtsorgan, erhobene Anfechtungsklage gegen die stiftungsaufsichtliche Genehmigung der Satzungsänderung nicht als offensichtlich unzulässig, so entfaltet diese Klage aufschiebende Wirkung mit der Folge, dass dies festzustellen ist, ohne dass es einer weiteren Abwägung bedarf. Auf Grund der aufschiebenden Wirkung sind die am Rechtsleben Bet. vorerst gehindert, Folgen daraus abzuleiten, dass der Satzungsänderungsbeschluss stiftungsaufsichtlich genehmigt worden ist.
***
Kommentar:
In den Niederlanden können sog. "Stiftungsbeteilige" ein gerichtliches Einschreiten bei Pflichtverletzungen beantragen. Es ist umstritten, wer dazu gehört, aber für die Arbeitnehmer der Stiftung wird das bejaht, und es wird auch vorgeschlagen, dass andere juritische Personen mit gleichem Zweck als Beteiligte anzusehen sind (van der Ploeg in: Stiftungsrecht in Europa, hrsg. von Klaus J. Hopt/Dieter Reuter, Köln 2001, S. 410). Das englische Recht nutzt die Zuweisung von Rechten an die Destinatäre als zusätzliche Möglichkeit der Kontrolle (Andreas Schlüter, Stiftungsrecht zwischen Privatautonomie und Gemeinwohlbindung, München 2004, S. 438ff.).
Nach deutscher Rechtsprechung haben aber weder Organmitglieder, Destinatäre oder außenstehende Dritte einen Anspruch auf Tätigwerden der Stiftungsaufsicht:
Bernd Andrick/Joachim Suerbaum, Stiftung und Aufsicht, München 2001, S. 210ff., 218 unter Berufung auf
BVerwG NJW 1985, 2964
OVG NRW NWVBl 1992, 360
BayVBl 1990, 719
Handbuch des Stiftungsrechts, ²1999, S. 291
Zu Destinatären:
BGH, Urteil vom 22.01.1987 - III ZR 26/85 NJW 1987, 2364
Das OVG Berlin trägt in der wiedergegebenen Entscheidung dem Problem ansatzweise Rechnung, dass eine Rechtsschutz-Lücke, wenn sich Vorstand der Stiftung und Stiftungsaufsicht zum Schaden der Stiftung einig sind, nicht sachgerecht ist. Ob andere Gerichte dieser Linie folgen werden, bleibt abzuwarten.
Die 1954 bestätigte Zähringer Stiftung hatte als Vermächtnisnehmerin nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf Übereignung der für die Stiftung vorgesehenen Vermögensgegenstände (Kulturgüter) - selbstverständlich nur, soweit diese tatsächlich im Eigentum des Erblassers standen und nicht etwa Staatseigentum waren. Privateigentum des Großherzogs wird nach Reicke/Mugnug insbesondere für die Türkenbeute angenommen. Gemäß § 2174 BGB ist ein Erfüllungsgeschäft bei dem Vermächtnis notwendig, bei beweglichen Sachen also Einigung und Übergabe. Das Problem besteht nun darin, dass die Gegenstände von staatlichen Institutionen verwahrt wurden, also keine "Übergabe" vom Erben an die Stiftung erfolgte. Man muss also fragen, ob sich aus den Akten ergibt, dass eine Übereignung durch die Erben der Großherzogin Hilda - und sei es auch nur durch konkludentes Handeln - erfolgt ist. Ist diese Übereignung nicht nachweisbar, dann könnte man daran denken, dass nach 30 Jahren (also 1984) der Anspruch der Stiftung verjährt ist und das Haus Baden tatsächlich Eigentümer geworden ist. Die Stiftung könnte aber wohl einen Amtshaftungsanspruch gegen das Land geltend machen, dessen Stiftungsaufsicht die Realisierung des Stiftungsvermögens auf jeden Fall hätte sicherstellen müssen. Für diesen Amtshaftungsanspruch könnte derzeit die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen sein. Dieser Amtshaftungsanspruch bezieht sich aber auf eine Geldentschädigung, mit der die fraglichen Kulturgüter nur unter günstigen Umständen beschafft werden könnten (falls die Kulturgüter durch Fideikommiss gebunden waren, sah das badische Auflösungsgesetz ein gesetzliches Vorkaufsrecht des Landes Baden vor).
Es ist fraglich, ob der im Verwaltungsrat der Stiftung sitzende Direktor des Landesmuseums eine solche Klage gegen die Stiftungsaufsicht zulässigerweise einreichen könnte (einem Weisungsrecht durch das Land unterläge er nicht). Auf jeden Fall müsste die Stiftungsaufsicht im Sinne des Stifterwillens die Stiftung anhalten, gegen die eigene (der Stiftungsaufsicht) Untätigkeit zu klagen. Gegen den Pakt von Haus Baden (bzw. Stiftung) und Stiftungsaufsicht ist aber derzeit prozessrechtlich kein Kraut gewachsen.
Die Nichtbeachtung des Inventarisierungsgebots in der Satzung der Zähringer Stiftung hat keine Auswirkungen auf die eigentumsrechtliche Lage. Da seinerzeit alle Beteiligten von einem Eigentumsübergang auf die Stiftung ausgegangen sind, ist absolut nicht ausgemacht, dass dieser nicht erfolgt ist. Dann aber wären die Kulturgüter Stiftungseigentum und dürften nicht veräußert werden. Die Stiftungsaufsicht hätte in diesem Fall zu entscheiden, ob der Stifterwille auch bei einem Verkauf an die Landesstiftung gewahrt bliebe.
Update:
Zur Stiftungsaufsicht in der Schweiz und dem dortigen Klagerecht von Destinatären siehe
http://archiv.twoday.net/stories/2866508/
1. Auch wenn die Satzung einer Stiftung des Privatrechts nur eine Vertretung durch den Vorstand regelt, kann einem Aufsichts- oder Kontrollorgan ausnahmsweise die Prozessführungsbefugnis für ein gerichtliches Vorgehen gegen die staatliche Stiftungsaufsicht zustehen, wenn ohne die Zuerkennung einer solchen Befugnis nicht gewährleistet wäre, dass die Stiftungsaufsicht im Einzelfall ihrer Verpflichtung nachkommt, den Stifterwillen und den Stiftungszweck gegenüber der Stiftung und ihren Organen durchzusetzen.
2. Für ein gerichtliches Vorgehen gegen die Stiftungsaufsicht aus eigenem Recht ist ein Stiftungsorgan weder beteiligungsfähig noch klagebefugt.
OVG Berlin, Beschluß vom 1. 11. 2002 - 2 S 29/02
[Abdruck auch: Deutsches Verwaltungsblatt 2003, S. 342 ff.]
Zum Sachverhalt:
Die Bet. streiten im vorläufigen Rechtsschutzverfahren um die Vollziehungsfähigkeit einer stiftungsaufsichtlichen Genehmigung für die Neufassung einer Stiftungssatzung. Die Ast. zu 1 (im Folgenden: Stiftung) ist eine rechtsfähige Stiftung des Privatrechts. Sie wird im vorliegenden Verfahren durch das nach § 6 der ursprünglichen Stiftungssatzung aus dem Jahre 1936 gebildete Aufsichtsorgan vertreten, das zugleich als Ast. zu 2 selbstständig am Verfahren beteiligt ist. Die Stiftung ist in zweiter Instanz auch als Beigel. beteiligt, wobei sie satzungsgemäß von dem Vorstand vertreten wird. Am 20. 7. 2001 beschloss der Stiftungsvorstand eine Änderung der Satzung, mit deren Hilfe eine gem. § 10 II BerlStiftG (GVBl S. 674) den gesetzlichen Anforderungen an Satzungen von Familienstiftungen genügende Satzungsregelung geschaffen werden soll. Die Änderungen betreffen - neben anderem - die organschaftliche Struktur der Stiftung und die Kompetenzen der Organe. Insbesondere ist in § 9 der Neufassung an Stelle des bisherigen Aufsichtsorgans ein so genannter Fachbeirat vorgesehen und nach § 7 als weiteres Organ ein so genannter Familienrat eingefügt. Der Ag. erteilte hierfür am 8. 3. 2002 die stiftungsaufsichtliche Genehmigung. Dagegen haben die Ast. des vorliegenden Verfahrens die beim VG noch anhängige Anfechtungsklage (22 A 117/02) erhoben. Sie halten die Genehmigung der Satzungsänderung für rechtswidrig, weil die dadurch bewirkte grundlegende Revision der gesamten Organstruktur dem Willen des Stifters nicht entspreche. Da die Stiftungsaufsicht auch der Wahrung der vom Stifter intendierten Kontrollmechanismen durch die von ihm verfügte Stellung der Organe und deren Aufgaben im Rahmen der Stiftung diene, sei die durch das Aufsichtsorgan vertretene Stiftung, zumindest aber das mit Kontrollaufgaben betraute Aufsichtsorgan, insoweit klagebefugt. Mit ihren vorläufigen Rechtsschutzanträgen haben die Ast. beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die stiftungsaufsichtliche Genehmigung anzuordnen, hilfsweise festzustellen, dass die Klage aufschiebende Wirkung hat.
Das VG hat diese Anträge zurückgewiesen. Die Beschwerde der Ast. zu 1 hatte Erfolg, die des Ast. zu 2 wurde zurückgewiesen.
Aus den Gründen:
Die Beschwerde der Ast. zu 1 ist begründet; auf ihren Hilfsantrag ist festzustellen, dass ihre Anfechtungsklage gegen die dem Vorstand der Stiftung erteilte stiftungsaufsichtliche Genehmigung der Satzungsänderung aufschiebende Wirkung hat. Der Beschwerde des Ast. zu 2 ist dagegen der Erfolg zu versagen.
Für die Entscheidung über die vorläufigen Rechtsschutzgesuche der Ast. ist verfahrensrechtlich die Bestimmung des § 80a VwGO heranzuziehen. Deren unmittelbarer Anwendung steht zwar entgegen, dass die stiftungsaufsichtliche Genehmigung der Satzungsänderung kein dieser Regelung als typische Konstellation zu Grunde liegender Verwaltungsakt mit Doppelwirkung ist, durch den ein Betroffener begünstigt und ein Dritter belastet wird. Denn es fehlt hier an dem dafür kennnzeichnenden echten Dreiecksverhältnis. Als durch den Vorstand vertretene Genehmigungsadressatin ist die Stiftung identisch mit der durch das Aufsichtsorgan vertretenen Ast. zu 1, und auch das als Ast. zu 2 selbstständige auftretende Aufsichtsorgan ist kein außenstehender Dritter, sondern Bestandteil der organschaftlichen Struktur der Stiftung. Die entsprechende Heranziehung der Verfahrensbestimmungen des § 80a VwGO ist jedoch unter Berücksichtigung der Abgrenzungsregelung des § 123a VwGO wegen der Gleichartigkeit der hier gegebenen verfahrensrechtlichen Konstellation mit den durch § 80a VwGO erfassten Fällen gerechtfertigt. Denn auch im vorliegenden Fall geht es im Ergebnis um die Vollziehbarkeit der stiftungsaufsichtlichen Satzungsgenehmigung, die der Stiftung auf Antrag ihres Vorstandes erteilt worden ist und gegen die sich die Ast. zu 1 und 2 mit gegenläufigen Rechtsschutzanträgen wenden.
Da der Ag. die Genehmigung nicht für sofort vollziehbar erklärt hat, ist von vornherein kein Raum für eine von den Ast. in erster Linie beantragten Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage, so dass nach dem Hilfsantrag in wiederum entsprechender Anwendung der §§ 80a III 2, 80 V VwGO (vgl. Schenke, VerwaltungsprozessR, 7. Aufl., Rdnr. 1015) auf Feststellung zu erkennen ist, dass die Klage aufschiebende Wirkung entfaltet.
Die dahingehende Feststellung kann allerdings nur nach dem Antrag der Ast. zu 1, also der durch das Aufsichtsorgan vertretenen Stiftung, ausgesprochen werden, da nur deren Klage aufschiebende Wirkung hat (B). Die Klage des Ast. zu 2 konnte dagegen keine aufschiebende Wirkung auslösen, da sie offensichtlich unzulässig ist und deshalb nach herrschender Meinung (vgl. die Nachw. bei Schenke, VerwaltungsprozessR, 7. Aufl., Rdnr. 959) die gem. § 80 I VwGO mit der Anfechtung eines belastenden Verwaltungsakts grundsätzlich unabhängig von den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs verbundene aufschiebende Wirkung nicht eingetreten ist (A).
A. Als Organ der Stiftung fehlt dem Ast. zu 2 offensichtlich die für das gerichtliche Vorgehen gegen die Satzungsgenehmigung erforderliche Klage- und Antragsbefugnis i.S. von § 42 II VwGO und insoweit auch die Beteiligungsfähigkeit entsprechend § 61 Nr. 2 VwGO. Denn er kann unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt durch die angefochtene Genehmigung in ihm zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt sein.
Die die Staatsaufsicht über Stiftungen regelnden Vorschriften des Berliner Stiftungsgesetzes dienen der der Aufsichtsbehörde im öffentlichen Interesse übertragenen Aufgabe, darüber zu wachen und sicherzustellen, dass die Angelegenheiten der Stiftung in Übereinstimmung mit dem Gesetz und dem sich aus dem Stiftungsgeschäft und der Satzung ergebenden Stifterwillen besorgt werden. Diese Aufgabenzuweisung hat ihren Grund darin, dass die Stiftung als einzige juristische Person des Privatrechts nicht mitgliedschaftlich verfasst ist und deshalb nicht durch an ihr vermögens- und kooperationsrechtlich beteiligte Mitglieder kontrolliert wird. Deshalb besteht ein öffentliches, von der Stiftungsaufsicht wahrzunehmendes Interesse daran, dass die Stiftungsorgane ihre Handlungsfreiheit nicht entgegen dem im Stiftungsgeschäft oder in der Stiftungssatzung niedergelegten Willen des Stifters ausüben (vgl. BVerwGE 40, 347 [350f.]). Damit fehlt den Vorschriften des Berliner Stiftungsgesetzes über die Stiftungsaufsicht eine auch die Rechte Dritter schützende Funktion (so OVG Berlin, Urt. v. 8. 6. 1982, in: Stift.Rspr. III, S. 152ff. = OVGE 16, 100 m.w.Nachw.; Urt. v. 30. 6. 1987 - 8 B 13/86; vgl. auch OVG Lüneburg, NJW 1985, 1572; VGH Mannheim, NJW 1985, 1573). Dementsprechend stellt auch die aufsichtsbehördliche Genehmigung eines Satzungsänderungsbeschlusses gem. § 5 I 3 BerlStiftG keinen Verwaltungsakt mit Doppelwirkung dar, der zugleich Dritte begünstigen oder belasten könnte. Als privatrechtsgestaltender, der präventiven Rechtmäßigkeitskontrolle dienender Verwaltungsakt ist sie vielmehr, wie andere stiftungsaufsichtliche Maßnahmen auch, allein an die Stiftung selbst und die für sie handelnden Organe gerichtet (vgl. VGH Mannheim, NJW 1985, 1573). Dritte, wie der Stifter selbst, Destinatäre oder einzelne Organmitglieder können hierdurch nur reflexweise, nicht aber in öffentlich geschützten Rechtspositionen berührt werden, unbeschadet der gegebenen Möglichkeit, ihnen hinsichtlich des der aufsichtlichen Genehmigung zu Grunde liegenden Satzungsbeschlusses etwa zustehenden zivilrechtlichen Ansprüche vor den ordentlichen Gerichten zu verfolgen (vgl. die zitierten Entscheidungen des OVG Berlin, OVGE 16, 100; OVG Münster, NWVBl 1992, 360).
„Dritter“ in diesem Sinne ist jedoch auch ein Stiftungsorgan, soweit es behauptet, durch einen Rechtsverstoß der Stiftungsaufsicht in eigenen Rechten verletzt zu sein. Die Stiftungsaufsicht hat nicht die Aufgabe, die einzelnen Organe als solche - etwa vor Übergriffen anderer Organe in ihren satzungsmäßigen Kompetenzbereich - zu schützen, sondern sie hat allein die ihr im öffentlichen Interesse zugewiesene Pflicht, die Verwirklichung des Stifterwillens im Rahmen der geltenden Gesetze zu gewährleisten. Unabhängig davon, welche Organe der Stifter in der Verfassung der Stiftung vorgesehen hat und mit welchen Kompetenzen und damit Kontrollbefugnissen diese intern ausgestattet sind, dient die so beschaffene Organstruktur doch allein dazu, den Stifterwillen und den Stiftungszweck zu erfüllen und sicherzustellen, dass die internen Entscheidungsprozesse unter Beachtung der den Organen vom Stifter selbst Schutz- und Zuordnungssubjekt der stiftungsaufsichtlichen Maßnahme sein. Lediglich im Rahmen der rechtlichen Beurteilung der aufsichtlich zu prüfenden einzelnen Handlungen und Entscheidungen der Stiftung kann die Frage Bedeutung gewinnen, inwieweit die stiftungsinterne Kompetenzregelung unter den Organen beachtet worden ist und welchen Einfluss ein Verstoß dagegen auf die Rechtmäßigkeit des Handelns der Stiftung im Ergebnis hat.
Dementsprechend hat auch im vorliegenden Fall das Aufsichtsorgan aus der Perspektive der öffentlich-rechtlichen Stiftungsaufsicht keine eigenständige Rechtsposition, sondern es besteht allein zu dem der Stiftung dienenden Zweck, diese in ihrem Bestand und ihrer Funktionsfähigkeit vor eigennützigen oder sonstwie schädigenden Entscheidungen des Vorstandes zu schützen. Wird es hierbei satzungs- oder rechtswidrig behindert, ist nicht das Organ, sondern nur die Stiftung als solche betroffen.
Das gilt entgegen der Auffassung der Ast. auch dann, wenn dem Aufsichtsorgan satzungsmäßig zustehende formale Mitwirkungsrechte verletzt worden sind, oder wenn durch die genehmigte Satzungsänderung die Identität des bisher bestehenden Aufsichtsorgans wesentlich geändert wird (a.A. für eine Beeinträchtigung der satzungsmäßigen Tätigkeit Leisner in der Anm. zum Urt. des OVG Berlin, OVGE 16, 100). Auch in diesen Fällen kann aus der maßgebenden Sicht der staatlichen Stiftungsaufsicht nur die Stiftung als solche in ihren Rechten verletzt sein. Es kann daher für die Frage der Antrags- und Klagebefugnis dahinstehen, ob dem Ast. zu 2 als Aufsichtsorgan satzungsmäßig ein konstitutives Mitwirkungsrecht bei dem Beschluss über die Neufassung der Satzung zugestanden hätte und welchen Einfluss auf diese Kompetenzfrage die zwischen den Bet. streitige Qualifikation der Stiftung als Familienstiftung haben könnte. Aus den dargelegten Gründen kann insbesondere eine Antrags- und Klagebefugnis des Aufsichtsorgans auch nicht aus einer „organbezogenen Schutzrichtung“ der Stiftungsaufsicht hergeleitet werden, wie sie die Ast. unter Hinweis auf die von ihnen eingeholte gutachterliche Stellungnahme von Prof. Dr. K vom 17. 4. 2002 geltend machen. Mit dem Institut der staatlichen Stiftungsaufsicht ist diese dem System der kommunalverfassungsrechtlichen und anderen Organstreitigkeiten entlehnte Konstruktion mangels Vergleichbarkeit der rechtlichen Strukturen unvereinbar. Dadurch, dass einzelnen Organen die eigene Antrags- und Klagebefugnis vorenthalten wird, ist im Übrigen eine Verminderung der Rechtsschutzmöglichkeiten der Stiftung - wie im Folgenden ausgeführt wird - nicht verbunden.
B. Der von der Stiftung, vertreten durch das Aufsichtsorgan, als Ast. zu 1 gestellte Feststellungsantrag ist dagegen begründet, da die entsprechende Anfechtungsklage der Stiftung im Verfahren (22 A 117/02) nicht offensichtlich unzulässig ist und deshalb aufschiebende Wirkung hat.
Die Klagebefugnis der Stiftung gem. § 42 II VwGO ist gegeben. Die Stiftung macht geltend, dass die durch die genehmigte Neufassung der Satzung bewirkten Veränderungen dem Willen des Stifters widersprechen. Außer einer Vergütungsbestimmung für den Vorstand (§ 6 VI) führt die Satzung insbesondere mit dem Familienrat ein neues Organ ein (§ 7) und überträgt diesem einige der zuvor dem Aufsichtsorgan zustehende Befugnisse (§ 8) und die Wahl des Vorstandes (§ 5); darüber hinaus wandelt sie das Aufsichtsorgan in einen Fachbeirat um, dessen Mitglieder nicht mehr von ihm selbst, sondern vom Familienrat berufen werden und der anders als bisher die Abberufung des Vorstandes nicht mehr direkt bei der Aufsichtsbehörde, sondern nur noch beim Familienrat beantragen kann (§ 9). Da die nunmehr genehmigte Fassung der Satzung eine weitgehende Änderung der Organstruktur und -kompetenzen mit sich bringt, kann zumindest die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden, dass sie im Widerspruch zu dem in der ursprünglichen Satzung zum Ausdruck kommenden Stifterwillen steht und damit Rechte der Stiftung verletzt.
Aber auch die Befugnis des Aufsichtsorgans, die Stiftung in diesem Verfahren zu vertreten, ist nicht - wie das VG meint - offensichtlich ausgeschlossen. Es spricht im Gegenteil alles dafür, dass eine wirksame Vertretung der Stiftung durch das Aufsichtsorgan gem. § 62 III VwGO jedenfalls für die hier in Frage stehende Anfechtung einer aufsichtlichen Satzungsgenehmigung anzuerkennen ist.
Allerdings lässt sich dies nicht ohne weiteres aus den gesetzlichen und satzungsmäßigen Bestimmungen über die reguläre Vertretung der Stiftung im Außenverhältnis herleiten. Nach § 86 I 1 i.V. mit § 26 II 1 BGB wird eine Stiftung durch ihren Vorstand vertreten, wobei in der Satzung gem. §§ 86 I 2, 26 II 2 und 30 BGB Abweichendes bestimmt werden kann. Ausdrücklich ist in der bisher geltenden Satzung der Stiftung eine derartige abweichende Regelung nicht getroffen worden. Nach deren § 5 S. 1 obliegt dem Vorstand die gesamte Geschäftsführung, was sinngemäß die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Stiftung umfasst. Es könnte jedoch eine Auslegung der geltenden Satzung in der Weise in Erwägung gezogen werden, dass dem mit Kontrollaufgaben eingesetzten Aufsichtsorgan stillschweigend die Befugnis zugewiesen ist, die Stiftung gerichtlich gegen schädigendes Verhalten des Vorstandes oder Versäumnisse der Stiftungsaufsicht zu vertreten. Anknüpfungspunkt einer dahingehenden ergänzenden Auslegung der Satzung könnte das dem Aufsichtsorgan nach § 6 III 5 der geltenden Satzung zustehende Recht sein, beim AG - an dessen Stelle nach § 12 II BerlStiftG in seiner ursprünglichen Fassung vom 11. 3. 1960 die Stiftungsaufsichtsbehörde getreten ist - die Abberufung des jeweiligen Vorstandes zu beantragen, falls dieser trotz Abmahnung ein die Stiftung schädigendes Verhalten fortsetzt oder sonstwie ein wichtiger Grund zu dessen Abberufung vorliegt. Gegenüber dem Abberufungsantrag, der die Prozessführungsbefugnis des Aufsichtsorgans zwingend voraussetzt, könnte es etwa als ein die Stiftung und ihre Organe weniger belastende, also milderes und gleichermaßen effizientes Mittel angesehen werden, dem Aufsichtsorgan die Vertretungsbefugnis dafür einzuräumen, dass es gerichtlich bereits gegen die Einzelne für schädigend erachtete Maßnahme des Vorstandes oder der Stiftungsaufsicht vorzugehen berechtigt ist, mithin im vorliegenden Fall nach vergeblichem Widerspruch gegen die beschlossene Satzungsänderung die erteilte aufsichtliche Genehmigung anzufechten. Ob eine dahingehende Auslegung, durch die der Satzung eine reguläre, in allen Fällen dieser Art eingreifende Vertretungs- und Prozessführungsbefugnis des Aufsichtsorgans hinzugefügt werden würde, dem vermutlichen Stifterwillen entspricht, hängt indessen wesentlich auch von der zwischen den Bet. kontrovers beantworteten Frage ab, ob dem Aufsichtsorgan unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte dieser Satzungsklausel eine umfassende Kontrollzuständigkeit über das Handeln des Vorstandes eingeräumt werden sollte, oder ob es insoweit auf die dort ausdrücklich aufgeführten Eingriffsmöglichkeiten beschränkt bleiben sollte.
Diese Frage bedarf hier jedoch keiner abschließenden Klärung. Auch unabhängig davon, ob der geltenden Satzung selbst eine Prozessführungsbefugnis des Aufsichtsorgans für die erhobene Klage zu entnehmen ist, wird ihm jedenfalls aus übergeordneten, dem Recht der staatlichen Stiftungsaufsicht immanenten Gründen und im Interesse der effektiven Rechtsschutzgewährung i.S. von Art. 19 IV GG zumindest bezüglich der im vorliegenden Fall erteilten Satzungsänderungsgenehmigung eine Prozessführungsbefugnis zuzuerkennen sein. Es ist zwar davon auszugehen, dass in aller Regel eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Organisationsstruktur einer privatrechtlichen Stiftung im Zusammenwirken ihrer Organe mit der zur Überwachung und Kontrolle berufenen staatlichen Stiftungsaufsicht sicherstellt, dass die Stiftung bei ihrer Teilnahme am Rechts- und Wirtschaftsleben und in ihrer inneren Verfassung nicht eine dem Stifterwillen und dem festgelegten Stiftungszweck zuwiderlaufende Entwicklung nimmt (vgl. dazu Hdb. Seifart/Campenhausen, StiftungsR, 2. Aufl. [1999], § 11 Rdnrn. 5, 6, 24ff.). Gleichwohl können Situationen eintreten, in denen diese Kontrollmechanismen auf der Grundlage der satzungsmäßigen Kompetenzen der Organe nicht ausreichend sind, um eine Wahrung und Durchsetzung des durch den Stifter vorgegebenen Stiftungszweck effektiv zu gewährleisten, so dass die Gefahr besteht, dass die Stiftung dadurch Schaden nimmt. Dies kann namentlich dann geschehen, wenn sich ein Vorstand als das vertretungsbefugte Organ der Stiftung mit der Stiftungsaufsicht über die rechtliche Unbedenklichkeit einer Entscheidung oder Maßnahme einig sind, während ein anderes an der internen Willensbildung der Stiftung zu beteiligendes Kontrollorgan geltend machen kann, dass damit ein nicht mehr durch die Stiftungsautonomie gedeckter, dem Stifterwillen widersprechender Zustand geschaffen würde. In derartigen Fällen könnte eine Rechtsschutzlücke dann eintreten, wenn neben dem Vorstand kein anderes vertretungsbefugtes Organ vorhanden wäre, um die Stiftungsaufsicht zur rechtmäßigen Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu veranlassen und dies notfalls gerichtlich durchzusetzen. Ein solches Rechtsschutzdefizit könnte unter dem Aspekt der der Stiftungsaufsicht überantworten öffentlich-rechtlichen Überwachungsaufgaben und der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 IV GG jedoch nicht hingenommen werden. Das wird insbesondere im Hinblick auf die das Institut der Stiftungsaufsicht rechtfertigenden spezifischen öffentlichen Interessen deutlich. Diese hat der BGH in Bezug auf die Amtspflichten der Stiftungsaufsichtsbehörden im Urteil vom 3. 3. 1977 (BGHZ 68, 142 [146] = NJW 1977, 1148) zusammenfassend folgendermaßen umschrieben: „Die rechtliche Konstruktion der selbstständigen Stiftung als einer juristischen Person ohne Mitglieder bringt es mit sich, dass regelmäßig niemand vorhanden ist, der die Stiftungsorgane zur Beachtung der
OVG Berlin: Genehmigung der Neufassung einer Stiftungssatzung NVwZ-RR 2003 Heft 05 326
Satzung und der sonstigen für die Stiftung geltenden Bestimmungen, insbesondere des Stifterwillens, anhalten könnte… Diese Besonderheit ruft das Bedürfnis hervor, die Stiftung vor ihren eigenen Organen zu schützen, und ist einer der Gründe dafür, dass Stiftungen einer allgemeinen Staatsaufsicht unterworfen werden… Dient die Stiftungsaufsicht aber (auch) dem Zweck, die Stiftung vor Schädigungen zu schützen, so rechtfertigt dies nach den dargelegten Rechtsprechungsgrundsätzen den Schluss, dass sie den mit der Aufsicht betrauten Beamten als Amtspflicht auch gegenüber der Stiftung selbst obliegt“ (so auch BGHZ 99, 345 [349] = NJW 1987, 2364).
Mit der so beschaffenen Schutzfunktion der stiftungsrechtlichen Vorschriften wäre es jedoch schwer vereinbar, eine Erweiterung des Kreises der für die Stiftung Prozessführungsbefugten über die in der Satzung ausdrücklich vorgesehenen Organe hinaus generell auszuschließen. Insbesondere können derartige Rechtsschutzdefizite im Bereich der öffentlich-rechtlich begründeten Schutzansprüche der Stiftung nicht gleichwertig durch die den intern Betroffenen etwa zur Verfügung stehenden zivilrechtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten kompensiert werden.
Es liegt daher im vorliegenden Fall nahe, in derartigen Konfliktfällen die Prozessführungsbefugnis für die Stiftung auch dem zur verantwortlichen Mitwirkung an der Verwirklichung des Stiftungszwecks und an der internen Willensbildung eingesetzten Aufsichtsorgan der Stiftung zuzuerkennen (so i.E. auch K in dem genannten Gutachten). Dass die Stiftung als juristische Person hierbei gleichsam in zwei konkurrierenden Rollen prozessual agiert, erscheint zwar ungewöhnlich, ist aber im Ergebnis nicht systemwidrig, da das Ziel eines in dieser Weise zugelassenen Rechtsschutzes die Herbeiführung der allein rechtmäßigen Entscheidung der Stiftungsaufsicht ist.
Es bedarf aus Anlass des vorliegenden Rechtsstreits keiner Klärung der Frage, ob generell in allen Fällen eines behaupteten Versäumnisses der Stiftungsaufsicht die Prozessführungsbefugnis des Aufsichtsorgans für die Stiftung anzuerkennen ist oder ob ihm etwa nur eine Art Notkompetenz bezüglich der für den Bestand und die Organisationsstruktur der Stiftung bedeutsamen Grundlagenentscheidungen zuzuerkennen ist. Bei in das Ermessen der Stiftungsaufsicht gestellten Maßnahmen mag ohnehin häufig eine Verweisung auf die gegebenen zivilrechtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten angezeigt sein. Jedenfalls für die Anfechtung der hier vom Ag. in Ausübung der ihm nach § 5 I 3 BerlStiftG zugewiesenen präventiven Rechtskontrolle erteilten Genehmigung des Satzungsänderungsbeschlusses kann im Rahmen des vorliegenden Verfahrens von einer Vertretungs- und Prozessführungsbefugnis des Aufsichtsorgans ausgegangen werden.
Erweist sich danach die von der Stiftung, vertreten durch das Aufsichtsorgan, erhobene Anfechtungsklage gegen die stiftungsaufsichtliche Genehmigung der Satzungsänderung nicht als offensichtlich unzulässig, so entfaltet diese Klage aufschiebende Wirkung mit der Folge, dass dies festzustellen ist, ohne dass es einer weiteren Abwägung bedarf. Auf Grund der aufschiebenden Wirkung sind die am Rechtsleben Bet. vorerst gehindert, Folgen daraus abzuleiten, dass der Satzungsänderungsbeschluss stiftungsaufsichtlich genehmigt worden ist.
***
Kommentar:
In den Niederlanden können sog. "Stiftungsbeteilige" ein gerichtliches Einschreiten bei Pflichtverletzungen beantragen. Es ist umstritten, wer dazu gehört, aber für die Arbeitnehmer der Stiftung wird das bejaht, und es wird auch vorgeschlagen, dass andere juritische Personen mit gleichem Zweck als Beteiligte anzusehen sind (van der Ploeg in: Stiftungsrecht in Europa, hrsg. von Klaus J. Hopt/Dieter Reuter, Köln 2001, S. 410). Das englische Recht nutzt die Zuweisung von Rechten an die Destinatäre als zusätzliche Möglichkeit der Kontrolle (Andreas Schlüter, Stiftungsrecht zwischen Privatautonomie und Gemeinwohlbindung, München 2004, S. 438ff.).
Nach deutscher Rechtsprechung haben aber weder Organmitglieder, Destinatäre oder außenstehende Dritte einen Anspruch auf Tätigwerden der Stiftungsaufsicht:
Bernd Andrick/Joachim Suerbaum, Stiftung und Aufsicht, München 2001, S. 210ff., 218 unter Berufung auf
BVerwG NJW 1985, 2964
OVG NRW NWVBl 1992, 360
BayVBl 1990, 719
Handbuch des Stiftungsrechts, ²1999, S. 291
Zu Destinatären:
BGH, Urteil vom 22.01.1987 - III ZR 26/85 NJW 1987, 2364
Das OVG Berlin trägt in der wiedergegebenen Entscheidung dem Problem ansatzweise Rechnung, dass eine Rechtsschutz-Lücke, wenn sich Vorstand der Stiftung und Stiftungsaufsicht zum Schaden der Stiftung einig sind, nicht sachgerecht ist. Ob andere Gerichte dieser Linie folgen werden, bleibt abzuwarten.
Die 1954 bestätigte Zähringer Stiftung hatte als Vermächtnisnehmerin nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf Übereignung der für die Stiftung vorgesehenen Vermögensgegenstände (Kulturgüter) - selbstverständlich nur, soweit diese tatsächlich im Eigentum des Erblassers standen und nicht etwa Staatseigentum waren. Privateigentum des Großherzogs wird nach Reicke/Mugnug insbesondere für die Türkenbeute angenommen. Gemäß § 2174 BGB ist ein Erfüllungsgeschäft bei dem Vermächtnis notwendig, bei beweglichen Sachen also Einigung und Übergabe. Das Problem besteht nun darin, dass die Gegenstände von staatlichen Institutionen verwahrt wurden, also keine "Übergabe" vom Erben an die Stiftung erfolgte. Man muss also fragen, ob sich aus den Akten ergibt, dass eine Übereignung durch die Erben der Großherzogin Hilda - und sei es auch nur durch konkludentes Handeln - erfolgt ist. Ist diese Übereignung nicht nachweisbar, dann könnte man daran denken, dass nach 30 Jahren (also 1984) der Anspruch der Stiftung verjährt ist und das Haus Baden tatsächlich Eigentümer geworden ist. Die Stiftung könnte aber wohl einen Amtshaftungsanspruch gegen das Land geltend machen, dessen Stiftungsaufsicht die Realisierung des Stiftungsvermögens auf jeden Fall hätte sicherstellen müssen. Für diesen Amtshaftungsanspruch könnte derzeit die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen sein. Dieser Amtshaftungsanspruch bezieht sich aber auf eine Geldentschädigung, mit der die fraglichen Kulturgüter nur unter günstigen Umständen beschafft werden könnten (falls die Kulturgüter durch Fideikommiss gebunden waren, sah das badische Auflösungsgesetz ein gesetzliches Vorkaufsrecht des Landes Baden vor).
Es ist fraglich, ob der im Verwaltungsrat der Stiftung sitzende Direktor des Landesmuseums eine solche Klage gegen die Stiftungsaufsicht zulässigerweise einreichen könnte (einem Weisungsrecht durch das Land unterläge er nicht). Auf jeden Fall müsste die Stiftungsaufsicht im Sinne des Stifterwillens die Stiftung anhalten, gegen die eigene (der Stiftungsaufsicht) Untätigkeit zu klagen. Gegen den Pakt von Haus Baden (bzw. Stiftung) und Stiftungsaufsicht ist aber derzeit prozessrechtlich kein Kraut gewachsen.
Die Nichtbeachtung des Inventarisierungsgebots in der Satzung der Zähringer Stiftung hat keine Auswirkungen auf die eigentumsrechtliche Lage. Da seinerzeit alle Beteiligten von einem Eigentumsübergang auf die Stiftung ausgegangen sind, ist absolut nicht ausgemacht, dass dieser nicht erfolgt ist. Dann aber wären die Kulturgüter Stiftungseigentum und dürften nicht veräußert werden. Die Stiftungsaufsicht hätte in diesem Fall zu entscheiden, ob der Stifterwille auch bei einem Verkauf an die Landesstiftung gewahrt bliebe.
Update:
Zur Stiftungsaufsicht in der Schweiz und dem dortigen Klagerecht von Destinatären siehe
http://archiv.twoday.net/stories/2866508/
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KlausGraf - am Mittwoch, 18. Oktober 2006, 02:34 - Rubrik: Archivgeschichte
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Hermann Lübbe könnte mit elegantem Kompensations-Florett einiges dazu beitragen:
* die Briten sollen den gestrigen 17. Oktober im größten Blog der Geschichte verewigen
http://www.heise.de/newsticker/meldung/79617/from/rss09
*Yahoo schickt eine Zeitkapsel ins All
http://www.heise.de/newsticker/meldung/79256/from/rss09
Waren das noch Zeiten, als derlei Schabernack auf Turmknaufurkunden beschränkt blieb!
* die Briten sollen den gestrigen 17. Oktober im größten Blog der Geschichte verewigen
http://www.heise.de/newsticker/meldung/79617/from/rss09
*Yahoo schickt eine Zeitkapsel ins All
http://www.heise.de/newsticker/meldung/79256/from/rss09
Waren das noch Zeiten, als derlei Schabernack auf Turmknaufurkunden beschränkt blieb!
KlausGraf - am Mittwoch, 18. Oktober 2006, 00:31 - Rubrik: Miscellanea
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New members have joined the OCA, one can read in Peter Suber's OA News. The whole thing is very disappointing: The OCA website http://www.opencontentalliance.org/index.html is absolutely outdated (the "News" are from 2005), there is no link to the content demo at http://www.openlibrary.org/ and so on.
The leaders of the OCA are apparently unable to delegate: It would be a simple thing to set up a weblog (with weekly news) to remain permanently in contact with the people who are friends of the OCA. (It's not the only frustration with B. Kahle: we are waiting years for the UNIVERSAL REPOSITORY announced by Peter Suber - Suber and Kahle seems to have no time for this urgent need of the OA community.)
Google is adding thousands of books monthly to his Book Search index - there is nothing which one can view at the OCA's "Open library". I have no hope that the announced October 2006 event would be the BIG-BANG. At
http://www.archive.org/details/texts
one can count only 4300+ books from the "American libraries" collection (i.e. the OCA participants) - a very poor result for nearly a year digitizing work.
My sympathy is with the OCA and its idea of free content but I begin to understand the UCA decision to make the devil's pact with Google.
The leaders of the OCA are apparently unable to delegate: It would be a simple thing to set up a weblog (with weekly news) to remain permanently in contact with the people who are friends of the OCA. (It's not the only frustration with B. Kahle: we are waiting years for the UNIVERSAL REPOSITORY announced by Peter Suber - Suber and Kahle seems to have no time for this urgent need of the OA community.)
Google is adding thousands of books monthly to his Book Search index - there is nothing which one can view at the OCA's "Open library". I have no hope that the announced October 2006 event would be the BIG-BANG. At
http://www.archive.org/details/texts
one can count only 4300+ books from the "American libraries" collection (i.e. the OCA participants) - a very poor result for nearly a year digitizing work.
My sympathy is with the OCA and its idea of free content but I begin to understand the UCA decision to make the devil's pact with Google.
KlausGraf - am Dienstag, 17. Oktober 2006, 23:56 - Rubrik: English Corner
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Im Streit um den möglichen Verkauf badischer Handschriften will die Landesstiftung Baden-Württemberg in den kommenden drei Jahren für zehn Millionen Euro Kunstschätze kaufen und für das Land sichern. Einem entsprechenden Vorschlag des Ministerpräsidenten Günther Oettinger (CDU) stimmte der Aufsichtsrat der Stiftung am Dienstag zu. Entsprechend werde es weniger Geld für andere Projekte der Stiftung geben, erklärte Oettinger, der auch Vorsitzender des Gremiums ist. http://www.stuttgarter-nachrichten.de/stn/page/detail.php/1271167
Unterdessen macht eine Scherzauktion bei Ebay Furore. Nach dem Motto Wir können alles. Außer Hochkultur (richtig, das hatten wir schon) versteigerten die Jusos bei Ebay die komplette Landesregierung Baden-Württemberg:
http://www.swr.de/nachrichten/bw/-/id=1622/nid=1622/did=1649172/kuxf9l/
http://www.tagesspiegel.de/kultur/nachrichten/handschriften-streit/77459.asp
(Die Auktion ist nicht mehr auffindbar.)
Da man vertraulich hört, dass die BLB nach wie vor von der Landesregierung unter Druck gesetzt wird, einzelne Handschriften zu verkaufen, ist Entwarnung freilich nicht angesagt. Auch wenn es wie eine Gebetsmühle klingt (und immer wieder in den 35 hier dokumentierten Protestresolutionen angesprochen wurde): Die Karlsruher Sammlung ist eine Gesamtheit, ein Ensemble, aus dem man nicht einfach Stücke entnehmen kann, ohne ihm gravierend zu schaden.
Sehr enttäuschend war übrigens die Haltung der Blogosphäre zu dem Skandal, siehe etwa
http://www.google.de/blogsearch?hl=de&q=handschriften&lr=&ie=UTF-8&scoring=d
Unterdessen macht eine Scherzauktion bei Ebay Furore. Nach dem Motto Wir können alles. Außer Hochkultur (richtig, das hatten wir schon) versteigerten die Jusos bei Ebay die komplette Landesregierung Baden-Württemberg:
http://www.swr.de/nachrichten/bw/-/id=1622/nid=1622/did=1649172/kuxf9l/
http://www.tagesspiegel.de/kultur/nachrichten/handschriften-streit/77459.asp
(Die Auktion ist nicht mehr auffindbar.)
Da man vertraulich hört, dass die BLB nach wie vor von der Landesregierung unter Druck gesetzt wird, einzelne Handschriften zu verkaufen, ist Entwarnung freilich nicht angesagt. Auch wenn es wie eine Gebetsmühle klingt (und immer wieder in den 35 hier dokumentierten Protestresolutionen angesprochen wurde): Die Karlsruher Sammlung ist eine Gesamtheit, ein Ensemble, aus dem man nicht einfach Stücke entnehmen kann, ohne ihm gravierend zu schaden.
Sehr enttäuschend war übrigens die Haltung der Blogosphäre zu dem Skandal, siehe etwa
http://www.google.de/blogsearch?hl=de&q=handschriften&lr=&ie=UTF-8&scoring=d
Die Marburger Forschungsstelle wird 30, die Dependance an der Technischen Universität Dresden 15 Jahre alt. Am 31. Oktober 2006 wird das mit einem Festakt gefeiert.
Hinter dem etwas farblosen Begriff „Personalschriften“ verbergen sich hauptsächlich zigtausende protestantische Leichenpredigten (Grabreden) der frühen Neuzeit, die eine unerschöpfliche Quelle für Biographisches und vielfältige historische, literatur- und kulturwissenschaftliche Fragestellungen darstellen. Regionaler Schwerpunkte der Forschungsstelle sind Hessen, Schlesien, Thüringen und Sachsen.
Das umfangreiche Webangebot der Forschungsstelle bietet den Gesamtkatalog deutschsprachiger Leichenpredigten (GESA) mit über 160.000 Einträgen, aber auch eine BIbliographie und den nützlichen „Thesaurus Locorum (Thelo)“, eine Datenbank frühneuzeitlicher Ortsnamen. Die Datenbanken sind online frei abrufbar, doch leider sind die Dokumente selbst nicht als Scans verfügbar; die dem Institut mikroverfilmt vorliegenden Dokumente können allerdings gegen Gebühr angefordert werden.
PS: Nicht nur am offenen Grabe, sondern auch am Traualtar wurde mit einigem Quellenwert gepredigt. Der Familienpredigtenbestand der Württembergischen Landesbibliothek Stuttgart etwa umfasst neben den (im GESA erfassten) Grabreden auch Hochzeitspredigten und andere Predigten. Die Kataloge der Stuttgarter Bestände werden seit Jahren von dem Familienforscher Ralph Kunert elektronisch erfasst und im WWW veröffentlicht.
Hinter dem etwas farblosen Begriff „Personalschriften“ verbergen sich hauptsächlich zigtausende protestantische Leichenpredigten (Grabreden) der frühen Neuzeit, die eine unerschöpfliche Quelle für Biographisches und vielfältige historische, literatur- und kulturwissenschaftliche Fragestellungen darstellen. Regionaler Schwerpunkte der Forschungsstelle sind Hessen, Schlesien, Thüringen und Sachsen.
Das umfangreiche Webangebot der Forschungsstelle bietet den Gesamtkatalog deutschsprachiger Leichenpredigten (GESA) mit über 160.000 Einträgen, aber auch eine BIbliographie und den nützlichen „Thesaurus Locorum (Thelo)“, eine Datenbank frühneuzeitlicher Ortsnamen. Die Datenbanken sind online frei abrufbar, doch leider sind die Dokumente selbst nicht als Scans verfügbar; die dem Institut mikroverfilmt vorliegenden Dokumente können allerdings gegen Gebühr angefordert werden.
PS: Nicht nur am offenen Grabe, sondern auch am Traualtar wurde mit einigem Quellenwert gepredigt. Der Familienpredigtenbestand der Württembergischen Landesbibliothek Stuttgart etwa umfasst neben den (im GESA erfassten) Grabreden auch Hochzeitspredigten und andere Predigten. Die Kataloge der Stuttgarter Bestände werden seit Jahren von dem Familienforscher Ralph Kunert elektronisch erfasst und im WWW veröffentlicht.
Ladislaus - am Dienstag, 17. Oktober 2006, 18:18 - Rubrik: Genealogie
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Der Bund der Steuerzahler und ähnliche deutsche Verbände fallen ja hauptsächlich durch Gejammer, neoliberale Kahlschlagrhetorik und eindimensionale "Sparen!"-Empfehlungen auf.
Wie man das Zauberwort "Steuergeld" auch etwas kreativer einsetzen kann, zeigt die US-amerikanische Bürgerinitiative Alliance for Taxpayer Access (ATA), die sich für Open Access von steuerfinanzierten Forschungsergebnissen einsetzt. Die Initiative scheint aus dem Gesundheitswesen zu kommen, wo die mangelhafte Literaturversorgung von Ärzten außerhalb des Wissenschaftsbetriebs und von Patienten sicher besonders stark spürbar ist.
Die „Statement of Principles“ der ATA:
1. American taxpayers are entitled to open access on the Internet to the peer-reviewed scientific articles on research funded by the U.S. Government.
2. Widespread access to the information contained in these articles is an essential, inseparable component of our nation’s investment in science.
3. This and other scientific information should be shared in cost-effective ways that take advantage of the Internet, stimulate further discovery and innovation, and advance the translation of this knowledge into public benefits.
4. Enhanced access to and expanded sharing of information will lead to usage by millions of scientists, professionals, and individuals, and will deliver an accelerated return on the taxpayers' investment.
Wenn man sich jetzt noch das etwas kurzsichtige nationale Geklingel wegdenkt, ist das eine sehr begrüßenswerte Aktion, der man Nachahmer in Europa wünscht.
Wie man das Zauberwort "Steuergeld" auch etwas kreativer einsetzen kann, zeigt die US-amerikanische Bürgerinitiative Alliance for Taxpayer Access (ATA), die sich für Open Access von steuerfinanzierten Forschungsergebnissen einsetzt. Die Initiative scheint aus dem Gesundheitswesen zu kommen, wo die mangelhafte Literaturversorgung von Ärzten außerhalb des Wissenschaftsbetriebs und von Patienten sicher besonders stark spürbar ist.
Die „Statement of Principles“ der ATA:
1. American taxpayers are entitled to open access on the Internet to the peer-reviewed scientific articles on research funded by the U.S. Government.
2. Widespread access to the information contained in these articles is an essential, inseparable component of our nation’s investment in science.
3. This and other scientific information should be shared in cost-effective ways that take advantage of the Internet, stimulate further discovery and innovation, and advance the translation of this knowledge into public benefits.
4. Enhanced access to and expanded sharing of information will lead to usage by millions of scientists, professionals, and individuals, and will deliver an accelerated return on the taxpayers' investment.
Wenn man sich jetzt noch das etwas kurzsichtige nationale Geklingel wegdenkt, ist das eine sehr begrüßenswerte Aktion, der man Nachahmer in Europa wünscht.
Ladislaus - am Dienstag, 17. Oktober 2006, 17:35 - Rubrik: Open Access
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Unter diesem Titel berichtet Sabine Büttner (Köln) in der GWU Sept. 2006 (S. 540f.) - leider nur gedruckt vorliegend - über Weblogs (hier halten wir an der unseres Erachtens einzig richtigen Form DAS Weblog fest). Nach einer allgemeinen Einführung merkt die Autorin an, dass dieser Medientrend in der deutschsprachigen Geschichtswissenschaft noch so gut wie keine Resonanz gefunden habe und bespricht dann kurz einige Beispiele:
http://hodel-histnet.blogspot.com/
http://xpof.blogg.de
ARCHIVALIA (zutreffend als Gruppenblog bezeichnet)
http://adresscomptoir.twoday.net (hierher auch der Hinweis auf Büttners Artikel).
Aktiver seien die westlichen Nachbarn. Für Frankreich steht PECIA http://pecia.tooblog.fr ; für die USA wird Cliopatria genannt:
http://hnn.us/blogs/2.html
Aus England werden die Early Modern Notes herausgegriffen:
http://earlymodernweb.org.uk/emn
Zur Schuldidaktik wird auf
http://www.mediamanual.at/mediamanual/workshop/pdf/medienkultur/Weblogmanual.pdf aufmerksam gemacht.
Abschließend weist Büttner noch auf die Google Blog Search http://blogsearch.google.com hin.
Weitere Hinweise natürlich in unserer Rubrik Weblogs:
http://archiv.twoday.net/topics/Weblogs/
http://hodel-histnet.blogspot.com/
http://xpof.blogg.de
ARCHIVALIA (zutreffend als Gruppenblog bezeichnet)
http://adresscomptoir.twoday.net (hierher auch der Hinweis auf Büttners Artikel).
Aktiver seien die westlichen Nachbarn. Für Frankreich steht PECIA http://pecia.tooblog.fr ; für die USA wird Cliopatria genannt:
http://hnn.us/blogs/2.html
Aus England werden die Early Modern Notes herausgegriffen:
http://earlymodernweb.org.uk/emn
Zur Schuldidaktik wird auf
http://www.mediamanual.at/mediamanual/workshop/pdf/medienkultur/Weblogmanual.pdf aufmerksam gemacht.
Abschließend weist Büttner noch auf die Google Blog Search http://blogsearch.google.com hin.
Weitere Hinweise natürlich in unserer Rubrik Weblogs:
http://archiv.twoday.net/topics/Weblogs/
Escândalo político e cultural
As agências noticiosas que abastecem os órgãos de comunicação social portugueses parecem ter-se esquecido de um gravíssimo escândalo político e cultural, que continua a preocupar universidades, centros de investigação e tantas outras instituições culturais europeias e de fora da Europa e respectivos membros, em que o principal protagonista é o governo do Estado de Baden-Württemberg, na Alemanha.
Face à gravidade do que se está a passar, segundo verificamos pelos artigos, cartas, comentários e outras tomadas de posição junto do Primeiro-Ministro do referido Estado, no sentido de o demover, bem como ao seu governo, do brutal atentado programado contra grande parte dos preciosos fundos da Biblioteca de Karlsruhe, que, apesar de pertencerem ao referido estado da República Federal Alemã, onde se encontram, culturalmente, pertencem ao património mundial, não podemos ficar em silêncio.
O artigo de Jean-Claude Schmitt, publicado no Le Monde, no dia 6 deste mês, elucida-nos sobre o essencial do miserável – apesar de avultado - negócio, que estava prestes a consumar-se: o governo estadual de Baden-Württemberg cederia à família grã-ducal de Baden 3 500 dos 4 200 manuscritos, isto é, livros manuscritos medievais, que a Biblioteca de Karlsruhe possui, muitos deles recheados de riquíssimas iluminuras, a troco de 70 milhões de euros, cerca de catorze milhões de contos na antiga moeda portuguesa. Terminaria, assim, um longo diferendo entre o governo e esta antiga família que, além de ter sido compensada com a antiga abadia cisterciense de Salem, convertida em escola privada, ainda reclamava objectos de arte e os célebres códices iluminados da abadia de Reichenau, como os de muitas outras, secularizados, em 1803, na sequências das invasões napoleónicas, tendo entrado, finalmente, no domínio público, em 1918.
Dada a magnitude desta indigna acção de política e mercancia anticultural, pouco interessarão argumentos de pormenor que, eventualmente, pudessem ser esgrimidos para tentar justificar o secreto acordo governamental com a mencionada família ducal de Baden.
A maior gravidade desta escandalosa atitude de política anticultural decorre do facto de ser o próprio governo – que deveria ser o principal responsável pela defesa do património cultural dentro do Estado que o elegeu - a promover o desmantelamento da sua principal Biblioteca, transferindo a maior partes destas preciosas obras únicas para a posse de particulares, abrindo, assim, caminho à sua posterior dispersão, através da venda a retalho, em sucessivos leilões lucrativos, por que, fatalmente, haveria de passar.
Além de muitas outras considerações que este lamentável episódio poderia suscitar, é preocupante o desdém com que estes governantes olham para a cultura medieval e o à vontade com que decidem desfazer-se de tão preciosos monumentos culturais, que este ou qualquer outro estado da República Federal Alemã, cujo prestígio científico, técnico, económico e político, há muito nos habituámos a respeitar, jamais conseguiria reunir, deixando-nos uma imagem verdadeiramente negativa, que nunca imaginaríamos ser possível.
Conhecendo o coro de protestos que a notícia provocou, o ministro de estado e dos assuntos culturais anunciou que o governo federal, agora em Berlim, não autorizaria a venda destas obras para o estrangeiro, afirmação que não exclui a possibilidade de venda, a retalho, na Alemanha, continuando, por isso, a pairar sobre esta preciosa Biblioteca o espectro da dispersão de tão notáveis colecções.
Entre as numerosas mensagens dirigidas ao Primeiro Ministro, podemos salientar a do Prof. Doutor Stefano Zamponi, Presidente do Comité Internacional de Paleografia Latina, difundida em alemão, inglês e italiano, que, na qualidade de membro do referido Comité Internacional, subscrevemos e nos apraz divulgar no original italiano:
- «Al Presidente del Consiglio dei Ministri
del Land Baden-Württenberg
Egregio Signor Presidente,
le scrivo per esprimerle vivissima preoccupazione per le sorti dei manoscritti della Badische Landesbibliothek di Karlsruhe.
A nome di tutti i membri del Comité International de Paléographie latine la sollecito a fare ogni tentativo per impedire che i manoscritti della Badische Landesbibliothek siano alienati con grave rischio di dispersione.
Non intendo analizzare i motivi giuridici o economici di tale progetto: desidero solo ribadire che da oltre un secolo in tutta Europa i manoscritti conservati in pubbliche raccolte sono un patrimonio inalienabile, che le biblioteche custodiscono e valorizzano per la comunità scientifica internazionale. Non si può pensare di cedere l'antica biblioteca di Reichenau, così come non si può vendere il Colosseo, né abbattere una chiesa gotica o un bosco di querce secolari.
La prego, faccia in modo che al governo del Baden-Württenberg non si debba applicare il passo della Scrittura "Diviserunt sibi vestimenta mea" (Ps. 21, 19).
Con cordiali saluti
Prof. dr. Stefano Zamponi
Presidente del Comité
International de Paléographie latine».
Com este breve artigo pretendemos fazer-nos eco em Portugal do coro de protestos desencadeado na Europa e fora das fronteiras deste velho continente donde irradiou civilização e cultura para todo o mundo contra tão inaudito atentado cultural que, em segredo, o governo de Baden-Württemberg se propunha perpetrar.
Se este mau exemplo vindo a público tivesse surgido num pequeno e pobre estado do chamado terceiro mundo continuaria a ser grave, mas que tenha sido provocado pelo governo de um Estado da República Federal Alemã é verdadeiramente intolerável e não podemos deixar de unir a nossa voz ao grande coro das instituições internacionais especializadas e de a fazer chegar ao governo do Primeiro-Ministro Öttinger e à Embaixada da Alemanha, em Lisboa
Esperamos que ainda haja bom senso e não se concretize tal atentado contra o referido património cultural - que não é exclusivo deste Estado e da Alemanha, mas pertence a toda a Humanidade - e que este péssimo exemplo, vindo da Alemanha, não prolifere.
José Marques
Prof. Catedrático da Universidade do Porto (ap.)
Membro do Comité International de Paléographie Latine
Membro da Comission Internatonale de Diplomatique
Der Beitrag (verbreitet über Apilist) erschien in der Presse in Braga (Portugal).
As agências noticiosas que abastecem os órgãos de comunicação social portugueses parecem ter-se esquecido de um gravíssimo escândalo político e cultural, que continua a preocupar universidades, centros de investigação e tantas outras instituições culturais europeias e de fora da Europa e respectivos membros, em que o principal protagonista é o governo do Estado de Baden-Württemberg, na Alemanha.
Face à gravidade do que se está a passar, segundo verificamos pelos artigos, cartas, comentários e outras tomadas de posição junto do Primeiro-Ministro do referido Estado, no sentido de o demover, bem como ao seu governo, do brutal atentado programado contra grande parte dos preciosos fundos da Biblioteca de Karlsruhe, que, apesar de pertencerem ao referido estado da República Federal Alemã, onde se encontram, culturalmente, pertencem ao património mundial, não podemos ficar em silêncio.
O artigo de Jean-Claude Schmitt, publicado no Le Monde, no dia 6 deste mês, elucida-nos sobre o essencial do miserável – apesar de avultado - negócio, que estava prestes a consumar-se: o governo estadual de Baden-Württemberg cederia à família grã-ducal de Baden 3 500 dos 4 200 manuscritos, isto é, livros manuscritos medievais, que a Biblioteca de Karlsruhe possui, muitos deles recheados de riquíssimas iluminuras, a troco de 70 milhões de euros, cerca de catorze milhões de contos na antiga moeda portuguesa. Terminaria, assim, um longo diferendo entre o governo e esta antiga família que, além de ter sido compensada com a antiga abadia cisterciense de Salem, convertida em escola privada, ainda reclamava objectos de arte e os célebres códices iluminados da abadia de Reichenau, como os de muitas outras, secularizados, em 1803, na sequências das invasões napoleónicas, tendo entrado, finalmente, no domínio público, em 1918.
Dada a magnitude desta indigna acção de política e mercancia anticultural, pouco interessarão argumentos de pormenor que, eventualmente, pudessem ser esgrimidos para tentar justificar o secreto acordo governamental com a mencionada família ducal de Baden.
A maior gravidade desta escandalosa atitude de política anticultural decorre do facto de ser o próprio governo – que deveria ser o principal responsável pela defesa do património cultural dentro do Estado que o elegeu - a promover o desmantelamento da sua principal Biblioteca, transferindo a maior partes destas preciosas obras únicas para a posse de particulares, abrindo, assim, caminho à sua posterior dispersão, através da venda a retalho, em sucessivos leilões lucrativos, por que, fatalmente, haveria de passar.
Além de muitas outras considerações que este lamentável episódio poderia suscitar, é preocupante o desdém com que estes governantes olham para a cultura medieval e o à vontade com que decidem desfazer-se de tão preciosos monumentos culturais, que este ou qualquer outro estado da República Federal Alemã, cujo prestígio científico, técnico, económico e político, há muito nos habituámos a respeitar, jamais conseguiria reunir, deixando-nos uma imagem verdadeiramente negativa, que nunca imaginaríamos ser possível.
Conhecendo o coro de protestos que a notícia provocou, o ministro de estado e dos assuntos culturais anunciou que o governo federal, agora em Berlim, não autorizaria a venda destas obras para o estrangeiro, afirmação que não exclui a possibilidade de venda, a retalho, na Alemanha, continuando, por isso, a pairar sobre esta preciosa Biblioteca o espectro da dispersão de tão notáveis colecções.
Entre as numerosas mensagens dirigidas ao Primeiro Ministro, podemos salientar a do Prof. Doutor Stefano Zamponi, Presidente do Comité Internacional de Paleografia Latina, difundida em alemão, inglês e italiano, que, na qualidade de membro do referido Comité Internacional, subscrevemos e nos apraz divulgar no original italiano:
- «Al Presidente del Consiglio dei Ministri
del Land Baden-Württenberg
Egregio Signor Presidente,
le scrivo per esprimerle vivissima preoccupazione per le sorti dei manoscritti della Badische Landesbibliothek di Karlsruhe.
A nome di tutti i membri del Comité International de Paléographie latine la sollecito a fare ogni tentativo per impedire che i manoscritti della Badische Landesbibliothek siano alienati con grave rischio di dispersione.
Non intendo analizzare i motivi giuridici o economici di tale progetto: desidero solo ribadire che da oltre un secolo in tutta Europa i manoscritti conservati in pubbliche raccolte sono un patrimonio inalienabile, che le biblioteche custodiscono e valorizzano per la comunità scientifica internazionale. Non si può pensare di cedere l'antica biblioteca di Reichenau, così come non si può vendere il Colosseo, né abbattere una chiesa gotica o un bosco di querce secolari.
La prego, faccia in modo che al governo del Baden-Württenberg non si debba applicare il passo della Scrittura "Diviserunt sibi vestimenta mea" (Ps. 21, 19).
Con cordiali saluti
Prof. dr. Stefano Zamponi
Presidente del Comité
International de Paléographie latine».
Com este breve artigo pretendemos fazer-nos eco em Portugal do coro de protestos desencadeado na Europa e fora das fronteiras deste velho continente donde irradiou civilização e cultura para todo o mundo contra tão inaudito atentado cultural que, em segredo, o governo de Baden-Württemberg se propunha perpetrar.
Se este mau exemplo vindo a público tivesse surgido num pequeno e pobre estado do chamado terceiro mundo continuaria a ser grave, mas que tenha sido provocado pelo governo de um Estado da República Federal Alemã é verdadeiramente intolerável e não podemos deixar de unir a nossa voz ao grande coro das instituições internacionais especializadas e de a fazer chegar ao governo do Primeiro-Ministro Öttinger e à Embaixada da Alemanha, em Lisboa
Esperamos que ainda haja bom senso e não se concretize tal atentado contra o referido património cultural - que não é exclusivo deste Estado e da Alemanha, mas pertence a toda a Humanidade - e que este péssimo exemplo, vindo da Alemanha, não prolifere.
José Marques
Prof. Catedrático da Universidade do Porto (ap.)
Membro do Comité International de Paléographie Latine
Membro da Comission Internatonale de Diplomatique
Der Beitrag (verbreitet über Apilist) erschien in der Presse in Braga (Portugal).
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Dernières Nouvelles d'Alsace, 12.10.06: Als Geldanlagen angesehen - Laurence Perry, Direktorin der städtischen Archive Strasbourg, in denen sich Zigtausende von Handschriften befinden: "Es ist verrückt. In Frankreich sind öffentliche Sammlungen unveräußerlich. ..."
Dernières Nouvelles d'Alsace, 12.10.06: Bei uns unmöglich und undenkbar - Hubert Mayer, Konservator der Humanistischen Bibliothek von Sélestat, die über eine große Anzahl von Handschriften verfügt: "In Frankreich gestattet das Gesetz keine solchen Transaktionen. Zum Glück! ..."
Dernières Nouvelles d'Alsace, 12.10.06: Auch die Arbeit von Elsässern - Albert Châtelet, emeritierter Professor, ehemaliger Leiter des Instituts für Kunstgeschichte Strasbourg: "Der eventuelle Verkauf solcher Kulturgüter ist empörend. Es wäre ein Verlust für die Region, denn die Handschriften würden in Ländern mit Petrodollars zerstreut. ..."
http://www.blb-karlsruhe.de/blb/blbhtml/aktuelles/aktuellinfo.html#handschriften
Am 13.10.2006 berichtete die FAZ über die Konferenz "Wege zum Kulturgüterschutz". Auszug:
Die Rolle des Theseus, der mit dem Faden aus dem Labyrinth findet, war auf der
Konferenz gleich mehrfach besetzt. Am weitesten wickelte ihn Julia El-Bitar
(Köln) auf. Während hierzulande das Privatrecht, so Reinhard Mußgnug, "das aus
einem Museum gestohlene Meisterwerk mit dem in der Eisenbahn vergessenen
Regenschirm über einen Leisten schlägt", gewährt die "Grande Nation", so Frau
El-Bitar, ihren Kulturgütern Protektion: Als "res extra commercium" sind sie
unveräußerlich. Mit dem 2004 verabschiedeten "Code du patrimoine" sind die
Bestände des "domaine public", die Sammlungen der "Musées de France" und
klassifizierte Kulturgüter, umfassend geschützt, von dauerhaftem Export
ausgeschlossen und, sofern sie sich nicht im Privateigentum befinden, weder
pfändbar noch veräußerlich. Die Lücken und Schwächen des deutschen
Kulturschutzgesetzes, die sie am Diebstahl des Hamburger Stadtsiegels
exemplifizierte, lassen Julia El-Bitar für das französische Modell plädieren.
Doch setzt der "Code du patrimoine" ein zentralistisch aufgebautes Rechtssystems
voraus, und so hält sie den privatrechtliche Lösungsweg für schneller: Eigene
Bestimmungen für Kulturgüter könnten in das Bürgerliche Gesetzbuch integriert
und Sondervorschriften für öffentliche Kulturgüter geschaffen werden, die vor
allem die Rechte des Eigentümers stärken würden.
Code du patrimoine:
http://www.lexinter.net/lois4/ordonnance_du_20_fevrier_2004_code_du_patrimoine.htm
Dernières Nouvelles d'Alsace, 12.10.06: Bei uns unmöglich und undenkbar - Hubert Mayer, Konservator der Humanistischen Bibliothek von Sélestat, die über eine große Anzahl von Handschriften verfügt: "In Frankreich gestattet das Gesetz keine solchen Transaktionen. Zum Glück! ..."
Dernières Nouvelles d'Alsace, 12.10.06: Auch die Arbeit von Elsässern - Albert Châtelet, emeritierter Professor, ehemaliger Leiter des Instituts für Kunstgeschichte Strasbourg: "Der eventuelle Verkauf solcher Kulturgüter ist empörend. Es wäre ein Verlust für die Region, denn die Handschriften würden in Ländern mit Petrodollars zerstreut. ..."
http://www.blb-karlsruhe.de/blb/blbhtml/aktuelles/aktuellinfo.html#handschriften
Am 13.10.2006 berichtete die FAZ über die Konferenz "Wege zum Kulturgüterschutz". Auszug:
Die Rolle des Theseus, der mit dem Faden aus dem Labyrinth findet, war auf der
Konferenz gleich mehrfach besetzt. Am weitesten wickelte ihn Julia El-Bitar
(Köln) auf. Während hierzulande das Privatrecht, so Reinhard Mußgnug, "das aus
einem Museum gestohlene Meisterwerk mit dem in der Eisenbahn vergessenen
Regenschirm über einen Leisten schlägt", gewährt die "Grande Nation", so Frau
El-Bitar, ihren Kulturgütern Protektion: Als "res extra commercium" sind sie
unveräußerlich. Mit dem 2004 verabschiedeten "Code du patrimoine" sind die
Bestände des "domaine public", die Sammlungen der "Musées de France" und
klassifizierte Kulturgüter, umfassend geschützt, von dauerhaftem Export
ausgeschlossen und, sofern sie sich nicht im Privateigentum befinden, weder
pfändbar noch veräußerlich. Die Lücken und Schwächen des deutschen
Kulturschutzgesetzes, die sie am Diebstahl des Hamburger Stadtsiegels
exemplifizierte, lassen Julia El-Bitar für das französische Modell plädieren.
Doch setzt der "Code du patrimoine" ein zentralistisch aufgebautes Rechtssystems
voraus, und so hält sie den privatrechtliche Lösungsweg für schneller: Eigene
Bestimmungen für Kulturgüter könnten in das Bürgerliche Gesetzbuch integriert
und Sondervorschriften für öffentliche Kulturgüter geschaffen werden, die vor
allem die Rechte des Eigentümers stärken würden.
Code du patrimoine:
http://www.lexinter.net/lois4/ordonnance_du_20_fevrier_2004_code_du_patrimoine.htm
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Die Direktoren der baden-württembergischen Landes- und
Universitätsbibliotheken protestieren gegen den geplanten Verkauf der Karlsruher Handschriftensammlung
Die Direktoren der baden-württembergischen Universitäts- und Landesbibliotheken
treten den Plänen der Landesregierung, bedeutende Teile der
Handschriftensammlung der Badischen Landesbibliothek Karlsruhe für 70 Millionen
Euro zu Gunsten des Hauses Baden zu veräußern, mit Unverständnis und
Ablehnung entgegen.
Die einzigartige wissenschaftliche und kulturelle Bedeutung der
Handschriftensammlung steht außer Frage und ist in der öffentlichen Diskussion der
vergangenen Tage mehrfach dargestellt worden. Die rechtliche Fragwürdigkeit des
markgräflichen Anspruchs, den die Landesregierung im Grundsatz anzuerkennen
scheint, hat Professor Reinhard Mußgnug in der FAZ vom 29.09. dargelegt.
Die Bibliotheksdirektoren beunruhigt jedoch vor allem die grundsätzliche politische
Dimension dieses Verkaufsprojektes. Deutschland hat, wenn wir an die Inflation von
1923, die Weltwirtschaftskrise 1929/1930 oder die Zerstörung des Landes im 2.
Weltkrieg denken, in den vergangenen hundert Jahren Zeiten größter wirtschaftlicher
und materieller Not durchlebt. Es ist nicht bekannt, dass die Regierungen in diesen
Krisen die Veräußerung des kulturellen Erbes geplant, betrieben oder durchgeführt
hätten. Heute gibt es im Norden und Osten Deutschlands Bundesländer, deren
Haushaltslage seit Jahren prekär ist. Es ist nicht bekannt, dass die ärmeren
Bundesländer begonnen hätten, die Schätze ihrer Museen oder Bibliotheken zu
liquidieren.
Die Regierung des immer noch wohlhabenden Landes Baden-Württemberg steht
nun vor einem Schritt, der bisher nicht denkbar war. Wir sehen in den Plänen der
Landesregierung das Menetekel an der Wand. Ist das Tabu erst einmal gebrochen,
sind für Kultureinrichtungen Modelle vorstellbar, nach denen sich Museen oder
Bibliotheken durch den Verkauf wertvoller Bestände an ihren Betriebskosten
beteiligen. Ist es etwa ein Zufall, dass es in der aktuellen Denkschrift des
Rechnungshofes Baden-Württemberg bezüglich der Staatsgalerie Stuttgart heißt:
„Ein maßvoller Abbau der Sammlungsbestände ( z.B. ... Objekte außerhalb der
Sammlungsschwerpunkte) könnte räumliche und personelle Ressourcen freisetzen,
außerdem auch (bescheidene) Veräußerungserlöse erbringen.“
Aus Sicht der Bibliotheksdirektoren muss die Devise lauten: Obsta principiis: Wehre
den Anfängen, damit wir nicht morgen, aber vielleicht in einigen Jahren den
Ausverkauf unserer kulturellen Güter auf breiter Front erleben müssen, die bislang
durch große Investitionen von Bund und Ländern gefördert und gepflegt wurden –
denn unbestritten bilden sie einen genuinen Teil unserer kulturellen Identität.
Wir hoffen und erwarten, dass die Regierung Oettinger, die die Interessen der
Öffentlichkeit und der Wissenschaft zu wahren hat, mit den Ansprüchen des Hauses
Baden in politisch kreativerer Form umgeht, als dies bisher der Fall war. So wäre
neben einer juristischen Klärung vor Gericht - wenn denn die Landesregierung einen
solchen Schritt scheut – die Inanspruchnahme der Landesstiftung Baden-
Württemberg vorstellbar. Die Landesstiftung ist aus dem Verkauf von
Landesbeteiligungen hervorgegangen und bei einer milliardenschweren Ausstattung
die zweitgrößte Stiftung privaten Rechts in Deutschland. Ihr Ziel ist es, durch die
Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Kultur die
Zukunftsfähigkeit des Landes Baden-Württemberg zu sichern. Hierfür stehen pro
Jahr 50 Millionen Euro zur Verfügung.
Christian Benz (UB Mannheim), Dr. Peter Michael Ehrle (BLB Karlsruhe), Petra
Hätscher (UB Konstanz), Karl-Wilhelm Horstmann (UB Hohenheim), Dr. Hannsjörg
Kowark (WLB Stuttgart), Dr. Veit Probst (UB Heidelberg), Prof. Dr. Ulrich Schapka
(UB Tübingen), Christoph-Hubert Schütte (UB Karlsruhe), Bärbel Schubel (UB
Freiburg), Werner Stephan (UB Stuttgart)
Quelle:
http://www.blb-karlsruhe.de/blb/images/2006/presse-direktoren-bw.pdf
Universitätsbibliotheken protestieren gegen den geplanten Verkauf der Karlsruher Handschriftensammlung
Die Direktoren der baden-württembergischen Universitäts- und Landesbibliotheken
treten den Plänen der Landesregierung, bedeutende Teile der
Handschriftensammlung der Badischen Landesbibliothek Karlsruhe für 70 Millionen
Euro zu Gunsten des Hauses Baden zu veräußern, mit Unverständnis und
Ablehnung entgegen.
Die einzigartige wissenschaftliche und kulturelle Bedeutung der
Handschriftensammlung steht außer Frage und ist in der öffentlichen Diskussion der
vergangenen Tage mehrfach dargestellt worden. Die rechtliche Fragwürdigkeit des
markgräflichen Anspruchs, den die Landesregierung im Grundsatz anzuerkennen
scheint, hat Professor Reinhard Mußgnug in der FAZ vom 29.09. dargelegt.
Die Bibliotheksdirektoren beunruhigt jedoch vor allem die grundsätzliche politische
Dimension dieses Verkaufsprojektes. Deutschland hat, wenn wir an die Inflation von
1923, die Weltwirtschaftskrise 1929/1930 oder die Zerstörung des Landes im 2.
Weltkrieg denken, in den vergangenen hundert Jahren Zeiten größter wirtschaftlicher
und materieller Not durchlebt. Es ist nicht bekannt, dass die Regierungen in diesen
Krisen die Veräußerung des kulturellen Erbes geplant, betrieben oder durchgeführt
hätten. Heute gibt es im Norden und Osten Deutschlands Bundesländer, deren
Haushaltslage seit Jahren prekär ist. Es ist nicht bekannt, dass die ärmeren
Bundesländer begonnen hätten, die Schätze ihrer Museen oder Bibliotheken zu
liquidieren.
Die Regierung des immer noch wohlhabenden Landes Baden-Württemberg steht
nun vor einem Schritt, der bisher nicht denkbar war. Wir sehen in den Plänen der
Landesregierung das Menetekel an der Wand. Ist das Tabu erst einmal gebrochen,
sind für Kultureinrichtungen Modelle vorstellbar, nach denen sich Museen oder
Bibliotheken durch den Verkauf wertvoller Bestände an ihren Betriebskosten
beteiligen. Ist es etwa ein Zufall, dass es in der aktuellen Denkschrift des
Rechnungshofes Baden-Württemberg bezüglich der Staatsgalerie Stuttgart heißt:
„Ein maßvoller Abbau der Sammlungsbestände ( z.B. ... Objekte außerhalb der
Sammlungsschwerpunkte) könnte räumliche und personelle Ressourcen freisetzen,
außerdem auch (bescheidene) Veräußerungserlöse erbringen.“
Aus Sicht der Bibliotheksdirektoren muss die Devise lauten: Obsta principiis: Wehre
den Anfängen, damit wir nicht morgen, aber vielleicht in einigen Jahren den
Ausverkauf unserer kulturellen Güter auf breiter Front erleben müssen, die bislang
durch große Investitionen von Bund und Ländern gefördert und gepflegt wurden –
denn unbestritten bilden sie einen genuinen Teil unserer kulturellen Identität.
Wir hoffen und erwarten, dass die Regierung Oettinger, die die Interessen der
Öffentlichkeit und der Wissenschaft zu wahren hat, mit den Ansprüchen des Hauses
Baden in politisch kreativerer Form umgeht, als dies bisher der Fall war. So wäre
neben einer juristischen Klärung vor Gericht - wenn denn die Landesregierung einen
solchen Schritt scheut – die Inanspruchnahme der Landesstiftung Baden-
Württemberg vorstellbar. Die Landesstiftung ist aus dem Verkauf von
Landesbeteiligungen hervorgegangen und bei einer milliardenschweren Ausstattung
die zweitgrößte Stiftung privaten Rechts in Deutschland. Ihr Ziel ist es, durch die
Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Kultur die
Zukunftsfähigkeit des Landes Baden-Württemberg zu sichern. Hierfür stehen pro
Jahr 50 Millionen Euro zur Verfügung.
Christian Benz (UB Mannheim), Dr. Peter Michael Ehrle (BLB Karlsruhe), Petra
Hätscher (UB Konstanz), Karl-Wilhelm Horstmann (UB Hohenheim), Dr. Hannsjörg
Kowark (WLB Stuttgart), Dr. Veit Probst (UB Heidelberg), Prof. Dr. Ulrich Schapka
(UB Tübingen), Christoph-Hubert Schütte (UB Karlsruhe), Bärbel Schubel (UB
Freiburg), Werner Stephan (UB Stuttgart)
Quelle:
http://www.blb-karlsruhe.de/blb/images/2006/presse-direktoren-bw.pdf
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SOCIETÀ INTERNAZIONALE
PER LO STUDIO
DEL MEDIOEVO LATINO
(S.I.S.M.E.L.)
S e d e :
CERTOSA DEL GALLUZZO
I - 5 0 1 2 4 F IRENZE
TEL. : +3 9 ( 0 5 5 ) 2 0 4 8 5 0 1 - 2 0 4 9 7 4 9 • FAX: 2 3 2 0 4 2 3
• e mail: claudio.leonardi@sismelfirenze.it http://www.sismelfirenze.it
Al Ministro Presidente del Land Baden-Württemberg
Firenze, 16 ottobre 2006
Illustre Presidente,
Le invio l’adesione di alcuni studiosi italiani di Paleografia e Letteratura medievale
che Le chiedono di soprassedere alla vendita dei manoscritti della Badische
Landesbibliothek di Karlsruhe.
Con il migliore saluto
Prof. Claudio Leonardi
Presidente della Società Internazionale per lo Studio
del Medioevo Latino (S.I.S.M.E.L.), Firenze
• Prof. Michele Ansani, Università degli Studi di Pavia
• Prof. Laura Balletto, professore associato di Paleografia, Università di Genova
• Prof. Alberto Bartola, professore associato di Lingua e letteratura mediolatina, Università degli studi di Roma
“La Sapienza”
• Prof. Andrea Blasina, Università degli Studi di Sassari
• Prof. Paola Busdraghi, Università di Genova
• Prof. Cristina Carbonetti, Università degli Studi di Roma “Tor Vergata”
• Prof. Luciano Cicu, Università degli Studi di Sassari
• Prof. Giovanni Cipriani, Università di Foggia
• Prof. Cristina Cocco, Università degli Studi di Cagliari
• Prof. Giuseppe Cremascoli, professore ordinario di letteratura latina medievale, Università degli Studi di
Bologna
• Prof. Edoardo D’Angelo, Università degli Studi di Napoli
• Prof. Luisa D’Arienzo, Università degli Studi di Cagliari
• Prof. Violetta De Angelis, Università degli Studi di Milano
• Prof. Giuseppe De Gregorio, Università degli Studi di Salerno
• Prof. Attilio De Luca, Università degli Studi di Roma “La Sapienza”
• Prof. Francesco De Martino, Direttore del Dipartimento di tradizione e fortuna dell’antico, Università di Foggia
• Prof. Antonio De Prisco, Università degli Studi di Verona De Prisco
• Prof. Antonio Deroma, Università degli Studi di Sassari
• prof. Mauro Donnini, Università degli Studi di Perugia
• Prof. Paolo Eleuteri, Università Ca’ Foscari di Venezia
• Prof. Bianca Fadda, Università degli Studi di Cagliari
• Prof. Anna Maria Fagnoni, Università degli Studi di Milano
• Prof. Maria Luisa Fele, Università degli Studi di Cagliari
• Prof. Giovanni Feo, Università degli Studi di Bologna
• Prof. Mirella Ferrari, Università Cattolica del Sacro Cuore, Milano
• Prof. Edoardo Ferrarini, Università degli Studi di Verona
• Prof. Maria Galante, Università degli Studi di Salerno
• Prof. Paolo Garbini, Università degli Studi di Roma “La Sapienza”
• Prof. Clelia Gattagrisi, Università degli Studi di Bari
• prof. Simona Gavitelli, Università Cattolica del Sacro Cuore, Milano
• Prof. Dr. Giuseppe Germano, Università degli Studi di Napoli "Federico II"
• Prof. Mauro Guerrini, Università degli Studi di Firenze
• Paola Guglielmotti, professore associato di Storia Medievale, Università degli Studi di Genova
• Prof. Maria Teresa Laneri, Università degli Studi di Sassari
• Prof. Giovanni Laudizi, professore ordinario di Letteratura latina, Università degli Studi di Lecce
• Sandra Macchiavello, ricercatore, Università degli Studi di Genova
• Dott. Donatella Manzoli, Università degli Studi di Roma “La Sapienza”
• Prof. Stefano Martinelli Tempesta, Sezione di Filologia Classica, Dipartimento di Scienze dell'Antichità,
Università degli Studi di Milano
• Prof. Stefano Minozzi, Università degli Studi di Verona
• Prof. Giovanna Petti Balbi, professore ordinario di Storia Medievale, Università di Genova
• Prof. Annamaria Piredda, Università degli Studi di Sassari
• Prof. Stefano Pittaluga, professore ordinario di Letteratura latina medievale, Università degli Studi di Genova
• Prof. Valeria Polonio, professore associato di Storia della Chiesa, Università degli Studi di Genova
• Prof. Marco Pozza. Università Ca’ Foscari di Venezia
• Prof. Leopoldo Puncuh, professore ordinario di Paleografia, Università degli Studi di Genova
• Prof. Riccardo Quinto, professore associato di Storia della Filosofia, Università degli Studi di Padova
• Prof. Paolo Radiciotti, professore associato di Paleografia, Università di Roma III
• Prof. Luigi G.G.Ricci, Università degli Studi di Sassari
• Ausilia Roccatagliata, ricercatore, Università di degli Studi Genova
• Prof. Lucia Rosa Gualdo, professore associato di Lingua e letteratura mediolatina, Università degli Studi di
Roma “La Sapienza”
• Prof. Antonella Rovere, professore ordinario di Diplomatica, Università di degli Studi Genova
• Prof. Francesca Santoni, Università degli Studi di Roma “La Sapienza”
• Prof. Giuseppe Scalia, già professore ordinario di Lingua e letteratura mediolatina, Università degli Studi di
Roma “La Sapienza”
• Dott. Ssa Viviana Simonetti, Università degli Studi di Perugia
• Prof. Vito Sivo, Università degli Studi di Foggia
• Prof. Pasquale Smiraglia, Università degli Studi Roma Tre
• Prof. Giuseppe Solaro, Università degli Studi di Foggia
• Prof. Francesco Stella, Università degli studi di Siena, Arezzo
• Dott. Carlo Tedeschi, Università Ca’ Foscari di Venezia
• Dott.ssa Sabina Tuzzo, ricercatrice di Letteratura latina medievale, Università degli Studi di Lecce
• Prof. Claudia Villa, Università degli Studi di Bergamo
• Prof. Antonio Vuolo, , Università degli Studi di Salerno
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Illustre Presidente,
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• Prof. Alberto Bartola, professore associato di Lingua e letteratura mediolatina, Università degli studi di Roma
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• Prof. Paola Busdraghi, Università di Genova
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Bologna
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Università degli Studi di Milano
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Roma “La Sapienza”
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• Prof. Antonio Vuolo, , Università degli Studi di Salerno
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http://deposit.ddb.de/ep/netpub/16/52/93/975935216/_data_deli/_deli_stand_2006_06_26/ff260907gi.pdf
Darin das Findbuch des Pfarrarchivs Legde und ein Aufsatz zur kirchlichen Archivpflege.
#histverein
Darin das Findbuch des Pfarrarchivs Legde und ein Aufsatz zur kirchlichen Archivpflege.
#histverein
KlausGraf - am Dienstag, 17. Oktober 2006, 05:12 - Rubrik: Landesgeschichte
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http://www.bundesarchiv.de/aktuelles/aus_dem_archiv/mitteilungen/00148/index.html
Zu dem skandalösen Beitrag von Rathje/Schröder werde ich mich zu gegebener Zeit äussern.
Zu dem skandalösen Beitrag von Rathje/Schröder werde ich mich zu gegebener Zeit äussern.
KlausGraf - am Dienstag, 17. Oktober 2006, 04:40 - Rubrik: Oeffentlichkeitsarbeit
http://mv.juris.de/mv/gesamt/ArchivBV_MV_2006.htm
Verordnung über die Benutzung des staatlichen Archivs in Mecklenburg-Vorpommern
(Archivbenutzungsverordnung - ArchivBenutzVO M-V)
Vom 21. August 2006
Fundstelle: GVOBl. M-V 2006, S. 698
Geltungsbeginn: 16.9.2006, Geltungsende: 31.12.2011
Aufgrund des § 14 Satz 1 des Landesarchivgesetzes vom 7. Juli 1997 (GVOBl. M-V S. 282), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. November 2005 (GVOBl. M-V S. 574) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:
§ 1
Anwendungsbereich
Die Verordnung regelt die Benutzung des staatlichen Archivs im Landesamt für Kultur und Denkmalpflege. Das staatliche Archiv unterhält zwei Standorte in Schwerin und Greifswald.
§ 2
Benutzungsarten
(1) Die Benutzung des staatlichen Archivs erfolgt durch
1.
persönliche Einsichtnahme (Direktbenutzung),
2.
schriftliche Anfragen,
3.
Anforderung von Reproduktionen von Archivgut,
4.
Versendung von Archivgut zur Einsichtnahme an einem anderen Ort,
5.
die Ausleihe von Archivgut zu Ausstellungszwecken.
(2) Die übliche Benutzungsart ist die persönliche Einsichtnahme im jeweiligen Archiv.
(3) Über die Benutzungsart entscheidet das jeweilige Archiv nach fachlichen Gesichtspunkten.
§ 3
Benutzungsantrag
(1) Die Benutzung ist schriftlich zu beantragen. Dabei sind Angaben zur Person (Name, Vorname, Anschrift), zum Benutzungszweck und zum Gegenstand der Nachforschungen möglichst genau zu machen. Bei der Direktbenutzung ist ein Antragsformular zu verwenden.
(2) Für jeden Gegenstand der Nachforschungen und jeden Benutzungszweck ist ein gesonderter Antrag zu stellen.
(3) Sollen andere Personen als Beauftragte oder Hilfskräfte zu den Arbeiten herangezogen werden, so ist von diesen jeweils ein Antrag zu stellen.
(4) Auf Verlangen hat sich der Benutzer auszuweisen.
§ 4
Benutzungsgenehmigung
(1) Über den Benutzungsantrag entscheidet das jeweilige Archiv. Die Genehmigung gilt nur für das laufende Kalenderjahr.
(2) Die Benutzungsgenehmigung kann unter Bedingungen und mit Auflagen erteilt werden.
(3) Die Benutzungsgenehmigung kann außer aus den in § 9 Abs. 2 des Landesarchivgesetzes genannten Gründen aus anderen wichtigen Gründen eingeschränkt oder versagt werden, insbesondere wenn
1.
bei früherer Benutzung von Archivgut schwerwiegend gegen die Archivbenutzungsverordnung oder andere einschlägige Bestimmungen des staatlichen Archivs verstoßen worden ist,
2.
der Ordnungszustand des Archivguts eine Nutzung nicht zulässt,
3.
Archivalien aus dienstlichen Gründen oder wegen gleichzeitiger amtlicher oder anderweitiger Benutzung nicht verfügbar sind,
4.
der mit der Nutzung des staatlichen Archivs erfolgte Zweck anderweitig, insbesondere durch Einsichtnahme in Druckwerke oder in Reproduktionen, hinlänglich erreicht werden kann,
5.
ordnungsgemäß erhobene Gebühren nicht bezahlt wurden.
(4) Die Benutzungsgenehmigung kann widerrufen oder nachträglich mit Auflagen versehen werden, wenn
1.
die Angaben im Benutzungsantrag nicht oder nicht mehr zutreffen,
2.
Gründe bekannt werden, die zur Versagung der Benutzung geführt hätten,
3.
der Benutzer wiederholt oder schwerwiegend gegen die Archivbenutzungsverordnung verstoßen hat,
4.
Benutzungsbedingungen oder -auflagen nicht eingehalten wurden, Urheber- oder Persönlichkeitsschutzrechte oder andere schutzwürdige Belange Dritter nicht beachtet wurden.
§ 5
Antrag auf Verkürzung der Schutzfristen
(1) Eine Verkürzung der Schutzfristen nach § 10 Abs. 4 des Landesarchivgesetzes ist schriftlich zu beantragen. Die Entscheidung über den Antrag trifft das jeweilige Archiv.
(2) Wird eine Verkürzung der Schutzfristen von Unterlagen beantragt, die sich auf eine natürliche Person beziehen (personenbezogenes Archivgut), so hat der Antragsteller über die in § 4 Abs. 2 genannten Angaben hinaus entweder die schriftliche Einwilligung des Betroffenen oder seiner Angehörigen beizufügen oder im Antrag eingehend zu begründen, warum eine Verkürzung der Schutzfrist unerlässlich ist und wie er die schutzwürdigen Belange der betroffenen Person und Dritter, zum Beispiel durch Anonymisierung, wahren wird. Der Benutzer hat eine Erklärung zur Wahrung von Persönlichkeitsrechten zu unterzeichnen.
(3) Auf Verlangen sind dem Antrag ergänzende Angaben und Unterlagen, bei Hochschulprüfungsarbeiten, insbesondere Stellungnahmen der akademischen Lehrer, gegebenenfalls Bürgschaften für den Benutzer, beizufügen.
§ 6
Belegexemplare
Von Arbeiten, die unter wesentlicher Verwendung von Archivgut des staatlichen Archivs verfasst worden sind, steht dem staatlichen Archiv ein kostenloses Belegexemplar zu.
§ 7
Arbeit im Benutzerraum
(1) Archivgut, Findhilfsmittel und Literatur aus der Dienstbibliothek dürfen nur im Benutzersaal während der Öffnungszeiten des jeweiligen Archivs benutzt werden.
(2) Für das Verhalten in den Benutzerräumen gelten die Vorschriften der Haus- und Benutzersaalordnungen des jeweiligen Archivs.
§ 8
Behandlung des Archivgutes
(1) Das Archivgut ist mit größtmöglicher Sorgfalt zu behandeln. Es ist insbesondere nicht gestattet, auf Archivalien und Findhilfsmitteln Vermerke, Striche oder Zeichen anzubringen, Handpausen anzufertigen oder sonst irgend etwas zu tun, was ihren Überlieferungszustand verändern könnte.
(2) An der Reihenfolge und Ordnung des Archivgutes sowie an ihrer Signierung und Verpackung darf nichts geändert werden. Auf Störungen in der Reihenfolge der Schriftstücke innerhalb einer Archivalieneinheit oder sonstige Unstimmigkeiten sowie auf Schäden und Verluste ist das Archivpersonal aufmerksam zu machen.
§ 9
Bestellung von Archivgut
(1) Die Bestellung von Archivgut erfolgt auf den dafür vorgesehenen Bestellzetteln. Auf ihnen sind die Signaturen richtig und vollständig anzugeben.
(2) Es besteht kein Anspruch darauf, Archivalien in einer bestimmten Zeit oder größere Mengen von Archivgut gleichzeitig vorgelegt zu bekommen.
(3) Anstelle von originalem Archivgut können, sofern dies aus konservatorischen oder organisatorischen Gründen notwendig ist, Reproduktionen vorgelegt werden. Die Entscheidung hierüber trifft das jeweilige Archiv.
(4) Vorbestellungen von Archivgut zur späteren Benutzung sind möglich.
(5) Das jeweilige Archiv kann Einzelheiten der Ausführung von Bestellungen durch Hausverfügung regeln.
§ 10
Rückgabe des Archivgutes
Beim Verlassen des jeweiligen Archivs sind alle benutzten Archivalien und Findhilfsmittel der Aufsicht im Benutzersaal zurückzugeben.
§ 11
Benutzung der Bibliothek
Die Hand- und Dienstbibliotheken des staatlichen Archivs können nur innerhalb des jeweiligen Archivs benutzt werden. Die §§ 12, 13 und 14 gelten entsprechend.
§ 12
Benutzung fremden Archivgutes
Für die Benutzung von Archivgut, das von anderen Archiven und Institutionen übersandt wird, gelten dieselben Bedingungen wie für das Archivgut des staatlichen Archivs, sofern die übersendende Stelle nicht anderslautende Auflagen erteilt. Kosten und anfallende Gebühren tragen die Benutzer, die die Versendung veranlasst haben.
§ 13
Benutzung von technischen Hilfsmitteln
(1) Die Verwendung technischer Hilfsmittel ist im Zusammenhang mit der Benutzung von Archivgut grundsätzlich gestattet.
(2) Die Verwendung benutzereigener Geräte bedarf der Genehmigung durch das jeweilige Archiv und kann unter Angabe von Gründen versagt werden.
(3) Archiveigene Lesegeräte stehen den Benutzern im Rahmen der Möglichkeiten zur Verfügung. Ein Anspruch auf ihre Benutzung besteht nicht.
§ 14
Anfertigung von Reproduktionen
(1) Der Benutzer kann auf Antrag und auf eigene Kosten Reproduktionen durch das staatliche Archiv oder eine vom staatlichen Archiv beauftragte Stelle herstellen lassen, soweit das Archivgut keinen Schutzfristen unterliegt und schutzwürdige Belange von Betroffenen und Dritten nicht berührt werden. Ein Rechtsanspruch auf Reproduktionen besteht nicht.
(2) Die Herstellung von Reproduktionen kann versagt oder eingeschränkt werden, wenn sich das Archivgut wegen seines Erhaltungszustandes oder seines Formats nicht zu Reproduktionen eignet. Über das jeweils geeignete Reproduktionsverfahren entscheidet das jeweilige Archiv.
(3) Eine Veröffentlichung, Weitergabe oder Vervielfältigung von Reproduktionen ist nur mit vorheriger Zustimmung des jeweiligen Archivs zulässig.
(4) Die Versandkosten für Reproduktionen trägt der Antragsteller.
§ 15
Beratung
(1) Das staatliche Archiv ist behilflich bei der Ermittlung der Archivalien und berät im Rahmen der personellen Möglichkeiten den Benutzer.
(2) Der Benutzer hat keinen Anspruch, beim Lesen oder Übersetzen der Archivalien unterstützt zu werden.
§ 16
Schriftliche Auskünfte
(1) Bei schriftlichen Anfragen sind Zweck und Gegenstand genau anzugeben.
(2) Die schriftlichen Auskünfte des staatlichen Archivs beschränken sich in der Regel auf Hinweise über Art, Umfang, Zustand und Benutzbarkeit des benötigten Archivgutes.
(3) Ein Anspruch auf Auskünfte, die einen beträchtlichen Arbeitszeitaufwand erfordern, oder auf Beantwortung von wiederholten Anfragen innerhalb eines kürzeren Zeitraums besteht nicht.
§ 17
Versendung von Archivgut
(1) In begründeten Ausnahmefällen kann auf schriftlichen Antrag Archivgut zur nichtamtlichen Benutzung an andere Archive versandt werden. Ein Anspruch auf Versendung von Archivgut besteht nicht.
(2) Archivgut, das Benutzungsbeschränkungen unterliegt oder wegen seines hohen Wertes, seines Ordnungs- und Erhaltungszustandes, seines Formats oder aus anderen Sicherheits- oder konservatorischen Gründen versendungsunfähig ist, ist von der Versendung ausgeschlossen.
(3) Die Versendung setzt voraus, dass
1.
der Benutzungszweck nicht durch Versendung von Reproduktionen erreicht werden kann,
2.
das jeweilige Archiv gewährleistet, dass das Archivgut sicher verwahrt und die Benutzung durch den Antragsteller in seinen Benutzungsräumen nach Maßgabe dieser Archivbenutzungsverordnung erfolgt.
(4) Die Versendung von Archivgut ist nur in beschränktem Umfang möglich und erfolgt stets befristet. Die Frist beträgt in der Regel vier Wochen. Sie kann auf Antrag verlängert werden.
(5) Aus dienstlichen Gründen kann versandtes Archivgut jederzeit zurückgefordert werden.
(6) Die Versand- und Versicherungskosten trägt der Antragsteller.
§ 18
Ausleihe von Archivgut
(1) Auf die Ausleihe von Archivgut zu Zwecken der Öffentlichkeitsarbeit besteht kein Anspruch. Die Entscheidung über die Ausleihe wird vom Zustand und vom Wert des Archivguts abhängig gemacht. Sie ist darüber hinaus nur möglich, wenn gewährleistet ist, dass das ausgeliehene Archivgut wirksam vor Verlust, Beschädigung und unbefugter Benutzung geschützt wird und der Zweck der Leihe nicht durch Reproduktionen oder Nachbildungen erreicht werden kann. Das staatliche Archiv kann Auflagen erteilen, um die Sicherheit und Erhaltung des ausgeliehenen Archivguts zu gewährleisten. Die Herstellung von Reproduktionen von dem ausgeliehenen Archivgut durch den Entleiher oder Dritte bedarf der Zustimmung des jeweiligen Archivs.
(2) Über die Ausleihe ist mit dem Entleiher ein Leihvertrag abzuschließen.
§ 19
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2011 außer Kraft. Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Archivbenutzungsverordnung Mecklenburg-Vorpommern vom 3. August 1998 (GVOBl. M-V S. 789) außer Kraft.
Schwerin, den 21. August 2006
Der Minister für Bildung,
Wissenschaft und Kultur
Prof. Dr. Dr. med. Hans-Robert Metelmann
Ein juristischer Kommentar stammt von Eric Steinhauer:
http://bibliotheksrecht.blog.de/2006/10/16/archivbenutzungsordnung_mecklenburg_vorp~1226861
In GVBl. Mecklenburg-Vorpommern 16/2006 wurde auf S. 698-700 die Verordnung über die Benutzung des staatlichen Archivs in Mecklenburg-Vorpommern (Archivbenutzungsordnung - ArchivBenutzVO M-V) vom 21. August 2006 veröffentlicht.
Die VO gilt für das staatliche Archiv mit den Standorten Schwerin und Greifswald, § 1 ArchivBenutzVO M-V.
Folgende Regelungen sind bemerkenswert:
§ 4 Abs. 4 Nr. 4 ArchivBenutzVO M-V: Die Benutzungsgenehmigung des Archivs kann widerrufen werden, wenn Urheberrechte Dritter nicht eingehalten werden. In Bibliotheken ist die Einhaltung des Urheberrechts regelmäßig Sache der Benutzer. Es ist nicht einzusehen, warum das Archiv hier Urheberrechtsverstöße sanktioniert. Etwas anderes gilt natürlich, wenn eigene Rechte des Archivs betroffen sind.
§ 6 ArchivBenutzVO M-V enthält ein Pflichtexemplarrecht, soweit Arbeiten unter wesentlicher Verwendung von Archivgut entstanden sind.
§ 7 ArchivBenutzVO M-V regelt die Präsenzbenutzung der Bibliothek in den Räumen des Archivs. § 11 Satz 1 ArchivBenutzVO M-V ist insoweit überflüssig. Nicht klar ist die Terminologie: § 7 ArchivBenutzVO M-V spricht von der Dienstbibliothek, § 11 ArchivBenutzVO M-V von der Hand- und Dienstbibliothek.
§§ 7 und 11 ArchivBenutzVO M-V legen für die Bibliothek eine strikte Präsenzbenutzung fest. § 17 ArchivBenutzVO M-V, der den Versand von Archivgut regelt, findet im Gegensatz zu §§ 12-14 ArchivBenutzVO M-V keine entsprechende Anwendung für Bücher. Das ist mißlich, da die Dienstbibliothek des Landeshauptarchivs Schwerin unter der Sigle Shw 16 und die Bibliothek des Landesarchivs Greifswals unter der Sigle Gr 105 an der Fernleihe teilnimmt. Nach § 3 Buchst. c der Leihverkehrsordnung von 2003 gilt aber das Prinzip der Gegenseitigkeit, so daß auch die Archivbibliotheken in Mecklenburg-Vorpommern ihre Bestände dem Leihverkehr zur Verfügung stellen müssen.
Die Ordnung des Leihverkehrs in der Bundesrepublik Deutschland (Leihverkehrsordnung – LVO) wurde durch Erlass des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 9. Dezember 2003 – VII 322 - 3103-04/103 für Mecklenburg-Vorpommern mit Wirkung zum 1. Januar 2004 in Kraft gesetzt.
Fundstellen: Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern. 2003, Nr. 55 (09.12.2003), S. 1190 - 1199, Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern 2004, Nr. 2 (17.02.2004), S. 184-193.
§ 14 Abs. 3 ArchivBenutzVO M-V bestimmt, daß die Publikation von Reproduktionen der Zustimmung des Archivs bedarf.
§ 16 Abs. 3 ArchivBenutzVO M-V bestimmt, daß kein Anspruch auf Auskünfte besteht, die einen beträchtlichen Arbeitsaufwand erfordern. Diese Regelung widerspricht § 4 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (IFG M-V). Danach kann der Antragsteller bei einer Behörde, eine solche ist auch das Landesarchiv in Mecklenburg-Vorpommern, Auskunft verlangen. Das Archiv ist nicht befugt, umfangreiche Anfragen abzulehnen. Diese dürfen aber mit entsprechenden Gebühren belegt werden. Das IFG M-V geht als Gesetz der ArchivBenutzVO M-V als Rechtsverordnung vor.
Fazit: Die neue ArchivBenutzVO M-V bedarf mit Blick auf die Leihverkehrsordnung sowie das IFG M-V- einer Nachbearbeitung.
Diesen Kommentar kommentiere bzw. ergänze ich wie folgt:
Die Einhaltung von Urheberrechten Dritter zu überwachen ist keine gesetzliche Aufgabe von Archiven. Eine Feststellung, dass eine Urheberrechtsverletzung vorliegt, kann nur ein Gericht treffen. Allenfalls nach einem rechtskräftigen Urteil könnten Schritte erwogen werden. Dass Steinhauer eigene Rechte des Archivs ins Spiel bringt, riecht verdächtig nach Copyfraud. Die Nutzung des Archivguts wird abschliessend im Archivgesetz geregelt. Die Wahrnehmung urheberrechtlicher Rechte auf privatrechtlicher Basis hat durch den Archivträger, das Land, zu erfolgen, und darf nicht mit dem Archivgesetz kollidieren. Dem Wesentlichkeitsgrundsatz zufolge hätte der Landesgesetzgeber die kommerzielle Nutzung urheberrechtlich geschützten Archivguts, dessen Rechte beim Land liegen, wenigstens in Umrissen regeln müssen.
Die Forderung nach einem Belegexemplar (so der archivrechtliche Terminus technicus im Gegensatz zum bibliotheksrechtlichen Pflichtexemplar) ist durch § 14 (Verordnungsermächtigung) im Gesetz abgesichert. § 6 der VO ist allerdings ungenügend, da die im Gesetz aus verfassungsrechtlichen Gründen (Pflichtexemplar-Urteil des BVerfG) eingebrachte Zumutbarkeitsregelung mit keinem Wort Erwähnung findet: "Von Arbeiten, die unter wesentlicher Verwendung von Archivgut des staatlichen Archivs verfasst worden sind, steht dem staatlichen Archiv ein kostenloses Belegexemplar zu." Es gilt der Gesetzeswortlaut, dass (in Fällen, wo die Abgabe eines belegexemplars im Original unzumutbar ist) die Zurverfügungstellung einer Kopiervorlage ausreicht. Zum Thema habe ich mich im Jahr 2000 geäußert:
http://www.ub.uni-dortmund.de/Listenarchive/LIB-L/200008/20000816.html#0
Ohne eine gesetzliche Ermächtigung ist die Forderung nach einem Belegexemplar im Rahmen öffentlichrechtlicher Nutzung unzulässig und selbst bei einer solchen Ermächtigung möchte ich bezweifeln, dass ein Archiv das Belegexemplar erfolgreich einklagen könnte. Es handelt sich um eine Ehrenpflicht des Benutzers, die keiner rechtlichen Regelung bedarf. Die Parallele zum bibliothekarischen Pflichtexemplar, die seinerzeit der baden-württembergische Landesgesetzgeber zog, ist offenkundig verfehlt, da der Autor nicht der Verleger ist, der das Pflichtexemplar einkalkulieren kann. Dass für die Herstellung von Kopien durch das Archiv aufgrund einer Benutzer zur Verfügung gestellten Kopiervorlage § 53 UrhG gilt, sei nur am Rande bemerkt.
Der Hinweis auf die LVO ist ein interessanter Punkt. Wer den herausragenden Wert von Archivbibliotheken kennt, wird ihre Einbeziehung in die wissenschaftliche Literaturversorgung dringend fordern müssen. Es ist Steuergeldverschwendung für ein paar Archivare und Benutzer wertvollste landesgeschichtliche Bibliotheken zu unterhalten, ohne diese auch externen Literaturwünschen in angemessener Weise zu öffnen.
In § 13 ist unklar, was der Unterschied zwischen technischen Hilfsmitteln und benutzereigenen Geräten ist. Hinsichtlich "Die Verwendung benutzereigener Geräte bedarf der Genehmigung durch das jeweilige Archiv und kann unter Angabe von Gründen versagt werden." gilt das gleich zum Genehmigungsvorbehalt bei den Reproduktionen auszuführende. Diese Vorschrift ist nichtig.
§ 14 Abs. 3 ist nichtig, da die wiederholte Rspr. des BVerfG zu Verboten mit Erlaubnisvorbehalten von solchen Normen beharrlich ignoriert wird. Es wird auf die Suchfunktion dieses Weblogs s.v. Genehmigungsvorbehalt und auf
http://archiv.twoday.net/stories/11200/
verwiesen. Für die Einschränkung der Wissenschafts- und Handlungsfreiheit durch diese Norm fehlt eine gesetzliche Ermächtigung, sie wäre zwingend erforderlich, da in Grundrechte des Benutzers eingegriffen wird (insbesondere bei dem Genehmigungsvorbehalt bei der Veröffentlichung). Es ist zu hoffen, dass jemand gegen diesen offenkundigen Rechtsbruch Klage einreicht. (Mit Spannung wird das Urteil des LG Hannover zu einem niedersächsischem Fall erwartet.)
Zum Widerspruch zum IFG. Archivare vertreten gewöhnlich die Ansicht, dass IFG und Archivgesetz grundsätzlich nichts miteinander zu tun haben. Auskünfte aus Archivgut sind Archivbenutzung, die abschliessend im Archivgesetz geregelt sind. Ein Anspruch aus dem IFG kann nur hinsichtlich von noch nicht als archivwürdig bewerteten Unterlagen der Dienstregistratur, also des archiveigenen Schriftguts, geltend gemacht werden. Auf Archivgut bezieht sich das IFG nach dieser Lehre auf keinen Fall.
Fazit: Auch über Steinhauers Bedenken hinaus ergibt sich der Eindruck einer juristisch unzulänglichen VO, die unkritisch bestehende Formulierungen von staatlichen Archivbenutzungsordnungen übernimmt.
Verordnung über die Benutzung des staatlichen Archivs in Mecklenburg-Vorpommern
(Archivbenutzungsverordnung - ArchivBenutzVO M-V)
Vom 21. August 2006
Fundstelle: GVOBl. M-V 2006, S. 698
Geltungsbeginn: 16.9.2006, Geltungsende: 31.12.2011
Aufgrund des § 14 Satz 1 des Landesarchivgesetzes vom 7. Juli 1997 (GVOBl. M-V S. 282), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. November 2005 (GVOBl. M-V S. 574) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:
§ 1
Anwendungsbereich
Die Verordnung regelt die Benutzung des staatlichen Archivs im Landesamt für Kultur und Denkmalpflege. Das staatliche Archiv unterhält zwei Standorte in Schwerin und Greifswald.
§ 2
Benutzungsarten
(1) Die Benutzung des staatlichen Archivs erfolgt durch
1.
persönliche Einsichtnahme (Direktbenutzung),
2.
schriftliche Anfragen,
3.
Anforderung von Reproduktionen von Archivgut,
4.
Versendung von Archivgut zur Einsichtnahme an einem anderen Ort,
5.
die Ausleihe von Archivgut zu Ausstellungszwecken.
(2) Die übliche Benutzungsart ist die persönliche Einsichtnahme im jeweiligen Archiv.
(3) Über die Benutzungsart entscheidet das jeweilige Archiv nach fachlichen Gesichtspunkten.
§ 3
Benutzungsantrag
(1) Die Benutzung ist schriftlich zu beantragen. Dabei sind Angaben zur Person (Name, Vorname, Anschrift), zum Benutzungszweck und zum Gegenstand der Nachforschungen möglichst genau zu machen. Bei der Direktbenutzung ist ein Antragsformular zu verwenden.
(2) Für jeden Gegenstand der Nachforschungen und jeden Benutzungszweck ist ein gesonderter Antrag zu stellen.
(3) Sollen andere Personen als Beauftragte oder Hilfskräfte zu den Arbeiten herangezogen werden, so ist von diesen jeweils ein Antrag zu stellen.
(4) Auf Verlangen hat sich der Benutzer auszuweisen.
§ 4
Benutzungsgenehmigung
(1) Über den Benutzungsantrag entscheidet das jeweilige Archiv. Die Genehmigung gilt nur für das laufende Kalenderjahr.
(2) Die Benutzungsgenehmigung kann unter Bedingungen und mit Auflagen erteilt werden.
(3) Die Benutzungsgenehmigung kann außer aus den in § 9 Abs. 2 des Landesarchivgesetzes genannten Gründen aus anderen wichtigen Gründen eingeschränkt oder versagt werden, insbesondere wenn
1.
bei früherer Benutzung von Archivgut schwerwiegend gegen die Archivbenutzungsverordnung oder andere einschlägige Bestimmungen des staatlichen Archivs verstoßen worden ist,
2.
der Ordnungszustand des Archivguts eine Nutzung nicht zulässt,
3.
Archivalien aus dienstlichen Gründen oder wegen gleichzeitiger amtlicher oder anderweitiger Benutzung nicht verfügbar sind,
4.
der mit der Nutzung des staatlichen Archivs erfolgte Zweck anderweitig, insbesondere durch Einsichtnahme in Druckwerke oder in Reproduktionen, hinlänglich erreicht werden kann,
5.
ordnungsgemäß erhobene Gebühren nicht bezahlt wurden.
(4) Die Benutzungsgenehmigung kann widerrufen oder nachträglich mit Auflagen versehen werden, wenn
1.
die Angaben im Benutzungsantrag nicht oder nicht mehr zutreffen,
2.
Gründe bekannt werden, die zur Versagung der Benutzung geführt hätten,
3.
der Benutzer wiederholt oder schwerwiegend gegen die Archivbenutzungsverordnung verstoßen hat,
4.
Benutzungsbedingungen oder -auflagen nicht eingehalten wurden, Urheber- oder Persönlichkeitsschutzrechte oder andere schutzwürdige Belange Dritter nicht beachtet wurden.
§ 5
Antrag auf Verkürzung der Schutzfristen
(1) Eine Verkürzung der Schutzfristen nach § 10 Abs. 4 des Landesarchivgesetzes ist schriftlich zu beantragen. Die Entscheidung über den Antrag trifft das jeweilige Archiv.
(2) Wird eine Verkürzung der Schutzfristen von Unterlagen beantragt, die sich auf eine natürliche Person beziehen (personenbezogenes Archivgut), so hat der Antragsteller über die in § 4 Abs. 2 genannten Angaben hinaus entweder die schriftliche Einwilligung des Betroffenen oder seiner Angehörigen beizufügen oder im Antrag eingehend zu begründen, warum eine Verkürzung der Schutzfrist unerlässlich ist und wie er die schutzwürdigen Belange der betroffenen Person und Dritter, zum Beispiel durch Anonymisierung, wahren wird. Der Benutzer hat eine Erklärung zur Wahrung von Persönlichkeitsrechten zu unterzeichnen.
(3) Auf Verlangen sind dem Antrag ergänzende Angaben und Unterlagen, bei Hochschulprüfungsarbeiten, insbesondere Stellungnahmen der akademischen Lehrer, gegebenenfalls Bürgschaften für den Benutzer, beizufügen.
§ 6
Belegexemplare
Von Arbeiten, die unter wesentlicher Verwendung von Archivgut des staatlichen Archivs verfasst worden sind, steht dem staatlichen Archiv ein kostenloses Belegexemplar zu.
§ 7
Arbeit im Benutzerraum
(1) Archivgut, Findhilfsmittel und Literatur aus der Dienstbibliothek dürfen nur im Benutzersaal während der Öffnungszeiten des jeweiligen Archivs benutzt werden.
(2) Für das Verhalten in den Benutzerräumen gelten die Vorschriften der Haus- und Benutzersaalordnungen des jeweiligen Archivs.
§ 8
Behandlung des Archivgutes
(1) Das Archivgut ist mit größtmöglicher Sorgfalt zu behandeln. Es ist insbesondere nicht gestattet, auf Archivalien und Findhilfsmitteln Vermerke, Striche oder Zeichen anzubringen, Handpausen anzufertigen oder sonst irgend etwas zu tun, was ihren Überlieferungszustand verändern könnte.
(2) An der Reihenfolge und Ordnung des Archivgutes sowie an ihrer Signierung und Verpackung darf nichts geändert werden. Auf Störungen in der Reihenfolge der Schriftstücke innerhalb einer Archivalieneinheit oder sonstige Unstimmigkeiten sowie auf Schäden und Verluste ist das Archivpersonal aufmerksam zu machen.
§ 9
Bestellung von Archivgut
(1) Die Bestellung von Archivgut erfolgt auf den dafür vorgesehenen Bestellzetteln. Auf ihnen sind die Signaturen richtig und vollständig anzugeben.
(2) Es besteht kein Anspruch darauf, Archivalien in einer bestimmten Zeit oder größere Mengen von Archivgut gleichzeitig vorgelegt zu bekommen.
(3) Anstelle von originalem Archivgut können, sofern dies aus konservatorischen oder organisatorischen Gründen notwendig ist, Reproduktionen vorgelegt werden. Die Entscheidung hierüber trifft das jeweilige Archiv.
(4) Vorbestellungen von Archivgut zur späteren Benutzung sind möglich.
(5) Das jeweilige Archiv kann Einzelheiten der Ausführung von Bestellungen durch Hausverfügung regeln.
§ 10
Rückgabe des Archivgutes
Beim Verlassen des jeweiligen Archivs sind alle benutzten Archivalien und Findhilfsmittel der Aufsicht im Benutzersaal zurückzugeben.
§ 11
Benutzung der Bibliothek
Die Hand- und Dienstbibliotheken des staatlichen Archivs können nur innerhalb des jeweiligen Archivs benutzt werden. Die §§ 12, 13 und 14 gelten entsprechend.
§ 12
Benutzung fremden Archivgutes
Für die Benutzung von Archivgut, das von anderen Archiven und Institutionen übersandt wird, gelten dieselben Bedingungen wie für das Archivgut des staatlichen Archivs, sofern die übersendende Stelle nicht anderslautende Auflagen erteilt. Kosten und anfallende Gebühren tragen die Benutzer, die die Versendung veranlasst haben.
§ 13
Benutzung von technischen Hilfsmitteln
(1) Die Verwendung technischer Hilfsmittel ist im Zusammenhang mit der Benutzung von Archivgut grundsätzlich gestattet.
(2) Die Verwendung benutzereigener Geräte bedarf der Genehmigung durch das jeweilige Archiv und kann unter Angabe von Gründen versagt werden.
(3) Archiveigene Lesegeräte stehen den Benutzern im Rahmen der Möglichkeiten zur Verfügung. Ein Anspruch auf ihre Benutzung besteht nicht.
§ 14
Anfertigung von Reproduktionen
(1) Der Benutzer kann auf Antrag und auf eigene Kosten Reproduktionen durch das staatliche Archiv oder eine vom staatlichen Archiv beauftragte Stelle herstellen lassen, soweit das Archivgut keinen Schutzfristen unterliegt und schutzwürdige Belange von Betroffenen und Dritten nicht berührt werden. Ein Rechtsanspruch auf Reproduktionen besteht nicht.
(2) Die Herstellung von Reproduktionen kann versagt oder eingeschränkt werden, wenn sich das Archivgut wegen seines Erhaltungszustandes oder seines Formats nicht zu Reproduktionen eignet. Über das jeweils geeignete Reproduktionsverfahren entscheidet das jeweilige Archiv.
(3) Eine Veröffentlichung, Weitergabe oder Vervielfältigung von Reproduktionen ist nur mit vorheriger Zustimmung des jeweiligen Archivs zulässig.
(4) Die Versandkosten für Reproduktionen trägt der Antragsteller.
§ 15
Beratung
(1) Das staatliche Archiv ist behilflich bei der Ermittlung der Archivalien und berät im Rahmen der personellen Möglichkeiten den Benutzer.
(2) Der Benutzer hat keinen Anspruch, beim Lesen oder Übersetzen der Archivalien unterstützt zu werden.
§ 16
Schriftliche Auskünfte
(1) Bei schriftlichen Anfragen sind Zweck und Gegenstand genau anzugeben.
(2) Die schriftlichen Auskünfte des staatlichen Archivs beschränken sich in der Regel auf Hinweise über Art, Umfang, Zustand und Benutzbarkeit des benötigten Archivgutes.
(3) Ein Anspruch auf Auskünfte, die einen beträchtlichen Arbeitszeitaufwand erfordern, oder auf Beantwortung von wiederholten Anfragen innerhalb eines kürzeren Zeitraums besteht nicht.
§ 17
Versendung von Archivgut
(1) In begründeten Ausnahmefällen kann auf schriftlichen Antrag Archivgut zur nichtamtlichen Benutzung an andere Archive versandt werden. Ein Anspruch auf Versendung von Archivgut besteht nicht.
(2) Archivgut, das Benutzungsbeschränkungen unterliegt oder wegen seines hohen Wertes, seines Ordnungs- und Erhaltungszustandes, seines Formats oder aus anderen Sicherheits- oder konservatorischen Gründen versendungsunfähig ist, ist von der Versendung ausgeschlossen.
(3) Die Versendung setzt voraus, dass
1.
der Benutzungszweck nicht durch Versendung von Reproduktionen erreicht werden kann,
2.
das jeweilige Archiv gewährleistet, dass das Archivgut sicher verwahrt und die Benutzung durch den Antragsteller in seinen Benutzungsräumen nach Maßgabe dieser Archivbenutzungsverordnung erfolgt.
(4) Die Versendung von Archivgut ist nur in beschränktem Umfang möglich und erfolgt stets befristet. Die Frist beträgt in der Regel vier Wochen. Sie kann auf Antrag verlängert werden.
(5) Aus dienstlichen Gründen kann versandtes Archivgut jederzeit zurückgefordert werden.
(6) Die Versand- und Versicherungskosten trägt der Antragsteller.
§ 18
Ausleihe von Archivgut
(1) Auf die Ausleihe von Archivgut zu Zwecken der Öffentlichkeitsarbeit besteht kein Anspruch. Die Entscheidung über die Ausleihe wird vom Zustand und vom Wert des Archivguts abhängig gemacht. Sie ist darüber hinaus nur möglich, wenn gewährleistet ist, dass das ausgeliehene Archivgut wirksam vor Verlust, Beschädigung und unbefugter Benutzung geschützt wird und der Zweck der Leihe nicht durch Reproduktionen oder Nachbildungen erreicht werden kann. Das staatliche Archiv kann Auflagen erteilen, um die Sicherheit und Erhaltung des ausgeliehenen Archivguts zu gewährleisten. Die Herstellung von Reproduktionen von dem ausgeliehenen Archivgut durch den Entleiher oder Dritte bedarf der Zustimmung des jeweiligen Archivs.
(2) Über die Ausleihe ist mit dem Entleiher ein Leihvertrag abzuschließen.
§ 19
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2011 außer Kraft. Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Archivbenutzungsverordnung Mecklenburg-Vorpommern vom 3. August 1998 (GVOBl. M-V S. 789) außer Kraft.
Schwerin, den 21. August 2006
Der Minister für Bildung,
Wissenschaft und Kultur
Prof. Dr. Dr. med. Hans-Robert Metelmann
Ein juristischer Kommentar stammt von Eric Steinhauer:
http://bibliotheksrecht.blog.de/2006/10/16/archivbenutzungsordnung_mecklenburg_vorp~1226861
In GVBl. Mecklenburg-Vorpommern 16/2006 wurde auf S. 698-700 die Verordnung über die Benutzung des staatlichen Archivs in Mecklenburg-Vorpommern (Archivbenutzungsordnung - ArchivBenutzVO M-V) vom 21. August 2006 veröffentlicht.
Die VO gilt für das staatliche Archiv mit den Standorten Schwerin und Greifswald, § 1 ArchivBenutzVO M-V.
Folgende Regelungen sind bemerkenswert:
§ 4 Abs. 4 Nr. 4 ArchivBenutzVO M-V: Die Benutzungsgenehmigung des Archivs kann widerrufen werden, wenn Urheberrechte Dritter nicht eingehalten werden. In Bibliotheken ist die Einhaltung des Urheberrechts regelmäßig Sache der Benutzer. Es ist nicht einzusehen, warum das Archiv hier Urheberrechtsverstöße sanktioniert. Etwas anderes gilt natürlich, wenn eigene Rechte des Archivs betroffen sind.
§ 6 ArchivBenutzVO M-V enthält ein Pflichtexemplarrecht, soweit Arbeiten unter wesentlicher Verwendung von Archivgut entstanden sind.
§ 7 ArchivBenutzVO M-V regelt die Präsenzbenutzung der Bibliothek in den Räumen des Archivs. § 11 Satz 1 ArchivBenutzVO M-V ist insoweit überflüssig. Nicht klar ist die Terminologie: § 7 ArchivBenutzVO M-V spricht von der Dienstbibliothek, § 11 ArchivBenutzVO M-V von der Hand- und Dienstbibliothek.
§§ 7 und 11 ArchivBenutzVO M-V legen für die Bibliothek eine strikte Präsenzbenutzung fest. § 17 ArchivBenutzVO M-V, der den Versand von Archivgut regelt, findet im Gegensatz zu §§ 12-14 ArchivBenutzVO M-V keine entsprechende Anwendung für Bücher. Das ist mißlich, da die Dienstbibliothek des Landeshauptarchivs Schwerin unter der Sigle Shw 16 und die Bibliothek des Landesarchivs Greifswals unter der Sigle Gr 105 an der Fernleihe teilnimmt. Nach § 3 Buchst. c der Leihverkehrsordnung von 2003 gilt aber das Prinzip der Gegenseitigkeit, so daß auch die Archivbibliotheken in Mecklenburg-Vorpommern ihre Bestände dem Leihverkehr zur Verfügung stellen müssen.
Die Ordnung des Leihverkehrs in der Bundesrepublik Deutschland (Leihverkehrsordnung – LVO) wurde durch Erlass des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 9. Dezember 2003 – VII 322 - 3103-04/103 für Mecklenburg-Vorpommern mit Wirkung zum 1. Januar 2004 in Kraft gesetzt.
Fundstellen: Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern. 2003, Nr. 55 (09.12.2003), S. 1190 - 1199, Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern 2004, Nr. 2 (17.02.2004), S. 184-193.
§ 14 Abs. 3 ArchivBenutzVO M-V bestimmt, daß die Publikation von Reproduktionen der Zustimmung des Archivs bedarf.
§ 16 Abs. 3 ArchivBenutzVO M-V bestimmt, daß kein Anspruch auf Auskünfte besteht, die einen beträchtlichen Arbeitsaufwand erfordern. Diese Regelung widerspricht § 4 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (IFG M-V). Danach kann der Antragsteller bei einer Behörde, eine solche ist auch das Landesarchiv in Mecklenburg-Vorpommern, Auskunft verlangen. Das Archiv ist nicht befugt, umfangreiche Anfragen abzulehnen. Diese dürfen aber mit entsprechenden Gebühren belegt werden. Das IFG M-V geht als Gesetz der ArchivBenutzVO M-V als Rechtsverordnung vor.
Fazit: Die neue ArchivBenutzVO M-V bedarf mit Blick auf die Leihverkehrsordnung sowie das IFG M-V- einer Nachbearbeitung.
Diesen Kommentar kommentiere bzw. ergänze ich wie folgt:
Die Einhaltung von Urheberrechten Dritter zu überwachen ist keine gesetzliche Aufgabe von Archiven. Eine Feststellung, dass eine Urheberrechtsverletzung vorliegt, kann nur ein Gericht treffen. Allenfalls nach einem rechtskräftigen Urteil könnten Schritte erwogen werden. Dass Steinhauer eigene Rechte des Archivs ins Spiel bringt, riecht verdächtig nach Copyfraud. Die Nutzung des Archivguts wird abschliessend im Archivgesetz geregelt. Die Wahrnehmung urheberrechtlicher Rechte auf privatrechtlicher Basis hat durch den Archivträger, das Land, zu erfolgen, und darf nicht mit dem Archivgesetz kollidieren. Dem Wesentlichkeitsgrundsatz zufolge hätte der Landesgesetzgeber die kommerzielle Nutzung urheberrechtlich geschützten Archivguts, dessen Rechte beim Land liegen, wenigstens in Umrissen regeln müssen.
Die Forderung nach einem Belegexemplar (so der archivrechtliche Terminus technicus im Gegensatz zum bibliotheksrechtlichen Pflichtexemplar) ist durch § 14 (Verordnungsermächtigung) im Gesetz abgesichert. § 6 der VO ist allerdings ungenügend, da die im Gesetz aus verfassungsrechtlichen Gründen (Pflichtexemplar-Urteil des BVerfG) eingebrachte Zumutbarkeitsregelung mit keinem Wort Erwähnung findet: "Von Arbeiten, die unter wesentlicher Verwendung von Archivgut des staatlichen Archivs verfasst worden sind, steht dem staatlichen Archiv ein kostenloses Belegexemplar zu." Es gilt der Gesetzeswortlaut, dass (in Fällen, wo die Abgabe eines belegexemplars im Original unzumutbar ist) die Zurverfügungstellung einer Kopiervorlage ausreicht. Zum Thema habe ich mich im Jahr 2000 geäußert:
http://www.ub.uni-dortmund.de/Listenarchive/LIB-L/200008/20000816.html#0
Ohne eine gesetzliche Ermächtigung ist die Forderung nach einem Belegexemplar im Rahmen öffentlichrechtlicher Nutzung unzulässig und selbst bei einer solchen Ermächtigung möchte ich bezweifeln, dass ein Archiv das Belegexemplar erfolgreich einklagen könnte. Es handelt sich um eine Ehrenpflicht des Benutzers, die keiner rechtlichen Regelung bedarf. Die Parallele zum bibliothekarischen Pflichtexemplar, die seinerzeit der baden-württembergische Landesgesetzgeber zog, ist offenkundig verfehlt, da der Autor nicht der Verleger ist, der das Pflichtexemplar einkalkulieren kann. Dass für die Herstellung von Kopien durch das Archiv aufgrund einer Benutzer zur Verfügung gestellten Kopiervorlage § 53 UrhG gilt, sei nur am Rande bemerkt.
Der Hinweis auf die LVO ist ein interessanter Punkt. Wer den herausragenden Wert von Archivbibliotheken kennt, wird ihre Einbeziehung in die wissenschaftliche Literaturversorgung dringend fordern müssen. Es ist Steuergeldverschwendung für ein paar Archivare und Benutzer wertvollste landesgeschichtliche Bibliotheken zu unterhalten, ohne diese auch externen Literaturwünschen in angemessener Weise zu öffnen.
In § 13 ist unklar, was der Unterschied zwischen technischen Hilfsmitteln und benutzereigenen Geräten ist. Hinsichtlich "Die Verwendung benutzereigener Geräte bedarf der Genehmigung durch das jeweilige Archiv und kann unter Angabe von Gründen versagt werden." gilt das gleich zum Genehmigungsvorbehalt bei den Reproduktionen auszuführende. Diese Vorschrift ist nichtig.
§ 14 Abs. 3 ist nichtig, da die wiederholte Rspr. des BVerfG zu Verboten mit Erlaubnisvorbehalten von solchen Normen beharrlich ignoriert wird. Es wird auf die Suchfunktion dieses Weblogs s.v. Genehmigungsvorbehalt und auf
http://archiv.twoday.net/stories/11200/
verwiesen. Für die Einschränkung der Wissenschafts- und Handlungsfreiheit durch diese Norm fehlt eine gesetzliche Ermächtigung, sie wäre zwingend erforderlich, da in Grundrechte des Benutzers eingegriffen wird (insbesondere bei dem Genehmigungsvorbehalt bei der Veröffentlichung). Es ist zu hoffen, dass jemand gegen diesen offenkundigen Rechtsbruch Klage einreicht. (Mit Spannung wird das Urteil des LG Hannover zu einem niedersächsischem Fall erwartet.)
Zum Widerspruch zum IFG. Archivare vertreten gewöhnlich die Ansicht, dass IFG und Archivgesetz grundsätzlich nichts miteinander zu tun haben. Auskünfte aus Archivgut sind Archivbenutzung, die abschliessend im Archivgesetz geregelt sind. Ein Anspruch aus dem IFG kann nur hinsichtlich von noch nicht als archivwürdig bewerteten Unterlagen der Dienstregistratur, also des archiveigenen Schriftguts, geltend gemacht werden. Auf Archivgut bezieht sich das IFG nach dieser Lehre auf keinen Fall.
Fazit: Auch über Steinhauers Bedenken hinaus ergibt sich der Eindruck einer juristisch unzulänglichen VO, die unkritisch bestehende Formulierungen von staatlichen Archivbenutzungsordnungen übernimmt.
KlausGraf - am Montag, 16. Oktober 2006, 23:03 - Rubrik: Archivrecht
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Die neue Website "archivportal.ch" bietet online-Diensteistungen für das schweizerische Archivwesen. Damit sollen bestehende Angebote wie die Website des Vereins Schweizerischer Archivarinnen und Archivare VSA, der arbido-newsletter, die archivfachlichen Artikel in wikipedia sowie Archivalia ergänzt werden. Das Webangebot ist kostenlos und wird privat getragen.
Zu den ersten Services auf http://www.archivportal.ch gehören:
* Ein Einkaufsführer: Hier bieten wir einen spezialisierten Einkaufsführer für das schweizerische Archivwesen. Es handelt sich um ein reines Verzeichnis, ohne wertenden oder empfehlenden Charakter. Jeder Benutzer kann einen Eintrag einreichen. Nach einer kurzen Prüfung durch den Administrator von archivportal.ch wird der Eintrag freigeschaltet. Zur Zeit umfasst die Liste 55 Einträge. Sind Ihre Lieferanten dabei?
* Eine Liste mit interessanten Internet-Links: Registrierte Benutzer können hier selber Web-Links einreichen und so die Liste ergänzen.
* Ein Forum für allgemeine archivische Fragen (und Informationen zur Website): Solche Foren sind eine "gewagte" Sache. Entwickelt es sich zum verstaubten schwarzen Brett oder zum lebendigen Diskussionsort? Ich bin gespannt auf die Beteiligung...
Interesse an weiteren Dienstleistungen? Ein zusätzliches Forum, z.B. für eine Arbeitsgruppe? Download-Möglichkeit für Anleitungen, Archivierungsmodelle etc.? Eine FAQ zur Archivbenutzung? Andere Ideen?
Bitte teilen Sie mir auch weitere Änderungen, Ergänzungen, Anregungen und Kritiken via Kontakt-Formular oder per E-Mail mit.
Danke für die Mitarbeit und freundliche Grüsse
Markus Lischer
--
archivportal.ch
Markus Lischer, Webmaster
URL : http://www.archivportal.ch
MAIL: markus.lischer@archivportal.ch
Zu den ersten Services auf http://www.archivportal.ch gehören:
* Ein Einkaufsführer: Hier bieten wir einen spezialisierten Einkaufsführer für das schweizerische Archivwesen. Es handelt sich um ein reines Verzeichnis, ohne wertenden oder empfehlenden Charakter. Jeder Benutzer kann einen Eintrag einreichen. Nach einer kurzen Prüfung durch den Administrator von archivportal.ch wird der Eintrag freigeschaltet. Zur Zeit umfasst die Liste 55 Einträge. Sind Ihre Lieferanten dabei?
* Eine Liste mit interessanten Internet-Links: Registrierte Benutzer können hier selber Web-Links einreichen und so die Liste ergänzen.
* Ein Forum für allgemeine archivische Fragen (und Informationen zur Website): Solche Foren sind eine "gewagte" Sache. Entwickelt es sich zum verstaubten schwarzen Brett oder zum lebendigen Diskussionsort? Ich bin gespannt auf die Beteiligung...
Interesse an weiteren Dienstleistungen? Ein zusätzliches Forum, z.B. für eine Arbeitsgruppe? Download-Möglichkeit für Anleitungen, Archivierungsmodelle etc.? Eine FAQ zur Archivbenutzung? Andere Ideen?
Bitte teilen Sie mir auch weitere Änderungen, Ergänzungen, Anregungen und Kritiken via Kontakt-Formular oder per E-Mail mit.
Danke für die Mitarbeit und freundliche Grüsse
Markus Lischer
--
archivportal.ch
Markus Lischer, Webmaster
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MAIL: markus.lischer@archivportal.ch
KlausGraf - am Montag, 16. Oktober 2006, 22:33 - Rubrik: Oeffentlichkeitsarbeit
Das Kreis- und Archivamt des Landkreises Ravensburg bietet bei H-Soz-u-Kult ein Volontariat für Historiker, Kulturwissenschaftler oder -manager an:
http://hsozkult.geschichte.hu-berlin.de/chancen/type=stellen&id=1444
Archivarische Tätigkeiten gehören laut Stellenbeschreibung durchaus dazu, eine entsprechende Ausbildung wird aber anscheinend für entbehrlich gehalten.
Die Lage des u. a. zu betreuenden Schlosses Achberg ist übrigens fabelhaft einsam, aber halbwegs bodenseenah.
Falls sich jemand von dem üblichen Passus „Schwerbehinderte Bewerberinnen/Bewerber werden bei gleicher Eignung voranging berücksichtigt.“ ermutigt fühlen sollte, möchte ich wärmstens empfehlen, sich die Verhältnisse im Tätigkeitsschwerpunkt Schloss Achberg vorab genau schildern zu lassen. Aus persönlicher Erfahrung weiß ich, dass das Gebäude bei einigen Arten von Behinderungen extrem schwer zugänglich ist.
http://hsozkult.geschichte.hu-berlin.de/chancen/type=stellen&id=1444
Archivarische Tätigkeiten gehören laut Stellenbeschreibung durchaus dazu, eine entsprechende Ausbildung wird aber anscheinend für entbehrlich gehalten.
Die Lage des u. a. zu betreuenden Schlosses Achberg ist übrigens fabelhaft einsam, aber halbwegs bodenseenah.
Falls sich jemand von dem üblichen Passus „Schwerbehinderte Bewerberinnen/Bewerber werden bei gleicher Eignung voranging berücksichtigt.“ ermutigt fühlen sollte, möchte ich wärmstens empfehlen, sich die Verhältnisse im Tätigkeitsschwerpunkt Schloss Achberg vorab genau schildern zu lassen. Aus persönlicher Erfahrung weiß ich, dass das Gebäude bei einigen Arten von Behinderungen extrem schwer zugänglich ist.
Ladislaus - am Montag, 16. Oktober 2006, 21:35 - Rubrik: Personalia
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Im Landesarchiv Baden-Württemberg wird für die unterschiedlichen Aspekte der Archivierung digitaler Unterlagen – von der Langzeitarchivierung digitaler Dokumente, über die Digitalisierung vom Mikrofilm, die Mikroverfilmung von Scans bis zur digitalen Reproduktion von Archivgut – eine ganzheitliche Konzeption entwickelt. Da die inzwischen erarbeiteten Lösungsansätze aber erhebliche Auswirkungen auf alle archivischen Tätigkeitsfelder haben, wurden sie in einer Auftaktveranstaltung am 10. Oktober 2006 im Kollegenkreis intensiv diskutiert.
Zentral für das Landesarchiv ist die Einbindung digitaler Dokumente in die Tektonik der Archivabteilungen. Digitale Dokumente bleiben innerhalb des vorhandenen, bei Nutzern und Wissenschaft eingeführten Signaturschemas auffindbar und sind nur durch einen vorgesetzten Buchstaben als ‚digital’ gekennzeichnet. Auch die Bewertung elektronischer Unterlagen wird im Verbund mit der Bewertung der analogen Unterlagen stattfinden.
Die Erfahrungen mit den ersten Übernahmen elektronischer Unterlagen in einen Massenspeicher und die aufgebaute IT-Infrastruktur ermöglichen nun, digitale Daten stabil zu archivieren sowie Migrationen und technische Formatanpassungen etc. zu dokumentieren. Dabei wird es unerheblich sein, in welcher Form die elektronischen Dokumente entstanden sind, sei es als born digital documents, durch Digitalisierung von Mikrofilm oder als digitale Reproduktionsvorlagen von Archivgut.
Die Diskussion um den Mikrofilm als Speichermedium wurde mit Blick auf den alterungsbeständigen Farbmikrofilm wiederbelebt. Zudem stehen v.a. durch die Sicherungsverfilmung für Baden-Württemberg prinzipiell 115 Millionen Aufnahmen zur Verfügung, die, ohne die Originale noch einmal zu belasten, digitalisiert werden könnten, um so in Intra- oder Internet ortsunabhängig genutzt werden zu können. Die jahrzehntelange Stärke der Archive auf diesem Gebiet – auch im Vergleich zu den Bibliotheken – könnte bei Einsatz entsprechender finanzieller Ressourcen nachhaltig genutzt werden.
Die konstruktive Diskussion zeigte eindrucksvoll, dass die Beschäftigung mit digitalen Unterlagen im Archiv kein abgetrennter Bereich für Spezialisten sein kann. Um Strategien erfolgreich in die Praxis umsetzen zu können, werden alle Abteilungen des Landesarchivs in den weiteren Entwicklungsprozess eingebunden sein. Als nächste Phase wird dabei die Übernahme elektronischer Unterlagen im Feldversuch des Alltags angegangen; die Voraussetzungen für diesen Schritt sind erarbeitet. Drohenden Verlusten von digitalen Unterlagen bei Behörden und Institutionen des Landes kann jetzt wirkungsvoll entgegengetreten werden.
Das Landesarchiv Baden-Württemberg wird im Laufe des Jahres 2007 die soweit erarbeiteten Lösungsansätze vorstellen. Damit hofft das Landesarchiv bundesweit fachlich einen Impuls setzen zu können, durch den zugleich auch öffentlich bewusst gemacht werden soll, dass Archive für die Zukunft arbeiten.
Dr. Clemens Rehm
13. Oktober 2006
Zentral für das Landesarchiv ist die Einbindung digitaler Dokumente in die Tektonik der Archivabteilungen. Digitale Dokumente bleiben innerhalb des vorhandenen, bei Nutzern und Wissenschaft eingeführten Signaturschemas auffindbar und sind nur durch einen vorgesetzten Buchstaben als ‚digital’ gekennzeichnet. Auch die Bewertung elektronischer Unterlagen wird im Verbund mit der Bewertung der analogen Unterlagen stattfinden.
Die Erfahrungen mit den ersten Übernahmen elektronischer Unterlagen in einen Massenspeicher und die aufgebaute IT-Infrastruktur ermöglichen nun, digitale Daten stabil zu archivieren sowie Migrationen und technische Formatanpassungen etc. zu dokumentieren. Dabei wird es unerheblich sein, in welcher Form die elektronischen Dokumente entstanden sind, sei es als born digital documents, durch Digitalisierung von Mikrofilm oder als digitale Reproduktionsvorlagen von Archivgut.
Die Diskussion um den Mikrofilm als Speichermedium wurde mit Blick auf den alterungsbeständigen Farbmikrofilm wiederbelebt. Zudem stehen v.a. durch die Sicherungsverfilmung für Baden-Württemberg prinzipiell 115 Millionen Aufnahmen zur Verfügung, die, ohne die Originale noch einmal zu belasten, digitalisiert werden könnten, um so in Intra- oder Internet ortsunabhängig genutzt werden zu können. Die jahrzehntelange Stärke der Archive auf diesem Gebiet – auch im Vergleich zu den Bibliotheken – könnte bei Einsatz entsprechender finanzieller Ressourcen nachhaltig genutzt werden.
Die konstruktive Diskussion zeigte eindrucksvoll, dass die Beschäftigung mit digitalen Unterlagen im Archiv kein abgetrennter Bereich für Spezialisten sein kann. Um Strategien erfolgreich in die Praxis umsetzen zu können, werden alle Abteilungen des Landesarchivs in den weiteren Entwicklungsprozess eingebunden sein. Als nächste Phase wird dabei die Übernahme elektronischer Unterlagen im Feldversuch des Alltags angegangen; die Voraussetzungen für diesen Schritt sind erarbeitet. Drohenden Verlusten von digitalen Unterlagen bei Behörden und Institutionen des Landes kann jetzt wirkungsvoll entgegengetreten werden.
Das Landesarchiv Baden-Württemberg wird im Laufe des Jahres 2007 die soweit erarbeiteten Lösungsansätze vorstellen. Damit hofft das Landesarchiv bundesweit fachlich einen Impuls setzen zu können, durch den zugleich auch öffentlich bewusst gemacht werden soll, dass Archive für die Zukunft arbeiten.
Dr. Clemens Rehm
13. Oktober 2006
Clemens Rehm - am Montag, 16. Oktober 2006, 12:07 - Rubrik: Digitale Unterlagen
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schwalm.potsdam - am Montag, 16. Oktober 2006, 10:01 - Rubrik: Records Management
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Hinweise und Anregungen zur aktuellen Hardware zur Archivierung elektronischer Unterlagen:
Hardware zur eArchivierung
Hardware zur eArchivierung
schwalm.potsdam - am Montag, 16. Oktober 2006, 09:59 - Rubrik: Digitale Unterlagen
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Einen Überblick über Stand und Techniken der eArchivierung gibt Kampffmeyer im Speicherguide:
eArchivierung im Speicherguide
eArchivierung im Speicherguide
schwalm.potsdam - am Montag, 16. Oktober 2006, 09:57 - Rubrik: Digitale Unterlagen
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Il faut sauver les manuscrits de Karlsruhe
Article publié le 06 Octobre 2006
Par Jean-Claude Schmitt
Source : LE MONDE DES LIVRES
Taille de l'article : 487 mots
Extrait : L'émotion est considérable dans tous les milieux de l'université et de la culture d'outre-Rhin : le gouvernement du Land de Bade-Wurtemberg aurait passé avec l'ancienne famille grand-ducale de Bade un accord tenu jusqu'à présent secret, mais qui vient d'être révélé au grand jour. En échange du versement de 70 millions d'euros, l'actuel margrave s'engagerait à éteindre définitivement une vieille querelle juridique avec l'Etat. Pour trouver cette somme, le gouvernement, à Stuttgart, ne propose rien de moins que de vendre aux enchères 3 500 manuscrits médiévaux, parmi les 4 200 que possède la bibliothèque du Land, à Karlsruhe.
Volltext liegt mir vor.
Zitat: "Le démembrement des collections de manuscrits serait un non-sens scientifique. Leur accaparement privé et spéculatif un insupportable détournement des richesses collectives, car ces manuscrits ont été conservés, entretenus, catalogués et mis en valeur par des générations de bibliothécaires et grâce à l’argent public et aux aides des grands fondations allemandes."
Article publié le 06 Octobre 2006
Par Jean-Claude Schmitt
Source : LE MONDE DES LIVRES
Taille de l'article : 487 mots
Extrait : L'émotion est considérable dans tous les milieux de l'université et de la culture d'outre-Rhin : le gouvernement du Land de Bade-Wurtemberg aurait passé avec l'ancienne famille grand-ducale de Bade un accord tenu jusqu'à présent secret, mais qui vient d'être révélé au grand jour. En échange du versement de 70 millions d'euros, l'actuel margrave s'engagerait à éteindre définitivement une vieille querelle juridique avec l'Etat. Pour trouver cette somme, le gouvernement, à Stuttgart, ne propose rien de moins que de vendre aux enchères 3 500 manuscrits médiévaux, parmi les 4 200 que possède la bibliothèque du Land, à Karlsruhe.
Volltext liegt mir vor.
Zitat: "Le démembrement des collections de manuscrits serait un non-sens scientifique. Leur accaparement privé et spéculatif un insupportable détournement des richesses collectives, car ces manuscrits ont été conservés, entretenus, catalogués et mis en valeur par des générations de bibliothécaires et grâce à l’argent public et aux aides des grands fondations allemandes."
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Rafael Ball, Leiter der Bibliothek des Forschungszentrums Jülich, ist der dezidierteste Open-Access-Feind in der Reihe der deutschen Bibliothekare. Sein Artikel in B.I.T Online 2/2006 wird derzeit in
http://atakan.blogg.de/eintrag.php?id=185
diskutiert.
Ball: "Wir müssen davon ausgehen, dass für den Wissenschaftler Open Access nichts als ein Nebenkriegsschauplatz ist."
Man kann auch die These vertreten, dass wissenschaftliches Publizieren für "den" Wissenschaftler ein Nebenkriegsschauplatz ist. Es gibt genügend Wissenschaftler, die kaum publizieren (nicht nur in der Wirtschaft Tätige).
Soweit Publizieren Wissenschaftler tangiert, ist bislang nur eine kleine Minderheit über Open Access unterrichtet. Gleichwohl gibt es weltweit zehntausende Wissenschaftler (und die Zahl nimmt ständig zu), die sich für OA einsetzen.
Für forschungsfördernde Organisationen wie die DFG ist OA alles andere als ein Nebenkriegsschauplatz.
Es geht Wissenschaftlern - entgegen Ball - auch nicht um einen womöglich ideologischen Kampf um Autorenrechte. Wenn sie ihre Ergebnisse einem möglichst großen Fachpublikum kostenfrei im WWW zur Verfügung stellen wollen, brauchen sie die rechtliche Möglichkeit, dies bei gedruckten oder elektronisch verbreiteten Zeitschriftenartikeln zu tun. Die Frage der Autorenrechte ergibt sich aus dem Wunsch nach OA und nicht umgekehrt.
Ball: "Es existiert ein funktionierendes System der Wissensstrukturierung und der Wissensverbreitung und jeder IT-Spezialist würde uns zurufen: "Never change a running system"!"
Das ist Unsinn, denn nur aus der Perspektive einer höchst privilegierten spezialisierten Forschungseinrichtung kann behauptet werden, dass die Wissensexplosion im wissenschaftlichen Bereich nicht zu gravierenden Krisenerscheinungen geführt hat. Das System funktioniert immer schlechter: Auch im Bereich der geisteswissenschaftlichen Monographien wird es immer schwieriger Bücher zu finanzieren, Sammelbände bleiben lange ungedruckt, weil die Haushaltskrise der öffentlichen Hand zu Subventionskürzungen führt und man erst einmal - womöglich jahrelang - Gelder zusammenbetteln muss. Dies führt zu bedenklichen Publikationsverzögerungen: manche Artikel sind bereits veraltet, wenn sie erscheinen.
Wissenschaftliche Publikationen sind schlicht zu teuer. Wenn ein freiberuflicher Wissenschaftsjournalist einen Artikel über naturwissenschaftlich-technische Verfahren bei der Analyse mittelalterlicher Handschriften schreiben will, bekommt er dafür vielleicht 250 Euro von einer Zeitung. Er muss aber 10-20 Zeitschriftenbeiträge lesen, die Pay-per-View sicher über 250 Euro kosten. Nicht jede Universitätsbibliothek bietet ihm die Möglichkeit, diese vor Ort einzusehen (höchst bescheiden ist z.B. das E-Journal-Angebot der Bibliothek der RWTH Aachen, notabene einer technischen Universität). Fernleihe dauert lange, SUBITO wird von Verlegerseite rechtlich angegriffen (und die Kosten von über 100 Euro reduzieren das Einkommen.)
Die von Ball'sche These 4 "Open Access ermöglicht den Zugriff auf Informationen auch für jene, die sich kostenpflichtigen Content nicht leisten können" betrifft also entgegen seiner Darstellung nicht nur Dritteweltländer.
Ball: "Ein sozialistisches Einheitsmodell ist die Golden Road von Open Access ohnehin: Staatliche Mittel werden für eine Eigenproduktion ausgegeben, das ein Profitunternehmen viel besser und kostengünstiger herstellen kann. Die Oberaufsicht über die Publikationsserver der Golden Road-Zeitschriften liegt in der öffentlichen Hand und wird von Bürokraten verwaltet und zentralistisch strukturiert. Die Golden Road Server sind "Volkseigene Open Access-Betriebe" und agieren nicht auf dem Markt."
Das ist offenkundig ideologische Polemik. Geistiges Eigentum ist Monopol-Eigentum, bei dem es keinen Wettbewerb gibt. Wer darauf angewiesen ist, einen bestimmten Artikel einzusehen, muss entweder die Monopolpreise zahlen oder sich ihn über Bibliotheken oder persönliche Kontakte (wie hoch der Prozentsatz derjenigen Wissenschaftler ist, die auf nette Bitten um eine Kopie überhaupt nicht reagieren, weiss niemand) besorgen.
WENN die Profitunternehmen kostengünstiger produzieren können, haben sie doch kein Interesse daran, die Preisreduzierungen an die Kunden weiterzugeben. Inzwischen ist es Standard, dass der wissenschaftliche Autor (oder seine Sekretärin) die Funktion des früheren Setzers übernehmen - aber die Rationalisierung hat nicht dazu geführt, dass wissenschaftliche Bücher billiger wurden.
Worin unterscheidet sich ein kommerzieller Server von einer DSpace-Installation? Wieso sollten Bibliotheksserver automatisch ineffizienter sein?
Ball: "Eine Erstveröffentlichung auf dem Dokumentenserver einer Hochschule oder Forschungseinrichtung ist in der Wissenschaftscommunity genau so viel wert wie eine Hauspublikation von IBM, nämlich gar nichts."
Das ist eine unbewiesene Behauptung. Man sehe beispielsweise
http://www.earlham.edu/~peters/fos/2006_10_15_fosblogarchive.html#116091803913012027
Nur aus der engen Perspektive einer Spezialbibliothek ist das Thema OA mit der Etablierung eines Dokumentenservers abgeschlossen. Die Vielfalt der Themen etwa in Subers OA News zeigt, dass man es sich nicht so einfach machen kann.
OA betrifft nicht nur Zeitschriftenartikel, sondern den Gesamtbereich wissenschaftlicher Publikationen, wissenschaftliche Daten und last but not least Kulturgut in Archiven, Bibliotheken und Museen. Zudem ergeben sich viele Überschneidungen von OA mit der Förderung freier Inhalte (Wikipedia, CC). Das alles ist für das KFZ Jülich nicht relevant, aber sehr wohl für Bibliothekare (und Archivare).
Fazit: Balls Versuch einer Entzauberung des OA-Mythos ist ein ausserordentlich schwaches Pamphlet, das man ignorieren sollte.
http://atakan.blogg.de/eintrag.php?id=185
diskutiert.
Ball: "Wir müssen davon ausgehen, dass für den Wissenschaftler Open Access nichts als ein Nebenkriegsschauplatz ist."
Man kann auch die These vertreten, dass wissenschaftliches Publizieren für "den" Wissenschaftler ein Nebenkriegsschauplatz ist. Es gibt genügend Wissenschaftler, die kaum publizieren (nicht nur in der Wirtschaft Tätige).
Soweit Publizieren Wissenschaftler tangiert, ist bislang nur eine kleine Minderheit über Open Access unterrichtet. Gleichwohl gibt es weltweit zehntausende Wissenschaftler (und die Zahl nimmt ständig zu), die sich für OA einsetzen.
Für forschungsfördernde Organisationen wie die DFG ist OA alles andere als ein Nebenkriegsschauplatz.
Es geht Wissenschaftlern - entgegen Ball - auch nicht um einen womöglich ideologischen Kampf um Autorenrechte. Wenn sie ihre Ergebnisse einem möglichst großen Fachpublikum kostenfrei im WWW zur Verfügung stellen wollen, brauchen sie die rechtliche Möglichkeit, dies bei gedruckten oder elektronisch verbreiteten Zeitschriftenartikeln zu tun. Die Frage der Autorenrechte ergibt sich aus dem Wunsch nach OA und nicht umgekehrt.
Ball: "Es existiert ein funktionierendes System der Wissensstrukturierung und der Wissensverbreitung und jeder IT-Spezialist würde uns zurufen: "Never change a running system"!"
Das ist Unsinn, denn nur aus der Perspektive einer höchst privilegierten spezialisierten Forschungseinrichtung kann behauptet werden, dass die Wissensexplosion im wissenschaftlichen Bereich nicht zu gravierenden Krisenerscheinungen geführt hat. Das System funktioniert immer schlechter: Auch im Bereich der geisteswissenschaftlichen Monographien wird es immer schwieriger Bücher zu finanzieren, Sammelbände bleiben lange ungedruckt, weil die Haushaltskrise der öffentlichen Hand zu Subventionskürzungen führt und man erst einmal - womöglich jahrelang - Gelder zusammenbetteln muss. Dies führt zu bedenklichen Publikationsverzögerungen: manche Artikel sind bereits veraltet, wenn sie erscheinen.
Wissenschaftliche Publikationen sind schlicht zu teuer. Wenn ein freiberuflicher Wissenschaftsjournalist einen Artikel über naturwissenschaftlich-technische Verfahren bei der Analyse mittelalterlicher Handschriften schreiben will, bekommt er dafür vielleicht 250 Euro von einer Zeitung. Er muss aber 10-20 Zeitschriftenbeiträge lesen, die Pay-per-View sicher über 250 Euro kosten. Nicht jede Universitätsbibliothek bietet ihm die Möglichkeit, diese vor Ort einzusehen (höchst bescheiden ist z.B. das E-Journal-Angebot der Bibliothek der RWTH Aachen, notabene einer technischen Universität). Fernleihe dauert lange, SUBITO wird von Verlegerseite rechtlich angegriffen (und die Kosten von über 100 Euro reduzieren das Einkommen.)
Die von Ball'sche These 4 "Open Access ermöglicht den Zugriff auf Informationen auch für jene, die sich kostenpflichtigen Content nicht leisten können" betrifft also entgegen seiner Darstellung nicht nur Dritteweltländer.
Ball: "Ein sozialistisches Einheitsmodell ist die Golden Road von Open Access ohnehin: Staatliche Mittel werden für eine Eigenproduktion ausgegeben, das ein Profitunternehmen viel besser und kostengünstiger herstellen kann. Die Oberaufsicht über die Publikationsserver der Golden Road-Zeitschriften liegt in der öffentlichen Hand und wird von Bürokraten verwaltet und zentralistisch strukturiert. Die Golden Road Server sind "Volkseigene Open Access-Betriebe" und agieren nicht auf dem Markt."
Das ist offenkundig ideologische Polemik. Geistiges Eigentum ist Monopol-Eigentum, bei dem es keinen Wettbewerb gibt. Wer darauf angewiesen ist, einen bestimmten Artikel einzusehen, muss entweder die Monopolpreise zahlen oder sich ihn über Bibliotheken oder persönliche Kontakte (wie hoch der Prozentsatz derjenigen Wissenschaftler ist, die auf nette Bitten um eine Kopie überhaupt nicht reagieren, weiss niemand) besorgen.
WENN die Profitunternehmen kostengünstiger produzieren können, haben sie doch kein Interesse daran, die Preisreduzierungen an die Kunden weiterzugeben. Inzwischen ist es Standard, dass der wissenschaftliche Autor (oder seine Sekretärin) die Funktion des früheren Setzers übernehmen - aber die Rationalisierung hat nicht dazu geführt, dass wissenschaftliche Bücher billiger wurden.
Worin unterscheidet sich ein kommerzieller Server von einer DSpace-Installation? Wieso sollten Bibliotheksserver automatisch ineffizienter sein?
Ball: "Eine Erstveröffentlichung auf dem Dokumentenserver einer Hochschule oder Forschungseinrichtung ist in der Wissenschaftscommunity genau so viel wert wie eine Hauspublikation von IBM, nämlich gar nichts."
Das ist eine unbewiesene Behauptung. Man sehe beispielsweise
http://www.earlham.edu/~peters/fos/2006_10_15_fosblogarchive.html#116091803913012027
Nur aus der engen Perspektive einer Spezialbibliothek ist das Thema OA mit der Etablierung eines Dokumentenservers abgeschlossen. Die Vielfalt der Themen etwa in Subers OA News zeigt, dass man es sich nicht so einfach machen kann.
OA betrifft nicht nur Zeitschriftenartikel, sondern den Gesamtbereich wissenschaftlicher Publikationen, wissenschaftliche Daten und last but not least Kulturgut in Archiven, Bibliotheken und Museen. Zudem ergeben sich viele Überschneidungen von OA mit der Förderung freier Inhalte (Wikipedia, CC). Das alles ist für das KFZ Jülich nicht relevant, aber sehr wohl für Bibliothekare (und Archivare).
Fazit: Balls Versuch einer Entzauberung des OA-Mythos ist ein ausserordentlich schwaches Pamphlet, das man ignorieren sollte.
KlausGraf - am Montag, 16. Oktober 2006, 00:40 - Rubrik: Open Access
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http://www.hab.de/bibliothek/wdb/master/doku/doku_msDesc.htm
Instruktiv nicht nur für Handschriftenbeschreiber.
Instruktiv nicht nur für Handschriftenbeschreiber.
KlausGraf - am Sonntag, 15. Oktober 2006, 17:56 - Rubrik: Miscellanea
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Bis 21. Oktober versteigert Sotheby's im Neuen Schloss in Baden-Baden an 15 Tagen in 29 Einzelauktionen die 7389 Lose, zu denen die Schaetze des badischen Fuerstenhauses gebuendelt sind. Mit rund 25000 Einzelobjekten und mit der Auktionsdauer von mehr als zwei Wochen gilt die Versteigerung bei Sotheby's als die groesste und laengste Hausauktion dieses Jahrhunderts. Sie soll vorangegangene grosse Auktionen wie die der Fuerstin von Thurn und Taxis, der Herzogin von Windsor oder von Andy Warhol weit uebertreffen. Vom 30. September bis zum 3. Oktober kann die Sammlung besichtigt werden.
Der Hauptauktionator von Sotheby's, Christoph Graf Douglas, bezeichnet die Kollektion als die historisch interessanteste, die je versteigert worden sei, sowohl fuer die europaeische als auch fuer die badische Geschichte. "Sie ist auch die, die ich am meisten liebe", fuegt er, selbst Nachfahre eines einstigen Herrscherhauses, hinzu. Zum ersten Mal komme eine fast komplette Sammlung von Kunstschaetzen unter den Hammer, die ein europaeisches Fuerstenhaus im Lauf von rund 800 Jahren angesammelt habe. Die Stuecke moeblierten bis zur Abdankung des letzten Grossherzogs 1918 mehr als ein Dutzend badischer Schloesser, die der Oeffentlichkeit meist nicht zugaenglich waren. Nach dem Ende der deutschen Monarchie wurde das Inventar der badisch -grossherzoglichen Schloesser mit Zustimmung der badischen Nationalversammlung zur Haelfte der Fuerstenfamilie, zur Haelfte dem Staat zugeteilt, berichtete Douglas weiter.
Zu der Versteigerung kommt es, weil der Chef des Hauses Baden, Markgraf Max von Baden auf Schloss Salem am Bodensee, spaetestens Anfang 1995 eine erhebliche Verschuldung seines Hauses festgestellt hat. Die Rede war von Fehlbetraegen in der Groessenordnung von 200 Millionen DM. Das Haus Baden - mit allen europaeischen Herrscherhaeusern verwandt oder verschwaegert - befand sich in einer Situation, die der Markgraf als "finanzielle Schieflage" umschreibt. Max von Baden, ein direkter Vetter des britischen Thronfolgers Prinz Charles, entschloss sich daher nach dem Vorbild der Fuerstin Thurn und Taxis zum Verkauf seiner Kunstschaetze und moeglichst auch des Neuen Schlosses in Baden-Baden.
Dass der Stuttgarter Landtag mit Blick auf die eigenen leeren Kassen dem Wunsch des frueheren Herrscherhauses nicht nachkam, die Zaehringer Schaetze komplett fuer 80 Millionen DM zu uebernehmen, ist in Baden-Wuerttemberg heftig diskutiert worden. Der staatliche Ankauf von Kunstgegenstaenden fuer 42 Millionen DM galt den Kunstliebhabern als zu bescheiden. Kritiker dagegen fragten, warum das Fuerstenhaus aus der Staatskasse saniert werden solle. "Das Land hat eine Chance vertan", kommentiert der Auktionator Graf Douglas heute diese Entscheidung. Badische Kunstinstitutionen, die eine Vielzahl der von Stuttgart nicht erworbenen Kunstgegenstaende als "unverzichtbar" betrachten und sie unbedingt im Land halten wollen, haben unterdessen Spendengelder gesammelt und wollen jetzt mitbieten. Eine ganze Reihe wertvoller Stuecke wurde noch vor Auktionsbeginn aus Sponsorengeldern erworben.
FAZ vom 28.9.1995, S. 25 (Hervorhebung von mir)

Am 20.3.1995 war in der gleichen Zeitung zu lesen:
Die Fachleute der baden-wuerttembergischen Museen sind sich einig, dass die badische Kunstkammer mit ihren von der Antike bis ins 18. Jahrhundert reichenden Kostbarkeiten dem Land erhalten bleiben sollte. Nicht nur des kunsthistorischen Werts wegen, den der Gesamtkomplex als typisches Beispiel dynastischer Sammelleidenschaft repraesentiert, sondern auch aus Tradition. Das Haus Baden hatte die Schaetze - zusammengetragen unter anderem von Friedrich VI. von Baden -Durlach, vom "Tuerkenlouis" und seiner Frau Sibylla Augusta - ueber Jahrzehnte der Oeffentlichkeit zugaenglich gemacht, zuletzt im Karlsruher Schloss. Erst mit dem Ende des Kaiserreichs wurde der markgraefliche Sammlungsbestand als Privatbesitz ins Schloss Baden-Baden verlagert.
Selbst jetzt, wo es um die Schaetzung der voruebergehend als "Sachgesamtheit" unter Denkmalschutz gestellten Kunstkammer geht, gelang es den Museumsleuten nicht, alles in Augenschein zu nehmen. Die Auflistung der Bestaende erfolgt im Auftrag des Markgrafen durch Experten von Sotheby's - bisher allerdings keineswegs zur Zufriedenheit der Fachbehoerden. Sie bemaengelten Unvollstaendigkeit, "gravierende Maengel und Fehler bei Detailangaben" sowie Ignoranz gegenueber dem Ensemble-Charakter. Die kulturpolitische Auseinandersetzung um Fuer und Wider eines Ankaufs der Sammlung durch das Land Baden-Wuerttemberg leidet also nicht nur unter populistischen Argumenten, die aus Kreisen der SPD hoerbar werden ("Keine Mark dem Markgrafen"), sondern vorlaeufig auch an ungenauer Kenntnis der Sammlungsstruktur.
Dies ist um so bedeutsamer, als die Haltung des sozialdemokratischen Koalitionspartners eine "grosse Loesung" beim Handel um die markgraeflichen Sammlungen wohl verhindern wird. Wirtschaftsminister Dieter Spoeri, kurioserweise auch oberster Denkmalschuetzer des Landes, stellte oeffentlich klar, dass er keine Steuergelder zur wirtschaftlichen Sanierung des Markgrafen ausgeben wolle. In seinem Ministerium wird angestrengt darueber nachgedacht, ob man Max von Baden mit dem Erlass von "Verbringungsverboten" an die Sozialpflichtigkeit seines Eigentums erinnern koenne: Gerassel mit dem Operettensaebel, denn damit koennte der Graf Entschaedigungsansprueche in unbekannter Hoehe geltend machen. Die Sammlung selbst waere damit fuer die deutsche Oeffentlichkeit keineswegs gerettet - sie liesse sich immer noch stueckweise verkaufen, nur eben nicht ins Ausland. Das fuer Investoren unattraktive Schloss in Baden-Baden duerfte der Graf, der Erhaltungskosten wegen, wohl ueber kurz oder lang dem Staat antragen. Nur wird es dann ausgeraeumt sein.
Die Oeffentlichkeit in Baden-Wuerttemberg hat noch nicht begriffen, dass das verantwortungsvoll klingende Gerede der Sozialdemokraten ueber haushaelterische Redlichkeit und unzeitgemaesse Samariterdienste an einem blaubluetigen Kapitalisten am Kern des Problems vorbeizielt. Ein guter Teil des graeflichen Besitzes - der wichtigste und kostbarste - liesse sich mit den regulaeren Haushaltstiteln der beteiligten Fachministerien, mit der Konzentration von Ankaufsmitteln der Museen, Geldern aus dem Fonds des Bonner Innenministeriums, Spielbankgewinnen und nicht zuletzt mit Beihilfen der Kulturstiftung der Laender durchaus finanzieren, wenn man etwa die Etats zweier Jahre dafuer reservieren wollte. Mit den so aufgehaeuften Mitteln und einigen Spenden aus Industriestiftungen kaeme man, so die Experten, auf eine "opulente mittlere Loesung", etwa fuenfzig Millionen schwer: Gerettet waeren dann die Kunstkammer mit den national bedeutsamen Prunkstuecken - einem Nuernberger Tafelaufsatz, einer ottonischen Elfenbeinminiatur, zwei silbernen Trinkhoernern und dem sogenannten Markgrafenpokal von 1638 -, ferner das Porzellan und die historisch bedeutsame Portraetgalerie, wichtige Gobelins und Mobiliar aus den badischen Schloessern sowie einige spaetgotische Fluegelbilder von Bernhard Strigel, mit denen ein Altarschrein vervollstaendigt werden koennte, der sich bereits im Badischen Landesmuseum zu Karlsruhe befindet.
Die Kulturstiftung der Laender zeigt sich im Fall der markgraeflichen Sammlung besonders spendabel. Ihr Generalsekretaer Klaus Maurice hat im Einverstaendnis mit seinem Kuratoriumsvorsitzenden Nerger der baden-wuerttembergischen Landesregierung zu verstehen gegeben, man werde dem Stiftungsrat empfehlen, bei einem entsprechenden Engagement des Landes diesem mit einer zweistelligen Millionensumme beizuspringen, um den Ankauf zu bewerkstelligen. Allerdings favorisiert die Kulturstiftung aus fachlichen Gruenden die "grosse Loesung", nach der die Sammlung auch im bauhistorisch interessanten Schloss Baden-Baden verbleiben sollte.
Vorerst haelt die SPD mit ihrer ablehnenden Haltung das Thema politisch besetzt. Sie hat die Diskussion erfolgreich an der Figur des Grafen festgemacht, obwohl sich niemand fuer dessen Schicksal interessiert. Ministerpraesident Erwin Teufel uebt sich in Stillschweigen, um nichts zu verderben. Die CDU scheint immerhin um die Bedeutsamkeit der Kunstschaetze aus dem Hause Baden zu wissen. Sie sollte deshalb dem Partner und Gegner in der grossen Koalition moeglichst schnell ein neues Wahlkampfthema praesentieren: Dann kann - vielleicht - entschieden werden.
Bezeichnender Rückblick von Graf Douglas (engl.)
http://www.tu-cottbus.de/lookingforwards/pdf/24douglas.pdf
Erwerb der Schlossbibliothek für die BLB
http://www.blb-karlsruhe.de/blb/blbhtml/besondere-bestaende/spezialsammlungen/bad-bad.php
Der Hauptauktionator von Sotheby's, Christoph Graf Douglas, bezeichnet die Kollektion als die historisch interessanteste, die je versteigert worden sei, sowohl fuer die europaeische als auch fuer die badische Geschichte. "Sie ist auch die, die ich am meisten liebe", fuegt er, selbst Nachfahre eines einstigen Herrscherhauses, hinzu. Zum ersten Mal komme eine fast komplette Sammlung von Kunstschaetzen unter den Hammer, die ein europaeisches Fuerstenhaus im Lauf von rund 800 Jahren angesammelt habe. Die Stuecke moeblierten bis zur Abdankung des letzten Grossherzogs 1918 mehr als ein Dutzend badischer Schloesser, die der Oeffentlichkeit meist nicht zugaenglich waren. Nach dem Ende der deutschen Monarchie wurde das Inventar der badisch -grossherzoglichen Schloesser mit Zustimmung der badischen Nationalversammlung zur Haelfte der Fuerstenfamilie, zur Haelfte dem Staat zugeteilt, berichtete Douglas weiter.
Zu der Versteigerung kommt es, weil der Chef des Hauses Baden, Markgraf Max von Baden auf Schloss Salem am Bodensee, spaetestens Anfang 1995 eine erhebliche Verschuldung seines Hauses festgestellt hat. Die Rede war von Fehlbetraegen in der Groessenordnung von 200 Millionen DM. Das Haus Baden - mit allen europaeischen Herrscherhaeusern verwandt oder verschwaegert - befand sich in einer Situation, die der Markgraf als "finanzielle Schieflage" umschreibt. Max von Baden, ein direkter Vetter des britischen Thronfolgers Prinz Charles, entschloss sich daher nach dem Vorbild der Fuerstin Thurn und Taxis zum Verkauf seiner Kunstschaetze und moeglichst auch des Neuen Schlosses in Baden-Baden.
Dass der Stuttgarter Landtag mit Blick auf die eigenen leeren Kassen dem Wunsch des frueheren Herrscherhauses nicht nachkam, die Zaehringer Schaetze komplett fuer 80 Millionen DM zu uebernehmen, ist in Baden-Wuerttemberg heftig diskutiert worden. Der staatliche Ankauf von Kunstgegenstaenden fuer 42 Millionen DM galt den Kunstliebhabern als zu bescheiden. Kritiker dagegen fragten, warum das Fuerstenhaus aus der Staatskasse saniert werden solle. "Das Land hat eine Chance vertan", kommentiert der Auktionator Graf Douglas heute diese Entscheidung. Badische Kunstinstitutionen, die eine Vielzahl der von Stuttgart nicht erworbenen Kunstgegenstaende als "unverzichtbar" betrachten und sie unbedingt im Land halten wollen, haben unterdessen Spendengelder gesammelt und wollen jetzt mitbieten. Eine ganze Reihe wertvoller Stuecke wurde noch vor Auktionsbeginn aus Sponsorengeldern erworben.
FAZ vom 28.9.1995, S. 25 (Hervorhebung von mir)

Am 20.3.1995 war in der gleichen Zeitung zu lesen:
Die Fachleute der baden-wuerttembergischen Museen sind sich einig, dass die badische Kunstkammer mit ihren von der Antike bis ins 18. Jahrhundert reichenden Kostbarkeiten dem Land erhalten bleiben sollte. Nicht nur des kunsthistorischen Werts wegen, den der Gesamtkomplex als typisches Beispiel dynastischer Sammelleidenschaft repraesentiert, sondern auch aus Tradition. Das Haus Baden hatte die Schaetze - zusammengetragen unter anderem von Friedrich VI. von Baden -Durlach, vom "Tuerkenlouis" und seiner Frau Sibylla Augusta - ueber Jahrzehnte der Oeffentlichkeit zugaenglich gemacht, zuletzt im Karlsruher Schloss. Erst mit dem Ende des Kaiserreichs wurde der markgraefliche Sammlungsbestand als Privatbesitz ins Schloss Baden-Baden verlagert.
Selbst jetzt, wo es um die Schaetzung der voruebergehend als "Sachgesamtheit" unter Denkmalschutz gestellten Kunstkammer geht, gelang es den Museumsleuten nicht, alles in Augenschein zu nehmen. Die Auflistung der Bestaende erfolgt im Auftrag des Markgrafen durch Experten von Sotheby's - bisher allerdings keineswegs zur Zufriedenheit der Fachbehoerden. Sie bemaengelten Unvollstaendigkeit, "gravierende Maengel und Fehler bei Detailangaben" sowie Ignoranz gegenueber dem Ensemble-Charakter. Die kulturpolitische Auseinandersetzung um Fuer und Wider eines Ankaufs der Sammlung durch das Land Baden-Wuerttemberg leidet also nicht nur unter populistischen Argumenten, die aus Kreisen der SPD hoerbar werden ("Keine Mark dem Markgrafen"), sondern vorlaeufig auch an ungenauer Kenntnis der Sammlungsstruktur.
Dies ist um so bedeutsamer, als die Haltung des sozialdemokratischen Koalitionspartners eine "grosse Loesung" beim Handel um die markgraeflichen Sammlungen wohl verhindern wird. Wirtschaftsminister Dieter Spoeri, kurioserweise auch oberster Denkmalschuetzer des Landes, stellte oeffentlich klar, dass er keine Steuergelder zur wirtschaftlichen Sanierung des Markgrafen ausgeben wolle. In seinem Ministerium wird angestrengt darueber nachgedacht, ob man Max von Baden mit dem Erlass von "Verbringungsverboten" an die Sozialpflichtigkeit seines Eigentums erinnern koenne: Gerassel mit dem Operettensaebel, denn damit koennte der Graf Entschaedigungsansprueche in unbekannter Hoehe geltend machen. Die Sammlung selbst waere damit fuer die deutsche Oeffentlichkeit keineswegs gerettet - sie liesse sich immer noch stueckweise verkaufen, nur eben nicht ins Ausland. Das fuer Investoren unattraktive Schloss in Baden-Baden duerfte der Graf, der Erhaltungskosten wegen, wohl ueber kurz oder lang dem Staat antragen. Nur wird es dann ausgeraeumt sein.
Die Oeffentlichkeit in Baden-Wuerttemberg hat noch nicht begriffen, dass das verantwortungsvoll klingende Gerede der Sozialdemokraten ueber haushaelterische Redlichkeit und unzeitgemaesse Samariterdienste an einem blaubluetigen Kapitalisten am Kern des Problems vorbeizielt. Ein guter Teil des graeflichen Besitzes - der wichtigste und kostbarste - liesse sich mit den regulaeren Haushaltstiteln der beteiligten Fachministerien, mit der Konzentration von Ankaufsmitteln der Museen, Geldern aus dem Fonds des Bonner Innenministeriums, Spielbankgewinnen und nicht zuletzt mit Beihilfen der Kulturstiftung der Laender durchaus finanzieren, wenn man etwa die Etats zweier Jahre dafuer reservieren wollte. Mit den so aufgehaeuften Mitteln und einigen Spenden aus Industriestiftungen kaeme man, so die Experten, auf eine "opulente mittlere Loesung", etwa fuenfzig Millionen schwer: Gerettet waeren dann die Kunstkammer mit den national bedeutsamen Prunkstuecken - einem Nuernberger Tafelaufsatz, einer ottonischen Elfenbeinminiatur, zwei silbernen Trinkhoernern und dem sogenannten Markgrafenpokal von 1638 -, ferner das Porzellan und die historisch bedeutsame Portraetgalerie, wichtige Gobelins und Mobiliar aus den badischen Schloessern sowie einige spaetgotische Fluegelbilder von Bernhard Strigel, mit denen ein Altarschrein vervollstaendigt werden koennte, der sich bereits im Badischen Landesmuseum zu Karlsruhe befindet.
Die Kulturstiftung der Laender zeigt sich im Fall der markgraeflichen Sammlung besonders spendabel. Ihr Generalsekretaer Klaus Maurice hat im Einverstaendnis mit seinem Kuratoriumsvorsitzenden Nerger der baden-wuerttembergischen Landesregierung zu verstehen gegeben, man werde dem Stiftungsrat empfehlen, bei einem entsprechenden Engagement des Landes diesem mit einer zweistelligen Millionensumme beizuspringen, um den Ankauf zu bewerkstelligen. Allerdings favorisiert die Kulturstiftung aus fachlichen Gruenden die "grosse Loesung", nach der die Sammlung auch im bauhistorisch interessanten Schloss Baden-Baden verbleiben sollte.
Vorerst haelt die SPD mit ihrer ablehnenden Haltung das Thema politisch besetzt. Sie hat die Diskussion erfolgreich an der Figur des Grafen festgemacht, obwohl sich niemand fuer dessen Schicksal interessiert. Ministerpraesident Erwin Teufel uebt sich in Stillschweigen, um nichts zu verderben. Die CDU scheint immerhin um die Bedeutsamkeit der Kunstschaetze aus dem Hause Baden zu wissen. Sie sollte deshalb dem Partner und Gegner in der grossen Koalition moeglichst schnell ein neues Wahlkampfthema praesentieren: Dann kann - vielleicht - entschieden werden.
Bezeichnender Rückblick von Graf Douglas (engl.)
http://www.tu-cottbus.de/lookingforwards/pdf/24douglas.pdf
Erwerb der Schlossbibliothek für die BLB
http://www.blb-karlsruhe.de/blb/blbhtml/besondere-bestaende/spezialsammlungen/bad-bad.php
Die von den beiden konfessionellen Verbänden getragene Altbestandskommission kirchlicher Bibliotheken hat kurzgefasste Regeln für den Umgang mit Altbeständen herausgegeben (Abdruck: Bibliotheksdienst 2006/2).
http://www.zlb.de/aktivitaeten/bd_neu/heftinhalte2006/AltesBuch0206.pdf
Natürlich haben es beide Verbände nicht fertiggebracht, diese doch zentralen Empfehlungen auch auf ihren Websites zu dokumentieren.
Auszüge
Abgabe
21. Altbestand ist integraler Bestandteil der Geschichte, Tradition und Kultur der
jeweiligen kirchlichen Einrichtung. Diesen räumlichen und geschichtlichen
Zusammenhang zu erhalten ist vorrangig.
22. Wenn aus räumlichen, finanziellen oder konservatorischen Gründen oder
wegen fehlenden Fachpersonals Altbestand auf längere Sicht nicht verantwortlich
aufbewahrt oder erschlossen werden kann, kann eine Abgabe an
eine andere öffentlich zugängliche, bevorzugt kirchliche, unter Beachtung
regionalhistorischer Zusammenhänge des Bestandes auch lokale Einrichtung
erwogen werden.
23. Textidentische Exemplare, die sich durch Einband, handschriftliche Einträge etc.
unterscheiden, können nicht als Dublette bewertet und abgegeben werden.
24. Jeder Abgabevorgang ist zu dokumentieren. Die empfangende Institution ist
zur altbestandsspezifischen Dokumentation gehalten.
25. Gegenüber einer öffentlich zugänglichen Einrichtung kann die Abgabe auch
als Verkauf erfolgen.
Verkauf
26. Der Verkauf von gewachsenen Altbeständen in den Antiquariatshandel ist bei
Archivalien grundsätzlich, bei Büchern und Handschriften in der Regel ausgeschlossen.
27. Ein Verkauf von bibliothekarischem Altbestand kann geprüft werden, wenn
alle nachstehenden Bedingungen eintreffen:
a) wenn eine konservatorisch verantwortliche und gesicherte Unterbringung
nicht gewährleistet ist,
b) wenn eine Abgabe an andere öffentliche Einrichtungen nicht möglich ist,
c) wenn echte Dubletten vorliegen.
Die Realität sieht natürlich anders aus:
http://log.netbib.de/index.php?s=kirchenbib
Dort dokumentiert (siehe auch ergänzend weitere Suchbegriffe):
Verscherbelungen
* aus der Kirchenbibliothek Rendsburg
* aus der Klosterbibliothek Knechtsteden
* aus der Bibliothek der Sepulchrinerinnen zu Baden-Baden
* aus Bibliotheken bayerischer Kapuzinerkonvente durch die UB Eichstätt
* aus der Nordelbischen Kirchenbibliothek (siehe unten)
Hier dokumentiert:
*Ausverkauf des Altbestands der Redemptoristenhochschule Kloster Geistingen
http://archiv.twoday.net/stories/1891377/
Hier nochmals mein Beitrag in der FAZ vom 5. Juli 2002, S. 37
ÜBERSCHRIFT: Selbstherrlich, geschichtsvergessen
Geschützt von starken Kirchenmauern, trotzt ein spätgotisches Buchgewölbe in Isny (Allgäu) den Zeiten. Es birgt seit dem fünfzehnten Jahrhundert die heute denkmalgeschützte Predigerbibliothek der Nikolauskirche. Im bayerischen Metten überwältigt den Besucher der Abtei dagegen ein grandioser Bibliothekssaal, Wissenshort und barockes Welttheater zugleich. Alte Kirchenbibliotheken: Nur wenige sind solche Touristenattraktionen. Wer die Terra incognita der deutschen Altbestandsbibliotheken in der Trägerschaft katholischer oder evangelischer Institutionen durchmißt, stößt selten auf spektakuläre Bibliotheksräume, aber auf eine facettenreiche Vielzahl noch kaum erforschter Bücherstiftungen, die gelegentlich sogar ins Mittelalter zurückreichen.
Entscheidend aber waren die Impulse von Reformation und Gegenreformation, denn Bücher sollten - ob in lutherischen Predigerbibliotheken oder katholischen Landkapitelsbibliotheken - für die rechte Bildung und Ausbildung der Geistlichen sorgen. Die kirchlichen Büchersammlungen galten vielerorts zugleich als öffentliche Stadt- oder auch Schulbibliotheken, die der örtlichen weltlichen und kirchlichen Elite offenstanden. Ihre Geschichte ist freilich immer auch eine Geschichte herber Verluste, verursacht durch unsachgemäße Lagerung und mangelnde Wertschätzung durch die Verantwortlichen. Die "Vernichtung der Kirchenbibliothek zu Bernau" beklagte bereits 1793 die Berlinische Monatsschrift. Man hatte die meisten alten Bücher, darunter seltene Frühdrucke, einem örtlichen Kaufmann als Makulatur verkauft.
Noch heute sind die vielen kleinen Sammlungen gefährdet. Nicht nur Wurm- und Mäusefraß nagen an ihnen, Diebstähle und eigenmächtige Entfremdungen tragen ebenso zum Schwund bei. Soweit die Kirchenleitungen das Problem ernst nehmen, denken sie mehr und mehr daran, die vor Ort kaum benutzbaren Altbestände in zentralen Bibliotheken zusammenzuführen. Dort können sie, als eigenständige Einheiten bewahrt, fachgerecht erschlossen und von der Forschung als Quellen der Kirchen-, Kultur-, Bildungs- und Gelehrtengeschichte ausgewertet werden.
Was aber zählt die Tradition, wenn den Kirchen das Geld ausgeht? In Hamburg haben die neuen Heilsversprechungen der Unternehmensberater, die landauf, landab von den Kirchenverwaltungen angeheuert werden, bereits zu einem katastrophalen Aderlaß kirchlichen Kulturguts geführt. Seit dem letzten Jahr sind unersetzliche Altbestände der Nordelbischen Kirchenbibliothek in Hamburg (NEKB), zuständig für die lutherische Kirche in Schleswig-Holstein und Hamburg, ohne großes Aufsehen in den Antiquariatshandel gegeben worden. Die Kirchenleitung hatte den Ukas erlassen, den Gesamtbestand der Bibliothek mit Blick auf einen in einigen Jahren anstehenden Umzug zu halbieren. Dem Rat einer Unternehmensberatung folgend, die Umzugskosten in Höhe von 20 000 Euro aus "inaktiven" Beständen der Bibliotheken zu erwirtschaften, wurden Werke aus dem kostbaren Altbestand hastig ausgesondert und - rechtlich bedenklich - über die Firma eines Bibliotheksmitarbeiters diversen Hamburger Antiquariaten angeboten.
Die Kirchenleitung versucht nun, diesen im neueren kirchlichen Bibliothekswesen beispiellosen Traditionsbruch schönzureden oder als eine Art Betriebsunfall darzustellen. Man habe mit größter Sorgfalt darauf geachtet, daß Nordelbica und Bücher, die sonst nicht in Hamburg vorhanden seien, verschont blieben. Von einem gewissenhaften Abgleich kann freilich keine Rede sein. Das belegen nicht nur die exquisiten theologischen Sammelbände des 17. Jahrhunderts, die ein Hamburger Antiquar kürzlich preisgünstig feilbot. Ebenfalls ausgeschieden wurde zusammen mit einer Menge anderer lateinischer Drucke ein in Hamburg 1607 verlegtes Werk von Philipp Nicolai - es ist in der Staatsbibliothek nicht vorhanden!
Das der planlosen Aussonderungsaktion zugrunde gelegte Doublettendenken ist in der bibliothekarischen Fachdebatte ohnehin obsolet. Historische Provenienzen (Herkunftsgemeinschaften) müssen als Gesamtheiten, als beziehungsreiche Ensembles betrachtet werden. Selbst wenn sie keine Besitzeinträge oder handschriftlichen Marginalien aufweisen, spiegeln die im Handel aufgetauchten voluminösen Sammelbände aus Predigten und theologischen Drucken in deutscher Sprache individuelle Lektüreinteressen. Skandalöserweise vergriff man sich in Hamburg an mindestens einer historisch gewachsenen Sammlung, der Ottilie von Ahlefeldtschen Kirchenbibliothek aus Itzehoe (benannt nach einer Äbtissin des dortigen adeligen Klosters aus dem achtzehnten Jahrhundert). Angeblich aus konservatorischen Gründen wurde im letzten Jahr die "Auflösung" dieses regionalhistorisch und für die lutherische Buchkultur Schleswig-Holsteins bedeutsamen Bestands eingeleitet.
Die Inkompetenz, mit der die Landeskirche und der Bibliotheksleiter, pikanterweise Mitglied der Altbestandskommission des Verbands der evangelischen wissenschaftlichen Bibliotheken, vorgegangen sind, läßt Fachkollegen den Kopf schütteln. Hätte der Bibliothekar, versichert ein süddeutscher Kirchenmann, sich mit dem Verband kurzgeschlossen, hätte er die Zumutungen der vorgesetzten Behörde abwehren können. Ganz und gar nicht glücklich ist man in der Staats- und Universitätsbibliothek Hamburg über die Veräußerungen, da man vorab nicht informiert war und daher auch nicht über Ankäufe verhandeln konnte. Die Herzog-August-Bibliothek Wolfenbüttel, innerhalb der Arbeitsgemeinschaft "Sammlung Deutscher Drucke" zuständig für die Barockliteratur, wurde unverständlicherweise ebensowenig kontaktiert, hat aber vor kurzem eine stattliche Bestellung an einen der bedachten Händler aufgegeben, um Bücher der NEKB für die öffentliche Hand zu retten. Der Hamburger Kirchenhistoriker Johann Anselm Steiger, Spezialist für das siebzehnte Jahrhundert, warnte öffentlich vor einer "Erosion historischer Buchbestände". Er hat eine Spendenaktion für Ankäufe zugunsten der Staatsbibliothek und der Fachbereichsbibliothek gestartet. "Hier wird nicht nur der Hamburger Gedächtnisschatz aufs Spiel gesetzt. Es werden vielmehr auch die Interessen von Wissenschaft und Forschung in der Hansestadt empfindlich berührt", schreibt er in seinem im Internet nachlesbaren Rettungsaufruf.
Das Hamburger Exempel ist ein fatales Signal für die Bewahrung kirchlicher Bücherschätze in Zeiten finanzieller Engpässe. Historische Altbestände und in ihrer Gesamtheit denkmalwürdige Kirchenbibliotheken dürfen nicht kurzsichtig zur Disposition gestellt werden. Kulturgut ist immer das der Allgemeinheit gewidmete Gut, über dessen Erhaltung der jeweilige Eigentümer keinesfalls nach Gutdünken entscheiden kann. Die Heimlichkeit, mit der die Hamburger Veräußerungen ins Werk gesetzt wurden, beschädigt den guten Ruf der Kirchen als verantwortungsbewußte Treuhänder historischer Kulturgüter. Sind solche gefährdet, sollten alle interessierten Institutionen und Initiativen sowie Vertreter der Forschung die Möglichkeit haben, ohne Zeitdruck an einem "runden Tisch" Lösungsvorschläge zu erarbeiten. Nur ein solches "Bündnis für Kulturgut" schützt wirksam gegen selbstherrliche Traditionsvergessenheit nach Art des Nordelbischen Kirchenamts.
KLAUS GRAF
Der Verfasser ist Historiker an der Universität Freiburg.
http://www.zlb.de/aktivitaeten/bd_neu/heftinhalte2006/AltesBuch0206.pdf
Natürlich haben es beide Verbände nicht fertiggebracht, diese doch zentralen Empfehlungen auch auf ihren Websites zu dokumentieren.
Auszüge
Abgabe
21. Altbestand ist integraler Bestandteil der Geschichte, Tradition und Kultur der
jeweiligen kirchlichen Einrichtung. Diesen räumlichen und geschichtlichen
Zusammenhang zu erhalten ist vorrangig.
22. Wenn aus räumlichen, finanziellen oder konservatorischen Gründen oder
wegen fehlenden Fachpersonals Altbestand auf längere Sicht nicht verantwortlich
aufbewahrt oder erschlossen werden kann, kann eine Abgabe an
eine andere öffentlich zugängliche, bevorzugt kirchliche, unter Beachtung
regionalhistorischer Zusammenhänge des Bestandes auch lokale Einrichtung
erwogen werden.
23. Textidentische Exemplare, die sich durch Einband, handschriftliche Einträge etc.
unterscheiden, können nicht als Dublette bewertet und abgegeben werden.
24. Jeder Abgabevorgang ist zu dokumentieren. Die empfangende Institution ist
zur altbestandsspezifischen Dokumentation gehalten.
25. Gegenüber einer öffentlich zugänglichen Einrichtung kann die Abgabe auch
als Verkauf erfolgen.
Verkauf
26. Der Verkauf von gewachsenen Altbeständen in den Antiquariatshandel ist bei
Archivalien grundsätzlich, bei Büchern und Handschriften in der Regel ausgeschlossen.
27. Ein Verkauf von bibliothekarischem Altbestand kann geprüft werden, wenn
alle nachstehenden Bedingungen eintreffen:
a) wenn eine konservatorisch verantwortliche und gesicherte Unterbringung
nicht gewährleistet ist,
b) wenn eine Abgabe an andere öffentliche Einrichtungen nicht möglich ist,
c) wenn echte Dubletten vorliegen.
Die Realität sieht natürlich anders aus:
http://log.netbib.de/index.php?s=kirchenbib
Dort dokumentiert (siehe auch ergänzend weitere Suchbegriffe):
Verscherbelungen
* aus der Kirchenbibliothek Rendsburg
* aus der Klosterbibliothek Knechtsteden
* aus der Bibliothek der Sepulchrinerinnen zu Baden-Baden
* aus Bibliotheken bayerischer Kapuzinerkonvente durch die UB Eichstätt
* aus der Nordelbischen Kirchenbibliothek (siehe unten)
Hier dokumentiert:
*Ausverkauf des Altbestands der Redemptoristenhochschule Kloster Geistingen
http://archiv.twoday.net/stories/1891377/
Hier nochmals mein Beitrag in der FAZ vom 5. Juli 2002, S. 37
ÜBERSCHRIFT: Selbstherrlich, geschichtsvergessen
Geschützt von starken Kirchenmauern, trotzt ein spätgotisches Buchgewölbe in Isny (Allgäu) den Zeiten. Es birgt seit dem fünfzehnten Jahrhundert die heute denkmalgeschützte Predigerbibliothek der Nikolauskirche. Im bayerischen Metten überwältigt den Besucher der Abtei dagegen ein grandioser Bibliothekssaal, Wissenshort und barockes Welttheater zugleich. Alte Kirchenbibliotheken: Nur wenige sind solche Touristenattraktionen. Wer die Terra incognita der deutschen Altbestandsbibliotheken in der Trägerschaft katholischer oder evangelischer Institutionen durchmißt, stößt selten auf spektakuläre Bibliotheksräume, aber auf eine facettenreiche Vielzahl noch kaum erforschter Bücherstiftungen, die gelegentlich sogar ins Mittelalter zurückreichen.
Entscheidend aber waren die Impulse von Reformation und Gegenreformation, denn Bücher sollten - ob in lutherischen Predigerbibliotheken oder katholischen Landkapitelsbibliotheken - für die rechte Bildung und Ausbildung der Geistlichen sorgen. Die kirchlichen Büchersammlungen galten vielerorts zugleich als öffentliche Stadt- oder auch Schulbibliotheken, die der örtlichen weltlichen und kirchlichen Elite offenstanden. Ihre Geschichte ist freilich immer auch eine Geschichte herber Verluste, verursacht durch unsachgemäße Lagerung und mangelnde Wertschätzung durch die Verantwortlichen. Die "Vernichtung der Kirchenbibliothek zu Bernau" beklagte bereits 1793 die Berlinische Monatsschrift. Man hatte die meisten alten Bücher, darunter seltene Frühdrucke, einem örtlichen Kaufmann als Makulatur verkauft.
Noch heute sind die vielen kleinen Sammlungen gefährdet. Nicht nur Wurm- und Mäusefraß nagen an ihnen, Diebstähle und eigenmächtige Entfremdungen tragen ebenso zum Schwund bei. Soweit die Kirchenleitungen das Problem ernst nehmen, denken sie mehr und mehr daran, die vor Ort kaum benutzbaren Altbestände in zentralen Bibliotheken zusammenzuführen. Dort können sie, als eigenständige Einheiten bewahrt, fachgerecht erschlossen und von der Forschung als Quellen der Kirchen-, Kultur-, Bildungs- und Gelehrtengeschichte ausgewertet werden.
Was aber zählt die Tradition, wenn den Kirchen das Geld ausgeht? In Hamburg haben die neuen Heilsversprechungen der Unternehmensberater, die landauf, landab von den Kirchenverwaltungen angeheuert werden, bereits zu einem katastrophalen Aderlaß kirchlichen Kulturguts geführt. Seit dem letzten Jahr sind unersetzliche Altbestände der Nordelbischen Kirchenbibliothek in Hamburg (NEKB), zuständig für die lutherische Kirche in Schleswig-Holstein und Hamburg, ohne großes Aufsehen in den Antiquariatshandel gegeben worden. Die Kirchenleitung hatte den Ukas erlassen, den Gesamtbestand der Bibliothek mit Blick auf einen in einigen Jahren anstehenden Umzug zu halbieren. Dem Rat einer Unternehmensberatung folgend, die Umzugskosten in Höhe von 20 000 Euro aus "inaktiven" Beständen der Bibliotheken zu erwirtschaften, wurden Werke aus dem kostbaren Altbestand hastig ausgesondert und - rechtlich bedenklich - über die Firma eines Bibliotheksmitarbeiters diversen Hamburger Antiquariaten angeboten.
Die Kirchenleitung versucht nun, diesen im neueren kirchlichen Bibliothekswesen beispiellosen Traditionsbruch schönzureden oder als eine Art Betriebsunfall darzustellen. Man habe mit größter Sorgfalt darauf geachtet, daß Nordelbica und Bücher, die sonst nicht in Hamburg vorhanden seien, verschont blieben. Von einem gewissenhaften Abgleich kann freilich keine Rede sein. Das belegen nicht nur die exquisiten theologischen Sammelbände des 17. Jahrhunderts, die ein Hamburger Antiquar kürzlich preisgünstig feilbot. Ebenfalls ausgeschieden wurde zusammen mit einer Menge anderer lateinischer Drucke ein in Hamburg 1607 verlegtes Werk von Philipp Nicolai - es ist in der Staatsbibliothek nicht vorhanden!
Das der planlosen Aussonderungsaktion zugrunde gelegte Doublettendenken ist in der bibliothekarischen Fachdebatte ohnehin obsolet. Historische Provenienzen (Herkunftsgemeinschaften) müssen als Gesamtheiten, als beziehungsreiche Ensembles betrachtet werden. Selbst wenn sie keine Besitzeinträge oder handschriftlichen Marginalien aufweisen, spiegeln die im Handel aufgetauchten voluminösen Sammelbände aus Predigten und theologischen Drucken in deutscher Sprache individuelle Lektüreinteressen. Skandalöserweise vergriff man sich in Hamburg an mindestens einer historisch gewachsenen Sammlung, der Ottilie von Ahlefeldtschen Kirchenbibliothek aus Itzehoe (benannt nach einer Äbtissin des dortigen adeligen Klosters aus dem achtzehnten Jahrhundert). Angeblich aus konservatorischen Gründen wurde im letzten Jahr die "Auflösung" dieses regionalhistorisch und für die lutherische Buchkultur Schleswig-Holsteins bedeutsamen Bestands eingeleitet.
Die Inkompetenz, mit der die Landeskirche und der Bibliotheksleiter, pikanterweise Mitglied der Altbestandskommission des Verbands der evangelischen wissenschaftlichen Bibliotheken, vorgegangen sind, läßt Fachkollegen den Kopf schütteln. Hätte der Bibliothekar, versichert ein süddeutscher Kirchenmann, sich mit dem Verband kurzgeschlossen, hätte er die Zumutungen der vorgesetzten Behörde abwehren können. Ganz und gar nicht glücklich ist man in der Staats- und Universitätsbibliothek Hamburg über die Veräußerungen, da man vorab nicht informiert war und daher auch nicht über Ankäufe verhandeln konnte. Die Herzog-August-Bibliothek Wolfenbüttel, innerhalb der Arbeitsgemeinschaft "Sammlung Deutscher Drucke" zuständig für die Barockliteratur, wurde unverständlicherweise ebensowenig kontaktiert, hat aber vor kurzem eine stattliche Bestellung an einen der bedachten Händler aufgegeben, um Bücher der NEKB für die öffentliche Hand zu retten. Der Hamburger Kirchenhistoriker Johann Anselm Steiger, Spezialist für das siebzehnte Jahrhundert, warnte öffentlich vor einer "Erosion historischer Buchbestände". Er hat eine Spendenaktion für Ankäufe zugunsten der Staatsbibliothek und der Fachbereichsbibliothek gestartet. "Hier wird nicht nur der Hamburger Gedächtnisschatz aufs Spiel gesetzt. Es werden vielmehr auch die Interessen von Wissenschaft und Forschung in der Hansestadt empfindlich berührt", schreibt er in seinem im Internet nachlesbaren Rettungsaufruf.
Das Hamburger Exempel ist ein fatales Signal für die Bewahrung kirchlicher Bücherschätze in Zeiten finanzieller Engpässe. Historische Altbestände und in ihrer Gesamtheit denkmalwürdige Kirchenbibliotheken dürfen nicht kurzsichtig zur Disposition gestellt werden. Kulturgut ist immer das der Allgemeinheit gewidmete Gut, über dessen Erhaltung der jeweilige Eigentümer keinesfalls nach Gutdünken entscheiden kann. Die Heimlichkeit, mit der die Hamburger Veräußerungen ins Werk gesetzt wurden, beschädigt den guten Ruf der Kirchen als verantwortungsbewußte Treuhänder historischer Kulturgüter. Sind solche gefährdet, sollten alle interessierten Institutionen und Initiativen sowie Vertreter der Forschung die Möglichkeit haben, ohne Zeitdruck an einem "runden Tisch" Lösungsvorschläge zu erarbeiten. Nur ein solches "Bündnis für Kulturgut" schützt wirksam gegen selbstherrliche Traditionsvergessenheit nach Art des Nordelbischen Kirchenamts.
KLAUS GRAF
Der Verfasser ist Historiker an der Universität Freiburg.
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KlausGraf - am Sonntag, 15. Oktober 2006, 02:25 - Rubrik: Unterhaltung
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http://www.lv-baden.de/a/web/index.php
An unserer Unterschriftenaktion haben sich bisher sehr viele Bürgerinnen und Bürger beteiligt, die Aktion setzen wir bis zum 15.11.2006 fort. Nachdem die Landesregierung inzwischen auch anderes Kulturgut verkaufen will, weiten wir unseren Protest auch dahingehend aus.
Stand am 12.10.2006 ca. 6.000 Unterschriften.
Bitte sammeln Sie auch selbst Unterschriften, denn jede Unterschrift zählt. Die Unterschriftenliste dazu kann hier heruntergeladen werden.
Unterschriftenliste (pdf)
Statt der Unterschrift kann die Zustimmung auch online erfolgen:
Online-Formular für die Zustimmung
Bitte senden Sie Ihre Unterschriftenlisten bis zum 15.11.2006 an uns:
Landesvereinigung Baden in Europa e. V.
Andersenstraße 7
76199 Karlsruhe
An unserer Unterschriftenaktion haben sich bisher sehr viele Bürgerinnen und Bürger beteiligt, die Aktion setzen wir bis zum 15.11.2006 fort. Nachdem die Landesregierung inzwischen auch anderes Kulturgut verkaufen will, weiten wir unseren Protest auch dahingehend aus.
Stand am 12.10.2006 ca. 6.000 Unterschriften.
Bitte sammeln Sie auch selbst Unterschriften, denn jede Unterschrift zählt. Die Unterschriftenliste dazu kann hier heruntergeladen werden.
Unterschriftenliste (pdf)
Statt der Unterschrift kann die Zustimmung auch online erfolgen:
Online-Formular für die Zustimmung
Bitte senden Sie Ihre Unterschriftenlisten bis zum 15.11.2006 an uns:
Landesvereinigung Baden in Europa e. V.
Andersenstraße 7
76199 Karlsruhe
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Warum mittelalterliche Buchbestände intakt zu bewahren sind
von Martin Germann
Konservator der Bibliotheca Bongarsiana, Burgerbibliothek Bern
Herrn Germann bin ich für die Erlaubnis dankbar, den in der Süddeutschen Zeitung vom 11. Oktober 2006, Seite 16 unter dem Titel "Die abenteuerliche Reise muss ein Ende haben;
Eine europäische Odyssee von Fleury nach Karlsruhe, oder: Warum alte Handschriften intakt zu bewahren sind" veröffentlichten wunderbaren Artikel in der Originalfassung hier wiederzugeben dürfen. Die Bilder befinden sich aus technischen Gründen bei Flickr.com. KG
An einem Beispiel soll gezeigt werden, warum eine Verauktionierung von Handschriften- und Inkunabelbeständen, wie jenen der Badischen Landesbibliothek Karlsruhe, ein großes Unglück für die europäische Buch- und Textüberlieferung des Altertums und des Mittelalters wäre.
Das Schicksal einer mittelalterlichen Bibliothek
Ein Einzelfall als Beispiel für andere
Was haben die Bibliotheken der Abtei Fleury an der Loire (gegründet 651), die Badische Landesbibliothek Karlsruhe (gegründet um 1500) und die Burgerbibliothek Bern (gegründet 1528) miteinander zu tun?
Die Benediktinerabtei Fleury, oberhalb von Orléans an der Loire im ehemals römischen Gallien gelegen (heute: Saint-Benoît-sur-Loire), war bis zur Karolingerzeit zu einem wichtigen kirchlichen Zentrum herangewachsen. In der Zeit der Völkerwanderung waren die Gebeine des heiligen Benedikt von Nursia (um 480-560), Gründer des Benediktinerordens, zur Zeit der Langobardengefahr um 577 aus Monte Cassino hierher verbracht worden. Fleury entwickelte sich zu einem wichtigen Wallfahrtsort und, in der Karolingerzeit, dank weitreichenden Beziehungen, zu einem Kloster mit Schule und Schreibort mit bedeutender Bibliothek. Die älteste überlieferte Bücherliste stammt aus dem 11. Jahrhundert und enthält 45 Titel. Bis zum Vorabend der Reformation sammelte sich hier eine für die damalige Zeit große Bibliothek von mindestens 600 bis 800 Handschriften an.
Die Bücherzerstreuung während der Hugenottenkriege und seither (siehe die Tabelle)

Während des Bürgerkriegs zwischen den Hugenotten und den Altgläubigen, 1562, wurden die Mönche verjagt und die Bibliothek von den Protestanten geplündert, wenn auch nicht zerstört, wie Kloster- und Kirchenbibliotheken andernorts in Frankreich. Der bücherliebende Jurist und Gelehrte Pierre Daniel (1531-1604) nahm sie in seinen Besitz. Nach seinem Tod wurde sie unter seine Schüler, drei ebenfalls bücherliebende Sammler aufgeteilt:
Ein erster Teil ging an Paul Petau (1568-1614) und kam über dessen Sohn in die Hände des gelehrten Isaac Vossius (1618-1689), Bibliothekar der wissenschaftlich und künstlerisch interessierten Tochter König Gustav Adolfs, Christine (1629-1689), welche nach ihres Vaters Tod Königin von Schweden wurde. Als sie sich dem Katholizismus zuwandte und nach Rom zog, vermachte sie auf ihr Ableben hin ihre Bibliothek dem Papst. Aus diesem Grund sind heute 198 Handschriften der Abtei Fleury in der Vatikanischen Bibliothek aufbewahrt. Etwa 100 weitere wichtige Handschriften kamen als Geschenk der Königin an ihren Bibliothekar Vossius und aus dessen Besitz schließlich in die Universitätsbibliothek Leiden (Niederlande).
Der zweite Teil kam an Jacques Bongars (1554-1612), Jurist und Diplomat im Dienste der französischen Krone, der auch als Gelehrter wirkte und mehrere historische Werke publizierte. Da ohne Nachkommen, verschrieb er seine im Laufe des Lebens gesammelte wertvolle Bibliothek seinem Patensohn Jacques Graviseth (1598-1658), Sohn seines Freundes René Graviseth, Bankier und Juwelier in Straßburg. Nach dem Erwerb des Schlosses Liebegg im damals bernischen Aargau durch seinen Vater und nach der Heirat mit der Berner Schultheißentochter Maria Salomea von Erlach (1604-1636) wurde Jacques Graviseth Burger Berns. Als Dank für das Burgerrecht schenkte er seiner neuen Heimat die von Bongars ererbte Bibliothek, welche die Bestände der damaligen Stadtbibliothek Bern verdoppelte und somit auch mit Büchern aus der Abtei Fleury versah: in der Burgerbibliothek Bern sind heute 70 Handschriften aus Fleury nachweisbar.
Der dritte Teil gelangte in die Hände von Claude Dupuy, auch unter seinem Gelehrtennamen Puteanus bekannt, der 1594 starb, und in jene des Philologen und Advokaten Pierre Pithou (gest. 1596). Ihre Nachlässe und Bibliotheken kamen später in die königliche Bibliothek Paris, welche heute in der Bibliothèque nationale de France aufgegangen ist. Hierher kamen aus verschiedenen Quellen weitere Handschriften, teils aus einer in Fleury aus Fluchtgut nach der Plünderung von 1562 neu gegründeten Bibliothek. Heute enthält die Bibliothèque nationale de France 69 Handschriften aus Fleury, deren zuletzt eingegangene aus einem berühmten Kriminalfall des 19. Jahrhunderts stammen: Graf Guilelmo Libri (1803-1869) hatte als hoher Beamter der Krone ungehinderten Zutritt zu allen Provinz- und Stadtbibliotheken, die nach der französischen Revolution aus den enteigneten Bibliotheken des Adels und der Kirchen und Klöster gebildet worden waren, so auch zur Bibliothèque municipale Orléans, welche viele Handschriften aus dem benachbarten Fleury übernommen hatte. Er hatte, als hoher Beamter, seine Stellung zu Diebstählen in vielen Bibliotheken ausgenützt, auch in Orléans. Bereits lagen seine Schätze auf einer Auktion in London. Da entdeckte der kluge Bibliothekar Léopold Delisle in Paris die Diebstähle und konnte auf noch nicht verkaufte Bücher seine Hand legen; dem französischen Staat blieb nichts anderes übrig, als sie von den Erwerbern soweit möglich zurück zu kaufen. Dadurch kamen solche Handschriften nicht an ihren Aufbeahrungsort (Orléans) zurück, sondern an die heute rund 350'000 Handschriften verwaltende Bibliothèque nationale de France in Paris. Neun bereits verkaufte Handschriften aus Fleury gelangten in die Bibliotheca Laurenziana in Florenz.
Zusätzlich zu diesen rund 500 Handschriften gibt es auch etwa hundert Codices aus Fleury in Streubesitz in etwa 50 verschiedenen Bibliotheken Europas und in Übersee, von Amsterdam über Genf, Den Haag, Düsseldorf, London, Malibu, Sankt Gallen, Trier bis Wolfenbüttel.
Eine Handschrift aus Fleury in Karlsruhe
Was hat die mittelalterliche Bibliothek des Klosters an der Loire mit der Badischen Landesbibliothek Karlsruhe zu tun? Anhand eines Beispiels kann die heutige internationale Verflechtung der Handschriftenbestände demonstriert und das Mittelalter sehr schön als Wurzel unserer gemeinsamen europäischen Geschichte aufgezeigt werden.
Auch in der Badischen Landesbibliothek Karlsruhe wird nämlich eine Handschrift aufbewahrt, die aus Fleury stammt. In Orléans aus einem Einband einer Handschrift aus Fleury abgelöst, ist das Fragment im 19. Jahrhundert nach Karlsruhe gelangt.
Das Fragment enthält lateinische Briefe des Kirchenvaters Hieronymus, welche im 6. Jahrhundert in Italien auf Pergament abgeschrieben worden sind. Vielleicht kam die Handschrift bei der Übertragung der Gebeine des heiligen Benedikt aus Monte Cassino nach Fleury mit. Jedenfalls wurde sie hier gegen Ende des Mittelalters ausgeschieden, nachdem sie als veraltet galt und der Text der Hieronymus-Briefe vielleicht bereits im Buchdruck zur Verfügung stand. Die Pergamenthandschrift wurde dem Buchbinder des Klosters zur Verwendung als Einbandmaterial überlassen. Jahrhunderte lang blieb das Fragment im betreffenden Einband, bis ein interessierter Zeitgenosse im 19. Jahrhundert an dem schönen Stück Schrift, einer kalligraphischen Unzialschrift, Gefallen fand, es ablösen ließ und nach Karlsruhe brachte. Hier wurde es katalogisiert, die Kataloge wurden 1896 und 1970 publiziert, und so steht es dem kundigen Forscher heute in Karlsruhe zur Einsichtnahme und Entzifferung zur Verfügung, als zufällig mitüberliefertes Fragment seinerseits ein Mosaikstein im noch längst nicht umfassend erforschten Gesamtbild der europäischen Buch-, Kunst- und Kulturgeschichte.
Eine Zerstreuung des Handschriftenbestandes einer großen Sammelbibliothek wie der Badischen Landesbibliothek Karlsruhe wäre ein fataler Schritt zur weiteren Zerstreuung und Dezimierung unserer Quellen. Denn ein Blick in das Nachschlagewerk „Handschriftenerbe des deutschen Mittelalters“ zeigt, dass in der badischen Landesbibliothek Karlsruhe nicht nur ein großer Teil der berühmten Handschriften des Klosters Reichenau liegen, sondern Handschriften aus dem ganzen mittelalterlichen Deutschland:
• aus karolingischen und hochmittelalterlichen Klöstern wie Alpirsbach, Alsbach, Blaubeuren, Ettenheimmünster, Fulda, Günterstal, Herrenalb, Hirsau, Lorsch, Sankt Blasien, Schuttern, Schwarzach, Tennenbach, Villingen, Wiblingen, Zwiefalten und anderen;
• aus den Reichsstädten Augsburg, Nürnberg, Ulm und ihren Klöstern;
• aus Bischofsstädten Bamberg, Erfurt, Konstanz, Speyer, Würzburg;
• aus weiteren Städten wie Baden-Baden, Braunschweig, Freiburg, Hannover, Heidelberg, Offenburg, Pforzheim.
• Aus linksrheinischen Gebieten wie Colmar, Straßburg und Weißenburg im Elsaß. Hier ist auf die Katastrophe zu verweisen, welche im Deutsch-französischen Krieg 1870 das Archiv und die Bibliothek von Straßburg durch deutschen Beschuss vernichtet hat. Damals sind tausende mittelalterliche Handschriften und Dokumente, darunter bestimmt auch Vorstufen der Buchdruckerkunst aus den dortigen Versuchen des Johannes Gutenberg, restlos untergegangen.
Wo sind die Bücher der mittelalterlichen Bibliotheken Europas?
Kloster- und Kirchenbibliotheken, die ihre eigenen mittelalterlichen Buchbestände noch heute besitzen, gibt es nur noch ganz wenige: in unseren Gegenden sind es Verona, Einsiedeln und Engelberg, sowie die weltberühmte Stiftsbibliothek Sankt Gallen.
Die mittelalterlichen Klöster haben durch ihre Bibliotheken aber nicht nur die Texte der Kirche und des Mittelalters überliefert, sondern auch zum größten Teil die Texte des griechisch-römischen Altertums: Ohne die geduldige Abschreibetätigkeit der Benediktiner hätten wir weder von Vergil, noch von Ovid, Cicero oder Cäsar zusammenhängende Texte und vollständige Werke! Sie sind uns fast ausschließlich durch Abschriften aus den karolingischen Klöstern bekannt, und diese Handschriften liegen heute in den großen Sammelbibliotheken Europas und der Welt, so auch in Karlsruhe.
Im Laufe der Jahrhunderte wurden ganze Bibliotheken in alle Winde zerstreut, wie im Fall Fleury gezeigt, und viele Bücher sind ganz untergegangen. Deshalb muss jedes erhaltene mittelalterliche Buch einzeln untersucht und bestimmt werden, um seine Geschichte zu verfolgen: Wann war es wo aufbewahrt, von wem wurde es benutzt, gelesen, abgeschrieben oder, später, abgedruckt? Auf Grund solcher Forschungsergebnisse können Aussagen über die alten Texte und ihre Rezeption gemacht werden. Weiterführende Forschungen über die mittelalterliche Literaturgeschichte bauen auf der Geschichte der Textüberlieferung auf. So war es eine Sensation, als 1984 nachgewiesen wurde, dass die berühmte Vergilhandschrift (der sogenannte Vergilius Vaticanus aus den Jahren um 400, der in der Vatikanischen Bibliothek in Rom aufbewahrt wird) in der Karolingerzeit in einem der Loireklöster Fleury, Orléans oder Tours mit Notizen versehen worden ist von Schreibern, die auch an der Abschrift der Vergiltexte um 830 in Tours (heute Burgerbibliothek Bern, Codex 165) mitgewirkt haben: eine großartige Entdeckung, die mit einem Nobelpreis zu würdigen wäre, wenn es einen solchen gäbe.
Nun sind seit 200 Jahren die überlieferten Handschriften einigermaßen in festen Händen staatlicher oder staatlich unterstützter Bibliotheken geblieben, wenn auch Katastrophen zu melden sind wie
• die oben erwähnte Vernichtung von Bibliothek und Archiv Straßburg 1870;
• die Zerstörung von Stadt und Universität Löwen in Belgien im August 1914, wobei die ganze Universitätsbibliothek von 300'000 Bänden mit 1000 Handschriften und 800 Inkunabeln vernichtet wurde;
• die Zerstörung der Stadt und Bibliothek Karlsruhe im Jahr 1942 durch allierte Bomben; glücklicherweise waren die unersetzlichen Handschriften- und Altbestände schon 1939 ausgelagert worden;
• Verkäufe von Adelsbibliotheken wie jener der fürstlich Fürstenbergischen Bibliothek Donaueschingen von 1999 an;
• Raub und Diebstähle, wie die Entwendungen des Grafen Libri, sowie Naturkatastrophen, die immer drohen.
Die relative Ortsbeständigkeit der alten Bücher während zweihundert Jahren hat den gewaltigen Aufschwung der buch- und bibliothekswissenschaftlichen Forschungen ermöglicht, die noch längst nicht abgeschlossen sind. Forscher und Gelehrte auf der ganzen Welt bemühen sich um Aufschluss über die Herkunft der einzelnen Handschriften und um die virtuelle Rekonstruktion ganzer Bibliotheksbestände, um daraus wieder Schlüsse zu ziehen über das geistliche und geistige Leben, die Lebensverhältnisse und die Versorgung mit Büchern und Texten in früheren Zeiten.
Haben die alten Bücher eine Zukunft?
Wenn man die Geschichte der Bücher kennt, versteht man auch, warum der Protest gegen die Absichten der Baden-württembergischen Regierung unterdessen die ganze zivilisierte Welt ergriffen hat. Würden nämlich deren Pläne verwirklicht und machten diese im 21. Jahrhundert Schule, zerstreuten sich die Handschriften nochmals über die ganze Welt und wären auf Jahrzehnte hinaus wieder unauffindbar, wie im Mittelalter, und vielleicht auf immer.
Das Schicksal der alten Bücher Europas ruht in Zukunft fast völlig auf den staatlichen und staatlich unterstützten Bibliotheken: nur sie sind in der Lage, auf Dauer die alten Buchbestände zu bewahren, zu pflegen und sie der Forschung und damit der Öffentlichkeit und den nächsten Generationen zu erhalten. Der Aufschrei der Öffentlichkeit beim Bekanntwerden der Pläne der Baden-württembergischen Landesregierung ist mit der Befürchtung zu erklären, dass diese Pläne den Beginn einer weiteren Zerstreuung alter Buchbestände darstellen könnten, nach all den Plünderungen, Kriegen und Katastrophen im Laufe unserer Geschichte. Die gleiche Pflicht zur Erhaltung der Ganzheit des Überlieferungszusammenhanges gilt auch für die Inkunabel- und Frühdruckbestände. Nur durch den Erhalt des Zusammenhanges der Überlieferung können die Quellen für das Studium der Verbreitungs- und Rezeptionsgeschichte bewahrt werden.
Es ist zu hoffen, dass die Regierung des Landes Baden-Württemberg ihre Verantwortung für das europäische Kulturgut Buch erkennt, das in ihrem Hoheitsgebiet verwahrt wird.
Dr. Martin Germann
Konservator
Burgerbibliothek Bern
5. Oktober 2006
Literatur:
Geschichte der Textüberlieferung der antiken und mittelalterlichen Literatur, Zürich 1961-1964, 2 Bände
Mostert, Marco: The library of Fleury, a provisional list of manuscripts, Hilversum 1989 (Middeleeuwse studies en bronnen, 3)
Krämer, Sigrid, & Michael Bernhard: Handschriftenerbe des deutschen Mittelalters, München 1990
Pöhlmann, Egert: Einführung in die Überlieferungsgeschichte und in die Textkritik der antiken Literatur, Darmstadt 1994-2003, 2 Bände

Legende zum Bild:
Brief des Kirchenvaters Hieronymus, Pergamentfragment; geschrieben in der 1. Hälfte des 6. Jahrhunderts in Italien. Abbildung aus der Bibliothèque municipale Orléans, ms. 192 (169), abgelöst aus dem Einband von Orléans ms. 18 (15) aus Fleury OSB. Die Badische Landesbibliothek Karlsruhe besitzt unter Ms. Nr. 339.2 ein weiteres Doppelblatt dieser Handschrift.

Ein prächtiges Musteralphabet der römischen Steinschrift (Capitalis quadrata) wurde kurz nach dem Jahr 1000 in einer Sammelhandschrift in Fleury eingetragen. Der Codex enthält Texte zur Arithmetik (Tabellen zum Bruchrechnen), Astronomie und Kalenderrechnung (Computus des Abtes Abbo von Fleury, +1004). Das Alphabet steht neben anderen Texten: Oben eine Erklärung über das Mondalter, links darunter eine Tabelle des Mondscheines während des Mondmonats von 29 Tagen, rechts Merkverse für Sternbilder und Tierkreiszeichen, am Fuß unten links die Angaben der karolingischen Längenmaße und ihrer Unterteilungen.
Abbildung aus der Burgerbibliothek Bern, Codex 250 f. 11verso
Über die Burgerbibliothek Bern:
Burgerbibliothek Bern
Münstergasse 63, Postfach, 3000 Bern 8
Tel. +31-3203333; Fax +31-3203370
http://www.burgerbib.ch/
Öffnungszeiten des Lesesaales: Montag bis Freitag 9-17 Uhr.
Die Burgerbibliothek Bern betreut seit 1951 die Berner Handschriftensammlung, deren Anfänge in die Zeit der Reformation (1528) zurückreicht. Sie besitzt die drittgrößte mittelalterliche Handschriftensammlung der Schweiz, meist aus der Sammlung des Jacques Bongars (1554-1612), welche als Geschenk seines Erben Jacques Graviseth 1632 an Bern gelangt ist. Weitere Bestände: neuere Handschriften und Archivalien zur Berner und Schweizer Geschichte; bernische Grafiksammlung und Porträtdokumentation.
von Martin Germann
Konservator der Bibliotheca Bongarsiana, Burgerbibliothek Bern
Herrn Germann bin ich für die Erlaubnis dankbar, den in der Süddeutschen Zeitung vom 11. Oktober 2006, Seite 16 unter dem Titel "Die abenteuerliche Reise muss ein Ende haben;
Eine europäische Odyssee von Fleury nach Karlsruhe, oder: Warum alte Handschriften intakt zu bewahren sind" veröffentlichten wunderbaren Artikel in der Originalfassung hier wiederzugeben dürfen. Die Bilder befinden sich aus technischen Gründen bei Flickr.com. KG
An einem Beispiel soll gezeigt werden, warum eine Verauktionierung von Handschriften- und Inkunabelbeständen, wie jenen der Badischen Landesbibliothek Karlsruhe, ein großes Unglück für die europäische Buch- und Textüberlieferung des Altertums und des Mittelalters wäre.
Das Schicksal einer mittelalterlichen Bibliothek
Ein Einzelfall als Beispiel für andere
Was haben die Bibliotheken der Abtei Fleury an der Loire (gegründet 651), die Badische Landesbibliothek Karlsruhe (gegründet um 1500) und die Burgerbibliothek Bern (gegründet 1528) miteinander zu tun?
Die Benediktinerabtei Fleury, oberhalb von Orléans an der Loire im ehemals römischen Gallien gelegen (heute: Saint-Benoît-sur-Loire), war bis zur Karolingerzeit zu einem wichtigen kirchlichen Zentrum herangewachsen. In der Zeit der Völkerwanderung waren die Gebeine des heiligen Benedikt von Nursia (um 480-560), Gründer des Benediktinerordens, zur Zeit der Langobardengefahr um 577 aus Monte Cassino hierher verbracht worden. Fleury entwickelte sich zu einem wichtigen Wallfahrtsort und, in der Karolingerzeit, dank weitreichenden Beziehungen, zu einem Kloster mit Schule und Schreibort mit bedeutender Bibliothek. Die älteste überlieferte Bücherliste stammt aus dem 11. Jahrhundert und enthält 45 Titel. Bis zum Vorabend der Reformation sammelte sich hier eine für die damalige Zeit große Bibliothek von mindestens 600 bis 800 Handschriften an.
Die Bücherzerstreuung während der Hugenottenkriege und seither (siehe die Tabelle)

Während des Bürgerkriegs zwischen den Hugenotten und den Altgläubigen, 1562, wurden die Mönche verjagt und die Bibliothek von den Protestanten geplündert, wenn auch nicht zerstört, wie Kloster- und Kirchenbibliotheken andernorts in Frankreich. Der bücherliebende Jurist und Gelehrte Pierre Daniel (1531-1604) nahm sie in seinen Besitz. Nach seinem Tod wurde sie unter seine Schüler, drei ebenfalls bücherliebende Sammler aufgeteilt:
Ein erster Teil ging an Paul Petau (1568-1614) und kam über dessen Sohn in die Hände des gelehrten Isaac Vossius (1618-1689), Bibliothekar der wissenschaftlich und künstlerisch interessierten Tochter König Gustav Adolfs, Christine (1629-1689), welche nach ihres Vaters Tod Königin von Schweden wurde. Als sie sich dem Katholizismus zuwandte und nach Rom zog, vermachte sie auf ihr Ableben hin ihre Bibliothek dem Papst. Aus diesem Grund sind heute 198 Handschriften der Abtei Fleury in der Vatikanischen Bibliothek aufbewahrt. Etwa 100 weitere wichtige Handschriften kamen als Geschenk der Königin an ihren Bibliothekar Vossius und aus dessen Besitz schließlich in die Universitätsbibliothek Leiden (Niederlande).
Der zweite Teil kam an Jacques Bongars (1554-1612), Jurist und Diplomat im Dienste der französischen Krone, der auch als Gelehrter wirkte und mehrere historische Werke publizierte. Da ohne Nachkommen, verschrieb er seine im Laufe des Lebens gesammelte wertvolle Bibliothek seinem Patensohn Jacques Graviseth (1598-1658), Sohn seines Freundes René Graviseth, Bankier und Juwelier in Straßburg. Nach dem Erwerb des Schlosses Liebegg im damals bernischen Aargau durch seinen Vater und nach der Heirat mit der Berner Schultheißentochter Maria Salomea von Erlach (1604-1636) wurde Jacques Graviseth Burger Berns. Als Dank für das Burgerrecht schenkte er seiner neuen Heimat die von Bongars ererbte Bibliothek, welche die Bestände der damaligen Stadtbibliothek Bern verdoppelte und somit auch mit Büchern aus der Abtei Fleury versah: in der Burgerbibliothek Bern sind heute 70 Handschriften aus Fleury nachweisbar.
Der dritte Teil gelangte in die Hände von Claude Dupuy, auch unter seinem Gelehrtennamen Puteanus bekannt, der 1594 starb, und in jene des Philologen und Advokaten Pierre Pithou (gest. 1596). Ihre Nachlässe und Bibliotheken kamen später in die königliche Bibliothek Paris, welche heute in der Bibliothèque nationale de France aufgegangen ist. Hierher kamen aus verschiedenen Quellen weitere Handschriften, teils aus einer in Fleury aus Fluchtgut nach der Plünderung von 1562 neu gegründeten Bibliothek. Heute enthält die Bibliothèque nationale de France 69 Handschriften aus Fleury, deren zuletzt eingegangene aus einem berühmten Kriminalfall des 19. Jahrhunderts stammen: Graf Guilelmo Libri (1803-1869) hatte als hoher Beamter der Krone ungehinderten Zutritt zu allen Provinz- und Stadtbibliotheken, die nach der französischen Revolution aus den enteigneten Bibliotheken des Adels und der Kirchen und Klöster gebildet worden waren, so auch zur Bibliothèque municipale Orléans, welche viele Handschriften aus dem benachbarten Fleury übernommen hatte. Er hatte, als hoher Beamter, seine Stellung zu Diebstählen in vielen Bibliotheken ausgenützt, auch in Orléans. Bereits lagen seine Schätze auf einer Auktion in London. Da entdeckte der kluge Bibliothekar Léopold Delisle in Paris die Diebstähle und konnte auf noch nicht verkaufte Bücher seine Hand legen; dem französischen Staat blieb nichts anderes übrig, als sie von den Erwerbern soweit möglich zurück zu kaufen. Dadurch kamen solche Handschriften nicht an ihren Aufbeahrungsort (Orléans) zurück, sondern an die heute rund 350'000 Handschriften verwaltende Bibliothèque nationale de France in Paris. Neun bereits verkaufte Handschriften aus Fleury gelangten in die Bibliotheca Laurenziana in Florenz.
Zusätzlich zu diesen rund 500 Handschriften gibt es auch etwa hundert Codices aus Fleury in Streubesitz in etwa 50 verschiedenen Bibliotheken Europas und in Übersee, von Amsterdam über Genf, Den Haag, Düsseldorf, London, Malibu, Sankt Gallen, Trier bis Wolfenbüttel.
Eine Handschrift aus Fleury in Karlsruhe
Was hat die mittelalterliche Bibliothek des Klosters an der Loire mit der Badischen Landesbibliothek Karlsruhe zu tun? Anhand eines Beispiels kann die heutige internationale Verflechtung der Handschriftenbestände demonstriert und das Mittelalter sehr schön als Wurzel unserer gemeinsamen europäischen Geschichte aufgezeigt werden.
Auch in der Badischen Landesbibliothek Karlsruhe wird nämlich eine Handschrift aufbewahrt, die aus Fleury stammt. In Orléans aus einem Einband einer Handschrift aus Fleury abgelöst, ist das Fragment im 19. Jahrhundert nach Karlsruhe gelangt.
Das Fragment enthält lateinische Briefe des Kirchenvaters Hieronymus, welche im 6. Jahrhundert in Italien auf Pergament abgeschrieben worden sind. Vielleicht kam die Handschrift bei der Übertragung der Gebeine des heiligen Benedikt aus Monte Cassino nach Fleury mit. Jedenfalls wurde sie hier gegen Ende des Mittelalters ausgeschieden, nachdem sie als veraltet galt und der Text der Hieronymus-Briefe vielleicht bereits im Buchdruck zur Verfügung stand. Die Pergamenthandschrift wurde dem Buchbinder des Klosters zur Verwendung als Einbandmaterial überlassen. Jahrhunderte lang blieb das Fragment im betreffenden Einband, bis ein interessierter Zeitgenosse im 19. Jahrhundert an dem schönen Stück Schrift, einer kalligraphischen Unzialschrift, Gefallen fand, es ablösen ließ und nach Karlsruhe brachte. Hier wurde es katalogisiert, die Kataloge wurden 1896 und 1970 publiziert, und so steht es dem kundigen Forscher heute in Karlsruhe zur Einsichtnahme und Entzifferung zur Verfügung, als zufällig mitüberliefertes Fragment seinerseits ein Mosaikstein im noch längst nicht umfassend erforschten Gesamtbild der europäischen Buch-, Kunst- und Kulturgeschichte.
Eine Zerstreuung des Handschriftenbestandes einer großen Sammelbibliothek wie der Badischen Landesbibliothek Karlsruhe wäre ein fataler Schritt zur weiteren Zerstreuung und Dezimierung unserer Quellen. Denn ein Blick in das Nachschlagewerk „Handschriftenerbe des deutschen Mittelalters“ zeigt, dass in der badischen Landesbibliothek Karlsruhe nicht nur ein großer Teil der berühmten Handschriften des Klosters Reichenau liegen, sondern Handschriften aus dem ganzen mittelalterlichen Deutschland:
• aus karolingischen und hochmittelalterlichen Klöstern wie Alpirsbach, Alsbach, Blaubeuren, Ettenheimmünster, Fulda, Günterstal, Herrenalb, Hirsau, Lorsch, Sankt Blasien, Schuttern, Schwarzach, Tennenbach, Villingen, Wiblingen, Zwiefalten und anderen;
• aus den Reichsstädten Augsburg, Nürnberg, Ulm und ihren Klöstern;
• aus Bischofsstädten Bamberg, Erfurt, Konstanz, Speyer, Würzburg;
• aus weiteren Städten wie Baden-Baden, Braunschweig, Freiburg, Hannover, Heidelberg, Offenburg, Pforzheim.
• Aus linksrheinischen Gebieten wie Colmar, Straßburg und Weißenburg im Elsaß. Hier ist auf die Katastrophe zu verweisen, welche im Deutsch-französischen Krieg 1870 das Archiv und die Bibliothek von Straßburg durch deutschen Beschuss vernichtet hat. Damals sind tausende mittelalterliche Handschriften und Dokumente, darunter bestimmt auch Vorstufen der Buchdruckerkunst aus den dortigen Versuchen des Johannes Gutenberg, restlos untergegangen.
Wo sind die Bücher der mittelalterlichen Bibliotheken Europas?
Kloster- und Kirchenbibliotheken, die ihre eigenen mittelalterlichen Buchbestände noch heute besitzen, gibt es nur noch ganz wenige: in unseren Gegenden sind es Verona, Einsiedeln und Engelberg, sowie die weltberühmte Stiftsbibliothek Sankt Gallen.
Die mittelalterlichen Klöster haben durch ihre Bibliotheken aber nicht nur die Texte der Kirche und des Mittelalters überliefert, sondern auch zum größten Teil die Texte des griechisch-römischen Altertums: Ohne die geduldige Abschreibetätigkeit der Benediktiner hätten wir weder von Vergil, noch von Ovid, Cicero oder Cäsar zusammenhängende Texte und vollständige Werke! Sie sind uns fast ausschließlich durch Abschriften aus den karolingischen Klöstern bekannt, und diese Handschriften liegen heute in den großen Sammelbibliotheken Europas und der Welt, so auch in Karlsruhe.
Im Laufe der Jahrhunderte wurden ganze Bibliotheken in alle Winde zerstreut, wie im Fall Fleury gezeigt, und viele Bücher sind ganz untergegangen. Deshalb muss jedes erhaltene mittelalterliche Buch einzeln untersucht und bestimmt werden, um seine Geschichte zu verfolgen: Wann war es wo aufbewahrt, von wem wurde es benutzt, gelesen, abgeschrieben oder, später, abgedruckt? Auf Grund solcher Forschungsergebnisse können Aussagen über die alten Texte und ihre Rezeption gemacht werden. Weiterführende Forschungen über die mittelalterliche Literaturgeschichte bauen auf der Geschichte der Textüberlieferung auf. So war es eine Sensation, als 1984 nachgewiesen wurde, dass die berühmte Vergilhandschrift (der sogenannte Vergilius Vaticanus aus den Jahren um 400, der in der Vatikanischen Bibliothek in Rom aufbewahrt wird) in der Karolingerzeit in einem der Loireklöster Fleury, Orléans oder Tours mit Notizen versehen worden ist von Schreibern, die auch an der Abschrift der Vergiltexte um 830 in Tours (heute Burgerbibliothek Bern, Codex 165) mitgewirkt haben: eine großartige Entdeckung, die mit einem Nobelpreis zu würdigen wäre, wenn es einen solchen gäbe.
Nun sind seit 200 Jahren die überlieferten Handschriften einigermaßen in festen Händen staatlicher oder staatlich unterstützter Bibliotheken geblieben, wenn auch Katastrophen zu melden sind wie
• die oben erwähnte Vernichtung von Bibliothek und Archiv Straßburg 1870;
• die Zerstörung von Stadt und Universität Löwen in Belgien im August 1914, wobei die ganze Universitätsbibliothek von 300'000 Bänden mit 1000 Handschriften und 800 Inkunabeln vernichtet wurde;
• die Zerstörung der Stadt und Bibliothek Karlsruhe im Jahr 1942 durch allierte Bomben; glücklicherweise waren die unersetzlichen Handschriften- und Altbestände schon 1939 ausgelagert worden;
• Verkäufe von Adelsbibliotheken wie jener der fürstlich Fürstenbergischen Bibliothek Donaueschingen von 1999 an;
• Raub und Diebstähle, wie die Entwendungen des Grafen Libri, sowie Naturkatastrophen, die immer drohen.
Die relative Ortsbeständigkeit der alten Bücher während zweihundert Jahren hat den gewaltigen Aufschwung der buch- und bibliothekswissenschaftlichen Forschungen ermöglicht, die noch längst nicht abgeschlossen sind. Forscher und Gelehrte auf der ganzen Welt bemühen sich um Aufschluss über die Herkunft der einzelnen Handschriften und um die virtuelle Rekonstruktion ganzer Bibliotheksbestände, um daraus wieder Schlüsse zu ziehen über das geistliche und geistige Leben, die Lebensverhältnisse und die Versorgung mit Büchern und Texten in früheren Zeiten.
Haben die alten Bücher eine Zukunft?
Wenn man die Geschichte der Bücher kennt, versteht man auch, warum der Protest gegen die Absichten der Baden-württembergischen Regierung unterdessen die ganze zivilisierte Welt ergriffen hat. Würden nämlich deren Pläne verwirklicht und machten diese im 21. Jahrhundert Schule, zerstreuten sich die Handschriften nochmals über die ganze Welt und wären auf Jahrzehnte hinaus wieder unauffindbar, wie im Mittelalter, und vielleicht auf immer.
Das Schicksal der alten Bücher Europas ruht in Zukunft fast völlig auf den staatlichen und staatlich unterstützten Bibliotheken: nur sie sind in der Lage, auf Dauer die alten Buchbestände zu bewahren, zu pflegen und sie der Forschung und damit der Öffentlichkeit und den nächsten Generationen zu erhalten. Der Aufschrei der Öffentlichkeit beim Bekanntwerden der Pläne der Baden-württembergischen Landesregierung ist mit der Befürchtung zu erklären, dass diese Pläne den Beginn einer weiteren Zerstreuung alter Buchbestände darstellen könnten, nach all den Plünderungen, Kriegen und Katastrophen im Laufe unserer Geschichte. Die gleiche Pflicht zur Erhaltung der Ganzheit des Überlieferungszusammenhanges gilt auch für die Inkunabel- und Frühdruckbestände. Nur durch den Erhalt des Zusammenhanges der Überlieferung können die Quellen für das Studium der Verbreitungs- und Rezeptionsgeschichte bewahrt werden.
Es ist zu hoffen, dass die Regierung des Landes Baden-Württemberg ihre Verantwortung für das europäische Kulturgut Buch erkennt, das in ihrem Hoheitsgebiet verwahrt wird.
Dr. Martin Germann
Konservator
Burgerbibliothek Bern
5. Oktober 2006
Literatur:
Geschichte der Textüberlieferung der antiken und mittelalterlichen Literatur, Zürich 1961-1964, 2 Bände
Mostert, Marco: The library of Fleury, a provisional list of manuscripts, Hilversum 1989 (Middeleeuwse studies en bronnen, 3)
Krämer, Sigrid, & Michael Bernhard: Handschriftenerbe des deutschen Mittelalters, München 1990
Pöhlmann, Egert: Einführung in die Überlieferungsgeschichte und in die Textkritik der antiken Literatur, Darmstadt 1994-2003, 2 Bände

Legende zum Bild:
Brief des Kirchenvaters Hieronymus, Pergamentfragment; geschrieben in der 1. Hälfte des 6. Jahrhunderts in Italien. Abbildung aus der Bibliothèque municipale Orléans, ms. 192 (169), abgelöst aus dem Einband von Orléans ms. 18 (15) aus Fleury OSB. Die Badische Landesbibliothek Karlsruhe besitzt unter Ms. Nr. 339.2 ein weiteres Doppelblatt dieser Handschrift.

Ein prächtiges Musteralphabet der römischen Steinschrift (Capitalis quadrata) wurde kurz nach dem Jahr 1000 in einer Sammelhandschrift in Fleury eingetragen. Der Codex enthält Texte zur Arithmetik (Tabellen zum Bruchrechnen), Astronomie und Kalenderrechnung (Computus des Abtes Abbo von Fleury, +1004). Das Alphabet steht neben anderen Texten: Oben eine Erklärung über das Mondalter, links darunter eine Tabelle des Mondscheines während des Mondmonats von 29 Tagen, rechts Merkverse für Sternbilder und Tierkreiszeichen, am Fuß unten links die Angaben der karolingischen Längenmaße und ihrer Unterteilungen.
Abbildung aus der Burgerbibliothek Bern, Codex 250 f. 11verso
Über die Burgerbibliothek Bern:
Burgerbibliothek Bern
Münstergasse 63, Postfach, 3000 Bern 8
Tel. +31-3203333; Fax +31-3203370
http://www.burgerbib.ch/
Öffnungszeiten des Lesesaales: Montag bis Freitag 9-17 Uhr.
Die Burgerbibliothek Bern betreut seit 1951 die Berner Handschriftensammlung, deren Anfänge in die Zeit der Reformation (1528) zurückreicht. Sie besitzt die drittgrößte mittelalterliche Handschriftensammlung der Schweiz, meist aus der Sammlung des Jacques Bongars (1554-1612), welche als Geschenk seines Erben Jacques Graviseth 1632 an Bern gelangt ist. Weitere Bestände: neuere Handschriften und Archivalien zur Berner und Schweizer Geschichte; bernische Grafiksammlung und Porträtdokumentation.
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To
Ministerpräsident
Günther H. Oettinger
Villa Reitzenstein
Richard-Wagner-Strasse
70184 Stuttgart
Den Haag, October 10, 2006
Dear Ministerpräsident Oettinger,
The Rare Books and Manuscripts Committee of the International Federation of Library Associations and Institutions is deeply concerned about the proposed sale of manuscripts from the Badische Landesbibliothek in Karlsruhe.
As custodians of historical book and manuscript collections, we know that the manuscript collections of the Badische Landesbibliothek Karlsruhe constitute a unique and irreplaceable cultural heritage of high international importance. Most of the manuscripts come from monasteries in South West Germany and date back as far as the high Middle Ages. Thus, they reflect the diverse history and traditions of a region, which has for centuries been an area of cultural exchange across borders. It is by no means only their relation to regional history, which is of scholarly importance. Quite the contrary, manuscripts in any language and on any subject reflect the wide scope of interests and knowledge, which were held in your country in the past.
A sale of the manuscripts would result in the breaking up of these historic collections and in their dispersal to many different owners, both public and private, in many different countries. The manuscripts would be alienated from their historical and literary context, which is reflected by each monastic collection as a whole. Many of the books would end up in private ownership and thus be inaccessible to academic research. The considerable sums invested in the preservation and cataloguing of the collection, both by your state and funding agencies such as the Deutsche Forschungsgemeinschaft, would be lost.
As librarians in charge of digitization projects, we are aware that photographic reproductions of manuscripts are not sufficient replacements for the originals, as scholars analyze not only the contents, but also the material features of manuscripts, ranging from the parchment or paper written on over pigments used for writing and painting to evidence for former use on bindings. Continuing access to the originals is therefore of prime importance. This is best ensured if the manuscripts stay in the region where they were produced, preserved and used up to now.
Therefore, as representatives of the international rare books and manuscripts community, we urge you to prevent the sale and dispersal of this important part of German cultural heritage.
Sincerely yours,
Members and associates of the IFLA Rare Books and Manuscripts Committee
Susan M. Allen, Chair, USA
Jan Bos, Secretary, Koninklijke Bibliotheek, The Netherlands
María Cristina Guillén Bermejo, Biblioteca Nacional, Spain
Jos Biemans, Amsterdam University Library, The Netherlands
Ivan Boserup, Royal Library, Danmark
Luisa Buson, Italy
Pearce Carefoot, Thomas Fisher Rare Book Library, Canada
Xiaolan Cheng, Zhejiang Provincial Library, China
Anne Christophe, Sorbonne, France
Björn Dal, Lund University Library, Sweden
Elisabeth Eide, Norway
Joana Escobedo, Biblioteca de Catalunya, Spain
Viveca Halldin Norberg, Uppsala University Library, Sweden
Sirkka Havu, National Library, Finland
Barbara Jones, Wesleyan University, USA
Marie Korey, Canada
Richard Landon, University of Toronto, Canada
Hélène Larcher, ENC, France
Fabienne Le-Bars, Bibliothèque Nationale, France
Hye-Eun Lee, National Library, Korea
Regina Mahlke, Staatsbibliothek zu Berlin, Germany
Rémi Mathis, École des Chartes, France
Fabrice Maurin, Sorbonne, France
John C. Meriton, Victoria & Albert Museum, United Kingdom
Francesca Niutta, Biblioteca Nazionale Centrale, Italy
Anna Perälä, Svenska Litteratursällskapets Bibliotek, Finland
Alice Prochaska, Yale University Library, USA
Marcia Reed, USA
Henry Snyder, USA
Peter Springborg, University of Copenhagen, Danmark
Andrew Stephenson, University of Melbourne, Australia
Bettina Wagner, Bayerische Staatsbibliothek, Germany
Jutta Weber, Staatsbibliothek zu Berlin, Germany
Lin Zuzao, Zhejiang Provincial Library, China
Ministerpräsident
Günther H. Oettinger
Villa Reitzenstein
Richard-Wagner-Strasse
70184 Stuttgart
Den Haag, October 10, 2006
Dear Ministerpräsident Oettinger,
The Rare Books and Manuscripts Committee of the International Federation of Library Associations and Institutions is deeply concerned about the proposed sale of manuscripts from the Badische Landesbibliothek in Karlsruhe.
As custodians of historical book and manuscript collections, we know that the manuscript collections of the Badische Landesbibliothek Karlsruhe constitute a unique and irreplaceable cultural heritage of high international importance. Most of the manuscripts come from monasteries in South West Germany and date back as far as the high Middle Ages. Thus, they reflect the diverse history and traditions of a region, which has for centuries been an area of cultural exchange across borders. It is by no means only their relation to regional history, which is of scholarly importance. Quite the contrary, manuscripts in any language and on any subject reflect the wide scope of interests and knowledge, which were held in your country in the past.
A sale of the manuscripts would result in the breaking up of these historic collections and in their dispersal to many different owners, both public and private, in many different countries. The manuscripts would be alienated from their historical and literary context, which is reflected by each monastic collection as a whole. Many of the books would end up in private ownership and thus be inaccessible to academic research. The considerable sums invested in the preservation and cataloguing of the collection, both by your state and funding agencies such as the Deutsche Forschungsgemeinschaft, would be lost.
As librarians in charge of digitization projects, we are aware that photographic reproductions of manuscripts are not sufficient replacements for the originals, as scholars analyze not only the contents, but also the material features of manuscripts, ranging from the parchment or paper written on over pigments used for writing and painting to evidence for former use on bindings. Continuing access to the originals is therefore of prime importance. This is best ensured if the manuscripts stay in the region where they were produced, preserved and used up to now.
Therefore, as representatives of the international rare books and manuscripts community, we urge you to prevent the sale and dispersal of this important part of German cultural heritage.
Sincerely yours,
Members and associates of the IFLA Rare Books and Manuscripts Committee
Susan M. Allen, Chair, USA
Jan Bos, Secretary, Koninklijke Bibliotheek, The Netherlands
María Cristina Guillén Bermejo, Biblioteca Nacional, Spain
Jos Biemans, Amsterdam University Library, The Netherlands
Ivan Boserup, Royal Library, Danmark
Luisa Buson, Italy
Pearce Carefoot, Thomas Fisher Rare Book Library, Canada
Xiaolan Cheng, Zhejiang Provincial Library, China
Anne Christophe, Sorbonne, France
Björn Dal, Lund University Library, Sweden
Elisabeth Eide, Norway
Joana Escobedo, Biblioteca de Catalunya, Spain
Viveca Halldin Norberg, Uppsala University Library, Sweden
Sirkka Havu, National Library, Finland
Barbara Jones, Wesleyan University, USA
Marie Korey, Canada
Richard Landon, University of Toronto, Canada
Hélène Larcher, ENC, France
Fabienne Le-Bars, Bibliothèque Nationale, France
Hye-Eun Lee, National Library, Korea
Regina Mahlke, Staatsbibliothek zu Berlin, Germany
Rémi Mathis, École des Chartes, France
Fabrice Maurin, Sorbonne, France
John C. Meriton, Victoria & Albert Museum, United Kingdom
Francesca Niutta, Biblioteca Nazionale Centrale, Italy
Anna Perälä, Svenska Litteratursällskapets Bibliotek, Finland
Alice Prochaska, Yale University Library, USA
Marcia Reed, USA
Henry Snyder, USA
Peter Springborg, University of Copenhagen, Danmark
Andrew Stephenson, University of Melbourne, Australia
Bettina Wagner, Bayerische Staatsbibliothek, Germany
Jutta Weber, Staatsbibliothek zu Berlin, Germany
Lin Zuzao, Zhejiang Provincial Library, China
KlausGraf - am Freitag, 13. Oktober 2006, 16:23 - Rubrik: English Corner
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9 October 2006
Ministerpräsident Günther H. Oettinger
Villa Reitzenstein
Richard-Wagner-Strasse
70184 STUTTGART
Germany
Dear Sir
BADISCHE LANDESBIBLIOTHEK, KARLSRUHE: PROPOSED SALE OF MANUSCRIPTS
The Consortium of European Research Libraries comprises Europe’s major research libraries, which work actively together, with the strong encouragement of scholars, to promote access to the contents of Europe’s rich historical collections.
I am writing on behalf of the members of the Consortium to express deep concern about the recent news of the proposed sale of manuscripts from the collections of the Badische Landesbibliothek in Karlsruhe. We respectfully urge you to reconsider this decision in the long-term interests of scholarship and the healthy sustenance of Europe’s long and important cultural heritage.
The manuscripts collection in the Badische Landesbibliothek is of unique historical importance to the whole of Europe and the wider world. Its contents have been available for consultation by scholars and researchers up to the present. To sell the collection now would inevitably lead to its fragmentation and dispersal with consequent loss of access for public consultation. Made available on the open market, books disappear into private hands and may remain inaccessible for hundreds of years, if not for all time. Once dispersed, the collection in the Badische Landesbibliothek can never be recreated.
From a scholarly point of view, so relatively little still is known and understood about the detail of the history of our European continent, and about the dissemination of ideas, that it is absolutely vital for us to retain in public collections as much as possible of the evidence that has come down to us in order to aid and assist future research and understanding
We do strongly encourage you, taking a long-term view, to seek a solution which will enable the collection to be retained in the public domain, open and accessible to scholars, and to ensure its integrity as an immeasurably valuable and abiding part of Germany’s cultural past and that of the wider Europe.
Yours sincerely
(Dr) Ann Matheson
Chairman
Consortium of European Research Libraries
Ministerpräsident Günther H. Oettinger
Villa Reitzenstein
Richard-Wagner-Strasse
70184 STUTTGART
Germany
Dear Sir
BADISCHE LANDESBIBLIOTHEK, KARLSRUHE: PROPOSED SALE OF MANUSCRIPTS
The Consortium of European Research Libraries comprises Europe’s major research libraries, which work actively together, with the strong encouragement of scholars, to promote access to the contents of Europe’s rich historical collections.
I am writing on behalf of the members of the Consortium to express deep concern about the recent news of the proposed sale of manuscripts from the collections of the Badische Landesbibliothek in Karlsruhe. We respectfully urge you to reconsider this decision in the long-term interests of scholarship and the healthy sustenance of Europe’s long and important cultural heritage.
The manuscripts collection in the Badische Landesbibliothek is of unique historical importance to the whole of Europe and the wider world. Its contents have been available for consultation by scholars and researchers up to the present. To sell the collection now would inevitably lead to its fragmentation and dispersal with consequent loss of access for public consultation. Made available on the open market, books disappear into private hands and may remain inaccessible for hundreds of years, if not for all time. Once dispersed, the collection in the Badische Landesbibliothek can never be recreated.
From a scholarly point of view, so relatively little still is known and understood about the detail of the history of our European continent, and about the dissemination of ideas, that it is absolutely vital for us to retain in public collections as much as possible of the evidence that has come down to us in order to aid and assist future research and understanding
We do strongly encourage you, taking a long-term view, to seek a solution which will enable the collection to be retained in the public domain, open and accessible to scholars, and to ensure its integrity as an immeasurably valuable and abiding part of Germany’s cultural past and that of the wider Europe.
Yours sincerely
(Dr) Ann Matheson
Chairman
Consortium of European Research Libraries
KlausGraf - am Freitag, 13. Oktober 2006, 16:20 - Rubrik: English Corner
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"Aufgabe der Kulturpolitik ist es, kulturelles Erbe zu sichern, nicht zu veräußern"
Baden-Baden (ots) - Geschäftsführerin des Deutschen Museumsbundes übt scharfe Kritik an baden-württembergischer Kulturpolitik
Die Überlegung der Landesregierung von Baden-Württemberg, mit dem
Verkauf vieler kleiner Objekte aus Museen und Bibliotheken das
Badische Fürstenhaus zu sanieren und das Schloss Salem zu sichern,
ist von der Geschäftsführerin des Deutschen Museumsbundes, Mechthild
Kronenberg, in SWR2 ("Journal am Morgen") als eine "unglaublich
peinliche und blamable Affäre" bezeichnet worden. Wörtlich sagte Frau
Kronenberg in SWR2: "Museen sind keine Rückhaltebecken, aus denen man
in Zeiten finanzieller Engpässe Objekte entnimmt, veräußert, um damit
Schwierigkeiten zu überbrücken." Die Aufgabe der Kulturpolitik
bestehe darin, "die Sicherung des kulturellen Erbes voranzutreiben
und nicht dessen Veräußerung". Ein Verkauf von Kunstobjekten sei in
Ausnahmefällen möglich, aber der Erlös müsste dann den
"Kunstsammlungen wieder zugutekommen". "Wir können nicht an die
Filetstücke herangehen und sie veräußern, wir haben sie zu
beschützen", so die Geschäftsführerin des Deutschen Museumsbundes.
Sie forderte in SWR2 ein Gesetz für den Schutz des Kulturerbes. Das
historische Erbe brauche dringend einen Schutzraum, der nicht
angetastet werden könne. Die baden-württembergische Landesregierung
müsse einen anderen Weg suchen, um die finanziellen Probleme zu
lösen. Andernfalls würde es zu einem "großen Sündenfall" kommen.
Bereits gestern Abend hatte sich die Präsidentin des
Museumsverbandes Baden-Württemberg, Dr. Kirsten Fast, im
SWR2-Interview kritisch zu den Plänen der Landesregierung geäußert,
nach denen die staatlichen Museen in Baden-Württemberg bis März 2007
durch Verkäufe zehn Millionen Euro aufbringen sollen, um den
Vergleich mit dem Haus Baden zu finanzieren: "Ich finde es
unverantwortlich, was da passiert. Es ist mir ein Rätsel, wie man in
so kurzer Zeit so viel Geld stemmen soll, ohne wirklich grundlegende
Arbeiten zu verkaufen", erklärte Fast in der Sendung SWR2 "Journal
aus Baden-Württemberg". Allen Museen im Lande sei bewusst, dass es
weniger Geld gebe und dass sie Opfer bringen müssten, aber "die
Affinität der Landesregierung zu den Adelshäusern" verstünden sie
nicht. Im Museumsverband Baden-Württemberg sind 600 Landes-,
Kommunal- und Privatmuseen organisiert.
Das vollständige SWR2-Interview mit Mechthild Kronenberg finden
Sie unter
www.SWR2.de/sendungen/journal/interviews.html
Originaltext: SWR - Südwestrundfunk
Digitale Pressemappe: http://presseportal.de/story.htx?firmaid=7169
Pressemappe via RSS : feed://presseportal.de/rss/pm_7169.rss2
SWR-Pressestelle
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Georg Brandl, Tel.
07221/929-3854, georg.brandl at swr.de
Baden-Baden (ots) - Geschäftsführerin des Deutschen Museumsbundes übt scharfe Kritik an baden-württembergischer Kulturpolitik
Die Überlegung der Landesregierung von Baden-Württemberg, mit dem
Verkauf vieler kleiner Objekte aus Museen und Bibliotheken das
Badische Fürstenhaus zu sanieren und das Schloss Salem zu sichern,
ist von der Geschäftsführerin des Deutschen Museumsbundes, Mechthild
Kronenberg, in SWR2 ("Journal am Morgen") als eine "unglaublich
peinliche und blamable Affäre" bezeichnet worden. Wörtlich sagte Frau
Kronenberg in SWR2: "Museen sind keine Rückhaltebecken, aus denen man
in Zeiten finanzieller Engpässe Objekte entnimmt, veräußert, um damit
Schwierigkeiten zu überbrücken." Die Aufgabe der Kulturpolitik
bestehe darin, "die Sicherung des kulturellen Erbes voranzutreiben
und nicht dessen Veräußerung". Ein Verkauf von Kunstobjekten sei in
Ausnahmefällen möglich, aber der Erlös müsste dann den
"Kunstsammlungen wieder zugutekommen". "Wir können nicht an die
Filetstücke herangehen und sie veräußern, wir haben sie zu
beschützen", so die Geschäftsführerin des Deutschen Museumsbundes.
Sie forderte in SWR2 ein Gesetz für den Schutz des Kulturerbes. Das
historische Erbe brauche dringend einen Schutzraum, der nicht
angetastet werden könne. Die baden-württembergische Landesregierung
müsse einen anderen Weg suchen, um die finanziellen Probleme zu
lösen. Andernfalls würde es zu einem "großen Sündenfall" kommen.
Bereits gestern Abend hatte sich die Präsidentin des
Museumsverbandes Baden-Württemberg, Dr. Kirsten Fast, im
SWR2-Interview kritisch zu den Plänen der Landesregierung geäußert,
nach denen die staatlichen Museen in Baden-Württemberg bis März 2007
durch Verkäufe zehn Millionen Euro aufbringen sollen, um den
Vergleich mit dem Haus Baden zu finanzieren: "Ich finde es
unverantwortlich, was da passiert. Es ist mir ein Rätsel, wie man in
so kurzer Zeit so viel Geld stemmen soll, ohne wirklich grundlegende
Arbeiten zu verkaufen", erklärte Fast in der Sendung SWR2 "Journal
aus Baden-Württemberg". Allen Museen im Lande sei bewusst, dass es
weniger Geld gebe und dass sie Opfer bringen müssten, aber "die
Affinität der Landesregierung zu den Adelshäusern" verstünden sie
nicht. Im Museumsverband Baden-Württemberg sind 600 Landes-,
Kommunal- und Privatmuseen organisiert.
Das vollständige SWR2-Interview mit Mechthild Kronenberg finden
Sie unter
www.SWR2.de/sendungen/journal/interviews.html
Originaltext: SWR - Südwestrundfunk
Digitale Pressemappe: http://presseportal.de/story.htx?firmaid=7169
Pressemappe via RSS : feed://presseportal.de/rss/pm_7169.rss2
SWR-Pressestelle
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Georg Brandl, Tel.
07221/929-3854, georg.brandl at swr.de
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Das Hochschularchiv der RWTH möchte gerne auf folgende Veranstaltung
hinweisen:
Irgendwann gibt es mehr Professorinnen! – Das Hochschularchiv stellt ab dem 17. Oktober „Pionierinnen der Wissenschaften“ an der RWTH vor
Im Rahmen der Präsentationsreihe „Ausstellungen zur Hochschulgeschichte“ greift das Hochschularchiv diesmal ein Thema aus dem Bereich der „Gender Studies“ auf und präsentiert anhand von Originalen (Akten, Photos, Objekten) aus dem Archiv und von verschiedenen Leihgebern die Rolle von Wissenschaftlerinnen an der RWTH.
Im historischen Rückblick wird die allgemeine Situation von Frauen an Universitäten und Hochschulen, auch im europäischen Vergleich, gezeigt. Im Jahr 1909 nahmen erstmals Frauen das Studium an der damaligen TH Aachen auf. Anhand von drei Lebensläufen der Kunsthistorikerin Eleanor von Erdberg-Consten, der Chemikerin Maria Lipp und der Mineralogin Doris Schachner wird die Pionierrolle dieser ersten Professorinnen an der RWTH deutlich. Sie zeigten den Weg für nachfolgende Doktorandinnen, Dozentinnen und Professorinnen. Der abschließende Blick der Präsentation richtet sich auf die aktuelle Lage von Wissenschaftlerinnen an deutschen Hochschulen und an der RWTH.
Die Präsentation ist ab dem 17.10.2006 bis zum 17.12.2006 im Gang vor dem Rektorat im Hauptgebäude (Templergraben) zu sehen.
Am 17. Oktober um 17.00 Uhr wird Frau Prof. Dr. Roll, als wissenschaftliche Leiterin des Hochschularchivs, die Ausstellung eröffnen und lädt Sie dazu herzlich ein. Außerdem sind für den Ausstellungszeitraum Führungen mit dem Geschäftsführer des Hochschularchivs, Herrn Dr. Klaus Graf, geplant.
P.S.: Die Präsentation zur „Sportgeschichte“ ist jetzt online! Auf der Internetseite http://www.archiv.rwth-aachen.de/Sportausstellung2006/frameseite.htm können Sie sich rund um die Geschichte des Sports an der RWTH informieren.
Hochschularchiv der RWTH
Kopernikusstr. 16
52056 Aachen
Tel. 0241-(80)26386
Fax. 0241-(80)22675
http://www.archiv.rwth-aachen.de
hinweisen:
Irgendwann gibt es mehr Professorinnen! – Das Hochschularchiv stellt ab dem 17. Oktober „Pionierinnen der Wissenschaften“ an der RWTH vor
Im Rahmen der Präsentationsreihe „Ausstellungen zur Hochschulgeschichte“ greift das Hochschularchiv diesmal ein Thema aus dem Bereich der „Gender Studies“ auf und präsentiert anhand von Originalen (Akten, Photos, Objekten) aus dem Archiv und von verschiedenen Leihgebern die Rolle von Wissenschaftlerinnen an der RWTH.
Im historischen Rückblick wird die allgemeine Situation von Frauen an Universitäten und Hochschulen, auch im europäischen Vergleich, gezeigt. Im Jahr 1909 nahmen erstmals Frauen das Studium an der damaligen TH Aachen auf. Anhand von drei Lebensläufen der Kunsthistorikerin Eleanor von Erdberg-Consten, der Chemikerin Maria Lipp und der Mineralogin Doris Schachner wird die Pionierrolle dieser ersten Professorinnen an der RWTH deutlich. Sie zeigten den Weg für nachfolgende Doktorandinnen, Dozentinnen und Professorinnen. Der abschließende Blick der Präsentation richtet sich auf die aktuelle Lage von Wissenschaftlerinnen an deutschen Hochschulen und an der RWTH.
Die Präsentation ist ab dem 17.10.2006 bis zum 17.12.2006 im Gang vor dem Rektorat im Hauptgebäude (Templergraben) zu sehen.
Am 17. Oktober um 17.00 Uhr wird Frau Prof. Dr. Roll, als wissenschaftliche Leiterin des Hochschularchivs, die Ausstellung eröffnen und lädt Sie dazu herzlich ein. Außerdem sind für den Ausstellungszeitraum Führungen mit dem Geschäftsführer des Hochschularchivs, Herrn Dr. Klaus Graf, geplant.
P.S.: Die Präsentation zur „Sportgeschichte“ ist jetzt online! Auf der Internetseite http://www.archiv.rwth-aachen.de/Sportausstellung2006/frameseite.htm können Sie sich rund um die Geschichte des Sports an der RWTH informieren.
Hochschularchiv der RWTH
Kopernikusstr. 16
52056 Aachen
Tel. 0241-(80)26386
Fax. 0241-(80)22675
http://www.archiv.rwth-aachen.de
KlausGraf - am Freitag, 13. Oktober 2006, 15:48 - Rubrik: Universitaetsarchive
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KlausGraf - am Freitag, 13. Oktober 2006, 03:43 - Rubrik: Universitaetsarchive
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Der Österreichische Wissenschaftsfonds hat eine Open-Access-Policy erlassen und gibt auf seiner Website eine kurzgefasste Einführung in die Thematik.
http://www.fwf.ac.at/de/public_relations/oai/informationen_oa.html
I. Ursachen und Ziele der Open-Access-Initiative
1. Probleme der klassischen Publikationssysteme
Problem "Öffentlicher Güter": Öffentliche Einrichtungen müssen Ergebnisse (Publikationen) einer bereits durch öffentliche Mittel finanzierten Forschung zu immer weiter ansteigenden Kosten von den Verlagen "zurückkaufen".
Kostenproblem: Die Kosten für die Veröffentlichung und Verbreitung von Fachzeitschriften sind in den letzten Jahren geradezu explodiert, damit können kaum noch alle relevanten Publikationen angeschafft werden.
Verfügungsproblem: Die Autoren von öffentlich finanzierter Forschung müssen in der Regel alle Rechte an die Verlage abtreten, Weiterverwertungen werden damit erschwert.
Zugangsproblem: Aus alle dem folgen wachsende Schwierigkeiten beim transparenten Zugang zu Forschungsergebnissen.
2. Ziele / Wirkungen von Open Access
Impact: Schon jetzt zeigen empirische Studien, dass Open Access den Verbreitungsgrad von Publikationen wesentlich erhöht.
Geschwindigkeit: Die oft langwierigen Veröffentlichungszeiten können durch Open Access signifikant verringert werden.
Kosten: Open Access trägt mittelfristig zur Stabilisierung und langfristig zur Reduzierung der Anschaffungskosten für Publikationen bei.
Marktzugang: Vor allem für kleinere Fachgebiete eröffnet sich durch Open Access ein günstigerer Markteintritt.
Transparenz: Mit Open Access lassen sich Hintergrundinformationen wie Rohdatenzugriffe, Visualisierungen oder Verlinkungen zu anderen Publikationen integrieren.
Qualitätssicherung: Open Access beinträchtig nicht die Peer Review, sondern kann sie sogar erweitern, u.a. durch Verfahren bei dem die Gutachten frei zugänglich sind und die entsprechende Community Stellung nehmen kann (open peer review).
Scientific Fraud: Der freie Zugriff zu den Publikationen verbessert auch Aufdeckungsmöglichkeiten von wissenschaftlichem Fehlverhalten.
3. Wege zu Open Access
Zu unterschieden sind im Wesentlichen zwei Formen von Open Access:
1) direkte Open Access Publikationen, das sind qualitätsgeprüfte (Peer Review) Zeitschriften, Reihen oder Bücher mit einem freien Zugang im Internet;
2) frei zugängliche elektronische Archivierung durch ForscherInnen von Artikeln, Beiträgen oder Büchern, die bereits in klassischen Publikationsorganen erschienen sind.
Das Modell qualitätsgeprüfter Open Access Publikationen befindet sich noch in der Anfangsphase. Beispielsweise verfolgen momentan nicht mehr als 7% von ca. 24.000 wissenschaftlichen Zeitschriften dieses Modell. Daneben bieten auch einige kommerzielle Verlagen wie Blackwell, Oxford University Press oder Springer für ihre klassischen Zeitschriften zusätzlich eine Open Access Option an. Beide Varianten unterstützt der FWF durch die Finanzierung allfälliger Kosten für qualitätsgeprüfte Publikationen aus FWF-Projekten bis drei Jahre nach Projektende.
Der Erfolg von Open Access wird auch maßgeblich vom Verhalten der Senior Scientists und der Forschungsinstitutionen abhängen. Seniors Scientists, die bereits Reputation über die klassischen Formen erworben haben, können durch Publikationen in Open Access Zeitschriften, Reihen oder Büchern deren Attraktivität erheblich steigern helfen. Die Forschungsinstitutionen können dies durch finanzielle Unterstützung und durch die Bereitstellung der notwendigen Infrastruktur.
Bevor qualitätsgeprüfte Open Access Publikationsmodelle eine gleichwertige Reputation erreichen, ist es für die ForscherInnen vorerst wichtig, wann und unter welchen Bedingungen sie Publikationen, die in klassischen Publikationsmedien veröffentlicht wurden, umgehend auch auf ihren Websites bzw. auf institutionellen Repositorien frei zugänglich archivieren können, ohne dass gegen Copyrights verstoßen wird. Kaum bekannt ist dabei, dass bspw. von fast 10.000 untersuchten Zeitschriften gut 94% (bzw. 68% aller Verlage) ihren Autoren eine frei zugängliche Selbst-Archivierung gestatten. Die meisten davon erlauben eine Archivierung gleich nach der Veröffentlichung in der Zeitschrift (postprints) und einige eine Archivierung schon vor der Veröffentlichung (preprints).
Der FWF hat nun mit seiner neuen Open Access Policy klare Regeln für die ForscherInnen geschaffen. Sie zielt zwar auf eine möglichst zeitgleiche elektronische Archivierung ab, räumt aber da, wo dies noch nicht möglich ist, ausreichende Karenzzeiten (6-12 Monate nach Veröffentlichung) ein. Anfangs wird dies für viele ForscherInnen z.T. mit einem Mehraufwand verbunden sein (Copyrights, Archivierungen, etc.), langfristig tragen dann aber alle zu einer effizienteren und transparenteren Forschung bei.
http://www.fwf.ac.at/de/public_relations/oai/informationen_oa.html
I. Ursachen und Ziele der Open-Access-Initiative
1. Probleme der klassischen Publikationssysteme
Problem "Öffentlicher Güter": Öffentliche Einrichtungen müssen Ergebnisse (Publikationen) einer bereits durch öffentliche Mittel finanzierten Forschung zu immer weiter ansteigenden Kosten von den Verlagen "zurückkaufen".
Kostenproblem: Die Kosten für die Veröffentlichung und Verbreitung von Fachzeitschriften sind in den letzten Jahren geradezu explodiert, damit können kaum noch alle relevanten Publikationen angeschafft werden.
Verfügungsproblem: Die Autoren von öffentlich finanzierter Forschung müssen in der Regel alle Rechte an die Verlage abtreten, Weiterverwertungen werden damit erschwert.
Zugangsproblem: Aus alle dem folgen wachsende Schwierigkeiten beim transparenten Zugang zu Forschungsergebnissen.
2. Ziele / Wirkungen von Open Access
Impact: Schon jetzt zeigen empirische Studien, dass Open Access den Verbreitungsgrad von Publikationen wesentlich erhöht.
Geschwindigkeit: Die oft langwierigen Veröffentlichungszeiten können durch Open Access signifikant verringert werden.
Kosten: Open Access trägt mittelfristig zur Stabilisierung und langfristig zur Reduzierung der Anschaffungskosten für Publikationen bei.
Marktzugang: Vor allem für kleinere Fachgebiete eröffnet sich durch Open Access ein günstigerer Markteintritt.
Transparenz: Mit Open Access lassen sich Hintergrundinformationen wie Rohdatenzugriffe, Visualisierungen oder Verlinkungen zu anderen Publikationen integrieren.
Qualitätssicherung: Open Access beinträchtig nicht die Peer Review, sondern kann sie sogar erweitern, u.a. durch Verfahren bei dem die Gutachten frei zugänglich sind und die entsprechende Community Stellung nehmen kann (open peer review).
Scientific Fraud: Der freie Zugriff zu den Publikationen verbessert auch Aufdeckungsmöglichkeiten von wissenschaftlichem Fehlverhalten.
3. Wege zu Open Access
Zu unterschieden sind im Wesentlichen zwei Formen von Open Access:
1) direkte Open Access Publikationen, das sind qualitätsgeprüfte (Peer Review) Zeitschriften, Reihen oder Bücher mit einem freien Zugang im Internet;
2) frei zugängliche elektronische Archivierung durch ForscherInnen von Artikeln, Beiträgen oder Büchern, die bereits in klassischen Publikationsorganen erschienen sind.
Das Modell qualitätsgeprüfter Open Access Publikationen befindet sich noch in der Anfangsphase. Beispielsweise verfolgen momentan nicht mehr als 7% von ca. 24.000 wissenschaftlichen Zeitschriften dieses Modell. Daneben bieten auch einige kommerzielle Verlagen wie Blackwell, Oxford University Press oder Springer für ihre klassischen Zeitschriften zusätzlich eine Open Access Option an. Beide Varianten unterstützt der FWF durch die Finanzierung allfälliger Kosten für qualitätsgeprüfte Publikationen aus FWF-Projekten bis drei Jahre nach Projektende.
Der Erfolg von Open Access wird auch maßgeblich vom Verhalten der Senior Scientists und der Forschungsinstitutionen abhängen. Seniors Scientists, die bereits Reputation über die klassischen Formen erworben haben, können durch Publikationen in Open Access Zeitschriften, Reihen oder Büchern deren Attraktivität erheblich steigern helfen. Die Forschungsinstitutionen können dies durch finanzielle Unterstützung und durch die Bereitstellung der notwendigen Infrastruktur.
Bevor qualitätsgeprüfte Open Access Publikationsmodelle eine gleichwertige Reputation erreichen, ist es für die ForscherInnen vorerst wichtig, wann und unter welchen Bedingungen sie Publikationen, die in klassischen Publikationsmedien veröffentlicht wurden, umgehend auch auf ihren Websites bzw. auf institutionellen Repositorien frei zugänglich archivieren können, ohne dass gegen Copyrights verstoßen wird. Kaum bekannt ist dabei, dass bspw. von fast 10.000 untersuchten Zeitschriften gut 94% (bzw. 68% aller Verlage) ihren Autoren eine frei zugängliche Selbst-Archivierung gestatten. Die meisten davon erlauben eine Archivierung gleich nach der Veröffentlichung in der Zeitschrift (postprints) und einige eine Archivierung schon vor der Veröffentlichung (preprints).
Der FWF hat nun mit seiner neuen Open Access Policy klare Regeln für die ForscherInnen geschaffen. Sie zielt zwar auf eine möglichst zeitgleiche elektronische Archivierung ab, räumt aber da, wo dies noch nicht möglich ist, ausreichende Karenzzeiten (6-12 Monate nach Veröffentlichung) ein. Anfangs wird dies für viele ForscherInnen z.T. mit einem Mehraufwand verbunden sein (Copyrights, Archivierungen, etc.), langfristig tragen dann aber alle zu einer effizienteren und transparenteren Forschung bei.
KlausGraf - am Freitag, 13. Oktober 2006, 03:39 - Rubrik: Open Access
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The Universidad Complutense Madrid (http://www.ucm.es) has become the first library in continental Europe and in a non-English speaking country to join the 2-year-old Google Book Search program. With 3 million volumes, the Complutense Library is the second largest in Spain, following only the National Library. This addition will greatly expand Google Book Search’s Spanish language holdings, but the library also has holdings in French, German, Latin, Italian, and English, writes Susanne Bjørner at
http://www.infotoday.com/newsbreaks/nb061009-1.shtml
Though significant, the Complutense project is not the first large digitization project to make Spanish literature freely available. The article mentions the Biblioteca Virtual Miguel de Cervantes (http://www.cervantesvirtual.com) but the following list can demonstrate that Spanish Rare book libraries are in Europe the leaders of mass digitizations of old books.
Digital Libraries of Rare Books in Spain
http://wiki.netbib.de/coma/DigiSpain
Updated version of the EXLIBRIS message
http://palimpsest.stanford.edu/byform/mailing-lists/exlibris/2004/03/msg00065.html
The following link collection (without comments) is dedicated to the Public Domain
Please note that most of the Digital Libraries contain a lot of early modern latin works (partly listed in Dana Sutton's Neolatin Bibliography
http://www.philological.bham.ac.uk/bibliography/ )
Directory of Resources
http://www.mcu.es/roai/en/comunidades/registros.cmd
See also
http://patrimonio.red.es/iniciativas/descargas/proyectos_digitalizacion.pdf
Biblioteca Miguel de Cervantes
http://www.cervantesvirtual.com/biblioteca_facsimil.shtml
Many latin works, including incunabula (Gutenberg bible!)
Collection Biblioteca de Catalunya:
http://www.bnc.es/digital/cercacat.php?categoria=FDIG
Biskaia's Provincial Library
http://bibliotecaforal.bizkaia.net/screens/bibdigital.html
Large (2000+ books)! E.g. 30+ incunabula
See also http://extern.historicum.net/liwi/2006/liwi2006-32.htm (in German)
Biblioteca Complutense Madrid
http://cisne.sim.ucm.es/search*spi~S4/e?SEARCH=biblioteca+digital
http://www.ucm.es/BUCM/foa/dioscorides.htm (list of works)
2500 titles, mainly history of medicine, including 100+ incunabula
Biblioteca virtual de Andalucia
http://www.juntadeandalucia.es/cultura/bibliotecavirtualandalucia/
Including 100+ incunabula from Andalusian libraries
See http://www.sfn.historicum.net/links/2005/liwi2005-21.htm (German)
University Library Sevilla
http://www.fondoantiguo.us.es/obras/ (list of works)
55 works mostly incunabula
See now the new page: http://fondotesis.us.es/books/
270+ incunabula, ca. 180 XVIth century books and more
German comment: http://log.netbib.de/archives/2006/03/14/sevilla/
Sevilla Law Library: Pixelegis
http://bib.us.es/guiaspormaterias/ayuda_invest/derecho/pixelegis.htm
84 (March 2004: 30+, March 2005: 130+, March 2006: 360+) works, a few latin works, the other mostly in Spanish. No incunabula.
Sevilla: Biblioteca Digital de la Biblioteca de las Facultades de Filología etc.
http://bib.us.es/guiaspormaterias/ayuda_invest/fgh/bibliotecas/bl_fgh_digital.asp
50+, all Spanish
University Library Valencia
http://digitheka.uv.es
Very Large! 170+ incunabula
Warning: The server is down since several weeks (Sept. 2004)
Update (Oct. 2004): Works can be viewed again but it seems difficult to locate them in the catalog (filtering with "Biblioteca Digital" doesn't work).
March 2006: not available
See now: http://lubna.uv.es:83/
July 2006: available again at http://bibliothek.uv.es/
See also http://bibliothek.uv.es/search*spi/X?t:(*)&searchscope=6&Da=&Db=&SORT=D
Biblioteca Valenciana BIVALDI
http://bv2.gva.es/default.php
Mostly books of local interest - free registration required! A few incunabula.
University Library Granada
http://web.archive.org/web/20050228055747/http://www.ugr.es/~biblio/libros_electronicos/adrasteatitulos.html
(list not complete)
Large!
March 2005: The items are not available since months.
January 2006: Thanks to Nikolaus Jaspert the books can be seen again
Please note that the list above is not complete, you have to use also the OPAC of the Fondo Antiguo at
http://adrastea.ugr.es/search*spi~S2
Now with 100+ (?) incunabula, see e.g. the following search
http://adrastea.ugr.es/search*spi/gIBE+4164/gibe+4164/-26,-1,0,B/browse
According to
http://www.mcu.es/roai/en/comunidades/registro.cmd?id=63
4300 books in 2005
See also http://eprints.rclis.org/archive/00005394/ (in Spanish)
Spanish National Library
http://www.bne.es/cgi-bin/wsirtex?FOR=WBNCONS4
302 (Mar 2006; 11 Mar 2004: 234) books before 1830, many in Latin.
University Murcia: Biblioteca Digital Floridablanca
http://www.um.es/biblioteca/bibl_electr/fondo_antiguo/index.html
Some latin saec. XVI
"Fundación San Millán de la Cogolla"
http://www.fsanmillan.es/biblioteca/biblioteca.jsp
212 books, a few incunabula
See the German comment
http://log.netbib.de/archives/2004/08/04/fundacin-san-milln-de-la-cogolla/
Fundación Sancho el Sabio
http://www.euskadi.net/LiburutegiDigitala/
38 early modern titles in latin, no incunabula, but mss.
See the German comment
http://log.netbib.de/archives/2004/08/04/baskisches/
Digital Library of Galicia
http://www.csbg.org/bibliotecadixital/asp/index.asp
Including some latin works
Note that you need a specific TIFF-viewer
BIVIDA: Laws of Aragon
http://www.bivida.es
Large (1800+ works)! Including latin works since saec. 16
University Library Barcelona - Fons Grewe
http://www.bib.ub.es/grewe/grewe.htm
40+ Cookbooks (saec. 16-18) in European languages
Literatura Emblemática Hispánica
http://rosalia.dc.fi.udc.es/cicyt/index.html
See the German comment
http://log.netbib.de/archives/2005/08/23/spanische-emblembucher/
Royal Botanical Garden Madrid
http://bibdigital.rjb.csic.es/spa/index.php
Mostly saec. 19
Yuste Digital
http://www.yustedigital.com/principal/indexframe.asp
20+ books (saec. XVI/XVIII), some latin
Urbanism
http://www.cehopu.cedex.es/es/biblioteca_dl.php?ID_col=1
Spanish books incl. incunabula
Castilla La Mancha
http://www.uclm.es/ceclm/virtual/libros/index.htm
3 Spanish books before 1800
Catálogo y Biblioteca Digital de Relaciones de Sucesos (siglos XVI-XVIII)
http://rosalia.dc.fi.udc.es/RelacionesSucesosBusqueda/MainPage.jsp
Some digitized copies (too small!) from the Biblioteca Xeral de la Universidad de Santiago de Compostela, Spanish
UA Biblioteca de derecho
http://biblioteca.uam.es/paginas/Derecho/bibdigital.html
3 books, one German
http://www.infotoday.com/newsbreaks/nb061009-1.shtml
Though significant, the Complutense project is not the first large digitization project to make Spanish literature freely available. The article mentions the Biblioteca Virtual Miguel de Cervantes (http://www.cervantesvirtual.com) but the following list can demonstrate that Spanish Rare book libraries are in Europe the leaders of mass digitizations of old books.
Digital Libraries of Rare Books in Spain
http://wiki.netbib.de/coma/DigiSpain
Updated version of the EXLIBRIS message
http://palimpsest.stanford.edu/byform/mailing-lists/exlibris/2004/03/msg00065.html
The following link collection (without comments) is dedicated to the Public Domain
Please note that most of the Digital Libraries contain a lot of early modern latin works (partly listed in Dana Sutton's Neolatin Bibliography
http://www.philological.bham.ac.uk/bibliography/ )
Directory of Resources
http://www.mcu.es/roai/en/comunidades/registros.cmd
See also
http://patrimonio.red.es/iniciativas/descargas/proyectos_digitalizacion.pdf
Biblioteca Miguel de Cervantes
http://www.cervantesvirtual.com/biblioteca_facsimil.shtml
Many latin works, including incunabula (Gutenberg bible!)
Collection Biblioteca de Catalunya:
http://www.bnc.es/digital/cercacat.php?categoria=FDIG
Biskaia's Provincial Library
http://bibliotecaforal.bizkaia.net/screens/bibdigital.html
Large (2000+ books)! E.g. 30+ incunabula
See also http://extern.historicum.net/liwi/2006/liwi2006-32.htm (in German)
Biblioteca Complutense Madrid
http://cisne.sim.ucm.es/search*spi~S4/e?SEARCH=biblioteca+digital
http://www.ucm.es/BUCM/foa/dioscorides.htm (list of works)
2500 titles, mainly history of medicine, including 100+ incunabula
Biblioteca virtual de Andalucia
http://www.juntadeandalucia.es/cultura/bibliotecavirtualandalucia/
Including 100+ incunabula from Andalusian libraries
See http://www.sfn.historicum.net/links/2005/liwi2005-21.htm (German)
University Library Sevilla
http://www.fondoantiguo.us.es/obras/ (list of works)
55 works mostly incunabula
See now the new page: http://fondotesis.us.es/books/
270+ incunabula, ca. 180 XVIth century books and more
German comment: http://log.netbib.de/archives/2006/03/14/sevilla/
Sevilla Law Library: Pixelegis
http://bib.us.es/guiaspormaterias/ayuda_invest/derecho/pixelegis.htm
84 (March 2004: 30+, March 2005: 130+, March 2006: 360+) works, a few latin works, the other mostly in Spanish. No incunabula.
Sevilla: Biblioteca Digital de la Biblioteca de las Facultades de Filología etc.
http://bib.us.es/guiaspormaterias/ayuda_invest/fgh/bibliotecas/bl_fgh_digital.asp
50+, all Spanish
University Library Valencia
http://digitheka.uv.es
Very Large! 170+ incunabula
Warning: The server is down since several weeks (Sept. 2004)
Update (Oct. 2004): Works can be viewed again but it seems difficult to locate them in the catalog (filtering with "Biblioteca Digital" doesn't work).
March 2006: not available
See now: http://lubna.uv.es:83/
July 2006: available again at http://bibliothek.uv.es/
See also http://bibliothek.uv.es/search*spi/X?t:(*)&searchscope=6&Da=&Db=&SORT=D
Biblioteca Valenciana BIVALDI
http://bv2.gva.es/default.php
Mostly books of local interest - free registration required! A few incunabula.
University Library Granada
http://web.archive.org/web/20050228055747/http://www.ugr.es/~biblio/libros_electronicos/adrasteatitulos.html
(list not complete)
Large!
March 2005: The items are not available since months.
January 2006: Thanks to Nikolaus Jaspert the books can be seen again
Please note that the list above is not complete, you have to use also the OPAC of the Fondo Antiguo at
http://adrastea.ugr.es/search*spi~S2
Now with 100+ (?) incunabula, see e.g. the following search
http://adrastea.ugr.es/search*spi/gIBE+4164/gibe+4164/-26,-1,0,B/browse
According to
http://www.mcu.es/roai/en/comunidades/registro.cmd?id=63
4300 books in 2005
See also http://eprints.rclis.org/archive/00005394/ (in Spanish)
Spanish National Library
http://www.bne.es/cgi-bin/wsirtex?FOR=WBNCONS4
302 (Mar 2006; 11 Mar 2004: 234) books before 1830, many in Latin.
University Murcia: Biblioteca Digital Floridablanca
http://www.um.es/biblioteca/bibl_electr/fondo_antiguo/index.html
Some latin saec. XVI
"Fundación San Millán de la Cogolla"
http://www.fsanmillan.es/biblioteca/biblioteca.jsp
212 books, a few incunabula
See the German comment
http://log.netbib.de/archives/2004/08/04/fundacin-san-milln-de-la-cogolla/
Fundación Sancho el Sabio
http://www.euskadi.net/LiburutegiDigitala/
38 early modern titles in latin, no incunabula, but mss.
See the German comment
http://log.netbib.de/archives/2004/08/04/baskisches/
Digital Library of Galicia
http://www.csbg.org/bibliotecadixital/asp/index.asp
Including some latin works
Note that you need a specific TIFF-viewer
BIVIDA: Laws of Aragon
http://www.bivida.es
Large (1800+ works)! Including latin works since saec. 16
University Library Barcelona - Fons Grewe
http://www.bib.ub.es/grewe/grewe.htm
40+ Cookbooks (saec. 16-18) in European languages
Literatura Emblemática Hispánica
http://rosalia.dc.fi.udc.es/cicyt/index.html
See the German comment
http://log.netbib.de/archives/2005/08/23/spanische-emblembucher/
Royal Botanical Garden Madrid
http://bibdigital.rjb.csic.es/spa/index.php
Mostly saec. 19
Yuste Digital
http://www.yustedigital.com/principal/indexframe.asp
20+ books (saec. XVI/XVIII), some latin
Urbanism
http://www.cehopu.cedex.es/es/biblioteca_dl.php?ID_col=1
Spanish books incl. incunabula
Castilla La Mancha
http://www.uclm.es/ceclm/virtual/libros/index.htm
3 Spanish books before 1800
Catálogo y Biblioteca Digital de Relaciones de Sucesos (siglos XVI-XVIII)
http://rosalia.dc.fi.udc.es/RelacionesSucesosBusqueda/MainPage.jsp
Some digitized copies (too small!) from the Biblioteca Xeral de la Universidad de Santiago de Compostela, Spanish
UA Biblioteca de derecho
http://biblioteca.uam.es/paginas/Derecho/bibdigital.html
3 books, one German
KlausGraf - am Freitag, 13. Oktober 2006, 03:01 - Rubrik: English Corner
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Die Übersicht wurde soeben aktualisiert:
http://archiv.twoday.net/stories/2751526/
In den meisten Fällen sind die Texte der Protestbriefe im Volltext hier in ARCHIVALIA dokumentiert.
Dank Bettina Wagner konnten zwei weitere offene Briefe ergänzt werden, es sind inzwischen 32.
http://archiv.twoday.net/stories/2751526/
In den meisten Fällen sind die Texte der Protestbriefe im Volltext hier in ARCHIVALIA dokumentiert.
Dank Bettina Wagner konnten zwei weitere offene Briefe ergänzt werden, es sind inzwischen 32.
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Read the Cronaca entry http://www.cronaca.com/archives/004643.html
[...]
ADDENDUM: Still next to nothing about this story outside of the German press, despite all the petitions and letters to the editor from scholars across the world. Let's see what happens now: I've just sent a synopsis of what's happening in Karlsruhe to various news outlets, including the BBC, the Guardian, the Times of London, and the New York Times. Thanks, David!
[...]
ADDENDUM: Still next to nothing about this story outside of the German press, despite all the petitions and letters to the editor from scholars across the world. Let's see what happens now: I've just sent a synopsis of what's happening in Karlsruhe to various news outlets, including the BBC, the Guardian, the Times of London, and the New York Times. Thanks, David!
KlausGraf - am Freitag, 13. Oktober 2006, 02:05 - Rubrik: English Corner
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Publikationen von Verfassern aus der Familie Wilhelm macht als E-Text eine genealogische Homepage zugänglich:
http://www.wilhelm-bautzen.de/seite306.htm
Siehe auch:
http://wiki-de.genealogy.net/wiki/Computergenealogie/2006/10#Computergenealogie-Award
http://www.wilhelm-bautzen.de/seite306.htm
Siehe auch:
http://wiki-de.genealogy.net/wiki/Computergenealogie/2006/10#Computergenealogie-Award
KlausGraf - am Freitag, 13. Oktober 2006, 02:02 - Rubrik: Genealogie
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http://www.urheberrecht.org/news/2821/
Die Archivierung von Presseartikeln über Straftäter in Online-Archiven stellt keine unzulässige Berichterstattung dar, die das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzt. Dies entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG Frankfurt a. M.) durch Beschluss vom 20.9.2006 (Az. 16 W 55/06 - Veröffentlichung in der ZUM folgt). Mit mit dieser Entscheidung bestätigte das Oberlandesgericht eine Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main (LG Frankfurt a. M.). Dieses hatte den Antrag eines Strafttäters zurückgewiesen, einem Zeitungsverlag zu untersagen, Presseartikel aus den Jahren 1996, 1998 und 2003 über den Strafprozess des Antragstellers im Online-Archiv zur Recherche bereitzuhalten.
Nach Ansicht des OLG Frankfurt a. M. könne im vorliegenden Fall nicht die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts angewandt werden, wonach eine spätere Berichterstattung dann unzulässig sei, wenn sie zu einer neuen oder zusätzlichen Beeinträchtigung des Antragstellers führe, insbesondere seine Wiedereingliederung in die Gesellschaft gefährde. Denn die entsprechenden Artikel seien zunächst zulässig gewesen, ihre spätere Speicherung im Online-Archiv der Zeitschrift stelle daneben keine aktuelle Berichterstattung dar, da sie damit nicht ohne weiteres zugänglich seien, sondern erst nach konkreter Suche über die Suchfunktion auf der Website der Antragsgegnerin oder über eine Internet-Suchmaschine. Bei beiden Abfragefunktionen sei der Nutzer sich darüber bewusst, keine aktuelle Berichterstattung vor sich zu haben. Im Übrigen greife zugunsten des Bestands des Archivs das Grundrecht auf Informationsfreiheit gemäß Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Hiernach geschützte allgemein zugängliche Quellen dürften nicht dadurch verändert werden, dass eine ursprünglich zulässige Berichterstattung nachträglich gelöscht werde. Auch treffe die Archiverwaltung der Presse keine turnusmäßige Überprüfungspflicht, ob einzelne Artikel »nunmehr quasi durch Zeitablauf wegen Anonymitätsinteresses eines eines ehemaligen Straftäters zu sperren seien«.
In einem Urteil vom 5.10.2006 hingegen bejahte das LG Frankfurt a. M. laut einer Pressemitteilung vom 6.10.2006 in einem anderen Verfahren die Anforderungen für die Untersagung einer Berichterstattung über einen Straftäter. So stelle sich die Berichterstattung der Antragsgegnerin vom Mai 2006 über die vorzeitige Haftentlassung eines der beiden Veurteilten im Rahmen des »Sedlmayr-Prozesses« von 1993 bei voller Namensnennung des Betroffenen als erhebliche Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts dar. Insbesondere liege kein aktueller Anlass wegen der Entlassung aus der Haft vor, das zu einem Übrwiegen des Informationsinteresses der Öffentlichkeit führe, da hierdurch sein entgegen stehendes Recht auf Anonymität und Resozialisierung gefährdet werde.
Siehe auch:
http://www.lawblog.de/index.php/archives/2006/10/07/onlinearchive-mussen-nicht-geschwarzt-werden/
Die Archivierung von Presseartikeln über Straftäter in Online-Archiven stellt keine unzulässige Berichterstattung dar, die das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzt. Dies entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG Frankfurt a. M.) durch Beschluss vom 20.9.2006 (Az. 16 W 55/06 - Veröffentlichung in der ZUM folgt). Mit mit dieser Entscheidung bestätigte das Oberlandesgericht eine Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main (LG Frankfurt a. M.). Dieses hatte den Antrag eines Strafttäters zurückgewiesen, einem Zeitungsverlag zu untersagen, Presseartikel aus den Jahren 1996, 1998 und 2003 über den Strafprozess des Antragstellers im Online-Archiv zur Recherche bereitzuhalten.
Nach Ansicht des OLG Frankfurt a. M. könne im vorliegenden Fall nicht die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts angewandt werden, wonach eine spätere Berichterstattung dann unzulässig sei, wenn sie zu einer neuen oder zusätzlichen Beeinträchtigung des Antragstellers führe, insbesondere seine Wiedereingliederung in die Gesellschaft gefährde. Denn die entsprechenden Artikel seien zunächst zulässig gewesen, ihre spätere Speicherung im Online-Archiv der Zeitschrift stelle daneben keine aktuelle Berichterstattung dar, da sie damit nicht ohne weiteres zugänglich seien, sondern erst nach konkreter Suche über die Suchfunktion auf der Website der Antragsgegnerin oder über eine Internet-Suchmaschine. Bei beiden Abfragefunktionen sei der Nutzer sich darüber bewusst, keine aktuelle Berichterstattung vor sich zu haben. Im Übrigen greife zugunsten des Bestands des Archivs das Grundrecht auf Informationsfreiheit gemäß Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Hiernach geschützte allgemein zugängliche Quellen dürften nicht dadurch verändert werden, dass eine ursprünglich zulässige Berichterstattung nachträglich gelöscht werde. Auch treffe die Archiverwaltung der Presse keine turnusmäßige Überprüfungspflicht, ob einzelne Artikel »nunmehr quasi durch Zeitablauf wegen Anonymitätsinteresses eines eines ehemaligen Straftäters zu sperren seien«.
In einem Urteil vom 5.10.2006 hingegen bejahte das LG Frankfurt a. M. laut einer Pressemitteilung vom 6.10.2006 in einem anderen Verfahren die Anforderungen für die Untersagung einer Berichterstattung über einen Straftäter. So stelle sich die Berichterstattung der Antragsgegnerin vom Mai 2006 über die vorzeitige Haftentlassung eines der beiden Veurteilten im Rahmen des »Sedlmayr-Prozesses« von 1993 bei voller Namensnennung des Betroffenen als erhebliche Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts dar. Insbesondere liege kein aktueller Anlass wegen der Entlassung aus der Haft vor, das zu einem Übrwiegen des Informationsinteresses der Öffentlichkeit führe, da hierdurch sein entgegen stehendes Recht auf Anonymität und Resozialisierung gefährdet werde.
Siehe auch:
http://www.lawblog.de/index.php/archives/2006/10/07/onlinearchive-mussen-nicht-geschwarzt-werden/
KlausGraf - am Freitag, 13. Oktober 2006, 01:43 - Rubrik: Medienarchive
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Unter
http://archivnachrichten.blogspot.com/2006/10/kirchenbuchnutzung-in-it-zeiten.html
wird über eine Tagung „Kirchenbuchnutzung in Zeiten von Digitalisierung und Internet“ im September 2006 in Hannover berichtet.
Als Volltext liegt vor: Werner Jürgensen: Gesetzliche Beschränkungen bei der Nutzung von Personendaten in Kirchenbüchern
http://www.ekd.de/archive/dokumente/Juergensen.pdf
eine höchst restriktive Erörterung der Nutzungsbarrieren.
Hier soll nur auf
Bettina Joergens: Open Access zu Personenstandsbüchern - Digitalisierungsprojekte des Landesarchivs NRW
http://www.ekd.de/archive/dokumente/Joergens.pdf
eingegangen werden.
So erfreulich es ist, dass grundsätzlich der Open-Access-Gedanke in den Titel des Vortrags eingegangen ist - die konkrete Anwendung zeigt, dass hier noch viel Aufklärungsarbeit zu leisten ist. Die Verfasserin hat zwar dieses Weblog zur Kenntnis genommen, aber die gebetsmühlenartige Betonung des Open-Access-Gedankens in unserer Rubrik Open Access ignoriert. Siehe nur:
http://archiv.twoday.net/stories/2712317/
Eine kostenpflichtige CD-ROM-Edition von Kirchenbüchern, die nicht kostenfrei im Internet bereitgestellt wird, darf nie und nimmer mit Open Access in Verbindung gebracht werden - das ist einmal mehr eine Perversion des OA-Begriffs.
Wenn es heisst, dass die Rechte an den Digitalisaten beim Archiv bleiben sollen, so steht auch das in diametralem Gegensatz zu OA. OA heisst, dass Rechte an Nutzer abgetreten werden, dass also keine absolute Kontrolle der Nutzung möglich ist.
http://archivnachrichten.blogspot.com/2006/10/kirchenbuchnutzung-in-it-zeiten.html
wird über eine Tagung „Kirchenbuchnutzung in Zeiten von Digitalisierung und Internet“ im September 2006 in Hannover berichtet.
Als Volltext liegt vor: Werner Jürgensen: Gesetzliche Beschränkungen bei der Nutzung von Personendaten in Kirchenbüchern
http://www.ekd.de/archive/dokumente/Juergensen.pdf
eine höchst restriktive Erörterung der Nutzungsbarrieren.
Hier soll nur auf
Bettina Joergens: Open Access zu Personenstandsbüchern - Digitalisierungsprojekte des Landesarchivs NRW
http://www.ekd.de/archive/dokumente/Joergens.pdf
eingegangen werden.
So erfreulich es ist, dass grundsätzlich der Open-Access-Gedanke in den Titel des Vortrags eingegangen ist - die konkrete Anwendung zeigt, dass hier noch viel Aufklärungsarbeit zu leisten ist. Die Verfasserin hat zwar dieses Weblog zur Kenntnis genommen, aber die gebetsmühlenartige Betonung des Open-Access-Gedankens in unserer Rubrik Open Access ignoriert. Siehe nur:
http://archiv.twoday.net/stories/2712317/
Eine kostenpflichtige CD-ROM-Edition von Kirchenbüchern, die nicht kostenfrei im Internet bereitgestellt wird, darf nie und nimmer mit Open Access in Verbindung gebracht werden - das ist einmal mehr eine Perversion des OA-Begriffs.
Wenn es heisst, dass die Rechte an den Digitalisaten beim Archiv bleiben sollen, so steht auch das in diametralem Gegensatz zu OA. OA heisst, dass Rechte an Nutzer abgetreten werden, dass also keine absolute Kontrolle der Nutzung möglich ist.
KlausGraf - am Freitag, 13. Oktober 2006, 00:53 - Rubrik: Open Access