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http://www.heise.de/tp/r4/artikel/23/23910/1.html

Ein Gespräch unter Fachleuten.

http://www.youtube.com/watch?v=Bu-TijjVs_g

http://www.espace.ch/artikel_283092.html

In Bern tätige Archäologen und Architekturhistoriker haben das fast 1900-jährige Römer Pantheon so detailgenau erfasst wie niemand zuvor. [...]

Das «Bern Digital Pantheon Model» basiert auf der aufwändigsten Vermessungskampagne, die je im Pantheon gemacht wurde. Vor knapp einem Jahr war ein Berner Team mit zwei Archäologen und einem Bauingenieur rund zwei Wochen damit beschäftigt, jeden Zentimeter des antiken Baus – innen und aussen – mit einem Laserscanner abzutasten und die insgesamt 540 Millionen Bildpunkte im Computer zu verarbeiten – eine Datenmenge von 10 Gigabyte.

[...]

Für Heinzelmann und Grasshoff ist die erste Bewährungsprobe bestanden. Sie wollen aber noch weiter gehen und ihre Daten auf dem Internet frei zugänglich machen. Dieser Open-Access-Ansatz baut darauf, dass die Nutzer der Daten ihre Forschungsergebnisse wiederum allen frei zugänglich machen. Dies ist in den Naturwissenschaften erprobt. Doch: «Geisteswissenschaftler neigen dazu, ihre Sache bis zum letzten Punkt geheim zu halten», sagt Heinzelmann. Grasshoff doppelt nach, Archive und Bibliotheken verschlössen sich zunehmend aus kommerziellen Gründen: «Das bedroht unsere Geisteswissenschaften.» Ob die Offenheit des Berner Pantheon-Projekts erwidert wird, ist noch offen.


Englische Präsentation zum OA-Ansatz:
http://berlin4.aei.mpg.de/presentations/Grasshoff_OA06.pdf

Daten-Zugang
http://www.karmancenter.unibe.ch/pantheon

Südkurier 15.11.2006 05:16
Cranach-Bilder vermehren sich

Salem (mba) Die Frage, welche badischen Kulturschätze dem Land schon gehören und welche nicht, verkompliziert sich weiter durch eine zumindest für CDU-Finanzstaatssekretär Gundolf Fleischer überraschende Gemäldevermehrung. "Der Wissenschaftsminister hat uns heute im Kabinett referiert, dass wir drei Cranachs haben", ließ er verlauten. Die Opposition, die das Engagement des Landes zur Rettung von Schloss Salem ablehnt, will er "nur auffordern, von ihrer destruktiven, ja barbarischen Einstellung endlich abzukommen."

Kommentar:
Liest Frankenberger in trauter Kabinettsrunde aus dem Koelitz vor - oder referiert er gar Lesefrüchte aus Archivalia? Und was will uns die hirnrissige Einlassung des CDU-Finanzstaatssekretärs sagen? Was die dreiste Behauptung, die Opposition lehne ein Engagement des Landes zur "Rettung" von Schloss Salem ab (Rettung? Lt. Erbprinz Bernhard ist das Schloss gut in Schuss - es geht schlicht um die Sicherung der laufenden Kosten für den Erhalt in Höhe von 1,5 Mio per anno).

http://commons.wikimedia.org/wiki/Image:Baldung_votivtafel_christoph.JPG

Zur Markgrafentafel siehe nun:
http://de.wikipedia.org/wiki/Markgrafentafel

(Bitte korrigieren und ergänzen!)

Zur Kunsthalle (Dokumente!) siehe nun auch
http://commons.wikimedia.org/wiki/Staatliche_Kunsthalle_Karlsruhe

Eine die heutigen Nationalgrenzen überschreitende Landesgeschichte ist für den europäischen Gedanken sicher sehr förderlich und wünschenswert, und es ist schön, dass die EU ein deutsch-dänisches Internet-Projekt für ein virtuelles landesgeschichtliches Museum mit einem großen Batzen Geld fördert.

Dass die Homepage des Projekts vimu.info dann ausgerechnet auf Englisch daherkommt, ist natürlich eher peinlich, aber relativ klein und daher recht gut versteckt sind die erheblich ausführlicheren Sprachversionen auf "dansk" und "deutsch" dann doch zu finden.

Die Projektbeschreibung ist bisher leider nicht über sehr viel Blabla hinausgekommen, das genauso anno 1990 für irgendein CD-ROM-Projekt hätte geschrieben sein können. So wie die Pläne klingen, wird das ganze wohl betont didaktisch ausfallen, was mich eigentlich eher schlimmes befürchten lässt.

Jedenfalls bleibt das interessante Projekt zu beobachten.

Mir war bis dato unbekannt, dass Ex-Bundesverkehrsminister und Ex-Ministerpräsident Reinhard Klimmt ein studierter Historiker ist, noch weniger, dass er ein Bibliophiler alter Schule ist.

Zitat aus seiner Kolumne „Vom Zauber des Originals“, der man gerade unter den jüngeren Politikern viele Leser wünscht:

Warum also alte Auflagen, z. B. in der Geschichtsschreibung, nicht nur altmodisch und wahrscheinlich - vieles spricht dafür - in Fakten und Urteilen überholt; zudem in einer anderen Orthographie, in einer umständlichen Sprache. Wieso dieser Rummel um Erstausgaben, wo doch die späteren Auflagen meistens den Hinweis "verbessert" bzw. "erweitert" tragen?!

Es hat schon einen Sinn: derselbe Gegenstand - Ereignisse oder Strukturen, Personen und Persönchen - verändert sich durch den Blickwinkel des Betrachters, gewinnt andere Gestalt in der unterschiedlichen Manier der Wiedergabe.


Und:

Wir - ich, der ich dies schreibe - und Sie, der Sie dies lesen - werden die Gutenbergbibel nie besitzen - wahrscheinlich nie im Leben berühren können, aber es ist gut zu wissen, dass es sie noch gibt.

Klimmts in den letzten Jahren für die Antiquariatsplattform abebooks.com entstandenen Blogtexte„Kolumnen“ sind recht schön, und jetzt – mit Illustrationen nach Holzschnitten von Uwe Bremer versehen – bei Gollenstein als Buch herausgekommen („überall und nirgendwo“. Aus der Welt der Bücher, ISBN 3-938823-18-6). Ein etwas rigideres Lektorat oder wenigstens eine Rechtschreibprüfung hätten dem Buch freilich nicht geschadet.

Der gesamte Online-Text der oben zitierten Kolumne ist bei abebooks.com noch zu finden.

Auf der Münchner Ausstellung 2004/2005 "Schatzhäuser Deutschlands" mit Kunst aus Adelsbesitz war auch als angebliche Leihgabe des Hauses Baden Baldungs Markgrafentafel zu sehen (obwohl sie in Wirklichkeit dem Land gehört, siehe
http://archiv.twoday.net/stories/2905478/ ). Sie ist im Begleitband S. 22-23 abgebildet.

Nach wie vor aktuell ist mein Text in der Kunstchronik 2005, den ich im folgenden im Volltext dokumentiere.

Adelige Schatzhäuser in Gefahr

S.K.H., I.K.u.K.H., S.D., S.H., S.E. – illustre Namen des
deutschen Adels versammelte als Leihgeber eine spektakuläre
Ausstellung von Kunst in adeligem Privatbesitz im Münchner
Haus der Kunst: „Schatzhäuser Deutschlands“ (November 2004
bis Februar 2005). Ein im wesentlichen vom
Ausstellungsleiter Wilfried Rogasch allein verfasstes
gleichnamiges Begleitbuch dokumentiert nach einem
einleitenden Essay eine Auswahl der für die Ausstellung
ausgewählten Gemälde, Skulpturen und Werke des
Kunsthandwerks im Bild. Ein zweiter Teil beschreibt die
„Schatzhäuser“, die Schlösser und Schlossmuseen, aus denen
die wahrhaft edlen Stücke stammen. Der im Prestel-Verlag
erschienene Band eignet sich dank seiner vielen erlesenen
Farbabbildungen sicher hervorragend als Geschenk in
erlauchten und weniger erlauchten Kreisen.

Der wissenschaftliche Ertrag des Buchs ist dagegen eher
bescheiden zu nennen. Was will man auch von einem Band
erwarten, der noch nicht einmal ein Literaturverzeichnis
aufweist? Rogasch schreibt feuilletonistisch, was an sich
kein Nachteil sein muss. Enttäuschend sind die
Schlossbeschreibungen des zweiten Teils, die sich auf gutem
Reiseführerniveau bewegen, aber gelegentlich auch die
abgegriffene Platitüde nicht scheuen: „Schon von fern grüßt
der Bergfried“ (S. 172). An anderer Stelle wähnt man sich
in eine Homestory von „Schöner Wohnen“ versetzt (S. 174).
Sammlungsgeschichtlich wichtige Fakten erfährt man in
diesen diskreten Texten, die den aristokratischen
Leihgebern meist unkritisch huldigen, kaum.
Glücklicherweise ist der einleitende Essay weitgehend frei
von einer solchen Lakaienperspektive, da er die
kontinuierlichen Veräußerungen aus adeligen Sammlungen klar
und deutlich thematisiert – auch den Aufsehen erregenden
Casus des Hauses Fürstenberg, das sich in den vergangenen
Jahren von seiner mäzenatischen Tradition weitgehend
verabschiedet und etwa seine Alten Meister einem
Industriellen verkauft hat (gleichwohl hat es aber Stücke
zur Münchner Schau beigesteuert). Der leicht apologetische
Tonfall erklärt sich wohl aus der Dankbarkeit gegenüber den
Leihgebern, denen ihre Kostbarkeiten in oft zähen und
langwierigen Verhandlungen abgerungen werden mussten.

Obwohl Rogaschs Einleitung ein breites Publikum gut
bedienen mag und gewiss manche aufschlussreiche Beobachtung
enthält, ist sie weit davon entfernt, eine brauchbare
Skizze der Geschichte des adeligen Sammelns in Deutschland
zu bieten. Eine solche Geschichte dürfte die Einbettung des
aristokratischen Sammelns in der Vormoderne in die
Konjunkturen der damaligen Erinnerungskultur nicht
übergehen, also auch die Zusammenhänge mit „bürgerlichen
Sammlungen“. Dass der Freiherr Hans von Aufseß, der
Begründer des Germanischen Nationalmuseums, mit keiner
Silbe erwähnt wird, spricht für sich.

Die Ausstellung propagiert einen Pretiosen-Fetischismus,
der sich in obsoleter kunsthistorischer Manier an
„Spitzenwerken“ und Erstklassigem orientiert. Der besondere
Ensemble-Charakter gewachsener Sammlungen, deren eigene
Geschichtlichkeit sich in einem bedeutungsvollen Netz von
Bezügen zwischen den Stücken und zu historischen
Sammlerpersönlichkeiten (mitunter auch Sammlerinnen)
realisiert, bleibt so auf der Strecke. Nicht nur die
Bibliotheken des Adels sind „einmalige historische
Wissensnetzwerke“ (S. 27). Die nach heutigen ästhetischen
Maßstäben zusammengesuchte Kunst- und Wunderkammer adeligen
Sammelns gerät zur prunkvollen Selbstdarstellung
überwiegend hochadeliger Häuser. Aber Entscheidendes fehlt:
etwa die in Schlössern omnipräsenten Jagdtrophäen. Dass
diese zentrale Bedeutung für das adelige Sammeln vom 16.
bis zum 20. Jahrhundert besaßen, kann nicht ernsthaft
bestritten werden. Anderes ist nicht vorhanden, weil es
schlicht und einfach nicht in das konservative
Sammlungsprofile des Adels passte, etwa die klassische
Moderne aus der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts. Durch
die Präsentation zeitgenössischer moderner Kunst wird eine
Kontinuität adeligen Sammelns fingiert wird, die es nicht
gegeben hat.

Aus sammlungsgeschichtlicher Perspektive müsste man
natürlich auch differenzieren zwischen den verschiedenen
Gruppen des Adels. Die ehemals regierenden fürstlichen
Häuser und die ehemaligen Standesherren wie
Waldburg-Wolfegg, Thurn und Taxis, Fürstenberg geben den
Ton an, ritterschaftliche Sammlungen sind nur am Rande
vertreten. Unter den (von Rogasch verständlicherweise nicht
thematisierten) Lücken hebe ich das Haus
Oettingen-Wallerstein mit seinen (wohl höchst gefährdeten)
Harburger Kunstschätzen hervor, das in einer Darstellung
aristokratisch-restaurativer Kulturbestrebungen nach dem
Säkularisations- und Mediatisierungsschock nicht fehlen
dürfte. Es sei erlaubt, heutigen adeligen Eigentümern zur
Kenntnis zu bringen, was der „Fürst Proletarier“ Ludwig von
Oettingen-Wallerstein (1791-1870) im Organisationsplan für
seine Sammlungen 1811 schrieb: „Die literarischen und
Kunstsammlungen unseres fürstlichen Hauses sind ein
Reichtum, den kein Maß bestimmen kann. […] Alle Werke des
Geistes gehören der Nation, gehören der Menschheit an und
in diesem Sinne allein krönen sie den Besitzer mit dem
Golde ihres Reichtums. – Darum ist das Heiligste ihrer
Hallen geöffnet und jeder Auserwählte zum freien Genusse
gastfreundlich berufen“ (zit. nach Jb. d. Hist. Vereins für
Nördlingen 1917, S. 73f.).

Obwohl eine wissenschaftliche Dokumentation der
Ausstellung, die natürlich etliche wirkliche Trouvaillen
enthält, nicht vorliegt (die Exponate werden im Anhang von
Rogaschs Buch nach Leihgebern geordnet lediglich
aufgelistet) und Rogaschs sammlungsgeschichtliche
Bemerkungen aus den genannten Gründen unzulänglich sind,
ist die Münchner Schau ein bedeutsames kulturpolitisches
Ereignis. Rogasch benennt präzise den entscheidenden Punkt:
Angesichts des anstehenden Generationswechsels in den
Adelshäusern gelte es, „die Diskussion der Frage, wie für
den Erhalt dieses kulturellen Erbes in Privatbesitz zu
sorgen sei, zu beleben. Was können die betroffenen Familien
selbst tun, und wie können sie von der öffentlichen Hand
oder der Gesellschaft als Ganzes unterstützt werden, damit
diese Schatzhäuser, Gesamtkunstwerke aus Architektur,
Innenausstattung, Kunstsammlungen, Bibliotheken, Archiven,
Nebengebäuden, Parkanlagen sowie dazugehörigen land- und
forstwirtschaftlichen Betrieben für die Zukunft als
lebendiges Ganzes erhalten bleiben?“ (S. 23f.).

Rogasch spricht die unerfreulichen Veräußerungen
insbesondere auf den sogenannten „Adelsauktionen“ der
letzten Jahre deutlich an. Sein Focus auf dem hochadeligen
Sammeln und das Insistieren auf Spitzenqualität lässt
jedoch den Rang von niederadeligen Schloßausstattungen und
Sammlungen als einzigartige Geschichtsquellen der
Adelskultur über Gebühr in den Hintergrund treten. Kaum ein
Jahr vergeht, in dem nicht eine „Schloßauktion“ ein
unersetzbares Ausstattungsensemble undokumentiert in alle
Winde zerstreut (siehe dazu meinen Artikel: Vom Winde
verweht: Schloßausstattungen von Ludwigslust (Mecklenburg)
und Niederstotzingen (Ostwürttemberg), in: Kunstchronik 52,
1999, S. 521-525). Herablassend spricht Rogasch davon,
mindestens 80 Prozent der Gemälde in deutschem Adelsbesitz
seien Porträts, „ein Großteil davon minderer Qualität“ (S.
28). Oft handelt es sich aber um kulturhistorisch
hochbedeutsame Ahnengalerien, die eigentlich als
ursprüngliche Ausstattung der als Baudenkmäler
eingetragenen Schlösser geschützt sein sollten. Wenn sich
die Denkmalämter überhaupt mit solchen Stücken befassen,
stehen sie so gut wie immer auf verlorenem Posten. 2002
galt eine Schloßauktion im fränkischen Giebelstadt dem
beeindruckenden Kulturgut der Freiherren Zobel von
Giebelstadt. Buchstäblich in der Nacht vor der Auktion
gelang es dem Münchner Denkmalamt, einen alten Vertrag mit
dem adeligen Eigentümer auszugraben und wenigstens den
Kernbestand der hochrangigen Ahnengalerie vom Verkauf
ausnehmen zu lassen. 2004 konnte sich das Landesdenkmalamt
Baden-Württemberg nicht durchsetzen, als Schloßaustattung
der Mainau (Eigentümer: Graf Bernadotte) unter den Hammer
kam – das Regierungspräsidium als zuständige Denkmalbehörde
ließ nur einen Teil der Liste gelten, mit der das
Denkmalamt wichtige Stücke zu sichern versuchte.

Nur im Ausnahmefall ist bekannt (oder gar von der
Denkmalpflege inventarisiert), was sich in den zahlreichen
Schlössern und Gutshäusern, die sich noch in adeligem
Besitz befinden, an Kulturgut erhalten hat. Unendlich viele
Stücke versickern ohne Provenienzangabe im Kunsthandel und
scheiden für eine kunstsoziologische Analyse, die ihren
„Sitz im adeligen Leben“ in den Blick nimmt, somit aus. In
einem mühsamen Prozeß setzt sich im Antikenhandel die
Erkenntnis durch, dass der Handel mit aus dem Kontext
gerissenenen Funden wissenschaftsethisch abzulehnen ist –
warum sollte nicht das Gleiche für Ausstattungs- und
Sammlungsstücke, die ohne wissenschaftliche Erfassung aus
ihrem Zusammenhang entfernt werden, gelten?

Der Interessenkonflikt ist evident. Die adeligen Eigentümer
insistieren auf ihrem Eigentum und lehnen staatliche
Bemühungen, das von ihnen verwahrte Kulturgut zu schützen,
strikt ab. Obwohl die Kulturgutschutzgesetzgebung des
Bundes dank eifriger Lobbybemühungen des Kunsthandels
extrem milde ausgefallen ist und das „Gesamtverzeichnis
national wertvollen Kulturgutes“ aus wissenschaftlicher
Perspektive eher als hahnebüchen zu gelten hat, ist diese
Liste „bei adligen Privatbesitzern gelinde gesagt, nicht
beliebt“ (S. 45). Die weitaus gravierenderen
Eingriffsmöglichkeiten der Denkmalschutzgesetze oder ein
etwa noch bestehender Schutz nach dem Fideikommissrecht
werden natürlich noch viel weniger akzeptiert. Immerhin ist
das Haus Thurn und Taxis vor dem Bayerischen Obersten
Landesgericht kürzlich mit dem Versuch gescheitert, die
Fideikommissbindung seines Kulturgut juristisch aufheben zu
lassen. (Auf die Sonderproblematik, dass so gut wie alle in
der ehemaligen DDR enteigneten Adelsfamilien das ihnen
restituierte bewegliche Kulturgut in den Kunsthandel geben,
was einen schmerzlichen Aderlaß für die Museen der neuen
Länder bedeutet, kann ich aus Platzgründen nicht näher
eingehen.)

Der Kunsthandel erfreut sich bekanntlich bester
Verbindungen zum Adel und lehnt den staatlichen
Kulturgutschutz ebenfalls ab. Die noblen „house sales“ sind
zu einem festen Bestandteil der Planungen von
Auktionshäusern geworden: „Tatsächlich können zweitrangige
Kunstwerke adliger Provenienz in der Atmosphäre des
Auktionssaales erstaunliche Preise erzielen“, bemerkt
Rogasch mit unangenehm elitärem Zungenschlag (S. 45).

Demgegenüber haben Öffentlichkeit und Wissenschaft, die auf
der Sozialbindung adeligen Eigentums beharren, einen
schweren Stand. Populistische Parolen wie „Fürstennippes“
(aufgekommen bei der Baden-Badener Auktion von 1995) sind
ebenso wenig hilfreich wie das Standardargument, man hätte
diese Herrschaften am besten 1918 enteignen sollen.

In der Tat ist eine seriöse öffentliche Debatte über den
privaten adeligen Kunstbesitz, wie sie die Münchner
Ausstellung fordert, überfällig. Eine solche
Auseinandersetzung dürfte nicht vom Primat des Ökönomischen
diktiert werden, auch wenn natürlich tragfähige finanzielle
Lösungen gefunden werden müssen. Es kann auch nicht darum
gehen, den adeligen Kunstbesitz in das Eigentum der
öffentlichen Hand überzuführen. Nichts spricht gegen
privates Eigentum, wenn zum einen die dauerhafte Erhaltung
des Kulturguts (und insbesondere der Sammlungen als
ungeschmälerte Ensembles) sichergestellt ist und zum
anderen Öffentlichkeit und Wissenschaft in angemessener
Form Zugang erhalten. Als Rechtsform bietet sich natürlich
die Stiftung privaten Rechts an, die in der Form der
Familienstiftung ja auch aufs engste mit den adeligen
Fideikommissen verwandt ist, die über viele Generationen
adelige Sammlungen erfolgreich zusammenhielten. Ob der
Gedanke an eine Gesamtstiftung in Art des englischen
„National Trust“ tatsächlich nur ein „durch Wunschdenken
beflügelter schöner Traum“ ist, wie Rogasch meint (S. 46),
ist durchaus noch nicht ausdiskutiert. Am „runden Tisch“
und ohne Zeitdruck müßten langfristige Lösungsvorschläge
entwickelt werden, denn das aufgeregte Agieren vor
unmittelbar anstehenden Veräußerungen überfordert, nach den
bisherigen leidigen Erfahrungen zu urteilen, das
Krisenmanagement der öffentlichen Hand.

Ganz und gar nicht unschuldig an der Malaise ist die
Wissenschaft, die sich meist gar nicht oder sehr verhalten
zu solch heiklen Themen äußert. Dringend aufgewertet werden
müsste die Sammlungs- und Provenienzgeschichte der
Vormoderne, in der die adeligen Sammlungen eine höchst
prominente Rolle spielen. Hier könnten erheblich mehr
Brücken zu adeligen Privateigentümern aufgebaut werden,
könnte wesentlich mehr Dialog stattfinden. Die Erforschung
der Adelskultur muss sich mehr um die adeligen Archive,
Bibliotheken und Sammlungen bemühen. Man mag auch das als
einen durch Wunschdenken und die zitierten romantischen
Worte von Graf Oettingen-Wallerstein 1811 beflügelten
„schönen Traum“ abtun, aber es wäre ein gangbarer Weg,
einer jüngeren Generation adeliger Erben einsichtig zu
machen, dass ihr Privateigentum zugleich Bestandteil einer
gemeinsamen Geschichte ist, die es verdient auch in ihren
Objekten bewahrt zu werden.

(Internethinweise zur Problematik in der Kategorie
„Kulturgut“ von http://log.netbib.de )

Klaus Graf

Erschienen: Kunstchronik 58 (2005), 181-184

... und zwar von der Kirche selbst

http://archiv.twoday.net/stories/2866340/
Versteigerung von sog. "Dubletten" durch die Benediktinerabtei St. Peter in Salzburg.

http://archiv.twoday.net/stories/2804757/
Regeln für kirchliche Altbestandsbibliotheken mit Wiedergabe meines Artikels in der FAZ zur NEKB und weiteren Hinweisen.

From the Netherlands, the "Images for the Future" project is building a large-scale conservation and digitization project to make available 285,000 hours of film, television, and radio recordings, as well as more than 2.9 million photos from the Netherlands' film and television archives. A basic collection drawn from the archive will be made available on the Internet either under CC licenses, or in some cases, in the public domain. The Government of the Netherlands, a long time supporter of the local Dutch CC project, will invest a total of 173 million Euros over a seven-year period. Their aim is to spur innovative applications with new media, while providing valuable services to the public.

The idea of an archive like this is not new. But the scale and values of this project are extraordinary. The Netherlands may be a small country, but if it is successful, the "Images for the Future" project may well be the largest archive of free culture available anywhere in the world.


Larry Lessig in the CC Weblog
http://creativecommons.org/weblog/entry/6155

See also
http://www.kennisland.nl/en/publications/reports/Images-for-the-Future.html

http://de.wikisource.org/wiki/Zimmerische_Chronik

Am 8. Februar 2006 wurden die ersten Seiten hochgeladen, am 12. November 2006 waren alle vier umfangreichen Bände in lesbaren E-Text verwandelt. Damit steht eine herausragende Quelle zur Geschichte des 16. Jahrhunderts dank der fleißigen Wikisource-Enthusiasten für Forschung und interessierte Bürger kostenfrei im Internet zur Verfügung.

Glückwunsch!

Für die Landesausstellung "Spätmittelalter am Oberrhein" 2001/2002 wurde vom Land Baden-Württemberg die sogenannte Greifenklaue, ein um 1400 entstandenes kostbares Trinkgefäß aus Wisenthorn, aus dem Eigentum des Hauses Baden erworben (es war auf der Liste des national wertvollen Kulturgutes als Nr. 0165 unter Kunstgewerbe, gemeinsam mit dem Willkomm-Trinkhorn, gelistet). Seit 1767 lässt sich die Greifenklaue in der Schatzkammer der Domherren zu Speyer nachweisen. Aus dem Schloss Bruchsal kam sie in den Besitz und später in die sogenannte Kunstkammer der Markgrafen von Baden.

Kostenpunkt: 1,2 Mio DM, wovon die Museumsstiftung BW zwei Drittel, die Kulturstiftung der Länder ein Drittel trug.

Quellen im WWW:
http://www.landesmuseum.de/sonder/2001/mittelalter/blm/blm_presse/PI_Greifenklaue-Stube.doc
http://www.landesmuseum.de/mittelalter/blm/blm_presse/PI_Greifenklaue.doc
http://sonne.prz.tu-berlin.de/kultur/snit.show_archiv

GreifenklauenBeide Greifenklauen sind heute im Badischen Landesmuseum gelandet, hinten die Speyerer (Foto von 1892)

Angeboten wird im ZVAB das Patrimonia-Heft, das diesem Stück gewidmet ist von einem Berliner Antiquariat mit der Beschreibung:
"Die Greifenklaue der Domherren zu Speyer aus der Kunstkammer der Marktgrafen von Baden. Kulturstiftung der Länder Berlin 2001 Heft 39"

Selten war ein Fehler so erhellend!

Säkularisationsgut - wie die Greifenklaue - war Staatsgut, siehe
http://archiv.twoday.net/stories/2885866

Daran änderte auch die Inbesitznahme durch das großherzogliche Haus bzw. den Hausfideikommiss nichts. Zurückzuführen ist die skandalöse Eigentumszuordnung zum Privateigentum des Hauses Baden, die dazu führte, dass das Land 2001 genuines Staatsgut zurückkaufen musste, auf das eklatante Versagen der Vertreter des badischen Staats am 11. März 1919, als Finanzminister Wirth, begleitet von zwei Ministerialräten, das gesamte Zähringer Museum dem Haus Baden zuschanzte. Da sich die Kommissionsmitglieder einig waren, konnte dann in der Parlamentssitzung von einer gänzlich unkontroversen Einigung gesprochen werden. Einzelheiten über die Einigung erfuhr das Parlament nicht.

http://libwww.library.phila.gov/medievalman/

Wir hatten hier leider bereits einmal Grund, über die Gießener Elektronische Bibliothek (GEB) Klage zu führen:

http://archiv.twoday.net/stories/2785121/

URN: urn:nbn:de:hebis:26-opus-27011
URL: http://geb.uni-giessen.de/geb/volltexte/2006/2701/

Spiller, Miriam Elisabeth

Spurensuche : Zeitgenössische Diskurse und Diskutanten über Probleme in der Reichspolitik des deutschen Spätmittelalters

pdf-Format:
Dokument 1.pdf (2,231 KB)


Beschreibung (deutsch)

Auf dem Reichstag zu Worms im Jahre 1545 standen wichtige Angelegenheiten auf der Agenda. Unter Hinzuziehung von Experten diskutieren die Großen des Reichs sowie Vertreter verschiedener Stände die erste Reichsmünzordnung; zahlreiche Gutachten formulierten die Stellungnahmen der Kurfürsten-, Fürsten- und Stadträte zur geplanten Reichspolizeiordnung; Anträge und Suppliken spiegeln die Interessenvertretung Einzelner und verschiedener Gruppen. Ausschüsse formten sich und trugen ihre Arbeitsergebnisse vor; auf Vorschläge folgten Änderungsvorschläge, und Wortprotokolle überliefern den genauen Ablauf von Diskussionen, nehmen gar ganze Einzelbeiträge auf. Alles in allem scheinen die Zeitgenossen eine genaue Vorstellung davon gehabt zu haben, wie den aktuellen Fragen und Problemen in der Reichspolitik ordentlich und effektiv zu begegnen sei. Das Verfahren zur Meinungs- und Entscheidungsfindung lässt eine gewissen Routine der Beteiligten vermuten, wenngleich die Organisation allein natürlich keine Garantie für zügige und umfassende Lösung der reichspolitischen Fragen sein konnte. Der Kontrast zu dem, was die moderne Forschung zur Reichspolitik des 14. Jahrhunderts sagen kann und dem regelrecht institutionalisierten Ablauf des Wormser Reichstags von 1545 kann größer kaum sein. Und angesichts dessen ist es offenkundig, dass weder das Politikverständnis noch die Politikfähigkeit der Zeitgenossen oder auch nur das Interesse am Reich quasi vom Himmel gefallen sein können. Vielmehr handelt es sich um Ergebnisse eines Reifeprozesses. Wann und wo – sozial und lokal – dieser Prozess seinen Anfang genommen hat, ist der Untersuchungsgegenstand dieser Arbeit.

Universität: Justus-Liebig-Universität Giessen
Fachgebiet: Geschichte
Fachbereich: FB 04 Geschichts- und Kulturwissenschaften
Institut: Deutsche Landesgeschichte
DDC-Sachgruppe: Geschichte Deutschlands
Dokumentart: Dissertation
Sprache: deutsch
Tag der mündlichen Prüfung: 28.06.2004
Erstellungsjahr: 2004
Publikationsdatum: 28.06.2006
Zugriffsrechte: Open Access


Das ist das, was in einer OASE-, OPUS-Metasuche oder OAIster-Suche gefunden werden kann. Es wurden hier keine Schlagworte vergeben (auch bei der DDB und den Verbundkatalogen sieht es nicht besser aus). Als Abstract wurde einfach nur der erste Abschnitt der Einleitung gewählt.

Es ist absolut nicht akzeptabel, dass die Bibliothek nicht Sorge dafür trägt, dass angemessene Metadaten vorhanden sind. Nach Lektüre der Zusammenfassung weiss man nur vage, dass es offenbar um das deutsche 14. Jahrhundert geht. Es geht eben nicht um den Reichstag von 1545, dieser wird lediglich als "Einstieg" benützt. Die Zusammenfassung kann also mieser nicht sein.

Ohne Zuhilfenahme einer Volltextsuche wird man nie erraten, dass Rudolf Losse, Karl IV. und sein Sohn Wenzel im Mittelpunkt der Arbeit stehen. Es ist den Dokumentenservern dringend anzuraten, das Inhaltsverzeichnis der Arbeit den Metadaten beizufügen (und als Enriched Content auch im OPAC verfügbar zu machen.)

Hier das Inhaltsverzeichnis:

Einleitung
1. Fragestellung und Forschungsstand S. 2
2. Definitionen und Abgrenzungen S. 13
3. Quellen und Methode S. 19
Hauptteil
A. Ludwig IV.
1. Die Themen der Zeit: Konfliktskizzen S. 22
2. Einblick in eine Karriere: Der Rat und Diplomat, Sammler und Autor
Rudolf Losse S. 26
3. Rudolf Losse und seine „Kollegen“ S. 31
4. Nova Alamanniae: Der Nachlaß Rudolf Losses S. 49
5. Politische Diskurse im Spiegel der Nova Alamanniae
5.1 Ludwig IV. und die Kurie S. 65
5.2 Der Streit um das Mainzer Erzbistum S. 80
5.3 Die Rechte des Reichs S. 99
6. Zusammenfassung S. 105
7. Exkurs: Überlegungen zum zeitgenössischen Kommunikationsverhalten S. 111
B. Karl IV.
1. Die Themen der Zeit oder die Ruhe nach dem Sturm:
Das Schweigen der Gelehrten S. 121
2. Karl IV. und die Päpste S. 137
3. Die „Bistumspolitik“ Karls IV. S. 150
4. Politische Diskurse im Spiegel ausgewählter Quellen
4.1 Bis an die Grenze: Streit um das Bistum Cambrai S. 160
4.2 Des Widerspenstigen Zähmung: Karl IV. und Rudolf IV. („der Stifter“) S. 174
5. Zusammenfassung S. 189
C. Wenzel
1. Die Themen der Zeit: Konfliktskizzen S. 191
2. Politische Diskurse im Spiegel der Deutsche Reichstagsakten:
2.1 Die Reise Wenzels IV. nach Frankreich 1397/98 S. 198
2.2 Die Absetzung Wenzels IV. und die Wahl Ruprechts von der Pfalz S. 205
Fazit S. 211
Anhang
1. Abkürzungsverzeichnis S. 216
2. Quellenverzeichnis S. 218
3. Literaturverzeichnis S. 225

Wenn ich bei Google nach "Rudolf Losse" suche, finde ich das PDF der Arbeit auf Platz 57 - die meisten Studenten und Wissenschaftler werden da bereits aufgegeben haben, die Liste zu sichten, zumal sie von diversen Bibliothekskatalogen usw. zugemüllt ist.

Suche

Und wer kommt auf die Idee, durch Hinzufügen von vgl die Trefferzahl entscheidend zu reduzieren?

Suche

Weder Scirus.com noch Bielefelds BASE finden die Arbeit, ebensowenig Google Scholar. Schlimmer noch: Auch bei Metager ist selbst bei der separaten Abfrage der Hochschulschriftenserver nichts zu finden.

E-Dissertationen sollten nun aber eigentlich gerade keinen Bestandteil des "deep web" bilden.

Ich werde sogleich einen winzigen Wikipedia-Artikel zu Rudolf Losse anlegen, der aufgrund seines erwartbaren Google-Rankings die unverzeihliche Schlamperei der Giessener Sacherschliesser teilweise ausbügelt. Aber eigentlich ist das nicht meine Aufgabe, sondern die GEB sollte ihren Job besser machen.

Ausverkauf der Tradition? Die Kulturpolitik der Regierung Oettinger; Moderation: Sabine Freudenberg; Gesprächsteilnehmer: Dr. Michael Hütt - Vorstand des Museumsverbandes Baden-Württemberg, Leiter der städtischen Museen Villingen Schwenningen; Prof. Hans-Georg Wehling - Politikwissenschaftler, Universität Tübingen; Bettina Wieselmann - Redakteurin der Südwestpresse
Thu, 16 Nov 2006 17:05:21 +0100
http://mp3.swr.de/swr2/forum/swr2_forum_20061116_kulturpolitik.6444m.mp3

Ausverkauf der Tradition?
Die Kulturpolitik der Regierung Oettinger

Es diskutieren:
Dr. Michael Hütt, Vorstand des Museumsverbandes Baden-Württemberg, Leiter der städtischen Museen Villingen Schwenningen;
Prof. Hans-Georg Wehling, Politikwissenschaftler, Universität Tübingen;
Bettina Wieselmann, Redakteurin der Südwestpresse;
Moderation: Sabine Freudenberg

"Allianz der Ignoranz", "Kulturbanausentum" und "Barbarei" - in den letzten Wochen hagelte es Kritik an der Kulturpolitik der Regierung Oettinger. Der Vorschlag, eine wertvolle Handschriftensammlung zu verkaufen, um einen Vergleich mit dem Adelshaus Baden zu finanzieren, stieß auf blankes Entsetzen in der Öffentlichkeit. Inzwischen werden aber auch Fragen laut, wie viel Kultur sich der Staat leisten kann und ob sich Museen nicht von einigen Beständen trennen sollten. Ministerpräsident Oettinger hatte zu Beginn seiner Amtszeit auf einem Kunstkongress in Karlsruhe die Kultur als Standortfaktor beschworen. Politik und Wirtschaft sehen heute Kunst und Kultur immer stärker unter ökonomischen Gesichtspunkten: Sponsoren sehen Kunst als Investment, Museumsnächte locken die Massen, Kultur als Event wird geschätzt. Eine neue Politikergeneration setzt auch in der Kulturpolitik neue Maßstäbe.

http://de.wikipedia.org/wiki/Handschriftenverk%C3%A4ufe_der_Badischen_Landesbibliothek

Wer den falsch geschriebenen Personennamen als erster korrigiert, bekommt von mir ein Fleißkärtchen.

Regional- und Heimatforscher haben hier die Möglichkeit eigene aktuelle Werke zur landeskundlichen Literatur zu veröffentlichen.

Etliche Beiträge sind bereits einsehbar unter:
http://www.ooegeschichte.at/Publikationsforum.65.0.html

Vorbildlich!

Von der ZLB als angebliche "Bauzeitschrift":

http://se6.kobv.de:8000/zlb/abfrage_collections.php?coll_id=79&la=de

Neben wichtigen bauhistorischen Beiträgen sind aber Studien zur allgemeinen Geschichte der Dynastie enthalten.

Beispiel: die Edition fürstlicher Frauenbriefe
http://se6.kobv.de:8000/zlb/volltexte/2006/259/

http://digilib.ub.uni-freiburg.de/document/256094985/

Die UB Freiburg hat einiges landeskundlich Wichtige in letzter Zeit digitalisiert, darunter Gerberts Werke, aber auch Mones Quellensammlung (bereits bei ALO www.literature.at auf mein Betreiben hin digitalisiert). Jede Seite ist mit einem dreisten Wasserzeichen-Stempel der UB Freiburg verunziert, die Zustimmung zu den Nutzungsbedingungen ist nach wie vor Copyfraud. Einfach nur ätzend.

Aus einem Artikel von Hajo Schiff in der TAZ vom 15.11.2006
(Curriculum Vitae. Woher stammt ein Kunstwerk? Spektakuläre Bildrückgaben können der Provenienzforschung endlich die verdiente Aufmerksamkeit geben)
http://www.taz.de/pt/2006/11/15/a0190.1/text

(...) Das Problem betrifft freilich nicht nur große Bilder aus bekannten Schausammlungen, sondern auch tausendfach Bilder aus den Depots, es betrifft Zeichnungen, Kupferstiche sowie Objekte aus Kunstgewerbemuseen und ethnologischen Sammlungen. Und es geht nicht nur um Besitzwechsel zwischen 1933 und 1945. Auch die deutschen Fürstenhäuser haben überraschende, bis in die Weimarer Republik zurückreichende oder auf DDR-Unrecht bezogene Forderungen. Um all das aus dem nebulösen Agieren zwischen ökonomischem Begehren und verunsicherter Politik herauszuholen und die notwendige Klärung der Geschichte der Kunst herbeizuführen, gibt es eine ganze Wissenschaft, die viel zu wenig befragt wird: die Kunstgeschichte.

Nicht einmal für den geplanten Krisengipfel über weitere Rückgabeforderungen im Bundeskanzleramt wurde zur Kenntnis genommen, dass sich einige Museen seit längerem mit Provenienzforschung befassen. Doch so sinnvoll es ist, sich schon weit vor möglichen, manchmal zweifelhaften Forderungen von gewieften Anwälten mit der Herkunft und der Sammlungsgeschichte des eigenen Museumsbesitzes zu befassen, so wenig wird diese notwendige Hintergrundforschung unterstützt.

Acht Millionen Euro wollte die baden-württembergische Regierung dem badischen Fürstenhaus bezahlen für die "Markgrafentafel" des deutschen Malers Hans Baldung Grien - doch genaueres Studium der Unterlagen durch einen externen Historiker erbrachte Anfang November, dass diese definitiv seit 1930 bereits in öffentlichem Eigentum ist. Hektische Reaktionen auf Rückgabeverlangen sind aber keine vernünftige Methode, mit der komplizierten deutschen Geschichte umzugehen - und sie machen im Ausland einen schlechten Eindruck. Doch in eine kontinuierliche Klärung wird kaum investiert: Abgesehen von einigen begrenzten Forschungsvorhaben gibt es nur in Hamburg an der Kunsthalle seit 2000 eine Stelle zur Provenienzforschung. Für diesen Bereich ist Frau Dr. Ute Haug bundesweit die einzige regulär und unbefristet angestellte Forscherin. Das rentiert sich für die Hamburger Kunsthalle moralisch, wissenschaftlich und - wenn man so will - auch ökonomisch. Denn dort kommen jetzt deutlich weniger und besser begründete Rückgabeforderungen an.

Durch die jahrzehntelange Vernachlässigung von Forschungen zur Sammlungs-, Rezeptions- und Provenienzgeschichte haben die öffentlichen Sammlungen ja überhaupt erst ein Informationsvakuum geschaffen, in das geschickte Anwälte mit Forderungen vorstoßen können, meint Ute Haug. Dabei geht es ihr keineswegs darum, berechtigte Forderungen zurückzuweisen oder einen Schlussstrich zu ziehen. Auch wäre es falsch, institutionsgeschichtliche Forschung nur unter dem Aspekt der Rechtfertigung öffentlichen Besitzes zu sehen. Beschlagnahmtes Eigentum kann nicht als Gemeingut betrachtet werden: "Die Museen sind nicht die Eigentümer, nur die Verwalter ihrer Kunstwerke - und wir haben diese besondere historische Verantwortung", sagt Ute Haug.

Eigentlich sind diese Forschungen eine normale kunsthistorische Arbeit an jedem einzelnen Kunstwerk. Die Herkunft aus bestimmten Sammlungen und die Berührung mit bestimmten Familienbiografien allein reicht für eine allseitig akzeptable wissenschaftliche Klärung nicht aus. Notwendig ist die Forschungsarbeit in Archiven und Literatur, Verfolgung der Rezeptionsgeschichte durch Kunsthandel, Kunstraub und Sammeltätigkeit, und das möglichst zurück bis zur Entstehung des Kunstwerks, dazu kommt noch die juristische Prüfung.

Wie das funktioniert, zeigt der Fall des Rückgabeverlangens betreffs Max Liebermanns "Der Chirurg Ferdinand Sauerbruch" (...)

Das von Oldenhage im Archivar 2005 referierte Urteil des VG Koblenz liegt auf Wikimedia Commons als PDF vor
http://commons.wikimedia.org/wiki/Image:VG_Koblenz_6_K_3821-03_Urteil_vom_17-06-04.pdf
und auf Wikisource als E-Text:
http://de.wikisource.org/wiki/Verwaltungsgericht_Koblenz_-_Benutzung_des_Bundesarchivs

Frühere Meldungen hier zur Sache unter:
http://archiv.twoday.net/stories/640691/
http://archiv.twoday.net/stories/2921441/

Kommentar:

das Urteil lässt sich nicht auf die problematische Begründung im Widerspruchsbescheid des Bundesarchivs ein, sondern hebt allein auf die Wirksamkeit der gemachten Auflage ab. Es hätte dem Kläger freigestanden, die Aufhebung der Auflage zu beantragen. Er habe sich aber bewusst darüber und das deutsche Gesetz hinweggesetzt.

Soweit das Gericht einen Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften annimmt, vermisst man eine differenzierte Auseinandersetzung mit dem postmortalen Persönlichkeitsrecht, da hinsichtlich der Namen der in der Nazizeit umgebrachten Opfer kein über 50 Jahre nachwirkendes postmortales Persönlichkeitsrecht angenommen werden darf. Ebenso ist nicht schlüssig begründet, dass Rechte von Angehörigen zu wahren gewesen wären.

Die Veröffentlichung des Klägers stand als Veröffentlichung, die einen Beitrag zu einer die Öffentlichkeit bewegenden Frage leistete, unter dem Schutz der Meinungsfreiheit des Art. 5 GG. Die (schwachen) Persönlichkeitsrechte der überwiegend vor 1945 verstorbenen Opfer und ihrer Angehörigen hätten gegen das Grundrecht des Klägers abgewogen werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, ist das Urteil des VG Koblenz nicht mit dem Grundgesetz vereinbar.

Das Bundesarchiv sah im Widerspruchsbescheid vom 15. Januar 2004 in der auf Diskette übergebenen Namensliste eine nach §§ 87a ff. leistungsschutzrechtlich geschützte Datenbank. Ob der Zusammenstellung tatsächlich eine "wesentliche Investition" zugrundeliegt, wäre zu prüfen. Ganz offensichtlich ist aber der Hinweis im Widerspruchsbescheid auf den Urheberrechtsschutz eine sachfremde Erwägung, denn das Bundesarchivgesetz behandelt die öffentlichrechtliche Nutzung des Archivguts des Bundesarchivs abschliessend und umfassend. Die Wahrung von Urheberrechten des Bundesarchivs gehört nicht zu den ihm gesetzlich zugewiesenen Aufgaben. Verwaltungsrechtliche Auflagen können ausschließlich zugunsten der öffentlichrechtlich vorgesehenen Aufgaben (z.B. Wahrung der Persönlichkeitsrechte) erfolgen.

http://www.berlin.de/sen/justiz/gerichte/ovg/2b7_05.html

OVG Berlin, Urteil vom 22.06.2005 (OVG 2 B 7.05) zum Baugebührenrecht

Auszug:

b) Eine analoge Anwendung der für Beitragserhebungen geltenden Vorschriften, in denen sich eine Anknüpfung der Gebührenbemessung an die Vorteile findet (§§ 4, 8 Abs. 5 und 10 Abs. 3 GebBeitrG) durch sinngemäße Übernahme des darin geregelten Zwecks der Vorteilsabschöpfung auch für den Bereich der Verwaltungsgebühren kommt nicht in Betracht, denn es ist insoweit keine ausfüllungsbedürftige Lücke im Gesetz erkennbar. Vielmehr entspricht die Zuordnung der unterschiedlichen Gebührenzwecke zu den Verwaltungsgebühren einerseits und den Beiträgen andererseits dem Willen des Gesetzgebers. Dies zeigen die historischen Gesetzesmaterialien, auf die die Begründung zu § 8 Abs. 2 GebBeitrG Bezug nimmt (Abghs.-Drucks. 1957 Nr. 1131, S. 5). Darin heißt es, dass sich durch § 8 Abs. 2 GebBeitrG „keine grundsätzliche Änderung gegenüber dem bisherigen Recht (§§ 4, 6, 7 und 9 PrKAG)“ ergeben habe. „Bei den Verwaltungsgebühren sei das an sich selbstverständliche Kostendeckungsprinzip zu beachten“. Das Preußische Kommunalabgabengesetz vom 14. Juli 1893 (PrGBl. S. 152) - PrKAG -, auf das hier Bezug genommen wird, unterschied bereits zwischen Verwaltungsgebühren (§ 6 Abs. 2 PrKAG) und Beiträgen (§ 9 Abs. 1 PrKAG). Die Gebühren mussten so bemessen werden, dass „deren Aufkommen die Kosten des bezüglichen Verwaltungszweiges nicht übersteigt“ (§ 6 Abs. 3 PrKAG). Die „Beiträge (waren) nach den Vorteilen zu bemessen“ (§ 9 Abs. 1 Satz 2 PrKAG). Hieran änderte auch eine spätere Gesetzesänderung des PrKAG nichts (Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 26. August 1921, PrGS. S. 84), die lediglich zu einem Austausch des Wortes „müssen“ in § 6 Abs. 3 PrKAG (die Gebühren müssen so bemessen werden, dass deren Aufkommen die Kosten des bezüglichen Verwaltungszweiges nicht übersteigt) durch das Wort „sollen“ geführt hat, ohne dass dies einen auf den Gebührenzweck bezogenen Hintergrund hatte. Vielmehr sollte weiterhin eine erhebliche Überschreitung der Verwaltungskosten ausgeschlossen bleiben (vgl. Nöll/Freund/Surén, PrKAG, 9. Aufl. 1931, Art. 6 Nr. 3, S. 489, Fußn. 3b), S. 52).

c) Die Formulierung in § 8 Abs. 2 GebBeitrG, wonach die Verwaltungsgebühren „unter Berücksichtigung“ der Kosten des Verwaltungszweiges festzusetzen sind, kann schon aus verfassungsrechtlichen Gründen keine hinreichende Ermächtigungsgrundlage für die Verfolgung weiterer Gebührenzwecke auf Rechtsverordnungsebene sein.

aa) Hiergegen spricht unter dem Gesichtspunkt des Ermächtigungsvorbehalts (Art. 80 Abs.1 Satz 1 GG), dass der Gesetzgeber bei der Delegation der Befugnis zur Regelung eines Sachbereichs mit intensiven Grundrechtseingriffen verbindliche gesetzliche Vorgaben treffen muss und sich nicht seiner Regelungsverantwortung entäußern darf, indem er einen Teil der Gesetzgebungsmacht der Exekutive überträgt, ohne die Grenzen der Kompetenzen nach Tendenz und Programm näher umrissen zu haben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2004, NJW 2005, 45, 47; Beschluss vom 20. Oktober 1981, BVerfGE 58, 257, 277). Immerhin ist die Festlegung des Gebührenzwecks - wie der vorliegende Fall zeigt - ein wesentlicher Bestimmungsfaktor für die Höhe der Gebühr. Greift eine Gebührenregelung - wie die Vorteilsabschöpfung auf Rechtsverordnungsebene - erheblich in die Rechtsstellung des Betroffenen ein, müssen erhöhte Anforderungen an den Bestimmtheitsgrad der Ermächtigung gestellt werden, denn die Bestimmtheit der Ermächtigungsnorm muss der Grundrechtsrelevanz der Regelung entsprechen, zu der ermächtigt wird (BVerfG, Beschluss vom 20. Oktober 1981, a.a.O., S. 278).

bb) Darüber hinaus sind in den Fällen, in denen mit der Gebührenerhebung vom Verordnungsgeber unterschiedliche Zwecke - wie die der Kostendeckung und die der Vorteilsabschöpfung - verfolgt werden sollen, differenzierte gesetzliche Vorgaben hinsichtlich des Gebührenzwecks in der Ermächtigungsgrundlage unter dem Gesichtspunkt der hinreichenden Bestimmtheit (Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG) zum Schutze des Gebührenschuldners unverzichtbar, denn eine hinreichende Klarheit darüber, welche Zwecke in die Bemessung der Gebührenhöhe einfließen, ist auch eine notwendige Voraussetzung dafür, dass mehrere Gebührenregelungen innerhalb der Rechtsordnung so aufeinander abgestimmt werden können, dass die Gebührenschuldner nicht durch unterschiedliche Gebühren mehrfach zur Abschöpfung desselben Vorteils einer Leistung herangezogen werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2003, BVerfGE 108, 1, 20 = NVwZ 2003, 715, 717).

cc) Die daraus folgende Forderung nach einer vollständigen Nennung aller Gebührenzwecke durch den Gesetzgeber in der Ermächtigungsgrundlage für die Gebührenordnungen ist auch unter dem Blickwinkel der neben der bestehenden Regelung für die inhaltliche Ausgestaltung gesetzlicher Ermächtigungsvorschriften (Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG) für den Bereich der autonomen Satzungsgebung sowie der besonderen Gewaltverhältnisse entwickelten Wesentlichkeitstheorie gerechtfertigt und stellt keine Überdehnung der verfassungsrechtlichen Anforderungen dar. Danach hat der Gesetzgeber die wesentlichen Fragen der jeweiligen Materie selbst zu regeln und darf sie nicht einfach dem ermächtigten Selbstverwaltungs- oder Exekutivorgan überlassen und sich dadurch der Regelungsverantwortung entziehen, ohne die Regelung nach Tendenz und Programm näher einzugrenzen. Ob und inwieweit dies Regelungen des parlamentarischen Gesetzgebers erfordert, richtet sich nach der Intensität mit der die Grundrechte des Regelungsadressaten durch die jeweiligen Maßnahmen betroffen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Oktober 1981, BVerfGE 58, 257, 268 sowie weitere Nachweise hierzu bei Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, GG, Stand: Februar 2005, Art. 20, Kap. VI Rdnr. 85). Eine solche Grundrechtsrelevanz ist bei der regelungstechnischen Einfügung des Gebührenzwecks der Vorteilsabschöpfung in die Tarifstelle 2034 c) Nr. 1 und 3 des Gebührenverzeichnisses mit einer derart gebührenerhöhenden Wirkung wie im vorliegenden Fall, die schon aus kompetenzrechtlichen Gründen einer besonderen gesetzlichen Legitimation zur Abgrenzung im Verhältnis zur Steuer bedarf, ohne weiteres zu bejahen, so dass die Gefahr der „Vergesetzlichung“ aufgrund eines umfassend verstandenen Parlamentsvorbehalts (Gewaltenmonismus, vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 14. Juli 1998, NJW 1998, 2515, 2520 zur Rechtschreibreform m.w.N. sowie Beschluss vom 11. Dezember 2000, NVwZ-RR 2001, 311,313 zum Schulrecht) hier nicht gegeben ist.

http://www.digizeitschriften.de/index.php?id=loader&tx_jkDigiTools_pi1[IDDOC]=7500

G.K.: Die Misère der Wiener öffentlichen Bibliotheken und die Frage, ob die Hofbibliothek ein Staatsinstitut ist, in: Neuer Anzeiger für Bibliotheskwissenschaft 1874, vor allem 374ff.

Das Eigentum des Monarchen an den Sammlungen beruhe mehr auf staatsrechtlicher als auf privatrechtlicher Grunbdlage.

Schon einige Tage alt ist das Resümee von Christoph Bühler:
http://buehler-hd.de/landeskunde/rhein/baden/kulturgueterstreit1.pdf

In der FAZ vom 13.11.2006 S. 18 macht eine pensionierte Archivarin auf die Kompetenz der Archive aufmerksam.


Zu "Stuttgart nimmt Aktenfund ernst" (F.A.Z. vom 3. November): Als Archivar im Ruhestand fragt man sich: Warum haben mehrere juristische Gutachter zur Feststellung der Rechte des ehemals regierenden Hauses Baden und des Landes Baden-Württemberg an Karlsruher Bibliotheks- und Museumsgut von hohem kulturellen Rang intensiv staatliche Archive benutzt, die Landesregierung beziehungsweise das Wissenschaftsministerium jedoch offenbar nicht? Über dem Bestreben, im Zuge der allgemeinen Verwaltungsreform ein "Landesarchiv Baden-Württemberg" heranzuzaubern und unter diesem gemeinsamen Hut sowohl die Stuttgarter Landesarchivdirektion als auch die traditionellen Zentralarchive Württembergs und Badens, die jüngeren Regionalarchive für die einzelnen Regierungsbezirke und weitere staatliche Archive zu versammeln, hatte man in Stuttgart wohl den Wert der Archive für den Staat aus den Augen verloren. Sie haben ja nicht nur die Aufgabe, Geschichtsbewußtsein zu vermitteln oder Jubiläen und Gedenktage des Landes mit Archivalienausstellungen zu schmücken. Ihre Kernaufgabe ist Sicherung und Bereithaltung derjenigen Urkunden und Akten, aus denen Regierungen und Behörden auf Dauer die für sie maßgeblichen Rechtsverhältnisse ersehen können und müssen.

Im Rahmen der Benutzungsordnung haben Archive staatlichen Stellen Akteneinsicht zu gewähren oder ihnen auf dem Wege der Amtshilfe Auskünfte zu erteilen, was bis zur Erstellung von Gutachten gehen kann. Aufgrund ständigen Umgangs mit dem Archivgut haben Archivare solide Akten- und Beständekenntnis, von der - soweit ihre Beratungskompetenz in Anspruch genommen wird - auch Forscher für ihre Spezialgebiete profitieren. Hat "Stuttgart" Archive und Archivare nicht rechtzeitig ernst genug genommen? Man mag kaum glauben, daß die Hauptaufgabe der Archive etwa im Wissenschaftsministerium, wo zwar die einst mit dem Archivwesen befaßte Abteilung zusammenschrumpfte zu einem dem Bibliothekswesen assoziierten Referat, übersehen wurde. Jedenfalls ist wohl im Vorfeld parteiinterner Überlegungen und der Kabinettsberatungen etwas gründlich schiefgegangen. Ergebnis: eine an sich vermeidbare Blamage für die Markgrafen von Baden und die Landesregierung, die in Gefahr ist, staatliches Eigentum ein zweites Mal zu erwerben. Peinlich der Eindruck, daß an eminent wichtigen staatlichen Institutionen eisern gespart wird (falls man sie nicht noch fleddert), gegenüber Privatpersonen aber die Großzügigkeit ungebremst scheint.

Ich fand bisher unerwähnt, daß Schloß Salem wohl besser zu halten gewesen wäre, hätte sich nicht der Eigentümer seinerzeit mit dem Internat überworfen, so daß es teilweise in Neubauten umzog. Das schmälerte Einnahmen, und auf die Spendenfreudigkeit dieser Schülergeneration und ihrer Verwandten wird kaum zu hoffen sein. Daran trifft das Land kein Verschulden. Wie wird das Ganze nun ausgehen? Bereits 1919 soll es, wie jüngst in Zeitungen zu lesen war, Beamtennachlässigkeit und nicht der politische Wille der badischen Regierung gewesen sein, bei der Vermögensauseinandersetzung mit dem Haus Baden manches unklar zu lassen. Beamte sind bekanntlich bewährte Blitzableiter . . . Oder wird politische Verantwortung für den Eklat übernommen, der dem öffentlichen Ansehen des Landes abträglich ist?

Eva Gießler, Oberarchivrätin i. R.,
Gundelfingen

Zu unseren Beiträgen
http://archiv.twoday.net/stories/692500/
http://archiv.twoday.net/stories/1808038/
ist Neues aus dem Online-Portal Jungborn Büdingen zu vermelden:

http://jungborn-buedingen.de/article2051.html

Vorauszuschicken ist:

- Es handelt sich nicht einfach um „das“ Ysenburger Archiv in Büdingen, sondern um ein (abgesehen von einigen älteren Urkunden) seit der spätmittelalterlichen Zeit aus mehreren Quellen zusammengekommenes riesiges Schriftgut-Agglomerat mit mehreren Aufbewahrungsorten.


- Es gibt auch nicht mehr „den“ Fürsten oder „das“ Fürstliche Haus zu Ysenburg und Büdingen, sondern eine verschachtelte Aufsplittung in Eigentum mehrerer Personen, GbRs und GmbHs.

- Es handelt sich nicht um Unterlagen einer Familie und deren Besitz. Es handelt sich vorwiegend um Akten aus ehemaligem staatlichem Handeln, die in Folge der auf dem Wiener Kongress festgesetzten Restregierungsrechte für ehemals reichsständische Häuser nicht abgegeben werden mussten. Seit dem Ende der Monarchie und der Auflösung der Fideikommisse unterliegen sie staatlicher Kontrolle.

Diese wird seit der letzten in der Sache ergangenen gesetzlichen Bestimmung ausgeübt vom Fideikommissgericht für Hessen in Kassel. Nach der Durchführungsverordnung ist das jeweils regional zuständige Hessische Staatsarchiv (im Falle von Ysenburg und Büdingen = Staatsarchiv Darmstadt) vor Sicherungsmaßnahmen zu hören und ihm die Aufsicht zu übertragen.

- Es handelt sich bei dem Ysenburg und Büdingischen Archivgut um das historische Patrimonium von etwa 60 Ortschaften, deren ältere Überlieferung fast ausschließlich hier zu finden ist.

[...]

Nach Erlöschen der Meerholzer Speziallinie im Jahre 1929 ging deren Archiv noch nach Fideikommissrecht an die Büdinger Speziallinie. Zu einem unbekannten Zeitpunkt wurde dieses Archiv nach Büdingen verbracht (das Schloss ist längst verkauft). 1941 erbte die Wächtersbacher Linie den Besitz der Büdinger Linie. Wegen eines Schlossbrandes wurde ihr Wächtersbacher Archiv sehr bald ebenfalls nach Büdingen verbracht (das Wächtersbacher Schloss ist inzwischen auch verkauft). Seither befindet sich sämtliches Archivgut der Ysenburg und Büdingen wieder in Büdingen.

Bei Auflösung des Büdinger Fideikommisses 1931 wurde das Eigentum „an den Bestandteilen des im Schloß zu Büdingen untergebrachten "Gesamtarchivs", soweit sie bisher den beteiligten Hausvermögen zugehörten" auf die „Versorgungsstiftung Isenburg-Büdingen“ übertragen. Die Stiftung unterliegt staatlicher Aufsicht. Sie hat die Verpflichtung, das Archiv zugänglich zu halten. Die Familien Isenburg bzw. Ysenburg und Büdingen sind nur noch insofern beteiligt, als sie je eines von drei Vorstandsmitgliedern stellen. Weitere Stiftungen wurden nicht eingerichtet.

Über die sonstigen Rechtsverhältnisse und ihre Regelungen bei Auflösung der Fideikommisse liegen keine Informationen vor. Es ist möglich, dass das gesamte Archivgut 1990 auf die „Kulturgut Fürst zu Ysenburg und Büdingen GbR“ übertragen wurde. Im "Gesamtverzeichnis national wertvollen Kulturgutes" wird, nie widersprochen, von einem einzigen Ysenburgischen Archiv in Büdingen ausgegangen.

Von den Beständen des Büdinger Gesamtarchivs gibt es ein mehrbändiges Inventar. Die Bestände des Wächtersbacher Archivs wurden auf Karteikarten erfasst. Über die Inventare des Meerholzer Archivs liegen keine Informationen vor. Dem Staatsarchiv wurden Kopien der Akteninventare bisher nicht überlassen.

2. Jetzige Verhältnisse

Ysenburg und Büdingisches Archivgut findet sich heute zerstreut über drei Gebäude: das sogenannte Brauhaus in der Nähe des Schlosses, das sogenannte Bandhaus hinter dem Schlosskomplex an der Stadtmauer und ein zeitweilig von der Stadt Büdingen benutztes Gebäude (Schlossgasse 8) vor dem Schloss in entgegengesetzter Richtung an der Stadtmauer. Nach seinerzeit publizierten Angaben des letzten Ysenburg und Büdingschen Archivars handelt es sich um 1,5 Kilometer Akten, von denen ein Drittel im Bandhaus liege. Über die Verteilung der mindestens vier Bestände auf die drei Gebäude liegen nur vage Angaben vor.

Die Stiftung verfügt zurzeit über keinerlei laufende Mittel. Sie hatte gegenüber dem Eigentümer des Vermögens Ysenburg und Büdingen in Büdingen einen schuldrechtlichen Anspruch auf Stellung der erforderlichen Mittel. Dieser Anspruch ist aber spätestens mit dem Erbschaftskonkurs von Otto Friedrich Fürst zu Ysenburg und Büdingen erloschen. Der Anspruch war laut Stiftungssatzung grundbuchlich gesichert. Indes hat sich im Insolvenzgutachten der Forstbetrieb Fürst zu Ysenburg und Büdingen GbR kein Hinweis hierauf gefunden. Sonstige Rechtsverhältnisse sind unbekannt.

Das Brauhaus (und vermutlich auch Schlossgasse 8) gehören Casimir Alexander Fürst zu Ysenburg und Büdingen, dem auch das Schloss gehört. Das Bandhaus gehört vermutlich der Kameralvermögen Fürst zu Ysenburg und Büdingen GbR. Beide haben keine rechtliche Verpflichtung, das Archiv unterzubringen. Das Brauhaus ist nach Presseberichten zurzeit zusammen mit dem gesamten Schlosskomplex Gegenstand eines Zwangsversteigerungsverfahrens. Das Bandhaus wird seit längerer Zeit zusammen mit der daneben gelegenen Rentkammer zum Verkauf angeboten.

Das Bandhaus ist in desolatem Zustand. und liegt an isolierter Stelle. Das Brauhaus ist nach erhaltenen Informationen ebenfalls nicht hinreichend sicher. Von einer Gebäudeaufsicht ist nichts bekannt. Einen Archivar gibt es seit Jahren nicht mehr. So lange ist es trotz Anfragen beim Vorsitzenden der Stiftung Wolfgang Ernst Fürst zu Ysenburg und Büdingen auch nicht mehr möglich, das Archiv zu benutzen.

3. Was steht an?

1. Bestandsaufnahme aller Bestände, Übergabe von Kopien des alten Inventars des Gesamtarchivs und der Inventare des seinerzeit in den Schlössern Wächtersbach und Meerholz sowie sonst in Büdingen aufbewahrten Archivgutes an das zuständige Staatsarchiv. So kann auch sichergestellt werden, dass Archivgut nicht veräußert wird.

2. Feststellung der Eigentumsverhältnisse am gesamten Archivgut

3. Klärung der fideikommissrechtlichen Situation

4. Klärung des zukünftigen Aufbewahrungsortes (wohin das Archivgut nach dem Ausfallen der beiden jetzt benutzten Gebäude verbracht wird)

5. Sicherstellung der sachgerechten Lagerung sowie der Nutzung durch Interessierte

Ausreichende Handhabe bieten die §§ 14 und 15 der Stiftungssatzung und § 6 des Fideikommissgesetzes von 1938. Zurzeit ist das Ysenburger Archivgut gefährdet und nicht zugänglich.
Christian Vogel

Markus Feldbach
Segmentierung und Strukturbasierte Adaptive Erkennung von Gebrauchsschrift in Historischen Dokumenten
Segmentation and Structure-Based Adaptive Recognition of Handwriting in Historical Documents
Thesis
Filetyp: PDF (.pdf)
Size: 4816 Kb

Schlüsselwörter:

Handschrifterkennung, Wortsegmentierung, strukturelle Ziffernerkennung, strukturelle Worterkennung, Anpassung, Anpassbarkeit, historische Dokumente, Kirchenbücher, robuste Worterkennung
Sachgruppe der DNB
28 Informatik, Datenverarbeitung
Doctoral Dissertation accepted by: Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg , The Faculty of Computer Science, 2006-02-09

Abstract

Sollen Informationen aus historischen Aufzeichnungen mit Hilfe von Computern gewonnen werden, ist ein geeignetes Verfahren zur Schrifterkennung notwendig. Die Besonderheiten alter Dokumente ergeben sich aus den Umständen ihrer Entstehung. So ist das Papier häufig vergilbt und beispielsweise durch Stockflecke verunreinigt. Eine enge Schreibweise führt zu Störungen benachbarter Worte und Zeilen. Das Trainieren eines Erkenners ist schwierig, da dafür ein größerer Datensatz erforderlich ist, der aus den vorliegenden Dokumenten nicht oder nur sehr schwer gewonnen werden kann. Die Anpassung des Systems auf einen neuen Schreiber muss ohne Training erfolgen.

Es wird ein System vorgestellt, das auf der Basis digitalisierter Seiten von Kirchenbüchern die Zeilen segmentiert, Hypothesen über die Grenzen von Ziffern und Worten eines ausgewählten Bereiches erstellt und diese Objekte erkennt. Da hierbei ein struktureller Ansatz zur Anwendung kommt, ist ein Training nicht erforderlich. Eine Anpassung auf eine Schrift kann automatisch oder manuell erfolgen. Die Robustheit des Verfahrens sowie die Möglichkeiten der Anpassung wurden anhand der Datumsangaben in Kirchenbüchern des 18. und 19. Jahrhunderts getestet.

URL of Theses: http://diglib.uni-magdeburg.de/Dissertationen/2006/marfeldbach.pdf

http://www.db-thueringen.de

Es folgen alle bis zum Jahr 1800 erschienenen Drucke

Beschreibung und Abbildung einer durch Wasser getriebenen Siede- oder Häcksel-Mühle, und eines zum Umackern des Getreides erfundenen sechs- und vier-scharigen Pfluges : Nebst 2 Kupfer-Tafeln
/ Krünitz, Johann Georg. - [Elektronische Ressource]. - Berlin : Pauli, 1793

Grundlehren der Hydraulik oder desjenigen Theiles der Mechanik welcher von der Bewegung und dem Widerstande flüssiger Materien handelt
/ Bürja, Abel. - [Elektronische Ressource]. - Berlin : Lagarde, 1792

Grundlehren der Dynamik oder desjenigen Theiles der Mechanik welcher von den festen Körpern im Zustande der Bewegung handelt
/ Bürja, Abel. - [Elektronische Ressource]. - Berlin : Lagarde, 1791

Grundlehren der Statik oder desjenigen Theiles der Mechanik welcher vom Gleichgewichte bei festen Körpern und Maschinen handelt
/ Bürja, Abel. - [Elektronische Ressource]. - Berlin [u.a.] : Lagarde und Friedrich, 1789

Anleitung zur Mechanik, oder Bewegungskunst : Zum Gebrauche der deutschen Schulen in den kaiserl. königl. Staaten
/ Walcher, Joseph. - [Elektronische Ressource]. - Wien : Schulanst., 1777

Einleitung zu der Architectura Hydraulica. Oder Gründlicher Unterricht, was man in dieser Wissenschaft von Brunnenkünsten sowohl bey Aufzeichnung der Wasser- und Kamm-Räder, Kurbeln, Kolben, Ventilen, als auch bey Zusammensetzung der Stiefel- oder Kolben-Röhren, Wasserleitungen und Austheilung des Wassers zu wissen nöthig hat : Nebst einer Anleitung zu den nöthigsten Berechnungen, welche man bey Anlegung einer Wasser-Maschine wissen muß
/ Voch, Lucas. - [Elektronische Ressource]. - Augsburg : Lotter, 1769

Schlüssel zur Mechanica/ Das ist: Gründliche Beschreibung der Vier HauptInstrumenten der Machination, als deß Hebels, Getriebs, Schrauben, Kloben : In einem Gespräch, zwischen einem Ingenier und Mechanico, verfasset, und mit 137. Figuren vorgestellet
/ Jungenickel, Andreas. - [Elektronische Ressource]. - Nürnberg : Fürst, [1661]

Schatzkammer/ Mechanischer Künste/ des hoch- und weitberühmten Capitains/ Herrn Augustini de Ramellis, de Masanzana ... Darinnen viel unterschiedene Wunderbahre/ Kunstreiche Machinae zubefinden/ so man zu Friedens und Kriegeßzeiten/ in- und ausserhalb Vestungen/ Auch sonsten hochnützlichen und wol gebrauchen kan. Erstlichtn von gemeltem Authore, in Italienischer und Frantzösischer Sprach/ Benebenst den Visirungen in Druck gegeben. Jetzo aber auff gutachten vornehmer Ingegnieurs, mit besonderem fleiß ins Deutsche versetzet/ und mit zugehörigen Kupfferstücken zum druck befördert
/ Ramelli, Augustinus de . - [Elektronische Ressource]. - Leipzig : Groß, 1620

Von Bepstlicher heylickeit : Disses buchlin beschleust durch heylige schrifft/ das Bepstliche heylickeit altzu viel yrrenn/ sundigen/ vnnd vnrecht thun kan. Wer das nit glaubt/ der ist ein boszer unchrist.
/ Bodenstein von Carolstat, Andres. - [Elektronische Ressource]. - Wittenberg : [Lotter], 1520

Eyn Sermon von dem Wucher
/ Luther, Martin. - [Elektronische Ressource]. - Wittenberg : [Rhau-Grunenberg], 1519

Gefunden über GBV Online Ressourcen

In seinem Interview hat Prof. Mußgnug
http://ondemand-mp3.dradio.de/file/dradio/2006/11/10/dlf_200611101411.mp3
davon gesprochen, man müsse genau prüfen, ob die Türkenbeute noch Eigentum des Hauses Baden sei und diese gegebenenfalls in die Liste national wertvollen Kulturgutes eintragen. Diese könne dann nur im Inland versteigert werden.

Kommentar:

1. Zum Status der Türkenbeute

Die Türkenbeute mag nach dem frühneuzeitlichen Beuterecht in das Privateigentum des Feldherrn gewandert sein. Indem sie nach den badischen Hausgesetzen im 19. Jahrhundert Bestandteil des Hausfideikommisses wurde, den ich als Kronfideikommiss bestimmt habe, unterliegt sie dessen öffentlichrechtlicher Widmung und fiel 1918 an das Land. Daran ändert nichts, dass das Land in der Folgezeit den Anspruch des Hauses Baden auf diesen Bestand anerkannt hat.

Mußgnug hat anderweitig angezweifelt, dass die Zähringer Stiftung wirksam zu ihrem Vermögen gekommen sei. Ich teile diese Skepsis nicht. Wenn die Türkenbeute dem haus Baden gehörte, dann gehört sie heute der Zähringer Stiftung. Wenn sie der Zähringer Stiftung nicht gehört, hat diese einen nicht verjährten Amtshaftungsanspruch gegenüber dem Land, da die Stiftungsaufsicht versagt hat.

2. Zum Schutz von Sachgesamtheiten durch das Gesetz zum Schutz national wertvollen Kulturguts gegen Abwanderung

Ich teile nicht die Ansicht, dass es im Sinne des Gesetzes sei, die Türkenbeute im Inland einzeln zu versteigern. Zwar macht das Gesetz keine Erhaltungsauflagen und es ist ohne weiteres möglich, die Sachgesamtheit als Ganzes im Inland zu veräußern, aber der Schutzzweck kann nicht erreicht werden, wenn nach der Autkion einige hundert Einzeleigentümer beaufsichtigt werden müssen. Durch den Einzelverkauf geht die Sachgesamtheit unter, sie ist - sofern nicht Einzelstücke in die Liste aufzunehmen sind (oder bereits vor der Auktion eingetragen waren)- aus der Liste zu streichen.

Mit Ankündigung der Versteigerung unter der Auflage, dass nur inländische Interessenten bedient werden können, hat der Eigentümer den Standortwechsel mitzuteilen und die Löschung der Eintragung zu beantragen, da durch die Auktion die Sachgesamtheit zerstört wird und sich nach § 7 KGSchG die Umstände wesentlich geändert haben. Nur die Veräußerung ins Ausland unterliegt einem Genehmigungsvorbehalt - es besteht eine klare Regelungslücke, denn die Eintragung setzt die Existenz der Sachgesamtheit voraus.

Wenn Mußgnug trotzdem für die Eintragung plädiert dann deshalb, weil die Eintragung die Erfolgsaussichten bei einer Auktion extrem schmälert und die Eigentümer wirksam abgeschreckt werden.

Wenn das Haus Baden einen ausländischen Käufer der Türkenbeute aus dem Hut ziehen kann, wird es darauf ankommen wie man § 8 mit seinem Verweis auf die wirtschaftliche Notlage des Eigentümers verfassungskonform auslegt. Angesichts der Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zur Privatnützigkeit des Eigentums im Denkmalschutzrecht, könnte die Formulierung bei Kleeberg/Eberl, Kulturgüter im Privatbesitz. 2. Auflage 2001 Rdnr. 318 wegweisend sein: Land und Bund haben die Türkenbeute zu einem für den Eigentümer zumutbaren Preis abzukaufen. Der Bundesgesetzgeber dachte ausdrücklich auch an die Gewinnung privater Sammler für den Ankauf (Hipp, wie unten S. 91).

3. Zum Schutz durch das Denkmalschutzgesetz

Als Sachgesamtheit von besonderer Bedeutung kann und muss die Türkenbeute ins Denkmalbuch des Landes Baden-Württemberg eingetragen werden. Es gibt eine ganze Reihe wesentlich weniger bedeutender Sachgesamtheiten (z.B. Ratsbibliothek Schwäbisch Hall), die ins Denkmalbuch eingetragen sind.

Diese Eintragung ist wesentlich wirksamer als die Eintragung in die nationale Liste. der Eigentümer muss die Sachgesamtheit als Ganzes erhalten und darf nicht Einzelstücke verkaufen. Es ist unverständlich, wieso Fachleute und Politiker bei beweglichen Kulturgütern nur an die nationale Liste denken, nicht aber an die wirksamen Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes!

Es leuchtet allerdings nicht ein, wieso die Zumutbarkeitsgrenze im Kulurgutschutzkontext anders gelagert sein soll als im Denkmalschutzrecht. Wenn in der Nichtgenehmigung des Einzelverkaufs bzw. in einem Verbringungsverbot ein ausgleichspflichtiger enteignender Eingriff liegt, wieso sollte dann die erheblich geringere Erfolgschance bei einer auf das Inland beschränkten Auktion nicht ebenso zu beurteilen sein?

4. Zum Schutz als Dauerleihgabe

Die Türkenbeute ist aufgrund Gewohnheitsrechts Dauerleihgabe (sofern sie tatsächlich dem Haus Baden gehört), die nur aus wichtigem Grund gekündigt werden kann. Es ist zu erwarten, dass ein Gericht angesichts der Tatsache, dass durch ein Versäumnis des Hauses Baden, den letzten Willen des letzten Großherzogs durch wirksame Übereignung zu respektieren, die Hürde des "wichtigen Grundes" sehr hoch ansetzen wird.

5. Zum Schutz als öffentliche Sache

Nach Hipp, Schutz von Kulturgütern in Deutschland, 2000, S. 364 hat Mußgnug der vom Bundesverwaltungsgericht bestätigten Entscheidung des OVG Münster zu öffentlichen Sachen im Verwaltungsgebrauch (Hamburger Stadtsiegel im Archiv) zugestimmt. Demnach steht die Widmung einer Sache ohne gesetzliche Grundlage einem privatrechtlichen Herausgabeanspruch nicht entgegen. Da das Hamburger Stadtsiegel zutreffenderweise als Sache im Anstaltsgebrauch zu betrachten war, stellt sich die Frage, ob nicht für Sachen im Anstaltsgebrauch genau das Gleiche gilt. Im Straßenrecht gibt die Widmung dem öffentlichen Sachherrn ein Besitzrecht im Sinne des § 986 BGB, das dem Herausgabeanspruch des Privateigentümers gemäß § 985 BGB entgegensteht (Hipp, S. 359).

6. Zum Vorkaufsrecht des Landes

Nach meiner Ansicht besteht das durch § 26 badisches Stammgüteraufhebungsgesetz begründete Vorkaufsrecht des Landes nach wie vor und ist auch auf die Türkenbeute anzuwenden.

Was es mit der Markgrafentafel und den beiden Cranach-Rundbildern auf sich hat (sie sind Eigentum des Landes Baden-Württemberg), haben wir dargelegt:

http://archiv.twoday.net/stories/2918302/

Bleibt von der Liste des Finanzministeriums noch ein Bild abzuarbeiten:

Kunsthalle Karlsruhe:
Baldung von Grien: Tafel "Markgraf Christoph I"
Ch. Amberger: der 45-jährige Ludwig V, Herzog von Bayern
L.Cranach d.Ä.: Johann der Beständige
L.Cranach d.Ä. Friedrich III der Weise

Quelle der Liste:
http://kultur.baden-wuerttemberg.de/pressemeldungen-detail/article/405/555/1d6a069e4d/

Dieter Mertens teilt mir freundlicherweise mit:

"der 45jährige Ludwig V. ist Koelitz Nr. 106. [...] Koelitz schreibt "Kopie nach Hans Mülich". Der einzige "Amberger" ("Art des Hans
Holbein d.J. oder des Christoph Amberger") der Kunsthalle
ist Nr. 69."

Nr. 69 (1915 ohne Sternchen) ist ein Ratsherr, einen Brief haltend (S. 40).

Nr. 106 trägt 1915 ebenfalls kein Sternchen, wohl aber 1920. (Offenbar hat man in der Ausgabe von 1915 nicht alle aus dem großherzoglichen Hausfideikommiss stammenden Kunstwerke mit einem Sternchen gekennzeichnet.) Dieses Stück ist eindeutig das Bild, das den 45jährigen Ludwig zeigt. Der Eintrag 1915 S. 48f. lautet:

"Kopie nach Hans Mülich (beeinflußt v. Albrecht Altdorfer in Regensburg, München 1516-1573). Der Bayernherzog Ludwig V. Nach r. schauend, langer Vollbart, Pelzschaube und verziertes Barett. Grauer Grund. Bez.: Ludovicus dux Bavariae aetatis suae 45 (45jährig) und dat. 1540. Tannenh., Brustbild 60/24. (Original im Hofmuseum zu Wien.)"

Ebenso wie die (nicht mit Sternchen versehenen) beiden Cranach-Rundbilder erscheint auch dieses Bild nicht in der Liste, die dem Vertrag von 1930 (Anhang zum entsprechenden Gesetz) beigegeben ist. Es ist also unzweideutig Landeseigentum, abgesehen davon, dass es als Kopie schwerlich große Summen auf dem Kunstmarkt einbringen würde.

Also auch hier hat die Landesregierung denkbar schlampig recherchiert!

Die Ordnungsziffer V bei Koelitz ist unrichtig, es handelt sich um Ludwig X. von Bayern (1495-1545):
http://de.wikipedia.org/wiki/Ludwig_X._(Bayern)

Das Bild ist alter baden-durlachischer Sammlungsbesitz (Inventar des Markgräfler Hofs in Basen 1773 Nr. 43).

Die Zuschreibung an Amberger hat sich durchgesetzt, ohne gesichert zu sein. Früher wurden auch Bartel Beham und Hans Mülich/Mielich als mögliche Schöpfer des verlorenen Urbilds genannt.

Die Angaben bei Jan Lauts (siehe Kommentar), die mir telefonisch aus der Kunsthalle übermittelt wurden, sind hinsichtlich der Inventarnummern der weiteren Bilder des gleichen Typs zu korrigieren. Es scheint im Kunsthistorischen Museum Wien keine drei Bilder, sondern nur zwei (eines davon in Ambras, Nr. 6405) zu geben. Das früher an Linz ausgeliehene Werk befindet sich im Magazin als Nr. 876 und wird im "Katalog der Porträtsgalerie zur Geschichte Österreichs 1400-1800" (1976, ²1982) Nr. 203 als "Nach Christoph Amberger" mit Fragezeichen angesetzt.

Das Münchner Bild (seit 1935 in Landshut befindlich) wird dort (wie schon bei Lauts) mit der Nr. 2530 angeführt.

Außerdem gibt es ein Bild in Augsburg, und es soll ein Bild im Württembergischen Landesmuseum gegeben haben.

Die Bilder waren offenbar höfische Geschenk- oder Tauschobjekte, um die damals beliebten Porträtsgalerien anzureichern.

Ein ganz ähnliches Bild Ludwigs X. schuf Hans Wertinger

WertingerBild Ludwigs X. von Hans Wertinger

1531 stellte Barthel Beham den Herzog in seinem in der Liechtenstein'schen Sammlung in Wien befindlichen Bild in der gleichen Weise dar.

BehamBild Barthel Behams

Ohne QuelleBild Ludwigs ohne Quellenangabe

Ausverkauf der Tradition?
Die Kulturpolitik der Regierung Oettinger
http://www1.swr.de/podcast/xml/swr2/forum.xml

SWR2 Forum, Donnerstag, 16. November 2006, 17.05 Uhr (45 min.)
Wiederholung: Do, 22:15 und Fr, 11.05 in cont.ra (Web-Radio)

Es diskutieren:
Dr. Michael Hütt, Vorstand des Museumsverbandes Baden-Württemberg, Leiter der städtischen Museen Villingen Schwenningen;
Prof. Hans-Georg Wehling, Politikwissenschaftler, Universität Tübingen;
Bettina Wieselmann, Redakteurin der Südwestpresse;
Moderation: Sabine Freudenberg

"Allianz der Ignoranz", "Kulturbanausentum" und "Barbarei" - in den letzten Wochen hagelte es Kritik an der Kulturpolitik der Regierung Oettinger. Der Vorschlag, eine wertvolle Handschriftensammlung zu verkaufen, um einen Vergleich mit dem Adelshaus Baden zu finanzieren, stieß auf blankes Entsetzen in der Öffentlichkeit. Inzwischen werden aber auch Fragen laut, wie viel Kultur sich der Staat leisten kann und ob sich Museen nicht von einigen Beständen trennen sollten. Ministerpräsident Oettinger hatte zu Beginn seiner Amtszeit auf einem Kunstkongress in Karlsruhe die Kultur als Standortfaktor beschworen. Politik und Wirtschaft sehen heute Kunst und Kultur immer stärker unter ökonomischen Gesichtspunkten: Sponsoren sehen Kunst als Investment, Museumsnächte locken die Massen, Kultur als Event wird geschätzt. Eine neue Politikergeneration setzt auch in der Kulturpolitik neue Maßstäbe.

(Zuvor schon gesendet:)
Sonntag, 12. November 2006 (Wdh.)
cont.ra live (Web-Radio)

16.05 Uhr SWR2 Der Samstagabend aus dem Land
Baden-Württemberg

Adel verpflichtet - immer noch?
Schlösser und Burgen sind kaum noch zu finanzieren
Von Sabine Freudenberg u.a.

Das Haus Baden kann Schloss und Münster Salem nicht mehr erhalten. Die Kosten für den Unterhalt der denkmalwürdigen Anlage sind viel zu hoch.
Auch um andere Schlösser, Burgen und Kirchen sorgen sich die Denkmalschützer, der Staat seinerseits kann und will nicht einspringen - die Folgekosten sind auch ihm zu hoch. Die Ratlosigkeit ist groß, was mit dem kulturellen Erbe des Landes geschehen soll, wie es auf Dauer erhalten werden kann.
Die Briten haben den National Trust ins Leben gerufen, eine Lösung auch für den deutschen Südwesten, in dem es noch besonders viele große Gebäude im Privatbesitz gibt. Aber auch die Denkmalschützer müssen abwägen, was in Zukunft noch erhalten werden kann und soll - wie viel Schlösser und Burgen kann sich der Staat leisten?

An verschiedenen Beispielen untersucht die Sendung die Denkmal-Lage im Land und befragt Experten nach möglichen Auswegen aus dem Dilemma und spekuliert mit Augenzwinkern, wie es zu der grotesken Fehleinschätzung kommen konnte, wem die berühmten Gemälde aus der badischen Sammlung gehören.

From Peter Suber's Open Access News
http://www.earlham.edu/~peters/fos/2006_11_05_fosblogarchive.html#116318960519020369

If you remember, Google blocks access to Google-scanned public-domain books outside the US. Finally we have Google's explanation:

Only books in the public domain -- books no longer under copyright -- have the download feature available. For users in the United States, this typically means books published before 1923. For users outside the U.S., we make determinations based on appropriate local laws. Since whether a book is in the public domain can often be a tricky legal question, we err on the side of caution and display at most a few snippets until we have determined that the book has entered the public domain. These books...may be in the public domain, but until we can be sure, we show them as if they are not.

We're working quickly to digitize and index as many books as possible so we can make Google Book Search truly comprehensive and useful. One way to treat digitized books that may be in the public domain would be to exclude them from the index until we were sure. However, our goal is to make the index as useful as possible, and that means including books as soon as we can rather than waiting for a perfect determination of public domain status. So, some books may initially show up in "Snippet View" and then later, be expanded to "Full View."

Comment. In most countries on Earth the duration of copyrights is the same as in the US. So why isn't it easy for Google to provide access to all of those countries as soon as it decides to provide access to the US?

At least Google admits that these books "may be in the public domain" and that it's temporarily treating them "as if they are not". That is, it hasn't wrongly classified them, but only delayed classifying them. Still, in most cases, it's hard to understand why any delay is necessary.


We have in this weblogs the following entries (in English) on this topic:

http://archiv.twoday.net/stories/1073534/ (How Google Print is Blocking Not-US-Citizens, 2005, Oct 19)

http://archiv.twoday.net/stories/2609488/ (Burning Money: Google's Scanning Nonsense 2006, Sept 1)

http://archiv.twoday.net/stories/2643658 (Google and Michigan block access outside U.S., 2006, Sept 8)

Comment:

It is not right that in the most countries the copyright rules are the same as in the US. Unfortunately the pre-1923 rule is US-specific. Most countries have a 70 (or 50) years post mortem auctoris term (the EU has 70 years).

Arguing against Google (and UMich) is speaking with a wall. Until now the best solution for people outside the US is to install a US free proxy (I have choosen a separate browser, Firefox users can use SwitchProxy http://www.erweiterungen.de/detail/SwitchProxy_Tool/ ). Downloaded PD works can be put on free respositories like Wikimedia Commons:
http://commons.wikimedia.org/wiki/Category:De_Wikisource_book

If UMich is unwillingly to change the rights management according the life data of the authors which are given in the UMich OPAC - why should Google do any work in this direction? Google Book Users are apparently accepting the restrictions. There is no broad discussion on this topic (nor a small, Peter Suber is the only I know who cares on it).

The explanation Google gives is not sufficient for the lot of pre-1800 works Google presents only as snippets. No one can believe that these books are still protected in any country in the world (Mexico has a 100 year pma term).

See e.g. for the date 1600-1650:
http://books.google.com/books?q=date%3A1600-1650&btnG=Search+Books&as_brr=0

 

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