Die Jahrgänge 5 (1880) und 7 (1882) sind bei GBS mit US-Proxy einsehbar:
http://books.google.com/books?lr=&hl=de&q=intitle%3Aarchivalische+loher
http://books.google.com/books?lr=&hl=de&q=intitle%3Aarchivalische+loher
KlausGraf - am Sonntag, 22. April 2007, 23:04 - Rubrik: Digitale Bibliotheken
http://books.google.com/books?lr=&hl=de&q=intitle%3Awirtembergisches+urkundenbuch
Es liegen mit US-Proxy mindestens 5 komplette Bände vor, darunter auch Bd. 1. Das Digitalisat dieses Bandes ist allerdings an der Grenze zur Unbrauchbarkeit.
Es wäre verdienstvoll eine Liste der Urkunden aus Bd. 1 mit den maßgeblichen Druckorten online zu publizieren und falls ein besserer Druck nicht vorliegt, auf Scans des WUB zu verlinken. Übermäßig viel Arbeit wäre das nicht, da das UB von St. Gallen und die MGH Diplomata die meisten Stücke enthalten dürften.
Es liegen mit US-Proxy mindestens 5 komplette Bände vor, darunter auch Bd. 1. Das Digitalisat dieses Bandes ist allerdings an der Grenze zur Unbrauchbarkeit.
Es wäre verdienstvoll eine Liste der Urkunden aus Bd. 1 mit den maßgeblichen Druckorten online zu publizieren und falls ein besserer Druck nicht vorliegt, auf Scans des WUB zu verlinken. Übermäßig viel Arbeit wäre das nicht, da das UB von St. Gallen und die MGH Diplomata die meisten Stücke enthalten dürften.
KlausGraf - am Sonntag, 22. April 2007, 22:48 - Rubrik: Digitale Bibliotheken
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Aktualisiert: 9.7.2007 und 1.9.2007
Mit US-Proxy
(Anleitung siehe http://de.wikisource.org/wiki/Wikisource:Google_Book_Search ) benutzbar sind bei Google Book Search
Bd. 1 (1867) zu den Jahren 1376-87
http://books.google.com/books?id=2B0tAAAAMAAJ
Bd. 2 (1874) zu den Jahren 1388-1397
http://books.google.com/books?id=GYYqAAAAMAAJ
Bd. 3 (1877) zu den Jahren 1397/1400
http://books.google.com/books?id=boYqAAAAMAAJ
Bd. 4 (1882) zu den Jahren 1400-1401
http://books.google.com/books?id=yKAqAAAAMAAJ
Bd. 5 (1885) zu den Jahren 1401-1405
http://books.google.com/books?id=2ooqAAAAMAAJ
Bd. 6 (1888) zu den Jahren 1406-1410
http://books.google.com/books?id=24sqAAAAMAAJ
Bd. 7 (1878) zu den Jahren 1410/20
http://books.google.com/books?id=0IwqAAAAMAAJ
Bd. 8 (1883) zu den Jahren 1421/6:
http://books.google.com/books?id=h40qAAAAMAAJ
Bd. 9 (1887) zu den Jahren 1427/31
http://books.google.com/books?id=aI4qAAAAMAAJ
Bd. 10 (1906) für 1431/33
http://books.google.com/books?id=vI4qAAAAMAAJ
Bd. 11 (1898) zu den Jahren 1433/5
http://books.google.com/books?id=tY0qAAAAMAAJ
Bd. 12 (1901) zu den Jahren 1435/7
http://books.google.com/books?id=jIwqAAAAMAAJ
http://books.google.com/books?id=yKAqAAAAMAAJ
Obwohl Bd. 7 aus der UMich kommt, sind im dortigen OPAC obige Bände noch nicht eingetragen.
Siehe auch:
http://books.google.com/books?q=editions:0eF4q1da-lGcmzfd7y&id=2B0tAAAAMAAJ&hl=de&as_brr=1
(unvollständig!)
Auf die Bände 13ff. ist vorerst nicht zu hoffen, sie liegen nach 1923. [Warten wir also auf Bd. 10.]
Nachtrag: Bd. 10 hat sich eingefunden.
Mit US-Proxy
(Anleitung siehe http://de.wikisource.org/wiki/Wikisource:Google_Book_Search ) benutzbar sind bei Google Book Search
Bd. 1 (1867) zu den Jahren 1376-87
http://books.google.com/books?id=2B0tAAAAMAAJ
Bd. 2 (1874) zu den Jahren 1388-1397
http://books.google.com/books?id=GYYqAAAAMAAJ
Bd. 3 (1877) zu den Jahren 1397/1400
http://books.google.com/books?id=boYqAAAAMAAJ
Bd. 4 (1882) zu den Jahren 1400-1401
http://books.google.com/books?id=yKAqAAAAMAAJ
Bd. 5 (1885) zu den Jahren 1401-1405
http://books.google.com/books?id=2ooqAAAAMAAJ
Bd. 6 (1888) zu den Jahren 1406-1410
http://books.google.com/books?id=24sqAAAAMAAJ
Bd. 7 (1878) zu den Jahren 1410/20
http://books.google.com/books?id=0IwqAAAAMAAJ
Bd. 8 (1883) zu den Jahren 1421/6:
http://books.google.com/books?id=h40qAAAAMAAJ
Bd. 9 (1887) zu den Jahren 1427/31
http://books.google.com/books?id=aI4qAAAAMAAJ
Bd. 10 (1906) für 1431/33
http://books.google.com/books?id=vI4qAAAAMAAJ
Bd. 11 (1898) zu den Jahren 1433/5
http://books.google.com/books?id=tY0qAAAAMAAJ
Bd. 12 (1901) zu den Jahren 1435/7
http://books.google.com/books?id=jIwqAAAAMAAJ
http://books.google.com/books?id=yKAqAAAAMAAJ
Obwohl Bd. 7 aus der UMich kommt, sind im dortigen OPAC obige Bände noch nicht eingetragen.
Siehe auch:
http://books.google.com/books?q=editions:0eF4q1da-lGcmzfd7y&id=2B0tAAAAMAAJ&hl=de&as_brr=1
(unvollständig!)
Auf die Bände 13ff. ist vorerst nicht zu hoffen, sie liegen nach 1923. [Warten wir also auf Bd. 10.]
Nachtrag: Bd. 10 hat sich eingefunden.
KlausGraf - am Sonntag, 22. April 2007, 22:14 - Rubrik: Digitale Bibliotheken
http://www1.spiegel.de/active/spquiz/fcgi/spquiz.fcgi?name=behoerdischquiz
Ich hatte 13 von 15 Punkten.
Ich hatte 13 von 15 Punkten.
KlausGraf - am Sonntag, 22. April 2007, 17:08 - Rubrik: Unterhaltung
http://archivnachrichten.blogspot.com/2007/04/einbandfragmente-in-kirchlichen.html
Die Fragmente wurden digitalisiert, sind aber nicht online zugänglich - schließlich will die Landeskirche ja das Buch verkaufen ...

Die Fragmente wurden digitalisiert, sind aber nicht online zugänglich - schließlich will die Landeskirche ja das Buch verkaufen ...

KlausGraf - am Sonntag, 22. April 2007, 01:07 - Rubrik: Kirchenarchive
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Das ist nun schon das zweite Mal... (nach der Blamage durch Mertens' Cranach-Fund)
Siehe http://www.businessnews.com/politik/art620,436283.html
Siehe http://www.businessnews.com/politik/art620,436283.html
Ladislaus - am Samstag, 21. April 2007, 17:14 - Rubrik: Unterhaltung
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Die DFG finanziert ein "Deutsches Textarchiv", siehe Stellenausschreibung:
http://hsozkult.geschichte.hu-berlin.de/chancen/type=stellen&id=1741
Allerdings fragt man sich angesichts der geringen Anzahl von Werken, die das Korpus laut dieser Stellenanzeige enthalten soll, ob es nicht billiger wäre, bei Zweitausendeins eine DVD "DIE DIGITALE JUBILÄUMSBIBLIOTHEK" für 79,90 Euro (mit 1.523.000 Seiten Text) zu kaufen und diese Texte ein bisschen aufzubereiten...
http://hsozkult.geschichte.hu-berlin.de/chancen/type=stellen&id=1741
Allerdings fragt man sich angesichts der geringen Anzahl von Werken, die das Korpus laut dieser Stellenanzeige enthalten soll, ob es nicht billiger wäre, bei Zweitausendeins eine DVD "DIE DIGITALE JUBILÄUMSBIBLIOTHEK" für 79,90 Euro (mit 1.523.000 Seiten Text) zu kaufen und diese Texte ein bisschen aufzubereiten...
Ladislaus - am Samstag, 21. April 2007, 10:30 - Rubrik: Digitale Bibliotheken
KlausGraf - am Samstag, 21. April 2007, 04:29 - Rubrik: Digitale Bibliotheken
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http://mdz1.bib-bvb.de/~db/bsb00005029/images/ Bd. 1
http://mdz1.bib-bvb.de/~db/bsb00005031/images/ Bd. 2
http://mdz1.bib-bvb.de/~db/bsb00005032/images/ Bd. 3
http://mdz1.bib-bvb.de/~db/bsb00005033/images/ Bd. 4
http://mdz1.bib-bvb.de/~db/bsb00005034/images/ Bd. 5
http://mdz1.bib-bvb.de/~db/bsb00005035/images/ Bd. 6.1
http://mdz1.bib-bvb.de/~db/bsb00005037/images/ Bd. 6.2
Was das soll, diese verspätete Ankündigung bereits veröffentlichter Digitalisate ... Gerade bei solchen Referenzwerken wäre es doch
wichtig, die Wissenschaft umgehend zu unterrichten.
Zu anderen südwestdeutschen Dialektwörterbüchern siehe
http://germazope.uni-trier.de/Projects/DWV
http://mdz1.bib-bvb.de/~db/bsb00005031/images/ Bd. 2
http://mdz1.bib-bvb.de/~db/bsb00005032/images/ Bd. 3
http://mdz1.bib-bvb.de/~db/bsb00005033/images/ Bd. 4
http://mdz1.bib-bvb.de/~db/bsb00005034/images/ Bd. 5
http://mdz1.bib-bvb.de/~db/bsb00005035/images/ Bd. 6.1
http://mdz1.bib-bvb.de/~db/bsb00005037/images/ Bd. 6.2
Was das soll, diese verspätete Ankündigung bereits veröffentlichter Digitalisate ... Gerade bei solchen Referenzwerken wäre es doch
wichtig, die Wissenschaft umgehend zu unterrichten.
Zu anderen südwestdeutschen Dialektwörterbüchern siehe
http://germazope.uni-trier.de/Projects/DWV
KlausGraf - am Samstag, 21. April 2007, 03:53 - Rubrik: Digitale Bibliotheken
Die Münchener Digitalisate sind bereits via OAIster einsehbar (44 Treffer bis 1962/63).
Bis 1973 kann man in der URL blättern:
http://www.digitale-sammlungen.de/~db/bsb00007627/images/
Inhaltsverzeichnisse:
http://www.erlangerhistorikerseite.de/zfhm/j.html
Nach dem gleichen Prinzip kann man auch die digitalisierten Bände des "Sammelblatt des Historischen Vereines für Ingolstadt und Umgebung" auffinden.
Update:
http://periodika.digitale-sammlungen.de/dillingen/start.html
Bis 1973 kann man in der URL blättern:
http://www.digitale-sammlungen.de/~db/bsb00007627/images/
Inhaltsverzeichnisse:
Nach dem gleichen Prinzip kann man auch die digitalisierten Bände des "Sammelblatt des Historischen Vereines für Ingolstadt und Umgebung" auffinden.
Update:
http://periodika.digitale-sammlungen.de/dillingen/start.html
KlausGraf - am Samstag, 21. April 2007, 03:28 - Rubrik: Digitale Bibliotheken
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http://mdz1.bib-bvb.de/~db/ausgaben/uni_ausgabe.html?projekt=1112703525
"Das zwischen 1737 und 1754 publizierte "Teutsche Staats-Recht" von Johann Jacob Moser ist eine wichtige Quelle für die Verfassungsgeschichte des Reiches und die frühneuzeitliche "Staatspraxis". Um die Arbeit mit dem 52 Bände umfassenden Werk zu erleichtern, wird das als Bd. 53 erschienene "Haupt-Register" im Volltext erfasst. Außerdem werden die Bde. 44-50 digitalisiert, die den frühneuzeitlichen Reichstag zum Gegenstand haben. "

"Das zwischen 1737 und 1754 publizierte "Teutsche Staats-Recht" von Johann Jacob Moser ist eine wichtige Quelle für die Verfassungsgeschichte des Reiches und die frühneuzeitliche "Staatspraxis". Um die Arbeit mit dem 52 Bände umfassenden Werk zu erleichtern, wird das als Bd. 53 erschienene "Haupt-Register" im Volltext erfasst. Außerdem werden die Bde. 44-50 digitalisiert, die den frühneuzeitlichen Reichstag zum Gegenstand haben. "

KlausGraf - am Samstag, 21. April 2007, 03:20 - Rubrik: Digitale Bibliotheken
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http://noattention.blogspot.com/2007/04/open-letter-to-google-william-patry-and.html
"All I'm asking for is full access for the public to government documents on Google BookSearch. These documents are in the public domain and therefore should not be limited by claims of copyright, by Google or by the Library Partners."
On the international issue see
http://blog.librarylaw.com/librarylaw/2004/09/copyright_in_go.html
Google is blocking access of foreign users for books which are PD in the US but of which Google believes that they were not PD world-wide. Thus there is no reason to block US-access to US government documents.
"All I'm asking for is full access for the public to government documents on Google BookSearch. These documents are in the public domain and therefore should not be limited by claims of copyright, by Google or by the Library Partners."
On the international issue see
http://blog.librarylaw.com/librarylaw/2004/09/copyright_in_go.html
Google is blocking access of foreign users for books which are PD in the US but of which Google believes that they were not PD world-wide. Thus there is no reason to block US-access to US government documents.
KlausGraf - am Samstag, 21. April 2007, 02:22 - Rubrik: English Corner
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Ohne Anspruch auf Vollständigkeit - bitte ergänzen!
Hinweise auf Bildarchive und digitalisierte Fotos im WWW:
http://www.fotostoria.de/?page_id=175
Stadtarchiv Duderstadt
http://www.archive.geschichte.mpg.de/duderstadt/
Monasterium.net - Klosterarchive
http://www.mom.findbuch.net/
Landesarchiv BW
https://www2.landesarchiv-bw.de/ofs21/suche/
Hauptstaatsarchiv Düsseldorf
lehre.hki.uni-koeln.de/hsa/ [2009 URL not found]
Stadtarchiv Schaffhausen - Stadtrechnungen
http://www.stadtarchiv-schaffhausen.ch/Schaffhausen-Geschichte/stadtrechnungen_schaffhausen.htm
Klosterarchiv Einsiedeln
http://www.klosterarchiv.ch/e-archiv.php
Wochenschauarchiv des Bundesarchivs
http://www.wochenschau-archiv.de/
Schulratsprotokolle online
http://www.ethbib.ethz.ch/eth-archiv/
NACHTRÄGE März 2009
Zu HADIS (Hessen)
http://archiv.twoday.net/stories/5402572/
Staatsarchive Weimar, Rudolstadt
http://www.urmel-dl.de/content/main/content/collections.xml
Hinweise auf Bildarchive und digitalisierte Fotos im WWW:
http://www.fotostoria.de/?page_id=175
Stadtarchiv Duderstadt
http://www.archive.geschichte.mpg.de/duderstadt/
Monasterium.net - Klosterarchive
http://www.mom.findbuch.net/
Landesarchiv BW
https://www2.landesarchiv-bw.de/ofs21/suche/
Hauptstaatsarchiv Düsseldorf
lehre.hki.uni-koeln.de/hsa/ [2009 URL not found]
Stadtarchiv Schaffhausen - Stadtrechnungen
http://www.stadtarchiv-schaffhausen.ch/Schaffhausen-Geschichte/stadtrechnungen_schaffhausen.htm
Klosterarchiv Einsiedeln
http://www.klosterarchiv.ch/e-archiv.php
Wochenschauarchiv des Bundesarchivs
http://www.wochenschau-archiv.de/
Schulratsprotokolle online
http://www.ethbib.ethz.ch/eth-archiv/
NACHTRÄGE März 2009
Zu HADIS (Hessen)
http://archiv.twoday.net/stories/5402572/
Staatsarchive Weimar, Rudolstadt
http://www.urmel-dl.de/content/main/content/collections.xml
KlausGraf - am Freitag, 20. April 2007, 19:33 - Rubrik: Digitale Bibliotheken
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Die Archivschule hat ihre Linkliste auf eine Datenbank umgestellt:
http://pcas23.archivschule.uni-marburg.de/portal/index.php
http://pcas23.archivschule.uni-marburg.de/portal/index.php
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http://www.oesta.gv.at/site/cob__21510/5164/default.aspx
Das Öst. Staatsarchiv kann sich diese Aktion schenken, wenn es jedesmal nur eine briefmarkengroße Abbildung spendiert, mit der man quellenkundlich nicht arbeiten kann. In einer realen Ausstellung liegen die Exponate doch auch nicht in unbrauchbarer Verkleinerung vor!
Nicht vergrößerbar!
Das Öst. Staatsarchiv kann sich diese Aktion schenken, wenn es jedesmal nur eine briefmarkengroße Abbildung spendiert, mit der man quellenkundlich nicht arbeiten kann. In einer realen Ausstellung liegen die Exponate doch auch nicht in unbrauchbarer Verkleinerung vor!

KlausGraf - am Freitag, 20. April 2007, 15:52 - Rubrik: Oeffentlichkeitsarbeit
KlausGraf - am Freitag, 20. April 2007, 15:48 - Rubrik: Kirchenarchive
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Nur in europäischer Koordination und mit gemeinsamen Anstrengungen werde es möglich sein die technischen Probleme bei der Langzeitarchivierung digitaler Publikationen zu lösen, unterstrich Hermann Schäfer, Abteilungsleiter für Kultur und Medien beim Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien. Er sprach zum Auftakt eines zweitägigen Kongresses in der Deutschen Nationalbibliothek in Frankfurt am Main.
Weiterlesen:
http://www.heise.de/newsticker/meldung/88582/
Weiterlesen:
http://www.heise.de/newsticker/meldung/88582/
KlausGraf - am Freitag, 20. April 2007, 15:15 - Rubrik: Digitale Unterlagen
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http://hsozkult.geschichte.hu-berlin.de/projekte/id=225
Umfrage:
http://www.unipark.de/uc/sbb_ztg/
Zu deutschsprachigen Zeitungs-Digitalisierungen siehe
http://del.icio.us/Klausgraf/Digi_Zeitungen
Umfrage:
http://www.unipark.de/uc/sbb_ztg/
Zu deutschsprachigen Zeitungs-Digitalisierungen siehe
http://del.icio.us/Klausgraf/Digi_Zeitungen
KlausGraf - am Freitag, 20. April 2007, 15:13 - Rubrik: Digitale Bibliotheken
Die Privatkopie: Juristische, ökonomische und technische Betrachtungen / mit Beiträgen von Ulrich Loewenheim, Jürgen Nützel, Björn A. Kuchinke, Iris Lenke und Heike Walterscheidt. Hrsg. von Frank Fechner. - Ilmenau - Univ. Verl. Ilmenau, 2007. - 139 S. (Medienrechtliche Schriften ; 1) ISBN 978-3-939473-06-0
Das Buch ist vollständig online verfügbar unter
http://www.db-thueringen.de/servlets/DocumentServlet?id=7543
Die Buchausgabe kostet 14,50 €.
Das Buch ist vollständig online verfügbar unter
http://www.db-thueringen.de/servlets/DocumentServlet?id=7543
Die Buchausgabe kostet 14,50 €.
KlausGraf - am Freitag, 20. April 2007, 13:43 - Rubrik: Archivrecht
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Häufig genug finden sich wenig nachvollziehabre Stellenbesetzungen in Archiven. Hier 3 gleichlautende Artikel zu den Wiesbadener Verhältnissen:
s. http://www.wiesbadener-kurier.de/region/objekt.php3?artikel_id=2795090
s. http://www.main-rheiner.de/region/objekt.php3?artikel_id=2795090
s. http://www.allgemeine-zeitung.de/rhein-main/objekt.php3?artikel_id=2794207
s. http://www.wiesbadener-kurier.de/region/objekt.php3?artikel_id=2795090
s. http://www.main-rheiner.de/region/objekt.php3?artikel_id=2795090
s. http://www.allgemeine-zeitung.de/rhein-main/objekt.php3?artikel_id=2794207
Wolf Thomas - am Freitag, 20. April 2007, 07:58 - Rubrik: Oeffentlichkeitsarbeit
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http://books.google.com/books?q=editions:OCLC12663742&id=VOLqcuvm5D8C&hl=de
Beim Internetarchiv gibts nur 2 Bände:
http://www.archive.org/search.php?query=cursus%20AND%20mediatype%3Atexts
Beim Internetarchiv gibts nur 2 Bände:
http://www.archive.org/search.php?query=cursus%20AND%20mediatype%3Atexts
KlausGraf - am Freitag, 20. April 2007, 03:33 - Rubrik: Digitale Bibliotheken
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Peter Kurilecz to "Archives"
Google now lets you create your own Google maps that you can either
keep private or expose to their search engines. the links below will
take you to two maps that I have created. For those who are involved
with local history this could be real fun
http://shrinkster.com/o66
for this next one scroll down to the bottom of the page because my
markers now extend to a second page. note that on the second page I
have used one of the tools to define historic preservation district
boundaries
http://shrinkster.com/o65
Google now lets you create your own Google maps that you can either
keep private or expose to their search engines. the links below will
take you to two maps that I have created. For those who are involved
with local history this could be real fun
http://shrinkster.com/o66
for this next one scroll down to the bottom of the page because my
markers now extend to a second page. note that on the second page I
have used one of the tools to define historic preservation district
boundaries
http://shrinkster.com/o65
KlausGraf - am Freitag, 20. April 2007, 02:20 - Rubrik: English Corner
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http://www.urheberrecht.org/news/3007/
http://ec.europa.eu/information_society/newsroom/cf/itemlongdetail.cfm?item_id=3366
http://ec.europa.eu/information_society/newsroom/cf/itemlongdetail.cfm?item_id=3366
KlausGraf - am Freitag, 20. April 2007, 02:07 - Rubrik: Archivrecht
KlausGraf - am Freitag, 20. April 2007, 01:53 - Rubrik: Archivbibliotheken
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KlausGraf - am Freitag, 20. April 2007, 01:52 - Rubrik: Open Access
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http://bibliotheksrecht.blog.de/2007/04/19/open_access_in_den_wzb_mitteilungen~2121398
In dem Aufsatz von Hofmann fand ich einen Hinweis auf die erste CC-Publikation der BPB:
http://www.bpb.de/files/MJPQ2J.pdf
Wissen und Eigentum
"Besitzen Autoren ihre Werke? Ist Wissen ohne rechtlichen Schutz vermarktbar, verwertbar oder wertlos? Dieser Sammelband gibt in 15 Beiträgen einen Überblick über die sich wandelnde Beziehung zwischen Wissen und Eigentum. In so verschiedenen Bereichen wie der klassischen Musik, der traditionellen Heilkunde in Mexiko oder dem Handel mit den Adressdaten werden die Auswirkungen der Behandlung von Wissen als Eigentum anschaulich erläutert."
In dem Aufsatz von Hofmann fand ich einen Hinweis auf die erste CC-Publikation der BPB:
http://www.bpb.de/files/MJPQ2J.pdf
Wissen und Eigentum
"Besitzen Autoren ihre Werke? Ist Wissen ohne rechtlichen Schutz vermarktbar, verwertbar oder wertlos? Dieser Sammelband gibt in 15 Beiträgen einen Überblick über die sich wandelnde Beziehung zwischen Wissen und Eigentum. In so verschiedenen Bereichen wie der klassischen Musik, der traditionellen Heilkunde in Mexiko oder dem Handel mit den Adressdaten werden die Auswirkungen der Behandlung von Wissen als Eigentum anschaulich erläutert."
KlausGraf - am Freitag, 20. April 2007, 01:50 - Rubrik: Open Access
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Literatur:
Christian de Simoni "Notizen eines Unvollendeten" . Darin kommen zwei Erzähler zu Wort, beide sagen "Ich". Der eine ist Archivar, der andere heißt Chris und ist bereits verstorben. Der Archivar hat den Auftrag, nachgelassene Hefte von Chris zu bearbeiten und zu archivieren., in: MILLER, NORBERT / SARTORIUS, JOACHIM (Hg.): Sprache im technischen Zeitalter. Ausgabe 181/März 2007. 45. Jahrgang. SH-Verlag, Köln 2007
Gerhard Roth: "Der Plan" (1998). Tödliche Reise ins Archiv
Dern Roman über einen Wiener Archivar, der in Japan eine gestohlene Mozart-Handschrift loswerden will, ist zugleich spannender Krimi und eigenwilliger Kulturfahrplan.
In Dan Browns "Illuminati" durchforstet ein Symbologe die
Vatikanischen Archive.
Fernsehen:
"Angel" Mysterie-Serie, 3. Staffel 10. Folge "Dad": " .... Liliah begibt sich dazu in das Archiv der Kanzlei und fordert alle Akten über Angel an - und muß die Feststellung machen, daß es sich dabei um ganze Aktenschränke mit Ordnern handelt, und zwar 35. Nachdem sie ergebnislos Stunden mit der Recherche verbracht hat, muß sie feststellen, daß die Archivarin - die augenscheinlich auch nicht "ganz von dieser Welt" ist - alle Akten auswendig kennt und ihr auf ihre Fragen sofort Antwort geben kann. ..."
Kunst:
Projekt "Zeitgarten.ch" heisst ein Kunstprojekt, das seit gut einem halben Jahr in Pfyn läuft. (Quelle: Thurgauer Zeitung, 16.04.2007)
Marketing:
s. http://www.wirtschaftsblatt.de/N2255.htm
Christian de Simoni "Notizen eines Unvollendeten" . Darin kommen zwei Erzähler zu Wort, beide sagen "Ich". Der eine ist Archivar, der andere heißt Chris und ist bereits verstorben. Der Archivar hat den Auftrag, nachgelassene Hefte von Chris zu bearbeiten und zu archivieren., in: MILLER, NORBERT / SARTORIUS, JOACHIM (Hg.): Sprache im technischen Zeitalter. Ausgabe 181/März 2007. 45. Jahrgang. SH-Verlag, Köln 2007
Gerhard Roth: "Der Plan" (1998). Tödliche Reise ins Archiv
Dern Roman über einen Wiener Archivar, der in Japan eine gestohlene Mozart-Handschrift loswerden will, ist zugleich spannender Krimi und eigenwilliger Kulturfahrplan.
In Dan Browns "Illuminati" durchforstet ein Symbologe die
Vatikanischen Archive.
Fernsehen:
"Angel" Mysterie-Serie, 3. Staffel 10. Folge "Dad": " .... Liliah begibt sich dazu in das Archiv der Kanzlei und fordert alle Akten über Angel an - und muß die Feststellung machen, daß es sich dabei um ganze Aktenschränke mit Ordnern handelt, und zwar 35. Nachdem sie ergebnislos Stunden mit der Recherche verbracht hat, muß sie feststellen, daß die Archivarin - die augenscheinlich auch nicht "ganz von dieser Welt" ist - alle Akten auswendig kennt und ihr auf ihre Fragen sofort Antwort geben kann. ..."
Kunst:
Projekt "Zeitgarten.ch" heisst ein Kunstprojekt, das seit gut einem halben Jahr in Pfyn läuft. (Quelle: Thurgauer Zeitung, 16.04.2007)
Marketing:
s. http://www.wirtschaftsblatt.de/N2255.htm
Wolf Thomas - am Donnerstag, 19. April 2007, 09:59 - Rubrik: Oeffentlichkeitsarbeit
Auch wenn der Schutz von Ausgaben nachgelassener Werke europarechtlich vorgesehen ist, ist die Vorschrift aus der Sicht der Wissenschaft und freier Projekte so überflüssig wie ein Kropf.
Zu dieser Vorschrift siehe mit weiteren Nachweisen:
http://de.wikipedia.org/wiki/Editio_princeps
http://jurawiki.de/EditioPrinceps
Das Urteil des LG Magdeburg zur Himmelsscheibe von Nebra von 2003 liegt als E-Text auf Wikisource vor:
http://de.wikisource.org/wiki/Landgericht_Magdeburg_-_Arch%C3%A4ologischer_Fund_als_nachgelassenes_Werk
Das gleiche Gericht untersagte 2005 dem Heyne-Verlag die Verwendung der Abbildung der Himmelsscheibe als Titelbild:
http://de.wikisource.org/wiki/Landgericht_Magdeburg_-_Himmelscheibe_von_Nebra_kein_Titelblatt_beim_Heyne-Verlag
Erfreulicherweise hat sich das OLG Düsseldorf 2005 dieser Rechtsprechung nicht angeschlossen. Die Entscheidung zur Vivaldi-Oper Motezuma ist ebenfalls auf Wikisource verfügbar:
http://de.wikisource.org/wiki/Oberlandesgericht_D%C3%BCsseldorf_-_Motezuma
Zum Fall Motezuma siehe:
http://archiv.twoday.net/stories/832672/
sowie
Mareile Büscher: Concertino Veneziano – Zum Schutz nachgelassener Werke gemäß § 71 UrhG, in: Feschrift Peter Raue 2006
Ich habe das erste Magdeburger Urteil in URECHT harsch kritisiert, der Beitrag ist inzwischen nur über das Internetarchiv erreichbar.
In Heft 12 von GRUR 2006 wandte sich der pensionierte Ltd. Ministerialrat Wolfgang Eberl (Himmelsscheibe von Nebra, S. 1009-1010) gegen das Magdeburger Urteil.
Zustimmen möchte ich seinem ersten Punkt zur Verwendung des Objekts in der Bronzezeit: "Der Anschein spricht dafür, dass das Werk seinerzeit erschienen ist; die gegenteilige Annahme bedürfte des Beweises."
Schwach ist dagegen der zweite Abschnitt: "Keine Anwendbarkeit des UrhG auf ein vor circa 3800 Jahren entstandenes Werk". Meines Erachtens kann ein Werk beliebig alt sein, sofern es dem heutigen Werkbegriff genügt. Natürlich ist es zutiefst anachronistisch, mit heutigen Vorstellungen von Schöpfungshöhe
zu argumentieren, aber das hat der Gesetzgeber in Kauf genommen.
Einen interessanten Gesichtspunkt bringt allerdings die folgende Formulierung ins Spiel:
"Die Auffassung des Gerichts wirft auch die Frage auf, welche urheberrechtlichen Maßstäbe für in der Bronzezeit entstandene Werke anzuwenden wären, und sie lässt die Frage offen, ob selbst bei der (kaum vorstellbaren) Anwendung der Maßstäbe des UrhG die „Himmelsscheibe“ nicht etwa eine (nicht schutzfähige) Wiederholung eines bis heute nicht aufgefundenen oder eines zerstörten Originals sein könnte."
Nehmen wir an, die Himmelsscheibe sei die Bearbeitung eines Originals und dieses tauche später wieder auf, dann stellt sich die Frage, ob das Original dann eigenständig geschützt werden kann oder ob der Schutz durch die Bearbeitung bereits verbraucht ist.
Wenn es von einem Werk verschiedene Fassungen gibt, erlangt diejenige den Schutz, die zuerst publiziert wird? Wenn also ein Stümper eine schlechte Kopie abdruckt und ein Wissenschaftler findet später das Original - ist es dann akzeptabel, dem Stümper für 25 Jahre das Verbotsrecht der Ausgabe des Originals zuzusprechen? (Vergessen wir nie: Verstöße gegen § 71 UrhG können eine Straftat darstellen!)
Siehe dazu auch die VG Musikedition: "Das Merkmal des "erstmaligen Erscheinens" ist nicht erfüllt, wenn sich eine Ausgabe eines bekannten und bereits erschienenen Werkes lediglich auf ein neu aufgetauchtes Autograph bezieht."
http://www.vg-musikedition.de/w_ausgaben.php?p=3
Man darf davon ausgehen, dass weder der deutsche noch der europäische Gesetzgeber auch nur ansatzweise die Aporien durchdacht hat, auf die § 71 UrhG führt.
Götting, Lauber-Rönsberg: Noch einmal: Die Himmelsscheibe von Nebra, in: GRUR 2007 Heft 4 S. 303-304 vehement Eberl widersprochen.
Hinsichtlich des zweiten Punkts stimme ich ganz mit den Autoren überein: "Auf Grund seiner Rechtsmacht gem. § 903 BGB kann der Sacheigentümer zwar in der Regel verhindern, dass Vervielfältigungen des Werks in Form von Fotografien oder Repliken angefertigt werden. Sobald diese jedoch einmal in der Welt sind und im Sacheigentum eines Dritten stehen, hat der Sacheigentümer nicht die Befugnis, ihre Veröffentlichung und Verbreitung zu untersagen. Die gegenteilige Aussage verkennt den grundlegenden Unterschied zwischen dem Sacheigentum und dem geistigen Eigentum. Eine Abbildung der Sache stellt eine Vervielfältigung des immateriellen, geistigen Werks dar; diesbezügliche Ausschließlichkeitsrechte ergeben sich allein aus dem Urheberrecht. Denn anderenfalls würde dem Sacheigentümer praktisch ein umfassendes ewiges Verwertungsrecht auch an dem geistigen Gut zustehen, während das Urheberrecht aus gutem Grund auf eine Schutzdauer von 70 Jahre post mortem auctoris beschränkt ist, § 64 UrhG."
Siehe dazu ausführlich:
http://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia:Fotos_von_fremdem_Eigentum
Die Autoren hatten sich in der GRUR 2006, S. 638 ff. zum § 71 UrhG geäußert. Siehe dazu die Anzeige von Steinhauer
http://www.bibliotheksrecht.de/2006/09/22/schutz_nachgelassener_werke~1149650
Noch nicht gesehen habe ich:
Götting/Lauber-Rönsberg: Der Schutz nachgelassener Werke unter besonderer Berücksichtigung der Verwertung von Handschriften durch Bibliotheken, Nomos-Verlag, 2006
Warum muss § 71 UrhG weg? Weil er durch Begründung eines Sonderrechts eine reiche Public Domain schwächt und Wissenschaft und Allgemeinheit eine wertvolle Ressource entzieht. Wer eine wissenschaftliche Ausgabe eines nachgelassenen Werkes vorlegt, hat es ohne weiteres in der Hand, durch Kommentierung und Vorwort ein Werk nach § 2 UrhG zu schaffen, das 70 Jahre nach seinem Tod geschützt ist.
Da die Editionstätigkeit in den Staaten, die vor der EU-Richtlinie kein vergleichbares Schutzrecht kannten, nicht darniederlag, ist die Anreiz-Theorie schlicht und einfach falsch. Ob ein nachgelassenes Werk veröffentlicht wird oder nicht, hängt so gut wie nie von der Existenz des § 71 UrhG ab. Den meisten Editoren war der § 71 UrhG unbekannt. Wenn aber der Anreiz nicht funktioniert, weil das geförderte Verhalten unabhängig von der Norm praktiziert oder gelassen wird, fällt jede Rechtfertigung für einen Eingriff in die Rechte von Wissenschaft und Allgemeinheit.
NACHTRAG:
Zu dem Buch von Götting/Lauber-Rönsberg siehe
http://archiv.twoday.net/stories/3766782/
Zu dieser Vorschrift siehe mit weiteren Nachweisen:
http://de.wikipedia.org/wiki/Editio_princeps
http://jurawiki.de/EditioPrinceps
Das Urteil des LG Magdeburg zur Himmelsscheibe von Nebra von 2003 liegt als E-Text auf Wikisource vor:
http://de.wikisource.org/wiki/Landgericht_Magdeburg_-_Arch%C3%A4ologischer_Fund_als_nachgelassenes_Werk
Das gleiche Gericht untersagte 2005 dem Heyne-Verlag die Verwendung der Abbildung der Himmelsscheibe als Titelbild:
http://de.wikisource.org/wiki/Landgericht_Magdeburg_-_Himmelscheibe_von_Nebra_kein_Titelblatt_beim_Heyne-Verlag
Erfreulicherweise hat sich das OLG Düsseldorf 2005 dieser Rechtsprechung nicht angeschlossen. Die Entscheidung zur Vivaldi-Oper Motezuma ist ebenfalls auf Wikisource verfügbar:
http://de.wikisource.org/wiki/Oberlandesgericht_D%C3%BCsseldorf_-_Motezuma
Zum Fall Motezuma siehe:
http://archiv.twoday.net/stories/832672/
sowie
Mareile Büscher: Concertino Veneziano – Zum Schutz nachgelassener Werke gemäß § 71 UrhG, in: Feschrift Peter Raue 2006
Ich habe das erste Magdeburger Urteil in URECHT harsch kritisiert, der Beitrag ist inzwischen nur über das Internetarchiv erreichbar.
In Heft 12 von GRUR 2006 wandte sich der pensionierte Ltd. Ministerialrat Wolfgang Eberl (Himmelsscheibe von Nebra, S. 1009-1010) gegen das Magdeburger Urteil.
Zustimmen möchte ich seinem ersten Punkt zur Verwendung des Objekts in der Bronzezeit: "Der Anschein spricht dafür, dass das Werk seinerzeit erschienen ist; die gegenteilige Annahme bedürfte des Beweises."
Schwach ist dagegen der zweite Abschnitt: "Keine Anwendbarkeit des UrhG auf ein vor circa 3800 Jahren entstandenes Werk". Meines Erachtens kann ein Werk beliebig alt sein, sofern es dem heutigen Werkbegriff genügt. Natürlich ist es zutiefst anachronistisch, mit heutigen Vorstellungen von Schöpfungshöhe
zu argumentieren, aber das hat der Gesetzgeber in Kauf genommen.
Einen interessanten Gesichtspunkt bringt allerdings die folgende Formulierung ins Spiel:
"Die Auffassung des Gerichts wirft auch die Frage auf, welche urheberrechtlichen Maßstäbe für in der Bronzezeit entstandene Werke anzuwenden wären, und sie lässt die Frage offen, ob selbst bei der (kaum vorstellbaren) Anwendung der Maßstäbe des UrhG die „Himmelsscheibe“ nicht etwa eine (nicht schutzfähige) Wiederholung eines bis heute nicht aufgefundenen oder eines zerstörten Originals sein könnte."
Nehmen wir an, die Himmelsscheibe sei die Bearbeitung eines Originals und dieses tauche später wieder auf, dann stellt sich die Frage, ob das Original dann eigenständig geschützt werden kann oder ob der Schutz durch die Bearbeitung bereits verbraucht ist.
Wenn es von einem Werk verschiedene Fassungen gibt, erlangt diejenige den Schutz, die zuerst publiziert wird? Wenn also ein Stümper eine schlechte Kopie abdruckt und ein Wissenschaftler findet später das Original - ist es dann akzeptabel, dem Stümper für 25 Jahre das Verbotsrecht der Ausgabe des Originals zuzusprechen? (Vergessen wir nie: Verstöße gegen § 71 UrhG können eine Straftat darstellen!)
Siehe dazu auch die VG Musikedition: "Das Merkmal des "erstmaligen Erscheinens" ist nicht erfüllt, wenn sich eine Ausgabe eines bekannten und bereits erschienenen Werkes lediglich auf ein neu aufgetauchtes Autograph bezieht."
http://www.vg-musikedition.de/w_ausgaben.php?p=3
Man darf davon ausgehen, dass weder der deutsche noch der europäische Gesetzgeber auch nur ansatzweise die Aporien durchdacht hat, auf die § 71 UrhG führt.
Götting, Lauber-Rönsberg: Noch einmal: Die Himmelsscheibe von Nebra, in: GRUR 2007 Heft 4 S. 303-304 vehement Eberl widersprochen.
Hinsichtlich des zweiten Punkts stimme ich ganz mit den Autoren überein: "Auf Grund seiner Rechtsmacht gem. § 903 BGB kann der Sacheigentümer zwar in der Regel verhindern, dass Vervielfältigungen des Werks in Form von Fotografien oder Repliken angefertigt werden. Sobald diese jedoch einmal in der Welt sind und im Sacheigentum eines Dritten stehen, hat der Sacheigentümer nicht die Befugnis, ihre Veröffentlichung und Verbreitung zu untersagen. Die gegenteilige Aussage verkennt den grundlegenden Unterschied zwischen dem Sacheigentum und dem geistigen Eigentum. Eine Abbildung der Sache stellt eine Vervielfältigung des immateriellen, geistigen Werks dar; diesbezügliche Ausschließlichkeitsrechte ergeben sich allein aus dem Urheberrecht. Denn anderenfalls würde dem Sacheigentümer praktisch ein umfassendes ewiges Verwertungsrecht auch an dem geistigen Gut zustehen, während das Urheberrecht aus gutem Grund auf eine Schutzdauer von 70 Jahre post mortem auctoris beschränkt ist, § 64 UrhG."
Siehe dazu ausführlich:
http://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia:Fotos_von_fremdem_Eigentum
Die Autoren hatten sich in der GRUR 2006, S. 638 ff. zum § 71 UrhG geäußert. Siehe dazu die Anzeige von Steinhauer
http://www.bibliotheksrecht.de/2006/09/22/schutz_nachgelassener_werke~1149650
Noch nicht gesehen habe ich:
Götting/Lauber-Rönsberg: Der Schutz nachgelassener Werke unter besonderer Berücksichtigung der Verwertung von Handschriften durch Bibliotheken, Nomos-Verlag, 2006
Warum muss § 71 UrhG weg? Weil er durch Begründung eines Sonderrechts eine reiche Public Domain schwächt und Wissenschaft und Allgemeinheit eine wertvolle Ressource entzieht. Wer eine wissenschaftliche Ausgabe eines nachgelassenen Werkes vorlegt, hat es ohne weiteres in der Hand, durch Kommentierung und Vorwort ein Werk nach § 2 UrhG zu schaffen, das 70 Jahre nach seinem Tod geschützt ist.
Da die Editionstätigkeit in den Staaten, die vor der EU-Richtlinie kein vergleichbares Schutzrecht kannten, nicht darniederlag, ist die Anreiz-Theorie schlicht und einfach falsch. Ob ein nachgelassenes Werk veröffentlicht wird oder nicht, hängt so gut wie nie von der Existenz des § 71 UrhG ab. Den meisten Editoren war der § 71 UrhG unbekannt. Wenn aber der Anreiz nicht funktioniert, weil das geförderte Verhalten unabhängig von der Norm praktiziert oder gelassen wird, fällt jede Rechtfertigung für einen Eingriff in die Rechte von Wissenschaft und Allgemeinheit.
NACHTRAG:
Zu dem Buch von Götting/Lauber-Rönsberg siehe
http://archiv.twoday.net/stories/3766782/
KlausGraf - am Donnerstag, 19. April 2007, 04:00 - Rubrik: Archivrecht
Archäologische Funde in der Frühen Neuzeit
Ein neues Digitalisierungs- und Erschließungsprojekt an der Herzog August Bibliothek
Dietrich Hakelberg, Ingo Wiwjorra stellen ihr Projekt in den Wolfenbütteler Bibliotheks-Informationen 31 (2006) [erschienen 2007], S. 54-56 vor
http://diglib.hab.de/periodica/wbi/2006-31_1_4/WBI2006-S54b56.pdf
Derzeit sind gut 120 Titel digitalisiert:
http://www.hab.de/forschung/projekte/archaeologische-funde.htm
Unter anderem wurde komplett die um 1700 erschienene Lübecker Zeitschrift "Nova literaria Maris Balthici et Septentrionis" digitalisiert.
Von Sattlers Geschichte Württembergs wurde Bd. 1, 1764 aufgenommen (leider kann es sich selbst eine so edle Forschungsbibliothek nicht leisten, einfach alle Bände eines solchen Werks zu digitalisieren ...):
http://diglib.hab.de/drucke/gm-4929/start.htm

Update: Siehe auch http://archiv.twoday.net/stories/3665610/
Ein neues Digitalisierungs- und Erschließungsprojekt an der Herzog August Bibliothek
Dietrich Hakelberg, Ingo Wiwjorra stellen ihr Projekt in den Wolfenbütteler Bibliotheks-Informationen 31 (2006) [erschienen 2007], S. 54-56 vor
http://diglib.hab.de/periodica/wbi/2006-31_1_4/WBI2006-S54b56.pdf
Derzeit sind gut 120 Titel digitalisiert:
http://www.hab.de/forschung/projekte/archaeologische-funde.htm
Unter anderem wurde komplett die um 1700 erschienene Lübecker Zeitschrift "Nova literaria Maris Balthici et Septentrionis" digitalisiert.
Von Sattlers Geschichte Württembergs wurde Bd. 1, 1764 aufgenommen (leider kann es sich selbst eine so edle Forschungsbibliothek nicht leisten, einfach alle Bände eines solchen Werks zu digitalisieren ...):
http://diglib.hab.de/drucke/gm-4929/start.htm

Update: Siehe auch http://archiv.twoday.net/stories/3665610/
KlausGraf - am Mittwoch, 18. April 2007, 23:56 - Rubrik: Digitale Bibliotheken
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K. S. Baders Aufsatz von 1957 in Montfort ist online.

Einige weitere Internetquellen:
http://www.blb-karlsruhe.de/blb/blbhtml/besondere-bestaende/handschriften/hs-publikationen.html
Arbeiten von Ute Obhof
http://wiki.netbib.de/coma/LassBerg
Vortrag von mir, 2004 mit weiteren Links
http://de.wikisource.org/wiki/Joseph_von_Lassberg_an_Johann_Caspar_Zellweger
Brief von 1825 mit Mainau-Sage (Scan und E-Text)
http://commons.wikimedia.org/wiki/Meister_Seppen_von_Eppishusen_Sigenot
Scan meines Sigenot-Drucks von 1830 aus der zerstückelten Liebenstein'schen Bibliothek zu Jebenhausen
http://www.historicum.net/themen/schwabenkrieg/themen/art/Der_Thurgau_im/html/ca/c1a16b943c/
Johann Adam Pupikofer (1797-1882), Geschichte des Thurgaus, Bd. 1, Bischofzell/Zürich 1828 - Faksimiles aus dem Handexemplar des Joseph von Laßberg (ehemals Fürstlich Fürstenbergische Hofbibliothek Donaueschingen)
Mies digitalisierte Liedersaal-Bände bei Google Book Search:
http://books.google.com/books?hl=de&q=lassberg+joseph&btnG=Nach+B%C3%BCchern+suchen&as_brr=1
Einige weitere Internetquellen:
http://www.blb-karlsruhe.de/blb/blbhtml/besondere-bestaende/handschriften/hs-publikationen.html
Arbeiten von Ute Obhof
http://wiki.netbib.de/coma/LassBerg
Vortrag von mir, 2004 mit weiteren Links
http://de.wikisource.org/wiki/Joseph_von_Lassberg_an_Johann_Caspar_Zellweger
Brief von 1825 mit Mainau-Sage (Scan und E-Text)
http://commons.wikimedia.org/wiki/Meister_Seppen_von_Eppishusen_Sigenot
Scan meines Sigenot-Drucks von 1830 aus der zerstückelten Liebenstein'schen Bibliothek zu Jebenhausen
http://www.historicum.net/themen/schwabenkrieg/themen/art/Der_Thurgau_im/html/ca/c1a16b943c/
Johann Adam Pupikofer (1797-1882), Geschichte des Thurgaus, Bd. 1, Bischofzell/Zürich 1828 - Faksimiles aus dem Handexemplar des Joseph von Laßberg (ehemals Fürstlich Fürstenbergische Hofbibliothek Donaueschingen)
Mies digitalisierte Liedersaal-Bände bei Google Book Search:
http://books.google.com/books?hl=de&q=lassberg+joseph&btnG=Nach+B%C3%BCchern+suchen&as_brr=1
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Der Verein für Geschichte und Naturgeschichte der Baar
http://www.baarverein.de/
hat höchst mutig einen Ausflug anberaumt:
"Baarverein setzt Zeichen gegen Sonderrabatte auf dem Kulturmarkt:
Fahrt zu den badischen Handschriften in Karlsruhe am 21. April"
Wäre dieser traditionsreiche Verein doch auch so mutig gewesen, als es um den Ausverkauf der Sammlungen in Donaueschingen ging. Unendlich feige hat er aber selbst dann gekuscht, als die hochfürstliche Sippschaft im Schloss Buchbestände aus Vereinsbesitz verscherbelte.
In den Schriften des Vereins ... 49 (2006) finden wir:
VOLKER SCHUPP: Die Gründung der ,,Gesellschaft der Freunde vaterländischer Geschichte und Naturgeschichte an den Quellen der Donau“ im Spiegel der geistesgeschichtlichen Strömungen jener Zeit, S. 8ff.
Hier wird nicht einmal anmerkungsweise das Faktum angesprochen, dass die BLB Karlsruhe die naturwissenschaftlichen Interessen Lassbergs bei den Ankäufen 1999 ff. weitgehend ignorierte. Vielseitiger dokumentierte die Thurgauische Kantonsbibliothek diesen wichtigen Kontext.
UTE OBHOF: Ein Haus- und Arzneibuch des 15. Jahrhunderts
aus der Bibliothek des Sammlers Joseph von Laßberg, S. 76 ff.
beschreibt Badische Landesbibliothek, Karlsruhe, Codex
Donaueschingen 792
KARL SIEGFRIED BADER: Erinnerungen an Donaueschingen. Herausgegeben von Helmut Maurer, S. 84ff. enthält auch einen Exkurs zur Hofbibliothek. (Einen Karteikasten Baders zu Donaueschinger Juridica verwahre ich selbst, siehe
http://www.histsem.uni-freiburg.de/mertens/graf/dondig.htm )
http://www.baarverein.de/
hat höchst mutig einen Ausflug anberaumt:
"Baarverein setzt Zeichen gegen Sonderrabatte auf dem Kulturmarkt:
Fahrt zu den badischen Handschriften in Karlsruhe am 21. April"
Wäre dieser traditionsreiche Verein doch auch so mutig gewesen, als es um den Ausverkauf der Sammlungen in Donaueschingen ging. Unendlich feige hat er aber selbst dann gekuscht, als die hochfürstliche Sippschaft im Schloss Buchbestände aus Vereinsbesitz verscherbelte.
In den Schriften des Vereins ... 49 (2006) finden wir:
VOLKER SCHUPP: Die Gründung der ,,Gesellschaft der Freunde vaterländischer Geschichte und Naturgeschichte an den Quellen der Donau“ im Spiegel der geistesgeschichtlichen Strömungen jener Zeit, S. 8ff.
Hier wird nicht einmal anmerkungsweise das Faktum angesprochen, dass die BLB Karlsruhe die naturwissenschaftlichen Interessen Lassbergs bei den Ankäufen 1999 ff. weitgehend ignorierte. Vielseitiger dokumentierte die Thurgauische Kantonsbibliothek diesen wichtigen Kontext.
UTE OBHOF: Ein Haus- und Arzneibuch des 15. Jahrhunderts
aus der Bibliothek des Sammlers Joseph von Laßberg, S. 76 ff.
beschreibt Badische Landesbibliothek, Karlsruhe, Codex
Donaueschingen 792
KARL SIEGFRIED BADER: Erinnerungen an Donaueschingen. Herausgegeben von Helmut Maurer, S. 84ff. enthält auch einen Exkurs zur Hofbibliothek. (Einen Karteikasten Baders zu Donaueschinger Juridica verwahre ich selbst, siehe
http://www.histsem.uni-freiburg.de/mertens/graf/dondig.htm )
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Die wichtige neue BGH-Entscheidung zu Ernst August von Hannover und Caroline von Monaco liegt im Volltext auf dem BGH-Server vor.
KlausGraf - am Dienstag, 17. April 2007, 21:45 - Rubrik: Archivrecht
http://www.urheberrecht.org/news/3004/
Eine interessante Vorlage des BGH für den EuGH. Text des Vorlagebeschlusses.
Die Frage, ob die analoge Anwendung des § 5 UrhG, wonach auch Datenbankwerke mit amtlichen Charakter urheberrechtlich gemeinfrei sind, auf Datenbanken, die dem Sui-generis-Schutz gem. §§ 87 a ff. UrhG unterfallen, mit Europarecht vereinbar ist, muss von dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) geklärt werden. Dies geht aus einem nun bekannt gewordenen Beschluss des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 28.9.2006 hervor (Az. I ZR 261/03 - [...]).
Die Klägerin, ein Dresdner Verlagshaus, hatte sich gegenüber der Sächsischen Staatskanzlei vertraglich dazu verpflichtet, in dem von letzterer herausgegebenen »Sächsischen Auschreibungsblatt« sämtliche Ausschreibungen des Freistaats Sachsen gedruckt und online zu veröffentlichen. Hierfür sollten alle staatlichen Stellen der Klägerin ausschließlich die Ausschreibungstexte übermitteln und Bekanntmachungen an anderer Stelle unterlassen. Die Beklagte, die ebenfalls Sammlungen von Ausschreibungstexten herausgibt, hatte letztere den Veröffentlichungen der Klägerin entnommen, im Satz verändert und selbst publiziert. Nachdem die Ausgangsinstanz und das Berufungsgericht dem Unterlassungsbegehren der Klägerin statt gegeben hatten, setzte der BGH nun das Verfahren aus, um vom EuGH eine Klärung des europarechtlichen Schutzumfangs von Datenbanken mit amtlichen Charakter klären zu lassen.
Vom BGH unbeanstandet blieb die Subsumtion der streitgegenständllichen Publikationen der Klägerin als Datenbank i. S. v. § 87 a UrhG durch die Vorinstanzen. Ferner bejahte er den amtlichen Charakter der Datenbank, denn der Freistaat Sachsen sei aufgrund des vergaberechtlichen Transparenzgebots dazu verpflichtet, Ausschreibungen öffentlich bekannt zu machen, das er - unbeachtet der zivilrechtlichen Vereinbarungen mit der Klägerin - mit dem »Sächsischen Ausschreibungsdienst« befolge. Die Vorlage an den EuGH sei aber den Karlsruher Richtern zufolge deswegen erforderlich, weil sie die Bestimmung des § 5 Abs. 1 und 2 UrhG auch auf Datenbanken gem. § 87 a UrhG für anwendbar hielten. Zwar greife die urheberrechtliche Gemeinfreiheit des § 5 UrhG ausdrücklich nur bei Datenbanken mit Werkcharakter gem. § 4 Abs. 2 UrhG, was europarechtlich durch Art. 6 Abs. 2 lit. d der Datenbankrichtlinie 96/9/EG gerechtfertigt sei. Gleiches aber gelte ihrer Ansicht nach auch für die dem Sui-generis-Schutz der §§ 87 a ff. UrhG unterworfenen Datenbanken: Es bestehe eine planwidrige Regelungslücke und somit das Erfordernis einer analogen Anwendung des § 5 UrhG, weil kein vernünftiger Grund für eine unterschiedliche Behandlung der Schutzgegenstände - Schutz der geistigen Schöpfung und Investitionsschutz - ersichtlich sei. Andernfalls könne der Datenbankschutz gem. §§ 87 a ff. UrhG dazu führen, das Ziel der öffentlichen Ausschreibung zu konterkarieren und wettbewerbsbeschränkend zu wirken, weil die Ausschreibungen nicht hinreichend bekannt würden.
Nach meiner unmaßgeblichen Rechtsauffassung ergibt sich schon aus den Grundsätzen des öffentlichen Rechts und Art. 3 GG, dass der Exklusivvertrag mit dem Sächsischen Ausschreibungsblatt rechtswidrig ist. Jeder, der amtliche Ausschreibungen publizieren möchte, muss die gleiche Chance haben. Inzwischen wäre die Exklusivvereinbarung auch anhand des § 3 Informationsweiterverwendungsgesetzes zu prüfen. In einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren hätte die beklagte Firma eigentlich ihren Anspruch auf Belieferung durchsetzen können müssen.
Aus den Gründen:
Die Sammlung von Ausschreibungsunterlagen, die die Klägerin veröf-fentlicht, wäre danach in ihrer gedruckten und online veröffentlichten Form als amtliche Verlautbarung i.S. des § 5 Abs. 2 UrhG vom Datenbankschutz ausgenommen. Nach dieser Bestimmung sind „andere amtliche Werke“ vom Urheberrechtsschutz ausgenommen, wenn sie „im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind“. Voraussetzung ist ein spezifisches Verbreitungsinteresse, das nach Art und Bedeutung der Information gerade darauf gerichtet ist, dass der Nachdruck oder die sonstige Verwertung des die Informati-on vermittelnden Werkes für jedermann freigegeben wird (BGH GRUR 1984, 117, 119 – VOB/C; BGH, Urt. v. 2.7.1987 – I ZR 232/85, GRUR 1988, 33, 35 = WRP 1988, 233 – Topographische Landeskarten). Ausschreibungsunterlagen sollen möglichst ungehindert zeitnah, vollständig und richtig den an der Vergabe des Auftrags interessierten Unternehmen zur Kenntnis gebracht werden. Es besteht daher ein öffentliches Interesse daran, dass diese Unterlagen nicht nur hinsichtlich der einzelnen, sonst nicht ohne weiteres zugänglichen Ausschreibungsunterlagen, sondern gerade auch in deren vollständiger Zusammenstellung in einer (gedruck-ten und online zugänglichen) Datenbank von Dritten ungehindert genutzt werden können. Würde der Datenbankschutz dazu führen, dass die in der Datenbank zusammengestellten Ausschreibungsunterlagen lediglich den Abonnenten des entsprechenden Informationsdienstes eines Bundeslandes zugänglich wären, bestünde die Gefahr, dass Unternehmen aus anderen Teilen des Bundesgebietes oder aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf die Ausschreibung nicht aufmerksam würden. Damit wäre der Wettbewerb, der durch die Ausschreibung eröffnet werden soll, möglicherweise eingeschränkt.
Zu amtlichen Werken siehe jüngst auch BGH Bodenrichtwertsammlung:
Die von einem Gutachterausschuss zur Ermittlung von Bodenrichtwerten (§ 192 BauGB) herausgegebene Bodenrichtwertsammlung stellt weder eine amtliche Bekanntmachung i.S. von § 5 Abs. 1 UrhG noch ein anderes amtliches Werk i.S. von § 5 Abs. 2 UrhG dar.
Eine interessante Vorlage des BGH für den EuGH. Text des Vorlagebeschlusses.
Die Frage, ob die analoge Anwendung des § 5 UrhG, wonach auch Datenbankwerke mit amtlichen Charakter urheberrechtlich gemeinfrei sind, auf Datenbanken, die dem Sui-generis-Schutz gem. §§ 87 a ff. UrhG unterfallen, mit Europarecht vereinbar ist, muss von dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) geklärt werden. Dies geht aus einem nun bekannt gewordenen Beschluss des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 28.9.2006 hervor (Az. I ZR 261/03 - [...]).
Die Klägerin, ein Dresdner Verlagshaus, hatte sich gegenüber der Sächsischen Staatskanzlei vertraglich dazu verpflichtet, in dem von letzterer herausgegebenen »Sächsischen Auschreibungsblatt« sämtliche Ausschreibungen des Freistaats Sachsen gedruckt und online zu veröffentlichen. Hierfür sollten alle staatlichen Stellen der Klägerin ausschließlich die Ausschreibungstexte übermitteln und Bekanntmachungen an anderer Stelle unterlassen. Die Beklagte, die ebenfalls Sammlungen von Ausschreibungstexten herausgibt, hatte letztere den Veröffentlichungen der Klägerin entnommen, im Satz verändert und selbst publiziert. Nachdem die Ausgangsinstanz und das Berufungsgericht dem Unterlassungsbegehren der Klägerin statt gegeben hatten, setzte der BGH nun das Verfahren aus, um vom EuGH eine Klärung des europarechtlichen Schutzumfangs von Datenbanken mit amtlichen Charakter klären zu lassen.
Vom BGH unbeanstandet blieb die Subsumtion der streitgegenständllichen Publikationen der Klägerin als Datenbank i. S. v. § 87 a UrhG durch die Vorinstanzen. Ferner bejahte er den amtlichen Charakter der Datenbank, denn der Freistaat Sachsen sei aufgrund des vergaberechtlichen Transparenzgebots dazu verpflichtet, Ausschreibungen öffentlich bekannt zu machen, das er - unbeachtet der zivilrechtlichen Vereinbarungen mit der Klägerin - mit dem »Sächsischen Ausschreibungsdienst« befolge. Die Vorlage an den EuGH sei aber den Karlsruher Richtern zufolge deswegen erforderlich, weil sie die Bestimmung des § 5 Abs. 1 und 2 UrhG auch auf Datenbanken gem. § 87 a UrhG für anwendbar hielten. Zwar greife die urheberrechtliche Gemeinfreiheit des § 5 UrhG ausdrücklich nur bei Datenbanken mit Werkcharakter gem. § 4 Abs. 2 UrhG, was europarechtlich durch Art. 6 Abs. 2 lit. d der Datenbankrichtlinie 96/9/EG gerechtfertigt sei. Gleiches aber gelte ihrer Ansicht nach auch für die dem Sui-generis-Schutz der §§ 87 a ff. UrhG unterworfenen Datenbanken: Es bestehe eine planwidrige Regelungslücke und somit das Erfordernis einer analogen Anwendung des § 5 UrhG, weil kein vernünftiger Grund für eine unterschiedliche Behandlung der Schutzgegenstände - Schutz der geistigen Schöpfung und Investitionsschutz - ersichtlich sei. Andernfalls könne der Datenbankschutz gem. §§ 87 a ff. UrhG dazu führen, das Ziel der öffentlichen Ausschreibung zu konterkarieren und wettbewerbsbeschränkend zu wirken, weil die Ausschreibungen nicht hinreichend bekannt würden.
Nach meiner unmaßgeblichen Rechtsauffassung ergibt sich schon aus den Grundsätzen des öffentlichen Rechts und Art. 3 GG, dass der Exklusivvertrag mit dem Sächsischen Ausschreibungsblatt rechtswidrig ist. Jeder, der amtliche Ausschreibungen publizieren möchte, muss die gleiche Chance haben. Inzwischen wäre die Exklusivvereinbarung auch anhand des § 3 Informationsweiterverwendungsgesetzes zu prüfen. In einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren hätte die beklagte Firma eigentlich ihren Anspruch auf Belieferung durchsetzen können müssen.
Aus den Gründen:
Die Sammlung von Ausschreibungsunterlagen, die die Klägerin veröf-fentlicht, wäre danach in ihrer gedruckten und online veröffentlichten Form als amtliche Verlautbarung i.S. des § 5 Abs. 2 UrhG vom Datenbankschutz ausgenommen. Nach dieser Bestimmung sind „andere amtliche Werke“ vom Urheberrechtsschutz ausgenommen, wenn sie „im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind“. Voraussetzung ist ein spezifisches Verbreitungsinteresse, das nach Art und Bedeutung der Information gerade darauf gerichtet ist, dass der Nachdruck oder die sonstige Verwertung des die Informati-on vermittelnden Werkes für jedermann freigegeben wird (BGH GRUR 1984, 117, 119 – VOB/C; BGH, Urt. v. 2.7.1987 – I ZR 232/85, GRUR 1988, 33, 35 = WRP 1988, 233 – Topographische Landeskarten). Ausschreibungsunterlagen sollen möglichst ungehindert zeitnah, vollständig und richtig den an der Vergabe des Auftrags interessierten Unternehmen zur Kenntnis gebracht werden. Es besteht daher ein öffentliches Interesse daran, dass diese Unterlagen nicht nur hinsichtlich der einzelnen, sonst nicht ohne weiteres zugänglichen Ausschreibungsunterlagen, sondern gerade auch in deren vollständiger Zusammenstellung in einer (gedruck-ten und online zugänglichen) Datenbank von Dritten ungehindert genutzt werden können. Würde der Datenbankschutz dazu führen, dass die in der Datenbank zusammengestellten Ausschreibungsunterlagen lediglich den Abonnenten des entsprechenden Informationsdienstes eines Bundeslandes zugänglich wären, bestünde die Gefahr, dass Unternehmen aus anderen Teilen des Bundesgebietes oder aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf die Ausschreibung nicht aufmerksam würden. Damit wäre der Wettbewerb, der durch die Ausschreibung eröffnet werden soll, möglicherweise eingeschränkt.
Zu amtlichen Werken siehe jüngst auch BGH Bodenrichtwertsammlung:
Die von einem Gutachterausschuss zur Ermittlung von Bodenrichtwerten (§ 192 BauGB) herausgegebene Bodenrichtwertsammlung stellt weder eine amtliche Bekanntmachung i.S. von § 5 Abs. 1 UrhG noch ein anderes amtliches Werk i.S. von § 5 Abs. 2 UrhG dar.
KlausGraf - am Dienstag, 17. April 2007, 21:12 - Rubrik: Archivrecht
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KlausGraf - am Dienstag, 17. April 2007, 12:37 - Rubrik: Personalia
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http://archivnachrichten.blogspot.com/2007/04/neue-reproduktionsmglichkeiten-im.html
Scannen einer Archivalie kostet laut Gebührenverzeichnis 10 Euro - das ist Wucher und hat mit Kostendeckung nichts zu tun. Wann meutern endlich Benutzer gegen das Abzocke-Monopol der Archive?
Scannen einer Archivalie kostet laut Gebührenverzeichnis 10 Euro - das ist Wucher und hat mit Kostendeckung nichts zu tun. Wann meutern endlich Benutzer gegen das Abzocke-Monopol der Archive?
KlausGraf - am Dienstag, 17. April 2007, 12:21 - Rubrik: Kommunalarchive
Rüdiger Soldt wirft dem Ministerpräsidenten vor, so gut wie kein Krisenmanagement zu besitzen (FAZ):
Nach der Landtagswahl 2006 entschied sich Oettinger gegen ein größeres Revirement in der Villa Reitzenstein. Das lag an seinem mangelnden Durchsetzungswillen und auch daran, dass Politiker wie Parlamentspräsident Straub ihren Platz nicht räumen wollten.
Die Rechnung hierfür muss Oettinger nun zahlen: Ob es die Krise beim Handschriftenverkauf war oder der Rücktritt von Sozialminister Renner, immer gab es in der von Oettinger geführten Regierung so gut wie kein Krisenmanagement. Das führte sogar dazu, dass ein Minister nach dem vierten Glas Lemberger kürzlich sogar einmal vorschlug, man müsse in der Villa Reitzenstein eine Art „Kriseninterventionsteam“ installieren. Dazu ist es natürlich nicht gekommen, nur die Zuverlässigkeit der Landesregierung leidet unter Oettingers Führungsstil. „Was in der Villa fehlt, sind politische Köpfe, von denen es genug gibt im Südwesten“, heißt es in einem Ministerium.
Zu den Fakten im Fall Filbinger siehe
http://www.welt.de/politik/article813655/Filbinger_und_die_Fakten_.html
Nach der Landtagswahl 2006 entschied sich Oettinger gegen ein größeres Revirement in der Villa Reitzenstein. Das lag an seinem mangelnden Durchsetzungswillen und auch daran, dass Politiker wie Parlamentspräsident Straub ihren Platz nicht räumen wollten.
Die Rechnung hierfür muss Oettinger nun zahlen: Ob es die Krise beim Handschriftenverkauf war oder der Rücktritt von Sozialminister Renner, immer gab es in der von Oettinger geführten Regierung so gut wie kein Krisenmanagement. Das führte sogar dazu, dass ein Minister nach dem vierten Glas Lemberger kürzlich sogar einmal vorschlug, man müsse in der Villa Reitzenstein eine Art „Kriseninterventionsteam“ installieren. Dazu ist es natürlich nicht gekommen, nur die Zuverlässigkeit der Landesregierung leidet unter Oettingers Führungsstil. „Was in der Villa fehlt, sind politische Köpfe, von denen es genug gibt im Südwesten“, heißt es in einem Ministerium.
Zu den Fakten im Fall Filbinger siehe
http://www.welt.de/politik/article813655/Filbinger_und_die_Fakten_.html
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http://extern.historicum-archiv.net/liwi//2006/liwi2006-20.htm
Inzwischen sind unter den derzeit 1800+ Titeln
hal9000.cisi.unito.it/wf/BIBLIOTECH/Umanistica/Biblioteca2/Libri-anti1/risultati.html_cvt.asp [nun: http://www.opal.unito.it/default.aspx ]
auch einige deutsche. Die Drucke liegen als PDFs vor.
Appell, J. W.. Die Ritter-, Räuber- und Schauerromantik. Zur Geschichte der deutschen Unterhaltungs-Literatur, Leipzig, Wilhelm Engelmann, 1859
Bellermann, C. F.. Die alten Liederbücher der Portugiesen oder Beiträge zur Geschichte der portugiesischen Poesie. Vom dreizehnten bis zum Anfang des sechzehnten Jahrhunderts nebst Proben aus Handschriften und alten Drucken, Berlin, Ferdinand Dümmler, 1840
Dori, Johann Adolf. Ueber das höchste Gut und dessen Verbindung mit dem Staate (P. 1 - 129). Ein Versuch, Leipzig, Gottfried Martini, 1798
Dori, Johann Adolf. Ueber das höchste Gut und dessen Verbindung mit dem Staate (P. 130 - 246). Ein Versuch, Leipzig, Gottfried Martini, 1798
Dudulaeus, Chrysostomus. Der immer in der Welt herum wandernde Jude. Das ist: Bericht von einem Juden aus Jerusalem, mit Namen Ahasverus welcher vorgiebt, er sey bey der Creutzigung Christi ..., S.l., s.n., 1634?
Emele, Joseph. Ueber Amulete, und das was darauf Bezug hat. In leichten Umrissen, Mainz, Th. v. Zabern, 1827
Flatt, Johann Friedrich. Briefe über den moralischen Erkenntnisgrund der Religion. überhaupt, und besonders in Beziehung auf die kantische Philosophie, Tübingen, Joh. Georg Cottaschen Buchhandlung, 1789
George, Leopold. Mythus und Sage. Versuch einer wissenschaftlichen Entwickelung dieser Begriffe und ihres Verhältnisses zum christlichen Glauben, Berlin, F. H. Schroeder, 1837
Görres, J.. Lohengrin, ein altteutsches Gedicht (P. I - CVI). nach der Abschrift des vaticanischen Manuscriptes von Ferdinand Gloekle, Heidelberg, Mohr und Zimmer, 1813
Görres, J.. Lohengrin, ein altteutsches Gedicht (P. 1 - 192). nach der Abschrift des vaticanischen Manuscriptes von Ferdinand Gloekle, Heidelberg, Mohr und Zimmer, 1813
Grimm, Wilhelm. Wernher vom Niederrhein. ,, Göttingen, Dieterichsche Buchhandlung, 1839
Grimm, Wilhelm. Athis und Prophilias. Gelesen in der königlichen Akademie der Wissenschaften am 18 und 22 Januar 1844, Berlin, Druckerei der königlichen Akademie der Wissenschaften, 1846
S.a.:
Grimm, Wilhelm (curatore). De Hildebrando. Antiquissimi carminis teutonici fragmentum, Gottingae, Sumptibus editoris, 1830
Heydenreich, Karl Heinrich (curatore). Briefe über den Atheismus. ,, Leipzig, Gottfried Martini, 1796
Hildesheim, Johann : von. Die Legende von den heiligen drei Königen. Aus einer von Goethe mitgetheilten lateinischen Handschrift und einer deutschen der heidelberger Bibliothek bearbeitet ... von Gustav Schwab, Stuttgart und Tübingen, Cotta'schen Buchhandlung, 1822
Hoffmann von Fallersleben, Joseph. Theophilus. Niederdeutsches Schauspiel. In zwei Fortsetzungen aus einer stockholmer und einer helmstädter Handschrift. Mit Anmerkungen, Hannover, Carl Rümpler, 1854
Horn, Franz. Ueber Carlo Gozzi's dramatische Poesie. Insbesonderheit über dessen Turandot und die schillersche Bearbeitung dieses Schauspiels, in Briefen, Penig, F. Dienemann, 1803
Leon, Gottlieb. Rabbinische Legenden. ,, Wien, Carl Armbruster's Verlag, 1821
Meiers, Georg Friedrich. Gedanken von dem Zustande der Seele nach dem Tode. ,, Halle, Carl Herrmann Hemmerde, 1746
Mendelssohn, Moses. Phadon oder über die Unsterblichkeit der Seele. In drey Gesprächen. Vermehrte und verbesserte Auflage, Berlin und Stettin, Friedrich Nicolai, 1768
Mone, F. J.. Ueber die Sage vom Tristan. vorzüglich ihre Bedeutung in der Geheimlehre der brittischen Druiden, Heidelberg, August Oswald, 1822
Pertz, Georg Heinrich. Uber Wipo's Leben und Schriften. Gelesen in der Akademie der Wissenschaften am 22. Mai 1851, S.l., s.n., 1851?
Ranke, Leopold. Zur Geschichte der italienischen Poesie. Gelesen in der königlichen Akademie der Wissenschaften, Berlin, Königlichen Akademie der WIssenschaften, 1837
Reimarus, Johann Albert Heinrich. Ueber die Gründe der menschlichen Erkentniss und der natürlichen Religion. ,, Hamburg, Carl Ernst Bohn, 1787
Rumpelt, H. B.. Die Gattungen der Epik mit besonderer Rücksicht auf die deutsche Literatur. Dissertation ... an der Universität zu Breslau am 21. Juni 1854 ..., Breslau, Grass, Barth und Comp., 1854?
Schade, Oskar. Die Sage von der heiligen Ursula und den elftausend Jungfrauen. Ein Beitrag zur Sagenforschung. Dritte Auflage, Hannover, Carl Rümpler, 1854
Tuttner, Joseph Georg. Boethius der letzte Römer. Sein Leben, sein christliches Bekenntniss, sein Nachruhm. Ein Programm, S.l., s.n., 1852
Vilmar, A. F. C.. Die zwei Recensionen und die Handschriftenfamilien der Weltchronik Rudolfs von Ems. mit Auszügen aus den noch ungedruckten Theilen beider Bearbeitungen, Marburg, Elwert's akademische Buchhandlung, 1839
Inzwischen sind unter den derzeit 1800+ Titeln
auch einige deutsche. Die Drucke liegen als PDFs vor.
Appell, J. W.. Die Ritter-, Räuber- und Schauerromantik. Zur Geschichte der deutschen Unterhaltungs-Literatur, Leipzig, Wilhelm Engelmann, 1859
Bellermann, C. F.. Die alten Liederbücher der Portugiesen oder Beiträge zur Geschichte der portugiesischen Poesie. Vom dreizehnten bis zum Anfang des sechzehnten Jahrhunderts nebst Proben aus Handschriften und alten Drucken, Berlin, Ferdinand Dümmler, 1840
Dori, Johann Adolf. Ueber das höchste Gut und dessen Verbindung mit dem Staate (P. 1 - 129). Ein Versuch, Leipzig, Gottfried Martini, 1798
Dori, Johann Adolf. Ueber das höchste Gut und dessen Verbindung mit dem Staate (P. 130 - 246). Ein Versuch, Leipzig, Gottfried Martini, 1798
Dudulaeus, Chrysostomus. Der immer in der Welt herum wandernde Jude. Das ist: Bericht von einem Juden aus Jerusalem, mit Namen Ahasverus welcher vorgiebt, er sey bey der Creutzigung Christi ..., S.l., s.n., 1634?
Emele, Joseph. Ueber Amulete, und das was darauf Bezug hat. In leichten Umrissen, Mainz, Th. v. Zabern, 1827
Flatt, Johann Friedrich. Briefe über den moralischen Erkenntnisgrund der Religion. überhaupt, und besonders in Beziehung auf die kantische Philosophie, Tübingen, Joh. Georg Cottaschen Buchhandlung, 1789
George, Leopold. Mythus und Sage. Versuch einer wissenschaftlichen Entwickelung dieser Begriffe und ihres Verhältnisses zum christlichen Glauben, Berlin, F. H. Schroeder, 1837
Görres, J.. Lohengrin, ein altteutsches Gedicht (P. I - CVI). nach der Abschrift des vaticanischen Manuscriptes von Ferdinand Gloekle, Heidelberg, Mohr und Zimmer, 1813
Görres, J.. Lohengrin, ein altteutsches Gedicht (P. 1 - 192). nach der Abschrift des vaticanischen Manuscriptes von Ferdinand Gloekle, Heidelberg, Mohr und Zimmer, 1813
Grimm, Wilhelm. Wernher vom Niederrhein. ,, Göttingen, Dieterichsche Buchhandlung, 1839
Grimm, Wilhelm. Athis und Prophilias. Gelesen in der königlichen Akademie der Wissenschaften am 18 und 22 Januar 1844, Berlin, Druckerei der königlichen Akademie der Wissenschaften, 1846
S.a.:
Grimm, Wilhelm (curatore). De Hildebrando. Antiquissimi carminis teutonici fragmentum, Gottingae, Sumptibus editoris, 1830
Heydenreich, Karl Heinrich (curatore). Briefe über den Atheismus. ,, Leipzig, Gottfried Martini, 1796
Hildesheim, Johann : von. Die Legende von den heiligen drei Königen. Aus einer von Goethe mitgetheilten lateinischen Handschrift und einer deutschen der heidelberger Bibliothek bearbeitet ... von Gustav Schwab, Stuttgart und Tübingen, Cotta'schen Buchhandlung, 1822
Hoffmann von Fallersleben, Joseph. Theophilus. Niederdeutsches Schauspiel. In zwei Fortsetzungen aus einer stockholmer und einer helmstädter Handschrift. Mit Anmerkungen, Hannover, Carl Rümpler, 1854
Horn, Franz. Ueber Carlo Gozzi's dramatische Poesie. Insbesonderheit über dessen Turandot und die schillersche Bearbeitung dieses Schauspiels, in Briefen, Penig, F. Dienemann, 1803
Leon, Gottlieb. Rabbinische Legenden. ,, Wien, Carl Armbruster's Verlag, 1821
Meiers, Georg Friedrich. Gedanken von dem Zustande der Seele nach dem Tode. ,, Halle, Carl Herrmann Hemmerde, 1746
Mendelssohn, Moses. Phadon oder über die Unsterblichkeit der Seele. In drey Gesprächen. Vermehrte und verbesserte Auflage, Berlin und Stettin, Friedrich Nicolai, 1768
Mone, F. J.. Ueber die Sage vom Tristan. vorzüglich ihre Bedeutung in der Geheimlehre der brittischen Druiden, Heidelberg, August Oswald, 1822
Pertz, Georg Heinrich. Uber Wipo's Leben und Schriften. Gelesen in der Akademie der Wissenschaften am 22. Mai 1851, S.l., s.n., 1851?
Ranke, Leopold. Zur Geschichte der italienischen Poesie. Gelesen in der königlichen Akademie der Wissenschaften, Berlin, Königlichen Akademie der WIssenschaften, 1837
Reimarus, Johann Albert Heinrich. Ueber die Gründe der menschlichen Erkentniss und der natürlichen Religion. ,, Hamburg, Carl Ernst Bohn, 1787
Rumpelt, H. B.. Die Gattungen der Epik mit besonderer Rücksicht auf die deutsche Literatur. Dissertation ... an der Universität zu Breslau am 21. Juni 1854 ..., Breslau, Grass, Barth und Comp., 1854?
Schade, Oskar. Die Sage von der heiligen Ursula und den elftausend Jungfrauen. Ein Beitrag zur Sagenforschung. Dritte Auflage, Hannover, Carl Rümpler, 1854
Tuttner, Joseph Georg. Boethius der letzte Römer. Sein Leben, sein christliches Bekenntniss, sein Nachruhm. Ein Programm, S.l., s.n., 1852
Vilmar, A. F. C.. Die zwei Recensionen und die Handschriftenfamilien der Weltchronik Rudolfs von Ems. mit Auszügen aus den noch ungedruckten Theilen beider Bearbeitungen, Marburg, Elwert's akademische Buchhandlung, 1839
KlausGraf - am Dienstag, 17. April 2007, 02:58 - Rubrik: Digitale Bibliotheken
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http://alo.uibk.ac.at:8080/odm_test/html/ubw/de/agb.html
(Seite der UB Wien auf dem Innsbrucker Server)
§ 3 Nutzungsbedingungen/Verbot der Weitergabe an Dritte
Der Kunde/die Kundin erhält an den gelieferten Produkten, soweit nichts anderes vereinbart ist, ein Nutzungsrecht für eigene Zwecke auf einer beliebigen vom Kunden/von der Kundin bereitzustellenden Hardware. Alle darüber hinausgehenden Nutzungen bedürfen gesonderter schriftlicher Vereinbarung. Der Kunde/Die Kundin ist ausschließlich berechtigt, die Produkte im Rahmen dieser AGB zu nutzen. Er/Sie ist nicht berechtigt, die Produkte Dritten – unentgeltlich oder entgeltlich – zur Verfügung zu stellen.
Förderung einer reichen Public Domain sieht anders aus. Selbst Google ist da konzilianter.
Wer zahlt, schafft an. Nach deutschem AGB-Recht dürfte diese Klausel unwirksam sein, da sie den Kunden in gravierender Weise benachteiligt. Da nach deutschem Recht kein fotografisches Leistungsschutzrecht vorliegt, ist die Finanzierung eines Digitalisats durch den Kunden, ohne dass dieser damit machen kann, was er möchte, schlicht und einfach unfair. Leitbild ist das Kaufrecht, das den freien Weiterverkauf der Waren vorsieht.
Preis: EUR 10,– für die ersten 50 Seiten, darüber hinaus zuzüglich EUR 0,10 / Seite
Spezialpreis für Studierende und MitarbeiterInnen der Universität Wien: EUR 10,– für die ersten 50 Seiten, darüber hinaus zuzüglich EUR 0,05 / Seite (gültig bis 31/03/08)
Sofern die Bücher aber auf einer Website landen (was bei dem Projekt ja vorgesehen ist), so stellt diese eine Datenbank dar, aus der Dritte ohne weiteres Digitalisate entnehmen können, da entgegenstehende AGB nach europäischem Recht unwirksam sind.
(Seite der UB Wien auf dem Innsbrucker Server)
§ 3 Nutzungsbedingungen/Verbot der Weitergabe an Dritte
Der Kunde/die Kundin erhält an den gelieferten Produkten, soweit nichts anderes vereinbart ist, ein Nutzungsrecht für eigene Zwecke auf einer beliebigen vom Kunden/von der Kundin bereitzustellenden Hardware. Alle darüber hinausgehenden Nutzungen bedürfen gesonderter schriftlicher Vereinbarung. Der Kunde/Die Kundin ist ausschließlich berechtigt, die Produkte im Rahmen dieser AGB zu nutzen. Er/Sie ist nicht berechtigt, die Produkte Dritten – unentgeltlich oder entgeltlich – zur Verfügung zu stellen.
Förderung einer reichen Public Domain sieht anders aus. Selbst Google ist da konzilianter.
Wer zahlt, schafft an. Nach deutschem AGB-Recht dürfte diese Klausel unwirksam sein, da sie den Kunden in gravierender Weise benachteiligt. Da nach deutschem Recht kein fotografisches Leistungsschutzrecht vorliegt, ist die Finanzierung eines Digitalisats durch den Kunden, ohne dass dieser damit machen kann, was er möchte, schlicht und einfach unfair. Leitbild ist das Kaufrecht, das den freien Weiterverkauf der Waren vorsieht.
Preis: EUR 10,– für die ersten 50 Seiten, darüber hinaus zuzüglich EUR 0,10 / Seite
Spezialpreis für Studierende und MitarbeiterInnen der Universität Wien: EUR 10,– für die ersten 50 Seiten, darüber hinaus zuzüglich EUR 0,05 / Seite (gültig bis 31/03/08)
Sofern die Bücher aber auf einer Website landen (was bei dem Projekt ja vorgesehen ist), so stellt diese eine Datenbank dar, aus der Dritte ohne weiteres Digitalisate entnehmen können, da entgegenstehende AGB nach europäischem Recht unwirksam sind.
KlausGraf - am Dienstag, 17. April 2007, 00:58 - Rubrik: Archivrecht
http://c108-dig24.uibk.ac.at:9090/aloWeb/default.alo
Da gibt es einiges Neue, z.B. die Mitmachfunktion:
Mitmachen bei alo ist ganz einfach, macht Spaß und wird dringend benötigt. Wir sind für jede Unterstützung dankbar!
Metadatenkorrektur
Die Navigation in einem Buch wird erst dann zu einem Vergnügen, wenn Kapitel- und Bildunterschriften, sowie die Autoren einzelner Beiträge extra erfasst und über die Metadatensuche zugänglich sind. Wir stellen Ihnen dafür online einen Editor zur Verfügung – schreiben Sie uns eine kurze E-Mail und Sie erhalten einen Benutzernamen und ein Passwort und dann kann es schon losgehen.
Kurator werden
Werden Sie zum Fürsprecher eines Buches. Wenn Sie – ganz altmodisch – ein Buch tatsächlich gelesen haben, oder gar darüber einen wissenschaftlichen Aufsatz, eine Diplomarbeit oder Dissertation geschrieben haben, dann sind Sie schon der ideale Kandidat für den alo Kurator. Schreiben Sie eine Zusammenfassung des Buches, legen Sie eine Seite mit besonders wichtigen Leseproben aus dem Buch an, oder erstellen Sie eine eigene Seite mit wichtigen Hinweisen auf andere Bücher und Webseiten. Das alles kann mit geringem Aufwand direkt online durchgeführt werden. Sollten Sie Interesse haben, schreiben Sie uns eine kurze E-Mail.
Textkorrektur
Obwohl die Texterkennungssoftware von ABBYY Großartiges leistet, werden Sie vielfach schon Fehler im Volltext bemerkt haben. Wir arbeiten an einem Online-Korrekturmodus, bei dem Sie auf einzelnen Seiten oder in ganzen Dokumenten Lesefehler rasch und einfach korrigieren können. Bis dahin jedoch würden wir Sie bitten, direkt mit uns in Verbindung zu treten, Sie erhalten eine Datei mit dem fehlerhaften Text zugeschickt und schon kann die Korrektur beginnen.
Wenig Gutes lässt die Formulierung hoffen:
"alo neu ist online! Einige Zeit wird die alte Anwendung, die immerhin seit dem 11. März 2001 praktisch ununterbrochen am Netz war, noch erhalten bleiben, dann soll sie abgeschaltet werden."
Das bedeutet wohl, dass alle Links nach einiger Zeit broken sind (um das Kauderwelsch der Website aufzunehmen), was schlicht und einfach nicht akzeptabel ist. Bedeutet es nach Mitteilung von ALO nicht, was wir dankbar korrigieren.
Bemerkenswert ist die Volltextsuche. Allerdings wird bei Lirer meine Dissertation dazu nicht gefunden.
Es wäre natürlich schön, wenn bei den ALO-Links auch de.wikisource.org vorkäme ...
Da gibt es einiges Neue, z.B. die Mitmachfunktion:
Mitmachen bei alo ist ganz einfach, macht Spaß und wird dringend benötigt. Wir sind für jede Unterstützung dankbar!
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Textkorrektur
Obwohl die Texterkennungssoftware von ABBYY Großartiges leistet, werden Sie vielfach schon Fehler im Volltext bemerkt haben. Wir arbeiten an einem Online-Korrekturmodus, bei dem Sie auf einzelnen Seiten oder in ganzen Dokumenten Lesefehler rasch und einfach korrigieren können. Bis dahin jedoch würden wir Sie bitten, direkt mit uns in Verbindung zu treten, Sie erhalten eine Datei mit dem fehlerhaften Text zugeschickt und schon kann die Korrektur beginnen.
"alo neu ist online! Einige Zeit wird die alte Anwendung, die immerhin seit dem 11. März 2001 praktisch ununterbrochen am Netz war, noch erhalten bleiben, dann soll sie abgeschaltet werden."
Bemerkenswert ist die Volltextsuche. Allerdings wird bei Lirer meine Dissertation dazu nicht gefunden.
Es wäre natürlich schön, wenn bei den ALO-Links auch de.wikisource.org vorkäme ...
KlausGraf - am Dienstag, 17. April 2007, 00:38 - Rubrik: Digitale Bibliotheken
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Vielleicht ist dies der Beginn einer wundervollen, neuen Reihe. Das erste Beispiel ist fast tagesaktuell:
"Alte Dame, mach´s gut", rief Wolfgang Gräser, Archivar des Skiclubs Partenkirchen, am Ende seiner Abschiedsrede anlässlich der Sprengung der Olympiaschanze.
"Alte Dame, mach´s gut", rief Wolfgang Gräser, Archivar des Skiclubs Partenkirchen, am Ende seiner Abschiedsrede anlässlich der Sprengung der Olympiaschanze.
Wolf Thomas - am Montag, 16. April 2007, 08:49 - Rubrik: Unterhaltung
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http://wiki.netbib.de/coma/MailingListe
Ich greife heraus:
Geschichte Bayerns
http://www.geschichte-bayerns.de/mailingliste/geschichte-bayernsAlists.lrz-muenchen.de/
Kommission Niedersachsen
http://wwwuser.gwdg.de/~server/gesch-nds-info/
Westfälische Geschichte
https://www.lwl.org/pipermail/westfaelische-geschichte/
Ich greife heraus:
Geschichte Bayerns
http://www.geschichte-bayerns.de/mailingliste/geschichte-bayernsAlists.lrz-muenchen.de/
Kommission Niedersachsen
http://wwwuser.gwdg.de/~server/gesch-nds-info/
Westfälische Geschichte
https://www.lwl.org/pipermail/westfaelische-geschichte/
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Neu im Netz: http://www.archive-muenchen.de
Archive sind das *Gedaechtnis" einer Gesellschaft. Ihre Aufgabe ist es, originale und einmalige Zeugnisse menschlichen Lebens aufzubewahren, zu erschliessen, im Rahmen der rechtlichen Moeglichkeiten bereitzustellen, auszuwerten und so vor dem Vergessen zu sichern. Sie machen es moeglich, Menschen vergangener Epochen zu begegnen - ihren Taten und schoepferischen Leistungen ebenso wie ihren Leiden und Hoffnungen.
Als kulturelle und wirtschaftliche Metropole beherbergt die Landeshauptstadt Muenchen eine Vielzahl von Archiven: staatliche und kommunale Archive, darunter das Literaturarchiv der Stadt Muenchen, Archive von Religionsgemeinschaften, von Wirtschafts-, und Bildungseinrichtungen, von Medien, Verbaenden und Vereinen.
Die Idee zum gemeinsamen Internetauftritt www.archive-muenchen.de entstand im Zuge der Zusammenarbeit aller Archive in Muenchen zum bundesdeutschen *Tag der Archive", der bereits 2001 und 2004 auf sehr grosses Publikumsinteresse gestossen ist.
Die neue Internetseite www.archive-muenchen.de versammelt 26 Muenchner Einrichtungen, die Unterlagen wie Akten, Urkunden und andere Einzelschriftstuecke, Karten, Plaene, Bild-, Film- und Tonmaterial und sonstige Datentraeger aus den Registraturen juristischer oder natuerlicher Personen (Nachlaesse) besitzen. Sie gibt einen Ueberblick ueber die reiche Muenchner Archivlandschaft und dient der raschen Recherche von Archivmaterialien
unterschiedlichster Art.
Im Namen aller Archive in Muenchen:
Dr. Brigitte Huber, Stadtarchiv Muenchen
Dr. Klaus Lankheit, Institut fuer Zeitgeschichte Muenchen
Dr. Elisabeth Tworek, Leiterin der Monacensia. Literaturarchiv und Bibliothek
------------------
Bettina Hasselbring M.A.
Leitung Historisches Archiv (Haus 8, Zimmer 1108)
Bayerischer Rundfunk
Rundfunkplatz 1
80335 Muenchen
Tel.: ++49 - (0)89 - 5900-3293, 4063, 4612
Fax: ++49 - (0)89 - 5900-4129
www.br-online.de/historisches-archiv
Quelle: E-Mail-Forum "Geschichte Bayerns"
http://www.geschichte-bayerns.de/
Archive sind das *Gedaechtnis" einer Gesellschaft. Ihre Aufgabe ist es, originale und einmalige Zeugnisse menschlichen Lebens aufzubewahren, zu erschliessen, im Rahmen der rechtlichen Moeglichkeiten bereitzustellen, auszuwerten und so vor dem Vergessen zu sichern. Sie machen es moeglich, Menschen vergangener Epochen zu begegnen - ihren Taten und schoepferischen Leistungen ebenso wie ihren Leiden und Hoffnungen.
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Bettina Hasselbring M.A.
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KlausGraf - am Montag, 16. April 2007, 00:02 - Rubrik: Oeffentlichkeitsarbeit
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