http://rdk.zikg.net/gsdl/cgi-bin/library.exe
Kostenfrei im Netz, wobei besonders erfreulich ist, dass jeweils auch der Scan des gedruckten Artikels abrufbar ist und die Bilder in guter Qualität dargeboten werden.
Archivrelevant am Rand: Armarium.

Kostenfrei im Netz, wobei besonders erfreulich ist, dass jeweils auch der Scan des gedruckten Artikels abrufbar ist und die Bilder in guter Qualität dargeboten werden.
Archivrelevant am Rand: Armarium.

KlausGraf - am Mittwoch, 8. August 2007, 23:43 - Rubrik: Digitale Bibliotheken
http://www.schulenburg.biz/correspondent/?p=18#comment-17
Ich habe zur Finanzierungsproblematik von Open Access bei Kulturgut Stellung genommen.
Ich habe zur Finanzierungsproblematik von Open Access bei Kulturgut Stellung genommen.
KlausGraf - am Mittwoch, 8. August 2007, 23:39 - Rubrik: Open Access
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In short, choosing to use PDF rather than HTML tends to make the content less open than it otherwise could be. That feels wrong to me, especially for an open access journal!
http://efoundations.typepad.com/efoundations/2007/08/open-online-jou.html
I agree!
http://efoundations.typepad.com/efoundations/2007/08/open-online-jou.html
I agree!
KlausGraf - am Mittwoch, 8. August 2007, 22:58 - Rubrik: English Corner
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Ein eher schwacher Artikel bildet den Auftakt zu einer dreiteiligen Serie:
http://www.heise.de/newsticker/meldung/94000
http://www.musopen.com kannte ich aber noch nicht.
http://www.heise.de/newsticker/meldung/94000
KlausGraf - am Mittwoch, 8. August 2007, 22:52 - Rubrik: Open Access
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http://bibliotheksrecht.blog.de/2007/08/08/google_buchsuche_und_urheberrecht~2775419
In einem Aufsatz in GRUR Int. 2007/7 geht Stephan Ott den urheberrechtlichen Problemen von Google Buchsuche nach. Dabei untersucht er die Zulässigkeit dieser Dienstleistung nach deutschem und amerikanischem Urheberrecht.
Zunächst wird in einer längeren Einleitung die Funktionalität der Google Buchsuche vorgestellt, insbesondere das System der Snippets.
Anschließend werden die einzelnen Nutzungshandlungen wie Scannen, Umwandlung in Textdateien sowie das Angebot und die Anzeige der Snippets urheberrechtlich untersucht.
Interessant ist abei der Vergleich zwischen dem deutschen und dem amerikanischen Urheberrecht. Im Gegensatz zum deutschen Recht kennt das amerikanische Recht eine genralklauselartige Schranke des sog. fair use.
Ott gibt eine übersichtliche Analyse von fair use bezogen auf die Dienstleistungen von Google.
Im Ergebnis ist Google Buchsuche, soweit sie urheberrechtlich geschützes Material umfaßt, was das Einscannen der Bücher betrifft, nach deutschem Urheberrecht rechtswidrig. Anders ist die Präsentation der Snippets zu beurteilen. Sie sind regelmäßig urheberrechtlich unbedenklich.
Nach amerikanischem Urheberrecht kann sich Google für das Einscannen auf fair use berufen, allerdings stehen entsprechende Gerichtsentscheidungen in den USA noch aus. Deutsche Verlage jedenfalls, können sich gegen in den USA vorgenommene Scans nicht nach deutschen Urheberrecht wehren. Und bei den Snippets ist nicht von einer Urheberrechtsverletzung nach deutschem Recht auszugehen.
Die Konsequenz aus dieser Rechtslage ist die, dass Google etwa bei den Scans in der Bayerischen Staatsbibliothek nur auf urheberrechtsfreies Material zurückgreift.
Erwähnenswert an Otts Aufsatz sind die durchgängig eingestreuten Rechtstatsachen. So erfährt der Leser, dass etwa 22 % der Rechteinhaber von geschützten Werken nicht ausfindig gemacht werden können (Fn. 41), oder dass die Möglichkeit, den Text eines Buches online einzusehen, bei amazon zu einer Steigerung der Verkäufe um 15 % geführt hat.
Insgesamt bringt der Aufsatz von Ott nicht unbedingt Neues. Er gibt aber eine gut Zusammenfassung, ist sehr verständlich geschrieben und eignet sich daher auch für den juristischen Laien als gute Einführung in die Problematik Scannen und Publizieren von Büchern im Internet.
Quelle: Stephan Ott, Die Google Buchsuche - eine massive Urheberrechtsverletzung?, in: GRUR Int. 2007, H. 7, S. 562-569.
Hier einige Kommentare zu Steinhauers nützlicher Zusammenfassung:
Zu den nicht auffindbaren Urhebern siehe
http://archiv.twoday.net/search?q=verwaist
http://archiv.twoday.net/search?q=orphan
Zu Open Access als Werbung für den Buchabsatz siehe
http://archiv.twoday.net/stories/3326893/
Eine einstweilige Verfügung gegen Google, wie von der WBG beantragt
http://www.boersenverein.de/de/69181?rubrik=&dl_id=112071
kam ja nicht zustande:
http://www.dr-bahr.com/news/news_det_20060702134345.html
http://www.heise.de/newsticker/meldung/74832
Die Kosten des Verfahrens (100.000 Euro) trug die WBG. Mit diesem Geld hätte die WBG (ich bin auch Mitglied) einige ihrer teuren Bücher billiger machen können ...
In einem Aufsatz in GRUR Int. 2007/7 geht Stephan Ott den urheberrechtlichen Problemen von Google Buchsuche nach. Dabei untersucht er die Zulässigkeit dieser Dienstleistung nach deutschem und amerikanischem Urheberrecht.
Zunächst wird in einer längeren Einleitung die Funktionalität der Google Buchsuche vorgestellt, insbesondere das System der Snippets.
Anschließend werden die einzelnen Nutzungshandlungen wie Scannen, Umwandlung in Textdateien sowie das Angebot und die Anzeige der Snippets urheberrechtlich untersucht.
Interessant ist abei der Vergleich zwischen dem deutschen und dem amerikanischen Urheberrecht. Im Gegensatz zum deutschen Recht kennt das amerikanische Recht eine genralklauselartige Schranke des sog. fair use.
Ott gibt eine übersichtliche Analyse von fair use bezogen auf die Dienstleistungen von Google.
Im Ergebnis ist Google Buchsuche, soweit sie urheberrechtlich geschützes Material umfaßt, was das Einscannen der Bücher betrifft, nach deutschem Urheberrecht rechtswidrig. Anders ist die Präsentation der Snippets zu beurteilen. Sie sind regelmäßig urheberrechtlich unbedenklich.
Nach amerikanischem Urheberrecht kann sich Google für das Einscannen auf fair use berufen, allerdings stehen entsprechende Gerichtsentscheidungen in den USA noch aus. Deutsche Verlage jedenfalls, können sich gegen in den USA vorgenommene Scans nicht nach deutschen Urheberrecht wehren. Und bei den Snippets ist nicht von einer Urheberrechtsverletzung nach deutschem Recht auszugehen.
Die Konsequenz aus dieser Rechtslage ist die, dass Google etwa bei den Scans in der Bayerischen Staatsbibliothek nur auf urheberrechtsfreies Material zurückgreift.
Erwähnenswert an Otts Aufsatz sind die durchgängig eingestreuten Rechtstatsachen. So erfährt der Leser, dass etwa 22 % der Rechteinhaber von geschützten Werken nicht ausfindig gemacht werden können (Fn. 41), oder dass die Möglichkeit, den Text eines Buches online einzusehen, bei amazon zu einer Steigerung der Verkäufe um 15 % geführt hat.
Insgesamt bringt der Aufsatz von Ott nicht unbedingt Neues. Er gibt aber eine gut Zusammenfassung, ist sehr verständlich geschrieben und eignet sich daher auch für den juristischen Laien als gute Einführung in die Problematik Scannen und Publizieren von Büchern im Internet.
Quelle: Stephan Ott, Die Google Buchsuche - eine massive Urheberrechtsverletzung?, in: GRUR Int. 2007, H. 7, S. 562-569.
Hier einige Kommentare zu Steinhauers nützlicher Zusammenfassung:
Zu den nicht auffindbaren Urhebern siehe
http://archiv.twoday.net/search?q=verwaist
http://archiv.twoday.net/search?q=orphan
Zu Open Access als Werbung für den Buchabsatz siehe
http://archiv.twoday.net/stories/3326893/
Eine einstweilige Verfügung gegen Google, wie von der WBG beantragt
http://www.boersenverein.de/de/69181?rubrik=&dl_id=112071
kam ja nicht zustande:
http://www.dr-bahr.com/news/news_det_20060702134345.html
http://www.heise.de/newsticker/meldung/74832
Die Kosten des Verfahrens (100.000 Euro) trug die WBG. Mit diesem Geld hätte die WBG (ich bin auch Mitglied) einige ihrer teuren Bücher billiger machen können ...
KlausGraf - am Mittwoch, 8. August 2007, 22:24 - Rubrik: Archivrecht
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http://www.coinsoftime.com/Greek/Articles/CopyrightandCoinPhotographs.htm
argumentiert schlüssig, dass die Grundsätze von bridgeman v. Corel (1999) auf Bilder von Münzen übertragbar sind, die daher nach US-Recht nicht geschützt sind.
Da bei Flachbettscannern nach deutschem Recht kein schutzfähiges Lichtbild nach § 72 UrhG entsteht, dem Vernehmen nach aber die meisten Münzhändler Münzen inzwischen scannen statt fotografieren, wird man davon ausgehen dürfen, dass die BGH-Formel vom Mindestmaß an zwar nicht schöpferischer, aber doch geistiger Leistung auch auf Münzen-Bilder anwendbar ist mit der Konsequenz, dass diese nicht geschützt sind. Da der Durchschnittsbetrachter keinen Unterschied zwischen einem gescannten und einem fotografierten Münzbild ausmachen kann, dürften auch originalgetreue Münzfotos, die mit einer Kamera gemacht wurden, gemeinfrei sein. Der Gestaltungsspielraum muss aus dem Bild selbst ablesbar sein. Es kann nicht sein, dass der Nutzer eines solchen Bilds sich erst einmal vom Fotografen/Digitalisator eine Beschreibung des technischen Arbeitsvorgangs besorgen muss, aus der er allein ableiten könnte, ob das Bild nun geschützt oder frei ist. Originalgetreue Darstellung und Urheberrechtsschutz schließen sich aus (so Nordemann 1987, siehe auch
http://www.aedph.uni-bayreuth.de/2001/0242.html )
argumentiert schlüssig, dass die Grundsätze von bridgeman v. Corel (1999) auf Bilder von Münzen übertragbar sind, die daher nach US-Recht nicht geschützt sind.
Da bei Flachbettscannern nach deutschem Recht kein schutzfähiges Lichtbild nach § 72 UrhG entsteht, dem Vernehmen nach aber die meisten Münzhändler Münzen inzwischen scannen statt fotografieren, wird man davon ausgehen dürfen, dass die BGH-Formel vom Mindestmaß an zwar nicht schöpferischer, aber doch geistiger Leistung auch auf Münzen-Bilder anwendbar ist mit der Konsequenz, dass diese nicht geschützt sind. Da der Durchschnittsbetrachter keinen Unterschied zwischen einem gescannten und einem fotografierten Münzbild ausmachen kann, dürften auch originalgetreue Münzfotos, die mit einer Kamera gemacht wurden, gemeinfrei sein. Der Gestaltungsspielraum muss aus dem Bild selbst ablesbar sein. Es kann nicht sein, dass der Nutzer eines solchen Bilds sich erst einmal vom Fotografen/Digitalisator eine Beschreibung des technischen Arbeitsvorgangs besorgen muss, aus der er allein ableiten könnte, ob das Bild nun geschützt oder frei ist. Originalgetreue Darstellung und Urheberrechtsschutz schließen sich aus (so Nordemann 1987, siehe auch
http://www.aedph.uni-bayreuth.de/2001/0242.html )
KlausGraf - am Mittwoch, 8. August 2007, 22:07 - Rubrik: Archivrecht
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KlausGraf - am Mittwoch, 8. August 2007, 22:06 - Rubrik: Archivrecht
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Die polnischen Bibliotheken bauen nach und nach schöne regionale Sammlungen von Digitalisaten auf, die durchweg auch deutschsprachige Bücher, Zeitungen, Karten, Grafiken, und Musikalien enthalten. Die Webangebote laufen mit der Software dLibra.
Alle Digitalisate lassen sich mit einer komfortablen Meta-Suche finden (im Feld "Language" nach "ger" suchen, dann kann man sogar ohne weitere Suchbegriffe browsen):
http://fbc.pionier.net.pl/owoc/advanced-search
Darunter sind Digitalisate folgender Bibliotheken:
http://www.polona.pl/dlibra/ (Digitale Nationalbibliothek)
http://www.wbc.poznan.pl/dlibra.html (Digitale Bibliothek Großpolen)
http://jbc.jelenia-gora.pl/ (Digitale Bibliothek Jelenia Góra/Hirschberg)
http://mbc.malopolska.pl/dlibra/ (Digitale Bibliothek Kleinpolen)
http://kpbc.umk.pl/dlibra (Digitale Bibliothek Kujawien-Pommern)
http://www.dbc.wroc.pl/dlibra (Digitale Bibliothek Niederschlesien)
http://pbc.biaman.pl/dlibra/ (Digitale Bibliothek Podlachien)
http://www.digitalsilesia.eu/dlibra (Digitale Bibliothek Schlesien)
http://zbc.uz.zgora.pl/dlibra (Digitale Bibliothek Zielona Góra/Grünberg)
http://digital.fides.org.pl/dlibra (Digitale Bibliothek des Verbands der kirchlichen Bibliotheken FIDES)
Keine als deutschsprachig gekennzeichneten Bücher enthält bislang die Pädagogische Digitale Bibliothek:
http://www.ap.krakow.pl/dlibra/dlibra
Nur ein Fundbeispiel, aus der Nationalbibliothek:
Bernhard Engel, Reinhard von Hanstein: ''Danzigs mittelalterliche Grabsteine''. Bertling, Danzig 1893
http://www.polona.pl/dlibra/docmetadata?id=oai:www.polona.pl:2158
Verglichen mit dem Chaos in Deutschland und vor allem dem jahrelangen Stillstand beim ZVDD sieht das wirklich ganz gut aus. Die offensichtlich ebenfalls regional, dezentral organisierten Bibliotheken scheinen in Polen von Anfang an in großem Stil gemeinsam an einem Konzept zur Digitalisierung gearbeitet zu haben, nicht auf allen Ebenen irgendwie gegeneinander wie unsere deutschen eitlen Bibliotheksverbünde.
Alle Digitalisate lassen sich mit einer komfortablen Meta-Suche finden (im Feld "Language" nach "ger" suchen, dann kann man sogar ohne weitere Suchbegriffe browsen):
http://fbc.pionier.net.pl/owoc/advanced-search
Darunter sind Digitalisate folgender Bibliotheken:
http://www.polona.pl/dlibra/ (Digitale Nationalbibliothek)
http://www.wbc.poznan.pl/dlibra.html (Digitale Bibliothek Großpolen)
http://jbc.jelenia-gora.pl/ (Digitale Bibliothek Jelenia Góra/Hirschberg)
http://mbc.malopolska.pl/dlibra/ (Digitale Bibliothek Kleinpolen)
http://kpbc.umk.pl/dlibra (Digitale Bibliothek Kujawien-Pommern)
http://www.dbc.wroc.pl/dlibra (Digitale Bibliothek Niederschlesien)
http://pbc.biaman.pl/dlibra/ (Digitale Bibliothek Podlachien)
http://www.digitalsilesia.eu/dlibra (Digitale Bibliothek Schlesien)
http://zbc.uz.zgora.pl/dlibra (Digitale Bibliothek Zielona Góra/Grünberg)
http://digital.fides.org.pl/dlibra (Digitale Bibliothek des Verbands der kirchlichen Bibliotheken FIDES)
Keine als deutschsprachig gekennzeichneten Bücher enthält bislang die Pädagogische Digitale Bibliothek:
http://www.ap.krakow.pl/dlibra/dlibra
Nur ein Fundbeispiel, aus der Nationalbibliothek:
Bernhard Engel, Reinhard von Hanstein: ''Danzigs mittelalterliche Grabsteine''. Bertling, Danzig 1893
http://www.polona.pl/dlibra/docmetadata?id=oai:www.polona.pl:2158
Verglichen mit dem Chaos in Deutschland und vor allem dem jahrelangen Stillstand beim ZVDD sieht das wirklich ganz gut aus. Die offensichtlich ebenfalls regional, dezentral organisierten Bibliotheken scheinen in Polen von Anfang an in großem Stil gemeinsam an einem Konzept zur Digitalisierung gearbeitet zu haben, nicht auf allen Ebenen irgendwie gegeneinander wie unsere deutschen eitlen Bibliotheksverbünde.
Ladislaus - am Mittwoch, 8. August 2007, 19:53 - Rubrik: Digitale Bibliotheken
"Weißblaue Geschichten" im blaugelben Bundesland: Peter Weck dreht für die Wiener Mona-Film derzeit zwei neue Episoden der populären Reihe. In Lunz am See im Mostviertel kurbelt er mit Fritz Wepper und Friedrich von Thun "Schwindelanfälle".
Die beiden Herren mimen ein Betrügerduo, dessen Ehrgeiz es ist, immer gratis fein essen zu gehen. Kein Restaurant ist vor ihrer Zechprellerei sicher. Wepper ist der "Schwindel-Kurti", von Thun ein arbeitsloser Archivar, der sich "der Doktor" nennt.
Quelle: OÖNachrichten v. 8.8.2007.
Die beiden Herren mimen ein Betrügerduo, dessen Ehrgeiz es ist, immer gratis fein essen zu gehen. Kein Restaurant ist vor ihrer Zechprellerei sicher. Wepper ist der "Schwindel-Kurti", von Thun ein arbeitsloser Archivar, der sich "der Doktor" nennt.
Quelle: OÖNachrichten v. 8.8.2007.
Wolf Thomas - am Mittwoch, 8. August 2007, 10:20 - Rubrik: Unterhaltung
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Güter, die der Menschheit angehören, müssen auch dem Feinde heilig sein, sagte Heydenreich, K.H. :
Darf der Sieger einem überwundenen Volke Werke der Litteratur und Kunst entreißen ? Eine völkerrechtliche Quästion.
In: Deutsche Monatsschrift. 1790-1800. 1798 , 2.Bd. , S. 290 - 295
Ebd. 33 Beiträge zum Thema Kunstraub, siehe auch
http://archiv.twoday.net/stories/3724405/
Darf der Sieger einem überwundenen Volke Werke der Litteratur und Kunst entreißen ? Eine völkerrechtliche Quästion.
In: Deutsche Monatsschrift. 1790-1800. 1798 , 2.Bd. , S. 290 - 295
Ebd. 33 Beiträge zum Thema Kunstraub, siehe auch
http://archiv.twoday.net/stories/3724405/
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Quelle: http://www.ag.ch/staatsarchiv/de/pub/fokus/vom_pergament_zum_chip/archivium_murense.php
"Der Archivraum ist mit alphabetisch beschrifteten Schubladen nach Betreffen eingerichtet. Der kniende Pater Leodegar Mayer überreicht dem Fürstabt Gerold I. Haimb sein ausführliches Archivverzeichnis, nachdem er das Archiv geordnet hat." (Staatsarchiv Aargau zu einer Handschrift aus Kloster Muri).
Wieso darf ich dieses Bild einfach abbilden, obwohl es doch dem Staatsarchiv Aarau "gehört"? In der Schweiz gibt es keinen urheberrechtlichen Schutz für Reproduktionen:
http://www.agaltedrucke.zhbluzern.ch/recht.htm
Es sind ja noch nicht einmal alle Fotos als Werke urheberrechtlich geschützt, denn die Schweiz kennt keinen Lichtbildschutz wie Deutschland.
Nichts anderes gilt übrigens auch in Deutschland: Digitalisierung lässt kein Schutzrecht entstehen.
KlausGraf - am Mittwoch, 8. August 2007, 02:43 - Rubrik: Archivgeschichte
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http://wiki-commons.genealogy.net/wiki/Template:Copyright_DigiBib
Das ist der Beweis (siehe http://archiv.twoday.net/stories/4141732/ ). "Das von dieser [als gemeinfrei bezeichneten] Vorlage erzeugte Bild oder Mediendatei oder Teile davon wurden für die ausschließliche und nicht-kommerzielle Nutzung im GenWiki oder anderen Compgen-Projekten erzeugt. Jede andere Verwendung erfordert die vorherige Genehmigung vom Rechteinhaber."
Dieses Template wurde bereits im Juli angelegt.
Hier wird Gemeinfreies privatisiert, es ist genauso, wie ich annahm: Die Argumentation mit den Fremddigitalisaten ist reine Heuchelei, es geht darum, dass GenWiki gemeinfreie Werke scannt und sich widerrechtlich eines Schutzrechts an den Digitalisaten berühmt.
Sofern man eine Anwendung des UWG für GenWiki bejahen könnte (auf http://wiki-de.genealogy.net/wiki/Computergenealogie wird die Zeitschrift des Vereins gewerblich feilgeboten), wäre eine Abmahnung fällig. Zitat:
Für das Urheberrecht stellen Dreier/Schulze, UrhG, ²2006, § 13 Rdnr. 37 fest: "Unzutreffende Angaben können irreführend sein und gegen §§ 3, 5 UWG verstoßen. Wird jemand fälschlicherweise als Rechtsinhaber angegeben, der an dem Werk bzw. an der Leistung überhaupt kein Recht besitzt, ist dies nicht nur dann irreführend, wenn jemandem ein Produkt zugeordnet wird, mit dem er nichts zu tun hat (LG München I v. 28.2.92, Az. 21 O 19381/91), sondern auch, wenn sich jemand fremde Rechte anmaßt. Die Irreführung kann auch darin liegen, dass Urheber- oder Leistungsschutzrechte, die gar nicht bestehen, durch solche Angaben behauptet werden. Dies wäre zudem ein Fall unzulässiger Schutzrechtsberühmung (LG München I vom 21.9.1995 Az: 7 O 1384/95)". Bei dem letztgenannten Fall ging es darum, dass der angebrachte Copyright-Vermerk des Nachdruckers fremder gemeinfreier Noten irreführend war und gegen die §§ 1, 3 UWG alter Fassung verstieß (Dreier/Schulze § 2 Rdnr. 248).
http://de.wikipedia.org/wiki/Schutzrechtsber%C3%BChmung
Nicht nur, dass diese feine Gesellschaft sich den Begriff "freies Projekt" fälschlich unter den Nagel reisst, sie behauptet auch Rechte, die ihr nicht zustehen. Ja, ich weiss, das ist Auslegesache (genauso wie 5 und 7 13 sein kann), aber hoffentlich findet sich bald ein Richter, der das auslegt ...
Das ist der Beweis (siehe http://archiv.twoday.net/stories/4141732/ ). "Das von dieser [als gemeinfrei bezeichneten] Vorlage erzeugte Bild oder Mediendatei oder Teile davon wurden für die ausschließliche und nicht-kommerzielle Nutzung im GenWiki oder anderen Compgen-Projekten erzeugt. Jede andere Verwendung erfordert die vorherige Genehmigung vom Rechteinhaber."

Hier wird Gemeinfreies privatisiert, es ist genauso, wie ich annahm: Die Argumentation mit den Fremddigitalisaten ist reine Heuchelei, es geht darum, dass GenWiki gemeinfreie Werke scannt und sich widerrechtlich eines Schutzrechts an den Digitalisaten berühmt.
Sofern man eine Anwendung des UWG für GenWiki bejahen könnte (auf http://wiki-de.genealogy.net/wiki/Computergenealogie wird die Zeitschrift des Vereins gewerblich feilgeboten), wäre eine Abmahnung fällig. Zitat:
Für das Urheberrecht stellen Dreier/Schulze, UrhG, ²2006, § 13 Rdnr. 37 fest: "Unzutreffende Angaben können irreführend sein und gegen §§ 3, 5 UWG verstoßen. Wird jemand fälschlicherweise als Rechtsinhaber angegeben, der an dem Werk bzw. an der Leistung überhaupt kein Recht besitzt, ist dies nicht nur dann irreführend, wenn jemandem ein Produkt zugeordnet wird, mit dem er nichts zu tun hat (LG München I v. 28.2.92, Az. 21 O 19381/91), sondern auch, wenn sich jemand fremde Rechte anmaßt. Die Irreführung kann auch darin liegen, dass Urheber- oder Leistungsschutzrechte, die gar nicht bestehen, durch solche Angaben behauptet werden. Dies wäre zudem ein Fall unzulässiger Schutzrechtsberühmung (LG München I vom 21.9.1995 Az: 7 O 1384/95)". Bei dem letztgenannten Fall ging es darum, dass der angebrachte Copyright-Vermerk des Nachdruckers fremder gemeinfreier Noten irreführend war und gegen die §§ 1, 3 UWG alter Fassung verstieß (Dreier/Schulze § 2 Rdnr. 248).
http://de.wikipedia.org/wiki/Schutzrechtsber%C3%BChmung
Nicht nur, dass diese feine Gesellschaft sich den Begriff "freies Projekt" fälschlich unter den Nagel reisst, sie behauptet auch Rechte, die ihr nicht zustehen. Ja, ich weiss, das ist Auslegesache (genauso wie 5 und 7 13 sein kann), aber hoffentlich findet sich bald ein Richter, der das auslegt ...
KlausGraf - am Mittwoch, 8. August 2007, 02:22 - Rubrik: Genealogie
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http://arcana.twoday.net/stories/4145320/
Fesch, dass die Deduktionen des Archivs der Reichskanzlei nun verzeichnet sind. Noch viel fescher, dass man eine österreichische Kanzlistenausbildung braucht, bis man kapiert, wie man in dem Bestand browst. Hinweis: Pfeiltasten runter rauf rechts runter ------
Fesch, dass die Deduktionen des Archivs der Reichskanzlei nun verzeichnet sind. Noch viel fescher, dass man eine österreichische Kanzlistenausbildung braucht, bis man kapiert, wie man in dem Bestand browst. Hinweis: Pfeiltasten runter rauf rechts runter ------
KlausGraf - am Mittwoch, 8. August 2007, 01:53 - Rubrik: Staatsarchive
http://museum.unc.edu/
The University of North Carolina at Chapel Hill is the nation's oldest state university, with a rich history of more than two centuries. This virtual museum retells that history much as a physical museum might do, with texts and images arranged in a series of roughly chronological exhibits.

The University of North Carolina at Chapel Hill is the nation's oldest state university, with a rich history of more than two centuries. This virtual museum retells that history much as a physical museum might do, with texts and images arranged in a series of roughly chronological exhibits.

KlausGraf - am Dienstag, 7. August 2007, 22:47 - Rubrik: English Corner
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DIE ZEIT, 13/2000:
"Für seine ZEIT-Berichterstattung über den Göttinger Feldhamster-Streit ist der Archivar der Georg-August-Universität, Dr. Ulrich Hunger, mit dem ersten Preis der Alexander-Stiftung ausgezeichnet worden. Worum es in jenem Streit geht? Geradezu exemplarisch um den Konflikt zwischen Bewahrung und Beschleunigung: Ebendort nämlich, wo die Universität mit einem Zentrum für molekulare Biowissenschaft "Zukunftsfähigkeit" belegen will, lebt eine Kolonie der vom Aussterben bedrohten Gattung Cricetus cricetus. Nun tobt der Hamsterkampf. Gut, dass die Georgia Augusta einen weisen Präsidenten wie Horst Kern besitzt, der davor warnt, "unsere Hamster als lebende Schutzschilde zu missbrauchen". Besser noch, dass sie einen Archivar wie Ulrich Hunger hat, der den Überlebenskampf der bedrohten Kreatur für alle Zeit dokumentiert."
Quelle: Online-Archiv der Zeit
"Für seine ZEIT-Berichterstattung über den Göttinger Feldhamster-Streit ist der Archivar der Georg-August-Universität, Dr. Ulrich Hunger, mit dem ersten Preis der Alexander-Stiftung ausgezeichnet worden. Worum es in jenem Streit geht? Geradezu exemplarisch um den Konflikt zwischen Bewahrung und Beschleunigung: Ebendort nämlich, wo die Universität mit einem Zentrum für molekulare Biowissenschaft "Zukunftsfähigkeit" belegen will, lebt eine Kolonie der vom Aussterben bedrohten Gattung Cricetus cricetus. Nun tobt der Hamsterkampf. Gut, dass die Georgia Augusta einen weisen Präsidenten wie Horst Kern besitzt, der davor warnt, "unsere Hamster als lebende Schutzschilde zu missbrauchen". Besser noch, dass sie einen Archivar wie Ulrich Hunger hat, der den Überlebenskampf der bedrohten Kreatur für alle Zeit dokumentiert."
Quelle: Online-Archiv der Zeit
Wolf Thomas - am Dienstag, 7. August 2007, 12:28 - Rubrik: Archivgeschichte
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Regenass, René: Porträt eines Portiers, Erzählung 1979
Hauptmann, Gerhart: Die Insel der grossen Mutter: Eine Geschichte aus dem utopischen Archipelagus, 1924
Hauptmann, Gerhart: Die Insel der grossen Mutter: Eine Geschichte aus dem utopischen Archipelagus, 1924
Wolf Thomas - am Dienstag, 7. August 2007, 10:28 - Rubrik: Oeffentlichkeitsarbeit
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In Bayreuth findet ein Symposium über die Entwicklung in der Kunst zwischen "Verstetigung und Verflüssigung" statt. Näheres ist unter http://www.theaterkanal.de/theater/deutschland/bayern/bayreuth/84/827899743/ finden.
Wolf Thomas - am Dienstag, 7. August 2007, 08:54 - Rubrik: Oeffentlichkeitsarbeit
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http://www.schulenburg.biz/correspondent/?p=18
Klaus Graf beteiligt sich seit 2004 an verschiedenen Wikimedia-Projekten wie Wikipedia, Wikisource und dem Medienverzeichnis Wikimedia Commons. Einem breiteren Publikum ist der Historiker durch seinen unermüdlichen Einsatz für die Gemeinfreiheit von Kulturgut wie durch sein lebhaftes Interesse an kontroversen Diskussionen rund um das Urheberrecht bekannt. Ein Gespräch über das deutschsprachige Wikisource-Projekt, das Weblog Archivalia und den Kampf um die Gemeinfreiheit.
Klaus Graf beteiligt sich seit 2004 an verschiedenen Wikimedia-Projekten wie Wikipedia, Wikisource und dem Medienverzeichnis Wikimedia Commons. Einem breiteren Publikum ist der Historiker durch seinen unermüdlichen Einsatz für die Gemeinfreiheit von Kulturgut wie durch sein lebhaftes Interesse an kontroversen Diskussionen rund um das Urheberrecht bekannt. Ein Gespräch über das deutschsprachige Wikisource-Projekt, das Weblog Archivalia und den Kampf um die Gemeinfreiheit.
KlausGraf - am Dienstag, 7. August 2007, 00:55 - Rubrik: Allgemeines
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http://wiki-de.genealogy.net/wiki/Computergenealogie/2007/08#Digitale_Bibliothek_sucht_Buchpaten.21
Ich stelle dazu nochmals fest:
1. GenWiki ist kein freies Projekt. Alle Nutzungsrechte sackt der Verein für Computergenealogie ein.
2. GenWiki betreibt Copyfraud, indem es die absurde Rechtsansicht, dass bei der Digitalisierung ein Schutzrecht nach § 72 UrhG entsteht, seiner Arbeit zugrundelegt, siehe
http://archiv.twoday.net/stories/4136819/
http://wiki-de.genealogy.net/wiki/Diskussion:Portal:DigiBib/Aufnahmerichtlinien_f%C3%BCr_B%C3%BCcher
Dass ML Carl schreibt, es gebe verschiedene Auslegungen und Kommentare ist schlicht und einfach falsch. Wo bitteschön wird in einem der maßgeblichen Urheberrechtskommentare ein mit Flachbettscanner erzeugtes Bild als geschützt angesehen?
"Darüber hinaus ist für uns für den Forscher kein Mehrwert ersichtlich, wenn Digitalisate 1:1 kopiert und an mehreren Stellen abgebildet werden." Natürlich hat das Sinn, wenn die einen Digitalisate unfrei sind und die anderen frei, abgesehen davon, dass ich hoffe, dass es Wikisource wesentlich länger geben wird als das GenWiki.
3. Wikisource hat Heydenreichs Band 1 als Djvu-Datei lange vor dem GenWiki öffentlich zugänglich gemacht, ausgehend von einem Hinweis auf ARCHIVALIA:
http://archiv.twoday.net/stories/3362628/
Heydenreich auf Wikisource ist gemeinfrei und nicht eingezäunt von juristisch falschem Copyfraud, auch wenn einige Seiten und Tafeln fehlen, und das ist entscheidend.
Ich werde ganz sicher nicht bei GenWiki mitarbeiten, da dort gemeinfreie Inhalte unfrei gemacht werden!
Ich stelle dazu nochmals fest:
1. GenWiki ist kein freies Projekt. Alle Nutzungsrechte sackt der Verein für Computergenealogie ein.
2. GenWiki betreibt Copyfraud, indem es die absurde Rechtsansicht, dass bei der Digitalisierung ein Schutzrecht nach § 72 UrhG entsteht, seiner Arbeit zugrundelegt, siehe
http://archiv.twoday.net/stories/4136819/
http://wiki-de.genealogy.net/wiki/Diskussion:Portal:DigiBib/Aufnahmerichtlinien_f%C3%BCr_B%C3%BCcher
Dass ML Carl schreibt, es gebe verschiedene Auslegungen und Kommentare ist schlicht und einfach falsch. Wo bitteschön wird in einem der maßgeblichen Urheberrechtskommentare ein mit Flachbettscanner erzeugtes Bild als geschützt angesehen?
"Darüber hinaus ist für uns für den Forscher kein Mehrwert ersichtlich, wenn Digitalisate 1:1 kopiert und an mehreren Stellen abgebildet werden." Natürlich hat das Sinn, wenn die einen Digitalisate unfrei sind und die anderen frei, abgesehen davon, dass ich hoffe, dass es Wikisource wesentlich länger geben wird als das GenWiki.
3. Wikisource hat Heydenreichs Band 1 als Djvu-Datei lange vor dem GenWiki öffentlich zugänglich gemacht, ausgehend von einem Hinweis auf ARCHIVALIA:
http://archiv.twoday.net/stories/3362628/
Heydenreich auf Wikisource ist gemeinfrei und nicht eingezäunt von juristisch falschem Copyfraud, auch wenn einige Seiten und Tafeln fehlen, und das ist entscheidend.
Ich werde ganz sicher nicht bei GenWiki mitarbeiten, da dort gemeinfreie Inhalte unfrei gemacht werden!
KlausGraf - am Montag, 6. August 2007, 20:47 - Rubrik: Genealogie
http://archiv.twoday.net/stories/93128/
Vier Jahre später liegt endlich eine - an meinem Alternativvorschlag orientierte - korrekte deutsche Übersetzung auf dem MPG-Server vor. Wann diese eingestellt wurde, ist mir nicht bekannt.
Vier Jahre später liegt endlich eine - an meinem Alternativvorschlag orientierte - korrekte deutsche Übersetzung auf dem MPG-Server vor. Wann diese eingestellt wurde, ist mir nicht bekannt.
KlausGraf - am Montag, 6. August 2007, 18:14 - Rubrik: Open Access
Kollege Sander mag den Hinweis auf seinen Lapsus bitte entschuldigen. Radio-Interviews - auch meine - sind leider immer eine herrliche Fehlerquelle.
Oliver Sander stellt hier in einem Interview mit dem SWR 2 das neue Online-Bildarchiv des Bundesarchivs vor: http://mp3.swr.de/swr2/journal/interviews/158220.6444m.mp3.
Oliver Sander stellt hier in einem Interview mit dem SWR 2 das neue Online-Bildarchiv des Bundesarchivs vor: http://mp3.swr.de/swr2/journal/interviews/158220.6444m.mp3.
Wolf Thomas - am Montag, 6. August 2007, 17:26 - Rubrik: Oeffentlichkeitsarbeit
KlausGraf - am Montag, 6. August 2007, 00:15 - Rubrik: Unterhaltung
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http://hsozkult.geschichte.hu-berlin.de/tagungsberichte/id=1654
Tagungsbericht über das Kolloquium der Archivschule Marburg.
Tagungsbericht über das Kolloquium der Archivschule Marburg.
KlausGraf - am Montag, 6. August 2007, 00:08 - Rubrik: Hilfswissenschaften
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KlausGraf - am Sonntag, 5. August 2007, 23:40 - Rubrik: Universitaetsarchive
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Quelle: http://textundblog.de/?p=1744
Text & Blog hat nicht nur angeboten http://archiv.twoday.net/stories/4125901/
ein weniger tristes Foto zu machen, sondern das umgehend realisiert, das Foto unter Public Domain gestellt (bzw. "Der Urheberrechtsinhaber dieser Datei hat ein unbeschränktes Nutzungsrecht ohne jegliche Bedingungen für jedermann eingeräumt") und netterweise auch den Wikipedia-Artikel zum Staatsarchiv Hamburg damit aktualisiert:
http://de.wikipedia.org/wiki/Staatsarchiv_der_Freien_und_Hansestadt_Hamburg
Wir verleihen hiermit Markus Trapp das goldene Archivalia-Ehrenzeichen am Bande.

KlausGraf - am Sonntag, 5. August 2007, 23:17 - Rubrik: Staatsarchive
Das Hamburger Abendblatt interviewte am 01.08.2007 den Schriftsteller Matthias Politycki zu seinem neuen Buch "Vom Verschwinden der Dinge in der Zukunft. Bestimmte Artikel 2006-1998" (Verlag Hoffmann und Campe, 252 S., 25 Euro )- einer Essaysammlung (http://www.abendblatt.de/daten/2007/08/01/777544.html) u. a.:
" ABENDBLATT: Aus welchem Antrieb heraus unternehmen Sie solche Wiedererkundungen von Diskussionen, Beobachtungen und Erlebnissen?
POLITYCKI: Aus der altmodischen Hoffnung, mittels permanenter Revidierung von Irrtümern am Ende der Wahrheit ein Stück näher gekommen zu sein."
" ABENDBLATT: Aus welchem Antrieb heraus unternehmen Sie solche Wiedererkundungen von Diskussionen, Beobachtungen und Erlebnissen?
POLITYCKI: Aus der altmodischen Hoffnung, mittels permanenter Revidierung von Irrtümern am Ende der Wahrheit ein Stück näher gekommen zu sein."
Wolf Thomas - am Sonntag, 5. August 2007, 17:14 - Rubrik: Oeffentlichkeitsarbeit
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"Die Digitalisierung allein begründet als solche keinen Schutz zugunsten desjenigen, der analoges Material lediglich digitalisiert."
http://www.fes.de/fulltext/stabsabteilung/00391004.htm#E10E7
von Einzelfällen abgesehen [Fn 5: Zu diesen Ausnahmefallen zählen Digitalisierungen, die mit einer Bearbeitung des digitalisierten Gegenstandes verbunden sind (z.B. Kolorierung; Tonverbesserung), welche nicht rein funktionalen Kriterien folgt, sondern bei denen dem Digitalisierenden kreative Entscheidungsspielr�ume verbleiben, die auch tatsächlich in kreativer Weise genutzt werden.] ist die bloße Digitalisierung mittels eines Scanners o.ä. lediglich eine Vervielfältigung ohne eigene schöpferische Leistung desjenigen, der diese Vervielfältigung vornimmt; es fehlt dabei an der von § 2 Abs. 2 UrhG vorausgesetzten Originalität. Nach bisheriger Rechtsprechung erhält derjenige, der eine fremde Vorlage bloß kopiert, daran weder ein Urheber- und nicht einmal ein eigenes Leistungsschutzrecht. [Fn 6: Vgl. BGH, GRUR 1990, 669 - Bibelreproduktion.]
Aus:
Urheberrecht und digitale Werkverwertung : die aktuelle Lage des Urheberrechts im Zeitalter von Internet und Multimedia : Gutachten / Thomas Dreier. - Bonn, 1997.
RA Seiler schrieb:
"Lediglich Kopien, die mittels spezieller Vervielfältigungsapparaturen hergestellt wurden, die im Vergleich zu einer Fotokamera keine individuellen Einflußmöglichkeiten zulassen, stellen m.E. keine Lichtbilder, sondern nur Vervielfältigungen i.S.d. § 16 UrhG dar, die der Zustimmung des Rechteinhabers des vervielfältigten Stückes bedürfen, sofern diese Stücke (noch) unter urheberrechtlichem Schutz stehen. Unter diese Art von Apparaturen fallen Fotokopiergeräte (Nordemann, Lichtbildschutz für fotografisch hergestellte Vervielfältigungen? GRUR 1987, 15, 17), Diaduplikatoren, Fotovergrößerer zur Herstellung von Abzügen von Negativen oder Dias, (vgl. Riedel, Fotorecht für die Praxis, 4. Auflg. S. 23) Flachbett- und Filmscanner. Über das reine Kopierverfahren gehen nach Ansicht von Riedel Reproduktionen hinaus, sofern die nicht lediglich Kopierverfahren ersetzen (aaO.). Die Originaltreue eines Kopierverfahrens und die für den Lichtbildschutz erforderliche individuelle Gestaltung schließen sich gegenseitig aus (vgl. Nordemann, GRUR 1987, 15, 18). Im Gegensatz zu den genannten Geräten, die über eine vorgegebene Parallellage, ein vorgegebenes Objektiv und eine vorgegebene Beleuchtung verfügen, hat der Fotografen, der eine Reproduktion mit einer Fotokamera erstellt, insbesondere hinsichtlich des Lichts, aber auch bei der Film- und der Objektivwahl größere Spielräume. Er kann z.B. durch seitliche Beleuchtung eines Ölbildes die Pinselführung eines Malers zeigen."
http://www.fotorecht.de/publikationen/ReproFotos.html
Seiler musste aber konzedieren, dass die überwiegende Meinung seine Auffassung über den Schutz der Reproduktionsfotografie ablehnt.
Mehr dazu:
http://archiv.twoday.net/stories/3203578/
http://www.fes.de/fulltext/stabsabteilung/00391004.htm#E10E7
von Einzelfällen abgesehen [Fn 5: Zu diesen Ausnahmefallen zählen Digitalisierungen, die mit einer Bearbeitung des digitalisierten Gegenstandes verbunden sind (z.B. Kolorierung; Tonverbesserung), welche nicht rein funktionalen Kriterien folgt, sondern bei denen dem Digitalisierenden kreative Entscheidungsspielr�ume verbleiben, die auch tatsächlich in kreativer Weise genutzt werden.] ist die bloße Digitalisierung mittels eines Scanners o.ä. lediglich eine Vervielfältigung ohne eigene schöpferische Leistung desjenigen, der diese Vervielfältigung vornimmt; es fehlt dabei an der von § 2 Abs. 2 UrhG vorausgesetzten Originalität. Nach bisheriger Rechtsprechung erhält derjenige, der eine fremde Vorlage bloß kopiert, daran weder ein Urheber- und nicht einmal ein eigenes Leistungsschutzrecht. [Fn 6: Vgl. BGH, GRUR 1990, 669 - Bibelreproduktion.]
Aus:
Urheberrecht und digitale Werkverwertung : die aktuelle Lage des Urheberrechts im Zeitalter von Internet und Multimedia : Gutachten / Thomas Dreier. - Bonn, 1997.
RA Seiler schrieb:
"Lediglich Kopien, die mittels spezieller Vervielfältigungsapparaturen hergestellt wurden, die im Vergleich zu einer Fotokamera keine individuellen Einflußmöglichkeiten zulassen, stellen m.E. keine Lichtbilder, sondern nur Vervielfältigungen i.S.d. § 16 UrhG dar, die der Zustimmung des Rechteinhabers des vervielfältigten Stückes bedürfen, sofern diese Stücke (noch) unter urheberrechtlichem Schutz stehen. Unter diese Art von Apparaturen fallen Fotokopiergeräte (Nordemann, Lichtbildschutz für fotografisch hergestellte Vervielfältigungen? GRUR 1987, 15, 17), Diaduplikatoren, Fotovergrößerer zur Herstellung von Abzügen von Negativen oder Dias, (vgl. Riedel, Fotorecht für die Praxis, 4. Auflg. S. 23) Flachbett- und Filmscanner. Über das reine Kopierverfahren gehen nach Ansicht von Riedel Reproduktionen hinaus, sofern die nicht lediglich Kopierverfahren ersetzen (aaO.). Die Originaltreue eines Kopierverfahrens und die für den Lichtbildschutz erforderliche individuelle Gestaltung schließen sich gegenseitig aus (vgl. Nordemann, GRUR 1987, 15, 18). Im Gegensatz zu den genannten Geräten, die über eine vorgegebene Parallellage, ein vorgegebenes Objektiv und eine vorgegebene Beleuchtung verfügen, hat der Fotografen, der eine Reproduktion mit einer Fotokamera erstellt, insbesondere hinsichtlich des Lichts, aber auch bei der Film- und der Objektivwahl größere Spielräume. Er kann z.B. durch seitliche Beleuchtung eines Ölbildes die Pinselführung eines Malers zeigen."
http://www.fotorecht.de/publikationen/ReproFotos.html
Seiler musste aber konzedieren, dass die überwiegende Meinung seine Auffassung über den Schutz der Reproduktionsfotografie ablehnt.
Mehr dazu:
http://archiv.twoday.net/stories/3203578/
KlausGraf - am Sonntag, 5. August 2007, 00:49 - Rubrik: Archivrecht
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Gerade erst gesehen:
http://fhh.hamburg.de/stadt/Aktuell/behoerden/staatsarchiv/service/hinweise-zur-benutzung/reproduktionen/start.html
Es wird durch Wiederholung nicht wahrer, dass durch Digitalisierung ein Schutzrecht entsteht: http://archiv.twoday.net/stories/3203578/
Ich halte das Vorgehen des StA HH und der anderen Archivverwaltung für schlicht und einfach rechtswidrig und würde mir wünschen, dass endlich ein Benutzer gegen diese widerliche Abzocke klagt.
http://archiv.twoday.net/stories/168920/
Eingriffe in die Rechte der Benutzer (keine Eigenfotografien) sind nur durch öffentliche Zwecke, die vom Archivgesetz vorgegeben werden, gerechtfertigt. Der Wunsch, einem privaten Unternehmen, das ohne Ausschreibung in den Genuss einer MONOPOLSTELLUNG gekommen ist, Aufträge zuzuschanzen, ist kein solcher Zweck.
Gebührenanteile, die aufgrund öffentlichrechtlicher Vorgaben (Bestandserhaltung, Datenschutz) entstehen, dürfen dem Benutzer nicht aufgebürdet werden - gegen diese gebührenrechtliche Vorgabe verstoßen Archive tausendfach.

Das Bild des Staatsarchivs HH wurde von "hamburgr" auf flickr.com hochgeladen und steht unter CC-BY-NC-SA.
http://fhh.hamburg.de/stadt/Aktuell/behoerden/staatsarchiv/service/hinweise-zur-benutzung/reproduktionen/start.html
Es wird durch Wiederholung nicht wahrer, dass durch Digitalisierung ein Schutzrecht entsteht: http://archiv.twoday.net/stories/3203578/
Ich halte das Vorgehen des StA HH und der anderen Archivverwaltung für schlicht und einfach rechtswidrig und würde mir wünschen, dass endlich ein Benutzer gegen diese widerliche Abzocke klagt.
http://archiv.twoday.net/stories/168920/
Eingriffe in die Rechte der Benutzer (keine Eigenfotografien) sind nur durch öffentliche Zwecke, die vom Archivgesetz vorgegeben werden, gerechtfertigt. Der Wunsch, einem privaten Unternehmen, das ohne Ausschreibung in den Genuss einer MONOPOLSTELLUNG gekommen ist, Aufträge zuzuschanzen, ist kein solcher Zweck.
Gebührenanteile, die aufgrund öffentlichrechtlicher Vorgaben (Bestandserhaltung, Datenschutz) entstehen, dürfen dem Benutzer nicht aufgebürdet werden - gegen diese gebührenrechtliche Vorgabe verstoßen Archive tausendfach.

Das Bild des Staatsarchivs HH wurde von "hamburgr" auf flickr.com hochgeladen und steht unter CC-BY-NC-SA.
KlausGraf - am Sonntag, 5. August 2007, 00:35 - Rubrik: Archivrecht
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Abpausen von Wasserzeichen kann die Vorlage beschädigen, Röntgenverfahren sind teuer. Über Untersuchungen an Braunschweiger Rembrandt-Zeichnungen mittels der preiswerteren Thermographie berichtete ganz kurz der SPIEGEL 31/2007 S. 50, ein paar mehr Informationen gabs im Jahresbericht 2006 des Fraunhofer-WKI Holzforschung:
http://www.wki.fhg.de/publikat/JB2006-Internet-gesamt.pdf
Ausführlicher berichtet der Fraunhofer-Mediendienst 2007:
http://www.fraunhofer.de/fhg/press/pi/2007/07/Mediendienst72007Thema4.jsp
Die meisten Tinten sind im Infrarotlicht durchsichtig«, nennt Meinlschmidt den Knackpunkt der neuen Methode. »Wir stellen daher eine 35 bis 40 Grad warme Wärmeplatte hinter das Bild und nehmen mit einer Infrarot-Kamera auf, wie viel Wärme das Bild durchlässt. So machen wir die Dichteunterschiede sichtbar und mit ihnen das Wasserzeichen.« Der Wärmeeintrag ist für das Bild unbedenklich: Da es in einem Zentimeter Abstand für nur eine Sekunde vor der Wärmeplatte steht, wärmt es sich weniger auf als bei kurzem Anfassen mit den Fingern. Die Bayerische Staatsbibliothek München überlegt, mit dieser Methode neben den digitalisierten Bildern künftig auch das zugehörige Wasserzeichen zu archivieren.

http://www.wki.fhg.de/publikat/JB2006-Internet-gesamt.pdf
Ausführlicher berichtet der Fraunhofer-Mediendienst 2007:
http://www.fraunhofer.de/fhg/press/pi/2007/07/Mediendienst72007Thema4.jsp
Die meisten Tinten sind im Infrarotlicht durchsichtig«, nennt Meinlschmidt den Knackpunkt der neuen Methode. »Wir stellen daher eine 35 bis 40 Grad warme Wärmeplatte hinter das Bild und nehmen mit einer Infrarot-Kamera auf, wie viel Wärme das Bild durchlässt. So machen wir die Dichteunterschiede sichtbar und mit ihnen das Wasserzeichen.« Der Wärmeeintrag ist für das Bild unbedenklich: Da es in einem Zentimeter Abstand für nur eine Sekunde vor der Wärmeplatte steht, wärmt es sich weniger auf als bei kurzem Anfassen mit den Fingern. Die Bayerische Staatsbibliothek München überlegt, mit dieser Methode neben den digitalisierten Bildern künftig auch das zugehörige Wasserzeichen zu archivieren.

KlausGraf - am Samstag, 4. August 2007, 22:33 - Rubrik: Hilfswissenschaften
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The Washington Post reports on a decision of the D.C. Mayor Adrian M. Fenty that the majority of the city's electronic messages should be destroyed after six months.
KlausGraf - am Freitag, 3. August 2007, 21:25 - Rubrik: English Corner
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Der Fundbericht zum Tontafelarchiv in der hethitischen Fundstätte Kusakli ist unter http://staff-www.uni-marburg.de/~kusakli/sites/areale/geb_a+b.htm abrufbar.
Archivraum

Wolf Thomas - am Freitag, 3. August 2007, 18:46 - Rubrik: Archivgeschichte
Die Videodokumentation der Aktion "Archivverfassung" auf dem Berliner Kunstfestival garage 2005 ist unter
http://garage.in-mv.de/2005/Archivraum_k.mov abrufbar.
http://garage.in-mv.de/2005/Archivraum_k.mov abrufbar.
Wolf Thomas - am Freitag, 3. August 2007, 18:30 - Rubrik: Oeffentlichkeitsarbeit
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http://www.kuhlen.name/Publikationen2007/verwaisteWerke-Publikation-RK0307.pdf
Rainer Kuhlen hat das Thema aufgegriffen, das uns hier schon seit geraumer Zeit beschäftigt hat:
http://archiv.twoday.net/search?q=verwaist
http://archiv.twoday.net/search?q=orphan
Rainer Kuhlen hat das Thema aufgegriffen, das uns hier schon seit geraumer Zeit beschäftigt hat:
http://archiv.twoday.net/search?q=verwaist
http://archiv.twoday.net/search?q=orphan
KlausGraf - am Freitag, 3. August 2007, 16:46 - Rubrik: Archivrecht
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Das Schweizer black sheep magazine hat einen den Archiven freundlichen Beitrag über die Emotionen eines Archivbesuchers schon vor längerer Zeit veröffentlicht: "Voyeurismus im Archiv. Der Schnüffler" http://www.blacksheep.ch/index.html?main=/vbs/data/februar_05/fuenf.html
Wolf Thomas - am Freitag, 3. August 2007, 08:56 - Rubrik: Oeffentlichkeitsarbeit
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Ein Fundbericht zu Ausgrabungen im iranischen Haft Tape kann unter http://www.staff.uni-mainz.de/mofidi/Hafttape/projects.html eingesehen werden.
Wolf Thomas - am Freitag, 3. August 2007, 08:39 - Rubrik: Archivgeschichte
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"Christian Boltanski, geb. 6.9.1944 Paris, gilt als Vertreter der Spurensicherung, der sich mit der Dokumentation zurückliegender eigener oder fremder Lebensphasen beschäftigt (vorwiegend durch Fotografie). Im Kellergeschoss des Berliner Reichstagsgebäudes installierte Boltanski einen Archivraum im Gedenken an alle Parlamentarier, die seit Einführung der Demokratie in Deutschland gewählt wurden. Ein schwarzer Kasten dokumentiert die Zeit des Nationalsozialismus 1933-1945."
Quelle: http://www.g26.ch/art_boltanski.html
Quelle: http://www.g26.ch/art_boltanski.html
Wolf Thomas - am Freitag, 3. August 2007, 08:28 - Rubrik: Oeffentlichkeitsarbeit
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KlausGraf - am Freitag, 3. August 2007, 01:28 - Rubrik: Miscellanea
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KlausGraf - am Freitag, 3. August 2007, 01:22 - Rubrik: English Corner
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http://www2.ub.edu/bid/consulta_articulos.php?fichero=18kuhle3.htm
Rainer Kuhlen: Open access – ein Paradigmenwechsel für die öffentliche Bereitstellung von Wissen. Entwicklungen in Deutschland
Einige Kommentare:
Kuhlen zu den Repositorien: "Es darf nicht geschehen, dass Studienabschlussarbeiten, Habilitationsschriften, Eigenpublikationen, Peer-reviewed-Arbeiten, Pre-oder Post-prints als quasi gleichberechtigt und ununterscheidbar verfügbar gemacht werden."
Ich kann dieses Repositorium-Bashing nicht nachvollziehen. Wesentliches Kriterium für die Fachkollegen muss der textimmanente Wert der eingestellten Arbeit sein. Wenn mich ein Thema stark interessiert, werde ich auch in eine Studienabschlussarbeit einen prüfenden Blick werfen, um dann womöglich festzustellen, dass manche Beiträge in hochwissenschaftlichen Zeitschriften sehr viel mieser ausfallen. Die Selbstgefälligkeit, mit der "Peer Review" in den einschlägigen Diskursen einer Monstranz gleich durch die wissenschaftliche Gemeinde getragen wird, ist gänzlich unangebracht. Es gibt keine anerkannten Standards für alle Disziplinen, was "Peer Review" ist. In der deutschen Geschichtswissenschaft ist die Einschaltung externer Gutachter bei der Annahme von Zeitschriftenartikeln eher unüblich. Darf man daraus schließen, dass die deutsche Geschichtswissenschaft nichts wert ist?
Repositorien. die ordentliche Metadaten enthalten, ermöglichen es im übrigen ohne weiteres, die von Kuhlen geforderte Unterscheidung vorzunehmen. Wenn also ein Großordinarius feststellt, dass die ins Auge gefasste Veröffentlichung von einem Nichthabilitierten stammt (etwa weil sie als Dissertation gekennzeichnet ist) hat er alles Recht der Welt, sie zu ignorieren. Dieses Recht auf Igoranz besteht aber auch ganz in derselben Weise bei gedruckten Arbeiten und bei kostenpflichtigen Online-Veröffentlichungen, hat also mit Open Access nicht das geringste zu tun. Solange es keine empirischen Untersuchungen über die unzähligen schlechten Aufsätze gibt, die Tag für Tag veröffentlicht werden, sollte man vorsichtig damit sein, "grünen" OA und Peer Review gegenienander auszuspielen.
Zum hundertsten Mal: Die Berliner Erklärung sollte NICHT nach der (inoffiziellen) deutschen Übersetzung auf der Website der MPG zitiert werden, denn diese ist fehlerhaft. Siehe
http://archiv.twoday.net/stories/93128/
Kuhlen lässt sich lang über die Frage der Anbietungsplficht bei öffentlich finanzierter Forschung aus und verteidigt die fragwürdige Entscheidung des Urheberrechtsbündnisses den Hansen-Vorschlag zu unterstützen.
Kuhlen ignoriert einmal mehr die Tatsache, dass OA mehr bedeutet als kostenfrei. Der Hansen-Vorschlag hätte keineswegs OA im Sinn der BBB-Definitionen zur Folge, zumal diese auch keineswegs kommerzielle Nutzung ausschließen.
Wiederholen wir nochmals:
* Weiternutzung ist für den OA-Zugang zu Daten essentiell (Peter Murray-Rust schreibt dazu in seinem Blog fast täglich etwas)
* Die einflußreichsten OA-zeitschriften haben CC-BY als Standard-Lizenz.
Ansonsten ein lesenswerter Text.
Rainer Kuhlen: Open access – ein Paradigmenwechsel für die öffentliche Bereitstellung von Wissen. Entwicklungen in Deutschland
Einige Kommentare:
Kuhlen zu den Repositorien: "Es darf nicht geschehen, dass Studienabschlussarbeiten, Habilitationsschriften, Eigenpublikationen, Peer-reviewed-Arbeiten, Pre-oder Post-prints als quasi gleichberechtigt und ununterscheidbar verfügbar gemacht werden."
Ich kann dieses Repositorium-Bashing nicht nachvollziehen. Wesentliches Kriterium für die Fachkollegen muss der textimmanente Wert der eingestellten Arbeit sein. Wenn mich ein Thema stark interessiert, werde ich auch in eine Studienabschlussarbeit einen prüfenden Blick werfen, um dann womöglich festzustellen, dass manche Beiträge in hochwissenschaftlichen Zeitschriften sehr viel mieser ausfallen. Die Selbstgefälligkeit, mit der "Peer Review" in den einschlägigen Diskursen einer Monstranz gleich durch die wissenschaftliche Gemeinde getragen wird, ist gänzlich unangebracht. Es gibt keine anerkannten Standards für alle Disziplinen, was "Peer Review" ist. In der deutschen Geschichtswissenschaft ist die Einschaltung externer Gutachter bei der Annahme von Zeitschriftenartikeln eher unüblich. Darf man daraus schließen, dass die deutsche Geschichtswissenschaft nichts wert ist?
Repositorien. die ordentliche Metadaten enthalten, ermöglichen es im übrigen ohne weiteres, die von Kuhlen geforderte Unterscheidung vorzunehmen. Wenn also ein Großordinarius feststellt, dass die ins Auge gefasste Veröffentlichung von einem Nichthabilitierten stammt (etwa weil sie als Dissertation gekennzeichnet ist) hat er alles Recht der Welt, sie zu ignorieren. Dieses Recht auf Igoranz besteht aber auch ganz in derselben Weise bei gedruckten Arbeiten und bei kostenpflichtigen Online-Veröffentlichungen, hat also mit Open Access nicht das geringste zu tun. Solange es keine empirischen Untersuchungen über die unzähligen schlechten Aufsätze gibt, die Tag für Tag veröffentlicht werden, sollte man vorsichtig damit sein, "grünen" OA und Peer Review gegenienander auszuspielen.
Zum hundertsten Mal: Die Berliner Erklärung sollte NICHT nach der (inoffiziellen) deutschen Übersetzung auf der Website der MPG zitiert werden, denn diese ist fehlerhaft. Siehe
http://archiv.twoday.net/stories/93128/
Kuhlen lässt sich lang über die Frage der Anbietungsplficht bei öffentlich finanzierter Forschung aus und verteidigt die fragwürdige Entscheidung des Urheberrechtsbündnisses den Hansen-Vorschlag zu unterstützen.
Kuhlen ignoriert einmal mehr die Tatsache, dass OA mehr bedeutet als kostenfrei. Der Hansen-Vorschlag hätte keineswegs OA im Sinn der BBB-Definitionen zur Folge, zumal diese auch keineswegs kommerzielle Nutzung ausschließen.
Wiederholen wir nochmals:
* Weiternutzung ist für den OA-Zugang zu Daten essentiell (Peter Murray-Rust schreibt dazu in seinem Blog fast täglich etwas)
* Die einflußreichsten OA-zeitschriften haben CC-BY als Standard-Lizenz.
Ansonsten ein lesenswerter Text.
KlausGraf - am Freitag, 3. August 2007, 00:15 - Rubrik: Open Access
http://www.rechtzweinull.de/index.php?/archives/38-Kommerzielle-Verwertung-von-FLICKR-Bildnern.html
Die Ausführungen von RA Ulbricht können nicht unwidersprochen bleiben.
Zutreffend wird ausgeführt, dass Ansprüche des Fotografen gegenüber dem kommerziellen Nutzer an der CC-Lizenz scheitern.
Es scheint auch der Fall zu sein, dass das Recht am eigenen Bild des abgebildeten Mädchens verletzt wurde.
Unter keinem Umständen aber kann der Schlussfolgerung beigetreten werden, dass dem Verwerter gegenüber dem Fotografen Schadensersatzansprüche zustehen:
"Der von den Parteien eines Urheberrechtsvertrages gemeinsame verfolgte Zweck bestimmt die vertraglichen Hauptpflichten, den Typ des Vertrages und welche Vorschriften ergänzend heranzuziehen sind. Vorliegend konnte der Urheber nicht sämtliche Rechte an dem Bild verschaffen. Eine solche Störung löst unterschiedliche Rechtsfolgen aus. Bei Leistungsstörung kommen die allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen zur Anwendung.
Legt man den Nutzungsvertrag aus, so ist davon auszugehen, dass dieser den Zweck verfolgte, Virgin Mobile (unter den Einschränkungen der CC-by Lizenz) die vollen Nutzungsrechte an dem Bild zu verschaffen. Vorliegend konnte der Urheber seiner umfänglichen Rechtsverschaffungspflicht aus dem Nutzungsvertrag nicht Folge leisten, da er nicht die vorher notwendige Einwilligung der Abgebildeten eingeholt hat."
RA Ulbricht hat die Eigenart freier Lizenzen hier grundlegend verkannt.
Es ist in der Bildrechte-Praxis der Wikipedia seit langem Konsens, dass Rechte anderer Art (Markenrecht, Recht am eigenen Bild, Namensrechte, öffentlichrechtliche Rechte an Hoheitszeichen) mit der freien Lizenz des Bildes nichts zu tun haben.
Freie Lizenzen (auch CC) betreffen ausschließlich die Verschaffung der urheberrechtlichen Rechte. Dies ist auch dem CC-Lizenztext zweifelsfrei zu entnehmen.
Wäre es anders, wäre es grundsätzlich nicht mehr möglich, dass in der Wikipedia ohne Genehmigung der betroffenen Person Abbildungen lebender Personen eingestellt werden. Absoluten Personen der Zeitgeschichten verbleibt bei kommerzieller Nutzung das Recht am eigenen Bild. Kommerzielle Nutzung wird aber durch die Lizenzen der Wikipedia zugesichert.
Es bleibt also dabei: Wer Bilder unter freier Lizenz zur Verfügung stellt, haftet nicht, wenn ein Verwerter von einem Dritten aufgrund anderer Rechte als des Urheberrechts in Anspruch genommen wird. Er ist auch nicht verpflichtet, sämtliche in Betracht kommenden Rechte in einer der Lizenz beigegebenen Warnung aufzulisten, auch wenn freie Projekte dies als Kundenservice tun sollten.
Dieses Ergebnis lässt sich auch aus einem RA Ulbricht offenkundig unbekannt gebliebenen Gerichtsurteil ableiten. Das Urteil des Landgerichts München I vom 14. Oktober 2004 - 4 HK O 12461/04 hatte sich mit der Frage zu befassen, ob die Überlassung von Bildern durch eine Bildagentur an einen Kunden eine von Rechten Dritter völlig freie Nutzung ermöglicht. Dies wurde verneint:
http://de.wikisource.org/wiki/Benutzer:Joergens.mi/test/t15
Nachtrag: RA Ulbricht hat seine Darstellung korrigiert.
Nachtrag: http://archiv.twoday.net/stories/4293035/
Die Ausführungen von RA Ulbricht können nicht unwidersprochen bleiben.
Zutreffend wird ausgeführt, dass Ansprüche des Fotografen gegenüber dem kommerziellen Nutzer an der CC-Lizenz scheitern.
Es scheint auch der Fall zu sein, dass das Recht am eigenen Bild des abgebildeten Mädchens verletzt wurde.
Unter keinem Umständen aber kann der Schlussfolgerung beigetreten werden, dass dem Verwerter gegenüber dem Fotografen Schadensersatzansprüche zustehen:
"Der von den Parteien eines Urheberrechtsvertrages gemeinsame verfolgte Zweck bestimmt die vertraglichen Hauptpflichten, den Typ des Vertrages und welche Vorschriften ergänzend heranzuziehen sind. Vorliegend konnte der Urheber nicht sämtliche Rechte an dem Bild verschaffen. Eine solche Störung löst unterschiedliche Rechtsfolgen aus. Bei Leistungsstörung kommen die allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen zur Anwendung.
Legt man den Nutzungsvertrag aus, so ist davon auszugehen, dass dieser den Zweck verfolgte, Virgin Mobile (unter den Einschränkungen der CC-by Lizenz) die vollen Nutzungsrechte an dem Bild zu verschaffen. Vorliegend konnte der Urheber seiner umfänglichen Rechtsverschaffungspflicht aus dem Nutzungsvertrag nicht Folge leisten, da er nicht die vorher notwendige Einwilligung der Abgebildeten eingeholt hat."
RA Ulbricht hat die Eigenart freier Lizenzen hier grundlegend verkannt.
Es ist in der Bildrechte-Praxis der Wikipedia seit langem Konsens, dass Rechte anderer Art (Markenrecht, Recht am eigenen Bild, Namensrechte, öffentlichrechtliche Rechte an Hoheitszeichen) mit der freien Lizenz des Bildes nichts zu tun haben.
Freie Lizenzen (auch CC) betreffen ausschließlich die Verschaffung der urheberrechtlichen Rechte. Dies ist auch dem CC-Lizenztext zweifelsfrei zu entnehmen.
Wäre es anders, wäre es grundsätzlich nicht mehr möglich, dass in der Wikipedia ohne Genehmigung der betroffenen Person Abbildungen lebender Personen eingestellt werden. Absoluten Personen der Zeitgeschichten verbleibt bei kommerzieller Nutzung das Recht am eigenen Bild. Kommerzielle Nutzung wird aber durch die Lizenzen der Wikipedia zugesichert.
Es bleibt also dabei: Wer Bilder unter freier Lizenz zur Verfügung stellt, haftet nicht, wenn ein Verwerter von einem Dritten aufgrund anderer Rechte als des Urheberrechts in Anspruch genommen wird. Er ist auch nicht verpflichtet, sämtliche in Betracht kommenden Rechte in einer der Lizenz beigegebenen Warnung aufzulisten, auch wenn freie Projekte dies als Kundenservice tun sollten.
Dieses Ergebnis lässt sich auch aus einem RA Ulbricht offenkundig unbekannt gebliebenen Gerichtsurteil ableiten. Das Urteil des Landgerichts München I vom 14. Oktober 2004 - 4 HK O 12461/04 hatte sich mit der Frage zu befassen, ob die Überlassung von Bildern durch eine Bildagentur an einen Kunden eine von Rechten Dritter völlig freie Nutzung ermöglicht. Dies wurde verneint:
http://de.wikisource.org/wiki/Benutzer:Joergens.mi/test/t15
Nachtrag: RA Ulbricht hat seine Darstellung korrigiert.
Nachtrag: http://archiv.twoday.net/stories/4293035/
KlausGraf - am Donnerstag, 2. August 2007, 20:53 - Rubrik: Archivrecht
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Zuletzt haben wir die abwegige Ansicht des Datenschutzbeauftragten für MV kommentiert, der eine Einsichtnahme aufgrund des Informationsfreiheitsgesetzes für nicht möglich hält, wenn die Unterlage urheberrechtlich geschützt ist:
http://archiv.twoday.net/stories/4103327/
Der Datenschutzbeauftragte setzt sich damit eindeutig in Widerspruch zu seiner eigenen Stellungnahme vom Januar 2007 zu einem Entwurf für ein hessisches IFG. Es heisst dort:
"Als Anwendungsfall für den Schutz des geistigen Eigentums kommt vor allem das Urheberrecht in Frage. In der Praxis der Informationsfreiheitsbeauftragten ist noch kein Fall vorgekommen, in dem Urheberrechte dem Informationszugang entgegengestanden hätten. Dies ist auch kaum denkbar, da es sich beim Urheberrecht um ein persönliches Nutzungsrecht handelt, das durch die bloße Einsichtnahme nicht beeinträchtigt wird. Im Einzelfall kann höchstens die Herausgabe von Fotokopien nur eingeschränkt zulässig sein. Aber auch dann gilt, dass die unerlaubte Nutzung eines Werkes ohne Zustimmung der Urheberin oder des Urhebers in der Verantwortung der einzelnen Person liegt und diese ggf. strafrechtlich belangt werden kann. Vom Recht auf Informationszugang ist dies unabhängig."
http://www.lda.brandenburg.de/sixcms/detail.php?id=lbm1.c.387261.de&template=allgemein_lda
Dementsprechend heisst es in den Anwendungshinweisen zum Bundes-IFG, das Urheberrecht werde durch eine Akteneinsicht nicht verletzt (PDF).
Der Bundesbeauftragte hat die Stellungnahme seiner Kollegen nicht mitgetragen. Die erwähnte "Praxis der Informationsfreiheitsbeauftragten" bezieht sich NICHT auf die Praxis des Bundesbeauftragten, denn hier ist bereits 2006 ein Fall öffentlich geworden, bei dem eine Bundesbehörde die Einsichtnahme in ein Gutachten unter Hinweis auf die Stellungnahme des betroffenen Unternehmens und den Schutz durch das UrhG verweigert hat:
http://www.heise.de/newsticker/meldung/72938
Die besondere Brisanz der Thematik ergibt sich aus den Implikationen für die Archivbenutzung, denn es ist die Frage, wie lange die "Jüdischen Friedhöfe" angesichts der liberalen Benutzungspraxis der Archive, die beim geforderten berechtigten Interesse keine Hürden errichten (die Bundesarchivgesetz hat ja sogar ein Jedermannsrecht), belastbar sind.
Der Öffentlichkeit i.S. des § 6 UrhG nicht zugänglich sind Werke, "die in Form eines Manuskripts einem Archiv überlassen werden, das nur bei Nachweis eines besonderen Interesses Einblick gewährt", so Katzenberger in Schricker, UrhR ³2006, § 6 Rz. 14 unter Berufung auf Schiefler und OLG Zweibrücken "Jüdische Friedhöfe":
http://de.wikisource.org/wiki/Oberlandesgericht_Zweibr%C3%BCcken_-_J%C3%BCdische_Friedh%C3%B6fe
Zur Auseinandersetzung mit der archivfachlichen Literatur (insbes. Heydenreuter 1988) und dem urheberrechtlichen Schrifttum verweise ich auf die Seiten 30 ff. meiner Ausarbeitung zu Prüfungsarbeiten von 1989:
http://www.db-thueringen.de/servlets/DerivateServlet/Derivate-6476/GrafDiplomarbeiten.pdf
Die besondere Brisanz für Archive ergibt sich aus den folgenden Tatsachen:
* Es sind in sehr viel größerem Umfang Unterlagen in Archiven urheberrechtlich geschützt, als Archivare gemeinhin wahrhaben wollen (Schutz der "kleinen Münze" bei Schriftwerken)
* Bei der Mehrzahl der geschützten Unterlagen ist von "verwaisten Werken" auszugehen, deren Rechteinhaber nicht ohne weiteres zu ermitteln sind.
* Archivare können nicht unterscheiden, welche Schriftwerke in der breiten Grauzone der Schöpfungshöhe geschützt sind und welche nicht.
Das Problem stellt sich aber außer bei den IFGs (samt vergleichbaren Vorschriften wie dem Umweltinformationsgesetz) und den Archiven auch noch bei der Einsichtnahme in unveröffentlichte Unterlagen, die in Bibliotheken, Museen und anderen Institutionen verwahrt werden.
Da § 12 Abs. 2 UrhG von der Kommentarliteratur teilweise als starker Geheimnisschutz interpretiert wird (Wandtke/Bullinger, Praxiskomm. zum UrhR ²2006 § 12 Rz. 19), wird man den Ausweg, dass die Behörde im Fall eines IFG Auskünfte aus dem Inhalt z.B. eines geschützten Gutachtens erteilen könnte, kaum für gangbar halten dürfen. Ein "informatives" (vs. "indikatives") Referat (also eine Zusammenfassung) wird als dem Urheber vorbehaltene Inhaltsmitteilung als unzulässig angesehen von Möhring/Nicolini, UrhG ²2000 § 12 Rz. 31.
Die Lösung des Problems ist einfach: Sofern ein Rechtsanspruch auf Einsicht (z.B. aufgrund eines Archivgesetzes oder IFG) besteht, geht dieser vor. Es findet keine Veröffentlichung im Sinne der §§ 6 und 12 UrhG statt.
Für Arbeitskopien ist § 45 UrhG, nicht § 53 UrhG heranzuziehen, da es nicht sein kann, dass z.B. eine Bürgerinitiative, die sich intensiv mit einem Gutachten auseinandersetzen muss, darauf verwiesen wird, dieses abzuschreiben, da kein privater Gebrauch vorliegt und die Voraussetzungen für den eigenen Gebrauch nach § 53 UrhG nicht gegeben sind.
Handelt es sich um Fotos, können diese überhaupt nicht "abgeschrieben" werden. Befinden sich Fotos Dritter in amtlichen Unterlagen, so sind diese ein integraler Bestandteil. Da Fotos aber immer urheberrechtlich geschützt sind, liefe das Einsichtsrecht, wenn man der inkompetenten Stellungnahme des MV-IFG-Beauftragten folgt, leer, sofern es um Themen geht, bei denen bildliche Darstellungen wichtig sind.
http://archiv.twoday.net/stories/4103327/
Der Datenschutzbeauftragte setzt sich damit eindeutig in Widerspruch zu seiner eigenen Stellungnahme vom Januar 2007 zu einem Entwurf für ein hessisches IFG. Es heisst dort:
"Als Anwendungsfall für den Schutz des geistigen Eigentums kommt vor allem das Urheberrecht in Frage. In der Praxis der Informationsfreiheitsbeauftragten ist noch kein Fall vorgekommen, in dem Urheberrechte dem Informationszugang entgegengestanden hätten. Dies ist auch kaum denkbar, da es sich beim Urheberrecht um ein persönliches Nutzungsrecht handelt, das durch die bloße Einsichtnahme nicht beeinträchtigt wird. Im Einzelfall kann höchstens die Herausgabe von Fotokopien nur eingeschränkt zulässig sein. Aber auch dann gilt, dass die unerlaubte Nutzung eines Werkes ohne Zustimmung der Urheberin oder des Urhebers in der Verantwortung der einzelnen Person liegt und diese ggf. strafrechtlich belangt werden kann. Vom Recht auf Informationszugang ist dies unabhängig."
http://www.lda.brandenburg.de/sixcms/detail.php?id=lbm1.c.387261.de&template=allgemein_lda
Dementsprechend heisst es in den Anwendungshinweisen zum Bundes-IFG, das Urheberrecht werde durch eine Akteneinsicht nicht verletzt (PDF).
Der Bundesbeauftragte hat die Stellungnahme seiner Kollegen nicht mitgetragen. Die erwähnte "Praxis der Informationsfreiheitsbeauftragten" bezieht sich NICHT auf die Praxis des Bundesbeauftragten, denn hier ist bereits 2006 ein Fall öffentlich geworden, bei dem eine Bundesbehörde die Einsichtnahme in ein Gutachten unter Hinweis auf die Stellungnahme des betroffenen Unternehmens und den Schutz durch das UrhG verweigert hat:
http://www.heise.de/newsticker/meldung/72938
Die besondere Brisanz der Thematik ergibt sich aus den Implikationen für die Archivbenutzung, denn es ist die Frage, wie lange die "Jüdischen Friedhöfe" angesichts der liberalen Benutzungspraxis der Archive, die beim geforderten berechtigten Interesse keine Hürden errichten (die Bundesarchivgesetz hat ja sogar ein Jedermannsrecht), belastbar sind.
Der Öffentlichkeit i.S. des § 6 UrhG nicht zugänglich sind Werke, "die in Form eines Manuskripts einem Archiv überlassen werden, das nur bei Nachweis eines besonderen Interesses Einblick gewährt", so Katzenberger in Schricker, UrhR ³2006, § 6 Rz. 14 unter Berufung auf Schiefler und OLG Zweibrücken "Jüdische Friedhöfe":
http://de.wikisource.org/wiki/Oberlandesgericht_Zweibr%C3%BCcken_-_J%C3%BCdische_Friedh%C3%B6fe
Zur Auseinandersetzung mit der archivfachlichen Literatur (insbes. Heydenreuter 1988) und dem urheberrechtlichen Schrifttum verweise ich auf die Seiten 30 ff. meiner Ausarbeitung zu Prüfungsarbeiten von 1989:
http://www.db-thueringen.de/servlets/DerivateServlet/Derivate-6476/GrafDiplomarbeiten.pdf
Die besondere Brisanz für Archive ergibt sich aus den folgenden Tatsachen:
* Es sind in sehr viel größerem Umfang Unterlagen in Archiven urheberrechtlich geschützt, als Archivare gemeinhin wahrhaben wollen (Schutz der "kleinen Münze" bei Schriftwerken)
* Bei der Mehrzahl der geschützten Unterlagen ist von "verwaisten Werken" auszugehen, deren Rechteinhaber nicht ohne weiteres zu ermitteln sind.
* Archivare können nicht unterscheiden, welche Schriftwerke in der breiten Grauzone der Schöpfungshöhe geschützt sind und welche nicht.
Das Problem stellt sich aber außer bei den IFGs (samt vergleichbaren Vorschriften wie dem Umweltinformationsgesetz) und den Archiven auch noch bei der Einsichtnahme in unveröffentlichte Unterlagen, die in Bibliotheken, Museen und anderen Institutionen verwahrt werden.
Da § 12 Abs. 2 UrhG von der Kommentarliteratur teilweise als starker Geheimnisschutz interpretiert wird (Wandtke/Bullinger, Praxiskomm. zum UrhR ²2006 § 12 Rz. 19), wird man den Ausweg, dass die Behörde im Fall eines IFG Auskünfte aus dem Inhalt z.B. eines geschützten Gutachtens erteilen könnte, kaum für gangbar halten dürfen. Ein "informatives" (vs. "indikatives") Referat (also eine Zusammenfassung) wird als dem Urheber vorbehaltene Inhaltsmitteilung als unzulässig angesehen von Möhring/Nicolini, UrhG ²2000 § 12 Rz. 31.
Die Lösung des Problems ist einfach: Sofern ein Rechtsanspruch auf Einsicht (z.B. aufgrund eines Archivgesetzes oder IFG) besteht, geht dieser vor. Es findet keine Veröffentlichung im Sinne der §§ 6 und 12 UrhG statt.
Für Arbeitskopien ist § 45 UrhG, nicht § 53 UrhG heranzuziehen, da es nicht sein kann, dass z.B. eine Bürgerinitiative, die sich intensiv mit einem Gutachten auseinandersetzen muss, darauf verwiesen wird, dieses abzuschreiben, da kein privater Gebrauch vorliegt und die Voraussetzungen für den eigenen Gebrauch nach § 53 UrhG nicht gegeben sind.
Handelt es sich um Fotos, können diese überhaupt nicht "abgeschrieben" werden. Befinden sich Fotos Dritter in amtlichen Unterlagen, so sind diese ein integraler Bestandteil. Da Fotos aber immer urheberrechtlich geschützt sind, liefe das Einsichtsrecht, wenn man der inkompetenten Stellungnahme des MV-IFG-Beauftragten folgt, leer, sofern es um Themen geht, bei denen bildliche Darstellungen wichtig sind.
KlausGraf - am Donnerstag, 2. August 2007, 18:36 - Rubrik: Archivrecht
http://www.earlham.edu/~peters/fos/newsletter/08-02-07.htm
Peter Suber has mailed the new SOA-Newsletter. This issue takes a close look at a bill moving through Congress that would require open access for NIH-funded research.
Excerpt:
Even though immediate OA is in the public interest, I'm willing to accept some embargo. Publishers like to say that they add value by facilitating peer review by expert volunteers. This is accurate but one-sided. What they leave out is that the funding agency adds value as well, and that the cost of a research project is often thousands of times greater than the cost of publication. If adding value gives one a claim to control access to the result, then at least two stakeholder organizations have that claim, and one of them has a much weightier claim than the publisher. But if publishers and taxpayers both make a contribution to the value of peer-reviewed articles arising from publicly-funded research, then the right question is not which side to favor, without compromise, but which compromise to favor. So far I haven't heard a better solution than a period of exclusivity for the publisher followed by free online access for the public. This compromise-by-time is buttressed by a second compromise-by-version: publishers retain control over the published edition for the life of copyright while the public receives OA to the peer-reviewed but unedited author manuscript. Publishers who want to block OA mandates per se, rather than just negotiate the embargo period, are saying that there should be no compromise, that the public should get nothing for its investment, and that publishers should control access to research conducted by others, written up by others, and funded by taxpayers.
Peter Suber has mailed the new SOA-Newsletter. This issue takes a close look at a bill moving through Congress that would require open access for NIH-funded research.
Excerpt:
Even though immediate OA is in the public interest, I'm willing to accept some embargo. Publishers like to say that they add value by facilitating peer review by expert volunteers. This is accurate but one-sided. What they leave out is that the funding agency adds value as well, and that the cost of a research project is often thousands of times greater than the cost of publication. If adding value gives one a claim to control access to the result, then at least two stakeholder organizations have that claim, and one of them has a much weightier claim than the publisher. But if publishers and taxpayers both make a contribution to the value of peer-reviewed articles arising from publicly-funded research, then the right question is not which side to favor, without compromise, but which compromise to favor. So far I haven't heard a better solution than a period of exclusivity for the publisher followed by free online access for the public. This compromise-by-time is buttressed by a second compromise-by-version: publishers retain control over the published edition for the life of copyright while the public receives OA to the peer-reviewed but unedited author manuscript. Publishers who want to block OA mandates per se, rather than just negotiate the embargo period, are saying that there should be no compromise, that the public should get nothing for its investment, and that publishers should control access to research conducted by others, written up by others, and funded by taxpayers.
KlausGraf - am Donnerstag, 2. August 2007, 17:43 - Rubrik: English Corner
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KlausGraf - am Donnerstag, 2. August 2007, 17:10 - Rubrik: English Corner
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http://www.archivium.at
Das elektronische Urkundenarchiv der Rechtsanwaltschaft erlaubt sicheres Eingeben und Abfragen von Daten und den Urkundenverkehr mit Gerichten. Die Echtheit der Dokumente wird durch die Sichere Digitale Signatur gewährleistet.
Wetten, dass die österreichischen Archivare nicht im mindesten bei der Planung dieses eigenartigen "Archivs" beteiligt waren?

Das elektronische Urkundenarchiv der Rechtsanwaltschaft erlaubt sicheres Eingeben und Abfragen von Daten und den Urkundenverkehr mit Gerichten. Die Echtheit der Dokumente wird durch die Sichere Digitale Signatur gewährleistet.
Wetten, dass die österreichischen Archivare nicht im mindesten bei der Planung dieses eigenartigen "Archivs" beteiligt waren?

KlausGraf - am Donnerstag, 2. August 2007, 02:49 - Rubrik: Oeffentlichkeitsarbeit
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Eigentlich würden wir so etwas von Bibliotheken erwarten - eine schöne Sammlung an Dokumenten, die irgendwo in Archiven verstauben, aufbereiten, suchbar, schön zusammengestellt. Geordnet eben. Und hier machen es die Nutzer selbst. Hier heißt 'Footnote'.
Mark Buzinkay ist angeblich Informationsspezialist, hat aber mitunter schlicht und einfach keine Ahnung.
http://bibliothek.terapad.com/index.cfm?fa=contentNews.newsDetails&newsID=25328&from=list
Footnote.com ist ein kommerzielles Unternehmen, das öffentliches Archivgut gegen Cash vermarktet und als Alibi ein paar Community-Funktionen spendiert.
Fundiertere Informationen hier:
http://archiv.twoday.net/search?q=footnote
Mark Buzinkay ist angeblich Informationsspezialist, hat aber mitunter schlicht und einfach keine Ahnung.
http://bibliothek.terapad.com/index.cfm?fa=contentNews.newsDetails&newsID=25328&from=list
Footnote.com ist ein kommerzielles Unternehmen, das öffentliches Archivgut gegen Cash vermarktet und als Alibi ein paar Community-Funktionen spendiert.
Fundiertere Informationen hier:
http://archiv.twoday.net/search?q=footnote
KlausGraf - am Donnerstag, 2. August 2007, 02:34 - Rubrik: Oeffentlichkeitsarbeit
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Bestandsbereinigung darf kein Tabuthema sein, darüber waren sich die Aussonderer einig. Die VDB-Mitteilungen berichten von einer denkwürdigen Veranstaltung:
http://www.vdb-online.org/publikationen/vdb-mitteilungen/vdb-mitteilungen-2007-2.pdf
Wenn eine wissenschaftliche Stadtbibliothek (Hannover) plötzlich nicht mehr wissenschaftlich sein möchte, dann fliegt auf den Müll oder wird verscherbelt, was der Neuorientierung im Wege steht. Dass womöglich historische Sammlungen draufgehen - wen kümmerts? Hauptsache, das Buch ist sonst noch einmal in Hannover vorhanden. Und dann sondert die andere Bibliothek aus und der wissenschaftliche Benutzer schaut in die Röhre und muss sehen, wie er wissenschaftlich arbeitet.
http://www.vdb-online.org/publikationen/vdb-mitteilungen/vdb-mitteilungen-2007-2.pdf
Wenn eine wissenschaftliche Stadtbibliothek (Hannover) plötzlich nicht mehr wissenschaftlich sein möchte, dann fliegt auf den Müll oder wird verscherbelt, was der Neuorientierung im Wege steht. Dass womöglich historische Sammlungen draufgehen - wen kümmerts? Hauptsache, das Buch ist sonst noch einmal in Hannover vorhanden. Und dann sondert die andere Bibliothek aus und der wissenschaftliche Benutzer schaut in die Röhre und muss sehen, wie er wissenschaftlich arbeitet.
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The University of Michigan gives search tips for Google Books:
http://www.lib.umich.edu/mdp/GoogleBooks.pdf
Excerpt:
There is no, single “right” way to find the needed year or volume number. There are some general tips, though, to try to tease this information out of Google Book Search. All of these tips should be used in the Search in this book search box:
• Search for the title of the journal. Sometimes this will show you a snippet that includes a running header that will contain a year or a volume number.
• Search for the words “volume” and “issue”.
• Search for the word “subscriptions”. Many times, journals will have a subscription information section that will include the pricing for the current year (and it will tell you which year is the ‘current’ year).
• After trying these three options, you may have a feel for the time period, but perhaps not an exact year. If you have been seeing dates hovering around the 1950’s, try searching for years, like “1956”, and “1957”. Chances are, if you have results for “1956”, but no results for “1957”, the issue you are looking at is probably from 1956 or 1955.
Once you’ve got the volume and issue number, you’ll likely still need to know the page numbers of the full article you’re looking for. Contact a library that has this title and ask if you can get the page numbers of the article you’re interested in, then use your local library’s interlibrary loan department if an issue isn’t near to where you are.
I can add the following tips:
- Try to find "Tables of content" (TOC) of the journal online.
- There are often "Key words and phrases" Google presents. This might be useless to represent the content of the volume but this keywords are often taken from the TOC. You can compare them with an online-TOC or quotations of articles found via Google or Google Scholar.
- You can make the same with the "sections" content Google gives.
- Use "Jahrgang" or "Band" when searching journals in German (Sample)
- If there are "other editions" look at the dates. If the dates are differing it might be that the Google's publication date "Published" is right. (But it also might be it is wrong ...)
An example for identifying the volume:
http://books.google.com/books?q=nassauische+annalen+schwaben&btnG=Search+Books
1972 is evidently wrong, because by searching the volume "Alterthumskunde" appears often. It must be an XIXth century volume:
http://books.google.com/books?id=9j0KAAAAIAAJ&dq=nassauische+annalen+schwaben&q=nassauische+annalen+&pgis=1#search
Searching for "jahrgang" doesn't help.
Searching for "band" gives the hypothesis that it might volume 6.
The TOC is online at:
http://www.erlangerhistorikerseite.de/zfhm/nassa6.html
Some tests with words taken from the keywords and sections (aesculap, limpurg ...) were failing. If one takes "inschriften" from the online-TOC: bingo! It is volume 6, 1859/60:
http://books.google.com/books?id=9j0KAAAAIAAJ&dq=nassauische+annalen+schwaben&q=inschriften&pgis=1#search
It often takes long time to find the right issue.
Unfortunately, "as opposed to other countries, in Germany, Austria, and Switzerland, typesetting in Fraktur was very common still in the early 20th century" (Wikipedia). If there are right recognized words in Fraktur journals it is very hard or impossible to find out the volume as described!
***
Here is another example for English speaking readers:
http://books.google.com/books?id=OAwbAAAAIAAJ&q=wolfram+date:1920-1930&dq=wolfram+date:1920-1930&num=100&pgis=1
Google: "Published 1926".
The search for subscription (or copyright) allows the hypothesis that it is Speculum 36, 1961.
A Google search for Speculum 36 1961:
http://www.google.de/search?hl=de&q=speculum+36+1961&btnG=Google-Suche&meta=
If you search inside the book for Johnson you can find a snippet from the journal's TOC:
http://books.google.com/books?num=100&id=OAwbAAAAIAAJ&dq=wolfram+date%3A1920-1930&q=johnson&pgis=1#search
Now it is easy to proof that the volume is indeed 36, 1961.
http://www.lib.umich.edu/mdp/GoogleBooks.pdf
Excerpt:
There is no, single “right” way to find the needed year or volume number. There are some general tips, though, to try to tease this information out of Google Book Search. All of these tips should be used in the Search in this book search box:
• Search for the title of the journal. Sometimes this will show you a snippet that includes a running header that will contain a year or a volume number.
• Search for the words “volume” and “issue”.
• Search for the word “subscriptions”. Many times, journals will have a subscription information section that will include the pricing for the current year (and it will tell you which year is the ‘current’ year).
• After trying these three options, you may have a feel for the time period, but perhaps not an exact year. If you have been seeing dates hovering around the 1950’s, try searching for years, like “1956”, and “1957”. Chances are, if you have results for “1956”, but no results for “1957”, the issue you are looking at is probably from 1956 or 1955.
Once you’ve got the volume and issue number, you’ll likely still need to know the page numbers of the full article you’re looking for. Contact a library that has this title and ask if you can get the page numbers of the article you’re interested in, then use your local library’s interlibrary loan department if an issue isn’t near to where you are.
I can add the following tips:
- Try to find "Tables of content" (TOC) of the journal online.
- There are often "Key words and phrases" Google presents. This might be useless to represent the content of the volume but this keywords are often taken from the TOC. You can compare them with an online-TOC or quotations of articles found via Google or Google Scholar.
- You can make the same with the "sections" content Google gives.
- Use "Jahrgang" or "Band" when searching journals in German (Sample)
- If there are "other editions" look at the dates. If the dates are differing it might be that the Google's publication date "Published" is right. (But it also might be it is wrong ...)
An example for identifying the volume:
http://books.google.com/books?q=nassauische+annalen+schwaben&btnG=Search+Books
1972 is evidently wrong, because by searching the volume "Alterthumskunde" appears often. It must be an XIXth century volume:
http://books.google.com/books?id=9j0KAAAAIAAJ&dq=nassauische+annalen+schwaben&q=nassauische+annalen+&pgis=1#search
Searching for "jahrgang" doesn't help.
Searching for "band" gives the hypothesis that it might volume 6.
The TOC is online at:
http://www.erlangerhistorikerseite.de/zfhm/nassa6.html
Some tests with words taken from the keywords and sections (aesculap, limpurg ...) were failing. If one takes "inschriften" from the online-TOC: bingo! It is volume 6, 1859/60:
http://books.google.com/books?id=9j0KAAAAIAAJ&dq=nassauische+annalen+schwaben&q=inschriften&pgis=1#search
It often takes long time to find the right issue.
Unfortunately, "as opposed to other countries, in Germany, Austria, and Switzerland, typesetting in Fraktur was very common still in the early 20th century" (Wikipedia). If there are right recognized words in Fraktur journals it is very hard or impossible to find out the volume as described!
***
Here is another example for English speaking readers:
http://books.google.com/books?id=OAwbAAAAIAAJ&q=wolfram+date:1920-1930&dq=wolfram+date:1920-1930&num=100&pgis=1
Google: "Published 1926".
The search for subscription (or copyright) allows the hypothesis that it is Speculum 36, 1961.
A Google search for Speculum 36 1961:
http://www.google.de/search?hl=de&q=speculum+36+1961&btnG=Google-Suche&meta=
If you search inside the book for Johnson you can find a snippet from the journal's TOC:
http://books.google.com/books?num=100&id=OAwbAAAAIAAJ&dq=wolfram+date%3A1920-1930&q=johnson&pgis=1#search
Now it is easy to proof that the volume is indeed 36, 1961.
KlausGraf - am Donnerstag, 2. August 2007, 01:09 - Rubrik: English Corner
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http://www.defendfairuse.org/include/ccia-ftc.pdf
S.a. http://www.earlham.edu/~peters/fos/2007_07_29_fosblogarchive.html#1378705342810747763
Die "Computer and Communications Industry Association" (Google, MS u.a.) hat in den USA eine Beschwerde bei der Federal Trade Commission eingereicht, um mächtigen Verwerter-Firmen irreführende Copyright-Warnungen untersagen zu lassen.

Im Kern geht es darum, dass Verbraucher eingeschüchtert werden (FUD-Prinzip) und die gesetzlichen Ausnahmen (also "fair use") als nicht existent hingestellt werden.
Obwohl fälschliche Copyright-Notizen ausdrücklich nicht Bestandteil der Beschwerde sind, ist die Problemlage die gleiche wie beim Copyfraud.
Zum deutschen Recht sei auf
http://de.wikipedia.org/wiki/Copyfraud
verwiesen.
Verbraucherfeindliche AGB können Verbraucherzentralen abmahnen lassen (und haben dies bereits getan).
Irreführende Urheberrechtswarnungen sollten nach dem UWG abmahnfähig sein.
Greifen wir in unseren Bücherschrank (wir ist in diesem Weblog meist Plural devotionis, da es sich um ein Gemeinschaftsweblog handelt) und sehen wir uns an, was die Verlage so zu bieten haben.
H-W Goetz, Vorstellungsgeschichte. Winkler: 2007
"Dieses Werk ist urheberrechtlich geschützt. Die dadurch begründeten Rechte, insbesondere die des Nachdrucks, der Funksendung, der Wiedergabe auf photomechanischem Wege oder der Speicherung in Datenverarbeitungsanlagen bleiben, auch bei nur auszugsweiser Verwertung vorbehalten". Diese Notiz erscheint mir voll korrekt. Das Urheberrecht begründet nicht alle nur denkbaren Rechte, auch wenn die Verlage das gern hätten. Die Schranken des Urheberrechts werden zwar nicht thematisiert, aber auch nicht negiert.
Spätmittelalterliches Landesbewußtsein in Deutschland. Thorbecke 2005
"Alle Rechte vorbehalten. Ohne schriftliche Genehmigung des Verlages ist es nicht gestattet, das Werk unter Verwendung mechanischer, elektronischer und anderer Systeme in irgendeiner Weise zu verarbeiten und zu verbreiten. Insbesondere vorbehalten sind die Rechte der Vervielfältigung - auch von Teilen des Werkes - auf photomechanischem pder ähnlichem Weg, der tontechnischen Wiedergabe, des Vortrags, der Funk- und Fernsehsendung, der Speicherung in Datenverarbeitungsanlagen, der Übersetzung und der literarischen oder anderweitigen Berarbeitung". Stünde noch dabei: "Die Schranken des Urheberrechts bleiben unberührt", könnte man auch nichts dagegen einwenden. Die vielfältigen Ausnahmen, die § 53 UrhG gewährt (von den anderen Schrankenbestimmungen ganz abgesehen), werden negiert. Verbrauchen werden durch die Formel in gleicher Weise wie die Verbraucher in den USA eingeschüchtert, die ihnen gesetzlich zustehenden Rechte werden ihnen vorenthalten. Verlage, die solche martialischen Klauseln verwenden (obwohl es korrekte gibt, siehe oben), verschaffen sich einen unfairen Wettbewerbsvorteil.
Nachtrag: Zu Kanada siehe nun auch:
http://www.michaelgeist.ca/content/view/2146/
S.a. http://www.earlham.edu/~peters/fos/2007_07_29_fosblogarchive.html#1378705342810747763
Die "Computer and Communications Industry Association" (Google, MS u.a.) hat in den USA eine Beschwerde bei der Federal Trade Commission eingereicht, um mächtigen Verwerter-Firmen irreführende Copyright-Warnungen untersagen zu lassen.

Im Kern geht es darum, dass Verbraucher eingeschüchtert werden (FUD-Prinzip) und die gesetzlichen Ausnahmen (also "fair use") als nicht existent hingestellt werden.
Obwohl fälschliche Copyright-Notizen ausdrücklich nicht Bestandteil der Beschwerde sind, ist die Problemlage die gleiche wie beim Copyfraud.
Zum deutschen Recht sei auf
http://de.wikipedia.org/wiki/Copyfraud
verwiesen.
Verbraucherfeindliche AGB können Verbraucherzentralen abmahnen lassen (und haben dies bereits getan).
Irreführende Urheberrechtswarnungen sollten nach dem UWG abmahnfähig sein.
Greifen wir in unseren Bücherschrank (wir ist in diesem Weblog meist Plural devotionis, da es sich um ein Gemeinschaftsweblog handelt) und sehen wir uns an, was die Verlage so zu bieten haben.
H-W Goetz, Vorstellungsgeschichte. Winkler: 2007
"Dieses Werk ist urheberrechtlich geschützt. Die dadurch begründeten Rechte, insbesondere die des Nachdrucks, der Funksendung, der Wiedergabe auf photomechanischem Wege oder der Speicherung in Datenverarbeitungsanlagen bleiben, auch bei nur auszugsweiser Verwertung vorbehalten". Diese Notiz erscheint mir voll korrekt. Das Urheberrecht begründet nicht alle nur denkbaren Rechte, auch wenn die Verlage das gern hätten. Die Schranken des Urheberrechts werden zwar nicht thematisiert, aber auch nicht negiert.
Spätmittelalterliches Landesbewußtsein in Deutschland. Thorbecke 2005
"Alle Rechte vorbehalten. Ohne schriftliche Genehmigung des Verlages ist es nicht gestattet, das Werk unter Verwendung mechanischer, elektronischer und anderer Systeme in irgendeiner Weise zu verarbeiten und zu verbreiten. Insbesondere vorbehalten sind die Rechte der Vervielfältigung - auch von Teilen des Werkes - auf photomechanischem pder ähnlichem Weg, der tontechnischen Wiedergabe, des Vortrags, der Funk- und Fernsehsendung, der Speicherung in Datenverarbeitungsanlagen, der Übersetzung und der literarischen oder anderweitigen Berarbeitung". Stünde noch dabei: "Die Schranken des Urheberrechts bleiben unberührt", könnte man auch nichts dagegen einwenden. Die vielfältigen Ausnahmen, die § 53 UrhG gewährt (von den anderen Schrankenbestimmungen ganz abgesehen), werden negiert. Verbrauchen werden durch die Formel in gleicher Weise wie die Verbraucher in den USA eingeschüchtert, die ihnen gesetzlich zustehenden Rechte werden ihnen vorenthalten. Verlage, die solche martialischen Klauseln verwenden (obwohl es korrekte gibt, siehe oben), verschaffen sich einen unfairen Wettbewerbsvorteil.
Nachtrag: Zu Kanada siehe nun auch:
http://www.michaelgeist.ca/content/view/2146/
KlausGraf - am Donnerstag, 2. August 2007, 00:23 - Rubrik: Archivrecht
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