Allgemeines
Architekturarchive
Archivbau
Archivbibliotheken
Archive in der Zukunft
Archive von unten
Archivgeschichte
Archivpaedagogik
Archivrecht
Archivsoftware
Ausbildungsfragen
Bestandserhaltung
Bewertung
Bibliothekswesen
Bildquellen
Datenschutz
... weitere
Profil
Abmelden
Weblog abonnieren
null

 
http://www.peterrueck.ch

Die Neuzugänge der VL Hilfswissenschaften weisen auf die pietätvolle Homepage zu Ehren von Peter Rück (1934-2004) hin, die etliche Volltexte als PDFs enthält, unter anderem:

Zur Diskussion um die Archivgeschichte: Die Anfänge des Archivwesens in der Schweiz (800-1400), in: Mitteilungen der Vereinigung schweizerischer Archivare 26 (1975) S. 5-40

P. RueckQuelle: peterrueck.ch

http://www.erf-goed.be/

http://www.erf-goed.be/

Een erg leuke site is 'Erfgoed in Vlaanderen' van Erf-goed.be. De website verzamelt foto's van Vlaams erfgoed: kerken, monumenten, landschappen, dorpsgezichten. Bezoekers kunnen foto's insturen. Alle foto's worden geplaatst op Flickr op een speciaal account. Met geo-tags wordt een koppeling gelegd naar een locatie op een kaart (zoom in om meer locaties te zien).

Een goed voorbeeld van een 'web 2.0'-toepassing in de humaniora, zoals onlangs besproken op de weblog Semantic Humanities.

Dergelijk erfgoed (voor iedereen zichtbaar en bij velen bekend en geliefd) is natuurlijk bij uitstek geschikt om met hulp van het publiek beschreven te worden. Zouden dergelijke effecten in de tekstuitgave ook bereikt kunnen worden?


Fragt http://www.huygensinstituut.knaw.nl/weblog/index.php?title=foto_s_van_vlaams_erfgoed&more=1&c=1&tb=1&pb=1

Leider schliesst die CC-Lizenz wieder einmal die kommerzielle Nutzung und daher auch die Wikipedia aus.

Beschluss des 101. Landesparteitags der FDP am 5. Januar 2007 in Stuttgart (Antrag des Landesfachausschusses Kultur, eingebracht am 27.11.2006 von Jörg Brehmer, Winnenden)

Beschluss
Handschriftenstreit und die Finanzierung des Schloss Salem


Ausgehend vom Handschriftenstreit und der Finanzierung des Schloss Salems werden folgende Standpunkte der FDP/DVP erklärt:
  1. Die kulturpolitische Zielsetzung der FDP/DVP in Baden-Württemberg ist es, die Kulturgüter in unserem Land zu erhalten und das Kulturleben zu fördern. Für Forschung und Öffentlichkeit ist der freie Zugang zu diesen Gütern erforderlich.
  2. Das Land Baden-Württemberg hat bei der Sicherung der Kulturschätze eine zentrale Verantwortung.
  3. Nach Ansicht der FDP/DVP darf es dabei kein Ausspielen der Kulturträger geben. Diejenigen die Kultur produzieren dürfen nicht gegen die Kulturstätten und -betriebe ausgespielt werden, die sie bewahren.
  4. Für die Freien Demokraten ist es zweitrangig, ob die Finanzierung durch öffentliche oder private Mittel erfolgt. Die FDP/DVP setzt bei dem Erhalt der Kulturgüter auch auf das gesellschaftliche Engagement von Bürgern und den Einsatz von privaten Stiftungen.
  5. Die FDP bedauert, dass der Eindruck entstanden ist, das Land Baden-Württemberg gehe nicht angemessen mit seinen Kunstschätzen um. Die Freien Demokraten wirken diesem Eindruck entschieden entgegen.
  6. Die FDP fordert daher ein umfassendes Konzept, damit sich solche Fälle nicht wiederholen. Dazu gehören unter Anderem die Bestandserfassung der Kulturschätze und Strategien für zukünftiges Handeln.
  7. Die Aussage des Grundgesetzes "Eigentum verpflichtet" hat sich gerade auf dem Gebiet der Kultur vielfach bewährt. Wir Liberale wollen, dass diese Eigenverpflichtung für alle Akteure, Staat, Stiftungen oder private Eigentümer auch in Zukunft ihren hohen Wert behält.
Durch eine Änderung des Stiftungsrechts soll der Anreiz zum Stiften gesellschaftlich breiter verankert werden.

Stuttgart, den 5. Januar 2007

Die Jusos sehen keinen Grund mehr, die SPD zu wählen.

Aus einer Pressemitteilung der Jusos vom 16.1.2007

Seit bald einem Jahr führt Ute Vogt die SPD-Landtagsfraktion im Land. Die Jusos schauten bisher kritisch in den Stuttgarter Landtag und gaben der Pforzheimerin Bewährungsfrist. „Es gibt nicht viele Themen, mit denen man sich im Landtag profilieren kann, aber genau bei diesen versemmelt es die SPD immer wieder.“ so Daniel Campolieti, Sprecher der Jusos. Vorne dran: Ute Vogt. Erst die blamable Vorstellung zum Handschriftenstreit, nun der nächste große Unfug, indem sie mal wieder vorne dran die Kürzung der Einstiegsgehälter fordert. „Wenn Ute Vogt so weitermacht, dann verliert die SPD noch das letzte Profil, wofür sie im Land steht: Bildung“, so Campolieti weiter. „Und dann brauchen wir uns nicht wundern, wenn bei der nächsten Landtagswahl ein Ergebnis unter 20% rauskommt. Es gibt ja keinen Grund mehr, uns als Partei zu wählen“.

Gemeint ist vermutlich der vorerst gescheiterte Versuch der SPD, einen Untersuchungsausschuss einsetzen zu lassen. (Dass die SPD deshalb den Gang zum Staatsgerichtshof antreten will, teilte die Landtagsfraktion am gleichen Tag mit, vgl. http://archiv.twoday.net/stories/3199012 ) Unklar bleibt allerdings die Position der Jusos in dieser Frage. Es steht zu vermuten, dass die Jusos meinen, es gebe wichtigere Themen und es reiche, mit der symbolischen Versteigerung der Landesregierung ein paar Schlagzeilen gemacht zu haben. Von den Jusos hat man seit der ebay-Aktion ("Landesregierung muss unter den Hammer") nämlich auch nichts Substantielles mehr gehört. Die GRÜNEN haben jedenfalls allemal mehr zur Aufklärung beigetragen.

Dass die Nerven blank liegen, liegt offenbar an der letzten, für die SPD desaströs ausgefallenen Forsa-Meinungsumfrage. Danach liegt die Südwest-CDU mit 44% Zustimmung dicht am Ergebnis der Landtagswahl vom März 2006, während die SPD auf 20% abgesackt ist. Die Bönnigheimer Zeitung konstatiert nüchtern, der Streit um den Handschriftenverkauf und dadurch auch bundesweit hervorgerufene Zweifel an der Arbeit des Ministerpräsidenten Günther Oettinger hätten keine Spuren hinterlassen. (Boennigheimer Zeitung 18.1.2007, Vogt liegt weit hinter Oettinger. Parteien / Umfrage gibt SPD nur noch 20 Prozent. Handschriftenstreit schadet CDU nicht / von Andreas Böhme)

Coming soon

Update: now online!

http://www.urheberrecht.org/news/2914/

Die »FAZ« darf zwei Briefe des Schriftstellers und Nobelpreisträgers Günter Grass nicht ohne dessen Zustimmung veröffentlichen. Dies entschied das Landgericht Berlin (LG Berlin) am 23.1.2007 durch Urteil (Az. 16 O 908/06 - Veröffentlichung in der ZUM folgt).

Günter Grass hatte der »FAZ« am 10.10.2006 durch einstweilige Verfügung die - im Rahmen der Berichterstattung über seine Aussagen zu seiner Waffen-SS-Zugehörigkeit erfolgte - Veröffentlichung zweier Briefe untersagen lassen, die er 1969/70 an den damaligen Bundeswirtschaftsminister Karl Schiller gesandt hatte und in denen er diesen aufforderte, sich zu seiner NS-Vergangenheit zu äußern (siehe Meldung vom 11.10.2006). Der hiergegen gerichtete Widerspruch der »FAZ« blieb erfolglos, indem das LG Berlin seinen Beschluss bestätigte.

Dem Antragsteller stehe ein Unterlassungsanspruch gem. § 97 UrhG zu, da die in Frage stehenden Briefe als Werke im urheberrechtlichen Sinne einzuordnen und somit geschützt seien. Zwar gelte dieser Schutz nicht für Mitteilungen mit alltäglichem Inhalt. Hier handele es sich aber um Briefe, die Ausdruck einer individuell geprägten Schöpfung seien, was sich in der sprachlichen und inhaltlichen Gestaltung zeige (in seinem Beschluss hatte das Gericht dabei insbesondere auf die bildhafte Sprache, die verwendeten Stilmittel, die inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Gegenstand der Briefe sowie der Gedankengliederung verwiesen). Auch sei selbst unter Berücksichtigung der Diskussion um die Vergangenheit des Antragstellers der Abdruck weiter Teile der Briefe nicht durch ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit gerechtfertigt, da die Briefe sich überwiegend nicht mit dieser Problematik beschäftigten. Die Persönlichkeits- und Urheberrechte des Verfassers der Briefe seien in diesem Fall gewichtiger als das Interesse der »FAZ« an der Veröffentlichung, so das LG Berlin.

Wie »PR-inside.com« berichtet, will die »FAZ« gegen die Entscheidung des LG Berlin Berufung einlegen.


Die Urteilsgründe liegen noch nicht vor, dürftig ist die PM des Gerichts:
http://www.berlin.de/sen/justiz/gerichte/kg/presse/archiv/20070123.1345.71600.html

http://www.pr-inside.com/de/abdruck-von-grass-briefen-in-faz-bleib%20t-r43302.htm

Bereits in der einstweiligen Verfügung hatte das Gericht betont, dass die Grass-Briefe «Ausdruck einer individuellen Schöpfung» seien. Es brauche sich dabei nicht um «hochgeistige Erzeugnisse literarischer Prägung zu handeln», wenn sich diese durch die «Art der Sprachgestaltung oder Auseinadersetzung mit wirtschaftlichen, kulturellen, politischen oder sonstigen Fragen von gewöhnlichen Briefen abheben würden».

Niemand wird gern der Heuchelei überführt. Sich mit großer Geste gegenüber einem befreundeten Politiker aufzuspielen, die eigene Verstrickung aber jahrzehntelang zu verschweigen ist ebensowenig guter Stil und eines Nobelpreisträgers würdig wie die Klage wegen angeblicher Urheberrechtsverletzung gegen die führende Zeitschrift des Landes.

Briefe sind schützbar, wenn sie über alltägliche Mitteilungen hinausgehen, so die herrschende Meinung der Urheberrechtler (Dreier/Schulze ²2006, § 2 Rdnr. 89).

Die Urheberrechtsverletzung, wenn es denn eine war, war ebenso wie die Beeinträchtigung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch die Briefpublikation von Grass meines Erachtens hinzunehmen, da eine Abwägung seiner Rechte und der Pressefreiheit (Art. 5 GG), auf die sich die FAZ berufen kann, zugunsten der Veröffentlichung ausfallen muss. Die Mitgliedschaft von Grass in der Waffen-SS ist eine die Öffentlichkeit wesentlich bewegende Frage. Wenn Grass-Anwalt Paul Hertin die Möglichkeit anspricht, die FAZ hätte auch ohne Abdruck der Briefe über ihren Inhalt informieren können, so ist das zurückzuweisen.

Zum einen steht auch das Recht der Inhaltsmitteilung nach § 12 UrhG dem Autor zu. Zum anderen ist die Persönlichkeitsrechtsverletzung die gleiche wie wenn ein Text paraphrasiert wird. Es muss im Interesse des Zitierten sein, dass der Text ohne durch den Urheberrechtsschutz bedingte Bearbeitung zur Kenntnis genommen wird. Wörtliche Zitate scheiden nach herrschender Meinung aufgrund von § 51 UrhG bei unveröffentlichten Schriften aus. Daher war es sinnvoll und geboten, den Urheberrechtsschutz zu übergehen. Dass dies im Einzelfall gerechtfertigt sein kann, hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, indem es eine Klage von Gregor Gysi gegen Veröffentlichung eines Schriftsatzes von ihm in Sachen Havemann zurückwies:
http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk19991217_1bvr161199.html

Siehe http://archiv.twoday.net/stories/360286/

NACHTRAG März 2008: Eine Verfassungsklage der FAZ wird es leider nicht geben:
http://www.netzeitung.de/feuilleton/956697.html

"Im Rechtsstreit des Autors Günter Grass um die Veröffentlichung von Briefen des früheren Bundesministers Karl Schiller ist die «Frankfurter Allgemeine Zeitung» (FAZ) unterlegen. Eine Sprecherin des Berliner Landgerichts sagte am Dienstag, beide Parteien hätten den Streit im Zuge einer sogenannten Hauptsachenerledigung für abgeschlossen erklärt."

Liste im neuen GenderWiki
http://www2.gender.hu-berlin.de/gendermediawiki/index.php/Archive_und_Bibliotheken_der_Frauen-_und_Geschlechterforschung

Dr. Frank M. Bischoff Director, Archivschule Marburg Jan 23, 2007

Zu den institutionellen Unterzeichnern der OA-Petition, die bisher 5642 Unterschriften sammeln konnte, zählt nun auch die Archivschule Marburg.

Damit werden hoffentlich nun auch einige weitere Archivare dazu veranlasst, sich dem Appell anzuschließen, öffentlich finanzierte Forschungsergebnisse öffentlich via OA zugänglich zu machen.

Hier nochmals der Link:
http://www.ec-petition.eu/index.php?p=index

Auf den gütlich beigelegten Kulturgüterstreit zwischen den Kantonen Zürich und St. Gallen hatten wir schon en passant in unserem Beitrag "Der Jurist bei den Musen", http://archiv.twoday.net/stories/2987689/ hingewiesen.

Jetzt wurde der seit immerhin 1712 schwelende Kulturgüterstreit offiziell mit einem gemeinsamen Festakt beendet, nachdem sich die Vertreter der streitenden Parteien schon im April letzten Jahres auf neutralem Berner Boden bei einer "Kappeler Milchsuppe" versöhnt hatten. Die Feierstunde im St. Galler Kantonsratssaal führte am Montag, den 15.1. die Streithähne des letzten Jahrzehnts in friedlicher Eintracht zusammen, wie die NZZ vom 16.01.2007 unter dem Titel Zürcher Beitrag zur St. Galler Identität berichtete.

Die NZZ schreibt, 1995 habe das letzte Kapitel des Streits mit der Erneuerung des Anspruchs auf Rückgabe gegenüber Zürich durch den Kanton und katholischen Konfessionsteil St. Gallens begonnen. "Das anschliessende, bisweilen äusserst gehässig geführte und von mehreren Gutachten begleitete Ringen blieb ohne Einigung. St. Gallen wandte sich an den Bund, verbunden mit der Ankündigung, im Falle eines Scheiterns der Vermittlung vor das Bundesgericht zu gehen. Weil sich die beiden Parteien nicht zu einer Einigung durchringen konnten, war erstmals der Bundesrat um Vermittlung angerufen worden." Der Zürcher Regierungsrat Markus Notter, der zähneknirschend zugestimmt hatte, daß die Zentralbibliothek Zürich nun 40 wertvolle Handschriften auf unbestimmte Zeit der Stiftsbibliothek St. Gallen überlässt, sagte, die St. Galler würden damit aus «nicht-besitzenden Eigentümern besitzende Nicht-Eigentümer» (zitiert nach nachrichten.ch). 56 Handschriften blieben aber in Zürich, was bei einigen auf Unverständnis gestoßen war. Als «sehr schöne Geste» wurde aber allgemein gewertet, dass Zürich, gewissermaßen als Zugabe, den St. Gallern die nicht zurückgeforderte Vita vetustissima Sancti Galli geschenkt hat, das älteste Zeugnis für das Leben von Gallus, des Gründers von St. Gallen. Die NZZ meinte, messe man den Kompromiss, der nach immerhin 18 Verhandlungsrunden besiegelt wurde, am Grad der Unzufriedenheit, scheine er ausgewogen zu sein.

Vielleicht gibt das Anlaß zur Hoffnung, dass man sich auch im badischen Kulturgüterstreit gütlich einigen kann, auch wenn keine direkten Parallelen gezogen werden können. Hoffen wir, dass es nicht ganz solange mehr dauert. Insofern wäre die Einschaltung eines Schiedsgerichts vielleicht nicht die schlechteste Lösung. Verkäufe standen in der Schweiz glücklicherweise nie zur Debatte, und auch das Haus Baden versteht sich inzwischen dazu, von einem anzustrebenden Vergleich zu reden (vgl. die jüngste Pressemitteilung der Landesvereinigung Baden anläßlich ihres Besuchs in Salem).

Landesvereinigung Baden in Europa e.V. - Presseinformation 18.01.2007 (pdf)

Vorstand der Landesvereinigung in Salem:
Prinz Bernhard wirbt um Versachlichung -- „Erhaltung des Klosters eindeutig Aufgabe des Landes“ / erneut unmissverständlich gegen Kulturgüter-Verkauf ausgesprochen

Der Vorsitzende der Landesvereinigung Baden in Europa e.V., Prof. Robert Mürb, und seine Stellvertreterin, die Karlsruher Regierungspräsidentin a.D. Gerlinde Hämmerle, waren dieser Tage auf Einladung des badischen Fürstenhauses in Kloster Salem. Vermittelt hatte den Besuch Prof. Günther Häßler, Ex-Vorstandsmitglied der EnBW, mit der Fürstenfamilie gut bekannt und als bekennender Badener seit Langem Mitglied der Landesvereinigung.

Das Kloster Salem, das der Markgräflichen Familie ist, stelle ein außerordentliches Weltkulturerbe dar, wie Mürb und Hämmerle betonten, auch wenn es (noch) nicht in der entsprechenden UNESCO-Liste geführt werde. Daher müsse es in jedem Fall erhalten werden. Dieses, so die Vorstandsmitglieder der Landesvereinigung weiter, sei eindeutig eine Aufgabe des Landes Baden-Württemberg. Die Führung der Landesvereinigung machte unmissverständlich deutlich, dass keine Kulturgüter verkauft werden dürften und das Land andere Wege suchen müsse. Prinz Bernhard, der die Delegation der Landesvereinigung empfing, führte die Gäste durch die Klosteranlage und erläuterte, dass es weiterhin das Bestreben seiner Familie sei, die Anlage unbedingt zu erhalten. Das Land gebe zwar immer wieder Denkmalmittel für bestimmte Maßnahmen. Es sei aber mit großem Aufwand verbunden, das historische Ensemble mit seiner Infrastruktur insgesamt zu unterhalten, weil dafür keine staatlichen Mittel zur Verfügung stünden. Die Familie Baden, so der Prinz, wolle das Kulturdenkmal mit Hilfe einer gemeinnützigen Stiftung fortführen und möchte dieses Ziel gemeinsam mit dem Land erreichen. Dies könne im Rahmen eines Vergleichs geschehen, bei dem das Haus Baden dem Land gewisse Kulturgüter überlasse, bei denen – historisch bedingt – die Eigentumsverhältnisse nach Auffassung der Fürstenfamilie unklar seien. Im Gegenzug erhält das Haus Baden Mittel, die es für die Finanzierung der „Stiftung Schloss Salem“ einsetzen möchte. Prinz Bernhard vermied den Begriff „Verkauf“, sondern wählte offenbar bewusst den Ausdruck „Vergleich“.

Der Juniorchef des Fürstenhauses sagte zu, auch in Zukunft eigene Gelder in den Erhalt der Klosteranlage zu stecken. Und er bot an, bei einer Veranstaltung der Landesvereinigung den Standpunkt der fürstliche Familie in der Frage der Kulturgüter und zum Kloster Salem öffentlich zu erläutern. Außerdem lud er die Landesvereinigung zu einem Besuch und persönlichen Führung durch die Klosteranlage ein.

Teilnehmer des Gesprächs berichten davon, dass es von Anfang bis zum Schluss von beiden Seiten in offener und konstruktiver Weise geführt worden sei und das Anliegen öffentlich unterstützt werden solle, Salem zu erhalten.

http://cgi.ebay.de/Handschrift-von-1835-voller-Texte_W0QQitemZ280072156505QQihZ018QQcategoryZ17138QQrdZ1QQcmdZViewItem

Es handelt sich nach Aufschrift um ein Spruch-Buch von Carol August (Name nicht lesbar) von 1805 (?), wie folgt beschrieben:

Ich habe nicht die allergeringste Ahnung von dieser Materie. Das Buch hat ca. 80 Seiten und ist von der ersten bis zur letzten Seite mit handschriftlichen Eintragungen gefüllt, welche jeweils mit einem Datum beginnen. Das Datum ist auch schon alles, was ich lesen kann. Auf dem Deckblatt sind noch zwei undeutliche Umrisse von Prägungen im Papier.

Zu EBay siehe
http://archiv.twoday.net/search?q=ebay

Im Forum des VdA war zum Thema Ebay mit Ausnahme von Herrn Wolf Schweigen im Walde:
http://132390.forum.onetwomax.de/topic=100274413958

Hier gibt es ein offenkundiges Problem, aber die Fachöffentlichkeit schaut weg und wartet darauf, dass die Großkopfeten mal auf der Archivreferentenkonferenz das Thema aufgreifen ...

Endet in 17 Stunden

Gemarkungsstreit Kostheim Kastel 1908

Im Jahre 1839 wurde die Gemarkungsgrenze zwischen Kostheim und Kastel so verschoben, daß die in der Mitte zwischen beiden Ortschaften liegenden Festungswerke ganz Kastel zugeschlagen wurden. Allerdings mit der ausdrücklichen Verfügung des Kreisrates, daß bei einer Umwidmung des Festungswerkes Kostheim entschädigt werden müsse. Dieser Fall trat 1904 mit der "Entfestigung" der Stadt Mainz ein. Dem hielt nun die Gemeinde Kastel eine Vereinbarung aus dem Jahre 1857 entgegen...

1. Dokumententasche "Akten der Großherzoglichen Bürgermeisterei Kostheim, betreffend: Die Regulierung der Gemarkungsgrenze zwischen den Gemeinden Kastel und Kostheim"
2. 4 Zeitungsausschnitte unterschiedlicher Größe, 2 von 1904, die beiden anderen ohne Datum.
3. 3 Schreiben von Rechtsanwalt Justizrat Dr. Carlebach an die Großherzogliche Bürgermeisterei Kostheim 1908 (in Maschinenschrift). Umfang 1 Seite/2 Seiten/7 Seiten
4. Kopie der vierseitigen Klageschrift von Dr. Carlebach an den Kreisausschuss gegen die Gemeinde Kastel vom März 1908
5. 3 Briefentwürfe (wahrscheinlich der Bürgermeisterei Kostheim) an Dr. Carlebach und an das Kreisamt Mainz 1907 und 1908
6. Großherzogliche Kreisamt Mainz an Bürgermeisterei Kostheim betreffend "Die Begehung und Besichtigung der Gemarkungsgrenzen" von 1857
7. Das Großherzogliche Hessische Ministerium des Inneren und der Justiz an die Bürgermeisterei Kostheim betreffend "den Antrag des Ortsvorstandes von Kostheim, drei Morgen von der in der Gemarkung Ginsheim gelegenen Ochsenweide an den Handelsmann Anton Groeser zu Mainz für 3000 fl verkaufen zu dürfen" von 1838 (Abschrift)
8. Das Großherzogliche Steuercommissariat Main an die Bürgermeisterei Kostheim betreffend "Die Aufstellung der Gemarkungsgrenzbeschreibung von Kostheim" von 1857
9. "Protocoll über die Wiederherstellung eines mangelhaften Grenzmales auf der Gemarkungsgrenze zwischen Kastel und Kostheim" von 1857 Mit Unterschriften und Wappen beider Gemeinden
10. Die Großherzoglich Hessische Regierungs Commission des Regierungsbezirks Mainz an den Bürgermeister zu Kostheim betreffend "die Bauten im Festungs Rayon, insbesondere in der Richtung nach Kostheim" von 1857
11. Abschrift des obigen Dokuments

Die Dokumente 5-11 sind Handschriften. Alle Dokumente sind in recht gutem, altersgemäßen Zustand mit den üblichen Gebrauchs- und Altersspuren, lediglich Nr. 7 hat etwas stärkere Randläsuren rechts am Rand.

KOMMENTAR:

Allem nach genuin öffentliches Archivgut. Noch 17 h, derzeit 27 Euro. Mail ans Stadtarchiv Wiesbaden ist raus.

http://blog.librarylaw.com/librarylaw/2007/01/bad_news_for_or.html

http://www.presseportal.ch/de/story.htx?nr=100523019&ressort=100000002

Seit dem 1. Januar 2007 arbeitet das Deutsche Historische Institut Paris im Verbund mit zwei französischen Partnern – den Archives nationales und den Archives du ministère des Affaires étrangères – an der Erschließung eines umfangreichen Aktenbestandes, der als Quelle für die Geschichte der deutsch-französischen Beziehungen von hohem Interesse ist. Das Projekt wird unterstützt von der Deutschen Forschungsgemeinschaft im Rahmen ihrer Programme zur Förderung der wissenschaftlichen Literaturversorgungs- und Informationssysteme.

Bei den Unterlagen handelt sich um die etwa 730 laufende Meter umfassende Überlieferung, die aus der Besetzung und Verwaltung des Rheinlands durch die Alliierten zwischen Dezember 1918 und Juni 1930 erwachsen ist. Provenienz ist die Interalliierte Rheinlandkommission (Haute Commission interalliée des territoires rhénans), die sich auf der Grundlage des Versailler Friedensvertrags und des Rheinlandabkommens unter französischer, britischer und belgischer Beteiligung als oberste Besatzungsbehörde konstituierte.

Der Bestand, nach dem französischen Vorsitzenden der Rheinlandkommission auch "Papiers Tirard" genannt, wird überwiegend als Depositum des französischen Außenministeriums im Pariser Nationalarchiv verwahrt (Bestand AJ9); lediglich 15 laufende Meter Personalakten sind direkt im Außenministerium untergebracht. Außerdem gelangte etwa ein laufender Meter Kopien, die während des Zweiten Weltkriegs angefertigt wurden, ins deutsche Bundesarchiv (ZSg. 105).

Der Bestand gliedert sich in zwei Teile:
  • Die Akten der Interalliierten Rheinlandkommission und ihrer Organe sowie der für die Besatzungsverwaltung eingerichteten Komitees (insbesondere aus der Zeit des Ruhrkampfes), die allesamt aus der gemeinsamen Tätigkeit der alliierten Mächte hervorgegangen sind und nach einer Übereinkunft zwischen jenen auf unbestimmte Zeit Frankreich zur Aufbewahrung überlassen wurden (AJ9, 1-2888).
  • Die Akten aus dem Kabinett des französischen Hochkommissars Tirard, aus den einzelnen Verwaltungen des Haut Commissariat français (Finanzen, Wirtschaft, Recht, Propaganda usw.) und aus bestimmten Außenstellen (Sûreté, Centre d'études germaniques, Revue Rhénane); darunter Archives confidentielles, Geheimakten aus Tirards Kabinett in Koblenz und dem Pariser Generalsekretariat des französischen Hochkommissariats, das als Verbindungsstelle zur französischen Regierung fungierte (AJ9, 2889-6569).
Die Akten wurden 1928/30 nach Paris gebracht und dort in den Folgejahren inventarisiert. Da das so entstandene Repertorium jedoch ungenau, fehlerhaft und wenig übersichtlich ist, bleibt trotz starker Nachfrage ein systematischer und erschöpfender Zugriff auf die Akten durch die Forschung unmöglich.

Ziel des Projekts ist es, mit Hilfe französischen und deutschen Sachverstands ein zeitgemäßes, wissenschaftlichen Ansprüchen genügendes Online-Findbuch zu erstellen, das über die Internetseiten der drei beteiligten Institutionen konsultierbar sein wird. Die Verzeichnung erfolgt im XML-Format unter Heranziehung des Strukturschemas EAD. Parallel werden auch fällige Maßnahmen der Reinigung und Bestandserhaltung durchgeführt.

Kontakt:
Deutsches Historisches Institut Paris
Institut historique allemand de Paris
8, rue du Parc-Royal
F-75003 Paris
Tel. +33 (0)1 44 54 23 80
E-Mail: mnuding[at]dhi-paris.fr

Auf der Internetseite
http://www.palaeographia.org/cipl/karlsruhe.htm
wird der Protestbrief und die Antwort der Landresregierung wiedergegeben.

An den Ministerpräsident des Landes Baden-Württemberg.

Sehr geehrter Herr Ministerpräsident,

mit diesem Schreiben möchte ich Ihnen meine große Besorgnis über das Schicksal der Handschriften der Badischen Landesbibliothek Karlsruhe zum Ausdruck bringen.

Im Namen aller Mitglieder des Comité international de paléographie latine möchte ich Sie bitten, alles Mögliche zu unternehmen, um zu verhindern, dass die Handschriften der Badischen Landesbibliothek veräußert und, in Folge dieser Veräußerung, zerstreut werden.

Ich habe nicht die Absicht, die juristischen und wirtschaftlichen Hintergründe dieses Vorhabens zu bewerten, möchte jedoch mit Nachdruck darauf hinweisen, dass die mittelalterlichen Handschriften, die in den öffentlichen Bibliotheken Europas aufbewahrt werden, seit mehr als einem Jahrhundert ein unveräußerliches Patrimonium bilden, das der internationalen 'scientific community' zur Verfügung gestellt wird. Eine Auflösung der Reichenauer Bibliothek ist, wie der Verkauf des Colosseums, der Abriß einer gotischen Kirche oder die Abholzung eines jahrhundertealten Waldes, nicht vorstellbar.

Ich bitte Sie, in dieser Angelegenheit so vorzugehen, dass das Schriftwort "Diviserunt sibi vestimenta mea" (Ps. 21, 19) nicht auf die Regierung des Landes Baden-Württemberg angewendet werden kann.

Mit freundlichen Grüßen,
Prof. Dr. Stefano Zamponi,

Vorsitzender des Comité International
de Paléograpie Latine

http://www.arhv.lhivic.org/index.php/2007/01/17/272-le-droit-aux-images-a-l-ere-de-la-publication-electronique

Der Text beginnt:
"En février 2005, le portail Persée, spécialisé dans l'édition numérique rétrospective, ouvrait ses colonnes au public [1]. Parmi les collections disponibles en libre accès figurait une cinquantaine de numéros de la Revue de l'art (1988-1999). Un sort particulier avait été réservé à la plus prestigieuse publication française du domaine. Au lieu de l'abondante illustration accompagnant les numéros papier, les pages en ligne arboraient de vastes espaces blancs, des légendes renvoyant à des cadres vides. Aurait-on admis de voir une revue de littérature dépouillée de ses citations, une revue de mathématiques caviardée de ses équations? Nul ne s'interroge alors sur le symptôme inquiétant que représente une revue d'histoire de l'art débarrassée de l'objet même de ses travaux: son iconographie."

Unterzeichnet ist die Stellungnahme von mehreren Organen, die Kunstwerke publizieren.

Zu früheren Stellungnahmen zum drakonischen französischen Urheberrecht:
http://archiv.twoday.net/stories/2319805/
http://archiv.twoday.net/stories/855763/

Analog zur Journal Crisis, die die Open Access-Bewegung auslöste, spreche ich von der Permission Crisis mit Blick auf die nicht mehr tragbaren Kosten für Bildrechte (gemeinfreier Werke), wenn es darum geht, Kulturgut auf Websites (z.B. der Wikipedia), in Bildbänden oder Kunstzeitschriften abzubilden.

Hier sind die wichtigsten Links aus ARCHIVALIA dazu:

http://archiv.twoday.net/stories/3214909/
Erlaubnisgebühren für Karten

http://archiv.twoday.net/stories/3012289/
V&A verzichtet bei wissenschaftlichen Publikationen auf Gebühren

http://archiv.twoday.net/stories/2843775/
http://archiv.twoday.net/stories/2484031/
Ansteigende Reproduktionsgebühren. Das Buch von Bielstein habe ich selbst, es ist eine empfehlenswerte Lektüre.

http://archiv.twoday.net/stories/1162128/
Position von Hamma (Getty)

Zu deutschsprachigen Beiträgen:
http://archiv.twoday.net/search?q=bildrechte

Herausgreifen möchte ich:

http://archiv.twoday.net/stories/2746678/

http://archiv.twoday.net/stories/286186/ (Kritik eines Verlegers)

http://archiv.twoday.net/stories/120401/

Weitere Links:

http://www.zeit.de/2004/03/Bildrechte-digital
ZEIT-Artikel 2004

http://www.wlb-stuttgart.de/archive/repro-gebuehren.html
Behinderung der paläographischen Forschung

Eigene Stellungnahmen:
http://www.histsem.uni-freiburg.de/mertens/graf/kultjur.htm
http://www.jurawiki.de/FotoRecht

Üblicherweise geben wir hier keine ganzen Quellentexte wieder, aber es erscheint eine Ausnahme angebracht.

Fürstenabfindung

Im Kriege stand in Berlin ein Blinden-Lazarett, in dem lagen die unglücklichsten der Soldaten. Das besuchte von Zeit zu Zeit die Frau eines Hohenzollernprinzen, huldvoll lächelnd und stramm begrüßt von den klirrenden Stabsärzten. Die hohe Frau ging von Bett zu Bett und richtete Ansprachen an die Blinden. Gut, und was noch –? Sie verteilte. Nämlich –?

Ihre Photographie mit Unterschrift.

Verlorenes Augenlicht kann nicht wiederkommen. Aber wenn das deutsche Volk noch einen Funken Verstand hat, dann gibt es für die blinden Kameraden eine andre kleine Ansichtskarte mit Unterschrift ab: einen Stimmzettel.

Als Dank, Quittung und Anerkennung für ein taktvolles Fürstenhaus.


http://de.wikisource.org/wiki/F%C3%BCrstenabfindung_%28Tucholsky%29
(mit Scan aus der Weltbühne 1926)

John Woram in MapHist
http://mailman.geo.uu.nl/pipermail/maphist/2007-January/009115.html

hillshaw at aol.com wrote: "If the cost of
maintaining enough webspace to post a
decent-resolution image of 1,000s of maps is
excessive, why not a rotating programme?"

Unfortunately, the cost of web space is not the
problem here. The problem is, the permissions fee
to post an image owned by some major institutions
is prohibitive. As I mentioned earlier, the
annual cost for that set of 16 images would
exceed £3,000 per year. And in another
situtation, if one set of images were rotated
with another, the permission costs would be even greater.

So, we have a bit of a dilemma here. The
institution can't justify the cost of posting the
images on its own website, due to limited
interest. Or even if the images were posted, it
can't justify the expense of writing some
appropriate text, for the same reason.

An outside specialist could do both, at no cost
to the institution or to him/herself, other than
the labor involved. But the institution won't
permit that, unless a very stiff fee is paid. So,
the images remain "buried", no papers are
written, and only those who know of their
existence, AND can afford to visit the institution, can enjoy access.

Seems to me this is a situation in which everyone loses.


(Emphasis by me)

Hier einige durcheinandergewürftelte Links zu diversen Karten-Angeboten im WWW (Quellen: Computergenealogie, netbib, eigene Recherchen)

Pikardie

http://bibliodyssey.blogspot.com/2007/01/french-geology-maps.html
Französische geologische Karten

http://www.balt-hiko.de/service1.shtml
Wenige Karten zum Baltikum

http://www.loegiesen.nl/landkaarten/kaarten-BBS.htm
Ausschnitte aus Landkarten zu Geldern

http://www.library.ucla.edu/yrl/reference/maps/blaeu/germania.htm
Blaeu-Atlas

http://archive.wul.waseda.ac.jp/kosho/bunko08/bunko08_b0203/
Weltatlas

http://www.maproom.org/c/index.html
Alte Atlanten

http://commons.wikimedia.org/wiki/Category:Maps
Freie Karten auf Wikimedia Commons

http://www.flickr.com/groups/24677344@N00/
Flickr Group Old maps

http://maps.bpl.org/
Boston Public Library, technisch ambitionierte Virtual Tours

http://archiv.twoday.net/stories/1289837/
Hinweis und Kritik am Kartenforum Sachsen

http://archiv.twoday.net/stories/1076365/
Karte Mainfrankens

http://dpc.uba.uva.nl/kaartencollectie/
Karten der UB Amsterdam

http://www.mesenburg.de/
Virtuelle Ausstellung zu mittelalterlichen Karten

http://www.collectbritain.co.uk/collections/unveiling/
Alte Karten Englands

http://lcweb2.loc.gov/ammem/collections/civil_war_maps/
Civil war maps

http://data.lnb.lv/nba05/kartes/frame.htm
Kartensammlung Riga (auch Russland)

http://gauss.suub.uni-bremen.de/
Karten der SUB Bremen

http://www.library.northwestern.edu/govinfo/collections/mapsofafrica/
Karten von Afrika

http://strangemaps.wordpress.com/
Weblog über kuriose Karten

strange

http://www.maphistory.info/imagelarge.html
Überblick über große Seiten

http://mailman.geo.uu.nl/pipermail/maphist/2007-January/009067.html
Mangelhafte Erschließung der Online-Karten

http://www.uni-regensburg.de/Fakultaeten/Theologie/kirrecht/woerterbuch.html

Wird von der "Computergenealogie" Genealogen empfohlen.
http://wiki-de.genealogy.net/wiki/Computergenealogie/2007/01

Bibliotan
http://jintan.wordpress.com/2007/01/21/webcite-archivierung-von-website/
weist auf
http://www.webcitation.org/
hin.

Dieses Angebot ist ein für wissenschaftliche Zwecke geschaffenes kostenloses Webarchivierungsangebot "on demand", das es wissenschaftlichen Autoren ermöglicht sich auf eine bestimmte Version einer zitierten Internetseite zu beziehen.

Siehe auch:
http://en.wikipedia.org/wiki/WebCite

Das Angebot ist hierzulande wohl kaum bekannt.

Sofern der Anbieter der im Cache gespeicherten Seite diese entfernt haben will, ist es aber weiterhin nichts mit der dauerhaften Zugänglichkeit. WebCite akzeptiert die Einschränkungen (no-robots usw.) der Anbieter, was gerade bei brisanten und umstrittenen Themen, die ja nun auch wissenschaftlich behandelt werden, das gewünschte Ziel torpediert.

WebCite beruft sich auf den "fair use"-Grundsatz der nordamerikanischen Copyright-Gesetzgebung. Google-Cache und Internetarchiv werden von § 44 UrhG nicht erfasst. Nach deutschem Recht ist die Nutzung von WebCite daher nicht zulässig. Zu den Rechtsproblemen siehe
http://rsw.beck.de/rsw/shop/default.asp?docid=164816 (Hoeren)
http://www.jurpc.de/aufsatz/20020029.htm

Die Forderung der GRÜNEN nach Absetzung des dubiosen Kunstberaters als Mitglied des nur dreiköpfigen Stiftungsrats der Zähringer Stiftung ist voll und ganz berechtigt, wie
http://archiv.twoday.net/stories/3203763/#3203912
gezeigt wurde.

Douglas Foto: Tamara Henderson, Quelle: artnet.de (§ 51 UrhG)

Jede der von ihm betreuten Versteigerungen wurde von Protesten von Fachleuten begleitet, die einen verantwortungslosen Ausverkauf von Kulturgütern beklagten.

Zur Welfenversteigerung schrieb die SZ am 17.10.2005:

"1993 hatte Gloria von Thurn und Taxis Kunstgegenstände aus ihrem Erbe für 16 Millionen Euro versteigert, zwei Jahre später trennte sich das Haus Baden für 39,7 Millionen von herrschaftlichem Inventar . Damals wie heute begleitete Protest die adeligen Schnäppchenmärkte. Im Falle der Hannoveraner landete er sogar im Parlament: Die Vorsitzende des niedersächsischen Kulturausschusses, Christina Bührmann (SPD), kritisierte das Kultusministerium, das sich "als kleiner David von einem Riesen über den Tisch hat ziehen lassen". Angeführt von Heinrich Prinz von Hannover, dem Onkel der Auktionsinitiatoren Ernst-August und Christian, beklagten Museumsdirektoren aus ganz Deutschland den Ausverkauf von Landeskultur.

Der Organisator der Versteigerung, Christoph Graf Douglas, behauptete dagegen, kaum ein Museum habe trotz Vorkaufsrechts Interesse an den Stücken gehabt."

Weitere Zitate zur Welfen-Auktion 2005
http://log.netbib.de/index.php?s=welfen

"Wertvolles niedersächsisches Kulturgut wird nach außerhalb verscherbelt, warnen Experten". So die Neue Presse in Hannover am 4. Oktober. "Der hannoversche Bauhistoriker Professor Günther Kokkelink und die Berliner Kunsthistorikerin Isabel Arends schlagen Alarm. „Durch die Auktion der Welfen wird die Marienburg als Gesamtkunstwerk entkernt“, so die beiden gestern nach einer Besichtigung der zur Versteigerung vorgesehenen Gegenstände auf der Marienburg. […] Kokkelink hat auf zahlreichen Originalfotos aus dem niedersächsischen Hauptstaatsarchiv Möbel und andere Ausstattungsstücke wiedererkannt, die zweifelsfrei zum Bestand der Burg gehörten. Er spricht von „einem Skandal“. Kokkelink und Arends haben außerdem zahlreiche Gegenstände identifiziert, die ursprünglich aus dem Leineschloss und aus Schloss Herrenhausen stammen. […] Kokkelink spricht von 40 Stühlen, Möbeln und Bildern [aus Schloss Herrenhausen] […] „Einmalige Stücke darunter, von Georg Ludwig Laves und seinem Schüler Molthan.“ Die Experten haben den Wert der Gegenstände erkannt. Der Katalog lässt die Interessenten über die Herkunft vieler dieser Stücke jedoch im Unklaren. „Er strotzt von Unkenntnis“, so die Kennerin Arends. […] „Dort [im Westflügel der Marienburg] sind nur noch leere Regale geblieben, dabei bildeten die Gegenstände und die Ausstattung der Räume eine unauflösliche Einheit“, klagen die Experten. Das gelte auch für die Geweihe, die aus dem Zimmer des Grafen Solms entfernt worden sind – oder für den Kronleuchter aus den Gemächern von Königin Marie. Beispiele von vielen. Besonders vermissen werden Burgbesucher eine Marmorbüste von Daniel Rauch, die Louise von Preußen darstellt. Auch sie steht zur Versteigerung an. Kokkelink und Arends sind entsetzt: „Das alles wird in alle Winde verstreut. Wir wollen wenigstens unsere Stimme erheben.“

Als Ende 2003 der Insustrielle Würth die Alten Meister aus Donaueschingen kaufte, huldigte Frau Gropp dem "Vermittler" Graf Douglas reichlich unkritisch in der FAZ vom 9.12.2006:

"Douglas vereinigt bemerkenswerte Eigenschaften in sich: Er ist Angehöriger eines alten schottischen Geschlechts und Urururenkel einer Försterstochter aus dem Schwarzwald und des Großherzogs Ludwig von Baden. Sein Vater war Journalist, seine Mutter eine Bürgerliche. Er ist in Kunstgeschichte promoviert; sein Verhandlungsgeschick muß angeboren sein. Seine Leidenschaften sind der Wald und der Landschaftsgarten, und auf diesem Feld der Natur geht er mit derselben Sorgfalt, Geduld und Beharrlichkeit zu Werke wie bei seinem Geschäft der Kunstvermittlung. Dabei nutzt er die Regeln des Business durchaus: Als er 1992 mit Baden-Württemberg über den Ankauf der Fürstenberg-Handschriften verhandelte, lagen diese Zimelien derweil sicher im Zürcher Freihafen. Nach dem Verkauf der Handschrift C des "Nibelungenlieds" nach Karlsruhe, nach der Vermittlung von Holbein des Älteren "Grauer Passion" nach Stuttgart hat er jetzt - dank der Geduld seiner Auftraggeber und der mäzenatischen Tat Reinhold Würths - seinen Coup mit dem Fürstenberg-Besitz abschließen können. Denn nun stehen die Chancen gut, daß auch die Alten Meister des Hauses in ihrer Heimat bleiben dürfen. Douglas, dem erklärten Gegner der Zentralisierung aus gewachsenem Liberalismus heraus, ist es das schönste, die Dinge an ihrem Ort zu wissen, verbunden mit ihren Ursprüngen.

Ganz gewiß wird Douglas fortfahren, seine Form der Ordnungsliebe mit dem ihm eigenen Sinn für Tradition und mit seiner Begabung für unkonventionelle Lösungen umzusetzen. Und seine jüngste Berufung durch die Max-Planck-Gesellschaft ins Kuratorium der Herziana in Rom könnte auch dort durchaus belebend wirken; denn der Graf schätzt es außerordentlich, wenn sich Kenntnisse mit Praxistauglichkeit paaren."

Wer ernsthaft daran denkt, die kostbarsten Handschriften der Badischen Landesbibliothek zu versteigern, für den ist es gewiss nicht das schönste, die Dinge an ihrem Ort zu wissen.

Graf Douglas geht es in jedem Fall vorrangig um den Profit seiner Auftraggeber (und seinen eigenen Profit). Wenn durch geschicktes Verhandeln Stücke an die öffentliche Hand gehen, gibt ihm das natürlich ein gutes Gefühl, aber der rauschhafte Reiz des einzigartigen Events, bei dem unersetzliche Kostbarkeiten adeliger Provenienz unter den Hammer kommen, zählt für ihn eindeutig mehr. Da die Landesregierung die Provision von 10 Mio. an Graf Douglas nicht dementiert hat, darf vermutet werden, dass die Ider Versteigerung der Karlsruher Handschriften von ihm entwickelt oder zumindest gern aufgegriffen wurde. Das wäre ohne jeden Zweifel die Krönung seiner zweifelhaften Karriere als Kulturgut-Verscherbeler, der sich - und das das Zynische - als Kulturgutbewahrer feiern lässt.

Meine Vorwürfe wurden im Donaukurier aufgegriffen. Die Universitätsleitung verwahrte sich gegen die Vorwürfe, die inzwischen von dem Esperantologen Reinhard Haupenthal unterstützt wird. Dokumentation im Kommentar zum Hauptbeitrag:
http://archiv.twoday.net/stories/3143469

Am 18. Januar 2007 sprach sich die Leiterin der Deutschen Nationalbibliothek, Elisabeth Niggemann, in der Frankfurter Rundschau für die Digitalisierung der Bücher in den Bibliotheken aus und begrüßte das Google-Projekt.

"Das deutsche Urheberrecht schützt die Rechte der Urheber noch 70 Jahre nach deren Tod. Das ist eine gute Regelung für die Literatur, für Autoren und Verlage. Für die Deutsche Nationalbibliothek kommt dadurch eine Teilnahme am bisherigen Digitalisierungsprogramm von Google allerdings nicht in Betracht. Da die Sammlung erst 1913 beginnt, fällt der überwiegende Teil der Bestände unter den Schutz des Urheberrechts. So können zwar keine digitalisierten Bücher aus dem urheberrechtsgeschützten Bestand angeboten werden, die Angebote an Informationssuchende sollen aber auf anderen Wegen ausgebaut werden, etwa durch Kooperation mit dem Projekt Volltextsuche Online des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels, das vor allem den digitalen Zugang zu Neuerscheinungen und zur aktuellen Produktion der Verlage schaffen wird."

Wieso ist das eine gute Regelung? Es gibt genügend Stimmen, die die 70jährige Frist für inakzeptabel erklären. Mit welchem Recht wird beispielsweise eine unvoreingenommene Auseinandersetzung mit dem vor 1900 entstandenen Werk von Gerhard Hauptmann, der einfach das Glück hatte sehr lange zu leben, verhindert? Was ist mit den unzähligen verwaisten Werken, deren Rechteinhaber beim besten Willen nicht ermittelbar sind? Wer nicht testamentarisch vorsorgt, dessen Urheberrechte befinden sich 60 Jahre nach seinem Tod womöglich in den Händen von 10 oder 20 Rechtsnachfolgern, die gemeinsam zustimmen müssen.

Und aufgrund § 31 IV UrhG in der jetzigen Fassung liegen die Rechte für Werke, die vor 1995 erschienen sind, ohnehin so gut wie nie bei den Verlegern. Soweit die Verleger solche Werke digitalisieren, tun sie das genauso unrechtmäßig wie Google.

Man kann die 70-Jahre-Regel respektieren, aber dass sie "gut" ist, ist eine völlig unbewiesene Behauptung.

http://www.ec-petition.eu/index.php?p=petition

Wenige Tage nach dem offiziellen Start haben schon 3195 Personen die Eingabe unterzeichnet. Das ist ein machtvolles Zeichen, welchen Anklang OA inzwischen findet.

In der Zeitschrift für Bibliothekswesen und Bibliographie 19 (1972) findet man auf den Seiten 21-23 den Aufsatz "Das Pflichtexemplarrecht in der Kurfalz, der Markgrafschaft Baden und in Baden" von Siegfried Schwertner, der dafür gedruckte Verordnungen ausgewertet hat.

Eine Pflichtexemplarregelung ist in Baden erstmals am 27. Oktober 1807 belegt (RegBl. S. 228). Absatz 17 der Verordnung zu den öffentlichen Verkündigungs-Anstalten lautet:

"So wie jeder innländische Verleger gedruckter Werke künftig schuldig ist, ausser den Exemplaren der Censoren drey unentgeldliche Exemplare eines für die Hofbibliothek und eines für jede der zwey Universitäts Bibliotheken abzugeben, so liegt das nemliche den Verlegern der Regierungs-Provinz-Bezirks- und Wochenblätter ob."

Zwei Jahre später wird diese Aufgabe wieder aufgehoben, wieder ein Jahr später aber wieder in Kraft gesetzt und 1813 erneuert. Mit der neuen Zensurordnung ging die Pflicht zur Ablieferung eines Bibliotheksexemplars auf den Drucker über. Aber schon 1825 wurde wieder der Verleger verpflichtet. Ausgenommen waren Landkarten, Notenbücher und Kupferstiche, sofern nicht Bestandteile eines im Großherzogtum verlegten Werkes. Weil die Eintreibung zu schwierig war verzichtete man schließlich auf das Pflichtexemplar. Das 1868 erlassene Pressegesetz erwähnt keine solche Abgabe mehr. (Erst 1936 gab es in Baden wieder eine gesetzliche Pflichtexemplarregelung.)

Mit einer kurzen Unterbrechung bestand also von 1807 bis 1868 ein gesetzliches Pflichtexemplar zugunsten der Hofbibliothek, die eindeutig als Staatsbibliothek verstanden wurde. Pflichtexemplare sind zweifelsfrei eine öffentlichrechtliche Abgabe. Was als Pflichtexemplar angeliefert wurde (mag das auch nicht sehr ins Gewicht gefallen sein), kann nicht Eigentum des Großherzogs und auch nicht des Hausfideikommisses geworden sein. Es ist damit zu rechnen, dass man bei Aufstellungen im Zusammenhang mit der Übernahme der Hofbibliothek in staatliche Verwaltung dieser Tatsache nicht Rechnung getragen hat. Die pragmatische Lösung, zu der sich das BW-Kultusministerium am 28. April 1960 verstand, dass nämlich alle vor dem 1.1.1872 in Großherzoglichem Besitz befindlichen Kunst- und Bibliotheksbestände als Stiftungsbesitz anzusehen sind, hätte auch erhebliche gedruckte Bestände zu Unrecht dem Eigentum der Zähringerstiftung (nun vom Haus Baden beansprucht) zugewiesen.

Die Hofbibliothek wurde unter Karl Friedrich durch Zusammenwerfen der Bibliothek der Regierung (also einer staatlichen Sammlung) und seiner Privatbibliothek geschaffen.

Im Handbuch der historischen Buchbestände (BW II, S. 22) schreibt Gerhard Stamm: "Ausgestattet mit einem jährlichen Aversum von etwa 500 Gulden – gelegentlich kamen Sondermittel hinzu – nahm die Karlsruher Hofbibliothek in den letzten Jahrzehnten des 18. Jhs einen stetigen, wenn auch nicht außergewöhnlichen Aufschwung. Auch die den badischen Verlegern seit 1771 abverlangten Zensurexemplare trugen zum Wachstum der Bestände
bei, die 1799 von Molter auf 30.000 Bde geschätzt
wurden." Nach Stamm kamen also schon vor 1807 Pflichtexemplare über die Zensur der Bibliothek zugute. Die Zuweisungssumme von 500 Gulden hatte natürlich keinesfalls "privaten" Charakter, auch wenn damals noch keine klare Trennung zwischen Privatschatulle und Staatshaushalt bestand.

Nicht nur die Säkularisatiionshandschriften sind nicht als Privateigentum anzusehen, auch die kostbaren Reuchlin-Handschriften sind von diesem auf ewig St. Michael in Pforzheim vermacht worden und von daher kein großherzogliches Privateigentum.

Ihr Charakter als Staatsbibliothek kann auch für die Zeit vor 1872 nicht ernsthaft bestritten werden. Selbst wenn man dem Hausfideikommiss Eigentum an den umstrittenen Beständen zuspricht, fiel dieses 1918 als Pertinenz der Landeshoheit an das Land Baden. Den in einem solchen Fall von der seinerzeitigen Jurisprudenz anerkannten Entschädigungsanspruch der Familie hat das Land Baden 1919 (und 1930) erfüllt, indem ihr beträchtliche Vermögenswerte und landesgeschichtlich bedeutende Kulturgüter (u.a. das gesamte Zähringer-Museum) neben der finanziellen Regelung zugesprochen worden, von der Überlassung des Säkularisationsgutes Salem ganz abgesehen.

Die klar umreißbare Gruppe der "Hinterlegungen" in der BLB dürfte Eigentum der Zähringer Stiftung geworden sein. Angesichts des Zusammenhangs mit der Türkenbeute kann man auch für die orientalischen Handschriften, die aus der Türkenbeute in die Landesbibliothek kamen, die Zugehörigkeit zur Zähringer Stiftung annehmen.

Wenn es zutrifft, was mir zu Ohren kam, dass die Landesbibliothek der Landesstiftung die orientalischen Handschriften zum Kauf angeboten hat, so wäre das klar inakzeptabel. Die Landesbibliothek kann nicht über das Eigentum anderer, hier der Zähringer-Stiftung, das satzungsgemäß unveräußerlich ist, verfügen!

Ein Anspruch des Hauses Baden auf Leistungen aufgrund von Eigentumsrechten in der Landesbibliothek ist daher abzulehnen!

Kulturausschuss des Bundestags billigt Gesetz zum UNESCO-Kulturschutz

unesco

Deutschland hat sich lange schwer damit getan, der Vereinbarung der UNESCO von 1970 zum Schutz von Kulturgütern zuzustimmen. Gestern hat der Kulturausschuss des Bundestages einen entsprechenden Gesetzentwurf gebilligt, über den das Plenum am 1. Februar abstimmen soll. Die SPD-Bundestagsabgeordnete Monika Griefahn sagte, es seien zahlreiche Einwände von Experten berücksichtigt worden. Nach dem vorliegenden Text könne die Bundesregierung nun auch verhindern, dass Kulturgut von gesamtstaatlicher Bedeutung ins Ausland exportiert wird. Der Streit um die Badischen Handschriften haben den Handlungsbedarf deutlich gemacht, betonte Frau Griefhahn.

Weitere Nachweise:
http://www.blb-karlsruhe.de/blb/blbhtml/besondere-bestaende/verkauf.php

Die Änderungen finde ich noch nicht online, das UNESCO-Gesetz ist unter
http://dip.bundestag.de/gesta/16/XA003.pdf
http://dip.bundestag.de/brd/2006/0155-06.pdf
dokumentiert.

Nach bisherigem Recht konnte die Eintragung national wertvoller Kulturgüter von Bundesseite aus beantragt werden ("Zur Wahrung eines gemeindeutschen Interesses kann der Beauftragte der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien die Eintragung in das Verzeichnis beantragen.",
http://www.gesetze-im-internet.de/kultgschg/BJNR005010955.html ). Die Entscheidung traf aber die zuständige oberste Landesbehörde. Nun soll die Entscheidung über die Eintragung offenbar auch vom Bund getroffen werden können.

Nicole Ebber schrieb in der CC-Liste:

Ich habe Informationswirtschaft an der FH in Koeln studiert und vor
kurzem meine Diplomarbeit mit dem Titel "Creative Commons Lizenzen:
Chancen und Risiken fuer das Management von Non-Governmental
Organisations" geschrieben. Die Arbeit wurde recht schnell und recht gut
bewertet und nun habe ich sie auf meiner Website veroeffentlicht. Ein
deutsches und englisches Abstract sowie die Arbeit als PDF findet Ihr
bei Interesse unter http://www.antischokke.de/meine-diplomarbeit/.

CC

Als Appetithappen hier das Abstract:
In dieser Diplomarbeit werden die Chancen und Risiken der Creative
Commons Lizenzen (CCL) fuer das Management von Non-Governmental
Organisations (NGOs) aufgezeigt und untersucht. Das Konzept der Creative
Commons Lizenzen wird zunaechst in das Spannungsfeld zwischen „geistigem
Eigentum“ und „digitaler Allmende“ eingeordnet und ausfuehrlich
vorgestellt. In der Betrachtung des NGO-Managements werden die
Stakeholder der Organisationen spezifiziert. Die theoretischen
Erkenntnisse der Arbeit geben zusammen mit den Ergebnissen einer
Befragung von vier NGO-Verantwortlichen Hinweise, wie eine NGO die
Chancen der CCL nutzen und deren Risiken vermeiden kann. Die vorliegende
Arbeit liefert neun Hypothesen ueber dieses weitgehend unerforschte
Untersuchungsgebiet, die sich aus Theorie und Empirie ableiten und
hiermit als vorlaeufig verifiziert betrachtet werden. Zusammenfassend
gelangt die Untersuchung zu dem Ergebnis, dass die Chancen der CCL
gegenueber den Risiken ueberwiegen. Sie stellt aber auch fest, dass eine
abschliessende Bewertung dieser Faktoren nie losgeloest vom Dialog
zwischen der NGO und ihren Stakeholdern erfolgen darf. Deren
individuelle Einstellung zu einer freien Lizenzierung digitaler
Informationsgueter muss die NGO bei der Einfuehrung der CCL stets
beruecksichtigen. Ferner soll diese Arbeit NGOs und
informationswissenschaftlich Interessierten Anregungen fuer den
erfolgreichen Umgang mit Informationsguetern und den Einsatz freier Lizenzen geben.


Eine lesenswerte Information auch für jene, die sich einfach etwas vertieft über die Vorzüge und Nachteile von CC-Lizenzen (oder allgemein freier Lizenzen, wie sie der Wikipedia zugrundeliegen) unterrichten möchten.

Wirklich freie Inhalte, die auch kommerzielle Nutzungen erlauben, werden bisher von den Anwendern der CC-Lizensen insgesamt und von den in der Arbeit untersuchten NGOs leider nicht gefördert. Mit PLoS, BMC und Hindawi ist die Wissenschaft, also die Open Access-Bewegung (neben der Wikipedia bzw. Wikimedia Commons, was Bilder und Medien angeht) führend hinsichtlich von CC-BY.

Der Grafik S. 39 ist zu entnehmen, dass leider etwa zwei Drittel aller CC-lizensierten Werke eine kommerzielle Nutzung ausschließen.

Die Nachteile von NC-Lizenzen erläutert Moeller im (auch sonst lesenswerten) Open Source Jahrbuch 2006, S. 271 ff.:
http://www.opensourcejahrbuch.de/download/jb2006

Bedeutende freie Projekte und Gemeinschaften lehnen NC ab. Neben der Open Source Community, der es um freie Software geht, ist die Wikipedia bzw. das Medienarchiv der Wikimedia-Projekte Wikimedia Commons zu nennen. Wer möchte, dass sein Bild in der Wikipedia gezeigt wird, muss es CC-BY oder CC-BY-SA lizensieren.

Es ist völlig unklar (solange keine Rechtsprechung vorliegt), was "kommerziell" meint: Ist die Website eines Rechtsanwalts kommerziell, auf der diese einige alte Archivalienbilder aus dem Staatsarchiv Bückeburg postet, oder das Blog, das mit Google-Ads ein paar Cent verdient? Ist eine wissenschaftliche Verlagspublikation kommerziell? Richtlinien, die von der CC-Organisation vorgegeben werden, binden nur diejenigen, die sich davon gebunden fühlen. Im Zweifel ist es jedem Urheber unbenommen, vermeintliche Lizenzverletzungen durch Abmahnungen zu verfolgen, wenn er denkt, dass NC missachtet wurde.

Kommerzielle Nutzung erhöht die Chance auf Impact: Wenn kommerziele Multiplikatoren nutzen, wird beispielsweise freies Wissen weiter verbreitet als in der nichtkommerziellen "Nische".

I suppose it's not breaking news that libraries and archives aren't flush with cash. So it must be hard for a director of such an institution when a large corporation, or even a relatively small one, comes knocking with an offer to digitize one's holdings in exchange for some kind of commercial rights to the contents. But as a historian worried about open access to our cultural heritage, I'm a little concerned about the new agreement between Footnote, Inc. and the United States National Archives. And I'm surprised that somehow this agreement has thus far flown under the radar of all of those who attacked the troublesome Smithsonian/Showtime agreement. Guess what? From now until 2012 it will cost you $100 a year, or even more offensively, $1.99 a page, for online access to critical historical documents such as the Papers of the Continental Congress.

This was the agreement signed by Archivist of the United States Allen Weinstein and Footnote, Inc., a Utah-based digital archives company, on January 10, 2007. For the next five years, unless you have the time and money to travel to Washington, you'll have to fork over money to Footnote to take a peek at Civil War pension documents or the case files of the early FBI. The National Archives says this agreement is "non-exclusive"—I suppose crossing their fingers that Google will also come along and make a deal—but researchers shouldn't hold their breaths for other options.


Read more from Dan Cohen at:
http://www.dancohen.org/blog/posts/national_archives_footnote_agreement

It's a sad message for Open access advocates. Let us hope that a lot of people who are buying access are ignoring the "terms of use" by making the Public Domain content free on other servers.

More information (and critical points) at the Spellbound blog:
http://www.spellboundblog.com/2007/01/17/footnotecom-and-us-national-archives-records/

Short critical comment:
http://freegovinfo.info/node/858

"Some forms of open access are, it seems, more open than others, with an American Scientist Open Access Forum debate ending with a consensus that a number of open access (OA) models exist", reports IWR
http://www.iwr.co.uk/information-world-review/news/2172651/whn-open-access-really-open

The debate was in early December. I agree with the statement by Peter Murray-Rust:
http://listserver.sigmaxi.org/sc/wa.exe?A2=ind06&L=american-scientist-open-access-forum&D=1&O=D&F=l&S=&P=100729

See also his blog entry:
http://wwmm.ch.cam.ac.uk/blogs/murrayrust/?p=203

Harnad and others are permanently ignoring that all relevant OA declarations (BOAI, Bethesda, Berlin) have as essential point the removal of "permission barriers" (Suber).

The Berlin declaration had the form of a license (requesting that an OA document should be labeled as such by addition of the text of the declaration) but the growing popularity of the Creative Commons licenses makes them the first choice.

PLoS and BMC's Creative Commons Licenses CC-BY are exactly that what the OA definitions request. Whether excluding commercial use nor forbidding derivative works is in consent with these definitions. Each scholar should understand what he signs. If a scholar had signed BOAI he has explicitely given support to the aim that scholarly output should be really free. This means:
*mirroring the article in other repositories is allowed
*class room use is allowed
*using it for commercial online-media is allowed
*translating in another languages is allowed
and so on.

Suber seems to have decided not to attack Harnad although Harnad's position is not on the ground of the relevant OA definitions. The most authoritative source for OA is Suber's website and his interpretation of OA is unmistakable.

You can find a summarry of Suber's position and my critical comments (in English) at:
http://archiv.twoday.net/stories/320964/

Most DOAJ journals are definitively not OA in the Berlin/BOAI sense.

Should be satisfied with free breakfeast if our aim was to have also free lunch?

*OA advocates should underline all the time they speak about OA that OA is both: cost free and free of permission barriers.

*OA repositories and OA journals should allow (and request) CC licenses for all content.

*The default CC license should be CC-BY.

*Mandatory deposit regulations for funded research should contain the duty to remove permission barriers (according to the last two points)

*If an author or an institution pays a lot of money for OA in a so-called hybrid journal the content should be free of permission barriers (default CC license).

*We need a registry (using OAI-PMH) for scholarly OA content free of permission barriers (whether DOAJ nor OAIster nor the CC search allows to filter such content).

This is also essential for advocates of open content projects like the Wikipedia and for advocates of OA for cultural heritage items in archives, libraries and museums. (And for advocates of open data too, where the remix-ability is a core feature of "Open Science").

http://institutionalreviewblog.blogspot.com/

The main focus of the five weeks old weblog seems to be the problems which are IRBs causing for Oral History projects.

"An institutional review board/independent ethics committee (IRB/IEC) (also known as ethical review board) is a group that has been formally designated to review and monitor biomedical and behavioral research involving human subjects." (en.wikipedia).

http://hup.sub.uni-hamburg.de

Alle Publikationen der Hamburg University Press stehen sofort online "Open Access" zur Verfügung, daher auch die Veröffentlichungen aus dem Staatsarchiv der Freien und Hansestadt Hamburg.

Herausgeber: Staatsarchiv der Freien und Hansestadt Hamburg

Die traditionsreiche Schriftenreihe des Staatsarchivs „Veröffentlichungen aus dem Staatsarchiv der Freien und Hansestadt Hamburg“ erscheint seit dem Jahr 1910. Seit 2004 veröffentlicht das Staatsarchiv neue Bände der Reihe bei Hamburg University Press.

Inhalt


* Digitales Verwalten – Digitales Archivieren. 8. Tagung des Arbeitskreises „Archivierung von Unterlagen aus digitalen Systemen“ am 27. und 28. April 2004 im Staatsarchiv Hamburg
Band 19
* Forschung in der digitalen Welt. Sicherung, Erschließung und Aufbereitung von Wissensbeständen
Band 20
* Die Hamburgisch-Lübischen Pfundgeldlisten 1485-1486
Band 21
* Forschung in der digitalen Welt. Sicherung, Erschließung und Aufbereitung von Wissensbeständen
Band 20

ISSN 0436-6638

Liebe Teilnehmer,

da ich als Restauratorin über eine neue Aufbewahrung der Zeitungen in unserer Einrichtung nachdenke, wäre ich sehr dankbar für Hinweise, wie dies in anderen Einrichtungen gehandhabt wird.
Unsere bisherige Lösung, das Binden der Zeitschriften mit Klebebindung und festen Rücken ist aus konservatorischer Sicht nicht optimal.
Hat jemand Erfahrung mit z.B. einer Aufbewahrung in Archivkästen usw.? Wie ist das Handling in einem solchen Fall?

Vielen Dank für Ihre Hilfe!
Beste Grüße Jana Moczarski

http://fama2.us.es/fde/ocr/2007/handlexikon.pdf

Neu bei Pixelegis
http://bib.us.es/guiaspormaterias/ayuda_invest/derecho/pixelegis.htm

Das InsoBlog http://insoblog.de/cgi-bin/weblog_basic/index.php?p=138
hat die gut versteckte Rechtsprechungsdatenbank mit Gerichtsentscheidungen aus Ba-Wü entdeckt:
http://www.justizportal-bw.de/servlet/PB/menu/1203603/index.html

Die Nutzungsbedingungen sind aufgrund § 5 UrhG und § 87e UrhG wie bei solchen Gerichtsdatenbanken üblich unbeachtlich. Die Gerichtsurteile sind gemeinfrei, dies gilt auch für die Präsentation. Einzelne Texte dürfen auch aus einer geschützten Datenbank entnommen werden, entsprechende vertragliche Einschränkungen sind unwirksam.

Weitere solche Datenbanken: http://archiv.twoday.net/stories/566968/

Das Antiquariat Fons Blavus hat eine entzückende Entdeckung in einem seltenen alten Druck gemacht, ein unbekanntes Gedicht Keplers:

Kepler, Johannes. Achtzeiliges lateinisches Gratulationsgedicht (4 Distichen). "Johann. Keplerus/Mathematicus." am Ende. In: Pfanner, Johannes. IN LAVDEM OPT[IMARUM] ARTIVM AC DISCIPLINARVM, ORATIO, Dicta Publ[ice], in Amplissima Corona, FLORENTIS ULMANORUM GYMNASII, à Johanne Pfannero, Vienens[is]. Proprid[ie] Id[us] Februar[ii] [das ist der 11. Februar] Anno 1627. [Erste und einzige Auflage]. Ulm in Schwaben: Jonas Saur 1627. 39 Seiten. Titelblatt mit feiner Bordüre. Mehrere Schmuck-Initialen und barocke Zierstücke im Text. Marmorierter Rückenheftstreifen. Klein 4to. In neuer Kassette. 9.500,– €
Keplers Gedicht in vier anspruchsvollen lateinischen Distichen, mit einem Lob auf den Verfasser und auf das Ulmer Gymnasium, blieb in diesem Druck nahezu 380 Jahre lang verborgen. Zur Drucklegung seiner Rudolphinischen Tafeln hatte sich Johannes Kepler von Dezember 1626 bis September 1627 in Ulm aufgehalten. Bei dieser Gelegenheit widmete er dieses Gratulationsgedicht dem aus Wien stammenden Johannes Pfanner für seine an 11. Februar 1627 gehaltene "Rede zum Lob der besten Künste und Wissenschaften des blühenden Ulmer Gymnasiums". Durch die Einrichtung einer philosophischen und theologischen Fakultät sowie eines Poetik-Lehrstuhls war die Ulmer Schule in den Jahren 1622 und 1626 zu einem akademischen Gymnasium erweitert worden. Die Rede Pfanners wurde gleichzeitig mit Keplers Rudolphinischen Tafeln in der Offizin von Jonas Saur gedruckt. – Johannes Pfanner aus Wien hatte sich am 17. Juli 1624 unter dem Rektorat von Christoph Besold an der Universität Tübingen immatrikuliert. Zwischenzeitlich am Gymnasium Ulm schrieb er sich im Oktober 1627 an der Universität Basel ein, wo er 1634 zum Dr. med. promoviert wurde. Im Briefwechsel von Wilhelm Schickard (Hrsg. von Dr. Friedrich Seck) wird Pfanner mehrfach erwähnt. Im Kreis um Johannes Kepler, Wilhelm Schickard, Johannes Buxtorf etc. war er wohlbekannt. – Titelblatt im Bundsteg mit zwei kleinen Knickfalten. Alle Blätter handschriftlich von alter Hand durchnumeriert. Bibliotheksstempel verso Titel mit Doublettenstempel. Gutes Exemplar der sehr seltenen Veröffentlichung mit einem Gedicht von Johannes Kepler. Deutsche Übertragung liegt vor. – (Nicht in der Bibliographia Kepleriana bei Caspar und Hamel; nicht bei Dünnhaupt oder Weyermann (Ulmer Gelehrte); nicht in der Edition von Keplers Gedichten (Gesammelte Werke Band 12); nicht in F. Hammer: J. Keplers Ulmer Jahr. Lediglich vier Exemplare weltweit nachweisbar in öffentlichen Bibliotheken (KVK)).


Aus dem Katalog der Ludwigsburger Antiquariatsmesse
http://www.antiquaria-ludwigsburg.de/

Fehlt VD17, vorhanden WLB Stuttgart.

Soviel zum Thema: wertlose Dubletten.

Antiquariat Inlibris Wien bietet auf der Stuttgarter Antiquariatsmesse an:

Familienarchiv Bylandt-Rheydt, darin 15 zumeist
eigenh. Dokumente von und zu Christian und
31 zumeist eh. Dokumente von und zu Friedrich
Leopold Stolberg. Dabei: Eh. Manuskripte, Korrespondenzstücke
u. a. von Familienangehörigen, Verwandten,
Freunden und Nachkommen sowie von
deren Zeitgenossen. Zusammen ca. 1100 SS., davon
ca. 600 SS. von und zu Christian und Friedrich Leopold
Stolberg bzw. deren Zeitgenossen, Familienangehörigen,
Verwandten und Freunden (1759 bis ca.
1840); weiters ca. 500 SS. von und zu Nachkommen
der Grafen Stolberg und deren Familien (bis ca.
1967). € 48 000,–
Die im angebotenen Familienarchiv überlieferte Sammlung
von Briefen und Dokumenten zur Geschichte der
Familie Stolberg, die über die Familie von Gabriele Gräfin
Saint-Genois (1829–1904), eine in Baden bei Wien ansässige
Enkelin Friedrich Leopold Stolbergs, in unsere Gegenwart
hinübergekommen ist, erstreckt sich über sieben
Generationen und mehr als zwei Jahrhunderte hinweg:
von einem Brief von Friedrich Leopolds und Christians
Vater Christian Günther Gf. Stolberg bis zu einem Brief
Artur Bylandt-Rheydts – des Dichters Ururenkel – und
zu Briefen von dessen Nichte Gabriele von Rekowski.
Von Christian Stolberg finden sich u. a. 5 eh. Briefe (zusammen
24 SS.) und die zeitgenössische Abschrift eines
weiteren Briefes (1½ SS.), ein eh. Manuskript und eine
zeitgen. Abschrift eines Gedichtes (1½ bzw. 4 SS.) sowie
ein eh. Albumblatt (1 S.), des weiteren eine Haarlocke
und ein Manuskript seiner Nichte mit der Schilderung
seines Heimgangs (7½ SS.). Von Friedrich Leopold Stolberg
finden sich u. a. 16 eh. Briefe (zusammen 52 SS.)
und zeitgen. Abschriften von drei weiteren Briefen (zusammen
18½ SS.), eine zeitgen. Gedichtabschrift (1 S.)
und mehrere Abschriften von kleinen Eintragungen in
die Stammbücher seiner Töchter Maria Agnes und Maria
Theresia (zusammen 25½ SS.), des weiteren gleichfalls
eine Haarlocke und eine zeitgenössische Abschrift eines
Manuskripts über seinen Heimgang (61½ SS.). – Neben
diesen teils unveröffentlichten Briefen, Manuskripten und
diversen Memorabilia bilden insbesondere teils eh. und
teils in Abschrift erhaltene Briefe und Manuskripte von
nahen Verwandten den Kern der umfangreichen Sammlung,
die von Briefen der Eltern der Gebrüder Stolberg
und Briefen von deren Geschwistern und Schwagern bzw.
Schwägerinnen über Friedrich Leopolds und – unter Auslassung
des kinderlosen Christian – seiner Geschwister,
Kinder und Kindeskinder hinreicht. Neben den Schilderungen
der jeweils letzten Stunden im Leben von
Friedrich Leopold und Christian Stolberg zirkulieren
in der Familie auch Dokumente über das Hinscheiden
ihres Neffen Johann Bernstorff, von Christian Stolbergs
Schwager Johan Ludvig Reventlow, von ihrer
Schwester Henriette Auguste, von Friedrich Leopolds
Sohn Christian Ernst u. a. Nicht minder häufig als Todesfälle
sind Geburten; so etwa wird Friedrich Leopolds
und Christians Nichte Emilie Luise Henriette Mutter,
Friedrich Leopold wird wiederholt Vater, der Gebrüder
Stolberg Schwester Friederike Julie Marie Charlotte
wird Mutter einer Tochter und Friedrich Leopold wird
Großvater. Auch Ereignisse zwischen Geburt und Tod
finden wiederholt Ausdruck: etwa die Hochzeit von
Friedrich Leopolds Tochter Marie Agnes und Ferdinand
Gf. zu Stolberg-Wernigerode, über deren Verbindung der
Vater des zukünftigen Bräutigams Christian Friedrich
Gf. zu Stolberg in Wernigerode mit dem zukünftigen
Brautvater Friedrich Leopold Stolberg, die Mutter des
zukünftigen Bräutigams Auguste Eleonore zu Stolberg
in Wernigerode mit dem zukünftigen Brautvater und mit
dessen Gattin und deren Sohn sowie der Vater des zukünftigen
Bräutigams mit seinem Sohn korrespondieren.


Aus dem Katalog
http://www.antiquare.de/download/katalog2007.pdf

http://commons.wikimedia.org/wiki/Herda_Erz%C3%A4hlungen_und_Gem%C3%A4lde

Der Titel ist in der ZDB gemeinsam mit der Vorgängerzeitschrift Johann Georg Pahls (bei Herder in Freiburg 1811-1815, ebenfalls auf Commons, dort leider ohne die Titelkupfer) angesetzt. Erschienen ist 1841 in Karlsruhe und Freiburg offenbar nur der erste Band der neuen Folge. Verfasser war Josef Bader.

Bader war Archivar (und Sagensammler). Siehe zu ihm:
Klein, Michael: Eine frühe "Sammlung" im Generallandesarchiv Karlsruhe : Das "Historische Archiv" und Josef Bader (1805-1883).
In: Aus der Arbeit des Archivars : Festschrift für Eberhard Gönner / Hrsg.: Richter, Gregor. - Stuttgart, 1986. - S. 339-360 Sein Nachlass befindet sich im Stadtarchiv Freiburg.

Baders Herda ist selten: Nachweise für Pahl/Bader im KVK/ZDB nur für die UBs HD und TÜ, LB Stuttgart, HAAB Weimar. Davon 1841, also Bader: nur Heidelberg und Weimar.

Das Inhaltsverzeichnis beginnt:
http://commons.wikimedia.org/wiki/Image:De_Erz%C3%A4hlungen_und_Gem%C3%A4lde_%28Bader%29_006.png
(Um ungefähr zur Seite zu kommen: von der gewünschten Seitenzahl 74 abziehen.)

Das auf Commons digitalisierte Exemplar stammt aus der aufgelösten Fürstlich Fürstenbergischen Hofbibliothek Donaueschingen und befindet sich nun in Privatbesitz in Neuss. Ich vermittle den Kontakt zum Eigentümer ;-)

Die (ablehnende) Antwort der Landesregierung liegt jetzt vor. Zum ursprünglichen Antrag und seiner Begründung siehe
http://archiv.twoday.net/stories/3110704/

Landtag von Baden-Württemberg Drs 14/743 19.12.2006
Antrag der Fraktion GRÜNE
und Stellungnahme des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst

Neubenennung des Vertreters der Landesregierung im Stiftungsrat der Zähringer-Stiftung

Stellungnahme

Mit Schreiben vom 15. Januar 2007 Nr. 7962.7–12/53 nimmt das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst im Einvernehmen mit dem Staatsministerium und dem Finanzministerium zu dem Antrag wie folgt Stellung:

Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen
I. zu berichten,
1. wie die Landesregierung die Rolle und die Aufgaben des Vertreters der Landesregierung im Verwaltungsrat der Zähringer-Stiftung beschreibt und welche Aufgaben der Vertreter der Landesregierung im Verwaltungsrat der Zähringer-Stiftung bislang wahrgenommen hat;


Auf die Antwort des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst zur Landtags-Drucksache 14/669 Frage I 8. wird verwiesen.

2. ob Presseberichte zutreffen, dass der Minister für Wissenschaft, Forschung und Kunst im Rahmen der Übergabe von 20.000 Protestunterschriften gegen den Verkauf badischer Kulturgüter gegenüber der Karlsruher Regierungspräsidentin a. D. Gerlinde Hämmerle die Zutrittsverweigerung für Herrn Dr. Graf Douglas zum Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst damit begründete, dieser verfolge in der Zähringer-Stiftung „vor allem wirtschaftliche Interessen“ und wenn ja, wessen wirtschaftliche Interessen mit dieser Aussage gemeint waren;

Es trifft nicht zu, dass Dr. Christoph Graf Douglas der Zutritt zum Wissenschaftsministerium verweigert wird. Der Wissenschaftsminister hat allerdings mehrfach – unter anderem bereits bei der Landespressekonferenz am 28. September 2006 – klargestellt, dass bei der Gestaltung eines Vergleiches mit dem Haus Baden und – gegebenenfalls – bei der Auswahl von zur Veräußerung vorgesehenen Kulturgütern keine Personen beteiligt werden, die von einem eventuellen Verkauf profitieren könnten.

3. was die Gründe dafür waren, im Jahr 2002 den Kunstauktionator Dr. Christoph Graf Douglas als Vertreter der Landesregierung in den Verwaltungsrat der Zähringer-Stiftung zu berufen und ob Herrn Minister Frankenberg dessen verwandtschaftliche Beziehungen zum Hause Baden damals bekannt waren;

Dr. Christoph Graf Douglas wurde als drittes Mitglied des Verwaltungsrates im Jahr 2002 benannt infolge des altersbedingten Ausscheidens seines Vorgängers, des früheren Leiters des Generallandesarchivs, Prof. Dr. Hansmartin Schwarzmaier. Der Vorschlag, den vakanten Sitz mit Graf Douglas zu besetzen, erfolgte durch den Verwaltungsratsvorsitzenden der Zähringer-Stiftung, Bernhard Prinz von Baden. Minister Prof. Dr. Frankenberg hatte über die entfernten verwandtschaftlichen Beziehungen zwischen Graf Douglas und dem Haus Baden damals keine Kenntnis.

4. ob die Landesregierung schon im Jahre 2002 die Einschätzung hatte, Graf Douglas würde vor allem wirtschaftliche Interessen verfolgen und falls ja, weshalb wurde der Berufung von Graf Douglas in den Verwaltungsrat der Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 14 / 743 Zähringer-Stiftung trotzdem zugestimmt bzw. falls nein, seit wann die Landesregierung diese Erkenntnis gewonnen hat;

Im Jahr 2002 war die Frage möglicher wirtschaftlicher Interessen auf Seiten von Dr. Christoph Graf Douglas irrelevant, da die Veräußerung von Sammlungsgegenständen kein Thema war. Erste Anzeichen für Veräußerungsüberlegungen gab es infolge des Gutachtens von Prof. Dr. Dolzer im Sommer 2003.

II.
eine Neubenennung des Vertreters der Landesregierung im Verwaltungsrat der Zähringer-Stiftung vorzunehmen und dabei sicherzustellen, dass eine Person berufen wird, die souverän die Interessen des Landes im Verwaltungsrat der Zähringer-Stiftung vertreten kann, ohne den Anschein zu erwecken, eigene private und wirtschaftliche Interessen mit der Tätigkeit als Verwaltungsrat zu verquicken.


Da es nach bisheriger Praxis keinen Vertreter des Landesregierung im Verwaltungsrat gibt, besteht für eine derartige Maßnahme kein Anlass.

Dr. Frankenberg
Minister für Wissenschaft, Forschung und Kunst

Aus Anlass von
http://de.wikipedia.org/wiki/Diskussion:Klaus_Graf_%28Historiker%29#Dr._Harald_M.C3.BCller_und_Co.
scheinen mir einige erläuternde Worte zur Sache angebracht.

Es geht um eine Powerpoint-Präsentation, die als PDF verfügbar ist.

Harald Müller: Bildrechte kontra Informationsfreiheit? Überraschende Rechtsfolgen von Digitalisierung. Präsentation auf dem Berliner Bibliothekswissenschaftlichen Kolloquium am 23. Mail 2006
http://www.ib.hu-berlin.de/texte/muellerbbk06.pdf

Ich habe diese Kritik an meiner Position (Unkenntnis des Urheberrechts, Gesetz & Urteile; Unkenntnis des Rechts allgemein) bereits hier als dümmlich bezeichnet. Dabei bleibe ich.

Harald Müller ist Leiter der Bibliothek des Max-Planck-Instituts für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht in Heidelberg und einer der renommiertesten Bibliotheksjuristen. An seiner grundsätzlichen Sachkunde besteht kein Zweifel.

Natürlich kann jeder Jurist einen Nicht-Juristen, der eingestandenermaßen nicht über eine juristische Ausbildung verfügt, sondern sich als Autodidakt in das schwierige Gebiet des Urheberrechts eingearbeitet hat, ziemlich leicht in die Laien-Ecke stellen. Wenn ich darauf verweise, dass ich schon im Rahmen der Archivschule zu Urheberrechtsfragen als Referent bei Fortbildungsveranstaltungen eingesetzt wurde und auch in gedruckten Publikationen wie der "Kunstchronik" zu Urheberrechtsfragen publiziert habe, hilft das nichts. Nicht-Jurist bleibt Nicht-Jurist. Allerdings hat meines Wissens auch Herr Müller nie einen Aufsatz bei GRUR oder ZUM untergebracht - auch die renommiertesten Bibliotheksjuristen müssen es hinnehmen, dass ihre Publikationen in Urheberrechtskommentaren übergangen werden.

Dass Bullinger (Urheberrechtskommentator) meine Position in der Festschrift für Raue 2006 (Bildrechte der Museen) als "interessant" bezeichnet und ernstgenommen hat, mag da schon eher ins Feld geführt werden.

Ich sehe nicht, dass ich in der von Müller kritisierten Ausarbeitung
http://www.histsem.uni-freiburg.de/mertens/graf/kultjur.htm (Stand 18.3.2003) Fehler gemacht habe.

Steinhauer und Müller haben sich mit ihrem Statement im September 200, dass durch Digitalisieren ein Schutzrecht nach § 72 UrhG erworben wird, vom Mainstream der juristischen und bibliotheksjuristischen Literatur entfernt:
http://www.ub.uni-dortmund.de/listen/inetbib/msg28527.html

Die wichtigsten Zitate zum mangelnden Schutz der Reproduktionsfotografie sind in der Wikipedia 2005 zusammengetragen worden.

Daraus ergibt sich, dass der ebenso renommierte Bibliotheksjurist Gödan 1994 im "Bibliotheksdienst" einen Schutz für Reproduktionen abgelehnt hat.

Daraus ergibt sich auch, dass bei Ensatz eines Flachbettscanners selbst mein vehementester Gegner RA David Seiler einen Schutz verneint:
http://www.fotorecht.de/publikationen/ReproFotos.html

Auch Müller konzediert, dass bei einer Fotokopie kein Schutzrecht entsteht, obwohl auch diese das Erfordernis strahlender Energie erfüllt. Daher hat Platena den Ausschluss von Reprofotos in seiner Dissertation kitisiert. Nach Platena wären damit auch Fotokopien geschützt, was sonst niemand vertritt. In der älteren Literatur (Hubmann) wurde auch die Wiedergabe gedruckter Vorlagen als nicht geschützt angesehen. Wenn man das von Seiler zustimmend angeführte Nordemann-Zitat ernstnimmt ("Die Originaltreue eines Kopierverfahrens und die für den Lichtbildschutz erforderliche individuelle Gestaltung schließen sich gegenseitig aus (vgl. Nordemann, GRUR 1987, 15, 18).") kommt man in Übereinstimmung mit dem BGH (Bibel-Reproduktion und Telefonkarte) und gegen das OLG Düsseldorf (zu Beuys-Zeichnungen GRUR 1997, 49) zu dem Schluss, dass mindestens die Abbildungen der unter einer Reprokamera durchfotografierten Bücher oder Grafiken NICHT geschützt sind.

Wenn eine Bibliothek ein Buch digitalisiert, kann sie es auf einen Flachbettscanner legen oder mit einer feststehenden Digitalkamera bzw. einem berührungslosen Scanner erfassen. Abgesehen von kleinerem Justieren während des Aufnahmevorgangs wird bei letzterer Möglichkeit der Abstand zur Vorlage einmal eingestellt und die Vorlage von Hand durchgeblättert. Eine entscheidende Differenz, die es erlaubt, in einem Fall den 50jährigen Schutz zuzusprechen, im anderen (Fotokopierer, Flachbettscanner) aber zu verneinen, sehe ich nicht.

Die Frage ist also strittig. Es kommt aber darauf an, wie sie in juristischen Kreisen mehrheitlich beurteilt wird. Dazu muss man die Befürworter eines Schutzes gewichten und jüngeren Zeugnissen mehr Gewicht zumessen als älteren.

2004 formulierte Seiler in einer Rezension: "Gegen die herrschende Meinung ist die Ansicht, dass derjenige, der ein Gemäldefoto aus einem Katalog vervielfältigt gegen das Urheberrecht des Gemäldefotografen verstößt (Rn 86). Während ich mit dem OLG Düsseldorf (Fotos von Beuys-Zeichnungen) der Meinung bin, dass man derartigen Reproduktionsfotografien durchaus des Schutz als Lichtbild nach § 72 UrhG zuerkennen kann, geht die überwiegende Meinung davon aus, dass Reprofotos weder urheberrechtlich geschützt sind, noch Lichtbildschutz genießen." http://www.jurpc.de/aufsatz/20040251.htm (Hervorhebungen von mir eingefügt)

Den Ausschluss der Reproduktionsfotografie vertritt eindeutig Vogel in der dritten Auflage des "Schricker", des umfangreichsten und renommiertesten Urheberrechtskommentars, siehe dazu:
http://de.wikipedia.org/wiki/Bildrechte#Zweidimensionale_Vorlagen

In meiner von Müller angegriffenen Ausarbeitung hatte ich einen Aufsatz von Ohly zitiert:

"Ohly, in: Urhebervertragsrecht. Festgabe für Gerhard Schricker, hrsg. von Friedrich-Karl Beier u.a., München 1995, S. 455: "Einige Museen unterhalten Bildarchive, in denen Reproduktionsfotografien entliehen werden können, oder bestehen bei einem Reproduktionswunsch darauf, die Vorlagen selbst anzufertigen. Diese Fotografien als solche sind, wenn es sich um Reproduktionen von Gemälden oder anderen zweidimensionalen Werken handelt, urheberrechtlich nicht geschützt." In Fußnote 186 wird diese Auffassung begründet: "Ein Leistungsschutzrecht nach § 72 UrhG, das insoweit in Betracht käme, setzt zwar kein eigenpersönliches geistiges Schaffen, immerhin aber ein Mindestmaß an persönlicher geistiger Leistung voraus, BGH GRUR [=Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht] 1993, 34, 35 - "Bedienungsanweisung"; BGH GRUR 1990, 669, 673 - "Bibelreproduktion"; Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, S. 511. Daran fehlt es, wenn das Ziel einer Aufnahme gerade darin besteht, dem Original möglichst weitgehend zu ähneln, vgl. Nordemann, GRUR 1987, 15, 17; Schneider, Das Recht des Kunstverlags, [1991] S. 354 [...]"

Professor Ohly ist ein durchaus angesehener Jurist auf dem Gebiet des Immaterialgüterrechts:
http://www.uni-bayreuth.de/departments/zivilrecht8/mitarbeiter/veroeffentlichungen/ohly.htm

Es war seinerzeit angemessen, sich auf diese apodiktisch formulierte Aussage in einem Standardwerk zum Urhebervertragsrecht (auch wenn es eine Festschrift war) zu verlassen, zumal der BGH sich bereits in der Entscheidung "Bibelreproduktion" deutlich an den Aufsatz von Nordemann angelehnt hatte. Zu meinem Kenntnisstand von 1989, der bereits eine Befassung mit dem Problem dokumentiert, siehe
http://archiv.twoday.net/stories/2478252/

Es ist auch heute vernünftig und sachgerecht, wie die Wikipedia dies tut, bei zweidimensionalen Vorlagen einen Lichtbildschutz nach deutschem (und US-Recht) auszuschließen.

Die Fotografen-Lobbyisten und Bibliotheksjuristen (Müller und Steinhauer), die den Copyfraud der Bibliotheken verteidigen (siehe http://archiv.twoday.net/stories/2518568/ ), sind mit dieser Position verständlicherweise nicht einverstanden, was ihr gutes Recht ist. Sie dürfen gern auch der Ansicht sein, dass meine Position ebenso tendenziös ist.

Dass die Position Müllers nicht im geringsten mit den lautstarken Bekundungen der Bibliotheken, die angeblich Open Access unterstützen, vereinbar ist, soll deutlich unterstrichen werden. Die Berliner Erklärung sieht eindeutig vor, dass Institutionen Abbildungen von Kulturgut freigeben (und nicht nur kostenfrei zugänglich machen). Selbst wenn man mit Müller § 72 UrhG gegeben sähe, käme man zu einem kulturpolitischen Konflikt, weil die Vermarktungsinteressen der Bibliotheken und die von der Öffentlichkeit und der Forschung einzufordernde Gemeinfreiheit von Kulturgut (und Bullinger ist in der Festschrift Raue dem durchaus beigetreten) in einem Konflikt stehen. Diesen zu leugnen und triumphierend eine Minderheitenmeinung zu § 72 UrhG aus dem Ärmel zu ziehen, damit meine Rechtsunkenntnis beweisend, ist ein schäbiger Taschenspielertrick. Im übrigen: Weder sind Juristen unfehlbar noch ich.

Aber damit erfährt die dürftige Präsentation Müllers schon zuviel der Ehre.

Das Argumentum ad personam, einem Nichtjuristen Irrtümer "nachzuweisen" (die keine sind), richtet sich selbst. Hier ging es einmal mehr um die Sache: Kulturgut muss frei sein!

Ein Wikipedia-Benutzer hat eine sehr detaillierte Darstellung vorgelegt, die mit Quellen belegt ist:

http://de.wikipedia.org/wiki/F%C3%BCrstenenteignung

Ein Problem stellt die Bebilderung dar. Die Wikipedia kann nur freie Zeichnungen gebrauchen, deren Zeichner vor dem 1.1.1937 verstorben sind, was bei den wenigsten progressiven Zeichnern der Fall ist. Bei der Digitalisierung des "Ulk" durch die UB Heidelberg reicht die Auflösung nicht aus, um den Namen des Zeichners einer einschlägigen Karikatur zu entziffern.

Hat jemand eine Idee zur lizenzkonformen Bebilderung?

 

twoday.net AGB

xml version of this page

powered by Antville powered by Helma