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s. http://www.n24.de/news_stories/article.php?articleId=114059&teaserId=115859
http://www.netzeitung.de/entertainment/people/611071.html

Wann diese Schlossbibliothek des Hauses Oettingen-Wallerstein ganz oder teilweise in den Antiquariatshandel gewandert ist, ist nicht bekannt. Möglicherweise geschah dies in den letzten Jahren, da es etliche aktuelle Angebote aus dieser Provenienz im ZVAB gibt.

Allerdings wurden bereits in den 1930er Jahren Bücher aus Seyfriedsberg (Landkr. Günzburg) verkauft:
http://www.bibliothek.uni-augsburg.de/sondersammlungen/oettingen_wallerstein/katalog/auktion/

Quelle: www.tandaradey.de

Aus dem ZVAB:

Cicero, Marcus Tullius, Opera omnia quae exstant, a Dionysio Lambino Monstroliensi ex codicibus manuscriptis emendata, & aucta ... eiusdem D. Lambibi annotationes ... Tl. 1: Rhetorica (von 9). Straßburg, Rihel und Dupuys, 1581. 32 Bl., 382 num. Bl., 93 Bl., 1 w. Bl. Mit Holzschnitt-Druckermarke auf Titel. 8vo. Pergamentbd. d. Zt. mit Schließbändern. (vorderes Innengelenk angebrochen).

Erste Straßburger Lambin-Ausgabe. Lambin veröffentlichte die Werke Ciceros erstmals 1565-66 in Paris. "An excellent edition by the celebrated Dionysius Lambins; whose critical abilities, and various erudition, well fitted him for the office of Cicero" (Dibdin, I, 398). Der vorliegende erste Teil der insgesamt neun Teile umfassenden Ausgabe enthält Ciceros Rhetorica. - Aus der Bibliothek Oettingen-Wallerstein in Seyfriedsberg. - Exlibris, 2 Stempel auf Titel, sonst gutes, sauberes Exemplar.

Insgesamt 13 Titel (abgesehen von obigem Stück 2. H. 18. und 19. Jh.)

Immer wieder kommt es auf dem Gebiet des Freistaats Bayern zu Kulturgutverlusten, weil historische Sammlungen undokumentiert zerschlagen werden.

Hier eine - lückenhafte - Chronik von Fällen, die mir bekannt geworden sind.

Eichstätt (siehe http://archiv.twoday.net/stories/3534122/#3534125 ) ist also leider kein Einzelfall.

Warum in denkmalpflegerischen Sonntagsreden jedes oberbayerische Martl am Wegesrand als schützenswertes Kulturdenkmal gesehen wird, hochrangige Geschichtsquellen aber durch Zerstückelung der Vernichtung preisgegeben werden, erschließt sich mir nicht.

1987 oder früher [vgl. Kommentar]
Die Bibliothek der Franziska von Hohenheim auf Schloss Bächingen (Lkr. Dillingen) wird verkauft (wann?)
http://de.wikipedia.org/wiki/B%C3%A4chingen_an_der_Brenz
(Derzeit mehrere Titel aus Bächingen im ZVAB)

1994 [s. Kommentar!]
wurde die in Waal befindliche Bibliothek derer von der Leyen (unter Einschluß der Bibliothek des Mainzer Erzbischofs Damian Hartard von der Leyen) versteigert:
http://archiv.twoday.net/stories/2947594/#2948180
[Nachtrag: http://archiv.twoday.net/stories/3588418/]

1993 und 1995
wurde Ausstattung des Thurn- und Taxis'schen Schlosses zu Regensburg bei Sotheby's versteigert.

1995
wurde die angebliche Schlossbibliothek Triefenstein versteigert, in Wirklichkeit Bücher der Freudenberger Linie der Fürsten Löwenstein
http://www.histsem.uni-freiburg.de/mertens/graf/wertheim.htm
1985 war bei Sotheby's in München die Hofbibliothek der Rosenberger mit wichtigen alten Beständen aus den Abteien Neustadt und Bronnbach, eine Säkularisationsbeute der Fürsten, zum Verkauf gekommen, http://www.histsem.uni-freiburg.de/mertens/graf/privbib.htm

1999
"Graf Joachim von Ortenburg (1530-1600), der sein niederbayerisches Territorium 1563 dem Protestantismus anschloss, gilt als einer der bedeutendsten Fuehrer des Luthertums in Bayern im 16. Jahrhundert. Seine Bibliothek kann daher als wichtige konfessions- und kulturgeschichtliche Quelle gelten. Nachdem die Handschriften der Graeflich Ortenburg'schen Bibliothek im oberfraenkischen Schloss Tambach bereits in den 1980er Jahren ohne Aufsehen in den Antiquariatshandel gewandert waren - einige mittelalterliche Stuecke erwarb 1993 die Staatsbibliothek Berlin - und mehrere Tausend Drucke aus dem 18. bis 20. Jahrhundert 1699 als Dauerleihgabe der Universitaetsbibliothek Regensburg zugewendet worden waren (die Ortenburger Bibel kaufte das Deutsche Historische Museum), sind nunmehr auch zahlreiche Stuecke aus dem Besitz Graf Joachims versteigert worden. Auf der Auktion Nr. 79 am 20./21.9.1999 bei Venator & Hanstein KG in Koeln enthielt das Eigentuemerverzeichnis Nr. 8 130 Baende aus der Schlossbibliothek der Ortenburger. Die Katalogbeschreibungen machen deutlich, dass viele der alten Drucke aus dem 16. Jahrhundert laengere Eintragungen Graf Joachims und seiner Erben enthalten, die fuer die Kenntnis ihrer geistigen Interessen und der Adelskultur herangezogen werden koennten - wenn sie denn nicht in alle Welt verstreut worden waeren."
http://www.ub.uni-dortmund.de/listen/inetbib/msg13332.html
Weiteres zur Tambacher Bibliothek:
http://log.netbib.de/archives/2006/01/10/ortenburg-druck-bei-wenner/
Siehe auch das kleine Dossier zu bayerischen Adelsbibliotheken:
http://www.ub.uni-dortmund.de/Listenarchive/LIB-L/200009/20000902.html#0

2000
schrieb der Antiquar Konrad Meuschel einen Aufsatz über eine wertvolle Graphikmappe des Bischofs und Kunstsammlers Johann Georg Zobel von Giebelstadt. Meuschel zerlegte das wichtige Zeugnis und verkaufte die Teile einzeln:
http://log.netbib.de/archives/2002/09/12/zobel-von-giebelstadt-als-kunstsammler/

2001
wurde die Freiherrlich Schrottenberg'sche Bibliothek (Bamberg) bei Reiss versteigert:
http://archiv.twoday.net/stories/1077078/

2004
Am 8.1.2004 berichtete die Mainpost: "Das legendäre Richtschwert, mit dem angeblich der Rimparer Ritter Wilhelm von Grumbach 1567 in Gotha geköpft und gevierteilt wurde, ist Bestandteil des Giebelstadter Zobel-Schlosses und darf nicht verkauft werden. Damit zog das Verwaltungsgericht Würzburg
einen vorläufigen Schlussstrich unter die umstrittene Schlossauktion in Giebelstadt (Lkr. Würzburg). Gegen das Urteil kann beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in München Berufung eingelegt werden. Die Versteigerung im Schloss hatte im Herbst 2002 bundesweit Aufsehen
erregt. Damals sollte das Zobel’sche Tafelsilber und mehr aufwändig
versteigert werden. Für die Denkmalpflege war das ein Ausverkauf
fränkischer Geschichte. Das Landratsamt Würzburg schritt ein und setzte per Bescheid 64 Gegenstände auf eine Verbotsliste, darunter viele Familienporträts der alten fränkischen Adelsfamilie. Aber auch
Möbelstücke mit dem Wappen der Zobels durften nicht versteigert werden. Stefan Freiherr von Zobel, der die Versteigerung veranlasst hatte, wollte die Verbotsliste nicht hinnehmen und zog vor Gericht. Das Richtschwert wollte ein Rimparer für das dortige Schlossmuseum haben. […] Zur Zeit lagern die Gegenstände aus Sicherheitsgründen auf der Festung Marienberg in Würzburg."
Zur Versteigerung von 2002:
http://log.netbib.de/archives/2002/09/24/giebelstadt-nachlese-zur-versteigerung/
http://log.netbib.de/archives/2002/09/24/giebelstadt-versteigerung-erfolgt/
http://log.netbib.de/archives/2002/09/23/kunstkrimi-in-giebelstadt/
http://log.netbib.de/archives/2002/09/19/giebelstadt-landratsamt-sichert-64-werke/
http://log.netbib.de/archives/2002/09/19/schlo-giebelstadt/
http://log.netbib.de/archives/2002/09/17/giebelstadt-starkes-stck/
http://log.netbib.de/archives/2002/09/17/richtschwert-in-giebelstadt/
http://log.netbib.de/archives/2002/09/17/portrts-in-giebelstadt/
http://log.netbib.de/archives/2002/09/11/groe-schloss-auktion/

2004
wurde Ausstattung aus dem Schloss Darstadt der Zobel von Giebelstadt versteigert:
http://log.netbib.de/archives/2004/06/19/wieder-adelsauktion-zobel-von-giebelstadt-zu-darstadt/

2005
wurde ein wertvolles Gebetbuch aus der Sammlung Oettingen-Wallerstein (Familienbibliothek, nicht in der UB Augsburg) bei J. Guenther angeboten
http://log.netbib.de/archives/2005/08/28/mehr-zum-kotzen-ausverkauf-in-harburg/
Zur Schlossibliothek Seyfriedsberg
http://archiv.twoday.net/stories/3560461/

2005/06
wurde die Adelsbibliothek derer von Fechenbach, also im Kern die Sammlung des letzten Fürstbischofs von Würzburg, bei Hartung & Hartung zerstückelt. Der UB Würzburg gelang es noch nicht einmal, den Bibliothekskatalog der Sammlung zu erwerben:
http://archiv.twoday.net/stories/1091758/ (Teil 1)
http://archiv.twoday.net/stories/2539169/ (Teil 2)
http://archiv.twoday.net/stories/2864195/ (Teil 3)

Bischofswappen Fechenbach

2006
wurde nicht nur das Inventar des Schlosses Neidstein (von Brand) versteigert, sondern auch die Adelsbibliothek:
http://archiv.twoday.net/stories/2864195/
http://de.wikipedia.org/wiki/Schloss_Neidstein

Heft 1/2007 der Zeitschrift Archiv und Wirtschaft enthält folgende Beiträge:

Aufsätze:
Wilhelm Füßl: Archive von Verbänden, Vereinen und Firmen im Archiv des Deutschen Museums
Petra Witting-Nöthen: Eine Nagelprobe fürs Archiv. Der WDR wird 50 und besinnt sich seiner (Vor-)Geschichte (1924) 1956–2005
Ulrike Gutzmann, Ulrich Kamp, Christian Keitel u. Antje Scheiding: Praktische Lösungsansätze zur Archivierung digitaler Unterlagen: Langzeitarchivierung“ und dauerhafte Sicherung der digitalen Überlieferung
Oliver Messerschmidt: Massenentsäuerung nach dem papersave®-Verfahren und die NIR-Paperrating Analyse – Zwei Technologien zur langfristigen Bestandserhaltung

Berichte:
Richard Winkler: Fünfte Sitzung des Arbeitskreises Wirtschaftsarchive Bayern bei der Corporate History der Bayerischen Hypo- und Vereinsbank AG in München
Ute Leonhardt: Arbeitskreis der Chemiearchivare in Frankfurt-Höchst am 21. November 2006
Frauke Schmidt: Hundert Jahre Rheinisch-Westfälisches Wirtschaftsarchiv zu Köln

Rezensionen:
Frank M. Bischoff, Hans Hofman u. Seamus Ross (Hrsg.): Metadata in Preservation. Selected Papers from an ERPANET Seminar at the Archives School Marburg, 3 - 5 September 2003 (Tobias Wildi)
Karsten Uhde (Hrsg.): Berufsbild im Wandel – Aktuelle Herausforderungen für die archivarische Ausbildung und Fortbildung. Beiträge zum 9. Archivwissenschaftlichen Kolloquium der Archivschule Marburg (Sebastian Beck)
Hans-Joachim Braun (Hrsg.): Seetransport in Geschichte und Gegenwart. Vorträge der Jahrestagung der Georg-Agricola-Gesellschaft 2004 in Bremerhaven (Volker Beckmann)
Dirk Schaal: Rübenzuckerindustrie und regionale Industrialisierung. Der Industrialisierungsprozess im mitteldeutschen Raum 1799–1930 (Willi A. Boelcke)
Industrie-Club e. V. Düsseldorf (Hrsg.): Treffpunkt der Eliten. Die Geschichte des Industrie-Clubs Düsseldorf, Texte und wissenschaftliche Bearbeitung von Volker Ackermann (Ursula Rombeck-Jaschinski)
Kilian J. L. Steiner: Ortsempfänger, Volksfernseher und Optaphon. Die Entwicklung der deutschen Radio- und Fernsehindustrie und das Unternehmen Loewe 1923–1962 (Claus W. Schäfer)
Frank M. Bischoff u. Robert Kretzschmar (Hrsg.): Neue Perspektiven archivischer Bewertung. Beiträge zu einem Workshop an der Archivschule Marburg, 15. November 2004 (Martin Burkhardt)
Hans-Peter Ullmann: Der deutsche Steuerstaat. Geschichte der öffentlichen Finanzen vom 18. Jahrhundert bis heute (Martin Burkhardt)

Personalnachrichten/Verschiedenes
Impressum

http://hobohm.edublogs.org/2007/04/10/tumultartige-szenen-bei-joseph-weizenbaum/

Zum 1.5.2007 ist die Leitungsfunktion des Landeshauptarchivs Koblenz neu zu besetzen.

Das Landeshauptarchiv ist zuständig für die Obersten und Oberen Landesbehörden in Rheinland-Pfalz sowie für 14 Landkreise und 2 kreisfreie Städte im Nordteil des Landes. Es nimmt die gemeinsamen und grundsätzlichen Aufgaben der Landesarchivverwaltung wahr und ist Aufsichtsbehörde für das Landesarchiv Speyer.

Gesucht wird eine überdurchschnittlich qualifizierte Persönlichkeit, mit mehrjährigen Erfahrungen in verschiedenen Bereichen der archivarischen Tätigkeit, die mit den aktuellen Entwicklungen auf regionaler und überregionaler Ebene vertraut ist. Erfahrungen in leitender Position mit Personalverantwortung sind wünschenswert, ein hohes Maß an Sozial-, Personalführungs- und Managementkompetenz ist unabdingbar.

Bewerberinnen oder Bewerber müssen über ein abgeschlossenes, fachlich einschlägiges Hochschulstudium verfügen und die Befähigung für die Laufbahn des höheren Archivdienstes besitzen. Promotion ist erwünscht.

Vorausgesetzt werden auch Erfahrungen im Wissenschaftsmanagement, insbesondere im Publikations- und Ausstellungswesen. Die Bewerberinnen oder Bewerber sollen dem Einsatz der Informations- und Kommunikationstechnologie aufgeschlossen gegenüber stehen. Kenntnisse der rheinland-pfälzischen Landesgeschichte sind wegen institutioneller Mitgliedschaften – in der Landtagskommission für die Geschichte des Landes Rheinland-Pfalz sowie im Verwaltungsrat des Instituts für geschichtliche Landeskunde an der Universität Mainz – wünschenswert.

Die Struktur im Kulturbereich wird grundlegend durch die Errichtung einer Generaldirektion Kulturelles Erbe reformiert. Darin werden die Museen und die Denkmalpflege vereinigt. Mittelfristig ist geplant, dort auch die Landesarchivverwaltung zu integrieren. Unter diesem Gesichtspunkt ist es notwendig, dass die Bewerberinnen oder Bewerber bereit und in der Lage sind, aktiv an dieser Strukturreform speziell für die Landesarchivverwaltung mitzuarbeiten.

Die Leitungsfunktion des Landeshauptarchivs ist derzeit nach BesGr. B 2 ausgewiesen. Bei einer künftigen Integration in die Generaldirektion Kulturelles Erbe würde das Landeshauptarchiv als eine deren Direktionen fortgeführt und die Leitungsfunktion neu zu bewerten sein. Bis zum Abschluss der Strukturreform erfolgt daher eine Beauftragung mit der Wahrnehmung der Geschäfte - ohne entsprechende Beförderungsmöglichkeit. Bewerben können sich Beamtinnen und Beamte bis BesGr. A 16 oder vergleichbare Angestellte.

In Anbetracht der angestrebten Erhöhung des Frauenanteils an Positionen des höheren Dienstes, insbesondere in Führungspositionen, sind Bewerbungen qualifizierter Interessentinnen ausdrücklich erwünscht.

Bewerbungen von schwerbehinderten Menschen werden bei entsprechender Eignung bevorzugt berücksichtigt.

Bewerbungen von Älteren sind erwünscht.

Bewerbungen mit Lichtbild, tabellarisch abgefasstem Lebenslauf, aktueller dienstlicher Beurteilung und den üblichen Unterlagen sowie eine Einverständniserklärung zur Personalakteneinsicht sind bis zum 25.04.2007 an das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur, Postfach 32 20, 55022 Mainz, zu richten.

In Petros Markaris Krimi-Erzählung "Engländer, Franzosen, Portugiesen .... "(in: Balkan Blues, Zürich 2005, S. 61) findet sich folgender Dialog zwischen der Hauptfigur, Kommissar Charistos, und dem Pathologen:
"»Wissen Sie, auch wir sind eine öffentliche Behörde. Auch wir legen Archive an und schreiben Protokolle.«
»Ist schon klar. Aber sehen wir doch mal, wo sich unsere Ansichten decken. Die Geste der Moutsa, das Markenzeichen aller drei Toten, muß vor Eintritt der Totenstarre geformt worden sein, richtig?«
»Richtig.«
»Folglich muß der Leichendieb direkten Zugang zu den Toten gehabt haben.«
»Auch richtig.«
»Und jetzt kommt meine Frage: Wenn um drei Uhr morgens eine Leiche gebracht wird, archiviert ihr die sofort oder erst am nächsten Morgen?«
Er fühlt sich in die Enge getrieben und läßt sich die Antwort aus der Nase ziehen: »Normalerweise erst am nächsten Morgen.«"

Diese terminologischen Unklarheiten lassen - wohlwollend - auf einen Übersetzungslapsus schließen. Allerdings wurde die deutsche Fassung vom Autor selbst durchgesehen, der als Übersetzer von Brecht-Gedichten sowie von Faust I, II ins Neugriechische als mit dieser Materie beschlagen gelten darf.



s. a. http://archiv.twoday.net/stories/3527681/

Die bedeutenden Schweizer Bibliotheken halten sich nach wie vor zurück, was Buchdigitalisate anbetrifft.

Ein polemischer Beitrag von mir in netbib monierte das bereits 2004:
http://log.netbib.de/archives/2004/09/11/schweiz-digitalisierungsunwillig/

Digitalisierte komplette Bücher gibt es bei RERO: 50+ Titel zum Wallis (französisch, deutsch, lateinisch), auch wenige alte Drucke vor 1800:
Collection valaisanne
http://doc.rero.ch/

Sehr reichhaltig ist sodann DigiBern, eine digitale Sammlung zur Geschichte und Kultur von Bern (auch mit Schriften aus dem 18. Jahrhundert):
http://www.digibern.ch/de/angebot.html

Wenige kleine komplette Schriften umfasst eine kleine Digitale Sammlung der ZHB Luzern zum Schweitzer Bauernkrieg 1653:
http://www.sondersammlungen.zhbluzern.ch/bk_start.htm

Keine kompletten Drucke, aber vollständige Vorreden (aufgenommen in Dana Suttons Bibliographie
http://www.philological.bham.ac.uk/bibliography/ ) enthält "Griechischer Geist aus Basler Pressen" der UB Basel:
http://www.ub.unibas.ch/kadmos/gg/

Nur Schlüsselseiten bieten die Opera poetica Basiliensia
http://www.ub.unibas.ch/spez/poeba/info.htm

Ansonsten ist mir nichts bekannt. Das ist doch außerordentlich dürftig.

Zum Reichtum Schweizer Altbestandsbibliotheken siehe das Handbuch der historischen Buchbestände:
http://www.zb.uzh.ch/HBHCH/webpages/hhch/index.html

Ein so reiches kleines Land könnte auf dem Gebiet der Digitalisierung erheblich mehr leisten!

Andere Gattungen:

Zu Handschriften siehe
http://archiv.twoday.net/stories/3541955/

Plakate:
http://posters.nb.admin.ch/

Autographen (Militärs)
ttp://www.milautograph.ch/

Zum Vergleich Österreich:
http://wiki.netbib.de/coma/DigiMisc

Update:
http://archiv.twoday.net/stories/3819761/

http://www.e-codices.ch

Nach wie vor dominiert mit 131 Handschriften die Stiftsbibliothek St. Gallen, aber aus den anderen Bibliotheken gab es interessante Neuzugänge.

Von den als Leihgabe nach St. Gallen gegebenen Codices der ZB Zürich (zum Kulturgüterstreit: http://archiv.twoday.net/stories/3223500/ ) liegen 10 digitalisiert vor, darunter zwei von Gall Kemli.

Zu diesem St. Galler Konventualen siehe den Artikel des zu früh verewigten Peter Ochsenbein:
http://www.bautz.de/bbkl//k/Kemli.shtml

KEMLI, Gallus, Benediktiner von St. Gallen, Wandermönch und Büchersammler, * 18.11. 1417 in St. Gallen, + ev. 12.2. 1481.

Zu Kemlis Bilder-Sammlung siehe

Neue Zuercher Zeitung, 12.03.1994, S. 69
Joseph Jung: "In Schmerz u(nd) Scham verhuellt die Bibliothek ihr Antlitz . . ." : Kulturgueterschutz in der Schweiz

Auszug

Die Geldentwertung hatte in den 1920er Jahren die Ankaufsmittel der Bibliotheken allerorts empfindlich gestoert. Auch in St. Gallen klagten die Bibliothekare der Stadtbibliothek und der Stiftsbibliothek, dass die zur Verfuegung stehenden Gelder fuer die dringlichsten Anschaffungen nicht mehr reichten. Vor diesem Hintergrund verkaufte die Stadtbibliothek, zu Ehren des Reformators und Humanisten Vadian "Vadiana" genannt, einen Metallschnitt fuer 16 750 Franken, Shakespeare-Gedichte in einer Ausgabe von 1640 fuer 2520 Franken, die "Mappa mundi" fuer 17 092 Franken 70 und die "Ulmertafel" fuer 5000 Franken. Als besonders tragisch wurde der Verkauf der "Mappa mundi" bezeichnet. Zu den Kostbarkeiten der St. Galler Kunstschaetze gehoerte eine aus Vadians Besitz stammende Bibel von 1480. Durch diese Beziehung bereits in den Rang eines Kulturdokuments ersten Ranges erhoben, hatte die Bibel zusaetzliche Bedeutung durch eine eingeklebte, in Holz geschnittene, kolorierte Erdkarte - die sogenannte "Mappa mundi" -, eine der drei noch existierenden gedruckten Weltkarten des 15. Jahrhunderts.

Die Nachricht von den Verkaeufen der Vadiana verbreitete sich wie ein Lauffeuer vor allem unter den deutschen Haendlern und loeste unglaeubiges Staunen aus. Bisher unantastbarer Kulturbesitz schien ploetzlich fuer den Markt frei zu werden. Da schlug eine zweite Bombe ein. Der "katholische Administrationsrat" von St. Gallen, verantwortlich fuer die Stiftsbibliothek und die Schaetze des ehemaligen Klosters, verkaufte eine Sammlung von oberrheinischen und schweizerischen Einblattdrucken aus dem 15. Jahrhundert. Diese Blaetter hatte Pater Gallus Kemli (1417-1480/81) zum Schmucke seiner eigenhaendig geschriebenen Buecher gesammelt.

Sie stellten eine volkstuemliche Kunst dar, die zu speziellen Ereignissen, etwa fuer Jahrmaerkte oder Wallfahrten, einzeln herausgegeben wurden. Als Vorlaeufer des Buchdruckes gehoeren sie zu den fruehesten Beispielen der europaeischen Graphik. Die Einblattdrucke erhielten ihre spezielle Bedeutung, da sie - von wenigen Ausnahmen abgesehen - nur noch in diesen einzigen Exemplaren vorhanden waren. Diese kostbare Sammlung des Klosterbruders war durch die Jahrhunderte von den Moenchen getreulich behuetet worden und lag seit 1824 in einem Sammelband vor, den Stiftsbibliothekar Hildefons von Arx zusammengestellt hatte.

Als Blamage fuer den nationalen Kunstbesitz der Schweiz und als Schande gegenueber der historischen Verantwortung galt die Tatsache, dass die verantwortlichen Behoerden vom Kunstwert der Gegenstaende gewusst hatten. So hatte der Buergerrat von St. Gallen bereits 1928 dem Bibliothekar T. Schiess den Auftrag erteilt, eine Liste von Gegenstaenden zu erstellen, die fuer einen Verkauf in Frage kaemen. Das trotz grossen Bedenken und in "aeusserster Reserve" erstellte Gutachten riet "von jedem Verkauf dringend" ab.

Betrachtet man die Vorgaenge aus heutiger Sicht, so ueberraschen die schweren Vorwuerfe, die von allen Seiten auf St. Gallen niederprasselten, nicht. Die harsche Kritik betraf - neben den rechtlichen Fragen, ob eine Behoerde ueberhaupt den ihr anvertrauten Kulturbesitz veraeussern duerfe - speziell die Art und Weise der Verkaeufe. So war bekanntgeworden, dass sich bereits seit Ende der 1920er Jahre auch Kulturinstitutionen in der Schweiz - etwa das Eidgenoessische Kupferstichkabinett oder die OEffentliche Kunstsammlung Basel - um einen Ankauf bemueht hatten. Der Gang der Verhandlungen bei den Einblattdrucken zeigt jedoch, dass der katholische Administrationsrat auslaendische Haendler gegeneinander ausspielte und den Abschluss "recht schlau" - ohne vorherige Information der interessierten Schweizer Kreise - unter der Hand vornahm, so "dass die Schweizer Hirtenknaben schliesslich doch die Geprellten waren", wie O. Fischer, Direktor der OEffentlichen Kunstsammlung Basel, beklagte.

Den Argumenten des Buergerrates von St. Gallen, "dass die verkauften Gegenstaende in der Vadiana unbeachtet geblieben seien und eigentlich gar nicht in diese Bibliothek gehoeren", stand gegenueber, dass Kulturschaetzen dieser Guete kein befristeter, sondern ein bleibender Wert zukommt und die Beziehungen Vadians zur Bibel die Zugehoerigkeit wohl bestimmten. Es blieb das Argument des fehlenden Geldes fuer Neuanschaffungen. Doch auch hier blieben die Begruendungen auf schwachen Fuessen angesichts der mit den Verkaeufen verfolgten Ziele. Die Beteuerung des Buergerrates, dass die Erloese der Bibliothek zugefuehrt wurden, konnte dem Argument der fehlenden qualitativen Aquivalenz nicht widerstehen.

Dazu kommt, dass trotz diesen treuherzigen Versicherungen die "oral history" bis heute hartnaeckig von der Vermutung ausgeht, dass die "Mappa mundi" fuer den Ankauf eines Stieres fuer den Kappelhof, den landwirtschaftlichen Gutsbetrieb des Buergerrates, geopfert wurde.

Waere der moeglichst hohe finanzielle Erloes das erklaerte Ziel der Veraeusserungen gewesen, so wirkt unverstaendlich, dass die beiden Bibliotheken in einem Augenblick auf den Kunstmarkt gelangten, da dieser infolge der Wirtschaftskrise zusammengebrochen war. Die amerikanischen Haendler und viele bedeutende europaeische Sammler waren denn auch der oeffentlichen Auktion der Einblattdrucke ferngeblieben. Die fehlende Professionalitaet der Stiftsbibliothek beweist auch die Wahl des Auktionaershauses - das Kunstantiquariat Hollstein & Puppel in Berlin gehoerte nicht zu den international fuehrenden Haeusern.

Die dilettantische Art und Weise, mit welcher der katholische Administrationsrat den Verkauf abwickelte, zeigen weiter folgende Reminiszenzen. Da der Praesident des Administrationsrates wegen einer Erkaeltung nicht an die Auktion nach Berlin reisen konnte, wurde - "um jedoch ueber den Gang der Auktion genau orientiert zu sein" - sein Schwager geschickt, "ein sprachkundiger, weltbereister Ingenieur". (Der Praesident musste jedoch - trotz Erkaeltung - doch nach Berlin fahren, um eine verfuegte Einsprache gegen den Verkauf aufzuheben.)

In dieses Kapitel gehoeren auch die Versuche der Stiftsbibliothek, die Provenienz der Einblattdrucke zu verschweigen und den Verkauf "streng konfidentiell" abzuwickeln, "um nicht unangenehmen Kritiken zu rufen". So musste die Firma Hollstein & Puppel die Absprache eingehen, dass im Auktionskatalog sowie in den Auskuenften der Name der Stiftsbibliothek oder des Klosters St. Gallen nicht erwaehnt werden duerfe. Vor einer solchen Massnahme, die sich zwangslaeufig als Laecherlichkeit entpuppen musste, haette wohl jeder Kunstexperte gewarnt. Es konnte nichts nuetzen, im Vorwort des Auktionskataloges das Wort "St. Gallen" durch "deutschen" Kunstbesitz zu ersetzen, statt von "Kemli" von "einem kunstliebenden Pater" zu sprechen. Jeder Liebhaber der Materie erkannte die beruehmten Unica als Besitz des ehemaligen St. Galler Klosters.

Kritik musste sich auch die Regierung gefallen lassen, die zwar den Verlust der Einblattdrucke sehr bedauerte und den Verkauf der "Mappa mundi" gar als "fatale Sache" bezeichnete. Die Verkaufsumstaende beweisen jedoch, dass der Regierungsrat zumindest fuer die Sammlung Kemlis die letzte Moeglichkeit, den Verkauf zu verhindern, nicht wahrgenommen hatte. O. Fischer, der an der Berliner Auktion teilnahm und 13 Holzschnitte aus der Sammlung Kemli ersteigerte, hatte noch vor der Auktion vergeblich versucht, die ganze Sammlung fuer die Schweiz zu retten, indem er bei der St. Galler Regierung die Rechtmaessigkeit der Verkaeufe durch den katholischen Administrationsrat anfocht. Am 4. November 1930, drei Tage vor der Auktion, beschloss der Regierungsrat, keine Einwendungen gegen die Verkaeufe zu machen, und gab hiermit den Losen sein behoerdliches Plazet.

Die Quellen um den St. Galler Kunstausverkauf sprechen eine eindeutige Sprache und machen die Vorwuerfe an die verantwortlichen Stellen verstaendlich. Sie beweisen, dass die Rechtfertigungsversuche der beiden St. Galler Bibliotheken den Tatsachen nicht widerstehen konnten. Die Unbeholfenheit zeigte etwa die Entgegnung des Buergerrates an die Adresse Bernoullis und an die "Neue Zuercher Zeitung", die den St. Galler Kunstausverkauf aufs nationale Tapet gebracht hatten. "Wir moegen es dem Einsender und der Redaktion der NZZ sehr wohl goennen, dass sie nie unter so bitteren Zwang gestellt wurden, ja dass ihnen bei dem goldenen UEberfluss in Zuerich die Moeglichkeit solchen Zwanges gar nicht durch den Sinn geht. Nur so koennen wir eine Erklaerung fuer die schroffe und unsachliche Kritik finden, von der kaum zu ueberbietenden Selbstueberhebung und Anmassung, welche in der redaktionellen Anmerkung liegt, ganz zu schweigen."

UEber die Entruestung aus kunstgeschichtlicher Optik hinaus erfuhr die Veraeusserung eine zusaetzlich politische Note. Wenn der Verkauf des Chorgestuehls von St. Urban 1853 katholische Kritik an der liberalen Luzerner Regierung evozierte, so wirkte die Veraeusserung der Sammlung des Klosterbruders durch eine katholische Administration wie eine Ironie. Die ganze Tragik der Vorgaenge erfasste A. Faeh, der damalige Stiftsbibliothekar, der seinem Tagebuch die emphatischen Worte anvertraute: "In Schmerz u(nd) Scham verhuellt die Bibliothek ihr Antlitz, denn die 44 Farbenholzschnitte, die Kemli gesammelt, sind an die Firma Hollstein u(nd) Puppel in Berlin verkauft worden . . . Trauer u(nd) Leid wogt durch den Festraum der Bibliothek."

[Update: http://archiv.twoday.net/stories/14879516/ ]

Drei wichtige deutschsprachige Mystiker-Handschriften macht die Stiftsbibliothek Einsiedeln zugänglich.

Besonders erfreulich ist der Zugang unter "Utopia", eine Gebetbuch-Handschrift in Privatbesitz (13v Gebet für den Markgrafen von Baden), beschrieben von Nigel F. Palmer.

Mit einem prächtig illustrierten ´Memorial der Tugend von Johann von Schwarzenberg wartet die KB Appenzell (AR) auf.

http://archiv.twoday.net/stories/75450/ (2003)

haben wir nachgetragen unter:

http://archiv.twoday.net/stories/3359620/#3359728
("Hoffen auf „Holzbauer-Kurs“" und "Bei Uni-Berichterstattung bitte mehr Fairness", beide erschienen im Eichstätter Kurier vom 24./25.2.2007)

und "Endlager geschlossen" (EK, 02.03.2007)
http://archiv.twoday.net/stories/3384384/#3541495

mit Kommentar "Die Mär vom akademisch unambitionierten Bettelorden" mit Auszügen aus einem Brief des Schweizer Provinzarchivars Christian Schweizer.

Schatulle (v. mittellat. scatola, "Schachtel"), Kasten mit mehreren Abteilungen zur Aufbewahrung von Geld, Kostbarkeiten etc.; dann das Privateigentum (Schatullgut) eines Fürsten, welches derselbe durch Erbschaft, Kauf oder auf sonstigem Weg erworben hat, dasselbe unterliegt in der Regel der Besteuerung und den allgemeinen Bestimmungen des bürgerlichen Rechts. In einigen Ländern ist durch Hausgesetz bestimmt, daß unbewegliche, zum Schatullgut gehörige Sachen, über welche der Erwerber nicht bei Lebzeiten verfügt oder letztwillige Verfügung getroffen hat, bei seinem Tode dem Hausfideikommiß zuwachsen (in Preußen dem Staatsgut). Den Gegensatz zu diesen Schatullgütern bildet das Staats- und Domanialgut. In Preußen wurde der Unterschied zwischen Domänen und liegenden Schatullgütern durch Edikt vom 13. Aug. 1713 beseitigt; beide sind für unveräußerlich erklärt. Jedoch wird ein (nicht ausgeschiedener) Teil der Kammergüter fortwährend als Stammgut unter dem Namen Kronfideikommiß betrachtet. Hierauf bezieht sich auch die Anordnung, daß von dem Ertrag der Domänen eine bestimmte Summe für die Hofstaatsausgaben abgezogen und nur der Überrest in den Etat aufgenommen wird.

(Meyers Konversationslexikon (1888), Stichwort "Schatulle")
http://susi.e-technik.uni-ulm.de:8080/Meyers2/seite/werk/meyers/band/14/seite/0409/meyers_b14_s0409.html

Siehe auch
http://archiv.twoday.net/stories/2885928/

§ 22 des Grundgesetzes für das Herzogtum Sachsen-Altenburg vom 29. April 1831 bestimmte:
"Die Schatulleinkünfte und das Schatullgut stehen unter der unbeschränkten Disposition des Souveräns und werden nach privatrechtlichen Grundsätzen beurteilt. Privatschulden des Landesherrn können nur gegen die Herzogliche Schatulle - nicht also auch gegen das Fideikommiß - geltend gemacht werden; und der Regierungsnachfolger ist für solche nur insoweit verbindlich, als das von dem Vorgänger erworbene und von ihm hinterlassene Schatullvermögen reicht.

Auch durch Testamente, Schenkungen und Vermächtnisse kann nur über das Schatullgut gültig verfügt werden."
http://www.heraldica.org/topics/royalty/HGSachsen-A.htm

Siehe auch
Schulze, Hermann Johann Friedrich. Das Recht der Erstgeburt in den deutschen Fürstenhäusern und seine Bedeutung für die deutsche Staatsentwickelung. Leipzig: Avenarius und Mendelssohn, 1851, S. 370 f.
http://books.google.com/books?id=TUqb5RvcW8UC&pg=PA370


Otmar Jung: Die Fundierung der sozialen Republik mißlingt. Das Exempel des Streits um das Kammergut zwischen dem Freistaat Braunschweig und dem ehemaligen Herzog (von der Novemberrevolution bis zur Volksbewegung zur Fürstenenteignung 1926), in: Braunschweigisches Jahrbuch für Landesgeschichte 78 (1997), S. 189-225, hier S. 218 weist auf das Urteil vom 27.5.1932 RGZ 136, S. 211 ff. hin, in der im lippischen Domanialprozess festgestellt wurde, dass "nach gemeinem deutschen Privatfürstenrecht ... das Domänenvermögen (Kammergut) im Unterschied von den ein reines Privateigentum darstellenden Schatull- oder Kabinettsgütern schon zur Zeit des alten Deutschen Reichs den landesfürstlichen Familien nur als Zubehör der Landeshoheit" gehörte, "so daß es ihnen im Zweifel nur so lange zustand, als sie die Herrschaft im Staat innehatten".

Zu diesem in extenso wiederholten Beitrag gilt es einiges nachzutragen.

Das Urteil liegt im Faksimile vor unter:
http://commons.wikimedia.org/wiki/Category:De_RGZ136

Das Zitat auf S. 222:
http://commons.wikimedia.org/wiki/Image:De_RGZ136_222.jpg

Eine weitere einschlägige Entscheidung RGZ 137, 324
http://commons.wikimedia.org/wiki/Category:De_RGZ137

Eine umfangreiche Darstellung der Rechtsverhältnisse der Herrschaft Kniphausen:
http://commons.wikimedia.org/wiki/Category:De_RGZ141

LEITSÄTZE zum Fideikommissrecht, Hausvermögen usw.

Der Volltext (PDFs) kann in Bibliotheken eingesehen haben, die über die RGZ-Nationallizenz verfügen (Registrierung für Einzelkunden noch nicht möglich). Danke an BCK.

RG 4. Zivilsenat Urteil vom 28.02.1881 IV 558/80 RGZ 4, 248-255
1. Ist eine Änderung der Klage (des Klagegrundes) anzunehmen, wenn mittels der Paulianischen Klage in erster Instanz die Ungültigkeitserklärung eines zum vollgültigen Abschlusse gelangten, angeblich zur Benachteiligung der Gläubiger vereinbarten Rechtsgeschäftes beantragt, und später der Antrag auf die außerdem zu erkennende Ungültigkeitserklärung einer jüngeren Rechtshandlung erstreckt wird, welche, ohne ein selbständiges Rechtsgeschäft darzustellen, sich darauf beschränkt, das Vorhandensein thatsächlicher Voraussetzungen des in der Klage angefochtenen Rechtsgeschäftes zu konstatieren?
2. Ist die durch den §. 240 Ziff. 2 CPO zugelassene Erweiterung des Klagantrages noch in zweiter Instanz zulässig?
3. Ist der Gläubiger, der gegen einen zahlungsunfähigen Schuldner für seine Forderung einen vollstreckbaren Titel erlangt hat, nach den Grundsätzen des preuß. Allgemeinen Landrechts legitimiert, eine Rechtshandlung, durch welche derselbe nur zum Scheine Vermögensobjekte veräußert hat, zum Zwecke seiner Befriedigung aus denselben anzufechten?
4. Ist der Übergang des nutzbaren Eigentums auf den Fideikommiß-Nachfolger durch dessen Eintrag in das Grundbuch bedingt?

RG 1. Zivilsenat Urteil vom 02.07.1881 I 533/81 RGZ 5, 146-153
1. Anwendung der gesetzlichen Erbfolgeordnung auf die Succession im Familienfideikommiß.
2. Anwendung einer für den ersten Erwerd getroffenen Anordnung auf weitere Successionsfälle.
3. Ordnung der Succession im Falle der Unausführbarkeit der Anordnung des Stifters.

RG 1. Hilfssenat Urteil vom 04.04.1882 IVa 41/82 RGZ 7, 206-213
1. Tritt bei dem Fideikommisse des Überrestes der Wert veräußerter Nachlaßsachen, soweit solcher beim Eintritt des Substitutionsfalles in dem Vermögen des Fiduziars noch vorhanden, dergestalt an die Stelle der Sachen, daß er dem Restitutionsanspruche des Fideikommissars unterliegt?
2. Ist die letztwillige Verfügung des Fiduziars über ein Stück des beschwerten Nachlasses zu Gunsten eines Dritten dem Fideikommissar gegenüber auch dann ungültig, wenn sich der Fiduziar durch Vertrag zu derselben verpflichtet hatte?

RG 4. Zivilsenat Urteil vom 08.12.1884 IV 225/84 RGZ 13, 225-228
Rechtswirksamkeit einer bei Errichtung eines Familienfideikommisses für den Fall des Aussterbens des zur Succession berufenen Mannsstammes getroffenen Bestimmung über Teilung des Gegenstandes des Fideikommisses unter Abkömmlinge des Stifters.

RG 1. Zivilsenat Urteil vom 21.10.1885 I 232/85 RGZ 14, 226-231
1. Enthält der Verzicht auf die Succession in ein Lehn- und Familienfideikommißgut zu Gunsten eines anderen Successionsberechtigten auch den Verzicht auf Succession in dasselbe für den Fall, daß letzterer ohne Hinterlassung successionsberechtigter Nachkommenschaft stirbt?
2. Wird bei bestehender Primogeniturordnung durch einen solchen Verzicht eines Mitgliedes der älteren Linie der Vorzug der jüngeren Linie für den Fall begründet, daß dieselbe in Beziehung auf den letzten Besitzer die nähere ist?

RG 1. Zivilsenat Urteil vom 17.03.1886 I 12/86 RGZ 16, 40-60
1. Unter welchen Voraussetzungen besteht eine offene Handelsgesellschaft gemäß Art. 123 Nr. 2 HGB mit den Erben eines verstorbenen Gesellschafters fort, und in welcher Weise haften diejenigen Personen, mit denen, nachdem sie den verstorbenen Gesellschafter beerbt haben, die offene Handelsgesellschaft fortbesteht, für die Verbindlichkeiten dieser Gesellschaft?
2. Wie gestaltet sich im Geltungsgebiete des preußischen Allgemeinen Landrechtes und des Handelsgesetzbuches das Fortbestehen der offenen Handelsgesellschaft, wenn der verstorbene Gesellschafter bei der Existenz eines Gesellschaftsvertrages der in dem Art. 123 Nr. 2 HGB vorausgesetzten Art testamentarisch seine Witwe als Fiduziarerbin eingesetzt und seine Kinder fideikommissarisch auf dasjenige substituiert hat, was nach dem Tode der Witwe von der Verlassenschaft des Testators noch übrig sein werde?

RG 5. Zivilsenat Urteil vom 22.01.1887 V 278/86 RGZ 17, 228-235
Bedarf es zur Einziehung und Löschung einer legierten, mit der fideikommissarischen Substitution beschwerten Hypothek der Genehmigung des Substituten?

RG 3. Zivilsenat Urteil vom 19.04.1887 III 80/85 RGZ 18, 198-218
1. Hausgesetze des deutschen hohen Adels; bildet die Bestätigung derselben durch den Kaiser eine Voraussetzung ihrer Gültigkeit? Auslegung derselben.
2. Folgt aus der Anordnung der Succession nach dem Primogeniturrechte die Unteilbarkeit und Unveräußerlichkeit der Herrschaften?
3. Muß bei der Stiftung eines Familienfideikommisses die Unveräußerlichkeit ausdrücklich ausgesprochen werden?
4. Bedeutung der eventuellen Berufung der Kognaten nach dem Aussterben des Mannsstammes zur Succession in ein Familienfideikommiß?
5. Welche Bedeutung und Wirkung hat die Zahlung von Abfindungen an die nachgeborenen Geschwister des zur Succession berufenen Erstgeborenen auf deren Successionsrechte?
6. Verliert das eine Mißheirat eingehende Mitglied einer Familie des hohen Adels seine Successionsrechte? Können dieselben ihm durch hausgesetzliche Bestimmungen entzogen werden?
7. Tritt im Falle der Succession der Kognaten nach dem Erlöschen des Mannsstammes der Vorzug des Mannsstammes wieder hervor?

RG 5. Zivilsenat Urteil vom 07.05.1887 V 296/86 RGZ 19, 266-282
Ist nach preußischem Landrechte (und nach gemeinem Rechte) die Ersitzung von Servituten gegen ein zu einem Familienfideikommisse gehöriges Grundstück von besonderen, aus der rechtlichen Natur des Familienfideikommisses herzuleitenden Voraussetzungen abhängig?

RG 4. Zivilsenat Urteil vom 04.07.1887 IV 62/87 RGZ 19, 305-309
Ist die Fideikommißbehörde zur Bestellung eines Kurators für das Familienfideikommiß befugt?

RG 3. Zivilsenat Urteil vom 30.12.1887 III 99/87 RGZ 21, 409-416
Gerichtsstand der Feststellungsklage, insbesondere bei Ansprüchen mehrerer Fideikommißprätendenten auf den Bezug einer durch den Reichsdeputationshauptschluß von 1803 ausgeworfenen Rente.

RG 1. Zivilsenat Urteil vom 15.12.1888 I 255/88 RGZ 22, 347-361
Wird das nach lehnrechtlichen Grundsätzen (§§. 274 flg. preuß. ALR I. 18) den persönlichen Gläubigern eines Lehnsbesitzers zustehende Recht, subsidiär die Befriedigung von der dem Schuldner in das Lehn folgenden Descendenz aus den Lehnseinkünften zu erhalten, dadurch beseitigt, daß vermöge der seitens des Schuldners entsprechend den preußischen Lehnsverbandsauflösungsgesetzen vorgenommenen Umwandlung des Lehns in ein Familienfideikommiß seine Descendenten in den Besitz des ehemaligen Lehngutes als Fideikommißfolger gelangt sind?

RG 5. Zivilsenat Urteil vom 29.05.1889 V 64/89 RGZ 24, 230-240
Ist die Steuer, welche die Gemeinden auf Grund des Gesetzes vom 27. Juli 1885 von dem Einkommen des Staatsfiskus aus den Domänen erheben, eine persönliche oder eine dingliche Abgabe?

RG 3. Zivilsenat Urteil vom 04.02.1890 III 105/89 RGZ 26, 135-163
1. Findet an einer immerwährenden Rente als Gegenstand eines Familienfideikommisses ein Rechtsbesitz statt?
2. Übertragung der Fideikommißeigenschaft linksrheinischer Besitzungen ehemaliger deutscher Reichsfürsten auf die durch den
Reichsdeputationshauptschluß von 1803 ermittelten Entschädigungsobjekte gemäß §. 45 dieses Rezesses.
3. In welchem Umfange hat die deutsche Bundesakte vom 8. Juni 1815 Art. 14 lit. c Ziff. 2 die während der Rheinbundszeit durch landesherrliche Verordnungen aufgehobenen Familienfideikommisse der mediatisierten Reichsstände wiederhergestellt? Bedeutung der Vorschrift, daß die Familienverträge der Standesherren bei den Souveränen zur Vorlage zu bringen seien?
4. Kollision der Gesetze bei der Beurteilung eines standesherrlichen Geldfideikommisses. Vertragsmäßige Unterwerfung unter ein örtliches Recht.
5. Anfechtung konsentierter Veräußerungen von Familienfideikommissen durch den Erben des Veräußerers oder konsentierenden Agnaten nach gemeinem deutschen Privatrechte und gemeinem Privatfürstenrechte?
6. Wesen und Umfang des der standesherrlichen Familie zustehenden Autonomierechtes, insbesondere nach der rheinischen Bundesakte Art. 27 und der deutschen Bundesakte Art. 14? Zulässigkeit von Änderungen fideikommissarischer Anordnungen durch Konsens aller Agnaten nach gemeinem deutschen und partikulären Privatfürstenrechte?

RG 3. Zivilsenat Urteil vom 04.02.1890 III 105/89 RGZ 26, 370-370
1. Bezieht sich der §. 217 CPO auch auf Singularsuccessoren von Todes wegen? Ist insbesondere der Fideikommißnachfolger als Rechtsnachfolger im Sinne des Gesetzes zu betrachten?
2. Kann der Rechtsnachfolger, welcher den Prozeß in der Rolle des Klägers aufnimmt, in der Berufungsinstanz Rechte aus eigener Person wider den Prozeßgegner geltend machen?

RG 4. Zivilsenat Urteil vom 17.11.1890 IV 158/90 RGZ 27, 220-223
Ist auch beim Fideikommisse auf den Überrest der Fiduziar verpflichtet, dem Nacherben ein Nachlaßinventar vorzulegen und es eidlich zu bestärken?

RG 5. Zivilsenat Urteil vom 17.06.1891 V 71/91 RGZ 28, 225-231
Klagerecht des im Grundbuche als Eigentümer eingetragenen Fideikommißbesitzers.

RG 5. Zivilsenat Urteil vom 11.07.1891 V 71/91 RGZ 28, 225-231
Klagerecht des im Grundbuche als Eigentümer eingetragenen Fideikommißbesitzers.

RG 4. Zivilsenat Urteil vom 08.02.1892 IV 313/91 RGZ 29, 189-193
Kann im Falle einer fideikommissarischen Substitution auf den Überrest der Vorerbe über die Substanz des Nachlasses durch belohnende Schenkungen gültig verfügen?

RG 3. Zivilsenat Urteil vom 11.11.1892 III 125/92 RGZ 30, 144-146
1. Ist die Ehe mit dem Ehebrecher gültig, wenn aus dem Scheidungsurteile nicht zu ersehen, daß wegen dieses Ehebruches die frühere Ehe getrennt ist?
2. Können im Ehebruche erzeugte Kinder durch nachfolgende Ehe legitimiert werden?
3. Sind so legitimierte Kinder successionsfähig in Familienfideikommisse?

RG 5. Zivilsenat Urteil vom 10.12.1892 V 178/92 RGZ 30, 266-266
Ist ein Anwärter eines Fideikommisses (bevor er zur Succession gelangt) berechtigt, der Zwangsvollstreckung in zum Fideikommisse gehörige Gegenstände zu widersprechen?

RG 4. Zivilsenat Urteil vom 16.12.1892 IV 165/92 RGZ 30, 278-287
Unter welchen Voraussetzungen hat der bei einem mit altlandschaftlichen schlesischen Pfandbriefen belasteten Fideikommißgute aufgesammelte Amortisationsfonds Fideikommißeigenschaft?

RG 5. Zivilsenat Urteil vom 10.12.1892 V 178/92 RGZ 30, 385-389
1. Wer ist als ein Dritter im Sinne des §. 690 CPO anzusehen?
2. Ist ein Anwärter eines Familienfideikommisses (bevor er zur Succession gelangt) berechtigt, der Zwangsvollstreckung in zum Fideikommisse gehörige Gegenstände zu widersprechen?

RG 2. Zivilsenat Urteil vom 05.12.1893 II 133/93 RGZ 32, 147-152
1. Hausgesetze des hohen Adels; Beschränkungen bei der Kaiserlichen Bestätigung derselben; Auslegung eines Hausgesetzes.
2. Ist nach Reichsherkommen die Ehe eines Herrn von hohem Adel mit einer Frau von niederem Adel eine Mißheirat?

RG 4. Zivilsenat Urteil vom 25.06.1894 IV 92/94 RGZ 33, 293-298
1. Kann ein fideikommissarisch substituierter Erbe vor dem Eintritte des Substitutionsfalles die Erbschaft wirksam verkaufen?
2. Steht dem Miterben gegen den Erbschaftskäufer ein gesetzliches Vorkaufsrecht zu?

RG 5. Zivilsenat Urteil vom 06.06.1894 V 21/94 RGZ 34, 225-234
1. Durch welchen Richter hat die Regulierung von Revenuenhypotheken auf Fideikommißgütern zu geschehen?
2. Haftet ein Agnat, welcher die Notwendigkeit der Aufnahme einer Fideikommißschuld wider besseres Wissen anerkannt hat, sobald er Fideikommißfolger geworden ist, persönlich mit seinen Einkünften aus dem Fideikommisse für die Bezahlung der Schuld?
3. Kann derjenige, welcher entgeltlich eine auf Fideikommißgütern eingetragene Revenuenhypothek erwirbt, sich auf seinen guten Glauben berufen, wenn ihm aus Unachtsamkeit unbekannt geblieben ist, daß die Regulierung des der Hypothek zu Grunde liegenden Darlehns ohne Mitwirkung des Fideikommißrichters erfolgt ist?

RG 5. Zivilsenat Urteil vom 09.02.1895 V 291/94 RGZ 34, 427-432
1. Ist ein Urteil, welches ausspricht, daß den als Rechtsnachfolgern einer verstorbenen Prozeßpartei aufgetretenen Personen das Recht zur Aufnahme des Prozesses nicht zusteht, ein durch Rechtsmittel anfechtbares Endurteil?
2. Sind unter den Rechtsnachfolgern im § 217 CPO nur die Universal- oder auch die Singularsuccessoren (Lehns- oder Fideikommißfolger) zu verstehen?
3. Befugnis des entfernteren Lehnserben, unter Zustimmung des näheren bei Wiederaufnahme des Prozesses als Partei in denselben einzutreten.

RG 3. Zivilsenat Urteil vom 28.01.1896 III 310/95 RGZ 36, 123-126
Kann der auf den Überrest eingesetzte Fideikommissar die Aussonderung der in der Konkursmasse des Fiduziars noch vorhandenen Nachlaßgegenstände verlangen, wenn ihm erst während des Konkursverfahrens das Fideikommiß erworben ist?

RG 6. Zivilsenat Urteil vom 07.11.1895 VI 247/95 RGZ 36, 192-197
1. Erfordernisse des Thatbestandes eines Urteiles; Bedeutung der Feststellungen des Thatbestandes des Berufungsurteiles für die Revisionsinstanz.
2. Ist der Fiduziar dem Fideikommissar gegenüber zur eidlichen Manifestation des Nachlasses verpflichtet, wenn ihm im Testamente unbeschränkter Besitz und Genuß des Nachlasses mit der Berechtigung zur Veräußerung von Immobilien, sowie die Befreiung von Kaution und Rechnungsstellung eingeräumt ist?

RG 4. Zivilsenat Urteil vom 07.11.1895 IV 145/95 RGZ 36, 298-306
1. Welche Wirkung ist dem in der Familienfideikommiß-Stiftungsurkunde enthaltenen Vorbehalte des Stifters, "besondere Bestimmungen über die Succession für den Fall zu treffen, daß der Stifter ohne Descendenz versterben sollte", beizulegen, wenn der Stifter demnächst von diesem Vorbehalte durch Berufung einer anderen Familie zur Nachfolge Gebrauch gemacht hat?
2. Sind nach § 104 ALR II. 4 alle Schulden des Stifters, welche derselbe bis zu seinem Tode eingeht, als Substanzschulden zu erachten, oder hat die genannte Vorschrift die Bedeutung, daß außer denjenigen Schulden, mit welchen der Stifter selbst das Familienfideikommiß bei dessen Errichtung belastet hat, nur diejenigen Schulden desselben die Substanz des Familienfideikommisses angehen, welche er bei dessen Errichtung schon hatte, und welche aus seinem übrigen Vermögen nicht bezahlt werden können?

RG 4. Zivilsenat Urteil vom 08.06.1896 IV 11/96 RGZ 37, 344-346
Ist der Rechtsweg zulässig für die Klage eines Eingepfarrten, der als Fideikommißbesitzer gleichzeitig Kirchenpatron ist, gegen die Kirchengemeinde behufs Feststellung, daß die Kirchengemeinde nicht berechtigt sei, ihrer Veranlagung zu einer von ihr auf die Eingepfarrten ausgeschriebenen Umlage die Steuer zu Grunde zu legen, die der Kläger als Besitzer des Fideikommisses entrichte?

RG 3. Zivilsenat Urteil vom 11.05.1897 III 16/97 RGZ 39, 175-176
Aus welchen Anordnungen ist die Stiftung eines Familienfideikommisses zu folgern?

RG 3. Zivilsenat Urteil vom 02.07.1897 III 71/97 RGZ 39, 181-183
1. Kann der Fideikommißbesitzer Servituten an Fideikommißgrundstücken mit für die Fideikommißfolger verbindlicher Kraft bestellen?
2. Wird durch die Bestellung wenigstens für die Dauer seines Fideikommißbesitzes ein dingliches Recht begründet, oder nur die persönliche Verpflichtung, die Ausübung zu gestatten?

RG 4. Zivilsenat Urteil vom 28.01.1898 IV 385/97 RGZ 40, 318-322
Ist zur hypothekarischen Belastung eines Familienfideikommisses für ein von der Landeskultur-Rentenbank zu Drainagezwecken bewilligtes Darlehn die Errichtung eines Familienschlusses erforderlich?

RG 4. Zivilsenat Urteil vom 22.12.1898 IV 203/98 RGZ 43, 209-212
Erhebung der Erbschaftssteuer im Falle der fideikommissarischen Substitution auf den Überrest.

RG 4. Zivilsenat Urteil vom 09.01.1899 IV 222/98 RGZ 43, 228-237
1. Tritt bei fideikommissarischer Substitution auch nach eingetretenem Substitutionsfalle, wenn der fideikommissarische Erbe der Erbschaft entsagt, in Ermangelung entgegenstehender Bestimmung des Testators die gesetzliche Erbfolge nach diesem ein, oder verbleibt der Nachlaß dem Fiduziarerben oder dessen Erben?
2. Steht die Bestimmung in § 56 Ziff. 4 KO der Geltendmachung des Anspruches des Legatars in dem Konkursverfahren über das Vermögen des vorbehaltlosen Erben entgegen?

RG 3. Zivilsenat Urteil vom 10.02.1899 III 361/98 RGZ 43, 412-414
Sind die Hausgesetze der Familien des hohen Adels revisibel?

RG 3. Zivilsenat Urteil vom 01.11.1900 III 195/00 RGZ 47, 244-246
Kann jemand eine Sache zu freiem Eigentum ersitzen, wenn er glaubt, dieselbe sei ihm gehöriges Familienfideikommißgut?

RG 7. Zivilsenat Urteil vom 07.04.1903 VII 4/03 RGZ 54, 227-233
1. Ist für die Einverleibung von bloßen Verbesserungen der Fideikommißsubstanz in das Familienfideikommiß der Fideikommißstempel zu entrichten?
Welcher Akt ist dabei der Gegenstand der Stempelsteuer?
2. Schuldverschreibungsstempel neben dem Fideikommißstempel bei gleichzeitiger Begründung einer Substanzschuld.

RG 4. Zivilsenat Urteil vom 30.04.1903 IV 29/03 RGZ 54, 399-404
Sind die Vorschriften der §§ 2325-2329 BGB anwendbar, wenn der Erblasser eine Stiftung, insbesondere eine Familienstiftung oder eine nach preußischem Recht zu beurteilende Fideikommißstiftung, errichtet hatte?

RG 7. Zivilsenat Urteil vom 26.05.1905 VII 508/04 RGZ 61, 28-37
Unterschied zwischen Familienfideikommiß und Familienstiftung. Wie ist das Verhältnis der nutzungsberechtigten Familienmitglieder zur Familienstiftung und zum Stiftungsvermögen gestaltet? Kann das Einkommen der nutzungsberechtigten Familienmitglieder aus dem Stiftungsvermögen, wenn dieses in Grundstücken angelegt ist, als ein solches angesehen werden, welches im Sinne des Reichsgesetzes über die Doppelbesteuerung aus Grundbesitz herrührt? Begriff des
Einkommens aus Grundbesitz im Sinne des vorbezeichneten Reichsgesetzes.

RG 7. Zivilsenat Urteil vom 24.10.1905 VII 37/05 RGZ 61, 402-405
Zur Frage der Besteuerung von Fideikommißanfällen nach § 1 Ziff. 2 des preußischen Erbschaftssteuergesetzes vom 24. Mai 1891; Begriff des steuerpflichtigen Anfalls.

RG 4. Zivilsenat Urteil vom 17.12.1908 IV 132/08 RGZ 70, 134-139
Welche Anwärter sind nach preußischem Rechte berechtigt, gegen den Besitzer eines Familienfideikommisses wegen unwirtschaftlicher Verringerung des Fideikommißvermögens klagend vorzugehen?

RG 7. Zivilsenat Urteil vom 29.11.1910 VII 25/10 RGZ 75, 28-34
Ist die in § 15 Abs. 1 des Reichs-Erbschaftssteuergesetzes vom 3. Juni 1906 bestimmte Steuerermäßigung auch dann anzuwenden, wenn es sich um die Versteuerung des Erwerbes handelt, der durch den Eintritt eines Fideikommißanfalls herbeigeführt wird?

RG 4. Zivilsenat Urteil vom 30.10.1912 IV 221/12 RGZ 80, 293-298
Welches örtliche Recht ist für die Errichtung eines Familienfideikommisses maßgebend, wenn dazu Grundstücke gehören, die im Gebiete des preußischen Allgemeinen Landrechts liegen, während der Stifter seinen Wohnsitz außerhalb dieses Gebiets gehabt hat?

RG 7. Zivilsenat Urteil vom 15.11.1912 VII 319/12 RGZ 80, 433-436
Darf bei Ermittelung des Ertragswerts eines Fideikommißguts ein Abzug für die eigene Tätigkeit des Besitzers gemacht werden?

RG 7. Zivilsenat Urteil vom 13.06.1913 VII 80/13 RGZ 82, 390-395
1. Erwirbt der erste Besitzer das Fideikommiß von Todes wegen, wenn die Errichtung auf letztwilliger Anordnung beruht?
2. Unterliegt ein solcher Erwerb der Erbschaftssteuer?

RG 7. Zivilsenat Urteil vom 04.11.1919 VII 126/19 RGZ 97, 102-107
1. Sind Gebäude, die ein Fideikommißbesitzer auf dem Fideikommißgute aus Allodialvermögen mit der Absicht errichtet, sie als Allodialbesitz bestehen zu lassen, wesentliche Bestandteile des Fideikommißguts?
2. Wann verliert das Fideikommißgut, das gegen Flächen eines anderen Grundstücks ausgetauscht wird, die Fideikommißeigenschaft?
3. Erstreckt sich die Wirkung der Auflassung des Fideikommißgrundstücks auf allodiales Zubehör?

RG 7. Zivilsenat Urteil vom 13.04.1920 VII 281/19 RGZ 98, 309-316
Zu den Erfordernissen der Stiftung eines Familienfideikommisses nach gemeinem Rechte.

RG 6. Zivilsenat Urteil vom 18.11.1920 VI 357/20 RGZ 100, 230-235
Auslegung der Urkunde über die Errichtung einer Familienstiftung nach dem Willen des Stifters.

RG 2. Zivilsenat Urteil vom 11.01.1921 II 484/20 RGZ 101, 173-185
1. Wirkt nach früherem gemeinen Rechte das über die Agnateneigenschaft von Abkömmlingen aus einer Mißheirat eines Angehörigen des deutschen hohen Adels befindende rechtskräftige Urteil auch für und gegen spätere Abkömmlinge aus dieser Ehe?
2. Wirkt ein solches Urteil für und gegen alle anderen Agnaten des hochadligen Hauses?
3. Rechtsfolgen der Mißheirat nach gemeinem Privatfürstenrecht und badischem Landesrecht.
4. Sind durch Art. 109 der deutschen Reichsverfassung vom 11. August 1919 die Rechtsfolgen der Mißheirat beseitigt?

RG 7. Zivilsenat Urteil vom 18.11.1921 VII 56/21 RGZ 103, 202-206
Kann der Besitzer eines Familienfideikommisses im Gebiete des gemeinen Rechts (vgl. EGzBGB. Art. 59) rechtsgültig auf einen Teil seines Fideikommißrechts zugunsten des nächsten Fideikommißanwärters verzichten?

RG 4. Zivilsenat Urteil vom 19.03.1925 IV 526/24 RGZ 110, 301-311
1. Ist die sogenannte Reichsangehörigkeitsklausel, wenn sie sich in einer Fideikommißstiftungsurkunde über ein infolge des Versailler Vertrags an Polen gefallenes Landgut findet, auch auf den Fall zu beziehen, daß der Fideikommißbesitzer gemäß Art. 91 des bezeichneten Vertrags die polnische Staatsangehörigkeit erwirbt?
2. Kann auf Grund von Ansprüchen, die sich nicht gegen den Fideikommißbesitzer als solchen, sondern gegen ihn persönlich richten, an einem zum Fideikommißvermögen gehörigen Gegenstand ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht werden?
3. Über die Auseinandersetzung zwischen dem Fideikommißfolger und den Erben des letzten Besitzers wegen der Nutzungen des letzten Jahres und der noch vorhandenen Früchte.

RG 6. Zivilsenat vom 18.06.1925 VII B 3/23 VI B 4/24 Beschluss RGZ 111, 123-134
Ist § 1 des Gothaischen Gesetzes vom 31. Juli 1919 über Einziehung des Gothaischen Hausfideikommisses usw. mit dem Reichsrechte vereinbar?

RG 4. Zivilsenat Urteil vom 27.06.1925 IV 84/24 RGZ 111, 161-166
1. Ist für einen Streit über das Bestehen eines Kirchenpatronats der ordentliche Rechtsweg auch nach dem Inkrafttreten des Preuß. Staatsgesetzes, betr. die Kirchenverfassungen der evangelischen Landeskirchen, vom 8. April 1924 zulässig geblieben?
2. Kann das Kirchenpatronat auch für und gegen ein zu einem Familienfideikommiß gehöriges Gut durch Verjährung erworben werden? Wie kann dies geschehen?

RG 4. Zivilsenat Urteil vom 22.12.1927 IV 421/27 RGZ 119, 317-321
Erstreckt sich die ausschließliche Zuständigkeit der preußischen Fideikommiß-Auflösungsbehörden auf die Aufwertung von Versorgungs- und Abfindungsansprüchen der Mitglieder der Fideikommißfamilie auch in denjenigen Fällen, in denen die Verordnung über die anderweitige Festsetzung von Versorgungsansprüchen bei Stammgütern und Familienfideikommissen vom 8. September 1923 (PrGS. S. 433) nicht eingreift?

RG 4. Zivilsenat Urteil vom 25.02.1929 IV 584/27 RGZ 124, 120-131
1. Sind Subjekte des deutschen Privatfürstenrechts nur die ehemals reichsunmittelbaren und reichsständischen oder auch die ihnen durch die Deutsche Bundesakte und die Wiener Kongreßakte gleichgestellten Häuser?
2. Über das Recht der Ebenbürtigkeit nach gemeinem Privatfürstenrecht und Hausrecht.
3. Kann autonomes Hausrecht auch in einer Fideikommißstiftungsurkunde gesetzt werden?
4. Ist zu einer Zustiftung von Gegenständen des freien Vermögens zum Hausvermögen die Zustimmung der Anwärter erforderlich?
5. Welche Folgen hat das Fehlen der Zustimmung von Anwärtern zu einem Hausgesetz?

RG 7. Zivilsenat vom 25.02.1931 StR 2 StR 8 Beschluss RGZ 141, 1-24
1. Sind unter "Renten" auch Zinsen einer Kapitalschuld zu verstehen?
2. Zum Begriff der Wertbeständigkeitsklausel (Goldwertklausel, Landwertklausel).
3. Nach welchen Grundsätzen ist eine vom Währungsverfall betroffene, in Reichstalern Gold ausgedrückte verzinsliche Kapitalschuld eines Landes zu regeln, die durch vertragsmäßige Übereignung von Grundbesitzungen einschließlich der damit verbundenen landesherrlichen Rechte, sonstigen Hoheitsrechte und
Patrimonialrechte entstanden ist?
4. Zur Rechtsnatur des fürstlichen Hausrechts.
5. Zum Begriffe des "privatrechtlichen Erwerbstitels" und des "Erwerbs durch Erbgang", insbesondere mit Bezug auf Rechtsverhältnisse des Privatfürstenrechts und des Lehnrechts.

RG 7. Zivilsenat Urteil vom 08.05.1931 VII 504/30 RGZ 132, 355-362
Sind rechtliche Beziehungen zwischen Fideikommißvermögen und Allodialvermögen möglich, auch wenn dieselbe Person Inhaber der beiden Vermögen ist?

RG 7. Zivilsenat Urteil vom 27.05.1932 VII 445/31 RGZ 136, 211-223
[Volltext siehe oben!]
1. Zum Begriff des öffentlichen Interesses im Sinne von Art. 109 EG. z. BGB.
2. Ermächtigen Art. 57 und Art. 59 EG. z. BGB. die Landesgesetzgebung auch zu Vorschriften über den Abbau und die Aufhebung des Sonderrechts der landesherrlichen Familien und der Fideikommisse und zu Sondervorschriften über die Form der hierbei vorkommenden Eigentumsübertragungen?
3. Zum Wesen des Eigentums der landesherrlichen Familie an den Domänen nach gemeinem deutschen Privatfürstenrecht.

RG 7. Zivilsenat vom 19.10.1932 StR 2 StR 8 Endurteil RGZ 141, 24-57
1. Sind unter "Renten" auch Zinsen einer Kapitalschuld zu verstehen?
2. Zum Begriff der Wertbeständigkeitsklausel (Goldwertklausel, Landwertklausel).
3. Nach welchen Grundsätzen ist eine vom Währungsverfall betroffene, in Reichstalern Gold ausgedrückte verzinsliche Kapitalschuld eines Landes zu regeln, die durch vertragsmäßige Übereignung von Grundbesitzungen einschließlich der damit verbundenen landesherrlichen Rechte, sonstigen Hoheitsrechte und Patrimonialrechte entstanden ist?
4. Zur Rechtsnatur des fürstlichen Hausrechts.
5. Zum Begriffe des "privatrechtlichen Erwerbstitels" und des "Erwerbs durch Erbgang", insbesondere mit Bezug auf Rechtsverhältnisse des Privatfürstenrechts und des Lehnrechts.

RG 8. Zivilsenat Urteil vom 29.02.1940 VIII 350/39 RGZ 163, 261-267
1. Zur Bindung des Vorerben (nach österreichischem Recht) durch fideikommissarische Substitution.
2. Hat ein Übereinkommen, in dem jemand verspricht, eine ererbte Liegenschaft und eine andere eigene Liegenschaft einem Dritten zu angemessenem Preise zu übergeben, die Bedeutung einer fideikommissarischen Substitution oder eines Veräußerungsverbotes?
3. Schließt ein Veräußerungsverbot notwendig auch ein Belastungsverbot ein?

RG 5. Zivilsenat Urteil vom 30.05.1940 V 240/39 RGZ 164, 98-106
Wem gebührt eine Vergütung, die sich der für eine Fideikommißverwaltung eingesetzte Pfleger für den von ihm vorgenommenen Abschluß eines Pachtvertrages über das Fideikommißgut aus Mitteln des Vertragsgegners zahlen läßt?

Belser Wiss. Dienst offeriert:

Sammlung von 949 Schriften von 414 Autoren des 12. bis 18. Jahrhunderts aus den Themenbereichen Mystik und Aszese aus der Benediktinerinnenabtei St. Walburg in Eichstätt, erschienen vom 16. bis zum 19. Jahrhundert. Die einzelnen Werke sind digital faksimiliert und liegen im PDF-Format vor. Die meisten Schriften sind in deutscher Sprache abgefasst, nur 10% in Latein. Bei nahezu der Hälfte der Werke handelt es sich um Übersetzungen, was den hohen Grad des kulturellen Austausches zwischen Deutschland, Italien, Frankreich, Spanien und Portugal vor allem im 17. und 18. Jahrhundert widerspiegelt.

Sowie als 2. Sammlung

Sammlung von 937 Schriften von 430 Autoren zu den Themenbereichen Religion und Theologie aus der Bibliothek der Benediktinerinnenabtei St. Walburg in Eichstätt, erschienen vom 16. bis zum 19. Jahrhundert. Die einzelnen Werke sind digital faksimiliert und liegen im PDF-Format vor. Es werden weitgehend alle Teildisziplinen der Theologie abgedeckt. Darunter findet sich auch eine Sammlung von 149 „Beschreibungen einzelner Heiliger“, in denen sich die klösterliche Praxis widerspiegelt, dogmatische und ethische Inhalte in narrativer Form zu vermitteln.

Die Abtei St. Walburg gehört zu den wenigen Klöstern, die die Säkularisation überlebt haben. Die Klosterbibliothek, deren Spuren bis in die zweite Hälfte des 15. Jahrhunderts zurückreichen, ist vollständig erhalten geblieben und hinsichtlich ihrer Geschlossenheit einzigartig.


Die DFG finanzierte eine Nationallizenz für beide. Registrierung für Einzelpersonen ist aber noch nicht möglich.

http://www.nationallizenzen.de/anmeldung/privatpersonen/s/single_user

[Nachtrag: die Freischaltung für die angemeldeten Hochschulen ist auch noch nicht erfolgt. Eine Rezension folgt zu gegebener Zeit. Mehr in den Kommentaren!]

http://urts52.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl

Soweit ich sehe, eine im wesentlichen voll funktionsfähige Umsetzung der wichtigen Urkundenedition in E-Text. Scans wären aber trotzdem wünschenswert gewesen.

Nicht vorhanden sind aber die archivalischen Standorte der Urkunden oder habe ich da etwas übersehen?

Update zu:
http://archiv.twoday.net/stories/3279956/

Das HBZ hat nachgebessert und inzwischen über 167.000 Datensätze bereitgestellt, während die VZG-Oberfläche des GBV nach wie vor bei 85.000 dümpelt.

Hauptzugang sind 77.000 Digitalisate der Friedrich-Ebert-Stiftung Bonn.

Wer sich für Alte Drucke interessiert, findet in München an die 800 Datensätze "Digitization on demand".

Bei Riezlers Geschichte Bayerns fehlt aber ein Link auf das Digitalisat!

Murks bleibt Murks.

Neuheuser informierte im Bibliotheksdienst 2006/5:

http://www.zlb.de/aktivitaeten/bd_neu/heftinhalte2006/Betriebsorganisation0506.pdf

Zum Thema Schimmel siehe
http://archiv.twoday.net/search?q=schimmel

Wenn man keine Möglichkeit hat, biografische Nachschlagewerke zu konsultieren, um etwa das Todesdatum eines Autors herauszufinden, können Normeinträge in Bibliothekskatalogen hilfreich sein.

Zur PND der Deutschen Nationalbibliothek:
http://de.wikipedia.org/wiki/Personennamendatei
http://dnb.d-nb.de/ (unter Personen suchen)

In INETBIB wurde auf die angenehmer zu bedienende Suche des HBZ hingewiesen, die zusätzlich die HBZ-Normdaten enthält:
http://193.30.112.134/F/?func=find-a-0&local_base=hbz10
Hier finden sich auch zusätzliche Angabe zu den Normdaten, die in der kargen öffentlichen Katalogdatenbank der DNB fehlen.

Name Authorities der Library of Congress
http://authorities.loc.gov/

WorldCat Identities
http://orlabs.oclc.org/Identities/

CERL Thesaurus
http://cerl.sub.uni-goettingen.de/ct/
Personen aus der PND, die vor 1851 gestorben sind, und weitere
http://archiv.twoday.net/stories/3664152/

Von den deutschen Verbundkatalogen bzw. Katalogen im KVK enthalten abgesehen von der Deutschen Nationalbibliothek die folgenden häufiger Personennormdaten:
* SWB
* GBV
* Stabi Berlin

In Österreich enthält der Verbundkatalog und der Katalog der ÖNB ab 1992 Normdaten. Siehe auch den Autographen- usw.-Katalog
http://aleph.onb.ac.at/F?func=file&file_name=login&local_base=ONB06
und den Verbundkatalog der Handschriften
http://opac.obvsg.at/acc05

In der Schweiz ist NEBIS zu nennen.

Weitere hilfreiche (kostenfreie) Datenbanken zur Ermittlung von Lebensdaten:

http://www.dla-marbach.de/?id=51887
Namensdatei des Deutschen Literaturarchivs Marbach

http://kalliope.staatsbibliothek-berlin.de/
Autographendatenbank Kalliope (Der individualisierte Normdatenbestand von Kalliope ist zwar vollständig auch in der PND nachgewiesen, Kalliope enthält aber weitere Lebensdaten außerhalb der Normdaten.)

http://www.malvine.org/malvine/ger/index.html
Malvine-Metasuche (keine Normdaten, Lebensdaten allenfalls in den Einzelangeboten, die man von dort erreicht)

http://www.bundesarchiv.de/zdn/
Bundesarchiv (Nachlässe in Archiven)

http://mdz1.bib-bvb.de/~ndb/
ADB/NDB-Register

http://www.ndb.badw-muenchen.de/eb_www.htm
Weitere Links

Für englischsprachige Autoren siehe
http://onlinebooks.library.upenn.edu/deathdates.html

"Lebende Bücher" ist das Motto einer Veranstaltungsreihe der Stadtbibliothek Berlin Marzahn Hellersdorf, bei der Menschen gleichsam als "lebende Bücher" etwas erzählen. Bibliothek goes sozial.

http://www.stb-mh.de/content/blogsection/14/83/

BCK war so nett, uns ein analoges Logo zu kreieren.

LebendesArchivgut

Dazu passt, dass Position 13 der meistgelesenen Beiträge in ARCHIVALIA die Gefahren durch Schimmelpilze betrifft:

http://archiv.twoday.net/stories/12590/

http://www.asahi-net.or.jp/~gb4k-ktr/indexecm.htm

http://www.b-u-b.de/Aktuell/heftarchiv.shtml

Gute Nachricht: "Ab sofort sind die Artikel der auflagenstärksten Fachzeitschrift für Bibliothekare und Informationsspezialisten im deutschsprachigen Raum auch elektronisch verfügbar. Das BuB-Online-Archiv wurde auf dem Bibliothekskongress in Leipzig freigeschaltet. Die aktuellen BuB-Ausgaben werden mit dreimonatiger Verzögerung ins Netz gestellt. Das heißt, seit April ist die Januarausgabe online recherchierbar. Der komplette Jahrgang 2006 steht ebenfalls digital zur Verfügung." (Editorial, 4/2007)

Es wäre aber praktisch, außer dem Inhaltsverzeichnis des aktuellen Heftes auch die Inhaltsverzeichnisse von Februar und März zugänglich zu machen. Natürlich ist das ein zusätzlicher lästiger Aufwand (den man sich sparen könnte, wenn man diese Hefte gleich online gestellt hätte ;-). Das Editorial behauptet, die Bedienung sei einfach und übersichtlich. Das kann ich leider nicht bestätigen. Die Bedienung ist äußerst umständlich. Warum sind die Multipage-PDFs so formatiert, daß man die Seiten im Browser nicht mit einem Klick formatfüllend bekommen kann - da hilft nur Herunterladen und separates Öffnen in einem PDF-Reader (Acrobat / Foxit...). Doch auch dort springt das Format beim Navigieren über das Inhaltsverzeichnis immer wieder zurück ins Kleinformat. Was BuB in seinem Editorial auch nicht verrät, ist, daß die Abbildungen allesamt fehlen und durch häßliche graue Ersatzflächen ersetzt sind. Was soll das denn? [Update: Versuch einer Antwort.] Außerdem ist man so albern, jede Seite mit einem quer über die Seite hinweggehenden grauen "Wasserzeichen" www.b-u-b.de zu versehen. Als ich dieser Praxis im Zeitschriftenbereich erstmals im letzten Jahr erstmals bei dem Verlag John Benjamins begegnete, habe ich mich tierisch über diese nutzerunfreundliche Praxis aufgeregt, unter tatkräftiger Schützenhilfe von Mitgliedern der EZB-Mailingliste (das hat dann wenigstens dazu geführt, daß man das Wasserzeichen in seinem Grauwert stark abgeschwächt hat) und jetzt ahmt schon die eigene Zunft so etwas nach.

Im aktuellen, nicht verfügbaren Heft (4/20007) u.a. Beiträge von Jürgen Plieninger und Eric Steinhauer:

[Blickpunkt Internet]
Kleine Ursache – große Wirkung / RSS in der Bibliotheksarbeit (Jürgen Plieninger)

open access Alternativen s.
http://www.google.de/search?q=RSS+bibliothek+plieninger

[Praxis]
Hybrides Publizieren als Marketing-Mix / Erfolgsmodell zur Verbreitung von Hochschulschriften und wissenschaftlichen Monografien (Eric W. Steinhauer)

open access Alternativen s.
http://www.google.de/search?q=%22Hybrides+Publizieren%22+steinhauer

Ich hätte jetzt eigentlich ein paar interessante Aufsätze aus dem vergangenen Jahr verlinken mögen, aber dazu fehlt mir der Nerv angesichts der so umständlichen Handhabung. Liebe Leute von BuB, stellt die Inhaltsverzeichnisse wenigstens auch als HTML ins Netz, mit Direktlinks in den Volltext!

Peter Michael Ehrle und Ute Obhof (Hrsg.)
Die Handschriftensammlung der Badischen Landesbibliothek: Bedrohtes Kulturerbe?
Casimir Katz Verlag, Gernsbach 2007
ISBN 978-3-938047-25-5
160 Seiten, gebunden, Preis: EUR 19.80
(im Buchhandel und an der Garderobe der Landesbibliothek erhältlich)



Hl. Hieronymus mit Bücherturm, BLB Cod. Aug. perg. XLVIII

Das neue Buch zur Causa Karlsruhe wurde bereits mehrfach in der Tagespresse besprochen:

FAZ vom 28.3.2007, siehe
http://archiv.twoday.net/stories/3489599/

BNN vom 29.3.2007
http://www.blb-karlsruhe.de/blb/blbhtml/aktuelles/news.php?n=bnn,29.03.2007,2007/presse-bnn070329.gif,1102,982

Stuttgarter Zeitung vom 30.3.2007
http://www.stuttgarter-zeitung.de/stz/page/detail.php/1392505?_suchtag=2007-03-30

Der Sonntag vom 1.4.2007
http://www.blb-karlsruhe.de/blb/blbhtml/aktuelles/news.php?n=so,01.04.2007,2007/presse-so070401.gif,1402,1013

Der reich mit Abbildungen - vor allem aus den bedrohten Karlsruher Codices - illustrierte Band ist kein kurzlebiges Pamphlet. Er dokumentiert mit wissenschaftlichem Anmerkungsapparat in seinen Beiträgen sowohl den Rang der Karlsruher Handschriftensammlung als auch eine ungeheuerliche Affäre. Das schmale Buch gehört auf den Nachttisch aller Kulturpolitiker und zwar nicht nur der baden-württembergischen. Es kann aber auch allen empfohlen werden, die sich fundiert über den Verlauf und Sachstand des Kulturgut-Debakels unterrichten wollen.

Es wäre wünschenswert, wenn der Band (oder einzelne Beiträge) "Open Access" zur Verfügung stehen würde. Erfahrungsgemäß kurbelt eine solche Bereitstellung den Verkauf an ( http://archiv.twoday.net/stories/3326893/ ).

Ute Obhof gibt einen Überblick über die Handschriftensammlung anhand ihrer Hauptprovenienzen (Durlach und Rastatt, Reichenau, St. Peter, Ettenheimmünster, Lichtenthal, St. Blasien, St. Georgen) und hebt die jeweiligen "Highlights" hervor.

Ein gewisses Manko sehe ich in dem Umstand, dass in dem ganzen Band die Handschriften nicht in die allgemeine Bibliotheksgeschichte eingebettet und mit dem Schicksal der Inkunabeln und anderen Drucke in Verbindung gesetzt werden. Da es doch auch auf juristische Argumente ankommt, hätte der öffentlich-rechtliche Charakter der "Hofbibliothek" herausgearbeitet werden müssen.

* Die Reuchlin-Bibliothek ist St. Michael in Pforzheim "auf ewig" geschenkt worden. Es gibt keinerlei Hinweise, dass eine Usurpation als markgräfliches oder grossherzogliches Privateigentum wirksam stattgefunden hätte.

* Wenn Markgraf Karl Friedrich aufgrund eines Gutachtens von Reinhard die Bibliothek des Geheimen Rats (also einer landesherrlichen Behörde) und seine familiäre Büchersammlung zusammenwarf, so steht am Anfang der Karlsruher Landesbibliothek ganz offenkundig das Konzept einer öffentlichen "Landesbibliothek" .

* Wenn Zensurexemplare und im 19. Jahrhundert Pflichtstücke von Druckwerken in die Hofbibliothek gelangten, so beweist dies ebenfalls schlagend den öffentlich-rechtlichen Charakter der Büchersammlung. Siehe
http://archiv.twoday.net/stories/3212740/

* Auch wenn es manchen Austausch zwischen den Privatbibliotheken der Grossherzöge und der Hofbibliothek gegeben haben mag, so zeigt doch die Existenz der 1995 für die BLB angekauften Privatbibliothek in Baden-Baden (1958 als "Zähringer Bücherei" mit öffentlichen Mitteln gefördert: http://archiv.twoday.net/stories/3039334/ ), dass die Hofbibliothek keine private Büchersammlung war, mit denen die Grossherzöge tun und lassen konnten, was sie wollten.

* Unerwähnt bleibt der verhängnisvolle Rechtsbegriff des Hausfideikommiss, der in der Regierungszeit Friedrich I. die kompletten Säkularisationsbestände der heutigen BLB als Eigentum beanspruchte. (Was Klein S. 138f. dazu schreibt, ist unzureichend.)

Die Journalistin Annette Borchardt-Wenzel wendet sich mit ihrer kleinen Geschichte des Hauses Baden an den interessierten Laien. Die Darstellung ist doch recht "hofnah", die desaströsen Auswirkungen der Auktion von 1995 für das badische Kulturgut werden nur zwischen den Zeilen spürbar.

Eine sehr sachliche Zusammenstellung des Ablaufs der Affäre (Stand: Januar 2007) gibt vor allem anhand der Presseberichte BLB-Chef Ehrle. Wer angesichts der unübersichtlichen Fülle der in diesem Weblog seit September 2007 mitgeteilten Nachrichten (nur bis zum 6.1.2006 durch eine "Gesamtübersicht" erschlossen: http://archiv.twoday.net/stories/2895938/ ) verzweifeln mag, wird gern zu dieser - mit vielen gut ausgewählten Zitaten gewürzten - Darstellung greifen, die zwar im Kern nichts Neues enthält, aber gelegentlich doch von den Insider-Kenntnissen des Autors profitiert. (Eine umfangreiche Pressedokumentation bereitet nach Anm. 1 der Mittellateiner Michele C. Ferrari vom Mediävistenverband vor.)

Die abschließenden "Lehren für die Zukunft" (S. 105f.) unterstreichen die Bedeutung der Öffentlichkeitsarbeit, die deutlich machen müsse, dass die Originale unverzichtbar seien.

Meine eigenen "Lehren aus dem Karlsruher Kulturgutdebakel" in der Kunstchronik 2007/2,
http://archiv.twoday.net/stories/3287721/ ,
konnte Ehrle noch nicht berücksichtigen, da sie erst Anfang Februar gedruckt vorlagen.

Die Domänenfrage stellt RA Winfried Klein in den Mittelpunkt seines Beitrags zum Rechtsstatus der Handschriften. Es handelt sich im wesentlichen um einen Auszug aus der Anfang 2007 erschienenen Dissertation zur Domänenfrage.

Da Klein weder die wichtigen Rechtsgutachten erörtert noch die vielen diffizilen Ausführungen zur Rechtslage (insbesondere zum Hausfideikommiss) in diesem Weblog verarbeitet hat, ist sein Beitrag zwar vom Ergebnis her überzeugend, für eine in die Tiefe gehende Auseinandersetzung ist er aber nur bedingt hilfreich.

Vertreter des Hauses Baden könnten Klein entgegnen: Die fraglichen Bestände gehörten nicht zum Domänenvermögen, das 1919 zur Debatte stand, und auch nicht zum Inventar der Gebäude der Hofausstattung. Sie waren Eigentum des Hausfideikommisses und sind 1923 mit diesem freies Eigentum des Hauses Baden geworden.

Mit Spannung zu erwarten ist (wohl im Herbst 2007) der Bericht der Kommission aus Historikern und Rechtshistorikern, die derzeit umfangreiche Quellenrecherchen vornimmt.

Eine kulturpolitische Abrechnung mit der Politik der Landesregierung legt der BNN-Redakteur Michael Hübl vor. Ich zitiere die StZ:

Mit Erstaunen stellt er fest, dass es der Landesregierung wie dem Haus Baden in ihren "Geheimabsprachen" leicht fiel, "die Bestände der Badischen Landesbibliothek als Verfügungsmasse einzustufen", er markiert den "Deal" als "eine Vokabel aus dem Drogenmilieu" und bedauert die "merkantile Brutalität", mit der vorgegangen wurde. Deutlich weist Hübl auf den Tabubruch hin: dass jetzt Haushalte durch erbarmungslosen Kulturausverkauf saniert werden sollen. Und er fordert ganz nebenbei, nachzuprüfen, ob auch beim Verkauf des Schlosses Baden-Baden wirklich alles mit rechten Dingen zuging. Für Hübl zeigt der Streit, dass die Kultur für die Politiker "nur eine untergeordnete Rolle" spielt.

Willkommen sind die Hinweise auf Kulturgutverkäufe des Hauses Baden im 19. Jahrhundert, die eindeutig "Fehleinschätzungen" waren (S. 156f.).

Der Hinweis auf den Ankauf der Donaueschinger Handschriftensammlung 1993, der Musikalien 1999 und der Nibelungenhandschrift C 2001 sowie weiterer Donaueschinger Buchbestände durch Ehrle (S. 83) lässt die Kulturpolitik der Landesregierung vor der Causa Karlsruhe in einem weit güldeneren Licht dastehen als sie es verdient.

Das Versagen der großen Koalition angesichts des "Fürsten-Nippes" von 1995 wurde bereits erwähnt. Die Causa Donaueschingen hat leider längst nicht die öffentliche Ausmerksamkeit gefunden wie die Causa Karlsruhe. Dabei war der 1999 begonnene Ausverkauf der Donaueschinger Druckschriftensammlung und die Zerschlagung der Lassberg'schen Bibliothek eine Kulturschande, die ungeachtet der (vergleichsweise leisen) Proteste durchgezogen wurde. Das Land hätte diesem unersetzlichen Ensemble als Ganzes Schutz gewähren müssen - mit seinem elenden Dubletten-Argument hat es Beihilfe zur unwiderruflichen Vernichtung eines Kultudenkmals beigetragen und die Landesverfassung gebrochen:
http://www.histsem.uni-freiburg.de/mertens/graf/don.htm

Historische Sammlungen in Adelsbesitz (Donaueschingen), aber auch in Kirchenbesitz (Eichstätt: http://archiv.twoday.net/stories/3534122/#3534125) haben nur eine schwache Lobby. Eigentümer und ein willfähriger Staat, der seinen Auftrag zum Kulturgutschutz bei privaten beweglichen Denkmälern nicht ernst nehmen mag, können zum Nachteil der Ensembles irreversible Fakten schaffen. Man mag hoffen, dass der deutliche "Aufschrei" in Sachen Karlsruhe, den der vorliegende Band dokumentiert, einen Meilenstein im sensibleren Umgang mit unersetzlichem Erbe bedeutet.

Martin von Cochem:
Das Grosse Leben Christi / Oder Beschreibung Dess bitteren Leydens und Sterbens unsers HErrn und Heylands Jesu Christi Und seiner glorwürdigsten Mutter Mariae: Wie auch St. Annae und Emerentiae / St. Josephs und Joachims / St. Magadalenae und Marthae / sambt anderen Freunden Christi. [..]. Erster Theil / Anjetzo von neuem übersehen / corrigiert und verbessert, mit Kupffern geziehrt, [..].Es seynd auch die Eyffenschafften [sic! recte: Eigenschaften] der Elementen, die Qualitaeten der Sternen, die Geschichten dess alten Testaments vorgestelt und beschriben Durch P. Martini von Cochem / Capuc. Orden
Getruckt in dem Fürstlichen Gottshauss Einsidlen [Einsiedeln], Durch Meinrad Eberlin 1740

Teil 1 (wohl v. 2). 8° (19.3 x 13 x 6.5 cm). 4 Bll. (davon 1 Titel), 737+1 SS., 1 (st. 2) Bl. Titel in Rot und Schwarz, gest. Front., 1 gest. Tf. Ldr. d.Zt. (...)

Lt. KVK in D nur in der Leopold-Sophien-Bibliothek Überlingen nachgewiesen (zur Geschichte von Museum und Bibliothek vgl. J.W. Bammert, Badischer Landesverein für Naturkunde und Naturschutz e.V. Freiburg, Exkursionsskriptum "Theatrum Botanicum", 2005, p. 7), aber in mehreren Ex. in den Kapuzinerklöstern der Schweiz (AR, RA, SU, WI, SUA).

Beschreibung des Anbieters (leicht gekürzt, Hervorhebungen von uns, Quelle: ZVAB, Katalog Geisteswissenschaften beim Anbieter Franz Kühne Antiquariat und Kunsthandel, Schweiz):

Sehr seltene Ausgabe aus der Druckerei des Stifts Maria Einsiedeln. "Die Bedeutung der Klosterdruckerei für die Klosterbibliothek darf nicht unterschätzt werden, da ihre Produkte oft zum Austausch mit anderen Verlagen benützt wurden. [..] Besonders zahlreich sind die Einsiedlerdrucke der Kapuzinerpatres Martin von Cochem (1634-1712) und Laurentius von Schnüffis (1633-1702). [..] Den grössten und nachhaltigsten Einbruch in der Bibliotheksgeschichte stellte der Einfall der Franzosen 1798 mit der systematischen Plünderung von Kloster und Bibliothek dar. [..]. Was dabei alles verloren ging oder sogar planmässig vernichtet wurde, lässt sich mangels Akten nicht mehr genau feststellen. Es ist aber zu vermuten, dass in Zürich besonders die Produktion der Klosterdruckerei an Gebets- und Andachtsbüchern systematisch ausgeschieden und vernichtet wurde. Wenigstens wurden daselbst dem Papierfabrikanten Leonhard Ziegler Bücher (es ist von 45 Zentnern die Rede!) zum Einstampfen überlassen." (P. O. Lang u. H. Marti, Stiftsbibliothek Einsiedeln: Bestandsgeschichte. In: Handbuch der historischen Buchbestände in der Schweiz HBHCH).

P. Martin (von Cochem an der Mosel, im Erzstifte Trier 1634-1712 Waghäusel bei Bruchsal), Priester, Lektor der Philosophie, Kirchenmann, Prediger und "berühmter aszetischer Volksschriftsteller" (Wetzer/Welte; lex. zu finden unter 'Martin'). "Sein Schrifttum umfasst gegen 70 Werke, verschiedentlich gefasst u. aufgelegt, ausgezeichnet durch korrekte Lehre, sprachliche und dichterische Kraft, erquickende Volkstümlichkeit, Inhaltsfülle auf Grund zahlloser Quellen." (M. Buchberger, Hsg., Lexikon f. Theologie und Kirche, 6, 1934, p. 980 f.).

Die Erste Ausgabe des 'Grossen Lebens Christi' dürfte gem. Buchberger 1680 erschienen sein (in der vorliegenden Ausgabe sind immer noch die Approbationen und die Zensur für das 'Leben Christi und Mariae' resp. 'Andächtige Beschreibung' vom 20. Dezember 1678-22. April 1696 beigedruckt). Der anonyme Bearbeiter/Herausgeber erwähnt eingangs in seiner 'Vorrede über dises Buch', dies sei "nun das viertemahl; so ich dieses Leben Christi übersehe, und also anordne, dass es dem vorigen Truck an Anmüthigkeit weit übergehet". Für die 'wirkliche' Anzahl der Auflagen will dies allerdings nicht viel besagen; aufgrund von Bibliothekseinträgen ist zu vermuten, dass bis ca. 1708/1712 mehrere verschiedene Ausgaben veranstaltet wurden und es daher praktisch unmöglich ist, die Auflagen zu nummerieren.

Um die Mitte des 18. Jahrhunderts erfolgten einige Neuauflagen, worauf der Druck von Schriften P. Martins während fast 100 Jahren praktisch gänzlich eingestellt blieb. Die "Zeit der Aufklärung goss ihren Spott über den 'alten Kapuziner' aus und stellte seine Schriften auf eine Linie mit den Bildern von Höllen-Breughel; in Österreich und Bayern legte die Staatscensur Verbote gegen sie ein [..]. Erst mit dem Wiedererwachen des religiösen Lebens in Deutschland begann man 1842 die bedeutenderen Schriften, freilich in etwas modernisirtem Gewande, in neuen Ausgaben zu verbreiten, bis endlich seit etwa 20 Jahren die alte unverfälschte Form auf's Neue zur Ausgabe gelangte." (Wetzer/Welte 8, 1893, sp. 926).

"Was vom Himmel, Gestirn, und den vier Elementen in disem Buch zu finden, ist auss den Büchern dess hochgelehrten un[d] weitberühmten P. Athanasij Kircheri [Athanasius Kircher] Soc. JEsu genommen, und hieher nit Dispotierens halber, sondern zu grösserer Erkantnuss und Lob des grossen Werckmeisters, wie auch den Fürwitz in etwas zuvergnügen gessetzt. Damit wann das Gemüth bissweilen nit gestelt ist andächtige Sachen zu lesen, es sich hierin erlustigen, und seinen Fürwitz büssen könte." (Bl. 3, r.). Diese naturwissenschaftlich angesetzten Themen sind gegenüber den älteren Ausgaben etwas modernisiert und kommen auf ca. 35 der vorderen Seiten (pp. 10-46) zur Darstellung. Sie schliessen mit Beschreibungen des Firmaments und der 'vier obersten Planeten'. Danach folgen Betrachtungen nach Ablauf des Alten Testaments: Erschaffung der Engel, deren Fall, Erschaffung des Menschen, die Vertreibung aus dem Paradies, Arche Noah, von den Kindern Israels u.s.f., bis zum Gebet Jesu am Oelberg. Teil 2 müsste also die Passionszeit und die darauf folgenden Ereignisse behandeln.

http://archiv.ub.uni-heidelberg.de/artdok/volltexte/2006/213/

Simon, Holger: Kulturpolitische Anmerkungen zum Umgang mit Kulturgütern aus öffentlichen Sammlungen im Zeitalter der Internetpublikation

Der Beitrag ist erschienen im Rundbrief Fotografie Vol. 13 (2006) - No. 2 , N.F. 50. Im gleichen Forum hatte ich bereits 1994 unter dem Titel "Reproduktionen historischer Fotos - Kulturgut, keine Ware!" im wesentlichen die gleichen kulturpolitischen Forderungen aufgestellt. Es versteht sich in diesem Gewerbe von selbst, dass es nicht opportun ist, meinen Aufsatz zu zitieren.

Volltext:
http://www.histsem.uni-freiburg.de/mertens/graf/kultjur.htm

Es wird auch durch häufige Wiederholung nicht wahrer, dass das Bildarchiv Prometheus "Open Access" ist. Prometheus ist ein kostenpflichtiges Angebot, das für Institutionen außerordentlich kostspielig ist.

[Nachtrag: Hier das inkrimierte Zitat: "Es ist ein nicht-kommerzielles Bildarchiv, das dem Grundgedanken vom open content und open access folgt." Das ist falsch, ein Bildarchiv mit einem TA-Geschäftsmodell folgt nicht dem Grundgedanken von OA.]

Ansonsten ist dem ersten Teil der Ausführungen von Simon natürlich voll und ganz zuzustimmen.

"Der ICOM-Kodex fordert ausdrücklich, dass die Kulturgüter der Öffentlichkeit angemessen und der „Wissenschaft so frei wie möglich“ zugänglich sein sollten. Darüber hinaus habe der Träger die Pflicht, „zwischen erkenntnisorientierten und gewinnorientierten Aktivitäten zu unterscheiden“. Der Deutsche Museumsbund geht an dieser Stelle sogar noch einen Schritt weiter und formuliert, dass ein Museum grundsätzlich „gemeinnützigen Zwecken dient und keine kommerzielle Struktur oder Funktion hat.“

Was bedeuten diese Forderungen nun konkret? Sie bedeuten natürlich nicht, dass den Wissenschaftlern zu jeder Tag und Nachtzeit Zugang zum Depot gewährt werden muss und auch nicht, dass es verboten wäre, wenn Museen für Ihre Betriebskosten Eintritt nehmen oder Bildarchive eine Aufwandsentschädigung für die Erstellung eines Repros verlangen! Vor dem Hintergrund eines eher steigenden Finanzdrucks auf öffentliche Bibliotheken und Sammlungen ist wirtschaftliches Denken nicht nur geboten sondern auch sinnvoll. Aber jedes wirtschaftliche Denken muss sich an dem Selbstverständnis der jeweiligen Institution orientieren: Im Unterschied zu einer Firma ist der Zweck einer öffentlichen Sammlung nicht Gewinnmaximierung, sondern pointiert gesagt, „sammeln, bewahren und vermitteln“. Es ist in den letzten Jahren ein schleichender Prozess zu beobachten, der dieses Diktum untergräbt und durch juristische Unsicherheiten im Novellierungsprozess auch noch gefördert wird.

Vor diesem Hintergrund ist es m. E. kulturpolitisch nicht verständlich, dass Museen an die Verwertungsgesellschaft Bildkunst Publikationsgebühren abtreten müssen, wenn Sie ihre eigenen Sammlungen im Internet publizieren wollen oder aber, dass Bildarchive neben der zugestandenen Aufwandsentschädigung auch noch Honorare verlangen, sogar dann, wenn die Bilder in nichtkommerziellen Kontexten beispielsweise in Forschung und Lehre Verwendung finden.

Darüber hinaus besagt bereits das Urheberrecht, dass Kunstwerke und Lichtbildwerke siebzig Jahre nach dem Tod des Schöpfers (UrhG §64) und Lichtbilder 50 Jahre nach der ersten Veröffentlichung respektive nach der Herstellung (UrhG §72 Abs. 3) gemeinfrei sind. Besitzt z. B. eine Bibliothek oder ein Bildarchiv die Negative von Lichtbildwerken, deren Schöpfer schon mehr als 70 Jahre verstorben sind, so dürfen die Eigentümer der Negative lediglich den Kostenaufwand für einen Abzug in Rechnung stellen, aber keine Publikationsgebühren verlangen. Auch das Eigentumsrecht, auf das sich manche Archive beziehen, ändert nichts an diesem juristischen Tatbestand, weil sich dieses nur auf den „körperlichen Gegenstand“ (BGB §90) bezieht und nicht auf die „persönliche geistige Schöpfung“ (UrhG §2 Abs. 2), die wie oben aufgezeigt nach dem Urheberrechtsgesetz zu behandeln ist.
Ein Blick in die Gebührenordnungen nahezu aller öffentlichen Bildarchive und Bibliotheken genügt, um festzustellen, dass die Einforderung von Publikationsgebühren von gemeinfreien Bildern gängige Praxis zu sein scheint. Diese Institutionen verletzen als öffentliche Institutionen also nicht nur das oben zitierte Selbstverständnis des ICOM-Kodex, sondern sie verstoßen auch noch gegen bestehendes Recht. Es braucht nicht viel Phantasie, um zu vermuten, dass dieser Rechtsbruch wahrscheinlich häufiger vorkommen wird, als der von den öffentlichen Institutionen so häufig proklamierte unentdeckte Rechtsbruch durch die Nutzer.

Die digitalen Technologien bieten aber gute Möglichkeiten, sich dieser schleichenden Tendenz einer dem ICOM-Kodex folgenden unerlaubten Kommerzialisierung der Kulturgüter entgegenzutreten und zugleich dem eigenen Selbstverständnis nach einem freien und offenen Zugang nachzukommen.

Eine Objektdokumentation gehört zum Auftrag und Selbstverständnis einer öffentlichen Sammlung. Wird sie digital in einer speziell auf die Sammlung zugeschnittenen Datenbank geführt, ist eine Publikation im Internet bedeutend kostengünstiger als eine Katalogpublikation. Einige Museen gehen hier beispielhaft voran. Die Staatlichen Museen Kassel haben zum Beispiel mit der Internetpublikation Ihrer Architekturzeichnungen des 17.-20. Jahrhunderts einschließlich hochauflösender Bilder bereits begonnen, andere Institutionen werden diesem Beispiel folgen. Das spart nicht nur Kosten, sondern löst auch den Anspruch ein, die anvertrauten Objekte der Öffentlichkeit und „Wissenschaft so frei wie möglich“ zur Verfügung zu stellen." (Hervorhebung hinzugefügt)

Zum Kontext von Simons Position siehe auch
http://archiv.ub.uni-heidelberg.de/artdok/volltexte/2007/274/

Zum Thema Bildrechte siehe die Zusammenstellung wichtiger kritischer Äußerungen
http://archiv.twoday.net/stories/3440388/

http://purl.pt/13845

Die Auflösung der Digitalisate könnte zwar besser sein, aber endlich steht dieses wichtige Werk (siehe http://de.wikipedia.org/wiki/Cosmographia ) in einer lateinischen Fassung (Ausgabe Basel 1552) auch digitalisiert zur Verfügung. Die portugiesische Nationalbibliothek hat es ins Netz gestellt, nicht etwa eine deutsche Bibliothek ...


http://www.univ-ab.pt/bad/

Die Editionsreihe liegt bei der Universität Aberta digitalisiert vor. Bereitgestellt wurden auch einige alte Drucke in portugiesischer Sprache.

ist ein Beitrag von Armin Schlechter, Leiter der Abteilung Handschriften und Alte Drucke der Universitätsbibliothek Heidelberg, betitelt, der bereits 2002 in der Heidelberger Hauszeitschrift "Theke" erschien (Ausgabe (2002), S. 35-38, http://www.ub.uni-heidelberg.de/archiv/3131 ). Es handelt sich um die Druckfassung eines Vortrags auf dem 5. Tübinger Symposium 'Handschriften, Alte Drucke' vom 28.-30.10.02 im Heinrich-Fabri-Institut der Universität Tübingen in Blaubeuren.

Schlechter führt aus:

"Im Falle der Inkunabeln, von Handschriften abgesehen, ist die Erschließungsform der Exemplarbeschreibung unstrittig, die in dem einzelnen Codex nicht ein letztlich austauschbares Stück einer Druckauflage sieht, sondern ein Unikat, das in diesem Punkt mit einer Handschrift vergleichbar ist. Exemplarspezifische Besonderheiten kommen auch den Büchern nach 1500 zu, doch sind diese Merkmale von abnehmender Dichte. Nach 1600 nimmt beispielsweise die Quote wertvoller Einbände oder aber auch die Zahl der Stücke, die mit reichen Marginalien versehen sind, deutlich ab. Auf der anderen Seite sind Bücher bis in 18. Jahrhundert zu einem großen Teil provenienztragend. Wahrscheinlich zeigen die Produkte des 16. Jahrhunderts nicht erheblich weniger Besitzeintragungen als die Inkunabeln. Die Hauptbesonderheit der Drucke nach 1500 ist, im Vergleich zu Handschriften und Inkunabeln, die Mächtigkeit der Überlieferung. Sie ist ganz zweifellos ein Hauptproblem bei einer durchgreifenden Tiefenerschließung des Materials. (...)

Die statistische Benutzung des Alten Buches ist, im Vergleich zu moderner Studienliteratur, vergleichsweise gering, liegt aber wohl höher als bei Handschriften und Inkunabeln. Alles in allem ist die Benutzungsfrequenz aber kein Parameter, über den sich das Alte Buch in seinem Wert befriedigend definieren lässt. Ein möglicher Gegenbegriff wäre die Musealität, der von bibliothekarischer Seite aber eher gefürchtet wird, will man sich doch keineswegs als Buchmuseum definieren.

(...) Zumindest im deutschsprachigen Süden geht die Fülle der Überlieferung des Alten Buches auf gewachsene Bibliotheksstrukturen zurück; als entscheidendes historisches Ereignis, das zum Übergang großer Büchermengen in öffentliche Einrichtungen geführt hat, ist die Säkularisation geistlicher Institute zu Beginn des 19. Jahrhunderts zu nennen. Schon allein aufgrund ihrer Menge handelt es sich bei Handschriften und Inkunabeln nur um vergleichsweise geringe Anteile einer historischen Büchersammlung, die als Einzelstücke natürlich per se einen erheblich höheren Erkenntniswert haben als Drucke späterer Zeit. Daraus folgt aber auch, daß in Abgrenzung hierzu die zahlenmäßig weit größere Überlieferung nach 1500 in einem viel höheren Maß die historische Bibliothek selbst in ihrem Eigenwert repräsentiert.
Das Alte Buch nach 1500 zeigt also in der Summe einen fallenden Exemplarwert, aber gleichzeitig aufgrund seiner Mächtigkeit einen viel höheren Ensemblewert, um einen Begriff aus der Denkmalpflege zu verwenden, der beispielsweise die historische Altstadt meint, die sich aus einer Summe schützenswerter Gebäude zusammensetzt. Der Begriff Ensemble bezeichnet beispielsweise die oft großen Anteile an Klosterbibliotheken, die auf eine oder aber mehrere Bibliotheken in heute öffentlicher Hand verteilt worden sind. In keinem Fall sind diese historischen Sammlungen vollständig überliefert, da es zu Verlusten schon in der Säkularisationszeit, durch Kriegseinwirkungen oder aber historische Dublettenverkäufe bis ins 20. Jahrhundert gekommen ist. Trotz seines immanenten Teilcharakters läßt das Material, das sich erhalten hat, Rückschlüsse auf die gewachsene, nicht mehr existente Bibliothek zu. Dies gilt zum einen für den Exemplarbereich, vor allem im Bereich der Personalprovenienzen, die verschiedene vorgängige Büchersammlungen erkennen lassen. Diese früheren Sammlungen sind entweder außerhalb der Institution zu verorten und wurden dann auf verschiedenen Wegen übernommen, oder aber sie entstanden schon von vornherein in der Institution selbst als Privatsammlung beispielsweise eines Konventualen. Dies gilt aber auch für die inhaltliche Seite, die die fachliche, geistes- und kulturgeschichtliche Ausrichtung einer historischen Bibliothek erkennen lässt.

Bücher mit Exemplareigenschaften gehören zur Quellengattung der "Überreste". Gemeinsam ist ihnen, daß sie meist nur Bruchstücke ursprünglich größerer Bestände darstellen. Daher überliefern historische Büchersammlungen trotz aller Verluste Vergangenes nicht von vornherein schlechter als andere Quellengruppen, die in ihrem Entstehen und teilweisen Untergang ähnlichen Bedingungen unterworfen sind.

Armin Schlechter führt dann mit Bezug auf die Diskussion um Eichstätt aus:

"Der Ensemblebegriff hat sich im wissenschaftlichen Bibliothekswesen allerdings noch nicht durchgesetzt. Schlagendes Beispiel dafür sind die Auseinandersetzungen von Klaus Graf zu diesem Themenkomplex, zuletzt mit der UB Eichstätt, die offensichtlich provenienztragende sogenannte Dubletten aus dem Besitz von Kapuzinerbibliotheken verkauft hat. Während man die Auflösung von gewachsenen Privatbibliotheken wie in Donaueschingen letztlich nicht verhindern kann, ist es aus meiner Sicht tatsächlich verwunderlich, welche Rolle der längst überholte Dublettenbegriff im wissenschaftlichen Bibliothekswesen immer noch spielen kann. Inwieweit sich angesichts leerer öffentlicher Kassen solches vielleicht auch noch an anderer Stelle wiederholen mag, läßt sich nicht sagen."

Als Beispiel für ein Buchensemble stellt Schlechter dann die Bibliothek von Wendelin Fabri an, die in den Büchersammlungen von Salem aufgegangen ist und sagt abschließend: "Der vorliegende, erhaltene Anteil an seiner Büchersammlung liefert also als Ensemble historische Erkenntnisse zu seiner Person, die aus anderen Quellen nicht zu gewinnen wären, und wird damit selbst zur geistesgeschichtlichen Quelle. Beispiele dieser Art ließen sich beliebig vermehren." Und weiter:

"Alte Drucke lassen sich also in zwei Kategorien scheiden:
- historisch gewachsene Bestände, die aufgrund von Provenienzmerkmalen oder aber archivischer Überlieferung (in Form von Säkularisationsaktem oder ähnlichem) einer bestimmten vorgängigen Institution oder Person zuweisen lassen,
- andere Bestände, denen diese Eigenschaften fehlen, die beispielsweise als Einzelstücke über die Jahre hinweg zur Komplettierung der Sammelschwerpunkte der Bibliothek erworben worden sind.

Ein Ensemblewert und damit ein besonderer kulturgeschichtlicher Überlieferungswert kommt nur den Beständen der ersten Kategorie zu. Sie sind als auch historische Zeugnisse mit einem Quellenwert, der über die inhaltliche Ebene des einzelnen Buches weit hinausreicht, in besonderem Maße schützenswert, da sie, in Gegensatz zu nicht provenienztragendem Material, unikal und unersetzlich sind.

Die Nutzung des Ensemblewerts für die kulturelle Definition der Bedeutung des Alten Buches stößt allerdings auf nicht unerhebliche Schwierigkeiten. Dies liegt in erster Linie daran, daß bei der Übernahme der Säkularisationsbestände im 19. Jahrhundert die einzelnen Werke als beliebig verwertbares Material betrachtet wurden, das ohne Zusammenhang mit seiner Herkunft im großen Topf des Hauptbestandes unterging. Voraussetzung für die Definition eines oder mehrerer Ensembles innerhalb der Altbestände ist mithin die Sichtung am Regal, die bei kleineren Bibliotheken noch zu leisten ist, einen bei größeren Beständen, wie in Heidelberg, aber doch vor einige Probleme stellt, von Archivalienstudien ganz zu schweigen. Bei dieser Sichtung wären in einem ersten Schritt die Provenienzen zu erfassen ... Damit wäre aber immerhin die Grundlage für die weitere Arbeit mit dem Bestand gegeben."

Für die weitergehende Erschließung böten sich zum einen Exemplarkataloge an, wie es sie bspw. für elsässische Bibliotheken gebe, zum anderen

"die Erarbeitung eines Provenienzkatalogs, der nur das Material erfassen würde, das sich zu Ensembles zusammenfassen ließe. Auf der Basis dieser Quellengattung wären insbesondere die Personalprovenienzen näher zu erläutern und mit anderen historischen Zeugnissen zu den Personen zu verbinden. Fernziel dieser Erschließung könnte eine Topographie historischer Bibliotheken einer bestimmten Region oder eines Bundeslandes über Bibliotheksgrenzen hinweg sein, die weit über das hinausginge, was das 'Handbuch der historischen Buchbestände' leisten konnte.

Der kulturelle Überlieferungswert des Alten Buches läßt sich primär inhaltlich, im zweiten Schritt auf der Exemplarebene definieren. Zu dem, was ein Buch als Medium überliefern soll, treten die historischen Zeugnisse seiner Exemplargeschichte, die es letztlich zu einem archäologischen Objekt werden lassen. Über der Ebene des einzelnen Exemplares ist dann das Ensemble angesiedelt, das die historisch zusammengehörigen Anteile gewachsener Bibliotheken zusammenfaßt. Diesen Ensembles kommt für die Geistes- und Kulturgeschichte ein hoher Quellenwert zu, der mit dem Quellenwert anderer historischer Überlieferungsträger durchaus vergleichbar ist. Aus dieser Eigenschaft unikaler, vor allem für die Landesgeschichte wichtiger Überlieferung läßt sich eine besondere Schutzwürdigkeit dieser Bestände ableiten. Voraussetzung hierfür ist aber, und das kann nur jede Bibliothek vor Ort mit nicht unerheblichem Personaleinsatz selbst leisten, daß diese Bestände überhaupt namhaft gemacht und als Ensembles definiert werden. Zu erwarten, daß dies von der Wissenschaft geleistet wird, ist sicher kein Weg, da ihr schon aus konservatorischen Gründen der Weg in die Magazine versperrt ist."


Der Vortrag schließt sich an seinen Aufsatz "Die Bibliothek als Sammlung" (in: Wolfenbütteler Notizen zur Buchgeschichte 24 (1999), S. 67-78. Zum gleichen Thema auch F. Heinzer, "Bestände von Regionalbibliotheken als Quellen wissenschaftlicher Forschung", in: Regionalbibliotheken in Deutschland, Frankfurt/M. 2000, S. 56, und Klaus Graf, Oberschwäbische Adelsbibliotheken : Zeugnisse der geistigen Welt ihrer Besitzer. - In: Adel im Wandel : Oberschwaben von der Frühen Neuzeit bis zur Gegenwart. - Ostfildern : Thorbecke, 2006, Bd. 2, S. 751 - 762 (Beitrag zum Katalogband der Sigmaringer Adelsausstellung), online unter
http://eprints.rclis.org/archive/00006246/

Im zvab.de gibt es derzeit zwei Bücher aus der Schlossbibliothek Petronell (Niederösterreich):

Denon, [Dominique] Vivant: Reisen durch Ober- und Unter-Egypten
während Bonaparte's Feldzügen. Aus dem Französischen übersetzt. Berlin und Hamburg, o. Verlag, 1803. 8°. 4 Bl., XII, (13)-460 S., 2 Bl. Mit 8 Kupfertafeln, 1 gefalt. Schrifttafel und 1 gefalt. Kupferstichkarte. Lederband d.Zt. mit Rückenschild und -vergoldung. Aus der Schloßbibliothek Petronell; mit Bücherschild im Innendeckel.

Thomas a Kempis: Vier Bücher von der Nachfolgung Christi, samt einer Ubung und Gebett auf jedes Capitel. Wien, J. Th. Trattner 1754. 8°. 8Bll. 551S. 4Bll. mit 4 Kupfertafeln, Ldr. d. Zt. mit Rsch. u. reicher Rvg
Giese 95.- Tls. gebräunt od. stockfleckig, dekorativ gebundenes Exemplar aus der Schloßbibliothek Petronell.

Über die Herschafts- und Archivgeschichte von Petronell unterrichtet:
http://www.landesarchiv-ooe.gv.at/xbcr/SID-3DCFCFBE-9EEB8550/HA_Traun.pdf

2006 wurde das Schloss an einen Investor verkauft.



Die hochrangige Büchersammlung der Grafen Traun musste schon viele Verluste hinnehmen. Folgenden Katalog habe ich nicht gesehen:

Wertvolle Bücher, unter anderem Bibliothek des Grafen Abendsberg-Traun, Schloss Petronell, dekorative Druckgraphik, Hinterglasbilder, Federzeichnungen, Karikaturen und Erstdrucke von Th. Th. Heine: Versteigerung: Montag, 14. Mai 1984
München. 1984. 154 S. : Ill..

2003 gelang es der WLB Stuttgart nicht, die Petroneller Handschrift des Burchard von Ursberg sich zu sichern:
http://archiv.twoday.net/stories/73845/
http://www.bautz.de/bbkl/b/burchard_v_urs.shtml sagt, sie sei in Schweizer Privatbesitz verkauft worden.

Gemeinsam mit dem Burchard (Lot 67) wurden bei Sotheby's am 25.6.1985 ein Kräuterbuch (Lot 64) und eine Vegetius-Handschrift (Lot 68) versteigert. 2001 tauchte Nr. 68 bei Reiss wieder auf:

http://www.aedph.uni-bayreuth.de/2001/0225.html

Sie wurde nach
http://dewey.library.upenn.edu/sceti/sdm/sdm_search.cfm
zuletzt von Hill 2005 verkauft.

Die in Privatbesitz übergegangene Petroneller "Circa instans"-Handschrift (1985 Lot 64) wurde nicht nur im Verfasserlexikon (Petroneller Kräuterbuch, Petroneller Geburtsprognostik) sondern auch 1990 von einer Monographie gewürdigt (von Nigel F. Palmer und Speckenbach). Nur zu ihr ist Literatur nachgewiesen unter:
http://www.ksbm.oeaw.ac.at/lit/frame.htm

Sie wurde mit einer anderen Petroneller deutschsprachigen Handschrift von Wöber in der Germania 17 (1872), S. 461f. kurz vorgestellt:
http://commons.wikimedia.org/wiki/German_manuscripts_in_Petronell
nach
http://books.google.com/books?id=n3gKAAAAIAAJ&pg=PA461 (US-Proxy, falsche Seitenreihenfolge)

Update:
http://archiv.twoday.net/stories/6101169/

Da die Beiträge im Inetbib-Archiv nicht leicht zu recherchieren sind, dokumentieren wir die Debatte zur Causa Eichstätt hier.

Besonders hervorheben möchte ich einige Quellen, die dort in extenso zitiert wurden:

Altötting. Zentralbibliothek der Bayerischen Kapuziner / P. Alfons Sprinkhart (Stand: Juni 1992), in: Handbuch der historischen Buchbestände Bd. 11 (1997).
http://www.ub.uni-dortmund.de/listen/inetbib/msg32952.html

Bayerische Kapuzinerbibliotheken / P. Kosmas Wührer, in: Entwicklungen und Bestände : bayerische Bibliotheken im Übergang zum 21. Jahrhundert ; Hermann Holzbauer zum 65. Geburtstag / unter Mitarb. von Stefan Kellner und Christian Büchele. Hrsg. von Klaus Walter Littger. - Wiesbaden : Harrassowitz, 2003. 252 S. : Ill., graph. Darst., S. 229 - 238,
mit Darstellung der Geschichte der Zentralbibliothek und Wiedergabe der Vollzugmeldung nach abgeschlossenem Umzug von Hermann Holzbauer am 26. Januar 2000 an den Oberen der Provinz der Bayerischen Kapuziner,
http://www.ub.uni-dortmund.de/listen/inetbib/msg32959.html

Die bereits in der Inetbib-Diskussion am 16.3.2007,
http://www.ub.uni-dortmund.de/listen/inetbib/msg32953.html
auszugsweise zitierten Anmerkungen zum kulturellen Wert des Alten Buches von Armin Schlechter, der darin auch auf die Auseinandersetzungen von Klaus Graf mit der UB Eichstätt um den Verkauf provenienztragender sog. "Dubletten" einging, dokumentieren wir aufgrund der Bedeutung des darin diskutierten Ensemblebegriffs noch einmal in einem separaten Beitrag und ausführlicher als dies in Inetbib geschehen konnte.

auf ebay, Artikelnummer Artikelnummer: 190092022010, endet 15.04.07 19:30:00 MESZ (9 Tage 1 Stunde).


STEPROTH, WILHELM VON. Album amicorum des Wilhelm von Steproth (von Diest?). 188 Blatt, davon 168 weiß. Mit 20 Einträgen. Quer-Kl.8vo. (9,5 x 14,5 cm). Maroquinband der Zeit mit Rückenvergoldung und goldgepr. Bordüren und Fleurons auf beiden Deckeln, punzierter Goldschnitt. Marburg 1662-64.

1. Eintrag von Landgraf Ernst von Hessen (1623-93), letzter von Jesuit Heinrich Kircher (1608-76). Die übrigen Einträge repräsentieren einen Großteil der Professorenschaft der kleinen, erst 1652 mit 12 Professuren wiederbegründeten Universität Marburg: die Theologen Sebastian Curtius (1653-1684), Johannes Heinius (1610-86), Georg Stannarius (ca. 1610-1670) und Johannes Georg Crocius (1629-1674), die Juristen Johannes Hartmann (1627-1693), Erich Graff (1603-83), Johannes Kleinschmidt (1607-63), den Bibliothekar und Historiker Abraham Boots (1628-1673), den Mathematiker Jos. Georg Brands (1645-87) und den bekannten Arzt und Naturforscher Johannes Magirus d.J. (1615-97).

Lit.: swb bibscout-Eintrag Stammbücher, allgemein

Corpus alborum amicorum : CAAC; beschreibendes Verzeichnis der Stammbücher des 16. Jahrhunderts / Klose, Wolfgang. - Stuttgart : Hiersemann, 19XX

Klose, Wolfgang: Corpus Alborum Amicorum. Ein Bericht über die Sammlung und Beschreibung von Stammbüchern der frühen Neuzeit. In: IASL 10 (1985), 154–169

Speziell zu Marburg:
Liebenswertes Lahn-Athen : das 300jährige Jubelfest der Philipps-Universität ; die erste Ehrenpromotion einer Frau ; ein Blick in Marburger Stammbücher / Hans Günther Bickert ; Norbert Nail. Marburg, 1992. - 262 S. (Schriften der Universitätsbibliothek Marburg ; 65), darin: Gelehrten- und Studenten-Stammbücher vom 16. bis 19. Jh., S. 159 ff.
Joh[annes] Kretzschmar: Das älteste Stammbuch der Marburger Universität. In: Zeitschrift des Vereins für hessische Geschichte und Landeskunde NF 21 (1896), S. 184-195.
Das Stammbuch eines Marburger Studenten aus dem Jahre 1576 / Wilhelm Falckenheiner. 1909 - 9 S. (Zeitschrift des Vereins für hessische Geschichte und Landeskunde ; 43.1909)
Norbert Nail: Semper lustig. Nunquam traurig." Marburger Studenten im Stammbuch des Conrad Westermayr. In: Alma Mater Philippina, Sommersemester 1994, S. 22-25.
ders., Bilder aus dem Marburger Studentenleben: Der Philipps-Universität zum 475. Gründungsjubiläum 2002, http://www.staff.uni-marburg.de/~nail/bilder.htm
F[riedrich] A[ugust] Pietzsch: Studentengeschichtliche Auswertung des Stammbuches Adam Mannel, Marburg 1778-1782. In: Einst und Jetzt 14 (1969), S. 116-119.
Walther Ruge: Marburger Silhouetten. In: Einst und Jetzt 28 (1983), S. 99-106.

Zu Stammbücher, als "Freundschaftserinnerungen" Teil einer humanistisch geprägten Erinnerungskultur, vgl. auch http://archiv.twoday.net/stories/206189/

http://library-mistress.blogspot.com/2007/04/dubletten-aus-prawy-nachlass-werden.html

Kulturguterschließung zu finanzieren, indem man Kulturgut (geschlossene Sammlungen als solche) undokumentiert preisgibt, ist fragwürdig. Es mag ja sein, dass der Verkauf absolut harmlos ist, aber in der Regel ist auch da Vorsicht geboten.

Petri A. Matthioli "Medici Senensis Commentarii " 1554
seltene Rarität, medizinisches Kräuterbuch, Holzschnitt,
Artikelnummer: 220095722376, endet 08.04.07 20:45 MESZ (verkauft für 3020 €)

Seltene Erstausgabe der mit vielen Holzschnitten illustrierten lateinischen Fassung des berühmten Kräuterbuches des Pietro Andrea Mattioli aus Siena (1501-1577). Nachtrag: so selten nicht. In Deutschland nachgewiesen in ZB MED Köln, ULB Düsseldorf, UB Freiburg, UB Heidelberg, IPK Gatersleben, HAB Wolfenbüttel, SBB-PK Berlin, SUB Göttingen, UB Rostock, (UB Greifswald: vermißt 1945), (HAAB Weimar: vermutlich Verlust bei Bibliotheksbrand 2004)

Petri Andreae Matthioli Medici Senensis Commentarii, In Libros Sex Pedacii Dioscoridis Anazarbei, De Medica Materia : Adiectis quàm plurimis plantarum & animalium imaginibus, eodem authore. - Venetijs : Valgrisius, 1554 (Venetijs : Officina Erasmiana). - [24] Bl., 707 S., 1 Falttaf. : zahlr. Ill.







Beschreibung in ebay:
aus der Bibliothek eines Schlosses:
Petri Andreae Matthioli
Medici Senensis Commentarii
1554 !!!!
medizinisches Kräuterbuch des damaligen Leibarztes von Kaiser Ferdinand I
- geprägter Ledereinband wohl mit Apostelbildnissen
- 707 Seiten mit vielen Holzstichen
Größe 23 x 34 cm
erworben in den 80er Jahren für 14800.- DM !!!
guter Zustand, siehe Fotos
komplett, alle Seiten vorhanden
keine großen Beschädigungen
einige Wasserränder und braune Flecken, für dieses Alter erstaunlich guter Zustand

Anm. BCK: Auf den Fotos ist erkennbar: blindgeprägter Einband kassettiert mit Rollenmustern (der vier Evangelisten, abg. Johannes mit Hl.schein und Buch und Adler als Attribut, Text IOHANES) und Palmettenfries, vermutlich aus der Werkstatt des Würzburger Meisters Hans Rietzsch (HR, 1555-1571), der auch für den Fürstbischof Julius Echter arbeitete (vgl. EBDB w002497); handschriftlicher Besitzvermerk Loci Capucinorum Chrudimy (?) (oben und Mitte), am Fuß des Titelblatts getilgter Besitzvermerk Sum ex libris Nicolai Harhau(s)i ... (Chr)udimai ... I die (?)mensis februarij Ao 1632., von anderer Hand links o. Je. pisech(?), Mitte (getilgt) Dr ... Palbach(?), rechts donatus a Cl. Hrady(?) ...(?) Wer kann mehr entziffern oder liest anderes?

Zum Kapuzinerkloster Chrudim (Ostböhmen):
Das Kapuzinerkloster mit der St. Josef-Kirche wurde im Jahre 1656 gegründet. Die letzten Mönche verliessen das Kloster nach der Regimewende im Februar 1948, vgl. Stadtinfo Chrudim und Wikipedia-Eintrag Chrudim.

Digitalisierungen:
Bibliothèque Interuniversitaire de Médecine, Paris
bium - histoire de la médecine et de l'art dentaire, Collections de Medic@,
Petri Andreae Matthioli medici senensis Commentarii, Venedig 1554
http://web2.bium.univ-paris5.fr/livanc/?cote=00823&p=7&do=page
(auch verfügbar: frz. Ausgaben, Lyon 1572, 1579 und 1680, lat. Ausg., Frankfurt 1598)

EZOOLO - Early Zoological Literature Online / Göttinger Digitalisierungszentrum (SUB Göttingen) und Uni Göttingen, Projekt AnimalBase
Petri Andreae Matthioli ... Commentarii, In Libros Sex Pedacii Dioscoridis Anazarbei, de Medica Materia Adiectis quam plurimis plantarum & animalium imaginibus, eodem authore / Mattioli, Pietro Andrea. Venedig: Valgrisius, 1554
http://www-gdz.sub.uni-goettingen.de/cgi-bin/digbib.cgi?PPN490594891

Lit.:


Matthioli and the art of the Commentary / Vivian Nutton, Rome: Biblioteca Universitaria, Alessandrina; in: in: Summa Gallicana, La genetica del pollo in tre volumi consultabili online, Lexikoneintrag ' Pierandrea Mattioli' [gesehen 8 Apr 2007].


Pietro Andrea Mattioli 1501-1578 : u příležitosti 500. výročí narození = in occasione del V centenario della nascita / Miroslava Hejnová. - Praha : Národní knihovna ČR : Istituto Italiano di Cultura di Praga, 2001. - 59 s., [10] s. obr. příl. : il. (některé barev.), portréty, faksim. ISBN 80-7050-388-2,
http://www.nkp.cz/bp/bp2001_4/22.htm
(Miroslava Hejnová, Pietro Andrea Mattioli. Bibliographical Description of the Exhibits on Display. The publication brings information about the life and work of the eminent Italian physician and botanist Pietro Andrea Mattioli who spent more than 11 years in Bohemia. The aim of the publication is to serve as an accompanying text for the exhibition for Mattioli´s anniversary organized in the Chapel of Mirrors in Klementinum as well as a specialised monograph on this topic.)

Pietro Andrea Mattioli. Bibliografický přehled vystavených exponátů. In: Miscellanea oddělení rukopisů a starých tisků. 17, 2001–2002. (Miscellanea of the Department of the Manuscripts and Early Printed Books of the National Library of the Czech Republic No. 17/2001-2002). Praha: Národní knihovna České republiky, 2003, S. 234-248
http://www.nkp.cz/pages/page.php3?page=orst_misc_2001-17.htm

Claus Nissen, Die botanische Buchillustration, Stuttgart 1951 (Nachdruck 1966), II, No. 1305

From Archives-L:

Like “RAIN” I will begin posting the Table of Contents of historical, archival, library, genealogical, (etc.) journals as they arrive. My plan is to post them the same day that I receive them as a way to help us to keep current with what is being published. I’ve been an archivist/librarian for over 30 years and as a life member of the Association for the Bibliography of History I guess that I am a bibliographer at heart. I receive more than 200 journals, from all 50 states so it should be diverse coverage.

Onward,

Tom


Florida Historical Quarterly (Winter 2007)

http://genlibrarian.blogspot.com/2007/04/florida-historical-quarterly.html


Michigan History (March/April 2007)

http://genlibrarian.blogspot.com/2007/04/michigan-new-content.html


Missouri Historical Review (April 2007):

http://genlibrarian.blogspot.com/2007/04/missouri-new-content.html


Ohio Genealogical Society Quarterly (March 2007)

http://genlibrarian.blogspot.com/2007/04/ohio-new-content.html


Rhode Island Roots (March 2007)

http://genlibrarian.blogspot.com/2007/04/keeping-current-journal-articles-of.html


South Dakota Genealogical Society Quarterly (April 2007)

http://genlibrarian.blogspot.com/2007/04/south-dakota-new-content.html

in Acrylfarbe des Malers Fritz Breiter geboren 15. 11. 1939 in Innsbruck, heute in der Schweiz lebend und arbeitend als Sammler, Kunsthändler, Kunstschaffender.

... Solcher alten kurtzen Büchlein/ die zu einem heiligen Leben füren/ ligen viel im Staube verborgen/ wie Joseph im Kercker/ … Wie aber Joseph durch einen Traum aus seinem Gefengnus erlöset: Also werden durch Gottes eingeben solche Büchlein gesucht, gefunden, geliebet vnd herfür gezogen ...

(Johann Arndt, Vorrede zur Theologia deutsch I (1597) fol. B iij r)


"Gedancken die im Hertzen aufsteigen wie das ungestüme Meer"


"Was soll mir/ sagt er/ der Himmel ohne dich? ...."


"Und sind die Wolcken nichts denn ein feuchter Dunst/
welcher sich darnach resolviert in Tröpfflein"



Das Bildträgermaterial - reines Hadernpapier - inzwischen 313 Jahre alt stammt aus dem Buch "Von dem wahren Christenthumb: von dem innwendigen Menschen". Herausgegeben durch Johann Arndt / Generalsuperintendenten des Fürsten- thums Lüneburg. [o.O.] Gedruckt in dem Jahr Christi 1693. (Diese Ausgabe nicht im VD 17 nachgewiesen). Wohl das beliebteste und meistgelesenste Erbauungsbuch des 17. Jahrhunderts. Erstmals 1605 erschienen, war es das Lieblingsbuch Paul Gerhards, der wörtliche Übernahmen für seine Lieder tätigte.

Das Buch hat der Künstler vor einigen Jahren antiquarisch erworben. Als Ganzes war es jedoch nicht mehr zu retten, weil Deckel und viele Seiten fehlten. Deshalb hat er es aus- einandergenommen und übermalt, und wir gehen vielleicht nicht fehl, wenn wir hierin auch eine Reverenz an seinen österreichischen Kollegen Arnulf Rainer (*1929) sehen, von dem Stephan Reimertz ("Drei Weise in Wien") sagt "Er nimmt die christliche Ikonographie sehr viel ernster als mancher klassischer Maler, der einen Formenkanon bediente. Nicht die Geste, sondern der Geist der christlichen Kunst spricht aus diesem Werk, ebenso wie das mosaische Gebot „Du sollst dir kein Bildnis machen“.

Die Blätter sind unten mit Tusche monogrammiert in ungefährer Textschriftgrösse (FB 05). Mit vollem Namen signiert auf der Rückseite. Die Titel stammen als Fragment aus dem Text des jeweiligen Doppelblattes. (Gefunden via ebay.)


Biographisch-Bibliographische Notiz:
ARNDT (Arnd), Johann, luth. Theologe und Erbauungsschriftsteller, * 27.12. 1555 als Pfarrerssohn in Edderitz bei Ballenstedt am Harz, † 11.5. 1621 in Celle. - A. ist bekannt durch seine »Vier Bücher vom wahren Christentum«. Angeregt wurde er zu diesem Werk durch mittelalterliche und zeitgenössische Mystiker. Lit. (Ausw.): Geyer, Hermann: Verborgene Weisheit. Johann Arndts ›Vier Bücher vom Wahren Christentum‹ als Programm einer spiritualistisch-hermetischen Theologie, Arbeiten zur Kirchengeschichte 80/I-III, Berlin-New York 2001. (Opus magnum der Arndt-Forschung mit über 1300 Seiten. Aus den Quellen gearbeitete Darstellung des ehemaligen Assistenten von Prof. Hans Schneider mit umstürzenden Thesen.) (Aus: Biographisch-Bibliographisches KIRCHENLEXIKON, Band I (1990), Spalten 226-227, Autor: Friedrich Wilhelm Bautz, http://wwww.bautz.de/bbkl/a/arndt_j.shtml ). Bücher im Staube : die Theologie Johann Arndts in ihrem Verhältnis zur Mystik / von Christian Braw. Leiden: Brill, 1985. - 236 S. (Diss. = Studies in Mediaeval and Renaissance Theology ; 39) - Von wahrem Christenthumb : die Urausgabe des ersten Buches (1605) / kritisch hrsg. u. mit Bemerkungen versehen v. Johann Anselm Steiger. Hildesheim: Olms, 2005. - 410 S. (Schriften / Philipp Jakob Spener : Sonderreihe Texte, Hilfsmittel, Untersuchungen ; Bd. 4,1). - Der fremde Arndt : Studien zu Leben, Werk und Wirkung Johann Arndts (1555-1621) / Hans Schneider. Göttingen : Vandenhoeck und Ruprecht, 2006. - 288 S. (Arbeiten zur Geschichte des Pietismus ; Bd. 48). - Vgl. auch Artikel Johann Arndt (Wikipedia).

 

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