KlausGraf - am Dienstag, 10. Juli 2007, 21:53 - Rubrik: English Corner
noch kein Kommentar - Kommentar verfassen
Das Landesarchiv Schleswig-Holstein und die Staats- und Universitätsbibliothek arbeiten künftig beim Veröffentlichen zusammen: Hamburg University Press, der Verlag der SUB, wird die Titel der “Veröffentlichungen aus dem Landesarchiv Schleswig-Holstein” realisieren. Am 9. Juli wurde ein entsprechender Rahmenvertrag unterzeichnet, nach dem der Verlag die Publikationen in einer Print- und einer frei verfügbaren Onlineversion parallel realisieren wird.
Die Direktorin der Staats- und Universitätsbibliothek, Prof. Dr. Gabriele Beger, und der Direktor des Landesarchivs, PD Dr. Rainer Hering, bekunden mit der Zusammenarbeit ihre Absicht, die freie Internet-Verfügbarkeit von mit öffentlichen Mitteln produziertem Wissen („Open Access“) praktisch zu unterstützen.

Die Direktorin der Staats- und Universitätsbibliothek, Prof. Dr. Gabriele Beger, und der Direktor des Landesarchivs, PD Dr. Rainer Hering, bekunden mit der Zusammenarbeit ihre Absicht, die freie Internet-Verfügbarkeit von mit öffentlichen Mitteln produziertem Wissen („Open Access“) praktisch zu unterstützen.

KlausGraf - am Dienstag, 10. Juli 2007, 21:49 - Rubrik: Open Access
noch kein Kommentar - Kommentar verfassen
Bezugnehmend auf
http://archiv.twoday.net/stories/168920/
stellt sich die Frage, ob Archivare urheberrechtliche Vorschriften vorschieben können, wenn sie das eigene Fotografieren der Benutzer mit der Digitalkamera verbieten möchten. Natürlich können sie das, mangelndes Fachwissen auf urheberrechtlichem Gebiet hat noch keine Archivverwaltung abgelaten, ihre Benutzer zu schikanieren.
Private und wissenschaftliche Benutzung sind aufgrund von § 53 Abs. 1 UrhG und § 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UrhG bei urheberrechtlich geschützten Archivalien unproblematisch.
Aus http://archiv.twoday.net/stories/4056977/ geht hervor, dass bei beruflicher nicht-wissenschaftlicher Nutzung die Hürde des vergriffenen Werks genommen werden muss, wenn es um Unveröffentlichtes (also nicht Erschienenes) geht (§ 53 Abs. 2 Nr. 4). Oder man kann sich auf § 51 UrhG berufen. Wählt man die Argumentation des "sonstigen eigenen Gebrauchs" bei vergriffenen Werken (darunter dürften auch die "verwaisten" Werke fallen, deren Rechtsinhaber nicht greifbar sind), so ist Absatz 2 Satz 3 zu beachten, der nur die Vervielfältigung auf Papier bzw. eine ausschließlich analoge Nutzung zulässt.
Beim Gebrauch einer Digitalkamera sind die digitalen Bilder anschließend auf Papier auszudrucken und zu löschen (vgl. Dreier/Schulze ²2006 § 53 UrhG Rdnr. 31). Dies wäre eine erlaubte analoge Weiterverarbeitung einer digital erstellten Kopie. Es kann nicht Aufgabe des Archivars sein, Ausdruck und Löschung zu kontrollieren.
Damit ergibt sich, dass auch bei nicht-wissenschaftlicher Benutzung die eigene Digitalfotografie des Benutzers aus urheberrechtlichen Gründen nicht untersagt werden muss.
Die übliche Haftungsfreistellung, die der Benutzer unterschreiben muss, hat eher psychologischen Wert. Das Archiv würde als Mitstörer haften, wenn es Sorgfaltspflichten verletzen würde. Ohne konkrete Hinweise von Rechtsinhabers hinsichtlich einzelner Medien oder Benutzer kommt dem Archiv aber meines Erachtens keinesfalls die Aufgabe zu, detailliert zu prüfen, ob aufgrund von § 53 UrhG, aufgrund von § 51 UrhG oder aufgrund der Kommunikationsgrundrechte des Art. 5 GG die Abgabe von Kopien vertretbar bzw. privater oder wissenschaftlicher Zweck nur vorgeschoben ist.
Werden dem Archiv offenkundige oder wiederholte Rechtsverletzungen eines Nutzers durch Publikation oder Nutzung von Archivgut bekannt, so hat es allerdings die Pflicht, die Rücknahme der Benutzungsgenehmigung oder entsprechende Auflagen (Kopierverbot) ins Auge zu fassen.
http://archiv.twoday.net/stories/168920/
stellt sich die Frage, ob Archivare urheberrechtliche Vorschriften vorschieben können, wenn sie das eigene Fotografieren der Benutzer mit der Digitalkamera verbieten möchten. Natürlich können sie das, mangelndes Fachwissen auf urheberrechtlichem Gebiet hat noch keine Archivverwaltung abgelaten, ihre Benutzer zu schikanieren.
Private und wissenschaftliche Benutzung sind aufgrund von § 53 Abs. 1 UrhG und § 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UrhG bei urheberrechtlich geschützten Archivalien unproblematisch.
Aus http://archiv.twoday.net/stories/4056977/ geht hervor, dass bei beruflicher nicht-wissenschaftlicher Nutzung die Hürde des vergriffenen Werks genommen werden muss, wenn es um Unveröffentlichtes (also nicht Erschienenes) geht (§ 53 Abs. 2 Nr. 4). Oder man kann sich auf § 51 UrhG berufen. Wählt man die Argumentation des "sonstigen eigenen Gebrauchs" bei vergriffenen Werken (darunter dürften auch die "verwaisten" Werke fallen, deren Rechtsinhaber nicht greifbar sind), so ist Absatz 2 Satz 3 zu beachten, der nur die Vervielfältigung auf Papier bzw. eine ausschließlich analoge Nutzung zulässt.
Beim Gebrauch einer Digitalkamera sind die digitalen Bilder anschließend auf Papier auszudrucken und zu löschen (vgl. Dreier/Schulze ²2006 § 53 UrhG Rdnr. 31). Dies wäre eine erlaubte analoge Weiterverarbeitung einer digital erstellten Kopie. Es kann nicht Aufgabe des Archivars sein, Ausdruck und Löschung zu kontrollieren.
Damit ergibt sich, dass auch bei nicht-wissenschaftlicher Benutzung die eigene Digitalfotografie des Benutzers aus urheberrechtlichen Gründen nicht untersagt werden muss.
Die übliche Haftungsfreistellung, die der Benutzer unterschreiben muss, hat eher psychologischen Wert. Das Archiv würde als Mitstörer haften, wenn es Sorgfaltspflichten verletzen würde. Ohne konkrete Hinweise von Rechtsinhabers hinsichtlich einzelner Medien oder Benutzer kommt dem Archiv aber meines Erachtens keinesfalls die Aufgabe zu, detailliert zu prüfen, ob aufgrund von § 53 UrhG, aufgrund von § 51 UrhG oder aufgrund der Kommunikationsgrundrechte des Art. 5 GG die Abgabe von Kopien vertretbar bzw. privater oder wissenschaftlicher Zweck nur vorgeschoben ist.
Werden dem Archiv offenkundige oder wiederholte Rechtsverletzungen eines Nutzers durch Publikation oder Nutzung von Archivgut bekannt, so hat es allerdings die Pflicht, die Rücknahme der Benutzungsgenehmigung oder entsprechende Auflagen (Kopierverbot) ins Auge zu fassen.
KlausGraf - am Dienstag, 10. Juli 2007, 20:17 - Rubrik: Archivrecht
noch kein Kommentar - Kommentar verfassen
Zur Neuregelung des UrhG und zum neuen § 53a (Entwurf)
http://archiv.twoday.net/stories/4055807/
Ergänzend zur Begründung der Änderungen ist die AmtlBegr des Gesetzesentwurfs von 2006 heranzuziehen:
http://www.urheberrecht.org/topic/Korb-2/bmj/1174.pdf
Meine These lautet: Der neue § 53a UrhG stellt keine allgemeine Schranken-Schranke dar, sondern bezieht sich ausschließlich auf das Massengeschäft der Fernleihe und der Direktbestelldienste der Bibliotheken und von SUBITO.
Anwendungsbereich sind demnach:
*gedruckte und digitale Zeitungen und Zeitschriften
*gedruckte Bücher und ihr digitales Äquivalent
Zu den privilegierten Institutionen wird man auch öffentlich zugängliche Bibliotheken von Archiven, Museen und anderen Bildungseinrichtungen rechnen dürfen.
§ 53a sieht auch nicht ausdrücklich vor, dass die öffentlichen Bibliotheken Eigentümer der Vorlagen sein müssen.
Wenn meine These zutrifft, dürfen Archive, Bibliotheken, Museen und private Eigentümer nach wie vor auf Anforderung Kopien von geschützten Werken, die nicht in den Anwendungsbereich von § 53a UrhG fallen (also insbesondere von ungedruckten Materialien), analog (per Post und Fax) oder digital versenden, sofern sich der Anfordernde auf § 53 UrhG berufen kann.
Hinsichtlich von Post und Fax sichert § 53a UrhG das gewohnheitsrechtlich bestehende Lieferrecht der Bibliotheken, das einen Eingriff in das Verbreitungsrecht darstellt, ab. Für die unkörperliche Verbreitung durch Mail/FTP wurde ein Eingriff in das Verbreitungsrecht (und das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung) vom OLG München verneint:
http://de.wikisource.org/wiki/OLGM_29U1638/06
Ein privater Eigentümer eines Kunstwerks wird von einem Kunsthistoriker um eine Abbildung gebeten. Da es sich um Forschungszwecke handelt, ist § 53 Abs. 2 Nr. 1 UrhG gegeben. Dem Kunsthistoriker ist die Vervielfältigung zuzurechnen, die auch durch einen anderen erfolgen darf. Da der Eigentümer selbst kein öffentliches Angebot macht, ist bei der Übermittlung nicht das Verbreitungsrecht tangiert. Beschränkungen hinsichtlich der Form der Übermittlung bestehen nicht.
Ein Wissenschaftler A bietet einen ihm nicht persönlich bekannten Berufskollegen B um den Scan eines Aufsatzes, von dem er annimmt, dass B über eine Kopie verfügt. B darf die aufgrund § 53 UrhG erstellte Kopie nicht verbreiten. Soweit er sich nicht öffentlich im Internet bereiterklärt hat, Fachkollegen auf Anforderung Aufsätze aus seiner Bibliothek zu kopieren, ist eine persönliche Verbundenheit (Verwandtschaft, Freundschaft, Bekanntschaft) nicht erforderlich, denn es liegt kein Verbreitungsakt vor. Auch hier bestehen keine Beschränkungen hinsichtlich der Form der Übermittlung, da § 53 Abs. 2 Nr. 1 UrhG kein Verbot der digitalen Nutzung vorsieht.
Ein Rechtsanwalt bittet einen Arzt in einem Medizinrechtsfall um Übersendung eines PDFs von einem Aufsatz, den der Arzt verfasst hat. Aufgrund von § 53 Abs. 2 Satz 3 muss der Arzt das ablehnen, er dürfte allenfalls eine Papierkopie übersenden.
Der Rechtsanwalt wendet sich an eine Medizinbibliothek. Soweit diese öffentlich zugänglich ist, wird sie nach dem künftigen § 53a nur per Post oder Fax liefern dürfen. Eine elektronische Lieferung scheitert am fehlenden wissenschaftlichen Zweck.
Der Rechtsanwalt wendet sich nun in gleicher Sache an die interne Bibliothek eines Pharmaunternehmens. Diese dürfte, da ersichtlich nicht zu den öffentlichen Bibliotheken des § 53a gehörend, trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 53 UrhG überhaupt nicht liefern. Sie wäre mit Blick auf § 53 UrhG genauso Hersteller wie der Arzt, der eine Papierkopie versenden dürfte. Dies erscheint paradox: ihr ist als Bibliothek verwehrt, was einem beliebigen Dritten erlaubt wäre. Sie könnte dem Rechtsanwalt allenfalls anbieten, ihn ausnahmsweise zur Benutzung zuzulassen, damit er selbst den Aufsatz kopieren kann oder eine externe Hilfskraft zu engagieren, die das für ihn erledigt.
Zur Auftragskopie vgl. Dreier/Schulze, UrhG ²2006 § 53 Rdnr. 13-14 (zur privaten Vervielfältigung in Abs. 1).
Angemessen wäre es freilich, § 53a von seiner Genese her auf einen Direktlieferdienst zu beschränken, der geignet ist, in das Verbreitungsrecht und andere geschützte Interessen der Verwerter
einzugreifen. Eine interne Firmenbibliothek, die nur gelegentlich Kopierwünsche erfüllt, wäre damit aus dem Schneider.
§ 53a kann sich ersichtlich nicht auf die private Übermittlung von Zeitschriftenaufsätzen im Freundeskreis beziehen, diese wäre damit verboten.
Um absurde Konsequenzen zu vermeiden, muss der Geltungsbereich des beschlossenen § 53a demnach beschränkt werden.
Ohne ein öffentliches Angebot, das geeignet ist, den Angeboten der Verleger Konkurrenz zu machen, dürfen Privatpersonen und Institutionen (nur eben keine öffentliche Bibliotheken) im Rahmen des § 53 UrhG analoge und digitale Kopien von Zeitschriftenaufsätzen und Buchteilen beliebig versenden.
Was ist mit den Werken, die weder Zeitungs-/Zeitschriftenbeiträge noch kleine Teile eines größeren Werkes (Buchs) sind?
Eine öffentliche Bibliothek (aus dem Bereich der wissenschaftlichen Bibliothek) verwahrt einen geschützten Grass-Brief - siehe http://archiv.twoday.net/stories/3225515/ - im Umfang einer Seite (alternativ: ein unveröffentlichtes Lichtbild oder Lichtbildwerk eines beliebigen belanglosen Urhebers). Eine Kopie für einen auswärtigen Besteller dürfte nicht mehr angefertigt werden, dieser müsste sich selbst in die Handschriftenabteilung bemühen und fotografieren, was deren Nutzungsbedingungen natürlich strikt untersagen.
Bekanntlich ist in Staatsarchiven die Selbstfotografie verboten, Reproduktionen dürfen nur vom Archivpersonal vorgenommen werden. Auch wenn man die Archivbibliothek als Anbieter der Reproduktionen fingiert, würde die nach § 53 UrhG zu wissenschaftlichen Zwecken ohne weiteres erlaubte Kopie einer unveröffentlichten Denkschrift einer Nazi-Größe, die keine 70 Jahre tot ist, am § 53a scheitern, da es sich nicht um ein erschienenes Werk handelt.
Alle urheberrechtlich geschützten unveröffentlichten Archivalien dürften nicht mehr reproduziert werden, sofern man unter Übermittlung in § 53a auch die Aushändigung vor Ort versteht.
Niemand dürfte mehr auf Anfrage einen Scan eines geschützten Fotos an einen Benutzer versenden.
Das alles kann nicht sein. Auf Werke, die üblicherweise nicht von dem Lieferdienst, auf den § 53a abzielt, angeboten werden, ist § 53a offenkundig nicht anzuwenden.
Bereits nach jetziger Rechtslage ist § 53 UrhG für Fotos und unveröffentlichte Schriften inakzeptabel.
Üblicherweise lässt sich stets eine private Nutzung nach § 53 Abs. 1 fingieren, aber bei einer beruflichen nicht-wissenschaftlichen Nutzung wird es, wenn man dem Wortlaut des Gesetzes folgt, schwierig.
Der Rechtsanwalt einer Bürgerinitiative möchte Fotos einer Brockdorf-Demonstration kopieren. Sofern man diese nicht als mindestens 2 Jahre "vergriffenes Werk" ansieht, ist das nicht möglich.
Ein Rechtsanwalt ist beauftragt, nach einer Verschollenen zu forschen. Ein Foto, dessen Urheber nicht angegeben ist, darf nicht kopiert werden (es sei denn er handelt als Beauftragter im Sinne der "privaten" Nutzung seiner Mandaten).
Ein Journalist recherchiert zu Nazi-Verbrechen. Er darf ein Foto nicht kopieren, da kein wissenschaftlicher Gebrauch vorliegt. Quellenauszüge aus der Nazi-Denkschrift darf er gemäß § 53 Abs. 4 lediglich abschreiben, er darf keine Reproduktion anfertigen lassen.
Zu § 53 Abs. 2 Nr. 4 schreibt Dreier in Dreier/Schule aaO Rdnr. 33: "Die Vervielfältigung von Werken, die nicht in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind, ist [...] nicht zulässig (BGH GRUR 1993, 899, 900 - Dia-Duplikate)". Das ist absolut aus der Luft gegriffen, denn die BGH-Entscheidung geht mit keiner Silbe auf § 53 Abs. 2 ein. Der Regisseur, der heimlich Kopien von Dias, die seine Inszenierung abbildeten, anfertigte, berief sich vergeblich auf private Nutzung nach Absatz 1, da man die Bilder als Ergänzung zu seiner beruflichen Dokumentation ansah. Nummer 4 Ziffer a setzt das Erscheinen voraus, das war für die Fotos der Theaterfotografin nicht gegeben. Offenkundig auf Bücher zielt Ziffer b, das die Kopie bei einem seit mindestens zwei Jahren vergriffenen Werk erlaubt. Es ist durchaus denkbar, dass Gerichte "vergriffenes Werk" bei Fotos und Handschriften erweiternd im Sinne eines "verwaisten Werkes" auslegen würden.
Wenn ein Theaterregisseur in einem Theaterarchiv zu beruflichen Zwecken sich Kopien von historischem Aufführungsmaterial anfertigen lässt und nachträglich von den Erben des Fotografen in Anspruch genommen wird, fiele es schwer, den Rechtsnachfolgern Recht zu geben, die zunächst ja nicht greifbar waren. Das Aufführungsmaterial war ja nicht mehr von berechtiger Seite im Handel erhältlich, der Regisseur konnte ja gar keinen Vertrag über die Nutzung abschließen. Diese Konstellation ist klar analog zum Vergriffensein.
Von der juristischen Urheberrechtsliteratur ignoriert wird die Einsicht des Bibliotheksjuristen Klaus Peters, der vor Jahren schon darauf hinwies, dass auch zur Ermöglichung des Zitatrechts nach § 51 UrhG angefertigte Kopien rechtmäßig sind. Sofern der Journalist das historische Foto als zeitgeschichtliche Quelle in seinem Artikel abbilden möchte (wenngleich nicht-wissenschaftlich), so steht ihm bei der Anfertigung der dafür nötigen Reproduktion zwar nicht § 53 UrhG zur Seite (sonstiger eigener Gebrauch scheitert an der Werkgattung und dem Status als nicht-erschienen bzw. als nicht-vergriffen, sofern man das Vergriffensein strikt auf Bücher begrenzt), wohl aber § 51 UrhG.
Diese Ausführungen haben deutlich gemacht, wie wenig durchdacht der kommende § 53a UrhG ist. Bei Archiven und vergleichbaren Institutionen erscheint jedenfalls eine Änderung der bisherigen Kopier- und Reproduktionspraxis aufgrund der neuen Vorschrift nicht angebracht.
http://archiv.twoday.net/stories/4055807/
Ergänzend zur Begründung der Änderungen ist die AmtlBegr des Gesetzesentwurfs von 2006 heranzuziehen:
http://www.urheberrecht.org/topic/Korb-2/bmj/1174.pdf
Meine These lautet: Der neue § 53a UrhG stellt keine allgemeine Schranken-Schranke dar, sondern bezieht sich ausschließlich auf das Massengeschäft der Fernleihe und der Direktbestelldienste der Bibliotheken und von SUBITO.
Anwendungsbereich sind demnach:
*gedruckte und digitale Zeitungen und Zeitschriften
*gedruckte Bücher und ihr digitales Äquivalent
Zu den privilegierten Institutionen wird man auch öffentlich zugängliche Bibliotheken von Archiven, Museen und anderen Bildungseinrichtungen rechnen dürfen.
§ 53a sieht auch nicht ausdrücklich vor, dass die öffentlichen Bibliotheken Eigentümer der Vorlagen sein müssen.
Wenn meine These zutrifft, dürfen Archive, Bibliotheken, Museen und private Eigentümer nach wie vor auf Anforderung Kopien von geschützten Werken, die nicht in den Anwendungsbereich von § 53a UrhG fallen (also insbesondere von ungedruckten Materialien), analog (per Post und Fax) oder digital versenden, sofern sich der Anfordernde auf § 53 UrhG berufen kann.
Hinsichtlich von Post und Fax sichert § 53a UrhG das gewohnheitsrechtlich bestehende Lieferrecht der Bibliotheken, das einen Eingriff in das Verbreitungsrecht darstellt, ab. Für die unkörperliche Verbreitung durch Mail/FTP wurde ein Eingriff in das Verbreitungsrecht (und das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung) vom OLG München verneint:
http://de.wikisource.org/wiki/OLGM_29U1638/06
Ein privater Eigentümer eines Kunstwerks wird von einem Kunsthistoriker um eine Abbildung gebeten. Da es sich um Forschungszwecke handelt, ist § 53 Abs. 2 Nr. 1 UrhG gegeben. Dem Kunsthistoriker ist die Vervielfältigung zuzurechnen, die auch durch einen anderen erfolgen darf. Da der Eigentümer selbst kein öffentliches Angebot macht, ist bei der Übermittlung nicht das Verbreitungsrecht tangiert. Beschränkungen hinsichtlich der Form der Übermittlung bestehen nicht.
Ein Wissenschaftler A bietet einen ihm nicht persönlich bekannten Berufskollegen B um den Scan eines Aufsatzes, von dem er annimmt, dass B über eine Kopie verfügt. B darf die aufgrund § 53 UrhG erstellte Kopie nicht verbreiten. Soweit er sich nicht öffentlich im Internet bereiterklärt hat, Fachkollegen auf Anforderung Aufsätze aus seiner Bibliothek zu kopieren, ist eine persönliche Verbundenheit (Verwandtschaft, Freundschaft, Bekanntschaft) nicht erforderlich, denn es liegt kein Verbreitungsakt vor. Auch hier bestehen keine Beschränkungen hinsichtlich der Form der Übermittlung, da § 53 Abs. 2 Nr. 1 UrhG kein Verbot der digitalen Nutzung vorsieht.
Ein Rechtsanwalt bittet einen Arzt in einem Medizinrechtsfall um Übersendung eines PDFs von einem Aufsatz, den der Arzt verfasst hat. Aufgrund von § 53 Abs. 2 Satz 3 muss der Arzt das ablehnen, er dürfte allenfalls eine Papierkopie übersenden.
Der Rechtsanwalt wendet sich an eine Medizinbibliothek. Soweit diese öffentlich zugänglich ist, wird sie nach dem künftigen § 53a nur per Post oder Fax liefern dürfen. Eine elektronische Lieferung scheitert am fehlenden wissenschaftlichen Zweck.
Der Rechtsanwalt wendet sich nun in gleicher Sache an die interne Bibliothek eines Pharmaunternehmens. Diese dürfte, da ersichtlich nicht zu den öffentlichen Bibliotheken des § 53a gehörend, trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 53 UrhG überhaupt nicht liefern. Sie wäre mit Blick auf § 53 UrhG genauso Hersteller wie der Arzt, der eine Papierkopie versenden dürfte. Dies erscheint paradox: ihr ist als Bibliothek verwehrt, was einem beliebigen Dritten erlaubt wäre. Sie könnte dem Rechtsanwalt allenfalls anbieten, ihn ausnahmsweise zur Benutzung zuzulassen, damit er selbst den Aufsatz kopieren kann oder eine externe Hilfskraft zu engagieren, die das für ihn erledigt.
Zur Auftragskopie vgl. Dreier/Schulze, UrhG ²2006 § 53 Rdnr. 13-14 (zur privaten Vervielfältigung in Abs. 1).
Angemessen wäre es freilich, § 53a von seiner Genese her auf einen Direktlieferdienst zu beschränken, der geignet ist, in das Verbreitungsrecht und andere geschützte Interessen der Verwerter
einzugreifen. Eine interne Firmenbibliothek, die nur gelegentlich Kopierwünsche erfüllt, wäre damit aus dem Schneider.
§ 53a kann sich ersichtlich nicht auf die private Übermittlung von Zeitschriftenaufsätzen im Freundeskreis beziehen, diese wäre damit verboten.
Um absurde Konsequenzen zu vermeiden, muss der Geltungsbereich des beschlossenen § 53a demnach beschränkt werden.
Ohne ein öffentliches Angebot, das geeignet ist, den Angeboten der Verleger Konkurrenz zu machen, dürfen Privatpersonen und Institutionen (nur eben keine öffentliche Bibliotheken) im Rahmen des § 53 UrhG analoge und digitale Kopien von Zeitschriftenaufsätzen und Buchteilen beliebig versenden.
Was ist mit den Werken, die weder Zeitungs-/Zeitschriftenbeiträge noch kleine Teile eines größeren Werkes (Buchs) sind?
Eine öffentliche Bibliothek (aus dem Bereich der wissenschaftlichen Bibliothek) verwahrt einen geschützten Grass-Brief - siehe http://archiv.twoday.net/stories/3225515/ - im Umfang einer Seite (alternativ: ein unveröffentlichtes Lichtbild oder Lichtbildwerk eines beliebigen belanglosen Urhebers). Eine Kopie für einen auswärtigen Besteller dürfte nicht mehr angefertigt werden, dieser müsste sich selbst in die Handschriftenabteilung bemühen und fotografieren, was deren Nutzungsbedingungen natürlich strikt untersagen.
Bekanntlich ist in Staatsarchiven die Selbstfotografie verboten, Reproduktionen dürfen nur vom Archivpersonal vorgenommen werden. Auch wenn man die Archivbibliothek als Anbieter der Reproduktionen fingiert, würde die nach § 53 UrhG zu wissenschaftlichen Zwecken ohne weiteres erlaubte Kopie einer unveröffentlichten Denkschrift einer Nazi-Größe, die keine 70 Jahre tot ist, am § 53a scheitern, da es sich nicht um ein erschienenes Werk handelt.
Alle urheberrechtlich geschützten unveröffentlichten Archivalien dürften nicht mehr reproduziert werden, sofern man unter Übermittlung in § 53a auch die Aushändigung vor Ort versteht.
Niemand dürfte mehr auf Anfrage einen Scan eines geschützten Fotos an einen Benutzer versenden.
Das alles kann nicht sein. Auf Werke, die üblicherweise nicht von dem Lieferdienst, auf den § 53a abzielt, angeboten werden, ist § 53a offenkundig nicht anzuwenden.
Bereits nach jetziger Rechtslage ist § 53 UrhG für Fotos und unveröffentlichte Schriften inakzeptabel.
Üblicherweise lässt sich stets eine private Nutzung nach § 53 Abs. 1 fingieren, aber bei einer beruflichen nicht-wissenschaftlichen Nutzung wird es, wenn man dem Wortlaut des Gesetzes folgt, schwierig.
Der Rechtsanwalt einer Bürgerinitiative möchte Fotos einer Brockdorf-Demonstration kopieren. Sofern man diese nicht als mindestens 2 Jahre "vergriffenes Werk" ansieht, ist das nicht möglich.
Ein Rechtsanwalt ist beauftragt, nach einer Verschollenen zu forschen. Ein Foto, dessen Urheber nicht angegeben ist, darf nicht kopiert werden (es sei denn er handelt als Beauftragter im Sinne der "privaten" Nutzung seiner Mandaten).
Ein Journalist recherchiert zu Nazi-Verbrechen. Er darf ein Foto nicht kopieren, da kein wissenschaftlicher Gebrauch vorliegt. Quellenauszüge aus der Nazi-Denkschrift darf er gemäß § 53 Abs. 4 lediglich abschreiben, er darf keine Reproduktion anfertigen lassen.
Zu § 53 Abs. 2 Nr. 4 schreibt Dreier in Dreier/Schule aaO Rdnr. 33: "Die Vervielfältigung von Werken, die nicht in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind, ist [...] nicht zulässig (BGH GRUR 1993, 899, 900 - Dia-Duplikate)". Das ist absolut aus der Luft gegriffen, denn die BGH-Entscheidung geht mit keiner Silbe auf § 53 Abs. 2 ein. Der Regisseur, der heimlich Kopien von Dias, die seine Inszenierung abbildeten, anfertigte, berief sich vergeblich auf private Nutzung nach Absatz 1, da man die Bilder als Ergänzung zu seiner beruflichen Dokumentation ansah. Nummer 4 Ziffer a setzt das Erscheinen voraus, das war für die Fotos der Theaterfotografin nicht gegeben. Offenkundig auf Bücher zielt Ziffer b, das die Kopie bei einem seit mindestens zwei Jahren vergriffenen Werk erlaubt. Es ist durchaus denkbar, dass Gerichte "vergriffenes Werk" bei Fotos und Handschriften erweiternd im Sinne eines "verwaisten Werkes" auslegen würden.
Wenn ein Theaterregisseur in einem Theaterarchiv zu beruflichen Zwecken sich Kopien von historischem Aufführungsmaterial anfertigen lässt und nachträglich von den Erben des Fotografen in Anspruch genommen wird, fiele es schwer, den Rechtsnachfolgern Recht zu geben, die zunächst ja nicht greifbar waren. Das Aufführungsmaterial war ja nicht mehr von berechtiger Seite im Handel erhältlich, der Regisseur konnte ja gar keinen Vertrag über die Nutzung abschließen. Diese Konstellation ist klar analog zum Vergriffensein.
Von der juristischen Urheberrechtsliteratur ignoriert wird die Einsicht des Bibliotheksjuristen Klaus Peters, der vor Jahren schon darauf hinwies, dass auch zur Ermöglichung des Zitatrechts nach § 51 UrhG angefertigte Kopien rechtmäßig sind. Sofern der Journalist das historische Foto als zeitgeschichtliche Quelle in seinem Artikel abbilden möchte (wenngleich nicht-wissenschaftlich), so steht ihm bei der Anfertigung der dafür nötigen Reproduktion zwar nicht § 53 UrhG zur Seite (sonstiger eigener Gebrauch scheitert an der Werkgattung und dem Status als nicht-erschienen bzw. als nicht-vergriffen, sofern man das Vergriffensein strikt auf Bücher begrenzt), wohl aber § 51 UrhG.
Diese Ausführungen haben deutlich gemacht, wie wenig durchdacht der kommende § 53a UrhG ist. Bei Archiven und vergleichbaren Institutionen erscheint jedenfalls eine Änderung der bisherigen Kopier- und Reproduktionspraxis aufgrund der neuen Vorschrift nicht angebracht.
KlausGraf - am Dienstag, 10. Juli 2007, 16:13 - Rubrik: Archivrecht
Den Pressemeldungen zum Beschluss der UrhG-Novelle war
nicht exakt zu entnehmen, was denn nun (nach Zustimmung des
Bundesrats im September) Gesetz werden wird.
Beschlossen wurde die Beschlussempfehlung des
Rechtsausschusses, die in der BT-Drucksache 16/5939 steht.
Elektronische Vorabversion:
http://dip.bundestag.de/btd/16/059/1605939.pdf
„§ 53a
Kopienversand auf Bestellung
(1) Zulässig ist auf Einzelbestellung die
Vervielfältigung und Übermittlung einzelner
in Zeitungen und Zeitschriften erschienener
Beiträge sowie kleiner Teile eines erschienenen
Werkes im Weg des Post- oder Faxversands
durch öffentliche Bibliotheken, sofern
die Nutzung durch den Besteller nach § 53
zulässig ist. Die Vervielfältigung und Übermittlung
in sonstiger elektronischer Form ist
ausschließlich als grafische Datei und zur
Veranschaulichung des Unterrichts oder
für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung
zulässig, soweit dies zur Verfolgung
nicht gewerblicher Zwecke gerechtfertigt
ist. Die Vervielfältigung und Übermittlung
in sonstiger elektronischer Form
ist ferner nur dann zulässig, wenn der Zugang
zu den Beiträgen oder kleinen Teilen
eines Werkes den Mitgliedern der Öffentlichkeit
nicht offensichtlich von Orten und
zu Zeiten ihrer Wahl mittels einer vertraglichen
Vereinbarung zu angemessenen Bedingungen
ermöglicht wird.
(2) Für die Vervielfältigung und Übermittlung
ist dem Urheber eine angemessene Vergütung
zu zahlen. Der Anspruch kann nur
durch eine Verwertungsgesellschaft geltend
gemacht werden.“
Das bedeutet: Der Arzt, der fuer einen Tumorpatienten
dringendst einen Fachaufsatz benoetigt, muss auf das Fax
vertrauen, denn medizinische Zwecke fallen weder unter
Veranschaulichung des Unterrichts noch unter
Forschungszwecke. Im Zweifel ist das hoeherrangige
Rechtsgut des Patientenlebens in eine Abwaegung der
Rechtswidrigkeit nach § 97 UrhG einzustellen.
Buergerinnen und Buerger, die sich nicht auf
wissenschaftliche Zwecke berufen koennen (die Verlegerlobby
wird gewiss eine strenge Pruefung der Wissenschaftlichkeit
verlangen), muessen sich ebenfalls auf Post und Fax
verweisen lassen.
Wenn man "angemessen" als "branchenueblich" definiert, sind
20-30 Euro pro Aufsatz (einschliesslich kurzer Rezensionen
von 1-2 Seiten) angemessen - und zugleich fuer den normalen
Wissenschaftsbetrieb unbezahlbar. Dazu aus der Begruendung
der Aenderung (S. 80f.):
"Ob die Bedingungen angemessen sind, wird im
Einzelfall unter Heranziehung dessen zu beurteilen sein,
was gemäß § 32 Abs. 2 S. 2 im Geschäftsverkehr üblicher-
und redlicherweise zu leisten ist; zu den angemessenen
Bedingungen gehört auch die Gewährleistung eines
dauerhaften, zuverlässigen Werkzugangs. Außerdem wird,
worauf schon der Regierungsentwurf hinweist,
die Preisgestaltung insbesondere auch im Hinblick daraufhin
zu überprüfen sein, dass dem Nutzer ein adäquater Zugang
nur zu den von ihm gewünschten Werken ermöglicht wird, ohne
hierbei nicht benötigte Beiträge im Paket oder ein
umfangreicheres Abonnement erwerben zu müssen."
„§ 52b
Wiedergabe von Werken an elektronischen Leseplätzen
in öffentlichen Bibliotheken, Museen und
Archiven
Zulässig ist, veröffentlichte Werke aus dem
Bestand öffentlich zugänglicher Bibliotheken,
Museen oder Archive, die keinen unmittelbar
oder mittelbar wirtschaftlichen oder
Erwerbszweck verfolgen, ausschließlich in
den Räumen der jeweiligen Einrichtung an
eigens dafür eingerichteten elektronischen
Leseplätzen zur Forschung und für private
Studien zugänglich zu machen, soweit dem
keine vertraglichen Regelungen entgegenstehen.
Es dürfen grundsätzlich nicht mehr
Exemplare eines Werkes an den eingerichteten
elektronischen Leseplätzen gleichzeitig
zugänglich gemacht werden, als der Bestand
der Einrichtung umfasst. Für die Zugänglichmachung
ist eine angemessene Vergütung
zu zahlen. Der Anspruch kann nur
durch eine Verwertungsgesellschaft geltend
gemacht werden.“
Die maximale Zugänglichmachung von 4 Exemplaren bei
Belastungsspitzen steht in der Begruendung S. 79:
"Andererseits erlaubt die Formulierung
die Berücksichtigung wissenschaftlicher und hochschulischer
Belange wie beispielsweise
Belastungsspitzen in der Nutzung eines bestimmten Werkes.
In diesen
Situationen dürfen mehr Exemplare gleichzeitig an den
Leseplätzen zugänglich gemacht
werden, als der Bestand der jeweiligen Einrichtung umfasst.
Die Ausnahmefälle
sollen allerdings – soweit dies möglich ist - zeitlich und
ferner auch quantitativ
begrenzt bleiben; sie dürfen die gleichzeitige Nutzung
eines Exemplars aus dem Bestand
der Einrichtung an vier elektronischen Leseplätzen nicht
überschreiten."
Die Moeglichkeit wird ueber das Wort "grundsaetzlich" im
Gesetz verankert.
§ 31 Abs. 4 wird wegfallen. § 137 l betrifft die
Altvertraege ueber unbekannte Nutzungsarten. Da die
Online-Nutzung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des
Gesetzes bekannt ist, werden Urheber, die seit dem 1.1.1966
ausschliessliche Nutzungsrechte vergeben haben, ENTEIGNET,
sofern sie nichts davon mitbekommen, dass sie innerhalb
eines Jahres widersprechen muessen. Die Dreimonatsfrist
nach Benachrichtigung gilt nur fuer Neuvertraege und fuer
die (derzeit noch theoretische) Moeglichkeit, dass heute
unbekannte weitere unbekannte Nutzungsrechte auftauchen.
Dies bedeutet einen schweren Rueckschlag fuer Open Access.
Von einer Staerkung der Urheberrechte zu sprechen, ist ein
Witz, denn wann weitere unbekannte Nutzungsarten
auftauchen, ist nicht absehbar.
Ein Wissenschaftler, der ab 1.1.1966 einen ueblichen
Verlagsvertrag ueber ein Buch abgeschlossen hat, kann
dieses also, sofern er nicht in Jahresfrist nach
Inkrafttreten (1. Tag des 3. Monats nach Verkuendigung im
BGBl.) widerspricht, nicht ohne Zustimmung des Verlags
"Open Access" im Internet zugaenglich machen (anders als
jetzt: vor ca. 1995 geschlossene Vertraege konnten noch
keine Online-Nutzung rechtswirksam vorsehen mit der
Konsequenz, dass die Online-Rechte beim Autor und nicht
beim Verlag liegen). Er hat zwar einen Verguetungsanspruch,
falls eine Online-Nutzung durch ein Verlagsangebot erfolgt,
kann diesen aber nur ueber eine Verguetungsgesellschaft
geltend machen.
Waehrend bei wissenschaftlichen Werken ueblicherweise keine
Verguetung erfolgt (weder bei Verbreitung im Druck noch
online), wird eine Nutzung aufgrund einer unbekannten
Nutzungsart kuenftig in jedem Fall via VG verguetet.
Zu Vertraegen vor 1966 siehe Dreier/Schulze, UrhR ²2006, §
31 Rdnr. 86-88. Liegt weder eine stillschweigende noch eine
ausdrueckliche Rechteeinraeumung fuer kuenftig bekannte
Nutzungsarbeiten vor, so wird man aufgrund der
Zweckuebertragungsregel davon ausgehen muessen, dass die
Rechte nicht an die Verwerter fallen.
Aus INETBIB (gekürzt)
nicht exakt zu entnehmen, was denn nun (nach Zustimmung des
Bundesrats im September) Gesetz werden wird.
Beschlossen wurde die Beschlussempfehlung des
Rechtsausschusses, die in der BT-Drucksache 16/5939 steht.
Elektronische Vorabversion:
http://dip.bundestag.de/btd/16/059/1605939.pdf
„§ 53a
Kopienversand auf Bestellung
(1) Zulässig ist auf Einzelbestellung die
Vervielfältigung und Übermittlung einzelner
in Zeitungen und Zeitschriften erschienener
Beiträge sowie kleiner Teile eines erschienenen
Werkes im Weg des Post- oder Faxversands
durch öffentliche Bibliotheken, sofern
die Nutzung durch den Besteller nach § 53
zulässig ist. Die Vervielfältigung und Übermittlung
in sonstiger elektronischer Form ist
ausschließlich als grafische Datei und zur
Veranschaulichung des Unterrichts oder
für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung
zulässig, soweit dies zur Verfolgung
nicht gewerblicher Zwecke gerechtfertigt
ist. Die Vervielfältigung und Übermittlung
in sonstiger elektronischer Form
ist ferner nur dann zulässig, wenn der Zugang
zu den Beiträgen oder kleinen Teilen
eines Werkes den Mitgliedern der Öffentlichkeit
nicht offensichtlich von Orten und
zu Zeiten ihrer Wahl mittels einer vertraglichen
Vereinbarung zu angemessenen Bedingungen
ermöglicht wird.
(2) Für die Vervielfältigung und Übermittlung
ist dem Urheber eine angemessene Vergütung
zu zahlen. Der Anspruch kann nur
durch eine Verwertungsgesellschaft geltend
gemacht werden.“
Das bedeutet: Der Arzt, der fuer einen Tumorpatienten
dringendst einen Fachaufsatz benoetigt, muss auf das Fax
vertrauen, denn medizinische Zwecke fallen weder unter
Veranschaulichung des Unterrichts noch unter
Forschungszwecke. Im Zweifel ist das hoeherrangige
Rechtsgut des Patientenlebens in eine Abwaegung der
Rechtswidrigkeit nach § 97 UrhG einzustellen.
Buergerinnen und Buerger, die sich nicht auf
wissenschaftliche Zwecke berufen koennen (die Verlegerlobby
wird gewiss eine strenge Pruefung der Wissenschaftlichkeit
verlangen), muessen sich ebenfalls auf Post und Fax
verweisen lassen.
Wenn man "angemessen" als "branchenueblich" definiert, sind
20-30 Euro pro Aufsatz (einschliesslich kurzer Rezensionen
von 1-2 Seiten) angemessen - und zugleich fuer den normalen
Wissenschaftsbetrieb unbezahlbar. Dazu aus der Begruendung
der Aenderung (S. 80f.):
"Ob die Bedingungen angemessen sind, wird im
Einzelfall unter Heranziehung dessen zu beurteilen sein,
was gemäß § 32 Abs. 2 S. 2 im Geschäftsverkehr üblicher-
und redlicherweise zu leisten ist; zu den angemessenen
Bedingungen gehört auch die Gewährleistung eines
dauerhaften, zuverlässigen Werkzugangs. Außerdem wird,
worauf schon der Regierungsentwurf hinweist,
die Preisgestaltung insbesondere auch im Hinblick daraufhin
zu überprüfen sein, dass dem Nutzer ein adäquater Zugang
nur zu den von ihm gewünschten Werken ermöglicht wird, ohne
hierbei nicht benötigte Beiträge im Paket oder ein
umfangreicheres Abonnement erwerben zu müssen."
„§ 52b
Wiedergabe von Werken an elektronischen Leseplätzen
in öffentlichen Bibliotheken, Museen und
Archiven
Zulässig ist, veröffentlichte Werke aus dem
Bestand öffentlich zugänglicher Bibliotheken,
Museen oder Archive, die keinen unmittelbar
oder mittelbar wirtschaftlichen oder
Erwerbszweck verfolgen, ausschließlich in
den Räumen der jeweiligen Einrichtung an
eigens dafür eingerichteten elektronischen
Leseplätzen zur Forschung und für private
Studien zugänglich zu machen, soweit dem
keine vertraglichen Regelungen entgegenstehen.
Es dürfen grundsätzlich nicht mehr
Exemplare eines Werkes an den eingerichteten
elektronischen Leseplätzen gleichzeitig
zugänglich gemacht werden, als der Bestand
der Einrichtung umfasst. Für die Zugänglichmachung
ist eine angemessene Vergütung
zu zahlen. Der Anspruch kann nur
durch eine Verwertungsgesellschaft geltend
gemacht werden.“
Die maximale Zugänglichmachung von 4 Exemplaren bei
Belastungsspitzen steht in der Begruendung S. 79:
"Andererseits erlaubt die Formulierung
die Berücksichtigung wissenschaftlicher und hochschulischer
Belange wie beispielsweise
Belastungsspitzen in der Nutzung eines bestimmten Werkes.
In diesen
Situationen dürfen mehr Exemplare gleichzeitig an den
Leseplätzen zugänglich gemacht
werden, als der Bestand der jeweiligen Einrichtung umfasst.
Die Ausnahmefälle
sollen allerdings – soweit dies möglich ist - zeitlich und
ferner auch quantitativ
begrenzt bleiben; sie dürfen die gleichzeitige Nutzung
eines Exemplars aus dem Bestand
der Einrichtung an vier elektronischen Leseplätzen nicht
überschreiten."
Die Moeglichkeit wird ueber das Wort "grundsaetzlich" im
Gesetz verankert.
§ 31 Abs. 4 wird wegfallen. § 137 l betrifft die
Altvertraege ueber unbekannte Nutzungsarten. Da die
Online-Nutzung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des
Gesetzes bekannt ist, werden Urheber, die seit dem 1.1.1966
ausschliessliche Nutzungsrechte vergeben haben, ENTEIGNET,
sofern sie nichts davon mitbekommen, dass sie innerhalb
eines Jahres widersprechen muessen. Die Dreimonatsfrist
nach Benachrichtigung gilt nur fuer Neuvertraege und fuer
die (derzeit noch theoretische) Moeglichkeit, dass heute
unbekannte weitere unbekannte Nutzungsrechte auftauchen.
Dies bedeutet einen schweren Rueckschlag fuer Open Access.
Von einer Staerkung der Urheberrechte zu sprechen, ist ein
Witz, denn wann weitere unbekannte Nutzungsarten
auftauchen, ist nicht absehbar.
Ein Wissenschaftler, der ab 1.1.1966 einen ueblichen
Verlagsvertrag ueber ein Buch abgeschlossen hat, kann
dieses also, sofern er nicht in Jahresfrist nach
Inkrafttreten (1. Tag des 3. Monats nach Verkuendigung im
BGBl.) widerspricht, nicht ohne Zustimmung des Verlags
"Open Access" im Internet zugaenglich machen (anders als
jetzt: vor ca. 1995 geschlossene Vertraege konnten noch
keine Online-Nutzung rechtswirksam vorsehen mit der
Konsequenz, dass die Online-Rechte beim Autor und nicht
beim Verlag liegen). Er hat zwar einen Verguetungsanspruch,
falls eine Online-Nutzung durch ein Verlagsangebot erfolgt,
kann diesen aber nur ueber eine Verguetungsgesellschaft
geltend machen.
Waehrend bei wissenschaftlichen Werken ueblicherweise keine
Verguetung erfolgt (weder bei Verbreitung im Druck noch
online), wird eine Nutzung aufgrund einer unbekannten
Nutzungsart kuenftig in jedem Fall via VG verguetet.
Zu Vertraegen vor 1966 siehe Dreier/Schulze, UrhR ²2006, §
31 Rdnr. 86-88. Liegt weder eine stillschweigende noch eine
ausdrueckliche Rechteeinraeumung fuer kuenftig bekannte
Nutzungsarbeiten vor, so wird man aufgrund der
Zweckuebertragungsregel davon ausgehen muessen, dass die
Rechte nicht an die Verwerter fallen.
Aus INETBIB (gekürzt)
KlausGraf - am Dienstag, 10. Juli 2007, 14:24 - Rubrik: Archivrecht
noch kein Kommentar - Kommentar verfassen
Von den Bänden 1 bis 12 fehlt nur Bd. 10 bei Google Book Search. Liste:
http://archiv.twoday.net/stories/3644455/
http://archiv.twoday.net/stories/3644455/
KlausGraf - am Montag, 9. Juli 2007, 02:34 - Rubrik: Digitale Bibliotheken
noch kein Kommentar - Kommentar verfassen
The Associated Press
Published: July 5, 2007
MOSCOW: The United States on Thursday formally turned over 80 czarist- and
Soviet-era documents that had been stolen from Russian archives and found at American antiquities dealers.
The documents range from a declaration signed by Empress Catherine the Great
in 1792 to orders signed by Soviet leader Nikita Khrushchev; none appears to
reveal any secrets but some give a glimpse into the lives and styles of the
country's leaders.
[...]
The documents were stolen during the 1990s, when the collapse of the Soviet
Union undermined security at archives.
James McAndrew, a U.S. Department of Homeland Security agent, said the
investigation that led to the papers' recovery began in 2003 when he was
contacted by a scholar who had concerns about the provenance of a document
being offered for sale.
Eventually, agents found 80 suspicious documents at two companies that deal
in antiquities and historical material, he said. He declined to identify the
companies, but said they are located in Connecticut and Las Vegas.
After working with Russian archival officials to determine that the
documents had been stolen, agents seized the papers, he said.
"The SWAT team didn't get all ramped up, but there was resistance" from the
companies' officials, he said.
No arrests in the United States have been made in the case.
No estimate was given of the documents' total value, but Viktor Petrakov of
the Russian agency that oversees cultural objects' protection said
czarist-era documents typically sell for at least US$5,000 (E3,700) apiece.
Another agency official, Boris Boyarskov, said some 4,000 documents were
stolen from Russian archives in the 1990s, of which about 3,500 have been
recovered. He said two people have been convicted of the thefts and that
another suspect has been identified in Israel.
http://www.iht.com/articles/ap/2007/07/05/europe/EU-GEN-Russia-US-Archives.php
Published: July 5, 2007
MOSCOW: The United States on Thursday formally turned over 80 czarist- and
Soviet-era documents that had been stolen from Russian archives and found at American antiquities dealers.
The documents range from a declaration signed by Empress Catherine the Great
in 1792 to orders signed by Soviet leader Nikita Khrushchev; none appears to
reveal any secrets but some give a glimpse into the lives and styles of the
country's leaders.
[...]
The documents were stolen during the 1990s, when the collapse of the Soviet
Union undermined security at archives.
James McAndrew, a U.S. Department of Homeland Security agent, said the
investigation that led to the papers' recovery began in 2003 when he was
contacted by a scholar who had concerns about the provenance of a document
being offered for sale.
Eventually, agents found 80 suspicious documents at two companies that deal
in antiquities and historical material, he said. He declined to identify the
companies, but said they are located in Connecticut and Las Vegas.
After working with Russian archival officials to determine that the
documents had been stolen, agents seized the papers, he said.
"The SWAT team didn't get all ramped up, but there was resistance" from the
companies' officials, he said.
No arrests in the United States have been made in the case.
No estimate was given of the documents' total value, but Viktor Petrakov of
the Russian agency that oversees cultural objects' protection said
czarist-era documents typically sell for at least US$5,000 (E3,700) apiece.
Another agency official, Boris Boyarskov, said some 4,000 documents were
stolen from Russian archives in the 1990s, of which about 3,500 have been
recovered. He said two people have been convicted of the thefts and that
another suspect has been identified in Israel.
http://www.iht.com/articles/ap/2007/07/05/europe/EU-GEN-Russia-US-Archives.php
KlausGraf - am Montag, 9. Juli 2007, 01:42 - Rubrik: English Corner
noch kein Kommentar - Kommentar verfassen
Joachimsohn (nach der Konversion zum protestantischen Glauben: Joachimsen) war einer der genialsten deutschen Humanismusforscher. Gesammelte Aufsätze erschienen in zwei Bänden 1970-1983. Da seine Arbeiten 70 Jahre nach seinem Tod am 31.12.2000 gemeinfrei wurden, können sie im Internet dokumentiert werden.
Einen Anfang bietet:
http://commons.wikimedia.org/wiki/Paul_Joachimsohn?uselang=de
http://de.wikisource.org/wiki/Paul_Joachimsen
Einen Anfang bietet:
http://commons.wikimedia.org/wiki/Paul_Joachimsohn?uselang=de
http://de.wikisource.org/wiki/Paul_Joachimsen
KlausGraf - am Sonntag, 8. Juli 2007, 20:05 - Rubrik: Digitale Bibliotheken
noch kein Kommentar - Kommentar verfassen
http://www.welt.de/nrw/article993008/Falsches_Zeugnis_fuer_CDU-Karriere.html
http://www.dcrs.de/news/1549/69.html
http://www.augias.net/art_5768.html
Material für Archivarsstereotypen in einem Forum:
http://forum.wa-online.de/viewtopic.php?p=343
http://www.dcrs.de/news/1549/69.html
http://www.augias.net/art_5768.html
Material für Archivarsstereotypen in einem Forum:
http://forum.wa-online.de/viewtopic.php?p=343
KlausGraf - am Samstag, 7. Juli 2007, 17:56 - Rubrik: Personalia
http://www.landesarchiv-bw.de/sixcms/detail.php?template=hp_artikel&id=16209
Quelle: Landesarchiv-Pressemitteilung

KlausGraf - am Samstag, 7. Juli 2007, 17:50 - Rubrik: Staatsarchive
noch kein Kommentar - Kommentar verfassen
http://weblog.histnet.ch/archives/428
Tantners Adresscomptoir wurde - verdientermaßen - zum Geschichtsblog des Monats Juni 2007 ernannt, bei der Preisverleihung aber als dienstältestes Geschichtsblog in deutscher Sprache bezeichnet. ARCHIVALIA, histnet.ch-"Geschichtsblog" des Monats Januar 2007, besteht aber seit Februar 2003.
Welches noch bestehende Geschichtsblog deutscher Zunge ist älter als ARCHIVALIA? Rotula wurde 2004 gegründet und schlief noch im selben Jahr wieder ein. netbib, das im Februar 2001 mit "das ist ein test, trlalalala" startete, ist die Mutter aller Biblogs auf Deutsch, aber wohl kein Geschichtsblog.
Weit früher als ARCHIVALIA war das Rheinhessenarchiv am Start:
http://www.rheinhessenarchiv.de/archiv/index.html
Aber dieses seinerzeit innovative Weblog der Niederolmer Heimatforscherin Melanie Langenhan ist nicht mehr aktiv.
Gleiches gilt für das ARCHIVALIA knapp vorausgehende "das kollektiv"
http://daskollektiv.twoday.net/
http://archiv.twoday.net/topics/Weblogs/
erbrachte keine Hinweise auf dienstältere Geschichtsblogs als ARCHIVALIA.
Tantners Adresscomptoir wurde - verdientermaßen - zum Geschichtsblog des Monats Juni 2007 ernannt, bei der Preisverleihung aber als dienstältestes Geschichtsblog in deutscher Sprache bezeichnet. ARCHIVALIA, histnet.ch-"Geschichtsblog" des Monats Januar 2007, besteht aber seit Februar 2003.
Welches noch bestehende Geschichtsblog deutscher Zunge ist älter als ARCHIVALIA? Rotula wurde 2004 gegründet und schlief noch im selben Jahr wieder ein. netbib, das im Februar 2001 mit "das ist ein test, trlalalala" startete, ist die Mutter aller Biblogs auf Deutsch, aber wohl kein Geschichtsblog.
Weit früher als ARCHIVALIA war das Rheinhessenarchiv am Start:
http://www.rheinhessenarchiv.de/archiv/index.html
Aber dieses seinerzeit innovative Weblog der Niederolmer Heimatforscherin Melanie Langenhan ist nicht mehr aktiv.
Gleiches gilt für das ARCHIVALIA knapp vorausgehende "das kollektiv"
http://daskollektiv.twoday.net/
http://archiv.twoday.net/topics/Weblogs/
erbrachte keine Hinweise auf dienstältere Geschichtsblogs als ARCHIVALIA.
noch kein Kommentar - Kommentar verfassen
Erste Projektergebnisse des Digitalisierungsprojekts stehen (beta) zur Verfügung:
http://digital.slub-dresden.de/index.php?id=39
Leider eine Flash-Anwendung, wodurch die Weiterverwendung der Digitalisate behindert wird. Kein Gesamtdownload.
Positiv ist zu vermerken, dass die Seiten eine PURL haben.
Die meißnische Land- und Bergchronik 1590 findet man unter:
http://digital.slub-dresden.de/ppn264502388

http://digital.slub-dresden.de/index.php?id=39
Leider eine Flash-Anwendung, wodurch die Weiterverwendung der Digitalisate behindert wird. Kein Gesamtdownload.
Positiv ist zu vermerken, dass die Seiten eine PURL haben.
Die meißnische Land- und Bergchronik 1590 findet man unter:
http://digital.slub-dresden.de/ppn264502388

KlausGraf - am Samstag, 7. Juli 2007, 00:48 - Rubrik: Digitale Bibliotheken
Ausführliche Dokumentation:
http://blog.verweisungsform.de/2007-07-06/post-modernes-urheberrecht/
http://blog.verweisungsform.de/2007-07-06/post-modernes-urheberrecht/
KlausGraf - am Freitag, 6. Juli 2007, 23:05 - Rubrik: Archivrecht
noch kein Kommentar - Kommentar verfassen
http://www.kirchliche-archive.de/
Volker Laube betreibt dieses Weblog als Wordpress-Anwendung seit Mai 2007. Willkommen in der Blogosphäre!

Volker Laube betreibt dieses Weblog als Wordpress-Anwendung seit Mai 2007. Willkommen in der Blogosphäre!

Die einschlägige Archivalia-Kategorie lautet "Ausbildungsfragen":
http://archiv.twoday.net/topics/Ausbildungsfragen/
Zu Berufsperspektiven siehe in der gedruckten Einführungs-Literatur Brenner-Wilczek et al., Einführung in die moderne Archivarbeit, Darmstadt 2006, S. 130-140 (v.a. Ausbildung zum höheren Archivdienst in Marburg und München, postgraduale Fernweiterbildung in Potsdam)
Sehr empfehlenswert sind die detaillierten Ausführungen auf den Arbeitsagentur-Seiten:
http://berufenet.arbeitsagentur.de/
Zu Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste (Ausbildungsberuf, oft nach der mittleren Reife) siehe auch:
http://www.fami-portal.de/ mit vielen Materialien
Zur Verwaltungs-Ausbildung für den höheren Archivdienst (2 Jahre, Promotion in Geschichte üblich) in Marburg:
http://www.archivschule.de/content/46.html
In Marburg werden auch Diplom-Archivare (gehobener Dienst, oft nach dem Abitur), deren Ausbildung 3 Jahre dauert, ausgebildet.
Zur Bayerischen Archivschule in München gibts im WWW die Ausbildungsordnungen für den mittleren Dienst (Archivassistenten), den gehobenen und höheren Dienst:
http://www.gda.bayern.de/ausb00.htm
Die öffentlichen Verwaltungen bilden in den Kursen für den gehobenen und höheren Dienst überwiegend für den Eigenbedarf aus, die Hürden für den Zugang sind daher extrem hoch. Attraktiv ist für interessenten daher die verwaltungsexterne-Ausbildung zum Diplom-Archivar (FH) an der FH Potsdam (8 Semester):
http://informationswissenschaften.fh-potsdam.de/fb5archiv.html
Ab WS 2007 soll es einen Ausbildung zum Bachelor of Arts "Archival Studies/Archiv" geben.
Die FH Potsdam bietet zugleich ein Fernstudium für den Diplom-Archivar (FH) an:
http://informationswissenschaften.fh-potsdam.de/fernweiterbildg_arch.html
Hoch ist in Archiven der Anteil der "Quereinsteiger" ohne Fachausbildung. Im Jahr 2000 waren von den persönlichen Mitgliedern des VdA 32,7 Prozent wissenschaftliche Archivare (höherer Dienst), 25,2 Prozent hatten eine Fachhochschulausbildung für den gehobenen Dienst. Nicht ins Gewicht fällt mit 2,7 Prozent der (Münchner) mittlere Dienst. Knapp 30 Prozent hatten eine Hochschulausbildung, aber ohne Archivqualifikation. Keine Angaben 8,7 Prozent (Brenner-Wilczek et al. S. 134 nach Reimann in: Referate des 71. Deutschen Archivtags 2000, S. 314f.).
Quereinsteiger nehmen gern an "Schnellbleichen" von Ausbildungsinstitutionen teil, bei denen in kürzeren Kursen archivisches Arbeiten vermittelt wird.
http://archiv.twoday.net/topics/Ausbildungsfragen/
Zu Berufsperspektiven siehe in der gedruckten Einführungs-Literatur Brenner-Wilczek et al., Einführung in die moderne Archivarbeit, Darmstadt 2006, S. 130-140 (v.a. Ausbildung zum höheren Archivdienst in Marburg und München, postgraduale Fernweiterbildung in Potsdam)
Sehr empfehlenswert sind die detaillierten Ausführungen auf den Arbeitsagentur-Seiten:
http://berufenet.arbeitsagentur.de/
Zu Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste (Ausbildungsberuf, oft nach der mittleren Reife) siehe auch:
http://www.fami-portal.de/ mit vielen Materialien
Zur Verwaltungs-Ausbildung für den höheren Archivdienst (2 Jahre, Promotion in Geschichte üblich) in Marburg:
http://www.archivschule.de/content/46.html
In Marburg werden auch Diplom-Archivare (gehobener Dienst, oft nach dem Abitur), deren Ausbildung 3 Jahre dauert, ausgebildet.
Zur Bayerischen Archivschule in München gibts im WWW die Ausbildungsordnungen für den mittleren Dienst (Archivassistenten), den gehobenen und höheren Dienst:
http://www.gda.bayern.de/ausb00.htm
Die öffentlichen Verwaltungen bilden in den Kursen für den gehobenen und höheren Dienst überwiegend für den Eigenbedarf aus, die Hürden für den Zugang sind daher extrem hoch. Attraktiv ist für interessenten daher die verwaltungsexterne-Ausbildung zum Diplom-Archivar (FH) an der FH Potsdam (8 Semester):
http://informationswissenschaften.fh-potsdam.de/fb5archiv.html
Ab WS 2007 soll es einen Ausbildung zum Bachelor of Arts "Archival Studies/Archiv" geben.
Die FH Potsdam bietet zugleich ein Fernstudium für den Diplom-Archivar (FH) an:
http://informationswissenschaften.fh-potsdam.de/fernweiterbildg_arch.html
Hoch ist in Archiven der Anteil der "Quereinsteiger" ohne Fachausbildung. Im Jahr 2000 waren von den persönlichen Mitgliedern des VdA 32,7 Prozent wissenschaftliche Archivare (höherer Dienst), 25,2 Prozent hatten eine Fachhochschulausbildung für den gehobenen Dienst. Nicht ins Gewicht fällt mit 2,7 Prozent der (Münchner) mittlere Dienst. Knapp 30 Prozent hatten eine Hochschulausbildung, aber ohne Archivqualifikation. Keine Angaben 8,7 Prozent (Brenner-Wilczek et al. S. 134 nach Reimann in: Referate des 71. Deutschen Archivtags 2000, S. 314f.).
Quereinsteiger nehmen gern an "Schnellbleichen" von Ausbildungsinstitutionen teil, bei denen in kürzeren Kursen archivisches Arbeiten vermittelt wird.
KlausGraf - am Freitag, 6. Juli 2007, 16:37 - Rubrik: Ausbildungsfragen
noch kein Kommentar - Kommentar verfassen
Sehr geehrte Damen und Herren,
an der Zentrale des Deutschen Archäologischen Instituts (www.dainst.org) in Berlin ist zum
nächstmöglichen Zeitpunkt
eine Stelle für eine/n wissenschaftliche/n Mitarbeiter/in im Archivbereich zu besetzen (E 13/2 TVÖD). Die Beschäftigung ist auf ein Jahr befristet. Es handelt sich um eine Teilzeitbeschäftigung mit 50 % der tariflich festgelegten wöchentlichen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten (z. Zt. 19,5 Stunden).
Das Deutsche Archäologische Institut ist eine wissenschaftliche Einrichtung, die als Bundesanstalt zum Geschäftsbereich des Auswärtigen Amtes gehört. Das DAI mit Zentrale in Berlin und mehreren Kommissionen und Abteilungen im In- und Ausland führt archäologische Ausgrabungen und Forschungen durch.
Näheres über:
http://www.dainst.org/index_7590_de.html
Mit freundlichen Grüßen
Monika Linder
an der Zentrale des Deutschen Archäologischen Instituts (www.dainst.org) in Berlin ist zum
nächstmöglichen Zeitpunkt
eine Stelle für eine/n wissenschaftliche/n Mitarbeiter/in im Archivbereich zu besetzen (E 13/2 TVÖD). Die Beschäftigung ist auf ein Jahr befristet. Es handelt sich um eine Teilzeitbeschäftigung mit 50 % der tariflich festgelegten wöchentlichen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten (z. Zt. 19,5 Stunden).
Das Deutsche Archäologische Institut ist eine wissenschaftliche Einrichtung, die als Bundesanstalt zum Geschäftsbereich des Auswärtigen Amtes gehört. Das DAI mit Zentrale in Berlin und mehreren Kommissionen und Abteilungen im In- und Ausland führt archäologische Ausgrabungen und Forschungen durch.
Näheres über:
http://www.dainst.org/index_7590_de.html
Mit freundlichen Grüßen
Monika Linder
KlausGraf - am Freitag, 6. Juli 2007, 16:19 - Rubrik: Personalia
noch kein Kommentar - Kommentar verfassen
S. http://arcana.twoday.net/stories/3949770/
Dort ist ein Gedicht Rudolf Necks abgebildet, das dieser auf dem Vorblatt eines Benutzerbuchs veröffentlicht hat.
Dort ist ein Gedicht Rudolf Necks abgebildet, das dieser auf dem Vorblatt eines Benutzerbuchs veröffentlicht hat.
Wolf Thomas - am Freitag, 6. Juli 2007, 16:00 - Rubrik: Oeffentlichkeitsarbeit
noch kein Kommentar - Kommentar verfassen
KlausGraf - am Freitag, 6. Juli 2007, 15:49 - Rubrik: Fotoueberlieferung
noch kein Kommentar - Kommentar verfassen
Zeitschrift: GDS-Archiv für Hochschul- und Studentengeschichte
Herausgeber: Friedhelm Golücke, Peter Krause, Wolfgang Gottwald (+), Klaus Gerstein, Harald Lönnecker
ISSN: 0938-6173
Verlag,
Erscheinungsort: SH-Verlag,
Köln
Preis: 24,80 € je Band
Weitere Angaben: alle zwei Jahre
Ausgabe: 5/2000
ISBN: 0938-6173
Inhaltsverzeichnis, S. 5-6.
Aufsätze, S. 7-146.
Speck, Dieter: Das Freiburger Universitätsarchiv – nicht nur Gedächtnis der Albert-Ludwigs-Universität, S. 7-14.
Vincent, Marie-Bénédicte: Die „Logik der Ehre“ 1914-1918. Göttinger Studentenverbindungen im Ersten Weltkrieg, S. 15-31.
Nowak, Holger: Studentika als museale Sammlungskategorie – das Stadtmuseum Göhre in Jena, S. 32-40.
Lauer, Dieter: Die Ingenieurschulreform in der 2. Hälfte des 20. Jahrhunderts und die Berufsbezeichnung Ingenieur, S. 41-50.
Hoyer, Siegfried: Die Verbindungen jüdischer Studenten an der Universität Leipzig vor dem Ersten Weltkrieg, S. 51-64.
Fellner, Michael: Pater Erhard Schlund O[rdo]F[ratres]M[inores] (1888-1953) und seine Auseinandersetzung mit der völkischen Bewegung und dem Nationalsozialismus, S. 65-125.
Geser, Rudolf: Der Sudetendeutsche Cartellverband nach dem Kriege. Geschichtliche Anmerkungen zu seinem Wiedererstehen in den westdeutschen Besatzungszonen, S. 126-136.
Hug, Stefan Karl: Öffentliche Verbindungsbräuche und ihre Anfeindung seit 1968. Ein Vergleich am Beispiel des Maieinsingens und des Stocherkahnrennens in Tübingen, S. 137-146.
Dokumentation, S. 147-168.
Bott, Marie-Luise: Humboldt international. Der Export des deutschen Universitätsmodells im 19. und 20. Jahrhundert, S. 147-151.
Müller, Rainer A.: Forschungsprojekt: Promotionen und Promovenden in Deutschland 1500 bis 1800, S. 152-154.
Exner, Ernst: Kaiser Franz Joseph und die Chargierten – eine Spurensuche, S. 155-162.
Kettling, Klaus: „Civis Academicus“ – von den Anfängen bis heute, S. 163-165.
Seewann, Harald: Erfahrungen bei der Erforschung der Geschichte jüdisch-nationaler Korporationen, S. 166-168.
Arbeitshilfen, S. 169-190.
Gerstein, Klaus (Bearb.): Verzeichnis der Studentenhistoriker nach dem Stand vom 1. Dez. 2000, S. 169-180.
Schieweck-Mauk, Siegfried: Die studentenhistorische Stigler-Sammlung im Diözesanarchiv Eichstätt, S. 181-190.
Lexikon studentengeschichtlicher und hochschulkundlicher Begriffe, S. 191-224. – Neuerscheinungen. 1997-1999 mit Nachträgen 1994-1996, S. 225-279. – Nachrichten aus den studentengeschichtlichen Vereinen, S. 280-290. – Projekte, S. 291-292. – Mitteilungen der Redaktion, S. 293-294. – Die Mitglieder der GDS am 30. November 2000, S. 295-306. – Register, S. 307-340.
Kontakt: Dr. Friedhelm Golücke
Giersstr. 22
33098 Paderborn
URL: http://www.sh-verlag.de/katalog.html
Herausgeber: Friedhelm Golücke, Peter Krause, Wolfgang Gottwald (+), Klaus Gerstein, Harald Lönnecker
ISSN: 0938-6173
Verlag,
Erscheinungsort: SH-Verlag,
Köln
Preis: 24,80 € je Band
Weitere Angaben: alle zwei Jahre
Ausgabe: 5/2000
ISBN: 0938-6173
Inhaltsverzeichnis, S. 5-6.
Aufsätze, S. 7-146.
Speck, Dieter: Das Freiburger Universitätsarchiv – nicht nur Gedächtnis der Albert-Ludwigs-Universität, S. 7-14.
Vincent, Marie-Bénédicte: Die „Logik der Ehre“ 1914-1918. Göttinger Studentenverbindungen im Ersten Weltkrieg, S. 15-31.
Nowak, Holger: Studentika als museale Sammlungskategorie – das Stadtmuseum Göhre in Jena, S. 32-40.
Lauer, Dieter: Die Ingenieurschulreform in der 2. Hälfte des 20. Jahrhunderts und die Berufsbezeichnung Ingenieur, S. 41-50.
Hoyer, Siegfried: Die Verbindungen jüdischer Studenten an der Universität Leipzig vor dem Ersten Weltkrieg, S. 51-64.
Fellner, Michael: Pater Erhard Schlund O[rdo]F[ratres]M[inores] (1888-1953) und seine Auseinandersetzung mit der völkischen Bewegung und dem Nationalsozialismus, S. 65-125.
Geser, Rudolf: Der Sudetendeutsche Cartellverband nach dem Kriege. Geschichtliche Anmerkungen zu seinem Wiedererstehen in den westdeutschen Besatzungszonen, S. 126-136.
Hug, Stefan Karl: Öffentliche Verbindungsbräuche und ihre Anfeindung seit 1968. Ein Vergleich am Beispiel des Maieinsingens und des Stocherkahnrennens in Tübingen, S. 137-146.
Dokumentation, S. 147-168.
Bott, Marie-Luise: Humboldt international. Der Export des deutschen Universitätsmodells im 19. und 20. Jahrhundert, S. 147-151.
Müller, Rainer A.: Forschungsprojekt: Promotionen und Promovenden in Deutschland 1500 bis 1800, S. 152-154.
Exner, Ernst: Kaiser Franz Joseph und die Chargierten – eine Spurensuche, S. 155-162.
Kettling, Klaus: „Civis Academicus“ – von den Anfängen bis heute, S. 163-165.
Seewann, Harald: Erfahrungen bei der Erforschung der Geschichte jüdisch-nationaler Korporationen, S. 166-168.
Arbeitshilfen, S. 169-190.
Gerstein, Klaus (Bearb.): Verzeichnis der Studentenhistoriker nach dem Stand vom 1. Dez. 2000, S. 169-180.
Schieweck-Mauk, Siegfried: Die studentenhistorische Stigler-Sammlung im Diözesanarchiv Eichstätt, S. 181-190.
Lexikon studentengeschichtlicher und hochschulkundlicher Begriffe, S. 191-224. – Neuerscheinungen. 1997-1999 mit Nachträgen 1994-1996, S. 225-279. – Nachrichten aus den studentengeschichtlichen Vereinen, S. 280-290. – Projekte, S. 291-292. – Mitteilungen der Redaktion, S. 293-294. – Die Mitglieder der GDS am 30. November 2000, S. 295-306. – Register, S. 307-340.
Kontakt: Dr. Friedhelm Golücke
Giersstr. 22
33098 Paderborn
URL: http://www.sh-verlag.de/katalog.html
KlausGraf - am Freitag, 6. Juli 2007, 15:34 - Rubrik: Universitaetsarchive
noch kein Kommentar - Kommentar verfassen
Über die Zeitschriftenkrise und Open Access berichtet ausführlich das Technology Review
http://www.heise.de/tr/artikel/92138/1/0
Auszug
Die Überschrift für die Preisübersicht in dem Branchenblatt lautet "Serial Wars", "Serienkriege" also. Weit hergeholt erscheint sie nicht: Verleger üben Druck auf Hochschulen aus, da sie der Meinung sind, dass Sammellizenzen für den elektronischen Zugang zu ihren Titeln für ein gesamtes Labor oder einen Campus zu großzügig genutzt oder missbraucht werden.
So berichtet der Chemiker Peter Murray-Rust, Leiter einer Forschungsgruppe an der Universität Cambridge, von einem großen Verlag, der ein Inspektionsteam zu einem Labor entsandte, um dort für angebliche übermäßige Nutzung sei- ner Produkte Geld einzutreiben. "Wir stehen kurz vor einem Krieg mit den Verlegern, wenn sich nichts ändert", sagt Murray-Rust. Die Angegriffenen aber halten sich zumindest mit öffentlichen Äußerungen vornehm zurück: Die Fachverlage Springer und Wiley sowie der Verleger von "Science", die Technology Review um eine Stellungnahme bat, wollten sich zum Thema Open Access nicht äußern.
Ihre Gegner werden dafür umso deutlicher: Als "Dinosaurier mit Gnadenfrist" bezeichnet Barbara Cohen die ungeliebten Verlage. Die ehemalige Redakteurin beim Fachmagazin "Nature Genetics" vergleicht das Verfassen einer wissenschaftlichen Arbeit mit einer Geburt: "Es dauert eine Weile, ist äußerst schmerzhaft, und man freut sich, wenn das Baby endlich auf der Welt ist. Mit einem entscheidenden Unterschied: Bei Fachartikeln gehört das Kind der Hebamme. Die Verlage bestimmen, welche Besuchsrechte die Eltern haben, und man muss dafür auch noch bezahlen."
http://www.heise.de/tr/artikel/92138/1/0
Auszug
Die Überschrift für die Preisübersicht in dem Branchenblatt lautet "Serial Wars", "Serienkriege" also. Weit hergeholt erscheint sie nicht: Verleger üben Druck auf Hochschulen aus, da sie der Meinung sind, dass Sammellizenzen für den elektronischen Zugang zu ihren Titeln für ein gesamtes Labor oder einen Campus zu großzügig genutzt oder missbraucht werden.
So berichtet der Chemiker Peter Murray-Rust, Leiter einer Forschungsgruppe an der Universität Cambridge, von einem großen Verlag, der ein Inspektionsteam zu einem Labor entsandte, um dort für angebliche übermäßige Nutzung sei- ner Produkte Geld einzutreiben. "Wir stehen kurz vor einem Krieg mit den Verlegern, wenn sich nichts ändert", sagt Murray-Rust. Die Angegriffenen aber halten sich zumindest mit öffentlichen Äußerungen vornehm zurück: Die Fachverlage Springer und Wiley sowie der Verleger von "Science", die Technology Review um eine Stellungnahme bat, wollten sich zum Thema Open Access nicht äußern.
Ihre Gegner werden dafür umso deutlicher: Als "Dinosaurier mit Gnadenfrist" bezeichnet Barbara Cohen die ungeliebten Verlage. Die ehemalige Redakteurin beim Fachmagazin "Nature Genetics" vergleicht das Verfassen einer wissenschaftlichen Arbeit mit einer Geburt: "Es dauert eine Weile, ist äußerst schmerzhaft, und man freut sich, wenn das Baby endlich auf der Welt ist. Mit einem entscheidenden Unterschied: Bei Fachartikeln gehört das Kind der Hebamme. Die Verlage bestimmen, welche Besuchsrechte die Eltern haben, und man muss dafür auch noch bezahlen."
KlausGraf - am Freitag, 6. Juli 2007, 14:22 - Rubrik: Open Access
noch kein Kommentar - Kommentar verfassen
Mainpost vom 05.07.2007:
"Einige Historiker sagen, es ist nicht möglich gewesen Parteimitglied zu werden ohne die eigenen Unterschrift zu leisten. Andere, wie der Bielefelder Historiker Hans-Ulrich Wehler, sagen, natürlich war das möglich. Was denken Sie angesichts dieser Debatte?
Hildebrandt: Der Wehler kommt mit recht und sagt, natürlich war es so, weil er kennt die Geschichte. Die Historiker, die darüber reden, wie der Herr Buderus und der Herr Kreikamp von Bundesarchiv – ich weiß gar nicht, warum der da Abteilungsleiter ist – der behauptet das auch. Der nimmt persönlich Stellung und ist überhaupt nicht berechtigt, das zu tun. Er darf nur mitteilen, was er weiß. Er aber teilt eine Meinung mit, und das geht schon gar nicht. Und diese Herren Historiker wissen gar nicht, was damals los war in der Zeit."
"Einige Historiker sagen, es ist nicht möglich gewesen Parteimitglied zu werden ohne die eigenen Unterschrift zu leisten. Andere, wie der Bielefelder Historiker Hans-Ulrich Wehler, sagen, natürlich war das möglich. Was denken Sie angesichts dieser Debatte?
Hildebrandt: Der Wehler kommt mit recht und sagt, natürlich war es so, weil er kennt die Geschichte. Die Historiker, die darüber reden, wie der Herr Buderus und der Herr Kreikamp von Bundesarchiv – ich weiß gar nicht, warum der da Abteilungsleiter ist – der behauptet das auch. Der nimmt persönlich Stellung und ist überhaupt nicht berechtigt, das zu tun. Er darf nur mitteilen, was er weiß. Er aber teilt eine Meinung mit, und das geht schon gar nicht. Und diese Herren Historiker wissen gar nicht, was damals los war in der Zeit."
Wolf Thomas - am Freitag, 6. Juli 2007, 09:02 - Rubrik: Personalia
noch kein Kommentar - Kommentar verfassen
Wolf Thomas - am Freitag, 6. Juli 2007, 08:54 - Rubrik: Miscellanea
Ein weiterer Band aus den Quellen und Abhandlungen der Gesellschaft für mittelrheinische Kirchengeschichte ist online:
http://edocs.ub.uni-frankfurt.de/volltexte/2007/3943/
Vom 19. bis 20.9.2003 fand in Worms eine vom Stadtarchiv und der Domgemeinde St. Peter organisierte wissenschaftliche Tagung aus Anlass des 500. Todestages des Bischofs Johann von Dalberg (1482–1503) statt, bei der Referenten ganz unterschiedlicher Richtungen das Leben, das Wirken und die Zeitumstände in den Jahren um 1500 am Mittelrhein und vor allem in der Bischofsstadt Worms und ihrem Umland beleuchtet haben. Die Tagung stieß auf starkes Interesse, wurde doch mit Johann von Dalberg eine bedeutende, facettenreiche Persönlichkeit näher betrachtet, die in einer für die Stadt und die Region außerordentlich wichtigen und ereignisreichen Zeit wirkte und dessen Leben zahlreiche, bis heute greifbare Spuren in Worms und seinem Umland hinterlassen hat.
Dankenswerterweise waren die Referenten bereit, ihre Beiträge für einen Sammelband zur Verfügung zu stellen, den wir hiermit der Öffentlichkeit vorlegen.

http://edocs.ub.uni-frankfurt.de/volltexte/2007/3943/
Vom 19. bis 20.9.2003 fand in Worms eine vom Stadtarchiv und der Domgemeinde St. Peter organisierte wissenschaftliche Tagung aus Anlass des 500. Todestages des Bischofs Johann von Dalberg (1482–1503) statt, bei der Referenten ganz unterschiedlicher Richtungen das Leben, das Wirken und die Zeitumstände in den Jahren um 1500 am Mittelrhein und vor allem in der Bischofsstadt Worms und ihrem Umland beleuchtet haben. Die Tagung stieß auf starkes Interesse, wurde doch mit Johann von Dalberg eine bedeutende, facettenreiche Persönlichkeit näher betrachtet, die in einer für die Stadt und die Region außerordentlich wichtigen und ereignisreichen Zeit wirkte und dessen Leben zahlreiche, bis heute greifbare Spuren in Worms und seinem Umland hinterlassen hat.
Dankenswerterweise waren die Referenten bereit, ihre Beiträge für einen Sammelband zur Verfügung zu stellen, den wir hiermit der Öffentlichkeit vorlegen.

KlausGraf - am Freitag, 6. Juli 2007, 00:46 - Rubrik: Landesgeschichte
noch kein Kommentar - Kommentar verfassen
KlausGraf - am Freitag, 6. Juli 2007, 00:35 - Rubrik: Digitale Bibliotheken
noch kein Kommentar - Kommentar verfassen
http://de.sevenload.com/videos/SyMWUPh/Kinder-fragen-Politiker-nach-dem-internet
Da bleibt einem die Sprache weg.
Da bleibt einem die Sprache weg.
KlausGraf - am Donnerstag, 5. Juli 2007, 22:53 - Rubrik: Unterhaltung
http://agora-wissen.spaces.live.com/Blog/cns!8E9AAB8BEEE8A05B!696.entry
Man muss freilich http://www.google.com/views?hl=en verwenden.
Man muss freilich http://www.google.com/views?hl=en verwenden.
noch kein Kommentar - Kommentar verfassen
http://www.heise.de/tp/r4/artikel/25/25648/1.html
Gentests ergaben, dass das Erbgut von 16 Menschen aus dem Örtchen Sösetal im Landkreis Osterode Übereinstimmungen und Ähnlichkeiten mit dem von Menschen aufweist, die bereits in der Bronzezeit dort lebten.
Weil die DNS aus Skeletten, die in einer Höhle gefunden wurde, noch so gut erhalten war, dass sie vollständig analysiert werden konnte, testeten Wissenschaftler der Universität Göttingen das Erbgut von 273 Personen aus der Ortschaft Sösetal, die sich bereitwillig für die Untersuchung zur Verfügung stellten.
Der Vergleich der DNS-Muster ergab, wie heute von der Universität Göttingen bekannt gegeben wurde, dass darunter 11 Personen waren, von denen genetische Muster mit solchen von aus in der [extern] Lichtensteinhöhle gefundenen Knochen identisch waren. Vier Personen wiesen Übereinstimmungen der mitochondrialen Regionen HVR1 auf, die über die mütterliche Linie vererbt wird.
DNS Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Bild:DNA_orbit_animated_small.gif
Gentests ergaben, dass das Erbgut von 16 Menschen aus dem Örtchen Sösetal im Landkreis Osterode Übereinstimmungen und Ähnlichkeiten mit dem von Menschen aufweist, die bereits in der Bronzezeit dort lebten.
Weil die DNS aus Skeletten, die in einer Höhle gefunden wurde, noch so gut erhalten war, dass sie vollständig analysiert werden konnte, testeten Wissenschaftler der Universität Göttingen das Erbgut von 273 Personen aus der Ortschaft Sösetal, die sich bereitwillig für die Untersuchung zur Verfügung stellten.
Der Vergleich der DNS-Muster ergab, wie heute von der Universität Göttingen bekannt gegeben wurde, dass darunter 11 Personen waren, von denen genetische Muster mit solchen von aus in der [extern] Lichtensteinhöhle gefundenen Knochen identisch waren. Vier Personen wiesen Übereinstimmungen der mitochondrialen Regionen HVR1 auf, die über die mütterliche Linie vererbt wird.

KlausGraf - am Donnerstag, 5. Juli 2007, 20:13 - Rubrik: Genealogie
http://www.heise.de/ct/hintergrund/meldung/92265
Auszug:
Schwierig gestalten dürfte sich mit dem 2. Korb die Versorgung der Wissenschaft und der Bürger mit Fachinformationen. Entgegen dem Anspruch der Regierungsfraktionen aus dem Koalitionsvertrag, ein "bildungs- und wissenschaftsfreundliches Urheberrecht" zu schaffen, ändert sich in diesem Bereich wenig an der Gesetzeslage. Bibliotheken, Museen oder Archive dürfen gemäß dem überarbeiteten Text veröffentlichte Werke aus dem Bestand an elektronischen Leseplätzen zur Forschung und für private Studien zugänglich machen, soweit dem keine vertraglichen Regelungen entgegenstehen. Grundsätzlich nicht gestattet ist, mehr Exemplare eines Werkes verfügbar zu machen, als der Bestand der Einrichtung umfasst. Nur in "Belastungsspitzen" soll ein Buch gleichzeitig laut Gesetzesbegründung an vier Leseplätzen abgerufen werden können.
Dazu kommt eine restriktive Erlaubnis für öffentliche Bibliotheken, Zeitschriften- oder Zeitungsartikel sowie "kleine Teile eines erschienen Werks" auch elektronisch als "grafische", nicht-durchsuchbare Dateien zu kopieren und versenden. Dies ist aber nur dann zulässig, wenn der Zugang zu den entsprechenden Informationen "den Mitgliedern der Öffentlichkeit" nicht schon von den Verlagen selbst "offensichtlich von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl mittels einer vertraglichen Vereinbarung zu angemessenen Bedingungen ermöglicht wird". Inhalte aus Schulbüchern dürfen nur mit Zustimmung der Verlage kopiert oder etwa in einem Intranet in Auszügen digital verbreitet werden.
Unbekannte Nutzungsarten und Open Content
Um Archivmaterial gerade im Rundfunkbereich besser erschließen zu können, werden erstmals "unbekannte Nutzungsarten" geschützter Werke gestattet. Neu ist dabei die Vereinbarung entsprechender Verwertungen und gleichzeitig auch die spätere Verweigerungsmöglichkeit durch Widerruf bei Neuverträgen. Der Urheber, der vorher unbekannte Nutzungsarten prinzipiell eingeräumt hat, muss demnach für seine Erreichbarkeit sorgen. Der Verwerter, der ein Werk neu nutzen will, hat seinerseits den Urheber über sein Vorhaben zu informieren. Erfolgt kein Widerspruch, gilt das erweitere Nutzungsrecht als eingeräumt. Vergleichbare Regelungen gelten bei Altverträgen. Im Gegensatz zu anderen Medien haben die Urheber bei Filmen aber kein Widerrufsrecht. Das soll den Produzenten ausreichende Sicherheit beim Erwerb der Rechte geben und gewährleisten, dass der deutsche Film künftig auch international präsent bleibt.
Das neue Urheberrecht will zudem eine befürchtete Rechtsunsicherheit für freie Software und Open Content beseitigen. So stellt der Gesetzgeber klar, dass der Urheber sein Werk kostenlos zur Verfügung stellen kann, indem er jedermann ein einfaches Nutzungsrecht einräumt. Einer Schriftform bedarf es dabei nicht, da entsprechende freie Lizenzen etwa für Linux oder Wikipedia einfach öffentlich mit dem jeweiligen Werk verbunden und nicht darüber hinausgehend fixiert sind.
Auszug:
Schwierig gestalten dürfte sich mit dem 2. Korb die Versorgung der Wissenschaft und der Bürger mit Fachinformationen. Entgegen dem Anspruch der Regierungsfraktionen aus dem Koalitionsvertrag, ein "bildungs- und wissenschaftsfreundliches Urheberrecht" zu schaffen, ändert sich in diesem Bereich wenig an der Gesetzeslage. Bibliotheken, Museen oder Archive dürfen gemäß dem überarbeiteten Text veröffentlichte Werke aus dem Bestand an elektronischen Leseplätzen zur Forschung und für private Studien zugänglich machen, soweit dem keine vertraglichen Regelungen entgegenstehen. Grundsätzlich nicht gestattet ist, mehr Exemplare eines Werkes verfügbar zu machen, als der Bestand der Einrichtung umfasst. Nur in "Belastungsspitzen" soll ein Buch gleichzeitig laut Gesetzesbegründung an vier Leseplätzen abgerufen werden können.
Dazu kommt eine restriktive Erlaubnis für öffentliche Bibliotheken, Zeitschriften- oder Zeitungsartikel sowie "kleine Teile eines erschienen Werks" auch elektronisch als "grafische", nicht-durchsuchbare Dateien zu kopieren und versenden. Dies ist aber nur dann zulässig, wenn der Zugang zu den entsprechenden Informationen "den Mitgliedern der Öffentlichkeit" nicht schon von den Verlagen selbst "offensichtlich von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl mittels einer vertraglichen Vereinbarung zu angemessenen Bedingungen ermöglicht wird". Inhalte aus Schulbüchern dürfen nur mit Zustimmung der Verlage kopiert oder etwa in einem Intranet in Auszügen digital verbreitet werden.
Unbekannte Nutzungsarten und Open Content
Um Archivmaterial gerade im Rundfunkbereich besser erschließen zu können, werden erstmals "unbekannte Nutzungsarten" geschützter Werke gestattet. Neu ist dabei die Vereinbarung entsprechender Verwertungen und gleichzeitig auch die spätere Verweigerungsmöglichkeit durch Widerruf bei Neuverträgen. Der Urheber, der vorher unbekannte Nutzungsarten prinzipiell eingeräumt hat, muss demnach für seine Erreichbarkeit sorgen. Der Verwerter, der ein Werk neu nutzen will, hat seinerseits den Urheber über sein Vorhaben zu informieren. Erfolgt kein Widerspruch, gilt das erweitere Nutzungsrecht als eingeräumt. Vergleichbare Regelungen gelten bei Altverträgen. Im Gegensatz zu anderen Medien haben die Urheber bei Filmen aber kein Widerrufsrecht. Das soll den Produzenten ausreichende Sicherheit beim Erwerb der Rechte geben und gewährleisten, dass der deutsche Film künftig auch international präsent bleibt.
Das neue Urheberrecht will zudem eine befürchtete Rechtsunsicherheit für freie Software und Open Content beseitigen. So stellt der Gesetzgeber klar, dass der Urheber sein Werk kostenlos zur Verfügung stellen kann, indem er jedermann ein einfaches Nutzungsrecht einräumt. Einer Schriftform bedarf es dabei nicht, da entsprechende freie Lizenzen etwa für Linux oder Wikipedia einfach öffentlich mit dem jeweiligen Werk verbunden und nicht darüber hinausgehend fixiert sind.
KlausGraf - am Donnerstag, 5. Juli 2007, 20:10 - Rubrik: Archivrecht
noch kein Kommentar - Kommentar verfassen
Ein Tagungsbericht zum "3. Workshop Archive von unten zum Thema Bewegungsarchive im elektronischen Zeitalter (14./15. Juni 2007, Berlin) ist jetzt erreichbar über:
http://kg.r2010.de/kg/1906-130,1,0.html.
Verfasst hat ihn Lars Müller, freier Mitarbeiter des Freiburger Archiv der sozialen Bewegungen.
http://kg.r2010.de/kg/1906-130,1,0.html.
Verfasst hat ihn Lars Müller, freier Mitarbeiter des Freiburger Archiv der sozialen Bewegungen.
Bernd Hüttner - am Donnerstag, 5. Juli 2007, 19:15 - Rubrik: Archive von unten
noch kein Kommentar - Kommentar verfassen
Buch-Tipp
Alexander Osang, "Lennon ist tot", S. Fischer Verlag, ISBN 978-3100576118:
" ..... Über die Umwege der Neugier, der jugendlichen Rastlosigkeit und Getriebenheit landet Robert Fischer auf Fire Island, jener Dünen-Insel im Atlantik, die dem Big Apple vorgelagert ist und im Sommer ein beliebter Ferienort für wohlhabende New Yorker ist, im Winter jedoch, und das ist die Zeit, in der Robert auf der Insel landet, ein ziemlich verlassenes Nest ist. Der deutsche Einwanderer Hans bietet ihm Obdach in einem kleinen Waldhäuschen. In diesem Haus soll für einige Tage auch mal John Lennon übernachtet haben. Der Hausbesitzer hat deswegen nach Lennons Tod eine Art Archiv eingerichtet, von dem sich Robert magisch angezogen fühlt. "
Alexander Osang, "Lennon ist tot", S. Fischer Verlag, ISBN 978-3100576118:
" ..... Über die Umwege der Neugier, der jugendlichen Rastlosigkeit und Getriebenheit landet Robert Fischer auf Fire Island, jener Dünen-Insel im Atlantik, die dem Big Apple vorgelagert ist und im Sommer ein beliebter Ferienort für wohlhabende New Yorker ist, im Winter jedoch, und das ist die Zeit, in der Robert auf der Insel landet, ein ziemlich verlassenes Nest ist. Der deutsche Einwanderer Hans bietet ihm Obdach in einem kleinen Waldhäuschen. In diesem Haus soll für einige Tage auch mal John Lennon übernachtet haben. Der Hausbesitzer hat deswegen nach Lennons Tod eine Art Archiv eingerichtet, von dem sich Robert magisch angezogen fühlt. "
Wolf Thomas - am Donnerstag, 5. Juli 2007, 15:33 - Rubrik: Unterhaltung
Hamburger Abendblatt, 05.07.2007: "Tierliebe Zwei Witzhaver und ihr ungewöhnlicher Zoo. Sie teilen ihr Haus mit 130 Schildkröten.
.... er ist der Experte für die Arten, die im Wasser leben. ....ist in Deutschland der Halter mit den meisten Unterarten. Eine davon ist die grüne Spitzkopf-Schmuckschildkröten. Es ist ihm 2003 erstmals gelungen, von dieser Art Nachwuchs zu züchten.. ...., der als Archivar bei einem Mineralölkonzern arbeitet."
.... er ist der Experte für die Arten, die im Wasser leben. ....ist in Deutschland der Halter mit den meisten Unterarten. Eine davon ist die grüne Spitzkopf-Schmuckschildkröten. Es ist ihm 2003 erstmals gelungen, von dieser Art Nachwuchs zu züchten.. ...., der als Archivar bei einem Mineralölkonzern arbeitet."
Wolf Thomas - am Donnerstag, 5. Juli 2007, 15:24 - Rubrik: Miscellanea
noch kein Kommentar - Kommentar verfassen
In Beuron wartet man nicht auf Leichenfledderei à la Eichstätt und nimmt die Sache zu Lebzeiten gleich selbst in die Hand:
http://www.erzabtei-beuron.de/kultur/dubletten.php
Da es sich anscheinend um Dubletten neuerer Literatur handelt, ist ja auch nichts dagegen zu sagen, im Gegenteil: wenn da Geld hereinkommt und für mehr oder weniger gute Zwecke, und sei's nur die Bestandsvermehrung, verwendet wird, ist das tausendmal besser als der Ruf nach dem Müllwagen.
http://www.erzabtei-beuron.de/kultur/dubletten.php
Da es sich anscheinend um Dubletten neuerer Literatur handelt, ist ja auch nichts dagegen zu sagen, im Gegenteil: wenn da Geld hereinkommt und für mehr oder weniger gute Zwecke, und sei's nur die Bestandsvermehrung, verwendet wird, ist das tausendmal besser als der Ruf nach dem Müllwagen.
Ladislaus - am Donnerstag, 5. Juli 2007, 14:12 - Rubrik: Kulturgut
noch kein Kommentar - Kommentar verfassen
Die Schwäbische Zeitung meldet den Tod von Pfarrer Otto Beck (* 1932 in Leutkirch; † 2007 in Wangen).

In seiner Heimat Oberschwaben wurde der studierte Theologe und Volkskundler bekannt durch sein Engagement für das religiöse Brauchtum (z. B. für den „weltberühmten“ Erntedankteppich in seiner geliebten Kirche St. Oswald in Otterswang, wo er von 1965 bis 1999 als Pfarrer wirkte), aber auch durch regionalgeschichtliche, volkskundliche wie seelsorgerische Zeitungs- und Zeitschriftenartikel, darunter allein über 9000 „Kalenderblätter“ für die Schwäbische Zeitung. Aber auch in Radio und Fernsehen waren unzählige, oft im eigenen Film- und Tonstudio in Otterswang produzierte Beiträge zur oberschwäbischen Kultur zu hören und zu sehen.
Durch seine 35 Kirchenführer begegnet sein Name dem Reisenden auf der Oberschwäbischen Barockstraße auf Schritt und Tritt. Seine umfangreiche Dissertation über Kloster, Konvent und Ordensleben der Reichsabtei Heggbach (Theol. Fak. d. Univ. Innsbruck 1978, erschienen Konstanz 1980, ISBN 3-7995-4028-8) ist das Standardwerk über diese Zisterzienserinnenabtei und wurde seither wohl von keiner Monographie eines einzelnen Autors über ein oberschwäbisches Kloster übertroffen.

St. Oswald in Otterswang, langjährige Wirkungsstätte von Pfarrer Otto Beck
Becks Schriften bei der Deutschen Nationalbibliothek:
http://dispatch.opac.d-nb.de/DB=4.1/REL?PPN=121689301
Der SWB wirft verschiedene Otto Becks zusammen, aber die Liste enthält doch noch einige Schriften, die bei der DNB nicht verzeichnet sind:
http://pollux.bsz-bw.de/DB=2.1/SET=2/TTL=31/PPN?PPN=160215242

In seiner Heimat Oberschwaben wurde der studierte Theologe und Volkskundler bekannt durch sein Engagement für das religiöse Brauchtum (z. B. für den „weltberühmten“ Erntedankteppich in seiner geliebten Kirche St. Oswald in Otterswang, wo er von 1965 bis 1999 als Pfarrer wirkte), aber auch durch regionalgeschichtliche, volkskundliche wie seelsorgerische Zeitungs- und Zeitschriftenartikel, darunter allein über 9000 „Kalenderblätter“ für die Schwäbische Zeitung. Aber auch in Radio und Fernsehen waren unzählige, oft im eigenen Film- und Tonstudio in Otterswang produzierte Beiträge zur oberschwäbischen Kultur zu hören und zu sehen.
Durch seine 35 Kirchenführer begegnet sein Name dem Reisenden auf der Oberschwäbischen Barockstraße auf Schritt und Tritt. Seine umfangreiche Dissertation über Kloster, Konvent und Ordensleben der Reichsabtei Heggbach (Theol. Fak. d. Univ. Innsbruck 1978, erschienen Konstanz 1980, ISBN 3-7995-4028-8) ist das Standardwerk über diese Zisterzienserinnenabtei und wurde seither wohl von keiner Monographie eines einzelnen Autors über ein oberschwäbisches Kloster übertroffen.

St. Oswald in Otterswang, langjährige Wirkungsstätte von Pfarrer Otto Beck
Becks Schriften bei der Deutschen Nationalbibliothek:
http://dispatch.opac.d-nb.de/DB=4.1/REL?PPN=121689301
Der SWB wirft verschiedene Otto Becks zusammen, aber die Liste enthält doch noch einige Schriften, die bei der DNB nicht verzeichnet sind:
http://pollux.bsz-bw.de/DB=2.1/SET=2/TTL=31/PPN?PPN=160215242
Ladislaus - am Donnerstag, 5. Juli 2007, 09:21 - Rubrik: Landesgeschichte
noch kein Kommentar - Kommentar verfassen
http://books.google.com/books?q=editions:0_1dx2DKwSdlnrSh44&id=CogqAAAAMAAJ&hl=de
Zur Verwendung eines US-Proxy siehe:
http://de.wikisource.org/wiki/Wikisource:Google_Book_Search
1, 1849
http://books.google.com/books?id=XYQqAAAAMAAJ
2, 1858
http://books.google.com/books?id=XYQqAAAAMAAJ
Die folgenden nur mit US-Proxy!
3, 1871
http://books.google.com/books?id=vYUqAAAAMAAJ
4, 1883
http://books.google.com/books?id=PoYqAAAAMAAJ
5, 1889
http://books.google.com/books?id=DYcqAAAAMAAJ
6, 1894
http://books.google.com/books?id=jYcqAAAAMAAJ
7, 1900
http://books.google.com/books?id=CogqAAAAMAAJ
8, 1903
http://books.google.com/books?id=94gqAAAAMAAJ
9, 1907
http://books.google.com/books?id=pIkqAAAAMAAJ
Die letzten beiden Bände 10 und 11 sind nicht frei zugänglich.
Von den 9 Bänden verzeichnet nur 4 MIRLYN (UMich) und diese sind bei UMich alle nicht als Volltext zugänglich (wohl aber über die angegebenen Google-Links).
Update
Die Bände 1-9 sind zugänglich via
http://commons.wikimedia.org/wiki/Wirtembergisches_Urkundenbuch
Zur Verwendung eines US-Proxy siehe:
http://de.wikisource.org/wiki/Wikisource:Google_Book_Search
1, 1849
http://books.google.com/books?id=XYQqAAAAMAAJ
2, 1858
http://books.google.com/books?id=XYQqAAAAMAAJ
Die folgenden nur mit US-Proxy!
3, 1871
http://books.google.com/books?id=vYUqAAAAMAAJ
4, 1883
http://books.google.com/books?id=PoYqAAAAMAAJ
5, 1889
http://books.google.com/books?id=DYcqAAAAMAAJ
6, 1894
http://books.google.com/books?id=jYcqAAAAMAAJ
7, 1900
http://books.google.com/books?id=CogqAAAAMAAJ
8, 1903
http://books.google.com/books?id=94gqAAAAMAAJ
9, 1907
http://books.google.com/books?id=pIkqAAAAMAAJ
Die letzten beiden Bände 10 und 11 sind nicht frei zugänglich.
Von den 9 Bänden verzeichnet nur 4 MIRLYN (UMich) und diese sind bei UMich alle nicht als Volltext zugänglich (wohl aber über die angegebenen Google-Links).
Update
Die Bände 1-9 sind zugänglich via
http://commons.wikimedia.org/wiki/Wirtembergisches_Urkundenbuch
KlausGraf - am Mittwoch, 4. Juli 2007, 21:52 - Rubrik: Hilfswissenschaften
noch kein Kommentar - Kommentar verfassen
http://booksearch.blogspot.com/2007/07/greater-access-to-public-domain-works.html
Seit gestern ist der Zugriff auf den OCR-Text bei gemeinfreien Büchern in Google Book Search möglich.
Bei Frakturschrift der Vorlage ist diese Möglichkeit völlig wertlos, und meistens ist die OCR auch bei Antiquaschriften so unbrauchbar, dass man schneller abschreibt.
Eher überdurchschnittlich gut ist der folgende Text aus dem UB Basel 5, 1900:
Wir die von Regenspurg ain frye stat und ouch wir des hailigen
Römischen richs stette Augspurg Vlme Kostencz Esslingen Rutlingen Rotwile
Wile Vberlingen Mcmmingen Bibrach Rauenspurg Lindow sant Gallen
Pfullcndorf Kemptun Kouffburren Lutkirch Isny Wangen Nôrdlingen Roten-
burg uff der Tuber Dinkelspuhcl Windshain Wissenburg Halle Hailprunnen 5
Gemúndc Wimpfen Winsperg Giengen Aulun Bopphingcn Wile in Turgôw
Buchorn und Büchow etc., die den bund mit ainander haltend in Swaben
bekennen uns offenlich mit discm brief und tugen kunt allen den, die in
ansehent oder hórent lesen, als der hochwirdig fürst und herré herr Ymer
von Ramstain von gots gcnaden bischof des bistums ze Basel mit dem 10
cappitcl und ouch mit dem gestifte zc Basel und ouch die fursichtigen und
wiscn herr Johans Puliant von Epptingen ritter der meister und der rate
und ouch die burger gcmainlich rieh und arme der stat ze Basel zu uns in
unsern punt komen sind und den mit uns gesworen hant ze halten, ze laisten
und ouch ze vollefúren nach unsers bund briefs lut und sag ze geliehen 15
wise und in allem dem rechten, als ouch wir den gemachet und verschriben
haben, ane alle geverde etc., darumbc so haben wir jeczo mit gutem willen
und mit wolbcdachtem sinne und mût den vorgenanten unserm herrén dem
bischof, dem cappitel und gestifte ze Basel und ouch den vorgenantcn dem
meister, dem rate und allen bürgern gemainlich der stat ze Basel das jeczo 20
gelopt versprochen und verhaisscn, geloben und versprechen ouch in jeczo
mit rechter wisscnt und mit krafft diez briefs bi unsern guten tri'iwen und
uff die aide, die wir in unserm bund gelopt und gesworen haben, das wir
in gemainlich und besunder getrùwelich sullen und wellen beraten und be-
holffen sin nach unsers bundbricffs lut und sag zc gelicher wise und in allem 25
dem rechten, als ob si den selben bund mit uns angefangen und gemachet
hcttcn und als ob si mit nämlichen werten bi uns in dem selben unserm
bundbrief begriffen und verschriben weren ane alle geverde. Mit urkund
diez briefs, den wir in darumbc besigelten geben mit der vorgenanten vier
stette Augspurg Vlmc Costencz und Ksslingen gemainen aygnen und ange- 30
henkten insigeln, die selben vier stette ouch das von unser aller haissencz
wegen getan und irw insigel offenlich an disen brief gehenkt hant, der
geben ist des ncchsten dornstags nach dem hailigen pfingstag, do man zalt
nach Cristz gcburt drwzehen hundert jar und darnach in dem vier und
achczigostem jaure.
Seit gestern ist der Zugriff auf den OCR-Text bei gemeinfreien Büchern in Google Book Search möglich.
Bei Frakturschrift der Vorlage ist diese Möglichkeit völlig wertlos, und meistens ist die OCR auch bei Antiquaschriften so unbrauchbar, dass man schneller abschreibt.
Eher überdurchschnittlich gut ist der folgende Text aus dem UB Basel 5, 1900:
Wir die von Regenspurg ain frye stat und ouch wir des hailigen
Römischen richs stette Augspurg Vlme Kostencz Esslingen Rutlingen Rotwile
Wile Vberlingen Mcmmingen Bibrach Rauenspurg Lindow sant Gallen
Pfullcndorf Kemptun Kouffburren Lutkirch Isny Wangen Nôrdlingen Roten-
burg uff der Tuber Dinkelspuhcl Windshain Wissenburg Halle Hailprunnen 5
Gemúndc Wimpfen Winsperg Giengen Aulun Bopphingcn Wile in Turgôw
Buchorn und Büchow etc., die den bund mit ainander haltend in Swaben
bekennen uns offenlich mit discm brief und tugen kunt allen den, die in
ansehent oder hórent lesen, als der hochwirdig fürst und herré herr Ymer
von Ramstain von gots gcnaden bischof des bistums ze Basel mit dem 10
cappitcl und ouch mit dem gestifte zc Basel und ouch die fursichtigen und
wiscn herr Johans Puliant von Epptingen ritter der meister und der rate
und ouch die burger gcmainlich rieh und arme der stat ze Basel zu uns in
unsern punt komen sind und den mit uns gesworen hant ze halten, ze laisten
und ouch ze vollefúren nach unsers bund briefs lut und sag ze geliehen 15
wise und in allem dem rechten, als ouch wir den gemachet und verschriben
haben, ane alle geverde etc., darumbc so haben wir jeczo mit gutem willen
und mit wolbcdachtem sinne und mût den vorgenanten unserm herrén dem
bischof, dem cappitel und gestifte ze Basel und ouch den vorgenantcn dem
meister, dem rate und allen bürgern gemainlich der stat ze Basel das jeczo 20
gelopt versprochen und verhaisscn, geloben und versprechen ouch in jeczo
mit rechter wisscnt und mit krafft diez briefs bi unsern guten tri'iwen und
uff die aide, die wir in unserm bund gelopt und gesworen haben, das wir
in gemainlich und besunder getrùwelich sullen und wellen beraten und be-
holffen sin nach unsers bundbricffs lut und sag zc gelicher wise und in allem 25
dem rechten, als ob si den selben bund mit uns angefangen und gemachet
hcttcn und als ob si mit nämlichen werten bi uns in dem selben unserm
bundbrief begriffen und verschriben weren ane alle geverde. Mit urkund
diez briefs, den wir in darumbc besigelten geben mit der vorgenanten vier
stette Augspurg Vlmc Costencz und Ksslingen gemainen aygnen und ange- 30
henkten insigeln, die selben vier stette ouch das von unser aller haissencz
wegen getan und irw insigel offenlich an disen brief gehenkt hant, der
geben ist des ncchsten dornstags nach dem hailigen pfingstag, do man zalt
nach Cristz gcburt drwzehen hundert jar und darnach in dem vier und
achczigostem jaure.
KlausGraf - am Mittwoch, 4. Juli 2007, 21:26 - Rubrik: Digitale Bibliotheken
noch kein Kommentar - Kommentar verfassen