E-Texte, keine Faksimiles u.a. von mediävistischen Editionen:
http://www.dbnl.org/basisbibliotheek/?s=c&alle=1&noimg=1
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KlausGraf - am Donnerstag, 8. April 2010, 19:34 - Rubrik: Digitale Bibliotheken
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http://www.vifa-recht.de/fachtagung2010/programm.php
Unter den Präsentationen der Fachtagung ViFa Recht findet sich auch ein Beitrag zu OA in der Leibniz-Gemeinschaft. Siehe dazu
http://archiv.twoday.net/stories/4113065/
http://open-access.net/de/oa_informationen_der/leibnizgemeinschaft/
Indiskutabel dagegen die Präsentation zu OA und Plagiaten. Der für alle Wissenschaftler dringend wünschenswerte Volltextindex soll nur für OA-Repositorien zugänglich sein!
Unter den Präsentationen der Fachtagung ViFa Recht findet sich auch ein Beitrag zu OA in der Leibniz-Gemeinschaft. Siehe dazu
http://archiv.twoday.net/stories/4113065/
http://open-access.net/de/oa_informationen_der/leibnizgemeinschaft/
Indiskutabel dagegen die Präsentation zu OA und Plagiaten. Der für alle Wissenschaftler dringend wünschenswerte Volltextindex soll nur für OA-Repositorien zugänglich sein!
KlausGraf - am Donnerstag, 8. April 2010, 18:05 - Rubrik: Open Access
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http://de.enquete-bibliographie.wikia.com/wiki/Enquete-Bibliographie-_Wiki
Derzeit ist kein Editieren möglich!
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Update zu: http://archiv.twoday.net/stories/4442450/ und http://archiv.twoday.net/stories/5756909/
In den Kommentaren zu
http://log.netbib.de/archives/2009/06/12/just-say-no-publizieren-bei-vdm-verlag-dr-muller/
finden sich Informationen zur neuesten Geschäftsidee des VDM-Verlags: Wikipedia-Inhalte drucken.
Amazon wird mit diesen Büchern zugespamt:
http://news.slashdot.org/story/10/04/03/2112203/Print-On-Demand-Publisher-VDM-Infects-Amazon
http://en.wikipedia.org/wiki/Talk:VDM_Publishing
Die "große Geldmacherei mit Diplomarbeiten" thematisiert:
http://www.tagesanzeiger.ch/kultur/buecher/Die-grosse-Geldmacherei-mit-Diplomarbeiten/story/31646682
In den Kommentaren zu
http://log.netbib.de/archives/2009/06/12/just-say-no-publizieren-bei-vdm-verlag-dr-muller/
finden sich Informationen zur neuesten Geschäftsidee des VDM-Verlags: Wikipedia-Inhalte drucken.
Amazon wird mit diesen Büchern zugespamt:
http://news.slashdot.org/story/10/04/03/2112203/Print-On-Demand-Publisher-VDM-Infects-Amazon
http://en.wikipedia.org/wiki/Talk:VDM_Publishing
Die "große Geldmacherei mit Diplomarbeiten" thematisiert:
http://www.tagesanzeiger.ch/kultur/buecher/Die-grosse-Geldmacherei-mit-Diplomarbeiten/story/31646682
KlausGraf - am Donnerstag, 8. April 2010, 16:09 - Rubrik: Archivrecht
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http://2headz.ch/blog/2010/04/wissenschaftliche-redlichkeit/
Beitrag von Mandy Schiefner:
http://www.afh.uzh.ch/aboutus/publikationen/G_4_7_Schiefner.pdf
"Selten wird das Thema Plagiat unter der Perspektive betrachtet, sie zu verhindern:
Wie kann man als Dozent oder Dozentin den Unterricht so gestalten, dass Plagiate nach Möglichkeit
verhindert werden? Was können Lehrverantwortliche dazu beitragen, dass durch die Gestaltung
der Lehre der Aufbau einer akademischen Kompetenz auf Seiten der Lernenden gefördert
wird?"
Sehr richtig!
Beitrag von Mandy Schiefner:
http://www.afh.uzh.ch/aboutus/publikationen/G_4_7_Schiefner.pdf
"Selten wird das Thema Plagiat unter der Perspektive betrachtet, sie zu verhindern:
Wie kann man als Dozent oder Dozentin den Unterricht so gestalten, dass Plagiate nach Möglichkeit
verhindert werden? Was können Lehrverantwortliche dazu beitragen, dass durch die Gestaltung
der Lehre der Aufbau einer akademischen Kompetenz auf Seiten der Lernenden gefördert
wird?"
Sehr richtig!
KlausGraf - am Donnerstag, 8. April 2010, 16:02 - Rubrik: Archivrecht
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KlausGraf - am Donnerstag, 8. April 2010, 15:49 - Rubrik: Digitale Bibliotheken
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http://www.kanzlei.biz/nc/urteile/14-01-2010-olg-frankfurt-main-az-6-u-114-09.html
Die an sich fremde Marke "Fabergé" darf für die Bezeichnung eines Museums, hier das "Fabergé-Museum", verwendet werden. Das OLG Frankfurt entschied, dass in der Verwendung der Marke zwar eine kennzeichenmäßige Benutzung im Sinne des Markengesetzes liege. Jedoch sei die Verwendung in diesem Fall nicht unlauter, denn die Angabe über Merkmale der auch so bezeichneten Leistung sei markenrechtlich zulässig.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 14.01.2010, Az.: 6 U 114/09
Siehe auch
http://www.fabergemuseum.de/?id=1

Die an sich fremde Marke "Fabergé" darf für die Bezeichnung eines Museums, hier das "Fabergé-Museum", verwendet werden. Das OLG Frankfurt entschied, dass in der Verwendung der Marke zwar eine kennzeichenmäßige Benutzung im Sinne des Markengesetzes liege. Jedoch sei die Verwendung in diesem Fall nicht unlauter, denn die Angabe über Merkmale der auch so bezeichneten Leistung sei markenrechtlich zulässig.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 14.01.2010, Az.: 6 U 114/09
Siehe auch
http://www.fabergemuseum.de/?id=1

KlausGraf - am Donnerstag, 8. April 2010, 15:21 - Rubrik: Archivrecht
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http://www.heise.de/newsticker/meldung/Fotografen-klagen-gegen-Googles-Buecherdigitalisierung-972600.html
Klageschrift: http://asmp.org/pdfs/Google_classaction_20100407.pdf
Klageschrift: http://asmp.org/pdfs/Google_classaction_20100407.pdf
KlausGraf - am Donnerstag, 8. April 2010, 15:04 - Rubrik: Digitale Bibliotheken
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http://wisspub.net/2010/04/07/wissenschaftliche-kommunikation-im-wandel-mal-mehr-mal-weniger/
http://www.ithaka.org/ithaka-s-r/research/faculty-surveys-2000-2009/Faculty%20Study%202009.pdf
http://www.ithaka.org/ithaka-s-r/research/faculty-surveys-2000-2009/Faculty%20Study%202009.pdf
KlausGraf - am Donnerstag, 8. April 2010, 14:47 - Rubrik: Open Access
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KlausGraf - am Donnerstag, 8. April 2010, 14:43 - Rubrik: Unterhaltung
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Starck, Ernst: Die Betrogene Geld-Freyerey, oder Das gantz wundersame Leben Dorotheen Grieblerin Einer gebohrnen Ziegeunerin, erzogenen Bäuerin, verheyratheten Doctorin, zweymal verehligten Kauffmannin, und endlich in die vielen Jahre gewesenen Höckin Leipzig 1722 [VD18 10066101]
http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:gbv:3:1-143186
http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:gbv:3:1-143186
KlausGraf - am Donnerstag, 8. April 2010, 14:30 - Rubrik: Digitale Bibliotheken
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AOTUS: Collector in Chief. The archivist´s take on Transperanccy, Collabboration, and Particicpation at the National Archives
When would this be possible in Germany?
When would this be possible in Germany?
Wolf Thomas - am Donnerstag, 8. April 2010, 07:15 - Rubrik: Web 2.0

"Vom 08.-11. April 2010 stellt sich IKS erstmals der breiten Öffentlichkeit mit einer Ausstellung im NRW-Forum Düsseldorf vor. In einer bisher noch nie gezeigten Fülle präsentiert das Institut für Kunstdokumentation und Szenografie die Highlights des Archivs. Es erwarten Sie Künstlerportraits und Dokumentarfilme international bekannter Künstler wie Joseph Beuys, John Baldessari, Robert Rauschenberg, Bruce Nauman, Yves Klein und Bill Viola aus 5o Jahren Kunstgeschichte!"
Quelle: Homepage IKS
Zum IKS s. a.: http://archiv.twoday.net/stories/6239517/
Wolf Thomas - am Donnerstag, 8. April 2010, 06:44 - Rubrik: Veranstaltungen
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King sagt für die USA: ja! Es würde weniger als 1 % der gesamten Forschungsausgaben kosten.
http://www.dlib.org/dlib/march10/king/03king.html
http://www.dlib.org/dlib/march10/king/03king.html
KlausGraf - am Donnerstag, 8. April 2010, 03:36 - Rubrik: Open Access
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http://www.hsu-hh.de/download-1.4.1.php?brick_id=C2cygQxGXj8rQQr0 (PDF), März 2010
KlausGraf - am Donnerstag, 8. April 2010, 02:47 - Rubrik: Digitale Bibliotheken
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http://digital.staatsbibliothek-berlin.de/dms/nutzungsbedingungen/
Wer Berliner Digitalisate nicht-kommerziell nutzen möchte, kann sich auf die CC-Lizenz berufen, wer sie kommerziell nutzen möchte, ignoriert einfach den Copyfraud.
Wer Berliner Digitalisate nicht-kommerziell nutzen möchte, kann sich auf die CC-Lizenz berufen, wer sie kommerziell nutzen möchte, ignoriert einfach den Copyfraud.
KlausGraf - am Donnerstag, 8. April 2010, 02:35 - Rubrik: Archivrecht
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KlausGraf - am Donnerstag, 8. April 2010, 02:25 - Rubrik: Digitale Bibliotheken
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http://siebenbuergen-institut.de/special-menu/e-transylvanica/
Einige PDFs des Siebenbürgischen Instituts leider ohne zureichende Metadaten auf der Website. Es ist doch wohl möglich, dazuzuschreiben, ob es sich um einen Druck oder um eine Handschrift handelt!
Einige PDFs des Siebenbürgischen Instituts leider ohne zureichende Metadaten auf der Website. Es ist doch wohl möglich, dazuzuschreiben, ob es sich um einen Druck oder um eine Handschrift handelt!
KlausGraf - am Donnerstag, 8. April 2010, 01:53 - Rubrik: Digitale Bibliotheken
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Schwerpunkt: Mobilität
http://www.landesarchiv-bw.de/sixcms/media.php/120/51021/Archivnachrichten_40.pdf
http://www.landesarchiv-bw.de/sixcms/media.php/120/51021/Archivnachrichten_40.pdf
Wolf Thomas - am Mittwoch, 7. April 2010, 22:38 - Rubrik: Staatsarchive
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Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das Register aller Entschädigungsverfahren nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG). Sie wird vom Land Nordrhein-Westfalen im Auftrag des Bundes und der Länder bei der Bezirksregierung Düsseldorf – Dezernat 15 (Wiedergutmachung) - geführt.
Die mit der Durchführung des BEG beauftragten Bundesländer sind verpflichtet, der BZK alle für das Register notwendigen Daten zur Verfügung zu stellen.
Zur Zeit besteht die BZK aus ca. 2 Millionen Karteikarten, auf denen die Namen der Antragsteller, soweit davon abweichend der Verfolgten, die Geburtsdaten, die letzte bekannte Anschrift zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung, die Aktenzeichen der Entschädigungsverfahren sowie die für das Verfahren zuständigen Entschädigungsbehörden verzeichnet sind. Die BZK ist nach Geburtsdaten geordnet, so dass die Angabe des exakten Geburtsdatums bei Anfragen unbedingt erforderlich ist.
Die BZK kann lediglich Auskunft darüber erteilen, ob eine bestimmte Person bei einer Entschädigungsbehörde in der Bundesrepublik Deutschland einen Antrag nach dem BEG gestellt hat und unter welchen Aktenzeichen das Verfahren bei welcher Entschädigungsbehörde geführt wurde.
Auf der Grundlage einer Entscheidung der Konferenz der Entschädigungsreferenten von Bund und Ländern können öffentliche Stellen sowie von Entschädigungsverfahren betroffene Personen und ihre Rechtsvertreter Auskünfte aus der BZK erhalten. Ausländische Behörden können Auskünfte erhalten, soweit sie für deren Aufgabenerledigung erforderlich und durch internationale Abkommen vereinbart sind. Die Auskünfte sind kostenfrei.
Die BZK kann keine Auskünfte darüber geben, welche Art von Entschädigung beantragt und mit welchem Ergebnis das Entschädigungsverfahren abgeschlossen wurde bzw. in welcher Höhe Entschädigungszahlungen geleistet wurden. Derartige weitere Informationen können nur über die aktenführende zuständige Entschädigungsbehörde erlangt werden.
Für Auskünfte aus der BZK wenden Sie sich bitte an:
Bezirksregierung Düsseldorf, Dezernat 15 (Bundeszentralkartei), Postfach 30 08 65, 40408
Düsseldorf.
Telefon: 0211 / 475 – 3071 oder 3571
Fax: 0211 / 475 – 3979
E-Mail: bzk@brd.nrw.de
Link zur PDF-Datei
Die mit der Durchführung des BEG beauftragten Bundesländer sind verpflichtet, der BZK alle für das Register notwendigen Daten zur Verfügung zu stellen.
Zur Zeit besteht die BZK aus ca. 2 Millionen Karteikarten, auf denen die Namen der Antragsteller, soweit davon abweichend der Verfolgten, die Geburtsdaten, die letzte bekannte Anschrift zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung, die Aktenzeichen der Entschädigungsverfahren sowie die für das Verfahren zuständigen Entschädigungsbehörden verzeichnet sind. Die BZK ist nach Geburtsdaten geordnet, so dass die Angabe des exakten Geburtsdatums bei Anfragen unbedingt erforderlich ist.
Die BZK kann lediglich Auskunft darüber erteilen, ob eine bestimmte Person bei einer Entschädigungsbehörde in der Bundesrepublik Deutschland einen Antrag nach dem BEG gestellt hat und unter welchen Aktenzeichen das Verfahren bei welcher Entschädigungsbehörde geführt wurde.
Auf der Grundlage einer Entscheidung der Konferenz der Entschädigungsreferenten von Bund und Ländern können öffentliche Stellen sowie von Entschädigungsverfahren betroffene Personen und ihre Rechtsvertreter Auskünfte aus der BZK erhalten. Ausländische Behörden können Auskünfte erhalten, soweit sie für deren Aufgabenerledigung erforderlich und durch internationale Abkommen vereinbart sind. Die Auskünfte sind kostenfrei.
Die BZK kann keine Auskünfte darüber geben, welche Art von Entschädigung beantragt und mit welchem Ergebnis das Entschädigungsverfahren abgeschlossen wurde bzw. in welcher Höhe Entschädigungszahlungen geleistet wurden. Derartige weitere Informationen können nur über die aktenführende zuständige Entschädigungsbehörde erlangt werden.
Für Auskünfte aus der BZK wenden Sie sich bitte an:
Bezirksregierung Düsseldorf, Dezernat 15 (Bundeszentralkartei), Postfach 30 08 65, 40408
Düsseldorf.
Telefon: 0211 / 475 – 3071 oder 3571
Fax: 0211 / 475 – 3979
E-Mail: bzk@brd.nrw.de
Link zur PDF-Datei
Wolf Thomas - am Mittwoch, 7. April 2010, 22:26 - Rubrik: Staatsarchive
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Link: http://de.wikipedia.org/wiki/Jacob_Jacobson
Als Quelle wurde nicht benutzt: Stefi Jersch-Wenzel u. Thomas Jersch: Jacob Jacobson - deutscher Jude und Archivar (1888-1968), in: Archive und Gedächtnis - Festschrift für Botho Brachmann. – hrsg. von Friedrich Beck / Eckhart Henning / Joachim-Felix Leonhard / Susanne Paulukat / Olaf B. Rader. – Potsdam: Verlag für Berlin-Brandenburg GmbH, 2005, (Potsdamer Studien, Bd. 18), S. 547-585
s.: http://archiv.twoday.net/stories/4995852/ und http://archiv.twoday.net/stories/1389639/
Als Quelle wurde nicht benutzt: Stefi Jersch-Wenzel u. Thomas Jersch: Jacob Jacobson - deutscher Jude und Archivar (1888-1968), in: Archive und Gedächtnis - Festschrift für Botho Brachmann. – hrsg. von Friedrich Beck / Eckhart Henning / Joachim-Felix Leonhard / Susanne Paulukat / Olaf B. Rader. – Potsdam: Verlag für Berlin-Brandenburg GmbH, 2005, (Potsdamer Studien, Bd. 18), S. 547-585
s.: http://archiv.twoday.net/stories/4995852/ und http://archiv.twoday.net/stories/1389639/
Wolf Thomas - am Mittwoch, 7. April 2010, 22:16 - Rubrik: Personalia
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April 12 to April 24 2010
@ Home Works
Ashkal Alwan
Beirut
To not wait for the archive is often a practical response to the fact that there are missing or absent archives in many parts of the world. And to wait for the state archive, or to wait to be archived, is not a healthy option. Archiving practices-- finding and caring for things, drawing on existing collections, publishing from archives-- are then political practices, which in different ways overwrite their own futures. By now, digital technologies and its networks are fully enmeshed in these questions of the archive and the future: with "archivisation" and auto-archiving on the one hand, and the continuing anxieties and possibilities around reproduction and distribution, on the other.
So is there something, in the density of our contemporary experiences in Bombay, Bangalore, Beirut or on the internet, that can lead us to a shared theory of the archive that goes beyond its dominant canons (Benjamin, Foucault, Derrida)?
The realist metaphysics of "don't wait" lets us see the archive as neither a fixed concept nor as unbounded potential, but as a concrete set of negotiations, costs, transactions, tools and imaginations that hold an archive together, and that may be further "traded". To begin this kind of trafficking: in open software, in films and footage, in interests and curiosities, in histories and objects, in articulations of the regional and universal future of images-- is the reason we come to Beirut and to Home Works.
The project is proposed as a two-week workshop period, more a time for production than an extended "event". The workshop will involve working with materials from Beirut (the Cinemayat video collection from 2006 is one starting point) which will be digitised and annotated through pad.ma. Further, filmmakers, writers and researchers are invited to contribute materials, and to explore ways of writing across and through video material. During Home Works, the pad.ma group and the Beirut participants will take part in a 5-hour colloquium, which will present and discuss our findings.
24 April, Saturday http://pad.ma Colloquim at Home Works V, 4:30 pm - 9:30 pm.
Link
@ Home Works
Ashkal Alwan
Beirut
To not wait for the archive is often a practical response to the fact that there are missing or absent archives in many parts of the world. And to wait for the state archive, or to wait to be archived, is not a healthy option. Archiving practices-- finding and caring for things, drawing on existing collections, publishing from archives-- are then political practices, which in different ways overwrite their own futures. By now, digital technologies and its networks are fully enmeshed in these questions of the archive and the future: with "archivisation" and auto-archiving on the one hand, and the continuing anxieties and possibilities around reproduction and distribution, on the other.
So is there something, in the density of our contemporary experiences in Bombay, Bangalore, Beirut or on the internet, that can lead us to a shared theory of the archive that goes beyond its dominant canons (Benjamin, Foucault, Derrida)?
The realist metaphysics of "don't wait" lets us see the archive as neither a fixed concept nor as unbounded potential, but as a concrete set of negotiations, costs, transactions, tools and imaginations that hold an archive together, and that may be further "traded". To begin this kind of trafficking: in open software, in films and footage, in interests and curiosities, in histories and objects, in articulations of the regional and universal future of images-- is the reason we come to Beirut and to Home Works.
The project is proposed as a two-week workshop period, more a time for production than an extended "event". The workshop will involve working with materials from Beirut (the Cinemayat video collection from 2006 is one starting point) which will be digitised and annotated through pad.ma. Further, filmmakers, writers and researchers are invited to contribute materials, and to explore ways of writing across and through video material. During Home Works, the pad.ma group and the Beirut participants will take part in a 5-hour colloquium, which will present and discuss our findings.
24 April, Saturday http://pad.ma Colloquim at Home Works V, 4:30 pm - 9:30 pm.
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Wolf Thomas - am Mittwoch, 7. April 2010, 22:11 - Rubrik: English Corner
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http://dominiquestrebel.wordpress.com/2010/04/07/akten-gesichert/
http://www.beobachter.ch/justiz-behoerde/buerger-verwaltung/artikel/aktenvernichtung_darf-man-schicksale-entsorgen/
der Kanton Bern hat 2500 Dossiers von administrativ Versorgten vernichtet; nur 207 sind im Archiv noch vorhanden. «Erst Anfang der 1980er Jahre haben sozialgeschichtlich interessierte Berner Archivare den Wert dieser Akten erkannt», sagt die Historikerin Tanja Rietmann, welche die Dossiers wissenschaftlich bearbeitet. «Die Unterlagen sind für die historische Forschung von unschätzbarem Wert.» Bisher ist die Geschichte des Vormundschaftswesens in der Schweiz nämlich kaum aufgearbeitet.
Foto Gabriele Kantel via Schockwellenreiter http://creativecommons.org/licenses/by-nc-nd/2.0/deed.en
http://www.beobachter.ch/justiz-behoerde/buerger-verwaltung/artikel/aktenvernichtung_darf-man-schicksale-entsorgen/
der Kanton Bern hat 2500 Dossiers von administrativ Versorgten vernichtet; nur 207 sind im Archiv noch vorhanden. «Erst Anfang der 1980er Jahre haben sozialgeschichtlich interessierte Berner Archivare den Wert dieser Akten erkannt», sagt die Historikerin Tanja Rietmann, welche die Dossiers wissenschaftlich bearbeitet. «Die Unterlagen sind für die historische Forschung von unschätzbarem Wert.» Bisher ist die Geschichte des Vormundschaftswesens in der Schweiz nämlich kaum aufgearbeitet.
Foto Gabriele Kantel via Schockwellenreiter http://creativecommons.org/licenses/by-nc-nd/2.0/deed.ennoch kein Kommentar - Kommentar verfassen
http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20100218_1bvr247708.html
1 BvR 2477/08
Auszug:
Die Verurteilung zur Unterlassung wörtlicher Zitate aus anwaltlichen Schreiben des Klägers verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit. In dessen Schutzbereich fallen außer Werturteilen auch Tatsachenbehauptungen, sofern sie zur Bildung von Meinungen beitragen können (vgl. BVerfGE 61, 1 <8>; 71, 162 <179>; 99, 185 <197>, stRspr.). Dies ist bei einem Zitat wie dem hier streitgegenständlichen ersichtlich der Fall, denn die Wiedergabe der ablehnenden Antwort war - wovon auch die Gerichte ausgegangen sind - geeignet, zu einer Bewertung des Klägers beizutragen.
22
Das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ist zwar nicht vorbehaltlos gewährt, sondern steht gem. Art. 5 Abs. 2 GG insbesondere unter der Schranke der allgemeinen Gesetze, zu denen auch die hier angewendeten Vorschriften der §§ 823, 1004 BGB gehören. Jedoch haben die Fachgerichte bei der Auslegung und Anwendung der grundrechtsbeschränkenden Normen des einfachen Rechts die wertsetzende Bedeutung des beeinträchtigten Grundrechts zu berücksichtigen.
23
Diesem Erfordernis werden die angegriffenen Entscheidungen nicht hinreichend gerecht. Die Gerichte haben zwar nicht verkannt, dass die streitgegenständliche Äußerung dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit unterfällt. Ihre Auffassung, dass sie das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers verletze und diesem Grundrecht der Vorrang vor der Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers zukomme, ist aber verfassungsrechtlich nicht tragfähig begründet.
24
(1) Vor dem Hintergrund, dass das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seinem Träger keinen Anspruch darauf vermittelt, öffentlich nur so dargestellt zu werden, wie es ihm selbst genehm ist (vgl. BVerfGE 82, 236 <269>; 97, 125 <149>), begegnet bereits die Annahme der Gerichte, dass die Veröffentlichung des Zitats das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers beeinträchtige, erheblichen Bedenken.
25
Soweit das Landgericht darauf abhebt, dass der Kläger „öffentlich vorgeführt“ werde, mag dies als Bezugnahme auf die Rechtsfigur der Prangerwirkung zu verstehen sein. Diese wird von der zivilgerichtlichen Rechtsprechung dann erwogen, wenn ein - nach Auffassung des Äußernden - beanstandungswürdiges Verhalten aus der Sozialsphäre einer breiteren Öffentlichkeit bekannt gemacht wird und sich dies schwerwiegend auf Ansehen und Persönlichkeitsentfaltung des Betroffenen auswirkt (vgl. BGH, Urteil vom 21. November 2006 - VI ZR 259/05 -, NJW-RR 2007, S. 619 <620 f.>; Urteil vom 23. Juni 2009 - VI ZR 196/08 -, NJW 2009, S. 2888 <2892>), was insbesondere dort in Betracht kommt, wo eine Einzelperson aus der Vielzahl derjenigen, die das vom Äußernden kritisierte Verhalten gezeigt haben, herausgehoben wird, um die Kritik des als negativ bewerteten Geschehens durch Personalisierung zu verdeutlichen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 1994 - VI ZR 1/94 -, VersR 1994, S. 1116 <1118>). Dabei kann die Anprangerung dazu führen, dass die regelmäßig zulässige Äußerung einer wahren Tatsache aus der Sozialsphäre im Einzelfall mit Rücksicht auf die überwiegenden Persönlichkeitsbelange des Betroffenen zu untersagen ist. Diese Rechtsprechung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfGE 35, 202 <233>; 97, 391 <406>; BVerfGK 8, 107 <115>).
26
Ihre Anwendung auf den vorliegenden Fall ist jedoch nicht nachvollziehbar begründet. Die Urteilsgründe lassen insbesondere nicht erkennen, dass das mit dem Zitat berichtete Verhalten des Klägers ein schwerwiegendes Unwerturteil des Durchschnittspublikums oder wesentlicher Teile desselben nach sich ziehen könnte, wie es der Annahme einer Anprangerung vorausgesetzt ist. Es erscheint vielmehr schon zweifelhaft, ob die Mitteilung, dass jemand sich in scharfer Form gegen die Veröffentlichung des eigenen Bildes verwahrt, überhaupt geeignet ist, sich abträglich auf dessen Ehre oder dessen Ansehen auszuwirken.
27
Auch die ergänzende Erwägung des Kammergerichts, die Äußerung rufe insgesamt einen falschen Eindruck hervor, indem sie den Kläger als jemanden darstelle, der auf eine schlichte Anfrage sogleich mit einer scharfen Drohung reagiere, erweist sich als nicht tragfähig. Zwar verdeutlicht sie, worin das Gericht die den Ruf des Klägers beeinträchtigende Wirkung des Textes sieht, nämlich darin, dass er dessen Reaktion als unangemessen erscheinen lasse. Indes kann dem Text der Aussagegehalt, dass der zitierten E-Mail eine „schlichte Anfrage“ vorausgegangen sei, nicht beigemessen werden. Er verhält sich ausdrücklich in keiner Weise zu dem Wortlaut oder Charakter der Anfrage, sondern teilt lediglich mit, der Kläger habe „auf Anfrage“ das Foto nicht freigeben mögen. Soweit das Kammergericht gerade dem Schweigen des Textes hierzu die Aussage entnehmen will, dass die Anfrage keine erwähnenswerten Besonderheiten aufgewiesen habe, ist dies zwar im rechtlichen Ausgangspunkt nicht zu beanstanden. Werden dem Leser Tatsachen mitgeteilt, aus denen er erkennbar eigene wertende Schlussfolgerungen ziehen soll, so dürfen dabei keine wesentlichen Umstände verschwiegen werden, die geeignet sind, den Vorgang in einem anderen Licht erscheinen zu lassen (vgl. BVerfGE 12, 113 <130 f.>; 114, 339 <353 f.>; BGH, Urteil vom 22. November 2005 - VI ZR 204/04 -, NJW 2006, S. 601 <603>). Allerdings hat das Gericht einen solchen Fall nicht in einer den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden Weise begründet. Insbesondere hat es den Textzusammenhang nicht hinreichend gewürdigt und hierdurch die verfassungsrechtlichen Maßstäbe für die Deutung in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG fallender Äußerungen verfehlt. So hat es zum einen nicht erwogen, ob nicht gerade die nach seiner Auffassung bemerkenswerte Schärfe der E-Mail die Annahme, dass lediglich eine „schlichte Anfrage“ vorausgegangen sei, für den maßgeblichen Durchschnittsleser fernliegend erscheinen lassen musste. Ebenso wenig hat es gewürdigt, dass der von dem Beschwerdeführer verbreitete Artikel eine Vielzahl kritischer und herabsetzender Äußerungen über den Sozius des Klägers enthält, was vom Leser ebenfalls als Hinweis auf eine entsprechend formulierte Anfrage verstanden werden dürfte. Schließlich ist das Kammergericht auch nicht darauf eingegangen, dass in dem Text ausdrücklich mitgeteilt wird, die Anfrage habe sich auf eine Verwendung des Bildes für eine „Glosse“ bezogen, die von dem Prozessgegner des von der Kanzlei des Klägers vertretenen Bankhauses verfasst war und somit keine positive Darstellung des Klägers erwarten ließ.
28
(2) Ebenfalls verfassungsrechtlich zu beanstanden sind die Erwägungen, auf die die Gerichte ihre Abwägung zwischen dem ihrer Auffassung nach betroffenen allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers und der Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers gestützt haben. Insoweit heben die angegriffenen Entscheidungen wesentlich darauf ab, dass das öffentliche Informationsinteresse an der streitgegenständlichen Äußerung gering sei. Diese Erwägung lässt befürchten, dass die Gerichte den Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 GG grundlegend verkannt haben. Zwar handelt es sich bei dem - hier als gering erachteten - öffentlichen Informationsinteresse um einen wesentlichen Abwägungsfaktor in Fällen einer Kollision der grundrechtlich geschützten Äußerungsinteressen einerseits und der Persönlichkeitsbelange des von der Äußerung Betroffenen andererseits. Dies bedeutet aber nicht, dass die Meinungsfreiheit nur unter dem Vorbehalt des öffentlichen Interesses geschützt wäre und von dem Grundrechtsträger nur gleichsam treuhänderisch für das demokratisch verfasste Gemeinwesen ausgeübt würde. Vielmehr gewährleistet das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG primär die Selbstbestimmung des einzelnen Grundrechtsträgers über die Entfaltung seiner Persönlichkeit in der Kommunikation mit anderen. Bereits hieraus bezieht das Grundrecht sein in eine Abwägung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht einzustellendes Gewicht, das durch ein mögliches öffentliches Informationsinteresse lediglich weiter erhöht werden kann. Angesichts dessen stellt es eine verfassungsrechtlich bedenkliche Verkürzung dar, wenn die Gerichte dem Kläger vorliegend allein deshalb einen Unterlassungsanspruch zuerkannt haben, weil dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiege.
Zum Fall siehe
http://www.nrhz.de/flyer/suche.php?ressort_id_menu=-1&ressort_menu=News (Beschwerdeführer)
http://sewoma.de/berlinblawg/urteile/medien-presserecht/lg-berlin-27-o-433-09/
1 BvR 2477/08
Auszug:
Die Verurteilung zur Unterlassung wörtlicher Zitate aus anwaltlichen Schreiben des Klägers verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit. In dessen Schutzbereich fallen außer Werturteilen auch Tatsachenbehauptungen, sofern sie zur Bildung von Meinungen beitragen können (vgl. BVerfGE 61, 1 <8>; 71, 162 <179>; 99, 185 <197>, stRspr.). Dies ist bei einem Zitat wie dem hier streitgegenständlichen ersichtlich der Fall, denn die Wiedergabe der ablehnenden Antwort war - wovon auch die Gerichte ausgegangen sind - geeignet, zu einer Bewertung des Klägers beizutragen.
22
Das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ist zwar nicht vorbehaltlos gewährt, sondern steht gem. Art. 5 Abs. 2 GG insbesondere unter der Schranke der allgemeinen Gesetze, zu denen auch die hier angewendeten Vorschriften der §§ 823, 1004 BGB gehören. Jedoch haben die Fachgerichte bei der Auslegung und Anwendung der grundrechtsbeschränkenden Normen des einfachen Rechts die wertsetzende Bedeutung des beeinträchtigten Grundrechts zu berücksichtigen.
23
Diesem Erfordernis werden die angegriffenen Entscheidungen nicht hinreichend gerecht. Die Gerichte haben zwar nicht verkannt, dass die streitgegenständliche Äußerung dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit unterfällt. Ihre Auffassung, dass sie das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers verletze und diesem Grundrecht der Vorrang vor der Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers zukomme, ist aber verfassungsrechtlich nicht tragfähig begründet.
24
(1) Vor dem Hintergrund, dass das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seinem Träger keinen Anspruch darauf vermittelt, öffentlich nur so dargestellt zu werden, wie es ihm selbst genehm ist (vgl. BVerfGE 82, 236 <269>; 97, 125 <149>), begegnet bereits die Annahme der Gerichte, dass die Veröffentlichung des Zitats das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers beeinträchtige, erheblichen Bedenken.
25
Soweit das Landgericht darauf abhebt, dass der Kläger „öffentlich vorgeführt“ werde, mag dies als Bezugnahme auf die Rechtsfigur der Prangerwirkung zu verstehen sein. Diese wird von der zivilgerichtlichen Rechtsprechung dann erwogen, wenn ein - nach Auffassung des Äußernden - beanstandungswürdiges Verhalten aus der Sozialsphäre einer breiteren Öffentlichkeit bekannt gemacht wird und sich dies schwerwiegend auf Ansehen und Persönlichkeitsentfaltung des Betroffenen auswirkt (vgl. BGH, Urteil vom 21. November 2006 - VI ZR 259/05 -, NJW-RR 2007, S. 619 <620 f.>; Urteil vom 23. Juni 2009 - VI ZR 196/08 -, NJW 2009, S. 2888 <2892>), was insbesondere dort in Betracht kommt, wo eine Einzelperson aus der Vielzahl derjenigen, die das vom Äußernden kritisierte Verhalten gezeigt haben, herausgehoben wird, um die Kritik des als negativ bewerteten Geschehens durch Personalisierung zu verdeutlichen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 1994 - VI ZR 1/94 -, VersR 1994, S. 1116 <1118>). Dabei kann die Anprangerung dazu führen, dass die regelmäßig zulässige Äußerung einer wahren Tatsache aus der Sozialsphäre im Einzelfall mit Rücksicht auf die überwiegenden Persönlichkeitsbelange des Betroffenen zu untersagen ist. Diese Rechtsprechung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfGE 35, 202 <233>; 97, 391 <406>; BVerfGK 8, 107 <115>).
26
Ihre Anwendung auf den vorliegenden Fall ist jedoch nicht nachvollziehbar begründet. Die Urteilsgründe lassen insbesondere nicht erkennen, dass das mit dem Zitat berichtete Verhalten des Klägers ein schwerwiegendes Unwerturteil des Durchschnittspublikums oder wesentlicher Teile desselben nach sich ziehen könnte, wie es der Annahme einer Anprangerung vorausgesetzt ist. Es erscheint vielmehr schon zweifelhaft, ob die Mitteilung, dass jemand sich in scharfer Form gegen die Veröffentlichung des eigenen Bildes verwahrt, überhaupt geeignet ist, sich abträglich auf dessen Ehre oder dessen Ansehen auszuwirken.
27
Auch die ergänzende Erwägung des Kammergerichts, die Äußerung rufe insgesamt einen falschen Eindruck hervor, indem sie den Kläger als jemanden darstelle, der auf eine schlichte Anfrage sogleich mit einer scharfen Drohung reagiere, erweist sich als nicht tragfähig. Zwar verdeutlicht sie, worin das Gericht die den Ruf des Klägers beeinträchtigende Wirkung des Textes sieht, nämlich darin, dass er dessen Reaktion als unangemessen erscheinen lasse. Indes kann dem Text der Aussagegehalt, dass der zitierten E-Mail eine „schlichte Anfrage“ vorausgegangen sei, nicht beigemessen werden. Er verhält sich ausdrücklich in keiner Weise zu dem Wortlaut oder Charakter der Anfrage, sondern teilt lediglich mit, der Kläger habe „auf Anfrage“ das Foto nicht freigeben mögen. Soweit das Kammergericht gerade dem Schweigen des Textes hierzu die Aussage entnehmen will, dass die Anfrage keine erwähnenswerten Besonderheiten aufgewiesen habe, ist dies zwar im rechtlichen Ausgangspunkt nicht zu beanstanden. Werden dem Leser Tatsachen mitgeteilt, aus denen er erkennbar eigene wertende Schlussfolgerungen ziehen soll, so dürfen dabei keine wesentlichen Umstände verschwiegen werden, die geeignet sind, den Vorgang in einem anderen Licht erscheinen zu lassen (vgl. BVerfGE 12, 113 <130 f.>; 114, 339 <353 f.>; BGH, Urteil vom 22. November 2005 - VI ZR 204/04 -, NJW 2006, S. 601 <603>). Allerdings hat das Gericht einen solchen Fall nicht in einer den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden Weise begründet. Insbesondere hat es den Textzusammenhang nicht hinreichend gewürdigt und hierdurch die verfassungsrechtlichen Maßstäbe für die Deutung in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG fallender Äußerungen verfehlt. So hat es zum einen nicht erwogen, ob nicht gerade die nach seiner Auffassung bemerkenswerte Schärfe der E-Mail die Annahme, dass lediglich eine „schlichte Anfrage“ vorausgegangen sei, für den maßgeblichen Durchschnittsleser fernliegend erscheinen lassen musste. Ebenso wenig hat es gewürdigt, dass der von dem Beschwerdeführer verbreitete Artikel eine Vielzahl kritischer und herabsetzender Äußerungen über den Sozius des Klägers enthält, was vom Leser ebenfalls als Hinweis auf eine entsprechend formulierte Anfrage verstanden werden dürfte. Schließlich ist das Kammergericht auch nicht darauf eingegangen, dass in dem Text ausdrücklich mitgeteilt wird, die Anfrage habe sich auf eine Verwendung des Bildes für eine „Glosse“ bezogen, die von dem Prozessgegner des von der Kanzlei des Klägers vertretenen Bankhauses verfasst war und somit keine positive Darstellung des Klägers erwarten ließ.
28
(2) Ebenfalls verfassungsrechtlich zu beanstanden sind die Erwägungen, auf die die Gerichte ihre Abwägung zwischen dem ihrer Auffassung nach betroffenen allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers und der Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers gestützt haben. Insoweit heben die angegriffenen Entscheidungen wesentlich darauf ab, dass das öffentliche Informationsinteresse an der streitgegenständlichen Äußerung gering sei. Diese Erwägung lässt befürchten, dass die Gerichte den Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 GG grundlegend verkannt haben. Zwar handelt es sich bei dem - hier als gering erachteten - öffentlichen Informationsinteresse um einen wesentlichen Abwägungsfaktor in Fällen einer Kollision der grundrechtlich geschützten Äußerungsinteressen einerseits und der Persönlichkeitsbelange des von der Äußerung Betroffenen andererseits. Dies bedeutet aber nicht, dass die Meinungsfreiheit nur unter dem Vorbehalt des öffentlichen Interesses geschützt wäre und von dem Grundrechtsträger nur gleichsam treuhänderisch für das demokratisch verfasste Gemeinwesen ausgeübt würde. Vielmehr gewährleistet das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG primär die Selbstbestimmung des einzelnen Grundrechtsträgers über die Entfaltung seiner Persönlichkeit in der Kommunikation mit anderen. Bereits hieraus bezieht das Grundrecht sein in eine Abwägung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht einzustellendes Gewicht, das durch ein mögliches öffentliches Informationsinteresse lediglich weiter erhöht werden kann. Angesichts dessen stellt es eine verfassungsrechtlich bedenkliche Verkürzung dar, wenn die Gerichte dem Kläger vorliegend allein deshalb einen Unterlassungsanspruch zuerkannt haben, weil dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiege.
Zum Fall siehe
http://www.nrhz.de/flyer/suche.php?ressort_id_menu=-1&ressort_menu=News (Beschwerdeführer)
http://sewoma.de/berlinblawg/urteile/medien-presserecht/lg-berlin-27-o-433-09/
KlausGraf - am Mittwoch, 7. April 2010, 18:03 - Rubrik: Archivrecht
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http://www.manuscripta-mediaevalia.de/hs/CIMA.htm
Bisher stehen die gedruckten Texte zu 8 der Legenfelder'schen Farbmikrofiche-Editionen online kostenfrei zur Einsicht bereit.
Bisher stehen die gedruckten Texte zu 8 der Legenfelder'schen Farbmikrofiche-Editionen online kostenfrei zur Einsicht bereit.
KlausGraf - am Mittwoch, 7. April 2010, 17:21 - Rubrik: Kodikologie
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http://digital.ub.uni-duesseldorf.de/content/titleinfo/1223266
Siehe auch:
http://de.wikisource.org/wiki/Martin_Crusius
Siehe auch:
http://de.wikisource.org/wiki/Martin_Crusius
KlausGraf - am Mittwoch, 7. April 2010, 17:02 - Rubrik: Landesgeschichte
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Mit einer indischen Frauenaktivistin, die keinen einzigen Wikipedia-Edit aufzuweisen hat:
http://lists.wikimedia.org/pipermail/foundation-l/2010-April/057548.html
Bishakha Datta
http://lists.wikimedia.org/pipermail/foundation-l/2010-April/057548.html
Bishakha Dattanoch kein Kommentar - Kommentar verfassen
Schöner Hinweis bei: http://www.univie.ac.at/voeb/blog/?p=5020
Bettina Lucke:
Die Google Buchsuche nach deutschem Urheberrecht und US-amerikanischem Copyright Law (= Europäische Hochschulschriften, Reihe 2: Rechtswissenschaft, Band 4961), Frankfurt am Main, Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Wien, 2010. 335 S., 9 Abb.
ISBN 978-3-631-59950-1
€ 57.80 (D)
Bettina Lucke:
Die Google Buchsuche nach deutschem Urheberrecht und US-amerikanischem Copyright Law (= Europäische Hochschulschriften, Reihe 2: Rechtswissenschaft, Band 4961), Frankfurt am Main, Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Wien, 2010. 335 S., 9 Abb.
ISBN 978-3-631-59950-1
€ 57.80 (D)
KlausGraf - am Mittwoch, 7. April 2010, 05:17 - Rubrik: Archivrecht
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KlausGraf - am Mittwoch, 7. April 2010, 05:11 - Rubrik: English Corner
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Man kann nun auch Inhalte zu PNDs finden, für die es keinen Wikipedia-Artikel gibt. Beispiel:
http://toolserver.org/~apper/pd/person/pnd/116310294
http://toolserver.org/~apper/pd/person/pnd/116310294
Wolf Thomas - am Dienstag, 6. April 2010, 20:26 - Rubrik: Web 2.0
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"Von Boulevardschlachten über Rosenkriege bis hin zu den Image-Kampagnen der Polit-Szene - Zapp blickt hinter die Kulissen der Medienwelt."
Link zum Video
Link zum Video
Wolf Thomas - am Dienstag, 6. April 2010, 20:21 - Rubrik: Medienarchive
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Mitteilungen des Förderkreises Archive und Bibliotheken zur Geschichte der Arbeiterbewegung, Nr. 37 / März 2010. Ausführliche Rezension hier in der Tageszeitung junge welt vom Montag 29. März 2010.
Bernd Hüttner - am Dienstag, 6. April 2010, 16:23 - Rubrik: Archive von unten
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KlausGraf - am Dienstag, 6. April 2010, 16:09 - Rubrik: Kodikologie
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KlausGraf - am Dienstag, 6. April 2010, 15:34 - Rubrik: English Corner
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KlausGraf - am Montag, 5. April 2010, 23:36 - Rubrik: English Corner
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Link
Wichtige Beiträge zu retrospektiven Tendenzen!
http://archiv.twoday.net/search?q=retrospektive+tendenz
Wichtige Beiträge zu retrospektiven Tendenzen!
http://archiv.twoday.net/search?q=retrospektive+tendenz
KlausGraf - am Montag, 5. April 2010, 19:47 - Rubrik: Geschichtswissenschaft
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The Archivist from Patrick Plessgott on Vimeo.
Wolf Thomas - am Montag, 5. April 2010, 19:40 - Rubrik: Unterhaltung
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Testversion: "Deltoidalikositetraeder" from Christoph Rau on Vimeo.
Dies ist ein Deltoidalikositetraeder, auf den ein Kugelpanorama des Karolinensaals im Hessischen Staatsarchiv Darmstadt projiziert ist. Das Deltoidalikositetraeder ist ein Catalanischer Körper mit 24 Flächen, 26 Ecken und 48 Kanten. Auf der Unterseite finden Sie einen Hinweis auf den Ansprechpartner für die Vermietung der Räume. Hier können beliebige Texte stehen, die für Ihre Veranstaltung oder Ihre Location werben. Weiter Informationen über Panorama-Photographie finden Sie hier: http://www.christoph-rau.de/spez/pano1.htmWolf Thomas - am Montag, 5. April 2010, 19:29 - Rubrik: Oeffentlichkeitsarbeit
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Roger Steffens' Reggae Archives from Babylon Falling on Vimeo.
This past January Roger Steffens gave us a full guided tour of all six rooms of his Reggae Archives. Comprised of collections within collections the 'Ark-Hives' represents a lifetime dedicated to Reggae music. Involved since the earliest days of Reggae music's debut on the international scene Roger has not only been a collector but a participant and key player in the development and spread of the music and culture.Affectionately known as the Reggae Ambassador to some, Steffens has left his mark on the music through his work as radio host at KCRW 89.9 in LA, a founding editor of The Beat magazine (1981-2009), as well as the various liner notes and books he has authored, the interviews he's conducted, the lectures he's given, the shows he's emceed, his position as the chairman of the Reggae Grammy committee, and his open door policy at the 'Ark-Hives'.
In this piece I've focused mostly on the Bob Marley & The Wailers related material and I hope it provides a glimpse into just how insanely important his collection is. This is 9 minutes of holy grail after holy grail and it only represents a portion of his collection. Hope you enjoy it.
I have to big up the homie Karim 'DJ Karim' Thompson who is responsible for the music you hear in the video. As head of Stainless Records Karim has worked with everyone from Sizzla, Bounty Killer, Sean Paul, Mavado, and Elephant Man all the way to rapper NORE. Check out more from DJ Karim at http://myspace.com/stainlessrecordsinc
As always respect to the homie James Porteous for generally making things happen.
Roger thanks so much for inviting us into your home and for taking the time to give us the tour. Not a day I'll soon forget. Visit the Reggae Archives online at: http://hermosarecords.com/marley/introrss.html
Wolf Thomas - am Montag, 5. April 2010, 19:19 - Rubrik: Musikarchive
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Blue Sky Archives promo from BlueSkyArchives on Vimeo.
Blue Sky Archives are a five-piece from Glasgow, made up of past/current members of Dance Lazarus Dance, Titus Gein, Boyfriend/Girlfriend, Dead or American and Holy Mountain. We make simple post -rock pop music with a heart.Homepage
Wolf Thomas - am Montag, 5. April 2010, 19:15 - Rubrik: Unterhaltung
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Archive in action - A model for research and study within a multilayered environment from Anne Mette W. Nielsen on Vimeo.
Beginning in the Fall of 2008 The Maslow Collection relocated to Marywood University where it began to be utilized as a learning laboratory, providing fieldwork experiences, internships and opportunities in curatorial andexhibition studies for Marywood students through the Arts Administration program. The Collection also enables faculty in art history and studio arts to request individual works for presentation and student discussion in the
Maslow Study Gallery. In addition, the Curatorial Studies Archives is available for research, and is incorporated into the exhibition installations as case material for building a stronger context for the study of the works and artists in the exhibition. While at Marywood The Maslow Collection also continue to be a major resource to the larger community, loaning works to regional and national exhibitions, as well as being available for professional research and study. About the collection: In addition to prints by noted artists Andy Warhol, Jasper Johns, Roy Lichtenstein and Robert Rauchenberg, The Maslow Collection now includes over 500 works from 178 artists, most of whom are represented by four or more works, with a number of artists having as many as 15 works
in various media included in The Maslow Collection. The Collection is curated by art historian Robert Schweitzer. Over the past 10 years Robert Schweitzer has also collected and organized the materials in the Curatorial
Studies Archives and created the web site that provides for the cross-referenced search tool for the entire collection:
http://themaslowcollection.org
Wolf Thomas - am Montag, 5. April 2010, 19:10 - Rubrik: English Corner
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Annelen Ottermann schrieb in der Mailingliste "Provenienz":
wenngleich schon 24 Jahre alt und (hoffentlich) in vielen Bibliotheken vorhanden, ist der Ausstellungskatalog "Erasmiana Lovaniensia" von der Erasmus-tentoonstelling in de Centrale Bibliotheek te Leuven, 1986, vielleicht nicht allen präsent, weshalb mir dieser Hinweis gestattet sei. Insbesondere die konsequente Verzeichnung der Provenienzen und ein entsprechendes Register ("Herkomsten, Boekbinders") machen ihn für die Provenienzforschung zu einem unverändert zentralen Werk.
Nicht unerwähnt möchte ich lassen, dass Christian Coppens als einer der Katalogbearbeiter für uns alle das programmatische Leitmotiv formuliert hat:
»With their provenances books come to life, and that is the reason why we investigate in it«
(Christian Coppens, Provenances: Files & Profiles, Wolfenbütteler Notizen zur Buchgeschichte 29 (2004), S. 61–82, hier S. 76).
wenngleich schon 24 Jahre alt und (hoffentlich) in vielen Bibliotheken vorhanden, ist der Ausstellungskatalog "Erasmiana Lovaniensia" von der Erasmus-tentoonstelling in de Centrale Bibliotheek te Leuven, 1986, vielleicht nicht allen präsent, weshalb mir dieser Hinweis gestattet sei. Insbesondere die konsequente Verzeichnung der Provenienzen und ein entsprechendes Register ("Herkomsten, Boekbinders") machen ihn für die Provenienzforschung zu einem unverändert zentralen Werk.
Nicht unerwähnt möchte ich lassen, dass Christian Coppens als einer der Katalogbearbeiter für uns alle das programmatische Leitmotiv formuliert hat:
»With their provenances books come to life, and that is the reason why we investigate in it«
(Christian Coppens, Provenances: Files & Profiles, Wolfenbütteler Notizen zur Buchgeschichte 29 (2004), S. 61–82, hier S. 76).
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"„je déteste le decor." (herman daled)
die brüsseler sammler herman und nicole daled weigern sich, kunst als dekoration wahrzunehmen und zu instrumentalisieren. sie nähern sich der kunst in einer fundamental anderen weise: grundlage ihrer aktivitäten ist die persönliche beziehung und der diskurs mit den künstlern. ganz im sinne der konzeptkunst, die den intellektuellen gehalt eines werks über dessen materielle umsetzung stellt, verstehen sie sich nicht als sammler, sondern als kommunikatoren und produzenten: sie geben künstlern die möglichkeit, ihre arbeit auch jenseits der gängigen mechanismen des marktes zu verwirklichen. von ihrer intensiven auseinandersetzung mit der konzeptkunst, einer der wichtigsten strömungen der jüngeren kunstgeschichte, zeugen nicht nur die werke, sondern auch die akribisch archivierten dokumente, in denen die aktionen und ereignisse festgehalten sind. die wichtigste bezugsperson von herman und nicole daled war marcel broodthaers; er ist mit über 80 werken in der sammlung vertreten. darüber hinaus enthält sie werkgruppen von daniel buren, dan graham, on kawara, sol lewitt, niele toroni, lawrence weiner, cy twombly u.v.a.
die ausstellung im haus der kunst konzentriert sich auf die jahre 1966 bis 1978 und zeichnet dabei ein lebendiges bild der progressiven, internationalen kunstszene dieser zeit."
Ausstellung vom 30. April 10 - 25. Juli 10 im Münchener Haus der Kunst
s. a. Link:
Katalog "A Bit of Matter and a Little Bit More. The Collection and the Archives of Herman and Nicole Daled 1966-1978"; Hrsg. Haus der Kunst und Verlag Buchhandlung Walther König, mit Texten von Benjamin H.D.
Buchloh und Birgit Pelzer, Statement von Herman und Nicole Daled; ca. 400 Seiten, engl.; Erscheinungsdatum: Ende Mai 2010; Preis bei Bestellungen bis zum Erscheinen: € 29,80; später € 48,- ISBN: 978-3-86560-763-8
die brüsseler sammler herman und nicole daled weigern sich, kunst als dekoration wahrzunehmen und zu instrumentalisieren. sie nähern sich der kunst in einer fundamental anderen weise: grundlage ihrer aktivitäten ist die persönliche beziehung und der diskurs mit den künstlern. ganz im sinne der konzeptkunst, die den intellektuellen gehalt eines werks über dessen materielle umsetzung stellt, verstehen sie sich nicht als sammler, sondern als kommunikatoren und produzenten: sie geben künstlern die möglichkeit, ihre arbeit auch jenseits der gängigen mechanismen des marktes zu verwirklichen. von ihrer intensiven auseinandersetzung mit der konzeptkunst, einer der wichtigsten strömungen der jüngeren kunstgeschichte, zeugen nicht nur die werke, sondern auch die akribisch archivierten dokumente, in denen die aktionen und ereignisse festgehalten sind. die wichtigste bezugsperson von herman und nicole daled war marcel broodthaers; er ist mit über 80 werken in der sammlung vertreten. darüber hinaus enthält sie werkgruppen von daniel buren, dan graham, on kawara, sol lewitt, niele toroni, lawrence weiner, cy twombly u.v.a.
die ausstellung im haus der kunst konzentriert sich auf die jahre 1966 bis 1978 und zeichnet dabei ein lebendiges bild der progressiven, internationalen kunstszene dieser zeit."
Ausstellung vom 30. April 10 - 25. Juli 10 im Münchener Haus der Kunst
s. a. Link:
Katalog "A Bit of Matter and a Little Bit More. The Collection and the Archives of Herman and Nicole Daled 1966-1978"; Hrsg. Haus der Kunst und Verlag Buchhandlung Walther König, mit Texten von Benjamin H.D.
Buchloh und Birgit Pelzer, Statement von Herman und Nicole Daled; ca. 400 Seiten, engl.; Erscheinungsdatum: Ende Mai 2010; Preis bei Bestellungen bis zum Erscheinen: € 29,80; später € 48,- ISBN: 978-3-86560-763-8
Wolf Thomas - am Montag, 5. April 2010, 16:38 - Rubrik: Veranstaltungen
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Susann Hellemann und Lothar Binger sammeln alte Familienalben. Die beiden Kulturhistoriker haben auf Flohmärkten 1800 private Fotoalben mit hunderttausenden Bildern aus dem 19. und 20. Jahrhundert gefunden. Ein paar Einblicke gibt dieser Tagesspiegel-Artikel vom 04.04.2010.
Wolf Thomas - am Montag, 5. April 2010, 16:32 - Rubrik: Fotoueberlieferung
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Wolf Thomas - am Montag, 5. April 2010, 16:29 - Rubrik: Personalia
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Über ein Freiburger Forschungsprojekt:
http://www.lisa.gerda-henkel-stiftung.de/projectvideo_diary.php?nav_id=945&video_id=1088
http://www.lisa.gerda-henkel-stiftung.de/projectvideo_diary.php?nav_id=945&video_id=1088
KlausGraf - am Montag, 5. April 2010, 05:02 - Rubrik: Geschichtswissenschaft
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KlausGraf - am Montag, 5. April 2010, 03:44 - Rubrik: English Corner
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http://www.resourceshelf.com/2010/04/04/an-african-nation-joins-world-digital-library/
The World Digital Library has officially been online for about one year. At launch, the database contained 1140 entries. 50 weeks later the database is home to 1257 entries. Why has the database grown by only 117 entries in one year? Why aren’t members contributing and/or the material that has been contributed making it online?
Good question!
The World Digital Library has officially been online for about one year. At launch, the database contained 1140 entries. 50 weeks later the database is home to 1257 entries. Why has the database grown by only 117 entries in one year? Why aren’t members contributing and/or the material that has been contributed making it online?
Good question!
KlausGraf - am Montag, 5. April 2010, 03:40 - Rubrik: English Corner
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Staunend sieht man, dass die BSB nun einen sogenannten persistenten Link für Einzelseiten anbietet, soviel Innovationskraft hätte man dieser miesen Institution nicht zugetraut. Beispiel:
http://daten.digitale-sammlungen.de/~db/bsb00007571/images/index.html?id=00007571&seite=254
Aber man kann Entwarnung geben, das haut natürlich nicht hin. Zum einen ist die rechte Maustaste wie gewohnt gesperrt, man kann also den Link nicht bequem kopieren und zum zweiten führt der angegebene Link auf eine ganz andere Seite.
http://daten.digitale-sammlungen.de/bsb00007571/image_127
Da stimmt was mit den Bildnummern nicht, das sollte doch vielleicht auffallen, wenn man eine Qualitätskontrolle hätte.
http://daten.digitale-sammlungen.de/~db/bsb00007571/images/index.html?id=00007571&seite=254
Aber man kann Entwarnung geben, das haut natürlich nicht hin. Zum einen ist die rechte Maustaste wie gewohnt gesperrt, man kann also den Link nicht bequem kopieren und zum zweiten führt der angegebene Link auf eine ganz andere Seite.
http://daten.digitale-sammlungen.de/bsb00007571/image_127
Da stimmt was mit den Bildnummern nicht, das sollte doch vielleicht auffallen, wenn man eine Qualitätskontrolle hätte.
KlausGraf - am Montag, 5. April 2010, 00:01 - Rubrik: Digitale Bibliotheken
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http://everyone.plos.org/2010/04/02/plos-one-publishes-10000th-article/
PLoS ONE (gegründet im Dezember 2006) ist die führende naturwissenschaftliche Open-Access-Zeitschrift, die "Nature" und "Science" sehr erfolgreich Konkurrenz macht. Um einen Artikel dort publizieren zu dürfen, muss man ein rigides Peer Review überstehen und 1350 Dollar zahlen.

PLoS ONE (gegründet im Dezember 2006) ist die führende naturwissenschaftliche Open-Access-Zeitschrift, die "Nature" und "Science" sehr erfolgreich Konkurrenz macht. Um einen Artikel dort publizieren zu dürfen, muss man ein rigides Peer Review überstehen und 1350 Dollar zahlen.

KlausGraf - am Sonntag, 4. April 2010, 17:36 - Rubrik: Open Access
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http://digital.nli.ie/cdm4/index_glassplates.php?CISOROOT=/glassplates
Leider nur in niedriger Auflösung.

Leider nur in niedriger Auflösung.
KlausGraf - am Sonntag, 4. April 2010, 02:49 - Rubrik: Fotoueberlieferung
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http://beta.manuscriptorium.com
"The Manuscriptorium project is creating a virtual research environment providing access to all existing digital documents in the sphere of historic book resources (manuscripts, incunabula, early printed books, maps, charters and other types of documents). These historical resources, otherwise scattered in various digital libraries around the world, are now available under a single digital library interface. The service provides seamless access to more than 5 million digital images."
Anders als das frühere Manuscriptorium sind die Scans kostenlos zu betrachten, ob sie wieder kostenpflichtig werden, steht nicht dabei.
Einzelne Dokumente oder gar Seiten zu verlinken, habe ich keinen Weg gefunden.
Bei mir laden die Scans außerordentlich langsam. Die Auflösung ist aber teilweise sehr gut.
Die riesige digitale Bibliothek enthält Handschriften und Druckschriften auch auf Deutsch. Viele davon z.B. die Inkunabeln von Madrid, Darmstadt usw. sind auch anderweitig einsehbar. Ein simples Browsen nach Institutionen ist jedenfalls nicht auf Anhieb möglich.
Handschriften des Diözesanarchivs St. Pölten sind auf der dortigen Homepage mit folgendem Link angegeben:
http://beta.manuscriptorium.com/apps/main/en/index.php?request=show_static_collection_detail&collId=12651241791268145119&client=
Update:
Die UB Heidelberg leitete freundlicherweise folgende Auskunft weiter: "the Manuscriptorium beta version is for free now and will be for free also in future for all Czech documents digitized with the public support (púrogrr(amme Memoriae mundi series Bohemica) and for documents of all partners that will not be strictly against."
Wenn man der Suche nach Faksimiles das Feld leer lässt, kommt man auf 33.000 digitalisierte Werke (Handschriften, Drucke, Noten usw.)

"The Manuscriptorium project is creating a virtual research environment providing access to all existing digital documents in the sphere of historic book resources (manuscripts, incunabula, early printed books, maps, charters and other types of documents). These historical resources, otherwise scattered in various digital libraries around the world, are now available under a single digital library interface. The service provides seamless access to more than 5 million digital images."
Anders als das frühere Manuscriptorium sind die Scans kostenlos zu betrachten, ob sie wieder kostenpflichtig werden, steht nicht dabei.
Einzelne Dokumente oder gar Seiten zu verlinken, habe ich keinen Weg gefunden.
Bei mir laden die Scans außerordentlich langsam. Die Auflösung ist aber teilweise sehr gut.
Die riesige digitale Bibliothek enthält Handschriften und Druckschriften auch auf Deutsch. Viele davon z.B. die Inkunabeln von Madrid, Darmstadt usw. sind auch anderweitig einsehbar. Ein simples Browsen nach Institutionen ist jedenfalls nicht auf Anhieb möglich.
Handschriften des Diözesanarchivs St. Pölten sind auf der dortigen Homepage mit folgendem Link angegeben:
http://beta.manuscriptorium.com/apps/main/en/index.php?request=show_static_collection_detail&collId=12651241791268145119&client=
Update:
Die UB Heidelberg leitete freundlicherweise folgende Auskunft weiter: "the Manuscriptorium beta version is for free now and will be for free also in future for all Czech documents digitized with the public support (púrogrr(amme Memoriae mundi series Bohemica) and for documents of all partners that will not be strictly against."
Wenn man der Suche nach Faksimiles das Feld leer lässt, kommt man auf 33.000 digitalisierte Werke (Handschriften, Drucke, Noten usw.)
KlausGraf - am Sonntag, 4. April 2010, 00:13 - Rubrik: Digitale Bibliotheken
http://kramerius.mendelu.cz
Vor allem zu Botanik und Gartenbau, aber auch eine Geschichte des fürstlichen Hauses Liechtenstein ist dabei.
Ausländische Digitalisate sind anscheinend gesperrt bei:
http://kramerius.mzk.cz/kramerius/Welcome.do?lang=en
Wenig Deutsches gibt es in der National Technical Library Prag
http://kramerius.ntkcz.cz/kramerius/Welcome.do
Desgleichen in der National Medical Library Prag
http://www.medvik.cz/kramerius/Welcome.do
Desgleichen in der Mährisch-Schlesischen Forschungsbibliothek in Ostrau
http://camea.svkos.cz/kramerius/Welcome.do
Deutschsprachige Zeitungen sind Teil des Olmützer digitalen Bestands:
http://noviny.vkol.cz/kramerius/Welcome.do?lang=en
Liste der Kramerius-Digitalen Bibliotheken:
http://kramerius.qbizm.cz/menu/Komunita/
Vor allem zu Botanik und Gartenbau, aber auch eine Geschichte des fürstlichen Hauses Liechtenstein ist dabei.
Ausländische Digitalisate sind anscheinend gesperrt bei:
http://kramerius.mzk.cz/kramerius/Welcome.do?lang=en
Wenig Deutsches gibt es in der National Technical Library Prag
http://kramerius.ntkcz.cz/kramerius/Welcome.do
Desgleichen in der National Medical Library Prag
http://www.medvik.cz/kramerius/Welcome.do
Desgleichen in der Mährisch-Schlesischen Forschungsbibliothek in Ostrau
http://camea.svkos.cz/kramerius/Welcome.do
Deutschsprachige Zeitungen sind Teil des Olmützer digitalen Bestands:
http://noviny.vkol.cz/kramerius/Welcome.do?lang=en
Liste der Kramerius-Digitalen Bibliotheken:
http://kramerius.qbizm.cz/menu/Komunita/
KlausGraf - am Samstag, 3. April 2010, 22:52 - Rubrik: Digitale Bibliotheken
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KlausGraf - am Samstag, 3. April 2010, 22:17 - Rubrik: Unterhaltung
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http://sewoma.de/berlinblawg/urteile/urheberrecht/lg-stuttgart-17-o-68-08/
Der Schutz eines sechsseitigen Vertrags, der die Vermittlung polnischer Pflegekräfte regelte, wurde vom LG Stuttgart abgelehnt (Beschluss v. 06.03.2008 – 17 O 68/08 – “Urheberrechtsschutz eines Vertragswerks”).
Auszug:
Bei nicht-literarischen Sprachwerken im Sinn von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG ist weder die alltägliche, handwerklich saubere Gestaltung noch die darüber hinausgehende, besonders gelungene Schöpfung geschützt. Auch gut durchdachte, strukturiert aufgebaute und stilistisch gelungene Vertragswerke genießen keinen Urheberschutz. Dessen Schutzuntergrenze beginnt vielmehr erst, wenn der Vertrag aus der Reihe der vergleichbaren Verträge weit hervorsticht. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat jüngst die insoweit geltenden Anforderungen zutreffend wie folgt zusammengefasst und dabei die entsprechende Instanzentscheidung der erkennenden Kammer bestätigt (Beschluss vom 07.02.2008, Az. 4 U 221/07):
"Der Senat folgt der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach bei Schriftwerken, die keine literarischen Werke sind, sondern einem praktischen Gebrauchszweck dienen, die Schutzuntergrenze höher anzusetzen ist. Danach liegen die Durchschnittsgestaltung, das rein Handwerksmäßige, Alltägliche und Banale außerhalb jeder Schutzfähigkeit. Aber auch das bloße Überragen des rein Handwerklichen und Alltäglichen genügt nicht, sondern die untere Grenze der Urheberrechtsfähigkeit beginnt erst in einem erheblich weiteren Abstand. Erforderlich ist ein deutliches Überragen der Gestaltungstätigkeit gegenüber der Durchschnittsgestaltung, weil hier ein weiter Bereich von Formen liegt, die jedem zugänglich bleiben müssen (vergleiche nur Loewenheim in Schricker, UrhG, 3. Aufl., 2006, § 2 Rn. 31, 34 mit umfangreichen Nachweisen zur ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung und einer instruktiven Darstellung zur Entwicklung der Rechtsprechung auf Rn. 31 – 36)."
b) Diese Kriterien entsprechen auch dem Stand der führenden Kommentarliteratur, die sich darin einig ist, dass Urheberschutz bei Gebrauchsschriften nur unter besonderen Voraussetzungen in Betracht kommen kann (Dreier/Schulze, UrhG, 2. Aufl., § 2 Rn. 26, 27, 93, 95; Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 2. Aufl., § 2 Rn. 56, 57, 59; v. Gamm in: Mestmäcker/Schulze, Urheberrecht, Stand Dez. 2007, § 2 Rn. 58; Loewenheim in Schricker, Urheberrecht, 3. Aufl. § 2 Rn. 31, 34 sowie Rn. 112; Nordemann/Vinck in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 9. Aufl., § 2 Rn. 31, 32; Möhring/Nicolini, UrhG, 2. Aufl., § 2 Rn. 76). Gerade zutreffend und präzise formulierte Vertragsformulierungen müssen für die Allgemeinheit frei bleiben (Loewenheim aaO. Rn. 112).
c) Die nicht völlig einheitliche höchstrichterliche Rechtsprechung hat jedenfalls im Kern zum Inhalt, dass Standardformulierungen und durchschnittlichen, alltäglichen Schriftstücken auf wissenschaftlichem bzw. juristischem Gebiet die Werkqualität fehlt (BGH v. 10.10.1991, Az. I ZR 147/89, GRUR 1993, 34, 36 – Bedienungsanweisung; BGH v. 17.04.1986, Az. I ZR 213/83, GRUR 1986, 739, 740 – Anwaltsschriftsatz; BGH v. 21.11.1980, Az. I ZR 106/78 – Staatsexamenshausarbeit). Nur besondere Leistungen bei der Zusammenstellung von Inhalten (BGH v. 21.11.1991, Az. I ZR 190/89, GRUR 1992, 382 – Leitsätze), Themen (BGH v. 12.07.1990, Az. I ZR 16/89, GRUR 1981, 130 – Themenkatalog) oder bei der anschaulichen Umsetzung eines komplexen technischen Sachverhalts (BGH v. 11.04.2002, Az. I ZR 231/99, GRUR 2002, 958 – technisches Regelwerk) rechtfertigen es, eine solch herausragende und urheberrechtlich zu schützende Gestaltung anzunehmen. Speziell bei Verträgen haben daher die Gerichte – soweit ersichtlich – jeweils nur dann auf Urheberschutz erkannt, wenn es sich um besonders komplexe, aufwendige und umfangreiche Verträge gehandelt hat wie Anlageverträge in Immobilienanlageprogrammen und Gesellschaftsverträge (LG Hamburg v. 04.06.1986, Az. 74 O 283/85 – Gesellschaftsvertrag; LG Köln v. 21.11.1986, 28 O 291/86, GRUR 1987, 905 – Vertragswerk). Soweit das LG Berlin in der Entscheidung vom 04.08.2005 (Az. 16 O 83/05, ZUM 2005, 842 – Host-Providing-Mustervertrag) möglicherweise einen geringeren Maßstab angelegt hat, handelt es sich um eine vereinzelt gebliebene Sondermeinung.
Zum Thema:
http://archiv.twoday.net/stories/5715256/
http://archiv.twoday.net/stories/5581614/
http://archiv.twoday.net/stories/4218422/
Der Schutz eines sechsseitigen Vertrags, der die Vermittlung polnischer Pflegekräfte regelte, wurde vom LG Stuttgart abgelehnt (Beschluss v. 06.03.2008 – 17 O 68/08 – “Urheberrechtsschutz eines Vertragswerks”).
Auszug:
Bei nicht-literarischen Sprachwerken im Sinn von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG ist weder die alltägliche, handwerklich saubere Gestaltung noch die darüber hinausgehende, besonders gelungene Schöpfung geschützt. Auch gut durchdachte, strukturiert aufgebaute und stilistisch gelungene Vertragswerke genießen keinen Urheberschutz. Dessen Schutzuntergrenze beginnt vielmehr erst, wenn der Vertrag aus der Reihe der vergleichbaren Verträge weit hervorsticht. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat jüngst die insoweit geltenden Anforderungen zutreffend wie folgt zusammengefasst und dabei die entsprechende Instanzentscheidung der erkennenden Kammer bestätigt (Beschluss vom 07.02.2008, Az. 4 U 221/07):
"Der Senat folgt der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach bei Schriftwerken, die keine literarischen Werke sind, sondern einem praktischen Gebrauchszweck dienen, die Schutzuntergrenze höher anzusetzen ist. Danach liegen die Durchschnittsgestaltung, das rein Handwerksmäßige, Alltägliche und Banale außerhalb jeder Schutzfähigkeit. Aber auch das bloße Überragen des rein Handwerklichen und Alltäglichen genügt nicht, sondern die untere Grenze der Urheberrechtsfähigkeit beginnt erst in einem erheblich weiteren Abstand. Erforderlich ist ein deutliches Überragen der Gestaltungstätigkeit gegenüber der Durchschnittsgestaltung, weil hier ein weiter Bereich von Formen liegt, die jedem zugänglich bleiben müssen (vergleiche nur Loewenheim in Schricker, UrhG, 3. Aufl., 2006, § 2 Rn. 31, 34 mit umfangreichen Nachweisen zur ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung und einer instruktiven Darstellung zur Entwicklung der Rechtsprechung auf Rn. 31 – 36)."
b) Diese Kriterien entsprechen auch dem Stand der führenden Kommentarliteratur, die sich darin einig ist, dass Urheberschutz bei Gebrauchsschriften nur unter besonderen Voraussetzungen in Betracht kommen kann (Dreier/Schulze, UrhG, 2. Aufl., § 2 Rn. 26, 27, 93, 95; Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 2. Aufl., § 2 Rn. 56, 57, 59; v. Gamm in: Mestmäcker/Schulze, Urheberrecht, Stand Dez. 2007, § 2 Rn. 58; Loewenheim in Schricker, Urheberrecht, 3. Aufl. § 2 Rn. 31, 34 sowie Rn. 112; Nordemann/Vinck in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 9. Aufl., § 2 Rn. 31, 32; Möhring/Nicolini, UrhG, 2. Aufl., § 2 Rn. 76). Gerade zutreffend und präzise formulierte Vertragsformulierungen müssen für die Allgemeinheit frei bleiben (Loewenheim aaO. Rn. 112).
c) Die nicht völlig einheitliche höchstrichterliche Rechtsprechung hat jedenfalls im Kern zum Inhalt, dass Standardformulierungen und durchschnittlichen, alltäglichen Schriftstücken auf wissenschaftlichem bzw. juristischem Gebiet die Werkqualität fehlt (BGH v. 10.10.1991, Az. I ZR 147/89, GRUR 1993, 34, 36 – Bedienungsanweisung; BGH v. 17.04.1986, Az. I ZR 213/83, GRUR 1986, 739, 740 – Anwaltsschriftsatz; BGH v. 21.11.1980, Az. I ZR 106/78 – Staatsexamenshausarbeit). Nur besondere Leistungen bei der Zusammenstellung von Inhalten (BGH v. 21.11.1991, Az. I ZR 190/89, GRUR 1992, 382 – Leitsätze), Themen (BGH v. 12.07.1990, Az. I ZR 16/89, GRUR 1981, 130 – Themenkatalog) oder bei der anschaulichen Umsetzung eines komplexen technischen Sachverhalts (BGH v. 11.04.2002, Az. I ZR 231/99, GRUR 2002, 958 – technisches Regelwerk) rechtfertigen es, eine solch herausragende und urheberrechtlich zu schützende Gestaltung anzunehmen. Speziell bei Verträgen haben daher die Gerichte – soweit ersichtlich – jeweils nur dann auf Urheberschutz erkannt, wenn es sich um besonders komplexe, aufwendige und umfangreiche Verträge gehandelt hat wie Anlageverträge in Immobilienanlageprogrammen und Gesellschaftsverträge (LG Hamburg v. 04.06.1986, Az. 74 O 283/85 – Gesellschaftsvertrag; LG Köln v. 21.11.1986, 28 O 291/86, GRUR 1987, 905 – Vertragswerk). Soweit das LG Berlin in der Entscheidung vom 04.08.2005 (Az. 16 O 83/05, ZUM 2005, 842 – Host-Providing-Mustervertrag) möglicherweise einen geringeren Maßstab angelegt hat, handelt es sich um eine vereinzelt gebliebene Sondermeinung.
Zum Thema:
http://archiv.twoday.net/stories/5715256/
http://archiv.twoday.net/stories/5581614/
http://archiv.twoday.net/stories/4218422/
KlausGraf - am Samstag, 3. April 2010, 22:00 - Rubrik: Archivrecht
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Ein toller, gewohnt liebevoll recherchierter Beitrag von Josef Pauser über das neue Buch von Robert Darnton über Google und andere Themen:
http://www.univie.ac.at/voeb/blog/?p=5005
http://www.univie.ac.at/voeb/blog/?p=5005
KlausGraf - am Samstag, 3. April 2010, 21:55 - Rubrik: Digitale Bibliotheken
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KlausGraf - am Samstag, 3. April 2010, 21:48 - Rubrik: Archivrecht
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Die Arbeit von Susanne Hehenberger ist online unter:
http://www.loecker.at/docs/HehenberUnkeusch.pdf
http://www.loecker.at/docs/HehenberUnkeusch.pdf
KlausGraf - am Samstag, 3. April 2010, 21:44 - Rubrik: Geschichtswissenschaft
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KlausGraf - am Samstag, 3. April 2010, 01:20 - Rubrik: Digitale Bibliotheken
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Wolf Thomas - am Freitag, 2. April 2010, 11:12 - Rubrik: Staatsarchive
"Professor Gottfried Fischer ist Trauma-Spezialist und erklärt, welche Auswirkung der Einsturz des Stadtarchivs auf die Psyche der Menschen hat. ...."
Quelle: Kölnische Rundschau
Quelle: Kölnische Rundschau
Wolf Thomas - am Freitag, 2. April 2010, 10:58 - Rubrik: Kommunalarchive
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Walter Stehling aus Köln präsentiert sein unverkäufliches „Stadtarchiv Köln“
Quelle: Soester Anzeiger
Wolf Thomas - am Freitag, 2. April 2010, 10:53 - Rubrik: Kommunalarchive
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"Bei den Lead Awards 2010 ist das Blog "Glaserei – Bemerkenswertes aus der digitalen Welt", das der Autor und Journalist Peter Glaser für die Website www.stuttgarter-zeitung.de schreibt, mit einer Auszeichnung in der Kategorie "Weblog des Jahres" gewürdigt worden. Den ersten Preis gewann das Modeblog "Les Mads" aus dem Verlag Aenne Burda.
Die Lead Awards werden jährlich von der Lead Academy in Hamburg vergeben und bezeichnen sich als "Deutschlands führende Auszeichnung für Print- und Online-Medien". Verliehen wurde sie am vergangenen Donnerstag in den Deichtorhallen in Hamburg.
Peter Glaser schreibt seit dem Jahr 2000 Kolumnen für die gedruckte Ausgabe der Stuttgarter Zeitung, seit 2008 bloggt er auch. Der Österreicher wurde 2002 mit dem Ingeborg-Bachmann-Preis für seine Erzählung "Geschichte von Nichts" ausgezeichnet.
Demnächst wird außerdem das Deutsche Literaturarchiv Marbach das Blog "Glaserei" in seine Onlinebestände aufnehmen. Jedes halbe Jahr soll eine elektronische Kopie des aktuellen Blog archiviert werden.
Der Blog:
http://blog.stuttgarter-zeitung.de
Quelle: Stuttgaerter Zeitung
Die Lead Awards werden jährlich von der Lead Academy in Hamburg vergeben und bezeichnen sich als "Deutschlands führende Auszeichnung für Print- und Online-Medien". Verliehen wurde sie am vergangenen Donnerstag in den Deichtorhallen in Hamburg.
Peter Glaser schreibt seit dem Jahr 2000 Kolumnen für die gedruckte Ausgabe der Stuttgarter Zeitung, seit 2008 bloggt er auch. Der Österreicher wurde 2002 mit dem Ingeborg-Bachmann-Preis für seine Erzählung "Geschichte von Nichts" ausgezeichnet.
Demnächst wird außerdem das Deutsche Literaturarchiv Marbach das Blog "Glaserei" in seine Onlinebestände aufnehmen. Jedes halbe Jahr soll eine elektronische Kopie des aktuellen Blog archiviert werden.
Der Blog:
http://blog.stuttgarter-zeitung.de
Quelle: Stuttgaerter Zeitung
Wolf Thomas - am Freitag, 2. April 2010, 10:41 - Rubrik: Literaturarchive
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Gesa Cordes stellt in der FR das letzte feministische Frauenarchiv Deutschlands vor: " .... Noch ist es das letzte feministische Archiv Deutschlands, das keinen Mann über die Schwelle lässt. Aber vielleicht fällt das Tabu bald auch an der Marburger Philipps-Universität. Zumindest ein bisschen. Aktuell debattieren die Mitarbeiterinnen kontrovers darüber, ob es zumindest eine Öffnungszeit geben soll, während derer auch Männer im Feministischen Archiv stöbern dürfen. .... 20 Jahre lang wurde das Gebot strikt eingehalten. So strikt, das selbst während der Asbest-Sanierung des Asta-Trakts der Philipps-Universität händeringend nach weiblichen Handwerkerinnen gesucht wurde. "So lange die Gleichberechtigung noch nicht erreicht ist, so lange haben auch Frauenräume ihre Berechtigung", erklärt Mitarbeiterin Eva Georg. .....Auf der anderen Seite komme es - unabhängig vom Geschlecht - auch darauf an, warum jemand ins Archiv komme. "Es gibt ja auch Männer, die an einer feministischen Auseinandersetzung interessiert sind", sagt Soziologiestudentin Laura Fix. Bislang ist ihr Schnauzermischling Homer das einzige männliche Wesen, das über die Schwelle tapsen darf. ...."
Wolf Thomas - am Freitag, 2. April 2010, 10:24 - Rubrik: Frauenarchive
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Quelle: CONT3XT.NET
" ..... Veronika Schubert verschränkt in ihrer Arbeit die Architektur des Ausstellungsraumes mit ihrem Archiv von Zeitungsüberschriften. ......"
Quelle: Der Standard
Wolf Thomas - am Freitag, 2. April 2010, 10:04 - Rubrik: Wahrnehmung
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"Erstmals seit vielen Jahren setzt die Landesregierung auch im Bildungsbereich den Rotstift an. Universitäten und Fachhochschulen rechnen mit drastischen Folgen. Der Unmut ist groß - allen voran in Gießen. .... Auch konkrete Sparmaßnahmen schlägt die Junge Union vor: So müssten das Archiv der Deutschen Frauenbewegung an der Uni Kassel oder das Institut für sozialökologische Forschung in Frankfurt nicht "zwingend weiterhin mit Landesmitteln" gefördert werden...."
Quelle: hr-online
Quelle: hr-online
Wolf Thomas - am Freitag, 2. April 2010, 09:51 - Rubrik: Frauenarchive
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"Mit dem Online-Verzeichnis können Sie in den Archivbeständen recherchieren. Im Verzeichnis sind alle Teilbestände und Dokumentationen des Max Frisch-Archivs aufgelistet, die nicht aus Gründen des Datenschutzes gesperrt sind. Diverse Archivalien sind in der Datenbank lediglich als Bestände ausgewiesen, da noch keine Einzelstücke erfasst wurden. Das Archivgut kann nur im Max Frisch-Archiv eingesehen werden."
Link
Start mit Zeitschriften- und Zeitungsartikel (Link).
Link
Start mit Zeitschriften- und Zeitungsartikel (Link).
Wolf Thomas - am Freitag, 2. April 2010, 08:21 - Rubrik: Literaturarchive

"10 jahre anarchistische bibliotheken und 16 jahre archiv der sozialen bewegungen in wien sind grund genug uns zu feiern!
tausende bücher, zeitschriften, plakate und themenordner in unseren regalen dokumentieren, wofür linke und linksradikale bewegungen gekämpft haben und es immer noch tun.
weil es wichtig ist: sich mit der eigenen geschichte und theorie auseinanderzusetzen, orte zu schaffen, an denen gelesen, diskutiert und gestritten wird, weil alles einmal anders war und nichts bleibt, wie es ist.
nach so vielen jahren sammlerei, leserei, sortiererei, lachen, trinken, weinen, nach rückschlägen und erfolgen, wollen wir feiern. ohne unterstützung von anderen wäre vieles nicht möglich gewesen. dafür danke!
archiv der sozialen bewegungen / wien, bibliothEKH, Bibliothek von unten"
Link
Wolf Thomas - am Freitag, 2. April 2010, 08:16 - Rubrik: Archive von unten
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Quelle: Tagungsbericht Auditive Medienkulturen. Methoden einer interdisziplinären Klangwissenschaft. 11.02.2010-13.02.2010, Siegen, in: H-Soz-u-Kult, 24.03.2010,<http://hsozkult.geschichte.hu-berlin.de/tagungsberichte/id=3051
Wolf Thomas - am Freitag, 2. April 2010, 07:56 - Rubrik: Musikarchive

"Der öffentliche Umgang mit und die öffentliche Vermittlung von Geschichte haben als Themenbereich des Geschichtsstudiums an Gewicht gewonnen: zum einen wegen der stärkeren Orientierung an potenziellen Berufsfeldern für Historikerinnen und Historiker, zum anderen wegen der zunehmenden konzeptionellen Bedeutung, die inzwischen der Erinnerungsgeschichte zugemessen wird. Die Beiträge des Bandes geben einen Überblick über die öffentlichkeitsbezogenen Präsentationsformen von Geschichte sowie über Adressaten, Konzepte und Techniken der Vermittlung. Neben den Medien werden auch Formen und Anlässe der Erinnerung wie Gedenktage und Jubiläen, Orte und Institutionen thematisiert. Insbesondere im Bereich der Medien kommen Fachleute aus der Praxis zu Wort, die die Konzepte ihrer Geschichtsvermittlung darstellen. Dieser Innenperspektive wird eine Außenperspektive gegenübergestellt, die die Ziele, Konzepte und Wirkungen der jeweiligen Vermittlungsangebote kritisch in den Blick nimmt und Kontroversen aufzeigt.
Inhalt
Anlässe und Formen der Erinnerung
1. Geschichtsdebatten
Autor: Klaus Große Kracht
2. Gedenktage und Jubiläen
Autor: Klaus Bergmann (†)
3. Legenden und Mythen
Autor: Lars-Broder Keil
4. Re-enactment/Living History
Autor: Berit Pleitner
Orte und Institutionen
5. Denkmäler
Autor: Hans-Dieter Schmid
6. Straßennamen
Autor: Matthias Martens
7. Museen
Autor: Andreas Urban
8. Gedenkstätten
Autor: Gottfried Kößler/Verena Haug
9. Dienstleistungsagenturen
2 Beiträge: Autoren: Tillmann Bendikowski, Beate Schreiber
10. Geschichtstourismus
Autor: Rulf Jürgen Treidel
11. Geschichtswerkstätten
Autor: Maren Büttner
Medien
12. Historische Spielfilme
Autor Selbstdarstellung: Wolfgang Becker
Autor Analyse: Hilde Hoffmann
13. Fernsehdokumentationen
Autor Selbstdarstellung: Thomas Balzer
Autor/in Analyse: Judith Keilbach
14. Publikumszeitschriften
Autor Selbstdarstellung: Marlene Hiller
Autor Analyse: Christian Spieß
15. Zeitungen
Autoren Selbstdarstellung: Volker Ullrich
Autorin Analyse: Martina Thiele
16. Historische Sach- und Fachbücher
Autoren Selbstdarstellung: Walter H. Pehle
17. Historische Romane
Autor Selbstdarstellung: Titus Müller
Autor Analyse: Daniel Fulda
18. Historische Kinder- und Jugendliteratur
Autor Analyse: Michael Sauer/Scherzberg
19. Computerspiele
Autor Analyse: Dieter Köhler "
Quelle: Link zur Verlagsseite
Aus der Rezension von von Simone Rauthe für H-Soz-u-Kult: " .... Sabine Horns und Michael Sauers Initiative ist höchst verdienstvoll: eine Einführung in die „öffentliche Geschichte“ für die Hand der Studierenden, die für die adäquate Vorbereitung angehender Historikerinnen und Historiker auf außerschulische Vermittlungstätigkeiten dringend benötigt wird. Die Struktur des Buches, eine Gliederung in „Anlässe und Formen der Erinnerung“, „Orte und Institutionen“ sowie „Medien“, führt allerdings zu einer Verwischung der jeweiligen Intentionen öffentlicher Geschichte: Den Studierenden hätte der Unterschied zwischen der wissenschaftlichen Analyse aktueller oder vergangener Geschichtskultur, der pädagogischen Arbeit oder historisch-politischen Bildung in Museen, Archiven, Gedenkstätten und an historischen Orten, der journalistischen Bearbeitung historischer Themen in Zeitungen und Dokumentarfilmen sowie der Funktion von Geschichte als Stoff für kommerzielle Bücher, Filme und Computerspiele viel expliziter dargeboten werden müssen. ...."
Quelle: Simone Rauthe: Rezension zu: Horn, Sabine; Sauer, Michael (Hrsg.): Geschichte und Öffentlichkeit. Orte - Medien - Institutionen. Göttingen 2009, in: H-Soz-u-Kult, 08.09.2009, http://hsozkult.geschichte.hu-berlin.de/rezensionen/2009-3-179.
Dem muss aus archivischer Sicht als weiteres Manko hinzugefügt werden, dass Archive als Orte von Geschichtsvermittlung nicht durch einen eigenen Beitrag gewürdigt wurden.
Wolf Thomas - am Freitag, 2. April 2010, 07:42 - Rubrik: Archivpaedagogik
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Pfarrer Braun spricht mit seinen Gemeindemitgliedern, der Archivarin Karin Simon und Holger Gützkow (Quelle: daserste.de).
"Pfarrer Braun wird auf die Ostseeinsel Usedom versetzt. Mitten im protestantischen Vorpommern will Bischof Hemmelrath einen katholischen Wallfahrtsort errichten. Ein vor 100 Jahren verstorbener Pfarrer soll hierfür seliggesprochen werden, und Braun muss prüfen, ob dieser tatsächlich ein Heiliger war.
Kaum hat Braun mit seiner Haushälterin Margot Roßhauptner das neue Pfarrhaus bezogen, da stirbt der Schweinezüchter Gützkow bei einem Jagdunfall. Von seinem Tod profitieren die Gegner eines geplanten Schweinemastbetriebs, mit dem der windige West-Geschäftsmann Joseph Köpplinger das große Geld scheffeln will.
Auch das bankrotte Ehepaar Sigmund und Vera von Darendorf hat keinen Grund zur Trauer: Der Verkaufswert ihres Schlosses wäre durch eine angrenzende Schweinemast in den Keller gerutscht. Das Gelände, auf dem der Betrieb errichtet werden soll, gehörte einmal der Kirche: Brauns Mordfall hat damit sogar eine nahezu religiöse Dimension!
Gemeinsam mit Kommissar Geiger, der zur Erholung auf Usedom weilt, findet Braun heraus, dass Landrat Harmknecht mit diesem Gelände undurchsichtige Geschäfte betrieb. Als Harmknecht erschlagen in seinem Büro aufgefunden wird, ist es höchste Zeit für eine ordentliche Prise Schnupftabak"
Quelle: Link zur Sendungshomepage
Link zum Film in der ARD-Mediathek: ab 36´20´´ Szenen im "Gemeindearchiv Blankenwalde"
Zu Archivstereotypen in ''Pfarrer-Braun-Filmen" s. a.: http://archiv.twoday.net/stories/3569860/
Wolf Thomas - am Freitag, 2. April 2010, 06:59 - Rubrik: Wahrnehmung
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KlausGraf - am Freitag, 2. April 2010, 05:20 - Rubrik: Open Access
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http://www.kb.dk/da/materialer/kulturarv/materialetyper/boeger.html
Im Rahmen eines neuen Portals Kulturperler, das digitale Sammlungen von Kulturgütern auflistet
http://www.kb.dk/da/materialer/kulturarv/index.html
Im Rahmen des dänischen EOD-Angebots wurden nur gut 60 Bücher digitalisiert, das ist nicht viel (darunter etliche auf deutsch):
https://rex.kb.dk/F?func=find-c&ccl_term=(wpi%3Ddigi2%3F)&local_base=KGL01
Im Rahmen eines neuen Portals Kulturperler, das digitale Sammlungen von Kulturgütern auflistet
http://www.kb.dk/da/materialer/kulturarv/index.html
Im Rahmen des dänischen EOD-Angebots wurden nur gut 60 Bücher digitalisiert, das ist nicht viel (darunter etliche auf deutsch):
https://rex.kb.dk/F?func=find-c&ccl_term=(wpi%3Ddigi2%3F)&local_base=KGL01
KlausGraf - am Freitag, 2. April 2010, 04:56 - Rubrik: Digitale Bibliotheken
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http://www.aqshf.gov.al/?gj=en
Hinweis bei
http://bibliostoria.wordpress.com/2010/04/01/archivio-del-film-dalbania-arkivi-qendror-shteteror-i-filmit-aqshf/
Und nun etwas Musik:
http://www.aqshf.gov.al/index.php?fq=videoa&video=29
Hinweis bei
http://bibliostoria.wordpress.com/2010/04/01/archivio-del-film-dalbania-arkivi-qendror-shteteror-i-filmit-aqshf/
Und nun etwas Musik:
http://www.aqshf.gov.al/index.php?fq=videoa&video=29
KlausGraf - am Freitag, 2. April 2010, 03:33 - Rubrik: Filmarchive
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The Internet Archive is pleased to announce an important manuscript, Homiliary on Gospels from Easter to first Sunday of Advent, as the 2,000,000th free digital text. Internet Archive has been scanning books and making them available for researchers, historians, scholars, people with disabilities, and the general public for free on archive.org since 2005.
“This 1,000 year old book which has only been seen by a select few people, can, with the technology of today, be shared with millions tomorrow," said Robert Miller, Director of Books of the Internet Archive. "Selecting this title for the 2 millionth text is a fitting tribute to the team of scanners who have been carefully working for the past 5 years.”
The Homiliary manuscript was copied on parchment by at least three different scribes at the important medieval Abbey of St. Martin in Tours less than 100 years after having been composed by Heiric of Auxerre and is the oldest known copy of Heiric’s original text.
“Handwritten in Latin by a number of scribes in a script inspired by the court of Charlemagne, this rare and beautiful treasure from the first millennium of Christianity, is one of the gems in the renowned collection of the Pontifical Institute of Mediaeval Studies. The Institute is dedicated to transmitting the inheritance of the Middle Ages to new generations; to deepening our understanding of the life and ideals of Western culture in the time of its first youth," said Jonathan Bengtson, Director of Library and Archives, University of St. Michael's College in the University of Toronto & Pontifical Institute of Mediaeval Studies.
http://www.archive.org/iathreads/post-view.php?id=300273
http://www.archive.org/details/homiliaryongospe00heir

“This 1,000 year old book which has only been seen by a select few people, can, with the technology of today, be shared with millions tomorrow," said Robert Miller, Director of Books of the Internet Archive. "Selecting this title for the 2 millionth text is a fitting tribute to the team of scanners who have been carefully working for the past 5 years.”
The Homiliary manuscript was copied on parchment by at least three different scribes at the important medieval Abbey of St. Martin in Tours less than 100 years after having been composed by Heiric of Auxerre and is the oldest known copy of Heiric’s original text.
“Handwritten in Latin by a number of scribes in a script inspired by the court of Charlemagne, this rare and beautiful treasure from the first millennium of Christianity, is one of the gems in the renowned collection of the Pontifical Institute of Mediaeval Studies. The Institute is dedicated to transmitting the inheritance of the Middle Ages to new generations; to deepening our understanding of the life and ideals of Western culture in the time of its first youth," said Jonathan Bengtson, Director of Library and Archives, University of St. Michael's College in the University of Toronto & Pontifical Institute of Mediaeval Studies.
http://www.archive.org/iathreads/post-view.php?id=300273
http://www.archive.org/details/homiliaryongospe00heir

KlausGraf - am Freitag, 2. April 2010, 03:23 - Rubrik: English Corner
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http://contentdm.lib.byu.edu/ETD/image/etd3433.pdf
Lack of access prevents many from benefiting from educational resources. Digital technologies now enable educational resources, such as books, to be openly available to those with access to the Internet. This study examined the financial viability of a religious publisher‘s putting free digital versions of eight of its books on the Internet. The total cost of putting these books online was $940.00. Over a 10-week period these books were downloaded 102,256 times and print sales of these books increased 26%. Comparisons with historical book sales and sales of comparable titles suggest a positive but modest connection between this increase and the online availability of the free books. This dissertation may be downloaded for free at http://etd.byu.edu.
More on this topic see:
http://delicious.com/Klausgraf/monograph_open_access
Lack of access prevents many from benefiting from educational resources. Digital technologies now enable educational resources, such as books, to be openly available to those with access to the Internet. This study examined the financial viability of a religious publisher‘s putting free digital versions of eight of its books on the Internet. The total cost of putting these books online was $940.00. Over a 10-week period these books were downloaded 102,256 times and print sales of these books increased 26%. Comparisons with historical book sales and sales of comparable titles suggest a positive but modest connection between this increase and the online availability of the free books. This dissertation may be downloaded for free at http://etd.byu.edu.
More on this topic see:
http://delicious.com/Klausgraf/monograph_open_access
KlausGraf - am Freitag, 2. April 2010, 03:17 - Rubrik: English Corner
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http://auctioncatalogs.jstor.org/
"JSTOR is collaborating with the Frick Collection and the Metropolitan Museum of Art in a pilot project funded by The Andrew W. Mellon Foundation to understand how auction catalogs can be best preserved for the long-term and made most easily accessible for scholarly use. Auction catalogs are vital for provenance research as well as for the study of art markets and the history of collecting.
This prototype site is open to the public through June 2010."
Unter den Katalogen ist auch der Versteigerungskatalog des Nachlasses von Emmanuel Leutze.
"JSTOR is collaborating with the Frick Collection and the Metropolitan Museum of Art in a pilot project funded by The Andrew W. Mellon Foundation to understand how auction catalogs can be best preserved for the long-term and made most easily accessible for scholarly use. Auction catalogs are vital for provenance research as well as for the study of art markets and the history of collecting.
This prototype site is open to the public through June 2010."
Unter den Katalogen ist auch der Versteigerungskatalog des Nachlasses von Emmanuel Leutze.
KlausGraf - am Freitag, 2. April 2010, 00:58 - Rubrik: Digitale Bibliotheken
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