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"Mit dem neuen Open-Access-Model von De Gruyter können rund 45.000 e-dition Titel der Verlagsbacklist frei zugänglich gemacht werden. Zum einem Preis von 1.500 EUR / 2.100 USD kann ein Kunde ein Buch mit dem gleichen Standard wie ein über die e-dition hergestelltes Werk als eBook kaufen, dass [SIC] dann zugangsfrei unter CC-BY-NC-ND Lizenz auf De Gruyter Online eingestellt wird.

Dieses weitere Open Access-Angebot richtet sich in erster Linie an Bibliotheken und Forschungseinrichtungen, denen bei Mehrtitelbestellungen ein Mengenrabatt eingeräumt wird. Doch auch Einzelpersonen wie Autoren oder Herausgeber können Werke nachträglich zu einem Open Access-Titel werden lassen. Die Möglichkeit besteht für alle Publikationen, die ein Erscheinungsdatum 2004 oder früher haben und in keinem der „Best-of-Packages“ enthalten sind."
http://www.degruyter.com/dg/page/613/unrestricted-backlist-access

Bei vergriffenen Büchern sollte es Open Access zum Nulltarif geben, nämlich über den Rückruf der Rechte durch den Autor, siehe http://archiv.twoday.net/stories/197330649/ Anm. 14

Sich OA für ältere Ladenhüter sehr gut bezahlen zu lassen, ist ein dreistes Geschäftsmodell, zumal nicht zu erwarten steht, dass viele Bibliotheken sich zusammentun, um Bücher zu befreien. Die geben ihr Geld doch lieber für teure E-Books aus.

Update: Runica - Germanica - Mediaevalia erschien 2003 (keine Ahnung, obs in einem Package ist) und kostet neu 259 Euro. Antiquarisch habe ich kein Exemplar für weniger als 195 Euro gefunden. Angenommen, es finden sich 8 Kunden (Bibliotheken, Privatleute) zusammen, die alle 200 Euro zahlen (und insgesamt 100 Euro Verwaltungskosten an die Vermittlerbörse sagen wir unglue.it oder etwas Besseres) UND diese Kunden sind mit dem E-Book zufrieden UND die Beschaffung duldet den Aufschub, bis die acht Leute zusammen sind und der Verlag das Buch eingestellt hat, DANN kommen die Kunden günstiger an das E-Book - und tun noch etwas für die Allgemeinheit. Unglue.it funktioniert aber bekanntlich anders: Hier hat jeder die Möglichkeit, einen beliebigen Betrag zu geben. Bei meinem Modell stellt sich im übrigen auch die Frage, ob ein Verstoß gegen die Buchpreisbindung vorliegt, wenn Käufer-Consortia organisiert werden.

Auf der Hand liegt das Dilemma: Wenn alle abwarten in der Hoffnung, für lau an das Buch zu kommen, kommt keine Befreiung zustande.

Übrigens ermöglicht die schlechte Lizenz wenigstens das Einstellen des Buchs in universitären Repositorien.

Die bald nach 1465 entstandene große Pergamenttafel mit niederdeutscher Legende liegt digitalisiert vor:

http://kulturerbe.niedersachsen.de/viewer/piresolver?id=isil_DE-1811-HA_STAOS_Rep_2_Nr_18

Zur Handschrift:

http://www.handschriftencensus.de/15034

http://www.manuscripta-mediaevalia.de/hs/katalogseiten/HSK0443_a150_jpg.htm mit weiterer Literatur, v.a. Wehking in den Deutschen Inschriften OS

Abdruck aus dem Jahr 1848:
http://books.google.de/books?id=1eo_AQAAIAAJ&pg=PA289

Reiner hat noch keine GND.

Sicher gibt es tausend Gründe, wieso die Besucher der Website (kein RSS-Feed!) mit einem solchen Schmarren abgespeist werden. Ein Grund ist sicher, dass man das, was Archivalia seit 2003 predigt, ignoriert. Ich formulier es mal allgemein:

(1) Alle Reproduktionen sollen bequem zoombar sein und das Lesen der Schrift mühelos ermöglichen. Das vorgestellte Stück sollte als Ganzes digitalisiert werden.

(2) Links auf Findmittel, Editionen/Literatur und Hintergrundinformationen im Netz sind unverzichtbar.

http://www.staatsarchive.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=27467&article_id=111206&_psmand=187

http://www.bib-info.de/fileadmin/media/Dokumente/Kommissionen/Kommission%20f%FCr%20One-Person-Librarians/Checklisten/check37.pdf

Nicht nur für OPL-Bibliothekare lesenswert.

http://archiv.twoday.net/search?q=qr-code

Meint Andreas Rossmann in der FAZ, nun auch online:

http://www.faz.net/aktuell/feuilleton/neubau-des-koelner-stadtarchivs-blamagestopp-12144178.html

Übrigens kann man alle Archive auch ohne große Mehrkosten in Bürgerarchive verwandeln, siehe dazu

http://archiv.twoday.net/stories/219051687/

Da das Stadtarchiv Köln ein besonders bürgerunfreundliches Archiv mit Eintrittsgebühren war, würde ein Bürgerarchiv wohl nur den Standard benutzerfreundlicher anderer Kommunalarchive erreichen.

Die digitale Wiederherstellung Warschaus im Jahr 1935 gelang anhand von Plänen des polnischen Nationalarchivs und füllt dort die Kinos:




http://reliures.bnf.fr/

Ab dem 16. Jahrhundert.


- wie geht das im Militärarchiv Freiburg?

Was lagert in den Archiven des Militärarchivs Freiburg,wie stelle ich eine Anfrage und in welchen Bundesarchiven kann ich noch etwas finden?

Gespräch mit Herrn Menzel von der Abteilung Militärarchiv des Bundesarchivs

http://freie-radios.net/54662

"Im Zentrum stehen Beschreibungen zu Handschriften, die die so genannten “leges“ enthalten. Zur Zeit sind 273 Kurzbeschreibungen verfügbar. Darüber hinaus bietet die Datenbank zahlreiche kontextualisierende Informationen und versucht, z.B. mittels einer umfassenden Projektbibliographie den aktuellen Fortschungsstand möglichst lückenlos zusammenzufassen. Auch externe Ressourcen, z.B. online verfügbare Handschriftenkataloge und Digitalisate, sind integriert."

http://www.leges.uni-koeln.de/

http://www.lwl.org/LWL/Kultur/VOKO/Publikationen/BVN/Verzeichnis
[ http://www.lwl.org/LWL/Kultur/VOKO/Veroeffentlichungen/BVN ]

Vergriffene Bände als PDFs. Erste Sahne!

Beispiele:
Ottenjann, Helmut; Wiegelmann, Günter (Hg.): Alte Tage- und Anschreibebücher. Quellen zum Alltag der ländlichen Bevölkerung in Nordwesteuropa, 1982, 292 Seiten, Abbildungen

Mannheims, Hildegard und Klaus Roth (Hgg.): Nachlaßverzeichnisse - Probate Inventories, Internationale Bibliographie - International Bibliography, 1984, 160 Seiten

Mannheims, Hildegard: Wie wird ein Inventar erstellt? Rechtskommentare als Quelle der volkskundlichen Forschung, 1991, 465 S.

http://www.staatsbibliothek-bamberg.de/fileadmin/media/Downloads/Staatsbibliothek_Bamberg_Msc.Add.pdf

Neuzugänge ab 1966 von Handschriften, Nachlässen, Stammbüchern und Poesiealben;
nicht verzeichnet in den gedruckten Handschriftenkatalogen
Stand: 18.03.2013

http://www.guenther-rarebooks.com/de/archiv/handschriften/Schiltberger_Sueddeutsch_c1470_de.php

"Provenienz:
1. Emanuel Mai (1812-97), Antiquar in Berlin. Sein Händlerschildchen im Innendeckel.
2. C. J. v. Schenck, mit seinem handschriftlichen Besitzeintrag und Datum 1849. Als Fideikommissbibliothek war die Sammlung der alten Adelsfamilie Schenck von Flechtingen (Sachsen-Anhalt) bis zum 2. Weltkrieg zusammen geblieben.
3. 1945 wurden Gutsbesitz und Schloss enteignet, die Bibliothek ging an das Kunsthistorische Museum Magdeburg: Stempel auf dem Vorsatz.
4. Nach der deutschen Wiedervereinigung wurde die Büchersammlung den Erben rückübertragen."

Und die hatten nichts besseres zu tun, als ihre wiedergewonnenen Schätze zu verscherbeln.

Siehe auch
http://archiv.twoday.net/stories/529585/


Kartographie und Gerichtsverfahren. Karten des 16.Jahrhunderts als Aktenbeilagen / Hansmartin Schwarzmaier. 1996
In: Aus der Arbeit des Archivars : Festschrift für Eberhard Gönner / Hrsg. von Gregor Richter. - Stuttgart : Verlag W. Kohlhammer (1996), S. 163-186
http://www.mgh-bibliothek.de//etc/dokumente/a147074.pdf

Die Klöster der Ortenau und ihre Konvente in karolingischer Zeit. / Hansmartin Schwarzmaier.
In: Zeitschrift für die Geschichte des Oberrheins
Karlsruhe: Braun, Bd. 119 (1971), bzw. N.F. 80 (1971), S. 1-31
http://www.mgh-bibliothek.de//etc/dokumente/a069395.pdf

Konrad von Rothenburg, Herzog von Schwaben : ein biographischer Versuch / Hansmartin Schwarzmaier. 2002
In: Württembergisch Franken, Bd. 86 (2002), S. 13-36
http://www.mgh-bibliothek.de//etc/dokumente/a109403.pdf

Die Markgrafen von Baden und Verona / Hansmartin Schwarzmaier.
In: König, Kirche, Adel / Rainer Loose und Sönke Lorenz (Hrsg.)
Lana (BZ): Tappeiner Verlag (1999), S. 229-247
http://www.mgh-bibliothek.de//etc/dokumente/a124460.pdf

Mittelalterliche Handschriften des Klosters Ottobeuren : Versuch einer Bestandsaufnahme / Hansmartin Schwarzmaier.
In: Studien und Mitteilungen zur Geschichte des Benediktinerordens und seiner Zweige
Brünn: Selbstverl. des Ordens [Verl. wechselnd], Bd. 73 (1962), H. 2-4, S. 7-23
http://www.mgh-bibliothek.de//etc/dokumente/a068635.pdf

Die neue Ordnung im staufischen Hause / Hansmartin Schwarzmaier.
In: Staufische Stadtgründungen am Oberrhein / Hrsg. von Eugen Reinhard ...
Sigmaringen: Thorbecke (1998), S. 53-72
http://www.mgh-bibliothek.de//etc/dokumente/a120436.pdf

Pater imperatoris : Herzog Friedrich II. von Schwaben, der gescheiterte König / Hansmartin Schwarzmaier.
In: Mediaevalia Augiensia / hrsg. von Jürgen Petersohn
Stuttgart: Thorbecke (2001), S. 247-284
http://www.mgh-bibliothek.de//etc/dokumente/a122925.pdf

Die Reginswindis-Tradition von Lauffen : königliche Politik und adelige Herrschaft am mittleren Neckar / Hansmartin Schwarzmaier.
In: Zeitschrift für die Geschichte des Oberrheins
Karlsruhe: Braun, Bd. 131 (1983), bzw. N.F. 92 (1983), S. 163-198
http://www.mgh-bibliothek.de//etc/dokumente/a048251.pdf

Reichenauer Gedenkbucheinträge aus der Anfangszeit der Regierung König Konrads II. / Hansmartin Schwarzmaier.
In: Zeitschrift für württembergische Landesgeschichte
Stuttgart: Kohlhammer, Bd. 22 (1963), S. 19-28
http://www.mgh-bibliothek.de//etc/dokumente/b044531.pdf

Schriftlichkeit und Überlieferung : Zu den urkundlichen Quellen des Mittelalters aus der Sicht des Archivars / Hansmartin Schwarzmaier. 1992
In: Heidelberger Jahrbücher / Hrsg. von der Universitäts-Gesellschaft Heidelberg. - Heidelberg : Springer Verlag, Bd. 36 (1992), S. 35-57
http://www.mgh-bibliothek.de//etc/dokumente/a144704.pdf

Staufer, Welfen und Zähringer im Lichte neuzeitlicher Geschichtsschreibung. / Hansmartin Schwarzmaier.
In: Zeitschrift für die Geschichte des Oberrheins
Karlsruhe: Braun, Bd. 134 (1986), bzw. N.F. 95 (1986), S. 76-87
http://www.mgh-bibliothek.de//etc/dokumente/zsn2a047415.pdf

Über die Anfänge des Klosters Wiesensteig / Hansmartin Schwarzmaier.
In: Zeitschrift für württembergische Landesgeschichte
Stuttgart: Kohlhammer, Bd. 18 (1959), S. 217-232
http://www.mgh-bibliothek.de//etc/dokumente/b043142.pdf

Der vergessene König : Kaiser Friedrich II. und sein Sohn / Hansmartin Schwarzmaier.
In: Adel und Königtum im mittelalterlichen Schwaben / hrsg. von Andreas Bihrer, Mathias Kälble und Heinz Krieg
Stuttgart: Kohlhammer (2009), S. 287-304
http://www.mgh-bibliothek.de//etc/dokumente/b039139.pdf

Wege des schwäbischen Adels nach Italien im 12. Jahrhundert / Hansmartin Schwarzmaier.
In: Schwaben und Italien im Hochmittelalter / Hrsg. von Helmut Maurer, Hansmartin Schwarzmaier und Thomas Zotz
Stuttgart: Thorbecke (2001), S. 151-174
http://www.mgh-bibliothek.de//etc/dokumente/a126262.pdf

Kann mir jemand erklären, was das für eine eigenartige Volltextsuche ist?

http://www.theeuropeanlibrary.org/

Mit dem Suchwort Wemding findet man einen französischen Artikel von 1892 aus Gallica, die aber über die Gallica-Suche nicht gefunden wird. Verlinkt wird im übrigen die Startseite der Ausgabe, nicht die Seite, auf der das Wort vorkommt.

https://plus.google.com/u/0/104733096185469315102/posts/E49FwyxZt8t

"Das Europäische Parlament erarbeitet z.Zt. ein neues Datenschutzgesetz,
das sofort Gültigkeit in allen Mitgliedsstaaten erlangen wird. Diese EU
Data Protection Regulation hat einen außerordentlich nachteiligen
Nebeneffekt auf das Sammeln, zugänglich Machen und Verwenden von
Personendaten. Die Arbeit der Archive, der Wert der Archivmaterialien
und die Nutzung besonders durch Forscher wird hierdurch ernsthaft
eingeschränkt.

Die Vereinigung der französischen Archivare hat eine Online-Petition
gestartet. Wenn diese durch mindestens 50.000 Menschen unterstützt wird,
erhält diese Vereinigung Rederecht beim Europäischen Parlament, um die
Einsprüche vorzutragen und zu erläutern. Bisher haben über 40.000 Bürger
die Petition unterzeichnet.

Als Archivnutzer werden wir aufgerufen, diese Petition zu unterstützen.
Es liegt in unserem gemeinsamen Interesse, dass für künftigen
Generationen eine angemessene Regelung gefunden wird, die die die
historische Forschung weiterhin zulassen.

Zur Petition: http://goo.gl/4vpVB

Zum EU-Entwurf: http://ec.europa.eu/justice/data-protection/

http://en.wikipedia.org/wiki/General_Data_Protection_Regulation

Zur Vereinigung der französischen Archivare:

http://www.archivistes.org/Petition-EUdataP-ou-en-est-on

Übersetzung von: http://genealogie.hcc.nl/drupal/node/240944 "

Elisabeth Jones hat eine solche in Netz gestellt, vermeldet das VÖBBLOG.

http://elisabethjones.wordpress.com/2013/04/13/google-books-library-project-timeline-what-am-i-missing/

Unbelegtes Wissen ist wertloses Wissen - wieso wurde nicht wenigstens ein Link auf die Timeline der Wikipedia gelegt?

http://en.wikipedia.org/wiki/Google_Books#Timeline

Die Frühgeschichte des 2004 angekündigten Projekts Google Print kann man im deutschsprachigen Bereich am besten anhand unserer laufenden Berichterstattung in netbib verfolgen:

http://log.netbib.de/page/4/?s=google+print

Im März 2005 stellte ich die Seite zu Google Print im netbib-Wiki ins Netz:

http://web.archive.org/web/20051130233128/http://wiki.netbib.de/coma/GooglePrint

Schon im Dezember 2003 war von Google Print die Rede:

http://kottke.org/03/12/google-print
http://legacy.earlham.edu/~peters/fos/2003/12/google-starts-indexing-printed-books.html
http://log.netbib.de/archives/2003/12/17/google-sucht-in-bchern/

Wenn Jones den Start der Websuche von Google berücksichtigt, wieso dann nicht auch die ersten Erwähnungen von Google Print, auch wenn ihr Thema das Library Project ist?

Es ist also falsch, wenn es zum Dezember 2004 "Google Print announced" heißt, denn damals wurde nur das Library-Programm zum bereits ein Jahr bekannten Google Print hinzugefügt.

Das Library-Programm wurde am 14. Dezember 2004 öffentlich gemacht, woher stammt die Information, dass Harvard schon einen Tag vorher gemeldet hatte?

http://legacy.earlham.edu/~peters/fos/2004_12_12_fosblogarchive.html
http://googleblog.blogspot.de/2004/12/all-booked-up.html

Offenbar wurden bereits im Dezember 2004 gescannte Titel der U Michigan genannt (Netbib-Wiki: "Die ersten 10 Titel aus der UB Michigan nannte AP am 15. Dezember"). Am 8. Januar 2005 veröffentlichte ich in INETBIB die Trennung von US-Nutzern und Nicht-US-Nutzern:

http://www.ub.uni-dortmund.de/listen/inetbib/msg26509.html

Die dort angegebene US-Quelle vom 19. Dezember 2004 ist glücklicherweise im Internet Archive

http://web.archive.org/web/20041223134328/http://google.blogspace.com/archives/001493

Andreas Frings kommentiert:

http://geschichtsadmin.hypotheses.org/94

Mein Kommentar:

Ich möchte die PlagiatorInnen nicht in Schutz nehmen, aber die Tendenz des Beitrags gefällt mir nicht. Wir haben ein eklatantes Problem der Qualitätssicherung an den Hochschulen und ein gesellschaftliches Problem (in Deutschland genießt der Doktortitel unverdientes Prestige im Karrierekontext). Bei der Lösung beider Probleme muss man an den Hochschulen ansetzen und das Promotionswesen tiefgreifend reformieren. Das Herrschaftsverhältnis Doktorvater - Doktorand muss zugunsten einer gemeinschaftlichen Betreuung aufgelöst werden. Durch frühzeitige Einreichung von Arbeitsproben und wiederholtes Thematisieren der Plagiatsproblematik muss die Möglichkeit des Plagiats so weit wie möglich ausgeschlossen werden. Auch die fertige Arbeit muss gründlich geprüft werden. Bei allen Plagiatsfällen sehe ich eine erhebliche Mitschuld der Betreuer, die gehalten gewesen wären, wenigstens stichprobenartig den Umgang mit der bisherigen Forschung zu kontrollieren. Das hat zunächst einmal gar nichts mit Plagiaten zu tun, sondern dient dazu, die Leistung des Kandidaten im Vergleich zur bisherigen Forschung zu konturieren - Voraussetzung jeden verlässlichen Promotionsgutachtens. Auch wenn der Doktorand sein Thema immer besser kennt als der Doktorvater, hat der Betreuer die Aufgabe, die Selbständigkeit der Arbeitsleistung zu überprüfen. Wenn dabei dreiste Plagiate unentdeckt bleiben, stimmt etwas nicht. Alle Abschlussarbeiten, nicht nur Dissertationen, sind Open Access im Internet zu veröffentlichen. Dann kann die Crowd ggf. als öffentliche Kontrollinstanz eingreifen.

Der Parlamentarische Untersuchungsausschuss zu Bauvorhaben unter Leitung des Bau- und Liegenschaftsbetriebs hat in seiner 2. Sitzung bei Vorsitz von Sven Wolf, SPD; heute die Reihenfolge festgelegt, nach der die Untersuchungsobjekte bearbeitet werden sollen.

Danach wird sich der PUA BLB zunächst dem Neubau des Landesarchivs in Duisburg widmen und im Anschluss die weiteren Objekte untersuchen. Das haben die Fraktionen von SPD, Bündnis 90/DIE GRÜNEN und der PIRATEN mehrheitlich im Ausschuss entschieden.

Quelle: Landtag NRW, 'Pressemitteilung v. 12.4.2014

http://www.news.admin.ch/message/index.html?lang=de&msg-id=48486

Das Schweizerische Bundesarchiv und Wikimedia CH werden gemeinsam Quellen aus dem Bundesarchiv aufarbeiten und online publizieren. Zu diesem Zweck wird über Wikimedia ab sofort ein „Wikipedian in Residence“ gesucht. Als erstes soll eine Fotosammlung zum Ersten Weltkrieg zugänglich gemacht werden.

Kölns Stadtrat riskiert erneute Blamage

Erschreckt und empört nehmen wir zur Kenntnis, dass wichtige Politiker im Kölner Stadtrat damit beginnen, Bedeutung und Folgen des Archiveinsturzes vom 3. März 2009 zu missachten. Neuerdings wird der Wiederaufbau des Historischen Archivs der Stadt Köln in der geplanten Form in Frage gestellt – damit sendet die Stadt ein verheerendes Signal an alle, die sich um die Wiederherstellung des Archivs bemühen und an alle, die die Kölner Stadtpolitik ohnehin schon mit Verwunderung verfolgen. Kölns Bild ist schon geschädigt, nun droht die nächste Blamage.
Was vor knapp zwei Jahren – als der Neubauentwurf in einem Wettbewerb gekürt wurde – noch vollmundig erklärt wurde, soll nun nicht mehr gelten: Der Neubau sei ein wichtiger Schritt zur „Wiedergutmachung", hieß es noch im Juni 2011, und Oberbürgermeister Jürgen Roters sagte damals: „Die Stadt Köln hat es sich zum Ziel gesetzt, das sicherste und modernste Archiv Europas zu errichten. Diesen Anspruch haben wir an die Architekten gestellt, und ich bin zuversichtlich, dass wir dies jetzt auch erreichen werden.“ Nun plädieren Sprecher der Stadtratsfraktionen, die auch in der Wettbewerbsjury vertreten waren, für „mehr Sachlichkeit“ und wollen „die kostspielige Planung eines Bürgerarchivs hinterfragen“, wie der
"Kölner Stadt-Anzeiger" berichtet.
Dieser Ruf nach mehr „Sachlichkeit“ ist ein Schlag ins Gesicht aller Kölner und Freunde Kölns, die zuerst den Einsturz des Historischen Archivs verkraften mussten und danach die Unfähigkeit der Rathaus-Politiker, ihrer Verantwortung gerecht zu werden. Viele Bürger wurden dadurch wachgerüttelt und verfolgen Stadtpolitik nun besonders aufmerksam und kritisch. Vertrauen ist verloren gegangen und kann nur durch überzeugende Handlungen wieder gewonnen werden.
Schon der Verlauf des Wettbewerbs „Erweiterung des Gymnasiums Kaiserin-Augusta-Schule und städtebauliche Entwicklung des Georgsviertels“ hat den Eindruck erweckt, die Erinnerung an das Unglück werde in einen Hinterhof verdrängt. ArchivKomplex hat dazu eine Protesterklärung veröffentlicht, die zahlreiche prominente Unterstützer gefunden hat.
ArchivKomplex appelliert nun an die Mitglieder des Stadtrates, die Bedeutung der Wiederherstellung des Stadtarchivs dauerhaft anzuerkennen. Das viel beschworene Kölner „Stadtgedächtnis“, ein europaweit bedeutendes Kulturgut, wird noch lange unter dem Einsturz zu leiden haben; die Restaurierung der Objekte wird noch Jahrzehnte in Anspruch nehmen. Noch ist ungesichert, wie diese Arbeiten finanziert werden können. In dieser Situation wäre ein Rückzug des Stadtrates verheerend. Den Neubau des Stadtarchivs – einschließlich der städtischen Kunst- und Museumsbibliothek und des Rheinischen Bildarchivs – zügig fertigzustellen ist das absolute Minimum.
ArchivKomplex
c/o Dorothee Joachim, T 0221 37 82 45 / Reinhard Matz, T 0221 550 52 83
Information und Kontakt: http://www.archivkomplex.de / info@archivkomplex.de

Die Initiative ArchivKomplex ist eine unabhängige Gruppe engagierter Bürgerinnen und Bürger, die sich mit dem Einsturz des Kölner Stadtarchivs und seinen Folgen politisch und künstlerisch auseinandersetzen.
Siehe auch: http://www.archivkomplex.de
Quelle: ArchivKomplex, Pressemitteilung vom 11.4.2013

Unter http://archiv.twoday.net/stories/271014911/ berichtete Archivalia schon kurz über einen ersten Referentenentwurf zu einer Novellierung des Urheberrechts mit den Gegenständen Zweitveröffentlichungsrecht und Verwaiste Werke, der im Februar an diverse Verbände verschickt worden war und den die Partei "DIE LINKE" öffentlich gemacht hatte [1-3]. Auf die Stellungnahme des Urheberrechtsbündnisses wurde in http://archiv.twoday.net/stories/316431329/ verwiesen.

Der Börsenverein begrüßte die Regelung für verwaiste und vergriffene Werke als "entscheidenden Durchbruch" auf dem Weg zu einer Lösung für die Problematik der Digitalisierung verwaister und vergriffener deutscher Bücher in Bibliotheksbeständen und deren Zugänglichmachung im Internet im Rahmen der Deutschen Digitalen Bibliothek. Sie gehe im Wesentlichen auf einen Vorschlag der Deutschen Literaturkonferenz zurück, den auch der Börsenverein mit ausgearbeitet habe. Sie sieht vor, dass Werke, deren Rechteinhaber nicht mehr ermittelt werden können, digitalisiert und online veröffentlicht werden dürfen. Sollte im Nachhinein ein Rechtsanspruch geltend gemacht werden, wäre eine angemessene Vergütung zu zahlen [4, 5].

Den Regelungsvorschlag für ein unabdingbares Zweitveröffentlichungsrecht von Forschungspublikationen hatte der Börsenverein mehrfach als "unsachgemäß" zurückgewiesen. In einer Stellungnahme vom 6.3.2013 sah der Branchenverband gar den "Wissenschaftsstandort Deutschland" bedroht. Der Vorsitzende des Urheber- und Verlagsrechtsausschusses des Börsenvereins, der Göttinger Wissenschaftsverleger Jürgen Hogrefe, sagte, „Der Wissenschaftsstandort Deutschland benötigt nachhaltige Strukturen für Open Access-Publikationen und keine kostenträchtige und ineffiziente Repositorienlandschaft für nicht zitierfähige Versionen bereits veröffentlichter Zeitschriftenbeiträge.“ Die Einführung eines Zweitveröffentlichungsrechts benachteilige deutsche Wissenschaftler gegenüber ausländischen und gefährdet ihre Publikationsmöglichkeiten in Deutschland. Zudem würde die Regelung statt zu den beabsichtigten Einsparungen vielmehr zu höheren Kosten für Bibliotheken und einer erhöhten Abhängigkeit der deutschen Wissenschaft von im Ausland verlegten Zeitschriften führen [4, 5].

Heute nun wurde der Gesetzentwurf in überarbeiteter Form vom Bundeskabinett verabschiedet [9-11]. Wir geben einen Überblick, was sich gegenüber dem ersten bekannt gewordenen Referentenentwurf [3] verändert hat, und worin sich die jetzt vorgeschlagene Fassung des Zweitverwertungsrechts von dem Vorschlag des Bundesrats vom Oktober 2012 [12] unterscheidet.

Zur Regelung des Zweitverwertungsrechts (§ 38 UrhG)

In Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "vervielfältigen und verbreiten" durch "und öffentlich zugänglich machen" ergänzt, wie vorher schon in Satz 1 (dass das im 1. Entwurf fehlte, war ein bloßes Redaktionsversehen, vgl. die schriftliche Begründung des GE/RE).

d.h. die bisherige Regelungslücke in Bezug auf die öffentliche Zugänglichmachung wird geschlossen, d.h. die Fristenregelung von § 38 gilt auch für Online-Publikationen (vgl. dagegen die bisherige Regelung in der Interpretation von Klaus Graf (und Eric Steinhauer), "Rechtsfragen von Open Access (2012)", http://archiv.twoday.net/stories/197330649/ Zu abweichenden Rechtsauffassungen bzgl. § 38 vgl. die FAQ von open-access.net, http://open-access.net/de/allgemeines/faq/)

§ 38 sieht dann so aus:

(1) Gestattet der Urheber die Aufnahme des Werkes in eine periodisch erscheinende Sammlung, so erwirbt der Verleger oder Herausgeber im Zweifel ein ausschließliches Nutzungsrecht zur Vervielfältigung und Verbreitung und öffentlichen Zugänglichmachung. Jedoch darf der Urheber das Werk nach Ablauf eines Jahres seit Erscheinen anderweit vervielfältigen und verbreiten und öffentlich zugänglich machen, wenn nichts anderes vereinbart ist.

(2) Absatz 1 Satz 2 gilt auch für einen Beitrag zu einer nicht periodisch erscheinenden Sammlung, für dessen Überlassung dem Urheber kein Anspruch auf Vergütung zusteht.

(3) Wird der Beitrag einer Zeitung überlassen, so erwirbt der Verleger oder Herausgeber ein einfaches Nutzungsrecht, wenn nichts anderes vereinbart ist. Räumt der Urheber ein ausschließliches Nutzungsrecht ein, so ist er sogleich nach Erscheinen des Beitrags berechtigt, ihn anderweit zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nichts anderes vereinbart ist.

Die Regelung von § 38 UrhG war bislang "abdingbar", d.h. durch Verlagsvertrag konnte anderes vereinbart werden. Abs. 4 enthält ein neues "unabdingbares" Zweitverwertungsrecht für den Wissenschaftsbereich:

Im inhaltlich zwischen den Ländern und der Allianz der Wissenschaftsorganisationen Anfang 2011 abgestimmten Regelungsvorschlag des Bundesrats vom 12.10.12 [12] wurde dafür die Formulierung

"An wissenschaftlichen Beiträgen, die im Rahmen einer überwiegend mit öffentlichen Mitteln finanzierten Lehr- und Forschungstätigkeit entstanden sind und in Sammlungen erscheinen, hat der Urheber auch bei Einräumung eines ausschließlichen Nutzungsrechts das Recht, sein Werk längstens nach Ablauf von sechs Monaten seit Erstveröffentlichung anderweitig öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies zur Verfolgung nicht-kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist. Dieses Recht kann nicht abbedungen werden."

vorgeschlagen.

Die vorgeschlagene Verkürzung der Frist von 12 Monaten auf 6 Monate war von den Verlagen heftig kritisiert worden, weil sie für die "langsamen" geistes- und sozialwissenschaftlichen Fächer in keinem Fall ausreiche und auch für die STM-Fächer noch zur Erosion der Subskriptionsbasis und damit der wirtschaftlichen Grundlage der Zeitschriften führen könnte. (Zum Vergleich: in Großbritannien ist nach den Konsultationen zwischen Parlament und der Publisher's Association eine abgestufte Regelung vorgesehen, die Gold OA (wenn verfügbar) den Vorrang gibt und Embargos von 12-24 Monaten vorsieht, wenn dem Autor keine Publikationsmittel zur Verfügung stehen, und 6 bzw. 12 Monate nur dann, wenn der Verlag keine OA Option anbietet (vgl.
http://www.publications.parliament.uk/pa/ld201213/ldselect/ldsctech/122/12206.htm, Publishers Association decision tree, fig. 1).

Das BMJ hat es dann bei der Jahresfrist aus § 38 Abs. 1 und 2 auch für den Wissenschaftsbereich belassen. Damit kann man wohl leben, weil es zur Verkürzung der Frist in schnelllebigen Disziplinen auch andere Möglichkeiten gibt (z.B. eine Gold OA Veröff., über Vorgaben der Fördermittelgeber, oder im Konsens gefundene Vereinbarungen zwischen Verlagen und Wissenschaftsorganisationen wie in UK).

In der Fassung des RegE ist das Zweitveröffentlichungsrecht nun so formuliert:

(4) Der Urheber eines wissenschaftlichen Beitrags, der im Rahmen einer mindestens zur Hälfte mit öffentlichen Mitteln geförderten Forschungstätigkeit entstanden und in einer periodisch mindestens zweimal jährlich erscheinenden Sammlung erschienen ist, hat auch dann, wenn dem Verleger oder Herausgeber ein ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt hat, das Recht, den Beitrag zur nach Ablauf von 12 Monaten seit der Erstveröffentlichung in der akzeptierten Manuskriptversion öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies keinem gewerblichen Zweck dient. Die Quelle der Erstveröffentlichung ist anzugeben. Eine zum Nachteil des Urhebers abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

d.h. das unabdingbare Zweitveröffentlichungsrecht von Abs. 4 als Ausnahmeregelung für den Wissenschaftsbereich soll jetzt anders als das abdingbare Recht von Absatz 1 und 2

- auf periodisch mindestens zweimal jährlich erscheinende Sammlungen eingeschränkt
- und auf die Veröffentlichung lediglich der akzeptierten Manuskriptversion (also ohne die Formatierung der Erstveröffentlichung) beschränkt werden.

Die Einschränkung auf periodisch mindestens 2x jährlich erscheinende Sammlungen ist nicht sachgerecht, weil sie z.B. Konferenzbeiträge und Jahrbücher ausschließt, was die meisten Veröffentlichungen in der Landesgeschichte ausgrenzt. (Sicher auch ein Resultat der Lobbyarbeit des Börsenvereins, der geistes- und sozialwiss. Publikationen durch parallele Publikationsstrukturen in ihrer Existenz gefährdet sieht, vgl. [5]) Proceedings-Beiträge stellen in vielen Disziplinen eine gegenüber Zeitschriften mindestens gleichwertige Publikationsform dar. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, dass reine Online-Zeitschriften heute vielfach kontinuierlich bzw. unregelmäßig (Aufsatz für Aufsatz, ggf. auch Gruppen von Aufsätzen), nicht mehr periodisch erscheinen, weil eine schnelle Veröffentlichung zunehmend wichtiger wird als die Bündelung in periodisch zum Druck vorbereiteten und distribuierten Ausgaben.

Hier sollte, wenn man schon nicht auf eine Einschränkung gänzlich verzichten will (wie im Vorschlag des BR), analog zu den Abs. 1 und 2 von periodischen Sammlungen (ohne Bezugnahme auf die Erscheinungsfrequenz) gesprochen werden und ein Abs. 5 angefügt werden, der bestimmt,

(5) Absatz 4 Satz 1 gilt auch für einen Beitrag zu einer nicht periodisch erscheinenden Sammlung, für dessen Überlassung dem Urheber kein Anspruch auf Vergütung zusteht.

Die Formatvorschrift ist eine weitere Abweichung zur allgemeinen Regelung in § 38; sie ist aus vielen Gründen unpraktikabel und nicht sachgerecht und wird auch von den Autoren generell abgelehnt (vgl. hierzu auch die Stellungnahme von Hilty et al. {7], Rz. 33 ff.).

Ein echter Hammer ist nun aber, dass die willkürliche Beschränkung des Anwendungsbereichs über die Finanzierungsquelle gegenüber dem Referentenentwurf nochmals verschlimmbessert wurde.

Im Referentenentwurf stand da noch "im Rahmen einer mindestens zur Hälfte mit öffentlichen Mitteln finanzierten Lehr- und Forschungstätigkeit entstanden (...)".

d.h. statt auf die öffentliche Finanzierung von Lehre und Forschung wird auf die öffentliche Förderung der Forschung abgehoben; die Begründung des GE stellt im Besonderen Teil klar (neu eingefügt):

Dies umfasst Forschungstätigkeit, die im Rahmen der öffentlichen Projektförderung oder an einer institutionell geförderten außeruniversitären Forschungseinrichtung durchgeführt wird.

Die Begründung im Allgemeinen Teil führt dazu erläuternd aus:

"Der Anwendungsbereich ist auf diese Bereiche beschränkt, da hier das staatliche Interesse an einer Verbreitung der Forschungsergebnisse besonders hoch ist. Anders als bspw. bei der rein universitären Forschung ist es üblich, dass der Staat bei der staatlichen Förderung Vorgaben hinsichtlich der Ziele und der Verwertung der Forschung macht. Diese Differenzierung lässt sich mit dem unterschiedlichen Gewicht des staatlichen Interesses an der Verbreitung und Verwertung der Forschungsergebnisse begründen. [Sowohl] Die Projektförderung als auch die Tätigkeit an außeruniversitären Forschungseinrichtungen beruht auf programmatischen Vorgaben und Förderrichtlinien der Zuwendungsgeber, die damit den Erkenntnisgewinn in zuvor festgelegten Themenbereichen fördern wollen. Zu den Rahmenbedingungen dieser Förderbereiche gehören seit jeher Förderbestimmungen, die z.B. auch die Verwertung und Verbreitung der Ergebnisse regeln. Die erweiterten urheberrechtlichen Verwertungsmöglichkeiten sollen daher diesen Forschungsbereichen ermöglicht werden."

Schon Hilty et al. [7] hatten kritisiert, dass die Abgrenzung der Unabdingbarkeit des Zweitveröffentlichungsrechts über das Element der Finanzierungsquelle an sich bereits urheberrechtsfremd sei und darauf hingewiesen, dass hier eigentlich eine Vermischung zweier Dinge stattfinde, die nichts miteinander zu tun haben. Wolle man für den Wissenschaftsbereich einen die Innovation befördernden möglichst ungehinderten Informationsfluss gewährleisten, müsse eine Regelung für ein zwingendes Zweitveröffentlichungs*recht* in jedem Fall, auch unabhängig von der Art der Finanzierung greifen. Das sollte der Scope von § 38 sein. Wolle man aber sicherstellen, dass öffentliche Mittel so eingesetzt werden, dass die damit generierte Information auch allgemein zugänglich sei, bedürfe es keiner gesetzlichen Regelung. Vielmehr hätten es die Fördermittelgeber in der Hand, die Gewährung ihrer Fördermittel auf vertraglichem Wege an diese Bedingung zu knüpfen und ihn damit zur Zweitveröffentlichung zu verpflichten, wie es in zunehmendem Maße (auch international) schon passiert.

Die von Hilty bereits konstatierten unerwünschten Nebeneffekte einer willkürlichen Ungleichbehandlung von Publikationen, die bspw. mit Hilfe staatlicher Stipendien entstanden sind, ggü. solchen, die von privaten Stiftungen gefördert wurden, würden unter der jetzt vorgeschlagenen Regelung noch viel krasser zu Tage treten, indem auch die normale universitäre Forschung ausgeschlossen würde.

Es würde also letztlich ein Zweiklassen-Recht von ja ebenfalls aus öffentlichen Mitteln finanzierter (rein) universitärer Forschung und der staatlich geförderten außeruniversitären Forschung (an Großforschungseinrichtungen wie MPG, Fraunhofer und HGF) sowie der (mit eingeschlossenen) DFG-finanzierten Projektforschung etabliert.

Man erkennt schon am hohen Begründungsaufwand, wie weit man sich auf Druck der Verwerterlobby von den ursprünglichen Zielen der Reform als Ausnahmeregelung für den Wissenschaftsbereich entfernt hat. Hier wird die Begründung des GE auch in sich widersprüchlich.

Die vorgenommene willkürliche Einschränkung des Zweitveröffentlichungsrechts wird weder dem im GE formulierten Ziel, die rechtlichen Rahmenbedingungen für einen möglichst freien Zugang zu wissenschaftlichen Informationen zu verbessern, gerecht noch der intendierten Stärkung des Urhebers wissenschaftlicher Werke gegenüber der Marktmacht solcher Verlage, die einseitig ihre Publikationsbedingungen diktieren können.

Die Regelung berücksichtigt einseitig die Interessen des Staats als Fördermittelgeber und bestimmter, finanziell gut ausgestatteter staatlich finanzierter Elite-Forschungseinrichtungen, die ihrerseits eine starke Position gegenüber den Verlagen haben bzw. über ihre Förderrichtlinien die Publikationsbedingungen diktieren können.

In Hinblick auf den Urheber wiss. Werke heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfs noch:

"Die vorgeschlagene Regelung, die dem Urheber ein Zweitverwertungsrecht einräumt, ohne ihn zu einer Zweitverwertung zu verpflichten, stärkt die Stellung des Urhebers. Viele Wissenschaftler haben ein Interesse daran, ihre veröffentlichten Forschungsergebnisse einer breiteren (Fach-)Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Zusätzlich zu der bereits heute bestehenden Möglichkeit, Publikationen im Wege des Open Access zu veröffentlichen, wollen sie mit der Einstellung der Publikationen auf Repositorien ihrer Forschungsinstitutionen die Häufigkeit erhöhen, mit der die Publikationen zitiert werden. Zugleich wollen sie mit dem Angebot ihrer Inhalte im Internet auch die Verbreitung der Forschungsergebnisse verbessern."

Dieses Interesse seitens der Wissenschaftler als Urheber besteht aber ganz unabhängig davon, ob ihre Arbeiten im Rahmen DFG-finanzierter Forschungsprojekte oder an staatlichen Großforschungseinrichtungen oder im Rahmen der normalen universitären Forschung entstanden ist. Und gerade die Wissenschaftler im normalen universitären Bereich brauchen eine Stärkung ihrer Stellung als Urheber gegenüber den kommerziell orientierten Verlagen, weil ihnen häufig die Mittel für eine kostenpflichtige Open Access Publikation fehlen, die im Rahmen von DFG-Projekten und für die institutionell geförderten außeruniversitären Forschungseinrichtungen von vornherein bereitgestellt werden können. Ähnlich argumentierten schon Hilty et al.: "Haben es die Vergabestellen von öffentlichen Mitteln in der Hand, Urheber zuwendungsrechtlich zu binden, erscheinen gerade jene besonders schützenswert, die (z.B.) private Gelder *ohne* entsprechende Bindung erhalten." ([7], Rz. 29)

Es scheint mir sehr fraglich, ob ein solches Zweiklassenrecht hinsichtlich der Publikationsmöglichkeiten überhaupt mit der im Grundgesetz garantierten Wissenschaftsfreiheit vereinbar ist.

Mit dem willkürlichen Ausschluss der normalen universitären Forschung konterkariert die vorgeschlagene Regelung jedenfalls das Ziel, zu verhindern, "dass die mit Steuergeldern finanzierten Ergebnisse wissenschaftlicher Forschung für weitere Forschungsarbeiten ein zweites Mal durch entsprechende Vergütungen für die Wissenschaftsverlage durch die öffentliche Hand bezahlt werden müssen."

Dieses populäre Argument wird immer wieder zurecht kritisiert, a) weil es verkürzt ist und wesentliche Verlagsleistungen ignoriert und b) weil ich als Bibliothek unter dem Consumer pays-Modell ja im wesentlichen nicht die Forschungsergebnisse der eigenen Forschungseinrichtung einkaufe, sondern die der anderen. Es greift aber durchaus, wenn sich die eigene Universität nicht mal mehr die Zeitschriften leisten kann, in denen ihre Mitglieder publizieren. Dafür u.a. muss es möglich sein, den Forschungsoutput der eigenen Einrichtung in ein institutionelles Repositorium einzustellen. Auch zum Zwecke einer Archivierung und dauerhaften Verfügbarmachung des Forschungsoutputs einer Institution scheint dies gerechtfertigt.

Der Ausschluss der normalen universitären Forschung ist auch deshalb grotesk, weil die im Gesetzentwurf nach wie vor als Begründung für die Notwendigkeit der Einführung eines Zweitveröffentlichungsrechts konstatierte "so genannte Publikationskrise, die sich vor allem im Bereich der wissenschaftlichen Zeitschriften manifestiere" (auch als "Zeitschriftenkrise" bekannt, der Teufelskreis aus stagnierenden Bibliotheksetats und überproportionalen Preiserhöhungen der Verlage, durch die der Zugriff auf wiss. Forschungsinformationen immer weiter eingeschränkt wird) gerade die Universitätsbibliotheken besonders hart trifft.

Ein Skandal ist es schließlich auch, wie man sich von den Humboldtschen Idealen verabschiedet, indem man für den Wissenschaftsbereich den Bezug auf Lehre *und* Forschung fallen lässt und folgenden Passus aus der Begründung des Referentenentwurfs ersatzlos streicht:

"In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass den Hochschulen nach § 2 Absatz 7 des Hochschulrahmengesetzes (HRG) sowie nach den einschlägigen Hochschulgesetzen der Länder auch die Aufgabe des Wissenstransfers übertragen ist. Daher haben die Unterhaltsträger der Hochschulen und Forschungseinrichtungen ein elementares Interesse daran, die mit erheblichem Einsatz von Steuergeldern generierten wissenschaftlichen Erkenntnisse einer breiten wissenschaftlichen Öffentlichkeit zugänglich zu machen und die Verbreitung der Forschungsergebnisse zu verbessern."

Wissenstransfer ist im Netzwerk von Forschung, Lehre, Weiterbildung und beruflicher Praxis verankert. Sie soll die Potenziale der Forschung und des Expertenwissens aus der Hochschule für Wirtschaft und Gesellschaft nutzbar machen. Ein wissenschaftsfreundliches Urheberrecht muss dem gerecht werden können. Die vorgeschlagene Regelung leistet dies nicht.

Zur Regelung für verwaiste Werke (§§ 61 - 61c):

§61, Verwaiste Werke.

Unter Bezugnahme auf die Deutsche Digitalen Bibliothek und die EUROPEANA heißt es zur Begründung des GE jetzt: "Denn in diesen digitalen Bibliotheken sind bereits heute die digitalisierten Bestandsinhalte der privilegierten Institutionen vernetzt, was die Richtlinie ausdrücklich unterstützt (Erwägungsgrund 1 der Richtlinie)."

In der Begründung zu §61 werden die im Bereich des Filmerbes privilegierten Einrichtungen jetzt genauer als bisher spezifiziert: die Mitglieder des Kinematheksverbundes mit seinen Hauptmitgliedern Bundesarchiv, Stiftung Deutsche Kinemathek, Deutsches Filminstitut (DIF) und kooptierten Mitgliedern (Filmmuseen in Düsseldorf, München und Potsdam, CineGraph in Hamburg, Haus des Dokumentarfilms in Stuttgart, neben der vorher schon erwähnten DEFA- und Murnau-Stiftung (p. 23). Dies ist wichtig, weil der Kreis privilegierter Institutionen durch den Gesetzentwurf abschließend bestimmt wird (S. 2).

Zu §61 Abs. 4 (Bestandsinhalte, die nicht veröffentlicht wurden) wird in der Begründung jetzt näher ausgeführt: "Dies umfasst auch die Bestände von Archiven als privilegierte Einrichtungen, die nach den jeweiligen Zugangsregelungen für die Öffentlichkeit zugänglich sind."

Anhang zu Artikel 1 Nr. 7, Anlage zu
§61a, Sorgfältige Suche und Dokumentationspflichten

führt als mindestens zu konsultierende "Quellen einer sorgfältigen Suche" nach Rechteinhabern
- für Filmwerke jetzt zusätzlich die Informationen der Filmförderungseinrichtungen des Bundes und der Länder (4c), und unter 4h zusätzlich die Datenbanken der Theaterverlage auf
- sowie die vorher gar nicht aufgeführten Quellen

5. für unveröffentlichte Bestandsinhalte:
a) aktuelle und ursprüngliche Eigentümer des Werkstücks
b) nationale Nachlassverzeichnisse (ZD Nachlässe und Kalliope)
c) Findbücher der nationalen Archive
d) Bestandsverzeichnisse von Museen
e) Auskunftsdateien und Telefonbücher

§61b, Vergütungspflicht.

Der Vorschlag des Börsenvereins, eine angemessene Vergütung für die erfolgte Nutzung verwaister Werke nicht nur nachträglich (bei Ermittlung des Rechteinhabers) und rückwirkend vorzusehen, sondern generell, mit treuhänderischer Verwaltung durch die zuständige Verwertungsgesellschaft, damit solche Nutzungserlöse bei deren evtl. Auftauchen ausgeschüttet werden können, fand keine Berücksichtigung im Referentenentwurf.

Die Begründung zu § 61b stellt in Bezug auf diese ggf. nötige rückwirkende Vergütung jetzt klar, dass bei ihrer Berechnung insbesondere "der nicht kommerzielle Charakter der Nutzung" zu berücksichtigen sei.

Zur Regelung für vergriffene Werke (§§ 13d und 13e):

§ 13d etabliert laut Begründung des GE für Verwertungsgesellschaften eine gesetzliche, allerdings jederzeit durch den Rechteinhaber widerlegbare Wahrnehmungsvermutung für vergriffene Werke. Auf Anregung des Börsenvereins wird in der Begründung nun klargestellt, dass der Widerspruch ggü. der Verwertungsgesellschaft oder dem DPMA erfolgen kann und dass der Rechteinhaber nicht an die 6-Wochen-Frist gebunden ist, sondern auch zu einem späteren Zeitpunkt noch widersprechen kann.

Unter § 13e, Register vergriffener Werke, heißt es in Abs. 2 jetzt "Die Kosten für die Eintragung sind im Voraus zu entrichten." statt "... hat der Antragsteller im Voraus zu entrichten." Die Begründung des Gesetzentwurfes stellt klar, dass die Kosten der Eintragung vom Antragsteller, also von der Verwertungsgesellschaft, im Voraus zu tragen sind, ergänzt jetzt aber "Die Verwertungsgesellschaften sind brechtigt, die Eintragungskosten gegenüber der nutzenden Einrichtung geltend zu machen."

Gänzlich gestrichen wurde aus dem Gesetzentwurf die ursprünglich vorgesehene "Technologieneutrale Ausgestaltung der Kabelweitersendung" (§ 20b UrhG). In der Begründung hieß es im Februar, die Formulierung "Weitersendung durch Kabelsysteme oder Mikrowellensysteme" sei heute nicht mehr zeitgemäß, während die entsprechende EWG-Richtlinie insoweit keine Vorgaben enthalte. Es sollte deshalb die Formulierung "oder auf sonstige Art und Weise" eingefügt werden. Das würde bspw. Internetstreaming von digitalem Fernsehen oder Rundfunk abdecken, aber auch Übertragung via Festnetz- und Mobilfunktelefonie und das Stromnetz. Der Dachverband der Filmwirtschaft (SPIO) hatte - mit Ausnahme der Allianz deutscher Produzenten für Film und Fernsehen, die erwartungsgemäß die intendierte Neuregelung "außerordentlich begrüßten" -, in einer Stellungnahme vom 5.3.2013 [8] dagegen Einspruch erhoben, weil die digitale Distribution bisher die Domäne privatwirtschaftlicher, individueller Lizenzierung durch die Rechteinhaber gewesen sei und nicht einfach den Rundfunkanstalten überlassen werden könne. Die Regelung schaffe keine Marktgerechtigkeit, sondern benachteilige die unabhängigen Kinofilm- und Programmhersteller. Durch die vorgesehene Regelung konkurrierten "die Programminhalte der Rundfunksendungen im verstärkten Maße mit den Rechten der öffentlichen Zugänglichmachung von Werken, weil das Recht der technologieneutralen Weitersendung durch die Erweiterung der Übertragungstechnologien in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung einstrahlt." Der Dachverband der Filmwirtschaft fordert, die Weiterleitung im Bereich des Internets müsse auf der Grundlage der Richtlinien über den elektronischen Geschäftsverkehr (2000/31/EG) und das Urheberrecht in der Informationsgesellschaft (2001/29/EG) statt über die Richtlinie für die Satellitenfunk- und Kabelverbreitung (93/83/EWG) geregelt werden, in deren Schrankenkatalog eine gesetzliche Grundlage für einen Ausnahmetatbestand aber bislang fehle. Neben einer inhaltlichen Ausgestaltung der Rechte erfordere dies auch eine Novellierung der Maßnahmen, mit denen Urheberrechtsverstößen und Piraterie im digitalen Umfeld begegnet werden könne. -- Das war wohl ein Faß, dass die Bundesregierung in der kurzen verbleibenden Zeit nicht mehr aufmachen wollte und konnte. Sie folgte daher der Empfehlung des SPIO, auf die Umsetzung der technologieneutralen Ausgestaltung des §20b UrhG in der geplanten simplen Form zu verzichten und das Vorhaben zurückzustellen. (Im Gegenzug wurden sämtliche anderen, z.T. berechtigten Verbesserungsvorschläge des SPIO zu den Regelungen für verwaiste Werke ignoriert ;-)

Es ist der alte Konflikt individueller Lizenzierung vs. kollektiver Verwertung, der schon die Einführung der Kabelweitersendung begleitete. Die Folgen aus Nutzersicht sind klar: eine perpetuierte lokale oder regionale Beschränkung z.B. der Inhalte öffentlich-rechtlicher Sendeanstalten, entgegen den Grenzen überschreitenden Möglichkeiten zur Verbreitung kultureller oder informationeller Inhalte über das Internet.

P.S.: Wer sich für die komplexe Genese des jetzigen Gesetzentwurfs im Kontext der Diskussionen um den "Dritten Korb" interessiert, der ja inzwischen zugunsten einer Vielzahl von Einzelnovellen aufgegeben wurde, wird in der Darstellung von Ziel und Gegenstand des Gesetzentwurfs im 1. Referentenentwurf fündig, wo das noch über mehr als eine Druckseite ausgebreitet wird (im jetzt vorliegenden Gesetzentwurf hat man das ganz weggelassen).

Demgegenüber enthält der Gesetzentwurf auf S. 19-20 jetzt detaillierte Angaben zum "Erfüllungsaufwand der Verwaltung" in Hinblick auf die vorgeschlagenen Regelungen der Nutzung von verwaisten und vergriffenen Werken, die auf Schätzungen der Deutschen Nationalbibliothek zum Mengengerüst und entsprechenden Kostenabschätzungen des mit der Registrierung beauftragten Deutschen Patent- und Markenamtes basieren.

[1] Urheberrecht: Referentenentwurf für Reform gelangt an die Öffentlichkeit. Die Partei "Die Linke" hat den Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums zur Urheberrechtsreform veröffentlicht. In: Boersenblatt.net, 22.02.2013

[2] Referentenentwurf zur Urheberrechtsreform – Verwaiste Werke, Zweitveröffentlichungsrecht / geschrieben von Tobias Schulze am 21.Februar 2013, Blog "Digitale Linke - Politik in der digitalen Welt - http://blog.die-linke.de/digitalelinke/referentenentwurf-zur-urheberrechtsreform-verwaiste-werke-zweitveroffentlichungsrecht/

[3] (Referentenentwurf, Bearbeitungsstand: 20.02.2013) http://blog.die-linke.de/digitalelinke/wp-content/uploads/Ref.Entwurf.pdf

[4] Börsenverein des Deutschen Buchhandels: Wissenschaft in Gefahr? In: Boersenblatt.net, 06.03.2013, www.boersenblatt.net/598325/

[5] Börsenverein des Deutschen Buchhandels: Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Nutzung verwaister Werke und zu weiteren Änderungen des Urheberrechtsgesetzes und des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes vom 20. Februar 2013 / Christian Sprang, Frankfurt/M., 04.03.2013
http://www.boersenverein.de/sixcms/media.php/976/Stellungnahme_Dritter_Korb_Endfassung.pdf

[6] Max-Planck-Institut kritisiert geplante Urheberrechtsreform / Stefan Krempl, in: Heise online, News, 19.03.2013, http://www.heise.de/newsticker/meldung/Max-Planck-Institut-kritisiert-geplante-Urheberrechtsreform-1826094.html

[7] Stellungnahme des Max-Planck-Instituts für Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht zur Anfrage des Bundesministeriums der Justiz vom 20. Februar 2013 / Reto M. Hilty et al., München 15.3.2013, http://www.ip.mpg.de/files/pdf2/Stellungnahme-BMJ-UrhG_2013-3-15-def1.pdf

[8] Stellungnahme der Spitzenorganisation der Filmwirtschaft e.V.
zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Nutzung verwaisterWerke und zu weiteren Änderungen des Urheberrechtsgesetzes und des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes, Berlin und München, 5.3.2013, http://www.spio.de/media_content/2288.pdf

[9] Urheberrecht: Gesetzentwurf des Kabinett beschränkt Zweitverwertungsrecht. In: Boersenblatt.net, 10.04.2013

[10] Bundesregierung will verwaiste und vergriffene Werke erschließen / Stefan Krempl, in: Heise online, News, 10.04.2013, http://www.heise.de/newsticker/meldung/Bundesregierung-will-verwaiste-und-vergriffene-Werke-erschliessen-1838606.html

[11] (Gesetzentwurf) RegE: Gesetz zur Nutzung verwaister und vergriffener Werke und einer weiteren Änderung des Urheberrechtsgesetzes (Bearbeitungsstand: 05.04.2013)

BMJ

[12] Stellungnahme des Bundesrats: Entwurf eines Siebenten Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes (Drs. 514/12, Beschluss)

http://www.bundesrat.de/cln_330/SharedDocs/Drucksachen/2012/0501-600/514-12_28B_29,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/514-12%28B%29.pdf

New Research Suggest Google Book Search Helps Publishers A Lot More Than It Hurts

http://www.techdirt.com/articles/20100817/02242310649.shtml

Im Blog "New Liturgical Movement" liefert Jeffrey Tucker aus konservativer us-amerikanischer römisch-katholischer Perspektive " Theories why Liturgical Music died""; eine seiner bedenkenswerten Theorien ist, dass der Verfall der Kultur des Gregorianischen Gesangs im 20. Jahrhundert viel mit restriktivem Copyright zu tun hat: ''When the Graduals finally appeared in 1908, both the Solesmes and Vatican editions were held in copyright that was covered under the Berne Convention of 1886. This switch came about largely because of a dispute over rhythm. The sides in the debate went to their corners and came out fighting. Copyright was one of their weapons. That meant that their status as part of “free culture” came to an end. After 1913, Solesmes became the only authorized publisher. Everyone has had to ask and then pay, or face legal reprisals." Das was in den 1960er Jahren zu Tuckers Kummer an gottesdienstlicher Musik aufkam, verdankte sich der freien Kultur der Folk Music - und seine Hoffnung ist, dass eine neue Open Access Bewegung auf dem Feld des Gregorianischen Gesangs diesen auch wieder mehr zugänglich macht für den Gebrauch in Kirchengemeinden.

http://m.kipa-apic.ch/k242130

"Bernheim hatte kürzlich eingestanden, in mehreren seiner Schriften andere Autoren kopiert zu haben. Er hatte ausserdem zugegeben, einen hohen akademischen Titel in Philosophie, der in mehreren Biografien vermerkt war, gar nicht zu besitzen."

Das Team von "Einfach genial" vom MDR besuchte das ZFB- Zentrum für Bucherhaltung in Leipzig. Warum wird Papier sauer, warum und wie zerfällt es und wie kann man diesen Zerfall stoppen und verlangsamen?

http://www.youtube.com/watch?v=7n09o0y9Kz0

ZFB2-Anlage-20-klein

Die Handschrift überliefert unter anderem das historische Lied über den Überfall auf das Nördlinger Scharlachrennen 1442:

http://diglib.hab.de/mss/18-12-aug-4f/start.htm?image=00527

Zur 1494 datierten Handschrift, die Spaun teilweise selbst schrieb:
http://www.handschriftencensus.de/6670
http://books.google.de/books?id=21xplmc8YHsC&pg=PA120

Claus Spaun (oder Span) war ein bis 1520 in Augsburg belegter Kaufmann, der als Handschriftenschreiber und -Besitzer belegt ist. Siehe vor allem ²VL-Artikel von Kully (Bd. 9, Sp. 32-35); Karin Schneider, in: Literarisches Leben in Augsburg während des 15. Jahrhunderts, 1995, S. 25f.; Kiepe, Nürnberger Priameldichtung, 1984, S. 184-188. Geprüft wurde auch Krämer, Scriptores.

Unzulänglich zu Spaun:
http://mrfh.de/2500

Zu den Augsburger Belegen für Claus Spaun den Jüngeren immer noch Fischer:
http://books.google.de/books?id=ae6s4YGKDiAC&pg=PA190

Der Handschriftencensus ist wertlos, da es keine Volltextsuche gibt und nicht bei allen Handschriften der Hinweis auf Spaun steht.

Bekannt sind außer der Wolfenbütteler folgende Handschriften, die er ganz oder teilweise schrieb.

Augsburg, Stadtbibliothek, Cim. 31, 1486/1520
http://www.handschriftencensus.de/12729

Nürnberg, GNM HR 131, 1495
http://www.handschriftencensus.de/5479
http://archiv.twoday.net/stories/97000247/

München, Cgm 407, 1495/96
http://www.handschriftencensus.de/9685
http://mrfh.de/10610

Hannover, Kestner-Museum, Ernst Nr. 73, um 1500
http://www.handschriftencensus.de/20467 (ohne Erwähnung von Spaun und Kiepe S. 187f., der die Hand identifizierte)

Hannover, Kestner-Museum, Ernst Nr. 128 (Kiepe: um 1490)
http://www.handschriftencensus.de/20473 (ohne Erwähnung von Spaun)

Augsburg, Stadtbibliothek 4° Cod. 264, nach 1501, vor 1520
http://www.handschriftencensus.de/23874 (ohne Erwähnung von Spaun)
http://books.google.de/books?id=BHhs2hUvInkC&pg=PA128

Berlin, Mgq 718, Liederbuch (vor 1520)
http://www.handschriftencensus.de/18314 (ohne Hinweis auf Spaun)
http://www.manuscripta-mediaevalia.de/dokumente/html/obj31251986,T (nur bis 51v)

http://ema2.uni-graz.at:8090/livelinkdav2/nodes/272307/Friedl_Verena%2027.02.2013.pdf

Verena Friedl schreibt in ihrer Grazer Magisterarbeit: "Die vorliegende Masterarbeit dient in erster Linie der Edition des
frühneuhochdeutschen Textes daz púch von den chósten, welcher im Cgm 415 enthalten
ist. Dieser Text ist ein diätetisches Werk, in dem 82 Speisen und deren Zubereitung
vorgestellt werden, übersetzt aus dem Lateinischen von einem anonymen Verfasser,
welcher eventuell auch der Schreiber des vorliegenden Textes sein könnte". Welcher liest sich immer sehr elegant ...

Die dynamische Edition bietet als zweite Fassung einen reichlich unleserlichen, schwer zitierbaren Lesetext.

Zum Cgm 415
http://www.handschriftencensus.de/9691

Digitalisat:
http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:12-bsb00062818-3

Zu Jamboninus
http://beacon.findbuch.de/seealso/pnd-aks?format=sources&id=102509301

Siegfried Ringler hat seine germanistischen Studien von 1968, eine Würzburger Abschlussarbeit, in überarbeiteter Form ins Netz gestellt. Die Arbeit ist komplett einsehbar:

http://www.hausarbeiten.de/faecher/vorschau/201597.html

Siegfried Ringler hat seine germanistischen Studien von 1968, eine Würzburger Abschlussarbeit, in überarbeiteter Form ins Netz gestellt. Die Arbeit ist komplett einsehbar:

http://www.hausarbeiten.de/faecher/vorschau/201597.html

Die Zusammenstellung

http://archiv.twoday.net/stories/4991818/

habe ich erheblich erweitert.

Vorträge mit Druckfassung:

http://archiv.twoday.net/stories/4974627/

Stephan Krahwinkel erörtert die Perspektiven der Buchkultur unter besonderer Berücksichtigung von Google Books:

http://jaynightwind.blogspot.co.at/2013/04/das-google-dilemma.html

Wie immer recht reichhaltig:

http://wiki-de.genealogy.net/Computergenealogie/2013/04

Simon Teuscher's article, in: Archival Science, 10(3), 2010, :211-229, is Open Access online (unfortunately in the author's version) at

http://dx.doi.org/10.5167/uzh-42133

"Using late medieval examples from Switzerland, this paper argues that the emergence of formally organized archives around 1500 was part of an important shift in how documents could be deployed. However, this shift was not away from an oral and toward a literate culture, as argued in some earlier studies, but rather away from seeing documents as testimony that reminded a community about past authoritative actors, and toward relating the texts of documents to other texts, that is, to contexts. "

On Teuscher's work see also:

http://archiv.twoday.net/stories/38749205/

Volltextsuchen zu Repositorien sind wichtig:
http://archiv.twoday.net/stories/19457827/

Da E-LIS gerade offline ist, fiel mir ein, ich könnte ja mal einen Blick in ZORA werfen.

Es gibt keine Phrasensuche, ohne dass dies ausdrücklich vermerkt ist. Das ist schon einmal ganz und gar inakzeptabel, da bei bestimmten schlüssigen Suchanfragen (z.B. nach Personennamen) die Anzahl der Treffer viel zu groß ist.

Gesucht habe ich nach Kyburg und erhielt ganze 7 Treffer. In der Trefferliste wurde ein Aufsatz von Teuscher nur in der zugriffsbeschränkten Version angezeigt, obwohl es eine freie Autorenversion gibt.

Nun die gleiche Suche mit Google http://goo.gl/VQbP2

Gefunden werden dort aber auch noch zwei Beiträge, die die ZORA-Volltextsuche nicht findet (Rippmann, Heiden et al.). Andererseits fehlt Leonarz et al. bei Google.

Wie die Suche nach brieff ergab (aus Rippmann), ist der Beitrag von Rippmann durch die Volltextsuche von ZORA nicht erfasst.

Suche nach himmler. In ZORA 4 freie Treffer von 7. Google hat von den 4 nur 2, aber zusätzlich die Replik von Zuchlik.

Fazit: Eine Volltextsuche sollte vollständig sein, sonst ist sie Murks.

Frühere kritische Beiträge zu ZORA hier:
http://archiv.twoday.net/search?q=zora+z%C3%BCrich

"Internet Archive will be accepting 52 people for week long tumblr residencies. We are looking for creators, hackers, educators, curators, tumblr kids and anyone else looking to play with some code and content."

http://blog.archive.org/2013/04/08/open-call-for-tumblr-collaborators/

http://internetarchive.tumblr.com

– Die dubiose Millionen-Affäre um das Landesarchiv"
WDR, die story, 8.4.22 - 22:45
Ein Film von Joachim Vollenschier

"Der Berliner Willy Brandt Flughafen, die Hamburger Elbphilharmonie, das Landesarchiv Duisburg: Drei Renommierprojekte, bei denen sich die Kosten während der Bauzeit vervielfacht haben. Warum ist das so? Warum werden öffentliche Bauprojekte so häufig zu Millionengräbern?
die story erzählt die skandalumwitterte Geschichte des Duisburger Landesarchivs. Sie folgt den Spuren eines Finanzfiaskos, bei dem die Baukosten von 50 Millionen Euro auf fast 200 Millionen Euro gestiegen sind. Verantwortlich dafür: politische Maßlosigkeit, Missmanagement, möglicherweise aber auch Vorteilsnahme und Vetternwirtschaft. Die Geschichte um das Landesarchiv ist ein echter Wirtschaftskrimi.
Redaktion: Barbara Schmitz"

Quelle und Link zum Online-Video

Hier (Folge 2):
http://ordensgeschichte.hypotheses.org/3780

Wenn ich auf ResearchGate oder Academia.edu Autoren bitte, ihre Arbeiten im Volltext bereitzustellen, kommt fast immer die Rückfrage, ob sie das denn dürfen. Von daher würde ich es begrüßen, wenn die Ordensgeschichte in dieser Artikelreihe auf meine hoffentlich abschließende Auskunft

http://archiv.twoday.net/stories/197330649/

verlinken würde.

Die gesammelten Aufsätze von Heribert Sturm von 1984 sind bei Ostdok online:

http://www.nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn=urn:nbn:de:bvb:12-bsb00044512-6

Zu Ostdok siehe auch
http://archiv.twoday.net/stories/64968906/

Kennt man unter anderem von Scientology, wird jetzt aber auch vom Verteidigungsministerium praktiziert.

http://www.derwesten-recherche.org/2013/04/verteidigungsministerium-geht-juristisch-gegen-waz-vor/

"Das Bundesverteidigungsministerium geht gegen die WAZ-Mediengruppe wegen der Veröffentlichung der Afghanistan-Papiere juristisch vor. Diese so genannten „Unterrichtungen des Parlamentes“ wurden von der WAZ online publiziert, um den Verlauf der Auslandseinsätze der Bundeswehr zu dokumentieren. Mit Bezug auf das Urheberrecht will das Ministerium nun diese Unterlagen aus dem Internet löschen lassen. Die WAZ-Mediengruppe wird dem nicht nachkommen und setzt sich gegen den juristischen Angriff des Verteidigungsministeriums zur Wehr.

[...] Nur die Veröffentlichung aller vorliegenden VS-gestempelten Papiere im Internet ermöglicht es, die jahrelange Verharmlosung des Afghanistankrieges zu dokumentieren. Dies entspricht den Grundlagen des modernen Journalismus. Es geht nicht mehr nur darum, zu verknappen und zu zitieren. [...]

Unserer Meinung nach handelt es sich bei dem Versuch des Ministeriums die Papiere mit Hinweis auf das Urheberrecht löschen zu lassen, um den Missbrauch eines Rechtes. [...]

Wir haben die Afghanistan-Berichte in einem Wiki veröffentlicht. Sie sind nach Schlagwörtern durchsuchbar. Bis heute haben einige tausend Menschen davon Gebrauch gemacht und sich aus erster Hand über den Kriegsverlauf informiert.

Und noch etwas haben viele getan: Die Dokumente sind durchweg schlecht gescannt. Dutzende Leute haben deshalb die Dokumente in Handarbeit im Wiki lesbar und technisch auswertbar gemacht. Dafür danken wir allen.

Wir würden uns nun freuen, wenn möglichst viele Menschen die Dokumente runterladen und auf ihren eigenen Seiten verbreiten, damit sie der Öffentlichkeit weiter zur Verfügung stehen."

http://afghanistan.derwesten-recherche.org/

Siehe auch:
https://netzpolitik.org/2013/verteidigungsministerium-geht-mit-urheberrecht-gegen-investigativen-journalismus-vor/

Geht hoffentlich aus wie der Versuch des französischen Inlandsgeheimdienstes ...

http://archiv.twoday.net/stories/342795042/

http://techcrunch.com/2013/04/08/confirmed-elsevier-has-bought-mendeley-for-69m-100m-to-expand-open-social-education-data-efforts/


 

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