Allgemeines
Architekturarchive
Archivbau
Archivbibliotheken
Archive in der Zukunft
Archive von unten
Archivgeschichte
Archivpaedagogik
Archivrecht
Archivsoftware
Ausbildungsfragen
Bestandserhaltung
Bewertung
Bibliothekswesen
Bildquellen
Datenschutz
... weitere
Profil
Abmelden
Weblog abonnieren
null

 
Kurioserweise hat die Altgermanistik bisher keine Notiz von der Wolfenbütteler Handschrift 82.2 Aug. 2° genommen, für die der Handschriftencensus nur einen Link zum Katalog Heinemanns gibt, in dem der Autorenname in der Verballhornung "Rotzenhusen" gegeben wird:

http://diglib.hab.de/drucke/f4f-539-7/start.htm?image=00051

Heinemann sagt, die Handschrift stamme aus dem 16. Jahrhundert und enthalte 59 farbige Bilder.

Die schändlicherweise aus dem geschützten Büdinger Archiv über Jörn Günther verkaufte Handschrift von 1464 war bisher die einzige bekannte illustrierte Handschrift, siehe das Angebot Günthers 2003, das ich damals zitierte:

http://www.aedph-old.uni-bayreuth.de/2003/0013.html

Siehe auch
http://archiv.twoday.net/stories/692500/

Zu den bisher bekannten 12 Handschriften
http://www.handschriftencensus.de/werke/654

Dass von der vernichteten Würzburger Handschrift eine komplette Fotografie aufgetaucht ist, verschweigt der Handschriftencensus, weil er idiotischerweise die Informationen aus seinen "Neuigkeiten" nicht in die Artikel einarbeitet:

http://archiv.twoday.net/stories/6115764/

Zum deutschen und lateinischen Passionstraktat Zazenhausens vergleiche man Tobias A. Kemper: Die Kreuzigung Christi (2006) und ergänzend Ulrich Seelbachs Beschreibung einer Gießener Überlieferung des lateinischen Traktats mit Neufunden zur Überlieferung:

http://geb.uni-giessen.de/geb/volltexte/2007/4934/pdf/774.pdf

Seelbach setzt Johannes von Zazenhausen als Johannes von Zuzenhausen an, gibt dafür jedoch keinen schlüssigen Grund. Zur Herkunft des Weihbischofs existiert ein Eintrag in eine Mainzer Handschrift, der ihn "nacione Sueuus" nennt, siehe den Handschriftenkatalog

http://www.manuscripta-mediaevalia.de/hs/katalogseiten/HSK0515_a107_jpg.htm

Zu Schwaben würde Zazenhausen (Stadtteil von Stuttgart, ehemals Bistum Speyer) besser passen als Zuzenhausen bei Sinsheim, damals Bistum Worms.

Die biographischen Quellen zu dem um 1380 gestorbenen Franziskaner sind spärlich. Martin Persch stellte 1992 im BBKL als Literatur zusammen:

" U. F. von Gudenus, Codex Diplomaticus, Frankfurt und Leipzig 1751, 975, - Karl Josef Holzer, De Proepiscopis Trevirensibus, 1845, 46 f.; - Franz Falk, Der Trierer Weihbischof J. v. Z. und die Meistersänger von Mainz, in: Pastor bonus 14 (1901/02), 129 f.; - Heinrich Volbert Sauerland, Urkunden und Regesten zur Gesch. der Rheinlande aus dem Vatikanischen Archiv, Bd. 5, 1910, 366 Nr. 936; - Florenz Landmann, Zum Predigtwesen der Straßburger Franziskanerprovinz in der letzten Zeit des MA.s, in: Franziskan. Studien 15 (1928), 96-120, 110; - Livarius Oliger, Die dt. Passion des J. v. Z. O.F.M. Weihbischofs von Trier (+ ca. 1380), in: Franziskan. Studien 15 (1928), 245-251; - Handb. des Bistums Trier XX, 1952, 49; - Fritz Michel, Zur Gesch. der geistl. Gerichtsbarkeit und Verwaltung der Trierer Erzbischöfe im MA, 1953, 77; - Wolfgang Stammler, Deutsche Scholastik, in: Zeitschr. für dt. Philologie 72 (1953), 1-23, 15 (= Kl. Schriften I, 1953, 142); - H. Unger, Eine dt. Bearbeitung von Michael de Massas Passionstraktat »Angeli pacis amara flebunt« im Verhältnis zu dem lat. Vorbild, ungedr. wissenschaftl. Arbeit, München 1963, 58-60, 123; - Walter Baier, Unters. zu den Passionsbetrachtungen in der »Vita Christi« des Ludolf v. Sachsen (= Analecta Cartusiana Bd. 44), 1977, 411; - DLL VIII, 647; - Verf-Lex IV, 827-830 (Kurt Ruh)"

Holzer 1845 war Seelbach nicht zugänglich (so wie mir die von Kemper zitierte Schrift Wolfgang Seibrich: Die Weihbischöfe des Bistums Trier, 1998), ist aber inzwischen online:

http://www.dilibri.de/rlb/content/pageview/124802

Bei Gudenus vergisst Persch den Band (III):

http://books.google.de/books?id=woXhdWenFg8C&pg=PA975

Wie üblich werden die "Deutschen Inschriften" (hier der Mainzer Band von Arens, Nr. 772, nach Gudenus) von der Germanistik und den Historikern nicht zitiert.

Falk ist unerheblich

http://babel.hathitrust.org/cgi/pt?view=image;size=100;id=njp.32101063609240;page=root;seq=142;num=130 (US)

Er bezieht sich auf Ausführungen von FWE Roth zu den Mainzer Meistersingern:

http://www.archive.org/stream/zeitschriftfrku18unkngoog#page/n274/mode/2up

Ich halte so gut wie alle nicht überprüfbaren Angaben Roths (einschließlich der Quellenedition in diesem Aufsatz) für Erfindungen und damit auch die Nennung des "Johann von Zuzenhausen" im Zusammenhang mit den Mainzer Meistersingern. Woher Roth von der Widmung des Passionstraktats an Gerlach von Mainz wusste, muss ich offen lassen (das steht nicht bei Gudenus oder Holzer), vermutlich hat er die Mainzer Handschrift I 51 eingesehen, der selbst ein Stümper wie Roth auf Anhieb die Widmung entnehmen konnte:

http://www.manuscripta-mediaevalia.de/hs/katalogseiten/HSK0088_a111_JPG.htm

Dass der Text der Passionshistorie auch im Archiv von St. Agnes in Mainz sich befunden hat, dürfte Roth ebenfalls erfunden haben, um sich wichtig zu tun.

Dr. Kristin Rheinwald (Universität Stuttgart) die eine Edition des deutschen Passionstraktats vorbereitet, wird sich mit der Wolfenbütteler Überlieferung auseinanderzusetzen haben und ist gut beraten, wenn sie den Hinweis von Roth auf eine weitere Handschrift in Mainz ignoriert.

Nachträge:

Roth kannte 1884

http://www.dilibri.de/rlb/periodical/pageview/96755

die Beschreibung der Wiener Handschrift durch Hoffmann 1841,

http://books.google.de/books?id=P34NAAAAQAAJ&pg=PA332

der er die Widmung an den Mainzer Erzbischof entnehmen konnte.

Landmann Franz. Studien 1928 S. 100 Anm. 17 (nicht: 110) weist nur auf Binz S. 34 hin. Aus der von der Mainzer Kartause an die Basler geschenkten Handschrift (um 1400) geht hervor, dass Johannes Franziskaner war und auch Mainzer Weihbischof (wofür es keine Belege gibt). Binz zu A V 23:

http://archive.org/stream/p1diehandschrift01univuoft#page/34/mode/2up (Namensform "zotzeym")
Zur Handschrift: http://www.handschriftencensus.de/7642

Oliger (ebd.) wertete die vernichtete Würzburger Handschrift (siehe oben) I 93 aus, in der S. 246 Bl. 1r mit der Namensform Zozenhusen zitiert wird. Diese Namensform spricht zugegebenermaßen mehr für Zuzenhausen als für Zazenhausen, für das sie in der fraglichen Zeit nicht belegt ist (Reichardt, Ortsnamenbuch). "Tramit ecclesie presul" sieht er S. 250, Eubel (Hierarchia I ² 72) folgend, als Verballhornung von Adramitanus. Für das Biographische stützte er sich ausschließlich auf Holzer.

Sauerland Bd. 5
http://hdl.handle.net/2027/mdp.39015012916642?urlappend=%3Bseq=560

Schreiber über Zozenhusen-Handschriften in der Mainzer Kartause und ihre Benutzung
http://digital.ub.uni-duesseldorf.de/ihd/content/pageview/5718398 (fehlt im Register S. 211!)

Die HAB Wolfenbüttel hat nach Hinweis die Wasserzeichen auf um 1475 bestimmt. Der Handschriftencensus hat aufgrund des Hinweises der Bibliothek die Überlieferungsübersicht OHNE HINWEIS AUF DIESEN BEITRAG ergänzt.

Februar 2014: Der Handschriftencensus hat Archivalia verlinkt und die Handschrift ist im Netz:

http://archiv.twoday.net/stories/706567008/

#forschung

http://blog.wikimedia.de/2013/05/22/erkenntnis-kommt-durch-teilen/

"Wir möchten Kulturinstitutionen ermuntern, und hier besonders diejenigen, die unter dem englischen Akronym GLAM für Galleries, Libraries, Archives und Museums zusammengefasst werden, sich aktiver in die Wikimedia-Projekte einzubringen."

Als Ergänzung zu meinem Beitrag "Darf ich ein fremdes Video einbetten"

http://archiv.twoday.net/stories/404099696/

regte Mareike König an, ich möge doch über die Möglichkeiten unterrichten, wie man freie Videos findet.

Nachdem wir bereits festgestellt haben, dass Artes Angebot große Teile des deutschsprachigen Raums (nämlich Österreich, die Schweiz, selbstredend nur soweit deutschsprachig, Südtirol und die deutschsprachige Gemeinschaft in Belgien) ausklammert, vom Rest der Welt (außer Deutschland und Frankreich) ganz zu schweigen

http://archiv.twoday.net/stories/410257594/

und außerdem auch nicht unter einer freien Lizenz steht (wie auch, bei einer solchen Einschränkung!), kommen wir nun zu CC-lizenzierten Videos, für die im wesentlichen die Grundsätze von "Wie nutze ich Bilder unter freier Lizenz korrekt?" gelten:

http://archiv.twoday.net/stories/219051498/

Im wesentlichen gilt bei Nutzung (nicht bei bloßer Verlinkung): Urheber nennen und Lizenz verlinken. Weitere Bedingungen neben der CC-Lizenz können die Nutzung nicht einschränken, aber das vertiefen wir mal lieber nicht, da das heute nicht unser Thema ist.

Wie immer ist das Aufspüren von CC-Videos (vor allem von wissenschaftlich brauchbaren) alles andere als einfach.

Die CC-Search von CC ist nicht ganz zuverlässig (z.B. bei YouTube):

http://search.creativecommons.org

Unzuverlässig ist auch die erweiterte Suche der Websuche von Google. Wenn man allinurl und Lizenz kombinieren will, klappt das nicht.

Es gibt eine Fülle von Videoportalen, in denen man auch CC-lizenzierte Videos finden kann. Man muss dann jeweils schauen, ob man über die Sitemap oder die Suche eine Filtermöglichkeit findet. Hier ist wie immer Experimentierfreude gefragt, und natürlich kann man hilfsweise auch die Googlewebsuche einsetzen. Und wenn man denkt, dass das Creativecommons-Wiki erschöpfend und aktuell Auskunft gibt, wird enttäuscht. Da findet man etwa für Blip.tv einen Eintrag mit einer Such-URL

http://wiki.creativecommons.org/Blip.tv

die nicht mehr funktioniert.

Ich nenne im folgenden nur die wichtigsten Portale.

YouTube unterstützt nur CC-BY. Ich hatte auf CC-Videos in YouTube bereits hingewiesen:

http://archiv.twoday.net/stories/19457000/

Die Suchmöglichkeit ist gut versteckt. Man muss

http://www.youtube.com/editor

finden, bei der Suche rechts den Reiter CC anklicken und kann dann z.B. Mozart eingeben. Für die Video-ID der angezeigten Videos nutze man die rechte Maustaste.

Bei Vimeo kann man nach den einzelnen Lizenzen browsen und dann innerhalb der Trefferliste suchen:

http://vimeo.com/creativecommons

Alle Videos auf Wikimedia Commons stehen unter einer freien Lizenz:

http://commons.wikimedia.org/wiki/Category:Videos

(Da alle Videos in einer entsprechenden Kategorie einsortiert sind, kann man bei der Suche Videos für die Eingrenzung verwenden.)

Viele freie Videos enthält das Internet Archive, aber wie man das Feld licenseurl in der erweiterten Suche so verwendet, dass man tatsächlich brauchbare Ergebnisse findet, habe ich nicht herausgefunden.

http://archive.org/details/movies

Nutzen von Musik aus CC-Videos für eigene Filme

Hier eine kleine Checkliste, da angesichts der GEMA-Machenschaften äußerste Vorsicht geboten ist.

Ist der Komponist tatsächlich 70 Jahre tot? Wenn Interpreten geschützte Musik unter eine freie Lizenz stellen, was sie nicht dürfen, dann ist die Musik natürlich nicht verwendbar.

Auf die Lizenz achten! Bei ND kann natürlich nicht die Musik entnommen werden, da keine Bearbeitung erlaubt ist. NC ist nur für nichtkommerzielle Zwecke zugelassen. Bei CC-BY-SA muss auch das neue Video unter dieser Lizenz stehen.

Sicherheitshalber im Video und in den Metadaten attribuieren! Wer die musikalische Repräsentation eines nervigen Bienengebrummels als Untermalung für einen Screencast sucht, der das Suchen von CC-lizenzierten Videos in YouTube erklärt, kann legal bei Paul Barton klauen, der als Pianist dieses gemeinfreie Stück von Nikolai Andrejewitsch Rimski-Korsakow unter CC-BY auf YouTube hochgeladen hat. Man darf natürlich auch, wenn man drei Minuten braucht, das Stück kopieren und geschnitten aneinanderhängen (Bearbeitungsrecht). Mit Credits im Video und in den Metadaten etwa nach folgendem Muster:

Musik: Hummelflug von Rimski-Korsakow in der Version von Rachmaninoff, gespielt von Paul Barton auf http://www.youtube.com/watch?v=1drN3R9GDB4
Lizenz: http://creativecommons.org/licenses/by/3.0/legalcode
(hier bearbeitet)

Und nun die gemeine Pointe: Selbstverständlich darf man das, aber sicherheitshalber erst ab dem 1. Januar 2014, wenn Rachmaninoff (gestorben 1943) 70 Jahre tot ist und der Urheberschutz in der EU abgelaufen ist ...

Ich behaupte das mit dem Urheberschutz in der EU einfach mal, wer sich einlesen möchte, sei auf

http://imslpforums.org/viewtopic.php?f=13&t=2741

verwiesen.


#gema


Mareike König wies mich auf http://creative.arte.tv/de hin. Auf der vergeblichen Suche nach einer CC-Lizenz stieß ich auf die allgemeinen Nutzungsbedingungen für den Arte-Player. Muss ich den folgenden Schwachsinn kommentieren? Diese Nutzungsbedingungen gehören depubliziert!

a. Allgemeine Bedingungen:
- Die Nutzung darf ausschließlich auf der persönlichen, privaten Website des Nutzers erfolgen.
- ARTE kann bereitgestellte Inhalte jederzeit nach eigenem Ermessen sperren bzw. von der Webseite herunternehmen.
- Von ARTE bereitgestellte Videos dürfen nicht auf Webseiten mit rechtswidrigen oder gewaltverherrlichenden Inhalten übertragen werden.
- Das Angebot steht Nutzern mit Wohnsitz in Deutschland oder Frankreich zur Verfügung.
- Webseiten, auf denen von ARTE bereitgestellte Inhalte verwendet werden, geben nicht notwendigerweise die Meinung von ARTE wieder.
- Videomaterial darf nur über den bereitgestellten Code verwendet werden; die Umkodierung bzw. Veränderung des Videomaterials ist nicht gestattet.
- Die Nutzung der ARTE-Inhalte erfolgt auf eigene Gefahr.

b. Der ARTE-Player darf nicht in Webseiten eingebunden werden, die:
- diskriminierende Inhalte verbreiten und/oder zum Hass aufgrund von Rasse, Religion oder Geschlecht, Herkunft, Alter, sexueller Orientierung oder Behinderung etc. aufrufen
- Gewalt, Terrorismus oder andere rechtswidrige Aktivitäten verherrlichen
- nicht frei zugänglich sind
- für Tabakprodukte, Alkohol oder Waffen werben
- sich an Kinder unter 13 Jahren richten bzw. diese zur Zielgruppe haben
- auf andere Weise dem Ruf und dem Image von ARTE Schaden zufügen können.

c. Der Player und die bereitgestellten ARTE-Videos sind ausschließlich zum privaten, nichtkommerziellen Gebrauch bestimmt; die Verwendung zu professionellen oder gewerblichen Zwecken (z. B. Blogs mit professionellem, gewerblichem oder werbendem Charakter) ist nicht zulässig. Der ARTE-Player darf nicht in Blogs oder Webseiten eingebunden werden, auf denen Werbung präsentiert wird. Der Nutzer ist nicht berechtigt, von anderen Internetnutzern eine Bezahlung für die Sichtung der ARTE-Videos zu verlangen oder die ARTE-Videos zu kommerziellen Zwecken zu verwenden.

d. ARTE-Videos dürfen weder verändert, durch Hinzufügen anderer Inhalte verfälscht oder mit anderen Inhalten verknüpft werden. Alle ARTE-Videos müssen mithilfe des ARTE-Players dargestellt werden. Der Nutzer muss sicherstellen, dass alle Verlinkungen des Players mit der ARTE-Website aktiv und zugänglich bleiben.

e. Es ist dem Nutzer untersagt, den Anschein zu erwecken, ARTE teile die auf seiner Website wiedergegebenen Meinungen oder unterstütze auf dieser dargestellte, nicht von ARTE stammende Produkte oder Inhalte jeglicher Art. Ferner ist es dem Nutzer nicht gestattet, sich als Exklusivpartner von ARTE auszugeben oder vorzugeben, er biete einen exklusiven Zugang zu ARTE-Inhalten.

f. Die Verwendung der von ARTE übernommenen Inhalte darf dem Ruf und dem Image von ARTE nicht abträglich sein oder dem Sender sonstigen Schaden zufügen.

g. Durch seine Zustimmung zu diesen Nutzungsbedingungen akzeptiert der Nutzer die ausschließliche redaktionelle Hoheit von ARTE über ARTE-eigene Inhalte. ARTE kann die bereitgestellten Videos jederzeit nach eigenem Ermessen und ohne vorherige Ankündigung ändern oder entfernen. Insbesondere erklärt sich der Nutzer damit einverstanden, dass ARTE eine Geolokalisierung des Zugangs zu den ARTE-Videos durchführt, um diesen auf Deutschland und Frankreich zu beschränken.

h. Der Player darf nur in der von ARTE bereitgestellten Form verwendet werden. Er darf keinesfalls ersetzt oder modifiziert werden; ebenso ist die Nachkonstruktion des Players (sogenanntes „Reverse Engineering“) verboten.

Und nur zwei haben einen Dokumentenserver/IR:

http://www.univie.ac.at/voeb/blog/?p=27298

Da mein Hinweis vom 15. April http://archiv.twoday.net/stories/342797598/ offenbar kaum beachtet wurde, hier nochmals dank freundlicher Erinnerung von Prof. Mersiowsky die dringende Bitte, die Petition zu unterzeichnen und auch die eigenen Netzwerke zu aktivieren.

Sehr geehrte Damen und Herren,

liebe Kolleginnen und Kollegen,

ein ohne Abstimmung mit Archivarinnen und Archivaren bzw. mit den diese vertretenden Fachverbänden erstellter Entwurf für die Neuregelung des Datenschutzes auf europäischer Ebene würde schwerwiegende Konsequenzen für die Archive haben. Der – im Kampf gegen die Datensammlung durch google und facebook verfasste Entwurf sieht vor, dass die Behörden personenbezogene Daten bald nach Erledigung der Aufgabe löschen müssen und damit eine wichtige Grundlage für kommende historische Forschung und Information der Bürger vernichtet würde.

Die weitreichenden Folgen dieses Entwurfes wurden vom Lenkungsausschuss der SPA (Sektion der professionellen Berufsverbände innerhalb des ICA) bei seiner Sitzung im April 2013 erörtert und mit Besorgnis festgestellt, dass durch den Beschluss des Entwurfes der europäischen Datenschutzverordnung zur Vernichtung aller behördlich erhobenen persönlichen Daten führen würde. Der Ausschuss empfiehlt den Mitgliedern des ICA in- und außerhalb der Verbände die Unterzeichnung einer von der „Association des Archivistes Francais-AAF“ gestarteten Petition zu unterzeichnen.

In der Anlage finden Sie die von den französischen Kollegen verfasste Pressemitteilung im Original und die von unseren Kolleginnen und Kollegen des VdA verfassten Übersetzung. Wir bitten Sie, diese Petition zu unterzeichnen und dafür auch im Kreise der KollegInnen zu sorgen. Es sind derzeit über 44.800 Unterschriften vorhanden, mindestens 50.000 werden benötigt.

Die Petition ist unter folgendem Link zu erreichen:

https://www.change.org/petitions/the-european-parliament-adjourn-the-adoption-of-the-regulation-about-personal-data?utm_campaign=action_box&utm_medium=twitter&utm_source=share_petition#share



Mit der Bitte, diese wichtige Sache zu unterstützen, und freundlichen Grüßen

Josef Riegler

(Präsident)

Verband der österreichischen Archivarinnen
und Archivare
http://www.voea.at
E-Mail: sekretariat@voea.at
c/o Archiv der Universität Wien
Postgasse 9
1010 Wien


Nachtrag: Die Pressemitteilung des VdA vom 27. Februar 2013 ist auf der Website des VdA nicht auffindbar. Sie ist mit dem Rechtevermerk "Original: Communiqué de press: Au nom du droit à l'oubli, quel patrimoine pour l'Europe de demain?
©association des archivistes francais, deutsche Übersetzung Christine Diefenbacher ©VdA " versehen.Sie ist einsehbar unter

http://compgen.de/?Blog&realblogaction=view&realblogID=29&page=1

"A pamphlet is a printed publication with upto 48 pages", definiert Otto Vervaart, der eine wie immer ausgezeichnete Liste von digitalen Sammlungen, die sich diesem Medientyp widmen, zusammengetragen hat:

http://www.rechtshistorie.nl/en/digital-collections/digital-libraries/pamphlets

Ergänzen könnte man vielleicht aus dem Bereich der sogenannten Einblattdrucke:

Einblattdrucke der UB Graz
http://sosa2.uni-graz.at/sosa/katalog/katalogisate/1703/druckfrag/EinblattdruckeLegenden.htm

Druckgrafiken (mit Einblattdrucken) der UB Salzburg
http://www.ubs.sbg.ac.at/sosa/graphiken/graphikindex.htm

Belgische Ephemera:
http://www.kbr.be/catalogues/catalogues_nl.html

http://bohemia.digitale-sammlungen.de/

"Bohemia-online macht sämtliche Ausgaben der Zeitschrift Bohemia seit dem ersten Jahrgang 1960 im Open Access zugänglich. Ein um 24 Monate verzögerter Open Access besteht für die Aufsätze. Das Inhaltsverzeichnis, die Zusammenfassungen aller Aufsätze, Marginalien, Tagungsberichte und Rezensionen gehen zeitgleich mit dem Erscheinen der Druckfassung online.

Mit dem kostenfreien Open Access will Bohemia-online zu einer Intensivierung des internationalen und interdisziplinären wissenschaftlichen Austauschs in der Bohemistik beitragen.

„Bohemia-online“ ist ein gemeinsames Projekt des Collegium Carolinum und der Bayerischen Staatsbibliothek und wurde von der Deutschen Forschungsgemeinschaft gefördert. "

Und wieder eine Volltextsuche als Insellösung, obwohl eine gemeinsame Metasuche der MDZ-Digitalisate an der Zeit wäre. Prag darf man übrigens nicht suchen, da ein nicht vorhandenes Ranking dazu führt, dass man auf der ersten Ergebnisseite nur das Abkürzungsverzeichnis findet.

Im Gegensatz zu den anderen Zeitschriftenpräsentationen des MDZ ist das Angebot der Bohemia ärmlich zu nennen. Beim Blick auf den Scan kann man in vielen Fällen erstmal nichts lesen, weil der vom Internet Archive bekannte Viewer erst vergrößert werden muss.

URNs oder gar DOIs für die Aufsätze, Permanentlinks für die Seiten: Fehlanzeige!

Daumen hoch für die Open-Access-Inhalte, Daumen runter für die Präsentation!

Fragt Sabine Scherz:

http://redaktionsblog.hypotheses.org/1209

http://www.googleartproject.com/collection/stadel-museum/artwork/lucca-madonna-jan-van-eyck/29361716/

Zu den Neuzugängen in Googles Art-Projekt gehört auch die Lucca-Madonna des Jan van Eyck im Frankfurter Staedel.

http://www.heise.de/newsticker/meldung/Googles-Kunstplattform-zeigt-drei-weitere-deutsche-Museen-1866381.html

Ohne Gigapixel: Wikipedia-Bild

[Update: Die Richtigkeit meiner Darstellung wird von der Schule bestritten, siehe auch die Kommentare.]

http://www.wiesbadener-kurier.de/region/wiesbaden/meldungen/13095043.htm

Noch viele Hundert weitere Akten über Schüler und Lehrer, über Impfungen, Bestellungen, Konferenzen, alte Fotoalben – eben über all das, was sich an einer Schule täglich tut, stapeln sich in dem kleinen Raum unter dem Dach des Gymnasiums. 2008 wurden die vergessenen Akten entdeckt – zum Anlass des Schuljubiläums suchte Geschichtslehrer Hans-Jürgen Schafstall-Knorr den Keller auf und stieß auf den archivalischen Schatz, der teils schon durch Umgebungseinflüsse zerstört war.

Aktives Museum hilft

Doch erst jetzt beginnt eine Gruppe aus fünf Lehrern und rund zwei Dutzend Schülern der neunten und zehnten Klassen, sich genauer mit dem Inhalt der zahlreichen Kisten zu befassen. Für die fachliche Beratung wandte man sich an das Aktive Museum, seine Jugendinitiative Spiegelbild und die Paul Lazarus Stiftung. „Denn wir möchten uns gerne in der Hauptsache der Aufarbeitung der Akten aus der NS-Zeit widmen“, sagt Lehrer Holger Reiner Stunz.


Ums im Klartext zu sagen: Die Schule pflegt ein illegales Behördenarchiv und hat sich für die fachliche Beratung nicht an das zuständige Stadtarchiv, sondern an ein Museum gewandt. Und das in einer Landeshauptstadt.

Die Handschrift DF III 10 des Prämonstratenserstifts Strahov in Prag ist online:

http://www.manuscriptorium.com/apps/main/en/index.php?request=request_document&docId=rec1288001452_13

Es handelt sich um einen historiographischen Sammelband des steiermärkischen Adeligen Wolf Andreas von Steinach (1563-1615). Die Handschrift wurde bereits mehrfach beschrieben:

Von Jakob Wichner: Ein altes Chronikenbuch. In: Beiträge zur Kunde steiermärkischer Geschichtsquellen 19 (1883), S. 74-91 (mit einzelnen lateinischen Texten aus der Admonter Klosterchronik)
http://archive.org/stream/beitrgezurkunde00gragoog#page/n243/mode/2up

Von Seemüller, MGH Dt. Chroniken Bd. 6, 1909, S. XX-XXIII
http://www.mgh.de/dmgh/resolving/MGH_Dt._Chron._6_S._XX

Von Ryba im dritten Band des Katalogs der Strahover Handschriften 1979, S. 69-71
http://books.google.de/books?id=5aK7AAAAIAAJ&pg=RA1-PA69 (US, Pssst: der Band wurde von Google als Anhang eines in den USA gemeinfreien Buchs von Delisle mitgescannt und ist daher mit Proxy "unplanmäßig" sowohl bei Google als auch in HathiTrust einsehbar!)

Und natürlich die Beschreibung in Manuscriptorium.

Behandelt auch in einem Aufsatz von 1992:
http://books.google.de/books?id=T9QhAQAAIAAJ&q=strahov
(Das Buch kostet nur 3 Euro plus 10 Euro Porto, kann aber im Webshop der Kommission nur mit einem Erlagschein - WAS IST DAS??? - bezahlt werden.)

Zu Steinach siehe auch ÖNB Wien Cod. s. n. 3385 (HANNA-Katalog hat anscheinend nur Teile, keine Beschreibung bei manuscripta.at) und Tersch
http://books.google.de/books?id=XGdvQbbp35EC&pg=PA479

Haupttexte sind Jakob Unrests 'Kärntner Chronik' samt auch sonst überliefertem Anhang und die 'Österreichische Chronik von den 95 Herrschaften'. Die Handschrift ist im Handschriftencensus noch nicht erfasst.

'Kärntner Chronik': Die Handschrift erscheint in der Überlieferungsübersicht von Karl Grossmann in seiner Ausgabe von Unrests Österreichischer Chronik:
http://www.mgh.de/dmgh/resolving/MGH_SS_rer._Germ._N._S._11_S._XIV

Zu den anschließenden annalistischen Nachrichten und Privilegien, die auch in anderen Handschriften der Kärntner Chronik überliefert sind, hat Falk Eisermann bei Beschreibung von Gotha Chart. B 576 Nachweise geliefert:
http://www.manuscripta-mediaevalia.de/hs/projekt-Gotha-pdfs/Chart_B_576.pdf

Bl. 97r-80r ist eine kurze Fassung der wohl erst um 1500 entstandenen 'Chronik von Goisern', die nur unkritischer Sinn (Grill-Hillbrand, ²VL, Handschriftencensus) einem Koloman Mühlwanger (um 1400) zuschreiben kann, siehe etwa
http://www.handschriftencensus.de/12487 und den dort verlinkten Aufsatz von 1990

#fnzhss



Danke an Stefan Heßbrüggen auf G+!

Zum Komponisten Johann Vierdanck siehe
http://de.wikipedia.org/wiki/Johann_Vierdanck

Das Istituto Storico Italiano per il Medioevo in Rom macht einige Editionen (darunter die Domkapitelurkunden Benevents vom 8. Jh. an), Essays und Zeitschriftenbände des hauseigenen "Bullettino" elektronisch zugänglich:

http://cisadu4a.let.uniroma1.it/isime/catalogo08/ricerca_col.php?CollanaSigla=00EdElS

http://cisadu4a.let.uniroma1.it/isime/catalogo08/ricerca_col.php?CollanaSigla=00EdElA

Bei Heinrich Handelmann (Topographischer Volkshumor, 1866, S. 42) erscheint als Nr. 151 "Qualens Brudlacht" als "alte sprichwörtliche Redensart" für ein schweres Unglück. Sie wird zurückgeführt auf einen verheerenden Brand 1445 bei einer Bauernhochzeit in Quaal bei Segeberg.

http://books.google.de/books?id=RsJCAAAAcAAJ&pg=PA42

Hat sich diese Redensart über 400 Jahre in der Mündlichkeit erhalten?

Die Lübecker Ratschronik meldet das Unglück zu 1446 vergleichweise ausführlich:

http://archive.org/stream/diechronikenderdtstaedteLuebeck30/DieChronikenDerDeutschenStaedteVom14.BisIns16.JahrhundertVolume30#page/n103/mode/2up

Mehr als 180 Opfer habe der Brand auf einer Bauernhochzeit in Quaal bei Segeberg gefordert. Braut und Bräutigam und einigen anderen Gästen sei durch einen kleinen Ausgang die Flucht gelungen.

Diese Nachricht wurde von anderen Chroniken aufgenommen und weiterverbreitet. Dass Braut und Bräutigam nackt entkommen seien, sagt erst das Chronicon Slavicum (bis 1485)

http://books.google.de/books?id=bojTAAAAMAAJ&pg=PA194 (ed. Laspeyres, S. 194-197)
Zur Quelle:
http://www.geschichtsquellen.de/repOpus_01193.html

Seit 1492 steht die Nachricht auch gedruckt zur Verfügung, nämlich in der Cronecken der Sassen:

http://daten.digitale-sammlungen.de/bsb00025661/image_511

Lateinische Chroniknotiz im Formelbuch Christians von Geren:

http://archive.org/stream/dielbeckerberge00brungoog#page/n573/mode/2up

Im 16. Jahrhundert berichtet der Goslarer Chronist Hans Geismar von der Katastrophe:

http://books.google.de/books?id=6G0eAAAAMAAJ&q=dorpe+quale

Der 5. Auflage von Deeckes Lübischen Sagen (Quellennachweise S. 457) entnehme ich, dass die Geschichte auch Eingang in die handschriftlichen Stadtchroniken fand (Heinrich Rhebein 446; Detleff Dreyer 375). Erstausgabe 1852 ("Die Qualische Hochzeit"):

http://de.wikisource.org/wiki/Die_Qualische_Hochzeit

Die Darstellung ist am Ende dramatisiert: Nur Bräutigam und Braut seien entkommen.

Als mögliche Hauptquelle Deeckes kann man die in den Nachweisen nicht genannte "Wandalia" des Albert Krantz ansprechen, der erstmals von einem früheren Sprichwort etwas sagt.

http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10143510_00396.html (Köln 1519)
http://books.google.de/books?id=q25EAAAAcAAJ&hl=de&pg=PA278 (Frankfurt am Main 1575, Buch XII, Kapitel 12)
http://digital.ub.uni-duesseldorf.de/ihd/content/pageview/1597931 (nach Krantz: Chronik des Lambert Alard, gest. 1672, ed. Westphalen)

Über Krantz gelangte die Kunde des Ereignisses in die frühneuzeitliche Exempel- und Kompilationsliteratur, deren (hier: katholische) Autoren es als "Exemplum" gegen das Tanzen verwerteten.

Zu den Anti-Tanz-Exempeln vielleicht am instruktivsten meine Seite:

http://de.wikisource.org/wiki/Die_Mordgrube_zu_Freiberg

Was bei Google Books (bzw. über die OCR) auf Anhieb auffindbar ist, ist sicher keine vollständige Liste der Belege:

http://books.google.de/books?id=N40_AAAAcAAJ&pg=PA842 (Flores exemplorum, 1616, katholisch)

http://books.google.de/books?id=_JVMAAAAcAAJ&pg=PA420 (Lorenzo Stramusoli 1699, katholisch)

http://books.google.de/books?id=OTs_AAAAcAAJ&pg=PA190 (Gervasius Bulffer OSB 1776)

Verräterisch ist die Vergangenheitsform hinsichtlich des Sprichworts bei Krantz, die sich in der Holsteiner Chronik des Johannes Petersen wiederholt: "ist ein Sprichwort entstanden, Qualer Brutlacht, das man lange zeit gebraucht so jemand unglück begegnete".

http://books.google.de/books?id=Kn9MAAAAcAAJ&pg=PT199 (Frankfurt am Main 1557)
http://books.google.de/books?id=MNNSAAAAcAAJ&pg=PT149 (1599)
http://books.google.de/books?id=-EoWAAAAYAAJ&pg=PA1032 (Grässes Preussisches Sagenbuch nach der Ausgabe 1599)

Christianis Geschichte (Bd. 4, 1779, S. 318), die das falsche Quaal in Holstein nennt (zum richtigen in der heutigen Gemeinde Rohlstorf siehe OpenStreetMap
http://www.openstreetmap.org/index.html?minlon=10.3734502792358&minlat=53.9615287780762 ), hat: "Der Ausdruck: Eine Qualensche Hochzeit, ward zum landüblichen Ausdruck, dadurch man irgend ein großes Unglück oder einen betrübten Zufall anzudeuten pflegte".

http://hdl.handle.net/2027/njp.32101074629153?urlappend=%3Bseq=342

Eine Fußnote in den Nordalbingischen Studien 3 (1846) S. 106 spricht ebenfalls von einem lange in Schwange gewesenen Sprichwort:

http://books.google.de/books?id=mddCAAAAcAAJ&pg=PA106

Von daher ist Johannes von Schröders Topographie 1841, die den Ort ebenfalls falsch zuweist, nicht beweiskräftig, wenn sie ohne zeitliche Relativierung von einem Sprichwort "Qualens Brudlacht" weiß.

http://books.google.de/books?id=vdwwAAAAYAAJ&pg=PA248
http://books.google.de/books?id=sWUTAQAAMAAJ&pg=RA1-PA69 (US, Oldekop 1908: ehemals!)
[= http://archive.org/stream/topographiedesh01oldegoog#page/n208/mode/2up ]

Wie ist nun dieser Befund zu bewerten? Fassbar ist seit dem 15. Jahrhundert eine vergleichsweise reiche schriftliche Überlieferung, die in jedem Fall den Schluss nahelegt, dass Mündlichkeit und Schriftlichkeit sich bei der Traditionsbildung um die Hochzeit von Quaal 1446 durchdrungen haben. Selbst für das 19. Jahrhundert gibt es keinen hinreichend eindeutigen Nachweis einer mündlichen Verbreitung. Bei Handelmanns eingangs zitierter Arbeit, die Volksgut sammelte, sollte man das Adjektiv "alte" nicht überlesen. Das Sprichwort war wohl schon zur Zeit von Krantz nicht mehr in Gebrauch. Man wird also schließen dürfen, dass die lokale Katastrophe von 1446, die überregionales Aufsehen erregte und über Lübecker Quellen in die gedruckte und ungedruckte Schriftlichkeit Eingang fand, einige Jahrzehnte als Exempel-Sprichwort für ein großes Unglück im regionalen Sprachgebrauch präsent blieb. Alle späteren Bezeugungen des Sprichworts dürften nach jetzigem Kenntnisstand auf schriftliche Fassungen zurückgehen. Die Sagenbücher und Deecke stützten sich ebenfalls nicht auf mündliche Überlieferung, sondern exzerpierten gelehrte Werke. Als Beleg für eine 400 Jahre überbrückende Sprichwort-Tradition ist daher "Qualens Brudlacht" nicht geeignet. Aber als frühes Beispiel für die vergleichsweise seltenen "historischen" Sprichwörter, die aus einem historischen Ereignis hervorgegangen sind (siehe Seilers Sprichwörterkunde 1922
http://archive.org/stream/deutschesprichw00seiluoft#page/30/mode/2up ), verdient sie durchaus Aufmerksamkeit.

#forschung

Ich widme diesen Beitrag als Pfingstgabe den Wikipedianern Concord und Kresspahl.

http://www.taz.de/1/archiv/digitaz/artikel/?ressort=in&dig=2013%2F05%2F16%2Fa0052&cHash=a12dcf80e434f35b2b551b8fedf5d8d5

http://www.lifepr.de/pressemitteilung/dokumentations-und-kulturzentrum-deutscher-sinti-und-roma/Ausdruck-des-Unwillens-verantwortungsvoll-mit-der-Geschichte-umzugehen/boxid/410743

http://www.beck-shop.de/Dreier-Schulze-Urheberrechtsgesetz-UrhG/productview.aspx?product=8898933

149 Euro, die sich lohnen. Im Nachtrag wird das Leistungsschutzrecht für Presseverleger behandelt. S. 2150 liest man, die "freie knappe, aber zweckdienliche Beschreibung des verlinkten Inhalts" sei gewährleistet. Damit ist der Schabernack, den http://www.nfhdata.de/ veranstaltete (inzwischen kürzt Berg die Überschrift offenbar nicht mehr), einmal mehr als Show entlarvt.

http://bildungundgutesleben.wordpress.com/2013/05/13/das-unbehagen-mit-der-informationskompetenz/

"Meine Gegenthese wäre: erfolgreich studieren – und zwar auf der Ebene von Bestnoten – kann man auch mit passenden Informationen, die im Studium zusammengegoogelt, mehr zufällig in Katalogen oder erst in den Abschlussarbeiten einigermassen systematisch gefunden werden. Die Suchwerkzeuge sind heute gut genug, um sogar mit weniger Aufwand passende Informationen zu finden. Besser recherchieren zu können oder gar kritischer ist eine nicht notwendige Fähigkeit für das Bestehen des Studium. Nicht, dass sie etwas schadet, aber sie bringt auch nichts für das Studium selber."

Erfolgreich studieren kann man auch mit Plagiaten ...

Richtig ist, dass Bibliothekare sich als Informationskompetenz-Spezialisten extrem überschätzen. Was beispielsweise Freiwillige in Wikisource leisten ist erheblich besser als die im Netz vorhandenen Infoseiten deutscher Bibliotheken zusammen.

Seit vielen Jahren unterrichte ich Informationskompetenz: Vor allem als Lehrbeauftragter an der Universität Freiburg im Breisgau, ab und an auch in Aachen, am häufigsten im Rahmen der Praktikantenausbildung (ca. 2 Stunden). Meine Erfahrung ist, dass Studierende (aber nicht nur die) kaum über die Kenntnisse wichtiger Werkzeuge neben Google verfügen. So gut wie niemand kennt etwa HathiTrust oder nutzt für Google Books einen US-Proxy.

Siehe auch
http://archiv.twoday.net/topics/Suchen/

Gute Wissenschaft setzt solide Informationsrecherche voraus. Wer diese nicht hinreichend beherrscht, dem entgehen wichtige Ressourcen oder sie werden ihm später bekannt. Es ist trotzdem möglich, dass Leute, die sich nicht an wissenschaftliche Regeln halten (wie z.B. Guttenberg), im Studium reüssieren.

Das Netz ist ein undurchdringlicher Dschungel und selbst Leute wie ich können nur schmale Schneisen schlagen. Daraus folgt aber nicht, dass diese Schneisen nicht notwendig wäre, weil es "irgendwie" auch so geht. Irgendwie ist auch schlechte Wissenschaft erfolgreich, irgendwie gibt es immer wieder Blender, die lange nicht auffallen.

Jeder sollte Kenntnisse über Werkzeuge vermittelt bekommen, mit denen er effizienter suchen kann. Ob Bibliothekare dafür besonders kompetent sind, ist eine andere Frage. Meine Position ist damit der von Schuldt diametral entgegengesetzt: Informationskompetenz ist heute wichtiger denn je.

Programm:

http://www.aot.uni-erlangen.de/saot/events/workshops/workshop-20/program.html

Section I: Traditional Palaeography

Pastor Holger Roggelin hat schon vor einiger Zeit das von ihm erworbene Konvolut über Friedrich Koch in Stralsund persönlich übergeben und teilt jetzt die entsprechende Pressemitteilung der Stadt mit:

http://kulturgut.hypotheses.org/225

Die angehängte Liste der zurückgekehrten Stücke ist noch beschämend klein.

Zu dem Stück findet man Informationen in Archivalia:

http://archiv.twoday.net/stories/197333269/
http://archiv.twoday.net/stories/219045446/

Selbstverständlich betten Blogger Weltweit jeden Tag und jede Stunde unzählige Videos, die sie etwa bei YouTube vorfinden, in ihre Blogs ein. Wissenschaftsblogger, etwa die bei hypotheses.org, sind jedoch vergleichsweise zurückhaltend. Aber das liegt wohl weniger daran, dass sie juristisch vorsichtiger sind, sondern eher daran, dass sie eher selten geeignete Videos finden und/oder ihnen das Medium Video eher suspekt ist.

Ich selbst bette häufig Videos von YouTube mittels des dortigen Einbettungscodes ein und halte diese Praxis auch nicht für übermäßig riskant.

Juristische Bedenkenträger sehen das natürlich anders, wie die unten aufgelisteten Links belegen.

Selbst erstellte oder von den Rechteinhabern unter freier Lizenz freigegebene Videos machen natürlich keine (urheberrechtlichen) Probleme. Auf persönlichkeitsrechtliche Probleme möchte ich nicht eingehen, zumal die Causa Kompa noch nicht letztinstanzlich entschieden ist. Auf jeden Fall sollte man eigene Videos nicht mit Musik unterliegen, ohne dafür bei der GEMA Nutzungsrechte eingeholt zu haben.

Die Frage nach der urheberrechtlichen Beurteilung des Einbettens von Videos ("Framing") ist juristisch stark umstritten. Orientierung erhoffte man sich von einer Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH), doch dieser hat heute das Problem an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) weitergereicht. Allerdings ist der BGH der (bloggerfreundlichen) Ansicht, dass die bloße Verknüpfung eines auf einer fremden Internetseite bereitgehaltenen Werkes mit der eigenen Internetseite im Wege des "Framing" grundsätzlich kein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des § 19a UrhG darstellt, weil allein der Inhaber der fremden Internetseite darüber entscheidet, ob das auf seiner Internetseite bereitgehaltene Werk der Öffentlichkeit zugänglich bleibt.

Nun wird der EuGH zu entscheiden haben, ob er ein unbenanntes Verwertungsrecht der öffentlichen Wiedergabe anerkennt. Das geltende Urheberrecht der europäischen Staaten hätte also eine gravierende Lücke, da die nationalen Gesetzgeber bei dem Internetnutzungen (aber nicht nur diese) erfassenden Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (siehe PDF meiner Urheberrechtsfibel) das Framing nicht berücksichtigt hätten. Würde der EuGH ein solches unbenanntes Recht annehmen, wäre es sinnvoll, alle nationalen Urheberrechtsgesetze innerhalb der EU nachzubessern. Die Rechtspraxis mag keine sogenannten Innominatfälle (v. Ungern-Sternberg, Schricker/Loewenheim: Urheberrecht, 4. Auflage 2010, § 15 UrhG Rz. 27 sprach sich "aus Gründen der Rechtssicherheit" gegen die von Ott zur Diskussion gestellte Ansicht, dass bei einem framenden Link ein unbenanntes Verwertungsrecht vorliegen könne, aus). Ich könnte mir gut vorstellen, dass der EuGH kein unbenanntes Verwertungsrecht annehmen will. Er könnte auch anders als der BGH das Framing dem Recht der öffentlichen Zugänglichmachung unterordnen.

Das Risiko für Blogger hat sich durch den heutigen Beschluss jedenfalls eher reduziert als vermehrt. Zur Vorsicht ruft gleichwohl Lawblogger und Rechtsanwalt Udo Vetter auf: Da nicht mit einer schnellen Entscheidung zu rechnen ist, sollten Nutzer auch bei Youtube weiter vorsichtig sein, wenn sie fremde Inhalte auf ihren Seiten einbinden. Vetter gibt wie fast immer keine weiterführenden Links, auch nicht auf frühere Äußerungen. 2012 klang das bei ihm noch ganz anders (ARD-Interview im Internet Archive): Bei Filmschnipseln und Videos, die auf YouTube eingestellt sind, kann man eigentlich immer Entwarnung geben, weil das CMS von Google inzwischen sehr gut ist. Google als YouTube-Betreiber sorgt selbst dafür, dass keine Urheberrechtsverletzungen vorkommen. YouTube ist mittlerweile sozusagen eine Art Gütesiegel. Das, was ich dort finde, kann ich problemlos in meinem Blog einbinden oder in meine Seite - mit dem YouTube-eigenen Player. Aber teilweise muss ich natürlich schauen, um welche Inhalte es sich handelt. Es kann beispielsweise sein, dass die Inhalte in Deutschland anstößig sind oder die Persönlichkeitsrechte von Deutschen oder anderen Personen verletzen.

Wer gar kein Risiko eingehen will, sollte keine fremden Videos einbinden, da es nie ganz ausgeschlossen werden kann, dass das vom (vermeintlichen) Rechteinhaber eingeholte "grüne Licht" eine Falschauskunft sein kann. Auch ein Video unter freier Lizenz kann theoretisch vom Nichtberechtigten mit diesem Etikett versehen worden sein. Allerdings werden sich nur sehr ängstliche Blogger für diese Variante entscheiden.

Wer sein Risiko reduzieren soll, sollte folgendes beachten:

1. Nur die freigegebenen Einbettungscodes der Video-Website verwenden!

2. Ein kurzer Verdachts-Check lohnt: Ist das eine anerkannte Video-Website wie YouTube oder Vimeo? Steht das Video schon länger unbeanstandet auf der Plattform? Gibt es konkrete Anhaltspunkte, dass nicht der Rechteinhaber hochgeladen hat? Oder, wie das tagseoblog schrieb: Bei Einbinden Menschenverstand einschalten…

Wenn der Rechteinhaber das Video hochgeladen hat, dann hat er, sofern er das Einbetten nicht durch Anklicken eines entsprechenden Verbots untersagt hat, gemäß den Nutzungsbedingungen der jeweiligen Plattform in das Weiterverbreiten durch Einbettungscode eingewilligt. Rechtsanwalt Ulbricht formuliert das so: Wenn tatsächlich der Berechtigte ein Video oder anderen Inhalt auf einem Portal zur Einbettung freigibt, dürfte jedenfalls aus urheberrechtlicher Sicht kein Ungemach drohen. In diesen Fällen wird tatsächlich über die Nutzungsbedingungen der jeweiligen Plattform (bei Youtube Nr.10 der Nutzungsbedingungen) dieser ein Recht eingeräumt, für die jeweiligen Inhalte Dritten eine Unterlizenz einzuräumen. Über das Angebot und die Einbettung eines entsprechenden Codes wird dann der jeweilige Inhalt an den einbindenden Webseitenbetreiber unterlizenziert. In diesen Fällen besteht also eine einwandfreie Rechtekette.

Insgesamt schätze ich das Risiko, dass ein Wissenschaftsblogger Ärger wegen eines eingebundenen Video bekommt, als gering ein.

Ausgewählte Online-Beiträge:

http://www.rechtzweinull.de/archives/149-Video-Embedding-Co-Rechtliche-Probleme-bei-der-Einbindung-von-fremden-Inhalten.html (21.7.2010)

http://www.tagseoblog.de/was-man-beim-einbinden-von-youtube-videos-beachten-sollte (4.6.2012)

http://www.telemedicus.info/article/2453-Die-Haftung-fuer-eingebundene-Youtube-Videos.html (20.10.2012)

https://netzpolitik.org/2013/risikofaktor-einbettung-youtube-twitter-und-das-urheberrecht/ (23.1.2013)

http://universal-code.de/2013/04/27/videos-einbetten-legal-egal/ (27.4.2013)

Nachtrag: Wie findet man freie Videos?
http://archiv.twoday.net/stories/410257652/

Zu Ansprüchen von Verwertungsgesellschaften
http://archiv.twoday.net/stories/650488977/

***

Blog & Recht 1: Darf ich Bilder lebender Personen veröffentlichen?
http://archiv.twoday.net/stories/156271221/
Blog&Recht 2: Darf ich mein Blog mit einem Porträtfoto von mir schmücken?
http://archiv.twoday.net/stories/156272358/
Blog&Recht 3: Brauche ich ein Impressum?
http://archiv.twoday.net/stories/165211515/
Blog&Recht 4: Wie nutze ich Bilder unter freier Lizenz korrekt?
http://archiv.twoday.net/stories/219051498/
Blog&Recht 5: Darf ich alte Bilder nutzen?
http://archiv.twoday.net/stories/219051661/

Für mich kein "fremdes" Video, zusätzlich unter CC-BY frei lizenziert.

http://digipal.eu/

"As its homepage states, DigiPal (Digital Resource and Database of Palaeography, Manuscripts and Diplomatic) focuses on the handwriting of English manuscripts, particularly those produced between AD 1000 and 1100, during the reigns of Æthelred, Cnut and William the Conqueror."

http://britishlibrary.typepad.co.uk/digitisedmanuscripts/2013/05/have-you-used-digipal-yet.html



Unser Dank gilt Thomas Wolf, dass er, einer hier geäußerten Anregung von Herrn Waldschütz folgend, die Zeit gefunden hat, den Petitionstext auch H-SOZ-U_KULT zur Verfügung zu stellen und natürlich H-SOZ-U-KULT für die Verbreitung:

http://hsozkult.geschichte.hu-berlin.de/forum/type=nachrichten&id=2123

Bei derzeit 6286 Unterstützern ist noch viel Luft nach oben - bitte weiter bewerben!

https://www.openpetition.de/petition/online/fuer-die-aufhebung-des-planungsstopps-fuer-den-neubau-des-historischen-archivs-der-stadt-koeln


http://blog.arthistoricum.net/beitrag/2013/05/16/objektdatenbanken-museen-nehmt-euch-das-netz/

Holger Simon: "In der Museumsliste museums-themen wird zur Zeit wieder leidenschaftlich diskutiert, wie ausfühlich und vor allem vollständig eine Museumsdokumentation sein dürfen, bevor sie ins Netz gesetzt wird. Ich will hier natürlich nicht verhehlen, dass ich ein starker Vertreter der Meinung bin, schnell hochauflösende Bilder mit - manchmal auch - rudimentären Metadaten ins Netz zu setzen, und dann zusammen mit den Nutzern Fehler zu beseitigen und Inhalte zu ergänzen."

Als Archivar ist man es ja gewohnt, dass Findmittel, die man heute ja auch online zugänglich machen soll, in unterschiedlichster Qualität vorliegen. In Staatsarchiven bekommt man gar nicht selten Findmittel aus der frühen Neuzeit vorgelegt.

Kennt übrigens jemand das älteste noch gültige Archivfindmittel?

Was die Museen angeht, so müssen natürlich diese Objektdatenbanken durch Metasuchen wie die Deutsche Digitale Bibliothek erschlossen werden. Wichtig wäre auch eine Freigabe via OAI-PMH für alle OAI-Harvester.

Hubert Houben ist Professor an der Universität Lecce und Ehrenbürger von Otranto. Er bereitet ein Buch über den türkischen Überfall auf Otranto 1480 in Geschichte und Mythos vor. Ich bin sehr dankbar, dass er sich kurzfristig bereit fand, mit mir ein Mail-Interview zu dem in Archivalia neulich bereits aufgegriffenen Thema zu führen.

Sie haben Ihre Dissertation in Freiburg im Breisgau über mittelalterliche Handschriften aus der Abtei St. Blasien im Schwarzwald vorgelegt (gedruckt 1979) - wie kommt es, dass Sie heute Experte für die Geschichte der Region Salento sind?

Seitdem ich 1980 mit einem Feodor-Lynen-Forschungsstipendium der Alexander von Humboldt-Stiftung an die Universität Lecce (jetzt “Università del Salento) kam, und später dann hier Professor für mittelalterliche Geschichte wurde, befasse ich mich - neben anderen Themen wie den Normannen und Staufern oder dem Deutschen Orden im Mittelmeerraum - auch mit der Geschichte Apuliens.

Papst Franziskus hat dieser Tage die 800 Märtyrer von Otranto zur Ehre der Altäre erhoben. Wie bewerten Sie als Historiker die Heiligsprechung?

Die Heiligsprechung ist ein Akt der katholischen Kirche, den ich respektiere.

Können Sie kurz den Forschungsstand zum osmanischen Feldzug 1480 und zu den "Märtyrern" charakterisieren? Ist sehr viel umstritten oder herrscht ein weitgehender Konsens?

Die Fachhistoriker sind sich weitgehend einig darüber, dass es sich um den Versuch handelte, Apulien oder zumindest Südapulien zu erobern, nachdem bereits das auf der anderen Seite der Adria liegende Albanien dem osmanischen Reich einverleibt worden war. Die nur ca. 70 km von der albanischen Hafenstadt Valona (alb. Vlorë) entfernte, ebenfalls am Meer gelegene Stadt Otranto war leicht zu erreichen und nur schwach befestigt. Als die Einwohner das Angebot, sich der Herrschaft der Osmanen zu unterwerfen (nur das, keine Forderung nach Konversion zum Islam!) ablehnten und Widerstand leisteten, wurden nach Eroberung der Stadt ca. 800-900 Männer aus Rache hingerichtet. Dieses Massaker sollte auch die benachbarten Städte so einzuschüchtern, dass sie keinen Widerstand mehr leisteten. Dieses Ziel wurde allerdings verfehlt, denn Lecce und Brindisi ergaben sich nicht und konnten von den osmanischen Truppen nicht erobert werden.

Welche Fakten sind aus Ihrer Sicht hinsichtlich der Eroberung Otrantos unstrittig?

1. Dass das osmanische Heer am 11. August 1480 nach 14tägiger Belagerung die Stadt eroberte, nachdem die Einwohner es abgelehnt hatten, sich zu ergeben.

2. Dass am Tag danach (also am 12. August, und nicht erst am 14. August wie spätere, unverlässige Quellen angeben) ca. 800 oder 900 Männer aus den oben genannten Gründen hingerichtet wurden, während die Frauen und Kinder versklavt und größtenteils nach Konstantinopel verkauft wurden.

3. Dass es ca. 20 wohlhabenden Bürgern gelang der Hinrichtung zu entgehen, indem sie sich durch eine hohe Geldzahlung die Freiheit erkauften. Es wurde also fast ausnahmslos die gesamte männliche Bevölkerung hingerichtet.

Auf welche zeitgenössischen Quellen kann sich eine geschichtswissenschaftliche Rekonstruktion des Geschehens stützen und wie glaubwürdig sind diese?

Botschafter (sog. “oratori”) der italienischen Regionalstaaten (Mailand, Venedig, Ferrara, Florenz, Kirchenstaat), die über ein Netz von Informanten verfügten, haben hunderte von Briefen (sog. “dispacci”) hinterlassen, die viele Details der Eroberung von Otranto, der anschließenden Kämpfe (und Verhandlungen) und der Rückeroberung (nach dem Tod Mehmets II. ergab sich die türkische Besatzung gegen Zusicherung eines ehrenvollen Abzugs) enthalten. Auszüge aus einigen dieser Briefe, die die Eroberung betreffen, wurden bereits 1881 ediert (in der Zeitschrift “Archivio Storico per le Province Napoletane”), andere (über die anschließenden Kämpfe und Verhandlungen) wurden kürzlich veröffentlicht (“Lettere degli ambasciatori estensi …”, 2 Bde., ed. H. Houben, Galatina 2013). Diese Nachrichten können verglichen und kritisch untersucht werden, so dass man sich insgesamt ein gutes Bild von den Ereignissen machen kann. Jede Quelle ist natürlich subjektiv, aber diese Briefe haben den Vorteil, dass die Botschafter versuchten, fast Tag für Tag möglichst frische und “objektive” Informationen an ihre jeweiligen “Staatsoberhäupter” zu übermitteln.

Können Sie auch etwas über Quellen türkischer Provenienz sagen?

Die osmanischen Chronisten berichten relativ wenig über den Otrantofeldzug, da er am Ende mit einem Misserfolg (Abzug 1481) endete. Der einzige türkische Chronist, der dem Otrantofeldzug ein Kapitel widmet, ist Kemalpascha Zāde (gest. 1534), der einige Jahrzehnte nach den Ereignissen schreibt. Er erwähnt das Massaker nur nebenbei und ohne Einzelheiten. In seiner Chronik, die eine Erfolgsgeschichte der osmanischen Sultane ist, heißt es u.a. (ich zitiere die Übersetzung von Klaus Kreiser): “Seine Majestät (Mehmed II. 'der Eroberer') befahl seinem Feldherrn und Eroberer Gedik Achmet Pascià, nachdem er Kephalonia und Valona erobert hatte, das Land Apulien zu unterwerfen (…). Er sollte diese Provinz dem Herrschaftsbereich des Islam (dār al-Islām) einfügen und aus ihr die Spur des Unglaubens vertreiben”. Prof. Kreiser bemerkt dazu, dass der Chronist nicht selten eine solch religiöse Motivation für Eroberungen (z. B. auf dem Balkan) benutzt, hinter denen in Wirklichkeit materielle Gründe standen (in: La conquista turca di Otranto …, hg. v. H. Houben, Galatina 2008, Bd. 1 S. 171).

Wie kam es aus Ihrer Sicht zur Entstehung der Tradition von den Märtyrern von Otranto und welchen Zweck hatte ihre Verbreitung?

Bereits kurz nach der christlichen Rückeroberung von Otranto verbreiteten sich Ansätze dieser Tradition in der Stadt und in der Region: die Überlebenden glaubten, die Gefallenen und Hingerichteten seien als Märtyrer für Glauben und Vaterland gestorben. Eine wichtige Rolle bei der Verbreitung dieser Tradition spielte der aus dem Salento stammende Humanist Antonio de Ferrariis († 1517), genannt Galateo (weil er aus einem Ort namens Galàtone, nicht zu verwechseln mit dem benachbarten Galatìna, stammte). Die Könige von Neapel förderten diese Tradition, um sich als Verteidiger des Christentums gegen die Türken zu stilisieren. Die 800 “Märtyrer” wurden zum Symbol der lokalen Identität der Stadt Otranto, die sich als ein Bollwerk des Christentums gegen die Türkengefahr verstand.

Welche Quellen berichten vom umstrittenen "Martyrium" am 14. August 1480 und wie sind diese zu bewerten?

Die Hinrichtung der 800 oder 900 “Märtyrer” wegen ihres Widerstands gegen die Eroberer ist aus den erwähnten Briefen der Botschafter gut belegt. Eine Zeugenbefragung von 1539 (gedruckt 1670) sollte beweisen, dass die 800 getötet wurden, weil sie sich geweigert hatten, den christlichen Glauben zu verleugnen; aus den Aussagen geht indes hervor, dass sie hingerichtet wurden, weil sie sich nicht ergeben hatten. Doch bezeugen diese 59 Jahre nach den Ereignissen gemachten Aussagen auch, dass die Bevölkerung glaubte, dass es sich um “Märtyrer” handele, die für Glauben und Vaterland freudig in den Tod gegangen seien. Einige Zeugen berichten, ein alte Schuster, Meister Grimaldo, habe seine Mitbürger aufgefordert, sich hinrichten zu lassen, da sie dadurch zu Märtyrern würden. Keiner der befragten Zeugen berichtet von einer Aufforderung zur Konversion zum Islam.

Diese taucht erst in einer 1583 gedruckten Geschichte der Ereignisse von 1480-81 auf, die sich als von einem lokalen Priester (Giovanni Michele Marziano) verfasste italienische Übersetzung eines lateinischen Werks des erwähnten Humanisten Galateo ausgibt. Die Forscher sind sich aber seit längerem darüber einig, dass es sich um eine Fiktion handelt und dass der Autor, wohl auch in Kenntnis der Ergebnisse der erwähnten Zeugenbefragung, die Ereignisse ausgeschmückt hat. Bei ihm wird “Meister Grimaldo” zu “Meister Antonio Primaldo” (Primaldo vermutlich weil er als Erster, primus, das Martyrium erlitt). Ferner wird erzählt, dass dieser nach seiner Enthauptung so lange aufrecht stehen geblieben sei, bis der letzte Märtyrer den Tod gefunden hatte. So auch in der angeblich 1537, in Wirklichkeit aber nach 1583 entstandenen Geschichte (“Istoria”) des Giovanni Michele Lagetto (oder Laggetto) aus Otranto, der vorgibt sich auf eine Erzählung seines Vaters zu stützen, der die Ereignisse von 1480 miterlebt habe, was vermutlich eine Fiktion ist. Spätere lokale Geschichten fügen hinzu, dass der türkische Henker sich ob solcher Standhaftigkeit zum Christentum bekehrte und zur Strafe aufgespießt (gepfählt) wurde.

Sind Ihnen denn über diesen Meister Grimaldo, der jetzt als Antonio Primaldo kanonisiert wurde, Quellen aus dem 15. Jahrhundert bekannt?

Nein, aber das ist nicht verwunderlich, denn einfache Leute wie er kommen in den Quellen meist nicht vor. Man kann also nicht nachweisen, dass er existiert hat. Aber auch nicht das Gegenteil.

Vermutlich gab es einen Schustermeister Grimaldo unter den Hingerichteten und vielleicht war er wirklich überzeugt, als Märtyrer zu sterben.

Welche Motive hatte der osmanische Feldzug und wie ordnet sich das Vorgehen der osmanischen Truppen in Otranto in die Kriegsführung der damaligen Zeit ein?

Es handelte sich um einen Eroberungsfeldzug (nicht etwa zur Ausbreitung des Islam - dass im Laufe der Expansion des ottomanischen Reichs ein Teil der Bevölkerung der eroberten Gebiete nach und nach konvertierten, um nicht länger als Untertanen “zweiter Klasse” behandelt zu werden, steht auf einem anderen Blatt). Ein ähnliches Massaker wie 1480 in Otranto richteten die Osmanen 1470 nach der Eroberung der griechischen Insel Euböa (ital. Negroponte und bis dahin im Besitz von Venedig) an. Hier wurden ebenfalls 800 Männer hingerichtet, weil sie sich nicht ergeben hatten (ein ähnlicher Fall ereignete sich wenige Jahre danach bei der Eroberung Albaniens). Die Kriege wurden damals auf beiden Seiten oft mit brutaler Gewalt geführt: So wurde z. B. die besonders grausame Art der Hinrichtung durch Pfählung sowohl auf christlicher als auch auf osmanischer Seite praktiziert.

Vielen Dank für die Antworten!

Vor allem in Baden-Württemberg ist das für die grün-rote Landesregierung peinlich:

http://www.heise.de/tp/artikel/39/39124/1.html

Christine Roll: Wozu eine wissenschaftliche Fragestellung? Fragestellung, Forschungsstand und historische Argumentation – oder: warum tun sich viele Geschichtsstudentinnen und -studenten so schwer damit, „richtig“ Geschichtswissenschaft zu betreiben? In: Frühneuzeit-Blog der RWTH vom 16. Mai 2013

http://frueheneuzeit.hypotheses.org/1408

http://www.alemannisches-institut.de/cms/website.php?id=publikationen/volltexte.htm

Gutmann, Andre (2011/2013): Unter dem Wappen der Fidel. Die Herren von Wieladingen und die Herren vom Stein zwischen Ministerialität und adliger Herrschaft, unter Mitarbeit von Christopher Schmidberger (Forschungen zur Oberrheinischen Landesgeschichte, Bd. LV), Freiburg/ München 2011 (inkl. Errata 2013). Volltext (PDF / 4 MB)

Bauschke-Hartung, Ricarda (2010): Alemannische Minnesänger des 13. Jahrhunderts, in: Alemannisches Jahrbuch 2007/2008, S. 101-110. Volltext (PDF)

Bircher,
Patrick (2008): Architektur, Kunst und Kunsthandwerk des 17. und 18. Jahrhunderts im vorderösterreichischen
Herrschaftsgebiet am Hochrhein, in: Alemannisches Jahrbuch 2005/2006, S. 163-224. Volltext (PDF)

Streck, Tobias (2008): Vom Scheßlong zum Boddschamber und retur ... Französische Entlehnungen in den badischen Mundarten, in: Alemannisches Jahrbuch 2005/2006, S. 261-315. Volltext (PDF)

Stadelbauer, Jörg (2007): Kämpfer für Struktur, Standort und Profil des Alemannischen Instituts - Friedrich Metz (1938-1945; 1952-1962), in: Das Alemannische Institut. 75 Jahre grenzüberschreitende Kommunikation und Forschung (1931-2006), hg. v. Alemannischen Institut Freiburg i.Br. e.V., Freiburg/München 2007, S. 143-154. Volltext (PDF)

Klöckler, Jürgen (2007): Vom Alemannischen Institut zum „Oberrheinischen Institut für geschichtliche Landeskunde". Theodor Mayer als Wissenschaftsorganisator im „Dritten Reich", in: Das Alemannische Institut. 75 Jahre grenzüberschreitende Kommunikation und Forschung (1931-2006), hg. v. Alemannischen Institut Freiburg i.Br. e.V. (Veröffentlichung des Alemannischen Instituts Freiburg i. Br., Nr. 75), Freiburg/München 2007, S. 135-142. Volltext (PDF)

Eggenberger, Christoph (2003): Der Goldene Psalter und die Buchmalerei des Klosters St. Gallen, in: Alemannisches Jahrbuch 2001/2002, S. 63-84. Volltext (PDF)

Geuenich, Dieter (2003): Mönche und Konvent von St. Gallen in der Karolingerzeit, in: Alemannisches Jahrbuch 2001/2002, S. 39-62. Volltext (PDF)

Zettler, Alfons (2003): St. Gallen als Bischofs- und Königskloster, in: Alemannisches Jahrbuch 2001/2002, S. 23-38. Volltext (PDF)

Langenbeck, Fritz (1958): Die tung- und -hurst-Namen im Oberrheingebiet, in: Alemannisches Jahrbuch 1958, S. 51-108. (PDF / 3,4 MB)

Andre Gutmann teilt mit:

"nachdem mein im Herbst 2011 erschienes Buch "Unter dem
Wappen der Fidel" schon nach einem Jahr vergriffen war, ist
es seit einigen Tagen komplett mit allen Abbildungen und
Karten über die Homepage des Alemannischen Instituts als
PDF online verfügbar (4 MB), dazu gibt es noch ein kurzes
Online-Vorwort und zwei Errata-Seiten (auch wenn die
Markierungen im Text keine aktiven Links zu den Errata
sind, aber wohl doch zu benutzen).

Der Text ist unter folgender URL einsehbar bzw.
herunterladbar:

http://www.alemannisches-institut.de/html/img/pool/Gutmann_Wieladingen.pdf "

Ausgezeichnet!

Zum Inhalt: "Die Herren von Wieladingen und die Herren vom Stein verwalteten im 13. und 14. Jahrhundert als Meier des Damenstifts Säckingen dessen Güterbesitz am Hochrhein, im Breisgau und Aargau. Das von beiden Familien verwendete Wappenmotiv einer bzw. dreier Fideln zeugt von einer gemeinsamen Herkunft."

#histverein


"Digital wird das Handbuch Informationskompetenz – genau wie die Druckausgabe – für einen Komplettpreis von 128,95 € angeboten. Ein Schnäppchen, wenn man bedenkt, dass die 48 Kapitel zum Einzelpreis von 30 € online zu haben sind. Wer Wert allein auf Titelblatt, Abkürzungs- oder Stichwortverzeichnis legt, kann diese ebenfalls für den Kapitelpreis von 30 € einzeln erwerben. Ein hoher Preis, angesichts dessen, dass insbesondere das Stichwortverzeichnis keineswegs überflüssiges Beiwerk eines Handbuches darstellt, sondern eine wichtige Informationsquelle ist, um sich einen Überblick zum Thema zu verschaffen und die relevanten Beiträge zu finden; eine Quelle, auf die man in der Regel beim kapitelweisen Online-Zugriff verzichten wird. Der Verlag bietet jedoch online eine kostenlose Volltextsuche. Die Voransicht der jeweils ersten Kapitelseite ist ebenfalls gratis. Die Paketversion (Online- und Druckausgabe) kostet 199,95 €. Inwieweit die Preisgestaltung durch den Herstellungsprozess (wurden bspw. die Autorinnen und Autoren für ihre Beiträge entlohnt?) gerechtfertigt ist, vermag der Rezensent nicht zu beurteilen, empfiehlt aber doch für gelegentliche Nutzung eher auf Bibliotheksexemplare oder -lizenzen zuzugreifen, als es sich für den Hausgebrauch privat anzuschaffen."

Müller, Lars (2013): Rezension zu: Sühl-Strohmenger, Wilfried (Hrsg.) / Handbuch Informationkompetenz. In: LIBREAS.Library Ideas, Jg. 9, H. 1 (22).
http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:kobv:11-100208959

Patrick Deinzer ist vom Archiv der Konrad-Adenauer-Stiftung sehr angetan:

http://konservativ.hypotheses.org/41

Der folgende Text erschien zuerst in LIBREAS: Klaus Graf: Lehren aus der Causa Stralsund: Mehr Schutz für historische Bestände. In: LIBREAS.Library Ideas, Jg. 9, Heft 1 /Heft 22 (2013)
http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:kobv:11-100208891 (PDF).


In der Stralsunder Archivsatzung aus dem Jahr 2002 heißt es: “Das Archiv- und Bibliotheksgut ist Kulturgut und unveräußerlich.” Auch das Archivgesetz von Mecklenburg-Vorpommern schreibt die Unveräußerlichkeit des öffentlichen Archivguts fest. Beide Normen haben den Hauptausschuss der Stralsunder Bürgerschaft nicht abgehalten, im Juni 2012 in nicht-öffentlicher Sitzung den um etliche regionale Titel verminderten Bestand der historischen Gymnasialbibliothek im Stadtarchiv Stralsund einem bayerischen Antiquar zu verkaufen. Falk Eisermann wurde auf eine entsprechende Pressemeldung zur Schließung des Stadtarchivs wegen Schimmelbefalls aufmerksam, ich hakte nach, erhielt die Bestätigung der Stadt und mobilisierte die Öffentlichkeit, nicht zuletzt in dem von mir betreuten Gemeinschaftsweblog “Archivalia”. [Fn 01] Nachdem zwei germanistische Fachgutachter, Nigel Palmer und Jürgen Wolf, die im “Handbuch der historischen Buchbestände” gewürdigte Büchersammlung des traditionsreichen Stralsunder Gymnasiums als erhaltenswerte wertvolle Gesamtheit einschätzten und auch das Innenministerium (als Kommunalaufsicht) und das Kultusministerium in dem Verkauf einen Verstoß gegen die Archivsatzung und das Archivgesetz sahen, revidierte die Stadtverwaltung ihre Position und holte die Bücher, soweit diese noch bei dem Antiquar greifbar waren, zurück. Die Leiterin des Stadtarchivs – sie soll die Gymnasialbibliothek als “totes Kapital” bezeichnet haben [Fn 02] – wurde fristlos entlassen. Vor allem durch eine Auktion bei dem Königsteiner Auktionshaus Reiss wurden wertvolle frühneuzeitliche Drucke unwiederbringlich in alle Welt zerstreut, darunter auch Bücher aus der Bibliothek des Stralsunder Poeten Zacharias Orth († 1579). [Fn 03] Nicht verwertbare Bücher, die zu stark beschädigt waren, hatte der Antiquar vernichtet.

“Lehren aus dem Karlsruher Kulturgutdebakel” habe ich 2007 in der “Kunstchronik” publiziert, [Fn 04] und was ich damals schrieb, ist unvermindert aktuell. Mein damaliger erster Punkt “Öffentlicher Druck ist wirkungsvoll!” wurde eindrucksvoll bestätigt. Hervorzuheben ist dabei die große Rolle der Social Media. [Fn 05] Eine Petition bei openpetition.de fand gut 3600 Unterstützer.

Man kann den Ausgang der Affäre, die viele Bibliothekare und Archivare schockiert hat, glimpflich nennen: Die Stadt Stralsund hat eingesehen, dass sie einen gravierenden Fehler begangen hat. Sie hat den Kauf rückabgewickelt und bemüht sich derzeit um die Wiederbeschaffung der bereits verkauften Titel. Doch sollte das nicht zu der Annahme verführen, mit dem Kulturgutschutz stehe es in deutschen Landen zum Besten. Nur Propheten können wissen, ob das Stralsunder Desaster als Abschreckung taugen wird oder ob angesichts klammer Stadt- oder Landeskassen vermehrt Kulturgutverkäufe zu erwarten sind. Ich möchte daher mit Nachdruck darauf hinweisen, dass es keine wirksame Lobby für historische Sammlungen gibt und die rechtlichen Rahmenbedingungen völlig unzureichend sind. Seit 1994 dokumentiere ich Kulturgutverluste, die das Versagen des Kulturgut- und Denkmalschutzes belegen. [Fn 06]

Es ist ein Unding, dass es so gut wie keine gesetzliche Sicherung gegen den Ausverkauf kommunalen Kulturguts gibt. Noch am ehesten kann bei Archivgut der Veräußerung Einhalt geboten werden, schutzlos sind Sammlungen in Bibliotheken und Museen. Die früheren kommunalrechtlichen Genehmigungsvorbehalte, die die Veräußerung von Kulturgütern der staatlichen Kontrolle unterstellte, wurden weitgehend beseitigt. In § 90 der schleswig-holsteinischen Gemeindeordnung erhielt sich eine solche Vorschrift. Absatz 3 lautet: “Die Gemeinde bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde, wenn sie über bewegliche Sachen, die einen besonderen wissenschaftlichen, geschichtlichen oder künstlerischen Wert haben, verfügen oder solche Sachen wesentlich verändern will. Die Gemeinde bedarf abweichend von Satz 1 keiner Genehmigung, wenn diese Sachen an andere schleswig-holsteinische kommunale Körperschaften oder das Land Schleswig-Holstein veräußert werden.” Die wertvollen Altbestände der historischen Stadtbibliotheken oder kommunales Museumsgut dürfen ohne Weiteres in den Handel gegeben werden, da sie weder unter Denkmalschutz stehen, noch als nationales Kulturgut eingetragen sind.

2006 wurde durch das Städtische Museum Schwäbisch Gmünd der Verkauf einer als Schenkung in die Institution gelangten Zinnfigurensammlung angekündigt. Obwohl erhebliche Zweifel am Vorgehen des Museums bestanden, [Fn 07] wollte die Kommunalaufsicht das Vorgehen des Museums nicht beanstanden: “Für uns ergeben sich keine Hinweise auf eine besondere wissenschaftliche, künstlerische oder heimatgeschichtliche Bedeutung und auf eine besondere Beziehung zum Kulturbereich des Landes. Eine Eintragung in das Denkmalbuch als Kulturdenkmal kam also nicht in Frage. Nur in diesem Falle bedarf eine Entfernung von Einzelsachen aus der Sammlung einer Genehmigung. Beim ‚Code of Ethics for Museums’ des Internationalen Museumsrates (IOCM) handelt es sich um eine Selbstbindungsrichtlinie. Ein evtl. Verstoß gegen diese Empfehlungen zieht keine Konsequenzen nach sich.” [Fn 08] Aus meiner Sicht ist der Schutz beweglicher Kulturdenkmale in allen Bundesländern aufgrund viel zu hoher Hürden nur als ganz und gar inakzeptabel zu bezeichnen. Es stünde einem Kulturstaat gut an, anstelle des überflüssigen Schutzes der “kleinen Münze” im Urheberrecht endlich die kleine Münze bei beweglichen Denkmälern anzuerkennen. Während man an der untersten Grenze des Urheberrechtsschutzes (sogenannte “kleine Münze”) großzügig ist und selbst das bescheidene Wegekreuz als Kleindenkmal oder den Hufnagel im Waldboden als Zeugnis für eine einstige Römerstraße und archäologische Quelle schützt, bleiben hochrangige Bibliothek-Ensembles vom Denkmalschutz “verschont”. Der Schutz der kleinen Münze könnte bei Kulturgut beispielsweise bedeuten, dass man Eigentümern verbietet, mittelalterliche oder frühneuzeitliche illuminierte Handschriften aufzubrechen, damit die einzelnen Blätter gewinnbringend verkauft werden können.

In Nordrhein-Westfalen wären die Stralsunder Verkäufe ganz legal gewesen, da man hier bei der Novellierung des Archivgesetzes unsinnigerweise die Ausnahmeregelung für die Kommunen (und Universitäten) bei Sammlungsgut beibehalten hat. Unveräußerlich ist nur das umgewidmete amtliche Registraturgut. Sammlungen oder Nachlässe dürfen also in Nordrhein-Westfalen von den Archiven verkauft werden. [Fn 09] Auf Anfrage im Jahr 2009 wurde mir dazu mitgeteilt: “Aus Sicht der Landesregierung soll es der Wertung der kommunalen Selbstverwaltung uneingeschränkt obliegen, ausnahmsweise bestimmtes Archivgut, das nicht aus Verwaltungshandeln öffentlicher Stellen stammt, veräußern zu können.” [Fn 10]

Die Stralsunder Archivbibliothek zählt zu den vier ganz großen Altbestandsbibliotheken in Mecklenburg-Vorpommern. Aber auch viele andere Archivbibliotheken bergen erhaltenswerte Sammlungen, die nicht selten vernachlässigt werden. Selbst wenn es im jeweiligen Archivgesetz eine Unveräußerlichkeits-Klausel für Archivgut gibt, können verkaufswillige Archivare und Archivträger zwei Ausflüchte anführen:

Bibliotheksgut ist als Sammlungsgut kein “eigentliches” Archivgut und fällt daher nicht unter die gesetzliche Regelung für Archivgut.
Selbstverständlich darf man “Dubletten” und für den Sammlungsauftrag des Archivs wertlose Bücher verkaufen, ohne gegen die Unveräußerlichkeit zu verstoßen.
Ich möchte die Hand nicht ins Feuer legen, dass es nicht nur vereinzelte Archivare gibt, die mit dem Argument “Sind doch nur gedruckte Bücher und keine Handschriften” Teile ihrer Dienstbibliotheken zu Antiquaren bringen und so den historischen Provenienzen in ihrer Sammlung Schaden zufügen. Schon der Vorgänger der geschassten Stralsunder Archivleiterin hatte ja mit dem Verscherbeln von Büchern begonnen. Er hat seine Nachfolgerin auch öffentlich in Schutz genommen.

Während Verkäufe im Museumsbereich in Deutschland noch weitgehend ein Tabu sind, herrscht in den USA eine Kultur der “deaccession”, die unbekümmert in den Markt gibt, was über Generationen bewahrt wurde. Kritiker meinen zwar, dass solche Bestände als Teil eines “Public Trust” zu verstehen seien, der treuhänderisch für die Öffentlichkeit erhalten werden müsse, [Fn 11] aber sie sind in der Minderheit. Es steht zu befürchten, dass eine solche Mentalität auch in Deutschland Boden gewinnen wird.

Warum sind Verkäufe von Beständen aus kulturgutverwahrenden Institutionen von Übel?

Erstens: Archive, Bibliotheken, Museen und andere Sammlungen (wie zum Beispiel die der Denkmalämter) haben eine Archivfunktion. Sie sind als Gedächtnisinstitutionen Teil des kulturellen Gedächtnisses und sollen ihre Kulturgüter dauerhaft bewahren. Gesetzlich festgeschrieben ist das aber leider nur für die Archive.

Zweitens: Die Gedächtnisinstitutionen sichern Geschichtsquellen und machen sie für Wissenschaft und Öffentlichkeit nutzbar. Um einen möglichst hohen Erlös zu erzielen, müssen sich verkaufswillige Institutionen an die Auktionshäuser wenden, die nicht derjenigen Institution den Zuschlag erteilen, in der das veräußerte Kulturgut am besten untergebracht ist, sondern demjenigen Bieter, der die höchste Summe zahlt. Unzählige für die Öffentlichkeit bedeutsame Kulturgüter verschwinden jährlich unzugänglich in Privatsammlungen. Wenn es bei solchen privaten Sammlungen die gleichen Möglichkeiten gäbe, die Stücke einzusehen, wie in öffentlichen Sammlungen, müsste man sich wenig Gedanken machen, aber das ist nun einmal nicht der Fall. Werden historische Sammlungen zerrissen, werden schützenswerte Geschichtsquellen zerstört, die nicht weniger Erkenntnisse über die Geschichte unserer Kultur vermitteln als archäologische Grabungen. Eine Dokumentation vor der Zerstörung, wie sie in der Boden- und Baudenkmalpflege üblich ist (mitunter auf Kosten des Bauherrn), kennt der Kulturgutschutz nicht. Man kann es Juristen überlassen zu überlegen, ob man die Pflicht des Staates, solche Geschichtsquellen für Wissenschaft und Öffentlichkeit zu bewahren, aus dem Kulturstaatsprinzip oder dem Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit ableitet. Entscheidend ist, dass sich an der Praxis des Wegschauens, wenn hochrangige Sammlungen zerstückelt werden, etwas ändert, und dass man den Denkmalschutz bei beweglichen Kulturdenkmalen radikal ausweitet.

Drittens: Großzügige Stifter haben die Gedächtnisinstitutionen in der Regel deshalb mit Schenkungen bedacht, damit ihre Stücke dauerhaft als eine Art Denkmal der Stifter erhalten bleiben. Es verstößt eklatant gegen den Vertrauensschutz, wenn man sich nun von den einstigen Schenkungen trennt und sie zu Geld macht. Potentielle Mäzene, die mit der erwähnten Mentalität in den USA Probleme haben, werden abgeschreckt. Sammler, Familien und private Vereine sollten es sich gut überlegen, ob sie ihre Kulturgüter ohne Auflagen öffentlichen Sammlungen als Schenkung überlassen. Möglicherweise ist es sinnvoller, sie in eine Stiftung einzubringen, die sie als Dauerleihgabe an ein Archiv, eine Bibliothek oder ein Museum gibt. Voraussetzung ist freilich, dass die staatliche Stiftungsaufsicht funktioniert. Bei dem Karlsruher Kulturgüterskandal konnte davon keine Rede sein. Bürgerinnen und Bürger müssen sowohl im Stiftungsrecht als auch im Denkmal- und Kulturschutzrecht die Möglichkeit haben, alle Entscheidungen der Behörden zu kontrollieren. Derzeit ist vor allem an eine gerichtliche Kontrolle zu denken. Es muss also analog zum Naturschutzrecht die Möglichkeit einer Verbandsklage gegeben sein.

Zur bürgerschaftlichen Kontrolle gehört auch eine stärkere Verwaltungstransparenz. Die Stadt Stralsund hat entscheidende Sachverhalte der Öffentlichkeit bewusst vorenthalten, insbesondere den Kaufpreis des im Sommer 2012 verkauften Buchbestandes (angeblich 95.000 Euro). Meine Versuche, dies durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit korrigieren zu lassen, wurden im Eilverfahren abgeschmettert. Das Oberverwaltungsgericht in Greifswald befand letztinstanzlich, dass mein Weblog “Archivalia” kein redaktionell-journalistisches Angebot sei, da eine redaktionelle Prüfung der Beiträge nicht stattfinde. Dass dabei mein Grundrecht der Pressefreiheit als Rechercheur mit Füßen getreten wird, nimmt das Gericht in Kauf. Bleibt es bei dem jetzigen hohen Ansatz des Streitwerts, haben mich die beiden Verfahren zusammen etwa 800 Euro gekostet.

Wäre es sinnvoll, eine Unveräußerlichkeitsklausel in Bibliotheksgesetze einzubauen? Oder sollte man öffentliche Sammlungen verstärkt in das Verzeichnis nationaler Kulturgüter aufnehmen? Beides kann nicht schaden, bringt aber keine entscheidenden Verbesserungen.

Sinnvoll ist nur ein gesetzlicher Schutz, der alle erhaltenswerten Sammlungstypen umfasst. Ein Bibliotheksgesetz hat keine Auswirkungen auf den Museumsbereich. Dass die Liste des national wertvollen Kulturguts im Land Mecklenburg-Vorpommern leer ist, hat man zu Recht anlässlich der Causa Stralsund angemerkt. Diese Kulturgutliste ist nach wie vor eine virtuelle Kunst- und Wunderkammer der Bundesrepublik, über die man sich nur wundern kann. Entscheidend ist, dass dieser Kulturgutschutz keinerlei Sammlungsschutz bewirkt. Ein Einzelverkauf der Sammlungsgegenstände im Inland könnte nicht verhindert werden.

Es spricht also alles dafür, an der Systemstelle anzusetzen, bei der es um den Erhalt von Sachen und Sachgesamtheiten geht, an deren Bewahrung aus wissenschaftlichen, heimatgeschichtlichen oder künstlerischen Gründen ein öffentliches Interesse besteht. Also bei dem in den Denkmalgesetzen geregelten Denkmalschutz, der im Prinzip ja auch bewegliche Kulturdenkmale für die Nachwelt sichern soll. Die Entscheidung über den Ausfuhrschutz national wertvollen Kulturguts sollte der Ministerialbürokratie weggenommen und den Denkmalämtern übertragen werden. Jedes national wertvolle Kulturgut muss zugleich auf der Denkmalliste des jeweiligen Landes stehen. Der auf Archäologie und Baudenkmalpflege beschränkte Denkmalschutz muss erweitert werden, wobei eine solche Aufgabenausweitung angesichts des rauen Winds, der der Denkmalpflege zunehmend ins Gesicht weht, derzeit eine reine Illusion darstellt. Die Denkmalpflege in Nordrhein-Westfalen kämpft 2013 mit massiven Mittelkürzungen.

Soweit Denkmalgesetze wie in Nordrhein-Westfalen oder Mecklenburg-Vorpommern Archivgut aus ihrem Geltungsbereich ausnehmen, sollte das rasch geändert werden. Auch bei Archivgut muss es die Möglichkeiten der denkmalschutzrechtlichen Eingriffsverwaltung, zum Beispiel eine vorläufige Unterschutzstellung bei Gefahr im Verzug geben. Es ist nicht hinnehmbar, dass private Archiveigentümer mit ihrem Archivgut Handlungsfreiheit haben, wenn es sich um Kulturgut, also kulturelles Allgemeingut handelt. Wenn sich ein westfälischer Landjunker entschließt, mit seinem Archiv ein Feuerchen auf dem Schlosshof zu machen, wird man ihn womöglich immissionsrechtlich belangen können, aber Denkmalschutz und Kulturgutschutz sind machtlos.

Es sei noch angefügt, dass die reine Existenz wertvoller Sammlungen für das öffentliche Interesse an ihrem Erhalt nicht ausreicht. Sie müssen auch gepflegt und angemessen nutzbar sein. Durch Kooperationen und Beratungsleistungen muss verhindert werden, dass wertvolle Bibliotheken – seien es öffentliche wie die Stralsunder Stadtarchivbibliothek, seien es private Adelsbibliotheken – verschimmeln und zugrunde gehen. Und die Kulturgüter müssen auch der Allgemeinheit (ebenso wie der Wissenschaft) zur Nutzung angeboten werden, wobei im digitalen Zeitalter vor allem an Digitalisierung und freie Nachnutzbarkeit als Open Data zu denken ist. “Kulturgut muss frei sein”. [Fn 12]

Als Fazit muss man leider konstatieren, dass die Rahmenbedingungen für den Kulturgutschutz eher schlecht sind, obwohl wir dringend mehr Schutz bräuchten. Der Staat zieht sich aus der Kultur zurück, man kann auch sagen: Er spart sie kaputt. Auf die Politik ist wenig Hoffnung zu setzen, denn Banausen wie in der Stralsunder Bürgerschaft kann es auch in einer Landesregierung geben. Unvergessen ist das Diktum des baden-württembergischen Justizministers, der 2006 im Karlsruher Kulturgutstreit angesichts der unersetzlichen Handschriften der Badischen Landesbibliothek von “altem Papier, das im Keller liegt”, sprach. [Fn 13] Also Resignation? Nicht unbedingt. Wenn der Kulturgutschutz nicht ganz ausgehöhlt werden soll, ist es erforderlich, dass in diesem Bereich die Bürgergesellschaft mehr Verantwortung übernimmt. Sie muss sich weit mehr als bisher einmischen und über Stiftungsgelder oder Crowdfunding alternative Finanzierungsmöglichkeiten anbieten. Den Social Media kommt dabei eine Schlüsselrolle zu: Sie können die Öffentlichkeit bei Missständen mobilisieren, zugleich aber auch für den kulturellen Wert der in den Gedächtnisinstitutionen verwahrten Zeugnisse der Geschichte und Kunst werben. Die Bürgergesellschaft muss also weit mehr als bisher aktiv in die “Überlieferungsbildung”, also die Arbeit am kulturellen Gedächtnis und die damit zusammenhängenden Bewertungsprozesse, einbezogen werden.

Fußnoten

[01] Vgl. für einen Überblick zum Sachverhalt neben den vielen Beitragen auf „Archivalia“ (auffindbar via Stichwortsuche nach “Stralsund”: http://archiv.twoday.net/search?q=stralsund) die zusammenfassenden Beiträge im “Weblog Kulturgut” (http://kulturgut.hypotheses.org/category/bibliotheken/stralsund) sowie explizit Graf, Klaus: Causa Stralsund, in: L.I.S.A. – Das Wissenschaftsportal der Gerda Henkel Stiftung, 13.11.2012, abgerufen am 24.04.2013, http://www.lisa.gerda-henkel-stiftung.de/content.php?nav_id=4101. [zurück]

[02] Vgl. Müller-Ulrich, Burkhard; Marx, Peter: Stralsund will historischen Bibliotheksbestand zurückkaufen – 6210 Bücher waren abgegeben worden, in: Deutschlandfunk – Kultur heute, 21.11.2012, abgerufen am 24.04.2013, http://www.dradio.de/dlf/sendungen/kulturheute/1928683/. [zurück]

[03] Vgl. Graf, Klaus: Causa Stralsund: Kepler-Druck aus der Gymnasialbibliothek Stralsund am 30. Oktober für 44.000 Euro bei Reiss verauktioniert, in: “Archivalia”, 20.11.2012, abgerufen am 24.04.2013, http://archiv.twoday.net/stories/219022356/. [zurück]

[04] Vgl. Graf, Klaus: Lehren aus dem Karlsruher Kulturgutdebakel 2006, in: “Archivalia”, 06.02.2007, abgerufen am 24.04.2013, http://archiv.twoday.net/stories/3287721/. [zurück]

[05] Siehe auch den Kommentar von: Schmalenstroer, Michael: Die Stralsunder Gymnasialbibliothek ist gerettet, in: Schmalenstroer.net, 21.11.2012, abgerufen am 24.04.2013, http://schmalenstroer.net/blog/2012/11/die-stralsunder-gymnasialbibliothek-ist-gerettet/. [zurück]

[06] Vgl. die Links via https://docs.google.com/document/d/1j2fQxZxJir1mTytZ0EMpTFZGVW6aDbi96Db3cdC2a-U/, abgerufen am 24.04.2013. [zurück]

[07] Vgl.: Graf, Klaus: Museum Schwäbisch Gmünd verscherbelt Museumsgut, in: “Archivalia”, 09.12.2006, abgerufen am 24.04.2013, http://archiv.twoday.net/stories/3043380/. [zurück]

[08] Vgl.: Nachtrag zu: Graf, Klaus: Museum Schwäbisch Gmünd verscherbelt Museumsgut, in: “Archivalia”, 09.12.2006, abgerufen am 27.04.2013, http://archiv.twoday.net/stories/3043380/. Nachträglich wurde mir der Bericht über die Tagung des Museumsverbands Mecklenburg-Vorpommern am 28./29.4.2013 in Wismar bekannt, auf der darauf hingewiesen wurde, “dass Kulturgüter in öffentlichen Sammlungen in Mecklenburg-Vorpommern gesetzlich nicht ausreichend geschützt seien. So sei nicht geregelt, unter welchen Umständen Museen Kulturgüter überhaupt abgeben dürfen.” Besserer Schutz für Kulturgüter gefordert, in: ndr.de, 28.4.2013, abgerufen am 30.04.2013 http://www.ndr.de/regional/mecklenburg-vorpommern/kulturgueter101.html. [zurück]

[09] Siehe zur Diskussion die einschlägigen “Archivalia”-Beiträge durch eine Stichwortsuche nach “Sammlungsgut” und “NRW” http://archiv.twoday.net/search?q=sammlungsgut+nrw. [zurück]

[10] Vgl. Graf, Klaus: Archivgesetz NRW: Stadtarchive und Uniarchive sollen Archivgut verscherbeln dürfen, in: “Archivalia”, 30.11.2009, abgerufen am 24.04.2013, http://archiv.twoday.net/stories/6070626/. [zurück]

[11] The Art Law Blog, abgerufen am 24.04.2013, http://theartlawblog.blogspot.de/ passim. [zurück]

[12] Vgl. Graf, Klaus: Kulturgut muss frei sein!, in: “Archivalia”, 24.11.2007, abgerufen am 24.04.2013, http://archiv.twoday.net/stories/4477824/. [zurück]

[13] Vgl. Raffelt, Albert: Der “badische Kulturgüterstreit” – eine erste Zwischenbilanz. In: Sühl-Strohmenger, Wilfried [u.a.]: EUCOR-Bibliotheksinformationen – Informations des bibliothèques, 29(2007), pp. 26-29, abgerufen am 24.04.2013, http://www.ub.uni-freiburg.de/fileadmin/ub/eucor_infos/pdf/eucor-29.pdf. [zurück]

Dr. Klaus Graf ist Historiker und Archivar, als solcher unter anderem als Geschäftsführer am Hochschularchiv der RWTH Aachen sowie als Lehrbeauftragter am Lehrstuhl für Mittelalterliche Geschichte der Universität Freiburg im Breisgau und am Lehr- und Forschungsgebiet Frühe Neuzeit der RWTH Aachen, tätig. Über die historiographische und archivalische Arbeit hinaus beschäftigt sich Klaus Graf intensiv publizistisch mit Themen wie Urheberrecht und Open Access, insbesondere in Zusammenhang mit Kulturgütern. Das von ihm maßgeblich inhaltlich geprägte Weblog Archivalia ist weit über Fachgrenzen hinaus bekannt.

Der Beitrag als PDF: http://edoc.hu-berlin.de/libreas/22/graf-klaus-4/PDF/graf.pdf . Er steht unter CC-BY.

http://chronicle.com/article/Publisher-Threatens-to-Sue/139243/

Zu Beall
http://archiv.twoday.net/search?q=beall

http://log.netbib.de

Die Frage müsste natürlich lauten: Was ist mit Jürgen Peinlicher Plieninger los? Da wird die gute Anna Amalia zur Namengeberin einer "Bilbiothek", die bücherflohmarktveranstaltenden Steyler Missionare werden "Steyrer" und die vermisste Digitalisierung des Speyrer Evangelistars wurde hier am 7. Mai angezeigt:

http://archiv.twoday.net/stories/379776186/

http://www.internet-law.de/2013/05/leistungsschutzrecht-tritt-am-01-08-2013-in-kraft.html

http://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/lehm135

"Heinrich Beschißer von Esslingen, ein Vagus, schwört der Stadt Speyer bei der Entlassung aus seiner wegen Tötung des Johannes Ostertag zu Hagenau über ihn verhängten, nun aber da sich an den angesetzten Gerichtstermin niemand gemeldet, er auch in Notwehr gehandel [!] zu haben angibt, aufgehobenen Haft, Urfehde."

Lesbar wäre: "Heinrich Beschißer von Esslingen, ein Vagant (vagus), schwört der Stadt Speyer Urfehde bei der Entlassung aus der Haft, die wegen Tötung des Johannes Ostertag zu Hagenau über ihn verhängt worden war, nun aber aufgehoben wurde, da sich an den angesetzten Gerichtsterminen niemand gemeldet hatte und er angibt, in Notwehr gehandelt zu haben."

 

twoday.net AGB

xml version of this page

powered by Antville powered by Helma