The Washington Post reports on a decision of the D.C. Mayor Adrian M. Fenty that the majority of the city's electronic messages should be destroyed after six months.
KlausGraf - am Freitag, 3. August 2007, 21:25 - Rubrik: English Corner
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Der Fundbericht zum Tontafelarchiv in der hethitischen Fundstätte Kusakli ist unter http://staff-www.uni-marburg.de/~kusakli/sites/areale/geb_a+b.htm abrufbar.
Archivraum

Wolf Thomas - am Freitag, 3. August 2007, 18:46 - Rubrik: Archivgeschichte
Die Videodokumentation der Aktion "Archivverfassung" auf dem Berliner Kunstfestival garage 2005 ist unter
http://garage.in-mv.de/2005/Archivraum_k.mov abrufbar.
http://garage.in-mv.de/2005/Archivraum_k.mov abrufbar.
Wolf Thomas - am Freitag, 3. August 2007, 18:30 - Rubrik: Oeffentlichkeitsarbeit
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http://www.kuhlen.name/Publikationen2007/verwaisteWerke-Publikation-RK0307.pdf
Rainer Kuhlen hat das Thema aufgegriffen, das uns hier schon seit geraumer Zeit beschäftigt hat:
http://archiv.twoday.net/search?q=verwaist
http://archiv.twoday.net/search?q=orphan
Rainer Kuhlen hat das Thema aufgegriffen, das uns hier schon seit geraumer Zeit beschäftigt hat:
http://archiv.twoday.net/search?q=verwaist
http://archiv.twoday.net/search?q=orphan
KlausGraf - am Freitag, 3. August 2007, 16:46 - Rubrik: Archivrecht
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Das Schweizer black sheep magazine hat einen den Archiven freundlichen Beitrag über die Emotionen eines Archivbesuchers schon vor längerer Zeit veröffentlicht: "Voyeurismus im Archiv. Der Schnüffler" http://www.blacksheep.ch/index.html?main=/vbs/data/februar_05/fuenf.html
Wolf Thomas - am Freitag, 3. August 2007, 08:56 - Rubrik: Oeffentlichkeitsarbeit
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Ein Fundbericht zu Ausgrabungen im iranischen Haft Tape kann unter http://www.staff.uni-mainz.de/mofidi/Hafttape/projects.html eingesehen werden.
Wolf Thomas - am Freitag, 3. August 2007, 08:39 - Rubrik: Archivgeschichte
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"Christian Boltanski, geb. 6.9.1944 Paris, gilt als Vertreter der Spurensicherung, der sich mit der Dokumentation zurückliegender eigener oder fremder Lebensphasen beschäftigt (vorwiegend durch Fotografie). Im Kellergeschoss des Berliner Reichstagsgebäudes installierte Boltanski einen Archivraum im Gedenken an alle Parlamentarier, die seit Einführung der Demokratie in Deutschland gewählt wurden. Ein schwarzer Kasten dokumentiert die Zeit des Nationalsozialismus 1933-1945."
Quelle: http://www.g26.ch/art_boltanski.html
Quelle: http://www.g26.ch/art_boltanski.html
Wolf Thomas - am Freitag, 3. August 2007, 08:28 - Rubrik: Oeffentlichkeitsarbeit
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KlausGraf - am Freitag, 3. August 2007, 01:28 - Rubrik: Miscellanea
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KlausGraf - am Freitag, 3. August 2007, 01:22 - Rubrik: English Corner
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http://www2.ub.edu/bid/consulta_articulos.php?fichero=18kuhle3.htm
Rainer Kuhlen: Open access – ein Paradigmenwechsel für die öffentliche Bereitstellung von Wissen. Entwicklungen in Deutschland
Einige Kommentare:
Kuhlen zu den Repositorien: "Es darf nicht geschehen, dass Studienabschlussarbeiten, Habilitationsschriften, Eigenpublikationen, Peer-reviewed-Arbeiten, Pre-oder Post-prints als quasi gleichberechtigt und ununterscheidbar verfügbar gemacht werden."
Ich kann dieses Repositorium-Bashing nicht nachvollziehen. Wesentliches Kriterium für die Fachkollegen muss der textimmanente Wert der eingestellten Arbeit sein. Wenn mich ein Thema stark interessiert, werde ich auch in eine Studienabschlussarbeit einen prüfenden Blick werfen, um dann womöglich festzustellen, dass manche Beiträge in hochwissenschaftlichen Zeitschriften sehr viel mieser ausfallen. Die Selbstgefälligkeit, mit der "Peer Review" in den einschlägigen Diskursen einer Monstranz gleich durch die wissenschaftliche Gemeinde getragen wird, ist gänzlich unangebracht. Es gibt keine anerkannten Standards für alle Disziplinen, was "Peer Review" ist. In der deutschen Geschichtswissenschaft ist die Einschaltung externer Gutachter bei der Annahme von Zeitschriftenartikeln eher unüblich. Darf man daraus schließen, dass die deutsche Geschichtswissenschaft nichts wert ist?
Repositorien. die ordentliche Metadaten enthalten, ermöglichen es im übrigen ohne weiteres, die von Kuhlen geforderte Unterscheidung vorzunehmen. Wenn also ein Großordinarius feststellt, dass die ins Auge gefasste Veröffentlichung von einem Nichthabilitierten stammt (etwa weil sie als Dissertation gekennzeichnet ist) hat er alles Recht der Welt, sie zu ignorieren. Dieses Recht auf Igoranz besteht aber auch ganz in derselben Weise bei gedruckten Arbeiten und bei kostenpflichtigen Online-Veröffentlichungen, hat also mit Open Access nicht das geringste zu tun. Solange es keine empirischen Untersuchungen über die unzähligen schlechten Aufsätze gibt, die Tag für Tag veröffentlicht werden, sollte man vorsichtig damit sein, "grünen" OA und Peer Review gegenienander auszuspielen.
Zum hundertsten Mal: Die Berliner Erklärung sollte NICHT nach der (inoffiziellen) deutschen Übersetzung auf der Website der MPG zitiert werden, denn diese ist fehlerhaft. Siehe
http://archiv.twoday.net/stories/93128/
Kuhlen lässt sich lang über die Frage der Anbietungsplficht bei öffentlich finanzierter Forschung aus und verteidigt die fragwürdige Entscheidung des Urheberrechtsbündnisses den Hansen-Vorschlag zu unterstützen.
Kuhlen ignoriert einmal mehr die Tatsache, dass OA mehr bedeutet als kostenfrei. Der Hansen-Vorschlag hätte keineswegs OA im Sinn der BBB-Definitionen zur Folge, zumal diese auch keineswegs kommerzielle Nutzung ausschließen.
Wiederholen wir nochmals:
* Weiternutzung ist für den OA-Zugang zu Daten essentiell (Peter Murray-Rust schreibt dazu in seinem Blog fast täglich etwas)
* Die einflußreichsten OA-zeitschriften haben CC-BY als Standard-Lizenz.
Ansonsten ein lesenswerter Text.
Rainer Kuhlen: Open access – ein Paradigmenwechsel für die öffentliche Bereitstellung von Wissen. Entwicklungen in Deutschland
Einige Kommentare:
Kuhlen zu den Repositorien: "Es darf nicht geschehen, dass Studienabschlussarbeiten, Habilitationsschriften, Eigenpublikationen, Peer-reviewed-Arbeiten, Pre-oder Post-prints als quasi gleichberechtigt und ununterscheidbar verfügbar gemacht werden."
Ich kann dieses Repositorium-Bashing nicht nachvollziehen. Wesentliches Kriterium für die Fachkollegen muss der textimmanente Wert der eingestellten Arbeit sein. Wenn mich ein Thema stark interessiert, werde ich auch in eine Studienabschlussarbeit einen prüfenden Blick werfen, um dann womöglich festzustellen, dass manche Beiträge in hochwissenschaftlichen Zeitschriften sehr viel mieser ausfallen. Die Selbstgefälligkeit, mit der "Peer Review" in den einschlägigen Diskursen einer Monstranz gleich durch die wissenschaftliche Gemeinde getragen wird, ist gänzlich unangebracht. Es gibt keine anerkannten Standards für alle Disziplinen, was "Peer Review" ist. In der deutschen Geschichtswissenschaft ist die Einschaltung externer Gutachter bei der Annahme von Zeitschriftenartikeln eher unüblich. Darf man daraus schließen, dass die deutsche Geschichtswissenschaft nichts wert ist?
Repositorien. die ordentliche Metadaten enthalten, ermöglichen es im übrigen ohne weiteres, die von Kuhlen geforderte Unterscheidung vorzunehmen. Wenn also ein Großordinarius feststellt, dass die ins Auge gefasste Veröffentlichung von einem Nichthabilitierten stammt (etwa weil sie als Dissertation gekennzeichnet ist) hat er alles Recht der Welt, sie zu ignorieren. Dieses Recht auf Igoranz besteht aber auch ganz in derselben Weise bei gedruckten Arbeiten und bei kostenpflichtigen Online-Veröffentlichungen, hat also mit Open Access nicht das geringste zu tun. Solange es keine empirischen Untersuchungen über die unzähligen schlechten Aufsätze gibt, die Tag für Tag veröffentlicht werden, sollte man vorsichtig damit sein, "grünen" OA und Peer Review gegenienander auszuspielen.
Zum hundertsten Mal: Die Berliner Erklärung sollte NICHT nach der (inoffiziellen) deutschen Übersetzung auf der Website der MPG zitiert werden, denn diese ist fehlerhaft. Siehe
http://archiv.twoday.net/stories/93128/
Kuhlen lässt sich lang über die Frage der Anbietungsplficht bei öffentlich finanzierter Forschung aus und verteidigt die fragwürdige Entscheidung des Urheberrechtsbündnisses den Hansen-Vorschlag zu unterstützen.
Kuhlen ignoriert einmal mehr die Tatsache, dass OA mehr bedeutet als kostenfrei. Der Hansen-Vorschlag hätte keineswegs OA im Sinn der BBB-Definitionen zur Folge, zumal diese auch keineswegs kommerzielle Nutzung ausschließen.
Wiederholen wir nochmals:
* Weiternutzung ist für den OA-Zugang zu Daten essentiell (Peter Murray-Rust schreibt dazu in seinem Blog fast täglich etwas)
* Die einflußreichsten OA-zeitschriften haben CC-BY als Standard-Lizenz.
Ansonsten ein lesenswerter Text.
KlausGraf - am Freitag, 3. August 2007, 00:15 - Rubrik: Open Access
http://www.rechtzweinull.de/index.php?/archives/38-Kommerzielle-Verwertung-von-FLICKR-Bildnern.html
Die Ausführungen von RA Ulbricht können nicht unwidersprochen bleiben.
Zutreffend wird ausgeführt, dass Ansprüche des Fotografen gegenüber dem kommerziellen Nutzer an der CC-Lizenz scheitern.
Es scheint auch der Fall zu sein, dass das Recht am eigenen Bild des abgebildeten Mädchens verletzt wurde.
Unter keinem Umständen aber kann der Schlussfolgerung beigetreten werden, dass dem Verwerter gegenüber dem Fotografen Schadensersatzansprüche zustehen:
"Der von den Parteien eines Urheberrechtsvertrages gemeinsame verfolgte Zweck bestimmt die vertraglichen Hauptpflichten, den Typ des Vertrages und welche Vorschriften ergänzend heranzuziehen sind. Vorliegend konnte der Urheber nicht sämtliche Rechte an dem Bild verschaffen. Eine solche Störung löst unterschiedliche Rechtsfolgen aus. Bei Leistungsstörung kommen die allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen zur Anwendung.
Legt man den Nutzungsvertrag aus, so ist davon auszugehen, dass dieser den Zweck verfolgte, Virgin Mobile (unter den Einschränkungen der CC-by Lizenz) die vollen Nutzungsrechte an dem Bild zu verschaffen. Vorliegend konnte der Urheber seiner umfänglichen Rechtsverschaffungspflicht aus dem Nutzungsvertrag nicht Folge leisten, da er nicht die vorher notwendige Einwilligung der Abgebildeten eingeholt hat."
RA Ulbricht hat die Eigenart freier Lizenzen hier grundlegend verkannt.
Es ist in der Bildrechte-Praxis der Wikipedia seit langem Konsens, dass Rechte anderer Art (Markenrecht, Recht am eigenen Bild, Namensrechte, öffentlichrechtliche Rechte an Hoheitszeichen) mit der freien Lizenz des Bildes nichts zu tun haben.
Freie Lizenzen (auch CC) betreffen ausschließlich die Verschaffung der urheberrechtlichen Rechte. Dies ist auch dem CC-Lizenztext zweifelsfrei zu entnehmen.
Wäre es anders, wäre es grundsätzlich nicht mehr möglich, dass in der Wikipedia ohne Genehmigung der betroffenen Person Abbildungen lebender Personen eingestellt werden. Absoluten Personen der Zeitgeschichten verbleibt bei kommerzieller Nutzung das Recht am eigenen Bild. Kommerzielle Nutzung wird aber durch die Lizenzen der Wikipedia zugesichert.
Es bleibt also dabei: Wer Bilder unter freier Lizenz zur Verfügung stellt, haftet nicht, wenn ein Verwerter von einem Dritten aufgrund anderer Rechte als des Urheberrechts in Anspruch genommen wird. Er ist auch nicht verpflichtet, sämtliche in Betracht kommenden Rechte in einer der Lizenz beigegebenen Warnung aufzulisten, auch wenn freie Projekte dies als Kundenservice tun sollten.
Dieses Ergebnis lässt sich auch aus einem RA Ulbricht offenkundig unbekannt gebliebenen Gerichtsurteil ableiten. Das Urteil des Landgerichts München I vom 14. Oktober 2004 - 4 HK O 12461/04 hatte sich mit der Frage zu befassen, ob die Überlassung von Bildern durch eine Bildagentur an einen Kunden eine von Rechten Dritter völlig freie Nutzung ermöglicht. Dies wurde verneint:
http://de.wikisource.org/wiki/Benutzer:Joergens.mi/test/t15
Nachtrag: RA Ulbricht hat seine Darstellung korrigiert.
Nachtrag: http://archiv.twoday.net/stories/4293035/
Die Ausführungen von RA Ulbricht können nicht unwidersprochen bleiben.
Zutreffend wird ausgeführt, dass Ansprüche des Fotografen gegenüber dem kommerziellen Nutzer an der CC-Lizenz scheitern.
Es scheint auch der Fall zu sein, dass das Recht am eigenen Bild des abgebildeten Mädchens verletzt wurde.
Unter keinem Umständen aber kann der Schlussfolgerung beigetreten werden, dass dem Verwerter gegenüber dem Fotografen Schadensersatzansprüche zustehen:
"Der von den Parteien eines Urheberrechtsvertrages gemeinsame verfolgte Zweck bestimmt die vertraglichen Hauptpflichten, den Typ des Vertrages und welche Vorschriften ergänzend heranzuziehen sind. Vorliegend konnte der Urheber nicht sämtliche Rechte an dem Bild verschaffen. Eine solche Störung löst unterschiedliche Rechtsfolgen aus. Bei Leistungsstörung kommen die allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen zur Anwendung.
Legt man den Nutzungsvertrag aus, so ist davon auszugehen, dass dieser den Zweck verfolgte, Virgin Mobile (unter den Einschränkungen der CC-by Lizenz) die vollen Nutzungsrechte an dem Bild zu verschaffen. Vorliegend konnte der Urheber seiner umfänglichen Rechtsverschaffungspflicht aus dem Nutzungsvertrag nicht Folge leisten, da er nicht die vorher notwendige Einwilligung der Abgebildeten eingeholt hat."
RA Ulbricht hat die Eigenart freier Lizenzen hier grundlegend verkannt.
Es ist in der Bildrechte-Praxis der Wikipedia seit langem Konsens, dass Rechte anderer Art (Markenrecht, Recht am eigenen Bild, Namensrechte, öffentlichrechtliche Rechte an Hoheitszeichen) mit der freien Lizenz des Bildes nichts zu tun haben.
Freie Lizenzen (auch CC) betreffen ausschließlich die Verschaffung der urheberrechtlichen Rechte. Dies ist auch dem CC-Lizenztext zweifelsfrei zu entnehmen.
Wäre es anders, wäre es grundsätzlich nicht mehr möglich, dass in der Wikipedia ohne Genehmigung der betroffenen Person Abbildungen lebender Personen eingestellt werden. Absoluten Personen der Zeitgeschichten verbleibt bei kommerzieller Nutzung das Recht am eigenen Bild. Kommerzielle Nutzung wird aber durch die Lizenzen der Wikipedia zugesichert.
Es bleibt also dabei: Wer Bilder unter freier Lizenz zur Verfügung stellt, haftet nicht, wenn ein Verwerter von einem Dritten aufgrund anderer Rechte als des Urheberrechts in Anspruch genommen wird. Er ist auch nicht verpflichtet, sämtliche in Betracht kommenden Rechte in einer der Lizenz beigegebenen Warnung aufzulisten, auch wenn freie Projekte dies als Kundenservice tun sollten.
Dieses Ergebnis lässt sich auch aus einem RA Ulbricht offenkundig unbekannt gebliebenen Gerichtsurteil ableiten. Das Urteil des Landgerichts München I vom 14. Oktober 2004 - 4 HK O 12461/04 hatte sich mit der Frage zu befassen, ob die Überlassung von Bildern durch eine Bildagentur an einen Kunden eine von Rechten Dritter völlig freie Nutzung ermöglicht. Dies wurde verneint:
http://de.wikisource.org/wiki/Benutzer:Joergens.mi/test/t15
Nachtrag: RA Ulbricht hat seine Darstellung korrigiert.
Nachtrag: http://archiv.twoday.net/stories/4293035/
KlausGraf - am Donnerstag, 2. August 2007, 20:53 - Rubrik: Archivrecht
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Zuletzt haben wir die abwegige Ansicht des Datenschutzbeauftragten für MV kommentiert, der eine Einsichtnahme aufgrund des Informationsfreiheitsgesetzes für nicht möglich hält, wenn die Unterlage urheberrechtlich geschützt ist:
http://archiv.twoday.net/stories/4103327/
Der Datenschutzbeauftragte setzt sich damit eindeutig in Widerspruch zu seiner eigenen Stellungnahme vom Januar 2007 zu einem Entwurf für ein hessisches IFG. Es heisst dort:
"Als Anwendungsfall für den Schutz des geistigen Eigentums kommt vor allem das Urheberrecht in Frage. In der Praxis der Informationsfreiheitsbeauftragten ist noch kein Fall vorgekommen, in dem Urheberrechte dem Informationszugang entgegengestanden hätten. Dies ist auch kaum denkbar, da es sich beim Urheberrecht um ein persönliches Nutzungsrecht handelt, das durch die bloße Einsichtnahme nicht beeinträchtigt wird. Im Einzelfall kann höchstens die Herausgabe von Fotokopien nur eingeschränkt zulässig sein. Aber auch dann gilt, dass die unerlaubte Nutzung eines Werkes ohne Zustimmung der Urheberin oder des Urhebers in der Verantwortung der einzelnen Person liegt und diese ggf. strafrechtlich belangt werden kann. Vom Recht auf Informationszugang ist dies unabhängig."
http://www.lda.brandenburg.de/sixcms/detail.php?id=lbm1.c.387261.de&template=allgemein_lda
Dementsprechend heisst es in den Anwendungshinweisen zum Bundes-IFG, das Urheberrecht werde durch eine Akteneinsicht nicht verletzt (PDF).
Der Bundesbeauftragte hat die Stellungnahme seiner Kollegen nicht mitgetragen. Die erwähnte "Praxis der Informationsfreiheitsbeauftragten" bezieht sich NICHT auf die Praxis des Bundesbeauftragten, denn hier ist bereits 2006 ein Fall öffentlich geworden, bei dem eine Bundesbehörde die Einsichtnahme in ein Gutachten unter Hinweis auf die Stellungnahme des betroffenen Unternehmens und den Schutz durch das UrhG verweigert hat:
http://www.heise.de/newsticker/meldung/72938
Die besondere Brisanz der Thematik ergibt sich aus den Implikationen für die Archivbenutzung, denn es ist die Frage, wie lange die "Jüdischen Friedhöfe" angesichts der liberalen Benutzungspraxis der Archive, die beim geforderten berechtigten Interesse keine Hürden errichten (die Bundesarchivgesetz hat ja sogar ein Jedermannsrecht), belastbar sind.
Der Öffentlichkeit i.S. des § 6 UrhG nicht zugänglich sind Werke, "die in Form eines Manuskripts einem Archiv überlassen werden, das nur bei Nachweis eines besonderen Interesses Einblick gewährt", so Katzenberger in Schricker, UrhR ³2006, § 6 Rz. 14 unter Berufung auf Schiefler und OLG Zweibrücken "Jüdische Friedhöfe":
http://de.wikisource.org/wiki/Oberlandesgericht_Zweibr%C3%BCcken_-_J%C3%BCdische_Friedh%C3%B6fe
Zur Auseinandersetzung mit der archivfachlichen Literatur (insbes. Heydenreuter 1988) und dem urheberrechtlichen Schrifttum verweise ich auf die Seiten 30 ff. meiner Ausarbeitung zu Prüfungsarbeiten von 1989:
http://www.db-thueringen.de/servlets/DerivateServlet/Derivate-6476/GrafDiplomarbeiten.pdf
Die besondere Brisanz für Archive ergibt sich aus den folgenden Tatsachen:
* Es sind in sehr viel größerem Umfang Unterlagen in Archiven urheberrechtlich geschützt, als Archivare gemeinhin wahrhaben wollen (Schutz der "kleinen Münze" bei Schriftwerken)
* Bei der Mehrzahl der geschützten Unterlagen ist von "verwaisten Werken" auszugehen, deren Rechteinhaber nicht ohne weiteres zu ermitteln sind.
* Archivare können nicht unterscheiden, welche Schriftwerke in der breiten Grauzone der Schöpfungshöhe geschützt sind und welche nicht.
Das Problem stellt sich aber außer bei den IFGs (samt vergleichbaren Vorschriften wie dem Umweltinformationsgesetz) und den Archiven auch noch bei der Einsichtnahme in unveröffentlichte Unterlagen, die in Bibliotheken, Museen und anderen Institutionen verwahrt werden.
Da § 12 Abs. 2 UrhG von der Kommentarliteratur teilweise als starker Geheimnisschutz interpretiert wird (Wandtke/Bullinger, Praxiskomm. zum UrhR ²2006 § 12 Rz. 19), wird man den Ausweg, dass die Behörde im Fall eines IFG Auskünfte aus dem Inhalt z.B. eines geschützten Gutachtens erteilen könnte, kaum für gangbar halten dürfen. Ein "informatives" (vs. "indikatives") Referat (also eine Zusammenfassung) wird als dem Urheber vorbehaltene Inhaltsmitteilung als unzulässig angesehen von Möhring/Nicolini, UrhG ²2000 § 12 Rz. 31.
Die Lösung des Problems ist einfach: Sofern ein Rechtsanspruch auf Einsicht (z.B. aufgrund eines Archivgesetzes oder IFG) besteht, geht dieser vor. Es findet keine Veröffentlichung im Sinne der §§ 6 und 12 UrhG statt.
Für Arbeitskopien ist § 45 UrhG, nicht § 53 UrhG heranzuziehen, da es nicht sein kann, dass z.B. eine Bürgerinitiative, die sich intensiv mit einem Gutachten auseinandersetzen muss, darauf verwiesen wird, dieses abzuschreiben, da kein privater Gebrauch vorliegt und die Voraussetzungen für den eigenen Gebrauch nach § 53 UrhG nicht gegeben sind.
Handelt es sich um Fotos, können diese überhaupt nicht "abgeschrieben" werden. Befinden sich Fotos Dritter in amtlichen Unterlagen, so sind diese ein integraler Bestandteil. Da Fotos aber immer urheberrechtlich geschützt sind, liefe das Einsichtsrecht, wenn man der inkompetenten Stellungnahme des MV-IFG-Beauftragten folgt, leer, sofern es um Themen geht, bei denen bildliche Darstellungen wichtig sind.
http://archiv.twoday.net/stories/4103327/
Der Datenschutzbeauftragte setzt sich damit eindeutig in Widerspruch zu seiner eigenen Stellungnahme vom Januar 2007 zu einem Entwurf für ein hessisches IFG. Es heisst dort:
"Als Anwendungsfall für den Schutz des geistigen Eigentums kommt vor allem das Urheberrecht in Frage. In der Praxis der Informationsfreiheitsbeauftragten ist noch kein Fall vorgekommen, in dem Urheberrechte dem Informationszugang entgegengestanden hätten. Dies ist auch kaum denkbar, da es sich beim Urheberrecht um ein persönliches Nutzungsrecht handelt, das durch die bloße Einsichtnahme nicht beeinträchtigt wird. Im Einzelfall kann höchstens die Herausgabe von Fotokopien nur eingeschränkt zulässig sein. Aber auch dann gilt, dass die unerlaubte Nutzung eines Werkes ohne Zustimmung der Urheberin oder des Urhebers in der Verantwortung der einzelnen Person liegt und diese ggf. strafrechtlich belangt werden kann. Vom Recht auf Informationszugang ist dies unabhängig."
http://www.lda.brandenburg.de/sixcms/detail.php?id=lbm1.c.387261.de&template=allgemein_lda
Dementsprechend heisst es in den Anwendungshinweisen zum Bundes-IFG, das Urheberrecht werde durch eine Akteneinsicht nicht verletzt (PDF).
Der Bundesbeauftragte hat die Stellungnahme seiner Kollegen nicht mitgetragen. Die erwähnte "Praxis der Informationsfreiheitsbeauftragten" bezieht sich NICHT auf die Praxis des Bundesbeauftragten, denn hier ist bereits 2006 ein Fall öffentlich geworden, bei dem eine Bundesbehörde die Einsichtnahme in ein Gutachten unter Hinweis auf die Stellungnahme des betroffenen Unternehmens und den Schutz durch das UrhG verweigert hat:
http://www.heise.de/newsticker/meldung/72938
Die besondere Brisanz der Thematik ergibt sich aus den Implikationen für die Archivbenutzung, denn es ist die Frage, wie lange die "Jüdischen Friedhöfe" angesichts der liberalen Benutzungspraxis der Archive, die beim geforderten berechtigten Interesse keine Hürden errichten (die Bundesarchivgesetz hat ja sogar ein Jedermannsrecht), belastbar sind.
Der Öffentlichkeit i.S. des § 6 UrhG nicht zugänglich sind Werke, "die in Form eines Manuskripts einem Archiv überlassen werden, das nur bei Nachweis eines besonderen Interesses Einblick gewährt", so Katzenberger in Schricker, UrhR ³2006, § 6 Rz. 14 unter Berufung auf Schiefler und OLG Zweibrücken "Jüdische Friedhöfe":
http://de.wikisource.org/wiki/Oberlandesgericht_Zweibr%C3%BCcken_-_J%C3%BCdische_Friedh%C3%B6fe
Zur Auseinandersetzung mit der archivfachlichen Literatur (insbes. Heydenreuter 1988) und dem urheberrechtlichen Schrifttum verweise ich auf die Seiten 30 ff. meiner Ausarbeitung zu Prüfungsarbeiten von 1989:
http://www.db-thueringen.de/servlets/DerivateServlet/Derivate-6476/GrafDiplomarbeiten.pdf
Die besondere Brisanz für Archive ergibt sich aus den folgenden Tatsachen:
* Es sind in sehr viel größerem Umfang Unterlagen in Archiven urheberrechtlich geschützt, als Archivare gemeinhin wahrhaben wollen (Schutz der "kleinen Münze" bei Schriftwerken)
* Bei der Mehrzahl der geschützten Unterlagen ist von "verwaisten Werken" auszugehen, deren Rechteinhaber nicht ohne weiteres zu ermitteln sind.
* Archivare können nicht unterscheiden, welche Schriftwerke in der breiten Grauzone der Schöpfungshöhe geschützt sind und welche nicht.
Das Problem stellt sich aber außer bei den IFGs (samt vergleichbaren Vorschriften wie dem Umweltinformationsgesetz) und den Archiven auch noch bei der Einsichtnahme in unveröffentlichte Unterlagen, die in Bibliotheken, Museen und anderen Institutionen verwahrt werden.
Da § 12 Abs. 2 UrhG von der Kommentarliteratur teilweise als starker Geheimnisschutz interpretiert wird (Wandtke/Bullinger, Praxiskomm. zum UrhR ²2006 § 12 Rz. 19), wird man den Ausweg, dass die Behörde im Fall eines IFG Auskünfte aus dem Inhalt z.B. eines geschützten Gutachtens erteilen könnte, kaum für gangbar halten dürfen. Ein "informatives" (vs. "indikatives") Referat (also eine Zusammenfassung) wird als dem Urheber vorbehaltene Inhaltsmitteilung als unzulässig angesehen von Möhring/Nicolini, UrhG ²2000 § 12 Rz. 31.
Die Lösung des Problems ist einfach: Sofern ein Rechtsanspruch auf Einsicht (z.B. aufgrund eines Archivgesetzes oder IFG) besteht, geht dieser vor. Es findet keine Veröffentlichung im Sinne der §§ 6 und 12 UrhG statt.
Für Arbeitskopien ist § 45 UrhG, nicht § 53 UrhG heranzuziehen, da es nicht sein kann, dass z.B. eine Bürgerinitiative, die sich intensiv mit einem Gutachten auseinandersetzen muss, darauf verwiesen wird, dieses abzuschreiben, da kein privater Gebrauch vorliegt und die Voraussetzungen für den eigenen Gebrauch nach § 53 UrhG nicht gegeben sind.
Handelt es sich um Fotos, können diese überhaupt nicht "abgeschrieben" werden. Befinden sich Fotos Dritter in amtlichen Unterlagen, so sind diese ein integraler Bestandteil. Da Fotos aber immer urheberrechtlich geschützt sind, liefe das Einsichtsrecht, wenn man der inkompetenten Stellungnahme des MV-IFG-Beauftragten folgt, leer, sofern es um Themen geht, bei denen bildliche Darstellungen wichtig sind.
KlausGraf - am Donnerstag, 2. August 2007, 18:36 - Rubrik: Archivrecht
http://www.earlham.edu/~peters/fos/newsletter/08-02-07.htm
Peter Suber has mailed the new SOA-Newsletter. This issue takes a close look at a bill moving through Congress that would require open access for NIH-funded research.
Excerpt:
Even though immediate OA is in the public interest, I'm willing to accept some embargo. Publishers like to say that they add value by facilitating peer review by expert volunteers. This is accurate but one-sided. What they leave out is that the funding agency adds value as well, and that the cost of a research project is often thousands of times greater than the cost of publication. If adding value gives one a claim to control access to the result, then at least two stakeholder organizations have that claim, and one of them has a much weightier claim than the publisher. But if publishers and taxpayers both make a contribution to the value of peer-reviewed articles arising from publicly-funded research, then the right question is not which side to favor, without compromise, but which compromise to favor. So far I haven't heard a better solution than a period of exclusivity for the publisher followed by free online access for the public. This compromise-by-time is buttressed by a second compromise-by-version: publishers retain control over the published edition for the life of copyright while the public receives OA to the peer-reviewed but unedited author manuscript. Publishers who want to block OA mandates per se, rather than just negotiate the embargo period, are saying that there should be no compromise, that the public should get nothing for its investment, and that publishers should control access to research conducted by others, written up by others, and funded by taxpayers.
Peter Suber has mailed the new SOA-Newsletter. This issue takes a close look at a bill moving through Congress that would require open access for NIH-funded research.
Excerpt:
Even though immediate OA is in the public interest, I'm willing to accept some embargo. Publishers like to say that they add value by facilitating peer review by expert volunteers. This is accurate but one-sided. What they leave out is that the funding agency adds value as well, and that the cost of a research project is often thousands of times greater than the cost of publication. If adding value gives one a claim to control access to the result, then at least two stakeholder organizations have that claim, and one of them has a much weightier claim than the publisher. But if publishers and taxpayers both make a contribution to the value of peer-reviewed articles arising from publicly-funded research, then the right question is not which side to favor, without compromise, but which compromise to favor. So far I haven't heard a better solution than a period of exclusivity for the publisher followed by free online access for the public. This compromise-by-time is buttressed by a second compromise-by-version: publishers retain control over the published edition for the life of copyright while the public receives OA to the peer-reviewed but unedited author manuscript. Publishers who want to block OA mandates per se, rather than just negotiate the embargo period, are saying that there should be no compromise, that the public should get nothing for its investment, and that publishers should control access to research conducted by others, written up by others, and funded by taxpayers.
KlausGraf - am Donnerstag, 2. August 2007, 17:43 - Rubrik: English Corner
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KlausGraf - am Donnerstag, 2. August 2007, 17:10 - Rubrik: English Corner
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http://www.archivium.at
Das elektronische Urkundenarchiv der Rechtsanwaltschaft erlaubt sicheres Eingeben und Abfragen von Daten und den Urkundenverkehr mit Gerichten. Die Echtheit der Dokumente wird durch die Sichere Digitale Signatur gewährleistet.
Wetten, dass die österreichischen Archivare nicht im mindesten bei der Planung dieses eigenartigen "Archivs" beteiligt waren?

Das elektronische Urkundenarchiv der Rechtsanwaltschaft erlaubt sicheres Eingeben und Abfragen von Daten und den Urkundenverkehr mit Gerichten. Die Echtheit der Dokumente wird durch die Sichere Digitale Signatur gewährleistet.
Wetten, dass die österreichischen Archivare nicht im mindesten bei der Planung dieses eigenartigen "Archivs" beteiligt waren?

KlausGraf - am Donnerstag, 2. August 2007, 02:49 - Rubrik: Oeffentlichkeitsarbeit
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Eigentlich würden wir so etwas von Bibliotheken erwarten - eine schöne Sammlung an Dokumenten, die irgendwo in Archiven verstauben, aufbereiten, suchbar, schön zusammengestellt. Geordnet eben. Und hier machen es die Nutzer selbst. Hier heißt 'Footnote'.
Mark Buzinkay ist angeblich Informationsspezialist, hat aber mitunter schlicht und einfach keine Ahnung.
http://bibliothek.terapad.com/index.cfm?fa=contentNews.newsDetails&newsID=25328&from=list
Footnote.com ist ein kommerzielles Unternehmen, das öffentliches Archivgut gegen Cash vermarktet und als Alibi ein paar Community-Funktionen spendiert.
Fundiertere Informationen hier:
http://archiv.twoday.net/search?q=footnote
Mark Buzinkay ist angeblich Informationsspezialist, hat aber mitunter schlicht und einfach keine Ahnung.
http://bibliothek.terapad.com/index.cfm?fa=contentNews.newsDetails&newsID=25328&from=list
Footnote.com ist ein kommerzielles Unternehmen, das öffentliches Archivgut gegen Cash vermarktet und als Alibi ein paar Community-Funktionen spendiert.
Fundiertere Informationen hier:
http://archiv.twoday.net/search?q=footnote
KlausGraf - am Donnerstag, 2. August 2007, 02:34 - Rubrik: Oeffentlichkeitsarbeit
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Bestandsbereinigung darf kein Tabuthema sein, darüber waren sich die Aussonderer einig. Die VDB-Mitteilungen berichten von einer denkwürdigen Veranstaltung:
http://www.vdb-online.org/publikationen/vdb-mitteilungen/vdb-mitteilungen-2007-2.pdf
Wenn eine wissenschaftliche Stadtbibliothek (Hannover) plötzlich nicht mehr wissenschaftlich sein möchte, dann fliegt auf den Müll oder wird verscherbelt, was der Neuorientierung im Wege steht. Dass womöglich historische Sammlungen draufgehen - wen kümmerts? Hauptsache, das Buch ist sonst noch einmal in Hannover vorhanden. Und dann sondert die andere Bibliothek aus und der wissenschaftliche Benutzer schaut in die Röhre und muss sehen, wie er wissenschaftlich arbeitet.
http://www.vdb-online.org/publikationen/vdb-mitteilungen/vdb-mitteilungen-2007-2.pdf
Wenn eine wissenschaftliche Stadtbibliothek (Hannover) plötzlich nicht mehr wissenschaftlich sein möchte, dann fliegt auf den Müll oder wird verscherbelt, was der Neuorientierung im Wege steht. Dass womöglich historische Sammlungen draufgehen - wen kümmerts? Hauptsache, das Buch ist sonst noch einmal in Hannover vorhanden. Und dann sondert die andere Bibliothek aus und der wissenschaftliche Benutzer schaut in die Röhre und muss sehen, wie er wissenschaftlich arbeitet.
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The University of Michigan gives search tips for Google Books:
http://www.lib.umich.edu/mdp/GoogleBooks.pdf
Excerpt:
There is no, single “right” way to find the needed year or volume number. There are some general tips, though, to try to tease this information out of Google Book Search. All of these tips should be used in the Search in this book search box:
• Search for the title of the journal. Sometimes this will show you a snippet that includes a running header that will contain a year or a volume number.
• Search for the words “volume” and “issue”.
• Search for the word “subscriptions”. Many times, journals will have a subscription information section that will include the pricing for the current year (and it will tell you which year is the ‘current’ year).
• After trying these three options, you may have a feel for the time period, but perhaps not an exact year. If you have been seeing dates hovering around the 1950’s, try searching for years, like “1956”, and “1957”. Chances are, if you have results for “1956”, but no results for “1957”, the issue you are looking at is probably from 1956 or 1955.
Once you’ve got the volume and issue number, you’ll likely still need to know the page numbers of the full article you’re looking for. Contact a library that has this title and ask if you can get the page numbers of the article you’re interested in, then use your local library’s interlibrary loan department if an issue isn’t near to where you are.
I can add the following tips:
- Try to find "Tables of content" (TOC) of the journal online.
- There are often "Key words and phrases" Google presents. This might be useless to represent the content of the volume but this keywords are often taken from the TOC. You can compare them with an online-TOC or quotations of articles found via Google or Google Scholar.
- You can make the same with the "sections" content Google gives.
- Use "Jahrgang" or "Band" when searching journals in German (Sample)
- If there are "other editions" look at the dates. If the dates are differing it might be that the Google's publication date "Published" is right. (But it also might be it is wrong ...)
An example for identifying the volume:
http://books.google.com/books?q=nassauische+annalen+schwaben&btnG=Search+Books
1972 is evidently wrong, because by searching the volume "Alterthumskunde" appears often. It must be an XIXth century volume:
http://books.google.com/books?id=9j0KAAAAIAAJ&dq=nassauische+annalen+schwaben&q=nassauische+annalen+&pgis=1#search
Searching for "jahrgang" doesn't help.
Searching for "band" gives the hypothesis that it might volume 6.
The TOC is online at:
http://www.erlangerhistorikerseite.de/zfhm/nassa6.html
Some tests with words taken from the keywords and sections (aesculap, limpurg ...) were failing. If one takes "inschriften" from the online-TOC: bingo! It is volume 6, 1859/60:
http://books.google.com/books?id=9j0KAAAAIAAJ&dq=nassauische+annalen+schwaben&q=inschriften&pgis=1#search
It often takes long time to find the right issue.
Unfortunately, "as opposed to other countries, in Germany, Austria, and Switzerland, typesetting in Fraktur was very common still in the early 20th century" (Wikipedia). If there are right recognized words in Fraktur journals it is very hard or impossible to find out the volume as described!
***
Here is another example for English speaking readers:
http://books.google.com/books?id=OAwbAAAAIAAJ&q=wolfram+date:1920-1930&dq=wolfram+date:1920-1930&num=100&pgis=1
Google: "Published 1926".
The search for subscription (or copyright) allows the hypothesis that it is Speculum 36, 1961.
A Google search for Speculum 36 1961:
http://www.google.de/search?hl=de&q=speculum+36+1961&btnG=Google-Suche&meta=
If you search inside the book for Johnson you can find a snippet from the journal's TOC:
http://books.google.com/books?num=100&id=OAwbAAAAIAAJ&dq=wolfram+date%3A1920-1930&q=johnson&pgis=1#search
Now it is easy to proof that the volume is indeed 36, 1961.
http://www.lib.umich.edu/mdp/GoogleBooks.pdf
Excerpt:
There is no, single “right” way to find the needed year or volume number. There are some general tips, though, to try to tease this information out of Google Book Search. All of these tips should be used in the Search in this book search box:
• Search for the title of the journal. Sometimes this will show you a snippet that includes a running header that will contain a year or a volume number.
• Search for the words “volume” and “issue”.
• Search for the word “subscriptions”. Many times, journals will have a subscription information section that will include the pricing for the current year (and it will tell you which year is the ‘current’ year).
• After trying these three options, you may have a feel for the time period, but perhaps not an exact year. If you have been seeing dates hovering around the 1950’s, try searching for years, like “1956”, and “1957”. Chances are, if you have results for “1956”, but no results for “1957”, the issue you are looking at is probably from 1956 or 1955.
Once you’ve got the volume and issue number, you’ll likely still need to know the page numbers of the full article you’re looking for. Contact a library that has this title and ask if you can get the page numbers of the article you’re interested in, then use your local library’s interlibrary loan department if an issue isn’t near to where you are.
I can add the following tips:
- Try to find "Tables of content" (TOC) of the journal online.
- There are often "Key words and phrases" Google presents. This might be useless to represent the content of the volume but this keywords are often taken from the TOC. You can compare them with an online-TOC or quotations of articles found via Google or Google Scholar.
- You can make the same with the "sections" content Google gives.
- Use "Jahrgang" or "Band" when searching journals in German (Sample)
- If there are "other editions" look at the dates. If the dates are differing it might be that the Google's publication date "Published" is right. (But it also might be it is wrong ...)
An example for identifying the volume:
http://books.google.com/books?q=nassauische+annalen+schwaben&btnG=Search+Books
1972 is evidently wrong, because by searching the volume "Alterthumskunde" appears often. It must be an XIXth century volume:
http://books.google.com/books?id=9j0KAAAAIAAJ&dq=nassauische+annalen+schwaben&q=nassauische+annalen+&pgis=1#search
Searching for "jahrgang" doesn't help.
Searching for "band" gives the hypothesis that it might volume 6.
The TOC is online at:
http://www.erlangerhistorikerseite.de/zfhm/nassa6.html
Some tests with words taken from the keywords and sections (aesculap, limpurg ...) were failing. If one takes "inschriften" from the online-TOC: bingo! It is volume 6, 1859/60:
http://books.google.com/books?id=9j0KAAAAIAAJ&dq=nassauische+annalen+schwaben&q=inschriften&pgis=1#search
It often takes long time to find the right issue.
Unfortunately, "as opposed to other countries, in Germany, Austria, and Switzerland, typesetting in Fraktur was very common still in the early 20th century" (Wikipedia). If there are right recognized words in Fraktur journals it is very hard or impossible to find out the volume as described!
***
Here is another example for English speaking readers:
http://books.google.com/books?id=OAwbAAAAIAAJ&q=wolfram+date:1920-1930&dq=wolfram+date:1920-1930&num=100&pgis=1
Google: "Published 1926".
The search for subscription (or copyright) allows the hypothesis that it is Speculum 36, 1961.
A Google search for Speculum 36 1961:
http://www.google.de/search?hl=de&q=speculum+36+1961&btnG=Google-Suche&meta=
If you search inside the book for Johnson you can find a snippet from the journal's TOC:
http://books.google.com/books?num=100&id=OAwbAAAAIAAJ&dq=wolfram+date%3A1920-1930&q=johnson&pgis=1#search
Now it is easy to proof that the volume is indeed 36, 1961.
KlausGraf - am Donnerstag, 2. August 2007, 01:09 - Rubrik: English Corner
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http://www.defendfairuse.org/include/ccia-ftc.pdf
S.a. http://www.earlham.edu/~peters/fos/2007_07_29_fosblogarchive.html#1378705342810747763
Die "Computer and Communications Industry Association" (Google, MS u.a.) hat in den USA eine Beschwerde bei der Federal Trade Commission eingereicht, um mächtigen Verwerter-Firmen irreführende Copyright-Warnungen untersagen zu lassen.

Im Kern geht es darum, dass Verbraucher eingeschüchtert werden (FUD-Prinzip) und die gesetzlichen Ausnahmen (also "fair use") als nicht existent hingestellt werden.
Obwohl fälschliche Copyright-Notizen ausdrücklich nicht Bestandteil der Beschwerde sind, ist die Problemlage die gleiche wie beim Copyfraud.
Zum deutschen Recht sei auf
http://de.wikipedia.org/wiki/Copyfraud
verwiesen.
Verbraucherfeindliche AGB können Verbraucherzentralen abmahnen lassen (und haben dies bereits getan).
Irreführende Urheberrechtswarnungen sollten nach dem UWG abmahnfähig sein.
Greifen wir in unseren Bücherschrank (wir ist in diesem Weblog meist Plural devotionis, da es sich um ein Gemeinschaftsweblog handelt) und sehen wir uns an, was die Verlage so zu bieten haben.
H-W Goetz, Vorstellungsgeschichte. Winkler: 2007
"Dieses Werk ist urheberrechtlich geschützt. Die dadurch begründeten Rechte, insbesondere die des Nachdrucks, der Funksendung, der Wiedergabe auf photomechanischem Wege oder der Speicherung in Datenverarbeitungsanlagen bleiben, auch bei nur auszugsweiser Verwertung vorbehalten". Diese Notiz erscheint mir voll korrekt. Das Urheberrecht begründet nicht alle nur denkbaren Rechte, auch wenn die Verlage das gern hätten. Die Schranken des Urheberrechts werden zwar nicht thematisiert, aber auch nicht negiert.
Spätmittelalterliches Landesbewußtsein in Deutschland. Thorbecke 2005
"Alle Rechte vorbehalten. Ohne schriftliche Genehmigung des Verlages ist es nicht gestattet, das Werk unter Verwendung mechanischer, elektronischer und anderer Systeme in irgendeiner Weise zu verarbeiten und zu verbreiten. Insbesondere vorbehalten sind die Rechte der Vervielfältigung - auch von Teilen des Werkes - auf photomechanischem pder ähnlichem Weg, der tontechnischen Wiedergabe, des Vortrags, der Funk- und Fernsehsendung, der Speicherung in Datenverarbeitungsanlagen, der Übersetzung und der literarischen oder anderweitigen Berarbeitung". Stünde noch dabei: "Die Schranken des Urheberrechts bleiben unberührt", könnte man auch nichts dagegen einwenden. Die vielfältigen Ausnahmen, die § 53 UrhG gewährt (von den anderen Schrankenbestimmungen ganz abgesehen), werden negiert. Verbrauchen werden durch die Formel in gleicher Weise wie die Verbraucher in den USA eingeschüchtert, die ihnen gesetzlich zustehenden Rechte werden ihnen vorenthalten. Verlage, die solche martialischen Klauseln verwenden (obwohl es korrekte gibt, siehe oben), verschaffen sich einen unfairen Wettbewerbsvorteil.
Nachtrag: Zu Kanada siehe nun auch:
http://www.michaelgeist.ca/content/view/2146/
S.a. http://www.earlham.edu/~peters/fos/2007_07_29_fosblogarchive.html#1378705342810747763
Die "Computer and Communications Industry Association" (Google, MS u.a.) hat in den USA eine Beschwerde bei der Federal Trade Commission eingereicht, um mächtigen Verwerter-Firmen irreführende Copyright-Warnungen untersagen zu lassen.

Im Kern geht es darum, dass Verbraucher eingeschüchtert werden (FUD-Prinzip) und die gesetzlichen Ausnahmen (also "fair use") als nicht existent hingestellt werden.
Obwohl fälschliche Copyright-Notizen ausdrücklich nicht Bestandteil der Beschwerde sind, ist die Problemlage die gleiche wie beim Copyfraud.
Zum deutschen Recht sei auf
http://de.wikipedia.org/wiki/Copyfraud
verwiesen.
Verbraucherfeindliche AGB können Verbraucherzentralen abmahnen lassen (und haben dies bereits getan).
Irreführende Urheberrechtswarnungen sollten nach dem UWG abmahnfähig sein.
Greifen wir in unseren Bücherschrank (wir ist in diesem Weblog meist Plural devotionis, da es sich um ein Gemeinschaftsweblog handelt) und sehen wir uns an, was die Verlage so zu bieten haben.
H-W Goetz, Vorstellungsgeschichte. Winkler: 2007
"Dieses Werk ist urheberrechtlich geschützt. Die dadurch begründeten Rechte, insbesondere die des Nachdrucks, der Funksendung, der Wiedergabe auf photomechanischem Wege oder der Speicherung in Datenverarbeitungsanlagen bleiben, auch bei nur auszugsweiser Verwertung vorbehalten". Diese Notiz erscheint mir voll korrekt. Das Urheberrecht begründet nicht alle nur denkbaren Rechte, auch wenn die Verlage das gern hätten. Die Schranken des Urheberrechts werden zwar nicht thematisiert, aber auch nicht negiert.
Spätmittelalterliches Landesbewußtsein in Deutschland. Thorbecke 2005
"Alle Rechte vorbehalten. Ohne schriftliche Genehmigung des Verlages ist es nicht gestattet, das Werk unter Verwendung mechanischer, elektronischer und anderer Systeme in irgendeiner Weise zu verarbeiten und zu verbreiten. Insbesondere vorbehalten sind die Rechte der Vervielfältigung - auch von Teilen des Werkes - auf photomechanischem pder ähnlichem Weg, der tontechnischen Wiedergabe, des Vortrags, der Funk- und Fernsehsendung, der Speicherung in Datenverarbeitungsanlagen, der Übersetzung und der literarischen oder anderweitigen Berarbeitung". Stünde noch dabei: "Die Schranken des Urheberrechts bleiben unberührt", könnte man auch nichts dagegen einwenden. Die vielfältigen Ausnahmen, die § 53 UrhG gewährt (von den anderen Schrankenbestimmungen ganz abgesehen), werden negiert. Verbrauchen werden durch die Formel in gleicher Weise wie die Verbraucher in den USA eingeschüchtert, die ihnen gesetzlich zustehenden Rechte werden ihnen vorenthalten. Verlage, die solche martialischen Klauseln verwenden (obwohl es korrekte gibt, siehe oben), verschaffen sich einen unfairen Wettbewerbsvorteil.
Nachtrag: Zu Kanada siehe nun auch:
http://www.michaelgeist.ca/content/view/2146/
KlausGraf - am Donnerstag, 2. August 2007, 00:23 - Rubrik: Archivrecht
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AUTHOR Theiner, Augistino (ed.)
TITLE Monumenta historica Poloniae: Vetera monumenta Poloniae et
Lithuaniae gentiumque finitimarum historiam illustrantia; maximam
partem nondum edita ex tabulariis Vaticanis deprompta collecta ac
serie chronologica disposita tomus 2 (ab Ioanne PP. XXIII. usque ad
Pium PP. V. 1410-1572)
URL http://www.wbc.poznan.pl/dlibra/doccontent?id=45785&dirids=4
SITE Wielkopolska Biblioteka Cyfrowa
SUBJECT Antiquarianism, history
NOTES Dpr of the 1861 Rome edition; DjVu format
TITLE Monumenta historica Poloniae: Vetera monumenta Poloniae et
Lithuaniae gentiumque finitimarum historiam illustrantia; maximam
partem nondum edita ex tabulariis Vaticanis deprompta collecta ac
serie chronologica disposita tomus 2 (ab Ioanne PP. XXIII. usque ad
Pium PP. V. 1410-1572)
URL http://www.wbc.poznan.pl/dlibra/doccontent?id=45785&dirids=4
SITE Wielkopolska Biblioteka Cyfrowa
SUBJECT Antiquarianism, history
NOTES Dpr of the 1861 Rome edition; DjVu format
KlausGraf - am Mittwoch, 1. August 2007, 15:44 - Rubrik: Hilfswissenschaften
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s. http://www.berlinonline.de/berliner-zeitung/print/politik/674253.html
Die Berliner Zeitung berichtet über die Geheimdienstaffäre um den bulgarischen Staatspräsidenten, in deren Verlauf ein Berufskollege unter dubiosen Umständen zu Tode kam.
Die Berliner Zeitung berichtet über die Geheimdienstaffäre um den bulgarischen Staatspräsidenten, in deren Verlauf ein Berufskollege unter dubiosen Umständen zu Tode kam.
Wolf Thomas - am Mittwoch, 1. August 2007, 07:25 - Rubrik: Archivgeschichte
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Das Bild des Staatsarchivs HH wurde von "hamburgr" auf flickr.com hochgeladen und steht unter CC-BY-NC-SA.
KlausGraf - am Mittwoch, 1. August 2007, 01:44 - Rubrik: Staatsarchive
http://www.blb-karlsruhe.de/blb/blbhtml/besondere-bestaende/verkauf.php
Der Staatsgerichtshof BW hat die Klage der SPD auf Einsetzung eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses zum Karlsruher Kulturgüter-Debakel zurückgewiesen.
Auf die ausführlichen Exzerpte der BLB aus der Presse sei verwiesen.
Über die Erwägungen des Gerichts gibt vergleichsweise umfangreich die Presseerklärung Auskunft:
http://www3.baden-wuerttemberg.de/sixcms/media.php/607/070731_Medieninformation%20vom%2026.pdf
Es ist zu hoffen, dass die Opposition im Stuttgarter Landtag (und nicht nur diese) wachsam bleibt.

Der Staatsgerichtshof BW hat die Klage der SPD auf Einsetzung eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses zum Karlsruher Kulturgüter-Debakel zurückgewiesen.
Auf die ausführlichen Exzerpte der BLB aus der Presse sei verwiesen.
Über die Erwägungen des Gerichts gibt vergleichsweise umfangreich die Presseerklärung Auskunft:
http://www3.baden-wuerttemberg.de/sixcms/media.php/607/070731_Medieninformation%20vom%2026.pdf
Es ist zu hoffen, dass die Opposition im Stuttgarter Landtag (und nicht nur diese) wachsam bleibt.

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Und nicht irgendeine...:
RECHNUNGSBUCH DER HERDERKIRCHE ZU WEIMAR (1784-1785).
Jahres-Rechnung über Einnahme und Ausgabe an Geld, Getraide und Holtz der Kirche und des Gottes Kastens allhier zu Weimar Von Michaelis 1784 bis dahin 1785'. Darunter von anderer Hand: 'Gottes Kasten'. Deutsche Handschrift in brauner Tinte auf festem Papier, Blattgröße 32,6 x 20,2 cm, gut lesbares, schönes Schriftbild. Die paginierte Handschrift umfasst 65 numerierte Blätter und ein weiteres beschriebenes Blatt mit dem Bericht der 'Fürstlich Sächsischen Kirchenkommission'. Darauf befindet sich die Unterschrift Johann Gottfried Herders.
Der Inhalt wird wortreich referiert, aber wer das Ding wann und wo mitgehen ließ, erfährt der geneigte Interessent leider nicht.
RECHNUNGSBUCH DER HERDERKIRCHE ZU WEIMAR (1784-1785).
Jahres-Rechnung über Einnahme und Ausgabe an Geld, Getraide und Holtz der Kirche und des Gottes Kastens allhier zu Weimar Von Michaelis 1784 bis dahin 1785'. Darunter von anderer Hand: 'Gottes Kasten'. Deutsche Handschrift in brauner Tinte auf festem Papier, Blattgröße 32,6 x 20,2 cm, gut lesbares, schönes Schriftbild. Die paginierte Handschrift umfasst 65 numerierte Blätter und ein weiteres beschriebenes Blatt mit dem Bericht der 'Fürstlich Sächsischen Kirchenkommission'. Darauf befindet sich die Unterschrift Johann Gottfried Herders.
Der Inhalt wird wortreich referiert, aber wer das Ding wann und wo mitgehen ließ, erfährt der geneigte Interessent leider nicht.
Ladislaus - am Mittwoch, 1. August 2007, 00:43 - Rubrik: Kirchenarchive
http://www.schulenburg.biz/correspondent/
Wikipedianer Frank Schulenburg ist unter die Blogger gegangen und hat ein Mailinterview mit Achim Raschka geführt. Na dann mal willkommen in der Blogosphäre ...

Wikipedianer Frank Schulenburg ist unter die Blogger gegangen und hat ein Mailinterview mit Achim Raschka geführt. Na dann mal willkommen in der Blogosphäre ...

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Update: Teilweise stimmen die Links schon nicht mehr, siehe auch:
http://archiv.twoday.net/stories/4187255/
Ergänzung zu: http://archiv.twoday.net/stories/239778/
In Regel ist ein US-Proxy erforderlich, um die Bände einzusehen. Viele Jahrgänge, die an sich nach den normalen Regeln Googles in den USA frei sind, werden aber nicht angezeigt.
(Einrichten eines US-Proxy geht z.B. so: Opera Browser herunterladen und für den Proxy reservieren. US-Proxy aus http://www.checkedproxylists.com/ wählen und unter Extras - Einstellungen - Erweitert - Netzwerk mit Port eintragen. Bei Bedarf Proxy wechseln. Das kann öfter der Fall sein als einem lieb ist ... Andere Möglichkeit z.B. www.sureproxy.com)
Auswahl historischer Zeitschriften.
Die Anzahl der insgesamt laut Google vorhandenen Bände kann von Ausgabeseite zu Ausgabeseite variieren, gewählt wurde die auf der letzten Seite genannte Zahl (Stand 31.7.2007). Eine Gewähr gibts für garnix :)
Historische Zeitschrift (191, ohne Proxy 21)
http://books.google.com./books?q=editions:0tl_2ynkwMM9Kvp7ii&id=9UkFiphJOrcC&hl=de&as_brr=1
Jüngster freier Band 1908 (?)
Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft/HV (16)
http://books.google.com/books?q=editions:0fMWx0RCr8idhDU04f&id=ESkcAAAAMAAJ&as_brr=1&hl=de&lr=&sa=N&start=10
MIÖG (11)
http://books.google.com/books?q=editions:0SYCHjsLdWuYGAdiX7sArsL&id=AJUJAAAAIAAJ&as_brr=1&hl=de&lr=&sa=N&start=10
Forschungen zur deutschen Geschichte (5)
http://books.google.com/books?q=editions:0YXl13BHHo
Archiv für Kulturgeschichte (5)
http://books.google.com/books?q=editions:0jpaOFZvYisgqSWRRd&id=o9IMAAAAIAAJ&as_brr=1
Weitere ausserhalb dieser Seriengruppe!
Zeitschrift für Kirchengeschichte (12)
http://books.google.com/books?q=editions:0Ro-jYFjrbY9O-z49F&id=tX03AAAAMAAJ&hl=de&as_brr=1
Weitere?
Römische Quartalschrift (11)
http://books.google.com/books?q=editions:0rlLiVTv71MYZ&id=-U4XAAAAIAAJ&as_brr=1&hl=de&lr=&sa=N&start=10
QFIAB (10)
http://books.google.com/books?q=editions:0r_hcKz_diBr63hR43&id=_lmz_qE4ZvcC&hl=de&as_brr=1
Deutsche Geschichtsblätter (7)
http://books.google.com/books?q=editions:0LNiTpeDmK71XZDfRd&id=xOkAAAAAMAAJ&hl=de&as_brr=1
SB München phil. (59)
http://books.google.com/books?q=editions:0E7vUxDEZwG4SI566GjKSR&lr=&id=5_IAAAAAYAAJ&as_brr=1&sa=N&start=50
SB Wien (73)
http://books.google.com/books?q=editions:0UBiCiTnzf_uHoUpwG_lSJ&id=VJAAAAAAYAAJ&as_brr=1&lr=&sa=N&start=70
ZGO (36)
http://books.google.com/books?q=editions:0I3bcNrn_2sY0SPgdY&id=GefjmCvAyZYC&as_brr=1&lr=&sa=N&start=30
Freiburger Diözesan-Archiv (9)
http://books.google.com/books?q=editions:0_yPEjgwxPOrKtu2om2RsyF&id=V9sTAAAAIAAJ&hl=de&as_brr=1
Zeitschrift des Vereins für Hessische Geschichte (37)
http://books.google.com/books?q=editions:0p0fArtBzpdT0qJihiS&id=sDADAAAAYAAJ&hl=de&lr=&sa=N&start=30
vide etiam in fine
Archiv für Frankfurts Geschichte (20)
http://books.google.com/books?q=editions:0L55GI-Qwj8hyzlOC0_&id=JjMDAAAAYAAJ&as_brr=1&hl=de&lr=&sa=N&start=10
Nassauische Annalen (11)
http://books.google.com/books?q=editions:0k115j4KbSwDcSQJPdpjd0a&id=GEQKAAAAIAAJ&hl=de&as_brr=1
Hansische Geschichtsblätter (18)
http://books.google.com/books?q=editions:01Op_cNAD3W4woeOzw&id=n_c1AAAAMAAJ&as_brr=1&hl=de&lr=&sa=N&start=10
Zeitschrift der Gesellschaft für Schleswig-Holsteinische Geschichte (27)
http://books.google.com/books?q=editions:0gw8hE8gqYElzRM_rz&id=ZlcC38gd_lEC&as_brr=1&hl=de&lr=&sa=N&start=20
Zeitschrift des Vereins für thüringische Geschichte (7)
http://books.google.com/books?q=editions:0owmhhsf_o-rrq1Fzx&id=UxwKAAAAIAAJ&hl=de&as_brr=1
Zeitschrift des Vereins für Hamburgische Geschichte (5)
http://books.google.com/books?q=editions:0NGnTETRWnI4KyoB63C&id=1-cBAAAAYAAJ&hl=de&as_brr=1
Zeitschrift des Aachener Geschichtsvereins (4)
http://books.google.com/books?q=editions:0gBMfuPdXfaCTVLrNJ&id=ARsKAAAAIAAJ&as_brr=1
Jahrbuch für Landeskunde von Niederösterreich (11)
http://books.google.com/books?q=editions:0Bz-W3qfYzBprFe2GU&lr=&start=30&id=aFwdAAAAMAAJ&hl=de&as_brr=1
Archiv für Schweizerische Geschichte (46)
http://books.google.com/books?q=editions:0RscqgxcRFuJt6&id=wAYBAAAAYAAJ&as_brr=1&lr=&sa=N&start=40
Basler Zeitschrift (6)
http://books.google.com/books?q=editions:0MgC51_GkqfpUYZvfjyUvq9&id=TEcLAAAAIAAJ&hl=de&as_brr=1
(Raumers) Historisches Taschenbuch (30)
http://books.google.com/books?q=editions:0msmNb2RoQ3rjDunrJrVjQ-&id=v1oFAAAAIAAJ&as_brr=1&lr=&sa=N&start=20
Archiv der Gesellschaft ... (MGH) (12)
http://books.google.com/books?q=editions:0xnb1nLdU_2BQuWUe2&id=L9Q1AAAAMAAJ&as_brr=1
http://books.google.com/books?q=editions:0OQjupjiaWWMHOOm_D&id=u2Dw6oTGLdQC&as_brr=1&hl=de&lr=&sa=N&start=70
mischt Niedersachsen und Hessen, was kein Einzelfall ist.
Soviel fürs erste.

http://archiv.twoday.net/stories/4187255/
Ergänzung zu: http://archiv.twoday.net/stories/239778/
In Regel ist ein US-Proxy erforderlich, um die Bände einzusehen. Viele Jahrgänge, die an sich nach den normalen Regeln Googles in den USA frei sind, werden aber nicht angezeigt.
(Einrichten eines US-Proxy geht z.B. so: Opera Browser herunterladen und für den Proxy reservieren. US-Proxy aus http://www.checkedproxylists.com/ wählen und unter Extras - Einstellungen - Erweitert - Netzwerk mit Port eintragen. Bei Bedarf Proxy wechseln. Das kann öfter der Fall sein als einem lieb ist ... Andere Möglichkeit z.B. www.sureproxy.com)
Auswahl historischer Zeitschriften.
Die Anzahl der insgesamt laut Google vorhandenen Bände kann von Ausgabeseite zu Ausgabeseite variieren, gewählt wurde die auf der letzten Seite genannte Zahl (Stand 31.7.2007). Eine Gewähr gibts für garnix :)
Historische Zeitschrift (191, ohne Proxy 21)
http://books.google.com./books?q=editions:0tl_2ynkwMM9Kvp7ii&id=9UkFiphJOrcC&hl=de&as_brr=1
Jüngster freier Band 1908 (?)
Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft/HV (16)
http://books.google.com/books?q=editions:0fMWx0RCr8idhDU04f&id=ESkcAAAAMAAJ&as_brr=1&hl=de&lr=&sa=N&start=10
MIÖG (11)
http://books.google.com/books?q=editions:0SYCHjsLdWuYGAdiX7sArsL&id=AJUJAAAAIAAJ&as_brr=1&hl=de&lr=&sa=N&start=10
Forschungen zur deutschen Geschichte (5)
http://books.google.com/books?q=editions:0YXl13BHHo
Archiv für Kulturgeschichte (5)
http://books.google.com/books?q=editions:0jpaOFZvYisgqSWRRd&id=o9IMAAAAIAAJ&as_brr=1
Weitere ausserhalb dieser Seriengruppe!
Zeitschrift für Kirchengeschichte (12)
http://books.google.com/books?q=editions:0Ro-jYFjrbY9O-z49F&id=tX03AAAAMAAJ&hl=de&as_brr=1
Weitere?
Römische Quartalschrift (11)
http://books.google.com/books?q=editions:0rlLiVTv71MYZ&id=-U4XAAAAIAAJ&as_brr=1&hl=de&lr=&sa=N&start=10
QFIAB (10)
http://books.google.com/books?q=editions:0r_hcKz_diBr63hR43&id=_lmz_qE4ZvcC&hl=de&as_brr=1
Deutsche Geschichtsblätter (7)
http://books.google.com/books?q=editions:0LNiTpeDmK71XZDfRd&id=xOkAAAAAMAAJ&hl=de&as_brr=1
SB München phil. (59)
http://books.google.com/books?q=editions:0E7vUxDEZwG4SI566GjKSR&lr=&id=5_IAAAAAYAAJ&as_brr=1&sa=N&start=50
SB Wien (73)
http://books.google.com/books?q=editions:0UBiCiTnzf_uHoUpwG_lSJ&id=VJAAAAAAYAAJ&as_brr=1&lr=&sa=N&start=70
ZGO (36)
http://books.google.com/books?q=editions:0I3bcNrn_2sY0SPgdY&id=GefjmCvAyZYC&as_brr=1&lr=&sa=N&start=30
Freiburger Diözesan-Archiv (9)
http://books.google.com/books?q=editions:0_yPEjgwxPOrKtu2om2RsyF&id=V9sTAAAAIAAJ&hl=de&as_brr=1
Zeitschrift des Vereins für Hessische Geschichte (37)
http://books.google.com/books?q=editions:0p0fArtBzpdT0qJihiS&id=sDADAAAAYAAJ&hl=de&lr=&sa=N&start=30
vide etiam in fine
Archiv für Frankfurts Geschichte (20)
http://books.google.com/books?q=editions:0L55GI-Qwj8hyzlOC0_&id=JjMDAAAAYAAJ&as_brr=1&hl=de&lr=&sa=N&start=10
Nassauische Annalen (11)
http://books.google.com/books?q=editions:0k115j4KbSwDcSQJPdpjd0a&id=GEQKAAAAIAAJ&hl=de&as_brr=1
Hansische Geschichtsblätter (18)
http://books.google.com/books?q=editions:01Op_cNAD3W4woeOzw&id=n_c1AAAAMAAJ&as_brr=1&hl=de&lr=&sa=N&start=10
Zeitschrift der Gesellschaft für Schleswig-Holsteinische Geschichte (27)
http://books.google.com/books?q=editions:0gw8hE8gqYElzRM_rz&id=ZlcC38gd_lEC&as_brr=1&hl=de&lr=&sa=N&start=20
Zeitschrift des Vereins für thüringische Geschichte (7)
http://books.google.com/books?q=editions:0owmhhsf_o-rrq1Fzx&id=UxwKAAAAIAAJ&hl=de&as_brr=1
Zeitschrift des Vereins für Hamburgische Geschichte (5)
http://books.google.com/books?q=editions:0NGnTETRWnI4KyoB63C&id=1-cBAAAAYAAJ&hl=de&as_brr=1
Zeitschrift des Aachener Geschichtsvereins (4)
http://books.google.com/books?q=editions:0gBMfuPdXfaCTVLrNJ&id=ARsKAAAAIAAJ&as_brr=1
Jahrbuch für Landeskunde von Niederösterreich (11)
http://books.google.com/books?q=editions:0Bz-W3qfYzBprFe2GU&lr=&start=30&id=aFwdAAAAMAAJ&hl=de&as_brr=1
Archiv für Schweizerische Geschichte (46)
http://books.google.com/books?q=editions:0RscqgxcRFuJt6&id=wAYBAAAAYAAJ&as_brr=1&lr=&sa=N&start=40
Basler Zeitschrift (6)
http://books.google.com/books?q=editions:0MgC51_GkqfpUYZvfjyUvq9&id=TEcLAAAAIAAJ&hl=de&as_brr=1
(Raumers) Historisches Taschenbuch (30)
http://books.google.com/books?q=editions:0msmNb2RoQ3rjDunrJrVjQ-&id=v1oFAAAAIAAJ&as_brr=1&lr=&sa=N&start=20
Archiv der Gesellschaft ... (MGH) (12)
http://books.google.com/books?q=editions:0xnb1nLdU_2BQuWUe2&id=L9Q1AAAAMAAJ&as_brr=1
http://books.google.com/books?q=editions:0OQjupjiaWWMHOOm_D&id=u2Dw6oTGLdQC&as_brr=1&hl=de&lr=&sa=N&start=70
mischt Niedersachsen und Hessen, was kein Einzelfall ist.
Soviel fürs erste.
KlausGraf - am Dienstag, 31. Juli 2007, 21:09 - Rubrik: Digitale Bibliotheken
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"WRLC Digital Collections Production Center just created an online scrapbook. This scrapbook was compiled by James Michael Carroll while he was a student at The Catholic University of America (Washington, DC) from 1916 to 1920. The online scrapbook is the digital version of this original scrapbook.
This digital scrapbook can be viewed in two different versions. You can virtually "flip" through the pages of the scrapbook, zoom in to view items in greater details, jump to a certain page, click on the highlighted item to view large image, and view small booklets (p21, p56, etc.) in another flipping-book."
http://dspace.wrlc.org/doc/bitstream/2041/51485/Carroll-book.swf
This digital scrapbook can be viewed in two different versions. You can virtually "flip" through the pages of the scrapbook, zoom in to view items in greater details, jump to a certain page, click on the highlighted item to view large image, and view small booklets (p21, p56, etc.) in another flipping-book."
http://dspace.wrlc.org/doc/bitstream/2041/51485/Carroll-book.swf
KlausGraf - am Dienstag, 31. Juli 2007, 13:48 - Rubrik: English Corner
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... was für schöne Titel doch Firmenarchive erwerben können. Im Kölner Stadtanzeiger geht es in aller Kürze um das Firmenarchiv von Bayer, seine Geschichte und seine Kooperation mit dem Stadtarchiv.
jp - am Dienstag, 31. Juli 2007, 12:38 - Rubrik: Wirtschaftsarchive
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Wie üblich hat Dr. G. da seine Finger im Spiel:
http://cgi-host.uni-marburg.de/~mrep/beschreibung.php?id=15556
Provenienz:
Kreuzenstein bei Korneuburg (NÖ), Bibl. der Grafen Wilczek
http://www.guenther-rarebooks.com/catalog-online/18.php

Ein besonders mieses SW-Digitalisat der Münchner Hs. der Konstanzer Weltchronik, die nur teilweise von Kern ediert ist:
http://mdz10.bib-bvb.de/~db/bsb00009566/images/
http://cgi-host.uni-marburg.de/~mrep/beschreibung.php?id=15556
Provenienz:
Kreuzenstein bei Korneuburg (NÖ), Bibl. der Grafen Wilczek
http://www.guenther-rarebooks.com/catalog-online/18.php

Ein besonders mieses SW-Digitalisat der Münchner Hs. der Konstanzer Weltchronik, die nur teilweise von Kern ediert ist:
http://mdz10.bib-bvb.de/~db/bsb00009566/images/
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KlausGraf - am Dienstag, 31. Juli 2007, 02:57 - Rubrik: Internationale Aspekte
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http://augustavl.alchimedia.com/
La Biblioteca Digitale della Biblioteca Augusta è un servizio on-line che intende valorizzare e rendere consultabili in Internet particolari fondi del proprio patrimonio storico.
Emeroteca
* Emeroteca Digitale
Manoscritti
* Corali di San Domenico di Perugia (21)
* Manoscritti musicali (27)
* Matricole delle Arti di Perugia (27)
* Manoscritti di storia e interesse locale (33)
* Blasonari perugini (1)
* Cataloghi della Biblioteca Augusta (2)
* Letteratura (10)
* Manoscritti diversi (14)
Unter den 135 digitalisierten Handschriften (Djvu-Format) sind auch solche archivalischen Charakters.
Update:
http://archiv.twoday.net/stories/1022481473/
La Biblioteca Digitale della Biblioteca Augusta è un servizio on-line che intende valorizzare e rendere consultabili in Internet particolari fondi del proprio patrimonio storico.
Emeroteca
* Emeroteca Digitale
Manoscritti
* Corali di San Domenico di Perugia (21)
* Manoscritti musicali (27)
* Matricole delle Arti di Perugia (27)
* Manoscritti di storia e interesse locale (33)
* Blasonari perugini (1)
* Cataloghi della Biblioteca Augusta (2)
* Letteratura (10)
* Manoscritti diversi (14)
Unter den 135 digitalisierten Handschriften (Djvu-Format) sind auch solche archivalischen Charakters.
Update:
http://archiv.twoday.net/stories/1022481473/
KlausGraf - am Dienstag, 31. Juli 2007, 01:30 - Rubrik: Digitale Bibliotheken
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Der Jg. 2000 liegt in Bologna digitalisiert vor:
http://diglib.cib.unibo.it/diglib.php?inv=115
http://diglib.cib.unibo.it/diglib.php?inv=115
KlausGraf - am Dienstag, 31. Juli 2007, 00:15 - Rubrik: Universitaetsarchive
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Series episcoporum ecclesiae catholicae : quotquot innotuerunt a beato Petro apostolo / a multis adjutus ed. Pius Bonifacius Gams
Verfasser: Gams, Pius *1816-1892*
Ausgabe: 2., unveränd. Aufl.
Erschienen: Leipzig : Hiersemann, 1931
Online:
URL vol. 1 http://www.wbc.poznan.pl/dlibra/publication?id=48569
vol. 2 http://www.wbc.poznan.pl/dlibra/publication?id=48571
SITE Wielkopolska Biblioteka Cyfrowa
SUBJECT Religion
NOTES Dpr of the 1931 Leipzig edition; DjVu format
Via
http://www.philological.bham.ac.uk/bibliography/h.html
Eubels Hierarchia Catholica gibts als PDFs bei der Uni Stanford für lau:
http://tinyurl.com/2yyq62
Die beiden Werke könnte man von Freiwilligen mit OCR erfassen lassen und und eine schicke Suche realisieren. Ich möchte nicht wissen, was die DFG für Gams+Eubel als Nationallizenz zahlt:
http://www.tib-hannover.com/digitale_bibliothek/datenbanken/nationallizenzen/?dbid=502
Vermutlich zu viel.
Zu Eubel/Gams siehe auch die seinerzeitige Rezension:
http://books.google.com/books?id=sSUcAAAAMAAJ&pg=PA438 (US-Proxy)
Verfasser: Gams, Pius *1816-1892*
Ausgabe: 2., unveränd. Aufl.
Erschienen: Leipzig : Hiersemann, 1931
Online:
URL vol. 1 http://www.wbc.poznan.pl/dlibra/publication?id=48569
vol. 2 http://www.wbc.poznan.pl/dlibra/publication?id=48571
SITE Wielkopolska Biblioteka Cyfrowa
SUBJECT Religion
NOTES Dpr of the 1931 Leipzig edition; DjVu format
Via
http://www.philological.bham.ac.uk/bibliography/h.html
Eubels Hierarchia Catholica gibts als PDFs bei der Uni Stanford für lau:
http://tinyurl.com/2yyq62
Die beiden Werke könnte man von Freiwilligen mit OCR erfassen lassen und und eine schicke Suche realisieren. Ich möchte nicht wissen, was die DFG für Gams+Eubel als Nationallizenz zahlt:
http://www.tib-hannover.com/digitale_bibliothek/datenbanken/nationallizenzen/?dbid=502
Vermutlich zu viel.
Zu Eubel/Gams siehe auch die seinerzeitige Rezension:
http://books.google.com/books?id=sSUcAAAAMAAJ&pg=PA438 (US-Proxy)
KlausGraf - am Montag, 30. Juli 2007, 23:24 - Rubrik: Hilfswissenschaften
http://www.spellboundblog.com/2007/07/29/publicresourceorg-creative-financing-and-public-domain-content/
Very interesting blog entry. See also
http://archiv.twoday.net/stories/3742519/
http://archiv.twoday.net/stories/3813538/ (German)
Here is a video sample on minority inventors purchased for the public:
http://video.google.com/videoplay?docid=435853089667284660&hl=en
Very interesting blog entry. See also
http://archiv.twoday.net/stories/3742519/
http://archiv.twoday.net/stories/3813538/ (German)
Here is a video sample on minority inventors purchased for the public:
http://video.google.com/videoplay?docid=435853089667284660&hl=en
KlausGraf - am Montag, 30. Juli 2007, 21:59 - Rubrik: English Corner
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Bisher unveröffentlichte Originaltöne von Andreas Baader, Gudrun Ensslin, Ulrike Meinhof und Jan-Carl Raspe aus den Stammheim-Prozessen, die im Staatsarchiv Ludwigsburg aufbewahrt wurden, macht SWR2 ab 30. Juli , 22.45 Uhr der Öffentlichkeit zugänglich.
http://www.swr.de/swr2/wissen/specials/-/id=661214/nid=661214/did=2414272/2q12qs/index.html
Prüfen wir kurz die Rechtslage:
Die Sperrfristen von § 6 LArchG sind abgelaufen, zudem wird man Abs. 3 anwenden können, da die Äußerungen in der öffentlichen Verhandlung fielen.
Einen Urheberschutz genießen die Statements nicht. Ein Leistungsschutzrecht des Tonträgerherstellers (das wäre die Gerichtsverwaltung, der die Aufnahme zuzurechnen ist) sehe ich nicht, da die Mindestanforderungen (Schricker, UrhR ³2006 § 85 Rz. 29) nicht erfüllt sind.
Das postmortale Persönlichkeitsrecht ist nicht tangiert, da in der Wiedergabe öffentlich getätigter Äußerungen keine Rechtsverletzung liegt. Ohnehin ließe sich die Veröffentlichung auch mit der überragenden zeitgeschichtlichen Bedeutung der Tonaufnahmen, also unter Rückgriff auf Grundrechte (Art. 5 GG) rechtfertigen.
Update: Der Stream ist dank Überlastung nicht erreichbar.
http://www.swr.de/swr2/wissen/specials/-/id=661214/nid=661214/did=2414272/2q12qs/index.html
Prüfen wir kurz die Rechtslage:
Die Sperrfristen von § 6 LArchG sind abgelaufen, zudem wird man Abs. 3 anwenden können, da die Äußerungen in der öffentlichen Verhandlung fielen.
Einen Urheberschutz genießen die Statements nicht. Ein Leistungsschutzrecht des Tonträgerherstellers (das wäre die Gerichtsverwaltung, der die Aufnahme zuzurechnen ist) sehe ich nicht, da die Mindestanforderungen (Schricker, UrhR ³2006 § 85 Rz. 29) nicht erfüllt sind.
Das postmortale Persönlichkeitsrecht ist nicht tangiert, da in der Wiedergabe öffentlich getätigter Äußerungen keine Rechtsverletzung liegt. Ohnehin ließe sich die Veröffentlichung auch mit der überragenden zeitgeschichtlichen Bedeutung der Tonaufnahmen, also unter Rückgriff auf Grundrechte (Art. 5 GG) rechtfertigen.
Update: Der Stream ist dank Überlastung nicht erreichbar.
KlausGraf - am Montag, 30. Juli 2007, 21:27 - Rubrik: Archivrecht
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Marthe Gosteli, Pionierin für das Frauenstimmrecht und Archivarin, wird dieses Jahr neunzig Jahre alt. Beatrix Mesmer, emeritierte Professorin für Geschichte an der Universität Bern, beschreibt den Kampf der Schweizerinnen um politische Rechte in ihrem vor kurzem erschienenen Buch «Staatsbürgerinnen ohne Stimmrecht». Gemeinsam erzählen die beiden Frauen vom Kampf der Schweizerinnen für das Stimm- und Wahlrecht.
Ein Podcast des Schweizer Radios vom 24.07.2007 ist unter http://pod.drs.ch/mp3/kontext/kontext_20070724.mp3 zu hören.
Zum Archiv s. http://www.espace.ch/artikel_407939.html
Ein Podcast des Schweizer Radios vom 24.07.2007 ist unter http://pod.drs.ch/mp3/kontext/kontext_20070724.mp3 zu hören.
Zum Archiv s. http://www.espace.ch/artikel_407939.html
Wolf Thomas - am Montag, 30. Juli 2007, 18:25 - Rubrik: Frauenarchive
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http://log.netbib.de/archives/2007/07/27/selige-endlosschleife/
http://log.netbib.de/archives/2007/07/27/digitale-freiheitsberaubung/
Es ist schon extrem tölpelhaft, einen Newsletter als Mailingliste anzulegen, in der jedes Mitglied schreiben kann. Der Gipfel der Inkompetenz aber ist erreicht, wenn sämtliche Verantwortlichen die Liste über ihre dienstlichen Adressen laufen lassen, auf die sie natürlich - Dienst nach Vorschrift! - vor Montag 8 Uhr nicht zugreifen. Bei den Teilnehmern füllt sich derweil der Posteingang, soweit sie nicht wie ich die Flucht ergreifen und sich abmelden, mit französischen Abwesenheitsnotizen. Inzwischen sind 46 Seiten des Listenarchivs voll damit:
https://appel.rz.hu-berlin.de/sympa/wwsympa/arc/langzeitarchivierung-nestor
http://log.netbib.de/archives/2007/07/27/digitale-freiheitsberaubung/
Es ist schon extrem tölpelhaft, einen Newsletter als Mailingliste anzulegen, in der jedes Mitglied schreiben kann. Der Gipfel der Inkompetenz aber ist erreicht, wenn sämtliche Verantwortlichen die Liste über ihre dienstlichen Adressen laufen lassen, auf die sie natürlich - Dienst nach Vorschrift! - vor Montag 8 Uhr nicht zugreifen. Bei den Teilnehmern füllt sich derweil der Posteingang, soweit sie nicht wie ich die Flucht ergreifen und sich abmelden, mit französischen Abwesenheitsnotizen. Inzwischen sind 46 Seiten des Listenarchivs voll damit:
https://appel.rz.hu-berlin.de/sympa/wwsympa/arc/langzeitarchivierung-nestor
KlausGraf - am Sonntag, 29. Juli 2007, 22:34 - Rubrik: Unterhaltung
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http://statearchivists.org/issues/ocp/index.htm
Statement on Digital Access Partnerships
Developed by the CoSA Task Force on Online Content Providers
Approved by the CoSA Board of Directors, April 19, 2007
Bietet nützliche Hinweise auch für deutschsprachige Archive. Trotzdem gilt: Open Access ist die beste Möglichkeit, digitalen Zugang zu Archivgut zu schaffen.
Statement on Digital Access Partnerships
Developed by the CoSA Task Force on Online Content Providers
Approved by the CoSA Board of Directors, April 19, 2007
Bietet nützliche Hinweise auch für deutschsprachige Archive. Trotzdem gilt: Open Access ist die beste Möglichkeit, digitalen Zugang zu Archivgut zu schaffen.
KlausGraf - am Sonntag, 29. Juli 2007, 22:26 - Rubrik: Open Access
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http://ra-blog.de/1919-Abmahnwelle-Kalle-vs.-Blogosphaere
Es kann nicht angehen, dass Online-Archive anders behandelt werden als gedruckte Veröffentlichungen.
Es kann nicht angehen, dass Online-Archive anders behandelt werden als gedruckte Veröffentlichungen.
KlausGraf - am Sonntag, 29. Juli 2007, 18:27 - Rubrik: Medienarchive
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KlausGraf - am Freitag, 27. Juli 2007, 23:22 - Rubrik: Oeffentlichkeitsarbeit
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http://manuscriptscurator.wordpress.com/
Das Weblog der Kuratorin für Handschriften an der australischen Nationalbibliothek widmete sich bislang einer Reise zu Archiven in den USA und Kanadas, " to investigate new developments in archival collection management".
Das Weblog der Kuratorin für Handschriften an der australischen Nationalbibliothek widmete sich bislang einer Reise zu Archiven in den USA und Kanadas, " to investigate new developments in archival collection management".
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Eine digitale Volltextedition ist für die meisten Tagungsteilnehmer und -teilnehmerinnen höchstens ein "nice to have", ein Supplement. Wichtig ist, dass man die Transkription der Dokumente auf Papier lesen und bearbeiten kann. Auch den Zugriff auf Digitalisate der Dokumente erachtete niemand als zwingend und unverzichtbar
In der Schweiz ist man doch sehr hinterwäldlerisch.
http://hsozkult.geschichte.hu-berlin.de/tagungsberichte/id=1659
Zum Thema Edition und Open Access siehe
http://archiv.twoday.net/stories/230198/
In der Schweiz ist man doch sehr hinterwäldlerisch.
http://hsozkult.geschichte.hu-berlin.de/tagungsberichte/id=1659
Zum Thema Edition und Open Access siehe
http://archiv.twoday.net/stories/230198/
KlausGraf - am Freitag, 27. Juli 2007, 23:11 - Rubrik: Open Access
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KlausGraf - am Freitag, 27. Juli 2007, 21:23 - Rubrik: Digitale Bibliotheken
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http://www.zb.unibe.ch/download/eldiss/05immenhauser_b.pdf
Die Berner Dissertation von 2005 verdient die Aufmerksamkeit der Universitätsgeschichte.
Die Berner Dissertation von 2005 verdient die Aufmerksamkeit der Universitätsgeschichte.
KlausGraf - am Freitag, 27. Juli 2007, 21:16 - Rubrik: Universitaetsarchive
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KlausGraf - am Freitag, 27. Juli 2007, 21:09 - Rubrik: Fotoueberlieferung
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Mit http://archiv.twoday.net/stories/4069419/ begann eine Serie von Besprechungen aller 14 Institute der Sektion A der Leibniz Gemeinschaft. Als Kommentar zum ersten Beitrag liegt eine Stellungnahme des Arbeitskreises OA der LG vor.
Hier nochmals das jeweilige Fazit zu den einzelnen Instituten:
(1) Deutsches Bergbaumuseum
http://archiv.twoday.net/stories/4069419/
OA wird ignoriert.
(2) Deutsches Institut für Erwachsenenbildung
http://archiv.twoday.net/stories/4073672/
Trotz des Fehlens eines programmatischen Bekenntnisses zu OA ist das DIE auf dem richtigen Weg. Es werden bereits jetzt sehr viele Volltexte kostenfrei bereitgestellt, teilweise ist sogar eine Nutzung unter einer (freilich zu restriktiven) CC-Lizenz möglich.
(3)Deutsches Institut für Internationale Pädagogische Forschung
http://archiv.twoday.net/stories/4077508/
Während bei der Zugänglichmachung von Kulturgut im Internet das DIPF überdurchschnittlich aktiv ist, könnte erheblich mehr von den eigenen Publikationen online verfügbar gemacht werden.
(4) Deutsches Museum
http://archiv.twoday.net/stories/4081646/
Wie schon beim Bergbaumuseum glänzt OA auch beim Deutschen Museum durch völlige Abwesenheit.
(5) Deutsches Schiffahrtsmuseum
http://archiv.twoday.net/stories/4085010/
Wie beim Bergbaumuseum und dem Deutschen Museum ist von OA keine Spur zu finden.
(6) Germanisches Nationalmuseum
http://archiv.twoday.net/stories/4088349/
Wie die anderen Museen der Leibniz Gemeinschaft hat das GNM bislang keine Anstalten gemacht, OA praktisch umzusetzen.
(7) Herder-Institut
http://archiv.twoday.net/stories/4091735/
Open Access ist für das Herder-Institut noch kein Thema.
(8) Institut für Deutsche Sprache
http://archiv.twoday.net/stories/4093621/
Das IDS macht bislang keinerlei Anstalten, OA zu unterstützen. Bei dem Datenzugang pflegt es eine Kultur der Angst und des Copyfraud, die den Wissenschaftler als potentiellen Feind und nicht als Partner beim Erkentnnisprozess sieht.
(9) Institut für Zeitgeschichte
http://archiv.twoday.net/stories/4096044/
Von den meisten anderen besprochenen Institutionen unterscheidet sich das IfZ durch sein löbliches Retrodigitalisierungsprojekt der Instituts-Zeitschrift. Sonst ist aber von OA nichts zu entdecken, und die Bildrechtegebühren sind eine Frechheit.
(10) Institut für die Pädagogik der Naturwissenschaften
http://archiv.twoday.net/stories/4100507/
Indem die wissenschaftliche Zeitschrift des IPN OA ist (allerdings nur im Sinne von kostenfrei zugänglich), ist ein wichtiges Ziel von OA bereits realisiert. Weitere Publikationen müssen folgen!
(11) IWF Wissen und Medien
http://archiv.twoday.net/stories/4103216/
Das IWF ist auf Vermarktung seiner Filme angewiesen, kostenlose Vorschau soll Appetit machen, aber nicht satt. OA kann daher unter diesen Umständen naturgemäß kein Thema für das IWF sein. Um so positiver, dass es Publikationsvolltexte gibt und sich Dr. Carlson mit OA publizistisch befasst. Schade, wie wenig kompetent er ist.
(12) Institut für Wissensmedien
http://archiv.twoday.net/stories/4106159/
Über neue Medien forschen, diese aber nicht als Mittel der Wissenschaftskommunikation gemäß OA nutzen, erscheint paradox.
(13) Römisch-Germanisches Zentralmuseum
http://archiv.twoday.net/stories/4106227/
Auch wenn einige archäologische Datenbanken durch das RGZM zugänglich gemacht werden, sind OA-Aktivitäten nicht zu registrieren.
(14) Zentrum für Psychologische Information und Dokumentation
http://archiv.twoday.net/stories/4110473/
OA ist im ZPID zwar "angekommen", aber noch längst nicht befriedigend umgesetzt.
Gesamtfazit
And the winner is: http://www.die-bonn.de/
Zwar gab es beim DIE auch kleinere Kritikpunkte, aber der hohe Anteil an Volltexten ist doch sehr beachtlich. Angesichts dessen, was dem DIE möglich war, muten die restlichen Bemühungen doch mehr als erbärmlich an.
Vor allem die Museen machen keinerlei Anstalten, das von ihnen verwahrte Kulturgut nach Maßgabe von OA zugänglich zu machen. OA gilt auch für Kulturgut, und es ist kein richtiger Weg, sich auf OA für Daten konzentrieren zu wollen, wie in der Stellungnahme angedeutet.
OA muss rasch in allen Institutionen der LG und hinsichtlich aller betroffenen Mediengattungen (Publikationsvolltexte, Daten, Kulturgut) umgesetzt werden. Es sind vier Jahre vergangen, in denen man in der geisteswissenschaftlichen Sektion buchstäblich so gut wie nichts vorangebracht hat. Wie in den Kommentaren zutreffend vermutet wurde, dient der OA Arbeitskreis weniger dem Umsetzen von OA als vielmehr dem Aufdielangebankschieben.
Es muss sichergestellt werden, dass OA tatsächlich auch in den geisteswissenschaftlichen Instituten ankommt und diese nicht länger ihre Blockadepolitik fortsetzen können. Dazu sollte für jedes LG-Institut ein OA-Beauftragter bestellt werden.
Die Anzahl der Volltexte aus eigener Publikation könnte - angesichts der günstigen urheberrechtlichen Lage (bezogen auf Monographien allerdings nur noch dieses Jahr, § 31 IV UrhG soll ja wegfallen) - bei auch nur ein wenig Engagement schlagartig in die Höhe schnellen. Ein eigenes Repositorium für alle Institute wäre demgegenüber eher cura posterior.
Die von den Instituten herausgegebenen wissenschaftlichen Zeitschriften sollten mittelfristig alle OA werden. Für die Retrodigitalisierung älterer Jahrgänge sind ggf. Finanzmittel bereitzustellen.
OA heisst nicht nur kostenfrei, sondern auch: frei von urheberrechtlichen Beschränkungen. Die Wissenschaftler der LG sollten daher angehalten werden, ihre Forschungsbeiträge unter Creative-Commons-Lizenzen zu stellen. CC-BY ist der Vorzug zu geben.
Schließlich ist den Museen deutlich zu machen, dass das übliche drastische Bildrechte-Regime mit OA nicht kompatibel ist. Die Wissenschaft schneidet sich überdies ins eigene Fleisch damit. Kulturgut muss frei sein!
Hier nochmals das jeweilige Fazit zu den einzelnen Instituten:
(1) Deutsches Bergbaumuseum
http://archiv.twoday.net/stories/4069419/
OA wird ignoriert.
(2) Deutsches Institut für Erwachsenenbildung
http://archiv.twoday.net/stories/4073672/
Trotz des Fehlens eines programmatischen Bekenntnisses zu OA ist das DIE auf dem richtigen Weg. Es werden bereits jetzt sehr viele Volltexte kostenfrei bereitgestellt, teilweise ist sogar eine Nutzung unter einer (freilich zu restriktiven) CC-Lizenz möglich.
(3)Deutsches Institut für Internationale Pädagogische Forschung
http://archiv.twoday.net/stories/4077508/
Während bei der Zugänglichmachung von Kulturgut im Internet das DIPF überdurchschnittlich aktiv ist, könnte erheblich mehr von den eigenen Publikationen online verfügbar gemacht werden.
(4) Deutsches Museum
http://archiv.twoday.net/stories/4081646/
Wie schon beim Bergbaumuseum glänzt OA auch beim Deutschen Museum durch völlige Abwesenheit.
(5) Deutsches Schiffahrtsmuseum
http://archiv.twoday.net/stories/4085010/
Wie beim Bergbaumuseum und dem Deutschen Museum ist von OA keine Spur zu finden.
(6) Germanisches Nationalmuseum
http://archiv.twoday.net/stories/4088349/
Wie die anderen Museen der Leibniz Gemeinschaft hat das GNM bislang keine Anstalten gemacht, OA praktisch umzusetzen.
(7) Herder-Institut
http://archiv.twoday.net/stories/4091735/
Open Access ist für das Herder-Institut noch kein Thema.
(8) Institut für Deutsche Sprache
http://archiv.twoday.net/stories/4093621/
Das IDS macht bislang keinerlei Anstalten, OA zu unterstützen. Bei dem Datenzugang pflegt es eine Kultur der Angst und des Copyfraud, die den Wissenschaftler als potentiellen Feind und nicht als Partner beim Erkentnnisprozess sieht.
(9) Institut für Zeitgeschichte
http://archiv.twoday.net/stories/4096044/
Von den meisten anderen besprochenen Institutionen unterscheidet sich das IfZ durch sein löbliches Retrodigitalisierungsprojekt der Instituts-Zeitschrift. Sonst ist aber von OA nichts zu entdecken, und die Bildrechtegebühren sind eine Frechheit.
(10) Institut für die Pädagogik der Naturwissenschaften
http://archiv.twoday.net/stories/4100507/
Indem die wissenschaftliche Zeitschrift des IPN OA ist (allerdings nur im Sinne von kostenfrei zugänglich), ist ein wichtiges Ziel von OA bereits realisiert. Weitere Publikationen müssen folgen!
(11) IWF Wissen und Medien
http://archiv.twoday.net/stories/4103216/
Das IWF ist auf Vermarktung seiner Filme angewiesen, kostenlose Vorschau soll Appetit machen, aber nicht satt. OA kann daher unter diesen Umständen naturgemäß kein Thema für das IWF sein. Um so positiver, dass es Publikationsvolltexte gibt und sich Dr. Carlson mit OA publizistisch befasst. Schade, wie wenig kompetent er ist.
(12) Institut für Wissensmedien
http://archiv.twoday.net/stories/4106159/
Über neue Medien forschen, diese aber nicht als Mittel der Wissenschaftskommunikation gemäß OA nutzen, erscheint paradox.
(13) Römisch-Germanisches Zentralmuseum
http://archiv.twoday.net/stories/4106227/
Auch wenn einige archäologische Datenbanken durch das RGZM zugänglich gemacht werden, sind OA-Aktivitäten nicht zu registrieren.
(14) Zentrum für Psychologische Information und Dokumentation
http://archiv.twoday.net/stories/4110473/
OA ist im ZPID zwar "angekommen", aber noch längst nicht befriedigend umgesetzt.
Gesamtfazit
And the winner is: http://www.die-bonn.de/
Zwar gab es beim DIE auch kleinere Kritikpunkte, aber der hohe Anteil an Volltexten ist doch sehr beachtlich. Angesichts dessen, was dem DIE möglich war, muten die restlichen Bemühungen doch mehr als erbärmlich an.
Vor allem die Museen machen keinerlei Anstalten, das von ihnen verwahrte Kulturgut nach Maßgabe von OA zugänglich zu machen. OA gilt auch für Kulturgut, und es ist kein richtiger Weg, sich auf OA für Daten konzentrieren zu wollen, wie in der Stellungnahme angedeutet.
OA muss rasch in allen Institutionen der LG und hinsichtlich aller betroffenen Mediengattungen (Publikationsvolltexte, Daten, Kulturgut) umgesetzt werden. Es sind vier Jahre vergangen, in denen man in der geisteswissenschaftlichen Sektion buchstäblich so gut wie nichts vorangebracht hat. Wie in den Kommentaren zutreffend vermutet wurde, dient der OA Arbeitskreis weniger dem Umsetzen von OA als vielmehr dem Aufdielangebankschieben.
Es muss sichergestellt werden, dass OA tatsächlich auch in den geisteswissenschaftlichen Instituten ankommt und diese nicht länger ihre Blockadepolitik fortsetzen können. Dazu sollte für jedes LG-Institut ein OA-Beauftragter bestellt werden.
Die Anzahl der Volltexte aus eigener Publikation könnte - angesichts der günstigen urheberrechtlichen Lage (bezogen auf Monographien allerdings nur noch dieses Jahr, § 31 IV UrhG soll ja wegfallen) - bei auch nur ein wenig Engagement schlagartig in die Höhe schnellen. Ein eigenes Repositorium für alle Institute wäre demgegenüber eher cura posterior.
Die von den Instituten herausgegebenen wissenschaftlichen Zeitschriften sollten mittelfristig alle OA werden. Für die Retrodigitalisierung älterer Jahrgänge sind ggf. Finanzmittel bereitzustellen.
OA heisst nicht nur kostenfrei, sondern auch: frei von urheberrechtlichen Beschränkungen. Die Wissenschaftler der LG sollten daher angehalten werden, ihre Forschungsbeiträge unter Creative-Commons-Lizenzen zu stellen. CC-BY ist der Vorzug zu geben.
Schließlich ist den Museen deutlich zu machen, dass das übliche drastische Bildrechte-Regime mit OA nicht kompatibel ist. Die Wissenschaft schneidet sich überdies ins eigene Fleisch damit. Kulturgut muss frei sein!
KlausGraf - am Freitag, 27. Juli 2007, 19:27 - Rubrik: Open Access
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Hermann Weisert †, Dagmar Drüll, Eva Kritzer:
Rektoren – Dekane - Prorektoren –
Kanzler - Vizekanzler –
Kaufmännische Direktoren des Klinikums
der Universität Heidelberg 1386-2006
Herausgegeben vom Rektor der Ruprecht-Karls-Universität
Mit einer Zeittafel zur Verwaltungsgeschichte
der Universität 1386-2007
Mehr dazu:
http://www.gelehrtenlexikon.uni-hd.de/
Wann Hermann Weisert das Zeitliche gesegnet hat, ist mir nicht bekannt. De mortuis ...
Rektoren – Dekane - Prorektoren –
Kanzler - Vizekanzler –
Kaufmännische Direktoren des Klinikums
der Universität Heidelberg 1386-2006
Herausgegeben vom Rektor der Ruprecht-Karls-Universität
Mit einer Zeittafel zur Verwaltungsgeschichte
der Universität 1386-2007
Mehr dazu:
http://www.gelehrtenlexikon.uni-hd.de/
Wann Hermann Weisert das Zeitliche gesegnet hat, ist mir nicht bekannt. De mortuis ...
KlausGraf - am Freitag, 27. Juli 2007, 17:57 - Rubrik: Universitaetsarchive
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http://bibliotheksrecht.blog.de/2007/07/27/dem_bundestag_sein_urheberrecht~2709229
Auf den Seiten des Deutschen Bundestages findet sich dieser Satz:
"Alle im Internetangebot des Deutschen Bundestages veröffentlichten Bilder, Dokumente usw. unterliegen dem Copyright des Deutschen Bundestages. Ein Download oder Ausdruck dieser Veröffentlichungen ist ausschließlich für den persönlichen Gebrauch gestattet. Alle darüber hinaus gehenden Verwendungen, insbesondere die kommerzielle Nutzung und Verbreitung, sind grundsätzlich nicht gestattet und bedürfen der schriftlichen Genehmigung des Deutschen Bundestages."
Das ist bemerkenswert und illustriert den urheberrechtlichen Sachverstand des Hohes Hauses.
Neu ist, dass es im deutschen Urheberrecht ein "Copyright" gibt. Gemeinhin würde man sagen, die Inhalte seien urheberrechtlich geschützt.
In der Sache ist der Vermerk in dieser Ausschließlichkeit nicht haltbar. Nicht wenige Inhalte auf bundestag.de dürften amtliche Werke im Sinne von § 5 UrhG sein. Ein Urheberrechtsschutz scheidet für dieses Material vollständig aus.
Steinhauers Kritik ist berechtigt, auch wenn man bei genauer Lektüre der Literatur zu § 5 Abs. 2 UrhG geneigt ist anzunehmen, dass weniger amtliche Werke auf bundestag.de stehen als man denkt.
Absatz 1 von § 5 UrhG bezieht sich auf Texte mit Normencharakter, dazu dürften Geschäftsordnungen von Ausschüssen und dergleichen gehören.
Das Schrifttum rechnet amtliche Gesetzesmaterialien zum Kreis der nach Abs. 2 geschützten Werke.
Die Rspr. ist allerdings sehr zurückhaltend bei der Anerkennung von Werken nach Abs. 2. Das amtliche Interesse an der allgemeinen Kenntnisnahme müsse "nach Art und Bedeutung der Information gerade darauf gerichtet sein, dass der Nachdruck oder die sonstige Verwertung des die Information vermittelnden Werks jedermann freigegeben wird" (BGH GRUR 1988, 33 Topogr. Landeskarten n. Dreier/Schulze, UrhR ²2006, § 5 Rz. 9).
Wenn man großzügig ist, wird man den ganzen Bereich der amtlichen Parlamentsdrucksachen in § 5 UrhG einbeziehen. Alles andere wäre auch nicht sachgemäß.
Öffentliche Parlamentsreden fallen unter § 48 Abs. 1 UrhG. Sie dürfen auch von Dritten frei wiedergegeben werden, wobei bei der Einspeisung in Datenbanken Dreier a.a.O. aufgrund von § 48 Abs. 2 UrhG Bedenken anmeldet, wenn ein erheblicher Teil eines Urhebers aufgenommen wird. Soweit Reden von Parlamentariern über kurze Stellungnahmen hinausgehen, wird man von einem Urheberrechtsschutz ausgehen dürfen. Dass die Reden in den Drucksachen und in der Parlamentsdokumentation dokumentiert werden, ist jedem MdB bekannt, eine konkludente Einwilligung liegt also vor. Diese ist erforderlich, wenn es sich um nicht-öffentliche Sitzungen oder schriftlich eingereichte Stellungnahmen handelt.
Längere parlamentarische Anfragen und Antworten sind als urheberrechtlich geschützt anzusehen, sofern § 5 Abs. 2 nicht greifen würde. Ihre Dokumentation in Drucksachen und Online-Datenbank des Bundestags wäre durch konkludente Einwilligung gedeckt. Ob sich aus dem Mandatsverhältnis die Pflicht zu einer solchen Einwilligung ergibt, mag man sich fragen.
Hier wird man doch zu der Annahme greifen wollen, dass urheberrechtliche Hinternisse bei dem Umgang mit dem schriftlichen Niederschlag der parlamentarischen Arbeit, an deren Kenntnis ja ein überragendes öffentliches Interesse besteht, schlicht und einfach unangebracht wären.
Amtliche Werke nach § 5 Abs. 2 wären auch dann anzunehmen, wenn die auf Öffentlichkeit abzielende amtliche Nutzung von Werken, die in einem "amtlichen" (einschließlich parlamentarischen) Kontext entstehen, unzuträglich behindert würde.
Zu einer analogen Argumentation siehe
http://de.wikipedia.org/wiki/Amtliches_Wappen
Gilt Gleiches für Berichte von Bundestagsbeauftragten (z.B. des Wehrbeauftragten), die unzweifelhaft schutzfähig sind? Werden sie durch die Aufnahme in die amtlichen Drucksachen zu amtlichen Werken?
Ist durch die Abrufmöglichkeit auf bundestag.de nicht schon dem Interesse der Öffentlichkeit an freier Zugänglichkeit dieser Berichte Genüge getan? Muss jedermann das Recht haben, sie frei abzudrucken oder online wiederzuveröffentlichen?
Hinsichtlich der allgemein erläuternden Texte auf der Website gibt es gute Gründe, diese amtlichen Merkblättern gleichzustellen. Hier kann aber wieder die Realisierung der Abrufmöglichkeit eingewendet werden, die es nicht erforderlich macht, dass beliebige Dritte ein Nachdruckrecht haben.
Für die Bilder des Bildarchivs kommt eine Freigabe nach § 5 Abs. 2 UrhG nicht in Betracht.
Werke nach Absatz 2 unterliegen einem Änderungsverbot (und dem Gebot der Quellenangabe). Man wird allerdings bezweifeln dürfen, dass es ohne die Zustimmung der Behörde nicht zulässig sein soll, z.B. die amtliche Begründung des UrhG ins Englische zu übersetzen. Um welche Behörde handelt ers sich bei der amtlichen Begründung eines Gesetzes? Der Gesetzesentwurf wird von der Bundesregierung eingereicht, diese hätte also über das Werk zu wachen. Unbefristet? Nein, nach Ablauf der entsprechenden Schutzfristen dürfte die "allgemeine Gemeinfreiheit" einsetzen. Praktische Bedeutung hat diese allerdings Norm nicht.
Bei näherem Hinsehen stellt sich somit heraus, dass im parlamentarischen Kontext die Anwendung von § 5 Abs. 2 UrhG alles andere als klar ist.
Auf den Seiten des Deutschen Bundestages findet sich dieser Satz:
"Alle im Internetangebot des Deutschen Bundestages veröffentlichten Bilder, Dokumente usw. unterliegen dem Copyright des Deutschen Bundestages. Ein Download oder Ausdruck dieser Veröffentlichungen ist ausschließlich für den persönlichen Gebrauch gestattet. Alle darüber hinaus gehenden Verwendungen, insbesondere die kommerzielle Nutzung und Verbreitung, sind grundsätzlich nicht gestattet und bedürfen der schriftlichen Genehmigung des Deutschen Bundestages."
Das ist bemerkenswert und illustriert den urheberrechtlichen Sachverstand des Hohes Hauses.
Neu ist, dass es im deutschen Urheberrecht ein "Copyright" gibt. Gemeinhin würde man sagen, die Inhalte seien urheberrechtlich geschützt.
In der Sache ist der Vermerk in dieser Ausschließlichkeit nicht haltbar. Nicht wenige Inhalte auf bundestag.de dürften amtliche Werke im Sinne von § 5 UrhG sein. Ein Urheberrechtsschutz scheidet für dieses Material vollständig aus.
Steinhauers Kritik ist berechtigt, auch wenn man bei genauer Lektüre der Literatur zu § 5 Abs. 2 UrhG geneigt ist anzunehmen, dass weniger amtliche Werke auf bundestag.de stehen als man denkt.
Absatz 1 von § 5 UrhG bezieht sich auf Texte mit Normencharakter, dazu dürften Geschäftsordnungen von Ausschüssen und dergleichen gehören.
Das Schrifttum rechnet amtliche Gesetzesmaterialien zum Kreis der nach Abs. 2 geschützten Werke.
Die Rspr. ist allerdings sehr zurückhaltend bei der Anerkennung von Werken nach Abs. 2. Das amtliche Interesse an der allgemeinen Kenntnisnahme müsse "nach Art und Bedeutung der Information gerade darauf gerichtet sein, dass der Nachdruck oder die sonstige Verwertung des die Information vermittelnden Werks jedermann freigegeben wird" (BGH GRUR 1988, 33 Topogr. Landeskarten n. Dreier/Schulze, UrhR ²2006, § 5 Rz. 9).
Wenn man großzügig ist, wird man den ganzen Bereich der amtlichen Parlamentsdrucksachen in § 5 UrhG einbeziehen. Alles andere wäre auch nicht sachgemäß.
Öffentliche Parlamentsreden fallen unter § 48 Abs. 1 UrhG. Sie dürfen auch von Dritten frei wiedergegeben werden, wobei bei der Einspeisung in Datenbanken Dreier a.a.O. aufgrund von § 48 Abs. 2 UrhG Bedenken anmeldet, wenn ein erheblicher Teil eines Urhebers aufgenommen wird. Soweit Reden von Parlamentariern über kurze Stellungnahmen hinausgehen, wird man von einem Urheberrechtsschutz ausgehen dürfen. Dass die Reden in den Drucksachen und in der Parlamentsdokumentation dokumentiert werden, ist jedem MdB bekannt, eine konkludente Einwilligung liegt also vor. Diese ist erforderlich, wenn es sich um nicht-öffentliche Sitzungen oder schriftlich eingereichte Stellungnahmen handelt.
Längere parlamentarische Anfragen und Antworten sind als urheberrechtlich geschützt anzusehen, sofern § 5 Abs. 2 nicht greifen würde. Ihre Dokumentation in Drucksachen und Online-Datenbank des Bundestags wäre durch konkludente Einwilligung gedeckt. Ob sich aus dem Mandatsverhältnis die Pflicht zu einer solchen Einwilligung ergibt, mag man sich fragen.
Hier wird man doch zu der Annahme greifen wollen, dass urheberrechtliche Hinternisse bei dem Umgang mit dem schriftlichen Niederschlag der parlamentarischen Arbeit, an deren Kenntnis ja ein überragendes öffentliches Interesse besteht, schlicht und einfach unangebracht wären.
Amtliche Werke nach § 5 Abs. 2 wären auch dann anzunehmen, wenn die auf Öffentlichkeit abzielende amtliche Nutzung von Werken, die in einem "amtlichen" (einschließlich parlamentarischen) Kontext entstehen, unzuträglich behindert würde.
Zu einer analogen Argumentation siehe
http://de.wikipedia.org/wiki/Amtliches_Wappen
Gilt Gleiches für Berichte von Bundestagsbeauftragten (z.B. des Wehrbeauftragten), die unzweifelhaft schutzfähig sind? Werden sie durch die Aufnahme in die amtlichen Drucksachen zu amtlichen Werken?
Ist durch die Abrufmöglichkeit auf bundestag.de nicht schon dem Interesse der Öffentlichkeit an freier Zugänglichkeit dieser Berichte Genüge getan? Muss jedermann das Recht haben, sie frei abzudrucken oder online wiederzuveröffentlichen?
Hinsichtlich der allgemein erläuternden Texte auf der Website gibt es gute Gründe, diese amtlichen Merkblättern gleichzustellen. Hier kann aber wieder die Realisierung der Abrufmöglichkeit eingewendet werden, die es nicht erforderlich macht, dass beliebige Dritte ein Nachdruckrecht haben.
Für die Bilder des Bildarchivs kommt eine Freigabe nach § 5 Abs. 2 UrhG nicht in Betracht.
Werke nach Absatz 2 unterliegen einem Änderungsverbot (und dem Gebot der Quellenangabe). Man wird allerdings bezweifeln dürfen, dass es ohne die Zustimmung der Behörde nicht zulässig sein soll, z.B. die amtliche Begründung des UrhG ins Englische zu übersetzen. Um welche Behörde handelt ers sich bei der amtlichen Begründung eines Gesetzes? Der Gesetzesentwurf wird von der Bundesregierung eingereicht, diese hätte also über das Werk zu wachen. Unbefristet? Nein, nach Ablauf der entsprechenden Schutzfristen dürfte die "allgemeine Gemeinfreiheit" einsetzen. Praktische Bedeutung hat diese allerdings Norm nicht.
Bei näherem Hinsehen stellt sich somit heraus, dass im parlamentarischen Kontext die Anwendung von § 5 Abs. 2 UrhG alles andere als klar ist.
KlausGraf - am Freitag, 27. Juli 2007, 15:00 - Rubrik: Archivrecht
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http://wwmm.ch.cam.ac.uk/blogs/murrayrust/?p=439
So it seems clear that we have to have licences. I shall take the following position:
* Any publisher or author who exposes a CC-BY or Open Knowledge Foundation licence I shall call “OA-BY”. This permits full data re-use.
* Any publisher or author who exposes a CC-NC or CC-ND or similar I shall call OA-NC or OA-ND. This does not permit full data re-use but does permit some. We may have to kludge some of the worst “conditions” like “you may post this on your web site but not in your institutional repository”
* Any publisher or author who posts a paper that I can read I shall call OA-FREE.
An excellent suggestion by Peter Murray-Rust.
On July 5 I wrote to Peter Suber:
PeterS: "What he could have added is that most OA journals do use a CC license or equivalent. Hence, it usually is safe to assume that OA journals expressly permit scholarly uses beyond fair use."
KG: I think this is in no way right. Nearly all journals in DOAI have the usual copyright notices. There are very important CC licensed
journals (PLoS, BMC, Hindawi) and a lot of other e-journals with
similar licenses but this is a small minority.
On July 6 I wrote him the results of a little test:
KG: I have checked ALL 27 new journals in DOAJ. I have found 3 CC-licensed journals:
one BMC journal = by
SC-JR = by
one French mathematics journal cc-by-nc-nd
one cc recommendation (but no cc content found), theological journal
The rest has "all rights reserved" or "personal and classroom uses" or no notice (a lot of journals). Due to language difficulties it is
possible that I have overlooked some notices but I do not think that I have overlooked CC licenses or clearly marked similar licenses.
It's not a proof but an impressive random sample.
On September 3, 2004 I commented in this weblog an entry of PeterS:
I do not agree with the conclusion that BBB "doesn't require removing barriers to commercial re-use".
BOAI says: "The only constraint on reproduction and distribution, and the only role for copyright in this domain, should be to give authors control over the integrity of their work and the right to be properly acknowledged and cited." In my opinion that clearly allows commercial re-use. I do not see that "for any responsible purpose" in the Berlin declaration (and the Bethesda definition) excludes commercial re-use.
Suber has avoided mentioning the fact hat PLoS has chosen a less restrictive Creative Commons license (attribution, derivative works and commercial re-use allowed).
I would like to reduce BBB to one B: Berlin. Berlin is the broadest (and latest, basing on Budapest and - mainly - Bethesda) consensus of the Open Access community. Berlin clearly allows derivative works. We should not say that policies which forbidd derivative works are'nt "true Open Access" but we can say that they are definitively NOT compatible with the Berlin declaration.
And, by the way, we can definitively say that the Lund criteria for Open Access Journals (http://www.doaj.org) are NOT compatible with the BBB definition. Most of the listed journals allows only free access (journals with an embargo period are not listed) and have copyright reservations - no permission barriers are removed. I have called this "Open Access LIGHT". The Open Access Community praises the Lund directory (although the EZB is much more better) but will not see the fact that the Lund criteria are exactly in the same way misleading as the diluting publisher's use of "Open Access".
What I have called OPEN ACCESS LIGHT is Murray Rust's OA-FREE.
There was also a suggestion in 2005 mady by Charles W. Bailey Jr.:
http://www.escholarlypub.com/digitalkoans/2005/05/13/the-spectrum-of-e-journal-access-policies-open-to-restricted-access/
To fully understand where things stand with journal access policies, we need to clarify and name the policies in use. While the below list may not be comprehensive, it attempts to provide a first-cut model for key journal access policies, adopting the now popular use of colors as a second form of shorthand for identifying the policy types.
1. Open Access journals (OA journals, color code: green): These journals provide free access to all articles and utilize a form of licensing that puts minimal restrictions on the use of articles, such as the Creative Commons Attribution License. Example: Biomedical Digital Libraries.
2. Free Access journals (FA journals, color code: cyan): These journals provide free access to all articles and utilize a variety of copyright statements (e.g., the journal copyright statement may grant liberal educational copying provisions), but they do not use a Creative Commons Attribution License or similar license. Example: The Public-Access Computer Systems Review.
3. Embargoed Access journals (EA journals, color code: yellow): These journals provide free access to all articles after a specified embargo period and typically utilize conventional copyright statements. Example: Learned Publishing.
4. Partial Access journals (PA journals, color code: orange): These journals provide free access to selected articles and typically utilize conventional copyright statements. Example: College & Research Libraries.
5. Restricted Access journals (RA journals, color code: red): These journals provide no free access to articles and typically utilize conventional copyright statements. Example: Library Administration and Management. (Available in electronic form from Library Literature & Information Science Full Text and other databases.)
He has repeated the color codes in his well-known text
http://www.digital-scholarship.com/cwb/OALibraries2.pdf
Now it's more complicated because there are publisher's experiments called HYBRID JOURNALS with Partial OA (payed OA and publisher-sponsored free articles).
It is not clear which color code journals have which are operating with changing free sample issues.
There are three independent criteria for the "openness" of journals (let aside the DOAJ criterium "peer-reviewed"):
1. time of free access (the embargo-question)
This is the only question Stevan Harnad is interested in.
If we can call the OA-FREE journals of DOAJ "OA" we should also can call on the article level free accessible articles after an embargo "OA".
2. Is OA permanent/irrevocable?
OA journals can change their publishing model to TA, and journal websites can disappear from the internet.
All what we can say on this topic is relative. We don't know the circumstances in 50 years for journal publishing.
3. Are there licenses/labels?
This is an essential question not only for the data re-use PMR wants.
The DOAJ entry should mention the license status of each journal!
So it seems clear that we have to have licences. I shall take the following position:
* Any publisher or author who exposes a CC-BY or Open Knowledge Foundation licence I shall call “OA-BY”. This permits full data re-use.
* Any publisher or author who exposes a CC-NC or CC-ND or similar I shall call OA-NC or OA-ND. This does not permit full data re-use but does permit some. We may have to kludge some of the worst “conditions” like “you may post this on your web site but not in your institutional repository”
* Any publisher or author who posts a paper that I can read I shall call OA-FREE.
An excellent suggestion by Peter Murray-Rust.
On July 5 I wrote to Peter Suber:
PeterS: "What he could have added is that most OA journals do use a CC license or equivalent. Hence, it usually is safe to assume that OA journals expressly permit scholarly uses beyond fair use."
KG: I think this is in no way right. Nearly all journals in DOAI have the usual copyright notices. There are very important CC licensed
journals (PLoS, BMC, Hindawi) and a lot of other e-journals with
similar licenses but this is a small minority.
On July 6 I wrote him the results of a little test:
KG: I have checked ALL 27 new journals in DOAJ. I have found 3 CC-licensed journals:
one BMC journal = by
SC-JR = by
one French mathematics journal cc-by-nc-nd
one cc recommendation (but no cc content found), theological journal
The rest has "all rights reserved" or "personal and classroom uses" or no notice (a lot of journals). Due to language difficulties it is
possible that I have overlooked some notices but I do not think that I have overlooked CC licenses or clearly marked similar licenses.
It's not a proof but an impressive random sample.
On September 3, 2004 I commented in this weblog an entry of PeterS:
I do not agree with the conclusion that BBB "doesn't require removing barriers to commercial re-use".
BOAI says: "The only constraint on reproduction and distribution, and the only role for copyright in this domain, should be to give authors control over the integrity of their work and the right to be properly acknowledged and cited." In my opinion that clearly allows commercial re-use. I do not see that "for any responsible purpose" in the Berlin declaration (and the Bethesda definition) excludes commercial re-use.
Suber has avoided mentioning the fact hat PLoS has chosen a less restrictive Creative Commons license (attribution, derivative works and commercial re-use allowed).
I would like to reduce BBB to one B: Berlin. Berlin is the broadest (and latest, basing on Budapest and - mainly - Bethesda) consensus of the Open Access community. Berlin clearly allows derivative works. We should not say that policies which forbidd derivative works are'nt "true Open Access" but we can say that they are definitively NOT compatible with the Berlin declaration.
And, by the way, we can definitively say that the Lund criteria for Open Access Journals (http://www.doaj.org) are NOT compatible with the BBB definition. Most of the listed journals allows only free access (journals with an embargo period are not listed) and have copyright reservations - no permission barriers are removed. I have called this "Open Access LIGHT". The Open Access Community praises the Lund directory (although the EZB is much more better) but will not see the fact that the Lund criteria are exactly in the same way misleading as the diluting publisher's use of "Open Access".
What I have called OPEN ACCESS LIGHT is Murray Rust's OA-FREE.
There was also a suggestion in 2005 mady by Charles W. Bailey Jr.:
http://www.escholarlypub.com/digitalkoans/2005/05/13/the-spectrum-of-e-journal-access-policies-open-to-restricted-access/
To fully understand where things stand with journal access policies, we need to clarify and name the policies in use. While the below list may not be comprehensive, it attempts to provide a first-cut model for key journal access policies, adopting the now popular use of colors as a second form of shorthand for identifying the policy types.
1. Open Access journals (OA journals, color code: green): These journals provide free access to all articles and utilize a form of licensing that puts minimal restrictions on the use of articles, such as the Creative Commons Attribution License. Example: Biomedical Digital Libraries.
2. Free Access journals (FA journals, color code: cyan): These journals provide free access to all articles and utilize a variety of copyright statements (e.g., the journal copyright statement may grant liberal educational copying provisions), but they do not use a Creative Commons Attribution License or similar license. Example: The Public-Access Computer Systems Review.
3. Embargoed Access journals (EA journals, color code: yellow): These journals provide free access to all articles after a specified embargo period and typically utilize conventional copyright statements. Example: Learned Publishing.
4. Partial Access journals (PA journals, color code: orange): These journals provide free access to selected articles and typically utilize conventional copyright statements. Example: College & Research Libraries.
5. Restricted Access journals (RA journals, color code: red): These journals provide no free access to articles and typically utilize conventional copyright statements. Example: Library Administration and Management. (Available in electronic form from Library Literature & Information Science Full Text and other databases.)
He has repeated the color codes in his well-known text
http://www.digital-scholarship.com/cwb/OALibraries2.pdf
Now it's more complicated because there are publisher's experiments called HYBRID JOURNALS with Partial OA (payed OA and publisher-sponsored free articles).
It is not clear which color code journals have which are operating with changing free sample issues.
There are three independent criteria for the "openness" of journals (let aside the DOAJ criterium "peer-reviewed"):
1. time of free access (the embargo-question)
This is the only question Stevan Harnad is interested in.
If we can call the OA-FREE journals of DOAJ "OA" we should also can call on the article level free accessible articles after an embargo "OA".
2. Is OA permanent/irrevocable?
OA journals can change their publishing model to TA, and journal websites can disappear from the internet.
All what we can say on this topic is relative. We don't know the circumstances in 50 years for journal publishing.
3. Are there licenses/labels?
This is an essential question not only for the data re-use PMR wants.
The DOAJ entry should mention the license status of each journal!
KlausGraf - am Freitag, 27. Juli 2007, 03:58 - Rubrik: English Corner
TV-Rückblick: "Marielle Millowitsch - Auf den Spuren meiner Ahnen" In:
DER SPIEGEL 30/2007 S. 83
Auszug: "Wenn es beim Blick zurück in fernere Vergangenheit keine
Fotos und Filme mehr gibt, hapert es mit der Anschauung. Dann muss die Kamera durch die Archive fahren und hängt an den Lippen der wenig erregenden Aktenverwahrer."
Danke an Polarlys für den Hinweis. BTW: Die Serie der Archivarsstereotypen wird im wesentlichen von Herrn Wolf betreut, wofür ihm herzlich gedankt sei.
S.a.
http://www.presseportal.de/pm/7840/1016983/zdf

DER SPIEGEL 30/2007 S. 83
Auszug: "Wenn es beim Blick zurück in fernere Vergangenheit keine
Fotos und Filme mehr gibt, hapert es mit der Anschauung. Dann muss die Kamera durch die Archive fahren und hängt an den Lippen der wenig erregenden Aktenverwahrer."
Danke an Polarlys für den Hinweis. BTW: Die Serie der Archivarsstereotypen wird im wesentlichen von Herrn Wolf betreut, wofür ihm herzlich gedankt sei.
S.a.
http://www.presseportal.de/pm/7840/1016983/zdf

KlausGraf - am Freitag, 27. Juli 2007, 02:27 - Rubrik: Oeffentlichkeitsarbeit
Uwe Jürgens, Ricarda Veigel: Zur haftungsminimierenden Gestaltung von "User Generated Content"-Angeboten, in: Archiv für Presserecht 2007, S. 181-187
Der Aufsatz ist als Praxis-Leitfaden gedacht. Kontrollieren Anbieter die Inhalte der von ihnen betriebenen Foren vorab, führt das zu erheblichen Haftungsrisiken, die vermieden werden können, wenn lediglich nachträglich kontrolliert wird.
Bei den Usern mit erweiterten Rechten (Wikipedia: Administratoren) sind die Autoren skeptisch, ob deren Kenntnis von möglichen Rechtsverletzungen nicht doch dem Anbieter zuzurechnen ist.
Der Aufsatz ist als Praxis-Leitfaden gedacht. Kontrollieren Anbieter die Inhalte der von ihnen betriebenen Foren vorab, führt das zu erheblichen Haftungsrisiken, die vermieden werden können, wenn lediglich nachträglich kontrolliert wird.
Bei den Usern mit erweiterten Rechten (Wikipedia: Administratoren) sind die Autoren skeptisch, ob deren Kenntnis von möglichen Rechtsverletzungen nicht doch dem Anbieter zuzurechnen ist.
KlausGraf - am Freitag, 27. Juli 2007, 02:13 - Rubrik: Archivrecht
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Das letzte Institut der von uns besprochenen Sektion A - Geisteswissenschaften und Bildungsforschung der Leibniz Gemeinschaft (siehe http://archiv.twoday.net/stories/4069419/ )
ist das Trierer ZPID.

Da die Psychologen in Deutschland OA-freundlich sind, kommt OA nicht nur auf der Website häufig vor, es ist derzeit sogar im Newsticker auf der Startseite präsent.
Zwei Weblogs zeigen, dass man die Herausforderungen von Web 2.0 annehmen will.
Dessen ungeachtet kann eine nennenswerte Förderung von OA durch das ZPID nicht konstatiert werden, denn in der Publikationsliste
http://www.zpid.de/index.php?wahl=IuD&uwahl=publications
sind nur ganz wenige Beiträge als freie Volltexte markiert. Übermäßig Werbung für das psychologische Fachrepositorium in Saarbrücken wird nicht gemacht, und das zentrale Produkt des Hauses, die Datenbank PSYNDEX ist natürlich kostenpflichtig.
Besonders restriktiv sind die Nutzungsbedingungen des elektronischen Testarchivs:
http://www.zpid.de/index.php?wahl=products&uwahl=frei&uuwahl=userlog
Gebetsmühlenartig wiederholen wir: Der Wissenschaft ist am meisten mit einem denkbar freien Zugang zu Daten, wissenschaftlichen Verfahren usw. gedient. Eine Kultur der Ängstlichkeit ist erst am Platz, wenn man empirisch valide festgestellt hat, dass die Freiheit nicht funktioniert.
Fazit: OA ist im ZPID zwar "angekommen", aber noch längst nicht befriedigend umgesetzt.
ist das Trierer ZPID.

Da die Psychologen in Deutschland OA-freundlich sind, kommt OA nicht nur auf der Website häufig vor, es ist derzeit sogar im Newsticker auf der Startseite präsent.
Zwei Weblogs zeigen, dass man die Herausforderungen von Web 2.0 annehmen will.
Dessen ungeachtet kann eine nennenswerte Förderung von OA durch das ZPID nicht konstatiert werden, denn in der Publikationsliste
http://www.zpid.de/index.php?wahl=IuD&uwahl=publications
sind nur ganz wenige Beiträge als freie Volltexte markiert. Übermäßig Werbung für das psychologische Fachrepositorium in Saarbrücken wird nicht gemacht, und das zentrale Produkt des Hauses, die Datenbank PSYNDEX ist natürlich kostenpflichtig.
Besonders restriktiv sind die Nutzungsbedingungen des elektronischen Testarchivs:
http://www.zpid.de/index.php?wahl=products&uwahl=frei&uuwahl=userlog
Gebetsmühlenartig wiederholen wir: Der Wissenschaft ist am meisten mit einem denkbar freien Zugang zu Daten, wissenschaftlichen Verfahren usw. gedient. Eine Kultur der Ängstlichkeit ist erst am Platz, wenn man empirisch valide festgestellt hat, dass die Freiheit nicht funktioniert.
Fazit: OA ist im ZPID zwar "angekommen", aber noch längst nicht befriedigend umgesetzt.
KlausGraf - am Freitag, 27. Juli 2007, 01:21 - Rubrik: Open Access
Nel 2003 il Senato della Repubblica ha promosso il progetto Archivi on-line che ha l'obiettivo di creare un archivio unico virtuale del patrimonio documentale di personalità politiche, partiti e gruppi parlamentari.
Insieme con l'Archivio centrale dello Stato, undici Istituti e Fondazioni hanno aderito al progetto aperto anche ai privati che posseggano archivi di partiti e di personalità politiche.
Rilevante è la sinergia realizzata tra l'Istituzione ed i privati al fine di offrire alla comunità degli studiosi l'efficace integrazione delle fonti per la storia politica e istituzionale e percorsi di ricerca trasversali su diversi Fondi, con un unico motore di ricerca.
Caratteristica innovativa che contribuisce a rendere unico il progetto è la disponibilità in linea non solo degli inventari ma anche dei documenti, riprodotti in formato digitale. Sono attualmente disponibili circa 350.000 documenti che saranno 1.000.000 entro la primavera del 2006; si tratta prevalentemente di corrispondenza, interviste, discorsi.
È questo un contributo al più ampio ventaglio di iniziative del Senato, volte ad attribuire all'Istituzione, attraverso il suo Archivio storico, il ruolo di ente promotore della tutela e della valorizzazione delle fonti documentarie per la storia politica del Paese.
Archivi on-line è consultabile esclusivamente sul sito
http://www.archivionline.senato.it
Oder ums mit den Worten meiner Quelle zu sagen:
http://archivistica.blogspot.com/2007/07/archivi-on-line.html
Este proyecto del Senado italiano ha conseguido poner online 500 mil documentos digitalizados. Iniciado en 2003, su objetivo es crear un archivo virtual del patrimonio documental de políticos, partidos y grupos parlamentarios. Con la finalización de los trabajos de organización y digitalización de los fondos Giacomo Mancini y Bettino Craxi, se ha finalizado la primera fase del proyecto.
Man kann z.B. in den Tagebüchern von Aldo Moro 1953 blättern.

Insieme con l'Archivio centrale dello Stato, undici Istituti e Fondazioni hanno aderito al progetto aperto anche ai privati che posseggano archivi di partiti e di personalità politiche.
Rilevante è la sinergia realizzata tra l'Istituzione ed i privati al fine di offrire alla comunità degli studiosi l'efficace integrazione delle fonti per la storia politica e istituzionale e percorsi di ricerca trasversali su diversi Fondi, con un unico motore di ricerca.
Caratteristica innovativa che contribuisce a rendere unico il progetto è la disponibilità in linea non solo degli inventari ma anche dei documenti, riprodotti in formato digitale. Sono attualmente disponibili circa 350.000 documenti che saranno 1.000.000 entro la primavera del 2006; si tratta prevalentemente di corrispondenza, interviste, discorsi.
È questo un contributo al più ampio ventaglio di iniziative del Senato, volte ad attribuire all'Istituzione, attraverso il suo Archivio storico, il ruolo di ente promotore della tutela e della valorizzazione delle fonti documentarie per la storia politica del Paese.
Archivi on-line è consultabile esclusivamente sul sito
http://www.archivionline.senato.it
Oder ums mit den Worten meiner Quelle zu sagen:
http://archivistica.blogspot.com/2007/07/archivi-on-line.html
Este proyecto del Senado italiano ha conseguido poner online 500 mil documentos digitalizados. Iniciado en 2003, su objetivo es crear un archivo virtual del patrimonio documental de políticos, partidos y grupos parlamentarios. Con la finalización de los trabajos de organización y digitalización de los fondos Giacomo Mancini y Bettino Craxi, se ha finalizado la primera fase del proyecto.
Man kann z.B. in den Tagebüchern von Aldo Moro 1953 blättern.

KlausGraf - am Freitag, 27. Juli 2007, 00:49 - Rubrik: Digitale Bibliotheken
Übernimmt ein Verlag von einem Fotografen zugesandte Fotos in sein Archiv, folgt daraus ohne besondere Anhaltspunkte nicht, dass die Parteien einen Kaufvertrag geschlossen und das Eigentum an den Abzügen übertragen haben, auch wenn die Zahlung einer Archivgebühr vereinbart wird.
BGH 14.12.2006 I ZR 34/04
Archiv für Presserecht 2007, S. 205-8
Online (PDF)
BGH 14.12.2006 I ZR 34/04
Archiv für Presserecht 2007, S. 205-8
Online (PDF)
KlausGraf - am Freitag, 27. Juli 2007, 00:00 - Rubrik: Medienarchive