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http://www.jurablogs.com/

Auf der Startseite gibt es nur die Topmeldungen, und am Ranking wurde zum Nachteil von Archivalia (bisher regelmäßig zwischen Platz 80 und 90, nunmehr 150) geschraubt.

Und obwohl der RSS-Feed funktioniert, fehlen mal wieder die aktuellsten Einträge in Archivalia:

http://www.jurablogs.com/blog/archivalia-archivrecht

Die letzte Woche gestartete Seite ist bisher das Gemeinschaftswerk mehrere Praktikanten, die sich die händische Eingabe der zugrunde liegenden Archivale (Bericht an den damaligen Bürgermeister, März 1945 bis Mitte 1946, Schwerpunkt: frühe Zeit nach Kriegsende) und weitere Arbeiten und Recherchen aufgeteilt haben. Wir versuchen, den Bericht "taggenau" und mit Ergänzungen und/oder Fotos weiter zu bloggen. Link: http://speyer1945.blogspot.de/

Mit blumigen Worten berichten die Thueringer Allgemeine, Die Welt u.a. von "Forschungsergebnissen" des Kölner Fachhochschul-Professors und Restaurators Gunnar Heydenreich zum Altar in der Stadtkirche zu Weimar. Dieser stamme, so Heydenreich, "eindeutig von Cranach dem Jüngeren" und er weiß: "Die gemeinsame Tätigkeit von Vater und Sohn gehört in das Reich der Anekdoten". Vielmehr habe der Sohn das Werk ausgeführt - "von der Vorzeichnung bis hin zum letzten Pinselstrich". Ebenso wie in seinen (nicht ganz billigen) als "Untersuchung" titulierten Expertisen für den Kunsthandel bekundet der "in Europa führende Cranach-Spezialist" und Leiter des fragwürdigen, mit mehr als einer Mio US$ geförderten "Forschungsprojekts" CDA auch hier, dass sich sein "Forschungsergebnis" auf den Vergleich "Hunderter" von Vergleichswerken stütze. Man lese: "Diese Linien und Schraffuren verglich Heydenreich mit denen Hunderter anderer Gemälde." So weit so gut! Doch ein Blick in die Datenbank CDA wirft die Frage auf, ob das zitierte Vergleichsmaterial (es werden aktuell 350 neue Infrarotreflektografien genannt. Wie viele Werk damit erschlossen sind oder wie viele verwertbare Ergebnisse darunter sind, wird nicht kommuniziert ) quantitativ und qualitativ geeignet ist, derartige Schlüsse zu ziehen. Vom methodischen Ansatz ganz zu schweigen, der sich auch während der Lektüre der "Auswertung" von Infrarotuntersuchungen der Projektbeteiligten Heydenreich und Sandner nicht offenbart, die über den Link "Unterzeichnung" auf der Hauptseite des CDA veröffentlicht ist. Vielmehr spiegelt sich auch hier die unbedarfte Selbstgefälligkeit wider, mit der unter dem Deckmäntelchen wissenschaftlicher Objektivität fleißg Kaffeesatzleserei betrieben wird. Ganz böse Zeitgenossen wie der Verfasser fragen sich, wann die Zahl der stolz auf der Internetseite des CDA präsentierten Projektpartner die Zahl der dargereichten Cranach-Werke übersteigt... Doch zurück zum vermeintlichen Krimi, zu dessen Auflösung weder die hellseherischen kriminalistischen Fähigkeiten des berühmten Cranach-Forschers Prof. Dr. Gunnar Heydenreich noch ein Tanz ums goldene Kalb notwendig sind! Spätestens seit Friedländer und Rosenbergs Katalog über die Werke Cranachs von 1932, in dem das Werk unter "Cranach der Jüngere" aufgeführt ist, dürfte in Fachkreisen zum Weimarer Altar allgemein bekannt sein: "[…] Der am 19. Februar 1553 gestorbene Prinz Johann Ernst fehlt, so dass mit diesem Datum ein terminus post quem gegeben ist. […] Die Außenseiten der Flügel offenbar von geringerer Hand (Werkstatt des jüngeren Cranach). Die Innenflügel zeigen ebenso wie die Mitteltafel Stil, Malweise und Kolorit des jüngeren Cranach. […] Die verschiedenen urkundlichen und die stilistischen Anhaltspunkte ergeben mit größter Wahrscheinlichkeit, dass der Altar erst nach Cranachs Tode (1553) von Johann Friedrich dem Großmütigen dem jüngeren Cranach in Auftrag gegeben wurde und 1555, nach dem Tod des Kurfürsten und seiner Gattin (1554), als Stiftung der Kinder zum Gedächtnis der Eltern – wie die Inschriftplatte besagt – aufgestellt wurde.“ Lieber Herr Professor Heydenreich, vielleicht sollten Sie Ihre ablehnende Haltung bezüglich einer Zusammenarbeit mit einem weiteren Forschungsprojekt zu Cranach nochmals überdenken. Wir helfen gerne! Das spart Geld und schafft Zeit für wirkliche Forschung!

Heute gibt es das ABC (oder Teile davon) in verschiedensten Variationen, FN gewidmet, damit sie diese Serie zur Kenntnis nimmt.

http://archivalia.tumblr.com/tagged/abc

Mehr Tumblr-Tags:

http://archiv.twoday.net/stories/640155586/






Seit Anfang des Jahres ist es für Kultureinrichtungen zulässig, verwaiste Werke ins Netz zu stellen. Aber ich habe noch kein solches Werk im Internet gesehen, und ich bezweifle, dass vorerst irgendeine Kultureinrichtung die Lizenz nutzen wird. Es bleibt bei der betrüblichen Vorhersage von Paul Klimpel 2013:

http://irights.info/verwaiste-werke-die-regelung-kommt-die-probleme-bleiben

§§ 61-61c UrhG
http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/index.html#BJNR012730965BJNE010102360

http://www.spiegel.de/wirtschaft/unternehmen/e-on-will-gemaelde-von-jackson-pollock-fuer-15-millionen-euro-verkaufen-a-960129.html

http://www.derwesten.de/staedte/duesseldorf/abschied-von-jackson-pollocks-number-5-id9148044.html

E.on muss, um seine Kulturförderung aufrechterhalten zu können, sein teuerstes Bild verkaufen. Das Düsseldorfer Museum Kunstpalast verliert damit ein bedeutendes Gemälde seiner Sammlung. Jackson Pollocks „Number 5 (Elegant Lady)“, eine Dauerleihgabe des Eon-Konzerns, kommt in New York unter den Hammer. Es soll zwischen 15 und 20 Millionen Dollar einbringen.

BeckRS 2013, 07836

OLG München, Urteil vom 21.02.2013 - 29 U 3907/12

Nach anderen Quellen nicht rechtskräftig!

OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN

Aktenzeichen: 29 U 3907/12

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am 21.02.2013

7 O 12292/11 Landgericht München I

Die Urkundsbeamtin: ...

Leitsatz:

In dem Rechtsstreit

L. GmbH,

Klägerin und Berufungsklägerin

gegen

E. Inc.,

- Beklagte und Berufungsbeklagte -

wegen Feststellung

hat der 29. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Zwirlein sowie Richter am Oberlandesgericht Cassardt und Richterin am Oberlandesgericht Dr. Holzinger aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21.02.2013 für Recht erkannt:

I.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts München I vom 10.05.2012 aufgehoben.

II.

Es wird festgestellt, dass der Beklagten gegen die Klägerin keine Ansprüche wegen einer Verfilmung und filmischen Auswertung des Romans „Tarzan of the Apes“ des Autors Edgar Rice Burroughs in Deutschland zustehen.

III.

Es wird festgestellt, dass der Beklagten gegen die Klägerin keine Ansprüche wegen der Verwendung der Bezeichnungen „Tarzan“, „Tarzan of the Apes“ oder „Tarzan bei den Affen“ als Titel oder Titelbestandteil zur Bezeichnung einer Verfilmung des Romans „Tarzan of the Apes“ des Autors Edgar Rice Burroughs in Deutschland zustehen.

IV.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.

V.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung 115% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

VI.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe:

A. Die Parteien streiten um das Recht der Klägerin, den Roman „Tarzan of the Apes“ zu verfilmen.

Die Klägerin ist ein in M. ansässiges Filmproduktionsunternehmen. Die Beklagte ist eine im Jahre 1923 in Kalifornien gegründete Gesellschaft, deren Gegenstand die Verwaltung von Werken des amerikanischen Autors Edgar Rice Burroughs ist.

Die Klägerin beabsichtigt eine Verfilmung des Romans „Tarzan of the Apes“ (deutscher Titel: „Tarzan bei den Affen“). Das am 10. September 1912 in den USA veröffentlichte Werk stammt von dem am ... 1950 verstorbenen US-amerikanischen Autor Edgar Rice Burroughs.

Der streitgegenständliche Roman wurde am 10. September 1912 zur Eintragung nach den Bestimmungen des amerikanischen Urhebergesetzes angemeldet. Laut Bestätigung des US-Copyright Office wurde die Registrierung am 13. November 1939 erneuert (Anlage B 10).

Edgar Rice Burroughs hatte zunächst seine Rechte an dem Werk „Tarzan of the Apes“ an den Verlag F. Company veräußert. Dieser Verlag hat am 27. Januar 1913 die Rechte an Edgar Rice Burroughs zurückübertragen. Ausgenommen hiervon waren lediglich die sog. „Serial Rights“, also die Rechte zur Veröffentlichung des Werks in einer periodisch erscheinenden Sammlung. Edgar Rice Burroughs hat durch Vertrag vom 2. April 1923 sämtliche Rechte an den von ihm verfassten Sprachwerken auf die Beklagte übertragen.

Die Parteien haben vorprozessual Korrespondenz geführt, in der sich die Beklagte sowohl gegen die beabsichtigte Filmproduktion als auch gegen die Verwendung des Titels „Tarzan“, „Tarzan of the Apes“ oder „Tarzan bei den Affen“ unter Berufung auf entgegenstehende Rechte gewandt hat.

Die Klägerin ist der Ansicht, das Werk „Tarzan of the Apes“ sei in Deutschland nur bis zum 31. Dezember 2000 geschützt gewesen und daher nunmehr gemeinfrei. Ebenso stünden der Beklagten keine Ansprüche im Falle der Verwendung des Titels zu.

Gemäß § 121 Abs. 4 Satz 1 UrhG komme es für den urheberrechtlichen Schutz auf die zwischen den USA und Deutschland geschlossenen Staatsverträge an.

Die Revidierte Berner Übereinkunft (RBÜ) sei vorliegend nicht anwendbar, da nach Artikel 18 Abs. 1 RBÜ diese Übereinkunft nur für Werke gelte, die bei ihrem Inkrafttreten noch nicht infolge Ablaufs der Schutzdauer im Ursprungsland Gemeingut geworden seien. Nach Artikel 18 Abs. 4 RBÜ gelte dies auch, wenn ein Land dem Verband neu beitrete. Zum Zeitpunkt des Beitritts der USA zum RBÜ am 01. März 1989 sei das Werk „Tarzan of the Apes“ in den USA bereits gemeinfrei gewesen, da der Urheberschutz für das 1912 veröffentlichte Werk in den USA bereits zum 31. Dezember 1987 abgelaufen sei. Darauf, ob das Werk tatsächlich, wie von der Beklagten behauptet, zwischen dem 11. September 1912 und dem 17. September 1912 im Vereinigten Königreich veröffentlicht worden sei, komme es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH GRUR 1986, 69 ff. - Puccini) nicht an, da die angebliche Veröffentlichung unstreitig später als in den USA erfolgt sei.

Maßgeblich für den Urheberschutz des streitgegenständlichen Werks in Deutschland sei das zwischen Deutschland und den USA am 16. September 1955 in Kraft getretene Welturheberrechtsabkommen (WUA). Nach Art. XIX Satz 1 WUA lasse das WUA Verträge oder Vereinbarungen unberührt, die zwischen den USA und Deutschland in Kraft getreten seien. Im Fall einer in solchen Verträgen oder Vereinbarungen enthaltenen Abweichung zu den Bestimmungen des WUA komme dem WUA gemäß Art. XIX Satz 2 WUA der Vorrang zu. Eine solche dem Inkrafttreten des WUA zwischen den USA und Deutschland zeitlich vorausgehende Vereinbarung sei das „Übereinkommen zwischen dem Deutschen Reich und den Vereinigten Staaten von Amerika über den gegenseitigen Schutz der Urheberrechte“ vom 15. Januar 1892 (im Folgenden: Übereinkommen vom 15. Januar 1892). Nach § 1 des Übereinkommens vom 15. Januar 1892 werde den Angehörigen der Vereinigten Staaten in Deutschland Urheberrechtsschutz nach inländischem Recht gewährt, während die WUA in Art. IV Abs. 4 a) einen Schutzfristenvergleich vorsehe. Wegen des Vorrangs der WUA finde daher die erst mit Urhebergesetz vom 9. September 1965 in Kraft getretene Schutzfristverlängerung auf 70 Jahre post mortem auctoris (p.m.a.) gemäß § 64 UrhG keine Anwendung. Der Schutz für „Tarzan of the Apes“ habe daher 50 Jahre p. m. a., somit am 31.12.2000 sein Ende gefunden.

Soweit der Beklagte Markenrechte an dem Titel „Tarzan“, „Tarzan of the Apes“ oder „Tarzan bei den Affen“ überhaupt zuständen, schieden Ansprüche gegen die Klägerin jedenfalls wegen der Schutzschranke des § 23 Nr. 2 MarkenG aus.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt:

I.

Es wird festgestellt, dass der Beklagten gegen die Klägerin keine Ansprüche wegen einer Verfilmung und filmischen Auswertung des Romans „Tarzan of the Apes“ des Autors Edgar Rice Burroughs in Deutschland zustehen.

II.

Es wird festgestellt, dass der Beklagten gegen die Klägerin keine Ansprüche wegen der Verwendung der Bezeichnung „Tarzan“, „Tarzan of the Apes“ oder „Tarzan bei den Affen“ als Titel oder Titelbestandteil zur Bezeichnung einer Verfilmung des Romans „Tarzan of the Apes“ des Autors Edgar Rice Burroughs in Deutschland zustehen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass dem Werk die Verlängerung der Schutzfrist von 50 auf 70 Jahre durch das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 zugute komme. Der Bundesgerichtshof habe dies allein für Werke amerikanischer Urheber ausgeschlossen, die bei Inkrafttreten des Gesetzes am 01. Januar 1966 nicht mehr geschützt gewesen seien (BGH GRUR 1978, 300 ff. -Buster-Keaton-Filme; BGH GRUR 1978, 302 ff. - Wolfsblut). Das sei jedoch hinsichtlich des Werkes „Tarzan of the Apes“ nicht der Fall.

Weiterhin führt die Beklagte aus, als Ursprungsland im Sinne der RBÜ seien nicht die Vereinigten Staaten, sondern das Vereinigte Königreich anzusehen, weil das Werk dort innerhalb von 30 Tagen nach der Veröffentlichung in den USA und somit gleichzeitig im Sinne von Art. 3 Abs. 4 RBÜ veröffentlicht worden sei. Im Vereinigten Königreich sei das Werk aber im Jahr 1989, als die USA der RBÜ beitraten, noch nicht gemeinfrei gewesen. Die nach dem Copyright Act 1911 im Vereinigten Königreich im Jahre 2000 ablaufende Schutzfrist von 50 Jahren, sei mit der Richtlinie 93/98 EWG auf 70 Jahre verlängert worden. Nach der RBÜ sei das Werk daher in Deutschland bis 2020 geschützt.

Mit Urteil vom 10.05.2012, auf dessen tatsächliche Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Das Landgericht ist der Auffassung, dass das Werk in Deutschland bis 2020 Urheberschutz genießt, weil der Schutzfristenvergleich des WUA in Deutschland nicht bereits mit Inkrafttreten des WUA am 16. September 1955 Geltung erlangt hat, sondern erst mit Inkrafttreten von § 140 UrhG am 1. Januar 1966 gemäß § 143 Abs. 2 UrhG. Die 70-jährige Schutzfrist des § 64 UrhG gelte gemäß § 143 Abs. 1 UrhG jedoch bereits seit dem 10. September 1965. Die 70-jährige Schutzfrist genösse daher gemäß Art. XIX Satz 3 gegenüber dem in der WUA angeordneten Schutzfristenvergleich Bestandsschutz.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem ersten Rechtszug und betont insbesondere, dass Art. IV Abs. 4 a) WUA im Vertragsstil formuliert sei. Sei eine Verpflichtung eines Vertragsstaats im Vertragsstil formuliert, stehe dies einer unmittelbaren Anwendbarkeit im nationalen Recht nicht entgegen.

Sie beantragt,

I.

Das Urteil des Landgerichts München I vom 10.05.2012, Az. 7 O 12292/11, wird aufgehoben.

II.

Es wird festgestellt, dass der Beklagten gegen die Klägerin keine Ansprüche wegen einer Verfilmung und filmischen Auswertung des Romans „Tarzan of the Apes“ des Autors Edgar Rice Burroughs in Deutschland zustehen.

III.

Es wird festgestellt, dass der Beklagten gegen die Klägerin keine Ansprüche wegen der Verwendung der Bezeichnung „Tarzan“, „Tarzan of the Apes“ oder „Tarzan bei den Affen“ als Titel oder Titelbestandteil zur Bezeichnung einer Verfilmung des Romans „Tarzan of the Apes“ des Autors Edgar Rice Burroughs in Deutschland zustehen.

Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil und beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie hebt insbesondere nochmals hervor, dass das Werk zwischen dem 11. September 1912 und dem 17. September 1912 in Großbritannien veröffentlicht worden sei. Diese Veröffentlichung sei nach den Bestimmungen des nationalen britischen Rechts gleichzeitig mit der Veröffentlichung in den Vereinigten Staaten erfolgt. Da die RBÜ in der zum Zeitpunkt der Veröffentlichung geltenden Fassung den Begriff „gleichzeitig“ nicht definiere, sei für die Frage der Gleichzeitigkeit der Veröffentlichung im Vereinigten Königreich auf die Vorschriften im nationalen britischen Recht abzustellen.

Außerdem ist die Beklagte der Auffassung, dass auch bei Anwendung des WUA die Schutzfrist noch nicht abgelaufen sei, da wegen der gleichzeitigen Veröffentlichung des Werks in den Vereinigten Staaten und im Vereinigten Königreich beim Schutzfristenvergleich gemäß Art. IV Abs. 6 WUA auf das Vereinigte Königreich abzustellen sei.

Im Übrigen wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.02.2013 Bezug genommen.

B. Die Berufung ist zulässig und begründet.

I.

Die Klage ist zulässig, insbesondere fehlt es für die Anträge nicht am Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO. Die Klägerin beabsichtigt, die Verfilmung des Romans „Tarzan of the Apes“ des Autors Edgar Rice Burroughs in Deutschland mit dem Titel oder Titelbestandteil „Tarzan“, „Tarzan of the Apes“ oder „Tarzan bei den Affen“. Die Beklagte meint, sowohl die Verfilmung als auch die Verwendung des Titels oder Titelbestandteils verletzte sie in ihren Rechten. Die Klägerin hat somit ein rechtliches Interesse an der Feststellung des Nichtbestehens dieser Rechte.

II.

Der Beklagten stehen gegen die Klägerin keine Ansprüche wegen einer Verfilmung und filmischen Auswertung des Romans „Tarzan of the Apes“ des Autors Edgar Rice Burroughs in Deutschland zu. Der am 10. September 1912 in den Vereinigten Staaten erstveröffentlichte Roman „Tarzan of the Apes“ ist in Deutschland seit dem 01.01.2001 gemeinfrei.

1. Als Recht des Schutzlandes ist das deutsche Urheberrecht anzuwenden. Im Streit steht der Urheberrechtsschutz in der Bundesrepublik Deutschland.

2. Der streitgegenständliche Roman hat Werkcharakter im Sinne des deutschen Urheberrechtsgesetzes. Bei der Darstellung des Lebens und der Abenteuer eines von Affen aufgezogenen Menschen namens „Tarzan“ handelt es sich um ein Sprachwerk im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG.

3. Da der Autor bis zu seinem Tod Bürger der Vereinigten Staaten war und die Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 UrhG nicht vorliegen, richtet sich der urheberrechtliche Schutz gemäß § 121 Abs. 4 Satz 1 UrhG nach dem Inhalt der Staatsverträge.

a) Nach Art. 1 des immer noch geltenden deutsch-amerikanischen Übereinkommens von 1892 (vgl. BGH GRUR 1978, 300, 301 - Buster-Keaton-Filme; BGH GRUR 1978, 302, 303 -Wolfsblut) wird den Angehörigen der Vereinigten Staaten in Deutschland Urheberrechtsschutz nach inländischem Recht gewährt. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des streitgegenständlichen Werkes waren im Deutschen Reich Werke für einen Zeitraum bis 30 Jahre nach dem Tod des Autors geschützt. Mit dem „Gesetz zur Verlängerung der Schutzfristen im Urheberrecht“ vom 13. Dezember 1934 wurde diese Frist auf 50 Jahre verlängert; nach dem Tod des Autors Edgar Rice Burroughs am ... 1950 erstreckte sich diese Frist also bis zum Jahre 2000. Die Verlängerung der Schutzfristen auf 70 Jahre post mortem auctoris durch das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 kommt dem Werk allerdings aufgrund des am 16. September 1955 für die Vereinigten Staaten und Deutschland in Kraft getretenen Welturheberrechtsabkommens nicht zugute.

aa) Das Welturheberrechtsabkommen lässt nach seinem Art. XIX Satz 1 zweiseitige Abkommen - wie das Übereinkommen vom 15. Januar 1892 - grundsätzlich unberührt; nur wenn die Bestimmungen eines solchen Abkommens von den Bestimmungen des Welturheberrechtsabkommens abweichen, haben letztere Bestimmungen nach Art. XIX Satz 2 WUA den Vorrang. Solche Abweichungen liegen hier vor; die Schutzfristberechnung - und damit die Schutzdauer des zugebilligten Urheberrechts - ist in beiden Abkommen unterschiedlich geregelt. Nach dem Übereinkommen vom 15. Januar 1892 ist für den Inlandsschutz ausschließlich die Schutzfristberechnung nach Inlandsrecht maßgebend und zwar ohne Rücksicht darauf, ob für das fragliche Werk in den Vereinigten Staaten als dem Ursprungsland noch Urheberrechtsschutz besteht. Nach Art. IV i. V. m. Art. II des WUA bemisst sich die Schutzfrist im Grundsatz zwar ebenfalls nach Inlandsrecht, doch ist nach Art. IV Abs. 4 a) WUA kein Vertragsstaat verpflichtet, einem Werk einen längeren Schutz zu gewähren als es für Werke dieser Art in dem Vertragsstaat, in dem das Werk erstmals veröffentlicht worden ist, festgelegt ist (BGH GRUR 1978, 300, 301, Buster-Keaton-Filme).

bb) Bei Anwendung des Schutzfristenvergleichs nach Art. IV Abs. 4 a) WUA besteht kein Urheberrechtsschutz mehr für das Werk in Deutschland. Nach dem „US-Copyright Act of 1909“ betrug die Schutzfrist 28 Jahre und konnte um weitere 28 Jahre verlängert werden. Aufgrund der erfolgten Erneuerung der Registrierung (Anlage B 10) hätte der Urheberrechtsschutz somit am 10.09.1968 geendet. Durch diverse Verlängerungsgesetze, zuletzt den „US-Copyright Act of 1976“ ist die Schutzfrist jedoch um 19 Jahre (endend am jeweiligen Kalenderjahr) verlängert worden und endete somit am 31.12.1987.

cc) Nach Art. XIX Satz 3 WUA bleiben die Rechte an einem Werk, die in einem Vertragsstaat vor Inkrafttreten des Welturheberrechtsabkommens aufgrund bestehender Verträge oder Vereinbarungen erworben worden sind, unberührt. Hierzu gehören auch die Rechte, die den Urhebern aufgrund des Übereinkommens vom 15. Januar 1892 in Deutschland erwachsen sind. Art. XIX Satz 3 WUA gewährt des Urhebern hinsichtlich der bereits vor Inkrafttretens des WUA erworbenen Rechte Bestandsschutz. Zu dem geschützten Bestand gehört auch die Schutzdauer (BGH a. a. O.). Durch den in dem WUA vorgesehenen Schutzfristenvergleich konnte dem Inhaber der Urheberrechte am streitgegenständlichen Werk somit die durch das Übereinkommen vom 15. Januar 1892 erworbene Schutzfrist von 50 Jahren p.m.a. für Inländer nicht mehr verkürzt werden.

Die durch das Urhebergesetz vom 9. September 1965 eingeführte Verlängerung des inländischen Urheberrechtsschutzes auf 70 Jahre p.m.a. (§ 64 UrhG), ist allerdings nicht durch Art. XIX Satz 3 WUA bestandsgeschützt.

Soweit man davon ausgeht, dass der in Art. IV Abs. 4 WUA geregelte Schutzfristenvergleich bereits mit Inkrafttreten des Welturheberrechtsabkommens am 16. September 1955 unmittelbare Anwendung findet und dies durch § 140 UrhG, in Kraft getreten am 1.1.1966, nur deklaratorisch festgestellt wird (so Drexl GRUR Int 1990, 35, 39, Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl. Rz. 2, Nicolini/Möhring UrhG, 2. Aufl. § 140, Rz. 1, Fromm/Nordemann, UrhG 10. Aufl., § 140 Rz. 2; a. A. OLG Frankfurt GRUR 1981, 739 - Lounge Chair), ergibt sich der fehlende Bestandschutz bereits daraus, dass die Schutzfristverlängerung auf 70 Jahre erst 10 Jahre nach dem Welturheberrechtsabkommen in Kraft getreten ist. Für die unmittelbare Anwendung des Schutzfristenvergleichs wird insbesondere angeführt, dass Zweck des WUA die Schaffung einer internationalen Regelung der Urheberrechtsbeziehungen unterhalb des Schutzniveaus der Revidierten Berner Übereinkunft (RBÜ) zwischen Staaten der Berner Union und solchen, die glaubten, der Berner Union aus rechtlichen Gründen nicht beitreten zu können, sei. Da Art. 7 Abs. 8 RBÜ den Schutzfristenvergleich unzweifelhaft als Regel unbeschadet der Möglichkeit weitergehender Schutzgewährung anerkennt, würde eine abweichende Auslegung des Art. IV Abs. 4 WUA zu einem kaum vertretbaren höheren Schutzniveau des WUA gegenüber der RBÜ führen (Drexl GRUR Int 1990, 35, 39). Gegen eine unmittelbare Anwendung des Schutzfristenvergleichs spricht allerdings der Wortlaut von Art. IV Abs. 4 a) WUA, nach dem nur keine Verpflichtung der Vertragsstaaten besteht, einen längeren Schutz als in dem Vertragsstaat, in dem das Werk zum ersten Mal veröffentlicht wurde, zu gewähren. Dies deutet darauf hin, dass es bei der Inländerbehandlung nach Art. II WUA verbleibt, bis der Gesetzgeber von der Möglichkeit des Art. IV Abs. 4 a) WUA Gebrauch macht (vgl. OLG Frankfurt GRUR 1981, 739, 741 - Lounge Chair).

Letztlich kann im vorliegenden Fall offen bleiben, ob der Schutzfristenvergleich bereits seit Inkrafttreten des Welturheberrechtabkommens am 16. September 1955 gilt oder erst mit dem Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 in § 140 UrhG geregelt wurde, dass der Schutzfristenvergleich des Art. IV Abs. 4-6 WUA anzuwenden ist, denn auch wenn die Anwendung des Schutzfristenvergleichs erst durch § 140 UrhG angeordnet wurde, besteht für die Schutzfristverlängerung vom 50 auf 70 Jahre kein Bestandsschutz gemäß Art. XIX Satz 3 WUA.

Durch Art. XIX Satz 3 WUA sollte vermieden werden, dass im Vertrauen auf die bisherige Rechtslage in Deutschland erworbene Verwertungsrechte, durch den im WUA angeordneten Schutzfristenvergleich vernichtet werden (BGH GRUR 1978, 300, 302 - Buster-Keaton-Filme). Die Schutzfristenverlängerung auf 70 Jahre in § 64 UrhG ist ebenso wie die Anwendung des Schutzfristenvergleichs in § 140 UrhG im Urheberrechtsgesetz vom 09. September 1965 geregelt. Vertrauen in die Schutzfristenverlängerung konnte daher wegen des im gleichen Gesetz angeordneten Schutzfristenvergleichs für die Werke amerikanischer Urheber nicht entstehen (vgl. auch Ulmer GRUR Int 1978, 214, 215). Zwar ist die Schutzfristenverlängerung gemäß § 143 Abs. 1 UrhG am 17. September 1965 in Kraft getreten und § 140 UrhG gemäß § 143 Abs. 2 UrhG erst am 1. Januar 1966. Dies ist allerdings darauf zurückzuführen, dass die Schutzfristverlängerung auch noch für diejenigen Werke wirksam werden sollte, für die die geltende Schutzfrist von 50 Jahren nach dem Tode des Urhebers am Ende des Jahres 1965 abgelaufen wäre. Ziel der gesetzlichen Regelung war es dagegen nicht, dass der Bestandsschutz für Werke amerikanischer Urheber noch auf 70 Jahre verlängert wird, bevor der Schutzfristenvergleich durch § 140 UrhG, der nach der Gesetzesbegründung lediglich klarstellen sollte, dass die Einschränkung des Schutzes auch für die Bundesrepublik Deutschland gilt, in Kraft trat.

Dementsprechend hat auch der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Schutzfristverlängerung einem Werk, das bei Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes am 1.1.1966 in seinem Ursprungsland nicht mehr geschützt war, aufgrund des vorzunehmenden Schutzfristenvergleichs nicht zugute kommt (BGH GRUR 1978, 302 ff, Wolfsblut).

Macht man - wie der BGH - die Ausdehnung des Schutzes im Inland wegen des in Art. IV Abs. 4 WUA angeordneten Schutzfristenvergleichs mangels Bestandsschutz nach Art. XIX S. 3 WUA von der Fortdauer des Schutzes in den USA abhängig, so muss es bei dieser Abhängigkeit auch bei Erlöschen dieses Schutzes in den USA vor Ablauf der 70-Jahresfrist verbleiben (Drexl GRUR Int 1990, 35, 41; vgl. auch Schack GRUR Int 1995, 310, 313).

Nach dem Schutzfristenvergleich gemäß Art. IV Abs. 4 WUA ist der Schutz aufgrund des Erlöschens des Schutzes in den USA auch in Deutschland am 31.12.1987 erloschen. Bestandsgeschützt gemäß Art. XIX S. 3 WUA in Verbindung mit dem Übereinkommen von 1892 ist nur die Schutzfrist von 50 Jahren p.m.a. aus dem Schutzfristverlängerungsgesetz vom 13. Dezember 1934, die am 31.12.2000 abgelaufen ist, nicht aber die Verlängerung dieser Schutzfrist auf 70 Jahre im Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965.

b) Entgegen der Auffassung des Beklagten besteht nach dem WUA für das Werk auch kein längerer Schutz, wenn man davon ausgeht, dass das Werk nach der Veröffentlichung in den USA am 10. September 1912 zwischen dem 11. und dem 17. September 1912 auch im Vereinigten Königreich veröffentlicht wurde. Gemäß Art. IV Abs. 6 Satz 2 WUA gilt jedes Werk, das innerhalb von 30 Tagen seit seiner ersten Veröffentlichung in zwei oder mehr Vertragsstaaten veröffentlicht wurde, in diesen Staaten als gleichzeitig veröffentlicht. Bei gleichzeitiger Veröffentlichung in zwei oder mehr Vertragsstaaten gilt das Werk für die Anwendung des Schutzfristenvergleichs nach Art. IV Abs. 4 WUA in dem Staat als zum ersten Mal veröffentlicht, der die kürzeste Schutzdauer hat.

Abgesehen davon, dass ein Vergleich mit den Schutzfristen im Vereinigten Königreich schon deshalb problematisch ist, weil das Vereinigte Königreich dem WUA erst später als die Vereinigten Staaten und Deutschland beigetreten sind, waren die Schutzfristen im Vereinigten Königreich für das Werk bei Veröffentlichung auch nicht kürzer als in den USA, so dass beim Schutzfristenvergleich nicht auf das Vereinigte Königreich abzustellen ist. Wie ausgeführt, belief sich zum Zeitpunkt der Veröffentlichung die Schutzfrist nach dem „US Copyright Act of 1909“ auf 28 Jahre. Selbst wenn man die Möglichkeit der Verlängerung um 28 Jahre, die nach Art. IV Abs. 4 b) WUA ausdrücklich nur im Rahmen des Art. IV Abs. 4 a) WUA und nicht im Rahmen des Art. IV Abs. 6 WUA zu berücksichtigen ist, hinzurechnet, endete der Schutz bei Veröffentlichung nach amerikanischen Recht am 10.09.1968, während sie nach britischem Recht nach dem Copyright Act 1911 erst 50 Jahre nach dem Tod des Autors, also erst im Jahr 2000 endete. Da die Schutzfrist in den USA bei Veröffentlichung des Werkes kürzer war als im Vereinigten Königreich, ist für den Schutzfristenvergleich nicht auf die Schutzfristen im Vereinigten Königreich abzustellen.

c) Nach dem Revidierten Berner Übereinkommen (RBÜ) besteht für das Werk in Deutschland kein Urheberrechtsschutz.

Zwar sind sowohl Deutschland als auch die Vereinigten Staaten dem RBÜ beigetreten, die Vereinigten Staaten allerdings erst mit Wirkung zum 01.03.1989.

aa) Nach Art. 18 Abs. 1 RBÜ gilt die Übereinkunft nur für Werke, die bei Inkrafttreten der RBÜ noch nicht infolge Ablaufs der Schutzdauer im Ursprungsland Gemeingut geworden sind. Dies gilt nach Art. 18 Abs. 4 RBÜ auch, wenn ein Land dem Verband neu beitritt. Ursprungsland ist nach Art. 5 Abs. 4 a) RBÜ das Verbandsland, in dem das Werk zuerst veröffentlicht wurde; handelt es sich um Werke, die gleichzeitig in mehreren Verbandsstaaten mit verschiedener Schutzdauer veröffentlicht wurden, das Land, dessen innerstaatliche Rechtsvorschriften die kürzeste Schutzdauer gewähren. Zuerst veröffentlicht wurde das Werk in den Vereinigten Staaten. Ursprungsland sind somit die Vereinigten Staaten. In diesen ist der Schutz jedoch bereits am 31.12.1987 und somit vor deren Beitritt am 01.03.1989 abgelaufen, so dass die RBÜ für das streitgegenständliche Werk keine Anwendung findet.

bb) Auch wenn man annimmt, dass das Werk zwischen dem 11. und 17. September 1912 auch im Vereinigten Königreich veröffentlicht wurde, ist Ursprungsland im Sinne von Art. 18 Abs. 1 RBÜ die USA und nicht das Vereinigte Königreich. Zwar ist in der aktuellen Fassung der RBÜ (Paris) in Art. 3 Abs. 4 geregelt, dass ein Werk, das innerhalb von dreißig Tagen seit der ersten Veröffentlichung in zwei oder mehr Ländern erschienen ist, als gleichzeitig in mehreren Ländern veröffentlicht gilt. Diese Regelung ist jedoch erst durch die Brüsseler Fassung von 1948 in die RBÜ aufgenommen worden, zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung des Werkes im Jahr 1912 galt sie nicht.

Geht man davon aus, dass, da der Beitritt der USA erst zum 01.03.1989 erfolgt ist, allein die Fassung der RBÜ (Paris) für den Sachverhalt maßgeblich sein kann, ist auch hinsichtlich der Frage, ob das Werk erstmals in einem Vertragsstaat veröffentlicht wurde, auf den nunmehr erfolgten Beitritt der USA zur RBÜ abzustellen. Ist das Werk gemäß Art. 3 Abs. 4 RBÜ (Paris) gleichzeitig in zwei Verbandsländern, nämlich den USA und dem Vereinigten Königreich veröffentlicht worden, ist Ursprungsland gemäß Art. 5 Abs. 4 a) RBÜ das Land, dessen innerstaatliche Rechtsvorschriften die kürzeste Schutzdauer gewähren. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung gewährten die Vereinigten Staaten - wie oben unter b) dargelegt - eine kürzere Schutzdauer als das Vereinigte Königreich. Ursprungsland im Sinne der RBÜ sind somit die Vereinigten Staaten.

Stellt man dagegen wie die Beklagte darauf ab, dass zum Zeitpunkt der Veröffentlichung nur Großbritannien und nicht auch die Vereinigten Staaten Verbandsland der RBÜ waren, waren Ursprungsland die Vereinigten Staaten, da die Veröffentlichung im Vereinigten Königreich nicht gleichzeitig im Sinne der damaligen Fassung der RBÜ mit der Veröffentlichung in den Vereinigten Staaten erfolgte. Die erstmalige Veröffentlichung erfolgte dann vielmehr allein in den USA, da nach der damals maßgeblichen RBÜ, die für die Verbandstaaten Deutschland und das Vereinigte Königreich galt, eine gleichzeitige Veröffentlichung nur bei einer Veröffentlichung am gleichen Tage gegeben war.

Es ist davon auszugehen, dass sich ein abgeschlossener Sachverhalt, nämlich das Entstehen des Schutzes im Ursprungsland eines Werkes, auch nach dem damals maßgebenden Rechtszustand bemisst. Eine Rückwirkung der Neuregelung der Voraussetzungen für die Entstehung des Urheberrechtsschutzes im Ursprungsland scheidet für bereits erwachsene Rechte grundsätzlich aus (BGH GRUR 1986, 69, 72 - Puccini, vgl. auch Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl. § 121 Rz. 8).

Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung ist der Begriff „gleichzeitig“ in der Berner Übereinkunft im Sinne von „am selben Tage“ verstanden worden (BGH a. a. O.). Ob der Begriff nach damaligen britischem nationalen Recht dahingehend verstanden wurde, das jede Veröffentlichung innerhalb von zwei Wochen als „gleichzeitig“ anzusehen ist, spielt keine Rolle, da maßgeblich für den Urheberrechtsschutz des Werkes nur die Staatsverträge und nicht das nationale britische Recht sind. Nach der zum Zeitpunkt der Veröffentlichung im Vereinigten Königreich und Deutschland geltenden RBÜ war der Verbandsstaat Vereinigtes Königreich somit nicht Ursprungsland des Werkes.

cc) Durch den Beitritt der USA zur RBÜ am 01.03.1989 hat das Werk auch nicht gemäß Art. 20 RBÜ wieder Schutz durch das Übereinkommen vom 15. Januar 1892 erlangt. Zwar hat nach der Zusatzerklärung zu Art. XVII WUA die Berner Übereinkunft Vorrang vor dem WUA und nach Art. 20 RBÜ bleiben weitergehende Recht aufgrund anderer Abkommen bestehen. Das gilt jedoch nur für die Werke, die vom zeitlichen Anwendungsbereich der RBÜ nach Art. 18 Abs. 1 RBÜ umfasst sind, die somit beim Beitritt der USA zum RBÜ im Ursprungsland Schutz genossen (Möhring/Nicolini, UrhG, 2. Aufl., vor §§ 120 Rz. 38). Dies ist - wie unter bb) dargelegt -beim streitgegenständlichen Werk nicht der Fall.

III.

Der Beklagten stehen gegen die Klägerin auch keine Ansprüche wegen der Verwendung der Bezeichnung „Tarzan“, „Tarzan of the Apes“ oder „Tarzan bei den Affen“ als Titel oder Titelbestandteil zur Bezeichnung einer Verfilmung des Romans „Tarzan of the Apes“ in Deutschland zu.

Die Geltendmachung etwaiger titelschutzrechtlicher Ansprüche scheidet jedenfalls wegen der Schutzschranke des § 23 Nr. 2 MarkenG aus.

Bei den Titeln „Tarzan“, „Tarzan of the Apes“ oder „Tarzan bei den Affen“ handelt es sich um eine beschreibende Angabe im Sinne von § 23 Nr. 2 MarkenG. Es wird die zentrale Eigenschaft des Films beschrieben, nämlich dass es sich um eine Verfilmung des Romans „Tarzan of the Apes“ von Edgar Rice Burroughs handelt, dessen Inhalt inzwischen allgemein bekannt ist.

Die Benutzung des Titels „Tarzan“, „Tarzan of the Apes“ oder „Tarzan bei den Affen“ verstößt unter Würdigung aller Umstände auch nicht gegen die guten Sitten.

Die Verwendung darf den berechtigten Interessen des Titelschutzberechtigten nicht in unlauterer Weise zuwiderlaufen. Es bedarf besonderer Unlauterkeitsumstände, um die Gestattung des § 23 MarkenG zurückzudrängen (Senat GRUR-RR 2009, 307, 308).

Solche besonderen unlauterkeitsbegründenden Umstände liegen im Streitfall nicht vor. Vielmehr korrespondiert die Anwendung von § 23 Nr. 2 MarkenG in einer Konstellation wie im Streitfall mit dem Sinn und Zweck der zeitlichen Befristung des Urheberrechts. Mit der Festlegung der Rechtsschutzdauer eines urheberrechtlich geschützten Werkes werden die nach Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rechte der Urheber im Interesse der Allgemeinheit beschränkt. Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst müssen nach einer die geistigen und wirtschaftlichen Interessen des Urhebers und seiner Erben angemessen berücksichtigenden Frist der Allgemeinheit frei zugänglich sein (Senat a. a. O. m. w. N.). Dies schließt die Verfilmung des gemeinfreien Romans unter seinem Titel oder unter Verwendung von Titelbestandteilen mit ein.

C. 1. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

3. Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfragen zuzulassen.


Die Entscheidung, würde sie rechtskräftig, ist natürlich willkommen, da sie die Public Domain stärkt. Zugleich macht die die Komplexität der internationalen Aspekte des Urheberrechts deutlich.

Update: BGH hat die Entscheidung bestätigt
http://archiv.twoday.net/stories/790549832/

Die wichtigsten Stellungnahmen in Blogs und auf kostenfreien Websites dürften hier nachgewiesen worden sein:

http://archiv.twoday.net/search?q=redtube

Ein Blick in den großen Beck zeigt aber, dass auch die Fachzeitschriften das Thema aufgegriffen haben.

***

NJW-Spezial 2014, 120f.
Die Geltendmachung von unberechtigten Forderungen als Straftat
Beitrag von Moritz Lochmann
Fazit: "Eine Strafbarkeit wegen Betrugs wird in der Regel nur dann in Betracht kommen, wenn sich das Abmahnschreiben einen unwahren Tatsachenkern zu eigen macht oder der Versender behauptet, die von ihm vertretene Auffassung beruhe auf ständiger Rechtsprechung oder allgemeiner Überzeugung. In allen anderen Fällen ist – auch hier mit der Einschränkung, dass dem Abgemahnten mit einem empfindlichen Übel gedroht wird und insbesondere die Verwerflichkeitsanforderung des § 240 II StGB erfüllt ist – lediglich eine Strafbarkeit wegen (versuchter) Nötigung denkbar (s. auch BGH, NJW 2014, 401)."

***

MMR 2014, 85-88
Nutzung von Streaming-Portalen - Urheberrechtliche Fragen am Beispiel von Redtube
Aufsatz von Peter Hilgert, Sebastian Hilgert

Zunächst wird auf die Laufbilder-Problematik eingegangen: "Pornografische Filme, die lediglich sexuelle Vorgänge in primitiver Weise zeigen, genießen nicht den Schutz als Filmwerke, da es an einer persönlichen geistigen Schöpfung fehlt. Als Laufbilder unterliegen sie dem Schutz des § 95 UrhG." Nur Hinweis auf OLG Düsseldorf GRUR 1979, 53.

Meine eigenen Ausführungen sind da schon etwas fundierter:

http://archiv.twoday.net/search?q=laufbilder

Die fremdenrechtlichen Ausführungen stimmen mit meiner Rechtsansicht überein.

http://archiv.twoday.net/stories/572463488/

Eine Entscheidung, welche der beiden referierten Auffassungen zum Erscheinen richtig ist, treffen die Autoren nicht. Sie weisen aber darauf hin, dass Voraussetzung auch bei der Ansicht, dass das Erscheinen durch Interneteinstellung bewirkt werden könne, sei "dass das Nutzungsangebot der Internetseite an den deutschen Markt gerichtet ist, z.B. durch Abfassung der Seite in deutscher Sprache oder/und durch Lieferbereitschaft nach Deutschland. Diese Voraussetzungen sind vom Rechteinhaber substanziiert darzulegen und ggf. zu beweisen".

Auf den Schutz der Einzellichtbilder gehen sie nicht ein, siehe

http://archiv.twoday.net/stories/664972284/

Wenig überraschend ist das Zwischenergebnis zu § 44a UrhG: "Allein bedingt durch den technischen Fortschritt kann der reine Werkgenuss, der bislang urheberrechtlich irrelevant war, nicht urheberrechtlich relevant werden. Art. 5 Absatz 1 RL 2001/29/EG, in Deutschland umgesetzt durch § 44a Nr. 2 UrhG, trägt diesem Umstand Rechnung, als hiernach die flüchtige, zum Werkgenuss technisch erforderliche Vervielfältigung zulässig ist, soweit diese keine eigenständige Bedeutung hat. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Daten durch Manipulation auch nach Beendigung des jeweiligen Spielvorgangs dauerhaft auf dem Rechner verbleiben und ein jeweils neuer Abspielvorgang möglich ist, ohne dass der Stream neu gestartet werden muss".

Auch bei § 53 Abs. 1 UrhG schließen sich die Autoren dem Mainstream der Debatte an: Redtube ist keine offensichtlich rechtswidrige Quelle!

Im Fazit heißt es: "Der reine Konsum eines illegal veröffentlichen Films ist daher unabhängig davon erlaubt, ob dieser auf DVD gebrannt oder online gestellt wurde.

Aber selbst wenn man hier zum gegenteiligen Ergebnis käme, wäre die Speicherung von Filmen auch aus rechtswidrigen Quellen gem. §  53 Abs. 1 UrhG für Privatpersonen erlaubt, solange die Rechtswidrigkeit nicht offensichtlich ist. Letzteres ist vom Rechteinhaber substanziiert darzulegen. Genau zu prüfen ist bei ausländischen Pornofilmen, die üblicherweise nicht als Filmwerk, sondern nur als Laufbilder eingestuft werden, der urheberrechtliche Schutz, der nur unter den Voraussetzungen der §§ 94, 95, 128 Abs. 2, § 126 Abs. 2 UrhG besteht."

Mit der Betonung der Laufbilder-Problematik, die ich in die Diskussion eingebracht habe (ohne dass natürlich alle Juristen einen Anlass sahen, das zu zitieren, was ich nicht korrekt finde), stimme ich gern überein. Aber die Filmeinzelbilder-Rechtsansicht des BGH schlägt uns dieses Argument weitgehend aus der Hand, wenn der Lichtbildner (Kameramann) EU-Bürger war. Wenn aber US-Streifen zu Abmahnzwecken umetikettiert wurden (wofür derzeit viel spricht), stellt sich die Frage nach der Bedeutung des Urheberrechtsabkommens mit den USA („Übereinkommen zwischen dem Deutschen Reich und den Vereinigten Staaten von Amerika über den gegenseitigen Schutz der Urheberrechte“ vom 15. Januar 1892). Man kann durchaus der Ansicht sein, dass US-amerikanischen Porno-Lichtbildern der Leistungsschutz nach § 72 UrhG zu gewähren ist.

Mein Fazit: Dem Beitrag ist im Ergebnis zuzustimmen, aber die entscheindenden Argumente hatte ich schon insbesondere in Blawgs immer wieder gelesen. Die krude Zitierwelt der Juristen überreicht die Zitierpalme aber nicht den mitunter durchaus bemerkenswerten und gründlichen Online-Äußerungen, sondern im wesentlichen AUSSCHLIEßLICH den noch so un-originellen Statements in GRUR, ZUM, MMR usw.

***

GRUR-Prax 2014, 41
Anm. zu LG Köln: Streaming keine offensichtliche Rechtsverletzung
Entscheidungsbesprechung von Dr. Stefan Maaßen zum Beschluss v. 02.12.2013 - 228 O 173/13

Der Beschluss überrasche in urheberrechtlicher Hinsicht nicht. Bedenklich findet der Autor das Verhalten der stattgebenden Kammern des LG Köln und kommt zu dem Schluss: "Die „Redtube“-Affäre belegt eindrucksvoll, dass eine Aufweichung der Sonderzuständigkeiten – dies gilt für alle Gebiete des gewerblichen Rechtschutzes einschließlich des Wettbewerbsrechts – Fehlentscheidungen provozieren und eine Verringerung des Verbraucherschutzes bewirken würde."

Ähnlich auch Reto Mantz, MMR 2014, 194-196, hier 196.

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FD-StrafR 2014, 354104
Editorial: Strafrechtliche Relevanz von Massenabmahnungen?
Meldung vom 13.01.2014

"Es bleibt zu hoffen, dass die Vorgänge vollständig aufgearbeitet werden, um den Rechtsanwalt entweder vollständig zu rehabilitieren oder aber die Strafbarkeit seines Verhaltens nachvollziehbar festzustellen. Die Schwere der vorgeworfenen Taten und das durch die Abmahnungen selbst ausgelöste „öffentliche Interesse“ sollten eine Opportunitätsentscheidung jedenfalls ausschließen. Ob vor diesem Hintergrund hingegen weitere Abmahnungen, die der Rechtsanwalt angekündigt haben soll, zielführend sind, ist doch sehr zu bezweifeln."

Ein Rechtsanwalt ist also vollständig rehabilitiert, wenn er nicht strafbar agiert hat? Auch wenn er sich noch so unmoralisch verhalten hat? Was ist das denn für eine Alternative? Die Redaktion hat sich hier wohl etwas unglücklich ausgedrückt, denn eigentlich steht sie eher auf der Seite der Abmahngegner.

http://abmahnung-medienrecht.de/wp-content/uploads/2013/12/Strafanzeige-gegen-Thomas-Urmann5.pdf

findet sie inhaltlich fundiert begründet.


Sehr lesenswert, auch wenn er leider der Harnadianischen Orthodoxie folgt.

http://poynder.blogspot.co.uk/2014/03/the-state-of-open-access.html


Caspar David Friedrich an Adolf, Heinrich und Christian Friedrich, 2./3. Oktober 1825; Pommersches Landesmuseum, Greifswald

Das Pommersche Landesmuseum in Greifswald hat 55 Briefe von und an Caspar David Friedrich (1774-1840) erworben. Die Kulturstiftung der Länder unterstützte den Ankauf.
Er wusste sich zu inszenieren: Mit Sätzen wie „Die Kunst mag ein Spiel sein, aber sie ist ein ernstes Spiel“ etablierte Caspar David Friedrich seinen Ruf als tiefsinniges Künstlergenie – konform dem Ideal der Romantik. Werke wie „Der Mönch am Meer“ wurden als schönste Sinnbilder der Einsamkeit interpretiert, und im Rückschluss unterstellte man dem Privatmann Friedrich wenn schon nicht düstere Schwermut, so doch allemal Ernsthaftigkeit. Dass der Meister des Melancholischen aber privat durchaus spielerische Freude am Trivialen hatte, verrät eine wertvolle Sammlung von Friedrich-Briefen, die nun das Pommersche Landesmuseum in Greifswald erwerben konnte. In den Zeilen an seinen Bruder Christian aus dem Jahre 1808 frönt Caspar David durchaus auch den Wonnen des Dorfgeredes, nonchalant berichtet er vom Erbprinzen von Weimar: „Daß Gerücht geht hier sehr stark, dass [er] verliebt sein soll (pikant, da er verheiratet war), versteht sich, in ein Mädchen.“

So manch überraschenden Einblick in die Persönlichkeit Caspar David Friedrichs (1774–1840) gewährt das 55 Schriftstücke umfassende Konvolut mit 32 eigenhändigen Briefen des Künstlers, 22 aus der Feder von Geschwistern und Freunden sowie mit einem Manuskript der vermutlich von Johann Friedrich Wizani stammenden Erzählung „Die Überfahrt“. Die seltenen Stücke aus den Jahren 1807 bis 1830 zeugen auch von Friedrichs tiefem Glauben und den engen Banden der Greifswalder Familie. Aus Dresden – hier hatte sich der Maler dauerhaft niedergelassen – klagt der Freischaffende den Verwandten in der Greifswalder Heimat seine Geldnöte oder berichtet aus dem Schaffensprozess neuer Werke. Zahlreiche Witze und Anekdoten, mit denen er seine Briefe würzt, verraten, dass Friedrich seinen Humor auch dann nicht verliert, wenn der Geldbeutel mal wieder leer und die „gegenwärtige Lage drükkend“ ist. Kulturgeschichtlich erweisen sich die zumeist mit dunkler Tinte beschriebenen dünnen Blätter – übrigens solche, wie sie Friedrich auch für Zeichnungen verwendete – freilich als ebenso spannend, liest man sie als Kommentar zur damaligen pommerschen Kunstszene und zum politischen Geschehen in Zeiten der französischen Besetzung unter Napoleon.

Diese sogenannten Geschwisterbriefe finden jetzt mit Unterstützung der Kulturstiftung der Länder und der Hermann Reemtsma Stiftung ihren Weg nach Greifswald – die Geburtsstadt des Malers. Das kostbare Konvolut erweitert die Romantiksammlung des Pommerschen Landesmuseums, das sich unter anderem dem Erbe Caspar David Friedrichs verschrieben hat. Es gesellt sich zu sieben Friedrich-Gemälden und einem umfangreichen Grafikbestand. Zu bestaunen ist der intime Briefwechsel in einer Ausstellung ab dem 30. August 2014, wenn Greifswald den 240. Geburtstag Friedrichs feiert: In der Gemäldegalerie wird man dann auch einen erhellenden Blick hinter die Fassade des oftmals als scheu und introvertiert dargestellten Künstlers werfen können.
Quelle: Pressemitteilung der Kulturstiftung der Länder, 18.3.2014

Dear all:

I am glad to announce that the European Commission has given one of its annual prestigious “Europa Nostra” awards – the only one going to Germany this year (cf http://www.europanostra.org/laureates-2014/) – to the Friends’ Organisation (Förderverein) of the Church Library of St Mary’s in Barth (NE Germany), for which I am serving as a member of the Advisory Board.

The library, located in the small town of Barth near the Baltic Sea and first mentioned in 1398, is one of the oldest parish libraries in Germany, certainly the oldest still existing in the exact same place where it was founded more than 600 years ago. Among its holdings are a dozen or so medieval manuscripts, ca 130 incunabula, and thousands of rare books, most of which have yet to be properly catalogued and will also require enormous conservation efforts. The gothic room where the books are kept was restored in the past couple of years with extraordinary support from the Alfried Krupp von Bohlen und Halbach-Stiftung, Essen, and was reopened in March, 2013.

The statement of the jury (in English) can be found here: http://www.europanostra.org/awards/127/, with link to the Friends website at www.barthbibliothek.de, photos and a short film. For further information (the library can be visited “on demand”), please contact the Förderverein at http://www.barthbibliothek.de/kontakt.html. General information about St Mary’s church (in German) at http://de.wikipedia.org/wiki/St.-Marien-Kirche_(Barth).

Thanks, have a good weekend,
Falk

Dr. Falk Eisermann
(Exlibris-L)

Biblioteca Bardensis, Barth, GERMANY

http://kodu.ut.ee/~jbeyer/

Leider sehr wenig aus meinen Interessensgebieten bzw. für meine Sprachkompetenz online.

Einführung auf Deutsch 2013:

http://www.fzbg.ut.ee/8-2013/2013%20Mitteilungen/215_pdfsam_FzbG-8-2013.pdf

"When we started at the DIU at the beginning 2004, a project to digitise a beautiful French Bible known to us as Ms 19 was already half completed, our first job was to finish it. Once this was done it was archived up to server space, and sadly, for many years, forgotten. Which is why I am delighted to announce that it is now available in Book Reader format here http://images.is.ed.ac.uk/luna/servlet/s/523yw6 ."

http://libraryblogs.is.ed.ac.uk/diu/2014/03/12/french-bible-historial-now-available-in-book-reader/


http://www.srf.ch/kultur/kunst/dem-kunstmuseum-olten-droht-die-schliessung

"Unterstützung findet das Kunstmuseum Olten auch in der Schweizer Museumsszene. Nicht zuletzt durch eine mutige Idee: Um trotz unsicherer Finanzlage eine Ausstellung zeigen zu können, riefen die beiden Direktorinnen des Kunstmuseums Olten, Katja Herlach und Dorothee Messmer, in Schweizer Museen und Sammlungen an und erbaten Leihgaben. Zum Thema «Frühling und Aufbruch» sollte eine Ausstellung realisiert werden, und 30 Museen sagten spontan zu. Für die Oltner Kunstfreunde ist das ein wunderbarer Solidaritätsbeweis."


Online:

http://www.ios-regensburg.de/publikationen/online-publikationen/bibliographie-deutschsprachiger-periodika-aus-dem-oestlichen-europa.html

Bei e-codices.ch

http://www.e-codices.unifr.ch/de/list/one/csg/1092


http://www.landesarchiv-bw.de/web/56029

Und ein Konzert mit einer Uraufführung einer unter Verwendung von Archivalien entstandenen Komposition gibt es im Begleitprogramm auch:

http://www.landesarchiv-bw.de/web/56153

Der FOCUS gehört mich von Anfang an auf den LOCUS und zwar nicht zum Lesen. Und die von ihm unterstützte Huffington-Post finde ich abscheulich. Jetzt berichtet sie über eine geheime UFO-BND-Akte im Bundesarchiv, die Grenzwissenschaft-aktuell einsehen durfte.

http://www.huffingtonpost.de/andreas-maller/und-es-gibt-sie-doch-die-_b_4984207.html?utm_hp_ref=mostpopular

http://grenzwissenschaft-aktuell.blogspot.de/2014/02/grewi-exklusiv-einst-geheime-ufo-akte.html

Siehe zuletzt
http://archiv.twoday.net/stories/38743204/

Hatten wir hier noch nicht

http://www.eurasischesmagazin.de/artikel/Putins-Doktorarbeit-ist-ein-Plagiat/20130604 (2013)

http://www.sueddeutsche.de/politik/plagiats-vorwuerfe-die-strategie-des-dr-putin-1.846175

https://en.wikipedia.org/wiki/List_of_plagiarism_incidents#Vladimir_Putin

http://www.welt.de/kultur/kunst-und-architektur/article126007467/Legendaerer-Welfenschatz-ist-keine-Raubkunst.html

http://archiv.twoday.net/search?q=welfenschatz


http://www.burgerbe.de/2014/03/21/syrische-armee-erobert-kreuzfahrerburg-krak-des-chevaliers/

"Die bekannte Kreuzfahrerburg Krak des Chevaliers ist von der weiter Assad-treuen syrischen Armee eingenommen worden."


http://www.n-tv.de/politik/pressestimmen/Schavans-Lebensleistung-wird-geschmaelert-article12504706.html

n-tv lässt seine Presseschau wohl von Praktikanten erledigen und guckt nicht nochmal drüber.

Für die Ludwigsburger Kreiszeitung bleibt auch innerhalb der Wissenschaft strittig, inwieweit die damaligen Anforderungen an das akademische Arbeiten mit denen von heute gleichgesetzt werden können. "Das Gericht ist gleichwohl zu dem Schluss gekommen, dass es diesbezüglich keine unterschiedliche Bewertung geben darf. Zweifellos hat Schavan ihre politischen Verdienste - als langjährige Bildungsministerin, aber auch als stellvertretende CDU-Vorsitzende. Das wiegt am Ende mehr als die Plagiatsaffäre." Deswegen solle sie jetzt mit dem Segen der Kanzlerin Botschafterin beim Vatikan werden. Eine schlechte Wahl sei Schavan für diese Position nicht, schreibt die Zeitung weiter. "Denn sie steht durchaus für einen aufgeklärten Katholizismus, für eine modernere Kirche ganz im Sinne des neuen Papstes. Eine solche Haltung und Einstellung kann für den Job der Botschafterin beim Heiligen Stuhl nur nützlich sein."

[...]

Die Saarbrücker Zeitung findet klare Worte: "Nach diesem Urteil sollte Annette Schavan jetzt den Hoeneß machen und hinnehmen, dass ihr Doktor-Titel verloren ist. Auch wenn die Merkel-Vertraute glaubt, ihr sei großes Unrecht widerfahren." Das Gericht ist zu einer anderen Auffassung gekommen. Zweifellos habe Schavan Verdienste - als langjährige Bildungsministerin, aber auch als stellvertretende CDU-Chefin, schreibt die Zeitung. "Das wiegt am Ende mehr als die Plagiatsaffäre." Deswegen soll sie jetzt Botschafterin beim Vatikan werden. "Eine schlechte Wahl ist sie nicht. Denn sie steht durchaus für einen aufgeklärten Katholizismus, für eine modernere Kirche ganz im Sinne des neuen Papstes."


Nagut, ich nehms zurück. Hab ja eigentlich Hochachtung vor PraktikantInnen. Lisa Schwesig läuft unter "Assistenz".

http://gams.uni-graz.at/archive/objects/context:rpb/methods/sdef:Context/get?mode=home


Jens Ferner hält sie für grundsätzlich zulässig:

http://www.ferner-alsdorf.de/rechtsanwalt/it-recht/persoenlichkeitsrecht/dashcams-rechtlich-grundsaetzlich-zulaessig/11818/

Die Kanzlei Lachenmaann und die Datenschutzbeauftragten aber nicht:

http://kanzlei-lachenmann.de/videokameras-autos-sog-dashcams-sind-rechtswidrig/

http://www.datenschutz.de/news/detail/?nid=6416

Dreimal darf geraten werden, welcher Position ich selbst zuneige.

"Nach einem neuen Urteil das Landgerichts Köln soll die Website “dradiowissen.de” des Deutschlandradios insofern als kommerzielles Angebot zu betrachten sein, als dort Bilder, die unter einer Creative Commons Lizenz BY-NC 2.0 stehen, nicht genutzt werden dürfen (Urteil vom 05.03.2014, Az.: 28 O 232/13).

Nur die rein private Nutzung ist nach Ansicht des Landgerichts Köln von der nichtkommerziellen CC-Lizenz abgedeckt. "
http://www.internet-law.de/2014/03/lg-koeln-setzt-bei-cc-lizenzen-nichtkommerzielle-mit-rein-privater-nutzung-gleich.html

Das Urteil wird hoffentlich nicht rechtskräftig. das Deutschlandradio will Berufung einlegen. So

http://www.heise.de/newsticker/meldung/Verstoss-gegen-CC-Lizenz-Deutschlandradio-muss-zahlen-2151308.html

Nicht nur RA Stadler kritisiert das Urteil:

https://netzpolitik.org/2014/urteil-des-lg-koeln-zu-creative-commons-im-oeffentlich-rechtlichen-rundfunk/

(Hier Hinweis auf

http://irights.info/2012/05/02/folgen-risiken-und-nebenwirkungen-von-nc/4002

http://www.dobusch.net/pub/uni/Dobusch-Kapeller(2012)Koordination_durch_Ambiguitaet-Preprint.pdf )

http://www.ifross.org/en/artikel/lg-k-ln-beschr-nkt-cc-nc-rein-private-nutzungen

(Jaeger: "Wer einen Beitrag für die Wissensallemende leisten will und wem tatsächlich an einer Nutzung seiner Werke gelegen ist, sollte potenzielle Nutzer keiner Rechtsunsicherheit aussetzen, sondern eine der anderen CC-Varianten verwenden.")

http://irights.info/webschau/creative-commons-landgericht-koeln-sieht-deutschlandradio-als-kommerziellen-nutzer/22162

(Der auch hiesigerseits bekannte Buchhändler P. aus R. kommentiert:

"Ich halte es für einen Grundfehler der Creative Commons, die unselige NC-Lizenz überhaupt eingeführt zu haben. Sie ist schwammig und ergibt keine freien Bilder, und unterscheidet sich dadurch kaum vom sonstigen Urheberrecht.")

http://de.creativecommons.org/2014/03/20/endlich-wird-es-spannend-die-nc-einschraenkung-nach-deutschem-recht/

Urteil:

http://www.lhr-law.de/wp-content/uploads/2014/03/geschw%C3%A4rztes-Urteil-LG-K%C3%B6ln-2.pdf

Update: http://archiv.twoday.net/stories/1022373066/


Das VG Düsseldorf hat die Anfechtungsklage der ehemaligen Bundeswissenschaftsministerin Annette Schavan gegen den Entzug ihres mit einer Arbeit über das Gewissen erworbenen Doktorgrads durch die HHU Düsseldorf ABGEWIESEN.

http://erbloggtes.wordpress.com/2014/03/20/dr-futsch-annette-schavan-vor-gericht-gescheitert/#more-3497

http://www.zeit.de/politik/deutschland/2014-03/schavan-doktortitel-entzug-duesseldorf-gericht

Zur Causa hier:

http://archiv.twoday.net/search?q=schavan (131 Nennungen)

Frau Schavan und Herr Röttgen starten das Projekt ZukunftsWerkStadt Glücklichere Tage. Foto 2012 von Wissenschaftsjahr http://creativecommons.org/licenses/by/2.0/deed.en

Folgende Aufgabenschwerpunkte wird die Arbeit beim Stadtarchiv haben:

* Mitarbeiten beim Ausbau des Basissystems zur Digitalen Langzeitarchivierung
* Erfassen, Bewerten, Übernehmen und Erschließen von digitalem Archiv- und Sammlungsgut
* Digitale Bestandserhaltung
* Betreuen von Benutzern/innen und Zugänglichmachen von Archiv- und Sammlungsgut
* Beraten von Registraturen in der Stadtverwaltung

Gesucht werden für die ausgeschriebenen Positionen Personen, die zum Zeitpunkt des Dienstantritts über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung für den gehobenen Archivdienst verfügen.

Die ganze Ausschreibung finden Sie hier!

Fragten mich meine MitarbeiterInnen heute per Mail.


http://www.hortalia.org/

Die digitale Sammlung der Bibliothèque de la Société
nationale d’horticulture de France enthält Bilder und derzeit gut 60 alte Drucke, fast alle auf Französisch.

Der Hinweis wird wieder Falk Eisermann verdankt:

http://www.lamediatheque.com/medias/_ouvrages_numerises

http://archivalia.tumblr.com/post/79596942006/reims-bagpiper-von-uh-libraries-saec-xv-see hat 551 Notes

http://archivalia.tumblr.com/post/29258252884/octopus nur 522

Siehe
http://archiv.twoday.net/stories/142786341/ (Sept. 2012)




UB München 4° Cod. ms. 824 ist online

http://epub.ub.uni-muenchen.de/15031/

und damit auch der deutschsprachige Bericht Bl. 26r-31v.

Kataloge:

http://www.manuscripta-mediaevalia.de/hs/katalogseiten/HSK0526_b297_jpg.htm

http://www.manuscripta-mediaevalia.de/hs/katalogseiten/HSK0051_b203_jpg.htm

http://www.handschriftencensus.de/6469

Die Literatur zu den bekannten Beschreibungen stellte Nils Bock in der Francia 2010 in Anm. 1 zusammen:

http://www.perspectivia.net/content/publikationen/francia/francia-retro/37-2010/0259-0282/at_download/document

Von den 383 Handschriften des österreichischen Benediktinerklosters gibt es nur rudimentäre Erschließungsinformationen online.

http://kulturgueter.kath-orden.at/benediktinerstift-altenburg

Sehr lückenhaft sind die Angaben unter

http://manuscripta.at/_scripts/php/manuscripts.php

Beim Browsen von

http://manuscripta.at/?ID=29183

ab geht es bei

http://manuscripta.at/?ID=29250

nicht mehr weiter!

Die Signatursuche ist derzeit defekt!

Der Handschriftencensus sah bisher keinerlei Veranlassung, den Beitrag von Klaus Klein, Deutschsprachige Handschriften des Mittelalters im Benediktinerstift Altenburg/NÖ, in: Benediktinerstift Altenburg 1144-1994, bearbeitet von Ralph Andraschek-Holzer (Studien und Mitteilungen zur Geschichte des Benediktinerordens und seiner Zweige, 35. Ergänzungsband), St. Ottilien 1994, S. 215-223 online bereitzustellen, obwohl bei einigen Einträgen elementare Angaben zur Handschrift fehlen!

Zu AB 15 B 1 erfährt man im Handschriftencensus nur die Datierung

http://www.handschriftencensus.de/2892

und auf

http://manuscripta.at/?ID=29296

nur das Initium.

Dabei wäre es absolut einfach, den Zugang zu Erschließungsinformationen rasch zu verbessern. Man müsste

Gregor Schweighofer, Die Handschriften des Stiftes Altenburg (Sonderkatalog Nr. 1) (maschinschriftlich), o.O. [Altenburg] 1956

nur online bereitstellen. Rechteinhaber ist der Abt des Stifts, da Pater Schweighofer der langjährige Bibliothekar und Archivar des Hauses war und als Benediktiner kein Privateigentum vererben konnte. Niemand müsste sich der Mühe unterziehen, den Band zu scannen und ggf. eine Website zu generieren, denn er liegt bereits gescannt vor:

http://babel.hathitrust.org/cgi/pt?id=mdp.39015034760044

Das Stift Altenburg müsste gemäß

http://archiv.twoday.net/stories/6343146/

nur das Formular

http://www.hathitrust.org/documents/permissions_agreement.pdf

an HathiTrust übermitteln.

Meine eigenen Bücher sind auf diese Weise frei zugänglich, der Band eines Gmünder Autors und viele Jahrgänge unserer Fachzeitschrift Archivar. Obwohl ich immer wieder dafür werbe, nutzt aber sonst, soweit ich weiß, kein Rechteinhaber im deutschsprachigen Raum diese einfache Möglichkeit, Open Access zu ermöglichen.

Update:

"S.g. Herr Graf,
auf Ersuchen von P. Albert darf ich Ihnen mitteilen, dass Stift Altenburg sein Einverständnis gegeben hat, den Schweigerhoferschen Handschriftenkatalog auf manuscripta.at online zu stellen.
MfG
Helga Penz
Ordensgemeinschaften Österreich
Referat für die Kulturgüter
Helga Penz"

Da manuscripta.at konsequent daran arbeitet, genauso ein unbrauchbares Murks-Projekt zu werden wie ManuMed dürfen wir uns wohl auf eine sehr lange Wartezeit freuen.

http://bibliostoria.wordpress.com/2014/03/19/scottish-collections-network/ verweist auf das wenig befriedigende Verzeichnis

http://www.scotlandsinformation.com/scone/Index.cfm

Nützlicher ist das Scottish Archive Network, das die Findmittel von über 50 Archiven in einer Metasuche zusammenführt:

http://www.scan.org.uk/catalogue/

Aufgenommen sind auch Handschriften der UB Aberdeen, etwa ein in einem wenig bekannten Aufsatz 'Tilemann Stella of Siegen, Aberdeen University MS 149' behandeltes frühneuzeitliches Manuskript.

Teilweise deutschsprachig (fehlt zurecht im Handschriftencensus): Medical recipes, attributed to a number of sources, mid 15th century (MS 987). Die lokale Datenbank ist sehr viel ausführlicher und präziser: nur Latein, aber geschrieben wohl in Deutschland!

http://calms.abdn.ac.uk/DServe/dserve.exe?dsqServer=Calms&dsqIni=Dserve.ini&dsqApp=Archive&dsqCmd=Show.tcl&dsqDb=Catalog&dsqPos=20&dsqSearch=%28%28text%29%3D%27german%27%29

Ms. 3708 der Nationalbibliothek ist:

'Geschlecht Buch dess Heiligen Reichs Stat Nurnberg Darinen alle alte und neue Adeliche Geschlecht daraus der Rath von 300 Jaren hero erwohlth wordn Hierin zusamgebracht Anno 1610' Histories, in different hands, of Nurnberg families, each preceded by an engraving of a figure with the arms of the family. There is an index at the end. On f. iii is an inscription, 'Ex liberalitate dilectissimae sororis Helenae Rosinae Dilherrin. Anno 1701'.
Bound in vellum, with armorial stamp.


#fnzhss

Stefan Heßbrüggen machte auf G+ auf die 262 deutschen alten Drucke auf

http://cbj.jhi.pl/

aufmerksam. Erst nach einigem Recherchieren wird klar: Träger ist das Jüdische Historische Institut CBJ in Warschau. Anzunehmen ist, dass die Vorlagen der Digitalisate (Bücher und handschriftlichen Dokumente) der nicht mehr existierenden Jüdischen Zentralbibliothek aus dem Bestand des Instituts stammen. Was unter dem Filter "Institution" zugänglich ist, dürfte die Provenienz der Dokumente bezeichnen.

Wieso diese Digitale Bibliothek nicht unter dem bewährten Dach der DLF angeboten wird, erschließt sich mir nicht.

Alle Open-Access-Zeitschriften, die im Register bleiben wollen, müssen es ausfüllen. Ein überfälliger Schritt in Sachen Qualitätssicherung.

https://docs.google.com/document/d/1dr3jnOygvuDlONSBv8lho4McQsEPFd0a5gtxjCmKd9k/edit

http://doaj.org/application/new

http://francofil.hypotheses.org/2190

Wieder ein lehrreicher Beitrag!

Kleine, aber feine Auswahl von Lexilogos:

http://www.lexilogos.com/ukraine_carte.htm

http://dx.doi.org/10.3931/e-rara-23570

Für die Erzählforschung herzlich unergiebige, da nicht exempelfreudige Predigten; auch die beiden Predigten, die an Tagen von Regionalheiligen (Verena, Gerold) gehalten wurden, sind kultgeschichtlich wenig interessant. Trotzdem ist das Digitalisat natürlich schätzenswert, denn Theologen dürften den Wert anders sehen.

Twitter-Interview im Vorgriff auf die Konferenz Offene Archive 2.1 (Stuttgart, 3.-4.4. 2014); Frau Sobczak ist eine der Referentinnen.

http://ordensgeschichte.hypotheses.org/6835

Meine Notizen unter http://archiv.twoday.net/stories/640153734/ habe ich zu einem kleinen Forschungsbeitrag ausgebaut.

"Wie bereits in den Beiträgen zu den Klosterhandschriften des Heine-Instituts und zu den Binterim-Handschriften der ULB Düsseldorf geht es mir auch in dieser Miszelle darum, für eine stärkere Beachtung der viel zu sehr vernachlässigten frühneuzeitlichen Buchhandschriften zu werben. Sie sind wichtige Quellen für das geistige Leben in den Klöstern und Stiften (zu denen auch die zu wenig beachteten Kollegiatstifte gehören)."


http://www.spiegel.de/auto/aktuell/mercedes-gla-mercedes-drohte-in-schweden-aerger-wegen-eines-werbespots-a-959451.html

Meine Position dazu ist glasklar: Gemeinfrei ist gemeinfrei, und das bedeutet, dass man alles mit dem Gedicht machen kann. Wem eine Nutzung nicht gefällt, der muss sie ja auch während des Urheberrechtsschutzes hinnehmen, wenn die Rechteinhaber oder sogar der Urheber selbst sie billigen.

Hat mit "Gravplundring" nichts zu tun!

http://akademiblogg.wordpress.com/2014/03/14/gravplundring/

http://www.spiegel.de/unispiegel/wunderbar/doktortitel-von-schavan-schadet-wissenschaftliches-fehlverhalten-a-955565.html

Der Soziologe nimmt in einem denkbar schwachen Beitrag in der duz, wiederveröffentlicht von Sp(eien) Online, Schavan in Schutz. Schavans Plagiat hat aber nicht zu einer genialen Entdeckung geführt, wenngleich man zugeben muss, dass es die Grundlagen für eine tolle Karriere, die womöglich in Rom noch nicht endet (oder doch? eventuell wird sie ja die erste Päpstin), gelegt hat. Wissenschaftlich war ihre Dissertation eher belanglos, wie der erneute Blick auf Google Scholar zeigt:

http://scholar.google.de/scholar?cites=7983446625367991234&as_sdt=2005&sciodt=0,5&hl=de

Zum Vergleich:

http://scholar.google.de/scholar?cites=15522465401749847161&as_sdt=2005&sciodt=0,5&hl=de

"Die Knochen von rund zehntausend Menschen lagern bis heute in einem Depot in Berlin-Friedrichshagen. Einige davon wurden während der Kolonialzeit zum Zwecke der Forschung nach Deutschland gebracht. Sie befinden sich derzeit in Obhut der Staatlichen Museen zu Berlin. "

http://www.taz.de/1/archiv/digitaz/artikel/?ressort=in&dig=2014%2F03%2F18%2Fa0035&cHash=9d7b9e83cc3dfdc3ed0e8dd898fc0cc2

http://www.rem-mannheim.de/ausstellungen/vorschau/maximilian.html

http://oberrhein.hypotheses.org/335

Meine Studien zu den Quellen der Vierlandeturniere:

http://archiv.twoday.net/search?q=turnier
http://archiv.twoday.net/search?q=turnier+%23forschung


ist der Schwerpunkt der VÖB-Mitteilungen aus Österreich 2014/1

http://phaidra.univie.ac.at/o:340605

http://www.e-lib.ch/Aktuell/retro.seals.ch-neue-Zeitschriften-online3

http://www.siwiarchiv.de/wp-content/uploads/2014/03/Archivar_2013_4_Internet.pdf

Befindet Schmalenstroer:

http://schmalenstroer.net/blog/2014/03/politische-geographie/


- English version below -

Im Zuge der Budgetverhandlungen für den Zeitraum 2016 bis 2018, die derzeit in Österreich zwischen dem Finanzministerium und den einzelnen Ressorts im Gange sind, steht für die öffentliche Forschungsförderung viel, wenn nicht alles auf dem Spiel. Alle größeren Institutionen in diesem Bereich sind bereits seit Jahren auf unzureichende Budgets gesetzt; beim FWF als größtem Förderer von Grundlagenforschung sind nunmehr die Rücklagen aufgebraucht, ohne eine Aufstockung des Grundetats müsste sehr bald eine wesentliche Einschränkung der Tätigkeit Platz greifen. Der Österreichischen Akademie der Wissenschaften geht es nicht viel anders, auch die Universitäten sind massiv betroffen. Eine Bereitschaft wenigstens zu den absolut notwendigen Maßnahmen ist allerdings seitens der Regierungsspitze derzeit nicht zu erkennen. Dies ist, selbst angesichts der angespannten Gesamtfinanzlage der Republik, umso unverständlicher, als es sich um verhältnismäßig geringe Beträge handeln würde.

Mehrere österreichische Förderinstitutionen und zahlreiche Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler aller Disziplinen und Fachgebiete beteiligen sich daher an der vom Wiener Wissenschafts-, Forschungs- und Technologiefonds initiierten Petition „Wissenschaft ist Zukunft“, mit der dazu aufgefordert wird, wenigstens das unabdingbar erforderliche Minimum zur Aufrechterhaltung des Betriebs bereitzustellen.

Ein Bild vom Ernst der Lage vermittelt etwa dieser Zeitungsbericht, in dem vor wenigen Tagen die Spitzen des FWF die Lage ihrer Institution sehr deutlich beschrieben haben; oder dieser mit einer Stellungnahme der ehemaligen Präsidentin der Europäischen Forschungsrats, Helga Nowotny; oder dieser mit der Position des Österreichischen Forschungsrates. Erhellend ist aber auch schon ein Blick auf die Seite des FWF, wo etwa nachgelesen werden kann, weshalb zwei der hochrangigsten Förderkategorien bereits für dieses Jahr eingestellt werden mussten.

Zur Startseite der Petition mit der Möglichkeit zur Unterzeichnung geht es hier. Jede Stimme, die sich anschließt, sei es aus Österreich oder von anderswo, ist höchst willkommen.

- English version -

The future of publicly funded research in Austria is at stake in the negotiations currently ongoing between the Austrian Finance Ministry and the other departments of the government for the federal budget for the years 2016 to 2018. All major research institutions in Austria have been running on grossly insufficient budgets for years; the Austrian Science Fund, the country's largest agency for fundamental research, has used up its financial reserves and, without a substantial increase to its annual budget, will have to severely curtail its activities. The Austrian Academy of Sciences is in a similar situation. The universities are likewise seriously affected. A willingness to commit to even the most urgently necessary measures is not currently detectable on the part of the leaders of the Federal Government. Even taking into consideration the difficult overall budget situation of the Republic, this attitude is difficult to understand given that the sums involved are comparatively quite moderate.

Several Austrian research agencies and numerous scientists and researchers from all fields and disciplines are therefore taking part in the petition "Science equals Future", initiated by the Vienna Science and Technology Fund. This petition aims to persuade the decision-makers in Austria's government to finally give a serious commitment at least to the most essential level of funding required for the continued operation of the agencies.

The petition is available in English here. Any voice in support, whether from inside or outside Austria, from within the scientific community or from any part of society, is heartily welcome.

Some newspaper reports (in German) detailing the grim situation for research in Austria:

- the leaders of the Austrian Science Fund discuss the situation of their institution here

- the former president of the European Research Council, Helga Nowotny, speaks on the insufficient recognition of research in Austrian politics here

- the chairman of the Austrian Research Council, Hannes Androsch, articulates similar demands here

- information in the Austrian Science Fund's newsletter on the discontinuation of its two highest-ranking funding schemes for 2014 here

Von Fritz O. Schuppisser, dessen Website auch sonst sehr reichhaltig ist:

http://www.fschuppisser.ch/kuk/publikationen1wk.html

Artikel von Michael Schonhardt

http://quadrivium.hypotheses.org/162


Das Illegalitätsbewusstsein ist aber wenig ausgeprägt, sagt eine aktuelle Studie:

https://www.divsi.de/wp-content/uploads/2014/02/DIVSI-U25-Studie.pdf

Stefan Wiederkehr, "Ein leichter Einstieg in die Geschichtswissenschaft. Rezension zu: Doina Oehlmann (2012): Erfolgreich recherchieren – Geschichte (= Erfolgreich recherchieren). Berlin ; Boston MA : De Gruyter Saur. IX, 131 S., ISBN 978-3-11-027112-6 (brosch.), 978-3-11-027130-0 (E-Book), 19,95 €.". LIBREAS. Library Ideas, 24 (2014). http://libreas.eu/ausgabe24/09wiederkehr/

http://www.kerstin-hoffmann.de/pr-doktor/2014/03/07/wie-zitiere-ich-korrekt-aus-social-media/

Etwas übertrieben vom Aufwand her und mit folgendem stimme ich überhaupt nicht überein:

"Wenn allerdings ein Kommentar nur mit Vornamen oder einem “Nickname” (Pseudonym) gekennzeichnet ist, wird es wieder aufwändig. Denn der Urheber eines Zitats sollte eindeutig zu erkennen sein."

Es ist die freie Entscheidung von jedem oder jeder, wie er im Internet auftreten will, ob mit einem Pseudonym oder unter Klarnamen. Das sollte bei solchen "Recherchen" immer bedacht werden.

Via
http://bibliothekarisch.de/blog/2014/03/17/gelesen-in-biblioblogs-11-kw-14-vertretung-lesewolke/
wo ergänzend auf
http://archiv.twoday.net/stories/16539613/
http://archiv.twoday.net/stories/706566279/
hingewiesen wird.

Link zum PDf-Flyer mit aktualisiertem Programm (Workshop): http://www.landesarchiv-bw.de/sixcms/media.php/120/56001/Flyer_Archivtag_klein.pdf

http://www.lhr-law.de/magazin/von-privatpersonen-angefertigte-beweisfotos-koennen-gegen-das-recht-am-eigenen-bild-verstossen

http://www.ksta.de/aus-dem-kreis/prozess-hundebesitzer-gegen-vogelschuetzer,16365188,26477926.html

Das AG Bonn verkennt, dass das Fotografieren, auch wenn es "systematisch und heimlich" geschieht, von der allgemeinen Handlungsfreiheit gedeckt ist. Grundsätzlich besteht das Recht am eigenen Bild nach dem KUG nur bei Veröffentlichungen. Sowohl Beweisfotos, die ein übereifriger Vogelschützer von Personen macht, die Ordnungswidrigkeit begehen oder zu begehen scheinen, als auch Fotos von Detektiven halte ich für zulässig, da der Fotograf sich auf ein berechtigtes Interesse berufen kann.

Es sind ja durchaus Fälle denkbar, bei denen man auf jeden Fall Beweisfotos aufgrund der Schwere des Verstoßes billigen würde. Es kann für die rechtliche Beurteilung nicht darauf ankommen, ob das Anzeigeverhalten dem gesunden Volksempfinden entspricht oder nicht. Solange die Bilder nicht an die Öffentlichkeit gelangen, ist ein solcher Eingriff aus meiner Sicht hinzunehmen.

Der Bundesgesetzgeber hat die Grenze des (strafrechtlich) Zulässigen in einer Strafvorschrift gefasst: § 201a StGB:

https://de.wikipedia.org/wiki/Recht_am_eigenen_Bild#.28Blo.C3.9Fes.29_Erstellen_von_Bildern

http://cloud.irights.info/dropbox-will-gerichte-draussen-halten-mit-fraglichen-mitteln

Irights hat erhebliche Zweifel, dass die Verpflichtung der Dropbox-Kunden, statt eines Gerichtsverfahrens alle Ansprüche von einem kalifornischen Schiedsgericht klären zu lassen, in Deutschland wirksam ist.

"A new British Library collaboration called the Virtual Mappa project is well under way, using digital images of a selection of medieval world maps - mappaemundi - and some excellent new annotation software (more on that at a later date). High-resolution images of these maps will be available online for public use, with transcribed and translated text, notes, links to outside resources and other tools for understanding these marvellous mappaemundi". - See more at: http://britishlibrary.typepad.co.uk/magnificentmaps/2014/03/good-news-for-fans-of-medieval-maps.html#sthash.HyJ8BX1X.dpuf"


http://blog.flickr.net/en/2014/03/16/welcome-the-library-company-of-philadelphia-to-the-commons/

Girard Bank. ca. 1870.

Neulich erhielt ich eine Mail über einen Internetfilter in einem Forschungsinstitut, der auch das Internet Archive und die Wikipedia betrifft, nämlich alles, was im weitesten Sinn eine Tauschbörse sein könnte. Ich verwies vor allem auf Art. 5 GG, der auch in Arbeitsverhältnissen via Drittwirkung der Grundrechte zu beachten ist.

Nun beschwert sich der Chaos Computer Club Zürich über einen sehr weitgehenden Pornofilter der Uni Zürich, der auch eindeutig nichtpornografische Seiten wie www.abogados.us erfasst:

http://heise.de/-2148369

https://www.ccczh.ch/UZH-Sperrliste

"Das Deutsche Archäologische Institut veröffentlicht ab sofort seine Grabungs- und Forschungsergebnisse in einem neuen digitalen Format, den DAI e-Forschungsberichten!

Um immer aktuell zu sein, erscheinen die e-Forschungsberichte das gesamte Jahr über in einzelnen Faszikeln zeitnah zu den jeweiligen Forschungskampagnen. Sie sind open access zugänglich und erlauben es so einem breiten Leserkreis, die Forschungen des DAI zu verfolgen."

http://idw-online.de/pages/de/news577662

http://www.dainst.org/sites/default/files/media/press/e-forschungen/e-Forschungen2014_1.pdf


Der Bundesrechnungshof unterliegt nicht mehr dem Informationsfreiheitsgesetz:

http://www.zeit.de/politik/deutschland/2014-03/ifg-transparenz-bundesrechnungshof/komplettansicht

Wie wahr, felix schwenzel!

http://wirres.net/article/articleview/7103/1/6/

Gibt es eine objektive und wissenschaftliche Methode zur Messung von Schmutz auf Archivgut bzw. zur Messung des Reinigungseffektes, wenn das Archivgut gereinigt worden ist?

http://redaktionsblog.hypotheses.org/2183

In einem ausführlichen Beitrag bin ich auf die Getty-Bilderfreigabe eingegangen und habe Getty gegen wie mir scheint häufig ungerechte Kritik in Schutz genommen.

"Niemand ist gezwungen, das aus meiner Sicht durchaus großzügige Angebot von Getty Images anzunehmen, und jeder, der es tut, kann die Bilder jederzeit wieder rauswerfen. Es gilt, die weitere Entwicklung und das weitere Verhalten von Getty zu beobachten. Wer sich an Gettys Regeln hält, sollte aber bis auf weiteres keine bösen Überraschungen erleben."

http://bernsau.wordpress.com/2014/03/16/aachen-die-jagd-nach-dem-domschatz/


Aus der SAUERLAND-Liste mit freundlicher Genehmigung.

Liebe Listenmitglieder,

nach langem Zögern habe ich mich mit dem Thema "DNA-Genealogie" beschäftigt und dazu eine DNA-Probe von mir untersuchen lassen. Zunächst skeptisch, bin ich jetzt von den Ergebnissen und vor allem den Möglichkeiten in der Zukunft hellauf begeistert.

Da ich weiß, dass sich verschiedene Listenmitglieder grundsätzlich für das Thema interessieren, möchte ich hier kurz darüber berichten.

WAS IST DNA-GENEALOGIE?

Mit DNA-Genealogie ist die Verbindung von Genealogie / Familiengeschichtsforschung mit der Analyse des Erbguts (der DNA) gemeint. Dazu wird eine Speichelprobe bzw. Probe von Zellen aus der Mundschleimhaut analysiert, um bestimmte Teile des genetischen Codes zu entschlüsseln.

Mit diesem Teilbereich der Genealogie beschäftigt sich die International Society of Genetic Genealogy: http://isogg.org/

WELCHE ANBIETER GIBT ES?

Einen Überblick über die verschiedenen Anbieter gibt folgende Seite:
http://www.isogg.org/wiki/List_of_DNA_testing_companies

Meine Erfahrungen beziehen sich auf FTDNA (www.ftdna.com) und
und National Geographic (http://www.nationalgeographic.com/genographic/).

WIE WIRD UNTERSUCHT?

Man bestellt bei einem der Anbieter ein Test-Kit (kostenpflichtig). Dieses Test-Kit enthält eine Art Wattestäbchen sowie Röhrchen mit einer Konservierflüssigkeit. Man muss das Wattestäbchen etwa eine halbe Minute über die Innenseite der Backen streichen, damit auf diese Weise Zellen der Mundschleimhaut abgerieben werden und am Wattestäbchen hängenbleiben. Anschließend kommt das Stäbchen in das Röhrchen mit dem Konserviermittel - denn die Probe soll ja nicht vergammeln und von Bakterien zerfressen werden. Das Röhrchen mit der Probe schickt man dann an den Anbieter zurück.

Mein Test-Kit war von National Geographic und kam per Post aus England. Eingesendet habe ich die Probe dann in die USA.

WAS KANN UNTERSUCHT WERDEN?

Das Erbgut des Menschen ist in jeder Zelle in 46 Chromosomen gespeichert, die jeder zur Hälfte vom Vater und zur Hälfte von der Mutter erbt.

44 dieser Chromosomen werden "Autosomen" genannt"; die restlichen beiden sind die Geschlechtschromosomen X und Y (Männer: XY, Frauen: XX). Wichtig ist hier: Das Chromosom Y wird nur vom Vater an den Sohn vererbt.

Zusätzlich gibt es ein besonderes Erbgut in den Mitochondrien (den "Kraftwerken" in den Körperzellen). Dieses Erbgut wird nur von der Mutter an alle ihre Kinder vererbt.

Für genetische und genealogische Fragestellungen können drei Bereiche untersucht werden:

1. Das Erbgut im Y-Chromosom (yDNA)
2. Das Erbgut in den Mitochondrien (mtDNA)
3. Das Erbgut in den 44 Autosomen und im X-Chromosom

Die verschiedenen UNtersuchen beziehen sich auf unterschiedliche Fragestellungen und lassen unterschiedliche Ergebnisse zu.

Dabei wird jeweils aus Kostengründen nicht das ganze Erbmaterial untersucht, sondern die Untersuchung beschränkt sich auf diese Abschnitte oder Stellen, wo häufiger Variationen auftreten. Dabei werden von den Anbietern wie NAtional Geographic und FTDNA auch keine Aussagen über medizinische Sachverhalte getroffen und überwiegend diese Bereiche untersucht, die auch keine Aussage darüber zulassen.

DAS ERBGUT im Y-CHROMOSOM

Eine Untersuchung des Y-Chromosoms ist für zwei Fragestellungen interessant:

a) Da das Y-Chromosom vom Vater auf den Sohn weitergegeben wird (und in der Regel unverändert), stimmen also Verwandte in direkter männlicher Linie in ihrem Y-Chromosom überein. Daher lassen sich mit dem Y-Chromosom Männer identifizieren, die zur gleichen Familie gehören.

DAs ist genealogisch interessant, wenn man aufgrund des gleichen Namens eine Verwandtschaft annimmt, aber nicht beweisen kann (etwa: Sind alle Namensträger KNIPSCHILD miteinander verwandt?). Bei gleichem Y-Chromosom muss auch eine Verwandtschaft bestehen. In gleicher Weise kann mit anhand des Y-Chromosoms auch eine Verwandtschaft bei unterschiedlichen Familiennamen nachweisen, etwa bei Namenswechseln durch Übernahme von Hofnamen.

Interessant sind diese Verwandtschaftsnachweise auch, wenn etwa bei Auswanderern in die USA der Herkunftsort unklar ist, weil die entsprechenden Quellen fehlen. Hier kann durch Übereinstimmung im Y-Chromosom der Herkunftsnachweis erbracht werden.

b) Hin und wieder treten auch im Y-Chromosom Veränderungen (Mutationen) auf. Diese Veränderungen sind interessant, weil sie Aussagen zulassen über die Verbreitung der Menschen in den letzten mehreren zehntausend Jahren. So habe ich aus bestimmten Veränderungen an meinem Y-Chromosom gelernt, dass meine direkten männlichen Vorfahren schon mindestens seit der letzten Eiszeit in Europa lebten, und zwar wohl in Norddeutschland, den Niederlanden, Belgien oder Nordfrankreich. Meine Vorfahren waren also lange Zeit nomadische Jäger und Sammler.

Bestimmte andere Veränderungen scheinen in die germanische Zeit zu datieren zu sein. Hier habe ich genetische "Verwandte" vor allem in Nordwestdeutschland sowie in Südengland. Diese Veränderungen scheinen also passiert zu sein, bevor die Sachsen in der Spätantike nach England gezogen sind.

DAS ERBGUT IN DEN MITOCHONDRIEN

Das Erbgut in den Mitochondrien lässt ähnliche Aussagen zu wie das Y-Chromosom, nur diesmam bezogen auf die rein weibliche LInie. Man kann also die Verwandtschaft mit Personen verstellen, mit denen man über rein weibliche Linien verbunden ist, und es sind Aussagen möglich über die rein mütterliche Abstammung.

Meine mütterlichen Vorfahren gehören demnach zu den ersten Ackerbauern, die vielleicht im 7. Jahrtausend vor Christus aus Anatolien über Griechenland und Bulgarien nach Europa gekommen sind. Relativ "nahe" Verwandte (Verwandtschaft irgendwo in den letzten paar hundert Jahren) habe ich so in POlen und der Ukraine gefunden - was nicht so ganz überraschend ist, wo meine Großmutter aus Schlesien stammt.

DAS ERBGUT IN DEN "NORMALEN" CHROMOSOMEN

Dieses Erbgut ist vielleicht für uns Genealogen am Interessantesten. Die Chromosomen mit dem "normalen" Erbgut werden bei der Vererbung paarweise neu gemischt und stückchenweise neu zusammengesetzt (der Biologe nennt dies: Crossing over). Deswegen trägt man nicht genau das Chromosom 18 eines Altvorderen unverändert in sich, sondern in einem Chromosom sind Stücke des Erbgutes verschiedener Vorfahren enthalten.

Gerade dies macht dieses Erbgut aber so spannend: Stückchen des Erbgutes verschiedener Vorfahren finden sich im Erbgut verschiedener heutiger MEnschen. Das kann man sich gut bei Geschwistern vorstellen: Meine Geschwister haben genauso wie ich Teile des Erbgutes meiner Eltern und meiner Großeltern. Sie haben aber nur teilweise dasselbe Erbgut wie ich, weil Eltern jeweils genau die Hälfte des Erbgutes weitergeben. Nur eineiige Zwillinge haben exakt dieselben Teile des Erbgutes von ihren Eltern erhalten.

Mit meinen Geschwistern teile ich also ungefähr die Hälfte meines Erbgutes, mit meinen Vettern schon einen geringen Teil, und je weiter entfernt die Verwandtschaft ist, desto geringer sind auch die Übereinstimmungen im Erbgut. Der Zufall kann es dabei wollen, dass die Übereinstimmungen überraschend groß sind - oder aber es auch gar keine Übereinstimmungen gibt.

Die heutigen Analysemöglichkeiten und die Computerkapazitäten ermöglichen es nun, in kurzer Zeit große Mengen von Erbgut miteinander zu vergleichen.

So habe ich von FTDNA fast 100 Personen genannt bekommen, mit denen ich verschiedene kleine "Schnipsel" meines Erbmaterials teile - die also irgendwo dasselbe Erbgut haben wie ich. Wenn man mit einem anderen gemeinsames Erbgut hat, dann muss man einen gemeinsamen Vorfahren haben.

In einem Fall konnte ich die Verwandtschaft klären: Eine Amerikanerin und ich haben einen Abschnitt des Erbgutes gemeinsamen und haben einen gemeinsamen Vorfahren im 17. Jh. Das bedeutet, dass das gemeinsame Erbgut von diesem gemeinsamen Vorfahren stammt.

Diese Information ist natürlich zum einen interessant - aber zum anderen auch für die Genealogie außerordentlich nützlich: Denn damit ist bewiesen, dass diese eine LInie meiner Vorfahren bis zu dem gemeinsamen Vorfahren von mir richtig erforscht worden ist. Hätte ich irgendwo einen Fehler gemacht oder wäre irgendeiner der Vorfahren seiner Frau untreu gewesen, dann hätte es keine genetische Übereinstimmung gegeben.

Gerade aus diesem Grund würde ich mir wünschen, wenn möglichst viele Forscher solche Gentests machen würden, damit in größerer Zahl die Herkunft von Erbgut und zugleich die Richtigkeit unserer Ergebnisse nachgewiesen werden kann. [...]

NATIONAL GEOGRAPHIC (Geno 2.0)

Das Projekt "Genographic" bzw. "Geno 2.0" von National Geographic (http://www.nationalgeographic.com) verfolgt ein wissenschaftliches, kein genealogisches Ziel: Auf der Grundlage einer möglichst großen Zahl von genetischen Proben soll die Menschheitsgeschichte der letzten 100.000 Jahre untersucht werden, v.a. die Verbreitung des modernen Menschen auf der Erde und die Entstehung der verschiedenen genetischen Varianten.

In den letzten Monaten hat National Geographic u.a. die Ergebnisse zu Untersuchungen der DNA von jungsteinzeitlichen Skeletten aus Sachsen-Anhalt untersucht (veröffentlicht im November 2013 in Science), die Aufschluss geben über Wanderungsbewegungen in den letzten paar tausend Jahren, und Untersuchungen zur DNA der Neandertaler. Daher weiß man jetzt, dass die jungsteinzeitlichen Jäger helle Haut, aber dunkle Augen hatten, während die ersten Ackerbauern wohl blaue Augen hatten. Auch weiß man jetzt, dass mit Ausnahme der Afrikaner die meisten Menschen auch Gene der Neandertaler in sich tragen (vgl. dazu die Forschungen des Max-Planck-Instituts in Leipzig).

Aktuell haben knapp 700.000 Menschen eine Probe für das Projekt "Geno 2.0" eingereicht. Ich gehöre dazu und habe im vorigen Herbst ein Testkit bestellt. Die Kosten für den Test liegen normalerweise bei 199 $; ich habe ein Sonderangebot für 140 $ (etwas über 100 €) genutzt (das immer wieder mal angeboten wird, zuletzt über Weihnachten).

Innerhalb weniger Tage habe ich das Testkit als Großbritannien zugeschickt bekommen; darin sterile Wattestäbchen und Transportröhrchen sowie eine bunte Information über das Geno 2.0-Projekt - ich würde das Heft charakterisieren als Werbungs- und Informationsbroschüre auf höherem Niveau, aber keine wissenschaftliche Information (aber ganz nett). Die Probe habe ich per Post in die USA geschickt und musste dann etwa acht Wochen auf meine Ergebnisse warten (wie vorher auch angekündigt). Etwas irritierend war, dass ich etwa sechs Wochen auf die Eingangsbestätigung warten musste (obwohl der Postweg wenige Tage dauert); nach der Eingangsbestätigung ging dann aber alles recht flott.

Als Ergebnis habe ich - nur online - erhalten:

- Die Bestimmung meines Y-Typs (Haplogruppe) auf der Grundlage der Bestimmung von rund 12.000 Markerns (SNP genannt) mit einer (englischen) Erläuterung der Geschichte dieses Typs (nicht so wahnsinnig detailliert).

- Die Bestimmung meines Mitochondrien-DNA-Typs auf der Grundlage der Bestimmung von rund 50 MArkern mit einer (englischen) Erläuterung der Geschichte dieses Typs (nicht so wahnsinnig detailliert).

- Die Bestimmung meines Anteils an Neanderthaler-Erbgut (2,5 %) und meines Anteils an Denisovian-Erbgut (Denisovian ist eine andere, bislang kaum bekannte Frühmenschen-Art).

- Eine Charakterisierung, welchen Völkern mein Erbgut am meisten entspricht (Nordwesteuropa, keine Überraschung; aber auch ein signifikanter Anteil nahöstlich).

- Schließlich zum Download: 3 CSV-Dateien (= mit Excel lesbar) mit den genauen Analyseergebnissen: etwa 12.000 Marker (SNP) der der Y-DNA; 52 Marker der mtDNA, etwa 13.000 Marker (SNP) der autosomalen DNA insgesamt. Das sieht dann so aus:

rs996488, 8, T,G
Dabei bezeichnet 8 das Chromosom, rs996488 die genaue Stelle auf dem Chromosom, T,G meinen individuelle genetische Ausstattung

Was die Datensicherheit angeht: Bei der BEstellung wird die Nummer des Testkits verbunden mit der bei der Bestellung benutzten E-Mail-Adresse. Mit der Nummer des Testkits und einem selbst gewählten Passwort kann man sich bei Geno 2.0 einloggen, um später die Ergebnisse zu sehen (über deren Eintreffen man per E-Mail informiert wird).

Dabei hat National Geographic natürlich keinerlei Kontrolle, wer mit dem unter meiner Adresse bestellten Testkit getestet wird bzw. wessen Genmaterial eingeschickt wird: Meins, das meines Nachbarn oder meines Opas. Man wird darum gebeten, Auskunft zu geben über die geographische Herkunft dessen, von dem die Probe stammt, sowie über die Herkunft der direkten väterlichen und mütterlichen LInien (weil das für die wissenschaftliche Auswertung relevant ist). Man MUSS diese Angaben nicht machen. Dasselbe gilt für den Namen. Selbstredend kann NAtional Geographic nicht überprüfen, inwieweit die Angabe des Namens korrekt ist. Man kann, wenn man will, unter seinem Namen (bzw. seiner Mail-Adresse) also eine Probe eines anderen einreichen, wenn man Sorge hat, man sei identifizierbar - oder seine Probe unter einer sonst nicht genutzten Mail-Adresse. Da insofern die Zuordnung der Probe zu einer konkreten Person auf Behauptung beruht, halten sich hier die Missbrauchsmöglichkeiten in Grenzen.

Für die Wissenschaftliche Auswertung der Probe muss man seine Zustimmung erklären (was ich gemacht habe).

FAZIT: National Geographic ist m.E. vor allem an einer breiten Materialbasis für die wissenschaftliche Auswertung interessiert. Die bunten Informationen, die der Getestete erhält, sind nicht so wahnsinnig detailliert, zumindest nicht, wenn man sich genauer für die Vor- und Frühgeschichte interessiert. Wer sich wiederum nicht für die Jungsteinzeit und die Neandertaler interessiert, wird vermutlich eher enttäuscht sein. Ich war es nicht, da ich mich vorher informiert hatte; wer Zugang hat zu wissenschaftlicher oder seriöser populärwissenschaftlicher Literatur und sich ins Thema einliest, der kann mit den Ergebnissen (Haplogruppen etc.) schon etwas anfangen, vor allem mit den Rohdaten.

MEIN TIPP: Geno 2.0 nur für diejenigen, die sich für die Vor- und Frühgeschichte interessieren und / oder auch die Forschung unterstützen wollen. Für alle anderen ist es im Verhältnis zu teuer. Denen sei FTDNA empfohlen.

FTDNA

Nach dem Test bei National Geographic habe ich mein Test-Kit zu FTDNA übertragen. Das geht mit wenigen Mausklicks - weil National Geographic für seine Analysen die Labore von FTDNA nutzt. Binnen Sekunden konnte ich meine von National Geographich erhobenen Daten in meinem neu angelegten FTDNA-Account aufrufen, und zwar mit allen Details und allen 12.000 getesteten Markern.

FTDNA ( https://www.familytreedna.com/ ) ist meines Wissens so etwas wie der Marktführer. Nach eigener Aussage hat FTDNA derzeit 672.703 Analysedaten vorliegen ("the largest ancestry DNA database in the world").

Der Ablauf ist grundsätzlich ähnlich wie bei National Geographic: Man bestellt die gewünschte Analyse, erhält das Testkit und schickt es per Post zu FTDNA zurück. In meinem Falle ging es schneller, da meine Probe schon vorlag; der Postweg und die zeitaufwendige Isolierung meiner DNA entfiel, so dass meine Probe direkt wieder in die Warteschlange vor dem LAbor eingereiht wurde.

Bei FTDNA kann man unterschiedliche Analysen bestellen:

Y-DNA-Analyse in unterschiedlicher GEnauigkeit: 169 - 359 US-Dollar

mtDNA teilweise 59 $, komplett 199 $

"Family Finder" = Analyse der "normalen" DNA für 99 $ [= ca. 75 €]

Außerdem gibt es mehrere, dann günstigere Kombi-Angebote, auch saisonal besondere Angebote.

Was man analysieren lässt, hängt vom Ziel, Interesse und Geld ab. Mein Rat für diejenigen, die sich primär genealogisch interessieren, zunächst den "Family-Finder"-Test für 99 $ (also rund 75-80 €) zu machen. Nur Männer könnten überlegen, ggf. auch einen Y-DNA-Test zu bestellen, wenn sie entweder ihre Haplogruppe wissen wollen oder aber namenbezogene Interessen haben (Gehören alle Knipschild zu einer Familie?).

Meine von National Geographic vorliegenden Ergebnisse hat FTDNA berücksichtigt, so dass ich gewissermaßen "Upgrades" bestellen konnte.

Ich habe sowohl den "Family Finder"-Test gemacht als auch genauere Analysen der Y- und der mt-DNA. In meinem Account wurde für jede Einzeluntersuchung ein Datum prognostiziert; in den meisten Fällen lag das Ergebnis etwa 10 Tage VOR dem angegebenen DAtum vor.

Die Ergebnisse sind nur online im individuellen Account einzusehen; es bestehen aber diverse Download-Möglichkeiten; insbesondere ist es für die individuelle Weiterverarbeitung der Daten möglich, auch hier alle Analyseergebnisse in CSV-Dateien herunterzuladen. Das ist sinnvoll, wenn man weitere Analyseprogramme (online oder offline) nutzen woll.

Zum Umfang der Ergebnisse:

Beim "Family-Finder"-Test werden rund 70.000 einzelne Positionen des Genoms der Chromosomen 1 bis 22 getestet, außerdem knapp 18.000 Positionen des Y-Chromosoms (und das für 99 Dollar!); für jede einzelne Position habe ich Chromosom, genaue Stelle und den individuellen Wert vorliegen.

Auf dem Y-Chromosom habe ich 111 Marker bestimmt bekommen (sogenannte STR), anhand derer die "Großgruppe" in diverse Untergruppen unterteilt wird. Es ist gerade ein ganz heißes Thema, den Stammbaum des menschlichen Y-Chromosoms in allen seinen Verästelungen zu untersuchen; m.E. spiegeln sich in bestimmten Verbreitungsmustern klar erkennbare historische Entwicklungen wieder (dazu später).

In der mt-DNA habe ich zwei wesentliche BEreiche (die HVR1 und HVR2) komplett analysiert bekommen; dazu habe ich eine genaue Aufstellung (online), an welchen Stellen mein Genom vom Cambridge-Referenz-Genom abweicht.

Dies zu den Ergebnissen. Ich habe noch nichts gesagt zur Auswertung dieser Datenflut; dazu werde ich morgen oder übermorgen weiter berichten.

Zur Richtigkeit der Ergebnisse: Verschiedene Nutzer haben unabhängige Tests sowohl bei FTDNA als auch einem anderen Anbieter durchführen lassen (meist: 23andme). Die Ergebnisse stimmen, soweit ich in Erfahrung gebracht habe, überein, so dass man von einer sehr guten Datenqualität ausgehen darf.

Zur Datensicherheit gilt dasselbe wie bei National Geographic: FTDNA kann nicht überprüfen, ob die zu einer Probe angegeben Namen zutreffen; jeder wäre frei, unter seinem Namen / seiner Mail-Adresse auch Proben anderer einzureichen. Verschiedene Nutzer haben in ihrem Account mehrere Testkits (von Ehepartnern, Eltern, Geschwister; teils auch von mittlerweile Verstorbenen).

Medizinische Daten: FTDNA wertet die Proben nciht medizinisch aus und hat nach eigener Aussage keine DNA-Positionen in die Untersuchung einbezogen, die nach jetzigem Kenntnisstand heikel sind. Diese Aussage bezieht sich selbstverständlich nur auf den gegenwärtigen Wissensstand. FTDNA versichert, die ihnen anvertrauten Daten nicht weiterzugeben - und da das Unternehmen natürlich auf das Vertrauen der Nutzer angewiesen ist, gehe ich auch davon aus, dass es sich daran halten wird. Bei den verschiedenen Einstellungsmöglichkeiten des eigenen Accounts wird man immer darauf hingewiesen, wenn man einen Teil der Daten freigibt. Beispielsweise wurde ich gefragt, ob ich einverstanden sei, dass meine mt-DNA im Rahmen eines universitären Forschungsprojektes in anonymisierter Form ausgewertet wird. Hier ist man frei, sich dafür oder dagegen zu entscheiden.

Die Informationspolitik von FTDNA bewertet ich als gelungen.

Schon jetzt aber mein FAZIT: Die Untersuchungen bei FTDNA liefern eine Fülle von Ergebnissen (auch genealogisch relevante), sind unglaublich umfangreich (Family Finder, wie berichtet: 70.000 + 18.000 einzelne POsitionen für 99 Dollar) und auf jeden Fall empfehlenswert: Sowohl für genealogisch Interessierte, aber auch für alle, die sich für den Menschen, die Biologie oder aber die eigene genetische Ausstattung oder Zusammensetzung interessieren.


(Die Kürzung betrifft nur Anfangs- und Schlussbemerkungen des zweiteiligen Beitrags.)

Update: Was ich leider nicht wusste war, dass noch zwei weitere Folgen kommen sollten.

ERGEBNISSE IM "FAMILY FINDER" von FTDNA (AUTOSOMALE DNA)

Wie schon gestern erklärt, wird beim "Family Finder"-Test von FTDNA die "normale" autosomale DNA sowie das X-Chromosom untersucht. Jeder Mensch erbt die autosomale DNA zu gleichen Teilen von Vater und Mutter. Dabei kommt es bei der Bildung der Eizelle bzw. der Spermien in der Regel zu einem sogenannten "Crossing over": Die beiden sich entsprechenden Chromosomen (sagen wir: die beiden Chromosomen 2, von denen eins vom eigenen Vater und das andere von der eigene Mutter stammt) lagern sich nebeneinander und tauschen durch einen komplizierten biochemischen Prozess eines oder mehrere Stücke aus. Im Ergebnis wird also das Chromosom 2 nicht unverändert vom Großelternteil auf das Elternteil auf das Kind weitergegeben; vielmehr erhält das Kind ein Chromosom 2, das Teile dieses Chromosoms vom Großvater und von der Großmutter enthält.

Dieser Prozess wiederholt sich fast bei jeder Weitergabe von Erbgut; das bedeutet, dass die Chromosom wie ein Mosaik zusammengesetzt aus kleinen Abschnitten dieses Chromosoms verschiedener Vorfahren. Auf diese Weise kann es - rein zufällig - geschehen, dass der eine Vorfahre im Erbgut stärker vertreten ist, ein anderer vielleicht gar nicht. Auf jeden Fall "verdünnt" sich das Erbgut eines Vorfahren von Generation von Generation. Zugleich ist diese dauernde Mischung der Grund dafür, dass wir Menschen so außerordentlich unterschiedlich sind.

Beim "Family Finder"-Test werden nun rund 70.000 aussagekräftige Punkte des Erbguts bestimmt (sogenannte SNP). Anschließend wird die auf diese Weise analysierte DNA verglichen mit den 700.000 DNA-Proben in der Datenbank von FTDNA, ob dort teilweise Übereinstimmungen gefunden werden und wie lang der Abschnitt ist, der übereinstimmt.

Es nicht mehr zufällig gilt eine Übereinstimmung im Erbgut zweier Personen, wenn ein Abschnitt der Länge von mindestens 5 cM (Centi-Morgan) oder aber 500 Testpunkte (SNP) in Folge exakt übereinstimmen (zur Orientierung: Chromosom 1 ist etwa 250 cM lang). Je näher zwei Personen verwandt sind, desto länger sind die Abschnitte, die übereinstimmen (bei Eltern - Kind: über 100 cM oder mehr; bei Geschwistern mehrere Dutzend cM oder mehr); je entfernter zwei Personen verwandt sind, desto häufiger haben Crossing over stattgefunden (= ist das Chromosom zerschnitten und neu kombiniert worden) und desto kleiner sind die Abschnitte, die noch ungeteilt vorhanden sind.

Nach Abschluss der Analyse kann man nun bei FTDNA in seinem persönlichen Account einsehen, mit welchen anderen FTDNA-Nutzern man Erbgut gemeinsam hat, wie lang die gemeinsamen Abschnitte sind, auf welchem Chromosom sich diese befinden und wo dort. In meinem Fall wurden Übereinstimmungen mit rund 100 Personen festgestellt. Wenn jemand eine GEDCOM-Datei hinterlegt hat, ist es möglich, diese direkt einzusehen und zu vergleichen, ob es einen Hinweis auf gemeinsame Vorfahren gibt. Auf jeden Fall kann man über die hinterlegte E-Mail-Adresse mit dem "Treffer" Kontakt aufnehmen.

In einem "Chromosom-Browser" kann man sich anzeigen lassen, wie sich die Übereinstimmungen verteilen. Besonders interessant ist es, wenn sich mehrere Personen den gleichen Abschnitt der DNA teilen. In meinem Fall gibt es einen Abschnitt auf Chromosom 22, den 25 weitere PErsonen haben. In anderen Fällen teile ich Erbgut nur mit einer einzigen anderen Person.

Nach und nach habe ich meine "Matches" angeschrieben und Informationen über unsere Vorfahren ausgetauscht. In einem Falle war die Verwandtschaft rasch gefunden: Eine Amerikanerin mit Vorfahren aus dem Saarland, die ihre Ahnen auch ähnlich gut erforscht hat wie ich, oft bis ins 17. Jahrhundert: In der Ahnenliste habe ich direkt einen Vorfahren der Amerikanerin als Bruder einer Vorfahrin von mir identifiziert. Da praktischerweise beide Kinder aus zwei verschiedenen Ehen stammen, war daraus zu schließen, dass der gemeinsame Abschnitt des Erbguts von Hans Velten Kläs, Meier im Köllertal, geboren um 1605/10 stammen muss (weil dies die einzige Verbindung unserer Vorfahren ist). - Hier war der DNA-Test für meine entfernte amerikanische Verwandte sehr praktisch: Sie war nämlich bei ihrer Forschung nur bis zu dem Bruder meiner Vorfahrin gekommen, aber nicht weiter - so hat der DNA-Test dazu geführt, dass ich ihre Forschungslücke schließen konnte (für die Saarland-Kenner: über die Rittenhofen kommt sie nun zu den Wolf von Sponheim und dann entsprechend weit zurück).

Solche dokumentierten Nachweise sind insofern sehr spannend, weil sich auf diese Weise naturwissenschaftlich die Richtigkeit der genealogischen Ergebnisse für den betreffenden Ahnenzweig erweisen lässt.

In einem zweiten Fall mit einer großen Übereinstimmung im Erbgut hat sich rasch geklärt, dass die Vorfahren dieses Amerikaners aus der Kölner Gegend stammen, wo auch väterliche Vorfahren von mir zuhause waren. Es gibt eine begründete Vermutung, wo unsere Verwandtschaft liegt, die sich aber erst mit einem Besuch in Brühl klären lassen wird (oder wenn das Stadtarchiv Kerpen sehr hilfreich ist).

Mehrere "Treffer" sind für mich sehr überraschend: Es gibt zwei oder drei Übereinstimmungen mit Personen mit jüdischen Vorfahren in Osteuropa, ohne dass ich bislang von jüdischen Vorfahren weiß. Da muss es bei meinen (durch kriegsbedingte Verluste nur teilweise erforschbaren) schlesischen Vorfahren entweder einen jüdischen Zweig geben - oder irgendwer meiner nicht-jüdischen Vorfahren müsste unter den Vorfahren dieser jüdischen Familien auftauchen. Das wird sich kaum klären lassen, ist aber - finde ich - außerordentlich interessant.

Erstaunt bin ich auch, dass es mehrere "Treffer" in Ostpolen und in der Slowakei gibt. Die Verbindung dürfte auch hier über meine schlesische Großmutter zustande kommen; auf jeden Fall zeigt dies, dass es in den letzten paar hundert Jahren Verbindungen zwischen den deutschen Schlesiern und den benachbarten Polen und Slowaken gab.

Einen weiteren Nutzen erhoffe ich mich für die Klärung der Herkunft meines Großvaters: Mein Großvater mütterlicherseits hat selbst behauptet, einen anderen Vater zu haben als den, der in der Geburtsurkunde steht. Allerdings gibt es auch begründete Zweifel an dieser Aussage - aber eine KLärung ist nicht möglich. Nun erhoffe ich mir über den DNA-Test Klarheit: Wenn es mir gelungen sollte, Verwandtschaft nachzuweisen zu anderen Personen, die über die dokumentierten Vorfahren meines Großvaters läuft, dann stimmt die Geburtsurkunde. Sollte ich aber zu den dokumentierten Vorfahren meines Großvaters nichts finden können, dann ist das ein starkes Indiz, dass mein Großvater recht hatte. Dann weiß ich zwar noch immer nicht, WER wirklich sein Großvater war, aber kann mich zumindest von den dokumentierten Vorfahren verabschieden.

Schwierigkeiten will ich nicht verhehlen: Ein Großteil der "Treffer" sind bislang Amerikaner, deren Familienforschung sich teilweise auf die amerikanischen Vorfahren beschränkt. Wiederholt habe ich zwar die Bestätigung erhalten, dass die Vorfahren teilweise aus Deutschland stammen, dass aber nicht bekannt sei, von wo. Bekanntlich ist es auch nicht immer einfach, die deutschen Herkunftsorte von Auswanderern zu bestimmen.

In anderen Fällen sind "Treffer" gefunden zu Personen, die kaum Ahnung von ihren Vorfahren haben (Adoption; keine genealogische Forschung und daher nur Kenntnis von den Großeltern ...) oder die gerade erst mit der Familiengeschichtsforschung begonnen haben.

Zu erwähnen ist vielleicht noch (auch weil das die Richtigkeit der Ergebnisse stützt), dass sich meine "Treffer" bislang nur verteilen auf die USA (Folge der Auswanderung), einzelne in Osteuropa und ansonsten in Deutschland und in Belgien - dort, woher auch meine Vorfahren sind. Frankreich, Spanien, Italien oder sonstige Weltgegenden sind nicht vertreten (wo ich keine Vorfahren habe) - das zeigt, dass die Übereinstimmungen nicht zufällig (sonst müsste es die ja auch dort geben), sondern schon auf Verwandtschaft beruhen.

Ich persönlich würde es begrüßen und sehr spannend finden, wenn sich mehr Europäer untersuchen ließen - etwa eine nennenswerte Zahl von Rheinländern oder Sauerländern. Je mehr Personen aus einer Region getestet werden, desto mehr Überschneidungen im Erbgut wird man finden und desto mehr Erbgutschnipsel lassen sich dann einzelnen Vorfahren zuweisen. [...]

DIE Y-DNA

Bei der Analyse des Y-Chromosoms werden zwei verschiedene Arten von punktuellen Besonderheiten untersucht (für Kenner: bis zu 111 STR und ggf. einige tausend SNP). Anhand dieser Werte lassen sich die individuellen Y-Chromosomen innerhalb des Stammbaums des Y-Chromosoms aller Menschen einordnen. Punktuelle Veränderungen sind mehr oder weniger genau datierbar und auch lokalisierbar. Hier ist in der wissenschaftlichen Forschung aktuell sehr viel in Bewegung (auch, weil FTDNA mit dem neuen Big-Y-Test hier deutlich verfeinerte Analyseverfahren einsetzt), so dass viele Aussagen unter Vorbehalt stehen. Gerade erst ist der Teil-Stammbaum des Y-Chromosoms I2a2a deutlich umgestaltet worden.

Das individuelle Y-Chromosom lässt Aussagen über die "große" Geschichte der direkten Vorfahren in männlicher Linie - und zwar gemessen in Jahrtausenden, also in ganz anderen Zeiträumen als sie der normale Arbeitsbereich der Genealogie sind.

Gleichzeitig erlaubt die systematische Untersuchung der Entwicklung und Verbreitung der verschiedenen Y-Chromosomen Aussagen über historische Bevölkerungsentwicklungen und Wanderungsbewegungen.

Für die Genealogie im engeren Sinne ist das Y-Chromosom interessant, um Verwandtschaft in der direkten männlichen Linie zu beweisen. Das könnte dann interessant sein, wenn etwa bei Trägern desselben Namens eine Verwandtschaft vermutet wird, aber mit Quellen nicht zu belegen ist.

Bei FTDNA erhält man als Ergebnis eine Auflistung der individuellen genetischen Marker sowie eine Zusammenstellung der Personen, mit denen man zumindest teilweise im Y-Chromosom übereinstimmt. Dabei gilt wieder: Je weniger Unterschiede, desto näher, je mehr Unterschiede, desto weiter verwandt. Die nachweisbare weitere Verwandtschaft kann dann durchaus hunderte oder tausende von Jahren zurückliegen - aber einen verbindet die direkte männliche Linie.

Als Beispiel habe ich die Herkunftsorte meiner "Y-Verwandten" kartiert, sofern der Geburtsort der Vorfahren vor 1750 bekannt ist:
https://mapsengine.google.com/map/edit?mid=zKBOjRfCqp1Q.k06YGc635_G0

Das Verbreitungsmuster Westdeutschland, Benelux und Südengland legt m.E. nahe, einen Zusammenhang mit den "Germanen" anzunehmen.

Darüber hinaus bietet FTDNA diverse "Projekte" zu einzelnen Familiennamen oder zu Orten / Regionen: Ein Projekt dient der näheren Erforschung eines möglichen Zusammenhangs innerhalb eines Namens oder einer Gegend. So gibt es etwa für meinen Namen das Projekt "Kemper", in dem man das Y-Chromosom aller angemeldeten Kempers im Vergleich aufrufen kann - meine Kemper-Linie steht dabei bislang völlig isoliert da. Ähnlich gibt es regionale Gruppen, etwa Y-Deutschland: Hier lassen sich die Y-Chromosome derer vergleichen, die aus Deutschland stammen. Ich würde mich hier vorstellen, gelegentlich ein Projekt "Sauerland-DNA" einzurichten, gerade auch deswegen, weil im vorigen Jahr eine interessante Studie zu Genuntersuchungen an jungsteinzeitlichen Skeletten aus dem Sauerland veröffentlicht worden ist. Da wäre es interessant zu schauen, inwieweit sich die besondere Genmischung der jungsteinzeitlichen Sauerländer noch heute findet (oder auch nicht).

Die Idee dahinter ist, dass bei gleichem Namen oder gleicher Herkunft mit größerer Wahrscheinlichkeit Ähnlichkeiten bestehen.

Der ERTRAG ist hier sicher insgesamt größer, wenn man sich für die großen Zusammenhänge und lange Zeiträume interessiert; genealogisch ist das Y-Chromosom interessant, wenn man mehrere Familienzweige zusammenführen möchte.

DIE mt-DNA

Hier gilt im Wesentlichen dasselbe wie für das Y-Chromosom: Aussagen betreffen v.a. große Zeiträume. FTDNA weist diejenigen aus, die eine mehr oder weniger ähnliche DNA haben wir man selbst; in "Projekten" sind Vergleiche etc. möglich.

WEITERE AUSWERTUNGSMÖGLICHKEITEN (anbieterunabhängig)

FTDNA erlaubt es, alle relevanten Daten als Rohdaten in kompatiblen Formaten herunterzuladen. Das gilt sowohl für die Analyseergebnisse im Detail als auch für die Liste der "Treffer", die mit genauer Angabe, auf welchem Chromosom welche Übereinstimmungen bestehen, bereitgestellt werden.

Diese Rohdaten können dann für weitere Auswertungen genutzt werden. Davon möchte ich einige kurz nennen:

Bei Yahoo gibt es zu den verschiedenen Y- und mt-Untergruppen Foren bzw. Mailinglisten, auf denen die neuesten Erkenntnisse mitgeteilt und/oder diskutiert werden.

Gedmatch: http://www.gedmatch.com/
Gedmatch erlaubt es, die genetischen Analyseergebnisse unabhängig von der Testfirma zu vergleichen. Dazu muss man seine Rohdaten z.B. von FTDNA downloaden und dann zu Gedmatch hochladen. Damit ist man nicht an die Datenbank von FTDNA gebunden, sondern kann seine Daten vergleichen mit anderen, die bei www.23andme.com, ancestry.com, igenea.com, britainsdna.com etc. getestet haben. Dies vergrößert die Menge an Vergleichsmaterial und die Zahl möglicher "Treffer".

DNAGedcom: http://www.dnagedcom.com/
DNAGedcom erlaubt eine verbesserte Auswertung der Family-Finder-Ergebnisse von FTDNA. Bei FTDNA kann man nämlich nur 5 Personen zugleich vergleichen; bei DNAGedcom kann man sich alle Treffer zugleich anzeigen und anschaulichen graphisch darstellen lassen.

Das sieht dann z.B. so aus:
http://www.lenz-kemper.de/Bild2.jpg

Hier sieht man, wie ich auf Chromosom 22 eine ganze Reihe von "Treffern" habe, mit denen ich etwas unterschiedlich lange DNA-Abschnitte teile.

Genome Mate: https://www.genomemate.org/
Der Genome Mate ist ein kleines Analyseprogramm, mit dem man seine eigenen Daten offline auf dem eigenen Rechner analysieren kann. Vor allem kann man graphisch darstellen, welcher Chromosomenabschnitt von welchem Vorfahren stammt.

Diverse Spezialprogramme und -progrämmchen findet man unter
http://www.y-str.org/tools/
Hier findet man unter http://www.y-str.org/tools/neanderthal-dna/ auch das Neandertaler-Genom, um es mit dem eigenen zu vergleichen.


Update: Bebilderte Version des Artikels
http://www.blog.pommerscher-greif.de/dna-genealogie/

http://www.lenz-kemper.de/Bild2.jpg

http://erbloggtes.wordpress.com/2014/03/13/sich-einen-reim-machen-auf-die-causa-schavan/

Das Aufklärungs-Theater rund um Schavan - stockt es?
Nein, denn es gibt ja das famose "Erbloggtes".
Dieses Blog liest einem Aachener Emeriten
Namens Reim ganz schön heftig die Leviten.
Leider nicht in Versen, welch Wehmutstropfen,
Aber vielleicht dürfen wir künftig auf mehr Reime hoffen!

http://offtherecord.archivists.org/2014/03/12/throwing-the-cat-amongst-the-pigeons-or-where-do-archivists-belong-with-librarians-historians-both-or-neither/

http://www.informatieprofessional.nl/nieuws/10252-boom-juridische-uitgevers-lanceert-open-access-platform-voor-advocaten.html

http://www.openaccessadvocate.nl/

Über 1500 Artikel. Wir haben in Deutschlands nichts dergleichen. Wie so oft, sind sie uns voraus!


http://www.ub.uni-mainz.de/handschriften-und-autographen/

Jedes Stück ist wenigstens kurz erschlossen. Außer ein paar Stammbüchern gibt es so gut wie keine frühneuzeitlichen Buchhandschriften.

Bilder aus dem Breviarium (1482) gibts im "Vivarium" von HMML.

http://www.neuss.de/presse/archiv/2014/02/21.02.14-verzeichnis-gefallener-soldaten-des-ersten-weltkrieges-im-stadtarchiv

"Vom 26. April bis zum 06. Juli 2014 veranstalten die Deutsche Digitale Bibliothek, die Servicestelle Digitalisierung Berlin, die Open Knowledge Foundation Deutschland und Wikimedia Deutschland den ersten deutschen Kultur-Hackathon Coding da Vinci in Berlin. Was kann entstehen, wenn Digitalisate des kulturellen Erbes frei zugänglich und (nach-) nutzbar werden? "

http://www.servicestelle-digitalisierung.de/confluence/display/DIG/2014/03/14/Coding+da+Vinci+-+erster+Hackathon+mit+offenen+Kulturdaten+in+Berlin

http://codingdavinci.de

http://geschichtsunterricht.wordpress.com/2014/03/15/taxonomie-von-geschichtsapps/

Leider ohne komplette Liste der dem Autor bekannten Geschichts-Apps.

geschichtsapps

http://archiv.twoday.net/stories/664972284/ (Update)

 

twoday.net AGB

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