Die Edition kann komplett auf der Seite von Gerhard Köbler eingesehen werden:
http://www.koeblergerhard.de/Fontes/Fontes.htm
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KlausGraf - am Samstag, 23. August 2014, 19:53 - Rubrik: Digitale Bibliotheken
Ausgesprochen inkompetent präsentieren sich die Mainzer Bischofsregesten:
Roth, Font. 1, Nr. 103, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe nach 1374/75, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/2386 (Zugriff am 23.08.2014)
Das Zitat "Roth, Font. 1, Nr. 103" ist völlig unsinnig, da Roth Bd. 1 keine durchgehende Zählung hat. Register und diverse Volltextsuchen zum Dilibri-Digitalisat halfen nicht weiter, nach längerem Suchen kam ich auf die Idee nach Eltville Nr. 103 zu suchen, wo dann das Regest tatsächlich steht:
http://www.dilibri.de/rlb/content/pageview/867127
Wenig hilfreich ist, die von FWE Roth angegebene Quelle nicht aufzuführen, die zu einem Abdruck bei Gudenus (IV, 1758, S. 8) führt:
http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10515373_00022.html
Nach dieser jetzt leicht zugänglichen Quelle hätte das Regest erstellt werden müssen und nicht nach Roth! Roth ist - wie fast immer - unzuverlässig, er nennt den Namen des Pfarrers Volzo nicht.
Schon Stramberg erzählt von der 1402 von Niedergladbach nach Eltville überführten Wunderhostie:
http://books.google.de/books?id=emc6AQAAMAAJ&pg=PA788
Roth, Font. 1, Nr. 103, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe nach 1374/75, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/2386 (Zugriff am 23.08.2014)
Das Zitat "Roth, Font. 1, Nr. 103" ist völlig unsinnig, da Roth Bd. 1 keine durchgehende Zählung hat. Register und diverse Volltextsuchen zum Dilibri-Digitalisat halfen nicht weiter, nach längerem Suchen kam ich auf die Idee nach Eltville Nr. 103 zu suchen, wo dann das Regest tatsächlich steht:
http://www.dilibri.de/rlb/content/pageview/867127
Wenig hilfreich ist, die von FWE Roth angegebene Quelle nicht aufzuführen, die zu einem Abdruck bei Gudenus (IV, 1758, S. 8) führt:
http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10515373_00022.html
Nach dieser jetzt leicht zugänglichen Quelle hätte das Regest erstellt werden müssen und nicht nach Roth! Roth ist - wie fast immer - unzuverlässig, er nennt den Namen des Pfarrers Volzo nicht.
Schon Stramberg erzählt von der 1402 von Niedergladbach nach Eltville überführten Wunderhostie:
http://books.google.de/books?id=emc6AQAAMAAJ&pg=PA788
KlausGraf - am Samstag, 23. August 2014, 19:27 - Rubrik: Geschichtswissenschaft
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http://www.urmel-dl.de/Projekte/Themis.html
Gut versteckt ist die Volltextsuche:
http://zs.thulb.uni-jena.de/jp-laws-search.xml
Gut versteckt ist die Volltextsuche:
http://zs.thulb.uni-jena.de/jp-laws-search.xml
KlausGraf - am Samstag, 23. August 2014, 19:22 - Rubrik: Digitale Bibliotheken
Vorher schauen wir uns aber einige Bilder der Landschaft in der Tumblr-Bilderreihe an:
http://archivalia.tumblr.com/tagged/hunsr%C3%BCck
Weitere Tumblr-Tags:
http://archiv.twoday.net/stories/640155586/

http://archivalia.tumblr.com/tagged/hunsr%C3%BCck
Weitere Tumblr-Tags:
http://archiv.twoday.net/stories/640155586/

KlausGraf - am Samstag, 23. August 2014, 16:06 - Rubrik: Unterhaltung
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Am 18. August 2014 meldete das DHA:
"Vor zwei Wochen fiel der Server des DHAK aus, beim Wiederherstellen der Website gab es eine weitere Störung der Backup-Festplatten. Dies führte zu einem großen Datenverlust. Die Reparaturarbeiten der verantwortlichen Firma dauern noch immer an. Zur Zeit werden die verlorenen Digitalisate des HAStK erneut hochgeladen.
Die Wiederherstellung der Personenstandsregister, die Reparaturen der Viewerfunktionen sowie die Neueinrichtung des Forums werden hingegen mehr Zeit in Anspruch nehmen. Wir arbeiten intensiv daran, diesen schweren Crash zu überwinden und bitten um Ihr Verständnis und noch etwas Geduld!"
http://historischesarchivkoeln.de/de/news
"Vor zwei Wochen fiel der Server des DHAK aus, beim Wiederherstellen der Website gab es eine weitere Störung der Backup-Festplatten. Dies führte zu einem großen Datenverlust. Die Reparaturarbeiten der verantwortlichen Firma dauern noch immer an. Zur Zeit werden die verlorenen Digitalisate des HAStK erneut hochgeladen.
Die Wiederherstellung der Personenstandsregister, die Reparaturen der Viewerfunktionen sowie die Neueinrichtung des Forums werden hingegen mehr Zeit in Anspruch nehmen. Wir arbeiten intensiv daran, diesen schweren Crash zu überwinden und bitten um Ihr Verständnis und noch etwas Geduld!"
http://historischesarchivkoeln.de/de/news
KlausGraf - am Samstag, 23. August 2014, 16:01 - Rubrik: Digitale Unterlagen
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Zu dem von Günther - siehe
http://archiv.twoday.net/stories/948994957/ -
erwähnten Fall finde ich in der Juris-Datenbank nur:
Parallelentscheidung zu BVerwG 6. Senat, 10. August 2011, Az: 6 A 1/11
Das ist insofern merkwürdig, als Günther "juris" an das Aktenzeichen anfügte. Auch
http://www.bverwg.de/entscheidungen/suche.php?last_page=%2F&suche=08.03.2012&suchen_button=suchen
führt nicht zu dem Beschluss vom 8. März 2012.
[Siehe nun den Text
http://archiv.twoday.net/stories/956277393/ ]
"Gründe
I.1
Dem vom Niedersächsischen Landtag eingesetzten 21. Parlamentarischen Untersuchungsausschuss obliegt die Aufgabe, die Vorgänge um die Schachtanlage Asse II, in der unter anderem radioaktive Abfallstoffe gelagert sind, aufzuklären. Der Ausschuss beschloss, Beweis zu erheben durch die Beiziehung aller im Hessischen Hauptstaatsarchiv archivierten Akten, Schriftstücken und sonstigen Unterlagen, die im Zusammenhang mit Strafverfahren stehen, die in Bezug auf die Firmen ALKEM, NUKEM und Transnuklear geführt wurden. Dies lehnte der Beklagte im Wesentlichen unter Hinweis auf die Regelung der Archivbenutzung nach dem Hessischen Archivgesetz ab. Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Verurteilung des Beklagten, alle Akten und Urkunden vorzulegen sowie alle elektronischen Dokumente zu übermitteln, die im Zusammenhang mit Strafverfahren stehen, die in Bezug auf die Firmen ALKEM, NUKEM und Transnuklear geführt wurden und die den Sachverhalt des Untersuchungsauftrags betreffen.
II.
2
Aufgrund der Rüge der Beklagten in dem Parallelverfahren BVerwG 6 A 1.11 entscheidet der Senat auch hier nach § 83 Satz 1 VwGO und § 17a Abs. 3 GVG vorab über den Rechtsweg und die sachliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts.
3
Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten und die sachliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts sind gegeben. Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art zwischen zwei Ländern (§ 40 Abs. 1 Satz 1, § 50 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).
4
1. Die für die sachliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung der Streitsache zwischen zwei Ländern vorausgesetzte Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs liegt vor. Insbesondere handelt es sich um eine nichtverfassungsrechtliche Streitigkeit im Sinne von § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
5
Für die Abgrenzung eines verfassungsrechtlichen Streits zwischen Ländern, über den das Bundesverfassungsgericht zu befinden hat (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 GG, § 13 Nr. 8 BVerfGG), von einem nichtverfassungsrechtlichen Länderstreit ist maßgebend, inwieweit das streitige Rechtsverhältnis durch Verfassungsrecht oder durch einfaches Recht geprägt ist (vgl. Beschluss vom 5. Februar 1976 - BVerwG 7 A 1.76 - BVerwGE 50, 124 <130>; zum Bund-Länder-Streit vgl.: Beschluss vom 13. August 1999 - BVerwG 2 VR 1.99 - BVerwGE 109, 258 <259 f.> und Urteil vom 24. Juli 2008 - BVerwG 7 A 2.07 - Buchholz 451.171 § 9a AtG Nr. 2 Rn. 10; jeweils m.w.N.). Insoweit ist entscheidend, ob der Klageanspruch in dem verfassungsrechtlichen Grundverhältnis zwischen Ländern oder ob er in einem engeren Rechtsverhältnis wurzelt, das durch Normen des einfachen Rechts geprägt ist (vgl. BVerfG; Urteil vom 7. April 1976 - 2 BvH 1/75 - BVerfGE 42, 103 <113> und Beschluss vom 23. November 1982 - 2 BvH 1/79 - BVerfGE 62, 295 <313>; zum Bund-Länder-Streit vgl.: Urteil vom 24. Januar 2007 - BVerwG 3 A 2.05 - BVerwGE 129, 99 Rn. 15; BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 2003 - 2 BvG 1, 2/02 - BVerfGE 109, 1 <6>; jeweils m.w.N.). Auf die Vorstellung des Klägers von der Rechtsnatur des Streitverhältnisses kommt es nicht an (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. November 1982 a.a.O. S. 313). Gemessen an den vorstehenden Grundsätzen handelt es sich hier um eine nichtverfassungsrechtliche Streitigkeit. Der geltend gemachte Anspruch wurzelt nicht im verfassungsrechtlichen Grundverhältnis zwischen Ländern, sondern im einfachen öffentlichen Recht.
6
Die erstrebte Vorlage bzw. Übermittlung von Akten, Unterlagen und elektronischen Dokumenten durch den Beklagten soll Aufschluss über die Vorgänge im Zusammenhang mit der Schachtanlage Asse II geben. Sie dient der Erhebung von Beweisen durch den 21. Parlamentarischen Untersuchungsausschuss des Niedersächsischen Landtages. Begehrt ein Untersuchungsausschuss eines Landesparlaments gegenüber einem anderen Land, dass ihm zum Zwecke der Beweiserhebung bestimmte Materialien zugänglich gemacht werden, kann er sich auf den allgemeinen Anspruch auf Gewährung von Amtshilfe nach Art. 35 Abs. 1 GG stützen (vgl. Beschluss vom 13. August 1999 a.a.O. S. 268, zum Bund-Länder-Streit; Glauben, in: ders./Brocker, Das Recht der Parlamentarischen Untersuchungsausschüsse in Bund und Ländern, 2. Aufl. 2011, § 17 Rn. 13 ). Die Untersuchungsausschüsse haben insoweit die Stellung von Behörden im Sinne von Art. 35 Abs. 1 GG (vgl. Beschluss vom 13. August 1999 a.a.O. S. 268 und Urteil vom 21. November 1980 - BVerwG 7 C 85.78 - Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 183 S. 68; BVerfG, Kammerbeschluss vom 13. September 1993 - 2 BvR 1666, 1667/93 - NVwZ 1994, 54 <55>). Zwar wurzelt das Begehren auf Gewährung von Amtshilfe (ebenso wie das Beweiserhebungsrecht) in der Verfassung. Die Beweiserhebung als solche berührt hingegen nicht das verfassungsrechtliche Grundverhältnis zwischen zwei Ländern. Sie bestimmt sich nach den Regelungen des einfachen Rechts.
7
Art. 35 GG sagt nichts über den Umfang der Verpflichtung zur Amtshilfe aus, insbesondere nichts darüber, inwieweit aus einfachem Recht oder dem Grundgesetz Schranken der Verpflichtung zum gegenseitigen Beistand herzuleiten sind (vgl. Urteile vom 8. April 1976 - BVerwG 2 C 15.74 - BVerwGE 50, 301 <310> und vom 12. Oktober 1971 - BVerwG 6 C 99.67 - BVerwGE 38, 336 <340>). Art. 35 GG erweist sich deshalb als eine auf das Grundsätzliche beschränkte Bestimmung, die im besonderen Maß der Ausfüllung durch das einfache Recht bedarf (vgl. Erbguth, in: Sachs , GG, 5. Aufl. 2009, Art. 35 Rn. 18). Eine Konkretisierung erfährt Art. 35 Abs. 1 GG insbesondere durch die Regelungen der allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetze. Auf das Begehren des Klägers finden die Bestimmungen über die Amtshilfe der §§ 4 bis 8 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) in der Fassung vom 15. Januar 2010 (GVBl S. 18) Anwendung. Ersucht eine Landesbehörde eine Behörde eines anderen Landes um Amtshilfe, richten sich die Zulässigkeit und die Grenzen der Amtshilfeleistung nach den für die ersuchte Behörde maßgeblichen Regelungen (vgl. Urteil vom 6. Februar 1986 - BVerwG 3 C 74.84 - Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 218 S. 61). Auch die von dem Beklagten für seine Weigerung, dem Anliegen des Klägers Rechnung zu tragen, in Anspruch genommenen Bestimmungen des Hessischen Archivgesetzes vom 18. Oktober 1989 (GVBl I S. 270), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Juli 2007 (GVBl I S. 380), sind einfachrechtlicher Natur. Mithin erfährt das hier streitige Rechtsverhältnis seine Prägung durch das die verfassungsrechtliche Pflicht zur Gewährung von Amtshilfe konkretisierende einfache Recht, so dass der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist (vgl. Glauben, a.a.O., § 28 Rn. 18 ). Es liegt nicht anders als in den Fällen, in denen umstritten ist, ob eine Bundesbehörde verpflichtet ist, dem Ersuchen eines Untersuchungsausschusses eines Landesparlaments, ihm zum Zwecke der Beweiserhebung im Wege der Amtshilfe Unterlagen zugänglich zu machen, nachzukommen (vgl. Beschluss vom 13. August 1999 a.a.O. S. 268).
8
2. Das Bundesverwaltungsgericht ist sachlich zuständig und hat im ersten und letzten Rechtszug über den Antrag zu befinden (§ 50 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).
9
Die Vorschrift des § 50 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist eng auszulegen und soll von den allgemein geltenden Zuständigkeitsregeln u.a. nur solche Streitigkeiten ausnehmen, die in ihrer Eigenart gerade durch die Beziehung zwischen den Ländern geprägt sind und sich ihrem Gegenstand nach einem Vergleich mit landläufigen Verwaltungsstreitigkeiten entziehen. Dies trifft jedenfalls für Streitigkeiten zu, bei denen über die Abgrenzung der beiderseitigen Hoheitsbefugnisse und der Rechtsstellung zueinander zu entscheiden ist (vgl. Beschluss vom 13. August 1999 a.a.O. S. 261 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Beteiligten streiten darüber, ob und inwieweit der Beklagte verpflichtet ist, dem Beweisbeschluss uneingeschränkt nachzukommen. Diese Frage betrifft die Abgrenzung der beiderseitigen Hoheitsbefugnisse im Rahmen einer grundsätzlich zu leistenden Amtshilfe und begründet die sachliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, ohne dem Verfahren seinen verwaltungsrechtlichen Charakter zu nehmen.
http://archiv.twoday.net/stories/948994957/ -
erwähnten Fall finde ich in der Juris-Datenbank nur:
Parallelentscheidung zu BVerwG 6. Senat, 10. August 2011, Az: 6 A 1/11
Das ist insofern merkwürdig, als Günther "juris" an das Aktenzeichen anfügte. Auch
http://www.bverwg.de/entscheidungen/suche.php?last_page=%2F&suche=08.03.2012&suchen_button=suchen
führt nicht zu dem Beschluss vom 8. März 2012.
[Siehe nun den Text
http://archiv.twoday.net/stories/956277393/ ]
"Gründe
I.1
Dem vom Niedersächsischen Landtag eingesetzten 21. Parlamentarischen Untersuchungsausschuss obliegt die Aufgabe, die Vorgänge um die Schachtanlage Asse II, in der unter anderem radioaktive Abfallstoffe gelagert sind, aufzuklären. Der Ausschuss beschloss, Beweis zu erheben durch die Beiziehung aller im Hessischen Hauptstaatsarchiv archivierten Akten, Schriftstücken und sonstigen Unterlagen, die im Zusammenhang mit Strafverfahren stehen, die in Bezug auf die Firmen ALKEM, NUKEM und Transnuklear geführt wurden. Dies lehnte der Beklagte im Wesentlichen unter Hinweis auf die Regelung der Archivbenutzung nach dem Hessischen Archivgesetz ab. Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Verurteilung des Beklagten, alle Akten und Urkunden vorzulegen sowie alle elektronischen Dokumente zu übermitteln, die im Zusammenhang mit Strafverfahren stehen, die in Bezug auf die Firmen ALKEM, NUKEM und Transnuklear geführt wurden und die den Sachverhalt des Untersuchungsauftrags betreffen.
II.
2
Aufgrund der Rüge der Beklagten in dem Parallelverfahren BVerwG 6 A 1.11 entscheidet der Senat auch hier nach § 83 Satz 1 VwGO und § 17a Abs. 3 GVG vorab über den Rechtsweg und die sachliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts.
3
Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten und die sachliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts sind gegeben. Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art zwischen zwei Ländern (§ 40 Abs. 1 Satz 1, § 50 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).
4
1. Die für die sachliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung der Streitsache zwischen zwei Ländern vorausgesetzte Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs liegt vor. Insbesondere handelt es sich um eine nichtverfassungsrechtliche Streitigkeit im Sinne von § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
5
Für die Abgrenzung eines verfassungsrechtlichen Streits zwischen Ländern, über den das Bundesverfassungsgericht zu befinden hat (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 GG, § 13 Nr. 8 BVerfGG), von einem nichtverfassungsrechtlichen Länderstreit ist maßgebend, inwieweit das streitige Rechtsverhältnis durch Verfassungsrecht oder durch einfaches Recht geprägt ist (vgl. Beschluss vom 5. Februar 1976 - BVerwG 7 A 1.76 - BVerwGE 50, 124 <130>; zum Bund-Länder-Streit vgl.: Beschluss vom 13. August 1999 - BVerwG 2 VR 1.99 - BVerwGE 109, 258 <259 f.> und Urteil vom 24. Juli 2008 - BVerwG 7 A 2.07 - Buchholz 451.171 § 9a AtG Nr. 2 Rn. 10; jeweils m.w.N.). Insoweit ist entscheidend, ob der Klageanspruch in dem verfassungsrechtlichen Grundverhältnis zwischen Ländern oder ob er in einem engeren Rechtsverhältnis wurzelt, das durch Normen des einfachen Rechts geprägt ist (vgl. BVerfG; Urteil vom 7. April 1976 - 2 BvH 1/75 - BVerfGE 42, 103 <113> und Beschluss vom 23. November 1982 - 2 BvH 1/79 - BVerfGE 62, 295 <313>; zum Bund-Länder-Streit vgl.: Urteil vom 24. Januar 2007 - BVerwG 3 A 2.05 - BVerwGE 129, 99 Rn. 15; BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 2003 - 2 BvG 1, 2/02 - BVerfGE 109, 1 <6>; jeweils m.w.N.). Auf die Vorstellung des Klägers von der Rechtsnatur des Streitverhältnisses kommt es nicht an (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. November 1982 a.a.O. S. 313). Gemessen an den vorstehenden Grundsätzen handelt es sich hier um eine nichtverfassungsrechtliche Streitigkeit. Der geltend gemachte Anspruch wurzelt nicht im verfassungsrechtlichen Grundverhältnis zwischen Ländern, sondern im einfachen öffentlichen Recht.
6
Die erstrebte Vorlage bzw. Übermittlung von Akten, Unterlagen und elektronischen Dokumenten durch den Beklagten soll Aufschluss über die Vorgänge im Zusammenhang mit der Schachtanlage Asse II geben. Sie dient der Erhebung von Beweisen durch den 21. Parlamentarischen Untersuchungsausschuss des Niedersächsischen Landtages. Begehrt ein Untersuchungsausschuss eines Landesparlaments gegenüber einem anderen Land, dass ihm zum Zwecke der Beweiserhebung bestimmte Materialien zugänglich gemacht werden, kann er sich auf den allgemeinen Anspruch auf Gewährung von Amtshilfe nach Art. 35 Abs. 1 GG stützen (vgl. Beschluss vom 13. August 1999 a.a.O. S. 268, zum Bund-Länder-Streit; Glauben, in: ders./Brocker, Das Recht der Parlamentarischen Untersuchungsausschüsse in Bund und Ländern, 2. Aufl. 2011, § 17 Rn. 13 ). Die Untersuchungsausschüsse haben insoweit die Stellung von Behörden im Sinne von Art. 35 Abs. 1 GG (vgl. Beschluss vom 13. August 1999 a.a.O. S. 268 und Urteil vom 21. November 1980 - BVerwG 7 C 85.78 - Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 183 S. 68; BVerfG, Kammerbeschluss vom 13. September 1993 - 2 BvR 1666, 1667/93 - NVwZ 1994, 54 <55>). Zwar wurzelt das Begehren auf Gewährung von Amtshilfe (ebenso wie das Beweiserhebungsrecht) in der Verfassung. Die Beweiserhebung als solche berührt hingegen nicht das verfassungsrechtliche Grundverhältnis zwischen zwei Ländern. Sie bestimmt sich nach den Regelungen des einfachen Rechts.
7
Art. 35 GG sagt nichts über den Umfang der Verpflichtung zur Amtshilfe aus, insbesondere nichts darüber, inwieweit aus einfachem Recht oder dem Grundgesetz Schranken der Verpflichtung zum gegenseitigen Beistand herzuleiten sind (vgl. Urteile vom 8. April 1976 - BVerwG 2 C 15.74 - BVerwGE 50, 301 <310> und vom 12. Oktober 1971 - BVerwG 6 C 99.67 - BVerwGE 38, 336 <340>). Art. 35 GG erweist sich deshalb als eine auf das Grundsätzliche beschränkte Bestimmung, die im besonderen Maß der Ausfüllung durch das einfache Recht bedarf (vgl. Erbguth, in: Sachs , GG, 5. Aufl. 2009, Art. 35 Rn. 18). Eine Konkretisierung erfährt Art. 35 Abs. 1 GG insbesondere durch die Regelungen der allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetze. Auf das Begehren des Klägers finden die Bestimmungen über die Amtshilfe der §§ 4 bis 8 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) in der Fassung vom 15. Januar 2010 (GVBl S. 18) Anwendung. Ersucht eine Landesbehörde eine Behörde eines anderen Landes um Amtshilfe, richten sich die Zulässigkeit und die Grenzen der Amtshilfeleistung nach den für die ersuchte Behörde maßgeblichen Regelungen (vgl. Urteil vom 6. Februar 1986 - BVerwG 3 C 74.84 - Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 218 S. 61). Auch die von dem Beklagten für seine Weigerung, dem Anliegen des Klägers Rechnung zu tragen, in Anspruch genommenen Bestimmungen des Hessischen Archivgesetzes vom 18. Oktober 1989 (GVBl I S. 270), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Juli 2007 (GVBl I S. 380), sind einfachrechtlicher Natur. Mithin erfährt das hier streitige Rechtsverhältnis seine Prägung durch das die verfassungsrechtliche Pflicht zur Gewährung von Amtshilfe konkretisierende einfache Recht, so dass der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist (vgl. Glauben, a.a.O., § 28 Rn. 18 ). Es liegt nicht anders als in den Fällen, in denen umstritten ist, ob eine Bundesbehörde verpflichtet ist, dem Ersuchen eines Untersuchungsausschusses eines Landesparlaments, ihm zum Zwecke der Beweiserhebung im Wege der Amtshilfe Unterlagen zugänglich zu machen, nachzukommen (vgl. Beschluss vom 13. August 1999 a.a.O. S. 268).
8
2. Das Bundesverwaltungsgericht ist sachlich zuständig und hat im ersten und letzten Rechtszug über den Antrag zu befinden (§ 50 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).
9
Die Vorschrift des § 50 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist eng auszulegen und soll von den allgemein geltenden Zuständigkeitsregeln u.a. nur solche Streitigkeiten ausnehmen, die in ihrer Eigenart gerade durch die Beziehung zwischen den Ländern geprägt sind und sich ihrem Gegenstand nach einem Vergleich mit landläufigen Verwaltungsstreitigkeiten entziehen. Dies trifft jedenfalls für Streitigkeiten zu, bei denen über die Abgrenzung der beiderseitigen Hoheitsbefugnisse und der Rechtsstellung zueinander zu entscheiden ist (vgl. Beschluss vom 13. August 1999 a.a.O. S. 261 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Beteiligten streiten darüber, ob und inwieweit der Beklagte verpflichtet ist, dem Beweisbeschluss uneingeschränkt nachzukommen. Diese Frage betrifft die Abgrenzung der beiderseitigen Hoheitsbefugnisse im Rahmen einer grundsätzlich zu leistenden Amtshilfe und begründet die sachliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, ohne dem Verfahren seinen verwaltungsrechtlichen Charakter zu nehmen.
KlausGraf - am Freitag, 22. August 2014, 18:14 - Rubrik: Archivrecht
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„Rund Dreiviertel aller Bestände wurden nie erschlossen". Ein solcher extremer Verzeichnungsrückstand lässt darauf schließen, dass frühere Archivleiter ganz falsche Prioritäten gesetzt haben.
...
Der Brotkäfer darf nicht umziehen - weiter lesen auf Augsburger-Allgemeine: http://www.augsburger-allgemeine.de/augsburg/Der-Brotkaefer-darf-nicht-umziehen-id31059542.html
...
Der Brotkäfer darf nicht umziehen - weiter lesen auf Augsburger-Allgemeine: http://www.augsburger-allgemeine.de/augsburg/Der-Brotkaefer-darf-nicht-umziehen-id31059542.html
KlausGraf - am Freitag, 22. August 2014, 17:52 - Rubrik: Kommunalarchive
http://fernweiterbildung.fh-potsdam.de/?p=417
Leider wird wohl kaum eine dieser Arbeit Open Access im Netz landen :-(
Leider wird wohl kaum eine dieser Arbeit Open Access im Netz landen :-(
KlausGraf - am Freitag, 22. August 2014, 17:45 - Rubrik: Ausbildungsfragen
https://www.dropbox.com/s/s8kam5sxqeoktky/Stellungnahme_Steinhauer_Archiv_Piraten.pdf
Weitere Stellungnahmen auf dem Landtagsserver. Steinhauer wendet sich gegen die Veräußerungsmöglichkeit von Archivgut. Siehe auch
http://archiv.twoday.net/stories/948994023/
Zu den sonstigen Punkten nur zwei kurze Anmerkungen:
§ 9 Abs. 7 ist ein grundsätzlicher Fehlgriff, da sich die entsprechenden Restriktionen ganz offensichtlich auf sensibles zeitgeschichtliches Schriftgut beziehen. Die freie Benutzbarkeit von Werken der sog. Public Domain, siehe etwa Graf 2010
http://archiv.ub.uni-heidelberg.de/artdok/1790/
wird durch das Kopierverbot eingeschränkt. Die Wertung von § 64 UrhG ist aber eindeutig.
Als entschiedener Gegner eines gesetzlichen Anspruchs auf ein Belegexemplar gefällt es mir nicht, dass Steinhauer nur die belegexemplarfreundliche h.M. zitiert. Ich darf auf
http://archiv.twoday.net/stories/97060726/
http://archiv.twoday.net/stories/4898706/ m.w.H.
verweisen.
Das archivische bzw. bibliothekarische Belegexemplarrecht ist ein typisches Beispiel legislativer "Überregulierung".
1. Meines Wissens wurde noch nie ein Belegexemplar eingeklagt. So what?
2. Meines Wissens gibt es keine empirischen Untersuchungen, dass die Belegexemplarforderung nach Erlass einer validen gesetzlichen Grundlage erfolgreicher wäre.
3. Steinhauer übersieht, dass das Vorbild der Pflichtexemplargesetze absolut in die Irre geht, da Adressat ein Benutzer ist, der anders als ein Verleger nicht notwendigerweise über überlassbare Freiexemplare verfügt.
4. Das Hochschularchiv der RWTH lebt sehr gut mit seiner Belegexemplar-BITTE.
Weitere Stellungnahmen auf dem Landtagsserver. Steinhauer wendet sich gegen die Veräußerungsmöglichkeit von Archivgut. Siehe auch
http://archiv.twoday.net/stories/948994023/
Zu den sonstigen Punkten nur zwei kurze Anmerkungen:
§ 9 Abs. 7 ist ein grundsätzlicher Fehlgriff, da sich die entsprechenden Restriktionen ganz offensichtlich auf sensibles zeitgeschichtliches Schriftgut beziehen. Die freie Benutzbarkeit von Werken der sog. Public Domain, siehe etwa Graf 2010
http://archiv.ub.uni-heidelberg.de/artdok/1790/
wird durch das Kopierverbot eingeschränkt. Die Wertung von § 64 UrhG ist aber eindeutig.
Als entschiedener Gegner eines gesetzlichen Anspruchs auf ein Belegexemplar gefällt es mir nicht, dass Steinhauer nur die belegexemplarfreundliche h.M. zitiert. Ich darf auf
http://archiv.twoday.net/stories/97060726/
http://archiv.twoday.net/stories/4898706/ m.w.H.
verweisen.
Das archivische bzw. bibliothekarische Belegexemplarrecht ist ein typisches Beispiel legislativer "Überregulierung".
1. Meines Wissens wurde noch nie ein Belegexemplar eingeklagt. So what?
2. Meines Wissens gibt es keine empirischen Untersuchungen, dass die Belegexemplarforderung nach Erlass einer validen gesetzlichen Grundlage erfolgreicher wäre.
3. Steinhauer übersieht, dass das Vorbild der Pflichtexemplargesetze absolut in die Irre geht, da Adressat ein Benutzer ist, der anders als ein Verleger nicht notwendigerweise über überlassbare Freiexemplare verfügt.
4. Das Hochschularchiv der RWTH lebt sehr gut mit seiner Belegexemplar-BITTE.
KlausGraf - am Freitag, 22. August 2014, 17:19 - Rubrik: Archivrecht
http://www.faz.net/aktuell/2.1995/zisska-lacher-neuer-name-neue-vorwuerfe-13099925.html
"In Kommuniqués auf seiner Website erklärt das Auktionshaus Zisska & Lacher, Inventuren während der Abwesenheit Schauers hätten den „begründeten Verdacht“ ergeben, dieser habe „über Jahre massive Veruntreuungen zum Schaden Dritter wie auch des Hauses selber begangen“. Schauer soll diese Feststellungen, so heißt es dort, „weitgehend eingeräumt“ haben. Nach dem Firmenaustritt des ehemaligen Geschäftsführers Schauer und aufgrund seiner Zusicherung, bei der Aufklärung der ihm angelasteten Vorgänge bis zur vollständigen Bereinigung mitzuwirken, sieht das Auktionshaus von einer Strafanzeige ab. Weiter besagt der Text, Schauer werde seine Ersteigerungslizenz zurückgeben und in Zukunft berufliche Berührungspunkte mit seinem bisherigen Betätigungsfeld vermeiden. Weder Herbert Schauer noch Wolfgang Lacher wollten sich auf Anfrage dieser Zeitung konkreter zu den Vorwürfen äußern."
Siehe auch
http://archiv.twoday.net/search?q=schauer+herbert
"In Kommuniqués auf seiner Website erklärt das Auktionshaus Zisska & Lacher, Inventuren während der Abwesenheit Schauers hätten den „begründeten Verdacht“ ergeben, dieser habe „über Jahre massive Veruntreuungen zum Schaden Dritter wie auch des Hauses selber begangen“. Schauer soll diese Feststellungen, so heißt es dort, „weitgehend eingeräumt“ haben. Nach dem Firmenaustritt des ehemaligen Geschäftsführers Schauer und aufgrund seiner Zusicherung, bei der Aufklärung der ihm angelasteten Vorgänge bis zur vollständigen Bereinigung mitzuwirken, sieht das Auktionshaus von einer Strafanzeige ab. Weiter besagt der Text, Schauer werde seine Ersteigerungslizenz zurückgeben und in Zukunft berufliche Berührungspunkte mit seinem bisherigen Betätigungsfeld vermeiden. Weder Herbert Schauer noch Wolfgang Lacher wollten sich auf Anfrage dieser Zeitung konkreter zu den Vorwürfen äußern."
Siehe auch
http://archiv.twoday.net/search?q=schauer+herbert
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http://www.medievalists.net/2014/08/21/top-10-medieval-castles-germany/
Wartburg Castle
Satzvey Castle
Eltz Castle
Heidelberg Castle
Marksburg
Mylau Castle
Altena Castle
Reichsburg Cochem
Rheinfels Castle
Marburg Castle
Burg Satzvey. Foto: Zoko van Dijk http://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0/deed.en
Wartburg Castle
Satzvey Castle
Eltz Castle
Heidelberg Castle
Marksburg
Mylau Castle
Altena Castle
Reichsburg Cochem
Rheinfels Castle
Marburg Castle
KlausGraf - am Freitag, 22. August 2014, 16:20 - Rubrik: English Corner
http://cma.gbv.de/dr,cma,017,2014,a,05.pdf
Ein eher ergebnisarmer, linkloser Beitrag. Allzu viel profitiert die heutige Forschung nicht von den Studien Lamprechts.
Engelhus-GND
http://beacon.findbuch.de/seealso/pnd-aks?format=sources&id=119012855
Ein eher ergebnisarmer, linkloser Beitrag. Allzu viel profitiert die heutige Forschung nicht von den Studien Lamprechts.
Engelhus-GND
http://beacon.findbuch.de/seealso/pnd-aks?format=sources&id=119012855
KlausGraf - am Freitag, 22. August 2014, 15:58 - Rubrik: Geschichtswissenschaft
KlausGraf - am Freitag, 22. August 2014, 02:29 - Rubrik: Wissenschaftsbetrieb
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Die Schnarchnasen der BSB haben seither sage und schreibe 4 (in Worten: vier) 5 (in Worten: fünf) Ansbacher lateinische Handschriften online gestellt.
http://www.bayerische-landesbibliothek-online.de/ansbach
http://www.bayerische-landesbibliothek-online.de/ansbach
KlausGraf - am Donnerstag, 21. August 2014, 21:00 - Rubrik: Kodikologie
"Have any special collections had experience with a commercial publisher
of digital products that disbinds your rare books for ease of scanning
them? A large special collection which contracted with a well-known
vendor of digital library products has had a number of its rare
sammelbände disbound during the scanning process. The vendor has also
suggested to the library's director that the vendor should be allowed to
disbind the library's 17th through 19th-century manuscripts to make them
easier (and presumably cheaper) to scan. In this day of improved
technology such as the Zeutschel and other book scanners, is it ever
really necessary to break a book in order to capture page images? (These
volumes sewn normally, not stab sewn or stapled). If such destruction is
not necessary, how do you communicate this to library administrators who
think they're getting a terrific deal because the publisher is paying
for the content?" (EXLIBRIS-L)
of digital products that disbinds your rare books for ease of scanning
them? A large special collection which contracted with a well-known
vendor of digital library products has had a number of its rare
sammelbände disbound during the scanning process. The vendor has also
suggested to the library's director that the vendor should be allowed to
disbind the library's 17th through 19th-century manuscripts to make them
easier (and presumably cheaper) to scan. In this day of improved
technology such as the Zeutschel and other book scanners, is it ever
really necessary to break a book in order to capture page images? (These
volumes sewn normally, not stab sewn or stapled). If such destruction is
not necessary, how do you communicate this to library administrators who
think they're getting a terrific deal because the publisher is paying
for the content?" (EXLIBRIS-L)
KlausGraf - am Donnerstag, 21. August 2014, 16:28 - Rubrik: English Corner
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In Russland als E-Text erhältlich:
http://www.ruthenia.ru/folklore/thompson/
Das scheint aber eine Kopie von
http://www.ualberta.ca/~urban/Projects/English/Motif_Index.htm
zu sein, wo man auch etwas über ATU erfährt.
Wo ein Thompson-Motiv in der Enzyklopädie des Märchens vorkommt, sagt deren Motivregister.
https://gwdu64.gwdg.de/pls/em/motiv$.startup
Beispielabfrage: E%
Mot. E 105 erscheint Bd. 5, Sp. 1256
Ob die Spalte online einsehbar ist, kann man über
http://archiv.twoday.net/stories/16568765/
erschließen. Bd. 5 ist bei Amazon und Libreka online. Während Amazon die Suche nach E 105 nicht ermöglicht (die früher mögliche Suche wurde wohl deaktiviert, beliebige Suchbegriffe, die im Buch vorkommen werden nicht gefunden, darunter auch das sicher vertretene Verb: haben), wird man bei Libreka (noch) fündig:
http://www.libreka.de/9783110105889/644
#erzählforschung
http://www.ruthenia.ru/folklore/thompson/
Das scheint aber eine Kopie von
http://www.ualberta.ca/~urban/Projects/English/Motif_Index.htm
zu sein, wo man auch etwas über ATU erfährt.
Wo ein Thompson-Motiv in der Enzyklopädie des Märchens vorkommt, sagt deren Motivregister.
https://gwdu64.gwdg.de/pls/em/motiv$.startup
Beispielabfrage: E%
Mot. E 105 erscheint Bd. 5, Sp. 1256
Ob die Spalte online einsehbar ist, kann man über
http://archiv.twoday.net/stories/16568765/
erschließen. Bd. 5 ist bei Amazon und Libreka online. Während Amazon die Suche nach E 105 nicht ermöglicht (die früher mögliche Suche wurde wohl deaktiviert, beliebige Suchbegriffe, die im Buch vorkommen werden nicht gefunden, darunter auch das sicher vertretene Verb: haben), wird man bei Libreka (noch) fündig:
http://www.libreka.de/9783110105889/644
#erzählforschung
KlausGraf - am Donnerstag, 21. August 2014, 01:15 - Rubrik: Geschichtswissenschaft
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[ http://www.rbb-online.de/panorama/beitrag/2014/08/plagiatsvorwuerfe-an-der-berliner-charite-.html ]
Acht Doktorarbeiten wurden jüngst auf Vroniplag des Plagiats überführt.
http://de.vroniplag.wikia.com/wiki/%C3%9Cbersicht
KlausGraf - am Donnerstag, 21. August 2014, 01:05 - Rubrik: Wissenschaftsbetrieb
http://www.stolen-book.org/eng/presentation/Book_Thefts_Pontremoli.html
"Hundreds of books – incunables and early printings – and historical sketches have been announced missing from the Biblioteca del Seminario vescovile di Pontremoli and the Archivio storico della cattedrale di Massa."
Das verlinkte PDF enthält gescannte Karteikarten, nicht sonderlich hilfreich, denn ein Antiquar kann via Suchmaschine nicht den Eintrag auffinden.

"Hundreds of books – incunables and early printings – and historical sketches have been announced missing from the Biblioteca del Seminario vescovile di Pontremoli and the Archivio storico della cattedrale di Massa."
Das verlinkte PDF enthält gescannte Karteikarten, nicht sonderlich hilfreich, denn ein Antiquar kann via Suchmaschine nicht den Eintrag auffinden.
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Nach den Forschungen von Lotte Kurras hat um 1600 ein namentlich nicht bekannter Illuminist, der möglicherweise in Heilbronn ansässig war, auf der Grundlage von Georg Rüxners Turnierbuch repräsentative Bilderhandschriften in Serie angefertigt, die er auf Kraichgauer Adelsfamilien zuschnitt. Bekannt sind Fassungen für die Familien von Gemmingen, von Helmstatt und für den Heilbronner Deutschordenskomtur Karl von Wolckenstein. Rüxners Turnierbuch habe, so Kurras, "in dem Kraichgauer Turnierbuch eine besonders reizvolle Umsetzung erfahren. Aus spröden Namenslisten und Turnierberichten ist ein farbenprächtiges heraldisches Kunstwerk mit einer neuen Gesamtkonzeption geworden" (Kurras 1996, S. 171).
Lotte Kurras hat sich zu den Kraichgauer Turnierbüchern im Kommentar zu der Faksimileausgabe "Turnierbuch aus der Kraichgauer Ritterschaft. Cod. Ross. 711" (1983) geäußert. Das Faksimile und der verbesserte Kommentar erschienen nochmals als: Das große Buch der Turniere (1996), das mir vorliegt. Zu den Abweichungen dieser Ausgabe von dem teuren älteren Faksimile vgl. Kurt Andermann, in: ZGO 145 (1997), S. 597. Außerdem hat Kurras 1989 im GNM-Katalog Die Grafen von Schönborn S. 496f. Nr. 377 den Eintrag zum bis damals nicht bekannten Pommersfeldener Turnierbuch verfasst.
1996 listete Kurras die damals bekannten Exemplare auf (S. 163).
In Archivalia ergänzt habe ich die Heidelberger Handschrift
http://archiv.twoday.net/stories/97008625/
und das 2014 versteigerte Exemplar aus Fränkisch-Crumbach
http://archiv.twoday.net/stories/714906593/
Damit sind die folgenden sieben Handschriften bekannt.
Burg Hornberg, Archiv der Freiherren von Gemmingen-Hornberg
1616. Für die von Gemmingen
Ein Zeitungsartikel vom 26. März 2010 enthält dazu folgende Zeilen:
"Wertvoll − dazu zählt der 46-Jährige [Baron Dajo von Gemmingen] das Turnierbuch der Kraichgauer Ritter, das Wolf Conrad Greck von Kochendorf 1616 fertigstellen ließ. In gebundenem Leder sind die Papierseiten in tadellosem Zustand. Die 400 Jahre alten Farben strahlen in allen Schattierungen. Mit diesem Buch wollten sich die Kraichgauer Ritter vor den Begehrlichkeiten des Pfalzgrafen in Heidelberg wappnen, indem sie sich vom niederen Adel absetzten und ihre Reichsunmittelbarkeit dokumentierten. Denn an Turnieren durfte nur teilnehmen, wer mindestens in dritter Generation rein adliger Herkunft war."
http://www.stimme.de/heilbronn/nachrichten/region/sonstige-Ein-Fuellhorn-historischer-Kostbarkeiten;art16305,1800636
Farbabbildungen:
https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Turnierbuch_Gemmingen-Hornberg_Turniergesellschaften1.jpg
https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Schlacht_von_Seckenheim.jpg
Heidelberg, UB, Heid. Hs. 58
1615 (Abschrift 1. Hälfte 18. Jahrhundert). Für die von Gemmingen, ohne farbig ausgeführte Wappen (nur Vorzeichnungen)
Digitalisat:
http://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/heidhs58
Näheres:
http://archiv.twoday.net/stories/97008625/
Pommersfelden, Gräflich Schönborn'sche Schlossbibliothek, Hs. 123 (2734)
Um 1615. Für Carl von Wolckenstein, Deutschordenskomtur in Heilbronn
Katalog: Die Grafen von Schörnborn (1989), S. 496f. Nr. 377 mit einer Farb- und einer SW-Abbildung.
Farbabbildung Bl. 15v
https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Kraichgauer_turnierbuch_pommersfelden.jpg
Rom, Bibliotheca Apostolica Vaticana, Cod. Ross. 711
Um 1615. Für die von Helmstatt
Faksimileausgaben von Lotte Kurras 1983 und 1996
Beschreibung 1911 im Katalog der illuminierten Handschriften der Rossiana
http://hdl.handle.net/2027/mdp.39015028853235?urlappend=%3Bseq=39 (US)
Farbabbildungen
https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Helmstatt-turnierbuch.jpg
https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Turnierbuch_rossiana.jpg
[2015 online gestellt:
http://archiv.twoday.net/stories/1022479499/ ]
Stuttgart, Württembergische LB, Cod. hist. fol. 298
1615. Für die von Gemmingen
Katalog von Heyd 1890
http://digital.ub.uni-duesseldorf.de/ihd/content/pageview/264925
1 Farbabbildung:
https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Turnierbuch_gemmingen_1462.jpg
Privatbesitz, zuletzt Heidelberg, Auktionshaus H. Tenner 1971
Für die von Helmstatt.
Katalog Nr. 87 Nr. 833 mit Abbildung S. 4 nach Kurras 1996, S. 163
Privatbesitz, zuletzt Berlin, Auktionshaus Stargardt (2014)
1615. Für die von Gemmingen
[Jetzt WLB Stuttgart Cod. hist. fol. 298a
http://www.wlb-stuttgart.de/fileadmin/user_upload/die_wlb/WLB-Forum/WLBforum_2014_2.pdf Nachtrag 2015 April]
Katalog 700 Nr. 1180 "TURNIERBUCH der Freiherrlichen Familie von Gemmingen -Michelfeld. Farbige heraldische Handschrift auf Papier von einem für mehrere Kraichgauer Ritterschaftsfamilien tätigen anonymen Wappenmaler. 1615. Mit 390 Wappendarstellungen, davon 31 auf Pferdedecken und 21 auf Fahnen der Herolde, sowie mit 10 ganzseitigen Kaiser- und Fürstenstandbildern.
Texte in großer Barockfraktur, rote Überschriften und Anfangsworte. 59 Blätter folio,
36,5¥19 cm (1 vermutlich leeres Blatt fehlt; gezählte S. 1 – 4 und 7– 118, davon 17 leer). Etwas
fleckig, kleinere Randdefekte und Einrisse meist mit Transparentpapier unterlegt; die Malereien
farbfrisch. Brauner Ledereinband mit Rollen- und Filetenstempelprägung und einem
(dilettantisch eingeprägten, vergoldeten) Supralibros: „FVGZF und ASVGGGVK 1618“; berieben,
wurmspurig und an den Ecken stärker bestoßen, Rücken erneuert. (12.000.—)
„Turnier Buch. Zusamen geordnete Turnir, Teutscher Adelicher Nation, der 4 landt als Reinstrom
Francken, Schwaben, und Bayern, Wan und von Welchen die angefangen, und volbracht worden, darin
sich die wol edlen irer voreltern Rittermessigen Edlen Stamen haben zuerinnern, mitt iren Jarzalen vnd
namen, sonderlich des Uhralten Edlen Rittermessigen stammen Gemmingen, mitt iren wappen vnd
besuchten orten der außgeschribenen Turniren / Im iar 1615.“
Die Handschrift enthält auf dem vorderen Spiegel den bekannten „Circkell der 7 planeten stundt“ mit
einer Weltkarte im Kreis, umgeben von Tabellen der 24 Planetenstunden der 7 Wochentage. Auf S. 1 die
2 Wappenbäume: „Grecken Stam zu Kochendorff“ und „Gemmingen Stam zu Michelfeldt“ in 7 bzw. 6
Generationen mit eingetragenen Namen der Stammträger jeweils mit „vxor“.
Auf S. 9 beginnt mit dem Ziertitel das eigentliche, auch in anderen Exemplaren (s.u.) bekannte Kraichgauer Turnierbuch, dessen Inhalt nach Georg Rüxners berühmtem und einflußreichem Druck
(„Anfang … des Turnirs“, Simmern 1530) rein heraldisch zu werten, aber meist nicht historisch begründet
ist.
S. 10 – 18 Herrschaftsordnung der „Ersten Christenhaitt“ und des Deutschen Reichs mit ganzseitigen Figuren
Karls des Großen und Ottos III.
S. 20 – 28 Gründung der Ritterturniere durch Heinrich I. (mit dessen Bildnis) i.J. 926, mit den 12 Artikeln
der Teilnahmebedingungen.
S. 31 – 105 Chronologische Reihe der 18 Reichs- und Ritterturniere Magdeburg 938 bis Worms 1487,
jeweils mit den Wappen der Städte, der ganzseitigen fürstlichen Ausrufer, der 4 Turniervögte, 4 Grießwarter
(Kampfrichter), der Helmschau u. a., sowie Zahlenangaben zu den Teilnehmergruppen. Unter den
Turnierern sind außer anfangs einigen Fürsten namentlich nur die Edlen der Familie von Gemmingen und
eng verwandter Geschlechter genannt und zu Pferd mit Wappen und ihren Devisen (lat., griech., frz. und
ital. Beischriften) dargestellt.
S. 106 – 107 Gedicht (32 Verse) über den ruhmreichen Sieg des Reichsritters Hans von Gemmingen (der
Kecke, 1431 – 1487), des Stammvaters der Familie von Gemmingen zu Michelfeld, über Graf Ulrich V. von
Württemberg (1413 – 1480) während der Endphase des Badisch-Pfälzischen Krieges in der Entscheidungsschacht
bei Seckenheim „vor Haidelberg“ am 30. Juni 1462 (in der Handschrift S. 106 falsch: „Anno
1463 An S. Vlrichs tag“). Dabei Zeichnungen der Fehdesymbole Eisenhandschuh und Kolben sowie die
Kampfreiterdarstellungen von Hans v. G. und Ulrich v. W.
S. 107– 111 38 Wappen der Ritter der Turniergesellschaft Ober- und Niederesel und derer aus „Odenwaldt,
Kraichgaw und Bergstraß“, die an den letzten Turnieren von 1479 – 1487 teilgenommen hatten.
[...]
Nach dem beiliegenden maschinenschriftlichen alphabetischen Namensregister von 1934 (11 Bll.) zu der
Handschrift ist das Supralibros aufzulösen in: Friedrich Von Gemmingen Zu Fürfeld (1587– 1634) und
Agnes Sibilla Von Gemmingen Geb. Greckin Von Kochendorff (gest. 1671), die als Auftraggeber und Erstbesitzer
die Handschrift anlegen und 1618 binden ließen."
http://www.stargardt.de/download/file/700/VI_Geschichte.pdf
Aus dem Archiv der von Gemmingen in Fränkisch Crumbach.
Näheres:
http://archiv.twoday.net/stories/714906593/
http://archiv.twoday.net/stories/714908416/
1 Farbabbildung
https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Turnierbuch_crumbach.jpg
#forschung
#fnzhss
Stuttgarter Handschrift. Die derzeit 7 Abbildungen aus Kraichgauer Turnierbüchern auf Commons nun alle in:
https://commons.wikimedia.org/wiki/Category:Kraichgau_Tournament_Books
Lotte Kurras hat sich zu den Kraichgauer Turnierbüchern im Kommentar zu der Faksimileausgabe "Turnierbuch aus der Kraichgauer Ritterschaft. Cod. Ross. 711" (1983) geäußert. Das Faksimile und der verbesserte Kommentar erschienen nochmals als: Das große Buch der Turniere (1996), das mir vorliegt. Zu den Abweichungen dieser Ausgabe von dem teuren älteren Faksimile vgl. Kurt Andermann, in: ZGO 145 (1997), S. 597. Außerdem hat Kurras 1989 im GNM-Katalog Die Grafen von Schönborn S. 496f. Nr. 377 den Eintrag zum bis damals nicht bekannten Pommersfeldener Turnierbuch verfasst.
1996 listete Kurras die damals bekannten Exemplare auf (S. 163).
In Archivalia ergänzt habe ich die Heidelberger Handschrift
http://archiv.twoday.net/stories/97008625/
und das 2014 versteigerte Exemplar aus Fränkisch-Crumbach
http://archiv.twoday.net/stories/714906593/
Damit sind die folgenden sieben Handschriften bekannt.
Burg Hornberg, Archiv der Freiherren von Gemmingen-Hornberg
1616. Für die von Gemmingen
Ein Zeitungsartikel vom 26. März 2010 enthält dazu folgende Zeilen:
"Wertvoll − dazu zählt der 46-Jährige [Baron Dajo von Gemmingen] das Turnierbuch der Kraichgauer Ritter, das Wolf Conrad Greck von Kochendorf 1616 fertigstellen ließ. In gebundenem Leder sind die Papierseiten in tadellosem Zustand. Die 400 Jahre alten Farben strahlen in allen Schattierungen. Mit diesem Buch wollten sich die Kraichgauer Ritter vor den Begehrlichkeiten des Pfalzgrafen in Heidelberg wappnen, indem sie sich vom niederen Adel absetzten und ihre Reichsunmittelbarkeit dokumentierten. Denn an Turnieren durfte nur teilnehmen, wer mindestens in dritter Generation rein adliger Herkunft war."
http://www.stimme.de/heilbronn/nachrichten/region/sonstige-Ein-Fuellhorn-historischer-Kostbarkeiten;art16305,1800636
Farbabbildungen:
https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Turnierbuch_Gemmingen-Hornberg_Turniergesellschaften1.jpg
https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Schlacht_von_Seckenheim.jpg
Heidelberg, UB, Heid. Hs. 58
1615 (Abschrift 1. Hälfte 18. Jahrhundert). Für die von Gemmingen, ohne farbig ausgeführte Wappen (nur Vorzeichnungen)
Digitalisat:
http://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/heidhs58
Näheres:
http://archiv.twoday.net/stories/97008625/
Pommersfelden, Gräflich Schönborn'sche Schlossbibliothek, Hs. 123 (2734)
Um 1615. Für Carl von Wolckenstein, Deutschordenskomtur in Heilbronn
Katalog: Die Grafen von Schörnborn (1989), S. 496f. Nr. 377 mit einer Farb- und einer SW-Abbildung.
Farbabbildung Bl. 15v
https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Kraichgauer_turnierbuch_pommersfelden.jpg
Rom, Bibliotheca Apostolica Vaticana, Cod. Ross. 711
Um 1615. Für die von Helmstatt
Faksimileausgaben von Lotte Kurras 1983 und 1996
Beschreibung 1911 im Katalog der illuminierten Handschriften der Rossiana
http://hdl.handle.net/2027/mdp.39015028853235?urlappend=%3Bseq=39 (US)
Farbabbildungen
https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Helmstatt-turnierbuch.jpg
https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Turnierbuch_rossiana.jpg
[2015 online gestellt:
http://archiv.twoday.net/stories/1022479499/ ]
Stuttgart, Württembergische LB, Cod. hist. fol. 298
1615. Für die von Gemmingen
Katalog von Heyd 1890
http://digital.ub.uni-duesseldorf.de/ihd/content/pageview/264925
1 Farbabbildung:
https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Turnierbuch_gemmingen_1462.jpg
Privatbesitz, zuletzt Heidelberg, Auktionshaus H. Tenner 1971
Für die von Helmstatt.
Katalog Nr. 87 Nr. 833 mit Abbildung S. 4 nach Kurras 1996, S. 163
Privatbesitz, zuletzt Berlin, Auktionshaus Stargardt (2014)
1615. Für die von Gemmingen
[Jetzt WLB Stuttgart Cod. hist. fol. 298a
http://www.wlb-stuttgart.de/fileadmin/user_upload/die_wlb/WLB-Forum/WLBforum_2014_2.pdf Nachtrag 2015 April]
Katalog 700 Nr. 1180 "TURNIERBUCH der Freiherrlichen Familie von Gemmingen -Michelfeld. Farbige heraldische Handschrift auf Papier von einem für mehrere Kraichgauer Ritterschaftsfamilien tätigen anonymen Wappenmaler. 1615. Mit 390 Wappendarstellungen, davon 31 auf Pferdedecken und 21 auf Fahnen der Herolde, sowie mit 10 ganzseitigen Kaiser- und Fürstenstandbildern.
Texte in großer Barockfraktur, rote Überschriften und Anfangsworte. 59 Blätter folio,
36,5¥19 cm (1 vermutlich leeres Blatt fehlt; gezählte S. 1 – 4 und 7– 118, davon 17 leer). Etwas
fleckig, kleinere Randdefekte und Einrisse meist mit Transparentpapier unterlegt; die Malereien
farbfrisch. Brauner Ledereinband mit Rollen- und Filetenstempelprägung und einem
(dilettantisch eingeprägten, vergoldeten) Supralibros: „FVGZF und ASVGGGVK 1618“; berieben,
wurmspurig und an den Ecken stärker bestoßen, Rücken erneuert. (12.000.—)
„Turnier Buch. Zusamen geordnete Turnir, Teutscher Adelicher Nation, der 4 landt als Reinstrom
Francken, Schwaben, und Bayern, Wan und von Welchen die angefangen, und volbracht worden, darin
sich die wol edlen irer voreltern Rittermessigen Edlen Stamen haben zuerinnern, mitt iren Jarzalen vnd
namen, sonderlich des Uhralten Edlen Rittermessigen stammen Gemmingen, mitt iren wappen vnd
besuchten orten der außgeschribenen Turniren / Im iar 1615.“
Die Handschrift enthält auf dem vorderen Spiegel den bekannten „Circkell der 7 planeten stundt“ mit
einer Weltkarte im Kreis, umgeben von Tabellen der 24 Planetenstunden der 7 Wochentage. Auf S. 1 die
2 Wappenbäume: „Grecken Stam zu Kochendorff“ und „Gemmingen Stam zu Michelfeldt“ in 7 bzw. 6
Generationen mit eingetragenen Namen der Stammträger jeweils mit „vxor“.
Auf S. 9 beginnt mit dem Ziertitel das eigentliche, auch in anderen Exemplaren (s.u.) bekannte Kraichgauer Turnierbuch, dessen Inhalt nach Georg Rüxners berühmtem und einflußreichem Druck
(„Anfang … des Turnirs“, Simmern 1530) rein heraldisch zu werten, aber meist nicht historisch begründet
ist.
S. 10 – 18 Herrschaftsordnung der „Ersten Christenhaitt“ und des Deutschen Reichs mit ganzseitigen Figuren
Karls des Großen und Ottos III.
S. 20 – 28 Gründung der Ritterturniere durch Heinrich I. (mit dessen Bildnis) i.J. 926, mit den 12 Artikeln
der Teilnahmebedingungen.
S. 31 – 105 Chronologische Reihe der 18 Reichs- und Ritterturniere Magdeburg 938 bis Worms 1487,
jeweils mit den Wappen der Städte, der ganzseitigen fürstlichen Ausrufer, der 4 Turniervögte, 4 Grießwarter
(Kampfrichter), der Helmschau u. a., sowie Zahlenangaben zu den Teilnehmergruppen. Unter den
Turnierern sind außer anfangs einigen Fürsten namentlich nur die Edlen der Familie von Gemmingen und
eng verwandter Geschlechter genannt und zu Pferd mit Wappen und ihren Devisen (lat., griech., frz. und
ital. Beischriften) dargestellt.
S. 106 – 107 Gedicht (32 Verse) über den ruhmreichen Sieg des Reichsritters Hans von Gemmingen (der
Kecke, 1431 – 1487), des Stammvaters der Familie von Gemmingen zu Michelfeld, über Graf Ulrich V. von
Württemberg (1413 – 1480) während der Endphase des Badisch-Pfälzischen Krieges in der Entscheidungsschacht
bei Seckenheim „vor Haidelberg“ am 30. Juni 1462 (in der Handschrift S. 106 falsch: „Anno
1463 An S. Vlrichs tag“). Dabei Zeichnungen der Fehdesymbole Eisenhandschuh und Kolben sowie die
Kampfreiterdarstellungen von Hans v. G. und Ulrich v. W.
S. 107– 111 38 Wappen der Ritter der Turniergesellschaft Ober- und Niederesel und derer aus „Odenwaldt,
Kraichgaw und Bergstraß“, die an den letzten Turnieren von 1479 – 1487 teilgenommen hatten.
[...]
Nach dem beiliegenden maschinenschriftlichen alphabetischen Namensregister von 1934 (11 Bll.) zu der
Handschrift ist das Supralibros aufzulösen in: Friedrich Von Gemmingen Zu Fürfeld (1587– 1634) und
Agnes Sibilla Von Gemmingen Geb. Greckin Von Kochendorff (gest. 1671), die als Auftraggeber und Erstbesitzer
die Handschrift anlegen und 1618 binden ließen."
http://www.stargardt.de/download/file/700/VI_Geschichte.pdf
Aus dem Archiv der von Gemmingen in Fränkisch Crumbach.
Näheres:
http://archiv.twoday.net/stories/714906593/
http://archiv.twoday.net/stories/714908416/
1 Farbabbildung
https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Turnierbuch_crumbach.jpg
#forschung
#fnzhss
https://commons.wikimedia.org/wiki/Category:Kraichgau_Tournament_Books
KlausGraf - am Mittwoch, 20. August 2014, 22:45 - Rubrik: Kodikologie
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Es handelt sich um eine vorläufige Eintragung vom 7. März 2014:
http://www.kulturgutschutz-deutschland.de/DE/3_Datenbank/Kulturgut/Bayern/02469.html
Liste:
med. Sammelhandschrift
Leben des Hl. Ludwig, Landgrafen von Thüringen
De consolatione philosophiae
Sammelhandschrift
Marienleben
Kurze mittelhochdeutsche Geschichten, Sagen des Dietrichkreises
Astronomische Sammelhandschrift
Evangeliar
Die Kunst und tugendgezierte Hilarie. Mit Liedern, Melodayen und anderen liebklingenden Gedichten
Evangeliar
Sammelhandschrift: Papstprophetien und andere Weissagungen
Weltchronik
Kraichgauer Turnierbuch
De natura animalium
Biblia sacra cum prologiset argumentis
Der Renner
Johannes-Evangelium mit Kommentar
Lateinische Theologische Sammelhandschrift
Missale Pragense
Histoire ancienne jusqu'à Cesar
Weltchronikkompilation
Les faits des Romains
Otto von Passau, Die 24 Alten
Renaut de Montauban
Decretum Gratiani mit Kommentar
Biblia
Graduale
Gebetbuch in niederdeutscher Sprache
Hochzeitsgebetbuch des Herzogs Wilhelm IV von Bayern und der Markgräfin Jacobaea von Baden
Fragment eines Stundenbuches für Humphrey de Bohun
Psalter
Stundenbuch
Gebetbuch der Jacqueline de Viefuille
Dekretalen Papst Gregors IX. mit Kommentar
Nachzeichnung nach der Rückseite des "Bamberger Rationale"
http://www.kulturgutschutz-deutschland.de/DE/3_Datenbank/Kulturgut/Bayern/02469.html
Liste:
med. Sammelhandschrift
Leben des Hl. Ludwig, Landgrafen von Thüringen
De consolatione philosophiae
Sammelhandschrift
Marienleben
Kurze mittelhochdeutsche Geschichten, Sagen des Dietrichkreises
Astronomische Sammelhandschrift
Evangeliar
Die Kunst und tugendgezierte Hilarie. Mit Liedern, Melodayen und anderen liebklingenden Gedichten
Evangeliar
Sammelhandschrift: Papstprophetien und andere Weissagungen
Weltchronik
Kraichgauer Turnierbuch
De natura animalium
Biblia sacra cum prologiset argumentis
Der Renner
Johannes-Evangelium mit Kommentar
Lateinische Theologische Sammelhandschrift
Missale Pragense
Histoire ancienne jusqu'à Cesar
Weltchronikkompilation
Les faits des Romains
Otto von Passau, Die 24 Alten
Renaut de Montauban
Decretum Gratiani mit Kommentar
Biblia
Graduale
Gebetbuch in niederdeutscher Sprache
Hochzeitsgebetbuch des Herzogs Wilhelm IV von Bayern und der Markgräfin Jacobaea von Baden
Fragment eines Stundenbuches für Humphrey de Bohun
Psalter
Stundenbuch
Gebetbuch der Jacqueline de Viefuille
Dekretalen Papst Gregors IX. mit Kommentar
Nachzeichnung nach der Rückseite des "Bamberger Rationale"
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Wenn ich nach "A.VI.30" in Google Books suche
https://www.google.de/search?q=%22a.VI.30.%22&tbm=bks
möchte ich gern auch etwas über die Salzburger Handschrift (St. Peter) mit dieser Signatur finden. Unter den 29 Ergebnissen bezieht sich aber kein einziges darauf. Also gibt es nichts zur Handschrift bei Google Books?
Weit gefehlt! Setze ich Salzburg dazu
https://www.google.de/search?tbm=bks&q=%22a.VI.30.%22+salzburg
werden 10 Treffer gefunden.
Update: Suche ich nach
"Dr med Albrecht" wird der bei
"Dr med Albrecht" Münsinger
gefundene Treffer nicht angezeigt:
"Unbekannt war bis vor kurzem auch, daß Friedrich III. bei seinem Aufenthalt in Überlingen am 16. August 1485 Dr. med. Albrecht Münsinger zu seinem Leibarzt bestellte"
https://www.google.de/search?q=%22a.VI.30.%22&tbm=bks
möchte ich gern auch etwas über die Salzburger Handschrift (St. Peter) mit dieser Signatur finden. Unter den 29 Ergebnissen bezieht sich aber kein einziges darauf. Also gibt es nichts zur Handschrift bei Google Books?
Weit gefehlt! Setze ich Salzburg dazu
https://www.google.de/search?tbm=bks&q=%22a.VI.30.%22+salzburg
werden 10 Treffer gefunden.
Update: Suche ich nach
"Dr med Albrecht" wird der bei
"Dr med Albrecht" Münsinger
gefundene Treffer nicht angezeigt:
"Unbekannt war bis vor kurzem auch, daß Friedrich III. bei seinem Aufenthalt in Überlingen am 16. August 1485 Dr. med. Albrecht Münsinger zu seinem Leibarzt bestellte"
KlausGraf - am Mittwoch, 20. August 2014, 19:29 - Rubrik: Digitale Bibliotheken
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http://ancientworldonline.blogspot.de/2014/08/book-scanning-news-from-open-greek-and.html
Beim kritischen Apparat einer Edition, soweit keine Sachanmerkungen vorliegen, sehe ich keinen Urheberrechtsschutz.
Beim kritischen Apparat einer Edition, soweit keine Sachanmerkungen vorliegen, sehe ich keinen Urheberrechtsschutz.
KlausGraf - am Mittwoch, 20. August 2014, 18:38 - Rubrik: Archivrecht
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http://medien-internet-und-recht.de/pdf/VT-MIR-2014-Dok-088.pdf
Es ging um einen längeren Werbetext für juristische Roben. Der Schutz wurde leider bejaht.
Siehe auch
http://www.ra-plutte.de/2014/08/urheberrechtsschutz-fuer-produktbeschreibungen/
http://www.dr-bahr.com/news/produktbeschreibung-auf-webseite-urheberrechtlich-geschuetzt.html
http://www.roben-shop.de/blog/textklau-olg-duesseldorf-verurteilt-robenhaendler/
http://archiv.twoday.net/search?q=gebrauchs+urhg
Es ging um einen längeren Werbetext für juristische Roben. Der Schutz wurde leider bejaht.
Siehe auch
http://www.ra-plutte.de/2014/08/urheberrechtsschutz-fuer-produktbeschreibungen/
http://www.dr-bahr.com/news/produktbeschreibung-auf-webseite-urheberrechtlich-geschuetzt.html
http://www.roben-shop.de/blog/textklau-olg-duesseldorf-verurteilt-robenhaendler/
http://archiv.twoday.net/search?q=gebrauchs+urhg
KlausGraf - am Mittwoch, 20. August 2014, 16:34 - Rubrik: Archivrecht
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Schwerpunkte im neuen Heft des Bulletins der Vereinigung der Schweizerischen Hochschuldozierenden.
http://www.ch-hochschullehrer.ethz.ch/pdfs/14_VSH_bulletin_aug_web.pdf
http://www.ch-hochschullehrer.ethz.ch/pdfs/14_VSH_bulletin_aug_web.pdf
KlausGraf - am Mittwoch, 20. August 2014, 16:18 - Rubrik: Open Access
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KlausGraf - am Mittwoch, 20. August 2014, 16:13 - Rubrik: Archivrecht
Einen Überblick vermittelt:
http://zkbw.blogspot.de/2014/08/digitalisierte-bestande-der-ub-tubingen.html
http://zkbw.blogspot.de/2014/08/digitalisierte-bestande-der-ub-tubingen.html
KlausGraf - am Mittwoch, 20. August 2014, 16:06 - Rubrik: Digitale Bibliotheken
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Von Ronald Kaiser
http://blog.ronald-kaiser.com/2014/08/20/eine-kurzanalyse-zur-digitalen-agenda-2014-2017-der-bundesregierung-hinsichtlich-der-bedeutung-fuer-archive-bibliotheken-und-informationseinrichtungen/
Update: Siehe auch
https://netzpolitik.org/2014/wo-sind-all-die-versprechen-hin-vergleichsanalyse-von-digitaler-agenda-und-koalititonsvertrag
http://blog.ronald-kaiser.com/2014/08/20/eine-kurzanalyse-zur-digitalen-agenda-2014-2017-der-bundesregierung-hinsichtlich-der-bedeutung-fuer-archive-bibliotheken-und-informationseinrichtungen/
Update: Siehe auch
https://netzpolitik.org/2014/wo-sind-all-die-versprechen-hin-vergleichsanalyse-von-digitaler-agenda-und-koalititonsvertrag
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KlausGraf - am Mittwoch, 20. August 2014, 15:53 - Rubrik: Unterhaltung
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Wolfgang Merx empfiehlt mir:
http://www.vierzehnachtzehn.de/
Wichtige historische Quellen in Privatbesitz sollten als ganzes digitalisiert werden und der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden.
Update: Siehe auch die Übersicht zu weiteren Tagebüchern von Mareike König
http://grandeguerre.hypotheses.org/1629
http://www.vierzehnachtzehn.de/
Wichtige historische Quellen in Privatbesitz sollten als ganzes digitalisiert werden und der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden.
Update: Siehe auch die Übersicht zu weiteren Tagebüchern von Mareike König
http://grandeguerre.hypotheses.org/1629
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"Max Horkheimer, neben Theodor W. Adorno Hauptvertreter der Frankfurter Schule, hinterließ bei seinem Tod im Jahre 1973 ein herausragendes wissenschaftliches Erbe. Ein Jahr nach seinem Tod erhielt die damalige Stadt- und Universitätsbibliothek insgesamt 250.000 Seiten archivische Dokumente sowie die 16.000 Bände umfassende Privatbibliothek.
Aufgrund der zunehmenden internationalen wissenschaftlichen Benutzung und aus konservatorischen Gründen wurde der gesamte Nachlass digitalisiert.
Ein Teil des Materials wird hier - im Rahmen der geltenden urheber- und archivrechtlichen Bestimmungen – online zugänglich gemacht, darunter u.a. mehrere tausend Briefe der Vertreter der Kritischen Theorie und der Frankfurter Schule, die bislang noch nie veröffentlicht wurden. "
http://sammlungen.ub.uni-frankfurt.de/horkheimer

Aufgrund der zunehmenden internationalen wissenschaftlichen Benutzung und aus konservatorischen Gründen wurde der gesamte Nachlass digitalisiert.
Ein Teil des Materials wird hier - im Rahmen der geltenden urheber- und archivrechtlichen Bestimmungen – online zugänglich gemacht, darunter u.a. mehrere tausend Briefe der Vertreter der Kritischen Theorie und der Frankfurter Schule, die bislang noch nie veröffentlicht wurden. "
http://sammlungen.ub.uni-frankfurt.de/horkheimer
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Neuer Rundumschlag von Erbloggtes:
http://erbloggtes.wordpress.com/2014/08/19/der-konservative-politiker-und-die-deutsch-serbische-plagiatsfreundschaft/
http://erbloggtes.wordpress.com/2014/08/19/der-konservative-politiker-und-die-deutsch-serbische-plagiatsfreundschaft/
KlausGraf - am Mittwoch, 20. August 2014, 15:38 - Rubrik: Wissenschaftsbetrieb
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http://www.dw.de/kostenlose-museen-in-gro%C3%9Fbritannien/av-17855747
"Von Tate Modern über die National Portrait Gallery bis zum British Museum. Und das Konzept zahlt sich aus: die Besucherzahlen haben sich vervielfacht - und das zieht wiederum zahlungskräftige Sponsoren an. Eine Win-Win-Situation."
"Von Tate Modern über die National Portrait Gallery bis zum British Museum. Und das Konzept zahlt sich aus: die Besucherzahlen haben sich vervielfacht - und das zieht wiederum zahlungskräftige Sponsoren an. Eine Win-Win-Situation."
KlausGraf - am Mittwoch, 20. August 2014, 15:36 - Rubrik: Museumswesen
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"Portal b2i für die Buch-, Bibliotheks- und Informationswissenschaften: Einstellung des Betriebs durch die Bayerische Staatsbibliothek zum Jahresende 2014
Die Bayerische Staatsbibliothek hat das Sondersammelgebiet „Buch-, Bibliotheks- und Informationswissenschaften“ 2008 von der SUB Göttingen im Rahmen der Neuvergabe durch die DFG zusammen mit dem dazugehörigen Fachportal b2i übernommen. Das Sondersammelgebiet wurde in kurzer Zeit in die Erwerbungs-, Erschließungs- und Bereitstellungsabläufe der Bayerischen Staatsbibliothek integriert und war dank der inhaltlichen und organisatorischen Vorbedingungen an der Bibliothek von Beginn an voll leistungsfähig. Das Portal b2i wurde auf Basis aktueller Technik völlig neu aufgebaut und konnte 2009 das vorherige von der SUB Göttingen gestaltete Portal ablösen. Das Portal erfährt seither in der Fachcommunity große Anerkennung als zentrale Anlaufstelle für die wissenschaftliche Literaturrecherche.
Ein Antrag der Bayerischen Staatsbibliothek auf Überführung des Sondersammelgebiets „Buch-, Bibliotheks- und Informationswissenschaften“ in die neue DFG-Förderlinie „Fachinformationsdienst für die Wissenschaft“ (FID), der nicht zuletzt den weiteren Ausbau des Fachportals bedeutet hätte, wurde von den DFG-Gremien im Herbst 2013 einstimmig abgelehnt.
Die Sondersammelgebietsverpflichtungen der Bayerischen Staatsbibliothek sind somit zum 31.12.2013 ausgelaufen. Die Bayerische Staatsbibliothek hat folglich die Erwerbung der fachrelevanten Informationsquellen auf das Profil von 2007, also der Zeit vor der Übernahme des Sondersammelgebietes, zurückgefahren. Damit bleibt die Bayerische Staatsbibliothek in diesen Fachgebieten zwar nach wie vor eine der zentralen Einrichtungen für die überregionale Literaturversorgung, dem bisherigen Vollständigkeitsanspruch wird sie allerdings nicht mehr genügen können.
Nach gründlicher Abwägung und intensiver Prüfung sieht sich die Bayerische Staatsbibliothek unter diesen veränderten Rahmenbedingungen dazu gezwungen, sich auch aus dem Betrieb des Portals b2i zurückzuziehen. Die Abschaltung des Portalbetriebs an der Bayerischen Staatsbibliothek wird zum 31.12.2014 erfolgen. Die Bayerische Staatsbibliothek würde es sehr begrüßen, wenn andere Institutionen der Fachcommunity sich einzeln oder auch im Rahmen einer Kooperation dazu in der Lage sähen, den Portalbetrieb zu übernehmen.
Ansprechpartner
Dr. Klaus Ceynowa
Stellvertretender Generaldirektor
Bayerische Staatsbibliothek
Ludwigstr. 16, 80539 München
Tel.: +49 (0)89/28 638 2201
direktion@bsb-muenchen.de
Peter Schnitzlein
Bayerische Staatsbibliothek
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Ludwigstr. 16, 80539 München
Tel.: +49 (0)89/28 638 2429
presse@bsb-muenchen.de "
https://www.b2i.de/
Die Bayerische Staatsbibliothek hat das Sondersammelgebiet „Buch-, Bibliotheks- und Informationswissenschaften“ 2008 von der SUB Göttingen im Rahmen der Neuvergabe durch die DFG zusammen mit dem dazugehörigen Fachportal b2i übernommen. Das Sondersammelgebiet wurde in kurzer Zeit in die Erwerbungs-, Erschließungs- und Bereitstellungsabläufe der Bayerischen Staatsbibliothek integriert und war dank der inhaltlichen und organisatorischen Vorbedingungen an der Bibliothek von Beginn an voll leistungsfähig. Das Portal b2i wurde auf Basis aktueller Technik völlig neu aufgebaut und konnte 2009 das vorherige von der SUB Göttingen gestaltete Portal ablösen. Das Portal erfährt seither in der Fachcommunity große Anerkennung als zentrale Anlaufstelle für die wissenschaftliche Literaturrecherche.
Ein Antrag der Bayerischen Staatsbibliothek auf Überführung des Sondersammelgebiets „Buch-, Bibliotheks- und Informationswissenschaften“ in die neue DFG-Förderlinie „Fachinformationsdienst für die Wissenschaft“ (FID), der nicht zuletzt den weiteren Ausbau des Fachportals bedeutet hätte, wurde von den DFG-Gremien im Herbst 2013 einstimmig abgelehnt.
Die Sondersammelgebietsverpflichtungen der Bayerischen Staatsbibliothek sind somit zum 31.12.2013 ausgelaufen. Die Bayerische Staatsbibliothek hat folglich die Erwerbung der fachrelevanten Informationsquellen auf das Profil von 2007, also der Zeit vor der Übernahme des Sondersammelgebietes, zurückgefahren. Damit bleibt die Bayerische Staatsbibliothek in diesen Fachgebieten zwar nach wie vor eine der zentralen Einrichtungen für die überregionale Literaturversorgung, dem bisherigen Vollständigkeitsanspruch wird sie allerdings nicht mehr genügen können.
Nach gründlicher Abwägung und intensiver Prüfung sieht sich die Bayerische Staatsbibliothek unter diesen veränderten Rahmenbedingungen dazu gezwungen, sich auch aus dem Betrieb des Portals b2i zurückzuziehen. Die Abschaltung des Portalbetriebs an der Bayerischen Staatsbibliothek wird zum 31.12.2014 erfolgen. Die Bayerische Staatsbibliothek würde es sehr begrüßen, wenn andere Institutionen der Fachcommunity sich einzeln oder auch im Rahmen einer Kooperation dazu in der Lage sähen, den Portalbetrieb zu übernehmen.
Ansprechpartner
Dr. Klaus Ceynowa
Stellvertretender Generaldirektor
Bayerische Staatsbibliothek
Ludwigstr. 16, 80539 München
Tel.: +49 (0)89/28 638 2201
direktion@bsb-muenchen.de
Peter Schnitzlein
Bayerische Staatsbibliothek
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Ludwigstr. 16, 80539 München
Tel.: +49 (0)89/28 638 2429
presse@bsb-muenchen.de "
https://www.b2i.de/
KlausGraf - am Mittwoch, 20. August 2014, 15:31 - Rubrik: Bibliothekswesen
ein Hinweis auf einen Artikel über das Archiv im "Bremen-Teil" der TAZ NORD
Siehe http://www.taz.de/Auf-den-Spuren-der-Gegenkultur/!144478/
Siehe http://www.taz.de/Auf-den-Spuren-der-Gegenkultur/!144478/
Bernd Hüttner - am Mittwoch, 20. August 2014, 10:51 - Rubrik: Archive von unten
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Archiv - Recht - Geschichte. Festschrift für Rainer Polley, hrsg. von Irmgard Christa Becker u.a. (= Veröffentlichungen der Archivschule Marburg 59). Marburg: Archivschule 2014. 482 S., einige SW-Abbildungen. 35,80 EUR.
Dass man diesen bunten Aufsatz-Strauß für den liebenswürdigen Betreuer vieler Archivschul-Jahrgänge nicht Open Access publizierte, zeigt, wie wenig dieses Prinzip an der wichtigsten Ausbildungsinstitution des deutschen Archivwesens gilt. Von "zwahlreichen [sic!] Aufsätzen" ist in Beckers Vorwort die Rede (S. 14), aber ein Schriftenverzeichnis des Jubilars wird schmerzlich vermisst. Schlechtem Festschriften-Brauch gemäß gibt es auch kein Register.
Das Vorwort (und ein Inhaltsverzeichnis) ist online unter
https://internet.archivschule.uni-marburg.de/shop/index.php?id_product=44&controller=product
Ziemlich unverblümt wendet sich der ehemalige Präsident des Bundesarchivs, Hartmut Weber in seinem Beitrag "Die Faszination der Archive für die Erinnerungskultur" gegen moderne kulturwissenschaftliche Zumutungen. ""Ein Archiv ist ein Archiv wie eine Rose eben eine Rose ist" (S. 42). Das wird man sich merken müssen.
2012 verabschiedeten sich die drei letzten Alexianer-Brüder aus Neuss. Der erste Nachweis der Neusser Begarden-Niederlassung stammt aus dem Jahr 1451. Über ihre Geschichte und Archivbestände unterrichtet Reimund Haas.
Der greise Dokorvater Polleys, der Rechtshistoriker Hans Hattenhauer, ließ es sich nicht nehmen, eine Studie "Rom, das Reich und die Archivare" beizusteuern. Es geht auch um die frühneuzeitliche Abgrenzung von Registratur und Archiv und das "Jus archivi".
1920 bis 1922 war Albert Brackmann, den man in den letzten Jahren vor allem negativ als NS-Anhänger wahrgenommen hat, Professor in Marburg. Gerhard Menk schildert detailverliebt diesen Zeitraum, erfreulicherweise nicht ohne Augenmerk für die damaligen antisemitischen Tendenzen.
Georg Winters 1960 erschienene Übersetzung von Theodore R. Schellenbergs Klassiker "Modern Archives" ist das Thema von Angelika Menne-Haaritz. Sie wertet insbesondere den Nachlass Winters im Bundesarchiv aus.
Einen herausragenden Beitrag schrieb Herbert Günther: Archive und Verwaltung oder: Über die Grenzen des Archivrechts (S. 195-242). Die Archive können nicht darauf vertrauen, "dass die anbietungspflichtigen Stellen ihrer Aktenführungs-, Anbietungs- und Übergabeverantwortung ohne weiteres gerecht werden" (S. 209). Es geht um ordnungsgemäße Aktenführung (Urteile dazu: S. 216 Anm. 54), aber auch um die rechtswidrige und ärgerliche Übergabe amtlicher Unterlagen von Regierungsmitgliedern an nicht-zuständige, insbesondere Partei-Archive. Mit Ernüchterung liest man, dass Günther bei Aktenvernichtungen der Verwaltung die Anwendbarkeit der Verwahrungsbruch-Paragraphs verneint und auch Sachbeschädigung oder Urkundenunterdrückung als mögliche Tatbestände ausschließt. Das Strafrecht kommt den Archiven nach Ansicht Günthers nicht zu Hilfe! Wenn dem so ist, dann muss de lege ferenda etwas geändert werden. Günther geht auch auf die Benutzung von Archivgut durch die Verwaltung ein und macht auf eine unveröffentlichte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. März 2012 (6 A 2.11) aufmerksam, das in der Vorlage von Unterlagen in einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss keine archivrechtliche Nutzung sieht.
[Text des Beschlusses:
http://archiv.twoday.net/stories/956277393/ ]
Ganz als Manager präsentiert sich Andreas Hedwig: "Archivrecht und betriebswirtschaftliches Management - Kostenbewusstsein als Kriterium für das neue Hessische Archivgesetz".
Schwere kanonistische Kost serviert Udo Schäfer: "Verschriftlichung von Verfahrenshandlungen vor kirchlichen Gerichten durch Protokollierung. Der Kanon X 2.19.11 und seine Interpretation durch die mittelalterliche Kanonistik". Einen Fehlgriff sehe ich in der Begriffsbildung "Verschriftlichung der Schriftlichkeit" (S. 293-308). Zum größeren Zusammenhang siehe auch
http://archiv.twoday.net/stories/894831527/
Eine Fallstudie zu lokalem Notgeld in Sooden-Allendorf (Werra) legt Niklot Klüßendorf vor.
Mir nicht bekannt war der pharmaziehistorische Lehrauftrag Polleys in Marburg. Christoph Friedrich unterstreicht daher anhand von Korpora aus dem 19. Jahrhundert den Quellenwert von Apothekerbriefen nicht nur für die Pharmaziegeschichte.
Im Jahr 1900 wandte sich die ungarische Stadt Hermannstadt, der das Ortsnamensgesetz 1897 den magyarischen Namen Nagyszeben diktiert hatte, mit der Bitte um Stellungnahme an mehrere deutsche Akademien. Rudolf Benl behandelt den Konflikt um die Namensmagyarisierung und ediert S. 387-396 fünf einschlägige Dokumente.
Uwe Bake hat im Staatsarchiv Darmstadt zwei Reiseberichte über führende (überwiegend protestantische) Universitäten im Alten Reich und ihre juristischen Fakultäten gefunden, die 1784 von Johann Anzmann und Christoph Wiese vorgelegt wurden. Sie sollten bei der Reform der Mainzer Universität helfen. Die bedeutsame Quelle wird S. 420-479 abgedruckt. Auch die Bibliotheksverhältnisse werden jeweils kurz gewürdigt. Besuchte Orte: Altdorf, Berlin, Kassel, Gießen, Göttingen, Halle, Helmstedt, Leipzig, Marburg, Stuttgart, Tübingen, Wittenberg, Wetzlar, Erfurt, Jena, Bamberg, Erlangen, Würzburg.

Dass man diesen bunten Aufsatz-Strauß für den liebenswürdigen Betreuer vieler Archivschul-Jahrgänge nicht Open Access publizierte, zeigt, wie wenig dieses Prinzip an der wichtigsten Ausbildungsinstitution des deutschen Archivwesens gilt. Von "zwahlreichen [sic!] Aufsätzen" ist in Beckers Vorwort die Rede (S. 14), aber ein Schriftenverzeichnis des Jubilars wird schmerzlich vermisst. Schlechtem Festschriften-Brauch gemäß gibt es auch kein Register.
Das Vorwort (und ein Inhaltsverzeichnis) ist online unter
https://internet.archivschule.uni-marburg.de/shop/index.php?id_product=44&controller=product
Ziemlich unverblümt wendet sich der ehemalige Präsident des Bundesarchivs, Hartmut Weber in seinem Beitrag "Die Faszination der Archive für die Erinnerungskultur" gegen moderne kulturwissenschaftliche Zumutungen. ""Ein Archiv ist ein Archiv wie eine Rose eben eine Rose ist" (S. 42). Das wird man sich merken müssen.
2012 verabschiedeten sich die drei letzten Alexianer-Brüder aus Neuss. Der erste Nachweis der Neusser Begarden-Niederlassung stammt aus dem Jahr 1451. Über ihre Geschichte und Archivbestände unterrichtet Reimund Haas.
Der greise Dokorvater Polleys, der Rechtshistoriker Hans Hattenhauer, ließ es sich nicht nehmen, eine Studie "Rom, das Reich und die Archivare" beizusteuern. Es geht auch um die frühneuzeitliche Abgrenzung von Registratur und Archiv und das "Jus archivi".
1920 bis 1922 war Albert Brackmann, den man in den letzten Jahren vor allem negativ als NS-Anhänger wahrgenommen hat, Professor in Marburg. Gerhard Menk schildert detailverliebt diesen Zeitraum, erfreulicherweise nicht ohne Augenmerk für die damaligen antisemitischen Tendenzen.
Georg Winters 1960 erschienene Übersetzung von Theodore R. Schellenbergs Klassiker "Modern Archives" ist das Thema von Angelika Menne-Haaritz. Sie wertet insbesondere den Nachlass Winters im Bundesarchiv aus.
Einen herausragenden Beitrag schrieb Herbert Günther: Archive und Verwaltung oder: Über die Grenzen des Archivrechts (S. 195-242). Die Archive können nicht darauf vertrauen, "dass die anbietungspflichtigen Stellen ihrer Aktenführungs-, Anbietungs- und Übergabeverantwortung ohne weiteres gerecht werden" (S. 209). Es geht um ordnungsgemäße Aktenführung (Urteile dazu: S. 216 Anm. 54), aber auch um die rechtswidrige und ärgerliche Übergabe amtlicher Unterlagen von Regierungsmitgliedern an nicht-zuständige, insbesondere Partei-Archive. Mit Ernüchterung liest man, dass Günther bei Aktenvernichtungen der Verwaltung die Anwendbarkeit der Verwahrungsbruch-Paragraphs verneint und auch Sachbeschädigung oder Urkundenunterdrückung als mögliche Tatbestände ausschließt. Das Strafrecht kommt den Archiven nach Ansicht Günthers nicht zu Hilfe! Wenn dem so ist, dann muss de lege ferenda etwas geändert werden. Günther geht auch auf die Benutzung von Archivgut durch die Verwaltung ein und macht auf eine unveröffentlichte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. März 2012 (6 A 2.11) aufmerksam, das in der Vorlage von Unterlagen in einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss keine archivrechtliche Nutzung sieht.
[Text des Beschlusses:
http://archiv.twoday.net/stories/956277393/ ]
Ganz als Manager präsentiert sich Andreas Hedwig: "Archivrecht und betriebswirtschaftliches Management - Kostenbewusstsein als Kriterium für das neue Hessische Archivgesetz".
Schwere kanonistische Kost serviert Udo Schäfer: "Verschriftlichung von Verfahrenshandlungen vor kirchlichen Gerichten durch Protokollierung. Der Kanon X 2.19.11 und seine Interpretation durch die mittelalterliche Kanonistik". Einen Fehlgriff sehe ich in der Begriffsbildung "Verschriftlichung der Schriftlichkeit" (S. 293-308). Zum größeren Zusammenhang siehe auch
http://archiv.twoday.net/stories/894831527/
Eine Fallstudie zu lokalem Notgeld in Sooden-Allendorf (Werra) legt Niklot Klüßendorf vor.
Mir nicht bekannt war der pharmaziehistorische Lehrauftrag Polleys in Marburg. Christoph Friedrich unterstreicht daher anhand von Korpora aus dem 19. Jahrhundert den Quellenwert von Apothekerbriefen nicht nur für die Pharmaziegeschichte.
Im Jahr 1900 wandte sich die ungarische Stadt Hermannstadt, der das Ortsnamensgesetz 1897 den magyarischen Namen Nagyszeben diktiert hatte, mit der Bitte um Stellungnahme an mehrere deutsche Akademien. Rudolf Benl behandelt den Konflikt um die Namensmagyarisierung und ediert S. 387-396 fünf einschlägige Dokumente.
Uwe Bake hat im Staatsarchiv Darmstadt zwei Reiseberichte über führende (überwiegend protestantische) Universitäten im Alten Reich und ihre juristischen Fakultäten gefunden, die 1784 von Johann Anzmann und Christoph Wiese vorgelegt wurden. Sie sollten bei der Reform der Mainzer Universität helfen. Die bedeutsame Quelle wird S. 420-479 abgedruckt. Auch die Bibliotheksverhältnisse werden jeweils kurz gewürdigt. Besuchte Orte: Altdorf, Berlin, Kassel, Gießen, Göttingen, Halle, Helmstedt, Leipzig, Marburg, Stuttgart, Tübingen, Wittenberg, Wetzlar, Erfurt, Jena, Bamberg, Erlangen, Würzburg.
KlausGraf - am Dienstag, 19. August 2014, 02:15 - Rubrik: Ausbildungsfragen
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Noch wenige Tage ist die soeben gesendete Dokumentation in der Mediathek verfügbar. Wenige Materialien zur Sendung:
http://www.daserste.de/
Hier findet man leider nichts über den letzten Teil der Sendung, in der es darum geht, ob die Welfen doch Eigentümer oder Miteigentümer des 1983 versteigerten Evangeliars Heinrichs des Löwen waren. Aus meiner Kenntnis dieser abscheulichen Familie spricht alles dafür, dass sie auch in dieser Sache ihre Verantwortung verschleierten. "Der ehemalige niedersächsische Kultusminister Rolf Wernstedt kommt zu Wort: Ihm sei ein Dokument zugespielt worden, aus dem hervorginge, dass die Adelsfamilie zumindest anteilig im Besitz des Evangeliars war, als es versteigert wurde." (Abendblatt)
Eher schlecht:
https://de.wikipedia.org/wiki/Evangeliar_Heinrichs_des_L%C3%B6wen
Hier ist noch nicht einmal das Digitalisat des Faksimiles verlinkt:
http://diglib.hab.de/mss/105-noviss-2f/start.htm
Daher ist es falsch bzw. irreführend, wenn es im Interview mit den Autoren der Doku heißt: "Den originalgetreuen Einband des Buches, den wir nachgebaut zeigen, kann man nur in unserem Film sehen."
http://www.daserste.de/information/reportage-dokumentation/dokus/sendung/ndr/interview-autoren-100.html
Siehe auch
http://www.sueddeutsche.de/medien/doku-adel-ohne-skrupel-im-ersten-wie-die-welfen-von-der-arisierung-profitierten-1.2092095
http://www.abendblatt.de/kultur-live/article131322261/Die-Geschaefte-des-Grossvaters-der-Hannoveraner.html
http://archiv.twoday.net/search?q=welfen
Lothar Elbogen (1900-1941) war der Besitzer der Firma Eduard Elbogen, die er 1939 unter Zwang verkaufen musste.
http://www.daserste.de/
Hier findet man leider nichts über den letzten Teil der Sendung, in der es darum geht, ob die Welfen doch Eigentümer oder Miteigentümer des 1983 versteigerten Evangeliars Heinrichs des Löwen waren. Aus meiner Kenntnis dieser abscheulichen Familie spricht alles dafür, dass sie auch in dieser Sache ihre Verantwortung verschleierten. "Der ehemalige niedersächsische Kultusminister Rolf Wernstedt kommt zu Wort: Ihm sei ein Dokument zugespielt worden, aus dem hervorginge, dass die Adelsfamilie zumindest anteilig im Besitz des Evangeliars war, als es versteigert wurde." (Abendblatt)
Eher schlecht:
https://de.wikipedia.org/wiki/Evangeliar_Heinrichs_des_L%C3%B6wen
Hier ist noch nicht einmal das Digitalisat des Faksimiles verlinkt:
http://diglib.hab.de/mss/105-noviss-2f/start.htm
Daher ist es falsch bzw. irreführend, wenn es im Interview mit den Autoren der Doku heißt: "Den originalgetreuen Einband des Buches, den wir nachgebaut zeigen, kann man nur in unserem Film sehen."
http://www.daserste.de/information/reportage-dokumentation/dokus/sendung/ndr/interview-autoren-100.html
Siehe auch
http://www.sueddeutsche.de/medien/doku-adel-ohne-skrupel-im-ersten-wie-die-welfen-von-der-arisierung-profitierten-1.2092095
http://www.abendblatt.de/kultur-live/article131322261/Die-Geschaefte-des-Grossvaters-der-Hannoveraner.html
http://archiv.twoday.net/search?q=welfen
Lothar Elbogen (1900-1941) war der Besitzer der Firma Eduard Elbogen, die er 1939 unter Zwang verkaufen musste.Mit der Auslegung von
http://blog.justinkiggins.com/2014/08/18/elseviers-openaccess-policy-malice-or-value-add/
die exklusive Rechteübertragung an Elsevier sei mit Open Access voll vereinbar und harmlos, bin ich nicht einverstanden. Ein der Allgemeinheit eingeräumtes einfaches Nutzungsrecht und ein Ausschließlichkeitsrecht sind für mich nach deutschem Recht nicht vereinbar. Wenn der Zweck des exklusiven Rechts darin bestehen soll, Verletzungen der CC-Lizenz zu ahnden, bedeutet das nichts anderes als dass der Autor darauf angewiesen ist, dass der Verlag tätig wird. Er selbst hat nur bei Verletzung von Urheberpersönlichkeitsrechten (z.B. Entstellung) ein Klagerecht.
http://blog.justinkiggins.com/2014/08/18/elseviers-openaccess-policy-malice-or-value-add/
die exklusive Rechteübertragung an Elsevier sei mit Open Access voll vereinbar und harmlos, bin ich nicht einverstanden. Ein der Allgemeinheit eingeräumtes einfaches Nutzungsrecht und ein Ausschließlichkeitsrecht sind für mich nach deutschem Recht nicht vereinbar. Wenn der Zweck des exklusiven Rechts darin bestehen soll, Verletzungen der CC-Lizenz zu ahnden, bedeutet das nichts anderes als dass der Autor darauf angewiesen ist, dass der Verlag tätig wird. Er selbst hat nur bei Verletzung von Urheberpersönlichkeitsrechten (z.B. Entstellung) ein Klagerecht.
KlausGraf - am Montag, 18. August 2014, 20:38 - Rubrik: Open Access
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https://readux.library.emory.edu/
Unter den Sammlungen auch viele englischsprachige Baedeker-Reiseführer. Einige frühneuzeitliche Emblembücher sind ebenfalls im Angebot. Deutschsprachige Werke sind vor allem (aber nicht ausschließlich) in der "Theology Reference" vertreten.
Die Bücher gibts als PDFs.
Unter den Sammlungen auch viele englischsprachige Baedeker-Reiseführer. Einige frühneuzeitliche Emblembücher sind ebenfalls im Angebot. Deutschsprachige Werke sind vor allem (aber nicht ausschließlich) in der "Theology Reference" vertreten.
Die Bücher gibts als PDFs.
KlausGraf - am Montag, 18. August 2014, 20:13 - Rubrik: Digitale Bibliotheken
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http://www.royalacademy.org.uk/article/311
"One of the the world’s foremost academic resources, London’s Warburg Institute Library, is under threat, 80 years after being saved from the Nazis. Martin Kemp argues vehemently for its survival."
See also
http://www.theguardian.com/education/2014/aug/10/academics-warburg-institute-university-london-court-saved-nazis
"One of the the world’s foremost academic resources, London’s Warburg Institute Library, is under threat, 80 years after being saved from the Nazis. Martin Kemp argues vehemently for its survival."
See also
http://www.theguardian.com/education/2014/aug/10/academics-warburg-institute-university-london-court-saved-nazis
KlausGraf - am Montag, 18. August 2014, 20:08 - Rubrik: English Corner
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Wird kräftig erinnert:
http://www.faz.net/aktuell/feuilleton/buecher/themen/herzogin-anna-amalia-bibliothek-zehn-jahre-nach-dem-brand-13100099.html
http://geschichtspuls.de/herzogin-anna-amalia-bibliothek-10-jahre-nach-dem-brand-art1645
http://www.focus.de/kultur/buecher/bibliotheken-michael-knoche-zum-zustand-der-amalia-bibliothek_id_4061069.html
Der Brand war keine Naturkatastrophe, er hätte bei verantwortungsbewussterem Handeln der Verantwortlichen verhindert werden können. Bedenklich ist auch die Ankaufs- und Erwerbungspraxis seit dem Brand, denn frühneuzeitliche Drucke sind Unikate, und sogenannte "Dubletten" der Mainzer Stadtbibliothek aus katholischen Klosterprovenienzen haben in Weimar nichts zu suchen.
http://log.netbib.de/archives/2006/07/12/gut-gemeint-aber-frevel/
http://www.faz.net/aktuell/feuilleton/buecher/themen/herzogin-anna-amalia-bibliothek-zehn-jahre-nach-dem-brand-13100099.html
http://geschichtspuls.de/herzogin-anna-amalia-bibliothek-10-jahre-nach-dem-brand-art1645
http://www.focus.de/kultur/buecher/bibliotheken-michael-knoche-zum-zustand-der-amalia-bibliothek_id_4061069.html
Der Brand war keine Naturkatastrophe, er hätte bei verantwortungsbewussterem Handeln der Verantwortlichen verhindert werden können. Bedenklich ist auch die Ankaufs- und Erwerbungspraxis seit dem Brand, denn frühneuzeitliche Drucke sind Unikate, und sogenannte "Dubletten" der Mainzer Stadtbibliothek aus katholischen Klosterprovenienzen haben in Weimar nichts zu suchen.
http://log.netbib.de/archives/2006/07/12/gut-gemeint-aber-frevel/
KlausGraf - am Montag, 18. August 2014, 19:56 - Rubrik: Bestandserhaltung
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KlausGraf - am Montag, 18. August 2014, 19:53 - Rubrik: Geschichtswissenschaft
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Thomas Trenkler nimmt sich die Streitschrift von Alois Schöpf zum Vorlass-Handel vor:
http://derstandard.at/2000004446084/Groteske-Hysterie-um-Kartelle-im-Literaturbetrieb
Siehe
http://archiv.twoday.net/stories/776250677/
http://derstandard.at/2000004446084/Groteske-Hysterie-um-Kartelle-im-Literaturbetrieb
Siehe
http://archiv.twoday.net/stories/776250677/
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2006 schrieb ich in meinem Aufsatz über Oberschwäbische Adelsbibliotheken:
"Kaum etwas bekannt ist über die früher bedeutende Bibliothek der Grafen von Königsegg (ehemals in Aulendorf). Man weiß, dass die ehemals Aulendorfer illuminierte Handschrift der Konstanzer Konzilschronik Richenthals zu den bedeutendsten Codices zählt, die sich im Eigentum der New York Public Library befinden, und zwei Wilhelm Werner von Zimmern gehörende Handschriften nach Aulendorf gelangten11. Noch im Familienbesitz in Königseggwald befindet sich eine spätmittelalterliche illuminierte Handschrift desFechtmeisters Hans Talhofer, die für Junker Leutold von Königsegg bestimmt war (Signatur XIX. 17.3)12. Außerdem entdeckt man in einem alten Buch über Adelsbibliotheken einen kurzen Abschnitt: "Die Gräflich Königsegg'sche Domanial-Kanzlei meldete, dass die zu ihrem Ressort gehörige Büchersammlung von Johann Marquard, Freiherr von Königsegg-Aulendorf (+ 1553) gegründet sei, an 6000 Bände aus allen Zweigen der Wissenschaft, namentlich aber der Literatur und Sprachwissenschaft, sowie Geschichte zähle, nicht allgemein benutzt, jedoch auf Nachsuchen jedem Gebildeten geöffnet werde. - Ein paar hundert Mark werden jährlich für Anschaffung verwendet, auch befinden sich hier 29 Wiegendrucke und eine Reihe von Handschriften, die, wie der übrige Bücherbestand in einem grossen Saale untergebracht sind"13. In den Findbüchern des Kreisarchivs Ravensburg zum Archiv der Grafen von Königsegg-Aulendorf sind drei Katalogbände aus der Zeit 1811/1820 (deutsche, lateinische und französische Bücher), angelegt vom Domänenoberinspektor Meinrad Mesner, sowie ein Katalog von 1883 vor allem mit juristischen und Verwaltungsbüchern vertreten14"
11 Wolfgang Irtenkauf: Wilhelm Werner von Zimmern und seine literarische Hinterlassenschaft. In: Hegau 45 (1988), 291-294; Felix Heinzer: Handschrift und Druck im Oeuvre der Grafen Wilhelm Werner und Froben Christoph von Zimmern. In: Gerd Dicke u.a. (Hg.): Die Gleichzeitigkeit von Handschrift und Buchdruck.Wolfenbüttel 2003, 141-166, hier 143f.
12 Die deutsche Literatur des Mittelalters. Verfasserlexikon Bd. 9, 1995, 593.
13 Wilhelm Gröpler: Büchereien mittelbarer Fürsten und Grafen Deutschlands und Oesterreichs [...]. 2. Aufl., Dessau-Leipzig 1891, 21.
14 Nr. 344-346, 503 nach freundlicher Mitteilung des Kreisarchivs Ravensburg.
Ungekürzte Fassung:
http://hdl.handle.net/10760/7542
Druckfassung:
http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn=urn:nbn:de:hebis:30-1145481
Über die Geschichte der ehemals Aulendorfer Handschrift der Konzilschronik des Ulrich von Richental hat Thomas Michael Buck in den Schriften des Vereins für die Geschichte des Bodensees 2007 einen eigenen Aufsatz vorgelegt:
http://www.bodenseebibliotheken.de/page?vgeb-j2007-t-A003
Nach Buck S. 11 wurde der berühmte Codex im Mai 1930 bei Karl & Faber angeboten. Literaturangaben und Abbildungsnachweis im Handschriftencensus:
http://www.handschriftencensus.de/8488
Dort erfährt man auch den Katalognachweis: "Karl & Faber, München. Katalog 42, 350 ausgewählte Manuskripte und Bücher, München 1930, Nr. 242." (Leider nicht bei der UB Heidelberg online)
Buck S. 17 bezieht sich auf eine Auskunft von Johannes Graf Königsegg, wonach der Verkauf der Handschrift in den 1930er Jahren gemeinsam mit dem größten Teil des Inventars, der Bibliothek und des gesamten Schlosses erfolgte.
Das in Königseggwald noch befindliche Fechtbuch des Lutold von Königsegg wurde 2010 faksimiliert:
http://www.handschriftencensus.de/20956
https://www.zabern.de/buch/Der_Koenigsegger_Codex/18361
http://www.schwertkampf-ochs.de/dokumente/Fechtbuchverzeichnis_deutsch.pdf
Die in Anm. 11 zitierte Studie Heinzers ist online:
http://www.freidok.uni-freiburg.de/volltexte/4485/
Das über Kunigunde von Zimmern nach Aulendorf gelangte "Vergänglichkeitsbuch" Wilhelm Werners von Zimmern wurde 1930 für die Donaueschinger Hofbibliothek erworben und befindet sich heute in Stuttgart.
http://www.handschriftencensus.de/7006 mit Link zum Digitalisat der WLB
Dort noch nicht vermerkt die Beschreibung Limbecks, der ich entnehme: "Die Hs. wurde 1930 von der Fürstlich Fürstenbergischen Hofbibliothek im Austausch gegen Inkunabeln vom Auktionshaus Karl & Faber in München erworben".
http://www.manuscripta-mediaevalia.de/dokumente/html/obj31902756
Bislang nicht bekannt war mir der Bericht des Domäneninspektors Mesmer in den Verhandlungen des Vereins für Kunst und Alterthum in Ulm und Oberschwaben 1846:
http://books.google.de/books?id=qf4qAAAAYAAJ&pg=RA2-PA42
Einen Hinweis darauf hätte ich in Schwenkes Adressbuch 1893 finden können, in dem von 7 Handschriften die Rede ist:
https://archive.org/stream/adressbuchderde00schwgoog#page/n310/mode/2up
S. 44 nennt Mesmer drei Manuskripte der Bibliothek: a) und c) sind gut bekannt: die Richental-Chronik und das Fechtbuch.
Aber was ist mit b): "Ein auf Pergament in lateinischer Sprache geschriebenes, mit schön gemalten Wappen und Anfangsbuchstaben geziertes Manuscript, das den vollständigen Unterricht enthält, den Aeneas Silvius Piccolomini (nachmaliger Papst Pius II.) als Bischof von Trient dem jungen König Ladislaus von Ungarn in allen wissenschaftlichen Fächern von der Grammatik bis zur Theologie hinauf ertheilt hat. Ob dieß Werk je im Druck erschienen ist, bezweifle ich, wenigstens fand ich es noch nicht in den Verzeichnissen der von Aeneas Silvius verfaßten Werke". Ohne dem näher nachgegangen zu sein, würde ich an "De liberorum educatione" denken wollen:
http://www.geschichtsquellen.de/repOpus_01792.html
Dort werden drei Handschriften genannt, die offensichtlich nicht mit der ehemals Aulendorfer identisch sein können.
Die Aulendorfer Bibliothek besaß auch eine frühneuzeitliche Abschrift des Wappenbuchs von Konrad Grünenberg. Sie wird in einer Wiener Festschrift 1882 erwähnt:
http://books.google.de/books?id=2lUMAQAAMAAJ&pg=PT189 (US)
Offenkundig handelt es sich um die von Bernd Konrad in Heraldica nova beschriebene Handschrift Konstanz, Rosgartenmuseum Hs 1971/54.
http://heraldica.hypotheses.org/678
"Sie wurde um 1930 herum durch Bruno Leiner, Konstanz, (Ex Libris) im Kunsthandel Karl & Faber, München erworben (genauer Auktionstermin muss noch festgestellt werden). [...] Als damalige Besitzer machte Walter P. Liesching, Friedrichshafen, je ein Familienmitglied derer von Königsegg-Rothenfels (Band I) und derer von Waldburg-Wolfegg (Band II) wahrscheinlich, deren Wappen jeweils vorn und hinten in der Mitte der Deckel eines der neugefassten Bücher erscheinen (brieflich 5. Februar 2001 an Verfasser dieses Artikels). Sie waren also nicht die Auftraggeber."
Möglicherweise kann man noch weitere Stücke aus der Aulendorfer Bibliothek in Katalogen von Karl & Faber identifizieren.
#forschung

Foto Konrads aus der Konstanzer Grünenberg-Handschrift
"Kaum etwas bekannt ist über die früher bedeutende Bibliothek der Grafen von Königsegg (ehemals in Aulendorf). Man weiß, dass die ehemals Aulendorfer illuminierte Handschrift der Konstanzer Konzilschronik Richenthals zu den bedeutendsten Codices zählt, die sich im Eigentum der New York Public Library befinden, und zwei Wilhelm Werner von Zimmern gehörende Handschriften nach Aulendorf gelangten11. Noch im Familienbesitz in Königseggwald befindet sich eine spätmittelalterliche illuminierte Handschrift desFechtmeisters Hans Talhofer, die für Junker Leutold von Königsegg bestimmt war (Signatur XIX. 17.3)12. Außerdem entdeckt man in einem alten Buch über Adelsbibliotheken einen kurzen Abschnitt: "Die Gräflich Königsegg'sche Domanial-Kanzlei meldete, dass die zu ihrem Ressort gehörige Büchersammlung von Johann Marquard, Freiherr von Königsegg-Aulendorf (+ 1553) gegründet sei, an 6000 Bände aus allen Zweigen der Wissenschaft, namentlich aber der Literatur und Sprachwissenschaft, sowie Geschichte zähle, nicht allgemein benutzt, jedoch auf Nachsuchen jedem Gebildeten geöffnet werde. - Ein paar hundert Mark werden jährlich für Anschaffung verwendet, auch befinden sich hier 29 Wiegendrucke und eine Reihe von Handschriften, die, wie der übrige Bücherbestand in einem grossen Saale untergebracht sind"13. In den Findbüchern des Kreisarchivs Ravensburg zum Archiv der Grafen von Königsegg-Aulendorf sind drei Katalogbände aus der Zeit 1811/1820 (deutsche, lateinische und französische Bücher), angelegt vom Domänenoberinspektor Meinrad Mesner, sowie ein Katalog von 1883 vor allem mit juristischen und Verwaltungsbüchern vertreten14"
11 Wolfgang Irtenkauf: Wilhelm Werner von Zimmern und seine literarische Hinterlassenschaft. In: Hegau 45 (1988), 291-294; Felix Heinzer: Handschrift und Druck im Oeuvre der Grafen Wilhelm Werner und Froben Christoph von Zimmern. In: Gerd Dicke u.a. (Hg.): Die Gleichzeitigkeit von Handschrift und Buchdruck.Wolfenbüttel 2003, 141-166, hier 143f.
12 Die deutsche Literatur des Mittelalters. Verfasserlexikon Bd. 9, 1995, 593.
13 Wilhelm Gröpler: Büchereien mittelbarer Fürsten und Grafen Deutschlands und Oesterreichs [...]. 2. Aufl., Dessau-Leipzig 1891, 21.
14 Nr. 344-346, 503 nach freundlicher Mitteilung des Kreisarchivs Ravensburg.
Ungekürzte Fassung:
http://hdl.handle.net/10760/7542
Druckfassung:
http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn=urn:nbn:de:hebis:30-1145481
Über die Geschichte der ehemals Aulendorfer Handschrift der Konzilschronik des Ulrich von Richental hat Thomas Michael Buck in den Schriften des Vereins für die Geschichte des Bodensees 2007 einen eigenen Aufsatz vorgelegt:
http://www.bodenseebibliotheken.de/page?vgeb-j2007-t-A003
Nach Buck S. 11 wurde der berühmte Codex im Mai 1930 bei Karl & Faber angeboten. Literaturangaben und Abbildungsnachweis im Handschriftencensus:
http://www.handschriftencensus.de/8488
Dort erfährt man auch den Katalognachweis: "Karl & Faber, München. Katalog 42, 350 ausgewählte Manuskripte und Bücher, München 1930, Nr. 242." (Leider nicht bei der UB Heidelberg online)
Buck S. 17 bezieht sich auf eine Auskunft von Johannes Graf Königsegg, wonach der Verkauf der Handschrift in den 1930er Jahren gemeinsam mit dem größten Teil des Inventars, der Bibliothek und des gesamten Schlosses erfolgte.
Das in Königseggwald noch befindliche Fechtbuch des Lutold von Königsegg wurde 2010 faksimiliert:
http://www.handschriftencensus.de/20956
https://www.zabern.de/buch/Der_Koenigsegger_Codex/18361
http://www.schwertkampf-ochs.de/dokumente/Fechtbuchverzeichnis_deutsch.pdf
Die in Anm. 11 zitierte Studie Heinzers ist online:
http://www.freidok.uni-freiburg.de/volltexte/4485/
Das über Kunigunde von Zimmern nach Aulendorf gelangte "Vergänglichkeitsbuch" Wilhelm Werners von Zimmern wurde 1930 für die Donaueschinger Hofbibliothek erworben und befindet sich heute in Stuttgart.
http://www.handschriftencensus.de/7006 mit Link zum Digitalisat der WLB
Dort noch nicht vermerkt die Beschreibung Limbecks, der ich entnehme: "Die Hs. wurde 1930 von der Fürstlich Fürstenbergischen Hofbibliothek im Austausch gegen Inkunabeln vom Auktionshaus Karl & Faber in München erworben".
http://www.manuscripta-mediaevalia.de/dokumente/html/obj31902756
Bislang nicht bekannt war mir der Bericht des Domäneninspektors Mesmer in den Verhandlungen des Vereins für Kunst und Alterthum in Ulm und Oberschwaben 1846:
http://books.google.de/books?id=qf4qAAAAYAAJ&pg=RA2-PA42
Einen Hinweis darauf hätte ich in Schwenkes Adressbuch 1893 finden können, in dem von 7 Handschriften die Rede ist:
https://archive.org/stream/adressbuchderde00schwgoog#page/n310/mode/2up
S. 44 nennt Mesmer drei Manuskripte der Bibliothek: a) und c) sind gut bekannt: die Richental-Chronik und das Fechtbuch.
Aber was ist mit b): "Ein auf Pergament in lateinischer Sprache geschriebenes, mit schön gemalten Wappen und Anfangsbuchstaben geziertes Manuscript, das den vollständigen Unterricht enthält, den Aeneas Silvius Piccolomini (nachmaliger Papst Pius II.) als Bischof von Trient dem jungen König Ladislaus von Ungarn in allen wissenschaftlichen Fächern von der Grammatik bis zur Theologie hinauf ertheilt hat. Ob dieß Werk je im Druck erschienen ist, bezweifle ich, wenigstens fand ich es noch nicht in den Verzeichnissen der von Aeneas Silvius verfaßten Werke". Ohne dem näher nachgegangen zu sein, würde ich an "De liberorum educatione" denken wollen:
http://www.geschichtsquellen.de/repOpus_01792.html
Dort werden drei Handschriften genannt, die offensichtlich nicht mit der ehemals Aulendorfer identisch sein können.
Die Aulendorfer Bibliothek besaß auch eine frühneuzeitliche Abschrift des Wappenbuchs von Konrad Grünenberg. Sie wird in einer Wiener Festschrift 1882 erwähnt:
http://books.google.de/books?id=2lUMAQAAMAAJ&pg=PT189 (US)
Offenkundig handelt es sich um die von Bernd Konrad in Heraldica nova beschriebene Handschrift Konstanz, Rosgartenmuseum Hs 1971/54.
http://heraldica.hypotheses.org/678
"Sie wurde um 1930 herum durch Bruno Leiner, Konstanz, (Ex Libris) im Kunsthandel Karl & Faber, München erworben (genauer Auktionstermin muss noch festgestellt werden). [...] Als damalige Besitzer machte Walter P. Liesching, Friedrichshafen, je ein Familienmitglied derer von Königsegg-Rothenfels (Band I) und derer von Waldburg-Wolfegg (Band II) wahrscheinlich, deren Wappen jeweils vorn und hinten in der Mitte der Deckel eines der neugefassten Bücher erscheinen (brieflich 5. Februar 2001 an Verfasser dieses Artikels). Sie waren also nicht die Auftraggeber."
Möglicherweise kann man noch weitere Stücke aus der Aulendorfer Bibliothek in Katalogen von Karl & Faber identifizieren.
#forschung
Foto Konrads aus der Konstanzer Grünenberg-HandschriftKlausGraf - am Montag, 18. August 2014, 17:37 - Rubrik: Kodikologie
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Die Dissertation von Claudia Curtius Seutter von Lötzen wurde bereits 2008 online gestellt:
http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn=urn:nbn:de:gbv:27-20081001-131715-5
S. 113f. wird das Schauessen anlässlich des Begräbnisses Herzog Albrechts in München 1509 anhand des zeitgenössischen Drucks vorgestellt.
Eines von mehreren Digitalisaten von
http://gateway-bayern.de/VD16+H+2658
http://epub.ub.uni-muenchen.de/12109/
http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn=urn:nbn:de:gbv:27-20081001-131715-5
S. 113f. wird das Schauessen anlässlich des Begräbnisses Herzog Albrechts in München 1509 anhand des zeitgenössischen Drucks vorgestellt.
Eines von mehreren Digitalisaten von
http://gateway-bayern.de/VD16+H+2658
http://epub.ub.uni-muenchen.de/12109/
KlausGraf - am Montag, 18. August 2014, 16:47 - Rubrik: Geschichtswissenschaft
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Das Institut für Zeitgeschichte in München untersucht in
einem neuen Projekt, wie viel Privatsphäre das NS-Regime
seinen „Volksgenossen“ ließ. Dabei analysieren die Wissenschaftler
verschiedene Aspekte von privatem Leben und fragen danach, wie weit der Eingriff der Diktatur in das Leben des Einzelnen tatsächlich reichte. Um einen aussagekräftigen Einblick in den Alltag der Menschen im NS-Staat zu gewinnen, ist es unbedingt notwendig auch private Unterlagen wie beispielsweise Briefe, Tagebücher und Fotoalben in die Untersuchung einzubeziehen.
Da solche Dokumente jedoch häufig noch nicht den Weg in öffentlich zugängliche Archive gefunden haben, rufen Forschungsabteilung und Archiv des IfZ nun Bürgerinnen und Bürger auf, ihre in Familienbesitz befindlichen Unterlagen aus den Jahren 1933 bis 1945 für die wissenschaftliche Auswertung zur Verfügung zu stellen.
Gesucht werden insbesondere Tagebücher, Erinnerungen, Familienchroniken, Briefe sowie Fotografien und Fotoalben zu folegnden Themen:
Fronturlaub: Erfahrungen des Wehrmachtsoldaten und seiner Angehörigen vor, im und mit dem Aufenthalt in der Heimat
Schwangerschaft und Mutterschaft in den ersten beiden Lebensjahren des Kindes sowie verwandte Themen wie Sexualität, Verhütung und Abtreibung
Gerichtsverfahren: juristische Auseinandersetzungen aus dem privaten Bereich, vor allem Ehescheidungen, aber auch Pfändung und Zwangsvollstreckung
Nähere Informationen auf der Projekt-Homepage: http://www.ifz-muenchen.de/aktuelles/themen/das-private-im-nationalsozialismus/historische-spurensuche/
einem neuen Projekt, wie viel Privatsphäre das NS-Regime
seinen „Volksgenossen“ ließ. Dabei analysieren die Wissenschaftler
verschiedene Aspekte von privatem Leben und fragen danach, wie weit der Eingriff der Diktatur in das Leben des Einzelnen tatsächlich reichte. Um einen aussagekräftigen Einblick in den Alltag der Menschen im NS-Staat zu gewinnen, ist es unbedingt notwendig auch private Unterlagen wie beispielsweise Briefe, Tagebücher und Fotoalben in die Untersuchung einzubeziehen.
Da solche Dokumente jedoch häufig noch nicht den Weg in öffentlich zugängliche Archive gefunden haben, rufen Forschungsabteilung und Archiv des IfZ nun Bürgerinnen und Bürger auf, ihre in Familienbesitz befindlichen Unterlagen aus den Jahren 1933 bis 1945 für die wissenschaftliche Auswertung zur Verfügung zu stellen.
Gesucht werden insbesondere Tagebücher, Erinnerungen, Familienchroniken, Briefe sowie Fotografien und Fotoalben zu folegnden Themen:
Fronturlaub: Erfahrungen des Wehrmachtsoldaten und seiner Angehörigen vor, im und mit dem Aufenthalt in der Heimat
Schwangerschaft und Mutterschaft in den ersten beiden Lebensjahren des Kindes sowie verwandte Themen wie Sexualität, Verhütung und Abtreibung
Gerichtsverfahren: juristische Auseinandersetzungen aus dem privaten Bereich, vor allem Ehescheidungen, aber auch Pfändung und Zwangsvollstreckung
Nähere Informationen auf der Projekt-Homepage: http://www.ifz-muenchen.de/aktuelles/themen/das-private-im-nationalsozialismus/historische-spurensuche/
Esther-Julia Howell - am Montag, 18. August 2014, 07:19 - Rubrik: Nachlässe
http://www.timeshighereducation.co.uk/news/journal-allows-authors-to-update-their-research/2015194.article
Was da als Riesen-Fortschritt beschrieben wird, praktiziere ich in Archivalia seit Jahren ganz selbstverständlich: Nachträge anhängen, wenn sich kein eigener neuer Artikel lohnt.
Was da als Riesen-Fortschritt beschrieben wird, praktiziere ich in Archivalia seit Jahren ganz selbstverständlich: Nachträge anhängen, wenn sich kein eigener neuer Artikel lohnt.
KlausGraf - am Sonntag, 17. August 2014, 16:43 - Rubrik: Open Access
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"Ein Jahr Leistungsschutzrecht: Außer Spesen bislang nichts gewesen", resümiert das Wall Street Journal. Es geht um das umstrittene Leistungsschutzrecht für Presseverleger. In § 87f Urheberrechtsgesetz (UrhG) heißt es: " Der Hersteller eines Presseerzeugnisses (Presseverleger) hat das ausschließliche Recht, das Presseerzeugnis oder Teile hiervon zu gewerblichen Zwecken öffentlich zugänglich zu machen, es sei denn, es handelt sich um einzelne Wörter oder kleinste Textausschnitte." Für die Historikerzunft von erheblichem Belang ist der vom WSJ angesprochene Einschüchterungseffekt des neuen Rechts: Der seit 1995 von Tobias Berg angebotene beliebte Nachrichtendienst für Historiker hat seinen Betrieb zeitweilig einstellen müssen, seit April 2014 gibt es - ohne Begründung - keine Updates mehr. Ich hielt und halte die Einstellung aufgrund des Leistungsschutzrechts für übertrieben, aber das Beispiel zeigt, wie die Todeskämpfe der Print-Journaille im digitalen Zeitalter die Netzkultur beschädigen können.
Nicht-kommerzielle Wissenschaftsblogger haben vom verfehlten Leistungsschutzrechts nichts zu befürchten, aber auch kommerzielle Blogs brauchen, wenn sie sich etwa auf den Anreißtext beschränken, aus meiner Sicht keine Angst zu haben.
Wann darf ich als Blogger oder Bloggerin fremde Texte übernehmen/zitieren?
1. Mit Genehmigung.
2. Wenn das Urheberrechtsgesetz (UrhG) es erlaubt.
3. Nach Risikoabschätzung.
Erstens: Fragen kostet nichts. Wenn man gern einen längeren Text dokumentieren möchte, kann man durchaus beim Rechteinhaber anklopfen und um eine kostenlose Genehmigung bitten. In der Blogosphäre gibt es viele Blogs, die mit einer Creative-Commons-Lizenz die Nachnutzung erlauben. Wieso das Redaktionsblog von hypotheses.org unter CC-BY steht, lässt sich nachlesen. Im Impressum wird erläutert:
Zweitens: Fremde Texte dürfen nur ausnahmsweise legal genutzt werden, nämlich wenn eine der sogenannten Schranken des Urheberrechts vorliegt. Wohl am wichtigsten ist das Zitatrecht (§ 51 UrhG), wobei schon ein Blick auf die Archivalia-Meldungen verdeutlicht, dass in diesem Bereich vieles umstritten ist.
Damit ein urheberrechtlicher Anspruch erhoben werden kann, muss das Zitat an sich bereits geschützt sein, also Schöpfungshöhe aufweisen. Es genügt nicht, wenn es einem urheberrechtlich geschützten Gesamtwerk entnommen ist. In vielen Fällen weisen kurze Zitate keine hinreichende Individualität auf. Wann Gebrauchstexte Schöpfungshöhe aufweisen, ist umstritten. Aber 2014 entschied das Berliner Kammergericht zu einem Aktenvermerk: "Ein lediglich vierseitiges Gutachten, das sich mit einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts auseinandersetzt und zu wesentlichen Teilen aus Zitaten dieser Entscheidung besteht, ist urheberrechtlich nicht schutzfähig".
Was man bei Zitaten nach dem Urheberrecht beachten muss, hat die Rechtsanwältin Nina Diercks 2012 kurz zusammengefasst (von mir leicht abgewandelt):
Bei der Berichterstattung über Tagesereignisse (§ 50 UrhG) hat leider der BGH 2010 entschieden, dass eine unbefristete Archivierung der Meldung nicht möglich ist. Also keine Option für Wissenschaftsblogs.
Im journalistischen Kontext zu wenig beachtet wird § 49 Abs. 2 UrhG: " Unbeschränkt zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von vermischten Nachrichten tatsächlichen Inhalts und von Tagesneuigkeiten, die durch Presse oder Funk veröffentlicht worden sind". Diese Vorschrift ist durch das neue Leistungsschutzrecht nicht ausgehebelt worden und ermöglicht die wörtliche Übernahme (kurzer) aktueller Meldungen (nicht: Meinungen) aus allen Interessensbereichen (siehe auch: Wikipedia:Textplagiat und Archivalia) . Aus dem Newsticker der NZ:
Drittens: Viele übernehmen dummdreist ganze Texte aus Zeitungen oder anderen Quellen, ohne dass ihnen etwas passiert. Mir gegenüber hat einmal eine für die Rechtewahrnehmung der FAZ zuständige Dame erklärt, man würde nie einen Blogger abmahnen, aber ob darauf wirklich Verlass ist? Ich selbst praktiziere in Archivalia eine eher großzügige Praxis der Textübernahme mit vergleichsweise langen Zitaten und habe auch schon kürzere Artikel komplett dokumentiert. Dass ich damit keine Probleme bekam bedeutet nicht, dass es auch allen anderen so gehen wird. Es kommt immer auf den Einzelfall an, aber auch bei einem vergleichsweise langen "uneingerahmten" Zitat (natürlich mit Quellenangabe) aus einem Zeitungsartikel oder fremden Blogbeitrag schätze ich das Risiko, abgemahnt zu werden, als gering ein.
Abschließend noch zwei Punkte, die nichts mit dem Urheberrecht zu tun haben.
Klar ist: Die Regeln wissenschaftlicher Redlichkeit gelten auch für Wissenschaftsblogs. Plagiate sind tabu. Im Zweifel sollte man lieber eine Quelle zuviel angeben als eine zuwenig. Zudem lebt die Blogosphäre von der Vernetzung: Wer z.B. eine besonders nützliche Ressource gefunden hat, freut sich über ein Anerkenntnis über ein "via".
Leider verschwinden immer wieder geschätzte Online-Ressourcen oder werden - im Fall der Tagespresse - kostenpflichtig. Blogbeiträge sollten immer soviel an Kontext referieren, dass sie auch bei Wegfall der Vorlage nützlich bleiben.
Schlagzeile ohne Schöpfungshöhe
Erschien parallel im Redaktionsblog:
http://redaktionsblog.hypotheses.org/2496
***
Blog & Recht 1: Darf ich Bilder lebender Personen veröffentlichen?
http://archiv.twoday.net/stories/156271221/
Blog&Recht 2: Darf ich mein Blog mit einem Porträtfoto von mir schmücken?
http://archiv.twoday.net/stories/156272358/
Blog&Recht 3: Brauche ich ein Impressum?
http://archiv.twoday.net/stories/165211515/
Blog&Recht 4: Wie nutze ich Bilder unter freier Lizenz korrekt?
http://archiv.twoday.net/stories/219051498/
Blog&Recht 5: Darf ich alte Bilder nutzen?
http://archiv.twoday.net/stories/219051661/
Blog&Recht 6: Darf ich ein fremdes Video einbetten?
http://archiv.twoday.net/stories/404099696/
Blog&Recht 7: Hafte ich für Links?
http://archiv.twoday.net/stories/453148108/
Blog&Recht 8: Darf ich fremde Bilder verwenden?
http://archiv.twoday.net/stories/498223015/
Blog&Recht 9: Was tun bei Abmahnung?
http://archiv.twoday.net/stories/752348320/
Nicht-kommerzielle Wissenschaftsblogger haben vom verfehlten Leistungsschutzrechts nichts zu befürchten, aber auch kommerzielle Blogs brauchen, wenn sie sich etwa auf den Anreißtext beschränken, aus meiner Sicht keine Angst zu haben.
Wann darf ich als Blogger oder Bloggerin fremde Texte übernehmen/zitieren?
1. Mit Genehmigung.
2. Wenn das Urheberrechtsgesetz (UrhG) es erlaubt.
3. Nach Risikoabschätzung.
Erstens: Fragen kostet nichts. Wenn man gern einen längeren Text dokumentieren möchte, kann man durchaus beim Rechteinhaber anklopfen und um eine kostenlose Genehmigung bitten. In der Blogosphäre gibt es viele Blogs, die mit einer Creative-Commons-Lizenz die Nachnutzung erlauben. Wieso das Redaktionsblog von hypotheses.org unter CC-BY steht, lässt sich nachlesen. Im Impressum wird erläutert:
Jeder Beitrag darf mit Namensnennung des Autors (bzw. Autorin, Autoren) und Verlinkung der Lizenz http://creativecommons.org/licenses/by/3.0/ online und im Druck weiterverbreitet werden (auch für kommerzielle Zwecke, auch in veränderter Form). Empfehlung für die Nachnutzung: “Dieser Beitrag von … aus dem Redaktionsblog von de.hypotheses.org steht unter CC-BY und darf unter den Bedingungen dieser freien Lizenz nachgenutzt werden.”CC-BY-NC-lizenzierte Artikel dürften im kommerziellen Kontext nicht genutzt werden, bei CC-BY-ND-lizenzierten ("Keine Bearbeitung") sind Kürzungen oder andere Änderungen untersagt. Zur Bildnutzung siehe Wie nutze ich Bilder unter freier Lizenz korrekt?.
Bei Veränderung diese bitte charakterisieren (z.B. gekürzte Fassung).
Zweitens: Fremde Texte dürfen nur ausnahmsweise legal genutzt werden, nämlich wenn eine der sogenannten Schranken des Urheberrechts vorliegt. Wohl am wichtigsten ist das Zitatrecht (§ 51 UrhG), wobei schon ein Blick auf die Archivalia-Meldungen verdeutlicht, dass in diesem Bereich vieles umstritten ist.
Damit ein urheberrechtlicher Anspruch erhoben werden kann, muss das Zitat an sich bereits geschützt sein, also Schöpfungshöhe aufweisen. Es genügt nicht, wenn es einem urheberrechtlich geschützten Gesamtwerk entnommen ist. In vielen Fällen weisen kurze Zitate keine hinreichende Individualität auf. Wann Gebrauchstexte Schöpfungshöhe aufweisen, ist umstritten. Aber 2014 entschied das Berliner Kammergericht zu einem Aktenvermerk: "Ein lediglich vierseitiges Gutachten, das sich mit einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts auseinandersetzt und zu wesentlichen Teilen aus Zitaten dieser Entscheidung besteht, ist urheberrechtlich nicht schutzfähig".
Was man bei Zitaten nach dem Urheberrecht beachten muss, hat die Rechtsanwältin Nina Diercks 2012 kurz zusammengefasst (von mir leicht abgewandelt):
- Nennen Sie den Urheber und die Quelle (Fundstelle) - Pflicht zur Quellenangabe
- Nutzen Sie nur „Stellen eines Werkes“ (Belegfunktion)
- Bilden Sie den notwendigen Rahmen des selbstständigen Werkes (eigener Text)
- Machen Sie das Zitat nach außen kenntlich (z.B. durch Anführungszeichen)
- Das Zitat darf nicht verändert werden.
Bei der Berichterstattung über Tagesereignisse (§ 50 UrhG) hat leider der BGH 2010 entschieden, dass eine unbefristete Archivierung der Meldung nicht möglich ist. Also keine Option für Wissenschaftsblogs.
Im journalistischen Kontext zu wenig beachtet wird § 49 Abs. 2 UrhG: " Unbeschränkt zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von vermischten Nachrichten tatsächlichen Inhalts und von Tagesneuigkeiten, die durch Presse oder Funk veröffentlicht worden sind". Diese Vorschrift ist durch das neue Leistungsschutzrecht nicht ausgehebelt worden und ermöglicht die wörtliche Übernahme (kurzer) aktueller Meldungen (nicht: Meinungen) aus allen Interessensbereichen (siehe auch: Wikipedia:Textplagiat und Archivalia) . Aus dem Newsticker der NZ:
Die Entdeckung eines knapp 500 Meter langen Erdwalls rund um eine Grabstätte hat in Griechenland Spekulationen ausgelöst, es könne sich um das Grab von Mitgliedern der Familie des legendären makedonischen Königs Alexander des Großen handeln. Viele griechische Medien berichteten am Dienstag, der Fund sei «sensationell».Ich möchte es dahingestellt sein lassen, ob nicht auch der folgende ganze Text eine vermische Nachricht tatsächlichen Inhalts darstellt, aber die wörtliche Übernahme des von mir gewählten Auszugs erscheint mir bedenkenfrei. Im Fall einer Abmahnung sollte man jedenfalls § 49 UrhG griffbereit haben.
Drittens: Viele übernehmen dummdreist ganze Texte aus Zeitungen oder anderen Quellen, ohne dass ihnen etwas passiert. Mir gegenüber hat einmal eine für die Rechtewahrnehmung der FAZ zuständige Dame erklärt, man würde nie einen Blogger abmahnen, aber ob darauf wirklich Verlass ist? Ich selbst praktiziere in Archivalia eine eher großzügige Praxis der Textübernahme mit vergleichsweise langen Zitaten und habe auch schon kürzere Artikel komplett dokumentiert. Dass ich damit keine Probleme bekam bedeutet nicht, dass es auch allen anderen so gehen wird. Es kommt immer auf den Einzelfall an, aber auch bei einem vergleichsweise langen "uneingerahmten" Zitat (natürlich mit Quellenangabe) aus einem Zeitungsartikel oder fremden Blogbeitrag schätze ich das Risiko, abgemahnt zu werden, als gering ein.
Abschließend noch zwei Punkte, die nichts mit dem Urheberrecht zu tun haben.
Klar ist: Die Regeln wissenschaftlicher Redlichkeit gelten auch für Wissenschaftsblogs. Plagiate sind tabu. Im Zweifel sollte man lieber eine Quelle zuviel angeben als eine zuwenig. Zudem lebt die Blogosphäre von der Vernetzung: Wer z.B. eine besonders nützliche Ressource gefunden hat, freut sich über ein Anerkenntnis über ein "via".
Leider verschwinden immer wieder geschätzte Online-Ressourcen oder werden - im Fall der Tagespresse - kostenpflichtig. Blogbeiträge sollten immer soviel an Kontext referieren, dass sie auch bei Wegfall der Vorlage nützlich bleiben.
Schlagzeile ohne SchöpfungshöheErschien parallel im Redaktionsblog:
http://redaktionsblog.hypotheses.org/2496
***
Blog & Recht 1: Darf ich Bilder lebender Personen veröffentlichen?
http://archiv.twoday.net/stories/156271221/
Blog&Recht 2: Darf ich mein Blog mit einem Porträtfoto von mir schmücken?
http://archiv.twoday.net/stories/156272358/
Blog&Recht 3: Brauche ich ein Impressum?
http://archiv.twoday.net/stories/165211515/
Blog&Recht 4: Wie nutze ich Bilder unter freier Lizenz korrekt?
http://archiv.twoday.net/stories/219051498/
Blog&Recht 5: Darf ich alte Bilder nutzen?
http://archiv.twoday.net/stories/219051661/
Blog&Recht 6: Darf ich ein fremdes Video einbetten?
http://archiv.twoday.net/stories/404099696/
Blog&Recht 7: Hafte ich für Links?
http://archiv.twoday.net/stories/453148108/
Blog&Recht 8: Darf ich fremde Bilder verwenden?
http://archiv.twoday.net/stories/498223015/
Blog&Recht 9: Was tun bei Abmahnung?
http://archiv.twoday.net/stories/752348320/
KlausGraf - am Sonntag, 17. August 2014, 01:26 - Rubrik: Archivrecht
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Auf die Wayback Machine ist leider nicht immer Verlass:
http://web.archive.org/web/20080701123304/http://www.nfhdata.de/premium/index.shtml
Angeblich schon 2008 Meldungen aus dem Jahr 2009.
http://web.archive.org/web/20080701123304/http://www.nfhdata.de/premium/index.shtml
Angeblich schon 2008 Meldungen aus dem Jahr 2009.
KlausGraf - am Sonntag, 17. August 2014, 01:10 - Rubrik: Webarchivierung
