Allgemeines
Architekturarchive
Archivbau
Archivbibliotheken
Archive in der Zukunft
Archive von unten
Archivgeschichte
Archivpaedagogik
Archivrecht
Archivsoftware
Ausbildungsfragen
Bestandserhaltung
Bewertung
Bibliothekswesen
Bildquellen
Datenschutz
... weitere
Profil
Abmelden
Weblog abonnieren
null

 
http://www.bbc.com/news/technology-28976849

Es geht um

https://www.flickr.com/photos/internetarchivebookimages/with/14784850762/

Das Internet Archive ist damit Flickr Commons beigetreten:

http://blog.flickr.net/en/2014/08/29/welcome-the-internet-archive-to-the-commons/


"Es konnte gezeigt werden, dass die auf nahezu allen Videogrammen abgedruckten Hinweise, wonach eine Wiedergabe nur zum privaten Gebrauch zulässig ist, für den Endkunden grundsätzlich unbeachtlich sind. Es handelt sich dabei weder um die Einräumung urheberrechtlicher Nutzungsrechte noch um Verpflichtungen nach bürgerlich-rechtlichen Vorschriften. Der Käufer bzw. Mieter eines Videogramms ist deshalb dazu berechtigt, das Filmwerk auch gegenüber Dritten wiederzugeben, solange er mit ihnen durch eine sonstige persönliche Beziehung verbunden ist. Typische Beispiele für das Vorliegen einer solchen sonstigen persönlichen Verbundenheit im Sinne von § URHG § 15 Abs. URHG § 15 Absatz 3 UrhG bilden die regulären Lerngruppen und Kurse in den allgemeinbildenden Schulen sowie Filmwiedergaben bei beruflichen »Meetings« bzw. Konferenzen."

Das wird Lehrer freuen.

Siehe auch
http://www.gewerblicher-rechtsschutz.jurion.de/news/?user_aktuelles_pi1[aid]=299903&cHash=d8d309fbf78d4abd46132913e14e1b55


Foto: KMJ http://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0/deed.en

http://greifswald-1989-90.de/

"Am 4. Dezember 1989 besetzten Greifswalder die SED-Kreisleitung und das Kreisamt für Nationale Sicherheit wie die Kreisdienststelle des Ministeriums für Staatssicherheit kurz vorher umbenannt wurde. Greifswalder wollen Dokumente, Bilder und Erinnerungen aus dem Jahr 1989 bis zum 14. Oktober 1990, dem Tag der Landtagswahl in Mecklenburg-Vorpommern, sammeln und auf dieser Website veröffentlichen. "

http://www.jurpc.de/jurpc/show?id=20140132

Eine hochinteressante Statistik (Stand: Juli 2014) von RA Lorenz, der 2009 - 2013 rund 700 Filesharing-Fälle bearbeitet hat.

Einige Auszüge:

"Wie die Statistik zeigt, sind die Gerichtsverfahren wegen der Teilnahme an Tauschbörsen außerordentlich selten. Das gilt jedenfalls dann, wenn der angebliche Rechtsverletzer frühzeitig einen spezialisierten Rechtsanwalt beauftragt. In diesem Fall liegt die Wahrscheinlichkeit verklagt zu werden unter 3 %. Bei den Fällen, in denen Klagen erhoben wurden, waren die Abgemahnten in 28,6 % der Fälle außergerichtlich nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten. Sie hatten zunächst selber an die abmahnende Kanzlei geschrieben oder gar nicht auf die Abmahnung reagiert. Erst nach Zustellung der Klageschrift bzw. des Mahnbescheids bzw. der Anspruchsbegründung haben die Abgemahnten einen Anwalt konsultiert. Das zeigt, dass sich die Rechteinhaber auch gerne schwache Gegner aussuchen, die sie verklagen. [...]

Regelmäßig wird auch auf die strafrechtlichen Folgen verwiesen. Es ist durchaus richtig, dass die Teilnahme an Tauschbörsen gemäß § 106 UrhG strafbar ist, wenn urheberrechtlich geschützte Werke getauscht werden. Die Strafverfahren werden jedoch in der Regel sofort eingestellt. Verschiedene Staatsanwaltschaften haben schon vor einigen Jahren beschlossen nur noch große Fälle zu verfolgen [...].

Weiterhin auffallend ist, dass keine einzige einstweilige Verfügung beantragt wurde. Ferner ist in keinem einzigen gerichtlichen Verfahren der Unterlassungsanspruch eingeklagt worden. Letzteres hängt damit zusammen, dass in 85,7 % der Gerichtsverfahren die Abgemahnten bereits nach der Abmahnung eine Unterlassungserklärung abgegeben hatten. In diesen Fällen brauchte dann nur noch über die Schadensersatz- und Kostenerstattungsansprüche entschieden zu werden."

LISA-Video

Eine Veröffentlichung des Kriegstagebuchs Rüthers im Internet war nicht möglich, da ein Hochladen beim Digitalen Historischen Archiv nicht möglich war. Und wenn man übergangsweise einen Server der Stadt Köln genützt hätte, wenn man schon nicht das Internet Archive oder Wikimedia Commons hätte wählen wollen?

Die folgende Liste dokumentiert von mir geführte Interviews in Archivalia.

Mit Mareike König zur Wissenschaftlichen Literaturversorgung in Frankreich (29. August 2014)
http://archiv.twoday.net/stories/967549632/

Mit Hubert Houben zu den Märtyrern von Otranto (16. Mai 2013)
http://archiv.twoday.net/stories/404099608/

Mit Christoph Graf Waldburg zum Wolfegger Hausbuch (2. April 2008)
http://archiv.twoday.net/stories/4832654/
Erneut in "Best of" 2013
http://archiv.twoday.net/stories/581437403/

Mit Friedrich Polleroß zu Open Access (21. Oktober 2010)
http://archiv.twoday.net/stories/8397846/

Mit Daniel Hess zum Wolfegger Hausbuch (17. Februar 2008)
http://archiv.twoday.net/stories/4713820/

Erwähnungen von Interviews:
http://archiv.twoday.net/search?q=interview

Weitere Übersichten in Archivalia
http://archiv.twoday.net/stories/96987678/

Interviews mit mir
http://archiv.twoday.net/stories/640155309/

Interessantes Format für eine Multimedia-Reportage. Sehenswert!

http://reportage.wdr.de/open-klassik

Inhaltlich geht es um klassische Musik kostenfrei im Netz.

http://www.seo-united.de/blog/google/google-macht-weblogs-offiziell-zu-einer-newsquelle-215.htm

Man kann sein Blog bei Google News anmelden.

Ich habe mit Mareike König, Leiterin der Bibliothek des Deutschen Historischen Instituts Paris, ein Mailinterview zur Literaturversorgung in Frankreich geführt.

Nimmt das DHI an der französischen Fernleihe teil?


Wir als deutsche Bibliothek im Ausland nehmen an der französischen Fernleihe nicht teil. Wir sind „nehmend“ an den deutschen Verbund angeschlossen, d .h. wir verleihen keine Bände, da wir eine Präsenzbibliothek sind, holen aber Bücher aus Deutschland zu uns. Das ist durch die versicherten Versandkosten recht teuer (25 Euro pro Buch). Mitunter ist es günstiger, das von Lesern gewünschte Buch anzuschaffen, denn Fernleihe ist „Mangelverwaltung“ und deutet auf einen Bestand hin, der erwartet wird oder vorhanden sein sollte. Das ist natürlich im Einzelfall zu prüfen.

Wie sehen in Frankreich die Fernleih-Möglichkeiten aus?

Generell gibt es in Frankreich zwei Fernleih-Systeme: eines für die öffentlichen, eines für die wissenschaftlichen Bibliotheken. Prêt entre bibliothèques (PEB) für die akademische Welt (336 Einrichtungen) und Prêt inter-bibliothèques (PIB) für die öffentlichen Bibliotheken (200 Einrichtungen), beide Netze sind miteinander verknüpft.

Ich zitiere aus dem von mir und Dominique Bouchery verfassten Artikel „Bibliotheken in Frankreich: Einrichtungen, Bestände und Suchstrategien“, der diese Tage noch online gehen soll als Spezialnummer der Revue de l’IFHA (Geschichte machen in Frankreich. Ein Wegweiser für Studium, Forschung und Lehre, Revue de l’Institut français d’histoire en Allemagne, 2014.)

„Die Nutzungsbedingungen der Fernleihe sind von Bibliothek zu Bibliothek verschieden. In der BnF wird die Fernleihe für die ersten 20 bestellten Dokumente kostenlos durchgeführt, vorausgesetzt man ist mit dem Forscherstatus in der Bibliothek für das laufende Jahr eingetragen. In anderen Einrichtungen kann der Preis je nach Lage und Ort zwischen 6 € (Inland) und 8 € (Außenverkehr) pro Medieneinheit variieren. Bestellungen von Kopien sind nach den in Frankreich geltenden Urheberrechten ebenfalls möglich, mit Abholung vor Ort oder per Postversand.“

Innerhalb einer Stadt ist eine Fernleihe in Frankreich nicht möglich (in Deutschland vermutlich auch nicht). Sind beispielsweise Bücher oder Aufsätze in Pariser Bibliotheken vorhanden, so könnten wir (würden wir teilnehmen) keine Fernleihe beanspruchen. Da bleibt nur die Lösung, in die jeweilige Bibliothek zu gehen und die Bände dort einzusehen.

Wie steht es mit Direktlieferdiensten?

Nicht besonders gut. Ich zitiere weiter:

„Einen ähnlichen Service wie Subito mit Online-Lieferung gibt es in Frankreich nicht. Eine Alternative ist der Dokumentenlieferdienst Refdoc[1] von INIST-CNRS. Er bietet Zugang zu mehr als 53 Millionen Dokumenten der Fächer Naturwissenschaften, Technologie, Medizin und Geisteswissenschaften, erschienen seit dem Jahr 1823 bis heute. Die Geisteswissenschaften sind dabei eindeutig am schwächsten vertreten. Je nach Dringlichkeitsgrad können die Scans per Mail innerhalb von zwei Stunden, 24 Stunden oder sieben Tagen geliefert werden. Der Dienst ist jedoch in den letzten Monaten in Verruf geraten, weil dort Artikel teuer verkauft und zur Lieferung angeboten wurden, die es andernorts im Open Access gibt.[2]“

Dazu der Nachtrag: Als ich vor ein paar Tagen auf der Website war, um nach den aktuellen Konditionen für die Lieferung zu sehen, konnte ich den Lieferservice dieser Online-Bibliographie nicht mehr finden. Eventuell wurde er aufgrund der Kritik eingestellt. Ich werde nachforschen.

Gibt es Digitalisierung on demand?

Das ist abhängig von den einzelnen Bibliotheken. Eine generelle Übersicht dazu ist mir nicht bekannt. Die BnF beispielsweise bietet diesen Dienst an. Hinweise dazu finden sich auf der Website der BnF unter „Reproduction des Documents“ [3]. Der Dienst war früher sehr langsam, hat sich aber in letzter Zeit stark beschleunigt. Unsere letzte Bestellung für einen Kollegen hat gerade mal zwei Wochen gedauert.

Man kann in Frankreich ganz praktisch Kopien von unveröffentlichten Dissertationen bestellen. In Frankreich gibt es keine Veröffentlichungspflicht für Dissertationen, man braucht keine Publikation, um den Doktortitel tragen zu dürfen (den tragen hier nur Mediziner). Daher bleiben die meisten Dissertationen unveröffentlicht. In Lille gibt es eine zentrale Stelle für die Vervielfältigung (entweder Kopie oder Microfiche) von Dissertationen: das Atelier National de Reproduction des Thèses. Das Atelier liefert auch ins Ausland. Die Kosten orientieren sich an der Seitenzahl. Mit 50, 60 Euro muss man daher leider rechnen.

Darf man in Bibliotheken wie der BNF normale Literatur selbst fotografieren? Gibt es womöglich kostenlose Aufsichtsscanner?

Kostenlose Aufsichtscanner gibt es nicht. Hier wird extrem auf das Einhalten des Urheberrechts geachtet (und auf den schonenden Umgang mit den Medien). Erlaubt sind in Frankreich Kopien von ca. 30% des Umfangs bei Medien, die jünger als 90 Jahre sind. Scans sind kostenpflichtig und kosten derzeit genau so viel wie Kopien!

Man darf in der BnF mit dem eigenen Apparat Dokumente fotografieren, die älter als 90 Jahre sind. Dazu muss man sich an einen speziellen Platz setzen und vorher bei der Aufsicht um Erlaubnis fragen.

Für Bücher, die jünger als 90 Jahre sind, ist das Bibliothekspersonal zuständig, wenn man sich im unteren Bereich der Bibliothek, der Forschungsbibliothek befindet (rez-de-chaussée). Für den Bereich oben (mit dem Freihandbestand) kann man selbst Kopien anfertigen. Da es sich um eine Studienbibliothek handelt, die nur einige Übersichtswerke bereit stellt, ist dieser Bereich für die Forschenden überwiegend uninteressant, ich bin da beispielsweise nie. [4]

Wer kann sich bei wissenschaftlichen Bibliotheken anmelden und was kostet das?

Das ist unterschiedlich geregelt. Oftmals sind die wissenschaftlichen Bibliotheken nur für die eigenen Studierenden und Forschenden da. Will man ein Buch als Externer einsehen, so muss man darlegen, dass es das gewünschte Buch u.U. nur in dieser Bibliothek gibt. Dann bekommt man zumeist eine Lesekarte (nach Nachweis des wissenschaftlichen Vorhabens). Die Websites der Bibliotheken geben darüber Auskunft. Und außerdem in Teilen auch bald der Artikel von Dominique Bouchery und mir ;-) Das DHIP stellt auf Anfrage Empfehlungsschreiben für die französischen Bibliotheken aus, damit klappt der Zugang meistens. Im Blog Francofil gibt es einen Überblick über das komplexe System der französischen Universitätsbibliotheken: http://francofil.hypotheses.org/1659.

Remote Access zu Datenbanken/Journals auch für BürgerInnen?

Außerhalb von Bibliotheken? Ist mir nicht bekannt. Allerdings gibt es in Frankreich sehr große Digitalisierungsprojekte im Open Access wie beispielsweise Gallica http://gallica.bnf.fr/, das Digitalisierungsprojekt der BnF, oder Persée http://www.persee.fr/web/guest/home für Zeitschriften, oder auch revues.org. Auf dem Blog Francofil http://francofil.hypotheses.org/ werden regelmäßig Angebote vorgestellt.

Herzlichen Dank!

[1] Refdoc, http://www.refdoc.fr/.

[2] Über den Hashtag #inistgate konnte man die Vorwürfe in den sozialen Medien verfolgen. Eine Stellungnahme des CNRS findet sich hier: http://intranet.cnrs.fr/intranet/actus/insist-20121019.html.

[3] http://www.bnf.fr/fr/collections_et_services/reproductions_document.html

[4] Weitere Infos:
http://www.bnf.fr/fr/collections_et_services/services_lecteurs/a.photocopies_impression_donnees.html

Update:
http://adresscomptoir.twoday.net/stories/967549800/

Kaspar Zillesius (1635-1687) schrieb 1664 eine handschriftliche Genealogie der Grafen von Sponheim, deren Überlieferung abgesehen von Michael Klein, der sich auf die Karlsruher Handschriften beschränkte, anscheinend noch niemand zusammengestellt hat.

Für Winfried Dotzauer war Zillesius, Rat Herzog Georg Wilhelms von Birkenfeld, der bekannteste Vertreter hintersponheimischer Gelehrsamkeit.

http://books.google.de/books?id=xQoe5c5XTtwC&pg=PA354

Nicht erreichbar war mir: Kumor, Johannes: Der pfälzische Regierungsrat Johann Kaspar Zillesius (1635—1687); in: Heimat. Jb. f. d. Ldkr. Zell 9. 1966. S. 40-41.

Die puren Daten gibt die RLB: "[Geb.:] 05.04.1635. - [Geb.ort:] Traben-Trarbach-Wolf. - [Gest.:] 17.11.1686. - [Sterbeort:] Traben-Trarbach. - [Beruf:] Rechtsanwalt. - [Fachgebiet:] Recht. - [Werke:] Genealogia Sponhemica, 1664. - [Quelle:] Kurzbiographien vom Mittelrhein und Moselland, 1968."

Siehe auch
http://www.enkirch.de/oberersponheimerhof.html

Zu Zillesius gibt es zwei GND:

http://beacon.findbuch.de/seealso/pnd-aks?format=sources&id=121415333
http://beacon.findbuch.de/seealso/pnd-aks?format=sources&id=178092142

Der bekannte Rheinische Antiquarius Christian von Stramberg edierte 1835 den Text im Archiv für Rheinische Geschichte:

[ http://www.dilibri.de/rlb/periodical/pageview/27862 ]
http://books.google.de/books?id=Qq0tAAAAYAAJ&pg=Pa161

[ http://www.archivdatenbank.lha-rlp.de/koblenz/e/e.2/700,114/fb/akten/19/ In Strambergs Nachlass im LHA Koblenz eine Abschrift des 18. Jh. ]

Johannes Mötsch warf Zillesius Ungenauigkeiten vor und glaubte sich zu der Feststellung befugt, dass "diese Arbeit vor allem durch die Anzahl der Abschreibe- und Interpretationsfehler beeindruckt" (Genealogie der Grafen von Sponheim. In: Jahrbuch für westdeutsche Landesgeschichte 13(1987), S.63-171, hier S. 64).

Michael Klein wies allein in Karlsruhe sieben Handschriften des Werks nach. In seinem Katalog "Die Handschriften 65/1-1200 im Generallandesarchiv Karlsruhe" (1987), S. 227-229 beschreibt er die aus dem 18. Jahrhundert stammenden Handschriften 65/640, 65/641, 65/642, 65/643 und 65/644-645 im GLAK. (Hingewiesen sei auch auf 65/649, eine Arbeit des Zillesius zu Kirchenstreitigkeiten Sponheims 1671 [auch LHA Koblenz Best. 33 Nr. 4076].) Außerdem nannte er im GLAK noch S Kremer-Lamey 119 und BLB Karlsruhe Cod. Karlsruhe 313.

Aus dem 18. Jahrhundert stammt BLB Karlsruhe Cod. Karlsruhe 313:

http://digital.blb-karlsruhe.de/blbihd/content/pageview/81208

Hinzu kommt: Gießen, Universitätsbibliothek, Hs. 572. Adrian nahm das Datum der Fertigstellung 1664 auch als Datierung der Handschrift an.

http://books.google.de/books?id=Kx7eX-zucKYC&pg=PA175

Heidelberg, Universitätsbibliothek, Heid. Hs. 570 ist nach

http://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/heidhs3383/0111

der ehemalige Cod. Batt. 47 der Bibliotheca Battica, über die zu vergleichen

http://www.ub.uni-heidelberg.de/allg/benutzung/bereiche/handschriften/batt.html

Nach Wille 1903 stammt die Handschrift noch aus dem 17. Jahrhundert.

http://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/Wille1903/0158

Mit der Existenz weiterer Abschriften ist zu rechnen.

Mir nicht bekannt ist, ob die von Ludwig Rockinger ohne Signaturen genannten Handschriften des Geheimen Hausarchivs München den Zweiten Weltkrieg überstanden haben.

Die Digitalisate zu Rockingers "Älteren Arbeiten" weist nach:
http://de.wikisource.org/wiki/Ludwig_Rockinger

Ob Zillesius tatsächlich der Verfasser von Nr. 80 (Teil II, S. 244) war, muss dahingestellt bleiben. Unter Nr. 81a verzeichnet Rockinger aber den eigenhändigen Entwurf des Zillesius. Nr. 82 ist ein Stammbaum, wobei Rockinger S. 247-256 eine längere Synopse von allen drei Nummern 80, 81 und 82 gibt. In Teil III, S. 127f. teilt er aufschlussreiche Details aus der Korrespondenz des Zillesius mit dem Kreuznacher Oberschultheiss Johann Jakob Kneupell zur sponheimischen Genealogie mit. Noch im Februar 1664 gestand Zillesius eine Schaffensblockade ein, indem er schrieb, er sei der Sache "müde, weilen die mühe grosz, keine Zeit, keine ehre, kein danck, nur geringe belohnung darbey" (S. 127).

Nachträge:

Das Geheime Hausarchiv teilt mit: "in unserem Bestand Handschriften findet sich unter der Nr. 216 der Entwurf der "Genealogia Sponhemica" des Zillesius. Ein Stammbaum ist darin eingeklebt. Nr. 218 enthält eine "Kurtze Erklährung des Sponheimischen Stammbaums" mit dem Randvermerk "ist Herrn Oberschultheißen zu Creutznach cum tabula genealogica also communiciret worden den 21. May 1664". Korrespondenz des Zillesius mit diesem Oberschultheiss findet sich nirgends, doch fällt auf, dass die Nummer 217 fehlt (Kriegsverlust)."

Kurzbiographie in der Wikipedia (aufgrund von Kumor und Wild)

https://de.wikipedia.org/wiki/Kaspar_Zillesius

1916 verwahrte das katholische Pfarrarchiv Langenfeld nach der Übersicht über den Inhalt der kleineren Archive der Rheinprovinz 5 (1916), S. 27 Nr. 33 eine Genealogia Sponhemia (!) von Zillesius samt weiteren Traktaten z.B. über Bacharach 1756.

http://hdl.handle.net/2027/njp.32101073672410?urlappend=%3Bseq=37 (US)

#forschung

#fnzhss


http://www.infodocc.info/kinox-to-gibt-es-nun-auch-als-app-illegale-angebote-bleiben/

Zutreffend ist einzig und allein: "Die meisten Nutzer wird es wenig jucken, dass die rechtliche Einordnung zu ihren Lasten ausfällt, da es nach unserem Kenntnisstand bisher keine legale Möglichkeit gibt, das Streaming beweissicher zu dokumentieren, um die Streamer zu verfolgen."

Natürlich ist kinox.to illegal. Aber die Aussage "Wer solche Angebote streamt begeht daher eine strafbare Urheberrechtsverletzung, da eine Zwischenspeicherung der Inhalte auf dem Rechner des Streamers stattfindet und damit eine Vervielfältigung, für die der Urheber oder Rechteinhaber keine Zustimmung erteilt haben." ignoriert alles, was im Gefolge der Redtube-Abmahnung von Rechtsanwälten und Gerichten und Fachautoren herausgearbeitet wurde. Die Zwischenspeicherung erfolgt in genau der gleichen Weise wie bei YouTube oder Redtube, kann also keine Strafbarkeit begründen.

Ich verweise auf die sehr detaillierte Dokumentation zur Causa Redtube hier:

http://archiv.twoday.net/search?q=redtube

Siehe insbesondere die juristische Fachliteratur, referiert in:

http://archiv.twoday.net/stories/714912390/


Natürlich gibt es auch eine Menge vernünftiger BGH-Entscheidungen.

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=68718&pos=3&anz=554

"Die Schrankenregelung des § 53 Abs. 1 UrhG ist nicht einschränkend dahin
auszulegen ist, dass sie lediglich eine Vervielfältigung veröffentlichter Werke erlaubt.
Eine solche Auslegung ist weder im Blick auf entsprechende Einschränkungen
anderer Schrankenregelungen oder auf das Grundrecht der Kunstfreiheit
oder auf Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung
bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte
in der Informationsgesellschaft geboten.
BGH, Urteil vom 19. März 2014 - I ZR 35/13 - OLG Frankfurt/Main
LG Frankfurt/Main"

Aus der Sicht der Archive verdient diese klare Aussage Zustimmung. Auch bei urheberrechtlich geschützten Werken sollten Archive Nutzerwünsche nach Kopien befriedigen, soweit sich nicht ein Missbrauch - also eine eindeutig über die private Nutzung hinausgehende UND von den Kommunikationsgrundrechten des Art. 3 GG nicht gedeckte Nutzung - förmlich aufdrängt.

§ 53 Abs. 4 UrhG ist nach dem BGH nicht analog auf Werke der Porträtkunst anwendbar. Er bezieht sich nur auf Noten, ganze Bücher und Zeitschriften. Man darf diese Aussage sicher für den gesamten Bereich der AV-Unterlagen verallgemeinern.

Via
http://zkbw.blogspot.de/2014/08/privatkopien-auch-von.html

https://metager.de/beta/

Siehe dazu INETBIB.

http://www.ub.uni-dortmund.de/listen/inetbib/date1.html

http://www.mww-forschung.de/blog/blogdetail/konkurrieren-sie-hiemit-ein-verlegerwettstreit-um-1900/?menuopen=1&tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&tx_news_pi1%5Baction%5D=detail

Bei Voigtländer-Fuchs: Gesetze ... ²1913, S. 174f. zu § 29 (L)UG wird der Casus besprochen.

UPC4237 : Warnstedt Windmühle von Heiko Kaiser
Warnstedt Windmühle
  © Copyright Heiko Kaiser and
licensed for reuse under this Creative Commons Licence.

Lesenswerter Artikel:

http://fivethirtyeight.com/features/geographs-quixotic-effort-to-get-photos-of-every-square-kilometer-of-great-britain-and-ireland/

(Hinweis im Forum)

s.a.:
http://archiv.twoday.net/stories/6325477

http://www.handschriftencensus.de/22459

Nicht unbedingt hilfreich ist die Praxis des Handschriftencensus, den Autorennamen bei Aktualisierungen mitzuführen, ohne dass der Autor etwas von den Änderungen mitbekommt. So darf ich mich denn mit einem Eintrag (August 2014) zur Breslauer-Twinger-Handschrift R 203 brüsten, in dem ein Digitalisat vermerkt wird, auf das ich gerade eben erst aufmerksam wurde. Meine Informationen zur Handschrift übermittelte ich am 16. Dezember 2009 an Jürgen Wolf.

Den Aufsatz von Altmann verlinkt man besser mit
http://www.digizeitschriften.de/link/0179-9940/0/18/689 (funktioniert leider nur bei den Monumenta-Zeitschriften)

Bl. 237 bis 336, über die sich Altmann (er gibt an: Materialien zu Straßburg, dem Elsass und der Schweiz aus dem 15. Jahrhundert) und früher Hegel

https://archive.org/stream/diechronikender05kommgoog#page/n317/mode/2up

allzu vage äußerten, können jetzt genau untersucht werden. Die Handschrift entstand in der zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts möglicherweise in Köln.

Die Präsentation der UB Breslau ist mehr als schwachsinnig. Kann mir jemand erklären, wie man ohne Folienangaben am Scan die Handschrift benutzen soll????

Bl. 237r ist http://goo.gl/PHvoEq

Man kann am Ende vor dem jpg durch URL-Änderung blättern. Bequemer ist

http://dk.bu.uni.wroc.pl/cymelia/displayDocument.htm?docId=5002000379

Mehr zur Handschrift in Zukunft.

http://www.blogs.uni-mainz.de/handschriftencensus/stadtbibliothek-koblenz/

Vermisst werden nicht weniger als drei Handschriften, die noch 2002 bzw. 1984 vorhanden waren.

http://www.blogs.uni-mainz.de/handschriftencensus/abt-95-nr-1-199/

Leider wird der handschriftliche Katalog von Sauerland nicht angeboten, was vor allem dann misslich ist, wenn darauf für weitere Informationen verwiesen wird. Die Größe des Bestands, der überwiegend aus Norddeutschland (Paderborn, Hildesheim usw.) und aus der Sammeltätigkeit des Grafen Christoph von Kesselstatt (Domdekan zu Paderborn) zu stammen scheint, ist beeindruckend.

Die deutschen Gebete

http://www.blogs.uni-mainz.de/handschriftencensus/trier-ba-abt-95-nr-69/

fehlen z.B. im Handschriftencensus.

Von 1615 bis 1659 bzw. 1660-1695 aus der Staats- und Stadtbibliothek Augsburg einsehbar beim MDZ:

http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn=urn:nbn:de:bvb:12-bsb00092607-6

http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn=urn:nbn:de:bvb:12-bsb00092608-1

#fnzss

Das genealogische Sammelwerk (angelegt 1765) zum Luzerner Patriziat kann im Exemplar des Staatsarchivs Luzern jetzt online konsultiert werden:

http://www.staatsarchiv.lu.ch/index/schaufenster/geschichten_bilder/viridarium.htm

#fnzhss


Der Leiter Andreas Hedwig des Staatsarchivs Marburg entschuldigt sich in der Archivliste quasi für den Lottogewinn satter EU-Projektgelder und versichert, es gehe um Erschließungsleistungen.

Pressemeldung zum 4-Mio-Euro-Projekt

http://www.ulm.de/sixcms/media.php/29/0408_Selentrost.pdf

"Diß Buoch Gehört In die gemain Teutsch Liberey, in das
Gotzhauß [ausradiert: Lützhaussen]“. Der Druck von 1478 trägt ein meines Wissens exklusives Provenienzmerkmal von Inzigkofen: "gehört in die gemain teutsch liberey". Nun hat Bernd Breitenbruch: Die Inkunabeln der Stadtbibliothek Ulm 1987 in der Nr. 484 auf die Nummern 77 und 301 aus Luizhausen verwiesen. Es dürfte sich um eine Verlesung von Üntzkouffen o.ä. handeln. Auf meine Bitte war Bernhard Appenzeller von der Stadtbibliothek Ulm so freundlich, zusammen mit Herrn Dr. Breitenbruch den Eintrag nochmals genau unter die Lupe zu nehmen: "Es ist nicht eindeutig zu klären, wie der Eintrag lautete. Wir sind zu dem Schluß gekommen, dass Ihre Vermutung durchaus auch ihre Berechtigung hat".

Nachtrag: Luginbühl/Bothien 2011, S. 556 http://archiv.twoday.net/stories/1022462559/ bilden zu Nr. 585 den gestrichenen Besitzeintrag "Diß buoch gehört in die gemain teutsch liberey zu Ünczkoffen" der Frauenfelder Inkunabel X 00423a (Thomas a Kempis, Augsburg 1498) ab. Das Buch kam über die Kartause Ittingen nach Frauenfeld. Siehe Abbildung


https://www.stadt-salzburg.at/pdf/salzburg_archiv_32_-_2007.pdf

Stefans Zweigs Stieftochter Suse von Winternitz (1910-1998) erhielt 1936 die behördliche Genehmigung zur Ausübung des Pressefotografengewerbes. Ein Aufsatz von Peter F. Kramml 2007 ist online auf den Seiten des Stadtarchivs Salzburg.

PDFs mit OCR beim Stadtarchiv Karlsruhe

http://www.karlsruhe.de/b1/stadtgeschichte/publikationen_ocr

Damit hatte niemand gerechnet:

http://www.tuebingen.de/tuebingervertrag#11437

Die Datierung auf das 11. oder 12. Jahrhundert wirft neue Fragen auf: Handelt es sich bei der dreilatzigen Fahne in der Mitte des Tuches etwa um Original-Überreste aus der Fahne der ersten Pfalzgrafen oder Grafen von Tübingen? Dann wäre dieses mit Sicherheit die älteste württembergische Fahne und weltweit eines der wenigen Fahnentücher, die aus der Zeit des Hochmittelalters erhalten geblieben sind. Dies würde bedeuten, dass dieselbe Fahne über 900 Jahre lang in Tübingen bewahrt und 1514 mit dem Motiv der Hirschstangen erweitert wurde. Zahlreiche Übermalungen und Restaurierungen wurden im Laufe der Zeit vorgenommen, aber ein alter Kern ist erhalten geblieben. Um die Schichten genauer zu datieren, sind umfangreiche Untersuchungen notwendig, die das Stadtarchiv und das Stadtmuseum Tübingen mit Unterstützung von weiteren Landeskundlern, Naturwissenschaftlern und Restauratoren durchführen wollen.


http://www.schwaebischhall.de/buergerstadt/geschichte/haeuserlexikon.html

Ein solides Angebot des Stadtarchivs Schwäbisch Hall. In alter Zeit nannte man so etwas ein "Häuserbuch". Wir sehen heute vieles anders als der zu früh verewigte Jürgen Sydow, der 1964 über Häuserbuchprobleme sinnierte:

http://periodika.digitale-sammlungen.de/bdlg/Blatt_bsb00000304,00273.html


http://in2n.de/

Am 30. September findet ein Workshop in der DNB statt.

Eine Ergänzung zu meinem Beitrag "Überlieferung und Verlust von Geschichtsquellen"

http://archiv.twoday.net/stories/876868207/

ist die Infografik

https://www.globaldatavault.com/wp-content/uploads/2014/01/information-destruction-through-history-infographic-final-revised.png

Via
http://bibliothekarisch.de/blog/2014/08/26/infografik-zerstoerung-von-informationen/


https://www.academia.edu/8087163/Der_Einfall_der_Bundner_ins_Montafon_1622

Das Bundesverwaltungsgericht hat mir freundlicherweise den in

http://archiv.twoday.net/stories/948996093/
und
http://archiv.twoday.net/stories/948994957/

erwähnten Einstellungsbeschluss vom 8. März 2012 übersandt. Die archivrechtlich relevante Kernaussage habe ich gefettet.

https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Beschluss_bundesverwaltungsgericht_einsichtsrecht.pdf

"BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS

BVerwG 6 A 2.11

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. März 2012
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Hahn
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
- 2 -
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Nachdem die Beteiligten den Rechtstreit in der Hauptsache übereinstimmend
für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1
VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Es entspricht
billigem Ermessen, dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen,
weil die Klage nach dem Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der Erledigung voraussichtlich
Erfolg gehabt hätte.
Da der Kläger die zum Gegenstand der Klage gemachten Akten mit Schriftsatz
vom 7. Dezember 2011 konkret bezeichnet hat, war der Klageantrag im maßgeblichen
Zeitpunkt ausreichend bestimmt (§ 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Die als
allgemeine Leistungsklage zulässige Klage war nach dem Sach- und Streitstand
im Zeitpunkt der Erledigung begründet. Wie der Senat in seinem - den
Verwaltungsrechtsweg und die sachliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
bejahenden - Beschluss vom 10. August 2011 bereits ausgeführt
hat, konnte der Kläger sein Begehren, ihm zum Zecke der Beweiserhebung bestimmte
Unterlagen zugänglich zu machen, grundsätzlich auf den allgemeinen
Anspruch auf Gewährung von Amtshilfe nach Art. 35 Abs. 1 GG stützen, der
hier durch die Bestimmungen über die Amtshilfe nach §§ 4 bis 8 des Hessischen
Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) in der Fassung vom 15. Januar
2010 (GVBl. I S. 18) konkretisiert wird. Bei der mit Schreiben an das Hessische
Ministerium für Wissenschaft und Kunst vom 4. November 2010 geäußerten
Bitte des Präsidenten des Niedersächsischen Landtages - Landtagsverwaltung
- als Geschäftsstelle des 21. Parlamentarischen Untersuchungsausschusses,
dem Untersuchungsausschuss die im Beweisbeschluss genannten
Unterlagen zur Verfügung zu stellen, handelte es sich um ein Amtshilfeersuchen
im Sinne des § 4 Abs. 1 HVwVfG. Diesem durfte der Beklagte nicht die
verfahrensrechtlichen und materiellrechtlichen Bestimmungen des Hessischen Archivrechts entgegenhalten. Zwar bestimmt § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HVwVfG,
dass die ersuchte Behörde die erbetene Amtshilfe nicht leisten darf, wenn sie
durch die Vornahme der Unterstützungshandlung gegen das für sie maßgebliche
Recht (vgl. § 7 Abs. 1 Halbs. 2 HVwVfG) verstoßen würde. Die von einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss im Rahmen seines Untersuchungsauftrags beanspruchte Herausgabe archivierter Akten zum Zweck der Beweiserhebung ist jedoch nicht als öffentliche „Nutzung“ bzw. „Benutzung“ von Archivgut im Sinne des § 1 Benutzungsordnung für die Staatsarchive des Landes Hessen (ArchivBO) sowie der §§ 14 ff. des Hessischen Archivgesetzes
(HArchivG) zu qualifizieren und unterfällt daher insbesondere auch nicht den in § 15 HArchivG geregelten Schutzfristen. Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck des Untersuchungsverfahrens als Ausprägung des parlamentarischen Kontrollrechts.
In der Rechtsprechung ist geklärt, dass Art. 44 GG und die entsprechenden
Bestimmungen der Landesverfassungen - hier Art. 27 der Niedersächsischen
Verfassung - so auszulegen sind, dass sie eine wirksame parlamentarische
Kontrolle ermöglichen, und dass ein parlamentarischer Untersuchungsausschuss
die erforderlichen Beweise erheben können muss. Der Aufklärung
des Sachverhalts durch Untersuchungsausschüsse kommt keine geringere
Bedeutung zu als der Tatsachenermittlung im Strafverfahren (vgl. BVerfG,
Beschluss vom 1. Oktober 1987 - 2 BvR 1178/86 u.a. - BVerfGE 77, 1 <48>).
Insoweit besteht kein Unterschied zwischen Untersuchungsausschüssen des
Bundestages und denen eines Landesparlaments (vgl. Urteil vom 19. Mai 1988
- BVerwG 7 C 37.87 - BVerwGE 79, 339 <345>). Die parlamentarischen Untersuchungsausschüssen
durch Landesverfassungsrecht verliehene Beweiserhebungsbefugnis
erstreckt sich nicht nur auf die im Staatsgebiet des jeweiligen
Landes belegenen Beweismittel (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 13. September
1993 - 2 BvR 1666 u. 1667/93 - NVwZ 1994, 54 <55>). Dies gilt auch für
die Beiziehung von Unterlagen (Beschluss vom 13. August 1999 - BVerwG
2 VR 1.99 - BVerwGE 109, 258 <264>). Die Herausgabe von Akten oder anderen
in amtlicher Verwahrung befindlichen Schriftstücken an einen parlamentarischen
Untersuchungsausschuss kann daher auch länderübergreifend nur ausnahmsweise
- etwa unter den in § 96 StPO genannten Voraussetzungen oder
aus verfassungsrechtlichen Gründen - verweigert werden.
- 4 -
Die Beklagte durfte die Herausgabe der angeforderten Akten an den Kläger
nach dem Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der Erledigung auch nicht unter
Hinweis auf den damit möglicherweise verbundenen Eingriff in das Recht auf
informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG
verweigern. Das Beweiserhebungsrecht des parlamentarischen Untersuchungsausschusses
und der grundrechtliche Datenschutz stehen sich auf der
Ebene des Verfassungsrechts gegenüber und müssen im konkreten Fall einander
so zugeordnet werden, dass beide soweit wie möglich ihre Wirkungen entfalten
(vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Juli 1984 - 2 BvE 11 u. 15/83 - BVerfGE 67,
100 <143 f.>; Beschluss vom 17. Juni 2009 - 2 BvE 3/07 - BVerfGE 124, 78
<125>). Verweigert eine Behörde die Aktenvorlage an einen parlamentarischen
Untersuchungsausschuss unter Verweis auf die gemäß Art. 1 Abs. 3 GG zu
beachtende Schutzbedürftigkeit der in den Unterlagen enthaltenen personenbezogenen
Daten, so unterliegt sie von Verfassungs wegen einer Begründungspflicht.
Eine substantiierte Begründung der ablehnenden Entscheidung ist
unentbehrliche Grundlage auch der gerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerfGE 124,
78 <128 f.>). Welche der vom Kläger als Beweismittel angeforderten Akten personenbezogene
Daten enthalten, weshalb der Schutz dieser Daten unter Beachtung
des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit das Gewicht des Untersuchungszwecks
und das Gewicht des Beweisthemas überwiegt und weshalb
dem Datenschutz nicht gegebenenfalls durch andere Maßnahmen wie etwa
dem nach Art. 27 Abs. 3 Satz 3 der Niedersächsischen Verfassung mit Zweidrittelmehrheit
möglichen Ausschluss der Öffentlichkeit hätte sichergestellt werden
können, hat der Beklagte indes weder vorprozessual noch im Rahmen des Klageverfahrens
inhaltlich überprüfbar begründet.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.

Hahn"

Markus Zwittmeier von Tribur.de besuchte das Sommerfest des Campus Galli

http://www.tribur.de/blog/2014/08/25/die-akte-campus-galli/


creative commons licensed ( BY-NC-SA ) flickr photo shared by iudextriburias

Mit Digitalisat:

http://archivamt.hypotheses.org/1005

http://geschichtspuls.de/stasi-doktortitel-promotion-diskussion-aberkennung-art1650

Die UB Augsburg stellt die alten Findhilfsmittel ins Netz:

Deutsche Handschriften des 17./18. Jh.

http://www.nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:384-uba002508-6

des 16. Jh.

http://www.nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:384-uba002507-1

Erfreulicherweise nennt der Reiter Inhalt die jeweiligen Signaturen.

Beispiel Württembergische Chroniken
http://www.nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:384-uba002507-0222-1 (1597?)
http://www.nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:384-uba002507-0154-5

Siehe auch mit weiteren Nachweise zu frühneuzeitlichen Handschriften
http://archiv.twoday.net/stories/233326607/

#fnzhss

http://www.nzz.ch/feuilleton/buecher/diebstahl-am-seelengut-1.18368344

In der NZZ greift Stefan Stirnemann auf seine früheren Studien zum Plagiat der Deutschen Stilkunst des jüdischen Autors Eduard Engel durch das NSDAP-Mitglied Ludwig Reiners zurück.

Siehe den Aufsatz von 2004:
http://www.kritische-ausgabe.de/hefte/reich/stirnemann.pdf

Oder den von 2003
http://dx.doi.org/10.5169/seals-166919

Mehrere Digitalisate verschiedener Ausgaben des Werks von Engel im KVK. Siehe etwa

https://archive.org/details/DeutscheStilkunst

Update April 2015:
https://norberto68.wordpress.com/2015/04/28/sprachkritik-eduard-engel-ludwig-reiners/

Als Nachtrag zu

http://ordensgeschichte.hypotheses.org/6641

#fnzhss

Die einschlägigen Forschungs-Miszellen und einige weitere Beiträge habe ich mit #fnzhss versehen:

http://archiv.twoday.net/search?q=%23fnzhss

Neu ist das Blog des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung in Wien:
Screenshot: Blog des IÖG

Aus der Blogbeschreibung:

Das Institut für Österreichische Geschichtsforschung hat nunmehr ein eigenes Weblog – und in Fortsetzung einer mehr als ein Jahrhundert zurückreichenden Tradition der ebenso einfachen wie sinnfälligen Bezeichnungen für die Publikationen des Instituts kann es eigentlich nur „BIÖG“ heißen. Hier sollen von nun an, zusätzlich zur bestehenden Online-Präsenz des Instituts, dessen Aktivitäten in Forschung, Lehre und Veröffentlichungen begleitet werden.
(Thomas Stockinger, BIÖG – Blog des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung, in: Weblog BIÖG, 22. 8. 2014, http://bioeg.hypotheses.org/1.)

Im Blog werden in den nächsten Monaten auch nach und nach weitere Informationen zum Programm und zu den einzelnen Beiträgen des Workshops „Bloggen in Geschichtswissenschaft und Archivwesen“ (Twitter: #wbgavie), den das Institut am 10. November 2014 veranstaltet, veröffentlicht: http://bioeg.hypotheses.org/13 (Ank./CfP).

BIÖG. Blog des Insituts für Österreichische Geschichtsforschung: http://bioeg.hypotheses.org


In dem von Bernhard und Hans Peter Sandbichler 1999 bearbeiteten Handschriftenkatalogs des Museums Ferdinandeum in Innsbruck (1999) - zum Katalog siehe http://archiv.twoday.net/stories/11584199/ -
wird ein umfangreiches handschriftliches Arzneibuch (Signatur: FB 1981) in fünf Büchern, geschrieben und verfasst 1535 von Dionysius Sibenburger, der sieben freien Künste und der Arznei Doktor, beschrieben.

http://www.ksbm.oeaw.ac.at/_scripts/php/digi_books.php?cat=sandbichler&page_fn=B098

In der 1535 datierten Vorrede beruft sich der Schreiber auf den Juden Moses "Neusteter", Leibarzt der Königin Maria (also Maria von Ungarn 1505-1558), von dem er seine Kenntnisse im 30. Jahr seines Alters erhalten habe, was auf das Geburtsjahr 1505 schließen lässt.

Die Person Sibenburgers wurde von den Autoren nicht identifiziert. Allzu viel lässt sich in der Tat über ihn nicht herausbringen.

GND
http://beacon.findbuch.de/seealso/pnd-aks?format=sources&id=100406777

Kurzbiographie aufgrund der folgenden vorläufigen Ermittlungen: Dionysius Sibenbürger (geboren wohl 1505, möglicherweise in Braunau am Inn; gestorben nicht vor 1553) studierte in Padua Medizin. Er verfasste als Bürger zu Braunau und später als Arzt in Salzburg astrologische Vorhersagen.

Bereits Schelhorn 1732 hat vergeblich nach biographischen Nachrichten gesucht.



http://books.google.de/books?id=7XVYAAAAcAAJ&pg=PA148

Schelhorn schätzte die der Pestschrift Sibenbürgers von 1544 angehängte Sterbekunst als "gut Lutherisch" (S. 149) ein und gab sie in seinem Buch über den Salzburger Protestantismus wieder.

Digitalisat der Pestschrift:

http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10908482_00003.html

Auf Schelhorn gehen die Notizen bei Zedler

http://www.zedler-lexikon.de/index.html?c=blaettern&seitenzahl=517&bandnummer=37&view=150&l=de

und Zauner sowie Pillwein zurück

http://books.google.de/books?id=Wb1RAAAAcAAJ&pg=PA251
http://books.google.de/books?id=N7W2AAAAIAAJ&pg=PA190

Die Literatur zu seinen Praktiken beschränkt sich auf das, was man ihnen selbst entnehmen kann, so schon Sudhoff 1902:

https://archive.org/stream/abhandlungenzur05unkngoog#page/n48/mode/2up

Hille 2010
http://books.google.de/books?id=5Fyq36rUTuwC&pg=PA99

Die älteste bekannte Praktik hat die LB Coburg ins Netz gestellt (der VD 16

http://gateway-bayern.de/VD16+S+6184

weist einmal mehr ärgerlicherweise das Digitalisat nicht nach).

http://digital.bib-bvb.de/webclient/DeliveryManager?custom_att_2=simple_viewer&pid=4915014

Auf dem Titelblatt und am Ende der Widmung - datiert Braunau 3. Mai 1543 - an Hans Trenbeck von Trenbach, Pfleger zu Mühldorf und erzbischöflich salzburgischer Rat, bezeichnet sich Sibenbürger als Bürger zu Braunau.

Diese Praktik wurde auch in Köln gedruckt: VD16 ZV 14390. Weitere Nummern: VD16 B 8427.

Hinsichtlich der erhaltenen Praktiken Sibenbürgers ist der VD 16 alles andere als komplett. Allein vier weitere Drucke hat Jonathan Green:

http://books.google.de/books?id=8I51oT4AoosC&pg=PA194

In der 1539 gedruckten Practica auf 1540 (VD16 S 6185) bezeichnet sich Sibenburger bereits als in Salzburg ansässig, er nennt sich beider Arzneien Doktor.

Online beim MDZ sind die Praktiken auf 1545
http://reader.digitale-sammlungen.de/resolve/display/bsb10198899.html
und 1548
http://reader.digitale-sammlungen.de/resolve/display/bsb10198896.html (Widmung Salzburg 5. August 1547 an Wolf Yppenberger, bayerischen Hallamtsverweser in Reichenhall)

Salzburg erscheint auch in weiteren Praktiken auf dem Titelblatt. Ob die Praktik auf 1553, die der Stadt Steyr gewidmet ist, auf einen Ortswechsel hinweist, vermag ich nicht zu sagen.

Nicht bei Green aufgeführt wird die wohl späteste bekannte Praktik, im OPAC der UB Edinburgh: Practica Teutsch auff das 1554 Jar, Durch Dionisius Sibembürger etc. auff das kurtzest mit fleiss gepracticiert.

Sibenbürgers Lebensdaten wären damit mit 1505 (?) bis nicht vor 1553 anzugeben.

Zum Almanach auf 1541:
http://books.google.de/books?id=cKMRAAAAIAAJ&pg=PA51

Nicht im VD 16 erscheint das im OPAC der SB Berlin, aber nicht im ST 16 verzeichnete Diarium ad 1544 (Kriegsverlust?).

GBS-Suche
https://archive.org/stream/bub_gb_pppAAAAAYAAJ#page/n29/mode/2up
http://books.google.de/books?id=VZowAQAAMAAJ&q=%22sibenb%C3%BCrger%22
[= http://hdl.handle.net/2027/coo.31924106162021?urlappend=%3Bseq=170 (US)]


Ein Medizinstudium in Padua erwähnt ein kostenpflichtiger Beitrag aus dem Jahr 1980:

http://www.siebenbuerger.de/zeitung/pdfarchiv/suche/kalender%20hans%20hermann/seite17.html

Zur Familie Sibenbürgers zähle ich den Anton Sibenbürger aus Braunau (1519 immatrikuliert in Ingolstadt, 1539 in Tübingen), der den ersten Teil der Handschrift 4° Cod. ms. 746 der UB München, eines astronomischen Sammelbands, schreibt.

http://www.manuscripta-mediaevalia.de/hs/katalogseiten/HSK0526_b205_jpg.htm

Eventuell auch den in Tübingen 1545 immatrikulierten Christoph S. aus Salzburg:

http://idb.ub.uni-tuebingen.de/diglit/LXV223-1/0333

Weitere Notizen:

http://books.google.de/books?id=NkIxAQAAIAAJ&q=%22sibenb%C3%BCrger%22 bezieht sich womöglich auf einen anderen Dr. Sibenbürgen.

Ob Zinner weitere Drucke kennt?
http://books.google.de/books?id=LjRtAAAAIAAJ&q=%22sibenb%C3%BCrger%22

Nach Zinner zitierte Burmeister die Praktik auf 1540
http://www.bodenseebibliotheken.de/page?vgeb-j2008-t-A079

Die weiteren Namensformen in einem ungarischen Nachschlagewerk wecken kein Vertrauen:

https://www.google.de/search?q=%22siebenb%C3%BCrger+dionysius%22&tbm=bks
http://www.eruditio.hu/lectio/rmsz

Nachtrag: Dr. Peter Kramml vom Stadtarchiv Salzburg teilte freundlicherweise mit, dass ihm keine Salzburger Belege zu S. bekannt sind. Er war sicher weder Leibarzt noch Stadtarzt. Er sandte mir einen Zeitungsartikel von Udo W. Acker, der offenbar aus der Siebenbürgen-Forschung kommt: Als Pestarzt in Salzburg ... Dionysius Sibenbürger wirkte im 16. Jahrhundert erfolgreich in unserer Stadt, in: Salzburger Volksblatt vom 10. März 1979. Acker hat sich die Pestschrift etwas gründlicher angeschaut als ich. Er bestätigt den Eindruck Schelhorns, dass sie eine protestantische Überzeugung spiegelt. Aus dem Text geht zudem hervor, dass S. in Padua studierte und einen Griechen Cermisonus aus Korfu als seinen Lehrer nennt.

Weitere Fehlanzeigen meldeten das Landesarchiv Salzburg und (wie nicht anders zu erwarten) das von diesem empfohlene Universitätsarchiv Salzburg.

Nichts Neues erbrachten die freundlicherweise mitgeteilten Notizen Bonorands

http://www.irg.uzh.ch/projekte/bonorand/reg.html#s

Ergiebiger war eine Anfrage bei der Siebenbürgischen Bibliothek in Gundelsheim, die freundlicherweise Materialien übersandte.

Udo W. Acker: Dionysius Sibenbürger. Salzburger Arzt und Protestant im 16. Jahrhundert. In: Südostdeutsche Vierteljahrsblätter 1979 H. 1, S. 26-29

Inhaltlich im wesentlichen identisch mit dem oben zitierten Salzburger Zeitungsartikel, weist dieser Beitrag noch den Hinweis auf, dass Sibenbürger nicht in Nürnberg nachweisbar ist.

Hans Meschendörfer: Siebenbürger, der Name und seine Träger [...], Hermannstadt, 2001, S. 61f. machte auf den im Juni 1520 in Wien eingeschriebenen Dionysisius Sibenburger aus Braunau aufmerksam (Natio Renensium, also nicht aus Siebenbürgen). Seine dortige Zulassung zum Bakkalarsexamen erfolgte am 10. Dezember 1524 (Universitätsarchiv Wien AFA 4, Bl. 137v):

http://www.univie.ac.at/archiv/artreg/AFA4%20nr%2021915%20bis%2029258.pdf

Zum Studium in Padua siehe auch
http://books.google.de/books?id=nkm7AAAAIAAJ&q=sibenb%C3%BCrger

#forschung

#fnzhss


Veröffentlicht
"The Standard and Guide to Best Practice in Archaeological Archiving in Europe"

http://archaeologydataservice.ac.uk/arches/Wiki.jsp?page=The%20Standard%20and%20Guide%20to%20Best%20Practice%20in%20Archaeological%20Archiving%20in%20Europe

Via
http://journals.ub.uni-heidelberg.de/index.php/nbdpfbw/article/view/14883/8761

Grüße
J. Paul

[Update 28.8.2014: Das Gutachten von Dr. Körting steht hier zur Ansicht und zum Download bereit:
http://blog.gedenkort-t4.eu/2014/08/28/gutachten-zur-namensnennung-zum-download/]

Die vollständigen Namen von Opfern des nationalsozialistischen Krankenmordes dürfen nicht oder nur nach Zustimmung von Angehörigen öffentlich genannt werden.
Damit liegt eine Ungleichbehandlung mit allen anderen Opfergruppen des Nationalsozialismus vor. Begründet wird dies hauptsächlich mit dem Recht von Angehörigen: Sie sollen nicht gegen ihren Willen mit einem Menschen in ihrer Familie in Zusammenhang gebracht werden können, der oder die eine erbliche psychische Krankheit und/oder geistige Behinderung hatte.

Die Plädoyers, eine Änderung dieser Rechtsauslegung, die mit historisch gesehen sehr zweifelhaften Kategorien operiert, anzustreben, verhallten bisher ohne großen Effekt. Auch eine sehr prominent besetzte Tagung in München im Januar 2014 brachte keine Änderung.

Deshalb hat gedenkort-t4.eu den Rechtsanwalt Dr. Erhardt Körting, ehemaliger Berliner Justiz- und Innensenator, mit der Erstellung eines Gutachtens betraut.

Er unterzieht die Gesetzeslage und die laufende Rechtssprechung einer kritischen Prüfung und kommt zum Schluss, dass juristisch gesehen nichts dagegen spricht, die Namen von NS-”Euthanasie”-Opfern, auch online, zu nennen.
Wie er zu diesem Schluss kommt, wird er am 28.8. um 19.00 im Dokumentationszentrum Topographie des Terrors darlegen. Dr. Georg Lilienthal, langjähriger Leiter der NS-”Euthanasie”-Gedenkstätte Hadamar, wird dazu einen Kommentar abgeben.

Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme und Diskussionsbeiträge. Das Gutachten werden wir am 28.8. auf www.gedenkort-t4.eu veröffentlichen.

http://log.netbib.de/archives/2014/08/24/die-google-blogsuche-ist-down/

Bedauerlich!

http://www.pfarrerbuch-online.de/

Aus dem 16. Jahrhundert, wohl aus Nürnberg

http://www.nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:22-dtl-0000017849

Die Edition kann komplett auf der Seite von Gerhard Köbler eingesehen werden:

http://www.koeblergerhard.de/Fontes/Fontes.htm

Ausgesprochen inkompetent präsentieren sich die Mainzer Bischofsregesten:

Roth, Font. 1, Nr. 103, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe nach 1374/75, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/2386 (Zugriff am 23.08.2014)

Das Zitat "Roth, Font. 1, Nr. 103" ist völlig unsinnig, da Roth Bd. 1 keine durchgehende Zählung hat. Register und diverse Volltextsuchen zum Dilibri-Digitalisat halfen nicht weiter, nach längerem Suchen kam ich auf die Idee nach Eltville Nr. 103 zu suchen, wo dann das Regest tatsächlich steht:

http://www.dilibri.de/rlb/content/pageview/867127

Wenig hilfreich ist, die von FWE Roth angegebene Quelle nicht aufzuführen, die zu einem Abdruck bei Gudenus (IV, 1758, S. 8) führt:

http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10515373_00022.html

Nach dieser jetzt leicht zugänglichen Quelle hätte das Regest erstellt werden müssen und nicht nach Roth! Roth ist - wie fast immer - unzuverlässig, er nennt den Namen des Pfarrers Volzo nicht.

Schon Stramberg erzählt von der 1402 von Niedergladbach nach Eltville überführten Wunderhostie:

http://books.google.de/books?id=emc6AQAAMAAJ&pg=PA788

http://www.urmel-dl.de/Projekte/Themis.html

Gut versteckt ist die Volltextsuche:

http://zs.thulb.uni-jena.de/jp-laws-search.xml

Vorher schauen wir uns aber einige Bilder der Landschaft in der Tumblr-Bilderreihe an:

http://archivalia.tumblr.com/tagged/hunsr%C3%BCck

Weitere Tumblr-Tags:

http://archiv.twoday.net/stories/640155586/


Am 18. August 2014 meldete das DHA:

"Vor zwei Wochen fiel der Server des DHAK aus, beim Wiederherstellen der Website gab es eine weitere Störung der Backup-Festplatten. Dies führte zu einem großen Datenverlust. Die Reparaturarbeiten der verantwortlichen Firma dauern noch immer an. Zur Zeit werden die verlorenen Digitalisate des HAStK erneut hochgeladen.

Die Wiederherstellung der Personenstandsregister, die Reparaturen der Viewerfunktionen sowie die Neueinrichtung des Forums werden hingegen mehr Zeit in Anspruch nehmen. Wir arbeiten intensiv daran, diesen schweren Crash zu überwinden und bitten um Ihr Verständnis und noch etwas Geduld!"
http://historischesarchivkoeln.de/de/news

 

twoday.net AGB

xml version of this page

powered by Antville powered by Helma