Allgemeines
Architekturarchive
Archivbau
Archivbibliotheken
Archive in der Zukunft
Archive von unten
Archivgeschichte
Archivpaedagogik
Archivrecht
Archivsoftware
Ausbildungsfragen
Bestandserhaltung
Bewertung
Bibliothekswesen
Bildquellen
Datenschutz
... weitere
Profil
Abmelden
Weblog abonnieren
null

 
http://www.archiv.sachsen.de/cps/bestaende.html?oid=12.02

Mit dem Smartphone kann man die Benutzung der Beständeübersicht des Hauptstaatsarchivs Dresden vergessen, aber wenn man mit dem Desktop-Rechner die Seite anschaut, stellt man fest, dass die Nachlassgeber nach Vornamen geordnet sind, obwohl ein bequemes Browsen die Ordnung nach Familiennamen vorausssetzen würde.

Danke an RM.

Die zweibändige Edition (2015) ist Open Access via FWF-E-Book-Library verfügbar.

https://e-book.fwf.ac.at/o:799
https://e-book.fwf.ac.at/o:800

Zur FWF-E-Book-Library jetzt im D-LIB Magazine:

http://www.dlib.org/dlib/july15/snijder/07snijder.html

Da ich den Visual Viewer immer wegklicke, weil er keine Kategorien anzeigt, ist mir entgangen, dass der Sharing-Code (im Eck rechts unten des schwarzen Bereichs) lizenzkonform ist. Dies als Nachtrag zu:

http://archiv.twoday.net/stories/1022460470/

Unbrauchbar ist der Code für mich aber ohne Nachbearbeitung trotzdem, da die Bilder viel zu groß sind.

[Update Sept. 2015: Man kann nun die Größe wählen]

Zutreffend auch:

http://irights.info/webschau/lg-muenchen-creative-commons-lizenzen-mouseover-namensnennung/25887

"Für Nachnutzer der Fotos scheint es auch keine große Hürde, Namensnennung und Lizenz mehr als nur versteckt per Mouse-over anzubringen."

[Original-Einbettungscode für https://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/a/a4/Winningen_Weinberge.jpg" height="1536" width="2048" aus Layoutgründen entfernt.]

Winningen Weinberge.jpg
Winningen Weinberge“ von Das Original wurde von Historiograf in der Wikipedia auf Deutsch hochgeladen - Übertragen aus de.wikipedia nach Commons.. Lizenziert unter CC BY 2.0 über Wikimedia Commons.


https://vifabenelux.wordpress.com/2015/07/16/delpher-suchtipps-fuer-fortgeschrittene/

Die Papierhandschrift 196 der UB Klagenfurt überliefert ein Thurnier-Büchlein, Abschrift eines Frankfurter Drucks von 1644, das von Menhardt nicht identifiziert wurde.

http://manuscripta.at/diglit/menhardt_1927/0195

Offenbar handelt es sich um einen Auszug aus einem der berühmtesten Barockromane.

Hans Michael Moscherosch: Philanders von Sittenwald wunderliche und wahrhaftige Gesichte - Zweiter Teil - Kapitel 4 (Erstausgabe: 1640)

Projekt Gutenberg E-Text:
http://gutenberg.spiegel.de/buch/philanders-von-sittenwald-wunderliche-und-wahrhaftige-gesichte-zweiter-teil-2705/4

Eintrag im VD 17 der Frankfurter Ausgabe von 1644:

http://gso.gbv.de/DB=1.28/CMD?ACT=SRCHA&IKT=8002&TRM=%27547:652348Y%27

Digitalisat der Straßburger Ausgabe 1644 (S. 363-411):

https://books.google.de/books?id=055QAAAAcAAJ&pg=PA363

Seit langem ist bekannt, dass Georg Rüxners Turnierbuch die Hauptquelle für dieses Turnierbüchlein von Moscherosch war. Nach Kühlmann/Schäfer: Literatur im Elsaß (2001) besaß Moscherosch die Ausgabe 1578:

https://books.google.de/books?id=KgAjAAAAQBAJ&pg=PA341

Eine ältere Quellenanalyse legte Beinert 1904 vor:

https://archive.org/stream/alemannia18bgoog#page/n220/mode/2up

Zu Rüxner hier:

http://archiv.twoday.net/search?q=r%C3%BCxner

Handschriftliche Rüxner-Rezeption in der Frühen Neuzeit:

http://archiv.twoday.net/stories/96988341/

Nachtrag: "nach Autopsie unserer Papierhandschrift PA 196 kann ich bestätigen, dass der Inhalt - wie von Ihnen angesprochen - ein Auszug aus Hans Michael Moscherosch: Philanders von Sittenwald wunderliche und wahrhaftige Gesichte - Zweiter Teil - Kapitel 4 (Erstausgabe: 1640) ist." (Mail von Mag.a Christa Herzog vom 21. Juli 2015).

#forschung

#fnzhss


Ich habe in Heraldica Nova kurz das Digitalisat angezeigt:

http://heraldica.hypotheses.org/3397


Luise Pichler verheiratete Zeller veröffentlichte 1861 eine Erzählung auf der Basis der Schwäbisch Gmünder Ringsage: Der Ring der Herzogin. Die höchst rare 4. Auflage von 1889 hat freundlicherweise die USB Köln ins Netz gestellt:

http://www.ub.uni-koeln.de/cdm/ref/collection/mono19/id/28529

Zu Pichler:
http://beacon.findbuch.de/seealso/pnd-aks?format=sources&id=116978228

Siehe auch
http://archiv.twoday.net/stories/120171638/
https://www.freidok.uni-freiburg.de/data/5841


http://www.faz.net/aktuell/feuilleton/kunst/kulturgutschutz-panikmache-und-missverstaendnisse-13704676.html

"Die Debatte um das geplante Kulturgutschutzgesetz ist auch ein Lehrstück darüber, wie die Unfähigkeit, den Inhalt von Gesetzestextentwürfen zu begreifen, am Ende zu einer veritablen Massenpanik in der Welt der Sammler und Händler führen konnte. Grütters geht es unter anderem darum, die Bestände deutscher Museen pauschal unter Schutz zu stellen. Was, so die naheliegende Frage, geschieht dann aber mit den Leihgaben privater Sammler dort? Ein Autor, der den inoffiziellen Referentenentwurf missverstand, schrieb, dies bedeute, „dass jegliche Dauerleihgabe, die länger als fünf Jahre in einem öffentlichen Haus verwahrt und dort in einem Verzeichnis der Werke nachgewiesen wird, automatisch nationales Kulturgut wird“. Überlesen hatte er, dass die Unterschutzstellung von privaten Leihgaben nur ein Angebot des Staates ist; dass jeder Leihgeber sie ablehnen kann und dass sie nur für die Dauer der Leihgabe gilt."

Ein offener Brief:
http://www.art-in-berlin.de/incbmeld.php?id=3646

Weiteres zur aktuellen Debatte hier:

Kulturgutschutzgesetz: "Die jetzt autorisierte Fassung kann aus Geschäftsordnungsgründen der Bundesregierung noch nicht im Netz zugänglich gemacht werden"
http://archiv.twoday.net/stories/1022460647/

Nun geifert auch Gerhard Richter
http://archiv.twoday.net/stories/1022460231/

Auch SZ hetzt gegen Kulturgutschutzgesetz
http://archiv.twoday.net/stories/1022459673/

WELT hetzt gegen Neuregelung des Kulturgutschutzrechts
http://archiv.twoday.net/stories/1022459391/

Kulturgutschutz: WELT greift Grütters an
http://archiv.twoday.net/stories/1022439476/

Kulturstaatsministerin Monika Grütters fordert beim Thema Raubkunst ein Ende der „Ignoranz gegenüber der moralischen und ethischen Dimension der Beschaffungspraktiken“
http://archiv.twoday.net/stories/1022427214/

National wertvolles Kulturgut: Regeln sollen verschärft werden
http://archiv.twoday.net/stories/1022402708/

Update:
http://www.spiegel.de/kultur/gesellschaft/kulturgutschutzgesetz-worum-geht-es-bei-kritik-von-richter-a-1043753.html

http://archiv.twoday.net/stories/1022462793/

"Der älteste Nachweis für einen zahnmedizinischen Eingriff stammt aus dem Jungpaläolithikum, wie Wissenschaftler der Senckenberg Gesellschaft für Naturforschung, der Universität Bologna und der Universität Ferrara herausfanden. Das Forscherteam untersuchte den kariösen Backenzahn eines 14.000 Jahre alten Individuums, dessen Überreste 1988 in der Felshöhle von Riparo Villabruna in Norditalien gefunden wurde. Die Ergebnisse zeigen, dass das Loch im Zahn mit einer kleinen spitzen Steinklinge bearbeitet wurde. Der Nachweis ist somit rund 5.000 Jahre älter, als die in Pakistan entdeckten Backenzähne mit Bohrlöchern aus dem Neolithikum."
https://idw-online.de/de/news634905

Die wissenschaftliche Publikation ist Open Access:

http://dx.doi.org/10.1038/srep12150

Foto aus: Earliest evidence of dental caries manipulation in the Late Upper Palaeolithic. Von Gregorio Oxilia Marco Peresani Matteo Romandini Chiara Matteucci Cynthianne Debono Spiteri Amanda G. Henry Dieter Schulz Will Archer Jacopo Crezzini Francesco Boschin Paolo Boscato Klervia Jaouen Tamara Dogandzic Alberto Broglio Jacopo Moggi-Cecchi Luca Fiorenza Jean-Jacques Hublin Ottmar Kullmer Stefano Benazzi http://creativecommons.org/licenses/by/4.0/

Da nichts weiter angegeben ist, sind alle Urheber (und der Titel) zu nennen.

ORF.at berichtet:

http://science.orf.at/stories/1760557/

http://blog.histofakt.de/?p=1109


Kann man das wegwerfen? Fotografie, Gedächtnis, Ökonomie, 24.09.2015 – 25.09.2015 Luzern, in: H-Soz-Kult, 15.07.2015, http://www.hsozkult.de/event/id/termine-28431 .

Siehe auch
http://archiv.twoday.net/stories/1022389080/

Unter anderem das Schedelsche Familienbuch mgf 447
http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/SBB0001562A00000000
http://www.handschriftencensus.de/8819
und Liederbücher (Berliner mgf 922, Anna von Köln mgo 280, Utrechter mgo 190, Deventersches mgo185). Provenienz Inzigkofen liegt bei Mgq 988 vor.

http://ibk.hypotheses.org/1

Noch ohne Inhalte. Wenn man so ein Projekt startet, kann man doch im Vorfeld ohne weiteres wenigstens ein paar Beiträge für den Anfang sammeln.

https://www.alumni.at/news/download?item_id=337642&type=pdf (S. 6)

http://blog.arthistoricum.net/beitrag/2015/07/15/mal-wieder-das-urheberrecht/

"Vielleicht schaffen es ja die Verteidiger der Offenheit, einen ähnlichen Rechts-Konsens herzustellen, wie das zuletzt beim Kampf um die Panoramafreiheit gelungen ist! Auf jeden Fall wird es der Bekanntheit eines Werkes nicht zuträglich sein, wenn man für jede einzelne Publikation im Netz oder wo auch immer sonst eine Gebühr von 250 Euro verlangt."

Siehe hier:
http://archiv.twoday.net/stories/1022460169/
http://archiv.twoday.net/stories/1022456233/

http://www.fotostoria.de/?p=2230

Lambert Heller gibt einen Überblick über ORCID & Co.

http://blogs.lse.ac.uk/impactofsocialsciences/2015/07/16/scholarly-profile-of-the-future/

https://zlbbg.wordpress.com/presse/

http://archiv.twoday.net/search?q=zlb


Improving Access to Archival Collections with Automated Entity Extraction
by Kyle Banerjee and Max Johnson
http://journal.code4lib.org/articles/10726/

"The complexity and diversity of archival resources make constructing
rich metadata records time consuming and expensive, which in turn
limits access to these valuable materials. However, significant
automation of the metadata creation process would dramatically reduce
the cost of providing access points, improve access to individual
resources, and establish connections between resources that would
otherwise remain unknown.
Using a case study at Oregon Health & Science University as a lens to
examine the conceptual and technical challenges associated with
automated extraction of access points, we discuss using publically
accessible API’s to extract entities (i.e. people, places, concepts,
etc.) from digital and digitized objects. We describe why Linked Open
Data is not well suited for a use case such as ours. We conclude with
recommendations about how this method can be used in archives as well
as for other library applications."

Was soll der Mist?

http://www.kulturrat.de/detail.php?detail=3176&rubrik=2

Zur Verfügung steht nur:

http://www.bundesregierung.de/Webs/Breg/DE/Bundesregierung/BeauftragtefuerKulturundMedien/kultur/kulturgutschutz-neu2/kurzgefasst/_node.html;jsessionid=0C31EC0C1682EDBD03569C1AB6EE6DF9.s2t2

http://www.bundesregierung.de/Content/DE/Artikel/2015/07/2015-07-15-statement-novelle-kulturgutschutzgesetz.html?nn=391670

So etwas ist aus meiner Sicht schlicht und einfach ein No-Go.

https://dhdhi.hypotheses.org/2560

"Geschichtsstudierende der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster (WWU) haben in einem Seminar zur Handschriftenkunde inmitten mittelalterlicher Texte einen Zufallsfund gemacht. Konkret handele es sich um eine 500 Jahre alte, bislang unbekannte Version des "Liber Rubeus", des "roten Buches" des Stifts Sankt Mauritz, berichtet Mittelalterhistorikerin und Juniorprofessorin Dr. Sita Steckel. Zudem: "Dieses noch kaum erforschte Exemplar eines mittelalterlichen Amtsbuchs aus Münster galt seit dem Zweiten Weltkrieg als verschollen.""

http://www.uni-muenster.de/news/view.php?cmdid=7796

http://www.kulturstiftung.de/aktuelles/meldungen/detail/des-bischofs-brevier/
[ http://www.kulturstiftung.de/des-bischofs-brevier/ ]

http://www.bild.de/regional/koeln/koeln/stadt-kauft-mittelalter-gebetbuch-41798548.bild.html

Über die Provenienz erfährt man nichts. Händler ist der berüchtigte Jörn Günther. Es stellt sich die Frage, ob angesichts der erheblichen Kosten für die Restaurierung der Bestände des 2009 eingestürzten Stadtarchivs es wirklich notwendig war, eine solch teure Pretiose zu erwerben.

"Der Kauf konnte mit Unterstützung der Kulturstiftung der Länder und der Ernst von Siemens Kunststiftung durchgeführt werden. Die Stadt und die beiden Stiftungen teilten sich den Kaufpreis von 270.000 Euro für das Gebetbuch zu je einem Drittel."
http://www.domradio.de/themen/kultur/2015-07-08/handschriftliches-gebetbuch-des-koelner-erzbischofs-hermann-iv

Einige Bilder bei Günther:

http://guenther-rarebooks.com/fileadmin/user_upload/home/News-Spotlights/Spotlight_2015_Germany.pdf

Eine ausführliche Beschreibung erschien im Katalog 11 des Antiquariats, der Festschrift (2015), die natürlich nicht online ist:

http://guenther-rarebooks.com/fileadmin/user_upload/About_us/Publications/Catalogue_11_contents-introduction.pdf (TOC)

Zur Schwesterhandschrift in Liverpool siehe Dickmann 2002:

http://www.mgh-bibliothek.de/dokumente/a/a138450.pdf


http://www.offenenetze.de/2015/07/14/lg-muenchen-i-creative-commons-lizenz-namensnennung-mouse-over-und-schadensersatz/

Das LG München I hat mit Urteil vom 17.12.2014 – Az. 37 O 8778/14 (veröffentlicht in MMR 2015, 467 mit Anm. Schäfer), einen Fall zu entscheiden gehabt, in dem der Urheber sich für eine Creative Commons-Lizenz „Namensnennung 3.0 Unported“ (CC-BY 3.0 unported) entschieden und das Foto bei Wikipedia hochgeladen.

Von dort hatte die Beklagte das Foto heruntergeladen und auf ihre Webseite gestellt. Sie brachte zwar eine Urheberbenennung an, allerdings nur dergestalt, dass der Urhebernachweis gezeigt wurde, wenn der Besucher der Webseite mit der Maus auf das Bild ging (Mouse-Over)


Aus dem Entscheidungstext:

Die von der Bekl. gewählte Mouse-Over-Funktion erfüllt diese Voraussetzung nicht. Dies ergibt sich bereits aus dem Sinn und Zweck der Lizenzbedingungen einerseits und der Funktionsweise der Mouse-Over-Benennung andererseits. Wie von Klägerseite ausgeführt, erscheint bei Wahl der Mouse-Over-Funktion der Name des Urhebers genauso wie der Hinweis auf die Lizenz lediglich dann, wenn man mit der Maus eine kurze Zeit auf dem Bild verweilt. Zudem sind der Urheber und die Lizenz nicht ersichtlich, sofern ein Endgerät ohne Maus bzw. eine entsprechende Funktion verwendet wind.

Auf Grund dieser Gestaltung erscheinen der Name des Urhebers und die Lizenz bzw. deren Verlinkung nicht beim bloßen Betrachten des Bilds. Damit ist durch die gewählte Mouse-Over-Funktion nicht sichergestellt, dass jeder Nutzer den Namen des Urhebers und die verwendete Lizenz zur Kenntnis nimmt. Die Vorgaben, unter denen eine Lizenz überhaupt erst eingeräumt wird, werden somit bei einem Teil der zu erwartenden Aufrufe im Internet nicht eingehalten werden.

Soweit die Lizenz ausführt, dass die erforderlichen Angaben „in jeder angemessenen Form gemacht” werden können, so kann nach Sinn und Zweck der Lizenzbedingungen hiermit nur gemeint sein, dass die konkrete Art der Nennung des Urhebers und der Lizenz lediglich angemessen sein muss, nicht jedoch dass dieser Hinweis auf den Urheber und die Lizenz teilweise gar nicht „zum Tragen” kommt. Der Verwender des Lichtbilds kann z.B. den genauen Ort der Urheberbenennung (auf, neben oder unter dem Lichtbild etc.) wählen, nicht jedoch wie vorliegend eine Art der Benennung, die dazu führt, dass der Name des Urhebers und die Lizenz vom Betrachter des streitgegenständlichen Lichtbilds nicht wahrgenommen werden bzw. im Einzelfall sogar nicht wahrgenommen werden können. Die Kenntnisnahme der Angaben zum Urheber und zur Lizenz hängen somit vom Zufall ab. Dies war vom Kl. bei Einräumung der Lizenz so ersichtlich nicht gewollt.


Das Gericht gewährte - zu Recht - eine Lizenzgebühr und setzte sich damit von einer verfehlten Entscheidung des OLG Köln ab.

Denn zuletzt hatte das OLG Köln mit Urteil vom 31.10.2014 – 6 U 60/14 – zu einer Creative Commons-Non Commercial Lizenz noch entschieden, dass ein Schadensersatz auch bei Verletzung der Lizenz nicht geschuldet sei, da der Creative Commons-Vertrag eine kostenlose Lizenzierung vorsehe (ähnlich schon Rechtbank Amsterdam, Urt. v. 9.3.2006, 334492 / KG 06-176 SR; dazu Mantz, GRURInt. 2008, 20 (PDF)). Die Auffassung des OLG Köln ist abzulehnen (ebenso Schweinoch, NJW 2014, 794, 795; kritisch auch Weller, jurisPR-ITR 2/2015, Anm. 2), das LG München I setzt hier einen positiven Kontrapunkt, der sich hoffentlich in der Rechtsprechung durchsetzen wird. Es ist nämlich nicht einzusehen, warum bei verletzter Lizenz kein Lizenzschaden zu leisten sein soll (ebenso Weller, jurisPR-ITR 2/2015, Anm. 2; auch Schäfer hält in seiner Anmerkung in MMR 2015, 470 die Prämisse einer Schadensersatzpflicht für richtig).

Zum Thema der lizenzkonformen Nutzung von Inhalten unter CC habe ich mich oft geäußert, siehe die Liste unter:

http://archiv.twoday.net/stories/38723599/

Zur Frage der Mouse-over-Nennung habe ich Stellung bezogen 2012.

http://archiv.twoday.net/stories/165211461/

Ich habe mehrfach auf Commons darauf hingewiesen, dass die Mouse-over-Lösung mit title-Tag auf Commons illegal ist - geändert hat sich nichts! Es ist überhaupt nicht einzusehen, dass das Bookmarklet Flickr cc

http://archiv.twoday.net/stories/752349547/

oder geo.hlipp.de einwandfrei lizenzkonforme HTML-Codes anbieten (Beispiele als Bildbeigabe), Wikimedia Commons aber nicht. Das Landgericht München I hat jetzt deutlich gemacht, dass die von mir vertretene Rechtsauffassung zutrifft.

Update:
http://archiv.twoday.net/stories/1022460901/

Urteilstext aus MMR:

LG München I, Urteil vom 17.12.2014 - 37 O 8778/14 (rechtskräftig)

Sachverhalt

Die Parteien streiten um Unterlassungs- und Zahlungsansprüche auf Grund der öffentlichen Zugänglichmachung eines Lichtbilds. Der Kl. ist u.a. Werbetexter und Fotograf sowie Inhaber einer Agentur für Medien und Dienstleistung, die Werbeauftritte im Print-, Radio- und TV-Bereich konzipiert und realisiert. Die Bekl. betreibt eine Webseite unter der Länderdomain .at und ist im Impressum der Webseite als Verantwortliche genannt.

Der Kl. hat während eines öffentlichen Auftritts im Juli 2010 die im Tenor wiedergegebene Fotografie eines deutschen Komikers, Schauspielers und Musikers angefertigt. Er hat diese Fotografie im Medienangebot der Online-Enzyklopädie Wikipedia veröffentlicht. Bei einem Klick auf die in der Artikelseite hinterlegte Fotografie lässt sich die Bildbeschreibungsseite aufrufen, die u.a. eine großformatige Darstellung der Fotografie enthält. Unterhalb des Lichtbilds sind unter der Überschrift „Summary” u.a. eine Beschreibung des Bilds und das Datum der Aufnahme enthalten, bei „Author” ist der Name des Kl. genannt. Unter der Überschrift „Licensing” folgt in der deutschen Übersetzung folgender Text: „Ich, der Urheber dieses Werkes, veröffentlichte es unter der folgenden Lizenz: Diese Datei ist unter der Creative-Commens-Lizenz: „Namensnennung 3.0. nicht portiert” (https://c...de) lizenziert. Dieses Werk darf von dir

•verbreitet werden – vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zugänglich gemacht werden

•neu zusammengestellt werden – abgewandelt und bearbeitet werden zu den folgenden Bedingungen

•Namensnennung – Du musst den Namen des Autors/Rechteinhabers in der von ihm festgelegten Weise nennen (aber nicht so, dass es so aussieht, als würde er dich oder deine Verwendung des Werks unterstützen).”

Die Bekl. machte das abgebildete Lichtbild auf der von ihr betriebenen Homepage öffentlich zugänglich. Das Lichtbild war vom 20.9.2013 bis 27.9.2013 auf der Startseite der Homepage eingestellt und vom 15.6.2013 bis 27.9.2013 auf einer Unterseite im Zusammenhang mit dem Angebot einer Busreise zu einem Konzert in Zürich.

Ein Urheberhinweis und ein Hinweis auf die Lizenz waren jeweils nicht unmittelbar am Bild angebracht. Der Name des Kl. und die Angabe der Lizenz waren jedoch in einer sog. Mouse-Over-Funktion hinterlegt. Sobald man mit der Computermaus auf das aus dem Tenor ersichtliche und auf der von der Bekl. betriebenen Webseite öffentlich zugänglich gemachte Lichtbild ging, erschien ein hinterlegter Text, der als Quelle den Kl. und die Lizenz angab.

Der Kl. mahnte die Bekl. mit anwaltlichem Schreiben v. 23.9.2013 ab. Die Bekl. wies die Forderungen des Kl. zurück. Das Lichtbild wurde von der Homepage genommen. Es war bis zur mündlichen Verhandlung weiterhin auf dem Server hinterlegt und konnte durch Eingabe zweier konkreter URLs weiterhin abgerufen werden. Das Lichtbild war jedoch nicht mehr mit der Homepage verlinkt. Die Bekl. hat i.R.d. vorliegenden Rechtsstreits erklärt, dass sie nicht beabsichtige, dieses Bild je wieder auf ihrer Webseite einzusetzen. Sie hat erklärt es zukünftig – ohne dass hierzu jedoch eine Rechtsverpflichtung bestünde – zu unterlassen, dieses Bild überhaupt zu nutzen. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung wurde nicht abgegeben.

Aus den Gründen

Die ... Klage ist weitestgehend begründet.

A Die Klage ist zulässig. Insb. ist das LG München I international, sachlich und örtlich zuständig.

I. Die internationale Zuständigkeit ergibt sich aus Art. EWG_VO_44_2001 Artikel 5 Nr. 3 EuGVVO. Nach dieser Vorschrift kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Orts, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht.

Der Ort des Schadenseintritts ist sowohl der Ort, an dem der Schaden entstanden ist (Erfolgsort), als auch der Ort des ursächlichen Geschehens (Handlungsort); bei unerlaubten Handlungen im Internet gilt als Tatort jeder Ort, an dem das Medium bestimmungsgemäß abgerufen werden kann (Thomas/Putzo, ZPO, 33. Aufl. 2012, Art. 5 EuGVVO Rdnr. 19a, 19h).

Vorliegend ist der Erfolgsort der unerlaubten Handlung auch in München. Die von der Bekl. betriebene Webseite ist bestimmungsgemäß zumindest auch im hiesigen Bezirk abrufbar. Dies ergibt sich nicht nur daraus, dass es sich um eine deutschsprachige und im Bundesgebiet abrufbare Webseite handelt, sondern vor allem aus der Art der auf dieser Webseite angebotenen Dienstleistungen. Es handelt sich insoweit um touristische Angebote. Die Webseite wendet sich an Touristen, die vom Vorarlberg aus eine Busreise – wie z.B. zu einem Konzert ... in Zürich – unternehmen wollen. Damit richtet sich das Angebot nicht nur an österreichische Kunden aus dem Gebiet Vorarlberg oder auch aus sonstigen Gebieten Österreichs, sondern z.B. auch an Kunden aus dem deutschen Grenzgebiet, die eine solche Busreise wahrnehmen wollen. Schließlich wendet sie sich auch an Urlaubsreisende aus Bayern und ganz Deutschland. Vorarlberg ist eine beliebte Urlaubsregion, in der Touristen aus dem Bundesgebiet und auch aus dem hiesigen Bezirk möglicherweise ihren Urlaub verbringen. Das Angebot, von dort aus Busreisen zu unternehmen z.B. zu anderen Orten in Österreich oder auch in benachbarte Länder, wendet sich bestimmungsgemäß auch an diese Touristen.

Neben der internationalen ist demgemäß auch die örtliche Zuständigkeit zu bejahen. ...

B Die Klage ist im Unterlassungsantrag begründet (s.u. Ziff. I). Dem Kl. steht des Weiteren ein Anspruch auf Schadensersatz i.H.v. € 225,– nebst Zinsen zu; i.Ü. war die Klage im Zahlungsantrag Ziff. II. abzuweisen (s.u. Ziff. II). Daneben hat der Kl. gegen die Bekl. einen Anspruch auf Zahlung der außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in der geltend gemachten Höhe (s.u. Ziff. III).

Auf den vorliegenden Sachverhalt ist gem. Art. EWG_VO_864_2007 Artikel 8 Rom II deutsches Recht anwendbar. Gem. Art. EWG_VO_864_2007 Artikel 8 Abs. EWG_VO_864_2007 Artikel 8 Absatz 1 Rom II ist auf außervertragIiche Schuldverhältnisse aus einer Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums das Recht des Staats anzuwenden, für den der Schutz beansprucht wird (Schutzlandprinzip). Vorliegend wird Schutz für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland geltend gemacht, demnach ist deutsches Recht anwendbar.

I. Der Kl. hat gegen die Bekl. einen Anspruch auf Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung des im Tenor abgebildeten Lichtbilds gem. § URHG § 97 Abs. URHG § 97 Absatz 1 UrhG im tenorierten Umfang.

1. Bei der streitgegenständlichen Fotografie handelt es sich um ein Lichtbildwerk gem. § URHG § 2 Abs. URHG § 2 Absatz 1 Nr. 5, Abs. URHG § 2 Absatz 2 UrhG, zumindest aber ist es nach § URHG § 72 UrhG als Lichtbild geschützt.

2. Der Kl. ist Urheber dieses Lichtbildwerks bzw. Lichtbildner. Die Bekl. hat im Laufe des Verfahrens unstreitig gestellt, dass er das streitgegenständliche Lichtbild gefertigt hat.

3. Vorliegend hat die Bekl. das Recht des Kl. auf öffentliche Zugänglichmachung gem. § URHG § 19a UrhG verletzt. Sie kann sich nicht auf eine ihr erteilte Lizenz berufen, insb. nicht auf die Creative Commons-Lizenz (CC-Lizenz) „Namensnennung 3.0 Unported”.

a) Der Kl. hat das streitgegenständliche Lichtbild unter die CC-Lizenz „Namensnennung 3.0 Unported” gestellt. ...

b) Die Bekl. hat die Voraussetzungen dieser Lizenz nicht erfüllt. Unter der CC-Lizenz kann das Lichtbild unentgeltlich für beliebige Zwecke genutzt werden. Die Lizenz wird jedoch nur unter bestimmten Bedingungen erteilt, insb. der Bedingung der Namensnennung und des Hinweises auf die Lizenz selber. Diese Voraussetzungen hat die Bekl. vorliegend nicht eingehalten. Bei der Verwendung des Lichtbilds sind weder der Name des Kl. als Urheber noch ein Hinweis auf die Lizenz unmittelbar am Bild selber erfolgt.

aa) Die von den Bekl. gewählte Mouse-Over-Funktion ist für eine Urheberbenennung i.S.d. Lizenz nicht ausreichend.

Der Lizenztext führt unter Ziff. 4b) aus, dass die nach dieser Vorschrift erforderlichen Angaben – hierzu gehört die Angabe des Namens des Rechteinhabers – in jeder angemessenen Form gemacht werden können. Die von der Bekl. gewählte Mouse-Over-Funktion erfüllt diese Voraussetzung nicht. Dies ergibt sich bereits aus dem Sinn und Zweck der Lizenzbedingungen einerseits und der Funktionsweise der Mouse-Over-Benennung andererseits. Wie von Klägerseite ausgeführt, erscheint bei Wahl der Mouse-Over-Funktion der Name des Urhebers genauso wie der Hinweis auf die Lizenz lediglich dann, wenn man mit der Maus eine kurze Zeit auf dem Bild verweilt. Zudem sind der Urheber und die Lizenz nicht ersichtlich, sofern ein Endgerät ohne Maus bzw. eine entsprechende Funktion verwendet wind.

Auf Grund dieser Gestaltung erscheinen der Name des Urhebers und die Lizenz bzw. deren Verlinkung nicht beim bloßen Betrachten des Bilds. Damit ist durch die gewählte Mouse-Over-Funktion nicht sichergestellt, dass jeder Nutzer den Namen des Urhebers und die verwendete Lizenz zur Kenntnis nimmt. Die Vorgaben, unter denen eine Lizenz überhaupt erst eingeräumt wird, werden somit bei einem Teil der zu erwartenden Aufrufe im Internet nicht eingehalten werden.

Soweit die Lizenz ausführt, dass die erforderlichen Angaben „in jeder angemessenen Form gemacht” werden können, so kann nach Sinn und Zweck der Lizenzbedingungen hiermit nur gemeint sein, dass die konkrete Art der Nennung des Urhebers und der Lizenz lediglich angemessen sein muss, nicht jedoch dass dieser Hinweis auf den Urheber und die Lizenz teilweise gar nicht „zum Tragen” kommt. Der Verwender des Lichtbilds kann z.B. den genauen Ort der Urheberbenennung (auf, neben oder unter dem Lichtbild etc.) wählen, nicht jedoch wie vorliegend eine Art der Benennung, die dazu führt, dass der Name des Urhebers und die Lizenz vom Betrachter des streitgegenständlichen Lichtbilds nicht wahrgenommen werden bzw. im Einzelfall sogar nicht wahrgenommen werden können. Die Kenntnisnahme der Angaben zum Urheber und zur Lizenz hängen somit vom Zufall ab. Dies war vom Kl. bei Einräumung der Lizenz so ersichtlich nicht gewollt.

bb) An dieser Betrachtungsweise ändert auch die Tatsache nichts, dass der Kl. keine Benutzerseite als Unterseite zur Bildbeschreibungsseite erstellt hat. Hierin kann weder eine Irreführung etwaiger Lizenznehmer noch ein Verzicht des Kl. auf seine Nennung und die Einhaltung der Lizenzbedingungen gesehen werden. ...

II. Dem Kl. steht ein Anspruch auf Schadensersatz i.H.v. € 225,– nebst Zinsen gegen die Bekl. zu. ...

1. Der Schadensersatzanspruch ergibt sich dem Grunde nach aus § URHG § 97 Abs. URHG § 97 Absatz 2 UrhG. Zur Urheberrechtsverletzung wird voll umfänglich auf die Ausführungen oben unter Ziff. I verwiesen. Der Bekl. ist auch zumindest Fahrlässigkeit zur Last zu legen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass im Urheberrecht hohe Sorgfaltsanforderungen gestellt werden. Diese Sorgfaltsanforderungen hat die Bekl. verletzt, als sie das streitgegenständliche Lichtbild nutzte, ohne die Voraussetzungen der einschlägigen Lizenz zu beachten. Bereits leichteste Fahrlässigkeit ist zur Begründung eines Schadensersatzanspruchs nach § URHG § 97 Abs. URHG § 97 Absatz 2 UrhG ausreichend.

2. Dem Kl. steht ein Schadensersatzanspruch nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie i.H.v. € 225,– zu. Gem. § URHG § 97 Abs. URHG § 97 Absatz 2 Satz 3 UrhG kann der Verletzte seinen Schadensersatzanspruch auch nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnen. Die Höhe des nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie zu zahlenden Schadensersatzes bemisst sich danach, was bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätten, wenn beide die im Zeitpunkt der Entscheidung gegebene Sachlage gekannt hätten (st. Rspr., z.B. BGH GRUR 1990, GRUR Jahr 1990 Seite 1008 – Lizenzanalogie).

Bei der Berechnung dieses Schadensersatzanspruchs nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie kann nicht ohne weiteres auf die Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) zurückgegriffen werden, da es sich insoweit lediglich um Empfehlungen eines Interessenverbands handelt und nicht dargetan wurde, dass die Honorarempfehlungen bei derartigen Fotografien generell als Maßstab beim Abschluss von Lizenzverträgen zu Grunde gelegt werden können (vgl. OLG München, B. v. 11.10.2013 – OLGMUENCHEN Aktenzeichen 6U144813 6 U 1448/13; OLG Braunschweig GRUR 2012, GRUR Jahr 2012 Seite 920, GRUR Jahr 2012 Seite 923 [= MMR 2012, MMR Jahr 2012 Seite 328 m. Anm. Fortmeyer]). Vielmehr ist die angemessene Lizenzgebühr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach § ZPO § 287 ZPO zu schätzen. Hierbei sind insb. der Umfang und die Intensität der Verletzung sowie die Qualität und die wirtschaftliche Bedeutung des verletzten Rechts zu berücksichtigen.

Vorliegend ist zunächst von Bedeutung, dass es sich um ein qualitativ hochwertiges Lichtbild eines professionellen Fotografen handelt. Der Kl. hat ausführlich zu seiner bisherigen Tätigkeit als Fotograf vorgetragen; dem ist die Bekl. nicht entgegengetreten.

Weiter ist in die Bewertung mit einzubeziehen, dass es sich um eine „Veranstaltungsfotografie” handelt, die auf Grund der Bewegungen des dargestellten Subjekts besondere Anforderungen aufweist.

Für die Bestimmung der angemessenen Lizenzgebühr nach § ZPO § 287 ZPO sind die Dauer der streitgegenständlichen Nutzung und ihre jeweilige Intensität ebenfalls zu berücksichtigen. Vorliegend war das streitgegenständliche Lichtbild ca. 3½ Monate auf der Angebotsseite, also einer Unterseite des von der Bekl. betriebenen Internetauftritts, öffentlich zugänglich, sowie eine Woche lang auf der Startseite. Des Weiteren war das Lichtbild über Eingabe zweier konkreter URL noch über einen längeren Zeitraum aufrufbar. Die wirtschaftliche Bedeutung dieses letzten Gesichtspunkts ist jedoch als vergleichsweise gering zu beurteilen, sodass maßgeblich auf die genannten Nutzungszeiträume von 3½ Monaten auf einer Unterseite sowie von einer Woche auf der Startseite abzustellen ist.

Weiter ist von Bedeutung, dass die Nutzung zu einem gewerblichen Zweck erfolgte und dass das Bild mit einer Vergrößerungsfunktion ausgestattet war. Auf der anderen Seite ist bei der Schätzung des Schadensersatzes nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie zu berücksichtigen, dass der Kl. das Lichtbild unter bestimmten Bedingungen kostenlos lizenziert hat. Die Tatsache, dass das Lichtbild unter Einhaltung von Lizenzbedingungen auch kostenlos genutzt werden konnte, führt nicht dazu, dass dem Lichtbild kein Wert beizumessen wäre. Der Kl. hat ein Interesse daran, dass die Lizenzbedingungen eingehalten werden und sein Name sowie die Lizenz genannt werden. Wenn diese Voraussetzungen nicht eingehalten sind, so ist davon auszugehen, dass ein vernünftiger Lizenzgeber bei vertraglicher Einräumung des Nutzungsrechts sehr wohl eine Lizenzzahlung gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer eine solche gewährt hätte. Dennoch Ist der Umstand, dass der Kl. das Lichtbild unter eine CC-Lizenz gestellt hat, bei der Bemessung der Höhe des zu fordernden Schadensersatzbetrags zu berücksichtigen.

Schließlich ist bei der Bemessung der Höhe des zu zahlenden Schadensersatzes von Bedeutung, dass die in der CC-Lizenz geforderten Angaben (des Urhebers und der Lizenz) zumindest in Form einer Mouse-Over-Funktion erfolgt sind.

Unter Berücksichtigung all dieser Umstände schätzt das Gericht die fiktive Lizenzgebühr für den streitgegenständlichen Zeitraum auf € 150,–. Hierauf ist nach Ansicht des Gerichts ein Zuschlag i.H.v. 50% wegen der unterbliebenen Urheberbenennung zu gewähren. In der Regel ist der fehlenden Urheberbenennung eines Berufsfotografen auf Grund des entgangenen Werbewerts ein Zuschlag von zumeist 100% zuzubilligen. Einem Zuschlag steht vorliegend nicht per se die Tatsache entgegen, dass die fehlende Urheberbenennung auch ein Grund dafür war, dass die Lizenzbedingungen nicht eingehalten waren und die Bekl. das Lichtbild nicht unentgeltlich nutzen durfte, da auch die weitere Voraussetzung der Nennung der Lizenz selber nicht erfüllt war. Dieser Gesichtspunkt ist jedoch ebenso bei der Bemessung der Höhe des Zuschlags zu berücksichtigen wie die Tatsache, dass die Urheberbenennung zumindest in der Form der Mouse-Over-Funktion erfolgte und damit zumindest bei einem Teil der Nutzer möglicherweise eine Werbewirkung eingetreten ist. Daher hält das Gericht vorliegend einen Zuschlag i.H.v. 50% für angemessen. Der nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie zu zahlende Schadensersatz beträgt somit € 225,– (€ 150,– + 50% Zuschlag) ...

III. Der Kl. hat gegen die Bekl. Anspruch auf Zahlung vorgerichtlich entstandener RechtsanwaItskosten i.H.v. € 480,20 nebst Zinsen ...

1. Der Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Abmahnung ergibt sich aus § URHG § 97a Abs. URHG § 97A Absatz 1 UrhG. Die Abmahnung war berechtigt, sodass der Kl. Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen kann. ... Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen ist auch nicht gem. § EWG_VO_44_2001 § 97a Abs. EWG_VO_44_2001 § 97A Absatz 2 gedeckelt, da bei einer öffentlichen Zugänglichmachung des Lichtbilds im Internet nicht von einer unerheblichen Rechtsverletzung auszugehen ist; zudem erfolgte diese nicht außerhalb des geschäftlichen Verkehrs. ...

Schwaebisch Gmuend 2009 014 Einbindungscode Wikimedia Commons

***


flickr photo shared by campra under a Creative Commons ( BY-NC-ND ) license


http://www.burgerbe.de/2015/07/14/wegebauer-zerstoeren-reste-von-burg-hermannstein-27344/

2012 machte ich auf das Angebot aufmerksam,

http://archiv.twoday.net/stories/232596642/

nun widmet sich ihm der Mittwochstipp von Francofil.

https://francofil.hypotheses.org/3431


http://www.spiegel.de/unispiegel/jobundberuf/osnabrueck-geschaeftsmann-verkaufte-doktortitel-anklage-erhoben-a-1043738.html

http://programm.ard.de/TV/Programm/Alle-Sender/?sendung=2822610655870331 (2013)

Die Ausstellung gibt es nun virtuell beim Google Art Project.

http://www.harburg-aktuell.de/news/kunst-a-kultur/per-mausklick-durch-die-ausstellung-mythos-hammaburg-ab-sofort-auch-digital.html

https://www.google.com/culturalinstitute/u/0/exhibit/hammaburg-und-die-anf%C3%A4nge-hamburgs/BwJiXp4sddeVIg?projectId=art-project&hl=de

http://www.spiegel.de/kultur/gesellschaft/gerhard-richter-kritik-am-kulturgutschutzgesetz-a-1043563.html

Unnötig, alle Lakaien des Kunsthandels, die sich in Sachen Kulturgutschutzgesetz geifernd zu Wort melden, hier zu dokumentieren. Es ist höchste Zeit, dass diesem halbseidenen Gewerbe Kunst- und Antiquitätenhandel Ketten angelegt werden.

Rein Wolfs, Intendant Bundeskunsthalle in Bonn, hingegen begrüßt dagegen das Vorhaben, da die Gesetzesnovelle öffentliche Museen dauerhaft schützen könne.

http://www.monopol-magazin.de/rein-wolfs-begr%C3%BC%C3%9Ft-kulturgutschutzgesetz

Die Journaille aber gibt fast nur den Gegnern das Wort. Besonders ekelhaft: Selbst die taz stößt ins miese Horn:

http://www.taz.de/Novelle-des-Kulturgutschutzgesetzes/!5212245/

Zu hoffen ist, dass der Referentenentwurf bald im Netz steht:

http://www.bundesregierung.de/Content/DE/Artikel/2015/07/2015-07-10-richtigstellung-kgsg-die_welt.html?nn=402566

Wird überschätzt

BNF lat. 10526

Digitalisat:
http://gallica.bnf.fr/ark:/12148/btv1b105157445

http://www.mr1314.de/1665

http://archivesetmanuscrits.bnf.fr/ead.html?id=FRBNFEAD000072244&c=FRBNFEAD000072244_e0000018&qid=eas1432047230785

Der Projektverantwortliche bejubelt seine eigene Leistung:

http://ns-ministerien-bw.de/2015/07/die-veroeffentlichung-digitaler-quellen-zur-geschichte-badens-durch-die-badische-landesbibliothek-in-karlsruhe/

Leider ohne Nutzung der GND:

http://www.tu-cottbus.de/einrichtungen/ikmz/servicebereiche/bibliothek/digitale-bibliothek/digitalisierte-zeitschriften.html

Schweizer Museen und Archive arbeiten mit der Wikipedia zusammen, aber das könnte man auch ohne die unpassende Staub-Metapher melden.

http://www.nzz.ch/digital/online-lexikografen-wuehlen-im-staub-der-archive-1.18576706

Unter den Preisträgern ist nichts Eindrucksvolles, aber auch gar nichts.

http://www.nextlevel-conference.org/details/coding_da_vinci_digitalisate_des_kulturellen_erbes_nutzen/#/

http://blog.histofakt.de/?p=1098
verweist auf die Stellungnahme der Museen, die gegen die Reproduktion eines gemeinfreien Bilds auf Wikimedia Commons vorgehen.

http://www.rem-mannheim.de/fileadmin/redakteure/Presse/Pressemeldungen-pdf/2015-07-08_Stellungnahme-Urheberrechte-final.pdf

In der Wikipedia wird diskutiert:

https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Wikipedia:Urheberrechtsfragen&oldid=144027030#Museum_mahnt_Nutzung_der_Reproduktion_eines_Gem.C3.A4ldes_von_1862_ab

Die verfehlte Entscheidung des LG Berlin entspricht nicht meiner Auslegung der Rechtsprechung des BGH:

http://archiv.twoday.net/search?q=reproduktionsfoto

Die richtigen Worte fand Prof. Dr. Holger Simon in der ML Museumsthemen:

Liebe Liste,

es ist unglaublich, was hier passiert.

In den heutigen Zeiten, in denen die Europeana und Deutsche Digitale
Bibliothek beispielhaft mit der Veröffentlichung von Sammlungsobjekten
vorangehen und Museen wie das Rijksmuseum Amsterdam 200.000 hochauflösende
Fotos ins Netz stellen, klagen die Reiss-Engelhorn-Museen Wikipedia einer
Verletzung ihre (angeblichen) Leistungsschutzrechte an.

Es geht hier nicht um eine Aushöhlung des Urheberrechts, wie der
Generaldirektor Dr. Alfried Wieczorek, behauptet, sondern es geht darum,
welche Aufgaben Museen haben und wie sie mit ihrem Kulturgut umgehen.

Zur Klarstellung: Das hier diskutierte Kunstwerkt ist gemeinfrei und die REM
haben die staatliche Aufgabe dies für das Gemeinwohl zu bewahren und zu
präsentieren. Dazu gehört heute selbstverständlich auch eine Präsentation im
Netz.

Damit führen wir hier aber eine rechtspolitische Diskussion und nicht eine
juristische, die nun in einem Prozess feststellen muss, ab wann bei einer
Fotografie von einer zweidimensionalen Vorlage Leistungsschutzrechte
überhaupt anfallen. Dem Kopierer und 3D-Scanner werden auch keine
Leistungsschutzrechte zugesprochen. Das ist zwar ein juristisch spannendes
Thema, es bringt uns heute aber nicht weiter.

Die Urheberrechte müssen bewahrt bleiben. Das betrifft vor allem die
Künstler und die Autoren! Aber die (angeblichen) Leistungsschutzrechte von
Museen stehen auf einem anderen Blatt. Die Museen haben einen öffentlichen
Auftrag – und die Europeana und Deutsche Digitale Bibliothek setzen genau
hier an -, so dass wir öffentlich diskutieren müssen, ob dieser hier von den
REM beschrittene Weg ein kluger Weg ist. Er führt zu noch mehr Unsicherheit
und ist daher weder zielführend noch klärend.

Vielmehr sollten die REM die Wikipedia unterstützen, dass zumindest ihre
Hauptwerke in der Wikipedia gut dargestellt und die Artikel fehlerfrei sind.
Das wäre eine der Aufgaben des Museums im Zeitalter der Digitalisierung und
nicht den Weg der Klage. Hier verdienen nur Juristen und die Kultur
verliert.

Immerhin hat gerade der Verband der Deutschen Kunsthistoriker sich deutlich
gegen die Verschärfung der Panoramafreiheit auf EU-Ebene gewehrt. Gott sei
Dank erfolgreich. Ansonsten wären schon Urlaubsaufnahmen von der Straße urheberrechtswidrig.

Ein Aufschrei aus der Museumswelt und der Verbände gegen dieses Vorgehen
wäre wünschenswert. Ich vermute, dass er in der Urlaubszeit nicht kommen
wird. Schade wäre das … und eine Niederlage für die Kultur!

Herzliche Grüße

Holger Simon


Ergänzend:

Der Schutz der handwerklichen Leistung eines Gemäldefotografen kann allenfalls in Deutschland und Österreich mit ihren speziellen Leistungsschutzrechten in Betracht kommen. Nach herrschender Meinung erfasst das EU-Urheberrecht NICHT die Reproduktionsfotografie, da ihr die Originalität fehlt. Europaweit kann es einen Schutz von originalgetreuen Gemäldefotos nicht geben! Sind D und A etwa die einzigen Kulturnationen?

Die Forderung nach Schutz originalgetreuer Reproduktionen zielt in Wirklichkeit nie auf die Leistung des Fotografen ab, sondern auf den geistigen Gehalt der Vorlage.

In den USA hat Bridgeman v. Corel klargestellt, dass nach US-Recht kein Copyright an Reproduktionsfotografien besteht. Dies sieht auch die Wikimedia Foundation als Träger der Wikipedia so.

Das Kriterium - Reproduktionen zweidimensionaler Vorlagen sind nicht schützbar - ist klar und einfach zu handhaben. Es tritt auch kein Wertungswiderspruch auf zwischen der nach BGH Bibelreproduktion EINDEUTIG nicht geschützten handwerklich noch so aufwändigen Fotografie eines Werks der Fotokunst und der angeblich geschützten Fotografie eines Gemäldes.

Dass das Vorgehen des Museums kulturpolitisch skandalös ist, hat Herr Simon schlüssig gezeigt. Ich reiche Belege nach:

2010 Europeana-Charta
http://pro.europeana.eu/c/document_library/get_file?uuid=232395e5-0d02-402c-9d1d-5fc584e7fb69&groupId=10602
"Die Digitalisierung von gemeinfreien Inhalten
schafft keine neuen Rechte über diese Inhalte: Alle
Werke, die in analoger Form als Gemeingut
vorliegen, sind auch nach ihrer Digitalisierung
weiterhin Gemeingut."

EMPFEHLUNG DER KOMMISSION
vom 27.10.2011
zur Digitalisierung und Online-Zugänglichkeit kulturellen Materials und dessen digitaler Bewahrung
http://register.consilium.europa.eu/doc/srv?l=DE&f=ST%2016291%202011%20INIT
"Für einen breiten Zugang zu gemeinfreien Inhalten und deren breite Nutzung muss
gewährleistet werden, dass gemeinfreie Inhalte auch nach ihrer Digitalisierung
gemeinfrei bleiben. Die Verwendung auffälliger Wasserzeichen oder anderer visueller
Schutzvorkehrungen als Eigentums- oder Herkunftskennzeichnung auf Kopien
gemeinfreien Materials sollte vermieden werden."

Richtlinie 2013/37/EU vom 26. Juni 2013
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2013:175:0001:0008:DE:PDF
Der europäische Gesetzgeber spricht vom "Grundsatz, dass gemeinfreies Material nach seiner Digitalisierung gemeinfrei bleiben sollte"

Diese Formulierung wurde in die Begründung des Gesetzentwurfs für die Änderung des deutschen IWG übernommen:
https://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/Gesetz/entwurf-eines-gesetzes-ueber-die-weiterverwendung-von-informationen-oeffentlicher-stellen,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf

Selbstverständlich gilt das auch für gemeinfreie Gemälde.

Update:
Irrheberrecht, by Schmalenstroer
http://schmalenstroer.net/blog/2015/07/irrheberrecht/

http://archiv.twoday.net/stories/1022483838/

" alt="">

Lisa Fagin Davis gibt einen Überblick über den Bestand an Fragmenten von mittelalterlichen und Renaissance-Handschriften in den USA und stellt Projekte vor, die sich einer digitalen Rekonstruktion von zerstückelten/zerlegten Handschriften widmen:

https://manuscriptroadtrip.wordpress.com/2015/07/13/manuscript-road-trip-the-promise-of-digital-fragmentology/

Update:
http://manuscriptevidence.org/wpme/foundling-hospital-for-manuscript-fragments/


Die Malin-Gesellschaft ist ein 1982 gegründeter Historischer Verein für Vorarlberg.

Es gibt Texte als PDFs

http://www.malingesellschaft.at/texte

aber auch Publikationen, die als PDFs heruntergeladen werden können.

http://www.malingesellschaft.at/publikationen/vorarlberger-autoren-gesellschaft

Darunter auch die Studie von Manfred Tschaikner zu den Hexenverfolgungen, die jetzt auch auf Academia.edu erreichbar ist.

https://www.academia.edu/14023445/_Damit_das_B%C3%B6se_ausgerottet_werde_Hexenverfolgungen_in_Vorarlberg_im_16._und_17._Jahrhundert

Für die Erforschung der regionalen Identität ist die Studie von Barnay "Die Erfindung des Vorarlbergers" 1988 von großer Bedeutung.

http://www.malingesellschaft.at/buchscans/Erfindung%20des%20Vorarlbergers-ocr_verr.pdf

Sie beleuchtet die Bedeutung des Alemannentums im 19. Jahrhundert. Zu diesem Diskurs siehe auch meine Studie zum Breisgau:

https://www.freidok.uni-freiburg.de/data/5276

http://sammlung-online.kunsthalle-mannheim.de/eMuseumPlus

Via
http://zkbw.blogspot.de/2015/07/datenbank-sammlung-online-der.html?m=1

"Im digitalen Zeitalter sollte es selbstverständlich sein, dass

- Bilder in guter Auflösung vorliegen, ohne störendes Wasserzeichen
- die Objekte mit dauerhaftem Link (Permalink) ansteuerbar sind
- eine Nachnutzung ermöglicht wird, bei gemeinfreien Werken durch Kennzeichung als Public Domain oder allenfalls mit einer liberalen CC-Lizenz, beides deutlich sichtbar
- Sharing in sozialen Netzwerken bei den Objekten angeboten wird
- eine Feedbackfunktion beim einzelnen Bild zur Verfügung steht "
So http://archiv.twoday.net/stories/1022397299/

Mannheim hat seine Hausaufgaben nicht gemacht.

+ Brauchbare Auflösung, kein Wasserzeichen
- keine Permalinks
- keine Nachnutzung
- kein Sharing
- keine Feedback-Funktion.

Ergänzend:
- keine GND

Wenn man schon auf die Wikipedia verweist, kann man sie auch verlinken.

cezanne

Ein bebildertes PDF gibt Auskunft (Bookbinding Terms, Materials, Methods and Models):

https://travelingscriptorium.files.wordpress.com/2013/07/bookbinding-booklet.pdf

http://www.sauerlandmundart.de/pdfs/daunlots%2077.pdf

http://www.sueddeutsche.de/kultur/umstrittenes-kulturschutzgesetz-warum-georg-baselitz-seine-kunstwerke-aus-deutschen-museen-entfernt-1.2562251

Baselitz, der Lakai des Kunsthandels!

Siehe auch
http://www.welt.de/kultur/kunst-und-architektur/article143878734/Baselitz-zieht-Leihgaben-aus-deutschen-Museen-ab.html

http://www.nzz.ch/nzzas/nzz-am-sonntag/plagiat-bei-der-weltwoche-1.18578585

Mit britischem Humor fügt der von der «Weltwoche» um sein geistiges Eigentum betrogene Lowe an: «Wenn jemand meinen Artikel so unwiderstehlich gefunden hat, dass er grosse Teile davon kopieren wollte – nun, dann ist das die höchste Form des Lobes. Ein etwas unanständiges zwar, aber immer noch ein Lob.»

Angeblich schrieb Fontane:

"Über Plagiate sollte man sich nicht ärgern. Sie sind wahrscheinlich die aufrichtigsten aller Komplimente."

Das Zitat lässt sich in seinen Schriften aber nicht verifizieren:

https://de.wikiquote.org/wiki/Diskussion:Theodor_Fontane

In Google Books finde ich es zuerst 1976:

https://books.google.de/books?id=h2M1AQAAIAAJ&q=%22die+aufrichtigsten+aller+Komplimente%22

Sinngemäß äußerte sich Henry Adams so in einem Brief von 1905: "As for piracy, I love to be pirated. It is the greatest compliment an author can have."

https://www.google.de/search?tbm=bks&q="It+is+the+greatest+compliment+an+author+can+have"


http://digitool-b.lib.ucl.ac.uk:8881/R/E9C4AMCAGXCX2JP1RRLLIJS5JQQ1SFSG98Y3T224XXFG7ITX8D-07892?func=collections-result&collection_id=3666

Wem nützt der Schrott? Angezeigt wird im Viewer immer nur eine Seite und sei die auch wie bei der Virginal noch so belanglos (Umschlag). Die vollständigen Abbildungen (also auch die Rückseite) stecken jeweils anscheinend nur im sehr großen PDF. Das Sachsenspiegel-Fragment Nr. 10 scheint nicht bekannt zu sein.

http://www.handschriftencensus.de/hss/London#bib6

http://digitool-b.lib.ucl.ac.uk:8881/webclient/DeliveryManager?application=DIGITOOL-3&owner=resourcediscovery&custom_att_2=simple_viewer&pid=1172677

Nachtrag: Dr. Ulrich D. Oppitz bestätigte mir freundlicherweise: das Sachsenspiegel-Fragment ist kein bislang bekanntes Stück, das verschollen ging. Es hat auf der recto Seite aus dem Landrecht, Buch II Art. 58 § 2 bis verso Art. 61 § 2 am Ende. Mit dem Abdruck bei Homeyer, Ssp. erster Theil, 3.A. 1861, S. 285 bis S. 289, stimmt es weitgehend überein, bes. zeigt der Abdruck zu Art. 58 § 2 die kursive Textstelle, die das Fragment auch hat.

Nun auch: http://www.handschriftencensus.de/25559 (Eintrag von Oppitz ohne Hinweis auf mich oder diesen Eintrag.)

Leider keine Gesamtdigitalisate, sondern nur Bildseiten:

http://library.leeds.ac.uk/features/article/122/medieval_illuminated_manuscripts-now_online

Nur die Überarbeitung einer früheren Präsentation, kein einziges neues Manuskript seit 2008:

https://ludos.leeds.ac.uk/

Via
http://archiv.twoday.net/stories/5244986/

Nachtrag: Allerdings gibt es im Katalog der Special Collections durchaus Volldigitalisate, auch von Inkunabeln.

http://library.leeds.ac.uk/special-collections-explore?displayMedia=image&displayOption=grid&archiveEarliest=before

Beispiel: die Rotwelsche Grammatic, das Unicum des Augsburger Drucks ca. 1520 (Bearbeitung des Liber Vagatorum)

http://library.leeds.ac.uk/special-collections-explore/163632


Die einzelnen Sammlungen (mit Archiven und Bibliotheken) werden kurz mit jeweils einem Bild porträtiert.

http://collections.ed.ac.uk/

https://arts.st-andrews.ac.uk/digitalhumanities/

Eine kleine digitale Sammlung, wenig benutzerfreundlich. Wer verzweifelt hin- und herklickt, auf den Bildschirm starrt und die Digitalisate sucht, dem wird empfohlen, den Seitenquelltext zu öffnen und den Link zum iabookviewer zu öffnen.

Außerdem gibt es noch eine kleine Testsammlung im DSpace-IR:

https://research-repository.st-andrews.ac.uk/handle/10023/583

http://oerlinghauser-it-recht.blogspot.de/2015/07/bgh-kohl-memoiren-altkanzler-helmut.html

Dann ärgert das Schmalenstroer zurecht:

http://schmalenstroer.net/blog/2015/07/random-house-verliert-gegen-goebbels-erben/

Update:
http://the1709blog.blogspot.de/2015/07/publisher-must-pay-for-using-goebbeld.html

 

twoday.net AGB

xml version of this page

powered by Antville powered by Helma