Wolf Thomas - am Samstag, 28. Januar 2012, 18:53 - Rubrik: Wahrnehmung
"Die vom LWL-Institut für westfälische Landesgeschichte herausgegebene Zeitschrift "Westfälische Forschungen" versteht sich als wissenschaftliches Publikationsorgan der modernen Regionalgeschichte Westfalens. Für Band 63/2013 ist ein Schwerpunkt zum Thema "Sportgeschichte als Gesellschafts- und Kulturgeschichte am Beispiel Westfalens" geplant. Hiermit fordern wir interessierte Historikerinnen und Historiker auf, sich mit Beiträgen für diese Publikation zu bewerben.
Die Sportgeschichtsschreibung hat sich in den letzten etwa zwanzig Jahren sehr verändert. Seither haben sporthistorische Arbeiten ihre sie lang bestimmende Ausrichtung auf einzelne Vereine und Verbände, bedeutende Athleten oder Atheltinnen, Mannschaften und ihre Rekorde zugunsten zunächst sozialhistorischer und dann auch kulturhistorischer Fragestellungen erweitert und somit dabei zentrale Verschiebungen der Historiografie insgesamt nachvollzogen und auch mitgeprägt. Im Einklang mit der sozial- und gesellschaftsgeschichtlichen Forschung nutzt die Sporthistoriografie Sport und Bewegungskultur als Linse für die Beobachtung und Analyse weiträumiger gesellschaftlicher Zusammenhänge. Sie fragt, wie Menschen im Sport und durch den Sport vermittels kategorialer Fremd- und Selbstzuschreibungen in soziokulturellen Ordnungen agieren und innerhalb derart strukturierter Räume um Teilhabe und Zugriffsmöglichkeiten auf Ressourcen jedweder Art (ökonomischer, sozialer, kultureller,...) ringen. Sportgeschichtsschreibung in diesem Sinne ist eine Geschichte der Gesellschaft, welche die hohe Bedeutung und Popularität dieses Feld zum Ausgangspukt nimmt, um darin Spuren sozialer Stratifizierung, von Ungleichheit, Macht, politischer Regulierung oder medialer Repräsentation zu finden.
Diese sozialhistorische Akzentuierung wird seit einigen Jahren kulturhistorisch erweitert, und zwar nicht konfrontativ, sondern ergänzend. Innerhalb eines solchen Analyserahmens sind Sozial- und Kulturgeschichte ineinander verschränkt, und sie bekräftigen sich wechselseitig. Die eher kulturhistorisch zu erfassenden Fremd- und Selbstzuschreibungen von Bedeutungen und Identitätsfacetten wirken elementar in den sozialhistorisch beobachtbaren Handlungs- und Gestaltungsmöglichkeiten unterschiedlicher Menschen in Gesellschaften sowie auf deren Zugriffsmöglichkeiten auf Ressourcen - und vice versa.
Im Zuge dieser Entwicklung ist die Sportgeschichtsschreibung internationaler geworden, sowohl in ihrer akademischen Kooperation und Vernetzung als auch in ihren Fragestellungen und Themen. Kategorien des „Nationalen“, des „Regionalen“ wie des „Lokalen“ sind dabei oft zugunsten von Perspektiven auf Verschränkung, Transfer, Austausch und Kontakt aufgegeben worden. Vor diesem Hintergrund möchte der vorgeschlagene Band bewusst und aktiv die Frage angehen, welche Rolle und welche Funktionen einer ausdrücklich regional fokussierten Sportgeschichtsschreibung in der Gegenwart zukommen. Wie fügt sich eine Regionalgeschichte des Sports und der Bewegungskulturen am Beispiel Westfalens in eine sich methodisch-theoretisch rasch verändernde und sich konzeptionell wie inhaltlich internationalisierende historische Sportforschung? Wie fügen sich alltagsgeschichtliche Forschungen in den Rahmen ein? Wie kann und sollte die regionale oder lokale Perspektive dabei helfen, übergeordnete Aspekte in den Blick zu nehmen? In welchen Wechselverhältnissen stehen regionale oder lokale Aspekte des Sporttreibens mit solchen auf nationaler oder gar internationaler Ebene? In welcherlei Hinsicht ist die Sportgeschichte Westfalens mit derjenigen anderer deutscher oder internationaler Regionen verknüpft, inwieweit lassen sich Trends in anderen Regionen in Westfalen wiederentdecken oder warum kommt es zu besonderen Entwicklungen?
Mögliche Themenfelder für die Gliederung des Bandes:
- Sportgeschichte im Wandel / Regionalgeschichte und Sportgeschichte
- Sport & Wirtschaft (z.B. Sponsoren, Kommerzialisierung, Tourismus, Wirtschafsförderung durch Imagebildung etc.)
- Sport & Medien (z.B. Presselandschaft, Regionalsport in Radio, TV, neuen Medien, unabhängige Medien, Museen, Sportkonsum)
- Sport & Politik (z.B. das Politische im „unpolitischen“ Sport, Manipulation u. Indienstnahme von Sport durch Politik, Sportförderung, Sportinfrastruktur)
- Sport und Gesellschaft (z.B. Fragen von Sport & Geschlecht, Leistungs- und Breitensport, Sport & Migration, Sport & Behinderung, Vereinskultur vs. unorganisierter Sport, Sport & Sozialisation / Bildung / Kirchen, Fankulturen usw.)
Weitere Themenfelder für den Band sind selbstverständlich denkbar.
Die Beiträge sollen in der Regel etwa 12-15 Seiten nicht überschreiten. Bitte schicken Sie Vorschläge für mögliche Artikel bis zum 01. April 2012 an Dr. Olaf Stieglitz (Universität zu Köln), Email: olaf.stieglitz@googlemail.com. Deadline für die zur Publikation ausgewählten Artikel ist dann der 01. Sept"
Quelle: http://hsozkult.geschichte.hu-berlin.de/termine/id=18324
Die Sportgeschichtsschreibung hat sich in den letzten etwa zwanzig Jahren sehr verändert. Seither haben sporthistorische Arbeiten ihre sie lang bestimmende Ausrichtung auf einzelne Vereine und Verbände, bedeutende Athleten oder Atheltinnen, Mannschaften und ihre Rekorde zugunsten zunächst sozialhistorischer und dann auch kulturhistorischer Fragestellungen erweitert und somit dabei zentrale Verschiebungen der Historiografie insgesamt nachvollzogen und auch mitgeprägt. Im Einklang mit der sozial- und gesellschaftsgeschichtlichen Forschung nutzt die Sporthistoriografie Sport und Bewegungskultur als Linse für die Beobachtung und Analyse weiträumiger gesellschaftlicher Zusammenhänge. Sie fragt, wie Menschen im Sport und durch den Sport vermittels kategorialer Fremd- und Selbstzuschreibungen in soziokulturellen Ordnungen agieren und innerhalb derart strukturierter Räume um Teilhabe und Zugriffsmöglichkeiten auf Ressourcen jedweder Art (ökonomischer, sozialer, kultureller,...) ringen. Sportgeschichtsschreibung in diesem Sinne ist eine Geschichte der Gesellschaft, welche die hohe Bedeutung und Popularität dieses Feld zum Ausgangspukt nimmt, um darin Spuren sozialer Stratifizierung, von Ungleichheit, Macht, politischer Regulierung oder medialer Repräsentation zu finden.
Diese sozialhistorische Akzentuierung wird seit einigen Jahren kulturhistorisch erweitert, und zwar nicht konfrontativ, sondern ergänzend. Innerhalb eines solchen Analyserahmens sind Sozial- und Kulturgeschichte ineinander verschränkt, und sie bekräftigen sich wechselseitig. Die eher kulturhistorisch zu erfassenden Fremd- und Selbstzuschreibungen von Bedeutungen und Identitätsfacetten wirken elementar in den sozialhistorisch beobachtbaren Handlungs- und Gestaltungsmöglichkeiten unterschiedlicher Menschen in Gesellschaften sowie auf deren Zugriffsmöglichkeiten auf Ressourcen - und vice versa.
Im Zuge dieser Entwicklung ist die Sportgeschichtsschreibung internationaler geworden, sowohl in ihrer akademischen Kooperation und Vernetzung als auch in ihren Fragestellungen und Themen. Kategorien des „Nationalen“, des „Regionalen“ wie des „Lokalen“ sind dabei oft zugunsten von Perspektiven auf Verschränkung, Transfer, Austausch und Kontakt aufgegeben worden. Vor diesem Hintergrund möchte der vorgeschlagene Band bewusst und aktiv die Frage angehen, welche Rolle und welche Funktionen einer ausdrücklich regional fokussierten Sportgeschichtsschreibung in der Gegenwart zukommen. Wie fügt sich eine Regionalgeschichte des Sports und der Bewegungskulturen am Beispiel Westfalens in eine sich methodisch-theoretisch rasch verändernde und sich konzeptionell wie inhaltlich internationalisierende historische Sportforschung? Wie fügen sich alltagsgeschichtliche Forschungen in den Rahmen ein? Wie kann und sollte die regionale oder lokale Perspektive dabei helfen, übergeordnete Aspekte in den Blick zu nehmen? In welchen Wechselverhältnissen stehen regionale oder lokale Aspekte des Sporttreibens mit solchen auf nationaler oder gar internationaler Ebene? In welcherlei Hinsicht ist die Sportgeschichte Westfalens mit derjenigen anderer deutscher oder internationaler Regionen verknüpft, inwieweit lassen sich Trends in anderen Regionen in Westfalen wiederentdecken oder warum kommt es zu besonderen Entwicklungen?
Mögliche Themenfelder für die Gliederung des Bandes:
- Sportgeschichte im Wandel / Regionalgeschichte und Sportgeschichte
- Sport & Wirtschaft (z.B. Sponsoren, Kommerzialisierung, Tourismus, Wirtschafsförderung durch Imagebildung etc.)
- Sport & Medien (z.B. Presselandschaft, Regionalsport in Radio, TV, neuen Medien, unabhängige Medien, Museen, Sportkonsum)
- Sport & Politik (z.B. das Politische im „unpolitischen“ Sport, Manipulation u. Indienstnahme von Sport durch Politik, Sportförderung, Sportinfrastruktur)
- Sport und Gesellschaft (z.B. Fragen von Sport & Geschlecht, Leistungs- und Breitensport, Sport & Migration, Sport & Behinderung, Vereinskultur vs. unorganisierter Sport, Sport & Sozialisation / Bildung / Kirchen, Fankulturen usw.)
Weitere Themenfelder für den Band sind selbstverständlich denkbar.
Die Beiträge sollen in der Regel etwa 12-15 Seiten nicht überschreiten. Bitte schicken Sie Vorschläge für mögliche Artikel bis zum 01. April 2012 an Dr. Olaf Stieglitz (Universität zu Köln), Email: olaf.stieglitz@googlemail.com. Deadline für die zur Publikation ausgewählten Artikel ist dann der 01. Sept"
Quelle: http://hsozkult.geschichte.hu-berlin.de/termine/id=18324
Wolf Thomas - am Samstag, 28. Januar 2012, 18:34 - Rubrik: Geschichtswissenschaft
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26.01.2012 - Am heutigen Abend feierte das Dokumentarstück „Sonderbehandlung nach Abschluss der Akte" im Großen Festsaal des Hamburger Rathauses Premiere. Der Hamburger Autor und Regisseur Michael Batz inszenierte die szenische Lesung anlässlich des Tages des Gedenkens an die Opfer des Nationalsozialismus. Das Stück beschäftigt sich mit dem grausamen Vorgehen der Hamburger Geheimen Staatspolizei bei „Ausländerangelegenheiten". Seit dem Sommer 1941 wurden mehrere Hunderttausend Menschen verschiedener Nationalitäten in Hamburg zur Zwangsarbeit vor allem in der Rüstungsindustrie eingesetzt − unter Aufsicht des Ausländerreferats der Hamburger Gestapo. Die Staatspolizei misshandelte alle irgendwie „auffälligen" Arbeiterinnen und Arbeiter mit Folter oder lieferte sie in das Arbeitserziehungslager Wilhelmsburg oder das KZ Neuengamme ein. Um „Exempel zu statuieren" oder „abschreckende Beispiele" zu schaffen, wurden viele Menschen auch einer „Sonderbehandlung" unterzogen, das heißt sie wurden exekutiert. Michael Batz verwendet in seinem Stück ausschließlich direkte Aussagen von Tätern, Zeugen und ehemaligen Häftlingen, für die er unter anderem die Ermittlungsakten der Jahre 1946 bis 1974 ausgewertet hat. Durch diese Authentizität entwirft Batz ein Bild, das berührt und verstört -- und die Geschichte erzählt sich mit ihrem unvorstellbaren Grauen unmittelbar selbst. Mitwirkende: Isabella Vértes-Schütter, Mignon Remé, Wolf Frass, Wolfgang Hartmann und Tim Knauer.
Das Dokumentarstück „Sonderbehandlung nach Abschluss der Akte" setzt die Reihe der szenischen Lesungen der vergangenen Jahre fort. Begleitend findet in der Rathausdiele die Ausstellung „Dokumentation Stadthaus - Die Hamburger Polizei im Nationalsozialismus" statt, die Sie noch bis zum 10. Februar besuchen können (Eintritt frei)."
Danke an Iris!
Wolf Thomas - am Samstag, 28. Januar 2012, 18:04 - Rubrik: Oeffentlichkeitsarbeit
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RA Ferner nimmt ihn auseinander:
http://www.ferner-alsdorf.de/2012/01/desastros-filesharing-abmahnung-auf-wikipedia/wettbewerbsrecht/strafrecht/rechtsanwalt/verkehrsrecht/?isalt=0
http://www.ferner-alsdorf.de/2012/01/desastros-filesharing-abmahnung-auf-wikipedia/wettbewerbsrecht/strafrecht/rechtsanwalt/verkehrsrecht/?isalt=0
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http://books.google.com.mx/sitemap/Sitemap/Unclassified/1490.html
Von den 14 Titeln sind 8 einsehbar.

Von den 14 Titeln sind 8 einsehbar.
KlausGraf - am Samstag, 28. Januar 2012, 17:42 - Rubrik: Digitale Bibliotheken
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Durch eine Suche im normalen Google bin ich auf folgende Sitmap gestossen: Google Sitmap
Ist diese Sitmap jemand bekannt und kann darüber genaue Auskunft geben?
Ist diese Sitmap jemand bekannt und kann darüber genaue Auskunft geben?
FredLo - am Samstag, 28. Januar 2012, 17:16 - Rubrik: Digitale Bibliotheken
Cgm 2155 ist online:
http://daten.digitale-sammlungen.de/bsb00068437/image_1
Zur Handschrift:
http://www.manuscripta-mediaevalia.de/hs/katalogseiten/HSK0189_a328_JPG.htm
http://www.handschriftencensus.de/10058
http://daten.digitale-sammlungen.de/bsb00068437/image_1
Zur Handschrift:
http://www.manuscripta-mediaevalia.de/hs/katalogseiten/HSK0189_a328_JPG.htm
http://www.handschriftencensus.de/10058
KlausGraf - am Samstag, 28. Januar 2012, 13:06 - Rubrik: Kodikologie
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http://stereo.nypl.org
Die New York Public Library hat ihr Archiv von 40.000 historischen Stereoskopien online zugänglich gemacht.
Via http://bib-blog.de/?p=547 . Ich hätte es allerdings besser gefunden, wenn dort http://de.wikipedia.org/wiki/Stereoskopie statt der NYPL-Startseite verlinkt worden wäre.

Die New York Public Library hat ihr Archiv von 40.000 historischen Stereoskopien online zugänglich gemacht.
Via http://bib-blog.de/?p=547 . Ich hätte es allerdings besser gefunden, wenn dort http://de.wikipedia.org/wiki/Stereoskopie statt der NYPL-Startseite verlinkt worden wäre.

KlausGraf - am Samstag, 28. Januar 2012, 12:42 - Rubrik: Fotoueberlieferung
Peter Raue machte sich in der GRUR 2011, S. 1088-1090 Gedanken über sprichwörtliche Zitate aus Anlass der notorischen Abmahnung der Valentin-Erben („Kunst ist schön, macht aber viel Arbeit”). Ein Kunsthaus hatte Zitate zur Kunst zusammengestellt.
Der Sprachschatz der Menschen in Deutschland, so sie überhaupt mit Sprache umgehen wollen, ist gespickt mit zeitgenössischen Zitaten:
„Wer zu spät kommt, den bestraft das Leben.” (Gorbatschow),
„Männer und Frauen passen einfach nicht zusammen.” (Loriot), „Kleiner Mann was nun?” (Fallada),
„Die Hölle, das sind die anderen.” (Sartre),
„Es gibt nichts Gutes, außer man tut es.” (Erich Kästner),
„Es gibt kein richtiges Leben im falschen.” (Theodor W. Adorno),
„Jeder Mensch ist ein Künstler.” (Beuys),
„Alles, was mich interessiert, ist Geld.” (Dalí).
Endlos könnte man diese Beispiele ergänzen, Sätze, die unser Leben, unser Sprechen, unser Schreiben und Denken durchwirken.
Zunächst entsteht mit Blick auf Rechtsprechung und (eine ziemlich undeutliche) Literatur der Eindruck, dass all diesen zu Sprichwörtern geronnenen Zitaten der Mantel des Urheberrechtschutzes umgehängt ist, mit der Folge, dass keines dieser Zitate verwendet werden darf, wenn deren Verwendung nicht als Belegstellen i.S. von § URHG § 51 UrhG ausnahmsweise zugelassen ist. Ist diese Erkenntnis richtig, dann sind wir ein Volk von Urheberrechtsverletzern, wie wir Empfänger von „Verwarnungen” wegen Falschparkens sind. Mein „Gefühl”, dass derartige Sentenzen frei nutzbar sein sollten, ist freilich „Schall und Rauch” (Goethe), wenn das Gesetz dieses Gefühl nicht trägt.
Raue meint: Dass derartige „geflügelte Worte” Durchschlagskraft haben, ist kein Beleg für den Werkcharakter.
Er wendet sich vorsichtig gegen die herrschende Lehre nämlich die BGH-Entscheidung Handbuch moderner Zitate: Wollte man die Zitate, die unser Kunsthaus mühsam zusammengestellt hat, als urheberrechtlich geschützte, aber von § 51 UrhG nicht gedeckte Vervielfältigungen eines „Werkes” ansehen, so bliebe dem Kunsthaus nichts anderes übrig, als bei 20 (geschützten) Zitaten 20 Genehmigungen für den Gebrauch eines Sätzleins einzuholen. Dies zu verlangen, ist einfach unvernünftig, verletzt das Gebot der Verhältnismäßigkeit, Grenze jeder Rechtsausübung. Dann müsste eine solche Zusammenstellung ungeschrieben bleiben. Das verkenne ich nicht: Der BGH hat diesem Gedanken eine Absage erteilt: „Wird auf eine reine ‚Zitaten-Sammlung’ ohne Einfügung in ein gegenüber dem Entlehnten selbstständiges Werk Wert gelegt, so muss das gesetzliche Gebot beachtet werden, hierzu die Erlaubnis derjenigen einzuholen, die Inhaber der Urheberrechte an den entlehnten Textstellen sind.” Ob diese fast 40 Jahre zurückliegende Rechtsprechung heute noch greift, – vor dem Hintergrund der BVerfG-Entscheidung zum Zitatrecht – ist jedoch fraglich und klärungsbedürftig.
Das ist richtig: Zitatesammlungen wie Wikiquote, aber auch kommerzielle ads-gepflasterte Sammlungen moderner Zitate, müssen im Interesse der Meinungs- und Informationsfreiheit zulässig sein!

Der Sprachschatz der Menschen in Deutschland, so sie überhaupt mit Sprache umgehen wollen, ist gespickt mit zeitgenössischen Zitaten:
„Wer zu spät kommt, den bestraft das Leben.” (Gorbatschow),
„Männer und Frauen passen einfach nicht zusammen.” (Loriot), „Kleiner Mann was nun?” (Fallada),
„Die Hölle, das sind die anderen.” (Sartre),
„Es gibt nichts Gutes, außer man tut es.” (Erich Kästner),
„Es gibt kein richtiges Leben im falschen.” (Theodor W. Adorno),
„Jeder Mensch ist ein Künstler.” (Beuys),
„Alles, was mich interessiert, ist Geld.” (Dalí).
Endlos könnte man diese Beispiele ergänzen, Sätze, die unser Leben, unser Sprechen, unser Schreiben und Denken durchwirken.
Zunächst entsteht mit Blick auf Rechtsprechung und (eine ziemlich undeutliche) Literatur der Eindruck, dass all diesen zu Sprichwörtern geronnenen Zitaten der Mantel des Urheberrechtschutzes umgehängt ist, mit der Folge, dass keines dieser Zitate verwendet werden darf, wenn deren Verwendung nicht als Belegstellen i.S. von § URHG § 51 UrhG ausnahmsweise zugelassen ist. Ist diese Erkenntnis richtig, dann sind wir ein Volk von Urheberrechtsverletzern, wie wir Empfänger von „Verwarnungen” wegen Falschparkens sind. Mein „Gefühl”, dass derartige Sentenzen frei nutzbar sein sollten, ist freilich „Schall und Rauch” (Goethe), wenn das Gesetz dieses Gefühl nicht trägt.
Raue meint: Dass derartige „geflügelte Worte” Durchschlagskraft haben, ist kein Beleg für den Werkcharakter.
Er wendet sich vorsichtig gegen die herrschende Lehre nämlich die BGH-Entscheidung Handbuch moderner Zitate: Wollte man die Zitate, die unser Kunsthaus mühsam zusammengestellt hat, als urheberrechtlich geschützte, aber von § 51 UrhG nicht gedeckte Vervielfältigungen eines „Werkes” ansehen, so bliebe dem Kunsthaus nichts anderes übrig, als bei 20 (geschützten) Zitaten 20 Genehmigungen für den Gebrauch eines Sätzleins einzuholen. Dies zu verlangen, ist einfach unvernünftig, verletzt das Gebot der Verhältnismäßigkeit, Grenze jeder Rechtsausübung. Dann müsste eine solche Zusammenstellung ungeschrieben bleiben. Das verkenne ich nicht: Der BGH hat diesem Gedanken eine Absage erteilt: „Wird auf eine reine ‚Zitaten-Sammlung’ ohne Einfügung in ein gegenüber dem Entlehnten selbstständiges Werk Wert gelegt, so muss das gesetzliche Gebot beachtet werden, hierzu die Erlaubnis derjenigen einzuholen, die Inhaber der Urheberrechte an den entlehnten Textstellen sind.” Ob diese fast 40 Jahre zurückliegende Rechtsprechung heute noch greift, – vor dem Hintergrund der BVerfG-Entscheidung zum Zitatrecht – ist jedoch fraglich und klärungsbedürftig.
Das ist richtig: Zitatesammlungen wie Wikiquote, aber auch kommerzielle ads-gepflasterte Sammlungen moderner Zitate, müssen im Interesse der Meinungs- und Informationsfreiheit zulässig sein!

KlausGraf - am Freitag, 27. Januar 2012, 21:29 - Rubrik: Archivrecht
"Die Projekte Buchschätze der Mathematik, Sammlung Joseph Heller und Bamberger Halsgerichtsordnung wurden um verschiedene Digitalisate ergänzt.
Unter den neu hinzugekommenen 24 Handschriften und Drucken finden sich z.B. die von Johann von Schwarzenberg verfasste erste Ausgabe der Bamberger Halsgerichtsordnung von 1507, Johann Hauers Abschrift von Albrecht Dürers Tagebuch seiner Reise in die Niederlande sowie kalligraphische Schriftvorlagen des Kulmbacher Schreibers Johann Hering aus der Zeit um 1626-1634."
http://www.bayerische-landesbibliothek-online.de/bamberger-schaetze

Unter den neu hinzugekommenen 24 Handschriften und Drucken finden sich z.B. die von Johann von Schwarzenberg verfasste erste Ausgabe der Bamberger Halsgerichtsordnung von 1507, Johann Hauers Abschrift von Albrecht Dürers Tagebuch seiner Reise in die Niederlande sowie kalligraphische Schriftvorlagen des Kulmbacher Schreibers Johann Hering aus der Zeit um 1626-1634."
http://www.bayerische-landesbibliothek-online.de/bamberger-schaetze

KlausGraf - am Freitag, 27. Januar 2012, 21:00 - Rubrik: Digitale Bibliotheken
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BGH 23.05.1985 I ZR 28/83 "Geistchristentum" GRUR 1986, 59-61
Der Kl., der sich als "Geistige Loge" bezeichnet, ist ein Verein schweizerischen Rechts. Er versteht sich als "interkonfessionelle Kultusinstitution, frei von politischen Bindungen"; sein Gemeinschaftszweck ist "die aufschlußreiche, undogmatische Darlegung und Förderung der christlichen Lehre aufgrund eingehend geprüfter, in sich widerspruchsfreier Jenseitsbekundungen". Der Kl. führt regelmäßig Veranstaltungen durch, auf denen eine von ihm als Medium bezeichnete Mitarbeiterin Vorträge hält, bei denen es sich um Bekundungen aus dem Jenseits handeln soll; die Vorträge werden auch in Schriftform veröffentlicht. Der Kl., der u. a. das dreibändige Werk "Botschaften aus dem Jenseits" und die Jahresschrift "Meditationswoche" herausgibt, ist von seiner Mitarbeiterin zur umfassenden Verwertung der Vorträge ermächtigt.
Im beklagten Verlag ist das von seinem Inhaber verfaßte Buch "Das Geistchristentum" erschienen. Das Buch enthält eine Darstellung verschiedener "geistchristlicher Lehren" aus früheren Jahrhunderten und aus der heutigen Zeit. In ihm werden nach Themen geordnet unterschiedliche Strömungen gegenübergestellt. Zu 11 Einzelthemen ist der vom Kl. verbreiteten Lehre auf den Seiten 22 - 26, 48 - 51, 61, 67 - 69, 84 - 86, 100 - 102, 119 - 120, 136 - 140, 153 - 155, 159 - 160 und 174 - 175 des Buches jeweils ein eigener Abschnitt gewidmet. Dort finden sich - unter Anführung der jeweiligen Fundstelle - insgesamt 44 wörtliche Zitate aus den drei Bänden des Werkes "Botschaften aus dem Jenseits" und der "Meditationswoche" der Jahrgänge 1969 und 1971 bis 1975.
Der Kl. hält die Zitate für unzulässig und nimmt den Bekl. auf Unterlassung, Schadensersatz, Rechnungslegung und Beseitigung in Anspruch.
Er hat die Ansicht vertreten, der Bekl. könne sich nicht auf die Zitierfreiheit nach § 51 UrhG berufen, da die Übernahme fremden Geistesgutes nicht als Beleg oder zum besseren Verständnis der eigenen Ausführungen erfolge, sondern eigene Ausführungen ersetze. Der Bekl. habe Ausschnitte aus seinen - des Kl. - Werken mit dem Ziel veröffentlicht, dem Leser diese Werke in geraffter Form zu vermitteln.
Der Bekl. ist dem entgegengetreten. Er hat gemeint, die Zitate seien nach ihrem Zweck und Umfang durch § 51 UrhG gedeckt. Sein Werk stelle eine religionswissenschaftliche Auseinandersetzung mit ausgewählten religiösen Werken - u. a. auch denen des Kl. - dar. Dem Verfasser sei es bei der Darstellung der Einzelthemen vorrangig um eine vergleichende Analyse anhand textlicher Grundlagen gegangen.
Das LG hat die Zitate als zulässig beurteilt und die Klage abgewiesen. Das BerG hat den Bekl. - fünf Zitatstellen ausgenommen - antragsgemäß verurteilt. Die Revision des Bekl. führte zur Aufhebung des OLG-Urteils, soweit es der Klage stattgegeben hat; insoweit wurde die Sache zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
I. Das BerG hat dem Klagebegehren gemäß §§ 97, 98 in Verb. mit §§ 15 Abs. 1, 16, 17 UrhG im wesentlichen stattgegeben. Es hat die Ansicht vertreten, daß die wörtliche Textwiedergabe im Werk des Bekl. ganz überwiegend nicht durch die Zitierfreiheit nach § 51 UrhG gedeckt sei und dazu ausgeführt: Eine Zulässigkeit als Großzitat nach § 51 Nr. 1 UrhG scheitere daran, daß nicht nur aus einzelnen Werken, sondern aus einem erheblichen Teil der Veröffentlichungen des Kl. zitiert werde; ferner auch aus einer ganzen Anzahl von Schriftwerken anderer Verfasser. Die Zitate dienten auch in erster Linie nicht zur Erläuterung der in dem Buch des Bekl. enthaltenen Wertungen, Beurteilungen und Würdigungen, ihr Hauptzweck sei vielmehr, die Zitate zunächst für sich selbst sprechen zu lassen. Es handele sich aber auch nicht um zulässige Kleinzitate gemäß § 51 Nr. 2 UrhG. Der Umfang der Zitate sei, von wenigen Ausnahmen abgesehen, nicht mehr durch den Zweck des Werkes des Bekl. gerechtfertigt. Der Verfasser habe sich nicht daran gehalten, nur ein oder zwei Kernsätze wörtlich und die übrige Gedankenführung in eigener Gestaltungsform wiederzugeben. Der Umfang der Zitate sei auch geeignet, den interessierten Leser davon abzuhalten, die Schriften des Kl. selbst zu erwerben.
II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Im Streitfall kommt eine Zulässigkeit der von dem Kl. beanstandeten Zitate zwar nicht als sog. Großzitate nach § 51 Nr. 1 UrhG, wohl aber als sog. Kleinzitate nach § 51 Nr. 2 UrhG in Betracht; denn die zitierten Werke, deren Urheberrechtsschutzfähigkeit für die Prüfung in der Revisionsinstanz unterstellt werden kann, werden nach den Feststellungen des BerG nicht vollständig, sondern nur auszugsweise wiedergegeben.
Nach § 51 Nr. 2 UrhG ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe zulässig, wenn in einem durch den Zweck gebotenen Umfang Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden. Diese Voraussetzungen sind vorliegend im Grundsatz - abgesehen von der noch offenen Frage des zulässigen Umfangs der Zitate - erfüllt. Die gegenteilige Annahme des BerG beruht darauf, daß es den Zweck des Werkes des Bekl. und die Besonderheiten der Werke des Kl. nicht hinreichend berücksichtigt hat.
1. Bei dem im Verlag des Bekl. erschienenen Buch "Das Geistchristentum" handelt es sich um ein selbständiges Sprachwerk. Dies hat das BerG - entgegen der Ansicht der Revision - nicht anzweifeln wollen. Soweit es ausgeführt hat, das Zusammenstellen der Textstellen enthalte sozusagen eine Sammlung mehrerer Werke mehrerer Urheber, bezieht sich dies ersichtlich auf die Frage, ob im Streitfall noch von einem Zitat "einzelner Werke" im Sinne des - hier ohnehin nicht einschlägigen - § 51 Nr. 1 UrhG gesprochen werden kann. Das BerG hat mit seinen von der Revision beanstandeten Ausführungen diese Frage verneinen, nicht aber das angegriffene Buch als eine schlichte Zitatensammlung qualifizieren wollen. Davon geht auch der Kl. in seiner Revisionserwiderung aus.
An der erforderlichen Selbständigkeit würde es nur dann fehlen, wenn in dem Buch des Bekl. fremdes Geistesgut unter dem Deckmantel einer Mehrheit von Zitaten ohne wesentliche eigene Leistung wiedergegeben worden wäre (vgl. BGHZ 28, 234, 239 f. - Verkehrskinderlied 1; E. Ulmer, Urheberund Verlagsrecht, 3. Aufl. 1980, S. 314). Das ist nach den Feststellungen des BerG hier nicht der Fall. Das angegriffene Buch erschöpft sich nicht in der bloßen Wiedergabe fremder Textstellen (vgl. dazu BGH, Urt. v. 22. 9. 1972 - I ZR 6/71 in GRUR 1973, 216 , 217 Handbuch moderner Zitate), vielmehr werden die angeführten Texte in den größeren Zusammenhang einer methodisch durchgeführten Untersuchung einer bestimmten geistigen Strömung eingeordnet und systematisch dargestellt (vgl. dazu nachfolgend unter 3.).
2. Das weitere Erfordernis des § 51 Nr. 2 UrhG, daß nur "Stellen" eines Werkes angeführt werden dürfen, läßt sich dagegen jedenfalls im Streitfall nicht mit der Erwägung des BerG verneinen, als Kleinzitate kämen nur ein oder zwei Kernsätze in Betracht.
Als Werkstellen, die zitiert werden dürfen, sind grundsätzlich nur kleine Ausschnitte aus geschützten Werken anzusehen. Ihr Umfang wird hinsichtlich ihres Ausmaßes durch das Verhältnis des Zitats zum benutzten Gesamtwerk bestimmt (vgl. BGHZ 28, 234, 242 - Verkehrskinderlied 1 ). Dabei ist davon auszugehen, daß nicht nur wenige Stellen von Werken eines einzelnen Autors zitiert werden dürfen (vgl. v. Gamm, Urheberrechtsgesetz, 1968, § 51 Rdn. 13; E. Ulmer, a.a.O., S. 314); denn in § 51 Nr. 2 UrhG ist die im früheren Recht (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 LUG) enthaltene Beschränkung auf "einzelne" Stellen fortgefallen. Bei der Ermittlung des sachlichen Umfangs lassen sich keine arithmetischen Maßstäbe anlegen (BGHZ 28, 234, 242 - Verkehrskinderlied 1; 50, 147, 158 Kandinsky 2 ). Es ist deshalb verfehlt, wenn das BerG generell nur ein oder zwei Kernsätze zulassen will. Es kann offenbleiben, ob eine derartige Beschränkung zumindest im Regelfall bei der Erörterung längerer Gedankengänge eines fremden Werkes anzunehmen ist, wenn sich die fremde Gedankenführung in eigener Gestaltungsform verständlich wiedergeben läßt (bejahend v. Gamm, a.a.O., § 51 Rdn. 13; weitergehend Fromm/Nordemann/Vinck, Urheberrecht, 5. Aufl. 1983, § 51 Rdn. 7, die ein Zitat von maximal einer Seite Länge zulassen wollen). Denn jedenfalls in Ausnahmefällen können sich auch längere Textwiedergaben, die einen wesentlichen Teil des zitierten Werkes ausmachen, noch im Rahmen der Zitierfreiheit halten; so ist in der Rechtsprechung die Wiedergabe der ganzen Strophe eines dreistrophigen Liedes noch als zulässig angesehen worden (vgl. BGHZ 28, 234, 242 - Verkehrskinderlied 1; vgl. auch OLG Hamburg in GRUR 1970, 38 , 40 für die Wiedergabe von sechs Zeilen eines fünfzehn Zeilen umfassenden Liedertextes).
Ob auch eine längere Textwiedergabe ausnahmsweise gerechtfertigt ist, ist unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls zu prüfen. Dem hat das BerG nicht hinreichend Rechnung getragen, indem es die Grenzen der Zitierfreiheit im wesentlichen nur generell und abstrakt aufgezeigt hat. Es ist dabei im Ansatz allerdings zutreffend davon ausgegangen, daß der sachliche Umfang des Kleinzitats durch den konkreten Zitatzweck im Rahmen des zitierenden Werkes, seiner Art, seines Inhalts und Zwecks begrenzt wird (vgl. RGZ 129, 252, 254 ff. - Operettenführer 3; auch BGHZ 50, 147, 151 - Kandinsky 2 ). Dabei ist für eine angemessene Abgrenzung auf den Grundgedanken des Gesetzes und den Interessenkonflikt zurückzugehen, dessen billige Lösung unter Berücksichtigung der Belange aller Beteiligten § 51 UrhG anstrebt. Die darin festgelegte Zitierfreiheit soll der Freiheit der geistigen Auseinandersetzung mit fremden Gedanken dienen und auch in der Form stattfinden können, daß politische, wissenschaftliche oder geistige Strömungen durch die wörtliche Wiedergabe einzelner Stellen aus den geschützten Werken verschiedener Autoren deutlich gemacht werden (BGH in GRUR 1973, 216 , 217 Handbuch moderner Zitate). Ausgehend von dem Gedanken, daß der Urheber bei seinem Schaffen auf den kulturellen Leistungen seiner Vorgänger aufbaut, wird es dem Urheber im Interesse der Allgemeinheit zugemutet, einen verhältnismäßig geringfügigen Eingriff in sein ausschließliches Verwertungsrecht (§ 15 Abs. 1 UrhG) hinzunehmen, wenn dies dem geistigen Schaffen anderer und damit zum Nutzen der Allgemeinheit der Förderung des kulturellen Lebens dient (BGHZ 28, 234, 242 f. - Verkehrskinderlied 1; 50, 147, 152 - Kandinsky 2 ). Mit diesem Zweck des Gesetzes wäre es nicht vereinbar, ein Werk um seiner selbst willen zur Kenntnis der Allgemeinheit zu bringen; andere sollen durch die Zitierfreiheit lediglich in die Lage versetzt werden, Entlehnungen als Hilfsmittel der eigenen Darstellung zu benutzen, sei es, daß sie das fremde Werk kritisch beleuchten, sei es, daß sie es als Ausgangspunkt und insbesondere zur Bekräftigung und Erläuterung des eigenen Gedankengangs auswerten, sei es schließlich auch, daß sie es in Gestalt von Leseproben zur Veranschaulichung eines selbständigen Berichts verwenden wollen (BGHZ 28, 234, 240 Verkehrskinderlied 1 ). Deshalb reicht es nicht aus, daß die Zitate in einer bloß äußerlichen, zusammenhanglosen Weise eingefügt und angehängt werden; vielmehr muß eine innere Verbindung mit den eigenen Gedanken hergestellt werden (BGHZ 28, 234, 240 - Verkehrskinderlied 1 ). Ein Zitat ist deshalb nur zulässig, wenn es als Beleg für eigene Erörterungen des Zitierenden erscheint (BGHZ 50, 147, 155 - Kandinsky 2; BGH in GRUR 1973, 216 , 218 Handbuch moderner Zitate). Das Anleihen bei dem Original darf schließlich nicht in einem solchen Umfang Kenntnis von dem Original oder dessen Kernstücken verschaffen, daß hierdurch ein gewisser Ersatz für den Erwerb des Exemplars des vollständigen Werkes geboten und damit die dem Schöpfer dieses Werkes zustehenden Verwertungsmöglichkeiten geschmälert werden (BGHZ 28, 234, 243 - Verkehrskinderlied 1; vgl. auch 50, 147, 153 - Kandinsky 2 ).
3. Im Streitfall läßt sich unter Berücksichtigung dieser Grundsätze nicht abschließend feststellen, ob sich der Umfang der aus den Werken des Kl. entnommenen Textstellen noch in den Grenzen der nach § 51 Nr. 2 UrhG zulässigen Zitierfreiheit hält.
Das BerG hat weder dem mit dem Werk des Bekl. verfolgten Zweck noch den Besonderheiten der zitierten Werke des Kl. und den fraglichen Werkstellen hinreichend Rechnung getragen.
Nach dem Klappentext und dem Vorwort des Buches war es das Anliegen des Autors, die sog. esoterischen Strömungen des Christentums anhand der Schriften von neun namentlich genannten Verfassern sowie des Kl. und einer weiteren Institution darzustellen. Es ging ihm vor allem um eine vergleichende Analyse anhand textlicher Grundlagen. Dabei ist er wie die einzelnen Kapitelüberschriften zeigen - um eine historische Einordnung und eine systematische Gliederung bemüht. Die einzelnen spirituellen Strömungen werden in einem methodischen Vergleich in Beziehung gesetzt. Ob das Buch den Charakter eines wissenschaftlichen Werkes hat, wie der Bekl. unter Berufung auf die von ihm vorgelegten gutachtlichen Äußerungen des Prof. Dr. H. (Prof. für vergleichende Religionswissenschaften der Universität B.) und des Prof. D. (ehemals Direktor des psychologischen Instituts der Universität B.) meint, kann letztlich auf sich beruhen; denn von der Privilegierung des § 51 Nr. 2 UrhG werden Sprachwerke jeder Art erfaßt.
Der Inhalt des vorliegenden Buches zeigt, daß sich der Verfasser nicht auf eine bloß äußerliche Aneinanderreihung fremder Textstellen beschränkt hat. Davon geht auch das BerG aus. Nach seinen Feststellungen enthält das Buch auch Wertungen, Beurteilungen und kritische oder sonst würdigende Darlegungen des Verfassers. Das BerG meint jedoch, daß die wiedergegebenen Textstellen nicht zur Erläuterung des Inhalts geboten erscheinen; ihr Hauptzweck sei es vielmehr, die Zitate zunächst für sich selbst sprechen zu lassen. Die Revision rügt insoweit zu Recht, daß das BerG dazu keine Feststellungen getroffen und sich - im Gegensatz zum LG auch nicht mit den einzelnen Textwiedergaben auseinandergesetzt hat. Es hätte dem Kl. vor allem auch gemäß §§ 139, 273 ZPO aufgeben müssen, die zitierten Werke vorzulegen, um zu klären, in welchem Verhältnis die Zitate zum benutzten Gesamtwerk stehen. Diese Feststellungen wird das BerG nachzuholen haben. Bei seiner erneuten Prüfung wird es zu beachten haben, daß es sich bei dem angegriffenen Werk um eine unter eigenen Gliederungsgesichtspunkten methodisch durchgeführte Untersuchung einzelner spiritueller Strömungen handelt, und daß die entlehnten Textstellen in den größeren Zusammenhang einer systematischen Darstellung eingeordnet worden sind. Das BerG wird die einzelnen Zitatstellen daraufhin zu überprüfen haben, ob sie im Rahmen der beabsichtigten vergleichenden Textanalyse als Beleg für eigene Darlegungen des Verfassers gewertet werden können; sei es, daß sie als Beispiel für eine ungewöhnliche Sprachgestaltung, zur Verdeutlichung übereinstimmender oder abweichender Aussagen, zum besseren Verständnis eigener Ausführungen, zur Begründung oder Vertiefung des Dargelegten oder als Ausgangspunkt für die eigene Darstellung dienen. Dabei wird das BerG weiter zu berücksichtigen haben, daß es in der Natur der dargestellten Materie liegt, daß auf eine Textinterpretation und damit auf eine wörtliche Wiedergabe von Werkauszügen nicht verzichtet werden kann. Die teils bildhafte, teils altertümliche und sonderbare Sprachgestaltung läßt wörtliche Zitate unerläßlich erscheinen. Aber auch die inhaltlichen Aussagen lassen sich - vor allem wegen ihres oft mystischen und spirituellen Bezugs - in eigener Gestaltungsform nicht immer verständlich wiedergeben. Einige Beispiele verdeutlichen dies. Auf den Seiten 48 - 51 des Werkes des Bekl. wird die Lehre des Kl. zum Thema "Die Auflehnung Luzifers gegen Christus" dargestellt. Dort werden zwei längere wörtliche Zitate (Nr. 113 und 114) aus den Werken des Kl. gegenübergestellt, in denen der Abfall Luzifers nach Angaben des Verfassers unterschiedlich geschildert werde. Der Verfasser geht auf inhaltliche Fragen und vor allem auch kritisch auf die Bildersprache ein, die sich (u. a.) in folgendem Zitatauszug findet:
"So möchte ich nun euch zuerst etwas erklären über das Haus Gottes und den Sturz Luzifers. Stellt euch nun einmal eine große Masse von Kristall vor, und sagen wir, diese Masse habe die Größe eines Hauses gehabt. Nun hatte dieser Kristall eine äußere Schicht, die aber düster war, wie wenn sie nicht bearbeitet worden wäre. Es lag eine dicke Hülle, eine feste Schicht oder Schale um dieses Haus, um diesen KristalL Das Innere dieses Kristalls nenne ich das Haus Gottes..."
Ähnliche sprachliche und inhaltliche Besonderheiten, die sich mit eigenen Worten kaum hinreichend verständlich wiedergeben lassen, finden sich an zahlreichen anderen Stellen. So heißt es in einem Auszug aus dem Zitat Nr. 61 (S. 25 des Buches), das zum Ausgangspunkt einer Kritik des Verfassers genommen wird:
"Da nun Gott Geist ist, ist sein Geist von feinstofflicher Art. Er besteht gewissermaßen aus feinstofflicher "Materie" und diese ist löslich. Diese lösliche,Geistmaterie ermöglichte es Gott, aus ihr eine Gestalt ins Dasein zu bringen, die sich als sein Abbild eben aus dieser feinstofflichen,Materie' herauslöste. Dieses Abbild war jedoch zunächst noch ohne Leben. Daher mußte Gott dieser feinstofflichen Gestalt von seinem Feuer, von seinem Ewigkeitsfunken übertragen, in dieses Abbild hineinverpflanzen. Dadurch erst erhielt es Leben - ewiges Leben."
Ein Auszug aus dem Zitat Nr. 55 (S. 22 des Buches) lautet:
"Die Chöre des Himmels jubeln dem Schöpfer zu. Sie jubeln dem unendlichen Lichte, der unendlichen Herrlichkeit, sie jubeln dem ständig Zeugenden zu. Es ist mein Vater, es ist dein Vater, es ist unser Vater! Die Chöre des Himmels jubeln dem liebenden Vater zu. Auch wir alle wollen ihn loben und preisen wie seine Chöre, wie der ganze Himmel. Der gütige Vater, der aIlmächtige Schöpfer ist an den schönsten Ort in der geistigen Welt gebunden..."
Im Anschluß an dieses Zitat heißt es, die Sprache in den Werken des Kl. sei sehr einfach gehalten; kritisch wird u. a. angemerkt, daß in seinen an menschliche Vorstellungen orientierten Bildern nur selten wirkliche geistige Tiefe erscheine. Die Notwendigkeit einer (vergleichenden) Textanalyse und damit die Wiedergabe wörtlicher Zitate kommt auch in der Zusammenfassung des Kapitels II "Der Abfall Sadhanas" auf Seite 54 zum Ausdruck. Dort heißt es, rückblickend ließen sich in den Schilderungen über den Geistfall zwei große Gruppen unterscheiden; die eine Gruppe, die eine personale Auflehnung eines Geistwesens Luzifer schildere, und eine zweite, die mehr allegorisch den Abfall der ersten Geistwesen darstelle, unter Hinweis auf die Unmöglichkeit, rein geistige Vorgänge in menschliche Sprachformen zu kleiden. An anderer Stelle wird vom Verfasser nicht ohne Grund die Schwierigkeit hervorgehoben, eine geistige Bildersprache in Bewußtseinsinhalte zu übersetzen (Seite 35).
Die wenigen angeführten Beispiele verdeutlichen, daß Wortwahl und Atmosphäre der Texte in den Werken des Kl. eine besondere Bedeutung besitzen; sie lassen sich mit ein oder zwei Kernsätzen nur unvollkommen belegen und veranschaulichen. Bei der vorliegenden besonders gelagerten Fallgestaltung müssen ausnahmsweise auch längere Zitate als zulässig angesehen werden. Werke, die für sich in Anspruch nehmen, auf überirdischen Wahrnehmungen und Beobachtungen zu beruhen und diese in einer eigentümlichen Symbolund Bildersprache wiedergeben, müssen im Interesse der geistigen Kommunikation einer vergleichenden Analyse anhand - auch längerer - textlicher Grundlagen zugänglich sein. Ein Verfasser, dessen Anliegen es ist, die einzelnen spirituellen Strömungen in diesem Bereich in einem methodischen Vergleich einander gegenüberzustellen, darf angesichts der bestehenden Besonderheiten davon ausgehen, daß seiner Zitierfreiheit ausnahmsweise ein breiterer Rahmen gesteckt ist; schon um die spezifische Atmosphäre und den Inhalt der Texte, die sich oft nur schwer oder gar nicht mit eigenen Worten verständlich wiedergeben lassen, zu vermitteln und zu analysieren.
Nach den vom BerG bislang getroffenen Feststellungen kann auch nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß das in Streit befindliche Werk des Bekl. angesichts der Besonderheiten des Falles eine unzumutbare Beeinträchtigung der ausschließlichen Verwertungsrechte des Kl. darstellt. Das BerG hat keine Anhaltspunkte angeführt, die seine Annahme gerechtfertigt erscheinen lassen, alle vom ausgesprochenen Verbot erfaßten Zitate seien geeignet, den interessierten Leser davon abzuhalten, die Schriften des Kl. zu erwerben. Dazu hätte es konkreter Feststellungen bedurft, daß die fraglichen Werkauszüge gemessen am - bislang nicht vorliegenden - Gesamtwerk des Kl. insgesamt so umfassend oder jedenfalls so lang sind, daß der ernsthafte Interessent davon abgehalten werden könnte, die Schriften des Kl. selbst heranzuziehen.
III. Die Sache bedarf nach alledem einer weiteren Aufklärung und einer erneuten Beurteilung durch den Tatrichter.
Zutreffend merkte RA Michael Abels (GRUR 1986, S. 62) an: Kann ein Radiolautsprecher Rechte gemäß § 31 UrhG einräumen? Darüber gibt es keinen Streit. Er kann nicht. Wenn das Medium also offensichtlich so wenig Urheber ist wie der Kläger (der Rechte ableitet), wer ist es dann? Das Je nseits. Niemand anders kommt nach dem Sachverhalt in Fragr. § 2 Absatz 2 UrhG stellt als tatsächliche Schutzvoraussetzung die "persönliche geistige Schöpfung"fest. " Geistige Schöpfung" mag ein Begriff sein, welchen der Senat so wenig wie ich in bezug auf das Jenseits in Frage stellen möchte. Aber - wie verhält es sich mit"persönlich "? Daraus wird abgeleitet, daß Urheber nur eine natürliche Person sein kann, deswegen nämlich (vgl. Fromm-Nordemann, 5. Aufl., § 7 Anm. 1; Ulmer, § 33 I, S. 183). Und hier erledigt sich eben die Schlüssigkeitsprüfung. Denn man mag dem Jenseits vieles nachsagen und zutrauen, jedenfalls nicht den Status einer natürlichen Person. Das sind nun einmal nur Menschen (vgl. für andere Soergel-Schultze-von Lasaulx, BGB, 11. Aufl., Rdz. 1 vor § 1; Staudinger/Coing, Rdz. 1 vor § 1BGB). Der Kläger also hätte genau dies, die Urheberschaft einer natürlichen Person, eines Menschen, darlegen und beweisen müssen (vgl. Baumgärtel/Laumen, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, Ziff. 1 zu § 1 BGB). Der Kläger hat aber nicht. Wo kein Rechtssubjekt für das Urheberrecht vorhanden ist, gibt es keine Ansprüche nach § 97 UrhG.
Anlass der Urteilswiedergabe ist natürlich die eV in Sachen Zeitungszeugen:
http://archiv.twoday.net/stories/64960723/
Der Kl., der sich als "Geistige Loge" bezeichnet, ist ein Verein schweizerischen Rechts. Er versteht sich als "interkonfessionelle Kultusinstitution, frei von politischen Bindungen"; sein Gemeinschaftszweck ist "die aufschlußreiche, undogmatische Darlegung und Förderung der christlichen Lehre aufgrund eingehend geprüfter, in sich widerspruchsfreier Jenseitsbekundungen". Der Kl. führt regelmäßig Veranstaltungen durch, auf denen eine von ihm als Medium bezeichnete Mitarbeiterin Vorträge hält, bei denen es sich um Bekundungen aus dem Jenseits handeln soll; die Vorträge werden auch in Schriftform veröffentlicht. Der Kl., der u. a. das dreibändige Werk "Botschaften aus dem Jenseits" und die Jahresschrift "Meditationswoche" herausgibt, ist von seiner Mitarbeiterin zur umfassenden Verwertung der Vorträge ermächtigt.
Im beklagten Verlag ist das von seinem Inhaber verfaßte Buch "Das Geistchristentum" erschienen. Das Buch enthält eine Darstellung verschiedener "geistchristlicher Lehren" aus früheren Jahrhunderten und aus der heutigen Zeit. In ihm werden nach Themen geordnet unterschiedliche Strömungen gegenübergestellt. Zu 11 Einzelthemen ist der vom Kl. verbreiteten Lehre auf den Seiten 22 - 26, 48 - 51, 61, 67 - 69, 84 - 86, 100 - 102, 119 - 120, 136 - 140, 153 - 155, 159 - 160 und 174 - 175 des Buches jeweils ein eigener Abschnitt gewidmet. Dort finden sich - unter Anführung der jeweiligen Fundstelle - insgesamt 44 wörtliche Zitate aus den drei Bänden des Werkes "Botschaften aus dem Jenseits" und der "Meditationswoche" der Jahrgänge 1969 und 1971 bis 1975.
Der Kl. hält die Zitate für unzulässig und nimmt den Bekl. auf Unterlassung, Schadensersatz, Rechnungslegung und Beseitigung in Anspruch.
Er hat die Ansicht vertreten, der Bekl. könne sich nicht auf die Zitierfreiheit nach § 51 UrhG berufen, da die Übernahme fremden Geistesgutes nicht als Beleg oder zum besseren Verständnis der eigenen Ausführungen erfolge, sondern eigene Ausführungen ersetze. Der Bekl. habe Ausschnitte aus seinen - des Kl. - Werken mit dem Ziel veröffentlicht, dem Leser diese Werke in geraffter Form zu vermitteln.
Der Bekl. ist dem entgegengetreten. Er hat gemeint, die Zitate seien nach ihrem Zweck und Umfang durch § 51 UrhG gedeckt. Sein Werk stelle eine religionswissenschaftliche Auseinandersetzung mit ausgewählten religiösen Werken - u. a. auch denen des Kl. - dar. Dem Verfasser sei es bei der Darstellung der Einzelthemen vorrangig um eine vergleichende Analyse anhand textlicher Grundlagen gegangen.
Das LG hat die Zitate als zulässig beurteilt und die Klage abgewiesen. Das BerG hat den Bekl. - fünf Zitatstellen ausgenommen - antragsgemäß verurteilt. Die Revision des Bekl. führte zur Aufhebung des OLG-Urteils, soweit es der Klage stattgegeben hat; insoweit wurde die Sache zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
I. Das BerG hat dem Klagebegehren gemäß §§ 97, 98 in Verb. mit §§ 15 Abs. 1, 16, 17 UrhG im wesentlichen stattgegeben. Es hat die Ansicht vertreten, daß die wörtliche Textwiedergabe im Werk des Bekl. ganz überwiegend nicht durch die Zitierfreiheit nach § 51 UrhG gedeckt sei und dazu ausgeführt: Eine Zulässigkeit als Großzitat nach § 51 Nr. 1 UrhG scheitere daran, daß nicht nur aus einzelnen Werken, sondern aus einem erheblichen Teil der Veröffentlichungen des Kl. zitiert werde; ferner auch aus einer ganzen Anzahl von Schriftwerken anderer Verfasser. Die Zitate dienten auch in erster Linie nicht zur Erläuterung der in dem Buch des Bekl. enthaltenen Wertungen, Beurteilungen und Würdigungen, ihr Hauptzweck sei vielmehr, die Zitate zunächst für sich selbst sprechen zu lassen. Es handele sich aber auch nicht um zulässige Kleinzitate gemäß § 51 Nr. 2 UrhG. Der Umfang der Zitate sei, von wenigen Ausnahmen abgesehen, nicht mehr durch den Zweck des Werkes des Bekl. gerechtfertigt. Der Verfasser habe sich nicht daran gehalten, nur ein oder zwei Kernsätze wörtlich und die übrige Gedankenführung in eigener Gestaltungsform wiederzugeben. Der Umfang der Zitate sei auch geeignet, den interessierten Leser davon abzuhalten, die Schriften des Kl. selbst zu erwerben.
II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Im Streitfall kommt eine Zulässigkeit der von dem Kl. beanstandeten Zitate zwar nicht als sog. Großzitate nach § 51 Nr. 1 UrhG, wohl aber als sog. Kleinzitate nach § 51 Nr. 2 UrhG in Betracht; denn die zitierten Werke, deren Urheberrechtsschutzfähigkeit für die Prüfung in der Revisionsinstanz unterstellt werden kann, werden nach den Feststellungen des BerG nicht vollständig, sondern nur auszugsweise wiedergegeben.
Nach § 51 Nr. 2 UrhG ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe zulässig, wenn in einem durch den Zweck gebotenen Umfang Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden. Diese Voraussetzungen sind vorliegend im Grundsatz - abgesehen von der noch offenen Frage des zulässigen Umfangs der Zitate - erfüllt. Die gegenteilige Annahme des BerG beruht darauf, daß es den Zweck des Werkes des Bekl. und die Besonderheiten der Werke des Kl. nicht hinreichend berücksichtigt hat.
1. Bei dem im Verlag des Bekl. erschienenen Buch "Das Geistchristentum" handelt es sich um ein selbständiges Sprachwerk. Dies hat das BerG - entgegen der Ansicht der Revision - nicht anzweifeln wollen. Soweit es ausgeführt hat, das Zusammenstellen der Textstellen enthalte sozusagen eine Sammlung mehrerer Werke mehrerer Urheber, bezieht sich dies ersichtlich auf die Frage, ob im Streitfall noch von einem Zitat "einzelner Werke" im Sinne des - hier ohnehin nicht einschlägigen - § 51 Nr. 1 UrhG gesprochen werden kann. Das BerG hat mit seinen von der Revision beanstandeten Ausführungen diese Frage verneinen, nicht aber das angegriffene Buch als eine schlichte Zitatensammlung qualifizieren wollen. Davon geht auch der Kl. in seiner Revisionserwiderung aus.
An der erforderlichen Selbständigkeit würde es nur dann fehlen, wenn in dem Buch des Bekl. fremdes Geistesgut unter dem Deckmantel einer Mehrheit von Zitaten ohne wesentliche eigene Leistung wiedergegeben worden wäre (vgl. BGHZ 28, 234, 239 f. - Verkehrskinderlied 1; E. Ulmer, Urheberund Verlagsrecht, 3. Aufl. 1980, S. 314). Das ist nach den Feststellungen des BerG hier nicht der Fall. Das angegriffene Buch erschöpft sich nicht in der bloßen Wiedergabe fremder Textstellen (vgl. dazu BGH, Urt. v. 22. 9. 1972 - I ZR 6/71 in GRUR 1973, 216 , 217 Handbuch moderner Zitate), vielmehr werden die angeführten Texte in den größeren Zusammenhang einer methodisch durchgeführten Untersuchung einer bestimmten geistigen Strömung eingeordnet und systematisch dargestellt (vgl. dazu nachfolgend unter 3.).
2. Das weitere Erfordernis des § 51 Nr. 2 UrhG, daß nur "Stellen" eines Werkes angeführt werden dürfen, läßt sich dagegen jedenfalls im Streitfall nicht mit der Erwägung des BerG verneinen, als Kleinzitate kämen nur ein oder zwei Kernsätze in Betracht.
Als Werkstellen, die zitiert werden dürfen, sind grundsätzlich nur kleine Ausschnitte aus geschützten Werken anzusehen. Ihr Umfang wird hinsichtlich ihres Ausmaßes durch das Verhältnis des Zitats zum benutzten Gesamtwerk bestimmt (vgl. BGHZ 28, 234, 242 - Verkehrskinderlied 1 ). Dabei ist davon auszugehen, daß nicht nur wenige Stellen von Werken eines einzelnen Autors zitiert werden dürfen (vgl. v. Gamm, Urheberrechtsgesetz, 1968, § 51 Rdn. 13; E. Ulmer, a.a.O., S. 314); denn in § 51 Nr. 2 UrhG ist die im früheren Recht (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 LUG) enthaltene Beschränkung auf "einzelne" Stellen fortgefallen. Bei der Ermittlung des sachlichen Umfangs lassen sich keine arithmetischen Maßstäbe anlegen (BGHZ 28, 234, 242 - Verkehrskinderlied 1; 50, 147, 158 Kandinsky 2 ). Es ist deshalb verfehlt, wenn das BerG generell nur ein oder zwei Kernsätze zulassen will. Es kann offenbleiben, ob eine derartige Beschränkung zumindest im Regelfall bei der Erörterung längerer Gedankengänge eines fremden Werkes anzunehmen ist, wenn sich die fremde Gedankenführung in eigener Gestaltungsform verständlich wiedergeben läßt (bejahend v. Gamm, a.a.O., § 51 Rdn. 13; weitergehend Fromm/Nordemann/Vinck, Urheberrecht, 5. Aufl. 1983, § 51 Rdn. 7, die ein Zitat von maximal einer Seite Länge zulassen wollen). Denn jedenfalls in Ausnahmefällen können sich auch längere Textwiedergaben, die einen wesentlichen Teil des zitierten Werkes ausmachen, noch im Rahmen der Zitierfreiheit halten; so ist in der Rechtsprechung die Wiedergabe der ganzen Strophe eines dreistrophigen Liedes noch als zulässig angesehen worden (vgl. BGHZ 28, 234, 242 - Verkehrskinderlied 1; vgl. auch OLG Hamburg in GRUR 1970, 38 , 40 für die Wiedergabe von sechs Zeilen eines fünfzehn Zeilen umfassenden Liedertextes).
Ob auch eine längere Textwiedergabe ausnahmsweise gerechtfertigt ist, ist unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls zu prüfen. Dem hat das BerG nicht hinreichend Rechnung getragen, indem es die Grenzen der Zitierfreiheit im wesentlichen nur generell und abstrakt aufgezeigt hat. Es ist dabei im Ansatz allerdings zutreffend davon ausgegangen, daß der sachliche Umfang des Kleinzitats durch den konkreten Zitatzweck im Rahmen des zitierenden Werkes, seiner Art, seines Inhalts und Zwecks begrenzt wird (vgl. RGZ 129, 252, 254 ff. - Operettenführer 3; auch BGHZ 50, 147, 151 - Kandinsky 2 ). Dabei ist für eine angemessene Abgrenzung auf den Grundgedanken des Gesetzes und den Interessenkonflikt zurückzugehen, dessen billige Lösung unter Berücksichtigung der Belange aller Beteiligten § 51 UrhG anstrebt. Die darin festgelegte Zitierfreiheit soll der Freiheit der geistigen Auseinandersetzung mit fremden Gedanken dienen und auch in der Form stattfinden können, daß politische, wissenschaftliche oder geistige Strömungen durch die wörtliche Wiedergabe einzelner Stellen aus den geschützten Werken verschiedener Autoren deutlich gemacht werden (BGH in GRUR 1973, 216 , 217 Handbuch moderner Zitate). Ausgehend von dem Gedanken, daß der Urheber bei seinem Schaffen auf den kulturellen Leistungen seiner Vorgänger aufbaut, wird es dem Urheber im Interesse der Allgemeinheit zugemutet, einen verhältnismäßig geringfügigen Eingriff in sein ausschließliches Verwertungsrecht (§ 15 Abs. 1 UrhG) hinzunehmen, wenn dies dem geistigen Schaffen anderer und damit zum Nutzen der Allgemeinheit der Förderung des kulturellen Lebens dient (BGHZ 28, 234, 242 f. - Verkehrskinderlied 1; 50, 147, 152 - Kandinsky 2 ). Mit diesem Zweck des Gesetzes wäre es nicht vereinbar, ein Werk um seiner selbst willen zur Kenntnis der Allgemeinheit zu bringen; andere sollen durch die Zitierfreiheit lediglich in die Lage versetzt werden, Entlehnungen als Hilfsmittel der eigenen Darstellung zu benutzen, sei es, daß sie das fremde Werk kritisch beleuchten, sei es, daß sie es als Ausgangspunkt und insbesondere zur Bekräftigung und Erläuterung des eigenen Gedankengangs auswerten, sei es schließlich auch, daß sie es in Gestalt von Leseproben zur Veranschaulichung eines selbständigen Berichts verwenden wollen (BGHZ 28, 234, 240 Verkehrskinderlied 1 ). Deshalb reicht es nicht aus, daß die Zitate in einer bloß äußerlichen, zusammenhanglosen Weise eingefügt und angehängt werden; vielmehr muß eine innere Verbindung mit den eigenen Gedanken hergestellt werden (BGHZ 28, 234, 240 - Verkehrskinderlied 1 ). Ein Zitat ist deshalb nur zulässig, wenn es als Beleg für eigene Erörterungen des Zitierenden erscheint (BGHZ 50, 147, 155 - Kandinsky 2; BGH in GRUR 1973, 216 , 218 Handbuch moderner Zitate). Das Anleihen bei dem Original darf schließlich nicht in einem solchen Umfang Kenntnis von dem Original oder dessen Kernstücken verschaffen, daß hierdurch ein gewisser Ersatz für den Erwerb des Exemplars des vollständigen Werkes geboten und damit die dem Schöpfer dieses Werkes zustehenden Verwertungsmöglichkeiten geschmälert werden (BGHZ 28, 234, 243 - Verkehrskinderlied 1; vgl. auch 50, 147, 153 - Kandinsky 2 ).
3. Im Streitfall läßt sich unter Berücksichtigung dieser Grundsätze nicht abschließend feststellen, ob sich der Umfang der aus den Werken des Kl. entnommenen Textstellen noch in den Grenzen der nach § 51 Nr. 2 UrhG zulässigen Zitierfreiheit hält.
Das BerG hat weder dem mit dem Werk des Bekl. verfolgten Zweck noch den Besonderheiten der zitierten Werke des Kl. und den fraglichen Werkstellen hinreichend Rechnung getragen.
Nach dem Klappentext und dem Vorwort des Buches war es das Anliegen des Autors, die sog. esoterischen Strömungen des Christentums anhand der Schriften von neun namentlich genannten Verfassern sowie des Kl. und einer weiteren Institution darzustellen. Es ging ihm vor allem um eine vergleichende Analyse anhand textlicher Grundlagen. Dabei ist er wie die einzelnen Kapitelüberschriften zeigen - um eine historische Einordnung und eine systematische Gliederung bemüht. Die einzelnen spirituellen Strömungen werden in einem methodischen Vergleich in Beziehung gesetzt. Ob das Buch den Charakter eines wissenschaftlichen Werkes hat, wie der Bekl. unter Berufung auf die von ihm vorgelegten gutachtlichen Äußerungen des Prof. Dr. H. (Prof. für vergleichende Religionswissenschaften der Universität B.) und des Prof. D. (ehemals Direktor des psychologischen Instituts der Universität B.) meint, kann letztlich auf sich beruhen; denn von der Privilegierung des § 51 Nr. 2 UrhG werden Sprachwerke jeder Art erfaßt.
Der Inhalt des vorliegenden Buches zeigt, daß sich der Verfasser nicht auf eine bloß äußerliche Aneinanderreihung fremder Textstellen beschränkt hat. Davon geht auch das BerG aus. Nach seinen Feststellungen enthält das Buch auch Wertungen, Beurteilungen und kritische oder sonst würdigende Darlegungen des Verfassers. Das BerG meint jedoch, daß die wiedergegebenen Textstellen nicht zur Erläuterung des Inhalts geboten erscheinen; ihr Hauptzweck sei es vielmehr, die Zitate zunächst für sich selbst sprechen zu lassen. Die Revision rügt insoweit zu Recht, daß das BerG dazu keine Feststellungen getroffen und sich - im Gegensatz zum LG auch nicht mit den einzelnen Textwiedergaben auseinandergesetzt hat. Es hätte dem Kl. vor allem auch gemäß §§ 139, 273 ZPO aufgeben müssen, die zitierten Werke vorzulegen, um zu klären, in welchem Verhältnis die Zitate zum benutzten Gesamtwerk stehen. Diese Feststellungen wird das BerG nachzuholen haben. Bei seiner erneuten Prüfung wird es zu beachten haben, daß es sich bei dem angegriffenen Werk um eine unter eigenen Gliederungsgesichtspunkten methodisch durchgeführte Untersuchung einzelner spiritueller Strömungen handelt, und daß die entlehnten Textstellen in den größeren Zusammenhang einer systematischen Darstellung eingeordnet worden sind. Das BerG wird die einzelnen Zitatstellen daraufhin zu überprüfen haben, ob sie im Rahmen der beabsichtigten vergleichenden Textanalyse als Beleg für eigene Darlegungen des Verfassers gewertet werden können; sei es, daß sie als Beispiel für eine ungewöhnliche Sprachgestaltung, zur Verdeutlichung übereinstimmender oder abweichender Aussagen, zum besseren Verständnis eigener Ausführungen, zur Begründung oder Vertiefung des Dargelegten oder als Ausgangspunkt für die eigene Darstellung dienen. Dabei wird das BerG weiter zu berücksichtigen haben, daß es in der Natur der dargestellten Materie liegt, daß auf eine Textinterpretation und damit auf eine wörtliche Wiedergabe von Werkauszügen nicht verzichtet werden kann. Die teils bildhafte, teils altertümliche und sonderbare Sprachgestaltung läßt wörtliche Zitate unerläßlich erscheinen. Aber auch die inhaltlichen Aussagen lassen sich - vor allem wegen ihres oft mystischen und spirituellen Bezugs - in eigener Gestaltungsform nicht immer verständlich wiedergeben. Einige Beispiele verdeutlichen dies. Auf den Seiten 48 - 51 des Werkes des Bekl. wird die Lehre des Kl. zum Thema "Die Auflehnung Luzifers gegen Christus" dargestellt. Dort werden zwei längere wörtliche Zitate (Nr. 113 und 114) aus den Werken des Kl. gegenübergestellt, in denen der Abfall Luzifers nach Angaben des Verfassers unterschiedlich geschildert werde. Der Verfasser geht auf inhaltliche Fragen und vor allem auch kritisch auf die Bildersprache ein, die sich (u. a.) in folgendem Zitatauszug findet:
"So möchte ich nun euch zuerst etwas erklären über das Haus Gottes und den Sturz Luzifers. Stellt euch nun einmal eine große Masse von Kristall vor, und sagen wir, diese Masse habe die Größe eines Hauses gehabt. Nun hatte dieser Kristall eine äußere Schicht, die aber düster war, wie wenn sie nicht bearbeitet worden wäre. Es lag eine dicke Hülle, eine feste Schicht oder Schale um dieses Haus, um diesen KristalL Das Innere dieses Kristalls nenne ich das Haus Gottes..."
Ähnliche sprachliche und inhaltliche Besonderheiten, die sich mit eigenen Worten kaum hinreichend verständlich wiedergeben lassen, finden sich an zahlreichen anderen Stellen. So heißt es in einem Auszug aus dem Zitat Nr. 61 (S. 25 des Buches), das zum Ausgangspunkt einer Kritik des Verfassers genommen wird:
"Da nun Gott Geist ist, ist sein Geist von feinstofflicher Art. Er besteht gewissermaßen aus feinstofflicher "Materie" und diese ist löslich. Diese lösliche,Geistmaterie ermöglichte es Gott, aus ihr eine Gestalt ins Dasein zu bringen, die sich als sein Abbild eben aus dieser feinstofflichen,Materie' herauslöste. Dieses Abbild war jedoch zunächst noch ohne Leben. Daher mußte Gott dieser feinstofflichen Gestalt von seinem Feuer, von seinem Ewigkeitsfunken übertragen, in dieses Abbild hineinverpflanzen. Dadurch erst erhielt es Leben - ewiges Leben."
Ein Auszug aus dem Zitat Nr. 55 (S. 22 des Buches) lautet:
"Die Chöre des Himmels jubeln dem Schöpfer zu. Sie jubeln dem unendlichen Lichte, der unendlichen Herrlichkeit, sie jubeln dem ständig Zeugenden zu. Es ist mein Vater, es ist dein Vater, es ist unser Vater! Die Chöre des Himmels jubeln dem liebenden Vater zu. Auch wir alle wollen ihn loben und preisen wie seine Chöre, wie der ganze Himmel. Der gütige Vater, der aIlmächtige Schöpfer ist an den schönsten Ort in der geistigen Welt gebunden..."
Im Anschluß an dieses Zitat heißt es, die Sprache in den Werken des Kl. sei sehr einfach gehalten; kritisch wird u. a. angemerkt, daß in seinen an menschliche Vorstellungen orientierten Bildern nur selten wirkliche geistige Tiefe erscheine. Die Notwendigkeit einer (vergleichenden) Textanalyse und damit die Wiedergabe wörtlicher Zitate kommt auch in der Zusammenfassung des Kapitels II "Der Abfall Sadhanas" auf Seite 54 zum Ausdruck. Dort heißt es, rückblickend ließen sich in den Schilderungen über den Geistfall zwei große Gruppen unterscheiden; die eine Gruppe, die eine personale Auflehnung eines Geistwesens Luzifer schildere, und eine zweite, die mehr allegorisch den Abfall der ersten Geistwesen darstelle, unter Hinweis auf die Unmöglichkeit, rein geistige Vorgänge in menschliche Sprachformen zu kleiden. An anderer Stelle wird vom Verfasser nicht ohne Grund die Schwierigkeit hervorgehoben, eine geistige Bildersprache in Bewußtseinsinhalte zu übersetzen (Seite 35).
Die wenigen angeführten Beispiele verdeutlichen, daß Wortwahl und Atmosphäre der Texte in den Werken des Kl. eine besondere Bedeutung besitzen; sie lassen sich mit ein oder zwei Kernsätzen nur unvollkommen belegen und veranschaulichen. Bei der vorliegenden besonders gelagerten Fallgestaltung müssen ausnahmsweise auch längere Zitate als zulässig angesehen werden. Werke, die für sich in Anspruch nehmen, auf überirdischen Wahrnehmungen und Beobachtungen zu beruhen und diese in einer eigentümlichen Symbolund Bildersprache wiedergeben, müssen im Interesse der geistigen Kommunikation einer vergleichenden Analyse anhand - auch längerer - textlicher Grundlagen zugänglich sein. Ein Verfasser, dessen Anliegen es ist, die einzelnen spirituellen Strömungen in diesem Bereich in einem methodischen Vergleich einander gegenüberzustellen, darf angesichts der bestehenden Besonderheiten davon ausgehen, daß seiner Zitierfreiheit ausnahmsweise ein breiterer Rahmen gesteckt ist; schon um die spezifische Atmosphäre und den Inhalt der Texte, die sich oft nur schwer oder gar nicht mit eigenen Worten verständlich wiedergeben lassen, zu vermitteln und zu analysieren.
Nach den vom BerG bislang getroffenen Feststellungen kann auch nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß das in Streit befindliche Werk des Bekl. angesichts der Besonderheiten des Falles eine unzumutbare Beeinträchtigung der ausschließlichen Verwertungsrechte des Kl. darstellt. Das BerG hat keine Anhaltspunkte angeführt, die seine Annahme gerechtfertigt erscheinen lassen, alle vom ausgesprochenen Verbot erfaßten Zitate seien geeignet, den interessierten Leser davon abzuhalten, die Schriften des Kl. zu erwerben. Dazu hätte es konkreter Feststellungen bedurft, daß die fraglichen Werkauszüge gemessen am - bislang nicht vorliegenden - Gesamtwerk des Kl. insgesamt so umfassend oder jedenfalls so lang sind, daß der ernsthafte Interessent davon abgehalten werden könnte, die Schriften des Kl. selbst heranzuziehen.
III. Die Sache bedarf nach alledem einer weiteren Aufklärung und einer erneuten Beurteilung durch den Tatrichter.
Zutreffend merkte RA Michael Abels (GRUR 1986, S. 62) an: Kann ein Radiolautsprecher Rechte gemäß § 31 UrhG einräumen? Darüber gibt es keinen Streit. Er kann nicht. Wenn das Medium also offensichtlich so wenig Urheber ist wie der Kläger (der Rechte ableitet), wer ist es dann? Das Je nseits. Niemand anders kommt nach dem Sachverhalt in Fragr. § 2 Absatz 2 UrhG stellt als tatsächliche Schutzvoraussetzung die "persönliche geistige Schöpfung"fest. " Geistige Schöpfung" mag ein Begriff sein, welchen der Senat so wenig wie ich in bezug auf das Jenseits in Frage stellen möchte. Aber - wie verhält es sich mit"persönlich "? Daraus wird abgeleitet, daß Urheber nur eine natürliche Person sein kann, deswegen nämlich (vgl. Fromm-Nordemann, 5. Aufl., § 7 Anm. 1; Ulmer, § 33 I, S. 183). Und hier erledigt sich eben die Schlüssigkeitsprüfung. Denn man mag dem Jenseits vieles nachsagen und zutrauen, jedenfalls nicht den Status einer natürlichen Person. Das sind nun einmal nur Menschen (vgl. für andere Soergel-Schultze-von Lasaulx, BGB, 11. Aufl., Rdz. 1 vor § 1; Staudinger/Coing, Rdz. 1 vor § 1BGB). Der Kläger also hätte genau dies, die Urheberschaft einer natürlichen Person, eines Menschen, darlegen und beweisen müssen (vgl. Baumgärtel/Laumen, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, Ziff. 1 zu § 1 BGB). Der Kläger hat aber nicht. Wo kein Rechtssubjekt für das Urheberrecht vorhanden ist, gibt es keine Ansprüche nach § 97 UrhG.
Anlass der Urteilswiedergabe ist natürlich die eV in Sachen Zeitungszeugen:
http://archiv.twoday.net/stories/64960723/
KlausGraf - am Freitag, 27. Januar 2012, 20:29 - Rubrik: Archivrecht
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Britisches Gericht entscheidet: Ähnlichkeit von Bildmotiven ist ausreichend für Urheberrechtsverletzung
»Similar, but no directly copied«
In Großbritannien erregt derzeit ein Urheberrechtsfall große Aufmerksamkeit, wie »gulli« berichtet. Ein Londoner Gericht hat mit Urteil vom 12. Januar 2012 entschieden, dass die unerlaubte Verwendung eines Motivs, das ähnlich einem bereits existierenden Bildmotiv arrangiert wurde, eine Urheberrechtsverletzung darstellt.
http://www.urheberrecht.org/news/4493/ m.w.N.
Weitere Meldungen:
http://www.heise.de/foto/artikel/Urteil-Wie-das-Bild-eines-roten-Busses-das-Urheberrecht-verletzt-1423127.html
http://www.heise.de/tp/blogs/6/151307
Cory Doctorow bezeichnet das Urteil als "verrückt", schließlich sei zu erwarten, dass jeder, der eine große Sammlung an Fotografien hat, mal schnell alle durchschaut, dann nach anderen Fotos sucht, die ähnliche Motive haben, und zu klagen beginnt: "Wir haben das Copyright auf "zwei Typen trinken Bier und richten den Boden ihrer Gläser gen Himmel!" Doctorow kann sich kaum halten: "It's an apocalyptically bad ruling, and an utter disaster in the making."
http://the1709blog.blogspot.com/2012/01/1709-blog-red-bus-seminar-early.html mit englischsprachiger Resonanz
Zur deutschen Rechtslage: "In der Regel hat der Fotograf keinen Schutz an dem vorgegebenen Motiv" (Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl. § 72 Rz. 14). Der Beck-Verlag fasst den Aufsatz von Bullinger/Garbers-von Boehm, Der Blick ist frei
Nachgestellte Fotos aus urheberrechtlicher Sicht, in: GRUR 2008, S. 26ff. in seiner Leitsatzkartei so zusammen:
Bei Lichtbildwerken erkennt die Rechtsprechung grundsätzlich keinen Motivschutz an. Das Motiv ist nur dann ausnahmsweise geschützt, wenn dessen Übernahme eine unfreie Bearbeitung i.S. des § 23 UrhG darstellt. Grundsätzlich sind Motive, genau wie Ideen, nicht urheberrechtlich geschützt. Sie sind, sofern ihnen nicht selbst Werkcharakter zukommt, gemeinfrei. Ein Monopol auf ein Motiv ist dem Urheberrecht fremd. Ein Fotograf kann nicht einen anderen Fotografen daran hindern, ein bestimmtes, möglicherweise von ihm "entdecktes" Motiv zu fotografieren. Das künstlerische Motiv selbst ist - genau wie Technik, Manier, Stil oder Vorgehensweise - nicht geschützt. Da es für das Vorliegen urheberrechtlichen Schutzes allein auf die Art und Weise der Darstellung ankommt, bezieht sich auch der Schutzumfang nur auf die Darstellung.
Die Autoren schreiben: Ein extensiver Motivschutz hätte gravierende Konsequenzen: Im Extremfall könnte ein umfassender Motivschutz zur Monopolisierung an sich gemeinfreier Perspektiven oder ganzer Objekte führen. Ein Fotograf, der das Brandenburger Tor aus einer besonders eindrucksvollen Perspektive fotografiert hat, könnte gegen Fotografien, die aus der gleichen Perspektive aufgenommen sind, vorgehen. Ein Museumsfotograf, der besonders gute Perspektiven bei der Fotografie von Skulpturen aus der Sammlung des Museums findet, könnte gegen andere Fotografien aus der gleichen Perspektive vorgehen. Dies hätte die – unpraktikable – Konsequenz, dass ein Fotograf, der eine Skulptur oder ein Gebäude fotografieren möchte, zunächst alle existierenden Fotografien des Motivs ausfindig machen und begutachten müsste, um einer Urheberrechtsverletzung vorzubeugen. Hierdurch würde künstlerisches Schaffen von Fotografen unsachgemäß behindert. Fotografen würden sich gegenseitig einschränken. Werkschutz für die Realität oder ein künstlerisches Konzept kann und soll es nicht geben. (S. 30)
»Similar, but no directly copied«
In Großbritannien erregt derzeit ein Urheberrechtsfall große Aufmerksamkeit, wie »gulli« berichtet. Ein Londoner Gericht hat mit Urteil vom 12. Januar 2012 entschieden, dass die unerlaubte Verwendung eines Motivs, das ähnlich einem bereits existierenden Bildmotiv arrangiert wurde, eine Urheberrechtsverletzung darstellt.
http://www.urheberrecht.org/news/4493/ m.w.N.
Weitere Meldungen:
http://www.heise.de/foto/artikel/Urteil-Wie-das-Bild-eines-roten-Busses-das-Urheberrecht-verletzt-1423127.html
http://www.heise.de/tp/blogs/6/151307
Cory Doctorow bezeichnet das Urteil als "verrückt", schließlich sei zu erwarten, dass jeder, der eine große Sammlung an Fotografien hat, mal schnell alle durchschaut, dann nach anderen Fotos sucht, die ähnliche Motive haben, und zu klagen beginnt: "Wir haben das Copyright auf "zwei Typen trinken Bier und richten den Boden ihrer Gläser gen Himmel!" Doctorow kann sich kaum halten: "It's an apocalyptically bad ruling, and an utter disaster in the making."
http://the1709blog.blogspot.com/2012/01/1709-blog-red-bus-seminar-early.html mit englischsprachiger Resonanz
Zur deutschen Rechtslage: "In der Regel hat der Fotograf keinen Schutz an dem vorgegebenen Motiv" (Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl. § 72 Rz. 14). Der Beck-Verlag fasst den Aufsatz von Bullinger/Garbers-von Boehm, Der Blick ist frei
Nachgestellte Fotos aus urheberrechtlicher Sicht, in: GRUR 2008, S. 26ff. in seiner Leitsatzkartei so zusammen:
Bei Lichtbildwerken erkennt die Rechtsprechung grundsätzlich keinen Motivschutz an. Das Motiv ist nur dann ausnahmsweise geschützt, wenn dessen Übernahme eine unfreie Bearbeitung i.S. des § 23 UrhG darstellt. Grundsätzlich sind Motive, genau wie Ideen, nicht urheberrechtlich geschützt. Sie sind, sofern ihnen nicht selbst Werkcharakter zukommt, gemeinfrei. Ein Monopol auf ein Motiv ist dem Urheberrecht fremd. Ein Fotograf kann nicht einen anderen Fotografen daran hindern, ein bestimmtes, möglicherweise von ihm "entdecktes" Motiv zu fotografieren. Das künstlerische Motiv selbst ist - genau wie Technik, Manier, Stil oder Vorgehensweise - nicht geschützt. Da es für das Vorliegen urheberrechtlichen Schutzes allein auf die Art und Weise der Darstellung ankommt, bezieht sich auch der Schutzumfang nur auf die Darstellung.
Die Autoren schreiben: Ein extensiver Motivschutz hätte gravierende Konsequenzen: Im Extremfall könnte ein umfassender Motivschutz zur Monopolisierung an sich gemeinfreier Perspektiven oder ganzer Objekte führen. Ein Fotograf, der das Brandenburger Tor aus einer besonders eindrucksvollen Perspektive fotografiert hat, könnte gegen Fotografien, die aus der gleichen Perspektive aufgenommen sind, vorgehen. Ein Museumsfotograf, der besonders gute Perspektiven bei der Fotografie von Skulpturen aus der Sammlung des Museums findet, könnte gegen andere Fotografien aus der gleichen Perspektive vorgehen. Dies hätte die – unpraktikable – Konsequenz, dass ein Fotograf, der eine Skulptur oder ein Gebäude fotografieren möchte, zunächst alle existierenden Fotografien des Motivs ausfindig machen und begutachten müsste, um einer Urheberrechtsverletzung vorzubeugen. Hierdurch würde künstlerisches Schaffen von Fotografen unsachgemäß behindert. Fotografen würden sich gegenseitig einschränken. Werkschutz für die Realität oder ein künstlerisches Konzept kann und soll es nicht geben. (S. 30)
KlausGraf - am Freitag, 27. Januar 2012, 19:56 - Rubrik: Archivrecht
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http://collections.yadvashem.org/photosarchive/en-us/photos.html
Via
http://bibliostoria.wordpress.com/2012/01/27/yad-vashem-photo-archive/
http://collections.yadvashem.org/photosarchive/en-us/17397.html
Via
http://bibliostoria.wordpress.com/2012/01/27/yad-vashem-photo-archive/
http://collections.yadvashem.org/photosarchive/en-us/17397.htmlKlausGraf - am Freitag, 27. Januar 2012, 19:43 - Rubrik: Fotoueberlieferung
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Das ist einfach genial:
http://phantanews.de/wp/2012/01/hilfe-fur-von-buchblogger-rezensionen-frustrierte-autoren-und-verleger/
Gefunden durch
http://edlf.wordpress.com/2012/01/27/social-media-und-wie-man-es-besser-nicht-macht/
Hintergrundinfos zur Affäre:
http://www.scienceblogs.de/astrodicticum-simplex/2012/01/john-asht-und-die-organisierte-literaturkriminalitat-im-internet.php
Anstatt die Leute, die seine Arbeit kritisieren mit Klagen zu bedrohen, sollte Herr Asht vielleicht überlegen, ob es nicht sinnvollere Arten gibt, mit Feedback (auch wenn es negativ ist) umzugehen. Eigentlich sollte man ja davon ausgehen, dass ein Autor seine Bücher für die Leser schreibt und nicht die studierten Literaturkritiker. Die Leser sind es, die die Bücher kaufen (die Literaturkritiker kriegen ihre Bücher meistens vom Verlag geschenkt). Zu behaupten, dass nur die Meinung eines "offiziellen" Literaturkritikers zähle, der normale Leser sich aber gefälligst nicht öffentlich über das Buch zu äußern hat, ist absurd. Ich bezweifle nicht, dass es tatsächlich gefälschte Rezensionen gibt. Ich bezweifle nicht, dass es Leute gibt, die gegen Geld absichtlich schlechte (oder gute) Rezensionen verfassen. Aber deswegen den Leuten verbieten zu wollen, ihre Meinung über Bücher öffentlich kund zu tun, ist lächerlich.
Dem möchte ich eigentlich nur als persönliche Anmerkung hinzufügen, dass eine Trierer Historikerin, die in der Rezension des Buchs eines Dritten durch mich in Archivalia erwähnt wurde (beleidigend, wie sie fand) und mich durch ihren Anwalt vors AG Trier zerren ließ, damit voll und ganz auf die Schnauze gefallen ist. Die Klage wurde abgewiesen und war für sie bestimmt nicht billig.
http://phantanews.de/wp/2012/01/hilfe-fur-von-buchblogger-rezensionen-frustrierte-autoren-und-verleger/
Gefunden durch
http://edlf.wordpress.com/2012/01/27/social-media-und-wie-man-es-besser-nicht-macht/
Hintergrundinfos zur Affäre:
http://www.scienceblogs.de/astrodicticum-simplex/2012/01/john-asht-und-die-organisierte-literaturkriminalitat-im-internet.php
Anstatt die Leute, die seine Arbeit kritisieren mit Klagen zu bedrohen, sollte Herr Asht vielleicht überlegen, ob es nicht sinnvollere Arten gibt, mit Feedback (auch wenn es negativ ist) umzugehen. Eigentlich sollte man ja davon ausgehen, dass ein Autor seine Bücher für die Leser schreibt und nicht die studierten Literaturkritiker. Die Leser sind es, die die Bücher kaufen (die Literaturkritiker kriegen ihre Bücher meistens vom Verlag geschenkt). Zu behaupten, dass nur die Meinung eines "offiziellen" Literaturkritikers zähle, der normale Leser sich aber gefälligst nicht öffentlich über das Buch zu äußern hat, ist absurd. Ich bezweifle nicht, dass es tatsächlich gefälschte Rezensionen gibt. Ich bezweifle nicht, dass es Leute gibt, die gegen Geld absichtlich schlechte (oder gute) Rezensionen verfassen. Aber deswegen den Leuten verbieten zu wollen, ihre Meinung über Bücher öffentlich kund zu tun, ist lächerlich.
Dem möchte ich eigentlich nur als persönliche Anmerkung hinzufügen, dass eine Trierer Historikerin, die in der Rezension des Buchs eines Dritten durch mich in Archivalia erwähnt wurde (beleidigend, wie sie fand) und mich durch ihren Anwalt vors AG Trier zerren ließ, damit voll und ganz auf die Schnauze gefallen ist. Die Klage wurde abgewiesen und war für sie bestimmt nicht billig.
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Öffentliche Anhörung im Ausschuss für Kultur und Medien des Deutschen Bundestages am 25. Januar 2012
http://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2012/37449210_kw04_pa_kultur/index.html
http://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2012/37449210_kw04_pa_kultur/index.html
Angela Ullmann - am Freitag, 27. Januar 2012, 13:09 - Rubrik: Digitale Unterlagen
"Der Trend zur Digitalisierung von Akten und Unterlagen stellt Archivare vor große Herausforderungen. "Digitale Daten müssen ununterbrochen gestreichelt und gehätschelt werden", sagt Dr. Marcus Stumpf, Leiter des LWL-Archivamts für Westfalen, in der aktuellen Ausgabe des Westfalenspiegels, die am 28. Januar erscheint. So seien sämtliche Daten der Apollomission der Nasa verloren, da diese auf Magnetbänder kopiert wurden, die heute nicht mehr gelesen werden können. "Diese Daten sind tot", so Stumpf. Im Archivamt des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe in Münster werden Akten zwar ebenfalls digitalisiert, zusätzlich deponieren die Mitarbeiter die Original-Unterlagen aber in säurefreie Mappen aus Pappe. Die dafür genutzte Regalfläche in den speziell klimatisierten Magazinen hat eine Länge von zehn bis zwölf
Kilometern. Privatpersonen rät Dr. Marcus Stumpf, wichtige Daten wie etwa Familienfotos immer wieder auf neue Datenträger zu überspielen."
via Mailingliste "Westfälische Geschichte"
Preiswürdiges Zitat des Kolegen Stumpf - m. E.!
Kilometern. Privatpersonen rät Dr. Marcus Stumpf, wichtige Daten wie etwa Familienfotos immer wieder auf neue Datenträger zu überspielen."
via Mailingliste "Westfälische Geschichte"
Preiswürdiges Zitat des Kolegen Stumpf - m. E.!
Wolf Thomas - am Freitag, 27. Januar 2012, 12:13 - Rubrik: Digitale Unterlagen

Pressegespräch, 26.1. 2012 im Stadtarchiv Speyer, mit Bürgermeisterin Monika Kabs. Vorstellung der Vortragsreihe 2012 und des Jahresberichts 2011.
Quelle: Stadtarchiv Speyer (flickr-account), http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.0/
Jahresbericht 2011
View more documents from Stadtarchiv Speyer
Wolf Thomas - am Freitag, 27. Januar 2012, 09:40 - Rubrik: Kommunalarchive
Die aktuelle Vortragsreihe (Mittwochabend im Stadtarchiv) ist online abrufbar unter
http://www.speyer.de/de/bildung/bibliotheken/stadtarchiv/Vortragsreihe__Mittwochabend_im_Stadtarchiv_
http://www.speyer.de/de/bildung/bibliotheken/stadtarchiv/Vortragsreihe__Mittwochabend_im_Stadtarchiv_
J. Kemper - am Freitag, 27. Januar 2012, 09:12 - Rubrik: Veranstaltungen
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http://rzbl04.biblio.etc.tu-bs.de:8080/docportal/servlets/MCRSearchServlet?mode=results&id=-iwxk2wa7eztogxwhq6jb&page=1&numPerPage=10
Bislang bis 1931 online.
Bislang bis 1931 online.
KlausGraf - am Freitag, 27. Januar 2012, 01:46 - Rubrik: Digitale Bibliotheken
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Spicilegium Casinense [electronic resource] : complectens analecta sacra et profana e codd. Casinensibus aliarumque bibliothecarum / collecta atque edita cura et studio Monachorum S. Benedicti.
Published:
[N.p.]: Typis Archiocoenobii Montis Casini, 1888.
http://www.columbia.edu/cu/lweb/digital/collections/cul/texts/ldpd_9130382_000/
Published:
[N.p.]: Typis Archiocoenobii Montis Casini, 1888.
http://www.columbia.edu/cu/lweb/digital/collections/cul/texts/ldpd_9130382_000/
KlausGraf - am Freitag, 27. Januar 2012, 01:33 - Rubrik: Digitale Bibliotheken
Wie immer von stupender Quellen- und Digitalisat-Kenntnis Otto Vervaarts neuester Blogeintrag:
http://rechtsgeschiedenis.wordpress.com/2012/01/26/legal-history-and-heraldic-manuscripts/
Wir beschränken uns darauf, Otto auf die Digitalisate von Dünnebeil I-II aufmerksam zu machen
http://www.francia.honds.de/index.php?action=parcourir&ouvrage=37
und auf die Arbeit von Hiltmann zu den Heroldskompendien zum größeren Kontext des Beitrags hinzuweisen.
http://rechtsgeschiedenis.wordpress.com/2012/01/26/legal-history-and-heraldic-manuscripts/
Wir beschränken uns darauf, Otto auf die Digitalisate von Dünnebeil I-II aufmerksam zu machen
http://www.francia.honds.de/index.php?action=parcourir&ouvrage=37
und auf die Arbeit von Hiltmann zu den Heroldskompendien zum größeren Kontext des Beitrags hinzuweisen.
KlausGraf - am Freitag, 27. Januar 2012, 01:03 - Rubrik: Digitale Bibliotheken
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http://www.univie.ac.at/voeb/blog/?p=19948
"Die Wiener Symphoniker schreiben im Rahmen eines Werkvertrags die Leistung der Betreuung des historischen Archivs aus."
"Die Wiener Symphoniker schreiben im Rahmen eines Werkvertrags die Leistung der Betreuung des historischen Archivs aus."
KlausGraf - am Donnerstag, 26. Januar 2012, 23:45 - Rubrik: Personalia
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Auch bei Public-Domain-Büchern ist das Abspeichern von Seiten mittels der rechten Maustaste von Google deaktiviert. Wie man trotzdem an die Grafiken kommt, erklärt für Firefox und Chrome:
http://de.wikisource.org/wiki/Wikisource:Google_Book_Search#Umgehen_von_Googles_Digital_Rights_Management
In beiden Fällen ruft man mit rechter Maustaste ein Menü auf, in dem man "Seiteninformationen" (FF) oder "Element untersuchen" (Chrome) auswählt. Bei FF findet man die Grafiken unter "Medien", bei Chrome unter "Resources". Der Screenshot zeigt das Resultat bei Chrome.
Funktioniert so auch bei Amazon
http://sitb-images-eu.amazon.com/Qffs+v35lerRXGTQR11R8ZFGVYnoHqBso6qPrdI9tnpJ8/FODsR3bxlzqX+DaC0E
Zum Herunterladen von Vorschaubüchern:
http://www.gbooksdownloader.com/ (höchste Auflösung wählen)

http://commons.wikimedia.org/wiki/File:Gbs_speichern_chrome.jpg
http://de.wikisource.org/wiki/Wikisource:Google_Book_Search#Umgehen_von_Googles_Digital_Rights_Management
In beiden Fällen ruft man mit rechter Maustaste ein Menü auf, in dem man "Seiteninformationen" (FF) oder "Element untersuchen" (Chrome) auswählt. Bei FF findet man die Grafiken unter "Medien", bei Chrome unter "Resources". Der Screenshot zeigt das Resultat bei Chrome.
Funktioniert so auch bei Amazon
http://sitb-images-eu.amazon.com/Qffs+v35lerRXGTQR11R8ZFGVYnoHqBso6qPrdI9tnpJ8/FODsR3bxlzqX+DaC0E
Zum Herunterladen von Vorschaubüchern:
http://www.gbooksdownloader.com/ (höchste Auflösung wählen)
http://commons.wikimedia.org/wiki/File:Gbs_speichern_chrome.jpg
KlausGraf - am Donnerstag, 26. Januar 2012, 23:01 - Rubrik: Digitale Bibliotheken
Eine empörende Entscheidung eines UK-Gerichts wegen der illegalen Nutzung von Fotografien:
http://the1709blog.blogspot.com/2012/01/innocent-infringement-is-not-defence.html
Eine karitative Organisation zu verklagen halte ich für absolut schäbig. Dumme Richter dürfen dekretieren, was zumutbar ist und was nicht: "the fact that they thought they had permission is not relevant. Although this may seem harsh, it is not. From the copyright owners point of view, the copyright is his property and his rights have been infringed if he did not give permission." Ich kann gar nicht so viel essen, wie ich kotzen möchte, wenn ich dergleichen lese. Und mich beschleicht klammheimliche Freude, wenn ich weiß, dass die Werke solcher Fotografen unendlich oft im Internet unerlaubt genutzt werden.
http://the1709blog.blogspot.com/2012/01/innocent-infringement-is-not-defence.html
Eine karitative Organisation zu verklagen halte ich für absolut schäbig. Dumme Richter dürfen dekretieren, was zumutbar ist und was nicht: "the fact that they thought they had permission is not relevant. Although this may seem harsh, it is not. From the copyright owners point of view, the copyright is his property and his rights have been infringed if he did not give permission." Ich kann gar nicht so viel essen, wie ich kotzen möchte, wenn ich dergleichen lese. Und mich beschleicht klammheimliche Freude, wenn ich weiß, dass die Werke solcher Fotografen unendlich oft im Internet unerlaubt genutzt werden.
KlausGraf - am Donnerstag, 26. Januar 2012, 21:10 - Rubrik: Archivrecht
From: "Dr. Karsten Uhde"
Sender: archivliste-request@lists.uni-marburg.de
Subject: WG: GDA-A2-1022-5/1/34 - EAPl-Aufbewahrungsfristenverzeichnis 2011; - hier: Mailinglisten und Newsletter
Date: Fri, 4 Nov 2011 10:24:38 +0100
To:
Auf Bitte von Frau Pollach weitergeleitet.
K.Uhde
---------------------------------------------------------------------
Dr. Karsten Uhde
Archivschule Marburg
Bismarckstr. 32
35037 Marburg
Germany
Tel.: +49 6421 16971 25
e-mail:uhde@staff.uni-marburg.de
Von: Claudia.Pollach@gda.bayern.de [mailto:Claudia.Pollach@gda.bayern.de]
Gesendet: Freitag, 4. November 2011 10:05
An: uhde@staff.uni-marburg.de
Betreff: WG: GDA-A2-1022-5/1/34 - EAPl-Aufbewahrungsfristenverzeichnis 2011; - hier: Mailinglisten und Newsletter
From:
Subject: GDA-A2-1022-5/1/34 - EAPl-Aufbewahrungsfristenverzeichnis 2011; - hier: Mailinglisten und Newsletter
Date: Thu, 20 Oct 2011 14:31:09 +0100
To:
<> In der
Anlage erhalten Sie ein Schreiben der Generaldirektion der Staatlichen
Archive Bayerns.
Cl. Pollach
Generaldirektion der Staatlichen Archive Bayerns
Schönfeldstr. 5, 80539 München
Postfach 221152, 80501 München
Tel. 089/28638-2485, Fax 089/28638-2615
www.gda.bayern.de
E-Mail: poststelle@gda.bayern.de
Attachment: Brief_ohne_IA_GDion_13.10.2011 11_29_Archivschule Marburg.PDF (90K)
Kein Kommentar.
Sender: archivliste-request@lists.uni-marburg.de
Subject: WG: GDA-A2-1022-5/1/34 - EAPl-Aufbewahrungsfristenverzeichnis 2011; - hier: Mailinglisten und Newsletter
Date: Fri, 4 Nov 2011 10:24:38 +0100
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Auf Bitte von Frau Pollach weitergeleitet.
K.Uhde
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Dr. Karsten Uhde
Archivschule Marburg
Bismarckstr. 32
35037 Marburg
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Tel.: +49 6421 16971 25
e-mail:uhde@staff.uni-marburg.de
Von: Claudia.Pollach@gda.bayern.de [mailto:Claudia.Pollach@gda.bayern.de]
Gesendet: Freitag, 4. November 2011 10:05
An: uhde@staff.uni-marburg.de
Betreff: WG: GDA-A2-1022-5/1/34 - EAPl-Aufbewahrungsfristenverzeichnis 2011; - hier: Mailinglisten und Newsletter
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Subject: GDA-A2-1022-5/1/34 - EAPl-Aufbewahrungsfristenverzeichnis 2011; - hier: Mailinglisten und Newsletter
Date: Thu, 20 Oct 2011 14:31:09 +0100
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<> In der
Anlage erhalten Sie ein Schreiben der Generaldirektion der Staatlichen
Archive Bayerns.
Cl. Pollach
Generaldirektion der Staatlichen Archive Bayerns
Schönfeldstr. 5, 80539 München
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Tel. 089/28638-2485, Fax 089/28638-2615
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E-Mail: poststelle@gda.bayern.de
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Kein Kommentar.
KlausGraf - am Donnerstag, 26. Januar 2012, 17:19 - Rubrik: Staatsarchive
Eindrucksvolle Testergebnisse für Googles Übersetzungs-App:
http://www.prosieben.de/tv/galileo/videos/clip/263464-dolmetscher-app-1.3047644/
Update: Auf einem befreundeten iPad konnte ich mir die App ansehen. Cool!
http://www.prosieben.de/tv/galileo/videos/clip/263464-dolmetscher-app-1.3047644/
Update: Auf einem befreundeten iPad konnte ich mir die App ansehen. Cool!
KlausGraf - am Donnerstag, 26. Januar 2012, 15:36 - Rubrik: Geschichtswissenschaft
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Lambert Heller schreibt in der neuen Liste repositorymanagement:
"ich halte Alumni OA für eine exzellente strategische Idee für IRs.
(IRs sollten so schnell wie möglich auf PND und demnächst auch auf ORCID verlinken - schon richtig, aber ich will mal kurz bei dieser Idee bleiben.)
Alumni-Community-Management steht bei den Hochschulen gerade hoch im Kurs.
Eines der Lieblingsthemen des Hochschulmarketing nah und fern. Nach
haltbaren und *greifbaren* Bezugspunkten zwischen Akademikern und "ihrer"
(ehemaligen) Hochschule wird Ausschau gehalten!
Und das ist keineswegs nur eine Modeerscheinung. Die Frage nach der Bindung
der Alumni passt vielmehr perfekt in Zeiten der endlosen Atomisierung des
Konzepts "Hochschulzugehörigkeit". MITx, Udacity und Co. zeigen, was hier
vor sich geht.
Eine tolle, bisher kaum genutzte Gelegenheit für Institutional Repositories also. Die Idee ist ja nicht neu, vgl.
http://archiv.twoday.net/stories/5262756/ - weniger bekannt ist vielleicht, daß z.B. die Bodleian Library in Oxford dieses Konzept bereits umsetzt und bewirbt, vgl.
http://www.bodleian.ox.ac.uk/ora/oxford_etheses/eligible_ethesis_depositors/alumni_holding_oxford_pg_degrees_by_research
Neuerdings einschließlich des i-Tüpfelchens der Retrodigitalisierung
http://www.bodleian.ox.ac.uk/notices/2011-feb-23 "
Hier nochmals der Wortlaut meines Beitrags vom 17. Oktober 2008 http://archiv.twoday.net/stories/5262756/ :
Hochschulen in aller Welt fördern die Verbindung der Hochschulabsolventen (Alumni) mit der Hochschule. Die Alumni werden als höchst wertvolle Ressource gesehen, die durch finanzielle, aber auch ideelle Förderung der Hochschule in den Kreis der Akteure einbezogen sind, die daran arbeiten, die Ziele der Hochschule zu verwirklichen.
Um auch auf dem Gebiet des Open Access die Verbundenheit der Alumni und der Hochschule zu stärken, wäre es sinnvoll, den Alumni die Möglichkeit zu eröffnen, wissenschaftliche Publikationen auf dem Hochschulschriftenserver zu deponieren.
Bereits jetzt dürften viele Hochschulen hinsichtlich der Qualifikationsarbeiten wie Dissertationen und Habilitationen, die an der Hochschule entstanden sind, eine Veröffentlichung auf dem Hochschulschriftenserver ohne zeitliche Begrenzung ermöglichen. Als ich vor Jahren in Tübingen wegen meiner Dissertation (1987) anklopfte, erhielt ich die Auskunft, diese könne auf dem Tübinger Schriftenserver veröffentlicht werden.
Es dürfte wohl keinem Zweifel unterliegen, dass ein Hochschulschriftenserver (auch wenn ärmelschonerbewehrte bürokratische Verwalter nicht selten sind, wie ich von Freidok weiss) die Beiträge eines Alumnus, der Nobelpreisträger ist, aufnehmen würde, auch wenn dieser an einer anderer Universität inzwischen lehrt.
Eine Öffnung der Schriftenserver hätte überwiegend Vorteile:
(1) Der Schriftenserver würde weiter gefüllt, siehe auch
http://archiv.twoday.net/stories/3264283/
(2) Es besteht die Chance, wertvolle Fachpublikationen Open Access zu machen, etwa aus dem Bereich der Wirtschaft oder der Politik.
Es wäre vermutlich der Universität Leipzig hochwillkommen, Publikationen einer ehemaligen Diplomandin, Frau Angela Merkel, einstellen zu dürfen.
(3) Angesichts der zunehmenden Bedeutung von Open Access für die Wissenschaftskommunikation wäre eine Stärkung der Bindungen zwischen Universität und Alumni auch auf diesem Gebiet wichtig.
Daher hat die Uni Göttingen 2007 auf dem Göttinger Alumni-Tag auch Open Access vorgestellt.
(4) Da Peter Suber und Brewster Kahle derzeit ihren Plan eines universalen Repositoriums nicht weiterverfolgen und für Publikationen aus vielen Disziplinen auch aus Sprachgründen ein disziplinäres Repositorium nicht in Betracht kommt, würde eine flächendeckende Alumni-Regelung eine große Lücke bei der Möglichkeit, Open Access-Publikationen in einem anerkannten OA-Server unterzubringen, schließen.
Die meisten wissenschaftlich Tätigen, die nicht an eine Hochschule angebunden sind, haben einen Hochschulabschluss, sind also Alumni. Ihre Publikationen wären also mit dem Alumni-Privileg ohne weiteres für OA (im Sinne des grünen Wegs) gesichert.
Auch Wissenschaftler (z.B. aus der Dritten Welt), die an einer Hochschule tätig sind, die noch keinen Schriftenserver unterhält, können auf diese Weise Self-Archiving betreiben.
Als Nachteile könnten angesprochen werden:
a) die strikte Begrenzung der Schriftenserver für Hochschulangehörige wird aufgeweicht
In vielen Hochschulen lässt man aber auch bereits jetzt schon nach Einzelfallprüfung hochwertige externe Publikationen zu (z.B. die FU Berlin die Vier Prinzen) zu.
b) einzelne Alumni-Publikationen genügen nicht wissenschaftlichen Standards
Das ist auch bei Publikationen von Hochschulangehörigen mitunter der Fall. Eine kursorische Prüfung vor Einstellung wäre sicher akzeptabel, sollte sich herausstellen, dass Inakzeptables eingeliefert wird.
Dieser Vorschlag plädiert dafür, von der mantra-artigen Behauptung, nur institutionelle Mandate könnten Dokumentenserver füllen, abzusehen und neue Wege auszuprobieren. Es ist definitiv falsch, dass nur institutionelle Mandate OA wirklich fördern können, wie das niederländische Programm "Cream of Science" beweist. Und die wissenschaftliche Produktion der nicht an einer Hochschule Tätigen wird durch dieses Mantra in schäbiger Weise mit Füßen getreten.
"ich halte Alumni OA für eine exzellente strategische Idee für IRs.
(IRs sollten so schnell wie möglich auf PND und demnächst auch auf ORCID verlinken - schon richtig, aber ich will mal kurz bei dieser Idee bleiben.)
Alumni-Community-Management steht bei den Hochschulen gerade hoch im Kurs.
Eines der Lieblingsthemen des Hochschulmarketing nah und fern. Nach
haltbaren und *greifbaren* Bezugspunkten zwischen Akademikern und "ihrer"
(ehemaligen) Hochschule wird Ausschau gehalten!
Und das ist keineswegs nur eine Modeerscheinung. Die Frage nach der Bindung
der Alumni passt vielmehr perfekt in Zeiten der endlosen Atomisierung des
Konzepts "Hochschulzugehörigkeit". MITx, Udacity und Co. zeigen, was hier
vor sich geht.
Eine tolle, bisher kaum genutzte Gelegenheit für Institutional Repositories also. Die Idee ist ja nicht neu, vgl.
http://archiv.twoday.net/stories/5262756/ - weniger bekannt ist vielleicht, daß z.B. die Bodleian Library in Oxford dieses Konzept bereits umsetzt und bewirbt, vgl.
http://www.bodleian.ox.ac.uk/ora/oxford_etheses/eligible_ethesis_depositors/alumni_holding_oxford_pg_degrees_by_research
Neuerdings einschließlich des i-Tüpfelchens der Retrodigitalisierung
http://www.bodleian.ox.ac.uk/notices/2011-feb-23 "
Hier nochmals der Wortlaut meines Beitrags vom 17. Oktober 2008 http://archiv.twoday.net/stories/5262756/ :
Hochschulen in aller Welt fördern die Verbindung der Hochschulabsolventen (Alumni) mit der Hochschule. Die Alumni werden als höchst wertvolle Ressource gesehen, die durch finanzielle, aber auch ideelle Förderung der Hochschule in den Kreis der Akteure einbezogen sind, die daran arbeiten, die Ziele der Hochschule zu verwirklichen.
Um auch auf dem Gebiet des Open Access die Verbundenheit der Alumni und der Hochschule zu stärken, wäre es sinnvoll, den Alumni die Möglichkeit zu eröffnen, wissenschaftliche Publikationen auf dem Hochschulschriftenserver zu deponieren.
Bereits jetzt dürften viele Hochschulen hinsichtlich der Qualifikationsarbeiten wie Dissertationen und Habilitationen, die an der Hochschule entstanden sind, eine Veröffentlichung auf dem Hochschulschriftenserver ohne zeitliche Begrenzung ermöglichen. Als ich vor Jahren in Tübingen wegen meiner Dissertation (1987) anklopfte, erhielt ich die Auskunft, diese könne auf dem Tübinger Schriftenserver veröffentlicht werden.
Es dürfte wohl keinem Zweifel unterliegen, dass ein Hochschulschriftenserver (auch wenn ärmelschonerbewehrte bürokratische Verwalter nicht selten sind, wie ich von Freidok weiss) die Beiträge eines Alumnus, der Nobelpreisträger ist, aufnehmen würde, auch wenn dieser an einer anderer Universität inzwischen lehrt.
Eine Öffnung der Schriftenserver hätte überwiegend Vorteile:
(1) Der Schriftenserver würde weiter gefüllt, siehe auch
http://archiv.twoday.net/stories/3264283/
(2) Es besteht die Chance, wertvolle Fachpublikationen Open Access zu machen, etwa aus dem Bereich der Wirtschaft oder der Politik.
Es wäre vermutlich der Universität Leipzig hochwillkommen, Publikationen einer ehemaligen Diplomandin, Frau Angela Merkel, einstellen zu dürfen.
(3) Angesichts der zunehmenden Bedeutung von Open Access für die Wissenschaftskommunikation wäre eine Stärkung der Bindungen zwischen Universität und Alumni auch auf diesem Gebiet wichtig.
Daher hat die Uni Göttingen 2007 auf dem Göttinger Alumni-Tag auch Open Access vorgestellt.
(4) Da Peter Suber und Brewster Kahle derzeit ihren Plan eines universalen Repositoriums nicht weiterverfolgen und für Publikationen aus vielen Disziplinen auch aus Sprachgründen ein disziplinäres Repositorium nicht in Betracht kommt, würde eine flächendeckende Alumni-Regelung eine große Lücke bei der Möglichkeit, Open Access-Publikationen in einem anerkannten OA-Server unterzubringen, schließen.
Die meisten wissenschaftlich Tätigen, die nicht an eine Hochschule angebunden sind, haben einen Hochschulabschluss, sind also Alumni. Ihre Publikationen wären also mit dem Alumni-Privileg ohne weiteres für OA (im Sinne des grünen Wegs) gesichert.
Auch Wissenschaftler (z.B. aus der Dritten Welt), die an einer Hochschule tätig sind, die noch keinen Schriftenserver unterhält, können auf diese Weise Self-Archiving betreiben.
Als Nachteile könnten angesprochen werden:
a) die strikte Begrenzung der Schriftenserver für Hochschulangehörige wird aufgeweicht
In vielen Hochschulen lässt man aber auch bereits jetzt schon nach Einzelfallprüfung hochwertige externe Publikationen zu (z.B. die FU Berlin die Vier Prinzen) zu.
b) einzelne Alumni-Publikationen genügen nicht wissenschaftlichen Standards
Das ist auch bei Publikationen von Hochschulangehörigen mitunter der Fall. Eine kursorische Prüfung vor Einstellung wäre sicher akzeptabel, sollte sich herausstellen, dass Inakzeptables eingeliefert wird.
Dieser Vorschlag plädiert dafür, von der mantra-artigen Behauptung, nur institutionelle Mandate könnten Dokumentenserver füllen, abzusehen und neue Wege auszuprobieren. Es ist definitiv falsch, dass nur institutionelle Mandate OA wirklich fördern können, wie das niederländische Programm "Cream of Science" beweist. Und die wissenschaftliche Produktion der nicht an einer Hochschule Tätigen wird durch dieses Mantra in schäbiger Weise mit Füßen getreten.
KlausGraf - am Donnerstag, 26. Januar 2012, 15:16 - Rubrik: Open Access
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http://www.faz.net/aktuell/feuilleton/zeitungszeugen-gericht-verbietet-abdruck-von-mein-kampf-11623802.html
Ich kenne die einstweilige Verfügung des LG München (az: 7 O 1533/12) zwar nicht im Wortlaut, halte sie aber für völlig falsch. Am 1.1.2016 sind Hitlers Werke ohnehin gemeinfrei, was soll das, so kurz vor Torschluss kommentierte Auszüge zu verbieten? Hier wurde ganz offensichtlich das Grundrecht der Pressefreiheit entschieden zu wenig berücksichtigt.
Zum Umfang von Zitaten lesen wir gemeinsam die BGH-Entscheidung Geistchristentum (I ZR 28/83, leider kein Volltext online) [jetzt schon: http://archiv.twoday.net/stories/64961860/ ]
Siehe auch
http://zeitungszeugen.de/dasunlesbarebuch/
http://www.sueddeutsche.de/medien/bayern-setzt-sich-in-streit-um-mein-kampf-durch-hitlers-hetzschrift-erscheint-nur-unleserlich-1.1267085
http://www.nordbayern.de/nuernberger-zeitung/nz-kultur/hitlers-mein-kampf-ist-ein-unlesbares-buch-1.1801857
http://archiv.twoday.net/search?q=zeitungszeugen
Update:
http://www.lto.de/de/html/nachrichten/5396/auszuege-aus-mein-kampf-der-diktator-und-das-urheberrecht/

Ich kenne die einstweilige Verfügung des LG München (az: 7 O 1533/12) zwar nicht im Wortlaut, halte sie aber für völlig falsch. Am 1.1.2016 sind Hitlers Werke ohnehin gemeinfrei, was soll das, so kurz vor Torschluss kommentierte Auszüge zu verbieten? Hier wurde ganz offensichtlich das Grundrecht der Pressefreiheit entschieden zu wenig berücksichtigt.
Zum Umfang von Zitaten lesen wir gemeinsam die BGH-Entscheidung Geistchristentum (I ZR 28/83, leider kein Volltext online) [jetzt schon: http://archiv.twoday.net/stories/64961860/ ]
Siehe auch
http://zeitungszeugen.de/dasunlesbarebuch/
http://www.sueddeutsche.de/medien/bayern-setzt-sich-in-streit-um-mein-kampf-durch-hitlers-hetzschrift-erscheint-nur-unleserlich-1.1267085
http://www.nordbayern.de/nuernberger-zeitung/nz-kultur/hitlers-mein-kampf-ist-ein-unlesbares-buch-1.1801857
http://archiv.twoday.net/search?q=zeitungszeugen
Update:
http://www.lto.de/de/html/nachrichten/5396/auszuege-aus-mein-kampf-der-diktator-und-das-urheberrecht/

KlausGraf - am Donnerstag, 26. Januar 2012, 14:56 - Rubrik: Archivrecht
Die enttäuschende Antwort des WDR, wie zu erwarten:
http://www.piksa.info/blog/2012/01/03/offener-brief-an-den-wdr-5-zu-creative-commons-und-depublikationspflicht/
Update zu:
http://archiv.twoday.net/stories/64023585/
Siehe auch
http://netzpolitik.org/2012/wdr-beantwortet-offenen-brief-zu-depublikationspflicht-und-cc/

http://www.piksa.info/blog/2012/01/03/offener-brief-an-den-wdr-5-zu-creative-commons-und-depublikationspflicht/
Update zu:
http://archiv.twoday.net/stories/64023585/
Siehe auch
http://netzpolitik.org/2012/wdr-beantwortet-offenen-brief-zu-depublikationspflicht-und-cc/

KlausGraf - am Donnerstag, 26. Januar 2012, 14:45 - Rubrik: Medienarchive
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http://www.nzz.ch/nachrichten/hintergrund/wissenschaft/ein_baerendienst_an_der_forschung_1.14511447.html
Seit 2008 verlangt das National Institute of Health (NIH), dass alle wissenschaftlichen Arbeiten, die durch diese Institution gefördert wurden, spätestens nach einem halben Jahr über das hauseigene Archiv «PubMed Central» frei zugänglich sind. Diese Errungenschaft will die am 16. Dezember 2011 im amerikanischen Kongress eingegebene Gesetzesvorlage «Research Works Act» wieder rückgängig machen. Sie will verbieten, dass die Gewährung von öffentlichen Fördermitteln an die Bedingung geknüpft wird, dass die Forschungsergebnisse auf frei zugänglichen Plattformen publiziert werden. Die Gesetzesvorlage wurde von den Kongressabgeordneten Darrell Issa und Carolyn Maloney mit der Begründung eingereicht, dass mit der NIH-Bedingung Wissenschaftsverlage nicht mehr überlebensfähig seien. Wie inzwischen bekanntwurde, ist der Wahlkampf von Maloney durch Spenden des Wissenschaftsverlags Elsevier unterstützt worden.
Fast zur gleichen Zeit, am 19. Dezember 2011, haben die Wissenschaftsverlage Elsevier, Thieme und Springer eine Klage beim Zürcher Handelsgericht eingereicht, mit welcher der ETH-Bibliothek verboten werden soll, ihren Dokumentenlieferdienst in der heutigen Form weiterzuführen. Über diesen Dienst können Kunden der ETH-Bibliothek die elektronische Zusendung von Artikeln aus wissenschaftlichen Zeitschriften verlangen. Die Kopien dürfen nur für den internen Gebrauch verwendet und nicht weitergegeben werden. Zudem entrichtet die ETH-Bibliothek der Verwertungsgesellschaft Pro Litteris eine jährliche Vergütung. Die klagenden Verlage wollen diese Dienstleistung mit der Begründung verbieten, dass sie diese Artikel selbst online anbieten, allerdings in der Regel für ungefähr 30 Euro pro Artikel, ein Vielfaches dessen, was der Bezug durch die ETH-Bibliothek kostet.
Mit ihrer Klage wollen die Wissenschaftsverlage eine Regelung des schweizerischen Urheberrechtsgesetzes unterlaufen, die das auszugsweise Kopieren aus Zeitschriften ausdrücklich erlaubt. Diese Regelung ist, im Vergleich etwa zur Situation in Deutschland, wo derartige Kopien verboten sind, ein eindeutiger Standortvorteil für den Forschungsplatz Schweiz.
Via Sebastian Dosch G+
Update: Siehe auch
http://www.steigerlegal.ch/2012/01/26/freies-wissen-verlage-verklagen-bibliothek-der-eth-zuerich/
"Im Bereich der Rechtswissenschaften übrigens ist «Open Access» in der Schweiz leider noch völlig unterentwickelt. Erst wenige Juristen haben erkannt, dass ein möglichst freier Zugang zu ihren Publikationen in ihrem eigenen Interesse liegt und veröffentlichen ihre Publikationen beispielsweise online."
Seit 2008 verlangt das National Institute of Health (NIH), dass alle wissenschaftlichen Arbeiten, die durch diese Institution gefördert wurden, spätestens nach einem halben Jahr über das hauseigene Archiv «PubMed Central» frei zugänglich sind. Diese Errungenschaft will die am 16. Dezember 2011 im amerikanischen Kongress eingegebene Gesetzesvorlage «Research Works Act» wieder rückgängig machen. Sie will verbieten, dass die Gewährung von öffentlichen Fördermitteln an die Bedingung geknüpft wird, dass die Forschungsergebnisse auf frei zugänglichen Plattformen publiziert werden. Die Gesetzesvorlage wurde von den Kongressabgeordneten Darrell Issa und Carolyn Maloney mit der Begründung eingereicht, dass mit der NIH-Bedingung Wissenschaftsverlage nicht mehr überlebensfähig seien. Wie inzwischen bekanntwurde, ist der Wahlkampf von Maloney durch Spenden des Wissenschaftsverlags Elsevier unterstützt worden.
Fast zur gleichen Zeit, am 19. Dezember 2011, haben die Wissenschaftsverlage Elsevier, Thieme und Springer eine Klage beim Zürcher Handelsgericht eingereicht, mit welcher der ETH-Bibliothek verboten werden soll, ihren Dokumentenlieferdienst in der heutigen Form weiterzuführen. Über diesen Dienst können Kunden der ETH-Bibliothek die elektronische Zusendung von Artikeln aus wissenschaftlichen Zeitschriften verlangen. Die Kopien dürfen nur für den internen Gebrauch verwendet und nicht weitergegeben werden. Zudem entrichtet die ETH-Bibliothek der Verwertungsgesellschaft Pro Litteris eine jährliche Vergütung. Die klagenden Verlage wollen diese Dienstleistung mit der Begründung verbieten, dass sie diese Artikel selbst online anbieten, allerdings in der Regel für ungefähr 30 Euro pro Artikel, ein Vielfaches dessen, was der Bezug durch die ETH-Bibliothek kostet.
Mit ihrer Klage wollen die Wissenschaftsverlage eine Regelung des schweizerischen Urheberrechtsgesetzes unterlaufen, die das auszugsweise Kopieren aus Zeitschriften ausdrücklich erlaubt. Diese Regelung ist, im Vergleich etwa zur Situation in Deutschland, wo derartige Kopien verboten sind, ein eindeutiger Standortvorteil für den Forschungsplatz Schweiz.
Via Sebastian Dosch G+
Update: Siehe auch
http://www.steigerlegal.ch/2012/01/26/freies-wissen-verlage-verklagen-bibliothek-der-eth-zuerich/
"Im Bereich der Rechtswissenschaften übrigens ist «Open Access» in der Schweiz leider noch völlig unterentwickelt. Erst wenige Juristen haben erkannt, dass ein möglichst freier Zugang zu ihren Publikationen in ihrem eigenen Interesse liegt und veröffentlichen ihre Publikationen beispielsweise online."
KlausGraf - am Donnerstag, 26. Januar 2012, 14:34 - Rubrik: Archivrecht
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http://sympa.cms.hu-berlin.de/sympa/arc/repositorymanagement/2012-01/msg00029.html
"IR-Manager leben in einer Blase weit weg von der Wissenschaft."
Update zu
http://archiv.twoday.net/stories/64956648/
"IR-Manager leben in einer Blase weit weg von der Wissenschaft."
Update zu
http://archiv.twoday.net/stories/64956648/
KlausGraf - am Donnerstag, 26. Januar 2012, 14:11 - Rubrik: Open Access
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Christof Schöch stellt ein neues Buch zum wissenschaftlichen Publizieren im digitalen Kontext vor.
http://redaktionsblog.hypotheses.org/193
Was hat Kathleen Fitzpatrick nun speziell zum wissenschaftlichen Bloggen zu sagen? Als drei Kernmerkmale von Blogs nennt Fitzpatrick, die für sie die erste und erfolgreichste neue Form wissenschaftlichen Publizierens sind, dass sie “commenting, linking, and versioning” (S. 67) ermöglichen, drei Merkmale die alle den eigentlich immer schon vorhandenen, interaktiven, netzwerkhaften und prozessualen Charakter wissenschaftlichen Schreibens zu realisieren erlauben, der Fitzpatrick besonders wichtig ist (wobei die Versionierung doch vor allem Wikis auszeichnet und nur selten, und recht primitiv, in Blogs realisiert ist). Konkrete Vorteile des Bloggens für Forscher sieht sie außerdem vor allem darin, dass das Bloggen gewissermaßen die Finger lockert für andere Schreibaktivitäten, dass man seine im Blog formulierten Ideen durch das Feedback tatsächlich weiter und tiefer verfolgen kann, und dass man schon während des Forschungsprozesses ein interessiertes Publikum erreicht oder für sich aufbauen kann.
Zentral und grundsätzlich scheint mir an Fitzpatrick Plaidoyer für das Bloggen zu sein, dass sie Wissenschaft als im Kern kommunikativ, interaktiv und prozesshaft definiert – es geht darum, dass Wissen, Ideen und Texte frei zirkulieren können, diskutiert werden können, dadurch weiterentwickelt werden und zugleich ihr Publikum erreichen (S. 100). In dieser Perspektive ist der Blog natürlich ein ideales Medium, in dem man schnell, unkompliziert, offen und interaktiv publizieren kann. Fitzpatrick gibt selbst gerne zu, dass all dies eher für Kurzformen gilt und dass für die wissenschaftlichen Langformen noch keine vergleichbar elegante digitale Form existiert (S. 109-110).
http://redaktionsblog.hypotheses.org/193
Was hat Kathleen Fitzpatrick nun speziell zum wissenschaftlichen Bloggen zu sagen? Als drei Kernmerkmale von Blogs nennt Fitzpatrick, die für sie die erste und erfolgreichste neue Form wissenschaftlichen Publizierens sind, dass sie “commenting, linking, and versioning” (S. 67) ermöglichen, drei Merkmale die alle den eigentlich immer schon vorhandenen, interaktiven, netzwerkhaften und prozessualen Charakter wissenschaftlichen Schreibens zu realisieren erlauben, der Fitzpatrick besonders wichtig ist (wobei die Versionierung doch vor allem Wikis auszeichnet und nur selten, und recht primitiv, in Blogs realisiert ist). Konkrete Vorteile des Bloggens für Forscher sieht sie außerdem vor allem darin, dass das Bloggen gewissermaßen die Finger lockert für andere Schreibaktivitäten, dass man seine im Blog formulierten Ideen durch das Feedback tatsächlich weiter und tiefer verfolgen kann, und dass man schon während des Forschungsprozesses ein interessiertes Publikum erreicht oder für sich aufbauen kann.
Zentral und grundsätzlich scheint mir an Fitzpatrick Plaidoyer für das Bloggen zu sein, dass sie Wissenschaft als im Kern kommunikativ, interaktiv und prozesshaft definiert – es geht darum, dass Wissen, Ideen und Texte frei zirkulieren können, diskutiert werden können, dadurch weiterentwickelt werden und zugleich ihr Publikum erreichen (S. 100). In dieser Perspektive ist der Blog natürlich ein ideales Medium, in dem man schnell, unkompliziert, offen und interaktiv publizieren kann. Fitzpatrick gibt selbst gerne zu, dass all dies eher für Kurzformen gilt und dass für die wissenschaftlichen Langformen noch keine vergleichbar elegante digitale Form existiert (S. 109-110).
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http://www.aljazeera.com/indepth/opinion/2012/01/2012121132641226409.html
Excerpt:
Appealing to the tastes of package tourists and neglecting the interest of ordinary Egyptians, the Antiquities Council has long scorned what cannot be displayed in expensive vitrines and hastily photographed. Egypt's post-"Islamic" - and particularly its 19th and 20th century - culture has therefore been ignored, if not actively denigrated, by the Council.
Most recently, the furore over the alleged smuggling and sale of Naguib Mahfouz's archives has made more visible than ever the state's failure to safeguard its "modern" heritage. Although Sotheby's would eventually call the auction off, the patriotic Egyptian public was infuriated. It provoked the country's preeminent newspapers to ask how the manuscripts of Egypt's Nobel Laureate could be sold in the chambers of a foreign auction house, and why the state had not intervened to protect them. And yet, the Mahfouz sale further prompts the more important question: where and with whom should the private papers of public personalities be deposited?
For example, at his death earlier this month, Egypt's celebrated novelist Ibrahim Aslan left behind a number of unpublished manuscripts. How could his heirs, should they so wish, make this material accessible to an interested public?
In theory, the answer is easy - either the National Archives of Egypt or the adjacent "Dar al-Kutub". But in practice, the logic by which both institutions operate makes this issue a lot more complicated than it first appears to be.
Essentially, the current National Archive is descended from a series of disparate document repositories cobbled together in the 1920s. This new centralised archive was designed to provide the infrastructure behind professional history writing, which aimed to forge a monolithic national (and more importantly monarchical) identity for the country. During this state-building period, documents that did not promote a certain view of Egyptian history, and the reigning monarchy of the time, were either discarded or destroyed.
True to its etymological origins, the National Archive of Egypt continues to be held within the state's coercive grip. State security plays arbiter. Despite the efforts of Egypt's preeminent historian, Khaled Fahmy, it continues to viciously restrict access to the documents to all but a privileged few: These tend to be professional historians whose research is perceived as non-subversive to the state and its narratives, which are overwhelmingly nationalist.
Excerpt:
Appealing to the tastes of package tourists and neglecting the interest of ordinary Egyptians, the Antiquities Council has long scorned what cannot be displayed in expensive vitrines and hastily photographed. Egypt's post-"Islamic" - and particularly its 19th and 20th century - culture has therefore been ignored, if not actively denigrated, by the Council.
Most recently, the furore over the alleged smuggling and sale of Naguib Mahfouz's archives has made more visible than ever the state's failure to safeguard its "modern" heritage. Although Sotheby's would eventually call the auction off, the patriotic Egyptian public was infuriated. It provoked the country's preeminent newspapers to ask how the manuscripts of Egypt's Nobel Laureate could be sold in the chambers of a foreign auction house, and why the state had not intervened to protect them. And yet, the Mahfouz sale further prompts the more important question: where and with whom should the private papers of public personalities be deposited?
For example, at his death earlier this month, Egypt's celebrated novelist Ibrahim Aslan left behind a number of unpublished manuscripts. How could his heirs, should they so wish, make this material accessible to an interested public?
In theory, the answer is easy - either the National Archives of Egypt or the adjacent "Dar al-Kutub". But in practice, the logic by which both institutions operate makes this issue a lot more complicated than it first appears to be.
Essentially, the current National Archive is descended from a series of disparate document repositories cobbled together in the 1920s. This new centralised archive was designed to provide the infrastructure behind professional history writing, which aimed to forge a monolithic national (and more importantly monarchical) identity for the country. During this state-building period, documents that did not promote a certain view of Egyptian history, and the reigning monarchy of the time, were either discarded or destroyed.
True to its etymological origins, the National Archive of Egypt continues to be held within the state's coercive grip. State security plays arbiter. Despite the efforts of Egypt's preeminent historian, Khaled Fahmy, it continues to viciously restrict access to the documents to all but a privileged few: These tend to be professional historians whose research is perceived as non-subversive to the state and its narratives, which are overwhelmingly nationalist.
KlausGraf - am Donnerstag, 26. Januar 2012, 13:03 - Rubrik: English Corner
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"Lokale und regionale Geschichte hautnah erlebten jetzt Schülerinnen und Schüler des Leistungskurses Geschichte des Gymnasiums Arnoldinum Steinfurt mit ihrem Lehrer Ulrich Schmid.
Im Kreisarchiv Steinfurt sahen sie zum Beispiel Fotos von Baracken in Lotte aus dem Jahr 1946, in denen Flüchtlinge und Vertriebene untergebracht waren und schauten im Adressbuch für den Kreis Steinfurt von 1938, ob ihre Groß- und Urgroßeltern mit Beruf und Straßenbezeichnung dort aufgeführt sind.
Ute Langkamp, Leiterin des Kreisarchivs, berichtete unter anderem über ihren Berufsalltag: "Der Archivar trifft letztlich die Entscheidung, welche Akten dauernd aufzubewahren sind und welche in den Reißwolf kommen - eine der schwierigsten Aufgaben." Die Schüler konnten konkret erfahren, wie sie Archive nutzen können und welche Informationen sie dort erhalten, welche Archive die richtigen für ihre Forschungsthemen sind und wie Archive sie bei ihren Facharbeiten unterstützen. So plant eine Schülerin beispielsweise eine Facharbeit zum Thema "Flüchtlinge und Vertriebene" und erfuhr, welche Quellen, Bücher und Forschungsarbeiten dazu im Kreisarchiv zu finden sind.
Ein Blick ins Magazin, das Drehen an den Kurbeln der Rollregalanlage, um Tonnen von Papier zu bewegen - Schwellenangst Archiv gibt es für die Schüler nach ihrem Besuch im Kreisarchiv nicht mehr, ist Ute Langkamp überzeugt. Damit die Schüler direkt mit ihr Kontakt aufnehmen können, gab sie ihre Email-Adresse gerne weiter: ute.langkamp@kreis-steinfurt.de."
via Mailingliste "Westfälische Geschichte"
Im Kreisarchiv Steinfurt sahen sie zum Beispiel Fotos von Baracken in Lotte aus dem Jahr 1946, in denen Flüchtlinge und Vertriebene untergebracht waren und schauten im Adressbuch für den Kreis Steinfurt von 1938, ob ihre Groß- und Urgroßeltern mit Beruf und Straßenbezeichnung dort aufgeführt sind.
Ute Langkamp, Leiterin des Kreisarchivs, berichtete unter anderem über ihren Berufsalltag: "Der Archivar trifft letztlich die Entscheidung, welche Akten dauernd aufzubewahren sind und welche in den Reißwolf kommen - eine der schwierigsten Aufgaben." Die Schüler konnten konkret erfahren, wie sie Archive nutzen können und welche Informationen sie dort erhalten, welche Archive die richtigen für ihre Forschungsthemen sind und wie Archive sie bei ihren Facharbeiten unterstützen. So plant eine Schülerin beispielsweise eine Facharbeit zum Thema "Flüchtlinge und Vertriebene" und erfuhr, welche Quellen, Bücher und Forschungsarbeiten dazu im Kreisarchiv zu finden sind.
Ein Blick ins Magazin, das Drehen an den Kurbeln der Rollregalanlage, um Tonnen von Papier zu bewegen - Schwellenangst Archiv gibt es für die Schüler nach ihrem Besuch im Kreisarchiv nicht mehr, ist Ute Langkamp überzeugt. Damit die Schüler direkt mit ihr Kontakt aufnehmen können, gab sie ihre Email-Adresse gerne weiter: ute.langkamp@kreis-steinfurt.de."
via Mailingliste "Westfälische Geschichte"
Wolf Thomas - am Donnerstag, 26. Januar 2012, 12:04 - Rubrik: Archivpaedagogik
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Der Notfallverbund von Archiven und Bibliotheken in Münster übergibt am 1. Februar 2012 um 15 Uhr in der Speicherstadt in Münster-Coerde neu angeschaffte Notfallcontainer an die städtische Feuerwehr.
Die Notfallcontainer beinhalten Gerät und Material, das nach Katastrophenfällen für die Bergung und Sicherung von Kulturgut benötigt wird. Dazu zählen ein Notstromaggregat, Nasssauger, eine Vielzahl von Transportbehältern, Schutzbekleidung, geeignete Arbeitstische und Werkzeuge. Diese Hilfsmittel können nicht bei jeder der am Notfallverbund beteiligten Einrichtungen selbst vorgehalten werden. Daher entstand die Idee, gemeinsam Notfallcontainer zu bestücken und diese bei der Feuerwehr der Stadt Münster als zuständiger Katastrophenschutzbehörde zu lagern. Durch die Kooperationsbereitschaft der Feuerwehr ist gewährleistet, dass das für den Aufbau der Bergung und Erstversorgung des Kulturguts erforderliche Material und Gerät im Ernstfall kurzfristig zur Verfügung steht.
Die Beschaffung und Bestückung der Notfallcontainer wurde als Modellprojekt von der Koordinierungsstelle für die Erhaltung des schriftlichen Kulturerbes mit Mitteln des Kulturstaatsministers Bernd Neumann und der Kulturstiftung der Länder in Höhe von 20.000 € gefördert. Hinzu kommt ein Eigenanteil der am Notfallverbund Münster beteiligten Einrichtungen in Höhe von rund 8.000 €.
Am Notfallverbund der Archive und Bibliotheken in der Stadt Münster beteiligen sich der Landschaftsverband Westfalen-Lippe, die Stadt und das Bistum Münster, die Westfälische Wilhelms-Universität, die Fachhochschule Münster sowie das Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Der Notfallverbund verfolgt das Ziel, bei einer akuten, umfangreichen Gefährdung etwa durch Brand, Wasser, Unwetter, technische Defekte oder andere unvorsehbare Ereignisse die personellen und sachlichen Ressourcen der teilnehmenden Einrichtungen zur gegenseitigen Hilfestellung bei der Sicherung des Kulturguts zu bündeln. Eine entsprechende Vereinbarung wurde am 23. September 2010 unterzeichnet.
Zur Vorstellung und Übergabe der Notfallcontainer sind Vertreter der Medien herzlich eingeladen. Es besteht die Möglichkeit, vor Ort mit Fachleuten über Fragen des Katastrophenschutzes und der Notfallvorsorge in Archiven und Bibliotheken zu sprechen.
Der Notfallverbund Münster präsentiert sich darüber hinaus anlässlich des Tags der Archive am Sonntag, 4. März 2012, 12-14 Uhr, mit einer Notfallübung auf dem Gelände der Speicherstadt. Interessierte haben dann die Möglichkeit, selbst Erfahrung im Umgang mit der Bergung und Sicherung von brand- und wassergeschädigten Unterlagen zu gewinnen.
Ansprechpartner (als Vorsitzender der Notfallverbunds Münster):
Dr. Johannes Kistenich, Landesarchiv Nordrhein-Westfalen
Fachbereich Grundsätze – Grundsätze der Bestandserhaltung / Technisches Zentrum
An den Speichern 11, 48157 Münster
Tel.: 0251 / 620 650 65 – E-Mail: johannes.kistenich@lav.nrw.de
Die Notfallcontainer beinhalten Gerät und Material, das nach Katastrophenfällen für die Bergung und Sicherung von Kulturgut benötigt wird. Dazu zählen ein Notstromaggregat, Nasssauger, eine Vielzahl von Transportbehältern, Schutzbekleidung, geeignete Arbeitstische und Werkzeuge. Diese Hilfsmittel können nicht bei jeder der am Notfallverbund beteiligten Einrichtungen selbst vorgehalten werden. Daher entstand die Idee, gemeinsam Notfallcontainer zu bestücken und diese bei der Feuerwehr der Stadt Münster als zuständiger Katastrophenschutzbehörde zu lagern. Durch die Kooperationsbereitschaft der Feuerwehr ist gewährleistet, dass das für den Aufbau der Bergung und Erstversorgung des Kulturguts erforderliche Material und Gerät im Ernstfall kurzfristig zur Verfügung steht.
Die Beschaffung und Bestückung der Notfallcontainer wurde als Modellprojekt von der Koordinierungsstelle für die Erhaltung des schriftlichen Kulturerbes mit Mitteln des Kulturstaatsministers Bernd Neumann und der Kulturstiftung der Länder in Höhe von 20.000 € gefördert. Hinzu kommt ein Eigenanteil der am Notfallverbund Münster beteiligten Einrichtungen in Höhe von rund 8.000 €.
Am Notfallverbund der Archive und Bibliotheken in der Stadt Münster beteiligen sich der Landschaftsverband Westfalen-Lippe, die Stadt und das Bistum Münster, die Westfälische Wilhelms-Universität, die Fachhochschule Münster sowie das Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Der Notfallverbund verfolgt das Ziel, bei einer akuten, umfangreichen Gefährdung etwa durch Brand, Wasser, Unwetter, technische Defekte oder andere unvorsehbare Ereignisse die personellen und sachlichen Ressourcen der teilnehmenden Einrichtungen zur gegenseitigen Hilfestellung bei der Sicherung des Kulturguts zu bündeln. Eine entsprechende Vereinbarung wurde am 23. September 2010 unterzeichnet.
Zur Vorstellung und Übergabe der Notfallcontainer sind Vertreter der Medien herzlich eingeladen. Es besteht die Möglichkeit, vor Ort mit Fachleuten über Fragen des Katastrophenschutzes und der Notfallvorsorge in Archiven und Bibliotheken zu sprechen.
Der Notfallverbund Münster präsentiert sich darüber hinaus anlässlich des Tags der Archive am Sonntag, 4. März 2012, 12-14 Uhr, mit einer Notfallübung auf dem Gelände der Speicherstadt. Interessierte haben dann die Möglichkeit, selbst Erfahrung im Umgang mit der Bergung und Sicherung von brand- und wassergeschädigten Unterlagen zu gewinnen.
Ansprechpartner (als Vorsitzender der Notfallverbunds Münster):
Dr. Johannes Kistenich, Landesarchiv Nordrhein-Westfalen
Fachbereich Grundsätze – Grundsätze der Bestandserhaltung / Technisches Zentrum
An den Speichern 11, 48157 Münster
Tel.: 0251 / 620 650 65 – E-Mail: johannes.kistenich@lav.nrw.de
Andreas Pilger - am Mittwoch, 25. Januar 2012, 14:56 - Rubrik: Bestandserhaltung
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Das Bildarchiv des Landtags NRW umfasst einen Bestand von ca. 150.000 Bildern. Seit einigen Jahren wird eine Bilddatenbank aufgebaut, die aktuell rund 33.000 digitale bzw. digitalisierte und erschlossene Fotos beinhaltet. Eine Auswahl von rund 16.000 Fotos seit 1970 wird nun im Internet bereitgestellt. Im Internetangebot des Landtags NRW ( http://www.landtag.nrw.de ) kann das Bildarchiv im Menü „Aktuelles & Presse“ und unter „Dokumente & Recherche“ angesteuert werden.
Bildsammlungen vermitteln einen Eindruck über den Gesamtbestand, der Fotos von Abgeordneten und anderen Personen des politischen Lebens, Plenarsitzungen, Veranstaltungen und z.B. zum Gebäude bietet. Die Suchfunktionen ermöglichen das gezielte Auffinden von Fotos, die in verschiedenen Qualitäten im Rahmen der Nutzungsbedingungen kostenlos heruntergeladen werden können. Die Bildredaktion des Landtags NRW bereichert den Bestand kontinuierlich durch aktuelle Fotos. Parallel dazu werden die Altbestände digitalisiert und erschlossen, so dass die Bilddatenbank beständig anwächst.
Bei Rückfragen und für weitere Auskünfte steht Ihnen als Ansprechpartnerin Frau Konradt gerne zur Verfügung.
Kontakt: Bildarchiv@landtag.nrw.de; Tel.: 0211/884-2441
via Archivliste
Bildsammlungen vermitteln einen Eindruck über den Gesamtbestand, der Fotos von Abgeordneten und anderen Personen des politischen Lebens, Plenarsitzungen, Veranstaltungen und z.B. zum Gebäude bietet. Die Suchfunktionen ermöglichen das gezielte Auffinden von Fotos, die in verschiedenen Qualitäten im Rahmen der Nutzungsbedingungen kostenlos heruntergeladen werden können. Die Bildredaktion des Landtags NRW bereichert den Bestand kontinuierlich durch aktuelle Fotos. Parallel dazu werden die Altbestände digitalisiert und erschlossen, so dass die Bilddatenbank beständig anwächst.
Bei Rückfragen und für weitere Auskünfte steht Ihnen als Ansprechpartnerin Frau Konradt gerne zur Verfügung.
Kontakt: Bildarchiv@landtag.nrw.de; Tel.: 0211/884-2441
via Archivliste
Wolf Thomas - am Mittwoch, 25. Januar 2012, 14:07 - Rubrik: Parlamentsarchive

In der Nacht zum 17. Januar 1955 trat der Rhein nach starken Regenfällen mit Orkanwinden an vielen Stellen über die Ufer. Speyer war besonders betroffen, der Domgarten und die Bereiche um den Speyerbach, wie der Hasenpfuhl und der Fischmarkt, wurden überflutet... Neues Flickr-Album des Stadtarchivs Speyer: http://www.flickr.com/photos/stadtarchiv_speyer/sets/72157629011958977/
http://www.google.de/search?hl=de&source=hp&q="Der+Stand+einer+Sache+muss+jederzeit+aus+den+Akten"
Sollte man im Eingangsbereich der Ministerien in Erz graben. SPIEGEL 4/2012, S. 14: Eine Aufklärung des umstrittenen Aktiendeals um den Energieversorger EnBW wird schwierig, da ein Prüfbericht große Lücken in der Aktenführung dokumentiert.
Der wahre Schatz sind die Akten der niedersächsischen Staatskanzlei, als Christian Wulff dort noch regiert hat. Aber sein damaliger Sprecher Olaf Glaeseker hat, so sagt es sein Nachfolger, ein "aktenfreies Büro" übergeben, bevor er mit Wulff aufs Schloss Bellevue umzog.
http://www.stern.de/politik/deutschland/fragen-und-antworten-zur-wulff-affaere-die-grosse-lehr-stunde-1775935.html
http://www.google.de/search?hl=de&source=hp&q=%22aktenfreies+b%C3%BCro%22&btnG=Google-Suche&meta=&aq=f&oq=
Quousque tandem?
Sollte man im Eingangsbereich der Ministerien in Erz graben. SPIEGEL 4/2012, S. 14: Eine Aufklärung des umstrittenen Aktiendeals um den Energieversorger EnBW wird schwierig, da ein Prüfbericht große Lücken in der Aktenführung dokumentiert.
Der wahre Schatz sind die Akten der niedersächsischen Staatskanzlei, als Christian Wulff dort noch regiert hat. Aber sein damaliger Sprecher Olaf Glaeseker hat, so sagt es sein Nachfolger, ein "aktenfreies Büro" übergeben, bevor er mit Wulff aufs Schloss Bellevue umzog.
http://www.stern.de/politik/deutschland/fragen-und-antworten-zur-wulff-affaere-die-grosse-lehr-stunde-1775935.html
http://www.google.de/search?hl=de&source=hp&q=%22aktenfreies+b%C3%BCro%22&btnG=Google-Suche&meta=&aq=f&oq=
Quousque tandem?
http://www.augsburger-allgemeine.de/aichach/Neuer-Klang-fuer-die-Sebastiankapelle-id18426961.html
Seit 1320 wird der heilige Sebastian in der Stadt Aichach verehrt und als Stadtpatron angerufen. 1484 weihte Weihbischof Ulrich von Augsburg die Sebastiankapelle an der Stelle eines Vorgängerbaus an der Stadtmauer. Nach dem Schwedeneinfall 1634 wurde das kleine Kirchlein völlig zerstört. Pfarrer Mathias Müller (Molitor) ließ die Kapelle neu erbauen. Die bestehende Bruderschaft wurde durch Papst Alexander VII. neu bestätigt.
1656 brach in der Stadt die Pest aus. Im März starben 33 Menschen, im April waren es 51, im Mai 42 Todesfälle. Die Aichacher legten ein Gelübde ab: Falls ihre Stadt von der Seuche verschont bliebe, sollte alljährlich im Januar eine Prozession zur Sebastiankapelle stattfinden.
Eine umfassende Renovierung war dann 1937 nötig. Im Zweiten Weltkrieg musste die 68 Kilogramm schwere Glocke abgeliefert werden.
Kommerzienrat Robert Haselberger stiftete nach den schweren Kriegsjahren im Jahre 1947, neben anderen Aichacher Glocken, auch zwei Glocken für die Sebastiankapelle. 1974 renovierte die Stadt die Kapelle umfassend.
Auch die Schützen erkoren Sebastian zu ihrem Schutzheiligen. Schon seit Alters her gab es nahe der Aichacher Sebastiankapelle einen Schießstand, wie auf alten Stichen zu sehen ist. Die Aichacher Schützen und die Sebastianbruderschaft hatten ein besonderes Verhältnis. Bei der Hundert-Jahr-Feier bezüglich der Wiedererrichtung der Bruderschaft 1756 feierten die Aichacher Bürger ihre Sebastianbruderschaft und die Schützenkompanie hatte sich dabei besonders hervorgetan. Während der gesamten Veranstaltung wurde in Uniform paradiert und auf den Wällen der Befestigungsanlage Salut geschossen.
Die große Sebastianprozession, wie sie momentan von der Stadtpfarrei gepflegt wird, wurde 1985 bezüglich des 750-jährigen Stadtjubiläums der Stadt von Bürgermeister Alfred Riepl wiederbelebt.
Auch Stühlingen ehrte ihn
http://www.badische-zeitung.de/stuehlingen/zeichen-oekumenischer-verbundenheit--55037412.html
Und Eltville
http://www.wiesbadener-kurier.de/region/rheingau/eltville/11594940.htm
Landsberg
http://www.augsburger-allgemeine.de/landsberg/Zu-Ehren-des-Stadtpatrons-id18417546.html
Seit 1320 wird der heilige Sebastian in der Stadt Aichach verehrt und als Stadtpatron angerufen. 1484 weihte Weihbischof Ulrich von Augsburg die Sebastiankapelle an der Stelle eines Vorgängerbaus an der Stadtmauer. Nach dem Schwedeneinfall 1634 wurde das kleine Kirchlein völlig zerstört. Pfarrer Mathias Müller (Molitor) ließ die Kapelle neu erbauen. Die bestehende Bruderschaft wurde durch Papst Alexander VII. neu bestätigt.
1656 brach in der Stadt die Pest aus. Im März starben 33 Menschen, im April waren es 51, im Mai 42 Todesfälle. Die Aichacher legten ein Gelübde ab: Falls ihre Stadt von der Seuche verschont bliebe, sollte alljährlich im Januar eine Prozession zur Sebastiankapelle stattfinden.
Eine umfassende Renovierung war dann 1937 nötig. Im Zweiten Weltkrieg musste die 68 Kilogramm schwere Glocke abgeliefert werden.
Kommerzienrat Robert Haselberger stiftete nach den schweren Kriegsjahren im Jahre 1947, neben anderen Aichacher Glocken, auch zwei Glocken für die Sebastiankapelle. 1974 renovierte die Stadt die Kapelle umfassend.
Auch die Schützen erkoren Sebastian zu ihrem Schutzheiligen. Schon seit Alters her gab es nahe der Aichacher Sebastiankapelle einen Schießstand, wie auf alten Stichen zu sehen ist. Die Aichacher Schützen und die Sebastianbruderschaft hatten ein besonderes Verhältnis. Bei der Hundert-Jahr-Feier bezüglich der Wiedererrichtung der Bruderschaft 1756 feierten die Aichacher Bürger ihre Sebastianbruderschaft und die Schützenkompanie hatte sich dabei besonders hervorgetan. Während der gesamten Veranstaltung wurde in Uniform paradiert und auf den Wällen der Befestigungsanlage Salut geschossen.
Die große Sebastianprozession, wie sie momentan von der Stadtpfarrei gepflegt wird, wurde 1985 bezüglich des 750-jährigen Stadtjubiläums der Stadt von Bürgermeister Alfred Riepl wiederbelebt.
Auch Stühlingen ehrte ihn
http://www.badische-zeitung.de/stuehlingen/zeichen-oekumenischer-verbundenheit--55037412.html
Und Eltville
http://www.wiesbadener-kurier.de/region/rheingau/eltville/11594940.htm
Landsberg
http://www.augsburger-allgemeine.de/landsberg/Zu-Ehren-des-Stadtpatrons-id18417546.html
KlausGraf - am Dienstag, 24. Januar 2012, 11:38 - Rubrik: Landesgeschichte
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Sehr geehrte Damen und Herren,
am kommenden Donnerstag schließt die Reihe „Institutsgespräche“ für dieses Semester mit einem Beitrag von Susanne Huber-Wintermantel M.A. (Hüfingen), ehemalige Vorsitzende des Vereins für Geschichte und Naturgeschichte der Baar e.V., ab:
„Die geretteten Bücher. Von der Fürstlich-fürstenbergischen Hofbibliothek zur Bibliothek des Vereins für Geschichte und Naturgeschichte der Baar e.V.“
S. Huber-Wintermantel berichtet über die Schätze, die sich in der Bibliothek des Baar-Vereins befinden, unter anderem aus der Laßberg-Bibliothek. Daneben sind dort rare Kostbarkeiten, die oft in Baden-Württemberg gar nicht, ja selbst in Deutschland nicht vorhanden sind.
Die Bibliothek war Bestandteil der ehemaligen Fürstlich-fürstenbergischen Hofbibliothek in Donaueschingen, mit der die Vereinsbibliothek über knapp zwei Jahrhunderte symbiotisch verbunden war und die deshalb im Umfeld des Verkaufs im Jahr 1999 nur unter größten Schwierigkeiten aus dieser herausgelöst werden konnte.
Ort. Bibliothek des Alemannischen Instituts, Bertoldstr. 45, Rückgebäude
Zeit: Donnerstag, 26. Januar 2012, 18.15 h
Freundlicher Hinweis von Herrn Staatsarchivreferendar Clemens Joos.
http://archiv.twoday.net/search?q=hofbibliothek+donaueschingen
am kommenden Donnerstag schließt die Reihe „Institutsgespräche“ für dieses Semester mit einem Beitrag von Susanne Huber-Wintermantel M.A. (Hüfingen), ehemalige Vorsitzende des Vereins für Geschichte und Naturgeschichte der Baar e.V., ab:
„Die geretteten Bücher. Von der Fürstlich-fürstenbergischen Hofbibliothek zur Bibliothek des Vereins für Geschichte und Naturgeschichte der Baar e.V.“
S. Huber-Wintermantel berichtet über die Schätze, die sich in der Bibliothek des Baar-Vereins befinden, unter anderem aus der Laßberg-Bibliothek. Daneben sind dort rare Kostbarkeiten, die oft in Baden-Württemberg gar nicht, ja selbst in Deutschland nicht vorhanden sind.
Die Bibliothek war Bestandteil der ehemaligen Fürstlich-fürstenbergischen Hofbibliothek in Donaueschingen, mit der die Vereinsbibliothek über knapp zwei Jahrhunderte symbiotisch verbunden war und die deshalb im Umfeld des Verkaufs im Jahr 1999 nur unter größten Schwierigkeiten aus dieser herausgelöst werden konnte.
Ort. Bibliothek des Alemannischen Instituts, Bertoldstr. 45, Rückgebäude
Zeit: Donnerstag, 26. Januar 2012, 18.15 h
Freundlicher Hinweis von Herrn Staatsarchivreferendar Clemens Joos.
http://archiv.twoday.net/search?q=hofbibliothek+donaueschingen
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Werbefilm über einen Forscher, der über seiner traditionellen Quellensuche alt wird, dann aber doch noch einen effektiveren Weg entdeckt.
Das Internetportal "Adelskartei.de" ist eine Einrichtung des Kieler Instituts Deutsche Adelsforschung und hilft Forschern durch die Vermittlung von Quellennachweisen auf historische Akten- und Buchinhalte in Bibliotheken und Archiven. Spezialgebiete: Kriminelle und Deutscher Adel aus der Zeit 1200-1945
Wolf Thomas - am Montag, 23. Januar 2012, 20:52 - Rubrik: Genealogie
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"Um 1900 wurden psychisch kranke Menschen in Irrenanstalten eingesperrt. Heute können viele Patienten dank medikamentöser Behandlung die Klinik schon bald wieder verlassen und in ihrer vertrauten Umgebung ein ganz normales Leben führen. Diesen Wandel in der praktischen psychiatrischen Versorgung zeigen die mehr als 11 500 Patientenakten des Ameos-Klinikums Neustadt aus der Zeit von 1893 bis 1950, die in den vergangenen drei Jahren im Landesarchiv Schleswig-Holstein erfasst und dokumentiert wurden. Zum Abschluss des Projektes übergab der Leiter des Archivs, Rainer Hering, der Leitung des Klinikums am Montag vier sogenannte Findbücher, in denen die Akten mit ihren Archivnummern erfasst sind.
«Dadurch haben Wissenschaftler jetzt Zugang zu den Dokumenten, die sowohl die Geschichte des Krankenhauses als auch die Entwicklung der Psychiatrie in Schleswig-Holstein dokumentieren», sagte der Geschäftsführer des heute zur Schweizer Ameos-Gruppe gehörenden Klinikums, Michael Dieckmann. Das Krankenhaus hat sich mit 55 000 Euro an den Kosten der Erfassung beteiligt. «Wir wollten einfach nicht, dass die Akten verloren gehen oder vernichtet werden», sagte Diekmann. Eine wissenschaftliche Auswertung sei bislang nicht geplant, werde aber bestimmt nicht lange auf sich warten lassen.
Nach Ansicht des Direktors des Instituts für Medizingeschichte und Wissenschaftsforschung der Universität Lübeck, Cornelius Borck, sind die Akten eine Fundgrube für Mediziner und Historiker. Die Akten aus der Zeit vom Kaiserreich bis in die frühe Nachkriegszeit umfassten einen Zeitraum, in dem sich nicht nur politische Systeme, sondern auch medizinische Weltanschauungen verändert hätten, sagte er.
Die Klinik in Neustadt im Kreis Ostholstein wurde 1893 unter dem Namen Provinzial-Pflegeanstalt als Außenstelle der «Irrenanstalt zu Schleswig» gegründet. Zwischen 1939 und 1945 wurden die meisten Patienten von den Nationalsozialisten verschleppt und in Konzentrationslagern ermordet. Nach 1945 wurde die Klinik zu einem Fachkrankenhaus für Psychiatrie und Neurologie, seit 1978 werden hier auch Suchtkranke behandelt. 2005 übernahm die Schweizer Ameos-Gruppe die Einrichtung."
Quelle: Welt, 23.1.2012
«Dadurch haben Wissenschaftler jetzt Zugang zu den Dokumenten, die sowohl die Geschichte des Krankenhauses als auch die Entwicklung der Psychiatrie in Schleswig-Holstein dokumentieren», sagte der Geschäftsführer des heute zur Schweizer Ameos-Gruppe gehörenden Klinikums, Michael Dieckmann. Das Krankenhaus hat sich mit 55 000 Euro an den Kosten der Erfassung beteiligt. «Wir wollten einfach nicht, dass die Akten verloren gehen oder vernichtet werden», sagte Diekmann. Eine wissenschaftliche Auswertung sei bislang nicht geplant, werde aber bestimmt nicht lange auf sich warten lassen.
Nach Ansicht des Direktors des Instituts für Medizingeschichte und Wissenschaftsforschung der Universität Lübeck, Cornelius Borck, sind die Akten eine Fundgrube für Mediziner und Historiker. Die Akten aus der Zeit vom Kaiserreich bis in die frühe Nachkriegszeit umfassten einen Zeitraum, in dem sich nicht nur politische Systeme, sondern auch medizinische Weltanschauungen verändert hätten, sagte er.
Die Klinik in Neustadt im Kreis Ostholstein wurde 1893 unter dem Namen Provinzial-Pflegeanstalt als Außenstelle der «Irrenanstalt zu Schleswig» gegründet. Zwischen 1939 und 1945 wurden die meisten Patienten von den Nationalsozialisten verschleppt und in Konzentrationslagern ermordet. Nach 1945 wurde die Klinik zu einem Fachkrankenhaus für Psychiatrie und Neurologie, seit 1978 werden hier auch Suchtkranke behandelt. 2005 übernahm die Schweizer Ameos-Gruppe die Einrichtung."
Quelle: Welt, 23.1.2012
Wolf Thomas - am Montag, 23. Januar 2012, 20:26 - Rubrik: Staatsarchive
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In Cottas vielgelesenem "Morgenblatt" veröffentlichte Gustav Schwab (1792-1850) am 14. April 1815 zwei Sagenballaden "Die Achalm" und "Die Tübinger Schloß-Linde":
http://books.google.de/books?id=6mpEAAAAcAAJ&hl=de&pg=PA353
Zum 17. April ist das Digitalisat unbrauchbar. Ist natürlich aus München. Und da ist es wie immer ebenso mies:
http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10531671_00381.html
Gefunden dank
http://de.wikisource.org/wiki/Morgenblatt_(Cotta) = http://goo.gl/rd21S
Zur Sache
http://www.freidok.uni-freiburg.de/volltexte/3459/pdf/Graf_schwabensagen.pdf S. 14
http://books.google.de/books?id=6mpEAAAAcAAJ&hl=de&pg=PA353
Zum 17. April ist das Digitalisat unbrauchbar. Ist natürlich aus München. Und da ist es wie immer ebenso mies:
http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10531671_00381.html
Gefunden dank
http://de.wikisource.org/wiki/Morgenblatt_(Cotta) = http://goo.gl/rd21S
Zur Sache
http://www.freidok.uni-freiburg.de/volltexte/3459/pdf/Graf_schwabensagen.pdf S. 14
KlausGraf - am Montag, 23. Januar 2012, 18:49 - Rubrik: Landesgeschichte
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Auch wenn es der Titel auf den ersten Blick nicht vermuten läßt: eigentlich eine gute Gelegenheit, sich einen archivischen Twitter-Account zuzulegen...
Hashtag: #loveheritage
http://askarchivists.wordpress.com/2012/01/21/valentines-day-2012-in-archives/
Hashtag: #loveheritage
http://askarchivists.wordpress.com/2012/01/21/valentines-day-2012-in-archives/
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Gesucht werden die Lebensdaten des württembergischen Juristen Gustav Hohbach, der z.B. eine Geiselstein-Ballade schrieb:
http://books.google.de/books?id=VwpHAQAAIAAJ&pg=PA267
Tipp: Adventskalender!
Geiselstein
http://books.google.de/books?id=VwpHAQAAIAAJ&pg=PA267
Tipp: Adventskalender!
KlausGraf - am Montag, 23. Januar 2012, 15:10 - Rubrik: Unterhaltung
Der Beweis: Tonaufnahme "Auf der schwäbschen Eisenbahne... ", gesungen 1954 in Damme, Kreis Vechta (!!).
http://www.lwl.org/VokoArchivTon/ShowDetailAction.do?id=167748
http://www.lwl.org/VokoArchivTon/ShowDetailAction.do?id=167748
KlausGraf - am Montag, 23. Januar 2012, 11:43 - Rubrik: Unterhaltung
http://paper.lib.uiowa.edu/index.php
Das Forschungsprojekt untersuchte Papiere des 14.-19. Jahrhunderts, ohne sie zu beschädigen.
In the fall of 2010, we completed a new analysis of 1,578 papers using only nondestructive techniques. Book, manuscript, and printmaking papers made between the fourteenth and the nineteenth centuries were tested using XRF (X-ray fluorescence) and UV-Vis-NIR (ultraviolet-visible-near-infrared) spectrometers. For each specimen, we gathered data on gelatin and alum concentration; calcium (Ca) and iron (Fe) concentration (in whatever form they appeared, such as oxides, salts, or metal fragments); color; sheet dimensions and thickness; paper strength; publication (date, title, author, country, etc.); and quality of materials and workmanship.
Auf http://paper.lib.uiowa.edu/testing.php gibt es jeweils eine Abbildung aus den untersuchten Handschriften und Drucken.
Das Forschungsprojekt untersuchte Papiere des 14.-19. Jahrhunderts, ohne sie zu beschädigen.
In the fall of 2010, we completed a new analysis of 1,578 papers using only nondestructive techniques. Book, manuscript, and printmaking papers made between the fourteenth and the nineteenth centuries were tested using XRF (X-ray fluorescence) and UV-Vis-NIR (ultraviolet-visible-near-infrared) spectrometers. For each specimen, we gathered data on gelatin and alum concentration; calcium (Ca) and iron (Fe) concentration (in whatever form they appeared, such as oxides, salts, or metal fragments); color; sheet dimensions and thickness; paper strength; publication (date, title, author, country, etc.); and quality of materials and workmanship.
Auf http://paper.lib.uiowa.edu/testing.php gibt es jeweils eine Abbildung aus den untersuchten Handschriften und Drucken.
KlausGraf - am Montag, 23. Januar 2012, 11:06 - Rubrik: Hilfswissenschaften
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http://www.derwesten.de/staedte/plettenberg/grabsteinfotos-stehen-im-internet-id6265416.html
Hätten Sie gedacht, dass im Internet Hunderte von Grabstein-Fotos der heimischen Friedhöfe am Hirtenböhl und in Holthausen zu finden sind? Interesse an den Grabsteininschriften haben Ahnenforscher, die an aktuelle Geburts- und Sterbedaten anders nicht herankommen.
Reichlich erstaunt zeigt sich Pfarrer Dietmar Auner von der Evangelischen Kirchengemeinde Plettenberg über dieses Internet-Angebot. „Hier nimmt man keine Rücksicht auf die Trauer der Menschen“, erachtet er die gesetzlichen Zeiten für den Datenschutz (30 Jahre nach dem Sterbetag) als richtig und sinnvoll. „Ich verstehe zwar das Interesse von Familienforschern an Familien-Daten, schließlich sind sie das Gedächtnis des Volkes, aber an die Gefühle der Hinterbliebenen denkt man wohl nicht.“
Auner will sich mit dem Landeskirchenamt in Verbindung setzen und nachfragen, wie die Meinung der Kirche zu den Grabstein-Fotos ist. Schließlich handelt es sich um Kirchengelände. Für solche Fotoserien müsste man seiner Auffassung nach eine Genehmigung einholen.
Kirchengesetze sind aus meiner Sicht keine richtigen Gesetze, und nach den richtigen Gesetzes dieses Landes endet der Datenschutz mit dem Tod des Betroffenen, die kommerzielle Komponente des postmortalen Persönlichkeitsrechts 10 Jahre nach dem Tod, desgleichen das Recht am eigenen Bild. Archivrechtliche Schutzfristen variieren: 10-30 Jahre nach dem Tod.
Ich kann auch nicht im mindesten erkennen, wieso das Gefühl der Hinterbliebenen verletzt wird, wenn man öffentlich zugängliche Daten auf öffentlich zugänglichen Friedhöfen fotografiert und im Internet zugänglich macht. Hauptsache verbieten, Bedenkentragen ...
Update: Damit das Prinzip der Alitteration auch denjenigen klar wird, die hier herummobben statt sich ein eigenes Forum zu suchen, habe ich die Überschrift durch einen Buchstaben ergänzt. Wer mit so ungeheurem moralischem Anspruch wie die Kirchen auftritt, muss damit leben, dass Spuren von Herabwürdigung im Meinungskampf nicht ganz vermieden werden können, wenn Kirchenvertreter offensichtlich Inkompetentes und Datenschutz-Hysterisches äußern, was ich mit dem von mir erfundenen Wort pfaseln zum Ausdruck bringen möchte.
Update:
http://klawtext.blogspot.com/2012/03/personlichkeitsrechte-auf-dem-friedhof.html
Hätten Sie gedacht, dass im Internet Hunderte von Grabstein-Fotos der heimischen Friedhöfe am Hirtenböhl und in Holthausen zu finden sind? Interesse an den Grabsteininschriften haben Ahnenforscher, die an aktuelle Geburts- und Sterbedaten anders nicht herankommen.
Reichlich erstaunt zeigt sich Pfarrer Dietmar Auner von der Evangelischen Kirchengemeinde Plettenberg über dieses Internet-Angebot. „Hier nimmt man keine Rücksicht auf die Trauer der Menschen“, erachtet er die gesetzlichen Zeiten für den Datenschutz (30 Jahre nach dem Sterbetag) als richtig und sinnvoll. „Ich verstehe zwar das Interesse von Familienforschern an Familien-Daten, schließlich sind sie das Gedächtnis des Volkes, aber an die Gefühle der Hinterbliebenen denkt man wohl nicht.“
Auner will sich mit dem Landeskirchenamt in Verbindung setzen und nachfragen, wie die Meinung der Kirche zu den Grabstein-Fotos ist. Schließlich handelt es sich um Kirchengelände. Für solche Fotoserien müsste man seiner Auffassung nach eine Genehmigung einholen.
Kirchengesetze sind aus meiner Sicht keine richtigen Gesetze, und nach den richtigen Gesetzes dieses Landes endet der Datenschutz mit dem Tod des Betroffenen, die kommerzielle Komponente des postmortalen Persönlichkeitsrechts 10 Jahre nach dem Tod, desgleichen das Recht am eigenen Bild. Archivrechtliche Schutzfristen variieren: 10-30 Jahre nach dem Tod.
Ich kann auch nicht im mindesten erkennen, wieso das Gefühl der Hinterbliebenen verletzt wird, wenn man öffentlich zugängliche Daten auf öffentlich zugänglichen Friedhöfen fotografiert und im Internet zugänglich macht. Hauptsache verbieten, Bedenkentragen ...
Update: Damit das Prinzip der Alitteration auch denjenigen klar wird, die hier herummobben statt sich ein eigenes Forum zu suchen, habe ich die Überschrift durch einen Buchstaben ergänzt. Wer mit so ungeheurem moralischem Anspruch wie die Kirchen auftritt, muss damit leben, dass Spuren von Herabwürdigung im Meinungskampf nicht ganz vermieden werden können, wenn Kirchenvertreter offensichtlich Inkompetentes und Datenschutz-Hysterisches äußern, was ich mit dem von mir erfundenen Wort pfaseln zum Ausdruck bringen möchte.
Update:
http://klawtext.blogspot.com/2012/03/personlichkeitsrechte-auf-dem-friedhof.html
KlausGraf - am Montag, 23. Januar 2012, 10:55 - Rubrik: Genealogie
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"Eine für 200 Jahre verschollene Handschrift des romantischen Dichters Novalis hat der Träger des Frankfurter Goethe-Hauses erworben.
Handschriften zu zentralen Werken der Weltliteratur tauchten nur äußerst selten auf dem Markt auf, teilte das Museum am Sonntag mit. Bei dem Fund handelt es sich um ein beidseitig beschriebenes Blatt aus einem Entwurf zum berühmten Romanfragment "Heinrich von Ofterdingen".
Zusätzlich konnte sich das Goethe-Haus rund 870 Handschriften aus dem Umkreis der deutschen Romantik sichern."
Quelle: hr-Videotext, S. 152, 22.1.2012
Wikipedia-Artikel Novalis
Wolf Thomas - am Sonntag, 22. Januar 2012, 21:22 - Rubrik: Literaturarchive
Ich hatte bereits über diese Tagung berichtet: hier und hier. Nun liegt die online-Tagungsdokumentation vor: http://www.lwl.org/LWL/Kultur/LWL-LMZ/Bild_Film_Tonarchiv/Tagung_Filmarchiv/ .
Ich empfehle folgende Vorträge:
1) Drs. Harry Romijn (Stellv. Direktor des RHC Groningen Archiven, Abt.-Leiter Neue Medien, Bild und Ton, Niederlande):
Das Regionaal Historisch Centrum Groninger Archieven und seine audiovisuellen Bestände
Hoffentlich ist dieses Plädoyer für die Video-Überlieferung der 70er und 80er Jahre des vorigen Jahrhunderts bald online!
2) Viviane Thill (Stellv. Direktorin des Centre national de l'audiovisuel (CNA), Luxembourg): Das Centre national de l'audiovisuel (CNA), Luxemburg (PDF)
Auf S. 19 ihrer PDF verweist Till auf den therapeutischen Nutzen historischer Filme (und auch Bilder) bei der Behandlung von Alzheimer- und Demenz-Patienten hin. Ein Aspket, der in Deutschland . W. noch nicht diskutiert wurde.
3) Dr. Jens Murken (Leiter des Landeskirchlichen Archivs der Evangelischen Kirche von Westfalen): Amtlich und ehrenamtlich. Filmarchivierung für die Landeskirche (PDF).
Selbstkritik par excellence!
Ich empfehle folgende Vorträge:
1) Drs. Harry Romijn (Stellv. Direktor des RHC Groningen Archiven, Abt.-Leiter Neue Medien, Bild und Ton, Niederlande):
Das Regionaal Historisch Centrum Groninger Archieven und seine audiovisuellen Bestände
Hoffentlich ist dieses Plädoyer für die Video-Überlieferung der 70er und 80er Jahre des vorigen Jahrhunderts bald online!
2) Viviane Thill (Stellv. Direktorin des Centre national de l'audiovisuel (CNA), Luxembourg): Das Centre national de l'audiovisuel (CNA), Luxemburg (PDF)
Auf S. 19 ihrer PDF verweist Till auf den therapeutischen Nutzen historischer Filme (und auch Bilder) bei der Behandlung von Alzheimer- und Demenz-Patienten hin. Ein Aspket, der in Deutschland . W. noch nicht diskutiert wurde.
3) Dr. Jens Murken (Leiter des Landeskirchlichen Archivs der Evangelischen Kirche von Westfalen): Amtlich und ehrenamtlich. Filmarchivierung für die Landeskirche (PDF).
Selbstkritik par excellence!
Wolf Thomas - am Sonntag, 22. Januar 2012, 20:59 - Rubrik: Filmarchive
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http://openstreetmap.de/lizenzaenderung.html
Dass eine PD-Lizenz, die für Daten einzig sinnvoll ist, nicht auf Akzeptanz stoßen würde, zeigt, dass ein solches freies Projekt an die abstrusen Vorstellungen der Community gebunden ist.
Siehe auch
http://wiki.openstreetmap.org/wiki/DE:Open_Database_License
Dass eine PD-Lizenz, die für Daten einzig sinnvoll ist, nicht auf Akzeptanz stoßen würde, zeigt, dass ein solches freies Projekt an die abstrusen Vorstellungen der Community gebunden ist.
Siehe auch
http://wiki.openstreetmap.org/wiki/DE:Open_Database_License
KlausGraf - am Sonntag, 22. Januar 2012, 12:48 - Rubrik: Open Access
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Thomas Flottenamt Just macht in der geschlossenen Facebook-Gruppe Archivfragen auf einen FAZ-Artikel aufmerksam:
http://www.faz.net/aktuell/politik/inland/blb-skandal-raetselhafte-immo-raserei-in-ruhrtopia-11616716.html
Siehe hier
http://archiv.twoday.net/search?q=landesarchiv+duisburg
http://www.faz.net/aktuell/politik/inland/blb-skandal-raetselhafte-immo-raserei-in-ruhrtopia-11616716.html
Siehe hier
http://archiv.twoday.net/search?q=landesarchiv+duisburg
KlausGraf - am Sonntag, 22. Januar 2012, 12:41 - Rubrik: Staatsarchive