Graeme Dunphy (ed.), Encyclopedia of the Medieval Chronicle. 2 vol., Leiden/Boston (Brill) 2010, LXXXIV–1748 p., ISBN 978-90-04-18464-0, EUR 399,00 wird viel zu positiv angezeigt von Claire de Cazonove in der Francia Recensio:
http://www.perspectivia.net/content/publikationen/francia/francia-recensio/2012-3/MA/dunphy_decazanove
"Cette encyclopédie est très utile pour le chercheur." Das bezweifle ich entschieden.
Die elektronische Fassung 2012 steht im Rahmen von Brill Reference Works online zur Verfügung. Laut DBIS hat bislang nur die HU Berlin eine Lizenz, also muss der Einzelkunde mindestens einen 24-stündigen Zugang kaufen (PayPal erforderlich), der gut 8 Euro kostet. Es gibt einen nicht ganz mit der Druckfassung identischen E-Text (die Abweichungen sind nicht dokumentiert), ohne die Möglichkeit, ein Faksimile des Drucks oder auch nur die Seitenzahlen der Druckversion abzurufen. Es versteht sich wohl von selbst, dass das wissenschaftlichen Anforderungen nicht im mindesten genügt. Zugleich habe ich im Frühjahr mir Exzerpte aus den gedruckten Bänden gemacht (vor allem zu Chroniken aus der Zeit der Burgunderkriege und mir vertrauten mitteleuropäischen Werken). Die beiden Bände haben eine durchgehende Paginierung (Bd. 1: A-I, Bd. 2: J-Z).
Das übliche "Ceterum censeo" vorweg: Ein solches Nachschlagewerk sollte Open Access zur Verfügung stehen und mit anderen elektronischen Angeboten (v.a. Digitalisaten von Quellen und Literatur) verknüpft sein. Siehe auch
http://archiv.twoday.net/stories/96988260/
Über die Sachartikel kann ich wenig sagen, aber mir fiel auf, dass der Artikel "Heraldry" die deutschsprachige Forschung ignoriert. Die Bildauswahl ist phantasielos, die SW-Reproduktionen sind von denkbar schlechter Qualität, was sich auch in der E-Version nicht geändert hat.
Ab und zu haben renommierte Wissenschaftler (B. Studt, U. Goerlitz, M. Thumser, J. Wolf usw.) die Artikel verfasst, aber bei den von mir durchgesehenen Werk- und Autorenartikeln dominieren doch No-Name-Autoren aus der zweiten oder dritten Reihe, die nicht selten nur einen faden Aufguss des Verfasserlexikon-Artikels auf Englisch zustandebekommen haben. Zu den beiden Artikeln zur Ulmer Historiographie siehe
http://archiv.twoday.net/stories/914849/
Es gibt auch völlig unverständliche Lücken: Wenn man die von mir im Verfasserlexikon traktierte, doch recht marginale "Chronik der Kaiser, Könige und Päpste, sowie der Grafen von Württemberg" aufgenommen hat, hätte man die ungleich wichtigere "Gesta archiepiscoporum Magdeburgensium" nicht weglassen dürfen.
Die handschriftliche Überlieferung wird nur selten erwähnt. Was zu den Handschriften der Magdeburger Schöppenchronik von Martin Przybilski zu lesen ist, ist schlichtweg falsch. Dass die komplettesten Hss. in Dessau liegen, ist Unsinn. Der Autor hat es vorgezogen, eine Anfrage von mir dazu nicht zu beantworten.
Wie eine moderne Quellenkunde aussehen könnte, zeigt wenigstens ansatzweise meine Burgunderkriege-Seite auf Wikisource:
http://de.wikisource.org/wiki/Burgunderkriege (im folgenden zitiert: B.)
Immer wieder stellte ich fest, dass die Autoren den neueren Forschungsstand nicht im Griff haben, dass zentrale Werke fehlen, obwohl man mit ein wenig Googeln in der Regel fündig wird.
Notizen zu einzelnen Artikeln:
Beheim - was soll ein Artikel, in dem die zentrale jüngere Monographie (Niemeyer 2001) fehlt? Die Schweinfurter Hs. ist zerstört, ohne dass dies vermerkt wird.
Birk - wenn man Baumanns Forschungen zitiert, braucht man den Abdruck in der Alemannia nicht zu nennen, siehe auch hier
http://archiv.twoday.net/search?q=kempten+birk
Bollstatter - mein NDB-Artikel fehlt und auch die Ursberg-Übersetzung
http://archiv.twoday.net/stories/5399535/
Bote, Konrad - dass die zentrale Monographie von Funke fehlt, ist unentschuldbar.
Burgmann - es gibt, wie man seit langem weiß, nicht nur die eine Münchner Hs.
http://www.geschichtsquellen.de/repOpus_00743.html, 2012-10-08
Chronicon Colmariense - ich habe keinen Zweifel an der Identifizierung des Colmarer Dominikanerchronisten mit dem sog. Rudolf von Schlettstadt durch Stefan Georges, die von Joos ausgespart wird:
http://www.histsem.uni-freiburg.de/mertens/graf/hsslink.htm (Stand 1999, mit Zustimmung von Georges veröffentlicht)
Chronicon Elwacense - Eberl hat übersehen
http://periodika.digitale-sammlungen.de/bdlg/Blatt_bsb00000333,00186.html
Fabri Felix - Uwe Israel ohne
http://www.freidok.uni-freiburg.de/volltexte/5278/
Besser informieren jetzt die Wikipedia und Klingner im DLL-MA
Gmünder Chronik - das besser Gmünder Kaiserchronik genannte Werk von mir 1987 in meiner Dissertation behandelt, von Ralf Schlechtweg-Jahn fahrig und inkompetent dargestellt: "in a 1585/86 print", recte: 1485/86, print meint üblicherweise Druckgrafik, nicht Druck. "Gmünd was an imperial free city founded by the Saxonian dukes" - interessant, das hat noch niemand behauptet! Es muss "Swabian" heißen. Was sollen die Jahreszahlen am Anfang: 1376-1414? "This is more an imperial than a town chronicle" - es ist überhaupt keine Stadtchronik! Die Hauptquellen werden irreführend abgegeben, da die von mir ermittelte Hauptquelle, die Glossen zu Spechtsharts Chronik, fehlt. Was soll angesichts der vorliegenden Digitalisate das alte Voulliemé-Faksimile unter Texts? Und diese Mängel sind in einem ganz kurzen Artikel vorhanden!
Grünenberg - Kümper wird dem Wappenbuch als historiographischem Zeugnis nicht gerecht, siehe
http://www.freidok.uni-freiburg.de/volltexte/5632/
Gundelfingen - Druckfehler "Humanistenkultur" statt "Humanistenlektur". Vgl. auch B.
Historia Welforum - hier hat man den Bock zum Gärtner gemacht, denn den Artikel durfte Leila Werthschulte schreiben:
http://archiv.twoday.net/stories/5531082/
Irenicus - Goerlitz gibt das Todesdatum 1559/64. Das richtige Datum 1553 kennt man dank Seeliger-Zeiss seit 1995 und seit 2004 steht es in der Wikipedia.
Lintner - schwacher Artikel von Thumser, als Lit. nur Pistorius-Struve. "Zum Autor und zur Überlieferung: Jakob Wimpfeling Briefwechsel. Hrsg. von Otto Herding/Dieter Mertens. Bd. 1, München 1990, S. 173 Anm. 6. Bislang ist der gesuchte deutsche Druck der Rolevinck-Fortsetzung nicht ans Licht gekommen; der Pariser Druck von ca. 1525, der sie enthält, ist anscheinend nur in der British Library London und der Bibliothek der Cornell University nachgewiesen." (WWW)
Matthäus von Pappenheim - Thomas Schauerte wird nicht müde, den alten Fehler vom Pariser Doktorat zu wiederholen, der schon in der NDB verbessert worden war, mein Artikel im VL Humanismus (erschienen 2009) ist online:
http://www.freidok.uni-freiburg.de/volltexte/8759/
Meisterlin - Classen lässt das ²VL weg! Dass 1998 "Cronographia Augustensium = Cronik der Augspurger : nach der Handschrift 158/4 in St. Paul in Kärnten" erschien, hat sich offenkundig immer noch nicht herumgesprochen.
Nauclerus - veraltete, unbrauchbare Lit.
Nicolai de preliis et occasu ducis Burgundie historia - völlig veralteter Forschungsstand, vgl. B. Selbst der Druckfehler Hegenbach statt Hagenbach wurde in der E-Version nicht verbessert.
Öhem - mein jüngerer Aufsatz 2001 ist übersehen
http://www.freidok.uni-freiburg.de/volltexte/5278/
Pfettisheim - Wenn Kerstin Pfeiffer die 1994 versteigerte Inkunabel der Hofbibliothek Donaueschingen mit diesem Standort nennt, dann sagt das Einiges über ihre Kompetenz ... Vgl. auch B.
Rötteler Chronik - neue Ausgabe von Schubring 1995 fehlt, siehe
http://www.handschriftencensus.de/20836
Sächsische Weltchronik - Dass Frank Shaw die Monographie von Jürgen Wolf übergeht, hätte nicht passieren dürfen.
Scheneck de Rockenhusen - ²VL fehlt, obwohl daraus von Kerstin Pfeiffer abgeschrieben!
Spechtshart - ²VL, Ausgabe Stiefel und neuere Literatur fehlt, siehe etwa
http://www.handschriftencensus.de/18578
Speyerer-Chronik - das Weglassen meines ²VL-Artikels durch Ursula Kundert ist aus meiner Sicht ein Verstoß gegen die Grundsätze guten wissenschaftlichen Arbeitens. Vgl. auch B.
Stolle - Bünz 2000 fehlt, vgl. B.
Turnierchronik - die dumme Magdeburger These von Stamm ist unkritisch rezipiert, der zentrale Aufsatz von Klaus Arnold fehlt; die Suchfunktion von Archivalia informiert hundertmal besser:
http://archiv.twoday.net/search?q=r%C3%BCxner
Weihenstephaner Chronik - was soll der Aufsatz von Hafner, der für die Chronik selbst keinen Ertrag bringt?
Wierstraet - Albrecht Classen mag ja manche Meriten haben (welche?), aber dieser Artikel ist alles andere als profund. In der Lit. außer der Ausgabe nur Schanze in ²VL. Vgl. auch B.
Soweit so schlecht. Dunphy hätte die Beiträge besser redigieren müssen und vor allem in jedem einzelnen Fall darauf achten müssen, dass der ²VL-Artikel nicht fehlt und auch andere Standardwerke gleichmäßig verarbeitet sind. Ich hoffe gezeigt zu haben, dass nicht nur kleinere Mängel vorliegen.
Das Nachschlagewerk als Ganzes ist ein hoffentlich bald aussterbendes Beispiel eines gedruckten Nachschlagewerks, das in nicht oder kaum aktualisierter Form elektronisch angeboten wird, ohne dass man die digitalen Möglichkeiten nützt. Obwohl ich bekanntlich kein Fan der "Geschichtsquellen" bin, informieren diese in der Regel umfassender und oft auch aktueller (wenngleich nicht auf Englisch). Ich erkenne ja an, dass so ein teures Buch für den englischsprachigen Markt als Wissenstransfer aus den Nationalsprachen verdienstvoll sein kann, aber wenn die Details nicht stimmen, ist das nicht hinzunehmen.
Dunphy sollte sich schämen, für diese "Enzyklopädie" verantwortlich zu zeichnen.
#forschung
http://www.perspectivia.net/content/publikationen/francia/francia-recensio/2012-3/MA/dunphy_decazanove
"Cette encyclopédie est très utile pour le chercheur." Das bezweifle ich entschieden.
Die elektronische Fassung 2012 steht im Rahmen von Brill Reference Works online zur Verfügung. Laut DBIS hat bislang nur die HU Berlin eine Lizenz, also muss der Einzelkunde mindestens einen 24-stündigen Zugang kaufen (PayPal erforderlich), der gut 8 Euro kostet. Es gibt einen nicht ganz mit der Druckfassung identischen E-Text (die Abweichungen sind nicht dokumentiert), ohne die Möglichkeit, ein Faksimile des Drucks oder auch nur die Seitenzahlen der Druckversion abzurufen. Es versteht sich wohl von selbst, dass das wissenschaftlichen Anforderungen nicht im mindesten genügt. Zugleich habe ich im Frühjahr mir Exzerpte aus den gedruckten Bänden gemacht (vor allem zu Chroniken aus der Zeit der Burgunderkriege und mir vertrauten mitteleuropäischen Werken). Die beiden Bände haben eine durchgehende Paginierung (Bd. 1: A-I, Bd. 2: J-Z).
Das übliche "Ceterum censeo" vorweg: Ein solches Nachschlagewerk sollte Open Access zur Verfügung stehen und mit anderen elektronischen Angeboten (v.a. Digitalisaten von Quellen und Literatur) verknüpft sein. Siehe auch
http://archiv.twoday.net/stories/96988260/
Über die Sachartikel kann ich wenig sagen, aber mir fiel auf, dass der Artikel "Heraldry" die deutschsprachige Forschung ignoriert. Die Bildauswahl ist phantasielos, die SW-Reproduktionen sind von denkbar schlechter Qualität, was sich auch in der E-Version nicht geändert hat.
Ab und zu haben renommierte Wissenschaftler (B. Studt, U. Goerlitz, M. Thumser, J. Wolf usw.) die Artikel verfasst, aber bei den von mir durchgesehenen Werk- und Autorenartikeln dominieren doch No-Name-Autoren aus der zweiten oder dritten Reihe, die nicht selten nur einen faden Aufguss des Verfasserlexikon-Artikels auf Englisch zustandebekommen haben. Zu den beiden Artikeln zur Ulmer Historiographie siehe
http://archiv.twoday.net/stories/914849/
Es gibt auch völlig unverständliche Lücken: Wenn man die von mir im Verfasserlexikon traktierte, doch recht marginale "Chronik der Kaiser, Könige und Päpste, sowie der Grafen von Württemberg" aufgenommen hat, hätte man die ungleich wichtigere "Gesta archiepiscoporum Magdeburgensium" nicht weglassen dürfen.
Die handschriftliche Überlieferung wird nur selten erwähnt. Was zu den Handschriften der Magdeburger Schöppenchronik von Martin Przybilski zu lesen ist, ist schlichtweg falsch. Dass die komplettesten Hss. in Dessau liegen, ist Unsinn. Der Autor hat es vorgezogen, eine Anfrage von mir dazu nicht zu beantworten.
Wie eine moderne Quellenkunde aussehen könnte, zeigt wenigstens ansatzweise meine Burgunderkriege-Seite auf Wikisource:
http://de.wikisource.org/wiki/Burgunderkriege (im folgenden zitiert: B.)
Immer wieder stellte ich fest, dass die Autoren den neueren Forschungsstand nicht im Griff haben, dass zentrale Werke fehlen, obwohl man mit ein wenig Googeln in der Regel fündig wird.
Notizen zu einzelnen Artikeln:
Beheim - was soll ein Artikel, in dem die zentrale jüngere Monographie (Niemeyer 2001) fehlt? Die Schweinfurter Hs. ist zerstört, ohne dass dies vermerkt wird.
Birk - wenn man Baumanns Forschungen zitiert, braucht man den Abdruck in der Alemannia nicht zu nennen, siehe auch hier
http://archiv.twoday.net/search?q=kempten+birk
Bollstatter - mein NDB-Artikel fehlt und auch die Ursberg-Übersetzung
http://archiv.twoday.net/stories/5399535/
Bote, Konrad - dass die zentrale Monographie von Funke fehlt, ist unentschuldbar.
Burgmann - es gibt, wie man seit langem weiß, nicht nur die eine Münchner Hs.
http://www.geschichtsquellen.de/repOpus_00743.html, 2012-10-08
Chronicon Colmariense - ich habe keinen Zweifel an der Identifizierung des Colmarer Dominikanerchronisten mit dem sog. Rudolf von Schlettstadt durch Stefan Georges, die von Joos ausgespart wird:
http://www.histsem.uni-freiburg.de/mertens/graf/hsslink.htm (Stand 1999, mit Zustimmung von Georges veröffentlicht)
Chronicon Elwacense - Eberl hat übersehen
http://periodika.digitale-sammlungen.de/bdlg/Blatt_bsb00000333,00186.html
Fabri Felix - Uwe Israel ohne
http://www.freidok.uni-freiburg.de/volltexte/5278/
Besser informieren jetzt die Wikipedia und Klingner im DLL-MA
Gmünder Chronik - das besser Gmünder Kaiserchronik genannte Werk von mir 1987 in meiner Dissertation behandelt, von Ralf Schlechtweg-Jahn fahrig und inkompetent dargestellt: "in a 1585/86 print", recte: 1485/86, print meint üblicherweise Druckgrafik, nicht Druck. "Gmünd was an imperial free city founded by the Saxonian dukes" - interessant, das hat noch niemand behauptet! Es muss "Swabian" heißen. Was sollen die Jahreszahlen am Anfang: 1376-1414? "This is more an imperial than a town chronicle" - es ist überhaupt keine Stadtchronik! Die Hauptquellen werden irreführend abgegeben, da die von mir ermittelte Hauptquelle, die Glossen zu Spechtsharts Chronik, fehlt. Was soll angesichts der vorliegenden Digitalisate das alte Voulliemé-Faksimile unter Texts? Und diese Mängel sind in einem ganz kurzen Artikel vorhanden!
Grünenberg - Kümper wird dem Wappenbuch als historiographischem Zeugnis nicht gerecht, siehe
http://www.freidok.uni-freiburg.de/volltexte/5632/
Gundelfingen - Druckfehler "Humanistenkultur" statt "Humanistenlektur". Vgl. auch B.
Historia Welforum - hier hat man den Bock zum Gärtner gemacht, denn den Artikel durfte Leila Werthschulte schreiben:
http://archiv.twoday.net/stories/5531082/
Irenicus - Goerlitz gibt das Todesdatum 1559/64. Das richtige Datum 1553 kennt man dank Seeliger-Zeiss seit 1995 und seit 2004 steht es in der Wikipedia.
Lintner - schwacher Artikel von Thumser, als Lit. nur Pistorius-Struve. "Zum Autor und zur Überlieferung: Jakob Wimpfeling Briefwechsel. Hrsg. von Otto Herding/Dieter Mertens. Bd. 1, München 1990, S. 173 Anm. 6. Bislang ist der gesuchte deutsche Druck der Rolevinck-Fortsetzung nicht ans Licht gekommen; der Pariser Druck von ca. 1525, der sie enthält, ist anscheinend nur in der British Library London und der Bibliothek der Cornell University nachgewiesen." (WWW)
Matthäus von Pappenheim - Thomas Schauerte wird nicht müde, den alten Fehler vom Pariser Doktorat zu wiederholen, der schon in der NDB verbessert worden war, mein Artikel im VL Humanismus (erschienen 2009) ist online:
http://www.freidok.uni-freiburg.de/volltexte/8759/
Meisterlin - Classen lässt das ²VL weg! Dass 1998 "Cronographia Augustensium = Cronik der Augspurger : nach der Handschrift 158/4 in St. Paul in Kärnten" erschien, hat sich offenkundig immer noch nicht herumgesprochen.
Nauclerus - veraltete, unbrauchbare Lit.
Nicolai de preliis et occasu ducis Burgundie historia - völlig veralteter Forschungsstand, vgl. B. Selbst der Druckfehler Hegenbach statt Hagenbach wurde in der E-Version nicht verbessert.
Öhem - mein jüngerer Aufsatz 2001 ist übersehen
http://www.freidok.uni-freiburg.de/volltexte/5278/
Pfettisheim - Wenn Kerstin Pfeiffer die 1994 versteigerte Inkunabel der Hofbibliothek Donaueschingen mit diesem Standort nennt, dann sagt das Einiges über ihre Kompetenz ... Vgl. auch B.
Rötteler Chronik - neue Ausgabe von Schubring 1995 fehlt, siehe
http://www.handschriftencensus.de/20836
Sächsische Weltchronik - Dass Frank Shaw die Monographie von Jürgen Wolf übergeht, hätte nicht passieren dürfen.
Scheneck de Rockenhusen - ²VL fehlt, obwohl daraus von Kerstin Pfeiffer abgeschrieben!
Spechtshart - ²VL, Ausgabe Stiefel und neuere Literatur fehlt, siehe etwa
http://www.handschriftencensus.de/18578
Speyerer-Chronik - das Weglassen meines ²VL-Artikels durch Ursula Kundert ist aus meiner Sicht ein Verstoß gegen die Grundsätze guten wissenschaftlichen Arbeitens. Vgl. auch B.
Stolle - Bünz 2000 fehlt, vgl. B.
Turnierchronik - die dumme Magdeburger These von Stamm ist unkritisch rezipiert, der zentrale Aufsatz von Klaus Arnold fehlt; die Suchfunktion von Archivalia informiert hundertmal besser:
http://archiv.twoday.net/search?q=r%C3%BCxner
Weihenstephaner Chronik - was soll der Aufsatz von Hafner, der für die Chronik selbst keinen Ertrag bringt?
Wierstraet - Albrecht Classen mag ja manche Meriten haben (welche?), aber dieser Artikel ist alles andere als profund. In der Lit. außer der Ausgabe nur Schanze in ²VL. Vgl. auch B.
Soweit so schlecht. Dunphy hätte die Beiträge besser redigieren müssen und vor allem in jedem einzelnen Fall darauf achten müssen, dass der ²VL-Artikel nicht fehlt und auch andere Standardwerke gleichmäßig verarbeitet sind. Ich hoffe gezeigt zu haben, dass nicht nur kleinere Mängel vorliegen.
Das Nachschlagewerk als Ganzes ist ein hoffentlich bald aussterbendes Beispiel eines gedruckten Nachschlagewerks, das in nicht oder kaum aktualisierter Form elektronisch angeboten wird, ohne dass man die digitalen Möglichkeiten nützt. Obwohl ich bekanntlich kein Fan der "Geschichtsquellen" bin, informieren diese in der Regel umfassender und oft auch aktueller (wenngleich nicht auf Englisch). Ich erkenne ja an, dass so ein teures Buch für den englischsprachigen Markt als Wissenstransfer aus den Nationalsprachen verdienstvoll sein kann, aber wenn die Details nicht stimmen, ist das nicht hinzunehmen.
Dunphy sollte sich schämen, für diese "Enzyklopädie" verantwortlich zu zeichnen.
#forschung
KlausGraf - am Montag, 8. Oktober 2012, 21:16 - Rubrik: Geschichtswissenschaft
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http://rechtsportlich.net/?p=1405
Wird auf einer Facebook-Fanseite ein urheberrechtlich geschütztes Bild von einem Fan unbefugt hochgeladen, haftet der Betreiber der Fanseite, wenn er nach Benachrichtigung nichts dagegen unternimmt. Nicht geklärt wurde, ob er bereits dann haftet, wenn er das Bild mit einem "Gefällt mir" versieht und es sich so zu eigen macht. Hier dürften die üblichen Prinzipien der sogenannten Forenhaftung anzuwenden sein: Nur wenn der Betreiber der Fanseite sofort erkennen konnte, dass keine rechtmäßige Nutzung vorliegt, haftet er.
Wird auf einer Facebook-Fanseite ein urheberrechtlich geschütztes Bild von einem Fan unbefugt hochgeladen, haftet der Betreiber der Fanseite, wenn er nach Benachrichtigung nichts dagegen unternimmt. Nicht geklärt wurde, ob er bereits dann haftet, wenn er das Bild mit einem "Gefällt mir" versieht und es sich so zu eigen macht. Hier dürften die üblichen Prinzipien der sogenannten Forenhaftung anzuwenden sein: Nur wenn der Betreiber der Fanseite sofort erkennen konnte, dass keine rechtmäßige Nutzung vorliegt, haftet er.
KlausGraf - am Montag, 8. Oktober 2012, 18:44 - Rubrik: Archivrecht
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Neue Beiträge auf http://kulturgueter.kath-orden.at
Österreichischer Archivtag 2012 - Bericht
Am 24. September luden der Verband Österreichischer Archivarinnen und Archivare sowie das Niederösterreichische Landesarchiv zum 37. Österreichischer Archivtag nach Krems ein. Hier weiterlesen.
Aufbaukurs 2012 - Bericht
Es waren engagierte Archivarinnen und Archivare, die von 27. bis 30. 9. 2012 ein verlängertes Wochenende „opferten“, um sich im Bildungshaus Stift Vorau zum Aufbaukurs der Fachgruppe der Archive und Religionsgemeinschaften zu treffen. Hier weiterlesen.
Gemeinschaftsblog Ordensgeschichte
Die ordenshistorische Forschung ist im deutschsprachigen Raum sehr vielfältig, oft auf inhaltliche oder regionale Fachthemen spezialisiert und in mehreren Disziplinen angesiedelt. Hier weiterlesen.
Alte Schriften lesen lernen – Kurse und Handbücher
Alte Schriften und damit historische Archivquellen und Handschriften lesen zu können, ist die Grundvoraussetzung für die Arbeit als ArchivarIn und BibliothekarIn. Hier weiterlesen.
Österreichischer Archivtag 2012 - Bericht
Am 24. September luden der Verband Österreichischer Archivarinnen und Archivare sowie das Niederösterreichische Landesarchiv zum 37. Österreichischer Archivtag nach Krems ein. Hier weiterlesen.
Aufbaukurs 2012 - Bericht
Es waren engagierte Archivarinnen und Archivare, die von 27. bis 30. 9. 2012 ein verlängertes Wochenende „opferten“, um sich im Bildungshaus Stift Vorau zum Aufbaukurs der Fachgruppe der Archive und Religionsgemeinschaften zu treffen. Hier weiterlesen.
Gemeinschaftsblog Ordensgeschichte
Die ordenshistorische Forschung ist im deutschsprachigen Raum sehr vielfältig, oft auf inhaltliche oder regionale Fachthemen spezialisiert und in mehreren Disziplinen angesiedelt. Hier weiterlesen.
Alte Schriften lesen lernen – Kurse und Handbücher
Alte Schriften und damit historische Archivquellen und Handschriften lesen zu können, ist die Grundvoraussetzung für die Arbeit als ArchivarIn und BibliothekarIn. Hier weiterlesen.
Helga Penz - am Montag, 8. Oktober 2012, 17:58 - Rubrik: Kirchenarchive
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Erich von Bercken: Die Malerei der Früh- und Hochrenaissance in Oberitalien, Berlin-Neubabelsberg 1927, S. 128 sagt bei Besprechung des Wiener Sebastians von Mantegna: "Als Symbol des christenverfolgenden Heidentums erscheint in den Wolken die Gestalt des Theodrich, König der Goten (Dietrich von Bern), vermutlich war der Künstler hier von der plastischen Darstellung an der Fassade von S. Zeno in Verona inspiriert".
Die Deutung geht zurück auf Paul Kristellers Mantegna-Monographie, ich verlinke die englische Ausgaqbe von 1901, die der deutschen von 1902 voranging:
http://archive.org/stream/andreamantegna00kris#page/168/mode/2up
Die englische Wikipedia datiert Andrea Mantegnas St. Sebastian 1456/57 und verweist für den Wolkenreiter auf eine Interpretation als Saturn.
http://en.wikipedia.org/wiki/St._Sebastian_(Mantegna)
Weitere Quellen bestätigen, dass man inzwischen von Kristellers Deutung ganz abgekommen ist, siehe etwa Andreas Hauser zu Mantegnas Wolkenreiter in: Die Unvermeidlichkeit der Bilder, Tübingen 2001, S. 157ff. (zur Forschungsgeschichte und Kristellers Deutung S. 151), Auszüge:
http://books.google.de/books?id=2IIei1AHny8C
Selbst wenn man konzediert, dass der Reiter an San Zeno in Verona als formales Modell gedient haben könnte, heißt das noch lange nicht, dass der rätselhafte Wolkenreiter den dort mutmaßlich dargestellten Theoderich bedeuten sollte. Eine endgültige Deutung des Wolkenreiters liegt bislang nicht vor und ist wohl auch nie zu erwarten. Es mag weit schlüssigere Interpretationen geben, aber gänzlich ausschließen kann man Kristellers Vorschlag nicht.
Es bestand somit kein Grund, das Zeugnis aus der Liste der nicht gesicherten und zweifelhaften Bildzeugnisse in Lienerts Dietrich-Testimonien (S. 271ff.), siehe http://archiv.twoday.net/stories/156273365/
auszuklammern. Man wird annehmen dürfen, dass dieses Meisterwerk der Renaissance zu entlegen war, um in den Focus des Bremer Projekts zu geraten.

Reiter von San Zeno (Foto: MM, PD auf Commons)
Die Deutung geht zurück auf Paul Kristellers Mantegna-Monographie, ich verlinke die englische Ausgaqbe von 1901, die der deutschen von 1902 voranging:
http://archive.org/stream/andreamantegna00kris#page/168/mode/2up
Die englische Wikipedia datiert Andrea Mantegnas St. Sebastian 1456/57 und verweist für den Wolkenreiter auf eine Interpretation als Saturn.
http://en.wikipedia.org/wiki/St._Sebastian_(Mantegna)
Weitere Quellen bestätigen, dass man inzwischen von Kristellers Deutung ganz abgekommen ist, siehe etwa Andreas Hauser zu Mantegnas Wolkenreiter in: Die Unvermeidlichkeit der Bilder, Tübingen 2001, S. 157ff. (zur Forschungsgeschichte und Kristellers Deutung S. 151), Auszüge:
http://books.google.de/books?id=2IIei1AHny8C
Selbst wenn man konzediert, dass der Reiter an San Zeno in Verona als formales Modell gedient haben könnte, heißt das noch lange nicht, dass der rätselhafte Wolkenreiter den dort mutmaßlich dargestellten Theoderich bedeuten sollte. Eine endgültige Deutung des Wolkenreiters liegt bislang nicht vor und ist wohl auch nie zu erwarten. Es mag weit schlüssigere Interpretationen geben, aber gänzlich ausschließen kann man Kristellers Vorschlag nicht.
Es bestand somit kein Grund, das Zeugnis aus der Liste der nicht gesicherten und zweifelhaften Bildzeugnisse in Lienerts Dietrich-Testimonien (S. 271ff.), siehe http://archiv.twoday.net/stories/156273365/
auszuklammern. Man wird annehmen dürfen, dass dieses Meisterwerk der Renaissance zu entlegen war, um in den Focus des Bremer Projekts zu geraten.


KlausGraf - am Montag, 8. Oktober 2012, 15:18 - Rubrik: Geschichtswissenschaft
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Ich stelle im folgenden einige Materialien zu Bildabmahnungen im Netz zusammen.
Sehr hilfreich finde ich die aktuellen FAQ von RA Thomas Schwenke:
http://rechtsanwalt-schwenke.de/faq-abmahnung-unerlaubte-bildernutzung/
Dass Gerichte den Streitwert sehr unterschiedlich ansetzen (Tendenz nach unten), zeigt folgende Tabelle von RA Jacob Metzler:
http://www.rechtsanwalt-metzler.de/urheberrecht-streitwerte-bildnutzung/
Die Gerichte fackeln in der Regel nicht lange: "Beim Verschulden gilt im Urheberrecht ein strenger Maßstab. An der Pflicht, sich mit gehöriger Sorgfalt danach zu erkundigen, ob die Person, von der sie glaubte, Rechte herleiten zu können, selbst im Besitz Verwertungsrechte war, ändert sich auch nichts, wenn es um Nutzungshandlungen geht, die wie hier im Internet erfolgt sind. Wer auf seinen Internetseiten im Rahmen von Werbung viele fremde Bilder veröffentlicht, muss auch entsprechend sorgfältig die Berechtigung hieran recherchieren. ". So das unter http://archiv.twoday.net/stories/156272219/ angezeigte Urteil. Siehe aber auch http://archiv.twoday.net/stories/156273535/ .
Zur Zeit spuken Horrorzahlen in der Blogosphäre herum. Die Abmahnung über 19.000 Euro für drei Bilder wurde wieder zurückgezogen:
http://www.blog-mal.de/allgemein/content-fuer-den-blog-vorsicht-vor-teuren-abmahnungen
Abmahnungen bei Bildern unter CC bzw. aus der Wikipedia.
Der "Klassiker" in diesem Blog ist:
http://archiv.twoday.net/stories/38723599/ (mit vielen weiteren Nachweisen)
https://www.taz.de/Abmahnung-bei-CC-Lizenzen/!101303/ (Sept. 2012)
1000 Euro anscheinend für drei Bilder. Laut einer Statistik des „Vereins gegen den Abmahnwahn“ kam es in Deutschland 2011 zu 218.560 Abmahnungen, mit denen insgesamt über 165 Millionen Euro gefordert wurden. „Bislang blieben aber die CC-Lizenzen davon großteils verschont“, sagt Frauke Andresen, die als Anwältin Opfer von Abmahnungen vertritt. Ein potenzieller Markt für Abmahn-Kanzleien sei das aber auf jeden Fall. 700 Euro zahlen Abgemahnte im Schnitt für den Fehler, den sie gemacht haben.
http://www.gulli.com/news/19712-abmahnung-wegen-bild-aus-der-wikipedia-2012-09-13
Am 12. Juni 2012 erhielt Frau Kampmann als Geschäftsführerin der MünzenWoche GmbH eine Abmahnung und strafbewehrte Unterlassungserklärung. Sie hatte bei der Verwendung eines Wikipedia-Fotos auf ihrer Webseite nicht den Namen des Urhebers angegeben. Bei einer Prüfung stellte sie fest, dass tatsächlich bei der Wikipedia vermerkt ist, dass man den Namen zwingend nennen muss. Die Quelle des Bildes hatte ihr diesen Umstand verschwiegen. Rechtsanwalt Dr. jur. Hans G. Müsse aus Hechingen, selbst ein Fotograf, der häufiger Bilder bei der Wikipedia einstellt, forderte die Abgemahnte zur Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung auf. Ansonsten würde er "die notwendigen gerichtlichen Schritte einleiten", wie er schrieb. Nach Abgabe der beiden Erklärungen wartete Ursula Kampmann auf ihre Rechnung, allerdings fiel diese dann weitaus höher aus, als zunächst angekündigt. Die Rechnung setzte sich zusammen aus einem Schadensersatz in Höhe einer fiktiven Lizenzgebühr von 200 Euro. Dazu kam Schadensersatz wegen Verletzung des Namensnennungsrechts in Höhe von 150 Euro, die Geschäftsgebühr mit 245,70 Euro, eine Auslagenpauschale von 20 Euro und 19 % MWSt: 50,48 Euro. Zusammen ergaben sich daraus 666,18 Euro.
Zum gleichen fall:
http://www.computerbild.de/artikel/cb-Aktuell-Internet-Wikipedia-Abmahnung-fuer-Fotos-7760596.html
RA Dosch weist zurecht die Ansicht des Gulli-Autors zurück, wer abmahnen lasse, habe das Wesen der CC-Lizenzen nicht verstanden:
http://klawtext.blogspot.de/2012/09/neuer-volkssport-abmahnung-von-bildern.html
***
Ich selbst versuche meine Bilder, die aus der Wikipedia geklaut werden, mit Augenmaß abzumahnen, also private Nutzer und nichtkommerzielle Blogger durch kostenlosen Hinweis, behördliche und gewerbliche Nutzer zunächst ohne Einschaltung eines Anwalts.
Bei Bloggern, die mehr als nur dezente Werbung schalten, bin ich eher nicht mehr großzügig. Die dürfen sich bei einem Blogger bedanken, dessen Antwort ich doch recht schäbig finde.
Hallo Herr Graf,
erstmal vielen Dank für Ihre Mail und den Verzicht darauf die Anwaltschaft noch weiter zu bereichern.
Es tut mir sehr leid, dass wir Ihr Bild ohne Verweis benutzt haben, das war eine Einsendung von einem Leser der uns Glauben gemacht hat es wäre sein Bild. Die entsprechende Mail habe ich leider erfolglos gesucht.
Ich habe Ihr Bild entfernt, wir benutzten eigentlich nur unsere eigenen Bilder oder Screenshots von Seiten. Noch etwas kurz zum Blog an sich, das ist ein reines Hobby Blog von mir, es ist zwar Google Werbung drin, aber das bringt kaum etwas am Ende des Tages, deckt aber immerhin die Kosten für den Server, die Domain und so Kram.
Ich hoffe Sie verstehen, dass ich Ihnen nichts überweise, ich überlasse Ihnen gerne die kompletten Einnahmen dieses Artikels, diese belaufen sich allerdings genau auf 1 Dollar-Cent. Eigentlich ne spannende Geschichte mal zu sehen was ein einzelner Artikel an Einnahmen bringt, es wäre aber recht albern Ihnen einen Cent zu überweisen.
Ich hatte geschrieben:
Sehr geehrte Damen und Herren,
private Nachnutzer meiner Bilder mahne ich bei Erstkontakt
grundsätzlich nicht kostenpflichtig ab. Kommerzielle Nutzer sollten
aber nach meiner Auffassung inzwischen wissen, wie man Bilder von
Wikipedia etc. lizenzgerecht verwendet:
http://archiv.twoday.net/stories/38723599/
Sie haben auf der Internetseite
[...]
mein Bild
http://commons.wikimedia.org/wiki/File:Sommerloch_Schild.jpg
ohne Urheberbezeichnung genutzt und ohne die
Creative-Commons-Lizenz anzugeben bzw. zu verlinken.
Um eine anwaltliche Abmahnung zu vermeiden, haben Sie bis zum 10. Oktober 2012 Zeit, auf mein Konto
[...]
einen Ihnen angemessen erscheinenden Betrag für die nicht
lizenzgerechte Nutzung zu überweisen und die
Nutzung lizenzgerecht zu gestalten (Urhebernennung Klaus Graf; Verlinkung von
http://creativecommons.org/licenses/by-sa/2.0/de/deed.de).
Kommerziellen Nutzern berechne ich für Nutzung ohne Namensnennung in der Regel 400 Euro je Bild. Blogger mahne ich aber grundsätzlich ungern kostenpflichtig ab. Ich hoffe, dass die reichliche Werbung, mit der Sie Ihr kommerzielles Angebot pflastern, es Ihnen ermöglicht, den Verstoß gegen die freie Lizenz anständig zu honorieren. Einen Anwalt werde ich aber nur beauftragen, wenn Sie noch nach der Frist nicht
lizenzgerecht nutzen.
Nicht ohne Grund werden Schadensersatzzahlungen nach dem Prinzip der Lizenzanalogie berechnet. Selbst ein eher symbolischer Betrag von 20 Euro wäre für mich in Ordnung gewesen, aber was der Blogger schreibt, empfinde ich als Vera***
Im übrigen haben einige nicht-kommerzielle Nutzer, die ich kostenlos auf Lizenzprobleme aufmerksam gemacht hatte, umgehend und konstruktiv reagiert.
Update: http://archiv.twoday.net/stories/189903121/
Sehr hilfreich finde ich die aktuellen FAQ von RA Thomas Schwenke:
http://rechtsanwalt-schwenke.de/faq-abmahnung-unerlaubte-bildernutzung/
Dass Gerichte den Streitwert sehr unterschiedlich ansetzen (Tendenz nach unten), zeigt folgende Tabelle von RA Jacob Metzler:
http://www.rechtsanwalt-metzler.de/urheberrecht-streitwerte-bildnutzung/
Die Gerichte fackeln in der Regel nicht lange: "Beim Verschulden gilt im Urheberrecht ein strenger Maßstab. An der Pflicht, sich mit gehöriger Sorgfalt danach zu erkundigen, ob die Person, von der sie glaubte, Rechte herleiten zu können, selbst im Besitz Verwertungsrechte war, ändert sich auch nichts, wenn es um Nutzungshandlungen geht, die wie hier im Internet erfolgt sind. Wer auf seinen Internetseiten im Rahmen von Werbung viele fremde Bilder veröffentlicht, muss auch entsprechend sorgfältig die Berechtigung hieran recherchieren. ". So das unter http://archiv.twoday.net/stories/156272219/ angezeigte Urteil. Siehe aber auch http://archiv.twoday.net/stories/156273535/ .
Zur Zeit spuken Horrorzahlen in der Blogosphäre herum. Die Abmahnung über 19.000 Euro für drei Bilder wurde wieder zurückgezogen:
http://www.blog-mal.de/allgemein/content-fuer-den-blog-vorsicht-vor-teuren-abmahnungen
Abmahnungen bei Bildern unter CC bzw. aus der Wikipedia.
Der "Klassiker" in diesem Blog ist:
http://archiv.twoday.net/stories/38723599/ (mit vielen weiteren Nachweisen)
https://www.taz.de/Abmahnung-bei-CC-Lizenzen/!101303/ (Sept. 2012)
1000 Euro anscheinend für drei Bilder. Laut einer Statistik des „Vereins gegen den Abmahnwahn“ kam es in Deutschland 2011 zu 218.560 Abmahnungen, mit denen insgesamt über 165 Millionen Euro gefordert wurden. „Bislang blieben aber die CC-Lizenzen davon großteils verschont“, sagt Frauke Andresen, die als Anwältin Opfer von Abmahnungen vertritt. Ein potenzieller Markt für Abmahn-Kanzleien sei das aber auf jeden Fall. 700 Euro zahlen Abgemahnte im Schnitt für den Fehler, den sie gemacht haben.
http://www.gulli.com/news/19712-abmahnung-wegen-bild-aus-der-wikipedia-2012-09-13
Am 12. Juni 2012 erhielt Frau Kampmann als Geschäftsführerin der MünzenWoche GmbH eine Abmahnung und strafbewehrte Unterlassungserklärung. Sie hatte bei der Verwendung eines Wikipedia-Fotos auf ihrer Webseite nicht den Namen des Urhebers angegeben. Bei einer Prüfung stellte sie fest, dass tatsächlich bei der Wikipedia vermerkt ist, dass man den Namen zwingend nennen muss. Die Quelle des Bildes hatte ihr diesen Umstand verschwiegen. Rechtsanwalt Dr. jur. Hans G. Müsse aus Hechingen, selbst ein Fotograf, der häufiger Bilder bei der Wikipedia einstellt, forderte die Abgemahnte zur Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung auf. Ansonsten würde er "die notwendigen gerichtlichen Schritte einleiten", wie er schrieb. Nach Abgabe der beiden Erklärungen wartete Ursula Kampmann auf ihre Rechnung, allerdings fiel diese dann weitaus höher aus, als zunächst angekündigt. Die Rechnung setzte sich zusammen aus einem Schadensersatz in Höhe einer fiktiven Lizenzgebühr von 200 Euro. Dazu kam Schadensersatz wegen Verletzung des Namensnennungsrechts in Höhe von 150 Euro, die Geschäftsgebühr mit 245,70 Euro, eine Auslagenpauschale von 20 Euro und 19 % MWSt: 50,48 Euro. Zusammen ergaben sich daraus 666,18 Euro.
Zum gleichen fall:
http://www.computerbild.de/artikel/cb-Aktuell-Internet-Wikipedia-Abmahnung-fuer-Fotos-7760596.html
RA Dosch weist zurecht die Ansicht des Gulli-Autors zurück, wer abmahnen lasse, habe das Wesen der CC-Lizenzen nicht verstanden:
http://klawtext.blogspot.de/2012/09/neuer-volkssport-abmahnung-von-bildern.html
***
Ich selbst versuche meine Bilder, die aus der Wikipedia geklaut werden, mit Augenmaß abzumahnen, also private Nutzer und nichtkommerzielle Blogger durch kostenlosen Hinweis, behördliche und gewerbliche Nutzer zunächst ohne Einschaltung eines Anwalts.
Bei Bloggern, die mehr als nur dezente Werbung schalten, bin ich eher nicht mehr großzügig. Die dürfen sich bei einem Blogger bedanken, dessen Antwort ich doch recht schäbig finde.
Hallo Herr Graf,
erstmal vielen Dank für Ihre Mail und den Verzicht darauf die Anwaltschaft noch weiter zu bereichern.
Es tut mir sehr leid, dass wir Ihr Bild ohne Verweis benutzt haben, das war eine Einsendung von einem Leser der uns Glauben gemacht hat es wäre sein Bild. Die entsprechende Mail habe ich leider erfolglos gesucht.
Ich habe Ihr Bild entfernt, wir benutzten eigentlich nur unsere eigenen Bilder oder Screenshots von Seiten. Noch etwas kurz zum Blog an sich, das ist ein reines Hobby Blog von mir, es ist zwar Google Werbung drin, aber das bringt kaum etwas am Ende des Tages, deckt aber immerhin die Kosten für den Server, die Domain und so Kram.
Ich hoffe Sie verstehen, dass ich Ihnen nichts überweise, ich überlasse Ihnen gerne die kompletten Einnahmen dieses Artikels, diese belaufen sich allerdings genau auf 1 Dollar-Cent. Eigentlich ne spannende Geschichte mal zu sehen was ein einzelner Artikel an Einnahmen bringt, es wäre aber recht albern Ihnen einen Cent zu überweisen.
Ich hatte geschrieben:
Sehr geehrte Damen und Herren,
private Nachnutzer meiner Bilder mahne ich bei Erstkontakt
grundsätzlich nicht kostenpflichtig ab. Kommerzielle Nutzer sollten
aber nach meiner Auffassung inzwischen wissen, wie man Bilder von
Wikipedia etc. lizenzgerecht verwendet:
http://archiv.twoday.net/stories/38723599/
Sie haben auf der Internetseite
[...]
mein Bild
http://commons.wikimedia.org/wiki/File:Sommerloch_Schild.jpg
ohne Urheberbezeichnung genutzt und ohne die
Creative-Commons-Lizenz anzugeben bzw. zu verlinken.
Um eine anwaltliche Abmahnung zu vermeiden, haben Sie bis zum 10. Oktober 2012 Zeit, auf mein Konto
[...]
einen Ihnen angemessen erscheinenden Betrag für die nicht
lizenzgerechte Nutzung zu überweisen und die
Nutzung lizenzgerecht zu gestalten (Urhebernennung Klaus Graf; Verlinkung von
http://creativecommons.org/licenses/by-sa/2.0/de/deed.de).
Kommerziellen Nutzern berechne ich für Nutzung ohne Namensnennung in der Regel 400 Euro je Bild. Blogger mahne ich aber grundsätzlich ungern kostenpflichtig ab. Ich hoffe, dass die reichliche Werbung, mit der Sie Ihr kommerzielles Angebot pflastern, es Ihnen ermöglicht, den Verstoß gegen die freie Lizenz anständig zu honorieren. Einen Anwalt werde ich aber nur beauftragen, wenn Sie noch nach der Frist nicht
lizenzgerecht nutzen.
Nicht ohne Grund werden Schadensersatzzahlungen nach dem Prinzip der Lizenzanalogie berechnet. Selbst ein eher symbolischer Betrag von 20 Euro wäre für mich in Ordnung gewesen, aber was der Blogger schreibt, empfinde ich als Vera***
Im übrigen haben einige nicht-kommerzielle Nutzer, die ich kostenlos auf Lizenzprobleme aufmerksam gemacht hatte, umgehend und konstruktiv reagiert.
Update: http://archiv.twoday.net/stories/189903121/
KlausGraf - am Montag, 8. Oktober 2012, 00:32 - Rubrik: Archivrecht
KlausGraf - am Sonntag, 7. Oktober 2012, 20:26 - Rubrik: Unterhaltung
noch kein Kommentar - Kommentar verfassen
http://www.ferner-alsdorf.de/2012/10/rechtsanwalt-ferner-betreibt-panikmache/
Wenn RA Ferner es nötig hat, mich auf diesem Niveau abzukanzeln, dann soll er das tun. Er stärkt seine Position damit nicht. Ich kenne durchaus den Unterschied zwischen Unterlassungsanspruch und Schadensersatz, wobei ich im Gegensatz zu RA Ferner einen Kommentar zum Urheberrecht geschrieben habe, der von juristischer Seite bislang nicht auseinandergenommen wurde, im Gegenteil. Dr. Matthias Losert (Berlin) hat mir erlaubt, aus seiner Mail vom 25. April 2012 zu zitieren: "ich bin Rechtsanwalt auf dem Gebiet des Urheberrechts. Mir fiel Ihre Urheberrechtsfibel in die Hände. Gratulation, ich habe selten so einen gut geschriebenen Kommentar in der Hand gehalten. Wenn dieser etwas früher erschienen wäre, hätte ich sicherlich eine viel spannendere Zeit der Examensvorbereitung gehabt." Und auch was der Antiquar Rudolf Angeli (Hamburg) mir schrieb, darf ich zitieren: "Mit
großem Interesse und vielen AHA-Erlebnissen habe ich Ihre Abhandlung "Urheberrechtsfibel - nicht nur für Piraten" gelesen. Dies hat viele Fragen beantwortet."
Selbstverständlich hat der Gesetzgeber zu freien Lizenzen mehrfach Stellung genommen, sowohl im Gesetz als auch in den amtlichen Begründungen. Es geht um die sog. Linux-Klausel zur Möglichkeit, einfache Nutzungsrechte zugunsten der Allgemeinheit zu bestellen. Nachweise zur Gesetzgebung:
http://de.wikipedia.org/wiki/Linux-Klausel
Siehe in der Urheberrechtsfibel etwa S. 75f.
Ich fürchtete schon, ich müsse endlos in den Gesetzesmaterialien auf urheberrecht.org wühlen, aber die Wikipedia hat erfreulicherweise den Nachweis, den ich im Sinn hatte:
http://www.urheberrecht.org/topic/Korb-2/bmj/1601828.pdf
Zunehmend werden wissenschaftlich relevante Publika-
tionen ausschließlich oder ergänzend online nach Open-
Access-Grundsätzen veröffentlicht. Gleichzeitig gewinnt
Open-Source-Software in vielen Bereichen der Gesell-
schaft an Bedeutung. Beide Entwicklungen sind davon
geprägt, dass der Urheber sein Werk bzw. den Quelltext
eines Softwareprogramms der Allgemeinheit zur Ver-
fügung stellt. Die Bedingungen, unter denen jedermann
dieses Werk nutzen kann, ergeben sich aus der vom Ur-
heber gewählten Lizenz. Mit der freien Verfügbarkeit
der Werke nach den genannten Grundsätzen entsteht
auch ein neues Interessen- und Schutzgefüge zwischen
Urhebern, Verwertern und Endnutzern.
In diesem Zusammenhang erscheint das Schriftform-
erfordernis in § 31a Abs. 1 Satz 1 UrhG-E als wenig
praktikabel. Denn üblicherweise werden in diesen Fällen
- Drucksache 16/1828 – 38 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode [S. 38] -
gerade keine schriftlichen Verträge zwischen Werkschaf-
fenden und Nutzern abgeschlossen. Vielmehr sind die
Open-Source- bzw. Open-Access-Lizenzen unmittelbar
mit dem Werk verbunden, so dass Lizenzgeber und
Lizenznehmer nicht in unmittelbaren Kontakt treten.
Das ist aus der Stellungnahme des Bundesrats, der die Bundesregierung ebd. S. 46 nicht widersprochen hat. Was steht in § 31a UrhG? "Der Schriftform bedarf es nicht, wenn der Urheber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumt. "
RA Ferner und die anderen erbärmlichen Korinthensucher, die sich regelmäßig in den Kommentaren zu Wort melden, um mir juristisch am Zeug flicken, dürfen gern die "amtliche Begründung" zu dieser Änderung in den weiteren Materialien suchen. Ich weiß, dass eine Stellungnahme des Bundesrats das nicht ist.
Wenn der Gesetzgeber der Ansicht war, dass die Schriftform in Fällen freier Lizenzen entbehrlich ist, weil die Freigabe mit dem Werk verbunden ist (also in Form von Metadaten mit Lizenznennung), kann man ihm nicht unterstellen, dass er wollte, dass in jedem Einzelfall die Rechtekette zum Urheber überprüft wird. Wollte man eine solche Überprüfung in jedem Fall bei freien Lizenzen fordern, würde das den Kontakt zum Urheber erfordern, der ja, wie die Bundesregierung durch ihre Zustimmung zu den Bedenken des Bundesrats anerkannte, in der Regel gar nicht besteht. Der Nutzer müsste also in jedem Fall nochmals beim angegebenen Urheber nachfragen, will er sichergehen, sich keine Unterlassungsverfügung und kostenpflichtige Abmahnung (selbst bei gedeckelten Anwaltskosten von 100 Euro) einzuhandeln.
Ich habe in der jetzigen Diskussion im Kern nichts anderes gesagt, als was ich 2009 in der Urheberrechtsfibel S. 198 schrieb:
"Im Fall freier Lizenzen, bei denen der Lizenzgeber einen entsprechenden Vermerk an der digitalen Kopie anbringt, bedeuten diese völlig überspannten Anforderungen, dass dieses Lizenzmodell auf Dauer einfach zu riskant ist. Man kann vielleicht als „Grafs Gesetz“ formulieren: Alles, was abgemahnt werden kann, wird auch einmal abgemahnt werden. Wenn ein Mitarbeiter der Wikipedia unter Pseudonym ein Bild hochlädt, das eine Urheberrechtsverletzung darstellt, und ein Nachnutzer verwendet es im Vertrauen auf die freie Lizenz, dann kann er vom wahren Rechteinhaber in Anspruch genommen werden. Er muss in den
sauren Apfel beißen und kann sich auch nicht an dem (nicht
ermittelbaren) Hochlader schadlos halten.
Umfangreiche Nachforschungen und vor allem Nachfragen beim
Urheber soll die freie Lizenz ja gerade entbehrlich machen. Wenn sicherheitshalber immer nachgefragt werden muss, um der Sorgfaltspflicht zu genügen, wird die freie Lizenz ad absurdum geführt. Hier muss dringend Rechtssicherheit geschaffen werden.
Gottgegeben sind die deutschen Regelungen keineswegs. Im US-Recht stellen die Regelungen über die „take-down-notice“ eine sinnvollere Verteilung der Haftung dar."
Damit es auch RA Ferner versteht, nochmals das Argument mit dem "Gesetzgeber": Der Gesetzgeber ging in anderem Zusammenhang bei Open Content davon aus, dass die Lizenz am Bild steht und es OK ist, dass der Nutzer keinen Kontakt mit dem Urheber aufnimmt, um einen schriftlichen Vertrag mit ihm zu schließen. Die Rechtsprechung - insbesondere die unfähigen alten Männer des BGH - hat dagegen überzogene Sorgfaltsansprüche im Urheberrecht statuiert (kein gutgläubiger Erwerb von Rechten). Natürlich wäre eine Klarstellung durch den Gesetzgeber wichtig und zu bevorzugen, aber de lege lata sind die Gerichte in der Pflicht, Nutzer freier Lizenzen nicht in eine Falle laufen zu lassen, die mit der Funktionsweise freier Lizenzen, wie sie der Gesetzgeber anerkannt hat, unvereinbar ist.
Dass ein deutsches Gericht angesichts dieser Sachlage bei einem nicht-gewerblichen Laiennutzer auf Erstattung der Abmahnkosten erkennen wird, möchte ich nicht annehmen. Wenn es keine Verdachtsmomente gibt, die sich auch unerfahrenen Nutzern aufdrängen müssen, kann bei gefälschten CC-Bildern nicht an der bisherigen drakonischen Rechtsprechung festgehalten werden. es muss also auf eine Lösung wie bei der Forenhaftung hinauslaufen, dass nach Benachrichtigung das betreffende Medium beseitigt werden muss. Wer ein CC-lizenziertes Medium auf Flickr oder Wikimedia Commons findet, braucht nicht mit einer Fälschung zu rechnen und nicht sicherheitshalber beim Urheber nachzufragen.
Zusammenfassend halte ich nochmals fest: RA Ferner betreibt unverantwortliche Panikmache und schadet der Kultur des Open Content, wenn er bei allen CC-lizenzierten Bildern sicherheitshalber Nachfragen beim Urheber empfiehlt (bzw. wenn dieser nicht greifbar ist, dürfte er wohl vorschlagen, ganz auf das Bild zu verzichten). Ich habe nachgewiesen, dass der Gesetzgeber bei freien Lizenzen ausdrücklich berücksichtigt hat, dass kein Kontakt zwischen Lizenzgeber und Lizenznehmer besteht. Es ist an den Gerichten, dem Rechnung zu tragen. Da es noch keine Urteile dazu gibt, rate ich anders als RA Ferner, sehr wohl zur bedenkenlosen Nutzung freier Bilder unter CC. Auf ein faules Ei in diesem Sinn zu stoßen, ist extrem unwahrscheinlich.
Je wichtiger ein Foto ist, um so mehr müssen insbesondere gewerbliche Nutzer (z.B. in der Google-Bildersuche) recherchieren, um einen Betrug auszuschließen. Wenn sie Nacktbilder von Kate und William unter freier Lizenz finden, müssen sie stutzig werden und die Finger davon lassen. Der einfache Blogger, der auf Flickr oder Commons ein unspektakuläres Bild unter CC findet, soll es getrost - lizenzkonform - nutzen. Das nehme ich auf meine Kappe!
Risikolos auch in D: Solche Obama-Bilder auf http://www.whitehouse.gov/ sind in den USA Public Domain und de facto weltweit. Keine Notwendigkeit auch für RA-Ferner-Klienten, dort nachzufragen!
Wenn RA Ferner es nötig hat, mich auf diesem Niveau abzukanzeln, dann soll er das tun. Er stärkt seine Position damit nicht. Ich kenne durchaus den Unterschied zwischen Unterlassungsanspruch und Schadensersatz, wobei ich im Gegensatz zu RA Ferner einen Kommentar zum Urheberrecht geschrieben habe, der von juristischer Seite bislang nicht auseinandergenommen wurde, im Gegenteil. Dr. Matthias Losert (Berlin) hat mir erlaubt, aus seiner Mail vom 25. April 2012 zu zitieren: "ich bin Rechtsanwalt auf dem Gebiet des Urheberrechts. Mir fiel Ihre Urheberrechtsfibel in die Hände. Gratulation, ich habe selten so einen gut geschriebenen Kommentar in der Hand gehalten. Wenn dieser etwas früher erschienen wäre, hätte ich sicherlich eine viel spannendere Zeit der Examensvorbereitung gehabt." Und auch was der Antiquar Rudolf Angeli (Hamburg) mir schrieb, darf ich zitieren: "Mit
großem Interesse und vielen AHA-Erlebnissen habe ich Ihre Abhandlung "Urheberrechtsfibel - nicht nur für Piraten" gelesen. Dies hat viele Fragen beantwortet."
Selbstverständlich hat der Gesetzgeber zu freien Lizenzen mehrfach Stellung genommen, sowohl im Gesetz als auch in den amtlichen Begründungen. Es geht um die sog. Linux-Klausel zur Möglichkeit, einfache Nutzungsrechte zugunsten der Allgemeinheit zu bestellen. Nachweise zur Gesetzgebung:
http://de.wikipedia.org/wiki/Linux-Klausel
Siehe in der Urheberrechtsfibel etwa S. 75f.
Ich fürchtete schon, ich müsse endlos in den Gesetzesmaterialien auf urheberrecht.org wühlen, aber die Wikipedia hat erfreulicherweise den Nachweis, den ich im Sinn hatte:
http://www.urheberrecht.org/topic/Korb-2/bmj/1601828.pdf
Zunehmend werden wissenschaftlich relevante Publika-
tionen ausschließlich oder ergänzend online nach Open-
Access-Grundsätzen veröffentlicht. Gleichzeitig gewinnt
Open-Source-Software in vielen Bereichen der Gesell-
schaft an Bedeutung. Beide Entwicklungen sind davon
geprägt, dass der Urheber sein Werk bzw. den Quelltext
eines Softwareprogramms der Allgemeinheit zur Ver-
fügung stellt. Die Bedingungen, unter denen jedermann
dieses Werk nutzen kann, ergeben sich aus der vom Ur-
heber gewählten Lizenz. Mit der freien Verfügbarkeit
der Werke nach den genannten Grundsätzen entsteht
auch ein neues Interessen- und Schutzgefüge zwischen
Urhebern, Verwertern und Endnutzern.
In diesem Zusammenhang erscheint das Schriftform-
erfordernis in § 31a Abs. 1 Satz 1 UrhG-E als wenig
praktikabel. Denn üblicherweise werden in diesen Fällen
- Drucksache 16/1828 – 38 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode [S. 38] -
gerade keine schriftlichen Verträge zwischen Werkschaf-
fenden und Nutzern abgeschlossen. Vielmehr sind die
Open-Source- bzw. Open-Access-Lizenzen unmittelbar
mit dem Werk verbunden, so dass Lizenzgeber und
Lizenznehmer nicht in unmittelbaren Kontakt treten.
Das ist aus der Stellungnahme des Bundesrats, der die Bundesregierung ebd. S. 46 nicht widersprochen hat. Was steht in § 31a UrhG? "Der Schriftform bedarf es nicht, wenn der Urheber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumt. "
RA Ferner und die anderen erbärmlichen Korinthensucher, die sich regelmäßig in den Kommentaren zu Wort melden, um mir juristisch am Zeug flicken, dürfen gern die "amtliche Begründung" zu dieser Änderung in den weiteren Materialien suchen. Ich weiß, dass eine Stellungnahme des Bundesrats das nicht ist.
Wenn der Gesetzgeber der Ansicht war, dass die Schriftform in Fällen freier Lizenzen entbehrlich ist, weil die Freigabe mit dem Werk verbunden ist (also in Form von Metadaten mit Lizenznennung), kann man ihm nicht unterstellen, dass er wollte, dass in jedem Einzelfall die Rechtekette zum Urheber überprüft wird. Wollte man eine solche Überprüfung in jedem Fall bei freien Lizenzen fordern, würde das den Kontakt zum Urheber erfordern, der ja, wie die Bundesregierung durch ihre Zustimmung zu den Bedenken des Bundesrats anerkannte, in der Regel gar nicht besteht. Der Nutzer müsste also in jedem Fall nochmals beim angegebenen Urheber nachfragen, will er sichergehen, sich keine Unterlassungsverfügung und kostenpflichtige Abmahnung (selbst bei gedeckelten Anwaltskosten von 100 Euro) einzuhandeln.
Ich habe in der jetzigen Diskussion im Kern nichts anderes gesagt, als was ich 2009 in der Urheberrechtsfibel S. 198 schrieb:
"Im Fall freier Lizenzen, bei denen der Lizenzgeber einen entsprechenden Vermerk an der digitalen Kopie anbringt, bedeuten diese völlig überspannten Anforderungen, dass dieses Lizenzmodell auf Dauer einfach zu riskant ist. Man kann vielleicht als „Grafs Gesetz“ formulieren: Alles, was abgemahnt werden kann, wird auch einmal abgemahnt werden. Wenn ein Mitarbeiter der Wikipedia unter Pseudonym ein Bild hochlädt, das eine Urheberrechtsverletzung darstellt, und ein Nachnutzer verwendet es im Vertrauen auf die freie Lizenz, dann kann er vom wahren Rechteinhaber in Anspruch genommen werden. Er muss in den
sauren Apfel beißen und kann sich auch nicht an dem (nicht
ermittelbaren) Hochlader schadlos halten.
Umfangreiche Nachforschungen und vor allem Nachfragen beim
Urheber soll die freie Lizenz ja gerade entbehrlich machen. Wenn sicherheitshalber immer nachgefragt werden muss, um der Sorgfaltspflicht zu genügen, wird die freie Lizenz ad absurdum geführt. Hier muss dringend Rechtssicherheit geschaffen werden.
Gottgegeben sind die deutschen Regelungen keineswegs. Im US-Recht stellen die Regelungen über die „take-down-notice“ eine sinnvollere Verteilung der Haftung dar."
Damit es auch RA Ferner versteht, nochmals das Argument mit dem "Gesetzgeber": Der Gesetzgeber ging in anderem Zusammenhang bei Open Content davon aus, dass die Lizenz am Bild steht und es OK ist, dass der Nutzer keinen Kontakt mit dem Urheber aufnimmt, um einen schriftlichen Vertrag mit ihm zu schließen. Die Rechtsprechung - insbesondere die unfähigen alten Männer des BGH - hat dagegen überzogene Sorgfaltsansprüche im Urheberrecht statuiert (kein gutgläubiger Erwerb von Rechten). Natürlich wäre eine Klarstellung durch den Gesetzgeber wichtig und zu bevorzugen, aber de lege lata sind die Gerichte in der Pflicht, Nutzer freier Lizenzen nicht in eine Falle laufen zu lassen, die mit der Funktionsweise freier Lizenzen, wie sie der Gesetzgeber anerkannt hat, unvereinbar ist.
Dass ein deutsches Gericht angesichts dieser Sachlage bei einem nicht-gewerblichen Laiennutzer auf Erstattung der Abmahnkosten erkennen wird, möchte ich nicht annehmen. Wenn es keine Verdachtsmomente gibt, die sich auch unerfahrenen Nutzern aufdrängen müssen, kann bei gefälschten CC-Bildern nicht an der bisherigen drakonischen Rechtsprechung festgehalten werden. es muss also auf eine Lösung wie bei der Forenhaftung hinauslaufen, dass nach Benachrichtigung das betreffende Medium beseitigt werden muss. Wer ein CC-lizenziertes Medium auf Flickr oder Wikimedia Commons findet, braucht nicht mit einer Fälschung zu rechnen und nicht sicherheitshalber beim Urheber nachzufragen.
Zusammenfassend halte ich nochmals fest: RA Ferner betreibt unverantwortliche Panikmache und schadet der Kultur des Open Content, wenn er bei allen CC-lizenzierten Bildern sicherheitshalber Nachfragen beim Urheber empfiehlt (bzw. wenn dieser nicht greifbar ist, dürfte er wohl vorschlagen, ganz auf das Bild zu verzichten). Ich habe nachgewiesen, dass der Gesetzgeber bei freien Lizenzen ausdrücklich berücksichtigt hat, dass kein Kontakt zwischen Lizenzgeber und Lizenznehmer besteht. Es ist an den Gerichten, dem Rechnung zu tragen. Da es noch keine Urteile dazu gibt, rate ich anders als RA Ferner, sehr wohl zur bedenkenlosen Nutzung freier Bilder unter CC. Auf ein faules Ei in diesem Sinn zu stoßen, ist extrem unwahrscheinlich.
Je wichtiger ein Foto ist, um so mehr müssen insbesondere gewerbliche Nutzer (z.B. in der Google-Bildersuche) recherchieren, um einen Betrug auszuschließen. Wenn sie Nacktbilder von Kate und William unter freier Lizenz finden, müssen sie stutzig werden und die Finger davon lassen. Der einfache Blogger, der auf Flickr oder Commons ein unspektakuläres Bild unter CC findet, soll es getrost - lizenzkonform - nutzen. Das nehme ich auf meine Kappe!

KlausGraf - am Sonntag, 7. Oktober 2012, 01:23 - Rubrik: Archivrecht
Quoting the mailing list EXLIBRIS:
The latest news concerning the Gerolamini library affaire which has been reported in the media, has resulted in ALAI, according to its statutes, suspending Luca Cableri (Studio Bibliografico Wunderkammer) from membership.
Furthermore we have been informed that others may be involved in the case, including non-ILAB booksellers Stephane Del Salle and Maurizio Bifolco. The Italian association invites all ILAB members who purchased material from these persons (or from Massimo De Caro) from Spring 2011 onwards to contact:
Colonello Raffaele Mancino (Mail from ALAI council)
Mail from Jennifer Lowe:
On October 3rd, four more individuals were arrested for alleged involvement in the De Caro scandal, and the investigation has made progress in determining their specific roles in the operation. According to the investigation, Father Sandro Marsano, 38, former curator of the Girolamini Library, would allow people identified by De Caro to select and take away the volumes; he has been placed under house arrest. In custody are three others: Stephane Delsalle, 38, a French citizen and an expert in antiquarian books, who would allegedly work with De Caro to select the most important titles to put on the market in Italy and abroad. Maurizio Bifolco, 65, of Rome, would allegedly sell the volumes to buyers and collect and distribute the proceeds among the suspects. Finally, Luca Cableri, 39, of Udine, proprietor of Studio Bibliografico Wunderkammer, is alleged to have targeted the auction house Zisska and Schauer as a seller through which to funnel hundreds of books purloined from the Girolamini. (You will recall that Zisska recalled these books before their sale.)
The Corriere del Mezzogiorno reported this here: http://corrieredelmezzogiorno.corriere.it/napoli/notizie/cronaca/2012/3-ottobre-2012/furto-all-biblioteca-girolamini-4-arresti-c-anche-sacerdote-2112082635692.shtml
Yesterday, La Repubblica Napoli reported that the investigation found that two volumes from the Girolamini Library (by Leon Battista Alberti and Giambattista Vico) had been transferred by De Caro to Senator Marcello Dell’Utri, known bibliophile and organizer of the Milan Antiquarian Book Fair.
http://napoli.repubblica.it/cronaca/2012/10/04/news/finirono_a_marcello_dell_utri_2_libri_sottratti_ai_girolamini-43840078/
Finally, today it was reported by TG1 Online that De Caro, during a visit to the National Library of Naples in his role as advisor to the Minister of Cultural Heritage, allegedly stole a copy of the Sidereus nuncius of Galileo, printed in 1610, and substituted a forgery in its place. This article also expands on the possible role of former curator Fr. Sandro Marsano in the plundering of the Girolamini. Marsano’s interrogation is scheduled for Monday.
http://www.tg1.rai.it/dl/tg1/2010/articoli/ContentItem-7a13b33f-06a9-4d49-b082-8b9075032fb5.html?refresh_ce
Addendum by Lowe:
Il Mattino reports that De Caro has confessed to working with Stephane Delsalle to ransack other Italian libraries, including the library of Don Provolo of Verona from 1999-2000, the biblioteca capitolare di Padova between 2003 and 2005, the seminario di Verona in 2009 or 2010 and the Abbey of Montecassino on several occasions.
http://www.ilmattino.it/napoli/citta/inchiesta_girolamini_laquocentinaia_di_libri_rubati_dal_direttore_in_altre_biblioteche_sostitui_un_volume_con_un_fac_simileraquo/notizie/223716.shtml
See here
http://archiv.twoday.net/search?q=girolamini
Update:
http://www.corriere.it/cronache/12_ottobre_08/quel-saccheggio-continuo-predatore-libri-gian-antonio-stella_081d7b72-110c-11e2-b61f-b7b290547c92.shtml

The latest news concerning the Gerolamini library affaire which has been reported in the media, has resulted in ALAI, according to its statutes, suspending Luca Cableri (Studio Bibliografico Wunderkammer) from membership.
Furthermore we have been informed that others may be involved in the case, including non-ILAB booksellers Stephane Del Salle and Maurizio Bifolco. The Italian association invites all ILAB members who purchased material from these persons (or from Massimo De Caro) from Spring 2011 onwards to contact:
Colonello Raffaele Mancino (Mail from ALAI council)
Mail from Jennifer Lowe:
On October 3rd, four more individuals were arrested for alleged involvement in the De Caro scandal, and the investigation has made progress in determining their specific roles in the operation. According to the investigation, Father Sandro Marsano, 38, former curator of the Girolamini Library, would allow people identified by De Caro to select and take away the volumes; he has been placed under house arrest. In custody are three others: Stephane Delsalle, 38, a French citizen and an expert in antiquarian books, who would allegedly work with De Caro to select the most important titles to put on the market in Italy and abroad. Maurizio Bifolco, 65, of Rome, would allegedly sell the volumes to buyers and collect and distribute the proceeds among the suspects. Finally, Luca Cableri, 39, of Udine, proprietor of Studio Bibliografico Wunderkammer, is alleged to have targeted the auction house Zisska and Schauer as a seller through which to funnel hundreds of books purloined from the Girolamini. (You will recall that Zisska recalled these books before their sale.)
The Corriere del Mezzogiorno reported this here: http://corrieredelmezzogiorno.corriere.it/napoli/notizie/cronaca/2012/3-ottobre-2012/furto-all-biblioteca-girolamini-4-arresti-c-anche-sacerdote-2112082635692.shtml
Yesterday, La Repubblica Napoli reported that the investigation found that two volumes from the Girolamini Library (by Leon Battista Alberti and Giambattista Vico) had been transferred by De Caro to Senator Marcello Dell’Utri, known bibliophile and organizer of the Milan Antiquarian Book Fair.
http://napoli.repubblica.it/cronaca/2012/10/04/news/finirono_a_marcello_dell_utri_2_libri_sottratti_ai_girolamini-43840078/
Finally, today it was reported by TG1 Online that De Caro, during a visit to the National Library of Naples in his role as advisor to the Minister of Cultural Heritage, allegedly stole a copy of the Sidereus nuncius of Galileo, printed in 1610, and substituted a forgery in its place. This article also expands on the possible role of former curator Fr. Sandro Marsano in the plundering of the Girolamini. Marsano’s interrogation is scheduled for Monday.
http://www.tg1.rai.it/dl/tg1/2010/articoli/ContentItem-7a13b33f-06a9-4d49-b082-8b9075032fb5.html?refresh_ce
Addendum by Lowe:
Il Mattino reports that De Caro has confessed to working with Stephane Delsalle to ransack other Italian libraries, including the library of Don Provolo of Verona from 1999-2000, the biblioteca capitolare di Padova between 2003 and 2005, the seminario di Verona in 2009 or 2010 and the Abbey of Montecassino on several occasions.
http://www.ilmattino.it/napoli/citta/inchiesta_girolamini_laquocentinaia_di_libri_rubati_dal_direttore_in_altre_biblioteche_sostitui_un_volume_con_un_fac_simileraquo/notizie/223716.shtml
See here
http://archiv.twoday.net/search?q=girolamini
Update:
http://www.corriere.it/cronache/12_ottobre_08/quel-saccheggio-continuo-predatore-libri-gian-antonio-stella_081d7b72-110c-11e2-b61f-b7b290547c92.shtml

KlausGraf - am Sonntag, 7. Oktober 2012, 00:41 - Rubrik: English Corner
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KlausGraf - am Sonntag, 7. Oktober 2012, 00:35 - Rubrik: Unterhaltung
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Am 24.9.2012 meldete Katja Schmidtberger in der Thüringischen Allgemeinen:
" .... "Der Weg der Haushaltskonsolidierung ist nicht schön, aber wir haben keine Wahl", versicherte Oberbürgermeisterin Katja Wolf (Linke) am Montagnachmittag vor den Medien. Man gehe diese Woche mit dem Haushaltssicherungskonzept auf die Ziellinie, am morgigen Mittwoch wird der Stadtrat dazu entscheiden.
Gestern Abend diskutierte der Hauptausschuss in gut drei Stunden die im Papier vorgestellten Einschnitte, ... Die Einschnitte im Konzept sind heftig. Bibliothek, Stadtarchiv, Volkshochschule und die städtischen Museen werden in den Folgejahren mit gekürzten Budgets, die sie künftig eigenverantwortlich verwalten, leben müssen. Die Einführung dieser sogenannten Budgetierung soll die Wirtschaftlichkeit erhöhen, heißt es in dem Sparpapier. .... Einsparungen müssten im Personalbereich einsetzen, ist weiter zu lesen. Sehr konkret wird die Verwaltung bereits beim Stadtarchiv. Hier sollen schon 2013 1,5 Stellen reduziert werden. .... Die Leiterstelle für das Thüringer Museum bleibt weiter unbesetzt. Geprüft wird auch die Steigerung der Eintrittsentgelte. Der Zuschuss für die Bibliothek sinkt in den nächsten zwei Haushaltsjahren. "
Ob der zuständige Landesverband im VdA sich rührt oder die Bundeskonferenz der Kommunalarchive beim Deutschen Städtetag einmal sich regt oder gar der Deutsche Kulturrat das Eisenacher Stadtarchiv auf seine "Rote Liste" setzt, wir werden sehen ....
" .... "Der Weg der Haushaltskonsolidierung ist nicht schön, aber wir haben keine Wahl", versicherte Oberbürgermeisterin Katja Wolf (Linke) am Montagnachmittag vor den Medien. Man gehe diese Woche mit dem Haushaltssicherungskonzept auf die Ziellinie, am morgigen Mittwoch wird der Stadtrat dazu entscheiden.
Gestern Abend diskutierte der Hauptausschuss in gut drei Stunden die im Papier vorgestellten Einschnitte, ... Die Einschnitte im Konzept sind heftig. Bibliothek, Stadtarchiv, Volkshochschule und die städtischen Museen werden in den Folgejahren mit gekürzten Budgets, die sie künftig eigenverantwortlich verwalten, leben müssen. Die Einführung dieser sogenannten Budgetierung soll die Wirtschaftlichkeit erhöhen, heißt es in dem Sparpapier. .... Einsparungen müssten im Personalbereich einsetzen, ist weiter zu lesen. Sehr konkret wird die Verwaltung bereits beim Stadtarchiv. Hier sollen schon 2013 1,5 Stellen reduziert werden. .... Die Leiterstelle für das Thüringer Museum bleibt weiter unbesetzt. Geprüft wird auch die Steigerung der Eintrittsentgelte. Der Zuschuss für die Bibliothek sinkt in den nächsten zwei Haushaltsjahren. "
Ob der zuständige Landesverband im VdA sich rührt oder die Bundeskonferenz der Kommunalarchive beim Deutschen Städtetag einmal sich regt oder gar der Deutsche Kulturrat das Eisenacher Stadtarchiv auf seine "Rote Liste" setzt, wir werden sehen ....
Wolf Thomas - am Samstag, 6. Oktober 2012, 20:52 - Rubrik: Kommunalarchive

"Band 25 der Reihe "Texte und Untersuchungen zur Archivpflege"
Nichtamtliches Archivgut in Kommunalarchiven. Teil 2: Bestandserhaltung, Dokumentationsprofil, Rechtsfragen; Beiträge des 20. Fortbildungsseminars der Bundeskonferenz der Kommunalarchive (BKK) in Eisenach vom 23. – 25. November 2011 / Marcus Stumpf / Katharina Tiemann (Hg.). - Münster, 2012. - 162 S. : Abb. - ISBN 978-3-936258-15-8 / 10 €"
Fotoimpressionen der Fortbildung s. http://archiv.twoday.net/stories/49621130/
Wolf Thomas - am Samstag, 6. Oktober 2012, 20:39 - Rubrik: Privatarchive und Initiativen
Lienerts Dietrich-Testimonien - http://archiv.twoday.net/stories/156272722/ - sind auch im Bereich der Bildüberlieferung alles andere als vorbildlich. Sie werden eher stiefmütterlich abgehandelt und in der Einleitung nicht berücksichtigt.
Katalogartig erfasst werden 24 Zeugnisse (B1 bis B24), gefolgt von nicht gesicherten und zweifelhaften Bildzeugnissen (Z1 bis Z25). Positiv zu vermerken ist, dass die vielen Jagdszenen und Drachenkämpfe, die vor allem Wolfgang Stammler spekulativ ins Spiel gebracht wurde, nun ausgegrenzt sind.
Stammlers RDK-Artikel von 1954 über Dietrich von Bern ist online:
Link
Auch in diesem Bereich erweist sich Lienerts Team als nicht sonderlich recherchierfreudig, was Nedoma in seiner konstruktiven und weiterführenden Rezension allzu zurückhaltend formuliert ("dass Lienert und Mitarbeiterinnen bei entlegeneren Quellen manchmal die Flinte zu früh ins Korn geworfen haben", PBB 2012, S. 129).
Schon die Auswahl überzeugt nicht so recht. Es gibt ja von Theoderich nicht nur die eine Münze (B1, das Goldmedaillon von Morro d'Alba) - was ist mit den anderen [siehe z.B.
http://www.smb.museum/ikmk/object.php?id=18201433 ]? Stammler erwähnt im RDK Sp. 1490 ein Elfenbeinrelief des 13./14. Jh. im GNM - Lienerts Team hatte wohl keine Lust, sich darum zu kümmern und beim Museum nachzufragen.
Am "Glockenturm der Johanneskirche zu Schwäb. Gmünd", phantasierte Stammler im RDK Sp. 1488, befinde sich unterhalb einer Muttergottes das Relief einer Hirschjagd, das wohl ebenfalls als Dietrichs Höllenritt angesehen werden dürfe. Das Relief befindet sich nicht am Glockenturm, sondern an der Südwestecke der Kirche. Ich habe 1987 (Ring der Herzogin S. 127 Anm. 23) Stammlers Deutung als abwegig zurückgewiesen. Zur Ikonographie der Johanniskirche vergleiche man Richard Strobels großes Inventar der Schwäbisch Gmünder Kunstdenkmale (Bd. II, 1995), sein Johanniskirchenbuch von 1997 und jüngst den Aufsatz Strobels in der ZWLG 71 (2012), S. 327ff. Auch dieses Denkmal fehlt im Katalog der fraglichen Bild-Testimonien Lienerts.
Die Madonna an der Johanniskirche ist heute durch eine Kopie ersetzt (Foto 2012)
Beim Andlauer Fries (Bilder auf Commons) vermisst man den Aufsatz von Robert Will: Die epischen Themen der romanischen Bauplastik des Elsaß, in: Baukunst des Mittelalters in Europa. Hans Erich Kubach zum 75. Geburtstag, Stuttgart 1988, S. 323-336, auch wenn dieser methodisch abzulehnen ist.
Schäbigerweise hat der Niemeyer-Verlag gerade einmal 12 schlechte Schwarzweiß-Abbildungen dem knapp 90 Euro teuren Buch spendiert, wobei allerdings drei unverständlicherweise für in bester Qualität im Netz befindliche Heidelberger Handschriften geopfert wurden.
In der Regel sind die Abbildungen im Internet von erheblich besserer Qualität. Ich trage zusammen, was ich zu B1 bis B24 fand, wobei ich vorzugsweise Wikimedia Commons verlinke.
B1. Goldmedaillon von Morro d'Alba
http://archeoroma.beniculturali.it/musei/museo-nazionale-romano/palazzo-massimo/medagliere/collezione-francesco-gnecchi
http://commons.wikimedia.org/wiki/File:Teodorico_re_dei_Goti_(493-526).png
B2. Relief von Sant'Ellero, Galeata
Gute Farbabbildung auf empfehlenswerter Informationsseite zum Theoderich-Palast
http://www.archeobo.arti.beniculturali.it/galeata/terme_teodorico.htm
B3. Relief von San Zeno Maggiore, Verona
http://commons.wikimedia.org/wiki/File:Basilica_di_san_zeno_protiro,_pannelli_dx_della_scuola_di_niccol%C3%B2_01.JPG
http://commons.wikimedia.org/wiki/File:VeronaSZenoMaggScultureDx.jpg
und weitere
B4. Karlsruher Theoderich-Initiale
BLB Karlsruhe U.H. Fragm. 16, 12. Jh.
Der moderne Handschriftenkatalog aus dem Jahr 2000 wird von Lienert nicht zitiert (wie man Handschriftenkataloge auch sonst bei den Handschriftenabbildungen vermisst):
http://www.manuscripta-mediaevalia.de/hs/katalogseiten/HSK0545_b482_jpg.htm
Farbabbildung auf dem Schutzumschlag des Lienert-Buchs und
http://shop.blb-karlsruhe.de/images/BigImage/nib_05.gif
[ = http://commons.wikimedia.org/wiki/File:Theoderich_karlsruhe.gif
SW:
http://www.manuscripta-mediaevalia.de/hs/katalogseiten/HSK0545_b171_jpg.htm ]
B5. Leidener Federzeichnung 'Theodericus rex'
UB Leiden, Cod. VUL 46
Große SW-Abbildung:
https://socrates.leidenuniv.nl/R/-?func=dbin-jump-full&object_id=680928
Kleine Farbabbildung:
http://commons.wikimedia.org/wiki/File:Gesta_Theodorici_-_Theodoric_the_Great_(455-526).jpg
B6. 'Chronica Theodericiana', Federzeichnung: Kampf Theoderichs mit Odoaker
BAV Rom, Cod. Pal. Lat. 927, Bl. 122r von 1181 aus dem Kloster Mons Olivetus in Verona
Im Netz von mir nicht gefunden, siehe jetzt
http://commons.wikimedia.org/wiki/File:Theoderich_odoaker_bav_cpl_927.jpg
B7. Miniaturen zur 'Expositio in Apocalypsim' des Alexander Minorita
Genannt werden Dresden Mscr. A 117, Breslau, UB, Cod. I Q 19 und Prag, Metropolitankapitel Cim. 5, abgebildet Breslau Bl. 45r (Abb. 5), Dresden Bl. 36r (Abb. 6).
Unverzeihlich ist das Fehlen von Schmolinskys Monographie (1991), siehe
http://www.geschichtsquellen.de/repOpus_00101.html
Im Netz nichts gefunden.
[In Breslau und auf manuscriptorium.com ist der Breslauer Codex vom Ende des 13. Jahrhunderts online:
http://www.bibliotekacyfrowa.pl/dlibra/doccontent?id=72&from=PIONIER%20DLF (Djvu!)
Bl. 45r daraus in Farbe:
http://commons.wikimedia.org/wiki/File:Theoderich_alexander_minorita.jpg
Dresden (nach Lienert):
http://commons.wikimedia.org/wiki/File:Theoderich_alexander_minorita_dresden.jpg
Zu den Bildern die Ausgabe Wachtels 1955:
http://daten.digitale-sammlungen.de/bsb00000626/image_48
]

B8. Londoner Apokalypsenaltar
Auf den leider nicht sehr großen Farbabbildungen des VAM
http://collections.vam.ac.uk/item/O89176/altarpiece-with-45-scenes-of-altarpiece-master-bertram/
habe ich die Szene nicht identifiziert.
[Es muss sich um
http://media.vam.ac.uk/media/thira/collection_images/2009CR/2009CR8206_jpg_l.jpg
handeln.]
B9. Fresken auf Schloss Runkelstein
Dietrich im Netz jedenfalls nicht auf Anhieb zu finden, siehe etwa
http://commons.wikimedia.org/wiki/Category:Runkelstein_Castle
[Nachtrag: Via Wikipedia gefunden die Triade mit Dietrich, Siegfried und Dietleib:
http://www.runkelstein.info/images_big/triade_6x.html
Demzufolge:
http://commons.wikimedia.org/wiki/File:Runkelstein_Castle_22.jpg ]
B10. Laurin-Fesken in Schloss Lichtenberg, Vinschgau
Der grundlegende Aufsatz von Thali in den Wolfram-Studien 2006 (nicht bei Lienert!) ist wenigstens in Auszügen online:
http://books.google.de/books?id=jtl7iRFibmAC
SW-Abbildung aus dem RDK:
http://rdk.zikg.net/rdkdaten/sca/03/03-1489.jpg
B11. Heinrich von München, 'Weltchronik', Dietrich-Miniatur in der New Yorker Handschrift
Pierpont-Morgan-Library M 769, Bl. 331r, farbig und mit Detail der Miniatur:
http://utu.morganlibrary.org/medren/single_image2.cfm?imagename=m769.331r.jpg&page=ICA000189330
Vgl. zur Hs. http://www.mr1314.de/8573 (der Handschriftencensus wird von Lienert nirgends zitiert!)
B12. Rosengarten-Miniaturen im Cpg 359
Digitalisat wird von Lienert genannt:
http://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/cpg359
B13. 'Virginal'-Miniaturen im Cpg 324
Digitalisat wird von Lienert genannt:
http://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/cpg324
B14. 'Sigenot'-Miniaturen im Cpg 67
Digitalisat wird von Lienert genannt:
http://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/cpg67
B15. 'Dresdner Heldenbuch', Titelminiaturen
Farbdigitalisat liegt inzwischen vor:
http://digital.slub-dresden.de/id274282186
Vgl. http://www.handschriftencensus.de/6805
B16. Gedrucktes Heldenbuch (Erstausgabe 1479), Holzschnitte
Farbdigitalisat des Darmstädter Exemplars des Straßburger Drucks liegt inzwischen vor:
http://tudigit.ulb.tu-darmstadt.de/show/inc-iii-27
Nicht zitiert ist, obwohl maßgeblich GW 12185
http://www.gesamtkatalogderwiegendrucke.de/docs/GW12185.htm
B17. Albertus Pictor, Fresko in der Floda Kyrka, Södermanland (Schweden)
SW-Abbildung des um 1479 entstandenen Freskos:
http://kmb.raa.se/cocoon/bild/show-image.html?id=16000200094528
B18. 'Sigenot'-Druck, Holzschnitte
Nicht zitiert ist der GW 12794 zur Erstausgabe in Augsburg (vor 1487)
http://www.gesamtkatalogderwiegendrucke.de/docs/GW12794.htm
Digitalisiert liegen nur die Münchner Probebögen vor:
http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:12-bsb00017547-9
Man vergleiche aber auch
http://archive.org/details/dietrichvonbern00heitgoog
Die Bilder sind im PDF, nicht aber im Viewer vorhanden:
https://ia700408.us.archive.org/29/items/dietrichvonbern00heitgoog/dietrichvonbern00heitgoog.pdf
B19. Linhart Scheubels Heldenbuch, Titelminiatur zur 'Virginal'
Wien Cod. 15478, Bl. 1v
http://www.handschriftencensus.de/3627 mit Hinweis auf die Online-SW-Abbildung im Katalog der illustrierten Handschriften (angesichts von http://archiv.twoday.net/stories/115270340/ spare ich mir die Mühe, die Bilddatei in ManuMed als jpg direkt zu verlinken.)
B20. Wiener Federzeichnung eines Theoderich-Standbildes
Indiskutabel ist die Literaturauswahl zur sog. Köldererrolle von 1512/13 (nur Oberhammer 1935), siehe nur den Katalog Hispania Austria 1992 S. 363 Nr. 177, vermutlich gibt es noch jüngere Ausstellungskataloge zum Stück.
Dietrich in Farbe:
http://bilddatenbank.khm.at/images/500/KK_5333_21401.jpg
Kontext:
http://bilddatenbank.khm.at/viewArtefact?id=91340
[Nachtrag: http://archiv.twoday.net/stories/219025120/ ]
B21. Peter Vischer d.Ä., Bronzestatue Theoderichs, Hofkirche Innsbruck
Gute Farbabbildungen:
http://commons.wikimedia.org/wiki/File:Innsbruck_1_268.jpg
http://commons.wikimedia.org/wiki/File:Theoderich_(Vischer).JPG
B22. 'Ehrenpforte' für Kaiser Maximilian I.
Das Exemplar des Braunschweiger Museums ist online:
http://kk.haum-bs.de/?id=a-duerer-wb2-h0279-0h1-036
Dietrich:
http://kk.haum-bs.de/?id=a-duerer-wb2-h0279-016
B23. Burg Wildenstein (bei Sigmaringen), 'Sigenot'-Freskenzyklus
Nachzutragen ist zum literarischen Kontext zuletzt Kragl in den Wolfram-Studien 22 (2012), S. 537f. und zum historischen der Katalog "Mäzene Sammler Chronisten" (2012), S. 194 (Bernd Konrad), siehe aber auch das Register des Bandes s.v. Wildenstein.
Farbige Bilddokumentation von Henrike Lähnemann:
http://www.staff.ncl.ac.uk/henrike.laehnemann/sigenot/
B24. 'Berliner Rosengartenspiel', Federzeichnungen
Zu mgf 800 siehe
http://www.handschriftencensus.de/4412
Online sind die Abbildungen im Katalog der deutschsprachigen illustrierten Handschriften sowie Bl. 2v
http://books.google.de/books?id=4Sz4f9YS53EC&lpg=PA236&q=rosengartenspiel
[= http://commons.wikimedia.org/wiki/File:Berliner_rosengartenspiel_sw.jpg ]
Ein Online-Projekt zu den Dietrich-Testimonien wäre aus meiner Sicht hundertmal sinnvoller als die in Lienerts Dietrich-Testimonien getroffene Entscheidung, die Bildzeugnisse (zu denen, wie gezeigt, oft schlecht recherchiert wurde) in fragwürdiger Auswahl mit schlechten Schwarzweißabbildungen zu dokumentieren.
[Nach weiterer Suche lässt sich feststellen: Von allen 24 Bildzeugnissen ist wenigstens eine Abbildung im Netz.
Unverständlich ist, dass die Abbildungen Dietrichs von Bern im Hundeshagenschen Codex (um 1440) Berlin mgf 855
http://www.handschriftencensus.de/3622
ausgeklammert wurden.
So zeigt
http://commons.wikimedia.org/wiki/File:Dietrich_von_Bern_ueberwaeltigt_Hagen_Kriemhild_betrachtet_die_Szene_Hundeshagenscher_Kodex.jpeg
Dietrich von Bern, desgleichen
http://commons.wikimedia.org/wiki/File:Hildebrand_warnt_die_Burgunder_an_der_Mauer_warten_Kriemhild_Dietrich_Hundeshagenscher_Kodex.jpeg ]
Nachtrag: Ein fragliches Testimonium (Mantegnas Wolkenreiter)
http://archiv.twoday.net/stories/156945336/
#forschung
Leidener Federzeichnung (Fulda, vor 1176)
Katalogartig erfasst werden 24 Zeugnisse (B1 bis B24), gefolgt von nicht gesicherten und zweifelhaften Bildzeugnissen (Z1 bis Z25). Positiv zu vermerken ist, dass die vielen Jagdszenen und Drachenkämpfe, die vor allem Wolfgang Stammler spekulativ ins Spiel gebracht wurde, nun ausgegrenzt sind.
Stammlers RDK-Artikel von 1954 über Dietrich von Bern ist online:
Link
Auch in diesem Bereich erweist sich Lienerts Team als nicht sonderlich recherchierfreudig, was Nedoma in seiner konstruktiven und weiterführenden Rezension allzu zurückhaltend formuliert ("dass Lienert und Mitarbeiterinnen bei entlegeneren Quellen manchmal die Flinte zu früh ins Korn geworfen haben", PBB 2012, S. 129).
Schon die Auswahl überzeugt nicht so recht. Es gibt ja von Theoderich nicht nur die eine Münze (B1, das Goldmedaillon von Morro d'Alba) - was ist mit den anderen [siehe z.B.
http://www.smb.museum/ikmk/object.php?id=18201433 ]? Stammler erwähnt im RDK Sp. 1490 ein Elfenbeinrelief des 13./14. Jh. im GNM - Lienerts Team hatte wohl keine Lust, sich darum zu kümmern und beim Museum nachzufragen.
Am "Glockenturm der Johanneskirche zu Schwäb. Gmünd", phantasierte Stammler im RDK Sp. 1488, befinde sich unterhalb einer Muttergottes das Relief einer Hirschjagd, das wohl ebenfalls als Dietrichs Höllenritt angesehen werden dürfe. Das Relief befindet sich nicht am Glockenturm, sondern an der Südwestecke der Kirche. Ich habe 1987 (Ring der Herzogin S. 127 Anm. 23) Stammlers Deutung als abwegig zurückgewiesen. Zur Ikonographie der Johanniskirche vergleiche man Richard Strobels großes Inventar der Schwäbisch Gmünder Kunstdenkmale (Bd. II, 1995), sein Johanniskirchenbuch von 1997 und jüngst den Aufsatz Strobels in der ZWLG 71 (2012), S. 327ff. Auch dieses Denkmal fehlt im Katalog der fraglichen Bild-Testimonien Lienerts.
Beim Andlauer Fries (Bilder auf Commons) vermisst man den Aufsatz von Robert Will: Die epischen Themen der romanischen Bauplastik des Elsaß, in: Baukunst des Mittelalters in Europa. Hans Erich Kubach zum 75. Geburtstag, Stuttgart 1988, S. 323-336, auch wenn dieser methodisch abzulehnen ist.
Schäbigerweise hat der Niemeyer-Verlag gerade einmal 12 schlechte Schwarzweiß-Abbildungen dem knapp 90 Euro teuren Buch spendiert, wobei allerdings drei unverständlicherweise für in bester Qualität im Netz befindliche Heidelberger Handschriften geopfert wurden.
In der Regel sind die Abbildungen im Internet von erheblich besserer Qualität. Ich trage zusammen, was ich zu B1 bis B24 fand, wobei ich vorzugsweise Wikimedia Commons verlinke.
B1. Goldmedaillon von Morro d'Alba
http://archeoroma.beniculturali.it/musei/museo-nazionale-romano/palazzo-massimo/medagliere/collezione-francesco-gnecchi
http://commons.wikimedia.org/wiki/File:Teodorico_re_dei_Goti_(493-526).png
B2. Relief von Sant'Ellero, Galeata
Gute Farbabbildung auf empfehlenswerter Informationsseite zum Theoderich-Palast
http://www.archeobo.arti.beniculturali.it/galeata/terme_teodorico.htm
B3. Relief von San Zeno Maggiore, Verona
http://commons.wikimedia.org/wiki/File:Basilica_di_san_zeno_protiro,_pannelli_dx_della_scuola_di_niccol%C3%B2_01.JPG
http://commons.wikimedia.org/wiki/File:VeronaSZenoMaggScultureDx.jpg
und weitere
B4. Karlsruher Theoderich-Initiale
BLB Karlsruhe U.H. Fragm. 16, 12. Jh.
Der moderne Handschriftenkatalog aus dem Jahr 2000 wird von Lienert nicht zitiert (wie man Handschriftenkataloge auch sonst bei den Handschriftenabbildungen vermisst):
http://www.manuscripta-mediaevalia.de/hs/katalogseiten/HSK0545_b482_jpg.htm
Farbabbildung auf dem Schutzumschlag des Lienert-Buchs und
http://shop.blb-karlsruhe.de/images/BigImage/nib_05.gif
[ = http://commons.wikimedia.org/wiki/File:Theoderich_karlsruhe.gif
SW:
http://www.manuscripta-mediaevalia.de/hs/katalogseiten/HSK0545_b171_jpg.htm ]
B5. Leidener Federzeichnung 'Theodericus rex'
UB Leiden, Cod. VUL 46
Große SW-Abbildung:
https://socrates.leidenuniv.nl/R/-?func=dbin-jump-full&object_id=680928
Kleine Farbabbildung:
http://commons.wikimedia.org/wiki/File:Gesta_Theodorici_-_Theodoric_the_Great_(455-526).jpg
B6. 'Chronica Theodericiana', Federzeichnung: Kampf Theoderichs mit Odoaker
BAV Rom, Cod. Pal. Lat. 927, Bl. 122r von 1181 aus dem Kloster Mons Olivetus in Verona
Im Netz von mir nicht gefunden, siehe jetzt
http://commons.wikimedia.org/wiki/File:Theoderich_odoaker_bav_cpl_927.jpg
B7. Miniaturen zur 'Expositio in Apocalypsim' des Alexander Minorita
Genannt werden Dresden Mscr. A 117, Breslau, UB, Cod. I Q 19 und Prag, Metropolitankapitel Cim. 5, abgebildet Breslau Bl. 45r (Abb. 5), Dresden Bl. 36r (Abb. 6).
Unverzeihlich ist das Fehlen von Schmolinskys Monographie (1991), siehe
http://www.geschichtsquellen.de/repOpus_00101.html
Im Netz nichts gefunden.
[In Breslau und auf manuscriptorium.com ist der Breslauer Codex vom Ende des 13. Jahrhunderts online:
http://www.bibliotekacyfrowa.pl/dlibra/doccontent?id=72&from=PIONIER%20DLF (Djvu!)
Bl. 45r daraus in Farbe:
http://commons.wikimedia.org/wiki/File:Theoderich_alexander_minorita.jpg
Dresden (nach Lienert):
http://commons.wikimedia.org/wiki/File:Theoderich_alexander_minorita_dresden.jpg
Zu den Bildern die Ausgabe Wachtels 1955:
http://daten.digitale-sammlungen.de/bsb00000626/image_48
]

B8. Londoner Apokalypsenaltar
Auf den leider nicht sehr großen Farbabbildungen des VAM
http://collections.vam.ac.uk/item/O89176/altarpiece-with-45-scenes-of-altarpiece-master-bertram/
habe ich die Szene nicht identifiziert.
[Es muss sich um
http://media.vam.ac.uk/media/thira/collection_images/2009CR/2009CR8206_jpg_l.jpg
handeln.]
B9. Fresken auf Schloss Runkelstein
Dietrich im Netz jedenfalls nicht auf Anhieb zu finden, siehe etwa
http://commons.wikimedia.org/wiki/Category:Runkelstein_Castle
[Nachtrag: Via Wikipedia gefunden die Triade mit Dietrich, Siegfried und Dietleib:
http://www.runkelstein.info/images_big/triade_6x.html
Demzufolge:
http://commons.wikimedia.org/wiki/File:Runkelstein_Castle_22.jpg ]
B10. Laurin-Fesken in Schloss Lichtenberg, Vinschgau
Der grundlegende Aufsatz von Thali in den Wolfram-Studien 2006 (nicht bei Lienert!) ist wenigstens in Auszügen online:
http://books.google.de/books?id=jtl7iRFibmAC
SW-Abbildung aus dem RDK:
http://rdk.zikg.net/rdkdaten/sca/03/03-1489.jpg
B11. Heinrich von München, 'Weltchronik', Dietrich-Miniatur in der New Yorker Handschrift
Pierpont-Morgan-Library M 769, Bl. 331r, farbig und mit Detail der Miniatur:
http://utu.morganlibrary.org/medren/single_image2.cfm?imagename=m769.331r.jpg&page=ICA000189330
Vgl. zur Hs. http://www.mr1314.de/8573 (der Handschriftencensus wird von Lienert nirgends zitiert!)
B12. Rosengarten-Miniaturen im Cpg 359
Digitalisat wird von Lienert genannt:
http://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/cpg359
B13. 'Virginal'-Miniaturen im Cpg 324
Digitalisat wird von Lienert genannt:
http://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/cpg324
B14. 'Sigenot'-Miniaturen im Cpg 67
Digitalisat wird von Lienert genannt:
http://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/cpg67
B15. 'Dresdner Heldenbuch', Titelminiaturen
Farbdigitalisat liegt inzwischen vor:
http://digital.slub-dresden.de/id274282186
Vgl. http://www.handschriftencensus.de/6805
B16. Gedrucktes Heldenbuch (Erstausgabe 1479), Holzschnitte
Farbdigitalisat des Darmstädter Exemplars des Straßburger Drucks liegt inzwischen vor:
http://tudigit.ulb.tu-darmstadt.de/show/inc-iii-27
Nicht zitiert ist, obwohl maßgeblich GW 12185
http://www.gesamtkatalogderwiegendrucke.de/docs/GW12185.htm
B17. Albertus Pictor, Fresko in der Floda Kyrka, Södermanland (Schweden)
SW-Abbildung des um 1479 entstandenen Freskos:
http://kmb.raa.se/cocoon/bild/show-image.html?id=16000200094528
B18. 'Sigenot'-Druck, Holzschnitte
Nicht zitiert ist der GW 12794 zur Erstausgabe in Augsburg (vor 1487)
http://www.gesamtkatalogderwiegendrucke.de/docs/GW12794.htm
Digitalisiert liegen nur die Münchner Probebögen vor:
http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:12-bsb00017547-9
Man vergleiche aber auch
http://archive.org/details/dietrichvonbern00heitgoog
Die Bilder sind im PDF, nicht aber im Viewer vorhanden:
https://ia700408.us.archive.org/29/items/dietrichvonbern00heitgoog/dietrichvonbern00heitgoog.pdf
B19. Linhart Scheubels Heldenbuch, Titelminiatur zur 'Virginal'
Wien Cod. 15478, Bl. 1v
http://www.handschriftencensus.de/3627 mit Hinweis auf die Online-SW-Abbildung im Katalog der illustrierten Handschriften (angesichts von http://archiv.twoday.net/stories/115270340/ spare ich mir die Mühe, die Bilddatei in ManuMed als jpg direkt zu verlinken.)
B20. Wiener Federzeichnung eines Theoderich-Standbildes
Indiskutabel ist die Literaturauswahl zur sog. Köldererrolle von 1512/13 (nur Oberhammer 1935), siehe nur den Katalog Hispania Austria 1992 S. 363 Nr. 177, vermutlich gibt es noch jüngere Ausstellungskataloge zum Stück.
Dietrich in Farbe:
http://bilddatenbank.khm.at/images/500/KK_5333_21401.jpg
Kontext:
http://bilddatenbank.khm.at/viewArtefact?id=91340
[Nachtrag: http://archiv.twoday.net/stories/219025120/ ]
B21. Peter Vischer d.Ä., Bronzestatue Theoderichs, Hofkirche Innsbruck
Gute Farbabbildungen:
http://commons.wikimedia.org/wiki/File:Innsbruck_1_268.jpg
http://commons.wikimedia.org/wiki/File:Theoderich_(Vischer).JPG
B22. 'Ehrenpforte' für Kaiser Maximilian I.
Das Exemplar des Braunschweiger Museums ist online:
http://kk.haum-bs.de/?id=a-duerer-wb2-h0279-0h1-036
Dietrich:
http://kk.haum-bs.de/?id=a-duerer-wb2-h0279-016
B23. Burg Wildenstein (bei Sigmaringen), 'Sigenot'-Freskenzyklus
Nachzutragen ist zum literarischen Kontext zuletzt Kragl in den Wolfram-Studien 22 (2012), S. 537f. und zum historischen der Katalog "Mäzene Sammler Chronisten" (2012), S. 194 (Bernd Konrad), siehe aber auch das Register des Bandes s.v. Wildenstein.
Farbige Bilddokumentation von Henrike Lähnemann:
http://www.staff.ncl.ac.uk/henrike.laehnemann/sigenot/
B24. 'Berliner Rosengartenspiel', Federzeichnungen
Zu mgf 800 siehe
http://www.handschriftencensus.de/4412
Online sind die Abbildungen im Katalog der deutschsprachigen illustrierten Handschriften sowie Bl. 2v
http://books.google.de/books?id=4Sz4f9YS53EC&lpg=PA236&q=rosengartenspiel
[= http://commons.wikimedia.org/wiki/File:Berliner_rosengartenspiel_sw.jpg ]
Ein Online-Projekt zu den Dietrich-Testimonien wäre aus meiner Sicht hundertmal sinnvoller als die in Lienerts Dietrich-Testimonien getroffene Entscheidung, die Bildzeugnisse (zu denen, wie gezeigt, oft schlecht recherchiert wurde) in fragwürdiger Auswahl mit schlechten Schwarzweißabbildungen zu dokumentieren.
[Nach weiterer Suche lässt sich feststellen: Von allen 24 Bildzeugnissen ist wenigstens eine Abbildung im Netz.
Unverständlich ist, dass die Abbildungen Dietrichs von Bern im Hundeshagenschen Codex (um 1440) Berlin mgf 855
http://www.handschriftencensus.de/3622
ausgeklammert wurden.
So zeigt
http://commons.wikimedia.org/wiki/File:Dietrich_von_Bern_ueberwaeltigt_Hagen_Kriemhild_betrachtet_die_Szene_Hundeshagenscher_Kodex.jpeg
Dietrich von Bern, desgleichen
http://commons.wikimedia.org/wiki/File:Hildebrand_warnt_die_Burgunder_an_der_Mauer_warten_Kriemhild_Dietrich_Hundeshagenscher_Kodex.jpeg ]
Nachtrag: Ein fragliches Testimonium (Mantegnas Wolkenreiter)
http://archiv.twoday.net/stories/156945336/
#forschung

KlausGraf - am Samstag, 6. Oktober 2012, 16:20 - Rubrik: Bildquellen
Lienerts Dietrich-Testimonien - http://archiv.twoday.net/stories/156272722/ - führen als Nr. 161 das mittelniederländische strophische Gedicht "De vier heren wenschen" an. Ich lasse mal dahingestellt, ob "Gesinnungswettstreit" eine so glückliche Beschreibung ist, aber die Angaben zu Ausgaben und Literatur sind inakzeptabel. Diese sollen laut Vorwort in "strengster Auswahl" erfolgen, aber hier hat man beinahe alles weggelassen, was der heutige Benutzer über den Text wissen sollte, über den es ja keinen eigenen Verfasserlexikonartikel gibt.
Die Überlieferung ist unikal, aber dass der Text in der berühmten Hulthemschen Handschrift in Brüssel (drei Wikipedia-Sprachversionen enthalten zu ihr Artikel!) vorliegt, erfährt der zunehmend ärgerliche Leser nicht.
Die Handschrift wird derzeit um 1410 datiert:
http://www.handschriftencensus.de/6926
http://www.mrfreidank.de/50
DBNL hat zu ihr eine eigene Seite:
http://www.dbnl.org/auteurs/auteur.php?id=_hul001
Hier liegt auch die Ausgabe von 1999 gescannt vor (was im Handschriftencensus übersehen wurde):
http://www.dbnl.org/tekst/_hul001hult02_01/
Diese Ausgabe (S. 555-559) nach Bl. 99va-100rb der Handschrift ist als maßgeblich anzusehen und hätte nicht weggelassen werden dürfen!
Lienert nennt nur die Ausgabe Blommaerts
http://books.google.de/books?id=GWo_AAAAcAAJ&pg=PA101
und die Erstausgabe Mones
http://books.google.de/books?id=-egIAAAAQAAJ&pg=PA145
Das Zitat bei Lienert "S. 147-154, Text S. 148-154" ist allerdings nicht korrekt, es muss S. 145-155, Text S. 148-154 heißen.
Als Sekundärliteratur nennt Lienert nur Grimms Heldensage, obwohl man mühelos mehrere moderne Aufsätze, die sich mit dem Text befassen, findet. Allein Kragls Nibelungenlied-Bibliographie, auszugsweise:
http://books.google.de/books?id=2VqCy80P52cC
hat drei. Einer von 1973 (Faes im Spectator) ist online:
http://www.dbnl.org/tekst/_spe011197301_01/_spe011197301_01_0002.php
Voorwinden hat sich auf dem 3. Pöchlarner Heldenliedgespräch (Tagungsband erschien 1995!) zu dem Gedicht geäußert, was man in Bremen nun wirklich hätte zur Kenntnis nehmen müssen.
Was die hier besprochene Nr. 206 angeht, möchte ich Lienerts Testimonien als unbrauchbar bezeichnen.
Die Überlieferung ist unikal, aber dass der Text in der berühmten Hulthemschen Handschrift in Brüssel (drei Wikipedia-Sprachversionen enthalten zu ihr Artikel!) vorliegt, erfährt der zunehmend ärgerliche Leser nicht.
Die Handschrift wird derzeit um 1410 datiert:
http://www.handschriftencensus.de/6926
http://www.mrfreidank.de/50
DBNL hat zu ihr eine eigene Seite:
http://www.dbnl.org/auteurs/auteur.php?id=_hul001
Hier liegt auch die Ausgabe von 1999 gescannt vor (was im Handschriftencensus übersehen wurde):
http://www.dbnl.org/tekst/_hul001hult02_01/
Diese Ausgabe (S. 555-559) nach Bl. 99va-100rb der Handschrift ist als maßgeblich anzusehen und hätte nicht weggelassen werden dürfen!
Lienert nennt nur die Ausgabe Blommaerts
http://books.google.de/books?id=GWo_AAAAcAAJ&pg=PA101
und die Erstausgabe Mones
http://books.google.de/books?id=-egIAAAAQAAJ&pg=PA145
Das Zitat bei Lienert "S. 147-154, Text S. 148-154" ist allerdings nicht korrekt, es muss S. 145-155, Text S. 148-154 heißen.
Als Sekundärliteratur nennt Lienert nur Grimms Heldensage, obwohl man mühelos mehrere moderne Aufsätze, die sich mit dem Text befassen, findet. Allein Kragls Nibelungenlied-Bibliographie, auszugsweise:
http://books.google.de/books?id=2VqCy80P52cC
hat drei. Einer von 1973 (Faes im Spectator) ist online:
http://www.dbnl.org/tekst/_spe011197301_01/_spe011197301_01_0002.php
Voorwinden hat sich auf dem 3. Pöchlarner Heldenliedgespräch (Tagungsband erschien 1995!) zu dem Gedicht geäußert, was man in Bremen nun wirklich hätte zur Kenntnis nehmen müssen.
Was die hier besprochene Nr. 206 angeht, möchte ich Lienerts Testimonien als unbrauchbar bezeichnen.
KlausGraf - am Freitag, 5. Oktober 2012, 19:53 - Rubrik: Kodikologie
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Nachtrag zu: http://archiv.twoday.net/stories/156272722/
Zu Lienerts Dietrich-Testimonien Nr. 291 S. 211f. - "Klagred eines jungen münchs über sein kutten" - heißt es in der Konkordanz "nicht gefunden". Hier wird überdeutlich, dass die Mitarbeiterinnen des Projekts nicht bibliographieren konnten. Mit dem KVK findet man im VD 16 auf Anhieb zwei Ausgaben: Straßburg 1520
http://gateway-bayern.de/VD16+K+1222
und Speyer 1522
http://gateway-bayern.de/VD16+K+1223
[Vgl. auch Nedoma, PBB 2012, S. 131, der aber nur die jüngere Ausgabe 1522 nennt.]
Generell sind die Angaben zur Überlieferung bei Lienert unbefriedigend. Bei Inkunabeln wären die Inkunabelbibliographien (GW, meinetwegen auch ISTC) unbedingt zu zitieren gewesen, bei Drucken des 16. Jahrhunderts muss man das VD 16 angeben. Bei handschriftlich überlieferten Texten kann man sich darüber streiten, wie intensiv man dokumentiert, aber mindestens bei unikal überlieferten Texten hätte man die Handschrift nennen sollen (Nr. 209 wird bei Hugo von Montfort aber ausnahmsweise der Cpg 329 ausdrücklich angeführt, freilich ohne die beiden Stellen in der Handschrift aufzusuchen und im Digitalisat zu verlinken!).
Zu Lienerts Dietrich-Testimonien Nr. 291 S. 211f. - "Klagred eines jungen münchs über sein kutten" - heißt es in der Konkordanz "nicht gefunden". Hier wird überdeutlich, dass die Mitarbeiterinnen des Projekts nicht bibliographieren konnten. Mit dem KVK findet man im VD 16 auf Anhieb zwei Ausgaben: Straßburg 1520
http://gateway-bayern.de/VD16+K+1222
und Speyer 1522
http://gateway-bayern.de/VD16+K+1223
[Vgl. auch Nedoma, PBB 2012, S. 131, der aber nur die jüngere Ausgabe 1522 nennt.]
Generell sind die Angaben zur Überlieferung bei Lienert unbefriedigend. Bei Inkunabeln wären die Inkunabelbibliographien (GW, meinetwegen auch ISTC) unbedingt zu zitieren gewesen, bei Drucken des 16. Jahrhunderts muss man das VD 16 angeben. Bei handschriftlich überlieferten Texten kann man sich darüber streiten, wie intensiv man dokumentiert, aber mindestens bei unikal überlieferten Texten hätte man die Handschrift nennen sollen (Nr. 209 wird bei Hugo von Montfort aber ausnahmsweise der Cpg 329 ausdrücklich angeführt, freilich ohne die beiden Stellen in der Handschrift aufzusuchen und im Digitalisat zu verlinken!).
KlausGraf - am Freitag, 5. Oktober 2012, 18:58 - Rubrik: Hilfswissenschaften
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via TwitterImmer, wenn man mir im Staatsarchiv weiße Handschuhe gibt, weiß ich nicht ob ich den Moonwalk tanzen oder nur Bücher durchblättern soll.
— BlackadderBlog (@BlackadderBlog) October 3, 2012
Wolf Thomas - am Freitag, 5. Oktober 2012, 15:56 - Rubrik: Unterhaltung
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Das von Elisabeth Lienert herausgegebene Buch "Dietrich-Testimonien des 6. bis 16. Jahrhunderts" (2008) wurde mir erst jetzt bekannt und zwar durch die (zu positive) Besprechung von Robert Nedoma: Dietrich-Testimonien, ed. Elisabeth Lienert et al. (= Texte und Studien zur mittelhochdeutschen Heldenepik 4; Tübingen 2008). In: Beiträge zur Geschichte der deutschen Sprache und Literatur 134 (2012), S. 127‒133.
Mit knapp 90 Euro ist es sehr teuer, glücklicherweise konnte ich es antiquarisch günstiger erwerben. Obwohl es ein Standardwerk zur Heldensage darstellt (eine teilweise Neubearbeitung von Wilhelm Grimms Heldensagen-Zeugnissen), ist es nur spärlich in wissenschaftlichen Bibliotheken verbreitet (meine "Urheberrechtsfibel" ist z.B. laut KVK in NRW in mehr Standorten nachgewiesen). Wie immer in solchen Fällen halte ich ein solches Nachschlagewerk in Druckform für völlig anachronistisch und wissenschaftsschädlich. Eine Open-Access-Veröffentlichung würde es ermöglichen, die vielen Fehler und Lücken, die mir bereits in den wenigen Stunden, in denen ich mit dem Buch arbeite, spontan auffielen, nach und nach auszubessern und - das ist aus meiner Sicht ebenso wichtig - Links zu den teilweise sehr entlegenen Quellen und zur älteren Sekundärliteratur beizufügen.
Ich selbst habe mich ja in meinem Aufsatz "Heroisches Herkommen" von 1993 (der in dem Band häufig zitiert wird) mit Heldensagen-Testimonien befasst:
http://www.freidok.uni-freiburg.de/volltexte/5306/
Ich habe in der Zwischenzeit weitergesammelt und z.B. zu den Wormser Testimonien weiteres, teilweise unbekanntes Material, ohne dass ich es bisher geschafft habe, es zu publizieren. Auch mein seit 2004 online zugänglicher Vortrag zum Nibelungenlied im späten Mittelalter, der mit einem in dem Band fehlenden Dietrich-Testimonium Wigand Gerstenbergs beginnt
http://www.aedph-old.uni-bayreuth.de/2004/0198.html
ist noch nicht gedruckt.
Eine nähere Kritik des Lienert-Bandes behalte ich mir vor, heute möchte ich nur gleichsam aus dem Handgelenk an einem Beispiel verdeutlichen, wie wenig kompetent das DFG-Projekt im Einzelfall agierte und wie wenig Mühe es sich mitunter gegeben hat. Das Projekt war 2006 im wesentlichen fertiggestellt, und man mag es als selbstgerecht empfinden, wenn ich mit den Suchmöglichkeiten des Jahres 2012 argumentiere, aber ich bin überzeugt, dass man schon damals bei gewissenhafter und sorgfältiger Recherche vielleicht nicht zehn Minuten mit Hilfe von Google Book Search wie heute gebraucht hätte, aber doch mit zumutbarem Aufwand der Quelle hätte auf die Spur kommen können - womöglich auch allein aufgrund von Auskünften von Bibliotheken oder der Recherche ausschließlich in gedruckter Literatur.
Es geht um die Nr. 200 S. 157 "Inschrift zur Abbildung eines Streitwagens" aus einer Tiroler lateinischen Handschrift, die Alois Primisser bekannt gemacht hatte. Meine These ist nun, dass es sehr wohl möglich gewesen wäre, von diesen Angaben - über Umwege und weitere Recherchen - auf den Artikel "Allerley Kriegsrüstung" im Verfasserlexikon (²VL) zu kommen, der als moderne Signatur des Codex Kunsthistorisches Museum Wien Ambraser Sammlung cod. 49 angibt:
http://www.libreka.de/9783110072648/151
http://www.handschriftencensus.de/15935 (ohne weitere Angaben)
Zwar war die Suche nach Textbruchstücken ("biga dytrici") erfolglos, aber die Suche in Google Books nach primisser streitwagen ein Volltreffer.
Primisser hatte 1819 ein Buch über die Ambraser Sammlung veröffentlicht (darauf hätte man auch ganz traditionell offline bei Recherchen nach dem Namen Primisser kommen können), in dem er die gleiche Handschrift nochmals beschreibt:
http://books.google.de/books?id=mqwAAAAAcAAJ&pg=PA285
Von hier aus hätte man früher brieflich bei der ÖNB Wien angefragt, die einen dann - hoffentlich - an das Kunsthistorische Museum verwiesen hätte. Mit der Google-Books-Suche wien "charr ist" kam ich dann auf Jähns, der in einem Schnipsel
http://books.google.de/books?id=0JgrAAAAYAAJ&q=wien+%22charr+ist%22
den Titel "Allerley Kriegsrüstung" nennt.
Sollte man nicht erwarten können, dass auch Hilfskräfte - wenn auch mit mehr Aufwand - zum gleichen Ergebnis hätten gelangen können?
Die ältere Literatur zitiert Primissers Aufsatz nach Büschings wöchentlichen Nachrichten Bd. 4, S. 225
http://books.google.de/books?id=5apGAAAAcAAJ&pg=PA225
während Lienert eine andere Zeitschrift Büschings aber mit der gleichen Seitenzahl für den Aufsatz Primissers zitiert.
Grimms Heldensage in der 3., von Reinhold Steig besorgten Auflage 1889:
http://commons.wikimedia.org/wiki/File:De_Die_deutsche_Heldensage_%28Grimm_W.%29_351.jpg
Wie schon Grimm begeht Lienert den kapitalen Fehler, den bei Primisser präsenten Troja-Kontext des Zeugnisses auszublenden. Nach der Handschrift handelt es sich eben nicht um den Streitwagen Dietrichs, sondern um den Wagen Hektors von Troja (bekanntlich wurde dieser in Xanten mit Hagen von Tronje identifiziert). Wer den unmittelbaren Kontext des Zeugnisses weglässt (wobei konzediert sei, dass der Sinn der lateinischen Verse nicht auf Anhieb verständlich ist) verfälscht es!
Und das soll exzellente Wissenschaft sein?
Update:
http://archiv.twoday.net/stories/1022372433/
http://archiv.twoday.net/stories/948988035/
http://archiv.twoday.net/stories/931537561/
http://archiv.twoday.net/stories/931535686/
http://archiv.twoday.net/stories/156272785/
http://archiv.twoday.net/stories/156272845/
http://archiv.twoday.net/stories/156273365/ (Bild-Testimonien)
http://archiv.twoday.net/stories/156945336/
http://archiv.twoday.net/stories/172009062/
http://archiv.twoday.net/stories/172009103/
#forschung
Theoderich-Initiale der BLB (S. 261 Nr. B 4 falsch "Karlsruhe, Universitätsbibliothek", richtig im Bildnachweis S. 325 zur schlechten SW-Abb. 2)
Mit knapp 90 Euro ist es sehr teuer, glücklicherweise konnte ich es antiquarisch günstiger erwerben. Obwohl es ein Standardwerk zur Heldensage darstellt (eine teilweise Neubearbeitung von Wilhelm Grimms Heldensagen-Zeugnissen), ist es nur spärlich in wissenschaftlichen Bibliotheken verbreitet (meine "Urheberrechtsfibel" ist z.B. laut KVK in NRW in mehr Standorten nachgewiesen). Wie immer in solchen Fällen halte ich ein solches Nachschlagewerk in Druckform für völlig anachronistisch und wissenschaftsschädlich. Eine Open-Access-Veröffentlichung würde es ermöglichen, die vielen Fehler und Lücken, die mir bereits in den wenigen Stunden, in denen ich mit dem Buch arbeite, spontan auffielen, nach und nach auszubessern und - das ist aus meiner Sicht ebenso wichtig - Links zu den teilweise sehr entlegenen Quellen und zur älteren Sekundärliteratur beizufügen.
Ich selbst habe mich ja in meinem Aufsatz "Heroisches Herkommen" von 1993 (der in dem Band häufig zitiert wird) mit Heldensagen-Testimonien befasst:
http://www.freidok.uni-freiburg.de/volltexte/5306/
Ich habe in der Zwischenzeit weitergesammelt und z.B. zu den Wormser Testimonien weiteres, teilweise unbekanntes Material, ohne dass ich es bisher geschafft habe, es zu publizieren. Auch mein seit 2004 online zugänglicher Vortrag zum Nibelungenlied im späten Mittelalter, der mit einem in dem Band fehlenden Dietrich-Testimonium Wigand Gerstenbergs beginnt
http://www.aedph-old.uni-bayreuth.de/2004/0198.html
ist noch nicht gedruckt.
Eine nähere Kritik des Lienert-Bandes behalte ich mir vor, heute möchte ich nur gleichsam aus dem Handgelenk an einem Beispiel verdeutlichen, wie wenig kompetent das DFG-Projekt im Einzelfall agierte und wie wenig Mühe es sich mitunter gegeben hat. Das Projekt war 2006 im wesentlichen fertiggestellt, und man mag es als selbstgerecht empfinden, wenn ich mit den Suchmöglichkeiten des Jahres 2012 argumentiere, aber ich bin überzeugt, dass man schon damals bei gewissenhafter und sorgfältiger Recherche vielleicht nicht zehn Minuten mit Hilfe von Google Book Search wie heute gebraucht hätte, aber doch mit zumutbarem Aufwand der Quelle hätte auf die Spur kommen können - womöglich auch allein aufgrund von Auskünften von Bibliotheken oder der Recherche ausschließlich in gedruckter Literatur.
Es geht um die Nr. 200 S. 157 "Inschrift zur Abbildung eines Streitwagens" aus einer Tiroler lateinischen Handschrift, die Alois Primisser bekannt gemacht hatte. Meine These ist nun, dass es sehr wohl möglich gewesen wäre, von diesen Angaben - über Umwege und weitere Recherchen - auf den Artikel "Allerley Kriegsrüstung" im Verfasserlexikon (²VL) zu kommen, der als moderne Signatur des Codex Kunsthistorisches Museum Wien Ambraser Sammlung cod. 49 angibt:
http://www.libreka.de/9783110072648/151
http://www.handschriftencensus.de/15935 (ohne weitere Angaben)
Zwar war die Suche nach Textbruchstücken ("biga dytrici") erfolglos, aber die Suche in Google Books nach primisser streitwagen ein Volltreffer.
Primisser hatte 1819 ein Buch über die Ambraser Sammlung veröffentlicht (darauf hätte man auch ganz traditionell offline bei Recherchen nach dem Namen Primisser kommen können), in dem er die gleiche Handschrift nochmals beschreibt:
http://books.google.de/books?id=mqwAAAAAcAAJ&pg=PA285
Von hier aus hätte man früher brieflich bei der ÖNB Wien angefragt, die einen dann - hoffentlich - an das Kunsthistorische Museum verwiesen hätte. Mit der Google-Books-Suche wien "charr ist" kam ich dann auf Jähns, der in einem Schnipsel
http://books.google.de/books?id=0JgrAAAAYAAJ&q=wien+%22charr+ist%22
den Titel "Allerley Kriegsrüstung" nennt.
Sollte man nicht erwarten können, dass auch Hilfskräfte - wenn auch mit mehr Aufwand - zum gleichen Ergebnis hätten gelangen können?
Die ältere Literatur zitiert Primissers Aufsatz nach Büschings wöchentlichen Nachrichten Bd. 4, S. 225
http://books.google.de/books?id=5apGAAAAcAAJ&pg=PA225
während Lienert eine andere Zeitschrift Büschings aber mit der gleichen Seitenzahl für den Aufsatz Primissers zitiert.
Grimms Heldensage in der 3., von Reinhold Steig besorgten Auflage 1889:
http://commons.wikimedia.org/wiki/File:De_Die_deutsche_Heldensage_%28Grimm_W.%29_351.jpg
Wie schon Grimm begeht Lienert den kapitalen Fehler, den bei Primisser präsenten Troja-Kontext des Zeugnisses auszublenden. Nach der Handschrift handelt es sich eben nicht um den Streitwagen Dietrichs, sondern um den Wagen Hektors von Troja (bekanntlich wurde dieser in Xanten mit Hagen von Tronje identifiziert). Wer den unmittelbaren Kontext des Zeugnisses weglässt (wobei konzediert sei, dass der Sinn der lateinischen Verse nicht auf Anhieb verständlich ist) verfälscht es!
Und das soll exzellente Wissenschaft sein?
Update:
http://archiv.twoday.net/stories/1022372433/
http://archiv.twoday.net/stories/948988035/
http://archiv.twoday.net/stories/931537561/
http://archiv.twoday.net/stories/931535686/
http://archiv.twoday.net/stories/156272785/
http://archiv.twoday.net/stories/156272845/
http://archiv.twoday.net/stories/156273365/ (Bild-Testimonien)
http://archiv.twoday.net/stories/156945336/
http://archiv.twoday.net/stories/172009062/
http://archiv.twoday.net/stories/172009103/
#forschung

KlausGraf - am Freitag, 5. Oktober 2012, 15:48 - Rubrik: Kodikologie
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Natürlich beteiligt sich auch Archivalia kurz vor Torschluss noch am Welttiertag.
Der Ablassbrief von 1335 für die Aachener Aegidiuskapelle liegt heute im Bestand Bemalte Urkunden des Hauptstaatsarchivs Stuttgart. Dorthin ist er wohl über den Deutschen Orden geraten.

KlausGraf - am Donnerstag, 4. Oktober 2012, 23:50 - Rubrik: Unterhaltung
Ich selbst habe zwar kein Foto von mir im Impressum, aber andere Blogger schätzen es, wenn sie auch durch ein Bild kenntlich werden.
Man mag geneigt sein, schon die Frage, ob das denn erlaubt sei, als albern zu empfinden und mit der Gegenfrage zu antworten: Warum denn nicht? Tückisch ist nicht das bereits hier behandelte "Recht am eigenen Bild", sondern das Urheberrecht.
Faustregel: Völlig unproblematisch sind Bilder von sich mit Selbstauslöser und solche, bei denen man sich die ausschließlichen Nutzungsrechte ausdrücklich hat übertragen lassen.
In meinem Urlaub in den Alpen habe ich ein paarmal andere Wanderer mit ihrem Fotoapparat fotografiert und wurde umgekehrt auch einmal selbst abgelichtet. Zwar wird "kein Hahn danach krähen", wenn sie z.B. auf Facebook verwendet werden, aber eigentlich liegen die urheberrechtlichen Nutzungsrechte solcher Fotos (sie sind in jedem Fall mindestens nach § 72 UrhG geschützt) beim Fotografen und nicht beim Abgebildeten.
Es liegt nahe, wenn man nicht den Schnappschuss eines befreundeten Wikipedianers nutzen möchte, der natürlich keinen Ärger machen wird, auf die teuer bezahlten Pass- oder Bewerbungsfotos eines Profi-Fotografen zurückzugreifen. Meistens passiert dann zwar nichts, aber in Einzelfällen kann man doch eine böse Überraschung erleben, wenn man an einen Fotografen geraten ist, der nichts Besseres zu tun hat, als die Verwendung seiner Bilder im Netz zu recherchieren.
Die Rechtslage ist leider eindeutig: Ist nichts anderes vereinbart, darf man bestellte Bilder nicht ins Internet stellen. Denn die Ausnahmeregelung in § 60 UrhG (siehe auch Wikipedia)gilt gerade nicht für Online_Nutzungen. Keinerlei Verständnis habe ich für die Entscheidung des Landgerichts Köln, das 2006 einem Fotostudio Recht gab, obwohl der Besteller der Fotos den Auftrag erteilt hatte, "ein digitales Porträtfoto von ihm anzufertigen, um damit online für seine berufliche Tätigkeit zu werben". Das umfasse keineswegs, meinte das Gericht, die Internetveröffentlichung, sondern nur die Versendung per Mail zu Bewerbungszwecken.
Trotzdem: Das Risiko, mit einem Foto von sich urheberrechtlichen Ärger zu bekommen, schätze ich als sehr gering ein. Nur ein kleiner Teil der Fotografen springt so mit seiner Kundschaft um.
Natürlich kann man diese Einsichten auf den Fall übertragen, dass ein Blogger einen Wissenschaftler abbilden möchte und um ein Foto bittet. In mindestens 99 % der Fälle - schätze ich - ist sich der so Angesprochene der urheberrechtlichen Problematik überhaupt nicht bewusst. Er gibt ein Foto aus der Hand, auf dem er sich gut getroffen glaubt und denkt nicht daran, dass es ja von einem anderen stammt. Es empfiehlt sich in solchen Fällen, um unkalkulierbaren Ärger zu vermeiden, sich den Namen des Urhebers nennen zu lassen und diesen um Zustimmung zu bitten.
Keine Probleme bereitet mein Avatar auf Tumblr, denn das ist eine gemeinfreie Abbildung von Konrad Peutinger.
Man mag geneigt sein, schon die Frage, ob das denn erlaubt sei, als albern zu empfinden und mit der Gegenfrage zu antworten: Warum denn nicht? Tückisch ist nicht das bereits hier behandelte "Recht am eigenen Bild", sondern das Urheberrecht.
Faustregel: Völlig unproblematisch sind Bilder von sich mit Selbstauslöser und solche, bei denen man sich die ausschließlichen Nutzungsrechte ausdrücklich hat übertragen lassen.
In meinem Urlaub in den Alpen habe ich ein paarmal andere Wanderer mit ihrem Fotoapparat fotografiert und wurde umgekehrt auch einmal selbst abgelichtet. Zwar wird "kein Hahn danach krähen", wenn sie z.B. auf Facebook verwendet werden, aber eigentlich liegen die urheberrechtlichen Nutzungsrechte solcher Fotos (sie sind in jedem Fall mindestens nach § 72 UrhG geschützt) beim Fotografen und nicht beim Abgebildeten.
Es liegt nahe, wenn man nicht den Schnappschuss eines befreundeten Wikipedianers nutzen möchte, der natürlich keinen Ärger machen wird, auf die teuer bezahlten Pass- oder Bewerbungsfotos eines Profi-Fotografen zurückzugreifen. Meistens passiert dann zwar nichts, aber in Einzelfällen kann man doch eine böse Überraschung erleben, wenn man an einen Fotografen geraten ist, der nichts Besseres zu tun hat, als die Verwendung seiner Bilder im Netz zu recherchieren.
Die Rechtslage ist leider eindeutig: Ist nichts anderes vereinbart, darf man bestellte Bilder nicht ins Internet stellen. Denn die Ausnahmeregelung in § 60 UrhG (siehe auch Wikipedia)gilt gerade nicht für Online_Nutzungen. Keinerlei Verständnis habe ich für die Entscheidung des Landgerichts Köln, das 2006 einem Fotostudio Recht gab, obwohl der Besteller der Fotos den Auftrag erteilt hatte, "ein digitales Porträtfoto von ihm anzufertigen, um damit online für seine berufliche Tätigkeit zu werben". Das umfasse keineswegs, meinte das Gericht, die Internetveröffentlichung, sondern nur die Versendung per Mail zu Bewerbungszwecken.
Trotzdem: Das Risiko, mit einem Foto von sich urheberrechtlichen Ärger zu bekommen, schätze ich als sehr gering ein. Nur ein kleiner Teil der Fotografen springt so mit seiner Kundschaft um.
Natürlich kann man diese Einsichten auf den Fall übertragen, dass ein Blogger einen Wissenschaftler abbilden möchte und um ein Foto bittet. In mindestens 99 % der Fälle - schätze ich - ist sich der so Angesprochene der urheberrechtlichen Problematik überhaupt nicht bewusst. Er gibt ein Foto aus der Hand, auf dem er sich gut getroffen glaubt und denkt nicht daran, dass es ja von einem anderen stammt. Es empfiehlt sich in solchen Fällen, um unkalkulierbaren Ärger zu vermeiden, sich den Namen des Urhebers nennen zu lassen und diesen um Zustimmung zu bitten.

KlausGraf - am Donnerstag, 4. Oktober 2012, 21:50 - Rubrik: Archivrecht
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http://ordensgeschichte.hypotheses.org/408
Mit über 30 registrierten AutorInnen und nicht wenigen Beiträgen ist das neue Blog erfreulich erfolgreich. Möge die Kraft weiter mit ihm sein!
Mit über 30 registrierten AutorInnen und nicht wenigen Beiträgen ist das neue Blog erfreulich erfolgreich. Möge die Kraft weiter mit ihm sein!
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"Peter Zadek (1926-2009) gehörte seit den sechziger Jahren zu den einflussreichsten und bedeutendsten Regisseuren des deutschsprachigen und europäischen Theaters. Die Zeugnisse dieses reichen Theaterlebens, das wie kein anderes die Theaterlandschaft von Grund auf veränderte, werden heute in dem umfangreichen Peter-Zadek-Archiv der Akademie aufbewahrt, deren Mitglied Zadek seit 1991 bis zu seinem Tod war.
....
Das Peter-Zadek-Archiv erstreckt sich über 35 Regalmeter. Es enthält Regiebücher, Konzeptions- und Produktionspapiere, Fotos, Kritiken, Briefwechsel, Plakate und Bühnengrundrisse sowie die Familienalben der Familie Zadek. Ohne diese einmalige Quelle wäre z.B. das 24seitige Werkverzeichnis der aktuellen Akademie-Publikation zu Zadek nicht möglich gewesen, das u.a. die legendären einwöchigen Regien Zadeks Mitte der 1950er Jahre in Pontybridd bzw. Swansea belegen. Auch Zadeks akribische Textarbeit spiegelt sich in den unterschiedlichen Textfassungen der Übersetzungen wider, die sich im Archiv befinden. Erhalten sind auch die Illustrationen seiner assoziativen Bilderwände, die als Anschauungsmaterial für Regieteam und Schauspieler schon bei dem 1977er Hamlet belegt sind. Peter Zadeks Arbeit als Regisseur und seine Tätigkeit als Intendant in Bochum, Hamburg und Berlin (dort zusammen mit Matthias Langhoff, Fritz Marquardt, Heiner Müller und Peter Palitzsch) werden so nachvollziehbar und für die Forschung erreichbar.
...
Publikation
Peter Zadek und seine Bühnenbildner. Herausgegeben von Elisabeth Plessen im Auftrag der Akademie der Künste, Berlin 2012, 200 Farb- u. s/w-Abb., 208 S., ISBN 978-3-88331-191-3, Preis 24 €"
Quelle: Pressemitteilung der Akademie der Künste Berlin, 24.9.2012
....
Das Peter-Zadek-Archiv erstreckt sich über 35 Regalmeter. Es enthält Regiebücher, Konzeptions- und Produktionspapiere, Fotos, Kritiken, Briefwechsel, Plakate und Bühnengrundrisse sowie die Familienalben der Familie Zadek. Ohne diese einmalige Quelle wäre z.B. das 24seitige Werkverzeichnis der aktuellen Akademie-Publikation zu Zadek nicht möglich gewesen, das u.a. die legendären einwöchigen Regien Zadeks Mitte der 1950er Jahre in Pontybridd bzw. Swansea belegen. Auch Zadeks akribische Textarbeit spiegelt sich in den unterschiedlichen Textfassungen der Übersetzungen wider, die sich im Archiv befinden. Erhalten sind auch die Illustrationen seiner assoziativen Bilderwände, die als Anschauungsmaterial für Regieteam und Schauspieler schon bei dem 1977er Hamlet belegt sind. Peter Zadeks Arbeit als Regisseur und seine Tätigkeit als Intendant in Bochum, Hamburg und Berlin (dort zusammen mit Matthias Langhoff, Fritz Marquardt, Heiner Müller und Peter Palitzsch) werden so nachvollziehbar und für die Forschung erreichbar.
...
Publikation
Peter Zadek und seine Bühnenbildner. Herausgegeben von Elisabeth Plessen im Auftrag der Akademie der Künste, Berlin 2012, 200 Farb- u. s/w-Abb., 208 S., ISBN 978-3-88331-191-3, Preis 24 €"
Quelle: Pressemitteilung der Akademie der Künste Berlin, 24.9.2012
Wolf Thomas - am Donnerstag, 4. Oktober 2012, 18:54 - Rubrik: Privatarchive und Initiativen
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Es kommt häufig vor, dass Bilder in der Wikipedia oder auf Wikimedia Commons, die unter freier Lizenz (CC-BY oder CC-BY-SA) stehen, ohne Namensnennung oder ohne Nennung der Lizenz genutzt werden. Nicht jeder betroffene Urheber möchte das hinnehmen, zumal bei kommerziellen oder behördlichen Nutzern. Etliche Fotografen, darunter auch ich, vertreten die Ansicht, dass sich inzwischen herumgesprochen haben sollte, wie man solche Bilder korrekt nutzt.
Siehe
http://archiv.twoday.net/stories/38723599/ mit vielen weiteren Nachweisen
Wer gegen die Bedingungen der Lizenz verstößt, dessen Nutzungsrecht erlischt und er kann ebenso wie derjenige behandelt werden, der ein beliebiges urheberrechtlich geschütztes Bild widerrechtlich nutzt.
Das LG Berlin hat 2010 in einem Beschluss bekräftigt, dass die Urhebernennung und der Lizenztext bzw. die URL der Lizenz beizugeben sind:
http://www.ifross.org/Fremdartikel/LG%20Berlin%20CC-Lizenz.pdf
Wer sich dagegen wendet, dass penetrant gegen diese ja nun wirklich simplen zwei Grundsätze verstoßen wird, kann sich auf triftige moralische Argumente stützen:
* Die Urhebernennung ist die einzige Gegenleistung für eine umfassende Nutzung auch zu kommerziellen Zwecken, die dem Autor direkt zugutekommt. Kommerzielle Bildagenturen und Berufsfotografen fordern für teure Bilder solche Urhebernennungen ohne weiteres. Da ist es doch nicht zuviel verlangt, wenn die symbolische Anerkennung durch Namensnennung auch bei freien Bildern als Conditio sine qua non der Nutzung angesehen wird.
* Als Urheber möchte ich, dass möglichst viele Bilder frei nutzbar sind. Es ist also notwendig, für die CC-Lizenzen zu werben und Nutzern beim Bild jeweils auch zu signalisieren, unter welchen Bedingungen sie es kostenfrei verwenden dürfen. Daher ist auch das Weglassen der Lizenz in meiner Sicht kein Kavaliersdelikt. Wenn ein Bild von mir genutzt wird, soll jeder wissen, dass ich es unter CC freigegeben habe.
* Es genügt nicht einfach, "CC" dranzuschreiben, da es viele verschiedene CC-Lizenzen gibt. Anzugeben ist daher korrekterweise immer die URL der spezifischen Lizenz. Woher weiß ein Laie, wenn er irgendwo im Bildnachweis Klaus Graf, CC findet, dass das nicht Kocosinseln oder Corpus Christianorum meint?
http://de.wikipedia.org/wiki/CC
Es gibt verschiedene Einschränkungen (SA, ND = keine Bearbeitung, NC = keine kommerzielle Nutzung), verschiedene Lizenzversionen (2.0, 3.0 usw.) und verschiedene nationale Versionen, die sich durchaus in Kleinigkeiten unterscheiden können.
Wer mein Foto http://commons.wikimedia.org/wiki/File:Creativecommons_spanien.jpg nutzen möchte, findet oben einen Link "Einbinden". Unter Nennung der Urheberschaft kann er sofort kopieren:
von Klaus Graf (Eigenes Werk) [CC-BY-SA-2.5], via Wikimedia Commons
Die Einbindungsmöglichkeit, bei der der Urheber und die Lizenz-URL nur sichtbar sind, wenn man mit der Maus über das Bild fährt, gefällt mir weniger gut. Sie mag indessen juristisch korrekt sein, und ich selbst würde sie auch niemals abmahnen.
[Nachtrag: Ich halte sie inzwischen als nicht lizenzkonform:
http://archiv.twoday.net/stories/165211461/ ]

Es ist also ganz einfach, lizenzkonform zu nutzen!
[Leider gibt es einen Einbindungslink nur bei einem Teil der Bilder auf Commons!]
Wie beweise ich aber, dass es mein Bild ist, was unrechtmäßig genutzt wird? Da schreibt mir eine Stadtverwaltung dreist: "Generell verwenden wir nämlich auf unserer Homepage nur eigenes Bildmaterial oder solches, an dem wir die Rechte erworben haben." Da könnte ja jeder kommen und behaupten, es handle sich um sein Bild.
Wenn auf der Beschreibungsseite des Bilds der Urhebername (oder ein Pseudonym) steht, so gilt die gesetzliche Vermutung des § 10 UrhG, dass er tatsächlich der Urheber ist. Diese Vermutung bürdet die Beweisleist der Gegenseite auf. Die Vermutung ist also widerlegbar z.B. indem man den wahren Urheber namentlich benennt oder die Umstände der Entstehung des Fotos angibt.
Dass nur eine Auslegung von § 10, die auch Online-Veröffentlichungen berücksichtigt, mit EU-Recht konform ist, hat das LG Frankfurt 2008 schlüssig gezeigt:
http://openjur.de/u/300057.html
Im Wege der richtlinienkonformen Auslegung ist jedoch nach Einschätzung der Kammer § 10 Abs. 1 UrhG auch auf nicht erschienene Werke anzuwenden (vgl. auch Dreier/Schulze-Schulkze, 2. Aufl., UrhG, § 10 Rd. 1, 6 a; allgemein im Hinblick auf online-Veröffentlichungen schon Möhring/Nicolini, 2. Aufl., § 10 Rd. 5; unter Bezugnahme schon auf Art. 15 der revidierten Übereinkunft Fromm/Nordermann, 9. Aufl., § 10 Rd. 5). Gemäß Art. 5 der EU-Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (Richtlinie 2004/48/EG vom 29.4.2004) ist das Erscheinen des Werkes unerheblich. Es genügt, wenn der Name des Urhebers in üblicher Weise auf dem Werkstück angegeben ist. Da diese Richtlinie bis Ende April 2006 umzusetzen war, eine entsprechende Änderung des § 10 UrhG jedoch weder dem sogenannten ersten Korb (BGBl. I 2003, S. 1774 ff) noch dem zweiten Korb (BGBl. I 2007, S. 2513 ff) zur Änderung des Urhebergesetzes zu entnehmen ist (und offen ist, ob und mit welchem Inhalt ein sogenannter dritter Korb verabschiedet werden wird), sind die nationalen Gerichte nunmehr nach Ablauf der Umsetzungsfrist gehalten, die nationalen Normen vor dem Hintergrund dieser Richtlinie auszulegen. Die Bedeutung der bei Erlass des § 10 Abs. 1 UrhG vom nationalen Gesetzgeber gegebenen Begründung wird durch die Fortentwicklung der europäischen Normgebung – in Reaktion auf die technischen Neuerungen – relativiert (anders: Wandtke/Bullinger, 1. Aufl., UrhG, § 10 Rd. 20). Im Wege der Auslegung sind nunmehr in den Anwendungsbereich des § 10 Abs. 1 UrhG auch Erscheinungsformen des § 15 Abs. 2 UrhG mit einzubeziehen.
Nicht ich muss beweisen, dass die Stadtverwaltung mein Foto widerrechtlich nutzt, sondern sie, dass ich nicht der Urheber bin. Im konkreten Fall habe ich auf der Datensicherung meines ehemaligen Laptops nachgesehen und mein Foto in einer kleinen Fotoserie vom Juli 2005 gefunden. Zudem lässt sich mittels des Internet Archives belegen, dass die entsprechende Seite der Stadtverwaltung 2008 noch gar nicht im Netz war, während mein Foto bereits 2005 hochgeladen wurde.
Siehe auch
http://www.wbs-law.de/internetrecht/fotorecht-bildrecht/serie-zum-foto-und-bildrecht-teil-13-beweis-der-urheberschaft-i-7804/
http://www.wbs-law.de/internetrecht/fotorecht-bildrecht/serie-zum-foto-und-bildrecht-teil-14-beweis-der-urheberschaft-ii-7806/
Bei der (in der Wikipedia weit verbreiteten) Nutzung eines Pseudonyms/Nicks kann die Gegenseite natürlich einwenden, dass man ja nicht wisse, dass derjenige, der sich an sie wendet, tatsächlich mit dem Urheber identisch sei.
Um diese Identität nachvollziehbar zu belegen, kann man verschiedenste Belegmöglichkeiten ausprobieren. Man kann sich z.B. von anderen Wikipedianern, denen man persönlich bekannt ist, die Identität bestätigen lassen. Wenn man in der Wikipedia eine Mailadresse hinterlegt hat, kann man auf eine Mail der Gegenseite mit Klarnamen reagieren. Oder man kann einen Edit auf einer Benutzerdiskussionsseite vereinbaren, der nachweist, dass man Zugriff auf das Konto des betreffenden Pseudonyms hat. Die Gegenseite kann natürlich alles anzweifeln, aber wenn man wahrheitsgetreu agiert, hat man vor Gericht sicher nicht die schlechtesten Karten.

Siehe
http://archiv.twoday.net/stories/38723599/ mit vielen weiteren Nachweisen
Wer gegen die Bedingungen der Lizenz verstößt, dessen Nutzungsrecht erlischt und er kann ebenso wie derjenige behandelt werden, der ein beliebiges urheberrechtlich geschütztes Bild widerrechtlich nutzt.
Das LG Berlin hat 2010 in einem Beschluss bekräftigt, dass die Urhebernennung und der Lizenztext bzw. die URL der Lizenz beizugeben sind:
http://www.ifross.org/Fremdartikel/LG%20Berlin%20CC-Lizenz.pdf
Wer sich dagegen wendet, dass penetrant gegen diese ja nun wirklich simplen zwei Grundsätze verstoßen wird, kann sich auf triftige moralische Argumente stützen:
* Die Urhebernennung ist die einzige Gegenleistung für eine umfassende Nutzung auch zu kommerziellen Zwecken, die dem Autor direkt zugutekommt. Kommerzielle Bildagenturen und Berufsfotografen fordern für teure Bilder solche Urhebernennungen ohne weiteres. Da ist es doch nicht zuviel verlangt, wenn die symbolische Anerkennung durch Namensnennung auch bei freien Bildern als Conditio sine qua non der Nutzung angesehen wird.
* Als Urheber möchte ich, dass möglichst viele Bilder frei nutzbar sind. Es ist also notwendig, für die CC-Lizenzen zu werben und Nutzern beim Bild jeweils auch zu signalisieren, unter welchen Bedingungen sie es kostenfrei verwenden dürfen. Daher ist auch das Weglassen der Lizenz in meiner Sicht kein Kavaliersdelikt. Wenn ein Bild von mir genutzt wird, soll jeder wissen, dass ich es unter CC freigegeben habe.
* Es genügt nicht einfach, "CC" dranzuschreiben, da es viele verschiedene CC-Lizenzen gibt. Anzugeben ist daher korrekterweise immer die URL der spezifischen Lizenz. Woher weiß ein Laie, wenn er irgendwo im Bildnachweis Klaus Graf, CC findet, dass das nicht Kocosinseln oder Corpus Christianorum meint?
http://de.wikipedia.org/wiki/CC
Es gibt verschiedene Einschränkungen (SA, ND = keine Bearbeitung, NC = keine kommerzielle Nutzung), verschiedene Lizenzversionen (2.0, 3.0 usw.) und verschiedene nationale Versionen, die sich durchaus in Kleinigkeiten unterscheiden können.
Wer mein Foto http://commons.wikimedia.org/wiki/File:Creativecommons_spanien.jpg nutzen möchte, findet oben einen Link "Einbinden". Unter Nennung der Urheberschaft kann er sofort kopieren:
von Klaus Graf (Eigenes Werk) [CC-BY-SA-2.5], via Wikimedia Commons
Die Einbindungsmöglichkeit, bei der der Urheber und die Lizenz-URL nur sichtbar sind, wenn man mit der Maus über das Bild fährt, gefällt mir weniger gut. Sie mag indessen juristisch korrekt sein, und ich selbst würde sie auch niemals abmahnen.
[Nachtrag: Ich halte sie inzwischen als nicht lizenzkonform:
http://archiv.twoday.net/stories/165211461/ ]

Es ist also ganz einfach, lizenzkonform zu nutzen!
[Leider gibt es einen Einbindungslink nur bei einem Teil der Bilder auf Commons!]
Wie beweise ich aber, dass es mein Bild ist, was unrechtmäßig genutzt wird? Da schreibt mir eine Stadtverwaltung dreist: "Generell verwenden wir nämlich auf unserer Homepage nur eigenes Bildmaterial oder solches, an dem wir die Rechte erworben haben." Da könnte ja jeder kommen und behaupten, es handle sich um sein Bild.
Wenn auf der Beschreibungsseite des Bilds der Urhebername (oder ein Pseudonym) steht, so gilt die gesetzliche Vermutung des § 10 UrhG, dass er tatsächlich der Urheber ist. Diese Vermutung bürdet die Beweisleist der Gegenseite auf. Die Vermutung ist also widerlegbar z.B. indem man den wahren Urheber namentlich benennt oder die Umstände der Entstehung des Fotos angibt.
Dass nur eine Auslegung von § 10, die auch Online-Veröffentlichungen berücksichtigt, mit EU-Recht konform ist, hat das LG Frankfurt 2008 schlüssig gezeigt:
http://openjur.de/u/300057.html
Im Wege der richtlinienkonformen Auslegung ist jedoch nach Einschätzung der Kammer § 10 Abs. 1 UrhG auch auf nicht erschienene Werke anzuwenden (vgl. auch Dreier/Schulze-Schulkze, 2. Aufl., UrhG, § 10 Rd. 1, 6 a; allgemein im Hinblick auf online-Veröffentlichungen schon Möhring/Nicolini, 2. Aufl., § 10 Rd. 5; unter Bezugnahme schon auf Art. 15 der revidierten Übereinkunft Fromm/Nordermann, 9. Aufl., § 10 Rd. 5). Gemäß Art. 5 der EU-Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (Richtlinie 2004/48/EG vom 29.4.2004) ist das Erscheinen des Werkes unerheblich. Es genügt, wenn der Name des Urhebers in üblicher Weise auf dem Werkstück angegeben ist. Da diese Richtlinie bis Ende April 2006 umzusetzen war, eine entsprechende Änderung des § 10 UrhG jedoch weder dem sogenannten ersten Korb (BGBl. I 2003, S. 1774 ff) noch dem zweiten Korb (BGBl. I 2007, S. 2513 ff) zur Änderung des Urhebergesetzes zu entnehmen ist (und offen ist, ob und mit welchem Inhalt ein sogenannter dritter Korb verabschiedet werden wird), sind die nationalen Gerichte nunmehr nach Ablauf der Umsetzungsfrist gehalten, die nationalen Normen vor dem Hintergrund dieser Richtlinie auszulegen. Die Bedeutung der bei Erlass des § 10 Abs. 1 UrhG vom nationalen Gesetzgeber gegebenen Begründung wird durch die Fortentwicklung der europäischen Normgebung – in Reaktion auf die technischen Neuerungen – relativiert (anders: Wandtke/Bullinger, 1. Aufl., UrhG, § 10 Rd. 20). Im Wege der Auslegung sind nunmehr in den Anwendungsbereich des § 10 Abs. 1 UrhG auch Erscheinungsformen des § 15 Abs. 2 UrhG mit einzubeziehen.
Nicht ich muss beweisen, dass die Stadtverwaltung mein Foto widerrechtlich nutzt, sondern sie, dass ich nicht der Urheber bin. Im konkreten Fall habe ich auf der Datensicherung meines ehemaligen Laptops nachgesehen und mein Foto in einer kleinen Fotoserie vom Juli 2005 gefunden. Zudem lässt sich mittels des Internet Archives belegen, dass die entsprechende Seite der Stadtverwaltung 2008 noch gar nicht im Netz war, während mein Foto bereits 2005 hochgeladen wurde.
Siehe auch
http://www.wbs-law.de/internetrecht/fotorecht-bildrecht/serie-zum-foto-und-bildrecht-teil-13-beweis-der-urheberschaft-i-7804/
http://www.wbs-law.de/internetrecht/fotorecht-bildrecht/serie-zum-foto-und-bildrecht-teil-14-beweis-der-urheberschaft-ii-7806/
Bei der (in der Wikipedia weit verbreiteten) Nutzung eines Pseudonyms/Nicks kann die Gegenseite natürlich einwenden, dass man ja nicht wisse, dass derjenige, der sich an sie wendet, tatsächlich mit dem Urheber identisch sei.
Um diese Identität nachvollziehbar zu belegen, kann man verschiedenste Belegmöglichkeiten ausprobieren. Man kann sich z.B. von anderen Wikipedianern, denen man persönlich bekannt ist, die Identität bestätigen lassen. Wenn man in der Wikipedia eine Mailadresse hinterlegt hat, kann man auf eine Mail der Gegenseite mit Klarnamen reagieren. Oder man kann einen Edit auf einer Benutzerdiskussionsseite vereinbaren, der nachweist, dass man Zugriff auf das Konto des betreffenden Pseudonyms hat. Die Gegenseite kann natürlich alles anzweifeln, aber wenn man wahrheitsgetreu agiert, hat man vor Gericht sicher nicht die schlechtesten Karten.

KlausGraf - am Donnerstag, 4. Oktober 2012, 18:43 - Rubrik: Archivrecht
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Der US-Verlegerverband AAP und Google haben sich im Streit um das unerlaubte Digitalisieren von Büchern in Bibliotheken und das Anzeigens von Auszügen (Snippets) im Internet geeinigt. Die Autoren suchen dagegen weiterhin eine juristische Entscheidung.
Rückblick: Google war 2005 von Autoren und Verlegern per Gruppenklage („Class Action“) wegen des unerlaubten Digitalisierens von Büchern in Bibliotheken und des Anzeigens von Auszügen (Snippets) im Internet verklagt worden. 2006 nahmen die Parteien Verhandlungen auf, die 2008 in einen Vergleich mündeten, nach dem Google bei Zahlung von 125 Millionen Dollar das Recht gehabt hätte, in den USA registrierte Bücher einzuscannen und ohne Rückfrage beim Rechteinhaber online zu stellen. 2009 überarbeiteten die Parteien den Vergleich, doch im März 2011 lehnte der zuständige Richter Denny Chin den Vergleich ab.
Jetzt liegt ein weiteres Settlement vor, das nicht mehr gerichtlich abgesegnet werden muss. Die zentralen Bestandteile:
Anders als beim ersten Settlement zahlt Google offenbar keine Entschädigung, zumindest ist in der gemeinsamen Mitteilung davon keine Rede.
Die US-Verlagen haben die Wahl, ob sie ihre Bücher und Zeitschriften im Google-Programm lassen oder sie zurückziehen.
Die Verlage, die ihre Titel nicht herausnehmen, bekommen eine digitale Kopie für die eigene Nutzung.
Unabhängig vom Vergleich können die Verlage und Google für sonstige Titel individuelle Vereinbarungen treffen
Die Nutzer können bis zu 20% der Titel online einsehen und die kompletten Inhalte kostenpflichtig erwerben über den Google Play-Shop, falls der entsprechende Verlag zustimmt.
http://www.buchreport.de/nachrichten/verlage/verlage_nachricht/datum/2012/10/04/settlement-das-zweite.htm
Siehe auch
http://www.bbc.co.uk/news/technology-19835808
http://arstechnica.com/tech-policy/2012/10/publishers-abandon-fight-against-google-book-scanning/
http://www.publishersweekly.com/pw/by-topic/digital/copyright/article/54224-google-publishers-settle-lawsuit-over-book-scanning.html
Rückblick: Google war 2005 von Autoren und Verlegern per Gruppenklage („Class Action“) wegen des unerlaubten Digitalisierens von Büchern in Bibliotheken und des Anzeigens von Auszügen (Snippets) im Internet verklagt worden. 2006 nahmen die Parteien Verhandlungen auf, die 2008 in einen Vergleich mündeten, nach dem Google bei Zahlung von 125 Millionen Dollar das Recht gehabt hätte, in den USA registrierte Bücher einzuscannen und ohne Rückfrage beim Rechteinhaber online zu stellen. 2009 überarbeiteten die Parteien den Vergleich, doch im März 2011 lehnte der zuständige Richter Denny Chin den Vergleich ab.
Jetzt liegt ein weiteres Settlement vor, das nicht mehr gerichtlich abgesegnet werden muss. Die zentralen Bestandteile:
Anders als beim ersten Settlement zahlt Google offenbar keine Entschädigung, zumindest ist in der gemeinsamen Mitteilung davon keine Rede.
Die US-Verlagen haben die Wahl, ob sie ihre Bücher und Zeitschriften im Google-Programm lassen oder sie zurückziehen.
Die Verlage, die ihre Titel nicht herausnehmen, bekommen eine digitale Kopie für die eigene Nutzung.
Unabhängig vom Vergleich können die Verlage und Google für sonstige Titel individuelle Vereinbarungen treffen
Die Nutzer können bis zu 20% der Titel online einsehen und die kompletten Inhalte kostenpflichtig erwerben über den Google Play-Shop, falls der entsprechende Verlag zustimmt.
http://www.buchreport.de/nachrichten/verlage/verlage_nachricht/datum/2012/10/04/settlement-das-zweite.htm
Siehe auch
http://www.bbc.co.uk/news/technology-19835808
http://arstechnica.com/tech-policy/2012/10/publishers-abandon-fight-against-google-book-scanning/
http://www.publishersweekly.com/pw/by-topic/digital/copyright/article/54224-google-publishers-settle-lawsuit-over-book-scanning.html
KlausGraf - am Donnerstag, 4. Oktober 2012, 18:24 - Rubrik: Digitale Bibliotheken
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"Aktuell geht wieder eine Welle durch die Blogosphäre weil Abmahnungen unterwegs sind, mit denen angeblich 3.000 Euro für ein Foto oder gar 19.000 Euro für 3 Fotos von Objekten von Künstlern “verlangt” werden "
http://www.ferner-alsdorf.de/2012/10/abmahnwahnsinn-3000-euro-fuer-ein-foto/
"Und wer fremde Bilder nutzt, gleich unter welcher Lizenz sie stehen, hat derzeit immer das Damoklesschwert der Abmahnung über sich schweben – auch wenn man Bilder unter einer CC-Lizenz nutzt. Warum? Weil der Verwender eines Werks im Zweifelsfall immer die gesamte Rechtekette bis zum Hersteller nachweisen muss. Und wenn irgendjemand (unerlaubt) ein Bild unter eine freie Lizenz gestellt hat, hilft das dem Verwender wenig. Mir geht es dabei nicht darum, das Thema rechtspolitisch als “gut” darzustellen, sondern nur darum, die rechtliche Lage nochmals ins Rechte Licht zu rücken. Eine davon losgelöste Frage ist, inwiefern man diesen rechtlichen Zustand, der für Verwender insgesamt als Problem zu bezeichnen ist, verbessern kann. Denn tatsächlich ist es heute unheimlich schwer, rechtssicher irgendwelche urheberrechtlich geschützten Werke Dritter zu verwenden."
Ferner betreibt Panikmache, was CC-Lizenzen angeht. Der Gesetzgeber hat sich ausdrücklich dafür entschieden, solche Lizenzen zuzulassen, bei denen eine Erlaubnis am Werk selbst angebracht wird. Die Rechtsprechung wird sich vernünftigerweise auf ein "opt out" bei CC-lizenzierten Bildern einlassen müssen, da das Grundprinzip - freie Nutzung ohne Rückfrage beim Urheber - durch ein lückenloses Nachverfolgen der Rechtekette ad absurdum geführt wird. In der Regel möchte ja der Urheber auch gar keine Rückfrage, da dies immer mit Aufwand verbunden ist. Und es gibt unzählige Medien auf Wikimedia Commons, die unter Pseudonym hochgeladen wurden, bei denen eine Kontaktaufnahme zum Urheber unmöglich ist. Gerade Laien können nicht erkennen, wann CC-lizenzierte Medien "verdächtig" sind.
Halten wir fest, dass mir keine Abmahnungen bei fälschlich als CC lizenzierten Bildern bekannt sind und dass das Risiko bei ihrer unerkannten Verwendung außerordentlich gering ist.
Update:
http://klawtext.blogspot.de/2012/10/foto-abmahnungen-das-geht-auch-billiger.html
http://www.ferner-alsdorf.de/2012/10/abmahnwahnsinn-3000-euro-fuer-ein-foto/
"Und wer fremde Bilder nutzt, gleich unter welcher Lizenz sie stehen, hat derzeit immer das Damoklesschwert der Abmahnung über sich schweben – auch wenn man Bilder unter einer CC-Lizenz nutzt. Warum? Weil der Verwender eines Werks im Zweifelsfall immer die gesamte Rechtekette bis zum Hersteller nachweisen muss. Und wenn irgendjemand (unerlaubt) ein Bild unter eine freie Lizenz gestellt hat, hilft das dem Verwender wenig. Mir geht es dabei nicht darum, das Thema rechtspolitisch als “gut” darzustellen, sondern nur darum, die rechtliche Lage nochmals ins Rechte Licht zu rücken. Eine davon losgelöste Frage ist, inwiefern man diesen rechtlichen Zustand, der für Verwender insgesamt als Problem zu bezeichnen ist, verbessern kann. Denn tatsächlich ist es heute unheimlich schwer, rechtssicher irgendwelche urheberrechtlich geschützten Werke Dritter zu verwenden."
Ferner betreibt Panikmache, was CC-Lizenzen angeht. Der Gesetzgeber hat sich ausdrücklich dafür entschieden, solche Lizenzen zuzulassen, bei denen eine Erlaubnis am Werk selbst angebracht wird. Die Rechtsprechung wird sich vernünftigerweise auf ein "opt out" bei CC-lizenzierten Bildern einlassen müssen, da das Grundprinzip - freie Nutzung ohne Rückfrage beim Urheber - durch ein lückenloses Nachverfolgen der Rechtekette ad absurdum geführt wird. In der Regel möchte ja der Urheber auch gar keine Rückfrage, da dies immer mit Aufwand verbunden ist. Und es gibt unzählige Medien auf Wikimedia Commons, die unter Pseudonym hochgeladen wurden, bei denen eine Kontaktaufnahme zum Urheber unmöglich ist. Gerade Laien können nicht erkennen, wann CC-lizenzierte Medien "verdächtig" sind.
Halten wir fest, dass mir keine Abmahnungen bei fälschlich als CC lizenzierten Bildern bekannt sind und dass das Risiko bei ihrer unerkannten Verwendung außerordentlich gering ist.
Update:
http://klawtext.blogspot.de/2012/10/foto-abmahnungen-das-geht-auch-billiger.html
KlausGraf - am Donnerstag, 4. Oktober 2012, 18:12 - Rubrik: Archivrecht
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http://www.dodis.ch/quaderni
Die «Quaderni di Dodis» sind eine Publikationsreihe, in der wissenschaftliche Studien – Monografien oder Aufsätze, aber auch Quellen und andere Materialien – in digitaler Form veröffentlicht werden. In der Reihe werden insbesondere Forschungsresultate publiziert, die aus unterschiedlichen Initiativen der Forschungsstelle [Dodis = Diplomatische Dokumente der Schweiz] hervorgegangen sind: von grossen internationalen Tagungen bis hin zu Kolloquien oder Workshops für den wissenschaftlichen Nachwuchs. Die «Quaderni di Dodis» beabsichtigen die Publikationsmöglichkeiten im etablierten Bereich der Zeitgeschichte und der Aussenpolitik zu stärken und dem wissenschaftlichen Nachwuchs eine attraktive Publikationsplattform zu bieten.
Open Access
Die «Quaderni di Dodis» sind als e-Book konzipiert und dem Open Access-Prinzip verpflichtet. Die Bände der Reihe, bzw. die einzelnen Artikel eines Sammelbandes, sind mittels Digital Objects Identifier (DOI) eindeutig identifiziert, was einen permanenten Zugriff garantiert. Die Bände der «Quaderni di Dodis» können hier in den Formaten der gängigen e-Reader heruntergeladen oder in Buchform als Print on Demand bei Amazon bestellt werden.
Bisher 2 Bände.
Bd. 2: Bernd Haunfelder (Hg.), Aus Adenauers Nähe. Die politische Korrespondenz der schweizerischen Botschaft in der Bundesrepublik Deutschland 1956–1963
Freundlicher Hinweis von Sacha Zala.
Die «Quaderni di Dodis» sind eine Publikationsreihe, in der wissenschaftliche Studien – Monografien oder Aufsätze, aber auch Quellen und andere Materialien – in digitaler Form veröffentlicht werden. In der Reihe werden insbesondere Forschungsresultate publiziert, die aus unterschiedlichen Initiativen der Forschungsstelle [Dodis = Diplomatische Dokumente der Schweiz] hervorgegangen sind: von grossen internationalen Tagungen bis hin zu Kolloquien oder Workshops für den wissenschaftlichen Nachwuchs. Die «Quaderni di Dodis» beabsichtigen die Publikationsmöglichkeiten im etablierten Bereich der Zeitgeschichte und der Aussenpolitik zu stärken und dem wissenschaftlichen Nachwuchs eine attraktive Publikationsplattform zu bieten.
Open Access
Die «Quaderni di Dodis» sind als e-Book konzipiert und dem Open Access-Prinzip verpflichtet. Die Bände der Reihe, bzw. die einzelnen Artikel eines Sammelbandes, sind mittels Digital Objects Identifier (DOI) eindeutig identifiziert, was einen permanenten Zugriff garantiert. Die Bände der «Quaderni di Dodis» können hier in den Formaten der gängigen e-Reader heruntergeladen oder in Buchform als Print on Demand bei Amazon bestellt werden.
Bisher 2 Bände.
Bd. 2: Bernd Haunfelder (Hg.), Aus Adenauers Nähe. Die politische Korrespondenz der schweizerischen Botschaft in der Bundesrepublik Deutschland 1956–1963
Freundlicher Hinweis von Sacha Zala.
KlausGraf - am Donnerstag, 4. Oktober 2012, 18:07 - Rubrik: Open Access
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http://www.rechtambild.de/2011/11/olg-hamm-unterlassungs-und-erstattungsanspruch-bei-verwendung-von-fotos-aus-einer-dissertation/
"Die Zahnärztin hatte im Jahr 1987 eine Dissertation zum Thema Zahnreinigung an der RWTH Bochum erstellt und innerhalb dieser selbst geschossene Fotografien von Patienten-Gebissen verwendet. "
Da ist schon mal der Wurm drin - wer findet den Fehler?
Volltext:
http://www.rechtambild.de/2011/11/olg-hamm-unterlassungs-und-erstattungsanspruch-einer-zahnarztin-an-zahn-fotos/
"Die Zahnärztin hatte im Jahr 1987 eine Dissertation zum Thema Zahnreinigung an der RWTH Bochum erstellt und innerhalb dieser selbst geschossene Fotografien von Patienten-Gebissen verwendet. "
Da ist schon mal der Wurm drin - wer findet den Fehler?
Volltext:
http://www.rechtambild.de/2011/11/olg-hamm-unterlassungs-und-erstattungsanspruch-einer-zahnarztin-an-zahn-fotos/
KlausGraf - am Donnerstag, 4. Oktober 2012, 17:35 - Rubrik: Archivrecht
Der Beitrag von 2005 wurde durch einen umfangreichen Nachtrag aktualisiert:
http://archiv.twoday.net/stories/914849/
Scharfe Vorwürfe erhebe ich dort gegen die Encyclopedia of Medieval Chronicle und das DLL-MA.
http://archiv.twoday.net/stories/914849/
Scharfe Vorwürfe erhebe ich dort gegen die Encyclopedia of Medieval Chronicle und das DLL-MA.
KlausGraf - am Donnerstag, 4. Oktober 2012, 02:15 - Rubrik: Wissenschaftsbetrieb
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§1 Zu prüfen ist zunächst: Liegt ein schriftlicher Vertrag mit dem VdA vor? Ist das der Fall, stellt sich die Frage, ob die übertragenen Rechte einer Publikation online entgegenstehen. Hat der VdA keine auschließlichen Rechte erworben, darf der Autor den Beitrag ins Netz stellen, ohne nachzufragen.
Angesichts der sehr erfreulichen Haltung des VdA zur freien Zugänglichkeit früherer Archivar-Jahrgänge in HathiTrust, wofür ich mich ausdrücklich bedanken möchte
http://archiv.twoday.net/stories/138662584/
gehe ich davon aus, dass zumindest bei älteren Beiträgen der VdA eine entsprechende Anfrage, falls sie nötig sein sollte oder aus Höflichkeit/Kollegialität ohne Rechtspflicht erfolgt, positiv bescheiden würde.
Die jüngeren Tagungsbände erscheinen im Selbstverlag des VdA, bei älteren Bänden wird auf dem Titelblatt "Verlag Franz Schmitt" angegeben, ohne dass aber im Impressum ein entsprechender Rechtevermerk steht. Dort erscheint nur der VdA. Der VdA müsste also erklären, ob er von Anfang an hinsichtlich der Tagungsbände Rechteinhaber ist oder nicht.
Nachdem Collega Wolf sich soeben in der geschlossenen Facebook-Gruppe Archivfragen glaubte erinnern zu können, dass es 2005 noch keinen schriftlichen Vertrag gab, liegen aber die Rechte für die älteren Aufsätze, auch wenn sie bei Franz Schmitt erschienen sind, vermutlich ohnehin bei den Autoren (siehe unten zu § 38 UrhG).
Nach erfolgter Klärung der möglichen Rechte von früheren Partner-Verlagen (vermutlich Kommissions-Verlagen) rege ich an, dass der VdA öffentlich erklärt, dass alle Beiträge, die vor mehr als einem Jahr erschienen sind, ohne Nachfrage Open Access veröffentlicht werden dürfen.
§ 2 Ebenso rege ich an, dass der VdA auch das einzige (von zwei erschienenen) in HathiTrust vorhandenen Beiheften des Archivar nach dem Muster der Zeitschrift ebenfalls freigibt:
http://catalog.hathitrust.org/Record/000600231
Es handelt sich um:
Übersicht über die Veröffentlichungen der Archivverwaltungen und Archive in der Bundesrepublik Deutschland, 1945 - 1970 / zsgest. ... von Hans Schmitz und Hannelore Tiepelmann
Verfasser:
Schmitz, Hans ; Tiepelmann, Hannelore
Ort/Jahr:
Düsseldorf : Hauptstaatsarchiv, 1971
Umfang:
115 S. ; 4°
Schriftenreihe:
Der Archivar : Beiheft ; 1
in HathiTrust habe ich zwar keine Archivtagbände gefunden, aber Google hat nicht nur
http://books.google.de/books?id=L1krAQAAIAAJ
gescannt.
Hier geht es nicht ganz so mühelos wie bei HathiTrust. Um Google dazu zu bewegen, die Archivtags-Bände zu öffnen (was ich hinsichtlich meiner Bücher, soweit ich deren Online-Rechte besitze, getan habe), muss sich der VdA 1. im Partner-Programm von Google anmelden
http://support.google.com/books/partner/bin/static.py?hl=de&guide=1346912&page=guide.cs
und 2. Google begreiflich machen, dass er in ein Pionier-Programm möchte, bei dem die Bücher nicht nochmals gescannt werden (man sendet ein Exemplar an eine von Google genannte Adresse, wo es zerschnitten und gescannt wird, kann aber auch ein PDF/EPUB hochladen), sondern ein bereits gescanntes Exemplar aus dem sogenannten Bibliotheksprogramm verwendet wird, siehe
http://archiv.twoday.net/stories/41794350/
Leider ist es nicht ganz trivial, passende Bände in Google Books ausfindig zu machen, da Google seine Buchsuche mit bloßen Metadaten zumüllt. Man muss genau schauen, welche Bände tatsächlich gescannt sind, was man an den Schnipseln oder der (in obigem Beispiel fehlenden) Angabe der Bibliothek sieht.
Der wichtige Band zu den Archiven im Nationalsozialismus wurde in der University von Virginia gescannt:
http://books.google.de/books?id=F_oZAAAAYAAJ
Falls es mit Google nicht so klappt, wie erwünscht und oben beschrieben, kann der VdA sich in diesem Fall an die U Virginia wenden, die zu den Partnern von HathiTrust gehört, um sie zu bitten, die von Google erhaltenen Beleg-Scans an HathiTrust zu liefern (wo sie dann freigeschaltet werden können). Man kann natürlich auch bei HathiTrust mit der Bitte vorstellig werden, die U Virginia diesbezüglich zu kontaktieren. Ob die U Virginia die Google-Scans direkt an den VdA abgeben würde, kann ich nicht prognostizieren, aber mehr als Nein sagen kann sie auch nicht.
§ 3 Liegt kein schriftlicher Vertrag vor, gilt § 38 UrhG und der Autor darf ohne weiteres ins Netz stellen, wenn der Beitrag älter als ein Jahr ist:
Selbstarchivierung von Beiträgen, die bereits in Sammelwerken (z.B. Festschriften) veröffentlicht wurden
Beiträge, die in Büchern oder Festschriften erschienen sind, dürfen ein Jahr nach ihrem ersten Erscheinen anderweitig verbreitet werden, wenn vertraglich nichts anderes vereinbart wurde und der Autor/die Autorin für die (erste) Veröffentlichung keine Vergütung erhalten hat. Das Recht zur Online-Verbreitung nach Jahresfrist besteht jedoch nur, wenn es zur Online-Verbreitung keine vertragliche Regelung gibt, denn dann bezieht sich der § 38 UrhG ausschließlich auf die Verbreitung in körperlicher Form.
§ 38 UrhG: "(1) Gestattet der Urheber die Aufnahme des Werkes in eine periodisch erscheinende Sammlung, so erwirbt der Verleger oder Herausgeber im Zweifel ein ausschließliches Nutzungsrecht zur Vervielfältigung und Verbreitung. Jedoch darf der Urheber das Werk nach Ablauf eines Jahres seit Erscheinen anderweitig vervielfältigen und verbreiten, wenn nichts anderes vereinbart ist.
(2) Absatz 1, Satz 2 gilt auch für einen Beitrag zu einer nicht periodisch erscheinenden Sammlung, für dessen Überlassung dem Urheber kein Anspruch auf Vergütung zusteht."
Viele Verlage erlauben inzwischen die Selbstarchivierung solcher Beiträge, auch wenn Honorar bezahlt wurde. Eine kurze Anfrage beim Verlag kann sich daher lohnen
Read more: http://open-access.net/de/allgemeines/rechtsfragen/bereitstellen_von_dokumenten_in_repositorien/#ixzz28GjE9A28
Ist der Beitrag jünger als ein Jahr gilt:
Der Historiker Klaus Graf dagegen ist der Ansicht, dass Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler ihre Artikel auch vor Ablauf der Einjahresfrist online publizieren können, weil § 38 UrhG nur die körperliche Verbreitung regelt und die öffentliche Zugänglichmachung davon unberührt ist. Einzig das Stellen unter eine freie Creative-Commons-Lizenz sei erst nach Ablauf des Jahres möglich, da diese ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen, das die körperliche Verbreitung mit einschließt (Graf, 2006).
Read more: http://open-access.net/de/allgemeines/rechtsfragen/bereitstellen_von_dokumenten_in_repositorien/#ixzz28GvyPsWm
http://archiv.twoday.net/search?q=38+urhg
Wenn die Rechte geklärt sind, stellt sich die Frage: Wohin mit dem Scan? Passt er nicht auf die eigene Archivwebsite, empfehle ich E-LIS, das aucharchivwissenschaftliche archivkundliche Beiträge gern aufnimmt:
http://eprints.rclis.org/
Die dauerhafte Verfügbarkeit dürfte durch Einstellung auf einem Open-Access-Repositorium wie E-LIS gegeben sein. Man kann sich aber auch an Qucosa http://www.qucosa.de/ wenden, das auch nicht-sächsischen Autoren zur Verfügung steht.
Nichts spricht dagegen, den Beitrag an mehreren Stellen zu hinterlegen (z.B. Researchgate, Mendeley, Scribd usw.) - zusätzlich zu einem (hoffentlich) langzeitarchivierten E-Print (in Deutschland meist mit URN).
Update: Zu Österreich siehe immer noch
http://archiv.twoday.net/stories/241406/
Zur Schweiz: http://archiv.twoday.net/stories/6166799/
Angesichts der sehr erfreulichen Haltung des VdA zur freien Zugänglichkeit früherer Archivar-Jahrgänge in HathiTrust, wofür ich mich ausdrücklich bedanken möchte
http://archiv.twoday.net/stories/138662584/
gehe ich davon aus, dass zumindest bei älteren Beiträgen der VdA eine entsprechende Anfrage, falls sie nötig sein sollte oder aus Höflichkeit/Kollegialität ohne Rechtspflicht erfolgt, positiv bescheiden würde.
Die jüngeren Tagungsbände erscheinen im Selbstverlag des VdA, bei älteren Bänden wird auf dem Titelblatt "Verlag Franz Schmitt" angegeben, ohne dass aber im Impressum ein entsprechender Rechtevermerk steht. Dort erscheint nur der VdA. Der VdA müsste also erklären, ob er von Anfang an hinsichtlich der Tagungsbände Rechteinhaber ist oder nicht.
Nachdem Collega Wolf sich soeben in der geschlossenen Facebook-Gruppe Archivfragen glaubte erinnern zu können, dass es 2005 noch keinen schriftlichen Vertrag gab, liegen aber die Rechte für die älteren Aufsätze, auch wenn sie bei Franz Schmitt erschienen sind, vermutlich ohnehin bei den Autoren (siehe unten zu § 38 UrhG).
Nach erfolgter Klärung der möglichen Rechte von früheren Partner-Verlagen (vermutlich Kommissions-Verlagen) rege ich an, dass der VdA öffentlich erklärt, dass alle Beiträge, die vor mehr als einem Jahr erschienen sind, ohne Nachfrage Open Access veröffentlicht werden dürfen.
§ 2 Ebenso rege ich an, dass der VdA auch das einzige (von zwei erschienenen) in HathiTrust vorhandenen Beiheften des Archivar nach dem Muster der Zeitschrift ebenfalls freigibt:
http://catalog.hathitrust.org/Record/000600231
Es handelt sich um:
Übersicht über die Veröffentlichungen der Archivverwaltungen und Archive in der Bundesrepublik Deutschland, 1945 - 1970 / zsgest. ... von Hans Schmitz und Hannelore Tiepelmann
Verfasser:
Schmitz, Hans ; Tiepelmann, Hannelore
Ort/Jahr:
Düsseldorf : Hauptstaatsarchiv, 1971
Umfang:
115 S. ; 4°
Schriftenreihe:
Der Archivar : Beiheft ; 1
in HathiTrust habe ich zwar keine Archivtagbände gefunden, aber Google hat nicht nur
http://books.google.de/books?id=L1krAQAAIAAJ
gescannt.
Hier geht es nicht ganz so mühelos wie bei HathiTrust. Um Google dazu zu bewegen, die Archivtags-Bände zu öffnen (was ich hinsichtlich meiner Bücher, soweit ich deren Online-Rechte besitze, getan habe), muss sich der VdA 1. im Partner-Programm von Google anmelden
http://support.google.com/books/partner/bin/static.py?hl=de&guide=1346912&page=guide.cs
und 2. Google begreiflich machen, dass er in ein Pionier-Programm möchte, bei dem die Bücher nicht nochmals gescannt werden (man sendet ein Exemplar an eine von Google genannte Adresse, wo es zerschnitten und gescannt wird, kann aber auch ein PDF/EPUB hochladen), sondern ein bereits gescanntes Exemplar aus dem sogenannten Bibliotheksprogramm verwendet wird, siehe
http://archiv.twoday.net/stories/41794350/
Leider ist es nicht ganz trivial, passende Bände in Google Books ausfindig zu machen, da Google seine Buchsuche mit bloßen Metadaten zumüllt. Man muss genau schauen, welche Bände tatsächlich gescannt sind, was man an den Schnipseln oder der (in obigem Beispiel fehlenden) Angabe der Bibliothek sieht.
Der wichtige Band zu den Archiven im Nationalsozialismus wurde in der University von Virginia gescannt:
http://books.google.de/books?id=F_oZAAAAYAAJ
Falls es mit Google nicht so klappt, wie erwünscht und oben beschrieben, kann der VdA sich in diesem Fall an die U Virginia wenden, die zu den Partnern von HathiTrust gehört, um sie zu bitten, die von Google erhaltenen Beleg-Scans an HathiTrust zu liefern (wo sie dann freigeschaltet werden können). Man kann natürlich auch bei HathiTrust mit der Bitte vorstellig werden, die U Virginia diesbezüglich zu kontaktieren. Ob die U Virginia die Google-Scans direkt an den VdA abgeben würde, kann ich nicht prognostizieren, aber mehr als Nein sagen kann sie auch nicht.
§ 3 Liegt kein schriftlicher Vertrag vor, gilt § 38 UrhG und der Autor darf ohne weiteres ins Netz stellen, wenn der Beitrag älter als ein Jahr ist:
Selbstarchivierung von Beiträgen, die bereits in Sammelwerken (z.B. Festschriften) veröffentlicht wurden
Beiträge, die in Büchern oder Festschriften erschienen sind, dürfen ein Jahr nach ihrem ersten Erscheinen anderweitig verbreitet werden, wenn vertraglich nichts anderes vereinbart wurde und der Autor/die Autorin für die (erste) Veröffentlichung keine Vergütung erhalten hat. Das Recht zur Online-Verbreitung nach Jahresfrist besteht jedoch nur, wenn es zur Online-Verbreitung keine vertragliche Regelung gibt, denn dann bezieht sich der § 38 UrhG ausschließlich auf die Verbreitung in körperlicher Form.
§ 38 UrhG: "(1) Gestattet der Urheber die Aufnahme des Werkes in eine periodisch erscheinende Sammlung, so erwirbt der Verleger oder Herausgeber im Zweifel ein ausschließliches Nutzungsrecht zur Vervielfältigung und Verbreitung. Jedoch darf der Urheber das Werk nach Ablauf eines Jahres seit Erscheinen anderweitig vervielfältigen und verbreiten, wenn nichts anderes vereinbart ist.
(2) Absatz 1, Satz 2 gilt auch für einen Beitrag zu einer nicht periodisch erscheinenden Sammlung, für dessen Überlassung dem Urheber kein Anspruch auf Vergütung zusteht."
Viele Verlage erlauben inzwischen die Selbstarchivierung solcher Beiträge, auch wenn Honorar bezahlt wurde. Eine kurze Anfrage beim Verlag kann sich daher lohnen
Read more: http://open-access.net/de/allgemeines/rechtsfragen/bereitstellen_von_dokumenten_in_repositorien/#ixzz28GjE9A28
Ist der Beitrag jünger als ein Jahr gilt:
Der Historiker Klaus Graf dagegen ist der Ansicht, dass Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler ihre Artikel auch vor Ablauf der Einjahresfrist online publizieren können, weil § 38 UrhG nur die körperliche Verbreitung regelt und die öffentliche Zugänglichmachung davon unberührt ist. Einzig das Stellen unter eine freie Creative-Commons-Lizenz sei erst nach Ablauf des Jahres möglich, da diese ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen, das die körperliche Verbreitung mit einschließt (Graf, 2006).
Read more: http://open-access.net/de/allgemeines/rechtsfragen/bereitstellen_von_dokumenten_in_repositorien/#ixzz28GvyPsWm
http://archiv.twoday.net/search?q=38+urhg
Wenn die Rechte geklärt sind, stellt sich die Frage: Wohin mit dem Scan? Passt er nicht auf die eigene Archivwebsite, empfehle ich E-LIS, das auch
http://eprints.rclis.org/
Die dauerhafte Verfügbarkeit dürfte durch Einstellung auf einem Open-Access-Repositorium wie E-LIS gegeben sein. Man kann sich aber auch an Qucosa http://www.qucosa.de/ wenden, das auch nicht-sächsischen Autoren zur Verfügung steht.
Nichts spricht dagegen, den Beitrag an mehreren Stellen zu hinterlegen (z.B. Researchgate, Mendeley, Scribd usw.) - zusätzlich zu einem (hoffentlich) langzeitarchivierten E-Print (in Deutschland meist mit URN).
Update: Zu Österreich siehe immer noch
http://archiv.twoday.net/stories/241406/
Zur Schweiz: http://archiv.twoday.net/stories/6166799/
KlausGraf - am Mittwoch, 3. Oktober 2012, 22:02 - Rubrik: Open Access
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UB Tübingen Mh 877 ist online:
http://idb.ub.uni-tuebingen.de/diglit/Mh877
Volker Pfeifers Arbeit zur Ulmer Geschichtsschreibung (Kurze Rezension von mir 1984: http://swbplus.bsz-bw.de/bsz002495619rez.pdf ) hat die Handschrift wie viele andere nicht. Eine nähere Einordnung bleibt noch zu leisten, der Grundstock könnte aus paläographischer Sicht noch in die Mitte des 16. Jahrhunderts gehören.
Zur früheren Ulmer Geschichtsschreibung:
http://archiv.twoday.net/stories/914849/
http://idb.ub.uni-tuebingen.de/diglit/Mh877
Volker Pfeifers Arbeit zur Ulmer Geschichtsschreibung (Kurze Rezension von mir 1984: http://swbplus.bsz-bw.de/bsz002495619rez.pdf ) hat die Handschrift wie viele andere nicht. Eine nähere Einordnung bleibt noch zu leisten, der Grundstock könnte aus paläographischer Sicht noch in die Mitte des 16. Jahrhunderts gehören.
Zur früheren Ulmer Geschichtsschreibung:
http://archiv.twoday.net/stories/914849/
KlausGraf - am Mittwoch, 3. Oktober 2012, 16:44 - Rubrik: Kodikologie
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"Seit August 2012 kann man sich in e-rara.ch auch an gedruckten historischen Karten erfreuen. Die Universitätsbibliothek Basel präsentiert topografische Karten vor 1700, unabhängig vom geografischen Fokus.
Hinzu kommen Karten sowie Stadt- und Baupläne der Region Basel aus dem Zeitraum 1701-1900. Gegenwärtig sind bereits mehr als 200 Karten online. Ergänzt werden sie durch ausgewählte Schweizer Karten und Panoramen des 19. Jahrhunderts aus dem Bestand der ETH-Bibliothek."
http://www.e-rara.ch/maps/nav/classification/3273917
Zoombar.
Hinzu kommen Karten sowie Stadt- und Baupläne der Region Basel aus dem Zeitraum 1701-1900. Gegenwärtig sind bereits mehr als 200 Karten online. Ergänzt werden sie durch ausgewählte Schweizer Karten und Panoramen des 19. Jahrhunderts aus dem Bestand der ETH-Bibliothek."
http://www.e-rara.ch/maps/nav/classification/3273917
Zoombar.
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Nachweise bietet:
http://wiki-de.genealogy.net/Kategorie:Universit%C3%A4tsmatrikel
Es lohnt aber auch ein Blick auf:
http://de.wikisource.org/wiki/Universit%C3%A4tsgeschichte
http://wiki-de.genealogy.net/Kategorie:Universit%C3%A4tsmatrikel
Es lohnt aber auch ein Blick auf:
http://de.wikisource.org/wiki/Universit%C3%A4tsgeschichte
KlausGraf - am Mittwoch, 3. Oktober 2012, 15:52 - Rubrik: Universitaetsarchive
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"Die Zahl der im Internet verfügbaren digitalisierten Leichenpredigten nimmt ständig zu. Um den Wünschen ihrer Datenbanknutzer entgegenzukommen, hat die Forschungsstelle für Personalschriften damit begonnen, in GESA solche Digitalisate für Recherchen zu erschließen." Bisher leider nur Digitalisate der SB Berlin, aber ein höchst löblicher Schritt voran!
http://www.personalschriften.de/aktuelles/artikelansicht/details/neues-feature-in-gesa-links-zu-digitalisaten.html
http://www.personalschriften.de/aktuelles/artikelansicht/details/neues-feature-in-gesa-links-zu-digitalisaten.html
KlausGraf - am Mittwoch, 3. Oktober 2012, 15:49 - Rubrik: Digitale Bibliotheken
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K. Kühnel machte in der geschlossenen Facebook-Gruppe Archivfragen auf die tadelnswerte Entscheidung des Hofer Stadtrats aufmerksam, den Straßennamen, der an den verdienten Heimatforscher und Stadtarchivar Ernst Dietlein erinnert, beizubehalten, obwohl Dietlein die NS-Ideologie offensiv vertrat:
http://www.frankenpost.de/lokal/hofrehau/hof-stadt/art2390,2137049
Leider liegt mir nicht vor: Kluge, Arnd: Das Archiv als Diener der Ideologie : Dr. Ernst Dietlein und der Aufbau des Stadtarchivs Hof. - In: Das deutsche Archivwesen und der Nationalsozialismus : 75. Deutscher Archivtag 2005 in Stuttgart / Hrsg.: Kretzschmar, Robert, 2007, S. 393-398
http://www.hof.de/hof/bestfuehr/ArchGesch.pdf ist leider nicht sonderlich einschlägig, einige Details bei
http://www.frankenpost.de/lokal/hofrehau/hof-stadt/art2390,1985662
http://www.forum.lnv-hof.de/index.php?page=Thread&threadID=708
Publikation Dietleins 1948
http://www.frankenpost.de/lokal/hofrehau/hof-stadt/art2390,2137049
Leider liegt mir nicht vor: Kluge, Arnd: Das Archiv als Diener der Ideologie : Dr. Ernst Dietlein und der Aufbau des Stadtarchivs Hof. - In: Das deutsche Archivwesen und der Nationalsozialismus : 75. Deutscher Archivtag 2005 in Stuttgart / Hrsg.: Kretzschmar, Robert, 2007, S. 393-398
http://www.hof.de/hof/bestfuehr/ArchGesch.pdf ist leider nicht sonderlich einschlägig, einige Details bei
http://www.frankenpost.de/lokal/hofrehau/hof-stadt/art2390,1985662
http://www.forum.lnv-hof.de/index.php?page=Thread&threadID=708

KlausGraf - am Mittwoch, 3. Oktober 2012, 15:29 - Rubrik: Kommunalarchive
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Historians Ask the Public to Help Organize the Past
http://chronicle.com/article/Historians-Ask-the-Public-to/134054/
"The challenge now for scholars is navigating the new world of crowdsourcing"
See also here in Archivalia
http://archiv.twoday.net/search?q=crowds
http://chronicle.com/article/Historians-Ask-the-Public-to/134054/
"The challenge now for scholars is navigating the new world of crowdsourcing"
See also here in Archivalia
http://archiv.twoday.net/search?q=crowds
KlausGraf - am Mittwoch, 3. Oktober 2012, 15:06 - Rubrik: English Corner
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Das Archiv der deutschsprachigen Literatur
Vor 100 Jahren wurde die Deutsche Nationalbibliothek gegründet
Von Manuel Waltz
"Der Auftrag für die Archivare der Deutschen Nationalbibliothek lautet: Jedes deutschsprachige Buch zu sammeln und zu archivieren. Insbesondere die Bücherverbrennung durch die Nationalsozialisten und die Doppelbestände der Nationalbibliotheken zweier deutscher Staaten sind eine echte Herausforderung."
http://www.dradio.de/dkultur/sendungen/kalenderblatt/1880945/
Vor 100 Jahren wurde die Deutsche Nationalbibliothek gegründet
Von Manuel Waltz
"Der Auftrag für die Archivare der Deutschen Nationalbibliothek lautet: Jedes deutschsprachige Buch zu sammeln und zu archivieren. Insbesondere die Bücherverbrennung durch die Nationalsozialisten und die Doppelbestände der Nationalbibliotheken zweier deutscher Staaten sind eine echte Herausforderung."
http://www.dradio.de/dkultur/sendungen/kalenderblatt/1880945/
SW - am Mittwoch, 3. Oktober 2012, 09:25 - Rubrik: Bibliothekswesen
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"Köln, 1534: Urplötzlich steht die schöne Tuchhändlewitwe Agnes Imhoff vor dem Nichts. Ihr verstorbener Mann hat ihr nur Schulden hinterlassen und ein Londoner Geschäftsmann klagt sie des Betruges an. Als sie ihre Unschuld beweisen will, verstrickt sie sich in einem Netz aus tödlichen Intrigen und politischen Ränkespielen.
Bei dem Gemeinschaftsroman "Die vierte Zeugin", der in diesen Tagen erschienen ist, diente der Inhalt einer mittelalterlichen Urkunde aus dem Historischen Archiv als Basis.
Zwölf Mitglieder des über 100-köpfigen Autorenkreises Quo Vadis haben daraus einen Kriminalroman geschrieben, bei dem jede Schriftstellerin und jeder Schriftsteller zwei Kapitel des Buchs verfasste und der hervorragende historische Unterhaltung bietet.
Die Autorinnen und Autoren hatten auf Lesereisen Gelder für die Restaurierung gesammelt und eine Urkunde wiederherstellen lassen. Dieses Dokument nahm Quo Vadis zum Ausgangsstoff für das Buch, das wiederum zu Spenden für die Stiftung Stadtgedächtnis aufruft.
"Die vierte Zeugin" ist als Taschenbuch mit der ISBN 978-3-74662879-0 im Aufbau Verlag, Berlin zum Preis von 9,99 Euro und als E-Book (Kindle) für 7,99 Euro erschienen."
Quelle: Homepage Stadtarchiv Köln
Wolf Thomas - am Mittwoch, 3. Oktober 2012, 08:51 - Rubrik: Kommunalarchive
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vermeldet das Blog des Kölner Stadtarchivs am 28. September 2012. Wenn´s hilft ......
Wolf Thomas - am Mittwoch, 3. Oktober 2012, 08:47 - Rubrik: Kommunalarchive
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"Dreieinhalb Jahre nach dem Einsturz des Kölner Stadtarchivs wird der Platz für die restaurierten Dokumente eng. Je länger sich der Neubau des Archivs nach hinten verschiebt desto prekärer wird die Lage, so Archivdirektorin Bettina Schmidt-Czaia. Bis voraussichtlich kommenden Mai solle die Hälfte der verschütteten Akten, Bücher und Handschriften erfasst sein. Dann sei nur noch für zwei Regalkilometer Platz. Eigentlich sollte das neue Archiv 2015 öffnen. Der Termin wurde aber um zwei Jahre verschoben.'"
Quelle: WDR, Lokalzeit Köln, 2.10.2012
Mehr Information hier:
1) http://www.report-k.de/Politik/Lokales/Koelner-Stadtarchiv-droht-Platzmangel-11946
2) http://www.ksta.de/innenstadt/restaurierung-kein-platz-fuer-archivalien,15187556,20076440.html
Quelle: WDR, Lokalzeit Köln, 2.10.2012
Mehr Information hier:
1) http://www.report-k.de/Politik/Lokales/Koelner-Stadtarchiv-droht-Platzmangel-11946
2) http://www.ksta.de/innenstadt/restaurierung-kein-platz-fuer-archivalien,15187556,20076440.html
Wolf Thomas - am Dienstag, 2. Oktober 2012, 20:04 - Rubrik: Kommunalarchive
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Darf ein Blogger auf einer wissenschaftlichen Konferenz fotografieren und die Bilder der Teilnehmenden dann in seinem Blog veröffentlichen?
Blogger sind keine Paparazzi. Daher sind die meisten Urteile, die sich mit dem Recht der Presse befassen, Bilder von Prominenten oder Straftätern zu veröffentlichen, für sie nicht einschlägig. Das betreffende Rechtsgebiet nennt sich "Recht am eigenen Bild" (siehe etwa Wikipedia) und ist im "Kunsturheberrechtsgesetz" (KG) aus dem Jahr 1907 geregelt, dessen Paragraphen 22, 23, 24 und 33 weiterhin gelten, während der Rest des Gesetzes durch das geltende Urheberrechtsgesetz ersetzt wurde.
Auch ohne Rechtskenntnisse dürfte klar sein, was in § 22 KUG unmissverständlich formuliert wird: "Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden." Dies gilt auch noch bis 10 Jahre nach dem Tod des Abgebildeten.
Das Anfertigen von Bildern in der Öffentlichkeit ist nur in Ausnahmefällen verboten. (Seit 2004 untersagt § 201a Strafgesetzbuch das unbefugte Fotografieren in geschützten Räumen.) Ein Forscher darf also für wissenschaftliche Zwecke Personenfotos ohne Zustimmung der Fotografierten erstellen, doch für ihre Veröffentlichung braucht er die Genehmigung der so Porträtierten.
Daher gilt als Faustregel: Konflikte lassen sich vermeiden, wenn man sich die geplante Veröffentlichung vom Abgebildeten genehmigen lässt.
Fotografieren bei einer Tagung Pressefotografen und Blogger einen Referenten, hat der Blogger wenig zu befürchten, da dem Referenten klar sein muss, dass Fotos von ihm veröffentlicht werden. Duldet er das Fotografieren, erteilt er implizit die Veröffentlichungserlaubnis.
Neben dem sogenanten "Beiwerk" (z.B. Personen als unwesentlicher Teil des Stadtbilds oder einer Landschaft) ist vor allem die Ausnahme für "Versammlungen" hier relevant. Private Veranstaltungen sind zwar nicht erfasst, aber auch kleinere wissenschaftliche Tagungen darf man als öffentlich ansehen. Gruppenfotos und Fotos vom Auditorium sind also, wenn nicht gezielt eine einzelne Person in den Blick genommen wird, unproblematisch.
Wie sieht es mit den Referenten aus? Wenn man die Tagung als "Ereignis der Zeitgeschichte" ansieht, darf man auch die Referenten ablichten. Die Bildberichterstattung der Presse darf "grundsätzlich alle Geschehnisse von gesellschaftlicher Relevanz" erfassen (Dreier in: Dreier/Schulze 3. Aufl. 2008, S. 1854). Die frühere Unterscheidung zwischen "absoluten Personen der Zeitgeschichte" (vulgo A-Promis) und "relevativen Personen der Zeitgeschichte", die nur vorübergehend vom Scheinwerfer der Öffentlichkeit erfasst werden (z.B. Täter oder Opfer eines spektakulären Verbrechens), wurde von der Rechtsprechung aufgegeben.
In jedem Fall ist das Interesse der Öffentlichkeit an der Bildberichterstattung mit dem Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten abzuwägen. Respektvolle Fotos von öffentlichen Veranstaltungen sind daher kaum riskant. Kann ein seriöses Informationsinteresse der Öffentlichkeit zum Thema bejaht werden, darf man auch Personenbilder ohne Zustimmung veröffentlichen, die nicht in der ersten Reihe der gesellschaftlichen Leistungssträger stehen. Ist die Person in der Wikipedia seit längerem mit einem Foto vertreten oder hat sie Fotos von sich auf Facebook usw. veröffentlicht, kann sie sich gegen eine Bildberichterstattung schlecht wehren, auch wenn es um eine kritische Auseinandersetzung geht.
Wer sich auf brisantem Terrain wie der Stasi-Geschichte bewegt, sollte sich über juristischen Gegenwind nicht wundern, wenn er ehemalige Stasi-Mitarbeiter outet oder sogar abbildet. Bei einem eindeutigen zeithistorischen Dokument musste das Oberlandesgericht München im Dezember 2010 für Rechtssicherheit sorgen: Ein ehemaliger IM war neben einem Militärstaatsanwalt bei der Versiegelung der Räumlichkeiten des MfS 1989 zu sehen. Die Internetseite stasi-in-erfurt.de durfte ihn zeigen (ich empfehle die Lektüre des Urteils (PDF)). Bemerkenswert ist, dass das Gericht dem Anbieter dieser Seite, der eine ernsthafte Auseindersetzung mit dem Thema attestiert wurde, das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 GG) neben der Informations- und Meinungsfreiheit zugute kommen ließ.
Wer seriös wissenschaftlich berichtet, braucht sich bei der Veröffentlichung von Bildern lebender oder noch nicht 10 Jahre toter Personen also auch dann nur wenig Sorgen zu machen, wenn das Bild keine herausragende Persönlichkeit betrifft.
Das Risiko, dass ein Wissenschaftsblogger Ärger wegen des "Rechts am eigenen Bild" bekommt, schätze ich als eher gering ein.
Es gibt zum Recht am eigenen Bild unzählige Gerichtsentscheidungen, Literatur und Internetquellen. Daher sollte es sich von selbst verstehen, dass dieser Beitrag keine Rechtsberatung leisten und das Thema nur allzu holzschnitthaft in den Blick nehmen kann. Hoffentlich überflüssiger Hinweis: Wer ein fremdes Foto benutzt, braucht immer auch die Zustimmung des Rechteinhabers nach dem Urheberrechtsgesetz. Aber das ist ein anderes Thema.
***
Tipp: Instruktive Bildergalerie auf Wikiversity von Ralf Roletschek:
http://de.wikiversity.org/wiki/Kurs:Urheberrecht_im_Internet/Recht_am_eigenen_Bild
Fortsetzung Blog&Recht: http://archiv.twoday.net/stories/156272358/
Viele Urteile zum Recht am eigenen Bild erstritt Caroline von Monaco (hier bei einem öffentlichen Vortrag) . Foto: simone.brunozzi CC-BY-SA
Blogger sind keine Paparazzi. Daher sind die meisten Urteile, die sich mit dem Recht der Presse befassen, Bilder von Prominenten oder Straftätern zu veröffentlichen, für sie nicht einschlägig. Das betreffende Rechtsgebiet nennt sich "Recht am eigenen Bild" (siehe etwa Wikipedia) und ist im "Kunsturheberrechtsgesetz" (KG) aus dem Jahr 1907 geregelt, dessen Paragraphen 22, 23, 24 und 33 weiterhin gelten, während der Rest des Gesetzes durch das geltende Urheberrechtsgesetz ersetzt wurde.
Auch ohne Rechtskenntnisse dürfte klar sein, was in § 22 KUG unmissverständlich formuliert wird: "Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden." Dies gilt auch noch bis 10 Jahre nach dem Tod des Abgebildeten.
Das Anfertigen von Bildern in der Öffentlichkeit ist nur in Ausnahmefällen verboten. (Seit 2004 untersagt § 201a Strafgesetzbuch das unbefugte Fotografieren in geschützten Räumen.) Ein Forscher darf also für wissenschaftliche Zwecke Personenfotos ohne Zustimmung der Fotografierten erstellen, doch für ihre Veröffentlichung braucht er die Genehmigung der so Porträtierten.
Daher gilt als Faustregel: Konflikte lassen sich vermeiden, wenn man sich die geplante Veröffentlichung vom Abgebildeten genehmigen lässt.
Fotografieren bei einer Tagung Pressefotografen und Blogger einen Referenten, hat der Blogger wenig zu befürchten, da dem Referenten klar sein muss, dass Fotos von ihm veröffentlicht werden. Duldet er das Fotografieren, erteilt er implizit die Veröffentlichungserlaubnis.
Neben dem sogenanten "Beiwerk" (z.B. Personen als unwesentlicher Teil des Stadtbilds oder einer Landschaft) ist vor allem die Ausnahme für "Versammlungen" hier relevant. Private Veranstaltungen sind zwar nicht erfasst, aber auch kleinere wissenschaftliche Tagungen darf man als öffentlich ansehen. Gruppenfotos und Fotos vom Auditorium sind also, wenn nicht gezielt eine einzelne Person in den Blick genommen wird, unproblematisch.
Wie sieht es mit den Referenten aus? Wenn man die Tagung als "Ereignis der Zeitgeschichte" ansieht, darf man auch die Referenten ablichten. Die Bildberichterstattung der Presse darf "grundsätzlich alle Geschehnisse von gesellschaftlicher Relevanz" erfassen (Dreier in: Dreier/Schulze 3. Aufl. 2008, S. 1854). Die frühere Unterscheidung zwischen "absoluten Personen der Zeitgeschichte" (vulgo A-Promis) und "relevativen Personen der Zeitgeschichte", die nur vorübergehend vom Scheinwerfer der Öffentlichkeit erfasst werden (z.B. Täter oder Opfer eines spektakulären Verbrechens), wurde von der Rechtsprechung aufgegeben.
In jedem Fall ist das Interesse der Öffentlichkeit an der Bildberichterstattung mit dem Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten abzuwägen. Respektvolle Fotos von öffentlichen Veranstaltungen sind daher kaum riskant. Kann ein seriöses Informationsinteresse der Öffentlichkeit zum Thema bejaht werden, darf man auch Personenbilder ohne Zustimmung veröffentlichen, die nicht in der ersten Reihe der gesellschaftlichen Leistungssträger stehen. Ist die Person in der Wikipedia seit längerem mit einem Foto vertreten oder hat sie Fotos von sich auf Facebook usw. veröffentlicht, kann sie sich gegen eine Bildberichterstattung schlecht wehren, auch wenn es um eine kritische Auseinandersetzung geht.
Wer sich auf brisantem Terrain wie der Stasi-Geschichte bewegt, sollte sich über juristischen Gegenwind nicht wundern, wenn er ehemalige Stasi-Mitarbeiter outet oder sogar abbildet. Bei einem eindeutigen zeithistorischen Dokument musste das Oberlandesgericht München im Dezember 2010 für Rechtssicherheit sorgen: Ein ehemaliger IM war neben einem Militärstaatsanwalt bei der Versiegelung der Räumlichkeiten des MfS 1989 zu sehen. Die Internetseite stasi-in-erfurt.de durfte ihn zeigen (ich empfehle die Lektüre des Urteils (PDF)). Bemerkenswert ist, dass das Gericht dem Anbieter dieser Seite, der eine ernsthafte Auseindersetzung mit dem Thema attestiert wurde, das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 GG) neben der Informations- und Meinungsfreiheit zugute kommen ließ.
Wer seriös wissenschaftlich berichtet, braucht sich bei der Veröffentlichung von Bildern lebender oder noch nicht 10 Jahre toter Personen also auch dann nur wenig Sorgen zu machen, wenn das Bild keine herausragende Persönlichkeit betrifft.
Das Risiko, dass ein Wissenschaftsblogger Ärger wegen des "Rechts am eigenen Bild" bekommt, schätze ich als eher gering ein.
Es gibt zum Recht am eigenen Bild unzählige Gerichtsentscheidungen, Literatur und Internetquellen. Daher sollte es sich von selbst verstehen, dass dieser Beitrag keine Rechtsberatung leisten und das Thema nur allzu holzschnitthaft in den Blick nehmen kann. Hoffentlich überflüssiger Hinweis: Wer ein fremdes Foto benutzt, braucht immer auch die Zustimmung des Rechteinhabers nach dem Urheberrechtsgesetz. Aber das ist ein anderes Thema.
***
Tipp: Instruktive Bildergalerie auf Wikiversity von Ralf Roletschek:
http://de.wikiversity.org/wiki/Kurs:Urheberrecht_im_Internet/Recht_am_eigenen_Bild
Fortsetzung Blog&Recht: http://archiv.twoday.net/stories/156272358/

KlausGraf - am Dienstag, 2. Oktober 2012, 18:34 - Rubrik: Archivrecht
Am 6. Juli dieses Jahres schleimte Dr. Julia Schreiner vom Oldenbourg-Verlag per Mail:
Sie hatten als Themen-Vorschlag "Zitierfähigkeit von Blogs" eingereicht. Wir würden gerne einen Aspekt Ihres abstracts herausgreifen: die urheberrechtlichen Fragen - und diesen Aspekt weiterentwickeln. Könnten Sie sich vorstellen, für das Projekt einen Überblick zu verfassen über die rechtlichen Fragen, die mit dem Medium Blog/Weblog verknüpft sind? Was müssen Blogger beachten? Was sind die rechtlichen Grundlagen? Gelten für das Medium Blog besondere Regeln - auch hinsichtlich Urheberrecht? ...
Es wäre großartig das Thema im historyblogosphere Projekt dabei zu haben. Und Sie sind sicherlich der einzige Experte, der diese wichtigen Fragen behandeln könnte.
Wenn Sie sich mit unserem Vorschlag anfreunden könnten, würden wir Sie um einen Beitrag von bis zu 16.000 Zeichen bitten (inklusive Leerzeichen und - knappen - Literaturangaben).
Ich war nicht überzeugt und hakte nach. Dr. Julia Schreiner lud am 9. Juli 2012 daraufhin reichlich Schleim nach:
Die Frage der Zitierfähigkeit klingt in einigen anderen Beiträgen an - wir freuen uns, wenn Sie sich dazu kräftig im Open Peer Review äußern.
Die Rechtsthematik wäre im Band hingegen nicht abgedeckt, was eine große Lücke lassen würde. Uns wäre es daher wichtig, mit Ihnen DEN Experten zum unverzichtbaren Thema Urheberrecht zu gewinnen.
So umworben war ich doch etwas überrascht, dass dieselbe Lektorin mir dann am 19. September schrieb:
Sehr geehrter Herr Graf,
nach Ihrem Angriff auf Herrn Peter Haber in Ihrem Blog Archivalia:
http://archiv.twoday.net/stories/142784574/
werden Sie voraussichtlich selbst wenig Interesse daran haben, Autor im von Herrn Haber zusammen mit Eva Pfanzelter herausgegebenen Projekt "historyblogosphere" http://historyblogosphere.org/ zu sein.
Herausgeber und Verlag nehmen ebenso einhellig davon Abstand, einen Text von Ihnen im Buchprojekt "historyblogosphere" zu veröffentlichen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Julia Schreiner
Oldenbourg Verlag München
Priv.-Doz. Dr. Peter Haber
hist.net | Plattform für Digitale Geschichtswissenschaft
Ass.Prof. Dr. Eva Pfanzelter
Institut für Zeitgeschichte der Universität Innsbruck
Aus meiner Sicht hat das eine mit dem anderen überhaupt nichts zu tun. Der OIdenbourg-Verlag hat durch konkludentes Handeln einen Verlagsvertrag mit mir geschlossen, den er ohne wichtigen Grund gekündigt hat. Mein Rechtsanwalt prüft.
Die Thematik des Beitrags werde ich in einzelnen Beiträgen in Archivalia beleuchten.
Update:
http://adresscomptoir.twoday.net/stories/156272066/
Sie hatten als Themen-Vorschlag "Zitierfähigkeit von Blogs" eingereicht. Wir würden gerne einen Aspekt Ihres abstracts herausgreifen: die urheberrechtlichen Fragen - und diesen Aspekt weiterentwickeln. Könnten Sie sich vorstellen, für das Projekt einen Überblick zu verfassen über die rechtlichen Fragen, die mit dem Medium Blog/Weblog verknüpft sind? Was müssen Blogger beachten? Was sind die rechtlichen Grundlagen? Gelten für das Medium Blog besondere Regeln - auch hinsichtlich Urheberrecht? ...
Es wäre großartig das Thema im historyblogosphere Projekt dabei zu haben. Und Sie sind sicherlich der einzige Experte, der diese wichtigen Fragen behandeln könnte.
Wenn Sie sich mit unserem Vorschlag anfreunden könnten, würden wir Sie um einen Beitrag von bis zu 16.000 Zeichen bitten (inklusive Leerzeichen und - knappen - Literaturangaben).
Ich war nicht überzeugt und hakte nach. Dr. Julia Schreiner lud am 9. Juli 2012 daraufhin reichlich Schleim nach:
Die Frage der Zitierfähigkeit klingt in einigen anderen Beiträgen an - wir freuen uns, wenn Sie sich dazu kräftig im Open Peer Review äußern.
Die Rechtsthematik wäre im Band hingegen nicht abgedeckt, was eine große Lücke lassen würde. Uns wäre es daher wichtig, mit Ihnen DEN Experten zum unverzichtbaren Thema Urheberrecht zu gewinnen.
So umworben war ich doch etwas überrascht, dass dieselbe Lektorin mir dann am 19. September schrieb:
Sehr geehrter Herr Graf,
nach Ihrem Angriff auf Herrn Peter Haber in Ihrem Blog Archivalia:
http://archiv.twoday.net/stories/142784574/
werden Sie voraussichtlich selbst wenig Interesse daran haben, Autor im von Herrn Haber zusammen mit Eva Pfanzelter herausgegebenen Projekt "historyblogosphere" http://historyblogosphere.org/ zu sein.
Herausgeber und Verlag nehmen ebenso einhellig davon Abstand, einen Text von Ihnen im Buchprojekt "historyblogosphere" zu veröffentlichen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Julia Schreiner
Oldenbourg Verlag München
Priv.-Doz. Dr. Peter Haber
hist.net | Plattform für Digitale Geschichtswissenschaft
Ass.Prof. Dr. Eva Pfanzelter
Institut für Zeitgeschichte der Universität Innsbruck
Aus meiner Sicht hat das eine mit dem anderen überhaupt nichts zu tun. Der OIdenbourg-Verlag hat durch konkludentes Handeln einen Verlagsvertrag mit mir geschlossen, den er ohne wichtigen Grund gekündigt hat. Mein Rechtsanwalt prüft.
Die Thematik des Beitrags werde ich in einzelnen Beiträgen in Archivalia beleuchten.
Update:
http://adresscomptoir.twoday.net/stories/156272066/
http://historiana.eu/
Historiana - Your Portal to the Past“ ist eine digitale Plattfom, die Lehrern ab sofort unter http://historiana.eu multiperspektivisches und vergleichendes Unterrichtsmaterial zur europäischen Geschichte zur Verfügung stellt. Ins Leben gerufen wurde das Projekt vom Europäischen Geschichtslehrerverband EUROCLIO unter Beteiligung des Georg-Eckert-Instituts für internationale Schulbuchforschung und vielen anderen Partnern.
http://idw-online.de/pages/de/news499543
Was ist das nur für ein Schrott! Was fängt man denn bitteschön als Lehrer mit einem kleinen Schwarzweissbildchen von Lech Walesa an, das nur durch das Geburtsdatum erläutert wird?
http://historiana.eu/people/person/lech-walesa
Keinerlei Link zu weiterführenden Materialien im Netz - schon daher im Ansatz verfehlt. Hat aber gewisslich gewaltig Geld verschlungen ...
Fertig ist es auch nicht, gähnend leer ist etwa die Rubrik Cartoons:
http://historiana.eu/sources/filter/cartoons/
Und Nachnutzbarkeit - Fehlanzeige? Wer ein Foto einer bemalten Wand aus Belfast in seiner Vorlesung nutzen will, kann das nicht ohne Erlaubnis des angegebenen Copyright-Inhabers, obwohl das eigentlich im Interesse des Portals sein sollte.
Wie schon tausendfach zuvor kreißte der Berg ...

Historiana - Your Portal to the Past“ ist eine digitale Plattfom, die Lehrern ab sofort unter http://historiana.eu multiperspektivisches und vergleichendes Unterrichtsmaterial zur europäischen Geschichte zur Verfügung stellt. Ins Leben gerufen wurde das Projekt vom Europäischen Geschichtslehrerverband EUROCLIO unter Beteiligung des Georg-Eckert-Instituts für internationale Schulbuchforschung und vielen anderen Partnern.
http://idw-online.de/pages/de/news499543
Was ist das nur für ein Schrott! Was fängt man denn bitteschön als Lehrer mit einem kleinen Schwarzweissbildchen von Lech Walesa an, das nur durch das Geburtsdatum erläutert wird?
http://historiana.eu/people/person/lech-walesa
Keinerlei Link zu weiterführenden Materialien im Netz - schon daher im Ansatz verfehlt. Hat aber gewisslich gewaltig Geld verschlungen ...
Fertig ist es auch nicht, gähnend leer ist etwa die Rubrik Cartoons:
http://historiana.eu/sources/filter/cartoons/
Und Nachnutzbarkeit - Fehlanzeige? Wer ein Foto einer bemalten Wand aus Belfast in seiner Vorlesung nutzen will, kann das nicht ohne Erlaubnis des angegebenen Copyright-Inhabers, obwohl das eigentlich im Interesse des Portals sein sollte.
Wie schon tausendfach zuvor kreißte der Berg ...
KlausGraf - am Dienstag, 2. Oktober 2012, 17:27 - Rubrik: Geschichtswissenschaft
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http://www.pr.uni-freiburg.de/pm/2012/pm.2012-07-30.205
Der Historiker Kurt Andermann ist Referatsleiter für die Altbestände am Generallandesarchiv Karlsruhe und leitet seit Anfang 2012 zusätzlich das Hohenlohe-Zentralarchiv Neuenstein. Er wurde 1982 an der Universität Mannheim promoviert und arbeitete anschließend bis 2010 in der baden-württembergischen Landes- und Kreisbeschreibung, seit 1994 als Leiter von deren Karlsruher Außenstelle. Seit 2000 ist er Lehrbeauftragter am Historischen Seminar der Universität Freiburg. Andermann ist ein ausgewiesener Kenner der spätmittelalterlichen und frühneuzeitlichen Geschichte Südwestdeutschlands unter Einschluss der Pfalz und Frankens und gilt als herausragender Ansprechpartner für Forschungen zum Adel. Sein Schriftenverzeichnis umfasst neun selbstständige Monografien, etwa 160 wissenschaftliche Aufsätze und eine Vielzahl von Lexikonartikeln und Rezensionen. Der Historiker ist unter anderem Mitglied der Kommission für geschichtliche Landeskunde in Baden-Württemberg. Andermann wird an der Philosophischen Fakultät Lehrveranstaltungen im Fach Mittelalterliche Geschichte / Frühe Neuzeit mit besonderer Berücksichtigung der Landesgeschichte halten. Eine enge wissenschaftliche Kooperation mit dem Landesarchiv Baden-Württemberg wird angestrebt.
Der Historiker Kurt Andermann ist Referatsleiter für die Altbestände am Generallandesarchiv Karlsruhe und leitet seit Anfang 2012 zusätzlich das Hohenlohe-Zentralarchiv Neuenstein. Er wurde 1982 an der Universität Mannheim promoviert und arbeitete anschließend bis 2010 in der baden-württembergischen Landes- und Kreisbeschreibung, seit 1994 als Leiter von deren Karlsruher Außenstelle. Seit 2000 ist er Lehrbeauftragter am Historischen Seminar der Universität Freiburg. Andermann ist ein ausgewiesener Kenner der spätmittelalterlichen und frühneuzeitlichen Geschichte Südwestdeutschlands unter Einschluss der Pfalz und Frankens und gilt als herausragender Ansprechpartner für Forschungen zum Adel. Sein Schriftenverzeichnis umfasst neun selbstständige Monografien, etwa 160 wissenschaftliche Aufsätze und eine Vielzahl von Lexikonartikeln und Rezensionen. Der Historiker ist unter anderem Mitglied der Kommission für geschichtliche Landeskunde in Baden-Württemberg. Andermann wird an der Philosophischen Fakultät Lehrveranstaltungen im Fach Mittelalterliche Geschichte / Frühe Neuzeit mit besonderer Berücksichtigung der Landesgeschichte halten. Eine enge wissenschaftliche Kooperation mit dem Landesarchiv Baden-Württemberg wird angestrebt.
KlausGraf - am Dienstag, 2. Oktober 2012, 16:29 - Rubrik: Personalia
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Bislang klammerten die deutschen Rechtsschutzversicherer in ihren Bedingungen Medienrecht aus, sodass insbesondere Streitigkeiten mit Bezug zum Persönlichkeitsrecht oder irrtümlichen Urheberrechtsverstößen stets aus eigener Tasche finanziert werden mussten. Nunmehr will die ARAG für Privatleute diese Lücke schließen und bietet als erster Versicherer ein umfangreiches Paket an Übernahme-Leistungen an. [...] Für Blogger, Twitterer und Forennutzer besonders interessant ist der Rechtsschutz gegen den Vorwurf rechtswidriger Äußerungen, bei denen man schnell einen kostspieligen Termin z.B. am Landgericht Hamburg erhält. Derartige Streitigkeiten sollen allerdings nur im privaten Bereich übernommen werden, politisch kontroverse Blogger veröffentlichen also auch nach wie vor auf eigenes Risiko.
http://www.heise.de/tp/blogs/6/152899
http://www.heise.de/tp/blogs/6/152899
KlausGraf - am Dienstag, 2. Oktober 2012, 15:16 - Rubrik: Archivrecht
Gemälde, Zeichnungen und ergänzende Dokumente sind im Fernzugriff abrufbar, meldet das VÖBBLOG:
http://www.museodelprado.es/goya-en-el-prado

http://www.museodelprado.es/goya-en-el-prado

KlausGraf - am Dienstag, 2. Oktober 2012, 15:00 - Rubrik: Bildquellen
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Die Ausstellung zur Geschichte der Universität Salzburg ist auch virtuell zu bewundern:
http://www.uni-salzburg.at/portal/page?_pageid=147,1181515&_dad=portal&_schema=PORTAL
http://www.uni-salzburg.at/portal/page?_pageid=147,1181515&_dad=portal&_schema=PORTAL
KlausGraf - am Dienstag, 2. Oktober 2012, 14:37 - Rubrik: Universitaetsarchive
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Test!
KlausGraf - am Dienstag, 2. Oktober 2012, 12:49 - Rubrik: Fotoueberlieferung
http://www.youtube.com/watch?v=xkzcE5PnDgc
"Zwangsarbeiter im Dritten Reich . damit ihre Geschichten nicht in Vergessenheit geraten, gibt es das Online-Archiv "Zwangsarbeit 1939-1945. Erinnerungen und Geschichte". Zeitzeugen aus 26 Ländern berichten, rund 2000 Gesprächsstunden bilden die Grundlage des Archivs. Dahinter stehen die Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" und das Center für Digitale Systeme an der FU Berlin."
Hinweis: Diesen Beitrag habe ich angelegt, um die Einbettung von Youtube-Videos zu testen.
siehe: http://archiv.twoday.net/stories/156270465/
"Zwangsarbeiter im Dritten Reich . damit ihre Geschichten nicht in Vergessenheit geraten, gibt es das Online-Archiv "Zwangsarbeit 1939-1945. Erinnerungen und Geschichte". Zeitzeugen aus 26 Ländern berichten, rund 2000 Gesprächsstunden bilden die Grundlage des Archivs. Dahinter stehen die Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" und das Center für Digitale Systeme an der FU Berlin."
Hinweis: Diesen Beitrag habe ich angelegt, um die Einbettung von Youtube-Videos zu testen.
siehe: http://archiv.twoday.net/stories/156270465/
SW - am Dienstag, 2. Oktober 2012, 09:50 - Rubrik: Geschichtswissenschaft
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Patrick Sahle beobachtete die Digital-Humanities-Sektion des Historikertags:
http://dhd-blog.org/?p=915
Aus der Sektion ging die AG Digitale Geschichtswissenschaft hervor, über die man auf der Homepage (!) und im Newsletter des VHD (!!) dereinst mehr erfahren wird:
http://idw-online.de/pages/de/news499237
http://dhd-blog.org/?p=915
Aus der Sektion ging die AG Digitale Geschichtswissenschaft hervor, über die man auf der Homepage (!) und im Newsletter des VHD (!!) dereinst mehr erfahren wird:
http://idw-online.de/pages/de/news499237
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