Heute kam ein Hilferuf in MEDTEXTL:
https://listserv.illinois.edu/wa.cgi?A2=ind1403&L=medtextl&T=0&P=1093
Die Schlettstädter Humanistenbibliothek reagiert prinzipiell nicht auf (ausländische) Nutzeranfragen, wie ich aus eigener leidvoller Erfahrung weiß. Es war nicht möglich, zu Nr. 3 von
http://de.wikisource.org/wiki/Burgunderkriege#Jakob_Wimpfeling
die genaue Folioangabe in Erfahrung zu bringen. Ein von Felix Heinzer freundlicherweise vermittelter französischer "Experte" hat mein Anliegen - wohl aus sprachlichen Gründen - auch nicht kapiert und nichts von Belang ermittelt.
"A partir du 25 janvier 2014, et pour une durée de 3 ans, l’accès à la Bibliothèque Humaniste sera restreint compte tenu de la mise en œuvre d’un vaste projet de revalorisation. "
Das ist ja schon schlimm genug.
Aber die bisherige Netzadresse der digitalen Sammlung wurde geändert und (große?) Teile des bisherigen Angebots sind nicht mehr auffindbar.
https://bhnumerique.ville-selestat.fr/
Bei der Eingabe von Passau gibt es mehrere Treffer für Ms. 69 (Otto von Passau). Ein grausamer Witz ist:
"Numérisation externe:
http://www.handschriftencensus.de/3398"
Der Handschriftencensus verweist natürlich auf die nicht mehr funktionierende Schlettstädter Adresse. Es soll ein PDF geben, doch auch das ist nicht verlinkt. Die Links in der Form von
http://portfolio.ville-selestat.fr/client/search/asset/4922
sind nicht aktiv.
Es gibt allerdings einige Digitalisate, die anscheinend funktionieren, z.B.
https://bhnumerique.ville-selestat.fr/bhnum/player/index.html?id=K0806&v=613&p=9
Mit ihrer gnadenlosen Inkompetenz und Böswilligkeit verspielen die Schlettstädter Bibliothekare jeglichen Kredit und haben sich auf meiner Liste digitaler Katastrophen im Bereich digitaler Sammlungen einen unehrenhaften Platz 4 verdient.
Platz 1:
Offline seit 2010: Digitalisate der Wittenberger Lutherhalle "Zusammenfassung von drei Sammlungen (Handschriften, Druckschriften, Münzen) der Lutherhalle Wittenberg im Umfang von etwa 90.000 Digitalisaten."
Verantwortlich: Thaller
Platz 2:
Offline seit Jahren: Digitales Archiv Duderstadt
Verantwortlich: Thaller
Platz 3:
Unbrauchbarmachung der Handschriftenscans in ALO
Verantwortlich: Mühlberger
http://archiv.twoday.net/stories/615268137/
Nachtrag: Otto von Passau habe ich wiedergefunden
https://bhnumerique.ville-selestat.fr/bhnum/player/index.html?id=MS069&v=613&p=101
Der Link ist auch erreichbar, wenn man den Eintrag mit der Einschränkung numerique sucht, da steht dann unten "Voir", während die Einträge bei der allgemeinen Suche diesen Link nicht enthalten!
Bei der Eingabe einer ungültigen Signatur sieht man z.B.
https://bhnumerique.ville-selestat.fr/bhnum/player/index.html?id=MS69&v=613&p=101
Kurios ist bei Ms. 7 der Eintrag:
"Numérisation externe:
http://www.ville-selestat.fr/bh/index.php?page=affiche_ouvrage&type=image&id=305"
Das ist die nicht mehr funktionierende Adresse, die zur Hauptseite umleitet. Auch hier muss man die URL (traditionell sage ich DIE URL) manipulieren:
https://bhnumerique.ville-selestat.fr/bhnum/player/index.html?id=MS007&v=369&p=7
Die Bosheit der Franzosen beschert mir eine besondere Niederlage: Das für die Burgunderkriege lang gesuchte Ms. 76 ist online, zumindest nach der URL
https://bhnumerique.ville-selestat.fr/bhnum/player/index.html?id=MS076&v=369&p=369
Aber aus unerfindlichen Gründen endet das Digitalisat bei 183r, während ich ca. Bl. 373 bräuchte. Aber das ist gar nicht das "richtige" Digitalisat, das man bei der Suche nach Sermones unter Ms. 76 findet. Und da ist es doch, das gesuchte Wimpfeling-Gedicht, nicht wie ich fälschlich annahm bei Bl. 373, sondern auf Bl. 1r
https://bhnumerique.ville-selestat.fr/bhnum/player/index.html?id=MS076&v=752&p=9
https://listserv.illinois.edu/wa.cgi?A2=ind1403&L=medtextl&T=0&P=1093
Die Schlettstädter Humanistenbibliothek reagiert prinzipiell nicht auf (ausländische) Nutzeranfragen, wie ich aus eigener leidvoller Erfahrung weiß. Es war nicht möglich, zu Nr. 3 von
http://de.wikisource.org/wiki/Burgunderkriege#Jakob_Wimpfeling
die genaue Folioangabe in Erfahrung zu bringen. Ein von Felix Heinzer freundlicherweise vermittelter französischer "Experte" hat mein Anliegen - wohl aus sprachlichen Gründen - auch nicht kapiert und nichts von Belang ermittelt.
"A partir du 25 janvier 2014, et pour une durée de 3 ans, l’accès à la Bibliothèque Humaniste sera restreint compte tenu de la mise en œuvre d’un vaste projet de revalorisation. "
Das ist ja schon schlimm genug.
Aber die bisherige Netzadresse der digitalen Sammlung wurde geändert und (große?) Teile des bisherigen Angebots sind nicht mehr auffindbar.
https://bhnumerique.ville-selestat.fr/
Bei der Eingabe von Passau gibt es mehrere Treffer für Ms. 69 (Otto von Passau). Ein grausamer Witz ist:
"Numérisation externe:
http://www.handschriftencensus.de/3398"
Der Handschriftencensus verweist natürlich auf die nicht mehr funktionierende Schlettstädter Adresse. Es soll ein PDF geben, doch auch das ist nicht verlinkt. Die Links in der Form von
http://portfolio.ville-selestat.fr/client/search/asset/4922
sind nicht aktiv.
Es gibt allerdings einige Digitalisate, die anscheinend funktionieren, z.B.
https://bhnumerique.ville-selestat.fr/bhnum/player/index.html?id=K0806&v=613&p=9
Mit ihrer gnadenlosen Inkompetenz und Böswilligkeit verspielen die Schlettstädter Bibliothekare jeglichen Kredit und haben sich auf meiner Liste digitaler Katastrophen im Bereich digitaler Sammlungen einen unehrenhaften Platz 4 verdient.
Platz 1:
Offline seit 2010: Digitalisate der Wittenberger Lutherhalle "Zusammenfassung von drei Sammlungen (Handschriften, Druckschriften, Münzen) der Lutherhalle Wittenberg im Umfang von etwa 90.000 Digitalisaten."
Verantwortlich: Thaller
Platz 2:
Offline seit Jahren: Digitales Archiv Duderstadt
Verantwortlich: Thaller
Platz 3:
Unbrauchbarmachung der Handschriftenscans in ALO
Verantwortlich: Mühlberger
http://archiv.twoday.net/stories/615268137/
Nachtrag: Otto von Passau habe ich wiedergefunden
https://bhnumerique.ville-selestat.fr/bhnum/player/index.html?id=MS069&v=613&p=101
Der Link ist auch erreichbar, wenn man den Eintrag mit der Einschränkung numerique sucht, da steht dann unten "Voir", während die Einträge bei der allgemeinen Suche diesen Link nicht enthalten!
Bei der Eingabe einer ungültigen Signatur sieht man z.B.
https://bhnumerique.ville-selestat.fr/bhnum/player/index.html?id=MS69&v=613&p=101
Kurios ist bei Ms. 7 der Eintrag:
"Numérisation externe:
http://www.ville-selestat.fr/bh/index.php?page=affiche_ouvrage&type=image&id=305"
Das ist die nicht mehr funktionierende Adresse, die zur Hauptseite umleitet. Auch hier muss man die URL (traditionell sage ich DIE URL) manipulieren:
https://bhnumerique.ville-selestat.fr/bhnum/player/index.html?id=MS007&v=369&p=7
Die Bosheit der Franzosen beschert mir eine besondere Niederlage: Das für die Burgunderkriege lang gesuchte Ms. 76 ist online, zumindest nach der URL
https://bhnumerique.ville-selestat.fr/bhnum/player/index.html?id=MS076&v=369&p=369
Aber aus unerfindlichen Gründen endet das Digitalisat bei 183r, während ich ca. Bl. 373 bräuchte. Aber das ist gar nicht das "richtige" Digitalisat, das man bei der Suche nach Sermones unter Ms. 76 findet. Und da ist es doch, das gesuchte Wimpfeling-Gedicht, nicht wie ich fälschlich annahm bei Bl. 373, sondern auf Bl. 1r
https://bhnumerique.ville-selestat.fr/bhnum/player/index.html?id=MS076&v=752&p=9
KlausGraf - am Dienstag, 25. März 2014, 22:41 - Rubrik: Digitale Bibliotheken
Los Angeles, University of California, Charles E. Young Research Library, Rouse MS 1
http://www.handschriftencensus.de/24609
Die Handschrift ist online:
http://digital2.library.ucla.edu/viewer/viewer.do?projectNo=123&arkId=21198/zz0009gxbj
http://www.handschriftencensus.de/24609
Die Handschrift ist online:
http://digital2.library.ucla.edu/viewer/viewer.do?projectNo=123&arkId=21198/zz0009gxbj
KlausGraf - am Dienstag, 25. März 2014, 19:03 - Rubrik: Kodikologie
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http://www.vda.archiv.net/aktuelles/meldung/301.html
Natürlich hat man mich (obwohl seit Jahrzehnten VdA-Mitglied) nicht gefragt.
Natürlich hat man mich (obwohl seit Jahrzehnten VdA-Mitglied) nicht gefragt.
KlausGraf - am Dienstag, 25. März 2014, 18:17 - Rubrik: Hilfswissenschaften
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"Auf Wunsch und Anregung hin, stellen wir künftig mit einem gewissen zeitlichen Abstand die Zeitschrift für Hohenzollerische Geschichte auch auf der Homepage des Hohenzollerischen Geschichtsvereins der Öffentlichkeit zur Verfügung. Aktuell finden Sie den Band 46 (2010) unter:
http://www.hohenzollerischer-geschichtsverein.de/Zeitschrift,106,106.html
Es ist beabsichtigt, auch die älteren Ausgaben der Zeitschrift zu digitalisieren." (Mitteilung der Redaktion)
47/48 (2011/12) ist vor kurzem erschienen.
INHALT BAND 46
I. Abhandlungen
Edwin Ernst Weber
Geraubte Heimat – Zum bitteren Schicksal der jüdischen Familie Frank aus
Sigmaringen in der NS-Zeit
Waldemar Luckscheiter
Die Rettung der Erinnerung – Chronik der alten Synagoge in Hechingen von
1945 bis 1991
Rudolf Seigel
Ein Ereignis und seine Deutung – Vor 950 Jahren wurden Burchard und Wezel von Zollern getötet
Andreas Zekorn
Haigerloch – Strukturen einer kleinen Residenzstadt in der Frühen Neuzeit
Karl-Peter Krauss
Erben und Sterben – Zur Rekonstruktion der Lebenswege von Auswanderern
nach Ungarn aus dem Fürstentum Hohenzollern-Sigmaringen (mit Quellen-
dokumentation)
Volker Trugenberger
Zwei Quellen zum Hofgericht der Grafen von Hohenzollern-Haigerloch 1609
II. Neues Schrifttum
Rudolf Seigel, Eugen Stemmler, Bernhard Theil
(Bearb.): Die Urkunden
des Stifts Buchau. Regesten 819-1500. Stuttgart: Kohlhammer 2009. 728 S.,
25 Abb. (Inventare der nichtstaatlichen Archive in Baden-Württemberg
Bd. 36). (Peter Thaddäus Lang)
Janine Christina Maegraith:
Das Zisterzienserinnenkloster Gutenzell. Vom
Reichskloster zur geduldeten Frauengemeinschaft. Epfendorf: Bibliotheca-
Academica-Verlag 2006. 420 S., 12 Abb. (Oberschwaben – Geschichte und
Kultur Bd. 15). (Peter Thaddäus Lang)
Gerhard A. Wagner
: Das geht auf keine Kuhhaut! – Redewendungen aus
dem Mittelalter. Stuttgart: Theiss-Verlag 2011. 160 S., schw.-weiß Abb.
(Willi Eisele)
Markwart Herzog, Cecilie Hollberg
(Hgg.): Seelenheil und irdischer Besitz.
Testamente als Quellen für den Umgang mit den „letzten Dingen“.
Konstanz: uvk. 2007. 242 S. (Irseer Schriften. Studien zur schwäbischen
Kulturgeschichte 4). (Karl-Peter Krauss)
Kurt Andermann, Clemens Joos
(Hgg.): Grafen und Herren in Südwestdeutsch-
land vom 12. bis ins 17. Jahrhundert. Epfendorf: bibliotheca academica 2006.
240 S., 1 Farbtafel (= Kraichtaler Kolloquien Bd. 5). (Klaus Graf)
Horst Carl:
Der Schwäbische Bund 1488-1534. Landfrieden und Genossen-
schaft im Übergang vom Spätmittelalter zur Reformation. Leinfelden-Echter-
dingen: DRW-Verlag 2000. XII, 592 S. (Schriften zur südwestdeutschen
Landeskunde 24) (Klaus Graf)
Alexander Sigelen: Dem ganzen Geschlecht nützlich und rühmlich:
Reichspfennigmeister Zacharias Geizkofler zwischen Fürstendienst und Familien politik.
Stuttgart: Kohlhammer 2009. 622 S., XXXI S., 11 schw.-weiß Abb., 1 Karten-
skizze, 8 Schaubilder (Veröffentlichungen der Kommission für geschichtliche
Landeskunde in Baden-Württemberg, Reihe B, Bd. 171). (Willi Eisele)
Die Investiturprotokolle der Diözese Konstanz aus dem 16. Jahrhundert.
Teil I und II bearbeitet von
Franz Hundsnurscher
; Teil III, bearbeitet von Dag-
mar Kraus. Stuttgart, Kohlhammer-Verlag 2008, 2010. 1937 S., Tabellen, Abb.,
Karte (Veröffentlichungen der Kommission für Geschichtliche Landeskunde in
Baden-Württemberg: Reihe A, Quellen Bd. 48,1; 48,2; 49). (Willi Eisele)
Klaus-Dieter Bock, Christine Bührlen-Grabinger
und
Robert Uhland
(Bearb.):
Württembergische Gesandtenberichte und Gesandtschaftsakten 1619–1806: In-
ventar der Bestände A 16 a und A 74 a–m im Hauptstaatsarchiv Stuttgart. Stutt-
gart: Kohlhammer 2006. 612 S., 16 schw.-weiß Abb. (Veröffentlichungen der
staatlichen Archivverwaltung Baden-Württemberg Bd. 56). (Willi Eisele)
Uwe A. Oster:
Wilhelmine von Bayreuth. Das Leben der Schwester Fried-
richs des Großen. München: Piper 2005. 376 S., 23 Farbabb. (Willi Eisele)
Volker Lässing:
Den Teufel holt keiner. Otto Hahn und das Kaiser-Wilhelm-
Institut für Chemie in Tailfingen. Albstadt: CM-Verlag 2010. 230 S., 121 Abb.
(Michael Walther)
Hans-Georg Merz, Herbert Uhl
(Bearb.): Hitlers Verbrechen – Crimes
Hitlériens: eine Ausstellung der französischen Besatzungsmacht 1945/1946.
Hg. v. Landesarchiv Baden-Württemberg. Stuttgart: Kohlhammer 2008.
127 S. (Willi Eisele)
Frank Becker:
Kultur im Schatten der Trikolore – Theater, Kunstausstellungen,
Kino und Film im französisch besetzten Württemberg-Hohenzollern
1945–1949. Frankfurt/M.:
Peter Lang 2007. 200 S. (Europäische Hochschul-
schriften, Reihe
III, Band 1041). (Willi Eisele)
Ulm und Oberschwaben. Zeitschrift für Geschichte, Kunst und Kultur. Im
Auftrag des Vereins für Kunst und Altertum in Ulm und Oberschwaben e.V.
und der Gesellschaft Oberschwaben für Geschichte und Kultur e.V. hg. von
Andreas Schmauder
und
Michael Wettengel
in Zusammenarbeit mit
Gudrun Litz und
Sarah-Maria Schober
Bd. 56. Ulm: Süddeutsche Verlagsgesellschaft
Ulm im Jan Thorbecke Verlag 2009. 335 S., mit zahlr. Abb.
(Klaus Graf)
#histverein
http://www.hohenzollerischer-geschichtsverein.de/Zeitschrift,106,106.html
Es ist beabsichtigt, auch die älteren Ausgaben der Zeitschrift zu digitalisieren." (Mitteilung der Redaktion)
47/48 (2011/12) ist vor kurzem erschienen.
INHALT BAND 46
I. Abhandlungen
Edwin Ernst Weber
Geraubte Heimat – Zum bitteren Schicksal der jüdischen Familie Frank aus
Sigmaringen in der NS-Zeit
Waldemar Luckscheiter
Die Rettung der Erinnerung – Chronik der alten Synagoge in Hechingen von
1945 bis 1991
Rudolf Seigel
Ein Ereignis und seine Deutung – Vor 950 Jahren wurden Burchard und Wezel von Zollern getötet
Andreas Zekorn
Haigerloch – Strukturen einer kleinen Residenzstadt in der Frühen Neuzeit
Karl-Peter Krauss
Erben und Sterben – Zur Rekonstruktion der Lebenswege von Auswanderern
nach Ungarn aus dem Fürstentum Hohenzollern-Sigmaringen (mit Quellen-
dokumentation)
Volker Trugenberger
Zwei Quellen zum Hofgericht der Grafen von Hohenzollern-Haigerloch 1609
II. Neues Schrifttum
Rudolf Seigel, Eugen Stemmler, Bernhard Theil
(Bearb.): Die Urkunden
des Stifts Buchau. Regesten 819-1500. Stuttgart: Kohlhammer 2009. 728 S.,
25 Abb. (Inventare der nichtstaatlichen Archive in Baden-Württemberg
Bd. 36). (Peter Thaddäus Lang)
Janine Christina Maegraith:
Das Zisterzienserinnenkloster Gutenzell. Vom
Reichskloster zur geduldeten Frauengemeinschaft. Epfendorf: Bibliotheca-
Academica-Verlag 2006. 420 S., 12 Abb. (Oberschwaben – Geschichte und
Kultur Bd. 15). (Peter Thaddäus Lang)
Gerhard A. Wagner
: Das geht auf keine Kuhhaut! – Redewendungen aus
dem Mittelalter. Stuttgart: Theiss-Verlag 2011. 160 S., schw.-weiß Abb.
(Willi Eisele)
Markwart Herzog, Cecilie Hollberg
(Hgg.): Seelenheil und irdischer Besitz.
Testamente als Quellen für den Umgang mit den „letzten Dingen“.
Konstanz: uvk. 2007. 242 S. (Irseer Schriften. Studien zur schwäbischen
Kulturgeschichte 4). (Karl-Peter Krauss)
Kurt Andermann, Clemens Joos
(Hgg.): Grafen und Herren in Südwestdeutsch-
land vom 12. bis ins 17. Jahrhundert. Epfendorf: bibliotheca academica 2006.
240 S., 1 Farbtafel (= Kraichtaler Kolloquien Bd. 5). (Klaus Graf)
Horst Carl:
Der Schwäbische Bund 1488-1534. Landfrieden und Genossen-
schaft im Übergang vom Spätmittelalter zur Reformation. Leinfelden-Echter-
dingen: DRW-Verlag 2000. XII, 592 S. (Schriften zur südwestdeutschen
Landeskunde 24) (Klaus Graf)
Alexander Sigelen: Dem ganzen Geschlecht nützlich und rühmlich:
Reichspfennigmeister Zacharias Geizkofler zwischen Fürstendienst und Familien politik.
Stuttgart: Kohlhammer 2009. 622 S., XXXI S., 11 schw.-weiß Abb., 1 Karten-
skizze, 8 Schaubilder (Veröffentlichungen der Kommission für geschichtliche
Landeskunde in Baden-Württemberg, Reihe B, Bd. 171). (Willi Eisele)
Die Investiturprotokolle der Diözese Konstanz aus dem 16. Jahrhundert.
Teil I und II bearbeitet von
Franz Hundsnurscher
; Teil III, bearbeitet von Dag-
mar Kraus. Stuttgart, Kohlhammer-Verlag 2008, 2010. 1937 S., Tabellen, Abb.,
Karte (Veröffentlichungen der Kommission für Geschichtliche Landeskunde in
Baden-Württemberg: Reihe A, Quellen Bd. 48,1; 48,2; 49). (Willi Eisele)
Klaus-Dieter Bock, Christine Bührlen-Grabinger
und
Robert Uhland
(Bearb.):
Württembergische Gesandtenberichte und Gesandtschaftsakten 1619–1806: In-
ventar der Bestände A 16 a und A 74 a–m im Hauptstaatsarchiv Stuttgart. Stutt-
gart: Kohlhammer 2006. 612 S., 16 schw.-weiß Abb. (Veröffentlichungen der
staatlichen Archivverwaltung Baden-Württemberg Bd. 56). (Willi Eisele)
Uwe A. Oster:
Wilhelmine von Bayreuth. Das Leben der Schwester Fried-
richs des Großen. München: Piper 2005. 376 S., 23 Farbabb. (Willi Eisele)
Volker Lässing:
Den Teufel holt keiner. Otto Hahn und das Kaiser-Wilhelm-
Institut für Chemie in Tailfingen. Albstadt: CM-Verlag 2010. 230 S., 121 Abb.
(Michael Walther)
Hans-Georg Merz, Herbert Uhl
(Bearb.): Hitlers Verbrechen – Crimes
Hitlériens: eine Ausstellung der französischen Besatzungsmacht 1945/1946.
Hg. v. Landesarchiv Baden-Württemberg. Stuttgart: Kohlhammer 2008.
127 S. (Willi Eisele)
Frank Becker:
Kultur im Schatten der Trikolore – Theater, Kunstausstellungen,
Kino und Film im französisch besetzten Württemberg-Hohenzollern
1945–1949. Frankfurt/M.:
Peter Lang 2007. 200 S. (Europäische Hochschul-
schriften, Reihe
III, Band 1041). (Willi Eisele)
Ulm und Oberschwaben. Zeitschrift für Geschichte, Kunst und Kultur. Im
Auftrag des Vereins für Kunst und Altertum in Ulm und Oberschwaben e.V.
und der Gesellschaft Oberschwaben für Geschichte und Kultur e.V. hg. von
Andreas Schmauder
und
Michael Wettengel
in Zusammenarbeit mit
Gudrun Litz und
Sarah-Maria Schober
Bd. 56. Ulm: Süddeutsche Verlagsgesellschaft
Ulm im Jan Thorbecke Verlag 2009. 335 S., mit zahlr. Abb.
(Klaus Graf)
#histverein
KlausGraf - am Dienstag, 25. März 2014, 15:13 - Rubrik: Digitale Bibliotheken
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KlausGraf - am Montag, 24. März 2014, 22:39 - Rubrik: Universitaetsarchive
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http://www.bostonglobe.com/metro/2014/03/07/long-extinct-heath-hen-comes-life-archival-film/X9zKEdB6dvH71Pt6rB2tFL/video.html
Via http://www.hr-lavater.ch/
Via http://www.hr-lavater.ch/
KlausGraf - am Montag, 24. März 2014, 22:26 - Rubrik: English Corner
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http://www.easternct.edu/~pauleyb/c18booktracker/
Es geht um den Nachweis von Digitalisaten englischsprachiger Literatur des 18. Jahrhunderts meist aus Google Books.
Es geht um den Nachweis von Digitalisaten englischsprachiger Literatur des 18. Jahrhunderts meist aus Google Books.
KlausGraf - am Montag, 24. März 2014, 20:50 - Rubrik: Digitale Bibliotheken
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http://luc.edu/media/lucedu/history/pdfs/Incipit_Catalogue.pdf
John McMananom legt in diesem umfangreichen PDF ein wertvolles Hilfsmittel für die Handschriftenforschung vor.
Berücksichtigt ist auch die Trithemius-Rede auf Rupert von Deutz, doch wurde leider das maßgebliche Werk Arnolds (²1991 S. 237) nicht herangezogen. Daher fehlt eine Krakauer Handschrift.
Zu weiteren Initia-Verzeichnissen online:
http://archiv.twoday.net/stories/6420201/
John McMananom legt in diesem umfangreichen PDF ein wertvolles Hilfsmittel für die Handschriftenforschung vor.
Berücksichtigt ist auch die Trithemius-Rede auf Rupert von Deutz, doch wurde leider das maßgebliche Werk Arnolds (²1991 S. 237) nicht herangezogen. Daher fehlt eine Krakauer Handschrift.
Zu weiteren Initia-Verzeichnissen online:
http://archiv.twoday.net/stories/6420201/
KlausGraf - am Montag, 24. März 2014, 20:24 - Rubrik: Kodikologie
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http://ordensgeschichte.hypotheses.org/6872 (im folgenden ohne Links wiederholt)
Letzten Herbst kam während der Bibliotheksführung im Bozener Kloster Muri-Gries durch den liebenswürdigen Pater Pacidus Hungerbühler die Rede auf eine Studie über den Humanisten Johannes Trithemius (1462-1516), die Bonaventura Thommen in Freiburg in der Schweiz bei Richard Newald vorgelegt hatte (gedruckt in zwei Teilen jeweils als Beilage zum Jahresbericht der Kantonalen Lehranstalt Sarnen 1933/34 und 1934/35). Thommen (1897-1965) war Benediktiner des Konvents von Muri-Gries im Benediktinerkolleg Sarnen und wirkte lange Jahre als Rektor der damals von den Mönchen getragenen Kantonsschule in Sarnen. In Erinnerungen an Leo Ettlin wird Thommen erwähnt als legendärer Schulmann und wahrer Universalgelehrte. Als Ordensmann hatte Thommen seine Urheberrechte dem Kloster übertragen. Abt Benno von Muri-Gries erteilte aufgrund der Vermittlung durch Pater Placidus die freundliche Erlaubnis, die Arbeit im Internet zu veröffentlichen. Zwar hatte ich als Geschenk aus Sarnen ein gedrucktes Exemplar erhalten, aber die MGH-Bibliothek (Arno Mentzel-Reuters) erklärte sich bereit, ihr Exemplar zu scannen und ins Netz zu stellen (PDF Teil 1, Teil 2). Allen Beteiligten gilt mein herzlicher Dank!
Für die Qualität der Arbeit Thommens bürgt schon das Urteil Klaus Arnolds, der in seiner grundlegenden Trithemius-Monographie bekannt hat, eine der wesentlichsten Untersuchungen zu seinem Thema habe Thommen vorgelegt (2. Auflage 1991, S. 3). Da Thommens Doktorarbeit in deutschen Bibliotheken eher selten ist, wurde sie aber wenig zitiert.
Angesichts schwindender Lateinkenntnisse sind die von Thommen in Teil I gegebenen ausführlichen deutschen Inhaltsreferate und Teil-Übersetzungen zu den damals neun bekannten Reden des Abts Trithemius heute von großem Wert. Thommen übersetzte acht Reden nach der Ausgabe von Busaeus 1605, die am 1. September 1499 auf dem Kapitel in Reinhardsbrunn (Thüringen) gehaltene neunte Rede De utilitate celebrationis capituli annalis edierte er in Teil I (S. 106-119) aus dem autographen Wiener Cod. 5172 (durch keine neuere Ausgabe ersetzt). Auch wenn für Überlieferung und Inhalt inzwischen die Studie Arnolds (S. 28-34, 234-238) heranzuziehen ist, bleibt es Thommens Verdienst, die Themen und die sprachliche Gestalt der Trithemius-Reden gründlich analysiert zu haben. Thommens Zusammenfassungen, die mit Nachweise zu den von Trithemius zitierten Autoritäten versehen sind, vermitteln einen Eindruck von der Rhetorik des Sponheimer Gelehrten und sie lassen erkennen, welche Probleme damals die Bursfelder Reformklöster bewegten. Rede 8, die nicht auf einem Kapitel gehalten wurde, würdigt den hochmittelalterlichen Theologen Rupert von Deutz. Der Stolz auf die früh- und hochmittelalterlichen Heiligen und Gelehrten des Benediktinerordens war ein bedeutsames Element der von mir als “monastischer Historismus” bezeichneten retrospektiven Bestrebungen. Trithemius kann um 1500 als ihr bedeutendster Exponent gelten.
Letzten Herbst kam während der Bibliotheksführung im Bozener Kloster Muri-Gries durch den liebenswürdigen Pater Pacidus Hungerbühler die Rede auf eine Studie über den Humanisten Johannes Trithemius (1462-1516), die Bonaventura Thommen in Freiburg in der Schweiz bei Richard Newald vorgelegt hatte (gedruckt in zwei Teilen jeweils als Beilage zum Jahresbericht der Kantonalen Lehranstalt Sarnen 1933/34 und 1934/35). Thommen (1897-1965) war Benediktiner des Konvents von Muri-Gries im Benediktinerkolleg Sarnen und wirkte lange Jahre als Rektor der damals von den Mönchen getragenen Kantonsschule in Sarnen. In Erinnerungen an Leo Ettlin wird Thommen erwähnt als legendärer Schulmann und wahrer Universalgelehrte. Als Ordensmann hatte Thommen seine Urheberrechte dem Kloster übertragen. Abt Benno von Muri-Gries erteilte aufgrund der Vermittlung durch Pater Placidus die freundliche Erlaubnis, die Arbeit im Internet zu veröffentlichen. Zwar hatte ich als Geschenk aus Sarnen ein gedrucktes Exemplar erhalten, aber die MGH-Bibliothek (Arno Mentzel-Reuters) erklärte sich bereit, ihr Exemplar zu scannen und ins Netz zu stellen (PDF Teil 1, Teil 2). Allen Beteiligten gilt mein herzlicher Dank!
Für die Qualität der Arbeit Thommens bürgt schon das Urteil Klaus Arnolds, der in seiner grundlegenden Trithemius-Monographie bekannt hat, eine der wesentlichsten Untersuchungen zu seinem Thema habe Thommen vorgelegt (2. Auflage 1991, S. 3). Da Thommens Doktorarbeit in deutschen Bibliotheken eher selten ist, wurde sie aber wenig zitiert.
Angesichts schwindender Lateinkenntnisse sind die von Thommen in Teil I gegebenen ausführlichen deutschen Inhaltsreferate und Teil-Übersetzungen zu den damals neun bekannten Reden des Abts Trithemius heute von großem Wert. Thommen übersetzte acht Reden nach der Ausgabe von Busaeus 1605, die am 1. September 1499 auf dem Kapitel in Reinhardsbrunn (Thüringen) gehaltene neunte Rede De utilitate celebrationis capituli annalis edierte er in Teil I (S. 106-119) aus dem autographen Wiener Cod. 5172 (durch keine neuere Ausgabe ersetzt). Auch wenn für Überlieferung und Inhalt inzwischen die Studie Arnolds (S. 28-34, 234-238) heranzuziehen ist, bleibt es Thommens Verdienst, die Themen und die sprachliche Gestalt der Trithemius-Reden gründlich analysiert zu haben. Thommens Zusammenfassungen, die mit Nachweise zu den von Trithemius zitierten Autoritäten versehen sind, vermitteln einen Eindruck von der Rhetorik des Sponheimer Gelehrten und sie lassen erkennen, welche Probleme damals die Bursfelder Reformklöster bewegten. Rede 8, die nicht auf einem Kapitel gehalten wurde, würdigt den hochmittelalterlichen Theologen Rupert von Deutz. Der Stolz auf die früh- und hochmittelalterlichen Heiligen und Gelehrten des Benediktinerordens war ein bedeutsames Element der von mir als “monastischer Historismus” bezeichneten retrospektiven Bestrebungen. Trithemius kann um 1500 als ihr bedeutendster Exponent gelten.
KlausGraf - am Montag, 24. März 2014, 20:04 - Rubrik: Geschichtswissenschaft
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http://www.wdr5.de/sendungen/lebenszeichen/klostersterben102.html
Die Sendung geht nicht auf die Implikationen für die Kulturgüter ein. Siehe etwa zur Causa Geistingen 2006:
http://archiv.twoday.net/search?q=geistingen
Die Sendung geht nicht auf die Implikationen für die Kulturgüter ein. Siehe etwa zur Causa Geistingen 2006:
http://archiv.twoday.net/search?q=geistingen
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1593 sah die kleine bayerische Gemeine Trugenhofen das Begräbnis ihres Ortsherrn Ruland II. von Trugenhofen, des letzten seines Geschlechts.
http://www.usseltaler-schuetzen.de/trugenhofen.html
Von ihm stammt ein Zinsregister um 1590 mit Pergamenteinband (Schrift 12. Jhd., kolorierte Initialen):
http://www.landesarchiv-bw.de/plink/?f=2-812880
Sein Exlibris mit den Initialen R V V Z T schmückt eine Gerichtsordnung, die es nach Berkeley verschlagen hat.
http://ucblibrary4.berkeley.edu:8088/xtf22/search?language=german;smode=basic;rmode=digscript;docsPerPage=1;startDoc=14;fullview=yes
Sein Wappen findet sich auch im Heidelberger Cpg 103, der einen Widmungsbrief Rulands enthält.
Daher ist die Beschriftung "Rudolph" des Exlibris in der Sammlung Berlepsch unzutreffend:
http://diglib.hab.de/?grafik=exlib-berlepsch-16-2-00126

http://www.usseltaler-schuetzen.de/trugenhofen.html
Von ihm stammt ein Zinsregister um 1590 mit Pergamenteinband (Schrift 12. Jhd., kolorierte Initialen):
http://www.landesarchiv-bw.de/plink/?f=2-812880
Sein Exlibris mit den Initialen R V V Z T schmückt eine Gerichtsordnung, die es nach Berkeley verschlagen hat.
http://ucblibrary4.berkeley.edu:8088/xtf22/search?language=german;smode=basic;rmode=digscript;docsPerPage=1;startDoc=14;fullview=yes
Sein Wappen findet sich auch im Heidelberger Cpg 103, der einen Widmungsbrief Rulands enthält.
Daher ist die Beschriftung "Rudolph" des Exlibris in der Sammlung Berlepsch unzutreffend:
http://diglib.hab.de/?grafik=exlib-berlepsch-16-2-00126

KlausGraf - am Montag, 24. März 2014, 01:21 - Rubrik: Geschichtswissenschaft
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KlausGraf - am Montag, 24. März 2014, 00:48 - Rubrik: Kodikologie
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Ist online unter:
http://sceti.library.upenn.edu/sceti/printedbooksNew/index.cfm?TextID=mss_catalogue&PagePosition=1%20
Weder der Handschriftencensus noch Pfeil hat den Nachweis.
http://www.ub.uni-kassel.de/handschriftenkatalogeonline-international-usa-philadelphia.html
Via
http://www.kb.se/samlingarna/Handskrifter/Lanksamling-handskrifter/kataloger-faksimilsamlingar/
http://sceti.library.upenn.edu/sceti/printedbooksNew/index.cfm?TextID=mss_catalogue&PagePosition=1%20
Weder der Handschriftencensus noch Pfeil hat den Nachweis.
http://www.ub.uni-kassel.de/handschriftenkatalogeonline-international-usa-philadelphia.html
Via
http://www.kb.se/samlingarna/Handskrifter/Lanksamling-handskrifter/kataloger-faksimilsamlingar/
KlausGraf - am Montag, 24. März 2014, 00:30 - Rubrik: Kodikologie
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Mit Links zu weniger bekannten digitalen Bibliotheken:
http://couillatris.free.fr/musique/ressources_numeriques.html
http://couillatris.free.fr/musique/ressources_numeriques.html
KlausGraf - am Montag, 24. März 2014, 00:12 - Rubrik: Digitale Bibliotheken
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http://www.invaluable.com/
Eine kostenlose Suchmaschine für Auktionen mit kostenlosem Archiv und Abbildungen ohne Wasserzeichen in guter Qualität.
Koller Auctions 28.3.2014 Lot 3641
Eine kostenlose Suchmaschine für Auktionen mit kostenlosem Archiv und Abbildungen ohne Wasserzeichen in guter Qualität.
Koller Auctions 28.3.2014 Lot 3641noch kein Kommentar - Kommentar verfassen
Die Handschriftenbeschreibungen der Online-Ausgabe
https://www.britac.ac.uk/pubs/dialogus/sigla.html
verlinken ältere Bibliothekskataloge und enthalten selten Schlüsselseiten als Digitalisate.
Wenn ich mir
https://www.britac.ac.uk/pubs/dialogus/Dijon2.html
anschaue, lautet meine Diagnose: unscharf!
Ich bin also nicht der einzige, der es wagt, unscharfe Handschriftenabbildungen ins Netz zu stellen, siehe etwa
http://ordensgeschichte.hypotheses.org/6835
https://www.britac.ac.uk/pubs/dialogus/sigla.html
verlinken ältere Bibliothekskataloge und enthalten selten Schlüsselseiten als Digitalisate.
Wenn ich mir
https://www.britac.ac.uk/pubs/dialogus/Dijon2.html
anschaue, lautet meine Diagnose: unscharf!
Ich bin also nicht der einzige, der es wagt, unscharfe Handschriftenabbildungen ins Netz zu stellen, siehe etwa
http://ordensgeschichte.hypotheses.org/6835
KlausGraf - am Sonntag, 23. März 2014, 23:14 - Rubrik: Kodikologie
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Ungewohnt starke Worte von Politik-Redakteur Gutschker:
http://www.faz.net/aktuell/politik/aberkennung-des-doktortitels-hilft-nicht-schavan-hat-betrogen-12859412.html
"Im Fall Schavan haben ein großer Teil der Wissenschaftsgemeinde und ein kleiner Teil der Öffentlichkeit die komplette Umwertung der Werte wissenschaftlichen Arbeitens versucht. Natürlich krähten die am lautesten, die am meisten von den Milliardenzuteilungen der Ministerin abhängig waren." Und natürlich die FAZ, insbesondere in Gestalt von Frau Schmoll.
http://archiv.twoday.net/search?q=schmoll
Es ist sogar von Schavans "Speichellecker[n]" die Rede. Darf man Frau Schmoll FAZ-offiziell jetzt auch so nennen? Ich frag ja nur.
http://www.faz.net/aktuell/politik/aberkennung-des-doktortitels-hilft-nicht-schavan-hat-betrogen-12859412.html
"Im Fall Schavan haben ein großer Teil der Wissenschaftsgemeinde und ein kleiner Teil der Öffentlichkeit die komplette Umwertung der Werte wissenschaftlichen Arbeitens versucht. Natürlich krähten die am lautesten, die am meisten von den Milliardenzuteilungen der Ministerin abhängig waren." Und natürlich die FAZ, insbesondere in Gestalt von Frau Schmoll.
http://archiv.twoday.net/search?q=schmoll
Es ist sogar von Schavans "Speichellecker[n]" die Rede. Darf man Frau Schmoll FAZ-offiziell jetzt auch so nennen? Ich frag ja nur.
KlausGraf - am Sonntag, 23. März 2014, 20:05 - Rubrik: Wissenschaftsbetrieb
Die ab 2005 auch online einsehbare Bibliographie des Tschechischen Nationalarchivs erfasst in breitem Umfang auch deutschsprachige Veröffentlichungen.
http://www.nacr.cz/D-knih/bibl-inf.aspx
http://www.nacr.cz/D-knih/bibl-inf.aspx
KlausGraf - am Sonntag, 23. März 2014, 19:30 - Rubrik: Oeffentlichkeitsarbeit
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http://resolver.sub.uni-hamburg.de/goobi/PPN326504192
Sucht man mittels der unter
http://archiv.twoday.net/stories/714912962/
beschriebenen Zitatsuche nach dem Aufsatz von Manke
https://www.google.de/search?q="Behördenbetreuung+des+Landeshauptarchivs+Schwerin"
kommt man zunächst auf ein Inhaltsverzeichnis der "Auskunft", in der oft auch archivische Themen behandelt werden, ohne Link zu einem Volltext. 2011 hatte ich als Ärgernis die Tatsache gewertet, dass es keine Open-Access-Ausgabe der Bibliotheks-Zeitschrift gibt:
http://archiv.twoday.net/stories/34641043/
Sehr leicht übersieht man in der weiteren Trefferliste der Zitatsuche den eher kryptischen Treffer:
"Die archivische Begleitung der Einführung digitaler Systeme in der ...
dev.escidoc.org/.../IY2PPWEOYAZLD74HSVZCYACLEHGD7AYK?...
Ergebnis 1 - 9221 von 7046318 - Die Behördenbetreuung des Landeshauptarchivs Schwerin seit 1989/90. Zur Situation der Kommunalarchive im Landkreis Bad ..."
Eher aus Neugier klickte ich ihn an und wurde auf einen Treffer der Deutschen Digitalen Bibliothek geleitet, die sich hinter
http://dev.escidoc.org/
verbirgt. Dann kam ich rasch auch auf die oben verlinkte Seite mit dem "Auskunft"-Archiv.
Sucht man mittels der unter
http://archiv.twoday.net/stories/714912962/
beschriebenen Zitatsuche nach dem Aufsatz von Manke
https://www.google.de/search?q="Behördenbetreuung+des+Landeshauptarchivs+Schwerin"
kommt man zunächst auf ein Inhaltsverzeichnis der "Auskunft", in der oft auch archivische Themen behandelt werden, ohne Link zu einem Volltext. 2011 hatte ich als Ärgernis die Tatsache gewertet, dass es keine Open-Access-Ausgabe der Bibliotheks-Zeitschrift gibt:
http://archiv.twoday.net/stories/34641043/
Sehr leicht übersieht man in der weiteren Trefferliste der Zitatsuche den eher kryptischen Treffer:
"Die archivische Begleitung der Einführung digitaler Systeme in der ...
dev.escidoc.org/.../IY2PPWEOYAZLD74HSVZCYACLEHGD7AYK?...
Ergebnis 1 - 9221 von 7046318 - Die Behördenbetreuung des Landeshauptarchivs Schwerin seit 1989/90. Zur Situation der Kommunalarchive im Landkreis Bad ..."
Eher aus Neugier klickte ich ihn an und wurde auf einen Treffer der Deutschen Digitalen Bibliothek geleitet, die sich hinter
http://dev.escidoc.org/
verbirgt. Dann kam ich rasch auch auf die oben verlinkte Seite mit dem "Auskunft"-Archiv.
KlausGraf - am Sonntag, 23. März 2014, 18:47 - Rubrik: Bibliothekswesen
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An erster Stelle nenne ich unsere Kategorie:
http://archiv.twoday.net/topics/Bewertung/
Sie vermittelt einen sehr facettenreichen aktuellen Einblick in die Problematik.
Hier wurde auch die "Internationale Bibliographie zur archivischen Bewertung" kritisch gewürdigt:
http://archiv.twoday.net/stories/444868321/
Die Bibliographie ist online unter
http://iw.fh-potsdam.de/iw-lehrende_schwarz_bewertung0.html
Nach wie vor unbrauchbar ist die Bibliographie zum Archivwesen der Archivschule Marburg, soweit es Online-Nachweise angeht. Sie weist über 460 Titel unter der einschlägigen Systematikstelle nach:
http://avanti.uni-marburg.de/cgi-bin/search.php?class=asmr&method=findRecords&lang=de&urA=&ufC=CLA+_2.07.?
[Ohne Online-Nachweise ist auch die deutschsprachige Publikationen breit erfassende tschechische Auswahlbibliographie zum Archivwesen:
http://www.nacr.cz/D-knih/bibl-inf.aspx ]
Schon etwas älter (2004) ist die Zusammenstellung von Jürgen Treffeisen für konventionelle Unterlagen, nützlich durch die Hervorhebung von "Klassikern" am Anfang:
Archivische Überlieferungsbildung bei konventionellen Unterlagen im
deutschsprachigen Raum – Eine Auswahlbibliographie
http://www.boa-bw.de/downloads/redbar/frei/bsz30672684x/0/ueberlieferung_auswahlbibliographie_neu.html.pdf
Leider ist auch von den gemeinfreien Arbeiten nach 1900 zu wenig online, beispielsweise die beiden Arbeiten des 1939 gestorbenen Reichsarchivars Müsebeck.
Ein gutes Hilfsmittel sind die laufenden Besprechungen von Arbeiten zur Bewertung durch den Schweizer Dokumentenmanager Peter Toebak
http://www.toebak.ch/index.php/uebersicht-aller-rezensionen.html
***
Online-Beiträge kann man auch mit der von mir seit vielen Jahren in meinen Veranstaltungen gelehrten Methode der "Zitatsuche"
http://archiv.twoday.net/search?q=zitatsuche
https://www.diigo.com/user/klausgraf/zitatsuche
ermitteln. Das Vorgehen in Rezeptform:
Man nehme
- eines oder besser mehrere gut abgehangene Standardwerke
Standardwerke sind Arbeiten, die so einflussreich sind, dass man sie geradezu zwingend als Zitat in einer jüngeren Arbeit erwarten darf. Fehlen sie, kann man die jüngere Studie hinsichtlich der Literaturerfassung als fehlerhaft einstufen.
Bei entlegenen Themen können existierende ältere Arbeiten, auch wenn man sie nicht als "Standardwerke" bezeichnen würde, genommen werden.
Die Standardwerke sollten nicht zu jung sein. Je jünger sie sind, um so geringer ist die Wahrscheinlichkeit, dass sie in Arbeiten zitiert werden.
Tipps zum Ermitteln von Standardwerken zu einem Thema:
- Wikipedia-Artikel, gedruckte Nachschlagewerke
- Literaturempfehlungen für Lehrveranstaltungen
- Auswertung von Google Scholar
http://scholar.google.com/scholar?hl=de&q=archivische+bewertung
Die Standardwerke gut schälen!
Übrigbleiben sollen die Nachnamen der AutorInnen (Vornamen können ja sowohl ausgeschrieben als auch abgekürzt werden) und der Titel oder Teile davon. Dies gilt auch für Aufsätze, die den Vorteil haben, dass die Trefferlisten bei Google von Buchwerbung frei sind.
Meistens dürfte der bloße Titel bei Aufsätzen genügen, siehe etwa
https://www.google.de/search?q="%3A+Appraisal+in+German+archival+history"
[Dass der Beitrag auch online ist, erfährt man so nicht. Man muss über den Titel der Zeitschrift gehen:
http://kvan.courant.nu/index.php?downloadpdf=pdf/kva/00/KVA_7382_REP_001/KVA001000102_01.pdf
EZB und ZDB weisen die Volltextausgabe unter
http://kvan.courant.nu/
noch NICHT nach!]
Bei Büchern kann man die Suche verfeinern, indem man Buchwerbung durch passende Fachbegriffe ausschließt.
Die Trefferliste des Standardwerks von Buchholz "Archivische Überlieferungsbildung" ist zunächst wenig hilfreich:
https://www.google.de/search?q=buchholz+%22Archivische+%C3%9Cberlieferungsbildung%22
Fügt man aber Kassation zur Suche hinzu, ergibt sich eine sehr gute und präzise Trefferliste:
https://www.google.de/search?q=buchholz+%22Archivische+%C3%9Cberlieferungsbildung%22+kassation
Verfeinern kann man die Ergebnisse auch, indem man nach "vgl" (mit Anführungsstrichen) sucht, da diese Abkürzung ein Kennzeichen von Wissenschaftssprache ist.
https://www.google.de/search?q=buchholz+%22Archivische+%C3%9Cberlieferungsbildung%22+%22vgl%22
Man kann aber auch mit filteype:pdf (oder in der erweiterten Suche) gute Ergebnisse erzielen:
https://www.google.de/search?q=buchholz+%22Archivische+%C3%9Cberlieferungsbildung%22+filetype%3Apdf
Wenn man wissen möchte, ob US-amerikanische Uni-Seiten das Buch zitieren, setzt man site:edu hinzu.
https://www.google.de/search?q=buchholz+%22Archivische+%C3%9Cberlieferungsbildung%22+site%3Aedu
Mehrere Titel liefern präzisere Ergebnisse als ein einziger.
Die folgende Zitatsuche sucht nicht nach zwei Arbeiten, sondern nach einem Werk (mit Autorennamen Buchholz) und einem weiteren Autorennamen (Schellenberg), der für einen "Klassiker" der Bewertungsdiskussion steht:
https://www.google.de/search?q=buchholz+"Archivische+Überlieferungsbildung"++schellenberg
Man kann aber auch nach drei einflussreichen Autoren (bzw. einer Autorin) suchen:
buchholz schellenberg menne-haritz
Nun nimmt man passende Volltextsuchmaschinen und rührt - nachdem man die Ergebnisse dem eigenen Relevanzfilter unterzogen hat - die jeweiligen Treffermengen zusammen.
Neben der Google Websuche kommen auch andere Volltextsuchmaschinen in Betracht: Google Scholar, Google Books, HathiTrust, Libreka, Amazon, JSTOR usw.
Zitatsuche Buchholz bei Google Books:
https://www.google.de/search?q=buchholz+%22Archivische+%C3%9Cberlieferungsbildung%22&tbm=bks
Die gleiche Suche liefert auch bei Libreka gute Treffer:
http://www.libreka.de/search [vom Netz genommen]
In jedem Fall sollte man sich nicht auf Google Scholar beschränken.
Die Wahrscheinlichkeit für neue richtig gute, d.h. bisher unbekannte Treffer steigt zunächst, wenn man unterschiedlichste Ansätze (unterschiedliche Standardwerke, unterschiedliche Kombinationen von Standardwerken, Verfeinerung mit vgl. oder pdf, unterschiedliche Volltextsuchen) ausprobiert und sinkt dann allmählich. In den meisten Fällen kann man alle oder fast alle relevante Treffer, die von Volltextsuchmaschinen erfasst werden (also nicht im Deep Web sich verstecken), auf diese Weise abfischen.
Ungewünschte Treffer wegschütten.
Guten Appetit!
http://archiv.twoday.net/topics/Bewertung/
Sie vermittelt einen sehr facettenreichen aktuellen Einblick in die Problematik.
Hier wurde auch die "Internationale Bibliographie zur archivischen Bewertung" kritisch gewürdigt:
http://archiv.twoday.net/stories/444868321/
Die Bibliographie ist online unter
http://iw.fh-potsdam.de/iw-lehrende_schwarz_bewertung0.html
Nach wie vor unbrauchbar ist die Bibliographie zum Archivwesen der Archivschule Marburg, soweit es Online-Nachweise angeht. Sie weist über 460 Titel unter der einschlägigen Systematikstelle nach:
http://avanti.uni-marburg.de/cgi-bin/search.php?class=asmr&method=findRecords&lang=de&urA=&ufC=CLA+_2.07.?
[Ohne Online-Nachweise ist auch die deutschsprachige Publikationen breit erfassende tschechische Auswahlbibliographie zum Archivwesen:
http://www.nacr.cz/D-knih/bibl-inf.aspx ]
Schon etwas älter (2004) ist die Zusammenstellung von Jürgen Treffeisen für konventionelle Unterlagen, nützlich durch die Hervorhebung von "Klassikern" am Anfang:
Archivische Überlieferungsbildung bei konventionellen Unterlagen im
deutschsprachigen Raum – Eine Auswahlbibliographie
http://www.boa-bw.de/downloads/redbar/frei/bsz30672684x/0/ueberlieferung_auswahlbibliographie_neu.html.pdf
Leider ist auch von den gemeinfreien Arbeiten nach 1900 zu wenig online, beispielsweise die beiden Arbeiten des 1939 gestorbenen Reichsarchivars Müsebeck.
Ein gutes Hilfsmittel sind die laufenden Besprechungen von Arbeiten zur Bewertung durch den Schweizer Dokumentenmanager Peter Toebak
http://www.toebak.ch/index.php/uebersicht-aller-rezensionen.html
***
Online-Beiträge kann man auch mit der von mir seit vielen Jahren in meinen Veranstaltungen gelehrten Methode der "Zitatsuche"
http://archiv.twoday.net/search?q=zitatsuche
https://www.diigo.com/user/klausgraf/zitatsuche
ermitteln. Das Vorgehen in Rezeptform:
Man nehme
- eines oder besser mehrere gut abgehangene Standardwerke
Standardwerke sind Arbeiten, die so einflussreich sind, dass man sie geradezu zwingend als Zitat in einer jüngeren Arbeit erwarten darf. Fehlen sie, kann man die jüngere Studie hinsichtlich der Literaturerfassung als fehlerhaft einstufen.
Bei entlegenen Themen können existierende ältere Arbeiten, auch wenn man sie nicht als "Standardwerke" bezeichnen würde, genommen werden.
Die Standardwerke sollten nicht zu jung sein. Je jünger sie sind, um so geringer ist die Wahrscheinlichkeit, dass sie in Arbeiten zitiert werden.
Tipps zum Ermitteln von Standardwerken zu einem Thema:
- Wikipedia-Artikel, gedruckte Nachschlagewerke
- Literaturempfehlungen für Lehrveranstaltungen
- Auswertung von Google Scholar
http://scholar.google.com/scholar?hl=de&q=archivische+bewertung
Die Standardwerke gut schälen!
Übrigbleiben sollen die Nachnamen der AutorInnen (Vornamen können ja sowohl ausgeschrieben als auch abgekürzt werden) und der Titel oder Teile davon. Dies gilt auch für Aufsätze, die den Vorteil haben, dass die Trefferlisten bei Google von Buchwerbung frei sind.
Meistens dürfte der bloße Titel bei Aufsätzen genügen, siehe etwa
https://www.google.de/search?q="%3A+Appraisal+in+German+archival+history"
[Dass der Beitrag auch online ist, erfährt man so nicht. Man muss über den Titel der Zeitschrift gehen:
http://kvan.courant.nu/index.php?downloadpdf=pdf/kva/00/KVA_7382_REP_001/KVA001000102_01.pdf
EZB und ZDB weisen die Volltextausgabe unter
http://kvan.courant.nu/
noch NICHT nach!]
Bei Büchern kann man die Suche verfeinern, indem man Buchwerbung durch passende Fachbegriffe ausschließt.
Die Trefferliste des Standardwerks von Buchholz "Archivische Überlieferungsbildung" ist zunächst wenig hilfreich:
https://www.google.de/search?q=buchholz+%22Archivische+%C3%9Cberlieferungsbildung%22
Fügt man aber Kassation zur Suche hinzu, ergibt sich eine sehr gute und präzise Trefferliste:
https://www.google.de/search?q=buchholz+%22Archivische+%C3%9Cberlieferungsbildung%22+kassation
Verfeinern kann man die Ergebnisse auch, indem man nach "vgl" (mit Anführungsstrichen) sucht, da diese Abkürzung ein Kennzeichen von Wissenschaftssprache ist.
https://www.google.de/search?q=buchholz+%22Archivische+%C3%9Cberlieferungsbildung%22+%22vgl%22
Man kann aber auch mit filteype:pdf (oder in der erweiterten Suche) gute Ergebnisse erzielen:
https://www.google.de/search?q=buchholz+%22Archivische+%C3%9Cberlieferungsbildung%22+filetype%3Apdf
Wenn man wissen möchte, ob US-amerikanische Uni-Seiten das Buch zitieren, setzt man site:edu hinzu.
https://www.google.de/search?q=buchholz+%22Archivische+%C3%9Cberlieferungsbildung%22+site%3Aedu
Mehrere Titel liefern präzisere Ergebnisse als ein einziger.
Die folgende Zitatsuche sucht nicht nach zwei Arbeiten, sondern nach einem Werk (mit Autorennamen Buchholz) und einem weiteren Autorennamen (Schellenberg), der für einen "Klassiker" der Bewertungsdiskussion steht:
https://www.google.de/search?q=buchholz+"Archivische+Überlieferungsbildung"++schellenberg
Man kann aber auch nach drei einflussreichen Autoren (bzw. einer Autorin) suchen:
buchholz schellenberg menne-haritz
Nun nimmt man passende Volltextsuchmaschinen und rührt - nachdem man die Ergebnisse dem eigenen Relevanzfilter unterzogen hat - die jeweiligen Treffermengen zusammen.
Neben der Google Websuche kommen auch andere Volltextsuchmaschinen in Betracht: Google Scholar, Google Books, HathiTrust, Libreka, Amazon, JSTOR usw.
Zitatsuche Buchholz bei Google Books:
https://www.google.de/search?q=buchholz+%22Archivische+%C3%9Cberlieferungsbildung%22&tbm=bks
http://www.libreka.de/search
In jedem Fall sollte man sich nicht auf Google Scholar beschränken.
Die Wahrscheinlichkeit für neue richtig gute, d.h. bisher unbekannte Treffer steigt zunächst, wenn man unterschiedlichste Ansätze (unterschiedliche Standardwerke, unterschiedliche Kombinationen von Standardwerken, Verfeinerung mit vgl. oder pdf, unterschiedliche Volltextsuchen) ausprobiert und sinkt dann allmählich. In den meisten Fällen kann man alle oder fast alle relevante Treffer, die von Volltextsuchmaschinen erfasst werden (also nicht im Deep Web sich verstecken), auf diese Weise abfischen.
Ungewünschte Treffer wegschütten.
Guten Appetit!
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Das von Robert Kretzschmar überlieferte Zitat eines anonymen baden-württembergischen Ministerialbeamten lautet vollständig:
"Nehmen Sie mein E-Mail-Account. Dort finden Sie alles Wichtige. Die Akten können Sie vernichten. Die sind ohnehin unvollständig."
Präsentation 2013
http://www.lwl.org/waa-download/tagungen/D_NL/Kretzschmar.pdf
"Nehmen Sie mein E-Mail-Account. Dort finden Sie alles Wichtige. Die Akten können Sie vernichten. Die sind ohnehin unvollständig."
Präsentation 2013
http://www.lwl.org/waa-download/tagungen/D_NL/Kretzschmar.pdf
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KlausGraf - am Sonntag, 23. März 2014, 16:50 - Rubrik: Oeffentlichkeitsarbeit
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Das ist meine feste Überzeugung. Siehe dazu RA Stadler und die kontroverse Diskussion:
http://www.internet-law.de/2012/03/mussen-wir-uns-vom-konzept-des-geistigen-eigentums-verabschieden.html
http://www.internet-law.de/2012/03/mussen-wir-uns-vom-konzept-des-geistigen-eigentums-verabschieden.html
KlausGraf - am Sonntag, 23. März 2014, 16:36 - Rubrik: Archivrecht
Zu http://archiv.twoday.net/stories/664972264/#714912834 sei ergänzt:
"Am Donnerstag unterzeichnete die Vatikanische Bibliothek ein Abkommen mit dem japanischen Technologieunternehmen NTT Data, das in den nächsten vier Jahren 3.000 Handschriften mit rund 1,5 Millionen Seiten scannen und im Internet zugänglich machen soll. [...] Die 3.000 ausgewählten Dokumente befassen sich laut dem Vatikan mit Amerika vor der Kolonialisierung sowie mit Ländern des Fernen Ostens wie China und Japan. "
http://www.katholisch.de/de/katholisch/themen/news/page_news.php?id=30018
"Am Donnerstag unterzeichnete die Vatikanische Bibliothek ein Abkommen mit dem japanischen Technologieunternehmen NTT Data, das in den nächsten vier Jahren 3.000 Handschriften mit rund 1,5 Millionen Seiten scannen und im Internet zugänglich machen soll. [...] Die 3.000 ausgewählten Dokumente befassen sich laut dem Vatikan mit Amerika vor der Kolonialisierung sowie mit Ländern des Fernen Ostens wie China und Japan. "
http://www.katholisch.de/de/katholisch/themen/news/page_news.php?id=30018
KlausGraf - am Sonntag, 23. März 2014, 16:31 - Rubrik: Digitale Bibliotheken
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KlausGraf - am Samstag, 22. März 2014, 23:20 - Rubrik: Wissenschaftsbetrieb
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http://www.jurablogs.com/
Auf der Startseite gibt es nur die Topmeldungen, und am Ranking wurde zum Nachteil von Archivalia (bisher regelmäßig zwischen Platz 80 und 90, nunmehr 150) geschraubt.
Und obwohl der RSS-Feed funktioniert, fehlen mal wieder die aktuellsten Einträge in Archivalia:
http://www.jurablogs.com/blog/archivalia-archivrecht
Auf der Startseite gibt es nur die Topmeldungen, und am Ranking wurde zum Nachteil von Archivalia (bisher regelmäßig zwischen Platz 80 und 90, nunmehr 150) geschraubt.
Und obwohl der RSS-Feed funktioniert, fehlen mal wieder die aktuellsten Einträge in Archivalia:
http://www.jurablogs.com/blog/archivalia-archivrecht
KlausGraf - am Samstag, 22. März 2014, 23:10 - Rubrik: Archivrecht
Die letzte Woche gestartete Seite ist bisher das Gemeinschaftswerk mehrere Praktikanten, die sich die händische Eingabe der zugrunde liegenden Archivale (Bericht an den damaligen Bürgermeister, März 1945 bis Mitte 1946, Schwerpunkt: frühe Zeit nach Kriegsende) und weitere Arbeiten und Recherchen aufgeteilt haben. Wir versuchen, den Bericht "taggenau" und mit Ergänzungen und/oder Fotos weiter zu bloggen. Link: http://speyer1945.blogspot.de/
J. Kemper - am Samstag, 22. März 2014, 18:13 - Rubrik: Landesgeschichte
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Mit blumigen Worten berichten die Thueringer Allgemeine, Die Welt u.a. von "Forschungsergebnissen" des Kölner Fachhochschul-Professors und Restaurators Gunnar Heydenreich zum Altar in der Stadtkirche zu Weimar. Dieser stamme, so Heydenreich, "eindeutig von Cranach dem Jüngeren" und er weiß: "Die gemeinsame Tätigkeit von Vater und Sohn gehört in das Reich der Anekdoten". Vielmehr habe der Sohn das Werk ausgeführt - "von der Vorzeichnung bis hin zum letzten Pinselstrich". Ebenso wie in seinen (nicht ganz billigen) als "Untersuchung" titulierten Expertisen für den Kunsthandel bekundet der "in Europa führende Cranach-Spezialist" und Leiter des fragwürdigen, mit mehr als einer Mio US$ geförderten "Forschungsprojekts" CDA auch hier, dass sich sein "Forschungsergebnis" auf den Vergleich "Hunderter" von Vergleichswerken stütze. Man lese: "Diese Linien und Schraffuren verglich Heydenreich mit denen Hunderter anderer Gemälde." So weit so gut! Doch ein Blick in die Datenbank CDA wirft die Frage auf, ob das zitierte Vergleichsmaterial (es werden aktuell 350 neue Infrarotreflektografien genannt. Wie viele Werk damit erschlossen sind oder wie viele verwertbare Ergebnisse darunter sind, wird nicht kommuniziert ) quantitativ und qualitativ geeignet ist, derartige Schlüsse zu ziehen. Vom methodischen Ansatz ganz zu schweigen, der sich auch während der Lektüre der "Auswertung" von Infrarotuntersuchungen der Projektbeteiligten Heydenreich und Sandner nicht offenbart, die über den Link "Unterzeichnung" auf der Hauptseite des CDA veröffentlicht ist. Vielmehr spiegelt sich auch hier die unbedarfte Selbstgefälligkeit wider, mit der unter dem Deckmäntelchen wissenschaftlicher Objektivität fleißg Kaffeesatzleserei betrieben wird. Ganz böse Zeitgenossen wie der Verfasser fragen sich, wann die Zahl der stolz auf der Internetseite des CDA präsentierten Projektpartner die Zahl der dargereichten Cranach-Werke übersteigt... Doch zurück zum vermeintlichen Krimi, zu dessen Auflösung weder die hellseherischen kriminalistischen Fähigkeiten des berühmten Cranach-Forschers Prof. Dr. Gunnar Heydenreich noch ein Tanz ums goldene Kalb notwendig sind! Spätestens seit Friedländer und Rosenbergs Katalog über die Werke Cranachs von 1932, in dem das Werk unter "Cranach der Jüngere" aufgeführt ist, dürfte in Fachkreisen zum Weimarer Altar allgemein bekannt sein: "[…] Der am 19. Februar 1553 gestorbene Prinz Johann Ernst fehlt, so dass mit diesem Datum ein terminus post quem gegeben ist. […] Die Außenseiten der Flügel offenbar von geringerer Hand (Werkstatt des jüngeren Cranach). Die Innenflügel zeigen ebenso wie die Mitteltafel Stil, Malweise und Kolorit des jüngeren Cranach. […] Die verschiedenen urkundlichen und die stilistischen Anhaltspunkte ergeben mit größter Wahrscheinlichkeit, dass der Altar erst nach Cranachs Tode (1553) von Johann Friedrich dem Großmütigen dem jüngeren Cranach in Auftrag gegeben wurde und 1555, nach dem Tod des Kurfürsten und seiner Gattin (1554), als Stiftung der Kinder zum Gedächtnis der Eltern – wie die Inschriftplatte besagt – aufgestellt wurde.“ Lieber Herr Professor Heydenreich, vielleicht sollten Sie Ihre ablehnende Haltung bezüglich einer Zusammenarbeit mit einem weiteren Forschungsprojekt zu Cranach nochmals überdenken. Wir helfen gerne! Das spart Geld und schafft Zeit für wirkliche Forschung!
MichaelHofbauer - am Samstag, 22. März 2014, 07:56 - Rubrik: Wissenschaftsbetrieb
Heute gibt es das ABC (oder Teile davon) in verschiedensten Variationen, FN gewidmet, damit sie diese Serie zur Kenntnis nimmt.
http://archivalia.tumblr.com/tagged/abc
Mehr Tumblr-Tags:
http://archiv.twoday.net/stories/640155586/



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KlausGraf - am Samstag, 22. März 2014, 02:49 - Rubrik: Unterhaltung
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Seit Anfang des Jahres ist es für Kultureinrichtungen zulässig, verwaiste Werke ins Netz zu stellen. Aber ich habe noch kein solches Werk im Internet gesehen, und ich bezweifle, dass vorerst irgendeine Kultureinrichtung die Lizenz nutzen wird. Es bleibt bei der betrüblichen Vorhersage von Paul Klimpel 2013:
http://irights.info/verwaiste-werke-die-regelung-kommt-die-probleme-bleiben
§§ 61-61c UrhG
http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/index.html#BJNR012730965BJNE010102360
http://irights.info/verwaiste-werke-die-regelung-kommt-die-probleme-bleiben
§§ 61-61c UrhG
http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/index.html#BJNR012730965BJNE010102360
KlausGraf - am Freitag, 21. März 2014, 22:30 - Rubrik: Archivrecht
http://www.spiegel.de/wirtschaft/unternehmen/e-on-will-gemaelde-von-jackson-pollock-fuer-15-millionen-euro-verkaufen-a-960129.html
http://www.derwesten.de/staedte/duesseldorf/abschied-von-jackson-pollocks-number-5-id9148044.html
E.on muss, um seine Kulturförderung aufrechterhalten zu können, sein teuerstes Bild verkaufen. Das Düsseldorfer Museum Kunstpalast verliert damit ein bedeutendes Gemälde seiner Sammlung. Jackson Pollocks „Number 5 (Elegant Lady)“, eine Dauerleihgabe des Eon-Konzerns, kommt in New York unter den Hammer. Es soll zwischen 15 und 20 Millionen Dollar einbringen.
http://www.derwesten.de/staedte/duesseldorf/abschied-von-jackson-pollocks-number-5-id9148044.html
E.on muss, um seine Kulturförderung aufrechterhalten zu können, sein teuerstes Bild verkaufen. Das Düsseldorfer Museum Kunstpalast verliert damit ein bedeutendes Gemälde seiner Sammlung. Jackson Pollocks „Number 5 (Elegant Lady)“, eine Dauerleihgabe des Eon-Konzerns, kommt in New York unter den Hammer. Es soll zwischen 15 und 20 Millionen Dollar einbringen.
KlausGraf - am Freitag, 21. März 2014, 21:54 - Rubrik: Museumswesen
BeckRS 2013, 07836
OLG München, Urteil vom 21.02.2013 - 29 U 3907/12
Nach anderen Quellen nicht rechtskräftig!
OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN
Aktenzeichen: 29 U 3907/12
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am 21.02.2013
7 O 12292/11 Landgericht München I
Die Urkundsbeamtin: ...
Leitsatz:
In dem Rechtsstreit
L. GmbH,
Klägerin und Berufungsklägerin
gegen
E. Inc.,
- Beklagte und Berufungsbeklagte -
wegen Feststellung
hat der 29. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Zwirlein sowie Richter am Oberlandesgericht Cassardt und Richterin am Oberlandesgericht Dr. Holzinger aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21.02.2013 für Recht erkannt:
I.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts München I vom 10.05.2012 aufgehoben.
II.
Es wird festgestellt, dass der Beklagten gegen die Klägerin keine Ansprüche wegen einer Verfilmung und filmischen Auswertung des Romans „Tarzan of the Apes“ des Autors Edgar Rice Burroughs in Deutschland zustehen.
III.
Es wird festgestellt, dass der Beklagten gegen die Klägerin keine Ansprüche wegen der Verwendung der Bezeichnungen „Tarzan“, „Tarzan of the Apes“ oder „Tarzan bei den Affen“ als Titel oder Titelbestandteil zur Bezeichnung einer Verfilmung des Romans „Tarzan of the Apes“ des Autors Edgar Rice Burroughs in Deutschland zustehen.
IV.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.
V.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung 115% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
VI.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe:
A. Die Parteien streiten um das Recht der Klägerin, den Roman „Tarzan of the Apes“ zu verfilmen.
Die Klägerin ist ein in M. ansässiges Filmproduktionsunternehmen. Die Beklagte ist eine im Jahre 1923 in Kalifornien gegründete Gesellschaft, deren Gegenstand die Verwaltung von Werken des amerikanischen Autors Edgar Rice Burroughs ist.
Die Klägerin beabsichtigt eine Verfilmung des Romans „Tarzan of the Apes“ (deutscher Titel: „Tarzan bei den Affen“). Das am 10. September 1912 in den USA veröffentlichte Werk stammt von dem am ... 1950 verstorbenen US-amerikanischen Autor Edgar Rice Burroughs.
Der streitgegenständliche Roman wurde am 10. September 1912 zur Eintragung nach den Bestimmungen des amerikanischen Urhebergesetzes angemeldet. Laut Bestätigung des US-Copyright Office wurde die Registrierung am 13. November 1939 erneuert (Anlage B 10).
Edgar Rice Burroughs hatte zunächst seine Rechte an dem Werk „Tarzan of the Apes“ an den Verlag F. Company veräußert. Dieser Verlag hat am 27. Januar 1913 die Rechte an Edgar Rice Burroughs zurückübertragen. Ausgenommen hiervon waren lediglich die sog. „Serial Rights“, also die Rechte zur Veröffentlichung des Werks in einer periodisch erscheinenden Sammlung. Edgar Rice Burroughs hat durch Vertrag vom 2. April 1923 sämtliche Rechte an den von ihm verfassten Sprachwerken auf die Beklagte übertragen.
Die Parteien haben vorprozessual Korrespondenz geführt, in der sich die Beklagte sowohl gegen die beabsichtigte Filmproduktion als auch gegen die Verwendung des Titels „Tarzan“, „Tarzan of the Apes“ oder „Tarzan bei den Affen“ unter Berufung auf entgegenstehende Rechte gewandt hat.
Die Klägerin ist der Ansicht, das Werk „Tarzan of the Apes“ sei in Deutschland nur bis zum 31. Dezember 2000 geschützt gewesen und daher nunmehr gemeinfrei. Ebenso stünden der Beklagten keine Ansprüche im Falle der Verwendung des Titels zu.
Gemäß § 121 Abs. 4 Satz 1 UrhG komme es für den urheberrechtlichen Schutz auf die zwischen den USA und Deutschland geschlossenen Staatsverträge an.
Die Revidierte Berner Übereinkunft (RBÜ) sei vorliegend nicht anwendbar, da nach Artikel 18 Abs. 1 RBÜ diese Übereinkunft nur für Werke gelte, die bei ihrem Inkrafttreten noch nicht infolge Ablaufs der Schutzdauer im Ursprungsland Gemeingut geworden seien. Nach Artikel 18 Abs. 4 RBÜ gelte dies auch, wenn ein Land dem Verband neu beitrete. Zum Zeitpunkt des Beitritts der USA zum RBÜ am 01. März 1989 sei das Werk „Tarzan of the Apes“ in den USA bereits gemeinfrei gewesen, da der Urheberschutz für das 1912 veröffentlichte Werk in den USA bereits zum 31. Dezember 1987 abgelaufen sei. Darauf, ob das Werk tatsächlich, wie von der Beklagten behauptet, zwischen dem 11. September 1912 und dem 17. September 1912 im Vereinigten Königreich veröffentlicht worden sei, komme es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH GRUR 1986, 69 ff. - Puccini) nicht an, da die angebliche Veröffentlichung unstreitig später als in den USA erfolgt sei.
Maßgeblich für den Urheberschutz des streitgegenständlichen Werks in Deutschland sei das zwischen Deutschland und den USA am 16. September 1955 in Kraft getretene Welturheberrechtsabkommen (WUA). Nach Art. XIX Satz 1 WUA lasse das WUA Verträge oder Vereinbarungen unberührt, die zwischen den USA und Deutschland in Kraft getreten seien. Im Fall einer in solchen Verträgen oder Vereinbarungen enthaltenen Abweichung zu den Bestimmungen des WUA komme dem WUA gemäß Art. XIX Satz 2 WUA der Vorrang zu. Eine solche dem Inkrafttreten des WUA zwischen den USA und Deutschland zeitlich vorausgehende Vereinbarung sei das „Übereinkommen zwischen dem Deutschen Reich und den Vereinigten Staaten von Amerika über den gegenseitigen Schutz der Urheberrechte“ vom 15. Januar 1892 (im Folgenden: Übereinkommen vom 15. Januar 1892). Nach § 1 des Übereinkommens vom 15. Januar 1892 werde den Angehörigen der Vereinigten Staaten in Deutschland Urheberrechtsschutz nach inländischem Recht gewährt, während die WUA in Art. IV Abs. 4 a) einen Schutzfristenvergleich vorsehe. Wegen des Vorrangs der WUA finde daher die erst mit Urhebergesetz vom 9. September 1965 in Kraft getretene Schutzfristverlängerung auf 70 Jahre post mortem auctoris (p.m.a.) gemäß § 64 UrhG keine Anwendung. Der Schutz für „Tarzan of the Apes“ habe daher 50 Jahre p. m. a., somit am 31.12.2000 sein Ende gefunden.
Soweit der Beklagte Markenrechte an dem Titel „Tarzan“, „Tarzan of the Apes“ oder „Tarzan bei den Affen“ überhaupt zuständen, schieden Ansprüche gegen die Klägerin jedenfalls wegen der Schutzschranke des § 23 Nr. 2 MarkenG aus.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt:
I.
Es wird festgestellt, dass der Beklagten gegen die Klägerin keine Ansprüche wegen einer Verfilmung und filmischen Auswertung des Romans „Tarzan of the Apes“ des Autors Edgar Rice Burroughs in Deutschland zustehen.
II.
Es wird festgestellt, dass der Beklagten gegen die Klägerin keine Ansprüche wegen der Verwendung der Bezeichnung „Tarzan“, „Tarzan of the Apes“ oder „Tarzan bei den Affen“ als Titel oder Titelbestandteil zur Bezeichnung einer Verfilmung des Romans „Tarzan of the Apes“ des Autors Edgar Rice Burroughs in Deutschland zustehen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass dem Werk die Verlängerung der Schutzfrist von 50 auf 70 Jahre durch das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 zugute komme. Der Bundesgerichtshof habe dies allein für Werke amerikanischer Urheber ausgeschlossen, die bei Inkrafttreten des Gesetzes am 01. Januar 1966 nicht mehr geschützt gewesen seien (BGH GRUR 1978, 300 ff. -Buster-Keaton-Filme; BGH GRUR 1978, 302 ff. - Wolfsblut). Das sei jedoch hinsichtlich des Werkes „Tarzan of the Apes“ nicht der Fall.
Weiterhin führt die Beklagte aus, als Ursprungsland im Sinne der RBÜ seien nicht die Vereinigten Staaten, sondern das Vereinigte Königreich anzusehen, weil das Werk dort innerhalb von 30 Tagen nach der Veröffentlichung in den USA und somit gleichzeitig im Sinne von Art. 3 Abs. 4 RBÜ veröffentlicht worden sei. Im Vereinigten Königreich sei das Werk aber im Jahr 1989, als die USA der RBÜ beitraten, noch nicht gemeinfrei gewesen. Die nach dem Copyright Act 1911 im Vereinigten Königreich im Jahre 2000 ablaufende Schutzfrist von 50 Jahren, sei mit der Richtlinie 93/98 EWG auf 70 Jahre verlängert worden. Nach der RBÜ sei das Werk daher in Deutschland bis 2020 geschützt.
Mit Urteil vom 10.05.2012, auf dessen tatsächliche Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Das Landgericht ist der Auffassung, dass das Werk in Deutschland bis 2020 Urheberschutz genießt, weil der Schutzfristenvergleich des WUA in Deutschland nicht bereits mit Inkrafttreten des WUA am 16. September 1955 Geltung erlangt hat, sondern erst mit Inkrafttreten von § 140 UrhG am 1. Januar 1966 gemäß § 143 Abs. 2 UrhG. Die 70-jährige Schutzfrist des § 64 UrhG gelte gemäß § 143 Abs. 1 UrhG jedoch bereits seit dem 10. September 1965. Die 70-jährige Schutzfrist genösse daher gemäß Art. XIX Satz 3 gegenüber dem in der WUA angeordneten Schutzfristenvergleich Bestandsschutz.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem ersten Rechtszug und betont insbesondere, dass Art. IV Abs. 4 a) WUA im Vertragsstil formuliert sei. Sei eine Verpflichtung eines Vertragsstaats im Vertragsstil formuliert, stehe dies einer unmittelbaren Anwendbarkeit im nationalen Recht nicht entgegen.
Sie beantragt,
I.
Das Urteil des Landgerichts München I vom 10.05.2012, Az. 7 O 12292/11, wird aufgehoben.
II.
Es wird festgestellt, dass der Beklagten gegen die Klägerin keine Ansprüche wegen einer Verfilmung und filmischen Auswertung des Romans „Tarzan of the Apes“ des Autors Edgar Rice Burroughs in Deutschland zustehen.
III.
Es wird festgestellt, dass der Beklagten gegen die Klägerin keine Ansprüche wegen der Verwendung der Bezeichnung „Tarzan“, „Tarzan of the Apes“ oder „Tarzan bei den Affen“ als Titel oder Titelbestandteil zur Bezeichnung einer Verfilmung des Romans „Tarzan of the Apes“ des Autors Edgar Rice Burroughs in Deutschland zustehen.
Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil und beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hebt insbesondere nochmals hervor, dass das Werk zwischen dem 11. September 1912 und dem 17. September 1912 in Großbritannien veröffentlicht worden sei. Diese Veröffentlichung sei nach den Bestimmungen des nationalen britischen Rechts gleichzeitig mit der Veröffentlichung in den Vereinigten Staaten erfolgt. Da die RBÜ in der zum Zeitpunkt der Veröffentlichung geltenden Fassung den Begriff „gleichzeitig“ nicht definiere, sei für die Frage der Gleichzeitigkeit der Veröffentlichung im Vereinigten Königreich auf die Vorschriften im nationalen britischen Recht abzustellen.
Außerdem ist die Beklagte der Auffassung, dass auch bei Anwendung des WUA die Schutzfrist noch nicht abgelaufen sei, da wegen der gleichzeitigen Veröffentlichung des Werks in den Vereinigten Staaten und im Vereinigten Königreich beim Schutzfristenvergleich gemäß Art. IV Abs. 6 WUA auf das Vereinigte Königreich abzustellen sei.
Im Übrigen wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.02.2013 Bezug genommen.
B. Die Berufung ist zulässig und begründet.
I.
Die Klage ist zulässig, insbesondere fehlt es für die Anträge nicht am Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO. Die Klägerin beabsichtigt, die Verfilmung des Romans „Tarzan of the Apes“ des Autors Edgar Rice Burroughs in Deutschland mit dem Titel oder Titelbestandteil „Tarzan“, „Tarzan of the Apes“ oder „Tarzan bei den Affen“. Die Beklagte meint, sowohl die Verfilmung als auch die Verwendung des Titels oder Titelbestandteils verletzte sie in ihren Rechten. Die Klägerin hat somit ein rechtliches Interesse an der Feststellung des Nichtbestehens dieser Rechte.
II.
Der Beklagten stehen gegen die Klägerin keine Ansprüche wegen einer Verfilmung und filmischen Auswertung des Romans „Tarzan of the Apes“ des Autors Edgar Rice Burroughs in Deutschland zu. Der am 10. September 1912 in den Vereinigten Staaten erstveröffentlichte Roman „Tarzan of the Apes“ ist in Deutschland seit dem 01.01.2001 gemeinfrei.
1. Als Recht des Schutzlandes ist das deutsche Urheberrecht anzuwenden. Im Streit steht der Urheberrechtsschutz in der Bundesrepublik Deutschland.
2. Der streitgegenständliche Roman hat Werkcharakter im Sinne des deutschen Urheberrechtsgesetzes. Bei der Darstellung des Lebens und der Abenteuer eines von Affen aufgezogenen Menschen namens „Tarzan“ handelt es sich um ein Sprachwerk im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG.
3. Da der Autor bis zu seinem Tod Bürger der Vereinigten Staaten war und die Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 UrhG nicht vorliegen, richtet sich der urheberrechtliche Schutz gemäß § 121 Abs. 4 Satz 1 UrhG nach dem Inhalt der Staatsverträge.
a) Nach Art. 1 des immer noch geltenden deutsch-amerikanischen Übereinkommens von 1892 (vgl. BGH GRUR 1978, 300, 301 - Buster-Keaton-Filme; BGH GRUR 1978, 302, 303 -Wolfsblut) wird den Angehörigen der Vereinigten Staaten in Deutschland Urheberrechtsschutz nach inländischem Recht gewährt. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des streitgegenständlichen Werkes waren im Deutschen Reich Werke für einen Zeitraum bis 30 Jahre nach dem Tod des Autors geschützt. Mit dem „Gesetz zur Verlängerung der Schutzfristen im Urheberrecht“ vom 13. Dezember 1934 wurde diese Frist auf 50 Jahre verlängert; nach dem Tod des Autors Edgar Rice Burroughs am ... 1950 erstreckte sich diese Frist also bis zum Jahre 2000. Die Verlängerung der Schutzfristen auf 70 Jahre post mortem auctoris durch das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 kommt dem Werk allerdings aufgrund des am 16. September 1955 für die Vereinigten Staaten und Deutschland in Kraft getretenen Welturheberrechtsabkommens nicht zugute.
aa) Das Welturheberrechtsabkommen lässt nach seinem Art. XIX Satz 1 zweiseitige Abkommen - wie das Übereinkommen vom 15. Januar 1892 - grundsätzlich unberührt; nur wenn die Bestimmungen eines solchen Abkommens von den Bestimmungen des Welturheberrechtsabkommens abweichen, haben letztere Bestimmungen nach Art. XIX Satz 2 WUA den Vorrang. Solche Abweichungen liegen hier vor; die Schutzfristberechnung - und damit die Schutzdauer des zugebilligten Urheberrechts - ist in beiden Abkommen unterschiedlich geregelt. Nach dem Übereinkommen vom 15. Januar 1892 ist für den Inlandsschutz ausschließlich die Schutzfristberechnung nach Inlandsrecht maßgebend und zwar ohne Rücksicht darauf, ob für das fragliche Werk in den Vereinigten Staaten als dem Ursprungsland noch Urheberrechtsschutz besteht. Nach Art. IV i. V. m. Art. II des WUA bemisst sich die Schutzfrist im Grundsatz zwar ebenfalls nach Inlandsrecht, doch ist nach Art. IV Abs. 4 a) WUA kein Vertragsstaat verpflichtet, einem Werk einen längeren Schutz zu gewähren als es für Werke dieser Art in dem Vertragsstaat, in dem das Werk erstmals veröffentlicht worden ist, festgelegt ist (BGH GRUR 1978, 300, 301, Buster-Keaton-Filme).
bb) Bei Anwendung des Schutzfristenvergleichs nach Art. IV Abs. 4 a) WUA besteht kein Urheberrechtsschutz mehr für das Werk in Deutschland. Nach dem „US-Copyright Act of 1909“ betrug die Schutzfrist 28 Jahre und konnte um weitere 28 Jahre verlängert werden. Aufgrund der erfolgten Erneuerung der Registrierung (Anlage B 10) hätte der Urheberrechtsschutz somit am 10.09.1968 geendet. Durch diverse Verlängerungsgesetze, zuletzt den „US-Copyright Act of 1976“ ist die Schutzfrist jedoch um 19 Jahre (endend am jeweiligen Kalenderjahr) verlängert worden und endete somit am 31.12.1987.
cc) Nach Art. XIX Satz 3 WUA bleiben die Rechte an einem Werk, die in einem Vertragsstaat vor Inkrafttreten des Welturheberrechtsabkommens aufgrund bestehender Verträge oder Vereinbarungen erworben worden sind, unberührt. Hierzu gehören auch die Rechte, die den Urhebern aufgrund des Übereinkommens vom 15. Januar 1892 in Deutschland erwachsen sind. Art. XIX Satz 3 WUA gewährt des Urhebern hinsichtlich der bereits vor Inkrafttretens des WUA erworbenen Rechte Bestandsschutz. Zu dem geschützten Bestand gehört auch die Schutzdauer (BGH a. a. O.). Durch den in dem WUA vorgesehenen Schutzfristenvergleich konnte dem Inhaber der Urheberrechte am streitgegenständlichen Werk somit die durch das Übereinkommen vom 15. Januar 1892 erworbene Schutzfrist von 50 Jahren p.m.a. für Inländer nicht mehr verkürzt werden.
Die durch das Urhebergesetz vom 9. September 1965 eingeführte Verlängerung des inländischen Urheberrechtsschutzes auf 70 Jahre p.m.a. (§ 64 UrhG), ist allerdings nicht durch Art. XIX Satz 3 WUA bestandsgeschützt.
Soweit man davon ausgeht, dass der in Art. IV Abs. 4 WUA geregelte Schutzfristenvergleich bereits mit Inkrafttreten des Welturheberrechtsabkommens am 16. September 1955 unmittelbare Anwendung findet und dies durch § 140 UrhG, in Kraft getreten am 1.1.1966, nur deklaratorisch festgestellt wird (so Drexl GRUR Int 1990, 35, 39, Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl. Rz. 2, Nicolini/Möhring UrhG, 2. Aufl. § 140, Rz. 1, Fromm/Nordemann, UrhG 10. Aufl., § 140 Rz. 2; a. A. OLG Frankfurt GRUR 1981, 739 - Lounge Chair), ergibt sich der fehlende Bestandschutz bereits daraus, dass die Schutzfristverlängerung auf 70 Jahre erst 10 Jahre nach dem Welturheberrechtsabkommen in Kraft getreten ist. Für die unmittelbare Anwendung des Schutzfristenvergleichs wird insbesondere angeführt, dass Zweck des WUA die Schaffung einer internationalen Regelung der Urheberrechtsbeziehungen unterhalb des Schutzniveaus der Revidierten Berner Übereinkunft (RBÜ) zwischen Staaten der Berner Union und solchen, die glaubten, der Berner Union aus rechtlichen Gründen nicht beitreten zu können, sei. Da Art. 7 Abs. 8 RBÜ den Schutzfristenvergleich unzweifelhaft als Regel unbeschadet der Möglichkeit weitergehender Schutzgewährung anerkennt, würde eine abweichende Auslegung des Art. IV Abs. 4 WUA zu einem kaum vertretbaren höheren Schutzniveau des WUA gegenüber der RBÜ führen (Drexl GRUR Int 1990, 35, 39). Gegen eine unmittelbare Anwendung des Schutzfristenvergleichs spricht allerdings der Wortlaut von Art. IV Abs. 4 a) WUA, nach dem nur keine Verpflichtung der Vertragsstaaten besteht, einen längeren Schutz als in dem Vertragsstaat, in dem das Werk zum ersten Mal veröffentlicht wurde, zu gewähren. Dies deutet darauf hin, dass es bei der Inländerbehandlung nach Art. II WUA verbleibt, bis der Gesetzgeber von der Möglichkeit des Art. IV Abs. 4 a) WUA Gebrauch macht (vgl. OLG Frankfurt GRUR 1981, 739, 741 - Lounge Chair).
Letztlich kann im vorliegenden Fall offen bleiben, ob der Schutzfristenvergleich bereits seit Inkrafttreten des Welturheberrechtabkommens am 16. September 1955 gilt oder erst mit dem Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 in § 140 UrhG geregelt wurde, dass der Schutzfristenvergleich des Art. IV Abs. 4-6 WUA anzuwenden ist, denn auch wenn die Anwendung des Schutzfristenvergleichs erst durch § 140 UrhG angeordnet wurde, besteht für die Schutzfristverlängerung vom 50 auf 70 Jahre kein Bestandsschutz gemäß Art. XIX Satz 3 WUA.
Durch Art. XIX Satz 3 WUA sollte vermieden werden, dass im Vertrauen auf die bisherige Rechtslage in Deutschland erworbene Verwertungsrechte, durch den im WUA angeordneten Schutzfristenvergleich vernichtet werden (BGH GRUR 1978, 300, 302 - Buster-Keaton-Filme). Die Schutzfristenverlängerung auf 70 Jahre in § 64 UrhG ist ebenso wie die Anwendung des Schutzfristenvergleichs in § 140 UrhG im Urheberrechtsgesetz vom 09. September 1965 geregelt. Vertrauen in die Schutzfristenverlängerung konnte daher wegen des im gleichen Gesetz angeordneten Schutzfristenvergleichs für die Werke amerikanischer Urheber nicht entstehen (vgl. auch Ulmer GRUR Int 1978, 214, 215). Zwar ist die Schutzfristenverlängerung gemäß § 143 Abs. 1 UrhG am 17. September 1965 in Kraft getreten und § 140 UrhG gemäß § 143 Abs. 2 UrhG erst am 1. Januar 1966. Dies ist allerdings darauf zurückzuführen, dass die Schutzfristverlängerung auch noch für diejenigen Werke wirksam werden sollte, für die die geltende Schutzfrist von 50 Jahren nach dem Tode des Urhebers am Ende des Jahres 1965 abgelaufen wäre. Ziel der gesetzlichen Regelung war es dagegen nicht, dass der Bestandsschutz für Werke amerikanischer Urheber noch auf 70 Jahre verlängert wird, bevor der Schutzfristenvergleich durch § 140 UrhG, der nach der Gesetzesbegründung lediglich klarstellen sollte, dass die Einschränkung des Schutzes auch für die Bundesrepublik Deutschland gilt, in Kraft trat.
Dementsprechend hat auch der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Schutzfristverlängerung einem Werk, das bei Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes am 1.1.1966 in seinem Ursprungsland nicht mehr geschützt war, aufgrund des vorzunehmenden Schutzfristenvergleichs nicht zugute kommt (BGH GRUR 1978, 302 ff, Wolfsblut).
Macht man - wie der BGH - die Ausdehnung des Schutzes im Inland wegen des in Art. IV Abs. 4 WUA angeordneten Schutzfristenvergleichs mangels Bestandsschutz nach Art. XIX S. 3 WUA von der Fortdauer des Schutzes in den USA abhängig, so muss es bei dieser Abhängigkeit auch bei Erlöschen dieses Schutzes in den USA vor Ablauf der 70-Jahresfrist verbleiben (Drexl GRUR Int 1990, 35, 41; vgl. auch Schack GRUR Int 1995, 310, 313).
Nach dem Schutzfristenvergleich gemäß Art. IV Abs. 4 WUA ist der Schutz aufgrund des Erlöschens des Schutzes in den USA auch in Deutschland am 31.12.1987 erloschen. Bestandsgeschützt gemäß Art. XIX S. 3 WUA in Verbindung mit dem Übereinkommen von 1892 ist nur die Schutzfrist von 50 Jahren p.m.a. aus dem Schutzfristverlängerungsgesetz vom 13. Dezember 1934, die am 31.12.2000 abgelaufen ist, nicht aber die Verlängerung dieser Schutzfrist auf 70 Jahre im Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965.
b) Entgegen der Auffassung des Beklagten besteht nach dem WUA für das Werk auch kein längerer Schutz, wenn man davon ausgeht, dass das Werk nach der Veröffentlichung in den USA am 10. September 1912 zwischen dem 11. und dem 17. September 1912 auch im Vereinigten Königreich veröffentlicht wurde. Gemäß Art. IV Abs. 6 Satz 2 WUA gilt jedes Werk, das innerhalb von 30 Tagen seit seiner ersten Veröffentlichung in zwei oder mehr Vertragsstaaten veröffentlicht wurde, in diesen Staaten als gleichzeitig veröffentlicht. Bei gleichzeitiger Veröffentlichung in zwei oder mehr Vertragsstaaten gilt das Werk für die Anwendung des Schutzfristenvergleichs nach Art. IV Abs. 4 WUA in dem Staat als zum ersten Mal veröffentlicht, der die kürzeste Schutzdauer hat.
Abgesehen davon, dass ein Vergleich mit den Schutzfristen im Vereinigten Königreich schon deshalb problematisch ist, weil das Vereinigte Königreich dem WUA erst später als die Vereinigten Staaten und Deutschland beigetreten sind, waren die Schutzfristen im Vereinigten Königreich für das Werk bei Veröffentlichung auch nicht kürzer als in den USA, so dass beim Schutzfristenvergleich nicht auf das Vereinigte Königreich abzustellen ist. Wie ausgeführt, belief sich zum Zeitpunkt der Veröffentlichung die Schutzfrist nach dem „US Copyright Act of 1909“ auf 28 Jahre. Selbst wenn man die Möglichkeit der Verlängerung um 28 Jahre, die nach Art. IV Abs. 4 b) WUA ausdrücklich nur im Rahmen des Art. IV Abs. 4 a) WUA und nicht im Rahmen des Art. IV Abs. 6 WUA zu berücksichtigen ist, hinzurechnet, endete der Schutz bei Veröffentlichung nach amerikanischen Recht am 10.09.1968, während sie nach britischem Recht nach dem Copyright Act 1911 erst 50 Jahre nach dem Tod des Autors, also erst im Jahr 2000 endete. Da die Schutzfrist in den USA bei Veröffentlichung des Werkes kürzer war als im Vereinigten Königreich, ist für den Schutzfristenvergleich nicht auf die Schutzfristen im Vereinigten Königreich abzustellen.
c) Nach dem Revidierten Berner Übereinkommen (RBÜ) besteht für das Werk in Deutschland kein Urheberrechtsschutz.
Zwar sind sowohl Deutschland als auch die Vereinigten Staaten dem RBÜ beigetreten, die Vereinigten Staaten allerdings erst mit Wirkung zum 01.03.1989.
aa) Nach Art. 18 Abs. 1 RBÜ gilt die Übereinkunft nur für Werke, die bei Inkrafttreten der RBÜ noch nicht infolge Ablaufs der Schutzdauer im Ursprungsland Gemeingut geworden sind. Dies gilt nach Art. 18 Abs. 4 RBÜ auch, wenn ein Land dem Verband neu beitritt. Ursprungsland ist nach Art. 5 Abs. 4 a) RBÜ das Verbandsland, in dem das Werk zuerst veröffentlicht wurde; handelt es sich um Werke, die gleichzeitig in mehreren Verbandsstaaten mit verschiedener Schutzdauer veröffentlicht wurden, das Land, dessen innerstaatliche Rechtsvorschriften die kürzeste Schutzdauer gewähren. Zuerst veröffentlicht wurde das Werk in den Vereinigten Staaten. Ursprungsland sind somit die Vereinigten Staaten. In diesen ist der Schutz jedoch bereits am 31.12.1987 und somit vor deren Beitritt am 01.03.1989 abgelaufen, so dass die RBÜ für das streitgegenständliche Werk keine Anwendung findet.
bb) Auch wenn man annimmt, dass das Werk zwischen dem 11. und 17. September 1912 auch im Vereinigten Königreich veröffentlicht wurde, ist Ursprungsland im Sinne von Art. 18 Abs. 1 RBÜ die USA und nicht das Vereinigte Königreich. Zwar ist in der aktuellen Fassung der RBÜ (Paris) in Art. 3 Abs. 4 geregelt, dass ein Werk, das innerhalb von dreißig Tagen seit der ersten Veröffentlichung in zwei oder mehr Ländern erschienen ist, als gleichzeitig in mehreren Ländern veröffentlicht gilt. Diese Regelung ist jedoch erst durch die Brüsseler Fassung von 1948 in die RBÜ aufgenommen worden, zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung des Werkes im Jahr 1912 galt sie nicht.
Geht man davon aus, dass, da der Beitritt der USA erst zum 01.03.1989 erfolgt ist, allein die Fassung der RBÜ (Paris) für den Sachverhalt maßgeblich sein kann, ist auch hinsichtlich der Frage, ob das Werk erstmals in einem Vertragsstaat veröffentlicht wurde, auf den nunmehr erfolgten Beitritt der USA zur RBÜ abzustellen. Ist das Werk gemäß Art. 3 Abs. 4 RBÜ (Paris) gleichzeitig in zwei Verbandsländern, nämlich den USA und dem Vereinigten Königreich veröffentlicht worden, ist Ursprungsland gemäß Art. 5 Abs. 4 a) RBÜ das Land, dessen innerstaatliche Rechtsvorschriften die kürzeste Schutzdauer gewähren. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung gewährten die Vereinigten Staaten - wie oben unter b) dargelegt - eine kürzere Schutzdauer als das Vereinigte Königreich. Ursprungsland im Sinne der RBÜ sind somit die Vereinigten Staaten.
Stellt man dagegen wie die Beklagte darauf ab, dass zum Zeitpunkt der Veröffentlichung nur Großbritannien und nicht auch die Vereinigten Staaten Verbandsland der RBÜ waren, waren Ursprungsland die Vereinigten Staaten, da die Veröffentlichung im Vereinigten Königreich nicht gleichzeitig im Sinne der damaligen Fassung der RBÜ mit der Veröffentlichung in den Vereinigten Staaten erfolgte. Die erstmalige Veröffentlichung erfolgte dann vielmehr allein in den USA, da nach der damals maßgeblichen RBÜ, die für die Verbandstaaten Deutschland und das Vereinigte Königreich galt, eine gleichzeitige Veröffentlichung nur bei einer Veröffentlichung am gleichen Tage gegeben war.
Es ist davon auszugehen, dass sich ein abgeschlossener Sachverhalt, nämlich das Entstehen des Schutzes im Ursprungsland eines Werkes, auch nach dem damals maßgebenden Rechtszustand bemisst. Eine Rückwirkung der Neuregelung der Voraussetzungen für die Entstehung des Urheberrechtsschutzes im Ursprungsland scheidet für bereits erwachsene Rechte grundsätzlich aus (BGH GRUR 1986, 69, 72 - Puccini, vgl. auch Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl. § 121 Rz. 8).
Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung ist der Begriff „gleichzeitig“ in der Berner Übereinkunft im Sinne von „am selben Tage“ verstanden worden (BGH a. a. O.). Ob der Begriff nach damaligen britischem nationalen Recht dahingehend verstanden wurde, das jede Veröffentlichung innerhalb von zwei Wochen als „gleichzeitig“ anzusehen ist, spielt keine Rolle, da maßgeblich für den Urheberrechtsschutz des Werkes nur die Staatsverträge und nicht das nationale britische Recht sind. Nach der zum Zeitpunkt der Veröffentlichung im Vereinigten Königreich und Deutschland geltenden RBÜ war der Verbandsstaat Vereinigtes Königreich somit nicht Ursprungsland des Werkes.
cc) Durch den Beitritt der USA zur RBÜ am 01.03.1989 hat das Werk auch nicht gemäß Art. 20 RBÜ wieder Schutz durch das Übereinkommen vom 15. Januar 1892 erlangt. Zwar hat nach der Zusatzerklärung zu Art. XVII WUA die Berner Übereinkunft Vorrang vor dem WUA und nach Art. 20 RBÜ bleiben weitergehende Recht aufgrund anderer Abkommen bestehen. Das gilt jedoch nur für die Werke, die vom zeitlichen Anwendungsbereich der RBÜ nach Art. 18 Abs. 1 RBÜ umfasst sind, die somit beim Beitritt der USA zum RBÜ im Ursprungsland Schutz genossen (Möhring/Nicolini, UrhG, 2. Aufl., vor §§ 120 Rz. 38). Dies ist - wie unter bb) dargelegt -beim streitgegenständlichen Werk nicht der Fall.
III.
Der Beklagten stehen gegen die Klägerin auch keine Ansprüche wegen der Verwendung der Bezeichnung „Tarzan“, „Tarzan of the Apes“ oder „Tarzan bei den Affen“ als Titel oder Titelbestandteil zur Bezeichnung einer Verfilmung des Romans „Tarzan of the Apes“ in Deutschland zu.
Die Geltendmachung etwaiger titelschutzrechtlicher Ansprüche scheidet jedenfalls wegen der Schutzschranke des § 23 Nr. 2 MarkenG aus.
Bei den Titeln „Tarzan“, „Tarzan of the Apes“ oder „Tarzan bei den Affen“ handelt es sich um eine beschreibende Angabe im Sinne von § 23 Nr. 2 MarkenG. Es wird die zentrale Eigenschaft des Films beschrieben, nämlich dass es sich um eine Verfilmung des Romans „Tarzan of the Apes“ von Edgar Rice Burroughs handelt, dessen Inhalt inzwischen allgemein bekannt ist.
Die Benutzung des Titels „Tarzan“, „Tarzan of the Apes“ oder „Tarzan bei den Affen“ verstößt unter Würdigung aller Umstände auch nicht gegen die guten Sitten.
Die Verwendung darf den berechtigten Interessen des Titelschutzberechtigten nicht in unlauterer Weise zuwiderlaufen. Es bedarf besonderer Unlauterkeitsumstände, um die Gestattung des § 23 MarkenG zurückzudrängen (Senat GRUR-RR 2009, 307, 308).
Solche besonderen unlauterkeitsbegründenden Umstände liegen im Streitfall nicht vor. Vielmehr korrespondiert die Anwendung von § 23 Nr. 2 MarkenG in einer Konstellation wie im Streitfall mit dem Sinn und Zweck der zeitlichen Befristung des Urheberrechts. Mit der Festlegung der Rechtsschutzdauer eines urheberrechtlich geschützten Werkes werden die nach Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rechte der Urheber im Interesse der Allgemeinheit beschränkt. Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst müssen nach einer die geistigen und wirtschaftlichen Interessen des Urhebers und seiner Erben angemessen berücksichtigenden Frist der Allgemeinheit frei zugänglich sein (Senat a. a. O. m. w. N.). Dies schließt die Verfilmung des gemeinfreien Romans unter seinem Titel oder unter Verwendung von Titelbestandteilen mit ein.
C. 1. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
3. Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfragen zuzulassen.
Die Entscheidung, würde sie rechtskräftig, ist natürlich willkommen, da sie die Public Domain stärkt. Zugleich macht die die Komplexität der internationalen Aspekte des Urheberrechts deutlich.
Update: BGH hat die Entscheidung bestätigt
http://archiv.twoday.net/stories/790549832/
OLG München, Urteil vom 21.02.2013 - 29 U 3907/12
Nach anderen Quellen nicht rechtskräftig!
OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN
Aktenzeichen: 29 U 3907/12
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am 21.02.2013
7 O 12292/11 Landgericht München I
Die Urkundsbeamtin: ...
Leitsatz:
In dem Rechtsstreit
L. GmbH,
Klägerin und Berufungsklägerin
gegen
E. Inc.,
- Beklagte und Berufungsbeklagte -
wegen Feststellung
hat der 29. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Zwirlein sowie Richter am Oberlandesgericht Cassardt und Richterin am Oberlandesgericht Dr. Holzinger aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21.02.2013 für Recht erkannt:
I.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts München I vom 10.05.2012 aufgehoben.
II.
Es wird festgestellt, dass der Beklagten gegen die Klägerin keine Ansprüche wegen einer Verfilmung und filmischen Auswertung des Romans „Tarzan of the Apes“ des Autors Edgar Rice Burroughs in Deutschland zustehen.
III.
Es wird festgestellt, dass der Beklagten gegen die Klägerin keine Ansprüche wegen der Verwendung der Bezeichnungen „Tarzan“, „Tarzan of the Apes“ oder „Tarzan bei den Affen“ als Titel oder Titelbestandteil zur Bezeichnung einer Verfilmung des Romans „Tarzan of the Apes“ des Autors Edgar Rice Burroughs in Deutschland zustehen.
IV.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.
V.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung 115% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
VI.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe:
A. Die Parteien streiten um das Recht der Klägerin, den Roman „Tarzan of the Apes“ zu verfilmen.
Die Klägerin ist ein in M. ansässiges Filmproduktionsunternehmen. Die Beklagte ist eine im Jahre 1923 in Kalifornien gegründete Gesellschaft, deren Gegenstand die Verwaltung von Werken des amerikanischen Autors Edgar Rice Burroughs ist.
Die Klägerin beabsichtigt eine Verfilmung des Romans „Tarzan of the Apes“ (deutscher Titel: „Tarzan bei den Affen“). Das am 10. September 1912 in den USA veröffentlichte Werk stammt von dem am ... 1950 verstorbenen US-amerikanischen Autor Edgar Rice Burroughs.
Der streitgegenständliche Roman wurde am 10. September 1912 zur Eintragung nach den Bestimmungen des amerikanischen Urhebergesetzes angemeldet. Laut Bestätigung des US-Copyright Office wurde die Registrierung am 13. November 1939 erneuert (Anlage B 10).
Edgar Rice Burroughs hatte zunächst seine Rechte an dem Werk „Tarzan of the Apes“ an den Verlag F. Company veräußert. Dieser Verlag hat am 27. Januar 1913 die Rechte an Edgar Rice Burroughs zurückübertragen. Ausgenommen hiervon waren lediglich die sog. „Serial Rights“, also die Rechte zur Veröffentlichung des Werks in einer periodisch erscheinenden Sammlung. Edgar Rice Burroughs hat durch Vertrag vom 2. April 1923 sämtliche Rechte an den von ihm verfassten Sprachwerken auf die Beklagte übertragen.
Die Parteien haben vorprozessual Korrespondenz geführt, in der sich die Beklagte sowohl gegen die beabsichtigte Filmproduktion als auch gegen die Verwendung des Titels „Tarzan“, „Tarzan of the Apes“ oder „Tarzan bei den Affen“ unter Berufung auf entgegenstehende Rechte gewandt hat.
Die Klägerin ist der Ansicht, das Werk „Tarzan of the Apes“ sei in Deutschland nur bis zum 31. Dezember 2000 geschützt gewesen und daher nunmehr gemeinfrei. Ebenso stünden der Beklagten keine Ansprüche im Falle der Verwendung des Titels zu.
Gemäß § 121 Abs. 4 Satz 1 UrhG komme es für den urheberrechtlichen Schutz auf die zwischen den USA und Deutschland geschlossenen Staatsverträge an.
Die Revidierte Berner Übereinkunft (RBÜ) sei vorliegend nicht anwendbar, da nach Artikel 18 Abs. 1 RBÜ diese Übereinkunft nur für Werke gelte, die bei ihrem Inkrafttreten noch nicht infolge Ablaufs der Schutzdauer im Ursprungsland Gemeingut geworden seien. Nach Artikel 18 Abs. 4 RBÜ gelte dies auch, wenn ein Land dem Verband neu beitrete. Zum Zeitpunkt des Beitritts der USA zum RBÜ am 01. März 1989 sei das Werk „Tarzan of the Apes“ in den USA bereits gemeinfrei gewesen, da der Urheberschutz für das 1912 veröffentlichte Werk in den USA bereits zum 31. Dezember 1987 abgelaufen sei. Darauf, ob das Werk tatsächlich, wie von der Beklagten behauptet, zwischen dem 11. September 1912 und dem 17. September 1912 im Vereinigten Königreich veröffentlicht worden sei, komme es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH GRUR 1986, 69 ff. - Puccini) nicht an, da die angebliche Veröffentlichung unstreitig später als in den USA erfolgt sei.
Maßgeblich für den Urheberschutz des streitgegenständlichen Werks in Deutschland sei das zwischen Deutschland und den USA am 16. September 1955 in Kraft getretene Welturheberrechtsabkommen (WUA). Nach Art. XIX Satz 1 WUA lasse das WUA Verträge oder Vereinbarungen unberührt, die zwischen den USA und Deutschland in Kraft getreten seien. Im Fall einer in solchen Verträgen oder Vereinbarungen enthaltenen Abweichung zu den Bestimmungen des WUA komme dem WUA gemäß Art. XIX Satz 2 WUA der Vorrang zu. Eine solche dem Inkrafttreten des WUA zwischen den USA und Deutschland zeitlich vorausgehende Vereinbarung sei das „Übereinkommen zwischen dem Deutschen Reich und den Vereinigten Staaten von Amerika über den gegenseitigen Schutz der Urheberrechte“ vom 15. Januar 1892 (im Folgenden: Übereinkommen vom 15. Januar 1892). Nach § 1 des Übereinkommens vom 15. Januar 1892 werde den Angehörigen der Vereinigten Staaten in Deutschland Urheberrechtsschutz nach inländischem Recht gewährt, während die WUA in Art. IV Abs. 4 a) einen Schutzfristenvergleich vorsehe. Wegen des Vorrangs der WUA finde daher die erst mit Urhebergesetz vom 9. September 1965 in Kraft getretene Schutzfristverlängerung auf 70 Jahre post mortem auctoris (p.m.a.) gemäß § 64 UrhG keine Anwendung. Der Schutz für „Tarzan of the Apes“ habe daher 50 Jahre p. m. a., somit am 31.12.2000 sein Ende gefunden.
Soweit der Beklagte Markenrechte an dem Titel „Tarzan“, „Tarzan of the Apes“ oder „Tarzan bei den Affen“ überhaupt zuständen, schieden Ansprüche gegen die Klägerin jedenfalls wegen der Schutzschranke des § 23 Nr. 2 MarkenG aus.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt:
I.
Es wird festgestellt, dass der Beklagten gegen die Klägerin keine Ansprüche wegen einer Verfilmung und filmischen Auswertung des Romans „Tarzan of the Apes“ des Autors Edgar Rice Burroughs in Deutschland zustehen.
II.
Es wird festgestellt, dass der Beklagten gegen die Klägerin keine Ansprüche wegen der Verwendung der Bezeichnung „Tarzan“, „Tarzan of the Apes“ oder „Tarzan bei den Affen“ als Titel oder Titelbestandteil zur Bezeichnung einer Verfilmung des Romans „Tarzan of the Apes“ des Autors Edgar Rice Burroughs in Deutschland zustehen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass dem Werk die Verlängerung der Schutzfrist von 50 auf 70 Jahre durch das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 zugute komme. Der Bundesgerichtshof habe dies allein für Werke amerikanischer Urheber ausgeschlossen, die bei Inkrafttreten des Gesetzes am 01. Januar 1966 nicht mehr geschützt gewesen seien (BGH GRUR 1978, 300 ff. -Buster-Keaton-Filme; BGH GRUR 1978, 302 ff. - Wolfsblut). Das sei jedoch hinsichtlich des Werkes „Tarzan of the Apes“ nicht der Fall.
Weiterhin führt die Beklagte aus, als Ursprungsland im Sinne der RBÜ seien nicht die Vereinigten Staaten, sondern das Vereinigte Königreich anzusehen, weil das Werk dort innerhalb von 30 Tagen nach der Veröffentlichung in den USA und somit gleichzeitig im Sinne von Art. 3 Abs. 4 RBÜ veröffentlicht worden sei. Im Vereinigten Königreich sei das Werk aber im Jahr 1989, als die USA der RBÜ beitraten, noch nicht gemeinfrei gewesen. Die nach dem Copyright Act 1911 im Vereinigten Königreich im Jahre 2000 ablaufende Schutzfrist von 50 Jahren, sei mit der Richtlinie 93/98 EWG auf 70 Jahre verlängert worden. Nach der RBÜ sei das Werk daher in Deutschland bis 2020 geschützt.
Mit Urteil vom 10.05.2012, auf dessen tatsächliche Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Das Landgericht ist der Auffassung, dass das Werk in Deutschland bis 2020 Urheberschutz genießt, weil der Schutzfristenvergleich des WUA in Deutschland nicht bereits mit Inkrafttreten des WUA am 16. September 1955 Geltung erlangt hat, sondern erst mit Inkrafttreten von § 140 UrhG am 1. Januar 1966 gemäß § 143 Abs. 2 UrhG. Die 70-jährige Schutzfrist des § 64 UrhG gelte gemäß § 143 Abs. 1 UrhG jedoch bereits seit dem 10. September 1965. Die 70-jährige Schutzfrist genösse daher gemäß Art. XIX Satz 3 gegenüber dem in der WUA angeordneten Schutzfristenvergleich Bestandsschutz.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem ersten Rechtszug und betont insbesondere, dass Art. IV Abs. 4 a) WUA im Vertragsstil formuliert sei. Sei eine Verpflichtung eines Vertragsstaats im Vertragsstil formuliert, stehe dies einer unmittelbaren Anwendbarkeit im nationalen Recht nicht entgegen.
Sie beantragt,
I.
Das Urteil des Landgerichts München I vom 10.05.2012, Az. 7 O 12292/11, wird aufgehoben.
II.
Es wird festgestellt, dass der Beklagten gegen die Klägerin keine Ansprüche wegen einer Verfilmung und filmischen Auswertung des Romans „Tarzan of the Apes“ des Autors Edgar Rice Burroughs in Deutschland zustehen.
III.
Es wird festgestellt, dass der Beklagten gegen die Klägerin keine Ansprüche wegen der Verwendung der Bezeichnung „Tarzan“, „Tarzan of the Apes“ oder „Tarzan bei den Affen“ als Titel oder Titelbestandteil zur Bezeichnung einer Verfilmung des Romans „Tarzan of the Apes“ des Autors Edgar Rice Burroughs in Deutschland zustehen.
Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil und beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hebt insbesondere nochmals hervor, dass das Werk zwischen dem 11. September 1912 und dem 17. September 1912 in Großbritannien veröffentlicht worden sei. Diese Veröffentlichung sei nach den Bestimmungen des nationalen britischen Rechts gleichzeitig mit der Veröffentlichung in den Vereinigten Staaten erfolgt. Da die RBÜ in der zum Zeitpunkt der Veröffentlichung geltenden Fassung den Begriff „gleichzeitig“ nicht definiere, sei für die Frage der Gleichzeitigkeit der Veröffentlichung im Vereinigten Königreich auf die Vorschriften im nationalen britischen Recht abzustellen.
Außerdem ist die Beklagte der Auffassung, dass auch bei Anwendung des WUA die Schutzfrist noch nicht abgelaufen sei, da wegen der gleichzeitigen Veröffentlichung des Werks in den Vereinigten Staaten und im Vereinigten Königreich beim Schutzfristenvergleich gemäß Art. IV Abs. 6 WUA auf das Vereinigte Königreich abzustellen sei.
Im Übrigen wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.02.2013 Bezug genommen.
B. Die Berufung ist zulässig und begründet.
I.
Die Klage ist zulässig, insbesondere fehlt es für die Anträge nicht am Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO. Die Klägerin beabsichtigt, die Verfilmung des Romans „Tarzan of the Apes“ des Autors Edgar Rice Burroughs in Deutschland mit dem Titel oder Titelbestandteil „Tarzan“, „Tarzan of the Apes“ oder „Tarzan bei den Affen“. Die Beklagte meint, sowohl die Verfilmung als auch die Verwendung des Titels oder Titelbestandteils verletzte sie in ihren Rechten. Die Klägerin hat somit ein rechtliches Interesse an der Feststellung des Nichtbestehens dieser Rechte.
II.
Der Beklagten stehen gegen die Klägerin keine Ansprüche wegen einer Verfilmung und filmischen Auswertung des Romans „Tarzan of the Apes“ des Autors Edgar Rice Burroughs in Deutschland zu. Der am 10. September 1912 in den Vereinigten Staaten erstveröffentlichte Roman „Tarzan of the Apes“ ist in Deutschland seit dem 01.01.2001 gemeinfrei.
1. Als Recht des Schutzlandes ist das deutsche Urheberrecht anzuwenden. Im Streit steht der Urheberrechtsschutz in der Bundesrepublik Deutschland.
2. Der streitgegenständliche Roman hat Werkcharakter im Sinne des deutschen Urheberrechtsgesetzes. Bei der Darstellung des Lebens und der Abenteuer eines von Affen aufgezogenen Menschen namens „Tarzan“ handelt es sich um ein Sprachwerk im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG.
3. Da der Autor bis zu seinem Tod Bürger der Vereinigten Staaten war und die Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 UrhG nicht vorliegen, richtet sich der urheberrechtliche Schutz gemäß § 121 Abs. 4 Satz 1 UrhG nach dem Inhalt der Staatsverträge.
a) Nach Art. 1 des immer noch geltenden deutsch-amerikanischen Übereinkommens von 1892 (vgl. BGH GRUR 1978, 300, 301 - Buster-Keaton-Filme; BGH GRUR 1978, 302, 303 -Wolfsblut) wird den Angehörigen der Vereinigten Staaten in Deutschland Urheberrechtsschutz nach inländischem Recht gewährt. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des streitgegenständlichen Werkes waren im Deutschen Reich Werke für einen Zeitraum bis 30 Jahre nach dem Tod des Autors geschützt. Mit dem „Gesetz zur Verlängerung der Schutzfristen im Urheberrecht“ vom 13. Dezember 1934 wurde diese Frist auf 50 Jahre verlängert; nach dem Tod des Autors Edgar Rice Burroughs am ... 1950 erstreckte sich diese Frist also bis zum Jahre 2000. Die Verlängerung der Schutzfristen auf 70 Jahre post mortem auctoris durch das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 kommt dem Werk allerdings aufgrund des am 16. September 1955 für die Vereinigten Staaten und Deutschland in Kraft getretenen Welturheberrechtsabkommens nicht zugute.
aa) Das Welturheberrechtsabkommen lässt nach seinem Art. XIX Satz 1 zweiseitige Abkommen - wie das Übereinkommen vom 15. Januar 1892 - grundsätzlich unberührt; nur wenn die Bestimmungen eines solchen Abkommens von den Bestimmungen des Welturheberrechtsabkommens abweichen, haben letztere Bestimmungen nach Art. XIX Satz 2 WUA den Vorrang. Solche Abweichungen liegen hier vor; die Schutzfristberechnung - und damit die Schutzdauer des zugebilligten Urheberrechts - ist in beiden Abkommen unterschiedlich geregelt. Nach dem Übereinkommen vom 15. Januar 1892 ist für den Inlandsschutz ausschließlich die Schutzfristberechnung nach Inlandsrecht maßgebend und zwar ohne Rücksicht darauf, ob für das fragliche Werk in den Vereinigten Staaten als dem Ursprungsland noch Urheberrechtsschutz besteht. Nach Art. IV i. V. m. Art. II des WUA bemisst sich die Schutzfrist im Grundsatz zwar ebenfalls nach Inlandsrecht, doch ist nach Art. IV Abs. 4 a) WUA kein Vertragsstaat verpflichtet, einem Werk einen längeren Schutz zu gewähren als es für Werke dieser Art in dem Vertragsstaat, in dem das Werk erstmals veröffentlicht worden ist, festgelegt ist (BGH GRUR 1978, 300, 301, Buster-Keaton-Filme).
bb) Bei Anwendung des Schutzfristenvergleichs nach Art. IV Abs. 4 a) WUA besteht kein Urheberrechtsschutz mehr für das Werk in Deutschland. Nach dem „US-Copyright Act of 1909“ betrug die Schutzfrist 28 Jahre und konnte um weitere 28 Jahre verlängert werden. Aufgrund der erfolgten Erneuerung der Registrierung (Anlage B 10) hätte der Urheberrechtsschutz somit am 10.09.1968 geendet. Durch diverse Verlängerungsgesetze, zuletzt den „US-Copyright Act of 1976“ ist die Schutzfrist jedoch um 19 Jahre (endend am jeweiligen Kalenderjahr) verlängert worden und endete somit am 31.12.1987.
cc) Nach Art. XIX Satz 3 WUA bleiben die Rechte an einem Werk, die in einem Vertragsstaat vor Inkrafttreten des Welturheberrechtsabkommens aufgrund bestehender Verträge oder Vereinbarungen erworben worden sind, unberührt. Hierzu gehören auch die Rechte, die den Urhebern aufgrund des Übereinkommens vom 15. Januar 1892 in Deutschland erwachsen sind. Art. XIX Satz 3 WUA gewährt des Urhebern hinsichtlich der bereits vor Inkrafttretens des WUA erworbenen Rechte Bestandsschutz. Zu dem geschützten Bestand gehört auch die Schutzdauer (BGH a. a. O.). Durch den in dem WUA vorgesehenen Schutzfristenvergleich konnte dem Inhaber der Urheberrechte am streitgegenständlichen Werk somit die durch das Übereinkommen vom 15. Januar 1892 erworbene Schutzfrist von 50 Jahren p.m.a. für Inländer nicht mehr verkürzt werden.
Die durch das Urhebergesetz vom 9. September 1965 eingeführte Verlängerung des inländischen Urheberrechtsschutzes auf 70 Jahre p.m.a. (§ 64 UrhG), ist allerdings nicht durch Art. XIX Satz 3 WUA bestandsgeschützt.
Soweit man davon ausgeht, dass der in Art. IV Abs. 4 WUA geregelte Schutzfristenvergleich bereits mit Inkrafttreten des Welturheberrechtsabkommens am 16. September 1955 unmittelbare Anwendung findet und dies durch § 140 UrhG, in Kraft getreten am 1.1.1966, nur deklaratorisch festgestellt wird (so Drexl GRUR Int 1990, 35, 39, Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl. Rz. 2, Nicolini/Möhring UrhG, 2. Aufl. § 140, Rz. 1, Fromm/Nordemann, UrhG 10. Aufl., § 140 Rz. 2; a. A. OLG Frankfurt GRUR 1981, 739 - Lounge Chair), ergibt sich der fehlende Bestandschutz bereits daraus, dass die Schutzfristverlängerung auf 70 Jahre erst 10 Jahre nach dem Welturheberrechtsabkommen in Kraft getreten ist. Für die unmittelbare Anwendung des Schutzfristenvergleichs wird insbesondere angeführt, dass Zweck des WUA die Schaffung einer internationalen Regelung der Urheberrechtsbeziehungen unterhalb des Schutzniveaus der Revidierten Berner Übereinkunft (RBÜ) zwischen Staaten der Berner Union und solchen, die glaubten, der Berner Union aus rechtlichen Gründen nicht beitreten zu können, sei. Da Art. 7 Abs. 8 RBÜ den Schutzfristenvergleich unzweifelhaft als Regel unbeschadet der Möglichkeit weitergehender Schutzgewährung anerkennt, würde eine abweichende Auslegung des Art. IV Abs. 4 WUA zu einem kaum vertretbaren höheren Schutzniveau des WUA gegenüber der RBÜ führen (Drexl GRUR Int 1990, 35, 39). Gegen eine unmittelbare Anwendung des Schutzfristenvergleichs spricht allerdings der Wortlaut von Art. IV Abs. 4 a) WUA, nach dem nur keine Verpflichtung der Vertragsstaaten besteht, einen längeren Schutz als in dem Vertragsstaat, in dem das Werk zum ersten Mal veröffentlicht wurde, zu gewähren. Dies deutet darauf hin, dass es bei der Inländerbehandlung nach Art. II WUA verbleibt, bis der Gesetzgeber von der Möglichkeit des Art. IV Abs. 4 a) WUA Gebrauch macht (vgl. OLG Frankfurt GRUR 1981, 739, 741 - Lounge Chair).
Letztlich kann im vorliegenden Fall offen bleiben, ob der Schutzfristenvergleich bereits seit Inkrafttreten des Welturheberrechtabkommens am 16. September 1955 gilt oder erst mit dem Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 in § 140 UrhG geregelt wurde, dass der Schutzfristenvergleich des Art. IV Abs. 4-6 WUA anzuwenden ist, denn auch wenn die Anwendung des Schutzfristenvergleichs erst durch § 140 UrhG angeordnet wurde, besteht für die Schutzfristverlängerung vom 50 auf 70 Jahre kein Bestandsschutz gemäß Art. XIX Satz 3 WUA.
Durch Art. XIX Satz 3 WUA sollte vermieden werden, dass im Vertrauen auf die bisherige Rechtslage in Deutschland erworbene Verwertungsrechte, durch den im WUA angeordneten Schutzfristenvergleich vernichtet werden (BGH GRUR 1978, 300, 302 - Buster-Keaton-Filme). Die Schutzfristenverlängerung auf 70 Jahre in § 64 UrhG ist ebenso wie die Anwendung des Schutzfristenvergleichs in § 140 UrhG im Urheberrechtsgesetz vom 09. September 1965 geregelt. Vertrauen in die Schutzfristenverlängerung konnte daher wegen des im gleichen Gesetz angeordneten Schutzfristenvergleichs für die Werke amerikanischer Urheber nicht entstehen (vgl. auch Ulmer GRUR Int 1978, 214, 215). Zwar ist die Schutzfristenverlängerung gemäß § 143 Abs. 1 UrhG am 17. September 1965 in Kraft getreten und § 140 UrhG gemäß § 143 Abs. 2 UrhG erst am 1. Januar 1966. Dies ist allerdings darauf zurückzuführen, dass die Schutzfristverlängerung auch noch für diejenigen Werke wirksam werden sollte, für die die geltende Schutzfrist von 50 Jahren nach dem Tode des Urhebers am Ende des Jahres 1965 abgelaufen wäre. Ziel der gesetzlichen Regelung war es dagegen nicht, dass der Bestandsschutz für Werke amerikanischer Urheber noch auf 70 Jahre verlängert wird, bevor der Schutzfristenvergleich durch § 140 UrhG, der nach der Gesetzesbegründung lediglich klarstellen sollte, dass die Einschränkung des Schutzes auch für die Bundesrepublik Deutschland gilt, in Kraft trat.
Dementsprechend hat auch der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Schutzfristverlängerung einem Werk, das bei Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes am 1.1.1966 in seinem Ursprungsland nicht mehr geschützt war, aufgrund des vorzunehmenden Schutzfristenvergleichs nicht zugute kommt (BGH GRUR 1978, 302 ff, Wolfsblut).
Macht man - wie der BGH - die Ausdehnung des Schutzes im Inland wegen des in Art. IV Abs. 4 WUA angeordneten Schutzfristenvergleichs mangels Bestandsschutz nach Art. XIX S. 3 WUA von der Fortdauer des Schutzes in den USA abhängig, so muss es bei dieser Abhängigkeit auch bei Erlöschen dieses Schutzes in den USA vor Ablauf der 70-Jahresfrist verbleiben (Drexl GRUR Int 1990, 35, 41; vgl. auch Schack GRUR Int 1995, 310, 313).
Nach dem Schutzfristenvergleich gemäß Art. IV Abs. 4 WUA ist der Schutz aufgrund des Erlöschens des Schutzes in den USA auch in Deutschland am 31.12.1987 erloschen. Bestandsgeschützt gemäß Art. XIX S. 3 WUA in Verbindung mit dem Übereinkommen von 1892 ist nur die Schutzfrist von 50 Jahren p.m.a. aus dem Schutzfristverlängerungsgesetz vom 13. Dezember 1934, die am 31.12.2000 abgelaufen ist, nicht aber die Verlängerung dieser Schutzfrist auf 70 Jahre im Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965.
b) Entgegen der Auffassung des Beklagten besteht nach dem WUA für das Werk auch kein längerer Schutz, wenn man davon ausgeht, dass das Werk nach der Veröffentlichung in den USA am 10. September 1912 zwischen dem 11. und dem 17. September 1912 auch im Vereinigten Königreich veröffentlicht wurde. Gemäß Art. IV Abs. 6 Satz 2 WUA gilt jedes Werk, das innerhalb von 30 Tagen seit seiner ersten Veröffentlichung in zwei oder mehr Vertragsstaaten veröffentlicht wurde, in diesen Staaten als gleichzeitig veröffentlicht. Bei gleichzeitiger Veröffentlichung in zwei oder mehr Vertragsstaaten gilt das Werk für die Anwendung des Schutzfristenvergleichs nach Art. IV Abs. 4 WUA in dem Staat als zum ersten Mal veröffentlicht, der die kürzeste Schutzdauer hat.
Abgesehen davon, dass ein Vergleich mit den Schutzfristen im Vereinigten Königreich schon deshalb problematisch ist, weil das Vereinigte Königreich dem WUA erst später als die Vereinigten Staaten und Deutschland beigetreten sind, waren die Schutzfristen im Vereinigten Königreich für das Werk bei Veröffentlichung auch nicht kürzer als in den USA, so dass beim Schutzfristenvergleich nicht auf das Vereinigte Königreich abzustellen ist. Wie ausgeführt, belief sich zum Zeitpunkt der Veröffentlichung die Schutzfrist nach dem „US Copyright Act of 1909“ auf 28 Jahre. Selbst wenn man die Möglichkeit der Verlängerung um 28 Jahre, die nach Art. IV Abs. 4 b) WUA ausdrücklich nur im Rahmen des Art. IV Abs. 4 a) WUA und nicht im Rahmen des Art. IV Abs. 6 WUA zu berücksichtigen ist, hinzurechnet, endete der Schutz bei Veröffentlichung nach amerikanischen Recht am 10.09.1968, während sie nach britischem Recht nach dem Copyright Act 1911 erst 50 Jahre nach dem Tod des Autors, also erst im Jahr 2000 endete. Da die Schutzfrist in den USA bei Veröffentlichung des Werkes kürzer war als im Vereinigten Königreich, ist für den Schutzfristenvergleich nicht auf die Schutzfristen im Vereinigten Königreich abzustellen.
c) Nach dem Revidierten Berner Übereinkommen (RBÜ) besteht für das Werk in Deutschland kein Urheberrechtsschutz.
Zwar sind sowohl Deutschland als auch die Vereinigten Staaten dem RBÜ beigetreten, die Vereinigten Staaten allerdings erst mit Wirkung zum 01.03.1989.
aa) Nach Art. 18 Abs. 1 RBÜ gilt die Übereinkunft nur für Werke, die bei Inkrafttreten der RBÜ noch nicht infolge Ablaufs der Schutzdauer im Ursprungsland Gemeingut geworden sind. Dies gilt nach Art. 18 Abs. 4 RBÜ auch, wenn ein Land dem Verband neu beitritt. Ursprungsland ist nach Art. 5 Abs. 4 a) RBÜ das Verbandsland, in dem das Werk zuerst veröffentlicht wurde; handelt es sich um Werke, die gleichzeitig in mehreren Verbandsstaaten mit verschiedener Schutzdauer veröffentlicht wurden, das Land, dessen innerstaatliche Rechtsvorschriften die kürzeste Schutzdauer gewähren. Zuerst veröffentlicht wurde das Werk in den Vereinigten Staaten. Ursprungsland sind somit die Vereinigten Staaten. In diesen ist der Schutz jedoch bereits am 31.12.1987 und somit vor deren Beitritt am 01.03.1989 abgelaufen, so dass die RBÜ für das streitgegenständliche Werk keine Anwendung findet.
bb) Auch wenn man annimmt, dass das Werk zwischen dem 11. und 17. September 1912 auch im Vereinigten Königreich veröffentlicht wurde, ist Ursprungsland im Sinne von Art. 18 Abs. 1 RBÜ die USA und nicht das Vereinigte Königreich. Zwar ist in der aktuellen Fassung der RBÜ (Paris) in Art. 3 Abs. 4 geregelt, dass ein Werk, das innerhalb von dreißig Tagen seit der ersten Veröffentlichung in zwei oder mehr Ländern erschienen ist, als gleichzeitig in mehreren Ländern veröffentlicht gilt. Diese Regelung ist jedoch erst durch die Brüsseler Fassung von 1948 in die RBÜ aufgenommen worden, zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung des Werkes im Jahr 1912 galt sie nicht.
Geht man davon aus, dass, da der Beitritt der USA erst zum 01.03.1989 erfolgt ist, allein die Fassung der RBÜ (Paris) für den Sachverhalt maßgeblich sein kann, ist auch hinsichtlich der Frage, ob das Werk erstmals in einem Vertragsstaat veröffentlicht wurde, auf den nunmehr erfolgten Beitritt der USA zur RBÜ abzustellen. Ist das Werk gemäß Art. 3 Abs. 4 RBÜ (Paris) gleichzeitig in zwei Verbandsländern, nämlich den USA und dem Vereinigten Königreich veröffentlicht worden, ist Ursprungsland gemäß Art. 5 Abs. 4 a) RBÜ das Land, dessen innerstaatliche Rechtsvorschriften die kürzeste Schutzdauer gewähren. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung gewährten die Vereinigten Staaten - wie oben unter b) dargelegt - eine kürzere Schutzdauer als das Vereinigte Königreich. Ursprungsland im Sinne der RBÜ sind somit die Vereinigten Staaten.
Stellt man dagegen wie die Beklagte darauf ab, dass zum Zeitpunkt der Veröffentlichung nur Großbritannien und nicht auch die Vereinigten Staaten Verbandsland der RBÜ waren, waren Ursprungsland die Vereinigten Staaten, da die Veröffentlichung im Vereinigten Königreich nicht gleichzeitig im Sinne der damaligen Fassung der RBÜ mit der Veröffentlichung in den Vereinigten Staaten erfolgte. Die erstmalige Veröffentlichung erfolgte dann vielmehr allein in den USA, da nach der damals maßgeblichen RBÜ, die für die Verbandstaaten Deutschland und das Vereinigte Königreich galt, eine gleichzeitige Veröffentlichung nur bei einer Veröffentlichung am gleichen Tage gegeben war.
Es ist davon auszugehen, dass sich ein abgeschlossener Sachverhalt, nämlich das Entstehen des Schutzes im Ursprungsland eines Werkes, auch nach dem damals maßgebenden Rechtszustand bemisst. Eine Rückwirkung der Neuregelung der Voraussetzungen für die Entstehung des Urheberrechtsschutzes im Ursprungsland scheidet für bereits erwachsene Rechte grundsätzlich aus (BGH GRUR 1986, 69, 72 - Puccini, vgl. auch Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl. § 121 Rz. 8).
Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung ist der Begriff „gleichzeitig“ in der Berner Übereinkunft im Sinne von „am selben Tage“ verstanden worden (BGH a. a. O.). Ob der Begriff nach damaligen britischem nationalen Recht dahingehend verstanden wurde, das jede Veröffentlichung innerhalb von zwei Wochen als „gleichzeitig“ anzusehen ist, spielt keine Rolle, da maßgeblich für den Urheberrechtsschutz des Werkes nur die Staatsverträge und nicht das nationale britische Recht sind. Nach der zum Zeitpunkt der Veröffentlichung im Vereinigten Königreich und Deutschland geltenden RBÜ war der Verbandsstaat Vereinigtes Königreich somit nicht Ursprungsland des Werkes.
cc) Durch den Beitritt der USA zur RBÜ am 01.03.1989 hat das Werk auch nicht gemäß Art. 20 RBÜ wieder Schutz durch das Übereinkommen vom 15. Januar 1892 erlangt. Zwar hat nach der Zusatzerklärung zu Art. XVII WUA die Berner Übereinkunft Vorrang vor dem WUA und nach Art. 20 RBÜ bleiben weitergehende Recht aufgrund anderer Abkommen bestehen. Das gilt jedoch nur für die Werke, die vom zeitlichen Anwendungsbereich der RBÜ nach Art. 18 Abs. 1 RBÜ umfasst sind, die somit beim Beitritt der USA zum RBÜ im Ursprungsland Schutz genossen (Möhring/Nicolini, UrhG, 2. Aufl., vor §§ 120 Rz. 38). Dies ist - wie unter bb) dargelegt -beim streitgegenständlichen Werk nicht der Fall.
III.
Der Beklagten stehen gegen die Klägerin auch keine Ansprüche wegen der Verwendung der Bezeichnung „Tarzan“, „Tarzan of the Apes“ oder „Tarzan bei den Affen“ als Titel oder Titelbestandteil zur Bezeichnung einer Verfilmung des Romans „Tarzan of the Apes“ in Deutschland zu.
Die Geltendmachung etwaiger titelschutzrechtlicher Ansprüche scheidet jedenfalls wegen der Schutzschranke des § 23 Nr. 2 MarkenG aus.
Bei den Titeln „Tarzan“, „Tarzan of the Apes“ oder „Tarzan bei den Affen“ handelt es sich um eine beschreibende Angabe im Sinne von § 23 Nr. 2 MarkenG. Es wird die zentrale Eigenschaft des Films beschrieben, nämlich dass es sich um eine Verfilmung des Romans „Tarzan of the Apes“ von Edgar Rice Burroughs handelt, dessen Inhalt inzwischen allgemein bekannt ist.
Die Benutzung des Titels „Tarzan“, „Tarzan of the Apes“ oder „Tarzan bei den Affen“ verstößt unter Würdigung aller Umstände auch nicht gegen die guten Sitten.
Die Verwendung darf den berechtigten Interessen des Titelschutzberechtigten nicht in unlauterer Weise zuwiderlaufen. Es bedarf besonderer Unlauterkeitsumstände, um die Gestattung des § 23 MarkenG zurückzudrängen (Senat GRUR-RR 2009, 307, 308).
Solche besonderen unlauterkeitsbegründenden Umstände liegen im Streitfall nicht vor. Vielmehr korrespondiert die Anwendung von § 23 Nr. 2 MarkenG in einer Konstellation wie im Streitfall mit dem Sinn und Zweck der zeitlichen Befristung des Urheberrechts. Mit der Festlegung der Rechtsschutzdauer eines urheberrechtlich geschützten Werkes werden die nach Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rechte der Urheber im Interesse der Allgemeinheit beschränkt. Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst müssen nach einer die geistigen und wirtschaftlichen Interessen des Urhebers und seiner Erben angemessen berücksichtigenden Frist der Allgemeinheit frei zugänglich sein (Senat a. a. O. m. w. N.). Dies schließt die Verfilmung des gemeinfreien Romans unter seinem Titel oder unter Verwendung von Titelbestandteilen mit ein.
C. 1. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
3. Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfragen zuzulassen.
Die Entscheidung, würde sie rechtskräftig, ist natürlich willkommen, da sie die Public Domain stärkt. Zugleich macht die die Komplexität der internationalen Aspekte des Urheberrechts deutlich.
Update: BGH hat die Entscheidung bestätigt
http://archiv.twoday.net/stories/790549832/
KlausGraf - am Freitag, 21. März 2014, 20:34 - Rubrik: Archivrecht
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Die wichtigsten Stellungnahmen in Blogs und auf kostenfreien Websites dürften hier nachgewiesen worden sein:
http://archiv.twoday.net/search?q=redtube
Ein Blick in den großen Beck zeigt aber, dass auch die Fachzeitschriften das Thema aufgegriffen haben.
***
NJW-Spezial 2014, 120f.
Die Geltendmachung von unberechtigten Forderungen als Straftat
Beitrag von Moritz Lochmann
Fazit: "Eine Strafbarkeit wegen Betrugs wird in der Regel nur dann in Betracht kommen, wenn sich das Abmahnschreiben einen unwahren Tatsachenkern zu eigen macht oder der Versender behauptet, die von ihm vertretene Auffassung beruhe auf ständiger Rechtsprechung oder allgemeiner Überzeugung. In allen anderen Fällen ist – auch hier mit der Einschränkung, dass dem Abgemahnten mit einem empfindlichen Übel gedroht wird und insbesondere die Verwerflichkeitsanforderung des § 240 II StGB erfüllt ist – lediglich eine Strafbarkeit wegen (versuchter) Nötigung denkbar (s. auch BGH, NJW 2014, 401)."
***
MMR 2014, 85-88
Nutzung von Streaming-Portalen - Urheberrechtliche Fragen am Beispiel von Redtube
Aufsatz von Peter Hilgert, Sebastian Hilgert
Zunächst wird auf die Laufbilder-Problematik eingegangen: "Pornografische Filme, die lediglich sexuelle Vorgänge in primitiver Weise zeigen, genießen nicht den Schutz als Filmwerke, da es an einer persönlichen geistigen Schöpfung fehlt. Als Laufbilder unterliegen sie dem Schutz des § 95 UrhG." Nur Hinweis auf OLG Düsseldorf GRUR 1979, 53.
Meine eigenen Ausführungen sind da schon etwas fundierter:
http://archiv.twoday.net/search?q=laufbilder
Die fremdenrechtlichen Ausführungen stimmen mit meiner Rechtsansicht überein.
http://archiv.twoday.net/stories/572463488/
Eine Entscheidung, welche der beiden referierten Auffassungen zum Erscheinen richtig ist, treffen die Autoren nicht. Sie weisen aber darauf hin, dass Voraussetzung auch bei der Ansicht, dass das Erscheinen durch Interneteinstellung bewirkt werden könne, sei "dass das Nutzungsangebot der Internetseite an den deutschen Markt gerichtet ist, z.B. durch Abfassung der Seite in deutscher Sprache oder/und durch Lieferbereitschaft nach Deutschland. Diese Voraussetzungen sind vom Rechteinhaber substanziiert darzulegen und ggf. zu beweisen".
Auf den Schutz der Einzellichtbilder gehen sie nicht ein, siehe
http://archiv.twoday.net/stories/664972284/
Wenig überraschend ist das Zwischenergebnis zu § 44a UrhG: "Allein bedingt durch den technischen Fortschritt kann der reine Werkgenuss, der bislang urheberrechtlich irrelevant war, nicht urheberrechtlich relevant werden. Art. 5 Absatz 1 RL 2001/29/EG, in Deutschland umgesetzt durch § 44a Nr. 2 UrhG, trägt diesem Umstand Rechnung, als hiernach die flüchtige, zum Werkgenuss technisch erforderliche Vervielfältigung zulässig ist, soweit diese keine eigenständige Bedeutung hat. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Daten durch Manipulation auch nach Beendigung des jeweiligen Spielvorgangs dauerhaft auf dem Rechner verbleiben und ein jeweils neuer Abspielvorgang möglich ist, ohne dass der Stream neu gestartet werden muss".
Auch bei § 53 Abs. 1 UrhG schließen sich die Autoren dem Mainstream der Debatte an: Redtube ist keine offensichtlich rechtswidrige Quelle!
Im Fazit heißt es: "Der reine Konsum eines illegal veröffentlichen Films ist daher unabhängig davon erlaubt, ob dieser auf DVD gebrannt oder online gestellt wurde.
Aber selbst wenn man hier zum gegenteiligen Ergebnis käme, wäre die Speicherung von Filmen auch aus rechtswidrigen Quellen gem. § 53 Abs. 1 UrhG für Privatpersonen erlaubt, solange die Rechtswidrigkeit nicht offensichtlich ist. Letzteres ist vom Rechteinhaber substanziiert darzulegen. Genau zu prüfen ist bei ausländischen Pornofilmen, die üblicherweise nicht als Filmwerk, sondern nur als Laufbilder eingestuft werden, der urheberrechtliche Schutz, der nur unter den Voraussetzungen der §§ 94, 95, 128 Abs. 2, § 126 Abs. 2 UrhG besteht."
Mit der Betonung der Laufbilder-Problematik, die ich in die Diskussion eingebracht habe (ohne dass natürlich alle Juristen einen Anlass sahen, das zu zitieren, was ich nicht korrekt finde), stimme ich gern überein. Aber die Filmeinzelbilder-Rechtsansicht des BGH schlägt uns dieses Argument weitgehend aus der Hand, wenn der Lichtbildner (Kameramann) EU-Bürger war. Wenn aber US-Streifen zu Abmahnzwecken umetikettiert wurden (wofür derzeit viel spricht), stellt sich die Frage nach der Bedeutung des Urheberrechtsabkommens mit den USA („Übereinkommen zwischen dem Deutschen Reich und den Vereinigten Staaten von Amerika über den gegenseitigen Schutz der Urheberrechte“ vom 15. Januar 1892). Man kann durchaus der Ansicht sein, dass US-amerikanischen Porno-Lichtbildern der Leistungsschutz nach § 72 UrhG zu gewähren ist.
Mein Fazit: Dem Beitrag ist im Ergebnis zuzustimmen, aber die entscheindenden Argumente hatte ich schon insbesondere in Blawgs immer wieder gelesen. Die krude Zitierwelt der Juristen überreicht die Zitierpalme aber nicht den mitunter durchaus bemerkenswerten und gründlichen Online-Äußerungen, sondern im wesentlichen AUSSCHLIEßLICH den noch so un-originellen Statements in GRUR, ZUM, MMR usw.
***
GRUR-Prax 2014, 41
Anm. zu LG Köln: Streaming keine offensichtliche Rechtsverletzung
Entscheidungsbesprechung von Dr. Stefan Maaßen zum Beschluss v. 02.12.2013 - 228 O 173/13
Der Beschluss überrasche in urheberrechtlicher Hinsicht nicht. Bedenklich findet der Autor das Verhalten der stattgebenden Kammern des LG Köln und kommt zu dem Schluss: "Die „Redtube“-Affäre belegt eindrucksvoll, dass eine Aufweichung der Sonderzuständigkeiten – dies gilt für alle Gebiete des gewerblichen Rechtschutzes einschließlich des Wettbewerbsrechts – Fehlentscheidungen provozieren und eine Verringerung des Verbraucherschutzes bewirken würde."
Ähnlich auch Reto Mantz, MMR 2014, 194-196, hier 196.
***
FD-StrafR 2014, 354104
Editorial: Strafrechtliche Relevanz von Massenabmahnungen?
Meldung vom 13.01.2014
"Es bleibt zu hoffen, dass die Vorgänge vollständig aufgearbeitet werden, um den Rechtsanwalt entweder vollständig zu rehabilitieren oder aber die Strafbarkeit seines Verhaltens nachvollziehbar festzustellen. Die Schwere der vorgeworfenen Taten und das durch die Abmahnungen selbst ausgelöste „öffentliche Interesse“ sollten eine Opportunitätsentscheidung jedenfalls ausschließen. Ob vor diesem Hintergrund hingegen weitere Abmahnungen, die der Rechtsanwalt angekündigt haben soll, zielführend sind, ist doch sehr zu bezweifeln."
Ein Rechtsanwalt ist also vollständig rehabilitiert, wenn er nicht strafbar agiert hat? Auch wenn er sich noch so unmoralisch verhalten hat? Was ist das denn für eine Alternative? Die Redaktion hat sich hier wohl etwas unglücklich ausgedrückt, denn eigentlich steht sie eher auf der Seite der Abmahngegner.
http://abmahnung-medienrecht.de/wp-content/uploads/2013/12/Strafanzeige-gegen-Thomas-Urmann5.pdf
findet sie inhaltlich fundiert begründet.

http://archiv.twoday.net/search?q=redtube
Ein Blick in den großen Beck zeigt aber, dass auch die Fachzeitschriften das Thema aufgegriffen haben.
***
NJW-Spezial 2014, 120f.
Die Geltendmachung von unberechtigten Forderungen als Straftat
Beitrag von Moritz Lochmann
Fazit: "Eine Strafbarkeit wegen Betrugs wird in der Regel nur dann in Betracht kommen, wenn sich das Abmahnschreiben einen unwahren Tatsachenkern zu eigen macht oder der Versender behauptet, die von ihm vertretene Auffassung beruhe auf ständiger Rechtsprechung oder allgemeiner Überzeugung. In allen anderen Fällen ist – auch hier mit der Einschränkung, dass dem Abgemahnten mit einem empfindlichen Übel gedroht wird und insbesondere die Verwerflichkeitsanforderung des § 240 II StGB erfüllt ist – lediglich eine Strafbarkeit wegen (versuchter) Nötigung denkbar (s. auch BGH, NJW 2014, 401)."
***
MMR 2014, 85-88
Nutzung von Streaming-Portalen - Urheberrechtliche Fragen am Beispiel von Redtube
Aufsatz von Peter Hilgert, Sebastian Hilgert
Zunächst wird auf die Laufbilder-Problematik eingegangen: "Pornografische Filme, die lediglich sexuelle Vorgänge in primitiver Weise zeigen, genießen nicht den Schutz als Filmwerke, da es an einer persönlichen geistigen Schöpfung fehlt. Als Laufbilder unterliegen sie dem Schutz des § 95 UrhG." Nur Hinweis auf OLG Düsseldorf GRUR 1979, 53.
Meine eigenen Ausführungen sind da schon etwas fundierter:
http://archiv.twoday.net/search?q=laufbilder
Die fremdenrechtlichen Ausführungen stimmen mit meiner Rechtsansicht überein.
http://archiv.twoday.net/stories/572463488/
Eine Entscheidung, welche der beiden referierten Auffassungen zum Erscheinen richtig ist, treffen die Autoren nicht. Sie weisen aber darauf hin, dass Voraussetzung auch bei der Ansicht, dass das Erscheinen durch Interneteinstellung bewirkt werden könne, sei "dass das Nutzungsangebot der Internetseite an den deutschen Markt gerichtet ist, z.B. durch Abfassung der Seite in deutscher Sprache oder/und durch Lieferbereitschaft nach Deutschland. Diese Voraussetzungen sind vom Rechteinhaber substanziiert darzulegen und ggf. zu beweisen".
Auf den Schutz der Einzellichtbilder gehen sie nicht ein, siehe
http://archiv.twoday.net/stories/664972284/
Wenig überraschend ist das Zwischenergebnis zu § 44a UrhG: "Allein bedingt durch den technischen Fortschritt kann der reine Werkgenuss, der bislang urheberrechtlich irrelevant war, nicht urheberrechtlich relevant werden. Art. 5 Absatz 1 RL 2001/29/EG, in Deutschland umgesetzt durch § 44a Nr. 2 UrhG, trägt diesem Umstand Rechnung, als hiernach die flüchtige, zum Werkgenuss technisch erforderliche Vervielfältigung zulässig ist, soweit diese keine eigenständige Bedeutung hat. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Daten durch Manipulation auch nach Beendigung des jeweiligen Spielvorgangs dauerhaft auf dem Rechner verbleiben und ein jeweils neuer Abspielvorgang möglich ist, ohne dass der Stream neu gestartet werden muss".
Auch bei § 53 Abs. 1 UrhG schließen sich die Autoren dem Mainstream der Debatte an: Redtube ist keine offensichtlich rechtswidrige Quelle!
Im Fazit heißt es: "Der reine Konsum eines illegal veröffentlichen Films ist daher unabhängig davon erlaubt, ob dieser auf DVD gebrannt oder online gestellt wurde.
Aber selbst wenn man hier zum gegenteiligen Ergebnis käme, wäre die Speicherung von Filmen auch aus rechtswidrigen Quellen gem. § 53 Abs. 1 UrhG für Privatpersonen erlaubt, solange die Rechtswidrigkeit nicht offensichtlich ist. Letzteres ist vom Rechteinhaber substanziiert darzulegen. Genau zu prüfen ist bei ausländischen Pornofilmen, die üblicherweise nicht als Filmwerk, sondern nur als Laufbilder eingestuft werden, der urheberrechtliche Schutz, der nur unter den Voraussetzungen der §§ 94, 95, 128 Abs. 2, § 126 Abs. 2 UrhG besteht."
Mit der Betonung der Laufbilder-Problematik, die ich in die Diskussion eingebracht habe (ohne dass natürlich alle Juristen einen Anlass sahen, das zu zitieren, was ich nicht korrekt finde), stimme ich gern überein. Aber die Filmeinzelbilder-Rechtsansicht des BGH schlägt uns dieses Argument weitgehend aus der Hand, wenn der Lichtbildner (Kameramann) EU-Bürger war. Wenn aber US-Streifen zu Abmahnzwecken umetikettiert wurden (wofür derzeit viel spricht), stellt sich die Frage nach der Bedeutung des Urheberrechtsabkommens mit den USA („Übereinkommen zwischen dem Deutschen Reich und den Vereinigten Staaten von Amerika über den gegenseitigen Schutz der Urheberrechte“ vom 15. Januar 1892). Man kann durchaus der Ansicht sein, dass US-amerikanischen Porno-Lichtbildern der Leistungsschutz nach § 72 UrhG zu gewähren ist.
Mein Fazit: Dem Beitrag ist im Ergebnis zuzustimmen, aber die entscheindenden Argumente hatte ich schon insbesondere in Blawgs immer wieder gelesen. Die krude Zitierwelt der Juristen überreicht die Zitierpalme aber nicht den mitunter durchaus bemerkenswerten und gründlichen Online-Äußerungen, sondern im wesentlichen AUSSCHLIEßLICH den noch so un-originellen Statements in GRUR, ZUM, MMR usw.
***
GRUR-Prax 2014, 41
Anm. zu LG Köln: Streaming keine offensichtliche Rechtsverletzung
Entscheidungsbesprechung von Dr. Stefan Maaßen zum Beschluss v. 02.12.2013 - 228 O 173/13
Der Beschluss überrasche in urheberrechtlicher Hinsicht nicht. Bedenklich findet der Autor das Verhalten der stattgebenden Kammern des LG Köln und kommt zu dem Schluss: "Die „Redtube“-Affäre belegt eindrucksvoll, dass eine Aufweichung der Sonderzuständigkeiten – dies gilt für alle Gebiete des gewerblichen Rechtschutzes einschließlich des Wettbewerbsrechts – Fehlentscheidungen provozieren und eine Verringerung des Verbraucherschutzes bewirken würde."
Ähnlich auch Reto Mantz, MMR 2014, 194-196, hier 196.
***
FD-StrafR 2014, 354104
Editorial: Strafrechtliche Relevanz von Massenabmahnungen?
Meldung vom 13.01.2014
"Es bleibt zu hoffen, dass die Vorgänge vollständig aufgearbeitet werden, um den Rechtsanwalt entweder vollständig zu rehabilitieren oder aber die Strafbarkeit seines Verhaltens nachvollziehbar festzustellen. Die Schwere der vorgeworfenen Taten und das durch die Abmahnungen selbst ausgelöste „öffentliche Interesse“ sollten eine Opportunitätsentscheidung jedenfalls ausschließen. Ob vor diesem Hintergrund hingegen weitere Abmahnungen, die der Rechtsanwalt angekündigt haben soll, zielführend sind, ist doch sehr zu bezweifeln."
Ein Rechtsanwalt ist also vollständig rehabilitiert, wenn er nicht strafbar agiert hat? Auch wenn er sich noch so unmoralisch verhalten hat? Was ist das denn für eine Alternative? Die Redaktion hat sich hier wohl etwas unglücklich ausgedrückt, denn eigentlich steht sie eher auf der Seite der Abmahngegner.
http://abmahnung-medienrecht.de/wp-content/uploads/2013/12/Strafanzeige-gegen-Thomas-Urmann5.pdf
findet sie inhaltlich fundiert begründet.

KlausGraf - am Freitag, 21. März 2014, 19:23 - Rubrik: Archivrecht
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Sehr lesenswert, auch wenn er leider der Harnadianischen Orthodoxie folgt.
http://poynder.blogspot.co.uk/2014/03/the-state-of-open-access.html
http://poynder.blogspot.co.uk/2014/03/the-state-of-open-access.html
KlausGraf - am Freitag, 21. März 2014, 18:37 - Rubrik: Open Access
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Caspar David Friedrich an Adolf, Heinrich und Christian Friedrich, 2./3. Oktober 1825; Pommersches Landesmuseum, Greifswald
Das Pommersche Landesmuseum in Greifswald hat 55 Briefe von und an Caspar David Friedrich (1774-1840) erworben. Die Kulturstiftung der Länder unterstützte den Ankauf.
Er wusste sich zu inszenieren: Mit Sätzen wie „Die Kunst mag ein Spiel sein, aber sie ist ein ernstes Spiel“ etablierte Caspar David Friedrich seinen Ruf als tiefsinniges Künstlergenie – konform dem Ideal der Romantik. Werke wie „Der Mönch am Meer“ wurden als schönste Sinnbilder der Einsamkeit interpretiert, und im Rückschluss unterstellte man dem Privatmann Friedrich wenn schon nicht düstere Schwermut, so doch allemal Ernsthaftigkeit. Dass der Meister des Melancholischen aber privat durchaus spielerische Freude am Trivialen hatte, verrät eine wertvolle Sammlung von Friedrich-Briefen, die nun das Pommersche Landesmuseum in Greifswald erwerben konnte. In den Zeilen an seinen Bruder Christian aus dem Jahre 1808 frönt Caspar David durchaus auch den Wonnen des Dorfgeredes, nonchalant berichtet er vom Erbprinzen von Weimar: „Daß Gerücht geht hier sehr stark, dass [er] verliebt sein soll (pikant, da er verheiratet war), versteht sich, in ein Mädchen.“
So manch überraschenden Einblick in die Persönlichkeit Caspar David Friedrichs (1774–1840) gewährt das 55 Schriftstücke umfassende Konvolut mit 32 eigenhändigen Briefen des Künstlers, 22 aus der Feder von Geschwistern und Freunden sowie mit einem Manuskript der vermutlich von Johann Friedrich Wizani stammenden Erzählung „Die Überfahrt“. Die seltenen Stücke aus den Jahren 1807 bis 1830 zeugen auch von Friedrichs tiefem Glauben und den engen Banden der Greifswalder Familie. Aus Dresden – hier hatte sich der Maler dauerhaft niedergelassen – klagt der Freischaffende den Verwandten in der Greifswalder Heimat seine Geldnöte oder berichtet aus dem Schaffensprozess neuer Werke. Zahlreiche Witze und Anekdoten, mit denen er seine Briefe würzt, verraten, dass Friedrich seinen Humor auch dann nicht verliert, wenn der Geldbeutel mal wieder leer und die „gegenwärtige Lage drükkend“ ist. Kulturgeschichtlich erweisen sich die zumeist mit dunkler Tinte beschriebenen dünnen Blätter – übrigens solche, wie sie Friedrich auch für Zeichnungen verwendete – freilich als ebenso spannend, liest man sie als Kommentar zur damaligen pommerschen Kunstszene und zum politischen Geschehen in Zeiten der französischen Besetzung unter Napoleon.
Diese sogenannten Geschwisterbriefe finden jetzt mit Unterstützung der Kulturstiftung der Länder und der Hermann Reemtsma Stiftung ihren Weg nach Greifswald – die Geburtsstadt des Malers. Das kostbare Konvolut erweitert die Romantiksammlung des Pommerschen Landesmuseums, das sich unter anderem dem Erbe Caspar David Friedrichs verschrieben hat. Es gesellt sich zu sieben Friedrich-Gemälden und einem umfangreichen Grafikbestand. Zu bestaunen ist der intime Briefwechsel in einer Ausstellung ab dem 30. August 2014, wenn Greifswald den 240. Geburtstag Friedrichs feiert: In der Gemäldegalerie wird man dann auch einen erhellenden Blick hinter die Fassade des oftmals als scheu und introvertiert dargestellten Künstlers werfen können.
Quelle: Pressemitteilung der Kulturstiftung der Länder, 18.3.2014
Wolf Thomas - am Freitag, 21. März 2014, 18:30 - Rubrik: Nachlässe
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Dear all:
I am glad to announce that the European Commission has given one of its annual prestigious “Europa Nostra” awards – the only one going to Germany this year (cf http://www.europanostra.org/laureates-2014/) – to the Friends’ Organisation (Förderverein) of the Church Library of St Mary’s in Barth (NE Germany), for which I am serving as a member of the Advisory Board.
The library, located in the small town of Barth near the Baltic Sea and first mentioned in 1398, is one of the oldest parish libraries in Germany, certainly the oldest still existing in the exact same place where it was founded more than 600 years ago. Among its holdings are a dozen or so medieval manuscripts, ca 130 incunabula, and thousands of rare books, most of which have yet to be properly catalogued and will also require enormous conservation efforts. The gothic room where the books are kept was restored in the past couple of years with extraordinary support from the Alfried Krupp von Bohlen und Halbach-Stiftung, Essen, and was reopened in March, 2013.
The statement of the jury (in English) can be found here: http://www.europanostra.org/awards/127/, with link to the Friends website at www.barthbibliothek.de, photos and a short film. For further information (the library can be visited “on demand”), please contact the Förderverein at http://www.barthbibliothek.de/kontakt.html. General information about St Mary’s church (in German) at http://de.wikipedia.org/wiki/St.-Marien-Kirche_(Barth).
Thanks, have a good weekend,
Falk
Dr. Falk Eisermann (Exlibris-L)

I am glad to announce that the European Commission has given one of its annual prestigious “Europa Nostra” awards – the only one going to Germany this year (cf http://www.europanostra.org/laureates-2014/) – to the Friends’ Organisation (Förderverein) of the Church Library of St Mary’s in Barth (NE Germany), for which I am serving as a member of the Advisory Board.
The library, located in the small town of Barth near the Baltic Sea and first mentioned in 1398, is one of the oldest parish libraries in Germany, certainly the oldest still existing in the exact same place where it was founded more than 600 years ago. Among its holdings are a dozen or so medieval manuscripts, ca 130 incunabula, and thousands of rare books, most of which have yet to be properly catalogued and will also require enormous conservation efforts. The gothic room where the books are kept was restored in the past couple of years with extraordinary support from the Alfried Krupp von Bohlen und Halbach-Stiftung, Essen, and was reopened in March, 2013.
The statement of the jury (in English) can be found here: http://www.europanostra.org/awards/127/, with link to the Friends website at www.barthbibliothek.de, photos and a short film. For further information (the library can be visited “on demand”), please contact the Förderverein at http://www.barthbibliothek.de/kontakt.html. General information about St Mary’s church (in German) at http://de.wikipedia.org/wiki/St.-Marien-Kirche_(Barth).
Thanks, have a good weekend,
Falk
Dr. Falk Eisermann (Exlibris-L)

KlausGraf - am Freitag, 21. März 2014, 18:18 - Rubrik: English Corner
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http://kodu.ut.ee/~jbeyer/
Leider sehr wenig aus meinen Interessensgebieten bzw. für meine Sprachkompetenz online.
Leider sehr wenig aus meinen Interessensgebieten bzw. für meine Sprachkompetenz online.
KlausGraf - am Freitag, 21. März 2014, 18:00 - Rubrik: Geschichtswissenschaft
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Einführung auf Deutsch 2013:
http://www.fzbg.ut.ee/8-2013/2013%20Mitteilungen/215_pdfsam_FzbG-8-2013.pdf
http://www.fzbg.ut.ee/8-2013/2013%20Mitteilungen/215_pdfsam_FzbG-8-2013.pdf
KlausGraf - am Freitag, 21. März 2014, 17:55 - Rubrik: Internationale Aspekte
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"When we started at the DIU at the beginning 2004, a project to digitise a beautiful French Bible known to us as Ms 19 was already half completed, our first job was to finish it. Once this was done it was archived up to server space, and sadly, for many years, forgotten. Which is why I am delighted to announce that it is now available in Book Reader format here http://images.is.ed.ac.uk/luna/servlet/s/523yw6 ."
http://libraryblogs.is.ed.ac.uk/diu/2014/03/12/french-bible-historial-now-available-in-book-reader/

http://libraryblogs.is.ed.ac.uk/diu/2014/03/12/french-bible-historial-now-available-in-book-reader/

KlausGraf - am Freitag, 21. März 2014, 17:15 - Rubrik: Kodikologie
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http://www.srf.ch/kultur/kunst/dem-kunstmuseum-olten-droht-die-schliessung
"Unterstützung findet das Kunstmuseum Olten auch in der Schweizer Museumsszene. Nicht zuletzt durch eine mutige Idee: Um trotz unsicherer Finanzlage eine Ausstellung zeigen zu können, riefen die beiden Direktorinnen des Kunstmuseums Olten, Katja Herlach und Dorothee Messmer, in Schweizer Museen und Sammlungen an und erbaten Leihgaben. Zum Thema «Frühling und Aufbruch» sollte eine Ausstellung realisiert werden, und 30 Museen sagten spontan zu. Für die Oltner Kunstfreunde ist das ein wunderbarer Solidaritätsbeweis."

"Unterstützung findet das Kunstmuseum Olten auch in der Schweizer Museumsszene. Nicht zuletzt durch eine mutige Idee: Um trotz unsicherer Finanzlage eine Ausstellung zeigen zu können, riefen die beiden Direktorinnen des Kunstmuseums Olten, Katja Herlach und Dorothee Messmer, in Schweizer Museen und Sammlungen an und erbaten Leihgaben. Zum Thema «Frühling und Aufbruch» sollte eine Ausstellung realisiert werden, und 30 Museen sagten spontan zu. Für die Oltner Kunstfreunde ist das ein wunderbarer Solidaritätsbeweis."

KlausGraf - am Freitag, 21. März 2014, 16:48 - Rubrik: Museumswesen
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KlausGraf - am Freitag, 21. März 2014, 16:41 - Rubrik: Geschichtswissenschaft
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KlausGraf - am Freitag, 21. März 2014, 16:22 - Rubrik: Kodikologie
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http://www.landesarchiv-bw.de/web/56029
Und ein Konzert mit einer Uraufführung einer unter Verwendung von Archivalien entstandenen Komposition gibt es im Begleitprogramm auch:
http://www.landesarchiv-bw.de/web/56153
Und ein Konzert mit einer Uraufführung einer unter Verwendung von Archivalien entstandenen Komposition gibt es im Begleitprogramm auch:
http://www.landesarchiv-bw.de/web/56153
Jommelli - am Freitag, 21. März 2014, 11:57 - Rubrik: Wahrnehmung
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Der FOCUS gehört mich von Anfang an auf den LOCUS und zwar nicht zum Lesen. Und die von ihm unterstützte Huffington-Post finde ich abscheulich. Jetzt berichtet sie über eine geheime UFO-BND-Akte im Bundesarchiv, die Grenzwissenschaft-aktuell einsehen durfte.
http://www.huffingtonpost.de/andreas-maller/und-es-gibt-sie-doch-die-_b_4984207.html?utm_hp_ref=mostpopular
http://grenzwissenschaft-aktuell.blogspot.de/2014/02/grewi-exklusiv-einst-geheime-ufo-akte.html
Siehe zuletzt
http://archiv.twoday.net/stories/38743204/
http://www.huffingtonpost.de/andreas-maller/und-es-gibt-sie-doch-die-_b_4984207.html?utm_hp_ref=mostpopular
http://grenzwissenschaft-aktuell.blogspot.de/2014/02/grewi-exklusiv-einst-geheime-ufo-akte.html
Siehe zuletzt
http://archiv.twoday.net/stories/38743204/
KlausGraf - am Freitag, 21. März 2014, 01:48 - Rubrik: Staatsarchive
Hatten wir hier noch nicht
http://www.eurasischesmagazin.de/artikel/Putins-Doktorarbeit-ist-ein-Plagiat/20130604 (2013)
http://www.sueddeutsche.de/politik/plagiats-vorwuerfe-die-strategie-des-dr-putin-1.846175
https://en.wikipedia.org/wiki/List_of_plagiarism_incidents#Vladimir_Putin
http://www.eurasischesmagazin.de/artikel/Putins-Doktorarbeit-ist-ein-Plagiat/20130604 (2013)
http://www.sueddeutsche.de/politik/plagiats-vorwuerfe-die-strategie-des-dr-putin-1.846175
https://en.wikipedia.org/wiki/List_of_plagiarism_incidents#Vladimir_Putin
KlausGraf - am Freitag, 21. März 2014, 01:36 - Rubrik: Wissenschaftsbetrieb
http://www.welt.de/kultur/kunst-und-architektur/article126007467/Legendaerer-Welfenschatz-ist-keine-Raubkunst.html
http://archiv.twoday.net/search?q=welfenschatz

http://archiv.twoday.net/search?q=welfenschatz
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http://www.burgerbe.de/2014/03/21/syrische-armee-erobert-kreuzfahrerburg-krak-des-chevaliers/
"Die bekannte Kreuzfahrerburg Krak des Chevaliers ist von der weiter Assad-treuen syrischen Armee eingenommen worden."

"Die bekannte Kreuzfahrerburg Krak des Chevaliers ist von der weiter Assad-treuen syrischen Armee eingenommen worden."
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http://www.n-tv.de/politik/pressestimmen/Schavans-Lebensleistung-wird-geschmaelert-article12504706.html
n-tv lässt seine Presseschau wohl von Praktikanten erledigen und guckt nicht nochmal drüber.
Für die Ludwigsburger Kreiszeitung bleibt auch innerhalb der Wissenschaft strittig, inwieweit die damaligen Anforderungen an das akademische Arbeiten mit denen von heute gleichgesetzt werden können. "Das Gericht ist gleichwohl zu dem Schluss gekommen, dass es diesbezüglich keine unterschiedliche Bewertung geben darf. Zweifellos hat Schavan ihre politischen Verdienste - als langjährige Bildungsministerin, aber auch als stellvertretende CDU-Vorsitzende. Das wiegt am Ende mehr als die Plagiatsaffäre." Deswegen solle sie jetzt mit dem Segen der Kanzlerin Botschafterin beim Vatikan werden. Eine schlechte Wahl sei Schavan für diese Position nicht, schreibt die Zeitung weiter. "Denn sie steht durchaus für einen aufgeklärten Katholizismus, für eine modernere Kirche ganz im Sinne des neuen Papstes. Eine solche Haltung und Einstellung kann für den Job der Botschafterin beim Heiligen Stuhl nur nützlich sein."
[...]
Die Saarbrücker Zeitung findet klare Worte: "Nach diesem Urteil sollte Annette Schavan jetzt den Hoeneß machen und hinnehmen, dass ihr Doktor-Titel verloren ist. Auch wenn die Merkel-Vertraute glaubt, ihr sei großes Unrecht widerfahren." Das Gericht ist zu einer anderen Auffassung gekommen. Zweifellos habe Schavan Verdienste - als langjährige Bildungsministerin, aber auch als stellvertretende CDU-Chefin, schreibt die Zeitung. "Das wiegt am Ende mehr als die Plagiatsaffäre." Deswegen soll sie jetzt Botschafterin beim Vatikan werden. "Eine schlechte Wahl ist sie nicht. Denn sie steht durchaus für einen aufgeklärten Katholizismus, für eine modernere Kirche ganz im Sinne des neuen Papstes."
Nagut, ich nehms zurück. Hab ja eigentlich Hochachtung vor PraktikantInnen. Lisa Schwesig läuft unter "Assistenz".
n-tv lässt seine Presseschau wohl von Praktikanten erledigen und guckt nicht nochmal drüber.
Für die Ludwigsburger Kreiszeitung bleibt auch innerhalb der Wissenschaft strittig, inwieweit die damaligen Anforderungen an das akademische Arbeiten mit denen von heute gleichgesetzt werden können. "Das Gericht ist gleichwohl zu dem Schluss gekommen, dass es diesbezüglich keine unterschiedliche Bewertung geben darf. Zweifellos hat Schavan ihre politischen Verdienste - als langjährige Bildungsministerin, aber auch als stellvertretende CDU-Vorsitzende. Das wiegt am Ende mehr als die Plagiatsaffäre." Deswegen solle sie jetzt mit dem Segen der Kanzlerin Botschafterin beim Vatikan werden. Eine schlechte Wahl sei Schavan für diese Position nicht, schreibt die Zeitung weiter. "Denn sie steht durchaus für einen aufgeklärten Katholizismus, für eine modernere Kirche ganz im Sinne des neuen Papstes. Eine solche Haltung und Einstellung kann für den Job der Botschafterin beim Heiligen Stuhl nur nützlich sein."
[...]
Die Saarbrücker Zeitung findet klare Worte: "Nach diesem Urteil sollte Annette Schavan jetzt den Hoeneß machen und hinnehmen, dass ihr Doktor-Titel verloren ist. Auch wenn die Merkel-Vertraute glaubt, ihr sei großes Unrecht widerfahren." Das Gericht ist zu einer anderen Auffassung gekommen. Zweifellos habe Schavan Verdienste - als langjährige Bildungsministerin, aber auch als stellvertretende CDU-Chefin, schreibt die Zeitung. "Das wiegt am Ende mehr als die Plagiatsaffäre." Deswegen soll sie jetzt Botschafterin beim Vatikan werden. "Eine schlechte Wahl ist sie nicht. Denn sie steht durchaus für einen aufgeklärten Katholizismus, für eine modernere Kirche ganz im Sinne des neuen Papstes."
Nagut, ich nehms zurück. Hab ja eigentlich Hochachtung vor PraktikantInnen. Lisa Schwesig läuft unter "Assistenz".
KlausGraf - am Donnerstag, 20. März 2014, 22:41 - Rubrik: Wissenschaftsbetrieb
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KlausGraf - am Donnerstag, 20. März 2014, 22:37 - Rubrik: Digitale Bibliotheken
Jens Ferner hält sie für grundsätzlich zulässig:
http://www.ferner-alsdorf.de/rechtsanwalt/it-recht/persoenlichkeitsrecht/dashcams-rechtlich-grundsaetzlich-zulaessig/11818/
Die Kanzlei Lachenmaann und die Datenschutzbeauftragten aber nicht:
http://kanzlei-lachenmann.de/videokameras-autos-sog-dashcams-sind-rechtswidrig/
http://www.datenschutz.de/news/detail/?nid=6416
Dreimal darf geraten werden, welcher Position ich selbst zuneige.
http://www.ferner-alsdorf.de/rechtsanwalt/it-recht/persoenlichkeitsrecht/dashcams-rechtlich-grundsaetzlich-zulaessig/11818/
Die Kanzlei Lachenmaann und die Datenschutzbeauftragten aber nicht:
http://kanzlei-lachenmann.de/videokameras-autos-sog-dashcams-sind-rechtswidrig/
http://www.datenschutz.de/news/detail/?nid=6416
Dreimal darf geraten werden, welcher Position ich selbst zuneige.
KlausGraf - am Donnerstag, 20. März 2014, 22:22 - Rubrik: Archivrecht
"Nach einem neuen Urteil das Landgerichts Köln soll die Website “dradiowissen.de” des Deutschlandradios insofern als kommerzielles Angebot zu betrachten sein, als dort Bilder, die unter einer Creative Commons Lizenz BY-NC 2.0 stehen, nicht genutzt werden dürfen (Urteil vom 05.03.2014, Az.: 28 O 232/13).
Nur die rein private Nutzung ist nach Ansicht des Landgerichts Köln von der nichtkommerziellen CC-Lizenz abgedeckt. "
http://www.internet-law.de/2014/03/lg-koeln-setzt-bei-cc-lizenzen-nichtkommerzielle-mit-rein-privater-nutzung-gleich.html
Das Urteil wird hoffentlich nicht rechtskräftig. das Deutschlandradio will Berufung einlegen. So
http://www.heise.de/newsticker/meldung/Verstoss-gegen-CC-Lizenz-Deutschlandradio-muss-zahlen-2151308.html
Nicht nur RA Stadler kritisiert das Urteil:
https://netzpolitik.org/2014/urteil-des-lg-koeln-zu-creative-commons-im-oeffentlich-rechtlichen-rundfunk/
(Hier Hinweis auf
http://irights.info/2012/05/02/folgen-risiken-und-nebenwirkungen-von-nc/4002
http://www.dobusch.net/pub/uni/Dobusch-Kapeller(2012)Koordination_durch_Ambiguitaet-Preprint.pdf )
http://www.ifross.org/en/artikel/lg-k-ln-beschr-nkt-cc-nc-rein-private-nutzungen
(Jaeger: "Wer einen Beitrag für die Wissensallemende leisten will und wem tatsächlich an einer Nutzung seiner Werke gelegen ist, sollte potenzielle Nutzer keiner Rechtsunsicherheit aussetzen, sondern eine der anderen CC-Varianten verwenden.")
http://irights.info/webschau/creative-commons-landgericht-koeln-sieht-deutschlandradio-als-kommerziellen-nutzer/22162
(Der auch hiesigerseits bekannte Buchhändler P. aus R. kommentiert:
"Ich halte es für einen Grundfehler der Creative Commons, die unselige NC-Lizenz überhaupt eingeführt zu haben. Sie ist schwammig und ergibt keine freien Bilder, und unterscheidet sich dadurch kaum vom sonstigen Urheberrecht.")
http://de.creativecommons.org/2014/03/20/endlich-wird-es-spannend-die-nc-einschraenkung-nach-deutschem-recht/
Urteil:
http://www.lhr-law.de/wp-content/uploads/2014/03/geschw%C3%A4rztes-Urteil-LG-K%C3%B6ln-2.pdf
Update: http://archiv.twoday.net/stories/1022373066/

Nur die rein private Nutzung ist nach Ansicht des Landgerichts Köln von der nichtkommerziellen CC-Lizenz abgedeckt. "
http://www.internet-law.de/2014/03/lg-koeln-setzt-bei-cc-lizenzen-nichtkommerzielle-mit-rein-privater-nutzung-gleich.html
Das Urteil wird hoffentlich nicht rechtskräftig. das Deutschlandradio will Berufung einlegen. So
http://www.heise.de/newsticker/meldung/Verstoss-gegen-CC-Lizenz-Deutschlandradio-muss-zahlen-2151308.html
Nicht nur RA Stadler kritisiert das Urteil:
https://netzpolitik.org/2014/urteil-des-lg-koeln-zu-creative-commons-im-oeffentlich-rechtlichen-rundfunk/
(Hier Hinweis auf
http://irights.info/2012/05/02/folgen-risiken-und-nebenwirkungen-von-nc/4002
http://www.dobusch.net/pub/uni/Dobusch-Kapeller(2012)Koordination_durch_Ambiguitaet-Preprint.pdf )
http://www.ifross.org/en/artikel/lg-k-ln-beschr-nkt-cc-nc-rein-private-nutzungen
(Jaeger: "Wer einen Beitrag für die Wissensallemende leisten will und wem tatsächlich an einer Nutzung seiner Werke gelegen ist, sollte potenzielle Nutzer keiner Rechtsunsicherheit aussetzen, sondern eine der anderen CC-Varianten verwenden.")
http://irights.info/webschau/creative-commons-landgericht-koeln-sieht-deutschlandradio-als-kommerziellen-nutzer/22162
(Der auch hiesigerseits bekannte Buchhändler P. aus R. kommentiert:
"Ich halte es für einen Grundfehler der Creative Commons, die unselige NC-Lizenz überhaupt eingeführt zu haben. Sie ist schwammig und ergibt keine freien Bilder, und unterscheidet sich dadurch kaum vom sonstigen Urheberrecht.")
http://de.creativecommons.org/2014/03/20/endlich-wird-es-spannend-die-nc-einschraenkung-nach-deutschem-recht/
Urteil:
http://www.lhr-law.de/wp-content/uploads/2014/03/geschw%C3%A4rztes-Urteil-LG-K%C3%B6ln-2.pdf
Update: http://archiv.twoday.net/stories/1022373066/

KlausGraf - am Donnerstag, 20. März 2014, 18:09 - Rubrik: Archivrecht
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Das VG Düsseldorf hat die Anfechtungsklage der ehemaligen Bundeswissenschaftsministerin Annette Schavan gegen den Entzug ihres mit einer Arbeit über das Gewissen erworbenen Doktorgrads durch die HHU Düsseldorf ABGEWIESEN.
http://erbloggtes.wordpress.com/2014/03/20/dr-futsch-annette-schavan-vor-gericht-gescheitert/#more-3497
http://www.zeit.de/politik/deutschland/2014-03/schavan-doktortitel-entzug-duesseldorf-gericht
Zur Causa hier:
http://archiv.twoday.net/search?q=schavan (131 Nennungen)
Glücklichere Tage. Foto 2012 von Wissenschaftsjahr http://creativecommons.org/licenses/by/2.0/deed.en
http://erbloggtes.wordpress.com/2014/03/20/dr-futsch-annette-schavan-vor-gericht-gescheitert/#more-3497
http://www.zeit.de/politik/deutschland/2014-03/schavan-doktortitel-entzug-duesseldorf-gericht
Zur Causa hier:
http://archiv.twoday.net/search?q=schavan (131 Nennungen)
Glücklichere Tage. Foto 2012 von Wissenschaftsjahr http://creativecommons.org/licenses/by/2.0/deed.enKlausGraf - am Donnerstag, 20. März 2014, 17:33 - Rubrik: Wissenschaftsbetrieb
Folgende Aufgabenschwerpunkte wird die Arbeit beim Stadtarchiv haben:
* Mitarbeiten beim Ausbau des Basissystems zur Digitalen Langzeitarchivierung
* Erfassen, Bewerten, Übernehmen und Erschließen von digitalem Archiv- und Sammlungsgut
* Digitale Bestandserhaltung
* Betreuen von Benutzern/innen und Zugänglichmachen von Archiv- und Sammlungsgut
* Beraten von Registraturen in der Stadtverwaltung
Gesucht werden für die ausgeschriebenen Positionen Personen, die zum Zeitpunkt des Dienstantritts über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung für den gehobenen Archivdienst verfügen.
Die ganze Ausschreibung finden Sie hier!
* Mitarbeiten beim Ausbau des Basissystems zur Digitalen Langzeitarchivierung
* Erfassen, Bewerten, Übernehmen und Erschließen von digitalem Archiv- und Sammlungsgut
* Digitale Bestandserhaltung
* Betreuen von Benutzern/innen und Zugänglichmachen von Archiv- und Sammlungsgut
* Beraten von Registraturen in der Stadtverwaltung
Gesucht werden für die ausgeschriebenen Positionen Personen, die zum Zeitpunkt des Dienstantritts über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung für den gehobenen Archivdienst verfügen.
Die ganze Ausschreibung finden Sie hier!
Stilangel - am Donnerstag, 20. März 2014, 17:32 - Rubrik: Personalia
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Fragten mich meine MitarbeiterInnen heute per Mail.
KlausGraf - am Donnerstag, 20. März 2014, 17:27 - Rubrik: Unterhaltung
http://www.hortalia.org/
Die digitale Sammlung der Bibliothèque de la Société
nationale d’horticulture de France enthält Bilder und derzeit gut 60 alte Drucke, fast alle auf Französisch.
Die digitale Sammlung der Bibliothèque de la Société
nationale d’horticulture de France enthält Bilder und derzeit gut 60 alte Drucke, fast alle auf Französisch.
KlausGraf - am Donnerstag, 20. März 2014, 05:43 - Rubrik: Digitale Bibliotheken
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Der Hinweis wird wieder Falk Eisermann verdankt:
http://www.lamediatheque.com/medias/_ouvrages_numerises
http://www.lamediatheque.com/medias/_ouvrages_numerises
KlausGraf - am Donnerstag, 20. März 2014, 05:25 - Rubrik: Kodikologie
http://archivalia.tumblr.com/post/79596942006/reims-bagpiper-von-uh-libraries-saec-xv-see hat 551 Notes
http://archivalia.tumblr.com/post/29258252884/octopus nur 522
Siehe
http://archiv.twoday.net/stories/142786341/ (Sept. 2012)


http://archivalia.tumblr.com/post/29258252884/octopus nur 522
Siehe
http://archiv.twoday.net/stories/142786341/ (Sept. 2012)


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UB München 4° Cod. ms. 824 ist online
http://epub.ub.uni-muenchen.de/15031/
und damit auch der deutschsprachige Bericht Bl. 26r-31v.
Kataloge:
http://www.manuscripta-mediaevalia.de/hs/katalogseiten/HSK0526_b297_jpg.htm
http://www.manuscripta-mediaevalia.de/hs/katalogseiten/HSK0051_b203_jpg.htm
http://www.handschriftencensus.de/6469
Die Literatur zu den bekannten Beschreibungen stellte Nils Bock in der Francia 2010 in Anm. 1 zusammen:
http://www.perspectivia.net/content/publikationen/francia/francia-retro/37-2010/0259-0282/at_download/document
http://epub.ub.uni-muenchen.de/15031/
und damit auch der deutschsprachige Bericht Bl. 26r-31v.
Kataloge:
http://www.manuscripta-mediaevalia.de/hs/katalogseiten/HSK0526_b297_jpg.htm
http://www.manuscripta-mediaevalia.de/hs/katalogseiten/HSK0051_b203_jpg.htm
http://www.handschriftencensus.de/6469
Die Literatur zu den bekannten Beschreibungen stellte Nils Bock in der Francia 2010 in Anm. 1 zusammen:
http://www.perspectivia.net/content/publikationen/francia/francia-retro/37-2010/0259-0282/at_download/document
KlausGraf - am Mittwoch, 19. März 2014, 21:44 - Rubrik: Kodikologie
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Von den 383 Handschriften des österreichischen Benediktinerklosters gibt es nur rudimentäre Erschließungsinformationen online.
http://kulturgueter.kath-orden.at/benediktinerstift-altenburg
Sehr lückenhaft sind die Angaben unter
http://manuscripta.at/_scripts/php/manuscripts.php
Beim Browsen von
http://manuscripta.at/?ID=29183
ab geht es bei
http://manuscripta.at/?ID=29250
nicht mehr weiter!
Die Signatursuche ist derzeit defekt!
Der Handschriftencensus sah bisher keinerlei Veranlassung, den Beitrag von Klaus Klein, Deutschsprachige Handschriften des Mittelalters im Benediktinerstift Altenburg/NÖ, in: Benediktinerstift Altenburg 1144-1994, bearbeitet von Ralph Andraschek-Holzer (Studien und Mitteilungen zur Geschichte des Benediktinerordens und seiner Zweige, 35. Ergänzungsband), St. Ottilien 1994, S. 215-223 online bereitzustellen, obwohl bei einigen Einträgen elementare Angaben zur Handschrift fehlen!
Zu AB 15 B 1 erfährt man im Handschriftencensus nur die Datierung
http://www.handschriftencensus.de/2892
und auf
http://manuscripta.at/?ID=29296
nur das Initium.
Dabei wäre es absolut einfach, den Zugang zu Erschließungsinformationen rasch zu verbessern. Man müsste
Gregor Schweighofer, Die Handschriften des Stiftes Altenburg (Sonderkatalog Nr. 1) (maschinschriftlich), o.O. [Altenburg] 1956
nur online bereitstellen. Rechteinhaber ist der Abt des Stifts, da Pater Schweighofer der langjährige Bibliothekar und Archivar des Hauses war und als Benediktiner kein Privateigentum vererben konnte. Niemand müsste sich der Mühe unterziehen, den Band zu scannen und ggf. eine Website zu generieren, denn er liegt bereits gescannt vor:
http://babel.hathitrust.org/cgi/pt?id=mdp.39015034760044
Das Stift Altenburg müsste gemäß
http://archiv.twoday.net/stories/6343146/
nur das Formular
http://www.hathitrust.org/documents/permissions_agreement.pdf
an HathiTrust übermitteln.
Meine eigenen Bücher sind auf diese Weise frei zugänglich, der Band eines Gmünder Autors und viele Jahrgänge unserer Fachzeitschrift Archivar. Obwohl ich immer wieder dafür werbe, nutzt aber sonst, soweit ich weiß, kein Rechteinhaber im deutschsprachigen Raum diese einfache Möglichkeit, Open Access zu ermöglichen.
Update:
"S.g. Herr Graf,
auf Ersuchen von P. Albert darf ich Ihnen mitteilen, dass Stift Altenburg sein Einverständnis gegeben hat, den Schweigerhoferschen Handschriftenkatalog auf manuscripta.at online zu stellen.
MfG
Helga Penz
Ordensgemeinschaften Österreich
Referat für die Kulturgüter
Helga Penz"
Da manuscripta.at konsequent daran arbeitet, genauso ein unbrauchbares Murks-Projekt zu werden wie ManuMed dürfen wir uns wohl auf eine sehr lange Wartezeit freuen.
http://kulturgueter.kath-orden.at/benediktinerstift-altenburg
Sehr lückenhaft sind die Angaben unter
http://manuscripta.at/_scripts/php/manuscripts.php
Beim Browsen von
http://manuscripta.at/?ID=29183
ab geht es bei
http://manuscripta.at/?ID=29250
nicht mehr weiter!
Die Signatursuche ist derzeit defekt!
Der Handschriftencensus sah bisher keinerlei Veranlassung, den Beitrag von Klaus Klein, Deutschsprachige Handschriften des Mittelalters im Benediktinerstift Altenburg/NÖ, in: Benediktinerstift Altenburg 1144-1994, bearbeitet von Ralph Andraschek-Holzer (Studien und Mitteilungen zur Geschichte des Benediktinerordens und seiner Zweige, 35. Ergänzungsband), St. Ottilien 1994, S. 215-223 online bereitzustellen, obwohl bei einigen Einträgen elementare Angaben zur Handschrift fehlen!
Zu AB 15 B 1 erfährt man im Handschriftencensus nur die Datierung
http://www.handschriftencensus.de/2892
und auf
http://manuscripta.at/?ID=29296
nur das Initium.
Dabei wäre es absolut einfach, den Zugang zu Erschließungsinformationen rasch zu verbessern. Man müsste
Gregor Schweighofer, Die Handschriften des Stiftes Altenburg (Sonderkatalog Nr. 1) (maschinschriftlich), o.O. [Altenburg] 1956
nur online bereitstellen. Rechteinhaber ist der Abt des Stifts, da Pater Schweighofer der langjährige Bibliothekar und Archivar des Hauses war und als Benediktiner kein Privateigentum vererben konnte. Niemand müsste sich der Mühe unterziehen, den Band zu scannen und ggf. eine Website zu generieren, denn er liegt bereits gescannt vor:
http://babel.hathitrust.org/cgi/pt?id=mdp.39015034760044
Das Stift Altenburg müsste gemäß
http://archiv.twoday.net/stories/6343146/
nur das Formular
http://www.hathitrust.org/documents/permissions_agreement.pdf
an HathiTrust übermitteln.
Meine eigenen Bücher sind auf diese Weise frei zugänglich, der Band eines Gmünder Autors und viele Jahrgänge unserer Fachzeitschrift Archivar. Obwohl ich immer wieder dafür werbe, nutzt aber sonst, soweit ich weiß, kein Rechteinhaber im deutschsprachigen Raum diese einfache Möglichkeit, Open Access zu ermöglichen.
Update:
"S.g. Herr Graf,
auf Ersuchen von P. Albert darf ich Ihnen mitteilen, dass Stift Altenburg sein Einverständnis gegeben hat, den Schweigerhoferschen Handschriftenkatalog auf manuscripta.at online zu stellen.
MfG
Helga Penz
Ordensgemeinschaften Österreich
Referat für die Kulturgüter
Helga Penz"
Da manuscripta.at konsequent daran arbeitet, genauso ein unbrauchbares Murks-Projekt zu werden wie ManuMed dürfen wir uns wohl auf eine sehr lange Wartezeit freuen.
KlausGraf - am Mittwoch, 19. März 2014, 20:42 - Rubrik: Kodikologie
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http://bibliostoria.wordpress.com/2014/03/19/scottish-collections-network/ verweist auf das wenig befriedigende Verzeichnis
http://www.scotlandsinformation.com/scone/Index.cfm
Nützlicher ist das Scottish Archive Network, das die Findmittel von über 50 Archiven in einer Metasuche zusammenführt:
http://www.scan.org.uk/catalogue/
Aufgenommen sind auch Handschriften der UB Aberdeen, etwa ein in einem wenig bekannten Aufsatz 'Tilemann Stella of Siegen, Aberdeen University MS 149' behandeltes frühneuzeitliches Manuskript.
Teilweise deutschsprachig (fehlt zurecht im Handschriftencensus): Medical recipes, attributed to a number of sources, mid 15th century (MS 987). Die lokale Datenbank ist sehr viel ausführlicher und präziser: nur Latein, aber geschrieben wohl in Deutschland!
http://calms.abdn.ac.uk/DServe/dserve.exe?dsqServer=Calms&dsqIni=Dserve.ini&dsqApp=Archive&dsqCmd=Show.tcl&dsqDb=Catalog&dsqPos=20&dsqSearch=%28%28text%29%3D%27german%27%29
Ms. 3708 der Nationalbibliothek ist:
'Geschlecht Buch dess Heiligen Reichs Stat Nurnberg Darinen alle alte und neue Adeliche Geschlecht daraus der Rath von 300 Jaren hero erwohlth wordn Hierin zusamgebracht Anno 1610' Histories, in different hands, of Nurnberg families, each preceded by an engraving of a figure with the arms of the family. There is an index at the end. On f. iii is an inscription, 'Ex liberalitate dilectissimae sororis Helenae Rosinae Dilherrin. Anno 1701'.
Bound in vellum, with armorial stamp.
#fnzhss
http://www.scotlandsinformation.com/scone/Index.cfm
Nützlicher ist das Scottish Archive Network, das die Findmittel von über 50 Archiven in einer Metasuche zusammenführt:
http://www.scan.org.uk/catalogue/
Aufgenommen sind auch Handschriften der UB Aberdeen, etwa ein in einem wenig bekannten Aufsatz 'Tilemann Stella of Siegen, Aberdeen University MS 149' behandeltes frühneuzeitliches Manuskript.
Teilweise deutschsprachig (fehlt zurecht im Handschriftencensus): Medical recipes, attributed to a number of sources, mid 15th century (MS 987). Die lokale Datenbank ist sehr viel ausführlicher und präziser: nur Latein, aber geschrieben wohl in Deutschland!
http://calms.abdn.ac.uk/DServe/dserve.exe?dsqServer=Calms&dsqIni=Dserve.ini&dsqApp=Archive&dsqCmd=Show.tcl&dsqDb=Catalog&dsqPos=20&dsqSearch=%28%28text%29%3D%27german%27%29
Ms. 3708 der Nationalbibliothek ist:
'Geschlecht Buch dess Heiligen Reichs Stat Nurnberg Darinen alle alte und neue Adeliche Geschlecht daraus der Rath von 300 Jaren hero erwohlth wordn Hierin zusamgebracht Anno 1610' Histories, in different hands, of Nurnberg families, each preceded by an engraving of a figure with the arms of the family. There is an index at the end. On f. iii is an inscription, 'Ex liberalitate dilectissimae sororis Helenae Rosinae Dilherrin. Anno 1701'.
Bound in vellum, with armorial stamp.
#fnzhss
KlausGraf - am Mittwoch, 19. März 2014, 19:58 - Rubrik: Kodikologie
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Stefan Heßbrüggen machte auf G+ auf die 262 deutschen alten Drucke auf
http://cbj.jhi.pl/
aufmerksam. Erst nach einigem Recherchieren wird klar: Träger ist das Jüdische Historische Institut CBJ in Warschau. Anzunehmen ist, dass die Vorlagen der Digitalisate (Bücher und handschriftlichen Dokumente) der nicht mehr existierenden Jüdischen Zentralbibliothek aus dem Bestand des Instituts stammen. Was unter dem Filter "Institution" zugänglich ist, dürfte die Provenienz der Dokumente bezeichnen.
Wieso diese Digitale Bibliothek nicht unter dem bewährten Dach der DLF angeboten wird, erschließt sich mir nicht.
http://cbj.jhi.pl/
aufmerksam. Erst nach einigem Recherchieren wird klar: Träger ist das Jüdische Historische Institut CBJ in Warschau. Anzunehmen ist, dass die Vorlagen der Digitalisate (Bücher und handschriftlichen Dokumente) der nicht mehr existierenden Jüdischen Zentralbibliothek aus dem Bestand des Instituts stammen. Was unter dem Filter "Institution" zugänglich ist, dürfte die Provenienz der Dokumente bezeichnen.
Wieso diese Digitale Bibliothek nicht unter dem bewährten Dach der DLF angeboten wird, erschließt sich mir nicht.
KlausGraf - am Mittwoch, 19. März 2014, 19:38 - Rubrik: Digitale Bibliotheken
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Alle Open-Access-Zeitschriften, die im Register bleiben wollen, müssen es ausfüllen. Ein überfälliger Schritt in Sachen Qualitätssicherung.
https://docs.google.com/document/d/1dr3jnOygvuDlONSBv8lho4McQsEPFd0a5gtxjCmKd9k/edit
http://doaj.org/application/new
https://docs.google.com/document/d/1dr3jnOygvuDlONSBv8lho4McQsEPFd0a5gtxjCmKd9k/edit
http://doaj.org/application/new
KlausGraf - am Mittwoch, 19. März 2014, 19:21 - Rubrik: Open Access
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KlausGraf - am Mittwoch, 19. März 2014, 18:43 - Rubrik: Geschichtswissenschaft
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KlausGraf - am Mittwoch, 19. März 2014, 18:39 - Rubrik: Internationale Aspekte
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http://dx.doi.org/10.3931/e-rara-23570
Für die Erzählforschung herzlich unergiebige, da nicht exempelfreudige Predigten; auch die beiden Predigten, die an Tagen von Regionalheiligen (Verena, Gerold) gehalten wurden, sind kultgeschichtlich wenig interessant. Trotzdem ist das Digitalisat natürlich schätzenswert, denn Theologen dürften den Wert anders sehen.
Für die Erzählforschung herzlich unergiebige, da nicht exempelfreudige Predigten; auch die beiden Predigten, die an Tagen von Regionalheiligen (Verena, Gerold) gehalten wurden, sind kultgeschichtlich wenig interessant. Trotzdem ist das Digitalisat natürlich schätzenswert, denn Theologen dürften den Wert anders sehen.
KlausGraf - am Mittwoch, 19. März 2014, 18:25 - Rubrik: Digitale Bibliotheken
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Twitter-Interview im Vorgriff auf die Konferenz Offene Archive 2.1 (Stuttgart, 3.-4.4. 2014); Frau Sobczak ist eine der Referentinnen.
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http://ordensgeschichte.hypotheses.org/6835
Meine Notizen unter http://archiv.twoday.net/stories/640153734/ habe ich zu einem kleinen Forschungsbeitrag ausgebaut.
"Wie bereits in den Beiträgen zu den Klosterhandschriften des Heine-Instituts und zu den Binterim-Handschriften der ULB Düsseldorf geht es mir auch in dieser Miszelle darum, für eine stärkere Beachtung der viel zu sehr vernachlässigten frühneuzeitlichen Buchhandschriften zu werben. Sie sind wichtige Quellen für das geistige Leben in den Klöstern und Stiften (zu denen auch die zu wenig beachteten Kollegiatstifte gehören)."

Meine Notizen unter http://archiv.twoday.net/stories/640153734/ habe ich zu einem kleinen Forschungsbeitrag ausgebaut.
"Wie bereits in den Beiträgen zu den Klosterhandschriften des Heine-Instituts und zu den Binterim-Handschriften der ULB Düsseldorf geht es mir auch in dieser Miszelle darum, für eine stärkere Beachtung der viel zu sehr vernachlässigten frühneuzeitlichen Buchhandschriften zu werben. Sie sind wichtige Quellen für das geistige Leben in den Klöstern und Stiften (zu denen auch die zu wenig beachteten Kollegiatstifte gehören)."
KlausGraf - am Mittwoch, 19. März 2014, 02:32 - Rubrik: Geschichtswissenschaft
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