http://www.oesta.gv.at/site/cob__32678/5164/default.aspx
Die Geschichte des Wittelsbacher-Diamanten erzählt dieser Beitrag. Klar ist: Als Staats-Symbol gehörte er dem Bayerischen Volk, nicht der ehemals herrschenden Dynastie! Der Wittelsbacher Ausgleichfonds ist eine außerordentlich dubiose Institution.
Die Gründung des Freistaats Bayern anno 1918 veranlasste das Haus Wittelsbach, eine Entschädigung für das an den Freistaat gefallene Eigentum des Hauses zu verlangen. Zu diesem Zweck wurde 1923 der Wittelsbacher Ausgleichsfonds gegründet. Alle Kunstgegenstände und Schmuckstücke des Hauses Wittelsbach wurden laut Ottomeyer in eine Landesstiftung eingebracht und sollten dauerhaft in Museen und der Schatzkammer der Residenz öffentlich ausgestellt werden. Der Verkauf einzelner Gegenstände der Landesstiftung bedurfte der ausdrücklichen Genehmigung der Staatsregierung. In der Notzeit des Jahres 1931 waren die Einnahmen des Hauses Wittelsbach aus Holzverkäufen indessen drastisch zurückgegangen. Liquiditätsprobleme begründeten nun den Antrag, den Wittelsbacher Diamanten verkaufen zu dürfen. Die Staatsregierung mit Ministerpräsident Held stimmte zu. Am 21. Dezember 1931 sollte der Diamant im Auktionshaus Christie"s versteigert werden. Doch es kam kein Gebot zustande. Der Stein aber war von da an verschwunden - er wurde wohl bis 1951 im Safe des Wittelsbacher Ausgleichsfonds aufbewahrt und dann, wie erwähnt, verkauft.
http://www.sueddeutsche.de/853381/341/2617497/Das-Ringen-um-den-blauen-Wittelsbacher.html

Bildquelle:
http://www.hauteliving.com/blog/jewelry/der-blaue-wittelsbacher/
Die Geschichte des Wittelsbacher-Diamanten erzählt dieser Beitrag. Klar ist: Als Staats-Symbol gehörte er dem Bayerischen Volk, nicht der ehemals herrschenden Dynastie! Der Wittelsbacher Ausgleichfonds ist eine außerordentlich dubiose Institution.
Die Gründung des Freistaats Bayern anno 1918 veranlasste das Haus Wittelsbach, eine Entschädigung für das an den Freistaat gefallene Eigentum des Hauses zu verlangen. Zu diesem Zweck wurde 1923 der Wittelsbacher Ausgleichsfonds gegründet. Alle Kunstgegenstände und Schmuckstücke des Hauses Wittelsbach wurden laut Ottomeyer in eine Landesstiftung eingebracht und sollten dauerhaft in Museen und der Schatzkammer der Residenz öffentlich ausgestellt werden. Der Verkauf einzelner Gegenstände der Landesstiftung bedurfte der ausdrücklichen Genehmigung der Staatsregierung. In der Notzeit des Jahres 1931 waren die Einnahmen des Hauses Wittelsbach aus Holzverkäufen indessen drastisch zurückgegangen. Liquiditätsprobleme begründeten nun den Antrag, den Wittelsbacher Diamanten verkaufen zu dürfen. Die Staatsregierung mit Ministerpräsident Held stimmte zu. Am 21. Dezember 1931 sollte der Diamant im Auktionshaus Christie"s versteigert werden. Doch es kam kein Gebot zustande. Der Stein aber war von da an verschwunden - er wurde wohl bis 1951 im Safe des Wittelsbacher Ausgleichsfonds aufbewahrt und dann, wie erwähnt, verkauft.
http://www.sueddeutsche.de/853381/341/2617497/Das-Ringen-um-den-blauen-Wittelsbacher.html

Bildquelle:
http://www.hauteliving.com/blog/jewelry/der-blaue-wittelsbacher/
KlausGraf - am Montag, 24. November 2008, 18:24 - Rubrik: Datenschutz
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KlausGraf - am Montag, 24. November 2008, 18:00 - Rubrik: English Corner
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Staatsarchiv Luzern: Lokale Karten online
http://archiv.twoday.net/stories/5066735/
Kartensammlung Ryhiner
http://archiv.twoday.net/stories/4893938/
Die kartographiehistorischen Bestände der Waldburg-Wolfegg
http://archiv.twoday.net/stories/4690045/
http://archiv.twoday.net/stories/4689959/
Weblog Kartentisch rund um die Kartographie
http://archiv.twoday.net/stories/4425595/

Via http://images.google.com/images?hl=en&q=Map+source:life&&sa=N&start=18&ndsp=18
Kartenforum Sachsen
http://archiv.twoday.net/stories/1289837/
neue URL:
http://www.deutschefotothek.de/?MEDIA_KARTEN#|home
An old Dutch map in Second Life
http://archiv.twoday.net/stories/4711510/
Interactive maps of Early Medieval Europe
http://archiv.twoday.net/stories/4334108/
Holy land maps
http://archiv.twoday.net/stories/3309538/
Weblog The Map Room
http://www.mcwetboy.net/maproom/
http://archiv.twoday.net/stories/5066735/
Kartensammlung Ryhiner
http://archiv.twoday.net/stories/4893938/
Die kartographiehistorischen Bestände der Waldburg-Wolfegg
http://archiv.twoday.net/stories/4690045/
http://archiv.twoday.net/stories/4689959/
Weblog Kartentisch rund um die Kartographie
http://archiv.twoday.net/stories/4425595/
Via http://images.google.com/images?hl=en&q=Map+source:life&&sa=N&start=18&ndsp=18
Kartenforum Sachsen
http://archiv.twoday.net/stories/1289837/
neue URL:
http://www.deutschefotothek.de/?MEDIA_KARTEN#|home
An old Dutch map in Second Life
http://archiv.twoday.net/stories/4711510/
Interactive maps of Early Medieval Europe
http://archiv.twoday.net/stories/4334108/
Holy land maps
http://archiv.twoday.net/stories/3309538/
Weblog The Map Room
http://www.mcwetboy.net/maproom/
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Nachdem zu meinem Missfallen die Archivalia-Kategorien stark ausgeweitet wurden, habe ich mir gedacht, dass es ja nicht angehen kann, wenn immer nur die anderen Rubriken neu anlegen dürfen.
Aus Anlass des Hinweises auf http://weblog.histnet.ch/archives/1971 und angesichts des Umstands, dass wir doch vergleichsweise häufig über Kartographisches (Kartenüberlieferung, digitale Kartensammlungen usw.) berichten und Karten für die archivische Arbeit mindestens so wichtig sind wie "Sportarchive", schien mir daher die neue Kategorie vertretbar, ja sogar geboten. Sie darf von allen Kontributoren befüllt werden.
Siehe auch:
Kartenlinks bunt gemischt
http://archiv.twoday.net/stories/3214900/

Aus Anlass des Hinweises auf http://weblog.histnet.ch/archives/1971 und angesichts des Umstands, dass wir doch vergleichsweise häufig über Kartographisches (Kartenüberlieferung, digitale Kartensammlungen usw.) berichten und Karten für die archivische Arbeit mindestens so wichtig sind wie "Sportarchive", schien mir daher die neue Kategorie vertretbar, ja sogar geboten. Sie darf von allen Kontributoren befüllt werden.
Siehe auch:
Kartenlinks bunt gemischt
http://archiv.twoday.net/stories/3214900/

KlausGraf - am Montag, 24. November 2008, 17:15 - Rubrik: Allgemeines
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http://www.wissenschafts-cafe.net/2008/11/wissenschaftsblog-charts-112008/
Schlechter sieht es für weblog.hist.net aus:
http://weblog.histnet.ch/archives/1993
Schlechter sieht es für weblog.hist.net aus:
http://weblog.histnet.ch/archives/1993
KlausGraf - am Montag, 24. November 2008, 17:08 - Rubrik: Allgemeines
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KlausGraf - am Montag, 24. November 2008, 17:04 - Rubrik: Unterhaltung
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Emergenzen 7 // Open Access: Einführung / Peter Plener / 23.11.2008
Open Access bringt im humanwissenschaftlichen Kontext, so scheint es, mindestens so zahlreiche Probleme wie Vorteile mit sich. Dies wurde auch in der Skizze klar, die Peter Plener (Senior Editor, Kakanien revisited) in seinem Auftaktsvortrag präsentierte: Ausgehend von einem Aufsatz Ulrich Herbs in Telepolis,1 der den Kapitalbegriff von Pierre Bourdieu auf das wissenschaftliche Arbeiten ausdehnte, argumentierte Plener für eine feinere Unterscheidung in Sachen geisteswissenschaftlicher Impact Factors, zumal diese wie auch die Definition »Buch« oder »Publikation« als eine pure soziale Konstruktion hingenommen werden müssen, die keine eindeutig definierbare Qualitätsmessung erlauben. Nicht nur, dass die Zitationspraxis alleine schon erhebliche Unterschiede in den verschiedenen Disziplinen aufweist, sondern auch der mediale Engpass, der durch das Internet vorgezeichnet wird, erfordert einen subtileren Zugang zur geisteswissenschaftlichen OA-Publikation. Auch wenn die Anwendungsstrategien auf Grund der Budapester und Berliner Erklärungen etwas klarere Umrisse erhielten, indem die Archivierungsaufgaben als Funktionen von Bibliotheken statt Verlagen ausgewiesen wurden, stehen etliche juristische und sozialpolitische Fragen in dem Maße offen, dass die Zuständigkeiten, womit v.a. die Fragen der Finanzierung und somit der rechtlichen Ansprüche gemeint sind, nach wie vor schwer definierbar sind. Pleners Plädoyer für die Stärkung des bildungs- und wissenschaftspolitischen Diskurses, sprich (ideologischen und finanziellen) Einsatzes des Staates für Open Access, wurde mit jenen Argumenten untermauert, die in diesem Bereich die Vorzüge von Pluralismus, Offenheit, Zugänglichkeit usw. des Wissens, der Information und der Kommunikation gerade mit Blick auf die verminderte Funktionsfähigkeit von geisteswissenschaftlichen Verlagen (Beispiel: Böhlau ohne Vertriebssystem) sowie auf die chaotische staatliche Subventionierungspraxis von Printpublikationen, aber auch auf den veränderten Status von Privatbibliotheken einzelner WissenschafterInnen betonen. Dass die schwankende Qualitätssicherung immer noch als Ausschlag gebendes Gegenargument angeführt wird, könne gerade durch den Hinweis auf die Anomalien im Falle der traditionellen Publikationsform ausgehebelt werden. Mit einem sinnvolleren Einsatz des staatlichen Engagements müssten diese wissenschaftspolitischen Fragen dem Ausbau von Open Access den Weg ebnen.
Anzuhören in der Philosophischen Audiothek
http://audiothek.philo.at/index.php?id=18&tx_ttnews[tt_news]=30&tx_ttnews[backPid]=2&cHash=fb1fbe68cc
Open Access bringt im humanwissenschaftlichen Kontext, so scheint es, mindestens so zahlreiche Probleme wie Vorteile mit sich. Dies wurde auch in der Skizze klar, die Peter Plener (Senior Editor, Kakanien revisited) in seinem Auftaktsvortrag präsentierte: Ausgehend von einem Aufsatz Ulrich Herbs in Telepolis,1 der den Kapitalbegriff von Pierre Bourdieu auf das wissenschaftliche Arbeiten ausdehnte, argumentierte Plener für eine feinere Unterscheidung in Sachen geisteswissenschaftlicher Impact Factors, zumal diese wie auch die Definition »Buch« oder »Publikation« als eine pure soziale Konstruktion hingenommen werden müssen, die keine eindeutig definierbare Qualitätsmessung erlauben. Nicht nur, dass die Zitationspraxis alleine schon erhebliche Unterschiede in den verschiedenen Disziplinen aufweist, sondern auch der mediale Engpass, der durch das Internet vorgezeichnet wird, erfordert einen subtileren Zugang zur geisteswissenschaftlichen OA-Publikation. Auch wenn die Anwendungsstrategien auf Grund der Budapester und Berliner Erklärungen etwas klarere Umrisse erhielten, indem die Archivierungsaufgaben als Funktionen von Bibliotheken statt Verlagen ausgewiesen wurden, stehen etliche juristische und sozialpolitische Fragen in dem Maße offen, dass die Zuständigkeiten, womit v.a. die Fragen der Finanzierung und somit der rechtlichen Ansprüche gemeint sind, nach wie vor schwer definierbar sind. Pleners Plädoyer für die Stärkung des bildungs- und wissenschaftspolitischen Diskurses, sprich (ideologischen und finanziellen) Einsatzes des Staates für Open Access, wurde mit jenen Argumenten untermauert, die in diesem Bereich die Vorzüge von Pluralismus, Offenheit, Zugänglichkeit usw. des Wissens, der Information und der Kommunikation gerade mit Blick auf die verminderte Funktionsfähigkeit von geisteswissenschaftlichen Verlagen (Beispiel: Böhlau ohne Vertriebssystem) sowie auf die chaotische staatliche Subventionierungspraxis von Printpublikationen, aber auch auf den veränderten Status von Privatbibliotheken einzelner WissenschafterInnen betonen. Dass die schwankende Qualitätssicherung immer noch als Ausschlag gebendes Gegenargument angeführt wird, könne gerade durch den Hinweis auf die Anomalien im Falle der traditionellen Publikationsform ausgehebelt werden. Mit einem sinnvolleren Einsatz des staatlichen Engagements müssten diese wissenschaftspolitischen Fragen dem Ausbau von Open Access den Weg ebnen.
Anzuhören in der Philosophischen Audiothek
http://audiothek.philo.at/index.php?id=18&tx_ttnews[tt_news]=30&tx_ttnews[backPid]=2&cHash=fb1fbe68cc
KlausGraf - am Montag, 24. November 2008, 15:40 - Rubrik: Open Access
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http://digibib.ub.uni-giessen.de/cgi-bin/populo/bld.pl

Größer wirds nicht.
Und selbstverständlich gibts bei den gemeinfreien Abbildungen auch das übliche Copyfraud: "Downloads und Kopien der Abbildungen sind nur für den privaten, nicht kommerziellen Gebrauch gestattet".

Größer wirds nicht.
Und selbstverständlich gibts bei den gemeinfreien Abbildungen auch das übliche Copyfraud: "Downloads und Kopien der Abbildungen sind nur für den privaten, nicht kommerziellen Gebrauch gestattet".
KlausGraf - am Montag, 24. November 2008, 15:33 - Rubrik: Fotoueberlieferung
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http://msl.mt.gov/For_State_Employees/diginit.asp
Die Staatsbibliothek von Montana digitalisiert alle Publikationen von Staatsbehörden und bietet erfreulicherweise an, auf Wunsch bestimmte Publikationen kostenfrei vorzuziehen.
Die Staatsbibliothek von Montana digitalisiert alle Publikationen von Staatsbehörden und bietet erfreulicherweise an, auf Wunsch bestimmte Publikationen kostenfrei vorzuziehen.
KlausGraf - am Montag, 24. November 2008, 15:19 - Rubrik: Digitale Bibliotheken
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Der SPIEGEL 47 /2008, S. 34, 36 beklagt, dass in Ministerien und Archiven über 1 Mio. Geheimakten (Verschlussachen) liegen, die längst freigegeben worden sein müssten: "Geheimrepublik Deutschland".
Zitat:
Manche Beamte stempelten ihre Vorlagen
nur deshalb vertraulich, um die
Aufmerksamkeit der Vorgesetzten auf das
Dokument zu lenken. Doch ungefähr 8000
Geheimdokumente aus der Zeit zwischen
1949 und 1975 liegen allein im Politischen
Archiv des Auswärtigen Amts; im Bundesarchiv
in Koblenz, zuständig unter anderem
für das Kanzleramt, sind es weitere
12 500. Und da geht es um den Arkanbereich
der Macht
Die Darstellung des SPIEGEL stimmt nicht ganz zu § 9 der VS-Anweisung, derzufolge nach 30 Jahren die Einstufung erlischt. Allerdings könnte "Die Verlängerung der Frist kann für einzelne VS oder pauschal für die in einem bestimmten Bereich entstehenden VS verfügt werden." vorliegen.
http://vwvbund.juris.de/bsvwvbund_31032006_IS46065201.htm
Zitat:
Manche Beamte stempelten ihre Vorlagen
nur deshalb vertraulich, um die
Aufmerksamkeit der Vorgesetzten auf das
Dokument zu lenken. Doch ungefähr 8000
Geheimdokumente aus der Zeit zwischen
1949 und 1975 liegen allein im Politischen
Archiv des Auswärtigen Amts; im Bundesarchiv
in Koblenz, zuständig unter anderem
für das Kanzleramt, sind es weitere
12 500. Und da geht es um den Arkanbereich
der Macht
Die Darstellung des SPIEGEL stimmt nicht ganz zu § 9 der VS-Anweisung, derzufolge nach 30 Jahren die Einstufung erlischt. Allerdings könnte "Die Verlängerung der Frist kann für einzelne VS oder pauschal für die in einem bestimmten Bereich entstehenden VS verfügt werden." vorliegen.
http://vwvbund.juris.de/bsvwvbund_31032006_IS46065201.htm
KlausGraf - am Montag, 24. November 2008, 01:15 - Rubrik: Staatsarchive
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KlausGraf - am Sonntag, 23. November 2008, 23:22 - Rubrik: Internationale Aspekte
Irena Kukutz sichtet im Archiv des DDR-Widerstands Unterlagen zu Robert Havemann. (FOTO: ANDREAS STEDTLER, Naumburger Tageblatt)
Wolf Thomas - am Sonntag, 23. November 2008, 18:52 - Rubrik: Wahrnehmung
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" ..... Unsere Erinnerung ist kein Archiv, keine Fotografie. Sie gleicht eher Aladins Lampe, sie erscheint, wenn wir sie rufen, und fragt wie der Dschinn: Herr, was willst du, das ich tue? ....."Münchner Psychoanalytiker Dr. Wolfgang Schmidbauer im Neuen Deutschland (Link)
Wolf Thomas - am Sonntag, 23. November 2008, 18:50 - Rubrik: Wahrnehmung
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" ..... Die Geschichte bleibt ein unerschöpfliches Archiv, aus dem die erzählende Literatur ihre Stoffe bezieht. ....."
Roman Bucheli in der NZZ (Link)
Roman Bucheli in der NZZ (Link)
Wolf Thomas - am Sonntag, 23. November 2008, 18:49 - Rubrik: Wahrnehmung
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"Der Rechtsstreit zwischen Apple und Mac-Klon-Hersteller Psystar war nicht nur kräftezehrend sondern auch übergreifend unangenehm für Cupertino. So stellte sich im Prozess heraus, dass Apple ein zu schlampiges Archiv führt. Zwar gelten in den USA hierzu keine genauen Vorschriften, im Prozess muss es aber möglich sein, erforderliche schriftliche Nachweise zu erbringen. Gelingt dies nicht, drohen Strafen in Millionenhöhe.
Löblich ist zwar das Vertrauen Apples in seine Mitarbeiter, die für die Verwaltung von Briefen und E-Mails selbst zuständig sind - genau dies könnte dem Unternehmen nun aber zum Verhängnis werden. Nicht nur wird man nach den aktuellen Vorfällen im Psystar-Prozess, in dem schriftliche Beweise nicht wie gefordert erbracht werden konnten, über eine neue Archiv-Politik nachdenken müssen. Zudem droht auch noch eine Strafe in Millionenhöhe , wie sie in den vergangenen Jahren bereits einige Male gegen andere Unternehmen verhängt wurde. "
Quelle: Link
Löblich ist zwar das Vertrauen Apples in seine Mitarbeiter, die für die Verwaltung von Briefen und E-Mails selbst zuständig sind - genau dies könnte dem Unternehmen nun aber zum Verhängnis werden. Nicht nur wird man nach den aktuellen Vorfällen im Psystar-Prozess, in dem schriftliche Beweise nicht wie gefordert erbracht werden konnten, über eine neue Archiv-Politik nachdenken müssen. Zudem droht auch noch eine Strafe in Millionenhöhe , wie sie in den vergangenen Jahren bereits einige Male gegen andere Unternehmen verhängt wurde. "
Quelle: Link
Wolf Thomas - am Sonntag, 23. November 2008, 18:47 - Rubrik: Wirtschaftsarchive
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http://www.napier.ac.uk/randkt/rktcentres/scob/publications/Pages/Referenceresources.aspx
WORD-Dateien!
WORD-Dateien!
KlausGraf - am Sonntag, 23. November 2008, 15:39 - Rubrik: Hilfswissenschaften
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KlausGraf - am Sonntag, 23. November 2008, 06:18 - Rubrik: Fotoueberlieferung
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KlausGraf - am Sonntag, 23. November 2008, 04:53 - Rubrik: Geschichtswissenschaft
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http://www.bibliotekacyfrowa.pl/dlibra/doccontent?id=26878&dirids=1
In den letzten 7 Tagen haben polnische Bibliotheken über 170 deutschsprachige Publikationen digitalisiert:
http://fbc.pionier.net.pl/owoc/advanced-search

In den letzten 7 Tagen haben polnische Bibliotheken über 170 deutschsprachige Publikationen digitalisiert:
http://fbc.pionier.net.pl/owoc/advanced-search
KlausGraf - am Sonntag, 23. November 2008, 04:41
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Beispiel:
http://www.epaveldas.lt/vbspi/biRecord.do?biRecordId=3402
Die Eintragungen sind in Latein.
Nicht sehr hilfreich sind die Metadaten bei der Einnahm Kirchengeldes 1614 aus der Nationalbibliothek:
http://www.epaveldas.lt/vbspi/biDetails.do?biRecordId=7850
Ein deutschsprachiges Buch:
http://www.epaveldas.lt/vbspi/biDetails.do?biRecordId=2188
Mit der Suche nach Königsberg findet man eine Reihe vollständig digitalisierter Akten zur Schlossbibliothek Königsberg und weitere Akten auf Deutsch. Weiteres mit den Suchworten: acta, kirch*, Kraupischken ...
Vermutlich sind nirgends sonst so viele preußische Akten komplett digitalisiert online einsehbar ...
http://www.epaveldas.lt/vbspi/biDetails.do?biRecordId=2056
ist ein Studentenverzeichnis der Königsberger Theologie-Fakultät
Den Gesamtbestand blättert man am besten mit der Datumsbegrenzung durch (z.B. 1810-1820).

http://www.epaveldas.lt/vbspi/biRecord.do?biRecordId=3402
Die Eintragungen sind in Latein.
Nicht sehr hilfreich sind die Metadaten bei der Einnahm Kirchengeldes 1614 aus der Nationalbibliothek:
http://www.epaveldas.lt/vbspi/biDetails.do?biRecordId=7850
Ein deutschsprachiges Buch:
http://www.epaveldas.lt/vbspi/biDetails.do?biRecordId=2188
Mit der Suche nach Königsberg findet man eine Reihe vollständig digitalisierter Akten zur Schlossbibliothek Königsberg und weitere Akten auf Deutsch. Weiteres mit den Suchworten: acta, kirch*, Kraupischken ...
Vermutlich sind nirgends sonst so viele preußische Akten komplett digitalisiert online einsehbar ...
http://www.epaveldas.lt/vbspi/biDetails.do?biRecordId=2056
ist ein Studentenverzeichnis der Königsberger Theologie-Fakultät
Den Gesamtbestand blättert man am besten mit der Datumsbegrenzung durch (z.B. 1810-1820).
KlausGraf - am Sonntag, 23. November 2008, 03:34 - Rubrik: Digitale Bibliotheken
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http://www.welt.de/welt_print/article2764460/Geschlossen-unter-dem-Ansturm-der-Nutzer.html
Auszug:
Doch nicht allein die technische Panne oder der deutsche Nachholbedarf sorgten beim Europeana-Start für Unbehagen. Viel unmittelbarer unangenehm nämlich war, was sich den Beharrlichen präsentierte, die am Donnerstag immerhin bis zur Startseite des Portals vordrangen. "Etwas ist schief gelaufen", wurden sie dort beschieden, und in der Tat: Sie konnten es sehen. Denn die Bildleiste zeigte ihnen mehrheitlich Pornografisches oder den Umschlag von Adolf Hitlers "Mein Kampf" (dessen Inhalt in der Europeana nicht recherchierbar ist). Sollte dergleichen etwa Europas Kultur repräsentieren?
Vor die Kultur hat das Internet die anonymen Piraten des Cyberspace gestellt. Die "usergenerierte" Bildleiste entsprach keineswegs den Vorstellungen der Europeana-Macher in der Königlichen Bibliothek von Den Haag. Vielmehr repräsentierte sie die tatsächlich an das Portal gerichteten Suchaufträge, "TV Porno" etwa. Da die Europeana aber auf "Sex", den Lieblingsbegriff des Internet, nicht reagiert, brauchte es eine konzertierte Aktion für diesen "Hoax", wie die Internet-Guerilla sagt. Und gewissermaßen wiederholte dieser Hoax einen Pornografieskandal des 19. Jahrhunderts, indem er mit einer ausreichenden Zahl von Suchaufträgen unter anderem Gustave Courbets Gemälde "Der Ursprung der Welt" in die Bildleiste hievte. Courbets Werk von 1866 zeigt eine behaarte Vulva und hängt heute im Musée d'Orsay in Paris. Unbestritten handelt es sich bei dem Bild um ein Kulturgut, ebenso unbestritten allerdings macht es zu Begrüßungszwecken keine gute Figur.
Als die streikenden Server das endlich zuließen, schaltete das Europeana-Team die entsprechende Funktion deshalb ab. Das Wort Sabotage möchte der zuständige Sprecher der EU-Kommission, Martin Selmayer, dennoch nicht in den Mund nehmen. Lieber spricht er von "Spielern" und "infantilem Verhalten".
So oder so: Was "Europa" gerade suchte, woran "Europa" gerade dachte, war zum Europeana-Start nicht vorzeigbar. Selbst der offenherzige Psychoanalytiker Jacques Lacan, der den "Ursprung der Welt" 1955 erwarb, hatte sich extra einen Verschieberahmen anfertigen lassen. Nicht jeder, der Lacans Landhaus in Guitrancourt besuchte, bekam das skandalöse Werk Courbets zu sehen.

Siehe auch:
http://www.eursoc.com/news/fullstory.php/aid/2865/
Weiterer Screenshot:
http://www.pcinpact.com/affichage/47442-europeana-photo-bugs-plantages-acces/64777.htm
http://www.pcinpact.com/actu/news/47442-europeana-photo-bugs-plantages-acces.htm?vc=1

Kommentar:
Zu sehen war die üble Fratze von Web 2.0. Wenn durch eine gezielte Hacker-Attacke eine denkbar unpassende Visitenkarte auf der Startseite abgegeben wurde, hätte man aber sofort die Notbremse ziehen müssen. Gab es keine erfahrenen System-Administratoren, die alle Rechner hätten blocken können, von denen die "einschlägigen" Suchanfragen kamen? War es wirklich zuviel verlangt, im voraus die Möglichkeit eines Angriffs ins Kalkül zu ziehen?
Eine unprofessionelle Reaktion attestiert der Europeana auch:
http://att.com.com/8301-13846_3-10105734-62.html
"It's one thing to be a victim of your own success (as the site says they are) and quite another to be hamstrung by not following best practices."

Auszug:
Doch nicht allein die technische Panne oder der deutsche Nachholbedarf sorgten beim Europeana-Start für Unbehagen. Viel unmittelbarer unangenehm nämlich war, was sich den Beharrlichen präsentierte, die am Donnerstag immerhin bis zur Startseite des Portals vordrangen. "Etwas ist schief gelaufen", wurden sie dort beschieden, und in der Tat: Sie konnten es sehen. Denn die Bildleiste zeigte ihnen mehrheitlich Pornografisches oder den Umschlag von Adolf Hitlers "Mein Kampf" (dessen Inhalt in der Europeana nicht recherchierbar ist). Sollte dergleichen etwa Europas Kultur repräsentieren?
Vor die Kultur hat das Internet die anonymen Piraten des Cyberspace gestellt. Die "usergenerierte" Bildleiste entsprach keineswegs den Vorstellungen der Europeana-Macher in der Königlichen Bibliothek von Den Haag. Vielmehr repräsentierte sie die tatsächlich an das Portal gerichteten Suchaufträge, "TV Porno" etwa. Da die Europeana aber auf "Sex", den Lieblingsbegriff des Internet, nicht reagiert, brauchte es eine konzertierte Aktion für diesen "Hoax", wie die Internet-Guerilla sagt. Und gewissermaßen wiederholte dieser Hoax einen Pornografieskandal des 19. Jahrhunderts, indem er mit einer ausreichenden Zahl von Suchaufträgen unter anderem Gustave Courbets Gemälde "Der Ursprung der Welt" in die Bildleiste hievte. Courbets Werk von 1866 zeigt eine behaarte Vulva und hängt heute im Musée d'Orsay in Paris. Unbestritten handelt es sich bei dem Bild um ein Kulturgut, ebenso unbestritten allerdings macht es zu Begrüßungszwecken keine gute Figur.
Als die streikenden Server das endlich zuließen, schaltete das Europeana-Team die entsprechende Funktion deshalb ab. Das Wort Sabotage möchte der zuständige Sprecher der EU-Kommission, Martin Selmayer, dennoch nicht in den Mund nehmen. Lieber spricht er von "Spielern" und "infantilem Verhalten".
So oder so: Was "Europa" gerade suchte, woran "Europa" gerade dachte, war zum Europeana-Start nicht vorzeigbar. Selbst der offenherzige Psychoanalytiker Jacques Lacan, der den "Ursprung der Welt" 1955 erwarb, hatte sich extra einen Verschieberahmen anfertigen lassen. Nicht jeder, der Lacans Landhaus in Guitrancourt besuchte, bekam das skandalöse Werk Courbets zu sehen.

Siehe auch:
http://www.eursoc.com/news/fullstory.php/aid/2865/
Weiterer Screenshot:
http://www.pcinpact.com/affichage/47442-europeana-photo-bugs-plantages-acces/64777.htm
http://www.pcinpact.com/actu/news/47442-europeana-photo-bugs-plantages-acces.htm?vc=1

Kommentar:
Zu sehen war die üble Fratze von Web 2.0. Wenn durch eine gezielte Hacker-Attacke eine denkbar unpassende Visitenkarte auf der Startseite abgegeben wurde, hätte man aber sofort die Notbremse ziehen müssen. Gab es keine erfahrenen System-Administratoren, die alle Rechner hätten blocken können, von denen die "einschlägigen" Suchanfragen kamen? War es wirklich zuviel verlangt, im voraus die Möglichkeit eines Angriffs ins Kalkül zu ziehen?
Eine unprofessionelle Reaktion attestiert der Europeana auch:
http://att.com.com/8301-13846_3-10105734-62.html
"It's one thing to be a victim of your own success (as the site says they are) and quite another to be hamstrung by not following best practices."

KlausGraf - am Sonntag, 23. November 2008, 02:44 - Rubrik: Digitale Bibliotheken
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http://www.vaxjo.se/vaxjo_templates/Page.aspx?id=31109
Die Stadtbibliothek Vaxjö hat ebenfalls mit dem Digitalisieren älterer Bestände begonnen. (Für des Schwedischen Unkundige hilft Google ein bißchen: http://tinyurl.com/568aeg )
Die Stadtbibliothek Vaxjö hat ebenfalls mit dem Digitalisieren älterer Bestände begonnen. (Für des Schwedischen Unkundige hilft Google ein bißchen: http://tinyurl.com/568aeg )
KlausGraf - am Sonntag, 23. November 2008, 02:07 - Rubrik: Digitale Bibliotheken
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http://www.nsb.norrkoping.se/lokala/special.asp
http://www.nsb.norrkoping.se/english/finspong.asp
Die Stadtbibliothek Norrköping hat einige wenige Bücher als PDFs bereitgestellt, u.a. eine lateinische Comenius-Handschrift.
Digitale Bibliotheken in Skandinavien:
http://wiki.netbib.de/coma/DigiNorden
http://www.nsb.norrkoping.se/english/finspong.asp
Die Stadtbibliothek Norrköping hat einige wenige Bücher als PDFs bereitgestellt, u.a. eine lateinische Comenius-Handschrift.
Digitale Bibliotheken in Skandinavien:
http://wiki.netbib.de/coma/DigiNorden
KlausGraf - am Sonntag, 23. November 2008, 01:18 - Rubrik: Digitale Bibliotheken
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Ein kleiner Ausstellungskatalog zu den Büchern von Johan Jacob Döbelius (1674-1743), Medizinprofessors und Rektors zu Lund, ist online:
http://www.ub.lu.se/upload/ub/om_ub/49dobeliana.pdf

Von über 300 Titeln bietet LIBRIS Schlüsselseiten, meist das Titelblatt, gelegentlich auch das Frontispiz:
http://libris.kb.se/hitlist?q=www6.ub.lu.se

http://www.ub.lu.se/upload/ub/om_ub/49dobeliana.pdf

Von über 300 Titeln bietet LIBRIS Schlüsselseiten, meist das Titelblatt, gelegentlich auch das Frontispiz:
http://libris.kb.se/hitlist?q=www6.ub.lu.se

KlausGraf - am Sonntag, 23. November 2008, 00:22 - Rubrik: Digitale Bibliotheken
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http://archiv.twoday.net/stories/4475407/
Wikipedia zitierfähig? Eine Kontroverse mit weblog.histnet.ch.
Das Thema kocht immer wieder hoch, siehe
http://archiv.twoday.net/search?q=wikipedia+and+zitierf
Wikipedia zitierfähig? Eine Kontroverse mit weblog.histnet.ch.
Das Thema kocht immer wieder hoch, siehe
http://archiv.twoday.net/search?q=wikipedia+and+zitierf
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KlausGraf - am Sonntag, 23. November 2008, 00:12 - Rubrik: English Corner
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http://www.lub.lu.se/index.php?id=267&L=1&nId=134
"152 out of 350 dissertations, 43%, added to Lund University Publications in 2008, are available in full text. Last year, the increase of full text dissertations was not as distinct as this year."
"152 out of 350 dissertations, 43%, added to Lund University Publications in 2008, are available in full text. Last year, the increase of full text dissertations was not as distinct as this year."
KlausGraf - am Samstag, 22. November 2008, 22:06 - Rubrik: Open Access
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2006 war es angebracht, über
http://search.theeuropeanlibrary.org/portal/en/index.html
harsch zu urteilen:
http://log.netbib.de/archives/2006/03/30/the-european-library/
Aus den Kommentaren dieses provokanten Beitrags:
theeuropeanlibrary.org” ist natürlich ein krasses Negativ-Beispiel.
Das TEL Projekt ist aber meiner Meinung nach wirklich ein schlimmes Beispiel für die Vernichtung von Geldern und für ein ausser Kontrolle geratenes Projekt, bei dem weder Zielsetzung noch Nutzen wirklich klar sind.
Gerade versuchte ich, in den Digitalen Sammlungen von The European Library nach kaspar hauser zu suchen, doch alles was ich erhielt, war eine Fehlermeldung.
Beim zweiten Anlauf kam dann:
"0 objects with kaspar hauser have been found in 'Online books, images, maps, music...'"
Europeana hatte zwei Treffer (aus dem Geheugen NL).
Dann eben Suche nach: schedel
Zunächst einmal wieder der Server-Fehler, dann wurden rechts 0 Objekte angezeigt, obwohl links in der Sammlung "Polona" 4 Treffer registriert wurden, darunter ein Schedel-Digitalisat.
Europeana hatte kein Schedel-Digitalisat, wenn ich mich recht entsinne.
Beim dritten Versuch hängte sich der Server einfach auf, er sucht und sucht und sucht und sucht ... Und wenn er nicht gestorben ist, sucht er jetzt noch.
***
Na dann eben eine Suche in den OPACs:
rüxner
Die Erwartung, dass die jeweiligen Metadaten korrekt übermittelt würden, trog. Für ein zufriedenstellendes Ergebnis muss man in jedem einzelnen Fall im OPAC selber suchen. In einigen Fällen wurden überhaupt keine Metadaten übermittelt.
***
Na dann eben die Liste der Collections genutzt.
"Collect Britain -Digitised images from the collections of the British Library
Approximately 100,000 digitised images of maps, views, prints and drawings, early photographs, advertising ephemera, sheet music and songs from the heyday of Victorian Dance Hall, and rare early sound recordings. The collection provides a rich picture of the country's regional history."
Das Angebot als solches existiert nicht mehr, was man erfährt, wenn man auf den angegebenen Link klickt. Und das Nachfolgeangebot bietet nur 30.000 Bilder!
Auch sonst sind die Einträge veraltet. Von der Digitalisierung in der KB in Schweden erfährt man z.B. nichts.
http://search.theeuropeanlibrary.org/portal/en/index.html
harsch zu urteilen:
http://log.netbib.de/archives/2006/03/30/the-european-library/
Aus den Kommentaren dieses provokanten Beitrags:
theeuropeanlibrary.org” ist natürlich ein krasses Negativ-Beispiel.
Das TEL Projekt ist aber meiner Meinung nach wirklich ein schlimmes Beispiel für die Vernichtung von Geldern und für ein ausser Kontrolle geratenes Projekt, bei dem weder Zielsetzung noch Nutzen wirklich klar sind.
Gerade versuchte ich, in den Digitalen Sammlungen von The European Library nach kaspar hauser zu suchen, doch alles was ich erhielt, war eine Fehlermeldung.
Beim zweiten Anlauf kam dann:
"0 objects with kaspar hauser have been found in 'Online books, images, maps, music...'"
Europeana hatte zwei Treffer (aus dem Geheugen NL).
Dann eben Suche nach: schedel
Zunächst einmal wieder der Server-Fehler, dann wurden rechts 0 Objekte angezeigt, obwohl links in der Sammlung "Polona" 4 Treffer registriert wurden, darunter ein Schedel-Digitalisat.
Europeana hatte kein Schedel-Digitalisat, wenn ich mich recht entsinne.
Beim dritten Versuch hängte sich der Server einfach auf, er sucht und sucht und sucht und sucht ... Und wenn er nicht gestorben ist, sucht er jetzt noch.
***
Na dann eben eine Suche in den OPACs:
rüxner
Die Erwartung, dass die jeweiligen Metadaten korrekt übermittelt würden, trog. Für ein zufriedenstellendes Ergebnis muss man in jedem einzelnen Fall im OPAC selber suchen. In einigen Fällen wurden überhaupt keine Metadaten übermittelt.
***
Na dann eben die Liste der Collections genutzt.
"Collect Britain -Digitised images from the collections of the British Library
Approximately 100,000 digitised images of maps, views, prints and drawings, early photographs, advertising ephemera, sheet music and songs from the heyday of Victorian Dance Hall, and rare early sound recordings. The collection provides a rich picture of the country's regional history."
Das Angebot als solches existiert nicht mehr, was man erfährt, wenn man auf den angegebenen Link klickt. Und das Nachfolgeangebot bietet nur 30.000 Bilder!
Auch sonst sind die Einträge veraltet. Von der Digitalisierung in der KB in Schweden erfährt man z.B. nichts.
KlausGraf - am Samstag, 22. November 2008, 20:42 - Rubrik: Digitale Bibliotheken
Ein Sammelband dazu steht OA unter CC-BY-ND-NC (CH) zur Verfügung unter:
http://www.vdf.ethz.ch/service/3196/9783728131966_OA.pdf
http://www.vdf.ethz.ch/service/3196/9783728131966_OA.pdf
KlausGraf - am Samstag, 22. November 2008, 15:55 - Rubrik: Open Access
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KlausGraf - am Freitag, 21. November 2008, 19:07 - Rubrik: Unterhaltung
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Die von mir anlässlich der Besprechung des Buchs von Lehment über das Fotografieren von Kunstgegenständen
http://archiv.twoday.net/stories/5333018/
kürzlich problematisierte Thematik hat durch eine Gerichtsentscheidung besondere Brisanz gewonnen.
http://www.pr-inside.com/de/fuer-kommerzielle-fotos-von-sanssouci-darf-r930308.htm
Potsdam (AP) Für das kommerzielle Fotografieren des berühmten Potsdamer Schlosses Sanssouci sowie der anderen historischen Herrenhäuser und Gärten der Region dürfen weiter Gebühren kassiert werden. Das Landgericht Potsdam gab am Freitag einer Klage der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten gegen zwei Bildagenturen und einen Fotografen statt. Die Trägerin der Kulturstätten wollte unterbinden, dass an ihr vorbei Fotos ihres Eigentums zum Kauf angeboten werden. Die Stiftung hatte
die Agenturen auf Unterlassung und Schadensersatz verklagt. Dessen Höhe müsse aber gesondert festgelegt werden, sagte der Vorsitzende der 1. Zivilkammer des Landgerichts, Wolfgang Christ. Bei Zuwiderhandlungen gegen die Entscheidung droht ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro. Christ betonte, es gehe nicht um die Einschränkung der Pressefreiheit. Das Geschäft der betroffenen Agenturen seien Bilder für Bücher, Kalender, Broschüren oder Plakate. Die Richter räumten der Schlösserstiftung als Eigentümer der preußischen Schlösser und Gärten in Brandenburg und Berlin das Recht auf Schutz ein. «Der Eigentümer kann mit seiner Sache nach seinem Belieben verfahren und auch Bedingungen stellen», sagte Christ. Die Stiftung hatte kommerzielle Fotos ohne Erlaubnis untersagt. Genehmigungen werden aber in der Regel gegen die Zahlung von Gebühren ausgestellt, wie ein Stiftungssprecher sagte. Private Fotos wie Erinnerungsbilder von Touristen sind weiter ohne Einschränkungen möglich. [...] Die Dienstleistungsgewerkschaft ver.di reagierte mit Unverständnis auf das Urteil. Das Gericht räume dem Grundrecht auf Eigentum «einen nicht nachvollziehbaren Vorrang vor dem Grundrecht der Pressefreiheit ein. Die journalistische Tätigkeit der Fotografen und der Agentur wird unzulässig und völlig unsachgemäß eingegrenzt», kritisierte die Gewerkschaft. Ver.di kündigte an, die Kläger auch in den nächsten Instanzen zu unterstützen. «Es sieht so aus, als benötigen wir eine höchstrichterliche Entscheidung, um die Verhältnisse wieder gerade zu rücken», erklärte Ulrike Maercks-Franzen von der Deutschen Journalistinnen- und Journalisten-Union in ver.di.
Die Urteilsschelte ist voll und ganz zu unterschreiben. Ohne die Urteilsgründe zu kennen, ist festzuhalten: Der Fehlgriff des BGH in der Entscheidung Schloss Tegel ist massiv kritisiert (zuletzt von Lehment aaO). Sacheigentum und Immaterialgüterrecht sind zwei Paar Stiefel, hob der BGH in seiner jüngeren Entscheidung "Friesenhaus" hervor.
Auch aus der Sicht des öffentlichen Rechts, dem die Schlösserstiftung als Stiftung des öffentlichen Rechts unterliegt, sehe ich erhebliche Probleme bei der Begründung des Eingriffs in die Handlungs- und Pressefreiheit des Fotografen. Eine Rechtsgrundlage in der Stiftungssatzung sehe ich nicht:
http://www.spsg.de/index_222_de.html
Gemäß Stiftungssatzung sind die Parks kostenfrei zugänglich, daher ist bei urheberrechtlich geschützten Werken (z.B. moderner Kunst) die Panoramafreiheit nach § 59 UrhG gegeben: Es handelt sich um öffentliche Parks. "Auch Privatwege gelten als öffentlich, wenn sie nur jedermann frei zugänglich sind" (Dreier in Dreier/Schulze, UrhR, ²2006, § 59 Rz 3). Selbst eine nächtliche Schließung (z.B. eines Friedhofs) ändert daran nichts.
Für Dreier, der selbst eine andere Position vertritt, legt die Formulierung in BGH "Friesenhaus", dass die gewerbliche Verwertbarkeit "nicht als selbständiges Ausschließlichkeitsrecht dem Eigentum zuzuordnen" sei, den Schluss nahe, dass "das Eigentum ganz generell der gewerblichen Verwertung der Ansichten durch Dritte nicht entgegensteht" (ebd. Rz 14).
BGH Friesenhaus:
http://de.wikisource.org/wiki/Bundesgerichtshof_-_Friesenhaus
Wenn also die Parkwege in Potsdam öffentlich sind, kann die Entscheidung keinen Bestand haben, da die gewerbliche Verwertung von Fotos jedenfalls in dem von § 59 UrhG freigegebenen Rahmen vom BGH ausdrücklich zugelassen wurde.
Die Hintergründe beleuchtet gut ein Artikel in der Märkischen Allgemeinen.
http://www.maerkischeallgemeine.de/cms/beitrag/11367272/63369/Warum-die-Potsdamer-Schloesserlandschaft-immer-weniger-in-repraesentativen.html
VERLAGE: Bilder haben neuerdings einen doppelten Preis
Warum die Potsdamer Schlösserlandschaft immer weniger in repräsentativen Büchern vorkommt
POTSDAM - „Potsdam ist auf der Hassliste die Nummer eins“, sagt Christian Sprang, der Justiziar des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels in Frankfurt am Main. Und er meint die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten, weil sie Rechnungen herausschickt, sobald ein Buchverlag eine Aufnahme von Schloss Sanssouci oder einer anderen königlichen Immobilie veröffentlicht. Und nun führt sie auch noch einen Prozess, der das als Recht zementieren soll. Heute wird dazu ein erstes Urteil gesprochen (siehe MAZ vom 17.10.).
Ein großer süddeutscher Reiseführer-Verlag, der auf keinen Fall genannt werden möchte, staunte im letzten Jahr nicht schlecht, als er für ein Potsdam-Kapitel in einem Berlin-Büchlein aufgefordert wurde, pro Bild 50 Euro an die Stiftung zu überweisen. „Wir waren sehr überrascht, hatten wir doch bereits 50 Euro für die Nutzungsrechte an eine Fotoagentur gezahlt. Nun sollten wir nachträglich noch Eigentumsrechte erwerben.“ Sie machte sich schlau und erfuhr, dass die derzeitige Rechtslage das hergibt.
„So eindeutig ist die Rechtslage bisher nicht“, meint indes Christian Sprang. „Wir bewegen uns bisher in einer Grauzone, denn die Schlösser und Gärten sind ja mehr als 70 Jahre nach dem Tod ihrer Erbauer nicht mehr urheberrechtlich geschützt.“ Bisher empfahl er den Verlagen, sich mit der Stiftung zu vergleichen, um kostspielige Prozesse zu vermeiden. „Doch nun werden wir sehen, wie weit das Hausrecht einer öffentlichen Einrichtung greift.“
Der Hamburger Verlag Ellert & Richter, bekannt für seine Bildreisebücher, musste 2004 für seinen Band „Schönes Potsdam“ mehrere Tausend Euro an die Stiftung in Potsdam überweisen. Verleger Gerhard Richter hatte außerdem seinen Fotografen zu entlohnen. Der wiederum musste seine Verwertungsrechte an die Stiftung abtreten. „Das war die Bedingung.“ Richter wollte damals schon mit dem Börsenverein zusammen einen Musterprozess anstrengen, scheute sich dann aber wegen mangelnder Unterstützung. „Wegen dieser Entwicklung werde ich unsere Bildbandreihen deutlich zurückfahren und mich anderen verlegerischen Herausforderungen widmen“, sagt er.
„Wir müssen die Bücher trotz hoher Produktionskosten sehr knapp kalkulieren und verfügen nur über ein äußerst knappes Budget“, sagt die Redakteurin des großen süddeutschen Verlags. Für den hart umkämpften Reiseführer-Markt werde das mit Sicherheit Konsequenzen haben. Und Gabriele Forst, Herausgeberin bei Marco Polo, hätte gern ein, zwei Bilder mehr in ihrem Potsdam-Führer von den Schlössern gezeigt. „Das ist ärgerlich, denn eigentlich fördern wir mit unseren Publikationen ja den Tourismus.“
Welchen Verlag man auf das Thema auch anspricht, überall grassiert die Angst. Viele möchten auf keinen Fall namentlich erwähnt werden, da Zahlungsaufforderungen oder eine Verschlechterung des Verhandlungsklimas befürchtet werden. Oft geht diese Bitte mit Verwünschungen oder Verdächtigungen einher. Einer meint: „Die Stiftungsmitarbeiter wollen doch nur ihre eigenen Publikationen monopolisieren und auf diesem Wege die Konkurrenz ausschalten.“ Den Verlagen sei es schon bisher kaum möglich, im Sortiment der stiftungseigenen Shops aufgenommen zu werden.
„Wenn sich die Rechtsposition der Stiftung durchsetzt“, sagt Jörg Neubert vom Chemnitzer Kalender-Verlag Phillis, „dann wird künftig auch jede Dorfkirche verlangen können, dass für die Abbildung eines Altars eine Bildgebühr bezahlt werden muss“. Gerade habe er einen entsprechenden Brief von einem Pfarrer erhalten. Seine Jahreskalender mit dem Titel „Glanzlichter Berlin-Brandenburg“ kommen nun schon seit drei Jahren ohne Königsschlösser und -gärten aus. Stattdessen zeigen sie das Brandenburger Stadttor in Potsdam, das neue Hans-Otto-Theater oder märkische Landschaften. „Die Berliner Olympiastadion GmbH bedankt sich bei mir für die gute Werbung, wenn ich mich für eine Stadion-Aufnahme entscheide.“ Und er verweist auf die gute Zusammenarbeit mit der sächsischen oder der bayerischen Schlösserstiftung, die noch nie von ihm Geld wollten.
Die Auswirkungen der Regelung sind heute bereits mit Händen zu greifen. In dem gerade im Hinstorff-Verlag erschienene repräsentativen Bildband Brandenburg sind lediglich vier Luftaufnahmen von Potsdamer Schlössern enthalten. Die Fotografen können die Gebühr nämlich umgehen, wenn sie ihre Fotos nicht vom Gelände der Stiftung aus anfertigen. Nach dieser Rechtsauffassung darf das Berliner Schloss Charlottenburg von der Straße aus gezeigt werden. Dabei wird um halbe Meter gefeilscht.
Hinstorff-Verlegerin Eva Maria Buchholz möchte den Bildband „Potsdam“ mit Fotos von Ulf Böttcher von 2001 eigentlich noch einmal auflegen. Doch nun würde die Stiftung dafür 8000 bis 9000 Euro verlangen. Christian Sprang vom Börsenverein hält solche Summen für maßlos. Einige Verlage würden sich mit dem Rückgriff auf Fotos aus DDR-Zeiten helfen, weiß er. „Damals gab es so ein Regime noch nicht .“ (Von Karim Saab)
Luftbild der Anlage von Schloss Sanssouci (aus Wikipedia). Foto: Wolfgang Pehlemann Wiesbaden Germany. Lizenz: "Lizenz cc-by-sa V. 3.0 unter Nennung meines Namens direkt unter Bild".
http://archiv.twoday.net/stories/5333018/
kürzlich problematisierte Thematik hat durch eine Gerichtsentscheidung besondere Brisanz gewonnen.
http://www.pr-inside.com/de/fuer-kommerzielle-fotos-von-sanssouci-darf-r930308.htm
Potsdam (AP) Für das kommerzielle Fotografieren des berühmten Potsdamer Schlosses Sanssouci sowie der anderen historischen Herrenhäuser und Gärten der Region dürfen weiter Gebühren kassiert werden. Das Landgericht Potsdam gab am Freitag einer Klage der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten gegen zwei Bildagenturen und einen Fotografen statt. Die Trägerin der Kulturstätten wollte unterbinden, dass an ihr vorbei Fotos ihres Eigentums zum Kauf angeboten werden. Die Stiftung hatte
die Agenturen auf Unterlassung und Schadensersatz verklagt. Dessen Höhe müsse aber gesondert festgelegt werden, sagte der Vorsitzende der 1. Zivilkammer des Landgerichts, Wolfgang Christ. Bei Zuwiderhandlungen gegen die Entscheidung droht ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro. Christ betonte, es gehe nicht um die Einschränkung der Pressefreiheit. Das Geschäft der betroffenen Agenturen seien Bilder für Bücher, Kalender, Broschüren oder Plakate. Die Richter räumten der Schlösserstiftung als Eigentümer der preußischen Schlösser und Gärten in Brandenburg und Berlin das Recht auf Schutz ein. «Der Eigentümer kann mit seiner Sache nach seinem Belieben verfahren und auch Bedingungen stellen», sagte Christ. Die Stiftung hatte kommerzielle Fotos ohne Erlaubnis untersagt. Genehmigungen werden aber in der Regel gegen die Zahlung von Gebühren ausgestellt, wie ein Stiftungssprecher sagte. Private Fotos wie Erinnerungsbilder von Touristen sind weiter ohne Einschränkungen möglich. [...] Die Dienstleistungsgewerkschaft ver.di reagierte mit Unverständnis auf das Urteil. Das Gericht räume dem Grundrecht auf Eigentum «einen nicht nachvollziehbaren Vorrang vor dem Grundrecht der Pressefreiheit ein. Die journalistische Tätigkeit der Fotografen und der Agentur wird unzulässig und völlig unsachgemäß eingegrenzt», kritisierte die Gewerkschaft. Ver.di kündigte an, die Kläger auch in den nächsten Instanzen zu unterstützen. «Es sieht so aus, als benötigen wir eine höchstrichterliche Entscheidung, um die Verhältnisse wieder gerade zu rücken», erklärte Ulrike Maercks-Franzen von der Deutschen Journalistinnen- und Journalisten-Union in ver.di.
Die Urteilsschelte ist voll und ganz zu unterschreiben. Ohne die Urteilsgründe zu kennen, ist festzuhalten: Der Fehlgriff des BGH in der Entscheidung Schloss Tegel ist massiv kritisiert (zuletzt von Lehment aaO). Sacheigentum und Immaterialgüterrecht sind zwei Paar Stiefel, hob der BGH in seiner jüngeren Entscheidung "Friesenhaus" hervor.
Auch aus der Sicht des öffentlichen Rechts, dem die Schlösserstiftung als Stiftung des öffentlichen Rechts unterliegt, sehe ich erhebliche Probleme bei der Begründung des Eingriffs in die Handlungs- und Pressefreiheit des Fotografen. Eine Rechtsgrundlage in der Stiftungssatzung sehe ich nicht:
http://www.spsg.de/index_222_de.html
Gemäß Stiftungssatzung sind die Parks kostenfrei zugänglich, daher ist bei urheberrechtlich geschützten Werken (z.B. moderner Kunst) die Panoramafreiheit nach § 59 UrhG gegeben: Es handelt sich um öffentliche Parks. "Auch Privatwege gelten als öffentlich, wenn sie nur jedermann frei zugänglich sind" (Dreier in Dreier/Schulze, UrhR, ²2006, § 59 Rz 3). Selbst eine nächtliche Schließung (z.B. eines Friedhofs) ändert daran nichts.
Für Dreier, der selbst eine andere Position vertritt, legt die Formulierung in BGH "Friesenhaus", dass die gewerbliche Verwertbarkeit "nicht als selbständiges Ausschließlichkeitsrecht dem Eigentum zuzuordnen" sei, den Schluss nahe, dass "das Eigentum ganz generell der gewerblichen Verwertung der Ansichten durch Dritte nicht entgegensteht" (ebd. Rz 14).
BGH Friesenhaus:
http://de.wikisource.org/wiki/Bundesgerichtshof_-_Friesenhaus
Wenn also die Parkwege in Potsdam öffentlich sind, kann die Entscheidung keinen Bestand haben, da die gewerbliche Verwertung von Fotos jedenfalls in dem von § 59 UrhG freigegebenen Rahmen vom BGH ausdrücklich zugelassen wurde.
Die Hintergründe beleuchtet gut ein Artikel in der Märkischen Allgemeinen.
http://www.maerkischeallgemeine.de/cms/beitrag/11367272/63369/Warum-die-Potsdamer-Schloesserlandschaft-immer-weniger-in-repraesentativen.html
VERLAGE: Bilder haben neuerdings einen doppelten Preis
Warum die Potsdamer Schlösserlandschaft immer weniger in repräsentativen Büchern vorkommt
POTSDAM - „Potsdam ist auf der Hassliste die Nummer eins“, sagt Christian Sprang, der Justiziar des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels in Frankfurt am Main. Und er meint die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten, weil sie Rechnungen herausschickt, sobald ein Buchverlag eine Aufnahme von Schloss Sanssouci oder einer anderen königlichen Immobilie veröffentlicht. Und nun führt sie auch noch einen Prozess, der das als Recht zementieren soll. Heute wird dazu ein erstes Urteil gesprochen (siehe MAZ vom 17.10.).
Ein großer süddeutscher Reiseführer-Verlag, der auf keinen Fall genannt werden möchte, staunte im letzten Jahr nicht schlecht, als er für ein Potsdam-Kapitel in einem Berlin-Büchlein aufgefordert wurde, pro Bild 50 Euro an die Stiftung zu überweisen. „Wir waren sehr überrascht, hatten wir doch bereits 50 Euro für die Nutzungsrechte an eine Fotoagentur gezahlt. Nun sollten wir nachträglich noch Eigentumsrechte erwerben.“ Sie machte sich schlau und erfuhr, dass die derzeitige Rechtslage das hergibt.
„So eindeutig ist die Rechtslage bisher nicht“, meint indes Christian Sprang. „Wir bewegen uns bisher in einer Grauzone, denn die Schlösser und Gärten sind ja mehr als 70 Jahre nach dem Tod ihrer Erbauer nicht mehr urheberrechtlich geschützt.“ Bisher empfahl er den Verlagen, sich mit der Stiftung zu vergleichen, um kostspielige Prozesse zu vermeiden. „Doch nun werden wir sehen, wie weit das Hausrecht einer öffentlichen Einrichtung greift.“
Der Hamburger Verlag Ellert & Richter, bekannt für seine Bildreisebücher, musste 2004 für seinen Band „Schönes Potsdam“ mehrere Tausend Euro an die Stiftung in Potsdam überweisen. Verleger Gerhard Richter hatte außerdem seinen Fotografen zu entlohnen. Der wiederum musste seine Verwertungsrechte an die Stiftung abtreten. „Das war die Bedingung.“ Richter wollte damals schon mit dem Börsenverein zusammen einen Musterprozess anstrengen, scheute sich dann aber wegen mangelnder Unterstützung. „Wegen dieser Entwicklung werde ich unsere Bildbandreihen deutlich zurückfahren und mich anderen verlegerischen Herausforderungen widmen“, sagt er.
„Wir müssen die Bücher trotz hoher Produktionskosten sehr knapp kalkulieren und verfügen nur über ein äußerst knappes Budget“, sagt die Redakteurin des großen süddeutschen Verlags. Für den hart umkämpften Reiseführer-Markt werde das mit Sicherheit Konsequenzen haben. Und Gabriele Forst, Herausgeberin bei Marco Polo, hätte gern ein, zwei Bilder mehr in ihrem Potsdam-Führer von den Schlössern gezeigt. „Das ist ärgerlich, denn eigentlich fördern wir mit unseren Publikationen ja den Tourismus.“
Welchen Verlag man auf das Thema auch anspricht, überall grassiert die Angst. Viele möchten auf keinen Fall namentlich erwähnt werden, da Zahlungsaufforderungen oder eine Verschlechterung des Verhandlungsklimas befürchtet werden. Oft geht diese Bitte mit Verwünschungen oder Verdächtigungen einher. Einer meint: „Die Stiftungsmitarbeiter wollen doch nur ihre eigenen Publikationen monopolisieren und auf diesem Wege die Konkurrenz ausschalten.“ Den Verlagen sei es schon bisher kaum möglich, im Sortiment der stiftungseigenen Shops aufgenommen zu werden.
„Wenn sich die Rechtsposition der Stiftung durchsetzt“, sagt Jörg Neubert vom Chemnitzer Kalender-Verlag Phillis, „dann wird künftig auch jede Dorfkirche verlangen können, dass für die Abbildung eines Altars eine Bildgebühr bezahlt werden muss“. Gerade habe er einen entsprechenden Brief von einem Pfarrer erhalten. Seine Jahreskalender mit dem Titel „Glanzlichter Berlin-Brandenburg“ kommen nun schon seit drei Jahren ohne Königsschlösser und -gärten aus. Stattdessen zeigen sie das Brandenburger Stadttor in Potsdam, das neue Hans-Otto-Theater oder märkische Landschaften. „Die Berliner Olympiastadion GmbH bedankt sich bei mir für die gute Werbung, wenn ich mich für eine Stadion-Aufnahme entscheide.“ Und er verweist auf die gute Zusammenarbeit mit der sächsischen oder der bayerischen Schlösserstiftung, die noch nie von ihm Geld wollten.
Die Auswirkungen der Regelung sind heute bereits mit Händen zu greifen. In dem gerade im Hinstorff-Verlag erschienene repräsentativen Bildband Brandenburg sind lediglich vier Luftaufnahmen von Potsdamer Schlössern enthalten. Die Fotografen können die Gebühr nämlich umgehen, wenn sie ihre Fotos nicht vom Gelände der Stiftung aus anfertigen. Nach dieser Rechtsauffassung darf das Berliner Schloss Charlottenburg von der Straße aus gezeigt werden. Dabei wird um halbe Meter gefeilscht.
Hinstorff-Verlegerin Eva Maria Buchholz möchte den Bildband „Potsdam“ mit Fotos von Ulf Böttcher von 2001 eigentlich noch einmal auflegen. Doch nun würde die Stiftung dafür 8000 bis 9000 Euro verlangen. Christian Sprang vom Börsenverein hält solche Summen für maßlos. Einige Verlage würden sich mit dem Rückgriff auf Fotos aus DDR-Zeiten helfen, weiß er. „Damals gab es so ein Regime noch nicht .“ (Von Karim Saab)

KlausGraf - am Freitag, 21. November 2008, 18:07 - Rubrik: Archivrecht
Kaum hat sich der Begriff ECM etabliert und im Kontext Web 2.0 um collaborative Funktionsinhalte erweitert, so bringt die Verbindung mit dem Informations- und Wissensmanagement die nächste Stufe. Inwieweit sich die Numerierung 2.0-3.0-4.0... durchsetzt muss sich zeigen. Der Aufsatz ist jedenfalls sehr empfehlenswert:
ECM 3.0
ECM 3.0
schwalm.potsdam - am Freitag, 21. November 2008, 17:06 - Rubrik: Records Management
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http://www.suedwest-aktiv.de/landundwelt/suedwestumschau/3975931/artikel.php
Dass die im Verhandlungsergebnis ausdrücklich festgehaltene Klosterbibliothek nur kunsthistorisch wertlose Akten enthält, dürfte bekannt gewesen sein: Schon 1826 hatte die Universität Heidelberg das gesamte wertvolle Inventar erworben. Wieviel wert der ebenfalls erwähnte "Museumsbereich" ist, ist noch offen: Es geht dabei um eine alte Brennerei und ein Feuerwehrmuseum. Bereits im Generallandesarchiv Karlsruhe lagern über 8000 Urkunden zum Kloster Salem, die das Land haben will. Eine Schätzung steht aber auch hier noch aus.
Oettinger dementierte, dass je die Rede davon gewesen sei, Prinz Bernhard könne Generalmanager in Salem werden. "Wir entscheiden, was dort geschieht. Es geht um die Geschäftsbesorgung vor Ort, dabei greifen wir auf die Erfahrung der Familie zurück."
Dass die im Verhandlungsergebnis ausdrücklich festgehaltene Klosterbibliothek nur kunsthistorisch wertlose Akten enthält, dürfte bekannt gewesen sein: Schon 1826 hatte die Universität Heidelberg das gesamte wertvolle Inventar erworben. Wieviel wert der ebenfalls erwähnte "Museumsbereich" ist, ist noch offen: Es geht dabei um eine alte Brennerei und ein Feuerwehrmuseum. Bereits im Generallandesarchiv Karlsruhe lagern über 8000 Urkunden zum Kloster Salem, die das Land haben will. Eine Schätzung steht aber auch hier noch aus.
Oettinger dementierte, dass je die Rede davon gewesen sei, Prinz Bernhard könne Generalmanager in Salem werden. "Wir entscheiden, was dort geschieht. Es geht um die Geschäftsbesorgung vor Ort, dabei greifen wir auf die Erfahrung der Familie zurück."
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http://gams.uni-graz.at/fedora/get/collection:stub/bdef:Collection/get
Mit den hier zusammengestellten 164 Texten beginnt eine Neuedition jener rechtserheblichen mittelalterlichen Dokumente (Urkunden) aus der Zeit bis 1192, welche einen Bezug zur Steiermark aufweisen.

Mit den hier zusammengestellten 164 Texten beginnt eine Neuedition jener rechtserheblichen mittelalterlichen Dokumente (Urkunden) aus der Zeit bis 1192, welche einen Bezug zur Steiermark aufweisen.

KlausGraf - am Freitag, 21. November 2008, 13:26 - Rubrik: Hilfswissenschaften
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http://www.archive.org/details/dasdomnenwesen00albruoft
Zum Thema hier:
http://archiv.twoday.net/search?q=dom%C3%A4nen
Zur Zeit wird in erheblichem Umfang deutschsprachige Literatur vor 1923, insbesondere zur Wirtschafts- und Sozialgeschichte, durch das Internetarchiv bereitgestellt.
Zum Thema hier:
http://archiv.twoday.net/search?q=dom%C3%A4nen
Zur Zeit wird in erheblichem Umfang deutschsprachige Literatur vor 1923, insbesondere zur Wirtschafts- und Sozialgeschichte, durch das Internetarchiv bereitgestellt.
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http://www.reformiert-info.de/side.php?news_id=2760&part_id=0&part3_id=0&navi=20
Stellungnahme der Evangelisch-reformierten Kirche zu Presseberichten vom heutigen, 20. November 2008
"Zur Zeit finden zahlreiche, erfolgversprechende Gespräche mit kirchlichen, wissenschaftlichen und kommunalen Einrichtungen und Trägern statt, um die Johannes a Lasco Bibliothek auf eine neue finanzielle Grundlage zu stellen. Dies ist notwendig, nachdem die Kirchenleitung als Stiftungsaufsicht und das Kuratoriums einen großen Verlust des ursprünglich ca. acht Millionen Euro betragenen Stiftungsvermögen zur Kenntnis nehmen mussten. Um den Erfolg dieser Gespräch nicht zu gefährden, können derzeit dazu keine öffentlichen Äußerungen abgegeben werden. Die Gespräche mit der deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) über eine Förderung sind bislang nicht abgeschlossen.
Die Kündigungen eines Großteils der Mitarbeiter werden ausdrücklich bedauert, sind jedoch angesichts der derzeitigen finanziellen Situation der Einrichtung unablässig. Von den Kündigungen betroffen sind ausschließlich der wissenschaftliche und der bibliothekarische Betrieb, der vorrübergehend eingestellt werden muss. Wie auch vor dem Arbeitsgericht vorgetragen, ist eine Wiederaufnahme der Beschäftigung nach einer tragfähigen finanziellen Neuaufstellung der Johannes a Lasco Bibliothek möglich.
Die in der Bibliothek geplanten Veranstaltungen in diesem Jahr und darüber hinaus sind nicht gefährdet. Das in der Einrichtung verbleibende Personal wird diese auch in der Zukunft in bewährter Weise begleiten."
Leer, den 20. November 2008
Jann Schmidt,
Kirchenpräsident der Evangelisch-reformierten Kirche und Vorsitzender der Kuratoriums der Stiftung Johannes a Lasco Bibliothek
Update zu:
http://archiv.twoday.net/stories/5273455/

Stellungnahme der Evangelisch-reformierten Kirche zu Presseberichten vom heutigen, 20. November 2008
"Zur Zeit finden zahlreiche, erfolgversprechende Gespräche mit kirchlichen, wissenschaftlichen und kommunalen Einrichtungen und Trägern statt, um die Johannes a Lasco Bibliothek auf eine neue finanzielle Grundlage zu stellen. Dies ist notwendig, nachdem die Kirchenleitung als Stiftungsaufsicht und das Kuratoriums einen großen Verlust des ursprünglich ca. acht Millionen Euro betragenen Stiftungsvermögen zur Kenntnis nehmen mussten. Um den Erfolg dieser Gespräch nicht zu gefährden, können derzeit dazu keine öffentlichen Äußerungen abgegeben werden. Die Gespräche mit der deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) über eine Förderung sind bislang nicht abgeschlossen.
Die Kündigungen eines Großteils der Mitarbeiter werden ausdrücklich bedauert, sind jedoch angesichts der derzeitigen finanziellen Situation der Einrichtung unablässig. Von den Kündigungen betroffen sind ausschließlich der wissenschaftliche und der bibliothekarische Betrieb, der vorrübergehend eingestellt werden muss. Wie auch vor dem Arbeitsgericht vorgetragen, ist eine Wiederaufnahme der Beschäftigung nach einer tragfähigen finanziellen Neuaufstellung der Johannes a Lasco Bibliothek möglich.
Die in der Bibliothek geplanten Veranstaltungen in diesem Jahr und darüber hinaus sind nicht gefährdet. Das in der Einrichtung verbleibende Personal wird diese auch in der Zukunft in bewährter Weise begleiten."
Leer, den 20. November 2008
Jann Schmidt,
Kirchenpräsident der Evangelisch-reformierten Kirche und Vorsitzender der Kuratoriums der Stiftung Johannes a Lasco Bibliothek
Update zu:
http://archiv.twoday.net/stories/5273455/

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Kulturgüter vom Reißwolf bedroht
berichtet die Sächsische Zeitung am 20.11.2003. "Mit der Forderung, das Archivgut des Freistaates Sachsen aus Kostengründen weitgehend zu vernichten, hat der Landesrechnungshof einen Proteststurm von Historikern, Archivaren und Politikern hervorgerufen."
http://archiv.twoday.net/stories/103438/
Die Links zur Sächsischen Zeitung funktionieren natürlich nicht mehr.
Zur Sächsischen Rechnungshof-Affäre siehe hier:
http://archiv.twoday.net/stories/107913/
http://archiv.twoday.net/stories/104453/
http://archiv.twoday.net/stories/104329/
http://archiv.twoday.net/stories/89084/
http://archiv.twoday.net/stories/85158/
berichtet die Sächsische Zeitung am 20.11.2003. "Mit der Forderung, das Archivgut des Freistaates Sachsen aus Kostengründen weitgehend zu vernichten, hat der Landesrechnungshof einen Proteststurm von Historikern, Archivaren und Politikern hervorgerufen."
http://archiv.twoday.net/stories/103438/
Die Links zur Sächsischen Zeitung funktionieren natürlich nicht mehr.
Zur Sächsischen Rechnungshof-Affäre siehe hier:
http://archiv.twoday.net/stories/107913/
http://archiv.twoday.net/stories/104453/
http://archiv.twoday.net/stories/104329/
http://archiv.twoday.net/stories/89084/
http://archiv.twoday.net/stories/85158/
KlausGraf - am Freitag, 21. November 2008, 02:11 - Rubrik: Staatsarchive
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http://medien-internet-und-recht.de/rss_druckversion_mir.php?mir_dok_id=1809
Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20.11.2008 entschieden, dass bereits derjenige in die Rechte des Tonträgerherstellers eingreift, der einem fremden Tonträger kleinste Tonfetzen entnimmt.
Siehe auch:
http://sewoma.de/berlinblawg/2008/11/20/sevriens/sample/
http://de.wikipedia.org/wiki/Sampling_(Musik)
http://stattaller.blogspot.com/2008/11/bushido-wegen-urheberrechtsverletzung.html
Das Urheberrecht soll die Kreativität schützen, doch das einzige, was passiert, ist eine massive Behinderung derselben. Solange die Gerontokraten des BGH das Sagen haben ...
Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20.11.2008 entschieden, dass bereits derjenige in die Rechte des Tonträgerherstellers eingreift, der einem fremden Tonträger kleinste Tonfetzen entnimmt.
Siehe auch:
http://sewoma.de/berlinblawg/2008/11/20/sevriens/sample/
http://de.wikipedia.org/wiki/Sampling_(Musik)
http://stattaller.blogspot.com/2008/11/bushido-wegen-urheberrechtsverletzung.html
Das Urheberrecht soll die Kreativität schützen, doch das einzige, was passiert, ist eine massive Behinderung derselben. Solange die Gerontokraten des BGH das Sagen haben ...
KlausGraf - am Freitag, 21. November 2008, 01:03 - Rubrik: Archivrecht
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http://www.uni-r.de/Universitaet/Pressemitteilungen/Pressemitteilungen/0808_August/080923_RafaelBall.htm
Die UB Regensburg galt als eine besonders innovative deutsche Universitätsbibliothek.
Ball erregte 2006 durch ein Anti-Open-Access-Pamphlet Aufmerksamkeit, das in der Blogosphäre harsch kritisiert wurde:
http://archiv.twoday.net/stories/2808047/
http://blog.juergen-luebeck.de/archives/704-Open-Access-The-Road-to-Hell.html
http://log.netbib.de/archives/2006/07/04/oa-angeblich-nicht-allein-selig-machend/
Die UB Regensburg galt als eine besonders innovative deutsche Universitätsbibliothek.
Ball erregte 2006 durch ein Anti-Open-Access-Pamphlet Aufmerksamkeit, das in der Blogosphäre harsch kritisiert wurde:
http://archiv.twoday.net/stories/2808047/
http://blog.juergen-luebeck.de/archives/704-Open-Access-The-Road-to-Hell.html
http://log.netbib.de/archives/2006/07/04/oa-angeblich-nicht-allein-selig-machend/
KlausGraf - am Donnerstag, 20. November 2008, 23:32 - Rubrik: Open Access
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Unsere Kritik:
http://archiv.twoday.net/stories/5322885/ ("viel heiße Luft")
Weitere Kritikpunkte:
http://www.kartentisch.de/?p=285
Zitat:
" Bis die Europeana ein wirklich nützliches und praktikables digitales Panorama der europäischen Kultur werden könnte, ist noch ein langer Weg. Insgesamt sehe ich nicht viel, worüber man sich bei Google ernsthaft Sorgen machen müßte."
Siehe auch:
http://jorgeledo.net/2008/11/europeana-en-abierto-y-en-beta/
Fundierte Kritik aus französischer Sicht:
http://latribunedesarchives.blogspot.com/2008/11/europeana-peut-encore-mieux-faire.html
Der Server ist offenkundig nicht so ausgelegt, dass er den durch den Werberummel verursachten Ansturm bewältigen kann. Wenn man den Mund so voll nimmt, sollte man wenigstens dafür sorgen, dass auch Europas Kulturwelt Zugriff hat, ohne minutenlang zu warten. "Massive use is slowing europeana down" - sie war aber auch schon vor der offiziellen Eröffnung quälend langsam.
Gerade kam ich mit Mühe und Not zur Startseite, eine Suche war dann erst einmal nicht mehr möglich.
Aufgrund der Nicht-Erreichbarkeit spricht die WELT, die ansonsten unkritisch und ohne eigene Prüfung das Angebot referiert, von einem "Fehlstart":
http://www.welt.de/webwelt/article2756604/Fehlstart-fuer-erste-digitale-EU-Bibliothek-Europeana.html
Ansonsten übt sich die Presse im Nachbeten der Pressemitteilung.
NACHTRAG:
Es hat sich nichts geändert. Nach wie vor werden bei der Suche nach goethe und der Eingrenzung auf Texte und Sprache de nur sechs ungarische Titel gefunden. Wie krank ist das denn?
http://www.europeana.eu/portal/brief-doc.html?query=goethe&qf=TYPE:text&qf=LANGUAGE:de
Tasächlich ist in Weimar etliches von Goethe digitalisiert (Link geht auf das ZVDD):
http://tinyurl.com/5hbzj5
"Die Europeana verfügt über ein Jahresbudget von gerade einmal 2,5 Millionen Euro, 14 Vollzeitkräfte arbeiten daran, Europas Kulturschätze ins digitale Zeitalter zu heben."
http://www.spiegel.de/netzwelt/web/0,1518,591570,00.html
Und dann so ein Murks!
Europeana ist derzeit nur ein europäischer Furz gegen Google.

http://archiv.twoday.net/stories/5322885/ ("viel heiße Luft")
Weitere Kritikpunkte:
http://www.kartentisch.de/?p=285
Zitat:
" Bis die Europeana ein wirklich nützliches und praktikables digitales Panorama der europäischen Kultur werden könnte, ist noch ein langer Weg. Insgesamt sehe ich nicht viel, worüber man sich bei Google ernsthaft Sorgen machen müßte."
Siehe auch:
http://jorgeledo.net/2008/11/europeana-en-abierto-y-en-beta/
Fundierte Kritik aus französischer Sicht:
http://latribunedesarchives.blogspot.com/2008/11/europeana-peut-encore-mieux-faire.html
Der Server ist offenkundig nicht so ausgelegt, dass er den durch den Werberummel verursachten Ansturm bewältigen kann. Wenn man den Mund so voll nimmt, sollte man wenigstens dafür sorgen, dass auch Europas Kulturwelt Zugriff hat, ohne minutenlang zu warten. "Massive use is slowing europeana down" - sie war aber auch schon vor der offiziellen Eröffnung quälend langsam.
Gerade kam ich mit Mühe und Not zur Startseite, eine Suche war dann erst einmal nicht mehr möglich.
Aufgrund der Nicht-Erreichbarkeit spricht die WELT, die ansonsten unkritisch und ohne eigene Prüfung das Angebot referiert, von einem "Fehlstart":
http://www.welt.de/webwelt/article2756604/Fehlstart-fuer-erste-digitale-EU-Bibliothek-Europeana.html
Ansonsten übt sich die Presse im Nachbeten der Pressemitteilung.
NACHTRAG:
Es hat sich nichts geändert. Nach wie vor werden bei der Suche nach goethe und der Eingrenzung auf Texte und Sprache de nur sechs ungarische Titel gefunden. Wie krank ist das denn?
http://www.europeana.eu/portal/brief-doc.html?query=goethe&qf=TYPE:text&qf=LANGUAGE:de
Tasächlich ist in Weimar etliches von Goethe digitalisiert (Link geht auf das ZVDD):
http://tinyurl.com/5hbzj5
"Die Europeana verfügt über ein Jahresbudget von gerade einmal 2,5 Millionen Euro, 14 Vollzeitkräfte arbeiten daran, Europas Kulturschätze ins digitale Zeitalter zu heben."
http://www.spiegel.de/netzwelt/web/0,1518,591570,00.html
Und dann so ein Murks!
Europeana ist derzeit nur ein europäischer Furz gegen Google.

KlausGraf - am Donnerstag, 20. November 2008, 23:14 - Rubrik: Digitale Bibliotheken
"Wenn jemand überlegt, Koch zu werden, kann er auch als Zivi in unserer Küche arbeiten, und im Archiv gibt es Arbeit für Leute, die gern recherchieren und schreiben."
Geschäftsführer Manuel Berger Helios-Kreiskrankenhauses Gotha in der Thüringischen Landeszeitung (Link)
Geschäftsführer Manuel Berger Helios-Kreiskrankenhauses Gotha in der Thüringischen Landeszeitung (Link)
Wolf Thomas - am Donnerstag, 20. November 2008, 19:11 - Rubrik: Wahrnehmung
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"Unser IT-Gipfelblog ist so etwas wie das 'Gedächtnis' oder Archiv dieser Veranstaltungsreihe der Bundesregierung geworden"
Hasso-Plattner-Institut Direktor Christoph Meinel auf heute de (Link)
Link zum Blog:
https://it-gipfelblog.hpi-web.de/
Hasso-Plattner-Institut Direktor Christoph Meinel auf heute de (Link)
Link zum Blog:
https://it-gipfelblog.hpi-web.de/
Wolf Thomas - am Donnerstag, 20. November 2008, 19:10 - Rubrik: Wahrnehmung
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Maximilian : Der künigklich Landtfriden. Worms, 1495. 08. 07., Mit Verbesserungen des Freiburger Reichstagsabschieds. Freiburg, 1498. 09. 04., [Augsburg], [nach 1498] [BSB-Ink M-283]
http://mdz10.bib-bvb.de/~db/0002/bsb00022845/images/
http://mdz10.bib-bvb.de/~db/0002/bsb00022845/images/
KlausGraf - am Donnerstag, 20. November 2008, 03:03 - Rubrik: Digitale Bibliotheken
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KlausGraf - am Donnerstag, 20. November 2008, 01:58 - Rubrik: Open Access
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http://www.heise.de/newsticker/EU-weites-Buendnis-fuer-wissenschaftsfreundliches-Urheberrecht--/meldung/119053
In Berlin hat sich am Wochenende das European Network for Copyright in Support of Education and Science (ENCES) formiert, das in Brüssel die Interessen von Bildung und Wissenschaft im Bereich der Urheberrechtsregulierung stärker vertreten will. Das Netzwerk soll als EU-weites Pendant zum deutschen Aktionsbündnis "Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft" agieren, das sich vor allem im Rahmen der ersten und zweiten Novellierung des Urheberrechts immer wieder für wissenschaftsfreundliche Bestimmungen einsetzte. Die ENCES-Unterstützer haben sich auf die Fahnen geschrieben, dass Wissen und Informationen in digitaler Form für alle Nutzer überall zu jeder Zeit "unter fairen Bedingungen" verfügbar sein müssen.
http://www.ences.eu/
In Berlin hat sich am Wochenende das European Network for Copyright in Support of Education and Science (ENCES) formiert, das in Brüssel die Interessen von Bildung und Wissenschaft im Bereich der Urheberrechtsregulierung stärker vertreten will. Das Netzwerk soll als EU-weites Pendant zum deutschen Aktionsbündnis "Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft" agieren, das sich vor allem im Rahmen der ersten und zweiten Novellierung des Urheberrechts immer wieder für wissenschaftsfreundliche Bestimmungen einsetzte. Die ENCES-Unterstützer haben sich auf die Fahnen geschrieben, dass Wissen und Informationen in digitaler Form für alle Nutzer überall zu jeder Zeit "unter fairen Bedingungen" verfügbar sein müssen.
http://www.ences.eu/
KlausGraf - am Donnerstag, 20. November 2008, 00:41 - Rubrik: Open Access
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Henrik Lehment: Das Fotografieren von Kunstgegenständen
(= Schriften zum deutschen und internationalen Persönlichkeits- und
Immaterialgüterrecht 20). Göttingen: V&R unipress 2008. 235 S. 38,90 Euro.
Inhaltsverzeichnis:
http://www.amazon.de/gp/reader/3899714555/ref=sib_rdr_toc?ie=UTF8&p=S006&j=0#reader-page
(Als Besprechungsexemplar stellte der Verlag ein PDF zur Verfügung.)
Die Kieler Dissertation bei Haimo Schack beschäftigt sich mit den rechtlichen Rahmenbedingungen der Fotografie von Kunstwerken. Der Schwerpunkt liegt auf dem Urheberrecht. Der Autor beschreibt sein Ziel so: "Im Folgenden soll zunächst untersucht werden, ob und in welchem Umfang der
Fotograf für die Ablichtung von Kunstgegenständen urheberrechtlichen Schutz
beanspruchen kann. Im zweiten Teil wird dann der Frage nachgegangen, welche
Rechtspositionen es ermöglichen, das Fotografieren eines Kunstgegenstandes und
die anschließende Verwertung der Aufnahmen zu untersagen. Besonderes Augenmerk
wird hier gerichtet auf das Urheberrecht des Künstlers und dessen Schranken,
die Rechte des Eigentümers sowie auf vertragliche Untersagungsmöglichkeiten
desjenigen, der den Zugang zum Werk kontrollieren kann. Schließlich werden
im dritten Teil die vielfältigen Vertragsverhältnisse bei der Vergabe der Bildrechte
an Fotografien von Kunstgegenständen untersucht" (S. 16).
Dass beim manuellen Abfotografieren zweidimensionaler Kunstgegenstände das erforderliche Mindestmaß persönlicher geistiger Leistung gegeben ist, um den Lichtbildschutz nach § 72 UrhG entstehen zu lassen, wird vom Autor bejaht. Seine Argumentation ist oberflächlich und einseitig voreingenommen. Die herrschende juristische Meinung sieht das anders:
http://archiv.twoday.net/stories/4850312/
Deutlich wird, wie sich der Autor in den Prämissen verheddert. Hertins Urbild-Theorie, demzufolge ein Bild geschützt ist, wenn es als erstmalige fotografische Darstellung gelten kann, scheitert an den Fotokopien. Kombiniert man die Forderung nach dem Mindestmaß und dem Urbild, bekommt der Autor Probleme bei der manuellen Fotografie von Fotokunst: "Sieht man die Fotokunst neben der bildenden Kunst als gleichwertig an, so ist es nicht nachvollziehbar, wenn ein Museumsfotograf für manuelle Reproduktionsfotografien von Gemälden und Skulpturen ein Leistungsschutzrecht nach § 72 UrhG erwirbt, nicht aber für handwerklich ebenso gelungene Aufnahmen der Werke von
Fotokünstlern wie Helmut Newton oder Andreas Gursky" (S. 31). Dass die Lichtbildkopie vom Schutz nach § 72 UrhG ausgeschlossen sein soll, hat der BGH aber in seiner Entscheidung Bibelreproduktion unmißverständlich dargelegt. Wenn in einer Zille-Ausstellung ein Fotograf sowohl Fotografien als auch Bilder fotografiert, löst man das Problem dadurch einfachsten, dass man ihm in keinem von beiden Fällen ein Leistungsschutzrecht gewährt, da bei einer originalgetreuen Abbildung nicht das erforderliche Mindestmaß an geistiger Leistung gegeben ist. Originalität und Originaltreue schließen sich aus. Das sieht man auch in den USA (Bridgeman v. Corel, 1999) und in Japan zutreffenderweise so.
Der Autor geht auf die praktisch wichtige Frage der Digitalisate nicht ein. Da diese aber keine manuellen Fotografien sind, wird man annehmen dürfen, dass er sie wie Fotokopien schutzlos lässt.
Mit deutlichem Abscheu referiert der Autor die Praxis der "Open-Access-Portale" wie Wikimedia Commons, die aus Kunstbänden abgescannte Bilder auch zur kommerziellen Nutzung anbieten. "Die Rechtsinhaber sehen jedoch wegen der Schwierigkeit, nachzuweisen, dass gerade ihre Fotografie verwendet wurde, oft von einer Klage ab" (S. 62). Meines Wissens sehen sie nicht nur "oft", sondern bislang immer von einer Klage ab, denn ihre Position ist, wie dargestellt, eher schwach begründet. Wenn der Lichtbildschutz, wie der Autor immer wieder betont, der schöpferischen Tätigkeit des Urhebers nahe steht, dann kann man für den Fall der Ununterscheidbarkeit von Fotos eines Kunstwerks doch nicht ernsthaft behaupten, der manuell fotografierende Fotograf würde etwas grundsätzlich anderes tun als derjenige, der ein Tonband oder einen Film kopiert.
Das vom Autor nicht beachtete Kriterium der Unterscheidbarkeit spielt auch bei einem anderen Leistungsschutzrecht eine Rolle: nämlich bei den wissenschaftlichen Ausgaben, die sich "wesentlich" von bisher bekannten Ausgaben unterscheiden müssen (§ 70 UrhG). Würden auch Editionen geschützt, die sich von bereits bekannten Ausgaben nicht unterscheiden, so ließe sich bei einer (insbesondere musikalischen) Verwertung nicht feststellen, welche der Editionen benutzt wurden (Loewenheim, in: Schricker, Urheberrecht, 3. Aufl., Münche3n 2006, § 70 Rz. 7 nach Amtl. Begründung BT-DS IV, 270 S. 87).
Zustimmen kann man dagegen dem Ergebnis zur Unterscheidung von Lichtbildwerken und Lichtbildern, dass nämlich " für die Werkqualität einer Fotografie [eines Kunstwerks] eine künstlerische Aussage des Fotografen notwendig ist. [...] Damit sind die meisten Reproduktionsfotografien dreidimensionaler Kunstgegenstände als bloße Sachabbildung mangels künstlerischer Aussage nur nach § 72
UrhG als einfache Lichtbilder geschützt." (S. 50f.). Zutreffend ist auch: "Mit dem Gestaltungsspielraum des Fotografen wächst auch der Entscheidungsspielraum der Gerichte, ob die konkrete Gestaltung der Aufnahme bereits ausreicht, um eine künstlerische Aussage zu bejahen. In soweit ist
die Einschätzung des Gesetzgebers von 1965, dass die Abgrenzung vom Lichtbildwerk zum einfachen Lichtbild erhebliche Schwierigkeiten bereitet auch
heute noch aktuell. Es liegt an der Natur der Fotografie, den Aufnahmegegenstand
realistisch abzulichten, dass im Bereich der kleinen Münze stets eine gewisse Unsicherheit bestehen bleibt, ob die jeweilige Bildgestaltung für die Annahme
einer künstlerischen Aussage ausreicht" (S. 60). Solche Abgrenzungsprobleme müssen aber, wenn die Schutzfrist für einfache Lichtbilder abgelaufen ist, zwingend Auswirkungen haben auf die haftungsrechtlichen und strafrechtlichen Implikationen des Urheberrechts. Wenn man - das vom Autor ignorierte - Interesse der Allgemeinheit an einer starken Public Domain in die Waagschale wirft, kann es nicht bei der Devise "Im Zweifel keine Nutzung" bleiben. Artur Wandtke/Winfried Bullinger, Die Marke als urheberrechtlich schutzfähiges Werk, GRUR 1997, S. 573-580, hier S. 577 formulierten: "Die zeitliche Begrenzung des Urheberrechts hat nicht nur bloß eine negative Ausschlußfunktion. Sie hat vor allem auch die positive Zuordnungsfunktion, urheberrechtliche Werke dem Gemeingebrauch zur Verfügung zu stellen". Es darf nicht zu Lasten des Nutzers gehen, der legitimerweise von der Public Domain Gebrauch machen will, wenn Lichtbildwerke und Lichtbilder von Kunstwerken extrem schwer zu unterscheiden sind.
S. 65 meint der Autor, es sei "zu erwägen, die Zitierfreiheit
de lege ferenda im Interesse der kunstwissenschaftlichen Auseinandersetzung auch auf Fotografien des Kunstwerkes zu erstrecken". Das ist falsch: Anders als bei der Katalogbildfreiheit oder bei der Berichterstattung über Tagesereignisse setzt das Zitatrecht nicht voraus, dass der Zitierende das Bild des Kunstwerks selbst angefertigt haben muss. Soweit sich der Autor auf andere Juristen beruft, sind diese ebenfalls auf dem Holzweg. Im Schricker-Kommentar steht dazu nichts, mehr noch: Die Ausführungen (§ 51 Rz. 17) zur Belegfunktion des Zitats mit Blick auf RGZ Codex Aureus wären offenkundig sinnlos. Die Auseinandersetzung mit dem Bild in der Entscheidung Codex Aureus, die von der Schützbarkeit der Handschriftenabbildung ausging (was inzwischen von Vogel in Schricker § 72 Rz. 23 explizit abgelehnt wird), bezog sich auf die Frage, ob das Faksimile der gemeinfreien Handschriftenillustration den Inhalt erläuterte oder nur schmückendes Beiwerk war. Das Reichsgericht hätte sich die ganze umständliche Argumentation sparen können, wenn man der abwegigen Ansicht folgt, dass die Verwendung fremder Kunstfotografien nicht dem Zitatrecht unterfällt. Wenn es zulässig ist, fremde Laufbilder zu zitieren (siehe BGH zu TV Total), um sich mit dem in ihnen Dargestellten, dem ja kein Werkcharakter zukommt, auseinanderzusetzen, dann ist es auch erlaubt, fremde Kunstfotos zu zitieren, um sich mit dem dargestellten gemeinfreien oder geschützten Werk auseinanderzusetzen. Auch von Sinn und Zweck des Zitatrechts, das aufs engste mit den Kommunikationsgrundrechten des Art. 5 GG zusammenhängt, wäre eine solche Einschränkung nicht zu rechtfertigen.
In Teil 2 der Arbeit geht es um den "Schutz vor dem Fotografen", also um die Wirksamkeit von Fotografierverboten. Die der herrschenden urheberrechtlichen Lehre, Resultat des eifrigen Wirkens der Verwerterlobby, treu folgende konservative Position des Autors, wird deutlich aus Formulierungen wie dieser: "Um der Missbrauchsgefahr zu Lasten des Urhebers vorzubeugen, muss das
Merkmales »Tagesereignis« restriktiv ausgelegt werden" (S. 76 zu § 50 UrhG). Anders als etwa bei jüngeren Dissertationen in der UFITA-Schriftenreihe fallen die durch die Kommunikationsgrundrechte abgesicherten berechtigten Interessen der Allgemeinheit unter den Tisch. Zum Zitatrecht liest man daher folgerichtig: "Allerdings ist zu berücksichtigen, dass § 51 Nr. 1 als Privilegierung wissenschaftlicher Werke konzipiert ist, so dass auch für Bildzitate in den übrigen Werken bei der Ermittlung des Zitatzwecks und des
zulässigen Umfangs die strengeren Anforderungen des § 51 Nr. 1 UrhG angewendet
werden sollten, um nicht entgegen der gesetzgeberischen Absicht eine Besserstellung
der nicht-wissenschaftlichen Werke zu fördern" (S. 81).
Zur engen Auslegung der Katalogbildfreiheit des § 58 UrhG (S. 87-95) verweise ich als Korrektiv auf meinen Aufsatz in der Kunstchronik 2005, der selbstverständlich vom Autor nicht berücksichtigt wird:
http://archiv.ub.uni-heidelberg.de/artdok/volltexte/2007/371/
Rundum überzeugend wird dagegen das Fotografierverbot des Sacheigentümers behandelt (S. 99-109). Der Autor stimmt erfreulicherweise in den Chor der Kritiker an BGH "Schloss Tegel" ein: "Damit stellen weder das Fotografieren eines Kunstgegenstandes noch die Verwertung solcher Fotografien einen Eingriff in das Sacheigentum dar, so dass dem Eigentümer kein Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB zusteht. [...] Der Eigentümer eines Kunstgegenstandes kann [...] auf Grund seines Sacheigentums nicht verhindern, dass Dritte den Kunstgegenstand fotografieren und die Aufnahmen gewerblich verwerten. Die Autoren, die von einer entsprechenden Untersagungsbefugnis des Eigentümers ausgehen, berücksichtigen die urheberrechtlichen Wertungen nicht hinreichend." (S. 104, 108). Zum Thema siehe im Internet:
http://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia:Fotos_von_fremdem_Eigentum
Abzulehnen sind dann wieder die Ansichten über die vertraglichen Fotografierverbote. "Im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung wird man daher vielfach zum Ergebnis kommen, dass zumindest die gewerbliche Verwertung von Fotografien, die ohne Entgelt angefertigt wurden, auch ohne ausdrückliche Regelung stillschweigend ausgeschlossen ist" (S. 116). Dass die Monopolstellung des Eigentümers in Konflikt mit den grundrechtlich geschützten Interessen der Allgemeinheit steht, wird wieder unterschlagen. Bei den Darlegung zur möglichen Haftung des Fotografen stimmt bereits die stillschweigend angenommene Prämisse nicht, dass immaterialgüterrechtliche Grundsätze anwendbar sein müssen: Wenn es kein Recht am Bild der eigenen Sache gibt, welches Immaterialgut soll denn dann betroffen sein?
Die für die genannten "Open Access Portale" wichtige Frage, ob die Unterstellung eines Fotos unter eine freie Lizenz, die die gewerbliche Nutzung einschließt, gegen vertragliche Regelungen verstößt, die eine gewerbliche Nutzung ausschließen, bleibt unerörtert. Soweit der Fotograf nicht individuell fassbar ist, sondern anonym oder unter einem Wegwerf-Nick auf Wikimedia Commons hochlädt, wird man dem Eigentümer des gemeinfreien Gegenstands keinen Anspruch gegen weitere Nutzer zusprechen können. Die Ausweitung der kaugummiartigen "Mitstörerhaftung" wäre hier fehl am Platz, sofern man die Interessen der Allgemeinheit an einer reichen Public Domain recht gewichtet. Auch wird man die Bemühungen, Abbildungen gemeinfreier Kunstwerke zur allgemeinen Nutzung gegen die Kommerzialisierungsinteressen des Eigentümers bereitzustellen, nicht als "sittenwidrig" ansehen können (dies in Weiterführung der Argumentation S. 142f.).
Wenig von Sachkunde geprägt ist, was über das öffentlichrechtliche Benutzerverhältnis zu lesen ist (S. 145-152). Der Autor verteidigt die von mir - nicht nur in diesem Weblog - wiederholt angegriffene Kommerzialisierungspraxis der Museen mit fragwürdigen Argumenten und wendet sich auch gegen den Aufsatz von Bullinger (Festschrift Raue). So ist es absolut nicht haltbar, bei Vorliegen grundrechtlich geschützter Interessen dem Benutzer keinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung zuzugestehen, da es sich beim Fotografieren für gewerbliche Zwecke angeblich um eine Sonderbenutzung handeln würde (S. 148). Die Vermittlung des Werkgenusses, die Sinn und Zweck kulturgutverwahrender Institutionen ist, hat immer auch die Möglichkeit von Reproduktionen und anderer Vervielfältigungen (z.B. der Edition von Texten) in Betracht zu ziehen.
Ein besonderes "Glanzstück" dieser tendenziös und einseitig argumentierenden Dissertation ist die Auseinandersetzung mit mir: "Nach Ansicht von Graf stellt ein Fotografierverbot im Museum einen Verstoß gegen die in Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG verbürgte Informationsfreiheit dar. Auch das gewerbliche Fotografieren von Museumsgut soll von der Informationsfreiheit
geschützt sein, da der öffentliche Auftrag der Museen, Kulturgüter zugänglich zu machen, einer Kommerzialisierung entgegenstehe. Ausgangspunkt dieser Überlegung ist die These, dass ein grundrechtlicher Anspruch auf Zugang zu Kulturgütern
im staatlichen Besitz besteht, den Graf – leider wenig strukturiert und ohne dogmatisch überzeugende Herleitung – aus Gedanken des Kulturstaatsprinzips, der Forschungsfreiheit, der Informationsfreiheit sowie der Befristung des Urheberschutzes
entwickelt" (S. 150). Man kann sich durch einen Blick in die herangezogene Publikationen, eine Rezension mehrerer Bände zum Thema Museumsrecht, leicht davon überzeugen, dass für eine strukturiertere und dogmatisch überzeugendere Herleitung (die mir als Nicht-Jurist ja ohnehin schwerfällt) schlicht und einfach nicht der Platz vorhanden war:
http://www.vl-museen.de/lit-rez/graf99-1.htm
(Wenn ich nichts übersehen habe, wird kein anderer Autor so im Haupttext abgewatscht.)
Ausführlicher habe ich meine Überlegungen in gedruckten und online zugänglichen Veröffentlichungen niedergelegt, die der Autor alle zu ignorieren beliebt. Eine Auswahl:
http://www.histsem.uni-freiburg.de/mertens/graf/kultjur.htm
http://www.jurawiki.de/FotoRecht
http://archiv.twoday.net/stories/4477824/
Der Autor behandelt das öffentlichrechtliche Benutzungsverhältnis oberflächlich und ohne Einsicht in die starke Bindung des öffentlichen Rechts an die Grundrechte. Besonders abstrus wird es, wenn die von Bullinger ins Feld geführte Sozialpflichtigkeit des Eigentums mit dem Argument zurückgewiesen wird, der Staat könne sich gar nicht auf den Grundrechtsschutz nach Art. 14 GG berufen (S. 152). Genau das tun die Museen und die Kultusministerkonferenz aber, wenn sie ihre rechtswidrigen Reproduktionsgebühren für gemeinfreie Objekte rechtfertigen, siehe
http://www.histsem.uni-freiburg.de/mertens/graf/kultjur.htm
Fotografierverbote stellen Eingriffe in das Grundrecht der Meinungs-, Presse-, Wissenschafts- und Informationsfreiheit dar, die nach öffentlichem Recht nur zulässig sind, wenn überragende öffentliche Belange für sie streiten und nicht lediglich das fiskalische Monopolisierungs-Interesse des Staates.
Es stellt einen gravierenden Mangel der Arbeit dar, dass das wichtige Recht der "Editio princeps" § 71 UrhG (siehe etwa http://archiv.twoday.net/stories/4807346/ ) vollständig übergangen wird, obwohl es vermutlich mehr und mehr praktische Bedeutung erlangen wird. Zu völlig anderen Schlüssen als der Autor kommen Götting/Lauber-Rönsberg, Der Schutz nachgelassener Werke, Baden-Baden 2006, S. 84-91.
Nicht näher eingegangen werden soll auf die umfangreiche Erörterung der Rechtsverhältnisse zwischen (angestellten oder freien) Fotografen und Bildagenturen sowie der Beziehungen zwischen Bildagenturen und Nutzern. Unverständlich erscheint mir, dass die Frage der Belegexemplare (siehe http://archiv.twoday.net/stories/4898583/ ) nicht angesprochen wird.
Es entspricht der dargestellten Grundtendenz der Arbeit, dass die auf maximale Kommerzialisierung des Kulturguts abzielenden Kooperationen zwischen Kunstmuseen und Bildagenturen nicht ansatzweise kritisch gesehen werden (S. 203-207). Bei der Erörterung der Beziehungen von Künstler und VG Bild-Kunst fehlen erwartungsgemäß Aussagen zu freien Lizenzen.
Die Zusammenfassung der Arbeit in prägnanten Thesen ist löblich, ändert aber nichts an dem negativen Gesamteindruck, der vor allem aus der einseitigen Parteinahme des Verfassers gegen die Berücksichtigung der Interessen der Allgemeinheit (und nicht nur der Open-Access-Bewegung) resultiert. Dadurch und durch die dargestellten Mängel wird der wissenschaftliche Wert des Buchs beeinträchtigt.
Gut zur Tendenz der Arbeit passt der Rechtevermerk des Verlags: "Hinweis zu § 52a UrhG: Weder das Werk noch seine Teile dürfen ohne vorherige schriftliche Einwilligung des Verlages öffentlich zugänglich gemacht werden. Dies gilt auch bei einer entsprechenden Nutzung für Lehr- und Unterrichtszwecke." Das ist eindeutig illegal (und sollte von Mitbewerbern abgemahnt werden), denn weder ist diese Hochschulschrift "für den Unterrichtsgebrauch an Schulen" bestimmt noch ist erkennbar, wieso es nicht zulässig sein soll, auch hier "veröffentlichte kleine Teile eines Werkes" gemäß § 52a UrhG zugänglich zu machen.

(= Schriften zum deutschen und internationalen Persönlichkeits- und
Immaterialgüterrecht 20). Göttingen: V&R unipress 2008. 235 S. 38,90 Euro.
Inhaltsverzeichnis:
http://www.amazon.de/gp/reader/3899714555/ref=sib_rdr_toc?ie=UTF8&p=S006&j=0#reader-page
(Als Besprechungsexemplar stellte der Verlag ein PDF zur Verfügung.)
Die Kieler Dissertation bei Haimo Schack beschäftigt sich mit den rechtlichen Rahmenbedingungen der Fotografie von Kunstwerken. Der Schwerpunkt liegt auf dem Urheberrecht. Der Autor beschreibt sein Ziel so: "Im Folgenden soll zunächst untersucht werden, ob und in welchem Umfang der
Fotograf für die Ablichtung von Kunstgegenständen urheberrechtlichen Schutz
beanspruchen kann. Im zweiten Teil wird dann der Frage nachgegangen, welche
Rechtspositionen es ermöglichen, das Fotografieren eines Kunstgegenstandes und
die anschließende Verwertung der Aufnahmen zu untersagen. Besonderes Augenmerk
wird hier gerichtet auf das Urheberrecht des Künstlers und dessen Schranken,
die Rechte des Eigentümers sowie auf vertragliche Untersagungsmöglichkeiten
desjenigen, der den Zugang zum Werk kontrollieren kann. Schließlich werden
im dritten Teil die vielfältigen Vertragsverhältnisse bei der Vergabe der Bildrechte
an Fotografien von Kunstgegenständen untersucht" (S. 16).
Dass beim manuellen Abfotografieren zweidimensionaler Kunstgegenstände das erforderliche Mindestmaß persönlicher geistiger Leistung gegeben ist, um den Lichtbildschutz nach § 72 UrhG entstehen zu lassen, wird vom Autor bejaht. Seine Argumentation ist oberflächlich und einseitig voreingenommen. Die herrschende juristische Meinung sieht das anders:
http://archiv.twoday.net/stories/4850312/
Deutlich wird, wie sich der Autor in den Prämissen verheddert. Hertins Urbild-Theorie, demzufolge ein Bild geschützt ist, wenn es als erstmalige fotografische Darstellung gelten kann, scheitert an den Fotokopien. Kombiniert man die Forderung nach dem Mindestmaß und dem Urbild, bekommt der Autor Probleme bei der manuellen Fotografie von Fotokunst: "Sieht man die Fotokunst neben der bildenden Kunst als gleichwertig an, so ist es nicht nachvollziehbar, wenn ein Museumsfotograf für manuelle Reproduktionsfotografien von Gemälden und Skulpturen ein Leistungsschutzrecht nach § 72 UrhG erwirbt, nicht aber für handwerklich ebenso gelungene Aufnahmen der Werke von
Fotokünstlern wie Helmut Newton oder Andreas Gursky" (S. 31). Dass die Lichtbildkopie vom Schutz nach § 72 UrhG ausgeschlossen sein soll, hat der BGH aber in seiner Entscheidung Bibelreproduktion unmißverständlich dargelegt. Wenn in einer Zille-Ausstellung ein Fotograf sowohl Fotografien als auch Bilder fotografiert, löst man das Problem dadurch einfachsten, dass man ihm in keinem von beiden Fällen ein Leistungsschutzrecht gewährt, da bei einer originalgetreuen Abbildung nicht das erforderliche Mindestmaß an geistiger Leistung gegeben ist. Originalität und Originaltreue schließen sich aus. Das sieht man auch in den USA (Bridgeman v. Corel, 1999) und in Japan zutreffenderweise so.
Der Autor geht auf die praktisch wichtige Frage der Digitalisate nicht ein. Da diese aber keine manuellen Fotografien sind, wird man annehmen dürfen, dass er sie wie Fotokopien schutzlos lässt.
Mit deutlichem Abscheu referiert der Autor die Praxis der "Open-Access-Portale" wie Wikimedia Commons, die aus Kunstbänden abgescannte Bilder auch zur kommerziellen Nutzung anbieten. "Die Rechtsinhaber sehen jedoch wegen der Schwierigkeit, nachzuweisen, dass gerade ihre Fotografie verwendet wurde, oft von einer Klage ab" (S. 62). Meines Wissens sehen sie nicht nur "oft", sondern bislang immer von einer Klage ab, denn ihre Position ist, wie dargestellt, eher schwach begründet. Wenn der Lichtbildschutz, wie der Autor immer wieder betont, der schöpferischen Tätigkeit des Urhebers nahe steht, dann kann man für den Fall der Ununterscheidbarkeit von Fotos eines Kunstwerks doch nicht ernsthaft behaupten, der manuell fotografierende Fotograf würde etwas grundsätzlich anderes tun als derjenige, der ein Tonband oder einen Film kopiert.
Das vom Autor nicht beachtete Kriterium der Unterscheidbarkeit spielt auch bei einem anderen Leistungsschutzrecht eine Rolle: nämlich bei den wissenschaftlichen Ausgaben, die sich "wesentlich" von bisher bekannten Ausgaben unterscheiden müssen (§ 70 UrhG). Würden auch Editionen geschützt, die sich von bereits bekannten Ausgaben nicht unterscheiden, so ließe sich bei einer (insbesondere musikalischen) Verwertung nicht feststellen, welche der Editionen benutzt wurden (Loewenheim, in: Schricker, Urheberrecht, 3. Aufl., Münche3n 2006, § 70 Rz. 7 nach Amtl. Begründung BT-DS IV, 270 S. 87).
Zustimmen kann man dagegen dem Ergebnis zur Unterscheidung von Lichtbildwerken und Lichtbildern, dass nämlich " für die Werkqualität einer Fotografie [eines Kunstwerks] eine künstlerische Aussage des Fotografen notwendig ist. [...] Damit sind die meisten Reproduktionsfotografien dreidimensionaler Kunstgegenstände als bloße Sachabbildung mangels künstlerischer Aussage nur nach § 72
UrhG als einfache Lichtbilder geschützt." (S. 50f.). Zutreffend ist auch: "Mit dem Gestaltungsspielraum des Fotografen wächst auch der Entscheidungsspielraum der Gerichte, ob die konkrete Gestaltung der Aufnahme bereits ausreicht, um eine künstlerische Aussage zu bejahen. In soweit ist
die Einschätzung des Gesetzgebers von 1965, dass die Abgrenzung vom Lichtbildwerk zum einfachen Lichtbild erhebliche Schwierigkeiten bereitet auch
heute noch aktuell. Es liegt an der Natur der Fotografie, den Aufnahmegegenstand
realistisch abzulichten, dass im Bereich der kleinen Münze stets eine gewisse Unsicherheit bestehen bleibt, ob die jeweilige Bildgestaltung für die Annahme
einer künstlerischen Aussage ausreicht" (S. 60). Solche Abgrenzungsprobleme müssen aber, wenn die Schutzfrist für einfache Lichtbilder abgelaufen ist, zwingend Auswirkungen haben auf die haftungsrechtlichen und strafrechtlichen Implikationen des Urheberrechts. Wenn man - das vom Autor ignorierte - Interesse der Allgemeinheit an einer starken Public Domain in die Waagschale wirft, kann es nicht bei der Devise "Im Zweifel keine Nutzung" bleiben. Artur Wandtke/Winfried Bullinger, Die Marke als urheberrechtlich schutzfähiges Werk, GRUR 1997, S. 573-580, hier S. 577 formulierten: "Die zeitliche Begrenzung des Urheberrechts hat nicht nur bloß eine negative Ausschlußfunktion. Sie hat vor allem auch die positive Zuordnungsfunktion, urheberrechtliche Werke dem Gemeingebrauch zur Verfügung zu stellen". Es darf nicht zu Lasten des Nutzers gehen, der legitimerweise von der Public Domain Gebrauch machen will, wenn Lichtbildwerke und Lichtbilder von Kunstwerken extrem schwer zu unterscheiden sind.
S. 65 meint der Autor, es sei "zu erwägen, die Zitierfreiheit
de lege ferenda im Interesse der kunstwissenschaftlichen Auseinandersetzung auch auf Fotografien des Kunstwerkes zu erstrecken". Das ist falsch: Anders als bei der Katalogbildfreiheit oder bei der Berichterstattung über Tagesereignisse setzt das Zitatrecht nicht voraus, dass der Zitierende das Bild des Kunstwerks selbst angefertigt haben muss. Soweit sich der Autor auf andere Juristen beruft, sind diese ebenfalls auf dem Holzweg. Im Schricker-Kommentar steht dazu nichts, mehr noch: Die Ausführungen (§ 51 Rz. 17) zur Belegfunktion des Zitats mit Blick auf RGZ Codex Aureus wären offenkundig sinnlos. Die Auseinandersetzung mit dem Bild in der Entscheidung Codex Aureus, die von der Schützbarkeit der Handschriftenabbildung ausging (was inzwischen von Vogel in Schricker § 72 Rz. 23 explizit abgelehnt wird), bezog sich auf die Frage, ob das Faksimile der gemeinfreien Handschriftenillustration den Inhalt erläuterte oder nur schmückendes Beiwerk war. Das Reichsgericht hätte sich die ganze umständliche Argumentation sparen können, wenn man der abwegigen Ansicht folgt, dass die Verwendung fremder Kunstfotografien nicht dem Zitatrecht unterfällt. Wenn es zulässig ist, fremde Laufbilder zu zitieren (siehe BGH zu TV Total), um sich mit dem in ihnen Dargestellten, dem ja kein Werkcharakter zukommt, auseinanderzusetzen, dann ist es auch erlaubt, fremde Kunstfotos zu zitieren, um sich mit dem dargestellten gemeinfreien oder geschützten Werk auseinanderzusetzen. Auch von Sinn und Zweck des Zitatrechts, das aufs engste mit den Kommunikationsgrundrechten des Art. 5 GG zusammenhängt, wäre eine solche Einschränkung nicht zu rechtfertigen.
In Teil 2 der Arbeit geht es um den "Schutz vor dem Fotografen", also um die Wirksamkeit von Fotografierverboten. Die der herrschenden urheberrechtlichen Lehre, Resultat des eifrigen Wirkens der Verwerterlobby, treu folgende konservative Position des Autors, wird deutlich aus Formulierungen wie dieser: "Um der Missbrauchsgefahr zu Lasten des Urhebers vorzubeugen, muss das
Merkmales »Tagesereignis« restriktiv ausgelegt werden" (S. 76 zu § 50 UrhG). Anders als etwa bei jüngeren Dissertationen in der UFITA-Schriftenreihe fallen die durch die Kommunikationsgrundrechte abgesicherten berechtigten Interessen der Allgemeinheit unter den Tisch. Zum Zitatrecht liest man daher folgerichtig: "Allerdings ist zu berücksichtigen, dass § 51 Nr. 1 als Privilegierung wissenschaftlicher Werke konzipiert ist, so dass auch für Bildzitate in den übrigen Werken bei der Ermittlung des Zitatzwecks und des
zulässigen Umfangs die strengeren Anforderungen des § 51 Nr. 1 UrhG angewendet
werden sollten, um nicht entgegen der gesetzgeberischen Absicht eine Besserstellung
der nicht-wissenschaftlichen Werke zu fördern" (S. 81).
Zur engen Auslegung der Katalogbildfreiheit des § 58 UrhG (S. 87-95) verweise ich als Korrektiv auf meinen Aufsatz in der Kunstchronik 2005, der selbstverständlich vom Autor nicht berücksichtigt wird:
http://archiv.ub.uni-heidelberg.de/artdok/volltexte/2007/371/
Rundum überzeugend wird dagegen das Fotografierverbot des Sacheigentümers behandelt (S. 99-109). Der Autor stimmt erfreulicherweise in den Chor der Kritiker an BGH "Schloss Tegel" ein: "Damit stellen weder das Fotografieren eines Kunstgegenstandes noch die Verwertung solcher Fotografien einen Eingriff in das Sacheigentum dar, so dass dem Eigentümer kein Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB zusteht. [...] Der Eigentümer eines Kunstgegenstandes kann [...] auf Grund seines Sacheigentums nicht verhindern, dass Dritte den Kunstgegenstand fotografieren und die Aufnahmen gewerblich verwerten. Die Autoren, die von einer entsprechenden Untersagungsbefugnis des Eigentümers ausgehen, berücksichtigen die urheberrechtlichen Wertungen nicht hinreichend." (S. 104, 108). Zum Thema siehe im Internet:
http://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia:Fotos_von_fremdem_Eigentum
Abzulehnen sind dann wieder die Ansichten über die vertraglichen Fotografierverbote. "Im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung wird man daher vielfach zum Ergebnis kommen, dass zumindest die gewerbliche Verwertung von Fotografien, die ohne Entgelt angefertigt wurden, auch ohne ausdrückliche Regelung stillschweigend ausgeschlossen ist" (S. 116). Dass die Monopolstellung des Eigentümers in Konflikt mit den grundrechtlich geschützten Interessen der Allgemeinheit steht, wird wieder unterschlagen. Bei den Darlegung zur möglichen Haftung des Fotografen stimmt bereits die stillschweigend angenommene Prämisse nicht, dass immaterialgüterrechtliche Grundsätze anwendbar sein müssen: Wenn es kein Recht am Bild der eigenen Sache gibt, welches Immaterialgut soll denn dann betroffen sein?
Die für die genannten "Open Access Portale" wichtige Frage, ob die Unterstellung eines Fotos unter eine freie Lizenz, die die gewerbliche Nutzung einschließt, gegen vertragliche Regelungen verstößt, die eine gewerbliche Nutzung ausschließen, bleibt unerörtert. Soweit der Fotograf nicht individuell fassbar ist, sondern anonym oder unter einem Wegwerf-Nick auf Wikimedia Commons hochlädt, wird man dem Eigentümer des gemeinfreien Gegenstands keinen Anspruch gegen weitere Nutzer zusprechen können. Die Ausweitung der kaugummiartigen "Mitstörerhaftung" wäre hier fehl am Platz, sofern man die Interessen der Allgemeinheit an einer reichen Public Domain recht gewichtet. Auch wird man die Bemühungen, Abbildungen gemeinfreier Kunstwerke zur allgemeinen Nutzung gegen die Kommerzialisierungsinteressen des Eigentümers bereitzustellen, nicht als "sittenwidrig" ansehen können (dies in Weiterführung der Argumentation S. 142f.).
Wenig von Sachkunde geprägt ist, was über das öffentlichrechtliche Benutzerverhältnis zu lesen ist (S. 145-152). Der Autor verteidigt die von mir - nicht nur in diesem Weblog - wiederholt angegriffene Kommerzialisierungspraxis der Museen mit fragwürdigen Argumenten und wendet sich auch gegen den Aufsatz von Bullinger (Festschrift Raue). So ist es absolut nicht haltbar, bei Vorliegen grundrechtlich geschützter Interessen dem Benutzer keinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung zuzugestehen, da es sich beim Fotografieren für gewerbliche Zwecke angeblich um eine Sonderbenutzung handeln würde (S. 148). Die Vermittlung des Werkgenusses, die Sinn und Zweck kulturgutverwahrender Institutionen ist, hat immer auch die Möglichkeit von Reproduktionen und anderer Vervielfältigungen (z.B. der Edition von Texten) in Betracht zu ziehen.
Ein besonderes "Glanzstück" dieser tendenziös und einseitig argumentierenden Dissertation ist die Auseinandersetzung mit mir: "Nach Ansicht von Graf stellt ein Fotografierverbot im Museum einen Verstoß gegen die in Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG verbürgte Informationsfreiheit dar. Auch das gewerbliche Fotografieren von Museumsgut soll von der Informationsfreiheit
geschützt sein, da der öffentliche Auftrag der Museen, Kulturgüter zugänglich zu machen, einer Kommerzialisierung entgegenstehe. Ausgangspunkt dieser Überlegung ist die These, dass ein grundrechtlicher Anspruch auf Zugang zu Kulturgütern
im staatlichen Besitz besteht, den Graf – leider wenig strukturiert und ohne dogmatisch überzeugende Herleitung – aus Gedanken des Kulturstaatsprinzips, der Forschungsfreiheit, der Informationsfreiheit sowie der Befristung des Urheberschutzes
entwickelt" (S. 150). Man kann sich durch einen Blick in die herangezogene Publikationen, eine Rezension mehrerer Bände zum Thema Museumsrecht, leicht davon überzeugen, dass für eine strukturiertere und dogmatisch überzeugendere Herleitung (die mir als Nicht-Jurist ja ohnehin schwerfällt) schlicht und einfach nicht der Platz vorhanden war:
http://www.vl-museen.de/lit-rez/graf99-1.htm
(Wenn ich nichts übersehen habe, wird kein anderer Autor so im Haupttext abgewatscht.)
Ausführlicher habe ich meine Überlegungen in gedruckten und online zugänglichen Veröffentlichungen niedergelegt, die der Autor alle zu ignorieren beliebt. Eine Auswahl:
http://www.histsem.uni-freiburg.de/mertens/graf/kultjur.htm
http://www.jurawiki.de/FotoRecht
http://archiv.twoday.net/stories/4477824/
Der Autor behandelt das öffentlichrechtliche Benutzungsverhältnis oberflächlich und ohne Einsicht in die starke Bindung des öffentlichen Rechts an die Grundrechte. Besonders abstrus wird es, wenn die von Bullinger ins Feld geführte Sozialpflichtigkeit des Eigentums mit dem Argument zurückgewiesen wird, der Staat könne sich gar nicht auf den Grundrechtsschutz nach Art. 14 GG berufen (S. 152). Genau das tun die Museen und die Kultusministerkonferenz aber, wenn sie ihre rechtswidrigen Reproduktionsgebühren für gemeinfreie Objekte rechtfertigen, siehe
http://www.histsem.uni-freiburg.de/mertens/graf/kultjur.htm
Fotografierverbote stellen Eingriffe in das Grundrecht der Meinungs-, Presse-, Wissenschafts- und Informationsfreiheit dar, die nach öffentlichem Recht nur zulässig sind, wenn überragende öffentliche Belange für sie streiten und nicht lediglich das fiskalische Monopolisierungs-Interesse des Staates.
Es stellt einen gravierenden Mangel der Arbeit dar, dass das wichtige Recht der "Editio princeps" § 71 UrhG (siehe etwa http://archiv.twoday.net/stories/4807346/ ) vollständig übergangen wird, obwohl es vermutlich mehr und mehr praktische Bedeutung erlangen wird. Zu völlig anderen Schlüssen als der Autor kommen Götting/Lauber-Rönsberg, Der Schutz nachgelassener Werke, Baden-Baden 2006, S. 84-91.
Nicht näher eingegangen werden soll auf die umfangreiche Erörterung der Rechtsverhältnisse zwischen (angestellten oder freien) Fotografen und Bildagenturen sowie der Beziehungen zwischen Bildagenturen und Nutzern. Unverständlich erscheint mir, dass die Frage der Belegexemplare (siehe http://archiv.twoday.net/stories/4898583/ ) nicht angesprochen wird.
Es entspricht der dargestellten Grundtendenz der Arbeit, dass die auf maximale Kommerzialisierung des Kulturguts abzielenden Kooperationen zwischen Kunstmuseen und Bildagenturen nicht ansatzweise kritisch gesehen werden (S. 203-207). Bei der Erörterung der Beziehungen von Künstler und VG Bild-Kunst fehlen erwartungsgemäß Aussagen zu freien Lizenzen.
Die Zusammenfassung der Arbeit in prägnanten Thesen ist löblich, ändert aber nichts an dem negativen Gesamteindruck, der vor allem aus der einseitigen Parteinahme des Verfassers gegen die Berücksichtigung der Interessen der Allgemeinheit (und nicht nur der Open-Access-Bewegung) resultiert. Dadurch und durch die dargestellten Mängel wird der wissenschaftliche Wert des Buchs beeinträchtigt.
Gut zur Tendenz der Arbeit passt der Rechtevermerk des Verlags: "Hinweis zu § 52a UrhG: Weder das Werk noch seine Teile dürfen ohne vorherige schriftliche Einwilligung des Verlages öffentlich zugänglich gemacht werden. Dies gilt auch bei einer entsprechenden Nutzung für Lehr- und Unterrichtszwecke." Das ist eindeutig illegal (und sollte von Mitbewerbern abgemahnt werden), denn weder ist diese Hochschulschrift "für den Unterrichtsgebrauch an Schulen" bestimmt noch ist erkennbar, wieso es nicht zulässig sein soll, auch hier "veröffentlichte kleine Teile eines Werkes" gemäß § 52a UrhG zugänglich zu machen.

KlausGraf - am Mittwoch, 19. November 2008, 23:45 - Rubrik: Archivrecht
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Das Kölner Migration-Audio-Archiv stellt seine neue Veröffentlichung vor:
" ..... Deutschland ist seit Jahrzehnten ein Einwanderungsland, in das Menschen unterschiedlicher Herkunft aus den verschiedensten Gründen eingewandert sind. „In Deutschland angekommen ...“ ist unter „Bertelsmann Chronik“ soeben im wissenmedia Verlag erschienen und versammelt eine Auswahl von rund 40 Beiträgen aus dem migration-audio-archiv, das seit 2004 die Lebensgeschichten von Migranten in Deutschland zusammenträgt. In diesem Buch erzählen Männer und Frauen jeden Alters und unterschiedlichster Herkunft, wie und warum sie nach Deutschland gekommen sind, wie sie aufgenommen wurden, wie sie das Land und die Menschen erlebten und immer noch erleben – wie sie „angekommen“ sind. Die Erzählungen spannen dabei einen weiten Bogen von den Erlebnissen der ersten „Gastarbeiter“, die in den 50er-Jahren angeworben wurden, bis hin zu den Eindrücken der Einwanderer, die vor kurzem erst nach Deutschland kamen. So entsteht ein einzigartiges Panorama bewegender Einwanderungsgeschichten – mal nachdenklich, mal traurig, aber auch dramatisch, kurios und optimistisch. Ergänzt mit privaten Fotos, die die Erzählenden zur Verfügung gestellt haben, bekommt das Thema Einwanderung in diesem Buch viele persönliche Gesichter. Gleichzeitig wird auf diese Weise immer auch ein Stück
Geschichte der Bundesrepublik Deutschland erzählt – in diesem Fall sehr emotional, individuell, authentisch.
......... Die vorliegende Publikation ist die erste Veröffentlichung von ausgewählten Erzählungen in transkribierter Form, als geschriebenes
Wort. Als Audioerzählung sind sie hörbar unter www.migration-audio-archiv.de – eine außergewöhnliche, interaktive Website, die 2007 für den Grimme Online Award nominiert wurde. Initiatoren des migration-audio-archiv sind die Journalistin Sefa Inci Suvak sowie der Autor und Designer Justus Herrmann.
„In Deutschland angekommen ...“
Einwanderer erzählen ihre Geschichte .
1955 bis heute
Sefa Inci Suvak / Justus Herrmann (Hrsg.)
2008, Bertelsmann Chronik, wissenmedia Verlag GmbH, Gütersloh/München
352 Seiten, 16,00 x 24,00 cm
Gebunden mit Schutzumschlag, mit Lesezeichen
ISBN 978-3-577-14647-0"
Zum Archiv mit Presseinfo siehe: http://archiv.twoday.net/stories/2221619/
Wolf Thomas - am Mittwoch, 19. November 2008, 19:42 - Rubrik: Archive von unten
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(via literaturport.de)
"Leben und Wirken des zwischen 1921 und 1934 am Potsdamer Reichsarchiv tätigen Historikers Karl Heinrich Schäfer finden bereits seit einigen Jahren das Interesse von Wissenschaftern aus dem Historischen Institut der Universität Potsdam. Sein für die Stadt- und Landesgeschichte, aber auch für die Geschichtswissenschaft in der Region Brandenburg wichtiger Nachlass konnte nun in Kooperation mit der Katholischen Kirchengemeinde St. Peter und Paul in einem Findbuch teilweise erschlossen werden. Ermöglicht wurde dieses Projekt durch eine Förderung des brandenburgischen Innenministeriums.
Am 11. Juni 2008 übergaben Prof. Dr. Heinz-Dieter Heimann und seine Mitarbeiter von der Universität Potsdam das Findbuch an den Pfarrer von St. Peter und Paul, Propst Klaus-Günter Müller. Aus diesem Anlass werden Teile des Nachlasses, darunter beispielsweise einige Fotografien zur Potsdamer Stadtgeschichte, der Öffentlichkeit vorgestellt.
In der Biographie Karl Heinrich Schäfers verknüpfen sich politische Umstände und persönliche Lebensentscheidungen in beispielhafter Weise. 1871 geboren, studierte Schäfer zunächst evangelische Theologie, bevor er 1902 zum Katholizismus konvertierte, was zum Verlust seiner Stellung am Stadtarchiv Köln führte. Im Auftrag der Görres-Gesellschaft war der mit einer Arbeit zur mittelalterlichen Kirchengeschichte promovierte Schäfer daraufhin einige Jahre in römischen Archiven tätig. Nach dem Ersten Weltkrieg wurde er 1921 an das neugegründete Reichsarchiv in Potsdam berufen. Obwohl beruflich eher ein Außenseiter im von ehemaligen preußischen Offizieren dominierten Reichsarchiv, wurde Potsdam doch schnell zur Heimat für Schäfer und seine Frau. Ihre Wohnung gehörte zu den bekannten Orten bürgerlicher Kultur in der Stadt. Dies änderte sich auch nach Schäfers politisch motivierter Versetzung in den Ruhestand 1934 nicht. 1942 wurden Schäfer und seine Frau wegen des Hörens englischer Radiosender denunziert und verhaftet, im Januar 1945 starb der ehemalige Archivrat im Konzentrationslager Sachsenhausen.
Lange Zeit hatte man Schäfers Leistungen für die Landeskulturgeschichte der mittelalterlichen Mark Brandenburg nicht ausreichend gewürdigt. Erst in den vergangenen Jahren wurden seine Schriften wieder verstärkt zur Kenntnis genommen, woran die Potsdamer Historiker großen Anteil haben. Der wissenschaftliche und private Nachlass des Archivars befindet sich im Diözesanarchiv Berlin und im Archiv der Potsdamer Propsteikirche St. Peter und Paul. Im Zuge der wissenschaftsgeschichtlichen Arbeiten an der Professur von Heinz-Dieter Heimann konnte der Potsdamer Bestand jetzt geordnet und erfasst werden. Dabei kamen nicht nur für die Landesgeschichte interessante Quellen, wie alte Drucke und Manuskripte, zum Vorschein, sondern auch private Dokumente, die Einblicke in das kulturelle Leben eines bürgerlichen Haushaltes im Potsdam der Zwischenkriegszeit gewähren.
Insgesamt umfasst der Potsdamer Nachlassteil etwa 650 Bände aus Schäfers Bibliothek sowie rund 1.600 einzelne Dokumente, wie Briefe, Fotos und Zeitungsberichte, die jetzt in dem Findbuch erfasst sind. So ist es beispielsweise möglich, schnell einen Überblick über die in ganz Europa verteilten Korrespondenzpartner Schäfers zu erhalten."
Quelle:
http://idw-online.de/pages/de/news263289
s. a. Bestandsinformationen zum Teilnachlass im Diözesanarchiv Berlin:
http://www.dioezesanarchiv-berlin.de/best%20V-030.html
Wolf Thomas - am Mittwoch, 19. November 2008, 19:40 - Rubrik: Personalia
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" ..... Der Verein besteht seit 30 Jahren und ist bekannt dafür, dass er zu städtebaulichen Themen selten ein Blatt vor den Mund nimmt, über ein umfassendes historisches Archiv mit Postkarten und Dokumenten verfügt und in den vergangenen 16 Jahren rund 70000 Euro für 43 Projekte gespendet hat. ...."
Quelle: Kieler Nachrichten
Quelle: Kieler Nachrichten
Wolf Thomas - am Mittwoch, 19. November 2008, 19:36 - Rubrik: Privatarchive und Initiativen
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2008/11/19 Jean-Claude Guédon wrote in the AMSCI OA Forum:
> Larry is right, and Stevan is right. Both routes should be followed and both
> routes should be demanded by students. Let us stop this exclusive attitude
> with regard to OA. Two roads exist. They are equally valuable. Rather than
> declaring one suprior to the other, it would be far more useful to examine
> how to make these two approaches help each other.
I agree with this.
Rainer Kuhlen has posted in INETBIB a question regarding Professor Harnad's position to the aims of the German "Urheberrechtsbündnis" ("improving copyright is slowing the OA movement"):
http://www.ub.uni-dortmund.de/listen/inetbib/msg37662.html
I have replied to this at
http://www.ub.uni-dortmund.de/listen/inetbib/msg37671.html
Here is a short summary in English:
1. It is a myth that green OA only works with a mandate.
Have a look at the NL "Cream of Science"!
2 It is a myth that mandates are legally possible in all contries.
At least in Germany it is impossible or very difficult to make mandates legally valid.
3. It is a myth that deposit with closed access is legally possible in all countries.
At least in Germany the copyright act forbidds such depositing without the consent of the holder of the exclusive rights. See
http://archiv.twoday.net/stories/5193609/
4. It is a myth that the "Request Button" works.
See my little tests
http://archiv.twoday.net/stories/5193609/
http://archiv.twoday.net/stories/5247312/
On October 11, I requested 7 titles from the U of Tasmania repository found with the following query:
http://tinyurl.com/5dbssm
On October 12 and 14 I get summa summarum 2 results, i.e. the PDFs of the requested eprints.
For me this is enough empirical evidence to say that there is until now no empirical evidence that the RCB works!
5. It is a myth to think that is all a question of embargo terms.
There are disciplines with publishers which are making case-to-case decisions and publishers which don't accept green OA. Depositing eprints closed access which cannot be used before the last dying author is 70 years dead doesn't make sense.
6. It is am myth that the primary aim of the OA movement is to make the journal literature free.
A lot of people don't share this position. For a broader definition of OA see
http://archiv.twoday.net/stories/5251764/
> Larry is right, and Stevan is right. Both routes should be followed and both
> routes should be demanded by students. Let us stop this exclusive attitude
> with regard to OA. Two roads exist. They are equally valuable. Rather than
> declaring one suprior to the other, it would be far more useful to examine
> how to make these two approaches help each other.
I agree with this.
Rainer Kuhlen has posted in INETBIB a question regarding Professor Harnad's position to the aims of the German "Urheberrechtsbündnis" ("improving copyright is slowing the OA movement"):
http://www.ub.uni-dortmund.de/listen/inetbib/msg37662.html
I have replied to this at
http://www.ub.uni-dortmund.de/listen/inetbib/msg37671.html
Here is a short summary in English:
1. It is a myth that green OA only works with a mandate.
Have a look at the NL "Cream of Science"!
2 It is a myth that mandates are legally possible in all contries.
At least in Germany it is impossible or very difficult to make mandates legally valid.
3. It is a myth that deposit with closed access is legally possible in all countries.
At least in Germany the copyright act forbidds such depositing without the consent of the holder of the exclusive rights. See
http://archiv.twoday.net/stories/5193609/
4. It is a myth that the "Request Button" works.
See my little tests
http://archiv.twoday.net/stories/5193609/
http://archiv.twoday.net/stories/5247312/
On October 11, I requested 7 titles from the U of Tasmania repository found with the following query:
http://tinyurl.com/5dbssm
On October 12 and 14 I get summa summarum 2 results, i.e. the PDFs of the requested eprints.
For me this is enough empirical evidence to say that there is until now no empirical evidence that the RCB works!
5. It is a myth to think that is all a question of embargo terms.
There are disciplines with publishers which are making case-to-case decisions and publishers which don't accept green OA. Depositing eprints closed access which cannot be used before the last dying author is 70 years dead doesn't make sense.
6. It is am myth that the primary aim of the OA movement is to make the journal literature free.
A lot of people don't share this position. For a broader definition of OA see
http://archiv.twoday.net/stories/5251764/
KlausGraf - am Mittwoch, 19. November 2008, 17:40 - Rubrik: English Corner
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http://www.fotostoria.de/?p=1276
Google stellt jetzt das Bildarchiv der LIFE mit Millionen historischer Aufnahmen ins Netz: LIFE photo archive hosted by Google.
Die Quelle wird mit “source:life” eingeschränkt, also z.B. http://images.google.com/images?q=Marie+Curie+source:life
Wie sieht es mit dem Urheberrecht aus?
Gemäß Staatsvertrag steht US-Urhebern in Deutschland die Inländerbehandlung zu. Die Fotos, die man wohl alle als Lichtbildwerke anzusehen hat, sind also NICHT urheberrechtlich geschützt, wenn
* der Fotograf 70 Jahre tot ist oder
* die Vorschriften über anonyme Werke anzuwenden sind.
In Betracht kommt eventuell auch die "Editio princeps" (§ 71 UrhG).
Ein Copyrightvermerk, der ein in D gemeinfreies Bild betrifft, kann nach dem UWG abgemahnt werden.
In den anderen europäischen Ländern gilt der Schutzfristenvergleich, soweit keine eigenen Staatsverträge mit den USA bestehen. Ist ein Bild in den USA gemeinfrei, dann auch in diesen Ländern.
Bilder, die vor 1923 publiziert wurden, sind gemeinfrei (Public Domain) in den USA. Die Kennzeichnung eines Bilds mit unzutreffendem Copyright-Vermerk verstößt gegen US-Urheberrecht. Allerdings dürfte dieser Fall eher selten sein, denn das Life Magazine wurde erst 1936 gegründet:
http://de.wikipedia.org/wiki/Life_(Magazin)
Im Google Blog heisst es: "Only a very small percentage of these images have ever been published. The rest have been sitting in dusty archives".
Allerdings tauchen auch ältere Bilder in Googles LIFE-Fotoarchiv auf.
Für die anderen Bilder gilt:
http://www.copyright.cornell.edu/public_domain/
Tafel von 1870, gemeinfrei!
Google stellt jetzt das Bildarchiv der LIFE mit Millionen historischer Aufnahmen ins Netz: LIFE photo archive hosted by Google.
Die Quelle wird mit “source:life” eingeschränkt, also z.B. http://images.google.com/images?q=Marie+Curie+source:life
Wie sieht es mit dem Urheberrecht aus?
Gemäß Staatsvertrag steht US-Urhebern in Deutschland die Inländerbehandlung zu. Die Fotos, die man wohl alle als Lichtbildwerke anzusehen hat, sind also NICHT urheberrechtlich geschützt, wenn
* der Fotograf 70 Jahre tot ist oder
* die Vorschriften über anonyme Werke anzuwenden sind.
In Betracht kommt eventuell auch die "Editio princeps" (§ 71 UrhG).
Ein Copyrightvermerk, der ein in D gemeinfreies Bild betrifft, kann nach dem UWG abgemahnt werden.
In den anderen europäischen Ländern gilt der Schutzfristenvergleich, soweit keine eigenen Staatsverträge mit den USA bestehen. Ist ein Bild in den USA gemeinfrei, dann auch in diesen Ländern.
Bilder, die vor 1923 publiziert wurden, sind gemeinfrei (Public Domain) in den USA. Die Kennzeichnung eines Bilds mit unzutreffendem Copyright-Vermerk verstößt gegen US-Urheberrecht. Allerdings dürfte dieser Fall eher selten sein, denn das Life Magazine wurde erst 1936 gegründet:
http://de.wikipedia.org/wiki/Life_(Magazin)
Im Google Blog heisst es: "Only a very small percentage of these images have ever been published. The rest have been sitting in dusty archives".
Allerdings tauchen auch ältere Bilder in Googles LIFE-Fotoarchiv auf.
Für die anderen Bilder gilt:
http://www.copyright.cornell.edu/public_domain/
KlausGraf - am Mittwoch, 19. November 2008, 15:09 - Rubrik: Fotoueberlieferung
http://www.bitkom.org/files/documents/Web_2.0_fuer_die_oeffentliche_verwaltung.pdf
Via
http://fabilouslibrarian.wordpress.com/2008/11/19/web-20-fur-die-offentliche-verwaltung-leitfaden-von-bitkom/
Via
http://fabilouslibrarian.wordpress.com/2008/11/19/web-20-fur-die-offentliche-verwaltung-leitfaden-von-bitkom/
KlausGraf - am Mittwoch, 19. November 2008, 14:37 - Rubrik: Unterhaltung
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The Royal Society Digital Archive is easily the most
comprehensive journal archive in science and contains some of the
most significant scientific papers ever published. Covering
almost 350 years of scientific research across the disciplines it
is a priceless academic resource. The Royal Society Digital
Journal Archive, dating back to 1665 and containing approximately
52,000 articles, is available online and is FREE for a three
month period.
http://journals.royalsociety.org/home/main.mpx
comprehensive journal archive in science and contains some of the
most significant scientific papers ever published. Covering
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is a priceless academic resource. The Royal Society Digital
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52,000 articles, is available online and is FREE for a three
month period.
http://journals.royalsociety.org/home/main.mpx
KlausGraf - am Mittwoch, 19. November 2008, 01:26 - Rubrik: English Corner
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200 Fragen an das Kantonsarchiv Basel-Land:
http://www.baselland.ch/main_fragen-htm.274575.0.html
(URL hatte sich gegenüber http://archiv.twoday.net/stories/407962/ geändert)

http://www.baselland.ch/main_fragen-htm.274575.0.html
(URL hatte sich gegenüber http://archiv.twoday.net/stories/407962/ geändert)

KlausGraf - am Mittwoch, 19. November 2008, 01:08
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Die bei Google fehlenden Bände 10 und 11 sind vorhanden (dafür fehlen zwei andere):
http://www.archive.org/search.php?query=publisher:"Stuttgart%20In%20Commission%20bei%20F.H.%20Köhler"
Zum Thema:
http://archiv.twoday.net/stories/4904342/
http://www.archive.org/search.php?query=publisher:"Stuttgart%20In%20Commission%20bei%20F.H.%20Köhler"
Zum Thema:
http://archiv.twoday.net/stories/4904342/
KlausGraf - am Mittwoch, 19. November 2008, 01:01 - Rubrik: Hilfswissenschaften
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http://www.archive.org/search.php?query=subject:"German%20language%20--%20Dialects%20Swabian"
Siehe auch
http://archiv.twoday.net/stories/3634748/
Siehe auch
http://archiv.twoday.net/stories/3634748/
KlausGraf - am Mittwoch, 19. November 2008, 00:52 - Rubrik: Digitale Bibliotheken
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KlausGraf - am Mittwoch, 19. November 2008, 00:49 - Rubrik: Open Access
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http://medienpaedagogik.phil.uni-augsburg.de/denkarium/?p=448
Auch die zweite Auflage von Andersons Buch “Theorie and Practice of Online-Learning” gibt es wieder komplett online als E-Book! Das ist hervorragend - auch für die Lehre! Man kann das Buch als Ganzes oder die Kapitel einzeln herunterladen. In einem kurzen Interview (eigener Button “Video”) erläutert Terry Andersons die Vorteile dieser Publikationsform, die ganz klar in der sehr viel weiteren Verbreitung liegen.
Wie recht er hat: Ich habe auch den Eindruck, dass unsere online zugänglichen Arbeitsberichte viel mehr gelesen werden als andere Publikationen. Leider gelten diese Publikationen nach wie vor nichts für die wissenschaftliche Karreire. Umso wichtiger sind sämtliche Open-Bewegungen, die darauf hinarbeiten, dass auch Publikationen mit Peer-Review endlich online verfügbar sind, dass man zusammen mit Verlagen neue Strategien findet, die sowohl den Unternehmen eine Existenzberechtigung geben und Gewinne bescheren als auch der Wissenschaft und den dort Tätigen etwas bringen.
Auch die zweite Auflage von Andersons Buch “Theorie and Practice of Online-Learning” gibt es wieder komplett online als E-Book! Das ist hervorragend - auch für die Lehre! Man kann das Buch als Ganzes oder die Kapitel einzeln herunterladen. In einem kurzen Interview (eigener Button “Video”) erläutert Terry Andersons die Vorteile dieser Publikationsform, die ganz klar in der sehr viel weiteren Verbreitung liegen.
Wie recht er hat: Ich habe auch den Eindruck, dass unsere online zugänglichen Arbeitsberichte viel mehr gelesen werden als andere Publikationen. Leider gelten diese Publikationen nach wie vor nichts für die wissenschaftliche Karreire. Umso wichtiger sind sämtliche Open-Bewegungen, die darauf hinarbeiten, dass auch Publikationen mit Peer-Review endlich online verfügbar sind, dass man zusammen mit Verlagen neue Strategien findet, die sowohl den Unternehmen eine Existenzberechtigung geben und Gewinne bescheren als auch der Wissenschaft und den dort Tätigen etwas bringen.
KlausGraf - am Dienstag, 18. November 2008, 21:15 - Rubrik: Open Access
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http://www.washingtonpost.com/wp-dyn/content/article/2008/11/16/AR2008111601753.html
Siehe hier:
http://archiv.twoday.net/search?q=waldseem
Siehe hier:
http://archiv.twoday.net/search?q=waldseem
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http://geschichtspuls.de/art1218-125-jahre-diercke-weltatlas

Leider gibt es die erste Ausgabe nicht online, obwohl sie gar nicht umfangreich wäre.

Leider gibt es die erste Ausgabe nicht online, obwohl sie gar nicht umfangreich wäre.
KlausGraf - am Dienstag, 18. November 2008, 20:46 - Rubrik: Miscellanea
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WLB Stuttgart verlangt ab 2009 30 Euro im Jahr Benutzergebühren
Wieso sollen Steuerzahler doppelt bezahlen?
Upsate:
http://feeds.feedburner.com/~r/netbib/DFxV/~3/490916577/
Wieso sollen Steuerzahler doppelt bezahlen?
Upsate:
http://feeds.feedburner.com/~r/netbib/DFxV/~3/490916577/
KlausGraf - am Dienstag, 18. November 2008, 20:16 - Rubrik: Bibliothekswesen
"..... [Kerstin] Bartelt arbeitete nach dem Tsunami beim Verein „Missing People e.V.“ und half Menschen bei der Suche nach ihren Angehörigen oder Behördengängen. Heute betreibt sie zusammen mit ihrem Freund das „Khao Lak Forum“, in dem sie Tipps für die Region gibt und anderen Usern die Möglichkeit bietet, sich über Land und Leute auszutauschen.
Gegründet wurde das Forum von Heinrich Großkopf. Auch er sagt: „Es hat sich viel verändert.“ Der Niedersachse weiß, wovon er spricht: Er dokumentierte unter dem Namen „Radarheinrich“ den Tsunami und die Folgen mit Bildern, Augenzeugenberichten und Videos. Sein Archiv gehört zu den größten Datensammlungen zur Katastrophe weltweit. ....."
Quelle: Focus
"Dieses Archiv dient der Dokumentation des Tsunamiereignisses von 2004 und der Erhaltung wertvoller Dateien für die Nachwelt. Von den bisher aufgenommenen 7.000 Dateien sind bereits über 3.000 schon wieder aus dem Internet verschwunden. Ausser den bereits aufgenommen Dateien liegen mir noch Listen und andere Archive mit vielen weiteren Fotos vor. Ich hatte mich vorerst nur um die Fotos gekümmert, die erfahrungsgemäß sehr schnell wieder verschwinden, also die Pressefotos. Fotos, die in relativ stabilen Archiven lagern werden momentan aufgenommen.
Dieser Tsunami wurde in unserem heutigen Medienzeitalter eigentlich sehr vielseitig dokumentiert, jedoch in unzähligen verschiedenen Quellen. Die Inhalte dieser Quellen werden hier als Kopie zusammengefasst um Betroffenen, der Wissenschaft, der Bildung und jedem anderen Interessierten die Möglichkeit zur vereinfachten Recherche zu bieten, was damals am 26.12.04 überhaupt passiert ist.
Den Aufbau, die Pflege und die Wartung von diesem Tsunami Archiv betreibe ich als privates Hobby. Es steht keine Organisation dahinter. Das Datenforum, in dem ein Großteil der Bilder abgelegt ist, wurde in einer freiwilligen Tätigkeit von dem Informatiker Jens Wolf aufgebaut. Vielen Dank Jens für diese Arbeit, nur dadurch wurde eine Gestalltung dieser Seite in diesem Umfang möglich."
Quelle: http://www.radarheinrich.de/
Gegründet wurde das Forum von Heinrich Großkopf. Auch er sagt: „Es hat sich viel verändert.“ Der Niedersachse weiß, wovon er spricht: Er dokumentierte unter dem Namen „Radarheinrich“ den Tsunami und die Folgen mit Bildern, Augenzeugenberichten und Videos. Sein Archiv gehört zu den größten Datensammlungen zur Katastrophe weltweit. ....."
Quelle: Focus
"Dieses Archiv dient der Dokumentation des Tsunamiereignisses von 2004 und der Erhaltung wertvoller Dateien für die Nachwelt. Von den bisher aufgenommenen 7.000 Dateien sind bereits über 3.000 schon wieder aus dem Internet verschwunden. Ausser den bereits aufgenommen Dateien liegen mir noch Listen und andere Archive mit vielen weiteren Fotos vor. Ich hatte mich vorerst nur um die Fotos gekümmert, die erfahrungsgemäß sehr schnell wieder verschwinden, also die Pressefotos. Fotos, die in relativ stabilen Archiven lagern werden momentan aufgenommen.
Dieser Tsunami wurde in unserem heutigen Medienzeitalter eigentlich sehr vielseitig dokumentiert, jedoch in unzähligen verschiedenen Quellen. Die Inhalte dieser Quellen werden hier als Kopie zusammengefasst um Betroffenen, der Wissenschaft, der Bildung und jedem anderen Interessierten die Möglichkeit zur vereinfachten Recherche zu bieten, was damals am 26.12.04 überhaupt passiert ist.
Den Aufbau, die Pflege und die Wartung von diesem Tsunami Archiv betreibe ich als privates Hobby. Es steht keine Organisation dahinter. Das Datenforum, in dem ein Großteil der Bilder abgelegt ist, wurde in einer freiwilligen Tätigkeit von dem Informatiker Jens Wolf aufgebaut. Vielen Dank Jens für diese Arbeit, nur dadurch wurde eine Gestalltung dieser Seite in diesem Umfang möglich."
Quelle: http://www.radarheinrich.de/
Wolf Thomas - am Dienstag, 18. November 2008, 18:37 - Rubrik: Privatarchive und Initiativen
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"In Kiew wurde am Dienstag eine wissenschaftliche Veröffentlichung des Nationalen Instituts für Strategieforschung zum Holodomor in der Ukraine 1932 - 1933 auf Grund der Unterlagen aus dem politischen Archiv des deutschen Bundesaußenministeriums präsentiert. Wie Institutsdirektor, Juri Ruban, auf einer Pressekonferenz in der Nachrichtenagentur UNIAN ausführte wurden damit die Rechenschaftsberichte von deutschen Diplomaten über damalige Ereignisse in der Ukraine zum ersten Mal auf Ukrainisch veröffentlicht. Nach seinen Worten plane das Institut auch weitere Publikationen der Schriftenreihen der europäischen diplomatischen Archive zum jeweiligen Thema. Die nun präsentierten Angaben wurden von den italienischen, britischen und polnischen Archiven herausgegeben. Diese bewiese, so Ruban, dass Hungersnot dreißiger Jahre ein Genozid am ukrainischen Volk gewesen sei, und dass die europäische Diplomatie über das Ziel – Vernichtung der Ukraine als politischer Erscheinung, als freiheitsliebender Nation - gewusst habe. Die Zukunft der Ukraine wäre damit ohne Zweifel in Gefahr gebracht, resümierte, Juri Ruban, Direktor des Nationalen Instituts für Strategieforschung bei einer Präsentation in Kiew der jüngsten Forschungen zum Holodomor auf Grund der deutschen Archivunterlagen."
Quelle:
http://www.nrcu.gov.ua/index.php?id=475&listid=78858
Quelle:
http://www.nrcu.gov.ua/index.php?id=475&listid=78858
Wolf Thomas - am Dienstag, 18. November 2008, 18:35 - Rubrik: Staatsarchive
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" ...... Elizabeth Peyton wurde mit nur zwei Fingern an der rechten Hand geboren [1965 in Danbury, Connecticut]. Ab Mitte der Achtziger studierte sie an der School for Visual Arts in New York. In einer Zeit, die die nicht gegenständliche Kunst hochhielt, interessierte sie sich für die als altmodisch geltende Porträtmalerei. Zum Broterwerb arbeitete sie im Archiv einer Fotoagentur im Archiv. Sie suchte auf Anfrage Bildmaterial heraus, so stieß sie auf die Vorlagen für ihren späteren Stil. ....
Sie malt, worauf sie Lust hat. Michelle entstand auf Bitten des Kunstmagazins „W. Art & Design“. Von Format und Stil hingegen ist Michelles Porträt eine typische Peyton. Die künftige First Lady hat ihr nicht Modell gesessen, das Gemälde entstand nach der Vorlage einer Fotografie. ....."
Quelle:
http://www.tagesspiegel.de/zeitung/Die-Dritte-Seite;art705,2663644
Sie malt, worauf sie Lust hat. Michelle entstand auf Bitten des Kunstmagazins „W. Art & Design“. Von Format und Stil hingegen ist Michelles Porträt eine typische Peyton. Die künftige First Lady hat ihr nicht Modell gesessen, das Gemälde entstand nach der Vorlage einer Fotografie. ....."
Quelle:
http://www.tagesspiegel.de/zeitung/Die-Dritte-Seite;art705,2663644
Wolf Thomas - am Dienstag, 18. November 2008, 18:34 - Rubrik: Personalia
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Die Pädagogische Hochschule Ruhr
Eröffnung der Duisburger Gebäude
im Wintersemester 1968/69
4. - 5. Dezember 2008
Universität Duisburg-Essen
Campus Duisburg
Gebäude LB - Raum 107 und
Gerhard-Mercator-Haus
Eine Veranstaltung für die
interessierte Öffentlichkeit
Abendvortrag
Donnerstag 4.12.2008
Gebäude LB - Raum 107
Grußwort
18.30 - 19.00 Uhr
Prof. Dr. Franz Bosbach
Prorektor für Studium und Lehre
Universität Duisburg-Essen
Die Lehrerausbildung im bildungspolitischen
Kontext
19.00 - 19.45 Uhr
anschließend Diskussion
Prof. Dr. Dr. h.c. mult.
Rita Süssmuth - Berlin
Professorin der PH Ruhr ab 1966
Bundestagspräsidentin
1988 - 1998
Empfang
20.00 - 21.00 Uhr
im Foyer
Symposiumsvorträge
Freitag 5.12.2008
Gerhard-Mercator-Haus
Begrüßung
9.30 - 9.50 Uhr
Albert Bilo
Direktor der Universitätsbibliothek Duisburg-Essen
Die Lehrerausbildung im Rheinland in der
1. Hälfte des 20. Jhs.
9.50 - 10.20 Uhr
anschließend Diskussion
Dr. Thomas Becker - Bonn
Archivleiter Universitätsarchiv Bonn
Lehrerbildung in Köln unter dem Anspruch von Wissenschaft und Ausbildung (1946-1971)
10.30 - 11.00 Uhr
anschließend Diskussion
Prof. em. Dr. Ernst Heinen - Köln
Professor der Geschichte und ihrer Didaktik
11.10 - 11.40 Uhr Kaffeepause
Außenseiter? Archivische Streiflichter zur Pädagogischen
Akademie Oberhausen (1946-1953) und zum Institut für Handarbeitskunde Köln (1947-1968)
11.40 - 12.10 Uhr
anschließend Diskussion
Dr. Andreas Freitäger - Köln
Archivar der Universität Köln
Geschichte der Pädagogischen Akademie/Hochschule in Duisburg und ihr Übergang zur Gesamthochschule Duisburg
12.20 - 12.50 Uhr
anschließend Diskussion
Prof. em. Dr. Helmut Schrey - Duisburg
Gründungsrektor der Gesamthochschule Duisburg
13.00 - 14.10 Uhr Mittagspause
Die Pädagogische Hochschule Ruhr 1972-1980 Höhepunkt und Integration
14.10 - 14.40 Uhr
anschließend Diskussion
Prof. em. Dr. Dr. Siegfried Keil - Marburg
Professor der Sozialethik, ehem. Rektor der PH Ruhr
14.50 - 15.00 Uhr Kaffeepause
Die ‚grundständige‘ Lehrerausbildung an der Gesamthochschule/Universität in Essen. Zum Verhältnis von erziehungswissenschaftlicher Grundbildung und fachlicher Qualifizierung
- angefragt -
15.00 - 15.30 Uhr
anschließend Diskussion
Prof. Dr. phil. Wilfried Breyvogel - Essen
Professor i.R. der Erziehungswissenschaft
Struktur und Perspektiven der aktuellen
Lehrerausbildung in NRW
15.40 - 16.10 Uhr
anschließend Diskussion
Prof. Stud.-Dir. Friedrich B. Müller - Duisburg-Essen
Honorarprofessor der Didaktik der Geschichte
Kontakt
Universitätsbibliothek Duisburg-Essen
Universitätsarchiv
Geibelstr. 41
47057 Duisburg
Tel.: 0203 379-4391
0201 183-2486
E-Mail: archiv@ub.uni-duisburg-essen.de
Eröffnung der Duisburger Gebäude
im Wintersemester 1968/69
4. - 5. Dezember 2008
Universität Duisburg-Essen
Campus Duisburg
Gebäude LB - Raum 107 und
Gerhard-Mercator-Haus
Eine Veranstaltung für die
interessierte Öffentlichkeit
Abendvortrag
Donnerstag 4.12.2008
Gebäude LB - Raum 107
Grußwort
18.30 - 19.00 Uhr
Prof. Dr. Franz Bosbach
Prorektor für Studium und Lehre
Universität Duisburg-Essen
Die Lehrerausbildung im bildungspolitischen
Kontext
19.00 - 19.45 Uhr
anschließend Diskussion
Prof. Dr. Dr. h.c. mult.
Rita Süssmuth - Berlin
Professorin der PH Ruhr ab 1966
Bundestagspräsidentin
1988 - 1998
Empfang
20.00 - 21.00 Uhr
im Foyer
Symposiumsvorträge
Freitag 5.12.2008
Gerhard-Mercator-Haus
Begrüßung
9.30 - 9.50 Uhr
Albert Bilo
Direktor der Universitätsbibliothek Duisburg-Essen
Die Lehrerausbildung im Rheinland in der
1. Hälfte des 20. Jhs.
9.50 - 10.20 Uhr
anschließend Diskussion
Dr. Thomas Becker - Bonn
Archivleiter Universitätsarchiv Bonn
Lehrerbildung in Köln unter dem Anspruch von Wissenschaft und Ausbildung (1946-1971)
10.30 - 11.00 Uhr
anschließend Diskussion
Prof. em. Dr. Ernst Heinen - Köln
Professor der Geschichte und ihrer Didaktik
11.10 - 11.40 Uhr Kaffeepause
Außenseiter? Archivische Streiflichter zur Pädagogischen
Akademie Oberhausen (1946-1953) und zum Institut für Handarbeitskunde Köln (1947-1968)
11.40 - 12.10 Uhr
anschließend Diskussion
Dr. Andreas Freitäger - Köln
Archivar der Universität Köln
Geschichte der Pädagogischen Akademie/Hochschule in Duisburg und ihr Übergang zur Gesamthochschule Duisburg
12.20 - 12.50 Uhr
anschließend Diskussion
Prof. em. Dr. Helmut Schrey - Duisburg
Gründungsrektor der Gesamthochschule Duisburg
13.00 - 14.10 Uhr Mittagspause
Die Pädagogische Hochschule Ruhr 1972-1980 Höhepunkt und Integration
14.10 - 14.40 Uhr
anschließend Diskussion
Prof. em. Dr. Dr. Siegfried Keil - Marburg
Professor der Sozialethik, ehem. Rektor der PH Ruhr
14.50 - 15.00 Uhr Kaffeepause
Die ‚grundständige‘ Lehrerausbildung an der Gesamthochschule/Universität in Essen. Zum Verhältnis von erziehungswissenschaftlicher Grundbildung und fachlicher Qualifizierung
- angefragt -
15.00 - 15.30 Uhr
anschließend Diskussion
Prof. Dr. phil. Wilfried Breyvogel - Essen
Professor i.R. der Erziehungswissenschaft
Struktur und Perspektiven der aktuellen
Lehrerausbildung in NRW
15.40 - 16.10 Uhr
anschließend Diskussion
Prof. Stud.-Dir. Friedrich B. Müller - Duisburg-Essen
Honorarprofessor der Didaktik der Geschichte
Kontakt
Universitätsbibliothek Duisburg-Essen
Universitätsarchiv
Geibelstr. 41
47057 Duisburg
Tel.: 0203 379-4391
0201 183-2486
E-Mail: archiv@ub.uni-duisburg-essen.de
KlausGraf - am Dienstag, 18. November 2008, 02:31 - Rubrik: Veranstaltungen
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http://video.google.nl/videoplay?docid=-2245387161960017497
http://www.flickr.com/photos/nationalmaritimemuseum/
http://www.flickr.com/photos/nationalmaritimemuseum/
KlausGraf - am Dienstag, 18. November 2008, 00:42 - Rubrik: English Corner
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KlausGraf - am Dienstag, 18. November 2008, 00:23 - Rubrik: English Corner
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KlausGraf - am Dienstag, 18. November 2008, 00:06 - Rubrik: Datenschutz
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Kündigungen bei Thurn und Taxis in Regensburg
http://archiv.twoday.net/stories/102285/
Update dazu:
http://www.bibliothek.uni-regensburg.de/bestaende/hofbibliothek/kontakt.htm

http://archiv.twoday.net/stories/102285/
Update dazu:
http://www.bibliothek.uni-regensburg.de/bestaende/hofbibliothek/kontakt.htm

KlausGraf - am Dienstag, 18. November 2008, 00:02 - Rubrik: Herrschaftsarchive
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