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Als Vorbesitzer eines Inkunabelsammelbandes mit Kölner und Deventer Drucken von 1491-1494 des Mainzer Gutenberg-Museums (Ink 617) hat sich 1496 Frater Jacobus Wytlich eingetragen und Angaben zum Inhalt des Konvoluts gemacht, das zu einem späteren Zeitpunkt Teil der Karmelitenbibliothek wurde.
Gute Vernetzung über die internationale Provenienz-Mailingliste ermöglichte es in kürzester Zeit, Wytlich zusätzlich als Buchbesitzer einer Handschrift aus dem Diözesanarchiv Trier (Hs 577) und einer Inkunabel der StB Trier (Ink 1117 4°) nachzuweisen, die beide aus der Bibliothek der Zisterzienserabtei Himmerod stammen. Wytlich war Zisterziensermönch in Himmerod und starb 1548.
Die Provenienzeinträge in beiden Inkunabeln lauten "Ad usum fratris Jacobi Wytlich".
Annelen Ottermann, Mainz

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Besitzeintrag Ink 617, Gutenberg-Museum Mainz

Die Druckfassung der folgenden Rezension erschien in: Archiv und Wirtschaft 45 (2012), S. 163f. (sonstiger Inhalt von Heft 3).

Jens Niederhut u. Uwe Zuber (Hrsg.): Geheimschutz Transparent?
Verschlusssachen in staatlichen Archiven (= Veröffentlichungen des
Landesarchivs Nordrhein-Westfalen, Bd. 34). Essen: Klartext Verlag
2010. 127 S.

Im März 2012 werteten Georg Bönisch und Klaus Wiegrefe die Tatsache,
dass das Gutachten, das 1962 die SPIEGE-Affäre auslöste, jetzt
zunächst freigegeben, dann aber wieder gesperrt wurde, als "absurde
Fortsetzung" der seinerzeitigen Affäre. Im November 2011 wurde
bekannt, dass der Bundesnachrichtendienst Personalakten von
NS-belasteten Mitarbeitern vernichtet hat, ohne dies mit dem
Bundesarchiv und der Historikerkommission für die Geschichte des Amts
abzustimmen. Beide Meldungen belegen wohl hinreichend die aktuelle
Brisanz der Thematik des vorliegenden Büchleins, das auf eine
Düsseldorfer Tagung am 1. Juni 2010 zurückgeht.

Im Vordergrund stehen Studien zum Quellenwert von Verschlusssachen für
die historische Forschung, der als sehr hoch eingeschätzt wird.
Wolfgang Buschfort berichtet über ein Projekt zur Geschichte des
NRW-Verfassungsschutzes. Für Josef Foschepoth steht fest: "Angesichts
von Millionen bislang nicht zugänglicher VS-Akten ist die Geschichte
der Bundesrepublik noch nicht geschrieben" (S. 27). Für sein Thema,
das Verhältnis von Staatsschutz und Grundrechten, arbeitet er vier
Prinzipien heraus, die die Staatsräson der Adenauerzeit geprägt
hätten: 1. Politisierung des Staates, 2. Institutionalisierung des
Staatsschutzes, 3. Kriminalisierung des Kommunismus, 4.
Zentralisierung der politischen Strafverfolgung (S. 135). Die
Hilfsgemeinschaft der Waffen-SS HIAG im Lichte nordrhein-westfälischer
Verfassungsschutzakten untersucht Uwe Schimnick; Jens Niederhut nimmt
sich die heute vergessene Aktion "Frohe Ferien für alle Kinder"
(Fiernaufenthalte in der DDR) und ihre Kriminalisierung - Verurteilung
der Verantwortlichen zu harten Strafen - vor und zwar anhand von
NRW-Verfassungsschutzakten.

Allzu knapp werden die praktischen Probleme für Archive und Nutzer im
Rest des Bandes angesprochen (S. 93-122). Dass die Leiterin des
NRW-Verfassungsschutzes, Mathilde Koller, gerade mal zwei Seiten
Stellungnahme erübrigt und in der abschließend zusammengefassten
Podiumsdiskussion meinte, es gebe doch im Grunde genommen kein
nennenswertes Problem (S. 121), wirkt befremdlich. Den Problemstand in
den Ländern referiert Uwe Zuber, während sich Michael Hollmann dem
Procedere im Bundesarchiv widmet. Georg Bönisch, der erwähnte
SPIEGEL-Mitarbeiter, plädiert als Journalist zurecht für größtmögliche
Transparenz: "alles muss raus" (S. 110).

Die Probleme sind gewaltig, weil die Behörden in der Vergangenheit
viel zu großzügig Geheimstempel verwendet haben und nun nicht über die
Ressourcen verfügen, die riesigen Massen von Altfällen zu
deklassifizieren. Bei der pragmatischen Lösung, bei Benutzerbedarf die
VS-Einstufung aufzuheben, ergeben sich im Bundesarchiv unzumutbare
Wartezeiten. Die Prüfung dauere meist mehrere Monate, oft über ein
Jahr (S. 116). Kein wissenschaftlich gangbarer Weg ist aus meiner
Sicht die Sicherheitsüberprüfung der Antragsteller, da die
Kontrollierbarkeit von Forschungsergebnissen gegeben sein muss. Eine
"Privilegienforschung" (Matthias Rest, zitiert.S. 104) ist absolut
nicht erstrebenswert.

Man kann nur hoffen, dass durch Gesetzesinitiativen und die
politischen Erfolge der Piratenpartei Bewegung in die verfahrene
Situation kommt. Hilfreich wären auch weitere Gerichtsverfahren.
Leider spielen die Archivare in diesem Zusammenhang eine viel zu
passive Rolle, wie man ja überhaupt den Eindruck hat, dass die Zunft
sich nur sehr zögerlich mit Informationsfreiheit und Transparenz
anfreundet.

Klaus Graf, Aachen

***

Siehe auch:
http://archiv.twoday.net/stories/11560887/
http://archiv.twoday.net/stories/6388176/#6388287
http://archiv.twoday.net/stories/6321346/

Dominik Rigoll: Rezension zu: Niederhut, Jens; Zuber, Uwe (Hrsg.): Geheimschutz transparent? Verschlusssachen in staatlichen Archiven. Essen 2010, in: H-Soz-u-Kult, 16.09.2011, http://hsozkult.geschichte.hu-berlin.de/rezensionen/2011-3-166




Heute mal ohne Links, da ich das Auswahlkopieren der Tabelle nicht mehr hinkriege :-(

Anzahl Datum Titel Autor
1 85283 17.12.03 Deutsche Drucke des 16. Jahrhunderts im WWW KlausGraf
2 66622 17.12.10 Begriff Raubritter um 1850 sehr beliebt KlausGraf
3 47207 17.07.11 Die wichtigsten Findbuchdatenbanken in Deutschland - Gesamtübersicht KlausGraf
4 36814 04.09.03 Linkliste Lateinische Texte im Internet KlausGraf
5 34257 20.01.04 Neue Soziale Bewegungen: Archive von unten adi
6 34151 06.06.07 Vier Prinzen zu Schaumburg-Lippe KlausGraf
7 32844 16.02.11 Weitere Quelle(n) zu Guttenberg-Plagiat entdeckt KlausGraf
8 31867 15.06.03 Urheberrecht im WWW KlausGraf
9 27989 30.10.11 Open-Access-Woche 2011 geht zuende KlausGraf
10 27065 06.03.03 Bildersuchmaschinen KlausGraf
11 23639 20.11.06 Rechtsfragen von Open Access KlausGraf
12 23436 25.11.05 Du bist Deutschland - ein Foto macht Furore - Bildrechtliches KlausGraf
13 22984 03.04.03 Deutsche Archivbibliotheken mit Internetkatalogen KlausGraf
14 22807 14.06.04 Digitalisierte Zeitschriften der Geschichtswissenschaft KlausGraf
15 22040 28.05.07 Kirchenbücher digital: Evangelische Kirchenarchive planen gnadenlose Abzocke KlausGraf
16 22028 15.07.05 Finding E-Books KlausGraf
17 20131 31.05.04 Open Access und Edition KlausGraf
18 19784 14.05.05 Fürstenhaus Ysenburg-Büdingen verscherbelt Kulturgut KlausGraf
19 18205 01.03.08 Google Books mit US-Proxy leicht gemacht KlausGraf
20 17584 22.02.07 Bücher weggeben statt wegwerfen KlausGraf
21 16830 02.05.03 Übersicht der von Gallica faksimilierten Bände der MGH KlausGraf
22 15958 04.04.03 Die geheimen Tagebücher der Nibelungen aus Zwettl KlausGraf
23 15429 02.03.10 Dreier/Spiecker: Hysterische Forderungen an Google Streetview KlausGraf
24 15194 03.03.09 Köln: Historisches Stadtarchiv eingestürzt Wolf Thomas
25 13785 07.04.04 Reader Elektronisches Publizieren und Open Access KlausGraf

Früheres:
http://archiv.twoday.net/search?q=meistgelesen

Rätselhaft ist, wieso sich der Raubritter-Beitrag an die zweite Stelle geschoben hat. Erklärlich ist dagegen die Position 3, da es sich um einen nicht ganz unwichtigen Service-Beitrag handelt.

Nachdem ich in bibliothekarisch.de digiwis (nicht freigeschaltet) etwas voreilig kommentiert hatte, hab ich in Google+ etwas besser recherchiert.

https://plus.google.com/u/0/104781858495372716844/posts/gkiDau2Uko9

http://digiwis.de/blog/2012/10/16/roulettespiel-bei-coverabbildungen-in-bloggerrezensionen/

Ich lasse mich von der unverantwortlichen Panikmache ("Roulettespiel" ist wirklich völlig daneben, ein Restrisko ist IMMER da und wenns noch so gering ist) dort nicht beirren und werde auch weiterhin kleine Coverabbildungen in Rezensionen nutzen.

Nicht geschütztes Buchcover, die Abbildung ist gemeinfrei, die weitere Gestaltung erreicht keine Schöpfungshöhe.

"Die AutoComplete-Funktion von Google ist nicht rechtswidrig, so das OLG Köln in einer aktuellen Entscheidung (Urt. v. 10.05.2012 - Az.: 15 U 199/11).

Die Auto-Vervollständigungs-Funktion bei Suchmaschinenbetreibern sei keine eigene inhaltliche Äußerung des jeweiligen Anbieters. Daher treffe eine Suchmaschine für mögliche eherverletzende angezeigte Begriffe grundsätzlich keine Haftung. "

http://www.dr-bahr.com/news/autocomplete-funktion-von-google-nicht-rechtswidrig.html

Volltext:
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koeln/j2012/15_U_199_11_Urteil_20120510.html

Siehe schon
http://archiv.twoday.net/stories/142782528/

Update:
http://archiv.twoday.net/stories/410258916/

Foto Franz Richter http://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0/deed.de

Die unzulässige Veröffentlichung von 278 Wörtern aus einem 1974 erschienenen Lehrbuch durch einen Lehrer hat beim Webhoster ServerBeach gereicht, um fast eineinhalb Millionen Weblogs zu schließen. Der Lehrer hatte vor fünf Jahren unzulässigerweise aus dem heute noch 120 US-Dollar teuren Werk zitiert. Der Webhoster schaltete daraufhin letzte Woche die Server der gesamten Blogplattform ab, auf der die Veröffentlichung stattfand: Der australische Anbieter Edublogs.com betreibt eine gemeinsame Wordpress-Multiuser-Installation für alle seine Kunden, die auch der Lehrer nutzte.

http://www.heise.de/newsticker/meldung/Einzelner-Copyright-Verstoss-1-45-Millionen-Blogs-voruebergehend-geschlossen-1730043.html

http://fb-rvi.gi.de/fileadmin/gliederungen/fg-vi/FGVI-121016-GI-PositionspapierOpenGovernment.pdf

Die Fachgruppe Verwaltungsinformatik in der deutschen Gesellschaft für Informatik (GI) hat ein Positionspapier zur Umsetzung von Open Government veröffentlicht. Das Memorandum zur Öffnung von Staat und Verwaltung (Open Government) (PDF-Datei) soll der Politik Leitlinien bei der Umsetzung von Open Government zur Hand geben und ist ein Appell an die Bundesregierung, sich im internationalen Einklang mit der Open Government Partnership zu bewegen.

In der kommenden Woche soll der IT-Planungsrat des Bundes und der Länder über die neuesten Konzepte beraten, wie Open Government bei Behörden und Verwaltungen eingeführt werden kann. Das Memorandum der GI soll dem Planungsrat als Diskussionsgrundlage vorgelegt werden. Die Informatiker stören sich vor allem daran, dass kein einheitliches Konzept auf Seiten der Planer sichtbar sei. Es gebe nur Einzelaktionen zu ausgewählten Schwerpunkten wie etwa "Bürgermitwirkung" oder "Open Government Data", ohne dass ein "Gesamtansatz" zu erkennen sei.


http://www.heise.de/newsticker/meldung/Gesellschaft-fuer-Informatik-Memorandum-zu-Open-Government-1730321.html

In Fortführung von http://archiv.twoday.net/stories/172008467/ haben wir auch noch ein Hühnchen mit Heike Schmoll von der FAZ zu rupfen:

http://www.faz.net/aktuell/politik/inland/plagiatjaeger-und-ihre-beute-studien-zum-herumdoktorieren-11927003.html

Die Plagiatsjagd sei eine moderne Hexenjagd und der Rohrbacher, der Verfasser der Stellungnahme zu Schavans Doktorarbeit, habe ein technizistisches Textverständnis, das die Gesamtleistung der Arbeit nicht würdige.

Da Dissertationen die wissenschaftliche Erkenntnis fördern sollen, verlangt man seit der frühen Neuzeit, dass sie gedruckt bzw. veröffentlicht werden. Was Dissertationen und ihre Redlichkeit angeht, darf und muss in der Öffentlichkeit verhandelt werden und nicht in Hinterzimmern. GuttenPlag und VroniPlag haben einen grandiosen Beitrag zur wissenschaftlichen und politischen Kultur des digitalen Zeitalters geleistet. Aus welchen Gründen der Einzelne sich beteiligt (Schmoll: "Gescheiterte Akademiker, Informatiker, Pedanten ") spielt keine Rolle.

Das ganze Promotionssystem lädt offensichtlich zu Missbrauch ein und zwar in einem Ausmaß, wie ich es vor Guttenberg & Co. nicht für möglich erachtet hatte. Dass Universitäten klare Plagiatsfälle nicht geahndet haben, zeigt, dass die Reförmchen, von denen Schmoll spricht, ganz und gar nicht ausreichen. Betreuung und Begutachtung müssen entschieden verbessert werden.

Nur bei Prominenten erzielen die Plagiatsjägerplattformen die mediale Aufmerksamkeit, die erforderlich ist, um eine Debatte auszulösen. Ihr Treiben ist daher für die öffentliche Meinungsbildung wichtig und sinnvoll.

Wer in der Öffentlichkeit steht, muss mit Kritik leben. Jede Karriere eines Promovierten baut auch auf dem Doktortitel auf. Wenn man wissenschaftliche Standards - gerade auch in der Lehre - hochhalten möchte, muss man die öffentliche Diskussion über Plagiatsfälle befürworten.

Ob gegen die Grundsätze guten wissenschaftlichen Arbeitens verstoßen wurden, kann man nur durch akribische Textvergleiche feststellen. Die Art und Weise, wie mit der Vorlage umgegangen wird ("z.B. "Verschleierung", "Bauernopfer") sagt etwas über die Bewusstheit der Abweichung vom gewünschten Verhalten aus.

Ich kann als Lehrbeauftragter nicht zu meinen Studenten sagen: "OK, die Arbeit ist ein glattes Plagiat, liest sich aber brillant". Wenn nicht nur einzelne Verstöße vorliegen, sondern sich die ungewünschte und nicht hinreichend gekennzeichnete Anlehnung an fremde Texte durch die ganze Arbeit zieht, kann auch ein sehr guter Gesamteindruck nicht davor bewahren, dass man den mit ihr erlangten Titel aberkennt.

Viel zu wenig wird im akademischen Kontext der Fall Martin Stone zur Kenntnis genommen, bei dem sehr viel dafür spricht, dass seine plagiierenden Veröffentlichungen exzellent sind, was den Gesamteindruck angeht. Sie fördern die wissenschaftliche Erkenntnis, tun dies aber auf eine Weise, die nicht den wissenschaftlichen Normen entspricht.

http://archiv.twoday.net/search?q=stone+plagi

Rechtfertigt der gute Gesamteindruck Verstöße gegen die wissenschaftliche Redlichkeit? Wenn es nur um den Erkenntnisfortschritt geht: ja. Wenn man eine faire und transparente Wissenschaft möchte, lautet die Antwort: nein.

***

Update:

http://plagiatsgutachten.de/blog.php/schavan-update-wie-waren-die-wissenschaftlichen-standards-vor-1980/

http://www.heise.de/tp/blogs/10/152995

https://hogymag.wordpress.com/2012/10/14/artikelkritik-christoph-titz-von-spiegel-online-analyse-von-schavans-doktorarbeit/

Katja Tichomirowa hat einen besonders unqualifizierten Kommentar zm Fall Schavan für die FR verfasst:

http://www.fr-online.de/meinung/kommentar-noch-gilt-die-unschuldsvermutung,1472602,20601496.html

"Der Promotionsausschuss hat die Unschuldsvermutung mit Füßen getreten, als er ein vertrauliches Gutachten an die Medien gab." Der Promotionsausschuss hat gar nichts an die Medien gegeben, offenbar ist das vertrauliche Gutachten über jemanden, dem es vorlag, an die Presse lanciert worden - womöglich aus politischen Gründen, was ich nicht billigen möchte.

Siehe auch
http://www.n-tv.de/politik/Uni-sucht-undichte-Stelle-article7487301.html

Aber wieso muss ein solches Gutachten, das Schlussfolgerungen aus hundertprozentig öffentlichen Quellen zieht, vertraulich sein? Wenn jeder, der etwas vom wissenschaftlichen Arbeiten versteht, aufgrund eigener Sachkenntnis das Vorliegen eines Plagiats beurteilen kann, kann es keine Unschuldsvermutung, wie sie im Strafrecht aus guten Gründen besteht, geben. Es ist Unsinn anzunehmen, als hätten universitäre Gremien eine Art Zauberformel zur Ermittlung von Plagiaten, über die die Öffentlichkeit nicht verfügt. Man könnte ein solches Verfahren, so schmerzhaft das für den Betroffenen sein kann, auch vollkommen öffentlich und transparent durchführen.

Wiederholte gravierende Verstöße gegen das Gebot der Gleichbehandlung aller Doktoranden durch Universitäten, die eindeutige Plagiate unter den Tisch kehrten, lassen mich ohnehin zu dem Schluss kommen, dass die Entscheidung über den Entzug der Promotion bei den universitären Gremien eher schlecht aufgehoben ist.

Als Plagiat muss in Hochschulbereich alles das gelten, was gegen die Verpflichtung, die jeder, der eine Arbeit an der Hochschule abgibt, eingehen muss, verstößt: dass nämlich die Arbeit selbstständig erarbeitet wurde und alle Quellen korrekt ausgewiesen werden.

Es ist ein Unding, dass Professoren (und in ihrem Gefolge eine offensichtlich inkompetente Presse) nun dazu tendieren, alles das als "handwerkliche Mängel, aber kein Plagiat" durchzuwinken, was nicht in etwa so schlimm ist wie Guttenbergs Verfehlung, die im übrigen zu keiner strafrechtlichen Verurteilung geführt hat. Der Maßstab kann nur das sein, was man im Proseminar jedem Studierenden einbläut bzw. einbläuen sollte. Die Wissenschaftsministerin der Bundesrepublik sollte man eher an einem strengeren Maßstab messen.

Gewiss, es gibt eine Grauzone zwischen dem, was noch als schlampige Arbeitsweise zu rechtfertigen ist, und dem, was zur Rückgabe der Arbeit an den Studenten bzw. zur Rücknahme eines verliehenen Titels führt, aber im Fall Schavan liegt diese Grauzone nicht vor. Schavan hat plagiiert.

Schvans und Guttenbergs Kartenspielertrick mit der Täuschungsabsicht sollte man nicht durchgehen lassen. Was sich jemand bei dem Schreibakt und bezüglich des Umgangs mit Quellen während einer Arbeit gedacht hat, kann niemand wissen und auch die eigene Erinnerung kann trügen. Es ist durchaus denkbar, dass im nachhinein betrachtet für Schavan die eigene Redlichkeit im Grundsatz außer Frage stand. Für die juristische Beurteilung, falls ein Gericht über den Titelentzug zu befinden hätte, ist das nicht relevant. Die Rechtsprechung urteilt da eher streng.

Ein Zitat aus der Schweiz (2011):

Ein Plagiat liegt nach wissenschaftlichen Standesregeln auch dann vor, wenn keine wörtliche Übernahme eines fremden Gedankenguts erfolgt, sondern der fremde Text in eigenen Worten oder mittels angepassten oder umgestellten Textteilen (sog. Paraphrasierung) wiedergegeben wird, unabhängig davon, ob die Übernahme des fremden Werkes urheberrechtlich zu beanstanden ist. Auch die Übernahme von unternehmensinternen Informationen und Dokumentationen muss mit Quellenangabe und bei einer wortwörtlichen Übernahme zusätzlich mit Anführungs- und Schlusszeichnen versehen werden, damit der Leser die Leistung des Autors erkennen kann. Globalverweisungen wie ein Verzeichnis der Gesprächspartner oder ein Sperrvermerk befreien den Verfasser einer universitären Projektarbeit nicht von der redlichen und wissenschaftlichen Anwendung der herkömmlichen Zitationsregeln.
http://www.gerichte.sg.ch/home/dienstleistungen/rechtsprechung/verwaltungsgericht/entscheide_2011/b_2011_102.html

Aus dem Entscheidungstext:

Das Gesetz umschreibt den Begriff des Plagiats nicht (G. Martin, Universitäres Disziplinarrecht – unter besonderer Berücksichtigung der Handhabung von Plagiaten, in: AJP 2007, S. 482). Als Plagiat wird gemeinhin der "geistige Diebstahl" im Sinn der ganzen oder teilweisen Wiedergabe fremden Geistesgutes als eigene Schöpfung verstanden (M. Rehbinder, Schweizerisches Urheberrecht, 3. Aufl., Bern 2000, Rz. 120; Martin, a.a.O., S. 482; Oftinger, Vom Handwerkszeug des Juristen und von seiner Schriftstellerei, 7. Aufl., Zürich 1986, S. 188; GVP 2005 Nr. 94 und GVP 2003 Nr. 100 je mit Hinweisen). Textstellen oder Gedanken eines anderen Autors dürfen wörtlich oder redaktionell verändert übernommen werden, soweit dies an Ort und Stelle als Zitat gekenn-zeichnet wird und die Quelle, d.h. die Fundstelle und – soweit vorhanden – der Urheber der Quelle, bezeichnet wird, wobei wortwörtlich übernommene Stellen in Anführungs- und Schlusszeichen zu setzen sind (GVP 2005 Nr. 94 mit Hinweis; R. Hilty, Urheberrecht Bern 2011, Rz. 231). Ein Zitat bedeutet also nichts anderes als die Übernahme fremden Geistesgutes ohne Anmassung der Urheberschaft (Martin, a.a.O., S. 483 mit Hinweis). Es dient der Deklaration fremder Erkenntnisse, der Information über abweichende Auffassungen anderer Autoren und Gerichtsentscheide, der Nennung von Belegstellen sowie dem Hinweis auf weiterführende Informationen. Mit dem Zitat soll der Leser somit darüber informiert werden, aus welchen Quellen der Autor sein Wissen schöpft, insbesondere, inwieweit er sich auf fremde Darstellungen und Ansichten stützt oder eigene Positionen entwickelt (P. Forstmoser/R. Ogorek/H.-U. Vogt, Juristisches Arbeiten, 4. Auflage, Zürich/Basel/ Genf 2008, S. 38 und 335; Oftinger, a.a.O., S. 185).

Falls fremdes Gedankengut in der eigenen Arbeit nicht als Zitat kenntlich gemacht wird, liegt ein Plagiat vor, da der Zitierende damit für den übernommenen Teil die Urheberschaft beansprucht. Ein solches Plagiat liegt zudem nach wissenschaftlichen Standesregeln vor, wenn keine wörtliche Übernahme des fremden Gedankenguts erfolgt, sondern der fremde Text in eigenen Worten oder mittels angepassten oder umgestellten Textteilen (sog. Paraphrasierung) wiedergegeben wird, auch wenn urheberrechtlich keine zu beanstandende Übernahme eines fremden Werkes gegeben ist (M. Rehbinder/A. Viganò, Urheberrecht, Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2008, N 6 zu Art. 25; Hilty, a.a.O., Rz. 231; Forstmoser/ Ogorek/Vogt, a.a.O., S. 336 f.; Martin, a.a.O., S. 483 und 484). Der wissenschaftliche Verhaltenskodex betrifft sämtliche nicht autorisierte Verwendungen fremder Ideen, u.a. auch die Übernahme fremden, bloss gesprächsweise geäusserten Gedankenguts, etwa Hinweise auf geplante Projekte oder auf noch unveröffentlichte wissenschaftliche Ergebnisse (Forstmoser/Ogorek/Vogt, a.a.O., S. 336). Diese wissenschaftlichen Standesregeln gelten auch für universitäre Arbeiten, wie dies das Merkblatt "Zitat und Plagiat" der Universität St. Gallen vom 7. Dezember 2004/10. April 2007 deutlich festhält: "Immer wenn ein fremder Text oder anderes fremdes Gedankengut in die eigene Arbeit Aufnahme findet, muss unmissverständlich auf die Quelle hingewiesen werden. Dies gilt für wörtliche Zitate, aber auch für andere Bezugnahmen". Letzteres sind beispielsweise die vorlagengetreue Übernahme eines fremden Aufbaus oder nur sinngemässe Wiedergabe eines fremden Textes in eigenen Worten. Die Umstellung eines Satzes oder einer Satzfolge oder die Verwendung von Synonyma entbindet nicht davon, die Herkunft des Gedankenguts klar und genau offenzulegen (Oftinger, a.a.O., S. 187). Deshalb muss stets im Text, z.B. durch indirekte Rede oder durch eine als solche erkennbare freie Wiedergabe, und in einer Fussnote kenntlich gemacht werden, woher die Information stammt oder wessen Ansicht hier reformuliert wird (Forstmoser/Ogorek/Vogt, a.a.O., S. 337). Ein Plagiat liegt also mit anderen Worten vor, wenn gegen das Prinzip der Überprüfbarkeit verstossen und die Herkunft fremder Formulierungen, Gedanken, Thesen oder Argumente nicht offen gelegt wird (N. Ryser/S. Schlegel, Juristische Arbeiten erfolgreich schreiben und präsentieren, Zürich/Basel/Genf 2010, S. 26). Plagiate werden indessen nur dann verfolgt, wenn sie wesentliche Elemente einer wissenschaftlichen Arbeit ausmachen, und nicht bereits bei fehlender Substantiierung einer einzigen Belegstelle für einen geringen übernommenen Teil aus fremdem Gedankengut (Martin, a.a.O., S. 484).


Wer möchte, dass sich Studierende sich strikt an diese Regeln halten, kann Schavan nicht in Schutz nehmen. Solange die gesellschaftliche Karriere wesentlich auf dem einmal erworbenen Dr. aufbaut, ist es problematisch, analog zur Täuschung in der Schule oder bei Abschlussprüfungen eine Verjährungsfrist zu fordern. Übersehen wird in diesem Zusammenhang, dass Doktorgrade (nach 1945) auch entzogen werden können und wurden, weil sich ihr Träger als seines Standes unwürdig erwiesen hat.

Wenn ein ganzes Leben auf eine Lüge aufgebaut ist, dieser Ansicht war man jedenfalls im Aachener Nazi-Fall Schwerte/Schneider, darf man auch eine bürgerliche Existenz vollständig vernichten: "Man entzog Schwerte den Professorentitel und die Beamtenpension. Weil seine Habilitation betrügerisch erfolgt sei, wurden auch seine unrechtmäßig erworbenen Beamtenbezüge zurückgefordert – damit war Schwerte/Schneider finanziell ruiniert. Das Bundesverdienstkreuz musste er zurückgeben, einzig der Erlanger Doktortitel blieb ihm erhalten." (Wikipedia).

Schavan verliert "nur" ihren Doktortitel (wenn es dazu kommt, es wäre nur angemessen), sie wird nicht strafrechtlich belangt und muss, da sie als Wissenschaftsministerin ein Vorbild sein muss und sich in Sachen Guttenberg öffentlich über sein Verhalten geschämt hat, die politischen Konsequenzen tragen, also zurücktreten. Ob sie ihren Job seit ihrer Promotion gut gemacht hat, was viele bejahen werden, spielt dabei dann keine entscheidende Rolle mehr.

Schavan muss weg!

Archivalia zum Fall Schavan:

http://archiv.twoday.net/search?q=schavan



Ab 3min 33: "Die größten Geheimnisse liegen in Städte, Schlössern und Archiven."
Offizieller Trailer zum ersten Kinderdokumentarfilm über einen Schlossgeist!
Ein Film von Jugendlichen, Kindern und Filmprofis.
Das Petermännchen wohnt im Schweriner Schloss. Die abenteuerliche Suche führt durch Schwerin, das Stadtarchiv, auf die Pfaffenteichfähre und ins Schweriner Schloss. Es ist der erste Kinderdokumentarfilm über den Schweriner Schlossgeist. (Start: ab Februar 2013).

So titelte der Kölner Stadt-Anzeiger am 10.10.2012.

" .... Fünf Monate später, am 14. März, ist die rot-grüne Minderheitsregierung am Ende, löst sich der Landtag überraschend auf. Das bedeutet auch das Aus für den Untersuchungsausschuss am Ende. Gerade zwei Zeugen hat er vernommen. Zutage gefördert hat er nichts. Die Festplatten und Aktenkopien seiner Mitglieder werden 24 Stunden später eingesammelt und vernichtet. So will es das Gesetz. ....."

In der neuen Wahlperiode wird sich kein neuer Untersuchungsausschuss mit der BLB-Affäre befassen. Laut des Artikel vertraut man den staatsanwaltlichen Ermittlungen.

Der Tagungsband "Die Wittelsbacher und die Kurpfalz im Mittelalter – Eine Erfolgsgeschichte?" erscheint im Januar 2013. Es handelt sich um den ersten von insgesamt zwei Tagungsbänden, die im Vorfeld der großen Wittelsbacher-Ausstellung in den Reiss-Engelhorn-Museen 2013 in Mannheim publiziert werden. Mehr Infos zur Ausstellung und den Publikationen auf http://www.wittelsbacher2013.de.

Eine interessante Grafik von Paul Vierkant et al. Ich hab sie aus einem PDF in eine Infografik verwandeln lassen und trage gern die ursprüngliche Quelle nach, wenn ich sie wieder finde ;-)

Update: Quelle
http://oanetzwerk.wordpress.com/2012/10/15/2012-census-of-open-access-repositories-in-germany/

Siehe auch
http://de.slideshare.net/MaxiKindling/openaccessreposoat2012

CC-BY

Größer: http://archivalia.tumblr.com/image/33657779118

Die ersten Artikel der neuen Open-Access-Zeitschrift eLife sind online. Wiedergegeben werden zusätzlich zum Artikel die Stellungnahme des verantwortlichen Herausgebers und die Antwort der Autoren. Beispiel:

http://dx.crossref.org/10.7554%2FeLife.00013

Hartmut Beyers Artikel aus der zweiten Ausgabe von Perspektive Bibliothek schaut auf den ersten Blick ganz gründlich aus.

http://archiv.ub.uni-heidelberg.de/ojs/index.php/bibliothek/article/view/9461

Unberücksichtig blieb freilich Needhams IPI:

"Schedel, Hartmann, Nuremberg, 1440-1514, humanist physician, au. of Nuremberg Chronicle: ca. 800 vols. in his library of which ca. 400 survive, most at Munich SB [e.g. Lactantius, Rome 1468: SB 2° Inc. c.a.14, shop K90, illus. Kyriss Taf. 184]; VL2 8.609; MBKDS III.815), NB his miniature vellum Ms. Horae, dated 27 July 1480 and with his signature, sold CNY 18 Nov. 1988 (Fleming): 37 [Stauber 1908]: PML (P-399); Bodleian (GW 5047); Alba Julia, Batthyanum (R 1849: D. Dimoa-Dragan in GJ 1980: 359); Prague, Nat. Mus. (GW 3314: cit. Kyriss 1950/51: 125, bd. in Erfurt); ULC 902; Stanf 84 (P-344: autogr., painted arms); BPH 126 (painted arms); Wellc 558; J. A. Hill 41 (1988): 12 = Dr. Eugene Flamm (A-1143: 100 Medical 1C, insc’n illus.); Schäfer 153; CIBN AA-11 + HH-1 (rest of orig. Sbd. at Munich SB: Baurm. 533, illus. 8); YU(M)L (P-431); Geiss/Petrarca; Nuremberg StB Inc. 4, 4° (HC 15722 + T-519 + H-323 + A-555, beq. to Nuremberg OCarm); Maggs 656: 60 (J-549); Van Antwerp lot 10 (H-166: June 1510, given him in sheets by widow of Vienna printer Johannes Eysenhut; sold by Munich 1762?); Paris BNF A-476, T-109, AA-11, HH-1"

http://eightvo.wordpress.com/2011/08/03/provenance-discoveriesoversights-the-case-of-hartmann-schedel/

Armin Himmelrats Artikel wurde nun auch in "Forschung und Lehre" veröffentlicht:

http://www.wissenschaftsmanagement-online.de/converis/artikel/1794

Da wir gerade dabei sind: In Sachen Schavan zwei Voten aus der Blogosphäre zum weiteren Verlauf der Angelegenheit:

Schmalenstroer: "Autsch, das sitzt. So ein Votum kann eigentlich nur zum Entzug des Doktortitels führen."
http://schmalenstroer.net/blog/2012/10/plagiatsvorwrfe-gegen-annette-schavan/

Erbloggtes: "Der Drops ist an der Uni Düsseldorf gelutscht; dieses Votum kann nur zum Entzug des Doktortitels führen. "
http://erbloggtes.wordpress.com/2012/10/14/offene-fragen-zum-fall-schavan/

Man beachte den Gleichklang der Seelen! Nicht dass ich behaupten möchte, Schmalenstroer habe von Erbloggtes abgeschrieben ...

Foto Laurence Chaperon http://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0/de/deed.de - gewidmet jaymz1980

RA Ferner betätigt sich als Abmahnanwalt in Sachen Rechtsdienstleistungsgesetz:

http://www.ferner-alsdorf.de/2012/10/unerlaubte-rechtsberatung-rechtsdienstleistungsgesetz-was-ist-erlaubt-rechtsanwalt/

Das Gesetz

http://dejure.org/gesetze/RDG

trat 2007 an die Stelle des Rechtsberatungsgesetzes, dessen Opfer ich aufgrund eines Beitrags in der Mailingliste URECHT geworden bin. Ein Rechtsanwalt hatte mich 2003 bei der Staatsanwaltschaft Freiburg angezeigt (ohne dass dies Folgen hatte):

http://www.ub.uni-dortmund.de/listen/inetbib/msg14831.html
http://www.aedph-old.uni-bayreuth.de/2000/0085.html

In JurPC erörterte Wolfgang Michel den Fall:

http://www.aedph-old.uni-bayreuth.de/2000/0085.html

Inzwischen stellt das Rechtsdienstleistungsgesetz klar (§ 2 Abs. 3):

"Rechtsdienstleistung ist nicht:

1. die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten,
2. die Tätigkeit von Einigungs- und Schlichtungsstellen, Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern,
3. die Erörterung der die Beschäftigten berührenden Rechtsfragen mit ihren gewählten Interessenvertretungen, soweit ein Zusammenhang zu den Aufgaben dieser Vertretungen besteht,
4. die Mediation und jede vergleichbare Form der alternativen Streitbeilegung, sofern die Tätigkeit nicht durch rechtliche Regelungsvorschläge in die Gespräche der Beteiligten eingreift,
5. die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in den Medien,
6. die Erledigung von Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes)."

Unentgeltlich darf man innerhalb "familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen" rechtlich beraten, auch ohne dafür eine Erlaubnis zu haben.

Selbst RA Ferner konzediert: "Auch darf man sich in der Öffentlichkeit rechtliche Gedanken machen. Die ständige Panikmache in Webforen bzw. Diskussionsgruppen, dass rechtliche Äußerungen gleich ein Verstoß gegen das RDG wären, ist vollkommen überzogen – jedenfalls solange man nicht am Einzelfall hantiert und einer Einzelperson konkrete Ratschläge gibt."


http://www.informatieprofessional.nl/nieuws/9476-nationaal-archief-zet-ruim-370000-beelden-van-spaarnestad-online.html

http://www.gahetna.nl/collectie/afbeeldingen/fotocollectie/zoeken/f/Serie_Collectie/Fotocollectie%20Spaarnestad%20Onderwerpen


OpenEdition plädiert für ein weiteres OA-Geschäftsmodell:

"We believe in a third road for Open Access. The platinum road creates a form of Open Access publishing that enables authors to publish and readers to read without financial obstacles. The various existing modes to finance such a model are listed in the Open Access Directory. We favour a hybrid model, the Freemium model, where texts are Open Access but a collection of value-added services may be purchased."

Diese selbstbewusste Einschätzung beruht auf einem Missverständnis des goldenen Wegs, der neben dem bei den großen Journals gepflegten Modell des "Autor zahlt" auch zahlreiche andere Facetten kennt: Unterstützung durch Institutionen, Werbefinanzierung, SCOAP3 usw. "Platinum" mag ein interessantes Geschäftsmodell sein, aber es gehört eindeutig zum goldenen Weg.

Mareike König nennt zum Thema auch:

http://sergenoiret.blogspot.it/2012/09/the-centre-pour-ledition-electronique.html

Zitat:
"Last year the American Historical Association spent over $460,000 to support the editorial processes of the American Historical Review, such as arranging double-blind peer review for articles, administering the selection of books and reviewers, and copyediting the content." Ob das wirklich so teuer sein muss?

"Wie können Museen der kulturellen Vielfalt unserer Gesellschaft in ihrer Bildungs- und Vermittlungsarbeit Rechnung tragen? Wie können Museen und Migrantenselbstorganmsationen sinnvoll zusammenarbeiten? In diesem Blog berichten drei Teams aus Museen und Migrantenselbstorganisationen von ihren Projekten, mit denen sie gemeinsam die Teilhabe bestimmter Gruppen von Nicht-Besuchern mit Migrationshintergrund am Museum stärken möchten."

http://www.alle-welt-im-museum.de/w/

Von Dietmar Nix:

http://histor.ws/hexen/lit.php

Die estnische Volkskundlerin Reet Hiiemäe hat einen bunten Strauß neuerer deutscher kulturwissenschaftlicher Studien (überwiegend volkskundlicher Provenienz) ins Estnische Übersetzt. Ich fühle mich geehrt, dass sie auch meinen Aufsatz zu Erzählmotiven in frühneuzeitlichen Kriminalquellen aufgenommen hat.

Erzählmotive in frühneuzeitlichen Kriminalquellen, in: Folklore
als Tatsachenbericht, hrsg. von Jürgen Beyer/Reet Hiiemäe, Tartu 2001, S. 21-36
Online (Scan mit OCR)
http://www.freidok.uni-freiburg.de/volltexte/6171/
Online (E-Text, Vortragsfassung):
http://histor.ws/hexenforschung/arc/arc02b.htm
Übersetzung ins Estnische von Reet Hiiemäe:
Jutumotiivid varauusaegsetes kuritegevust kajastavates aliikdokumentides, in: Mis on ühist Gilgamešil ja geniuurimisel? Käsitlusi kultuuriist ja usundist. Hrsg. von Reet Hiiemäe, Tartu 2012, S. 249-267

ISBN 9789985981221

Eine kurze estnische Ankündigung des Buchs:
http://www.folklore.ee/kirjastus/

Mein Aufsatz wurde durch einige SW-Bilder ergänzt, in den Fußnoten mussten einige Internetadressen angepasst werden.

Reet hatte schon meinen Aufsatz in der Fabula 1988 zum Problem der historischen Sage ins Estnische übersetzt:

http://www.folklore.ee/tagused/nr20/graf.pdf

Ich gebe eine Liste der Originalveröffentlichungen der übersetzten Beiträge:

Heiner Goldinger: Prophetie als Profession, in: ZfVk 2004

Ingrid Tomkowiak: Was hat Gilgamesch mit Genforschung zu tun?, in: Strategien des populären Erzählens (2010)

Brigitte Frizzoni: Shrek - ein postmodernes Märchen, in: Erzählkulturen im Medienwandel (2008)
OA-Version: http://dx.doi.org/10.5167/uzh-9263

Klaus Roth: "Sie mögen überrascht sein, diesen Brief von mir zu erhalten". Phantastische E-Mail-Geschichten mit krimineller Absicht, in: Leben - Erzählen (2004)

Arne Kunz: Die faszinierende Welt von World of Warcraft, in: Kieler Blätter zur Volkskunde 2010

Meret Fehlmann: Das Matriarchat. Eine vermeintlich uralte Geschichte, in: Schweizerisches Archiv für Volkskunde 2010
Laut http://retro.seals.ch moving wall 24 Monate, also wohl 2013 OA.

Rainer Wehse: Die "unanständige" britische Bildpostkarte und die Volkserzählung, in: Volkskundliche Fallstudien 1998
Auszug (Aufsatz unvollständig):
http://books.google.de/books?id=E9FDbmX5FkkC

Ira Spieker: Innenansichten. Zur Konzeptionalisierung emotionaler Praxen in der historischen Forschung, in: ZfVk 2008

Ines Köhler-Zülch: Erzählungen über den Scheintod. Faktizität und Fiktionalität in medizinischen Fallberichten, in: Folklore als Tatsachenbericht (2001)

Christa Agnes Tuczay: Ekstase, Mystik, Drogen, in: Mystik und Natur (2009)
[Es handelt sich - aus urheberrechtlichen Gründen! - nicht um den gleichen Aufsatz, sondern nur um dasselbe Thema.]
Auszug (Aufsatz unvollständig):
http://books.google.de/books?id=WBjTS-E6A0YC

Gunther Hirschfelder: Extreme Wetterereignisse und Klimawandel als Perspektive kulturwissenschaftlicher Forschung, in: Österreichische Zeitschrift für Volkskunde 2009

Mein eigener Beitrag (siehe oben) steht an letzter Stelle.


Nachweise:

http://de.wikisource.org/wiki/W%C3%BCrttembergische_Oberamtsbeschreibungen

Gut 20 der 64 Beschreibungen aller württembergischen Oberämter sind noch nicht in Wikisource als E-Text erfasst (Scans liegen gleichwohl im Netz vor).

Von der bis 1893 erschienenen Zweitbearbeitung liegen noch nicht vor: Leonberg, Münsingen, Riedlingen, Tettnang und Urach.


http://wisspub.net/2012/10/13/bundesrat-open-access-fordert-leistungsfahigkeit-und-innovation/

“Im Interesse der Stärkung des Bildungs- und Wissenschaftsstandorts Deutschland muss § 52a UrhG dauerhaft entfristet und dazu § 137k UrhG ersatzlos gestrichen werden.” (BR-Drs. 514/1/12)

“Das mit dieser urhebervertragsrechtlichen Regelung einzuführende Zweitveröffentlichungsrecht dient den am Gemeinwohl orientierten Interessen von Wissenschaft und Forschung an einem möglichst raschen Zugang zu neuen, aus Steuergeldern finanzierten Erkenntnissen und fördert die technologische Leistungsfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland insgesamt. [...] Der Bundesrat ist der Überzeugung, dass mit dem Regelungsvorschlag die wissenschaftliche Kommunikation an Hochschulen und Forschungseinrichtungen erheblich gefördert werden kann und damit zusätzlich stimulierende Effekt für Innovationen in Wissenschaft und Forschung über den dann noch besser möglichen Wissens- und Technologietransfer erzielt werden können.” (BR-Drs. 514/1/12)

Ein Gericht in Tel Aviv hat im Streit um den Nachlass Kafkas (der sich wie­derum in Nachlass Max Brods befand) nun ent­schie­den und die­sen der Nationalbibliothek Israels zugesprochen.

http://www.univie.ac.at/voeb/blog/?p=23981 mit weiteren Nachweisen

http://archiv.twoday.net/search?q=kafka

The Google Books Litigation Family Tree

http://info.lib.uh.edu/about/campus-libraries-collections/special-collections/library-exhibits/music-in-medieval-manuscripts

Im Rahmen einer Ausstellung in Houston zu Musik in mittelalterlichen Handschriften wurde auch ein Stundenbuch (Gebrauch von Reims) aus dem 15. Jahrhundert komplett digitalisiert:

http://digital.lib.uh.edu/cdm4/about_collection.php?CISOROOT=/reims


Daniel Bernsen nimmt in seinem Blog zur archivpädagogischen Sektion auf dem Deutschen Historikertag Stellung.
Begrüßenswert, s. Titel des Eintrags, ist die pragmatische Erdung der gegenwärtigen archivpädagogischen und geschichtsdidaktischen Diskussion (Stichwort: Kompetenzorientierung). Ebenso wilkommen ist die geforderte Fortführung der Diskussion, ob Archive und Internet alternative Lernorte sind. Bernsen schlägt dafür richtigerweise die Speyerer Tagung zu offenen Archiven vor.

http://archivalia.tumblr.com/tagged/hares


Die Frage, ob Websites und insbesondere Blogs, ein Impressum benötigen, ist durchaus umstritten. Ratgeber und Informationsseiten tendieren dazu, für die meisten Internetangebote eine Impressumspflicht zu bejahen. Exemplarisch aus der jüngsten Zeit:

http://buch-blogger-recht.blogspot.de/2012/08/impressum-ja-oder-nein.html

http://www.connektar.de/blog/impressumspflicht-fuer-websites-wer-ist-betroffen/

http://dominikruisinger.wordpress.com/2012/08/22/impressumspflicht-im-internet-tipps-und-tools-im-uberblick/

http://linksandlaw.info/Impressumspflicht-Notwendige-Angaben.html (juristische Darstellung von einem Spezialisten, sehr restriktiv)

http://de.wikipedia.org/wiki/Impressumspflicht

Weniger restriktiv hat sich Ende 2010 das Landgericht Köln geäußert. Ein privates Blog brauche kein Impressum:

Gemäß § 55 Abs. 1 RStV haben Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, Namen und Anschrift leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten.

Nach der Begründung zu § 55 im 9. RÄStV (abgedruckt bei Held in Beck`scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Auflage 2008, § 55 Rz. 6), in dem die Informationspflichten neu geregelt wurden, soll mit der Ausnahme von der Informationspflicht sicher gestellt werden, dass Kommunikation im privaten (persönlichen oder familiären) Bereich ohne Nennung des Namens und der Anschrift erfolgen kann. Damit werde dem Schutz der Privatsphäre Rechnung getragen. Nicht kennzeichnungspflichtig sei demnach private Kommunikation, auch wenn sie über die reine Telekommunikation hinausgehe. Dies betreffe etwa die Einstellung von Meinungsäußerungen in Foren. In diesen Fällen sei über den Plattformanbieter sichergestellt, dass die schutzwürdigen Belange der Beteiligten gewahrt werden können. Eine Kennzeichnungspflicht würde ansonsten dazu führen, dass die Kommunikation unterbliebe.

Danach fallen unter die Ausnahme von der Informationspflicht jedenfalls Einstellungen von Meinungsäußerungen in Foren. Das gilt auch, wenn das Thema der Meinungsäußerung weder persönlich noch familiär ist. "Persönlich" bezieht sich nach dem Wortlaut auf die Zwecke der Kommunikation, nicht etwa auf das behandelte Thema. Persönlich ist der Zweck der Kommunikation aber auch dann, wenn der sich Äußernde dem persönlichen Bedürfnis nach Kommunikation politischer Meinungen, persönlichen Ärgers oder Enttäuschung nachkommt. Nach der Gesetzesbegründung bezieht sich persönlich auf die Kommunikation, auch wenn sie über die reine Telekommunikation hinaus geht. Insofern kann sich diese Kommunikation eben – typisch für das Internet – an die gesamte Internetgemeinschaft wenden. Die Ausnahme erfährt auch keine weitere Einschränkung dadurch, dass durch die Inhalte der Meinungsäußerung ein Bedürfnis entsteht, zu erfahren, wer hinter diesen Aussagen steht. Dies ist bei der Abfassung des Gesetzes vielmehr bereits bedacht worden, da keine Informationspflicht für notwendig erachtet wird, wo durch einen Plattformanbieter sichergestellt ist, dass die schutzwürdigen Belange der Beteiligten gewahrt sind. Daher geht die Auffassung zu weit, nach der die Ausnahme nur in Betracht kommt, wenn die Inhalte passwortgeschützt sind oder nur Inhalte aus dem engsten persönlichen Lebensbereich betroffen sind (so aber Ott, MMR 2007, 354, 356; für die Notwendigkeit einer weiten Fassung hingegen Kitz, ZUM 2007, 368, 372).


Unaufgeregt sieht die Sachlage auch der Lawblogger Udo Vetter (Video 2012, Zitat daraus). In einem Interview [depubliziert] sagte er 2012:

Grundsätzlich unterliegen Blogger in Deutschland der Impressumspflicht, aber die wird hier nur sehr lasch verfolgt. Es handelt sich um eine mögliche Ordnungswidrigkeit. Aber mir ist bisher kein Fall bekannt, bei dem ein Blogger ein Bußgeld bezahlen musste, weil er kein Impressum hatte. Das einzige, was die Behörden mitunter verschicken, sind höfliche Schreiben, in denen sie darum bitten, innerhalb von vier Wochen ein Impressum einzusetzen. Wenn man das dann nicht macht, kann es problematisch werden. Aber an sich kann man erst einmal beruhigt abwarten. Ich halte das auch für eine vernünftige Praxis der Behörden. Es gibt genug andere Missstände, beispielsweise bloggende Frauen, die zu Opfern von sexuellen Nachstellungen werden. Es ist vernünftig, da mit Augenmaß dran zu gehen.

Wer "geschäftlich" agiert, ist bereits bei Einsatz von "Google-Ads" gut beraten, ein korrektes Impressum (wie das auszusehen hat, sagen die oben verlinkten Seiten) anzubieten. Das gilt auch für soziale Netzwerke wie Facebook und sogar für Twitter. Er kann sich sonst leicht eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung einfangen.

Bei reinen Wissenschaftsblogs schätze ich das Risiko, ein Bußgeld zu erhalten, als sehr gering ein. Die Aufsichtsbehörden haben, das sieht Vetter richtig, Wichtigeres zu tun.

Wo der Anbieter der Blogmöglichkeit (Bloghoster z.B. blogger.com) sitzt, spielt keine Rolle. Richten sich z.B. Blogs von de.hypotheses.org an ein Publikum in Deutschland, so unterliegen sie der deutschen Impressumspflicht.

Bei institutionellen Blogs sollte ein Impressum kein Problem sein. Bei Gemeinschaftsblogs sollte eine Person als verantwortlich angegeben werden, an die man sich bei Rechtsverletzungen wenden kann. Möchte eine bloggende Wissenschaftlerin ihre Identität nicht preisgeben, ist die Nennung eines Strohmanns (oder einer Strohfrau?) eine empfehlenswerte Option.

Wer seriös wissenschaftlich bloggt, wird in der Regel mit offenem Visier agieren und seinen Namen nennen, zumal damit zu rechnen ist, dass dereinst auch Blogbeiträge als wissenschaftliche Leistungen anerkannt werden. In Ausnahmefällen, wenn es etwa um rechtmäßige, aber brisante Meinungsäußerungen geht oder wenn der Blogger "undercover" ermittelt, muss man es aber auch als legitim ansehen, wenn er anonym bleiben möchte.

Mein Impressum:

http://archiv.twoday.net/stories/134812/

***

Nachtrag:

Es wurde beanstandet, dass ich nicht gesagt habe, was denn nun zwingend in ein Impressum gehört. Je nach Rechtsgrundlage leider Unterschiedliches. Wer ein strikt-nichtgewerbliches Wissenschaftsblog unterhält und nicht ganz auf ein Impressum verzichten möchte, kann sich auf die Vorgabe des Rundfunkstaatsvertrags (§ 55, PDF) stützen und nur Name (voller Vorname!) und Anschrift angeben. Bei dem Telemediengesetz (§ 5) sind unverzichtbar zusätzlich die Emailadresse und mindestens ein zweiter effizienter Kommunikationsweg, um den Anbieter zu erreichen (vor allem kommen in Betracht: Telefonnummer oder Faxnummer oder Anfragemaske). Es existiert aber auch die Ansicht, die Telefonnummer sei auf jeden Fall zu nennen.

Das Impressum muss von jeder Seite aus erreichbar sein. Wenn man es Impressum nennt, macht man am wenigsten falsch, da die Bezeichnung "Kontakt" von einem Teil der Experten als nicht ausreichend angesehen wird.

Siehe auch das Hoeren-Skript S. 255ff. (PDF).

Es gibt Impressum-Generatoren, die die entsprechenden Angaben abfragen und dann ein hoffentlich korrektes Impressum erzeugen. Hier ein Musterimpressum, erstellt mit einem dieser Angebote.

Impressum

Angaben gemäß § 5 TMG:

Klaus Graf
Deutsche Straße 8
41464 Neuss

Kontakt:

Telefon:

491774880893

Telefax:

E-Mail:

klausgraf@googlemail.com

Verantwortlich für den Inhalt nach § 55 Abs. 2 RStV:

Dr. Klaus Graf
Deutsche Str. 8
41464 Neuss

 

Quelle: Impressumgenerator des Anwaltes Sören Siebert

Ich rate dringend davon ab, die Entscheidung für oder gegen ein Impressum und über seinen Inhalt allein auf diesen Beitrag zu stützen. Es sollten in jedem Fall noch weitere (z.B. die angegebenen) Internetquellen konsultiert werden!

***

Blog & Recht 1: Darf ich Bilder lebender Personen veröffentlichen?
http://archiv.twoday.net/stories/156271221/
Blog&Recht 2: Darf ich mein Blog mit einem Porträtfoto von mir schmücken?
http://archiv.twoday.net/stories/156272358/

Das Buch 2011 "Knowledge Policy for the 21st Century: A Legal Perspective", das auf eine Tagung 2007 zurückgeht, ist auch online Open Access verfügbar und enthält auch einen Aufsatz von Damien O'Brien "Blogs and the Law: Key Legal Issues for the Blogosphere"

http://www.irwinlaw.com/pages/knowledge-policy-for-the-21st-century--a-legal-perspective

Zitat:

In particular,
copyright law, defamation law, Internet jurisdiction, employment law, and
the law of authorization for intermediaries will all prove to be a significant impediment to the functioning of the blogosphere. The many challenges that these areas of the law will have on the blogosphere have, to a
small degree, already been experienced, with an increase in actions filed
against bloggers, specifically for defamation. It is expected that the amount
of litigation in the courts involving blogs will increase dramatically, as blogs
become a mainstream form of online communication.

Bei einem Teil der auf Wikimedia Commons zugänglichen Bilder wird unter dem Reiter "Einbinden" ein Einbettungscode angeboten, der zunächst eine Textzeile "Nennung der Urheberschaft" und danach einen HTML-Einbettungscode vorgibt. Unzweckmäßig, aber rechtmäßig ist, dass die Lizenz darin nicht anklickbar ist. Aber meine Bedenken

http://archiv.twoday.net/stories/156272262/

haben sich inzwischen zu der Einschätzung verdichtet, dass ich diesen Code für nicht lizenzkonform und daher illegal ansehe.

Wie eine Anfrage in der Wikipedia-Auskunft ergab, unterstützen sowohl alte Browser als auch weit verbreitete mobile Geräte (iPad und andere mit Betriebssystem iOS das title-Attribut von HTML 4 nicht, was bedeutet, dass auf diesen Geräten eine korrekte Attribuierung (Namens- und Lizenznennung) nur über den Quelltext möglich ist.

Wenn auf WP:UF bestritten wird, dass kein Rechtsbruch vorliege, wenn " iOS html-4.0 nicht richtig rendert", so trifft das angesichts der Verbreitung mobiler Geräte mit iOS nicht den Punkt. Eine korrekte Attribuierung muss plattformunabhängig gültig sein. Es sollte nicht darauf ankommen, ob sich das eigene Gerät an einen akzeptierten Standard hält und auch nicht darauf, ob der Nutzer auf die Idee kommt, mit der Maus über das Bild zu fahren. Mit gleichem Recht könnte man auch einen Bilddateinamen, in dem der Name des Autors und die Lizenz-URL versteckt ist, als gültig ansehen, da man mit einem Mouseover auch ihn in vielen Browsern sehen kann.

Túrelio schrieb in der WP-UF-Diksussion:

[...] dass die CC-BY-xy-Vorlagen die Nachnutzer zwar über die Namensnennungspflicht, NICHT aber über die (für die meisten Nutzungsformen) ebenso bestehende Pflicht zur Mitteilung der anwendbaren Lizenzbedingungen (üblicherweise zu erzielen durch Link auf legal-code oder notfalls auf den sog. deed) informieren. Dieser Mangel ist seit langem bekannt, aber bis heute nicht behoben. CC ist daran allerdings nicht ganz unschuldig, weil sie in den meist ausschließlich gelesenen Lizenz-deeds (Zusammenfassung) diese 2. Nutzungsbedingung nicht gleichrangig neben die Namensnennung, sondern unten auf der Seite (so quasi in Kleingedruckte) plaziert haben. Solange das auf Commons nicht korrigiert ist, darf man sich nicht wundern, wenn Nachnutzer diese Bedingung nicht einhalten, sofern nicht beim betroffenen Bild auf Commons ein individueller Hinweis (z.B. in der Creditline; Beispiel) vorhanden war.

Maßgeblich ist der Lizenzcode von CC, ich zitiere CC 3.0 unported:

"You may Distribute or Publicly Perform the Work only under the terms of this License. You must include a copy of, or the Uniform Resource Identifier (URI) for, this License with every copy of the Work You Distribute or Publicly Perform. "
http://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0/legalcode

Punkt 4c lautet: "f You Distribute, or Publicly Perform the Work or any Adaptations or Collections, You must, unless a request has been made pursuant to Section 4(a), keep intact all copyright notices for the Work and provide, reasonable to the medium or means You are utilizing: (i) the name of the Original Author (or pseudonym, if applicable) if supplied, and/or if the Original Author and/or Licensor designate another party or parties (e.g., a sponsor institute, publishing entity, journal) for attribution ("Attribution Parties") in Licensor's copyright notice, terms of service or by other reasonable means, the name of such party or parties; (ii) the title of the Work if supplied; (iii) to the extent reasonably practicable, the URI, if any, that Licensor specifies to be associated with the Work, unless such URI does not refer to the copyright notice or licensing information for the Work; and (iv) , consistent with Ssection 3(b), in the case of an Adaptation, a credit identifying the use of the Work in the Adaptation (e.g., "French translation of the Work by Original Author," or "Screenplay based on original Work by Original Author"). The credit required by this Section 4(c) may be implemented in any reasonable manner; provided, however, that in the case of a Adaptation or Collection, at a minimum such credit will appear, if a credit for all contributing authors of the Adaptation or Collection appears, then as part of these credits and in a manner at least as prominent as the credits for the other contributing authors."

Bei Commons-Bildern existiert in der Regel kein beizubehaltender Titel. Weder der Dateiname noch die Beschreibung, die ja beliebig von anderen änderbar ist, muss bei der Nutzung angegeben werden - es sei denn, ein Titel wird ausdrücklich angegeben. maßgeblich ist auf Commons die sogenannte Credit Line:

http://commons.wikimedia.org/wiki/Commons:Credit_line

Im Quellcode des von Túrelio angegebenen Bilds sieht man, dass ein Standardfeld für die Credit Line nicht existiert, man muss diese bei "Sonstiges" mittels Vorlage einbinden, und der HTML-Einbettungscode ignoriert die Vorlage Credit-Line, was ganz und gar nicht lizenzkonform ist.

http://commons.wikimedia.org/wiki/File:DurchgebrannteG4HalogenBirne_5632.JPG

Es muss grundsätzlich klar und eindeutig erkennbar sein, was der Urheber im Rahmen der von CC vorgegebenen Befugnis, fordert.

Wo und wie diese Angaben angebracht werden, kann der Urheber nicht vorgeben, da es auf die Auslegung von "reasonable to the medium or means" der Lizenz ankommt. Ich bezweifle, dass deutsche Gerichte Nutzern da sehr viel durchgehen lassen werden.

Wenn es für eine der norwegische Wikipedien möglich ist, den Namen des Urhebers direkt beim Bild zu nennen, siehe etwa den Artikel Oslo

http://no.wikipedia.org/wiki/Oslo

sollte es generell bei Online-Veröffentlichungen möglich zu sein, Urhebername und Lizenz direkt am Foto zu nennen. Bei gedruckten Büchern kann der Bildnachweis in einem eigenen Anhang nach wie vor als branchenüblich gelten.

Eine Nennung nur im Quelltext oder nur im Dateinamen sehe ich nicht als lizenzkonform an. Auch das name-Attribut von img in HTML ist ungeeignet, da es in der Regel nur dann angezeigt wird, wenn das Bild nicht zu sehen ist.

Für den Fotografen ist es am günstigsten, wenn die Nennung direkt am Bild steht. Bei Online-Nutzungen sehe ich es aber als rechtmäßig an, wenn der Bildnachweis auf der gleichen HTML-Seite (auch als Fußtext) erfolgt, wenn er ohne weiteres sichtbar ist. Das ist beim title-Attribut nicht der Fall, da es ein Mouseover voraussetzt und weit verbreitete mobile Geräte das Attribut nicht unterstützen.

Schloss Fuerstenau 02

Einbettungscode commons

Plagiatsjäger Stefan Weber analysiert den Abschlussbericht von Schavanplag zur Dissertation von Annette Schavan

http://plagiatsgutachten.de/blog.php/endbericht-zum-fall-schavan-tauschungsabsicht-ist-nachweisbar/

Frau Schavan hat nämlich wiederholt und methodisch so getan, als würde sie Originalliteratur gelesen haben (von Jakob von Uexküll über Sigmund Freud bis zu Martin Heidegger), hat aber nicht nur den Wortlaut der Originalautoren, sondern auch Interpretationen dieses Wortlauts von bei diesen Interpretationen ungenannten Quellen abgeschrieben. Damit erfüllt das Vorgehen Schavans jede Plagiatsdefinition, die es auch schon vor 1980 gab und die immer schon der kleinste gemeinsame Nenner einer Definition von “Plagiat” war: Ein Textplagiat ist eine unbefugte Aneignung fremder Ausführungen ohne Quellenangabe.

Der Bericht:

http://schavanplag.files.wordpress.com/2012/10/plagiatsdokumentation_schavan_09102012.pdf

Wir erinnern uns: Professor Gerd Schwerhoff, mit dem ich befreundet war, bevor er mir die Freundschaft aufkündigte, hat mir in einem Kommentar hier Tugendterror vorgeworfen, was dramatische Konsequenzen in der von mir administrierten Mailingliste Hexenforschung hatte. Schwerhoff mokierte sich dort über mich, Katrin Möller sprang ihm bei und verließ die Liste türenknallend, der wissenschaftliche Beirat der Liste ist dann - ohne Rücksprache mit mir - geschlossen zurückgetreten.

http://archiv.twoday.net/search?q=schwerhoff

Update: Ein dümmlicher Kommentar auf Spiegel Online
http://www.spiegel.de/politik/deutschland/fall-schavan-jan-fleischhauer-ueber-plagiate-und-moderne-tugendwaechter-a-860733.html

http://www.welt.de/politik/deutschland/article109721723/92-heikle-Vorwuerfe-gegen-Annette-Schavan.html

Was ist das für ein absurdes Argument:

"Seine Glaubwürdigkeit stellen allerdings zwei Dinge in Frage: Die Richtigkeit der Vorwürfe lässt sich ohne Zugang zu einer umfangreichen philosophischen Bibliothek kaum überprüfen."
http://www.spiegel.de/unispiegel/studium/plagiatsverdacht-gegen-schavan-doktorarbeit-mit-freud-schwaeche-a-860446.html

Hallo? Dann soll dieser Schreiberling eben in die Bibliothek marschieren und nachsehen, ob da alles korrekt ist, wovon prima facie auszugehen ist.

***

http://www.spiegel.de/unispiegel/studium/doktorarbeit-von-annette-schavan-gutachter-erkennt-taeuschungsabsicht-a-861187.html

"Ein Gutachter der Uni Düsseldorf wirft ihr nach SPIEGEL-Informationen vor, in ihrer Dissertation getäuscht zu haben. In einer vertraulichen Analyse, die dem SPIEGEL vorliegt, schreibt er von einer "leitenden Täuschungsabsicht" und erkennt "das charakteristische Bild einer plagiierenden Vorgehensweise". 60 Textstellen auf 351 Seiten beanstandet er, jetzt muss die Fakultät entscheiden, ob Schavan ihren Titel verliert oder behalten darf."

PS: Ich finde es durchaus in Ordnung, wenn man sich über bestimmte Personen empört, diese auch mit einem großen Bild zu zeigen.

***

http://archiv.twoday.net/stories/172007898/

Foto Laurence Chaperon http://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0/de/deed.de

http://www.ifla-deutschland.de/de/downloads/Code-of-Ethics_German_Full.pdf

Zitat:

"Es liegt im Interesse von Bibliothekarinnen und anderen im Informationssektor Beschäftigten, Bibliotheksnutzern
den bestmöglichen Zugang zu Informationen und Ideen unabhängig von Medium und Format anzubieten. Daraus
folgt, dass sie die Grundsätze von Open Access, Open Source und Open License unterstützen."

Übrigens nichts zur Beihilfe zur Kulturgutvernichtung, zur Kumpanei mit Antiquariaten usw.

Via
http://log.netbib.de/archives/2012/10/12/ifla-ethikkodex-nun-in-deutscher-sprache-verfugbar/

"OLG Hamburg, Beschluss vom 26.04.2010, Az. 5 U 160/08
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG, § 2 Abs. 2 UrhG

Das OLG Hamburg hat in diesem Hinweisbeschluss darauf hingewiesen, dass der Refrain eines Liedes, der aus wenigen Worten oder einem Satz besteht, nicht isoliert als Sprachwerk dem Urheberrechtsschutz unterfällt, auch wenn er über einen gewissen Grad an Originalität verfügt. Der vom Kläger erdachten Textzeile „alles ist gut so lange du wild bist” fehle es an der erforderlichen Schöpfungshöhe."
http://www.damm-legal.de/olg-hamburg-zum-urheberrechtlichen-schutz-einer-einzigen-zeile-eines-liedes


In meiner Urheberrechtsfibel (PDF) behandelte ich 2009 folgenden fiktiven Fall zu § 17 UrhG, der das Verbreitungsrecht und den sogenannten Erschöpfungsgrundsatz regelt:

"Wer aus dem Thailand-Urlaub eine dort legal vertriebene Musik-DVD mitbringt und bei eBay anbietet, kann wegen Urheberrechtsverletzung abgemahnt werden. Angebot und Inverkehrbringen des Werks (Original oder Kopie)
müssen sich in der Öffentlichkeit abspielen. Wenn der Thailandurlauber die DVD im Freundeskreis verschenkt oder verkauft, handelt er legal. Mit der Einstellung der Auktion bei dem Online-Auktionshaus erfolgt aber ein öffentliches Anbieten.
Durch das Inverkehrbringen wird das Werk aus der internen Betriebssphäre des Urhebers, Herstellers oder Verwerters entlassen. Eine konzerninterne Weitergabe ist kein Inverkehrbringen. [...]

Absatz 2 ist der sogenannte Erschöpfungsgrundsatz. Dem Urheber
steht nur das Recht der Erstverbreitung zu. Verschenkt, verkauft oder tauscht er das Werk, soll er weitere Veräußerungen nicht mehr kontrollieren dürfen. Einzig und allein die Vermietung unterliegt seinem Verbotsrecht. Wer einen urheberrechtlich geschützten Gartenzwerg kauft, darf diesen sowohl weiterverkaufen als auch in seinen Vorgarten stellen, wo er
dann – gemäß der Panoramafreiheit des § 59 – vom Gartenzaun aus
vergütungsfrei fotografiert werden darf (auch zu gewerblichen Zwecken).

Die Erschöpfung gilt nur für die EU/EWR (der Europäische Wirtschaftsraum erweitert die EU um Liechtenstein, Norwegen und Island), nicht aber z. B. für Thailand in meinem Beispiel. Hier lauert eine üble Abmahnfalle, denn der normale Bürger wird selbstverständlich davon ausgehen, dass er legal erworbene Waren – schließlich handelt es sich ja nicht etwa um Raubkopien – ohne weiteres weiterverkaufen kann. Dass die Erschöpfung nur europaweit gilt, ist schlicht und einfach nicht fair und verstößt auch gegen das Eigentumsgrundrecht des nichtsahnenden
Verbrauchers. Ist eine Weitergabe nur im Bekannten- oder Freundeskreis möglich, so wird die Verkehrsfähigkeit der Ware unzumutbar beeinträchtigt. Die Erschöpfung muss weltweit gelten!"

Zu ergänzen ist, dass der Europäische Gerichtshof 2006 im Laserdisken-Fall verboten hat, dass der nationale Gesetzgeber die Erschöpfung über den EU-Wirtschaftsraum hinaus erstreckt.

Die Erwähnung Thailands war insofern von mir prophetisch, als 2012 ein solcher Import aus Thailand die US-Rechtsszene beschäftigt.

"Durch den Verkauf gebrauchter und neuer Bücher wollte sich der thailändische Student Supap Kirtsaeng sein Studium in den USA finanzieren. Dazu gehörten auch acht echte und legal gekaufte Lehrbücher des Wiley Verlags, die ihm Verwandte aus Thailand geschickt hatten. Eine Jury verurteilte ihn dafür wegen willentlicher Urheberrechtsverletzung zu 600.000 Dollar Strafschadenersatz.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung mit 2:1 Stimmen der Richter. Nun hat der Oberste Gerichtshof der USA (Supreme Court) eingewilligt, diesen und einen sehr ähnlichen Fall zu behandeln. Die zentrale Rechtsfrage ist, ob die sogenannte "First Sale Doctrine" (Erschöpfungsgrundsatz) auch für Werkstücke gilt, die legal im Ausland angefertigt und dann in den USA verkauft werden. "
http://derstandard.at/1341526759646/US-Gericht-erwaegt-ewiges-Urheberrecht

Schon die unsinnige Überschrift des Standard-Artikels lässt den Verdacht aufkommen, dass da nicht alles korrekt verstanden wurde.

Was prima facie als Rechtsfrage erscheint, die uns nicht zu kümmern braucht, kann sehr wohl - und das nicht nur in den USA - Auswirkungen auf die Kulturinstitutionen haben.

In einer Eingabe an den Supreme Court (Amicus-Brief) haben Museums-Institutionen davor gewarnt, dass eine Beschränkung der First-sale-Doktrin (die dem Erschöpfungsgrundsatz des EU-Rechts entspricht) auf die USA dazu führen könnte, dass Museen ausländische Werke weder zeigen noch ankaufen können.

http://clancco.com/wp/2012/10/first-sale-doctrine-copyright-art/

Aus dem Schriftsatz:

To avoid the risk of liability, museums could be forced to seek licenses from copyright owners. But clearing rights will be expensive and in many cases impossible. The cost of having to find copyright owners and negotiate individual licenses will be high, and museums likely will be unable to locate the copyright owner in every instance even after a diligent search. Copyright owners, who have no obligation to grant licenses, could demand sizeable royalty payments and non-monetary concessions like control over curatorial decisions. Where museums are unable to secure permissions, they would face an untenable choice: running the risk of copyright infringement liability or not making art available to the public or even acquiring art, whether by gift, bequest, or purchase.

Auch die US-Bibliotheken sind alarmiert:

http://newsandinsight.thomsonreuters.com/New_York/News/2012/07_-_July/A_Supreme_Court_copyright_case_has_libraries_fighting_for_the_right_to_lend/

[I]f the Supreme Court agrees with the 2nd Circuit's Kirtsaeng reasoning, according to the libraries' brief, libraries may no longer be legally permitted to lend books that were manufactured outside the United States, whether they be foreign-language books or books from U.S. publishers that are printed overseas.

Ich hatte schon 2010 auf einen Beitrag von Peter Hirtle aufmerksam gemacht, der auch Implikationen für Archive bzw. Manuskriptsammlungen erwägt:

http://blog.librarylaw.com/librarylaw/2010/07/costco-v-omega.html

In der EU gilt der Erschöpfungsgrundsatz wie gesagt nur EU-weit. Konstruiertes Beispiel: Der berühmte englische Künstler Damien H. malt in Moskau für Oligarch A ein Bild, das dieser an Oligarch Б verkauft, der das Bild in Köln versteigern lassen will. Damien kann die Versteigerung unterbinden, da sein Verbreitungsrecht nicht erschöpft ist. Jeder Verkauf in der EU kann nur mit seiner Zustimmung erfolgen.

Erwirbt eine deutsche Bibliothek ein vom Ulmer Verlag in der Türkei in den Handel gebrachtes Lehrbuch gebraucht von einem türkischstämmigen Studenten, so darf sie es nicht verleihen, da das Verleihrecht als ausschließliches Recht in der EU nach wie vor besteht. Folgt man der abzulehnenden Auffassung von Schulze in Dreier/Schulze, UrhG 3. Aufl. 2008 § 27 Rz. 17 (siehe auch http://archiv.twoday.net/stories/5837518/ ), wonach auch die Präsenznutzung ein Verleihen sei, so darf die Bibliothek mit ihrem Eigentum gar nichts machen als es bis zum Ablauf der urheberrechtlichen Schutzfrist 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers aufzubewahren - oder sie erhält die Zustimmung von Ulmer, der freilich an seinen Maserati denken muss.

Ein Museum dürfte ein Kunstwerk, dessen Verbreitungsrecht nicht erschöpft ist, allerdings zeigen, wenn das auf die Erstveröffentlichung bezogene Ausstellungsrecht verbraucht ist (§ 18 UrhG).

Eine oberflächliche Recherche in Beck-Online erbrachte keine Stellungnahmen von deutschen Juristen zu den Implikationen der Nichterschöpfung des Verbreitungsrechts auf Kunsthandel und Kulturinstitutionen. Das Problem hat glücklicherweise wohl hierzulande nur theoretischen Charakter, aber auch hier gilt "Grafs Law": Alles was abgemahnt werden kann, wird einmal abgemahnt werden ...

Bilderverkauf in Bangkok, Foto: leekiza CC-BY-SA

"Das Angebot der über die Plattform retro.seals.ch zugänglichen wissenschaftlichen Zeitschriften hat sich erweitert. Die folgenden digitalisierten Zeitschriften sind neu im Volltext online verfügbar:

Appenzellische Jahrbücher
Bernisches Freytagsblättchen
Bulletin de la Société Vaudoise des Sciences Naturelles
Jahresbericht / Gesellschaft Pro Vindonissa
Mémoires / Société Vaudoise des Sciences Naturelles
Versants: Revue suisse des littératures romanes
L'Émilie: magazine socio-culturelles
Le pays du dimanche
Pionier: Organ der schweizerischen permanenten Schulausstellung in Bern
Schweizerisches Schularchiv : Organ der Schweizerischen Schulausstellung in Zürich
Volksschulblatt

http://retro.seals.ch/digbib/home "

Wer die Appenzellischen Jahrbücher als uninteressant aussortiert, dem entgeht ein interessantes Themenheft von 2005 über Robert Walser:

http://retro.seals.ch/digbib/view?rid=ajb-001:2005:133::3&id=&id2=&id3=

Aus der Sicht des deutschen Landeshistorikers wären vordringlich, stehen leider aber nicht auf der Liste des Geplanten:

Schaffhauser Beiträge
http://www.historischerverein-sh.ch/index.php?id=7
(ist "beabsichtigt")

Thurgauer Beiträge
http://www.hvtg.ch/publikationen.php
(ist noch nicht einmal beabsichtigt)

Jahrbuch für solothurnische Geschichte ist im Gang laut
https://www.digicoord.ch/index.php/Digitalisierungsprojekte

Wichtig wären auch die Schriften des Vereins für die Geschichte des Bodensees, aber die zu ihrer Digitalisierung berufenen Bodensee-Bibliotheken kommen nicht in die Gänge. Insbesondere die UB Konstanz hat bisher auf dem Gebiet der Retrodigitalisierung buchstäblich NICHTS getan.

Das St. Galler Neujahrblatt bietet der Historische Verein 2004-2011 Open Access als PDFs an:

http://www.hvsg.ch/neujahrsblaetter.php

Von den MVG gibt es leider noch nichts, hier sollte retro.seals.ch einspringen (aber da ist nichts geplant):

http://www.hvsg.ch/mitteilungen.php

Das Bündner Jahrbuch ist in den Klauen des Tardis-Verlags:

http://www.tardis-verlag.ch/

http://fuldig.hs-fulda.de/viewer/resolver?urn=urn:nbn:de:hebis:66:fuldig-1528820

Kann nicht jemand mal dem Bibliotheksdirektor Bescheid stoßen, dass Metadaten zu einem Zeitschriftenband, die weder Jahrgang noch Jahreszahl nennen, purer Schwachsinn sind?

Die EU-Kommission fordert Patrick Breyer auf, Dokumente über die Vorratsdatenspeicherung von seiner Webseite zu entfernen. Das geht aus einem Schreiben der Brüsseler Behörde hervor, das der Fraktionsvorsitzende der Piratenpartei Schleswig-Holstein auf seiner Webseite veröffentlichte. Die Kommission stört sich daran, dass die Öffentlichkeit Kritik üben könnte.

https://netzpolitik.org/2012/klagedrohung-eu-kommission-will-dokumente-zur-vorratsdatenspeicherung-aus-dem-internet-entfernen/

Es gibt aber bereits einige Spiegel für die Dateien. Der Streisand-Effekt lässt grüßen!

Der Mikrofilm ist tot!? Aber er erfüllt seine Aufgabe selbst in diesem Zustand prächtig!

Seit Ende 2004 "werbe" ich – damals noch als Mitarbeiter eines gemeinsamen Projektes des Landesarchivs Baden-Württemberg und der Universitätsbibliothek Stuttgart – für die Nutzung des laserbelichteten Farbmikrofilms im Archiv. Mit unserer Firma archium setze ich diese Arbeit seit 2008 fort. Ich hielt darüber Vorträge und betrieb gemeinsam mit der Firma Media de Lux Messestände auf Archivtagen, Bibliothekartagen, der Archiving-Conference, der Messe Denkmal und sehr zahlreichen Hausmessen. Auf dem Dresdner Bibliothekartag 2005 wurde ich bei der Ankündigung meines "rückwärtsgewandten" Vortrages zu diesem "ausgestorbenen Medium" noch regelrecht ausgelacht. Und in den Folgejahren wurden wir mindestens belächelt, wenn wir über dieses Thema gemeinsam referierten. "Wir", das sind in regelmäßigen Abständen das Fraunhofer Institut für Physikalische Messtechnik IPM, der Filmhersteller Ilford, die Firmen archium und Media de Lux und der Experte für visuelle Binärdatensicherung Christoph Voges von der TU Braunschweig. Und nicht selten haben wir Zuspruch aus dem Publikum erhalten von Vertretern des Landesarchivs Baden-Württemberg, dem Bundesarchiv und dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe BBK, welches den laserbelichteten Farbmikrofilm seit 2010 nämlich nutzt (http://www.bbk.bund.de/DE/TopThema/TT_2010/Kulturgutschutz_Sicherungsverfilmung_Weimar.html).

Meistens aber wurden wir belächelt wenn wir Katastrophenszenarien aufzeigten. Unter dem Eindruck des Brandes von Weimar oder dem Einsturz des Kölner Stadtarchivs wurde manch einer zwar nachdenklich – doch dann wurden wieder die Stimmen derer laut, die nun erst recht zur Digitalisierung rieten, als Maßnahme zur Informationserhaltung am physischen Verlust vorbei. Und hierfür standen öffentliche Gelder bereit.
Über ein weiteres Szenario aber kann man seit heute nicht mehr lachen: Den Diebstahl von Daten aus sicher geglaubten sensiblen digitalen Systemen. Was nun im Kreiskrankenhaus Rastatt und dem Klinikum Mittelbaden durch den Diebstahl von Datensicherungsbändern mit 200.000 bis 300.000 Patientendaten passiert ist (http://www.klinikum-mittelbaden.de/internet/datenschutz.php Stand 12.11.2012 9:00 Uhr), sollte bei jedem, der sensible Daten verwaltet und archiviert, alle Alarmglocken schrillen lassen!

Natürlich können auch Mikrofilme gestohlen werden. Doch es ist anzunehmen, daß das, was die Diebe mit diesen Daten vorhaben, auf einem analogen Medium unendlich schwerer wäre, möglicherweise sogar so unattraktiv schwierig, daß ein Massendiebstahl vielleicht gar nicht, schlimmstenfalls ein Einzeldiebstahl stattgefunden hätte.

Was steht dem Kreiskrankenhaus Rastatt und dem Klinikum Mittelbaden nun bevor? Vielleicht ein teurer Rückkauf entführter Daten? Gewiß wird man sowas erwogen und die Chance dazu vielleicht sogar erhofft haben, in den letzten Wochen, nachdem der Datenklau schon am 19. September stattgefunden hatte, wie die Welt online schreibt (http://www.welt.de/wirtschaft/article109779761/Zehntausende-Datensaetze-aus-Kliniken-verschwunden.html). Denn viel teurer wiegen werden jetzt die zahllosen Schadensersatzforderungen, die mit Sicherheit gestellt werden. Das Klinikum mit seiner Nachweispflicht hat auf einen Schlag jegliche Rechtssicherheit verloren!

Wieviel Geld hätten die jetzt erpressbaren Krankenhäuser selbst mit einer einfachen Sicherheitsverfilmung gespart, wenn nun wenigstens analoge Kopien noch vorhanden wären?

Dabei ist es heute doch sogar möglich, gerade auch visualisierbare digitale Ausgangsdaten hochaufgelöst und laserpunktgenau in Farbe auf alterungsbeständigem Mikrofilm zu sichern! Daß das Aussehen und der Zustand der in den digitalen Daten gespeicherten Informationen dabei sehr authentisch und ziemlich fälschungssicher auf den Zeitpunkt der Belichtung eingefroren wird, sollte nicht nur in Krankenhausarchiven mit ihrem rechtlich sehr sensiblen Archivgut relevant sein. Denn selbst wenn diese Datenbänder jemals wieder auftauchen sollten, wer kann dann noch garantieren, daß nicht trotzdem zwischendurch ein Kopiervorgang oder eine Datenmanipulation stattgefunden hat?

Ich habe sehr oft erlebt, daß Archivare den analogen Mikrofilm durchaus schätzen, diesem heute aber trotzdem eine adäquate digitale Alternative vorziehen würden und in der Hoffnung, diese könne es irgendwann einmal geben, lieber weiter darauf warten. Vielen fällt es schwer, sich wieder diesem "ausgestorbenen" Medium zuzuwenden, gerade weil doch mancherorts eben erst sehr viel Geld in die Hand genommen wurde, um das alte Mikrofilmarchiv zu digitalisieren.

Bei diesem Denken wird aber ausgeblendet, daß digital kodierte Datenträger eines grundsätzlich niemals können, was analoge Medien sind: Analoge Medien sind physisch vorhanden. Deshalb müssen sie auch physisch dupliziert werden, sind dafür aber von gesunden Menschen physisch verwendbar. Dabei endet ihr Sicherungsvermögen nicht abrupt, sondern erkennbar und allmählich. Und solange kein geeigneteres analoges Medium existiert, spielt es doch keine Rolle, daß der Mikrofilm veraltet und unmodern ist?

Der Mikrofilm ist keineswegs tot! Er ist nur sehr konservativ! Im wahrsten Sinne des Wortes.

Klaus Wendel

Im Vergleich zur Reverse-Bildersuche von http://www.tineye.com/ ist http://images.google.de außerordentlich ergiebig, wenn es darum geht, Bildnutzungen zu einem gegebenen Bild ausfindig zu machen.

Beispiel: http://goo.gl/eBUU4

Tipp: Immer auf Alle Größen klicken, sonst entgehen einem unter Umständen Treffer.

Ganz nützlich u.a. zu Straßburger Quellen:

http://mortenau.org/index.php?n=Link.Buch

http://de.slideshare.net/archaeologienockemann/dasprojekt-digitalisierung-der-archologischen-sammlung-des-landesmuseums-detmold

Die Präsentation ist vielleicht auch für manche Archive von Interesse.

http://rkb.hypotheses.org/267

Dazu habe ich als Kommentar geschrieben, der nicht freigeschaltet wurde:

Mit über 120 wissenschaftlichen Beiträgen in Archivalia http://archiv.twoday.net/search?q=%23forschung darf ich wohl für mich in den Geisteswissenschaften in Anspruch nehmen, derjenige Blogger zu sein, der Forschungsmiszellen am intensivsten in ein Blog einbringt. Zugleich kann ich seit 1975 auf weit über 200 gedruckte wissenschaftliche Veröffentlichungen zurückblicken, von welchen genau eine (1), gemeinsam mit Mareike König verfasste zum Thema Bloggen bisher ein Peer Review durchlaufen hat (im Druck). Das in den Geiseswissenschaften vor kurzem dominierende Herausgeber- bzw. Redaktions-Review hat nicht zu eklatanten Missständen geführt, während umgekehrt das Peer Review nicht automatisch für größere Qualität bürgt.

Abgesehen davon, dass ich anderes wichtiger fand, ist die Frage der Qualitätssicherung sicher auch ein Grund, dass die von mir angedachte Zeitschrift “Historische Miszellen” noch nicht über ein vages Planungsstadium hinaus kam. Von der ZfdA weiß ich, dass der Herausgeber das neu eingeführte Peer Review sehr positiv sieht. Auch große Namen wurden nicht reingelassen. Letztlich halte ich es aber mit Kohles “Publish first, filter later” und der Einsicht, dass sich Qualität (oft) letztlich durchsetzt und der wissenschaftliche Rezipient am besten beurteilen kann, was ein Blogbeitrag bzw. ein gedruckter Artikel wirklich leistet, wenn er Quellenkritik beherrscht.

Archivalia wird durchaus in gedruckten Publikationen (sogar der HZ) zitiert.

Hinweisen möchte ich auch auf K. H. Schneider Plädoyer für eine Gegenöffentlichkeit:

http://digireg.twoday.net/stories/156260895/

Dass Bloggen Schreibblockaden lösen kann, ist unbestreitbar richtig, wie ich aus eigener Erfahrung weiß. Die großen halb- oder dreiviertelrecherchierten Aufsätze bleiben bei mir nach wie vor in der Schublade, ich fange gern Neues an, ohne Altes zu Ende zu führen, aber bei überschaubaren Themen blogge ich lieber darüber.

Zu ihnen liegt der neue Artikel von Wilfried Sponsel vor:

http://www.historisches-lexikon-bayerns.de/artikel/artikel_45736

Sponsel klammert die interessanteste Frage, nämlich die ständegeschichtliche Einordnung der ursprünglichen Edelherren, die im 16. Jahrhundert "einfache" Reichsritter sind (also keine "Herren" im Sinne des Stands der Grafen und Herren) aus.

Im Literaturverzeichnis wird Lausser 1990 vermisst, zitiert bei
http://books.google.de/books?id=-V4jhcJqY-UC&pg=PA430

Die Redaktion vom Historischen Lexikon Bayerns hat sich wieder viel Mühe gegeben, alles zu ignorieren, was ich hier über dieses Nachschlagewerk schrieb. Andere Artikel verlinken die ZBLG-Artikel, die online sind, dieser nicht. Auch Kudorfers Nördlingen-Band ist online, von dem Aufsatz von Bauer ganz zu schweigen:

http://bavarica.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10333424_00170.html

Wieso man dem Artikel nicht einmal eine Wappenabbildung spendiert hat? Die Wikipedia hat eine schöne Illustration, bezeichnenderweise aus dem Bestand der MDZ-Digitalisate.

Zu Hildegard von Hürnheim habe ich mich 1999 kurz aber zutreffend geäußert, die Zuschreibung wird in der Literatur seither überwiegend nicht mehr vertreten:

http://www.aedph-old.uni-bayreuth.de/1999/0310.html


"Das Kirchenbuch ist sehr gut erhalten, nur einzelne Seiten müssen restauriert und stabilisiert werden", sagte Archivdirektor Christoph Schmider über das Kirchenbuch aus St. Laurentius in Hemsbach. Das Register war dem "Verein für Computer-Genealogie" angeboten worden. "Wir sind angerufen worden, dass man in einem Nachlass ein altes Buch gefunden habe und ob wir es wollten", berichtete Vereinsmitglied Marie-Luise Carl. Aufgrund von Fotos sei schnell klar gewesen, um was für einen Fund es sich handelte. "Solche Bücher sind Kircheneigentum und kein Privatbesitz. Deswegen haben wir es gegen einen Finderlohn angenommen und sind froh, es dem rechtmäßigen Besitzer wieder zurückgeben zu können", sagt Carl. Sie brachte das Buch persönlich von Erkrath bei Düsseldorf nach Freiburg.

http://www.domradio.de/aktuell/84458/verschollenes-kirchenbuch-wieder-aufgetaucht.html

Via
http://nachrichten.geneanet.org/index.php/post/2012/10/Verschollenes-Kirchenbuch-wieder-aufgetaucht-Sensationsfund-im-Erzbistum-Freiburg.html

Die Probleme mit den §§ 52a, 52b UrhG und den verwaisten Werken bespricht:

http://bildungsklick.de/a/85524/illegal-im-lesesaal/

Dazu passt vielleicht auch ein sarkastischer Beitrag von Dr. jur. Eric Steinhauer in INETBIB unter dem Betreff "Klartext: Suppenküche Öffentliche Bibliothek":

in einer Pressemitteilung auf börsenblatt.net, in der ein neues
Geschäftsmodell für die Direkt-Ausleihe von eBooks über Verlage bzw. Verwerter direkt an Leser vorgestellt wird, spricht Herr Ulmer vom Börsenverein bemerkenswerten Klartext:

"Längst sprächen die Bibliotheken nicht mehr ihre ursprüngliche, eher einkommensschwache Zielgruppe an, sondern einen wesentlich größeren Nutzerkreis."
Quelle: http://www.boersenblatt.net/552865/

Öffentliche Bibliotheken sind also für sozialschwache Bevölkerungskreise da. Wer den hermeneutischen Schlüssel für die Unterfinanzierung von Bibliotheken im Vergleich zur so genannten Hochkultur sucht, hier ist er. Bibliotheken sind nicht Bildungs- oder Kultureinrichtungen, wie man immer denkt, sondern ressortieren offenbar bei der Armenfürsorge. Da die Sozialbudgets bekanntlich die größten sind, sind das doch tolle Aussichten.

Außerdem können sich interessante neue Kooperationsmöglichkeiten mit dem Buchhandel ergeben, denn die örtliche "Büchertafel" nimmt sicher gerne Ladenhüter und Remittenden, die die Besserverdienenden nicht haben wollen, in ihren Bestand auf. Geschenkt, versteht sich. :)

Das Gericht sah in dem Scannen und Zugänglichmachen der geschützten Bücher für Blinde und vergleichbar Behinderte einen klaren Fall von Fair Use.

Links dazu

http://archivalia.tumblr.com/post/33362742451/judge-rules-in-authors-guild-v-hathitrust-lj

Update: Wenig informierte Heise-Meldung
http://www.heise.de/newsticker/meldung/US-Richter-Googles-Buchdigitalisierung-als-Fair-use-legal-1727613.html

Zum Streit:
http://archiv.twoday.net/stories/38779828/

From the Exlibris-List:

The GW database was updated on Oct 5, and here’s (some of) the news:

-- New entries since last “news” message to Exlibris (June 26)

GW 0130650N Almanach auf das Jahr 1475(?), lat. [Augsburg: Anton Sorg]. Broadside
ISTC ia00491770.
Wolfenbüttel HerzogAugustB (Fragment).
http://gesamtkatalogderwiegendrucke.de/docs/GW0130650N.htm (source: Wolfenbüttel)

GW 0633850N Cato, deutsch. [Speyer]: K[onrad] Hist, [um 1497]. 4°
http://gesamtkatalogderwiegendrucke.de/docs/GW0633850N.htm
The copy, formerly in Czech private ownership, is now in the library of the National Museum, Prague (source: Richard Sipek, NM Prague)

GW 0267250N L’Art et science d’arithmétique. Paris: Michel Toulouse, [nicht nach 1496]. 8°
CRF XVIII 45. ISTC ia01140600.
Paris EcBeauxArts.
http://gesamtkatalogderwiegendrucke.de/docs/GW0267250N.htm (source: CRF)

GW M1665050 Laet, Jaspar: Prognostikon auf das Jahr 1499 [Dutch]. Antwerpen: [Govert Bac, nicht vor 8.IV.1498]. 4°
ISTC il00022040.
Brussel BR (Bl. 1 def.).
http://gesamtkatalogderwiegendrucke.de/docs/M1665050.htm (source: Renaud Adam’s paper in Gutenberg-Jahrbuch 2012, pp. 157-64, and personal communication)

GW M2037833 Mancinus, Dominicus: De passione Christi. Daran: Oratio ad virginem. [Paris: Ulrich Gering, um 1484]. 4°
Glasgow UL.
http://gesamtkatalogderwiegendrucke.de/docs/M2037833.htm (source: Glasgow Incunabula Project: http://www.gla.ac.uk/services/specialcollections/incunabulaproject/a-zofauthorsa-j/mancinusdominicuscarmendepassionechristiparisca1484/#d.en.193491

M3404750 Plenarium, lat. Epistolare et evangeliare per totum annum de tempore et de sanctis. [Köln: Hermann Bungart, um 1498]. 4°
Trier StB (Bl. 1 u. 52 fehlen)
http://gesamtkatalogderwiegendrucke.de/docs/M3404750.htm, provisional description (source: Anne-Beate Riecke, Berlin SB, personal communication)


Furthermore:
-- Entries containing links to one or more digitised copies: 11,697
-- A recent online article about the re-dating of what was hitherto considered a 16th-century edition (GW M2046350): Shaw, David J.: “An Unidentified French Incunable: Sir John Mandeville, Le lapidaire en francoys [Lyon, c. 1495–1496]”, Electronic British Library Journal 2012, Article 6 = http://www.bl.uk/eblj/2012articles/article6.html
-- Finally, one of the outstanding incunabula from our own collection has been digitized: the Hebrew Bible GW 4200, Brescia 1494 (shelfmark 4° Inc 2840), with plenty of notes by Martin Luther who owned this copy and used it for his translation of the Bible. The digi is brand new and not yet cross-referenced in GW. URL: http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/SBB000099B400000000

Best, Falk

Dr. Falk Eisermann
Referatsleiter
Staatsbibliothek zu Berlin - Preußischer Kulturbesitz
Gesamtkatalog der Wiegendrucke / Inkunabelsammlung

Michael Tangls Tafelwerk ist online:

http://digital.ub.uni-duesseldorf.de/ihd/content/titleinfo/4108548

Der UB Heidelberg ist sehr zu danken, dass sie erreicht hat, dass die über 130 digitalisierten Handschriften der BAV, die bisher nur in Heidelberg lokal eingesehen werden durften, nun Open Access bereitstehen. Fast alle entstammen dem im 17. Jahrhundert nach Rom entführten Palatina-Bestand.

http://www.bibliotheca-laureshamensis-digital.de/de/virtuelle_bibliothek/bav/uebersicht.html


Das Blog "siwiarchiv.de" stellt heute in seiner kleinen Reihe "Archivare aus dem Kreisgebiet", Wilhelm Güthling, Siegener Stadtarchivar von 1948 bis 1971, vor.
Die biographische Notizen zeigen einen Archivaren, der während des Zweiten Weltkriegs im "West-Einsatz" (Frankreich und Belgien) tätig war. In der frühen Bundesrepublik nutzte er seine guten Kontakte aus Vorkriegs- (2. Lehrgang am Berliner Institut für Archivwissenschaft unter Albert Brackmann 1931-1933) und Kriegszeit (Reichsarchiv Potsdam 1938 - 1945), um die siegerländische Geschichtsforschung voranzutreiben.
Archivhistorisch interessant: 1962 gehörte er zu den Gründungsmitglieder eines, nur kurz bestehenden Landesverbandes des VdA. 1964 organisierte er den Westdeutschen Archivtag in Siegen.
Folgende, während der Recherche ermittelten Quellen und Literatur konnten für die Notizen (noch) nicht ausgewertet werden:
Quellen:
Bundesarchiv, Bestand Militärbefehlshaber Frankreich und nachgeordnete Dienststellen RW 35/407 Verzeichnis der an Frankreich zu stellenden archivalischen Forderungen, alphabetisch nach den einzelnen Archiven geordnet, aufgestellt von Archivrat Dr.Güthling, Sept. 1940

Literatur:
Algemeen Rijksarchief en Rijksarchief in de Provinciën: De Duitse Archivschutz in België tijdens de Tweede Wereldoorlog / door Els Herrebout. – Brussel 1997

Brackmann, Albert: Bericht über den zweiten Lehrgang am Institut für Archivwissenschaft und geschichtswissenschaftliche Fortbildung in Berlin-Dahlem vom 2. November 1931 bis 18. März 1933, 1933, 12 S.

Kürschners Deutscher Gelehrten Kalender 1970, S. 928

Franz Herberhold, Archivpflege – wesenhafter Bestandteil der landschaftlichen Kulturpflege, in: Selbstverwaltung einer Landschaft. Initiativen und Aufgaben am Beispiel Westfalens, hg. von Ludger Baumeister und Helmut Naunin, Stuttgart 1967 (= Verwaltung und Wirtschaft, Heft 35), S. 133 – 176 (mit Quellenanhang).

Els Herrebout Die deutsche Archivpolitik in Belgien während des Zweiten Weltkriegs Archives Générales du Royaume et Archives de l’État dans les Provinces Brussel 2010

Wolfgang Leesch: Die deutschen Archivare 1500 – 1945, München 1985, S. 207

Torsten Musial: Staatsarchive im Dritten Reich: zur Geschichte des staatlichen Archivwesens in Deutschland, 1933-1945, Berlin 1996, s. 154, 194

Ulrich Pfeil, Archivraub und historische Deutungsmacht. Ein anderer Einblick in die deutsche Besatzungspolitik in Frankreich, in: Francia, Band 33,Ausgabe 3, 2006, S. 163-194

Helmut Richtering, Fünfzig Jahre landschaftliche Archivpflege. Die Sorge um die nichtstaatlichen Archive in Westfalen, in: Archivpflege in Westfalen und Lippe, Heft 9, 1977, S. 3 – 15.

Dieter Scriverius: Geschichte des Nordrhein-westfälischen Hauptstaatsarchivs, Düsseldorf 1983

Johanna Weiser: Geschichte der preußischen Archivverwaltung und ihrer Leiter, 2000

http://hsozkult.geschichte.hu-berlin.de/tagungsberichte/id=4407

Zitat:

"In ihrem Vortrag „Stadt im Bild 2.0: Digitale Fotosammlungen in der Stadtverwaltung Worms“ ging die Referentin TANJA WOLF (Worms) auf Herausforderungen bei der Archivierung von digitalen Fotosammlungen ein und stellte Lösungsansätze vor. Große Schwierigkeiten bereiteten die durch das digitale Fotografieren ermöglichte Bilderflut und die verschiedenen Arten der Ablage, so Wolf. Um sich zunächst einen Überblick über die an vielen Stellen entstehenden Bilder zu verschaffen, wurde durch das Stadtarchiv Worms ein Fragebogen an ausgewählte Ämter geschickt, mit dem zumindest die wichtigsten Angaben wie beispielsweise Umfang und Formate der verschiedenen Fotosammlungen abgefragt wurden. Des weiteren eröffnet das sogenannte „Cloud-Projekt“, das eigentlich für einen erleichterten Zugang zu den Digitalbildern innerhalb der Stadtverwaltung Worms geplant ist, dem Stadtarchiv die Möglichkeit, die in der Cloud zentral gespeicherten und mit Metadaten versehenen Fotos zu übernehmen, zu bewerten und in geeigneten Bildverwaltungsprogrammen abzulegen. Die von den städtischen Ämtern vergebenen Metadaten können in die Verzeichnungssoftware (hier Augias) automatisch übernommen werden. Wolf betonte in ihrem Fazit, dass eine Vorauswahl der Bilder durch den Bestandsbildner und eine spätere Bewertung der übernommenen Fotos durch das Archiv unumgänglich seien, um mit der Masse der digitalen Fotografien umgehen zu können"

Das ist Unsinn. Die gängige Praxis, AV-Unterlagen, zurückhaltend zu bewerten, ist richtig. Die pure Masse ist kein Grund zur Löschung, was "Bewertung" ja letztlich bedeutet. Wenn die Bilder ordentliche Metadaten haben, kann man es durchaus künftigen Generationen überlassen, das zu nutzen, was bedeutsam ist. Wir archivieren auf Vorrat und im digitalen Bereich stellt sich das Platzproblem nicht (wenngleich es andere Probleme mit der Langzeitarchivierung gibt).

Ich mag den Begriff “Internetsucht” nicht. Als ich vor ein paar Monaten in irgend einem Fragebogen ankreuzen sollte, wie oft ich täglich im Internet bin, kreuzte ich mit gutem Gewissen an: Einmal. Vom Aufstehen bis zum Schlafengehen.

Habe ich deshalb ein Problem? Ja, klar. Wie unsere ganze Gesellschaft.


Torsten Kleinz
http://notes.computernotizen.de/2012/10/10/ist-es-wirklich-internetsucht/

Sakramentar (Sacramentarium Gregorio-Hadrianum) - MS-D-1
Westfränkisch/Nordwestdeutsch, um 867/72
http://digital.ub.uni-duesseldorf.de/id/3664968

Missale - MS-D-3 : Sakramentar mit Lektionar sowie neumiertem Graduale und Antiphonale
Essen, 2. Hälfte 10. Jh.
http://digital.ub.uni-duesseldorf.de/id/3822299

Liber ordinarius canonicorum ecclesiae Assindiensis - MS-C-47
Köln, 1513
http://digital.ub.uni-duesseldorf.de/id/3603205


Grundsätzlich geht es ja voll in Ordnung, dass ein Uli Geiger auf der HR-Website vor verbotenen Motiven auf Facebook und im Netz warnt.

http://www.hr-online.de/website/radio/hr4/index.jsp?rubrik=6656&key=standard_document_46267427

Aber ein bisschen Sachkenntnis wäre eindeutig von Vorteil gewesen.

"Eigentlich scheint es ganz einfach: Für die eigene Facebook- oder Internetseite suche ich ein neues Motiv – warum nicht eines aus dem letzten Urlaub in Paris – das stimmungsvolle Eiffelturm-Bild bei Nacht? Das dürfte doch kein Problem sein, denn der Eiffelturm steht – für alle Menschen sichtbar mitten in Paris und es ist mein eigenes, selbst geschossenes Foto. Die Sache ist nur, dass der französische Künstler Pierre Bideau die Beleuchtung des Eiffelturms als Kunstwerk entworfen hat und das Werk damit urheberrechtlich geschützt ist. Tagsüber kann man den Turm knipsen und im Netz publizieren – nachts leider nicht. Wenn man das Bild im Internet publiziert, dann verletzt man das Urheberrecht von Pierre Bideau und dafür könnte seine Firma einen kostenpflichtig abmahnen. Und da kommen schnell ein paar hundert Euro zusammen und kann sogar noch teurer werden."

Das stimmt. Allerdings muss ein französisches Gericht urteilen, wenn der Abmahner so hartnäckig ist, seinen Anspruch gerichtlich zu verfolgen. Ob solche Abmahnungen in Deutschland häufiger erfolgen? Ich bezweifle es. Ein deutsches Gericht beurteilt den Sachverhalt nach deutschem Recht und da gilt - anders als in Frankreich - auch für den nächtlich kunstvoll beleuchteten Eiffelturm die Panoramafreiheit nach § 59 UrhG.

Wir lesen dazu:

http://de.wikipedia.org/wiki/Panoramafreiheit

Und speziell zur Eiffelturm-Beleuchtung:

http://commons.wikimedia.org/wiki/Category:Eiffel_Tower_at_night

Uli Geiger fährt fort:

" Und diese Regelung betrifft nicht nur den Eiffelturm. Auch das Atomium in Brüssel ist geschützt, das Guggenheim-Museum in Bilbao, das Empire State Building in New York, der Louvre in Paris – und das sind nur ein paar Beispiele. Die Liste ließe sich beliebig fortführen."

Daran ist so gut wie nichts richtig.

Für das Atomium gilt das Gleiche wie für den Eiffelturm: Belgien hat keine Panoramafreiheit, der Anspruch kann aber in Ländern mit Panoramafreiheit nicht geltend gemacht werden. In der deutschsprachigen Wikipedia, die sich nach dem Recht von Deutschland, Österreich und der Schweiz richtet, findet sich unbeanstandet ein Atomium-Bild:

http://de.wikipedia.org/wiki/Atomium

Selbstverständlich ist der Louvre, wenn man nicht die moderne Pyramide davor mitfotografiert, gemeinfrei. Für die Pyramide gilt genau dasselbe wie für den nächtlichen Eiffelturm.

Bilbao liegt im Baskenland und das in Spanien, ein Land mit Panoramafreiheit. Daher wundert es nicht, wenn man in der Wikipedia und auf Wikimedia Commons etliche Fotos der spektakulären Architektur antrifft:

http://de.wikipedia.org/wiki/Guggenheim-Museum_Bilbao

Zum Empire State Building lesen wir im Artikel Panoramafreiheit der Wikipedia: "In den USA bedarf man keiner Erlaubnis, urheberrechtlich geschützte Gebäude (vor dem 1. Dezember 1990 geschaffene Gebäude unterliegen nicht dem Copyright) zu fotografieren und die Fotografien genehmigungsfrei zu veröffentlichen, soweit sie sich an öffentlichen Plätzen befinden oder von öffentlichem Verkehrsgrund aus sichtbar sind, ebenso kann man Innenaufnahmen öffentlicher Gebäude genehmigungsfrei veröffentlichen. Dies gilt nur für Gebäude, nicht für Skulpturen, Statuen und Denkmäler." Also darf man auch dieses Gebäude ohne weiteres im Netz zeigen.

"Eine Panoramaaufnahme scheint ja erst einmal unkritisch, allerdings gilt das Panorama-Schutzgesetz nur in Deutschland und in ein paar anderen Ländern. Aber in vielen Ländern mit besonders viel Baukunst, wie Frankreich oder auch Italien – genau da gibt es dieses Panorama-Schutzgesetz eben nicht. Da muss man aufpassen. Es ist wie immer: Dort wo es am schönsten ist, dort ist es auch am teuersten."

Hier wird besonders deutlich, dass Uli Geiger eigentlich gar keine Ahnung von dem hat, worüber er schreibt. Es gibt kein Panorama-Schutzgesetz, vielmehr ist die Panoramafreiheit wie gesagt im Urheberrechtsgesetz und da in § 59 geregelt:

§ 59 UrhG – Werke an öffentlichen Plätzen
(1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Grafik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.
(2) Die Vervielfältigungen dürfen nicht an einem Bauwerk vorgenommen werden.


Es stimmt, dass Italien keine Panoramafreiheit kennt. Aber meist wird man ohnehin in Italien keine moderne geschützte Architektur fotografieren, sondern altes Zeug, welches gemeinfrei ist. Und aufpassen muss man auch nicht sonderlich, da mir kein Fall bekannt ist, dass mit Abmahnungen gegen ausländische Internetseiten vorgegangen wurde. In Deutschland kann kein Gericht eine solche Abmahnung bestätigen. Sonst würde auch die deutschsprachige Wikipedia kaum solche Bilder zeigen.

Eine ausgezeichnete Liste der Länder mit Panoramafreiheit unterhält Wikimedia Commons:

http://commons.wikimedia.org/wiki/Commons:Freedom_of_panorama

Man braucht nur auf die grünen Häkchen zu schauen um festzustellen, dass keineswegs nur Deutschland "und ein paar andere Länder" die Veröffentlichung urheberrechtlich geschützter Bauten im Straßenbild erlauben.



Kapiert Uli Geiger wenigstens die Sachlage bei Markenlogos? Leider nein!

"Nicht nur Kunstwerke sind geschützt, sondern auch Marken wie Coca Cola, Maggi, Adidas, Puma und viele mehr. Und da muss man beim Fotografieren richtig aufpassen. Denn Firmen verstehen überhaupt keinen Spaß, wenn man deren Logo abfotografiert und einfach mal für die eigene Seite im Internet verwendet. Da gibt es professionelle Dienstleister, die im Internet gezielt nach derartigen Verstößen Ausschau halten und dann eine kostenpflichtige Abmahnung vorbei schicken. "

Abgemahnt werden kann nur eine Nutzung im geschäftlichen Verkehr bzw. wenn die Marke kennzeichenmäßig eingesetzt wird.

Siehe auch
http://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia:Bildrechte#Logos
http://de.wikipedia.org/wiki/Marke_%28Recht%29#Rechte_aus_einer_Marke_.28Markenschutz.29

Daher kann die Wikipedia solche Logos - wenn sie nicht urheberrechtlich geschützt sind - ohne weiteres abbilden. Wer nicht den Eindruck erweckt, dass er die Marke als Herkunftsbezeichnung einsetzt (das ist dem Rechteinhaber vorbehalten), kann nicht abgemahnt werden. Ein Getränkehändler darf das Logo von Coca Cola im Netz nur verwenden, wenn er dazu befugt ist. Wenn ein Privatmann einen Blogeintrag zu Coca-Cola verfasst, darf er selbstverständlich das Logo zeigen.

Uli Geiger: "Bei Kunstwerken sollte man immer den Urheber als Quelle nennen – dann ist schon viel gewonnen."

Man sollte nicht nur bei Kunstwerken, sondern allen genutzten Medien den Urheber angeben. Bei Fotos fällt bei der Abmahnung dann wenigstens der Zuschlag für die unterbliebene Namensnennung weg - es kann aber immer noch sehr teuer werden. Also sehr viel ist da nicht gewonnen.

Uli Geiger: "Man kann nur dringend davon abraten, einfach mal im Netz nach Bildern zu suchen, sich ein schönes Foto 'unter den Nagel zu reißen' und es dann auf der eigenen Facebook-Seite zu veröffentlichen."

Absolut richtig! Aber für eine öffentlichrechtliche Rundfunkanstalt ist das Ausmaß an sonstiger Fehlinformation in dem Artikel erschreckend. Der HR sollte lieber jemand über Recht schreiben lassen, der sich damit auskennt.

Update: Der HR-Beitrag wurde aus dem Netz genommen! Ich hatte eine Beschwerde beim (unzuständigen) Rundfunkrat eingereicht, zuständig wäre die Intendanz gewesen. Gleichwohl teilte der HR am 18.10.2012 mit:

vielen Dank für Ihre E-Mail vom 10. Oktober und Ihre Kritik an dem Beitrag "Vorsicht Falle: Verbotene Motive auf Facebook & Co".

Ihre Kritik an dem Beitrag können wir zwar nicht in allen Punkten teilen, müssen aber mit Bedauern feststellen, dass die rechtlichen Ausführungen in dem Beitrag zu großen Teilen ungenau sind und beim Hörer bzw. Leser eine Fehlvorstellung über die Grenzen rechtlich zulässigen Publizierens von Fotografien im Internet erzeugen. Leider hat der Autor die rechtlichen Aspekte seines Beitrags nicht - wie vorgesehen - mit der hr-Rechtsabteilung abgestimmt.

Der von Ihnen beanstandete Internet-Artikel (der auf dem Hörfunk-Beitrag basiert) wurde inzwischen von der hr4-Website entfernt. Gleiches gilt für ähnliche Artikel zum gleichen Thema, die auf anderen Seiten von www.hr-online.de waren.

Einer unserer Leitsätze lautet: "Wir informieren stets aktuell, sorgfältig recherchiert, kompetent und zuverlässig". Das ist uns in diesem Fall leider nicht gelungen. Das ärgert uns am meisten und dafür entschuldige ich mich.

Bitte bleiben Sie uns weiterhin als kritischer Zuhörer, Zuschauer und User gewogen.

Mit besten Grüßen
Tobias Häuser

Hessischer Rundfunk
Pressesprecher / Leiter Pressestelle


Foto: Tobias Balzer http://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0/deed.de

Eine Datenbank der weltlichen Kollegiatstifte:

http://lamop-intranet.univ-paris1.fr/collegiales/

Neben der schon länger im Netz befindlichen Klerikerdatenbank gibt es nun ein digitales Personenregister zu den publizierten Bänden und eine Volltextsuche:

http://personendatenbank.germania-sacra.de/

http://googleblog.blogspot.fr/2012/10/bringing-history-to-life.html

"Today you can discover 42 new online historical exhibitions telling the stories behind major events of the last century, including Apartheid, D-Day and the Holocaust. The stories have been put together by 17 partners including museums and cultural foundations who have drawn on their archives of letters, manuscripts, first-hand video testimonials and much more. Much of the material is very moving—and some is on the Internet for the first time. "


Grenzüberschreitendes Netzwerk digitaler Geschichtsquellen: Archive als Gedächtnisse der historisch gewachsenen Landschaft Oberrhein (Réseau transfrontalier de sources historiques
numérisées : les archives comme mémoire de l’espace du Rhin supérieur et de sa formation)


Eine kurze Projektbeschreibung (englisch) des im Januar 2013 startenden Projekts findet sich unter http://icar-us.eu/?page_id=3456

 

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