http://www.bodenseebibliotheken.de/zeitschriften.html
Dass es nun Zitierlinks auf Seitenebene gibt, ist erfreulich. Beispiel:
http://www.bodenseebibliotheken.de/page?blgb-j2007-h86-t-A036
Dass alle bisherigen Links nicht mehr funktionieren und damit in Wikisource und der Wikipedia viele dutzende Links geändert werden müssen, absolut nicht!
Übrigens gibt es auch eine Volltextsuche für die Artikel. Im April soll das Angebot der Öffentlichkeit vorgestellt werden ...
Dass es nun Zitierlinks auf Seitenebene gibt, ist erfreulich. Beispiel:
http://www.bodenseebibliotheken.de/page?blgb-j2007-h86-t-A036
Dass alle bisherigen Links nicht mehr funktionieren und damit in Wikisource und der Wikipedia viele dutzende Links geändert werden müssen, absolut nicht!
Übrigens gibt es auch eine Volltextsuche für die Artikel. Im April soll das Angebot der Öffentlichkeit vorgestellt werden ...
KlausGraf - am Sonntag, 9. März 2014, 14:55 - Rubrik: Digitale Bibliotheken
- BSB Clm 4452, Reichenau, ca. 1007 - 1012 - online:
urn:nbn:de:bvb:12-bsb00087481-7
[anklickbaren Link und Bild ergänzt, KG]
urn:nbn:de:bvb:12-bsb00087481-7
[anklickbaren Link und Bild ergänzt, KG]clausscheffer - am Sonntag, 9. März 2014, 11:51 - Rubrik: Kulturgut
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http://www.ifl-leipzig.de/de/aktuelles/pressemitteilungen/detail/article/ifl-uebernimmt-bibliothek-der-deutschen-heimatzeitschriften.html
" Die „Bibliothek der deutschen Heimatzeitschriften” hat nach mehreren Interimslösungen einen dauerhaften Standort in der Geographischen Zentralbibliothek (GZB) des Leibniz-Instituts für Länderkunde gefunden. Der in 176 Umzugskartons nach Leipzig überführte Bestand umfasst mehr als 800 Mitteilungsblätter, Zeitschriften und Jahrbücher, vom „Sydslesvigsk Årbok“ bis zum „Storchenturm“ aus Dingolfing, vom „Prümer Landboten“ bis zum „Finsterwalder Heimatkalender“. Die insgesamt rund 25.000 Einzelbände dokumentieren die vielfältigen Tätigkeiten von Vereinen, die sich mit Regionalgeschichte, Denkmalpflege, Naturschutz, Sprachen und Bräuchen beschäftigen. "
#histverein

" Die „Bibliothek der deutschen Heimatzeitschriften” hat nach mehreren Interimslösungen einen dauerhaften Standort in der Geographischen Zentralbibliothek (GZB) des Leibniz-Instituts für Länderkunde gefunden. Der in 176 Umzugskartons nach Leipzig überführte Bestand umfasst mehr als 800 Mitteilungsblätter, Zeitschriften und Jahrbücher, vom „Sydslesvigsk Årbok“ bis zum „Storchenturm“ aus Dingolfing, vom „Prümer Landboten“ bis zum „Finsterwalder Heimatkalender“. Die insgesamt rund 25.000 Einzelbände dokumentieren die vielfältigen Tätigkeiten von Vereinen, die sich mit Regionalgeschichte, Denkmalpflege, Naturschutz, Sprachen und Bräuchen beschäftigen. "
#histverein

KlausGraf - am Sonntag, 9. März 2014, 04:08 - Rubrik: Landesgeschichte
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KlausGraf - am Sonntag, 9. März 2014, 02:43 - Rubrik: Bibliothekswesen
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Bei der Erwähnung der Bilder-Freigabe durch Getty Images
http://archiv.twoday.net/stories/714907056/
wurden als Vorgänger die Einbettungscodes von Flickr und Pinterest genannt.
Beim Einbetten von Bildern verhält es sich nicht anders als bei Videos, für die ich in meinem Beitrag Blog&Recht: Darf ich ein fremdes Video einbetten
http://archiv.twoday.net/stories/404099696/
RA Ulbricht zitierte:
"Wenn tatsächlich der Berechtigte ein Video oder anderen Inhalt auf einem Portal zur Einbettung freigibt, dürfte jedenfalls aus urheberrechtlicher Sicht kein Ungemach drohen. In diesen Fällen wird tatsächlich über die Nutzungsbedingungen der jeweiligen Plattform (bei Youtube Nr.10 der Nutzungsbedingungen) dieser ein Recht eingeräumt, für die jeweiligen Inhalte Dritten eine Unterlizenz einzuräumen. Über das Angebot und die Einbettung eines entsprechenden Codes wird dann der jeweilige Inhalt an den einbindenden Webseitenbetreiber unterlizenziert. In diesen Fällen besteht also eine einwandfreie Rechtekette."
http://www.rechtzweinull.de/archives/149-Video-Embedding-Co-Rechtliche-Probleme-bei-der-Einbindung-von-fremden-Inhalten.html
Abgesehen von irrtümlichen Abmahnungen (diese gibt es häufiger als man annehmen sollte) droht also keine Abmahnung, wenn
a) der Inhalt vom Berechtigen (Urheber oder Inhaber entsprechender Nutzungsrechte) auf der Website eingestellt wurde
b) die Bedingungen der Website (z.B. Verwenden nur des vorgegebenen Einbettungs-Codes) eingehalten wurden
UND
c) die AGB der Website, die diese Weiternutzung ermöglichen, wirksam sind.
Nach dem Urteil vom 13. Februar 2014 scheint ziemlich klar, wie der EuGH eine Vorlage des BGH zum Einbetten von Videos beantworten wird. Ein solches Einbetten ist nach EU-Urheberrecht einem bloßen Verlinken gleichzustellen: "Das gilt auch dann, wenn Internetnutzer, die einen Link anklicken, den Eindruck haben, dass das Werk auf der Seite erscheint, die den Link enthält."
http://archiv.twoday.net/stories/689713958/
Damit fehlt es auch an einer Nutzungshandlung, aufgrund derer die GEMA die Einbetter von Musikvideos abkassieren könnte.
Man könnte nun zum obigen Punkt b) anmerken: Wenn jegliches Einbetten einem erlaubten Link entspricht, kann es auf die Bedingungen der Website nicht ankommen. Aber soweit möchte ich nicht gehen.
Vor allem der vorgegebene Einbettungscode kann Ärger bereiten, wenn er nämlich im eigenen Blog nicht funktioniert. Nehmen wir etwa
http://www.pinterest.com/pin/156148312053825719/
Unter dem Sharing-Symbol kommt man zu Facebook (wenn man draufklickt tut sich bei mir und [jemand anderem, nicht genannt werden wollend] nichts), Twitter (es wird aber kein Bild angezeigt, der Tweet ist zu lang) oder zu einem Code-Schnipsel für die "eigene Website", mit dem ich aber in Archivalia, Tumblr und de.hypotheses.org (Wordpress-Instanz) nichts anfangen kann.
Den Code funktionsfähig nachzubasteln, ist nicht unproblematisch. Bei Getty Images darf man den Code ausschließlich so wie er ist verwenden, während eine solche strikte Vorgabe bei Pinterest anscheinend fehlt.
Bei Flickr habe ich bisher selbstverständlich nur fremde CC-Bilder im Rahmen der Lizenzbedingungen genutzt.
Aber Flickr erlaubt auch ein Teilen darüber hinaus, durch die Sharing-Funktionen seiner Website. Wer bei Flickr Bilder einstellt stimmt dem Teilen zu oder er verbietet es für ALLE seine Bilder, also den ganzen Account. Bei einzelnen Bildern, die Public sind, kann das Teilen nicht individuell abgestellt werden. Weder in den FAQ noch in den Community Guidelines gibt es dazu Erläuterungen. Eher irreführend sind die Yahoo "Terms of Service":
"With respect to photos, graphics, audio or video you submit or make available for inclusion on publicly accessible areas of the Yahoo Services other than Yahoo Groups, the license to use, distribute, reproduce, modify, adapt, publicly perform and publicly display such Content on the Yahoo Services solely for the purpose for which such Content was submitted or made available."
https://info.yahoo.com/legal/us/yahoo/utos/utos-173.html
Wenn man das Sharing im Sinne des Nachnutzens als Zweck von Flickr ansieht - siehe etwa schon den zweitältesten Beitrag in diesem Blog zu Flickr 2006
http://archiv.twoday.net/search?q=flickr&start=760 - dann kann man die Option, die Bilder des eigenen Accounts für das Teilen freizugeben, durchaus mit dieser Klausel verknüpfen.
In den "Settings" wird bei "Privacy & Permissions" erläutert:
"Allow others to share your stuff
You can set a preference that determines whether sharing features (such as Facebook, Twitter, Tumblr and others) are shown for other people on your public content. These features will always show for you on your content."
Voreingestellt ist das Teilen.
Das bedeutet nichts anderes als: Verwendet ein Internetnutzer die vorgegebenen Sharing-Möglichkeiten von Flickr (vorgegebene sind bei mir Facebook, Pinterest, Twitter, Tumblr) oder den Einbettungscode (bei uns anscheinend noch der einzig für Archivalia taugliche HTML-Code, während in den USA schon die auf Twoday nicht nutzbare iframe-Einbettung angeboten wird), dann ist seine Bildnutzung legal, da der Urheber durch Hochladen auf Flickr den Möglichkeiten zum Teilen zugestimmt hat. Auch wenn die Lizenz "All rights reserved" ist!
Nichts anderes ergibt sich aus den Veröffentlichungen zum neuen Einbettungs-Code, den Flickr in den USA im Dezember 2013 vorgestellt hat. Das Bild stammt aus
http://petapixel.com/2013/12/19/flickr-introduces-cleaner-embed-feature-brace-photographer-outrage/
Die Ankündigung durch Flickr
http://blog.flickr.net/2013/12/18/flickr-web-embeds
ist eindeutig:
"since we respect your copyrights and privacy, the embed feature is only available for publicly shared photos. Private photos will continue to remain private to the select group of people you shared on the photo."
Mit anderen Worten: Ein Opt-out ist notwendig, will jemand nicht, dass seine Fotos außerhalb von Flickr geteilt werden.
Am Schluss heißt es noch: "Happy embedding!"
Werfen wir noch einen Blick in Plagiarism today, dem es um die Interessen der Rechteinhaber geht:
http://www.plagiarismtoday.com/2013/12/19/flickr-adds-photo-embeds-attribution-images/
Dort wird hervorgehoben, dass "Hotlinking" nichts Neues bei Flickr ist. Zugleich heißt es aber auch absolut unmissverständlich:
"This means that, if you don’t want your images appearing on other sites without your explicit permission, you need to disable embedding. This can be done by visiting Flickr’s site, hovering over your icon, selecting “Settings” and visiting “Privacy and Permissions”. From there, just disable “Allow others to share your stuff” and the feature will be gone. However, so will all other sharing tools too."
Es ist also legal, wenn man Flickr-Bilder, auch wenn diese nicht CC-lizenziert sind, mit den von Flickr vorgegebenen Sharing-Möglichkeiten etwa im eigenen Blog nutzt.
Absichern lässt sich dieses Ergebnis durch ein deutsches Urteil, auf das ich neulich hinwies:
http://archiv.twoday.net/stories/706567568/
Das LG Köln hatte sich mit der Praxis von Amazon-Händlern zu befassen, fremde Produktbilder zu verwenden.
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/koeln/lg_koeln/j2014/14_O_184_13_Urteil_20140213.html
Die umfassende kostenlose Rechteübertragung in den Amazon-AGB gefiel dem Gericht nicht. Es erklärte sie für unwirksam.
Es fällt mir schwer, dieses Ergebnis auf die Yahoo-Nutzungsbedingungen zu übertragen. Wenn man das Sharen von Bildern als wichtigen Zweck von Flickr ansieht und den Nutzern ermöglicht, das Sharen (jederzeit) abzuschalten (mit der Konsequenz, dass das eingebettete Bild nicht mehr sichtbar ist, denke ich), so wüsste ich nicht, was man dagegen einwenden könnte. Niemand ist ja gezwungen, Flickr oder die Sharing-Möglichkeiten zu verwenden.
Obwohl die Nutzung auf Amazon rechtswidrig war, konnte der eine Shopinhaber den anderen aber nicht abmahnen. Das Gericht bezog sich auf die Entscheidung des BGH zur Google-Bildersuche (Vorschaubilder I) und führte aus:
Der Eingriff des Beklagten in die urheberrechtlichen Befugnisse des Klägers ist, obgleich dem Beklagten kein Recht zur Nutzung der Lichtbilder des Klägers zustand bzw. zusteht, nicht als rechtswidrig anzusehen.
Ein rechtswidriger Eingriff in urheberrechtliche Befugnisse ist nicht nur dann zu verneinen, wenn der Berechtigte rechtsgeschäftlich entweder durch Einräumung entsprechender Nutzungsrechte über sein Urheberrecht verfügt oder dem Nutzer die entsprechende Werknutzung schuldrechtlich gestattet hat. Die Rechtswidrigkeit eines Eingriffs in ein ausschließliches Verwertungsrecht ist auch dann ausgeschlossen, wenn der Berechtigte in die rechtsverletzende Handlung eingewilligt hat. Eine solche schlichte Einwilligung setzt keine auf den Eintritt dieser Rechtsfolge gerichtete rechtsgeschäftliche Willenserklärung voraus (BGH Urteil vom 19.4.2010, I ZR 69/08 -Juris Rn. 33 f Vorschaubilder I).
So liegt der Fall hier.
Der Beklagte hat ebenso wie der Kläger die Bedingungen von B akzeptieren müssen, um überhaupt als Händler an der B-Plattform teilnehmen zu können. Dabei war beiden Parteien das von B standardmäßig praktizierte Listen identischer Produkte und Zusammenführung gleichartiger Produktseiten bekannt. Auch der Kläger hat folgerichtig zunächst, insbesondere in dem Verfahren LG Köln 14 O 564/12 nicht das „Anhängen“ des Beklagten an eigene Angebote des Klägers sondern ein „Herauskopieren“ der Lichtbilder beanstandet.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung haben beide Parteien anschaulich dargestellt, dass sie zwar mit unterschiedlicher Gewichtung, dennoch beide in sehr großem Umfang als Händler auf der Interplattform www.anonym.de tätig sind. Insbesondere war auch dem Kläger bekannt, dass B für jede Produktart regelmäßig nur das Produktbild des Ersteinstellers einblendet und dieses für alle auf der Produktseite gelisteten Händler gleichermaßen verwendet.
Letztlich war es deshalb vom Zufall abhängig, ob der Kläger mit seinem Angebot eine Ersteinstellung erzielen konnte oder ob er von B, weil bereits zu früheren Zeiten ein solches Angebot erstellt und gespeichert worden war, bei Neueinstellung an fremde Lichtbilder angehängt werden würde. Aufgrund dieser von B angewandten Mechanismen war auch dem Kläger bekannt und bewusst, dass B andere Händlerangebote gemeinsam mit seinen Angeboten auf einer Produktseite listen würde, und dies selbst bei Verwendung unterschiedlicher EAN –bzw. GTIN-Nummern spätestens der Fall sein würde, sobald aufgrund der regelmäßig durchgeführten Kontrollen seitens B bemerkt werden würde, dass es sich bei den von dem Kläger angebotenen Produkte um solche handelte, die mit denen anderer Händler identisch waren.
Der Kläger hat auch keine Maßnahmen getroffen, um solch ein gemeinsames Listen von Angeboten unter seinen Produktbildern zu verhindern, z.B., indem er seine Lichtbilder mit einer entsprechenden Kennzeichnung versah.
Wenn sich die Kläger in Ansehung dessen dafür entschied, seine Lichtbilder auf den Server von B hochzuladen, um die Dienstleistung von B vollständig nutzen zu können, geht dies nicht zu Lasten des Beklagten.
Ein Berechtigter, der Texte oder Bilder im Internet ohne Einschränkungen frei zugänglich macht, muss mit den nach den Umständen üblichen Benutzungshandlungen rechnen (vgl. BGH Urt. v. 19.4.2010 - I ZR 69/08 -Vorschaubilder I juris Rn. 36 m.w.N.). Da es auf den objektiven Erklärungsinhalt aus Sicht des Erklärungsempfängers ankommt, ist es ohne Bedeutung, ob der Kläger gewusst hat, welche Nutzungshandlungen im Einzelnen hiermit verbunden sind (vgl. BGH Urt. V. 19.4.2010 a.a.O; zu einem vergleichbaren Fall auch Landgericht Köln, Urteil vom 20.6.2011 - 28 O 819/10 -Juris Rn. 19 f).
Danach hat sich der Kläger mit dem Hochladen seiner Lichtbilder auf den Server von B, ohne diese in besonderer Weise als seine eigenen zu kennzeichnen oder gegen Einblendung in Angebote Dritter zu sichern, gegenüber den Benutzern der Internetplattform (nicht jedoch gegenüber B aus obigen Gründen) mit der Wiedergabe seiner Werke in deren Angeboten einverstanden erklärt im Sinne einer schlichten Einwilligung. (Hervorhebung von mir)
Daraus folgt: Selbst wenn die Sharing-Regeln von Yahoo/Flickr unwirksam sein sollten, kann man Flickr nach der Rechtsauffassung des LG Köln nicht als Abmahnfalle verwenden.
Bei Vorschaubilder I ging es darum, dass der BGH es als widersprüchlich ansah, dass eine Künstlerin einerseits eine Suchmaschinenoptimierung vornahm, auf der anderen Seite sich aber gegen das Anzeigen ihrer Bilder als Thumbnails durch die Google-Bildersuche wehrte.
Wenn Rechteinhaber mit Share-Buttons oder durch Einstellen auf Plattformen wie Flickr oder Pinterest zum Teilen von Inhalten einladen, können sie nicht dagegen vorgehen, wenn diese Inhalte (also auch Bilder) tatsächlich geteilt werden.
Also: Happy embedding!
Update:
http://archiv.twoday.net/stories/752349547/

http://archiv.twoday.net/stories/714907056/
wurden als Vorgänger die Einbettungscodes von Flickr und Pinterest genannt.
Beim Einbetten von Bildern verhält es sich nicht anders als bei Videos, für die ich in meinem Beitrag Blog&Recht: Darf ich ein fremdes Video einbetten
http://archiv.twoday.net/stories/404099696/
RA Ulbricht zitierte:
"Wenn tatsächlich der Berechtigte ein Video oder anderen Inhalt auf einem Portal zur Einbettung freigibt, dürfte jedenfalls aus urheberrechtlicher Sicht kein Ungemach drohen. In diesen Fällen wird tatsächlich über die Nutzungsbedingungen der jeweiligen Plattform (bei Youtube Nr.10 der Nutzungsbedingungen) dieser ein Recht eingeräumt, für die jeweiligen Inhalte Dritten eine Unterlizenz einzuräumen. Über das Angebot und die Einbettung eines entsprechenden Codes wird dann der jeweilige Inhalt an den einbindenden Webseitenbetreiber unterlizenziert. In diesen Fällen besteht also eine einwandfreie Rechtekette."
http://www.rechtzweinull.de/archives/149-Video-Embedding-Co-Rechtliche-Probleme-bei-der-Einbindung-von-fremden-Inhalten.html
Abgesehen von irrtümlichen Abmahnungen (diese gibt es häufiger als man annehmen sollte) droht also keine Abmahnung, wenn
a) der Inhalt vom Berechtigen (Urheber oder Inhaber entsprechender Nutzungsrechte) auf der Website eingestellt wurde
b) die Bedingungen der Website (z.B. Verwenden nur des vorgegebenen Einbettungs-Codes) eingehalten wurden
UND
c) die AGB der Website, die diese Weiternutzung ermöglichen, wirksam sind.
Nach dem Urteil vom 13. Februar 2014 scheint ziemlich klar, wie der EuGH eine Vorlage des BGH zum Einbetten von Videos beantworten wird. Ein solches Einbetten ist nach EU-Urheberrecht einem bloßen Verlinken gleichzustellen: "Das gilt auch dann, wenn Internetnutzer, die einen Link anklicken, den Eindruck haben, dass das Werk auf der Seite erscheint, die den Link enthält."
http://archiv.twoday.net/stories/689713958/
Damit fehlt es auch an einer Nutzungshandlung, aufgrund derer die GEMA die Einbetter von Musikvideos abkassieren könnte.
Man könnte nun zum obigen Punkt b) anmerken: Wenn jegliches Einbetten einem erlaubten Link entspricht, kann es auf die Bedingungen der Website nicht ankommen. Aber soweit möchte ich nicht gehen.
Vor allem der vorgegebene Einbettungscode kann Ärger bereiten, wenn er nämlich im eigenen Blog nicht funktioniert. Nehmen wir etwa
http://www.pinterest.com/pin/156148312053825719/
Unter dem Sharing-Symbol kommt man zu Facebook (wenn man draufklickt tut sich bei mir und [jemand anderem, nicht genannt werden wollend] nichts), Twitter (es wird aber kein Bild angezeigt, der Tweet ist zu lang) oder zu einem Code-Schnipsel für die "eigene Website", mit dem ich aber in Archivalia, Tumblr und de.hypotheses.org (Wordpress-Instanz) nichts anfangen kann.
Den Code funktionsfähig nachzubasteln, ist nicht unproblematisch. Bei Getty Images darf man den Code ausschließlich so wie er ist verwenden, während eine solche strikte Vorgabe bei Pinterest anscheinend fehlt.
Bei Flickr habe ich bisher selbstverständlich nur fremde CC-Bilder im Rahmen der Lizenzbedingungen genutzt.
Aber Flickr erlaubt auch ein Teilen darüber hinaus, durch die Sharing-Funktionen seiner Website. Wer bei Flickr Bilder einstellt stimmt dem Teilen zu oder er verbietet es für ALLE seine Bilder, also den ganzen Account. Bei einzelnen Bildern, die Public sind, kann das Teilen nicht individuell abgestellt werden. Weder in den FAQ noch in den Community Guidelines gibt es dazu Erläuterungen. Eher irreführend sind die Yahoo "Terms of Service":
"With respect to photos, graphics, audio or video you submit or make available for inclusion on publicly accessible areas of the Yahoo Services other than Yahoo Groups, the license to use, distribute, reproduce, modify, adapt, publicly perform and publicly display such Content on the Yahoo Services solely for the purpose for which such Content was submitted or made available."
https://info.yahoo.com/legal/us/yahoo/utos/utos-173.html
Wenn man das Sharing im Sinne des Nachnutzens als Zweck von Flickr ansieht - siehe etwa schon den zweitältesten Beitrag in diesem Blog zu Flickr 2006
http://archiv.twoday.net/search?q=flickr&start=760 - dann kann man die Option, die Bilder des eigenen Accounts für das Teilen freizugeben, durchaus mit dieser Klausel verknüpfen.
In den "Settings" wird bei "Privacy & Permissions" erläutert:
"Allow others to share your stuff
You can set a preference that determines whether sharing features (such as Facebook, Twitter, Tumblr and others) are shown for other people on your public content. These features will always show for you on your content."
Voreingestellt ist das Teilen.
Das bedeutet nichts anderes als: Verwendet ein Internetnutzer die vorgegebenen Sharing-Möglichkeiten von Flickr (vorgegebene sind bei mir Facebook, Pinterest, Twitter, Tumblr) oder den Einbettungscode (bei uns anscheinend noch der einzig für Archivalia taugliche HTML-Code, während in den USA schon die auf Twoday nicht nutzbare iframe-Einbettung angeboten wird), dann ist seine Bildnutzung legal, da der Urheber durch Hochladen auf Flickr den Möglichkeiten zum Teilen zugestimmt hat. Auch wenn die Lizenz "All rights reserved" ist!
Nichts anderes ergibt sich aus den Veröffentlichungen zum neuen Einbettungs-Code, den Flickr in den USA im Dezember 2013 vorgestellt hat. Das Bild stammt aus
http://petapixel.com/2013/12/19/flickr-introduces-cleaner-embed-feature-brace-photographer-outrage/
Die Ankündigung durch Flickr
http://blog.flickr.net/2013/12/18/flickr-web-embeds
ist eindeutig:
"since we respect your copyrights and privacy, the embed feature is only available for publicly shared photos. Private photos will continue to remain private to the select group of people you shared on the photo."
Mit anderen Worten: Ein Opt-out ist notwendig, will jemand nicht, dass seine Fotos außerhalb von Flickr geteilt werden.
Am Schluss heißt es noch: "Happy embedding!"
Werfen wir noch einen Blick in Plagiarism today, dem es um die Interessen der Rechteinhaber geht:
http://www.plagiarismtoday.com/2013/12/19/flickr-adds-photo-embeds-attribution-images/
Dort wird hervorgehoben, dass "Hotlinking" nichts Neues bei Flickr ist. Zugleich heißt es aber auch absolut unmissverständlich:
"This means that, if you don’t want your images appearing on other sites without your explicit permission, you need to disable embedding. This can be done by visiting Flickr’s site, hovering over your icon, selecting “Settings” and visiting “Privacy and Permissions”. From there, just disable “Allow others to share your stuff” and the feature will be gone. However, so will all other sharing tools too."
Es ist also legal, wenn man Flickr-Bilder, auch wenn diese nicht CC-lizenziert sind, mit den von Flickr vorgegebenen Sharing-Möglichkeiten etwa im eigenen Blog nutzt.
Absichern lässt sich dieses Ergebnis durch ein deutsches Urteil, auf das ich neulich hinwies:
http://archiv.twoday.net/stories/706567568/
Das LG Köln hatte sich mit der Praxis von Amazon-Händlern zu befassen, fremde Produktbilder zu verwenden.
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/koeln/lg_koeln/j2014/14_O_184_13_Urteil_20140213.html
Die umfassende kostenlose Rechteübertragung in den Amazon-AGB gefiel dem Gericht nicht. Es erklärte sie für unwirksam.
Es fällt mir schwer, dieses Ergebnis auf die Yahoo-Nutzungsbedingungen zu übertragen. Wenn man das Sharen von Bildern als wichtigen Zweck von Flickr ansieht und den Nutzern ermöglicht, das Sharen (jederzeit) abzuschalten (mit der Konsequenz, dass das eingebettete Bild nicht mehr sichtbar ist, denke ich), so wüsste ich nicht, was man dagegen einwenden könnte. Niemand ist ja gezwungen, Flickr oder die Sharing-Möglichkeiten zu verwenden.
Obwohl die Nutzung auf Amazon rechtswidrig war, konnte der eine Shopinhaber den anderen aber nicht abmahnen. Das Gericht bezog sich auf die Entscheidung des BGH zur Google-Bildersuche (Vorschaubilder I) und führte aus:
Der Eingriff des Beklagten in die urheberrechtlichen Befugnisse des Klägers ist, obgleich dem Beklagten kein Recht zur Nutzung der Lichtbilder des Klägers zustand bzw. zusteht, nicht als rechtswidrig anzusehen.
Ein rechtswidriger Eingriff in urheberrechtliche Befugnisse ist nicht nur dann zu verneinen, wenn der Berechtigte rechtsgeschäftlich entweder durch Einräumung entsprechender Nutzungsrechte über sein Urheberrecht verfügt oder dem Nutzer die entsprechende Werknutzung schuldrechtlich gestattet hat. Die Rechtswidrigkeit eines Eingriffs in ein ausschließliches Verwertungsrecht ist auch dann ausgeschlossen, wenn der Berechtigte in die rechtsverletzende Handlung eingewilligt hat. Eine solche schlichte Einwilligung setzt keine auf den Eintritt dieser Rechtsfolge gerichtete rechtsgeschäftliche Willenserklärung voraus (BGH Urteil vom 19.4.2010, I ZR 69/08 -Juris Rn. 33 f Vorschaubilder I).
So liegt der Fall hier.
Der Beklagte hat ebenso wie der Kläger die Bedingungen von B akzeptieren müssen, um überhaupt als Händler an der B-Plattform teilnehmen zu können. Dabei war beiden Parteien das von B standardmäßig praktizierte Listen identischer Produkte und Zusammenführung gleichartiger Produktseiten bekannt. Auch der Kläger hat folgerichtig zunächst, insbesondere in dem Verfahren LG Köln 14 O 564/12 nicht das „Anhängen“ des Beklagten an eigene Angebote des Klägers sondern ein „Herauskopieren“ der Lichtbilder beanstandet.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung haben beide Parteien anschaulich dargestellt, dass sie zwar mit unterschiedlicher Gewichtung, dennoch beide in sehr großem Umfang als Händler auf der Interplattform www.anonym.de tätig sind. Insbesondere war auch dem Kläger bekannt, dass B für jede Produktart regelmäßig nur das Produktbild des Ersteinstellers einblendet und dieses für alle auf der Produktseite gelisteten Händler gleichermaßen verwendet.
Letztlich war es deshalb vom Zufall abhängig, ob der Kläger mit seinem Angebot eine Ersteinstellung erzielen konnte oder ob er von B, weil bereits zu früheren Zeiten ein solches Angebot erstellt und gespeichert worden war, bei Neueinstellung an fremde Lichtbilder angehängt werden würde. Aufgrund dieser von B angewandten Mechanismen war auch dem Kläger bekannt und bewusst, dass B andere Händlerangebote gemeinsam mit seinen Angeboten auf einer Produktseite listen würde, und dies selbst bei Verwendung unterschiedlicher EAN –bzw. GTIN-Nummern spätestens der Fall sein würde, sobald aufgrund der regelmäßig durchgeführten Kontrollen seitens B bemerkt werden würde, dass es sich bei den von dem Kläger angebotenen Produkte um solche handelte, die mit denen anderer Händler identisch waren.
Der Kläger hat auch keine Maßnahmen getroffen, um solch ein gemeinsames Listen von Angeboten unter seinen Produktbildern zu verhindern, z.B., indem er seine Lichtbilder mit einer entsprechenden Kennzeichnung versah.
Wenn sich die Kläger in Ansehung dessen dafür entschied, seine Lichtbilder auf den Server von B hochzuladen, um die Dienstleistung von B vollständig nutzen zu können, geht dies nicht zu Lasten des Beklagten.
Ein Berechtigter, der Texte oder Bilder im Internet ohne Einschränkungen frei zugänglich macht, muss mit den nach den Umständen üblichen Benutzungshandlungen rechnen (vgl. BGH Urt. v. 19.4.2010 - I ZR 69/08 -Vorschaubilder I juris Rn. 36 m.w.N.). Da es auf den objektiven Erklärungsinhalt aus Sicht des Erklärungsempfängers ankommt, ist es ohne Bedeutung, ob der Kläger gewusst hat, welche Nutzungshandlungen im Einzelnen hiermit verbunden sind (vgl. BGH Urt. V. 19.4.2010 a.a.O; zu einem vergleichbaren Fall auch Landgericht Köln, Urteil vom 20.6.2011 - 28 O 819/10 -Juris Rn. 19 f).
Danach hat sich der Kläger mit dem Hochladen seiner Lichtbilder auf den Server von B, ohne diese in besonderer Weise als seine eigenen zu kennzeichnen oder gegen Einblendung in Angebote Dritter zu sichern, gegenüber den Benutzern der Internetplattform (nicht jedoch gegenüber B aus obigen Gründen) mit der Wiedergabe seiner Werke in deren Angeboten einverstanden erklärt im Sinne einer schlichten Einwilligung. (Hervorhebung von mir)
Daraus folgt: Selbst wenn die Sharing-Regeln von Yahoo/Flickr unwirksam sein sollten, kann man Flickr nach der Rechtsauffassung des LG Köln nicht als Abmahnfalle verwenden.
Bei Vorschaubilder I ging es darum, dass der BGH es als widersprüchlich ansah, dass eine Künstlerin einerseits eine Suchmaschinenoptimierung vornahm, auf der anderen Seite sich aber gegen das Anzeigen ihrer Bilder als Thumbnails durch die Google-Bildersuche wehrte.
Wenn Rechteinhaber mit Share-Buttons oder durch Einstellen auf Plattformen wie Flickr oder Pinterest zum Teilen von Inhalten einladen, können sie nicht dagegen vorgehen, wenn diese Inhalte (also auch Bilder) tatsächlich geteilt werden.
Also: Happy embedding!
Update:
http://archiv.twoday.net/stories/752349547/
KlausGraf - am Sonntag, 9. März 2014, 02:12 - Rubrik: Archivrecht
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Kann man eigentlich nicht mehr behaupten, sie sind aber immer noch nicht sonderlich kommunikativ. 2006 plädierte ich für die Nutzung von Web 2.0 durch Archive - ohne dass dies irgendetwas gebracht hätte:
http://archiv.twoday.net/stories/2678326/
http://archiv.twoday.net/stories/2678326/
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Unsere Bilderreihe zum Wochenende betrifft Zeitmesser und sei Herrn T. gewidmet:
http://archivalia.tumblr.com/tagged/clocks
Weitere Tumblr-Tags:
http://archiv.twoday.net/stories/640155586/


http://archivalia.tumblr.com/tagged/clocks
Weitere Tumblr-Tags:
http://archiv.twoday.net/stories/640155586/


KlausGraf - am Sonntag, 9. März 2014, 00:02 - Rubrik: Unterhaltung
KlausGraf - am Freitag, 7. März 2014, 20:15 - Rubrik: Open Access
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http://www.kb.dk/da/materialer/kulturarv/Nyheder_Kulturperler.html
Etliche mittelalterliche Handschriften sind online unter:
http://haandskrift.ku.dk/

Etliche mittelalterliche Handschriften sind online unter:
http://haandskrift.ku.dk/

KlausGraf - am Freitag, 7. März 2014, 17:51 - Rubrik: Kodikologie
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http://redaktionsblog.hypotheses.org/2148
In Gruppe der "Top 3 der Blogbeiträge aus dem Slider (Jurywahl)" ist ein Beitrag von mir auf dem zweiten Platz gelandet:
Klaus Graf: Recht für Blogger: Darf ich fremde Bilder verwenden? – http://redaktionsblog.hypotheses.org/1706
Das sagt die Jury zu diesem Artikel: „Der Beitrag von Klaus Graf steht stellvertretend für viele andere von ihm verfasste, die instruktiv die wichtigsten rechtlichen Bestimmungen bzw. aus seiner bisherigen Erfahrungen gewonnene Regeln zusammenfassen und auch dem/der nicht so mit der Materie vertrauten LeserIn nahebringen.“ Kurz: Der Artikel „schafft wichtige Klarheit“ darüber, dass unklare Rechtsfragen die freie Entfaltung der digitalen Geschichtswissenschaft behindert.
Das freut mich natürlich. Und auch Platz 2 für das von Maria Rottler administrierte Blog Ordensgeschichte in "Top-5 der Blogs (Jurywahl)". Aber ich stehe dem ganzen Award-Wesen eher skeptisch gegenüber und hätte es begrüßt, wenn ein genuiner Forschungsartikel gewählt worden wäre.
Trotzdem lesenswert Platz 1 über die Fälschung eines NS-Verbotsschilds:
http://pophistory.hypotheses.org/527

In Gruppe der "Top 3 der Blogbeiträge aus dem Slider (Jurywahl)" ist ein Beitrag von mir auf dem zweiten Platz gelandet:
Klaus Graf: Recht für Blogger: Darf ich fremde Bilder verwenden? – http://redaktionsblog.hypotheses.org/1706
Das sagt die Jury zu diesem Artikel: „Der Beitrag von Klaus Graf steht stellvertretend für viele andere von ihm verfasste, die instruktiv die wichtigsten rechtlichen Bestimmungen bzw. aus seiner bisherigen Erfahrungen gewonnene Regeln zusammenfassen und auch dem/der nicht so mit der Materie vertrauten LeserIn nahebringen.“ Kurz: Der Artikel „schafft wichtige Klarheit“ darüber, dass unklare Rechtsfragen die freie Entfaltung der digitalen Geschichtswissenschaft behindert.
Das freut mich natürlich. Und auch Platz 2 für das von Maria Rottler administrierte Blog Ordensgeschichte in "Top-5 der Blogs (Jurywahl)". Aber ich stehe dem ganzen Award-Wesen eher skeptisch gegenüber und hätte es begrüßt, wenn ein genuiner Forschungsartikel gewählt worden wäre.
Trotzdem lesenswert Platz 1 über die Fälschung eines NS-Verbotsschilds:
http://pophistory.hypotheses.org/527

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Sonntag ist Tag der Archive, in #Solingen im Stadtarchiv Briefe u Bilder aus dem 1.Weltkrieg, gute Gelegenheit für Erinnerungskultur konkret
— Sylvia Löhrmann (@SylviaLoehrmann) March 7, 2014
Wolf Thomas - am Freitag, 7. März 2014, 09:05 - Rubrik: Web 2.0
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https://archive.org/details/como_keuscher
I. Bericht des Geschichtsvereins über seine Tätigkeit während des Weltkrieges. II. Rückblick auf die 10jähr. Tätigkeit des Binger Geschichts- und Altertumsvereins 1909-1919. III. Leben und Wirken Dr. J[acob]. Keuschers, eines Vorkämpfers des Binger Geschichtsvereins [von Jakob Como]
Im KVK finde ich nur Nachweise der Schrift in der Stadtbibliothek Mainz und in der British Library. Das Stadtarchiv Bingen verfügt nach eigener Aussage nicht über die Broschüre.
#histverein
I. Bericht des Geschichtsvereins über seine Tätigkeit während des Weltkrieges. II. Rückblick auf die 10jähr. Tätigkeit des Binger Geschichts- und Altertumsvereins 1909-1919. III. Leben und Wirken Dr. J[acob]. Keuschers, eines Vorkämpfers des Binger Geschichtsvereins [von Jakob Como]
Im KVK finde ich nur Nachweise der Schrift in der Stadtbibliothek Mainz und in der British Library. Das Stadtarchiv Bingen verfügt nach eigener Aussage nicht über die Broschüre.
#histverein
KlausGraf - am Donnerstag, 6. März 2014, 22:57 - Rubrik: Landesgeschichte
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http://www.mz-web.de/mitteldeutschland/cottbus-in-brandenburg-bauarbeiter-finden-30-meter-stasi-akten,20641266,26484840.html
Die Auswertung der Akten - ein Bestand von 30 Metern - werde wohl Monate dauern, sagte Sielaff. Erst rund die Hälfte sei gesichtet. Verhörprotokolle und andere Privatakten seien bislang nicht gefunden worden, es handele sich vor allem um Bauunterlagen.
Sielaff sprach von einem „kleinen Sensationsfund“. Die Unterlagen verrieten viel über Struktur und Arbeitsweise in der einstigen Bezirksverwaltung des Ministeriums für Staatssicherheit (MfS). Verhören, bespitzeln, verhaften: Die Bezirksverwaltungen seien „das MfS vor Ort“ gewesen, sagte Sielaff.
Bauunterlagen verraten also viel über die Arbeit des MfS ...
Die Auswertung der Akten - ein Bestand von 30 Metern - werde wohl Monate dauern, sagte Sielaff. Erst rund die Hälfte sei gesichtet. Verhörprotokolle und andere Privatakten seien bislang nicht gefunden worden, es handele sich vor allem um Bauunterlagen.
Sielaff sprach von einem „kleinen Sensationsfund“. Die Unterlagen verrieten viel über Struktur und Arbeitsweise in der einstigen Bezirksverwaltung des Ministeriums für Staatssicherheit (MfS). Verhören, bespitzeln, verhaften: Die Bezirksverwaltungen seien „das MfS vor Ort“ gewesen, sagte Sielaff.
Bauunterlagen verraten also viel über die Arbeit des MfS ...
KlausGraf - am Donnerstag, 6. März 2014, 22:54 - Rubrik: Staatsarchive
Ausstellung 08.03 – 31.12.14
Mit der Archiv Galerie etabliert das Haus der Kunst ein neues Forschungs- und Ausstellungszentrum. Eingerichtet in einem zentral gelegenen Ausstellungsraum des Haus der Kunst, stellt die Archiv Galerie das sichtbare Gedächtnis der wechselvollen Geschichte und des komplexen historischen Prozesses dar, der das Haus der Kunst in seiner heutigen Form hervorgebracht hat und der sich bis in die Gegenwart fortsetzt.
Basis für die Archiv Galerie, die vom Künstler und Kulturwissenschaftler Martin Schmidl gestaltet wurde, sind die Bestände des Historischen Archivs im Haus der Kunst, die 2004 von der Historikerin Sabine Brantl erschlossen wurden. Die ausgewählten Dokumente erzählen von der Entstehung und der Nutzungsgeschichte des Hauses sowie vom Umgang mit seiner Architektur in der Nachkriegszeit. Der Schwerpunkt der getroffenen Auswahl leitet damit thematisch zu der bald anstehenden Sanierung des Gebäudes hin, mit dessen Planung der britische Architekt David Chipperfield beauftragt wurde und dessen Durchführung die Lesbarkeit des historisch belasteten Gebäudes vollständig wiederherstellen wird.
Die Archiv Galerie ist ein Pilotprojekt, das der Erforschung und Vermittlung der historischen Dimension der Gegenwart verpflichtet ist. Mit dem neuen Format soll die allgemein statische Konnotation des Begriffs Archiv sukzessive einer offenen und dynamischen Form zugeführt werden. In Zusammenarbeit mit internationalen Institutionen, Künstlern und Wissenschaftlern sind weitere wechselnde Präsentationen zu verschiedenen thematischen Aspekten geplant. Das interaktive Angebot wird hierfür fortlaufend erweitert.
Die Archiv Galerie ist von der zentralen Mittelhalle im Haus der Kunst frei zugänglich.
Eröffnung am Samstag, 08.03.14 um 12 Uhr
Es sprechen
Okwui Enwezor, Direktor Haus der Kunst
Ulrich Wilmes, Hauptkurator
Sabine Brantl, Historikerin und Kuratorin der Ausstellung
08.03, 15 Uhr
Gespräch "Kein Archiv ohne Draußen"
mit dem Künstler und Kulturwissenschaftler Martin Schmidl und der Historikerin Sabine Brantl
Archive sind Ausdruck von kultureller und gesellschaftlicher Praxis und werden daher von verschiedenen, äußeren Faktoren beeinflusst. "Kein Archiv ohne Draußen" heißt es daher in Jacques Derridas berühmtem Buch "Dem Archiv verschrieben". Ausgehend von dieser Feststellung nehmen Sabine Brantl und Martin Schmidl in einem Gespräch Produktionsbedingungen, Anliegen und Perspektiven der Archiv Galerie in den Blick. Mit dieser etabliert das Haus der Kunst ein neues Format für die Präsentation seines Bestandes an historischen Materialien und ihrer Vermittlung an ein breiteres Publikum. Dabei wird die gestalterische Konzeption der Archiv Galerie ebenso erörtert wie die kuratorische Herangehensweise und der historische Hintergrund. Welche Erkenntnisse vermitteln die ausgewählten Objekte und Dokumente über die Vergangenheit? Und wie beeinflussen sie eine künftige Auseinandersetzung mit der Geschichte des Gebäudes?
Teilnehmer:
Martin Schmidl ist Künstler und Kulturwissenschaftler. Seine vielseitige Auseinandersetzung mit Kunst und Display umfasst u.a. seine kuratorische Arbeit am Projektraum "ausstellungsraum" in Frankfurt, das gestalterische Konzept der internationalen Ausstellung "skulptur projekte münster 07" und die wissenschaftliche Untersuchung der Ausstellungen in der Gedenkstätte des Konzentrationslagers Dachau. Auf Einladung des Haus der Kunst hat er für die Archiv Galerie ein Ensemble aus Museumsdisplay und Einrichtungsgegenständen geschaffen.
Sabine Brantl ist Historikerin. 2004 erarbeitete sie für das Haus der Kunst ein Konzept für den Aufbau des Historischen Archivs, das sie seit 2005 leitet. 2007 wurde ihre Monografie "Haus der Kunst, München. Ein Ort und seine Geschichte im Nationalsozialismus" veröffentlicht, die sich mit der ebenso belasteten wie lange Zeit verdrängten Geschichte des Haus der Kunst auseinandersetzt. Gemeinsam mit Ulrich Wilmes hat sie die Archiv Galerie kuratiert.
08.03, 14.30 – 16.30 Uhr
Workshop für Kinder parallel zum Gespräch; Thema: "Geschichte(n) entdecken und anfassen"
Die Eröffnung findet im Rahmen des Tags der Archive 2014 statt.
Quelle: Homepage Haus der Kunst
Mit der Archiv Galerie etabliert das Haus der Kunst ein neues Forschungs- und Ausstellungszentrum. Eingerichtet in einem zentral gelegenen Ausstellungsraum des Haus der Kunst, stellt die Archiv Galerie das sichtbare Gedächtnis der wechselvollen Geschichte und des komplexen historischen Prozesses dar, der das Haus der Kunst in seiner heutigen Form hervorgebracht hat und der sich bis in die Gegenwart fortsetzt.
Basis für die Archiv Galerie, die vom Künstler und Kulturwissenschaftler Martin Schmidl gestaltet wurde, sind die Bestände des Historischen Archivs im Haus der Kunst, die 2004 von der Historikerin Sabine Brantl erschlossen wurden. Die ausgewählten Dokumente erzählen von der Entstehung und der Nutzungsgeschichte des Hauses sowie vom Umgang mit seiner Architektur in der Nachkriegszeit. Der Schwerpunkt der getroffenen Auswahl leitet damit thematisch zu der bald anstehenden Sanierung des Gebäudes hin, mit dessen Planung der britische Architekt David Chipperfield beauftragt wurde und dessen Durchführung die Lesbarkeit des historisch belasteten Gebäudes vollständig wiederherstellen wird.
Die Archiv Galerie ist ein Pilotprojekt, das der Erforschung und Vermittlung der historischen Dimension der Gegenwart verpflichtet ist. Mit dem neuen Format soll die allgemein statische Konnotation des Begriffs Archiv sukzessive einer offenen und dynamischen Form zugeführt werden. In Zusammenarbeit mit internationalen Institutionen, Künstlern und Wissenschaftlern sind weitere wechselnde Präsentationen zu verschiedenen thematischen Aspekten geplant. Das interaktive Angebot wird hierfür fortlaufend erweitert.
Die Archiv Galerie ist von der zentralen Mittelhalle im Haus der Kunst frei zugänglich.
Eröffnung am Samstag, 08.03.14 um 12 Uhr
Es sprechen
Okwui Enwezor, Direktor Haus der Kunst
Ulrich Wilmes, Hauptkurator
Sabine Brantl, Historikerin und Kuratorin der Ausstellung
08.03, 15 Uhr
Gespräch "Kein Archiv ohne Draußen"
mit dem Künstler und Kulturwissenschaftler Martin Schmidl und der Historikerin Sabine Brantl
Archive sind Ausdruck von kultureller und gesellschaftlicher Praxis und werden daher von verschiedenen, äußeren Faktoren beeinflusst. "Kein Archiv ohne Draußen" heißt es daher in Jacques Derridas berühmtem Buch "Dem Archiv verschrieben". Ausgehend von dieser Feststellung nehmen Sabine Brantl und Martin Schmidl in einem Gespräch Produktionsbedingungen, Anliegen und Perspektiven der Archiv Galerie in den Blick. Mit dieser etabliert das Haus der Kunst ein neues Format für die Präsentation seines Bestandes an historischen Materialien und ihrer Vermittlung an ein breiteres Publikum. Dabei wird die gestalterische Konzeption der Archiv Galerie ebenso erörtert wie die kuratorische Herangehensweise und der historische Hintergrund. Welche Erkenntnisse vermitteln die ausgewählten Objekte und Dokumente über die Vergangenheit? Und wie beeinflussen sie eine künftige Auseinandersetzung mit der Geschichte des Gebäudes?
Teilnehmer:
Martin Schmidl ist Künstler und Kulturwissenschaftler. Seine vielseitige Auseinandersetzung mit Kunst und Display umfasst u.a. seine kuratorische Arbeit am Projektraum "ausstellungsraum" in Frankfurt, das gestalterische Konzept der internationalen Ausstellung "skulptur projekte münster 07" und die wissenschaftliche Untersuchung der Ausstellungen in der Gedenkstätte des Konzentrationslagers Dachau. Auf Einladung des Haus der Kunst hat er für die Archiv Galerie ein Ensemble aus Museumsdisplay und Einrichtungsgegenständen geschaffen.
Sabine Brantl ist Historikerin. 2004 erarbeitete sie für das Haus der Kunst ein Konzept für den Aufbau des Historischen Archivs, das sie seit 2005 leitet. 2007 wurde ihre Monografie "Haus der Kunst, München. Ein Ort und seine Geschichte im Nationalsozialismus" veröffentlicht, die sich mit der ebenso belasteten wie lange Zeit verdrängten Geschichte des Haus der Kunst auseinandersetzt. Gemeinsam mit Ulrich Wilmes hat sie die Archiv Galerie kuratiert.
08.03, 14.30 – 16.30 Uhr
Workshop für Kinder parallel zum Gespräch; Thema: "Geschichte(n) entdecken und anfassen"
Die Eröffnung findet im Rahmen des Tags der Archive 2014 statt.
Quelle: Homepage Haus der Kunst
Wolf Thomas - am Donnerstag, 6. März 2014, 20:01 - Rubrik: Museumswesen
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KlausGraf - am Donnerstag, 6. März 2014, 18:15 - Rubrik: Genealogie
"All requests for information copied from films, book pages, CDs, marriage, death or birth certificates, wills and/or deeds, etc. will be copied in digital format and emailed to patrons in a zipped PDF or JPG file format. There is no charge for this service if we are able to email to information to patrons."
https://familysearch.org/blog/en/policy-change-patrons-requesting-photocopies-family-history-library-salt-lake-city-utah/
https://familysearch.org/blog/en/policy-change-patrons-requesting-photocopies-family-history-library-salt-lake-city-utah/
KlausGraf - am Donnerstag, 6. März 2014, 17:53 - Rubrik: English Corner
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"Getty Images verändert sein Geschäftsmodell, zumindest in Teilen: Blogger und Redaktionen dürfen zahlreiche Bilder der Fotoagentur kostenlos nutzen, durch eine an YouTube-Videos erinnernde Funktion zum Einbetten des Materials auf Websites. Verwendet werden dürfen die Code-Schnipsel für "redaktionelle Zwecke", etwa in Blogs oder sozialen Netzwerken. Vorausgesetzt wird allerdings eine nichtkommerzielle Nutzung der Bilder.
Was aber ist unter kommerziell zu verstehen? Gegenüber dem "British Journal of Photography" konkretisiert Getty diese Formulierung: Wenn ein Blog Geld mit Werbung verdient, gilt das nicht als kommerzielle Nutzung im Hinblick aufs Einbinden der Fotos. Kommerziell sei für Getty Werbung für Dienste oder Produkte, nicht ein redaktionelles Angebot, das Geld über Anzeigen verdient."
http://www.spiegel.de/netzwelt/web/getty-images-foto-agentur-gibt-bilder-zum-einbetten-frei-a-957186.html
http://www.bjp-online.com/2014/03/getty-images-makes-35-million-images-free-in-fight-against-copyright-infringement/
Anleitung zum Einbetten:
http://www.gettyimages.de/Creative/Frontdoor/embed
Leider geht hier in Twoday.net der Einbettungscode nicht!
Beispiel in Archivalia_EN:
http://archivalia.tumblr.com/post/78753537713/getty-images-makes-35-million-images-free-in-fight
Update: http://archiv.twoday.net/stories/714910677/

Was aber ist unter kommerziell zu verstehen? Gegenüber dem "British Journal of Photography" konkretisiert Getty diese Formulierung: Wenn ein Blog Geld mit Werbung verdient, gilt das nicht als kommerzielle Nutzung im Hinblick aufs Einbinden der Fotos. Kommerziell sei für Getty Werbung für Dienste oder Produkte, nicht ein redaktionelles Angebot, das Geld über Anzeigen verdient."
http://www.spiegel.de/netzwelt/web/getty-images-foto-agentur-gibt-bilder-zum-einbetten-frei-a-957186.html
http://www.bjp-online.com/2014/03/getty-images-makes-35-million-images-free-in-fight-against-copyright-infringement/
Anleitung zum Einbetten:
http://www.gettyimages.de/Creative/Frontdoor/embed
Leider geht hier in Twoday.net der Einbettungscode nicht!
Beispiel in Archivalia_EN:
http://archivalia.tumblr.com/post/78753537713/getty-images-makes-35-million-images-free-in-fight
Update: http://archiv.twoday.net/stories/714910677/

KlausGraf - am Donnerstag, 6. März 2014, 16:35 - Rubrik: Fotoueberlieferung
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Ein Thema so alt wie die Menschheit: "Männer, Frauen, Macht" – wer hat die Macht? Und wie zeigt sich das in Filmen, in Texten oder auf Plakaten? 25 Bremer Archive haben da einiges zusammengetragen und präsentieren ihre Schätze in der Weserburg.
Fernsehbericht: http://www.radiobremen.de/fernsehen/buten_un_binnen/video57510-popup.html.
Ergänzend hier ein kleiner Blogbeitrag: http://www.dieglucke.de/2014/03/06/frauen-maenner-macht-ausstellung-mit-bremer-archiven-in-der-weserburg/ ... und noch ein Artikel: http://www.kreiszeitung.de/lokales/bremen/geschlechterkampf-3400298.html
Fernsehbericht: http://www.radiobremen.de/fernsehen/buten_un_binnen/video57510-popup.html.
Ergänzend hier ein kleiner Blogbeitrag: http://www.dieglucke.de/2014/03/06/frauen-maenner-macht-ausstellung-mit-bremer-archiven-in-der-weserburg/ ... und noch ein Artikel: http://www.kreiszeitung.de/lokales/bremen/geschlechterkampf-3400298.html
Bernd Hüttner - am Donnerstag, 6. März 2014, 06:45 - Rubrik: Kooperationsmodelle
Entscheidend sind bei einer Suchmaschine aus meiner Sicht ausgezeichnete Suchergebnisse, nicht das Gefühl datenschutzmäßiger politischer Korrektheit.
http://www.qwant.com/?q=matth%C3%A4us+pappenheim ist alles andere als überzeugend, zumal - wie auch Ingrid Strauch beobachtete - das Scrollen recht schnell an ein Ende kommt.
Siehe auch
http://heise.de/-2133434

http://www.qwant.com/?q=matth%C3%A4us+pappenheim ist alles andere als überzeugend, zumal - wie auch Ingrid Strauch beobachtete - das Scrollen recht schnell an ein Ende kommt.
Siehe auch
http://heise.de/-2133434

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Ein Verzeichnis wie man RSS-Feeds von Facebook & Co. findet:
http://www.labnol.org/internet/rss-feeds-directory/21242/
Ich kann nicht finden, dass RSS "old school" ist. RSS bietet den größten Reichtum an Quellen und zwar ohne Facebook-artige Bevormundung.
http://www.labnol.org/internet/rss-feeds-directory/21242/
Ich kann nicht finden, dass RSS "old school" ist. RSS bietet den größten Reichtum an Quellen und zwar ohne Facebook-artige Bevormundung.
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Eine Debatte auf Facebook dokumentiert auf
http://bibliothekarisch.de/blog/2014/03/05/onleihe-immer-noch-das-einzige-oeb-tor-zur-e-book-welt/
Siehe hier
http://archiv.twoday.net/search?q=onleihe
Update:
http://schneeschmelze.wordpress.com/2014/03/06/weiterhin-kritik-an-der-onleihe/
[Überschrift geändert. KG]

http://bibliothekarisch.de/blog/2014/03/05/onleihe-immer-noch-das-einzige-oeb-tor-zur-e-book-welt/
Siehe hier
http://archiv.twoday.net/search?q=onleihe
Update:
http://schneeschmelze.wordpress.com/2014/03/06/weiterhin-kritik-an-der-onleihe/
[Überschrift geändert. KG]

KlausGraf - am Mittwoch, 5. März 2014, 20:31 - Rubrik: Bibliothekswesen
http://bibliotheque-numerique.bibliotheque-agglo-stomer.fr/
Falk Eisermann weist uns darauf hin: Zahlreiche Archivalien, 120 Handschriften (leider nicht alle komplett), viele aus Saint-Bertin, und drei Inkunabeln, u.a. die Gutenberg-Bibel und ein seltener „Roman de la Rose“.

Falk Eisermann weist uns darauf hin: Zahlreiche Archivalien, 120 Handschriften (leider nicht alle komplett), viele aus Saint-Bertin, und drei Inkunabeln, u.a. die Gutenberg-Bibel und ein seltener „Roman de la Rose“.

KlausGraf - am Mittwoch, 5. März 2014, 19:54 - Rubrik: Digitale Bibliotheken
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[ACHTUNG KORREKTUR: http://archiv.twoday.net/stories/714908416/ ]
Es lief unter
http://archiv.twoday.net/stories/96988341/#714906445
ein Hinweis auf eine bevorstehende Versteigerung am 25./26. März 2014 durch das bekannte Auktionshaus Stargardt ein. Im Katalog 700 Nr. 1180
http://www.stargardt.de/download/file/700/VI_Geschichte.pdf
wird eine kostbare Handschrift mit 12.000 Euro angesetzt, die aus dem im Verzeichnis national wertvoller Archive eingetragenen Archiv der Freiherren von Gemmingen in Fränkisch Crumbach (Odenwaldkreis, Hessen) stammt.
[Laut Ergebnisliste für 16.000 Euro verkauft:
http://www.stargardt.de/download/file/700/Ergebnisliste%20700.pdf ]
http://www.kulturgutschutz-deutschland.de/DE/3_Datenbank/Archive/Hessen/00758.html
Minerva-Handbuch 1974
http://books.google.de/books?id=U0BL2gbP8ZUC&pg=PA283
Üblicherweise werden Privatarchive nicht in das Denkmalbuch des Landes eingetragen, sondern in das Verzeichnis national wertvoller Archive. Die schützenswerte Gesamtheit wird dadurch aber lediglich moralisch, aber nicht juristisch geschützt, denn der Einzelverkauf im Inland (wie im vorliegenden Fall) wird von dem Gesetz
http://www.gesetze-im-internet.de/kultgschg/index.html
nicht erfasst. Einmal mehr erweist sich der deutsche Kulturgutschutz als "zahnloser Tiger".
Viel spricht für die Rechtsauffassung, dass Einzelstücke aus Sammlungen, die den Besitzer im Inland wechseln, den Schutz behalten, aber praktikabel ist das nicht, denn dann müsste eigentlich im öffentlichen Verzeichnis aus Transparenzgründen eine eigene Position für Einzelstücke aus Archiven geschaffen werden.
Nichts hindert das Land Hessen, eine vorläufige Unterschutzstellung der kostbaren Handschrift als national wertvolles Kulturgut in die Wege zu leiten.
Da sich das Stück nicht mehr in Fränkisch Crumbach, sondern bei Stargardt in Berlin befinden dürfte, könnte es sein, dass der Eigentümer gegen die Anzeigepflicht nach § 14 in Verbindung mit § 9 KultgSchG verstoßen hat.
In jedem Fall ist das Angebot ein Armutszeugnis für die hessische Adelsarchivpflege, die sich in einem Sammelband von 2009 präsentierte
http://archiv.twoday.net/stories/133336582/
Das zuständige Staatsarchiv in Darmstadt konnte offensichtlich im Vorfeld keinen hinreichend vertrauensvollen Kontakt zur Adelsfamilie aufbauen, der die öffentliche Versteigerung verhindert hätte. Der Leiter des Archivs war telefonisch heute nicht zu erreichen, im Ministerium konnte Herr Christian Bührmann spontan keine Auskunft zur Angelegenheit geben.
Das 1615 datierte Turnierbuch der Freiherrlichen Familie Gemmingen war bisher der Forschung nicht bekannt. Nach dem Supralibros waren Friedrich von Gemmingen zu Fürfeld und seine Frau Agnes Sibilla die Auftraggeber und Erstbesitzer, die den Band 1618 binden ließen. Tilo Brandis wird im Katalog mit der Aussage zitiert, die Handschrift sei das vollständigste Exemplar des Kraichgauer Turnierbuchs. Zu ihm siehe
http://archiv.twoday.net/stories/96988341/

Es lief unter
http://archiv.twoday.net/stories/96988341/#714906445
ein Hinweis auf eine bevorstehende Versteigerung am 25./26. März 2014 durch das bekannte Auktionshaus Stargardt ein. Im Katalog 700 Nr. 1180
http://www.stargardt.de/download/file/700/VI_Geschichte.pdf
wird eine kostbare Handschrift mit 12.000 Euro angesetzt, die aus dem im Verzeichnis national wertvoller Archive eingetragenen Archiv der Freiherren von Gemmingen in Fränkisch Crumbach (Odenwaldkreis, Hessen) stammt.
[Laut Ergebnisliste für 16.000 Euro verkauft:
http://www.stargardt.de/download/file/700/Ergebnisliste%20700.pdf ]
http://www.kulturgutschutz-deutschland.de/DE/3_Datenbank/Archive/Hessen/00758.html
Minerva-Handbuch 1974
http://books.google.de/books?id=U0BL2gbP8ZUC&pg=PA283
Üblicherweise werden Privatarchive nicht in das Denkmalbuch des Landes eingetragen, sondern in das Verzeichnis national wertvoller Archive. Die schützenswerte Gesamtheit wird dadurch aber lediglich moralisch, aber nicht juristisch geschützt, denn der Einzelverkauf im Inland (wie im vorliegenden Fall) wird von dem Gesetz
http://www.gesetze-im-internet.de/kultgschg/index.html
nicht erfasst. Einmal mehr erweist sich der deutsche Kulturgutschutz als "zahnloser Tiger".
Viel spricht für die Rechtsauffassung, dass Einzelstücke aus Sammlungen, die den Besitzer im Inland wechseln, den Schutz behalten, aber praktikabel ist das nicht, denn dann müsste eigentlich im öffentlichen Verzeichnis aus Transparenzgründen eine eigene Position für Einzelstücke aus Archiven geschaffen werden.
Nichts hindert das Land Hessen, eine vorläufige Unterschutzstellung der kostbaren Handschrift als national wertvolles Kulturgut in die Wege zu leiten.
Da sich das Stück nicht mehr in Fränkisch Crumbach, sondern bei Stargardt in Berlin befinden dürfte, könnte es sein, dass der Eigentümer gegen die Anzeigepflicht nach § 14 in Verbindung mit § 9 KultgSchG verstoßen hat.
In jedem Fall ist das Angebot ein Armutszeugnis für die hessische Adelsarchivpflege, die sich in einem Sammelband von 2009 präsentierte
http://archiv.twoday.net/stories/133336582/
Das zuständige Staatsarchiv in Darmstadt konnte offensichtlich im Vorfeld keinen hinreichend vertrauensvollen Kontakt zur Adelsfamilie aufbauen, der die öffentliche Versteigerung verhindert hätte. Der Leiter des Archivs war telefonisch heute nicht zu erreichen, im Ministerium konnte Herr Christian Bührmann spontan keine Auskunft zur Angelegenheit geben.
Das 1615 datierte Turnierbuch der Freiherrlichen Familie Gemmingen war bisher der Forschung nicht bekannt. Nach dem Supralibros waren Friedrich von Gemmingen zu Fürfeld und seine Frau Agnes Sibilla die Auftraggeber und Erstbesitzer, die den Band 1618 binden ließen. Tilo Brandis wird im Katalog mit der Aussage zitiert, die Handschrift sei das vollständigste Exemplar des Kraichgauer Turnierbuchs. Zu ihm siehe
http://archiv.twoday.net/stories/96988341/
Ich erhielt eine Zusendung eines deutschen Landesarchivs. Der Service war prima, und ich bekam, was ich brauchte. Jedoch: Für die Zusendung von 11 gescanten Seiten mit insgesamt unter 2 MB wurden verbraucht:
* 1 CD, mit spezifischem Label
* 1 Überweisungsformular
* 1 Mediapac
* 3 Seiten DIN A4
* 3,45 Euro Porto
* und vermutlich etlich Zeit das ganze herzustellen und für den Versand vorzubereiten
Ich kann mir nur schlecht vorstellen, dass im Jahre 2014 ein elektronischer Versand nicht möglich ist und immer noch solch ein Aufwand getrieben werden muss. Auf Nachfrage wurde mir mitgeteilt, es ginge aus "aus technischen Gründen nicht (unserem Server fehlt die entsprechende Leistungsfähigkeit)". Hm.
* 1 CD, mit spezifischem Label
* 1 Überweisungsformular
* 1 Mediapac
* 3 Seiten DIN A4
* 3,45 Euro Porto
* und vermutlich etlich Zeit das ganze herzustellen und für den Versand vorzubereiten
Ich kann mir nur schlecht vorstellen, dass im Jahre 2014 ein elektronischer Versand nicht möglich ist und immer noch solch ein Aufwand getrieben werden muss. Auf Nachfrage wurde mir mitgeteilt, es ginge aus "aus technischen Gründen nicht (unserem Server fehlt die entsprechende Leistungsfähigkeit)". Hm.
Hans Luneborch - am Mittwoch, 5. März 2014, 14:56 - Rubrik: Digitale Unterlagen
" ..... Bei Verbotene Liebe wird Sven Waasner (34) hingegen einen Charakter darstellen, der bereits ein ziemlich festgefügtes Leben hat: Den ordnungsliebenden Düsseldorfer Stadtarchivar Michael. ..... Seine Serienfigur sei zwar sehr schüchtern, habe aber einiges in petto, womit er bei einer Dame sehr gut punkten kann, so Sven ganz geheimnisvoll. ...... Der Stadtarchivar und die Buchhalterin - wenn das nicht die scheinbar perfekte Kombi ist! ...."
Quelle: http://www.promiflash.de/sven-waasner-eroberung-auf-die-schuechterne-tour-14022637.html
Quelle: http://www.promiflash.de/sven-waasner-eroberung-auf-die-schuechterne-tour-14022637.html
Wolf Thomas - am Mittwoch, 5. März 2014, 13:02 - Rubrik: Wahrnehmung
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Eine Initiative möchte darauf hinwirken, dass die Namen von Opfern der NS-Euthanasie öffentlich genannt werden dürfen.
Bisher stehen dem Rechtsauffassungen von Archivaren entgegen, dass dies nicht geschehen dürfe, damit nicht Rechte Dritter berührt werden. Gemeint sind damit Angehörige, die dadurch geschädigt werden könnten, dass sie in Verbindung mit einer Person gebracht werden, die psychisch krank oder geistig behindert war.
Vielerorts wurde darauf hingewiesen, dass dies falsch und eine unzulässige Ausweitung des Rechtsgutes des postmortalen Persönlichkeitsrechtes und des "Schutzes von Dritten" sei. Es herrscht Übereinstimmung, dass man nicht erwarten sollte, dass Archivare ihre Einstellung schnell ändern, sondern dass man Einfluss auf den Gesetzgeber nehmen sollte.
Dazu wird in einem ersten Schritt ein Gutachter gesucht, der die Angelegenheit kompetent juristisch zu bewerten versteht. Für Hinweise sind wir dankbar, bitte eine Mail an robert.parzer@gedenkort-t4.eu
Informationen zur Sachlage u.a. hier:
http://archiv.twoday.net/stories/2939190/
http://blog.gedenkort-t4.eu/2014/01/10/tagungsbericht-zur-frage-der-namensnennung-der-muenchner-opfer-der-ns%C2%ADeuthanasie-in-einem-gedenkbuch/
Bisher stehen dem Rechtsauffassungen von Archivaren entgegen, dass dies nicht geschehen dürfe, damit nicht Rechte Dritter berührt werden. Gemeint sind damit Angehörige, die dadurch geschädigt werden könnten, dass sie in Verbindung mit einer Person gebracht werden, die psychisch krank oder geistig behindert war.
Vielerorts wurde darauf hingewiesen, dass dies falsch und eine unzulässige Ausweitung des Rechtsgutes des postmortalen Persönlichkeitsrechtes und des "Schutzes von Dritten" sei. Es herrscht Übereinstimmung, dass man nicht erwarten sollte, dass Archivare ihre Einstellung schnell ändern, sondern dass man Einfluss auf den Gesetzgeber nehmen sollte.
Dazu wird in einem ersten Schritt ein Gutachter gesucht, der die Angelegenheit kompetent juristisch zu bewerten versteht. Für Hinweise sind wir dankbar, bitte eine Mail an robert.parzer@gedenkort-t4.eu
Informationen zur Sachlage u.a. hier:
http://archiv.twoday.net/stories/2939190/
http://blog.gedenkort-t4.eu/2014/01/10/tagungsbericht-zur-frage-der-namensnennung-der-muenchner-opfer-der-ns%C2%ADeuthanasie-in-einem-gedenkbuch/
Robert Parzer - am Mittwoch, 5. März 2014, 08:30 - Rubrik: Archivrecht
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Den Karnevalsdienstag nutzte ich zu einem Besuch im Heinrich-Heine-Institut. Meinen Beitrag
http://archiv.twoday.net/stories/640153734/
habe ich erheblich überarbeitet. Die Entdeckung einer tollen Handschrift des Matthäus Marschalk von Pappenheim war "supergeil". Einordnung der schön ausgestatteten Handschrift folgt.

http://archiv.twoday.net/stories/640153734/
habe ich erheblich überarbeitet. Die Entdeckung einer tollen Handschrift des Matthäus Marschalk von Pappenheim war "supergeil". Einordnung der schön ausgestatteten Handschrift folgt.
KlausGraf - am Mittwoch, 5. März 2014, 02:23 - Rubrik: Kodikologie
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Heute hatte ich Gelegenheit, im Heinrich-Heine-Institut der Stadt Düsseldorf einige frühneuzeitliche Handschriften und die Karteikarten mit Kurzbeschreibungen einzusehen. Näheres in Kürze in den Nachträgen zu
http://archiv.twoday.net/stories/640153734/
Nur aufgrund der Karteikarte kann ich Angaben zu HH 34 (früher C 93) machen: "Onser vrouwen kunne. Ein altes niederdeutsches Gedicht auf die heilige Jungfrau". Es handelt sich um eine Abschrift einer Handschrift der Königlichen Bibliothek zu Düsseldorf mit Wort- und Sinnerklärungen und einer Vorrede, datiert Düsseldorf 1818 (102, 88 S., 18x11 cm).
C 93 ist jedoch die Signatur der mittelalterlichen Vorlage. Im Katalog Lacomblets steht nichts davon, dass die Abschrift des 19. Jahrhunderts beilag:
http://digital.ub.uni-duesseldorf.de/man/content/pageview/5350124
Die Handschrift aus dem 15. Jahrhundert gehörte den Kreuzbrüdern von Marienfrede:
http://www.handschriftencensus.de/12760
https://archive.org/stream/nachrichten1913akaduoft#page/102/mode/2up (Borchling 1914)
Die von einem sonst nicht näher bekannten Bruder Hans am Ende des 14. Jahrhunderts wohl im Raum Köln-Kleve - von einem Niederländer, keinem Schwaben - gedichteten Marienlieder wurden erstmals nach einer Handschrift in St. Petersburg von Rudolf Minzloff 1863 gedruckt. 1880 wies Fr. Gerss auf die von ihm "entdeckte" Düsseldorfer Handschrift hin und gab Textproben:
https://archive.org/stream/zeitschriftfrde143unkngoog#page/n226/mode/2up
Wer die ungedruckt bzw. unbekannt gebliebene Ausgabe in der Handschrift des Heine-Instituts 1818 erstellt hat, muss noch ermittelt werden. Undenkbar erscheint es mir nicht, dass Theodor Joseph Lacomblet, der damals an der Düsseldorfer Hofbibliothek beschäftigt war, dafür verantwortlich war.
https://de.wikisource.org/wiki/ADB:Lacomblet,_Theodor_Joseph
Lacomblet war durchaus an Altdeutschem interessiert, er ließ sich in Xanten ein (vermeintliches?) Nibelungenlied zeigen
http://books.google.de/books?id=IQyZJTJcw_MC&pg=PA52
und edierte in seinem Archiv für die Geschichte des Niederrheins Sprachdenkmäler:
http://digital.ub.uni-duesseldorf.de/ihd/periodical/pageview/3335664
#forschung

http://archiv.twoday.net/stories/640153734/
Nur aufgrund der Karteikarte kann ich Angaben zu HH 34 (früher C 93) machen: "Onser vrouwen kunne. Ein altes niederdeutsches Gedicht auf die heilige Jungfrau". Es handelt sich um eine Abschrift einer Handschrift der Königlichen Bibliothek zu Düsseldorf mit Wort- und Sinnerklärungen und einer Vorrede, datiert Düsseldorf 1818 (102, 88 S., 18x11 cm).
C 93 ist jedoch die Signatur der mittelalterlichen Vorlage. Im Katalog Lacomblets steht nichts davon, dass die Abschrift des 19. Jahrhunderts beilag:
http://digital.ub.uni-duesseldorf.de/man/content/pageview/5350124
Die Handschrift aus dem 15. Jahrhundert gehörte den Kreuzbrüdern von Marienfrede:
http://www.handschriftencensus.de/12760
https://archive.org/stream/nachrichten1913akaduoft#page/102/mode/2up (Borchling 1914)
Die von einem sonst nicht näher bekannten Bruder Hans am Ende des 14. Jahrhunderts wohl im Raum Köln-Kleve - von einem Niederländer, keinem Schwaben - gedichteten Marienlieder wurden erstmals nach einer Handschrift in St. Petersburg von Rudolf Minzloff 1863 gedruckt. 1880 wies Fr. Gerss auf die von ihm "entdeckte" Düsseldorfer Handschrift hin und gab Textproben:
https://archive.org/stream/zeitschriftfrde143unkngoog#page/n226/mode/2up
Wer die ungedruckt bzw. unbekannt gebliebene Ausgabe in der Handschrift des Heine-Instituts 1818 erstellt hat, muss noch ermittelt werden. Undenkbar erscheint es mir nicht, dass Theodor Joseph Lacomblet, der damals an der Düsseldorfer Hofbibliothek beschäftigt war, dafür verantwortlich war.
https://de.wikisource.org/wiki/ADB:Lacomblet,_Theodor_Joseph
Lacomblet war durchaus an Altdeutschem interessiert, er ließ sich in Xanten ein (vermeintliches?) Nibelungenlied zeigen
http://books.google.de/books?id=IQyZJTJcw_MC&pg=PA52
und edierte in seinem Archiv für die Geschichte des Niederrheins Sprachdenkmäler:
http://digital.ub.uni-duesseldorf.de/ihd/periodical/pageview/3335664
#forschung
KlausGraf - am Dienstag, 4. März 2014, 20:16 - Rubrik: Kodikologie
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Das Verschwinden von Testamenten, die Vorenthaltung von letztwilligen Verfügungen des letzten regierenden Fürsten zu Schaumburg-Lippe, die Ausschaltung der Miterben hat eine Erklärung.
http://www.nnn.de/mv-uebersicht/ackerdeal-setzt-zuechter-matt-id5901046.html
Ein Millionengeschäft sollte nicht gefährdet werden.
http://www.vierprinzen.com
http://www.nnn.de/mv-uebersicht/ackerdeal-setzt-zuechter-matt-id5901046.html
Ein Millionengeschäft sollte nicht gefährdet werden.
http://www.vierprinzen.com
vom hofe - am Dienstag, 4. März 2014, 19:16 - Rubrik: Informationsfreiheit und Transparenz
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August Hagens 1829 erstmals erschienener Novellenband wurde im Kontext einer Zusammenstellung von Materialien zu Fälschungen hier bereits erwähnt (Archivalia 2012).
Der Königsberger Professor Ernst August Hagen (1797-1880) landete mit seinem Novellenband "Norica, das sind Nürnbergische Novellen aus alter Zeit. Nach einer Handschrift des sechzehnten Jahrhunderts" im Jahr 1829 einen bemerkenswerten Erfolg. Die Schrift erlebte im 19. Jahrhundert sieben Auflagen und noch 1944 erschien ein Reclam-Heft mit Norica-Texten (siehe KVK). 1851 kam sogar eine englische Übersetzung heraus. Das Werk begründete Hagens literarischen Ruf (Nordhoff 1910).
Hagen gibt vor, dass seinen Erzählungen zur Kunst- und Literaturgeschichte aus dem Nürnberg der Dürerzeit eine alte Handschrift in der Universitätsbibliothek Königsberg zugrundeliege, das Tagebuch des Frankfurter Kaufmanns Jacob Heller (als Auftraggeber Dürers tatsächlich bezeugt). In der englischen Übersetzung und in einer Nachschrift zum Vorwort der Zweitauflage 1855 sah sich Hagen genötigt, ausdrücklich richtigzustellen, dass es eine solche Handschrift nie gegeben habe. Er betonte, er habe auch gegenüber dem Verleger keinen anderen Eindruck erweckt. Gleichwohl wurde seine "Codexphantasie" (Graf 2012), die mit dem Motiv der "alten Handschrift" spielt, erstaunlicherweise von vielen Lesern für bare Münze genommen. So wie knapp hundert Jahre später Curt Rudolf Vincentz eine Breslauer Goldschmiedechronik des 16. Jahrhunderts fingierte (Graf 2012), ohne den Anschein einer authentischen Quelle zu erwecken, hat auch Hagen keine bewusste Fälschung fabriziert.
Während wohl kaum jemand Umberto Ecos "Der Name der Rose" (1980), der augenzwinkernd mit "Natürlich, eine alte Handschrift" beginnt, als Bearbeitung einer authentischen alten Quelle angesehen hat, hat der Detailrealismus Hagens bei der Beschreibung seiner Quelle das zeitgenössische Lesepublikum in die Irre geführt. Wenn selbst ein Gelehrter wie Wilhelm Wackernagel sich zu einer heute pedantisch wirkenden detaillierten Widerlegung der Anachronismen veranlasst sah, darf man davon ausgehen, dass viele Leserinnen und Leser dem Autor die Fiktion glaubten. Offenkundig ohne Wackernagels Widerlegung, die schon 1829 in Schlesien erschienen war, zu kennen, ergriff der Nürnberger Moritz Maximilian Mayer in der Jenaischen Allgemeinen Literatur-Zeitung das Wort. Ihn empörte das schlechte Bild, das Hagen von Hans Sachs zeichnete. Er warf der literarischen Kritik ("Alle schweigen") vor, dass sie die Irreführung durch Hagen nicht aufgedeckt habe. Sicher ist der online verfügbare Ausschnitt an Rezensionen längst nicht vollständig, aber er zeigt, dass Hagens Novellen nicht nur begeisterte Aufnahme (beispielsweise "v. Klg.": "Das Buch wirkt, wie ein sanfter Zauber") fanden.
Während einige Rezensenten der Erstausgabe die Authentizitäts-Thematik nicht aufgriffen und das Werk als literarische Darstellung werteten, fand Wilhelm Neumann, der an sich zur Annahme einer Fiktion tendierte, die Frage im Kern irrelevant: "Sei dem aber, wie ihm wolle". Er nahm grundsätzlich zur Kernfrage des historischen Romans, nämlich wieviel Alterität zumutbar ist, Stellung: "Will uns ein Schriftsteller Kunden aus alter Zeit vor Augen stellen, so wollen wir sie nicht in ihrer strengen fremdartigen Form; besser sagen sie uns zu, wenn sie unserer heutigen Betrachtungs- und Empfindungsweise näher gerückt sind. Jede Zeit hat ihre eigenthümliche, auch in der Darstellung herrschende Form; ihr muß der Künstler bei aller Verschiedenheit des Stoffes sich anschmiegen, wenn er seinen Zeitgenossen Genießbares darbieten will. Hat aber der Herausgeber nicht, wie er behauptet, nach einer alten Handschrift gearbeitet, sondern den Stoff in seinen Einzelheiten aus den Quellen der Welt- und Kunstgeschichte geschöpft, so verdient er um so größern Dank und erscheint zugleich als fleißiger Forscher und als glücklicher Dichter" (S. 117).
Es ist recht plausibel, dass Hagens Norica einen noch berühmteren "chronikalischen Roman" beeinflusst haben, Wilhelm Meinholds 1843 erschienene "Bernsteinhexe" (Meyer 1910 S. 64). Auch bei diesem Hexenroman nahm das Publikum zunächst an, dass es sich um einen authentischen alten Chronikbericht handle.
***
Willibald Alexis: Berliner Conversationsblatt 1829, S. 975f.
Die Rezension (nicht eingesehen) wird erwähnt:
http://books.google.de/books?id=pWwhAAAAQBAJ&pg=PA86
Allgemeine Literatur-Zeitung 1830
ThULB
Archivalia (2012)
http://archiv.twoday.net/stories/96987714/
Bergau: Altpreußische Monatsschrift (1867)
http://books.google.de/books?id=f-EVAAAAYAAJ&pg=PA471
Böttiger (1830)
Die Rezension (nicht eingesehen) wird erwähnt in
http://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/boettiger1837bd1/0052
GND Hagen
http://beacon.findbuch.de/seealso/pnd-aks?format=sources&id=116378328
Graf: Die Breslauer Goldschmiede-Chronik, eine Fiktion von Curt Rudolf Vincentz (2012)
http://archiv.twoday.net/stories/109333192/
Graf: Codexmythen und Codexphantasien (2013)
http://archiv.twoday.net/stories/326528152/
Hagen: Norica (1829)
Bd. 1 (SB München):
http://books.google.com/books?id=kak6AAAAcAAJ
Bd. 2:
http://books.google.com/books?id=oqk6AAAAcAAJ
http://data.onb.ac.at/ABO/%2BZ16326890X (nur 1. Bändchen) =
http://books.google.com/books?id=0KxLAAAAcAAJ
Bd. 2 aus Wiennur bei Google:
http://books.google.com/books?id=5qxLAAAAcAAJ
Bd. 1 (Harvard)
http://books.google.com/books?id=ulYTAAAAYAAJ
Bd. 2
http://books.google.com/books?id=01YTAAAAYAAJ
Hagen: Norica or Tales of Nürnberg (1851)
http://hdl.handle.net/2027/nyp.33433081863007
http://solo.bodleian.ox.ac.uk/primo_library/libweb/action/dlDisplay.do?vid=OXVU1&docId=oxfaleph014605449
https://archive.org/details/noricaortalesnr00hagegoog
Hagen: Norica 2. Aufl. (1855)
http://books.google.de/books?id=2ldQAAAAcAAJ
Hagen: Norica. 4. Aufl. (1872)
http://hdl.handle.net/2027/uc1.$b261258
Hagen: Norica. 5. Auflage (1876)
http://hdl.handle.net/1802/27025
Hagen: Norica. 6. Aufl. (1887)
http://hdl.handle.net/2027/coo.31924026202626
Hagen: Aus dem Nürnberg Albrecht Dürers (1920) - Auswahl aus der Norica durch Friedrich Schmidt
Teil 1:
http://kpbc.umk.pl/dlibra/doccontent?id=38408&from=PIONIER%20DLF
Teil 2:
http://kpbc.umk.pl/dlibra/doccontent?id=38409&from=PIONIER%20DLF
Hagen: Norica - Projekt Gutenberg DE
http://gutenberg.spiegel.de/buch/1322/1
Intelligenzblatt der Jenaischen ALZ 1829
http://books.google.de/books?id=O5YFAAAAQAAJ&pg=RA2-PT8
Intelligenzblatt zum Morgen-Blatt (1829)
http://books.google.de/books?id=53hEAAAAcAAJ&pg=PA167
Kunst-Blatt 1834
http://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/kunstblatt15_1834/0382
http://books.google.de/books?id=MjQFAAAAQAAJ&pg=PA369
KVK
http://www.ubka.uni-karlsruhe.de/kvk.html
Mayer: Jenaische ALZ (1830)
ThULB
Meyer: Die deutsche Literatur des Neunzehnten Jahrhunderts. Bd. 1 4. Aufl. (1910)
https://archive.org/stream/diedeutscheliter01meyeuoft#page/62/mode/2up
Müller: Michel Beheim. ²VL 1 (1978)
http://www.libreka.de/9783110072648/364
Neumann: Schriften Bd. 1, 1835
http://books.google.de/books?id=Ytk6AAAAcAAJ&pg=PA116
Nordhoff: Hagen. ADB (1910)
https://de.wikisource.org/wiki/ADB:Hagen,_August
Die Nürnbergischen Künstler 4 (1831)
http://books.google.de/books?id=jQtAAAAAcAAJ&pg=PT21
Tait's Edinburgh Magazine (1852)
http://books.google.de/books?id=o90_AAAAYAAJ&pg=PA312
v. Klg.: Jenaische ALZ (1830)
ThULB
Zur Signatur v. Klg.:
http://books.google.de/books?id=G7JbAAAAMAAJ&q=%22v+klg%22+woltmann
Wackernagel: Monatsschrift von und für Schlesien (1829)
http://books.google.de/books?id=IssVAQAAIAAJ&pg=RA2-PA711
The Westminster Review (1852)
http://books.google.de/books?id=8UCgAAAAMAAJ&pg=PA153
NACHTRAG:
Gabriele Hooffacker: Literarische Fälschungen der Neuzeit (1986), S. 60f. machte auf ein gerichtliches Nachspiel der Rezension Wackernagels aufmerksam. Quelle war offenbar die Darstellung in der Wackernagel-Biographie
https://archive.org/stream/3355851#page/n111/mode/2up
Hoffmann von Fallersleben berichtet davon in seiner Autobiographie 2 (1868), S. 111f.:
http://books.google.de/books?id=JzM6AAAAcAAJ&pg=PA111
Er wollte Wackernagel in Schutz nehmen und äußerte sich scharf gegen den die Echtheit behauptenden Breslauer Verleger Hagens, der ihn daraufhin erfolgreich wegen Beleidigung verklagte: Die Novellen wurden Hoffmann auf diese Weise "das theuerste Buch, welches ich bisher kennengelernt hatte".
#forschung
Dürer: Jacob Heller als Stifter
Der Königsberger Professor Ernst August Hagen (1797-1880) landete mit seinem Novellenband "Norica, das sind Nürnbergische Novellen aus alter Zeit. Nach einer Handschrift des sechzehnten Jahrhunderts" im Jahr 1829 einen bemerkenswerten Erfolg. Die Schrift erlebte im 19. Jahrhundert sieben Auflagen und noch 1944 erschien ein Reclam-Heft mit Norica-Texten (siehe KVK). 1851 kam sogar eine englische Übersetzung heraus. Das Werk begründete Hagens literarischen Ruf (Nordhoff 1910).
Hagen gibt vor, dass seinen Erzählungen zur Kunst- und Literaturgeschichte aus dem Nürnberg der Dürerzeit eine alte Handschrift in der Universitätsbibliothek Königsberg zugrundeliege, das Tagebuch des Frankfurter Kaufmanns Jacob Heller (als Auftraggeber Dürers tatsächlich bezeugt). In der englischen Übersetzung und in einer Nachschrift zum Vorwort der Zweitauflage 1855 sah sich Hagen genötigt, ausdrücklich richtigzustellen, dass es eine solche Handschrift nie gegeben habe. Er betonte, er habe auch gegenüber dem Verleger keinen anderen Eindruck erweckt. Gleichwohl wurde seine "Codexphantasie" (Graf 2012), die mit dem Motiv der "alten Handschrift" spielt, erstaunlicherweise von vielen Lesern für bare Münze genommen. So wie knapp hundert Jahre später Curt Rudolf Vincentz eine Breslauer Goldschmiedechronik des 16. Jahrhunderts fingierte (Graf 2012), ohne den Anschein einer authentischen Quelle zu erwecken, hat auch Hagen keine bewusste Fälschung fabriziert.
Während wohl kaum jemand Umberto Ecos "Der Name der Rose" (1980), der augenzwinkernd mit "Natürlich, eine alte Handschrift" beginnt, als Bearbeitung einer authentischen alten Quelle angesehen hat, hat der Detailrealismus Hagens bei der Beschreibung seiner Quelle das zeitgenössische Lesepublikum in die Irre geführt. Wenn selbst ein Gelehrter wie Wilhelm Wackernagel sich zu einer heute pedantisch wirkenden detaillierten Widerlegung der Anachronismen veranlasst sah, darf man davon ausgehen, dass viele Leserinnen und Leser dem Autor die Fiktion glaubten. Offenkundig ohne Wackernagels Widerlegung, die schon 1829 in Schlesien erschienen war, zu kennen, ergriff der Nürnberger Moritz Maximilian Mayer in der Jenaischen Allgemeinen Literatur-Zeitung das Wort. Ihn empörte das schlechte Bild, das Hagen von Hans Sachs zeichnete. Er warf der literarischen Kritik ("Alle schweigen") vor, dass sie die Irreführung durch Hagen nicht aufgedeckt habe. Sicher ist der online verfügbare Ausschnitt an Rezensionen längst nicht vollständig, aber er zeigt, dass Hagens Novellen nicht nur begeisterte Aufnahme (beispielsweise "v. Klg.": "Das Buch wirkt, wie ein sanfter Zauber") fanden.
Während einige Rezensenten der Erstausgabe die Authentizitäts-Thematik nicht aufgriffen und das Werk als literarische Darstellung werteten, fand Wilhelm Neumann, der an sich zur Annahme einer Fiktion tendierte, die Frage im Kern irrelevant: "Sei dem aber, wie ihm wolle". Er nahm grundsätzlich zur Kernfrage des historischen Romans, nämlich wieviel Alterität zumutbar ist, Stellung: "Will uns ein Schriftsteller Kunden aus alter Zeit vor Augen stellen, so wollen wir sie nicht in ihrer strengen fremdartigen Form; besser sagen sie uns zu, wenn sie unserer heutigen Betrachtungs- und Empfindungsweise näher gerückt sind. Jede Zeit hat ihre eigenthümliche, auch in der Darstellung herrschende Form; ihr muß der Künstler bei aller Verschiedenheit des Stoffes sich anschmiegen, wenn er seinen Zeitgenossen Genießbares darbieten will. Hat aber der Herausgeber nicht, wie er behauptet, nach einer alten Handschrift gearbeitet, sondern den Stoff in seinen Einzelheiten aus den Quellen der Welt- und Kunstgeschichte geschöpft, so verdient er um so größern Dank und erscheint zugleich als fleißiger Forscher und als glücklicher Dichter" (S. 117).
Es ist recht plausibel, dass Hagens Norica einen noch berühmteren "chronikalischen Roman" beeinflusst haben, Wilhelm Meinholds 1843 erschienene "Bernsteinhexe" (Meyer 1910 S. 64). Auch bei diesem Hexenroman nahm das Publikum zunächst an, dass es sich um einen authentischen alten Chronikbericht handle.
***
Willibald Alexis: Berliner Conversationsblatt 1829, S. 975f.
Die Rezension (nicht eingesehen) wird erwähnt:
http://books.google.de/books?id=pWwhAAAAQBAJ&pg=PA86
Allgemeine Literatur-Zeitung 1830
ThULB
Archivalia (2012)
http://archiv.twoday.net/stories/96987714/
Bergau: Altpreußische Monatsschrift (1867)
http://books.google.de/books?id=f-EVAAAAYAAJ&pg=PA471
Böttiger (1830)
Die Rezension (nicht eingesehen) wird erwähnt in
http://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/boettiger1837bd1/0052
GND Hagen
http://beacon.findbuch.de/seealso/pnd-aks?format=sources&id=116378328
Graf: Die Breslauer Goldschmiede-Chronik, eine Fiktion von Curt Rudolf Vincentz (2012)
http://archiv.twoday.net/stories/109333192/
Graf: Codexmythen und Codexphantasien (2013)
http://archiv.twoday.net/stories/326528152/
Hagen: Norica (1829)
Bd. 1 (SB München):
http://books.google.com/books?id=kak6AAAAcAAJ
Bd. 2:
http://books.google.com/books?id=oqk6AAAAcAAJ
http://data.onb.ac.at/ABO/%2BZ16326890X (nur 1. Bändchen) =
http://books.google.com/books?id=0KxLAAAAcAAJ
Bd. 2 aus Wien
http://books.google.com/books?id=5qxLAAAAcAAJ
Bd. 1 (Harvard)
http://books.google.com/books?id=ulYTAAAAYAAJ
Bd. 2
http://books.google.com/books?id=01YTAAAAYAAJ
Hagen: Norica or Tales of Nürnberg (1851)
http://hdl.handle.net/2027/nyp.33433081863007
http://solo.bodleian.ox.ac.uk/primo_library/libweb/action/dlDisplay.do?vid=OXVU1&docId=oxfaleph014605449
https://archive.org/details/noricaortalesnr00hagegoog
Hagen: Norica 2. Aufl. (1855)
http://books.google.de/books?id=2ldQAAAAcAAJ
Hagen: Norica. 4. Aufl. (1872)
http://hdl.handle.net/2027/uc1.$b261258
Hagen: Norica. 5. Auflage (1876)
http://hdl.handle.net/1802/27025
Hagen: Norica. 6. Aufl. (1887)
http://hdl.handle.net/2027/coo.31924026202626
Hagen: Aus dem Nürnberg Albrecht Dürers (1920) - Auswahl aus der Norica durch Friedrich Schmidt
Teil 1:
http://kpbc.umk.pl/dlibra/doccontent?id=38408&from=PIONIER%20DLF
Teil 2:
http://kpbc.umk.pl/dlibra/doccontent?id=38409&from=PIONIER%20DLF
Hagen: Norica - Projekt Gutenberg DE
http://gutenberg.spiegel.de/buch/1322/1
Intelligenzblatt der Jenaischen ALZ 1829
http://books.google.de/books?id=O5YFAAAAQAAJ&pg=RA2-PT8
Intelligenzblatt zum Morgen-Blatt (1829)
http://books.google.de/books?id=53hEAAAAcAAJ&pg=PA167
Kunst-Blatt 1834
http://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/kunstblatt15_1834/0382
http://books.google.de/books?id=MjQFAAAAQAAJ&pg=PA369
KVK
http://www.ubka.uni-karlsruhe.de/kvk.html
Mayer: Jenaische ALZ (1830)
ThULB
Meyer: Die deutsche Literatur des Neunzehnten Jahrhunderts. Bd. 1 4. Aufl. (1910)
https://archive.org/stream/diedeutscheliter01meyeuoft#page/62/mode/2up
Müller: Michel Beheim. ²VL 1 (1978)
http://www.libreka.de/9783110072648/364
Neumann: Schriften Bd. 1, 1835
http://books.google.de/books?id=Ytk6AAAAcAAJ&pg=PA116
Nordhoff: Hagen. ADB (1910)
https://de.wikisource.org/wiki/ADB:Hagen,_August
Die Nürnbergischen Künstler 4 (1831)
http://books.google.de/books?id=jQtAAAAAcAAJ&pg=PT21
Tait's Edinburgh Magazine (1852)
http://books.google.de/books?id=o90_AAAAYAAJ&pg=PA312
v. Klg.: Jenaische ALZ (1830)
ThULB
Zur Signatur v. Klg.:
http://books.google.de/books?id=G7JbAAAAMAAJ&q=%22v+klg%22+woltmann
Wackernagel: Monatsschrift von und für Schlesien (1829)
http://books.google.de/books?id=IssVAQAAIAAJ&pg=RA2-PA711
The Westminster Review (1852)
http://books.google.de/books?id=8UCgAAAAMAAJ&pg=PA153
NACHTRAG:
Gabriele Hooffacker: Literarische Fälschungen der Neuzeit (1986), S. 60f. machte auf ein gerichtliches Nachspiel der Rezension Wackernagels aufmerksam. Quelle war offenbar die Darstellung in der Wackernagel-Biographie
https://archive.org/stream/3355851#page/n111/mode/2up
Hoffmann von Fallersleben berichtet davon in seiner Autobiographie 2 (1868), S. 111f.:
http://books.google.de/books?id=JzM6AAAAcAAJ&pg=PA111
Er wollte Wackernagel in Schutz nehmen und äußerte sich scharf gegen den die Echtheit behauptenden Breslauer Verleger Hagens, der ihn daraufhin erfolgreich wegen Beleidigung verklagte: Die Novellen wurden Hoffmann auf diese Weise "das theuerste Buch, welches ich bisher kennengelernt hatte".
#forschung
KlausGraf - am Dienstag, 4. März 2014, 03:41 - Rubrik: Geschichtswissenschaft
http://www.ksta.de/einsturz-des-koelner-stadtarchivs/-archiv-einsturz-die-milliarden-katastrophe,21955776,26425002.html
"Das Landgericht hat auf Antrag der Stadt den früheren Präsidenten des Bundesarchivs in Koblenz, Prof. Dr. Hartmut Weber, als Gutachter beauftragt. Dessen Methode, den Schaden zu ermitteln, ist mit dem Landgericht abgestimmt. Weber untersucht Stichproben, die er auf statistischer Grundlage repräsentativ ausgewählt hat. Er prüft zunächst den jeweiligen Restaurierungsaufwand; abhängig vom Grad der Beschädigung wird dann noch ein Wertverlust berechnet. Der ist bei einer mittelalterlichen Handschrift mit Sammlerwert naturgemäß höher als bei einer 30 Jahre alten Sozialhilfeakte."
http://www.ksta.de/einsturz-des-koelner-stadtarchivs/-fuenfter-jahrestag-archiveinsturz--roters-gedenkt-der-opfer,21955776,26446582.html
"Nur sehr wenige Kölner sind am Morgen des Rosenmontags gekommen, um der Kranzniederlegung zum Jahrestag des Archiveinsturzes beizuwohnen."
http://www1.wdr.de/themen/archiv/sp_stadtarchiv_ubahn/stadtarchiv180.html
Siehe auch
http://archiv.twoday.net/search?q=einsturz
http://archiv.twoday.net/stories/565876615/
Entwurf für den heute mitgeführten Wagen
"Das Landgericht hat auf Antrag der Stadt den früheren Präsidenten des Bundesarchivs in Koblenz, Prof. Dr. Hartmut Weber, als Gutachter beauftragt. Dessen Methode, den Schaden zu ermitteln, ist mit dem Landgericht abgestimmt. Weber untersucht Stichproben, die er auf statistischer Grundlage repräsentativ ausgewählt hat. Er prüft zunächst den jeweiligen Restaurierungsaufwand; abhängig vom Grad der Beschädigung wird dann noch ein Wertverlust berechnet. Der ist bei einer mittelalterlichen Handschrift mit Sammlerwert naturgemäß höher als bei einer 30 Jahre alten Sozialhilfeakte."
http://www.ksta.de/einsturz-des-koelner-stadtarchivs/-fuenfter-jahrestag-archiveinsturz--roters-gedenkt-der-opfer,21955776,26446582.html
"Nur sehr wenige Kölner sind am Morgen des Rosenmontags gekommen, um der Kranzniederlegung zum Jahrestag des Archiveinsturzes beizuwohnen."
http://www1.wdr.de/themen/archiv/sp_stadtarchiv_ubahn/stadtarchiv180.html
Siehe auch
http://archiv.twoday.net/search?q=einsturz
http://archiv.twoday.net/stories/565876615/
Entwurf für den heute mitgeführten WagenKlausGraf - am Montag, 3. März 2014, 23:14 - Rubrik: Kommunalarchive
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1901-1903 verkauft:
http://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/gutekunst1901_05_20
Siehe auch
http://archiv.twoday.net/search?q=wolfegg
http://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/gutekunst1901_05_20
Siehe auch
http://archiv.twoday.net/search?q=wolfegg
noch kein Kommentar - Kommentar verfassen
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland_ga
Sollte nicht in den Kommentaren verschimmeln:
http://archiv.twoday.net/stories/635049212/#709474129

Sollte nicht in den Kommentaren verschimmeln:
http://archiv.twoday.net/stories/635049212/#709474129

KlausGraf - am Montag, 3. März 2014, 19:35 - Rubrik: Digitale Bibliotheken
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Zum Münchner Genremaler Eduard von Grützner (1846-1925) siehe
http://beacon.findbuch.de/seealso/pnd-aks?format=sources&id=119119110
Wer kennt andere Beispiele für "Archives in art"?
https://commons.wikimedia.org/wiki/Category:Archives_in_art

http://beacon.findbuch.de/seealso/pnd-aks?format=sources&id=119119110
Wer kennt andere Beispiele für "Archives in art"?
https://commons.wikimedia.org/wiki/Category:Archives_in_art
KlausGraf - am Montag, 3. März 2014, 19:01 - Rubrik: Archivgeschichte
Antwort auf Twitter von http://www.burgerbe.de/ auf die Frage, ob die - hier schon beanstandete und im Blog durchaus lästige, da indezente - Werbung so viel abwerfe. Nun ist da ja ein vergleichsweise attraktives, massentaugliches Thema. Für Wissenschaftsblogger, die nicht auf ein paar klingende Münzen Wert legen, empfehle ich nach wie vor
http://de.hypotheses.org/
Auch wenn Blogger ohne institutionelle Anbindung es aufgrund der dortigen Vorgaben bei der Anmeldung sehr viel schwerer haben als z.B. Archivämter, selbst wenn diese Versicherungswerbung betreiben.
http://de.hypotheses.org/
Auch wenn Blogger ohne institutionelle Anbindung es aufgrund der dortigen Vorgaben bei der Anmeldung sehr viel schwerer haben als z.B. Archivämter, selbst wenn diese Versicherungswerbung betreiben.
"als Büchergrüfte, in denen die Leser sich auch ihrer eigenen Endlichkeit stellen können, haben Bibliotheken noch e[ine] große Zukunft vor sich." "weil das gedruckte Buch im Gegensatz zu einem Digitalisat die verrinnende Zeit abzubilden vermag."
Eric Steinhauer auf Twitter aus einem unveröffentlichten Manuskript. Zitiert mit freundlicher Erlaubnis.
Eric Steinhauer auf Twitter aus einem unveröffentlichten Manuskript. Zitiert mit freundlicher Erlaubnis.
KlausGraf - am Sonntag, 2. März 2014, 19:39 - Rubrik: Bibliothekswesen
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KlausGraf - am Sonntag, 2. März 2014, 18:40 - Rubrik: Fotoueberlieferung
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http://www.visual-history.de/wp-content/uploads/2013/12/Bildrecherche.pdf
Mit nützlichen Hinweisen zu Nutzungsmöglichkeiten.
Zur Bildrecherche vergleiche man meine einführende Linksammlung
https://de.wikiversity.org/wiki/Bildrecherche
mit jämmerlichen und veralteten Zusammenstellungen wie
http://www.uni-goettingen.de/de/bildrecherche/417030.html
Mit nützlichen Hinweisen zu Nutzungsmöglichkeiten.
Zur Bildrecherche vergleiche man meine einführende Linksammlung
https://de.wikiversity.org/wiki/Bildrecherche
mit jämmerlichen und veralteten Zusammenstellungen wie
http://www.uni-goettingen.de/de/bildrecherche/417030.html
KlausGraf - am Sonntag, 2. März 2014, 17:50 - Rubrik: Bildquellen
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https://www.freikon.uni-freiburg.de/
Wie üblich und ärgerlicherweise eine universitätsinterne Datenbank, die für Gäste kaum Brauchbares bereithält. Gäste werden auch bei gemeinfreien Abbildungen mit wertlosen Thumbnails abgespeist, während Universitätsangehörige die Vollansicht (siehe unten den Stich der Freiburger Kartause) genießen dürfen.

Wie üblich und ärgerlicherweise eine universitätsinterne Datenbank, die für Gäste kaum Brauchbares bereithält. Gäste werden auch bei gemeinfreien Abbildungen mit wertlosen Thumbnails abgespeist, während Universitätsangehörige die Vollansicht (siehe unten den Stich der Freiburger Kartause) genießen dürfen.

KlausGraf - am Sonntag, 2. März 2014, 17:23 - Rubrik: Bildquellen
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http://www.faz.net/aktuell/feuilleton/debatten/enzensbergers-regeln-fuer-die-digitale-welt-wehrt-euch-12826195.html
"Wer immer einem ein kostenloses Angebot macht, ist verdächtig. Man sollte unbedingt alles ausschlagen, was sich als Schnäppchen, Prämie oder Gratisgeschenk ausgibt. Das ist immer gelogen. Der Betrogene zahlt mit seinem Privatleben, mit seinen Daten und oft genug mit seinem Geld."
Archivalia ist seit 2003 kostenlos, aber nicht umsonst.
"Wer immer einem ein kostenloses Angebot macht, ist verdächtig. Man sollte unbedingt alles ausschlagen, was sich als Schnäppchen, Prämie oder Gratisgeschenk ausgibt. Das ist immer gelogen. Der Betrogene zahlt mit seinem Privatleben, mit seinen Daten und oft genug mit seinem Geld."
Archivalia ist seit 2003 kostenlos, aber nicht umsonst.
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