In der NVwZ 2011, 1235ff. widmet sich der Verwaltungsrichter Gerhard Hornmann der Frage, ob der Eigentümer eines Denkmals gegen Umgebung-Beeinträchtigungen aufgrund Denkmalrechts vorgehen kann.
Der VGH München hat es schon früh erkannt, Literaturstimmen haben beigepflichtet, das BVerfG musste sich nicht festlegen und hat es offengelassen, das VG Frankfurt a. M. hat es als erstes Verwaltungsgericht entschieden, das BVerwG hat diesbezüglich die Klagebefugnis aus dem Verfassungsrecht abgeleitet, nun sind zahlreiche Verwaltungsgerichte gefolgt: Das Denkmalschutzrecht ist drittschützend (nachbarschützend). Die gegenteilige Auffassung und bisher überwiegende Meinung, das Denkmalschutzrecht diene nur öffentlichen Interessen und sei deshalb nicht drittschützend, ist überholt.
Der Autor prüft die hessische Rechtslage und resümiert: Dem Denkmalschutz kommt zugute, wenn er durch ein weiteres Standbein, nämlich das des nachbarlichen Abwehrrechts, neben denen der Aufgabenwahrnehmung der Denkmalschutzbehörden und der Denkmalfachbehörde sowie der Investitionen zur Erhaltung von Kulturdenkmälern von deren Eigentümern sowie von Land, Kommunen und privaten Initiativen gestärkt wird. Denn das Auge dieser Behörden kann angesichts begrenzter personeller und sachlicher Ressourcen nicht alle denkmalrechtlichen Frevel erkennen und verhindern.
BVerwGE 133, 347
http://lexetius.com/2009,1428
Zitat: Der Gesetzgeber handelte widersprüchlich, wenn er einerseits das Kulturdenkmal unter Schutz stellte und den Eigentümer zu dessen Erhaltung und Pflege verpflichtete, andererseits aber erhebliche Beeinträchtigungen der Denkmalwürdigkeit des Kulturdenkmals durch Vorhaben in der Umgebung ohne weiteres zuließe.
Siehe auch
VG Köln http://openjur.de/u/146264.html
OVG Berlin-Brandenburg
http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE110000291&psml=sammlung.psml&max=true&bs=10

Gutshaus Groß-Kreutz. Foto: Clemensfranz http://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0/deed.de
Der VGH München hat es schon früh erkannt, Literaturstimmen haben beigepflichtet, das BVerfG musste sich nicht festlegen und hat es offengelassen, das VG Frankfurt a. M. hat es als erstes Verwaltungsgericht entschieden, das BVerwG hat diesbezüglich die Klagebefugnis aus dem Verfassungsrecht abgeleitet, nun sind zahlreiche Verwaltungsgerichte gefolgt: Das Denkmalschutzrecht ist drittschützend (nachbarschützend). Die gegenteilige Auffassung und bisher überwiegende Meinung, das Denkmalschutzrecht diene nur öffentlichen Interessen und sei deshalb nicht drittschützend, ist überholt.
Der Autor prüft die hessische Rechtslage und resümiert: Dem Denkmalschutz kommt zugute, wenn er durch ein weiteres Standbein, nämlich das des nachbarlichen Abwehrrechts, neben denen der Aufgabenwahrnehmung der Denkmalschutzbehörden und der Denkmalfachbehörde sowie der Investitionen zur Erhaltung von Kulturdenkmälern von deren Eigentümern sowie von Land, Kommunen und privaten Initiativen gestärkt wird. Denn das Auge dieser Behörden kann angesichts begrenzter personeller und sachlicher Ressourcen nicht alle denkmalrechtlichen Frevel erkennen und verhindern.
BVerwGE 133, 347
http://lexetius.com/2009,1428
Zitat: Der Gesetzgeber handelte widersprüchlich, wenn er einerseits das Kulturdenkmal unter Schutz stellte und den Eigentümer zu dessen Erhaltung und Pflege verpflichtete, andererseits aber erhebliche Beeinträchtigungen der Denkmalwürdigkeit des Kulturdenkmals durch Vorhaben in der Umgebung ohne weiteres zuließe.
Siehe auch
VG Köln http://openjur.de/u/146264.html
OVG Berlin-Brandenburg
http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE110000291&psml=sammlung.psml&max=true&bs=10
Gutshaus Groß-Kreutz. Foto: Clemensfranz http://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0/deed.de
noch kein Kommentar - Kommentar verfassen
http://www.its-arolsen.org/de/presse/pressemeldungen/index.html?expand=5626&cHash=320a468aaf
Der Internationale Ausschuss hat entschieden, dass ab dem 1. Januar 2013 das Bundesarchiv der „neue institutionelle Partner“ des ITS werden wird. Diese zwei Institutionen werden unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Statuten und Aufgaben eng zusammenarbeiten. „In Anbetracht der sehr hohen Kompetenz des Bundesarchivs freut sich der Internationale Ausschuss ganz besonders über die Zustimmung, der künftige institutionelle Partner des ITS zu sein“, erklärte Baleine du Laurens und fügte hinzu: „Wir wünschen im Interesse aller Beteiligten eine erfolgreiche Zusammenarbeit zwischen dem ITS und dem Bundesarchiv. Als Ausdruck dieser besonderen Verbindung zwischen den beiden Institutionen wird das Bundesarchiv als Ständiger Beobachter beim Internationalen Ausschuss vertreten sein.“
Der Internationale Ausschuss hat entschieden, dass ab dem 1. Januar 2013 das Bundesarchiv der „neue institutionelle Partner“ des ITS werden wird. Diese zwei Institutionen werden unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Statuten und Aufgaben eng zusammenarbeiten. „In Anbetracht der sehr hohen Kompetenz des Bundesarchivs freut sich der Internationale Ausschuss ganz besonders über die Zustimmung, der künftige institutionelle Partner des ITS zu sein“, erklärte Baleine du Laurens und fügte hinzu: „Wir wünschen im Interesse aller Beteiligten eine erfolgreiche Zusammenarbeit zwischen dem ITS und dem Bundesarchiv. Als Ausdruck dieser besonderen Verbindung zwischen den beiden Institutionen wird das Bundesarchiv als Ständiger Beobachter beim Internationalen Ausschuss vertreten sein.“
KlausGraf - am Dienstag, 22. November 2011, 19:33 - Rubrik: Staatsarchive
noch kein Kommentar - Kommentar verfassen
Heute hatte ich folgende E-Mail erhalten.
Auszug
"bereits vor einiger Zeit hat das Universitätsarchiv Leipzig sein Quartier in der Prager Straße bezogen. Am 25.11.2011 wird das neue Archivgebäude durch einen akademischen Festakt eröffnet werden, die Veranstaltung beginnt um 14.00 Uhr. Der tschechische Botschafter, der Prager Vizerektor und die Leipziger Rektorin sprechen Grußworte. Nach einem Vortrag über das Leipziger Universitätsarchiv hält Professor František Šmahel aus Prag die Festrede. Im Anschluss an den Festakt können Sie eine Ausstellung mit den mittelalterlichen Gründungsdokumenten der Universitäten Prag und Leipzig besichtigen.
Unseren Archivbenutzern möchten wir die besondere Gelegenheit bieten, an dieser Eröffnung teilzunehmen. Wir haben 10 Plätze reserviert, die ab heute kurzfristig nach dem Zufallsprinzip vergeben werden. Bitte melden Sie sich per mail oder telefonisch zurück und bestätigen Sie uns Ihre Teilnahme."
Auszug
"bereits vor einiger Zeit hat das Universitätsarchiv Leipzig sein Quartier in der Prager Straße bezogen. Am 25.11.2011 wird das neue Archivgebäude durch einen akademischen Festakt eröffnet werden, die Veranstaltung beginnt um 14.00 Uhr. Der tschechische Botschafter, der Prager Vizerektor und die Leipziger Rektorin sprechen Grußworte. Nach einem Vortrag über das Leipziger Universitätsarchiv hält Professor František Šmahel aus Prag die Festrede. Im Anschluss an den Festakt können Sie eine Ausstellung mit den mittelalterlichen Gründungsdokumenten der Universitäten Prag und Leipzig besichtigen.
Unseren Archivbenutzern möchten wir die besondere Gelegenheit bieten, an dieser Eröffnung teilzunehmen. Wir haben 10 Plätze reserviert, die ab heute kurzfristig nach dem Zufallsprinzip vergeben werden. Bitte melden Sie sich per mail oder telefonisch zurück und bestätigen Sie uns Ihre Teilnahme."
FredLo - am Dienstag, 22. November 2011, 17:01 - Rubrik: Universitaetsarchive
Zu unterbieten ist:
http://www.sachsen-anhalt.de/index.php?id=51368
Selbstverständlich darf man die Abbildung nicht vergrößern.
Die Preisvergabe liegt in meinem Ermessen.

http://www.sachsen-anhalt.de/index.php?id=51368
Selbstverständlich darf man die Abbildung nicht vergrößern.
Die Preisvergabe liegt in meinem Ermessen.

KlausGraf - am Dienstag, 22. November 2011, 00:21 - Rubrik: Oeffentlichkeitsarbeit
Wolf Thomas - am Montag, 21. November 2011, 21:50 - Rubrik: Filmarchive
noch kein Kommentar - Kommentar verfassen

Begrüßung Dr. Markus Köster, LWL-Medienzentrum für Westfalen, Münster:

Einführung Volker Jakob, LWL-Medienzentrum für Westfalen, Münster:



Wolf Thomas - am Montag, 21. November 2011, 21:42 - Rubrik: Filmarchive
Wolf Thomas - am Montag, 21. November 2011, 21:38 - Rubrik: Bestandserhaltung
noch kein Kommentar - Kommentar verfassen
Wolf Thomas - am Montag, 21. November 2011, 21:20 - Rubrik: Unterhaltung
noch kein Kommentar - Kommentar verfassen
Beispiel: Tafel XIII
http://www.archive.org/stream/UeberDenHumorBeiDenDeutschenKupferstechern#page/n125/mode/2up
Bei Google und im beim IA hochgeladenen PDF ist das Bild vorhanden!
Noch schlimmer:
http://www.archive.org/stream/Fitzebutze#page/n0/mode/2up
http://www.archive.org/stream/UeberDenHumorBeiDenDeutschenKupferstechern#page/n125/mode/2up
Bei Google und im beim IA hochgeladenen PDF ist das Bild vorhanden!
Noch schlimmer:
http://www.archive.org/stream/Fitzebutze#page/n0/mode/2up
KlausGraf - am Montag, 21. November 2011, 17:34 - Rubrik: Digitale Bibliotheken
noch kein Kommentar - Kommentar verfassen
http://derstandard.at/1319183278795/Vatikan-Paepstlicher-Gerichtshof-oeffnet-Archiv-fuer-Forscher
Im Archiv zugänglich sind fortan 745 in Leder gebundene Bücher sowie 1.065 Aktenpakete in 413 Schachteln. Hinzu kommen weitere 70 Bücher, die vor allem Ersuche um Dispense von Ehehindernissen enthalten. Ein kleiner, im Vatikanischen Geheimarchiv aufbewahrter Teil der Akten war bisher schon mit gesonderter Genehmigung der Pönitentiarie für Wissenschafter zugänglich.
Im Archiv zugänglich sind fortan 745 in Leder gebundene Bücher sowie 1.065 Aktenpakete in 413 Schachteln. Hinzu kommen weitere 70 Bücher, die vor allem Ersuche um Dispense von Ehehindernissen enthalten. Ein kleiner, im Vatikanischen Geheimarchiv aufbewahrter Teil der Akten war bisher schon mit gesonderter Genehmigung der Pönitentiarie für Wissenschafter zugänglich.
KlausGraf - am Montag, 21. November 2011, 15:59 - Rubrik: Kirchenarchive
noch kein Kommentar - Kommentar verfassen
Wolf Thomas - am Montag, 21. November 2011, 11:02 - Rubrik: Unterhaltung
Wieso arbeiten das Haus der Bayerischen Geschichte als Anbieter dieses Angebots und die Bayerische Landesbibliothek Online nicht einfach zusammen?
http://www.hdbg.eu/koenigreich/web/index.php

http://www.hdbg.eu/koenigreich/web/index.php
KlausGraf - am Sonntag, 20. November 2011, 18:07 - Rubrik: Geschichtswissenschaft
noch kein Kommentar - Kommentar verfassen
IFI Archive - Preservation from Piranha Bar on Vimeo.
Werbung für die Bestandserhaltung des Irischen Filmarchivs - und Deutschland?Wolf Thomas - am Sonntag, 20. November 2011, 17:41 - Rubrik: Bestandserhaltung
noch kein Kommentar - Kommentar verfassen
Update zu: http://archiv.twoday.net/stories/38748905/
http://hdl.library.upenn.edu/1017/d/medren/5050522
Manuscript collection of texts of hymns and prayers bound with slightly later printed pastoral works appropriate for a priest. The first 6 gatherings of the manuscript section (f. 1-72) contain 86 hymns and prayers in Latin with interlinear German, each followed by a German translation, including Conditor alme siderum (f. 1r), Veni redemptor genitum (f. 1v), Criste redemptor omnium (f. 7r), Ave maris stella (f. 14v), Veni creator spiritus (f. 38r). Some of the Latin texts in this section have numerical notations above words. The sequence Ave praeclara maris stella, with Latin and German text intermingled, has been added by another hand on the last leaves of this section (f. 70v-72r). The last gathering of the manuscript section (f. 73-86), in a different hand and slightly different format, contains 30 hymns in Latin all with numerical notation above words in the text and with marginal commentary. Notes by later hands are dated 1556 (f. 86r) and 1553 (last flyleaf). Printed works precede and follow the manuscript section. An edition of the Liber florum beati Bernardi abbatis Clarevallensis printed in Augsburg in 1519 comprises the first half of the volume. Editions published in 1515 in Leipzig by Melchior Lotter of the Stella clericorum, an anonymous 13th-century pastoral handbook, and the Secreta sacerdotum by Heinrich von Langenstein, follow the manuscript section.
http://hdl.library.upenn.edu/1017/d/medren/5050522
Manuscript collection of texts of hymns and prayers bound with slightly later printed pastoral works appropriate for a priest. The first 6 gatherings of the manuscript section (f. 1-72) contain 86 hymns and prayers in Latin with interlinear German, each followed by a German translation, including Conditor alme siderum (f. 1r), Veni redemptor genitum (f. 1v), Criste redemptor omnium (f. 7r), Ave maris stella (f. 14v), Veni creator spiritus (f. 38r). Some of the Latin texts in this section have numerical notations above words. The sequence Ave praeclara maris stella, with Latin and German text intermingled, has been added by another hand on the last leaves of this section (f. 70v-72r). The last gathering of the manuscript section (f. 73-86), in a different hand and slightly different format, contains 30 hymns in Latin all with numerical notation above words in the text and with marginal commentary. Notes by later hands are dated 1556 (f. 86r) and 1553 (last flyleaf). Printed works precede and follow the manuscript section. An edition of the Liber florum beati Bernardi abbatis Clarevallensis printed in Augsburg in 1519 comprises the first half of the volume. Editions published in 1515 in Leipzig by Melchior Lotter of the Stella clericorum, an anonymous 13th-century pastoral handbook, and the Secreta sacerdotum by Heinrich von Langenstein, follow the manuscript section.
KlausGraf - am Sonntag, 20. November 2011, 17:32 - Rubrik: Kodikologie
noch kein Kommentar - Kommentar verfassen
Eine Schauspielerin hat gegen BILD ein Urteil erstritten, weil deren Zitieren aus einem Interview angeblich ihr Urheberrecht verletzt hätte. Man mag meinen, gegen BILD ist jedes Urteil gerecht, aber im Beck-Blog wird zurecht ein Fragezeichen gesetzt:
http://blog.beck.de/2011/11/20/gibt-es-ein-copyright-auf-interviewpassagen-lg-berlin-meint-ja
Volltext:
http://openjur.de/u/250096.html
Update: Siehe auch
http://www.telemedicus.info/urteile/Urheberrecht/Sprachwerke/1284-LG-Hamburg-Az-308-O-62508-Urheberrechtlicher-Schutz-von-Interviewaeusserungen.html
http://blog.beck.de/2011/11/20/gibt-es-ein-copyright-auf-interviewpassagen-lg-berlin-meint-ja
Volltext:
http://openjur.de/u/250096.html
Update: Siehe auch
http://www.telemedicus.info/urteile/Urheberrecht/Sprachwerke/1284-LG-Hamburg-Az-308-O-62508-Urheberrechtlicher-Schutz-von-Interviewaeusserungen.html
KlausGraf - am Sonntag, 20. November 2011, 17:15 - Rubrik: Archivrecht
noch kein Kommentar - Kommentar verfassen
http://epub.oeaw.ac.at/oa/
Dass die ÖAW mehr für OA tun will, ist überfällig. Leider sind nur sehr wenige Inhalte (nur 40 Monographien) OA verfügbar. Noch nicht einmal die wichtigen Handschriftenkataloge stehen zur Verfügung.
Pauser gibt im VÖBBLOG den nicht funktionierenden Link einer Pressemeldung an. Seinem Beitrag entnehme ich: "
Seit 2006 betreibt die ÖAW über ihren Verlag das institutionelle Repositorium EPUB.OEAW, das sich mit seinen rund 20.000 frei zugänglichen Dokumenten auch international sehen lassen kann." Eigenartig, dass man von den 20.000 Dokumenten so gar nichts mitbekommt, denn eine Eingrenzung auf allgemein zugängliche Dokumente ist nicht vorgesehen. Auch in den Trefferlisten (die Trefferzahl wird verschwiegen) wird OA nicht vermerkt. Man muss also jede einzelne Publikation aufrufen. Ein ordentliches IR sieht anders aus.
"Die ÖAW stellt die Infrastruktur EPUB.OEAW zur Verfügung und garantiert – entsprechend internationalen Gepflogenheiten – eine mindestens 10-jährige Speicherdauer der Daten und Forschungsergebnisse sowie entsprechende Qualitätssicherung für die Daten durch Crossref, Portico, ÖNB und ISO." Mit welchem Recht nimmt die ÖAW an, dass OA bedeutet, dass Inhalte nur zeitlich befristet zur Verfügung stehen? Die Berliner Erklärung sagt etwas anderes.
Fazit: Die ÖAW spuckt große Töne, ist aber in Sachen OA kein Musterknabe. Und Josef Pauser schreibt einfach nach, was sie verkündet.
Dass die ÖAW mehr für OA tun will, ist überfällig. Leider sind nur sehr wenige Inhalte (nur 40 Monographien) OA verfügbar. Noch nicht einmal die wichtigen Handschriftenkataloge stehen zur Verfügung.
Pauser gibt im VÖBBLOG den nicht funktionierenden Link einer Pressemeldung an. Seinem Beitrag entnehme ich: "
Seit 2006 betreibt die ÖAW über ihren Verlag das institutionelle Repositorium EPUB.OEAW, das sich mit seinen rund 20.000 frei zugänglichen Dokumenten auch international sehen lassen kann." Eigenartig, dass man von den 20.000 Dokumenten so gar nichts mitbekommt, denn eine Eingrenzung auf allgemein zugängliche Dokumente ist nicht vorgesehen. Auch in den Trefferlisten (die Trefferzahl wird verschwiegen) wird OA nicht vermerkt. Man muss also jede einzelne Publikation aufrufen. Ein ordentliches IR sieht anders aus.
"Die ÖAW stellt die Infrastruktur EPUB.OEAW zur Verfügung und garantiert – entsprechend internationalen Gepflogenheiten – eine mindestens 10-jährige Speicherdauer der Daten und Forschungsergebnisse sowie entsprechende Qualitätssicherung für die Daten durch Crossref, Portico, ÖNB und ISO." Mit welchem Recht nimmt die ÖAW an, dass OA bedeutet, dass Inhalte nur zeitlich befristet zur Verfügung stehen? Die Berliner Erklärung sagt etwas anderes.
Fazit: Die ÖAW spuckt große Töne, ist aber in Sachen OA kein Musterknabe. Und Josef Pauser schreibt einfach nach, was sie verkündet.
KlausGraf - am Sonntag, 20. November 2011, 16:45 - Rubrik: Open Access
"Bei der 50. Benefiz-Lesung zugunsten des Theaters am Bauturm zeigt sich die unfreiwillig entstandene Nähe der Kölner Verkehrs-Betriebe zum Historischen Archiv der Stadt Köln von einer ganz neuen Seite. Archivdirektorin Dr. Bettina Schmidt-Czaia und KVB-Vorstandssprecher Jürgen Fenske stellen am Montag, 21. November 2011, um 20 Uhr ihre Lieblingsbücher vor. Anders als man es vielleicht erwarten könnte, fiel die Wahl von Schmidt-Czaia nicht etwa auf ein Dokument aus dem Archiv, sondern auf den Roman "Schlüsselbund" von Sabine Lange. Fenske liest aus "Die Schalen des Zorns" von Robert K. Masie. Professor Doktor Marlis Prinzing moderiert die Lesung.
Der Eintritt für "Kölner lesen zu zweit" kostet sowohl im Vorverkauf als auch an der Abendkasse zwölf Euro. Die Einnahmen gehen an das Theater am Bauturm. Außerdem verkauft das Historische Archiv an diesem Abend sein "Kölner Kalendarium 2012". 50 Prozent des Erlöses kommen ebenfalls dem Theater zugute.
Alle zwei Monate - immer montags - lesen zwei bekannte Kölner Persönlichkeiten aus Politik, Sport und Gesellschaft im Theater am Bauturm, Aachener Straße 24, aus Büchern, die sie selbst auswählen. Zu zweit schmökern und erzählen sie und führen einen Dialog über die Lektüre. Nach der Lesung gibt es Kölsch und Häppchen."
Quelle: Pressemitteilung der Stadt Köln, 17.11.2011
Der Eintritt für "Kölner lesen zu zweit" kostet sowohl im Vorverkauf als auch an der Abendkasse zwölf Euro. Die Einnahmen gehen an das Theater am Bauturm. Außerdem verkauft das Historische Archiv an diesem Abend sein "Kölner Kalendarium 2012". 50 Prozent des Erlöses kommen ebenfalls dem Theater zugute.
Alle zwei Monate - immer montags - lesen zwei bekannte Kölner Persönlichkeiten aus Politik, Sport und Gesellschaft im Theater am Bauturm, Aachener Straße 24, aus Büchern, die sie selbst auswählen. Zu zweit schmökern und erzählen sie und führen einen Dialog über die Lektüre. Nach der Lesung gibt es Kölsch und Häppchen."
Quelle: Pressemitteilung der Stadt Köln, 17.11.2011
Wolf Thomas - am Sonntag, 20. November 2011, 15:51 - Rubrik: Kommunalarchive
noch kein Kommentar - Kommentar verfassen
The Search from HyeYun Oh on Vimeo.
This is a short film production for my thesis presentation.The thesis initially began as a simple questioning of the reasons behind the shortening of architectural lifespan.
It quickly unfolded into a study of relationship between architecture, information and perception and later developing into an architectural thought experiment involving augmented reality and a film archive.
The entire thesis project was translated into a film that follows a little girl’s journey from the augmented, local archive to the distant underground film archive. The narrative attempts to illustrate both the apparent and the underlying design-social implications dawning for the new augmented era.
The particular proposition of this thesis project is portraying merely one of the infinite probabilities of a new kind of architectural longevity;
there are many more to explore.
Wolf Thomas - am Sonntag, 20. November 2011, 15:11 - Rubrik: Wahrnehmung
noch kein Kommentar - Kommentar verfassen
Exposition "images cachees" de Yves Dorme. Luxembourg. Centre national de l'audiovisuel. Expositions de photographies a partir de photogrammes de films amateurs de la collection du CNA. Lien entre image fixe et films. Scénographie : Jeroen de Vries
Ein interessanter Zugang zur Quelle "Amateurfilm" und deren Wert!
Wolf Thomas - am Sonntag, 20. November 2011, 14:45 - Rubrik: Filmarchive
noch kein Kommentar - Kommentar verfassen

"Mit der Sicherung und Langzeitarchivierung, Bewertung und Präsentation von Filmschätzen beschäftigt sich diese Publikation. Die Resultate von vier öffentlichen Fachtagungen, die der Arbeitskreis Filmarchivierung NRW zwischen 2007 und 2010 durchführte, werden in diesem Buch zusammengefasst. Der Arbeitskreis legt damit erstmals eine umfassende Veröffentlichung zu diesem Themenspektrum vor.
Im Arbeitskreis Filmarchivierung NRW engagieren sich seit zwanzig Jahren Vertreter verschiedener Archivsparten für die bewegten Bilder – seien sie mit und ohne Ton, in Schwarz-Weiß oder Farbe, auf analogen aber auch digitalen Trägern – als einem bedeutenden Teil des kulturellen Erbes unseres Landes. "
332 Seiten, Abb., 29,95 €, ISBN: 978-3-8375-0096-7
Quelle: Verlagsinfo
Wolf Thomas - am Sonntag, 20. November 2011, 14:08 - Rubrik: Filmarchive
noch kein Kommentar - Kommentar verfassen
vierprinzen - am Sonntag, 20. November 2011, 11:20 - Rubrik: Geschichtswissenschaft
noch kein Kommentar - Kommentar verfassen
Laut Heppner haben es die „Musikpiraten“ - die nicht zur Piratenpartie gehören - geschafft, mithilfe von Spendengeldern ein Notenbuch mit gängigen, urheberrechtsfreien Kinderliedern zusammenzustellen. „Alle enthaltenen Liedseiten dürfen für Bildungszwecke beliebig oft kopiert, kostenfrei verwendet und an die Kinder weitergegeben werden“, so Heppner. Enthalten sind Klassiker wie „Alle meine Entchen“, „Ihr Kinderlein kommet“ und „Kommt ein Vogel geflogen.“ Weit über hundert Kitas in und um Mainz hätten das Liederbuch bereits erhalten, sagt Heppner; er selbst habe in Gonsenheim welche verteilt. „Die Kita-Leiterinnen sind erst überrascht, finden es dann aber gut.“
Doch mit der Verteilung könnte bald Schluss sein - zumindest in den städtischen Betreuungseinrichtungen. „Das geht gar nicht“, sagt Ellen König von der städtischen Pressestelle. Bei der Piratenaktion handle es sich nämlich um unzulässige Parteienwerbung.“ Die Kita-Leitungen würden umgehend informiert und angewiesen, keine Bücher anzunehmen.
Parteienwerbung betrieben die Piraten eigentlich nicht, findet dagegen Matthias Heppner; ein Piratenlogo sei auch auf den Liederbüchern nicht zu finden. „Letztlich geht es darum, dass sich die Piratenpartei für ein faires Urheberrecht einsetzt - und dass dadurch nicht nur kommerzielle Interessen bedient werden.“
http://www.allgemeine-zeitung.de/region/mainz/meldungen/11340555.htm
Siehe auch
http://archiv.twoday.net/search?q=musikpirat
Doch mit der Verteilung könnte bald Schluss sein - zumindest in den städtischen Betreuungseinrichtungen. „Das geht gar nicht“, sagt Ellen König von der städtischen Pressestelle. Bei der Piratenaktion handle es sich nämlich um unzulässige Parteienwerbung.“ Die Kita-Leitungen würden umgehend informiert und angewiesen, keine Bücher anzunehmen.
Parteienwerbung betrieben die Piraten eigentlich nicht, findet dagegen Matthias Heppner; ein Piratenlogo sei auch auf den Liederbüchern nicht zu finden. „Letztlich geht es darum, dass sich die Piratenpartei für ein faires Urheberrecht einsetzt - und dass dadurch nicht nur kommerzielle Interessen bedient werden.“
http://www.allgemeine-zeitung.de/region/mainz/meldungen/11340555.htm
Siehe auch
http://archiv.twoday.net/search?q=musikpirat
KlausGraf - am Sonntag, 20. November 2011, 05:42 - Rubrik: Archivrecht
noch kein Kommentar - Kommentar verfassen
Klickt man im Suchfeld der Google-Bildersuche auf das Kamerasymbol, kann man eine Bild-URL eingeben. Google sucht dann nach ähnlichen Bildern, wobei bei identischen Bildern die Wahrscheinlichkeit eines nützlichen Resultats natürlich am größten ist.
Zur Einführung im Sommer:
http://www.tagseoblog.de/google-stellt-search-by-image-vor-per-dragn-drop
Auf Tumblr tummeln sich Massen von Bildschleudern, die auf genaue Quellenangaben keinen Wert legen. Ich bemühe mich in der Regel, bei Bildern, die ich reblogge, die Quelle herauszufinden oder wenigstens, was dargestellt ist. Auch wenn das nicht immer funktioniert, habe ich schon eine ganze Reihe von Quellen/Motive identifiziert.
Jüngstes Beispiel:
http://goo.gl/xikJy Gleich der erste Treffer führte auf ein Blog mit Quellenangabe. Ich musste dann nur noch die Übersichtsseiten des ULB-Düsseldorf-Digitalisats durchsehen.

http://deadnest.tumblr.com/post/13039712567
Zur Einführung im Sommer:
http://www.tagseoblog.de/google-stellt-search-by-image-vor-per-dragn-drop
Auf Tumblr tummeln sich Massen von Bildschleudern, die auf genaue Quellenangaben keinen Wert legen. Ich bemühe mich in der Regel, bei Bildern, die ich reblogge, die Quelle herauszufinden oder wenigstens, was dargestellt ist. Auch wenn das nicht immer funktioniert, habe ich schon eine ganze Reihe von Quellen/Motive identifiziert.
Jüngstes Beispiel:
http://goo.gl/xikJy Gleich der erste Treffer führte auf ein Blog mit Quellenangabe. Ich musste dann nur noch die Übersichtsseiten des ULB-Düsseldorf-Digitalisats durchsehen.
http://deadnest.tumblr.com/post/13039712567
noch kein Kommentar - Kommentar verfassen
Dieser verklagt nun NATURE:
http://www.newscientist.com/article/dn21169-el-naschie-questions-journalist-in-nature-libel-trial.html
Siehe auch
http://elnaschiewatch.blogspot.com/
http://archiv.twoday.net/search?q=naschie
http://www.newscientist.com/article/dn21169-el-naschie-questions-journalist-in-nature-libel-trial.html
Siehe auch
http://elnaschiewatch.blogspot.com/
http://archiv.twoday.net/search?q=naschie
KlausGraf - am Sonntag, 20. November 2011, 03:19 - Rubrik: Wissenschaftsbetrieb
noch kein Kommentar - Kommentar verfassen
Es ist mir leider nicht möglich,
www.fr.fachstelle.bib-bw.de/filez/...1/Benutzungsordnung.doc
korrekt zu verlinken, da Google die vollständige URL nicht unverschlüsselt anzeigt. Hat jemand einen Tipp, wie man das bewerkstelligt?
[ http://www.fr.fachstelle.bib-bw.de/filez/Textdokumente_1/Benutzungsordnung.doc
Tipp siehe Kommentar]
Es geht darum:
Nutzung von Kopfhörern in Bibliotheken
Die Wiedergabe von Tonträgern (oder Bildtonträgern) über Kopfhöreranlagen ist nach Auffassung der GEMA vergütungspflichtig, da eine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Urheberrechts vorliegt.
Urteil des Landgerichts Berlin vom 29.3.1967, Az. 16 S 2/67:
"Für den Begriff der öffentlichen Aufführung kann nicht entscheidend sein, ob dem einzelnen Wiedergabeakt selbst eine Mehrzahl von Personen beiwohnt oder beiwohnen kann. Vielmehr ist eine öffentliche Aufführung auch dann anzunehmen, wenn der einzelnen Wiedergabe auf Grund der technischen Gegebenheiten nur eine Person beiwohnen kann, die Wiedergabe aber fortlaufend für wechselnde Personen stattfindet, die unter sich oder zum Veranstalter in keiner persönlichen Beziehung stehen."
Zur Rechtsansicht der GEMA siehe auch
http://www.lfs.bsb-muenchen.de/Meldungen.775+M582c552c280.0.html ("Bibliotheken, die ihren Lesern einen Discman oder andere Geräte zur Verfügung stellen, damit man probeweise mit einem Kopfhörer in Music-CDs hineinhören kann, müssen der GEMA eine Pauschalvergütung bezahlen.")
https://www.gema.de/fileadmin/inhaltsdateien/musiknutzer/tarife/tarife_ad/tarif_wr_kh.pdf (insbesondere Audio-Guides)
PC-Arbeitsplätze in Bibliotheken oder Internetcafés mit Kopfhörer wären dann auch GEMA-pflichtig.
Ich vertrete dagegen die Ansicht, dass eine Archivnutzung, bei der einzelnen Besuchern des Archivs das Anhören geschützter Musik (oder Filme) ermöglicht wird, nicht öffentlich ist, also auch nicht Vergütungsansprüche der GEMA auslöst.
http://archiv.twoday.net/stories/49610092/
Die herangezogene Entscheidung "Schallplatten-Espresso" ( Schulze LGZ Nr. 98) ist schon etwas angejahrt.
In Buch und Bibliothek 1972 war zu lesen: Die Wiedergabe des Inhalts von Tonkassetten an einzelne Benutzer (z. B. mittels Kopfhörer) ist keine öffentliche Wiedergabe.
http://books.google.de/books?id=5ccqAQAAIAAJ&q=gema+%22mittels+kopfh%C3%B6rer%22
Zur sukzessiven Öffentlichkeit siehe v. Ungern/Sternberg in Schricker/Loewenheim 4. Aufl. 2010 § 15 Rz. 71, der in Audio-Guides von Museen keine öffentliche Wiedergabe sieht.
Bullinger et al.: Urheberrechte in Museen und Archiven, 2010, S. 78: Es spreche vieles dafür, dass eine öffentliche Vorführung dann nicht vorliege, wenn einem einzelnen (oder mehreren miteinander verbundenen) Benutzern die Möglichkeit eingeräumt werde, in einem räumlich abgetrennten Bereich der Bibliothek einen Film mittels eines Wiedergabegeräts anzusehen.
Es bleibt also dabei: In Archiven darf Einzelnutzern Musik zu Gehör gebracht werden, ohne dass die GEMA kassieren darf.
Update: Klaus Peters, Urheberrechtsfragen audiovisueller Unterlagen in Bibliotheken, 1987, S. 159ff. (für Bereitstellung von Scans danke ich Dr. Harald Müller, Heidelberg) setzt sich ausführlich mit dem Urteil "Schallplatten-Espresso" auseinander, indem er es Punkt für Punkt widerlegt. Er zitiert ebd., S. 158 Gutachten der DBI-Rechtskommission von 1984 und 1986, die empfehlen, das Urteil nicht zu beachten.
Siehe auch
http://deposit.ddb.de/ep/netpub/89/96/96/967969689/_data_stat/www.dbi-berlin.de/dbi_pub/bd_art/bd_99/99_01_13.htm
http://deposit.ddb.de/ep/netpub/89/96/96/967969689/_data_stat/www.dbi-berlin.de/dbi_pub/bd_art/98_05_16.htm
http://deposit.ddb.de/ep/netpub/89/96/96/967969689/_data_stat/www.dbi-berlin.de/dbi_ber/recht/muller.htm
#gema
www.fr.fachstelle.bib-bw.de/filez/...1/Benutzungsordnung.doc
korrekt zu verlinken, da Google die vollständige URL nicht unverschlüsselt anzeigt. Hat jemand einen Tipp, wie man das bewerkstelligt?
[ http://www.fr.fachstelle.bib-bw.de/filez/Textdokumente_1/Benutzungsordnung.doc
Tipp siehe Kommentar]
Es geht darum:
Nutzung von Kopfhörern in Bibliotheken
Die Wiedergabe von Tonträgern (oder Bildtonträgern) über Kopfhöreranlagen ist nach Auffassung der GEMA vergütungspflichtig, da eine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Urheberrechts vorliegt.
Urteil des Landgerichts Berlin vom 29.3.1967, Az. 16 S 2/67:
"Für den Begriff der öffentlichen Aufführung kann nicht entscheidend sein, ob dem einzelnen Wiedergabeakt selbst eine Mehrzahl von Personen beiwohnt oder beiwohnen kann. Vielmehr ist eine öffentliche Aufführung auch dann anzunehmen, wenn der einzelnen Wiedergabe auf Grund der technischen Gegebenheiten nur eine Person beiwohnen kann, die Wiedergabe aber fortlaufend für wechselnde Personen stattfindet, die unter sich oder zum Veranstalter in keiner persönlichen Beziehung stehen."
Zur Rechtsansicht der GEMA siehe auch
http://www.lfs.bsb-muenchen.de/Meldungen.775+M582c552c280.0.html ("Bibliotheken, die ihren Lesern einen Discman oder andere Geräte zur Verfügung stellen, damit man probeweise mit einem Kopfhörer in Music-CDs hineinhören kann, müssen der GEMA eine Pauschalvergütung bezahlen.")
https://www.gema.de/fileadmin/inhaltsdateien/musiknutzer/tarife/tarife_ad/tarif_wr_kh.pdf (insbesondere Audio-Guides)
PC-Arbeitsplätze in Bibliotheken oder Internetcafés mit Kopfhörer wären dann auch GEMA-pflichtig.
Ich vertrete dagegen die Ansicht, dass eine Archivnutzung, bei der einzelnen Besuchern des Archivs das Anhören geschützter Musik (oder Filme) ermöglicht wird, nicht öffentlich ist, also auch nicht Vergütungsansprüche der GEMA auslöst.
http://archiv.twoday.net/stories/49610092/
Die herangezogene Entscheidung "Schallplatten-Espresso" ( Schulze LGZ Nr. 98) ist schon etwas angejahrt.
In Buch und Bibliothek 1972 war zu lesen: Die Wiedergabe des Inhalts von Tonkassetten an einzelne Benutzer (z. B. mittels Kopfhörer) ist keine öffentliche Wiedergabe.
http://books.google.de/books?id=5ccqAQAAIAAJ&q=gema+%22mittels+kopfh%C3%B6rer%22
Zur sukzessiven Öffentlichkeit siehe v. Ungern/Sternberg in Schricker/Loewenheim 4. Aufl. 2010 § 15 Rz. 71, der in Audio-Guides von Museen keine öffentliche Wiedergabe sieht.
Bullinger et al.: Urheberrechte in Museen und Archiven, 2010, S. 78: Es spreche vieles dafür, dass eine öffentliche Vorführung dann nicht vorliege, wenn einem einzelnen (oder mehreren miteinander verbundenen) Benutzern die Möglichkeit eingeräumt werde, in einem räumlich abgetrennten Bereich der Bibliothek einen Film mittels eines Wiedergabegeräts anzusehen.
Es bleibt also dabei: In Archiven darf Einzelnutzern Musik zu Gehör gebracht werden, ohne dass die GEMA kassieren darf.
Update: Klaus Peters, Urheberrechtsfragen audiovisueller Unterlagen in Bibliotheken, 1987, S. 159ff. (für Bereitstellung von Scans danke ich Dr. Harald Müller, Heidelberg) setzt sich ausführlich mit dem Urteil "Schallplatten-Espresso" auseinander, indem er es Punkt für Punkt widerlegt. Er zitiert ebd., S. 158 Gutachten der DBI-Rechtskommission von 1984 und 1986, die empfehlen, das Urteil nicht zu beachten.
Siehe auch
http://deposit.ddb.de/ep/netpub/89/96/96/967969689/_data_stat/www.dbi-berlin.de/dbi_pub/bd_art/bd_99/99_01_13.htm
http://deposit.ddb.de/ep/netpub/89/96/96/967969689/_data_stat/www.dbi-berlin.de/dbi_pub/bd_art/98_05_16.htm
http://deposit.ddb.de/ep/netpub/89/96/96/967969689/_data_stat/www.dbi-berlin.de/dbi_ber/recht/muller.htm
#gema
KlausGraf - am Sonntag, 20. November 2011, 02:00 - Rubrik: Archivrecht
http://www.manuscriptorium.com/index.php?q=content/virtual-collection-persian-manuscripts
Most manuscripts of this virtual collections are from the holdings of the National Library of the Czech Republic; some other manuscripts are from the University Library of Bratislava (Slovakia), while several individual titles are also from the Museum of Western Bohemia in Pilsen (Czech Republic) and the National Library of Kazakhstan in Almaty.

Most manuscripts of this virtual collections are from the holdings of the National Library of the Czech Republic; some other manuscripts are from the University Library of Bratislava (Slovakia), while several individual titles are also from the Museum of Western Bohemia in Pilsen (Czech Republic) and the National Library of Kazakhstan in Almaty.

KlausGraf - am Sonntag, 20. November 2011, 01:31 - Rubrik: English Corner
noch kein Kommentar - Kommentar verfassen
Karl Heinrich Roth von Schreckenstein, damals FF-Archivar zu Donaueschingen, machte sich 1864 so seine Gedanken dazu:
http://de.wikisource.org/wiki/Wie_soll_man_Urkunden_ediren%3F
http://de.wikisource.org/wiki/Wie_soll_man_Urkunden_ediren%3F
KlausGraf - am Sonntag, 20. November 2011, 00:27 - Rubrik: Archivgeschichte
noch kein Kommentar - Kommentar verfassen
KlausGraf - am Sonntag, 20. November 2011, 00:08 - Rubrik: Webarchivierung
noch kein Kommentar - Kommentar verfassen
KlausGraf - am Samstag, 19. November 2011, 22:43 - Rubrik: Unterhaltung
noch kein Kommentar - Kommentar verfassen
Lesenswertes von Gabi Reinmann, am Schluss des PDFs:
http://gabi-reinmann.de/wp-content/uploads/2011/03/Instruktion-versus-Konstruktion.pdf
http://gabi-reinmann.de/wp-content/uploads/2011/03/Instruktion-versus-Konstruktion.pdf
noch kein Kommentar - Kommentar verfassen
Derzeit 4772
http://openpetition.de/petition/online/der-bestand-der-wissenschaftlichen-stadtbibliothek-mainz-darf-nicht-zerschlagen-werden
Frühere Beiträge:
http://archiv.twoday.net/search?q=stadtbibliothek+mainz
Stundenbuch (Paris, um 1450), Stadtbibliothek Mainz Hs I 440
http://openpetition.de/petition/online/der-bestand-der-wissenschaftlichen-stadtbibliothek-mainz-darf-nicht-zerschlagen-werden
Frühere Beiträge:
http://archiv.twoday.net/search?q=stadtbibliothek+mainz
KlausGraf - am Samstag, 19. November 2011, 21:48 - Rubrik: Bibliothekswesen
http://derstandard.at/1319183263640/Stalin-Terror-Historiker-wegen-Forschung-zu-Russland-Deutschen-angeklagt
"Der Wissenschaftler habe mit seiner Datensammlung für das Deutsche Rote Kreuz in München und den Historischen Forschungsverein der Deutschen aus Russland mit Sitz in Nürnberg gegen russisches Persönlichkeitsrecht verstoßen. [...] Suprun soll Informationen über Tausende in sowjetische Straflager verschleppte Menschen illegal nach Deutschland weitergegeben haben, hieß es. Der Archivleiter Alexander Dudarew aus Archangelsk soll wegen der unrechtmäßigen Öffnung von Akten zu zwei Jahren Haft auf Bewährung verurteilt werden. Menschenrechtler hatten gegen das Vorgehen der Behörden in der Stadt Archangelsk protestiert."
Datenschutz dient hier der Unterdrückung der Forschungsfreiheit. Ist es bei der deutschen Datenschutzhysterie anders?
"Der Wissenschaftler habe mit seiner Datensammlung für das Deutsche Rote Kreuz in München und den Historischen Forschungsverein der Deutschen aus Russland mit Sitz in Nürnberg gegen russisches Persönlichkeitsrecht verstoßen. [...] Suprun soll Informationen über Tausende in sowjetische Straflager verschleppte Menschen illegal nach Deutschland weitergegeben haben, hieß es. Der Archivleiter Alexander Dudarew aus Archangelsk soll wegen der unrechtmäßigen Öffnung von Akten zu zwei Jahren Haft auf Bewährung verurteilt werden. Menschenrechtler hatten gegen das Vorgehen der Behörden in der Stadt Archangelsk protestiert."
Datenschutz dient hier der Unterdrückung der Forschungsfreiheit. Ist es bei der deutschen Datenschutzhysterie anders?
KlausGraf - am Samstag, 19. November 2011, 17:36 - Rubrik: Datenschutz
KlausGraf - am Samstag, 19. November 2011, 16:37 - Rubrik: English Corner
noch kein Kommentar - Kommentar verfassen
Auf Tumblr hat mein Blog
http://archivalia.tumblr.com/
inzwischen 98 Follower. Es können aber auch andere die Einträge rebloggen, entweder direkt (wenn sie durch Tags oder auf andere Weise darauf stoßen) oder indirekt, wenn ein populärer Tumblr-Nutzer meinen Eintrag rebloggt hat. Wenn ich eine Weile nichts gepostet habe, laufen im internen Bereich meines Blogs Meldungen über Reblogs und Markierung als Favorit auf. Siehe Bild.

http://archivalia.tumblr.com/
inzwischen 98 Follower. Es können aber auch andere die Einträge rebloggen, entweder direkt (wenn sie durch Tags oder auf andere Weise darauf stoßen) oder indirekt, wenn ein populärer Tumblr-Nutzer meinen Eintrag rebloggt hat. Wenn ich eine Weile nichts gepostet habe, laufen im internen Bereich meines Blogs Meldungen über Reblogs und Markierung als Favorit auf. Siehe Bild.

noch kein Kommentar - Kommentar verfassen
Das seit über 100 Jahren verschollene 'Väterbuch'-Fragment W aus dem Besitz von Hugo Graf von Walderdorff, Hauzenstein bei Regensburg (Signatur: Fragm. germ. 1 2°) ist wiedergefunden worden. Es ist 2007 auf einer Auktion bei Sotheby's verkauft und anschließend von Christopher de Hamel in einer 2010 erschienenen Publikation (Gilding the Lilly) als das verschollene Walderdorff-Fragment identifiziert worden. Das Doppelblatt aus der 1. Hälfte des 14. Jahrhunderts gehört - wie schon lange vermutet wurde - zu einem bekannten Discissus, von dem weitere Reste heute in Innsbruck aufbewahrt werden und weitere Blätter sich ehemals in Meran befanden. Ausführliche Angaben finden sich unter dem jetzigen Aufbewahrungsort des ehemals Walderdorffer Fragments: Bloomington (Indiana), University Libr., Medieval and Renaissance Ms. 48.
http://www.handschriftencensus.de/news
Es gibt noch eine zweite - im OPAC katalogisierte - deutsche Handschrift in der Bibliothek, deren Beschreibung allerdings wenig Vertrauen erweckt:
Title:
[Register of accounts for specific days between 1404 and 1405]
Description:
1 item ([20] p.) : paper ; 300 x 213 mm.
Other titles:
Medieval and Renaissance mss. no. 49.
Notes:
Ms. gathering.
Notes:
Origin: Southern Germany.
Notes:
Script: Written in regular Germanic book hand.
Notes:
Materials: Paper with ink.
Notes:
Watermarks: Bull's head found on a dated manuscript from Freiburg 1391/2.
Notes:
Written in German with Latin headings.
Summary:
A register of accounts with frequent mention of money transactions; there are references to "Gulden" (gold coins found until later in the 15th century), and there are several surety pledges. Individuals mentioned include several women, such as Iudea Reha (i.e., Reha, a Jewess), Frida Fulschlussel, the Abbess of Ing, Iungfrau (i.e., maiden) Pacze. The document appears to record cases in the district around Nuremberg since the name of this city is written on the verso of leaf [6]. The manuscript opens with an entry made on 11 November 1404: "Actium feria quinta ante martini" (i.e., Transacted on the fifth day before St. Martin's day), while the final entry on p. [20] reads: "Actium feria sexta ante oculi" (i.e. Transacted on the sixth day (Friday) before the third Sunday in Lent (20 March)). The register records transactions from 11 Nov. 1404 to 20 March 1405. This is an early example of a manuscript on paper.
http://www.handschriftencensus.de/news
Es gibt noch eine zweite - im OPAC katalogisierte - deutsche Handschrift in der Bibliothek, deren Beschreibung allerdings wenig Vertrauen erweckt:
Title:
[Register of accounts for specific days between 1404 and 1405]
Description:
1 item ([20] p.) : paper ; 300 x 213 mm.
Other titles:
Medieval and Renaissance mss. no. 49.
Notes:
Ms. gathering.
Notes:
Origin: Southern Germany.
Notes:
Script: Written in regular Germanic book hand.
Notes:
Materials: Paper with ink.
Notes:
Watermarks: Bull's head found on a dated manuscript from Freiburg 1391/2.
Notes:
Written in German with Latin headings.
Summary:
A register of accounts with frequent mention of money transactions; there are references to "Gulden" (gold coins found until later in the 15th century), and there are several surety pledges. Individuals mentioned include several women, such as Iudea Reha (i.e., Reha, a Jewess), Frida Fulschlussel, the Abbess of Ing, Iungfrau (i.e., maiden) Pacze. The document appears to record cases in the district around Nuremberg since the name of this city is written on the verso of leaf [6]. The manuscript opens with an entry made on 11 November 1404: "Actium feria quinta ante martini" (i.e., Transacted on the fifth day before St. Martin's day), while the final entry on p. [20] reads: "Actium feria sexta ante oculi" (i.e. Transacted on the sixth day (Friday) before the third Sunday in Lent (20 March)). The register records transactions from 11 Nov. 1404 to 20 March 1405. This is an early example of a manuscript on paper.
KlausGraf - am Samstag, 19. November 2011, 15:12
noch kein Kommentar - Kommentar verfassen
Als Nachwuchswissenschaftler darf man Kritik nur ganz verhalten anmelden. Die skandalöse Tagesbeschränkung auf drei Stücke konnte Andreas C. Hofmann aber doch nicht ganz übergehen:
http://www.einsichten-online.de/2011/11/2062/
"Auf der einen Seite kann es für die effiziente Handhabung eines Archivbesuchs eben ein Genickbruch sein, nur drei Kartons gleichzeitig nutzen zu dürfen (dies bedeutet auch, erst nach Abgabe bearbeiteter Kartons wieder neue bestellen zu dürfen). Auf der anderen Seite kann das HHStA wiederum insofern als Vorbild für anderen Archive dienen, als in der Regel stets ein Fachreferent im Lesesaal in einem per Glaswand abgetrennten Beratungsbereich anwesend ist."
Immer schön ausgewogen bleiben und Herr Just nicht verprellen, gelle.
http://www.einsichten-online.de/2011/11/2062/
"Auf der einen Seite kann es für die effiziente Handhabung eines Archivbesuchs eben ein Genickbruch sein, nur drei Kartons gleichzeitig nutzen zu dürfen (dies bedeutet auch, erst nach Abgabe bearbeiteter Kartons wieder neue bestellen zu dürfen). Auf der anderen Seite kann das HHStA wiederum insofern als Vorbild für anderen Archive dienen, als in der Regel stets ein Fachreferent im Lesesaal in einem per Glaswand abgetrennten Beratungsbereich anwesend ist."
Immer schön ausgewogen bleiben und Herr Just nicht verprellen, gelle.
KlausGraf - am Freitag, 18. November 2011, 12:49 - Rubrik: Staatsarchive
Ein bisschen Werbung eines Selbstverlegers sei erlaubt.
http://vierprinzen.blogspot.com/2011/11/titel-des-neuen-buches.html
Welch Zufall:
Als ich 2006 in die Druckerei fuhr, um mein Buch drucken zu lassen, hörte ich das Album Aerial von Kate Bush (es war gerade erschienen).
Ich liebe den Text von „50 Words for Snow“ den Stephen Fry spricht. Toll das Schlagzeug von Steve Gadd und der Bass von John Giblin. Und Stück 5 ist ein duo mit einem phantastisch ernsten Elton John, Hut ab, Frau Bush:
1 drifting
2 twisting
3 whiteout
4 blackbird braille
5 Wenceslasaire
6 avalanche
Come on man, you've got 44 to go,
come on man, you've got 44 to go.
Come on man, you've got 44 to go,
come on man, you've got 44 to go.
7 swans-a-melting
8 deamondi-pavlova
9 eiderfalls
10 Santanyeroofdikov
11 stellatundra
12 hunter's dream
13 faloop'njoompoola
14 zebranivem
15 spangladasha
16 albadune
17 hironocrashka
18 hooded-wept
Come on Joe, you've got 32 to go,
come on Joe, you've got 32 to go.
Come on now, you've got 32 to go,
come on now, you've got 32 to go.
Don't you know it's not just the Eskimo.
Let me hear your 50 words for snow.
19 phlegm de neige
20 mountainsob
21 anklebreaker
22 erase-o-dust
23 shnamistoflopp'n
24 terrablizza
25 whirlissimo
26 vanilla swarm
27 icyskidski
28 robber's veil
Come on Joe, just 22 to go,
come on Joe, just 22 to go.
Come on Joe, just you and the Eskimos,
Come on now, just 22 to go.
Come on now, just 22 to go,
Let me hear your 50 words for snow.
29 creaky-creaky
30 psychohail
31 whippoccino
32 shimmerglisten
33 Zhivagodamarbletash
34 sorbetdeluge
35 sleetspoot'n
36 melt-o-blast
37 slipperella
38 boomerangablanca
39 groundberry down
40 meringuerpeaks
41 crème-bouffant
42 peDtaH 'ej chIS qo'
43 deep'nhidden
44 bad for trains
45 shovelcrusted
46 anechoic
47 blown from polar fur
48 vanishing world
49 mistraldespair
50 snow
update 28.11.2011:
Buch "zu Ende geschrieben"
jetzt kommt die Korrektur
hoffentlich ist es besser und nicht schlechter als das erste Buch
http://vierprinzen.blogspot.com/2011/11/titel-des-neuen-buches.html
Welch Zufall:
Als ich 2006 in die Druckerei fuhr, um mein Buch drucken zu lassen, hörte ich das Album Aerial von Kate Bush (es war gerade erschienen).
Ich liebe den Text von „50 Words for Snow“ den Stephen Fry spricht. Toll das Schlagzeug von Steve Gadd und der Bass von John Giblin. Und Stück 5 ist ein duo mit einem phantastisch ernsten Elton John, Hut ab, Frau Bush:
1 drifting
2 twisting
3 whiteout
4 blackbird braille
5 Wenceslasaire
6 avalanche
Come on man, you've got 44 to go,
come on man, you've got 44 to go.
Come on man, you've got 44 to go,
come on man, you've got 44 to go.
7 swans-a-melting
8 deamondi-pavlova
9 eiderfalls
10 Santanyeroofdikov
11 stellatundra
12 hunter's dream
13 faloop'njoompoola
14 zebranivem
15 spangladasha
16 albadune
17 hironocrashka
18 hooded-wept
Come on Joe, you've got 32 to go,
come on Joe, you've got 32 to go.
Come on now, you've got 32 to go,
come on now, you've got 32 to go.
Don't you know it's not just the Eskimo.
Let me hear your 50 words for snow.
19 phlegm de neige
20 mountainsob
21 anklebreaker
22 erase-o-dust
23 shnamistoflopp'n
24 terrablizza
25 whirlissimo
26 vanilla swarm
27 icyskidski
28 robber's veil
Come on Joe, just 22 to go,
come on Joe, just 22 to go.
Come on Joe, just you and the Eskimos,
Come on now, just 22 to go.
Come on now, just 22 to go,
Let me hear your 50 words for snow.
29 creaky-creaky
30 psychohail
31 whippoccino
32 shimmerglisten
33 Zhivagodamarbletash
34 sorbetdeluge
35 sleetspoot'n
36 melt-o-blast
37 slipperella
38 boomerangablanca
39 groundberry down
40 meringuerpeaks
41 crème-bouffant
42 peDtaH 'ej chIS qo'
43 deep'nhidden
44 bad for trains
45 shovelcrusted
46 anechoic
47 blown from polar fur
48 vanishing world
49 mistraldespair
50 snow
update 28.11.2011:
Buch "zu Ende geschrieben"
jetzt kommt die Korrektur
hoffentlich ist es besser und nicht schlechter als das erste Buch
vierprinzen - am Freitag, 18. November 2011, 09:29 - Rubrik: Geschichtswissenschaft
noch kein Kommentar - Kommentar verfassen
Wenn ich dieses Murksportal, das gegenüber der früheren, auch schlechten Version fast nur Nachteile hat, benutze, muss ich jedesmal vor Widerwillen und Abscheu würgen. Seit September 2011 gibt es ein Projekt Mainz, das aber natürlich unter "Aktuelles" vergessen wurde, dort ist der letzte Eintrag vom August. Und verlinkbar ist die Projektseite auch nicht.
Im Herbst 2011 wurde in Eigenleistung der Stadtbibliothek mit der Eingabe der bereits vorhandenen Kurzbeschreibungen begonnen. Die Erschließung der Handschriften wird vermutlich 2012 fortgeführt, wobei zunächst die noch nicht bearbeiteten juristischen Handschriften mit den Signaturen Hs I 491 - Hs I 512 und im Anschluss daran die Handschriften ab Hs I 521 fortlaufend aufgenommen werden sollen.
Verantwortlich für die Fortführung des Projekts ist Annelen Ottermann, M.A., Leiterin der Abteilung Handschriften und Rara der Wissenschaftlichen Stadtbibliothek Mainz.
Mainz, den 14.9.2011
Annelen Ottermann
Beispiel I 410 (u.a. Magdalenenbuch, Teilüberlieferung)
http://www.manuscripta-mediaevalia.de/hs/projekt-Mainz-pdfs/Hs%20I%20410.pdf
Im Herbst 2011 wurde in Eigenleistung der Stadtbibliothek mit der Eingabe der bereits vorhandenen Kurzbeschreibungen begonnen. Die Erschließung der Handschriften wird vermutlich 2012 fortgeführt, wobei zunächst die noch nicht bearbeiteten juristischen Handschriften mit den Signaturen Hs I 491 - Hs I 512 und im Anschluss daran die Handschriften ab Hs I 521 fortlaufend aufgenommen werden sollen.
Verantwortlich für die Fortführung des Projekts ist Annelen Ottermann, M.A., Leiterin der Abteilung Handschriften und Rara der Wissenschaftlichen Stadtbibliothek Mainz.
Mainz, den 14.9.2011
Annelen Ottermann
Beispiel I 410 (u.a. Magdalenenbuch, Teilüberlieferung)
http://www.manuscripta-mediaevalia.de/hs/projekt-Mainz-pdfs/Hs%20I%20410.pdf
KlausGraf - am Freitag, 18. November 2011, 05:31 - Rubrik: Kodikologie
noch kein Kommentar - Kommentar verfassen
Die umfassende Überlieferungsübersicht bietet nicht der Handschriftencensus, sondern die Wikipedia:
http://de.wikipedia.org/wiki/Margaretha_Ursula_von_Masm%C3%BCnster#.C3.9Cberlieferung_der_geistlichen_Meerfahrt
Mit der Tübinger Handschrift von Johannes Meyers Buch der Reformacio Predigerordens ist nun auch eine Überlieferung des Textes der elsässischen Nonne im Netz:
http://idb.ub.uni-tuebingen.de/diglit/Md456/0113
Siehe hier
http://archiv.twoday.net/stories/6488335/
Update: http://archiv.twoday.net/stories/115269454/
http://de.wikipedia.org/wiki/Margaretha_Ursula_von_Masm%C3%BCnster#.C3.9Cberlieferung_der_geistlichen_Meerfahrt
Mit der Tübinger Handschrift von Johannes Meyers Buch der Reformacio Predigerordens ist nun auch eine Überlieferung des Textes der elsässischen Nonne im Netz:
http://idb.ub.uni-tuebingen.de/diglit/Md456/0113
Siehe hier
http://archiv.twoday.net/stories/6488335/
Update: http://archiv.twoday.net/stories/115269454/
KlausGraf - am Freitag, 18. November 2011, 04:20 - Rubrik: Kodikologie
noch kein Kommentar - Kommentar verfassen
Die Broschüre über Creative Commons übersetzt:
http://thepowerofopen.org/assets/pdfs/tpoo_ger.pdf
Auszug:
Die Arbeiten des britischen Fotografen Jonathan Worth hängen in der National Portrait Gallery in
London. Er ist Dozent für Fotogae an der Coventry University in Großbritannien und fotograerte
bereits Colin Firth, Rachel Hunter, Jude Law und Heath Ledger. Er ist zudem Teil einer neu
entstehenden Gruppe von Fotografen, die mit nachhaltigen Arbeitspraktiken für Pro-Fotografen im
digitalen Zeitalter experimentieren.
Wie beinahe alle Pros verbrachte auch Worth Stunden damit, das Internet zu durchsuchen, um
seine Bilder vor Diebstahl zu schützen. Er war wütend darüber, wieviel Zeit er damit verschwendete,
Urheberrechtsverletzungen zu verfolgen. “Dann traf ich auf den Science-Fiction-Autor Cory
Doctorow, der sein Buch kostenlos verteilte und Geld damit verdiente”, sagt Worth. “Ich habe ihn
einmal fotograert und gefragt, wie er das zustande brachte. Er schlug mir ein Experiment vor.”
Worth stimmte zu. Sie statteten das Bild mit einer Creative Commons-BY-Lizenz aus und stellten
hochaufgelöste Kopien kostenlos online zur Verfügung; gleichzeitig verkauften sie signierte Abzüge
zu verschiedensten Preisen und Exklusivitätsleveln. “Der Teuerste war zuerst verkauft”, sagte Worth.
“Niemand hatte zuvor von mir gehört, doch sie zahlten gutes Geld für meine Abzüge.”
Doctorow hatte Worth etwas über seine neue Sicht auf die digitale Welt und die digitalen
Gewohnheiten der Leute gelehrt. “Jetzt verstehe ich, wie ich die Entscheidung der Menschen, meine
Bilder kostenlos zu verwenden, zu meinem Vorteil nutzen kann”, sagt Worth. “Es ist, als würde man
eine Flaschenpost freisetzen; die Wellen tragen sie aus eigener Kraft überall hin, aber man selbst nutzt
diese Kräfte für sich.”
“Creative Commons ermöglicht mir die sanfte Nutzung existierender Architekturen um damit die
Social Media-Gewohnheiten der digitalen Eingeborenen anzusprechen”, sagt Worth. “Der Informationsweg ist der Gleiche, aber der Verteilungsweg hat sich geändert. Wir haben nicht auf alles eine
Antwort, aber CC ermöglicht es mir, meinen Weg zu nden und hilft mir dabei, Dinge, die gegen
mich arbeiten, zu meinem Vorteil zu nutzen.”
http://jonathanworth.com by gruntzooki, on Flickr">
http://jonathanworth.com" /> Portrait by Jonathan Worth 3, credit Jonathan Worth, link to http://jonathanworth.com http://creativecommons.org/licenses/by-sa/2.0/deed.en
http://thepowerofopen.org/assets/pdfs/tpoo_ger.pdf
Auszug:
Die Arbeiten des britischen Fotografen Jonathan Worth hängen in der National Portrait Gallery in
London. Er ist Dozent für Fotogae an der Coventry University in Großbritannien und fotograerte
bereits Colin Firth, Rachel Hunter, Jude Law und Heath Ledger. Er ist zudem Teil einer neu
entstehenden Gruppe von Fotografen, die mit nachhaltigen Arbeitspraktiken für Pro-Fotografen im
digitalen Zeitalter experimentieren.
Wie beinahe alle Pros verbrachte auch Worth Stunden damit, das Internet zu durchsuchen, um
seine Bilder vor Diebstahl zu schützen. Er war wütend darüber, wieviel Zeit er damit verschwendete,
Urheberrechtsverletzungen zu verfolgen. “Dann traf ich auf den Science-Fiction-Autor Cory
Doctorow, der sein Buch kostenlos verteilte und Geld damit verdiente”, sagt Worth. “Ich habe ihn
einmal fotograert und gefragt, wie er das zustande brachte. Er schlug mir ein Experiment vor.”
Worth stimmte zu. Sie statteten das Bild mit einer Creative Commons-BY-Lizenz aus und stellten
hochaufgelöste Kopien kostenlos online zur Verfügung; gleichzeitig verkauften sie signierte Abzüge
zu verschiedensten Preisen und Exklusivitätsleveln. “Der Teuerste war zuerst verkauft”, sagte Worth.
“Niemand hatte zuvor von mir gehört, doch sie zahlten gutes Geld für meine Abzüge.”
Doctorow hatte Worth etwas über seine neue Sicht auf die digitale Welt und die digitalen
Gewohnheiten der Leute gelehrt. “Jetzt verstehe ich, wie ich die Entscheidung der Menschen, meine
Bilder kostenlos zu verwenden, zu meinem Vorteil nutzen kann”, sagt Worth. “Es ist, als würde man
eine Flaschenpost freisetzen; die Wellen tragen sie aus eigener Kraft überall hin, aber man selbst nutzt
diese Kräfte für sich.”
“Creative Commons ermöglicht mir die sanfte Nutzung existierender Architekturen um damit die
Social Media-Gewohnheiten der digitalen Eingeborenen anzusprechen”, sagt Worth. “Der Informationsweg ist der Gleiche, aber der Verteilungsweg hat sich geändert. Wir haben nicht auf alles eine
Antwort, aber CC ermöglicht es mir, meinen Weg zu nden und hilft mir dabei, Dinge, die gegen
mich arbeiten, zu meinem Vorteil zu nutzen.”
http://jonathanworth.com by gruntzooki, on Flickr">
http://jonathanworth.com" /> Portrait by Jonathan Worth 3, credit Jonathan Worth, link to http://jonathanworth.com http://creativecommons.org/licenses/by-sa/2.0/deed.enKlausGraf - am Freitag, 18. November 2011, 01:20 - Rubrik: Open Access
noch kein Kommentar - Kommentar verfassen
KlausGraf - am Freitag, 18. November 2011, 00:23 - Rubrik: Unterhaltung
noch kein Kommentar - Kommentar verfassen
Michael Real schrieb:
Wenn die Stadt Mainz sich schon nicht in der Lage sieht, ihre Stadtbibliothek im Sinne eines permanenten Ausbaus mit adäquater Erschließung und Vermittlung selbst zu erhalten, dann sollte sie nach einem fachlich und institutionell seriösen Partner Ausschau halten. Nach Lage der Dinge können das nicht die o. a. städtischen Institute sein, die Probleme würden ja nur im doppelten Sinn verlagert. Wer weiß zudem, ob, wann und wie dort demnächst die Axt angelegt wird? Die UB hat im Grunde ihre eigenen Aufgaben, die nicht kongruent sind mit denen einer Regionalbibliothek wie der StB. Vor einigen Jahren versuchte sie schon zu beweisen, dass bei großer Raumnot o.ä.„Makulieren“ d. h. ggfs. auch Vernichten von Büchern das Gebot der Stunde sei. Sinnvoll wäre demgegenüber eine Einbindung in das Landesbibliothekszentrum Rheinland-Pfalz, das von Bestand und Aufgabenstellung ähnlich strukturierte Bibliotheken wie die Pfälzische Landesbibliothek in Speyer, die Rheinische Landesbibliothek in Koblenz und die Bibliotheca Bipontina in Zweibrücken unter seinem Dach vereinigt. Dazu bedarf es sicherlich guten Überlegens und geschickten Verhandelns, aber keiner Haurucklösung, wie sie im Moment unter dem Druck der Sparvorgaben leider zu befürchten ist.
http://www.mainzerbibliotheksgesellschaft.de/bibliothek-in-not/meinungsbeitraege.html
Ich habe daraufhin den netbib-Beitrag von Jürgen Plieninger 2005 und die sich daran schließende Debatte wieder hervorgekramt:
http://log.netbib.de/archives/2005/02/24/aussondern-als-normaler-vorgang-in-wbs/
Eine Bibliothek, die Bücher vernichtet, hat meine Achtung verloren:
http://archiv.twoday.net/stories/3351291/
Der zu früh verewigte Josef Heinzelmann schimpfte in der offiziellen Festschrift 200 Jahre Stadtbibliothek Mainz, 2005, S. 293f. über die UB Mainz (die im übrigen keine Anstalten macht, eine digitale Sammlung aufzubauen). "Dort müssen sich nicht der Uni angehörige Benutzer vergrault vorkommen." - "Und das soll eine Universitas litterarum sein!" Die von ihm früher gewünschte Verschmelzung von Stadt- und Universitätsbibliothek wäre kontraproduktiv, meinte Heinzelmann.
Zur Causa Stadtbibliothek Mainz:
http://www.mainz.de/WGAPublisher/online/html/default/MSTZ-8NPDZJ.DE.0 (Stellungnahme der Direktion)
Petition
http://openpetition.de/petition/online/der-bestand-der-wissenschaftlichen-stadtbibliothek-mainz-darf-nicht-zerschlagen-werden (4671 Unterschriften)
In diesem Blog widmen sich ca. 14 Beiträge der Causa, aber kein einziger wird auf der Seite der Bibliotheksgesellschaft verlinkt, obwohl dort andere Blogs stehen!
http://archiv.twoday.net/search?q=stadtbibliothek+mainz
Altbestandsmagazin. Foto: Bücherknecht, http://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0/deed.de
Aus:
http://commons.wikimedia.org/wiki/Category:Stadtbibliothek_Mainz (inzwischen 67 Dateien)
Wenn die Stadt Mainz sich schon nicht in der Lage sieht, ihre Stadtbibliothek im Sinne eines permanenten Ausbaus mit adäquater Erschließung und Vermittlung selbst zu erhalten, dann sollte sie nach einem fachlich und institutionell seriösen Partner Ausschau halten. Nach Lage der Dinge können das nicht die o. a. städtischen Institute sein, die Probleme würden ja nur im doppelten Sinn verlagert. Wer weiß zudem, ob, wann und wie dort demnächst die Axt angelegt wird? Die UB hat im Grunde ihre eigenen Aufgaben, die nicht kongruent sind mit denen einer Regionalbibliothek wie der StB. Vor einigen Jahren versuchte sie schon zu beweisen, dass bei großer Raumnot o.ä.„Makulieren“ d. h. ggfs. auch Vernichten von Büchern das Gebot der Stunde sei. Sinnvoll wäre demgegenüber eine Einbindung in das Landesbibliothekszentrum Rheinland-Pfalz, das von Bestand und Aufgabenstellung ähnlich strukturierte Bibliotheken wie die Pfälzische Landesbibliothek in Speyer, die Rheinische Landesbibliothek in Koblenz und die Bibliotheca Bipontina in Zweibrücken unter seinem Dach vereinigt. Dazu bedarf es sicherlich guten Überlegens und geschickten Verhandelns, aber keiner Haurucklösung, wie sie im Moment unter dem Druck der Sparvorgaben leider zu befürchten ist.
http://www.mainzerbibliotheksgesellschaft.de/bibliothek-in-not/meinungsbeitraege.html
Ich habe daraufhin den netbib-Beitrag von Jürgen Plieninger 2005 und die sich daran schließende Debatte wieder hervorgekramt:
http://log.netbib.de/archives/2005/02/24/aussondern-als-normaler-vorgang-in-wbs/
Eine Bibliothek, die Bücher vernichtet, hat meine Achtung verloren:
http://archiv.twoday.net/stories/3351291/
Der zu früh verewigte Josef Heinzelmann schimpfte in der offiziellen Festschrift 200 Jahre Stadtbibliothek Mainz, 2005, S. 293f. über die UB Mainz (die im übrigen keine Anstalten macht, eine digitale Sammlung aufzubauen). "Dort müssen sich nicht der Uni angehörige Benutzer vergrault vorkommen." - "Und das soll eine Universitas litterarum sein!" Die von ihm früher gewünschte Verschmelzung von Stadt- und Universitätsbibliothek wäre kontraproduktiv, meinte Heinzelmann.
Zur Causa Stadtbibliothek Mainz:
http://www.mainz.de/WGAPublisher/online/html/default/MSTZ-8NPDZJ.DE.0 (Stellungnahme der Direktion)
Petition
http://openpetition.de/petition/online/der-bestand-der-wissenschaftlichen-stadtbibliothek-mainz-darf-nicht-zerschlagen-werden (4671 Unterschriften)
In diesem Blog widmen sich ca. 14 Beiträge der Causa, aber kein einziger wird auf der Seite der Bibliotheksgesellschaft verlinkt, obwohl dort andere Blogs stehen!
http://archiv.twoday.net/search?q=stadtbibliothek+mainz
Aus:
http://commons.wikimedia.org/wiki/Category:Stadtbibliothek_Mainz (inzwischen 67 Dateien)
KlausGraf - am Donnerstag, 17. November 2011, 21:49 - Rubrik: Bibliothekswesen
noch kein Kommentar - Kommentar verfassen
Das Gedicht vom Streitgeist Zankemar (c) Elke Bräunling
http://elkeskindergeschichten.blog.de/2009/09/06/kennst-streitgeist-zankemar-6952081/
Im November 2010 schrieb ich:
Passend dazu eine Meldung aus dem rheinischen Monheim, wo eine gierige Autorin einen Martinsumzug abmahnen lässt. Recht so, werft diese Deppen, die einfach geschützte Werke benutzen, alle in den Knast! (Wer Ironie findet, darf sie behalten.)
http://www.derwesten.de/staedte/kreis-mettmann/Martins-Umzug-in-Monheim-hat-teures-Nachspiel-id3987473.html
Wegen einer Urheberrechtsverletzung auf seiner Internetseite muss das St. Martin Komitee Monheim fast 500 Euro Schadensersatz und Anwaltskosten zahlen. Dies schrieben dem überraschten Vorsitzenden Holger Höhn die Anwälte der Autorin Elke Bräunling. Deren geschützten Text „Ein bisschen so wie Martin“ hatte das Komitee ohne vorherige Absprache auf seiner Internetseite veröffentlicht, dabei fehlte auch der Verweis auf die Urheberin.
Was war genau geschehen? Das Komitee organisierte Mitte November wie in den Jahren zuvor den zentralen St.Martins-Umzug in Monheim, zu dem 3500 Kindern – 32 Schulklassen und elf Kindergartengruppen -- strömten. „Wir haben dazu ein Programmheft erstellt, in dem Treffpunkte, Uhrzeiten und auch Liedtexte aufgeführt waren“, erklärt Höhn. Das Programmheft wurde zwar nicht gedruckt, war aber auf der Internetseite herunterladbar.
„Zeichen einer kranken Entwicklung“
„Wir hatten uns zuvor bei den Einrichtungen erkundigt, welche Lieder von den Kindern gern gesungen werden“, berichtet Höhn. Dass die Veröffentlichung des Bräunling-Textes einen Lizenzierungsvertrag mit der Rechteverwertungsgesellschaft Gema bedurft hätte, wusste offenbar niemand. Bei Texten, deren Urheber seit mehr als 70 Jahren Tod sind, erlischt das Urheberrecht. Bei der im Leben weilenden Autorin Elke Bräunling verhält es sich jedoch anders.
Für Höhn ist der Sachverhalt Zeichen einer „kranken Entwicklung“: „Ich finde es schade, dass manche Lieder nur ‘aus dem Kopf’ gesungen werden dürfen wie in einer Minnesänger-Gesellschaft.“ Dennoch hat sich das Komitee gefügt, einen Unterlassungsvertrag unterzeichnet, den Text von der Seite entfernt. Auch die 500 Euro wurden bereits überwiesen.
So geraten aber die Komitee-Finanzen in Schieflage. Zwar ist der St.Martins-Umzug 2011 nicht in Gefahr, wohl aber die Wiederauflage des Malwettbewerbs, der für 2010 am Samstag zu Ende geht. Das Komitee muss Spenden nun sammeln.Informationen unter: www.smkm.de
Und zur Erinnerung für Frau Bräunling die ersten drei Zeilen des Textes:
Ein bisschen so wie Martin möchte´ ich manchmal sein,
und ich will an andre denken,
etwas geben, etwas schenken.
http://elkeskindergeschichten.blog.de/2008/11/06/bisschen-martin-6896410/
http://archiv.twoday.net/stories/11422607/
Die raffgierige Frau Bräunling hat nun eine Gemeinde mit einem Gerichtsverfahren überzogen, weil diese es gewagt hatte, das Gedicht vom Streitgeist Zankemar 2002 in ihrem Gemeindeblatt abzudrucken, das auch längere Zeit im Internet als PDF nachlesbar war. Da die beklagte Gemeinde es versäumte, sich an die Unterlassungsverfügung zu halten und das PDF rechtzeitig zu entfernen, musste sie bluten - d.h. die Steuerzahler, die für Frau Bräunlings Raffgier aufkommen müssen (und die Inkompetenz der Macher des Gemeindeblatts).
Landgericht Potsdam. Urteil vom 27.01.2011. Az.: 2 O 232/10
http://www.kanzlei.biz/nc/urteile/27-10-2011-lg-potsdam-2-o-232-10.html
Die Gemeinde muss zahlen:
295 Euro (195 Euro und 100 Euro, die sie bereits gezahlt hatte)
als Schadensersatz für die Nutzung des Gedichts
5001 Euro Vertragsstrafe
1781 Euro für die Erst- und Zweitabmahnung
Macht 7077 Euro für 12 Zeilen eines banalen Kindergedichtes. Vielleicht muss in diesem Advent in Brandenburg eine kommunale soziale Veranstaltung ausfallen, damit die Habgier einer Autorin befriedigt werden konnte.
Weitere Abmahnungen der Frau Bräunling:
http://www.urheberrecht.justlaw.de/texte/elke-braeunling.htm
http://abmahnung-blog.de/tag/elke-braeunling
und so weiter
Wie wärs, wenn wir mal Frau Bräunling auf Xing (oder Google+) sagten, was wir von ihrer Abmahn-Abzocke halten?
#gema
http://elkeskindergeschichten.blog.de/2009/09/06/kennst-streitgeist-zankemar-6952081/
Im November 2010 schrieb ich:
Passend dazu eine Meldung aus dem rheinischen Monheim, wo eine gierige Autorin einen Martinsumzug abmahnen lässt. Recht so, werft diese Deppen, die einfach geschützte Werke benutzen, alle in den Knast! (Wer Ironie findet, darf sie behalten.)
http://www.derwesten.de/staedte/kreis-mettmann/Martins-Umzug-in-Monheim-hat-teures-Nachspiel-id3987473.html
Wegen einer Urheberrechtsverletzung auf seiner Internetseite muss das St. Martin Komitee Monheim fast 500 Euro Schadensersatz und Anwaltskosten zahlen. Dies schrieben dem überraschten Vorsitzenden Holger Höhn die Anwälte der Autorin Elke Bräunling. Deren geschützten Text „Ein bisschen so wie Martin“ hatte das Komitee ohne vorherige Absprache auf seiner Internetseite veröffentlicht, dabei fehlte auch der Verweis auf die Urheberin.
Was war genau geschehen? Das Komitee organisierte Mitte November wie in den Jahren zuvor den zentralen St.Martins-Umzug in Monheim, zu dem 3500 Kindern – 32 Schulklassen und elf Kindergartengruppen -- strömten. „Wir haben dazu ein Programmheft erstellt, in dem Treffpunkte, Uhrzeiten und auch Liedtexte aufgeführt waren“, erklärt Höhn. Das Programmheft wurde zwar nicht gedruckt, war aber auf der Internetseite herunterladbar.
„Zeichen einer kranken Entwicklung“
„Wir hatten uns zuvor bei den Einrichtungen erkundigt, welche Lieder von den Kindern gern gesungen werden“, berichtet Höhn. Dass die Veröffentlichung des Bräunling-Textes einen Lizenzierungsvertrag mit der Rechteverwertungsgesellschaft Gema bedurft hätte, wusste offenbar niemand. Bei Texten, deren Urheber seit mehr als 70 Jahren Tod sind, erlischt das Urheberrecht. Bei der im Leben weilenden Autorin Elke Bräunling verhält es sich jedoch anders.
Für Höhn ist der Sachverhalt Zeichen einer „kranken Entwicklung“: „Ich finde es schade, dass manche Lieder nur ‘aus dem Kopf’ gesungen werden dürfen wie in einer Minnesänger-Gesellschaft.“ Dennoch hat sich das Komitee gefügt, einen Unterlassungsvertrag unterzeichnet, den Text von der Seite entfernt. Auch die 500 Euro wurden bereits überwiesen.
So geraten aber die Komitee-Finanzen in Schieflage. Zwar ist der St.Martins-Umzug 2011 nicht in Gefahr, wohl aber die Wiederauflage des Malwettbewerbs, der für 2010 am Samstag zu Ende geht. Das Komitee muss Spenden nun sammeln.Informationen unter: www.smkm.de
Und zur Erinnerung für Frau Bräunling die ersten drei Zeilen des Textes:
Ein bisschen so wie Martin möchte´ ich manchmal sein,
und ich will an andre denken,
etwas geben, etwas schenken.
http://elkeskindergeschichten.blog.de/2008/11/06/bisschen-martin-6896410/
http://archiv.twoday.net/stories/11422607/
Die raffgierige Frau Bräunling hat nun eine Gemeinde mit einem Gerichtsverfahren überzogen, weil diese es gewagt hatte, das Gedicht vom Streitgeist Zankemar 2002 in ihrem Gemeindeblatt abzudrucken, das auch längere Zeit im Internet als PDF nachlesbar war. Da die beklagte Gemeinde es versäumte, sich an die Unterlassungsverfügung zu halten und das PDF rechtzeitig zu entfernen, musste sie bluten - d.h. die Steuerzahler, die für Frau Bräunlings Raffgier aufkommen müssen (und die Inkompetenz der Macher des Gemeindeblatts).
Landgericht Potsdam. Urteil vom 27.01.2011. Az.: 2 O 232/10
http://www.kanzlei.biz/nc/urteile/27-10-2011-lg-potsdam-2-o-232-10.html
Die Gemeinde muss zahlen:
295 Euro (195 Euro und 100 Euro, die sie bereits gezahlt hatte)
als Schadensersatz für die Nutzung des Gedichts
5001 Euro Vertragsstrafe
1781 Euro für die Erst- und Zweitabmahnung
Macht 7077 Euro für 12 Zeilen eines banalen Kindergedichtes. Vielleicht muss in diesem Advent in Brandenburg eine kommunale soziale Veranstaltung ausfallen, damit die Habgier einer Autorin befriedigt werden konnte.
Weitere Abmahnungen der Frau Bräunling:
http://www.urheberrecht.justlaw.de/texte/elke-braeunling.htm
http://abmahnung-blog.de/tag/elke-braeunling
und so weiter
Wie wärs, wenn wir mal Frau Bräunling auf Xing (oder Google+) sagten, was wir von ihrer Abmahn-Abzocke halten?
#gema
KlausGraf - am Donnerstag, 17. November 2011, 19:46 - Rubrik: Archivrecht
http://www.taz.de/Urheberrecht-online/!82077/
http://www.spiegel.de/kultur/gesellschaft/0,1518,798212,00.html
http://www.heise.de/newsticker/meldung/Loriot-Erben-verklagen-Wikipedia-1380454.html
(Die Titelformulierung "Die Marke bleibt draußen" entnehme ich einem Kommentar im Forum, [wo übrigens auch ein hübsches Gedicht zu finden ist:
http://www.heise.de/newsticker/foren/S-Es-blaut-die-Nacht/forum-216006/msg-21072215/read/ ])
Die WMF will nicht gegen die einstweilige Verfügung vorgehen.
Update zu:
http://archiv.twoday.net/stories/49612262/
http://www.spiegel.de/kultur/gesellschaft/0,1518,798212,00.html
http://www.heise.de/newsticker/meldung/Loriot-Erben-verklagen-Wikipedia-1380454.html
(Die Titelformulierung "Die Marke bleibt draußen" entnehme ich einem Kommentar im Forum, [wo übrigens auch ein hübsches Gedicht zu finden ist:
http://www.heise.de/newsticker/foren/S-Es-blaut-die-Nacht/forum-216006/msg-21072215/read/ ])
Die WMF will nicht gegen die einstweilige Verfügung vorgehen.
Update zu:
http://archiv.twoday.net/stories/49612262/
KlausGraf - am Donnerstag, 17. November 2011, 19:26 - Rubrik: Archivrecht
noch kein Kommentar - Kommentar verfassen
Seit Juli hat mich GS warten lassen:
http://archiv.twoday.net/stories/34637966/
Heute war endlich die Einladung in der Mail. Man muss eine institutionelle Mail angeben, die dann verifiziert wird. Leute, ohne institutionelle Anbindung schauen also in die Röhre.
Man kann dann bis zu 1000 Treffer durchsehen, wobei bei der ersten Runde, den Artikelgruppen, bei mir nichts dabei war. Ich musste in der Tat die ganzen 1000 durchklicken, um schließlich etwas über 90 einzusammeln, von denen einzelne wieder durch Zusammenlegung mit anderen entfielen. NB: Meine Publikationsliste umfasst weit über 200 Beiträge, von denen ist weit über die Hälfte online (ohne Rezensionen).
http://archiv.twoday.net/stories/4974627/
Man kann die Titel korrigieren, was natürlich in den meisten Fällen angesichts der vielen Fehler von GS angesagt ist. Online-Nachweise kann man leider nicht eintragen. Die ganzen Korrekturen in meinem Fall werden natürlich viel Zeit in Anspruch nehmen, etwas für lange Winterabende ...
Mein Profil ist öffentlich:
http://scholar.google.com/citations?user=SDK7cLoAAAAJ
FAQ
http://scholar.google.com/intl/en/scholar/citations.html
http://archiv.twoday.net/stories/34637966/
Heute war endlich die Einladung in der Mail. Man muss eine institutionelle Mail angeben, die dann verifiziert wird. Leute, ohne institutionelle Anbindung schauen also in die Röhre.
Man kann dann bis zu 1000 Treffer durchsehen, wobei bei der ersten Runde, den Artikelgruppen, bei mir nichts dabei war. Ich musste in der Tat die ganzen 1000 durchklicken, um schließlich etwas über 90 einzusammeln, von denen einzelne wieder durch Zusammenlegung mit anderen entfielen. NB: Meine Publikationsliste umfasst weit über 200 Beiträge, von denen ist weit über die Hälfte online (ohne Rezensionen).
http://archiv.twoday.net/stories/4974627/
Man kann die Titel korrigieren, was natürlich in den meisten Fällen angesichts der vielen Fehler von GS angesagt ist. Online-Nachweise kann man leider nicht eintragen. Die ganzen Korrekturen in meinem Fall werden natürlich viel Zeit in Anspruch nehmen, etwas für lange Winterabende ...
Mein Profil ist öffentlich:
http://scholar.google.com/citations?user=SDK7cLoAAAAJ
FAQ
http://scholar.google.com/intl/en/scholar/citations.html
KlausGraf - am Donnerstag, 17. November 2011, 02:49 - Rubrik: Unterhaltung
noch kein Kommentar - Kommentar verfassen
Claudia Händl schrieb im Verfasserlexikon 2. Auflage 9 Lief. 2 (1994) nach Mitteilung einiger Schweizer Belege für eine hochmittelalterliche Adelsfamilie vom Tal/de Thale: Rechne man aufgrund der Miniatur in C, die eine Anspielung auf eine Beziehung des Sängers zum staufischen Königshof darstelle,
http://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/cpg848/0601
der Erwähnung Gottfrieds von Neifen und der Überlieferung von Lied 2 auch unter dem Namen Winterstetten mit einer schwäbischen Herkunft des Dichters, "so könnte man ihn vielleicht mit Hildebrand vom Thale, einem Angehörigen einer bei Schwäbisch Gmünd ansässigen Familie identifizieren" (Sp. 591). Im Faksimile der Manesse-Miniaturen von Ingo F. Walther 1988 heißt es analog: "Er könnte dann ein Mitglied jener Familie gewesen sein, die in Schwäbisch Gmünd angesiedelt war" (S. 204).
Woher kommt der Hildebrand vom Thale? Er geht auf Friedrich Heinrich von der Hagen zurück, der angibt, dieser habe ein Hofamt der schwäbischen Herzöge bekleidet und sich dabei auf Pfisters Geschichte Schwabens beruft:
http://books.google.de/books?id=S3kHAAAAQAAJ&pg=PA461
Pfister:
http://books.google.de/books?id=LWUPAAAAQAAJ&pg=PA240
Das war aber eine sehr phantasievolle Interpretation Pfisters, denn in der Zeugenliste der in Tübingen ausgestellten Herzogsurkunde von 1187 steht nichts davon, nur "Hildebrandus de Tale" als Ministeriale
http://www.wubonline.de/?wub=679
WUB-Faksimile
http://books.google.de/books?id=XRxGAAAAcAAJ&pg=PA249
Tal wird als Thal OA Waldsee und von der Neubearbeitung des WUB als "Tal, Bergatreute, RV" identifiziert. Belastbar ist diese Identifizierung keineswegs, ich finde weder in der OAB Waldsee
http://de.wikisource.org/wiki/Seite:Oberamt_Waldsee_133.png
noch im "Land Baden-Württemberg" irgendeinen Hinweis auf einen adeligen Sitz. Die anderen Ministerialen gehören anscheinend alle nach Oberschwaben, so mag denn auch Hildebrand vom Tale aus dieser Gegend stammen, aber dass er tatsächlich in Tal bei Bergatreute ansässig war, erscheint mir zweifelhaft. Eine sichere Identifizierung ist nicht möglich.
Der Taler soll laut dem Verfasserlexikon in der zweiten Hälfte des 13. Jahrhunderts gewirkt haben. Dann kommt natürlich der Hildebrandus de Tale 1187 gar nicht in Betracht.
Und was wird in der ADB 1894 aus diesem einen Beleg?
http://de.wikisource.org/wiki/ADB:Taler
" T. ist also doch wohl ein Angehöriger des schwäbischen Geschlechts, in dem (wie bei den benachbarten Neifen und den Wintersteten) ein Hofamt bei den schwäbischen Herzogen erblich war."
Bartsch hat ihn unter den Schweizer Minnesängern, ohne des Hildebrand-Belegs Erwähnung zu tun:
http://www.archive.org/stream/dieschweizerminn00bartuoft#page/xlvi/mode/2up
Auch für Laßberg (Liedersaal II) und jüngst Meves (Regesten) steht fest, dass der Taler der Familie vom Tal bei Rheineck angehört. Isoliert und von der Forschung nicht aufgegriffen ein Hinweis auf Straßburger Taler des 14. (!) Jahrhunderts:
http://books.google.de/books?id=G8YEAAAAIAAJ&&pg=PA56 (US)
Woher Schwäbisch Gmünd in die Sekundärliteratur eingesickert ist, vermag ich nicht zu sagen. In jedem Fall gibt es keinen Anhaltspunkt, dass der Taler mit der Gmünder Familie Taler zusammenhängt. Das Wappen ist in jedem Fall ein anderes, was zwar kein zwingendes Argument ist, wie Bumke gezeigt hat, doch Beachtung verdient.
Wir kennen das Wappen der Gmünder Taler, das eigenartigerweise mit dem Wappen derer von Talheim bei Schwäbisch Hall übereinstimmt. Es ist eine gespaltene Spitze.
Eine Federzeichnung vom Ende des 16. Jahrhunderts in der Chronikhandschrift der "Drei Gmünder Chroniken" zeigt das Wappen derer "vom Thal" (eine nachträgliche Namensform, die Taler nannten sich nie so):
http://books.google.de/books?id=PoAgAAAAMAAJ&pg=PA127
[Einen der frühesten Siegelbelege sah ich selbst, damals im Hauptstaatsarchiv München Domkapitel Augsburg U 239 vom Jahr 1333. In Augsburg bürgten für Albrecht Hack von Wöllstein auch vornehme Gmünder Bürger: Walter von Rinderbach, Johann Kulabrunn, Burger der Taler, Walter Kurz und Walter Richpolt. Der Taler - nach der Siegelumschrift war es Sifrid - siegelte mit der gespaltenen Spitze! Druck: http://books.google.de/books?id=RS7wXJLHgcMC&pg=PA33 = Monumenta Boica 33, S. 33.]
Alberti kann ich nicht verlinken, Buchhändler P. in RV hat das Scannen 2009 eingestellt:
http://de.wikisource.org/wiki/W%C3%BCrttembergisches_Adels-_und_Wappenbuch
[ http://commons.wikimedia.org/wiki/File:Alberti_taler.jpg ]
Das Scheibler'sche Wappenbuch (s. Bild) hat dieses Wappen als "von Talhen" für Schwaben. Widmanns Haller Chronica beschreibt das Wappen der Haller Talheim ebenso (S. 68, 86 ed. Kolb). Die Gattin von "dalheim" des in Lorch bestatteten Ulrich von Schechingen führt ebenfalls die gespaltene Spitze (Grabdenkmal in der Klosterkirche). Gabelkover nennt sie Elisabeth (Drös, Inschriften Göppingen Nr. 84).

http://commons.wikimedia.org/wiki/File:DT-Scheibler299ps.jpg
Die Gmünder Taler wurden von Axel Hans Nuber bearbeitet und auch von Bernhard Theil unter den lehensfähigen Familien erwähnt (Gmünder Studien 2, 1979, S. 72f.) Eine zutreffendere Skizze ihrer Familiengeschichte gab ich in der Stadtgeschichte 1984, S. 123 (noch nicht online). Bereits der erste Beleg, Conradus dictus Taler 1283, zeigt die Familie als ratsfähig, denn dieser zählt zu den iudices (Richtern) der Stadt.
Die Herkunft des Talers ist unsicher wie eh und je.
Nachtrag: Prof. Dr. Max Schiendorfer (Zürich) vermutet, der Ortsname Schwäbisch Gmünd sei von Ingo F. Walther in die Forschung eingebracht worden (freundliche Mitteilung per Mail): Vgl. Codex Manesse. Die große Heidelberger Liederhandschrift. Interimstexte zum Vollfaksimile von I.F.Walther, 9. Teillieferung (ausgegeben im Mai 1977), zu Nr. 101; ferner derselbe in: Sämtliche Miniaturen der Manesse-Liederhandschrift, hg. v. I.F.Walther, Aachen 1979, zu Nr. 100 (!).
Weiterer Nachtrag 1.2.2012: Das Wappenbuch des Anton Tirol hat das Wappen als "von talhaim von eberbach"
http://daten.digitale-sammlungen.de/bsb00001649/image_200
Zu dieser Familie
http://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/kindlervonknobloch1898bd1/0195
Bildbeleg Wappen von Dalheim
http://www.dr-bernhard-peter.de/Heraldik/Galerien2/galerie1244.htm
April 2013: Norbert H. Ott schreibt in NDB 25 (2013), S. 770f. nur das VL aus: "Hildebrand vom Thale [...], den Angehörigen einer bei Schwäbisch Gmünd beheimateten Familie" (S. 771).
#forschung

http://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/cpg848/0601
der Erwähnung Gottfrieds von Neifen und der Überlieferung von Lied 2 auch unter dem Namen Winterstetten mit einer schwäbischen Herkunft des Dichters, "so könnte man ihn vielleicht mit Hildebrand vom Thale, einem Angehörigen einer bei Schwäbisch Gmünd ansässigen Familie identifizieren" (Sp. 591). Im Faksimile der Manesse-Miniaturen von Ingo F. Walther 1988 heißt es analog: "Er könnte dann ein Mitglied jener Familie gewesen sein, die in Schwäbisch Gmünd angesiedelt war" (S. 204).
Woher kommt der Hildebrand vom Thale? Er geht auf Friedrich Heinrich von der Hagen zurück, der angibt, dieser habe ein Hofamt der schwäbischen Herzöge bekleidet und sich dabei auf Pfisters Geschichte Schwabens beruft:
http://books.google.de/books?id=S3kHAAAAQAAJ&pg=PA461
Pfister:
http://books.google.de/books?id=LWUPAAAAQAAJ&pg=PA240
Das war aber eine sehr phantasievolle Interpretation Pfisters, denn in der Zeugenliste der in Tübingen ausgestellten Herzogsurkunde von 1187 steht nichts davon, nur "Hildebrandus de Tale" als Ministeriale
http://www.wubonline.de/?wub=679
WUB-Faksimile
http://books.google.de/books?id=XRxGAAAAcAAJ&pg=PA249
Tal wird als Thal OA Waldsee und von der Neubearbeitung des WUB als "Tal, Bergatreute, RV" identifiziert. Belastbar ist diese Identifizierung keineswegs, ich finde weder in der OAB Waldsee
http://de.wikisource.org/wiki/Seite:Oberamt_Waldsee_133.png
noch im "Land Baden-Württemberg" irgendeinen Hinweis auf einen adeligen Sitz. Die anderen Ministerialen gehören anscheinend alle nach Oberschwaben, so mag denn auch Hildebrand vom Tale aus dieser Gegend stammen, aber dass er tatsächlich in Tal bei Bergatreute ansässig war, erscheint mir zweifelhaft. Eine sichere Identifizierung ist nicht möglich.
Der Taler soll laut dem Verfasserlexikon in der zweiten Hälfte des 13. Jahrhunderts gewirkt haben. Dann kommt natürlich der Hildebrandus de Tale 1187 gar nicht in Betracht.
Und was wird in der ADB 1894 aus diesem einen Beleg?
http://de.wikisource.org/wiki/ADB:Taler
" T. ist also doch wohl ein Angehöriger des schwäbischen Geschlechts, in dem (wie bei den benachbarten Neifen und den Wintersteten) ein Hofamt bei den schwäbischen Herzogen erblich war."
Bartsch hat ihn unter den Schweizer Minnesängern, ohne des Hildebrand-Belegs Erwähnung zu tun:
http://www.archive.org/stream/dieschweizerminn00bartuoft#page/xlvi/mode/2up
Auch für Laßberg (Liedersaal II) und jüngst Meves (Regesten) steht fest, dass der Taler der Familie vom Tal bei Rheineck angehört. Isoliert und von der Forschung nicht aufgegriffen ein Hinweis auf Straßburger Taler des 14. (!) Jahrhunderts:
http://books.google.de/books?id=G8YEAAAAIAAJ&&pg=PA56 (US)
Woher Schwäbisch Gmünd in die Sekundärliteratur eingesickert ist, vermag ich nicht zu sagen. In jedem Fall gibt es keinen Anhaltspunkt, dass der Taler mit der Gmünder Familie Taler zusammenhängt. Das Wappen ist in jedem Fall ein anderes, was zwar kein zwingendes Argument ist, wie Bumke gezeigt hat, doch Beachtung verdient.
Wir kennen das Wappen der Gmünder Taler, das eigenartigerweise mit dem Wappen derer von Talheim bei Schwäbisch Hall übereinstimmt. Es ist eine gespaltene Spitze.
Eine Federzeichnung vom Ende des 16. Jahrhunderts in der Chronikhandschrift der "Drei Gmünder Chroniken" zeigt das Wappen derer "vom Thal" (eine nachträgliche Namensform, die Taler nannten sich nie so):
http://books.google.de/books?id=PoAgAAAAMAAJ&pg=PA127
[Einen der frühesten Siegelbelege sah ich selbst, damals im Hauptstaatsarchiv München Domkapitel Augsburg U 239 vom Jahr 1333. In Augsburg bürgten für Albrecht Hack von Wöllstein auch vornehme Gmünder Bürger: Walter von Rinderbach, Johann Kulabrunn, Burger der Taler, Walter Kurz und Walter Richpolt. Der Taler - nach der Siegelumschrift war es Sifrid - siegelte mit der gespaltenen Spitze! Druck: http://books.google.de/books?id=RS7wXJLHgcMC&pg=PA33 = Monumenta Boica 33, S. 33.]
Alberti kann ich nicht verlinken, Buchhändler P. in RV hat das Scannen 2009 eingestellt:
http://de.wikisource.org/wiki/W%C3%BCrttembergisches_Adels-_und_Wappenbuch
[ http://commons.wikimedia.org/wiki/File:Alberti_taler.jpg ]
Das Scheibler'sche Wappenbuch (s. Bild) hat dieses Wappen als "von Talhen" für Schwaben. Widmanns Haller Chronica beschreibt das Wappen der Haller Talheim ebenso (S. 68, 86 ed. Kolb). Die Gattin von "dalheim" des in Lorch bestatteten Ulrich von Schechingen führt ebenfalls die gespaltene Spitze (Grabdenkmal in der Klosterkirche). Gabelkover nennt sie Elisabeth (Drös, Inschriften Göppingen Nr. 84).
http://commons.wikimedia.org/wiki/File:DT-Scheibler299ps.jpg
Die Gmünder Taler wurden von Axel Hans Nuber bearbeitet und auch von Bernhard Theil unter den lehensfähigen Familien erwähnt (Gmünder Studien 2, 1979, S. 72f.) Eine zutreffendere Skizze ihrer Familiengeschichte gab ich in der Stadtgeschichte 1984, S. 123 (noch nicht online). Bereits der erste Beleg, Conradus dictus Taler 1283, zeigt die Familie als ratsfähig, denn dieser zählt zu den iudices (Richtern) der Stadt.
Die Herkunft des Talers ist unsicher wie eh und je.
Nachtrag: Prof. Dr. Max Schiendorfer (Zürich) vermutet, der Ortsname Schwäbisch Gmünd sei von Ingo F. Walther in die Forschung eingebracht worden (freundliche Mitteilung per Mail): Vgl. Codex Manesse. Die große Heidelberger Liederhandschrift. Interimstexte zum Vollfaksimile von I.F.Walther, 9. Teillieferung (ausgegeben im Mai 1977), zu Nr. 101; ferner derselbe in: Sämtliche Miniaturen der Manesse-Liederhandschrift, hg. v. I.F.Walther, Aachen 1979, zu Nr. 100 (!).
Weiterer Nachtrag 1.2.2012: Das Wappenbuch des Anton Tirol hat das Wappen als "von talhaim von eberbach"
http://daten.digitale-sammlungen.de/bsb00001649/image_200
Zu dieser Familie
http://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/kindlervonknobloch1898bd1/0195
Bildbeleg Wappen von Dalheim
http://www.dr-bernhard-peter.de/Heraldik/Galerien2/galerie1244.htm
April 2013: Norbert H. Ott schreibt in NDB 25 (2013), S. 770f. nur das VL aus: "Hildebrand vom Thale [...], den Angehörigen einer bei Schwäbisch Gmünd beheimateten Familie" (S. 771).
#forschung

KlausGraf - am Donnerstag, 17. November 2011, 00:22 - Rubrik: Landesgeschichte
73 Titel wurden im Oktober digitalisiert:
http://www.bibliothek.uni-augsburg.de/dda/neuzugang/neuzugang_2011_10/
http://www.bibliothek.uni-augsburg.de/dda/neuzugang/neuzugang_2011_10/
KlausGraf - am Mittwoch, 16. November 2011, 22:48 - Rubrik: Digitale Bibliotheken
Update zu:
http://archiv.twoday.net/stories/5892217/
Siehe
http://archivalia.tumblr.com/post/12890879101/martin-luther-16th-cent-new-testament-k-von
Die Bücher haben eine neue Adresse:
http://www.bibliotek.vasteras.se/stiftsbiblioteket/digitaliserat.htm
Es gibt dort auch den Inkunabelkatalog von Collijn mit Provenienzregister als PDF:
http://www.bibliotek.vasteras.se/stiftsbiblioteket/collijns.pdf

http://archiv.twoday.net/stories/5892217/
Siehe
http://archivalia.tumblr.com/post/12890879101/martin-luther-16th-cent-new-testament-k-von
Die Bücher haben eine neue Adresse:
http://www.bibliotek.vasteras.se/stiftsbiblioteket/digitaliserat.htm
Es gibt dort auch den Inkunabelkatalog von Collijn mit Provenienzregister als PDF:
http://www.bibliotek.vasteras.se/stiftsbiblioteket/collijns.pdf

KlausGraf - am Mittwoch, 16. November 2011, 21:21 - Rubrik: Digitale Bibliotheken
noch kein Kommentar - Kommentar verfassen
"Der vfm e.V. Verein für Medieninformation und Mediendokumentation vertritt bildungsbezogene und berufsständische Interessen von Fachleuten aus dem Medienbereich, die mit der Informationsvermittlung, Bestandssicherung, Dokumentation oder Vermarktung medialer Inhalte befasst sind. Ziele des vfm sind deren fachliche Qualifikation, die Förderung von Wissensaustausch und die berufsständische Vertretung, das Konzept für einen Vortrag aus Praxis und Wissenschaft der Medieninformation und -dokumentation einzusenden, der keine werblichen oder lediglich Produkt präsentierende Inhalte aufweist
Der vfm e.V lädt ein für den Kongress Frühjahrstagung des Vereins für Medieninformation und Mediendokumentation zum 16. bis 18. April 2012 in München: Jüdisches Zentrum der Israelitischen Kultusgemeinde München und Oberbayern.
Vorschläge für Präsentationen bis zu 20 Minuten Dauer zu folgenden Themen:
• Medienarchive & Cloud Computing – Chancen und Risiken
zukünftige IT-Strukturen und Usability | Medienarchive und mobile Endgeräte |Apps als Publikationsplattform und Archivierungsgegenstand
• Medienarchive & Social Media
Nutzung und Nutzer sozialer Netzwerke | Recherchestrategien in sozialen Netzwerken | Social Media Content als Archivgut | Social Media als Marketinginstrument
• Ordnungssysteme im WorldWideWeb
Nutzung von Ordnungsstrukturen von Wikipedia & Co | Nutzungsanalysen und Ranking als Recherchetool – Entwicklungen und Anwendungen | Clusterbasierte Empfehlfunktionen bei Suchergebnissen
• Medienarchive & Public Relations
Selbstdarstellung, Imagearbeit und Außenwirkung von Medienarchiven | Kundenbindung | Fundraising ..."
Quelle: vfm, CfP
Der vfm e.V lädt ein für den Kongress Frühjahrstagung des Vereins für Medieninformation und Mediendokumentation zum 16. bis 18. April 2012 in München: Jüdisches Zentrum der Israelitischen Kultusgemeinde München und Oberbayern.
Vorschläge für Präsentationen bis zu 20 Minuten Dauer zu folgenden Themen:
• Medienarchive & Cloud Computing – Chancen und Risiken
zukünftige IT-Strukturen und Usability | Medienarchive und mobile Endgeräte |Apps als Publikationsplattform und Archivierungsgegenstand
• Medienarchive & Social Media
Nutzung und Nutzer sozialer Netzwerke | Recherchestrategien in sozialen Netzwerken | Social Media Content als Archivgut | Social Media als Marketinginstrument
• Ordnungssysteme im WorldWideWeb
Nutzung von Ordnungsstrukturen von Wikipedia & Co | Nutzungsanalysen und Ranking als Recherchetool – Entwicklungen und Anwendungen | Clusterbasierte Empfehlfunktionen bei Suchergebnissen
• Medienarchive & Public Relations
Selbstdarstellung, Imagearbeit und Außenwirkung von Medienarchiven | Kundenbindung | Fundraising ..."
Quelle: vfm, CfP
Wolf Thomas - am Mittwoch, 16. November 2011, 20:39 - Rubrik: Medienarchive
iRights-Redakteur Till Kreutzer hat für die deutsche UNESCO-Kommission einen Leitfaden zum Einsatz von Open-Content-Lizenzen erstellt. Er informiert umfangreich über die Rechte und Pflichten von Urhebern und Nutzern, die freie Lizenzen einsetzen wollen. Im Mittelpunkt stehen dabei die Creative-Commons-Lizenzen. Der Leitfaden kann als PDF heruntergeladen werden.
http://irights.info/?q=content/open-content-lizenzen-leitfaden-f%C3%BCr-die-praxis
Leitfaden:
http://irights.info/userfiles/DUK_opencontent_FINAL.pdf
Der Leitfaden macht aus meiner Sicht FALSCHE Angaben über die korrekte Angaben der Lizenz. Daher ist aus meiner Sicht die Angabe des Impressums unzureichend, da auf die Wiedergabe der URL der CC-Lizenzen verzichtet wird. Armselig, dass Dr. Kreutzer noch nicht mal dieses Essential richtig darstellen kann!
Auf
http://creativecommons.org/licenses/by/3.0/de/legalcode
steht unter 4a:
" Sie müssen dabei stets eine Kopie dieser Lizenz oder deren vollständige Internetadresse in Form des Uniform-Resource-Identifier (URI) beifügen."
Kann man daran irgendetwas missverstehen?
"Nach Ziff. 4a kann die Pflicht entweder durch einen Hyperlink
oder sonstigen Hinweis auf die Lizenz oder dadurch erfüllt werden, dass dem Werkexemplar eine Kopie [...] beigefügt wird" (S. 40f., Hervorhebung von mir). Das in Fettschrift wiedergegebene ist die Erfindung von Dr. Kreutzer! Es genügt also nicht einfach zu schreiben:
Titelseite vorne:
TilarX / Flickr (Creative-Commons-Lizenz
Namensnennung 3.0 United States)
Auf S. 65 des Leitfadens wird dagegen korrekt für Druckveröffentlichungen vorgeschlagen:
Ein Hinweis darauf, welche Lizenzversion Anwendung
finden soll und wo deren Text zu finden ist, genügt aber auch. Beispiel:
„Dieses Werk [alternativ: Die in diesem Werk enthaltenen Beiträge, soweit sie nicht
anders gekennzeichnet werden] wird unter einer Creative-Commons-Lizenz
(Namensnennung-keine kommerzielle Nutzung-3.0-Deutschland) lizenziert. Die
Lizenz ist abrufbar unter http://creativecommons.org/licenses/by-nc/3.0/de/deed
oder anzufordern bei: Creative Commons, 559 Nathan Abbott Way, Stanford,
California 94305, USA.”
Auch das LG Berlin sieht das nicht anders:
http://www.ifross.org/Fremdartikel/LG%20Berlin%20CC-Lizenz.pdf
Insgesamt bleibt der Leitfaden auf einem eher trivialen Niveau, Kenner der Rechtsfragen freier Lizenzen lernen kaum etwas dazu. Praktisch wichtige Hinweise zur Frage der Haftung bei Verwendung eines fälschlich CC-getaggten Mediums fehlen beispielsweise.
Statt wie üblich im Impressum wird die CC-Lizenz (NC) des Leitfadens erst auf S. 70 bekanntgegeben.
Foto: Klaus Graf. Statt des üblichen Links auf die Lizenz wähle ich diesmal die Wiedergabe des ganzen Lizenztextes.
Attribution-ShareAlike 2.5
CREATIVE COMMONS CORPORATION IS NOT A LAW FIRM AND DOES NOT PROVIDE LEGAL SERVICES. DISTRIBUTION OF THIS LICENSE DOES NOT CREATE AN ATTORNEY-CLIENT RELATIONSHIP. CREATIVE COMMONS PROVIDES THIS INFORMATION ON AN "AS-IS" BASIS. CREATIVE COMMONS MAKES NO WARRANTIES REGARDING THE INFORMATION PROVIDED, AND DISCLAIMS LIABILITY FOR DAMAGES RESULTING FROM ITS USE.
License
THE WORK (AS DEFINED BELOW) IS PROVIDED UNDER THE TERMS OF THIS CREATIVE COMMONS PUBLIC LICENSE ("CCPL" OR "LICENSE"). THE WORK IS PROTECTED BY COPYRIGHT AND/OR OTHER APPLICABLE LAW. ANY USE OF THE WORK OTHER THAN AS AUTHORIZED UNDER THIS LICENSE OR COPYRIGHT LAW IS PROHIBITED.
BY EXERCISING ANY RIGHTS TO THE WORK PROVIDED HERE, YOU ACCEPT AND AGREE TO BE BOUND BY THE TERMS OF THIS LICENSE. THE LICENSOR GRANTS YOU THE RIGHTS CONTAINED HERE IN CONSIDERATION OF YOUR ACCEPTANCE OF SUCH TERMS AND CONDITIONS.
1. Definitions
"Collective Work" means a work, such as a periodical issue, anthology or encyclopedia, in which the Work in its entirety in unmodified form, along with a number of other contributions, constituting separate and independent works in themselves, are assembled into a collective whole. A work that constitutes a Collective Work will not be considered a Derivative Work (as defined below) for the purposes of this License.
"Derivative Work" means a work based upon the Work or upon the Work and other pre-existing works, such as a translation, musical arrangement, dramatization, fictionalization, motion picture version, sound recording, art reproduction, abridgment, condensation, or any other form in which the Work may be recast, transformed, or adapted, except that a work that constitutes a Collective Work will not be considered a Derivative Work for the purpose of this License. For the avoidance of doubt, where the Work is a musical composition or sound recording, the synchronization of the Work in timed-relation with a moving image ("synching") will be considered a Derivative Work for the purpose of this License.
"Licensor" means the individual or entity that offers the Work under the terms of this License.
"Original Author" means the individual or entity who created the Work.
"Work" means the copyrightable work of authorship offered under the terms of this License.
"You" means an individual or entity exercising rights under this License who has not previously violated the terms of this License with respect to the Work, or who has received express permission from the Licensor to exercise rights under this License despite a previous violation.
"License Elements" means the following high-level license attributes as selected by Licensor and indicated in the title of this License: Attribution, ShareAlike.
2. Fair Use Rights. Nothing in this license is intended to reduce, limit, or restrict any rights arising from fair use, first sale or other limitations on the exclusive rights of the copyright owner under copyright law or other applicable laws.
3. License Grant. Subject to the terms and conditions of this License, Licensor hereby grants You a worldwide, royalty-free, non-exclusive, perpetual (for the duration of the applicable copyright) license to exercise the rights in the Work as stated below:
to reproduce the Work, to incorporate the Work into one or more Collective Works, and to reproduce the Work as incorporated in the Collective Works;
to create and reproduce Derivative Works;
to distribute copies or phonorecords of, display publicly, perform publicly, and perform publicly by means of a digital audio transmission the Work including as incorporated in Collective Works;
to distribute copies or phonorecords of, display publicly, perform publicly, and perform publicly by means of a digital audio transmission Derivative Works.
For the avoidance of doubt, where the work is a musical composition:
Performance Royalties Under Blanket Licenses. Licensor waives the exclusive right to collect, whether individually or via a performance rights society (e.g. ASCAP, BMI, SESAC), royalties for the public performance or public digital performance (e.g. webcast) of the Work.
Mechanical Rights and Statutory Royalties. Licensor waives the exclusive right to collect, whether individually or via a music rights society or designated agent (e.g. Harry Fox Agency), royalties for any phonorecord You create from the Work ("cover version") and distribute, subject to the compulsory license created by 17 USC Section 115 of the US Copyright Act (or the equivalent in other jurisdictions).
Webcasting Rights and Statutory Royalties. For the avoidance of doubt, where the Work is a sound recording, Licensor waives the exclusive right to collect, whether individually or via a performance-rights society (e.g. SoundExchange), royalties for the public digital performance (e.g. webcast) of the Work, subject to the compulsory license created by 17 USC Section 114 of the US Copyright Act (or the equivalent in other jurisdictions).
The above rights may be exercised in all media and formats whether now known or hereafter devised. The above rights include the right to make such modifications as are technically necessary to exercise the rights in other media and formats. All rights not expressly granted by Licensor are hereby reserved.
4. Restrictions.The license granted in Section 3 above is expressly made subject to and limited by the following restrictions:
You may distribute, publicly display, publicly perform, or publicly digitally perform the Work only under the terms of this License, and You must include a copy of, or the Uniform Resource Identifier for, this License with every copy or phonorecord of the Work You distribute, publicly display, publicly perform, or publicly digitally perform. You may not offer or impose any terms on the Work that alter or restrict the terms of this License or the recipients' exercise of the rights granted hereunder. You may not sublicense the Work. You must keep intact all notices that refer to this License and to the disclaimer of warranties. You may not distribute, publicly display, publicly perform, or publicly digitally perform the Work with any technological measures that control access or use of the Work in a manner inconsistent with the terms of this License Agreement. The above applies to the Work as incorporated in a Collective Work, but this does not require the Collective Work apart from the Work itself to be made subject to the terms of this License. If You create a Collective Work, upon notice from any Licensor You must, to the extent practicable, remove from the Collective Work any credit as required by clause 4(c), as requested. If You create a Derivative Work, upon notice from any Licensor You must, to the extent practicable, remove from the Derivative Work any credit as required by clause 4(c), as requested.
You may distribute, publicly display, publicly perform, or publicly digitally perform a Derivative Work only under the terms of this License, a later version of this License with the same License Elements as this License, or a Creative Commons iCommons license that contains the same License Elements as this License (e.g. Attribution-ShareAlike 2.5 Japan). You must include a copy of, or the Uniform Resource Identifier for, this License or other license specified in the previous sentence with every copy or phonorecord of each Derivative Work You distribute, publicly display, publicly perform, or publicly digitally perform. You may not offer or impose any terms on the Derivative Works that alter or restrict the terms of this License or the recipients' exercise of the rights granted hereunder, and You must keep intact all notices that refer to this License and to the disclaimer of warranties. You may not distribute, publicly display, publicly perform, or publicly digitally perform the Derivative Work with any technological measures that control access or use of the Work in a manner inconsistent with the terms of this License Agreement. The above applies to the Derivative Work as incorporated in a Collective Work, but this does not require the Collective Work apart from the Derivative Work itself to be made subject to the terms of this License.
If you distribute, publicly display, publicly perform, or publicly digitally perform the Work or any Derivative Works or Collective Works, You must keep intact all copyright notices for the Work and provide, reasonable to the medium or means You are utilizing: (i) the name of the Original Author (or pseudonym, if applicable) if supplied, and/or (ii) if the Original Author and/or Licensor designate another party or parties (e.g. a sponsor institute, publishing entity, journal) for attribution in Licensor's copyright notice, terms of service or by other reasonable means, the name of such party or parties; the title of the Work if supplied; to the extent reasonably practicable, the Uniform Resource Identifier, if any, that Licensor specifies to be associated with the Work, unless such URI does not refer to the copyright notice or licensing information for the Work; and in the case of a Derivative Work, a credit identifying the use of the Work in the Derivative Work (e.g., "French translation of the Work by Original Author," or "Screenplay based on original Work by Original Author"). Such credit may be implemented in any reasonable manner; provided, however, that in the case of a Derivative Work or Collective Work, at a minimum such credit will appear where any other comparable authorship credit appears and in a manner at least as prominent as such other comparable authorship credit.
5. Representations, Warranties and Disclaimer
UNLESS OTHERWISE AGREED TO BY THE PARTIES IN WRITING, LICENSOR OFFERS THE WORK AS-IS AND MAKES NO REPRESENTATIONS OR WARRANTIES OF ANY KIND CONCERNING THE MATERIALS, EXPRESS, IMPLIED, STATUTORY OR OTHERWISE, INCLUDING, WITHOUT LIMITATION, WARRANTIES OF TITLE, MERCHANTIBILITY, FITNESS FOR A PARTICULAR PURPOSE, NONINFRINGEMENT, OR THE ABSENCE OF LATENT OR OTHER DEFECTS, ACCURACY, OR THE PRESENCE OF ABSENCE OF ERRORS, WHETHER OR NOT DISCOVERABLE. SOME JURISDICTIONS DO NOT ALLOW THE EXCLUSION OF IMPLIED WARRANTIES, SO SUCH EXCLUSION MAY NOT APPLY TO YOU.
6. Limitation on Liability. EXCEPT TO THE EXTENT REQUIRED BY APPLICABLE LAW, IN NO EVENT WILL LICENSOR BE LIABLE TO YOU ON ANY LEGAL THEORY FOR ANY SPECIAL, INCIDENTAL, CONSEQUENTIAL, PUNITIVE OR EXEMPLARY DAMAGES ARISING OUT OF THIS LICENSE OR THE USE OF THE WORK, EVEN IF LICENSOR HAS BEEN ADVISED OF THE POSSIBILITY OF SUCH DAMAGES.
7. Termination
This License and the rights granted hereunder will terminate automatically upon any breach by You of the terms of this License. Individuals or entities who have received Derivative Works or Collective Works from You under this License, however, will not have their licenses terminated provided such individuals or entities remain in full compliance with those licenses. Sections 1, 2, 5, 6, 7, and 8 will survive any termination of this License.
Subject to the above terms and conditions, the license granted here is perpetual (for the duration of the applicable copyright in the Work). Notwithstanding the above, Licensor reserves the right to release the Work under different license terms or to stop distributing the Work at any time; provided, however that any such election will not serve to withdraw this License (or any other license that has been, or is required to be, granted under the terms of this License), and this License will continue in full force and effect unless terminated as stated above.
8. Miscellaneous
Each time You distribute or publicly digitally perform the Work or a Collective Work, the Licensor offers to the recipient a license to the Work on the same terms and conditions as the license granted to You under this License.
Each time You distribute or publicly digitally perform a Derivative Work, Licensor offers to the recipient a license to the original Work on the same terms and conditions as the license granted to You under this License.
If any provision of this License is invalid or unenforceable under applicable law, it shall not affect the validity or enforceability of the remainder of the terms of this License, and without further action by the parties to this agreement, such provision shall be reformed to the minimum extent necessary to make such provision valid and enforceable.
No term or provision of this License shall be deemed waived and no breach consented to unless such waiver or consent shall be in writing and signed by the party to be charged with such waiver or consent.
This License constitutes the entire agreement between the parties with respect to the Work licensed here. There are no understandings, agreements or representations with respect to the Work not specified here. Licensor shall not be bound by any additional provisions that may appear in any communication from You. This License may not be modified without the mutual written agreement of the Licensor and You.
Creative Commons is not a party to this License, and makes no warranty whatsoever in connection with the Work. Creative Commons will not be liable to You or any party on any legal theory for any damages whatsoever, including without limitation any general, special, incidental or consequential damages arising in connection to this license. Notwithstanding the foregoing two (2) sentences, if Creative Commons has expressly identified itself as the Licensor hereunder, it shall have all rights and obligations of Licensor.
Except for the limited purpose of indicating to the public that the Work is licensed under the CCPL, neither party will use the trademark "Creative Commons" or any related trademark or logo of Creative Commons without the prior written consent of Creative Commons. Any permitted use will be in compliance with Creative Commons' then-current trademark usage guidelines, as may be published on its website or otherwise made available upon request from time to time.
Creative Commons may be contacted at http://creativecommons.org/.
http://irights.info/?q=content/open-content-lizenzen-leitfaden-f%C3%BCr-die-praxis
Leitfaden:
http://irights.info/userfiles/DUK_opencontent_FINAL.pdf
Der Leitfaden macht aus meiner Sicht FALSCHE Angaben über die korrekte Angaben der Lizenz. Daher ist aus meiner Sicht die Angabe des Impressums unzureichend, da auf die Wiedergabe der URL der CC-Lizenzen verzichtet wird. Armselig, dass Dr. Kreutzer noch nicht mal dieses Essential richtig darstellen kann!
Auf
http://creativecommons.org/licenses/by/3.0/de/legalcode
steht unter 4a:
" Sie müssen dabei stets eine Kopie dieser Lizenz oder deren vollständige Internetadresse in Form des Uniform-Resource-Identifier (URI) beifügen."
Kann man daran irgendetwas missverstehen?
"Nach Ziff. 4a kann die Pflicht entweder durch einen Hyperlink
oder sonstigen Hinweis auf die Lizenz oder dadurch erfüllt werden, dass dem Werkexemplar eine Kopie [...] beigefügt wird" (S. 40f., Hervorhebung von mir). Das in Fettschrift wiedergegebene ist die Erfindung von Dr. Kreutzer! Es genügt also nicht einfach zu schreiben:
Titelseite vorne:
TilarX / Flickr (Creative-Commons-Lizenz
Namensnennung 3.0 United States)
Auf S. 65 des Leitfadens wird dagegen korrekt für Druckveröffentlichungen vorgeschlagen:
Ein Hinweis darauf, welche Lizenzversion Anwendung
finden soll und wo deren Text zu finden ist, genügt aber auch. Beispiel:
„Dieses Werk [alternativ: Die in diesem Werk enthaltenen Beiträge, soweit sie nicht
anders gekennzeichnet werden] wird unter einer Creative-Commons-Lizenz
(Namensnennung-keine kommerzielle Nutzung-3.0-Deutschland) lizenziert. Die
Lizenz ist abrufbar unter http://creativecommons.org/licenses/by-nc/3.0/de/deed
oder anzufordern bei: Creative Commons, 559 Nathan Abbott Way, Stanford,
California 94305, USA.”
Auch das LG Berlin sieht das nicht anders:
http://www.ifross.org/Fremdartikel/LG%20Berlin%20CC-Lizenz.pdf
Insgesamt bleibt der Leitfaden auf einem eher trivialen Niveau, Kenner der Rechtsfragen freier Lizenzen lernen kaum etwas dazu. Praktisch wichtige Hinweise zur Frage der Haftung bei Verwendung eines fälschlich CC-getaggten Mediums fehlen beispielsweise.
Statt wie üblich im Impressum wird die CC-Lizenz (NC) des Leitfadens erst auf S. 70 bekanntgegeben.
Attribution-ShareAlike 2.5
CREATIVE COMMONS CORPORATION IS NOT A LAW FIRM AND DOES NOT PROVIDE LEGAL SERVICES. DISTRIBUTION OF THIS LICENSE DOES NOT CREATE AN ATTORNEY-CLIENT RELATIONSHIP. CREATIVE COMMONS PROVIDES THIS INFORMATION ON AN "AS-IS" BASIS. CREATIVE COMMONS MAKES NO WARRANTIES REGARDING THE INFORMATION PROVIDED, AND DISCLAIMS LIABILITY FOR DAMAGES RESULTING FROM ITS USE.
License
THE WORK (AS DEFINED BELOW) IS PROVIDED UNDER THE TERMS OF THIS CREATIVE COMMONS PUBLIC LICENSE ("CCPL" OR "LICENSE"). THE WORK IS PROTECTED BY COPYRIGHT AND/OR OTHER APPLICABLE LAW. ANY USE OF THE WORK OTHER THAN AS AUTHORIZED UNDER THIS LICENSE OR COPYRIGHT LAW IS PROHIBITED.
BY EXERCISING ANY RIGHTS TO THE WORK PROVIDED HERE, YOU ACCEPT AND AGREE TO BE BOUND BY THE TERMS OF THIS LICENSE. THE LICENSOR GRANTS YOU THE RIGHTS CONTAINED HERE IN CONSIDERATION OF YOUR ACCEPTANCE OF SUCH TERMS AND CONDITIONS.
1. Definitions
"Collective Work" means a work, such as a periodical issue, anthology or encyclopedia, in which the Work in its entirety in unmodified form, along with a number of other contributions, constituting separate and independent works in themselves, are assembled into a collective whole. A work that constitutes a Collective Work will not be considered a Derivative Work (as defined below) for the purposes of this License.
"Derivative Work" means a work based upon the Work or upon the Work and other pre-existing works, such as a translation, musical arrangement, dramatization, fictionalization, motion picture version, sound recording, art reproduction, abridgment, condensation, or any other form in which the Work may be recast, transformed, or adapted, except that a work that constitutes a Collective Work will not be considered a Derivative Work for the purpose of this License. For the avoidance of doubt, where the Work is a musical composition or sound recording, the synchronization of the Work in timed-relation with a moving image ("synching") will be considered a Derivative Work for the purpose of this License.
"Licensor" means the individual or entity that offers the Work under the terms of this License.
"Original Author" means the individual or entity who created the Work.
"Work" means the copyrightable work of authorship offered under the terms of this License.
"You" means an individual or entity exercising rights under this License who has not previously violated the terms of this License with respect to the Work, or who has received express permission from the Licensor to exercise rights under this License despite a previous violation.
"License Elements" means the following high-level license attributes as selected by Licensor and indicated in the title of this License: Attribution, ShareAlike.
2. Fair Use Rights. Nothing in this license is intended to reduce, limit, or restrict any rights arising from fair use, first sale or other limitations on the exclusive rights of the copyright owner under copyright law or other applicable laws.
3. License Grant. Subject to the terms and conditions of this License, Licensor hereby grants You a worldwide, royalty-free, non-exclusive, perpetual (for the duration of the applicable copyright) license to exercise the rights in the Work as stated below:
to reproduce the Work, to incorporate the Work into one or more Collective Works, and to reproduce the Work as incorporated in the Collective Works;
to create and reproduce Derivative Works;
to distribute copies or phonorecords of, display publicly, perform publicly, and perform publicly by means of a digital audio transmission the Work including as incorporated in Collective Works;
to distribute copies or phonorecords of, display publicly, perform publicly, and perform publicly by means of a digital audio transmission Derivative Works.
For the avoidance of doubt, where the work is a musical composition:
Performance Royalties Under Blanket Licenses. Licensor waives the exclusive right to collect, whether individually or via a performance rights society (e.g. ASCAP, BMI, SESAC), royalties for the public performance or public digital performance (e.g. webcast) of the Work.
Mechanical Rights and Statutory Royalties. Licensor waives the exclusive right to collect, whether individually or via a music rights society or designated agent (e.g. Harry Fox Agency), royalties for any phonorecord You create from the Work ("cover version") and distribute, subject to the compulsory license created by 17 USC Section 115 of the US Copyright Act (or the equivalent in other jurisdictions).
Webcasting Rights and Statutory Royalties. For the avoidance of doubt, where the Work is a sound recording, Licensor waives the exclusive right to collect, whether individually or via a performance-rights society (e.g. SoundExchange), royalties for the public digital performance (e.g. webcast) of the Work, subject to the compulsory license created by 17 USC Section 114 of the US Copyright Act (or the equivalent in other jurisdictions).
The above rights may be exercised in all media and formats whether now known or hereafter devised. The above rights include the right to make such modifications as are technically necessary to exercise the rights in other media and formats. All rights not expressly granted by Licensor are hereby reserved.
4. Restrictions.The license granted in Section 3 above is expressly made subject to and limited by the following restrictions:
You may distribute, publicly display, publicly perform, or publicly digitally perform the Work only under the terms of this License, and You must include a copy of, or the Uniform Resource Identifier for, this License with every copy or phonorecord of the Work You distribute, publicly display, publicly perform, or publicly digitally perform. You may not offer or impose any terms on the Work that alter or restrict the terms of this License or the recipients' exercise of the rights granted hereunder. You may not sublicense the Work. You must keep intact all notices that refer to this License and to the disclaimer of warranties. You may not distribute, publicly display, publicly perform, or publicly digitally perform the Work with any technological measures that control access or use of the Work in a manner inconsistent with the terms of this License Agreement. The above applies to the Work as incorporated in a Collective Work, but this does not require the Collective Work apart from the Work itself to be made subject to the terms of this License. If You create a Collective Work, upon notice from any Licensor You must, to the extent practicable, remove from the Collective Work any credit as required by clause 4(c), as requested. If You create a Derivative Work, upon notice from any Licensor You must, to the extent practicable, remove from the Derivative Work any credit as required by clause 4(c), as requested.
You may distribute, publicly display, publicly perform, or publicly digitally perform a Derivative Work only under the terms of this License, a later version of this License with the same License Elements as this License, or a Creative Commons iCommons license that contains the same License Elements as this License (e.g. Attribution-ShareAlike 2.5 Japan). You must include a copy of, or the Uniform Resource Identifier for, this License or other license specified in the previous sentence with every copy or phonorecord of each Derivative Work You distribute, publicly display, publicly perform, or publicly digitally perform. You may not offer or impose any terms on the Derivative Works that alter or restrict the terms of this License or the recipients' exercise of the rights granted hereunder, and You must keep intact all notices that refer to this License and to the disclaimer of warranties. You may not distribute, publicly display, publicly perform, or publicly digitally perform the Derivative Work with any technological measures that control access or use of the Work in a manner inconsistent with the terms of this License Agreement. The above applies to the Derivative Work as incorporated in a Collective Work, but this does not require the Collective Work apart from the Derivative Work itself to be made subject to the terms of this License.
If you distribute, publicly display, publicly perform, or publicly digitally perform the Work or any Derivative Works or Collective Works, You must keep intact all copyright notices for the Work and provide, reasonable to the medium or means You are utilizing: (i) the name of the Original Author (or pseudonym, if applicable) if supplied, and/or (ii) if the Original Author and/or Licensor designate another party or parties (e.g. a sponsor institute, publishing entity, journal) for attribution in Licensor's copyright notice, terms of service or by other reasonable means, the name of such party or parties; the title of the Work if supplied; to the extent reasonably practicable, the Uniform Resource Identifier, if any, that Licensor specifies to be associated with the Work, unless such URI does not refer to the copyright notice or licensing information for the Work; and in the case of a Derivative Work, a credit identifying the use of the Work in the Derivative Work (e.g., "French translation of the Work by Original Author," or "Screenplay based on original Work by Original Author"). Such credit may be implemented in any reasonable manner; provided, however, that in the case of a Derivative Work or Collective Work, at a minimum such credit will appear where any other comparable authorship credit appears and in a manner at least as prominent as such other comparable authorship credit.
5. Representations, Warranties and Disclaimer
UNLESS OTHERWISE AGREED TO BY THE PARTIES IN WRITING, LICENSOR OFFERS THE WORK AS-IS AND MAKES NO REPRESENTATIONS OR WARRANTIES OF ANY KIND CONCERNING THE MATERIALS, EXPRESS, IMPLIED, STATUTORY OR OTHERWISE, INCLUDING, WITHOUT LIMITATION, WARRANTIES OF TITLE, MERCHANTIBILITY, FITNESS FOR A PARTICULAR PURPOSE, NONINFRINGEMENT, OR THE ABSENCE OF LATENT OR OTHER DEFECTS, ACCURACY, OR THE PRESENCE OF ABSENCE OF ERRORS, WHETHER OR NOT DISCOVERABLE. SOME JURISDICTIONS DO NOT ALLOW THE EXCLUSION OF IMPLIED WARRANTIES, SO SUCH EXCLUSION MAY NOT APPLY TO YOU.
6. Limitation on Liability. EXCEPT TO THE EXTENT REQUIRED BY APPLICABLE LAW, IN NO EVENT WILL LICENSOR BE LIABLE TO YOU ON ANY LEGAL THEORY FOR ANY SPECIAL, INCIDENTAL, CONSEQUENTIAL, PUNITIVE OR EXEMPLARY DAMAGES ARISING OUT OF THIS LICENSE OR THE USE OF THE WORK, EVEN IF LICENSOR HAS BEEN ADVISED OF THE POSSIBILITY OF SUCH DAMAGES.
7. Termination
This License and the rights granted hereunder will terminate automatically upon any breach by You of the terms of this License. Individuals or entities who have received Derivative Works or Collective Works from You under this License, however, will not have their licenses terminated provided such individuals or entities remain in full compliance with those licenses. Sections 1, 2, 5, 6, 7, and 8 will survive any termination of this License.
Subject to the above terms and conditions, the license granted here is perpetual (for the duration of the applicable copyright in the Work). Notwithstanding the above, Licensor reserves the right to release the Work under different license terms or to stop distributing the Work at any time; provided, however that any such election will not serve to withdraw this License (or any other license that has been, or is required to be, granted under the terms of this License), and this License will continue in full force and effect unless terminated as stated above.
8. Miscellaneous
Each time You distribute or publicly digitally perform the Work or a Collective Work, the Licensor offers to the recipient a license to the Work on the same terms and conditions as the license granted to You under this License.
Each time You distribute or publicly digitally perform a Derivative Work, Licensor offers to the recipient a license to the original Work on the same terms and conditions as the license granted to You under this License.
If any provision of this License is invalid or unenforceable under applicable law, it shall not affect the validity or enforceability of the remainder of the terms of this License, and without further action by the parties to this agreement, such provision shall be reformed to the minimum extent necessary to make such provision valid and enforceable.
No term or provision of this License shall be deemed waived and no breach consented to unless such waiver or consent shall be in writing and signed by the party to be charged with such waiver or consent.
This License constitutes the entire agreement between the parties with respect to the Work licensed here. There are no understandings, agreements or representations with respect to the Work not specified here. Licensor shall not be bound by any additional provisions that may appear in any communication from You. This License may not be modified without the mutual written agreement of the Licensor and You.
Creative Commons is not a party to this License, and makes no warranty whatsoever in connection with the Work. Creative Commons will not be liable to You or any party on any legal theory for any damages whatsoever, including without limitation any general, special, incidental or consequential damages arising in connection to this license. Notwithstanding the foregoing two (2) sentences, if Creative Commons has expressly identified itself as the Licensor hereunder, it shall have all rights and obligations of Licensor.
Except for the limited purpose of indicating to the public that the Work is licensed under the CCPL, neither party will use the trademark "Creative Commons" or any related trademark or logo of Creative Commons without the prior written consent of Creative Commons. Any permitted use will be in compliance with Creative Commons' then-current trademark usage guidelines, as may be published on its website or otherwise made available upon request from time to time.
Creative Commons may be contacted at http://creativecommons.org/.
KlausGraf - am Mittwoch, 16. November 2011, 19:37 - Rubrik: Open Access
Eine genealogische Datenbank, leider noch ohne Einzelnachweise:
http://www.frankfurter-patriziat.de/
http://www.frankfurter-patriziat.de/
KlausGraf - am Mittwoch, 16. November 2011, 19:36 - Rubrik: Genealogie
noch kein Kommentar - Kommentar verfassen
Als besonderes Highlight sind folgende 10 Bände der Schriftenreihe der Stiftung Stoye in der DigiBib (als Volltext und PDF) neu vorhanden:
Band 40: Wilhelm Ruhland, Herta Riehm: Häuserbuch der Stadt Altenburg in Thüringen 1450–1865. Die Innenstadt, bearb. v. Karlheinz Weidenbruch. Marburg/Lahn 2005.
Band 41: Wilhelm Ruhland, Herta Riehm: Häuserbuch der Stadt Altenburg in Thüringen 1450–1865. Die Vorstädte, bearb. v. Karlheinz Weidenbruch. Marburg/Lahn 2005.
Band 43: Alfred Maschke: Die Einwohnerzählung im Amt Altenburg im Jahre 1580, bearb. v. Karlheinz Weidenbruch. Marburg/Lahn 2007.
Band 45: Frank Heinzig, Wilfried Köhler, Heidemarie Mattis: Die Bürgerbücher der Stadt Altenburg in Thüringen 1512–1700. Marburg/Lahn 2008.
Band 46: Wolfgang Becher, Wilfried Köhler, Gabriele Prechtl, Siegmar Theil: Die Bürgerbücher der Stadt Altenburg in Thüringen 1700–1838. Marburg/Lahn 2008.
Band 47: Thomas Berger: Ahnenliste Berger. Ein Geschlecht aus dem Verwandtschaftskreis des Rudolf Stoye. Marburg/Lahn 2008.
Band 48: Rüdiger Berthold: Regesten zu den Erbschichtungen und Testamenten Leisniger Bürger aus den Bänden der Stadtgerichte Leisnig mit genealogischen Ableitungen. Teil I: A bis K. Marburg/Lahn 2008.
Band 49: Frank-Jürgen Seider: Häuserbuch der Stadt Teltow. Besitz und Baugeschichte der Altstadtgrundstücke. Marburg/Lahn 2008.
Band 50: Rüdiger Berthold: Regesten zu den Erbschichtungen und Testamenten Leisniger Bürger aus den Bänden der Stadtgerichte Leisnig mit genealogischen Ableitungen. Teil II: L bis Z. Marburg/Lahn 2008.
Band 51: Annemarie Engelmann: Das Eidbuch der Stadt Borna 1636–1840. Mehr als ein Bürgerbuch. Marburg/Lahn 2009.
http://wiki-de.genealogy.net/Computergenealogie/2011/11#Projekt-Info_DigiBib
Band 40: Wilhelm Ruhland, Herta Riehm: Häuserbuch der Stadt Altenburg in Thüringen 1450–1865. Die Innenstadt, bearb. v. Karlheinz Weidenbruch. Marburg/Lahn 2005.
Band 41: Wilhelm Ruhland, Herta Riehm: Häuserbuch der Stadt Altenburg in Thüringen 1450–1865. Die Vorstädte, bearb. v. Karlheinz Weidenbruch. Marburg/Lahn 2005.
Band 43: Alfred Maschke: Die Einwohnerzählung im Amt Altenburg im Jahre 1580, bearb. v. Karlheinz Weidenbruch. Marburg/Lahn 2007.
Band 45: Frank Heinzig, Wilfried Köhler, Heidemarie Mattis: Die Bürgerbücher der Stadt Altenburg in Thüringen 1512–1700. Marburg/Lahn 2008.
Band 46: Wolfgang Becher, Wilfried Köhler, Gabriele Prechtl, Siegmar Theil: Die Bürgerbücher der Stadt Altenburg in Thüringen 1700–1838. Marburg/Lahn 2008.
Band 47: Thomas Berger: Ahnenliste Berger. Ein Geschlecht aus dem Verwandtschaftskreis des Rudolf Stoye. Marburg/Lahn 2008.
Band 48: Rüdiger Berthold: Regesten zu den Erbschichtungen und Testamenten Leisniger Bürger aus den Bänden der Stadtgerichte Leisnig mit genealogischen Ableitungen. Teil I: A bis K. Marburg/Lahn 2008.
Band 49: Frank-Jürgen Seider: Häuserbuch der Stadt Teltow. Besitz und Baugeschichte der Altstadtgrundstücke. Marburg/Lahn 2008.
Band 50: Rüdiger Berthold: Regesten zu den Erbschichtungen und Testamenten Leisniger Bürger aus den Bänden der Stadtgerichte Leisnig mit genealogischen Ableitungen. Teil II: L bis Z. Marburg/Lahn 2008.
Band 51: Annemarie Engelmann: Das Eidbuch der Stadt Borna 1636–1840. Mehr als ein Bürgerbuch. Marburg/Lahn 2009.
http://wiki-de.genealogy.net/Computergenealogie/2011/11#Projekt-Info_DigiBib
KlausGraf - am Mittwoch, 16. November 2011, 19:31 - Rubrik: Digitale Bibliotheken
noch kein Kommentar - Kommentar verfassen
Die virtuelle Bibliothek der UB Freiburg - zahlreiche Digitalisate (auch von Handschriften) sind schon online - und die Edition des Rotulus von St. Peter zeigt an:
http://www.badische-zeitung.de/st-peter/virtueller-einblick-in-klosterbibliothek--51882425.html
Virtuelle Bibliothek:
http://www.ub.uni-freiburg.de/go/sanktpeter

http://www.badische-zeitung.de/st-peter/virtueller-einblick-in-klosterbibliothek--51882425.html
Virtuelle Bibliothek:
http://www.ub.uni-freiburg.de/go/sanktpeter

KlausGraf - am Mittwoch, 16. November 2011, 18:15 - Rubrik: Kodikologie
noch kein Kommentar - Kommentar verfassen
In der FAZ antwortet der Literaturwissenschaftler Remigius Buna auf Günter Krings (16.11.2011, S. N5):
"In seiner Replik auf den Artikel von Günter Krings vom 26.10.2011 an gleicher Stelle beschreibt Remigius Bunia, wie das aktuelle Urheberrecht die wissenschaftliche Forschung behindert. Er stellt heraus, dass der Hochschulverband nur 11% der Hochschulwissenschaftler vertritt und die 89% der befristeten Wissenschaftler derzeit keinerlei Lobby haben, aber die überwiegende Zahl der wissenschaftlichen Publikationen verfassen, also von den aktuellen Urheberrechtsregelungen die wesentlich betroffenen sind."
http://www.iuwis.de/tag/akteurstags/remigius-bunia
Ben Kaden kommentiert:
http://www.iuwis.de/krings_dfg_10_2011#comment-179
Bunia gibt zwei Beispiele.
Erstens: "Man muss als Nachwuchswissenschaftler bei Bewerbungen und bei DFG-Anträgen die Dissertation beilegen. Wenn ich entsprechende Exemplare brauche, muss ich sie kaufen – obwohl ich die Druckvorlagen habe und den Text ausdrucken könnte."
Das ist richtig. Besteht zum Adressaten keine persönliche Verbundenheit, verstößt die Weitergabe gegen den in der Regel eigene Vervielfältigungen ausschließenden Verlagsvertrag. Richtig ist aber auch, dass ein Verlag gegen eine solche Nutzung schon deshalb nicht vorgehen würde, weil er nichts von ihr mitbekommt.
Zweitens: Bunia hat einen Artikel eingereicht, der auch akzeptiert wurde. Erst danach erfährt er, dass der Verlag ein ausschließliches Nutzungsrecht (bis zum Ende der Schutzfrist) verlangt. Bunia will das Material nochmals verwerten und ggf. übersetzen. Er schreibt leider NICHT, dass er es Open Access zugänglich machen will (dafür ist das angedachte Zweitverwertungsrecht gedacht). Üblicherweise dulden bei Zeitschriftenartikeln Verlage Neubearbeitungen durch Autoren. Es ist verlagsrechtlich anerkannt, dass Verlage einem Autor nicht verbieten können, ein Thema nochmals aufzugreifen.
Mit dem Hinweis auf Open Access hätte die Argumentation von Bunia erheblich an Schlüssigkeit gewonnen.
"In seiner Replik auf den Artikel von Günter Krings vom 26.10.2011 an gleicher Stelle beschreibt Remigius Bunia, wie das aktuelle Urheberrecht die wissenschaftliche Forschung behindert. Er stellt heraus, dass der Hochschulverband nur 11% der Hochschulwissenschaftler vertritt und die 89% der befristeten Wissenschaftler derzeit keinerlei Lobby haben, aber die überwiegende Zahl der wissenschaftlichen Publikationen verfassen, also von den aktuellen Urheberrechtsregelungen die wesentlich betroffenen sind."
http://www.iuwis.de/tag/akteurstags/remigius-bunia
Ben Kaden kommentiert:
http://www.iuwis.de/krings_dfg_10_2011#comment-179
Bunia gibt zwei Beispiele.
Erstens: "Man muss als Nachwuchswissenschaftler bei Bewerbungen und bei DFG-Anträgen die Dissertation beilegen. Wenn ich entsprechende Exemplare brauche, muss ich sie kaufen – obwohl ich die Druckvorlagen habe und den Text ausdrucken könnte."
Das ist richtig. Besteht zum Adressaten keine persönliche Verbundenheit, verstößt die Weitergabe gegen den in der Regel eigene Vervielfältigungen ausschließenden Verlagsvertrag. Richtig ist aber auch, dass ein Verlag gegen eine solche Nutzung schon deshalb nicht vorgehen würde, weil er nichts von ihr mitbekommt.
Zweitens: Bunia hat einen Artikel eingereicht, der auch akzeptiert wurde. Erst danach erfährt er, dass der Verlag ein ausschließliches Nutzungsrecht (bis zum Ende der Schutzfrist) verlangt. Bunia will das Material nochmals verwerten und ggf. übersetzen. Er schreibt leider NICHT, dass er es Open Access zugänglich machen will (dafür ist das angedachte Zweitverwertungsrecht gedacht). Üblicherweise dulden bei Zeitschriftenartikeln Verlage Neubearbeitungen durch Autoren. Es ist verlagsrechtlich anerkannt, dass Verlage einem Autor nicht verbieten können, ein Thema nochmals aufzugreifen.
Mit dem Hinweis auf Open Access hätte die Argumentation von Bunia erheblich an Schlüssigkeit gewonnen.
KlausGraf - am Mittwoch, 16. November 2011, 16:29 - Rubrik: Open Access
noch kein Kommentar - Kommentar verfassen
Unter den Digitalisaten des Utrechter Archivs werden die "Monumenta" von Aernout van Buchel zurecht in den Vordergrund gerückt (mit Video):
http://www.hetutrechtsarchief.nl/collectie/handschriften/buchelius/monumenta

http://www.hetutrechtsarchief.nl/collectie/handschriften/buchelius/monumenta

KlausGraf - am Mittwoch, 16. November 2011, 15:45 - Rubrik: Digitale Bibliotheken
noch kein Kommentar - Kommentar verfassen








