http://einestages.spiegel.de/static/topicalbumbackground/24306/so_klang_bismarck.html
Stattdessen sagte er vor dem Phonographen spontan das auf, was ihm gerade einfiel", so Puille. Offenbar in dem Bestreben, möglichst polyglott zu wirken, äußerte sich Otto von Bismarck bei seinem 73-Sekünder gleich in vier Sprachen: Englisch, Lateinisch, Französisch und Deutsch. In den ersten Sekunden rezitierte er das damals in den USA sehr populäre Volkslied "In Good Old Colony Times" - laut Puille vermutlich ein Gruß an Erfinder Edison. Daran schließen sich der Anfang der berühmten Heldenballade "Schwäbischer Kunde" von Ludwig Uhland sowie eine Strophe aus dem lateinischen Studentenlied "Gaudeamus igitur" an.
Ab Sekunde 44 folgt die große Überraschung: "Allons, enfants, de la Patrie, le jour de gloire est arrivé. Contre nous de la tyrannie, l'étendard sanglant est levé". In lupenreinem Französisch rezitierte der Reichskanzler die ersten Zeilen der "Marseillaise".
Stattdessen sagte er vor dem Phonographen spontan das auf, was ihm gerade einfiel", so Puille. Offenbar in dem Bestreben, möglichst polyglott zu wirken, äußerte sich Otto von Bismarck bei seinem 73-Sekünder gleich in vier Sprachen: Englisch, Lateinisch, Französisch und Deutsch. In den ersten Sekunden rezitierte er das damals in den USA sehr populäre Volkslied "In Good Old Colony Times" - laut Puille vermutlich ein Gruß an Erfinder Edison. Daran schließen sich der Anfang der berühmten Heldenballade "Schwäbischer Kunde" von Ludwig Uhland sowie eine Strophe aus dem lateinischen Studentenlied "Gaudeamus igitur" an.
Ab Sekunde 44 folgt die große Überraschung: "Allons, enfants, de la Patrie, le jour de gloire est arrivé. Contre nous de la tyrannie, l'étendard sanglant est levé". In lupenreinem Französisch rezitierte der Reichskanzler die ersten Zeilen der "Marseillaise".
KlausGraf - am Dienstag, 31. Januar 2012, 23:25 - Rubrik: Musikarchive
http://www.urheberrecht.org/news/4499/
Der SPIEGEL durfte über die frühere Zugehörigkeit einer Frau, die im Hamburger Babyklappenstreit 2009 ins Gerede kam, zum Kommunistischen Bund berichten. "Im Streitfall ergibt sich aber die
Zuordnung zur Sozialsphäre daraus, dass die Klägerin der AG Frauen, dem leitenden Gremium und der so genannten Frauenleitung des Kommunistischen Bundes angehörte. Die Funktionen eines leitenden Gremiums und der Frauenleitung sind in einer politischen Gruppierung, die naturgemäß darauf ausgerichtet ist, ihre Ziele im politischen Raum durchzusetzen und Anhänger für ihre Überzeugung zu gewinnen, notwendigerweise auf Außenwirkung angelegt. Es reicht mithin für die Zuordnung zur Sozialsphäre aus, dass die Klägerin aufgrund dieser Funktionen für die Frauenpolitik des Kommunistischen Bundes mitverantwortlich war, ohne dass es darauf ankommt, ob sie selbst öffentlichkeitswirksam aufgetreten ist."
Volltext-PDF:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=59029&pos=20&anz=617&Blank=1.pdf
LG Berlin
http://www.buskeismus.de/urteile/27O90609.pdf
Siehe auch:
http://www.bild.de/regional/hamburg/lage/woher-das-geld-fuer-so-feine-villen-2-7437556.bild.html
Der SPIEGEL durfte über die frühere Zugehörigkeit einer Frau, die im Hamburger Babyklappenstreit 2009 ins Gerede kam, zum Kommunistischen Bund berichten. "Im Streitfall ergibt sich aber die
Zuordnung zur Sozialsphäre daraus, dass die Klägerin der AG Frauen, dem leitenden Gremium und der so genannten Frauenleitung des Kommunistischen Bundes angehörte. Die Funktionen eines leitenden Gremiums und der Frauenleitung sind in einer politischen Gruppierung, die naturgemäß darauf ausgerichtet ist, ihre Ziele im politischen Raum durchzusetzen und Anhänger für ihre Überzeugung zu gewinnen, notwendigerweise auf Außenwirkung angelegt. Es reicht mithin für die Zuordnung zur Sozialsphäre aus, dass die Klägerin aufgrund dieser Funktionen für die Frauenpolitik des Kommunistischen Bundes mitverantwortlich war, ohne dass es darauf ankommt, ob sie selbst öffentlichkeitswirksam aufgetreten ist."
Volltext-PDF:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=59029&pos=20&anz=617&Blank=1.pdf
LG Berlin
http://www.buskeismus.de/urteile/27O90609.pdf
Siehe auch:
http://www.bild.de/regional/hamburg/lage/woher-das-geld-fuer-so-feine-villen-2-7437556.bild.html
KlausGraf - am Dienstag, 31. Januar 2012, 22:35 - Rubrik: Archivrecht
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http://www.datenschutz.de/news/detail/?nid=5253
Nachdem der Landtag am 14.12.2011 per Sammeldrucksache das
Landesdatenschutzgesetz (LDSG) und am 15.12.2011 das
Informationszugangsgesetz (IZG) jeweils ohne Aussprache beschlossen hat,
sind diese beiden Gesetz nach Veröffentlichung im Gesetzes- und
Verordnungsblatt Schleswig-Holstein am 26.01.2012 in Kraft getreten
(GVBl. 2012, 78 ff. und 89 ff.). Das LDSG regelt den Datenschutz bei
öffentlichen Stellen in Schleswig-Holstein, also vor allem bei
Landesbehörden und Kommunen. Das IZG gibt den Bürgerinnen und Bürgern
einen Anspruch auf Einsicht in Verwaltungsakten, wenn dem keine
überwiegenden Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen.
Nach rein organisationsrechtlichen Regelungen im LDSG durch Beschluss
des Landtags am 24.08.2011 und Inkrafttreten am 30.09.2011 (GVBl. 2011,
252) erfolgte nun eine zweite LDSG-Novelle. Mit der ersten Novelle wurde
den Anforderungen eines Urteils des Europäischen Gerichtshofes genügt,
wonach die Unabhängigkeit der Landesdatenschutzbehörden festgeschrieben
werden musste. Die zweite Novelle brachte einige materiell- und
verfahrensrechtliche Veränderungen, die in erster Linie Anpassungen des
LDSG an neue technische Gegebenheiten bewirken. Wesentliche Auswirkungen
auf das allgemeine Datenschutzniveau im Land Schleswig-Holstein wird die
Novelle voraussichtlich nicht haben.
Dies sind die wichtigsten im Jahr 2011 beschlossenen Änderungen des LDSG:
• In der Regelung zu den technisch-organisatorischen Maßnahmen (§ 5
LDSG) werden moderne Datenschutzziele festgelegt.
• In § 7 LDSG wurde die bisher weitgehend wirkungslose Regelung zu den
Verfahrensverzeichnissen geändert. Diese werden künftig durch das ULD im
Internet allgemein zugänglich gemacht.
• Durch eine Änderung des § 8 Abs. 2 LDSG wurde für gemeinsame Verfahren
und Abrufverfahren erstmals eine einheitliche datenschutzrechtliche
Verfahrensverantwortlichkeit eingeführt.
• Die Normierung der Videoüberwachung wurde an die neueren Regelungen im
Bundesdatenschutzgesetz und in anderen Ländern angepasst (§ 20 LDSG).
• Erstmals ins LDSG eingeführt wurde eine materiellrechtliche Regelung
zur Veröffentlichung von Daten im Internet (§ 21).
• Ebenfalls neu im LDSG ist die Regelung zu Informationspflichten bei
unrechtmäßigen Übermittlungen (sog. Breach Notification, § 27a).
• Die Rechtsstellung des/der Landesbeauftragten für Datenschutz (LfD)
und seiner/ihrer Dienststelle, also des ULD, wurde geändert: Der/die LfD
unterliegt nun keinerlei Rechts- und Fachaufsicht mehr. Eine
Abwahlmöglichkeit durch zwei Drittel des Landtags ist vorgesehen (§ 35
Abs. 3 LDSG). Der Tätigkeitsbericht des ULD ist nur noch alle zwei Jahre
zu erstellen (§ 39 Abs. 5 LDSG). Die Serviceaufgaben des ULD wurden
erweitert. Eine Behörde kann jetzt auch ohne ein Behördenaudit ihre
technisch-organisatorischen Verfahren durch das ULD prüfen lassen. Führt
das ULD für Behörden des Landes Schleswig-Holstein Vorabprüfungen durch,
so sind diese gebührenfähig (§ 43 Abs. 4 LDSG).
Mit dem neuen Informationszugangsgesetz (IZG) werden die bisher getrennt
geregelten Materien des vorher bestehenden Informationsfreiheitsgesetzes
(IFG) und des Umweltinformationsgesetzes (UIG) des Landes
zusammengeführt. Zielsetzung dieser Zusammenführung ist eine
Vereinfachung und Vereinheitlichung der Verfahren und eine Vermeidung
von Abgrenzungsproblemen bei Informationsgesuchen von Bürgerinnen und
Bürgern gegenüber der schleswig-holsteinischen Verwaltung. Kommt es zu
Konflikten, kann das ULD angerufen werden und zur Konfliktklärung beitragen.
Völlig idiotisch: Das Archivrecht wurde nicht einbezogen, obwohl hier ein realer Konflikt besteht und eine Vereinheitlichung wesentlich dringlicher wäre als beim UIG.
IZG-Text:
https://www.datenschutzzentrum.de/gesetze/izg.html
Nachdem der Landtag am 14.12.2011 per Sammeldrucksache das
Landesdatenschutzgesetz (LDSG) und am 15.12.2011 das
Informationszugangsgesetz (IZG) jeweils ohne Aussprache beschlossen hat,
sind diese beiden Gesetz nach Veröffentlichung im Gesetzes- und
Verordnungsblatt Schleswig-Holstein am 26.01.2012 in Kraft getreten
(GVBl. 2012, 78 ff. und 89 ff.). Das LDSG regelt den Datenschutz bei
öffentlichen Stellen in Schleswig-Holstein, also vor allem bei
Landesbehörden und Kommunen. Das IZG gibt den Bürgerinnen und Bürgern
einen Anspruch auf Einsicht in Verwaltungsakten, wenn dem keine
überwiegenden Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen.
Nach rein organisationsrechtlichen Regelungen im LDSG durch Beschluss
des Landtags am 24.08.2011 und Inkrafttreten am 30.09.2011 (GVBl. 2011,
252) erfolgte nun eine zweite LDSG-Novelle. Mit der ersten Novelle wurde
den Anforderungen eines Urteils des Europäischen Gerichtshofes genügt,
wonach die Unabhängigkeit der Landesdatenschutzbehörden festgeschrieben
werden musste. Die zweite Novelle brachte einige materiell- und
verfahrensrechtliche Veränderungen, die in erster Linie Anpassungen des
LDSG an neue technische Gegebenheiten bewirken. Wesentliche Auswirkungen
auf das allgemeine Datenschutzniveau im Land Schleswig-Holstein wird die
Novelle voraussichtlich nicht haben.
Dies sind die wichtigsten im Jahr 2011 beschlossenen Änderungen des LDSG:
• In der Regelung zu den technisch-organisatorischen Maßnahmen (§ 5
LDSG) werden moderne Datenschutzziele festgelegt.
• In § 7 LDSG wurde die bisher weitgehend wirkungslose Regelung zu den
Verfahrensverzeichnissen geändert. Diese werden künftig durch das ULD im
Internet allgemein zugänglich gemacht.
• Durch eine Änderung des § 8 Abs. 2 LDSG wurde für gemeinsame Verfahren
und Abrufverfahren erstmals eine einheitliche datenschutzrechtliche
Verfahrensverantwortlichkeit eingeführt.
• Die Normierung der Videoüberwachung wurde an die neueren Regelungen im
Bundesdatenschutzgesetz und in anderen Ländern angepasst (§ 20 LDSG).
• Erstmals ins LDSG eingeführt wurde eine materiellrechtliche Regelung
zur Veröffentlichung von Daten im Internet (§ 21).
• Ebenfalls neu im LDSG ist die Regelung zu Informationspflichten bei
unrechtmäßigen Übermittlungen (sog. Breach Notification, § 27a).
• Die Rechtsstellung des/der Landesbeauftragten für Datenschutz (LfD)
und seiner/ihrer Dienststelle, also des ULD, wurde geändert: Der/die LfD
unterliegt nun keinerlei Rechts- und Fachaufsicht mehr. Eine
Abwahlmöglichkeit durch zwei Drittel des Landtags ist vorgesehen (§ 35
Abs. 3 LDSG). Der Tätigkeitsbericht des ULD ist nur noch alle zwei Jahre
zu erstellen (§ 39 Abs. 5 LDSG). Die Serviceaufgaben des ULD wurden
erweitert. Eine Behörde kann jetzt auch ohne ein Behördenaudit ihre
technisch-organisatorischen Verfahren durch das ULD prüfen lassen. Führt
das ULD für Behörden des Landes Schleswig-Holstein Vorabprüfungen durch,
so sind diese gebührenfähig (§ 43 Abs. 4 LDSG).
Mit dem neuen Informationszugangsgesetz (IZG) werden die bisher getrennt
geregelten Materien des vorher bestehenden Informationsfreiheitsgesetzes
(IFG) und des Umweltinformationsgesetzes (UIG) des Landes
zusammengeführt. Zielsetzung dieser Zusammenführung ist eine
Vereinfachung und Vereinheitlichung der Verfahren und eine Vermeidung
von Abgrenzungsproblemen bei Informationsgesuchen von Bürgerinnen und
Bürgern gegenüber der schleswig-holsteinischen Verwaltung. Kommt es zu
Konflikten, kann das ULD angerufen werden und zur Konfliktklärung beitragen.
Völlig idiotisch: Das Archivrecht wurde nicht einbezogen, obwohl hier ein realer Konflikt besteht und eine Vereinheitlichung wesentlich dringlicher wäre als beim UIG.
IZG-Text:
https://www.datenschutzzentrum.de/gesetze/izg.html
KlausGraf - am Dienstag, 31. Januar 2012, 22:32 - Rubrik: Archivrecht
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Beispiel: Stadtarchiv Hof
http://www.hof.de/hof/hof_deu/leben/findbuecher.php
Dass man sich alle PDFs in ein Verzeichnis auf der eigenen Festplatte herunterladen kann und mittels der erweiterten Suche des Acrobat Reader ALLE PDFs gleichzeitig durchsuchen kann, wissen leider nur wenige.
Es muss neben den PDFs immer eine Suchmöglichkeit über alle Inhalte geben, da Google die PDFs nicht zuverlässig komplett erfasst. Wenn man keine eigene Suchmaschine installieren will, kann man die Inhalte parallel in einer Datenbank anbieten oder - was am wenigsten aufwendig ist - in einem Textformat (TXT, RTF). Also zu Suchzwecken alle PDFs zusammenkopieren, heutige Computer können auch mit sehr großen Textdateien umgehen. Formatierungen sind für die Suche unwichtig.
http://www.hof.de/hof/hof_deu/leben/findbuecher.php
Dass man sich alle PDFs in ein Verzeichnis auf der eigenen Festplatte herunterladen kann und mittels der erweiterten Suche des Acrobat Reader ALLE PDFs gleichzeitig durchsuchen kann, wissen leider nur wenige.
Es muss neben den PDFs immer eine Suchmöglichkeit über alle Inhalte geben, da Google die PDFs nicht zuverlässig komplett erfasst. Wenn man keine eigene Suchmaschine installieren will, kann man die Inhalte parallel in einer Datenbank anbieten oder - was am wenigsten aufwendig ist - in einem Textformat (TXT, RTF). Also zu Suchzwecken alle PDFs zusammenkopieren, heutige Computer können auch mit sehr großen Textdateien umgehen. Formatierungen sind für die Suche unwichtig.
KlausGraf - am Dienstag, 31. Januar 2012, 22:16 - Rubrik: Erschließung
Auszug:
http://www.neues-deutschland.de/artikel/217032.wes-brot-ich-ess-des-lied-ich-sing.html
Im Kanon der Aufarbeitung der NS-Wurzeln von Bundeskriminalamt, Verfassungsschutz, Justiz- und Finanzministerium trägt die BND-Variante das fragwürdige Alleinstellungsmerkmal einer weitgehenden Anonymisierung von Täteridentitäten. Ihr Instrument besteht in der Konstruktion von drei Kriterien für die Überlieferungswürdigkeit von Personalakten. Neben herausragenden Einzelschicksalen werden solche Dokumente erst ab der Besoldungsstufe A 13 relevant.
Ist ein Kriegsverbrecher erst nennenswert, wenn er im BND zum Regierungsrat aufsteigen konnte? Laut BND war der SS-Hauptsturmführer »G. G.« mutmaßlich Angehöriger eines Einsatzkommandos in Mühlhausen. Die Identität von »G. G.« erschließt sich bereits aus den Dienstalterslisten der SS und es bleibt ein Rätsel, weshalb die BND-Historiker so grundsätzliche Findmittel nicht als jedermann zugängliche Quelle in Rechnung stellen.
Leicht zu ergründen ist auch, welche Funktion Georg Grimm, der bis zum Erreichen der Altersgrenze im September 1964 im BND diente, ab April 1951 in der Org hatte: Wie die meisten SS-Offiziere war er bei der Generalvertretung L in Karlsruhe angesiedelt, war zunächst in Konstanz zur Aufklärung sowjetischer Nachrichtenlinien aus der Schweiz eingesetzt und fungierte ab 1953 als Filialleiter der GV L in Mainz vornehmlich gegen die KPD in Hessen.
Als drittes Kriterium für die Archivwürdigkeit gilt eine stichprobenartige Auswahl von Geburtsjahrgängen: Die Jahrgänge vor 1851 (also von Gehlen-Mitarbeitern, die mit 95 Lebensjahren oder älter in dessen Organisation eingetreten waren), 1873 mit einem Eintrittsalter von mindestens 73 Jahren, 1880 mit 66 Jahren, 1895 mit 51, 1915 mit 31 und 1927 mit 19 Jahren.
Wie bereits unter
http://archiv.twoday.net/stories/55772226/
dargelegt, waren die Kassationen 2007 rechtswidrig. Aber es hat ja niemand die Eier, den BND wegen Verwahrungsbruchs anzuzeigen. Auch nicht Herr Wolf.
http://www.neues-deutschland.de/artikel/217032.wes-brot-ich-ess-des-lied-ich-sing.html
Im Kanon der Aufarbeitung der NS-Wurzeln von Bundeskriminalamt, Verfassungsschutz, Justiz- und Finanzministerium trägt die BND-Variante das fragwürdige Alleinstellungsmerkmal einer weitgehenden Anonymisierung von Täteridentitäten. Ihr Instrument besteht in der Konstruktion von drei Kriterien für die Überlieferungswürdigkeit von Personalakten. Neben herausragenden Einzelschicksalen werden solche Dokumente erst ab der Besoldungsstufe A 13 relevant.
Ist ein Kriegsverbrecher erst nennenswert, wenn er im BND zum Regierungsrat aufsteigen konnte? Laut BND war der SS-Hauptsturmführer »G. G.« mutmaßlich Angehöriger eines Einsatzkommandos in Mühlhausen. Die Identität von »G. G.« erschließt sich bereits aus den Dienstalterslisten der SS und es bleibt ein Rätsel, weshalb die BND-Historiker so grundsätzliche Findmittel nicht als jedermann zugängliche Quelle in Rechnung stellen.
Leicht zu ergründen ist auch, welche Funktion Georg Grimm, der bis zum Erreichen der Altersgrenze im September 1964 im BND diente, ab April 1951 in der Org hatte: Wie die meisten SS-Offiziere war er bei der Generalvertretung L in Karlsruhe angesiedelt, war zunächst in Konstanz zur Aufklärung sowjetischer Nachrichtenlinien aus der Schweiz eingesetzt und fungierte ab 1953 als Filialleiter der GV L in Mainz vornehmlich gegen die KPD in Hessen.
Als drittes Kriterium für die Archivwürdigkeit gilt eine stichprobenartige Auswahl von Geburtsjahrgängen: Die Jahrgänge vor 1851 (also von Gehlen-Mitarbeitern, die mit 95 Lebensjahren oder älter in dessen Organisation eingetreten waren), 1873 mit einem Eintrittsalter von mindestens 73 Jahren, 1880 mit 66 Jahren, 1895 mit 51, 1915 mit 31 und 1927 mit 19 Jahren.
Wie bereits unter
http://archiv.twoday.net/stories/55772226/
dargelegt, waren die Kassationen 2007 rechtswidrig. Aber es hat ja niemand die Eier, den BND wegen Verwahrungsbruchs anzuzeigen. Auch nicht Herr Wolf.
KlausGraf - am Dienstag, 31. Januar 2012, 22:13 - Rubrik: Staatsarchive
Wolf Thomas - am Dienstag, 31. Januar 2012, 22:07 - Rubrik: Unterhaltung
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Archive (work in progress) from oj on Vimeo.
Wolf Thomas - am Dienstag, 31. Januar 2012, 21:38 - Rubrik: Unterhaltung
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.... Am 11. September 1957 wurde in Thomas Alva Edisons Bibliothek hinter seinem Bett, das er während der Woche meist benutzte, eine hölzerne Kiste mit Phonographenwalzen gefunden, wovon einige zerbrochen waren. Die ehemals abschließbare Kiste mit fehlendem Henkel war schon zum Zeitpunkt der Auffindung an der Vorderseite stark beschädigt, offenbar wurde sie aufgebrochen. Auf dem Deckel ist das Wort „Edison“ sowie, kleiner und schwer zu erkennen „Wangemann“ etwas ungelenk eingeritzt. In der Kiste befindet sich oberhalb eines Hohlraumes für Zubehör ein Brett, auf dem in gleichmäßigem Abstand drei Reihen zu je sieben Zylinder aus Holz befestigt sind. Die Stirnseiten dieser Zylinder sind von 1 bis 21 durchgehend nummeriert und zusätzlich nahezu unleserlich bekritzelt. Die Walzen selbst sind nicht gekennzeichnet, offenbar erfolgte die Unterscheidung ursprünglich durch die Beschriftung der Zylinder, worauf die Walzen gesteckt waren. Laut der bei der Auffindung von 1957 angelegten Karteikarte mutmaßte man schon damals dass die Aufnahmen deutschsprachig wären.
Knapp 50 Jahre lang kümmerte sich niemand weiter darum. Erst im Jahr 2005 wurde die Kiste samt Inhalt erneut untersucht, die Walzen archivsicher verpackt und in die Sammlung des Edison National Historic Park in West Orange, New Jersey aufgenommen. Insgesamt katalogisierte man siebzehn Walzen, wovon aber nur zwölf zumindest teilweise abspielbar sind. Im Frühjahr 2011 überspielte und digitalisierte Gerald Fabris, Kurator am Edison National Historic Park diese zwölf Walzen und fragte den Medienhistoriker Patrick Feaster ob er ihm bei der Identifikation behilflich sein könnte.
Kurz darauf, am 20. Mai 2011, erhielt ich Nachricht von Patrick ob ich Interesse hätte, mir einige Phonographenwalzen, die in Europa zwischen 1889 und 1890 aufgenommen wurden, genauer anzuhören. Natürlich hatte ich das! Ich beschäftige mich wie Patrick schon seit Jahren mit frühen Aufnahmen und ihrer Geschichte. Fünf Tage später erhielt ich die Tondateien, zusammen mit einer ersten Übersicht des Inhaltes. Patrick war es anhand der Ansage auf den Walzen gelungen, zwei Sprachaufnahmen von Graf Helmuth von Moltke und eine Klavieraufnahme von dem österreichischen Pianisten Alfred Grünfeld zu identifizieren. In einigen zeitgenössischen Quellen ist der Inhalt der Aufnahmen von Moltkes auszugsweise wiedergegeben und war auch Patrick bekannt. Welchen Wortlaut die Moltke-Walzen jedoch tatsächlich hatten musste anhand der Tonaufnahme selbst geklärt werden, und auch die Identifikation und Transkription der neun übrigen Walzen, deren gesprochener beziehungsweise gesungener Inhalt zum Teil sehr schwer verständlich war, stand noch aus.
Nach dem ersten Durchhören konzentrierte ich mich zunächst auf eine Walze die laut Ansage in Friedrichsruh, dem Altersruhesitz von Fürst Otto von Bismarck, aufgenommen worden war. Der von mir transkribierte Inhalt deckte sich mit zeitgenössischen Presseberichten, so dass ich sicher bin die seit über einhundert Jahren verschollen geglaubte Walze von Fürst Bismarck identifiziert zu haben! Es ist seine einzige Tonaufnahme und von unschätzbarer historischer Bedeutung. Noch am 25. Mai 2011 schickte ich die Nachricht, dass ich Bismarck identifiziert hatte, zusammen mit einer ersten Transkription an Patrick Feaster.
In den folgenden Wochen und Monaten identifizierte und transkribierte ich den Inhalt der Walzen wie er in meinem folgenden Beitrag, der wichtige Stationen von Wangemanns Aufnahmereise durch Europa schildert, nachzulesen ist. Sie können elf der in der Kiste sicher gestellten Aufnahmen an der chronologisch richtigen Stelle hören. Eine zwölfte, Wangemanns Aufnahme von Johannes Brahms vom 2. Dezember 1889, im Jahr 1935 in Berlin von Walze auf Schallplatte kopiert, stammt aus meiner Sammlung.
Ich möchte an dieser Stelle ganz besonders Norman Bruderhofer danken, einem Experten für die Überspielung früher Tonaufnahmen. Dank seiner Nachbearbeitung einiger Tondateien war es mir erst möglich den Inhalt, soweit möglich, zu transkribieren. ...."
Verwendung des Materials nur unter vollständiger Nennung dieser
Quelle mit Link (The Cylinder Archive - [ http://www.cylinder.de ])
Quelle: The cylinder archive, 30.01.2012 mit vielen O-Tönen.
SpON berichtete auch
Wolf Thomas - am Dienstag, 31. Januar 2012, 21:32 - Rubrik: Musikarchive
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Peter Payer erforscht unter anderem Lärm und Geruch in Städten des 19. und frühen 20. Jahrhunderts. Drei Fragen über Großstadtlärm richt die Zeit an den Historiker und Stadtforscher.
Wolf Thomas - am Dienstag, 31. Januar 2012, 21:16 - Rubrik: Geschichtswissenschaft
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Wolf Thomas - am Dienstag, 31. Januar 2012, 21:12 - Rubrik: Kommunalarchive
BOOKBINDINGS on INCUNABLES in American Library Collections
Eine Bilder-Galerie
http://www.bibsocamer.org/BibSite/Husby/Selection.html
http://www.bibsocamer.org/BibSite/Husby/PrinUL/PrinUL%20J-190/PrinUL%20J-190.html stammt aus Donaueschingen und ist Needham 1994 Nr. 175 (= Donaueschingen Inc. 494, 495). Zuvor gehörte sie der geistlichen Institution, die Needham unter "Monstrance group" führte. Schlechter/Ries 2009 sprechen in ihrem Heidelberger Katalog Nr. 1272 von einem unbekannten Kloster bei Ulm. Ich erinnere mich gut daran, dass Peter Amelung bei einem Telefonat mit mir seinerzeit prahlte, diese Institution sei in Wirklichkeit gut bekannt.
Eine Bilder-Galerie
http://www.bibsocamer.org/BibSite/Husby/Selection.html
http://www.bibsocamer.org/BibSite/Husby/PrinUL/PrinUL%20J-190/PrinUL%20J-190.html stammt aus Donaueschingen und ist Needham 1994 Nr. 175 (= Donaueschingen Inc. 494, 495). Zuvor gehörte sie der geistlichen Institution, die Needham unter "Monstrance group" führte. Schlechter/Ries 2009 sprechen in ihrem Heidelberger Katalog Nr. 1272 von einem unbekannten Kloster bei Ulm. Ich erinnere mich gut daran, dass Peter Amelung bei einem Telefonat mit mir seinerzeit prahlte, diese Institution sei in Wirklichkeit gut bekannt.
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Nouvelle exposition aux Archives qui accueillent les oeuvres de Marc Giai-Miniet, peintre & "emboîteur". Des oeuvres sous la forme de fabuleuses boîtes qui s'inscrivent dans le temps sur les traces de la mémoire.
Jusqu'au 21 mars, entrée libre.
du lundi au vendredi de 9 h à 17 h.
Wolf Thomas - am Dienstag, 31. Januar 2012, 20:38 - Rubrik: Wahrnehmung
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"Der Präsident des Bundesarchivs, Dr. Michael Hollmann, hat an den vergangenen beiden Tagen erstmals das Archiv vom Internationalen Suchdienst (ITS/International Tracing Service) in Bad Arolsen besucht, das etwa 30 Millionen Dokumente zur nationalsozialistischen Verfolgung umfasst. Ab Januar 2013 wird das Bundesarchiv „institutioneller Partner“ der Einrichtung. Dies sehen die kürzlich unterzeichneten internationalen Abkommen zu den Aufgaben und der Administration des ITS vor. „Ich wollte mir ein Bild davon verschaffen, was auf uns zukommen wird“, sagte Hollmann. „Das Bundesarchiv wird dem ITS als künftiger Partner vor allem in archivarischen Fragen mit Rat und Tat zur Seite stehen.“
Die bisherige Hauptaufgabe des ITS, die Suche und Schicksalsklärung, werde in den kommenden Jahren voraussichtlich zurückgehen, erklärte Hollmann. „Stattdessen wird die wissenschaftliche Nutzung der Dokumente in den Fokus rücken. Dafür wird sich der ITS noch stärker zu einem Archiv entwickeln müssen.“ Bei der Erschließung, Konservierung, Lagerung, Magazinverwaltung und Bereitstellung der Dokumente könne das Bundesarchiv seine Erfahrungen einbringen, kündigte Hollmann an.
Während seines zweitägigen Besuchs lernte der Präsident des Bundesarchivs die verschiedenen Bereiche des Archivs kennen. Er machte sich vertraut mit den heutigen Aufgaben des ITS, insbesondere dem Stand der Digitalisierung, Konservierung und Erschließung der Dokumente. „Ich bin beeindruckt“, äußerte Hollmann. „In Arolsen ist die Opferperspektive wesentlich präsenter als im Bundesarchiv. Dank der Schicksalsklärungen und Familienzusammenführungen hat der ITS auch ein Stück Heilung herbeiführen können für die Leidtragenden des NS-Regimes.“
Die Einzelheiten der künftigen Partnerschaft würden sich in den kommenden Monaten konkretisieren, äußerte ITS-Direktor Jean-Luc Blondel. „Ich freue mich über den Austausch. Unsere Zusammenarbeit wird sich durch Kreativität und Verantwortung auszeichnen.“ Ausdrücklich zerstreute der Präsident des Bundesarchivs alle Befürchtungen, es könne eine „Übernahme“ des ITS geben. Auch die bisherigen Zugangsregeln würden durch die Partnerschaft nicht berührt. „Das bundesdeutsche Archivrecht findet in Bad Arolsen keine Anwendung. Die Zugangsregeln legt allein der Internationale Ausschuss fest“, versicherte Hollmann."
Quelle: Pressemitteilung ITS, 31.1.2012
Wolf Thomas - am Dienstag, 31. Januar 2012, 19:39 - Rubrik: Staatsarchive
Nachdem das Archiv von 2011 längere Zeit nicht verfügbar war, erfolgte heute die Mitteilung, es sei wieder online, aber, bedingt durch Serverabstürze, ohne die Nachrichten vom Oktober und November 2011 (gab es im Dezember keine Mails?):
http://lists.spline.inf.fu-berlin.de/pipermail/ipoa_forum/
Dieses unglaubliche Organisationsversagen sollte nicht mit dem Hinweis "Ist ja nur eine Mailingliste" vom Tisch gewischt werden. Heutzutage sollte grundsätzlich alles wissenschaftlich Relevantes so gesichert werden, dass es dauerhaft zur Verfügung steht (Langzeitarchivierung).
http://lists.spline.inf.fu-berlin.de/pipermail/ipoa_forum/
Dieses unglaubliche Organisationsversagen sollte nicht mit dem Hinweis "Ist ja nur eine Mailingliste" vom Tisch gewischt werden. Heutzutage sollte grundsätzlich alles wissenschaftlich Relevantes so gesichert werden, dass es dauerhaft zur Verfügung steht (Langzeitarchivierung).
KlausGraf - am Dienstag, 31. Januar 2012, 13:11 - Rubrik: Open Access
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Mindestens seit Februar 2011 gibt es die digitale Sammlung DigiTü:
http://archiv.twoday.net/stories/14643392/
Aber die einzelnen Digitalisate sind im SWB-Verbundkatalog nicht recherchierbar und damit auch nicht mit dem Online-Filter des KVK. Von dem nicht existierenden OAI-PMH-Service ganz zu schweigen.
http://archiv.twoday.net/stories/14643392/
Aber die einzelnen Digitalisate sind im SWB-Verbundkatalog nicht recherchierbar und damit auch nicht mit dem Online-Filter des KVK. Von dem nicht existierenden OAI-PMH-Service ganz zu schweigen.
KlausGraf - am Dienstag, 31. Januar 2012, 13:05 - Rubrik: Digitale Bibliotheken
"Seit Anfang des Jahres 2012 präsentiert sich die Digitalisierungsplattform der Universitätsbibliothek ( http://www.uni-weimar.de/digitalesammlungen ) in neuer Optik und zum Teil mit erweiterten bzw. neuen Funktionen. Bei der Suche fällt auf, dass wir jetzt eine Volltextsuche über den gesamten Datenbestand von mittlerweile mehr als 800 digitalisierten Werken mit insgesamt ca. 260.000 Seiten anbieten können. So ist es möglich, nach Details und Facetten zu suchen, die in den Titeldaten oder sonstigen Beschreibungsdaten nicht vorkommen. Testen Sie es einfach einmal mit einem beliebigen Begriff (z.B. „Wilhelmsthal“ => 29 Treffer) aus! In der Anzeige eines einzelnen Titels kann der Nutzer jetzt auf einen stufenlosen Zoom zugreifen und sich so beispielsweise Details von Abbildungen anschauen. Im Hinblick auf das Zitieren bzw. Verlinken der von uns zur Verfügung gestellten Daten freuen wir uns, dass wir jetzt auf der Ebene der einzelnen Seiten eine dauerhafte Adresse (URN) angeben können. Probieren Sie es einfach aus, z.B. mit http://goobipr2.uni-weimar.de/viewer/resolver?urn=urn:nbn:de:gbv:wim2-g-2476945 ."
http://www.uni-weimar.de/cms/universitaet/zentrale-einrichtungen/universitaetsbibliothek/aktuell/newsletter/newsletter-2012/news-2012-01.html
Würden wir gern ausprobieren, wenn der Server nicht offline wäre ...
http://www.uni-weimar.de/cms/universitaet/zentrale-einrichtungen/universitaetsbibliothek/aktuell/newsletter/newsletter-2012/news-2012-01.html
Würden wir gern ausprobieren, wenn der Server nicht offline wäre ...
KlausGraf - am Montag, 30. Januar 2012, 22:35 - Rubrik: Digitale Bibliotheken
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http://www.ub.uni-koeln.de/sammlungen/vorlesung/index_ger.html
Digitalisate liegen für die Kölner Uni bisher ab 1919 vor.
Digitalisate liegen für die Kölner Uni bisher ab 1919 vor.
KlausGraf - am Montag, 30. Januar 2012, 22:26 - Rubrik: Universitaetsarchive
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Von der Neuen Folge sind zahlreiche (42) Bände digitalisiert:
http://adw-goe.de/forschung/forschungsprojekte-akademienprogramm/germania-sacra/veroeffentlichungen/germania-sacra-neue-folge/
Beispielsweise Theil (Archivar!): Buchau
http://hdl.handle.net/11858/00-001S-0000-0003-16F3-0
Die Digitalisate liegen auf dem Dokumenterserver der Göttinger Akademie "res doctae": "res doctae ist die erste akademieeigene Plattform zur digitalen Herausgabe von Forschungsergebnissen."
Wer kauft eigentlich Liebesgötter?
http://adw-goe.de/forschung/forschungsprojekte-akademienprogramm/germania-sacra/veroeffentlichungen/germania-sacra-neue-folge/
Beispielsweise Theil (Archivar!): Buchau
http://hdl.handle.net/11858/00-001S-0000-0003-16F3-0
Die Digitalisate liegen auf dem Dokumenterserver der Göttinger Akademie "res doctae": "res doctae ist die erste akademieeigene Plattform zur digitalen Herausgabe von Forschungsergebnissen."
Wer kauft eigentlich Liebesgötter?
KlausGraf - am Montag, 30. Januar 2012, 22:08 - Rubrik: Digitale Bibliotheken
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Erbärmlich, dass man in Tübingen noch nicht einmal eine normalisierte Namensform für die Familie von Emershofen übrig hat:
http://www.inka.uni-tuebingen.de/cgi-bin/msst?idt=3813&form=lang
Digitalisat der Chronik des Neresheimer Konventualen Johannes Schwartz 1630:
http://idb.ub.uni-tuebingen.de/diglit/Mh822
Zur Familie:
Kindler von Knobloch http://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/kindlervonknobloch1898bd1/0298
Sattler http://books.google.de/books?id=DoYAAAAAcAAJ&pg=PA348
Neues Württemb. Dienerbuch § 1127 (non vidi)
Update: Wappen Emershofen im Wappenbuch des Anton Tirol um 1500
: http://daten.digitale-sammlungen.de/bsb00001649/image_123
https://commons.wikimedia.org/wiki/Category:Emershofen_family
#fnzhss
http://www.inka.uni-tuebingen.de/cgi-bin/msst?idt=3813&form=lang
Digitalisat der Chronik des Neresheimer Konventualen Johannes Schwartz 1630:
http://idb.ub.uni-tuebingen.de/diglit/Mh822
Zur Familie:
Kindler von Knobloch http://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/kindlervonknobloch1898bd1/0298
Sattler http://books.google.de/books?id=DoYAAAAAcAAJ&pg=PA348
Neues Württemb. Dienerbuch § 1127 (non vidi)
Update: Wappen Emershofen im Wappenbuch des Anton Tirol um 1500
: http://daten.digitale-sammlungen.de/bsb00001649/image_123
https://commons.wikimedia.org/wiki/Category:Emershofen_family
#fnzhss
KlausGraf - am Montag, 30. Januar 2012, 21:25 - Rubrik: Kodikologie
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Die Handschrift UB Tübingen Md 162 ist online:
http://idb.ub.uni-tuebingen.de/diglit/Md162
Übrigens sind im Rahmen der Zipser Digitalisate die Statuten der Stadt Köln aus dem 15. Jahrhundert online:
http://www.ub.uni-bielefeld.de/diglib/kesmark/felixcolonia/
http://idb.ub.uni-tuebingen.de/diglit/Md162
Übrigens sind im Rahmen der Zipser Digitalisate die Statuten der Stadt Köln aus dem 15. Jahrhundert online:
http://www.ub.uni-bielefeld.de/diglib/kesmark/felixcolonia/
KlausGraf - am Montag, 30. Januar 2012, 21:21 - Rubrik: Kodikologie
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KlausGraf - am Montag, 30. Januar 2012, 21:09 - Rubrik: Digitale Bibliotheken
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"Im Gerhard Richter Archiv in Dresden sind 150 bisher unveröffentlichte Fotografien des Künstlers Gerhard Richter gefunden worden. Es sind nach Angaben des Archivleiters Aufnahmen von Gemälden, die der in Köln lebende Künstler später zerstört hat. Darunter auch Fotografien der bedeutenden Schaffensphase zwischen 1962 und 1965.
Nach Schätzung des Archivs haben allein die 60 Werke heute einen Wert von etwa 180 Millionen Euro. Richter zerschnitt die Gemälde mit einem Messer, weil sie ihm nicht gefielen.''"
Quelle: WDR-Text, S. 146 (30.1.2012)
Nach Schätzung des Archivs haben allein die 60 Werke heute einen Wert von etwa 180 Millionen Euro. Richter zerschnitt die Gemälde mit einem Messer, weil sie ihm nicht gefielen.''"
Quelle: WDR-Text, S. 146 (30.1.2012)
Wolf Thomas - am Montag, 30. Januar 2012, 19:20 - Rubrik: Fotoueberlieferung
http://archivalia.tumblr.com/post/16765463522/kalligraphische-schriftvorlagen-von-johann-hering
Peacay war auch nicht in der Lage, etwas über Hering herauszufinden, hat also den folgenden Online-Artikel übersehen:
http://frankenland.franconica.uni-wuerzburg.de/login/data/1985_3.pdf
Update: Er bestreitet den Vorwurf
https://twitter.com/#!/BibliOdyssey/status/164035407443542016

Peacay war auch nicht in der Lage, etwas über Hering herauszufinden, hat also den folgenden Online-Artikel übersehen:
http://frankenland.franconica.uni-wuerzburg.de/login/data/1985_3.pdf
Update: Er bestreitet den Vorwurf
https://twitter.com/#!/BibliOdyssey/status/164035407443542016

KlausGraf - am Montag, 30. Januar 2012, 18:19 - Rubrik: Digitale Bibliotheken
Wolf Thomas - am Montag, 30. Januar 2012, 17:22 - Rubrik: Internationale Aspekte
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Erst heute sah ich beim Aufräumen einen ungeöffneten Brief des bayerischen Landtags, der ohne nähere Begründung meine Beschwerde über die Bayerische Staatsbibliothek als Betreiberin des Historischen Lexikons Bayerns zurückgewiesen hat:
http://archiv.twoday.net/stories/28712184/
Der Landtag nimmt also trotz Guttenberg keinen Anstoß an einem glasklaren Verstoß gegen alle wissenschaftliche regeln, indem substantielle Hinweise ohne Kennzeichnung des Urhebers für das Lexikon vereinnahmt wurden.
Dass dieses Lexikon als Online-Edition nichts als Murks ist, habe ich zur Genüge belegt:
http://archiv.twoday.net/search?q=lexikon+bayer+
B. Majerus kritisiert die geplante Enzyklopädie 1914-1918:
http://majerus.hypotheses.org/150
via
http://schneeschmelze.wordpress.com/2012/01/30/how-to-write-an-encyclopaedia/
http://archiv.twoday.net/stories/28712184/
Der Landtag nimmt also trotz Guttenberg keinen Anstoß an einem glasklaren Verstoß gegen alle wissenschaftliche regeln, indem substantielle Hinweise ohne Kennzeichnung des Urhebers für das Lexikon vereinnahmt wurden.
Dass dieses Lexikon als Online-Edition nichts als Murks ist, habe ich zur Genüge belegt:
http://archiv.twoday.net/search?q=lexikon+bayer+
B. Majerus kritisiert die geplante Enzyklopädie 1914-1918:
http://majerus.hypotheses.org/150
via
http://schneeschmelze.wordpress.com/2012/01/30/how-to-write-an-encyclopaedia/
KlausGraf - am Montag, 30. Januar 2012, 17:16 - Rubrik: Geschichtswissenschaft
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http://kurier.at/nachrichten/oberoesterreich/4482779-gutachten-bestaetigt-betrug-bei-doktortitel.php
Eine im Jahr 2002 an der Johannes Kepler Universität Linz eingereichte Doktorarbeit dürfte in erheblichem Ausmaß abgeschrieben worden sein. Diesen Schluss lässt zumindest das abschließende Gutachten eines renommierten Experten zu, das der Uni am Freitag vorgelegt wurde. „Der Plagiatsverdacht hat sich erhärtet“, bestätigt Herbert Kalb, Vizerektor für Lehre im KURIER-Gespräch. [...]
Der erste Verdacht keimte vor knapp zwei Jahren auf, als der Wiener Historiker Manfried Rauchensteiner bei Recherchen auf die Linzer Jus-Dissertation stieß. Ihm fielen bemerkenswerte Ähnlichkeiten zu einer Diplomarbeit auf, die rund sechs Jahre zuvor an der Universität Wien verfasst wurde. Besonders bemerkenswert: Der Autor kopierte blindlings auch die Rechtschreibfehler in sein Werk.
Die Doktorarbeit liegt – wie die meisten älteren Arbeiten – nur in Papierform vor. Das ist auch der Grund, warum das Plagiat so lange unentdeckt blieb. Damit das nicht mehr passiert, sollen künftig alle Masterarbeiten und Dissertationen auf der Homepage veröffentlicht werden. „Auf diese Weise wird mehr Öffentlichkeit hergestellt und die Arbeiten können digital leichter überprüft werden“, betont Kalb.
Gut so!
Frdl. Hinweis Franz Gstättner.
Update:
http://www.univie.ac.at/voeb/blog/?p=19990
Eine im Jahr 2002 an der Johannes Kepler Universität Linz eingereichte Doktorarbeit dürfte in erheblichem Ausmaß abgeschrieben worden sein. Diesen Schluss lässt zumindest das abschließende Gutachten eines renommierten Experten zu, das der Uni am Freitag vorgelegt wurde. „Der Plagiatsverdacht hat sich erhärtet“, bestätigt Herbert Kalb, Vizerektor für Lehre im KURIER-Gespräch. [...]
Der erste Verdacht keimte vor knapp zwei Jahren auf, als der Wiener Historiker Manfried Rauchensteiner bei Recherchen auf die Linzer Jus-Dissertation stieß. Ihm fielen bemerkenswerte Ähnlichkeiten zu einer Diplomarbeit auf, die rund sechs Jahre zuvor an der Universität Wien verfasst wurde. Besonders bemerkenswert: Der Autor kopierte blindlings auch die Rechtschreibfehler in sein Werk.
Die Doktorarbeit liegt – wie die meisten älteren Arbeiten – nur in Papierform vor. Das ist auch der Grund, warum das Plagiat so lange unentdeckt blieb. Damit das nicht mehr passiert, sollen künftig alle Masterarbeiten und Dissertationen auf der Homepage veröffentlicht werden. „Auf diese Weise wird mehr Öffentlichkeit hergestellt und die Arbeiten können digital leichter überprüft werden“, betont Kalb.
Gut so!
Frdl. Hinweis Franz Gstättner.
Update:
http://www.univie.ac.at/voeb/blog/?p=19990
KlausGraf - am Montag, 30. Januar 2012, 17:02 - Rubrik: Wissenschaftsbetrieb
HTWK-Studierende haben ihr Portal um die Archive erweitert:
http://bibliotheken-leipzig.de/
Was das soll? "Das Archiv des Leipziger Zoos ist ein reines Dienstarchiv und damit für die Öffentlichkeit nicht zugänglich." Reine Dienstarchive hat jedes Unternehmen und jede Behörde, wir nennen sie in unserem Fachjargon Registraturen und kämen nicht auf die Idee, sie in ein Archivverzeichnis aufzunehmen. Die Leipziger Zoo-GmbH ist übrigens eine 100%ige Tochter der Stadt Leipzig. Zuständig wäre also das Stadtarchiv.
http://bibliotheken-leipzig.de/
Was das soll? "Das Archiv des Leipziger Zoos ist ein reines Dienstarchiv und damit für die Öffentlichkeit nicht zugänglich." Reine Dienstarchive hat jedes Unternehmen und jede Behörde, wir nennen sie in unserem Fachjargon Registraturen und kämen nicht auf die Idee, sie in ein Archivverzeichnis aufzunehmen. Die Leipziger Zoo-GmbH ist übrigens eine 100%ige Tochter der Stadt Leipzig. Zuständig wäre also das Stadtarchiv.
KlausGraf - am Montag, 30. Januar 2012, 16:54 - Rubrik: Oeffentlichkeitsarbeit

Aus dem Inhalt:
THEMA: Archive - Gedächtnis der Region
Lernort Archiv für Schüler: Geschichte hautnah. Ein Besuch im Landesarchiv Detmold, Leseprobe von diesem Beitrag
Interview mit Dr. Marcus Stumpf: »Katastrophen vorbeugen«
zur Diskussion eines Stumpf-Zitates s. http://archiv.twoday.net/stories/64961463/
Restaurierungswerkstatt: »Ein bisschen Wunder können wir«
Rettet die Bilder:Gefährdete Filmschätze
Link zur Inhaltsübersicht des Heftes
Wolf Thomas - am Montag, 30. Januar 2012, 10:03 - Rubrik: Wahrnehmung
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Das Staatsarchiv Hamburg gibt ab heute halbjährlich einen Newsletter „Archivjournal- Neuigkeiten aus dem Staatsarchiv Hamburg“ heraus (nächster Erscheinungstermin am 1. August 2012). Der Newsletter erscheint als Online-Publikation unter dieser Adresse:
http://www.hamburg.de/archivjournal/3255730/archivjournal-top.html
http://www.hamburg.de/archivjournal/3255730/archivjournal-top.html
Newsletter StaHH - am Montag, 30. Januar 2012, 09:57 - Rubrik: Staatsarchive
Archivalia sucht archivisch verfremdete Filmtitel. Zur Verdeutlichung mag folgendes Beispiel dienen, das Rebecca Goldman unlängst twitterte:
"EAD Pray Love"
Ihre/Eure Vorschläge erwarten wir mit Spannung in den Kommentaren
"EAD Pray Love"
Ihre/Eure Vorschläge erwarten wir mit Spannung in den Kommentaren
Wolf Thomas - am Sonntag, 29. Januar 2012, 18:08 - Rubrik: Unterhaltung
"PRESSEKONFERENZ: 31. Januar, 11 Uhr, Heine-Institut, Düsseldorf, Bilker Str. 12-14
TeilnehmerInnen:
Alice Schwarzer, Vorstandsvorsitzende des FrauenMediaTurm
Barbara Schneider-Kempf, Vorstandsmitglied und Generaldirektorin der Staatsbibliothek zu Berlin
Dr. Friedrich Bode, Ministerialrat i.R. des Wissenschaftsministeriums NRW (und bis 2010 fachlich zuständig für den FMT im Auftrag der Landesregierung NRW)
Im Jahr 2008 sagte der NRW-Ministerpräsident die Förderung über 210.000 € im Jahr des im Kölner Bayenturm angesiedelten FrauenMediaTurm für die nächsten zehn Jahre zu, also bis 2017. Im März 2011 erfuhr der Vorstand der gemeinnützigen Stiftung überraschend, dass die NRW-Frauenministerin ihren Anteil von 70.000 € rückwirkend zum 1.1.2011 gestrichen hatte. Im Dezember 2011 ließen die Ministerinnen für Wissenschaft und Kultur mitteilen, dass sie ihren Anteil von je 70.000 € für 2012 auf die Hälfte kürzen. Es bleiben also nur noch 70.000 € - diese Summe deckt gerade mal die Betriebskosten.
Gefragt nach dem Warum, gab es keine oder unwahre Antworten – wie die Behauptung, die Kürzung hätte Budgetgründe. Nachweisbar jedoch wurden die für den FMT im Haushalt reservierten Gelder einem anderen Frauenprojekt angewiesen.
Das feministische Archiv und Dokumentationszentrum war 1984 auf Initiative von Alice Schwarzer gegründet worden, und konnte dank einer großzügigen Anschubfinanzierung von Jan Philipp Reemtsma über 20 Jahre nach modernsten wissenschaftlichen Standards aufgebaut werden. Seit seinem Einzug 1994 in den Kölner Bayenturm – den die gemeinnützige Stiftung auf eigene Kosten komplett ausbaute – nennt das Archiv sich FrauenMediaTurm. Alles in allem wurden bis 2008 von privaten Kräften rund acht Millionen Euro in das Projekt investiert.
Dank seiner frühen Gründung, privaten Förderungen und des ehrenamtlichen Engagements eines hochqualifizierten Vorstands und Beirates ist der FMT heute weit über die Grenzen Deutschlands hinaus eine einmalige Einrichtung. Seit 2008 kooperiert der FMT mit dem Hochschulbibliothekszentrum in Köln (Online-Datenbank und Fernleihe). Die Kürzung würde auch diese von der Fachwelt sehr geschätzte Kooperation mit der Wissenschaft gefährden.
Nimmt NRW die Kürzung der Förderung nicht zurück, ist die Existenz des in dieser Form weltweit einmaligen Frauenarchivs bedroht. Alle Versuche des FMT-Vorstandes sowie seiner wissenschaftlichen Kooperationspartner, die Ministerpräsidentin und die Ministerinnen über die Bedeutung des FMT für die Geschichte der Frauen und die Zukunft zu informieren, stießen auf taube Ohren.
Übrigens: Im gleichen Jahr, in dem die rotgrüne „Frauenregierung“ von NRW das bedeutendste Frauenarchiv seines Landes zu Tode kürzt, erhöht die schwarzgelbe Regierung von Hessen die Förderung des in Kassel ansässigen „Archiv der deutschen Frauenbewegung“ auf 202.000 € im Jahr."
Quelle: Pressemitteilung des FMT
Kommentar: Auszug aus einer Pressemitteilung des Verbandes deutscher Archivarinnen und Archivare, 8.10.2010:
" .... Nahezu alle Archive, die sich der Aufgabe gestellt haben, die Unterlagen der Neuen Sozialen Bewegungen zu sichern, sind in mehr oder weniger bedrohlichen Situationen. Sie archivieren seit Jahrzehnten Dokumente, Plakate, Ton- und Bildaufzeichnungen der Frauenbewegung, von Umweltschutz- und Friedensbewegung, von Bürgerrechtsbewegung und Stadtteilinitiativen oder von Dritte-Welt-Gruppen. Einige haben sich geradezu als Kompetenzzentren für diese Archivsparte profiliert. Diese Archive werden im Wesentlichen durch privates Engagement unterhalten, durch Spendensammlungen, Stiftungsgründungen oder Fundraising. Nur wenige dieser Archive werden durch einzelne Bundesländer oder Kommunen gefördert. Um diesen Archive dauerhaft zu sichern und damit kulturelle Identität für kommende Generationen zu bewahren, ist dringend eine zuverlässige und dauerhafte Förderung durch die öffentliche Hand auf kommunaler, Landes- und Bundesebene vonnöten. Der VdA weist daher auf diese drohende Überlieferungslücke hin, die entstehen wird, wenn Bewegungsarchive .... ihre Arbeit einstellen müssen.
Der Verband selber hat den Kontakt seit einigen Jahren ausgebaut und wirkt z.B. durch einen Arbeitskreis für die Überlieferungen der Neuen Sozialen Bewegungen, aber auch durch Fortbildungen und Fachaustausch auf Tagungen auf eine weitere Professionalisierung dieser Archive hin. Das kann allerdings nur in Zusammenarbeit mit den zuständigen politischen Stellen und durch Bereitstellung entsprechender Mittel erfolgreich sein. Der VdA bietet den politisch Verantwortlichen Gespräche an."
Link zur vollständigen Pressemitteilung des VdA
TeilnehmerInnen:
Alice Schwarzer, Vorstandsvorsitzende des FrauenMediaTurm
Barbara Schneider-Kempf, Vorstandsmitglied und Generaldirektorin der Staatsbibliothek zu Berlin
Dr. Friedrich Bode, Ministerialrat i.R. des Wissenschaftsministeriums NRW (und bis 2010 fachlich zuständig für den FMT im Auftrag der Landesregierung NRW)
Im Jahr 2008 sagte der NRW-Ministerpräsident die Förderung über 210.000 € im Jahr des im Kölner Bayenturm angesiedelten FrauenMediaTurm für die nächsten zehn Jahre zu, also bis 2017. Im März 2011 erfuhr der Vorstand der gemeinnützigen Stiftung überraschend, dass die NRW-Frauenministerin ihren Anteil von 70.000 € rückwirkend zum 1.1.2011 gestrichen hatte. Im Dezember 2011 ließen die Ministerinnen für Wissenschaft und Kultur mitteilen, dass sie ihren Anteil von je 70.000 € für 2012 auf die Hälfte kürzen. Es bleiben also nur noch 70.000 € - diese Summe deckt gerade mal die Betriebskosten.
Gefragt nach dem Warum, gab es keine oder unwahre Antworten – wie die Behauptung, die Kürzung hätte Budgetgründe. Nachweisbar jedoch wurden die für den FMT im Haushalt reservierten Gelder einem anderen Frauenprojekt angewiesen.
Das feministische Archiv und Dokumentationszentrum war 1984 auf Initiative von Alice Schwarzer gegründet worden, und konnte dank einer großzügigen Anschubfinanzierung von Jan Philipp Reemtsma über 20 Jahre nach modernsten wissenschaftlichen Standards aufgebaut werden. Seit seinem Einzug 1994 in den Kölner Bayenturm – den die gemeinnützige Stiftung auf eigene Kosten komplett ausbaute – nennt das Archiv sich FrauenMediaTurm. Alles in allem wurden bis 2008 von privaten Kräften rund acht Millionen Euro in das Projekt investiert.
Dank seiner frühen Gründung, privaten Förderungen und des ehrenamtlichen Engagements eines hochqualifizierten Vorstands und Beirates ist der FMT heute weit über die Grenzen Deutschlands hinaus eine einmalige Einrichtung. Seit 2008 kooperiert der FMT mit dem Hochschulbibliothekszentrum in Köln (Online-Datenbank und Fernleihe). Die Kürzung würde auch diese von der Fachwelt sehr geschätzte Kooperation mit der Wissenschaft gefährden.
Nimmt NRW die Kürzung der Förderung nicht zurück, ist die Existenz des in dieser Form weltweit einmaligen Frauenarchivs bedroht. Alle Versuche des FMT-Vorstandes sowie seiner wissenschaftlichen Kooperationspartner, die Ministerpräsidentin und die Ministerinnen über die Bedeutung des FMT für die Geschichte der Frauen und die Zukunft zu informieren, stießen auf taube Ohren.
Übrigens: Im gleichen Jahr, in dem die rotgrüne „Frauenregierung“ von NRW das bedeutendste Frauenarchiv seines Landes zu Tode kürzt, erhöht die schwarzgelbe Regierung von Hessen die Förderung des in Kassel ansässigen „Archiv der deutschen Frauenbewegung“ auf 202.000 € im Jahr."
Quelle: Pressemitteilung des FMT
Kommentar: Auszug aus einer Pressemitteilung des Verbandes deutscher Archivarinnen und Archivare, 8.10.2010:
" .... Nahezu alle Archive, die sich der Aufgabe gestellt haben, die Unterlagen der Neuen Sozialen Bewegungen zu sichern, sind in mehr oder weniger bedrohlichen Situationen. Sie archivieren seit Jahrzehnten Dokumente, Plakate, Ton- und Bildaufzeichnungen der Frauenbewegung, von Umweltschutz- und Friedensbewegung, von Bürgerrechtsbewegung und Stadtteilinitiativen oder von Dritte-Welt-Gruppen. Einige haben sich geradezu als Kompetenzzentren für diese Archivsparte profiliert. Diese Archive werden im Wesentlichen durch privates Engagement unterhalten, durch Spendensammlungen, Stiftungsgründungen oder Fundraising. Nur wenige dieser Archive werden durch einzelne Bundesländer oder Kommunen gefördert. Um diesen Archive dauerhaft zu sichern und damit kulturelle Identität für kommende Generationen zu bewahren, ist dringend eine zuverlässige und dauerhafte Förderung durch die öffentliche Hand auf kommunaler, Landes- und Bundesebene vonnöten. Der VdA weist daher auf diese drohende Überlieferungslücke hin, die entstehen wird, wenn Bewegungsarchive .... ihre Arbeit einstellen müssen.
Der Verband selber hat den Kontakt seit einigen Jahren ausgebaut und wirkt z.B. durch einen Arbeitskreis für die Überlieferungen der Neuen Sozialen Bewegungen, aber auch durch Fortbildungen und Fachaustausch auf Tagungen auf eine weitere Professionalisierung dieser Archive hin. Das kann allerdings nur in Zusammenarbeit mit den zuständigen politischen Stellen und durch Bereitstellung entsprechender Mittel erfolgreich sein. Der VdA bietet den politisch Verantwortlichen Gespräche an."
Link zur vollständigen Pressemitteilung des VdA
Wolf Thomas - am Sonntag, 29. Januar 2012, 18:06 - Rubrik: Frauenarchive
Am 07. Februar 2012 wird der im nichtöffentlichen Teil der Tagesordnung des Unterausschusses Landesbetriebe und Sondervermögen unter TOP 7. "BLB NRW: Sachstand Bauvorhaben Landesarchiv NRW in Duisburg" erneut über das Landesarchiv debattiert. Die Einladung avisierte eine vertrauliche Vorlage.
Warum diese Geheimniskrämerei?
Warum diese Geheimniskrämerei?
Wolf Thomas - am Sonntag, 29. Januar 2012, 18:05 - Rubrik: Staatsarchive
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"Between 1933 and 1945, the Nazi German regime promoted racial health policies that sought to eliminate all sources of biological corruption to its dominant “Aryan” race. Among the groups persecuted as threats to the national health were Germany’s homosexual men. Believing them to be carriers of a “degeneracy” that weakened society and hindered population growth, the Nazi state arrested and incarcerated in prisons and concentration camps tens of thousands of German men as a means of terrorizing them into social conformity.
Nazi Persecution of Homosexuals 1933–1945 examines the Nazi regime’s attempt to eradicate homosexuality, which left thousands dead and shattered the lives of many more."
Link
Wolf Thomas - am Sonntag, 29. Januar 2012, 18:00 - Rubrik: English Corner
"Abstract: Shortly after the 2003 American invasion of Iraq, Kanan Makiya, a long time Iraqi dissident and professor of Middle East studies at Brandeis University, uncovered a major trove of documents belonging to Saddam Hussein’s Baath Party and his security forces. The documents proved highly important in reflecting the inner workings of the Baath Party system in his final years in power. Soon after the discovery of the documents, the Iraq Memory Foundation (IMF), a private Washington, D.C.–based group founded by Makiya, took custody of the records, later depositing them with the Hoover Institution at Stanford University to provide a safe haven for them. The deal ignited immediate international controversy and charges of pillage from some Iraqi officials, archival organizations, scholars, and others who also demanded their immediate return to the Iraq National Library and Archive in Baghdad. On the surface, these charges of theft and plunder appear plausible enough, but on examination, a different and complicated narrative emerges in light of the conventions of war, U.S. law, and the Iraqi penal code, as well as the chain of events surrounding their taking and removal by nonstate actors in the Iraqi theatre of war and occupation."
Full Text: International Journal of Cultural Property (2011), p. 309 ff (PDF)
Full Text: International Journal of Cultural Property (2011), p. 309 ff (PDF)
Wolf Thomas - am Sonntag, 29. Januar 2012, 17:54 - Rubrik: English Corner
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" .... Jurist Douglas Cox of the City University of New York School of Law says that the Kuwaiti national archives, which were taken by Iraqi forces in 1990, have still not been returned and keep the post-Saddam Iraq under a UN Security Council resolution aimed at having the documents returned..."
Douglas Cox, Finding Kuwait's Missing National Archives, JURIST - Forum, Jan. 23, 2012, http://jurist.org/forum/2012/01/douglas-cox-kuwait-archives.php.
For more: http://www.docexblog.com/2012/01/more-on-finding-kuwaits-missing.html
Douglas Cox, Finding Kuwait's Missing National Archives, JURIST - Forum, Jan. 23, 2012, http://jurist.org/forum/2012/01/douglas-cox-kuwait-archives.php.
For more: http://www.docexblog.com/2012/01/more-on-finding-kuwaits-missing.html
Wolf Thomas - am Sonntag, 29. Januar 2012, 17:46 - Rubrik: English Corner
"Die analoge Fotografie hat mit der digitalen Wende ausgedient, der Bestand an analogen Aufnahmen wird zukünftig nur noch geringfügig wachsen. Damit ändert sich der Blick auf die analoge Fotografie: Einerseits entledigen sich Fotografen und insbesondere Firmen der platzintensiven Fotoarchive - was digital nicht vorhanden ist, wird nicht mehr gebraucht. Andererseits erfährt die analoge Fotografie eine grosse Aufmerksamkeit von Seiten der Sammler und der an alten Aufnahmen interessierten Laien, aber auch der Forschung.
Museen, Bibliotheken und Archive, die den Grossteil der erhaltenen analogen Fotografien aufbewahren, stehen daher seit einiger Zeit vor einer grossen Herausforderung: Ihre Sammlungen wachsen stetig und teilweise exponentiell an. Und zugleich steigt die Nachfrage nach Digitalisierungen, um die Bilder besser zugänglich zu machen. Es ist die Aufgabe dieser Institutionen, die Fotografien in ihren unterschiedlichen Verwendungsweisen und Entstehungskontexten zu erhalten und der Wissenschaft und dem interessierten Publikum zugänglich zu machen. Mit der massenhaften Produktion von Fotografien im 20. Jahrhundert ist die Bewahrung und Erschließung der Fotografie in ihrer gesamten Bandbreite zu einer kostspieligen Aufgabe geworden, der in Zukunft nur über eine Bewertung der Archivwürdigkeit beizukommen ist.
Es stellt sich daher die Frage, welche Fotografien archivwürdig und somit erhaltenswert sind und welche nicht. Sie ist nicht einfach zu beantworten, da die Fotografie nicht nur als ästhetisches Produkt erfasst werden darf, sondern ebenso als Medium der Kommunikation und des Wissenstransfers zu gelten hat. Die Bewertung von Fotografien ist ein komplexes Unternehmen und auch abhängig von den Zielsetzungen und den Möglichkeiten der aufbewahrenden Institutionen, die den Schwerpunkt oft entweder auf den dokumentarischen oder auf den künstlerischästhetischen Aspekt legen. Zudem wirken sich konservatorische Zwänge massgeblich auf die Kosten aus, weshalb die technischen Aspekte der Bewertungsfrage nicht zu vernachlässigen sind.
Ziele der Veranstaltung
In den Bildagenturen ist die Triage und Kassation von Bildern Alltag; in Museen, Bibliotheken und Archiven werden solche Massnahmen intern diskutiert und teilweise umgesetzt, doch öffentlich ist die Bewertung von Fotografien ein „heisses Eisen“. Die Forschenden würden am liebsten nichts und die Finanzchefs am liebsten fast alles wegwerfen.
Ziel der Veranstaltung ist es, das Tabu der Bewertung von Fotografien aufzubrechen und die Chancen und Risiken, Möglichkeiten und Grenzen der Bildarchive auszuloten und zu diskutieren. Dabei stehen mögliche Kriterien für die Bewertung von grossen Fotoarchiven im Vordergrund der Diskussion. Die Veranstaltung dient damit der Schaffung von Grundlagen für die Fotoarchivierung. Dafür wird das Gespräch mit Forschenden aus verschiedenen Fächern und Fachleuten aus Archiven, Museen und Bibliotheken gesucht. Für das Gelingen der Veranstaltung ist das Zusammenbringen von Wissenschaft und Praxis entscheidend.
Tagungssprachen sind Deutsch und Französisch. Eine Simultanübersetzung ist vorhanden."
Quelle: Tagungsblog
Museen, Bibliotheken und Archive, die den Grossteil der erhaltenen analogen Fotografien aufbewahren, stehen daher seit einiger Zeit vor einer grossen Herausforderung: Ihre Sammlungen wachsen stetig und teilweise exponentiell an. Und zugleich steigt die Nachfrage nach Digitalisierungen, um die Bilder besser zugänglich zu machen. Es ist die Aufgabe dieser Institutionen, die Fotografien in ihren unterschiedlichen Verwendungsweisen und Entstehungskontexten zu erhalten und der Wissenschaft und dem interessierten Publikum zugänglich zu machen. Mit der massenhaften Produktion von Fotografien im 20. Jahrhundert ist die Bewahrung und Erschließung der Fotografie in ihrer gesamten Bandbreite zu einer kostspieligen Aufgabe geworden, der in Zukunft nur über eine Bewertung der Archivwürdigkeit beizukommen ist.
Es stellt sich daher die Frage, welche Fotografien archivwürdig und somit erhaltenswert sind und welche nicht. Sie ist nicht einfach zu beantworten, da die Fotografie nicht nur als ästhetisches Produkt erfasst werden darf, sondern ebenso als Medium der Kommunikation und des Wissenstransfers zu gelten hat. Die Bewertung von Fotografien ist ein komplexes Unternehmen und auch abhängig von den Zielsetzungen und den Möglichkeiten der aufbewahrenden Institutionen, die den Schwerpunkt oft entweder auf den dokumentarischen oder auf den künstlerischästhetischen Aspekt legen. Zudem wirken sich konservatorische Zwänge massgeblich auf die Kosten aus, weshalb die technischen Aspekte der Bewertungsfrage nicht zu vernachlässigen sind.
Ziele der Veranstaltung
In den Bildagenturen ist die Triage und Kassation von Bildern Alltag; in Museen, Bibliotheken und Archiven werden solche Massnahmen intern diskutiert und teilweise umgesetzt, doch öffentlich ist die Bewertung von Fotografien ein „heisses Eisen“. Die Forschenden würden am liebsten nichts und die Finanzchefs am liebsten fast alles wegwerfen.
Ziel der Veranstaltung ist es, das Tabu der Bewertung von Fotografien aufzubrechen und die Chancen und Risiken, Möglichkeiten und Grenzen der Bildarchive auszuloten und zu diskutieren. Dabei stehen mögliche Kriterien für die Bewertung von grossen Fotoarchiven im Vordergrund der Diskussion. Die Veranstaltung dient damit der Schaffung von Grundlagen für die Fotoarchivierung. Dafür wird das Gespräch mit Forschenden aus verschiedenen Fächern und Fachleuten aus Archiven, Museen und Bibliotheken gesucht. Für das Gelingen der Veranstaltung ist das Zusammenbringen von Wissenschaft und Praxis entscheidend.
Tagungssprachen sind Deutsch und Französisch. Eine Simultanübersetzung ist vorhanden."
Quelle: Tagungsblog
Wolf Thomas - am Sonntag, 29. Januar 2012, 17:27 - Rubrik: Fotoueberlieferung
PressPausePlay from House of Radon on Vimeo.
"The digital revolution of the last decade has unleashed creativity and talent in an unprecedented way, with unlimited opportunities.But does democratized culture mean better art or is true talent instead drowned out? This is the question addressed by PressPausePlay, a documentary film containing interviews with some of the world's most influential creators of the digital era. http://presspauseplay.com @presspauseplay Facebook: http://on.fb.me/y4gEK1
If you like the film you can support us by rating it on IMDB - http://imdb.to/jUqhFn. Thanks!
We're a creative agency based in Stockholm, Sweden.
If you want to know more about us and our other work, check out our website:
http://houseofradon.com"
Wolf Thomas - am Sonntag, 29. Januar 2012, 17:24 - Rubrik: Digitale Unterlagen
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".... "Der Benutzerraum ist bis auf Weiteres nur noch am Dienstag von 9 - 13 Uhr und 14 - 18 Uhr geöffnet!" klärt das Internet diejenigen auf, die im Archiv nach Fotos, Akten und anderen Unterlagen suchen wollen. Regelmäßige Nutzer sind entsetzt.
Franz Greiwe etwa aus der Redaktion von "Rheine-gestern-heute-morgen". "Wir sind mit der neuesten Ausgabe unserer Zeitschrift bereits im Rückstand", klagt der Mesumer und schüttelt nur den Kopf über die Einschränkung die gilt, seit die langjährige Assistentin des Stadtarchivars, Barbara Varel, in den Ruhestand gegangen ist. Das war im November.
Dr. Thomas Gießmann hatte die Notbremse gezogen. Der Stadtarchivar hatte zwar eine junge Kraft ausgebildet, diese war jedoch nicht übernommen worden. Diese Vakanz war nur durch eine Einschränkung des Angebots aufzufangen: statt drei Öffnungstagen nur noch einer.
Rudi Marciniak, regelmäßiger Nutzer des Archivs, ist sauer: "Das kann doch nicht sein, dass man zunächst jemanden ausbildet und den dann einfach ziehen lässt", macht er seinem Ärger Luft. Als "Ding der Unmöglichkeit" bezeichnet er den aktuellen Zustand und legt noch eines drauf: "Die Streichung der Stelle ist die größte Dummheit, die man machen kann."
Moderater, aber in der Sache nicht weit entfernt von Marciniak, argumentiert auch der Stadtarchivar: "Die Stelle von Frau Varel ist im Prioritätenplan auf der Stufe 1. Das heißt: Ohne Überprüfung der Organisation sofort neu zu besetzen." Das Verfahren für die Wiederbesetzung der Vollzeitstelle sei indes gestoppt worden. Drei Bewerberinnen habe es für den Job gegeben.
Gießmann ist bemüht, den Spagat zwischen seiner ureigenen Arbeit, nämlich der Erforschung und wissenschaftlichen Bearbeitungen der Archivalien und dem Besuchsdienst hinzubekommen. Ein Unterfangen, das nicht gelingen kann und unter dem der Ruf des Archivs leidet.
Die Klagen der Nutzer haben dazu geführt, dass sich Verwaltungsvorstand am Montag mit dem Archiv beschäftigte. Bürgermeisterin Angelika Kordfelder versprach auf Anfrage unserer Zeitung eine "zeitnahe Umsetzung" einer personellen Maßnahme für das Archiv. "Das organisieren wir gerade." Kordfelder erklärte, dass die Vakanz im Archiv auch das Resultat von Personaleinsparungen sei, welche die Verwaltung zu organisieren habe. Das führe eben zu Standard-Absenkungen. "
Quelle: Ruhr Nachrichten, 24.1.2012
Franz Greiwe etwa aus der Redaktion von "Rheine-gestern-heute-morgen". "Wir sind mit der neuesten Ausgabe unserer Zeitschrift bereits im Rückstand", klagt der Mesumer und schüttelt nur den Kopf über die Einschränkung die gilt, seit die langjährige Assistentin des Stadtarchivars, Barbara Varel, in den Ruhestand gegangen ist. Das war im November.
Dr. Thomas Gießmann hatte die Notbremse gezogen. Der Stadtarchivar hatte zwar eine junge Kraft ausgebildet, diese war jedoch nicht übernommen worden. Diese Vakanz war nur durch eine Einschränkung des Angebots aufzufangen: statt drei Öffnungstagen nur noch einer.
Rudi Marciniak, regelmäßiger Nutzer des Archivs, ist sauer: "Das kann doch nicht sein, dass man zunächst jemanden ausbildet und den dann einfach ziehen lässt", macht er seinem Ärger Luft. Als "Ding der Unmöglichkeit" bezeichnet er den aktuellen Zustand und legt noch eines drauf: "Die Streichung der Stelle ist die größte Dummheit, die man machen kann."
Moderater, aber in der Sache nicht weit entfernt von Marciniak, argumentiert auch der Stadtarchivar: "Die Stelle von Frau Varel ist im Prioritätenplan auf der Stufe 1. Das heißt: Ohne Überprüfung der Organisation sofort neu zu besetzen." Das Verfahren für die Wiederbesetzung der Vollzeitstelle sei indes gestoppt worden. Drei Bewerberinnen habe es für den Job gegeben.
Gießmann ist bemüht, den Spagat zwischen seiner ureigenen Arbeit, nämlich der Erforschung und wissenschaftlichen Bearbeitungen der Archivalien und dem Besuchsdienst hinzubekommen. Ein Unterfangen, das nicht gelingen kann und unter dem der Ruf des Archivs leidet.
Die Klagen der Nutzer haben dazu geführt, dass sich Verwaltungsvorstand am Montag mit dem Archiv beschäftigte. Bürgermeisterin Angelika Kordfelder versprach auf Anfrage unserer Zeitung eine "zeitnahe Umsetzung" einer personellen Maßnahme für das Archiv. "Das organisieren wir gerade." Kordfelder erklärte, dass die Vakanz im Archiv auch das Resultat von Personaleinsparungen sei, welche die Verwaltung zu organisieren habe. Das führe eben zu Standard-Absenkungen. "
Quelle: Ruhr Nachrichten, 24.1.2012
Wolf Thomas - am Sonntag, 29. Januar 2012, 17:18 - Rubrik: Kommunalarchive
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Erfreuliches Crowdsourcing-Transskriptionsprojekt der US-amerikanischen Kolleginnen und Kollegen. Die Nutzenden können Archivalien in drei Schwierigkeitsstufen transskribieren - ein Win-Win-Situation für das Archiv, das vollständige Transskripte erhälte und für die Nutzenden, die so ihre paläographischen Kenntnisse vertiefen können. M. E. nachahmenswert!
Link zum Projekt.
Link zum Projekt.
Wolf Thomas - am Sonntag, 29. Januar 2012, 13:38 - Rubrik: Web 2.0

Link zu allen Plakaten der Aktion auf der Facebook-Seite des Uniarchivs
Wo anders als in Düsseldorf hätte eine solche Kampagne gestartet werden können?
Wolf Thomas - am Sonntag, 29. Januar 2012, 13:25 - Rubrik: Oeffentlichkeitsarbeit
"An der HSR Hochschule für Technik in Rapperswil befindet sich das Archiv für Schweizer Landschaftsarchitektur. Dort lagern Pläne aus der Vergangenheit, einzigartige Quellen der Gartenkultur, welche den angehenden Landschaftsarchitekten als Ideenlieferanten dienen können."
Wolf Thomas - am Sonntag, 29. Januar 2012, 13:21 - Rubrik: Architekturarchive
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"Das 105 Jahre alte Stadtarchiv Kiel wechselt von Karteikarten zum Internet und hat seinen Katalog zur Online-Recherche freigeschlatet ( http://www.kiel.de/stadtarchiv oder http://www.stadtarchiv-kiel.de ). Damit ist der Start in die Recherche nach stadtgeschichtlich wichtigen Daten und Texten schon zu Hause am Computer möglich.
Die Online-Recherche ist ein Meilenstein in der Geschichte des Kieler Stadtarchivs. Seit mehr als zehn Jahren arbeitet das Archiv intensiv daran, die Bestände digital neu zu erfassen. Bisher mussten die Besucherinnen und Besucher des Stadtarchivs in schriftlichen Verzeichnissen und Karteien selbst heraussuchen, welche Dokumente sie im Lesesaal einsehen wollten. Nun können mehr als 60.000 Datensätze bequem von zu Hause aus recherchiert werden. Bei der Einsichtnahme im Lesesaal sparen die Besucherinnen und Besucher Zeit und Wege.
Die Öffentlichkeit kann sich damit erstmals einen umfassenden Überblick über die reichen Bestände des Stadtarchivs Kiel verschaffen. Das Archiv verwahrt auf rund 3500 Regalmetern Akten, Amtsbücher, Urkunden, Karten und Fotos zur Kieler Stadtgeschichte. Diese historischen Originale können im Lesesaal von allen Interessierten eingesehen werden. Der Online-Katalog schafft einen ersten Zugang. Künftig können alle neu erschlossenen Akten sofort im Internet recherchiert werden.
Im ersten Schritt wurden die Akten und Amtsbücher in der Datenbank online recherchierbar gemacht. Doch das Angebot im Internet wird weiter wachsen: In weiteren Schritten werden auch die Fotobestände und die Kartendatenbank im Netz präsentiert."
Link zur Online-Recherche (FAUST-basiert ?)
Quelle: Pressemitteilung der Stadt Kiel, 23.1.2012
Anm.: Von Digitalisaten kein Wort - leider.
Die Online-Recherche ist ein Meilenstein in der Geschichte des Kieler Stadtarchivs. Seit mehr als zehn Jahren arbeitet das Archiv intensiv daran, die Bestände digital neu zu erfassen. Bisher mussten die Besucherinnen und Besucher des Stadtarchivs in schriftlichen Verzeichnissen und Karteien selbst heraussuchen, welche Dokumente sie im Lesesaal einsehen wollten. Nun können mehr als 60.000 Datensätze bequem von zu Hause aus recherchiert werden. Bei der Einsichtnahme im Lesesaal sparen die Besucherinnen und Besucher Zeit und Wege.
Die Öffentlichkeit kann sich damit erstmals einen umfassenden Überblick über die reichen Bestände des Stadtarchivs Kiel verschaffen. Das Archiv verwahrt auf rund 3500 Regalmetern Akten, Amtsbücher, Urkunden, Karten und Fotos zur Kieler Stadtgeschichte. Diese historischen Originale können im Lesesaal von allen Interessierten eingesehen werden. Der Online-Katalog schafft einen ersten Zugang. Künftig können alle neu erschlossenen Akten sofort im Internet recherchiert werden.
Im ersten Schritt wurden die Akten und Amtsbücher in der Datenbank online recherchierbar gemacht. Doch das Angebot im Internet wird weiter wachsen: In weiteren Schritten werden auch die Fotobestände und die Kartendatenbank im Netz präsentiert."
Link zur Online-Recherche (FAUST-basiert ?)
Quelle: Pressemitteilung der Stadt Kiel, 23.1.2012
Anm.: Von Digitalisaten kein Wort - leider.
Wolf Thomas - am Sonntag, 29. Januar 2012, 13:14 - Rubrik: Kommunalarchive
Wolf Thomas - am Samstag, 28. Januar 2012, 18:53 - Rubrik: Wahrnehmung
"Die vom LWL-Institut für westfälische Landesgeschichte herausgegebene Zeitschrift "Westfälische Forschungen" versteht sich als wissenschaftliches Publikationsorgan der modernen Regionalgeschichte Westfalens. Für Band 63/2013 ist ein Schwerpunkt zum Thema "Sportgeschichte als Gesellschafts- und Kulturgeschichte am Beispiel Westfalens" geplant. Hiermit fordern wir interessierte Historikerinnen und Historiker auf, sich mit Beiträgen für diese Publikation zu bewerben.
Die Sportgeschichtsschreibung hat sich in den letzten etwa zwanzig Jahren sehr verändert. Seither haben sporthistorische Arbeiten ihre sie lang bestimmende Ausrichtung auf einzelne Vereine und Verbände, bedeutende Athleten oder Atheltinnen, Mannschaften und ihre Rekorde zugunsten zunächst sozialhistorischer und dann auch kulturhistorischer Fragestellungen erweitert und somit dabei zentrale Verschiebungen der Historiografie insgesamt nachvollzogen und auch mitgeprägt. Im Einklang mit der sozial- und gesellschaftsgeschichtlichen Forschung nutzt die Sporthistoriografie Sport und Bewegungskultur als Linse für die Beobachtung und Analyse weiträumiger gesellschaftlicher Zusammenhänge. Sie fragt, wie Menschen im Sport und durch den Sport vermittels kategorialer Fremd- und Selbstzuschreibungen in soziokulturellen Ordnungen agieren und innerhalb derart strukturierter Räume um Teilhabe und Zugriffsmöglichkeiten auf Ressourcen jedweder Art (ökonomischer, sozialer, kultureller,...) ringen. Sportgeschichtsschreibung in diesem Sinne ist eine Geschichte der Gesellschaft, welche die hohe Bedeutung und Popularität dieses Feld zum Ausgangspukt nimmt, um darin Spuren sozialer Stratifizierung, von Ungleichheit, Macht, politischer Regulierung oder medialer Repräsentation zu finden.
Diese sozialhistorische Akzentuierung wird seit einigen Jahren kulturhistorisch erweitert, und zwar nicht konfrontativ, sondern ergänzend. Innerhalb eines solchen Analyserahmens sind Sozial- und Kulturgeschichte ineinander verschränkt, und sie bekräftigen sich wechselseitig. Die eher kulturhistorisch zu erfassenden Fremd- und Selbstzuschreibungen von Bedeutungen und Identitätsfacetten wirken elementar in den sozialhistorisch beobachtbaren Handlungs- und Gestaltungsmöglichkeiten unterschiedlicher Menschen in Gesellschaften sowie auf deren Zugriffsmöglichkeiten auf Ressourcen - und vice versa.
Im Zuge dieser Entwicklung ist die Sportgeschichtsschreibung internationaler geworden, sowohl in ihrer akademischen Kooperation und Vernetzung als auch in ihren Fragestellungen und Themen. Kategorien des „Nationalen“, des „Regionalen“ wie des „Lokalen“ sind dabei oft zugunsten von Perspektiven auf Verschränkung, Transfer, Austausch und Kontakt aufgegeben worden. Vor diesem Hintergrund möchte der vorgeschlagene Band bewusst und aktiv die Frage angehen, welche Rolle und welche Funktionen einer ausdrücklich regional fokussierten Sportgeschichtsschreibung in der Gegenwart zukommen. Wie fügt sich eine Regionalgeschichte des Sports und der Bewegungskulturen am Beispiel Westfalens in eine sich methodisch-theoretisch rasch verändernde und sich konzeptionell wie inhaltlich internationalisierende historische Sportforschung? Wie fügen sich alltagsgeschichtliche Forschungen in den Rahmen ein? Wie kann und sollte die regionale oder lokale Perspektive dabei helfen, übergeordnete Aspekte in den Blick zu nehmen? In welchen Wechselverhältnissen stehen regionale oder lokale Aspekte des Sporttreibens mit solchen auf nationaler oder gar internationaler Ebene? In welcherlei Hinsicht ist die Sportgeschichte Westfalens mit derjenigen anderer deutscher oder internationaler Regionen verknüpft, inwieweit lassen sich Trends in anderen Regionen in Westfalen wiederentdecken oder warum kommt es zu besonderen Entwicklungen?
Mögliche Themenfelder für die Gliederung des Bandes:
- Sportgeschichte im Wandel / Regionalgeschichte und Sportgeschichte
- Sport & Wirtschaft (z.B. Sponsoren, Kommerzialisierung, Tourismus, Wirtschafsförderung durch Imagebildung etc.)
- Sport & Medien (z.B. Presselandschaft, Regionalsport in Radio, TV, neuen Medien, unabhängige Medien, Museen, Sportkonsum)
- Sport & Politik (z.B. das Politische im „unpolitischen“ Sport, Manipulation u. Indienstnahme von Sport durch Politik, Sportförderung, Sportinfrastruktur)
- Sport und Gesellschaft (z.B. Fragen von Sport & Geschlecht, Leistungs- und Breitensport, Sport & Migration, Sport & Behinderung, Vereinskultur vs. unorganisierter Sport, Sport & Sozialisation / Bildung / Kirchen, Fankulturen usw.)
Weitere Themenfelder für den Band sind selbstverständlich denkbar.
Die Beiträge sollen in der Regel etwa 12-15 Seiten nicht überschreiten. Bitte schicken Sie Vorschläge für mögliche Artikel bis zum 01. April 2012 an Dr. Olaf Stieglitz (Universität zu Köln), Email: olaf.stieglitz@googlemail.com. Deadline für die zur Publikation ausgewählten Artikel ist dann der 01. Sept"
Quelle: http://hsozkult.geschichte.hu-berlin.de/termine/id=18324
Die Sportgeschichtsschreibung hat sich in den letzten etwa zwanzig Jahren sehr verändert. Seither haben sporthistorische Arbeiten ihre sie lang bestimmende Ausrichtung auf einzelne Vereine und Verbände, bedeutende Athleten oder Atheltinnen, Mannschaften und ihre Rekorde zugunsten zunächst sozialhistorischer und dann auch kulturhistorischer Fragestellungen erweitert und somit dabei zentrale Verschiebungen der Historiografie insgesamt nachvollzogen und auch mitgeprägt. Im Einklang mit der sozial- und gesellschaftsgeschichtlichen Forschung nutzt die Sporthistoriografie Sport und Bewegungskultur als Linse für die Beobachtung und Analyse weiträumiger gesellschaftlicher Zusammenhänge. Sie fragt, wie Menschen im Sport und durch den Sport vermittels kategorialer Fremd- und Selbstzuschreibungen in soziokulturellen Ordnungen agieren und innerhalb derart strukturierter Räume um Teilhabe und Zugriffsmöglichkeiten auf Ressourcen jedweder Art (ökonomischer, sozialer, kultureller,...) ringen. Sportgeschichtsschreibung in diesem Sinne ist eine Geschichte der Gesellschaft, welche die hohe Bedeutung und Popularität dieses Feld zum Ausgangspukt nimmt, um darin Spuren sozialer Stratifizierung, von Ungleichheit, Macht, politischer Regulierung oder medialer Repräsentation zu finden.
Diese sozialhistorische Akzentuierung wird seit einigen Jahren kulturhistorisch erweitert, und zwar nicht konfrontativ, sondern ergänzend. Innerhalb eines solchen Analyserahmens sind Sozial- und Kulturgeschichte ineinander verschränkt, und sie bekräftigen sich wechselseitig. Die eher kulturhistorisch zu erfassenden Fremd- und Selbstzuschreibungen von Bedeutungen und Identitätsfacetten wirken elementar in den sozialhistorisch beobachtbaren Handlungs- und Gestaltungsmöglichkeiten unterschiedlicher Menschen in Gesellschaften sowie auf deren Zugriffsmöglichkeiten auf Ressourcen - und vice versa.
Im Zuge dieser Entwicklung ist die Sportgeschichtsschreibung internationaler geworden, sowohl in ihrer akademischen Kooperation und Vernetzung als auch in ihren Fragestellungen und Themen. Kategorien des „Nationalen“, des „Regionalen“ wie des „Lokalen“ sind dabei oft zugunsten von Perspektiven auf Verschränkung, Transfer, Austausch und Kontakt aufgegeben worden. Vor diesem Hintergrund möchte der vorgeschlagene Band bewusst und aktiv die Frage angehen, welche Rolle und welche Funktionen einer ausdrücklich regional fokussierten Sportgeschichtsschreibung in der Gegenwart zukommen. Wie fügt sich eine Regionalgeschichte des Sports und der Bewegungskulturen am Beispiel Westfalens in eine sich methodisch-theoretisch rasch verändernde und sich konzeptionell wie inhaltlich internationalisierende historische Sportforschung? Wie fügen sich alltagsgeschichtliche Forschungen in den Rahmen ein? Wie kann und sollte die regionale oder lokale Perspektive dabei helfen, übergeordnete Aspekte in den Blick zu nehmen? In welchen Wechselverhältnissen stehen regionale oder lokale Aspekte des Sporttreibens mit solchen auf nationaler oder gar internationaler Ebene? In welcherlei Hinsicht ist die Sportgeschichte Westfalens mit derjenigen anderer deutscher oder internationaler Regionen verknüpft, inwieweit lassen sich Trends in anderen Regionen in Westfalen wiederentdecken oder warum kommt es zu besonderen Entwicklungen?
Mögliche Themenfelder für die Gliederung des Bandes:
- Sportgeschichte im Wandel / Regionalgeschichte und Sportgeschichte
- Sport & Wirtschaft (z.B. Sponsoren, Kommerzialisierung, Tourismus, Wirtschafsförderung durch Imagebildung etc.)
- Sport & Medien (z.B. Presselandschaft, Regionalsport in Radio, TV, neuen Medien, unabhängige Medien, Museen, Sportkonsum)
- Sport & Politik (z.B. das Politische im „unpolitischen“ Sport, Manipulation u. Indienstnahme von Sport durch Politik, Sportförderung, Sportinfrastruktur)
- Sport und Gesellschaft (z.B. Fragen von Sport & Geschlecht, Leistungs- und Breitensport, Sport & Migration, Sport & Behinderung, Vereinskultur vs. unorganisierter Sport, Sport & Sozialisation / Bildung / Kirchen, Fankulturen usw.)
Weitere Themenfelder für den Band sind selbstverständlich denkbar.
Die Beiträge sollen in der Regel etwa 12-15 Seiten nicht überschreiten. Bitte schicken Sie Vorschläge für mögliche Artikel bis zum 01. April 2012 an Dr. Olaf Stieglitz (Universität zu Köln), Email: olaf.stieglitz@googlemail.com. Deadline für die zur Publikation ausgewählten Artikel ist dann der 01. Sept"
Quelle: http://hsozkult.geschichte.hu-berlin.de/termine/id=18324
Wolf Thomas - am Samstag, 28. Januar 2012, 18:34 - Rubrik: Geschichtswissenschaft
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26.01.2012 - Am heutigen Abend feierte das Dokumentarstück „Sonderbehandlung nach Abschluss der Akte" im Großen Festsaal des Hamburger Rathauses Premiere. Der Hamburger Autor und Regisseur Michael Batz inszenierte die szenische Lesung anlässlich des Tages des Gedenkens an die Opfer des Nationalsozialismus. Das Stück beschäftigt sich mit dem grausamen Vorgehen der Hamburger Geheimen Staatspolizei bei „Ausländerangelegenheiten". Seit dem Sommer 1941 wurden mehrere Hunderttausend Menschen verschiedener Nationalitäten in Hamburg zur Zwangsarbeit vor allem in der Rüstungsindustrie eingesetzt − unter Aufsicht des Ausländerreferats der Hamburger Gestapo. Die Staatspolizei misshandelte alle irgendwie „auffälligen" Arbeiterinnen und Arbeiter mit Folter oder lieferte sie in das Arbeitserziehungslager Wilhelmsburg oder das KZ Neuengamme ein. Um „Exempel zu statuieren" oder „abschreckende Beispiele" zu schaffen, wurden viele Menschen auch einer „Sonderbehandlung" unterzogen, das heißt sie wurden exekutiert. Michael Batz verwendet in seinem Stück ausschließlich direkte Aussagen von Tätern, Zeugen und ehemaligen Häftlingen, für die er unter anderem die Ermittlungsakten der Jahre 1946 bis 1974 ausgewertet hat. Durch diese Authentizität entwirft Batz ein Bild, das berührt und verstört -- und die Geschichte erzählt sich mit ihrem unvorstellbaren Grauen unmittelbar selbst. Mitwirkende: Isabella Vértes-Schütter, Mignon Remé, Wolf Frass, Wolfgang Hartmann und Tim Knauer.
Das Dokumentarstück „Sonderbehandlung nach Abschluss der Akte" setzt die Reihe der szenischen Lesungen der vergangenen Jahre fort. Begleitend findet in der Rathausdiele die Ausstellung „Dokumentation Stadthaus - Die Hamburger Polizei im Nationalsozialismus" statt, die Sie noch bis zum 10. Februar besuchen können (Eintritt frei)."
Danke an Iris!
Wolf Thomas - am Samstag, 28. Januar 2012, 18:04 - Rubrik: Oeffentlichkeitsarbeit
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RA Ferner nimmt ihn auseinander:
http://www.ferner-alsdorf.de/2012/01/desastros-filesharing-abmahnung-auf-wikipedia/wettbewerbsrecht/strafrecht/rechtsanwalt/verkehrsrecht/?isalt=0
http://www.ferner-alsdorf.de/2012/01/desastros-filesharing-abmahnung-auf-wikipedia/wettbewerbsrecht/strafrecht/rechtsanwalt/verkehrsrecht/?isalt=0
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http://books.google.com.mx/sitemap/Sitemap/Unclassified/1490.html
Von den 14 Titeln sind 8 einsehbar.

Von den 14 Titeln sind 8 einsehbar.
KlausGraf - am Samstag, 28. Januar 2012, 17:42 - Rubrik: Digitale Bibliotheken
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Durch eine Suche im normalen Google bin ich auf folgende Sitmap gestossen: Google Sitmap
Ist diese Sitmap jemand bekannt und kann darüber genaue Auskunft geben?
Ist diese Sitmap jemand bekannt und kann darüber genaue Auskunft geben?
FredLo - am Samstag, 28. Januar 2012, 17:16 - Rubrik: Digitale Bibliotheken
Cgm 2155 ist online:
http://daten.digitale-sammlungen.de/bsb00068437/image_1
Zur Handschrift:
http://www.manuscripta-mediaevalia.de/hs/katalogseiten/HSK0189_a328_JPG.htm
http://www.handschriftencensus.de/10058
http://daten.digitale-sammlungen.de/bsb00068437/image_1
Zur Handschrift:
http://www.manuscripta-mediaevalia.de/hs/katalogseiten/HSK0189_a328_JPG.htm
http://www.handschriftencensus.de/10058
KlausGraf - am Samstag, 28. Januar 2012, 13:06 - Rubrik: Kodikologie
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http://stereo.nypl.org
Die New York Public Library hat ihr Archiv von 40.000 historischen Stereoskopien online zugänglich gemacht.
Via http://bib-blog.de/?p=547 . Ich hätte es allerdings besser gefunden, wenn dort http://de.wikipedia.org/wiki/Stereoskopie statt der NYPL-Startseite verlinkt worden wäre.

Die New York Public Library hat ihr Archiv von 40.000 historischen Stereoskopien online zugänglich gemacht.
Via http://bib-blog.de/?p=547 . Ich hätte es allerdings besser gefunden, wenn dort http://de.wikipedia.org/wiki/Stereoskopie statt der NYPL-Startseite verlinkt worden wäre.

KlausGraf - am Samstag, 28. Januar 2012, 12:42 - Rubrik: Fotoueberlieferung
Peter Raue machte sich in der GRUR 2011, S. 1088-1090 Gedanken über sprichwörtliche Zitate aus Anlass der notorischen Abmahnung der Valentin-Erben („Kunst ist schön, macht aber viel Arbeit”). Ein Kunsthaus hatte Zitate zur Kunst zusammengestellt.
Der Sprachschatz der Menschen in Deutschland, so sie überhaupt mit Sprache umgehen wollen, ist gespickt mit zeitgenössischen Zitaten:
„Wer zu spät kommt, den bestraft das Leben.” (Gorbatschow),
„Männer und Frauen passen einfach nicht zusammen.” (Loriot), „Kleiner Mann was nun?” (Fallada),
„Die Hölle, das sind die anderen.” (Sartre),
„Es gibt nichts Gutes, außer man tut es.” (Erich Kästner),
„Es gibt kein richtiges Leben im falschen.” (Theodor W. Adorno),
„Jeder Mensch ist ein Künstler.” (Beuys),
„Alles, was mich interessiert, ist Geld.” (Dalí).
Endlos könnte man diese Beispiele ergänzen, Sätze, die unser Leben, unser Sprechen, unser Schreiben und Denken durchwirken.
Zunächst entsteht mit Blick auf Rechtsprechung und (eine ziemlich undeutliche) Literatur der Eindruck, dass all diesen zu Sprichwörtern geronnenen Zitaten der Mantel des Urheberrechtschutzes umgehängt ist, mit der Folge, dass keines dieser Zitate verwendet werden darf, wenn deren Verwendung nicht als Belegstellen i.S. von § URHG § 51 UrhG ausnahmsweise zugelassen ist. Ist diese Erkenntnis richtig, dann sind wir ein Volk von Urheberrechtsverletzern, wie wir Empfänger von „Verwarnungen” wegen Falschparkens sind. Mein „Gefühl”, dass derartige Sentenzen frei nutzbar sein sollten, ist freilich „Schall und Rauch” (Goethe), wenn das Gesetz dieses Gefühl nicht trägt.
Raue meint: Dass derartige „geflügelte Worte” Durchschlagskraft haben, ist kein Beleg für den Werkcharakter.
Er wendet sich vorsichtig gegen die herrschende Lehre nämlich die BGH-Entscheidung Handbuch moderner Zitate: Wollte man die Zitate, die unser Kunsthaus mühsam zusammengestellt hat, als urheberrechtlich geschützte, aber von § 51 UrhG nicht gedeckte Vervielfältigungen eines „Werkes” ansehen, so bliebe dem Kunsthaus nichts anderes übrig, als bei 20 (geschützten) Zitaten 20 Genehmigungen für den Gebrauch eines Sätzleins einzuholen. Dies zu verlangen, ist einfach unvernünftig, verletzt das Gebot der Verhältnismäßigkeit, Grenze jeder Rechtsausübung. Dann müsste eine solche Zusammenstellung ungeschrieben bleiben. Das verkenne ich nicht: Der BGH hat diesem Gedanken eine Absage erteilt: „Wird auf eine reine ‚Zitaten-Sammlung’ ohne Einfügung in ein gegenüber dem Entlehnten selbstständiges Werk Wert gelegt, so muss das gesetzliche Gebot beachtet werden, hierzu die Erlaubnis derjenigen einzuholen, die Inhaber der Urheberrechte an den entlehnten Textstellen sind.” Ob diese fast 40 Jahre zurückliegende Rechtsprechung heute noch greift, – vor dem Hintergrund der BVerfG-Entscheidung zum Zitatrecht – ist jedoch fraglich und klärungsbedürftig.
Das ist richtig: Zitatesammlungen wie Wikiquote, aber auch kommerzielle ads-gepflasterte Sammlungen moderner Zitate, müssen im Interesse der Meinungs- und Informationsfreiheit zulässig sein!

Der Sprachschatz der Menschen in Deutschland, so sie überhaupt mit Sprache umgehen wollen, ist gespickt mit zeitgenössischen Zitaten:
„Wer zu spät kommt, den bestraft das Leben.” (Gorbatschow),
„Männer und Frauen passen einfach nicht zusammen.” (Loriot), „Kleiner Mann was nun?” (Fallada),
„Die Hölle, das sind die anderen.” (Sartre),
„Es gibt nichts Gutes, außer man tut es.” (Erich Kästner),
„Es gibt kein richtiges Leben im falschen.” (Theodor W. Adorno),
„Jeder Mensch ist ein Künstler.” (Beuys),
„Alles, was mich interessiert, ist Geld.” (Dalí).
Endlos könnte man diese Beispiele ergänzen, Sätze, die unser Leben, unser Sprechen, unser Schreiben und Denken durchwirken.
Zunächst entsteht mit Blick auf Rechtsprechung und (eine ziemlich undeutliche) Literatur der Eindruck, dass all diesen zu Sprichwörtern geronnenen Zitaten der Mantel des Urheberrechtschutzes umgehängt ist, mit der Folge, dass keines dieser Zitate verwendet werden darf, wenn deren Verwendung nicht als Belegstellen i.S. von § URHG § 51 UrhG ausnahmsweise zugelassen ist. Ist diese Erkenntnis richtig, dann sind wir ein Volk von Urheberrechtsverletzern, wie wir Empfänger von „Verwarnungen” wegen Falschparkens sind. Mein „Gefühl”, dass derartige Sentenzen frei nutzbar sein sollten, ist freilich „Schall und Rauch” (Goethe), wenn das Gesetz dieses Gefühl nicht trägt.
Raue meint: Dass derartige „geflügelte Worte” Durchschlagskraft haben, ist kein Beleg für den Werkcharakter.
Er wendet sich vorsichtig gegen die herrschende Lehre nämlich die BGH-Entscheidung Handbuch moderner Zitate: Wollte man die Zitate, die unser Kunsthaus mühsam zusammengestellt hat, als urheberrechtlich geschützte, aber von § 51 UrhG nicht gedeckte Vervielfältigungen eines „Werkes” ansehen, so bliebe dem Kunsthaus nichts anderes übrig, als bei 20 (geschützten) Zitaten 20 Genehmigungen für den Gebrauch eines Sätzleins einzuholen. Dies zu verlangen, ist einfach unvernünftig, verletzt das Gebot der Verhältnismäßigkeit, Grenze jeder Rechtsausübung. Dann müsste eine solche Zusammenstellung ungeschrieben bleiben. Das verkenne ich nicht: Der BGH hat diesem Gedanken eine Absage erteilt: „Wird auf eine reine ‚Zitaten-Sammlung’ ohne Einfügung in ein gegenüber dem Entlehnten selbstständiges Werk Wert gelegt, so muss das gesetzliche Gebot beachtet werden, hierzu die Erlaubnis derjenigen einzuholen, die Inhaber der Urheberrechte an den entlehnten Textstellen sind.” Ob diese fast 40 Jahre zurückliegende Rechtsprechung heute noch greift, – vor dem Hintergrund der BVerfG-Entscheidung zum Zitatrecht – ist jedoch fraglich und klärungsbedürftig.
Das ist richtig: Zitatesammlungen wie Wikiquote, aber auch kommerzielle ads-gepflasterte Sammlungen moderner Zitate, müssen im Interesse der Meinungs- und Informationsfreiheit zulässig sein!

KlausGraf - am Freitag, 27. Januar 2012, 21:29 - Rubrik: Archivrecht
"Die Projekte Buchschätze der Mathematik, Sammlung Joseph Heller und Bamberger Halsgerichtsordnung wurden um verschiedene Digitalisate ergänzt.
Unter den neu hinzugekommenen 24 Handschriften und Drucken finden sich z.B. die von Johann von Schwarzenberg verfasste erste Ausgabe der Bamberger Halsgerichtsordnung von 1507, Johann Hauers Abschrift von Albrecht Dürers Tagebuch seiner Reise in die Niederlande sowie kalligraphische Schriftvorlagen des Kulmbacher Schreibers Johann Hering aus der Zeit um 1626-1634."
http://www.bayerische-landesbibliothek-online.de/bamberger-schaetze

Unter den neu hinzugekommenen 24 Handschriften und Drucken finden sich z.B. die von Johann von Schwarzenberg verfasste erste Ausgabe der Bamberger Halsgerichtsordnung von 1507, Johann Hauers Abschrift von Albrecht Dürers Tagebuch seiner Reise in die Niederlande sowie kalligraphische Schriftvorlagen des Kulmbacher Schreibers Johann Hering aus der Zeit um 1626-1634."
http://www.bayerische-landesbibliothek-online.de/bamberger-schaetze

KlausGraf - am Freitag, 27. Januar 2012, 21:00 - Rubrik: Digitale Bibliotheken
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BGH 23.05.1985 I ZR 28/83 "Geistchristentum" GRUR 1986, 59-61
Der Kl., der sich als "Geistige Loge" bezeichnet, ist ein Verein schweizerischen Rechts. Er versteht sich als "interkonfessionelle Kultusinstitution, frei von politischen Bindungen"; sein Gemeinschaftszweck ist "die aufschlußreiche, undogmatische Darlegung und Förderung der christlichen Lehre aufgrund eingehend geprüfter, in sich widerspruchsfreier Jenseitsbekundungen". Der Kl. führt regelmäßig Veranstaltungen durch, auf denen eine von ihm als Medium bezeichnete Mitarbeiterin Vorträge hält, bei denen es sich um Bekundungen aus dem Jenseits handeln soll; die Vorträge werden auch in Schriftform veröffentlicht. Der Kl., der u. a. das dreibändige Werk "Botschaften aus dem Jenseits" und die Jahresschrift "Meditationswoche" herausgibt, ist von seiner Mitarbeiterin zur umfassenden Verwertung der Vorträge ermächtigt.
Im beklagten Verlag ist das von seinem Inhaber verfaßte Buch "Das Geistchristentum" erschienen. Das Buch enthält eine Darstellung verschiedener "geistchristlicher Lehren" aus früheren Jahrhunderten und aus der heutigen Zeit. In ihm werden nach Themen geordnet unterschiedliche Strömungen gegenübergestellt. Zu 11 Einzelthemen ist der vom Kl. verbreiteten Lehre auf den Seiten 22 - 26, 48 - 51, 61, 67 - 69, 84 - 86, 100 - 102, 119 - 120, 136 - 140, 153 - 155, 159 - 160 und 174 - 175 des Buches jeweils ein eigener Abschnitt gewidmet. Dort finden sich - unter Anführung der jeweiligen Fundstelle - insgesamt 44 wörtliche Zitate aus den drei Bänden des Werkes "Botschaften aus dem Jenseits" und der "Meditationswoche" der Jahrgänge 1969 und 1971 bis 1975.
Der Kl. hält die Zitate für unzulässig und nimmt den Bekl. auf Unterlassung, Schadensersatz, Rechnungslegung und Beseitigung in Anspruch.
Er hat die Ansicht vertreten, der Bekl. könne sich nicht auf die Zitierfreiheit nach § 51 UrhG berufen, da die Übernahme fremden Geistesgutes nicht als Beleg oder zum besseren Verständnis der eigenen Ausführungen erfolge, sondern eigene Ausführungen ersetze. Der Bekl. habe Ausschnitte aus seinen - des Kl. - Werken mit dem Ziel veröffentlicht, dem Leser diese Werke in geraffter Form zu vermitteln.
Der Bekl. ist dem entgegengetreten. Er hat gemeint, die Zitate seien nach ihrem Zweck und Umfang durch § 51 UrhG gedeckt. Sein Werk stelle eine religionswissenschaftliche Auseinandersetzung mit ausgewählten religiösen Werken - u. a. auch denen des Kl. - dar. Dem Verfasser sei es bei der Darstellung der Einzelthemen vorrangig um eine vergleichende Analyse anhand textlicher Grundlagen gegangen.
Das LG hat die Zitate als zulässig beurteilt und die Klage abgewiesen. Das BerG hat den Bekl. - fünf Zitatstellen ausgenommen - antragsgemäß verurteilt. Die Revision des Bekl. führte zur Aufhebung des OLG-Urteils, soweit es der Klage stattgegeben hat; insoweit wurde die Sache zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
I. Das BerG hat dem Klagebegehren gemäß §§ 97, 98 in Verb. mit §§ 15 Abs. 1, 16, 17 UrhG im wesentlichen stattgegeben. Es hat die Ansicht vertreten, daß die wörtliche Textwiedergabe im Werk des Bekl. ganz überwiegend nicht durch die Zitierfreiheit nach § 51 UrhG gedeckt sei und dazu ausgeführt: Eine Zulässigkeit als Großzitat nach § 51 Nr. 1 UrhG scheitere daran, daß nicht nur aus einzelnen Werken, sondern aus einem erheblichen Teil der Veröffentlichungen des Kl. zitiert werde; ferner auch aus einer ganzen Anzahl von Schriftwerken anderer Verfasser. Die Zitate dienten auch in erster Linie nicht zur Erläuterung der in dem Buch des Bekl. enthaltenen Wertungen, Beurteilungen und Würdigungen, ihr Hauptzweck sei vielmehr, die Zitate zunächst für sich selbst sprechen zu lassen. Es handele sich aber auch nicht um zulässige Kleinzitate gemäß § 51 Nr. 2 UrhG. Der Umfang der Zitate sei, von wenigen Ausnahmen abgesehen, nicht mehr durch den Zweck des Werkes des Bekl. gerechtfertigt. Der Verfasser habe sich nicht daran gehalten, nur ein oder zwei Kernsätze wörtlich und die übrige Gedankenführung in eigener Gestaltungsform wiederzugeben. Der Umfang der Zitate sei auch geeignet, den interessierten Leser davon abzuhalten, die Schriften des Kl. selbst zu erwerben.
II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Im Streitfall kommt eine Zulässigkeit der von dem Kl. beanstandeten Zitate zwar nicht als sog. Großzitate nach § 51 Nr. 1 UrhG, wohl aber als sog. Kleinzitate nach § 51 Nr. 2 UrhG in Betracht; denn die zitierten Werke, deren Urheberrechtsschutzfähigkeit für die Prüfung in der Revisionsinstanz unterstellt werden kann, werden nach den Feststellungen des BerG nicht vollständig, sondern nur auszugsweise wiedergegeben.
Nach § 51 Nr. 2 UrhG ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe zulässig, wenn in einem durch den Zweck gebotenen Umfang Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden. Diese Voraussetzungen sind vorliegend im Grundsatz - abgesehen von der noch offenen Frage des zulässigen Umfangs der Zitate - erfüllt. Die gegenteilige Annahme des BerG beruht darauf, daß es den Zweck des Werkes des Bekl. und die Besonderheiten der Werke des Kl. nicht hinreichend berücksichtigt hat.
1. Bei dem im Verlag des Bekl. erschienenen Buch "Das Geistchristentum" handelt es sich um ein selbständiges Sprachwerk. Dies hat das BerG - entgegen der Ansicht der Revision - nicht anzweifeln wollen. Soweit es ausgeführt hat, das Zusammenstellen der Textstellen enthalte sozusagen eine Sammlung mehrerer Werke mehrerer Urheber, bezieht sich dies ersichtlich auf die Frage, ob im Streitfall noch von einem Zitat "einzelner Werke" im Sinne des - hier ohnehin nicht einschlägigen - § 51 Nr. 1 UrhG gesprochen werden kann. Das BerG hat mit seinen von der Revision beanstandeten Ausführungen diese Frage verneinen, nicht aber das angegriffene Buch als eine schlichte Zitatensammlung qualifizieren wollen. Davon geht auch der Kl. in seiner Revisionserwiderung aus.
An der erforderlichen Selbständigkeit würde es nur dann fehlen, wenn in dem Buch des Bekl. fremdes Geistesgut unter dem Deckmantel einer Mehrheit von Zitaten ohne wesentliche eigene Leistung wiedergegeben worden wäre (vgl. BGHZ 28, 234, 239 f. - Verkehrskinderlied 1; E. Ulmer, Urheberund Verlagsrecht, 3. Aufl. 1980, S. 314). Das ist nach den Feststellungen des BerG hier nicht der Fall. Das angegriffene Buch erschöpft sich nicht in der bloßen Wiedergabe fremder Textstellen (vgl. dazu BGH, Urt. v. 22. 9. 1972 - I ZR 6/71 in GRUR 1973, 216 , 217 Handbuch moderner Zitate), vielmehr werden die angeführten Texte in den größeren Zusammenhang einer methodisch durchgeführten Untersuchung einer bestimmten geistigen Strömung eingeordnet und systematisch dargestellt (vgl. dazu nachfolgend unter 3.).
2. Das weitere Erfordernis des § 51 Nr. 2 UrhG, daß nur "Stellen" eines Werkes angeführt werden dürfen, läßt sich dagegen jedenfalls im Streitfall nicht mit der Erwägung des BerG verneinen, als Kleinzitate kämen nur ein oder zwei Kernsätze in Betracht.
Als Werkstellen, die zitiert werden dürfen, sind grundsätzlich nur kleine Ausschnitte aus geschützten Werken anzusehen. Ihr Umfang wird hinsichtlich ihres Ausmaßes durch das Verhältnis des Zitats zum benutzten Gesamtwerk bestimmt (vgl. BGHZ 28, 234, 242 - Verkehrskinderlied 1 ). Dabei ist davon auszugehen, daß nicht nur wenige Stellen von Werken eines einzelnen Autors zitiert werden dürfen (vgl. v. Gamm, Urheberrechtsgesetz, 1968, § 51 Rdn. 13; E. Ulmer, a.a.O., S. 314); denn in § 51 Nr. 2 UrhG ist die im früheren Recht (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 LUG) enthaltene Beschränkung auf "einzelne" Stellen fortgefallen. Bei der Ermittlung des sachlichen Umfangs lassen sich keine arithmetischen Maßstäbe anlegen (BGHZ 28, 234, 242 - Verkehrskinderlied 1; 50, 147, 158 Kandinsky 2 ). Es ist deshalb verfehlt, wenn das BerG generell nur ein oder zwei Kernsätze zulassen will. Es kann offenbleiben, ob eine derartige Beschränkung zumindest im Regelfall bei der Erörterung längerer Gedankengänge eines fremden Werkes anzunehmen ist, wenn sich die fremde Gedankenführung in eigener Gestaltungsform verständlich wiedergeben läßt (bejahend v. Gamm, a.a.O., § 51 Rdn. 13; weitergehend Fromm/Nordemann/Vinck, Urheberrecht, 5. Aufl. 1983, § 51 Rdn. 7, die ein Zitat von maximal einer Seite Länge zulassen wollen). Denn jedenfalls in Ausnahmefällen können sich auch längere Textwiedergaben, die einen wesentlichen Teil des zitierten Werkes ausmachen, noch im Rahmen der Zitierfreiheit halten; so ist in der Rechtsprechung die Wiedergabe der ganzen Strophe eines dreistrophigen Liedes noch als zulässig angesehen worden (vgl. BGHZ 28, 234, 242 - Verkehrskinderlied 1; vgl. auch OLG Hamburg in GRUR 1970, 38 , 40 für die Wiedergabe von sechs Zeilen eines fünfzehn Zeilen umfassenden Liedertextes).
Ob auch eine längere Textwiedergabe ausnahmsweise gerechtfertigt ist, ist unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls zu prüfen. Dem hat das BerG nicht hinreichend Rechnung getragen, indem es die Grenzen der Zitierfreiheit im wesentlichen nur generell und abstrakt aufgezeigt hat. Es ist dabei im Ansatz allerdings zutreffend davon ausgegangen, daß der sachliche Umfang des Kleinzitats durch den konkreten Zitatzweck im Rahmen des zitierenden Werkes, seiner Art, seines Inhalts und Zwecks begrenzt wird (vgl. RGZ 129, 252, 254 ff. - Operettenführer 3; auch BGHZ 50, 147, 151 - Kandinsky 2 ). Dabei ist für eine angemessene Abgrenzung auf den Grundgedanken des Gesetzes und den Interessenkonflikt zurückzugehen, dessen billige Lösung unter Berücksichtigung der Belange aller Beteiligten § 51 UrhG anstrebt. Die darin festgelegte Zitierfreiheit soll der Freiheit der geistigen Auseinandersetzung mit fremden Gedanken dienen und auch in der Form stattfinden können, daß politische, wissenschaftliche oder geistige Strömungen durch die wörtliche Wiedergabe einzelner Stellen aus den geschützten Werken verschiedener Autoren deutlich gemacht werden (BGH in GRUR 1973, 216 , 217 Handbuch moderner Zitate). Ausgehend von dem Gedanken, daß der Urheber bei seinem Schaffen auf den kulturellen Leistungen seiner Vorgänger aufbaut, wird es dem Urheber im Interesse der Allgemeinheit zugemutet, einen verhältnismäßig geringfügigen Eingriff in sein ausschließliches Verwertungsrecht (§ 15 Abs. 1 UrhG) hinzunehmen, wenn dies dem geistigen Schaffen anderer und damit zum Nutzen der Allgemeinheit der Förderung des kulturellen Lebens dient (BGHZ 28, 234, 242 f. - Verkehrskinderlied 1; 50, 147, 152 - Kandinsky 2 ). Mit diesem Zweck des Gesetzes wäre es nicht vereinbar, ein Werk um seiner selbst willen zur Kenntnis der Allgemeinheit zu bringen; andere sollen durch die Zitierfreiheit lediglich in die Lage versetzt werden, Entlehnungen als Hilfsmittel der eigenen Darstellung zu benutzen, sei es, daß sie das fremde Werk kritisch beleuchten, sei es, daß sie es als Ausgangspunkt und insbesondere zur Bekräftigung und Erläuterung des eigenen Gedankengangs auswerten, sei es schließlich auch, daß sie es in Gestalt von Leseproben zur Veranschaulichung eines selbständigen Berichts verwenden wollen (BGHZ 28, 234, 240 Verkehrskinderlied 1 ). Deshalb reicht es nicht aus, daß die Zitate in einer bloß äußerlichen, zusammenhanglosen Weise eingefügt und angehängt werden; vielmehr muß eine innere Verbindung mit den eigenen Gedanken hergestellt werden (BGHZ 28, 234, 240 - Verkehrskinderlied 1 ). Ein Zitat ist deshalb nur zulässig, wenn es als Beleg für eigene Erörterungen des Zitierenden erscheint (BGHZ 50, 147, 155 - Kandinsky 2; BGH in GRUR 1973, 216 , 218 Handbuch moderner Zitate). Das Anleihen bei dem Original darf schließlich nicht in einem solchen Umfang Kenntnis von dem Original oder dessen Kernstücken verschaffen, daß hierdurch ein gewisser Ersatz für den Erwerb des Exemplars des vollständigen Werkes geboten und damit die dem Schöpfer dieses Werkes zustehenden Verwertungsmöglichkeiten geschmälert werden (BGHZ 28, 234, 243 - Verkehrskinderlied 1; vgl. auch 50, 147, 153 - Kandinsky 2 ).
3. Im Streitfall läßt sich unter Berücksichtigung dieser Grundsätze nicht abschließend feststellen, ob sich der Umfang der aus den Werken des Kl. entnommenen Textstellen noch in den Grenzen der nach § 51 Nr. 2 UrhG zulässigen Zitierfreiheit hält.
Das BerG hat weder dem mit dem Werk des Bekl. verfolgten Zweck noch den Besonderheiten der zitierten Werke des Kl. und den fraglichen Werkstellen hinreichend Rechnung getragen.
Nach dem Klappentext und dem Vorwort des Buches war es das Anliegen des Autors, die sog. esoterischen Strömungen des Christentums anhand der Schriften von neun namentlich genannten Verfassern sowie des Kl. und einer weiteren Institution darzustellen. Es ging ihm vor allem um eine vergleichende Analyse anhand textlicher Grundlagen. Dabei ist er wie die einzelnen Kapitelüberschriften zeigen - um eine historische Einordnung und eine systematische Gliederung bemüht. Die einzelnen spirituellen Strömungen werden in einem methodischen Vergleich in Beziehung gesetzt. Ob das Buch den Charakter eines wissenschaftlichen Werkes hat, wie der Bekl. unter Berufung auf die von ihm vorgelegten gutachtlichen Äußerungen des Prof. Dr. H. (Prof. für vergleichende Religionswissenschaften der Universität B.) und des Prof. D. (ehemals Direktor des psychologischen Instituts der Universität B.) meint, kann letztlich auf sich beruhen; denn von der Privilegierung des § 51 Nr. 2 UrhG werden Sprachwerke jeder Art erfaßt.
Der Inhalt des vorliegenden Buches zeigt, daß sich der Verfasser nicht auf eine bloß äußerliche Aneinanderreihung fremder Textstellen beschränkt hat. Davon geht auch das BerG aus. Nach seinen Feststellungen enthält das Buch auch Wertungen, Beurteilungen und kritische oder sonst würdigende Darlegungen des Verfassers. Das BerG meint jedoch, daß die wiedergegebenen Textstellen nicht zur Erläuterung des Inhalts geboten erscheinen; ihr Hauptzweck sei es vielmehr, die Zitate zunächst für sich selbst sprechen zu lassen. Die Revision rügt insoweit zu Recht, daß das BerG dazu keine Feststellungen getroffen und sich - im Gegensatz zum LG auch nicht mit den einzelnen Textwiedergaben auseinandergesetzt hat. Es hätte dem Kl. vor allem auch gemäß §§ 139, 273 ZPO aufgeben müssen, die zitierten Werke vorzulegen, um zu klären, in welchem Verhältnis die Zitate zum benutzten Gesamtwerk stehen. Diese Feststellungen wird das BerG nachzuholen haben. Bei seiner erneuten Prüfung wird es zu beachten haben, daß es sich bei dem angegriffenen Werk um eine unter eigenen Gliederungsgesichtspunkten methodisch durchgeführte Untersuchung einzelner spiritueller Strömungen handelt, und daß die entlehnten Textstellen in den größeren Zusammenhang einer systematischen Darstellung eingeordnet worden sind. Das BerG wird die einzelnen Zitatstellen daraufhin zu überprüfen haben, ob sie im Rahmen der beabsichtigten vergleichenden Textanalyse als Beleg für eigene Darlegungen des Verfassers gewertet werden können; sei es, daß sie als Beispiel für eine ungewöhnliche Sprachgestaltung, zur Verdeutlichung übereinstimmender oder abweichender Aussagen, zum besseren Verständnis eigener Ausführungen, zur Begründung oder Vertiefung des Dargelegten oder als Ausgangspunkt für die eigene Darstellung dienen. Dabei wird das BerG weiter zu berücksichtigen haben, daß es in der Natur der dargestellten Materie liegt, daß auf eine Textinterpretation und damit auf eine wörtliche Wiedergabe von Werkauszügen nicht verzichtet werden kann. Die teils bildhafte, teils altertümliche und sonderbare Sprachgestaltung läßt wörtliche Zitate unerläßlich erscheinen. Aber auch die inhaltlichen Aussagen lassen sich - vor allem wegen ihres oft mystischen und spirituellen Bezugs - in eigener Gestaltungsform nicht immer verständlich wiedergeben. Einige Beispiele verdeutlichen dies. Auf den Seiten 48 - 51 des Werkes des Bekl. wird die Lehre des Kl. zum Thema "Die Auflehnung Luzifers gegen Christus" dargestellt. Dort werden zwei längere wörtliche Zitate (Nr. 113 und 114) aus den Werken des Kl. gegenübergestellt, in denen der Abfall Luzifers nach Angaben des Verfassers unterschiedlich geschildert werde. Der Verfasser geht auf inhaltliche Fragen und vor allem auch kritisch auf die Bildersprache ein, die sich (u. a.) in folgendem Zitatauszug findet:
"So möchte ich nun euch zuerst etwas erklären über das Haus Gottes und den Sturz Luzifers. Stellt euch nun einmal eine große Masse von Kristall vor, und sagen wir, diese Masse habe die Größe eines Hauses gehabt. Nun hatte dieser Kristall eine äußere Schicht, die aber düster war, wie wenn sie nicht bearbeitet worden wäre. Es lag eine dicke Hülle, eine feste Schicht oder Schale um dieses Haus, um diesen KristalL Das Innere dieses Kristalls nenne ich das Haus Gottes..."
Ähnliche sprachliche und inhaltliche Besonderheiten, die sich mit eigenen Worten kaum hinreichend verständlich wiedergeben lassen, finden sich an zahlreichen anderen Stellen. So heißt es in einem Auszug aus dem Zitat Nr. 61 (S. 25 des Buches), das zum Ausgangspunkt einer Kritik des Verfassers genommen wird:
"Da nun Gott Geist ist, ist sein Geist von feinstofflicher Art. Er besteht gewissermaßen aus feinstofflicher "Materie" und diese ist löslich. Diese lösliche,Geistmaterie ermöglichte es Gott, aus ihr eine Gestalt ins Dasein zu bringen, die sich als sein Abbild eben aus dieser feinstofflichen,Materie' herauslöste. Dieses Abbild war jedoch zunächst noch ohne Leben. Daher mußte Gott dieser feinstofflichen Gestalt von seinem Feuer, von seinem Ewigkeitsfunken übertragen, in dieses Abbild hineinverpflanzen. Dadurch erst erhielt es Leben - ewiges Leben."
Ein Auszug aus dem Zitat Nr. 55 (S. 22 des Buches) lautet:
"Die Chöre des Himmels jubeln dem Schöpfer zu. Sie jubeln dem unendlichen Lichte, der unendlichen Herrlichkeit, sie jubeln dem ständig Zeugenden zu. Es ist mein Vater, es ist dein Vater, es ist unser Vater! Die Chöre des Himmels jubeln dem liebenden Vater zu. Auch wir alle wollen ihn loben und preisen wie seine Chöre, wie der ganze Himmel. Der gütige Vater, der aIlmächtige Schöpfer ist an den schönsten Ort in der geistigen Welt gebunden..."
Im Anschluß an dieses Zitat heißt es, die Sprache in den Werken des Kl. sei sehr einfach gehalten; kritisch wird u. a. angemerkt, daß in seinen an menschliche Vorstellungen orientierten Bildern nur selten wirkliche geistige Tiefe erscheine. Die Notwendigkeit einer (vergleichenden) Textanalyse und damit die Wiedergabe wörtlicher Zitate kommt auch in der Zusammenfassung des Kapitels II "Der Abfall Sadhanas" auf Seite 54 zum Ausdruck. Dort heißt es, rückblickend ließen sich in den Schilderungen über den Geistfall zwei große Gruppen unterscheiden; die eine Gruppe, die eine personale Auflehnung eines Geistwesens Luzifer schildere, und eine zweite, die mehr allegorisch den Abfall der ersten Geistwesen darstelle, unter Hinweis auf die Unmöglichkeit, rein geistige Vorgänge in menschliche Sprachformen zu kleiden. An anderer Stelle wird vom Verfasser nicht ohne Grund die Schwierigkeit hervorgehoben, eine geistige Bildersprache in Bewußtseinsinhalte zu übersetzen (Seite 35).
Die wenigen angeführten Beispiele verdeutlichen, daß Wortwahl und Atmosphäre der Texte in den Werken des Kl. eine besondere Bedeutung besitzen; sie lassen sich mit ein oder zwei Kernsätzen nur unvollkommen belegen und veranschaulichen. Bei der vorliegenden besonders gelagerten Fallgestaltung müssen ausnahmsweise auch längere Zitate als zulässig angesehen werden. Werke, die für sich in Anspruch nehmen, auf überirdischen Wahrnehmungen und Beobachtungen zu beruhen und diese in einer eigentümlichen Symbolund Bildersprache wiedergeben, müssen im Interesse der geistigen Kommunikation einer vergleichenden Analyse anhand - auch längerer - textlicher Grundlagen zugänglich sein. Ein Verfasser, dessen Anliegen es ist, die einzelnen spirituellen Strömungen in diesem Bereich in einem methodischen Vergleich einander gegenüberzustellen, darf angesichts der bestehenden Besonderheiten davon ausgehen, daß seiner Zitierfreiheit ausnahmsweise ein breiterer Rahmen gesteckt ist; schon um die spezifische Atmosphäre und den Inhalt der Texte, die sich oft nur schwer oder gar nicht mit eigenen Worten verständlich wiedergeben lassen, zu vermitteln und zu analysieren.
Nach den vom BerG bislang getroffenen Feststellungen kann auch nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß das in Streit befindliche Werk des Bekl. angesichts der Besonderheiten des Falles eine unzumutbare Beeinträchtigung der ausschließlichen Verwertungsrechte des Kl. darstellt. Das BerG hat keine Anhaltspunkte angeführt, die seine Annahme gerechtfertigt erscheinen lassen, alle vom ausgesprochenen Verbot erfaßten Zitate seien geeignet, den interessierten Leser davon abzuhalten, die Schriften des Kl. zu erwerben. Dazu hätte es konkreter Feststellungen bedurft, daß die fraglichen Werkauszüge gemessen am - bislang nicht vorliegenden - Gesamtwerk des Kl. insgesamt so umfassend oder jedenfalls so lang sind, daß der ernsthafte Interessent davon abgehalten werden könnte, die Schriften des Kl. selbst heranzuziehen.
III. Die Sache bedarf nach alledem einer weiteren Aufklärung und einer erneuten Beurteilung durch den Tatrichter.
Zutreffend merkte RA Michael Abels (GRUR 1986, S. 62) an: Kann ein Radiolautsprecher Rechte gemäß § 31 UrhG einräumen? Darüber gibt es keinen Streit. Er kann nicht. Wenn das Medium also offensichtlich so wenig Urheber ist wie der Kläger (der Rechte ableitet), wer ist es dann? Das Je nseits. Niemand anders kommt nach dem Sachverhalt in Fragr. § 2 Absatz 2 UrhG stellt als tatsächliche Schutzvoraussetzung die "persönliche geistige Schöpfung"fest. " Geistige Schöpfung" mag ein Begriff sein, welchen der Senat so wenig wie ich in bezug auf das Jenseits in Frage stellen möchte. Aber - wie verhält es sich mit"persönlich "? Daraus wird abgeleitet, daß Urheber nur eine natürliche Person sein kann, deswegen nämlich (vgl. Fromm-Nordemann, 5. Aufl., § 7 Anm. 1; Ulmer, § 33 I, S. 183). Und hier erledigt sich eben die Schlüssigkeitsprüfung. Denn man mag dem Jenseits vieles nachsagen und zutrauen, jedenfalls nicht den Status einer natürlichen Person. Das sind nun einmal nur Menschen (vgl. für andere Soergel-Schultze-von Lasaulx, BGB, 11. Aufl., Rdz. 1 vor § 1; Staudinger/Coing, Rdz. 1 vor § 1BGB). Der Kläger also hätte genau dies, die Urheberschaft einer natürlichen Person, eines Menschen, darlegen und beweisen müssen (vgl. Baumgärtel/Laumen, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, Ziff. 1 zu § 1 BGB). Der Kläger hat aber nicht. Wo kein Rechtssubjekt für das Urheberrecht vorhanden ist, gibt es keine Ansprüche nach § 97 UrhG.
Anlass der Urteilswiedergabe ist natürlich die eV in Sachen Zeitungszeugen:
http://archiv.twoday.net/stories/64960723/
Der Kl., der sich als "Geistige Loge" bezeichnet, ist ein Verein schweizerischen Rechts. Er versteht sich als "interkonfessionelle Kultusinstitution, frei von politischen Bindungen"; sein Gemeinschaftszweck ist "die aufschlußreiche, undogmatische Darlegung und Förderung der christlichen Lehre aufgrund eingehend geprüfter, in sich widerspruchsfreier Jenseitsbekundungen". Der Kl. führt regelmäßig Veranstaltungen durch, auf denen eine von ihm als Medium bezeichnete Mitarbeiterin Vorträge hält, bei denen es sich um Bekundungen aus dem Jenseits handeln soll; die Vorträge werden auch in Schriftform veröffentlicht. Der Kl., der u. a. das dreibändige Werk "Botschaften aus dem Jenseits" und die Jahresschrift "Meditationswoche" herausgibt, ist von seiner Mitarbeiterin zur umfassenden Verwertung der Vorträge ermächtigt.
Im beklagten Verlag ist das von seinem Inhaber verfaßte Buch "Das Geistchristentum" erschienen. Das Buch enthält eine Darstellung verschiedener "geistchristlicher Lehren" aus früheren Jahrhunderten und aus der heutigen Zeit. In ihm werden nach Themen geordnet unterschiedliche Strömungen gegenübergestellt. Zu 11 Einzelthemen ist der vom Kl. verbreiteten Lehre auf den Seiten 22 - 26, 48 - 51, 61, 67 - 69, 84 - 86, 100 - 102, 119 - 120, 136 - 140, 153 - 155, 159 - 160 und 174 - 175 des Buches jeweils ein eigener Abschnitt gewidmet. Dort finden sich - unter Anführung der jeweiligen Fundstelle - insgesamt 44 wörtliche Zitate aus den drei Bänden des Werkes "Botschaften aus dem Jenseits" und der "Meditationswoche" der Jahrgänge 1969 und 1971 bis 1975.
Der Kl. hält die Zitate für unzulässig und nimmt den Bekl. auf Unterlassung, Schadensersatz, Rechnungslegung und Beseitigung in Anspruch.
Er hat die Ansicht vertreten, der Bekl. könne sich nicht auf die Zitierfreiheit nach § 51 UrhG berufen, da die Übernahme fremden Geistesgutes nicht als Beleg oder zum besseren Verständnis der eigenen Ausführungen erfolge, sondern eigene Ausführungen ersetze. Der Bekl. habe Ausschnitte aus seinen - des Kl. - Werken mit dem Ziel veröffentlicht, dem Leser diese Werke in geraffter Form zu vermitteln.
Der Bekl. ist dem entgegengetreten. Er hat gemeint, die Zitate seien nach ihrem Zweck und Umfang durch § 51 UrhG gedeckt. Sein Werk stelle eine religionswissenschaftliche Auseinandersetzung mit ausgewählten religiösen Werken - u. a. auch denen des Kl. - dar. Dem Verfasser sei es bei der Darstellung der Einzelthemen vorrangig um eine vergleichende Analyse anhand textlicher Grundlagen gegangen.
Das LG hat die Zitate als zulässig beurteilt und die Klage abgewiesen. Das BerG hat den Bekl. - fünf Zitatstellen ausgenommen - antragsgemäß verurteilt. Die Revision des Bekl. führte zur Aufhebung des OLG-Urteils, soweit es der Klage stattgegeben hat; insoweit wurde die Sache zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
I. Das BerG hat dem Klagebegehren gemäß §§ 97, 98 in Verb. mit §§ 15 Abs. 1, 16, 17 UrhG im wesentlichen stattgegeben. Es hat die Ansicht vertreten, daß die wörtliche Textwiedergabe im Werk des Bekl. ganz überwiegend nicht durch die Zitierfreiheit nach § 51 UrhG gedeckt sei und dazu ausgeführt: Eine Zulässigkeit als Großzitat nach § 51 Nr. 1 UrhG scheitere daran, daß nicht nur aus einzelnen Werken, sondern aus einem erheblichen Teil der Veröffentlichungen des Kl. zitiert werde; ferner auch aus einer ganzen Anzahl von Schriftwerken anderer Verfasser. Die Zitate dienten auch in erster Linie nicht zur Erläuterung der in dem Buch des Bekl. enthaltenen Wertungen, Beurteilungen und Würdigungen, ihr Hauptzweck sei vielmehr, die Zitate zunächst für sich selbst sprechen zu lassen. Es handele sich aber auch nicht um zulässige Kleinzitate gemäß § 51 Nr. 2 UrhG. Der Umfang der Zitate sei, von wenigen Ausnahmen abgesehen, nicht mehr durch den Zweck des Werkes des Bekl. gerechtfertigt. Der Verfasser habe sich nicht daran gehalten, nur ein oder zwei Kernsätze wörtlich und die übrige Gedankenführung in eigener Gestaltungsform wiederzugeben. Der Umfang der Zitate sei auch geeignet, den interessierten Leser davon abzuhalten, die Schriften des Kl. selbst zu erwerben.
II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Im Streitfall kommt eine Zulässigkeit der von dem Kl. beanstandeten Zitate zwar nicht als sog. Großzitate nach § 51 Nr. 1 UrhG, wohl aber als sog. Kleinzitate nach § 51 Nr. 2 UrhG in Betracht; denn die zitierten Werke, deren Urheberrechtsschutzfähigkeit für die Prüfung in der Revisionsinstanz unterstellt werden kann, werden nach den Feststellungen des BerG nicht vollständig, sondern nur auszugsweise wiedergegeben.
Nach § 51 Nr. 2 UrhG ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe zulässig, wenn in einem durch den Zweck gebotenen Umfang Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden. Diese Voraussetzungen sind vorliegend im Grundsatz - abgesehen von der noch offenen Frage des zulässigen Umfangs der Zitate - erfüllt. Die gegenteilige Annahme des BerG beruht darauf, daß es den Zweck des Werkes des Bekl. und die Besonderheiten der Werke des Kl. nicht hinreichend berücksichtigt hat.
1. Bei dem im Verlag des Bekl. erschienenen Buch "Das Geistchristentum" handelt es sich um ein selbständiges Sprachwerk. Dies hat das BerG - entgegen der Ansicht der Revision - nicht anzweifeln wollen. Soweit es ausgeführt hat, das Zusammenstellen der Textstellen enthalte sozusagen eine Sammlung mehrerer Werke mehrerer Urheber, bezieht sich dies ersichtlich auf die Frage, ob im Streitfall noch von einem Zitat "einzelner Werke" im Sinne des - hier ohnehin nicht einschlägigen - § 51 Nr. 1 UrhG gesprochen werden kann. Das BerG hat mit seinen von der Revision beanstandeten Ausführungen diese Frage verneinen, nicht aber das angegriffene Buch als eine schlichte Zitatensammlung qualifizieren wollen. Davon geht auch der Kl. in seiner Revisionserwiderung aus.
An der erforderlichen Selbständigkeit würde es nur dann fehlen, wenn in dem Buch des Bekl. fremdes Geistesgut unter dem Deckmantel einer Mehrheit von Zitaten ohne wesentliche eigene Leistung wiedergegeben worden wäre (vgl. BGHZ 28, 234, 239 f. - Verkehrskinderlied 1; E. Ulmer, Urheberund Verlagsrecht, 3. Aufl. 1980, S. 314). Das ist nach den Feststellungen des BerG hier nicht der Fall. Das angegriffene Buch erschöpft sich nicht in der bloßen Wiedergabe fremder Textstellen (vgl. dazu BGH, Urt. v. 22. 9. 1972 - I ZR 6/71 in GRUR 1973, 216 , 217 Handbuch moderner Zitate), vielmehr werden die angeführten Texte in den größeren Zusammenhang einer methodisch durchgeführten Untersuchung einer bestimmten geistigen Strömung eingeordnet und systematisch dargestellt (vgl. dazu nachfolgend unter 3.).
2. Das weitere Erfordernis des § 51 Nr. 2 UrhG, daß nur "Stellen" eines Werkes angeführt werden dürfen, läßt sich dagegen jedenfalls im Streitfall nicht mit der Erwägung des BerG verneinen, als Kleinzitate kämen nur ein oder zwei Kernsätze in Betracht.
Als Werkstellen, die zitiert werden dürfen, sind grundsätzlich nur kleine Ausschnitte aus geschützten Werken anzusehen. Ihr Umfang wird hinsichtlich ihres Ausmaßes durch das Verhältnis des Zitats zum benutzten Gesamtwerk bestimmt (vgl. BGHZ 28, 234, 242 - Verkehrskinderlied 1 ). Dabei ist davon auszugehen, daß nicht nur wenige Stellen von Werken eines einzelnen Autors zitiert werden dürfen (vgl. v. Gamm, Urheberrechtsgesetz, 1968, § 51 Rdn. 13; E. Ulmer, a.a.O., S. 314); denn in § 51 Nr. 2 UrhG ist die im früheren Recht (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 LUG) enthaltene Beschränkung auf "einzelne" Stellen fortgefallen. Bei der Ermittlung des sachlichen Umfangs lassen sich keine arithmetischen Maßstäbe anlegen (BGHZ 28, 234, 242 - Verkehrskinderlied 1; 50, 147, 158 Kandinsky 2 ). Es ist deshalb verfehlt, wenn das BerG generell nur ein oder zwei Kernsätze zulassen will. Es kann offenbleiben, ob eine derartige Beschränkung zumindest im Regelfall bei der Erörterung längerer Gedankengänge eines fremden Werkes anzunehmen ist, wenn sich die fremde Gedankenführung in eigener Gestaltungsform verständlich wiedergeben läßt (bejahend v. Gamm, a.a.O., § 51 Rdn. 13; weitergehend Fromm/Nordemann/Vinck, Urheberrecht, 5. Aufl. 1983, § 51 Rdn. 7, die ein Zitat von maximal einer Seite Länge zulassen wollen). Denn jedenfalls in Ausnahmefällen können sich auch längere Textwiedergaben, die einen wesentlichen Teil des zitierten Werkes ausmachen, noch im Rahmen der Zitierfreiheit halten; so ist in der Rechtsprechung die Wiedergabe der ganzen Strophe eines dreistrophigen Liedes noch als zulässig angesehen worden (vgl. BGHZ 28, 234, 242 - Verkehrskinderlied 1; vgl. auch OLG Hamburg in GRUR 1970, 38 , 40 für die Wiedergabe von sechs Zeilen eines fünfzehn Zeilen umfassenden Liedertextes).
Ob auch eine längere Textwiedergabe ausnahmsweise gerechtfertigt ist, ist unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls zu prüfen. Dem hat das BerG nicht hinreichend Rechnung getragen, indem es die Grenzen der Zitierfreiheit im wesentlichen nur generell und abstrakt aufgezeigt hat. Es ist dabei im Ansatz allerdings zutreffend davon ausgegangen, daß der sachliche Umfang des Kleinzitats durch den konkreten Zitatzweck im Rahmen des zitierenden Werkes, seiner Art, seines Inhalts und Zwecks begrenzt wird (vgl. RGZ 129, 252, 254 ff. - Operettenführer 3; auch BGHZ 50, 147, 151 - Kandinsky 2 ). Dabei ist für eine angemessene Abgrenzung auf den Grundgedanken des Gesetzes und den Interessenkonflikt zurückzugehen, dessen billige Lösung unter Berücksichtigung der Belange aller Beteiligten § 51 UrhG anstrebt. Die darin festgelegte Zitierfreiheit soll der Freiheit der geistigen Auseinandersetzung mit fremden Gedanken dienen und auch in der Form stattfinden können, daß politische, wissenschaftliche oder geistige Strömungen durch die wörtliche Wiedergabe einzelner Stellen aus den geschützten Werken verschiedener Autoren deutlich gemacht werden (BGH in GRUR 1973, 216 , 217 Handbuch moderner Zitate). Ausgehend von dem Gedanken, daß der Urheber bei seinem Schaffen auf den kulturellen Leistungen seiner Vorgänger aufbaut, wird es dem Urheber im Interesse der Allgemeinheit zugemutet, einen verhältnismäßig geringfügigen Eingriff in sein ausschließliches Verwertungsrecht (§ 15 Abs. 1 UrhG) hinzunehmen, wenn dies dem geistigen Schaffen anderer und damit zum Nutzen der Allgemeinheit der Förderung des kulturellen Lebens dient (BGHZ 28, 234, 242 f. - Verkehrskinderlied 1; 50, 147, 152 - Kandinsky 2 ). Mit diesem Zweck des Gesetzes wäre es nicht vereinbar, ein Werk um seiner selbst willen zur Kenntnis der Allgemeinheit zu bringen; andere sollen durch die Zitierfreiheit lediglich in die Lage versetzt werden, Entlehnungen als Hilfsmittel der eigenen Darstellung zu benutzen, sei es, daß sie das fremde Werk kritisch beleuchten, sei es, daß sie es als Ausgangspunkt und insbesondere zur Bekräftigung und Erläuterung des eigenen Gedankengangs auswerten, sei es schließlich auch, daß sie es in Gestalt von Leseproben zur Veranschaulichung eines selbständigen Berichts verwenden wollen (BGHZ 28, 234, 240 Verkehrskinderlied 1 ). Deshalb reicht es nicht aus, daß die Zitate in einer bloß äußerlichen, zusammenhanglosen Weise eingefügt und angehängt werden; vielmehr muß eine innere Verbindung mit den eigenen Gedanken hergestellt werden (BGHZ 28, 234, 240 - Verkehrskinderlied 1 ). Ein Zitat ist deshalb nur zulässig, wenn es als Beleg für eigene Erörterungen des Zitierenden erscheint (BGHZ 50, 147, 155 - Kandinsky 2; BGH in GRUR 1973, 216 , 218 Handbuch moderner Zitate). Das Anleihen bei dem Original darf schließlich nicht in einem solchen Umfang Kenntnis von dem Original oder dessen Kernstücken verschaffen, daß hierdurch ein gewisser Ersatz für den Erwerb des Exemplars des vollständigen Werkes geboten und damit die dem Schöpfer dieses Werkes zustehenden Verwertungsmöglichkeiten geschmälert werden (BGHZ 28, 234, 243 - Verkehrskinderlied 1; vgl. auch 50, 147, 153 - Kandinsky 2 ).
3. Im Streitfall läßt sich unter Berücksichtigung dieser Grundsätze nicht abschließend feststellen, ob sich der Umfang der aus den Werken des Kl. entnommenen Textstellen noch in den Grenzen der nach § 51 Nr. 2 UrhG zulässigen Zitierfreiheit hält.
Das BerG hat weder dem mit dem Werk des Bekl. verfolgten Zweck noch den Besonderheiten der zitierten Werke des Kl. und den fraglichen Werkstellen hinreichend Rechnung getragen.
Nach dem Klappentext und dem Vorwort des Buches war es das Anliegen des Autors, die sog. esoterischen Strömungen des Christentums anhand der Schriften von neun namentlich genannten Verfassern sowie des Kl. und einer weiteren Institution darzustellen. Es ging ihm vor allem um eine vergleichende Analyse anhand textlicher Grundlagen. Dabei ist er wie die einzelnen Kapitelüberschriften zeigen - um eine historische Einordnung und eine systematische Gliederung bemüht. Die einzelnen spirituellen Strömungen werden in einem methodischen Vergleich in Beziehung gesetzt. Ob das Buch den Charakter eines wissenschaftlichen Werkes hat, wie der Bekl. unter Berufung auf die von ihm vorgelegten gutachtlichen Äußerungen des Prof. Dr. H. (Prof. für vergleichende Religionswissenschaften der Universität B.) und des Prof. D. (ehemals Direktor des psychologischen Instituts der Universität B.) meint, kann letztlich auf sich beruhen; denn von der Privilegierung des § 51 Nr. 2 UrhG werden Sprachwerke jeder Art erfaßt.
Der Inhalt des vorliegenden Buches zeigt, daß sich der Verfasser nicht auf eine bloß äußerliche Aneinanderreihung fremder Textstellen beschränkt hat. Davon geht auch das BerG aus. Nach seinen Feststellungen enthält das Buch auch Wertungen, Beurteilungen und kritische oder sonst würdigende Darlegungen des Verfassers. Das BerG meint jedoch, daß die wiedergegebenen Textstellen nicht zur Erläuterung des Inhalts geboten erscheinen; ihr Hauptzweck sei es vielmehr, die Zitate zunächst für sich selbst sprechen zu lassen. Die Revision rügt insoweit zu Recht, daß das BerG dazu keine Feststellungen getroffen und sich - im Gegensatz zum LG auch nicht mit den einzelnen Textwiedergaben auseinandergesetzt hat. Es hätte dem Kl. vor allem auch gemäß §§ 139, 273 ZPO aufgeben müssen, die zitierten Werke vorzulegen, um zu klären, in welchem Verhältnis die Zitate zum benutzten Gesamtwerk stehen. Diese Feststellungen wird das BerG nachzuholen haben. Bei seiner erneuten Prüfung wird es zu beachten haben, daß es sich bei dem angegriffenen Werk um eine unter eigenen Gliederungsgesichtspunkten methodisch durchgeführte Untersuchung einzelner spiritueller Strömungen handelt, und daß die entlehnten Textstellen in den größeren Zusammenhang einer systematischen Darstellung eingeordnet worden sind. Das BerG wird die einzelnen Zitatstellen daraufhin zu überprüfen haben, ob sie im Rahmen der beabsichtigten vergleichenden Textanalyse als Beleg für eigene Darlegungen des Verfassers gewertet werden können; sei es, daß sie als Beispiel für eine ungewöhnliche Sprachgestaltung, zur Verdeutlichung übereinstimmender oder abweichender Aussagen, zum besseren Verständnis eigener Ausführungen, zur Begründung oder Vertiefung des Dargelegten oder als Ausgangspunkt für die eigene Darstellung dienen. Dabei wird das BerG weiter zu berücksichtigen haben, daß es in der Natur der dargestellten Materie liegt, daß auf eine Textinterpretation und damit auf eine wörtliche Wiedergabe von Werkauszügen nicht verzichtet werden kann. Die teils bildhafte, teils altertümliche und sonderbare Sprachgestaltung läßt wörtliche Zitate unerläßlich erscheinen. Aber auch die inhaltlichen Aussagen lassen sich - vor allem wegen ihres oft mystischen und spirituellen Bezugs - in eigener Gestaltungsform nicht immer verständlich wiedergeben. Einige Beispiele verdeutlichen dies. Auf den Seiten 48 - 51 des Werkes des Bekl. wird die Lehre des Kl. zum Thema "Die Auflehnung Luzifers gegen Christus" dargestellt. Dort werden zwei längere wörtliche Zitate (Nr. 113 und 114) aus den Werken des Kl. gegenübergestellt, in denen der Abfall Luzifers nach Angaben des Verfassers unterschiedlich geschildert werde. Der Verfasser geht auf inhaltliche Fragen und vor allem auch kritisch auf die Bildersprache ein, die sich (u. a.) in folgendem Zitatauszug findet:
"So möchte ich nun euch zuerst etwas erklären über das Haus Gottes und den Sturz Luzifers. Stellt euch nun einmal eine große Masse von Kristall vor, und sagen wir, diese Masse habe die Größe eines Hauses gehabt. Nun hatte dieser Kristall eine äußere Schicht, die aber düster war, wie wenn sie nicht bearbeitet worden wäre. Es lag eine dicke Hülle, eine feste Schicht oder Schale um dieses Haus, um diesen KristalL Das Innere dieses Kristalls nenne ich das Haus Gottes..."
Ähnliche sprachliche und inhaltliche Besonderheiten, die sich mit eigenen Worten kaum hinreichend verständlich wiedergeben lassen, finden sich an zahlreichen anderen Stellen. So heißt es in einem Auszug aus dem Zitat Nr. 61 (S. 25 des Buches), das zum Ausgangspunkt einer Kritik des Verfassers genommen wird:
"Da nun Gott Geist ist, ist sein Geist von feinstofflicher Art. Er besteht gewissermaßen aus feinstofflicher "Materie" und diese ist löslich. Diese lösliche,Geistmaterie ermöglichte es Gott, aus ihr eine Gestalt ins Dasein zu bringen, die sich als sein Abbild eben aus dieser feinstofflichen,Materie' herauslöste. Dieses Abbild war jedoch zunächst noch ohne Leben. Daher mußte Gott dieser feinstofflichen Gestalt von seinem Feuer, von seinem Ewigkeitsfunken übertragen, in dieses Abbild hineinverpflanzen. Dadurch erst erhielt es Leben - ewiges Leben."
Ein Auszug aus dem Zitat Nr. 55 (S. 22 des Buches) lautet:
"Die Chöre des Himmels jubeln dem Schöpfer zu. Sie jubeln dem unendlichen Lichte, der unendlichen Herrlichkeit, sie jubeln dem ständig Zeugenden zu. Es ist mein Vater, es ist dein Vater, es ist unser Vater! Die Chöre des Himmels jubeln dem liebenden Vater zu. Auch wir alle wollen ihn loben und preisen wie seine Chöre, wie der ganze Himmel. Der gütige Vater, der aIlmächtige Schöpfer ist an den schönsten Ort in der geistigen Welt gebunden..."
Im Anschluß an dieses Zitat heißt es, die Sprache in den Werken des Kl. sei sehr einfach gehalten; kritisch wird u. a. angemerkt, daß in seinen an menschliche Vorstellungen orientierten Bildern nur selten wirkliche geistige Tiefe erscheine. Die Notwendigkeit einer (vergleichenden) Textanalyse und damit die Wiedergabe wörtlicher Zitate kommt auch in der Zusammenfassung des Kapitels II "Der Abfall Sadhanas" auf Seite 54 zum Ausdruck. Dort heißt es, rückblickend ließen sich in den Schilderungen über den Geistfall zwei große Gruppen unterscheiden; die eine Gruppe, die eine personale Auflehnung eines Geistwesens Luzifer schildere, und eine zweite, die mehr allegorisch den Abfall der ersten Geistwesen darstelle, unter Hinweis auf die Unmöglichkeit, rein geistige Vorgänge in menschliche Sprachformen zu kleiden. An anderer Stelle wird vom Verfasser nicht ohne Grund die Schwierigkeit hervorgehoben, eine geistige Bildersprache in Bewußtseinsinhalte zu übersetzen (Seite 35).
Die wenigen angeführten Beispiele verdeutlichen, daß Wortwahl und Atmosphäre der Texte in den Werken des Kl. eine besondere Bedeutung besitzen; sie lassen sich mit ein oder zwei Kernsätzen nur unvollkommen belegen und veranschaulichen. Bei der vorliegenden besonders gelagerten Fallgestaltung müssen ausnahmsweise auch längere Zitate als zulässig angesehen werden. Werke, die für sich in Anspruch nehmen, auf überirdischen Wahrnehmungen und Beobachtungen zu beruhen und diese in einer eigentümlichen Symbolund Bildersprache wiedergeben, müssen im Interesse der geistigen Kommunikation einer vergleichenden Analyse anhand - auch längerer - textlicher Grundlagen zugänglich sein. Ein Verfasser, dessen Anliegen es ist, die einzelnen spirituellen Strömungen in diesem Bereich in einem methodischen Vergleich einander gegenüberzustellen, darf angesichts der bestehenden Besonderheiten davon ausgehen, daß seiner Zitierfreiheit ausnahmsweise ein breiterer Rahmen gesteckt ist; schon um die spezifische Atmosphäre und den Inhalt der Texte, die sich oft nur schwer oder gar nicht mit eigenen Worten verständlich wiedergeben lassen, zu vermitteln und zu analysieren.
Nach den vom BerG bislang getroffenen Feststellungen kann auch nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß das in Streit befindliche Werk des Bekl. angesichts der Besonderheiten des Falles eine unzumutbare Beeinträchtigung der ausschließlichen Verwertungsrechte des Kl. darstellt. Das BerG hat keine Anhaltspunkte angeführt, die seine Annahme gerechtfertigt erscheinen lassen, alle vom ausgesprochenen Verbot erfaßten Zitate seien geeignet, den interessierten Leser davon abzuhalten, die Schriften des Kl. zu erwerben. Dazu hätte es konkreter Feststellungen bedurft, daß die fraglichen Werkauszüge gemessen am - bislang nicht vorliegenden - Gesamtwerk des Kl. insgesamt so umfassend oder jedenfalls so lang sind, daß der ernsthafte Interessent davon abgehalten werden könnte, die Schriften des Kl. selbst heranzuziehen.
III. Die Sache bedarf nach alledem einer weiteren Aufklärung und einer erneuten Beurteilung durch den Tatrichter.
Zutreffend merkte RA Michael Abels (GRUR 1986, S. 62) an: Kann ein Radiolautsprecher Rechte gemäß § 31 UrhG einräumen? Darüber gibt es keinen Streit. Er kann nicht. Wenn das Medium also offensichtlich so wenig Urheber ist wie der Kläger (der Rechte ableitet), wer ist es dann? Das Je nseits. Niemand anders kommt nach dem Sachverhalt in Fragr. § 2 Absatz 2 UrhG stellt als tatsächliche Schutzvoraussetzung die "persönliche geistige Schöpfung"fest. " Geistige Schöpfung" mag ein Begriff sein, welchen der Senat so wenig wie ich in bezug auf das Jenseits in Frage stellen möchte. Aber - wie verhält es sich mit"persönlich "? Daraus wird abgeleitet, daß Urheber nur eine natürliche Person sein kann, deswegen nämlich (vgl. Fromm-Nordemann, 5. Aufl., § 7 Anm. 1; Ulmer, § 33 I, S. 183). Und hier erledigt sich eben die Schlüssigkeitsprüfung. Denn man mag dem Jenseits vieles nachsagen und zutrauen, jedenfalls nicht den Status einer natürlichen Person. Das sind nun einmal nur Menschen (vgl. für andere Soergel-Schultze-von Lasaulx, BGB, 11. Aufl., Rdz. 1 vor § 1; Staudinger/Coing, Rdz. 1 vor § 1BGB). Der Kläger also hätte genau dies, die Urheberschaft einer natürlichen Person, eines Menschen, darlegen und beweisen müssen (vgl. Baumgärtel/Laumen, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, Ziff. 1 zu § 1 BGB). Der Kläger hat aber nicht. Wo kein Rechtssubjekt für das Urheberrecht vorhanden ist, gibt es keine Ansprüche nach § 97 UrhG.
Anlass der Urteilswiedergabe ist natürlich die eV in Sachen Zeitungszeugen:
http://archiv.twoday.net/stories/64960723/
KlausGraf - am Freitag, 27. Januar 2012, 20:29 - Rubrik: Archivrecht
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Britisches Gericht entscheidet: Ähnlichkeit von Bildmotiven ist ausreichend für Urheberrechtsverletzung
»Similar, but no directly copied«
In Großbritannien erregt derzeit ein Urheberrechtsfall große Aufmerksamkeit, wie »gulli« berichtet. Ein Londoner Gericht hat mit Urteil vom 12. Januar 2012 entschieden, dass die unerlaubte Verwendung eines Motivs, das ähnlich einem bereits existierenden Bildmotiv arrangiert wurde, eine Urheberrechtsverletzung darstellt.
http://www.urheberrecht.org/news/4493/ m.w.N.
Weitere Meldungen:
http://www.heise.de/foto/artikel/Urteil-Wie-das-Bild-eines-roten-Busses-das-Urheberrecht-verletzt-1423127.html
http://www.heise.de/tp/blogs/6/151307
Cory Doctorow bezeichnet das Urteil als "verrückt", schließlich sei zu erwarten, dass jeder, der eine große Sammlung an Fotografien hat, mal schnell alle durchschaut, dann nach anderen Fotos sucht, die ähnliche Motive haben, und zu klagen beginnt: "Wir haben das Copyright auf "zwei Typen trinken Bier und richten den Boden ihrer Gläser gen Himmel!" Doctorow kann sich kaum halten: "It's an apocalyptically bad ruling, and an utter disaster in the making."
http://the1709blog.blogspot.com/2012/01/1709-blog-red-bus-seminar-early.html mit englischsprachiger Resonanz
Zur deutschen Rechtslage: "In der Regel hat der Fotograf keinen Schutz an dem vorgegebenen Motiv" (Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl. § 72 Rz. 14). Der Beck-Verlag fasst den Aufsatz von Bullinger/Garbers-von Boehm, Der Blick ist frei
Nachgestellte Fotos aus urheberrechtlicher Sicht, in: GRUR 2008, S. 26ff. in seiner Leitsatzkartei so zusammen:
Bei Lichtbildwerken erkennt die Rechtsprechung grundsätzlich keinen Motivschutz an. Das Motiv ist nur dann ausnahmsweise geschützt, wenn dessen Übernahme eine unfreie Bearbeitung i.S. des § 23 UrhG darstellt. Grundsätzlich sind Motive, genau wie Ideen, nicht urheberrechtlich geschützt. Sie sind, sofern ihnen nicht selbst Werkcharakter zukommt, gemeinfrei. Ein Monopol auf ein Motiv ist dem Urheberrecht fremd. Ein Fotograf kann nicht einen anderen Fotografen daran hindern, ein bestimmtes, möglicherweise von ihm "entdecktes" Motiv zu fotografieren. Das künstlerische Motiv selbst ist - genau wie Technik, Manier, Stil oder Vorgehensweise - nicht geschützt. Da es für das Vorliegen urheberrechtlichen Schutzes allein auf die Art und Weise der Darstellung ankommt, bezieht sich auch der Schutzumfang nur auf die Darstellung.
Die Autoren schreiben: Ein extensiver Motivschutz hätte gravierende Konsequenzen: Im Extremfall könnte ein umfassender Motivschutz zur Monopolisierung an sich gemeinfreier Perspektiven oder ganzer Objekte führen. Ein Fotograf, der das Brandenburger Tor aus einer besonders eindrucksvollen Perspektive fotografiert hat, könnte gegen Fotografien, die aus der gleichen Perspektive aufgenommen sind, vorgehen. Ein Museumsfotograf, der besonders gute Perspektiven bei der Fotografie von Skulpturen aus der Sammlung des Museums findet, könnte gegen andere Fotografien aus der gleichen Perspektive vorgehen. Dies hätte die – unpraktikable – Konsequenz, dass ein Fotograf, der eine Skulptur oder ein Gebäude fotografieren möchte, zunächst alle existierenden Fotografien des Motivs ausfindig machen und begutachten müsste, um einer Urheberrechtsverletzung vorzubeugen. Hierdurch würde künstlerisches Schaffen von Fotografen unsachgemäß behindert. Fotografen würden sich gegenseitig einschränken. Werkschutz für die Realität oder ein künstlerisches Konzept kann und soll es nicht geben. (S. 30)
»Similar, but no directly copied«
In Großbritannien erregt derzeit ein Urheberrechtsfall große Aufmerksamkeit, wie »gulli« berichtet. Ein Londoner Gericht hat mit Urteil vom 12. Januar 2012 entschieden, dass die unerlaubte Verwendung eines Motivs, das ähnlich einem bereits existierenden Bildmotiv arrangiert wurde, eine Urheberrechtsverletzung darstellt.
http://www.urheberrecht.org/news/4493/ m.w.N.
Weitere Meldungen:
http://www.heise.de/foto/artikel/Urteil-Wie-das-Bild-eines-roten-Busses-das-Urheberrecht-verletzt-1423127.html
http://www.heise.de/tp/blogs/6/151307
Cory Doctorow bezeichnet das Urteil als "verrückt", schließlich sei zu erwarten, dass jeder, der eine große Sammlung an Fotografien hat, mal schnell alle durchschaut, dann nach anderen Fotos sucht, die ähnliche Motive haben, und zu klagen beginnt: "Wir haben das Copyright auf "zwei Typen trinken Bier und richten den Boden ihrer Gläser gen Himmel!" Doctorow kann sich kaum halten: "It's an apocalyptically bad ruling, and an utter disaster in the making."
http://the1709blog.blogspot.com/2012/01/1709-blog-red-bus-seminar-early.html mit englischsprachiger Resonanz
Zur deutschen Rechtslage: "In der Regel hat der Fotograf keinen Schutz an dem vorgegebenen Motiv" (Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl. § 72 Rz. 14). Der Beck-Verlag fasst den Aufsatz von Bullinger/Garbers-von Boehm, Der Blick ist frei
Nachgestellte Fotos aus urheberrechtlicher Sicht, in: GRUR 2008, S. 26ff. in seiner Leitsatzkartei so zusammen:
Bei Lichtbildwerken erkennt die Rechtsprechung grundsätzlich keinen Motivschutz an. Das Motiv ist nur dann ausnahmsweise geschützt, wenn dessen Übernahme eine unfreie Bearbeitung i.S. des § 23 UrhG darstellt. Grundsätzlich sind Motive, genau wie Ideen, nicht urheberrechtlich geschützt. Sie sind, sofern ihnen nicht selbst Werkcharakter zukommt, gemeinfrei. Ein Monopol auf ein Motiv ist dem Urheberrecht fremd. Ein Fotograf kann nicht einen anderen Fotografen daran hindern, ein bestimmtes, möglicherweise von ihm "entdecktes" Motiv zu fotografieren. Das künstlerische Motiv selbst ist - genau wie Technik, Manier, Stil oder Vorgehensweise - nicht geschützt. Da es für das Vorliegen urheberrechtlichen Schutzes allein auf die Art und Weise der Darstellung ankommt, bezieht sich auch der Schutzumfang nur auf die Darstellung.
Die Autoren schreiben: Ein extensiver Motivschutz hätte gravierende Konsequenzen: Im Extremfall könnte ein umfassender Motivschutz zur Monopolisierung an sich gemeinfreier Perspektiven oder ganzer Objekte führen. Ein Fotograf, der das Brandenburger Tor aus einer besonders eindrucksvollen Perspektive fotografiert hat, könnte gegen Fotografien, die aus der gleichen Perspektive aufgenommen sind, vorgehen. Ein Museumsfotograf, der besonders gute Perspektiven bei der Fotografie von Skulpturen aus der Sammlung des Museums findet, könnte gegen andere Fotografien aus der gleichen Perspektive vorgehen. Dies hätte die – unpraktikable – Konsequenz, dass ein Fotograf, der eine Skulptur oder ein Gebäude fotografieren möchte, zunächst alle existierenden Fotografien des Motivs ausfindig machen und begutachten müsste, um einer Urheberrechtsverletzung vorzubeugen. Hierdurch würde künstlerisches Schaffen von Fotografen unsachgemäß behindert. Fotografen würden sich gegenseitig einschränken. Werkschutz für die Realität oder ein künstlerisches Konzept kann und soll es nicht geben. (S. 30)
KlausGraf - am Freitag, 27. Januar 2012, 19:56 - Rubrik: Archivrecht
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http://collections.yadvashem.org/photosarchive/en-us/photos.html
Via
http://bibliostoria.wordpress.com/2012/01/27/yad-vashem-photo-archive/
http://collections.yadvashem.org/photosarchive/en-us/17397.html
Via
http://bibliostoria.wordpress.com/2012/01/27/yad-vashem-photo-archive/
http://collections.yadvashem.org/photosarchive/en-us/17397.htmlKlausGraf - am Freitag, 27. Januar 2012, 19:43 - Rubrik: Fotoueberlieferung
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Das ist einfach genial:
http://phantanews.de/wp/2012/01/hilfe-fur-von-buchblogger-rezensionen-frustrierte-autoren-und-verleger/
Gefunden durch
http://edlf.wordpress.com/2012/01/27/social-media-und-wie-man-es-besser-nicht-macht/
Hintergrundinfos zur Affäre:
http://www.scienceblogs.de/astrodicticum-simplex/2012/01/john-asht-und-die-organisierte-literaturkriminalitat-im-internet.php
Anstatt die Leute, die seine Arbeit kritisieren mit Klagen zu bedrohen, sollte Herr Asht vielleicht überlegen, ob es nicht sinnvollere Arten gibt, mit Feedback (auch wenn es negativ ist) umzugehen. Eigentlich sollte man ja davon ausgehen, dass ein Autor seine Bücher für die Leser schreibt und nicht die studierten Literaturkritiker. Die Leser sind es, die die Bücher kaufen (die Literaturkritiker kriegen ihre Bücher meistens vom Verlag geschenkt). Zu behaupten, dass nur die Meinung eines "offiziellen" Literaturkritikers zähle, der normale Leser sich aber gefälligst nicht öffentlich über das Buch zu äußern hat, ist absurd. Ich bezweifle nicht, dass es tatsächlich gefälschte Rezensionen gibt. Ich bezweifle nicht, dass es Leute gibt, die gegen Geld absichtlich schlechte (oder gute) Rezensionen verfassen. Aber deswegen den Leuten verbieten zu wollen, ihre Meinung über Bücher öffentlich kund zu tun, ist lächerlich.
Dem möchte ich eigentlich nur als persönliche Anmerkung hinzufügen, dass eine Trierer Historikerin, die in der Rezension des Buchs eines Dritten durch mich in Archivalia erwähnt wurde (beleidigend, wie sie fand) und mich durch ihren Anwalt vors AG Trier zerren ließ, damit voll und ganz auf die Schnauze gefallen ist. Die Klage wurde abgewiesen und war für sie bestimmt nicht billig.
http://phantanews.de/wp/2012/01/hilfe-fur-von-buchblogger-rezensionen-frustrierte-autoren-und-verleger/
Gefunden durch
http://edlf.wordpress.com/2012/01/27/social-media-und-wie-man-es-besser-nicht-macht/
Hintergrundinfos zur Affäre:
http://www.scienceblogs.de/astrodicticum-simplex/2012/01/john-asht-und-die-organisierte-literaturkriminalitat-im-internet.php
Anstatt die Leute, die seine Arbeit kritisieren mit Klagen zu bedrohen, sollte Herr Asht vielleicht überlegen, ob es nicht sinnvollere Arten gibt, mit Feedback (auch wenn es negativ ist) umzugehen. Eigentlich sollte man ja davon ausgehen, dass ein Autor seine Bücher für die Leser schreibt und nicht die studierten Literaturkritiker. Die Leser sind es, die die Bücher kaufen (die Literaturkritiker kriegen ihre Bücher meistens vom Verlag geschenkt). Zu behaupten, dass nur die Meinung eines "offiziellen" Literaturkritikers zähle, der normale Leser sich aber gefälligst nicht öffentlich über das Buch zu äußern hat, ist absurd. Ich bezweifle nicht, dass es tatsächlich gefälschte Rezensionen gibt. Ich bezweifle nicht, dass es Leute gibt, die gegen Geld absichtlich schlechte (oder gute) Rezensionen verfassen. Aber deswegen den Leuten verbieten zu wollen, ihre Meinung über Bücher öffentlich kund zu tun, ist lächerlich.
Dem möchte ich eigentlich nur als persönliche Anmerkung hinzufügen, dass eine Trierer Historikerin, die in der Rezension des Buchs eines Dritten durch mich in Archivalia erwähnt wurde (beleidigend, wie sie fand) und mich durch ihren Anwalt vors AG Trier zerren ließ, damit voll und ganz auf die Schnauze gefallen ist. Die Klage wurde abgewiesen und war für sie bestimmt nicht billig.
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Öffentliche Anhörung im Ausschuss für Kultur und Medien des Deutschen Bundestages am 25. Januar 2012
http://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2012/37449210_kw04_pa_kultur/index.html
http://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2012/37449210_kw04_pa_kultur/index.html
Angela Ullmann - am Freitag, 27. Januar 2012, 13:09 - Rubrik: Digitale Unterlagen
"Der Trend zur Digitalisierung von Akten und Unterlagen stellt Archivare vor große Herausforderungen. "Digitale Daten müssen ununterbrochen gestreichelt und gehätschelt werden", sagt Dr. Marcus Stumpf, Leiter des LWL-Archivamts für Westfalen, in der aktuellen Ausgabe des Westfalenspiegels, die am 28. Januar erscheint. So seien sämtliche Daten der Apollomission der Nasa verloren, da diese auf Magnetbänder kopiert wurden, die heute nicht mehr gelesen werden können. "Diese Daten sind tot", so Stumpf. Im Archivamt des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe in Münster werden Akten zwar ebenfalls digitalisiert, zusätzlich deponieren die Mitarbeiter die Original-Unterlagen aber in säurefreie Mappen aus Pappe. Die dafür genutzte Regalfläche in den speziell klimatisierten Magazinen hat eine Länge von zehn bis zwölf
Kilometern. Privatpersonen rät Dr. Marcus Stumpf, wichtige Daten wie etwa Familienfotos immer wieder auf neue Datenträger zu überspielen."
via Mailingliste "Westfälische Geschichte"
Preiswürdiges Zitat des Kolegen Stumpf - m. E.!
Kilometern. Privatpersonen rät Dr. Marcus Stumpf, wichtige Daten wie etwa Familienfotos immer wieder auf neue Datenträger zu überspielen."
via Mailingliste "Westfälische Geschichte"
Preiswürdiges Zitat des Kolegen Stumpf - m. E.!
Wolf Thomas - am Freitag, 27. Januar 2012, 12:13 - Rubrik: Digitale Unterlagen

Pressegespräch, 26.1. 2012 im Stadtarchiv Speyer, mit Bürgermeisterin Monika Kabs. Vorstellung der Vortragsreihe 2012 und des Jahresberichts 2011.
Quelle: Stadtarchiv Speyer (flickr-account), http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.0/
Jahresbericht 2011
View more documents from Stadtarchiv Speyer
Wolf Thomas - am Freitag, 27. Januar 2012, 09:40 - Rubrik: Kommunalarchive
Die aktuelle Vortragsreihe (Mittwochabend im Stadtarchiv) ist online abrufbar unter
http://www.speyer.de/de/bildung/bibliotheken/stadtarchiv/Vortragsreihe__Mittwochabend_im_Stadtarchiv_
http://www.speyer.de/de/bildung/bibliotheken/stadtarchiv/Vortragsreihe__Mittwochabend_im_Stadtarchiv_
J. Kemper - am Freitag, 27. Januar 2012, 09:12 - Rubrik: Veranstaltungen
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http://rzbl04.biblio.etc.tu-bs.de:8080/docportal/servlets/MCRSearchServlet?mode=results&id=-iwxk2wa7eztogxwhq6jb&page=1&numPerPage=10
Bislang bis 1931 online.
Bislang bis 1931 online.
KlausGraf - am Freitag, 27. Januar 2012, 01:46 - Rubrik: Digitale Bibliotheken
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Spicilegium Casinense [electronic resource] : complectens analecta sacra et profana e codd. Casinensibus aliarumque bibliothecarum / collecta atque edita cura et studio Monachorum S. Benedicti.
Published:
[N.p.]: Typis Archiocoenobii Montis Casini, 1888.
http://www.columbia.edu/cu/lweb/digital/collections/cul/texts/ldpd_9130382_000/
Published:
[N.p.]: Typis Archiocoenobii Montis Casini, 1888.
http://www.columbia.edu/cu/lweb/digital/collections/cul/texts/ldpd_9130382_000/
KlausGraf - am Freitag, 27. Januar 2012, 01:33 - Rubrik: Digitale Bibliotheken
Wie immer von stupender Quellen- und Digitalisat-Kenntnis Otto Vervaarts neuester Blogeintrag:
http://rechtsgeschiedenis.wordpress.com/2012/01/26/legal-history-and-heraldic-manuscripts/
Wir beschränken uns darauf, Otto auf die Digitalisate von Dünnebeil I-II aufmerksam zu machen
http://www.francia.honds.de/index.php?action=parcourir&ouvrage=37
und auf die Arbeit von Hiltmann zu den Heroldskompendien zum größeren Kontext des Beitrags hinzuweisen.
http://rechtsgeschiedenis.wordpress.com/2012/01/26/legal-history-and-heraldic-manuscripts/
Wir beschränken uns darauf, Otto auf die Digitalisate von Dünnebeil I-II aufmerksam zu machen
http://www.francia.honds.de/index.php?action=parcourir&ouvrage=37
und auf die Arbeit von Hiltmann zu den Heroldskompendien zum größeren Kontext des Beitrags hinzuweisen.
KlausGraf - am Freitag, 27. Januar 2012, 01:03 - Rubrik: Digitale Bibliotheken
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http://www.univie.ac.at/voeb/blog/?p=19948
"Die Wiener Symphoniker schreiben im Rahmen eines Werkvertrags die Leistung der Betreuung des historischen Archivs aus."
"Die Wiener Symphoniker schreiben im Rahmen eines Werkvertrags die Leistung der Betreuung des historischen Archivs aus."
KlausGraf - am Donnerstag, 26. Januar 2012, 23:45 - Rubrik: Personalia
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Auch bei Public-Domain-Büchern ist das Abspeichern von Seiten mittels der rechten Maustaste von Google deaktiviert. Wie man trotzdem an die Grafiken kommt, erklärt für Firefox und Chrome:
http://de.wikisource.org/wiki/Wikisource:Google_Book_Search#Umgehen_von_Googles_Digital_Rights_Management
In beiden Fällen ruft man mit rechter Maustaste ein Menü auf, in dem man "Seiteninformationen" (FF) oder "Element untersuchen" (Chrome) auswählt. Bei FF findet man die Grafiken unter "Medien", bei Chrome unter "Resources". Der Screenshot zeigt das Resultat bei Chrome.
Funktioniert so auch bei Amazon
http://sitb-images-eu.amazon.com/Qffs+v35lerRXGTQR11R8ZFGVYnoHqBso6qPrdI9tnpJ8/FODsR3bxlzqX+DaC0E
Zum Herunterladen von Vorschaubüchern:
http://www.gbooksdownloader.com/ (höchste Auflösung wählen)

http://commons.wikimedia.org/wiki/File:Gbs_speichern_chrome.jpg
http://de.wikisource.org/wiki/Wikisource:Google_Book_Search#Umgehen_von_Googles_Digital_Rights_Management
In beiden Fällen ruft man mit rechter Maustaste ein Menü auf, in dem man "Seiteninformationen" (FF) oder "Element untersuchen" (Chrome) auswählt. Bei FF findet man die Grafiken unter "Medien", bei Chrome unter "Resources". Der Screenshot zeigt das Resultat bei Chrome.
Funktioniert so auch bei Amazon
http://sitb-images-eu.amazon.com/Qffs+v35lerRXGTQR11R8ZFGVYnoHqBso6qPrdI9tnpJ8/FODsR3bxlzqX+DaC0E
Zum Herunterladen von Vorschaubüchern:
http://www.gbooksdownloader.com/ (höchste Auflösung wählen)
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KlausGraf - am Donnerstag, 26. Januar 2012, 23:01 - Rubrik: Digitale Bibliotheken
Eine empörende Entscheidung eines UK-Gerichts wegen der illegalen Nutzung von Fotografien:
http://the1709blog.blogspot.com/2012/01/innocent-infringement-is-not-defence.html
Eine karitative Organisation zu verklagen halte ich für absolut schäbig. Dumme Richter dürfen dekretieren, was zumutbar ist und was nicht: "the fact that they thought they had permission is not relevant. Although this may seem harsh, it is not. From the copyright owners point of view, the copyright is his property and his rights have been infringed if he did not give permission." Ich kann gar nicht so viel essen, wie ich kotzen möchte, wenn ich dergleichen lese. Und mich beschleicht klammheimliche Freude, wenn ich weiß, dass die Werke solcher Fotografen unendlich oft im Internet unerlaubt genutzt werden.
http://the1709blog.blogspot.com/2012/01/innocent-infringement-is-not-defence.html
Eine karitative Organisation zu verklagen halte ich für absolut schäbig. Dumme Richter dürfen dekretieren, was zumutbar ist und was nicht: "the fact that they thought they had permission is not relevant. Although this may seem harsh, it is not. From the copyright owners point of view, the copyright is his property and his rights have been infringed if he did not give permission." Ich kann gar nicht so viel essen, wie ich kotzen möchte, wenn ich dergleichen lese. Und mich beschleicht klammheimliche Freude, wenn ich weiß, dass die Werke solcher Fotografen unendlich oft im Internet unerlaubt genutzt werden.
KlausGraf - am Donnerstag, 26. Januar 2012, 21:10 - Rubrik: Archivrecht
From: "Dr. Karsten Uhde"
Sender: archivliste-request@lists.uni-marburg.de
Subject: WG: GDA-A2-1022-5/1/34 - EAPl-Aufbewahrungsfristenverzeichnis 2011; - hier: Mailinglisten und Newsletter
Date: Fri, 4 Nov 2011 10:24:38 +0100
To:
Auf Bitte von Frau Pollach weitergeleitet.
K.Uhde
---------------------------------------------------------------------
Dr. Karsten Uhde
Archivschule Marburg
Bismarckstr. 32
35037 Marburg
Germany
Tel.: +49 6421 16971 25
e-mail:uhde@staff.uni-marburg.de
Von: Claudia.Pollach@gda.bayern.de [mailto:Claudia.Pollach@gda.bayern.de]
Gesendet: Freitag, 4. November 2011 10:05
An: uhde@staff.uni-marburg.de
Betreff: WG: GDA-A2-1022-5/1/34 - EAPl-Aufbewahrungsfristenverzeichnis 2011; - hier: Mailinglisten und Newsletter
From:
Subject: GDA-A2-1022-5/1/34 - EAPl-Aufbewahrungsfristenverzeichnis 2011; - hier: Mailinglisten und Newsletter
Date: Thu, 20 Oct 2011 14:31:09 +0100
To:
<> In der
Anlage erhalten Sie ein Schreiben der Generaldirektion der Staatlichen
Archive Bayerns.
Cl. Pollach
Generaldirektion der Staatlichen Archive Bayerns
Schönfeldstr. 5, 80539 München
Postfach 221152, 80501 München
Tel. 089/28638-2485, Fax 089/28638-2615
www.gda.bayern.de
E-Mail: poststelle@gda.bayern.de
Attachment: Brief_ohne_IA_GDion_13.10.2011 11_29_Archivschule Marburg.PDF (90K)
Kein Kommentar.
Sender: archivliste-request@lists.uni-marburg.de
Subject: WG: GDA-A2-1022-5/1/34 - EAPl-Aufbewahrungsfristenverzeichnis 2011; - hier: Mailinglisten und Newsletter
Date: Fri, 4 Nov 2011 10:24:38 +0100
To:
Auf Bitte von Frau Pollach weitergeleitet.
K.Uhde
---------------------------------------------------------------------
Dr. Karsten Uhde
Archivschule Marburg
Bismarckstr. 32
35037 Marburg
Germany
Tel.: +49 6421 16971 25
e-mail:uhde@staff.uni-marburg.de
Von: Claudia.Pollach@gda.bayern.de [mailto:Claudia.Pollach@gda.bayern.de]
Gesendet: Freitag, 4. November 2011 10:05
An: uhde@staff.uni-marburg.de
Betreff: WG: GDA-A2-1022-5/1/34 - EAPl-Aufbewahrungsfristenverzeichnis 2011; - hier: Mailinglisten und Newsletter
From:
Subject: GDA-A2-1022-5/1/34 - EAPl-Aufbewahrungsfristenverzeichnis 2011; - hier: Mailinglisten und Newsletter
Date: Thu, 20 Oct 2011 14:31:09 +0100
To:
<> In der
Anlage erhalten Sie ein Schreiben der Generaldirektion der Staatlichen
Archive Bayerns.
Cl. Pollach
Generaldirektion der Staatlichen Archive Bayerns
Schönfeldstr. 5, 80539 München
Postfach 221152, 80501 München
Tel. 089/28638-2485, Fax 089/28638-2615
www.gda.bayern.de
E-Mail: poststelle@gda.bayern.de
Attachment: Brief_ohne_IA_GDion_13.10.2011 11_29_Archivschule Marburg.PDF (90K)
Kein Kommentar.
KlausGraf - am Donnerstag, 26. Januar 2012, 17:19 - Rubrik: Staatsarchive
Eindrucksvolle Testergebnisse für Googles Übersetzungs-App:
http://www.prosieben.de/tv/galileo/videos/clip/263464-dolmetscher-app-1.3047644/
Update: Auf einem befreundeten iPad konnte ich mir die App ansehen. Cool!
http://www.prosieben.de/tv/galileo/videos/clip/263464-dolmetscher-app-1.3047644/
Update: Auf einem befreundeten iPad konnte ich mir die App ansehen. Cool!
KlausGraf - am Donnerstag, 26. Januar 2012, 15:36 - Rubrik: Geschichtswissenschaft
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Lambert Heller schreibt in der neuen Liste repositorymanagement:
"ich halte Alumni OA für eine exzellente strategische Idee für IRs.
(IRs sollten so schnell wie möglich auf PND und demnächst auch auf ORCID verlinken - schon richtig, aber ich will mal kurz bei dieser Idee bleiben.)
Alumni-Community-Management steht bei den Hochschulen gerade hoch im Kurs.
Eines der Lieblingsthemen des Hochschulmarketing nah und fern. Nach
haltbaren und *greifbaren* Bezugspunkten zwischen Akademikern und "ihrer"
(ehemaligen) Hochschule wird Ausschau gehalten!
Und das ist keineswegs nur eine Modeerscheinung. Die Frage nach der Bindung
der Alumni passt vielmehr perfekt in Zeiten der endlosen Atomisierung des
Konzepts "Hochschulzugehörigkeit". MITx, Udacity und Co. zeigen, was hier
vor sich geht.
Eine tolle, bisher kaum genutzte Gelegenheit für Institutional Repositories also. Die Idee ist ja nicht neu, vgl.
http://archiv.twoday.net/stories/5262756/ - weniger bekannt ist vielleicht, daß z.B. die Bodleian Library in Oxford dieses Konzept bereits umsetzt und bewirbt, vgl.
http://www.bodleian.ox.ac.uk/ora/oxford_etheses/eligible_ethesis_depositors/alumni_holding_oxford_pg_degrees_by_research
Neuerdings einschließlich des i-Tüpfelchens der Retrodigitalisierung
http://www.bodleian.ox.ac.uk/notices/2011-feb-23 "
Hier nochmals der Wortlaut meines Beitrags vom 17. Oktober 2008 http://archiv.twoday.net/stories/5262756/ :
Hochschulen in aller Welt fördern die Verbindung der Hochschulabsolventen (Alumni) mit der Hochschule. Die Alumni werden als höchst wertvolle Ressource gesehen, die durch finanzielle, aber auch ideelle Förderung der Hochschule in den Kreis der Akteure einbezogen sind, die daran arbeiten, die Ziele der Hochschule zu verwirklichen.
Um auch auf dem Gebiet des Open Access die Verbundenheit der Alumni und der Hochschule zu stärken, wäre es sinnvoll, den Alumni die Möglichkeit zu eröffnen, wissenschaftliche Publikationen auf dem Hochschulschriftenserver zu deponieren.
Bereits jetzt dürften viele Hochschulen hinsichtlich der Qualifikationsarbeiten wie Dissertationen und Habilitationen, die an der Hochschule entstanden sind, eine Veröffentlichung auf dem Hochschulschriftenserver ohne zeitliche Begrenzung ermöglichen. Als ich vor Jahren in Tübingen wegen meiner Dissertation (1987) anklopfte, erhielt ich die Auskunft, diese könne auf dem Tübinger Schriftenserver veröffentlicht werden.
Es dürfte wohl keinem Zweifel unterliegen, dass ein Hochschulschriftenserver (auch wenn ärmelschonerbewehrte bürokratische Verwalter nicht selten sind, wie ich von Freidok weiss) die Beiträge eines Alumnus, der Nobelpreisträger ist, aufnehmen würde, auch wenn dieser an einer anderer Universität inzwischen lehrt.
Eine Öffnung der Schriftenserver hätte überwiegend Vorteile:
(1) Der Schriftenserver würde weiter gefüllt, siehe auch
http://archiv.twoday.net/stories/3264283/
(2) Es besteht die Chance, wertvolle Fachpublikationen Open Access zu machen, etwa aus dem Bereich der Wirtschaft oder der Politik.
Es wäre vermutlich der Universität Leipzig hochwillkommen, Publikationen einer ehemaligen Diplomandin, Frau Angela Merkel, einstellen zu dürfen.
(3) Angesichts der zunehmenden Bedeutung von Open Access für die Wissenschaftskommunikation wäre eine Stärkung der Bindungen zwischen Universität und Alumni auch auf diesem Gebiet wichtig.
Daher hat die Uni Göttingen 2007 auf dem Göttinger Alumni-Tag auch Open Access vorgestellt.
(4) Da Peter Suber und Brewster Kahle derzeit ihren Plan eines universalen Repositoriums nicht weiterverfolgen und für Publikationen aus vielen Disziplinen auch aus Sprachgründen ein disziplinäres Repositorium nicht in Betracht kommt, würde eine flächendeckende Alumni-Regelung eine große Lücke bei der Möglichkeit, Open Access-Publikationen in einem anerkannten OA-Server unterzubringen, schließen.
Die meisten wissenschaftlich Tätigen, die nicht an eine Hochschule angebunden sind, haben einen Hochschulabschluss, sind also Alumni. Ihre Publikationen wären also mit dem Alumni-Privileg ohne weiteres für OA (im Sinne des grünen Wegs) gesichert.
Auch Wissenschaftler (z.B. aus der Dritten Welt), die an einer Hochschule tätig sind, die noch keinen Schriftenserver unterhält, können auf diese Weise Self-Archiving betreiben.
Als Nachteile könnten angesprochen werden:
a) die strikte Begrenzung der Schriftenserver für Hochschulangehörige wird aufgeweicht
In vielen Hochschulen lässt man aber auch bereits jetzt schon nach Einzelfallprüfung hochwertige externe Publikationen zu (z.B. die FU Berlin die Vier Prinzen) zu.
b) einzelne Alumni-Publikationen genügen nicht wissenschaftlichen Standards
Das ist auch bei Publikationen von Hochschulangehörigen mitunter der Fall. Eine kursorische Prüfung vor Einstellung wäre sicher akzeptabel, sollte sich herausstellen, dass Inakzeptables eingeliefert wird.
Dieser Vorschlag plädiert dafür, von der mantra-artigen Behauptung, nur institutionelle Mandate könnten Dokumentenserver füllen, abzusehen und neue Wege auszuprobieren. Es ist definitiv falsch, dass nur institutionelle Mandate OA wirklich fördern können, wie das niederländische Programm "Cream of Science" beweist. Und die wissenschaftliche Produktion der nicht an einer Hochschule Tätigen wird durch dieses Mantra in schäbiger Weise mit Füßen getreten.
"ich halte Alumni OA für eine exzellente strategische Idee für IRs.
(IRs sollten so schnell wie möglich auf PND und demnächst auch auf ORCID verlinken - schon richtig, aber ich will mal kurz bei dieser Idee bleiben.)
Alumni-Community-Management steht bei den Hochschulen gerade hoch im Kurs.
Eines der Lieblingsthemen des Hochschulmarketing nah und fern. Nach
haltbaren und *greifbaren* Bezugspunkten zwischen Akademikern und "ihrer"
(ehemaligen) Hochschule wird Ausschau gehalten!
Und das ist keineswegs nur eine Modeerscheinung. Die Frage nach der Bindung
der Alumni passt vielmehr perfekt in Zeiten der endlosen Atomisierung des
Konzepts "Hochschulzugehörigkeit". MITx, Udacity und Co. zeigen, was hier
vor sich geht.
Eine tolle, bisher kaum genutzte Gelegenheit für Institutional Repositories also. Die Idee ist ja nicht neu, vgl.
http://archiv.twoday.net/stories/5262756/ - weniger bekannt ist vielleicht, daß z.B. die Bodleian Library in Oxford dieses Konzept bereits umsetzt und bewirbt, vgl.
http://www.bodleian.ox.ac.uk/ora/oxford_etheses/eligible_ethesis_depositors/alumni_holding_oxford_pg_degrees_by_research
Neuerdings einschließlich des i-Tüpfelchens der Retrodigitalisierung
http://www.bodleian.ox.ac.uk/notices/2011-feb-23 "
Hier nochmals der Wortlaut meines Beitrags vom 17. Oktober 2008 http://archiv.twoday.net/stories/5262756/ :
Hochschulen in aller Welt fördern die Verbindung der Hochschulabsolventen (Alumni) mit der Hochschule. Die Alumni werden als höchst wertvolle Ressource gesehen, die durch finanzielle, aber auch ideelle Förderung der Hochschule in den Kreis der Akteure einbezogen sind, die daran arbeiten, die Ziele der Hochschule zu verwirklichen.
Um auch auf dem Gebiet des Open Access die Verbundenheit der Alumni und der Hochschule zu stärken, wäre es sinnvoll, den Alumni die Möglichkeit zu eröffnen, wissenschaftliche Publikationen auf dem Hochschulschriftenserver zu deponieren.
Bereits jetzt dürften viele Hochschulen hinsichtlich der Qualifikationsarbeiten wie Dissertationen und Habilitationen, die an der Hochschule entstanden sind, eine Veröffentlichung auf dem Hochschulschriftenserver ohne zeitliche Begrenzung ermöglichen. Als ich vor Jahren in Tübingen wegen meiner Dissertation (1987) anklopfte, erhielt ich die Auskunft, diese könne auf dem Tübinger Schriftenserver veröffentlicht werden.
Es dürfte wohl keinem Zweifel unterliegen, dass ein Hochschulschriftenserver (auch wenn ärmelschonerbewehrte bürokratische Verwalter nicht selten sind, wie ich von Freidok weiss) die Beiträge eines Alumnus, der Nobelpreisträger ist, aufnehmen würde, auch wenn dieser an einer anderer Universität inzwischen lehrt.
Eine Öffnung der Schriftenserver hätte überwiegend Vorteile:
(1) Der Schriftenserver würde weiter gefüllt, siehe auch
http://archiv.twoday.net/stories/3264283/
(2) Es besteht die Chance, wertvolle Fachpublikationen Open Access zu machen, etwa aus dem Bereich der Wirtschaft oder der Politik.
Es wäre vermutlich der Universität Leipzig hochwillkommen, Publikationen einer ehemaligen Diplomandin, Frau Angela Merkel, einstellen zu dürfen.
(3) Angesichts der zunehmenden Bedeutung von Open Access für die Wissenschaftskommunikation wäre eine Stärkung der Bindungen zwischen Universität und Alumni auch auf diesem Gebiet wichtig.
Daher hat die Uni Göttingen 2007 auf dem Göttinger Alumni-Tag auch Open Access vorgestellt.
(4) Da Peter Suber und Brewster Kahle derzeit ihren Plan eines universalen Repositoriums nicht weiterverfolgen und für Publikationen aus vielen Disziplinen auch aus Sprachgründen ein disziplinäres Repositorium nicht in Betracht kommt, würde eine flächendeckende Alumni-Regelung eine große Lücke bei der Möglichkeit, Open Access-Publikationen in einem anerkannten OA-Server unterzubringen, schließen.
Die meisten wissenschaftlich Tätigen, die nicht an eine Hochschule angebunden sind, haben einen Hochschulabschluss, sind also Alumni. Ihre Publikationen wären also mit dem Alumni-Privileg ohne weiteres für OA (im Sinne des grünen Wegs) gesichert.
Auch Wissenschaftler (z.B. aus der Dritten Welt), die an einer Hochschule tätig sind, die noch keinen Schriftenserver unterhält, können auf diese Weise Self-Archiving betreiben.
Als Nachteile könnten angesprochen werden:
a) die strikte Begrenzung der Schriftenserver für Hochschulangehörige wird aufgeweicht
In vielen Hochschulen lässt man aber auch bereits jetzt schon nach Einzelfallprüfung hochwertige externe Publikationen zu (z.B. die FU Berlin die Vier Prinzen) zu.
b) einzelne Alumni-Publikationen genügen nicht wissenschaftlichen Standards
Das ist auch bei Publikationen von Hochschulangehörigen mitunter der Fall. Eine kursorische Prüfung vor Einstellung wäre sicher akzeptabel, sollte sich herausstellen, dass Inakzeptables eingeliefert wird.
Dieser Vorschlag plädiert dafür, von der mantra-artigen Behauptung, nur institutionelle Mandate könnten Dokumentenserver füllen, abzusehen und neue Wege auszuprobieren. Es ist definitiv falsch, dass nur institutionelle Mandate OA wirklich fördern können, wie das niederländische Programm "Cream of Science" beweist. Und die wissenschaftliche Produktion der nicht an einer Hochschule Tätigen wird durch dieses Mantra in schäbiger Weise mit Füßen getreten.
KlausGraf - am Donnerstag, 26. Januar 2012, 15:16 - Rubrik: Open Access
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http://www.faz.net/aktuell/feuilleton/zeitungszeugen-gericht-verbietet-abdruck-von-mein-kampf-11623802.html
Ich kenne die einstweilige Verfügung des LG München (az: 7 O 1533/12) zwar nicht im Wortlaut, halte sie aber für völlig falsch. Am 1.1.2016 sind Hitlers Werke ohnehin gemeinfrei, was soll das, so kurz vor Torschluss kommentierte Auszüge zu verbieten? Hier wurde ganz offensichtlich das Grundrecht der Pressefreiheit entschieden zu wenig berücksichtigt.
Zum Umfang von Zitaten lesen wir gemeinsam die BGH-Entscheidung Geistchristentum (I ZR 28/83, leider kein Volltext online) [jetzt schon: http://archiv.twoday.net/stories/64961860/ ]
Siehe auch
http://zeitungszeugen.de/dasunlesbarebuch/
http://www.sueddeutsche.de/medien/bayern-setzt-sich-in-streit-um-mein-kampf-durch-hitlers-hetzschrift-erscheint-nur-unleserlich-1.1267085
http://www.nordbayern.de/nuernberger-zeitung/nz-kultur/hitlers-mein-kampf-ist-ein-unlesbares-buch-1.1801857
http://archiv.twoday.net/search?q=zeitungszeugen
Update:
http://www.lto.de/de/html/nachrichten/5396/auszuege-aus-mein-kampf-der-diktator-und-das-urheberrecht/

Ich kenne die einstweilige Verfügung des LG München (az: 7 O 1533/12) zwar nicht im Wortlaut, halte sie aber für völlig falsch. Am 1.1.2016 sind Hitlers Werke ohnehin gemeinfrei, was soll das, so kurz vor Torschluss kommentierte Auszüge zu verbieten? Hier wurde ganz offensichtlich das Grundrecht der Pressefreiheit entschieden zu wenig berücksichtigt.
Zum Umfang von Zitaten lesen wir gemeinsam die BGH-Entscheidung Geistchristentum (I ZR 28/83, leider kein Volltext online) [jetzt schon: http://archiv.twoday.net/stories/64961860/ ]
Siehe auch
http://zeitungszeugen.de/dasunlesbarebuch/
http://www.sueddeutsche.de/medien/bayern-setzt-sich-in-streit-um-mein-kampf-durch-hitlers-hetzschrift-erscheint-nur-unleserlich-1.1267085
http://www.nordbayern.de/nuernberger-zeitung/nz-kultur/hitlers-mein-kampf-ist-ein-unlesbares-buch-1.1801857
http://archiv.twoday.net/search?q=zeitungszeugen
Update:
http://www.lto.de/de/html/nachrichten/5396/auszuege-aus-mein-kampf-der-diktator-und-das-urheberrecht/

KlausGraf - am Donnerstag, 26. Januar 2012, 14:56 - Rubrik: Archivrecht
Die enttäuschende Antwort des WDR, wie zu erwarten:
http://www.piksa.info/blog/2012/01/03/offener-brief-an-den-wdr-5-zu-creative-commons-und-depublikationspflicht/
Update zu:
http://archiv.twoday.net/stories/64023585/
Siehe auch
http://netzpolitik.org/2012/wdr-beantwortet-offenen-brief-zu-depublikationspflicht-und-cc/

http://www.piksa.info/blog/2012/01/03/offener-brief-an-den-wdr-5-zu-creative-commons-und-depublikationspflicht/
Update zu:
http://archiv.twoday.net/stories/64023585/
Siehe auch
http://netzpolitik.org/2012/wdr-beantwortet-offenen-brief-zu-depublikationspflicht-und-cc/

KlausGraf - am Donnerstag, 26. Januar 2012, 14:45 - Rubrik: Medienarchive
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http://www.nzz.ch/nachrichten/hintergrund/wissenschaft/ein_baerendienst_an_der_forschung_1.14511447.html
Seit 2008 verlangt das National Institute of Health (NIH), dass alle wissenschaftlichen Arbeiten, die durch diese Institution gefördert wurden, spätestens nach einem halben Jahr über das hauseigene Archiv «PubMed Central» frei zugänglich sind. Diese Errungenschaft will die am 16. Dezember 2011 im amerikanischen Kongress eingegebene Gesetzesvorlage «Research Works Act» wieder rückgängig machen. Sie will verbieten, dass die Gewährung von öffentlichen Fördermitteln an die Bedingung geknüpft wird, dass die Forschungsergebnisse auf frei zugänglichen Plattformen publiziert werden. Die Gesetzesvorlage wurde von den Kongressabgeordneten Darrell Issa und Carolyn Maloney mit der Begründung eingereicht, dass mit der NIH-Bedingung Wissenschaftsverlage nicht mehr überlebensfähig seien. Wie inzwischen bekanntwurde, ist der Wahlkampf von Maloney durch Spenden des Wissenschaftsverlags Elsevier unterstützt worden.
Fast zur gleichen Zeit, am 19. Dezember 2011, haben die Wissenschaftsverlage Elsevier, Thieme und Springer eine Klage beim Zürcher Handelsgericht eingereicht, mit welcher der ETH-Bibliothek verboten werden soll, ihren Dokumentenlieferdienst in der heutigen Form weiterzuführen. Über diesen Dienst können Kunden der ETH-Bibliothek die elektronische Zusendung von Artikeln aus wissenschaftlichen Zeitschriften verlangen. Die Kopien dürfen nur für den internen Gebrauch verwendet und nicht weitergegeben werden. Zudem entrichtet die ETH-Bibliothek der Verwertungsgesellschaft Pro Litteris eine jährliche Vergütung. Die klagenden Verlage wollen diese Dienstleistung mit der Begründung verbieten, dass sie diese Artikel selbst online anbieten, allerdings in der Regel für ungefähr 30 Euro pro Artikel, ein Vielfaches dessen, was der Bezug durch die ETH-Bibliothek kostet.
Mit ihrer Klage wollen die Wissenschaftsverlage eine Regelung des schweizerischen Urheberrechtsgesetzes unterlaufen, die das auszugsweise Kopieren aus Zeitschriften ausdrücklich erlaubt. Diese Regelung ist, im Vergleich etwa zur Situation in Deutschland, wo derartige Kopien verboten sind, ein eindeutiger Standortvorteil für den Forschungsplatz Schweiz.
Via Sebastian Dosch G+
Update: Siehe auch
http://www.steigerlegal.ch/2012/01/26/freies-wissen-verlage-verklagen-bibliothek-der-eth-zuerich/
"Im Bereich der Rechtswissenschaften übrigens ist «Open Access» in der Schweiz leider noch völlig unterentwickelt. Erst wenige Juristen haben erkannt, dass ein möglichst freier Zugang zu ihren Publikationen in ihrem eigenen Interesse liegt und veröffentlichen ihre Publikationen beispielsweise online."
Seit 2008 verlangt das National Institute of Health (NIH), dass alle wissenschaftlichen Arbeiten, die durch diese Institution gefördert wurden, spätestens nach einem halben Jahr über das hauseigene Archiv «PubMed Central» frei zugänglich sind. Diese Errungenschaft will die am 16. Dezember 2011 im amerikanischen Kongress eingegebene Gesetzesvorlage «Research Works Act» wieder rückgängig machen. Sie will verbieten, dass die Gewährung von öffentlichen Fördermitteln an die Bedingung geknüpft wird, dass die Forschungsergebnisse auf frei zugänglichen Plattformen publiziert werden. Die Gesetzesvorlage wurde von den Kongressabgeordneten Darrell Issa und Carolyn Maloney mit der Begründung eingereicht, dass mit der NIH-Bedingung Wissenschaftsverlage nicht mehr überlebensfähig seien. Wie inzwischen bekanntwurde, ist der Wahlkampf von Maloney durch Spenden des Wissenschaftsverlags Elsevier unterstützt worden.
Fast zur gleichen Zeit, am 19. Dezember 2011, haben die Wissenschaftsverlage Elsevier, Thieme und Springer eine Klage beim Zürcher Handelsgericht eingereicht, mit welcher der ETH-Bibliothek verboten werden soll, ihren Dokumentenlieferdienst in der heutigen Form weiterzuführen. Über diesen Dienst können Kunden der ETH-Bibliothek die elektronische Zusendung von Artikeln aus wissenschaftlichen Zeitschriften verlangen. Die Kopien dürfen nur für den internen Gebrauch verwendet und nicht weitergegeben werden. Zudem entrichtet die ETH-Bibliothek der Verwertungsgesellschaft Pro Litteris eine jährliche Vergütung. Die klagenden Verlage wollen diese Dienstleistung mit der Begründung verbieten, dass sie diese Artikel selbst online anbieten, allerdings in der Regel für ungefähr 30 Euro pro Artikel, ein Vielfaches dessen, was der Bezug durch die ETH-Bibliothek kostet.
Mit ihrer Klage wollen die Wissenschaftsverlage eine Regelung des schweizerischen Urheberrechtsgesetzes unterlaufen, die das auszugsweise Kopieren aus Zeitschriften ausdrücklich erlaubt. Diese Regelung ist, im Vergleich etwa zur Situation in Deutschland, wo derartige Kopien verboten sind, ein eindeutiger Standortvorteil für den Forschungsplatz Schweiz.
Via Sebastian Dosch G+
Update: Siehe auch
http://www.steigerlegal.ch/2012/01/26/freies-wissen-verlage-verklagen-bibliothek-der-eth-zuerich/
"Im Bereich der Rechtswissenschaften übrigens ist «Open Access» in der Schweiz leider noch völlig unterentwickelt. Erst wenige Juristen haben erkannt, dass ein möglichst freier Zugang zu ihren Publikationen in ihrem eigenen Interesse liegt und veröffentlichen ihre Publikationen beispielsweise online."
KlausGraf - am Donnerstag, 26. Januar 2012, 14:34 - Rubrik: Archivrecht
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http://sympa.cms.hu-berlin.de/sympa/arc/repositorymanagement/2012-01/msg00029.html
"IR-Manager leben in einer Blase weit weg von der Wissenschaft."
Update zu
http://archiv.twoday.net/stories/64956648/
"IR-Manager leben in einer Blase weit weg von der Wissenschaft."
Update zu
http://archiv.twoday.net/stories/64956648/
KlausGraf - am Donnerstag, 26. Januar 2012, 14:11 - Rubrik: Open Access
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Christof Schöch stellt ein neues Buch zum wissenschaftlichen Publizieren im digitalen Kontext vor.
http://redaktionsblog.hypotheses.org/193
Was hat Kathleen Fitzpatrick nun speziell zum wissenschaftlichen Bloggen zu sagen? Als drei Kernmerkmale von Blogs nennt Fitzpatrick, die für sie die erste und erfolgreichste neue Form wissenschaftlichen Publizierens sind, dass sie “commenting, linking, and versioning” (S. 67) ermöglichen, drei Merkmale die alle den eigentlich immer schon vorhandenen, interaktiven, netzwerkhaften und prozessualen Charakter wissenschaftlichen Schreibens zu realisieren erlauben, der Fitzpatrick besonders wichtig ist (wobei die Versionierung doch vor allem Wikis auszeichnet und nur selten, und recht primitiv, in Blogs realisiert ist). Konkrete Vorteile des Bloggens für Forscher sieht sie außerdem vor allem darin, dass das Bloggen gewissermaßen die Finger lockert für andere Schreibaktivitäten, dass man seine im Blog formulierten Ideen durch das Feedback tatsächlich weiter und tiefer verfolgen kann, und dass man schon während des Forschungsprozesses ein interessiertes Publikum erreicht oder für sich aufbauen kann.
Zentral und grundsätzlich scheint mir an Fitzpatrick Plaidoyer für das Bloggen zu sein, dass sie Wissenschaft als im Kern kommunikativ, interaktiv und prozesshaft definiert – es geht darum, dass Wissen, Ideen und Texte frei zirkulieren können, diskutiert werden können, dadurch weiterentwickelt werden und zugleich ihr Publikum erreichen (S. 100). In dieser Perspektive ist der Blog natürlich ein ideales Medium, in dem man schnell, unkompliziert, offen und interaktiv publizieren kann. Fitzpatrick gibt selbst gerne zu, dass all dies eher für Kurzformen gilt und dass für die wissenschaftlichen Langformen noch keine vergleichbar elegante digitale Form existiert (S. 109-110).
http://redaktionsblog.hypotheses.org/193
Was hat Kathleen Fitzpatrick nun speziell zum wissenschaftlichen Bloggen zu sagen? Als drei Kernmerkmale von Blogs nennt Fitzpatrick, die für sie die erste und erfolgreichste neue Form wissenschaftlichen Publizierens sind, dass sie “commenting, linking, and versioning” (S. 67) ermöglichen, drei Merkmale die alle den eigentlich immer schon vorhandenen, interaktiven, netzwerkhaften und prozessualen Charakter wissenschaftlichen Schreibens zu realisieren erlauben, der Fitzpatrick besonders wichtig ist (wobei die Versionierung doch vor allem Wikis auszeichnet und nur selten, und recht primitiv, in Blogs realisiert ist). Konkrete Vorteile des Bloggens für Forscher sieht sie außerdem vor allem darin, dass das Bloggen gewissermaßen die Finger lockert für andere Schreibaktivitäten, dass man seine im Blog formulierten Ideen durch das Feedback tatsächlich weiter und tiefer verfolgen kann, und dass man schon während des Forschungsprozesses ein interessiertes Publikum erreicht oder für sich aufbauen kann.
Zentral und grundsätzlich scheint mir an Fitzpatrick Plaidoyer für das Bloggen zu sein, dass sie Wissenschaft als im Kern kommunikativ, interaktiv und prozesshaft definiert – es geht darum, dass Wissen, Ideen und Texte frei zirkulieren können, diskutiert werden können, dadurch weiterentwickelt werden und zugleich ihr Publikum erreichen (S. 100). In dieser Perspektive ist der Blog natürlich ein ideales Medium, in dem man schnell, unkompliziert, offen und interaktiv publizieren kann. Fitzpatrick gibt selbst gerne zu, dass all dies eher für Kurzformen gilt und dass für die wissenschaftlichen Langformen noch keine vergleichbar elegante digitale Form existiert (S. 109-110).
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http://www.aljazeera.com/indepth/opinion/2012/01/2012121132641226409.html
Excerpt:
Appealing to the tastes of package tourists and neglecting the interest of ordinary Egyptians, the Antiquities Council has long scorned what cannot be displayed in expensive vitrines and hastily photographed. Egypt's post-"Islamic" - and particularly its 19th and 20th century - culture has therefore been ignored, if not actively denigrated, by the Council.
Most recently, the furore over the alleged smuggling and sale of Naguib Mahfouz's archives has made more visible than ever the state's failure to safeguard its "modern" heritage. Although Sotheby's would eventually call the auction off, the patriotic Egyptian public was infuriated. It provoked the country's preeminent newspapers to ask how the manuscripts of Egypt's Nobel Laureate could be sold in the chambers of a foreign auction house, and why the state had not intervened to protect them. And yet, the Mahfouz sale further prompts the more important question: where and with whom should the private papers of public personalities be deposited?
For example, at his death earlier this month, Egypt's celebrated novelist Ibrahim Aslan left behind a number of unpublished manuscripts. How could his heirs, should they so wish, make this material accessible to an interested public?
In theory, the answer is easy - either the National Archives of Egypt or the adjacent "Dar al-Kutub". But in practice, the logic by which both institutions operate makes this issue a lot more complicated than it first appears to be.
Essentially, the current National Archive is descended from a series of disparate document repositories cobbled together in the 1920s. This new centralised archive was designed to provide the infrastructure behind professional history writing, which aimed to forge a monolithic national (and more importantly monarchical) identity for the country. During this state-building period, documents that did not promote a certain view of Egyptian history, and the reigning monarchy of the time, were either discarded or destroyed.
True to its etymological origins, the National Archive of Egypt continues to be held within the state's coercive grip. State security plays arbiter. Despite the efforts of Egypt's preeminent historian, Khaled Fahmy, it continues to viciously restrict access to the documents to all but a privileged few: These tend to be professional historians whose research is perceived as non-subversive to the state and its narratives, which are overwhelmingly nationalist.
Excerpt:
Appealing to the tastes of package tourists and neglecting the interest of ordinary Egyptians, the Antiquities Council has long scorned what cannot be displayed in expensive vitrines and hastily photographed. Egypt's post-"Islamic" - and particularly its 19th and 20th century - culture has therefore been ignored, if not actively denigrated, by the Council.
Most recently, the furore over the alleged smuggling and sale of Naguib Mahfouz's archives has made more visible than ever the state's failure to safeguard its "modern" heritage. Although Sotheby's would eventually call the auction off, the patriotic Egyptian public was infuriated. It provoked the country's preeminent newspapers to ask how the manuscripts of Egypt's Nobel Laureate could be sold in the chambers of a foreign auction house, and why the state had not intervened to protect them. And yet, the Mahfouz sale further prompts the more important question: where and with whom should the private papers of public personalities be deposited?
For example, at his death earlier this month, Egypt's celebrated novelist Ibrahim Aslan left behind a number of unpublished manuscripts. How could his heirs, should they so wish, make this material accessible to an interested public?
In theory, the answer is easy - either the National Archives of Egypt or the adjacent "Dar al-Kutub". But in practice, the logic by which both institutions operate makes this issue a lot more complicated than it first appears to be.
Essentially, the current National Archive is descended from a series of disparate document repositories cobbled together in the 1920s. This new centralised archive was designed to provide the infrastructure behind professional history writing, which aimed to forge a monolithic national (and more importantly monarchical) identity for the country. During this state-building period, documents that did not promote a certain view of Egyptian history, and the reigning monarchy of the time, were either discarded or destroyed.
True to its etymological origins, the National Archive of Egypt continues to be held within the state's coercive grip. State security plays arbiter. Despite the efforts of Egypt's preeminent historian, Khaled Fahmy, it continues to viciously restrict access to the documents to all but a privileged few: These tend to be professional historians whose research is perceived as non-subversive to the state and its narratives, which are overwhelmingly nationalist.
KlausGraf - am Donnerstag, 26. Januar 2012, 13:03 - Rubrik: English Corner
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"Lokale und regionale Geschichte hautnah erlebten jetzt Schülerinnen und Schüler des Leistungskurses Geschichte des Gymnasiums Arnoldinum Steinfurt mit ihrem Lehrer Ulrich Schmid.
Im Kreisarchiv Steinfurt sahen sie zum Beispiel Fotos von Baracken in Lotte aus dem Jahr 1946, in denen Flüchtlinge und Vertriebene untergebracht waren und schauten im Adressbuch für den Kreis Steinfurt von 1938, ob ihre Groß- und Urgroßeltern mit Beruf und Straßenbezeichnung dort aufgeführt sind.
Ute Langkamp, Leiterin des Kreisarchivs, berichtete unter anderem über ihren Berufsalltag: "Der Archivar trifft letztlich die Entscheidung, welche Akten dauernd aufzubewahren sind und welche in den Reißwolf kommen - eine der schwierigsten Aufgaben." Die Schüler konnten konkret erfahren, wie sie Archive nutzen können und welche Informationen sie dort erhalten, welche Archive die richtigen für ihre Forschungsthemen sind und wie Archive sie bei ihren Facharbeiten unterstützen. So plant eine Schülerin beispielsweise eine Facharbeit zum Thema "Flüchtlinge und Vertriebene" und erfuhr, welche Quellen, Bücher und Forschungsarbeiten dazu im Kreisarchiv zu finden sind.
Ein Blick ins Magazin, das Drehen an den Kurbeln der Rollregalanlage, um Tonnen von Papier zu bewegen - Schwellenangst Archiv gibt es für die Schüler nach ihrem Besuch im Kreisarchiv nicht mehr, ist Ute Langkamp überzeugt. Damit die Schüler direkt mit ihr Kontakt aufnehmen können, gab sie ihre Email-Adresse gerne weiter: ute.langkamp@kreis-steinfurt.de."
via Mailingliste "Westfälische Geschichte"
Im Kreisarchiv Steinfurt sahen sie zum Beispiel Fotos von Baracken in Lotte aus dem Jahr 1946, in denen Flüchtlinge und Vertriebene untergebracht waren und schauten im Adressbuch für den Kreis Steinfurt von 1938, ob ihre Groß- und Urgroßeltern mit Beruf und Straßenbezeichnung dort aufgeführt sind.
Ute Langkamp, Leiterin des Kreisarchivs, berichtete unter anderem über ihren Berufsalltag: "Der Archivar trifft letztlich die Entscheidung, welche Akten dauernd aufzubewahren sind und welche in den Reißwolf kommen - eine der schwierigsten Aufgaben." Die Schüler konnten konkret erfahren, wie sie Archive nutzen können und welche Informationen sie dort erhalten, welche Archive die richtigen für ihre Forschungsthemen sind und wie Archive sie bei ihren Facharbeiten unterstützen. So plant eine Schülerin beispielsweise eine Facharbeit zum Thema "Flüchtlinge und Vertriebene" und erfuhr, welche Quellen, Bücher und Forschungsarbeiten dazu im Kreisarchiv zu finden sind.
Ein Blick ins Magazin, das Drehen an den Kurbeln der Rollregalanlage, um Tonnen von Papier zu bewegen - Schwellenangst Archiv gibt es für die Schüler nach ihrem Besuch im Kreisarchiv nicht mehr, ist Ute Langkamp überzeugt. Damit die Schüler direkt mit ihr Kontakt aufnehmen können, gab sie ihre Email-Adresse gerne weiter: ute.langkamp@kreis-steinfurt.de."
via Mailingliste "Westfälische Geschichte"
Wolf Thomas - am Donnerstag, 26. Januar 2012, 12:04 - Rubrik: Archivpaedagogik
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Der Notfallverbund von Archiven und Bibliotheken in Münster übergibt am 1. Februar 2012 um 15 Uhr in der Speicherstadt in Münster-Coerde neu angeschaffte Notfallcontainer an die städtische Feuerwehr.
Die Notfallcontainer beinhalten Gerät und Material, das nach Katastrophenfällen für die Bergung und Sicherung von Kulturgut benötigt wird. Dazu zählen ein Notstromaggregat, Nasssauger, eine Vielzahl von Transportbehältern, Schutzbekleidung, geeignete Arbeitstische und Werkzeuge. Diese Hilfsmittel können nicht bei jeder der am Notfallverbund beteiligten Einrichtungen selbst vorgehalten werden. Daher entstand die Idee, gemeinsam Notfallcontainer zu bestücken und diese bei der Feuerwehr der Stadt Münster als zuständiger Katastrophenschutzbehörde zu lagern. Durch die Kooperationsbereitschaft der Feuerwehr ist gewährleistet, dass das für den Aufbau der Bergung und Erstversorgung des Kulturguts erforderliche Material und Gerät im Ernstfall kurzfristig zur Verfügung steht.
Die Beschaffung und Bestückung der Notfallcontainer wurde als Modellprojekt von der Koordinierungsstelle für die Erhaltung des schriftlichen Kulturerbes mit Mitteln des Kulturstaatsministers Bernd Neumann und der Kulturstiftung der Länder in Höhe von 20.000 € gefördert. Hinzu kommt ein Eigenanteil der am Notfallverbund Münster beteiligten Einrichtungen in Höhe von rund 8.000 €.
Am Notfallverbund der Archive und Bibliotheken in der Stadt Münster beteiligen sich der Landschaftsverband Westfalen-Lippe, die Stadt und das Bistum Münster, die Westfälische Wilhelms-Universität, die Fachhochschule Münster sowie das Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Der Notfallverbund verfolgt das Ziel, bei einer akuten, umfangreichen Gefährdung etwa durch Brand, Wasser, Unwetter, technische Defekte oder andere unvorsehbare Ereignisse die personellen und sachlichen Ressourcen der teilnehmenden Einrichtungen zur gegenseitigen Hilfestellung bei der Sicherung des Kulturguts zu bündeln. Eine entsprechende Vereinbarung wurde am 23. September 2010 unterzeichnet.
Zur Vorstellung und Übergabe der Notfallcontainer sind Vertreter der Medien herzlich eingeladen. Es besteht die Möglichkeit, vor Ort mit Fachleuten über Fragen des Katastrophenschutzes und der Notfallvorsorge in Archiven und Bibliotheken zu sprechen.
Der Notfallverbund Münster präsentiert sich darüber hinaus anlässlich des Tags der Archive am Sonntag, 4. März 2012, 12-14 Uhr, mit einer Notfallübung auf dem Gelände der Speicherstadt. Interessierte haben dann die Möglichkeit, selbst Erfahrung im Umgang mit der Bergung und Sicherung von brand- und wassergeschädigten Unterlagen zu gewinnen.
Ansprechpartner (als Vorsitzender der Notfallverbunds Münster):
Dr. Johannes Kistenich, Landesarchiv Nordrhein-Westfalen
Fachbereich Grundsätze – Grundsätze der Bestandserhaltung / Technisches Zentrum
An den Speichern 11, 48157 Münster
Tel.: 0251 / 620 650 65 – E-Mail: johannes.kistenich@lav.nrw.de
Die Notfallcontainer beinhalten Gerät und Material, das nach Katastrophenfällen für die Bergung und Sicherung von Kulturgut benötigt wird. Dazu zählen ein Notstromaggregat, Nasssauger, eine Vielzahl von Transportbehältern, Schutzbekleidung, geeignete Arbeitstische und Werkzeuge. Diese Hilfsmittel können nicht bei jeder der am Notfallverbund beteiligten Einrichtungen selbst vorgehalten werden. Daher entstand die Idee, gemeinsam Notfallcontainer zu bestücken und diese bei der Feuerwehr der Stadt Münster als zuständiger Katastrophenschutzbehörde zu lagern. Durch die Kooperationsbereitschaft der Feuerwehr ist gewährleistet, dass das für den Aufbau der Bergung und Erstversorgung des Kulturguts erforderliche Material und Gerät im Ernstfall kurzfristig zur Verfügung steht.
Die Beschaffung und Bestückung der Notfallcontainer wurde als Modellprojekt von der Koordinierungsstelle für die Erhaltung des schriftlichen Kulturerbes mit Mitteln des Kulturstaatsministers Bernd Neumann und der Kulturstiftung der Länder in Höhe von 20.000 € gefördert. Hinzu kommt ein Eigenanteil der am Notfallverbund Münster beteiligten Einrichtungen in Höhe von rund 8.000 €.
Am Notfallverbund der Archive und Bibliotheken in der Stadt Münster beteiligen sich der Landschaftsverband Westfalen-Lippe, die Stadt und das Bistum Münster, die Westfälische Wilhelms-Universität, die Fachhochschule Münster sowie das Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Der Notfallverbund verfolgt das Ziel, bei einer akuten, umfangreichen Gefährdung etwa durch Brand, Wasser, Unwetter, technische Defekte oder andere unvorsehbare Ereignisse die personellen und sachlichen Ressourcen der teilnehmenden Einrichtungen zur gegenseitigen Hilfestellung bei der Sicherung des Kulturguts zu bündeln. Eine entsprechende Vereinbarung wurde am 23. September 2010 unterzeichnet.
Zur Vorstellung und Übergabe der Notfallcontainer sind Vertreter der Medien herzlich eingeladen. Es besteht die Möglichkeit, vor Ort mit Fachleuten über Fragen des Katastrophenschutzes und der Notfallvorsorge in Archiven und Bibliotheken zu sprechen.
Der Notfallverbund Münster präsentiert sich darüber hinaus anlässlich des Tags der Archive am Sonntag, 4. März 2012, 12-14 Uhr, mit einer Notfallübung auf dem Gelände der Speicherstadt. Interessierte haben dann die Möglichkeit, selbst Erfahrung im Umgang mit der Bergung und Sicherung von brand- und wassergeschädigten Unterlagen zu gewinnen.
Ansprechpartner (als Vorsitzender der Notfallverbunds Münster):
Dr. Johannes Kistenich, Landesarchiv Nordrhein-Westfalen
Fachbereich Grundsätze – Grundsätze der Bestandserhaltung / Technisches Zentrum
An den Speichern 11, 48157 Münster
Tel.: 0251 / 620 650 65 – E-Mail: johannes.kistenich@lav.nrw.de
Andreas Pilger - am Mittwoch, 25. Januar 2012, 14:56 - Rubrik: Bestandserhaltung
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Das Bildarchiv des Landtags NRW umfasst einen Bestand von ca. 150.000 Bildern. Seit einigen Jahren wird eine Bilddatenbank aufgebaut, die aktuell rund 33.000 digitale bzw. digitalisierte und erschlossene Fotos beinhaltet. Eine Auswahl von rund 16.000 Fotos seit 1970 wird nun im Internet bereitgestellt. Im Internetangebot des Landtags NRW ( http://www.landtag.nrw.de ) kann das Bildarchiv im Menü „Aktuelles & Presse“ und unter „Dokumente & Recherche“ angesteuert werden.
Bildsammlungen vermitteln einen Eindruck über den Gesamtbestand, der Fotos von Abgeordneten und anderen Personen des politischen Lebens, Plenarsitzungen, Veranstaltungen und z.B. zum Gebäude bietet. Die Suchfunktionen ermöglichen das gezielte Auffinden von Fotos, die in verschiedenen Qualitäten im Rahmen der Nutzungsbedingungen kostenlos heruntergeladen werden können. Die Bildredaktion des Landtags NRW bereichert den Bestand kontinuierlich durch aktuelle Fotos. Parallel dazu werden die Altbestände digitalisiert und erschlossen, so dass die Bilddatenbank beständig anwächst.
Bei Rückfragen und für weitere Auskünfte steht Ihnen als Ansprechpartnerin Frau Konradt gerne zur Verfügung.
Kontakt: Bildarchiv@landtag.nrw.de; Tel.: 0211/884-2441
via Archivliste
Bildsammlungen vermitteln einen Eindruck über den Gesamtbestand, der Fotos von Abgeordneten und anderen Personen des politischen Lebens, Plenarsitzungen, Veranstaltungen und z.B. zum Gebäude bietet. Die Suchfunktionen ermöglichen das gezielte Auffinden von Fotos, die in verschiedenen Qualitäten im Rahmen der Nutzungsbedingungen kostenlos heruntergeladen werden können. Die Bildredaktion des Landtags NRW bereichert den Bestand kontinuierlich durch aktuelle Fotos. Parallel dazu werden die Altbestände digitalisiert und erschlossen, so dass die Bilddatenbank beständig anwächst.
Bei Rückfragen und für weitere Auskünfte steht Ihnen als Ansprechpartnerin Frau Konradt gerne zur Verfügung.
Kontakt: Bildarchiv@landtag.nrw.de; Tel.: 0211/884-2441
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Wolf Thomas - am Mittwoch, 25. Januar 2012, 14:07 - Rubrik: Parlamentsarchive

In der Nacht zum 17. Januar 1955 trat der Rhein nach starken Regenfällen mit Orkanwinden an vielen Stellen über die Ufer. Speyer war besonders betroffen, der Domgarten und die Bereiche um den Speyerbach, wie der Hasenpfuhl und der Fischmarkt, wurden überflutet... Neues Flickr-Album des Stadtarchivs Speyer: http://www.flickr.com/photos/stadtarchiv_speyer/sets/72157629011958977/