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http://erbloggtes.wordpress.com/2014/08/14/nach-lammert-sagt-auch-humboldt-in-dusseldorf-ab/#more-3768

Lieber Herr Steinhauer,

der Landtag hat die Chance verschenkt, bei der Anhörung zur Evaluierung des NRW-Archivgesetzes am 28. August 2014

http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/GB_I/I.1/Tagesordnungen/WP16/800/E16-829.jsp

Stimmen aus dem Umfeld der gegen den Verkauf von Archivgut gerichteten Petition

https://www.openpetition.de/petition/online/kein-verkauf-von-kommunalem-archivgut-in-nrw (derzeit 1771 Unterstützer)

oder auch nur Vertreter der mitbetroffenen Universitätsarchive als Sachverständige einzuladen. Der Sprecher unserer Arbeitsgemeinschaft der NRW-Universitätsarchive, Herr Freitäger, hat bei seiner Unterschrift unter die Petition zu Protokoll gegeben, dass seine Eingabe an das federführende Ministerium noch nicht einmal einer Antwort gewürdigt wurde.

Ich darf Sie bitten, dringend dafür zu plädieren, die im deutschen Archivrecht singuläre Vorschrift, wonach kommunales und Archivgut der unter der Aufsicht des Landes stehenden Körperschaften (also vor allem der Universitäten) veräußert werden darf, ersatzlos zu streichen.

Ich darf zur Begründung auf die Begründung der Petition und meine eigene Stellungnahme von 2009 verweisen:

http://archiv.twoday.net/stories/6070626/

Ergänzend dazu:

Der von den Archivaren festzustellende bleibende Wert von Unterlagen entfällt nicht dadurch, dass eine Kommune in Zeiten klammer Kassen Archivgut verkaufen möchte. Ich darf Sie an die Causa Stralsund erinnern. Glücklicherweise konnte dort die Entscheidung, eine historische Gymnasialbibliothek zu veräußern, rückgängig gemacht werden.

Auch die Kommunalarchivare selbst sind - anders als ein Teil der kommunalen Spitzenverbände - gegen die Veräußerungsmöglichkeit. Nach herrschender archivrechtlicher Ansicht impliziert die gesetzliche Bewertungskompetenz der Archivare eine Weisungsfreiheit, siehe etwa mit Bezug auf Manegold

http://archiv.twoday.net/stories/2699909/

Die amtliche Begründung sagt zu § 2 Abs. 6 Archivgesetz NRW

http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD14-10028.pdf

"Darüber hinaus wird klargestellt, dass die Entscheidungsbefugnis
über die Archivgutbildung allein unter fachlichen Gesichtspunkten zu treffen ist und daher ausschließlich beim zuständigen Archiv liegt." Nicht beim Archivträger! Es besteht also klar ein Wertungswiderspruch zwischen der Entscheidung des Gesetzgebers, die Bewertungskompetenz - weisungsfrei - in die Hände des Fachpersonals zu geben, und dem Freibrief für den Archivträger, Sammlungsgut zu veräußern.

Nachkassationen sind umstritten, wie die auch archivrechtlich argumentierende Transferarbeit von Hanke 2006 zeigt:

http://www.landesarchiv-bw.de/sixcms/media.php/120/44242/transf_hanke.pdf

Nachkassationen regelt das NRW-Archivgesetz in dem auch für kommunale und die weiteren öffentlichen Archive geltenden § 5 Abs. 2. Hierzu die amtliche Begründung:

"Satz 4 eröffnet dem Landesarchiv ausnahmsweise in besonders begründeten Einzelfällen (z.B., wenn zum Zeitpunkt der Übernahme keine vollständige Bewertung möglich war) die Möglichkeit, nicht mehr archivwürdige Unterlagen zu vernichten. Die Entscheidung über die Archivwürdigkeit liegt auch in diesen Fällen ausschließlich beim Landesarchiv."

Um eine solche Nachkassation handelt es sich bei der Freigabe von Sammlungsgut nicht. Wenn die Archivare Sammlungsgut zum bleibenden Bestandteil des kulturellen Gedächtnisses erklärt haben und aus fachlichen Gründen eine Nachkassation, die zwingend auf die Vernichtung hinausläuft, nicht in Betracht kommt, kann trotzdem der Archivträger sich - faktisch beliebig - über die Fachkompetenz hinwegsetzen und den Archivar oder die Archivarin anweisen, das Archivgut etwa einem Auktionshaus auszuhändigen. Einen Rechtsschutz gegen diese Maßnahme für die betroffenen Archivare oder andere Betroffene (z.B. Schenkungsgeber) bietet das Verwaltungsrecht nicht an.

Dieter Strauch hat in der kürzlich erschienenen Zweitauflage seines Standardwerks "Das Archivalieneigentum" im Kapitel "Kommunale Archive als GmbH?" (2014, S. 207ff.) die Veräußerungsproblematik erörtert. Seine Ausführungen sind zwar prima facie für die Veräußerungsgegner eher positiv, gehen aber an den faktischen Machtverhältnissen vorbei und können auch juristisch in Frage gestellt werden, da sich eine feste Auslegung nicht etabliert hat.

Nach Ansicht von Strauch (S. 216) verletzt die Veräußerung von Archivgut dann geltendes Recht und kann von der allgemeinen Rechtsaufsicht beanstandet werden, wenn es zu den in § 18, II Verf NRW genannten Geschichts- und Kulturdenkmalen gehört. Dann wäre der Kaufvertrag und die Übereignung der Archivalien nach § 134 BGB nichtig. Ein Gericht könnte die Auslegung der Begriffe Geschichts- und Kulturdenkmale voll überprüfen. Aber das würde voraussetzen, dass eine Klagebefugnis besteht. Nach herrschender Meinung kann sich nur die betroffene Kommune gegen die Kommunalaufsicht wehren. Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass das Land bei der Kommunalaufsicht hinsichtlich der Veräußerung von Archivgut sonderlich streng vorgeht. Beanstandet es nicht, kann kein Gericht eingreifen.

Weder Schenkungsgeber noch betroffene Forscher, denen die Arbeitsgrundlage durch eine Veräußerung entzogen wird, steht eine Klagebefugnis nach derzeit überwiegender Meinung zu. Das hat auch das VG Sigmaringen signalisiert, als ich als betroffener Wissenschaftler eine Klage gegen die Veräußerung des Wolfegger Hausbuchs einreichte, die ich wieder zurückziehen musste, da die Veräußerung bereits erfolgt war.

Strauch verkennt, dass das Land NRW skandalöserweise nicht bereit ist, privates und öffentliches Archivgut denkmalschutzrechtlich zu schützen. Das Denkmalschutzgesetz des Landes klammert das Archivgut aus!

Es ist außerordentlich fraglich, ob ein Verwaltungsgericht so mutig sein wird, denkmalschutzrechtlich nicht eintragbares Archivgut trotzdem als nach der NRW-Landesverfassung als "Denkmal" geschützt anzusehen. Zur allgemeinen juristischen Problematik verweise ich auf meinen Aufsatz in LIBREAS 2013:

http://www.ib.hu-berlin.de/~libreas/libreas_neu/02graf.htm

Strauch argumentiert, dass die Entscheidung über die Veräußerung von Archivgut nicht zu den Geschäften der laufenden Verwaltung gehört, sondern vom Rat beschlossen werden muss (S. 217), was die Chance eröffnet, dass der Casus in der Presse oder Öffentlichkeit diskutiert wird. Im Fall Stralsund hat aber der in einer Ausschusssitzung getroffene Beschluss weder bei Presse noch bei der Öffentlichkeit zu Nachfragen geführt. Ob die Kommunalaufsicht tätig wird, kann sie selbst - faktisch nach Gutdünken - entscheiden. Ein Rechtsanspruch auf ein Einschreiten besteht erneut nicht.

Selbst wenn man Strauch folgt, spricht alles dafür, dass eine rechtswidrig von der Verwaltung statt vom Rat vorgenommene Veräußerung folgenlos bleibt.

Strauch referiert eine Rechtsansicht, dass die Veräußerung von Archivgut anerkennungsbedürftig sei, da ein staatliches Mitwirkungsrecht gegeben sei, also ein Kondominium vorliege (S. 217). In diesem Fall dürfte die Aufsichtsbehörde auch Zweckmäßigkeitserwägungen anstellen.

Nun könnte man fordern, dass
- bei Archivgutveräußerungen ein förmliches Genehmigungsverfahren installiert werden müsse
- wenigstens für die Universitätsarchive bzw. die weiteren öffentlichen Archive nach § 11 ArchivG NRW die Unveräußerlichkeit auch bei Sammlungsgut festgeschrieben wird

Aber am besten streicht man die Möglichkeit der Gemeinden, ungestraft Teile des kulturellen Gedächtnisses verscherbeln zu dürfen, ganz! Sie verstößt gegen den in der Landesverfassung angeordneten Schutz der Denkmale der Geschichte und Kultur, zu denen immer auch das nach archivfachlichen Grundsätzen bewertete archivische Sammlungsgut zählt.

Lieber Herr Steinhauer, hören Sie bitte auf die Stimme der Archivarinnen und Archivare, die sich in der Ablehnung einig sind, und auf die vielen Unterzeichner der Petition und machen Sie unser Anliegen auch zu Ihrem.

Herzlichen Gruß
Ihr Klaus Graf

Update: Auch in INETBIB und
http://kulturgut.hypotheses.org/407

Ben Kaden erörtert:

http://libreas.wordpress.com/2014/08/14/doaj/

Dort natürlich übergangen wird meine vergleichsweise dichte und kritische Berichterstattung zum DOAJ, die natürlich als Ergebnis einer Suchfunktion ohnehin nicht in das mentale Raster der LIBREAS-Macher passt:

http://archiv.twoday.net/search?q=doaj (50 Treffer)

Sehr lesenswert!

http://www.burgerbe.de/2014/08/13/ratschlaege-fuer-einen-schlechten-burgenblogger/

Ich möchte ergänzen: Ohne alte Redensarten ("einen Zacken zulegen" in der Burgküche, "er kann dir nicht das Wasser reichen" usw.) kommt kein guter Burg- und Schlossführer aus - egal ob's stimmt. Also greift auch der clevere Burgenblogger exzessiv zu diesem Darstellungsmittel.

Burg Sooneck

Was Drohnenjournalisten (nicht) dürfen, erläutert viel zu restriktiv:

http://irights.info/artikel/drohnenjournalismus-recht-am-bild-urheberrecht-luftvo-journalistisches-arbeiten/23823

Zur Panoramafreiheit stelle ich fest: Wenn es journalistisch notwendig ist, muss die vom Gesetz nicht vorgesehene eng(stirnig)e Auslegung von § 59 UrhG zurücktreten. Bei Landschaftsaufnahmen aus größerer Höhe sind einzelne Gebäude als Bauwerk Beiwerk zu betrachten. [ http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__57.html ]

http://www.siob.nl/media/documents/Library_of_the_Future_PRINTVERSIE_def.pdf (SW) bzw.

http://www.siob.nl/media/documents/Library_of_the_Future_12082014_DEF.pdf

Bei diesem Erfassungsprojekt, das Anfang 2012 an den Start ging, haben mehr als 750 Freiwillige die über 31.000 Seiten indexiert, d.h. zu jedem Eintrag den Namen und den Geburtsort in einer Datenbank erfasst und die Verlustlisten so durchsuchbar gemacht.

Dabei wurden in rund 32 Monaten insgesamt über 8,5 Millionen Datensätze erfasst. Die Anzahl der von einem Freiwilligen erfassten Datensätze reicht von einem "Probe-Eintrag" bis hin zu mehreren hunderttausend Einträgen.

Die Erschließung der Verlustlisten als genealogische Quelle ist umso wichtiger, als diese Listen in weiten Teilen nicht alphabetisch sortiert und dadurch das Auffinden eines Eintrages zu einer bestimmten Person nahezu unmöglich war. Diese Lücke konnte nun geschlossen werden.
Mehr dazu: Susanne Nicola, Erfassung der Verlustlisten des 1. Weltkrieges abgeschlossen, Verein für Computergenealogie, 14. 8. 2014,
http://compgen.de/?Blog&realblogaction=view&realblogID=92

via

https://twitter.com/compgenDE/status/499692041975386112

Mainzer Historiker bearbeiten mittelalterliche Rechnungsbücher aus Augsburg

06.08.2014
Mit den in der Reichsstadt Augsburg nach den rechnungsführenden Ratsherren Baumeisterbücher (BMB) genannten Rechnungsbüchern liegt eine außergewöhnliche Quelle von überregionaler Bedeutung vor. Fast lückenlos sind seit 1320 bis 1800 Jahr für Jahr nahezu die gesamten Ausgaben und zum Teil die Einnahmen der Stadt und des Rates von Augsburg darin verzeichnet. Die Baumeisterbücher sind daher eine hervorragende Quelle nicht nur für wirtschafts- und verwaltungsgeschichtliche, sondern insbesondere auch für sozial- und kulturwissenschaftliche Fragestellungen. Durch die hohe Dichte der Überlieferung und die große Gleichheit der Einträge eignen sich die Baumeisterbücher in besonderem Maße, um in langfristiger Perspektive aufzuzeigen, wofür die Augsburger Ratsherren Geld ausgegeben haben: u.a. für die Instandhaltung öffentlicher Bauten, Sozialausgaben und städtisches Personal.
Die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) hat Prof. Dr. Jörg Rogge vom Arbeitsbereich Mittelalterliche Geschichte am Historischen Seminar der Johannes Gutenberg-Universität Mainz (JGU) 400.000 Euro für eine kommentierte digitale Edition der Augsburger Baumeisterbücher bewilligt
...

http://www.uni-mainz.de/presse/61529.php

Grüße
J. Paul

http://francofil.hypotheses.org/2755


http://www.swr.de/report/max-planck-gesellschaft/text-des-beitrags-max-planck-institut/-/id=233454/mpdid=13976100/nid=233454/did=13810608/1iy4c3n/index.html

"Max-Planck-Mitarbeiter und Rechnungshöfe [...] zeichnen ein Bild von laxem Umgang mit Steuergeldern, von Ungereimtheiten bis in die höchste Ebene."

Update:

https://plus.google.com/101454796161503739033/posts/RHdfHxZ87Ub (Heßbrüggen: Eine Miszelle aus dem deutschen Wissenschaftsbetrieb)

http://heise.de/-2290569

Siehe auch
http://erinnerungshort.de/blog/eine-lanze-fuer-den-medienbetrachter/
https://de.wikipedia.org/wiki/MediaWiki_Diskussion:Common.js#Abschalten_MV
https://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia:Kurier
https://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia_Diskussion:Meinungsbilder/Medienbetrachter#Antwort_zur_Abstimmung_der_deutschsprachigen_Wikipedia_zum_Medienbetrachter

Ich mag den neuen Bildbetrachter auch nicht. Ich hasse es, wenn ich nicht sofort auf die Commons-Kategorien zugreifen kann.

Und es ist einfach Schwachsinn, wenn

http://erinnerungshort.de/blog/eine-lanze-fuer-den-medienbetrachter/

behauptet, da sei lizenzrechtlich alles in Ordnung.

Nichts ist in Ordnung, wenn man sich folgendes Bild von der aktuellen Hauptseite der Wikipedia ansieht. Es befindet sich aus bildrechtlichen Gründen nicht auf Commons.

2014 - Olympic Stadium (Athens).JPG
2014 - Olympic Stadium (Athens)“. Über Wikipedia.

2014 - Olympic Stadium (Athens)“. Über Wikipedia.

Zur Einbindung wurde die Funktion "Diese Datei verwenden" des Media Viewers genutzt. Oben das Einbetten - es fehlt der Urheber M(e)ister Eiskalt und die Lizenz!

https://de.wikipedia.org/wiki/Category:Datei:CC-by-sa

Die untere Version ergibt sich durch den Reiter herunterladen.

DA IST ALSO NICHTS LIZENZKONFORM!

Und das eingebundene Bild ist viel zu groß.

Das nächste Bild liegt auf Commons und ist Public Domain. Der Einbettungscode ist OK.

[...]
[ https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Maryam_Mirzakhani_2014-08-12_18-14.jpg
Das Bild wird nun viel zu groß dargestellt!]

Das folgende Bild wurde gerade bei Commons hochgeladen.

Saint-Pierre-de-Mésage (38) - Salle des fêtes.jpg
"Saint-Pierre-de-Mésage (38) - Salle des fêtes" by Parisdreux - Own work. Licensed under CC BY-SA 3.0 via Wikimedia Commons.

Nur auf den ersten Blick ist der Einbettungscode OK, denn die LIZENZ IST NICHT VERLINKT! Das bezieht sich auf Archivalia, nicht notwendigerweise auf andere Websites.

Wieso können diese Wikimedia-Deppen nicht einfach das machen, was bei dem unter

http://archiv.twoday.net/stories/728556196/

beworbenen Bookmarklet und auf Geograph Deutschland

http://archiv.twoday.net/stories/948989393/

einwandfrei funktioniert?

Ich möchte einen korrekten Einbettungscode, der 1. den Urheber nennt, 2. die Lizenz verlinkt und nicht auf irgendwelche TITLE-Tags setzt, die bei bestimmten Betriebssystemen nicht funktionieren. Alles andere ist streng genommen eine Urheberrechtsverletzung!

Update:

http://schmalenstroer.net/blog/2014/08/wikipedia-und-die-neue-technik/

Da ist es nur folgerichtig, es ins Internet zu stellen:

http://www.presseportal.de/pm/62754/2806733/presserechtliches-informationsschreiben-bettina-wulff

Via
http://www.internet-law.de/2014/08/presserecht-a-la-rechtsanwalt-schertz.html

Siehe auch
http://www.derwesten.de/panorama/bettina-wulff-will-bunte-wegen-oben-ohne-foto-verklagen-id9697474.html

Hinweise gibt:

http://vifabenelux.wordpress.com/2014/08/13/historisches-kartenmaterial-neue-digitalisate-der-ulb-munster/


http://grandeguerre.icrc.org/

Via
http://wiki-de.genealogy.net/Computergenealogie/2014/08

Das Max-Planck-Institut für Wissenschaftsgeschichte und seine Forschungsbibliothek hat gemeinsam mit der History of Science Collection und dem Department for the History of Science an der University of Oklahoma (OU) ein neues Modell für das wissenschaftliche Publizieren von Primärquellen der Wissenschaftsgeschichte vorgeschlagen.

http://idw-online.de/pages/de/news599445

Die haben kräftig den Mund voll genommen, aber wenn solche Quellen nur unter einer NC-Lizenz als PDFs (!) zur Verfügung stehen kann man davon ausgehen, dass das nicht wirklich Bahnbrechendes ist!

http://archivamt.hypotheses.org/217

"Das Lagerbuchverzeichnis beginnt oft mit einem Gebet oder ähnlichem." Habe aber noch nie ein Gebet am Anfang eines Lagerbuchs gesehen!

Update: Teil 2
http://archivamt.hypotheses.org/734

http://akademien-schweiz.ch/dms/pub/communication0901d.pdf

Via
http://bibliothekarisch.de/blog/2014/08/13/die-7-todsuenden-des-wissenschaftlichen-schreibens/

Bin nicht mit allem einverstanden. Heute darf man durchaus "ich" in einer wissenschaftlichen Arbeit verwenden.


http://www.tanjapraske.de/2014/08/06/disputatio-ein-erfahrungsbericht-vortrag-und-ablauf-reden-ist/#more-433

Gute Bilanz vom WSJ:

http://www.wsj.de/article/SB10001424052702303800604580074833020489738.html

"If you’re a fan of photo-and-knowledge-sharing community Fotopedia, you’ve likely heard that the site is closing this Sunday, August 10. When Creative Commons heard the news, we contacted Fotopedia to ask if there were some way that we could help save all of the Creative Commons–licensed photos on the site. Now, we’re working together with the staff at Fotopedia to create a new archive of all of that content. At the same time, our friends at Archive Team are creating a copy of the entire Fotopedia website."

http://creativecommons.org/weblog/entry/43468/

Trung Dangy / CC BY-NC-SA

http://archive.thulb.uni-jena.de/hisbest/receive/HisBest_cbu_00025283

http://www.handschriftencensus.de/14762

Siehe auch
http://de.wikisource.org/wiki/Burgunderkriege#Konrad_Stolle

http://bibliodyssey.blogspot.de/2014/08/baltic-heraldry.html

Rosen

"Eintauchen in das Leben im Mittelrheintal - und darüber mit Herz und offenen Augen bloggen, das ist die Aufgabe. Der Lohn sind sechs Monate atemberaubende Unterkunft in Burg Sooneck mit 2000 Euro Aufwandsentschädigung im Monat."

http://www.rhein-zeitung.de/region_artikel,-Sechs-Monate-fuer-Geld-hier-leben-Mittelrhein-sucht-einen-Burgenblogger-_arid,1191371.html#.U-o5j6MtK_L

http://www.internet-law.de/2014/08/informationsfreiheitsgesetz-darf-nicht-durch-abschreckende-gebuehrenbescheide-ausgehebelt-werden.html

"Das Vorgehen des Bundesministeriums des Inneren, einen Antrag auf Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz in mehrere Begehren aufzuspalten und dadurch 66 (!) gebührenpflichtige Amtshandlungen zu bescheiden, ist rechtswidrig und verstößt gegen § 10 IFG (a.F.). Das hat das Verwaltungsgericht Berlin mit Urteil vom 10.07.2014 (Az.: VG 2K 232.13) entschieden."

http://skriptorium.blog.de/2014/08/12/verbreitung-juristischer-verlagsdissertationen-19114572/

"Wir haben in der UB Hagen 110 juristische Verlagsdissertationen untersucht, die zwischen 1997 und 2010 erschienen sind. Es ist davon auszugehen, dass für diese Arbeiten die Erwerbungen der Bibliotheken weitgehend abgeschlossen sind, so dass in der Rückschau nunmehr die tatsächliche Verbreitung der Arbeiten sichtbar wird.

Hier nun das Ergebnis: Die Arbeiten sind im Schnitt in 21 Bibliotheken zu finden. 22 Arbeiten stehen in weniger als 10 Bibliotheken, 25 in mehr als 30 Einrichtungen. Lediglich 3 Arbeiten waren in mehr als 50 Bibliotheken zu finden. Der höchste Wert lag bei 87 Bibliotheken, allerdings war dies eine Arbeit, die in einem großen eBook-Paket enthalten war und insoweit nicht repräsentativ ist.

Festzuhalten ist, dass nur ein kleiner Teil der Mindestauflage von 150 Exemplaren tatsächlich in Bibliotheken landet. Bedenklich ist, dass der Durchschnitt kleiner ist als die Zahl der Juristischen Fakultäten in Deutschland."

Steinhauer schließt daraus den Schluss: "Für die reine Zugänglichkeit zu einem Text sind gedruckte Verlagsdissertationen als Verbreitungsweg nicht zu empfehlen."

Bei anderen Geisteswissenschaften sieht es nach meinen Erfahrungen noch schlechter aus.

Leider erfährt man bei Steinhauer nichts über die Preise der Verlagsprodukte. Ob die Mindestauflage überhaupt abverkauft wird, unterliegt natürlich der Geheimniskrämerei der Verlage.

Der von Hinte und Steinhauer herausgegebene Sammelband ist auch Open Access zugänglich:

http://kups.ub.uni-koeln.de/5720/1/Buchblock_Digitale_Bibliothek_und_ihr_Recht.pdf

Archaeologik beleuchtet in einem Gastbeitrag von Jutta Zerres den skandalösen Verkauf der Statue des Sekhemka, vom Museum Northampton bei Christie's verscherbelt:

http://archaeologik.blogspot.de/2014/08/good-bye-sekhemka-agyptens-kulturguter.html

"Bis auf Selket’s Blog griff kein deutschsprachiges Medium die Geschichte auf". Es wird zwar ein Link bei Archivalia notiert, aber die Formulierung erweckt den Eindruck, dass Archivalia kein nennenswertes Medium ist. Richtig ist: Ich habe am 6. Juli ausführlich aus Selket's Blog zitiert, ein Bild beigegeben und zusätzlich den Facebook-Link angegeben. Schreg hat in einem Kommentar den Link zu einer Petition ergänzt.

http://archiv.twoday.net/stories/931535654/

Am 5. August habe ich dann noch den Entzug der Förderung durch das Art Council gemeldet:

http://archiv.twoday.net/stories/948991799/

"vermutlich sind Sie auf den Beitrag Meckenloher in unserer Website www.lech-isar-land-heimatverband.de aufmerksam geworden. Wie Sie in der Rubrik Mitteilungen entnehmen können, versenden wir aber keine Kopien aus aktuellen oder früheren Jahrbuchausgaben.

Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Wöll

Vorsitzender Heimatverband Lech-Isar-Land e.V. "

Wäre Kreisarchivar Wöll im 21. Jahrhundert angekommen, könnte er einfach ein PDF aus dem Jahrgang 2013 (!) versenden.

#histverein

Über die Publizistik zum Konflikt Maximilians I. mit Venedig unterrichtet Wolfgang Mährle in einem italienischen Aufsatz zum online vorliegenden Sammelband (2011) zur Schlacht von Agnadello 1509:

http://www.istitutoveneto.it/flex/cm/pages/ServeAttachment.php/L/IT/D/6%252Fd%252F4%252FD.485ac7f4b7a044b4259d/P/BLOB%3AID%3D535

Dort nicht berücksichtigt ist ein Reimpaarspruch von 20 Versen, den der Artikel der Erstauflage des Verfasserlexikons über Nikolaus Mengin (Bd. 5, 1955, 680f. erwähnt). Er steht im Anhang der erstmals 1509 gedruckten Venediger Chronica. Die Erstauflage ist zwar nicht online, wohl aber spätere Ausgaben, beginnend 1514

http://daten.digitale-sammlungen.de/bsb00009481/image_51

12 Verse wurden schon 1787 abgedruckt aus einer der Ausgaben:

http://books.google.de/books?id=tgsUAAAAQAAJ&pg=PR117

Sodann das ganze Gedicht in Hormayrs Taschenbuch 1834, S. 21

http://books.google.de/books?id=8JcAAAAAcAAJ&pg=PA21

Böcking gab es 1862 in Huttens Werken als Vergleichsstück wieder, was zu dem Irrtum führte, es handle sich um einen Text Huttens:

http://books.google.de/books?id=s887AAAAcAAJ&pg=PA190

Und nochmals in der Germania 1878, S. 57f. von Hermann Fischer

https://archive.org/stream/germania23pfeiuoft#page/56/mode/2up

Fischer gibt zwar vier am Schluss handschriftlich hinzugesetzte Verse wieder, sagt aber nicht aus welchem Exemplar des Erstdrucks.

Zur Reimpublizistik des Konflikts bietet nach wie vor Liliencron einen guten Einstieg:

http://books.google.de/books?id=EMBKAAAAcAAJ&pg=PA24

Nr. 257 ist das Lied vom Romzug des Hans Probst, über den Frieder Schanze im ²VL 7, Sp. 856f. handelte und das Jan-Dirk Müller 2004 erwähnte

http://books.google.de/books?id=dFqgaRNeNWgC&pg=PA108

Einzige bekannte Überlieferung in München Cgm 809

http://www.handschriftencensus.de/9608

Nr. 258 stammt von Pamphilus Gegenbach. Den Lied-Druck hat die SB Berlin ins Netz gestellt:

http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/SBB0000EE5C00000000

Nr. 259 stammt von Hans Schneider und wird von Schanze im ²VL 8, Sp. 792 als Nr. 11 verzeichnet. Digitalisate Münchner Einblattdrucke gibt es in der Datenbank der BSB:

https://www.bsb-muenchen.de/literatursuche/spezialbestaende/alte-und-seltene-drucke/einblattdrucke/

Was Johann Kurtz angeht, verweise ich auf meine hoffentlich erschöpfenden Nachweise unter

http://de.wikisource.org/wiki/Johann_Kurtz

John L. Flood: Johannes Kurtz and "Madunna Venesia". In: La Bibliofilía 115 Nr. 1 (2013), S. 83-93 zitiert den Aufsatz Mährles nicht.

Wie verhält sich der Spruch im Mengin-Druck zu den anderen Texten? Eine deutliche Übereinstimmung besteht mit Hans Schneiders Spruch.

Bei Schneider Vers 11f. heißt es;

Venedig nun sich dich eben für!
dir leit groß unfal vor der thür

Unser Spruch beginnt mit

Venedig sich dich eben für
(wiederholt Vers 11)

Vers 12 lautet:

Dann dir die straff ligt vor der thür

Bevor man den Spruch des Mengin-Drucks Schneider zuschreibt, sollte man bedenken, dass der Verfasser des Mengin-Spruchs den weitverbreiteten Spruch Schneiders zitiert haben kann. Eine sichere Zuweisung an Schneider aufgrund philologischer Kriterien dürfte aufgrund der Kürze des Zeugnisses ausscheiden. Das Gedicht gehört jedenfalls in den Kontext der kaiserlichen Propaganda gegen Venedig.

#forschung

Venediger Chronica. Ausgabe 1516 (anklickbar)

Carolin Weichselgartner, Klarissen, in: Historisches Lexikon Bayerns, URL: http://www.historisches-lexikon-bayerns.de/artikel/artikel_45798 (11.08.2014)

Die unendliche Geschichte: Das Historische Lexikon Bayerns lehnt es konsequent ab zu begreifen, dass retrodigitalisierte Literatur zumal aus dem eigenen Haus (BSB) oder aus bayerischen Bibliotheken KONSEQUENT zu verlinken ist. Das wurde hier schon oft moniert, aber die Redaktion (Sepp) schert sich einen feuchten Kehricht um dieses Monitum.

Karl Busch, Kapellen- und Klosterbauten "beim nackten Herrgott" in Regensburg. Beiträge zur Geschichte des Klarissenklosters, in: Verhandlungen des Historischen Vereins für Oberpfalz und Regensburg 84 (1934), 142-159 ist online
http://www.nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:355-ubr02228-0148-7

Wilhelm G. Neukam (Bearb.), Das Necrologium des St.-Claraklosters zu Bamberg vom Jahre 1496, in: Jahrbuch für fränkische Landesforschung 11/12 (1953), 143-153 ist online
http://daten.digitale-sammlungen.de/bsb00048768/image_148

Auch inhaltlich ist der Artikel mäßig. Nichts zur Sozial- und Literaturgeschichte der Konvente.

Montag, 10. November 2014 (ganztägig)
Universität Wien

Veranstalter: Institut für Österreichische Geschichtsforschung, Wien

Organisation: Maria Rottler (Regensburg), Thomas Stockinger (Wien)

Weblogs gewinnen in Geschichtswissenschaft und Archivwesen [1] inzwischen auch im deutschsprachigen Raum zunehmend an Bedeutung [2]. Sie erlauben es, schnell und kostenlos zu publizieren und schaffen so in niederschwelliger Weise Öffentlichkeit. Dabei können sie ganz unterschiedliche Funktionen erfüllen: (aktuelle) Information, Diskussion und Austausch, Vernetzung und Zusammenarbeit über räumliche Entfernungen und institutionelle Grenzen hinweg, Werbung für gesellschaftliche Anliegen der Forschung (z. B. Mobilisieren für Petitionen), Vermittlung von Erkenntnissen an ein außerwissenschaftliches Publikum, aber auch die vollwertige Publikation wissenschaftlicher Resultate (beispielsweise in Form von Miszellen).

Der Workshop soll einerseits dem Austausch von Bloggerinnen und Bloggern aus dem Bereich der Geschichtswissenschaft und des Archivwesens dienen, vor allem aber interessierte Historikerinnen und Historiker, Archivarinnen und Archivare sowie fortgeschrittene Studierende an die Möglichkeiten und Chancen des Bloggens heranführen.

Den einführenden Vortrag wird Wolfgang Schmale halten. Für Beiträge konnten wir bereits etliche Bloggerinnen und Blogger aus Wien, aber auch aus Deutschland gewinnen, die ihre Erfahrungen mit ganz unterschiedlichen Blogs einbringen werden.

Thematisiert werden sollen auch zentrale Fragen des Status von Blogs und verwandten Medien im Rahmen der aktuellen Entwicklung der Wissenschaftskommunikation (etwa: Zitierfähigkeit, Langzeitarchivierung, Qualitätssicherung, Open Peer Review) sowie rechtliche Aspekte des Bloggens [3].

Geplant sind außerdem praktische Einführungen in WordPress (mit Übungen am Schulungsblog) und weitere Werkzeuge des Web 2.0, unter anderem in Twitter [4] und RSS-Feeds sowie in die Möglichkeiten des kollaborativen Bibliographierens mit Zotero; beschäftigen werden wir uns darüber hinaus mit Podcasts.

wbgavie

Die Teilnahme ist kostenlos, eine Anmeldung wird aber erforderlich sein; Details zum Programm und zu den einzelnen Beiträgen folgen ab September in einem eigenen Blog und in verschiedenen Social-Media-Kanälen.

Hashtag auf Twitter ist #wbgavie.

Die Veranstaltung auf Facebook (mit Details und weiterführenden Links):
https://www.facebook.com/events/309451165898715

 

Wer sich noch mit einem Kurzbeitrag einbringen möchte, ist herzlich eingeladen, sich bis zum 10. September per Mail bei uns (maria.rottler@gmail.com, thomas.stockinger@univie.ac.at) zu melden. Denkbar sind neben Kurzpräsentationen im Rahmen des Workshops auch Projektvorstellungen im Blog. Poster oder Flyer zu wissenschaftlichen Blogs können gerne vor Ort gezeigt oder verteilt werden.

 

Über eine Weiterleitung der Vorankündigung würden wir uns natürlich freuen.
Maria Rottler, Thomas Stockinger

[1] Am 3. und 4. April 2014 fand in Stuttgart die Tagung "Offene Archive 2.1. Social media im deutschsprachigen Raum und im europäischen Kontext" statt. Zwei der Tagungsberichte wurden kürzlich im Blog "Archive 2.0" veröffentlicht: Thekla Kluttig, Das Leben von Menschen bereichern. Bericht über die Tagung "Offene Archive 2.1 – Social media im deutschen Sprachraum und im internationalen Kontext", in: Archivar 67 (2014) H. 3, 298–301, online: http://archive20.hypotheses.org/1947; Christoph Sonnlechner, Tagung "Offene Archive 2.1. Social Media im deutschen Sprachraum und im internationalen Kontext", in: Scrinium 68 (2014), 194–196, online: http://archive20.hypotheses.org/1967.

[2] Michael Schmalenstroer konnte vor Kurzem verkünden, dass er nun 200 (deutschsprachige) Geschichtsblogs in seinen Blogaggregator "Planet History" aufgenommen habe. Michael Schmalenstroer, 200!, in: Weblog Schmalenstroer.net, 28. 7. 2014, http://schmalenstroer.net/blog/2014/07/200/. Deutschsprachige geisteswissenschaftliche Blogs im Katalog von Open Edition: http://www.openedition.org/8768?pubtype=carnet. Zum geschichtswissenschaftlichen Bloggen: Peter Haber – Eva Pfanzelter (Hg.), historyblogosphere. Bloggen in den Geschichtswissenschaften, München 2013, http://dx.doi.org/10.1524/9783486755732.

[3] In Artikelserien in Archivalia und im Redaktionsblog von de.hypotheses.org beschäftigt sich Klaus Graf mit Rechtsfragen des Bloggens.

[4] Eine Einführung in Twitter für HistorikerInnen bietet: Mareike König, Twitter in der Wissenschaft: Ein Leitfaden für Historiker/innen, in: Weblog Digital Humanities am DHIP, 21. 8. 2012, http://dhdhi.hypotheses.org/1072.

Vorabdruck aus dem neuen Steinhauer-Buch:

http://www.jungewelt.de/2014/08-09/005.php

Via
http://www.univie.ac.at/voeb/blog/?p=33199


http://www.spiegel.de/spiegelgeschichte/koenig-artus-mythos-im-dienst-der-englischen-krone-a-983714.html

Siehe auch
http://d.lib.rochester.edu/camelot/scholarly-resources
http://bbsia.cellam.fr/


Die in meiner Miszelle zu Hans Wertmann

http://archiv.twoday.net/stories/97060108/

erwähnte Erlanger Handschrift B 213 ist inzwischen online.

http://www.nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:29-bv041822029-3

Die Beschreibung der in Augsburg um 1570/77 entstandenen Handschrift (Datierung nach: Die Welt im Umbruch I, 1980, S. 201 Nr. 127) von Pütz 1973

http://www.manuscripta-mediaevalia.de/hs/katalogseiten/HSK0016_a138_jpg.htm

geht nicht näher auf das Turnierbuch ein. Von den Seiten des Katalogs von Lutze, die das Turnierbuch betreffen, und von Lutzes Beitrag in der FS Stollreither 1950 stellte die UB Erlangen keine kostenlosen Scans zur Verfügung. Es wäre wünschenswert, wenn die Bibliothek den Katalog von Lutze und den mir ebenfalls nicht zugänglich gemachten Katalog Cimelia Erlangensis (1993), S. 60, 63 ins Netz stellen und mit dem Digitalisat der Handschrift so verknüpfen würde, dass man den Metadaten des Digitalisats die SEITENZAHLEN und NUMMERN und die URL der Literatur entnehmen könnte. Jetzt wird nur der Katalog von Pütz und der uralte Katalog von Irmscher angegeben, aber ohne SEITENZAHLEN und/oder NUMMERN und erst recht nicht Links!

Mir wurde die leider nicht-öffentlich zugängliche interne Dokumentation zur Handschrift übermittelt, die aber weitgehend nur Abbildungsnachweise betrifft, sieht man von dem Nürnberger Katalog Vom Adler zum Löwen (2006), S. 511 ab.

Anders als andere Turnierbücher des 16. Jahrhunderts geben die mit Überschriften versehenen Darstellungen des Turnierbuchs Bl. 197r-220r nicht konkrete Turnierkämpfe wieder, sondern enthalten allgemeine Darstellungen von insgesamt 11 Turniertypen wohl aus der Zeit Maximilians I. Dargestellt werden die Kämpfer jeweils im Ruhezustand auf dem Pferd nebeneinander, gefolgt von einer doppelseitigen Abbildung, auf der sie gegeneinander kämpfen.

Näheres über die Vorlagen zu recherchieren fehlt mir die Zeit, aber es bestehen Übereinstimmungen hinsichtlich der Bezeichnungen der Turniere mit Burgkmairs Turnierbuch, siehe etwa

http://spiritoftheages.com/Hans%20Burgkmair%20-%20''Turnierbuch''.htm

und den Turnierdarstellungen im Triumphzug Kaiser Maximilians, zu welchem zuletzt zu vergleichen der Katalog Kaiser Maximilian. Der letzte Ritter und das höfische Turnier (2014), S. 89-91 mit allzu kärglichen Literaturangaben. Siehe auch

http://books.google.de/books?id=ichcAAAAcAAJ&pg=PA476

Der Schaffhauser Katalog Ritterturniere (2014), S. 129 bildet eine Seite aus Jeremias Schemels (Augsburg) Reit- und Turnierbuch um 1570 ab, beschriftet "Turnier zu Roß zu Schimpff und Ernst zu brauchenn". Schemel ist hier kein Unbekannter:

http://archiv.twoday.net/stories/120175110/ mit weiteren Nachweisen zu solchen Turnierbüchern

Lutze 1950 vermutete als Zeichner der Erlanger Handschrift den 1611 gestorbenen Schemel (Pütz).

Das Turnier zu Ross zu Schimpf und Ernst Bl. 207r der Erlanger Handschrift zeigt zwar den gleichen Bildtyp aber weder von den Farben, der sonstigen Ikonographie noch von der zeichnerischen Gestaltung eine Übereinstimmung mit der Wiener Schemel-Handschrift. Trotzdem erscheint es aussichtsreich, die Augsburger Turnierbücher mit der Erlanger Handschrift zu vergleichen.

Bisher war unbekannt (und womöglich wird es in Erlangen auch unbekannt bleiben, wenn die UB Erlangen nicht auf die Idee kommt Internetquellen wie diesen belanglosen Blogeintrag in ihre erlesene Handschriftendokumentation aufzunehmen), dass die Erlanger Handschrift in diversen frühneuzeitlichen gelehrten Büchern erwähnt wird, die auf ein lateinisches Werk des Ansbacher Juristen Limnaeus zurückgehen.

Siehe etwa
https://www.google.de/search?tbm=bks&q="rennen+in+den+alten+pund"

Bei
http://books.google.de/books?id=3qpXAAAAcAAJ&pg=PA65
stellte es eine gewisse Herausforderung dar, von dem Zitat "Limnaeus in tom. 1 addit. jur. publ. lib. 6 c. 5 n. 125" zu dem Digitalisat zu kommen, aber mit ein wenig Herumsuchen war auch diese Klippe gemeistert.

Ausgabe 1650
http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb11067405_01142.html
= Google Books (Abbildung ist anklickbar)



Der Fürst des Johannes Limnaeus residierte in Ansbach.

https://de.wikipedia.org/wiki/Johannes_Limn%C3%A4us

Da Limnaeus die Überschriften der Erlanger Handschrift, die aus der Ansbacher Schlossbibliothek stammt, wiedergibt, habe ich keinen Zweifel, dass ihm B 213 vorlag.

#forschung

#fnzhss




http://books.google.de/books?id=h3lKAAAAcAAJ&pg=RA1-PA91 (1650)

Die UB Erlangen hat jetzt auch einige ihrer eigenen Publikationen ins Netz gestellt, darunter den großen wissenschaftlichen Katalog ihrer Einblattdrucke von 1503:

http://www.nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:29-bv017611624-7

http://www.stadtschwandorf.de/mehr/stadtarchiv.geschichte.de.php

Eine Stadt mit einer mehr als 1000-jährigen Geschichte besitzt Aktenmaterial beginnend seit Ende des 19. Jahrhunderts, dies ist wahrlich schwer zu glauben. Der erste gesicherte Hinweis auf Schwandorf ist frühestens um das Jahr 1006 zu datieren, als "Warmunt, ein adeliger Ministeriale des Abtes Richolf von St. Emmeram in Regensburg, anlässlich des Klostereintritts seines Sohnes diesem Konvent eine Hube am Naabfluss in Suainicondorf schenkte".
Diese Vermutung des Nichtvorhandenseins geschichtlicher Unterlagen wird auch durch einen Bericht des Reichsarchivsekretärs Heigel aus München, welcher im Jahre 1876 die Oberpfalz besuchte und über das Stadtarchiv Schwandorf Folgendes zu berichten wusste, untermauert: "Hier sah ich noch den Platz, wo einst ein kleines städtisches Archiv untergebracht war, - die Archivalien selbst wurden vor einigen Jahren an einen Buchbinder verkauft. Nur ein Transsumtlibell über die Freiheitsbriefe der Stadt 1299 - 1650 und ein paar ältere Salbücher sind noch vorhanden."


Das Zitat von Heigel:
https://archive.org/stream/archivalischeze07haupgoog#page/n262/mode/2up

Ich erstand Toni Aigner: Das Andechser Heiltum. Religion und Politik im Haus Wittelsbach. Edition Andechs, P. Kirchheim Verlag, München 2013, eine Dissertation bei Alois Schmid, von der ich mehr erwartet hätte.

Lokale Würdigungen:

http://www.anselm-bilgri.de/fileadmin/anselm-bilgri/webinhalte-anselm-bilgri/Literatur/Toni-Aigner-Das_Andechser_Heiltum.pdf
http://www.tutzinger-nachrichten.de/TN_03-14_final.pdf (S. 28)

Die Arbeit, die dem Verhältnis der Andechser Reliquien und ihrer Betreuer und dem Haus Wittelsbach nachgeht, bohrt nicht sonderlich tief, sie bleibt deskriptiv. Neue Erkenntnisse insbesondere zum Spätmittelalter darf man darin nicht erwarten. Recht ahistorisch wirkt die Grundthese, dass das Haus Wittelsbach stets eine besondere Beziehung zu Andechs aufrechterhalten hat. Die Konjunkturen dieses Verhältnisses werden nicht herausgearbeitet.

Wittelsbacher- und kloster-treu steht die Studie den Positionen von Kraft und Bauerreiß OSB (und jüngst auch Hlawitschka) nahe, während die scharfe Quellenkritik von Brackmann eher nicht so die Sache des Verfassers ist. Die Andechser Kultpropaganda basiert auf massiven Fälschungen!

Man erfährt nur wenig über die Reliquien selbst und vermisst einen Überblick über die Kloster-Historiographie, an der sich der Autor allzu gern entlanghangelt. Aus historiographiegeschichtlicher Sicht ist der Abschnitt S. 257-266 unzulänglich.

S. 73 wird der fiktive Graf Leupold von Andechs irrig mit dem Markgrafen Luitpold in Verbindung gebracht, weil dem Autor die Traditionsgeschichte des Stoffs nicht bekannt ist, siehe etwa

http://books.google.de/books?id=pcvWAAAAMAAJ&pg=PA182
http://books.google.de/books?id=pcvWAAAAMAAJ&pg=PA181

Sattlers Chronik von Andechs (1877) ist leider nur mit US-Proxy einsehbar:

http://hdl.handle.net/2027/inu.30000118923923

Update: Nun kam auch Toni Aigner: Die Chronik von Andechs und der frühe Buchdruck (2010) an, die Magisterarbeit des Autors. Für mich persönlich hat diese Arbeit keinerlei Nutzen, und ich bezweifle, dass man sie historiographiegeschichtlich als "sehr interessante Arbeit" werten darf, wie in der ZBLG geschehen:

http://www.kbl.badw-muenchen.de/zblg-online/rezension_1608.html

Für wissenschaftliche Zwecke nutzt man statt der Textwiedergabe Aigners S. 67-90 das Digitalisat von GW 1639

http://daten.digitale-sammlungen.de/bsb00034205/image_5

Zu den weiteren Ausgaben:

http://gesamtkatalogderwiegendrucke.de/docs/ANDECHS.htm

Dann braucht man auch nicht grübeln, wieso Aigner S. 67 in der ersten Zeile des Drucks heyligen statt heiligen liest.

Williams-Krapp hat 1978 keinen guten Artikel zur Andechser Chronik im ²VL vorgelegt, und was die Geschichtsquellen schreiben ist katastrophal schlecht:

http://www.geschichtsquellen.de/repOpus_00989.html

Zur Überlieferungsgeschichte der Chronik erfährt man bei Aigner nichts Brauchbares. Wieso eine Handschrift im Bayerischen Hauptstaatsarchiv von 1472 als direkte Druckvorlage angesehen werden darf, erfährt man nicht. Um sich verlässlich zu informieren, muss man auf die mir jetzt noch nicht zugänglichen Studien von Brackmann und Kraft zurückgreifen.

Etliche der auf
http://www.handschriftencensus.de/werke/1715
aufgeführten Handschriften der Andechser Chronik sind online: Augsburg SuStB, Dresden,
Cgm 246, 699, 2928, 5482, 6243

Darunter auch die Vorlage für die Edition Krafts Cgm 2928 um 1430:

http://daten.digitale-sammlungen.de/bsb00006621/image_41

Da liest man ganz am Anfang etwas vom heiligen Berg Andechs, während Aigner 2008 S. 18 Urkunden von 1448 und 1452 als die "ersten gesicherten Quellen" für den Begriff des "Heiligen Bergs" angibt.

Sapienti sat.


Da war ich noch nie, würde aber gern mal hin. Bilder auf Tumblr:

http://archivalia.tumblr.com/tagged/gotland

Andere Tumblr-Tags

http://archiv.twoday.net/stories/640155586/


http://www.spiegel.de/unispiegel/studium/serbien-plagiatsaffaere-durchzieht-politik-und-wissenschaft-a-985235.html

"[N]iemand im Wissenschaftsbetrieb traut sich, den selbst für Laien handfest erscheinenden Vorwürfen gegen die angeblich falschen Doktoren auf den Grund zu gehen. "

Steinhauer macht auf ein altbekanntes Problem aufmerksam:

http://skriptorium.blog.de/2014/08/08/gute-raubkopie-schlechte-raubkopie-19079832/

"Zur Zeit ist der Aufsatz auch noch frei zugänglich." Das trifft nicht zu! Vielleicht hat Steinhauer von seinem Dienst-PC zugegriffen und die Uni Hagen Rechte erworben.

http://www.klassik-stiftung.de/einrichtungen/museen/graphische-sammlungen/auswahl-von-meisterzeichnungen-grosser-epochen-der-kunstgeschichte/


http://www.uni-heidelberg.de/einrichtungen/museen/

Die neue Smartphone-App "Speyer - Stadt der Protestation", eine Gemeinschaftsproduktion von Evangelischer Landeskirche der Pfalz und Stadtarchiv Speyer, wurde heute präsentiert.
Sie steht sowohl im Google play-store wie im Apple APP-Store zum (kostenlosen) Download zur Verfügung.

Pressemeldung der Landeskirche:

http://www.evkirchepfalz.de/aktuelles-und-presse/pressemeldungen/pressemeldung.html?tx_aspresse_pi1%5Bitem%5D=1562&cHash=323b502d7a4de640b85ceb525382fa71

Weitere Informationen, ein Werbeplakat (PDF) usw. sind hier zu finden.

Clipboard011

http://archiv.twoday.net/stories/5889948/#948992493

Am Fuß eines Datenbank-Eintrags liest man z.B.:

www.aerztebriefe.de/id=00011506 "(Bitte beim Zitieren angeben)" - aber was soll, das wenn der Link nicht funzt?

"Die Inhalte der Datenbank sind durch eine Creative Commons-Lizenz (CC BY-NC-ND 3.0 DE) geschützt."

Die Lizenz ist natürlich Schwachsinn. Eigentlich sollten ja alle Forschungsdaten PD sein. Eine Datenbank, die man nicht weiterentwickeln kann (also keine Bearbeitung = ND), stiftet unter freier Lizenz NULL Nutzen, niente. Und wieder einmal hat man nicht begriffen, dass die Lizenz ND absolute Feinarbeit erfordert, weil der Gegenstand, der nicht verändert werden darf, unmissverständlich anzugeben ist:

Der einzelne Eintrag dürfte kaum urheberrechtlich geschützt sein - so what?

ODER

Die ganze Datenbank darf 1:1 für nicht-kommerzielle Zwecke gespiegelt werden, aber wer möchte das, wenn er nichts ergänzen darf?

Wann hört solche bodenlose Dummheit mal auf? Wer CC nicht kapiert, soll dann halt ganz darauf verzichten und sich mit einem "Alle Rechte vorbehalten" als Wissenschaftsschädling outen. CC ist nicht dazu da, um etwas zu schützen, sondern um etwas FREIZUGEBEN.

 

twoday.net AGB

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