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Archiv - Recht - Geschichte. Festschrift für Rainer Polley, hrsg. von Irmgard Christa Becker u.a. (= Veröffentlichungen der Archivschule Marburg 59). Marburg: Archivschule 2014. 482 S., einige SW-Abbildungen. 35,80 EUR.

Dass man diesen bunten Aufsatz-Strauß für den liebenswürdigen Betreuer vieler Archivschul-Jahrgänge nicht Open Access publizierte, zeigt, wie wenig dieses Prinzip an der wichtigsten Ausbildungsinstitution des deutschen Archivwesens gilt. Von "zwahlreichen [sic!] Aufsätzen" ist in Beckers Vorwort die Rede (S. 14), aber ein Schriftenverzeichnis des Jubilars wird schmerzlich vermisst. Schlechtem Festschriften-Brauch gemäß gibt es auch kein Register.

Das Vorwort (und ein Inhaltsverzeichnis) ist online unter
https://internet.archivschule.uni-marburg.de/shop/index.php?id_product=44&controller=product

Ziemlich unverblümt wendet sich der ehemalige Präsident des Bundesarchivs, Hartmut Weber in seinem Beitrag "Die Faszination der Archive für die Erinnerungskultur" gegen moderne kulturwissenschaftliche Zumutungen. ""Ein Archiv ist ein Archiv wie eine Rose eben eine Rose ist" (S. 42). Das wird man sich merken müssen.

2012 verabschiedeten sich die drei letzten Alexianer-Brüder aus Neuss. Der erste Nachweis der Neusser Begarden-Niederlassung stammt aus dem Jahr 1451. Über ihre Geschichte und Archivbestände unterrichtet Reimund Haas.

Der greise Dokorvater Polleys, der Rechtshistoriker Hans Hattenhauer, ließ es sich nicht nehmen, eine Studie "Rom, das Reich und die Archivare" beizusteuern. Es geht auch um die frühneuzeitliche Abgrenzung von Registratur und Archiv und das "Jus archivi".

1920 bis 1922 war Albert Brackmann, den man in den letzten Jahren vor allem negativ als NS-Anhänger wahrgenommen hat, Professor in Marburg. Gerhard Menk schildert detailverliebt diesen Zeitraum, erfreulicherweise nicht ohne Augenmerk für die damaligen antisemitischen Tendenzen.

Georg Winters 1960 erschienene Übersetzung von Theodore R. Schellenbergs Klassiker "Modern Archives" ist das Thema von Angelika Menne-Haaritz. Sie wertet insbesondere den Nachlass Winters im Bundesarchiv aus.

Einen herausragenden Beitrag schrieb Herbert Günther: Archive und Verwaltung oder: Über die Grenzen des Archivrechts (S. 195-242). Die Archive können nicht darauf vertrauen, "dass die anbietungspflichtigen Stellen ihrer Aktenführungs-, Anbietungs- und Übergabeverantwortung ohne weiteres gerecht werden" (S. 209). Es geht um ordnungsgemäße Aktenführung (Urteile dazu: S. 216 Anm. 54), aber auch um die rechtswidrige und ärgerliche Übergabe amtlicher Unterlagen von Regierungsmitgliedern an nicht-zuständige, insbesondere Partei-Archive. Mit Ernüchterung liest man, dass Günther bei Aktenvernichtungen der Verwaltung die Anwendbarkeit der Verwahrungsbruch-Paragraphs verneint und auch Sachbeschädigung oder Urkundenunterdrückung als mögliche Tatbestände ausschließt. Das Strafrecht kommt den Archiven nach Ansicht Günthers nicht zu Hilfe! Wenn dem so ist, dann muss de lege ferenda etwas geändert werden. Günther geht auch auf die Benutzung von Archivgut durch die Verwaltung ein und macht auf eine unveröffentlichte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. März 2012 (6 A 2.11) aufmerksam, das in der Vorlage von Unterlagen in einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss keine archivrechtliche Nutzung sieht.

[Text des Beschlusses:
http://archiv.twoday.net/stories/956277393/ ]

Ganz als Manager präsentiert sich Andreas Hedwig: "Archivrecht und betriebswirtschaftliches Management - Kostenbewusstsein als Kriterium für das neue Hessische Archivgesetz".

Schwere kanonistische Kost serviert Udo Schäfer: "Verschriftlichung von Verfahrenshandlungen vor kirchlichen Gerichten durch Protokollierung. Der Kanon X 2.19.11 und seine Interpretation durch die mittelalterliche Kanonistik". Einen Fehlgriff sehe ich in der Begriffsbildung "Verschriftlichung der Schriftlichkeit" (S. 293-308). Zum größeren Zusammenhang siehe auch
http://archiv.twoday.net/stories/894831527/

Eine Fallstudie zu lokalem Notgeld in Sooden-Allendorf (Werra) legt Niklot Klüßendorf vor.

Mir nicht bekannt war der pharmaziehistorische Lehrauftrag Polleys in Marburg. Christoph Friedrich unterstreicht daher anhand von Korpora aus dem 19. Jahrhundert den Quellenwert von Apothekerbriefen nicht nur für die Pharmaziegeschichte.

Im Jahr 1900 wandte sich die ungarische Stadt Hermannstadt, der das Ortsnamensgesetz 1897 den magyarischen Namen Nagyszeben diktiert hatte, mit der Bitte um Stellungnahme an mehrere deutsche Akademien. Rudolf Benl behandelt den Konflikt um die Namensmagyarisierung und ediert S. 387-396 fünf einschlägige Dokumente.

Uwe Bake hat im Staatsarchiv Darmstadt zwei Reiseberichte über führende (überwiegend protestantische) Universitäten im Alten Reich und ihre juristischen Fakultäten gefunden, die 1784 von Johann Anzmann und Christoph Wiese vorgelegt wurden. Sie sollten bei der Reform der Mainzer Universität helfen. Die bedeutsame Quelle wird S. 420-479 abgedruckt. Auch die Bibliotheksverhältnisse werden jeweils kurz gewürdigt. Besuchte Orte: Altdorf, Berlin, Kassel, Gießen, Göttingen, Halle, Helmstedt, Leipzig, Marburg, Stuttgart, Tübingen, Wittenberg, Wetzlar, Erfurt, Jena, Bamberg, Erlangen, Würzburg.


Noch wenige Tage ist die soeben gesendete Dokumentation in der Mediathek verfügbar. Wenige Materialien zur Sendung:

http://www.daserste.de/

Hier findet man leider nichts über den letzten Teil der Sendung, in der es darum geht, ob die Welfen doch Eigentümer oder Miteigentümer des 1983 versteigerten Evangeliars Heinrichs des Löwen waren. Aus meiner Kenntnis dieser abscheulichen Familie spricht alles dafür, dass sie auch in dieser Sache ihre Verantwortung verschleierten. "Der ehemalige niedersächsische Kultusminister Rolf Wernstedt kommt zu Wort: Ihm sei ein Dokument zugespielt worden, aus dem hervorginge, dass die Adelsfamilie zumindest anteilig im Besitz des Evangeliars war, als es versteigert wurde." (Abendblatt)

Eher schlecht:
https://de.wikipedia.org/wiki/Evangeliar_Heinrichs_des_L%C3%B6wen

Hier ist noch nicht einmal das Digitalisat des Faksimiles verlinkt:

http://diglib.hab.de/mss/105-noviss-2f/start.htm

Daher ist es falsch bzw. irreführend, wenn es im Interview mit den Autoren der Doku heißt: "Den originalgetreuen Einband des Buches, den wir nachgebaut zeigen, kann man nur in unserem Film sehen."
http://www.daserste.de/information/reportage-dokumentation/dokus/sendung/ndr/interview-autoren-100.html

Siehe auch
http://www.sueddeutsche.de/medien/doku-adel-ohne-skrupel-im-ersten-wie-die-welfen-von-der-arisierung-profitierten-1.2092095
http://www.abendblatt.de/kultur-live/article131322261/Die-Geschaefte-des-Grossvaters-der-Hannoveraner.html

http://archiv.twoday.net/search?q=welfen

Lothar Elbogen (1900-1941) war der Besitzer der Firma Eduard Elbogen, die er 1939 unter Zwang verkaufen musste.

Mit der Auslegung von

http://blog.justinkiggins.com/2014/08/18/elseviers-openaccess-policy-malice-or-value-add/

die exklusive Rechteübertragung an Elsevier sei mit Open Access voll vereinbar und harmlos, bin ich nicht einverstanden. Ein der Allgemeinheit eingeräumtes einfaches Nutzungsrecht und ein Ausschließlichkeitsrecht sind für mich nach deutschem Recht nicht vereinbar. Wenn der Zweck des exklusiven Rechts darin bestehen soll, Verletzungen der CC-Lizenz zu ahnden, bedeutet das nichts anderes als dass der Autor darauf angewiesen ist, dass der Verlag tätig wird. Er selbst hat nur bei Verletzung von Urheberpersönlichkeitsrechten (z.B. Entstellung) ein Klagerecht.

https://readux.library.emory.edu/

Unter den Sammlungen auch viele englischsprachige Baedeker-Reiseführer. Einige frühneuzeitliche Emblembücher sind ebenfalls im Angebot. Deutschsprachige Werke sind vor allem (aber nicht ausschließlich) in der "Theology Reference" vertreten.

Die Bücher gibts als PDFs.

http://www.royalacademy.org.uk/article/311

"One of the the world’s foremost academic resources, London’s Warburg Institute Library, is under threat, 80 years after being saved from the Nazis. Martin Kemp argues vehemently for its survival."

See also
http://www.theguardian.com/education/2014/aug/10/academics-warburg-institute-university-london-court-saved-nazis

Wird kräftig erinnert:

http://www.faz.net/aktuell/feuilleton/buecher/themen/herzogin-anna-amalia-bibliothek-zehn-jahre-nach-dem-brand-13100099.html

http://geschichtspuls.de/herzogin-anna-amalia-bibliothek-10-jahre-nach-dem-brand-art1645

http://www.focus.de/kultur/buecher/bibliotheken-michael-knoche-zum-zustand-der-amalia-bibliothek_id_4061069.html

Der Brand war keine Naturkatastrophe, er hätte bei verantwortungsbewussterem Handeln der Verantwortlichen verhindert werden können. Bedenklich ist auch die Ankaufs- und Erwerbungspraxis seit dem Brand, denn frühneuzeitliche Drucke sind Unikate, und sogenannte "Dubletten" der Mainzer Stadtbibliothek aus katholischen Klosterprovenienzen haben in Weimar nichts zu suchen.

http://log.netbib.de/archives/2006/07/12/gut-gemeint-aber-frevel/

http://www.burgerbe.de/2014/08/17/das-foltermuseum-auf-schloss-waldeck/

Grusel sells ...

Thomas Trenkler nimmt sich die Streitschrift von Alois Schöpf zum Vorlass-Handel vor:

http://derstandard.at/2000004446084/Groteske-Hysterie-um-Kartelle-im-Literaturbetrieb

Siehe
http://archiv.twoday.net/stories/776250677/

2006 schrieb ich in meinem Aufsatz über Oberschwäbische Adelsbibliotheken:

"Kaum etwas bekannt ist über die früher bedeutende Bibliothek der Grafen von Königsegg (ehemals in Aulendorf). Man weiß, dass die ehemals Aulendorfer illuminierte Handschrift der Konstanzer Konzilschronik Richenthals zu den bedeutendsten Codices zählt, die sich im Eigentum der New York Public Library befinden, und zwei Wilhelm Werner von Zimmern gehörende Handschriften nach Aulendorf gelangten11. Noch im Familienbesitz in Königseggwald befindet sich eine spätmittelalterliche illuminierte Handschrift desFechtmeisters Hans Talhofer, die für Junker Leutold von Königsegg bestimmt war (Signatur XIX. 17.3)12. Außerdem entdeckt man in einem alten Buch über Adelsbibliotheken einen kurzen Abschnitt: "Die Gräflich Königsegg'sche Domanial-Kanzlei meldete, dass die zu ihrem Ressort gehörige Büchersammlung von Johann Marquard, Freiherr von Königsegg-Aulendorf (+ 1553) gegründet sei, an 6000 Bände aus allen Zweigen der Wissenschaft, namentlich aber der Literatur und Sprachwissenschaft, sowie Geschichte zähle, nicht allgemein benutzt, jedoch auf Nachsuchen jedem Gebildeten geöffnet werde. - Ein paar hundert Mark werden jährlich für Anschaffung verwendet, auch befinden sich hier 29 Wiegendrucke und eine Reihe von Handschriften, die, wie der übrige Bücherbestand in einem grossen Saale untergebracht sind"13. In den Findbüchern des Kreisarchivs Ravensburg zum Archiv der Grafen von Königsegg-Aulendorf sind drei Katalogbände aus der Zeit 1811/1820 (deutsche, lateinische und französische Bücher), angelegt vom Domänenoberinspektor Meinrad Mesner, sowie ein Katalog von 1883 vor allem mit juristischen und Verwaltungsbüchern vertreten14"

11 Wolfgang Irtenkauf: Wilhelm Werner von Zimmern und seine literarische Hinterlassenschaft. In: Hegau 45 (1988), 291-294; Felix Heinzer: Handschrift und Druck im Oeuvre der Grafen Wilhelm Werner und Froben Christoph von Zimmern. In: Gerd Dicke u.a. (Hg.): Die Gleichzeitigkeit von Handschrift und Buchdruck.Wolfenbüttel 2003, 141-166, hier 143f.
12 Die deutsche Literatur des Mittelalters. Verfasserlexikon Bd. 9, 1995, 593.
13 Wilhelm Gröpler: Büchereien mittelbarer Fürsten und Grafen Deutschlands und Oesterreichs [...]. 2. Aufl., Dessau-Leipzig 1891, 21.
14 Nr. 344-346, 503 nach freundlicher Mitteilung des Kreisarchivs Ravensburg.

Ungekürzte Fassung:
http://hdl.handle.net/10760/7542
Druckfassung:
http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn=urn:nbn:de:hebis:30-1145481

Über die Geschichte der ehemals Aulendorfer Handschrift der Konzilschronik des Ulrich von Richental hat Thomas Michael Buck in den Schriften des Vereins für die Geschichte des Bodensees 2007 einen eigenen Aufsatz vorgelegt:

http://www.bodenseebibliotheken.de/page?vgeb-j2007-t-A003

Nach Buck S. 11 wurde der berühmte Codex im Mai 1930 bei Karl & Faber angeboten. Literaturangaben und Abbildungsnachweis im Handschriftencensus:

http://www.handschriftencensus.de/8488

Dort erfährt man auch den Katalognachweis: "Karl & Faber, München. Katalog 42, 350 ausgewählte Manuskripte und Bücher, München 1930, Nr. 242." (Leider nicht bei der UB Heidelberg online)

Buck S. 17 bezieht sich auf eine Auskunft von Johannes Graf Königsegg, wonach der Verkauf der Handschrift in den 1930er Jahren gemeinsam mit dem größten Teil des Inventars, der Bibliothek und des gesamten Schlosses erfolgte.

Das in Königseggwald noch befindliche Fechtbuch des Lutold von Königsegg wurde 2010 faksimiliert:

http://www.handschriftencensus.de/20956
https://www.zabern.de/buch/Der_Koenigsegger_Codex/18361
http://www.schwertkampf-ochs.de/dokumente/Fechtbuchverzeichnis_deutsch.pdf

Die in Anm. 11 zitierte Studie Heinzers ist online:

http://www.freidok.uni-freiburg.de/volltexte/4485/

Das über Kunigunde von Zimmern nach Aulendorf gelangte "Vergänglichkeitsbuch" Wilhelm Werners von Zimmern wurde 1930 für die Donaueschinger Hofbibliothek erworben und befindet sich heute in Stuttgart.

http://www.handschriftencensus.de/7006 mit Link zum Digitalisat der WLB

Dort noch nicht vermerkt die Beschreibung Limbecks, der ich entnehme: "Die Hs. wurde 1930 von der Fürstlich Fürstenbergischen Hofbibliothek im Austausch gegen Inkunabeln vom Auktionshaus Karl & Faber in München erworben".
http://www.manuscripta-mediaevalia.de/dokumente/html/obj31902756

Bislang nicht bekannt war mir der Bericht des Domäneninspektors Mesmer in den Verhandlungen des Vereins für Kunst und Alterthum in Ulm und Oberschwaben 1846:

http://books.google.de/books?id=qf4qAAAAYAAJ&pg=RA2-PA42

Einen Hinweis darauf hätte ich in Schwenkes Adressbuch 1893 finden können, in dem von 7 Handschriften die Rede ist:

https://archive.org/stream/adressbuchderde00schwgoog#page/n310/mode/2up

S. 44 nennt Mesmer drei Manuskripte der Bibliothek: a) und c) sind gut bekannt: die Richental-Chronik und das Fechtbuch.

Aber was ist mit b): "Ein auf Pergament in lateinischer Sprache geschriebenes, mit schön gemalten Wappen und Anfangsbuchstaben geziertes Manuscript, das den vollständigen Unterricht enthält, den Aeneas Silvius Piccolomini (nachmaliger Papst Pius II.) als Bischof von Trient dem jungen König Ladislaus von Ungarn in allen wissenschaftlichen Fächern von der Grammatik bis zur Theologie hinauf ertheilt hat. Ob dieß Werk je im Druck erschienen ist, bezweifle ich, wenigstens fand ich es noch nicht in den Verzeichnissen der von Aeneas Silvius verfaßten Werke". Ohne dem näher nachgegangen zu sein, würde ich an "De liberorum educatione" denken wollen:

http://www.geschichtsquellen.de/repOpus_01792.html

Dort werden drei Handschriften genannt, die offensichtlich nicht mit der ehemals Aulendorfer identisch sein können.

Die Aulendorfer Bibliothek besaß auch eine frühneuzeitliche Abschrift des Wappenbuchs von Konrad Grünenberg. Sie wird in einer Wiener Festschrift 1882 erwähnt:

http://books.google.de/books?id=2lUMAQAAMAAJ&pg=PT189 (US)

Offenkundig handelt es sich um die von Bernd Konrad in Heraldica nova beschriebene Handschrift Konstanz, Rosgartenmuseum Hs 1971/54.

http://heraldica.hypotheses.org/678

"Sie wurde um 1930 herum durch Bruno Leiner, Konstanz, (Ex Libris) im Kunsthandel Karl & Faber, München erworben (genauer Auktionstermin muss noch festgestellt werden). [...] Als damalige Besitzer machte Walter P. Liesching, Friedrichshafen, je ein Familienmitglied derer von Königsegg-Rothenfels (Band I) und derer von Waldburg-Wolfegg (Band II) wahrscheinlich, deren Wappen jeweils vorn und hinten in der Mitte der Deckel eines der neugefassten Bücher erscheinen (brieflich 5. Februar 2001 an Verfasser dieses Artikels). Sie waren also nicht die Auftraggeber."

Möglicherweise kann man noch weitere Stücke aus der Aulendorfer Bibliothek in Katalogen von Karl & Faber identifizieren.

#forschung



Foto Konrads aus der Konstanzer Grünenberg-Handschrift

Die Dissertation von Claudia Curtius Seutter von Lötzen wurde bereits 2008 online gestellt:

http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn=urn:nbn:de:gbv:27-20081001-131715-5

S. 113f. wird das Schauessen anlässlich des Begräbnisses Herzog Albrechts in München 1509 anhand des zeitgenössischen Drucks vorgestellt.

Eines von mehreren Digitalisaten von
http://gateway-bayern.de/VD16+H+2658

http://epub.ub.uni-muenchen.de/12109/

Das Institut für Zeitgeschichte in München untersucht in
einem neuen Projekt, wie viel Privatsphäre das NS-Regime
seinen „Volksgenossen“ ließ. Dabei analysieren die Wissenschaftler
verschiedene Aspekte von privatem Leben und fragen danach, wie weit der Eingriff der Diktatur in das Leben des Einzelnen tatsächlich reichte. Um einen aussagekräftigen Einblick in den Alltag der Menschen im NS-Staat zu gewinnen, ist es unbedingt notwendig auch private Unterlagen wie beispielsweise Briefe, Tagebücher und Fotoalben in die Untersuchung einzubeziehen.

Da solche Dokumente jedoch häufig noch nicht den Weg in öffentlich zugängliche Archive gefunden haben, rufen Forschungsabteilung und Archiv des IfZ nun Bürgerinnen und Bürger auf, ihre in Familienbesitz befindlichen Unterlagen aus den Jahren 1933 bis 1945 für die wissenschaftliche Auswertung zur Verfügung zu stellen.

Gesucht werden insbesondere Tagebücher, Erinnerungen, Familienchroniken, Briefe sowie Fotografien und Fotoalben zu folegnden Themen:

Fronturlaub: Erfahrungen des Wehrmachtsoldaten und seiner Angehörigen vor, im und mit dem Aufenthalt in der Heimat
Schwangerschaft und Mutterschaft in den ersten beiden Lebensjahren des Kindes sowie verwandte Themen wie Sexualität, Verhütung und Abtreibung
Gerichtsverfahren: juristische Auseinandersetzungen aus dem privaten Bereich, vor allem Ehescheidungen, aber auch Pfändung und Zwangsvollstreckung

Nähere Informationen auf der Projekt-Homepage: http://www.ifz-muenchen.de/aktuelles/themen/das-private-im-nationalsozialismus/historische-spurensuche/

http://www.timeshighereducation.co.uk/news/journal-allows-authors-to-update-their-research/2015194.article

Was da als Riesen-Fortschritt beschrieben wird, praktiziere ich in Archivalia seit Jahren ganz selbstverständlich: Nachträge anhängen, wenn sich kein eigener neuer Artikel lohnt.

"Ein Jahr Leistungsschutzrecht: Außer Spesen bislang nichts gewesen", resümiert das Wall Street Journal. Es geht um das umstrittene Leistungsschutzrecht für Presseverleger. In § 87f Urheberrechtsgesetz (UrhG) heißt es: " Der Hersteller eines Presseerzeugnisses (Presseverleger) hat das ausschließliche Recht, das Presseerzeugnis oder Teile hiervon zu gewerblichen Zwecken öffentlich zugänglich zu machen, es sei denn, es handelt sich um einzelne Wörter oder kleinste Textausschnitte." Für die Historikerzunft von erheblichem Belang ist der vom WSJ angesprochene Einschüchterungseffekt des neuen Rechts: Der seit 1995 von Tobias Berg angebotene beliebte Nachrichtendienst für Historiker hat seinen Betrieb zeitweilig einstellen müssen, seit April 2014 gibt es - ohne Begründung - keine Updates mehr. Ich hielt und halte die Einstellung aufgrund des Leistungsschutzrechts für übertrieben, aber das Beispiel zeigt, wie die Todeskämpfe der Print-Journaille im digitalen Zeitalter die Netzkultur beschädigen können.

Nicht-kommerzielle Wissenschaftsblogger haben vom verfehlten Leistungsschutzrechts nichts zu befürchten, aber auch kommerzielle Blogs brauchen, wenn sie sich etwa auf den Anreißtext beschränken, aus meiner Sicht keine Angst zu haben.

Wann darf ich als Blogger oder Bloggerin fremde Texte übernehmen/zitieren?

1. Mit Genehmigung.

2. Wenn das Urheberrechtsgesetz (UrhG) es erlaubt.

3. Nach Risikoabschätzung.

Erstens: Fragen kostet nichts. Wenn man gern einen längeren Text dokumentieren möchte, kann man durchaus beim Rechteinhaber anklopfen und um eine kostenlose Genehmigung bitten. In der Blogosphäre gibt es viele Blogs, die mit einer Creative-Commons-Lizenz die Nachnutzung erlauben. Wieso das Redaktionsblog von hypotheses.org unter CC-BY steht, lässt sich nachlesen. Im Impressum wird erläutert:
Jeder Beitrag darf mit Namensnennung des Autors (bzw. Autorin, Autoren) und Verlinkung der Lizenz http://creativecommons.org/licenses/by/3.0/ online und im Druck weiterverbreitet werden (auch für kommerzielle Zwecke, auch in veränderter Form). Empfehlung für die Nachnutzung: “Dieser Beitrag von … aus dem Redaktionsblog von de.hypotheses.org steht unter CC-BY und darf unter den Bedingungen dieser freien Lizenz nachgenutzt werden.”

Bei Veränderung diese bitte charakterisieren (z.B. gekürzte Fassung).
CC-BY-NC-lizenzierte Artikel dürften im kommerziellen Kontext nicht genutzt werden, bei CC-BY-ND-lizenzierten ("Keine Bearbeitung") sind Kürzungen oder andere Änderungen untersagt. Zur Bildnutzung siehe Wie nutze ich Bilder unter freier Lizenz korrekt?.

Zweitens: Fremde Texte dürfen nur ausnahmsweise legal genutzt werden, nämlich wenn eine der sogenannten Schranken des Urheberrechts vorliegt. Wohl am wichtigsten ist das Zitatrecht (§ 51 UrhG), wobei schon ein Blick auf die Archivalia-Meldungen verdeutlicht, dass in diesem Bereich vieles umstritten ist.

Damit ein urheberrechtlicher Anspruch erhoben werden kann, muss das Zitat an sich bereits geschützt sein, also Schöpfungshöhe aufweisen. Es genügt nicht, wenn es einem urheberrechtlich geschützten Gesamtwerk entnommen ist. In vielen Fällen weisen kurze Zitate keine hinreichende Individualität auf. Wann Gebrauchstexte Schöpfungshöhe aufweisen, ist umstritten. Aber 2014 entschied das Berliner Kammergericht zu einem Aktenvermerk: "Ein lediglich vierseitiges Gutachten, das sich mit einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts auseinandersetzt und zu wesentlichen Teilen aus Zitaten dieser Entscheidung besteht, ist urheberrechtlich nicht schutzfähig".

Was man bei Zitaten nach dem Urheberrecht beachten muss, hat die Rechtsanwältin Nina Diercks 2012 kurz zusammengefasst (von mir leicht abgewandelt):
  • Nennen Sie den Urheber und die Quelle (Fundstelle) - Pflicht zur Quellenangabe
  • Nutzen Sie nur „Stellen eines Werkes“ (Belegfunktion)
  • Bilden Sie den notwendigen Rahmen des selbstständigen Werkes (eigener Text)
  • Machen Sie das Zitat nach außen kenntlich (z.B. durch Anführungszeichen)
  • Das Zitat darf nicht verändert werden.
Wenn man im wissenschaftlichen Kontext einen Zeitungsartikel Abschnitt für Abschnitt detailliert kommentiert und die Positionen erörtert, ermöglicht § 51 UrhG sogar die Übernahme der gesamten Vorlage (wissenschaftliches Großzitat).

Bei der Berichterstattung über Tagesereignisse (§ 50 UrhG) hat leider der BGH 2010 entschieden, dass eine unbefristete Archivierung der Meldung nicht möglich ist. Also keine Option für Wissenschaftsblogs.

Im journalistischen Kontext zu wenig beachtet wird § 49 Abs. 2 UrhG: " Unbeschränkt zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von vermischten Nachrichten tatsächlichen Inhalts und von Tagesneuigkeiten, die durch Presse oder Funk veröffentlicht worden sind". Diese Vorschrift ist durch das neue Leistungsschutzrecht nicht ausgehebelt worden und ermöglicht die wörtliche Übernahme (kurzer) aktueller Meldungen (nicht: Meinungen) aus allen Interessensbereichen (siehe auch: Wikipedia:Textplagiat und Archivalia) . Aus dem Newsticker der NZ:
Die Entdeckung eines knapp 500 Meter langen Erdwalls rund um eine Grabstätte hat in Griechenland Spekulationen ausgelöst, es könne sich um das Grab von Mitgliedern der Familie des legendären makedonischen Königs Alexander des Großen handeln. Viele griechische Medien berichteten am Dienstag, der Fund sei «sensationell».
Ich möchte es dahingestellt sein lassen, ob nicht auch der folgende ganze Text eine vermische Nachricht tatsächlichen Inhalts darstellt, aber die wörtliche Übernahme des von mir gewählten Auszugs erscheint mir bedenkenfrei. Im Fall einer Abmahnung sollte man jedenfalls § 49 UrhG griffbereit haben.

Drittens: Viele übernehmen dummdreist ganze Texte aus Zeitungen oder anderen Quellen, ohne dass ihnen etwas passiert. Mir gegenüber hat einmal eine für die Rechtewahrnehmung der FAZ zuständige Dame erklärt, man würde nie einen Blogger abmahnen, aber ob darauf wirklich Verlass ist? Ich selbst praktiziere in Archivalia eine eher großzügige Praxis der Textübernahme mit vergleichsweise langen Zitaten und habe auch schon kürzere Artikel komplett dokumentiert. Dass ich damit keine Probleme bekam bedeutet nicht, dass es auch allen anderen so gehen wird. Es kommt immer auf den Einzelfall an, aber auch bei einem vergleichsweise langen "uneingerahmten" Zitat (natürlich mit Quellenangabe) aus einem Zeitungsartikel oder fremden Blogbeitrag  schätze ich das Risiko, abgemahnt zu werden, als gering ein.

Abschließend noch zwei Punkte, die nichts mit dem Urheberrecht zu tun haben.

Klar ist: Die Regeln wissenschaftlicher Redlichkeit gelten auch für Wissenschaftsblogs. Plagiate sind tabu. Im Zweifel sollte man lieber eine Quelle zuviel angeben als eine zuwenig. Zudem lebt die Blogosphäre von der Vernetzung: Wer z.B. eine besonders nützliche Ressource gefunden hat, freut sich über ein Anerkenntnis über ein "via".

Leider verschwinden immer wieder geschätzte Online-Ressourcen oder werden - im Fall der Tagespresse - kostenpflichtig. Blogbeiträge sollten immer soviel an Kontext referieren, dass sie auch bei Wegfall der Vorlage nützlich bleiben.

Schlagzeile ohne Schöpfungshöhe

Erschien parallel im Redaktionsblog:
http://redaktionsblog.hypotheses.org/2496

***

Blog & Recht 1: Darf ich Bilder lebender Personen veröffentlichen?
http://archiv.twoday.net/stories/156271221/
Blog&Recht 2: Darf ich mein Blog mit einem Porträtfoto von mir schmücken?
http://archiv.twoday.net/stories/156272358/
Blog&Recht 3: Brauche ich ein Impressum?
http://archiv.twoday.net/stories/165211515/
Blog&Recht 4: Wie nutze ich Bilder unter freier Lizenz korrekt?
http://archiv.twoday.net/stories/219051498/
Blog&Recht 5: Darf ich alte Bilder nutzen?
http://archiv.twoday.net/stories/219051661/
Blog&Recht 6: Darf ich ein fremdes Video einbetten?
http://archiv.twoday.net/stories/404099696/
Blog&Recht 7: Hafte ich für Links?
http://archiv.twoday.net/stories/453148108/
Blog&Recht 8: Darf ich fremde Bilder verwenden?
http://archiv.twoday.net/stories/498223015/
Blog&Recht 9: Was tun bei Abmahnung?
http://archiv.twoday.net/stories/752348320/

Auf die Wayback Machine ist leider nicht immer Verlass:

http://web.archive.org/web/20080701123304/http://www.nfhdata.de/premium/index.shtml

Angeblich schon 2008 Meldungen aus dem Jahr 2009.

http://collation.folger.edu/2014/08/free-cultural-works-come-get-your-free-cultural-works/


Bekannt sind ja
#medieval
#earlymodern
oder auch
#histmonast

Um eine auf das Jahrhundert genaue Zuordnung zu ermöglichen, schlage ich vor, die Notation der Handschriftenkunde zu übernehmen, die das Jahrhundert (saeculum) mit saec. abkürzt. 13. Jahrhundert: saec. XIII.

Denkbar wäre natürlich auch cent13, aber das wäre mir stark ans Englische angelehnt.

Um Platz zu sparen, empfiehlt sich natürlich nicht die Übernahme der römischen Ziffern.

#saec13 betrifft also das 13. Jahrhundert.

Epochenangaben können so ebenfalls leicht kodiert werden:

#saec0515 ist das Mittelalter #medieval
#saec1518 ist die Frühe Neuzeit #earlymodern
#saec1415 betrifft das 15./16. Jahrhundert, z.B. die Zeit Maximilians
#saec1617 ist z.B. die Zeit Shakespeares

Wenn es nicht um den kostbaren Platz angesichts von 140 Zeichen ginge, könnte man einen Beitrag zur Geschichte Maximilians I. auch mit #saec14, #saec15 taggen.

Meinungen?

Update: Maria Rottler weist mich hin auf die Verwendung von

#18thC
#15thC

Man kann damit natürlich alle nachchristlichen Jahrhunderte abdecken, siehe etwa

https://delicious.com/OberlinArtLibrary/medieval

Aber bei den frühmittelalterlichen Jahrhunderten hat das mit englischer Grammatik nichts mehr zu tun.

http://www.spiegel.de/wissenschaft/mensch/mumien-aegypter-mumifizierten-leichen-1500-jahre-frueher-als-gedacht-a-985962.html

"Nun haben Forscher Belege dafür gefunden, dass die Ägypter schon viel früher den natürlichen Prozessen mit Einbalsamierungspasten nachhalfen - und zwar über tausend Jahre früher als bisher gedacht. Die ältesten Nachweise stammten zuvor aus dem Jahr 2200 vor Christus.

Die Studie, die im Fachmagazin "PLoS One" veröffentlicht wurde, basiert auf elf Jahren Forschungsarbeit an den Mumien aus dem Friedhof von Mostagedda in Oberägypten. "

Hallo? PLoS One ist Open Access, da ist es doch nicht zuviel verlangt, wenn die Archäologin den Artikel verlinkt.

http://dx.doi.org/10.1371/journal.pone.0103608

http://heise.de/-2293605

Wieso Heise hier von Copyright spricht, ist nicht einzusehen. Selbstgefertigte Bilder von Toren verletzten kein Urheberrecht, da Fussballer keine ausübenden Künstler sind.

Zum Thema siehe auch
http://archiv.twoday.net/search?q=hartplatzhelden

Rund 1000 deutschsprachige Autoren protestieren gegen Amazon.

http://heise.de/-2293609

Thomas Hilberer hat in INETBIB das Kesseltreiben gegen Amazon beklagt:

http://permalink.gmane.org/gmane.culture.libraries.inetbib/28148

Was für Amazon spricht:
http://basedow1764.wordpress.com/2014/08/15/was-fuer-amazon-spricht/

Ich kaufe gern bei Amazon, weil durch die Bankabbuchung auch Gebrauchtbücher unkompliziert bezahlt werden können.

Die Fachbücher, die ich brauche, sind üblicherweise in der "guten Buchhandlung" vor Ort nicht vorhanden.

Amazons Blick ins Buch ist oft äußerst wertvoll.

Etech05: Jeff

In Archivalia sind die Welfen überwiegend gierig, da sie aus schnöden Beweggründen Kulturgutfrevel begehen.

http://archiv.twoday.net/search?q=welfen

Andere Aspekte stellt die Tumblr-Bilderreihe zum Wochenende in den Vordergrund:

http://archivalia.tumblr.com/tagged/guelph

Weitere Tumblr-Tags:

http://archiv.twoday.net/stories/640155586/


Quellenübersichten:

http://www.ekd.de/archive/wk.htm

http://deutschlandkarten.nationalatlas.de/

Via
http://www.damals.de/de/8/Geschichte-der-Ortsnamen-online-erkunden.html?aid=191401&cp=1&action=showDetails

http://www.internet-law.de/2014/08/umstrittenes-pixelio-urteil-des-lg-koeln-hat-keinen-bestand.html

http://www.ra-plutte.de/2014/08/olg-koeln-pixelio-urteil-hat-keinen-bestand/

"Grundsätzliche Bedeutung über den konkreten Fall hinaus hat schließlich die Feststellung des Gerichts, die Darstellung des Bildes unter seiner Direkt-URL sei bei realitätsnaher Betrachtung keine urheberrechtlich relevante Zweitnutzung, sondern lediglich eine technische Begleiterscheinung."

Siehe
http://archiv.twoday.net/search?q=pixelio

Cameron Neylon hat sie gezählt:

http://blogs.plos.org/opens/2014/08/15/rise-rise-creative-commons-1-2m-cc-licensed-scholarly-articles/

Vor Jahren wollte ich selbst wissen, wieviele es sind und kam auf die Idee bei PMC anzusetzen, konnte aber in Ermangelung von aktuellen Programmierkenntnissen nur den IT-Sachverständigen unseres Instituts dazu bringen, die Artikel-Daten in eine Mega-Datenbank zu schaufeln, aber nicht, irgendeine Auswertung vorzunehmen ...

Wieviele unterschiedliche Autoren mögen das sein, die offensichtlich der CC-BY-Lizenz vertrauen? Das meiste dürften STM-Aufsätze sein, die üblicherweise mehrere Autoren haben. Ich möchte also annehmen, dass einige hunderttausend wissenschaftliche Urheber CC-BY aktiv nutzen.

http://www.archaeologie-online.de/magazin/nachrichten/3d-modelle-archaeologischer-denkmale-aus-baden-wuerttemberg-gehen-online-31393

http://www.denkmalpflege-bw.de/denkmale/projekte/archaeologische-denkmalpflege/3d-modelle.html


Anscheinend auch mit dem iPad benutzbar!
https://twitter.com/struwwelchen/status/500669883693416448/photo/1

http://bookpatrol.net/the-100th-anniversary-of-the-destruction-of-the-university-of-leuven-library/

Siehe auch
https://de.wikipedia.org/wiki/Universit%C3%A4tsbibliothek_L%C3%B6wen
http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-13528460.html

Aus der neutralen Schweiz schrieb der französische Dichter Romain Rolland, ein Bewunderer deutscher Kultur, einen offenen Brief an seinen deutschen Kollegen Gerhart Hauptmann: "Sind Sie der Nachkomme Goethes oder Attilas? Führen Sie Krieg gegen Armeen oder gegen den menschlichen Geist?" Im Namen der Zivilisation forderte Rolland Hauptmann auf, "mit aller Kraft die Stimme gegen dieses Verbrechen zu erheben".


Die UB Heidelberg stellte ein fragmentarisches Inkunabel-Prognostikon ins Netz. Wenige Tage später konnte der Text identifiziert werden:

http://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/ip01005946

http://researchfragments.blogspot.de/2014/08/adding-author-to-fragmentary-incunable.html

Zu Bernardinus de Luntis ist die Literaturlage nicht ganz so hoffnungslos, wie Green angibt.

Im Sammelband La fortuna dei Borgia (2005) erschien: "Jean-Patrice Boudet (“Manipuler le ciel: note sur les horoscopes d’Alexandre VI et de Jules II établis par Luca Gaurico”, p. 225-234) recull algunes dades sobre astròlegs del cercle d’Alexandre (Bernardino de Luntis de Foligno, Bonet de Lattes)".
Siehe auch
https://www.google.de/search?tbm=bks&q=%22Bernardino+de+Luntis%22

In Foligno wird er erinnert (Todesdatum 1515):
https://www.google.de/search?tbm=bks&q=%22Bernardino+de+lunti%22

"Per alcun tempo fu ancora vicario Gioseppe degli Unti da Fuligno, canonico della Catedrale, che fu pronipote di Bernardino degli Unti, il quale / [181] fu medico, filosofo e mattematico molto famoso,
come dimostrano i suoi scritti sopra la medicina, l'anno 1510"
Vita di San Feliciano martire, vescovo e protettore della città di Foligno (2002), S. 131


http://www.univie.ac.at/voeb/blog/?p=33244

"Philipp Jakob Franz, Bakkalaureus der Theologie, zunächst Kaplan in Waidhofen an der Ybbs, spä­ter Pfarrer in Opponitz und [St. Georgen am] Reith, hat in der Zeit von 1682 bis 1694 eine hand­ge­schrie­bene Sammlung von Predigten («Conciones») ver­fasst, von denen die NÖ Landesbibliothek vor kur­zem acht Bände erwer­ben konnte. "

Urteile 2008

Landgericht Hamburg, Urteil v. 18. Jan. 2008, AZ: 324 O 507/07
Normen: § 823 Abs I BGB, § 1004 Abs I, S 2 BGB, Art 1 Abs I GG, Art 2, Abs I GG, Art 5 Abs I GG
Betrifft: Abwägung bei einem Unterlassungsanspruch zwischen dem Recht auf freie Meinungsäußerung und dem Persönlichkeitsrecht (Resozialisierung) bei elektronischen Pressearchiven einen Mordfall betreffend
Leitsätze: 1. Ein zum Zeitpunkt der Berichterstattung zulässiger Pressebericht (z.B. mit der vollen Namensnennung von Straftätern) kann nach Verstreichen eines gewissen Zeitraumes unzulässig werden.
2. In einem solchen Fall müssen aus einem Online-Archiv nachträglich die unzulässigen Teile des Presseberichts entfernt werden, denn das „Archiv-Privileg“ gilt nicht für Online-Archive.
Fundstellen: AfP 2008, 226-230 (Leitsatz und Gründe); NJW-RR 2009, 120-123 (Leitsatz und Gründe)
Verfahrensgang: nachgehend: Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 7. Zivilsenat, 29. Juli 2008, AZ: 7 U 19/08, Urteil; nachgehend: BGH 6. Zivilsenat, 9. Februar 2010, AZ: VI ZR 244/08, Urteil.
Literaturnachweise: Michael Weller, jurisPR-ITR 4/2008 Anm. 4 (Anmerkung); Kathrin Berger, jurisPR-ITR 18/2008 Anm. 4 (Anmerkung); Thorsten Feldmann LL.M., jurisPR-ITR 15/2009 Anm. 5 (Anmerkung)
Praxisreporte: Michael Weller, jurisPR-ITR 4/2008 Anm. 4 ; Kathrin Berger, jurisPR-ITR 18/2008 Anm. 4; Thorsten Feldmann LL.M., jurisPR-ITR 15/2009 Anm. 5 ; Michael Weller, Berichterstattung über Straftaten im Online-Archiv, in: jurisPR-ITR 4/2008, Anm. 4
Quelle: juris GmbH.

Europäischer Gerichtshof (EUGH), 4. Kammer, Urteil v. 17. Apr. 2008, Az. C- 456/06
Betrifft: Europäisches Urheberecht: Öffentlicher Gebrauch bzw. öffentliches Zeugnis eines geschützten Werkstücks oder Vervielfältigungsstücks als Verbreitung an die Öffentlichkeit.
Leitsatz: Eine Verbreitung des Originals eines Werks oder eines Vervielfältigungsstücks davon an die Öffentlichkeit auf andere Weise als durch Verkauf im Sinne von Art. 4 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Infomationsgesellschaft liegt nur bei einer Übertragung des Eigentums an diesem Gegenstand vor. Folglich stellen weder der bloße Umstand, dass der Öffentlichkeit der Gebrauch von Werkstücken eines urheberrchtlich geschützten Werkes ermöglicht wird, noch der Umstand, dass diese Werkstücke öffentlich gezeigt werden, ohne dass die Möglichkeit zur Benutzung der Werkstücke eingeräumt wird, eine solche Verbreitungsform dar.
Fundstellen: ZUM 2008, S. 508 – 511 (Leitsatz u. Gründe); GRUR 2008, S. 604-605 (Leitsatz u. Gründe)
Rechtsprechung: Anschluss: BGH 1. Zivilsenat, 22. Jan. 2009, Az: I ZR 247/03
Literatur: Axel Metzger, GRUR 2012, S. 118 – 126 (Aufsatz); Ulrich Loewenheim LMK 2009, 291790 (Anmerkung).
Quelle: juris GmbH.

Hanseatisches OLG, Hamburg, Urteil v. 29. Juli 2008, AZ: 7 U 19/08
Normen: § 823, I BGB, § 1004 BGB, § 17 ZPO, § 32 ZPO
Betrifft: Persönlichkeitsschutz in den Medien: Verbreitung einer archivierten Berichterstattung über einen vor der Haftentlassung stehenden Straftäter über das Internet
Orientierungssätze: 1. Der Partei, der mehrere Gerichtsstände zur Auswahl stehen, ist es nicht versagt, in ihre Entscheidung über die Wahl des anzurufenden Gerichts auch die Frage einzubeziehen, vor welchem Gericht sie mit ihrem Klagebegehren am ehesten Erfolg haben wird. Eine Auswahl anhand dieses Kriteriums darf auch einer prozessarmen Partei nicht verwehrt werden (Rn. 16).
2. Steht ein verurteilter Straftäter nach langer Strafhaft kurz vor seiner Entlassung zur Bewährung, so stellt die Verbreitung einer Berichterstattung über die Straftat, in der er unter Nennung seines vollen Namens als Täter bezeichnet wird, eine Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar. Insbesondere im Hinblick auf die bevorstehende Entlassung aus der Haft begründet sein Interesse an der Wiedereingliederung in die Gesellschaft im Sinne einer Resozialisierung seine besondere Schutzwürdigkeit. Demgegenüber ist mit Rücksicht darauf, dass das öffentliche Interesse an der Straftat im Rahmen der vorherigen Berichterstattung über die Strafverfolgung und Verurteilung hinreichend befriedigt worden war, ein öffentliches Interesse an der Namhaftmachung des Täters nicht anzuerkennen (Anschluss BVerfG, 5. Juni 1973, 1 BvR 536/72, BVerfGE 35, 202) (Rn.18).
3. Diese Grundsätze finden auch auf die Verbreitung und die Versendung von im Internet angebotenen Dossiers Anwendung. Dass Meldungen im Internet dauerhaft abrufbar gehalten werden und anhand ihres Datums als ältere Meldungen erkennbar sind, rechtfertigt eine andere Sichtweise nicht. Denn gerade dann, wenn es um den Schutz der Anonymität des Betroffenen geht, kann es keinen Unterschied machen, ob seine Identität in einer neuen oder einer älteren Meldung preisgegeben wird; entscheidend im Hinblick auf die Gewährleistung der Resozialisierung des Betroffenen kann vielmehr nur sein, ob die seinen Namen oder sein Bild enthaltende Meldung gegenwärtig verbreitet wird (entgegen KG Berlin, 19. Oktober 2001, 9 W 32/01) (Rn. 19).
4. Ebensowenig kann es einen Unterschied machen, ob die betreffende Meldung in der Weise auffindbar ist, dass sie mittels Suchmaschinen oder Querverweisungen über Schlagworte der Straftat oder den Namen des Täters auffindbar ist; denn in beiden Fällen droht gleichermaßen eine Gefährdung der Resozialisierung des Betroffenen (Rn.19).
5. Der Betreiber des Internetportals, der die Dossiers zusammenstellt und darin Meldungen aufnimmt bzw. stehen lässt, obwohl deren Verbreitung auf Grund Zeitablaufs oder Änderung der Sachlage nicht mehr zulässig ist, haftet als Störer auf Unterlassung. Dies gilt auch dann, wenn die Meldung unter einer Rubrik „Archiv“ eingestellt wird, die im Internet allgemein zugänglich ist. Denn auch eine im Internet in einem „Archiv“ auffindbare Äußerung ist eine Äußerung, die ebenso im Internet verbreitet wird wie jede andere auch, so dass für die Anwendung unterschiedlicher Maßstäbe kein Anlass besteht (Festhaltung OLG Hamburg, 28. Februar 2007, 7 W 13/07) (Rn. 24).
6. Das dauerhafte Vorrätighalten von einmal rechtmäßig in das Internet eingestellten Äußerungen oder Meldungen befreit den Verbreiter nicht von seiner Pflicht zu überprüfen, ob die Gewährung des allgemeinen Zugangs zu diesen Äußerungen auch in Zukunft rechtmäßig sein wird (Rn. 21), (Rn. 22), (Rn. 24).
Verfahrensgang: nachgehend: Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 7. Zivilsenat, 29. Juli 2008, AZ: 7 U 19/08, Urteil; nachgehend: BGH 6. Zivilsenat, 9. Februar 2010, AZ: VI ZR 244/08, Urteil
Fundstellen: ZUM 2009, 232 – 234 (red. Leitsatz und Gründe).
Literaturnachweise: Thorsten Feldmann LL.M., jurisPR-ITR 15/2009 Anm. 5 (Anmerkung).
Rechtsprechung: Festhaltung: Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 28. Februar 2007, AZ: 7 W 13/07 Entgegen: KG Berlin 9. Zivilsenat, 19. Oktober 2001, AZ: 9 W 132/01; Anschluss: BVerfG 1. Senat, 5. Juni 1973, AZ: 1 BvR 536/72.
Quelle: juris GmbH

Urteile 2009

Bundesgerichtshof, Urteil v. 22. Jan. 2009, Az: I ZR 247/03; Entscheidungs-Name: Le Corbusier-Möbel II
Betrifft: Gemeinschaftsrechtliches Urheberrecht: Zulässiges öffentliches Aufstellen oder Zugänglichmachen von Nachbildungen urheberrechtliche geschützter Modelle von Möbeln – Le Corbusier-Möbel II
Leitsatz: Le-Corbusier-Möbel II 1. Die Vorschrift des Art. 4, I der Infomationsgesellschafts-Richtlinie über das Verbreitungsrecht begründet nicht nur ein Mindestrecht, hinter dem die Mitgliedstaaten bei der Bestimmung ihres Schutzniveaus nicht zurückbleibn dürfen, sondern stellt eine verbindliche Regelung des Verbreeitungsrechts auch im Sinne eines Maximalschutzes dar (Rn. 19, 20)
2. Ein Dritter greift nicht in das ausschließlich dem Urheber zustehende Verbreitungsrecht nach § 15, I, Nr. 2, § 17 UrhG ein, wenn er Nachbildungen urheberrechtlich geschützter Modelle von Möbeln öffentlich aufstellt oder der Öffentlichkeit zum Gebrauch zugänglich macht (Rn. 21, 22).
Zitierung: Anschluss EUGH, 17. April 2008, C-456/06, GRUR 2008, 604.
Druck: GRZR 2009, S. 840f (Leitsatz u. Gründe); NJW 2009, S. 2960f (Leitsatz u. Gründe).
Literatur: Gernot Schulze, GRUR 2009, S. 812 – 816 (Bespr.), Nils Dietrich UFITA 2011, S. 478 – 493 (Aufs.)
Quelle: juris GmbH

Landgericht Hamburg, Urteil v. 26. Juni 2009, AZ: 324 O 586/08
Betrifft: Identifizierende Berichterstattung: Unterlassungsanspruch eines wegen Mordes Verurteilten und aus der Strafhaft entlassenen Täters.
Normen: § 823 Abs 1 BGB, § 1004 Abs 1 S 2 BGB, Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 GG
Orientierungssatz: Verhältnismäßig kurze Zeit nach erfolgter Haftentlassung kommt dem Resozialisierungsgesichtspunkt im Rahmen der Interessenabwägung ein besonderes Gewicht zu. Angesichts des Umstandes, dass ein Mord 19 Jahre zurückliegt, hat das Interesse an weiterem Vorhalten der Berichterstattung unter voller Namensnennung des Täters in einem „Online-Archiv“ kein derartiges Gewicht, dass es das besonders stark zu gewichtende Resozialisierungsinteresse des Täters überwiegen würde. (Rn. 32)
Nachgehend: BGH 6. Zivilsenat, Urteil v. 1. Februar 2011, AZ: VI ZR 345/09,
Zitiert: Katharina von Bassewitz, jurisPR-WettbR 8/2011 Anm. 3 (Anmerkung).
Quelle: juris GmbH

Oberverwaltungsgericht Münster, Urteil v. 18. Dez. 2009, AZ: 9 A 2984/07
Normen: § 8 ArchivG NW, Anl 2 Ziff 3.2 ArchivGebO NW
Betrifft: Archivgebühren - hier: Gebührenfestsetzung mangels wirksamer Rechtsgrundlage rechtswidrig.
Leitsätze: 1. Eine Benutzung des Landesarchivs liegt nur bei unmittelbarer Benutzung von Archivalien vor.(Rn.31) Daran fehlt es bei der Ausstrahlung einer Fernsehsendung bzw. einer Video- oder Filmproduktion, die unter Verwendung von Archivalien erstellt worden ist.(Rn. 34)
2. Deswegen ist Ziffer 3.2 der Anlage 2 zur Archivgebührenordnung (ArchivGebO NW), der an die Wiedergabe anknüpft, nichtig.(Rn. 27)
Fundstelle: ZUM-RD 2010, 244 – 246.
Quelle: juris GmbH

Urteile 2010

Verwaltungsgericht Köln, 23. Kammer, Urteil v. 12. Jan. 2010, Az: 23 K 7232/08
Normen: § 4, Nr. 20a UstG; § 15, Abs. 2 UstG; § 40, Abs. 1 VwGO; § 42, Abs. 1 VwGO; § 33 FGO, § 171, Abs.10 AO; § 35, Abs. 1 VwVfG NW; § 7, Abs. 1 ArchivG NW; § 1, Abs. 1 ArchivG NW; § 1, Abs. 4 ArchivG NW; § 8, Abs. 3 LorgG NW.
Betrifft: Umsatzsteuerbefreiung für wissenschaftliches Archiv.
Orientierungsssätze: 1. Die Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde nach § 4, Nr. 20a UstG ist ein Verwaltungsakt (Rn. 14).
2. Auch ein wissenschaftliches Archiv erfüllt kulturelle Aufgaben (Rn. 41).
Quelle: juris GmbH

Landgericht Köln, Urteil vom 16. März 2010, AZ: 5 O 257/09
Betrifft: Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Einsturz des Historischen Archivs der Stadt Köln | Langtext vorhanden
Normen: § 680; 280; 688; 690 BGB
Orientierungssatz: Es besteht kein Schadensersatzanspruch wegen des beim Einsturzes des Historischen Archivs der Stadt Köln zerstörten Familienarchivs von X gegenüber der Gebäudewirtschaft der Stadt Köln sowie der Archivleitung als Verwahrer, wenn eine Pflichtverletzung nicht festzustellen ist, weil die Verantwortungsträger nicht mit dem Einsturz des Historischen Archivs rechnen mussten, da diesbezüglich keine Auffälligkeiten gegeben waren, die Zweifel an der Standsicherheit des Gebäudes hätten aufkommen lassen müssen und zudem nach den Ergebnissen von Überprüfungen und Begutachtungen die Standsicherheit des Gebäudes gegeben war.(Rn. 36)(Rn. 40)(Rn. 43).
Quelle: juris GmbH

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss v. 19. April 2010, AZ: 20 F 13/09 (Fachsenat für Entscheidungen nach § 99 Abs 2 VwGO)
Normen: § 99 VwGO, § 2 Abs 4 BArchG, § 5 BArchG, § 4 SÜG.
Betrifft: Adolf Eichmann; Offenlegung von Archivunterlagen über abgeschlossene Vorgänge der Zeitgeschichte; konkrete Zuordnung von Geheimhaltungsgründen
Leitsatz: Ob die Offenlegung von Archivunterlagen über abgeschlossene Vorgänge der Zeitgeschichte (hier: betreffend Adolf Eichmann) dem Wohl des Bundes Nachteile bereiten würde und deshalb in einem gerichtlichen Verfahren gemäß § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO verweigert werden darf, bedarf unter Berücksichtigung rechtsstaatlicher Belange einer nachvollziehbaren und verständlichen Darlegung, die auch die seit den Vorgängen verstrichene Zeit in den Blick nimmt. (Rn. 12).
Die Verweigerung der Vorlage von Akten in einem gerichtlichen Verfahren erfordert, zumal bei umfangreicheren Unterlagen, für die unterschiedliche Geheimhaltungsgründe geltend gemacht werden, eine konkrete Zuordnung der Geheimhaltungsgründe zu den jeweiligen Aktenbestandteilen. (Rn. 15).
Fundstellen: BVerwGE 136, 345 – 360 (Leitsatz und Gründe); NVwZ 2010, 905 – 910; Buchholz, 310 § 99 VwGO Nr 58 (Leitsatz und Gründe)
Literaturnachweise: Dieter Kugele, jurisPR-BVerwG 11/2011 Anm. 3 (Anmerkung); Christoph Schnabel, NVwZ 2010, 881-883 (Aufsatz).
Quelle: juris GmbH

Bundesgerichtshof, Urt. v. 5. Okt. 2010, AZ: I ZR 127/09
Normen: §§ 19a; 50, 97, I UrhG
Betrifft: Urheberrecht: Grenzen der Online-Berichterstattung über eine Ausstellungseröffnung mit Abbildungen geschützter Kunstwerke – Kunstausstellung im Online-Archiv.
Leitsatz: Kunstausstellung im Online-Archiv. Wird im Rahmen der Online-Berichterstattung über eine Veranstaltung berichtet, bei der urheberrechtlich geschützte Werke wahrnehmbar werden (hier: Bericht über eine Ausstellungseröffnung), dürfen Abbildungen dieser Werke nur so lange als Teil dieser Berichterstattung im Internet öffentlich zugänglich gemacht werden, wie die Veranstaltung noch als Tagesereignis angesehen werden kann (Rn. 11) (Rn. 12) (Rn. 13) (Rn. 14) (Rn. 16).
Fundstellen: NSW UrhG § 19a (BGH-intern); NSW UrhG § 50 (BGH-intern); GRUR 2011, 415 – 418; K&R 2011, 335 – 337; CR 2011, 283 – 285; ZUM-RD 2011, 296 – 299; CIPR 2011, 44; AfP 2011, 247 – 249; WRP 2011, 609 – 611; MMR 2011, 544 – 545.
Verfahrensgang: vorgehend: LG Braunschweig 9. Zivilkammer, Urteil v. 12. August 2009, AZ: 9 S 417/08 (40); vorgehend: Braunschweig, Urteil v. 27. August 2008, AZ: 117 C 304/08.
Literaturnachweise: Thorsten Feldmann, jurisPR-ITR 8/2011 Anm. 5 (Anmerkung) Stefan Ernst, jurisPR-WettbR 6/2011 Anm. 4 (Anmerkung); Stefan Engels, Katja Kleinschmidt, AfP 2011, 240 – 242 (Aufsatz)
Quelle: juris GmbH

Bundesgerichtshof Urteil v. 7. Dez. 2010, AZ: VI ZR 30/09 [Jahrhundertmörder]
Normen: § 22, 23 KunstUrhG; Art. 5, I,2 GG
Betrifft: Recht am eigenen Bild: Prüfungspflicht des Bildarchivbetreibers vor Weitergabe von Fotos an die Presse.
Leitsatz: Der Betreiber eines Bildarchivs zur kommerziellen Nutzung durch Presseunternehmen muss vor der Weitergabe archivierter Fotos an die Presse grundsätzlich nicht die Zulässigkeit der beabsichtigten Presseberichterstattung nach Maßgabe der §§ 22, 23 KunstUrhG prüfen (Rn. 7); (Rn. 10); (Rn. 13).
Fundstellen: BGHZ 187, 354 – 359 ; MDR 2011, 176 – 177; NJW 2011, 755 – 756; VersR 2011, 358 – 360.
Literatur: Ilja Czernik, GRURPrax 2011, 64 (Anmerkung); Thomas Hoeren, MMR 2011, 245 – 246 (Anmer¬kung); Martin Schippan, ZUM 2011, 795 – 802 (Anmerkung).
Quelle: juris GmbH

Verwaltungsgericht Berlin 1, Urteil v. 9. Dez. 2010, Az: 1 A 199/08
Normen: § 6, Abs. 1 u. 4 KultRüRückG; § 6, Abs. 4 KultRüRückG; § 7, Abs. 2 KultRüRückG; § 11, Abs. 1 KultRüRückG; § 66 IRG.
Leitsätze: 1. Zur Anwendbarkeit des Kulturgüterrückgabegesetzes (KultRüRückG) neben dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG).
2. Rückgabeschuldner nach § 7, Abs. 2 KultRüRückG kann nur derjenige sein, der die tatsächliche Gewalt über den Gegenstand durch ein privatrechtliches Rechtsgeschäft erlangt hat. Im Falle der Beschlagnahme des Gegenstandes sind die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Besitzverhältnisse maßgeblich.
Fundstellen: Kunst und Recht 2011, 155 – 159 (red. Leitsatz u. Gründe).
Quelle: juris GmbH

Urteile 2011.

Bundesgerichtshof, 6. Zivilsenat, Urteil v. 22. Febr. 2011, Internetportal FAZ.net, Az: VI ZR 346/09.
Normen: Art. 1, Abs. I GG; Art. 2, Abs. I GG; Art. 5, Abs. I GG; § 823, Abs. I BGB, § 1004, Abs. I, S. 2 BGB
Betrifft: Persönlichkeitsschutz im Internet: Bereithalten von Altmeldungen über einen namentlich genannten verurteilten Straftäter in einem Online-Archiv.
Leitsatz: Zur Zulässigkeit des Bereithaltens nicht mehr aktueller Beiträge in dem für Almeldungen vorgesehenen Teil eines Internetportals („Online-Archiv“), in denen ein verurteilter Straftäter namentlich genannt wird (Rnn. 17 – 22)
Orientierungssatz: Festhaltung BGH, 15. Dez. 2009, VI ZR 227/08, BGHZ 183, 353 und BGH, 9. Febr. 2010, VI ZR 243/08.
Fundstellen: NSW GG Art. 1 (BGH-Intern); NSW GG Art 2 (BGH-intern); NSW-GG Art 5 (BGH-intern); NSW BGB § 823 Ah (BGH-intern); AfP 2011, 180 – 184; WRP 2011, 591 – 596; EBE/BGH 2011-Ls 248/11 (Leitsatz); GRURPrax 2011, 171 (Kurzwiedergabe); GRUR 2011, 554 (Leitsatz); IPRB 2011, 226-227(Kurzwiedergabe).
Literaturnachweis: Tanja Dörre, in: GRURPrax 2011, 171 (Anm.)
Zitiert ist: Festhaltung BGH, 6. Zivilsenat, 9. Febr. 2010, Az: VI ZR 243/08; Festhaltung BGH, 6. Zivilsenat, 15. Dez. 2009, Az: VI ZR 227/08.
Quelle: juris GmbH

Verfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Greifswald Urteil v. 24. Febr. 2011, Az: 7/10
Leitsätze: 1. Stützt ein Landtagsabgeordneter im Organstreit gegen die Landtagspräsidentin sein Begehren auf die Zurverfügungstellung bestimmter Dienstleistungen der Landtagsverwaltung ausschließlich auf seine Rechte als Abgeordneter, aus Art. 22, Abs. 1 und 2 LV, kann die Zuständigkeit des Landesverfassungsgerichts begründet sein.
2. Gegenüber der Weigerung der Landtagsverwaltung, einem einzelnen Abgeordneten die Anfertigung von Kopien aus den im Landtagsarchiv verwahrten, ausschließlich zu Zwecken des Plenarprotokolldienstes angefertigten General-Videoaufzeichnungen der Landtagssitzungen zu gestatten, kann sich der Abgeordnete weder auf eine mögliche Verletzung seines durch Art. 22, Abs. 2 LV gegründeten freien Mandats berufen noch auf eine mögliche Verletzung seiner durch Art. 22, Abs. 2 LV geschützten parlamentarischen Mitwirkungsbefugnisse.
3. Art. 22, Abs. 2 LV sichert lediglich den Rechtsstatus des amtierenden Abgeordneten, nicht sein Interesse an einer Unterstützung eines künftigen Wahlkampfs.
4. Auch wenn man die Öffentlichkeitsarbeit nicht nur als legitime Aufgabe des Parlamentes insgesamt und der in ihm vertretenen Fraktionen, sonder auch als zur verfassungsrechtlichen Stellung des einzelnen Abgeordneten gehörend ansieht, vermittelt ihm dies keinen Anspruch auf eine – noch dazu konkret bestimmte – Dienstleistung der Landtagsverwaltung. Welche konkreten Dienstleistungen den Abgeordneten angeboten werden, bleibt vordringlich eine Frage der einfachgesetzlichen Regelung bzw. der Ausgestaltung durch die Praxis de Parlamentsverwaltung.
Fundstellen: NordÖR 2011, 227 – 229; NVwZ-RR 2011, 506 – 507; DÖV 2011, 450 (Leitsatz).
Quelle: juris GmbH

Bundesverwaltungsgericht, 7. Senat, Urteil v. 3. Nov. 2011, Az.: 7 C 4/11.
betrifft: Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen; gegenüber dem Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages abgegebene Stellungnahme des Justizministeriums
Leitsatz: Einem Bundesministerium steht als Urheber der Information die Verfügungsberechtigung im Sinne von § 7, I, 1 IFG über eine Stellungnahme zu, die es gegenüber dem Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages abgegeben hat.
Fundstellen: DVBl 2012, S. 180 – 183; NVwZ 2012, S. 251 – 254.
Literatur: Benedikt Assenbrunner, in: DÖV 2012, S. 547 – 555 (Aufsatz); Hans-Petr Roth, in: DÖV 22012, S. 183 ff; und S. 717 – 725 (Anm.); Friedrich Schoch in: NVwZ 2012, S. 254 – 256 (Anm.)

Bundesverwaltungsgericht, 7. Senat, Urteil v. 24. Nov. 2011, Az:7 C 12/10.
Normen: § 1, Abs. 6 VermG, § 6, Abs. 1 VermG; § 44a VwGO, § 35 VwVfG § 4, Abs. 1 u. 2 KultgSchG; § 5, Abs. 1 KultgSchG; § 2, Abs. 2 KultgSchG; § 1, Abs. 1 KultgSchG; Art 14, Abs. 1 GG etc.
Betrifft: Vermögensrechtliche Restitution und Kulturgutschutz; Einleitung des Verfahrens zur Eintragung in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes; Rechtsschutz.
Leitsätze: 1. die Mitteilung über die Einleitung eines Eintragungsverfahrens nach dem Kulturgutschutzgesetz stellt keinen Verwaltungsakt i. S. v. § 35, Satz 1 VwVfG dar (Rn. 24).
2. Das Kulturgutschutzgesetz findet auch auf solche Vermögensgegenstände Anwendung, die ihren jüdischen Eigentümern in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 durch nationalsozialistische Unrechtsmaßnahmen entzogen und nach der Wiedervereinigung gemäß § 1, Abs. 6 VermG restituiert worden sind (Rn. 33).
Orientierungssatz: Das in Art. 19, Abs. 4 GG verankerte Prinzip der Gewährung effektiven Rechtsschutzes gebietet eine einschränkende Auslegung des § 44a, Satz 1 VwGO in den Fällen, in denen bei einer Abwägung zwischen dem von § 44a, Satz 1 VwGO verfolgten Zweck der Gewährleistung eines effektiven Verwaltungsverfahrens und den Belangen des Betroffenen Letzteren eindeutig der Vorrang einzuräumen ist, insbesondere deshalb, weil die negativen Folgen für diesen besonders schwer wiegen. So können auch Verfahrenshandlungen, die in materielle Rechtspositionen des Betroffenen eingreifen und dadurch eine selbständige, im Verhältnis zur abschließenden Sachentscheidung andersartige Beschwer enthalten, selbständig angefochten werden (Rn. 32).
Fundstellen: NJW 2012, 792 – 797; ZOV 2012, 55 – 60; Sächs. VBl 2012, 82 – 88; LKV 2012, 75 – 79; DVBl 2012, 305 (Leitsatz).
Quelle: juris GmbH

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Urteil v. 20. Dez. 2011, Az.: 159/10.
Normen: Art. 67, Abs. I u. II Verf BE; Art. 67, Abs. II Verf BE; Art. 45, Abs. II Verf BE; Art. 49a, Abs. I u. II Verf BE.
Betrifft: Organstreitverfahren: Verletzung des Akteneinsichtsrechts.
Gegenstand: Die Antragstellerin ist Mitglied des Abgeordnetenhauses Berlin. Sie wendet sich gegen die erneute teilweise Versagung der Einsicht in Akten der Verwaltung. Sie verlangte Einsicht in sämtliche bei den beiden Senatsverwaltungen vorhandenen Akten und Archivakten betr. die Veräußerung von Anteilen der Berliner Wasserbetriebe.
Urteil: Die Rechte der Antragstellering aus Art. 45, Abs. 2 Verf. Berlin sind verletzt, soweit in Antrag auf Akteneinsicht in drei Aufsichtsratsdokumente aus dem Ordner 1 abgelehnt worden ist.
Quelle: juris GmbH

Urteile 2012

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 1. Kammer, Urteil v. 9. Mai 2012, Az. 1 K 2321/10
Normen: § 1, Abs. I KultgSchG, § 46 VwVfg NW
Betrifft: Eintragung eines Kunstwerkes in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes – Verbandskompetenz des beklagten Landes.
Leitsatz: 1. § 1, Abs. 1 KuSchg enthält eine Zuständigkeitsregelung (Rn. 59).
2. § 45 VwVfg NW ist auf den Fall der fehlenden Verbandskompetenz der über die Eintragung gemäß § 1, Abs. I, Satz 1 KuSchG entscheidenden Behörde nicht anwendbar (Rn. 81).
Orientierungssatz: 1. Vergl. zum Leitsatz VG Dresden, Urteil v. 5. 11. 2008 – 5 K 1837/05 (Rn. 60)
2. Vgl. zum Leitsatz 2 OVG Münster, Urteile v. 3. 10. 1978 – XV A 1927/75,- NJW 1979, 1057 ff und v. 24. 11. 1988 – 4 A 1526/87 (Rn. 82).
Rechtsprechung: Vgl. VG Dresden, 5. Kammer, 5. Nov. 2008, Az: 5 K 1837/05; vgl. OVG Nordrhein-Westfalen v. 24. Nov. 1988, Az: 4 A 1526/87; vgl. OVG NW 15. Senat, v. 3. Okt. 1978, Az: XV A 1927/75.
Quelle: juris GmbH

OLG Köln, 7. Zivilsenat, Beschluss v. 11. Mai 2012, Az 7 W 10/12
Normen: § 42, II ZPO, § 406 ZPO
betrifft: Sachverständigenablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit gegen den Präsidenten einer oberen Bundesbehörde (Einsturz des historischen Stadtarchivs in Köln.
Orientierungssatz: Nicht jeder geschäftliche oder persönliche Kontakt zu einer Partei lässt bereits befürchten, dass ein Sachverständiger einen gerichtlichen Gutachterauftrag nicht mehr objektiv und unvoreingenommen bearbeitet. Dass sich Experten auf einem Fachgebiet begegnen, etwa in gemeinsamen fachlichen Arbeitsgemeinschaften wissenschaftlich austauschen oder bei einem größeren Forschungsprojekt mitarbeiten, ist nicht zu beanstanden. Aus solchen, im Interesse der Sache liegenden Aktivitäten lässt sich ein genereller Schluss auf eine persönliche Nähe, die einer unbefangenen Begutachtung durch den Sachverständigen entgegenstehen könnte, nicht ziehen (vgl. OLG München 21. Juni 2001 Az: 1 W 1161/01 = OLGR München 2001, 365 (Rn. 5)
Verfahrensgang: vorgehend LG Köln 13. Febr. 2012, Az: 5 OH 7/11
Quelle: juris GmbH

Brandenburgisches Oberlandesgericht, 6. Zivilsenat, Urteil v. 28. Aug. 2012, Az: 6 U 78/11
Normen: § 31,V UrhG, § 97, I UrhG
betrifft: Urheberrchtsverletzung im Internet: Erfordernis der Einwilligung eines Journalisten in die Veröffentlichung seiner Artikel in einem Online-Archiv
Orientierungssatz: Ein freier Journalist, der für die Printausgabe einer Zeitung Artikel verfasst, erklärt seine Einwilligung in die Veröffentlichung seiner Artikel in einem Online-Archiv nicht dadurch, dass er über einen Zeitraum von mehreren Jahren keine Einwände gegen die Veröffentlichung erhebt. Die Einstellung von für die tagesaktuelle Berichterstattung verfassten Artikel in einem Online-Archiv stellt eine gesonderte Nutzungsart dar, die vom vorliegenden Vertragszweck nicht gedeckt ist.
Fundstellen:
CR 2012, 734 – 736 (red. Leitsatz u. Gründe); GRUR-RR 2012, 450 – 455 (red. Leitsatz u. Gründe); ZUM 2012, 967973 (red. Leitsatz u. Gründe); MMR 2013, 260 – 264 (red. Leitsatz u. Gründe).
Verfahrensgang: vorgehend: LG Potsdam 6. Okt. 2011, Az: 2 O 386/10; nachgehend: BGH, 28. Febr. 2013, Az: I ZA 9/12, Prozesskostenhilfebeschluss.
Quelle: juris GmbH

Urteile 2013

VG Magdeburg, 3. Kammer, Urteil v. 4. Apr. 2013, Az: 3 A 49/13
Normen: § 269, VI ZPO; § 13; § 8, I, II, III, IV; § 3, I, 2 ArchivST
betrifft: Zweimal identische, erfolglose Klage auf Herausgabe von Archivalien
Leitsatz: 1. Die nach versäumter Berufungsbegründungsfrist unter besonderer Begründung zurückgenommene Klage kann nicht gem. § 173 VwGO i. V. m. § 269, VI ZPO ohne Änderung der Sach- und Rechtslage mit identischem Streitgegenstand neu erhoben werden.
2. Das auf einen preußischen, 1903 geschlossenen Beständeausgleichsvertrag gestützte Feststellungs- und Herausgabebegehren der klägerischen Archivverwaltung gegen das beklagte Archiv auf Überlassung von 8 Regalmetern historischer Urkunden ist nach dem Archivgesetz des Landes Sachsen-Anhalt nicht begründet.
Quelle: Juris GmbH

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss v. 27. Mai 2013, Az: 7 B 43/12
Normen: § 2; I, 1; § 3; § 5, I, BArchG; § 1, I, 1 IFG; Art. 5, I, S.2 GG
betrifft: Einsicht in Unterlagen, die in Archiven privatrechtlich organisierter Einrichtungen aufbewahrt werden.
Leitsatz: 1. Archivgut im Sinne des Archivnutzungs- und Einsichtsrechts nach § 5, I BArchG sind nur solche archivwürdige Unterlagen, die im Anschluss an eine Bewertungsentscheidung nach § 3 BARchG an das Bundesarchiv übergeben und von diesem übernommen worden sind.
2. Aus § 1, I, 1 IFG folgt keine Verpflichtung der um Informationszugang angegangenen Behörde zur Beschaffung von Informationen, die sich noch niemals in deren Besitz befunden haben
Fundstellen: NJW 2013, 2538 – 2539 (Leitsatz u. Gründe); ZUM 2013, 904 – 906 (Leitsatz u. Gründe); Buchholz 404 IFG Nr. 11 (Leitsatz und Gründe); DÖV 2013, 821 /Leitsatz); UPR 2014, 119 (Leitsatz)
Verfahrensgang: vorgehend: OVG Rheinland- Pfalz, v. 17. Aug. 2012, Az: 10 A 10244/12, Urteil; vorgehend: VG Koblenz, v. 1. Febr. 2012, Az: 5 K 424/1.KO
Quelle: juris GmbH

VG Karlsruhe, 2. Kammer, Urteil v. 27. Mai 2013, Az: 2 K 3249/12
Normen: § 3 ArchGBW; § 15, II, Nr. 4; 23, I, Nr. 2 DSG BW; § 88 TKG; § 3, I UIG BW.
betrifft: Löschung von gespeicherten persönlichen Daten
Leitsatz: 1. § 15, IV DSG BW enthält eine strikte Zweckbindung für personenbezogne Daten, die ausschließlich zum Zweck der Datenschutzkontrolle , der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsmäßigen Betriebs einer Datenverarbeitungsanale gespeichert werden.
2. Bei einer Sicherungskopie kann deshalb die Wiedergewinnung von Daten zu den nach § 15, IV DSG BW erlaubten Zwecken grundsätzlich nur gehören, wenn es zu dem konkreten Datenverlustereignis gekommen ist, für dessen Eintritt die Sicherungskopie erstellt wurde.
3. Die Absicht zum Anbieten der Daten gegenüber dem Landesarchiv ist keine Zwecksetzung, die die Kenntnis der Daten für die speichernde Stelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Sinne von § 23, I, Nr. 2 DSG BW „erforderlich“ machen kann. Im Verhältnis zwischen Archivrecht und allgemeinem Datenschutzrecht ist in Baden-Württemberg aber wegen § 23, III DSG BW insofern von einem „Vorrang des Archivrechts“ auszugehen, als auch „löschungsreife“ Daten i. S. v. § 23, I, Nr. 2 i. V. m. § 15 DSG BW vor einer Löschung grundsätzlich dem zuständigen Archiv nach Maßgabe der §§ 3, 7 und 8 ArchG BW zur Übernahme anzubieten sind.
Orientierungssatz: Vgl. zum Leitsatz 3: OVG Lüneburg, Urteil v. 17. Sept. 2002, Az.: 11 LB 123/02, NdsVBl 2003, 105; VG Darmstadt, Urteil v. 15. Okt. 2003, Az: 5 E 1395/97, NJW 2004, 1471.
Fundstellen: CR 2013, 428 – 432 (Leitsatz u. Gründe); NVwZ-RR 2013 797 – 804 (Leitsatz u. Gründe).
Verfahrensgang: nachgehend: VGH Baden-Württemberg 1. Senat, Urteil v. 30. Juli 2014, Az: 1 S 1352/13
Fundstellen: Florian Albrecht jurisPR-ITR 21/2013, Anm. 4 (Anmerkung); Flemming Moos, K&R 2014, 149 – 155 /Rechtsprechungsübersicht)
Quelle: juris GmbH

Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 27. Juni 2013, Az: 7 A 15/10
Normen: § 5, I, II, VI; VIII BArchG; § 99, I, II; § 108, I VwGO; § 1, I 3, Nr. 8 IFG; Art. 5, I, III GG
betrifft: Anspruch auf Informationszugang; Unterlagn des Bundesnachrichtendienstes über Adolf Eichmann; Verweigerung der Vorlage der Unterlagen im Zwischenverfahren; fachgesetzliche Versagungsgründe.
Leitsatz: Wird mit einer Klage ein Anspruch auf Zugang zu behördlichen Unterlagen begehrt, deren Vorlage die Behörde nach der Entscheidung des Fachsenats im Zwischenverfahren gemäß § 99. II VwGO zu Recht verweigert, so hat das Gericht der Hauptsache dem Ergebnis des Zwischenverfahrens dadurch Rechnung zu tragen, dass es der Entscheidung des Fachsenats präjudizielle Wirkung bemisst.
Dies gilt jedenfalls dann, wenn die fachgesetzlichen Versagungsgründe, die dem in der Hauptsache verfolgten Anspruch entgegengehalten werden, mit den Geheimhaltungsgründen nach § 99, I, 2 VwGO sachlich übereinstimmen.
Fundstellen: NVwZ 2013, 1285 – 1288 (Leitsatz u. Gründe); AfP 2013, 452 – 454 (Leitsatz u. Gründe); ZUM-RD 2014, 52 – 56 (Leitsatz u. Gründe); DÖV 2014, 130 (Leitsatz)
Die Entscheidung wird zitiert von Martin Brandt, jurisPR-BVerwG 20/2013, Anm. 1.
Quelle: juris GmbH

OLG Düsseldorf, 20. Zivilsenat, Urteil v. 19. Nov. 2013, Az: I-20 U 187/12, 20; U 187/12
Normen: § 15, II, Nr. 2; § 19a; § 31,V UrhG.
betrifft: Urheberrechtsverletzung: Einstellung von Artikeln für die tagesaktuelle Berichterstattung der Print¬ausgabe einer Zeitung im Onlinearchiv.
Orientierungssatz: Die Nutzung von Artikeln im Rahmen der aktuellen Berichterstattung der Printausgabe einer Zeitung und im Rahmen eines Onlinearchivs ist urheberrechtlich unterschiedlich zu würdigen. Die Berichterstattung greift nur punktuell, die Einstellung in ein Archiv hingegen permanent in Rechte des Urhebers ein. Die Einstellung von Artikeln für die tagesaktuelle Berichterstattung in ein Onlinearchiv stellt eine gesonderte Nutzungsart dar, die vom Vertragszweck der einmaligen Veröffentlichung der Artikel im Rahmen der Printausgabe der Zeitung nicht gedeckt ist..
Fundstellen: ZUM 2014, 242 – 245 (Leitsatz u. Gründe)
Verfahrensgang: vorgehend: LG Düsseldorf, Urt. v. 21. November 2012, Az. ??
Quelle: juris GmbH

Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 27. Nov. 2013, Az: 6 A 5/13
Normen: Art. 5 GG; § 2, I; 5, I – VIII BArchG
betrifft: Kein Anspruch von Pressevertretern auf Nutzung von Akten, die jünger als 30 Jahre sind; Begriff des Archivguts; Umfang und Grenzen eines grundrechtsunmittelbaren Anspruchs.
Leitsatz: 1. Das Bundesarchivgesetz ermöglicht jedermann eine Benutzung von Unterlagen auch dann, wenn die aktenführende Stelle diese Unterlagen noch nicht dem Bundesarchiv als Archivgut angedient hat, sofern die Unterlagen älter als 30 Jahre sind. Eine Verkürzung dieser Frist ist nicht vorgesehen.
2. Das Grundrecht der Pressefreiheit verpflichtet die Behörden zwar grundsätzlich, Pressevertretern auf deren Fragen Auskunft zu geben. Dieser Informationsanspruch führt aber grundsätzlich nicht zu einem Recht auf Nutzung von Akten: sie müssen deshalb auch nicht zur Einsicht und zur Anfertigung von Kopien vorgelegt werden.
Fundstellen: NJW 2014, 1126 – 1128 (Leitsatz u. Gründe); DVBl 2014, 587 – 589 (Leitsatz u. Gründe); CR 2014, 286 – 288 (Leitsatz u. Gründe); ZUM-RD 2014, 301 – 304 (Leitsatz u. Gründe); ZD 2014, 430 – 432 (Leitsatz u. Gründe); DÖV 2014, 450 (Leitsatz).
Rechtsprechung: So auch: OVG Berlin-Charlottenburg, 6. Senat v. 7. März 2014, Az: OVG 6 S 48.13:
Literatur: Werner Neumann, jurisPR-BVerwG 10/2014, Anm. 6 (Anmerkung).
Quelle: juris GmbH

Urteile 2014

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil v. 30. Juli 2014, Az: 1 S 1352/13
Normen: § 2, V; § 4, I; § 15, II, III IV, § 23, I, Nr. 2, III DSG BW; § 3, III; § 3, I, § 5, II ArchG BW; § 1, III; § 14, IV; § 20, II; § 35, II BDSG; § 67; § 84, II SGB 10; § 161, StPO
Leitsätze: 1. Die Kenntnis personenbezogener Daten ist im Sinne des § 23, I, Nr. 2 LDSG für die Erfüllung der Aufgaben der speichernden Stelle noch erforderlich, wenn entweder die Kenntnis notwenig ist zur Erfüllung des Zwecks, zu dem die Daten im Sinne von § 15, I, Nr. LDSG oder § 15, IV LDSG gespeichert wurden, oder die Kenntnis erforderlich ist für die Erfüllung eines anderen Zwecks als desjenigen, der der Datenspeicherung zugrunde lag, und dies gemäß § 15, III LDSG keine Zweckänderung im Rechtssinne ist oder diese Zweckänderung nach § 15, II LDSG zulässig ist. Liegt keine dieser Voraussetzungen vor, hat de Betroffene einen Löschungsanspruch nach § 23, I, Nr. LDSG.
2. Eine Wiederherstellung der Originaldateien aus der Sicherungskopie heraus ist von den Zwecken der Datensicherung und des ordnungsgemäßen Betriebs einer Datenverarbeitungsanlage i. S. d. § 15, IV LDSG nicht mehr gedeckt und daher unzulässig, wenn der Zweck, zu dem die Originaldateien nach § 15, I, LDSG gespeichert wurden, inzwischen weggefallen ist und daher nicht mehr erfüllt werden kann (Zweckerreichung).
3. Dem datenschutzrechtlichen Löschungsanspruch des Betroffenen nach § 23, I, Nr. 2 LDSG kann im Einzelfall der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenstehen, wenn der Betroffene seinerseits offenkundig und schwerwiegend gegen eine gegenüber der die Daten speichernden Stelle bestehende Pflicht oder Obliegenheit verstoßen hat, die im sachlichen Zusammenhang mit de Speicherung der zu löschenden Dateien steht.
4. Der Grundsatz der Organtreue zwischen Verfassungsorganen begründet keine nachwirkenden Pflichten ehemaliger Verfassungsorgane.
5. Auch nach § 23, I, LDSG zu löschende Daten sind vor der Löschung dem zuständigen Archiv nach Maßgabe der §§ 3, 7, 8 LArchG zur Übernahme anzubieten.
Verfahrensgang: vorgehend: VG Karlsruhe, 2. Kammer, Urteil v. 27. Mai 2013, Az: 2 K 3249/12.
Quelle: juris GmbH

Teil I (bis 1999)
http://archiv.twoday.net/stories/948994228/
Teil II (2000-2007)
http://archiv.twoday.net/stories/948994229/

Urteile 2000

Gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss v. 5. April 2000, AZ: GmS-OGB 1/98
Normen: § 130 Nr 6 ZPO, § 519 ZPO, § 520 ZPO
Betrifft: Zivilrechtsstreit mit Anwaltszwang: Übermittlung bestimmender Schriftsätze per Computerfax mit eingescannter Unterschrift des Prozessbevollmächtigten
Leitsatz: In Prozessen mit Vertretungszwang können bestimmende Schriftsätze formwirksam durch elektronische Übertragung einer Textdatei mit eingescannter Unterschrift auf ein Faxgerät des Gerichts übermittelt werden (Rn.9).
Fundstellen: BGHZ 144, 160-165; NJW 2000, 2340-2341; WM 2000, 1505-1507; ZIP 2000, 1356-1357; BB 2000, 1645-1646 ; VersR 2000, 1166-1168 ; DB 2000, 1860; MDR 2000, 1089.
Literatur: Volker Römermann, Mark van der Moolen, BB 2000, 1640-1643 (Aufsatz).
Quelle: juris GmbH

Bundesverfasssungsgericht, Beschluss v. 28. August 2000, AZ: 1 BvR1307/91
Betrifft: (Stattgebender Kammerbeschluss: Einsichtsrecht der Presse in das Grundbuch bei berechtigtem Interesse – hier: Verkennung der Anforderungen aus dem Grundrecht der Pressefreiheit bei Anwendung von GBO § 12)
Normen Art 5 Abs 1 S 2 GG, Art 5 Abs 2 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 1 Abs 1 GG, § 12 Abs 1 GBO
Orientierungssatz: 2. Die in GG Art 5 Abs 1 Satz 2 verbürgte Pressefreiheit gewährleistet nicht nur die Freiheit der Verbreitung von Nachrichten und Meinungen; sie schützt vielmehr auch den gesamten Bereich publizistischer Vorbereitungstätigkeit, zu der insbesondere die Beschaffung von Informationen gehört (vgl BVerfG, 1979-02-06, 2 BvR 154/78, BVerfGE 50, 234 <240>).
Fundstellen: NJW 2001, 503 – 506; ZUM-RD 2001, 5-10; RDV 2001, 20 – 23 (red. Leitsatz und Gründe); MDR 2001, 146 – 147
Literaturnachweise: Anna Simon, jurisPR-FamR 10/2009 Anm. 2; Jürgen Vahle, DSB 2000, Nr 11, 23 (Anmerkung); Johann Demharter, FGPrax 2001, 53 (Anmerkung)

Urteile 2001

Bundesgerichtshof, Urteil v. 29. Jan. 2001, AZ: II ZR 331/00
Normen: § 50 Abs 1 ZPO, § 14 Abs 2 BGB, § 705 BGB, § 128 HGB
Betrifft: BGB-Außengesellschaft: Rechtsfähigkeit und Parteifähigkeit im Zivilprozeß; akzessorische Gesellschafterhaftung
Leitsätze: 1. Die (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts besitzt Rechtsfähigkeit, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet.
2. In diesem Rahmen ist sie zugleich im Zivilprozeß aktiv und passiv parteifähig.
3. Soweit der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft bürgerlichen Rechts persönlich haftet, entspricht das Verhältnis zwischen der Verbindlichkeit der Gesellschaft und der Haftung des Gesellschafters derjenigen bei der OHG (Akzessorietät) - Fortführung von BGH, BGHZ 142, 315.
Orientierungssatz: Zitierungen zu Leitsatz 1 und 2: Aufgabe von BGH 12. März 1990, II ZR 312/88 und BGH, 15. Oktober 1998; Fortführung von BGH, 9. September 1992, VIII ZR 218/91 und BGH, v. 10. Oktober 1996, IX ZR 135/95.
Fundstellen: BGHZ 146, 341 – 361; WM 2001, 408 – 415; DB 2001, 423 – 427; BB 2001, 374 – 380 (Leitsatz und Gründe); MDR 2001, 459 – 461; VersR 2001, 510 – 515; JZ 2001, 655 – 661; NJW 2001, 1056 – 1061.
Literaturnachweise: Mathias Habersack, BB 2001, 477 – 483; Peter Derleder, BB 2001, 2485 – 2493; Björn Demuth, BB 2002, 1555 – 1560 ; Heinrich List, BB 2004, 1473 – 1477.

Bundesverfasssungsgericht, 1. Senat, 1. Kammer; Nichtannahmebeschluss v. 5. Apr. 2001,
AZ: 1 BvR932/94 [Wilhelm Kaisen (postmortales Persönlichkeitsrecht)]
Orientierungssätze: 1. Zur Klärung der verfassungsrechtlichen Fragen bzgl. des Schutzes des postmortalen Persönlichkeitsrechts vor ehrverletzenden Meinungsäußerungen, die von einer politischen Partei im Zuge eines Wahlkampfs abgegebenen wurden, vgl BVerfG, 1982-06-22, 1 BvR 1376/79, BVerfGE 61, 1 und 1971-02-24, 1 BvR 435/68, BVerfGE 30, 173.
2. Verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab beim Schutz des Persönlichkeitsrechts Verstorbener ist das Gebot der Unverletzlichkeit der Menschenwürde aus GG Art 1 Abs. 1. Demgegenüber besteht kein Schutz Verstorbener durch das Grundrecht der freien Entfaltung der Persönlichkeit aus GG Art 2 Abs. 1, weil Träger dieses Grundrechts nur die lebende Person ist (vgl BVerfGE 30, 173 <194>).
2a. Geschützt ist bei Verstorbenen zum einen der allgemeine Achtungsanspruch, der ihn insbesondere davor bewahrt, herabgewürdigt oder erniedrigt zu werden (vgl BVerfG aaO). Schutz genießt aber auch der sittliche, personale und soziale Geltungswert, den die Person durch ihre eigene Lebensleistung erworben hat.
2b. Ob eine Verletzung der Menschenwürde bei einer konkreten Meinungsäußerung gegeben ist, lässt sich nur unter Berücksichtigung ihres Sinns klären, für dessen Deutung der Kontext einzubeziehen ist. Bei Angriffen auf den durch die Lebensstellung erworbenen Geltungsanspruch genügt beispielsweise nicht dessen Infragestellung, wohl aber deren grobe Entstellung.
2c. Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen aus GG Art 5 Abs. 1 S 1 an die Deutung von Äußerungen vgl BVerfG, 2000-12-12, 1 BvR 1762/95, NJW 2001, 591 (Benetton-Werbung).
3. Hier: Gegen die Deutung und Einstufung der umstrittenen Äußerung in der Wahlkampfzeitung der DVU mit Foto- und Textwerbung des verstorbenen Bürgermeisters Bremens Wilhelm Kaisen als durch GG Art 5 Abs. I, S 1 geschütztes Werturteil bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
3a. Die den politischen Parteien durch GG Art 21 Abs. 1 S 1 gestellte Aufgabe als Wahlvorbereitungsorganisationen verträgt wegen ihrer Wichtigkeit für den politischen Meinungskampf prinzipiell keine inhaltlichen Reglementierungen. Deshalb dürfen Beschränkungen der Meinungsfreiheit nicht auf einer inhaltlichen Bewertung der Äußerung oder des Trägers der Äußerung, hier der DVU, aufbauen.
Zur unverzichtbaren Bedeutung der Meinungsfreiheit im Wahlkampf vgl BVerfGE 61, 1 <11f>.
3b. Auch im politischen Wahlkampf findet die Meinungsfreiheit der Parteien allerdings eine absolute Grenze im Schutz der Menschenwürde der durch eine Meinungsäußerung nachteilig betroffenen Personen.
aa. Allein dadurch, dass einer verstorbenen Person unterstellt wird, sie würde, lebte sie noch, durch ihre Wahlentscheidung eine bestimmte nicht verbotene Partei unterstützen, wird die Person ihrer personalen Würde jedenfalls dann nicht entkleidet, wenn die Unterstellung - wie im vorliegenden Fall durch das OLG angenommen - nicht darauf gerichtet ist, die betroffene Person in ihrem Ansehen herabzusetzen.
Bei der rechtlichen Bewertung der Äußerung ist von Bedeutung, dass es nicht um eine in tatsächlicher Hinsicht unzutreffende Darstellung des politischen Wirkens Wilhelm Kaisens ging. Seine Lebensleistung wird durch die beanstandete Aussage weder in Frage gestellt noch verfälscht.
bb. Auch in Verbindung mit dem Kontext, in dem die spekulative Äußerung steht, ist sie nicht als Verletzung der Menschenwürde einzuordnen.
Auch mit Blick auf die anderen Personen, von denen auf derselben Seite der Wahlkampfzeitung behauptet wird, sie würden DVU wählen (Kurt Schumacher, Friedrich Ebert und Friedrich Engels) wird die Verzerrung zu Wahlkampfzwecken offensichtlich.
Die DVU hat zwar auch durch den geschaffenen Kontext Regeln des politischen Anstands eindeutig verletzt. Der Menschenwürde von Wilhelm Kaisen kann die Aussage jedoch nichts anhaben.
Orientierungssätze: 1. Zur Klärung der verfassungsrechtlichen Fragen bzgl. des Schutzes des postmortalen Persönlichkeitsrechts vor ehrverletzenden Meinungsäußerungen, die von einer politischen Partei im Zuge eines Wahlkampfs abgegebenen wurden, vgl BVerfG, 1982 – 06 – 22, 1 BvR 1376/79, BVerfGE 61, 1 und 1971 – 02 – 24, 1 BvR 435/68, BVerfGE 30, 173.
2. Verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab beim Schutz des Persönlichkeitsrechts Verstorbener ist das Gebot der Unverletzlichkeit der Menschenwürde aus GG Art 1 Abs. 1. Demgegenüber besteht kein Schutz Verstorbener durch das Grundrecht der freien Entfaltung der Persönlichkeit aus GG Art 2, Abs. 1, weil Träger dieses Grundrechts nur die lebende Person ist (vgl BVerfGE 30, 173 <194>).
2a. Geschützt ist bei Verstorbenen zum einen der allgemeine Achtungsanspruch, der ihn insbesondere davor bewahrt, herabgewürdigt oder erniedrigt zu werden (vgl BVerfG aaO). Schutz genießt aber auch der sittliche, personale und soziale Geltungswert, den die Person durch ihre eigene Lebensleistung erworben hat.
2b. Ob eine Verletzung der Menschenwürde bei einer konkreten Meinungsäußerung gegeben ist, lässt sich nur unter Berücksichtigung ihres Sinns klären, für dessen Deutung der Kontext einzubeziehen ist. Bei Angriffen auf den durch die Lebensstellung erworbenen Geltungsanspruch genügt beispielsweise nicht dessen Infragestellung, wohl aber deren grobe Entstellung.
2c. Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen aus GG Art 5 Abs. 1 S 1 an die Deutung von Äußerungen vgl BVerfG, 2000 – 12 –12, 1 BvR 1762/95, NJW 2001, 591 (Benetton-Werbung).
3. Hier: Gegen die Deutung und Einstufung der umstrittenen Äußerung in der Wahlkampfzeitung der DVU mit Foto- und Textwerbung des verstorbenen Bürgermeisters Bremens Wilhelm Kaisen als durch GG Art 5 Abs. 1 S 1 geschütztes Werturteil bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
3a. Die den politischen Parteien durch GG Art 21 Abs. 1 S 1 gestellte Aufgabe als Wahlvorbereitungsorganisationen verträgt wegen ihrer Wichtigkeit für den politischen Meinungskampf prinzipiell keine inhaltlichen Reglementierungen. Deshalb dürfen Beschränkungen der Meinungsfreiheit nicht auf einer inhaltlichen Bewertung der Äußerung oder des Trägers der Äußerung, hier der DVU, aufbauen.
Zur unverzichtbaren Bedeutung der Meinungsfreiheit im Wahlkampf vgl BVerfGE 61, 1 <11f>.
3b. Auch im politischen Wahlkampf findet die Meinungsfreiheit der Parteien allerdings eine absolute Grenze im Schutz der Menschenwürde der durch eine Meinungsäußerung nachteilig betroffenen Personen.
aa. Allein dadurch, dass einer verstorbenen Person unterstellt wird, sie würde, lebte sie noch, durch ihre Wahlentscheidung eine bestimmte nicht verbotene Partei unterstützen, wird die Person ihrer personalen Würde jedenfalls dann nicht entkleidet, wenn die Unterstellung - wie im vorliegenden Fall durch das OLG angenommen - nicht darauf gerichtet ist, die betroffene Person in ihrem Ansehen herabzusetzen.
Bei der rechtlichen Bewertung der Äußerung ist von Bedeutung, dass es nicht um eine in tatsächlicher Hinsicht unzutreffende Darstellung des politischen Wirkens Wilhelm Kaisens ging. Seine Lebensleistung wird durch die beanstandete Aussage weder in Frage gestellt noch verfälscht.
bb. Auch in Verbindung mit dem Kontext, in dem die spekulative Äußerung steht, ist sie nicht als Verletzung der Menschenwürde einzuordnen.
Auch mit Blick auf die anderen Personen, von denen auf derselben Seite der Wahlkampfzeitung behauptet wird, sie würden DVU wählen (Kurt Schumacher, Friedrich Ebert und Friedrich Engels) wird die Verzerrung zu Wahlkampfzwecken offensichtlich.
Die DVU hat zwar auch durch den geschaffenen Kontext Regeln des politischen Anstands eindeutig verletzt. Der Menschenwürde von Wilhelm Kaisen kann die Aussage jedoch nichts anhaben.
Fundstellen: DVBl 2001, 985 – 988; VersR 2001, 1252 – 1255; NJW 2001, 2957 – 2960.
Verfahrensgang: vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 13. April 1994, Az: 1 U 149/93.
Literaturnachweise: Diana Zacharias, NJW 2001, 2950 – 2951 (Bespr.); Heinz-Joachim Pabst, NJW 2002, 999 – 1004.
Kammergericht, Urteil v. 11. Mai 2001, AZ: 5 U 9586/00
Normen: §§ 1; 3 UWG; 34b GewO, VerstV
Betrifft: Wettbewerbsverstoß: Internet-Auktion als Versteigerung im rechtlichen Sinn; irreführende Bezeichnung
Leitsätze: 1. Eine als „Internet-Auktion“ bezeichnete Verkaufsaktion stellt keine Versteigerung gemäß GewO § 34b dar. Der Veranstalter der Verkaufsaktion ist daher nicht gehalten, die Vorschriften der VersteigerungsVO einzuhalten.
2. Es ist nicht irreführend im Sinne des UWG § 3, eine derartige Verkaufsaktion als „Auktion“ bzw. „Versteigerung“ zu bezeichnen.
Fundstellen: GewArch 2001, 378 – 380; NJW 2001, 3272 – 3274; ZUM-RD 2001, 379 – 382 K&R 2001, 519 – 522; MMR 2001, 764 – 767; CR 2002, 47 – 49; Magazindienst 2001, 986 –990; Magazindienst 2001, 990 – 994.
Literatur: Peter Mankowski, EWiR 2001, 1053 – 1054 (Anmerkung); Leif U Schrader, MMR 2001, 767 –768 (Anmerkung).
Quelle: juris GmbH

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Greifswald, Urteil v. 16. Mai 2001, Az: 1L1/00
Norm: Art 6 Verf. MV
Leitsätze: 1. Es besteht kein generelles Recht auf Einsicht in beliebige Verwaltungsvorgänge von Behörden des Landes Mecklenburg-Vorpommern.
2. Ein Anspruch auf Einsichtnahme in Unterlagen nach der Benutzungsordnung i. V. m. der Archivordnung einer Universität des Landes Mecklenburg-Vorpommern setzt voraus, dass das entsprechende Material „Archivgut“ geworden ist.
3. Die Übernahme bestimmter Unterlagen durch ein Universitätsarchiv als Archivgut setzt eine förmliche Entscheidung in dem Sinne voraus, dass eine gewollte und bewusste Auswahl aus dem angebotenen Material vorgenommen worden ist.
4. Der Benutzungsanspruch bezieht sich nicht auf sog. „Zwischenarchivgut“ i. S. d. § 2 Abs. 4 LArchivG M-V.
Verfahrensgang: vorgehend VG Schwerin, Urteil v. 13. Oktober 1999, AZ: 2 A 3508/96.
Quelle: juris GmbH

Verwaltungsgericht Augsburg, Beschluss v. 7. Juni 2001, Az: AU 8 E 01.762
Betrifft: Anspruch auf Benutzung eines bayerischen Kommunalarchivs (Gersthofen) durch Schulklassen
Normen: Art 21 Abs 1 GemO BY, Art 57 Abs 1 S 1 GemO BY, Art 10 Abs 2 S 1 ArchivG BY, Art 13 Abs 1 ArchivG BY, Art 10 Abs 2 S 2 ArchivG BY ... mehr
Orientierungssätze: 1. Einzelfall des begründeten Anspruchs einer Schulklasse auf Benutzung des Stadtarchivs. Dieser Anspruch resultiert - soweit die Benutzung sachbezogenen Archivgutes begehrt wird - aus GemO BY Art 21 Abs 1 beziehungsweise aus den zugrunde liegenden allgemeinen Grundsätzen zur Zulassung zu öffentlichen Einrichtungen einer Gemeinde.
2. Zur Klarstellung ist darauf hinzuweisen, dass der Zulassungsanspruch im Hinblick auf sachbezogenes Archivgut nicht unmittelbar aus dem Bayerischen Archivgesetz abgeleitet werden kann. Gemäß ArchivG BY Art 13 Abs 1 (siehe GVBl 1989, S 710ff) regeln die Gemeinden, Landkreise und Bezirke sowie sonstige kommunale Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und ihre Vereinigungen die Archivierung der bei ihnen erwachsenen Unterlagen in eigener Zuständigkeit. ArchivG BY Art 10, der die Benutzung der staatlichen Archive regelt, kommt insoweit folglich nicht, auch nicht analog zum Tragen.
3. Soweit der Antrag die Benutzung personenbezogenen Archivgutes mit einschließt, ergibt sich der Anspruch aus ArchivG BY Art 13 Abs 2 iVm Art 10 Abs 2 S 1.
4. Das Kommunale Archiv einer Gemeinde ist öffentliche Einrichtung i. S. d GemO BY Art 21 Abs 1. Einrichtungen der Archivpflege zählen nach GemO BY Art 57 Abs 1 S 1 zu den öffentlichen Einrichtungen. Die Frage der Zulassung der Benutzung regelt sich daher nach den allgemeinen Grundsätzen zur Zulassung zu öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde, sofern nicht Sonderregelungen existieren.
5. Die Verfolgung unterrichtlicher Zwecke gehört zu den berechtigten Interessen i. S. d ArchivG BY Art 10 Abs 2 S 2.
6. Soweit berechtigte Interessen bestehen und schutzwürdige Belange Betroffener oder Dritter sowie Schutzfristen nicht entgegenstehen, besteht nach ArchivG BY Art 10 Abs 2 S 1 auch bei personenbezogenen Daten ein Benutzungsanspruch.
Nach ArchivG BY Art 10 Abs 3 S 2 darf Archivgut, das sich auf natürliche Personen bezieht (personenbezogenes Archivgut) erst zehn Jahre nach dem Tod des Betroffenen benutzt werden.
Fundstellen: VwRR BY 2001, 283-286 (red. Leitsatz und Gründe
Druck: VwRR BY 2001, 283-286 (red. Leitsatz und Gründe)
Quelle: juris GmbH

Urteile 2002

Bundesgerichtshof, Urteil v. 25. Febr. 2002, AZ: II ZR 374/00
Normen: § 138 BGB, § 164 BGB, § 181 BGB, § 138 ZPO
Betrifft: Treuhandvertrag aufgrund Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot durch Insichgeschäft zum Nachteil des Vertretenen: Nichtigkeit; Substantiierungsanforderungen.
Leitsätze: 1. Eine Treuhandvereinbarung, die auf Grund einer von den Beschränkungen des BGB § 181 befreienden Vollmacht zum Nachteil des Vertretenen durch Insichgeschäft getroffen wird, ist wegen Mißbrauchs der Vollmacht nichtig.
2. Zu den Anforderungen an die Substantiierungspflicht.
Fundstellen: WM 2002, 756 – 757; NJW 2002, 1488; MDR 2002, 935 – 936.
Kommentare: Michael Kort, EWiR 2002, 795 – 796 (Anmerkung).

Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 8. März 2002 – 3 C 46/01
Leitsätze: 1. Beabsichtigt die Bundesbeauftragte für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR, in Verkennung der Rechtslage Stasi-Unterlagen mit personenbezogenen Informationen an Dritte herauszugeben, so steht dem davon Betroffenen nach § 4, Abs. 1 i. V. m. § 1, Abs. 1, § 5, Abs. StUG ein Unterlassungsanspruch zu.
2. § 32, Abs. 1, Nr. 3, 1. Spiegelstrich StUG lässt die Freigabe von Stasi-Unterlagen mit personenbezogenen Informationen über Personen der Zeitgeschichte , Inhaber politischer Funktionen oder Amtsträger in Ausübung ihres Amtes nicht zu, wenn sie Betroffene im Sinne von § 6, Abs. 3 StUG waren, wenn sie also systematisch vom Staatssicherheitsdienst ausgespäht wurden.
Druck. BVerwGE 116, S. 104 – 113 (Leitsatz u. Gründe); NJW 2002, S. 1815 – 1817 (Leitsatz u. Gründe); JZ 2002, S. 994 – 998 (Leitsatz u. Gründe).
Literatur: Stephan Kirste, JuS 2003, S. 336 – 341 (Aufsatz); Christoph Enders JZ 2002, S. 998 – 1001 (Anm.)

Verwaltungsgericht Dresden, Urteil vom 25. Juli 2002 – 7 K 613/00),
Leitsatz: Das Gebührenverzeichnis eines staatlichen Archivs, das für die Reproduktion von Abbildungen, die etwa ein Pressevertreter im Rahmen seiner Recherche erstellt, verstößt dann gegen das Äquivalenzprinzip und ist rechtswidrig, wenn ein grobes Missverhältnis zwischen der Leistung der Verwaltung und der Höhe der dafür festgesetzten Gebühr besteht. Bei der Prüfung, ob eine solche Reproduktionsgebühr gegen das Äquivalenzprinzip verstößt, ist auch zu berücksichtigen, ob eine außergewöhnliche Gebührenhöhe recherchierende Journalisten von der Nutzung der staatlichen Archiveinrichtung abhält und insofern die nach Art. 5 I GG geschützte journalistische Tätigkeit beeinträchtigt wird.
Fundstelle: AfP, 2003, S. 475 f.
Quelle: juris GmbH

Oberverwaltungsrecht Lüneburg, Urteil vom 17. 09. 2002, AZ: 11 LB 123/02
Normen: § 29, Abs. 1 VwVfG; § 16, Abs. 3 DSG ND; § 3, Abs. 7, S. 2 ArchivG ND; § 5, Abs. 1, S. 1 ArchivG ND; § 6, Abs. 1, S. 1 u. Abs. 2, S. 1 ArchivG ND.
Betrifft: Einsichtnahmerecht in beim Staatsarchiv gelagertes Depositalgut, Der Zustimmungsvorbehalt des Depositalgebers in Depositalverträgen i. S. d. § 3 Abs. 7 Satz 2 NArchG erstreckt sich auch auf diese Findmittel; Der Archivbenutzungsanspruch nach §§ 5 Abs. 1 Satz 1 NArchG und 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 NArchG umfasst auch sog. Findmittel wie Findbücher und Repertorien.
Leitsätze: 1. Zum „sonst berechtigten Interesse“ i. S. d. § 5, Abs. 1, S. 1 NarchG (ArchivG ND) gehören auch private Interessen zum Zweck der Durchsetzung privater Vermögensinteressen.
2 a) Der Archivbenutzungsanspruch nach §§ 5, Abs. 1, S. 1 NarchG (ArchivG ND) und § 6, Abs. 2, S. 1 NarchG (ArchivG ND) umfasst auch sog. Findmittel wie Findbücher und Repertorien.
2 b)Der Zustimmungsvorbehalt des Depositalgebers in Depositalverträgen i. S. d. § 3, Abs. 7, S. 2 NarchG (ArchivG ND) erstreckt sich auch auf diese Findmittel.
3. Wenn sich ein privater Dritter gegenüber dem Staatsarchiv eines (Mit-)Eigentumsanspruches an dem Depositalgut berühmt, ist er gehalten, auf dem Zivilrechtswege gegen den Depositalgeber vorzugehen, um die Eigentumsfrage verbindlich klären zu lassen.
4. Die Verarbeitungsregelungen der Datenschutzgesetze und insbesondere das Einsichtnahmerecht aus § 16, Abs. 3 NDSG (DSG ND) sind auf das Archivbenutzungsverhältnis nach dem Niedersächsischen Archivgesetz nicht anwendbar.
Fundstelle: NdsVBl. 2003, 105 – 109.
Vorinstanz: 6 A 1359/01 VG Hannover, Urteil vom 29.08.2001, Az: 6 A 1359/01
Quelle: juris GmbH
Urteile 2003
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss v. 28. Jan. 2003; AZ: 7 B 73/02
Quelle: Normen:§ 153 VwGO, § 132 Abs 2 VwGO, § 580 Nr 7 Buchst b ZPO, § 582 ZPO, § 1 Abs 6 VermG
Betrifft: Restitutionsklage nach Auffinden einer für einen Vermögensrechtsstreit bedeutsamen Urkunde; deren Nichtvorlage im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren des Ausgangsverfahrens
Orientierungssatz: § 153 VwGO in Verbindung mit § 582 ZPO verlangt jedenfalls nicht uneingeschränkt, der Beteiligte müsse einen Restitutionsgrund noch im Ausgangsverfahren durch Nichtzulas¬sungsbeschwerde geltend machen. Eine solche Pflicht besteht allenfalls dann, wenn mit Hilfe des Restitutionsgrundes ein Grund für die Zulassung der Revision dargelegt werden kann; - hier: Wiederauffinden einer Urkunde im Sächsischen Hauptstaatsarchiv Dresden, mit welcher der Nachweis der Unternehmensbeteiligung eines jüdischen Verfolgten geführt werden soll.
Fundstellen: RÜ BARoV 2003, Nr 4, 35-37 (red. Leitsatz und Gründe); Buchholz 310 § 153 VwGO Nr 34 (red. Leitsatz und Gründe); DVBl 2003, 868-869 (red. Leitsatz und Gründe)
Quelle: juris GmbH

Oberlandesgericht München, Urteil v. 20. März 2003; Az.: 29 U 5494/02
Normen: § 53 Abs 1 S 2 UrhG, § 54 UrhG, § 85 UrhG, § 97 Abs 2 UrhG
Betrifft: Urheberrecht: Herstellereigenschaft beim Aufstellen von öffentlich zugänglichen CD-Münzko¬pierautomaten
Leitsatz: Der Aufsteller von CD-Kopierautomaten, die öffentlich zugänglich sind und mit denen Kunden gegen Geldeinwurf ohne Hilfestellung seitens des Aufstellers mitgebrachte CDs auf ebenfalls mitgebrachte Rohlinge kopieren können, ist nicht Hersteller der Vervielfältigungsstücke im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 2 UrhG.
Orientierungssatz: Mangels einer Verletzung des Vervielfältigungsrechts des Tonträgerherstellers durch den Aufsteller der CD-Kopierautomaten ist der Unternehmer, der die Kopierautomaten vertreibt bzw. mit deren Vertrieb wirbt, nicht Störer im Sinne eines urheberrechtlichen Unterlassungsanspruchs. Hersteller der Vervielfältigungsstücke sind vielmehr die Endkunden, die den Automaten bedienen, und denen das Privileg der Privatkopien zusteht, soweit sie die sonstigen Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 Satz 2 UrhG beachten.
Fundstellen: ZUM 2003, 569 – 571; MMR 2003, 535 – 537; CR 2003, 654 – 656; RUR-RR 2003, 365 – 367; OLGR München 2003, 329; AfP 2004, 71 (Leitsatz)
Literaturnachweise: Malte Stieper, ZUM 2004, 911 – 916 (Anmerkung).
Quelle: juris GmbH

Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss v. 10. Juni 2003, AZ: 3 W 76/03
Normen: Art 1 Abs 1 GG, § 45 Abs 1 PersStdG, § 61 Abs 1 PersStdG, § 61a PersStdG, § 70a Abs 1 PersStdG
Betrifft: Einsichtsrecht in Zivilstandsregister in Rheinland-Pfalz: Berechtigtes Interesse eines Genealogen
Leitsatz: Genealogen dürfen in Rheinland-Pfalz Einsicht in die vor dem 01. Januar 1876 geführten Zivilstandsregister nehmen, um in einem „Bürgerbuch“ die verwandtschaftlichen Beziehungen der Bevölkerung eines bestimmten Gebietes darzustellen.
Fundstellen: NJW 2003, 2757 – 2459 ; OLGR Zweibrücken 2003, 397 – 399 ; FamRZ 2003, 1941 –1942.
Quelle: juris GmbH

Verwaltungsgericht Darmstadt, Urteil vom 15. Oktober 2003 – 5 E 1395/97 (3) –
Betrifft: Vernichtung einer Akte des Hessischen Staatsarchivs (einer Strafakte wegen Verdachts der Vergewaltigung)
Normen: § 13 Abs 1 DSG HE, § 1 Abs 3 DSG HE, § 3 Abs 3 DSG HE, § 3 BDSG, § 39 VwVfG HE
Leitsätze: 1. Nach hessischem Landesrecht ist die Entscheidung über die Archivierung einer Ermittlungsakte beim Hessischen Staatsarchiv kein Verwaltungsakt, der begründet werden muss (§ 39 HessVwVfG).
2. Einen Anspruch auf Vernichtung einer Ermittlungsakte hat der Beschuldigte angesichts der datenschutzrechtlichen Schutzvorschriften im HessArchG nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen.
Fundstellen: NJW 2004, 1471 – 1473; DuD 2004, 369 – 372; DVP 2004, 476 (red. Leitsatz).
Literaturnachweise: Ekkehart Schott, jurisPR-BGHZivilR 16/2010 Anm. 4 (Anmerkung); Jürgen Vahle, DVP 2004, 476 (Anmerkung); Rainer Polley, Die deutschen Archivgesetze: Richterrecht, Kommentierungen, Forschung. Zum Problem des Anspruchs des Bürgers auf Vernichtung von Archivgut, in: Archival. Zeitschrift 90, 2008, S. 63 – 89.
Quelle: juris GmbH

Verwaltungsgericht Dresden Urteil zur Sächsischen Archivgebührenverordnung.
Quelle: Silke Birk, in: Sächsisches Archivblatt 2003, S. 20 – 21 [s. a. Stefan Engels AfP 5, 2003, S. 475f].

Urteile 2004

Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil v. 17. Juni 2004, AZ 6K 3821/03, rechtskräftig.
Betrifft: Urteil über die Wirksamkeit einer Auflage des Bundesarchivs hinsichtlich der Nutzung einer Liste von Euthanasie-Opfern (Einstellung der Liste ins Internet; Ausschluss von der Benutzung).Ausschluss von der Benutzung des Bundesarchivs; Persönlichkeitsrecht Verstorbener
Quelle: Das Urteil nicht in Juris; seinen Inhalt referiert Klaus Oldenhage in: Der Archivar , Jg. 58/ 2005, S. 32 – 33. unter dem Titel : Zur Wirksamkeit von Auflagen bei Archivbenutzungen. Zum Urteil des VG Koblenz v. 17. Juni 2004 – 6 K 3821/03. KO.
Text: PDF des Gerichts.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 23. Juni 2004, AZ: 3C41/03 [Fall Kohl]
Betrifft: Zurverfügungstellung von Stasi-Unterlagen über Personen der Zeitzgeschichte
Leitsatz: Soweit Stasi-Unterlagen mit personenbezogenen Informationen über Personen der Zeitgeschichte, Inhaber politischer Funktionen oder Amtsträger der Forschung zum Zwecke der wissenschaftlichen Aufarbeitung der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes der DDR sowie der nationalsozialistischen Vergangenheit zur Verfügung gestellt werden sollen, durfte der Gesetzgeber die Entscheidung hierüber von einer Abwägung im Einzelfall abhängig machen. Allerdings muss zur Wahrung der Grundrechte des davon Betroffenen sichergestellt sein, dass die Unterlagen ausschließlich für diesen Forschungszweck genutzt und namentlich nicht an Dritte weitergegeben oder veröffentlicht werden. Tonbänder und Wortlautprotokolle über abgehörte Gespräche des Betroffenen oder Dritter bleiben ausgenommen.
Die Zurverfügungstellung von Stasi-Unterlagen mit personenbezogenen Informationen an die Presse ist dem davon Betroffenen demgegenüber grundsätzlich unzumutbar. Das umfasst Informationen, die durch Verletzung der räumlichen Privatsphäre und/oder des Rechts am gesprochenen Wort gewonnen worden sind, ebenso wie Informationen, die im weitesten Sinne auf Spionage beruhen, sowie Berichte und Stellungnahmen des Staatssicherheitsdienstes, die derartige Informationen zur möglichen Grundlage haben. Andere Unterlagen, etwa mit Informationen aus allgemeinzugänglichen Quellen, aus öffentlichen Reden oder aus Äußerungen gegenüber Dritten, die darüber ihrerseits berichtet haben, dürfen auch an die Presse nach Maßgabe einer Abwägung herausgegeben werden
Fundstellen: BerwGE 121, 115 – 140 DÖV 2004; 1012; NJW 2004, 2462 – 2469; NVwZ 2004, 1513; AfP 2004, 380 – 387; DVBl 2004, 1310 – 1319.
Anmerkung: Stefan Liebler, Bespr. in: juris-PR-BVerwG 2/2004; Wolff Heintschel von Heinegg, Bespr. In AfP 2004, S. 505 – 508; Joachim Lege Bespr in: Jura 2005, 616 – 621.
Quelle: juris GmbH

Landgericht Bochum, Beschluss v. 10. Nov. 2004, AZ: 1 AR 16/04 – 1 Kls 36 Js 341/99
Normen: Art 1 GG, Art 2 GG, § 161a Abs. 3 S 2 StPO, § 161a Abs. 3 S 3 StPO, § 161a Abs. 3 S 4 StPO.
Betrifft: Akteneinsicht: Berechtigtes Interesse einer Privatperson an Einsicht in ein Strafurteil für ein wissenschaftliches Forschungsvorhaben.
Orientierungssätze: 1. Privatpersonen ist Akteneinsicht nach § 475 Abs. 1 und 4 StPO nur dann zu gewähren, wenn soweit hierfür ein berechtigtes Interesse dargelegt wird. Sie ist zu versagen, wenn der hiervon Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an der Versagung hat. Im Übrigen soll Akteneinsicht grundsätzlich nur in dem Umfang erfolgen, wie dies zur Wahrnehmung des berechtigten Interesses der Privatperson erkennbar erforderlich ist.
2. Bei grundsätzlicher Anerkennung eines berechtigten Interesses an der Einsicht in ein Strafurteil (in Form der Übermittlung einer Urteilsabschrift) wegen Verwertung in einem wissenschaftlichen Aufsatz besteht ein berechtigtes Interesse an den Urteilspassagen zur Prozessgeschichte nicht, wenn dieser Teil des Urteils zu den Fragestellungen des Antragstellers ersichtlich in keinem Zusammenhang steht.
3. Da ein Verurteilter auch nach Anonymisierung des Urteils grundsätzlich bestimmbar bleibt, verbietet sich die Überlassung der Urteilsfeststellungen zur Person aus Gründen der informationellen Selbstbestimmung.
Fundstellen: NJW 2005, 999 ; NStZ 2006, 720 (red. Leitsatz und Gründe).
Literatur: Jürgen Vahle, Kriminalistik 2005, 362 (Anmerkung).
Quelle: juris GmbH

Bundesverfassungsgericht, 1. Senat, 3. Kammer, Nichtannahmebeschluss v. 24. Nov. 2004,
AZ: 1 BvR 1306/02 [Internet-Domain-Adresse, „ad acta.de“].
Normen: Art 14 Abs 1 GG, § 5 Abs 1 MarkenG, § 15 Abs 2 MarkenG
Betrifft: Keine Verletzung von GG Art 14 Abs 1 durch Verurteilung zur Löschung einer Internet-Domain-Adresse zugunsten des Markeninhabers)
Orientierungssätze: 1a. Zur Qualifizierung der auf dem Abschluss von Verträgen beruhenden, obligatorischen Forderungen als Eigentum i. S, v. GG Art 14 Abs 1 vgl BVerfG, 1977 – 06 – 08, 2 BvR 499/74, BVerfGE 45, 142 <179>).
1b. Der Inhaber einer Internet-Adresse erwirbt weder das Eigentum an der domain selbst noch ein sonstiges absolutes Recht, welches ähnlich der Inhaberschaft an einem Immaterialgüterrecht verdinglicht wäre. Vielmehr erhält er als Gegenleistung für die an die DENIC e.G. zu zahlende Vergütung das Recht, für seine IP-Adresse eine bestimmte Domain zu verwenden – und damit ein relativ wirkendes, vertragliches Nutzungsrecht, wobei die unbestimmte Vertragsdauer verbunden mit den vorgesehenen Kündigungsmöglichkeiten auf den Charakter des Rechtsverhältnisses als Dauerschuldverhältnis hinweisen (vgl Viefhus, Zur Übertragbarkeit und Pfändbarkeit von Domain Names, MMR 2000, 286 <287>).
Dieses Nutzungsrecht stellt einen rechtlich geschützten Vermögenswert dar (vgl Viefhus, aaO), das dem Inhaber der Domain ebenso ausschließlich zugewiesen ist wie Eigentum an einer Sache.
Die Berechtigung der DENIC e.G., den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, steht der Qualifizierung des vertraglichen Nutzungsanspruchs als verfassungsrechtlich geschütztes Eigentum nicht entgegen (vgl BVerfG, BVerfGE 89, 1 <7> zum Besitzrecht des Mieters), sondern begrenzt lediglich den Umfang des Rechts (vgl BGH, 1993 – 07 – 08, III ZR 146/92, BGHZ 123, 166 <169>).
2. Zur marken- oder kennzeichenrechtlich begründeten Rechtsstellung – hier: die Zeichenfolge, die aus Second Level Domain gebildet ist -, die grundsätzlich gleichfalls vom Schutzbereich des GG Art 14 Abs 1 S 1 erfasst sein kann (vgl BVerfG, 1988 – 03 – 08, 1 BvR 1092/84, BVerfGE 78, 58 <71 ff>).
3a. Zur Inhalts- und Schrankenbestimmung bzgl. GG Art 14 Abs 1 vgl BVerfG, 1986-03-12, 1 BvL 81/79, BVerfGE 72, 66 <76>
3b. Zur möglichen Verletzung von Grundrechten bei der fachgerichtliche Auslegung und Anwendung von Normen, die eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Inhalts- und Schrankenbestimmung der Eigentumsgarantie darstellen – hier MarkenG § 5 Abs 1 u 2, § 15 Abs 2 u Abs. 4 – insbes. durch Auslegungsfehler, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der Eigentumsgarantie beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Einzelfall von einigem Gewicht sind vgl BVerfG, 1993-05-26, 1 BvR 208/93, BVerfGE 89, 1 <9 f>.
3c. Hier: Verurteilung, in die Löschung der von einem Markeninhaber begehrten Domain gegenüber der DENIC e.G. einzuwilligen, die bei der Anwendung des MarkenG § 15 Abs 2 nicht auf einer grundsätzlichen Verkennung des für das obligatorische Nutzungsrecht eines domain-Inhabers bestehenden Eigentumsschutzes schließen lässt.
4. Zu dem – auf das Verhältnis zwischen der Kennzeicheninhaberin einerseits und der Inhaberin des obligatorischen Rechts zur Domainnutzung andererseits nicht übertragbaren – Rücksichtnahmegebot sog. „Gleichnamiger“ vgl BGH, 2002 – 04 – 11, I ZR 317/99, NJW 2002, 2096.
Fundstellen: WM 2005, 149 – 150; NJW 2005, 589 – 590; GRUR 2005, 261 – 262.
Literatur: Anders Leopold, Robert Kazemi, MMR 2005, 166 – 167 (Anmerkung); Robert Kazemi, MMR 2008, 31 – 32 (Anmerkung); Jan A Zecher, WuB V C § 15 MarkenG 1.05 (Anmerkung); Viefhus, MMR 2000, 286.
Quelle: juris GmbH
Anmerkung: Ablehnend: Wolfgang Eberl in DVBl 2005, H. 23, S. 1529–1531
Quelle: juris GmbH

Urteile 2005

Oberlandesgericht München, Beschluss v. 11. Mai 2005, AZ: 31 Wx 19/05
Normen: § 144 Abs 1 BGB, § 2080 Abs 1 BGB, § 2081 Abs 1 BGB, § 2082 Abs 2 S 1 BGB, § 2256 Abs 1 S 1 BGB
Betrifft: Öffentliches Testament: Fristbeginn für eine Anfechtung der Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung; Voraussetzung für einen Rechtsverzicht durch formlose Bestätigung.
Leitsätze: 1. Die Frist für die Anfechtung der Rücknahme eines in amtliche Verwahrung gegebenen Testaments beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte zuverlässige Kenntnis von dem behaupteten Anfechtungsgrund, das heißt allen das in Anspruch genommene Anfechtungsrecht begründenden Tatsachen, erlangt hat.
2. Der Verzicht auf ein Anfechtungsrecht durch formlose Bestätigung setzt außer dem Bestehen des Anfechtungsrechts voraus, dass der Bestätigende die Anfechtbarkeit kannte oder mit ihr rechnete.
Fundstellen: OLGR München 2005, 503-504; Rpfleger 2005, 606 – 607; ZEV 2005, 482 – 483.
Literatur: Kommentare: Illmer, in: jurisPK-BGB, 5. Aufl. 2010, § 144 BGB; Lehrmann in: jurisPK-BGB, 5. Aufl. 2010, § 2078 BGB.
Quelle: juris GmbH

Oberlandesgericht Köln, Urteil v. 9. Sept. 2005, Az.: 6 U 90/05
Normen: § 15 Abs 3 UrhG, § 19a UrhG, § 53 Abs 1 S 1 UrhG, § 53 Abs 1 S 2 Alt 1 UrhG, § 87 Abs 1 Nr 1 Alt 2 UrhG, § 87 Abs 1 Nr 2 UrhG, § 97 Abs 1 UrhG, § 2 Abs 1 Nr 3 UWG, § 3 UWG, § 8 Abs 3 Nr 1 UWG
Betrifft: Urheberrechtsschutz der Sendeunternehmen: Digitale Aufzeichnung und deren zeitversetzte Wiedergabe für private Nutzer via Internet - sog. Personal Video Recorder
Leitsätze: 1. Ein Angebot an Internetnutzer, aus in Deutschland ausgestrahlten Fernsehprogrammen Sendungen auswählen und zeitversetzt auf dem eigenen Personal Computer ansehen zu können, nachdem der Anbieter eine von ihm digitalisierte Fassung der Sendung auf einem dem jeweiligen Nutzer zugewiesenen Speicherplatz seines Servers vorgehalten hat, erfüllt den Tatbestand des § 19a UrhG und greift in das Vervielfältigungsrecht des betroffenen Fernsehsenders nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 UrhG ein.
2. "Hersteller" der Vervielfältigungsstücke i. S. des § 53 Abs. 1 S. 1 UrhG in Anwendung des vorbezeichneten Geschäftsmodells ist der Anbieter und nicht der Internetnutzer (= Endkunde). Wird dem Internetnutzer der Programmabruf aber unentgeltlich gewährt, greift der Privilegierungstatbestand des § 53 Abs. 1 S. 2 UrhG, so dass insoweit sowohl die "Widerrechtlichkeit" nach § 97 Abs. 1 UrhG als auch die Unzulässigkeit des Inverkehrbringens i. S. des § 53 Abs. 1 UrhG entfallen.
3. Zwischen den Programmsendern und dem Anbieter des beschriebenen Geschäftsmodells besteht kein konkretes Wettbewerbsverhältnis, weil dem Sender durch dessen Angebot keine Zuschauer verloren gehen.
Fundstellen: GRUR-RR 2006, 5 – 7; MMR 2006, 35 – 37; ZUM 2006, 143 – 146; OLGR Köln 2006, 254 –257.
Literaturnachweise: Thomas Dreier, Festschrift für Eike Ullmann 2006, 37 – 50.
Quelle: juris GmbH

Oberlandesgericht Köln, Urteil v. 5. Okt. 2005, AZ: 2 U 153/04
Norm: § 2314 BGB
Betrifft: Bewertungsanspruch des Pflichtteilsberechtigten: Ausreichende Bewertung von Kunstwerken durch internationale Auktionshäuser
Orientierungssatz: Die Bewertung von Kunstwerken (hier: Bilder bekannter Maler) durch die Auktionshäuser „Sothebys“ und „Christies“ genügen dem Bewertungsanspruch des Pflichtteilsberechtigten nach § 2314 BGB. Bei Kunstwerken ist darüber hinaus eine detaillierte Darlegung der Art und Weise, wie die Auktionshäuser zu dem jeweiligen Schätzwert gekommen sind, bzw. eine Darlegung alternativer Bewertungsmethoden nicht erforderlich (Anschluss OLG Oldenburg (Oldenburg), 23. Juni 1998, 5 U 19/98, NJW 1999, 1974).
Fundstellen: NJW 2006, 625 – 627; ZEV 2006, 77 – 79; OLGR Köln 2006, 190 – 193.
Literaturnachweise: Christian von Oertzen, ZEV 2006, 79-80 (Anmerkung).
Quelle: juris GmbH

Urteile 2006

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 12. Juni 2006, AZ: 2 A 11376/05
Normen: § 13 Abs 2 StiftG RP vom 19.07.2004, § 3 Abs 6 StiftG RP vom 19.07.2004, § 2 Abs 3 StiftG RP, § 41 StiftG RP
Betrifft: Stiftung „Vereinigte Hospitien“, Trier – keine kirchliche Einrichtung.
Leitsatz: Die Stiftung „Vereinigte Hospitien“ in Trier ist keine kirchliche Stiftung. (Rn.17) .
Fundstellen: AS RP-SL 34, 294-300; KHuR 2006, 126; KirchE 48, 222-228 (2006) (Leitsatz und Gründe)
Verfahrensgang: vorgehend: VG Trier, 27. Juni 2002, AZ: 1 K 183/01.TR, Urteil; nachgehend: BVerwG 7. Senat, 2. Juli 2007, AZ: 7 B 65/06, Beschluss [s. u. 2007]
Literatur: Friedrich Demandt, SVR 2006, 476 (Anmerkung); Volker Kalus, VD 2007, 67 – 70 (Aufsatz).
Quelle: juris GmbH

Oberlandesgericht München, Beschluss v. 13. Dez. 2006, AZ: 31 Wx 84/06
Norm: § 4 GmbHG
Betrifft: Handelsregisterverfahren: Eintragungshindernis für die Bezeichnung „gGmbH“
Leitsatz: Die Abkürzung „gGmbH“ stellt keine zulässige Angabe der Gesellschaftsform dar und kann nicht im Handelsregister eingetragen werden (Rn.2)(Rn.4).
Fundstellen: DStR 2007, 126; OLGR München 2007, 133-134; MDR 2007, 595; NJW 2007, 1601
Literatur: Andreas Paulick, DNotZ 2008, 167 – 175; Nils Krause, NJW 2007, 2156 – 2159.
Quelle: juris GmbH

Urteile 2007

Verwaltungsgericht Gera, Urteil v. 29. März 2007, AZ: :5 K 270/05 Ge
Normen: §§ 1ff VwKostG TH, § 1 VwKostG TH, § 38 Abs 1 VermG, § 21 VwKostG, § 22 VermG.
Betrifft: Kosten für Ermittlungstätigkeit des Staatsarchivs.
Leitsatz: Keine Auslagenfreiheit für Archivrecherchen in vermögensrechtlichen Verfahren. (Rn. 19).
Fundstellen: ThürVGRspr 2009, 41-43 (Leitsatz und Gründe); ThürVBl 2008, 22-23 (red. Leitsatz und Gründe).
Quelle: juris GmbH

Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 14. Juni 2007, AZ 4K 54/07 NW
Betrifft: Anspruch auf Kopie eines Dokuments Ehrenbürgerurkunde für Adolf Hitler – aus dem Stadtarchiv und Anspruch auf Auslage einer Zeitschrift in Gemeinderäumen.
Orientierungssätze: 1. Die Ehrenbürgerurkunde Adolf Hitlers ist ein politisch sensibles Dokument. Ein Stadtarchiv muss nicht hinnehmen, dass mit dem Archivgut so umgegangen wird, dass dies negativ auf das Archiv zurück fallen könnte.(Rn. 26).
2. Die Auslage eines Printmediums hält sich grundsätzlich im Rahmen des Widmungszwecks öffentlilcher Gemeindeeinrichtung i. S. d. § 14 Abs. 2 GemO, (Rn. 34).
3. Der Benutzungsanspruch auf Auslage einer Publikation wird durch das Hausrecht des Bürgermeisters eingeschränkt (Rn. 26).
Leitsätze: 1. Der Allgemeine Anspruch auf Benutzung des Archivs beinhaltet nicht den Anspruch auf Anfertigung bestimmter Kopien von Archivgut, wenn nach der Benutzungsordnung die Herstellung solcher Kopien nur mit der Zustimmung des Archivleiters zulässig ist (Rn. 21).
2. Besteht die Gefahr einer unkontrollierten Weiterverbreitung von politisch und historisch sensiblen Dokumenten – wie einer Ehrenbürgerurkunde für Adolf Hitler aus dem Dritten Reich – zu Zwecken der geschichtsverzerrenden Darstellung oder des Handeltreibens, so darf der Betreiber eines öffentlichen Archivs die Überlassung solcher Kopien verweigern, weil zu befürchten ist, dass diese Verbreitung ihm als Inhaber eines solchen Dokumentes in der öffentlichen Meinungsbildung zugerechnet werden kann (Rn. 26).
3. Der Anspruch auf Benutzung von öffentlichen Einrichtungen nach § 14, Abs. 2 GemO kann vom Bürgermeister auf der Grundlage seines auf § 47, Abs. 1 GemO beruhenden Hausrechts unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes eingeschränkt werden, wenn die Wahrung der widmungsmäßigen Nutzung die Einschränkung – zum Beispiel aus Kapazitätsgründen – erfordert (Rn. 36).
4. Es verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, einerseits die Auslage eines privaten Printmediums mit einem aktuellen und lokalen Bezug ein einer gemeindlichen Einrichtung zur Befriedigung eines öffentlichen Informationsinteresses innerhalb der örtlichen Bevölkerung zuzulassen und andererseits eine vorwiegend privaten Interessen dienende Auslage von anderen privaten Publikationen, die einen solchen akutell-lokalen Inhalt nicht aufweisen, auszuschließen (Rn. 37).
Quelle: juris GmbH

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss v. 2. Juli 2007 ; AZ: 7 B 65/06 [Vereinigte Hospitien, Trier]
Betrifft: Rechtsnatur der Stiftung „Vereinigte Hospitien“ in Trier; Gutachten des Landeshauptarchivs; sachkundige Behörde
Normen: § 3 Abs 6 StiftG RP vom 19.07.2004, § 12 Abs 1 StiftG RP vom 19.07.2004, § 13 Abs 2 StiftG RP vom 19.07.2004, § 87 BGB, § 41 StiftG RP vom 19. 07. 2004.
Orientierungssätze: 1. Die Stiftung „Vereinigte Hospitien“ in Trier ist keine kirchliche Stiftung. (Rn.5).
2. Das Landeshauptarchiv ist eine zur Erforschung der Landesgeschichte und zur Auswertung des Archivguts gesetzlich berufene sachverständige Stelle. (Rn.28).
3. Gutachten sachkundiger Behörden können auch dann verwertet werden, wenn die sachkundige Behörde demselben Rechtsträger (hier dem Land) angehört wie die beklagte Behörde. (Rn.28).
Fundstelle: KirchE 50, 1 – 9 (2007).
Verfahrensgang: vorgehend: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 2. Senat, Urteil v. 12. Juni 2006, AZ: 2A 11376/05, nachgehend: BVerfG, 15. Februar 2008, AZ: 2 BVR 1735/07, Nichtannahmebeschluss.
Quelle: juris GmbH

Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil v. 8. Aug. 2007, AZ: 13 U 81/06
Norm: § 1890 BGB
Betrifft: Herausgabepflicht des Nachlasspflegers nach Entlassung aus dem Amt.
Leitsatz: Ein aus seinem Amt entlassener Nachlasspfleger ist den Erben zur Herausgabe des von ihm in Besitz genommenen Nachlasses verpflichtet; seiner Herausgabepflicht kann der Nachlasspfleger sich nicht durch Weitergabe des Nachlasses an Dritte entziehen. Maßgeblich im Rahmen des § 1890 BGB ist nicht der Besitz des Nachlasspflegers im Zeitpunkt des Herausgabeverlangens des Erben, sondern grundsätzlich der Besitz an Nachlassgegenständen bei Beendigung der Nachlassverwaltung.
Vermag der Nachlasspfleger nicht darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass und aufgrund welcher bestimmter Verfügungen oder tatsächlicher Vorgänge von ihm erlangte Nachlassgegenstände seinem Zugriff wieder entzogen worden sind, ist die Herausgabepflicht begründet.
Druck: OLGR Brandenburg 2008, S. 295 – 297.
Quelle: juris GmbH

Landgericht Hamburg, Urteil v. 16. Nov. 2007, AzZ: 324 O 250/07
Normen: § 823 Abs 1 BGB, § 1004 Abs 1 S 2 BGB, Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 GG; § 2 StVollzG.
Betrifft: Individualisierende Berichterstattung: Unterlassungsanspruch wegen der Namensnennung eines Täters in einem Online-Archiv
Orientierungssätze: 1. Hat ein für eine Online-Seite Verantwortlicher Artikel, in denen der Täter eines Mordes namentlich genannt wird, in seinem Online-Archiv in der Weise zum Abruf vorgehalten, dass Nutzer diese lesen können, handelt es sich nicht um ein lediglich internes Archiv, da die Artikel für jedermann über das Internet öffentlich zugänglich sind (Rn. 21).
2. Unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls kann das Interesse der Öffentlichkeit, etwas über die Person des Täters zu erfahren, hinter dessen Individualinteresse, mit seiner Tat „in Ruhe gelassen“ zu werden und so eine Wiedereingliederung in die Gesellschaft zu ermöglichen, im Rahmen der erforderlichen Abwägung zurücktreten.(Rn. 22).
3. Das allgemeine Vollzugsziel der Resozialisierung besteht auch bei lebenslanger Freiheitsstrafe und bei Anordnung anschließender Sicherungsverwahrung. (Rn. 24).
4. Der maßgebende Zeitpunkt für eine die Resozialisierung gefährdende, unzulässige Berichterstattung unter Namensnennung ist erheblich früher anzusetzen als auf das Ende der Strafverbüßung (Rn. 26).
5. Der technische Fortschritt, der die Speicherung und Zugänglichmachung von Daten in immer weiterem Umfang zulässt, darf nicht dazu führen, dass Persönlichkeitsrechtsverletzungen eher hinzunehmen sind (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 1966, VI ZR 268/64); (Rn. 32).
Verfahrensgang: nachgehend: BGH 6. Zivilsenat, 4. August 2009, AZ: VI ZR 246/08, Beschluss; nachgehend: BGH 6. Zivilsenat, 20. April 2010, AZ: VI ZR 246/08, Urteil.
Rechtsprechung: Vergleiche BGH 6. Zivilsenat, 16. September 1966, AZ: VI ZR 268/64.
Quelle: juris GmbH.

Teil I (bis 1999)
http://archiv.twoday.net/stories/948994228/
Teil III (2008-2014)
http://archiv.twoday.net/stories/948994230/

Herrn Prof. Strauch bin ich für die Überlassung der in einer früheren Fassung auf den Webseiten des LV Rheinland eingestellten Zusammenstellung dankbar. KG

Urteile 1958

Bundesgerichtshof, Urteil v. 30. Mai 1958, Az.: V ZR 295/56
Normen: § 854 BGB; § 956 BGB, § 16 KO
Übergang des unmittelbaren Besitzes - Aneignungsgestattung bei mittelbarem Besitz an der Muttersache - Konkursbeschlagnahme von Früchten
Leitsätze: 1. Der Übergang des unmittelbaren Besitzes setzt auch im Falle von BGB § 854 Abs 2 voraus, daß der seitherige unmittelbare Besitzer den unmittelbaren Besitz aufgibt (Bestätigung von RG Recht 1907, 880).
2. Mittelbarer Besitz an der Muttersache genügt für BGB § 956 Abs 1 S 1 Fall 1 jedenfalls dann nicht, wenn der Gestattende unmittelbarer Besitzer bleibt.
3. Hat der andere, dem der Gemeinschuldner vor Konkurseröffnung den Fruchterwerb gestattet hat, nicht den unmittelbaren Besitz an dem Grundstück oder den Früchten erlangt, so steht die Konkurseröffnung einem Eigentumserwerb an den Früchten durch den andern entgegen, wenn der Konkursverwalter an die Gestattung nicht gebunden ist.
Fundstellen: BGHZ 27, 360-368; WM 1958, 903-906
Kommentare: Diep in: jurisPK-BGB, 5. Aufl. 2010, § 854 BGB
Quelle: juris GmbH

Urteile 1964

Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 31. Jan. 1964; AZ: VII C 24/62 [Schranken des Grundrechts der freien Meinungsäußerung]
Normen: Art 5 Abs 1 GG, Art 1 GG
Betrifft: Benutzung des Politischen Archivs (WS)Leitsatz: Zur Abgrenzung des Rechts auf freie Meinungsäußerung; Entscheidung zu einem Hausverbot im Politischen Archiv des Auswärtigen Amts; Das Grundrecht der freien Meinungsäußerung findet seine Schranken in dem Recht der persönlichen Ehre
Fundstellen: BVerwGE 18 (1964), S. 34-38; DÖV 1964, 311; Buchholz 11 Art 5 Nr 10.
Quelle: juris GmbH

Urteile 1968

Bundesgerichtshof, Urteil v. 3. Apr. 1968, Az.: I ZR 83/66 [Kandinsky]
Normen: § 51, Nr. 1 UrhG, ( Zitierfreiheit)
Leitsätze: 1. Zum Begriff der Erläuterung im Rahmen der Zitierfreiheit.
2. Bei der Frage, ob es sich bei abgebildeten Werken eines Künstlers um "einzelne" Werke handelt, ist nicht nur auf diejenigen Werke abzustellen, die ohne Erlaubnis des Inhabers der Urheberrechte abgebildet worden sind, sondern auf sämtliche abgebildeten Werke.
3. Aufnahme "einzelner" Werke eines Künstlers ist nicht schon dann gegeben, wenn die Zahl der abgebildeten Werke im Verhältnis zum Gesamtschaffen des Künstlers nur einen geringen Bruchteil darstellt ("Kandinsky").
Fundstellen: BGHZ 50, 147-160
Rechtsprechung: Vergleiche OLG München, 16. März 1989, Az: 29 U 6553/88; BGH, 23. Mai 1985, Az: I ZR 28/83
Quelle: juris GmbH

Urteile 1980

Bundesgerichtshof, Urteil v. 26. Febr. 1980, Az.: VI ZR 53/79; Zum Ersatz der Kosten für Revisionsarbeiten
Normen: § 249BGB, § 823 BGB
Leitsatz: Sind durch fortgesetzte Entwendungen aus einem öffentlichen Archiv Revisionsarbeiten notwendig geworden, um dessen Vollständigkeit zu prüfen und die durch die Eingriffe gestörte Übersichtlichkeit wiederherzustellen, dann ist der damit verbundene Arbeitsaufwand unter dem Gesichtspunkt der Wiederherstellung einer Sachgesamtheit nach BGB § 249 S 2 ersatzfähig.
Fundstellen: BGHZ 76, 216-222); VersR 1980, 675-676; NJW 1980, 1518-1520
Diese Entscheidung wird zitiert: Fortführung BGH 2. Zivilsenat, 10. Februar 2005, Az: II ZR 276/02
Literaturnachweise: Dunz, LM Nr 52 zu § 249 BGB; Manfred Klimke, VersR 1981, 1115-1117
Quelle: juris GmbH

Urteile 1983

Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 6. Juni 1983, Az.: 2 BVR 244, 310/83
Leitsätze: 1. Die einfachgesetzliche Rechtmäßigkeit der Einfügung von Mitteilungen, Erkenntnissen und der gleichen in die Ausländerakten setzt voraus, dass die umstrittenen Informationen in einem sachlichen Bezug zu dem Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet stehen, den zu überwachen und zu lenken in den gesetzlichen gezogenen Grenzen Aufgabe der Ausländerbehörden ist.
2. Die Pflicht der Ausländerbehörden zur vollständigen Aktenführung steht nicht nur einer Hintanhaltung von Informationen und Wertungen, sondern auch deren Entfernung aus den Akten entgegen, wenn sie erst einmal rechtmäßig dort hingelangt sind.
Fundstelle: NJW 36 (1983), S. 2135f.

Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil v. 27. Sept. 1983, Az.: 20 U 74/83
Normen: § 17 UrhG; § 3 UWG; Verkaufsangebot im Sinne des UrHG § 17 hinsichtlich Gegenständen auf einem Messestand
Orientierungssatz: 1. Bei Gegenständen auf einem Messestand (hier Stahlrohrstühlen) spricht nur dann der Beweis des ersten Anscheins dafür, daß sie im Sinne des UrhG § 17 zum Verkauf angeboten werden und nicht zur Standeinrichtung gehören, wenn sie dort ausgestellt sind.
Fundstellen: GRUR 1983, 760 – 761; vgl. Abgrenzung KG Berlin 5. Zivilsenat, 30. April 1993, Az: 5 U 2548/91
Quelle: juris GmbH

Bundesverfassungsgericht,Urteil v. 15. Dez. 1983, Az.: 1 BvR 209/83 etc.
Normen: § 2 Nr 1 VoZählG 1983 vom 25.03a.1982, § 2 Nr 2 VoZählG 1983 vom 25.03.1982, § 2 Nr 3 VoZählG 1983 vom 25.03.1982, § 2 Nr 4 VoZählG 1983 vom 25.03.1982, § 2 Nr 5 VoZählG 1983 vom 25.03.1982
Orientierungssätze: 1. Unter den Bedingungen der modernen Datenverarbeitung wird der Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten von dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des GG Art 2 Abs 1 in Verbindung mit GG Art 1 Abs 1 umfaßt. Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen.
2. Einschränkungen dieses Rechts auf "informationelle Selbstbestimmung" sind nur im überwiegenden Allgemeininteresse zulässig. Sie bedürfen einer verfassungsgemäßen gesetzlichen Grundlage, die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entsprechen muß. Bei seinen Regelungen hat der Gesetzgeber ferner den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Auch hat er organisatorische und verfahrensrechtliche Vorkehrungen zu treffen, welche der Gefahr einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts entgegenwirken.
3. Bei den verfassungsrechtlichen Anforderungen an derartige Einschränkungen ist zu unterscheiden zwischen personenbezogenen Daten, die in individualisierter, nicht anonymer Form erhoben und verarbeitet werden, und solchen, die für statistische Zwecke bestimmt sind.
Bei der Datenerhebung für statistische Zwecke kann eine enge und konkrete Zweckbindung der Daten nicht verlangt werden. Der Informationserhebung und Informationsverarbeitung müssen aber innerhalb des Informationssystems zum Ausgleich entsprechende Schranken gegenüberstehen.
4. Das Erhebungsprogramm des Volkszählungsgesetzes 1983 (§ 2 Nr 1 bis 7, §§ 3 bis 5) führt nicht zu einer mit der Würde des Menschen unvereinbaren Registrierung und Katalogisierung der Persönlichkeit; es entspricht auch den Geboten der Normenklarheit und der Verhältnismäßigkeit. Indessen bedarf es zur Sicherung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ergänzender verfahrensrechtlicher Vorkehrungen für Durchführung und Organisation der Datenerhebung.
5. Die in VoZählG 1983 § 9 Abs 1 bis 3 vorgesehenen Übermittlungsregelungen (unter anderem Melderegisterabgleich) verstoßen gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Die Weitergabe zu wissenschaftlichen Zwecken (VoZählG 1983 § 9 Abs 4) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
Fundstellen: BVerfGE 65, 1-71; NJW 1984, 419-428 .
Quelle: juris GmbH

Urteile 1985

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München, Urteil v. 13. Febr. 1985, AZ: 4 N 84 A.545
Betrifft: Benutzungsbeschränkung in kommunaler Archivsatzung
Leitsatz: Zur Auslegung von benutzungsbeschränkenden Vorschriften einer kommunalen Archivsatzung und zur rechtlichen Zulässigkeit solcher Benutzungsbeschränkungen, insbesondere zum Schutz der Rechte Dritter mit Hilfe eines Verbots der Benutzung "jüngeren" Archivguts unter Erlaubnisvorbehalt.
Fundstellen: VGHE BY 38, 26-32 (Leitsatz 1 und Gründe); BayVBl 1985, 366-368; NJW 1985, 1663-1664; DÖV 1985, 628-629 ; DVBl 1985, 904-906.
Literatur: Reinhard Heydenreuter, CR 1988, 241-244.
Quelle: juris GmbH

Urteile 1986

Verwaltungsgerichtshof Mannheim, Urteil v. 14. März 1986, Az.: 5 S 1804/85
Normen: Art. 14, I, 2 GG; § 1, I, 1 KultgSchG, § 2, II, 2 KultgSchG;
Betrifft: Schutz national wertvollen Kulturgutes
Leitsätze: 1. Die durch Eintragung in das „Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes“ eintretenden Beschränkungen sind eine zulässige Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums.
2. Die Feststellung der obersten Landesbehörde, dass die Abwanderung eines Kulturgutes einen wesentlichen Verlust für den deutschen Kulturbesitz bedeuten würde, unterliegt uneingeschränkt gerichtlicher Nachprüfung.
3. Zu dem schutzwürdigen deutschen Kulturbesitz können auch Objekte von nur regionaler oder lokaler Bedeutung gehören.
Fundstellen: BWVPr 1986, 228-230 (red. Leitsatz 1 - 3 und Gründe); NJW 1987, 1440 – 1441; NVwZ 1987, 621 – 621.
Quelle: juris GmbH

Urteile 1987

Bundesgerichtshof, Urt. v. 7. Mai 1987, AZ: 1 ZR 250/85
Betrifft: Archivvertrag zur Verwahrung, Kündigung, Ödön v. Horvath
Druck: NJW 1988, S. 332-334; Lindenmaier-Möhring, Nachschlagewerk des Bundesgerichtshofes (Loseblattausgabe) Nr 29 zu § 133 BGB; GRUR 1988, S. 396-399; Archiv für Presserecht 1987, S. 594 – 597
Quelle: juris GmbH

Bayerisches Oberstes Landesgericht, Urteil vom 9. Juni 1987 (1. ZS) RReg. 1 Z 89/86
Betrifft: Die Eigentums- und Besitzverhältnisse an einzelnen Gegenständen des Staatsarchivs Coburg sowie die Auslegung des Staatsgrundgesetzes für die Herzogtümer Coburg und Gotha vom 3.5.1852 §§ 70, 71; des Hausgesetzes für das Herzogliche-Sachsen-Coburg-Gothaische Haus vom 1.3. 1855 Art. 20, 69; des Coburgischen Gesetzes über den Ausgleich mit dem Herzog vom 1.7. 1919 §§ 6, 7.
Quelle: juris GmbH

Urteile 1988

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss v. 16. März 1988, Az.: 1 B 153/87
Rechtsstaat als Verfassungsprinzip begründet Pflicht der öffentlichen Verwaltung, Unterlagen in vollständiger und warhheitsgetreuer Form zu führen und zu verwalten.
Leitsätze der Redaktion: 1. Die Pflicht zur Führung wahrheitsgetreuer und vollständiger Akten besteht auch hinsichtlich der den Meldebehörden außerhalb der Führung des Melderegisters obliegenden Aufgaben, insbesondere der Führung von Akten über die Einbringung, die Behandlung und die Bescheidung von Anträgen auf Erteilung von erweiterten Auskünften aus dem Melderegister.
2. Eine Vernichtung von Akten kann nur für einen Zeitpunkt in Betracht gezogen werden, in dem mit Sicherheit feststeht, dass die Akten eine die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung sichernde Dokumentationsfunktion nicht mehr erfüllen.
Druck: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht Bd. 7, S. 621 f

Urteile 1989

Verwaltungsgericht Hannover, Urteil v. 9. Juni 1989, Az.: 6 A 69/87
Normen: § 1 Abs 1 KultgSchG vom 02.03.1974, § 28 Abs 2 VwVfG, § 39 Abs 2 Nr 2 VwVfG, § 42 Abs 2 VwGO, Art 19 Abs 4 GG; Eintragung in Verzeichnis wertvollen Kulturguts; Verwaltungsakt; Klagebefugnis; Anhörung
Leitsätze: 1. Gegenüber der an den Nießbraucher und Testamentsvollstrecker gerichteten Verfügung über die Eintragung eines Gegenstands in das Verzeichnis national wertvollen Kulturguts ist auch der Eigentümer klagebefugt.
2. Die behördliche Entscheidung über die Eintragung ist ein Verwaltungsakt mit gleichsam dinglicher Kraft.
3. Das Kulturgutschutzgesetz ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Es verstößt auch nicht gegen Europa-Recht.
4. Die Anhörung kann nach VwVfG § 28 Abs 2 möglicherweise auch dort unterbleiben, wo dem Betroffenen die Rechtsauffassung der Behörde bekannt ist (Rechtsgedanke des § 39 Abs 2 Nr 2 VwVfG; offen gelassen).
5. Angesichts Art 19 Abs 4 GG ist die uneingeschränkte gerichtliche Überprüfung unbestimmter Rechtsbegriffe die Regel. Eine Verringerung der Kontrolldichte kommt nur bei unvertretbaren Verwaltungsentscheidungen in Betracht.
6. Die Erheblichkeit eines Gegenstands für die deutsche Kultur unterliegt voller gerichtlicher Nachprüfung.
7. Die Eigenschaft als „deutscher“ Kulturbesitz wird nicht durch den Umstand beeinträchtigt, daß der Gegenstand für lange Zeit ins Ausland verbracht war.
8. Die KMK-Richtlinien zum Vollzug des Kulturgutschutzgesetzes können zu dessen Auslegung herangezogen werden.
9. Zur Schutzwürdigkeit eines Ensembles von Rokoko-Möbeln (Silberzimmer der Welfen).
10. Der Umstand, daß ein Gegenstand erst 32 Jahre nach Inkrafttreten des Kulturgutschutzgesetzes eingetragen worden ist, steht der Anerkennung seiner Bedeutung für das deutsche Kulturgut nicht entgegen.
Fundstellen: NVwZ-RR 1991, 643-645;
Verfahrensgang: nachgehend Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht 10. Senat, 19. Mai 1992, Az: 10 L 5248/91, Urteil; nachgehend BVerwG 7. Senat, 27. Mai 1993, Az: 7 C 33/92, Urteil
Quelle: juris GmbH

Urteile 1990

Bundesgerichtshof, Urteil v. 27. Sept. 1990, Az.: I ZR 244/88 [Grabungsmaterialien]
Normen: § 2 Abs 2 UrhG, § 43 UrhG, § 950 Abs 1 BGB, § 985 BGB, § 986 Abs 1 BGB
Betrifft: Urheber- und Eigentumsrechte an Forschungsmaterialien und Korrespondenz eines Hochschullehrer, der auch durch die DFG gefördert worden ist – Grabungsmaterialien
Leitsatz: Grabungsmaterialien; 1. Zur Frage der Urheber- und Eigentumsrechte an archäologischen Grabungsmaterialien.
Fundstellen: BGHZ 112, 243-258; MDR 1991, 410; NJW 1991, 1480-1484; GRUR 1991, 523-529. LM Nr 30 zu UrhG § 2; ZUM 1991, 580-586.
Verfahrensgang: Vorgehend OLG Karlsruhe 6. Zivilsenat, 27. Januar 1988, Az: 6 U 101/86; nachgehend BVerfG 1. Senat 2. Kammer, 8. Februar 1995, Az: 1 BvR 62/91, Kammerbeschluss
Literaturnachweise: Gerhard Schricker, Festschrift für Werner Lorenz zum siebzigsten Geburtstag 1991, 233-244 (Tübingen); Hans-Dieter Lippert, NJW 1993, 769-770 (Bespr.).
Quelle: juris GmbH

Bundesgerichtshof Urteil v. 13. Dez. 1990, Az.: I ZR 21/89 (Urheberrechtliches Verbreitungsrecht
Normen: § 17, I UrhG, § 15, III UrhG
Leitsatz: Einzelangebot. Ein Verbreiten in der Form des „der Öffentlichkeit anbieten“ im Sinne des UrhG § 17, I kann auch durch ein Einzelangebot an einen Dritten erfolgen, zu dem keine persönlichen Beziehungen bestehen.
Fundstellen: BGHZ 113, 159 – 163 (Leitsatz und Gründe); NJW 1991, 1234 – 1235 (Leitsatz u. Gründe); GRUR 1991, 316 – 317 (Leitsatz und Gründe).
Literaturnachweise: Stefan Schweyer CR 1991, S. 405 – 407 (Anm.); Günter v. Gravenreuth, CR 1991, S. 405 – 407 (Anm.); Ulrich Loewenheim EwiR 1991, 715 – 716 (Anm.).

Urteile 1991

Verwaltungsgericht Köln, Urteil v. 20. März 1991, Az.: 8 K 4501/89.
Normen: § 935, II BGB, § 1027 BGB; 1065 BGB, § 1090 Abs 2 BGB, § 985 BGB
Betrifft: Zum Herausgabeanspruch bei öffentlicher Sache; modifiziertes Privateigentum
Orientierungssatz: 1. Das Rechtsinstitut des sog modifizierten Privateigentums ist dadurch gekennzeichnet, daß auch öffentliche Sachen weiterhin der Privatrechtsordnung unterliegen, so daß an ihnen auch privates Eigentum erworben werden kann. Dieses Eigentum wird jedoch überlagert durch die öffentlich-rechtliche Zweckbindung, die diese öffentliche Sache widmungsgemäß erfahren hat. Soweit ein Auseinanderfallen von Eigentum und öffentlich-rechtlicher Sachherrschaft der widmungsgemäßen Zweckbindung entgegensteht, kann der öffentliche Sachherr die Sache vom Eigentümer herausverlangen.
2. Der Herausgabeanspruch ergibt sich ohne weiteres aus einer Annexkompetenz zu der dem öffentlichen Sachherrn verliehenen Befugnis, die öffentliche Sache widmungsgemäß zu verwenden. Gegenüber solchen Ansprüchen, die aus dem Recht der öffentlichen Sachen abgeleitet sind, kann grundsätzlich die Verjährung nicht durchgreifen.
(Hier: Herausgabe eines auf einer Kunstauktion erworbenen, aus dem 14. Jahrhundert stammenden Hamburgischen Stadtsiegels.)
Fundstellen: NJW 1991, 2584 – 2586; NWVBl 1991, 425 – 428.
Verfahrensgang: nachgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 20. Senat, 25. Februar 1993, Az: 20 A 1289/91, Urteil
Literaturnachweise: Gerrit Manssen, JuS 1992, 745 – 748 (Bespr.); Frank Fechner, JuS 1993, 704 – 704
Kommentare: Beckmann in: jurisPK-BGB, 5. Aufl. 2010, § 936 BGB.
Quelle: juris GmbH

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München, Urteil v. 4. Dez. 1991, AZ: 7 B 89.349
Betrifft: Eintragung einer Käfersammlung in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes, § 1, Abs 1 KultgSchG
Leitsätze: 1. Eine naturwissenschaftliche Sammlung (z. B. Käfersammlung) kann bei Vorliegen der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen nach § 1 Abs 1 KulturgutschutzG (KultgSchG) als „anderes Kulturgut“ in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes eingetragen werden.
2. Zur Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs „deutscher Kulturbesitz“.
Fundstellen: NJW 1992, 2584-2586 (Leitsatz und Gründe)
Verfahrensgang: nachgehend: BVerwG 7. Senat, 30. März 1992, AZ: 7 B 21/92, Beschluss
Quelle: juris GmbH

Urteile 1993

Oberverwaltungsgericht Münster, Urteil v. 25. Febr. 1993, Az: 20 A 1289/91
Betrifft: Herausgabeanspruch gegenüber dem gutgläubigen Erwerber einer in Verlust geratenen öffentlichen Sache, hier: Stempel des IV. Hamburgischen Stadtsiegels
Leitsatz: 1. Es gibt keine Rechtssätze, die bei einer in Verlust geratenen öffentlichen Sache im Anstalts- oder Verwaltungsgebrauch einen öffentlich-rechtlichen Herausgabeanspruch gegenüber demjenigen, der gutgläubig das Eigentum an der Sache erworben hat, begründen.
Fundstellen: NWVBl 1993, 348 – 351; NJW 1993, 2635 – 2637; DÖV 1993, 869 – 871; VR 1993, 429 – 430 (Leitsatz und Gründe).
Verfahrensgang: Vorgehend: VG Köln, 8. Kammer, Urt. V. 20. März 1991; nachgehend: BVerwG, 7. Senat, Beschluss V. 12. August 1993, AZ: 7 B 86/93.
Literaturnachweise: Frank Fechner, JuS 1993, S. 704 (Aufsatz); D. Ehlers, NWVBl 1993, S. 327 – 333 (Aufsatz)
Kommentar: in: jurisPK-BGB, 5. Aufl. 2010, § 936 BGB
Quelle: juris GmbH

Kammergericht, Urteil v. 30. Apr. 1993, Az.: 5 U 2548/91
Normen: § 17 Abs 1 UrhG, § 97 Abs 1 UrhG, § 840 BGB
Urheberrecht: Verletzung des urheberrechtlich geschützten Verbreitungsrechts durch Ausstattung von Hotelräumen mit Nachbildungen von Le Corbusier-Möbeln
Leitsätze: 1. Verletzung des urheberrechtlich geschützten Verbreitungsrechts an Le Corbusier-Möbeln durch Ausstattung von Hotelräumen mit Nachbildungen.
2. Das Aufstellen von Nachbildungen von Le Corbusier-Möbeln in für den Aufenthalt der Gäste vorgesehenen Hotelräumen verletzt als Inverkehrbringen von Vervielfältigungsstücken das ausschließliche Recht der Nutzungsberechtigten, die als Werke der bildenden Kunst unter Urheberrechtsschutz stehenden Möbelstücke zu verbreiten.
Orientierungssatz: 1. Zitierung zu Leitsatz 1 und 2: Abgrenzung OLG Düsseldorf, 1983-09-27, 20 U 74/83, GRUR 1983, 760.
Fundstellen: GRUR 1996, 968-972; ZUM-RD 1997, 127-135
Rechtsprechung: Anschluss LG Köln 28. Zivilkammer, 23. November 2005, Az: 28 O 268/05; Abgrenzung: OLG Düsseldorf, 27. September 1983, Az: 20 U 74/83
Quelle: juris GmbH

Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 27. Mai 1993, Az.: 7 C 33/92
Betrifft: Eintragung in die Liste national wertvollen Kulturguts: Verfassungsmäßigkeit sowie Vereinbarkeit mit Art. 30 ff. EWGVtr
Normen: § 1 Abs 1 KultgSchG vom 02.03.1974, § 1 Abs 4 KultgSchG vom 02.03.1974, § 2 Abs 2 KultgSchG, § 15 KultgSchG, Art 3 Abs 1 GG
Leitsätze: 1. Die mit der Eintragung von Kulturgut in das "Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes" verbundene Erschwernis der Ausfuhr gemäß § 1 Abs. 4 des Gesetzes zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung ist als Ausfluß der Sozialbindung des Eigentums mit Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar. Sie widerspricht auch nicht den Bestimmungen des EWG-Vertrages über den freien Warenverkehr (Art. 30 ff.).
Orientierungssatz: 1. Die gegen diese Entscheidung erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluß vom 3. November 1993 - 1 BvR 1495/93 - nicht zur Entscheidung angenommen.
Fundstellen: BVerwGE 92, 288-294; DVBl 1993, 1099-1100; NJW 1993, 3280 – 3282;
Verfahrensgang: vorgehend Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht 10. Senat, 19. Mai 1992, Az: 10 L 5248/91; vorgehend VG Hannover 6. Kammer, 9. Juni 1989, Az: 6 A 69/87.
Quelle: juris GmbH

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss v. 12. Aug. 1993, Az.: 7 B 86/93.
Normen: § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 133 Abs 3 S 3 VwGO
Betrifft: Herausgabe eines Siegelstempels mit Hamburger Stadtsiegel
Orientierungssätze: 1. Allein die Widmung einer Sache des Verwaltungsvermögens vermag privatrechtliche Ansprüche Dritter - wie Herausgabeansprüche aus Eigentum oder ungerechtfertigter Bereicherung - nicht auszuschließen; dafür bedarf es vielmehr einer gesetzlichen Grundlage; - hier: Nichtzulassungsbeschwerde der Stadt Hamburg zurückgewiesen im Rechtsstreit betr. die Rückgabe eines Siegelstempels an sie.
Fundstellen: NJW 1994, 144 – 145; NVwZ 1994, 265
Verfahrensgang: Vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 20. Senat, 25. Februar 1993, Az: 20 A 1289/91
Quelle: juris GmbH

Urteile 1994

Verwaltungsgericht Berlin, Urteil v. 9. Febr. 1994; AZ: :1 A 29/92
Normen: Art 14 Abs 1 S 2 GG, § 10 KultgSchG, KultgSchG
Betrifft: Eintragung in das Verzeichnis national wertvoller Archive (Die Eintragung des Carl Einstein-Archivs in das obige Verzeichnis ist nicht anfechtbar).
Orientierungssatz: 1. Zur Eintragung des Carl-Einstein-Archivs in das Verzeichnis national wertvoller Archive.
Druck: www. Wikisource, Archivrecht
Quelle: juris GmbH
Urteile 1996
Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil v. 14. Mai 1996; AZ: 20 U 126/95 [Elektronisches Pressearchiv]
Betrifft: Zustimmung des Urhebers zur elektronischen Archivierung urheberrechtlich geschützter Werke. Wettbewerbswidrigkeit des gewerblichen Aufbaus elektronischer Pressearchive.
Leitsatz: Die Aufnahme urheberrechtlich geschützter Zeitungs – und Zeitschriftenartikel in ein elektronisches Pressearchiv bedarf der Erlaubnis des Urhebers. Der gewerbliche Aufbau elektronischer Pressearchive für Dritte, in die Zeitungs- und Zeitschriftenartikel ohne Rücksicht auf fremde Urheberrechte aufgenommen werden, verstößt gegen § 1 UWG.
Druck: BB 1996, S. 2110 – 2113.
Quelle: juris GmbH

Bundesverfassungsgericht, Beschluss 1. Senat, 2. Kammer v. 1. Aug. 1996, AZ: 1 BVR 121/95
Normen: Art. 20, III GG; Art. 2, I GG; § 93c, I, 1 BverfGG, § 234 ZPO, § 516 ZPO
Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes durch Überspannung der Anforderungen an anwaltliche Sorgfaltspflicht – hier: Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsanstrages nach Fristversäumung wegen eines gestörten Telefaxgerätes beim auswärtigen Berufungsgericht.
Orientierungssätze: 1. Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die abgesandten Signale fristgerecht eingegangen sind, das Empfangsgerät aber keinen vollständigen Ausdruck gefertigt hat, so ist der rechtzeitige Zugang eines Telefaxes zu fingieren (BGH 1994-04-19, VI ZB 3/94, in: NJW 1994, S. 1881 (1882).
2. Zwar können vom rechtsuchenden Bürger die nach der jeweiligen prozessualen Lage gegebenen zumutbaren Anstrengungen zur Wahrung des rechtlichen Gehörs verlangt werden (BVerfG 1987-02-10, 2 BVR 314/86, BVerfGE 74, 220 (225). Die Gerichte dürfen aber bei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die Anforderungen an das, was der Betroffene veranlasst haben muss, um Wiedereinsetzung zu erlangen, nicht überspannen (BVerfG, 1984-07-11, 1 BVR 1269/83, BVerfGE 67, 208 (212f).
3. Wird von einem Gericht für die Zusendung fristwahrender Schriftsätze der Übermittlungsweg Telefax eröffnet, so dürfen die aus den technischen Gegebenheiten dieses Kommunikationsmittels herrührenden besonderen Risiken nicht auf den Nutzer dieses Mediums abgewälzt werden.
Druck: NJW 1996, S. 2857; BB 1996, S. 2482f.

Verwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss v. 8. August 1996, Az.: 5 B 9 /96
Leitsätze der Redaktion: Sind Unterlagen rechtmäßig in die Behördenakten gekommen, so sind diese sachnotwendig, um Aufsicht und Rechtskonstrolle zu gewährleisten. Ein Anspruch des einzelnen auf Beseitigung solcher Unterlagen besteht nicht.
Druck: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht Bd. 16 (1997), S. 205f.

Urteile 1997

Bundesgerichtshof, Urteil v. 16. Jan. 1997; AZ: I ZR 9/95
Normen: § 2 Abs 1 Nr 1 UrhG, § 2 Abs 1 Nr 7 UrhG, § 2 Abs 2 UrhG, § 16 Abs 1 UrhG, § 53, Abs 2 Nr 2 UrhG... mehr.
Betrifft : Schranken des Archivprivilegs; hier: Erstellung von Vervielfältigungsstücken im Recherchedienst für Dritte - CB-Infobank I
Leitsätze : CB-Infobank I; 1. Eine zum Zweck der Archivierung privilegierte Vervielfältigung eines Werkstücks im Sinne des UrhG § 53 Abs 2 Nr 2 liegt nicht vor, wenn das Vervielfältigungsstück (auch) zur Verwendung durch außenstehende Dritte bestimmt ist.
2. Die Erstellung von Vervielfältigungsstücken im Rahmen eines Recherchedienstes unterfällt nicht dem Privilegierungstatbestand des UrhG § 53 Abs 2 Nr 4 Buchst. a.
Zitierung: Vergleiche BGH, 1978-04-14, I ZR 111/76, GRUR 1978, 474, 475 - Vervielfältigungsstücke.
Fundstellen: BGHZ 134, 250 – 267; WM 1997, 731 – 737; NJW 1997, 1363 – 1368; ZIP 1997, 749 – 755; GRUR 1997, 459-464; LM UrhG § 53 Nr 10 (7/1997); WuB V F § 53 UrhG 1.97; BB 1997, 1323 – 1326 ; AfP 1997, 624 – 629; CR 1997, 403 – 408; JZ 1997, 791 – 795; MDR 1997, 870 –871; BGHR ZPO § 253 Abs 2 Nr 2 Bestimmtheit 37; BGHR UrhG § 2 Abs 1 Nr 1 Urheberrechtsschutz 1; BGHR UrhG § 53 Abs 2 Nr 2 Archivierung 1; BGHR UrhG § 53 Abs 2 Nr 4a Gebrauch, sonstiger eigener 1; BGHR UrhG § 53 Abs 5 Vervielfältigungsstücke 1; RDV 1997, 257 –261; ZUM-RD 1997, 329-336; RzU BGHZ Nr 452
Verfahrensgang: vorgehend: OLG Köln 6. Zivilsenat, 2. Dezember 1994, AZ: 6 U 215/92; vorgehend: LG Köln 31. Zivilkammer, 1. Dezember 1992, AZ: 31 O 283/92
Diese Entscheidung wird zitiert von der Rechtsprechung: Festhaltung: BGH 1. Zivilsenat, 22. April 2009, AZ: I ZR 175/07; Anschluss: OLG Dresden 14. Zivilsenat, 28. November 2006, AZ: 14 U 1071/06; Fortführung: BGH 1. Zivilsenat, 10. Dezember 1998, AZ: I ZR 100/96.
Literaturnachweise: Thomas von Plehwe, jurisPR-WettbR 2/2006 Anm. 5 (Anmerkung); Stefan Singer, jurisPR-WettbR 3/2008 Anm. 3 (Anmerkung); Eike Ullmann, jurisPR-WettbR 4/2008 Anm. 2 (Anmerkung); Miriam Ballhausen, jurisPR-ITR 17/2009 Anm. 2 (Anmerkung); Ulrich Loewenheim, CR 1997, 408-409 (Anmerkung).
Quelle: juris GmbH

Oberlandesgericht Nürnberg Urteil v. 18. Febr. 1997, Az.: 3 U 3053/96
Normen: § 31 Abs 5 UrhG, § 37 Abs 1 UrhG, § 39 Abs 2 UrhG, § 43 UrhG
Betrifft: Urheberrechtsschutz für den vom Museumsleiter verfaßten Museumsführer: Erfüllung der Verpflichtung aus dem Dienstverhältnis; Entfernen und Ersetzen von Abbildungen
Leitsätze: 1. Der Leiter eines Museums, zu dessen Aufgaben auch der Aufbau des Museums gehört, ist aufgrund seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses nicht verpflichtet, einen umfangreichen, wissenschaftlich fundierten, urheberrechtlich geschützten Museumsführer zu verfassen.
2. Überläßt der Leiter des Museums einen von ihm verfaßten Führer zur Veröffentlichung in einer Schriftenreihe und zur Benutzung als Museumsführer, umfaßt die darin liegende stillschweigende Nutzungsrechtseinräumung jedenfalls nicht die Befugnis, von ihm verfaßte und mit seinem Namen gekennzeichnete Abschnitte über bereits fertiggestellte und unveränderte Museumsobjekte zu verändern.
Fundstellen: ZUM 1999, 656 – 658; OLGR Nürnberg 1999, 258 – 259.
Quelle: juris GmbH

OLG Zweibrücken, Urteil v. 21. Febr. 1997; AZ: 2 U 30/96 [Urheberrechtsschutz]
Normen: § 6 UrhG, § 12 UrhG, § 51 UrhG, § 97 UrhG
Betrifft: Urheberrechtsschutz: Sammlung und Bearbeitung und Übersetzung von Texten; Veröffentlichung durch archivarische Verwahrung und Zitieren eines nicht erschienenen Werkes
Leitsätze: 1. Die auf einer Konzeption beruhende wissenschaftliche Sammlung und Bearbeitung von Texten ist urheberrechtlich geschützt.
2. Übersetzungen sind grundsätzlich eigenschöpferische Leistungen, insbesondere wenn sie besondere kulturgeschichtliche Kenntnisse erfordern.
3. Die Verwahrung eines Schriftwerkes in einem Archiv, das nur gegen Nachweis eines besonderen Interesses zugänglich ist, stellt keine Veröffentlichung dar.
4. Das Zitieren eines unveröffentlichten/nicht erschienenen Werkes enthält eine unzulässige Veröffentlichung.
Fundstellen: GRUR 1997, 363 – 364; ZUM 1998, 73 – 76; AfP 1998, 302 – 304; OLGR Zweibrücken 1997,
S. 63 – 65.
Quelle: juris GmbH

Verwaltungsgericht Leipzig, Urteil v. 13. 10 1997, AZ: 6 K 1356/96 Zur Gebührenpflicht für Einsichtnahme in Archivgut; hier: Rechtsanwalt
Norm: ArchivGebV SN
Betrifft: Zur Gebührenpflicht für Einsichtnahme in Archivgut; hier: Rechtsanwalt
Orientierungssatz: Für die Einsichtnahme in Archivgut und Hilfsmittel entstehen nur dann Gebühren, wenn dies zu gewerblichen Zwecken erfolgt. Im übrigen ist die Einsichtnahme benutzungsgebührenfrei. Der Begriff gewerbliche Zwecke erfasst nicht auch alle Selbständigen und Freiberufler (hier: Gebührenfreiheit für Einsicht durch einen Rechtsanwalt).
Fundstellen: ZOV 1998, 308 (red. Leitsatz und Gründe)
Quelle: juris GmbH

Urteile 1998

Oberlandesgericht Köln, Urteil v. 24. Sept. 1998, AZ: 15 U 122/98
Normen: Art 1 Abs 1 S 1 GG, Art 5 Abs 2 GG, § 823 Abs 1 BGB, § 22 KunstUrhG
Betrifft: Postmortaler Ehrenschutz: Wahrung durch nächste Angehörige; Schutzumfang und Reichweite
Orientierungssätze: 1. Es gibt keine verbindliche Reihenfolge der nächsten Angehörigen, die zur Wahrnehmung des postmortalen Ehrenschutzes eines Verstorbenen berechtigt sind. Bei mehreren nächsten Angehörigen kann ein Einzelner wahrnehmungsberechtigt sein, wenn er von den übrigen Angehörigen entsprechend ermächtigt wurde.
2. Eine feste zeitliche Begrenzung des postmortalen Schutzes erübrigt sich, da der Persönlichkeitsschutz des Verstorbenen nicht von jedermann, sondern nur von dem Kreis der überlebenden Wahrnehmungsberechtigten geltend gemacht werden kann und diese zudem ein ausreichendes Rechtsschutzbedürfnis dartun müssen.
3. Der postmortale Ehrenschutz umfaßt unrichtige Tatsachenbehauptungen, die das Lebensbild der Verstorbenen verfälschen, und Meinungsäußerungen, die als Schmähkritik einzuordnen sind. Darüber hinaus sind auch in Wahlwerbespots enthaltene Meinungsäußerungen unzulässig, wenn sie auf eine grobe Entstellung des Lebensbildes des Verstorbenen hinauslaufen.
Fundstellen: OLGR Köln 1999, 40 – 42; NJW 1999, 1969 – 1970; FamRZ 1999, 954 – 955; VersR 1999,
1247 – 1248.
Quelle: juris GmbH

Oberlandesgericht Celle, Urteil v. 28. Okt. 1998, AZ: 2 U 53/98
Normen: § 31 BGB, § 164 BGB, §§ 164ff BGB, § 249 BGB, § 251 BGB
Betrifft: Schadenersatzanspruch einer Gemeinde wegen Beschädigung eines „vermieteten“ Kunstwerks: Anspruchsbegründung aus Eigentümer-Besitzerverhältnis; Nichtigkeit eines "Mietvertrages" wegen Verstoßes gegen gemeindliche Gesamtvertretungsregeln; Anscheins- und Duldungsvollmacht eines Museumsleiters und treuwidrige Berufung auf die Vertragsnichtigkeit
Orientierungssätze: 1. Eine Gemeinde, die als Betreiberin eines Museums (insbesondere für ägyptische Kunst) im Rahmen eines "Mietvertrages" einer anderen Gemeinde ein Exponat (hier: fotografische Nachbildung des sogenannten "Sennefer Grabes") überlassen hat, kann von dieser Gemeinde Schadenersatz im Falle der Beschädigung des Exponats verlangen.
2. Der Schadenersatzanspruch ergibt sich nach den Vorschriften über das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis i. V. m. mit BGB §§ 249, 251, 254 und beschränkt sich auf den Zeitwert der Grabnachbildung.
3. Der Schadenersatzanspruch resultiert nicht aus positiver Vertragsverletzung des „Mietvertrages“, wenn dieser deshalb unwirksam ist, weil er von dem Museumsleiter der geschädigten Stadt unter Überschreitung seiner (kommunalrechtlichen) Vertretungsmacht geschlossen worden ist (hier: Verstoß gegen GemO NW § 64).
4. Dieser „Mietvertrag“ kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Duldungs- oder Anscheinsvollmacht als wirksam angesehen werden. Die für diese Rechtsinstitute entwickelten Grundsätze finden gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts zwar Anwendung. Sie dürfen aber nicht dazu dienen, den im öffentlichen Interesse bestehenden Vertretungsregeln im Einzelfall jede Wirkung zu nehmen.
5. Die Berufung auf die Unwirksamkeit des schriftlichen Mietvertrages wegen der Nichtbeachtung von Gesamtvertretungsregeln ist auch nicht nach Treu und Glauben ausgeschlossen. Die sich aus der Verletzung gesetzlicher Formvorschriften ergebende Nichtigkeit eines Vertrages im Interesse der Rechtssicherheit kann in aller Regel nicht aus Billigkeitserwägungen außer Acht gelassen werden. Eine Ausnahme kann nur in ganz besonders gelagerten Fällen in Betracht kommen.
Fundstellen: NJW 2001, 607-613 (red. Leitsatz und Gründe)
Verfahrensgang: nachgehend BGH, 31. Mai 2000, AZ: XII ZR 311/98
Quelle: juris GmbH

Bundesgerichtshof, Urteil v. 10 Dez. 1998, AZ: I ZR 100/96
Normen: § 1 UWG, § 16 UrhG, § 53 Abs 2 Nr 2 UrhG, § 97 Abs 1 S 1 UrhG
Betrifft: Vervielfältigungsprivileg für unternehmenseigene Pressearchive - Elektronische Pressearchive
Leitsatz 2. Ein elektronisches Pressearchiv, das ein Unternehmen zur Benutzung durch eine Mehrzahl von Mitarbeitern einrichtet, ist kein Archiv im Sinne des UrhG § 53 Abs 2 Nr 2
Zitat zu Leitsatz 2: Fortführung BGH, BGHZ 134, 250 - CB-infobank I.
Fundstellen: BGHZ 140, 183-193; : NJW 1999, S. 1964 – 1966; WM 1999, 400-403; WRP 1999, 417-421 (Leitsatz und Gründe); VersR 1999, 987-989 (Leitsatz und Gründe)
Quelle: juris GmbH

Urteile 1999

Kammergericht, Urteil v. 19. Febr. 1999, Az.: 5 U 6835/97
Normen: § 16 UrhG, § 17 UrhG, § 53 Abs 2 Nr 2 UrhG, § 97 Abs 1 UrhG, § 522a ZPO
Betrifft: Urheberrechtsverletzung durch Medienbeobachtungsunternehmen: Herstellung eines Vervielfältigungsstückes ohne Anweisung; erlaubnisfreie Archivierung; Zulässigkeit einer Anschlußberufung
Leitsatz: UrhG § 53 ist eng auszulegen. Es setzt voraus, daß eine konkrete Anweisung zur Herstellung des Vervielfältigungsstückes vorliegt. Daran fehlt es, wenn ein Medienbeobachtungsunternehmen von sich aus evtl. Kunden interessierende Fernsehsendungen mitschneidet.
Eine erlaubnisfreie Archivierung im Sinne es UrhG § 53 Abs 2 Nr 2 setzt weiter voraus, daß ein eigenes Werkstück für die Vervielfältigung genutzt wird. Das gilt auch im Falle der Aufzeichnung einer Funksendung. Bereits in dieser Aufzeichnung liegt die Vervielfältigungshandlung im Sinne des UrhG § 16.
Orientierungssatz: Eine zulässige Anschlußberufung liegt auch vor, wenn zwar das Wort Anschlußberufung nicht verwendet wird, aber eine Begründung iSv ZPO § 522a abgegeben und hinreichend deutlich wird, daß das Begehren auf Abänderung des angefochtenen Urteils gerichtet ist.
Fundstellen: ZUM-RD 1999, 340 – 344; NJW-RR 2000, 123 – 124.
Literaturnachweise: Ulrich Loewenheim, RzU KGZ Nr 107 (Anmerkung)
Quelle: juris GmbH

Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 2. März 1999, AZ: 1BvL 7/91 [Denkmalschutz: Die Entscheidung hat Gesetzeskraft]
Normen: Art 14 Abs 1 S 1 GG, Art 14 Abs 1 S 2 GG, Art 14 Abs 2 S 2 GG, Art 14 Abs 3 S 2 GG, Art 14 Abs 3 S 3 GG
Betrifft: Verfassungswidrigkeit der Regelung des rheinland-pfälzischen Denkmalschutzgesetzes über die Beseitigung eines Kulturdenkmals wegen Nichtberücksichtigung der Eigentümerinteressen bei Entscheidung über Abbrucherlaubnis – Rechtfertigung von Eigentumsbeschränkungen angesichts des hohen Ranges des Denkmalschutzes – Unverhältnismäßigkeit des Beseitigungsverbots bei Fehlen jeglicher Nutzungsmöglichkeit - unzulängliche Ausgleichsregelung
Leitsätze: 1. Denkmalschutzrechtliche Regelungen, die Inhalt und Schranken des Eigentums bestimmen, sind mit Art 14 Abs 1 GG unvereinbar, wenn sie unverhältnismäßige Belastungen des Eigentümers nicht ausschließen und keinerlei Vorkehrungen zur Vermeidung derartiger Eigentumsbeschränkungen enthalten.
2. Ausgleichsregelungen, die den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in besonderen Härtefällen wahren sollen, sind unzulänglich, wenn sie sich darauf beschränken, dem Betroffenen einen Entschädigungsanspruch in Geld zuzubilligen. Die Bestandsgarantie des Art 14 Abs 1 Satz 1 GG verlangt, daß in erster Linie Vorkehrungen getroffen werden, die eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentümers real vermeiden und die Privatnützigkeit des Eigentums so weit wie möglich erhalten.
3. Wie der Gesetzgeber auf normativer Ebene mit der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums auch Voraussetzungen, Art und Umfang des Ausgleichs sonst unverhältnismäßiger Belastungen zu regeln hat, muß die Verwaltung bei der Aktualisierung der Eigentumsbeschränkung zugleich über den gegebenenfalls erforderlichen Ausgleich zumindest dem Grunde nach entscheiden. Die Voraussetzungen dafür muß der Gesetzgeber schaffen.
4. § 13 Abs 1 Satz 2 des rheinland-pfälzischen Denkmalschutz- und -pflegegesetzes (juris: DSchPflG RP) ist mit der Eigentumsgarantie des Art 14 Abs 1 GG unvereinbar.
Orientierungssätze: 1a. Die Regelung des DSchPflG RP § 13 Abs 1 S 2, die generell und abstrakt die Nutzungsmöglichkeiten eines mit einem Denkmal bebauten Grundstücks beschränkt, bestimmt damit Inhalt und Schranken des Eigentums i. S. v. GG Art 14 Abs 1 S 2. Sie entzieht aber keine konkreten Eigentumspositionen zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben.
1b. Einschränkungen der Eigentümerbefugnisse dürfen nicht weitergehen, als der Schutzzweck reicht, dem die Regelung dient. Der Kernbereich der Eigentumsgarantie darf dabei nicht ausgehöhlt werden. Zu diesem gehört sowohl die Privatnützigkeit als auch die grundsätzliche Verfügungsbefugnis über den Eigentumsgegenstand (vgl BVerfG BVerfGE 91, 294 <308>).
2. Die Regelung des DSchPflG RP § 13 Abs 1 S 2, die eine Berücksichtigung von Eigentümerbelangen - anders als andere Landesdenkmalschutzgesetze - nicht vorsieht, schränkt die Rechte der von ihr betroffenen Eigentümer in bestimmten Fallgestaltungen unverhältnismäßig stark ein.
2a. Der Schutz von Kulturdenkmälern ist ein legitimes gesetzgeberisches Anliegen, Denkmalpflege eine Gemeinwohlaufgabe von hohem Rang, die einschränkende Regelungen iSv GG Art 14 Abs 1 S 2 rechtfertigt. Zudem wird der Denkmalschutz in Rheinland-Pfalz durch eine ausdrückliche Regelung in der Landesverfassung (Verf RP Art 40 Abs 3) verstärkt.
2b. Der Genehmigungstatbestand des DSchPflG § 13 Abs 1 S 2 ist geeignet und erforderlich, den Zweck des Gesetzes zu erfüllen. Im Regelfall führt die Anwendung der Norm auch nicht zu einer unverhältnismäßigen Belastung des Eigentümers im engeren Sinn. Angesichts des hohen Ranges des Denkmalschutzes und im Blick auf GG Art 14 Abs 2 Satz 2 muß der Eigentümer es grundsätzlich hinnehmen, daß ihm möglicherweise eine rentablere Nutzung des Grundstücks verwehrt wird. GG Art 14 Abs 1 schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums (vgl BVerfGE 91, 294 <310>).
2c. Zu Ls 1:
Anders liegt es aber - wie im vorliegenden Fall -, wenn für ein geschütztes Baudenkmal keinerlei sinnvolle Nutzungsmöglichkeit mehr besteht. Dazu kann es kommen, wenn die ursprüngliche Nutzung infolge geänderter Verhältnisse hinfällig wird und eine andere Verwendung, auf die der Eigentümer in zumutbarer Weise verwiesen werden könnte, sich nicht verwirklichen läßt. Kann der Eigentümer von einem Baudenkmal keinen vernünftigen Gebrauch machen und es auch nicht veräußern, dann wird dessen Privatnützigkeit nahezu vollständig beseitigt. Nimmt man die gesetzliche Erhaltungspflicht hinzu, so wird aus dem Recht eine Last, die der Eigentümer allein im öffentlichen Interesse zu tragen hat, ohne dafür die Vorteile einer privaten Nutzung genießen zu können. Die Versagung einer Beseitigungsgenehmigung ist dann nicht mehr zumutbar.
3. An der Unverhältnismäßigkeit des Beseitigungsverbots in bestimmten Fallgruppen ändert sich durch die sog salvatorische Entschädigungsklausel des DSchPflG § 31 Abs 1 S 2 nichts.
3a. Zwar können unzumutbare Auswirkungen einer den Inhalt des Eigentums bestimmenden Regelung grundsätzlich durch Ausgleichsmaßnahmen verhindert werden.
Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen von Ausgleichsregelungen im Anwendungsbereich des GG Art 14 Abs 1 S 2 vgl. BVerfG, 1988-11-30, 1 BvR 1301/84, BVerfGE 79, 174 <192, 198>.
3b. Zu Ls 2:
Ausgleichsregelungen bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. In Betracht kommen Übergangs¬regelungen, Ausnahme- und Befreiungsvorschriften sowie der Einsatz sonstiger administrativer und technischer Vorkehrungen und nur im Einzelfall ein finanzieller Ausgleich oder die Übernahme durch die öffentliche Hand zum Verkehrswert.
3c. Zu Ls 3:
Der Gesetzgeber hat seine materiellrechtlichen Ausgleichsregelungen durch verwaltungsverfahrensrechtliche Vorschriften zu ergänzen, die sicherstellen, daß mit einem die Eigentumsbeschränkung aktualisierenden Verwaltungsakt zugleich über einen dem belasteten Eigentümer gegebenenfalls zu gewährenden Ausgleich entschieden wird; bei finanzieller Kompensation ist zumindest dem Grunde nach über das Bestehen des Anspruchs zu entscheiden.
3d. Die salvatorische Klausel des DSchPflG § 31 Abs 1 S 2 genügt diesen Anforderungen nicht. Weder sieht sie vor, daß eine verfassungswidrige Inanspruchnahme des Eigentums in erster Linie durch Ausnahme- und Befreiungsregelungen sowie sonstige administrative und technische Vorkehrungen vermieden werden soll, noch regelt sie das Verwaltungsverfahren so, daß dem Rechtsschutz des Betroffenen in der dargelegten Weise Rechnung getragen wird.
4. Zu Ls 4:
Dem Gesetzgeber wird eine Frist bis 2001-06-30 gesetzt, innerhalb derer er sich entscheiden muß, ob er den Denkmalschutz mit Hilfe von Befreiungs- und Ausgleichsregelungen soweit verfassungs¬rechtlich möglich aufrechterhalten will. Erläßt er keine Neuregelung, so muß ab 2001-07-01 eine Beseitigung von Kulturdenkmälern hingenommen werden, wenn ihre Erhaltung dem Eigentümer nicht zugemutet werden kann. Bis der Gesetzgeber eine Neuregelung getroffen hat – längstens bis zum Ablauf der Frist – , kann über Anträge auf Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Beseitigungsgenehmigung nicht abschließend entschieden werden, wenn die Beseitigung nicht im öffentlichen Interesse erlaubt werden soll
Fundstellen: BVerfGE 100, 226 – 248; BGBl I 1999, 1880: EuGRZ 1999, 415 – 421; JZ 1999, 895 –899; DÖV 1999, 870 – 873; DVBl 1999, 1498 – 1501; NJW 1999, 2877 – 2880.
Literaturnachweise: Olaf Otting, BauR 2000, 514 – 520 (Aufsatz); Stefan Brink, DÖV 2000, 973 – 982 (Bespr.); Reinhard Hendler, DVBl 1999, 1501 – 1504 (Anmerkung).
Quelle: juris GmbH

Bundesgerichtshof Urteil v. 01. Juli 1999, AZ: I ZR 181/96
Normen: § 125 BGB, § 1 S 1 VerstV
Betrifft: Schriftformerfordernis des Versteigerungsvertrages
Leitsatz: Die Vorschrift des VerstV § 1 S 1, nach der der Versteigerer nur aufgrund eines schriftlichen Vertrags versteigern darf, begründet kein Schriftformerfordernis i. S. von BGB § 125, von dessen Einhaltung die bürgerlich-rechtliche Wirksamkeit des Versteigerungsauftrags abhängt.
Fundstellen: WM 1999, 2553 – 2556; MDR 2000, 512 – 513; NJW 2001, 600 – 602.
Literaturnachweise: Wolfgang Brehm, WuB IV A § 125 BGB 1.00 (Anmerkung); Junker in: jurisPK-BGB, 5. Aufl. 2010, § 125 BGB.
Quelle: juris GmbH

Hanseatisches Oberlandesgericht Urteil v. 29. Juli 1999 Az.: 3 U 34/99
Orientierungssätze: 1. Die Veröffentlichung des Berufungsschriftsatzes eines Strafverteidigers, der heute Bundestagsabgeordneter und Fraktionsvorsitzender ist, in einem Buch zur politischen und historischen Aufarbeitung ds Umgangs des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR mit prominenten Regimekritikern (hier: Prof. Dr. Robert Havemann) ist gemäß § 32, III, Nr. 2 zulässig. Der Verteidiger ist weder betroffener i. S. v. StUG § 6, III, 1 noch Dritter i. S. v. StUG § 6, VII.
2. Eine Persönlichkeitsverletzung liegt nicht vor, denn eine von StUG § 32 gebilligte Veröffentlichung personenbezogener Informationen kann ohne das Hinzutreten weiterer Umstände nicht widerrechtlich sein.
3. Unterstellt, bei der Berufungsschrift handelt es sich um ein urheberrechtlich schutzfähiges Werk, ist deren erstmalige Veröffentlichung dennoch keine widerrechtliche Verletzung des Veröffentlichungsrechts des Urhebers. StUG § 32, III belegt das überragende Interesse der Allgemeinheit an einer Veröffentlichung, weshalb die von Art. 5, I GG geschützte Meinungs- und Informationsfreiheit nicht vorgeht.
Druck: NJW 1999, S. 3343 – 3345 (red. Leitsatz u. Gründe); GRUR 2000, S. 146 – 147 (red. Leitsatz u. Gründe); AfP 2000, S. 91 – 93 (Leitsatz u. Gründe)

Bundesgerichtshof, Urteil v. 23. Sept. 1999, AZ: III ZR 322/98
Normen: § 670 BGB, § 677 BGB, § 683 S 1 BGB, § 684 S 1 BGB, § 687 Abs 2 S 2 BGB
Betrifft: Vergütungsanspruch des gewerblichen Erbenermittlers aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfertigter Bereicherung
Leitsatz: Wer gewerblich als „Erbensucher“ unbekannte Erben ermittelt, hat gegen diese, sofern es nicht zu einer Honorarvereinbarung kommt, Vergütungsansprüche weder aus Geschäftsführung ohne Auftrag noch aus ungerechtfertigter Bereicherung.
Orientierungssatz: Die Vorschriften über eine Geschäftsführung ohne Auftrag sind nach der Risikozuordnung des bürgerlichen Rechts auf Fallgestaltungen solcher Art von vornherein unanwendbar (Aufgabe BGH, BGHR BGB § 677 Erbensucher 1).
Fundstellen: WM 1999, 2411 – 2412; NJW 2000, 72 – 73; MDR 2000, 77 – 79; FamRZ 2000, 217 – 219; JZ 2000, 521 – 523; BGHR BGB § 677 Erbensucher 2; DB 2000, 1560 – 1561.
Literaturnachweise: Volker Emmerich, JuS 2000, 603 – 604 (Bspr.); Götz Schulze, JZ 2000, 523 – 525 (Anm.); Horst Ehmann, LM BGB § 677 Nr 40 (4/2000) (Anm.).
Quelle: juris GmbH

Teil II: 2000-2007
http://archiv.twoday.net/stories/948994229/
Teil III: 2008-2014
http://archiv.twoday.net/stories/948994230/

http://ordensgeschichte.hypotheses.org/7909

Mit freundlicher Genehmigung des Rechteinhabers durfte ich

https://archive.org/details/bauerreiss_andechser_missale

ins Netz stellen = Romuald Bauerreiß: Die geschichtlichen Einträge des “Andechser Missale” (Clm. 3005) . Texte und Untersuchung. In: Studien und Mitteilungen zur Geschichte des Benediktinerordens 47 (1929), S. 52-90, 433-447.

Clm 3005 ist online. Man kann also jetzt die Edition von Bauerreiß kontrollieren.


https://archive.org/details/mueller_epik

Richard Müller: Beiträge zur Geschichte der höfischen Epik in den österreichischen Landen, mit besonderer Rücksicht auf Kärnten. In: Carinthia I 85 (1895), S. 33-51, 65-69 behandelt Rufnamen, die angeblich aus literarischen Werken stammen wie Tristan und Isolde oder Lanzelot.

Siehe auch
http://archiv.twoday.net/stories/714908908/

http://moraleconomy.hypotheses.org/121

Archive haben schon seit langem um privates Material gebeten. Dies bereits als Crowdsourcing zu bezeichnen, ist offenkundig völlig unangemessen.

Kaum eine Bibliothek leistet sich diese Unverschämtheit, mit einem dicken und fetten Wasserzeichen ihre Digitalisate unbrauchbar zu machen. Das DHM bietet 177 Volldigitalisate von Rara (alte Drucke) an, die aber alle diese Wasserzeichen aufweisen (DFG-Viewer).

http://dhm.de/datenbank/dhm.php?seite=6&db=0&fld_1a=volldigitalisate+rara&exakt_fld_1a=1&suchen=Suchen&img_only=false


New York, Metropolitan Museum, Rogers Fund, 1922 (22.229)
Nürnberger Turnierbuch, Ende 16./1. Hälfte 17. Jahrhundert
Abbildungen (mehr als 150):
http://www.metmuseum.org/collection/the-collection-online/search/25111

Der ausführliche Aufsatz von Dirk Breiding und Helmut Nickel 2010 zur Handschrift ist online:
http://www.metmuseum.org/research/metpublications/A_Book_of_Tournaments_and_Parades_from_Nuremberg_The_Metropolitan_Museum_Journal_v_45_2010#

#fnzhss


http://staatsbibliothek-berlin.de/nc/aktuelles/presse/detail/article/2014-08-13-8537/

http://www.illustratedfirstworldwar.com/


Meint Pauser

http://www.univie.ac.at/voeb/blog/?p=33241

Masing, Johannes: RiBVerfG Masing: Vorläufige Einschätzung der „Google-Entscheidung“ des EuGH, VerfBlog, 2014/8/14, http://www.verfassungsblog.de/ribverfg-masing-vorlaeufige-einschaetzung-der-google-entscheidung-des-eugh

"Von der Staatsanwaltschaft in Frankenthal wurde nun Anklage gegen den Finder des Schatzfundes von Rülzheim erhoben. Er hat eine einzigartige historische Quelle zerstört, die Anklage lautet aber auf Unterschlagung."

http://archaeologik.blogspot.de/2014/08/unterschlagung-statt-zerstorung-anklage.html

Seit 2009 steht der Cgm 1930 online zur Verfügung

http://archiv.twoday.net/stories/5714473/

Nun wurde mit

Marx Walthers Turnierbuch. Mit Familienchronik und Stiftungsverzeichnis. Hrsg. von Daniel J. M. Huber. Königsbrunn 2014

ein gedrucktes Faksimile und eine komplette Transkription vorgelegt. Erfreulicherweise ist die Einleitung ungekürzt online:

http://books.google.de/books?id=btUBBAAAQBAJ

Marx Walther (1456-1511) ließ in dem wohl um 1506 angelegten Turnierbuch seine Turniere 1477-1489 bildlich dokumentieren.

GND
http://beacon.findbuch.de/seealso/pnd-aks?format=sources&id=120950782

Das Turnierbuch selbst:

München, SB, Cgm 1930
Marx Walther: Turnierbuch, 1506-1511
http://www.handschriftencensus.de/10052
Handschriftenkatalog
http://www.manuscripta-mediaevalia.de/hs/katalogseiten/HSK0189_a312_jpg.htm
Digitalisat:
http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn=urn:nbn:de:bvb:12-bsb00038795-5

An wesentlicher Literatur ist außer Huber (siehe oben) zu nennen:

Chroniken der deutschen Städte 23 (1894)
https://archive.org/stream/diechronikender01rothgoog#page/n444/mode/2up

Katalog: Ritterwelten im Spätmittelalter (2009), S. 219-225 Nr. 23a/b (Max Tewes)

Tewes machte auch aufmerksam auf eine Sammlung von Vorzeichnungen für das Turnierbuch:

Augsburg, SuStB, Cod. 2° Cod. Aug. 479b
Sammelband, nach 1690
Darin: Vorzeichnungen zu Marx Walthers Turnierbuch, Vorzeichnungen zu einem Turnierbuch der Fugger
Katalog: Ritterwelten im Spätmittelalter (2009), S. 219-225 Nr. 23b (Max Tewes)
Huber S. 16, Abbildung S. 14

Um 1570 kopierte Jeremias Schemel alle Turnierabbildungen Walthers für sein Confect- und Turnierbuch (Huber S. 16). Zu Schemel:
http://archiv.twoday.net/search?q=jeremias+schemel

Aus einer Vorlage Hans Felix Ilsungs wurde das Turnierbuch Walthers im 17. Jahrhundert kopiert in:

Bamberg, SB, Msc. Hist. 181
Sammelhandschrift 17./18. Jh.
Darin: Verzeichnis Augsburger Turniere
Handschriftenkatalog
http://www.manuscripta-mediaevalia.de/hs/katalogseiten/HSK0600_1319_jpg.htm
Huber S. 18


Meint

http://erbloggtes.wordpress.com/2014/08/14/nach-lammert-sagt-auch-humboldt-in-dusseldorf-ab/#more-3768

Lieber Herr Steinhauer,

der Landtag hat die Chance verschenkt, bei der Anhörung zur Evaluierung des NRW-Archivgesetzes am 28. August 2014

http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/GB_I/I.1/Tagesordnungen/WP16/800/E16-829.jsp

Stimmen aus dem Umfeld der gegen den Verkauf von Archivgut gerichteten Petition

https://www.openpetition.de/petition/online/kein-verkauf-von-kommunalem-archivgut-in-nrw (derzeit 1771 Unterstützer)

oder auch nur Vertreter der mitbetroffenen Universitätsarchive als Sachverständige einzuladen. Der Sprecher unserer Arbeitsgemeinschaft der NRW-Universitätsarchive, Herr Freitäger, hat bei seiner Unterschrift unter die Petition zu Protokoll gegeben, dass seine Eingabe an das federführende Ministerium noch nicht einmal einer Antwort gewürdigt wurde.

Ich darf Sie bitten, dringend dafür zu plädieren, die im deutschen Archivrecht singuläre Vorschrift, wonach kommunales und Archivgut der unter der Aufsicht des Landes stehenden Körperschaften (also vor allem der Universitäten) veräußert werden darf, ersatzlos zu streichen.

Ich darf zur Begründung auf die Begründung der Petition und meine eigene Stellungnahme von 2009 verweisen:

http://archiv.twoday.net/stories/6070626/

Ergänzend dazu:

Der von den Archivaren festzustellende bleibende Wert von Unterlagen entfällt nicht dadurch, dass eine Kommune in Zeiten klammer Kassen Archivgut verkaufen möchte. Ich darf Sie an die Causa Stralsund erinnern. Glücklicherweise konnte dort die Entscheidung, eine historische Gymnasialbibliothek zu veräußern, rückgängig gemacht werden.

Auch die Kommunalarchivare selbst sind - anders als ein Teil der kommunalen Spitzenverbände - gegen die Veräußerungsmöglichkeit. Nach herrschender archivrechtlicher Ansicht impliziert die gesetzliche Bewertungskompetenz der Archivare eine Weisungsfreiheit, siehe etwa mit Bezug auf Manegold

http://archiv.twoday.net/stories/2699909/

Die amtliche Begründung sagt zu § 2 Abs. 6 Archivgesetz NRW

http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD14-10028.pdf

"Darüber hinaus wird klargestellt, dass die Entscheidungsbefugnis
über die Archivgutbildung allein unter fachlichen Gesichtspunkten zu treffen ist und daher ausschließlich beim zuständigen Archiv liegt." Nicht beim Archivträger! Es besteht also klar ein Wertungswiderspruch zwischen der Entscheidung des Gesetzgebers, die Bewertungskompetenz - weisungsfrei - in die Hände des Fachpersonals zu geben, und dem Freibrief für den Archivträger, Sammlungsgut zu veräußern.

Nachkassationen sind umstritten, wie die auch archivrechtlich argumentierende Transferarbeit von Hanke 2006 zeigt:

http://www.landesarchiv-bw.de/sixcms/media.php/120/44242/transf_hanke.pdf

Nachkassationen regelt das NRW-Archivgesetz in dem auch für kommunale und die weiteren öffentlichen Archive geltenden § 5 Abs. 2. Hierzu die amtliche Begründung:

"Satz 4 eröffnet dem Landesarchiv ausnahmsweise in besonders begründeten Einzelfällen (z.B., wenn zum Zeitpunkt der Übernahme keine vollständige Bewertung möglich war) die Möglichkeit, nicht mehr archivwürdige Unterlagen zu vernichten. Die Entscheidung über die Archivwürdigkeit liegt auch in diesen Fällen ausschließlich beim Landesarchiv."

Um eine solche Nachkassation handelt es sich bei der Freigabe von Sammlungsgut nicht. Wenn die Archivare Sammlungsgut zum bleibenden Bestandteil des kulturellen Gedächtnisses erklärt haben und aus fachlichen Gründen eine Nachkassation, die zwingend auf die Vernichtung hinausläuft, nicht in Betracht kommt, kann trotzdem der Archivträger sich - faktisch beliebig - über die Fachkompetenz hinwegsetzen und den Archivar oder die Archivarin anweisen, das Archivgut etwa einem Auktionshaus auszuhändigen. Einen Rechtsschutz gegen diese Maßnahme für die betroffenen Archivare oder andere Betroffene (z.B. Schenkungsgeber) bietet das Verwaltungsrecht nicht an.

Dieter Strauch hat in der kürzlich erschienenen Zweitauflage seines Standardwerks "Das Archivalieneigentum" im Kapitel "Kommunale Archive als GmbH?" (2014, S. 207ff.) die Veräußerungsproblematik erörtert. Seine Ausführungen sind zwar prima facie für die Veräußerungsgegner eher positiv, gehen aber an den faktischen Machtverhältnissen vorbei und können auch juristisch in Frage gestellt werden, da sich eine feste Auslegung nicht etabliert hat.

Nach Ansicht von Strauch (S. 216) verletzt die Veräußerung von Archivgut dann geltendes Recht und kann von der allgemeinen Rechtsaufsicht beanstandet werden, wenn es zu den in § 18, II Verf NRW genannten Geschichts- und Kulturdenkmalen gehört. Dann wäre der Kaufvertrag und die Übereignung der Archivalien nach § 134 BGB nichtig. Ein Gericht könnte die Auslegung der Begriffe Geschichts- und Kulturdenkmale voll überprüfen. Aber das würde voraussetzen, dass eine Klagebefugnis besteht. Nach herrschender Meinung kann sich nur die betroffene Kommune gegen die Kommunalaufsicht wehren. Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass das Land bei der Kommunalaufsicht hinsichtlich der Veräußerung von Archivgut sonderlich streng vorgeht. Beanstandet es nicht, kann kein Gericht eingreifen.

Weder Schenkungsgeber noch betroffene Forscher, denen die Arbeitsgrundlage durch eine Veräußerung entzogen wird, steht eine Klagebefugnis nach derzeit überwiegender Meinung zu. Das hat auch das VG Sigmaringen signalisiert, als ich als betroffener Wissenschaftler eine Klage gegen die Veräußerung des Wolfegger Hausbuchs einreichte, die ich wieder zurückziehen musste, da die Veräußerung bereits erfolgt war.

Strauch verkennt, dass das Land NRW skandalöserweise nicht bereit ist, privates und öffentliches Archivgut denkmalschutzrechtlich zu schützen. Das Denkmalschutzgesetz des Landes klammert das Archivgut aus!

Es ist außerordentlich fraglich, ob ein Verwaltungsgericht so mutig sein wird, denkmalschutzrechtlich nicht eintragbares Archivgut trotzdem als nach der NRW-Landesverfassung als "Denkmal" geschützt anzusehen. Zur allgemeinen juristischen Problematik verweise ich auf meinen Aufsatz in LIBREAS 2013:

http://www.ib.hu-berlin.de/~libreas/libreas_neu/02graf.htm

Strauch argumentiert, dass die Entscheidung über die Veräußerung von Archivgut nicht zu den Geschäften der laufenden Verwaltung gehört, sondern vom Rat beschlossen werden muss (S. 217), was die Chance eröffnet, dass der Casus in der Presse oder Öffentlichkeit diskutiert wird. Im Fall Stralsund hat aber der in einer Ausschusssitzung getroffene Beschluss weder bei Presse noch bei der Öffentlichkeit zu Nachfragen geführt. Ob die Kommunalaufsicht tätig wird, kann sie selbst - faktisch nach Gutdünken - entscheiden. Ein Rechtsanspruch auf ein Einschreiten besteht erneut nicht.

Selbst wenn man Strauch folgt, spricht alles dafür, dass eine rechtswidrig von der Verwaltung statt vom Rat vorgenommene Veräußerung folgenlos bleibt.

Strauch referiert eine Rechtsansicht, dass die Veräußerung von Archivgut anerkennungsbedürftig sei, da ein staatliches Mitwirkungsrecht gegeben sei, also ein Kondominium vorliege (S. 217). In diesem Fall dürfte die Aufsichtsbehörde auch Zweckmäßigkeitserwägungen anstellen.

Nun könnte man fordern, dass
- bei Archivgutveräußerungen ein förmliches Genehmigungsverfahren installiert werden müsse
- wenigstens für die Universitätsarchive bzw. die weiteren öffentlichen Archive nach § 11 ArchivG NRW die Unveräußerlichkeit auch bei Sammlungsgut festgeschrieben wird

Aber am besten streicht man die Möglichkeit der Gemeinden, ungestraft Teile des kulturellen Gedächtnisses verscherbeln zu dürfen, ganz! Sie verstößt gegen den in der Landesverfassung angeordneten Schutz der Denkmale der Geschichte und Kultur, zu denen immer auch das nach archivfachlichen Grundsätzen bewertete archivische Sammlungsgut zählt.

Lieber Herr Steinhauer, hören Sie bitte auf die Stimme der Archivarinnen und Archivare, die sich in der Ablehnung einig sind, und auf die vielen Unterzeichner der Petition und machen Sie unser Anliegen auch zu Ihrem.

Herzlichen Gruß
Ihr Klaus Graf

Update: Auch in INETBIB und
http://kulturgut.hypotheses.org/407

Ben Kaden erörtert:

http://libreas.wordpress.com/2014/08/14/doaj/

Dort natürlich übergangen wird meine vergleichsweise dichte und kritische Berichterstattung zum DOAJ, die natürlich als Ergebnis einer Suchfunktion ohnehin nicht in das mentale Raster der LIBREAS-Macher passt:

http://archiv.twoday.net/search?q=doaj (50 Treffer)

Sehr lesenswert!

http://www.burgerbe.de/2014/08/13/ratschlaege-fuer-einen-schlechten-burgenblogger/

Ich möchte ergänzen: Ohne alte Redensarten ("einen Zacken zulegen" in der Burgküche, "er kann dir nicht das Wasser reichen" usw.) kommt kein guter Burg- und Schlossführer aus - egal ob's stimmt. Also greift auch der clevere Burgenblogger exzessiv zu diesem Darstellungsmittel.

Burg Sooneck

Was Drohnenjournalisten (nicht) dürfen, erläutert viel zu restriktiv:

http://irights.info/artikel/drohnenjournalismus-recht-am-bild-urheberrecht-luftvo-journalistisches-arbeiten/23823

Zur Panoramafreiheit stelle ich fest: Wenn es journalistisch notwendig ist, muss die vom Gesetz nicht vorgesehene eng(stirnig)e Auslegung von § 59 UrhG zurücktreten. Bei Landschaftsaufnahmen aus größerer Höhe sind einzelne Gebäude als Bauwerk Beiwerk zu betrachten. [ http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__57.html ]

http://www.siob.nl/media/documents/Library_of_the_Future_PRINTVERSIE_def.pdf (SW) bzw.

http://www.siob.nl/media/documents/Library_of_the_Future_12082014_DEF.pdf

Bei diesem Erfassungsprojekt, das Anfang 2012 an den Start ging, haben mehr als 750 Freiwillige die über 31.000 Seiten indexiert, d.h. zu jedem Eintrag den Namen und den Geburtsort in einer Datenbank erfasst und die Verlustlisten so durchsuchbar gemacht.

Dabei wurden in rund 32 Monaten insgesamt über 8,5 Millionen Datensätze erfasst. Die Anzahl der von einem Freiwilligen erfassten Datensätze reicht von einem "Probe-Eintrag" bis hin zu mehreren hunderttausend Einträgen.

Die Erschließung der Verlustlisten als genealogische Quelle ist umso wichtiger, als diese Listen in weiten Teilen nicht alphabetisch sortiert und dadurch das Auffinden eines Eintrages zu einer bestimmten Person nahezu unmöglich war. Diese Lücke konnte nun geschlossen werden.
Mehr dazu: Susanne Nicola, Erfassung der Verlustlisten des 1. Weltkrieges abgeschlossen, Verein für Computergenealogie, 14. 8. 2014,
http://compgen.de/?Blog&realblogaction=view&realblogID=92

via

https://twitter.com/compgenDE/status/499692041975386112

Mainzer Historiker bearbeiten mittelalterliche Rechnungsbücher aus Augsburg

06.08.2014
Mit den in der Reichsstadt Augsburg nach den rechnungsführenden Ratsherren Baumeisterbücher (BMB) genannten Rechnungsbüchern liegt eine außergewöhnliche Quelle von überregionaler Bedeutung vor. Fast lückenlos sind seit 1320 bis 1800 Jahr für Jahr nahezu die gesamten Ausgaben und zum Teil die Einnahmen der Stadt und des Rates von Augsburg darin verzeichnet. Die Baumeisterbücher sind daher eine hervorragende Quelle nicht nur für wirtschafts- und verwaltungsgeschichtliche, sondern insbesondere auch für sozial- und kulturwissenschaftliche Fragestellungen. Durch die hohe Dichte der Überlieferung und die große Gleichheit der Einträge eignen sich die Baumeisterbücher in besonderem Maße, um in langfristiger Perspektive aufzuzeigen, wofür die Augsburger Ratsherren Geld ausgegeben haben: u.a. für die Instandhaltung öffentlicher Bauten, Sozialausgaben und städtisches Personal.
Die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) hat Prof. Dr. Jörg Rogge vom Arbeitsbereich Mittelalterliche Geschichte am Historischen Seminar der Johannes Gutenberg-Universität Mainz (JGU) 400.000 Euro für eine kommentierte digitale Edition der Augsburger Baumeisterbücher bewilligt
...

http://www.uni-mainz.de/presse/61529.php

Grüße
J. Paul

http://francofil.hypotheses.org/2755


http://www.swr.de/report/max-planck-gesellschaft/text-des-beitrags-max-planck-institut/-/id=233454/mpdid=13976100/nid=233454/did=13810608/1iy4c3n/index.html

"Max-Planck-Mitarbeiter und Rechnungshöfe [...] zeichnen ein Bild von laxem Umgang mit Steuergeldern, von Ungereimtheiten bis in die höchste Ebene."

Update:

https://plus.google.com/101454796161503739033/posts/RHdfHxZ87Ub (Heßbrüggen: Eine Miszelle aus dem deutschen Wissenschaftsbetrieb)

http://heise.de/-2290569

Siehe auch
http://erinnerungshort.de/blog/eine-lanze-fuer-den-medienbetrachter/
https://de.wikipedia.org/wiki/MediaWiki_Diskussion:Common.js#Abschalten_MV
https://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia:Kurier
https://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia_Diskussion:Meinungsbilder/Medienbetrachter#Antwort_zur_Abstimmung_der_deutschsprachigen_Wikipedia_zum_Medienbetrachter

Ich mag den neuen Bildbetrachter auch nicht. Ich hasse es, wenn ich nicht sofort auf die Commons-Kategorien zugreifen kann.

Und es ist einfach Schwachsinn, wenn

http://erinnerungshort.de/blog/eine-lanze-fuer-den-medienbetrachter/

behauptet, da sei lizenzrechtlich alles in Ordnung.

Nichts ist in Ordnung, wenn man sich folgendes Bild von der aktuellen Hauptseite der Wikipedia ansieht. Es befindet sich aus bildrechtlichen Gründen nicht auf Commons.

2014 - Olympic Stadium (Athens).JPG
2014 - Olympic Stadium (Athens)“. Über Wikipedia.

2014 - Olympic Stadium (Athens)“. Über Wikipedia.

Zur Einbindung wurde die Funktion "Diese Datei verwenden" des Media Viewers genutzt. Oben das Einbetten - es fehlt der Urheber M(e)ister Eiskalt und die Lizenz!

https://de.wikipedia.org/wiki/Category:Datei:CC-by-sa

Die untere Version ergibt sich durch den Reiter herunterladen.

DA IST ALSO NICHTS LIZENZKONFORM!

Und das eingebundene Bild ist viel zu groß.

Das nächste Bild liegt auf Commons und ist Public Domain. Der Einbettungscode ist OK.

[...]
[ https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Maryam_Mirzakhani_2014-08-12_18-14.jpg
Das Bild wird nun viel zu groß dargestellt!]

Das folgende Bild wurde gerade bei Commons hochgeladen.

Saint-Pierre-de-Mésage (38) - Salle des fêtes.jpg
"Saint-Pierre-de-Mésage (38) - Salle des fêtes" by Parisdreux - Own work. Licensed under CC BY-SA 3.0 via Wikimedia Commons.

Nur auf den ersten Blick ist der Einbettungscode OK, denn die LIZENZ IST NICHT VERLINKT! Das bezieht sich auf Archivalia, nicht notwendigerweise auf andere Websites.

Wieso können diese Wikimedia-Deppen nicht einfach das machen, was bei dem unter

http://archiv.twoday.net/stories/728556196/

beworbenen Bookmarklet und auf Geograph Deutschland

http://archiv.twoday.net/stories/948989393/

einwandfrei funktioniert?

Ich möchte einen korrekten Einbettungscode, der 1. den Urheber nennt, 2. die Lizenz verlinkt und nicht auf irgendwelche TITLE-Tags setzt, die bei bestimmten Betriebssystemen nicht funktionieren. Alles andere ist streng genommen eine Urheberrechtsverletzung!

Update:

http://schmalenstroer.net/blog/2014/08/wikipedia-und-die-neue-technik/

Da ist es nur folgerichtig, es ins Internet zu stellen:

http://www.presseportal.de/pm/62754/2806733/presserechtliches-informationsschreiben-bettina-wulff

Via
http://www.internet-law.de/2014/08/presserecht-a-la-rechtsanwalt-schertz.html

Siehe auch
http://www.derwesten.de/panorama/bettina-wulff-will-bunte-wegen-oben-ohne-foto-verklagen-id9697474.html

Hinweise gibt:

http://vifabenelux.wordpress.com/2014/08/13/historisches-kartenmaterial-neue-digitalisate-der-ulb-munster/


http://grandeguerre.icrc.org/

Via
http://wiki-de.genealogy.net/Computergenealogie/2014/08

Das Max-Planck-Institut für Wissenschaftsgeschichte und seine Forschungsbibliothek hat gemeinsam mit der History of Science Collection und dem Department for the History of Science an der University of Oklahoma (OU) ein neues Modell für das wissenschaftliche Publizieren von Primärquellen der Wissenschaftsgeschichte vorgeschlagen.

http://idw-online.de/pages/de/news599445

Die haben kräftig den Mund voll genommen, aber wenn solche Quellen nur unter einer NC-Lizenz als PDFs (!) zur Verfügung stehen kann man davon ausgehen, dass das nicht wirklich Bahnbrechendes ist!

http://archivamt.hypotheses.org/217

"Das Lagerbuchverzeichnis beginnt oft mit einem Gebet oder ähnlichem." Habe aber noch nie ein Gebet am Anfang eines Lagerbuchs gesehen!

Update: Teil 2
http://archivamt.hypotheses.org/734

http://akademien-schweiz.ch/dms/pub/communication0901d.pdf

Via
http://bibliothekarisch.de/blog/2014/08/13/die-7-todsuenden-des-wissenschaftlichen-schreibens/

Bin nicht mit allem einverstanden. Heute darf man durchaus "ich" in einer wissenschaftlichen Arbeit verwenden.


http://www.tanjapraske.de/2014/08/06/disputatio-ein-erfahrungsbericht-vortrag-und-ablauf-reden-ist/#more-433

Gute Bilanz vom WSJ:

http://www.wsj.de/article/SB10001424052702303800604580074833020489738.html

"If you’re a fan of photo-and-knowledge-sharing community Fotopedia, you’ve likely heard that the site is closing this Sunday, August 10. When Creative Commons heard the news, we contacted Fotopedia to ask if there were some way that we could help save all of the Creative Commons–licensed photos on the site. Now, we’re working together with the staff at Fotopedia to create a new archive of all of that content. At the same time, our friends at Archive Team are creating a copy of the entire Fotopedia website."

http://creativecommons.org/weblog/entry/43468/

Trung Dangy / CC BY-NC-SA

 

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