Im Handschriftencensus - http://www.handschriftencensus.de/3625 - liest man:
"Klaus Graf äußerte 2009 angesichts der im Oberdeutschen ungewöhnlichen Namensform Ian die Vermutung, es könne sich um den in der zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts tätigen Münchner Maler Meister Jan handeln". Das bezieht sich auf einen Archivalia-Beitrag vom 29. März 2009, in dem es nur hieß:
"Cologny, Fondation Martin Bodmer, Cod. Bodmer 117
Bayern, 2. Viertel 15. Jahrhundert
Nibelungenlied, Maihinger Handschrift
http://www.handschriftencensus.de/3625
Zur Einordnung des Prologs siehe meinen Vortrag
http://www.aedph.uni-bayreuth.de/2004/0198.html
http://www.aedph-old.uni-bayreuth.de/2004/0198.html
Bl. 260r wird der Besitzer der Handschrift genannt: "Disez buch ist meist(er) ian". Schreibsprache ist nach Becker mittelbairisch. Nun ist die Namensform Ian (für Johann) im Oberdeutschen alles andere als üblich, weshalb ich mich berechtigt sehe, den aus den Niederlanden stammenden Münchner Maler Meister Jan, der in der zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts tätig war http://tinyurl.com/db4goa hiermit in Vorschlag zu bringen. "
http://archiv.twoday.net/stories/5612942/
Abgesehen von dem Fehler meist(er) statt richtig maist(er) war auch falsch, dass der um 1500 in München tätige Maler Meister Jan aus den Niederlanden stammte. Die ganze Vermutung war zwar wohl nicht verantwortungslos, aber doch mindestens leicht fahrlässig.
Schon aus chronologischen Gründen kommt der Meister Jan (Polack), der seit Mitte der 1470er Jahre in München ansässig war und (entgegen Annahmen im 19. Jahrhundert) nicht aus den Niederlanden, sondern wohl aus Polen stammte, für die im zweiten Viertel des 15. Jahrhunderts geschriebene Handschrift als Eigentümer nicht in Betracht. Zu ihm zusammenfassend die NDB
http://daten.digitale-sammlungen.de/bsb00016338/image_609
und die Wikipedia:
https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Jan_Polack&oldid=119687963
GND
http://beacon.findbuch.de/seealso/pnd-aks?format=sources&id=118831860
Die im Oberdeutschen unübliche Namensform Jan braucht nicht auf niederländisch.flandrischen Ursprung zu deuten, sondern kann sich auch auf eine Herkunft aus dem slawischen Raum, insbesondere aus Böhmen oder Polen, beziehen.
Zur mittelbairischen Schreibsprache ist anzumerken, dass zu ihr auch die Stadtsprachen von Wien und Regensburg gehörten. München war keineswegs der wichtigste Schreibort. Es ist ohne weiteres denkbar, dass es beispielsweise in Wien oder Regensburg im zweiten Viertel des 15. Jahrhunderts weitere "Meister Jan" gab.
Ebenso denkbar ist, dass der Meister Jan der Handschrift mit dem vor der Anlage des Münchner Klarissenseelbuchs 1424 durch Hermann Sack verstorbenen "maister ian" (verstorben an einem 31. Januar) identisch ist, der den Nonnen 60 Pfennige stiftete: "Obiit maister ian de quo habentur lx denarii", Wortlaut nach dem Digitalisat von BayHStA, KL München, Angerkloster 2, Bl. 16v:
http://goo.gl/vuDqDk
Zur Quelle: http://heraldica.hypotheses.org/489
Edition: Dokumente ältester Münchner Familiengeschichte 1290 - 1620. Aus dem Stifterbuch der Barfüßer und Klarissen in München 1424. München ohne Jahr, S. 217
Bibliothekskataloge nennen mehrere Erscheinungsdaten dieses Buchs (1953, 1954, 1955, wiederholt 1958), laut DNB scheint 1954 zutreffend zu sein.
Kollegen Dr. Manfred Heimers danke ich für seine Recherchen zu weiteren Meister Jan in München: "1496 und 1500 wird in den Steuerbüchern (StadtA München, Steueramt 274 und 275) ein Jan Pehaim als Hausbesitzer der Burgstraße 14 aufgeführt.
1428 wird Jan von Sedlitz, der von 1417-1436 als Hofmeister Herzog Albrechts fungierte, als Bewohner des Alten Hofs im Steuerverzeichnis zur Reichssteuer des Gemeinen Pfennigs (StadtA München Steueramt 584) aufgelistet." (Mail vom 30. August 2013).
Wiguleus Hundt über Jan von Sedlitz:
http://books.google.de/books?id=43FSAAAAcAAJ&pg=PA142
Den Schnipseln
http://books.google.de/books?id=5PQAAAAAMAAJ&q=sedlitz usw.
entnehme ich folgendes aus Klaus Freiherr von Andrian-Werburg: Urkundenwesen, Kanzlei, Rat und Regierungssystem der Herzoge Johann II., Ernst und Wilhelm III. von Bayern-München (1392-1438), 1971, S. 101: "Der erste Hofmeister, der beim jungen Herzog Albrecht als Hofverwaltungschef tätig wurde, war Jan v. Sedlitz. Er wird seit 1417 in seiner amtlichen, jedoch erst 1434 in Ratseigenschaft bei Herzog Ernst genannt. Doch spricht die Wahrscheinlichkeit trotz des großen zeitlichen Unterschieds dafür, daß Sedlitz, der von 1431 bis 1435 als Pfleger zu Pfaffenhofen begegnet, auch 1417 schon dem Rat Herzog Ernsts angehörte und von diesem in das Hofmeisteramt eingesetzt wurde. Er war mit Margarete v. Waldeck verheiratet; bei seiner Eheschließung 1429 hatte er von den Herzogen 600 fl ungar. als Heiratsgut erhalten. Im Januar 1436 wird er letztmalig als Herzog Albrechts Hofmeister bezeichnet; nach dem Regierungsantritt Albrechts III. wurde er von diesem in seinen Rat berufen".
Sedlitz starb nach Lieberich 1455:
http://books.google.de/books?id=gijRAAAAMAAJ&q=%22jan+von+sedlitz%22
Das passt aber nicht zu einem Beleg von 1461, der den Böhmen Jan von Sedlitz, ehemaligen Hofmeister Albrechts, 1461 in München bezeugt:
http://books.google.de/books?id=1-gjAQAAIAAJ&q=%22von+sedlitz%22+hofmeister
Andererseits erwähnte Strauch, dass die Witwe des Hofmeisters Albrecht Johann von Sedlitz, Agnes von Rechenberg, 1455 urkundete:
http://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/Strauch1883/0045
unter Berufung auf
http://books.google.de/books?id=290zAAAAMAAJ&pg=PA598
Beleg zu 1452:
http://bavarica.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10384935_00012.html
Jan von Sedlitz (Sedlec) stammte aus Böhmen:
http://books.google.de/books?id=qQRFAAAAcAAJ&pg=PA4
unter Berufung auf
http://books.google.de/books?id=np8MAQAAMAAJ&pg=PA36
Es ist fraglich, ob der Schreiber der Nibelungenhandschrift den adeligen Hofmeister als "maister ian" hätte ansprechen können. Ausgeschlossen ist es freilich nicht. Meister kann sich auf einen Magister, einen Handwerker, aber auch auf einen meisterlich Kundigen (z.B. Dichter) beziehen. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Mennung im metrischen Korsett, nämlich im Rahmen von Versen erfolgt, die hervorheben, dass an der Eigentümerstellung des Meister Jan kein Zweifel bestehen könne.
Für Jan von Sedlitz fällt ins Gewicht, dass er eine prominente Persönlichkeit am Münchner Hof war, der man durchaus den Besitz dieser Handschrift zutrauen kann, und dass er (als verstorben) von Püterich als Mitglied eines bibliophilen Zirkels am Münchner Hof im Ehrenbrief (1462) erwähnt wird.
Christine Wand-Wittkowski würde vermutlich gegen die Existenz eines bibliophilen Zirkels lauthals Einspruch erheben, aber ihr 2005 publizierter Versuch, den vielbeschworenen "Musenhof" Erzherzogin Mechthilds (siehe auch oben die verlinkte Arbeit von Strauch) zum Verschwinden zu bringen, zeigt alles andere als souveräne Stoffbeherrschung (Pfalzgräfin Mechthild und ihr literarischer Zirkel. Ein Irrtum der Mediävistik. In: Internationales Archiv für Sozialgeschichte der deutschen Literatur 30,1 (2005), S. 1-27). Da wird etwa Heinrich von Rechberg von Hohenrechberg, Bayern-landshutischer Rat (Biogramm z.B. bei Ettelt-Schönewald, Kanzlei), über dessen Briefe sich Püterich lustig macht, nicht identifiziert, obwohl dies bereits Theodor Schön in den Reutlinger Geschichtsblättern (eine der Autorin unbekannte Arbeit!) getan hatte. Dass sie die Strophe 123 des Ehrenbriefs S. 15 richtig verstanden hat, kann ich nicht finden.
"Von Selicz Jan, der sellig" lautet Vers 6 der 123. Strophe (die maßgebliche Edition stammt jetzt von Martha Mueller (Diss. New York 1985, S. 108; so auch der Wortlaut im Patrimonia-Faksimile 1999).
Püterich inszeniert eine scherzhafte Auseinandersetzung mit seinen "Gegnern" am Münchner Hof. Sedlitz habe eine Mär (Gerücht) über ihn verbreitet: "Bekäme ich nur den Sack wieder, in denen sich die zu treuen Händen verliehenen Bücher befanden" (freie Übersetzung). Wer spricht? Wohl Sedlitz, denn in Strophe 122 hatte Püterich die dubiose Art und Weise seines auf "alte" Bücher konzentrierten Bucherwerbs konzediert, und Strophe 123 schließt mit einem "Darumb" begründend an. Sedlitz wirft Püterich also vor, ausgeliehene Bücher nicht zurückzugeben. Zugleich führt Püterich Sedlitz vor, dem er unterstellt, dass diesem der Sack, in dem er die Bücher übergab, wichtiger ist als die Bücher selbst. Es soll der Eindruck entstehen, dass Sedlitz zwar interessante Bücher besitzt, sich aber nicht viel aus ihnen macht. Ich sehe darin - ebenso wie in den folgenden Versen über die Nachstellungen anderer Münchner Hofleute - ein scherzhaftes Spiel, aus dem man keine eindeutigen Schlüsse über reale Beziehungen am Münchner Hof ziehen kann. Andererseits ist nicht anzunehmen, dass Sedlitz grundlos als Buchbesitzer dargestellt wird. Einigermaßen waghalsig könnte man fragen: Wäre es nicht hübsch, wenn Püterich von Sedlitz die Nibelungenhandschrift a ausgeliehen hätte?
Zur Ehrenbrief-Passage siehe auch Fürbeth über Hartlieb:
http://books.google.de/books?id=X-AZmEqwvdoC&pg=PA221
Grubmüller 1979
http://books.google.de/books?id=fYQrAAAAMAAJ&q=sedlitz+hartlieb
Eine Klärung, ob die Nibelungenhandschrift in Genf nach München gehört, könnte eine genaue Schreibsprachenuntersuchungen erbringen (siehe dazu Seelbach über Sprachatlanten in der [Festschrift Kornrumpf]). Es ist gut möglich, dass München (und damit auch die Münchner Meister Jan einschließlich Jan von Sedlitz) als Schreibort unwahrscheinlich ist.
Zur Kommentierung des Ehrenbriefs wären weitere biographische Erkundungen zu Sedlitz vonnöten. Die hier gegebenen oberflächlichen Belege, die immerhin mehr bieten als die bisherigen germanistischen Fußnoten zu ihm, müssten durch eine intensive landesgeschichtlich-archivalische Recherche ergänzt werden.
Um es deutlich zu sagen: Die Nibelungenhandschrift a konnte weder schlüssig mit München noch mit den Personen "maister ian" (Münchner Klarissenstifter vor 1424) oder Jan von Sedlitz in Verbindung gebracht werden, auch wenn letztere Beziehung aufgrund des von Püterich bezeugten Bücherbesitzes des Sedlitz eine reizvolle Hypothese wäre.
#forschung
http://www.e-codices.unifr.ch/de/cb/0117/260r/x-large
"Klaus Graf äußerte 2009 angesichts der im Oberdeutschen ungewöhnlichen Namensform Ian die Vermutung, es könne sich um den in der zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts tätigen Münchner Maler Meister Jan handeln". Das bezieht sich auf einen Archivalia-Beitrag vom 29. März 2009, in dem es nur hieß:
"Cologny, Fondation Martin Bodmer, Cod. Bodmer 117
Bayern, 2. Viertel 15. Jahrhundert
Nibelungenlied, Maihinger Handschrift
http://www.handschriftencensus.de/3625
Zur Einordnung des Prologs siehe meinen Vortrag
http://www.aedph.uni-bayreuth.de/2004/0198.html
http://www.aedph-old.uni-bayreuth.de/2004/0198.html
Bl. 260r wird der Besitzer der Handschrift genannt: "Disez buch ist meist(er) ian". Schreibsprache ist nach Becker mittelbairisch. Nun ist die Namensform Ian (für Johann) im Oberdeutschen alles andere als üblich, weshalb ich mich berechtigt sehe, den aus den Niederlanden stammenden Münchner Maler Meister Jan, der in der zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts tätig war http://tinyurl.com/db4goa hiermit in Vorschlag zu bringen. "
http://archiv.twoday.net/stories/5612942/
Abgesehen von dem Fehler meist(er) statt richtig maist(er) war auch falsch, dass der um 1500 in München tätige Maler Meister Jan aus den Niederlanden stammte. Die ganze Vermutung war zwar wohl nicht verantwortungslos, aber doch mindestens leicht fahrlässig.
Schon aus chronologischen Gründen kommt der Meister Jan (Polack), der seit Mitte der 1470er Jahre in München ansässig war und (entgegen Annahmen im 19. Jahrhundert) nicht aus den Niederlanden, sondern wohl aus Polen stammte, für die im zweiten Viertel des 15. Jahrhunderts geschriebene Handschrift als Eigentümer nicht in Betracht. Zu ihm zusammenfassend die NDB
http://daten.digitale-sammlungen.de/bsb00016338/image_609
und die Wikipedia:
https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Jan_Polack&oldid=119687963
GND
http://beacon.findbuch.de/seealso/pnd-aks?format=sources&id=118831860
Die im Oberdeutschen unübliche Namensform Jan braucht nicht auf niederländisch.flandrischen Ursprung zu deuten, sondern kann sich auch auf eine Herkunft aus dem slawischen Raum, insbesondere aus Böhmen oder Polen, beziehen.
Zur mittelbairischen Schreibsprache ist anzumerken, dass zu ihr auch die Stadtsprachen von Wien und Regensburg gehörten. München war keineswegs der wichtigste Schreibort. Es ist ohne weiteres denkbar, dass es beispielsweise in Wien oder Regensburg im zweiten Viertel des 15. Jahrhunderts weitere "Meister Jan" gab.
Ebenso denkbar ist, dass der Meister Jan der Handschrift mit dem vor der Anlage des Münchner Klarissenseelbuchs 1424 durch Hermann Sack verstorbenen "maister ian" (verstorben an einem 31. Januar) identisch ist, der den Nonnen 60 Pfennige stiftete: "Obiit maister ian de quo habentur lx denarii", Wortlaut nach dem Digitalisat von BayHStA, KL München, Angerkloster 2, Bl. 16v:
http://goo.gl/vuDqDk
Zur Quelle: http://heraldica.hypotheses.org/489
Edition: Dokumente ältester Münchner Familiengeschichte 1290 - 1620. Aus dem Stifterbuch der Barfüßer und Klarissen in München 1424. München ohne Jahr, S. 217
Bibliothekskataloge nennen mehrere Erscheinungsdaten dieses Buchs (1953, 1954, 1955, wiederholt 1958), laut DNB scheint 1954 zutreffend zu sein.
Kollegen Dr. Manfred Heimers danke ich für seine Recherchen zu weiteren Meister Jan in München: "1496 und 1500 wird in den Steuerbüchern (StadtA München, Steueramt 274 und 275) ein Jan Pehaim als Hausbesitzer der Burgstraße 14 aufgeführt.
1428 wird Jan von Sedlitz, der von 1417-1436 als Hofmeister Herzog Albrechts fungierte, als Bewohner des Alten Hofs im Steuerverzeichnis zur Reichssteuer des Gemeinen Pfennigs (StadtA München Steueramt 584) aufgelistet." (Mail vom 30. August 2013).
Wiguleus Hundt über Jan von Sedlitz:
http://books.google.de/books?id=43FSAAAAcAAJ&pg=PA142
Den Schnipseln
http://books.google.de/books?id=5PQAAAAAMAAJ&q=sedlitz usw.
entnehme ich folgendes aus Klaus Freiherr von Andrian-Werburg: Urkundenwesen, Kanzlei, Rat und Regierungssystem der Herzoge Johann II., Ernst und Wilhelm III. von Bayern-München (1392-1438), 1971, S. 101: "Der erste Hofmeister, der beim jungen Herzog Albrecht als Hofverwaltungschef tätig wurde, war Jan v. Sedlitz. Er wird seit 1417 in seiner amtlichen, jedoch erst 1434 in Ratseigenschaft bei Herzog Ernst genannt. Doch spricht die Wahrscheinlichkeit trotz des großen zeitlichen Unterschieds dafür, daß Sedlitz, der von 1431 bis 1435 als Pfleger zu Pfaffenhofen begegnet, auch 1417 schon dem Rat Herzog Ernsts angehörte und von diesem in das Hofmeisteramt eingesetzt wurde. Er war mit Margarete v. Waldeck verheiratet; bei seiner Eheschließung 1429 hatte er von den Herzogen 600 fl ungar. als Heiratsgut erhalten. Im Januar 1436 wird er letztmalig als Herzog Albrechts Hofmeister bezeichnet; nach dem Regierungsantritt Albrechts III. wurde er von diesem in seinen Rat berufen".
Sedlitz starb nach Lieberich 1455:
http://books.google.de/books?id=gijRAAAAMAAJ&q=%22jan+von+sedlitz%22
Das passt aber nicht zu einem Beleg von 1461, der den Böhmen Jan von Sedlitz, ehemaligen Hofmeister Albrechts, 1461 in München bezeugt:
http://books.google.de/books?id=1-gjAQAAIAAJ&q=%22von+sedlitz%22+hofmeister
Andererseits erwähnte Strauch, dass die Witwe des Hofmeisters Albrecht Johann von Sedlitz, Agnes von Rechenberg, 1455 urkundete:
http://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/Strauch1883/0045
unter Berufung auf
http://books.google.de/books?id=290zAAAAMAAJ&pg=PA598
Beleg zu 1452:
http://bavarica.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10384935_00012.html
Jan von Sedlitz (Sedlec) stammte aus Böhmen:
http://books.google.de/books?id=qQRFAAAAcAAJ&pg=PA4
unter Berufung auf
http://books.google.de/books?id=np8MAQAAMAAJ&pg=PA36
Es ist fraglich, ob der Schreiber der Nibelungenhandschrift den adeligen Hofmeister als "maister ian" hätte ansprechen können. Ausgeschlossen ist es freilich nicht. Meister kann sich auf einen Magister, einen Handwerker, aber auch auf einen meisterlich Kundigen (z.B. Dichter) beziehen. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Mennung im metrischen Korsett, nämlich im Rahmen von Versen erfolgt, die hervorheben, dass an der Eigentümerstellung des Meister Jan kein Zweifel bestehen könne.
Für Jan von Sedlitz fällt ins Gewicht, dass er eine prominente Persönlichkeit am Münchner Hof war, der man durchaus den Besitz dieser Handschrift zutrauen kann, und dass er (als verstorben) von Püterich als Mitglied eines bibliophilen Zirkels am Münchner Hof im Ehrenbrief (1462) erwähnt wird.
Christine Wand-Wittkowski würde vermutlich gegen die Existenz eines bibliophilen Zirkels lauthals Einspruch erheben, aber ihr 2005 publizierter Versuch, den vielbeschworenen "Musenhof" Erzherzogin Mechthilds (siehe auch oben die verlinkte Arbeit von Strauch) zum Verschwinden zu bringen, zeigt alles andere als souveräne Stoffbeherrschung (Pfalzgräfin Mechthild und ihr literarischer Zirkel. Ein Irrtum der Mediävistik. In: Internationales Archiv für Sozialgeschichte der deutschen Literatur 30,1 (2005), S. 1-27). Da wird etwa Heinrich von Rechberg von Hohenrechberg, Bayern-landshutischer Rat (Biogramm z.B. bei Ettelt-Schönewald, Kanzlei), über dessen Briefe sich Püterich lustig macht, nicht identifiziert, obwohl dies bereits Theodor Schön in den Reutlinger Geschichtsblättern (eine der Autorin unbekannte Arbeit!) getan hatte. Dass sie die Strophe 123 des Ehrenbriefs S. 15 richtig verstanden hat, kann ich nicht finden.
"Von Selicz Jan, der sellig" lautet Vers 6 der 123. Strophe (die maßgebliche Edition stammt jetzt von Martha Mueller (Diss. New York 1985, S. 108; so auch der Wortlaut im Patrimonia-Faksimile 1999).
Püterich inszeniert eine scherzhafte Auseinandersetzung mit seinen "Gegnern" am Münchner Hof. Sedlitz habe eine Mär (Gerücht) über ihn verbreitet: "Bekäme ich nur den Sack wieder, in denen sich die zu treuen Händen verliehenen Bücher befanden" (freie Übersetzung). Wer spricht? Wohl Sedlitz, denn in Strophe 122 hatte Püterich die dubiose Art und Weise seines auf "alte" Bücher konzentrierten Bucherwerbs konzediert, und Strophe 123 schließt mit einem "Darumb" begründend an. Sedlitz wirft Püterich also vor, ausgeliehene Bücher nicht zurückzugeben. Zugleich führt Püterich Sedlitz vor, dem er unterstellt, dass diesem der Sack, in dem er die Bücher übergab, wichtiger ist als die Bücher selbst. Es soll der Eindruck entstehen, dass Sedlitz zwar interessante Bücher besitzt, sich aber nicht viel aus ihnen macht. Ich sehe darin - ebenso wie in den folgenden Versen über die Nachstellungen anderer Münchner Hofleute - ein scherzhaftes Spiel, aus dem man keine eindeutigen Schlüsse über reale Beziehungen am Münchner Hof ziehen kann. Andererseits ist nicht anzunehmen, dass Sedlitz grundlos als Buchbesitzer dargestellt wird. Einigermaßen waghalsig könnte man fragen: Wäre es nicht hübsch, wenn Püterich von Sedlitz die Nibelungenhandschrift a ausgeliehen hätte?
Zur Ehrenbrief-Passage siehe auch Fürbeth über Hartlieb:
http://books.google.de/books?id=X-AZmEqwvdoC&pg=PA221
Grubmüller 1979
http://books.google.de/books?id=fYQrAAAAMAAJ&q=sedlitz+hartlieb
Eine Klärung, ob die Nibelungenhandschrift in Genf nach München gehört, könnte eine genaue Schreibsprachenuntersuchungen erbringen (siehe dazu Seelbach über Sprachatlanten in der [Festschrift Kornrumpf]). Es ist gut möglich, dass München (und damit auch die Münchner Meister Jan einschließlich Jan von Sedlitz) als Schreibort unwahrscheinlich ist.
Zur Kommentierung des Ehrenbriefs wären weitere biographische Erkundungen zu Sedlitz vonnöten. Die hier gegebenen oberflächlichen Belege, die immerhin mehr bieten als die bisherigen germanistischen Fußnoten zu ihm, müssten durch eine intensive landesgeschichtlich-archivalische Recherche ergänzt werden.
Um es deutlich zu sagen: Die Nibelungenhandschrift a konnte weder schlüssig mit München noch mit den Personen "maister ian" (Münchner Klarissenstifter vor 1424) oder Jan von Sedlitz in Verbindung gebracht werden, auch wenn letztere Beziehung aufgrund des von Püterich bezeugten Bücherbesitzes des Sedlitz eine reizvolle Hypothese wäre.
#forschung
KlausGraf - am Freitag, 22. November 2013, 19:49 - Rubrik: Kodikologie
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KlausGraf - am Freitag, 22. November 2013, 18:26 - Rubrik: Archivrecht
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http://heise.de/-2052426
Es geht um die Veröffentlichung von DIN-Normen im Internet.
Ein unterdurchschnittlich schlechter Beitrag von Heise, denn wie auch
http://www.heise.de/ix/news/foren/S-Heise-nicht-nur-abschreiben-sondern-auch-mitdenken/forum-270064/msg-24420898/read/
hervorhebt, sind Normen keine Gesetze. Gesetze sind nach § 5 UrhG gemeinfrei.
Siehe auch
http://archiv.twoday.net/stories/5257889/
Es geht um die Veröffentlichung von DIN-Normen im Internet.
Ein unterdurchschnittlich schlechter Beitrag von Heise, denn wie auch
http://www.heise.de/ix/news/foren/S-Heise-nicht-nur-abschreiben-sondern-auch-mitdenken/forum-270064/msg-24420898/read/
hervorhebt, sind Normen keine Gesetze. Gesetze sind nach § 5 UrhG gemeinfrei.
Siehe auch
http://archiv.twoday.net/stories/5257889/
KlausGraf - am Freitag, 22. November 2013, 18:13 - Rubrik: Archivrecht
Das dreibändige Buch von 2009, das sich ganz generell auf handschriftliche Materialien (Archivalien) auf Deutsch bezieht, ist als PDF abrufbar unter
http://mek.oszk.hu/11800/11844
Hervorheben möchte ich die Stadtbücher (siehe auch Volltextsuche Stadtbuch) und drei Dokumente über den Chronisten Eberhard Windeck (suche: winndeck).
http://mek.oszk.hu/11800/11844
Hervorheben möchte ich die Stadtbücher (siehe auch Volltextsuche Stadtbuch) und drei Dokumente über den Chronisten Eberhard Windeck (suche: winndeck).
KlausGraf - am Freitag, 22. November 2013, 17:43 - Rubrik: Kodikologie
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Nach dem Tod des britischen Patristikers und Träger des Ordens Pour le Mérite Sir Henry Chadwick im Juni 2008 blieb dessen umfangreiche Priavtbibliothek von etwa 15.000 Bänden sowie sein wissenschaftlicher Nachlass von etwa 30 Archivboxen zunächst im Familienbesitz. Dann wurde beides durch ''Loome Theological Booksellers'' als Ganzes angeboten:
https://www.loomebooks.com/Loome.cfm?PageID=6000
Jetzt wurde bekannt, dass beides durch die konservative Mäzenin Roberta Ahmanson für die Prämonstratenser-Abtei St. Michael in Orange County, Kalifonien erworben wurde.
http://chairofpeter.org/?p=62
https://www.loomebooks.com/Loome.cfm?PageID=6000
Jetzt wurde bekannt, dass beides durch die konservative Mäzenin Roberta Ahmanson für die Prämonstratenser-Abtei St. Michael in Orange County, Kalifonien erworben wurde.
http://chairofpeter.org/?p=62
Hans Luneborch - am Freitag, 22. November 2013, 02:32 - Rubrik: Nachlässe
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http://erikkwakkel.tumblr.com/post/67681966023/medieval-kids-doodles-on-birch-bark-heres mit weiteren Links zu den Funden in Nowgorod.
Siehe auch: Klaus Graf: Codexmythen und Codexphantasien. In: Archivalia vom 31. März 2013. Online: http://archiv.twoday.net/stories/326528152/ (Archivversion: http://www.webcitation.org/6FYhKFmwH )
Update:
http://archiv.twoday.net/stories/1022219418/
***
Trithemius über Baumbastpapier zitiert bei Wiesner: Baumbastpapier, SB Wien 126 (1892) Abh. 8
https://archive.org/stream/sitzungsbericht283klasgoog#page/n463/mode/2up
Angeführt mit Blick auf Johannes Letzner bei Paul Lehmann: Corveyer Studien. In: Erforschung des Mittelalters 5 (1962), S. 121f. Letzners Quellen boten mehrmals Bücher auf Baumrinde, so Kerssenbroich GQ V 42, 157.
Erstausgabe 1920 der Corveyer Studien
http://hdl.handle.net/2027/uiug.30112113442138?urlappend=%3Bseq=489 (US)
Siehe auch: Klaus Graf: Codexmythen und Codexphantasien. In: Archivalia vom 31. März 2013. Online: http://archiv.twoday.net/stories/326528152/ (Archivversion: http://www.webcitation.org/6FYhKFmwH )
Update:
http://archiv.twoday.net/stories/1022219418/
***
Trithemius über Baumbastpapier zitiert bei Wiesner: Baumbastpapier, SB Wien 126 (1892) Abh. 8
https://archive.org/stream/sitzungsbericht283klasgoog#page/n463/mode/2up
Angeführt mit Blick auf Johannes Letzner bei Paul Lehmann: Corveyer Studien. In: Erforschung des Mittelalters 5 (1962), S. 121f. Letzners Quellen boten mehrmals Bücher auf Baumrinde, so Kerssenbroich GQ V 42, 157.
Erstausgabe 1920 der Corveyer Studien
http://hdl.handle.net/2027/uiug.30112113442138?urlappend=%3Bseq=489 (US)
KlausGraf - am Freitag, 22. November 2013, 01:08 - Rubrik: Hilfswissenschaften
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Bettina Wagner schrieb in mehreren Mailinglisten
"im Rahmen des (mittlerweile ausgelaufenen) Projekts "Schriftlichkeit in süddeutschen Frauenklöstern", vgl.
http://www.phil-fak.uni-duesseldorf.de/geschichte/lehrstuehle/mittelalterliche-geschichte/forschung/dfg-projekt-schriftlichkeit-in-sueddeutschen-frauenkloestern/
bereiten wir derzeit einen Katalog der Handschriften aus dem Dominikanerinnenkloster Altenhohenau und dem Birgittenkloster Altomünster zum Druck vor, die in der Bayerischen Staatsbibliothek München aufbewahrt werden."
Sie fragte nach Drucken, die aus den beiden Institutionen stammen.
Mir gefiel natürlich nicht, dass die Projektergebnisse für einen gedruckten Band vorgesehen sind.
Wagners Antwort und weitere Diskussion:
http://dlist.server.uni-frankfurt.de/pipermail/provenienz/2013-November/date.html
Meine Antwort auf Wagner:
"Ich bin enttäuscht und wütend über diese unsägliche Antwort.
1. Mit den bisherigen Ergebnissen des DFG-finanzierten
Frauenklösterprojekts bin ich nicht zufrieden. Weiter darf ich dazu
aufgrund einer Verschwiegenheitsverpflichtung nichts sagen.
2. Die Frage von Frau Wagner zeigte doch, dass der gedruckte Band
zusätzliches Material umfassen wird, das dann nur in einem überteuerten
Buch zur Verfügung steht. Die DFG legt großen Wert auf die
Open-Access-Veröffentlichung von Projektergebnissen. Anders als in
Österreich die nationale Forschungsförderung legt sie aber keinen Wert
darauf, dass diese Vorgabe mehr als ein frommer Wunsch bleibt.
3. Einigermaßen ungeheuerlich ist die aus dem Hinweis auf die "langfristige
Sicherung der Beschreibungen" sich ergebende Unterstellung, dass das von
der DFG mit massiven Mitteln geförderte Projekt Manuscripta Mediaevalia
seine Inhalte, wichtigste Forschungsdaten, nicht langfristig sichern kann.
Die BSB hat als Projektmitträger die Pflicht und auch die Möglichkeit, die
Langzeitarchivierung der (insgesamt doch recht bescheidenen) Datenmenge zu
sichern.
4. Selbstverständlich müssen solche dauerhaft bedeutsamen Forschungsdaten
als digitale Daten in strukturierter Form gespeichert werden, damit ihr
digitales Potential nicht verlorengeht. Weg vom (gedruckten) Text, hin zum
Wissen (Ceynowa 2013)!
5. Was Herr Goran schrieb, trifft den Punkt nicht im mindesten und
verlagert die Verantwortung weg von Frau Wagner, die als bedeutende
Mitarbeit[erin] der Bayerischen Staatsbibliothek und Projektverantwortliche die
Verantwortung für das Kleben am Buchdruck trägt."
"im Rahmen des (mittlerweile ausgelaufenen) Projekts "Schriftlichkeit in süddeutschen Frauenklöstern", vgl.
http://www.phil-fak.uni-duesseldorf.de/geschichte/lehrstuehle/mittelalterliche-geschichte/forschung/dfg-projekt-schriftlichkeit-in-sueddeutschen-frauenkloestern/
bereiten wir derzeit einen Katalog der Handschriften aus dem Dominikanerinnenkloster Altenhohenau und dem Birgittenkloster Altomünster zum Druck vor, die in der Bayerischen Staatsbibliothek München aufbewahrt werden."
Sie fragte nach Drucken, die aus den beiden Institutionen stammen.
Mir gefiel natürlich nicht, dass die Projektergebnisse für einen gedruckten Band vorgesehen sind.
Wagners Antwort und weitere Diskussion:
http://dlist.server.uni-frankfurt.de/pipermail/provenienz/2013-November/date.html
Meine Antwort auf Wagner:
"Ich bin enttäuscht und wütend über diese unsägliche Antwort.
1. Mit den bisherigen Ergebnissen des DFG-finanzierten
Frauenklösterprojekts bin ich nicht zufrieden. Weiter darf ich dazu
aufgrund einer Verschwiegenheitsverpflichtung nichts sagen.
2. Die Frage von Frau Wagner zeigte doch, dass der gedruckte Band
zusätzliches Material umfassen wird, das dann nur in einem überteuerten
Buch zur Verfügung steht. Die DFG legt großen Wert auf die
Open-Access-Veröffentlichung von Projektergebnissen. Anders als in
Österreich die nationale Forschungsförderung legt sie aber keinen Wert
darauf, dass diese Vorgabe mehr als ein frommer Wunsch bleibt.
3. Einigermaßen ungeheuerlich ist die aus dem Hinweis auf die "langfristige
Sicherung der Beschreibungen" sich ergebende Unterstellung, dass das von
der DFG mit massiven Mitteln geförderte Projekt Manuscripta Mediaevalia
seine Inhalte, wichtigste Forschungsdaten, nicht langfristig sichern kann.
Die BSB hat als Projektmitträger die Pflicht und auch die Möglichkeit, die
Langzeitarchivierung der (insgesamt doch recht bescheidenen) Datenmenge zu
sichern.
4. Selbstverständlich müssen solche dauerhaft bedeutsamen Forschungsdaten
als digitale Daten in strukturierter Form gespeichert werden, damit ihr
digitales Potential nicht verlorengeht. Weg vom (gedruckten) Text, hin zum
Wissen (Ceynowa 2013)!
5. Was Herr Goran schrieb, trifft den Punkt nicht im mindesten und
verlagert die Verantwortung weg von Frau Wagner, die als bedeutende
Mitarbeit[erin] der Bayerischen Staatsbibliothek und Projektverantwortliche die
Verantwortung für das Kleben am Buchdruck trägt."
KlausGraf - am Donnerstag, 21. November 2013, 23:21 - Rubrik: Kodikologie
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KlausGraf - am Donnerstag, 21. November 2013, 22:55 - Rubrik: Museumswesen
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http://hdl.library.upenn.edu/1017/d/medren/4322208
Um welche Chronik der Erzbischöfe von Bremen bis 1531 es sich handelt, muss die weitere Forschung herauszubringen versuchen. In Markus Müllers Buch zur Bistumsgeschichtsschreibung steht nichts dazu.
http://hdl.library.upenn.edu/1017/d/medren/4322835
Visionen des Schulmeisters Lorenz Pscherer 1627/28, zu denen es auch diverse Druckschriften gibt. Digitalisate:
http://digital.slub-dresden.de/id343450402
http://diglib.hab.de/drucke/202-79-quod-32/start.htm
http://vd17.bibliothek.uni-halle.de/pict/2007/23:250902S/
Handschrift in Wolfenbüttel
http://books.google.de/books?id=1GfgAAAAMAAJ&q=lorenz+pscherer
Wie erbärmlich ist das denn, dass die HAB es noch nicht einmal geschafft hat, alle ihre Handschriftenkataloge ins Netz zu stellen?
Peuckert im HDA:
http://books.google.de/books?id=LTvi-OU0F94C&pg=PA419
GND
http://beacon.findbuch.de/seealso/pnd-aks?format=sources&id=120262606
Update:
http://hdl.library.upenn.edu/1017/d/medren/4371896
Verträge der Eidgenossen (nach 1687)
#fnzhss
Um welche Chronik der Erzbischöfe von Bremen bis 1531 es sich handelt, muss die weitere Forschung herauszubringen versuchen. In Markus Müllers Buch zur Bistumsgeschichtsschreibung steht nichts dazu.
http://hdl.library.upenn.edu/1017/d/medren/4322835
Visionen des Schulmeisters Lorenz Pscherer 1627/28, zu denen es auch diverse Druckschriften gibt. Digitalisate:
http://digital.slub-dresden.de/id343450402
http://diglib.hab.de/drucke/202-79-quod-32/start.htm
http://vd17.bibliothek.uni-halle.de/pict/2007/23:250902S/
Handschrift in Wolfenbüttel
http://books.google.de/books?id=1GfgAAAAMAAJ&q=lorenz+pscherer
Wie erbärmlich ist das denn, dass die HAB es noch nicht einmal geschafft hat, alle ihre Handschriftenkataloge ins Netz zu stellen?
Peuckert im HDA:
http://books.google.de/books?id=LTvi-OU0F94C&pg=PA419
GND
http://beacon.findbuch.de/seealso/pnd-aks?format=sources&id=120262606
Update:
http://hdl.library.upenn.edu/1017/d/medren/4371896
Verträge der Eidgenossen (nach 1687)
#fnzhss
KlausGraf - am Donnerstag, 21. November 2013, 22:20 - Rubrik: Kodikologie
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RA Kompa erinnert an das denkwürdige Ausklinken des Bayerischen Fernsehens aus der "Scheibenwischer"-Sendung des jetzt verstorbenen großen Kabarettisten Dieter Hildebrandt anlässlich der Tschernobyl-Katastrophe.
http://www.kanzleikompa.de/2013/11/20/der-zensierte-dieter-hildebrandt/
Texter des Beitrags "Der verstrahlte Großvater" war übrigens mein Freund, der Schwäbisch Gmünder Kabarettist Werner Koczwara:
http://www.koczwara.de/16-biografie.html
http://www.kanzleikompa.de/2013/11/20/der-zensierte-dieter-hildebrandt/
Texter des Beitrags "Der verstrahlte Großvater" war übrigens mein Freund, der Schwäbisch Gmünder Kabarettist Werner Koczwara:
http://www.koczwara.de/16-biografie.html
KlausGraf - am Donnerstag, 21. November 2013, 22:01 - Rubrik: Unterhaltung
"Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat die Klage eines ehemaligen Managers eines deutschen Unternehmens in zweiter Instanz abgewiesen (Urt. v. 19.11.2013, Az. 15 U 53/13). Er hatte die norwegische Zeitung Aftenposten auf Unterlassung und Zahlung von Schadensersatz verklagt, weil sie Anfang 2011 zwei Depeschen der US-Botschaft in Berlin an das US Außenministerium veröffentlicht hatte, in denen über ein Treffen mit US-Diplomaten berichtet wurde. Die Informationen bezog die Zeitung aus US-Depeschen, die der ehemalige US-Soldat Bradley Manning und Wikileaks zugänglich gemacht hatten."
http://www.lto.de/recht/nachrichten/n/olg-koeln-urteil-15-u-53-13-aftenposten-wikileaks-us-depeschen/
http://www.lto.de/recht/nachrichten/n/olg-koeln-urteil-15-u-53-13-aftenposten-wikileaks-us-depeschen/
KlausGraf - am Donnerstag, 21. November 2013, 21:55 - Rubrik: Archivrecht
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Bei Google
http://googleblog.blogspot.de/2013/11/see-all-five-copies-of-lincolns.html
Extreme Fans der US-Serie "Homeland" wie ich werden sich erinnern, dass Gettysburg eine besondere Rolle in der Serie spielte. In 1/11 "The Vest"nimmt Brody seine Familie nach Gettysburg mit, bevor er sich den Sprengstoffgürtel anpassen lässt. "A Gettysburg Address" ist der Titel der Episode 2/6.
http://googleblog.blogspot.de/2013/11/see-all-five-copies-of-lincolns.html
Extreme Fans der US-Serie "Homeland" wie ich werden sich erinnern, dass Gettysburg eine besondere Rolle in der Serie spielte. In 1/11 "The Vest"nimmt Brody seine Familie nach Gettysburg mit, bevor er sich den Sprengstoffgürtel anpassen lässt. "A Gettysburg Address" ist der Titel der Episode 2/6.
KlausGraf - am Donnerstag, 21. November 2013, 21:47 - Rubrik: Geschichtswissenschaft
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http://log.netbib.de/archives/2013/11/21/google-books-und-die-mediengeschichte/
In dem Beitrag wird empfohlen, ein Lesezeichen der erweiterten Buchsuche abzuspeichern:
http://books.google.com/advanced_book_search
(Die erweiterte Buchsuche ist nicht von der Trefferliste mit dem zahnrad aus erreichbar, sondern nur in einer individuellen Buchansicht!)
Die Anleitung
http://scholar.google.com/intl/de/scholar/refinesearch.html
verlinkt auf die Hauptseite, ohne zu sagen, wie man zur erweiterten Scholar-Suche kommt!
Der Hinweis, dass die US-Fassung durch die Möglichkeit der Subject-Suche besser sei, nützt mir aber nichts, da irgendeine Einstellung bei mir verhindert, dass ich etwas anderes als die deutsche erweiterte Buchsuche zu Gesicht bekomme. Ebenso ist das neue Feature der "Library" in Google Scholar für Deutsche nicht nachvollziehbar, da noch nicht implementiert:
http://www.scinoptica.com/pages/topics/google-scholar-startet-google-library.php
Von Usability wirklich weit entfernt ist das Versteckspiel, das von Google mit der jeweiligen erweiterten Suche betrieben wird. Wenn es mit dem Zahnrad rechts ein universelles Einstellungs-Symbol gibt, sollte die erweiterte Suche dort jeweils zu finden sein.
Google Websuche:
http://www.google.de/advanced_search
Von einer Trefferliste im Menü des Zahnrads erreichbar.
Ärgerlich: Zeitraum festlegen geht nur in den Suchoptionen.
Google Bildersuche:
http://www.google.de/advanced_image_search
Von einer Trefferliste im Menü des Zahnrads erreichbar.
Google Buchsuche siehe oben!
Google Scholar
http://scholar.google.com/
Kleines Dreieck am Ende des Eingabefelds!
Zum Thema siehe auch:
https://www.google.de/search?num=100&q=erweiterte+suche+site%3Agoogle.com
In dem Beitrag wird empfohlen, ein Lesezeichen der erweiterten Buchsuche abzuspeichern:
http://books.google.com/advanced_book_search
(Die erweiterte Buchsuche ist nicht von der Trefferliste mit dem zahnrad aus erreichbar, sondern nur in einer individuellen Buchansicht!)
Die Anleitung
http://scholar.google.com/intl/de/scholar/refinesearch.html
verlinkt auf die Hauptseite, ohne zu sagen, wie man zur erweiterten Scholar-Suche kommt!
Der Hinweis, dass die US-Fassung durch die Möglichkeit der Subject-Suche besser sei, nützt mir aber nichts, da irgendeine Einstellung bei mir verhindert, dass ich etwas anderes als die deutsche erweiterte Buchsuche zu Gesicht bekomme. Ebenso ist das neue Feature der "Library" in Google Scholar für Deutsche nicht nachvollziehbar, da noch nicht implementiert:
http://www.scinoptica.com/pages/topics/google-scholar-startet-google-library.php
Von Usability wirklich weit entfernt ist das Versteckspiel, das von Google mit der jeweiligen erweiterten Suche betrieben wird. Wenn es mit dem Zahnrad rechts ein universelles Einstellungs-Symbol gibt, sollte die erweiterte Suche dort jeweils zu finden sein.
Google Websuche:
http://www.google.de/advanced_search
Von einer Trefferliste im Menü des Zahnrads erreichbar.
Ärgerlich: Zeitraum festlegen geht nur in den Suchoptionen.
Google Bildersuche:
http://www.google.de/advanced_image_search
Von einer Trefferliste im Menü des Zahnrads erreichbar.
Google Buchsuche siehe oben!
Google Scholar
http://scholar.google.com/
Kleines Dreieck am Ende des Eingabefelds!
Zum Thema siehe auch:
https://www.google.de/search?num=100&q=erweiterte+suche+site%3Agoogle.com
Rainer Kuhlen macht heute (!) in INETBIB auf eine Bestimmung im geplanten baden-württembergischen 3. Hochschulrechtsänderungsgesetz aufmerksam und wundert sich, dass vorher in INETBIB dazu Stellung genommen hat. Ich muss gestehen, mir ist das völlig neu, obwohl ich in der Regel mich gut informiert dünke, was Entwicklungen im Bereich Open Access angeht.
http://beteiligungsportal.baden-wuerttemberg.de/de/kommentieren/hochschulrechtsaenderungsgesetz/schwerpunkte-drittes-hochschulrechtsaenderungsgesetz/
"Die Erkenntnisse wissenschaftlicher Forschung sollten möglichst frei zugänglich sein. Das Gesetz nimmt deshalb den Open Access-Gedanken in der Form auf, dass Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer verpflichtet werden, sich das Recht auf nichtkommerzielle Zweitveröffentlichung vorzubehalten, wenn es sich um Publikationen von wissenschaftlichen Erkenntnissen in periodisch erscheinenden Sammlungen und Zeitschriften handelt, die im Rahmen der Dienstaufgaben gewonnen worden sind. Ferner können sie durch Rechtsverordnung des Wissenschaftsministeriums dazu verpflichtet werden, die Zweitveröffentlichung in hochschuleigene Repositorien (Plattformen) einzustellen."
Das greift zu kurz. Übrigens gilt der § 28 Abs. 3, anders als die zitierte Zusammenfassung suggeriert, für das gesamte wissenschaftliche Personal der Hochschule. Die Vorschrift benachteiligt die Geisteswissenschaften, indem die so wichtigen Beiträge in Sammelbänden von der Verpflichtung ausgenommen werden.
Zur Überschätzung der Wissenschaftsfreiheit durch Steinhauer siehe
http://archiv.twoday.net/stories/8401787/
Update:
https://www.change.org/petitions/theresia-bauer-landesministerin-f%C3%BCr-wissenschaft-forschung-und-kunst-in-baden-w%C3%BCrttemberg-halten-sie-am-plan-der-open-access-f%C3%B6rderung-im-neuen-landeshochschulgesetz-fest-2#
http://archiv.twoday.net/stories/629754898/
http://beteiligungsportal.baden-wuerttemberg.de/de/kommentieren/hochschulrechtsaenderungsgesetz/schwerpunkte-drittes-hochschulrechtsaenderungsgesetz/
"Die Erkenntnisse wissenschaftlicher Forschung sollten möglichst frei zugänglich sein. Das Gesetz nimmt deshalb den Open Access-Gedanken in der Form auf, dass Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer verpflichtet werden, sich das Recht auf nichtkommerzielle Zweitveröffentlichung vorzubehalten, wenn es sich um Publikationen von wissenschaftlichen Erkenntnissen in periodisch erscheinenden Sammlungen und Zeitschriften handelt, die im Rahmen der Dienstaufgaben gewonnen worden sind. Ferner können sie durch Rechtsverordnung des Wissenschaftsministeriums dazu verpflichtet werden, die Zweitveröffentlichung in hochschuleigene Repositorien (Plattformen) einzustellen."
Das greift zu kurz. Übrigens gilt der § 28 Abs. 3, anders als die zitierte Zusammenfassung suggeriert, für das gesamte wissenschaftliche Personal der Hochschule. Die Vorschrift benachteiligt die Geisteswissenschaften, indem die so wichtigen Beiträge in Sammelbänden von der Verpflichtung ausgenommen werden.
Zur Überschätzung der Wissenschaftsfreiheit durch Steinhauer siehe
http://archiv.twoday.net/stories/8401787/
Update:
https://www.change.org/petitions/theresia-bauer-landesministerin-f%C3%BCr-wissenschaft-forschung-und-kunst-in-baden-w%C3%BCrttemberg-halten-sie-am-plan-der-open-access-f%C3%B6rderung-im-neuen-landeshochschulgesetz-fest-2#
http://archiv.twoday.net/stories/629754898/
KlausGraf - am Donnerstag, 21. November 2013, 18:41 - Rubrik: Open Access
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http://www.fr-online.de/raubkunst/kunstfund-bei-cornelius-gurlitt-gesetz-zur-raubkunst-rueckgabe-muss-her,25064474,25095642.html
Fordert Christian Bommarius. "Soll in Deutschland weiterhin gelten, dass die NS-Verbrechen zwar nicht verjähren, aber die Kinder und Enkel die Beute behalten dürfen? Nach dem Fall Gurlitt muss das endlich verhindert werden."
Sie Staatsanwaltschaft will 310 Werke an Gurlitt zurückgeben. Ich halte das für übereilt. Wie kann man ohne gründliche Provenienzklärung sicher sein, dass das keine Raubkunst ist?
http://www.welt.de/kultur/article122104384/Gurlitt-soll-310-Werke-zurueckbekommen.html
"Der Jüdische Weltkongress macht im Fall des Münchner Kunstschatzes Druck auf die Bundesregierung. Deutschland gehe auf der Suche nach möglicher NS-Raubkunst zu langsam vor, kritisierte Präsident Lauder. "
http://www.spiegel.de/kultur/gesellschaft/fall-gurlitt-juedischer-weltkongress-kritisiert-umgang-mit-beutekunst-a-934705.html
Fordert Christian Bommarius. "Soll in Deutschland weiterhin gelten, dass die NS-Verbrechen zwar nicht verjähren, aber die Kinder und Enkel die Beute behalten dürfen? Nach dem Fall Gurlitt muss das endlich verhindert werden."
Sie Staatsanwaltschaft will 310 Werke an Gurlitt zurückgeben. Ich halte das für übereilt. Wie kann man ohne gründliche Provenienzklärung sicher sein, dass das keine Raubkunst ist?
http://www.welt.de/kultur/article122104384/Gurlitt-soll-310-Werke-zurueckbekommen.html
"Der Jüdische Weltkongress macht im Fall des Münchner Kunstschatzes Druck auf die Bundesregierung. Deutschland gehe auf der Suche nach möglicher NS-Raubkunst zu langsam vor, kritisierte Präsident Lauder. "
http://www.spiegel.de/kultur/gesellschaft/fall-gurlitt-juedischer-weltkongress-kritisiert-umgang-mit-beutekunst-a-934705.html
"Ein schwerer Konflikt überschattet die Diskussion zu Open Access im Börsenverein des Deutschen Buchhandels. Matthias Ulmer, Vorsitzender des Verleger-Ausschusses im Börsenverein, fordert eine Neupositionierung des Börsenvereins in Sachen Open Access ( http://www.boersenblatt.net/648647/ ) und hat dazu ein Positionspapier ("Meinung") verfasst ( http://www.boersenverein.de/sixcms/media.php/976/Meinung_Open%20Access_2013_11_19.pdf ). Der Hamburger Verleger Manfred Meiner weist dieses Papier entschieden zurück und fordert den Rücktritt Ulmers als Vorsitzender des Verleger-Ausschusses ( http://www.boersenblatt.net/650206/ ). H. Riethmüller, der Vorsteher des Börsenvereins, bestätigt diese Einschätzung. "Auch ich bin von dieser Presseerklärung überrascht worden, von der ich nichts gewusst habe. Sie wurde vom VA ohne Rücksprache mit mir oder anderen Vorstandsmitgliedern veröffentlicht." Meldet Horst Hilger in INETBIB.
KlausGraf - am Donnerstag, 21. November 2013, 15:36 - Rubrik: Open Access
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KlausGraf - am Donnerstag, 21. November 2013, 15:10 - Rubrik: E-Government
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47 Beiträge wurden geschrieben:
http://www.tanjapraske.de/2013/11/20/fazit-kulturer-kultur-glueht-verschlingt-und-fasziniert-blogparade-1/
http://www.tanjapraske.de/2013/11/20/fazit-kulturer-kultur-glueht-verschlingt-und-fasziniert-blogparade-1/
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http://www.dw.de/es-ist-unrechtm%C3%A4%C3%9Fig-erworbenes-kulturgut/a-17239211?maca=de-rss-de-all-1119-rdf
In der Schlossbibliothek Pawlowsk beschlagnahmte 1941 "das Sonderkommando unter SS-Obersturmbannführer Künsberg 12.000 Bände, darunter eine Gesamtausgabe des deutschen Dichters und Dramatikers Lessing und Briefwechsel der französischen Königin Marie Antoinette. Diese und andere Werke kamen in den Besitz der Familie von der Schulenburg. Stephan Graf von der Schulenburg gab jetzt 125 Bücher an das Schlossmuseum Pawlowsk zurück."

Palast-Foto Alex Florstein http://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0/deed.en
In der Schlossbibliothek Pawlowsk beschlagnahmte 1941 "das Sonderkommando unter SS-Obersturmbannführer Künsberg 12.000 Bände, darunter eine Gesamtausgabe des deutschen Dichters und Dramatikers Lessing und Briefwechsel der französischen Königin Marie Antoinette. Diese und andere Werke kamen in den Besitz der Familie von der Schulenburg. Stephan Graf von der Schulenburg gab jetzt 125 Bücher an das Schlossmuseum Pawlowsk zurück."
Palast-Foto Alex Florstein http://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0/deed.en
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Die KB Den Haag und andere niederländische Bibliotheken haben Delpher ins Netz gestellt, mit dem digitalisierte Bücher, Zeitschriften und Zeitungen durchsucht werden können.
http://www.delpher.nl/
Via
http://www.informatieprofessional.nl/nieuws/10097-kb-en-ubs-lanceren-online-dienst-delpher.html
http://www.delpher.nl/
Via
http://www.informatieprofessional.nl/nieuws/10097-kb-en-ubs-lanceren-online-dienst-delpher.html
KlausGraf - am Mittwoch, 20. November 2013, 18:40 - Rubrik: Digitale Bibliotheken
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Google Books (über 20 Mio. Bände) ist meine primäre Forschungsbibliothek. Nichts hat in den letzten Jahren die Geisteswissenschaften in heuristischer Hinsicht so beflügelt wie dieses Projekt einer kommerziellen US-Firma, die von vielen hierzulande vor allem als schlimme Datenkrake geschmäht wird. Wie ich aus eigener Lehrerfahrung weiß, ist zu vielen Studierenden das Recherchepotential von Google Books überhaupt nicht klar.
Dafür, dass es andererseits auch sehr viel an Google Books zu kritisieren gibt, davon legen viele der gut 1000 Beiträge zu Google Books in diesem Blog Zeugnis ab:
http://archiv.twoday.net/search?q=google+books
Der Streit ist mit der Entscheidung eines New Yorker Bezirksrichters, die Klage des US-Autorenverbands (Autorengilde) abzuweisen, weil Google sich auf den Fair Use des US-Copyrights berufen kann, nicht zuende.
http://archiv.twoday.net/stories/565868465/
Aber ich begrüße diese Entscheidung sehr, die auf einer Linie mit der (ebenfalls noch nicht rechtskräftigen) Entscheidung von 2012 in Sachen HathiTrust liegt. Auch dort wurde HathiTrust fair use bescheinigt.
http://archiv.twoday.net/stories/158962910/
Die übliche dümmliche Kritik vom Börsenverein und vom Deutschen Kulturrat an der jetzigen Entscheidung pro Google:
http://www.urheberrecht.org/news/5079/
Völlig unbefriedigend ist die kurze Besprechung des Urteils durch einen deutschen Juristen, da jegliche Kontextualisierung fehlt:
http://www.telemedicus.info/article/2677-New-Yorker-Bezirksgericht-Google-Books-und-fair-use-im-Detail.html
[Ich bin nach wie vor auf dem Spamfilter von Telemedicus, siehe http://archiv.twoday.net/stories/6304266/ Also konnte ich da nicht auf diesen Beitrag hinweisen]
Ältere Zusammenfassung dort:
http://www.telemedicus.info/article/2438-Google-Books-Eine-Zusammenfassung.html
Wir haben hier intensiver als wohl jedes andere deutschsprachige Blog zur Causa fundiert und mit weiterführenden Links berichtet, auch wenn nicht unterschlagen sei, dass der Jurist Pauser in Österreich ebenfalls immer wieder den Sachstand gut dokumentiert hat.
http://www.univie.ac.at/voeb/blog/?cat=54
Nachdrücklich aufmerksam machen möchte ich auf die in
http://archiv.twoday.net/stories/5715357/
gegebenen Zitate aus dem Artikel von Sabine Hüttner in WRP 2009, die ebenfalls den immensen gesellschaftlichen Nutzen der Google Buchsuche unterstrich.
Erinnert sei auch an den Vorwurf der Doppelmoral, den Paul Katzenberger in GRUR Int 2010 gegen die Bundesregierung erhoben hat.
http://archiv.twoday.net/stories/6429023/
Einige Meldungen zu früheren Verfahrensständen:
Außergerichtliche Einigung mit den US-Verlegern (nur die Autorengilde führte das streitige Verfahren fort) 2012
http://archiv.twoday.net/stories/156272245/
Einigung mit französischen Verlegern 2012
http://archiv.twoday.net/stories/97057611/
Mein Kommentar zum Settlement-Text von 2008
http://archiv.twoday.net/stories/5284996/
Siehe auch
http://archiv.twoday.net/search?q=settlement+google (an die 100 Treffer)
Die wichtigsten neuen Projekte (Europeana, DPLA), die es ohne Google Books so sicher nicht gegeben hätte, setzen auf Metadaten, nicht auf Volltexte. Von den großen Volltextsuchen wie HathiTrust kann hinsichtlich der Such-Effizienz keine Google das Wasser reichen.
Dafür, dass es andererseits auch sehr viel an Google Books zu kritisieren gibt, davon legen viele der gut 1000 Beiträge zu Google Books in diesem Blog Zeugnis ab:
http://archiv.twoday.net/search?q=google+books
Der Streit ist mit der Entscheidung eines New Yorker Bezirksrichters, die Klage des US-Autorenverbands (Autorengilde) abzuweisen, weil Google sich auf den Fair Use des US-Copyrights berufen kann, nicht zuende.
http://archiv.twoday.net/stories/565868465/
Aber ich begrüße diese Entscheidung sehr, die auf einer Linie mit der (ebenfalls noch nicht rechtskräftigen) Entscheidung von 2012 in Sachen HathiTrust liegt. Auch dort wurde HathiTrust fair use bescheinigt.
http://archiv.twoday.net/stories/158962910/
Die übliche dümmliche Kritik vom Börsenverein und vom Deutschen Kulturrat an der jetzigen Entscheidung pro Google:
http://www.urheberrecht.org/news/5079/
Völlig unbefriedigend ist die kurze Besprechung des Urteils durch einen deutschen Juristen, da jegliche Kontextualisierung fehlt:
http://www.telemedicus.info/article/2677-New-Yorker-Bezirksgericht-Google-Books-und-fair-use-im-Detail.html
[Ich bin nach wie vor auf dem Spamfilter von Telemedicus, siehe http://archiv.twoday.net/stories/6304266/ Also konnte ich da nicht auf diesen Beitrag hinweisen]
Ältere Zusammenfassung dort:
http://www.telemedicus.info/article/2438-Google-Books-Eine-Zusammenfassung.html
Wir haben hier intensiver als wohl jedes andere deutschsprachige Blog zur Causa fundiert und mit weiterführenden Links berichtet, auch wenn nicht unterschlagen sei, dass der Jurist Pauser in Österreich ebenfalls immer wieder den Sachstand gut dokumentiert hat.
http://www.univie.ac.at/voeb/blog/?cat=54
Nachdrücklich aufmerksam machen möchte ich auf die in
http://archiv.twoday.net/stories/5715357/
gegebenen Zitate aus dem Artikel von Sabine Hüttner in WRP 2009, die ebenfalls den immensen gesellschaftlichen Nutzen der Google Buchsuche unterstrich.
Erinnert sei auch an den Vorwurf der Doppelmoral, den Paul Katzenberger in GRUR Int 2010 gegen die Bundesregierung erhoben hat.
http://archiv.twoday.net/stories/6429023/
Einige Meldungen zu früheren Verfahrensständen:
Außergerichtliche Einigung mit den US-Verlegern (nur die Autorengilde führte das streitige Verfahren fort) 2012
http://archiv.twoday.net/stories/156272245/
Einigung mit französischen Verlegern 2012
http://archiv.twoday.net/stories/97057611/
Mein Kommentar zum Settlement-Text von 2008
http://archiv.twoday.net/stories/5284996/
Siehe auch
http://archiv.twoday.net/search?q=settlement+google (an die 100 Treffer)
Die wichtigsten neuen Projekte (Europeana, DPLA), die es ohne Google Books so sicher nicht gegeben hätte, setzen auf Metadaten, nicht auf Volltexte. Von den großen Volltextsuchen wie HathiTrust kann hinsichtlich der Such-Effizienz keine Google das Wasser reichen.
KlausGraf - am Dienstag, 19. November 2013, 23:52 - Rubrik: Archivrecht
http://www.kanzlei.biz/nc/urteile/26-05-2013-bgh-i-zr-28-12.html
Eigentlich erfasst der dort angegebene amtliche Leitsatz nicht den Kern der Entscheidung. Er ist aus meiner Sicht unfähig formuliert.
Der Rechtsstreit veranschaulicht schön die fehlende Dokumentation früher Happening-Kunst.
"Gegenstand der Fotoserie ist eine künstlerische Aktion, die Joseph Beuys (assistiert von seinem damaligen Schüler Norbert Tadeusz) am 11. Dezember 1964 im Landesstudio Düsseldorf des Zweiten Deutschen Fernsehens veranstaltet hatte. Parallel dazu hatten zwei weitere Künstler - Bazon Brock und Wolf Vostell - jeweils eine Aktion durchgeführt. Die 20 bis 30 Minuten dauernden Aktionen wurden gefilmt und unmittelbar in der Fernsehreihe „Drehscheibe“ gesendet; Filmaufzeichnungen gibt es nicht."
Mit anderen Worten: Die ZDF-"Archivare" haben Bedeutung und Reichweite der Sendung "Drehscheibe" verkannt, als sie sich entschieden, keinen Mitschnitt der Kunst-Aktion zu archivieren.
"Der Schutz von zu den Bühnenwerken zählenden choreographischen und pantomimischen Werke hängt allerdings nach früherem Recht (§ 1 Abs. 2 LUG) - anders als nach geltendem Recht (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 UrhG) - auch von einer formellen Voraussetzung ab: Solche Werke sind nur dann - und zwar wie Schriftwerke - urheberrechtlich geschützt, wenn der Bühnenvorgang schriftlich oder auf andere Weise festgelegt ist (vgl. Allfeld, Das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst, 2. Aufl. 1928, § 1 LUG Rn. 2)." Es konnte nicht geklärt werden, ob es eine solche Festlegung gab.
Zudem "fehlt eine tragfähige Grundlage für die Prüfung, welchen Gesamteindruck die Beuys-Aktion aufgrund der ihre schöpferische Eigentümlichkeit bestimmenden Einzelmerkmale vermittelt. Es kann daher bereits nicht festgestellt werden, ob der Gesamteindruck der Fotoserie mit dem Gesamteindruck der Beuys-Aktion übereinstimmt und es sich bei der Fotoserie daher um eine Vervielfältigung der Beuys-Aktion handelt. Es kommt dann nicht mehr darauf an, ob die Fotoserie so wesentliche Veränderungen aufweist, dass sie nicht als reine Vervielfältigung, sondern als Bearbeitung oder andere Umgestaltung der Beuys-Aktion anzusehen ist."
Zum Vergleich der Fotoserie mit der Aktion stand nur die Beschreibung der Aktion durch einen Kunsthistoriker zur Verfügung. Das genügte nicht, um einen Vergleich der Gesamteindrücke durchzuführen. Da die Klägerin die Beweislast trug, war die Klage abzuweisen. Die Fotoserie durfte ausgestellt werden.
Eigentlich erfasst der dort angegebene amtliche Leitsatz nicht den Kern der Entscheidung. Er ist aus meiner Sicht unfähig formuliert.
Der Rechtsstreit veranschaulicht schön die fehlende Dokumentation früher Happening-Kunst.
"Gegenstand der Fotoserie ist eine künstlerische Aktion, die Joseph Beuys (assistiert von seinem damaligen Schüler Norbert Tadeusz) am 11. Dezember 1964 im Landesstudio Düsseldorf des Zweiten Deutschen Fernsehens veranstaltet hatte. Parallel dazu hatten zwei weitere Künstler - Bazon Brock und Wolf Vostell - jeweils eine Aktion durchgeführt. Die 20 bis 30 Minuten dauernden Aktionen wurden gefilmt und unmittelbar in der Fernsehreihe „Drehscheibe“ gesendet; Filmaufzeichnungen gibt es nicht."
Mit anderen Worten: Die ZDF-"Archivare" haben Bedeutung und Reichweite der Sendung "Drehscheibe" verkannt, als sie sich entschieden, keinen Mitschnitt der Kunst-Aktion zu archivieren.
"Der Schutz von zu den Bühnenwerken zählenden choreographischen und pantomimischen Werke hängt allerdings nach früherem Recht (§ 1 Abs. 2 LUG) - anders als nach geltendem Recht (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 UrhG) - auch von einer formellen Voraussetzung ab: Solche Werke sind nur dann - und zwar wie Schriftwerke - urheberrechtlich geschützt, wenn der Bühnenvorgang schriftlich oder auf andere Weise festgelegt ist (vgl. Allfeld, Das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst, 2. Aufl. 1928, § 1 LUG Rn. 2)." Es konnte nicht geklärt werden, ob es eine solche Festlegung gab.
Zudem "fehlt eine tragfähige Grundlage für die Prüfung, welchen Gesamteindruck die Beuys-Aktion aufgrund der ihre schöpferische Eigentümlichkeit bestimmenden Einzelmerkmale vermittelt. Es kann daher bereits nicht festgestellt werden, ob der Gesamteindruck der Fotoserie mit dem Gesamteindruck der Beuys-Aktion übereinstimmt und es sich bei der Fotoserie daher um eine Vervielfältigung der Beuys-Aktion handelt. Es kommt dann nicht mehr darauf an, ob die Fotoserie so wesentliche Veränderungen aufweist, dass sie nicht als reine Vervielfältigung, sondern als Bearbeitung oder andere Umgestaltung der Beuys-Aktion anzusehen ist."
Zum Vergleich der Fotoserie mit der Aktion stand nur die Beschreibung der Aktion durch einen Kunsthistoriker zur Verfügung. Das genügte nicht, um einen Vergleich der Gesamteindrücke durchzuführen. Da die Klägerin die Beweislast trug, war die Klage abzuweisen. Die Fotoserie durfte ausgestellt werden.
KlausGraf - am Dienstag, 19. November 2013, 21:53 - Rubrik: Archivrecht
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http://schmalenstroer.net/blog/2013/11/9-neue-blogs-in-planet-history-aufgenommen/
"Damit sind momentan insgesamt 158 deutschsprachige Geschichtsblogs in Planet History integriert – ich bin immer noch überrascht, dass es so viele sind. Für die Zukunft ist übrigens ein “Archivalia-Filter” geplant. KG, das VÖBBlog und einige anderegehören zu den extremen Vielschreibern und das führt dazu, dass Blogs mit weniger Beiträgen etwas in den Hintergrund geraten. Ich muss nur noch schauen, wie sich ein “Alle außer den Vielschreibern”-Button technisch umsetzen lässt."
Ich halte dieses Vorgehen für abwegig. Schon PlanetClio hatte Archivalia ausgeblendet:
http://planet-clio.org/
Als Betreiber von Archivalia habe ich nicht das geringste Verständnis dafür, dass ein Blog, das sich um häufige aktuelle Informationen bemüht und überwiegend Informationen postet, die man in den sonstigen Blogs der Geschichtsblogosphäre NICHt findet, auf diese Weise quasi bestraft wird. Es geht doch um das Informationspotential und nicht um die Provenienz der Nachrichten. Wer mit einigen Posts pro Tag schon überfordert ist. sollte lernen, wie er besser filtert.
"Damit sind momentan insgesamt 158 deutschsprachige Geschichtsblogs in Planet History integriert – ich bin immer noch überrascht, dass es so viele sind. Für die Zukunft ist übrigens ein “Archivalia-Filter” geplant. KG, das VÖBBlog und einige anderegehören zu den extremen Vielschreibern und das führt dazu, dass Blogs mit weniger Beiträgen etwas in den Hintergrund geraten. Ich muss nur noch schauen, wie sich ein “Alle außer den Vielschreibern”-Button technisch umsetzen lässt."
Ich halte dieses Vorgehen für abwegig. Schon PlanetClio hatte Archivalia ausgeblendet:
http://planet-clio.org/
Als Betreiber von Archivalia habe ich nicht das geringste Verständnis dafür, dass ein Blog, das sich um häufige aktuelle Informationen bemüht und überwiegend Informationen postet, die man in den sonstigen Blogs der Geschichtsblogosphäre NICHt findet, auf diese Weise quasi bestraft wird. Es geht doch um das Informationspotential und nicht um die Provenienz der Nachrichten. Wer mit einigen Posts pro Tag schon überfordert ist. sollte lernen, wie er besser filtert.
Hannes Obermair stellte damals den Internetauftritt vor:
https://www.academia.edu/5144411/www.provinz.bz.it_sla_-_Das_Sudtiroler_Landesarchiv_im_Netz
https://www.academia.edu/5144411/www.provinz.bz.it_sla_-_Das_Sudtiroler_Landesarchiv_im_Netz
KlausGraf - am Dienstag, 19. November 2013, 18:06 - Rubrik: Staatsarchive
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http://creativecommons.org/weblog/entry/40666
The Open Access Button "is a browser bookmark tool that allows users to report when they hit paywalled access to academic articles and discover open access versions of that research. The button was created by university students David Carroll and Joseph McArthur, and announced at the Berlin 11 Student and Early Stage Researcher Satellite Conference."
https://www.openaccessbutton.org/
Update:
http://infobib.de/blog/2013/11/19/start-des-open-access-button/
The Open Access Button "is a browser bookmark tool that allows users to report when they hit paywalled access to academic articles and discover open access versions of that research. The button was created by university students David Carroll and Joseph McArthur, and announced at the Berlin 11 Student and Early Stage Researcher Satellite Conference."
https://www.openaccessbutton.org/
Update:
http://infobib.de/blog/2013/11/19/start-des-open-access-button/
KlausGraf - am Dienstag, 19. November 2013, 10:16 - Rubrik: English Corner
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Die Bände 1–87, 89–90 sowie 93–94 stehen ab sofort auch online zur Verfügung.
http://www.dhi-paris.fr/de/home/print-publikationen/pariser-historische-studien/bereits-erschienen.html
http://www.dhi-paris.fr/de/home/print-publikationen/pariser-historische-studien/bereits-erschienen.html
KlausGraf - am Dienstag, 19. November 2013, 10:10 - Rubrik: Open Access
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http://centenaire.org/de/international/das-deutsch-franzoesische-kriegs-album
"Das Deutsche Historische Institut Paris und die Mission 100. Jahrestag 1914-1918 (Mission du centenaire) bieten ab November 2013 gemeinsam ein „deutsch-französisches Album über den Krieg“ an. Alle 14 Tage wird es Dokumente zum ersten Weltkrieg zu entdecken geben, die von einem deutschen und einem französischen Historiker in ihrem jeweiligen Kontext in den beiden Sprachen erläutert werden. Das Album möchte den individuellen Erlebnissen und Erinnerungen der einstigen Feinde 100 Jahre nach diesem Konflikt ein gemeinsamer Blick auf den Ersten Weltkrieg hinzufügen.
Die vorgestellten Dokumente wie Plakate, Fotos, Grafiken, Karikaturen und Postkarten sind in der Mehrzahl bisher nicht veröffentlicht. "
http://dhdhi.hypotheses.org/2067
"Das Deutsche Historische Institut Paris und die Mission 100. Jahrestag 1914-1918 (Mission du centenaire) bieten ab November 2013 gemeinsam ein „deutsch-französisches Album über den Krieg“ an. Alle 14 Tage wird es Dokumente zum ersten Weltkrieg zu entdecken geben, die von einem deutschen und einem französischen Historiker in ihrem jeweiligen Kontext in den beiden Sprachen erläutert werden. Das Album möchte den individuellen Erlebnissen und Erinnerungen der einstigen Feinde 100 Jahre nach diesem Konflikt ein gemeinsamer Blick auf den Ersten Weltkrieg hinzufügen.
Die vorgestellten Dokumente wie Plakate, Fotos, Grafiken, Karikaturen und Postkarten sind in der Mehrzahl bisher nicht veröffentlicht. "
http://dhdhi.hypotheses.org/2067
KlausGraf - am Dienstag, 19. November 2013, 10:05 - Rubrik: Geschichtswissenschaft
KlausGraf - am Dienstag, 19. November 2013, 10:00 - Rubrik: English Corner
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http://www.onb.ac.at/sammlungen/hschrift/handschriften_projekte.htm
"Gegenstand des Projektes ist die digitale Rekonstruktion der Bibliothek der Kartause Gaming in Niederösterreich, insbesondere des Handschriftenbestandes. Die seit dem Spätmittelalter historisch und theologisch bedeutende, in der Folge auf 20.000 Bände angewachsene Bibliothek wurde mit der Aufhebung des Klosters 1782 verstreut. Auf der Basis einer Datenbank sollen die teils bekannten, teils verschollenen und teils verlorenen Handschriften eruiert und virtuell zusammengeführt werden. "
Zu anderen solchen virtuellen Bibliotheken:
http://archiv.twoday.net/stories/19452751/
http://ordensgeschichte.hypotheses.org/1510

"Gegenstand des Projektes ist die digitale Rekonstruktion der Bibliothek der Kartause Gaming in Niederösterreich, insbesondere des Handschriftenbestandes. Die seit dem Spätmittelalter historisch und theologisch bedeutende, in der Folge auf 20.000 Bände angewachsene Bibliothek wurde mit der Aufhebung des Klosters 1782 verstreut. Auf der Basis einer Datenbank sollen die teils bekannten, teils verschollenen und teils verlorenen Handschriften eruiert und virtuell zusammengeführt werden. "
Zu anderen solchen virtuellen Bibliotheken:
http://archiv.twoday.net/stories/19452751/
http://ordensgeschichte.hypotheses.org/1510

KlausGraf - am Dienstag, 19. November 2013, 09:49 - Rubrik: Kodikologie
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http://www.preussischer-kulturbesitz.de/schwerpunkte/digitalisierung/best-practice-empfehlung-zu-open-access.html
"Die Stiftung verfolgt das Ziel des möglichst freien Zugangs zu Wissen im Internet. Eine Grenze sieht sie bei der kommerziellen Nutzung von Inhalten. Öffentliche Kultureinrichtungen setzen erhebliche finanzielle Ressourcen ein, um ihre Bestände zu digitalisieren. Deshalb vertritt die Stiftung die Ansicht, dass für eine kommerzielle Nutzung von Digitalisaten angemessene Gebühren bezahlt werden sollten."
Das steht in klarem Gegensatz zu der von der Stiftung jetzt unterzeichneten Berliner Erklärung für Open Access, der eine Einschränkung des Zugangs zu digitalisiertem Kulturgut NICHT zu entnehmen ist. Im Gegenteil: Es besteht weitgehend Konsens, dass die Lizenz CC-BY den Intentionen der Open-Access-Erklärungen von Budapest, Bethesda und Berlin am besten entspricht, soweit nicht Daten betroffen sind, die nach jüngerem Konsens unter CC0 stehen sollten.
Die Stiftung orientiert auch eindeutige Vorgaben der EU-Kommission und der Europeana Charta, wonach Gemeinfreies auch nach der Digitalisierung gemeinfrei bleiben sollte. In den USA machen Institutionen wie das Getty-Museum ohne weiteres auch urheberrechtlich geschützte Abbildungen von 3-D-Objekten, die selbst Public Domain sind, als Public Domain ohne Verwertungsbeschränkungen zugänglich.
Wenn nicht schutzfähige Reproduktionen von 2-D-Vorlagen unter CC-Lizenzen gestellt werden, ist das Copyfraud und nichts anderes.
Im übrigen: Fast die ganze seriöse wissenschaftliche Buch- und Zeitschriftenpublikation ist kommerziell.
"Die Stiftung verfolgt das Ziel des möglichst freien Zugangs zu Wissen im Internet. Eine Grenze sieht sie bei der kommerziellen Nutzung von Inhalten. Öffentliche Kultureinrichtungen setzen erhebliche finanzielle Ressourcen ein, um ihre Bestände zu digitalisieren. Deshalb vertritt die Stiftung die Ansicht, dass für eine kommerzielle Nutzung von Digitalisaten angemessene Gebühren bezahlt werden sollten."
Das steht in klarem Gegensatz zu der von der Stiftung jetzt unterzeichneten Berliner Erklärung für Open Access, der eine Einschränkung des Zugangs zu digitalisiertem Kulturgut NICHT zu entnehmen ist. Im Gegenteil: Es besteht weitgehend Konsens, dass die Lizenz CC-BY den Intentionen der Open-Access-Erklärungen von Budapest, Bethesda und Berlin am besten entspricht, soweit nicht Daten betroffen sind, die nach jüngerem Konsens unter CC0 stehen sollten.
Die Stiftung orientiert auch eindeutige Vorgaben der EU-Kommission und der Europeana Charta, wonach Gemeinfreies auch nach der Digitalisierung gemeinfrei bleiben sollte. In den USA machen Institutionen wie das Getty-Museum ohne weiteres auch urheberrechtlich geschützte Abbildungen von 3-D-Objekten, die selbst Public Domain sind, als Public Domain ohne Verwertungsbeschränkungen zugänglich.
Wenn nicht schutzfähige Reproduktionen von 2-D-Vorlagen unter CC-Lizenzen gestellt werden, ist das Copyfraud und nichts anderes.
Im übrigen: Fast die ganze seriöse wissenschaftliche Buch- und Zeitschriftenpublikation ist kommerziell.
KlausGraf - am Dienstag, 19. November 2013, 09:30 - Rubrik: Open Access
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http://www.erzbistum-muenchen.de/Page006352_26133.aspx
Aufgrund der abwegigen Rechtsauffassung der katholischen Kirchenarchivare können Nutzer nicht online, sondern nur vor Ort auf zahlreiche digitalisierte Quellen zugreifen. Siehe dazu
http://archiv.twoday.net/stories/534898861/
Aufgrund der abwegigen Rechtsauffassung der katholischen Kirchenarchivare können Nutzer nicht online, sondern nur vor Ort auf zahlreiche digitalisierte Quellen zugreifen. Siehe dazu
http://archiv.twoday.net/stories/534898861/
KlausGraf - am Montag, 18. November 2013, 23:44 - Rubrik: Kirchenarchive
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http://oebib.wordpress.com/2013/11/18/best-practice-cc-lizenzen-und-ihre-einsatzmoglichkeiten/
Bislang kaum Fotos auf Flickr.
Foto TagThis http://creativecommons.org/licenses/by/2.0/deed.en
Bislang kaum Fotos auf Flickr.
Foto TagThis http://creativecommons.org/licenses/by/2.0/deed.enKlausGraf - am Montag, 18. November 2013, 23:26 - Rubrik: Fotoueberlieferung
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Gemeinsame Unterzeichnung mit weiteren öffentlichen Kultureinrichtungen am 19. November 2013 in Berlin
Die im Jahr 2003 veröffentlichte "Berliner Erklärung über den offenen Zugang zu wissenschaftlichem Wissen" trug wesentlich dazu bei, den "Open Access"-Gedanken im Bewusstsein der Öffentlichkeit zu verankern. Sie setzt sich für eine möglichst barrierefreie Zugänglichkeit zu Dokumenten des kulturellen Erbes im Internet ein.
Gemeinsam mit der Stiftung Preußischer Kulturbesitz (SPK), der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg, dem Deutschen Archäologischen Institut und der Stiftung Jüdisches Museum Berlin unterzeichnet das Bundesarchiv die "Berliner Erklärung" im Rahmen der zehnten Folgekonferenz am 19. November 2013 in Berlin. Eine von der SPK zu diesem Anlass entwickelte "Best-Practice-Empfehlung" beschreibt die Voraussetzungen der Nutzung von Digitalisaten der beteiligten Kultureinrichtungen.
Die Bereitstellung von Archivgut in digitaler Form wird in den kommenden Jahren zu den zentralen Aufgaben des Bundesarchivs gehören. Angesichts des hohen Ressourceneinsatzes für die Digitalisierung wird die Erhebung von Gebühren für kommerzielle Nutzungen für angemessen erachtet. Die "Best-Practice-Empfehlung" zeigt Wege auf, den Gedanken des "Open Access" mit bestehenden rechtlichen Vorgaben in Einklang zu bringen.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesarchiv, 18.11.2013
Die im Jahr 2003 veröffentlichte "Berliner Erklärung über den offenen Zugang zu wissenschaftlichem Wissen" trug wesentlich dazu bei, den "Open Access"-Gedanken im Bewusstsein der Öffentlichkeit zu verankern. Sie setzt sich für eine möglichst barrierefreie Zugänglichkeit zu Dokumenten des kulturellen Erbes im Internet ein.
Gemeinsam mit der Stiftung Preußischer Kulturbesitz (SPK), der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg, dem Deutschen Archäologischen Institut und der Stiftung Jüdisches Museum Berlin unterzeichnet das Bundesarchiv die "Berliner Erklärung" im Rahmen der zehnten Folgekonferenz am 19. November 2013 in Berlin. Eine von der SPK zu diesem Anlass entwickelte "Best-Practice-Empfehlung" beschreibt die Voraussetzungen der Nutzung von Digitalisaten der beteiligten Kultureinrichtungen.
Die Bereitstellung von Archivgut in digitaler Form wird in den kommenden Jahren zu den zentralen Aufgaben des Bundesarchivs gehören. Angesichts des hohen Ressourceneinsatzes für die Digitalisierung wird die Erhebung von Gebühren für kommerzielle Nutzungen für angemessen erachtet. Die "Best-Practice-Empfehlung" zeigt Wege auf, den Gedanken des "Open Access" mit bestehenden rechtlichen Vorgaben in Einklang zu bringen.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesarchiv, 18.11.2013
Wolf Thomas - am Montag, 18. November 2013, 19:57 - Rubrik: Open Access
Ab heute mit neuem Auftritt: http://www.digitale-sammlungen.de/
clausscheffer - am Montag, 18. November 2013, 15:46 - Rubrik: Digitale Bibliotheken
„Zwischen Unverzichtbarkeit und Ungewissheit: Editionsreihen von Regierungsakten im internationalen Vergleich“, so der Titel eines Workshops, der am 22. Oktober 2013 im Österreichischen Staatsarchiv in Wien stattfand; veranstaltet wurde er vom Österreichischen Staatsarchiv und dem Institut für Neuzeit- und Zeitgeschichtsforschung der Österreichischen Akademie der Wissenschaften. (Programm)
Ein Tagungsbericht ist online:
Thomas Stockinger, Tagungsbericht: Editionsreihen von Regierungsakten im internationalen Vergleich, in: Weblog Achtundvierzig, 29.10.2013, http://achtundvierzig.hypotheses.org/385.
Das Blog "Achtundvierzig" begleitet seit einem Jahr das DFG-Projekt "Edition der Akten der Provisorischen Zentralgewalt in der Revolution von 1848/49", das an der KU Eichstätt-Ingolstadt angesiedelt ist.
Veröffentlicht wurden auf dem Blog inzwischen auch mehrere Rezensionen; mit Robert von Mohl und August Giacomo Jochmus wurden zwei der Minister bereits in Miszellen behandelt:
Zum Editionsprojekt: Karsten Ruppert – Thomas Stockinger, Was war die Provisorische Zentralgewalt und warum sollten ihre Akten ediert werden?, in: Weblog Achtundvierzig, 19.11.2012, http://achtundvierzig.hypotheses.org/37.
Ein Tagungsbericht ist online:
Thomas Stockinger, Tagungsbericht: Editionsreihen von Regierungsakten im internationalen Vergleich, in: Weblog Achtundvierzig, 29.10.2013, http://achtundvierzig.hypotheses.org/385.
Das Blog "Achtundvierzig" begleitet seit einem Jahr das DFG-Projekt "Edition der Akten der Provisorischen Zentralgewalt in der Revolution von 1848/49", das an der KU Eichstätt-Ingolstadt angesiedelt ist.
Veröffentlicht wurden auf dem Blog inzwischen auch mehrere Rezensionen; mit Robert von Mohl und August Giacomo Jochmus wurden zwei der Minister bereits in Miszellen behandelt:
- Thomas Stockinger, Robert von Mohl: Der Linksausleger im Reichsministerium – alles andere als ein Demokrat, in: Weblog Achtundvierzig, 25.3.2013, http://achtundvierzig.hypotheses.org/160.
- Ders., Lieutenant-General Jochmus / Jochmus Pascha / Jochmus Freiherr von Cotignola: der transkontinentale Lebensweg eines Ministers der Zentralgewalt, in: Weblog Achtundvierzig, 22.7.2013, http://achtundvierzig.hypotheses.org/201.
Zum Editionsprojekt: Karsten Ruppert – Thomas Stockinger, Was war die Provisorische Zentralgewalt und warum sollten ihre Akten ediert werden?, in: Weblog Achtundvierzig, 19.11.2012, http://achtundvierzig.hypotheses.org/37.
MariaRottler - am Sonntag, 17. November 2013, 19:29 - Rubrik: Weblogs
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http://www.sueddeutsche.de/kultur/cornelius-gurlitt-zu-kunst-affaere-freiwillig-gebe-ich-nichts-zurueck-1.1820356
Ab der kommenden Woche sollen alle 590 Werke des Münchner Kunstfunds, bei denen es sich um NS-Raubkunst handeln könnte, auf der Internet-Seite www.lostart.de veröffentlicht werden.
Ab der kommenden Woche sollen alle 590 Werke des Münchner Kunstfunds, bei denen es sich um NS-Raubkunst handeln könnte, auf der Internet-Seite www.lostart.de veröffentlicht werden.
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Meint Mollath-Verteidiger RA Gerhard Strate in der Auseinandersetzung mit der Glosse eines Mollath-Gutachters.
http://strate.net/de/dokumentation/Mollath-Anmerkung-der-Verteidigung-2013-11-16.pdf
http://strate.net/de/dokumentation/Mollath-Anmerkung-der-Verteidigung-2013-11-16.pdf
KlausGraf - am Sonntag, 17. November 2013, 17:46 - Rubrik: Archivrecht
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http://ordensgeschichte.hypotheses.org/6323
Meine Forschungsmiszelle macht auf zwei den bisherigen Editoren entgangene Handschriften der Chronik Abt Bertholds von Zwiefalten aufmerksam. Beide (München 2° 722b und Melk 19) liegen online vor.
Es gibt aber auch neues zu Jakob Frischlin: "Es spricht derzeit alles dafür, in der Münchner Handschrift des Jakob Frischlin von 1608 jene bislang verschollen geglaubte Handschrift Frischlins . Wallach 1957: (F) – aus dem Jahr 1608 zu sehen, die zwei Abschriften von Sebastian Hornmold 1622/28 zugrundelag (F 1: Hauptstaatsarchiv Stuttgart, B 551, Kloster Zwiefalten, Zwiefalter Handschriften Nr. 3; F 2: Schlossbibliothek Hornberg der Familie Gemmingen-Hornberg). Der Bruder Jakob von Nikodemus Frischlin, der sich auf dem Titelblatt als württembergischer Poeta und Historicus und Balinger Bürger nennt, war aus meiner Sicht keineswegs der “unbedeutende Vielschreiber”, als den ihn Müller abtat. Er widmete seine handschriftliche Ortlieb-Ausgabe (richtig: Ortlieb/Berthold-Ausgabe) mit lateinischen Versen Herzog Friedrich von Württemberg."
Zwiefalten
Meine Forschungsmiszelle macht auf zwei den bisherigen Editoren entgangene Handschriften der Chronik Abt Bertholds von Zwiefalten aufmerksam. Beide (München 2° 722b und Melk 19) liegen online vor.
Es gibt aber auch neues zu Jakob Frischlin: "Es spricht derzeit alles dafür, in der Münchner Handschrift des Jakob Frischlin von 1608 jene bislang verschollen geglaubte Handschrift Frischlins . Wallach 1957: (F) – aus dem Jahr 1608 zu sehen, die zwei Abschriften von Sebastian Hornmold 1622/28 zugrundelag (F 1: Hauptstaatsarchiv Stuttgart, B 551, Kloster Zwiefalten, Zwiefalter Handschriften Nr. 3; F 2: Schlossbibliothek Hornberg der Familie Gemmingen-Hornberg). Der Bruder Jakob von Nikodemus Frischlin, der sich auf dem Titelblatt als württembergischer Poeta und Historicus und Balinger Bürger nennt, war aus meiner Sicht keineswegs der “unbedeutende Vielschreiber”, als den ihn Müller abtat. Er widmete seine handschriftliche Ortlieb-Ausgabe (richtig: Ortlieb/Berthold-Ausgabe) mit lateinischen Versen Herzog Friedrich von Württemberg."
KlausGraf - am Sonntag, 17. November 2013, 16:43 - Rubrik: Geschichtswissenschaft
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http://risources.dfg.de/
"RIsources erschließt Forschungsinfrastrukturen,
die ein anerkanntes, etabliertes wissenschaftliches und technologisches Angebot bieten,
die einen freien Zugang erlauben oder diesen über einen transparenten Auswahlprozess auf der Basis von wissenschaftlicher Qualität und Machbarkeit des Projekts regeln,
die über ein nachhaltiges Management verfügen und eine langfristige Perspektive besitzen."
"RIsources erschließt Forschungsinfrastrukturen,
die ein anerkanntes, etabliertes wissenschaftliches und technologisches Angebot bieten,
die einen freien Zugang erlauben oder diesen über einen transparenten Auswahlprozess auf der Basis von wissenschaftlicher Qualität und Machbarkeit des Projekts regeln,
die über ein nachhaltiges Management verfügen und eine langfristige Perspektive besitzen."
KlausGraf - am Sonntag, 17. November 2013, 00:18 - Rubrik: Wissenschaftsbetrieb
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Gerade suchte ich oberflächlich und vergeblich nach einer bequem nutzbaren Abbildung des Krafft'schen Wappens im Netz (bei Kindler von Knobloch hätte ich das Wappen ausschneiden müssen). Ohne direkten Zusammenhang damit erinnerte ich mich an eine Meldung in Buchhändler P.s in R. Mannigfaltigkeiten über eine Seite zu den Ulmer Totenschilden:
https://commons.wikimedia.org/wiki/Totenschilde_im_Ulmer_M%C3%BCnster
Da gibt es ein solches Wappen (siehe unten), sogar eine eigene Kategorie:
https://commons.wikimedia.org/wiki/Category:Coats_of_arms_of_Krafft_family
Mein Fehler: Ich hatte bei der Google Bildersuche nur nach Kraft/Krafft von Dellmensingen gesucht.
Foto Uli E., PD
https://commons.wikimedia.org/wiki/Totenschilde_im_Ulmer_M%C3%BCnster
Da gibt es ein solches Wappen (siehe unten), sogar eine eigene Kategorie:
https://commons.wikimedia.org/wiki/Category:Coats_of_arms_of_Krafft_family
Mein Fehler: Ich hatte bei der Google Bildersuche nur nach Kraft/Krafft von Dellmensingen gesucht.
KlausGraf - am Sonntag, 17. November 2013, 00:10 - Rubrik: Hilfswissenschaften
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Zum Sonntag wieder ein Hinweis auf eine Kategorie meines Tumblr-Blogs, das inzwischen 700 Follower zählt:
http://archivalia.tumblr.com/tagged/books

http://archivalia.tumblr.com/tagged/books

KlausGraf - am Samstag, 16. November 2013, 23:57 - Rubrik: Unterhaltung
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Angeblich gibt es 141 Open-Access-Repositorien in Deutschland, doch nur 133 sind in BASE, 108 bei DINI auffindbar. Fragt sich, wie man die acht bei BASE fehlenden herausbekommt.
http://www.dlib.org/dlib/november13/vierkant/11vierkant.html
http://www.dlib.org/dlib/november13/vierkant/11vierkant.html
KlausGraf - am Samstag, 16. November 2013, 23:31 - Rubrik: Open Access
Ausgeschlossen ist es nicht, dass die neue Vorschrift auch deutschsprachigen Veröffentlichungen aus Südtirol zugutekommt.
http://www.roars.it/online/la-legge-italiana-sullaccesso-aperto-agli-articoli-scientifci-linizio-di-un-percorso-normativo/
Es geht um wissenschaftliche Artikel (nicht: Monographien) in mindestens zweimal jährlich erscheinenden Zeitschriften. Die Forschung muss mit mehr als 50 % mit öffentlichen Geldern gefördert worden sein. Nach 24 Monaten im Fall geistes- und sozialwissenschaftlicher Publikationen (STM: 18 Monate) muss eine elektronische Kopie in einem Repositorium deponiert werden, falls nicht von vornherein goldener Open Access vorliegt.
Update:
http://archiv.twoday.net/stories/565876925/
http://www.roars.it/online/la-legge-italiana-sullaccesso-aperto-agli-articoli-scientifci-linizio-di-un-percorso-normativo/
Es geht um wissenschaftliche Artikel (nicht: Monographien) in mindestens zweimal jährlich erscheinenden Zeitschriften. Die Forschung muss mit mehr als 50 % mit öffentlichen Geldern gefördert worden sein. Nach 24 Monaten im Fall geistes- und sozialwissenschaftlicher Publikationen (STM: 18 Monate) muss eine elektronische Kopie in einem Repositorium deponiert werden, falls nicht von vornherein goldener Open Access vorliegt.
Update:
http://archiv.twoday.net/stories/565876925/
KlausGraf - am Samstag, 16. November 2013, 20:58 - Rubrik: Open Access
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Ein Einwand von Herrn Opitz zu meinen Ausführungen über eine ehemals Raymund Krafft gehörende Handschrift
http://archiv.twoday.net/search?q=krafft+ulm
ließ mich erneut einen Blick in das Findbuch des Familienarchivs Krafft im Stadtarchiv Ulm werfen.
http://www.onlinekatalog-stadtarchiv.ulm.de/EKrafftakten.pdf
Es heißt dort:
"Lange Zeit befanden sich Archiv und Bibliothek der Krafft'schen Stiftungen im Stiftungshaus in der Frauenstraße,
bis dieses 1840 ebenso wie die Bibliothek verkauft wurde (vgl. E Krafft Akten Nr. 1, 397 und 556 sowie E
Krafft Urkunden Nr. 340). Vom Stiftungshaus in der Ulmer Kramgasse wurden die Unterlagen des Krafft'schen
Stiftungsarchivs dann während des 2. Weltkriegs zur Sicherung ins Ulmer Münster gebracht und lagerten dort im
nördlichen Chorturm. Nach dem Krieg wurde ein kleiner Teil (vormals StA Ulm D Krafft) von der Evangelischen
Kirchenverwaltung ans Stadtarchiv abgegeben, der andere Teil Anfang der 1960er Jahre zur Erschließung
an den Historiker Hans-Peter Köpf (Nagold). Nachdem vom Stadtarchiv Ulm mit den Vertretern der Familie
Krafft, Heinrich und Erhart Krafft von Dellmensingen, am 26.5.1989 ein Depositalvertrag geschlossen worden
war, der dem Archiv die Aufgaben der Erschließung und Verwahrung des Krafft'schen Familienarchivs übertrug,
wurden die Unterlagen (300 ca. Urkunden und ca. 4,3 lfd. m Akten) am 6.5. 1991 von Köpf an das Stadtarchiv
übergeben. Dieser Bestand wurde bei der aktuellen Erschließung mit dem älteren Bestand "D Krafft" vereinigt."
Nähere Details der dubiosen Aushändigung an den umstrittenen Historiker Köpf sind für die nächsten Jahrzehnte womöglich nur auf dem Verwaltungsgerichtswege einklagbar, denn es bestehen erhebliche Zweifel, ob es sinnvoll und rechtmäßig war, die Akten bis 2040 zu sperren:
"E Krafft Akten 584 1964 - 1990 (1999)
A.A.-Sign.: unverz.
Auffindung des Krafft'schen Stiftungsarchivs durch den Historiker Hans Peter Köpf aus
Nagold im Ulmer Münster (ca. 1961), Verwahrung und Herausgabe des Archivs sowie
Abschluss eines Depositalvertrags mit dem Stadtarchiv Ulm
Enthält v. a.:
- Korrespondenz
- Vertragskonzepte
3 Bü (6 cm)
Sperrfrist bis 2040, davor nur interner Gebrauch"
Die Provenienz dieser Akten wird nicht angegeben, man wird davon ausgehen können, dass sie aus der Familie stammen. Soweit das Stadtarchiv Ulm beteiligt war, ist es zweifelhaft, dass diesbezügliche Schriftstücke ebenfalls bis 2040 der Öffentlichkeit vorenthalten werden können.
Köpf erachte ich persönlich nicht als seriösen Historiker. Alle seine Publikationen, die ich bisher las, enthalten in großer zahl hypothetische, ja höchst spekulative genealogische und besitzgeschichtliche Kombinationen. So ist beispielsweise die Ableitung der Krafft von Edelfreien anzuzweifeln:
http://augsburg-stadtlexikon.de/index.php?id=114&tx_ttnews[tt_news]=4474&tx_ttnews[backPid]=113&cHash=8a191b1d3d
Köpf hat - methodisch noch schlimmer als Heinz Bühler - genealogisch-besitzgeschichtliche Aussagen getroffen, die der Forschung aus meiner Sicht eher geschadet als genützt haben (etwa in der Ortsgeschichte Illertissen).
Zu einer Fehlleistung von Köpf in UO 2011:
http://archiv.twoday.net/stories/453139221/
http://archiv.twoday.net/search?q=krafft+ulm
ließ mich erneut einen Blick in das Findbuch des Familienarchivs Krafft im Stadtarchiv Ulm werfen.
http://www.onlinekatalog-stadtarchiv.ulm.de/EKrafftakten.pdf
Es heißt dort:
"Lange Zeit befanden sich Archiv und Bibliothek der Krafft'schen Stiftungen im Stiftungshaus in der Frauenstraße,
bis dieses 1840 ebenso wie die Bibliothek verkauft wurde (vgl. E Krafft Akten Nr. 1, 397 und 556 sowie E
Krafft Urkunden Nr. 340). Vom Stiftungshaus in der Ulmer Kramgasse wurden die Unterlagen des Krafft'schen
Stiftungsarchivs dann während des 2. Weltkriegs zur Sicherung ins Ulmer Münster gebracht und lagerten dort im
nördlichen Chorturm. Nach dem Krieg wurde ein kleiner Teil (vormals StA Ulm D Krafft) von der Evangelischen
Kirchenverwaltung ans Stadtarchiv abgegeben, der andere Teil Anfang der 1960er Jahre zur Erschließung
an den Historiker Hans-Peter Köpf (Nagold). Nachdem vom Stadtarchiv Ulm mit den Vertretern der Familie
Krafft, Heinrich und Erhart Krafft von Dellmensingen, am 26.5.1989 ein Depositalvertrag geschlossen worden
war, der dem Archiv die Aufgaben der Erschließung und Verwahrung des Krafft'schen Familienarchivs übertrug,
wurden die Unterlagen (300 ca. Urkunden und ca. 4,3 lfd. m Akten) am 6.5. 1991 von Köpf an das Stadtarchiv
übergeben. Dieser Bestand wurde bei der aktuellen Erschließung mit dem älteren Bestand "D Krafft" vereinigt."
Nähere Details der dubiosen Aushändigung an den umstrittenen Historiker Köpf sind für die nächsten Jahrzehnte womöglich nur auf dem Verwaltungsgerichtswege einklagbar, denn es bestehen erhebliche Zweifel, ob es sinnvoll und rechtmäßig war, die Akten bis 2040 zu sperren:
"E Krafft Akten 584 1964 - 1990 (1999)
A.A.-Sign.: unverz.
Auffindung des Krafft'schen Stiftungsarchivs durch den Historiker Hans Peter Köpf aus
Nagold im Ulmer Münster (ca. 1961), Verwahrung und Herausgabe des Archivs sowie
Abschluss eines Depositalvertrags mit dem Stadtarchiv Ulm
Enthält v. a.:
- Korrespondenz
- Vertragskonzepte
3 Bü (6 cm)
Sperrfrist bis 2040, davor nur interner Gebrauch"
Die Provenienz dieser Akten wird nicht angegeben, man wird davon ausgehen können, dass sie aus der Familie stammen. Soweit das Stadtarchiv Ulm beteiligt war, ist es zweifelhaft, dass diesbezügliche Schriftstücke ebenfalls bis 2040 der Öffentlichkeit vorenthalten werden können.
Köpf erachte ich persönlich nicht als seriösen Historiker. Alle seine Publikationen, die ich bisher las, enthalten in großer zahl hypothetische, ja höchst spekulative genealogische und besitzgeschichtliche Kombinationen. So ist beispielsweise die Ableitung der Krafft von Edelfreien anzuzweifeln:
http://augsburg-stadtlexikon.de/index.php?id=114&tx_ttnews[tt_news]=4474&tx_ttnews[backPid]=113&cHash=8a191b1d3d
Köpf hat - methodisch noch schlimmer als Heinz Bühler - genealogisch-besitzgeschichtliche Aussagen getroffen, die der Forschung aus meiner Sicht eher geschadet als genützt haben (etwa in der Ortsgeschichte Illertissen).
Zu einer Fehlleistung von Köpf in UO 2011:
http://archiv.twoday.net/stories/453139221/
KlausGraf - am Samstag, 16. November 2013, 20:28 - Rubrik: Kommunalarchive
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http://causaschavan.wordpress.com/2013/11/16/fall-eumann-betriebsstorung-an-der-tu-dortmund/
Es geht um - wichtige - Verfahrensfragen. Das Vorpreschen des Rektorats ist wohl universitätsintern auf Widerstand gestoßen.
http://archiv.twoday.net/search?q=eumann
Es geht um - wichtige - Verfahrensfragen. Das Vorpreschen des Rektorats ist wohl universitätsintern auf Widerstand gestoßen.
http://archiv.twoday.net/search?q=eumann
KlausGraf - am Samstag, 16. November 2013, 18:57 - Rubrik: Wissenschaftsbetrieb
http://openjur.de/u/632130.html
VG Karlsruhe · Urteil vom 27. Mai 2013 · Az. 2 K 3249/12
"Im Verhältnis zwischen Archivrecht und allgemeinem Datenschutzrecht ist in Baden-Württemberg aber wegen § 23 Abs. 3 DSG BW insofern von einem "Vorrang des Archivrechts" auszugehen, als auch "löschungsreife" Daten i.S.v. § 23 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 15 Abs. 4 DSG BW vor einer Löschung grundsätzlich dem zuständigen Archiv nach Maßgabe der §§ 3, 7 und 8 ArchG BW zur Übernahme anzubieten sind."
Siehe auch
http://archiv.twoday.net/search?q=mappus
VG Karlsruhe · Urteil vom 27. Mai 2013 · Az. 2 K 3249/12
"Im Verhältnis zwischen Archivrecht und allgemeinem Datenschutzrecht ist in Baden-Württemberg aber wegen § 23 Abs. 3 DSG BW insofern von einem "Vorrang des Archivrechts" auszugehen, als auch "löschungsreife" Daten i.S.v. § 23 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 15 Abs. 4 DSG BW vor einer Löschung grundsätzlich dem zuständigen Archiv nach Maßgabe der §§ 3, 7 und 8 ArchG BW zur Übernahme anzubieten sind."
Siehe auch
http://archiv.twoday.net/search?q=mappus
KlausGraf - am Samstag, 16. November 2013, 18:48 - Rubrik: Archivrecht
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In der Ausgabe vom 13.11.13 berichtete die Berliner Zeitung über die Ausstellung "Hitlers Schreibtischtäter".
In dem Artikel wird die Thematik Archivforschung zur NS-Zeit gestreift.
Eine besonder Problematik stellte offenbar die Einsicht in die Urkundenrolle eines im Dienste der SS tätigen Notars dar. Das zuständige Amtsgericht, bei dem sich die Unterlagen offenbar noch befanden, verwehrte dem Forscher die Akteneinsicht. Problematisch sei hierbei das Beurkundungsgesetz.
Ein Gerichtsverfahren folgte.
Was mich verblüffte war der letzte Absatz:
"Allerdings hat das Amtsgericht Schöneberg die Urkunden im Sommer an eine Archivfirma in Brandenburg ausgelagert. Die ist nicht zu großer Sorgfalt verpflichtet. Für Urkunden aus der Zeit vor 1950 gilt: „Eine Verpflichtung zur Konservierung besteht nicht.“"
(Quelle: http://www.berliner-zeitung.de/berlin/-hitlers-schreibtischtaeter---aufarbeitung-der-ns-zeit-die-notare-der-ss,10809148,25013146.html )
Wie ist eure Meinung zu der Thematik? Hätten die Urkunden nicht dem Zuständigen Archiv zur Bewertung angeboten werden müssen?
In dem Artikel wird die Thematik Archivforschung zur NS-Zeit gestreift.
Eine besonder Problematik stellte offenbar die Einsicht in die Urkundenrolle eines im Dienste der SS tätigen Notars dar. Das zuständige Amtsgericht, bei dem sich die Unterlagen offenbar noch befanden, verwehrte dem Forscher die Akteneinsicht. Problematisch sei hierbei das Beurkundungsgesetz.
Ein Gerichtsverfahren folgte.
Was mich verblüffte war der letzte Absatz:
"Allerdings hat das Amtsgericht Schöneberg die Urkunden im Sommer an eine Archivfirma in Brandenburg ausgelagert. Die ist nicht zu großer Sorgfalt verpflichtet. Für Urkunden aus der Zeit vor 1950 gilt: „Eine Verpflichtung zur Konservierung besteht nicht.“"
(Quelle: http://www.berliner-zeitung.de/berlin/-hitlers-schreibtischtaeter---aufarbeitung-der-ns-zeit-die-notare-der-ss,10809148,25013146.html )
Wie ist eure Meinung zu der Thematik? Hätten die Urkunden nicht dem Zuständigen Archiv zur Bewertung angeboten werden müssen?
Haversham - am Samstag, 16. November 2013, 18:03 - Rubrik: Archivrecht
Zu http://archiv.twoday.net/stories/565868293/ gebe ich als Urheberrechtsspezialist und Nicht-Jurist folgende Stellungnahme ab.
Das Vorgehen des deutschen Bundesarchivs gegen Rechtsanwalt Alexander vom Hofe (Madrid) wegen ungenehmigter Bildnutzung ist völlig unangemessen.
Das Bundesarchiv hat gemäß http://archiv.twoday.net/stories/434208073/ ein Freiexemplar des Buchs erhalten, das gemäß OPAC in Berlin-Lichterfelde aufbewahrt wird. Nichts lag näher, als aufgrund des bestehenden Benutzungsverhältnisses die Bildnachweise des Buchs zu überprüfen. Da das Buch keinen zentralen Bildnachweis hat, sondern Quellenangaben (nicht immer) am Bild stehen, dauert es etwa 5 Minuten für eine Fachkraft, die Bildnachweise zu überprüfen. Insgesamt wurden 7 Bilder genutzt, die jeweils mit einem Quellennachweis Bundesarchiv versehen sind. Es geht also um 7 X 15,34 (laut Kostenverordnung Publikation bis 3000 Exemplare) = 107,38 EUR. Da Offizianten des Bundesarchivs erheblich mehr als einen Mindestlohn von 8,50 EUR verdienen und mindestens zwei Mitarbeiter mit dem Casus beschäftigt waren, schätze ich die Personalkosten auf über 50 Euro. Bei einer gerichtlichen Geltendmachung kommen weitere Personalkosten hinzu, die von der Gegenseite nicht erstattet werden müssen. Einen effizienten Umgang mit Steuergeldern kann man das nicht nennen.
Von dem groben Undank mal abgesehen, das abgelieferte Belegexemplar (Verkaufspreis 18 EUR) für miese Abzocke zu nutzen. Denn einen gesetzlichen Anspruch auf das Belegexemplar hat das Bundesarchiv nicht, wie Polley schlüssig dargelegt hat:
http://www.lwl.org/waa-download/archivpflege/heft76/25-31_polley.pdf
http://archiv.twoday.net/search?q=belegexemplar
Aus urheberrechtlicher Sicht ist es fraglich. ob eine Urheberrechtsverletzung besteht. Das Bundesarchiv müsste lückenlos den Rechteübergang darlegen. Jedenfalls das auf S. 21 abgebildete Bild von Erica von Papritz (nicht in der Online-Datenbank des Bundesarchivs auffindbar) mit Konrad Adenauer wird auf http://www.meaus.com/93-pappritz-und-adenauer.htm mit dem Rechtevermerk "Copyright Pappritz-Archiv, Marco-VG, Bonn" wiedergegeben.
Bei wissenschaftlichen Werken (und dass es sich um ein solches handelt, kann man nicht bezweifeln) ist die VG Bild-Kunst großzügig, was die Annahme von Bildzitaten angeht. Nach diesem Maßstab und angesichs der mäßigen Qualität der kleinformatigen Bildwiedergabe ist ein Geltendmachen eines urheberrechtlichen Zahlungsanspruchs (der insgesamt natürlich höher sein könnte als die gebührenrechtliche Forderung des Bundesarchivs) nicht unbedingt erfolgversprechend.
Ob ein Bildzitat nach § 51 UrhG vorliegt, ist anhand der einzelnen Bilder zu prüfen. Ob die genannte Darstellung Pappritz/Adenauer auf S. 21 nach § 51 Nr. 1 "zur Erläuterung des Inhalts" dient mag man bezweifeln, da der Zusammenhang mit dem Text des Buches eher lose ist. Pappritz hat eine Akte zur Kenntnis genommen, sie wird nur auf S. 21 erwähnt, das war's. Legt man die üblichen Maßstäbe an: kein Bildzitat.
Anders verhält es sich mit den Bildern von Kurt von Behr (S. 22) und Hans Kammler (S. 67), da beide im Titel genannt werden und ihre Porträts somit nachvollziehbar der Erläuterung des Inhalts dienen. Ein Bildzitat möchte ich auch bei dem kleinen Bild von Ernst Torgler (S. 63) annehmen, da sich ein längerer Abschnitt (S. 63-67) auf ihn bezieht. Auch Pückler-Burghauss (S. 67) wird auf mehreren Seiten erwähnt.
Dass im Zusammenhang mit der ausführlichen wissenschaftlichen Berichterstattung über eine Person ein kleinformatiges Porträtbild als Bildzitat, also ohne Zustimmung des Rechteinhabers, abgebildet wird, erscheint mir aus urheberrechtlicher Sicht nicht beanstandenswert.
"[S]ofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist", heißt es in § 51 Urhg. Danach ist die Abbildung von Ingeborg-Alix Prinzessin zu Schaumburg-Lippe nach einem Foto des Bundesarchivs auf S. 67 eindeutig kein Bildzitat, denn es ist nicht ersichtlich, wieso links oben Ingeborg-Alix in einer Zeichnung abgebildet wird (aus Privatarchiv), rechts unten in einer Dreierreihe aber mit identischem Aussehen nochmals. Auch wenn diese dritte Abbildung unten durch Layoutbedürfnisse verursacht worden sein sollte, so ist es doch extrem laienhaft, auf einer Seite zweimal die gleiche Frau ohne unterschiedliches Aussehen abzubilden. Urheberrechtlich entfällt der Zitatzweck, da das Bundesarchiv-Foto keinen Mehrwert gegenüber der Zeichnung bietet.
Freie Lizenzen und Schranken des Urheberrechts sind voneinander unabhängig. Ein unter freier Lizenz stehendes Bild darf ohne Beachtung der Lizenzbedingungen als gültiges Bildzitat verwendet werden. Bei Zweifelsfällen (und welche sind das bei Bildzitaten nicht?) wird aber der Richter die Tatsache, dass ein Bild kostenlos unter freier Lizenz zur Verfügung gestanden hätte, in die Waagschale werfen und gegen ein Bildzitat entscheiden.
S. 63 wird das unter
https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Bundesarchiv_B_145_Bild-F046120-0016,_Koblenz,_%22Rittersturz-Konferenz%22,_Kopf.jpg
verfügbare Bild des Bundesarchivs von Hinrich Wilhelm Kopf abgebildet. Hätte vom Hofe statt "Quelle: Bundesarchiv" "Quelle: Bundesarchiv, B 145 Bild-F046120-0016 / Vollrath / CC-BY-SA 3.0" geschrieben, wäre er urheber- und gebührenrechtlich aus dem Schneider gewesen. Auch wenn man angesichts der Ausführungen auf S. 63-65 zu Kopf ein Bildzitat erwägen mag, scheint mir in diesem Fall eine Urheberrechtsverletzung in Anbetracht der Existenz der Möglichkeit, lizenzkonform zu nutzen, gegeben zu sein.
RA vom Hofe ist regelmäßiger Mitarbeiter (und Kommentator) dieses Blogs, in dem oft über die lizenzkonforme Nutzung von CC-Bildern berichtet wurde. Er kann sich also nicht schlüssig auf Nichtwissen berufen.
Bei 4 Bildern möchte ich daher ein Bildzitat bejahen, bei 3 verneinen. Angesichts der Gesamtumstände (Quasi-Privatdruck, kleinformatige Wiedergabe) würde ein vernünftiger Rechteinhaber von einer urheberrechtlichen Abmahnung absehen.
Merkwürdigerweise sind die abgebildeten Bundesarchiv-Bilder überwiegend nicht in der Bilddatenbank des Bundesarchivs recherchierbar, die zudem nur gegen Registrierung reproduktionsfähige Bilder ohne Wasserzeichen anbietet. Daher liegt der Schluss nahe, dass RA vom Hofe die Bilder aufgrund seines Benutzungsverhältnisses des Bundesarchivs erhalten hat. Er hat gegen die Benutzungsbedingungen des Bildarchivs verstoßen
http://www.bild.bundesarchiv.de/index.php?barch_item=de_agb
Inwieweit das Bundesarchiv vor ordentlichen Gerichten Bildrechte einklagt, ist mir nicht bekannt. Die öffentlichrechtliche Regelung des Benutzungsverhältnisses legt für mich den Schluss nahe, dass nur Gebührenbescheide auf dem Verwaltungsrechtsweg durchgesetzt werden können. Hat RA vom Hofe einen Gebührenbescheid erhalten, kann er Widerspruch oder Klage vor dem Verwaltungsgericht einlegen. Dann wird das Gericht auch die (aus meiner Sicht teilweise rechtswidrigen) Benutzungsbedingungen des Bundesarchivs zu überprüfen haben, also auch die Zulässigkeit der nach Auflagenhöhe gestaffelten Gebühren. Hier öffnet sich geradezu ein Urwald, in dem öffentlichrechtliche Normen und privatrechtliche Rechtsverhältnisse traditionell durcheinander wachsen.
Gemäß
https://de.wikisource.org/wiki/Bundesgerichtshof_-_Topographische_Landeskarten
ist die Einräumung urheberrechtlicher Nutzungsrechte immer privatrechtlicher Natur.
Sind die öffentlichrechtlichen Benutzungsbedingungen nicht rechtswidrig, spielt es (leider) keine Rolle, ob eine Nutzung als Bildzitat zulässig wäre. Da aber das Kuddelmuddel aus öffentlichem Recht und Privatrecht vom Bundesarchiv liebevoll gehegt und gepflegt wird, weil es ihm finanzielle Vorteile bringt, ist es nicht ganz aussichtslos, den Verwaltungsrichter auch mit diesem Argument zu konfrontieren.
Wäre dagegen kein Benutzungsverhältnis durch Ausfüllen eines Benutzungsantrags zustandegekommen, wäre nur das Geltendmachen urheberrechtlicher Ansprüche auf dem ordentlichen Rechtsweg möglich, siehe
http://archiv.twoday.net/stories/6164988/ (bei Anmerkung 24)
RA vom Hofe hat nicht in erheblichem Ausmaß gegen die deutsche Rechtsordnung verstoßen, sich aber auch nicht untadelig verhalten. Angesichts seiner kleinen Schuld ist ein Vorgehen des Bundesarchivs gegen ihn eher eine Steuergeldverschwendung und unangemessen. Es ist ihm aber unbenommen, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht dem Bundesarchiv zur Abgeltung möglicher Ansprüche einen Betrag von 50 Euro anzubieten.
Bundesarchiv, B 145 Bild-F046120-0016 / Vollrath / CC-BY-SA 3.0
Das Vorgehen des deutschen Bundesarchivs gegen Rechtsanwalt Alexander vom Hofe (Madrid) wegen ungenehmigter Bildnutzung ist völlig unangemessen.
Das Bundesarchiv hat gemäß http://archiv.twoday.net/stories/434208073/ ein Freiexemplar des Buchs erhalten, das gemäß OPAC in Berlin-Lichterfelde aufbewahrt wird. Nichts lag näher, als aufgrund des bestehenden Benutzungsverhältnisses die Bildnachweise des Buchs zu überprüfen. Da das Buch keinen zentralen Bildnachweis hat, sondern Quellenangaben (nicht immer) am Bild stehen, dauert es etwa 5 Minuten für eine Fachkraft, die Bildnachweise zu überprüfen. Insgesamt wurden 7 Bilder genutzt, die jeweils mit einem Quellennachweis Bundesarchiv versehen sind. Es geht also um 7 X 15,34 (laut Kostenverordnung Publikation bis 3000 Exemplare) = 107,38 EUR. Da Offizianten des Bundesarchivs erheblich mehr als einen Mindestlohn von 8,50 EUR verdienen und mindestens zwei Mitarbeiter mit dem Casus beschäftigt waren, schätze ich die Personalkosten auf über 50 Euro. Bei einer gerichtlichen Geltendmachung kommen weitere Personalkosten hinzu, die von der Gegenseite nicht erstattet werden müssen. Einen effizienten Umgang mit Steuergeldern kann man das nicht nennen.
Von dem groben Undank mal abgesehen, das abgelieferte Belegexemplar (Verkaufspreis 18 EUR) für miese Abzocke zu nutzen. Denn einen gesetzlichen Anspruch auf das Belegexemplar hat das Bundesarchiv nicht, wie Polley schlüssig dargelegt hat:
http://www.lwl.org/waa-download/archivpflege/heft76/25-31_polley.pdf
http://archiv.twoday.net/search?q=belegexemplar
Aus urheberrechtlicher Sicht ist es fraglich. ob eine Urheberrechtsverletzung besteht. Das Bundesarchiv müsste lückenlos den Rechteübergang darlegen. Jedenfalls das auf S. 21 abgebildete Bild von Erica von Papritz (nicht in der Online-Datenbank des Bundesarchivs auffindbar) mit Konrad Adenauer wird auf http://www.meaus.com/93-pappritz-und-adenauer.htm mit dem Rechtevermerk "Copyright Pappritz-Archiv, Marco-VG, Bonn" wiedergegeben.
Bei wissenschaftlichen Werken (und dass es sich um ein solches handelt, kann man nicht bezweifeln) ist die VG Bild-Kunst großzügig, was die Annahme von Bildzitaten angeht. Nach diesem Maßstab und angesichs der mäßigen Qualität der kleinformatigen Bildwiedergabe ist ein Geltendmachen eines urheberrechtlichen Zahlungsanspruchs (der insgesamt natürlich höher sein könnte als die gebührenrechtliche Forderung des Bundesarchivs) nicht unbedingt erfolgversprechend.
Ob ein Bildzitat nach § 51 UrhG vorliegt, ist anhand der einzelnen Bilder zu prüfen. Ob die genannte Darstellung Pappritz/Adenauer auf S. 21 nach § 51 Nr. 1 "zur Erläuterung des Inhalts" dient mag man bezweifeln, da der Zusammenhang mit dem Text des Buches eher lose ist. Pappritz hat eine Akte zur Kenntnis genommen, sie wird nur auf S. 21 erwähnt, das war's. Legt man die üblichen Maßstäbe an: kein Bildzitat.
Anders verhält es sich mit den Bildern von Kurt von Behr (S. 22) und Hans Kammler (S. 67), da beide im Titel genannt werden und ihre Porträts somit nachvollziehbar der Erläuterung des Inhalts dienen. Ein Bildzitat möchte ich auch bei dem kleinen Bild von Ernst Torgler (S. 63) annehmen, da sich ein längerer Abschnitt (S. 63-67) auf ihn bezieht. Auch Pückler-Burghauss (S. 67) wird auf mehreren Seiten erwähnt.
Dass im Zusammenhang mit der ausführlichen wissenschaftlichen Berichterstattung über eine Person ein kleinformatiges Porträtbild als Bildzitat, also ohne Zustimmung des Rechteinhabers, abgebildet wird, erscheint mir aus urheberrechtlicher Sicht nicht beanstandenswert.
"[S]ofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist", heißt es in § 51 Urhg. Danach ist die Abbildung von Ingeborg-Alix Prinzessin zu Schaumburg-Lippe nach einem Foto des Bundesarchivs auf S. 67 eindeutig kein Bildzitat, denn es ist nicht ersichtlich, wieso links oben Ingeborg-Alix in einer Zeichnung abgebildet wird (aus Privatarchiv), rechts unten in einer Dreierreihe aber mit identischem Aussehen nochmals. Auch wenn diese dritte Abbildung unten durch Layoutbedürfnisse verursacht worden sein sollte, so ist es doch extrem laienhaft, auf einer Seite zweimal die gleiche Frau ohne unterschiedliches Aussehen abzubilden. Urheberrechtlich entfällt der Zitatzweck, da das Bundesarchiv-Foto keinen Mehrwert gegenüber der Zeichnung bietet.
Freie Lizenzen und Schranken des Urheberrechts sind voneinander unabhängig. Ein unter freier Lizenz stehendes Bild darf ohne Beachtung der Lizenzbedingungen als gültiges Bildzitat verwendet werden. Bei Zweifelsfällen (und welche sind das bei Bildzitaten nicht?) wird aber der Richter die Tatsache, dass ein Bild kostenlos unter freier Lizenz zur Verfügung gestanden hätte, in die Waagschale werfen und gegen ein Bildzitat entscheiden.
S. 63 wird das unter
https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Bundesarchiv_B_145_Bild-F046120-0016,_Koblenz,_%22Rittersturz-Konferenz%22,_Kopf.jpg
verfügbare Bild des Bundesarchivs von Hinrich Wilhelm Kopf abgebildet. Hätte vom Hofe statt "Quelle: Bundesarchiv" "Quelle: Bundesarchiv, B 145 Bild-F046120-0016 / Vollrath / CC-BY-SA 3.0" geschrieben, wäre er urheber- und gebührenrechtlich aus dem Schneider gewesen. Auch wenn man angesichts der Ausführungen auf S. 63-65 zu Kopf ein Bildzitat erwägen mag, scheint mir in diesem Fall eine Urheberrechtsverletzung in Anbetracht der Existenz der Möglichkeit, lizenzkonform zu nutzen, gegeben zu sein.
RA vom Hofe ist regelmäßiger Mitarbeiter (und Kommentator) dieses Blogs, in dem oft über die lizenzkonforme Nutzung von CC-Bildern berichtet wurde. Er kann sich also nicht schlüssig auf Nichtwissen berufen.
Bei 4 Bildern möchte ich daher ein Bildzitat bejahen, bei 3 verneinen. Angesichts der Gesamtumstände (Quasi-Privatdruck, kleinformatige Wiedergabe) würde ein vernünftiger Rechteinhaber von einer urheberrechtlichen Abmahnung absehen.
Merkwürdigerweise sind die abgebildeten Bundesarchiv-Bilder überwiegend nicht in der Bilddatenbank des Bundesarchivs recherchierbar, die zudem nur gegen Registrierung reproduktionsfähige Bilder ohne Wasserzeichen anbietet. Daher liegt der Schluss nahe, dass RA vom Hofe die Bilder aufgrund seines Benutzungsverhältnisses des Bundesarchivs erhalten hat. Er hat gegen die Benutzungsbedingungen des Bildarchivs verstoßen
http://www.bild.bundesarchiv.de/index.php?barch_item=de_agb
Inwieweit das Bundesarchiv vor ordentlichen Gerichten Bildrechte einklagt, ist mir nicht bekannt. Die öffentlichrechtliche Regelung des Benutzungsverhältnisses legt für mich den Schluss nahe, dass nur Gebührenbescheide auf dem Verwaltungsrechtsweg durchgesetzt werden können. Hat RA vom Hofe einen Gebührenbescheid erhalten, kann er Widerspruch oder Klage vor dem Verwaltungsgericht einlegen. Dann wird das Gericht auch die (aus meiner Sicht teilweise rechtswidrigen) Benutzungsbedingungen des Bundesarchivs zu überprüfen haben, also auch die Zulässigkeit der nach Auflagenhöhe gestaffelten Gebühren. Hier öffnet sich geradezu ein Urwald, in dem öffentlichrechtliche Normen und privatrechtliche Rechtsverhältnisse traditionell durcheinander wachsen.
Gemäß
https://de.wikisource.org/wiki/Bundesgerichtshof_-_Topographische_Landeskarten
ist die Einräumung urheberrechtlicher Nutzungsrechte immer privatrechtlicher Natur.
Sind die öffentlichrechtlichen Benutzungsbedingungen nicht rechtswidrig, spielt es (leider) keine Rolle, ob eine Nutzung als Bildzitat zulässig wäre. Da aber das Kuddelmuddel aus öffentlichem Recht und Privatrecht vom Bundesarchiv liebevoll gehegt und gepflegt wird, weil es ihm finanzielle Vorteile bringt, ist es nicht ganz aussichtslos, den Verwaltungsrichter auch mit diesem Argument zu konfrontieren.
Wäre dagegen kein Benutzungsverhältnis durch Ausfüllen eines Benutzungsantrags zustandegekommen, wäre nur das Geltendmachen urheberrechtlicher Ansprüche auf dem ordentlichen Rechtsweg möglich, siehe
http://archiv.twoday.net/stories/6164988/ (bei Anmerkung 24)
RA vom Hofe hat nicht in erheblichem Ausmaß gegen die deutsche Rechtsordnung verstoßen, sich aber auch nicht untadelig verhalten. Angesichts seiner kleinen Schuld ist ein Vorgehen des Bundesarchivs gegen ihn eher eine Steuergeldverschwendung und unangemessen. Es ist ihm aber unbenommen, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht dem Bundesarchiv zur Abgeltung möglicher Ansprüche einen Betrag von 50 Euro anzubieten.
KlausGraf - am Samstag, 16. November 2013, 16:11 - Rubrik: Archivrecht
http://www.morgenweb.de/nachrichten/sudwest/neuer-wirbel-um-institutschefin-1.1282876
Bis 2002 konnte der Doktortitel (nur gültig mit Zusatz: Dr. med. univ.) in Graz auch ohne Dissertation erworben werden.
Bis 2002 konnte der Doktortitel (nur gültig mit Zusatz: Dr. med. univ.) in Graz auch ohne Dissertation erworben werden.
KlausGraf - am Samstag, 16. November 2013, 15:52 - Rubrik: Wissenschaftsbetrieb
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Stehe vor einem Dilemma.
Die FU Berlin hat sich bereit erklärt, den zweiten Band der Vier Prinzen auf den Dokumentenserver zu stellen.
Ein Verlag ist daran interessiert, die beiden Bände der Vier Prinzen, bei neuer Gestaltung, neu aufzulegen und buchhandelsfreundlich zu kommerzialisieren. Inhaltliche Änderungen oder Schwerpunktverschiebungen sind möglich.
Möglicherweise sind beide Optionen inkompatibel.
Das ist mein Dilemma. Die zweite Option ist nicht ungefährlich für das Werk.
http://www.vierprinzen.com
UPDATE:
Ein neues Buch, das die ersten beiden Bände verschmelzt unter dem Dach eines Verlages wäre ein neues Werk.
Ich möcte aber dass interessierte Leser, problemlos die ersten beiden Bände (Rohfassungen des Stoffes) konsultieren können.
OA des ersten Bandes soll in jedem Fall erhalten bleiben.
Wie sieht es mit dem zweiten Band aus ? Tendenziell möchte ich dass auch dieser Band OA erreichbar ist.
Wie bei den Protokollen in denen im Gesetzgebungsverfahren die Motive protokolliert werden, können dann die ersten beiden Bände konsultiert werden.
Im Dezember werde ich ein weiteres persönliches Gespräch mit dem Verlag führen. Dort werde ich Gelegenheit geben, mich davon zu überzeugen, dass die OA Präsentation des zweiten Bandes "schädlich" wäre. Wenn ich davon nicht überzeugt bin, werde ich die OA Präsentation des zweiten Bandes als conditio sine qua non für den dritten Band postulieren. Kommt es zu keiner Einigung wird der zweite Band OA gestellt.
Ob ich im Alleingang einen dritten Band bearbeiten werde, der den Stoff der ersten beiden neu ordnet, wird sich dann herausstellen.
Die FU Berlin hat sich bereit erklärt, den zweiten Band der Vier Prinzen auf den Dokumentenserver zu stellen.
Ein Verlag ist daran interessiert, die beiden Bände der Vier Prinzen, bei neuer Gestaltung, neu aufzulegen und buchhandelsfreundlich zu kommerzialisieren. Inhaltliche Änderungen oder Schwerpunktverschiebungen sind möglich.
Möglicherweise sind beide Optionen inkompatibel.
Das ist mein Dilemma. Die zweite Option ist nicht ungefährlich für das Werk.
http://www.vierprinzen.com
UPDATE:
Ein neues Buch, das die ersten beiden Bände verschmelzt unter dem Dach eines Verlages wäre ein neues Werk.
Ich möcte aber dass interessierte Leser, problemlos die ersten beiden Bände (Rohfassungen des Stoffes) konsultieren können.
OA des ersten Bandes soll in jedem Fall erhalten bleiben.
Wie sieht es mit dem zweiten Band aus ? Tendenziell möchte ich dass auch dieser Band OA erreichbar ist.
Wie bei den Protokollen in denen im Gesetzgebungsverfahren die Motive protokolliert werden, können dann die ersten beiden Bände konsultiert werden.
Im Dezember werde ich ein weiteres persönliches Gespräch mit dem Verlag führen. Dort werde ich Gelegenheit geben, mich davon zu überzeugen, dass die OA Präsentation des zweiten Bandes "schädlich" wäre. Wenn ich davon nicht überzeugt bin, werde ich die OA Präsentation des zweiten Bandes als conditio sine qua non für den dritten Band postulieren. Kommt es zu keiner Einigung wird der zweite Band OA gestellt.
Ob ich im Alleingang einen dritten Band bearbeiten werde, der den Stoff der ersten beiden neu ordnet, wird sich dann herausstellen.
vom hofe - am Samstag, 16. November 2013, 11:00 - Rubrik: Open Access


