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"I've been informed by Melanie Mueller, the A&A list Moderator that "Friday Flowers" are prohibited under the revised Terms of Participation.

I've been posting Friday Flowers for nearly eleven years here as an exercise in photography for me and a gift for you.

From now on, my photos will be available on my website http://www.sonc.com/look each Friday.

I hope and presume Klaus Graf will continue to post them at http://archivalia.tumblr.com/ tag: naturalia

I will continue to post them on my Facebook page https://www.facebook.com/Carter.SonC

I also maintain a blind copy email subscription list. You get images of my cats, my grandkids, Natchitoches, almost anything that strikes my fancy; usually two or three mailings a week.

Let me know and I will add you to that list. Several people who retired from Archives are part of that list.

I'll probably slip away now, as I don't need the job postings, and I don't go to the conventions; I was just here to help with technical questions.

Speaking of conventions, next time you're in that hotel, you might tell them to remove the flowers from the lobby, as they aren't necessary. (That's supposed to be humor, which is allowed under the terms.)

--
Regards,

Sonny
http://sonc.com/look/
​sonc.hegr@gmail.com​
Natchitoches, Louisiana
1714
Oldest Permanent Settlement in the Louisiana Purchase

USA"



Friday Flowers 8/29/2014 by Sonny Carter is licensed under a Creative Commons Attribution-NonCommercial-NoDerivs 3.0 Unported License.

http://www.digitale-sammlungen.de/index.html?c=kurzauswahl&projekt=1073907098

Online zur Verfügung stehen erst 80+ von über 370 Handschriften und 460 Drucken in der BSB aus Schedels Besitz.

Richard Staubers noch immer maßgebliche Darstellung zur Geschichte der Bibliothek ist online einsehbar unter:

https://archive.org/details/dieschedelscheb00hartgoog


Die in diesem Portal gehosteten Blogs sind – bis auf von der Redaktion von de.hyptheses.org verantwortete Inhalte – “user generated content”.

Jeder Blogautor ist für seine eigenen Beiträge verantwortlich. Jeder Blogbetreiber bietet eine Kontaktmöglichkeit an, an die Beschwerden wegen möglicher Rechtsverletzungen primär zu richten sind. Ein Reaktionszeitraum von drei Werktagen (Montag bis Freitag) sollte eingeräumt werden. Erfolgt keine oder keine hinreichende Reaktion, kann eine Meldung an die Verantwortlichen (siehe oben) erfolgen.
Das steht so im Impressum von de.hypotheses.org. Die zivilrechtliche Haftung für sogenannte nutzergenerierte Inhalte oder "Forenhaftung" ist ein schwieriges und umstrittenes Rechtsgebiet, wie man etwa der 2009 erschienenen juristischen Dissertation von Alexander Hartmann entnehmen kann, die unter stoererhaftung.de auch Open Access einsehbar ist. Es gibt kurze Hinweise (etwa im Basiswissen Journalismus: Presserecht für Journalisten und Blogger), Leitfäden im Netz (etwa von 2010 oder ein Buchkapitel von 2014), zahlreiche Urteile und juristische Fachartikel (benutzt habe ich insbesondere Martin Schuster: Schuster: Prüfungspflichten des Portalbetreibers. In: GRUR 2013, S. 1201 ff.), die - nicht immer auf Wissenschaftsblogs übertragbare - Informationen bereitstellen.

Natürlich haftet zunächst der Verfasser (ich  verwende stets die männliche Form) eines rechtswidrigen Kommentars oder Beitrags. Bei Wissenschaftsblogs dürften vor allem Persönlichkeitsrechtsverletzungen und Urheberrechtsverletzungen in Betracht kommen. Er kann abgemahnt  und zur Abgabe einer Unterlassungserklärung, die künftige Rechtsverletzungen verhindern soll, gezwungen werden.  Ist er nicht greifbar, muss sich der in seinen Rechten Verletzte an den Forenbetreiber halten. Aber auch wenn der Verletzte den Verfasser kennt, darf er den Forenbetreiber um Abhilfe ersuchen.

Der Forenbetreiber (diese Rolle kann jeder spielen, der fremde Inhalte im Netz ermöglicht: der Bloghoster wie z.B. hypotheses.org oder blogger.com, der Betreiber eines Gemeinschaftsblogs, ein Blogger, der Kommentare zulässt) kann sowohl als Täter als auch sogenannter Störer haften. Als Täter haftet er, wenn er sich die fremden Inhalte zu eigen macht. Als Störer haftet er nur, wenn er zumutbare Prüfungspflichten verletzt.

Ich kann nicht ganz darauf verzichten, ein wenig Juristen-Kauderwelsch zu zitieren. Das Landgericht Tübingen hatte es 2012 mit einem angeblich persönlichkeitsrechtsverletzenden Wikipedia-Eintrag zu tun. Die Wikipedia ist ein typisches Beispiel für ein Forum, bei dem Nutzer ohne Vorabkontrolle des Betreibers Artikel schreiben. Das Gericht führte daher aus:
Als Störer haftet aber auch derjenige auf Unterlassung, der ohne Täter oder Teilnehmer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung eines geschützten Guts beiträgt.

Indem die Beklagte die Webseite de.wikipedia.org betreibt, dabei den Speicherplatz für die von den Nutzern eingerichteten Internetseiten bereitstellt und den Abruf der Seiten über das Internet ermöglicht, trägt sie willentlich und adäquat-kausal zur Verbreitung von Inhalten bei, die das allgemeine Persönlichkeitsrecht Dritter beeinträchtigen. Weil die Störerhaftung jedoch nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zumutbar ist. Insofern besteht keine Verpflichtung, die von den Nutzern ins Netz gestellte Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen. Dies würde dazu führen, dass der freie Fluss von Informationen erheblich ein geschränkt und das Geschäftsmodell in Frage gestellt würde. Ferner würde eine Überwachung jedes Eintrages das Betreiben der Online-Enzyklopädie unmöglich machen.

Der Betreiber ist aber als Störer zur Prüfung verpflichtet, sobald er Kenntnis von einer Rechtsverletzung erlangt. Der hierfür erforderliche Hinweis muss jedoch so konkret gefasst sein, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptung des Betroffenen unschwer, also ohne eingehende rechtliche oder tatsächliche Überprüfung, bejaht werden kann. Es muss also eine hinreichend substanziierte Abmahnung vorliegen, welche die Gründe der Rechtswidrigkeit deutlich erkennen lässt.
Für Persönlichkeitsrechtsverletzungen hat der Bundesgerichtshof 2011 anlässlich eines Rechtsstreits über einen Blogeintrag auf blogspot.com ein eigenes Verfahren ersonnen, an das sich der Bloghoster halten muss:
Allerdings wird sich bei der behaupteten Verletzung von Persönlichkeitsrechten eine Rechtsverletzung nicht stets ohne weiteres feststellen lassen. Sie erfordert eine Abwägung zwischen dem Recht des Betroffenen auf Schutz seiner Persönlichkeit sowie Achtung seines Privatlebens aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK und dem durch Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK geschützten Recht des Providers auf Meinungs- und Medienfreiheit. Ist der Provider mit der Beanstandung eines Betroffenen konfrontiert, die richtig oder falsch sein kann, ist eine Ermittlung und Bewertung des gesamten Sachverhalts unter Berücksichtigung einer etwaigen Stellungnahme des für den Blog Verantwortlichen erforderlich. Hiernach ergeben sich für den Provider regelmäßig folgende Pflichten:

Ein Tätigwerden des Hostproviders ist nur veranlasst, wenn der Hinweis so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer - das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung - bejaht werden kann. Dabei hängt das Ausmaß des insoweit vom Provider zu verlangenden Prüfungsaufwandes von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere vom Gewicht der angezeigten Rechtsverletzungen auf der einen und den Erkenntnismöglichkeiten des Providers auf der anderen Seite.

Regelmäßig ist zunächst die Beanstandung des Betroffenen an den für den Blog Verantwortlichen zur Stellungnahme weiterzuleiten. Bleibt eine Stellungnahme innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist aus, ist von der Berechtigung der Beanstandung auszugehen und der beanstandete Eintrag zu löschen. Stellt der für den Blog Verantwortliche die Berechtigung der Beanstandung substantiiert in Abrede und ergeben sich deshalb berechtigte Zweifel, ist der Provider grundsätzlich gehalten, dem Betroffenen dies mitzuteilen und gegebenenfalls Nachweise zu verlangen, aus denen sich die behauptete Rechtsverletzung ergibt. Bleibt eine Stellungnahme des Betroffenen aus oder legt er gegebenenfalls erforderliche Nachweise nicht vor, ist eine weitere Prüfung nicht veranlasst. Ergibt sich aus der Stellungnahme des Betroffenen oder den vorgelegten Belegen auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Äußerung des für den Blog Verantwortlichen eine rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts, ist der beanstandete Eintrag zu löschen.
Deutlich wird das große Gewicht der Meinungsfreiheit. Es bestehen Zweifel, ob die Trollkommentare-Entscheidung des EGMR in Sachen Delfi AS v. Estonia tatsächlich sachgerecht ist (zur Kritik Leo Schapiro, in: ZUM 2014, S. 201ff. - Zusammenfassung). Jeder Forenbetreiber sollte vor der Löschung eines unliebsamen Beitrags über die Rolle der Meinungsfreiheit nachdenken. Das gilt auch für das sogenannte virtuelle Hausrecht. "Wer einen öffentlich zugänglichen Ort der Diskussion anbietet, muss die dort geäußerten Aussagen dulden", sagt Rechtsanwalt Thomas Schwenke.

De facto kann sich jemand, der sich verunglimpft fühlt oder dessen Urheberrecht verletzt wurde, an denjenigen halten, von dem er sich am ehesten Entgegenkommen verspricht: Autor des Kommentars/Beitrags, Administrator des Gemeinschsaftsblogs, Verantwortlicher des Bloghosters. Die obige Formulierung im Hypotheses-Impressum ist nach deutschem Recht nicht verbindlich: Auch ohne Kontaktaufnahme mit dem Blogger kann sich ein Verletzter direkt an den Bloghoster wenden.

Ein Problem lauert bei dem Zu-Eigen-Machen von Inhalten. Wer als sogenannter Aggregator automatisiert fremde Inhalte übernimmt (etwa der geniale Blog-Aggregator Planet History von Schmalenstroer) kann fremde Ansprüche abweisen. Anders sieht es bei freigeschalteten Kommentaren und redaktionell ausgewählten Inhalten aus.

Die meisten Hypotheses-Blogs dürften Kommentare manuell freischalten (vor allem aus Gründen des Spam-Schutzes). Das bedeutet, dass hinsichtlich dieser Inhalte das Haftungsprivileg des Forenbetreibers entfällt. Da eine Vorprüfung stattfindet, müssen im Fall einer Rechtsverletzung Abmahnkosten getragen und eine Unterlassungserklärung abgegeben werden. Sollte auf der Startseite von de.hypotheses.org eine Persönlichkeitsrechtsverletzung in einem der von der Redaktion dort platzierten Blogbeiträge wahrnehmbar sein, haftet Hypotheses als Täter, da es sich um zu eigen gemachte Inhalte handelt, denn die Redaktion wählt dafür ihrer Ansicht nach besonders gelungene Beiträge manuell aus. Ein "Freizeichnen" durch Disclaimer ist nicht möglich.

Parallel veröffentlicht in:
http://redaktionsblog.hypotheses.org/2536

***

Blog & Recht 1: Darf ich Bilder lebender Personen veröffentlichen?
http://archiv.twoday.net/stories/156271221/
Blog&Recht 2: Darf ich mein Blog mit einem Porträtfoto von mir schmücken?
http://archiv.twoday.net/stories/156272358/
Blog&Recht 3: Brauche ich ein Impressum?
http://archiv.twoday.net/stories/165211515/
Blog&Recht 4: Wie nutze ich Bilder unter freier Lizenz korrekt?
http://archiv.twoday.net/stories/219051498/
Blog&Recht 5: Darf ich alte Bilder nutzen?
http://archiv.twoday.net/stories/219051661/
Blog&Recht 6: Darf ich ein fremdes Video einbetten?
http://archiv.twoday.net/stories/404099696/
Blog&Recht 7: Hafte ich für Links?
http://archiv.twoday.net/stories/453148108/
Blog&Recht 8: Darf ich fremde Bilder verwenden?
http://archiv.twoday.net/stories/498223015/
Blog&Recht 9: Was tun bei Abmahnung?
http://archiv.twoday.net/stories/752348320/
Blog&Recht 10: Darf ich fremde Texte verwenden?
http://archiv.twoday.net/stories/948994460/

http://www.bstu.bund.de/DE/Archive/Aktuelles/texte/20140829_argus.html

"Alle verfügbaren Findmittel können ab September 2014 schrittweise zentral über ARGUS, der Archivgutsuche des Bundesarchivs, recherchiert werden."

"Vielen Dank, dass Sie Ihre Inhalte mit uns teilen möchten. Wir haben Ihre Website überprüft. Leider können wir Ihre Website gegenwärtig nicht in Google News aufnehmen.

Für die im Google News-Index erfassten Websites gelten bestimmte Qualitätsrichtlinien. Die betreffenden Richtlinien können Sie unter folgendem Link einsehen:

https://support.google.com/news/publisher/answer/40787?hl=de

Wir entschuldigen uns dafür, dass wir Ihnen zur Zeit keine weiteren Informationen zur Verfügung stellen können und danken Ihnen für Ihr Verständnis und Ihre Mühe. Bitte beachten Sie, dass eine erneute Überprüfung Ihrer Seite innerhalb der nächsten 60 Tage unwahrscheinlich ist."

Transparent geht anders.

Rede auf der Personalversammlung

http://www.ub.uni-dortmund.de/listen/inetbib/msg53797.html

Update zu
http://archiv.twoday.net/stories/948992398/

http://www.klassik-stiftung.de/forschung/digitale-dokumente/aufsaetze-online/

Darunter auch Raffel 2008 zur herzoglichen Inkunabelsammlung

http://www.klassik-stiftung.de/uploads/tx_lombkswdigitaldocs/Jahrbuch_2008_Raffel.pdf

http://ubsrvgoobi2.ub.tu-berlin.de/viewer/

Ein Digitalisierungsvorschlag ist kostenlos, bezieht sich aber leider nur auf Werke vor 1900, obwohl es zwingend notwendig wäre, die Lücke von ca. 1900 bis 1943 mit nachgewiesen gemeinfreien Werken zu schließen.

https://www.ub.tu-berlin.de/index.php?id=6462

Kommentar zu

http://archiv.twoday.net/stories/967550393/
http://archiv.twoday.net/stories/948994166/

Es ist eigentlich ganz einfach:

* Erschließungsinformationen und Objektbilder ins Netz!

* Museums-Publikationen Open Access ins Netz!

* Nicht an der Auflösung sparen! (Alle Beschriftungen müssen gut lesbar sein.)

* Keine Wasserzeichen!

* Bilder unter Public Domain bzw. - falls dreidimensionale Vorlagen betroffen sind - unter CC-BY freigeben!

* Permanentlinks für Werke und Einzelabbildungen/Seiten.

* Einbindung in Metasuchen (z.B. Europeana) realisieren!

http://www.baden-tv.com/digitaler-katalog-des-badischen-landesmuseums-ueberarbeitet-54616/#.VASrv_l_v-k

"Ab sofort sind alle Bilder in verbesserter Qualität und detailreichen Vollbildanzeigen anzuschauen." Was auch immer man unter detailreichen Vollbildanzeigen verstehen mag: Die real einsehbare Bildqualität ist eher mies.


http://digital.wlb-stuttgart.de/purl/bsz410229547

http://www.handschriftencensus.de/5957

http://viewer.hlb-wuppertal.de/viewer/

"Es handelt sich dabei zum gegenwärtigen Zeitpunkt um einen Sonderbestand von Schriften aus der Zeit des Kirchenkampfes (1933-1945), um Titel aus der Sammlung einer Pfarrbibliothek aus Unterbarmen, Wuppertal, sowie um ausgewählte Werke aus dem Bestand."


http://digital.ub.uni-paderborn.de/nav/classification/193167

Bisher gibt es vor allem Jesuitenbestände aus dem Büchernachlass Ferdinands von Fürstenberg, noch keine Inkunabel oder Handschrift. Das derzeit älteste Werk stammt von 1505.

Dass der VdA eine unprofessionelle Klitsche ist, durfte man ja bisher immer wieder feststellen.

Vorgesehen ist nicht, dass man sich noch vergleichsweise kurzfristig zum Archivtagbesuch entschließt und dann auch ein Hotel benötigt.

Auf

http://www.archivtag.de/online-hotel-buchung.html

liest man nicht nur zweimal "Toruismus", sondern auch: "Buchungsschluss für Hotelzimmer: 1. August 2014". Gleichwohl kann man aber eine Buchung versuchen. Angeboten wird nur noch das Hotel Ramada, das jedoch per Mail mitteilt, man sei ausgebucht. Dann sollte man die Online-Buchung aber auch deaktivieren!

Bei der Telefonnummer der Tourismus-GmbH sind keine Geschäftszeiten angegeben. Der Anrufbeantworter funktioniert jedenfalls nicht.

http://allenbrowne.blogspot.de/2012/02/pigeon-monument.html

en-WP


Es gibt eine neue juristische Online-Zeitschrift aus der Schweiz:

http://sui-generis.ch/1

Verlinkt eine Kritik am Google-Urteil des EuGH.

Via
http://www.internet-law.de/2014/09/neue-juristische-onlinezeitschrift-aus-der-schweiz.html

"Mit der Abschaffung der Fächer Französisch und Spanisch wird nicht nur die europäische Idee konterkariert sondern auch das kulturelle Aachener Erbe gefährdet, und das an einer Hochschule, die sich selbst „europaweit zu den renommiertesten Bildungseinrichtungen“ zählt. Daher ist es in einer Stadt wie Aachen, der Europastadt par excellence, hier im Dreiländereck der Euregio Maas-Rhein, unverständlich, ja bestürzend, dass ausgerechnet zwei Disziplinen mit dieser europäischen Symbolkraft aufgegeben werden sollen."

Petition:
http://www.change.org/p/alle-die-die-aachener-romanistik-vor-der-schlie%C3%9Fung-retten-wollen-f%C3%BCr-den-erhalt-der-f%C3%A4cher-franz%C3%B6sisch-und-spanisch-an-der-rwth

http://www.wikilovesmonuments.de/de/

1. bis 30. September 2014

„Wiki Loves Monuments“ ist ein von der Wikipedia durchgeführter Fotowettbewerb rund um Bau- und Kulturdenkmäler, an dem Deutschland auch in diesem Jahr wieder teilnehmen wird. ...

http://www.lisa.gerda-henkel-stiftung.de/beitraege?what=most_visited

Georgios Chatzoudis | 19.08.2011 | 291404 Aufrufe | 2 Kommentare
"Wir brauchen mehr Experimentierfreude"
Interview mit Dr. Klaus Graf
Dr. Klaus Graf ist Historiker, Archivar und überzeugter Netzaktivist. An der Universität Freiburg/Breisgau ist er Lehrbeauftragter am Lehrstuhl für Mittelalterliche Geschichte, ebenso an der RWTH...

Georgios Chatzoudis | 05.09.2012 | 138503 Aufrufe
"A tendency to use power over excavators" -
Archaeology in Turkey
Interview with Dr Edhem Eldem
Dr Edhem Eldem is a renowned Turkish historian who teaches at the Department of History at Boğaziçi University in Istanbul. In 2011-2012 he was a fellow at The Wissenschaftskolleg zu Berlin.

Usw.

Weitere Interviews mit mir:
http://archiv.twoday.net/stories/640155309/

"Anders sein. Außenseiter in der Geschichte" ist das Thema des 24. Geschichtswettbewerb des Bundespräsidenten.

Die Körber-Stiftung hat mir vor einigen Tagen mit SPERRFRIST 1.9.2014 dazu einige Informationen zugesandt.

Ganz geheim hat dazu aber auch schon jemand etwas ins Netz gestellt.

http://faecher.lernnetz.de/faecherportal/index.php?DownloadID=5458

Dort steht auch "Archiv- und Literaturrecherchen, Beispielarbeiten fürverschiedene Altersstufen und Schularten, die Bewertungs-unterlagen des Wettbewerbs – dies und vieles mehr ab sofort online in einem Extrabereich für Lehrer:www.geschichtswettbewerb.de/tutoren Benutzername: tutorgw, Passwort: minderheiten "

http://rhad.hypotheses.org/480

Siehe auch
http://archiv.twoday.net/search?q=ehreshoven

"Publishing and the Book Trade in France and Francophone Europe, 1769-1789

This website offers an opportunity to explore the world of books on the eve of the French Revolution. It brings together material from the vast archives of the Société typographique de Neuchâtel, a publisher and wholesaler who provided all kinds of books to all parts of France from 1769 to 1789."

http://www.robertdarnton.org/

Including rich source materials and research articles by Darnton in full text.

http://www.focus.de/digital/internet/wegen-insolvenzerschleppung-und-betrug-redtube-anwalt-urmann-erhaelt-bewaehrungsstrafe_id_4095571.html

Der Abmahn-Anwalt Thomas Urmann wurde zu einer Bewährungsstrafe verurteilt. Er hatte als Geschäftsführer einer Wurstfabrik unter anderem deren Zahlungsunfähigkeit verschleiert. Bekannt wurde er durch Abmahnungen an Nutzer der Porno-Website „RedTube“.

Klaus Wolfs Beitrag aus "Schreiborte des deutschen Mittelalters" (2013) ist online:

http://www.philhist.uni-augsburg.de/lehrstuehle/germanistik/lsbay/Mitarbeiter/wolf/downloads/Schreiborte_WolfK.pdf

http://blogs.tib.eu/wp/tib/2014/08/27/transparenz-fuer-kosten-von-open-access-publikationen/

Bisher beteiligen sich nur die UBs von Bielefeld und Regensburg.

http://www.klassik-stiftung.de/weimarerappell

"Erstunterzeichner:
Aleida Assmann, Literatur- und Kulturwissenschaftlerin - Michael Krüger, Schriftsteller - Karl Lagerfeld, Modeschöpfer - Christian Meier, Historiker - Anne-Sophie Mutter, Musikerin - Helmut Schmidt, Bundeskanzler a. D. - Friede Springer, Verlegerin - Nike Wagner, Intendantin - Christina Weiss, Staatsministerin für Kultur a. D. – Wim Wenders, Filmemacher – Ranga Yogeshwar, Wissenschaftsjournalist"

Na wenn Ranga ("Adabei") Yogeshwar das unterstützt, muss das schon eine prima Sache sein ...

Via
https://www.idw-online.de/de/news601216

Foto: Axel Hindemith http://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0/de/legalcode

Sie sind das Thema der Bilder zum Weekend.

http://archivalia.tumblr.com/tagged/runes

Weitere Tumblr-Tags:

http://archiv.twoday.net/stories/640155586/


http://www.bbc.com/news/technology-28976849

Es geht um

https://www.flickr.com/photos/internetarchivebookimages/with/14784850762/

Das Internet Archive ist damit Flickr Commons beigetreten:

http://blog.flickr.net/en/2014/08/29/welcome-the-internet-archive-to-the-commons/


"Es konnte gezeigt werden, dass die auf nahezu allen Videogrammen abgedruckten Hinweise, wonach eine Wiedergabe nur zum privaten Gebrauch zulässig ist, für den Endkunden grundsätzlich unbeachtlich sind. Es handelt sich dabei weder um die Einräumung urheberrechtlicher Nutzungsrechte noch um Verpflichtungen nach bürgerlich-rechtlichen Vorschriften. Der Käufer bzw. Mieter eines Videogramms ist deshalb dazu berechtigt, das Filmwerk auch gegenüber Dritten wiederzugeben, solange er mit ihnen durch eine sonstige persönliche Beziehung verbunden ist. Typische Beispiele für das Vorliegen einer solchen sonstigen persönlichen Verbundenheit im Sinne von § URHG § 15 Abs. URHG § 15 Absatz 3 UrhG bilden die regulären Lerngruppen und Kurse in den allgemeinbildenden Schulen sowie Filmwiedergaben bei beruflichen »Meetings« bzw. Konferenzen."

Das wird Lehrer freuen.

Siehe auch
http://www.gewerblicher-rechtsschutz.jurion.de/news/?user_aktuelles_pi1[aid]=299903&cHash=d8d309fbf78d4abd46132913e14e1b55


Foto: KMJ http://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0/deed.en

http://greifswald-1989-90.de/

"Am 4. Dezember 1989 besetzten Greifswalder die SED-Kreisleitung und das Kreisamt für Nationale Sicherheit wie die Kreisdienststelle des Ministeriums für Staatssicherheit kurz vorher umbenannt wurde. Greifswalder wollen Dokumente, Bilder und Erinnerungen aus dem Jahr 1989 bis zum 14. Oktober 1990, dem Tag der Landtagswahl in Mecklenburg-Vorpommern, sammeln und auf dieser Website veröffentlichen. "

http://www.jurpc.de/jurpc/show?id=20140132

Eine hochinteressante Statistik (Stand: Juli 2014) von RA Lorenz, der 2009 - 2013 rund 700 Filesharing-Fälle bearbeitet hat.

Einige Auszüge:

"Wie die Statistik zeigt, sind die Gerichtsverfahren wegen der Teilnahme an Tauschbörsen außerordentlich selten. Das gilt jedenfalls dann, wenn der angebliche Rechtsverletzer frühzeitig einen spezialisierten Rechtsanwalt beauftragt. In diesem Fall liegt die Wahrscheinlichkeit verklagt zu werden unter 3 %. Bei den Fällen, in denen Klagen erhoben wurden, waren die Abgemahnten in 28,6 % der Fälle außergerichtlich nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten. Sie hatten zunächst selber an die abmahnende Kanzlei geschrieben oder gar nicht auf die Abmahnung reagiert. Erst nach Zustellung der Klageschrift bzw. des Mahnbescheids bzw. der Anspruchsbegründung haben die Abgemahnten einen Anwalt konsultiert. Das zeigt, dass sich die Rechteinhaber auch gerne schwache Gegner aussuchen, die sie verklagen. [...]

Regelmäßig wird auch auf die strafrechtlichen Folgen verwiesen. Es ist durchaus richtig, dass die Teilnahme an Tauschbörsen gemäß § 106 UrhG strafbar ist, wenn urheberrechtlich geschützte Werke getauscht werden. Die Strafverfahren werden jedoch in der Regel sofort eingestellt. Verschiedene Staatsanwaltschaften haben schon vor einigen Jahren beschlossen nur noch große Fälle zu verfolgen [...].

Weiterhin auffallend ist, dass keine einzige einstweilige Verfügung beantragt wurde. Ferner ist in keinem einzigen gerichtlichen Verfahren der Unterlassungsanspruch eingeklagt worden. Letzteres hängt damit zusammen, dass in 85,7 % der Gerichtsverfahren die Abgemahnten bereits nach der Abmahnung eine Unterlassungserklärung abgegeben hatten. In diesen Fällen brauchte dann nur noch über die Schadensersatz- und Kostenerstattungsansprüche entschieden zu werden."

LISA-Video

Eine Veröffentlichung des Kriegstagebuchs Rüthers im Internet war nicht möglich, da ein Hochladen beim Digitalen Historischen Archiv nicht möglich war. Und wenn man übergangsweise einen Server der Stadt Köln genützt hätte, wenn man schon nicht das Internet Archive oder Wikimedia Commons hätte wählen wollen?

Die folgende Liste dokumentiert von mir geführte Interviews in Archivalia.

Mit Mareike König zur Wissenschaftlichen Literaturversorgung in Frankreich (29. August 2014)
http://archiv.twoday.net/stories/967549632/

Mit Hubert Houben zu den Märtyrern von Otranto (16. Mai 2013)
http://archiv.twoday.net/stories/404099608/

Mit Christoph Graf Waldburg zum Wolfegger Hausbuch (2. April 2008)
http://archiv.twoday.net/stories/4832654/
Erneut in "Best of" 2013
http://archiv.twoday.net/stories/581437403/

Mit Friedrich Polleroß zu Open Access (21. Oktober 2010)
http://archiv.twoday.net/stories/8397846/

Mit Daniel Hess zum Wolfegger Hausbuch (17. Februar 2008)
http://archiv.twoday.net/stories/4713820/

Erwähnungen von Interviews:
http://archiv.twoday.net/search?q=interview

Weitere Übersichten in Archivalia
http://archiv.twoday.net/stories/96987678/

Interviews mit mir
http://archiv.twoday.net/stories/640155309/

Interessantes Format für eine Multimedia-Reportage. Sehenswert!

http://reportage.wdr.de/open-klassik

Inhaltlich geht es um klassische Musik kostenfrei im Netz.

http://www.seo-united.de/blog/google/google-macht-weblogs-offiziell-zu-einer-newsquelle-215.htm

Man kann sein Blog bei Google News anmelden.

Ich habe mit Mareike König, Leiterin der Bibliothek des Deutschen Historischen Instituts Paris, ein Mailinterview zur Literaturversorgung in Frankreich geführt.

Nimmt das DHI an der französischen Fernleihe teil?


Wir als deutsche Bibliothek im Ausland nehmen an der französischen Fernleihe nicht teil. Wir sind „nehmend“ an den deutschen Verbund angeschlossen, d .h. wir verleihen keine Bände, da wir eine Präsenzbibliothek sind, holen aber Bücher aus Deutschland zu uns. Das ist durch die versicherten Versandkosten recht teuer (25 Euro pro Buch). Mitunter ist es günstiger, das von Lesern gewünschte Buch anzuschaffen, denn Fernleihe ist „Mangelverwaltung“ und deutet auf einen Bestand hin, der erwartet wird oder vorhanden sein sollte. Das ist natürlich im Einzelfall zu prüfen.

Wie sehen in Frankreich die Fernleih-Möglichkeiten aus?

Generell gibt es in Frankreich zwei Fernleih-Systeme: eines für die öffentlichen, eines für die wissenschaftlichen Bibliotheken. Prêt entre bibliothèques (PEB) für die akademische Welt (336 Einrichtungen) und Prêt inter-bibliothèques (PIB) für die öffentlichen Bibliotheken (200 Einrichtungen), beide Netze sind miteinander verknüpft.

Ich zitiere aus dem von mir und Dominique Bouchery verfassten Artikel „Bibliotheken in Frankreich: Einrichtungen, Bestände und Suchstrategien“, der diese Tage noch online gehen soll als Spezialnummer der Revue de l’IFHA (Geschichte machen in Frankreich. Ein Wegweiser für Studium, Forschung und Lehre, Revue de l’Institut français d’histoire en Allemagne, 2014.)

„Die Nutzungsbedingungen der Fernleihe sind von Bibliothek zu Bibliothek verschieden. In der BnF wird die Fernleihe für die ersten 20 bestellten Dokumente kostenlos durchgeführt, vorausgesetzt man ist mit dem Forscherstatus in der Bibliothek für das laufende Jahr eingetragen. In anderen Einrichtungen kann der Preis je nach Lage und Ort zwischen 6 € (Inland) und 8 € (Außenverkehr) pro Medieneinheit variieren. Bestellungen von Kopien sind nach den in Frankreich geltenden Urheberrechten ebenfalls möglich, mit Abholung vor Ort oder per Postversand.“

Innerhalb einer Stadt ist eine Fernleihe in Frankreich nicht möglich (in Deutschland vermutlich auch nicht). Sind beispielsweise Bücher oder Aufsätze in Pariser Bibliotheken vorhanden, so könnten wir (würden wir teilnehmen) keine Fernleihe beanspruchen. Da bleibt nur die Lösung, in die jeweilige Bibliothek zu gehen und die Bände dort einzusehen.

Wie steht es mit Direktlieferdiensten?

Nicht besonders gut. Ich zitiere weiter:

„Einen ähnlichen Service wie Subito mit Online-Lieferung gibt es in Frankreich nicht. Eine Alternative ist der Dokumentenlieferdienst Refdoc[1] von INIST-CNRS. Er bietet Zugang zu mehr als 53 Millionen Dokumenten der Fächer Naturwissenschaften, Technologie, Medizin und Geisteswissenschaften, erschienen seit dem Jahr 1823 bis heute. Die Geisteswissenschaften sind dabei eindeutig am schwächsten vertreten. Je nach Dringlichkeitsgrad können die Scans per Mail innerhalb von zwei Stunden, 24 Stunden oder sieben Tagen geliefert werden. Der Dienst ist jedoch in den letzten Monaten in Verruf geraten, weil dort Artikel teuer verkauft und zur Lieferung angeboten wurden, die es andernorts im Open Access gibt.[2]“

Dazu der Nachtrag: Als ich vor ein paar Tagen auf der Website war, um nach den aktuellen Konditionen für die Lieferung zu sehen, konnte ich den Lieferservice dieser Online-Bibliographie nicht mehr finden. Eventuell wurde er aufgrund der Kritik eingestellt. Ich werde nachforschen.

Gibt es Digitalisierung on demand?

Das ist abhängig von den einzelnen Bibliotheken. Eine generelle Übersicht dazu ist mir nicht bekannt. Die BnF beispielsweise bietet diesen Dienst an. Hinweise dazu finden sich auf der Website der BnF unter „Reproduction des Documents“ [3]. Der Dienst war früher sehr langsam, hat sich aber in letzter Zeit stark beschleunigt. Unsere letzte Bestellung für einen Kollegen hat gerade mal zwei Wochen gedauert.

Man kann in Frankreich ganz praktisch Kopien von unveröffentlichten Dissertationen bestellen. In Frankreich gibt es keine Veröffentlichungspflicht für Dissertationen, man braucht keine Publikation, um den Doktortitel tragen zu dürfen (den tragen hier nur Mediziner). Daher bleiben die meisten Dissertationen unveröffentlicht. In Lille gibt es eine zentrale Stelle für die Vervielfältigung (entweder Kopie oder Microfiche) von Dissertationen: das Atelier National de Reproduction des Thèses. Das Atelier liefert auch ins Ausland. Die Kosten orientieren sich an der Seitenzahl. Mit 50, 60 Euro muss man daher leider rechnen.

Darf man in Bibliotheken wie der BNF normale Literatur selbst fotografieren? Gibt es womöglich kostenlose Aufsichtsscanner?

Kostenlose Aufsichtscanner gibt es nicht. Hier wird extrem auf das Einhalten des Urheberrechts geachtet (und auf den schonenden Umgang mit den Medien). Erlaubt sind in Frankreich Kopien von ca. 30% des Umfangs bei Medien, die jünger als 90 Jahre sind. Scans sind kostenpflichtig und kosten derzeit genau so viel wie Kopien!

Man darf in der BnF mit dem eigenen Apparat Dokumente fotografieren, die älter als 90 Jahre sind. Dazu muss man sich an einen speziellen Platz setzen und vorher bei der Aufsicht um Erlaubnis fragen.

Für Bücher, die jünger als 90 Jahre sind, ist das Bibliothekspersonal zuständig, wenn man sich im unteren Bereich der Bibliothek, der Forschungsbibliothek befindet (rez-de-chaussée). Für den Bereich oben (mit dem Freihandbestand) kann man selbst Kopien anfertigen. Da es sich um eine Studienbibliothek handelt, die nur einige Übersichtswerke bereit stellt, ist dieser Bereich für die Forschenden überwiegend uninteressant, ich bin da beispielsweise nie. [4]

Wer kann sich bei wissenschaftlichen Bibliotheken anmelden und was kostet das?

Das ist unterschiedlich geregelt. Oftmals sind die wissenschaftlichen Bibliotheken nur für die eigenen Studierenden und Forschenden da. Will man ein Buch als Externer einsehen, so muss man darlegen, dass es das gewünschte Buch u.U. nur in dieser Bibliothek gibt. Dann bekommt man zumeist eine Lesekarte (nach Nachweis des wissenschaftlichen Vorhabens). Die Websites der Bibliotheken geben darüber Auskunft. Und außerdem in Teilen auch bald der Artikel von Dominique Bouchery und mir ;-) Das DHIP stellt auf Anfrage Empfehlungsschreiben für die französischen Bibliotheken aus, damit klappt der Zugang meistens. Im Blog Francofil gibt es einen Überblick über das komplexe System der französischen Universitätsbibliotheken: http://francofil.hypotheses.org/1659.

Remote Access zu Datenbanken/Journals auch für BürgerInnen?

Außerhalb von Bibliotheken? Ist mir nicht bekannt. Allerdings gibt es in Frankreich sehr große Digitalisierungsprojekte im Open Access wie beispielsweise Gallica http://gallica.bnf.fr/, das Digitalisierungsprojekt der BnF, oder Persée http://www.persee.fr/web/guest/home für Zeitschriften, oder auch revues.org. Auf dem Blog Francofil http://francofil.hypotheses.org/ werden regelmäßig Angebote vorgestellt.

Herzlichen Dank!

[1] Refdoc, http://www.refdoc.fr/.

[2] Über den Hashtag #inistgate konnte man die Vorwürfe in den sozialen Medien verfolgen. Eine Stellungnahme des CNRS findet sich hier: http://intranet.cnrs.fr/intranet/actus/insist-20121019.html.

[3] http://www.bnf.fr/fr/collections_et_services/reproductions_document.html

[4] Weitere Infos:
http://www.bnf.fr/fr/collections_et_services/services_lecteurs/a.photocopies_impression_donnees.html

Update:
http://adresscomptoir.twoday.net/stories/967549800/

Kaspar Zillesius (1635-1687) schrieb 1664 eine handschriftliche Genealogie der Grafen von Sponheim, deren Überlieferung abgesehen von Michael Klein, der sich auf die Karlsruher Handschriften beschränkte, anscheinend noch niemand zusammengestellt hat.

Für Winfried Dotzauer war Zillesius, Rat Herzog Georg Wilhelms von Birkenfeld, der bekannteste Vertreter hintersponheimischer Gelehrsamkeit.

http://books.google.de/books?id=xQoe5c5XTtwC&pg=PA354

Nicht erreichbar war mir: Kumor, Johannes: Der pfälzische Regierungsrat Johann Kaspar Zillesius (1635—1687); in: Heimat. Jb. f. d. Ldkr. Zell 9. 1966. S. 40-41.

Die puren Daten gibt die RLB: "[Geb.:] 05.04.1635. - [Geb.ort:] Traben-Trarbach-Wolf. - [Gest.:] 17.11.1686. - [Sterbeort:] Traben-Trarbach. - [Beruf:] Rechtsanwalt. - [Fachgebiet:] Recht. - [Werke:] Genealogia Sponhemica, 1664. - [Quelle:] Kurzbiographien vom Mittelrhein und Moselland, 1968."

Siehe auch
http://www.enkirch.de/oberersponheimerhof.html

Zu Zillesius gibt es zwei GND:

http://beacon.findbuch.de/seealso/pnd-aks?format=sources&id=121415333
http://beacon.findbuch.de/seealso/pnd-aks?format=sources&id=178092142

Der bekannte Rheinische Antiquarius Christian von Stramberg edierte 1835 den Text im Archiv für Rheinische Geschichte:

[ http://www.dilibri.de/rlb/periodical/pageview/27862 ]
http://books.google.de/books?id=Qq0tAAAAYAAJ&pg=Pa161

[ http://www.archivdatenbank.lha-rlp.de/koblenz/e/e.2/700,114/fb/akten/19/ In Strambergs Nachlass im LHA Koblenz eine Abschrift des 18. Jh. ]

Johannes Mötsch warf Zillesius Ungenauigkeiten vor und glaubte sich zu der Feststellung befugt, dass "diese Arbeit vor allem durch die Anzahl der Abschreibe- und Interpretationsfehler beeindruckt" (Genealogie der Grafen von Sponheim. In: Jahrbuch für westdeutsche Landesgeschichte 13(1987), S.63-171, hier S. 64).

Michael Klein wies allein in Karlsruhe sieben Handschriften des Werks nach. In seinem Katalog "Die Handschriften 65/1-1200 im Generallandesarchiv Karlsruhe" (1987), S. 227-229 beschreibt er die aus dem 18. Jahrhundert stammenden Handschriften 65/640, 65/641, 65/642, 65/643 und 65/644-645 im GLAK. (Hingewiesen sei auch auf 65/649, eine Arbeit des Zillesius zu Kirchenstreitigkeiten Sponheims 1671 [auch LHA Koblenz Best. 33 Nr. 4076].) Außerdem nannte er im GLAK noch S Kremer-Lamey 119 und BLB Karlsruhe Cod. Karlsruhe 313.

Aus dem 18. Jahrhundert stammt BLB Karlsruhe Cod. Karlsruhe 313:

http://digital.blb-karlsruhe.de/blbihd/content/pageview/81208

Hinzu kommt: Gießen, Universitätsbibliothek, Hs. 572. Adrian nahm das Datum der Fertigstellung 1664 auch als Datierung der Handschrift an.

http://books.google.de/books?id=Kx7eX-zucKYC&pg=PA175

Heidelberg, Universitätsbibliothek, Heid. Hs. 570 ist nach

http://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/heidhs3383/0111

der ehemalige Cod. Batt. 47 der Bibliotheca Battica, über die zu vergleichen

http://www.ub.uni-heidelberg.de/allg/benutzung/bereiche/handschriften/batt.html

Nach Wille 1903 stammt die Handschrift noch aus dem 17. Jahrhundert.

http://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/Wille1903/0158

Mit der Existenz weiterer Abschriften ist zu rechnen.

Mir nicht bekannt ist, ob die von Ludwig Rockinger ohne Signaturen genannten Handschriften des Geheimen Hausarchivs München den Zweiten Weltkrieg überstanden haben.

Die Digitalisate zu Rockingers "Älteren Arbeiten" weist nach:
http://de.wikisource.org/wiki/Ludwig_Rockinger

Ob Zillesius tatsächlich der Verfasser von Nr. 80 (Teil II, S. 244) war, muss dahingestellt bleiben. Unter Nr. 81a verzeichnet Rockinger aber den eigenhändigen Entwurf des Zillesius. Nr. 82 ist ein Stammbaum, wobei Rockinger S. 247-256 eine längere Synopse von allen drei Nummern 80, 81 und 82 gibt. In Teil III, S. 127f. teilt er aufschlussreiche Details aus der Korrespondenz des Zillesius mit dem Kreuznacher Oberschultheiss Johann Jakob Kneupell zur sponheimischen Genealogie mit. Noch im Februar 1664 gestand Zillesius eine Schaffensblockade ein, indem er schrieb, er sei der Sache "müde, weilen die mühe grosz, keine Zeit, keine ehre, kein danck, nur geringe belohnung darbey" (S. 127).

Nachträge:

Das Geheime Hausarchiv teilt mit: "in unserem Bestand Handschriften findet sich unter der Nr. 216 der Entwurf der "Genealogia Sponhemica" des Zillesius. Ein Stammbaum ist darin eingeklebt. Nr. 218 enthält eine "Kurtze Erklährung des Sponheimischen Stammbaums" mit dem Randvermerk "ist Herrn Oberschultheißen zu Creutznach cum tabula genealogica also communiciret worden den 21. May 1664". Korrespondenz des Zillesius mit diesem Oberschultheiss findet sich nirgends, doch fällt auf, dass die Nummer 217 fehlt (Kriegsverlust)."

Kurzbiographie in der Wikipedia (aufgrund von Kumor und Wild)

https://de.wikipedia.org/wiki/Kaspar_Zillesius

1916 verwahrte das katholische Pfarrarchiv Langenfeld nach der Übersicht über den Inhalt der kleineren Archive der Rheinprovinz 5 (1916), S. 27 Nr. 33 eine Genealogia Sponhemia (!) von Zillesius samt weiteren Traktaten z.B. über Bacharach 1756.

http://hdl.handle.net/2027/njp.32101073672410?urlappend=%3Bseq=37 (US)

#forschung

#fnzhss


http://www.infodocc.info/kinox-to-gibt-es-nun-auch-als-app-illegale-angebote-bleiben/

Zutreffend ist einzig und allein: "Die meisten Nutzer wird es wenig jucken, dass die rechtliche Einordnung zu ihren Lasten ausfällt, da es nach unserem Kenntnisstand bisher keine legale Möglichkeit gibt, das Streaming beweissicher zu dokumentieren, um die Streamer zu verfolgen."

Natürlich ist kinox.to illegal. Aber die Aussage "Wer solche Angebote streamt begeht daher eine strafbare Urheberrechtsverletzung, da eine Zwischenspeicherung der Inhalte auf dem Rechner des Streamers stattfindet und damit eine Vervielfältigung, für die der Urheber oder Rechteinhaber keine Zustimmung erteilt haben." ignoriert alles, was im Gefolge der Redtube-Abmahnung von Rechtsanwälten und Gerichten und Fachautoren herausgearbeitet wurde. Die Zwischenspeicherung erfolgt in genau der gleichen Weise wie bei YouTube oder Redtube, kann also keine Strafbarkeit begründen.

Ich verweise auf die sehr detaillierte Dokumentation zur Causa Redtube hier:

http://archiv.twoday.net/search?q=redtube

Siehe insbesondere die juristische Fachliteratur, referiert in:

http://archiv.twoday.net/stories/714912390/


Natürlich gibt es auch eine Menge vernünftiger BGH-Entscheidungen.

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=68718&pos=3&anz=554

"Die Schrankenregelung des § 53 Abs. 1 UrhG ist nicht einschränkend dahin
auszulegen ist, dass sie lediglich eine Vervielfältigung veröffentlichter Werke erlaubt.
Eine solche Auslegung ist weder im Blick auf entsprechende Einschränkungen
anderer Schrankenregelungen oder auf das Grundrecht der Kunstfreiheit
oder auf Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung
bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte
in der Informationsgesellschaft geboten.
BGH, Urteil vom 19. März 2014 - I ZR 35/13 - OLG Frankfurt/Main
LG Frankfurt/Main"

Aus der Sicht der Archive verdient diese klare Aussage Zustimmung. Auch bei urheberrechtlich geschützten Werken sollten Archive Nutzerwünsche nach Kopien befriedigen, soweit sich nicht ein Missbrauch - also eine eindeutig über die private Nutzung hinausgehende UND von den Kommunikationsgrundrechten des Art. 3 GG nicht gedeckte Nutzung - förmlich aufdrängt.

§ 53 Abs. 4 UrhG ist nach dem BGH nicht analog auf Werke der Porträtkunst anwendbar. Er bezieht sich nur auf Noten, ganze Bücher und Zeitschriften. Man darf diese Aussage sicher für den gesamten Bereich der AV-Unterlagen verallgemeinern.

Via
http://zkbw.blogspot.de/2014/08/privatkopien-auch-von.html

https://metager.de/beta/

Siehe dazu INETBIB.

http://www.ub.uni-dortmund.de/listen/inetbib/date1.html

http://www.mww-forschung.de/blog/blogdetail/konkurrieren-sie-hiemit-ein-verlegerwettstreit-um-1900/?menuopen=1&tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&tx_news_pi1%5Baction%5D=detail

Bei Voigtländer-Fuchs: Gesetze ... ²1913, S. 174f. zu § 29 (L)UG wird der Casus besprochen.

UPC4237 : Warnstedt Windmühle von Heiko Kaiser
Warnstedt Windmühle
  © Copyright Heiko Kaiser and
licensed for reuse under this Creative Commons Licence.

Lesenswerter Artikel:

http://fivethirtyeight.com/features/geographs-quixotic-effort-to-get-photos-of-every-square-kilometer-of-great-britain-and-ireland/

(Hinweis im Forum)

s.a.:
http://archiv.twoday.net/stories/6325477

http://www.handschriftencensus.de/22459

Nicht unbedingt hilfreich ist die Praxis des Handschriftencensus, den Autorennamen bei Aktualisierungen mitzuführen, ohne dass der Autor etwas von den Änderungen mitbekommt. So darf ich mich denn mit einem Eintrag (August 2014) zur Breslauer-Twinger-Handschrift R 203 brüsten, in dem ein Digitalisat vermerkt wird, auf das ich gerade eben erst aufmerksam wurde. Meine Informationen zur Handschrift übermittelte ich am 16. Dezember 2009 an Jürgen Wolf.

Den Aufsatz von Altmann verlinkt man besser mit
http://www.digizeitschriften.de/link/0179-9940/0/18/689 (funktioniert leider nur bei den Monumenta-Zeitschriften)

Bl. 237 bis 336, über die sich Altmann (er gibt an: Materialien zu Straßburg, dem Elsass und der Schweiz aus dem 15. Jahrhundert) und früher Hegel

https://archive.org/stream/diechronikender05kommgoog#page/n317/mode/2up

allzu vage äußerten, können jetzt genau untersucht werden. Die Handschrift entstand in der zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts möglicherweise in Köln.

Die Präsentation der UB Breslau ist mehr als schwachsinnig. Kann mir jemand erklären, wie man ohne Folienangaben am Scan die Handschrift benutzen soll????

Bl. 237r ist http://goo.gl/PHvoEq

Man kann am Ende vor dem jpg durch URL-Änderung blättern. Bequemer ist

http://dk.bu.uni.wroc.pl/cymelia/displayDocument.htm?docId=5002000379

Mehr zur Handschrift in Zukunft.

http://www.blogs.uni-mainz.de/handschriftencensus/stadtbibliothek-koblenz/

Vermisst werden nicht weniger als drei Handschriften, die noch 2002 bzw. 1984 vorhanden waren.

http://www.blogs.uni-mainz.de/handschriftencensus/abt-95-nr-1-199/

Leider wird der handschriftliche Katalog von Sauerland nicht angeboten, was vor allem dann misslich ist, wenn darauf für weitere Informationen verwiesen wird. Die Größe des Bestands, der überwiegend aus Norddeutschland (Paderborn, Hildesheim usw.) und aus der Sammeltätigkeit des Grafen Christoph von Kesselstatt (Domdekan zu Paderborn) zu stammen scheint, ist beeindruckend.

Die deutschen Gebete

http://www.blogs.uni-mainz.de/handschriftencensus/trier-ba-abt-95-nr-69/

fehlen z.B. im Handschriftencensus.

Von 1615 bis 1659 bzw. 1660-1695 aus der Staats- und Stadtbibliothek Augsburg einsehbar beim MDZ:

http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn=urn:nbn:de:bvb:12-bsb00092607-6

http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn=urn:nbn:de:bvb:12-bsb00092608-1

#fnzss

Das genealogische Sammelwerk (angelegt 1765) zum Luzerner Patriziat kann im Exemplar des Staatsarchivs Luzern jetzt online konsultiert werden:

http://www.staatsarchiv.lu.ch/index/schaufenster/geschichten_bilder/viridarium.htm

#fnzhss


 

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