Pressemitteilung.
Die Arbeitsgemeinschaft und der Oldenbourg-Verlag geben seit 1987 die Historische Bibliographie und seit 1990 das Jahrbuch der historischen Forschung heraus. Seit dem Jahr 2002 betreiben sie gemeinsam das Internetportal "Historische Bibliographie Online". Das Portal soll zum wichtigsten Informationsdienst für Historiker werden und wird zukünftig frei zugänglich gemacht.
Nachtrag:
http://www.boersenblatt.net/258738/ Da ist nichts von freiem Zugang für alle zu lesen, den soll es nur für Abonnenten der HZ geben.
Die Arbeitsgemeinschaft und der Oldenbourg-Verlag geben seit 1987 die Historische Bibliographie und seit 1990 das Jahrbuch der historischen Forschung heraus. Seit dem Jahr 2002 betreiben sie gemeinsam das Internetportal "Historische Bibliographie Online". Das Portal soll zum wichtigsten Informationsdienst für Historiker werden und wird zukünftig frei zugänglich gemacht.
Nachtrag:
http://www.boersenblatt.net/258738/ Da ist nichts von freiem Zugang für alle zu lesen, den soll es nur für Abonnenten der HZ geben.
KlausGraf - am Donnerstag, 18. September 2008, 04:55 - Rubrik: Open Access
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http://www.univie.ac.at/hwastro/rare/digiBookIndex.htm
5 Inkunabeln und 11 weitere alte Drucke in brauchbarer Auflösung als PDFs. (Danke an FE)
5 Inkunabeln und 11 weitere alte Drucke in brauchbarer Auflösung als PDFs. (Danke an FE)
KlausGraf - am Mittwoch, 17. September 2008, 21:43 - Rubrik: Digitale Bibliotheken
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Bettina Wagner schrieb in Diskus:
Auf
http://www.manuscripta-mediaevalia.de/hs/projekt_muenchen-cgm.htm
sind weitere vorläufige Beschreibungen von Handschriften der Bayerischen Staatsbibliothek München zugänglich gemacht worden:
Erschließung der neuzeitlichen deutschen Handschriften der Bayerischen Staatsbibliothek München
Band 2: Cgm 5501-5750.
Der Katalog der neuzeitlichen deutschen Handschriften der Bayerischen Staatsbibliothek München, dessen erster Band im Jahr 2000 erschien, wird von Dieter Kudorfer auch nach seinem Ausscheiden aus dem aktiven Bibliotheksdienst weitergeführt. Der in Arbeit befindliche Band beschreibt rund 240 Handschriften, die nach methodischer Klärung und näherer inhaltlicher Sichtung im Zuge der Bestandsbereinigung 1875 vom damaligen Königlichen Reichsarchiv an die Hof- und Staatsbibliothek abgegeben worden sind. Die Handschriften sind ausnahmslos bei der Säkularisation und Mediatisierung zu Anfang des 19. Jahrhunderts in Staatsbesitz gelangt.
Entsprechend ihrer Herkunft und dem Erstzugriff durch die Archivverwaltung behandeln sie in erster Linie Themen der bayerischen Geschichte. Am umfangreichsten ist die Geschichtsschreibung Regensburgs mit über 30 Handschriften dokumentiert; alle namhaften evangelischen und katholischen Regensburger Historiographen des 16.-18. Jahrhunderts, insbesondere Andreas Raselius, Christoph Friedrich Donauer, Franziskus Jeremias Grienewald und Georg Gottlieb Plato sind, meist mit mehreren Werken, vertreten. Einen zweiten Schwerpunkt bildet die Kirchengeschichte mit Chroniken, historischen Spezialarbeiten, Heiltums- und Grabsteinbüchern der altbayerischen Klöster Tegernsee, Benediktbeuern, Ebersberg, Ramsau, Aldersbach, Asbach, Fürstenzell, Niedernburg in und St. Nikola bei Passau, St. Mang in Stadtamhof, Rohr und Plankstetten; dazu kommen die schwäbischen Stifte Ottobeuren, Lindau und Reichenau. Bistumsgeschichten liegen für Salzburg, Passau, Freising und Regensburg vor, dazu auch für W!
ürzburg, Mainz und Köln. Bei den außerbayerischen Städten steht Nürnberg mit über 15 Chroniken (darunter Sigismund Meisterlin und Johannes Müllner) und Geschlechterbüchern im Vordergrund, einzelne Handschriften behandeln die Geschichte von Augsburg, Donauwörth, Lindau, Schwabach und Erfurt. Weniger zahlreich sind die Werke zur Geschichte des bayerischen Herzog- bzw. Kurfürstentums; sie betreffen die politische, Rechts- und Bildungsgeschichte sowie die Genealogie der bayerischen und pfälzischen Wittelsbacher. Vielfach sind sie im Umkreis der kurfürstlichen Akademie der Wissenschaften entstanden. Handschriften zur Geschichte der Burggrafschaft Nürnberg, zur brandenburgischen und zur sächsisch-thüringischen Geschichte kommen hinzu.
Theologische Werke wurden bei der Säkularisation in der Regel nicht in die Archive übernommen. Trotzdem enthält der vorliegende Bestand auch Predigthandschriften, Handschriften zur Seelsorge und zum Klosterleben sowie zur Hagiographie. Besonderes Interesse verdienen Streitschriften aus den Auseinandersetzungen mit den Jesuiten, mit Lutheranern, Kalvinisten und Zwinglianern. Zu den bedeutendsten Autoren im Bestand zählen außer den schon genannten Kaspar Brusch, Joseph Furtenbach, Philipp Hainhofer und Johann Heinrich von Falkenstein.
Auf
http://www.manuscripta-mediaevalia.de/hs/projekt_muenchen-cgm.htm
sind weitere vorläufige Beschreibungen von Handschriften der Bayerischen Staatsbibliothek München zugänglich gemacht worden:
Erschließung der neuzeitlichen deutschen Handschriften der Bayerischen Staatsbibliothek München
Band 2: Cgm 5501-5750.
Der Katalog der neuzeitlichen deutschen Handschriften der Bayerischen Staatsbibliothek München, dessen erster Band im Jahr 2000 erschien, wird von Dieter Kudorfer auch nach seinem Ausscheiden aus dem aktiven Bibliotheksdienst weitergeführt. Der in Arbeit befindliche Band beschreibt rund 240 Handschriften, die nach methodischer Klärung und näherer inhaltlicher Sichtung im Zuge der Bestandsbereinigung 1875 vom damaligen Königlichen Reichsarchiv an die Hof- und Staatsbibliothek abgegeben worden sind. Die Handschriften sind ausnahmslos bei der Säkularisation und Mediatisierung zu Anfang des 19. Jahrhunderts in Staatsbesitz gelangt.
Entsprechend ihrer Herkunft und dem Erstzugriff durch die Archivverwaltung behandeln sie in erster Linie Themen der bayerischen Geschichte. Am umfangreichsten ist die Geschichtsschreibung Regensburgs mit über 30 Handschriften dokumentiert; alle namhaften evangelischen und katholischen Regensburger Historiographen des 16.-18. Jahrhunderts, insbesondere Andreas Raselius, Christoph Friedrich Donauer, Franziskus Jeremias Grienewald und Georg Gottlieb Plato sind, meist mit mehreren Werken, vertreten. Einen zweiten Schwerpunkt bildet die Kirchengeschichte mit Chroniken, historischen Spezialarbeiten, Heiltums- und Grabsteinbüchern der altbayerischen Klöster Tegernsee, Benediktbeuern, Ebersberg, Ramsau, Aldersbach, Asbach, Fürstenzell, Niedernburg in und St. Nikola bei Passau, St. Mang in Stadtamhof, Rohr und Plankstetten; dazu kommen die schwäbischen Stifte Ottobeuren, Lindau und Reichenau. Bistumsgeschichten liegen für Salzburg, Passau, Freising und Regensburg vor, dazu auch für W!
ürzburg, Mainz und Köln. Bei den außerbayerischen Städten steht Nürnberg mit über 15 Chroniken (darunter Sigismund Meisterlin und Johannes Müllner) und Geschlechterbüchern im Vordergrund, einzelne Handschriften behandeln die Geschichte von Augsburg, Donauwörth, Lindau, Schwabach und Erfurt. Weniger zahlreich sind die Werke zur Geschichte des bayerischen Herzog- bzw. Kurfürstentums; sie betreffen die politische, Rechts- und Bildungsgeschichte sowie die Genealogie der bayerischen und pfälzischen Wittelsbacher. Vielfach sind sie im Umkreis der kurfürstlichen Akademie der Wissenschaften entstanden. Handschriften zur Geschichte der Burggrafschaft Nürnberg, zur brandenburgischen und zur sächsisch-thüringischen Geschichte kommen hinzu.
Theologische Werke wurden bei der Säkularisation in der Regel nicht in die Archive übernommen. Trotzdem enthält der vorliegende Bestand auch Predigthandschriften, Handschriften zur Seelsorge und zum Klosterleben sowie zur Hagiographie. Besonderes Interesse verdienen Streitschriften aus den Auseinandersetzungen mit den Jesuiten, mit Lutheranern, Kalvinisten und Zwinglianern. Zu den bedeutendsten Autoren im Bestand zählen außer den schon genannten Kaspar Brusch, Joseph Furtenbach, Philipp Hainhofer und Johann Heinrich von Falkenstein.
KlausGraf - am Mittwoch, 17. September 2008, 21:16 - Rubrik: Hilfswissenschaften
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Das Deutsche Literaturarchiv Marbach und das Deutsche Dokumentationszentrum für Kunstgeschichte – Bildarchiv Foto Marburg haben jetzt den Nachlass des Bielefelder Historikers Reinhart Koselleck (1923–2006) übernommen. Damit wird eine Kooperation beider Institutionen begründet. Beide Häuser werden Nachlass und Sammlung sukzessive erschließen, ihn der Forschung zur Verfügung stellen und selbst Forschungen unternehmen.
http://www.boersenblatt.net/258670/
Foto: Stadtarchiv Bielefeld
http://www.boersenblatt.net/258670/
Foto: Stadtarchiv BielefeldKlausGraf - am Mittwoch, 17. September 2008, 19:21 - Rubrik: Literaturarchive
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Seit einigen Jahren arbeite ich daran, die Schriften Johann Gottfried Pahls ins Netz zu bekommen. Bis auf das Buch bei Google wurden alle online vorliegenden Werke auf meine Veranlassung digitalisiert:
http://de.wikisource.org/wiki/Johann_Gottfried_Pahl#Digitalisate_im_Netz
Freundlicherweise hat nun die ULB Düsseldorf die Schrift
http://134.99.136.34/content/titleinfo/151540
"Über das Einheitsprinzip in dem Systeme des reinischen Bundes", Nördlingen 1808, digitalisiert.
Update: Pater Simpertus ist online
http://archiv.twoday.net/stories/5495211/
http://de.wikisource.org/wiki/Johann_Gottfried_Pahl#Digitalisate_im_Netz
Freundlicherweise hat nun die ULB Düsseldorf die Schrift
http://134.99.136.34/content/titleinfo/151540
"Über das Einheitsprinzip in dem Systeme des reinischen Bundes", Nördlingen 1808, digitalisiert.
Update: Pater Simpertus ist online
http://archiv.twoday.net/stories/5495211/
KlausGraf - am Mittwoch, 17. September 2008, 15:33 - Rubrik: Digitale Bibliotheken
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"for the past 15 years museums have been major players in the open access movement without necessarily always knowing it".
http://digitaleccentric.blogspot.com/2008/09/open-access-to-museum-collections.html
Für die deutschen Museen scheint mir das eine groteske Einschätzung. Open Access meint nämlich nicht nur, dass man gratis gewisse, in der Auflösung reduzierte Inhalte ins Netz stellt (wie z.B. das Leipziger Museum das tut), sondern auch, dass man Nachnutzungsmöglichkeiten (libre OA) schafft, und genau das wollen die drakonischen Bildrechte-Regimes der Museen verhindern. Zu den Museen der Leibniz-Gemeinschaft:
http://archiv.twoday.net/stories/4113065/
http://digitaleccentric.blogspot.com/2008/09/open-access-to-museum-collections.html
Für die deutschen Museen scheint mir das eine groteske Einschätzung. Open Access meint nämlich nicht nur, dass man gratis gewisse, in der Auflösung reduzierte Inhalte ins Netz stellt (wie z.B. das Leipziger Museum das tut), sondern auch, dass man Nachnutzungsmöglichkeiten (libre OA) schafft, und genau das wollen die drakonischen Bildrechte-Regimes der Museen verhindern. Zu den Museen der Leibniz-Gemeinschaft:
http://archiv.twoday.net/stories/4113065/
KlausGraf - am Dienstag, 16. September 2008, 23:50 - Rubrik: Open Access
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Ein neues Open-Access-Journal zur mittelalterlichen Kunstgeschichte
http://differentvisions.org/one.html
http://differentvisions.org/one.html
KlausGraf - am Dienstag, 16. September 2008, 23:46 - Rubrik: Open Access
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http://www.fraunhofer.de/fhg/Images/OpenAccessPolicy_Juli2008_tcm5-101804.pdf
Wer auf die Schnapsidee gekommen ist, dieses PDF gegen Ausdrucken und Textentnahme zu sichern, hat von Open Access ganz sicher nichts verstanden.
Die Fraunhofer-Policy zu Open Access sieht vor, dass die Veröffentlichungen im Repositorium als Volltext veröffentlicht werden "sollen", wobei ein verlegerseitig gewünschtes Einjahresembargo akzeptiert wird. Exklusivveröffentlichungen auf dem Repositorium sollen offenbar nachgesetzt werden können (libre OA).
Wenn die Fraunhofer-Gesellschaft die Forschungen finanziert, sollte sie auch bestimmen können, dass Embargos nicht akzeptiert werden können.
Wer auf die Schnapsidee gekommen ist, dieses PDF gegen Ausdrucken und Textentnahme zu sichern, hat von Open Access ganz sicher nichts verstanden.
Die Fraunhofer-Policy zu Open Access sieht vor, dass die Veröffentlichungen im Repositorium als Volltext veröffentlicht werden "sollen", wobei ein verlegerseitig gewünschtes Einjahresembargo akzeptiert wird. Exklusivveröffentlichungen auf dem Repositorium sollen offenbar nachgesetzt werden können (libre OA).
Wenn die Fraunhofer-Gesellschaft die Forschungen finanziert, sollte sie auch bestimmen können, dass Embargos nicht akzeptiert werden können.
KlausGraf - am Dienstag, 16. September 2008, 21:59 - Rubrik: Open Access
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http://de.wikisource.org/wiki/Verwaltungsgericht_Braunschweig_-_Informationsfreiheit
Die Entscheidung vom 17.10.2007 verkennt die guten Argumente, die hier für die Gültigkeit der bei den Informationsfreiheitsbeauftragten überwiegenden Meinung, dass ein Urheberrechtschutz nicht an der bloßen Einsichtnahme in amtliche Unterlagen hindert, zusammengetragen wurden.
Dazu hier:
http://archiv.twoday.net/stories/4847730/
Bericht des Bundesbeauftragten: Bei Akteneinsicht vor Ort sei das urheberrechtliche Vervielfältigungsrecht nicht betroffen
http://archiv.twoday.net/stories/4832320/
Berliner Datenschutzbericht 2007: "Die Urheberrechtsklausel in § 13 Abs. 5 IFG betrifft nur die Frage der Verwertung erlangter Informationen. Sie steht dem Informationszugang als solchem (durch Herausgabe von Kopien) nicht entgegen."
http://archiv.twoday.net/stories/4649547/
Brandenburgische Landesbeauftragte:
Ausführliche eigene Stellungnahmen:
http://archiv.twoday.net/stories/4130906/
http://archiv.twoday.net/stories/3384469/
http://archiv.twoday.net/stories/1666772/
Eine ausführliche Stellungnahme zu der Fehlinterpretation des IFG durch das VG Braunschweig ist daher nicht erforderlich. Das VG hat unter anderem nicht gesehen, dass bei dem Vorliegen eines urheberrechtlich geschützten Werks in Akten in den meisten Fällen das Veröffentlichungsrecht des Urhebers tangiert ist, der Gesetzgeber dies aber eben nicht vorgesehen hat (wobei er auf der Linie der herrschenden Interpretation lag).
Das VG Braunschweig ist offenkundig auf dem Gebiet des Urheberrechts inkompetent.
"Der Kläger kann sich auch nicht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 UrhG berufen. Danach ist es zulässig, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch herzustellen, wenn und soweit die Vervielfältigung geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird."
Das ist offenkundig falsch, wie ein Blick ins Gesetz zeigt - es wäre ja auch idiotisch nur Kopieren zu dürfen, was man ohnehin besitzt:
"(2) 1Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen
1.
zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und sie keinen gewerblichen Zwecken dient,
2.
zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird".
Weiter führt das VG aus:
"Ein solches Vervielfältigungsrecht besteht nämlich nur dann, wenn der Urheber das betreffende Werk entweder schon veröffentlicht hat oder aber der Behörde die Befugnis zur Veröffentlichung erteilt."
Das ist falsch. § 53 UrhG ermöglicht auch das Vervielfältigen unveröffentlichter Werke zumindest als Privatkopie und zu wissenschaftlichen Zwecken. Eine Vervielfältigung zum sonstigen eigenen Gebrauch ist nur bei erschienenen Werken bzw. vergriffenen (also ebenfalls erschienenen) zulässig. Die vom VG Braunschweig - gegen den insoweit eindeutigen Text des Gesetzes - gemachte Einschränkung ist auch z.B. Dreier/Schulze zu § 53 UrhG nicht zu entnehmen.
Die archivrechtlichen Ausführungen zum Thema Veröffentlichung durch bloße Vorlage am Archiv (am Beispiel von Fotos) von Dusil im Archivar 2008/2 sind abzulehnen:
http://www.archive.nrw.de/archivar/hefte/2008/ausgabe2/ARCHIVAR-02-2008_Internet.pdf
Sie werden der archivischen Problemlage und der allgemeinen Praxis nicht gerecht. Der Umfang urheberrechtlich geschützten Materials in den Archiven wird im allgemeinen erheblich unterschätzt. Eine Nichtvorlage bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (der in sehr vielen Fällen überhaupt nicht feststellbar bzw. dessen Todesjahr nicht ermittelbar ist) ist eine absurd lange Schutzfrist, die mit Sicherheit nur Material aus der Zeit vor der Mitte des vorletzten Jahrhunderts zugänglich macht.
Es ist zu hoffen, dass andere Gerichtsverfahren einsichtigere Resultate erbringen. Angesichts der Bedeutung urheberrechtlich geschützter Materialien in Verwaltungsunterlagen ist es völlig unverständlich, dass das VG Braunschweig keine Berufung zugelassen hat. Die Angelegenheit hat durchaus grundsätzliche Bedeutung.
Die Entscheidung vom 17.10.2007 verkennt die guten Argumente, die hier für die Gültigkeit der bei den Informationsfreiheitsbeauftragten überwiegenden Meinung, dass ein Urheberrechtschutz nicht an der bloßen Einsichtnahme in amtliche Unterlagen hindert, zusammengetragen wurden.
Dazu hier:
http://archiv.twoday.net/stories/4847730/
Bericht des Bundesbeauftragten: Bei Akteneinsicht vor Ort sei das urheberrechtliche Vervielfältigungsrecht nicht betroffen
http://archiv.twoday.net/stories/4832320/
Berliner Datenschutzbericht 2007: "Die Urheberrechtsklausel in § 13 Abs. 5 IFG betrifft nur die Frage der Verwertung erlangter Informationen. Sie steht dem Informationszugang als solchem (durch Herausgabe von Kopien) nicht entgegen."
http://archiv.twoday.net/stories/4649547/
Brandenburgische Landesbeauftragte:
Ausführliche eigene Stellungnahmen:
http://archiv.twoday.net/stories/4130906/
http://archiv.twoday.net/stories/3384469/
http://archiv.twoday.net/stories/1666772/
Eine ausführliche Stellungnahme zu der Fehlinterpretation des IFG durch das VG Braunschweig ist daher nicht erforderlich. Das VG hat unter anderem nicht gesehen, dass bei dem Vorliegen eines urheberrechtlich geschützten Werks in Akten in den meisten Fällen das Veröffentlichungsrecht des Urhebers tangiert ist, der Gesetzgeber dies aber eben nicht vorgesehen hat (wobei er auf der Linie der herrschenden Interpretation lag).
Das VG Braunschweig ist offenkundig auf dem Gebiet des Urheberrechts inkompetent.
"Der Kläger kann sich auch nicht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 UrhG berufen. Danach ist es zulässig, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch herzustellen, wenn und soweit die Vervielfältigung geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird."
Das ist offenkundig falsch, wie ein Blick ins Gesetz zeigt - es wäre ja auch idiotisch nur Kopieren zu dürfen, was man ohnehin besitzt:
"(2) 1Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen
1.
zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und sie keinen gewerblichen Zwecken dient,
2.
zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird".
Weiter führt das VG aus:
"Ein solches Vervielfältigungsrecht besteht nämlich nur dann, wenn der Urheber das betreffende Werk entweder schon veröffentlicht hat oder aber der Behörde die Befugnis zur Veröffentlichung erteilt."
Das ist falsch. § 53 UrhG ermöglicht auch das Vervielfältigen unveröffentlichter Werke zumindest als Privatkopie und zu wissenschaftlichen Zwecken. Eine Vervielfältigung zum sonstigen eigenen Gebrauch ist nur bei erschienenen Werken bzw. vergriffenen (also ebenfalls erschienenen) zulässig. Die vom VG Braunschweig - gegen den insoweit eindeutigen Text des Gesetzes - gemachte Einschränkung ist auch z.B. Dreier/Schulze zu § 53 UrhG nicht zu entnehmen.
Die archivrechtlichen Ausführungen zum Thema Veröffentlichung durch bloße Vorlage am Archiv (am Beispiel von Fotos) von Dusil im Archivar 2008/2 sind abzulehnen:
http://www.archive.nrw.de/archivar/hefte/2008/ausgabe2/ARCHIVAR-02-2008_Internet.pdf
Sie werden der archivischen Problemlage und der allgemeinen Praxis nicht gerecht. Der Umfang urheberrechtlich geschützten Materials in den Archiven wird im allgemeinen erheblich unterschätzt. Eine Nichtvorlage bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (der in sehr vielen Fällen überhaupt nicht feststellbar bzw. dessen Todesjahr nicht ermittelbar ist) ist eine absurd lange Schutzfrist, die mit Sicherheit nur Material aus der Zeit vor der Mitte des vorletzten Jahrhunderts zugänglich macht.
Es ist zu hoffen, dass andere Gerichtsverfahren einsichtigere Resultate erbringen. Angesichts der Bedeutung urheberrechtlich geschützter Materialien in Verwaltungsunterlagen ist es völlig unverständlich, dass das VG Braunschweig keine Berufung zugelassen hat. Die Angelegenheit hat durchaus grundsätzliche Bedeutung.
KlausGraf - am Dienstag, 16. September 2008, 20:13 - Rubrik: Archivrecht
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KlausGraf - am Dienstag, 16. September 2008, 15:40 - Rubrik: Hilfswissenschaften
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"Dear SHARP-ists,
Some further information about Cardiff City Council's plan to sell off a
substantial part of the city library's special collections.
Initial BBC report: http://news.bbc.co.uk/1/hi/wales/south_east/7593883.stm
Further reports (from the Welsh media):
Local political support
http://www.walesonline.co.uk/news/cardiff-news/2008/09/05/minister-hits-out-
at-rare-books-sell-off-91466-21678538/
or http://tinyurl.com/62re3t
Academic support
http://www.walesonline.co.uk/news/cardiff-news/2008/09/09/academics-outraged
-by-council-s-book-sale-91466-21708520/
or http://tinyurl.com/5vbnhq
Negotiations with Cardiff University to hold collection were kept secret
http://www.walesonline.co.uk/news/education-news/2008/09/15/row-over-secrecy
-of-planned-rare-book-sell-off-91466-21817485/
or http://tinyurl.com/6punbz
How some of the money from the sale will be spent
http://www.walesonline.co.uk/news/cardiff-news/2008/09/10/libraries-go-self-
service-91466-21718471/
or http://tinyurl.com/5thgjb
A campaign group has been established (Sion Tudur, Peter Keelan, Andrew
Prescott, Helen Nicholson, David Skilton, Wyn James, Judi Loach, and Helen
Phillips) and a website is in preparation. In the meantime, Andrew
Prescott's blog provides fuller details of the campaign:
http://lampeterlibrary.blogspot.com/2008/09/cardiff-book-sale.html
Helen Phillips would be grateful if copies of any letters or e-mails sent to
the Council be forwarded to herself (PhillipsHE@cardiff.ac.uk) or Peter
Keelan (Keelanp@cardiff.ac.uk).
The Council cites the cost of maintaining the collections as its main reason
for sale but I understand from Helen that Cardiff University Library is
willing to house the collection. (See also the story of 15 September, cited
above.) The Council is also making making much of the collection's
apparently narrow 'readership': its own report claims that the books are
'unsuitable for use by anyone other than academics and specialists' and
'would only ever be used by a very narrow group of interested parties'.
Ian Gadd
--------------------------------
Dr Ian Gadd
School of English & Creative Studies
Bath Spa University
Newton Park
Bath BA2 9BN
i.gadd@bathspa.ac.uk / 01225-875455
(alternative e-mail: gadd_academic@yahoo.co.uk) "
From SHARP-L
Some further information about Cardiff City Council's plan to sell off a
substantial part of the city library's special collections.
Initial BBC report: http://news.bbc.co.uk/1/hi/wales/south_east/7593883.stm
Further reports (from the Welsh media):
Local political support
http://www.walesonline.co.uk/news/cardiff-news/2008/09/05/minister-hits-out-
at-rare-books-sell-off-91466-21678538/
or http://tinyurl.com/62re3t
Academic support
http://www.walesonline.co.uk/news/cardiff-news/2008/09/09/academics-outraged
-by-council-s-book-sale-91466-21708520/
or http://tinyurl.com/5vbnhq
Negotiations with Cardiff University to hold collection were kept secret
http://www.walesonline.co.uk/news/education-news/2008/09/15/row-over-secrecy
-of-planned-rare-book-sell-off-91466-21817485/
or http://tinyurl.com/6punbz
How some of the money from the sale will be spent
http://www.walesonline.co.uk/news/cardiff-news/2008/09/10/libraries-go-self-
service-91466-21718471/
or http://tinyurl.com/5thgjb
A campaign group has been established (Sion Tudur, Peter Keelan, Andrew
Prescott, Helen Nicholson, David Skilton, Wyn James, Judi Loach, and Helen
Phillips) and a website is in preparation. In the meantime, Andrew
Prescott's blog provides fuller details of the campaign:
http://lampeterlibrary.blogspot.com/2008/09/cardiff-book-sale.html
Helen Phillips would be grateful if copies of any letters or e-mails sent to
the Council be forwarded to herself (PhillipsHE@cardiff.ac.uk) or Peter
Keelan (Keelanp@cardiff.ac.uk).
The Council cites the cost of maintaining the collections as its main reason
for sale but I understand from Helen that Cardiff University Library is
willing to house the collection. (See also the story of 15 September, cited
above.) The Council is also making making much of the collection's
apparently narrow 'readership': its own report claims that the books are
'unsuitable for use by anyone other than academics and specialists' and
'would only ever be used by a very narrow group of interested parties'.
Ian Gadd
--------------------------------
Dr Ian Gadd
School of English & Creative Studies
Bath Spa University
Newton Park
Bath BA2 9BN
i.gadd@bathspa.ac.uk / 01225-875455
(alternative e-mail: gadd_academic@yahoo.co.uk) "
From SHARP-L
KlausGraf - am Dienstag, 16. September 2008, 12:57 - Rubrik: English Corner
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KlausGraf - am Dienstag, 16. September 2008, 01:10 - Rubrik: Unterhaltung
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Vorhin sah ich bei den heutigen MDZ-Neuheiten ein Modelbuch und dachte sofort an Bibliodissey, ohne aber weiteres zu veranlassen (und auch das Bearbeiten von einem Bild war mir zuviel Aufwand). Peacy hat aber auch so einen wunderbaren Eintrag daraus gemacht:
http://bibliodyssey.blogspot.com/2008/09/lace-modelbuchs.html

http://bibliodyssey.blogspot.com/2008/09/lace-modelbuchs.html

KlausGraf - am Dienstag, 16. September 2008, 01:04 - Rubrik: Digitale Bibliotheken
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Vermischtes aus dem Schussental und dem restlichen Oberschwaben, mit einem gewissen Schwerpunkt auf freie Internetprojekte und Digitalisate, werde ich in Zukunft auch in meinem neuen Blog Oberschwäbische Mannigfaltigkeiten veröffentlichen.
Ladislaus - am Montag, 15. September 2008, 22:38 - Rubrik: Weblogs
Stevan Harnad propagiert, unterstützt von Peter Suber, das obligatorische Einstellen von Eprints in Repositorien, die vom Verleger nicht oder noch nicht freigegeben sind, mit einem Button, der es Dritten erlaubt, eine elektronische Kopie vom Autor anzufordern. Die Eprints sind öffentlich nicht zugänglich, aber der Autor hat die Möglichkeit, nach Erhalt einer entsprechenden automatisch versandten Mail, die Weitergabe zu veranlassen (oder zurückzuweisen).
Siehe die Diskussion zu Plan B bei der Rücknahme des NIH-Mandats:
http://listserver.sigmaxi.org/sc/wa.exe?A1=ind08&L=american-scientist-open-access-forum&F=l
Die Vorteile liegen auf der Hand:
* Die Lösung akzeptiert die Embargo-Fristen der Verleger. Die Beiträge werden erst öffentlich zugänglich gemacht, wenn das Embargo abgelaufen ist.
* Die Lösung nimmt dem Wissenschaftler die Angst, gegen die Rechte der Verleger zu verstoßen.
* Die Lösung füllt die Repositorien, wenn man sie als verpflichtende Regelung einführt.
* Für den Erhalt einer Kopie bedarf es nicht der Kenntnis der Mailadresse des Autors (nicht alle Zeitschriften geben diese bekannt). Besteht die Möglichkeit, eine Nachricht dem Autor zu übermitteln, hat das den Vorteil, dass eine Kontaktaufnahme mit ihm rasch erfolgen kann.
Die gravierenden Nachteile werden von Harnad und Suber unterdrückt.
* Es gibt keine empirische Untersuchung über den Erfolg der seit wenigen Jahren verfügbaren Buttons (Request Copy bei DSpace, Request Eprint bei Eprints). Meines Wissens gibt es nur wenige Repositorien, die diese Buttons einsetzen.
http://si-pddr.si.edu/dspace/handle/10088/2682
Beim Versuch, den 1997 bei einem grünen ROMEO/SHERPA-Verleger (!) erschienenen Artikel aufzurufen, erhält man ein Anforderungsformular.
http://www.archipel.uqam.ca/930/
"Demande de copie"
Es ist bekannt, dass das Repositorium der Universität Minho den DSpace-Button einsetzt.
Zum Züricher ZORA-Button siehe
http://archiv.twoday.net/stories/5173851/
* Ob der Anforderer eine Kopie erhält, hängt von der Willkür des Autors ab.
Am 7. September habe ich bei 6 ZORA-Eprints den Button betätigt, einen Tag später kam ein PDF. Von 6 Anfragen wurden also 5 nicht erfüllt.
Der Wunsch nach dem Smithsonian-Artikel wurde umgehend von einer Bibliothekarin erfüllt. Auf den Hinweis, dass es sich um einen grünen Verleger handle, erhielt ich die Antwort, man werde die veröffentlichte Version wohl weiter unter Verschluss halten müssen, da nur die "final manuscript version" frei sei.
http://www.sherpa.ac.uk/romeo.php?search=01480227&jrule=ISSN
Ist der Anfordernde dem Autor nicht persönlich bekannt, ist die Wahrscheinlichkeit nicht gering, dass er dem Versand nicht zustimmt. Persönliche Sympathie und Antipathie bei der Nutzung des Buttons sind nicht auszuschließen. Der Anfordernde muss als Bittsteller auftreten.
Ebensowenig wie "Fernleihe" etwas mit Open Access zu tun hat, hat es der Request-Button. Die Erfolgsquote der Fernleihe dürfte höher sein und inzwischen ist zum mindestens in Deutschland bei modernen Zeitschriftenartikeln eine Erledigung innerhalb weniger Tage Standard.
* Der Button funktioniert nicht, wenn die Mailadresse des Autors sich ändert oder dieser nicht mehr erreichbar ist (z.B. weil er verstorben ist)
Das Smithsonian-Beispiel betrifft einen Artikel von 1997, und es gibt genügend Verleger, die kein befristetes Embargo haben, sondern dauerhaft gegen "Open Access" sind.
Nach längerer Zeit wird es also eine erhebliche Anzahl "verwaister Artikel" geben.
* Der Button kann gegen nationale Urheberrechte verstoßen.
Ich werde im folgenden zu zeigen versuchen, dass er gegen deutsches Recht verstößt.
(1) Der Button ist nur erforderlich, wenn der Verleger ein ausschließliches Nutzungsrecht erworben hat. Verfügt der Verlag nur über ein einfaches Nutzungsrecht, kann der Autor ohne weiteres den Eprint "Open Access" einbringen.
Zur Rechtslage siehe
http://archiv.twoday.net/stories/2962609/
In den meisten Fällen wird bei Zeitschriftenartikeln der Fall des § 38 UrhG gegeben sein, dem zufolge nach einem Jahr das ausschließliche Recht des Verlegers auf Vervielfältigung und Verbreitung endet:
http://archiv.twoday.net/stories/5075564/
Da die Online-Veröffentlichung aber unter öffentliche Wiedergabe fällt, ist sie nach meiner Rechtsauffassung bereits unmittelbar nach Erscheinen vom Autor bewirkbar.
Denkbar ist auch, dass ein Verleger kein ausschließliches Nutzungsrecht hat, aber trotzdem auf einem 2-Jahres-Embargo besteht. Wenn ein Autor dies aus Courtoisie respektieren möchte, ist die Nutzung der "immediate deposit/optional access"-Strategie (Suber) natürlich möglich, wenngleich rechtlich nicht erforderlich.
Es kann freilich andere nicht -urheberrechtliche Gründe geben, wieso Autoren veröffentlichte Artikel nicht frei im Repositorium haben möchten. Aus der Sicht von "Open Access" sind diese aber zurückzuweisen. Auch wenn es mühsam ist kann sich ja jeder - ggf. durch Erwerb des Zeitschriftenheftes - anderweitig die Kenntnis des Artikels verschaffen.
(2) Weder § 52a noch § 53a UrhG liefern eine Berechtigung für den Button.
§ 52a ist für kleine Forschergruppen bestimmt und ermöglicht die Digitalisierung und das Bereithalten von Zeitschriftenartikeln auf einem Server. Kann aber jeder einen Artikel anfordern, ist der Personenkreis nicht mehr bestimmt abgegrenzt.
§ 53a UrhG hindert eine Bibliothek daran, die bisherige Praxis des Versands elektronischer Kopien weiterzuführen. Es gilt als sicher, dass eine Bibliothek Kopien geschützer Artikel nicht auf Vorrat auf einem eigenen Server lagern darf.
Eine Bibliothek darf also nicht Arbeiten beliebiger Dritter scannen und mittels Button auf Einzelanforderung zugänglich machen.
(3) Gegen einen privaten Request-Button wurden von einer deutschen Rechtsanwältin urheberrechtliche Bedenken geäußert.
Interessant ist die Lektüre dieses Forumsbeitrags:
http://www.frag-einen-anwalt.de/Digitale-Kopien-wissenschaftlicher-Artikel__f18209.html
Jemand wollte für seine wissenschaftliche Publikationsliste einen Mailanforderungsbutton realisieren. Die Rechtsanwältin sah darin einen Eingriff in die Rechte des Verlags, falls er ausschließliche Rechte übertragen hatte.
(4) Zwischen der zulässigen Auftragskopie nach § 53 UrhG und dem Verbreitungsrecht des Verlags besteht ein grundsätzliches Spannungsverhältnis.
Das Urheberrecht erlaubt in § 53 UrhG, dass Kopien, die nach dieser Vorschrift zulässig sind, auch von anderen (bei digitalen Kopien unentgeltlich) hergestellt werden dürfen. Auf vergleichbare Regelungen in anderen Ländern bezieht sich auch die Rechtsauskunft von Oppenheim (UK):
http://www.library.yale.edu/~llicense/ListArchives/0705/msg00111.html
Wenn ich also einen Wissenschaftler anschreibe und ihn bitte, mir unentgeltlich eine digitale Kopie eines Artikels, von dem ich weiss, dass er über ihn verfügt (es braucht nicht nur ein eigener zu sein), zu übersenden, dann ist das als Auftragskopie auch zulässig, wenn keine persönliche Verbundenheit besteht. Mein Kopierwunsch muss lediglich nach § 53 UrhG zu rechtfertigen sein (z.B. wissenschaftlicher Zweck). Das ist auch der Meinungsstand meines Beitrags über § 53a UrhG:
http://archiv.twoday.net/stories/4056977/
"Ein privater Eigentümer eines Kunstwerks wird von einem Kunsthistoriker um eine Abbildung gebeten. Da es sich um Forschungszwecke handelt, ist § 53 Abs. 2 Nr. 1 UrhG gegeben. Dem Kunsthistoriker ist die Vervielfältigung zuzurechnen, die auch durch einen anderen erfolgen darf. Da der Eigentümer selbst kein öffentliches Angebot macht, ist bei der Übermittlung nicht das Verbreitungsrecht tangiert. Beschränkungen hinsichtlich der Form der Übermittlung bestehen nicht.
Ein Wissenschaftler A bietet einen ihm nicht persönlich bekannten Berufskollegen B um den Scan eines Aufsatzes, von dem er annimmt, dass B über eine Kopie verfügt. B darf die aufgrund § 53 UrhG erstellte Kopie nicht verbreiten. Soweit er sich nicht öffentlich im Internet bereiterklärt hat, Fachkollegen auf Anforderung Aufsätze aus seiner Bibliothek zu kopieren, ist eine persönliche Verbundenheit (Verwandtschaft, Freundschaft, Bekanntschaft) nicht erforderlich, denn es liegt kein Verbreitungsakt vor. Auch hier bestehen keine Beschränkungen hinsichtlich der Form der Übermittlung, da § 53 Abs. 2 Nr. 1 UrhG kein Verbot der digitalen Nutzung vorsieht."
Nun betrachten wir aber folgenden Fall: Jemand schreibt auf seine Homepage: "Ich habe hier MP3-Dateien der neuesten Madonnasongs. Wer will kann mir eine Mail schreiben und kriegt sie dann kostenlos per Mail". Im Prinzip ist das das gleiche wie der hier erörterte Button. Trotzdem würde die Ankündigung auf der Homepage als öffentliches Angebot und Inverkehrbringen nach § 17 UrhG gewertet werden. Für einen Eingriff in die ausschließlichen Rechte des Verlags kann auch das Angebot an eine Einzelperson genügen (Schricker, UrhG 3. Aufl. § 17 Rz. 11).
Es unterliegt also keinem Zweifel, dass das Angebot, digitale Eprints an beliebige Dritte nach Anforderung zu versenden, in das Verbreitungsrecht des Verlags eingreift. Dies gilt auch dann, wenn der Wissenschaftler eine Prüfung der Anforderungen durchführt oder unter dem Button die Versicherung angebracht ist, dass die Nutzung z.B. nach kanadischem Recht legal sein muss (wie beim UQAM-Button).
Der Autor macht über die automatisierte Anforderungsmöglichkeit ein öffentliches Angebot, das klar als Konkurrenz zu den - eventuell existierenden - Pay-per-view-Angeboten der Verleger steht und geeignet ist, deren Absatz zu mindern.
Daher ist der Button nach deutschem Recht nicht zulässig, wenn der Verleger ein ausschließliches Nutzungsrecht innehat.
Hat der Verleger kein solches Recht, brauchts den Button auch nicht (siehe oben).
(5) Es ist schon zweifelhaft, dass die nicht-öffentliche Speicherung des Artikels durch das Repositorium nach § 53 UrhG zulässig ist.
Für eine kleine Forschergruppe kann - für die Zeit, in der sie besteht - nach § 52a UrhG der Artikel vorgehalten werden. Die Möglichkeit des Autors, beliebigen Dritten auf Anforderung eine digitale Kopie mailen zu lassen, ist davon aber nicht abgedeckt, siehe oben.
Auf die Möglichkeiten des Autors kann sich das Repositorium nach § 53 UrhG nicht berufen, denn es ist ja nicht dessen eigener Gebrauch. Eine Archivkopie scheidet aus, es sei denn es existiert ein gekauftes Werkstück (gedrucktes Zeitschriftenheft). Für E-Only-Artikel scheidet also auch die Archivkopie aus, zudem wäre nur eine ausschließlich analoge Nutzung möglich.
Aus der Zusammenschau von § 52a UrhG und § 53 UrhG ergibt sich, dass eine Universität kein Repositorum aus Volltexten ihrer Wissenschaftler aufbauen kann, sofern die ausschließlichen Rechte bei dem Verlag liegen. Wie soll eine nur wenigen Berechtigten zugängliche Volltextdatei dem "eigenen wissenschaftlichen Gebrauch" der Universität dienen? Die Repositoriumsmitarbeiter forschen ja nicht damit und der Autor braucht die Kopie nicht, da er selbst eine Kopie besitzt.
Und angesichts des Anforderungs-Buttons scheidet der "eigene Gebrauch", der für wissenschaftliche Zwecke ja erforderlich ist, ohnehin aus. Es werden ja beliebige Dritte damit bedient.
Ohne Request-Button stellt sich das Problem, dass die Urheberrechtler nur den aktuellen Bedarf bei der Vervielfältigung anerkennen. Die Speicherung ohne Nutzungsmöglichkeit, weil eine Open-Access-Nutzung absehbar oder möglich ist, würde von ihnen sicher nicht als "wissenschaftlicher Gebrauch" akzeptiert.
Damit ergibt sich: Nach deutschem Recht ist bereits die Einstellung einer Vervielfältigung eines Aufsatzes nicht nach § 53 UrhG zu rechtfertigen und damit nicht rechtmäßig.
(6) Es ist fraglich, ob Verlags-AGB wirksam sind, die dem Wissenschaftler die Weitergabe eines Verlags-PDFs untersagen oder zahlenmäßig begrenzen.
Vor einiger Zeit hatte ich irgendwo im SHERPA/ROMEO-Kontext eine Verlagsformulierung gefunden, wonach ein Wissenschaftler ein PDF als digitalen Sonderdruck erhält, den er an bis zu n Wissenschaftler verteilen darf - ich finde die Stelle aber nicht wieder.
Grundsätzlich kann § 53 UrhG durch vertragliche Vereinbarungen ausgehebelt werden, allerdings unterliegen Standard-Vertragsformulierungen, die nicht individuell ausgehandelt wurden, der Inhaltskontrolle. Angesichts des klaren "Gewohnheitsrechts" der Wissenschaftler, beliebig viele Sonderdrucke oder Kopien ihrer Arbeiten Fachkollegen weiterzugeben dürfen, ist jedoch davon auszugehen, dass die obige Formulierung der Inhaltskontrolle nicht standhalten würde.
FAZIT:
Nach deutschem Recht kann ein "immediate deposit" in einem Repositorium mit Request-Button nur dann erfolgen, wenn der Verleger kein ausschließliches Nutzungsrecht hat (aber dann wäre auch sofortiger Open Access möglich) oder wenn der Autor sich diese Option in einem Autor-Addendum ausdrücklich vertraglich vorbehalten hat.
Siehe die Diskussion zu Plan B bei der Rücknahme des NIH-Mandats:
http://listserver.sigmaxi.org/sc/wa.exe?A1=ind08&L=american-scientist-open-access-forum&F=l
Die Vorteile liegen auf der Hand:
* Die Lösung akzeptiert die Embargo-Fristen der Verleger. Die Beiträge werden erst öffentlich zugänglich gemacht, wenn das Embargo abgelaufen ist.
* Die Lösung nimmt dem Wissenschaftler die Angst, gegen die Rechte der Verleger zu verstoßen.
* Die Lösung füllt die Repositorien, wenn man sie als verpflichtende Regelung einführt.
* Für den Erhalt einer Kopie bedarf es nicht der Kenntnis der Mailadresse des Autors (nicht alle Zeitschriften geben diese bekannt). Besteht die Möglichkeit, eine Nachricht dem Autor zu übermitteln, hat das den Vorteil, dass eine Kontaktaufnahme mit ihm rasch erfolgen kann.
Die gravierenden Nachteile werden von Harnad und Suber unterdrückt.
* Es gibt keine empirische Untersuchung über den Erfolg der seit wenigen Jahren verfügbaren Buttons (Request Copy bei DSpace, Request Eprint bei Eprints). Meines Wissens gibt es nur wenige Repositorien, die diese Buttons einsetzen.
http://si-pddr.si.edu/dspace/handle/10088/2682
Beim Versuch, den 1997 bei einem grünen ROMEO/SHERPA-Verleger (!) erschienenen Artikel aufzurufen, erhält man ein Anforderungsformular.
http://www.archipel.uqam.ca/930/
"Demande de copie"
Es ist bekannt, dass das Repositorium der Universität Minho den DSpace-Button einsetzt.
Zum Züricher ZORA-Button siehe
http://archiv.twoday.net/stories/5173851/
* Ob der Anforderer eine Kopie erhält, hängt von der Willkür des Autors ab.
Am 7. September habe ich bei 6 ZORA-Eprints den Button betätigt, einen Tag später kam ein PDF. Von 6 Anfragen wurden also 5 nicht erfüllt.
Der Wunsch nach dem Smithsonian-Artikel wurde umgehend von einer Bibliothekarin erfüllt. Auf den Hinweis, dass es sich um einen grünen Verleger handle, erhielt ich die Antwort, man werde die veröffentlichte Version wohl weiter unter Verschluss halten müssen, da nur die "final manuscript version" frei sei.
http://www.sherpa.ac.uk/romeo.php?search=01480227&jrule=ISSN
Ist der Anfordernde dem Autor nicht persönlich bekannt, ist die Wahrscheinlichkeit nicht gering, dass er dem Versand nicht zustimmt. Persönliche Sympathie und Antipathie bei der Nutzung des Buttons sind nicht auszuschließen. Der Anfordernde muss als Bittsteller auftreten.
Ebensowenig wie "Fernleihe" etwas mit Open Access zu tun hat, hat es der Request-Button. Die Erfolgsquote der Fernleihe dürfte höher sein und inzwischen ist zum mindestens in Deutschland bei modernen Zeitschriftenartikeln eine Erledigung innerhalb weniger Tage Standard.
* Der Button funktioniert nicht, wenn die Mailadresse des Autors sich ändert oder dieser nicht mehr erreichbar ist (z.B. weil er verstorben ist)
Das Smithsonian-Beispiel betrifft einen Artikel von 1997, und es gibt genügend Verleger, die kein befristetes Embargo haben, sondern dauerhaft gegen "Open Access" sind.
Nach längerer Zeit wird es also eine erhebliche Anzahl "verwaister Artikel" geben.
* Der Button kann gegen nationale Urheberrechte verstoßen.
Ich werde im folgenden zu zeigen versuchen, dass er gegen deutsches Recht verstößt.
(1) Der Button ist nur erforderlich, wenn der Verleger ein ausschließliches Nutzungsrecht erworben hat. Verfügt der Verlag nur über ein einfaches Nutzungsrecht, kann der Autor ohne weiteres den Eprint "Open Access" einbringen.
Zur Rechtslage siehe
http://archiv.twoday.net/stories/2962609/
In den meisten Fällen wird bei Zeitschriftenartikeln der Fall des § 38 UrhG gegeben sein, dem zufolge nach einem Jahr das ausschließliche Recht des Verlegers auf Vervielfältigung und Verbreitung endet:
http://archiv.twoday.net/stories/5075564/
Da die Online-Veröffentlichung aber unter öffentliche Wiedergabe fällt, ist sie nach meiner Rechtsauffassung bereits unmittelbar nach Erscheinen vom Autor bewirkbar.
Denkbar ist auch, dass ein Verleger kein ausschließliches Nutzungsrecht hat, aber trotzdem auf einem 2-Jahres-Embargo besteht. Wenn ein Autor dies aus Courtoisie respektieren möchte, ist die Nutzung der "immediate deposit/optional access"-Strategie (Suber) natürlich möglich, wenngleich rechtlich nicht erforderlich.
Es kann freilich andere nicht -urheberrechtliche Gründe geben, wieso Autoren veröffentlichte Artikel nicht frei im Repositorium haben möchten. Aus der Sicht von "Open Access" sind diese aber zurückzuweisen. Auch wenn es mühsam ist kann sich ja jeder - ggf. durch Erwerb des Zeitschriftenheftes - anderweitig die Kenntnis des Artikels verschaffen.
(2) Weder § 52a noch § 53a UrhG liefern eine Berechtigung für den Button.
§ 52a ist für kleine Forschergruppen bestimmt und ermöglicht die Digitalisierung und das Bereithalten von Zeitschriftenartikeln auf einem Server. Kann aber jeder einen Artikel anfordern, ist der Personenkreis nicht mehr bestimmt abgegrenzt.
§ 53a UrhG hindert eine Bibliothek daran, die bisherige Praxis des Versands elektronischer Kopien weiterzuführen. Es gilt als sicher, dass eine Bibliothek Kopien geschützer Artikel nicht auf Vorrat auf einem eigenen Server lagern darf.
Eine Bibliothek darf also nicht Arbeiten beliebiger Dritter scannen und mittels Button auf Einzelanforderung zugänglich machen.
(3) Gegen einen privaten Request-Button wurden von einer deutschen Rechtsanwältin urheberrechtliche Bedenken geäußert.
Interessant ist die Lektüre dieses Forumsbeitrags:
http://www.frag-einen-anwalt.de/Digitale-Kopien-wissenschaftlicher-Artikel__f18209.html
Jemand wollte für seine wissenschaftliche Publikationsliste einen Mailanforderungsbutton realisieren. Die Rechtsanwältin sah darin einen Eingriff in die Rechte des Verlags, falls er ausschließliche Rechte übertragen hatte.
(4) Zwischen der zulässigen Auftragskopie nach § 53 UrhG und dem Verbreitungsrecht des Verlags besteht ein grundsätzliches Spannungsverhältnis.
Das Urheberrecht erlaubt in § 53 UrhG, dass Kopien, die nach dieser Vorschrift zulässig sind, auch von anderen (bei digitalen Kopien unentgeltlich) hergestellt werden dürfen. Auf vergleichbare Regelungen in anderen Ländern bezieht sich auch die Rechtsauskunft von Oppenheim (UK):
http://www.library.yale.edu/~llicense/ListArchives/0705/msg00111.html
Wenn ich also einen Wissenschaftler anschreibe und ihn bitte, mir unentgeltlich eine digitale Kopie eines Artikels, von dem ich weiss, dass er über ihn verfügt (es braucht nicht nur ein eigener zu sein), zu übersenden, dann ist das als Auftragskopie auch zulässig, wenn keine persönliche Verbundenheit besteht. Mein Kopierwunsch muss lediglich nach § 53 UrhG zu rechtfertigen sein (z.B. wissenschaftlicher Zweck). Das ist auch der Meinungsstand meines Beitrags über § 53a UrhG:
http://archiv.twoday.net/stories/4056977/
"Ein privater Eigentümer eines Kunstwerks wird von einem Kunsthistoriker um eine Abbildung gebeten. Da es sich um Forschungszwecke handelt, ist § 53 Abs. 2 Nr. 1 UrhG gegeben. Dem Kunsthistoriker ist die Vervielfältigung zuzurechnen, die auch durch einen anderen erfolgen darf. Da der Eigentümer selbst kein öffentliches Angebot macht, ist bei der Übermittlung nicht das Verbreitungsrecht tangiert. Beschränkungen hinsichtlich der Form der Übermittlung bestehen nicht.
Ein Wissenschaftler A bietet einen ihm nicht persönlich bekannten Berufskollegen B um den Scan eines Aufsatzes, von dem er annimmt, dass B über eine Kopie verfügt. B darf die aufgrund § 53 UrhG erstellte Kopie nicht verbreiten. Soweit er sich nicht öffentlich im Internet bereiterklärt hat, Fachkollegen auf Anforderung Aufsätze aus seiner Bibliothek zu kopieren, ist eine persönliche Verbundenheit (Verwandtschaft, Freundschaft, Bekanntschaft) nicht erforderlich, denn es liegt kein Verbreitungsakt vor. Auch hier bestehen keine Beschränkungen hinsichtlich der Form der Übermittlung, da § 53 Abs. 2 Nr. 1 UrhG kein Verbot der digitalen Nutzung vorsieht."
Nun betrachten wir aber folgenden Fall: Jemand schreibt auf seine Homepage: "Ich habe hier MP3-Dateien der neuesten Madonnasongs. Wer will kann mir eine Mail schreiben und kriegt sie dann kostenlos per Mail". Im Prinzip ist das das gleiche wie der hier erörterte Button. Trotzdem würde die Ankündigung auf der Homepage als öffentliches Angebot und Inverkehrbringen nach § 17 UrhG gewertet werden. Für einen Eingriff in die ausschließlichen Rechte des Verlags kann auch das Angebot an eine Einzelperson genügen (Schricker, UrhG 3. Aufl. § 17 Rz. 11).
Es unterliegt also keinem Zweifel, dass das Angebot, digitale Eprints an beliebige Dritte nach Anforderung zu versenden, in das Verbreitungsrecht des Verlags eingreift. Dies gilt auch dann, wenn der Wissenschaftler eine Prüfung der Anforderungen durchführt oder unter dem Button die Versicherung angebracht ist, dass die Nutzung z.B. nach kanadischem Recht legal sein muss (wie beim UQAM-Button).
Der Autor macht über die automatisierte Anforderungsmöglichkeit ein öffentliches Angebot, das klar als Konkurrenz zu den - eventuell existierenden - Pay-per-view-Angeboten der Verleger steht und geeignet ist, deren Absatz zu mindern.
Daher ist der Button nach deutschem Recht nicht zulässig, wenn der Verleger ein ausschließliches Nutzungsrecht innehat.
Hat der Verleger kein solches Recht, brauchts den Button auch nicht (siehe oben).
(5) Es ist schon zweifelhaft, dass die nicht-öffentliche Speicherung des Artikels durch das Repositorium nach § 53 UrhG zulässig ist.
Für eine kleine Forschergruppe kann - für die Zeit, in der sie besteht - nach § 52a UrhG der Artikel vorgehalten werden. Die Möglichkeit des Autors, beliebigen Dritten auf Anforderung eine digitale Kopie mailen zu lassen, ist davon aber nicht abgedeckt, siehe oben.
Auf die Möglichkeiten des Autors kann sich das Repositorium nach § 53 UrhG nicht berufen, denn es ist ja nicht dessen eigener Gebrauch. Eine Archivkopie scheidet aus, es sei denn es existiert ein gekauftes Werkstück (gedrucktes Zeitschriftenheft). Für E-Only-Artikel scheidet also auch die Archivkopie aus, zudem wäre nur eine ausschließlich analoge Nutzung möglich.
Aus der Zusammenschau von § 52a UrhG und § 53 UrhG ergibt sich, dass eine Universität kein Repositorum aus Volltexten ihrer Wissenschaftler aufbauen kann, sofern die ausschließlichen Rechte bei dem Verlag liegen. Wie soll eine nur wenigen Berechtigten zugängliche Volltextdatei dem "eigenen wissenschaftlichen Gebrauch" der Universität dienen? Die Repositoriumsmitarbeiter forschen ja nicht damit und der Autor braucht die Kopie nicht, da er selbst eine Kopie besitzt.
Und angesichts des Anforderungs-Buttons scheidet der "eigene Gebrauch", der für wissenschaftliche Zwecke ja erforderlich ist, ohnehin aus. Es werden ja beliebige Dritte damit bedient.
Ohne Request-Button stellt sich das Problem, dass die Urheberrechtler nur den aktuellen Bedarf bei der Vervielfältigung anerkennen. Die Speicherung ohne Nutzungsmöglichkeit, weil eine Open-Access-Nutzung absehbar oder möglich ist, würde von ihnen sicher nicht als "wissenschaftlicher Gebrauch" akzeptiert.
Damit ergibt sich: Nach deutschem Recht ist bereits die Einstellung einer Vervielfältigung eines Aufsatzes nicht nach § 53 UrhG zu rechtfertigen und damit nicht rechtmäßig.
(6) Es ist fraglich, ob Verlags-AGB wirksam sind, die dem Wissenschaftler die Weitergabe eines Verlags-PDFs untersagen oder zahlenmäßig begrenzen.
Vor einiger Zeit hatte ich irgendwo im SHERPA/ROMEO-Kontext eine Verlagsformulierung gefunden, wonach ein Wissenschaftler ein PDF als digitalen Sonderdruck erhält, den er an bis zu n Wissenschaftler verteilen darf - ich finde die Stelle aber nicht wieder.
Grundsätzlich kann § 53 UrhG durch vertragliche Vereinbarungen ausgehebelt werden, allerdings unterliegen Standard-Vertragsformulierungen, die nicht individuell ausgehandelt wurden, der Inhaltskontrolle. Angesichts des klaren "Gewohnheitsrechts" der Wissenschaftler, beliebig viele Sonderdrucke oder Kopien ihrer Arbeiten Fachkollegen weiterzugeben dürfen, ist jedoch davon auszugehen, dass die obige Formulierung der Inhaltskontrolle nicht standhalten würde.
FAZIT:
Nach deutschem Recht kann ein "immediate deposit" in einem Repositorium mit Request-Button nur dann erfolgen, wenn der Verleger kein ausschließliches Nutzungsrecht hat (aber dann wäre auch sofortiger Open Access möglich) oder wenn der Autor sich diese Option in einem Autor-Addendum ausdrücklich vertraglich vorbehalten hat.
KlausGraf - am Montag, 15. September 2008, 21:41 - Rubrik: Open Access
http://mdz10.bib-bvb.de/~db/0002/bsb00027524/images/
Stumpf, Johannes: Schwytzer Chronica, Zürych 1554 [VD16 S 9866]
Stumpf, Johannes: Schwytzer Chronica, Zürych 1554 [VD16 S 9866]
KlausGraf - am Montag, 15. September 2008, 19:39 - Rubrik: Digitale Bibliotheken
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http://www.freidok.uni-freiburg.de/volltexte/5781/
Graf, Klaus: Beiträge zur Adelsgeschichte des Heubacher Raums, in: Heubach und die Burg Rosenstein, Schwäbisch Gmünd 1984, S. 76-89, 405-409
Kurzfassung in Deutsch
Der Beitrag gilt erstens der Frage nach der Heimat Bischof Ottos I. des Heiligen von Bamberg (1102-1139). Die zuletzt von Heinz Bühler vertretene Auffassung, Otto sei ein Sohn der Schwester Adelheid des ersten Stauferherzogs Friedrich gewesen, wird zurückgewiesen. Im zweiten Abschnitt wird kritisch Stellung bezogen zu den von Hans Jänichen und Heinz Bühler formulierten Hypothesen über die am Anfang des 12. Jahrhunderts belegten Herren von Michelstein. Völlig ungesichert ist deren Zuweisung zu einem Burgstall bei Sontheim (Albuch). Etwas wahrscheinlicher nannten sie sich nach einer Burg bei Egesheim (Landkreis Tuttlingen). Der dritte Abschnitt beschäftigt sich mit dem Haus der Schwäbischen Pfalzgrafen von Lauterburg, den Grafen von Dillingen und zwei möglichen Reminiszenzen der pfalzgräflichen Herrschaft bei Heubach (Pfalzplatz bei Lautern, Fahnenwappen der Herren von Rosenstein/Heubach). Im vierten Abschnitt werden die bekanntgewordenen Belege der Herren von Heubach und Rosenstein im 13. und 14. Jahrhundert vorgestellt. Fünftens wird eine Aufzeichnung zum adeligen Selbstverständnis der Herren von Rechberg aus dem 15. oder 16. Jahrhundert (?), betreffend die Speyerer Bischöfe Rapoto und Ulrich II. ediert und besprochen, die um 1800 bei Joseph Alois Rink mit der Quellenangabe überliefert wird, es handle sich um den Text eines in Bruchsal befindlichen alten speyerischen Manuskriptes. Der sechste Abschnitt weist auf die Existenz und mögliche politische Bedeutung von im 14. Jahrhundert im Raum um Gmünd, Heubach und Aalen agierenden Niederadelsgruppen hin. Angesprochen werden auch die Beziehungen dieser Adeligen am unteren Rand zu den Städten Gmünd und Aalen.
PDF mit leicht korrigierter OCR. Zu den Abschnitten 2 und 3: Klaus Graf, Lautern und die Herrschaft Lauterburg, in: Freundliches Lautern. Geschichte und Geschichten von Heubach/Lautern im Ostalbkreis, bearb. von Gerhard Kolb, Schwäbisch Gmünd 1995, S. 147-157, 219-220. Dort wird in einer Anmerkung (S. 220 Anm. 18) zu der in Abschnitt 5 behandelten Quelle die Vermutung ausgesprochen, dass es sich um eine Fälschung der Zeit um 1800 handelt. Siehe auch
http://projekte.geschichte.uni-freiburg.de/mertens/graf/gdabst.htm#ost

Graf, Klaus: Beiträge zur Adelsgeschichte des Heubacher Raums, in: Heubach und die Burg Rosenstein, Schwäbisch Gmünd 1984, S. 76-89, 405-409
Kurzfassung in Deutsch
Der Beitrag gilt erstens der Frage nach der Heimat Bischof Ottos I. des Heiligen von Bamberg (1102-1139). Die zuletzt von Heinz Bühler vertretene Auffassung, Otto sei ein Sohn der Schwester Adelheid des ersten Stauferherzogs Friedrich gewesen, wird zurückgewiesen. Im zweiten Abschnitt wird kritisch Stellung bezogen zu den von Hans Jänichen und Heinz Bühler formulierten Hypothesen über die am Anfang des 12. Jahrhunderts belegten Herren von Michelstein. Völlig ungesichert ist deren Zuweisung zu einem Burgstall bei Sontheim (Albuch). Etwas wahrscheinlicher nannten sie sich nach einer Burg bei Egesheim (Landkreis Tuttlingen). Der dritte Abschnitt beschäftigt sich mit dem Haus der Schwäbischen Pfalzgrafen von Lauterburg, den Grafen von Dillingen und zwei möglichen Reminiszenzen der pfalzgräflichen Herrschaft bei Heubach (Pfalzplatz bei Lautern, Fahnenwappen der Herren von Rosenstein/Heubach). Im vierten Abschnitt werden die bekanntgewordenen Belege der Herren von Heubach und Rosenstein im 13. und 14. Jahrhundert vorgestellt. Fünftens wird eine Aufzeichnung zum adeligen Selbstverständnis der Herren von Rechberg aus dem 15. oder 16. Jahrhundert (?), betreffend die Speyerer Bischöfe Rapoto und Ulrich II. ediert und besprochen, die um 1800 bei Joseph Alois Rink mit der Quellenangabe überliefert wird, es handle sich um den Text eines in Bruchsal befindlichen alten speyerischen Manuskriptes. Der sechste Abschnitt weist auf die Existenz und mögliche politische Bedeutung von im 14. Jahrhundert im Raum um Gmünd, Heubach und Aalen agierenden Niederadelsgruppen hin. Angesprochen werden auch die Beziehungen dieser Adeligen am unteren Rand zu den Städten Gmünd und Aalen.
PDF mit leicht korrigierter OCR. Zu den Abschnitten 2 und 3: Klaus Graf, Lautern und die Herrschaft Lauterburg, in: Freundliches Lautern. Geschichte und Geschichten von Heubach/Lautern im Ostalbkreis, bearb. von Gerhard Kolb, Schwäbisch Gmünd 1995, S. 147-157, 219-220. Dort wird in einer Anmerkung (S. 220 Anm. 18) zu der in Abschnitt 5 behandelten Quelle die Vermutung ausgesprochen, dass es sich um eine Fälschung der Zeit um 1800 handelt. Siehe auch
http://projekte.geschichte.uni-freiburg.de/mertens/graf/gdabst.htm#ost
KlausGraf - am Montag, 15. September 2008, 18:43 - Rubrik: Landesgeschichte
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http://www.willisfleming.org.uk/index.html
Hinweis von http://digireg.twoday.net/stories/5191483/ (KHSchneider), wo allerdings nicht gesagt wird, dass so gut wie keine Inhalte digitalisiert vorliegen. Wie man sich bei einer einfachen Namensliste von 1858 so aufblasen kann, ist mir ein Rätsel:
"The following list is provided for the personal use of researchers on the condition that it shall not be republished or circulated in any form without the prior consent of the Trustees."
Copyfraud ist die neue Kulturgut-Pest. Kulturgut, das nicht allgemein zugänglich UND verwertbar ist, ist kein Kulturgut.
Hinweis von http://digireg.twoday.net/stories/5191483/ (KHSchneider), wo allerdings nicht gesagt wird, dass so gut wie keine Inhalte digitalisiert vorliegen. Wie man sich bei einer einfachen Namensliste von 1858 so aufblasen kann, ist mir ein Rätsel:
"The following list is provided for the personal use of researchers on the condition that it shall not be republished or circulated in any form without the prior consent of the Trustees."
Copyfraud ist die neue Kulturgut-Pest. Kulturgut, das nicht allgemein zugänglich UND verwertbar ist, ist kein Kulturgut.
KlausGraf - am Montag, 15. September 2008, 18:35 - Rubrik: Erschließung
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WASHINGTON, D.C.---Heritage Emergency National Task Force resources help
archives, libraries, historic sites, museums, and the public cope with
damage from disasters. Please share the following resources with
colleagues affected by recent hurricanes, tropical storms, and
tornadoes.
Submit damage reports and find contact information for state cultural
and emergency management agencies at the Task Force Hurricanes and
Tropical Storms 2008
www.heritagepreservation.org/PROGRAMS/TFcurrent.html Web page. Each of
the following is available from this central resource page.
Expert advice for libraries, museums, and the public on rescuing
treasures from water damage is available as free streaming video.
Practical tips on safety, salvage priorities, and equipment help the
viewer get started on the rescue of photographs, books, documents, and
other valued items.
The award-winning Field Guide to Emergency Response and Emergency
Response and Salvage Wheel provide clear and practical advice on dealing
with disasters that affect cultural resources. An instructional DVD
accompanies the Field Guide. A rapid collections assessment form and
supply lists are available to download.
Guide to Navigating FEMA and SBA Disaster Aid for Cultural Institutions
(in print or online) leads cultural institutions through the process of
applying to FEMA and the Small Business Administration for assistance
after major disasters. All of the necessary forms are included.
Working with Emergency Responders: Tips for Cultural Institutions
(poster) provides practical advice on how to find and build
relationships with local emergency responders, what responders need to
know to better protect cultural institutions, and how to interact with
emergency response professionals before, during, and after an emergency.
Save Your Treasures the Right Way provides simple guidelines for the
public to help them salvage family photographs and other heirlooms.
Streaming video illustrates the guidelines. Both resources are ideal for
use online or in newspaper and newsletter articles.
Heritage Emergency National Task Force
The Task Force is a partnership of 40 national service organizations and
federal agencies created to protect cultural heritage from the damaging
effects of natural disasters and other emergencies. The Task Force was
founded in 1995 and is co-sponsored by Heritage Preservation and the
Federal Emergency Management Agency.
Heritage Preservation
For over 30 years, Heritage Preservation has been the national,
nonprofit advocate for the proper care of all cultural heritage-in
museums, libraries, homes, and town squares.
archives, libraries, historic sites, museums, and the public cope with
damage from disasters. Please share the following resources with
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KlausGraf - am Montag, 15. September 2008, 18:33 - Rubrik: English Corner
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Mich erreichte folgende Anfrage:
"ich bin zur Zeit dabei für einen Verein in Brandenburg ein kleineres Archiv mit alten Publikationen, Briefen etc. einzurichten. Leider habe ich bis jetzt kaum Hinweise oder Ratschläge für Laien gefunden, was beim Anlegen eines solchen Archivs zu beachten wäre. Auch eine erste Suche im Buchhandel hat keine derartigen Ratgeber oder ähnliches zu Tage gefördert."
Zunächst einmal könnte man darauf verweisen, dass dieses Archiv ja gar keines ist, sondern eine Vereins-Sammlung (auch wenn es möglicherweise das Vereinsarchiv aufnimmt). Trotzdem einige Hinweise.
1. Als Standardwerk hat sich bewährt:
Praktische Archivkunde. 2. Aufl. 2008 ISBN 978-3870232559 29,90 Euro.
Hier findet man weitergehende Informationen zu fast allen folgenden Punkten.
2. Bestandserhaltung und Sicherheit
Archivgut sollte geschützt gegen unbefugten Zugriff unter angemessenen klimatischen Verhältnissen aufbewahrt werden. Siehe auch
http://www.forum-bestandserhaltung.de/
3. Provenienzprinzip
Bei der Ordnung des Materials sollte das Provenienzprinzip angewandt werden:
http://www.austria.gv.at/site/4936/default.aspx
4. Erschließung
Gedruckte Publikationen sollten nach bibliotheksfachlichen Grundsätzen erschlossen werden, Archivalien nach archivfachlichen. Ein eigenes EDV-Archivprogramm lohnt sich für eine kleine Sammlung nicht. Kostengünstig und archivfachlich empfehlenswert ist MIDOSA - nicht zuletzt auch durch die Möglichkeit, Online-Findbücher bereitzustellen.
Wie man Archivgut verzeichnet, erklärt die genannte Archivkunde, hilfreich ist aber auch die Durchsicht diverser Online-Findbücher.
5. Benutzung
Sinnvollerweise gewährt man allen Interessenten Zugang zum Archivgut. Persönlichkeitsrechte und der Datenschutz bei lebenden Personen sind zu wahren.
6. Vorsorgen gegen zukünftigen Verlust!
Liebevoll zusammengetragene Sammlungen sind oft wertvolle Dokumentationen, die dauerhaft erhalten bleiben sollten. In der Vereinssatzung sollte der Verbleib der Sammlungen nach Auflösung des Vereins geregelt werden (z.B. durch Überstellung an ein geeignetes öffentliches Archiv, das natürlich zustimmen sollte).
Erlischt das Interesse am eigenen Archiv, nehmen häufig Kommunalarchive Vereinsarchive auf.
7. Beratungsangebote der Archive nutzen!
Üblicherweise beraten Archive private Archiveigentümer, soweit diese über für die Allgemeinheit relevantes Material verfügen (z.B. Adelsarchive). In Brandenburg gibt es dazu eine eigene Landesfachstelle:
http://www.landeshauptarchiv-brandenburg.de/netCmsFrames.aspx?PageID=43&NavIndex=07.01
Hier kann man es auf jeden Fall mit einer Kontaktaufnahme versuchen.
Update:
http://archiv.twoday.net/stories/235542786/
"ich bin zur Zeit dabei für einen Verein in Brandenburg ein kleineres Archiv mit alten Publikationen, Briefen etc. einzurichten. Leider habe ich bis jetzt kaum Hinweise oder Ratschläge für Laien gefunden, was beim Anlegen eines solchen Archivs zu beachten wäre. Auch eine erste Suche im Buchhandel hat keine derartigen Ratgeber oder ähnliches zu Tage gefördert."
Zunächst einmal könnte man darauf verweisen, dass dieses Archiv ja gar keines ist, sondern eine Vereins-Sammlung (auch wenn es möglicherweise das Vereinsarchiv aufnimmt). Trotzdem einige Hinweise.
1. Als Standardwerk hat sich bewährt:
Praktische Archivkunde. 2. Aufl. 2008 ISBN 978-3870232559 29,90 Euro.
Hier findet man weitergehende Informationen zu fast allen folgenden Punkten.
2. Bestandserhaltung und Sicherheit
Archivgut sollte geschützt gegen unbefugten Zugriff unter angemessenen klimatischen Verhältnissen aufbewahrt werden. Siehe auch
http://www.forum-bestandserhaltung.de/
3. Provenienzprinzip
Bei der Ordnung des Materials sollte das Provenienzprinzip angewandt werden:
http://www.austria.gv.at/site/4936/default.aspx
4. Erschließung
Gedruckte Publikationen sollten nach bibliotheksfachlichen Grundsätzen erschlossen werden, Archivalien nach archivfachlichen. Ein eigenes EDV-Archivprogramm lohnt sich für eine kleine Sammlung nicht. Kostengünstig und archivfachlich empfehlenswert ist MIDOSA - nicht zuletzt auch durch die Möglichkeit, Online-Findbücher bereitzustellen.
Wie man Archivgut verzeichnet, erklärt die genannte Archivkunde, hilfreich ist aber auch die Durchsicht diverser Online-Findbücher.
5. Benutzung
Sinnvollerweise gewährt man allen Interessenten Zugang zum Archivgut. Persönlichkeitsrechte und der Datenschutz bei lebenden Personen sind zu wahren.
6. Vorsorgen gegen zukünftigen Verlust!
Liebevoll zusammengetragene Sammlungen sind oft wertvolle Dokumentationen, die dauerhaft erhalten bleiben sollten. In der Vereinssatzung sollte der Verbleib der Sammlungen nach Auflösung des Vereins geregelt werden (z.B. durch Überstellung an ein geeignetes öffentliches Archiv, das natürlich zustimmen sollte).
Erlischt das Interesse am eigenen Archiv, nehmen häufig Kommunalarchive Vereinsarchive auf.
7. Beratungsangebote der Archive nutzen!
Üblicherweise beraten Archive private Archiveigentümer, soweit diese über für die Allgemeinheit relevantes Material verfügen (z.B. Adelsarchive). In Brandenburg gibt es dazu eine eigene Landesfachstelle:
http://www.landeshauptarchiv-brandenburg.de/netCmsFrames.aspx?PageID=43&NavIndex=07.01
Hier kann man es auf jeden Fall mit einer Kontaktaufnahme versuchen.
Update:
http://archiv.twoday.net/stories/235542786/
KlausGraf - am Montag, 15. September 2008, 16:52 - Rubrik: Privatarchive und Initiativen
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http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Wikipedia:Urheberrechtsfragen&oldid=50768291#M.C3.BCnzkirchen
Wenn es eines Beweises bedurft hätte, dass im ländlichen Österreich eine Bewältigung der NS-Vergangenheit nicht erwünscht ist - voilà. Die Marktgemeinde Münzkirchen ist nicht daran interessiert, dass die Wikipedia auf die einzige "große Tochter" der Gemeinde aufmerksam macht: die sadistische Auschwitz-Oberaufseherin Maria Mandl, 1946 in Krakau gehängt.

Wenn es eines Beweises bedurft hätte, dass im ländlichen Österreich eine Bewältigung der NS-Vergangenheit nicht erwünscht ist - voilà. Die Marktgemeinde Münzkirchen ist nicht daran interessiert, dass die Wikipedia auf die einzige "große Tochter" der Gemeinde aufmerksam macht: die sadistische Auschwitz-Oberaufseherin Maria Mandl, 1946 in Krakau gehängt.
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Der Deutsche Bundestag hat gestern zum Tag der Ein- und Ausblicke eingeladen. In diesem Rahmen bot auch das Parlamentsarchiv wieder Einblicke in seine Diensträume und Magazine, seine Dienstleistungen und Aufgaben. Erstmals haben sich die Parlamentsbibliothek, das Parlamentsarchiv, das Sach- und Sprechregister sowie die Pressedokumentation gemeinsam präsentiert. Die Führungen durch Bibliothek, Archiv und Pressedokumentation stießen auf großes Interesse. Allein an den einstündigen Führungen durch das Parlamentsarchiv nahmen 228 Besucher teil.
Angela Ullmann - am Montag, 15. September 2008, 09:54 - Rubrik: Oeffentlichkeitsarbeit
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Aus archivischer Sicht sind sie ja hochproblematisch, aber man wie man sie kreativ nutzen kann zeigt dieses Video.
KlausGraf - am Montag, 15. September 2008, 00:54 - Rubrik: Unterhaltung
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Heute war Tag des offenen Denkmals. Obwohl er sich großer Beliebtheit erfreut und wieder ein voller Erfolg war (4,5 Mio. Besucher), ist der Anteil der sonst nicht geöffneten Denkmale eher klein. Viele wirklichen Perlen in Privatbesitz (z.B. Schlösser) sind beim Tag des offenen Denkmals nie geöffnet. Siehe schon
http://log.netbib.de/archives/2002/09/08/heute-tag-des-offenen-denkmals/
Obwohl es in jeder Gemeinde Denkmäler gibt, sieht es in manchen Landkreisen bei der Beteiligung am TdoD außerordentlich spärlich aus. (In Köln dagegen gab es sehr viele Angebote.) Gestern Abend habe ich mir den Kreis Düren ausgesucht, da dieser ein vergleichsweise attraktives Programm für mich bot. Ich habe mir die Seite
http://www.tag-des-offenen-denkmals.de/laender/nrw/301/
ausgedruckt und bin vergleichsweise spät, gegen 15 Uhr, in Neuss mit dem Navi gestartet. Sinnvoller wäre es gewesen, die Route vorher auf der Karte zu planen, um Kreuz- und Querfahren zu vermeiden. Leider gibt es zu den einzelnen Denkmalen keine Karten auf Google Maps, auf denen man sich über die Lage der einzelnen Stationen informieren könnte. Aber es ist schon bequem, vom (Billig-)Navi zu den Objekten gelotst zu werden!
Unterwegs war ich knapp 5 Stunden. Gefahrene km: 211. Ausbeute an Digitalfotos (einige leider sehr unscharf): gut 30.
http://commons.wikimedia.org/wiki/User:Historiograf/gallery
Das erste Objekt stand gar nicht auf der Liste, lag aber neben dem Herrenhaus der ehemaligen Deutschordenskommende in Siersdorf: die Pfarrkirche mit einem schönen Schnitzalter und einem - in seinem Bestand gefährdeten - geschnitzten Lettnerbogen, ein wohl einzigartiges Kunstwerk.

Das Herrenhaus der Kommende ist seit WK II Ruine, ein echtes Sorgenkind der Denkmalpflege:
http://www.kommende-siersdorf.de/

Nächstes Ziel war die Wasserburg Binsfeld, heute Seniorenresidenz, mit einem spektakulären Renaissance-Innenhof. Im Burgcafe gönnte ich mir 1 Tasse Kaffe und 1 Aprikosenschnitte. Ein Weg um die Anlage lohnt sich, auch wenn der Bewuchs kaum motivwürdige Blicke auf die eindrucksvolle Burg erlaubt.

In der Hofanlage Wissersheim, einem eher unspektakulären Denkmal, hatte der Eigentümer eine liebevolle kleine Dokumentation zusammengestellt. Die mächtige Scheune lohnt in der Tat den Erhalt.

Hätte ich sei nicht besucht, hätte ich vermutlich das Kloster Wenau, das ich mir eigentlich auch ansehen wollte, noch geschafft, aber da mein Navi mir signalisierte, dass ich eine Viertelstunde nach Schließung um 18 Uhr ankommen würde, habe ich dann einen Blick in die Kirche von Pingsheim geworfen, wo ein hübscher Altar den Chor schmückt.
Den Abschluss bildete der im Abendlicht besonders stimmungsvolle Schillingspark hinter dem Gut Weyerhof (Düren-Gürzenich) mit seinen großen Wasserflächen. Kein Schild, keine Beschreibung, obwohl z.B. ein paar Ausdrucke aus dem Internet
http://www.parkraum-dueren.de/schillingspark.html
ohne weiteres in Plastikfolie an einem Baum hätten angebracht werden können. Ich war mir nicht sicher, ob die mit einem Verbotsschild geschmückte Tür zum Park führt (es war der Eingang, wie sich nachher herausstellen sollte).
Also machte ich mich auf die Suche nach einem anderen Eingang, ging einen Zaum am Gut Weyerhof entlang, machte einen kleinen Sprung über einen Graben und befand mich dann in der märchenhaften Parklandschaft.
Natürlich faszinierte mich vor allem der Turm mit seinen Architekturspolien.

Dann fuhr ich nach Neuss zurück.
Einige andere Erlebnisberichte in der Blogosphäre:
http://www.google.de/blogsearch?hl=de&lr=&q=%22tag+des+offenen+denkmals%22&ie=UTF-8&scoring=d
http://log.netbib.de/archives/2002/09/08/heute-tag-des-offenen-denkmals/
Obwohl es in jeder Gemeinde Denkmäler gibt, sieht es in manchen Landkreisen bei der Beteiligung am TdoD außerordentlich spärlich aus. (In Köln dagegen gab es sehr viele Angebote.) Gestern Abend habe ich mir den Kreis Düren ausgesucht, da dieser ein vergleichsweise attraktives Programm für mich bot. Ich habe mir die Seite
http://www.tag-des-offenen-denkmals.de/laender/nrw/301/
ausgedruckt und bin vergleichsweise spät, gegen 15 Uhr, in Neuss mit dem Navi gestartet. Sinnvoller wäre es gewesen, die Route vorher auf der Karte zu planen, um Kreuz- und Querfahren zu vermeiden. Leider gibt es zu den einzelnen Denkmalen keine Karten auf Google Maps, auf denen man sich über die Lage der einzelnen Stationen informieren könnte. Aber es ist schon bequem, vom (Billig-)Navi zu den Objekten gelotst zu werden!
Unterwegs war ich knapp 5 Stunden. Gefahrene km: 211. Ausbeute an Digitalfotos (einige leider sehr unscharf): gut 30.
http://commons.wikimedia.org/wiki/User:Historiograf/gallery
Das erste Objekt stand gar nicht auf der Liste, lag aber neben dem Herrenhaus der ehemaligen Deutschordenskommende in Siersdorf: die Pfarrkirche mit einem schönen Schnitzalter und einem - in seinem Bestand gefährdeten - geschnitzten Lettnerbogen, ein wohl einzigartiges Kunstwerk.
Das Herrenhaus der Kommende ist seit WK II Ruine, ein echtes Sorgenkind der Denkmalpflege:
http://www.kommende-siersdorf.de/
Nächstes Ziel war die Wasserburg Binsfeld, heute Seniorenresidenz, mit einem spektakulären Renaissance-Innenhof. Im Burgcafe gönnte ich mir 1 Tasse Kaffe und 1 Aprikosenschnitte. Ein Weg um die Anlage lohnt sich, auch wenn der Bewuchs kaum motivwürdige Blicke auf die eindrucksvolle Burg erlaubt.
In der Hofanlage Wissersheim, einem eher unspektakulären Denkmal, hatte der Eigentümer eine liebevolle kleine Dokumentation zusammengestellt. Die mächtige Scheune lohnt in der Tat den Erhalt.
Hätte ich sei nicht besucht, hätte ich vermutlich das Kloster Wenau, das ich mir eigentlich auch ansehen wollte, noch geschafft, aber da mein Navi mir signalisierte, dass ich eine Viertelstunde nach Schließung um 18 Uhr ankommen würde, habe ich dann einen Blick in die Kirche von Pingsheim geworfen, wo ein hübscher Altar den Chor schmückt.
Den Abschluss bildete der im Abendlicht besonders stimmungsvolle Schillingspark hinter dem Gut Weyerhof (Düren-Gürzenich) mit seinen großen Wasserflächen. Kein Schild, keine Beschreibung, obwohl z.B. ein paar Ausdrucke aus dem Internet
http://www.parkraum-dueren.de/schillingspark.html
ohne weiteres in Plastikfolie an einem Baum hätten angebracht werden können. Ich war mir nicht sicher, ob die mit einem Verbotsschild geschmückte Tür zum Park führt (es war der Eingang, wie sich nachher herausstellen sollte).
Also machte ich mich auf die Suche nach einem anderen Eingang, ging einen Zaum am Gut Weyerhof entlang, machte einen kleinen Sprung über einen Graben und befand mich dann in der märchenhaften Parklandschaft.
Natürlich faszinierte mich vor allem der Turm mit seinen Architekturspolien.
Dann fuhr ich nach Neuss zurück.
Einige andere Erlebnisberichte in der Blogosphäre:
http://www.google.de/blogsearch?hl=de&lr=&q=%22tag+des+offenen+denkmals%22&ie=UTF-8&scoring=d
Das von mir in LIBREAS rezensierte Buch von Kuhlen ist unter der dort angegebenen Website nicht mehr abrufbar, aber das komplette PDF kann auf dem Konstanzer Hochschulschriftenserver heruntergeladen werden (und da es unter einer CC-BY-Lizenz steht, auch in anderen Hochschulschriftenservern gespiegelt werden):
http://www.ub.uni-konstanz.de/kops/volltexte/2008/5970/
http://www.ub.uni-konstanz.de/kops/volltexte/2008/5970/
KlausGraf - am Sonntag, 14. September 2008, 21:58 - Rubrik: Open Access
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Am Ende des Wochenendes darf es ja gern etwas PREMIUM CAT CONTENT sein, um die Leser-Blog-Bindung zu stärken.
"Das ist er ganz, der Kaiser Franz" (Robert Gernhardt)
KlausGraf - am Sonntag, 14. September 2008, 21:16 - Rubrik: Unterhaltung
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"O. war Schauspieler. Was bedeutete: Er trug ein Archiv seiner selbst mit sich herum, eine Bühne im Taschenformat zwischen Scheitel und Gurgel ....."
Quelle:
http://derstandard.at/?url=/?id=1220458056108
Quelle:
http://derstandard.at/?url=/?id=1220458056108
Wolf Thomas - am Sonntag, 14. September 2008, 19:00 - Rubrik: Wahrnehmung
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" .... Dort läuft als Doppelprojektion, zwei Bilder Seite an Seite, das Video von Marcel Odenbach mit dem poetischen Titel „In stillen Teichen lauern Krokodile“ aus den Jahren 2002 bis 2004. In seiner „subjektiven Dokumentation über ein Drama in sieben Kapiteln“, dem Genozid in Ruanda, fehlen die Bilder von Mördern und Gewalttaten.
Der Künstler kombiniert Alltagsszenen, die er in Ruanda gefilmt hat, mit ungeschnittenem Rohmaterial aus dem UN-Archiv und schwarz-weißen Wochenschau-Dokumenten. Und während der Besucher auf der Projektion schwarze Politiker in Mikrofone reden sieht, mag ein Seitenblick auf den Volksempfänger in der daneben platzierten Vitrine fallen, die Radio- und Fernsehgeräte versammelt - als könne die Stimme jederzeit aus diesem Gerät der 30er Jahre des vergangenen Jahrhunderts dringen. ...."
Quelle:
http://www.ksta.de/html/artikel/1218660550650.shtml
Der Künstler kombiniert Alltagsszenen, die er in Ruanda gefilmt hat, mit ungeschnittenem Rohmaterial aus dem UN-Archiv und schwarz-weißen Wochenschau-Dokumenten. Und während der Besucher auf der Projektion schwarze Politiker in Mikrofone reden sieht, mag ein Seitenblick auf den Volksempfänger in der daneben platzierten Vitrine fallen, die Radio- und Fernsehgeräte versammelt - als könne die Stimme jederzeit aus diesem Gerät der 30er Jahre des vergangenen Jahrhunderts dringen. ...."
Quelle:
http://www.ksta.de/html/artikel/1218660550650.shtml
Wolf Thomas - am Sonntag, 14. September 2008, 18:59 - Rubrik: Wahrnehmung
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" ..... "Wir sind erst bei der Quellenbeschaffung", erklärt Killinger. Die Arbeit an der Grabungsstätte, das Fundmaterial, "ist das Archiv im Boden", erklärt [Steffen
Killinger, "auch wenn manche Forscher diesen Vergleich nicht so gerne hören." Zur Auswertung selber werden eventuelle Schriftquellen, naturwissenschaftliche Untersuchungen, kurz, die verschiedensten Teildisziplinen herangezogen. ...."
Quelle:
http://www.suedwest-aktiv.de/region/illertalbote/illertalbote/3832647/artikel.php?SWAID=74aafd1f2d09d9f1806fd826c5e544b6
Killinger, "auch wenn manche Forscher diesen Vergleich nicht so gerne hören." Zur Auswertung selber werden eventuelle Schriftquellen, naturwissenschaftliche Untersuchungen, kurz, die verschiedensten Teildisziplinen herangezogen. ...."
Quelle:
http://www.suedwest-aktiv.de/region/illertalbote/illertalbote/3832647/artikel.php?SWAID=74aafd1f2d09d9f1806fd826c5e544b6
Wolf Thomas - am Sonntag, 14. September 2008, 18:58 - Rubrik: Wahrnehmung
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" ..... Aus Sicht der Gesetzgeber haben Abfindungen eine wichtige Funktion: Sie sollen die durch die Kündigung entstehenden Einkommensverluste abfangen - und die können erheblich sein. "Ich habe schon Fälle erlebt, in denen Mitarbeiter ohne Studienabschluss oder Ausbildung mehr als zehn Jahre bei Fernsehsendern im Archiv gejobbt haben. Dort haben sie ein Gehalt von mehr als 4000 Euro brutto bezogen", sagt Fischer. "Bei der aktuellen Arbeitsmarktsituation ist es beinahe ausgeschlossen, dass sie eine vergleichbare Stelle zu ähnlichen Konditionen finden." ....."
Quelle:
http://www.welt.de/welt_print/article2438551/Und-Tschuess.html
Quelle:
http://www.welt.de/welt_print/article2438551/Und-Tschuess.html
Wolf Thomas - am Sonntag, 14. September 2008, 18:56 - Rubrik: Medienarchive
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" ..... "7 x 7 Tatsachen aus dem hiesigen Leben des Dichters Tohm di Roes" gehört zu einer Auswahl von zehn Super-8-Filmen, die der Herausgeber Claus Löser auf der DVD "Gegenbilder. DDR-Film im Untergrund 1983-1989" versammelt hat. Er konnte dafür auf das von ihm und Karin Fritzsche aufgebaute Archiv "ex.oriente.lux" zurückgreifen, das die Werke der unabhängigen DDR-Filmszene, die oft nur in einer Kopie vorliegen, seit Jahren sammelt und konserviert. ...."
Quelle:
http://www.berlinonline.de/berliner-zeitung/spezial/kritiken/cds_dvds/109107/index.php
s. a. http://de.wikipedia.org/wiki/Claus_L%C3%B6ser
Quelle:
http://www.berlinonline.de/berliner-zeitung/spezial/kritiken/cds_dvds/109107/index.php
s. a. http://de.wikipedia.org/wiki/Claus_L%C3%B6ser
Wolf Thomas - am Sonntag, 14. September 2008, 18:54 - Rubrik: Filmarchive
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KlausGraf - am Sonntag, 14. September 2008, 06:31 - Rubrik: Open Access
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KlausGraf - am Sonntag, 14. September 2008, 06:28 - Rubrik: Digitale Unterlagen
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http://hsozkult.geschichte.hu-berlin.de/chancen/type=stellen&id=3100
"Evangelische Bewerberinnen und Bewerber senden bitte ihre aussagefähigen Bewerbungsunterlagen bis spätestens 30. September 2008 an die Personalverwaltung des Evangelischen Oberkirchenrats Karlsruhe, Blumenstraße 1-7, 76133 Karlsruhe. "
"Evangelische Bewerberinnen und Bewerber senden bitte ihre aussagefähigen Bewerbungsunterlagen bis spätestens 30. September 2008 an die Personalverwaltung des Evangelischen Oberkirchenrats Karlsruhe, Blumenstraße 1-7, 76133 Karlsruhe. "
KlausGraf - am Sonntag, 14. September 2008, 05:47 - Rubrik: Personalia
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In ihren Digitalen Sammlungen präsentiert die Universitäts- und Landesbibliothek Düsseldorf Kulturgut aus ihrem Bestand. Mit Hilfe der Förderung des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen konnte die ULB das Portal in der ersten Jahreshälfte aufbauen und so eine Infrastruktur schaffen, die Forschung und Lehre schwer zugängliche, wertvolle, gefährdete oder auch besonders nachgefragte Originale an jedem Ort und zu jeder Zeit digital zur Verfügung stellt.
In ihren Digitalen Sammlungen präsentiert die Universitäts- und Landesbibliothek Düsseldorf Kulturgut aus ihrem Bestand. Mit Hilfe der Förderung des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen konnte die ULB das Portal in der ersten Jahreshälfte aufbauen und so eine Infrastruktur schaffen, die Forschung und Lehre schwer zugängliche, wertvolle, gefährdete oder auch besonders nachgefragte Originale an jedem Ort und zu jeder Zeit digital zur Verfügung stellt. Die Darstellung der Inhalte nach Fachdisziplinen erlaubt neben der gezielten Suche auch ein „Stöbern“/ Browsen in den komplett kostenfrei zur Verfügung stehenden Digitalen Sammlungen.
Inhaltlich liegt der Schwerpunkt bisher auf Rheinischer Geschichte und Landeskunde. Es gilt Publikationen, die in Düsseldorf gedruckt wurden, auch digital zu präsentieren: Prächtig illustrierte Rheinalben können virtuell durchblättert, der Volltext z. B. des Jahrbuchs des Düsseldorfer Geschichtsvereins durchsucht und historische Karten im Detail betrachtet und vergrößert werden. Auch kuriose Drucke wie die mit künstlichen Alterungsspuren versehenen und in kleiner Auflage im letzten Drittel des 19. Jahrhunderts erschienenen „Mumiendrucke“ des Düsseldorfer Genremalers, Illustrators und Karikaturisten Karl Maria Seyppel (1847–1913) sind nun trotz ihrer Fragilität zumindest digital unbeschränkt zugänglich.
Die technische Realisierung erfolgt durch die semantics GmbH in Kooperation mit der Walter Nagel GmbH & Co KG.
Verschaffen Sie sich selbst einen Eindruck von den Digitalen Sammlungen und schlagen in der Startphase Drucke, die nicht mehr dem Urheberrecht unterliegen, zur Digitalisierung vor unter:
http://digital.ub.uni-duesseldorf.de
OCR ist schlecht und nicht durchgehend vorhanden, die URNs gehen noch nicht.
Beispiel:
http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:hbz:061-33426
Tja, das war wohl ein Satz mit X. Also
http://134.99.136.34/periodical/structure/145064

Übrigens gibt es wohl eine geheime Agenda Bienenliteratur zu digitalisieren: das machen auch Frankfurt und Freiburg.
Die in meiner Besprechung der FS Finger im WWW vermisste Schrift über die Rheinschiffahrt ist hier online:
http://digital.ub.uni-duesseldorf.de/content/structure/124199
In ihren Digitalen Sammlungen präsentiert die Universitäts- und Landesbibliothek Düsseldorf Kulturgut aus ihrem Bestand. Mit Hilfe der Förderung des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen konnte die ULB das Portal in der ersten Jahreshälfte aufbauen und so eine Infrastruktur schaffen, die Forschung und Lehre schwer zugängliche, wertvolle, gefährdete oder auch besonders nachgefragte Originale an jedem Ort und zu jeder Zeit digital zur Verfügung stellt. Die Darstellung der Inhalte nach Fachdisziplinen erlaubt neben der gezielten Suche auch ein „Stöbern“/ Browsen in den komplett kostenfrei zur Verfügung stehenden Digitalen Sammlungen.
Inhaltlich liegt der Schwerpunkt bisher auf Rheinischer Geschichte und Landeskunde. Es gilt Publikationen, die in Düsseldorf gedruckt wurden, auch digital zu präsentieren: Prächtig illustrierte Rheinalben können virtuell durchblättert, der Volltext z. B. des Jahrbuchs des Düsseldorfer Geschichtsvereins durchsucht und historische Karten im Detail betrachtet und vergrößert werden. Auch kuriose Drucke wie die mit künstlichen Alterungsspuren versehenen und in kleiner Auflage im letzten Drittel des 19. Jahrhunderts erschienenen „Mumiendrucke“ des Düsseldorfer Genremalers, Illustrators und Karikaturisten Karl Maria Seyppel (1847–1913) sind nun trotz ihrer Fragilität zumindest digital unbeschränkt zugänglich.
Die technische Realisierung erfolgt durch die semantics GmbH in Kooperation mit der Walter Nagel GmbH & Co KG.
Verschaffen Sie sich selbst einen Eindruck von den Digitalen Sammlungen und schlagen in der Startphase Drucke, die nicht mehr dem Urheberrecht unterliegen, zur Digitalisierung vor unter:
http://digital.ub.uni-duesseldorf.de
OCR ist schlecht und nicht durchgehend vorhanden, die URNs gehen noch nicht.
Beispiel:
http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:hbz:061-33426
Tja, das war wohl ein Satz mit X. Also
http://134.99.136.34/periodical/structure/145064

Übrigens gibt es wohl eine geheime Agenda Bienenliteratur zu digitalisieren: das machen auch Frankfurt und Freiburg.
Die in meiner Besprechung der FS Finger im WWW vermisste Schrift über die Rheinschiffahrt ist hier online:
http://digital.ub.uni-duesseldorf.de/content/structure/124199
KlausGraf - am Sonntag, 14. September 2008, 04:56 - Rubrik: Digitale Bibliotheken
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http://www.manuscripta-mediaevalia.de
+++ Neu auf der Seite "Gäste":
Die viel genutzte, bisher nur teilweise veröffentlichte Dissertation von Hans Hornung über Daniel Sudermann
[Hss. aus elsässischen Frauenklöstern!]
Neu in Handschriftenkataloge online:
BSB München:
Codices graeci Monacenses 1 - 55 Mit zusätzlichen Digitalisaten.
Codices graeci Monacenses 110 - 180 Mit zusätzlichen Digitalisaten.
Die neuzeitlichen Handschriften aus Cgm 5155 - 5500
Die lateinischen Fragmente Bd. 2
SLUB Dresden: Katalog der Handschriften der Sächsischen Landesbibliothek, Band 5.
SUB Göttingen: Die Handschriften in Göttingen Bd. 1, 1893
SUB Göttingen: Die Handschriften in Göttingen Bd. 2, 1893
SUB Göttingen: Die Handschriften in Göttingen Bd. 3, 1894 +++
+++ Neu auf der Seite "Gäste":
Die viel genutzte, bisher nur teilweise veröffentlichte Dissertation von Hans Hornung über Daniel Sudermann
[Hss. aus elsässischen Frauenklöstern!]
Neu in Handschriftenkataloge online:
BSB München:
Codices graeci Monacenses 1 - 55 Mit zusätzlichen Digitalisaten.
Codices graeci Monacenses 110 - 180 Mit zusätzlichen Digitalisaten.
Die neuzeitlichen Handschriften aus Cgm 5155 - 5500
Die lateinischen Fragmente Bd. 2
SLUB Dresden: Katalog der Handschriften der Sächsischen Landesbibliothek, Band 5.
SUB Göttingen: Die Handschriften in Göttingen Bd. 1, 1893
SUB Göttingen: Die Handschriften in Göttingen Bd. 2, 1893
SUB Göttingen: Die Handschriften in Göttingen Bd. 3, 1894 +++
KlausGraf - am Samstag, 13. September 2008, 02:23 - Rubrik: Kodikologie
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Ältere Ausgaben des Standardwerks zu Abkürzungen in der lateinischen Paläographie sind digitalisiert.
deutsche Ausgabe Leipzig 2. Aufl. 1928
http://inkunabeln.ub.uni-koeln.de/vdibProduction/handapparat/nachs_w/cappelli/cappelli.html
italien. Ausgabe 1912
http://www.hist.msu.ru/Departments/Medieval/Cappelli/index.html
Übersichtlichere Übersichtsseite
Zum Autor:
http://de.wikipedia.org/wiki/Adriano_Cappelli
deutsche Ausgabe Leipzig 2. Aufl. 1928
http://inkunabeln.ub.uni-koeln.de/vdibProduction/handapparat/nachs_w/cappelli/cappelli.html
italien. Ausgabe 1912
http://www.hist.msu.ru/Departments/Medieval/Cappelli/index.html
Übersichtlichere Übersichtsseite
Zum Autor:
http://de.wikipedia.org/wiki/Adriano_Cappelli
KlausGraf - am Samstag, 13. September 2008, 02:12 - Rubrik: Hilfswissenschaften
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http://commons.wikimedia.org/w/index.php?title=Commons:Forum&oldid=14736125#Bildverwendung_aus_der_deutschen_Fotothek
Nachtrag:
http://commons.wikimedia.org/wiki/Help:Zoomable_images
Nachtrag:
http://commons.wikimedia.org/wiki/Help:Zoomable_images
KlausGraf - am Samstag, 13. September 2008, 01:21 - Rubrik: Fotoueberlieferung
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Richtter zitieren in ihren Urteilen ab und an die Wikipedia, wie aus der unter der http://archiv.twoday.net/stories/5178288/ verlinkten Wikipedia-Zusammenstellung hervorgeht. Im "großen Beck" werden unter Rechtsprechung mehr als 100 Dokumente zum Suchwort Wikipedia gefunden.
Wie sieht es mit den Kommentaren aus? Gefunden werden im "großen Beck" fünf Treffer:
Widmaier, Münchener Anwaltshandbuch Strafverteidigung | 3.Diktiersysteme 1. Auflage 2006
"Durch Flexion entstehen ca. 10-mal so viele Wortformen (vgl. Wikipedia, Stichwort: Spracherkennung)."
Bock: [TKGKomm] 2. Äußere Angriffe und Katastrophen (Rn. 35-36)
Beck’scher TKG-Kommentar | TKG § 109 Rn. 35-36 3. Auflage 2006
"Vgl. Wikipedia, freie Enzyklopädie, http://de.wikipedia.org/wiki/Katastrophe (Stand: 1. 8. 2005)."
OWiG § 110a - 1. Begriff.
Karlsruher Kommentar zum OWiG, OWiG § 110a Rn 6 - 3. Auflage 2006
"strukturierte, schwach strukturierte oder unstrukturierte digitale Information vorliegen“ (http://de.wikipedia.org/wiki/Dokumenten-Technologien)"
Schmidtner/Vögele: 4.1 Nebenleistungen
Englert/Motzke/Katzenbach, VOB Teil C | VOBC_1992 Rn 53-57 2. Auflage 2008
"Vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Scherschneiden."
Kommentar/Handbuch/Lexikon Böggering/Jappsen/Schott: IV. Erläuterung fachtechnischer Begriffe
Englert/Motzke/Katzenbach, VOB Teil C | VOBC_1992 Rn 8-10 2. Auflage 2008
"Schlagwort „Stetigförderer“. Ausführliches dazu auch bei http://de.wikipedia.org zum Stichwort „Förderanlage“."
Nun noch ein Blick auf die Zeitschriftenliteratur im "großen Beck". 77 Treffer.
Wie sieht es mit den Kommentaren aus? Gefunden werden im "großen Beck" fünf Treffer:
Widmaier, Münchener Anwaltshandbuch Strafverteidigung | 3.Diktiersysteme 1. Auflage 2006
"Durch Flexion entstehen ca. 10-mal so viele Wortformen (vgl. Wikipedia, Stichwort: Spracherkennung)."
Bock: [TKGKomm] 2. Äußere Angriffe und Katastrophen (Rn. 35-36)
Beck’scher TKG-Kommentar | TKG § 109 Rn. 35-36 3. Auflage 2006
"Vgl. Wikipedia, freie Enzyklopädie, http://de.wikipedia.org/wiki/Katastrophe (Stand: 1. 8. 2005)."
OWiG § 110a - 1. Begriff.
Karlsruher Kommentar zum OWiG, OWiG § 110a Rn 6 - 3. Auflage 2006
"strukturierte, schwach strukturierte oder unstrukturierte digitale Information vorliegen“ (http://de.wikipedia.org/wiki/Dokumenten-Technologien)"
Schmidtner/Vögele: 4.1 Nebenleistungen
Englert/Motzke/Katzenbach, VOB Teil C | VOBC_1992 Rn 53-57 2. Auflage 2008
"Vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Scherschneiden."
Kommentar/Handbuch/Lexikon Böggering/Jappsen/Schott: IV. Erläuterung fachtechnischer Begriffe
Englert/Motzke/Katzenbach, VOB Teil C | VOBC_1992 Rn 8-10 2. Auflage 2008
"Schlagwort „Stetigförderer“. Ausführliches dazu auch bei http://de.wikipedia.org zum Stichwort „Förderanlage“."
Nun noch ein Blick auf die Zeitschriftenliteratur im "großen Beck". 77 Treffer.
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Ladislaus - am Freitag, 12. September 2008, 13:07 - Rubrik: Unterhaltung
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Einen vorläufigen Endpunkt einer Straßenbenennung nach einem ns-belasteten (?) Heimatmaler beschreibt die Märkische Allgemeine (Link):
" .... Allerdings sei er entschieden dagegen, dem Bundesarchiv seine mehrfach fehlerhaften Auskünfte zur Mitgliedschaft Theophil Dombrowskis in der NSDAP ohne Reaktion durchgehen zu lassen. Wujanz forderte einen geharnischten Beschwerdebrief an den Leiter des Archivs und fand dafür Zustimmung aller Ausschussmitglieder. ...."
Hintergrund-Artikel in der Märkischen Allgemeinen: Link
" .... Allerdings sei er entschieden dagegen, dem Bundesarchiv seine mehrfach fehlerhaften Auskünfte zur Mitgliedschaft Theophil Dombrowskis in der NSDAP ohne Reaktion durchgehen zu lassen. Wujanz forderte einen geharnischten Beschwerdebrief an den Leiter des Archivs und fand dafür Zustimmung aller Ausschussmitglieder. ...."
Hintergrund-Artikel in der Märkischen Allgemeinen: Link
Wolf Thomas - am Freitag, 12. September 2008, 05:26 - Rubrik: Staatsarchive
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Das älteste Tondokumet des DRA ist 120 geworden.
Quelle:
http://www.wdr.de/themen/kultur/stichtag/2008/09/11.jhtml
Quelle:
http://www.wdr.de/themen/kultur/stichtag/2008/09/11.jhtml
Wolf Thomas - am Freitag, 12. September 2008, 05:20 - Rubrik: Medienarchive
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http://ap.google.com/article/ALeqM5hXWXL9mU7xBCWoFam4t9EglwzurAD9338F3O0
http://www.haaretz.com/hasen/spages/1019286.html
Die Staatsbibliothek zu Berlin (diese muss mit "German National Libary" gemeint sein) hat der Rambam-Bibliothek bei Tel Aviv eine hebräische Handschrift zurückgegeben, die dort gestohlen worden war. Der Codex, 1793 von einem Berliner Rabbi geschrieben, wurde 1999 bei Sotheby's angeboten, aber nicht verkauft. Die Namen des Diebs und eines Händlers wurden nicht bekannt gegeben.

.
Einige Impressionen aus der Rambam-Bibliothek auf Youtube:
Nachtrag: Siehe auch:
http://www.boersenblatt.net/290262/
http://www.haaretz.com/hasen/spages/1019286.html
Die Staatsbibliothek zu Berlin (diese muss mit "German National Libary" gemeint sein) hat der Rambam-Bibliothek bei Tel Aviv eine hebräische Handschrift zurückgegeben, die dort gestohlen worden war. Der Codex, 1793 von einem Berliner Rabbi geschrieben, wurde 1999 bei Sotheby's angeboten, aber nicht verkauft. Die Namen des Diebs und eines Händlers wurden nicht bekannt gegeben.
.
Einige Impressionen aus der Rambam-Bibliothek auf Youtube:
Nachtrag: Siehe auch:
http://www.boersenblatt.net/290262/
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http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/egmr/00/60899-00.php
EGMR Nr. 60899/00 - Urteil vom 2. November 2006 (Kobenter und Standard Verlags GmbH v. Österreich)
1. Einschränkungen der Äußerungsfreiheit des Art. 10 EMRK sind im politischen Meinungsstreit und in Debatten über Fragen öffentlichen Interesses nur in geringem Maße hinzunehmen.
2. Der Presse kommt in der Demokratie eine grundlegende Bedeutung zu. Obwohl auch sie insbesondere die Rechte und die Ehre anderer sowie die daraus resultierenden Verpflichtungen respektieren muss, ist es ihre Pflicht, Informationen und Ideen zu allen Fragen des öffentlichen Interesses zu veröffentlichen. Sie muss in der Lage sein, ihre Rolle als "public watchdog" zu erfüllen.
3. Zur Freiheit der Presse gehört auch die Kritik an Gerichtsentscheidungen. Hierbei kann es indes erforderlich sein, das Vertrauen in die Gerichtsbarkeit gegen destruktive und haltlose Angriffe zu verteidigen. Haben herabsetzende Werturteile aber eine ausreichende tatsächliche Basis (hier: kritikwürdige Passage in einer Gerichtsentscheidung), darf kein allein destruktiver Angriff angenommen werden.
4. Die Meinungsfreiheit ist für die demokratische Gesellschaft von konstitutiver Bedeutung. Sie stellt eine der grundlegenden Voraussetzungen für ihre Fortentwicklung und die Selbstverwirklichung des Einzelnen dar. Ihr Schutzbereich umfasst auch Meinungen, die verletzen, schockieren oder beunruhigen.
5. Die Meinungsfreiheit kann ausnahmsweise eingeschränkt werden, jedoch sind die Ausnahmen eng auszulegen und das Bedürfnis für eine Einschränkung muss überzeugend dargelegt werden. Erforderlich kann eine Einschränkung gemäß Art. 10 II EMRK nur sein, wenn für sie ein dringendes gesellschaftliches Bedürfnis besteht. Für dessen Feststellung ist den Vertragsstaaten ein Beurteilungsspielraum zuzugestehen, der jedoch in Fragen öffentlichen Interesses eng bemessen ist und der Überprüfung durch den EGMR auch hinsichtlich der Gesetzesanwendung durch die nationale Rechtsprechung unterliegt.
Ein Journalist und der "Standard" erhielten eine finanzielle Entschädigung wegen einer strafrechtlichen Verurteilung zuerkannt. Ein Richter hatte in einem Urteil abscheuliche Homexuellen-Hatz betrieben und war von ihnen angegriffen worden (unter anderem mit der Äußerung, das Urteil hebe sich nur "marginal von den Traditionen mittelalterlicher Hexenprozesse ab"), wogegen der Richter (der wegen seiner Ausführungen disziplinarisch gemaßregelt wurde) sich mit einer Privatklage wehrte.
Siehe auch:
http://www.menschenrechte.ac.at/docs/06_6/06_6_03
http://www.voez.at/b401m75
EGMR Nr. 60899/00 - Urteil vom 2. November 2006 (Kobenter und Standard Verlags GmbH v. Österreich)
1. Einschränkungen der Äußerungsfreiheit des Art. 10 EMRK sind im politischen Meinungsstreit und in Debatten über Fragen öffentlichen Interesses nur in geringem Maße hinzunehmen.
2. Der Presse kommt in der Demokratie eine grundlegende Bedeutung zu. Obwohl auch sie insbesondere die Rechte und die Ehre anderer sowie die daraus resultierenden Verpflichtungen respektieren muss, ist es ihre Pflicht, Informationen und Ideen zu allen Fragen des öffentlichen Interesses zu veröffentlichen. Sie muss in der Lage sein, ihre Rolle als "public watchdog" zu erfüllen.
3. Zur Freiheit der Presse gehört auch die Kritik an Gerichtsentscheidungen. Hierbei kann es indes erforderlich sein, das Vertrauen in die Gerichtsbarkeit gegen destruktive und haltlose Angriffe zu verteidigen. Haben herabsetzende Werturteile aber eine ausreichende tatsächliche Basis (hier: kritikwürdige Passage in einer Gerichtsentscheidung), darf kein allein destruktiver Angriff angenommen werden.
4. Die Meinungsfreiheit ist für die demokratische Gesellschaft von konstitutiver Bedeutung. Sie stellt eine der grundlegenden Voraussetzungen für ihre Fortentwicklung und die Selbstverwirklichung des Einzelnen dar. Ihr Schutzbereich umfasst auch Meinungen, die verletzen, schockieren oder beunruhigen.
5. Die Meinungsfreiheit kann ausnahmsweise eingeschränkt werden, jedoch sind die Ausnahmen eng auszulegen und das Bedürfnis für eine Einschränkung muss überzeugend dargelegt werden. Erforderlich kann eine Einschränkung gemäß Art. 10 II EMRK nur sein, wenn für sie ein dringendes gesellschaftliches Bedürfnis besteht. Für dessen Feststellung ist den Vertragsstaaten ein Beurteilungsspielraum zuzugestehen, der jedoch in Fragen öffentlichen Interesses eng bemessen ist und der Überprüfung durch den EGMR auch hinsichtlich der Gesetzesanwendung durch die nationale Rechtsprechung unterliegt.
Ein Journalist und der "Standard" erhielten eine finanzielle Entschädigung wegen einer strafrechtlichen Verurteilung zuerkannt. Ein Richter hatte in einem Urteil abscheuliche Homexuellen-Hatz betrieben und war von ihnen angegriffen worden (unter anderem mit der Äußerung, das Urteil hebe sich nur "marginal von den Traditionen mittelalterlicher Hexenprozesse ab"), wogegen der Richter (der wegen seiner Ausführungen disziplinarisch gemaßregelt wurde) sich mit einer Privatklage wehrte.
Siehe auch:
http://www.menschenrechte.ac.at/docs/06_6/06_6_03
http://www.voez.at/b401m75
KlausGraf - am Freitag, 12. September 2008, 01:46 - Rubrik: Archivrecht
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http://www.goethe.de/kue/bku/prj/tro/deindex.htm
http://www.goethe.de/kue/bku/prj/tex/deindex.htm
Diese begleitenden Internetseiten sind erheblich ergiebiger als die üblichen Ausstellungs-Homepages.

Zur Presse siehe
http://news.google.de/news?hl=de&q=tropen+ausstellung+berlin&um=1&ie=UTF-8&sa=X&oi=news_result&resnum=1&ct=title
http://www.goethe.de/kue/bku/prj/tex/deindex.htm
Diese begleitenden Internetseiten sind erheblich ergiebiger als die üblichen Ausstellungs-Homepages.

Zur Presse siehe
http://news.google.de/news?hl=de&q=tropen+ausstellung+berlin&um=1&ie=UTF-8&sa=X&oi=news_result&resnum=1&ct=title
KlausGraf - am Freitag, 12. September 2008, 00:56 - Rubrik: Miscellanea
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http://www.earlham.edu/~peters/fos/2008/09/google-scholar-starts-to-flag-gratis-oa.html
Das neue Feature kann man an der folgenden Liste
http://scholar.google.com/scholar?num=100&hl=en&lr=&safe=off&q=%22citation+advantage%22
gut erkennen. Markiert werden mit einem kleinen grünen Dreieck nicht nur die an sich freien Versionen; nach dem "Standardlink" auf das Zeitschriftenarchiv wird eine freie Alternativversion angegeben.
[HTML] ►Citation Advantage of Open Access Articles
G Eysenbach - PLoS Biology, 2006 - pubmedcentral.nih.gov
Die Standardversion ist frei.
Does the arXiv lead to higher citations and reduced publisher downloads for mathematics articles? - [PDF] ►arxiv.org
PM Davis, MJ Fromerth - Scientometrics, 2007 - akademiai.com
Die Standardversion in akademiai ist kostenpflichtig, das Dreieck verweist auf eine freie arxiv-Version.
Das ist vielversprechend, noch besser wäre es, wenn es einen entsprechenden Filter in der Suche gäbe.
Leider werden längst nicht alle Open-Access-Artikel von Google erkannt, obwohl ohne weiteres die Möglichkeit, eine HTML-Version bei PDFs anbieten zu dürfen, damit verknüpft werden könnte.
Das neue Feature kann man an der folgenden Liste
http://scholar.google.com/scholar?num=100&hl=en&lr=&safe=off&q=%22citation+advantage%22
gut erkennen. Markiert werden mit einem kleinen grünen Dreieck nicht nur die an sich freien Versionen; nach dem "Standardlink" auf das Zeitschriftenarchiv wird eine freie Alternativversion angegeben.
[HTML] ►Citation Advantage of Open Access Articles
G Eysenbach - PLoS Biology, 2006 - pubmedcentral.nih.gov
Die Standardversion ist frei.
Does the arXiv lead to higher citations and reduced publisher downloads for mathematics articles? - [PDF] ►arxiv.org
PM Davis, MJ Fromerth - Scientometrics, 2007 - akademiai.com
Die Standardversion in akademiai ist kostenpflichtig, das Dreieck verweist auf eine freie arxiv-Version.
Das ist vielversprechend, noch besser wäre es, wenn es einen entsprechenden Filter in der Suche gäbe.
Leider werden längst nicht alle Open-Access-Artikel von Google erkannt, obwohl ohne weiteres die Möglichkeit, eine HTML-Version bei PDFs anbieten zu dürfen, damit verknüpft werden könnte.
KlausGraf - am Freitag, 12. September 2008, 00:03 - Rubrik: Open Access
