Michael Real schrieb:
Wenn die Stadt Mainz sich schon nicht in der Lage sieht, ihre Stadtbibliothek im Sinne eines permanenten Ausbaus mit adäquater Erschließung und Vermittlung selbst zu erhalten, dann sollte sie nach einem fachlich und institutionell seriösen Partner Ausschau halten. Nach Lage der Dinge können das nicht die o. a. städtischen Institute sein, die Probleme würden ja nur im doppelten Sinn verlagert. Wer weiß zudem, ob, wann und wie dort demnächst die Axt angelegt wird? Die UB hat im Grunde ihre eigenen Aufgaben, die nicht kongruent sind mit denen einer Regionalbibliothek wie der StB. Vor einigen Jahren versuchte sie schon zu beweisen, dass bei großer Raumnot o.ä.„Makulieren“ d. h. ggfs. auch Vernichten von Büchern das Gebot der Stunde sei. Sinnvoll wäre demgegenüber eine Einbindung in das Landesbibliothekszentrum Rheinland-Pfalz, das von Bestand und Aufgabenstellung ähnlich strukturierte Bibliotheken wie die Pfälzische Landesbibliothek in Speyer, die Rheinische Landesbibliothek in Koblenz und die Bibliotheca Bipontina in Zweibrücken unter seinem Dach vereinigt. Dazu bedarf es sicherlich guten Überlegens und geschickten Verhandelns, aber keiner Haurucklösung, wie sie im Moment unter dem Druck der Sparvorgaben leider zu befürchten ist.
http://www.mainzerbibliotheksgesellschaft.de/bibliothek-in-not/meinungsbeitraege.html
Ich habe daraufhin den netbib-Beitrag von Jürgen Plieninger 2005 und die sich daran schließende Debatte wieder hervorgekramt:
http://log.netbib.de/archives/2005/02/24/aussondern-als-normaler-vorgang-in-wbs/
Eine Bibliothek, die Bücher vernichtet, hat meine Achtung verloren:
http://archiv.twoday.net/stories/3351291/
Der zu früh verewigte Josef Heinzelmann schimpfte in der offiziellen Festschrift 200 Jahre Stadtbibliothek Mainz, 2005, S. 293f. über die UB Mainz (die im übrigen keine Anstalten macht, eine digitale Sammlung aufzubauen). "Dort müssen sich nicht der Uni angehörige Benutzer vergrault vorkommen." - "Und das soll eine Universitas litterarum sein!" Die von ihm früher gewünschte Verschmelzung von Stadt- und Universitätsbibliothek wäre kontraproduktiv, meinte Heinzelmann.
Zur Causa Stadtbibliothek Mainz:
http://www.mainz.de/WGAPublisher/online/html/default/MSTZ-8NPDZJ.DE.0 (Stellungnahme der Direktion)
Petition
http://openpetition.de/petition/online/der-bestand-der-wissenschaftlichen-stadtbibliothek-mainz-darf-nicht-zerschlagen-werden (4671 Unterschriften)
In diesem Blog widmen sich ca. 14 Beiträge der Causa, aber kein einziger wird auf der Seite der Bibliotheksgesellschaft verlinkt, obwohl dort andere Blogs stehen!
http://archiv.twoday.net/search?q=stadtbibliothek+mainz
Altbestandsmagazin. Foto: Bücherknecht, http://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0/deed.de
Aus:
http://commons.wikimedia.org/wiki/Category:Stadtbibliothek_Mainz (inzwischen 67 Dateien)
Wenn die Stadt Mainz sich schon nicht in der Lage sieht, ihre Stadtbibliothek im Sinne eines permanenten Ausbaus mit adäquater Erschließung und Vermittlung selbst zu erhalten, dann sollte sie nach einem fachlich und institutionell seriösen Partner Ausschau halten. Nach Lage der Dinge können das nicht die o. a. städtischen Institute sein, die Probleme würden ja nur im doppelten Sinn verlagert. Wer weiß zudem, ob, wann und wie dort demnächst die Axt angelegt wird? Die UB hat im Grunde ihre eigenen Aufgaben, die nicht kongruent sind mit denen einer Regionalbibliothek wie der StB. Vor einigen Jahren versuchte sie schon zu beweisen, dass bei großer Raumnot o.ä.„Makulieren“ d. h. ggfs. auch Vernichten von Büchern das Gebot der Stunde sei. Sinnvoll wäre demgegenüber eine Einbindung in das Landesbibliothekszentrum Rheinland-Pfalz, das von Bestand und Aufgabenstellung ähnlich strukturierte Bibliotheken wie die Pfälzische Landesbibliothek in Speyer, die Rheinische Landesbibliothek in Koblenz und die Bibliotheca Bipontina in Zweibrücken unter seinem Dach vereinigt. Dazu bedarf es sicherlich guten Überlegens und geschickten Verhandelns, aber keiner Haurucklösung, wie sie im Moment unter dem Druck der Sparvorgaben leider zu befürchten ist.
http://www.mainzerbibliotheksgesellschaft.de/bibliothek-in-not/meinungsbeitraege.html
Ich habe daraufhin den netbib-Beitrag von Jürgen Plieninger 2005 und die sich daran schließende Debatte wieder hervorgekramt:
http://log.netbib.de/archives/2005/02/24/aussondern-als-normaler-vorgang-in-wbs/
Eine Bibliothek, die Bücher vernichtet, hat meine Achtung verloren:
http://archiv.twoday.net/stories/3351291/
Der zu früh verewigte Josef Heinzelmann schimpfte in der offiziellen Festschrift 200 Jahre Stadtbibliothek Mainz, 2005, S. 293f. über die UB Mainz (die im übrigen keine Anstalten macht, eine digitale Sammlung aufzubauen). "Dort müssen sich nicht der Uni angehörige Benutzer vergrault vorkommen." - "Und das soll eine Universitas litterarum sein!" Die von ihm früher gewünschte Verschmelzung von Stadt- und Universitätsbibliothek wäre kontraproduktiv, meinte Heinzelmann.
Zur Causa Stadtbibliothek Mainz:
http://www.mainz.de/WGAPublisher/online/html/default/MSTZ-8NPDZJ.DE.0 (Stellungnahme der Direktion)
Petition
http://openpetition.de/petition/online/der-bestand-der-wissenschaftlichen-stadtbibliothek-mainz-darf-nicht-zerschlagen-werden (4671 Unterschriften)
In diesem Blog widmen sich ca. 14 Beiträge der Causa, aber kein einziger wird auf der Seite der Bibliotheksgesellschaft verlinkt, obwohl dort andere Blogs stehen!
http://archiv.twoday.net/search?q=stadtbibliothek+mainz
Aus:
http://commons.wikimedia.org/wiki/Category:Stadtbibliothek_Mainz (inzwischen 67 Dateien)
KlausGraf - am Donnerstag, 17. November 2011, 21:49 - Rubrik: Bibliothekswesen
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Das Gedicht vom Streitgeist Zankemar (c) Elke Bräunling
http://elkeskindergeschichten.blog.de/2009/09/06/kennst-streitgeist-zankemar-6952081/
Im November 2010 schrieb ich:
Passend dazu eine Meldung aus dem rheinischen Monheim, wo eine gierige Autorin einen Martinsumzug abmahnen lässt. Recht so, werft diese Deppen, die einfach geschützte Werke benutzen, alle in den Knast! (Wer Ironie findet, darf sie behalten.)
http://www.derwesten.de/staedte/kreis-mettmann/Martins-Umzug-in-Monheim-hat-teures-Nachspiel-id3987473.html
Wegen einer Urheberrechtsverletzung auf seiner Internetseite muss das St. Martin Komitee Monheim fast 500 Euro Schadensersatz und Anwaltskosten zahlen. Dies schrieben dem überraschten Vorsitzenden Holger Höhn die Anwälte der Autorin Elke Bräunling. Deren geschützten Text „Ein bisschen so wie Martin“ hatte das Komitee ohne vorherige Absprache auf seiner Internetseite veröffentlicht, dabei fehlte auch der Verweis auf die Urheberin.
Was war genau geschehen? Das Komitee organisierte Mitte November wie in den Jahren zuvor den zentralen St.Martins-Umzug in Monheim, zu dem 3500 Kindern – 32 Schulklassen und elf Kindergartengruppen -- strömten. „Wir haben dazu ein Programmheft erstellt, in dem Treffpunkte, Uhrzeiten und auch Liedtexte aufgeführt waren“, erklärt Höhn. Das Programmheft wurde zwar nicht gedruckt, war aber auf der Internetseite herunterladbar.
„Zeichen einer kranken Entwicklung“
„Wir hatten uns zuvor bei den Einrichtungen erkundigt, welche Lieder von den Kindern gern gesungen werden“, berichtet Höhn. Dass die Veröffentlichung des Bräunling-Textes einen Lizenzierungsvertrag mit der Rechteverwertungsgesellschaft Gema bedurft hätte, wusste offenbar niemand. Bei Texten, deren Urheber seit mehr als 70 Jahren Tod sind, erlischt das Urheberrecht. Bei der im Leben weilenden Autorin Elke Bräunling verhält es sich jedoch anders.
Für Höhn ist der Sachverhalt Zeichen einer „kranken Entwicklung“: „Ich finde es schade, dass manche Lieder nur ‘aus dem Kopf’ gesungen werden dürfen wie in einer Minnesänger-Gesellschaft.“ Dennoch hat sich das Komitee gefügt, einen Unterlassungsvertrag unterzeichnet, den Text von der Seite entfernt. Auch die 500 Euro wurden bereits überwiesen.
So geraten aber die Komitee-Finanzen in Schieflage. Zwar ist der St.Martins-Umzug 2011 nicht in Gefahr, wohl aber die Wiederauflage des Malwettbewerbs, der für 2010 am Samstag zu Ende geht. Das Komitee muss Spenden nun sammeln.Informationen unter: www.smkm.de
Und zur Erinnerung für Frau Bräunling die ersten drei Zeilen des Textes:
Ein bisschen so wie Martin möchte´ ich manchmal sein,
und ich will an andre denken,
etwas geben, etwas schenken.
http://elkeskindergeschichten.blog.de/2008/11/06/bisschen-martin-6896410/
http://archiv.twoday.net/stories/11422607/
Die raffgierige Frau Bräunling hat nun eine Gemeinde mit einem Gerichtsverfahren überzogen, weil diese es gewagt hatte, das Gedicht vom Streitgeist Zankemar 2002 in ihrem Gemeindeblatt abzudrucken, das auch längere Zeit im Internet als PDF nachlesbar war. Da die beklagte Gemeinde es versäumte, sich an die Unterlassungsverfügung zu halten und das PDF rechtzeitig zu entfernen, musste sie bluten - d.h. die Steuerzahler, die für Frau Bräunlings Raffgier aufkommen müssen (und die Inkompetenz der Macher des Gemeindeblatts).
Landgericht Potsdam. Urteil vom 27.01.2011. Az.: 2 O 232/10
http://www.kanzlei.biz/nc/urteile/27-10-2011-lg-potsdam-2-o-232-10.html
Die Gemeinde muss zahlen:
295 Euro (195 Euro und 100 Euro, die sie bereits gezahlt hatte)
als Schadensersatz für die Nutzung des Gedichts
5001 Euro Vertragsstrafe
1781 Euro für die Erst- und Zweitabmahnung
Macht 7077 Euro für 12 Zeilen eines banalen Kindergedichtes. Vielleicht muss in diesem Advent in Brandenburg eine kommunale soziale Veranstaltung ausfallen, damit die Habgier einer Autorin befriedigt werden konnte.
Weitere Abmahnungen der Frau Bräunling:
http://www.urheberrecht.justlaw.de/texte/elke-braeunling.htm
http://abmahnung-blog.de/tag/elke-braeunling
und so weiter
Wie wärs, wenn wir mal Frau Bräunling auf Xing (oder Google+) sagten, was wir von ihrer Abmahn-Abzocke halten?
#gema
http://elkeskindergeschichten.blog.de/2009/09/06/kennst-streitgeist-zankemar-6952081/
Im November 2010 schrieb ich:
Passend dazu eine Meldung aus dem rheinischen Monheim, wo eine gierige Autorin einen Martinsumzug abmahnen lässt. Recht so, werft diese Deppen, die einfach geschützte Werke benutzen, alle in den Knast! (Wer Ironie findet, darf sie behalten.)
http://www.derwesten.de/staedte/kreis-mettmann/Martins-Umzug-in-Monheim-hat-teures-Nachspiel-id3987473.html
Wegen einer Urheberrechtsverletzung auf seiner Internetseite muss das St. Martin Komitee Monheim fast 500 Euro Schadensersatz und Anwaltskosten zahlen. Dies schrieben dem überraschten Vorsitzenden Holger Höhn die Anwälte der Autorin Elke Bräunling. Deren geschützten Text „Ein bisschen so wie Martin“ hatte das Komitee ohne vorherige Absprache auf seiner Internetseite veröffentlicht, dabei fehlte auch der Verweis auf die Urheberin.
Was war genau geschehen? Das Komitee organisierte Mitte November wie in den Jahren zuvor den zentralen St.Martins-Umzug in Monheim, zu dem 3500 Kindern – 32 Schulklassen und elf Kindergartengruppen -- strömten. „Wir haben dazu ein Programmheft erstellt, in dem Treffpunkte, Uhrzeiten und auch Liedtexte aufgeführt waren“, erklärt Höhn. Das Programmheft wurde zwar nicht gedruckt, war aber auf der Internetseite herunterladbar.
„Zeichen einer kranken Entwicklung“
„Wir hatten uns zuvor bei den Einrichtungen erkundigt, welche Lieder von den Kindern gern gesungen werden“, berichtet Höhn. Dass die Veröffentlichung des Bräunling-Textes einen Lizenzierungsvertrag mit der Rechteverwertungsgesellschaft Gema bedurft hätte, wusste offenbar niemand. Bei Texten, deren Urheber seit mehr als 70 Jahren Tod sind, erlischt das Urheberrecht. Bei der im Leben weilenden Autorin Elke Bräunling verhält es sich jedoch anders.
Für Höhn ist der Sachverhalt Zeichen einer „kranken Entwicklung“: „Ich finde es schade, dass manche Lieder nur ‘aus dem Kopf’ gesungen werden dürfen wie in einer Minnesänger-Gesellschaft.“ Dennoch hat sich das Komitee gefügt, einen Unterlassungsvertrag unterzeichnet, den Text von der Seite entfernt. Auch die 500 Euro wurden bereits überwiesen.
So geraten aber die Komitee-Finanzen in Schieflage. Zwar ist der St.Martins-Umzug 2011 nicht in Gefahr, wohl aber die Wiederauflage des Malwettbewerbs, der für 2010 am Samstag zu Ende geht. Das Komitee muss Spenden nun sammeln.Informationen unter: www.smkm.de
Und zur Erinnerung für Frau Bräunling die ersten drei Zeilen des Textes:
Ein bisschen so wie Martin möchte´ ich manchmal sein,
und ich will an andre denken,
etwas geben, etwas schenken.
http://elkeskindergeschichten.blog.de/2008/11/06/bisschen-martin-6896410/
http://archiv.twoday.net/stories/11422607/
Die raffgierige Frau Bräunling hat nun eine Gemeinde mit einem Gerichtsverfahren überzogen, weil diese es gewagt hatte, das Gedicht vom Streitgeist Zankemar 2002 in ihrem Gemeindeblatt abzudrucken, das auch längere Zeit im Internet als PDF nachlesbar war. Da die beklagte Gemeinde es versäumte, sich an die Unterlassungsverfügung zu halten und das PDF rechtzeitig zu entfernen, musste sie bluten - d.h. die Steuerzahler, die für Frau Bräunlings Raffgier aufkommen müssen (und die Inkompetenz der Macher des Gemeindeblatts).
Landgericht Potsdam. Urteil vom 27.01.2011. Az.: 2 O 232/10
http://www.kanzlei.biz/nc/urteile/27-10-2011-lg-potsdam-2-o-232-10.html
Die Gemeinde muss zahlen:
295 Euro (195 Euro und 100 Euro, die sie bereits gezahlt hatte)
als Schadensersatz für die Nutzung des Gedichts
5001 Euro Vertragsstrafe
1781 Euro für die Erst- und Zweitabmahnung
Macht 7077 Euro für 12 Zeilen eines banalen Kindergedichtes. Vielleicht muss in diesem Advent in Brandenburg eine kommunale soziale Veranstaltung ausfallen, damit die Habgier einer Autorin befriedigt werden konnte.
Weitere Abmahnungen der Frau Bräunling:
http://www.urheberrecht.justlaw.de/texte/elke-braeunling.htm
http://abmahnung-blog.de/tag/elke-braeunling
und so weiter
Wie wärs, wenn wir mal Frau Bräunling auf Xing (oder Google+) sagten, was wir von ihrer Abmahn-Abzocke halten?
#gema
KlausGraf - am Donnerstag, 17. November 2011, 19:46 - Rubrik: Archivrecht
http://www.taz.de/Urheberrecht-online/!82077/
http://www.spiegel.de/kultur/gesellschaft/0,1518,798212,00.html
http://www.heise.de/newsticker/meldung/Loriot-Erben-verklagen-Wikipedia-1380454.html
(Die Titelformulierung "Die Marke bleibt draußen" entnehme ich einem Kommentar im Forum, [wo übrigens auch ein hübsches Gedicht zu finden ist:
http://www.heise.de/newsticker/foren/S-Es-blaut-die-Nacht/forum-216006/msg-21072215/read/ ])
Die WMF will nicht gegen die einstweilige Verfügung vorgehen.
Update zu:
http://archiv.twoday.net/stories/49612262/
http://www.spiegel.de/kultur/gesellschaft/0,1518,798212,00.html
http://www.heise.de/newsticker/meldung/Loriot-Erben-verklagen-Wikipedia-1380454.html
(Die Titelformulierung "Die Marke bleibt draußen" entnehme ich einem Kommentar im Forum, [wo übrigens auch ein hübsches Gedicht zu finden ist:
http://www.heise.de/newsticker/foren/S-Es-blaut-die-Nacht/forum-216006/msg-21072215/read/ ])
Die WMF will nicht gegen die einstweilige Verfügung vorgehen.
Update zu:
http://archiv.twoday.net/stories/49612262/
KlausGraf - am Donnerstag, 17. November 2011, 19:26 - Rubrik: Archivrecht
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Seit Juli hat mich GS warten lassen:
http://archiv.twoday.net/stories/34637966/
Heute war endlich die Einladung in der Mail. Man muss eine institutionelle Mail angeben, die dann verifiziert wird. Leute, ohne institutionelle Anbindung schauen also in die Röhre.
Man kann dann bis zu 1000 Treffer durchsehen, wobei bei der ersten Runde, den Artikelgruppen, bei mir nichts dabei war. Ich musste in der Tat die ganzen 1000 durchklicken, um schließlich etwas über 90 einzusammeln, von denen einzelne wieder durch Zusammenlegung mit anderen entfielen. NB: Meine Publikationsliste umfasst weit über 200 Beiträge, von denen ist weit über die Hälfte online (ohne Rezensionen).
http://archiv.twoday.net/stories/4974627/
Man kann die Titel korrigieren, was natürlich in den meisten Fällen angesichts der vielen Fehler von GS angesagt ist. Online-Nachweise kann man leider nicht eintragen. Die ganzen Korrekturen in meinem Fall werden natürlich viel Zeit in Anspruch nehmen, etwas für lange Winterabende ...
Mein Profil ist öffentlich:
http://scholar.google.com/citations?user=SDK7cLoAAAAJ
FAQ
http://scholar.google.com/intl/en/scholar/citations.html
http://archiv.twoday.net/stories/34637966/
Heute war endlich die Einladung in der Mail. Man muss eine institutionelle Mail angeben, die dann verifiziert wird. Leute, ohne institutionelle Anbindung schauen also in die Röhre.
Man kann dann bis zu 1000 Treffer durchsehen, wobei bei der ersten Runde, den Artikelgruppen, bei mir nichts dabei war. Ich musste in der Tat die ganzen 1000 durchklicken, um schließlich etwas über 90 einzusammeln, von denen einzelne wieder durch Zusammenlegung mit anderen entfielen. NB: Meine Publikationsliste umfasst weit über 200 Beiträge, von denen ist weit über die Hälfte online (ohne Rezensionen).
http://archiv.twoday.net/stories/4974627/
Man kann die Titel korrigieren, was natürlich in den meisten Fällen angesichts der vielen Fehler von GS angesagt ist. Online-Nachweise kann man leider nicht eintragen. Die ganzen Korrekturen in meinem Fall werden natürlich viel Zeit in Anspruch nehmen, etwas für lange Winterabende ...
Mein Profil ist öffentlich:
http://scholar.google.com/citations?user=SDK7cLoAAAAJ
FAQ
http://scholar.google.com/intl/en/scholar/citations.html
KlausGraf - am Donnerstag, 17. November 2011, 02:49 - Rubrik: Unterhaltung
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Claudia Händl schrieb im Verfasserlexikon 2. Auflage 9 Lief. 2 (1994) nach Mitteilung einiger Schweizer Belege für eine hochmittelalterliche Adelsfamilie vom Tal/de Thale: Rechne man aufgrund der Miniatur in C, die eine Anspielung auf eine Beziehung des Sängers zum staufischen Königshof darstelle,
http://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/cpg848/0601
der Erwähnung Gottfrieds von Neifen und der Überlieferung von Lied 2 auch unter dem Namen Winterstetten mit einer schwäbischen Herkunft des Dichters, "so könnte man ihn vielleicht mit Hildebrand vom Thale, einem Angehörigen einer bei Schwäbisch Gmünd ansässigen Familie identifizieren" (Sp. 591). Im Faksimile der Manesse-Miniaturen von Ingo F. Walther 1988 heißt es analog: "Er könnte dann ein Mitglied jener Familie gewesen sein, die in Schwäbisch Gmünd angesiedelt war" (S. 204).
Woher kommt der Hildebrand vom Thale? Er geht auf Friedrich Heinrich von der Hagen zurück, der angibt, dieser habe ein Hofamt der schwäbischen Herzöge bekleidet und sich dabei auf Pfisters Geschichte Schwabens beruft:
http://books.google.de/books?id=S3kHAAAAQAAJ&pg=PA461
Pfister:
http://books.google.de/books?id=LWUPAAAAQAAJ&pg=PA240
Das war aber eine sehr phantasievolle Interpretation Pfisters, denn in der Zeugenliste der in Tübingen ausgestellten Herzogsurkunde von 1187 steht nichts davon, nur "Hildebrandus de Tale" als Ministeriale
http://www.wubonline.de/?wub=679
WUB-Faksimile
http://books.google.de/books?id=XRxGAAAAcAAJ&pg=PA249
Tal wird als Thal OA Waldsee und von der Neubearbeitung des WUB als "Tal, Bergatreute, RV" identifiziert. Belastbar ist diese Identifizierung keineswegs, ich finde weder in der OAB Waldsee
http://de.wikisource.org/wiki/Seite:Oberamt_Waldsee_133.png
noch im "Land Baden-Württemberg" irgendeinen Hinweis auf einen adeligen Sitz. Die anderen Ministerialen gehören anscheinend alle nach Oberschwaben, so mag denn auch Hildebrand vom Tale aus dieser Gegend stammen, aber dass er tatsächlich in Tal bei Bergatreute ansässig war, erscheint mir zweifelhaft. Eine sichere Identifizierung ist nicht möglich.
Der Taler soll laut dem Verfasserlexikon in der zweiten Hälfte des 13. Jahrhunderts gewirkt haben. Dann kommt natürlich der Hildebrandus de Tale 1187 gar nicht in Betracht.
Und was wird in der ADB 1894 aus diesem einen Beleg?
http://de.wikisource.org/wiki/ADB:Taler
" T. ist also doch wohl ein Angehöriger des schwäbischen Geschlechts, in dem (wie bei den benachbarten Neifen und den Wintersteten) ein Hofamt bei den schwäbischen Herzogen erblich war."
Bartsch hat ihn unter den Schweizer Minnesängern, ohne des Hildebrand-Belegs Erwähnung zu tun:
http://www.archive.org/stream/dieschweizerminn00bartuoft#page/xlvi/mode/2up
Auch für Laßberg (Liedersaal II) und jüngst Meves (Regesten) steht fest, dass der Taler der Familie vom Tal bei Rheineck angehört. Isoliert und von der Forschung nicht aufgegriffen ein Hinweis auf Straßburger Taler des 14. (!) Jahrhunderts:
http://books.google.de/books?id=G8YEAAAAIAAJ&&pg=PA56 (US)
Woher Schwäbisch Gmünd in die Sekundärliteratur eingesickert ist, vermag ich nicht zu sagen. In jedem Fall gibt es keinen Anhaltspunkt, dass der Taler mit der Gmünder Familie Taler zusammenhängt. Das Wappen ist in jedem Fall ein anderes, was zwar kein zwingendes Argument ist, wie Bumke gezeigt hat, doch Beachtung verdient.
Wir kennen das Wappen der Gmünder Taler, das eigenartigerweise mit dem Wappen derer von Talheim bei Schwäbisch Hall übereinstimmt. Es ist eine gespaltene Spitze.
Eine Federzeichnung vom Ende des 16. Jahrhunderts in der Chronikhandschrift der "Drei Gmünder Chroniken" zeigt das Wappen derer "vom Thal" (eine nachträgliche Namensform, die Taler nannten sich nie so):
http://books.google.de/books?id=PoAgAAAAMAAJ&pg=PA127
[Einen der frühesten Siegelbelege sah ich selbst, damals im Hauptstaatsarchiv München Domkapitel Augsburg U 239 vom Jahr 1333. In Augsburg bürgten für Albrecht Hack von Wöllstein auch vornehme Gmünder Bürger: Walter von Rinderbach, Johann Kulabrunn, Burger der Taler, Walter Kurz und Walter Richpolt. Der Taler - nach der Siegelumschrift war es Sifrid - siegelte mit der gespaltenen Spitze! Druck: http://books.google.de/books?id=RS7wXJLHgcMC&pg=PA33 = Monumenta Boica 33, S. 33.]
Alberti kann ich nicht verlinken, Buchhändler P. in RV hat das Scannen 2009 eingestellt:
http://de.wikisource.org/wiki/W%C3%BCrttembergisches_Adels-_und_Wappenbuch
[ http://commons.wikimedia.org/wiki/File:Alberti_taler.jpg ]
Das Scheibler'sche Wappenbuch (s. Bild) hat dieses Wappen als "von Talhen" für Schwaben. Widmanns Haller Chronica beschreibt das Wappen der Haller Talheim ebenso (S. 68, 86 ed. Kolb). Die Gattin von "dalheim" des in Lorch bestatteten Ulrich von Schechingen führt ebenfalls die gespaltene Spitze (Grabdenkmal in der Klosterkirche). Gabelkover nennt sie Elisabeth (Drös, Inschriften Göppingen Nr. 84).

http://commons.wikimedia.org/wiki/File:DT-Scheibler299ps.jpg
Die Gmünder Taler wurden von Axel Hans Nuber bearbeitet und auch von Bernhard Theil unter den lehensfähigen Familien erwähnt (Gmünder Studien 2, 1979, S. 72f.) Eine zutreffendere Skizze ihrer Familiengeschichte gab ich in der Stadtgeschichte 1984, S. 123 (noch nicht online). Bereits der erste Beleg, Conradus dictus Taler 1283, zeigt die Familie als ratsfähig, denn dieser zählt zu den iudices (Richtern) der Stadt.
Die Herkunft des Talers ist unsicher wie eh und je.
Nachtrag: Prof. Dr. Max Schiendorfer (Zürich) vermutet, der Ortsname Schwäbisch Gmünd sei von Ingo F. Walther in die Forschung eingebracht worden (freundliche Mitteilung per Mail): Vgl. Codex Manesse. Die große Heidelberger Liederhandschrift. Interimstexte zum Vollfaksimile von I.F.Walther, 9. Teillieferung (ausgegeben im Mai 1977), zu Nr. 101; ferner derselbe in: Sämtliche Miniaturen der Manesse-Liederhandschrift, hg. v. I.F.Walther, Aachen 1979, zu Nr. 100 (!).
Weiterer Nachtrag 1.2.2012: Das Wappenbuch des Anton Tirol hat das Wappen als "von talhaim von eberbach"
http://daten.digitale-sammlungen.de/bsb00001649/image_200
Zu dieser Familie
http://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/kindlervonknobloch1898bd1/0195
Bildbeleg Wappen von Dalheim
http://www.dr-bernhard-peter.de/Heraldik/Galerien2/galerie1244.htm
April 2013: Norbert H. Ott schreibt in NDB 25 (2013), S. 770f. nur das VL aus: "Hildebrand vom Thale [...], den Angehörigen einer bei Schwäbisch Gmünd beheimateten Familie" (S. 771).
#forschung

http://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/cpg848/0601
der Erwähnung Gottfrieds von Neifen und der Überlieferung von Lied 2 auch unter dem Namen Winterstetten mit einer schwäbischen Herkunft des Dichters, "so könnte man ihn vielleicht mit Hildebrand vom Thale, einem Angehörigen einer bei Schwäbisch Gmünd ansässigen Familie identifizieren" (Sp. 591). Im Faksimile der Manesse-Miniaturen von Ingo F. Walther 1988 heißt es analog: "Er könnte dann ein Mitglied jener Familie gewesen sein, die in Schwäbisch Gmünd angesiedelt war" (S. 204).
Woher kommt der Hildebrand vom Thale? Er geht auf Friedrich Heinrich von der Hagen zurück, der angibt, dieser habe ein Hofamt der schwäbischen Herzöge bekleidet und sich dabei auf Pfisters Geschichte Schwabens beruft:
http://books.google.de/books?id=S3kHAAAAQAAJ&pg=PA461
Pfister:
http://books.google.de/books?id=LWUPAAAAQAAJ&pg=PA240
Das war aber eine sehr phantasievolle Interpretation Pfisters, denn in der Zeugenliste der in Tübingen ausgestellten Herzogsurkunde von 1187 steht nichts davon, nur "Hildebrandus de Tale" als Ministeriale
http://www.wubonline.de/?wub=679
WUB-Faksimile
http://books.google.de/books?id=XRxGAAAAcAAJ&pg=PA249
Tal wird als Thal OA Waldsee und von der Neubearbeitung des WUB als "Tal, Bergatreute, RV" identifiziert. Belastbar ist diese Identifizierung keineswegs, ich finde weder in der OAB Waldsee
http://de.wikisource.org/wiki/Seite:Oberamt_Waldsee_133.png
noch im "Land Baden-Württemberg" irgendeinen Hinweis auf einen adeligen Sitz. Die anderen Ministerialen gehören anscheinend alle nach Oberschwaben, so mag denn auch Hildebrand vom Tale aus dieser Gegend stammen, aber dass er tatsächlich in Tal bei Bergatreute ansässig war, erscheint mir zweifelhaft. Eine sichere Identifizierung ist nicht möglich.
Der Taler soll laut dem Verfasserlexikon in der zweiten Hälfte des 13. Jahrhunderts gewirkt haben. Dann kommt natürlich der Hildebrandus de Tale 1187 gar nicht in Betracht.
Und was wird in der ADB 1894 aus diesem einen Beleg?
http://de.wikisource.org/wiki/ADB:Taler
" T. ist also doch wohl ein Angehöriger des schwäbischen Geschlechts, in dem (wie bei den benachbarten Neifen und den Wintersteten) ein Hofamt bei den schwäbischen Herzogen erblich war."
Bartsch hat ihn unter den Schweizer Minnesängern, ohne des Hildebrand-Belegs Erwähnung zu tun:
http://www.archive.org/stream/dieschweizerminn00bartuoft#page/xlvi/mode/2up
Auch für Laßberg (Liedersaal II) und jüngst Meves (Regesten) steht fest, dass der Taler der Familie vom Tal bei Rheineck angehört. Isoliert und von der Forschung nicht aufgegriffen ein Hinweis auf Straßburger Taler des 14. (!) Jahrhunderts:
http://books.google.de/books?id=G8YEAAAAIAAJ&&pg=PA56 (US)
Woher Schwäbisch Gmünd in die Sekundärliteratur eingesickert ist, vermag ich nicht zu sagen. In jedem Fall gibt es keinen Anhaltspunkt, dass der Taler mit der Gmünder Familie Taler zusammenhängt. Das Wappen ist in jedem Fall ein anderes, was zwar kein zwingendes Argument ist, wie Bumke gezeigt hat, doch Beachtung verdient.
Wir kennen das Wappen der Gmünder Taler, das eigenartigerweise mit dem Wappen derer von Talheim bei Schwäbisch Hall übereinstimmt. Es ist eine gespaltene Spitze.
Eine Federzeichnung vom Ende des 16. Jahrhunderts in der Chronikhandschrift der "Drei Gmünder Chroniken" zeigt das Wappen derer "vom Thal" (eine nachträgliche Namensform, die Taler nannten sich nie so):
http://books.google.de/books?id=PoAgAAAAMAAJ&pg=PA127
[Einen der frühesten Siegelbelege sah ich selbst, damals im Hauptstaatsarchiv München Domkapitel Augsburg U 239 vom Jahr 1333. In Augsburg bürgten für Albrecht Hack von Wöllstein auch vornehme Gmünder Bürger: Walter von Rinderbach, Johann Kulabrunn, Burger der Taler, Walter Kurz und Walter Richpolt. Der Taler - nach der Siegelumschrift war es Sifrid - siegelte mit der gespaltenen Spitze! Druck: http://books.google.de/books?id=RS7wXJLHgcMC&pg=PA33 = Monumenta Boica 33, S. 33.]
Alberti kann ich nicht verlinken, Buchhändler P. in RV hat das Scannen 2009 eingestellt:
http://de.wikisource.org/wiki/W%C3%BCrttembergisches_Adels-_und_Wappenbuch
[ http://commons.wikimedia.org/wiki/File:Alberti_taler.jpg ]
Das Scheibler'sche Wappenbuch (s. Bild) hat dieses Wappen als "von Talhen" für Schwaben. Widmanns Haller Chronica beschreibt das Wappen der Haller Talheim ebenso (S. 68, 86 ed. Kolb). Die Gattin von "dalheim" des in Lorch bestatteten Ulrich von Schechingen führt ebenfalls die gespaltene Spitze (Grabdenkmal in der Klosterkirche). Gabelkover nennt sie Elisabeth (Drös, Inschriften Göppingen Nr. 84).
http://commons.wikimedia.org/wiki/File:DT-Scheibler299ps.jpg
Die Gmünder Taler wurden von Axel Hans Nuber bearbeitet und auch von Bernhard Theil unter den lehensfähigen Familien erwähnt (Gmünder Studien 2, 1979, S. 72f.) Eine zutreffendere Skizze ihrer Familiengeschichte gab ich in der Stadtgeschichte 1984, S. 123 (noch nicht online). Bereits der erste Beleg, Conradus dictus Taler 1283, zeigt die Familie als ratsfähig, denn dieser zählt zu den iudices (Richtern) der Stadt.
Die Herkunft des Talers ist unsicher wie eh und je.
Nachtrag: Prof. Dr. Max Schiendorfer (Zürich) vermutet, der Ortsname Schwäbisch Gmünd sei von Ingo F. Walther in die Forschung eingebracht worden (freundliche Mitteilung per Mail): Vgl. Codex Manesse. Die große Heidelberger Liederhandschrift. Interimstexte zum Vollfaksimile von I.F.Walther, 9. Teillieferung (ausgegeben im Mai 1977), zu Nr. 101; ferner derselbe in: Sämtliche Miniaturen der Manesse-Liederhandschrift, hg. v. I.F.Walther, Aachen 1979, zu Nr. 100 (!).
Weiterer Nachtrag 1.2.2012: Das Wappenbuch des Anton Tirol hat das Wappen als "von talhaim von eberbach"
http://daten.digitale-sammlungen.de/bsb00001649/image_200
Zu dieser Familie
http://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/kindlervonknobloch1898bd1/0195
Bildbeleg Wappen von Dalheim
http://www.dr-bernhard-peter.de/Heraldik/Galerien2/galerie1244.htm
April 2013: Norbert H. Ott schreibt in NDB 25 (2013), S. 770f. nur das VL aus: "Hildebrand vom Thale [...], den Angehörigen einer bei Schwäbisch Gmünd beheimateten Familie" (S. 771).
#forschung

KlausGraf - am Donnerstag, 17. November 2011, 00:22 - Rubrik: Landesgeschichte
73 Titel wurden im Oktober digitalisiert:
http://www.bibliothek.uni-augsburg.de/dda/neuzugang/neuzugang_2011_10/
http://www.bibliothek.uni-augsburg.de/dda/neuzugang/neuzugang_2011_10/
KlausGraf - am Mittwoch, 16. November 2011, 22:48 - Rubrik: Digitale Bibliotheken
Update zu:
http://archiv.twoday.net/stories/5892217/
Siehe
http://archivalia.tumblr.com/post/12890879101/martin-luther-16th-cent-new-testament-k-von
Die Bücher haben eine neue Adresse:
http://www.bibliotek.vasteras.se/stiftsbiblioteket/digitaliserat.htm
Es gibt dort auch den Inkunabelkatalog von Collijn mit Provenienzregister als PDF:
http://www.bibliotek.vasteras.se/stiftsbiblioteket/collijns.pdf

http://archiv.twoday.net/stories/5892217/
Siehe
http://archivalia.tumblr.com/post/12890879101/martin-luther-16th-cent-new-testament-k-von
Die Bücher haben eine neue Adresse:
http://www.bibliotek.vasteras.se/stiftsbiblioteket/digitaliserat.htm
Es gibt dort auch den Inkunabelkatalog von Collijn mit Provenienzregister als PDF:
http://www.bibliotek.vasteras.se/stiftsbiblioteket/collijns.pdf

KlausGraf - am Mittwoch, 16. November 2011, 21:21 - Rubrik: Digitale Bibliotheken
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"Der vfm e.V. Verein für Medieninformation und Mediendokumentation vertritt bildungsbezogene und berufsständische Interessen von Fachleuten aus dem Medienbereich, die mit der Informationsvermittlung, Bestandssicherung, Dokumentation oder Vermarktung medialer Inhalte befasst sind. Ziele des vfm sind deren fachliche Qualifikation, die Förderung von Wissensaustausch und die berufsständische Vertretung, das Konzept für einen Vortrag aus Praxis und Wissenschaft der Medieninformation und -dokumentation einzusenden, der keine werblichen oder lediglich Produkt präsentierende Inhalte aufweist
Der vfm e.V lädt ein für den Kongress Frühjahrstagung des Vereins für Medieninformation und Mediendokumentation zum 16. bis 18. April 2012 in München: Jüdisches Zentrum der Israelitischen Kultusgemeinde München und Oberbayern.
Vorschläge für Präsentationen bis zu 20 Minuten Dauer zu folgenden Themen:
• Medienarchive & Cloud Computing – Chancen und Risiken
zukünftige IT-Strukturen und Usability | Medienarchive und mobile Endgeräte |Apps als Publikationsplattform und Archivierungsgegenstand
• Medienarchive & Social Media
Nutzung und Nutzer sozialer Netzwerke | Recherchestrategien in sozialen Netzwerken | Social Media Content als Archivgut | Social Media als Marketinginstrument
• Ordnungssysteme im WorldWideWeb
Nutzung von Ordnungsstrukturen von Wikipedia & Co | Nutzungsanalysen und Ranking als Recherchetool – Entwicklungen und Anwendungen | Clusterbasierte Empfehlfunktionen bei Suchergebnissen
• Medienarchive & Public Relations
Selbstdarstellung, Imagearbeit und Außenwirkung von Medienarchiven | Kundenbindung | Fundraising ..."
Quelle: vfm, CfP
Der vfm e.V lädt ein für den Kongress Frühjahrstagung des Vereins für Medieninformation und Mediendokumentation zum 16. bis 18. April 2012 in München: Jüdisches Zentrum der Israelitischen Kultusgemeinde München und Oberbayern.
Vorschläge für Präsentationen bis zu 20 Minuten Dauer zu folgenden Themen:
• Medienarchive & Cloud Computing – Chancen und Risiken
zukünftige IT-Strukturen und Usability | Medienarchive und mobile Endgeräte |Apps als Publikationsplattform und Archivierungsgegenstand
• Medienarchive & Social Media
Nutzung und Nutzer sozialer Netzwerke | Recherchestrategien in sozialen Netzwerken | Social Media Content als Archivgut | Social Media als Marketinginstrument
• Ordnungssysteme im WorldWideWeb
Nutzung von Ordnungsstrukturen von Wikipedia & Co | Nutzungsanalysen und Ranking als Recherchetool – Entwicklungen und Anwendungen | Clusterbasierte Empfehlfunktionen bei Suchergebnissen
• Medienarchive & Public Relations
Selbstdarstellung, Imagearbeit und Außenwirkung von Medienarchiven | Kundenbindung | Fundraising ..."
Quelle: vfm, CfP
Wolf Thomas - am Mittwoch, 16. November 2011, 20:39 - Rubrik: Medienarchive
iRights-Redakteur Till Kreutzer hat für die deutsche UNESCO-Kommission einen Leitfaden zum Einsatz von Open-Content-Lizenzen erstellt. Er informiert umfangreich über die Rechte und Pflichten von Urhebern und Nutzern, die freie Lizenzen einsetzen wollen. Im Mittelpunkt stehen dabei die Creative-Commons-Lizenzen. Der Leitfaden kann als PDF heruntergeladen werden.
http://irights.info/?q=content/open-content-lizenzen-leitfaden-f%C3%BCr-die-praxis
Leitfaden:
http://irights.info/userfiles/DUK_opencontent_FINAL.pdf
Der Leitfaden macht aus meiner Sicht FALSCHE Angaben über die korrekte Angaben der Lizenz. Daher ist aus meiner Sicht die Angabe des Impressums unzureichend, da auf die Wiedergabe der URL der CC-Lizenzen verzichtet wird. Armselig, dass Dr. Kreutzer noch nicht mal dieses Essential richtig darstellen kann!
Auf
http://creativecommons.org/licenses/by/3.0/de/legalcode
steht unter 4a:
" Sie müssen dabei stets eine Kopie dieser Lizenz oder deren vollständige Internetadresse in Form des Uniform-Resource-Identifier (URI) beifügen."
Kann man daran irgendetwas missverstehen?
"Nach Ziff. 4a kann die Pflicht entweder durch einen Hyperlink
oder sonstigen Hinweis auf die Lizenz oder dadurch erfüllt werden, dass dem Werkexemplar eine Kopie [...] beigefügt wird" (S. 40f., Hervorhebung von mir). Das in Fettschrift wiedergegebene ist die Erfindung von Dr. Kreutzer! Es genügt also nicht einfach zu schreiben:
Titelseite vorne:
TilarX / Flickr (Creative-Commons-Lizenz
Namensnennung 3.0 United States)
Auf S. 65 des Leitfadens wird dagegen korrekt für Druckveröffentlichungen vorgeschlagen:
Ein Hinweis darauf, welche Lizenzversion Anwendung
finden soll und wo deren Text zu finden ist, genügt aber auch. Beispiel:
„Dieses Werk [alternativ: Die in diesem Werk enthaltenen Beiträge, soweit sie nicht
anders gekennzeichnet werden] wird unter einer Creative-Commons-Lizenz
(Namensnennung-keine kommerzielle Nutzung-3.0-Deutschland) lizenziert. Die
Lizenz ist abrufbar unter http://creativecommons.org/licenses/by-nc/3.0/de/deed
oder anzufordern bei: Creative Commons, 559 Nathan Abbott Way, Stanford,
California 94305, USA.”
Auch das LG Berlin sieht das nicht anders:
http://www.ifross.org/Fremdartikel/LG%20Berlin%20CC-Lizenz.pdf
Insgesamt bleibt der Leitfaden auf einem eher trivialen Niveau, Kenner der Rechtsfragen freier Lizenzen lernen kaum etwas dazu. Praktisch wichtige Hinweise zur Frage der Haftung bei Verwendung eines fälschlich CC-getaggten Mediums fehlen beispielsweise.
Statt wie üblich im Impressum wird die CC-Lizenz (NC) des Leitfadens erst auf S. 70 bekanntgegeben.
Foto: Klaus Graf. Statt des üblichen Links auf die Lizenz wähle ich diesmal die Wiedergabe des ganzen Lizenztextes.
Attribution-ShareAlike 2.5
CREATIVE COMMONS CORPORATION IS NOT A LAW FIRM AND DOES NOT PROVIDE LEGAL SERVICES. DISTRIBUTION OF THIS LICENSE DOES NOT CREATE AN ATTORNEY-CLIENT RELATIONSHIP. CREATIVE COMMONS PROVIDES THIS INFORMATION ON AN "AS-IS" BASIS. CREATIVE COMMONS MAKES NO WARRANTIES REGARDING THE INFORMATION PROVIDED, AND DISCLAIMS LIABILITY FOR DAMAGES RESULTING FROM ITS USE.
License
THE WORK (AS DEFINED BELOW) IS PROVIDED UNDER THE TERMS OF THIS CREATIVE COMMONS PUBLIC LICENSE ("CCPL" OR "LICENSE"). THE WORK IS PROTECTED BY COPYRIGHT AND/OR OTHER APPLICABLE LAW. ANY USE OF THE WORK OTHER THAN AS AUTHORIZED UNDER THIS LICENSE OR COPYRIGHT LAW IS PROHIBITED.
BY EXERCISING ANY RIGHTS TO THE WORK PROVIDED HERE, YOU ACCEPT AND AGREE TO BE BOUND BY THE TERMS OF THIS LICENSE. THE LICENSOR GRANTS YOU THE RIGHTS CONTAINED HERE IN CONSIDERATION OF YOUR ACCEPTANCE OF SUCH TERMS AND CONDITIONS.
1. Definitions
"Collective Work" means a work, such as a periodical issue, anthology or encyclopedia, in which the Work in its entirety in unmodified form, along with a number of other contributions, constituting separate and independent works in themselves, are assembled into a collective whole. A work that constitutes a Collective Work will not be considered a Derivative Work (as defined below) for the purposes of this License.
"Derivative Work" means a work based upon the Work or upon the Work and other pre-existing works, such as a translation, musical arrangement, dramatization, fictionalization, motion picture version, sound recording, art reproduction, abridgment, condensation, or any other form in which the Work may be recast, transformed, or adapted, except that a work that constitutes a Collective Work will not be considered a Derivative Work for the purpose of this License. For the avoidance of doubt, where the Work is a musical composition or sound recording, the synchronization of the Work in timed-relation with a moving image ("synching") will be considered a Derivative Work for the purpose of this License.
"Licensor" means the individual or entity that offers the Work under the terms of this License.
"Original Author" means the individual or entity who created the Work.
"Work" means the copyrightable work of authorship offered under the terms of this License.
"You" means an individual or entity exercising rights under this License who has not previously violated the terms of this License with respect to the Work, or who has received express permission from the Licensor to exercise rights under this License despite a previous violation.
"License Elements" means the following high-level license attributes as selected by Licensor and indicated in the title of this License: Attribution, ShareAlike.
2. Fair Use Rights. Nothing in this license is intended to reduce, limit, or restrict any rights arising from fair use, first sale or other limitations on the exclusive rights of the copyright owner under copyright law or other applicable laws.
3. License Grant. Subject to the terms and conditions of this License, Licensor hereby grants You a worldwide, royalty-free, non-exclusive, perpetual (for the duration of the applicable copyright) license to exercise the rights in the Work as stated below:
to reproduce the Work, to incorporate the Work into one or more Collective Works, and to reproduce the Work as incorporated in the Collective Works;
to create and reproduce Derivative Works;
to distribute copies or phonorecords of, display publicly, perform publicly, and perform publicly by means of a digital audio transmission the Work including as incorporated in Collective Works;
to distribute copies or phonorecords of, display publicly, perform publicly, and perform publicly by means of a digital audio transmission Derivative Works.
For the avoidance of doubt, where the work is a musical composition:
Performance Royalties Under Blanket Licenses. Licensor waives the exclusive right to collect, whether individually or via a performance rights society (e.g. ASCAP, BMI, SESAC), royalties for the public performance or public digital performance (e.g. webcast) of the Work.
Mechanical Rights and Statutory Royalties. Licensor waives the exclusive right to collect, whether individually or via a music rights society or designated agent (e.g. Harry Fox Agency), royalties for any phonorecord You create from the Work ("cover version") and distribute, subject to the compulsory license created by 17 USC Section 115 of the US Copyright Act (or the equivalent in other jurisdictions).
Webcasting Rights and Statutory Royalties. For the avoidance of doubt, where the Work is a sound recording, Licensor waives the exclusive right to collect, whether individually or via a performance-rights society (e.g. SoundExchange), royalties for the public digital performance (e.g. webcast) of the Work, subject to the compulsory license created by 17 USC Section 114 of the US Copyright Act (or the equivalent in other jurisdictions).
The above rights may be exercised in all media and formats whether now known or hereafter devised. The above rights include the right to make such modifications as are technically necessary to exercise the rights in other media and formats. All rights not expressly granted by Licensor are hereby reserved.
4. Restrictions.The license granted in Section 3 above is expressly made subject to and limited by the following restrictions:
You may distribute, publicly display, publicly perform, or publicly digitally perform the Work only under the terms of this License, and You must include a copy of, or the Uniform Resource Identifier for, this License with every copy or phonorecord of the Work You distribute, publicly display, publicly perform, or publicly digitally perform. You may not offer or impose any terms on the Work that alter or restrict the terms of this License or the recipients' exercise of the rights granted hereunder. You may not sublicense the Work. You must keep intact all notices that refer to this License and to the disclaimer of warranties. You may not distribute, publicly display, publicly perform, or publicly digitally perform the Work with any technological measures that control access or use of the Work in a manner inconsistent with the terms of this License Agreement. The above applies to the Work as incorporated in a Collective Work, but this does not require the Collective Work apart from the Work itself to be made subject to the terms of this License. If You create a Collective Work, upon notice from any Licensor You must, to the extent practicable, remove from the Collective Work any credit as required by clause 4(c), as requested. If You create a Derivative Work, upon notice from any Licensor You must, to the extent practicable, remove from the Derivative Work any credit as required by clause 4(c), as requested.
You may distribute, publicly display, publicly perform, or publicly digitally perform a Derivative Work only under the terms of this License, a later version of this License with the same License Elements as this License, or a Creative Commons iCommons license that contains the same License Elements as this License (e.g. Attribution-ShareAlike 2.5 Japan). You must include a copy of, or the Uniform Resource Identifier for, this License or other license specified in the previous sentence with every copy or phonorecord of each Derivative Work You distribute, publicly display, publicly perform, or publicly digitally perform. You may not offer or impose any terms on the Derivative Works that alter or restrict the terms of this License or the recipients' exercise of the rights granted hereunder, and You must keep intact all notices that refer to this License and to the disclaimer of warranties. You may not distribute, publicly display, publicly perform, or publicly digitally perform the Derivative Work with any technological measures that control access or use of the Work in a manner inconsistent with the terms of this License Agreement. The above applies to the Derivative Work as incorporated in a Collective Work, but this does not require the Collective Work apart from the Derivative Work itself to be made subject to the terms of this License.
If you distribute, publicly display, publicly perform, or publicly digitally perform the Work or any Derivative Works or Collective Works, You must keep intact all copyright notices for the Work and provide, reasonable to the medium or means You are utilizing: (i) the name of the Original Author (or pseudonym, if applicable) if supplied, and/or (ii) if the Original Author and/or Licensor designate another party or parties (e.g. a sponsor institute, publishing entity, journal) for attribution in Licensor's copyright notice, terms of service or by other reasonable means, the name of such party or parties; the title of the Work if supplied; to the extent reasonably practicable, the Uniform Resource Identifier, if any, that Licensor specifies to be associated with the Work, unless such URI does not refer to the copyright notice or licensing information for the Work; and in the case of a Derivative Work, a credit identifying the use of the Work in the Derivative Work (e.g., "French translation of the Work by Original Author," or "Screenplay based on original Work by Original Author"). Such credit may be implemented in any reasonable manner; provided, however, that in the case of a Derivative Work or Collective Work, at a minimum such credit will appear where any other comparable authorship credit appears and in a manner at least as prominent as such other comparable authorship credit.
5. Representations, Warranties and Disclaimer
UNLESS OTHERWISE AGREED TO BY THE PARTIES IN WRITING, LICENSOR OFFERS THE WORK AS-IS AND MAKES NO REPRESENTATIONS OR WARRANTIES OF ANY KIND CONCERNING THE MATERIALS, EXPRESS, IMPLIED, STATUTORY OR OTHERWISE, INCLUDING, WITHOUT LIMITATION, WARRANTIES OF TITLE, MERCHANTIBILITY, FITNESS FOR A PARTICULAR PURPOSE, NONINFRINGEMENT, OR THE ABSENCE OF LATENT OR OTHER DEFECTS, ACCURACY, OR THE PRESENCE OF ABSENCE OF ERRORS, WHETHER OR NOT DISCOVERABLE. SOME JURISDICTIONS DO NOT ALLOW THE EXCLUSION OF IMPLIED WARRANTIES, SO SUCH EXCLUSION MAY NOT APPLY TO YOU.
6. Limitation on Liability. EXCEPT TO THE EXTENT REQUIRED BY APPLICABLE LAW, IN NO EVENT WILL LICENSOR BE LIABLE TO YOU ON ANY LEGAL THEORY FOR ANY SPECIAL, INCIDENTAL, CONSEQUENTIAL, PUNITIVE OR EXEMPLARY DAMAGES ARISING OUT OF THIS LICENSE OR THE USE OF THE WORK, EVEN IF LICENSOR HAS BEEN ADVISED OF THE POSSIBILITY OF SUCH DAMAGES.
7. Termination
This License and the rights granted hereunder will terminate automatically upon any breach by You of the terms of this License. Individuals or entities who have received Derivative Works or Collective Works from You under this License, however, will not have their licenses terminated provided such individuals or entities remain in full compliance with those licenses. Sections 1, 2, 5, 6, 7, and 8 will survive any termination of this License.
Subject to the above terms and conditions, the license granted here is perpetual (for the duration of the applicable copyright in the Work). Notwithstanding the above, Licensor reserves the right to release the Work under different license terms or to stop distributing the Work at any time; provided, however that any such election will not serve to withdraw this License (or any other license that has been, or is required to be, granted under the terms of this License), and this License will continue in full force and effect unless terminated as stated above.
8. Miscellaneous
Each time You distribute or publicly digitally perform the Work or a Collective Work, the Licensor offers to the recipient a license to the Work on the same terms and conditions as the license granted to You under this License.
Each time You distribute or publicly digitally perform a Derivative Work, Licensor offers to the recipient a license to the original Work on the same terms and conditions as the license granted to You under this License.
If any provision of this License is invalid or unenforceable under applicable law, it shall not affect the validity or enforceability of the remainder of the terms of this License, and without further action by the parties to this agreement, such provision shall be reformed to the minimum extent necessary to make such provision valid and enforceable.
No term or provision of this License shall be deemed waived and no breach consented to unless such waiver or consent shall be in writing and signed by the party to be charged with such waiver or consent.
This License constitutes the entire agreement between the parties with respect to the Work licensed here. There are no understandings, agreements or representations with respect to the Work not specified here. Licensor shall not be bound by any additional provisions that may appear in any communication from You. This License may not be modified without the mutual written agreement of the Licensor and You.
Creative Commons is not a party to this License, and makes no warranty whatsoever in connection with the Work. Creative Commons will not be liable to You or any party on any legal theory for any damages whatsoever, including without limitation any general, special, incidental or consequential damages arising in connection to this license. Notwithstanding the foregoing two (2) sentences, if Creative Commons has expressly identified itself as the Licensor hereunder, it shall have all rights and obligations of Licensor.
Except for the limited purpose of indicating to the public that the Work is licensed under the CCPL, neither party will use the trademark "Creative Commons" or any related trademark or logo of Creative Commons without the prior written consent of Creative Commons. Any permitted use will be in compliance with Creative Commons' then-current trademark usage guidelines, as may be published on its website or otherwise made available upon request from time to time.
Creative Commons may be contacted at http://creativecommons.org/.
http://irights.info/?q=content/open-content-lizenzen-leitfaden-f%C3%BCr-die-praxis
Leitfaden:
http://irights.info/userfiles/DUK_opencontent_FINAL.pdf
Der Leitfaden macht aus meiner Sicht FALSCHE Angaben über die korrekte Angaben der Lizenz. Daher ist aus meiner Sicht die Angabe des Impressums unzureichend, da auf die Wiedergabe der URL der CC-Lizenzen verzichtet wird. Armselig, dass Dr. Kreutzer noch nicht mal dieses Essential richtig darstellen kann!
Auf
http://creativecommons.org/licenses/by/3.0/de/legalcode
steht unter 4a:
" Sie müssen dabei stets eine Kopie dieser Lizenz oder deren vollständige Internetadresse in Form des Uniform-Resource-Identifier (URI) beifügen."
Kann man daran irgendetwas missverstehen?
"Nach Ziff. 4a kann die Pflicht entweder durch einen Hyperlink
oder sonstigen Hinweis auf die Lizenz oder dadurch erfüllt werden, dass dem Werkexemplar eine Kopie [...] beigefügt wird" (S. 40f., Hervorhebung von mir). Das in Fettschrift wiedergegebene ist die Erfindung von Dr. Kreutzer! Es genügt also nicht einfach zu schreiben:
Titelseite vorne:
TilarX / Flickr (Creative-Commons-Lizenz
Namensnennung 3.0 United States)
Auf S. 65 des Leitfadens wird dagegen korrekt für Druckveröffentlichungen vorgeschlagen:
Ein Hinweis darauf, welche Lizenzversion Anwendung
finden soll und wo deren Text zu finden ist, genügt aber auch. Beispiel:
„Dieses Werk [alternativ: Die in diesem Werk enthaltenen Beiträge, soweit sie nicht
anders gekennzeichnet werden] wird unter einer Creative-Commons-Lizenz
(Namensnennung-keine kommerzielle Nutzung-3.0-Deutschland) lizenziert. Die
Lizenz ist abrufbar unter http://creativecommons.org/licenses/by-nc/3.0/de/deed
oder anzufordern bei: Creative Commons, 559 Nathan Abbott Way, Stanford,
California 94305, USA.”
Auch das LG Berlin sieht das nicht anders:
http://www.ifross.org/Fremdartikel/LG%20Berlin%20CC-Lizenz.pdf
Insgesamt bleibt der Leitfaden auf einem eher trivialen Niveau, Kenner der Rechtsfragen freier Lizenzen lernen kaum etwas dazu. Praktisch wichtige Hinweise zur Frage der Haftung bei Verwendung eines fälschlich CC-getaggten Mediums fehlen beispielsweise.
Statt wie üblich im Impressum wird die CC-Lizenz (NC) des Leitfadens erst auf S. 70 bekanntgegeben.
Attribution-ShareAlike 2.5
CREATIVE COMMONS CORPORATION IS NOT A LAW FIRM AND DOES NOT PROVIDE LEGAL SERVICES. DISTRIBUTION OF THIS LICENSE DOES NOT CREATE AN ATTORNEY-CLIENT RELATIONSHIP. CREATIVE COMMONS PROVIDES THIS INFORMATION ON AN "AS-IS" BASIS. CREATIVE COMMONS MAKES NO WARRANTIES REGARDING THE INFORMATION PROVIDED, AND DISCLAIMS LIABILITY FOR DAMAGES RESULTING FROM ITS USE.
License
THE WORK (AS DEFINED BELOW) IS PROVIDED UNDER THE TERMS OF THIS CREATIVE COMMONS PUBLIC LICENSE ("CCPL" OR "LICENSE"). THE WORK IS PROTECTED BY COPYRIGHT AND/OR OTHER APPLICABLE LAW. ANY USE OF THE WORK OTHER THAN AS AUTHORIZED UNDER THIS LICENSE OR COPYRIGHT LAW IS PROHIBITED.
BY EXERCISING ANY RIGHTS TO THE WORK PROVIDED HERE, YOU ACCEPT AND AGREE TO BE BOUND BY THE TERMS OF THIS LICENSE. THE LICENSOR GRANTS YOU THE RIGHTS CONTAINED HERE IN CONSIDERATION OF YOUR ACCEPTANCE OF SUCH TERMS AND CONDITIONS.
1. Definitions
"Collective Work" means a work, such as a periodical issue, anthology or encyclopedia, in which the Work in its entirety in unmodified form, along with a number of other contributions, constituting separate and independent works in themselves, are assembled into a collective whole. A work that constitutes a Collective Work will not be considered a Derivative Work (as defined below) for the purposes of this License.
"Derivative Work" means a work based upon the Work or upon the Work and other pre-existing works, such as a translation, musical arrangement, dramatization, fictionalization, motion picture version, sound recording, art reproduction, abridgment, condensation, or any other form in which the Work may be recast, transformed, or adapted, except that a work that constitutes a Collective Work will not be considered a Derivative Work for the purpose of this License. For the avoidance of doubt, where the Work is a musical composition or sound recording, the synchronization of the Work in timed-relation with a moving image ("synching") will be considered a Derivative Work for the purpose of this License.
"Licensor" means the individual or entity that offers the Work under the terms of this License.
"Original Author" means the individual or entity who created the Work.
"Work" means the copyrightable work of authorship offered under the terms of this License.
"You" means an individual or entity exercising rights under this License who has not previously violated the terms of this License with respect to the Work, or who has received express permission from the Licensor to exercise rights under this License despite a previous violation.
"License Elements" means the following high-level license attributes as selected by Licensor and indicated in the title of this License: Attribution, ShareAlike.
2. Fair Use Rights. Nothing in this license is intended to reduce, limit, or restrict any rights arising from fair use, first sale or other limitations on the exclusive rights of the copyright owner under copyright law or other applicable laws.
3. License Grant. Subject to the terms and conditions of this License, Licensor hereby grants You a worldwide, royalty-free, non-exclusive, perpetual (for the duration of the applicable copyright) license to exercise the rights in the Work as stated below:
to reproduce the Work, to incorporate the Work into one or more Collective Works, and to reproduce the Work as incorporated in the Collective Works;
to create and reproduce Derivative Works;
to distribute copies or phonorecords of, display publicly, perform publicly, and perform publicly by means of a digital audio transmission the Work including as incorporated in Collective Works;
to distribute copies or phonorecords of, display publicly, perform publicly, and perform publicly by means of a digital audio transmission Derivative Works.
For the avoidance of doubt, where the work is a musical composition:
Performance Royalties Under Blanket Licenses. Licensor waives the exclusive right to collect, whether individually or via a performance rights society (e.g. ASCAP, BMI, SESAC), royalties for the public performance or public digital performance (e.g. webcast) of the Work.
Mechanical Rights and Statutory Royalties. Licensor waives the exclusive right to collect, whether individually or via a music rights society or designated agent (e.g. Harry Fox Agency), royalties for any phonorecord You create from the Work ("cover version") and distribute, subject to the compulsory license created by 17 USC Section 115 of the US Copyright Act (or the equivalent in other jurisdictions).
Webcasting Rights and Statutory Royalties. For the avoidance of doubt, where the Work is a sound recording, Licensor waives the exclusive right to collect, whether individually or via a performance-rights society (e.g. SoundExchange), royalties for the public digital performance (e.g. webcast) of the Work, subject to the compulsory license created by 17 USC Section 114 of the US Copyright Act (or the equivalent in other jurisdictions).
The above rights may be exercised in all media and formats whether now known or hereafter devised. The above rights include the right to make such modifications as are technically necessary to exercise the rights in other media and formats. All rights not expressly granted by Licensor are hereby reserved.
4. Restrictions.The license granted in Section 3 above is expressly made subject to and limited by the following restrictions:
You may distribute, publicly display, publicly perform, or publicly digitally perform the Work only under the terms of this License, and You must include a copy of, or the Uniform Resource Identifier for, this License with every copy or phonorecord of the Work You distribute, publicly display, publicly perform, or publicly digitally perform. You may not offer or impose any terms on the Work that alter or restrict the terms of this License or the recipients' exercise of the rights granted hereunder. You may not sublicense the Work. You must keep intact all notices that refer to this License and to the disclaimer of warranties. You may not distribute, publicly display, publicly perform, or publicly digitally perform the Work with any technological measures that control access or use of the Work in a manner inconsistent with the terms of this License Agreement. The above applies to the Work as incorporated in a Collective Work, but this does not require the Collective Work apart from the Work itself to be made subject to the terms of this License. If You create a Collective Work, upon notice from any Licensor You must, to the extent practicable, remove from the Collective Work any credit as required by clause 4(c), as requested. If You create a Derivative Work, upon notice from any Licensor You must, to the extent practicable, remove from the Derivative Work any credit as required by clause 4(c), as requested.
You may distribute, publicly display, publicly perform, or publicly digitally perform a Derivative Work only under the terms of this License, a later version of this License with the same License Elements as this License, or a Creative Commons iCommons license that contains the same License Elements as this License (e.g. Attribution-ShareAlike 2.5 Japan). You must include a copy of, or the Uniform Resource Identifier for, this License or other license specified in the previous sentence with every copy or phonorecord of each Derivative Work You distribute, publicly display, publicly perform, or publicly digitally perform. You may not offer or impose any terms on the Derivative Works that alter or restrict the terms of this License or the recipients' exercise of the rights granted hereunder, and You must keep intact all notices that refer to this License and to the disclaimer of warranties. You may not distribute, publicly display, publicly perform, or publicly digitally perform the Derivative Work with any technological measures that control access or use of the Work in a manner inconsistent with the terms of this License Agreement. The above applies to the Derivative Work as incorporated in a Collective Work, but this does not require the Collective Work apart from the Derivative Work itself to be made subject to the terms of this License.
If you distribute, publicly display, publicly perform, or publicly digitally perform the Work or any Derivative Works or Collective Works, You must keep intact all copyright notices for the Work and provide, reasonable to the medium or means You are utilizing: (i) the name of the Original Author (or pseudonym, if applicable) if supplied, and/or (ii) if the Original Author and/or Licensor designate another party or parties (e.g. a sponsor institute, publishing entity, journal) for attribution in Licensor's copyright notice, terms of service or by other reasonable means, the name of such party or parties; the title of the Work if supplied; to the extent reasonably practicable, the Uniform Resource Identifier, if any, that Licensor specifies to be associated with the Work, unless such URI does not refer to the copyright notice or licensing information for the Work; and in the case of a Derivative Work, a credit identifying the use of the Work in the Derivative Work (e.g., "French translation of the Work by Original Author," or "Screenplay based on original Work by Original Author"). Such credit may be implemented in any reasonable manner; provided, however, that in the case of a Derivative Work or Collective Work, at a minimum such credit will appear where any other comparable authorship credit appears and in a manner at least as prominent as such other comparable authorship credit.
5. Representations, Warranties and Disclaimer
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7. Termination
This License and the rights granted hereunder will terminate automatically upon any breach by You of the terms of this License. Individuals or entities who have received Derivative Works or Collective Works from You under this License, however, will not have their licenses terminated provided such individuals or entities remain in full compliance with those licenses. Sections 1, 2, 5, 6, 7, and 8 will survive any termination of this License.
Subject to the above terms and conditions, the license granted here is perpetual (for the duration of the applicable copyright in the Work). Notwithstanding the above, Licensor reserves the right to release the Work under different license terms or to stop distributing the Work at any time; provided, however that any such election will not serve to withdraw this License (or any other license that has been, or is required to be, granted under the terms of this License), and this License will continue in full force and effect unless terminated as stated above.
8. Miscellaneous
Each time You distribute or publicly digitally perform the Work or a Collective Work, the Licensor offers to the recipient a license to the Work on the same terms and conditions as the license granted to You under this License.
Each time You distribute or publicly digitally perform a Derivative Work, Licensor offers to the recipient a license to the original Work on the same terms and conditions as the license granted to You under this License.
If any provision of this License is invalid or unenforceable under applicable law, it shall not affect the validity or enforceability of the remainder of the terms of this License, and without further action by the parties to this agreement, such provision shall be reformed to the minimum extent necessary to make such provision valid and enforceable.
No term or provision of this License shall be deemed waived and no breach consented to unless such waiver or consent shall be in writing and signed by the party to be charged with such waiver or consent.
This License constitutes the entire agreement between the parties with respect to the Work licensed here. There are no understandings, agreements or representations with respect to the Work not specified here. Licensor shall not be bound by any additional provisions that may appear in any communication from You. This License may not be modified without the mutual written agreement of the Licensor and You.
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Creative Commons may be contacted at http://creativecommons.org/.
KlausGraf - am Mittwoch, 16. November 2011, 19:37 - Rubrik: Open Access
Eine genealogische Datenbank, leider noch ohne Einzelnachweise:
http://www.frankfurter-patriziat.de/
http://www.frankfurter-patriziat.de/
KlausGraf - am Mittwoch, 16. November 2011, 19:36 - Rubrik: Genealogie
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Als besonderes Highlight sind folgende 10 Bände der Schriftenreihe der Stiftung Stoye in der DigiBib (als Volltext und PDF) neu vorhanden:
Band 40: Wilhelm Ruhland, Herta Riehm: Häuserbuch der Stadt Altenburg in Thüringen 1450–1865. Die Innenstadt, bearb. v. Karlheinz Weidenbruch. Marburg/Lahn 2005.
Band 41: Wilhelm Ruhland, Herta Riehm: Häuserbuch der Stadt Altenburg in Thüringen 1450–1865. Die Vorstädte, bearb. v. Karlheinz Weidenbruch. Marburg/Lahn 2005.
Band 43: Alfred Maschke: Die Einwohnerzählung im Amt Altenburg im Jahre 1580, bearb. v. Karlheinz Weidenbruch. Marburg/Lahn 2007.
Band 45: Frank Heinzig, Wilfried Köhler, Heidemarie Mattis: Die Bürgerbücher der Stadt Altenburg in Thüringen 1512–1700. Marburg/Lahn 2008.
Band 46: Wolfgang Becher, Wilfried Köhler, Gabriele Prechtl, Siegmar Theil: Die Bürgerbücher der Stadt Altenburg in Thüringen 1700–1838. Marburg/Lahn 2008.
Band 47: Thomas Berger: Ahnenliste Berger. Ein Geschlecht aus dem Verwandtschaftskreis des Rudolf Stoye. Marburg/Lahn 2008.
Band 48: Rüdiger Berthold: Regesten zu den Erbschichtungen und Testamenten Leisniger Bürger aus den Bänden der Stadtgerichte Leisnig mit genealogischen Ableitungen. Teil I: A bis K. Marburg/Lahn 2008.
Band 49: Frank-Jürgen Seider: Häuserbuch der Stadt Teltow. Besitz und Baugeschichte der Altstadtgrundstücke. Marburg/Lahn 2008.
Band 50: Rüdiger Berthold: Regesten zu den Erbschichtungen und Testamenten Leisniger Bürger aus den Bänden der Stadtgerichte Leisnig mit genealogischen Ableitungen. Teil II: L bis Z. Marburg/Lahn 2008.
Band 51: Annemarie Engelmann: Das Eidbuch der Stadt Borna 1636–1840. Mehr als ein Bürgerbuch. Marburg/Lahn 2009.
http://wiki-de.genealogy.net/Computergenealogie/2011/11#Projekt-Info_DigiBib
Band 40: Wilhelm Ruhland, Herta Riehm: Häuserbuch der Stadt Altenburg in Thüringen 1450–1865. Die Innenstadt, bearb. v. Karlheinz Weidenbruch. Marburg/Lahn 2005.
Band 41: Wilhelm Ruhland, Herta Riehm: Häuserbuch der Stadt Altenburg in Thüringen 1450–1865. Die Vorstädte, bearb. v. Karlheinz Weidenbruch. Marburg/Lahn 2005.
Band 43: Alfred Maschke: Die Einwohnerzählung im Amt Altenburg im Jahre 1580, bearb. v. Karlheinz Weidenbruch. Marburg/Lahn 2007.
Band 45: Frank Heinzig, Wilfried Köhler, Heidemarie Mattis: Die Bürgerbücher der Stadt Altenburg in Thüringen 1512–1700. Marburg/Lahn 2008.
Band 46: Wolfgang Becher, Wilfried Köhler, Gabriele Prechtl, Siegmar Theil: Die Bürgerbücher der Stadt Altenburg in Thüringen 1700–1838. Marburg/Lahn 2008.
Band 47: Thomas Berger: Ahnenliste Berger. Ein Geschlecht aus dem Verwandtschaftskreis des Rudolf Stoye. Marburg/Lahn 2008.
Band 48: Rüdiger Berthold: Regesten zu den Erbschichtungen und Testamenten Leisniger Bürger aus den Bänden der Stadtgerichte Leisnig mit genealogischen Ableitungen. Teil I: A bis K. Marburg/Lahn 2008.
Band 49: Frank-Jürgen Seider: Häuserbuch der Stadt Teltow. Besitz und Baugeschichte der Altstadtgrundstücke. Marburg/Lahn 2008.
Band 50: Rüdiger Berthold: Regesten zu den Erbschichtungen und Testamenten Leisniger Bürger aus den Bänden der Stadtgerichte Leisnig mit genealogischen Ableitungen. Teil II: L bis Z. Marburg/Lahn 2008.
Band 51: Annemarie Engelmann: Das Eidbuch der Stadt Borna 1636–1840. Mehr als ein Bürgerbuch. Marburg/Lahn 2009.
http://wiki-de.genealogy.net/Computergenealogie/2011/11#Projekt-Info_DigiBib
KlausGraf - am Mittwoch, 16. November 2011, 19:31 - Rubrik: Digitale Bibliotheken
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Die virtuelle Bibliothek der UB Freiburg - zahlreiche Digitalisate (auch von Handschriften) sind schon online - und die Edition des Rotulus von St. Peter zeigt an:
http://www.badische-zeitung.de/st-peter/virtueller-einblick-in-klosterbibliothek--51882425.html
Virtuelle Bibliothek:
http://www.ub.uni-freiburg.de/go/sanktpeter

http://www.badische-zeitung.de/st-peter/virtueller-einblick-in-klosterbibliothek--51882425.html
Virtuelle Bibliothek:
http://www.ub.uni-freiburg.de/go/sanktpeter

KlausGraf - am Mittwoch, 16. November 2011, 18:15 - Rubrik: Kodikologie
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In der FAZ antwortet der Literaturwissenschaftler Remigius Buna auf Günter Krings (16.11.2011, S. N5):
"In seiner Replik auf den Artikel von Günter Krings vom 26.10.2011 an gleicher Stelle beschreibt Remigius Bunia, wie das aktuelle Urheberrecht die wissenschaftliche Forschung behindert. Er stellt heraus, dass der Hochschulverband nur 11% der Hochschulwissenschaftler vertritt und die 89% der befristeten Wissenschaftler derzeit keinerlei Lobby haben, aber die überwiegende Zahl der wissenschaftlichen Publikationen verfassen, also von den aktuellen Urheberrechtsregelungen die wesentlich betroffenen sind."
http://www.iuwis.de/tag/akteurstags/remigius-bunia
Ben Kaden kommentiert:
http://www.iuwis.de/krings_dfg_10_2011#comment-179
Bunia gibt zwei Beispiele.
Erstens: "Man muss als Nachwuchswissenschaftler bei Bewerbungen und bei DFG-Anträgen die Dissertation beilegen. Wenn ich entsprechende Exemplare brauche, muss ich sie kaufen – obwohl ich die Druckvorlagen habe und den Text ausdrucken könnte."
Das ist richtig. Besteht zum Adressaten keine persönliche Verbundenheit, verstößt die Weitergabe gegen den in der Regel eigene Vervielfältigungen ausschließenden Verlagsvertrag. Richtig ist aber auch, dass ein Verlag gegen eine solche Nutzung schon deshalb nicht vorgehen würde, weil er nichts von ihr mitbekommt.
Zweitens: Bunia hat einen Artikel eingereicht, der auch akzeptiert wurde. Erst danach erfährt er, dass der Verlag ein ausschließliches Nutzungsrecht (bis zum Ende der Schutzfrist) verlangt. Bunia will das Material nochmals verwerten und ggf. übersetzen. Er schreibt leider NICHT, dass er es Open Access zugänglich machen will (dafür ist das angedachte Zweitverwertungsrecht gedacht). Üblicherweise dulden bei Zeitschriftenartikeln Verlage Neubearbeitungen durch Autoren. Es ist verlagsrechtlich anerkannt, dass Verlage einem Autor nicht verbieten können, ein Thema nochmals aufzugreifen.
Mit dem Hinweis auf Open Access hätte die Argumentation von Bunia erheblich an Schlüssigkeit gewonnen.
"In seiner Replik auf den Artikel von Günter Krings vom 26.10.2011 an gleicher Stelle beschreibt Remigius Bunia, wie das aktuelle Urheberrecht die wissenschaftliche Forschung behindert. Er stellt heraus, dass der Hochschulverband nur 11% der Hochschulwissenschaftler vertritt und die 89% der befristeten Wissenschaftler derzeit keinerlei Lobby haben, aber die überwiegende Zahl der wissenschaftlichen Publikationen verfassen, also von den aktuellen Urheberrechtsregelungen die wesentlich betroffenen sind."
http://www.iuwis.de/tag/akteurstags/remigius-bunia
Ben Kaden kommentiert:
http://www.iuwis.de/krings_dfg_10_2011#comment-179
Bunia gibt zwei Beispiele.
Erstens: "Man muss als Nachwuchswissenschaftler bei Bewerbungen und bei DFG-Anträgen die Dissertation beilegen. Wenn ich entsprechende Exemplare brauche, muss ich sie kaufen – obwohl ich die Druckvorlagen habe und den Text ausdrucken könnte."
Das ist richtig. Besteht zum Adressaten keine persönliche Verbundenheit, verstößt die Weitergabe gegen den in der Regel eigene Vervielfältigungen ausschließenden Verlagsvertrag. Richtig ist aber auch, dass ein Verlag gegen eine solche Nutzung schon deshalb nicht vorgehen würde, weil er nichts von ihr mitbekommt.
Zweitens: Bunia hat einen Artikel eingereicht, der auch akzeptiert wurde. Erst danach erfährt er, dass der Verlag ein ausschließliches Nutzungsrecht (bis zum Ende der Schutzfrist) verlangt. Bunia will das Material nochmals verwerten und ggf. übersetzen. Er schreibt leider NICHT, dass er es Open Access zugänglich machen will (dafür ist das angedachte Zweitverwertungsrecht gedacht). Üblicherweise dulden bei Zeitschriftenartikeln Verlage Neubearbeitungen durch Autoren. Es ist verlagsrechtlich anerkannt, dass Verlage einem Autor nicht verbieten können, ein Thema nochmals aufzugreifen.
Mit dem Hinweis auf Open Access hätte die Argumentation von Bunia erheblich an Schlüssigkeit gewonnen.
KlausGraf - am Mittwoch, 16. November 2011, 16:29 - Rubrik: Open Access
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Unter den Digitalisaten des Utrechter Archivs werden die "Monumenta" von Aernout van Buchel zurecht in den Vordergrund gerückt (mit Video):
http://www.hetutrechtsarchief.nl/collectie/handschriften/buchelius/monumenta

http://www.hetutrechtsarchief.nl/collectie/handschriften/buchelius/monumenta

KlausGraf - am Mittwoch, 16. November 2011, 15:45 - Rubrik: Digitale Bibliotheken
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".... Eine Tätigkeit als Journalist, Archivar oder in einem Verlag war offenbar als Alternative konnten sich zu Studienbeginn nur wenige vorstellen. Vor allem Jura war offenbar als Alternative zum Studium der Geschichte attraktiv; "Juristerei", beispielsweise im Staatsdienst als Richter tätig zu sein, versprach einen Brotberuf zu haben, der mit gesellschaftlicher Anerkennung verbunden war und hoch eingeschätzt wurde. ...."
in Stambolis, Barbara: "Der Westen": Grundlegende lebens- und berufsbiographische Orientierungen deutscher Historiker des Jahrgangs 1943, Geschichte im Westen 26/2011, S. 117-138 , S. 127
in Stambolis, Barbara: "Der Westen": Grundlegende lebens- und berufsbiographische Orientierungen deutscher Historiker des Jahrgangs 1943, Geschichte im Westen 26/2011, S. 117-138 , S. 127
Wolf Thomas - am Dienstag, 15. November 2011, 20:07 - Rubrik: Wahrnehmung
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Aktueller Stand der Petition:
http://openpetition.de/petition/online/der-bestand-der-wissenschaftlichen-stadtbibliothek-mainz-darf-nicht-zerschlagen-werden
Bericht von dradio.de
http://www.dradio.de/aktuell/1604007/
Meinungsbeitrag, den ich auf
http://www.mainzerbibliotheksgesellschaft.de/bibliothek-in-not/meinungsbeitraege.html
hinterlassen habe:
Die wissenschaftliche Stadtbibliothek Mainz ist dank Frau Ottermann führend bei der Erforschung von Altbestandsprovenienzen in Deutschland, sie beteiligt sich am Digitalisierungsprogramm Dilibri. In den vielen Kommentaren der Online-Petition wird deutlich, dass hier mehr als eine beliebige wissenschaftliche Büchersammlung vorliegt, dass die Stadtbibliothek Mainz als Regional- und Altbestandsbibliothek Aufgaben für die Bürgerinnen und Bürger und die überregionale Forschung wahrnimmt, die so nicht einfach von anderen Institutionen wie der UB Mainz oder dem Gutenbergmuseum übernommen werden können.
Diejenigen Privatleute und Institutionen, die in den letzten beiden Jahrhunderten die Stadtbibliothek mit Schenkungen unterstützt haben, haben dies mit der Erwartung getan, dass die Bestände angemessen betreut werden.
Die Stadtbibliothek Mainz darf nicht kaputtgespart werden! Sie muss vielmehr als regionale Forschungsbibliothek ausgebaut werden. Sicher wird es kurzfristig nicht ohne Einschnitte abgehen, aber mittelfristig muss die Bibliothek fit für die Zukunft gemacht werden und das geht nur, wenn man auf ihre Stärken setzt und sie vor brachialen Reduzierungen bewahrt.
Die Bibliothek muss als als Forschungsbibliothek im Verbund mit dem Landesbibliothekszentrum und der Stadtbibliothek Trier neu aufgestellt werden. Es müssen Projekte für die Erschließung, bessere Nutzung und Digitalisierung rheinland-pfälzischer Altbestände angesiedelt werden.
Um zu verhindern, dass kommunales Mismanagement bei den sogenannten freiwilligen Aufgaben zu weiteren Kahlschlägen führt, muss langfristig eine Stiftungslösung ins Auge gefasst werden, die den Bestand der wissenschaftlichen Stadtbibliothek Mainz dauerhaft absichert.

http://openpetition.de/petition/online/der-bestand-der-wissenschaftlichen-stadtbibliothek-mainz-darf-nicht-zerschlagen-werden
Bericht von dradio.de
http://www.dradio.de/aktuell/1604007/
Meinungsbeitrag, den ich auf
http://www.mainzerbibliotheksgesellschaft.de/bibliothek-in-not/meinungsbeitraege.html
hinterlassen habe:
Die wissenschaftliche Stadtbibliothek Mainz ist dank Frau Ottermann führend bei der Erforschung von Altbestandsprovenienzen in Deutschland, sie beteiligt sich am Digitalisierungsprogramm Dilibri. In den vielen Kommentaren der Online-Petition wird deutlich, dass hier mehr als eine beliebige wissenschaftliche Büchersammlung vorliegt, dass die Stadtbibliothek Mainz als Regional- und Altbestandsbibliothek Aufgaben für die Bürgerinnen und Bürger und die überregionale Forschung wahrnimmt, die so nicht einfach von anderen Institutionen wie der UB Mainz oder dem Gutenbergmuseum übernommen werden können.
Diejenigen Privatleute und Institutionen, die in den letzten beiden Jahrhunderten die Stadtbibliothek mit Schenkungen unterstützt haben, haben dies mit der Erwartung getan, dass die Bestände angemessen betreut werden.
Die Stadtbibliothek Mainz darf nicht kaputtgespart werden! Sie muss vielmehr als regionale Forschungsbibliothek ausgebaut werden. Sicher wird es kurzfristig nicht ohne Einschnitte abgehen, aber mittelfristig muss die Bibliothek fit für die Zukunft gemacht werden und das geht nur, wenn man auf ihre Stärken setzt und sie vor brachialen Reduzierungen bewahrt.
Die Bibliothek muss als als Forschungsbibliothek im Verbund mit dem Landesbibliothekszentrum und der Stadtbibliothek Trier neu aufgestellt werden. Es müssen Projekte für die Erschließung, bessere Nutzung und Digitalisierung rheinland-pfälzischer Altbestände angesiedelt werden.
Um zu verhindern, dass kommunales Mismanagement bei den sogenannten freiwilligen Aufgaben zu weiteren Kahlschlägen führt, muss langfristig eine Stiftungslösung ins Auge gefasst werden, die den Bestand der wissenschaftlichen Stadtbibliothek Mainz dauerhaft absichert.
KlausGraf - am Dienstag, 15. November 2011, 19:57 - Rubrik: Bibliothekswesen
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Auf einer Podiumsdiskussion zur Lage der Archive in Nordrhein-Westfalen auf der 32. Wissenschaftlichen Jahrestagung des Brauweiler Kreises für Landes- und Zeitgeschichte am 11. März 2011 in Bad Waldliesborn wurde die archivische Seite von Prof. Dr. Wilfried Reininghaus (LAV NRW) und Erika Münster-Schöer (Stadtarchiv Ratingen vertreten. Der Landeshistoriker Prof. Dr. Christoph Nonn (Universität Düsseldorf) sprach für die Forschungsseite.
Altbekanntes wurde erneut ausgetauscht und folgendes Fazit gezogen:
" .... Neue Formate der Zusaqmmenarbeit wurden in Anbetracht der diagnostizierten zuenehmenden "Entfremdung'" auch zwischen Archivwesen und Wissenschaft gefordert. So könne ein Forum "Archiv-Wissenschaft" angesichts der fluktuierendenForschungsfragen und der noch langenicht bewältigen strukturellen Brüche in der archivalischen Überlieferung z. B. folgende Fragen diskutieren: ein Dokumentationsprofil für nicht-staatliches Archivgut, Kriterien für Bewertungsentscheidungen, die Struktur angemessener Sicherungssysteme, die einen hinreichenden Datenschutz gewährleisten, ohne Forschungszugänge zu verbauen, oder die Priorisierung von Erschließungsmaßnahmen. Dem Brauweiler Kreis für Landes- und Zeitgeschichte wurde als Vereinigung von Historikerinnen an Archiven, Universitäten und Forschngsinstituten in NRW eine wichtige Funktion in diesem Austauschprozess zugesprochen"
Quelle: Geschichte im Westen 26/2011, S.197-206, 206
Anmerkungen etc. in loser Reihenfolge:
1) Schön, dass das Landesarchiv im April 2011 bereits ein Dokumentationsprofil für nichtstaatliches Archivgut vorgelegt hat
2) Wie und Wo kann der Fragenkatalog erweitert werden?
3) Wie werden die übrigen Archivsparten in NRW informiert und beteiligt?
4) Ob aus dem Forum auch die nötigen archiv- bzw. forschungspolitische Forderungen formuliert und in den politischen Raum eingebracht werden?
5) Ein Forum im elitären Kreis oder eine sozial-mediale offen-nachvollziehbare Diskussion?
6) Entsteht nach Prantls Bremer Zitatesammlung und Kleifelds Anregung zur Verfassungsstellung der Archive eine demokratische Archivpolitik?
Altbekanntes wurde erneut ausgetauscht und folgendes Fazit gezogen:
" .... Neue Formate der Zusaqmmenarbeit wurden in Anbetracht der diagnostizierten zuenehmenden "Entfremdung'" auch zwischen Archivwesen und Wissenschaft gefordert. So könne ein Forum "Archiv-Wissenschaft" angesichts der fluktuierendenForschungsfragen und der noch langenicht bewältigen strukturellen Brüche in der archivalischen Überlieferung z. B. folgende Fragen diskutieren: ein Dokumentationsprofil für nicht-staatliches Archivgut, Kriterien für Bewertungsentscheidungen, die Struktur angemessener Sicherungssysteme, die einen hinreichenden Datenschutz gewährleisten, ohne Forschungszugänge zu verbauen, oder die Priorisierung von Erschließungsmaßnahmen. Dem Brauweiler Kreis für Landes- und Zeitgeschichte wurde als Vereinigung von Historikerinnen an Archiven, Universitäten und Forschngsinstituten in NRW eine wichtige Funktion in diesem Austauschprozess zugesprochen"
Quelle: Geschichte im Westen 26/2011, S.197-206, 206
Anmerkungen etc. in loser Reihenfolge:
1) Schön, dass das Landesarchiv im April 2011 bereits ein Dokumentationsprofil für nichtstaatliches Archivgut vorgelegt hat
2) Wie und Wo kann der Fragenkatalog erweitert werden?
3) Wie werden die übrigen Archivsparten in NRW informiert und beteiligt?
4) Ob aus dem Forum auch die nötigen archiv- bzw. forschungspolitische Forderungen formuliert und in den politischen Raum eingebracht werden?
5) Ein Forum im elitären Kreis oder eine sozial-mediale offen-nachvollziehbare Diskussion?
6) Entsteht nach Prantls Bremer Zitatesammlung und Kleifelds Anregung zur Verfassungsstellung der Archive eine demokratische Archivpolitik?
Wolf Thomas - am Dienstag, 15. November 2011, 19:40 - Rubrik: Wahrnehmung
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Klaus Graf: Die Public Domain und die Archive, in: Archive im digitalen Zeitalter. Überlieferung - Erschließung - Präsentation. 79. Deutscher Archivtag in Regensburg (=
Tagungsdokumentationen zum Deutschen Archivtag 14), Fulda 2010, S. 177-185
Online (E-Text, Preprint-Fassung)
http://archiv.twoday.net/stories/6164988/
Nun auch in der Druckfassung online (Scan mit OCR)
http://archiv.ub.uni-heidelberg.de/artdok/volltexte/2011/1790/
Tagungsdokumentationen zum Deutschen Archivtag 14), Fulda 2010, S. 177-185
Online (E-Text, Preprint-Fassung)
http://archiv.twoday.net/stories/6164988/
Nun auch in der Druckfassung online (Scan mit OCR)
http://archiv.ub.uni-heidelberg.de/artdok/volltexte/2011/1790/
KlausGraf - am Dienstag, 15. November 2011, 18:23 - Rubrik: Archivrecht
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Mein Dank gilt dem Autor und Fotografen Johannes Schüle, dass er sein 2002 erschienenes Buch in HathiTrust freigegeben hat:
http://babel.hathitrust.org/cgi/pt?id=uc1.31822033439712
http://babel.hathitrust.org/cgi/pt?id=uc1.31822033439712
KlausGraf - am Dienstag, 15. November 2011, 18:18 - Rubrik: Fotoueberlieferung
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http://commons.wikimedia.org/wiki/User_talk:Philippe_%28WMF%29
Text der einstweiligen Verfügung des LG Berlin
http://commons.wikimedia.org/w/index.php?title=File:Decision_re_Loriot_Stamps.pdf&page=1
Es ist ein Unding, dass die Wikimedia-Foundation diese einstweilige Verfügung, die sich klar gegen die Gerichtsentscheidung des LG München von 1987 wendet, nicht angefochten hat.
Update zu:
http://archiv.twoday.net/stories/49608350/
Update:
http://www.kanzleikompa.de/2011/11/16/loriot-tochter-wikimedia-ja-wo-laufen-sie-denn-nicht/

Text der einstweiligen Verfügung des LG Berlin
http://commons.wikimedia.org/w/index.php?title=File:Decision_re_Loriot_Stamps.pdf&page=1
Es ist ein Unding, dass die Wikimedia-Foundation diese einstweilige Verfügung, die sich klar gegen die Gerichtsentscheidung des LG München von 1987 wendet, nicht angefochten hat.
Update zu:
http://archiv.twoday.net/stories/49608350/
Update:
http://www.kanzleikompa.de/2011/11/16/loriot-tochter-wikimedia-ja-wo-laufen-sie-denn-nicht/
KlausGraf - am Dienstag, 15. November 2011, 17:47 - Rubrik: Archivrecht
Was sind das nur für erbärmliche Kleingeister!
In dem Papier wird eine vergütungsfreie Schrankenlösung angedeutet, etwa analog zur oder als zulässige Interpretation der Zitatschranke (§ 51 UrhG), so dass das Dokumentationsbild quasi nur die Existenz und den Besitz des Objekts belegen würde. Zugestanden wird, dass es sich um ein Bild handeln muss, das nicht ‚zum Werkgenuss taugt‘, d.h. nicht kommerziell nutzbar ist und nicht weiter reproduziert werden kann – was durch technische Maßnahmen (digitale Wasserzeichen, Kopierschutz, geringe Auflösung) zu sichern ist. Kurz, ‚Thumbnails‘ in den digitalen Objektdatenbanken der Museen sollen in Zukunft rechtlich wie alle anderen Metadaten zum Objekt behandelt werden und zustimmungs- und vergütungsfrei kopiert und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden dürfen.
http://www.iuwis.de/blog/positionspapier-zur-sichtbarmachung-der-kulturellen-erbes-im-internet
Kulturgut gehört als kulturelles Allgemeingut uns allen und muss daher auch in brauchbarer Qualität am Bildschirm "genossen" werden dürfen.
Positionspapier bei museumsbund.de http://goo.gl/D0z1d
Ungeist der Museen: Wohlgemerkt: Das DHM IST der Eigentümer. Das ist einfach nur abartig, Bilder von GEMEINFREIEN Sammlungsobjekten so zu verstümmeln.
In dem Papier wird eine vergütungsfreie Schrankenlösung angedeutet, etwa analog zur oder als zulässige Interpretation der Zitatschranke (§ 51 UrhG), so dass das Dokumentationsbild quasi nur die Existenz und den Besitz des Objekts belegen würde. Zugestanden wird, dass es sich um ein Bild handeln muss, das nicht ‚zum Werkgenuss taugt‘, d.h. nicht kommerziell nutzbar ist und nicht weiter reproduziert werden kann – was durch technische Maßnahmen (digitale Wasserzeichen, Kopierschutz, geringe Auflösung) zu sichern ist. Kurz, ‚Thumbnails‘ in den digitalen Objektdatenbanken der Museen sollen in Zukunft rechtlich wie alle anderen Metadaten zum Objekt behandelt werden und zustimmungs- und vergütungsfrei kopiert und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden dürfen.
http://www.iuwis.de/blog/positionspapier-zur-sichtbarmachung-der-kulturellen-erbes-im-internet
Kulturgut gehört als kulturelles Allgemeingut uns allen und muss daher auch in brauchbarer Qualität am Bildschirm "genossen" werden dürfen.
Positionspapier bei museumsbund.de http://goo.gl/D0z1d
KlausGraf - am Dienstag, 15. November 2011, 01:37 - Rubrik: Archivrecht
http://www.kreidefressen.de/2011/11/02/aufregung-um-den-schultrojaner/
Lesenswert auch der offene Brief an die Schulbuchverlage:
Früher habe ich vielleicht die Preise von Schulbüchern als teuer empfunden, ärgerte ich mich über schlechte Unterrichtseinheiten in Schulbüchern, nervten mich veraltete Unterrichtsmedien. Ich hoffte darauf, dass Schulbuchverlage endlich stärker im digitalen Informationszeitalter ankommen würden, hätte aber nicht damit gerechnet, dass einer der frühen Schritte der Bildungsmedienanbieter der Generalverdacht in Sachen Urheberrechtsverletzungen digitaler Art gegenüber Lehrern und Schulen wäre.
Ich hätte eher gedacht, dass Schulbuchverlage auftreten und uns vorführen, wie toll das Arbeiten mit Computern ist, wie wunderbar digitale Unterrichtsmedien genutzt werden können, wie innovativ die damit möglich werdenden Unterrichtskonzepte sein können. Aber nein, sie scheinen digitalen Welten nicht viel zuzutrauen, außer dass sie zur Anfertigung von digitalen Kopien Ihrer analogen Medien genutzt werden könnten.
Eine solche Einstellung verhindert Innovation. Einen solche Einstellung verschreckt gerade die Lehrer, die bereits hochgradig vernetzt arbeiten und eigentlich für Sie als Zielgruppe und Multiplikatoren wichtig wären.
http://herrlarbig.de/2011/11/01/betreff-schultrojaner-liebe-schulbuchverlage/
Lesenswert auch der offene Brief an die Schulbuchverlage:
Früher habe ich vielleicht die Preise von Schulbüchern als teuer empfunden, ärgerte ich mich über schlechte Unterrichtseinheiten in Schulbüchern, nervten mich veraltete Unterrichtsmedien. Ich hoffte darauf, dass Schulbuchverlage endlich stärker im digitalen Informationszeitalter ankommen würden, hätte aber nicht damit gerechnet, dass einer der frühen Schritte der Bildungsmedienanbieter der Generalverdacht in Sachen Urheberrechtsverletzungen digitaler Art gegenüber Lehrern und Schulen wäre.
Ich hätte eher gedacht, dass Schulbuchverlage auftreten und uns vorführen, wie toll das Arbeiten mit Computern ist, wie wunderbar digitale Unterrichtsmedien genutzt werden können, wie innovativ die damit möglich werdenden Unterrichtskonzepte sein können. Aber nein, sie scheinen digitalen Welten nicht viel zuzutrauen, außer dass sie zur Anfertigung von digitalen Kopien Ihrer analogen Medien genutzt werden könnten.
Eine solche Einstellung verhindert Innovation. Einen solche Einstellung verschreckt gerade die Lehrer, die bereits hochgradig vernetzt arbeiten und eigentlich für Sie als Zielgruppe und Multiplikatoren wichtig wären.
http://herrlarbig.de/2011/11/01/betreff-schultrojaner-liebe-schulbuchverlage/
KlausGraf - am Dienstag, 15. November 2011, 01:31 - Rubrik: Archivrecht
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http://www.ustc.ac.uk/md1516/index.php
Was soll so ein Schrottprojekt ohne durchgehende Standortnachweise und Filter für Digitalisate?
Update: Und natürlich nicht Open Data! Also eine nutzlose Insellösung.
Was soll so ein Schrottprojekt ohne durchgehende Standortnachweise und Filter für Digitalisate?
Update: Und natürlich nicht Open Data! Also eine nutzlose Insellösung.
KlausGraf - am Dienstag, 15. November 2011, 01:24 - Rubrik: Hilfswissenschaften
Sind online, da der sie überliefernde Cgm 414 ins Netz gestellt wurde:
http://daten.digitale-sammlungen.de/0006/bsb00064969/images/
Siehe
http://www.handschriftencensus.de/6131
http://www.manuscripta-mediaevalia.de/hs/katalogseiten/HSK0044_b204_JPG.htm
http://daten.digitale-sammlungen.de/0006/bsb00064969/images/
Siehe
http://www.handschriftencensus.de/6131
http://www.manuscripta-mediaevalia.de/hs/katalogseiten/HSK0044_b204_JPG.htm
KlausGraf - am Dienstag, 15. November 2011, 01:21 - Rubrik: Digitale Bibliotheken
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Update zu:
http://archiv.twoday.net/stories/4341364/
Josef Pauser hat seinen Überblick aktualisiert:
http://www.univie.ac.at/voeb/blog/?p=12374
http://archiv.twoday.net/stories/4341364/
Josef Pauser hat seinen Überblick aktualisiert:
http://www.univie.ac.at/voeb/blog/?p=12374
KlausGraf - am Dienstag, 15. November 2011, 01:15 - Rubrik: Archivrecht
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"Anwohner des neuen Archivstandortes am Eifelwall fürchten eine Verschlechterung ihrer Wohnsituation und schlagen eine Standortalternative vor. 190 Unterschriften haben sie bereits gesammelt. .... Bei den Unterzeichnern handele es sich sowohl um Haus- und Wohnungseigentümer als auch um Mieter. „Wir habe hier in der Straße eine ganz gemischte Bewohnerstruktur, Selbstständige, Angestellte, Arbeiter, Studierende und dergleichen mehr.“ Die Unterschriftenliste soll demnächst „im Rahmen einer Petition“ dem Oberbürgermeister übergeben werden.
„Prinzipiell haben wir nichts gegen den Standort einer kulturellen Institution hier in dieser Gegend, an der Grenze von südlicher Neustadt und Sülz“, erläutert Olga Duchniewska, zurzeit hauptberufliche Hausfrau und Mutter, „aber die städtischen Planungen gingen an der Lebenswirklichkeit der Anwohner vorbei.“ Wenn der gut 140 Meter lange und 50 Meter breite Baukörper des Gebäudekomplexes, in dessen Mitte ein gewaltiger 21 Meter hoher „Schrein“ (das eigentliche Archiv) entstehen soll, in der vorgesehenen Weise realisiert werde, befürchten die Anwohnereine Verschlechterung ihrer Wohnsituation in gleich mehrfacher Hinsicht: „Die ohnehin schon große Lärmbelästigung wird durch die geschlossenen Bebauung noch erhöht“, sagt Puhl(er nennt das einen „Schalltrichter“), „Gleiches gilt für die Abgasbelastung, und sämtliche Parkmöglichkeiten für die Anwohner entfallen.“
Vor allem aber werde der siebengeschossige „Schrein“ die vorhandene Wohnbebauung erheblich übersteigen: „Der Eifelwall wird für einen Großteil des Jahres fast vollständig beschattet“, das führe auch zu höheren Energiekosten für die Anwohner. „Viele sagen, sie würden dann wegziehen“, ergänzt Duchniewska. Die Situation habe sich schon durch den gestiegenen Eisenbahnverkehr „sehr verschlechtert“. Aus all diesen Gründen fordert die Bürgerinitiative, das Stadtarchiv – etwa um 90 Grad gedreht – parallel zur Luxemburger Straße zu bauen, der Haupteingang könnte wie vorgesehen am Eifelwall errichtet werden, Tiefgaragen und Versorgungszufahrten ließen sich auf der Rückseite des Archivs realisieren. Die geplante Grünfläche als Teil des inneren Grüngürtels solle entlang des Eifelwalls entstehen, so sei auch ein barrierefreie Verbindung zwischen Uni-Grünanlagen und Volksgarten möglich. Was Puhl und Duchniewska ziemlich ärgert, ist die Tatsache, dass es trotz dieser konstruktiven Vorschläge so gut wie keine Reaktion seitens der Stadt gebe, auch Bezirksbürgermeister Andreas Hupke habe sich nicht gemeldet, nachdem man Kontakt zu seinem Büro aufgenommen habe. „Wir werden schlichtweg ignoriert“, sagt auch Marlene Beu, „es gab keine Bürgerbeteiligung wie im Masterplan vorgesehen.“ Und Puhl, früher Beamter im höheren Dienst, schimpft: „Die Verwaltung soll sich endlich mal um die Interessen der Anwohner kümmern, um die Menschen.“
Ein weiteres Argument, das gegen den Bau am Eifelwall spricht, stammt von „Lebenskünstler“ Rolf Tepel, der sich – von der Stadtverwaltung geduldet – auf dem Gelände zwischen Eisenbahn und Eifelwall seine eigene kleine Welt, sein „Paradies“ geschaffen hat, „Mit keinem Wort“, so hat er in einem Vortrag im „Haus der Architektur“ formuliert, seien die Architekten des Archivneubaus darüber informiert worden, dass die Stadt Köln zu gleicher Zeit „öffentlich“ darüber nachdenke, die Linie 18 als U-Bahn über den Barbarossaplatz in Richtung Klettenberg/Sülz weiterzuführen. ...."
Quelle: Kölner Stadt-Anzeuiger, 1.11.11
„Prinzipiell haben wir nichts gegen den Standort einer kulturellen Institution hier in dieser Gegend, an der Grenze von südlicher Neustadt und Sülz“, erläutert Olga Duchniewska, zurzeit hauptberufliche Hausfrau und Mutter, „aber die städtischen Planungen gingen an der Lebenswirklichkeit der Anwohner vorbei.“ Wenn der gut 140 Meter lange und 50 Meter breite Baukörper des Gebäudekomplexes, in dessen Mitte ein gewaltiger 21 Meter hoher „Schrein“ (das eigentliche Archiv) entstehen soll, in der vorgesehenen Weise realisiert werde, befürchten die Anwohnereine Verschlechterung ihrer Wohnsituation in gleich mehrfacher Hinsicht: „Die ohnehin schon große Lärmbelästigung wird durch die geschlossenen Bebauung noch erhöht“, sagt Puhl(er nennt das einen „Schalltrichter“), „Gleiches gilt für die Abgasbelastung, und sämtliche Parkmöglichkeiten für die Anwohner entfallen.“
Vor allem aber werde der siebengeschossige „Schrein“ die vorhandene Wohnbebauung erheblich übersteigen: „Der Eifelwall wird für einen Großteil des Jahres fast vollständig beschattet“, das führe auch zu höheren Energiekosten für die Anwohner. „Viele sagen, sie würden dann wegziehen“, ergänzt Duchniewska. Die Situation habe sich schon durch den gestiegenen Eisenbahnverkehr „sehr verschlechtert“. Aus all diesen Gründen fordert die Bürgerinitiative, das Stadtarchiv – etwa um 90 Grad gedreht – parallel zur Luxemburger Straße zu bauen, der Haupteingang könnte wie vorgesehen am Eifelwall errichtet werden, Tiefgaragen und Versorgungszufahrten ließen sich auf der Rückseite des Archivs realisieren. Die geplante Grünfläche als Teil des inneren Grüngürtels solle entlang des Eifelwalls entstehen, so sei auch ein barrierefreie Verbindung zwischen Uni-Grünanlagen und Volksgarten möglich. Was Puhl und Duchniewska ziemlich ärgert, ist die Tatsache, dass es trotz dieser konstruktiven Vorschläge so gut wie keine Reaktion seitens der Stadt gebe, auch Bezirksbürgermeister Andreas Hupke habe sich nicht gemeldet, nachdem man Kontakt zu seinem Büro aufgenommen habe. „Wir werden schlichtweg ignoriert“, sagt auch Marlene Beu, „es gab keine Bürgerbeteiligung wie im Masterplan vorgesehen.“ Und Puhl, früher Beamter im höheren Dienst, schimpft: „Die Verwaltung soll sich endlich mal um die Interessen der Anwohner kümmern, um die Menschen.“
Ein weiteres Argument, das gegen den Bau am Eifelwall spricht, stammt von „Lebenskünstler“ Rolf Tepel, der sich – von der Stadtverwaltung geduldet – auf dem Gelände zwischen Eisenbahn und Eifelwall seine eigene kleine Welt, sein „Paradies“ geschaffen hat, „Mit keinem Wort“, so hat er in einem Vortrag im „Haus der Architektur“ formuliert, seien die Architekten des Archivneubaus darüber informiert worden, dass die Stadt Köln zu gleicher Zeit „öffentlich“ darüber nachdenke, die Linie 18 als U-Bahn über den Barbarossaplatz in Richtung Klettenberg/Sülz weiterzuführen. ...."
Quelle: Kölner Stadt-Anzeuiger, 1.11.11
Wolf Thomas - am Montag, 14. November 2011, 20:50 - Rubrik: Kommunalarchive
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Aus gegebenem Anlass und passend zum diesjährigen Archivtagsthema - auf Systemrelevanz habe ich verzichtet - gilt es einen Satz aus dem Wort "Stasiunterlagengesetz" zu bilden.
Für "Einsendungen" bis zum 6.12.2011 wird als Gewinn wieder dieses possierliche Tierchen ausgelobt:

Zur Inspiration s.:
http://archiv.twoday.net/stories/18110547/
http://archiv.twoday.net/stories/8392683/
http://archiv.twoday.net/stories/6028489/
http://archiv.twoday.net/stories/6036834/
http://archiv.twoday.net/stories/6073805/
http://archiv.twoday.net/stories/6100722/
http://archiv.twoday.net/stories/6300960/
Für "Einsendungen" bis zum 6.12.2011 wird als Gewinn wieder dieses possierliche Tierchen ausgelobt:

Zur Inspiration s.:
http://archiv.twoday.net/stories/18110547/
http://archiv.twoday.net/stories/8392683/
http://archiv.twoday.net/stories/6028489/
http://archiv.twoday.net/stories/6036834/
http://archiv.twoday.net/stories/6073805/
http://archiv.twoday.net/stories/6100722/
http://archiv.twoday.net/stories/6300960/
Wolf Thomas - am Montag, 14. November 2011, 20:31 - Rubrik: Unterhaltung
Als Arbeiterkind erinnere ich natürlich an den Liedermacher und Juristen Franz-Josef Degenhard, der am 14. November 2011 verstorben ist.
http://de.wikipedia.org/wiki/Franz_Josef_Degenhardt
Die Nachrufe der bürgerlichen Journaille lesen sich wie Pflichtübungen, ich habe mich für den NDR entschieden, der aber auch nicht viel besser berichtet:
http://www.ndr.de/regional/schleswig-holstein/degenhardt111.html
KlausGraf - am Montag, 14. November 2011, 20:22 - Rubrik: Unterhaltung
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"Die am 7. Oktober 2011 im Kölnischen Stadtmuseum eröffnete Ausstellung »Drunter und drüber. Der Waidmarkt« wurde gemeinsam vom Kölnischen Stadtmuseum und Römisch-Germanischen Museum erarbeitet. Die Ausstellung befasst sich mit dem Waidmarkt von der Antike bis heute.
Mein Ausstellungsbeitrag umfasst vierzehn Bilder, die ich seit 2004 bis heute am Waidmarkt aufgenommen habe. Vierzehn Bilder sind nicht sehr viel für diese acht Jahre, also habe ich ein Buch daraus gemacht, das ebenfalls zur Ausstellung erschienen ist.
Eusebius Wirdeier
Zeitraffer Waidmarkt – Bildarchiv 2004–2011
51 Fotografien von Eusebius Wirdeier und ein Text
96 Seiten im Großformat 23 x 32 cm · broschiert
Erscheinungstermin 6. Oktober 2011
Subskriptionspreis € 18,00* bis zum 31. Dezember 2011 ..."
Quelle: Verlagsinfo
"Seit 2003 hat Eusebius Wirdeier im Rahmen seiner freien fotografischen Arbeit “colonia subterrania” die archäologischen Ausgrabungen und Bauarbeiten im Zusammenhang mit dem Bau der Nord-Süd-Stadtbahn Köln aufgenommen. Dabei entstand auch ein großes Konvolut Aufnahmen vom Waidmarkt. Nach dem Einsturz des Historischen Archivs der Stadt Köln am 3. März 2009 nahm er dann Feuerwehrleute, Archivarinnen und Archivare und freiwillige Helfer bei der Bergung von Hausrat und Archivalien auf. Wirdeiers fotografische Arbeit überliefert uns den Bau der Schlitzwände vor dem Magazingebäude des Historischen Archivs, die anschließende Arbeit der Archäologen am Waidmarkt sowie die inzwischen von dort verschwundenen Gebäude. Aufnahmen von Abriss des Polizeipräsidiums im Jahr 2011 und vom Bergungsbauwerk auf dem Archivgelände runden diese achtjährige Arbeit ab, die das Viertel um St. Georg im Wandel zeigt. ...."
Quelle: Stadtteul-Blog Köln Sülz, 2.11.11
Wolf Thomas - am Montag, 14. November 2011, 20:12 - Rubrik: Kommunalarchive
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Google hat wieder geholfen! Vor einigen Jahren bescherte es den wichtigen Hinweis auf den der einschlägigen Forschung bislang unbekannten Frankfurter Zweig der Familie:
http://archiv.twoday.net/stories/5235483/
Nun lieferte die Suchmaschine das Geburtsjahr des Dr. med. Hieronymus Baldung.
Der Arzt Hieronymus Baldung wird manchmal mit seinem Sohn, Pius Hieronymus Baldung, verwechselt, der Jurist war:
http://de.wikisource.org/wiki/ADB:Baldung,_Hieronymus_Pius
Hieronymus Baldung der Ältere (im folgenden Hieronymus) war nicht der Vater, sondern wohl der Onkel des berühmten Malers Hans Baldung Grien. Als Bruder des Malers ist der Freiburger Jurist Caspar Baldung bezeugt:
http://de.wikipedia.org/wiki/Kaspar_Baldung
Mit der Familiengeschichte der Baldung hatten sich Robert Stiassny, Anton Nägele sowie zuletzt 1983 Gert van der Osten beschäftigt, bevor ich in der Gmünder Stadtgeschichte 1984 den Forschungsstand zusammenfasste.
Die Arbeit von Stiassny ist online. Einige nicht ganz unwichtige Ergänzungen dazu (insbesondere zum Wappen sowie Links zu den Digitalisaten der beiden gedruckten Werke - "Aphorismi" 1493 und "Mariale" 1514 - des Hieronymus Baldung) gab ich im Kommentar auf Wikisource:
http://de.wikisource.org/wiki/Zum_Wappen_und_zur_Familiengeschichte_der_Baldung
Von Nägeles überwiegend entlegen publizierten Aufsätzen ist eine Studie von 1923 online:
http://dx.doi.org/10.5169/seals-160230
Von der Osten konnte ausschließen, dass der Maler der Sohn von Hieronymus d.Ä. oder der Sohn des Straßburger Prokurators Johannes Baldung war.
In meinem 2010 erschienenen Aufsatz zu Andreas Nawer
http://www.freidok.uni-freiburg.de/volltexte/8068/
nahm ich die Gelegenheit wahr, einige Hinweise zu Hieronymus Baldung aus meinen inzwischen erheblich weiter gediehenen Studien zu dieser Person zu geben. Ich habe nicht nur biographische Mosaiksteine zusammengetragen, sondern auch Belege für sein literarisches Oeuvre gesammelt.
Nun ist klar, dass Dr. med. Hieronymus Baldung der Sohn des verheirateten Klerikers Johannes Baldung war, der als Notar in Schwäbisch Gmünd (bis 1519) wirkte: "Regesta Imperii XIV 3, 2 n. 15188: Am 5. April 1501 bricht Dr. Hieronymus Baldung zu seiner Primiz auf, die er in Schwäbisch Gmünd feiern will. Er ist im Haus seines Vaters Johannes Baldung erreichbar. - Hieronymus Baldung der Ältere, der gern mit seinem Sohn, dem
Juristen Pius Hieronymus Baldung (+ 1534) verwechselt wird, starb 1526, vgl. Renate SPECHTENHAUSER, Behörden- und Verwaltungsorganisation Tirols unter Ferdinand I. in den Jahren
1520-1540, Diss. masch., Innsbruck 1975, S. 51".
Das Regest
http://regesten.regesta-imperii.de/index.php?uri=1501-04-05_4_0_14_3_2_2458_15188
bietet viele neue Angaben zu Hieronymus Baldung:
Dr. Hieronymus Baldung an KM: Er hat KMs Rat befolgt und wurde vom Bf von Brixen am 25. März zum Subdiakon, am 27. zum Diakon und am 28. zum Priester geweiht. — Heute wird Dr. Baldung von Innsbruck nach Gmünd (Schwäbisch Gmünd) aufbrechen, wo er die Primiz feiern wird. Danach wird er sich auf den Weg nach Bern begeben. Er ist bereit, wenn KM es wünscht, wie bisher für ihn in der Eidgenossenschaft zu wirken. Wenn KM Briefe an Wilhem von Desbach (Diesbach) oder in der Sache von Wallis hat, soll er sie nach Gmünd in das Haus des Johannes Baldung, seines Vaters, schicken. — KM möge an Dr. Baldung denken, wenn Pfründen frei werden, denn er ist noch nicht mit Pfründen ausgestattet. Ynsprugg 5. Aprilis 1501. — Vndertäniger phisicus HIERONYMUS BALDUNG sac. theologiae, artium et medicinarum doctor ss.
Nachdem durch Spechtenhauser das Todesjahr des Hieronymus festgestellt war, kann ich nun auch das Geburtsdatum nennen: Er wurde am 11. März 1459 in Schwäbisch Gmünd (Gamundia) geboren. Dies ergibt sich aus der Arbeit von Gerd Mentgen: Dr. med. Michael Foresius, Rektor der Universität Mainz im Jahr 1500, in: Mainzer Zeitschrift. Mittelrheinisches Jahrbuch für Archäologie, Kunst und Geschichte 99 (2004), S. 143-146 (für sehr rasche Bereitstellung eines Scans danke ich Annelen Ottermann), hier S. 145 mit Anm. 27. Mentgen stellte das im Historischen Archiv der Stadt Köln befindliche (womöglich verlorene oder stark beschädigte) astrologische Notizbuch des Mainzer Professors Michael Foresius (gest. 1505/13) vor, in dem (W* 145, Bl. 18r) sicher die Nativität (Geburts-Horoskop) Baldungs erhalten ist (auch wenn nicht ausdrücklich gesagt wird, dass es sich um das Geburtshoroskop handelt, steht das für mich außer Zweifel). Der Mikrofilm der Handschrift wurde digitalisiert und in schlechter Auflösung online gestellt.
Als Hieronymus ("Jeronimus Baldung de Gamundia Augustensis") sich am 24. Mai 1474 an der Universität Heidelberg einschrieb, war er also 15 Jahre alt:
http://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/matrikel1386/0421
Der zu 1453 eingetragene Johannes Baldung aus Gmünd ist offenbar sein Vater, der Notar:
http://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/matrikel1386/0354
Nachtrag: In der Klosterkirche St. Maria zu Herrenalb befand sich die Grabplatte eines Hieronymus Balding, der am 22. März 1526 verstarb (Neumüllers-Klauser: Die Inschriften des Landkreises Calw = DI 30, 1992, S. 97 Nr. 200 nach Ammermüllers handschriftlichem Pfarrerbuch von 1779), in dem ich angesichts des übereinstimmenden Todesjahrs, des seltenen Vornamens und des nahezu übereinstimmenden Nachnamens die hier behandelte Person sehen möchte.
#forschung

http://commons.wikimedia.org/wiki/File:Baldung_nativitaet.jpg
http://archiv.twoday.net/stories/5235483/
Nun lieferte die Suchmaschine das Geburtsjahr des Dr. med. Hieronymus Baldung.
Der Arzt Hieronymus Baldung wird manchmal mit seinem Sohn, Pius Hieronymus Baldung, verwechselt, der Jurist war:
http://de.wikisource.org/wiki/ADB:Baldung,_Hieronymus_Pius
Hieronymus Baldung der Ältere (im folgenden Hieronymus) war nicht der Vater, sondern wohl der Onkel des berühmten Malers Hans Baldung Grien. Als Bruder des Malers ist der Freiburger Jurist Caspar Baldung bezeugt:
http://de.wikipedia.org/wiki/Kaspar_Baldung
Mit der Familiengeschichte der Baldung hatten sich Robert Stiassny, Anton Nägele sowie zuletzt 1983 Gert van der Osten beschäftigt, bevor ich in der Gmünder Stadtgeschichte 1984 den Forschungsstand zusammenfasste.
Die Arbeit von Stiassny ist online. Einige nicht ganz unwichtige Ergänzungen dazu (insbesondere zum Wappen sowie Links zu den Digitalisaten der beiden gedruckten Werke - "Aphorismi" 1493 und "Mariale" 1514 - des Hieronymus Baldung) gab ich im Kommentar auf Wikisource:
http://de.wikisource.org/wiki/Zum_Wappen_und_zur_Familiengeschichte_der_Baldung
Von Nägeles überwiegend entlegen publizierten Aufsätzen ist eine Studie von 1923 online:
http://dx.doi.org/10.5169/seals-160230
Von der Osten konnte ausschließen, dass der Maler der Sohn von Hieronymus d.Ä. oder der Sohn des Straßburger Prokurators Johannes Baldung war.
In meinem 2010 erschienenen Aufsatz zu Andreas Nawer
http://www.freidok.uni-freiburg.de/volltexte/8068/
nahm ich die Gelegenheit wahr, einige Hinweise zu Hieronymus Baldung aus meinen inzwischen erheblich weiter gediehenen Studien zu dieser Person zu geben. Ich habe nicht nur biographische Mosaiksteine zusammengetragen, sondern auch Belege für sein literarisches Oeuvre gesammelt.
Nun ist klar, dass Dr. med. Hieronymus Baldung der Sohn des verheirateten Klerikers Johannes Baldung war, der als Notar in Schwäbisch Gmünd (bis 1519) wirkte: "Regesta Imperii XIV 3, 2 n. 15188: Am 5. April 1501 bricht Dr. Hieronymus Baldung zu seiner Primiz auf, die er in Schwäbisch Gmünd feiern will. Er ist im Haus seines Vaters Johannes Baldung erreichbar. - Hieronymus Baldung der Ältere, der gern mit seinem Sohn, dem
Juristen Pius Hieronymus Baldung (+ 1534) verwechselt wird, starb 1526, vgl. Renate SPECHTENHAUSER, Behörden- und Verwaltungsorganisation Tirols unter Ferdinand I. in den Jahren
1520-1540, Diss. masch., Innsbruck 1975, S. 51".
Das Regest
http://regesten.regesta-imperii.de/index.php?uri=1501-04-05_4_0_14_3_2_2458_15188
bietet viele neue Angaben zu Hieronymus Baldung:
Dr. Hieronymus Baldung an KM: Er hat KMs Rat befolgt und wurde vom Bf von Brixen am 25. März zum Subdiakon, am 27. zum Diakon und am 28. zum Priester geweiht. — Heute wird Dr. Baldung von Innsbruck nach Gmünd (Schwäbisch Gmünd) aufbrechen, wo er die Primiz feiern wird. Danach wird er sich auf den Weg nach Bern begeben. Er ist bereit, wenn KM es wünscht, wie bisher für ihn in der Eidgenossenschaft zu wirken. Wenn KM Briefe an Wilhem von Desbach (Diesbach) oder in der Sache von Wallis hat, soll er sie nach Gmünd in das Haus des Johannes Baldung, seines Vaters, schicken. — KM möge an Dr. Baldung denken, wenn Pfründen frei werden, denn er ist noch nicht mit Pfründen ausgestattet. Ynsprugg 5. Aprilis 1501. — Vndertäniger phisicus HIERONYMUS BALDUNG sac. theologiae, artium et medicinarum doctor ss.
Nachdem durch Spechtenhauser das Todesjahr des Hieronymus festgestellt war, kann ich nun auch das Geburtsdatum nennen: Er wurde am 11. März 1459 in Schwäbisch Gmünd (Gamundia) geboren. Dies ergibt sich aus der Arbeit von Gerd Mentgen: Dr. med. Michael Foresius, Rektor der Universität Mainz im Jahr 1500, in: Mainzer Zeitschrift. Mittelrheinisches Jahrbuch für Archäologie, Kunst und Geschichte 99 (2004), S. 143-146 (für sehr rasche Bereitstellung eines Scans danke ich Annelen Ottermann), hier S. 145 mit Anm. 27. Mentgen stellte das im Historischen Archiv der Stadt Köln befindliche (womöglich verlorene oder stark beschädigte) astrologische Notizbuch des Mainzer Professors Michael Foresius (gest. 1505/13) vor, in dem (W* 145, Bl. 18r) sicher die Nativität (Geburts-Horoskop) Baldungs erhalten ist (auch wenn nicht ausdrücklich gesagt wird, dass es sich um das Geburtshoroskop handelt, steht das für mich außer Zweifel). Der Mikrofilm der Handschrift wurde digitalisiert und in schlechter Auflösung online gestellt.
Als Hieronymus ("Jeronimus Baldung de Gamundia Augustensis") sich am 24. Mai 1474 an der Universität Heidelberg einschrieb, war er also 15 Jahre alt:
http://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/matrikel1386/0421
Der zu 1453 eingetragene Johannes Baldung aus Gmünd ist offenbar sein Vater, der Notar:
http://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/matrikel1386/0354
Nachtrag: In der Klosterkirche St. Maria zu Herrenalb befand sich die Grabplatte eines Hieronymus Balding, der am 22. März 1526 verstarb (Neumüllers-Klauser: Die Inschriften des Landkreises Calw = DI 30, 1992, S. 97 Nr. 200 nach Ammermüllers handschriftlichem Pfarrerbuch von 1779), in dem ich angesichts des übereinstimmenden Todesjahrs, des seltenen Vornamens und des nahezu übereinstimmenden Nachnamens die hier behandelte Person sehen möchte.
#forschung

http://commons.wikimedia.org/wiki/File:Baldung_nativitaet.jpg
KlausGraf - am Montag, 14. November 2011, 14:46 - Rubrik: Landesgeschichte
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Reichskammergerichtsmuseum Wetzlar, 2.-3.12. 2011. Das vorläufige Programm:
http://www.reichskammergericht.de/111029%20Flyer.pdf
http://www.reichskammergericht.de/111029%20Flyer.pdf
J. Kemper - am Montag, 14. November 2011, 13:30 - Rubrik: Geschichtswissenschaft
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http://www.slideshare.net/StadtASpeyer/out-of-the-box-wege-zur-offenheit
http://www.slideshare.net/Thomas_Just/workshop-kln-vortrag-justkemper
Vortrag (Thomas Just/Wien, Joachim Kemper/Speyer) auf der Fortbildungsveranstaltung "Aus der Archivschachtel befreien oder Thinking out of the Box: Möglichkeiten der Nutzung von Nachlässen / Sammlungen", Universität Köln, 11.11.2011.
Programm: http://www.initiativefortbildung.de/pdf/2011/Nutzung_Nachlaesse2011.pdf
http://www.slideshare.net/Thomas_Just/workshop-kln-vortrag-justkemper
Vortrag (Thomas Just/Wien, Joachim Kemper/Speyer) auf der Fortbildungsveranstaltung "Aus der Archivschachtel befreien oder Thinking out of the Box: Möglichkeiten der Nutzung von Nachlässen / Sammlungen", Universität Köln, 11.11.2011.
Programm: http://www.initiativefortbildung.de/pdf/2011/Nutzung_Nachlaesse2011.pdf
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http://velehanden.nl/
Nach einer Woche haben sich schon 500 Personen angemeldet, um Militärregister zu bearbeiten
https://stadsarchief.amsterdam.nl/actueel/nieuws/laatste_nieuws/#MCz7
Nach einer Woche haben sich schon 500 Personen angemeldet, um Militärregister zu bearbeiten
https://stadsarchief.amsterdam.nl/actueel/nieuws/laatste_nieuws/#MCz7
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http://www.krone.at/Oesterreich/EU-gefoerdertes_Kafka-Buch_voller_peinlicher_Fehler-Sprach-Entgleisung-Story-301188/index.html
http://www.faz.net/aktuell/feuilleton/buecher/steuerverschwendung-kafkas-hinrichtung-von-der-eu-gefoerdert-11516606.html
Die EU-Förderung trifft gar nicht zu:
http://www.boersenblatt.net/462261/
Einen sorgfältigen Text nach der Erstausgabe bietet dagegen Wikisource:
http://de.wikisource.org/wiki/Das_Schlo%C3%9F
Dieser ist gemeinfrei und darf zu jedem Zweck genutzt werden.
Update: Das Ganze war ein Hoax
http://diepresse.com/home/kultur/literatur/709265/Fehlerhaftes-Buch_Mit-Kafka-die-Medien-getaeuscht?from=suche.intern.portal
http://www.bildblog.de/35042/kafkaoesk

http://www.faz.net/aktuell/feuilleton/buecher/steuerverschwendung-kafkas-hinrichtung-von-der-eu-gefoerdert-11516606.html
Die EU-Förderung trifft gar nicht zu:
http://www.boersenblatt.net/462261/
Einen sorgfältigen Text nach der Erstausgabe bietet dagegen Wikisource:
http://de.wikisource.org/wiki/Das_Schlo%C3%9F
Dieser ist gemeinfrei und darf zu jedem Zweck genutzt werden.
Update: Das Ganze war ein Hoax
http://diepresse.com/home/kultur/literatur/709265/Fehlerhaftes-Buch_Mit-Kafka-die-Medien-getaeuscht?from=suche.intern.portal
http://www.bildblog.de/35042/kafkaoesk
KlausGraf - am Sonntag, 13. November 2011, 15:01 - Rubrik: Miscellanea
http://www.karlsruhe.de/b1/stadtgeschichte/bestaende
Mit 37.000 digitalisierten Bildern, die bei Vergrößerung ein scheußliches Wasserzeichen zeigen. Zum Sich Übergeben.
Und für die Qualität der Fa. AUGIAS spricht einmal mehr die folgende Bemerkung: "Eine detailliertere Recherche ist mit der Intranetversion von AUGIAS möglich, die im Lesesaal des Stadtarchivs zur Verfügung steht."
Via
http://www1.karlsruhe.de/Aktuell/Stadtzeitung11/sz4408.htm
Hier liegt kein Urheberrecht vor, das ein Wasserzeichen rechtfertigt.
Mit 37.000 digitalisierten Bildern, die bei Vergrößerung ein scheußliches Wasserzeichen zeigen. Zum Sich Übergeben.
Und für die Qualität der Fa. AUGIAS spricht einmal mehr die folgende Bemerkung: "Eine detailliertere Recherche ist mit der Intranetversion von AUGIAS möglich, die im Lesesaal des Stadtarchivs zur Verfügung steht."
Via
http://www1.karlsruhe.de/Aktuell/Stadtzeitung11/sz4408.htm
KlausGraf - am Sonntag, 13. November 2011, 06:52 - Rubrik: Kommunalarchive
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http://www.vdu.uni-koeln.de/vdu/StadtAWuerzburg/WuerzburgerRatsurkunden/fond?block=2
Im Virtuellen Deutschen Urkundennetzwerk ist auch sonst nicht alles perfekt ...
Im Virtuellen Deutschen Urkundennetzwerk ist auch sonst nicht alles perfekt ...
KlausGraf - am Sonntag, 13. November 2011, 06:41 - Rubrik: Digitale Bibliotheken
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Auch in den neuesten Artikeln werden Online-Nachweise nur sehr lückenhaft gegeben, aber - es geschehen noch Zeichen und Wunder - ein Autor durfte die Wikipedia zitieren:
http://www.historisches-lexikon-bayerns.de/artikel/artikel_45665
Dafür zeigt ein anderer Artikel ganz konventionell Inkompetenz.
http://www.historisches-lexikon-bayerns.de/artikel/artikel_45385
Der Beitrag über Ruprechts von Freising Rechtsbuch kennt den Verfasserlexikon-Artikel von Oppitz (1992) nicht und auch nicht dessen "Rechtsbücher" (1990) und selbstverständlich auch nicht die maßgebliche Überlieferungs-Zusammenstellung des Handschriftencensus:
http://www.handschriftencensus.de/werke/1889
Eine Abbildung zum Artikel fehlt, obwohl es ohne weiteres möglich gewesen, eine Handschriftenabbildung aus Münchner Beständen beizugeben.
http://www.historisches-lexikon-bayerns.de/artikel/artikel_45665
Dafür zeigt ein anderer Artikel ganz konventionell Inkompetenz.
http://www.historisches-lexikon-bayerns.de/artikel/artikel_45385
Der Beitrag über Ruprechts von Freising Rechtsbuch kennt den Verfasserlexikon-Artikel von Oppitz (1992) nicht und auch nicht dessen "Rechtsbücher" (1990) und selbstverständlich auch nicht die maßgebliche Überlieferungs-Zusammenstellung des Handschriftencensus:
http://www.handschriftencensus.de/werke/1889
Eine Abbildung zum Artikel fehlt, obwohl es ohne weiteres möglich gewesen, eine Handschriftenabbildung aus Münchner Beständen beizugeben.
KlausGraf - am Sonntag, 13. November 2011, 05:47 - Rubrik: Landesgeschichte
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Die Sammlungen der Dombibliothek Freising und der Bibliothek des Metropolitankapitels München hüten in ihren Beständen insgesamt 285 Inkunabeln. Bei der Neukatalogisierung bzw. Einbringung der Inkunabelbestände in den Bibliotheksverbund Bayern wurde festgestellt, dass 18 Ausgaben bisher noch nicht in den Beständen der Bayerischen Staatsbibliothek nachgewiesen sind. Von einer Inkunabel (J 115) wird in Freising das einzige bekannte Exemplar aufbewahrt.
Dieser besondere Teilbestand wird hier in Form von Volldigitalisaten bereitgestellt und durch kurze Texte beschrieben.
http://www.bayerische-landesbibliothek-online.de/inkunabeln-freising

Dieser besondere Teilbestand wird hier in Form von Volldigitalisaten bereitgestellt und durch kurze Texte beschrieben.
http://www.bayerische-landesbibliothek-online.de/inkunabeln-freising

KlausGraf - am Sonntag, 13. November 2011, 05:33 - Rubrik: Digitale Bibliotheken
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KlausGraf - am Sonntag, 13. November 2011, 05:16 - Rubrik: Universitaetsarchive
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Google bevormundet seine Nutzer in unerträglichem Maße:
https://plus.google.com/u/0/103355286983548538440/posts/8DWdAeNwPy4
Das Beispiel kann inzwischen nicht mehr nachvollzogen werden, aber es handelt sich nicht um einen seltenen Ausrutscher.

https://plus.google.com/u/0/103355286983548538440/posts/8DWdAeNwPy4
Das Beispiel kann inzwischen nicht mehr nachvollzogen werden, aber es handelt sich nicht um einen seltenen Ausrutscher.

Auf zwei von Peter Blum organisierten Fortbildungsveranstaltungen für Wirtschaftsarchivare durfte ich zur GEMA referieren. Ich habe im folgenden meine Stichworte etwas ausformuliert.
***
Die Musik-Verwertungsgesellschaft GEMA hat im vergangenen Jahr rund 736 Millionen Euro an Rechteinhaber ausgeschüttet. Dies war gegenüber 2009 ein Plus von 22 Millionen Euro oder 3,3 Prozent
Die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) ist eine Verwertungsgesellschaft, die in Deutschland (Generaldirektionen Berlin und München) die Nutzungsrechte aus dem Urheberrecht von denjenigen Komponisten, Textdichtern und Verlegern von Musikwerken vertritt, die als Mitglied in ihr organisiert sind.
Die GEMA vertritt in Deutschland die Urheberrechte von mehr als 64.000 Mitgliedern wie Komponisten, Textautoren und Musikverlegern sowie von über zwei Million Rechteinhabern aus aller Welt.
O-Ton von der GEMA-Website: “Warum muss ich der GEMA Geld bezahlen, um öffentlich Musik abspielen oder aufführen zu können?
In aller Kürze: Damit auch Musikschaffende von ihrer Arbeit leben können. Kreative Leistung kommt schließlich nicht aus dem Nichts, sondern ist das Resultat harter Arbeit. Aus demselben Grund gibt es beispielsweise Patente, damit Erfinder von ihren Ideen profitieren können. Wie Erfinder, so haben auch Komponisten, Textdichter und Musikverleger ein gesetzlich verbrieftes Recht auf angemessene Vergütung.
Dieses Recht für ihre Mitglieder einzufordern ist in Deutschland die Aufgabe der GEMA: [...] Für Sie als Musiknutzer heißt das: Die öffentliche Musikwiedergabe ist grundsätzlich nur mit Erlaubnis und Honorierung der Musikurheber zulässig. Das ist fair: Sie arbeiten ja auch nicht ohne Bezahlung.”
https://www.gema.de/musiknutzer/10-fragen-10-antworten.html
Andere Verwertungsgesellschaften:
VG Wort (für Autoren einschließlich Wissenschaftsautoren)
GVL – Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH
ausübende Künstler (Sänger, Musiker)
VG Musikedition - Stichwort: Kindergartenkopien
Die GEMA ist für Urheber und Musikverlage zuständig.
Zur Geschichte: Am 1. Juli 1903 gründeten die Mitglieder der
erst kurz zuvor ins Leben gerufenen „Genossenschaft Deutscher
Tonsetzer“ (GDT) die erste Verwertungsgesellschaft Deutschlands,
die „Deutsche Anstalt für musikalisches Aufführungsrecht“ (AFMA).
Die Initiative ging maßgeblich auf den Komponisten Richard Strauss
zurück.
Voraussetzung für den Gründungsakt war das ein Jahr zuvor in Kraft
getretene „Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der
Literatur und der Tonkunst“. Demnach durfte ein musikalisches Werk nur dann öffentlich aufgeführt werden, wenn der Urheber seine Genehmigung erteilt hatte.
Unrühmliche NS-Vergangenheit: Damals wurden alle Rechte von der Ende 1933 gegründeten Stagma wahrgenommen, der "Staatlich genehmigten Gesellschaft zur Verwertung musikalischer Urheberrechte". Diese war Nachfolgerin der damals 30 Jahre alten Gema, deren mehrheitlich nationalsozialistisch gesinnten Mitglieder zunächst eine "Selbstreinigung" gefordert und die sich im Herbst '33 dann aufgelöst hatte. Geschäftsführer der Stagma wurde Leo Ritter, der dieses Amt schon seit 1928 bei der Gema innehatte und Hitlers "Mein Kampf" als Prämie für verdiente Mitarbeiter zu verschenken pflegte. Bezugsberechtigt waren laut Satzung nur "Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, Angehörige der Berufsstände der deutschen Komponisten, der deutschen Textdichter und der deutschen Musikverleger". Da aber die Reichsmusikkammer unter ihrem Präsidenten Richard Strauss 1934 in ihren Richtlinien festgelegt hatte "Nichtarier sind grundsätzlich nicht als geeignete Träger und Verwalter deutschen Kulturguts anzusehen", bedeutete dies das Berufsverbot für die damals etwa 8000 in der Reichsmusikkammer organisierten Juden.
http://www.abendblatt.de/kultur-live/article432707/Urheberrechte-Tantiemen-und-die-Vorgaengerin-der-Gema.html (wörtliche Übernahme)
http://de.wikipedia.org/wiki/GEMA#Jahre_1902_bis_1945
Die GEMA ist eine außerordentlich gut vernetzte Lobby-Organisation. So war der Generaldirektor von 1990 bis 2005, Reinhold Kreile, zuvor MdB der CSU. Er ist Herausgeber der Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht (ZUM).
http://de.wikipedia.org/wiki/Reinhold_Kreile
Für den Berechtigungsvertrag gilt das Alles oder Nichts-Prinzip. Der Urheber ist zu einer ausschließlichen Rechteeinräumung gezwungen.
Das bedeutet unter anderem: Singer-Songwriter müssen für eigene Werke zahlen bzw. GEMA-Zustimmung einholen. Sie erhalten das dann zurück, aber abzüglich der Verwaltungspauschale von ca. 14 % und mit Zinsverlust durch Auszahlung zum nächstfolgenden Stichtag.
Es besteht ein Kontrahierungszwang gegenüber Urheber und Nutzer. Die GEMA muss jeden vertreten und jedem die Rechte zu gleichen Bedingungen einräumen.
Die sogenannte GEMA-Vermutung bedeutet eine Umkehr der Beweislast. “Diese besage, dass aufgrund des umfassenden Weltrepertoires, das die GEMA verwalte, eine tatsächliche Vermutung dafür spräche, dass bei Aufführungen von in- und ausländischer Tanz- und Unterhaltungsmusik eine Vergütungspflicht bestehe. Jeder, der behaupte, dass bei einer Veranstaltung kein Werk des GEMA-Repertoires wiedergegeben wurde, habe hierfür den Beweis zu führen. Das kann z.B. durch Vorlage eines vollständigen Musikprogramms für die betreffende Veranstaltung geschehen.”
http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=1233
GEMA-Zuschlag: Bei Nichtanmeldung erfolgt Verdopplung des Tarifs
(auch bei Aufführung eigener Werke).
§ 13b Wahrnehmungsgesetz lautet:
“Pflichten des Veranstalters
(1) Veranstalter von öffentlichen Wiedergaben urheberrechtlich geschützter Werke haben vor der Veranstaltung die Einwilligung der Verwertungsgesellschaft einzuholen, welche die Nutzungsrechte an diesen Werken wahrnimmt.
(2) Nach der Veranstaltung hat der Veranstalter der Verwertungsgesellschaft eine Aufstellung über die bei der Veranstaltung benutzten Werke zu übersenden. “
Die Titelliste muss der GEMA drei Tage vor der Veranstaltung vorliegen.
Bei einer Archiv-Veranstaltung muss man zunächst fragen:
Ist die Musik geschützt?
Erst 70 Jahre nach dem Tod des Komponisten bzw. Textdichters ist das nicht mehr der Fall.
Für das Leistungsschutzrecht des ausübenden Künstlers ist die Frist: 50 Jahre nach Veröffentlichung.
Ist die Veranstaltung öffentlich?
Archivführung (öffentlich, für beliebige Teilnehmer) vs. Archivbenutzung
Die Archivführung ist öffentlich und bei der GEMA anzumelden, die Einzelbenutzung von Archivgut (auch durch mehrere Personen) nicht.
[siehe dazu
http://archiv.twoday.net/stories/49617724/ ]
Zentral ist die "persönliche Verbundenheit". Gern gewähltes Beispiel ist das Sommerfest im Altenheim. Wenn daran auch Nachbarn, Freunde usw. teilnehmen können, ist es öffentlich.
Vertiefend zum Öffentlichkeitsbegriff bzw. zur öffentlichen Wiedergabe:
- meine Urheberrechtsfibel
http://www.irights.info/?q=content/klicksafe-cds-digitale-musik-mp3-nutzungsrechte
Die Höhe der an die GEMA zu zahlenden Vergütung richtet sich grundsätzlich nach der Größe des Veranstaltungsraumes und der Höhe des Eintrittsgeldes.
Man kann durchaus von einem Tarifdschungel sprechen - es gibt über 100 Tarife (alle kann man auf der GEMA-Website einsehen). Beispiel: 3 Seiten Vergütungssätze U-WK bei Wortkabarett.
1. Berechnungsbeispiel: Das Archiv veranstaltet einen kabarettartigen Abend mit Texten und Musik aus den 1920er Jahren
Eintritt kostet 5 Euro, der Saal ist knapp 200 qm groß
GEMA-Gebühren je angefangene 5 Musikminuten 15,58. Bei etwa einer halben Stunde Musik sind das 93,48 Euro.
Es gibt eine Härtefallnachlassregelung (wenn z.B .nur 5 zahlende Gäste kommen). Eine unbürokratische Abwicklung darf man aber nicht erwarten. Es spielt auch keine Rolle, ob es sich um eine Benefizveranstaltung handelt, bei der niemand etwas verdient. Die Ausnahmen des § 52 UrhG werden bei Archivveranstaltungen nie gegeben sein (es sei denn, das Archiv veranstaltet einen "Archivabend" in einem Altenheim nur für deren Bewohner). Siehe dazu
http://www.urheberrecht.th.schule.de/86210899320b03605/033a7a99650877905/index.html
2. Berechnungsbeispiel: Konzert der ernsten Musik
Beispielsweise "Verzeichnis der Hexenleut, so zu Würzburg mit dem Schwert gerichtet und nachher verbrannt worden" von Friedrich Cerha
Es gibt bis zu 9 ausübende Künstler (Musiker). Der Veranstaltungsraum fasst bis zu 100 Personen, 5 Euro Eintritt, an die GEMA müssen 71,85 Euro gezahlt werden.
Natürlich muss auch bei Einstellung von Musik im Internet z.B. als Hintergrundmusik eines Archivvideos an die GEMA gezahlt werden.
[Hier müssen aber auch sog. Synch-Rechte vom Urheber/Verlag eingeholt werden, was sehr teuer werden kann:
http://www.haerting.de/webEdition/we_cmd.php?we_cmd%5B0%5D=preview_objectFile&we_objectID=1380&we_cmd%5B2%5D=125 ]
Nochmals: Risiko bei Nichtanmeldung: doppelter Tarif!
Bei allgemein zugänglichen öffentlichen Veranstaltungen sind die Spitzel der GEMA überall! Das Risiko, ertappt zu werden, ist also sehr hoch.
Tipp: Sich im Vorfeld der geplanten Veranstaltung ausführlich von der GEMA beraten lassen.
Schlupfloch Zitatrecht nach § 51 UrhG?
Das Schlupfloch ist in der Tat winzig. In Betracht kommt bei einem Vortrag das Anspielen von Musik, wenn diese Belegcharakter für die Ausführungen hat und nicht nur ein nettes Feature ist. So darf natürlich in einem Vortrag über Soldatenmusik in der NS-Zeit Lily-Marlen angespielt werden. Geht der Vortrag zentral über ein Musikstück, darf dieses auch ganz wiedergegeben werden.
Kritik an der GEMA
Materialsammlung kritischer Stimmen:
http://www.diigo.com/user/klausgraf/gema
- Sie ist die meistgehasste Verwertungsgesellschaft
- Die Nutzer von YouTube ärgern sich über die Meldung, dass Musik in unserem Land nicht verfügbar ist
http://archiv.twoday.net/stories/26106556/

- Unbeliebt gemacht hat sie sich durch Abzocke in den Kindergärten (Inkasso der VG Musik-Edition)
http://archiv.twoday.net/stories/16564730/
http://archiv.twoday.net/stories/11532623/
http://archiv.twoday.net/stories/11436391/
http://archiv.twoday.net/stories/8442381/
http://archiv.twoday.net/stories/8400222/
- Auch bei Martinsumzügen muss gezahlt werden
http://archiv.twoday.net/stories/11422607/ (hier geht es um die Abmahnung einer Autorin, nicht der GEMA, aber Martinsumzüge gelten als öffentlich und sind daher der GEMA anzumelden, wenn Werke aus dem GEMA-Repertoire gesungen werden)
- Weihnachtsmärkte stöhnen über zu hohe Kosten
http://archiv.twoday.net/stories/11422607/
- Vereine sind unzufrieden
- Volksmusiker fühlen sich von der GEMA schikaniert
http://volxmusik.de/urhr.html
- In einer Petition fordern Künstler und Veranstalter eine Korrektur der GEMA-Vorschriften hinsichtlich einer besseren Transparenz, angepassten Zahlungsmodalitäten und anderen Kritikpunkten. Die Petition wurde von 106575 Bürgen gezeichnet und befindet sich seit dem 17. Juli 2009 in der parlamentarischen Prüfung.
https://epetitionen.bundestag.de/index.php?action=petition;sa=details;petition=4517
http://archiv.twoday.net/stories/5793150
- GEMA ist eine Schein-Demokratie, denn nur 3000 ordentliche Mitglieder entscheiden
- GEMA zahlt ihrem Vorstand ein überhöhtes Gehalt, das letztlich von Urhebern und Nutzern aufgebracht wird: der dreiköpfige Vorstand erhält ein Jahresgehalt von 1,41 Mio. Euro - das würde 380.000 Euro pro Nase bedeuten
http://www.heise.de/tp/artikel/34/34218/1.html
- Die GEMA ist intransparent: Die Presse ist nicht zur gesamten Mitgliederversammlung zugelassen
- Die GEMA ist ein schlechter Arbeitgeber: 2011 wurden die 1200 Beschäftigten von Verdi zu Warnstreiks aufgerufen
- Es gibt keine freien Lizenzen mit der GEMA. Musiker, die Creative Commons unterstützen, können nicht bei der GEMA sein.
- Der Monopolcharakter der GEMA führt zu Missständen. Robin Christian Steden: Das Monopol der GEMA, 2003, S. 198 resümiert seine Ergebnisse:
- unangemessene Tarifstaffelung bei einem Tarif,
- bei anderen Verletzung des Gleichbehandlungsgebots,
- Tarifwerk zu wenig übersichtlich und verständlich
- Die staatliche Aufsichtsbehörde, das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) kontrolliert GEMA-Tarife nur hinsichtlich der offensichtlichen Unangemessenheit
Warum ändert sich trotz aller Kritik nichts? Weil die GEMA Urheberrechtler und Politiker auf ihrer Seite hat.
2009 bezeichnete Friedrich Pohl in der WELT die GEMA als Totengräber der Musik. Zitat:
“Die Gema ist in ihrer heutigen Form weder zeitgemäß noch hilfreich. Transparente Strukturen und Ausschüttungen, die Auflösung der unsäglichen Unterteilung von E- und U-Musik und das Nichtgängeln von Nicht-Gema-Mitgliedern sind die mindesten Forderungen, die man an sie stellen kann. Solange sich die Gema dem verstellt, wirken ihre Gebaren gegen YouTube & Co einfach nur lächerlich.”
http://www.welt.de/kultur/article3483406/Diese-Gema-ist-der-Totengraeber-der-Musik.html
#gema
***
Die Musik-Verwertungsgesellschaft GEMA hat im vergangenen Jahr rund 736 Millionen Euro an Rechteinhaber ausgeschüttet. Dies war gegenüber 2009 ein Plus von 22 Millionen Euro oder 3,3 Prozent
Die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) ist eine Verwertungsgesellschaft, die in Deutschland (Generaldirektionen Berlin und München) die Nutzungsrechte aus dem Urheberrecht von denjenigen Komponisten, Textdichtern und Verlegern von Musikwerken vertritt, die als Mitglied in ihr organisiert sind.
Die GEMA vertritt in Deutschland die Urheberrechte von mehr als 64.000 Mitgliedern wie Komponisten, Textautoren und Musikverlegern sowie von über zwei Million Rechteinhabern aus aller Welt.
O-Ton von der GEMA-Website: “Warum muss ich der GEMA Geld bezahlen, um öffentlich Musik abspielen oder aufführen zu können?
In aller Kürze: Damit auch Musikschaffende von ihrer Arbeit leben können. Kreative Leistung kommt schließlich nicht aus dem Nichts, sondern ist das Resultat harter Arbeit. Aus demselben Grund gibt es beispielsweise Patente, damit Erfinder von ihren Ideen profitieren können. Wie Erfinder, so haben auch Komponisten, Textdichter und Musikverleger ein gesetzlich verbrieftes Recht auf angemessene Vergütung.
Dieses Recht für ihre Mitglieder einzufordern ist in Deutschland die Aufgabe der GEMA: [...] Für Sie als Musiknutzer heißt das: Die öffentliche Musikwiedergabe ist grundsätzlich nur mit Erlaubnis und Honorierung der Musikurheber zulässig. Das ist fair: Sie arbeiten ja auch nicht ohne Bezahlung.”
https://www.gema.de/musiknutzer/10-fragen-10-antworten.html
Andere Verwertungsgesellschaften:
VG Wort (für Autoren einschließlich Wissenschaftsautoren)
GVL – Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH
ausübende Künstler (Sänger, Musiker)
VG Musikedition - Stichwort: Kindergartenkopien
Die GEMA ist für Urheber und Musikverlage zuständig.
Zur Geschichte: Am 1. Juli 1903 gründeten die Mitglieder der
erst kurz zuvor ins Leben gerufenen „Genossenschaft Deutscher
Tonsetzer“ (GDT) die erste Verwertungsgesellschaft Deutschlands,
die „Deutsche Anstalt für musikalisches Aufführungsrecht“ (AFMA).
Die Initiative ging maßgeblich auf den Komponisten Richard Strauss
zurück.
Voraussetzung für den Gründungsakt war das ein Jahr zuvor in Kraft
getretene „Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der
Literatur und der Tonkunst“. Demnach durfte ein musikalisches Werk nur dann öffentlich aufgeführt werden, wenn der Urheber seine Genehmigung erteilt hatte.
Unrühmliche NS-Vergangenheit: Damals wurden alle Rechte von der Ende 1933 gegründeten Stagma wahrgenommen, der "Staatlich genehmigten Gesellschaft zur Verwertung musikalischer Urheberrechte". Diese war Nachfolgerin der damals 30 Jahre alten Gema, deren mehrheitlich nationalsozialistisch gesinnten Mitglieder zunächst eine "Selbstreinigung" gefordert und die sich im Herbst '33 dann aufgelöst hatte. Geschäftsführer der Stagma wurde Leo Ritter, der dieses Amt schon seit 1928 bei der Gema innehatte und Hitlers "Mein Kampf" als Prämie für verdiente Mitarbeiter zu verschenken pflegte. Bezugsberechtigt waren laut Satzung nur "Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, Angehörige der Berufsstände der deutschen Komponisten, der deutschen Textdichter und der deutschen Musikverleger". Da aber die Reichsmusikkammer unter ihrem Präsidenten Richard Strauss 1934 in ihren Richtlinien festgelegt hatte "Nichtarier sind grundsätzlich nicht als geeignete Träger und Verwalter deutschen Kulturguts anzusehen", bedeutete dies das Berufsverbot für die damals etwa 8000 in der Reichsmusikkammer organisierten Juden.
http://www.abendblatt.de/kultur-live/article432707/Urheberrechte-Tantiemen-und-die-Vorgaengerin-der-Gema.html (wörtliche Übernahme)
http://de.wikipedia.org/wiki/GEMA#Jahre_1902_bis_1945
Die GEMA ist eine außerordentlich gut vernetzte Lobby-Organisation. So war der Generaldirektor von 1990 bis 2005, Reinhold Kreile, zuvor MdB der CSU. Er ist Herausgeber der Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht (ZUM).
http://de.wikipedia.org/wiki/Reinhold_Kreile
Für den Berechtigungsvertrag gilt das Alles oder Nichts-Prinzip. Der Urheber ist zu einer ausschließlichen Rechteeinräumung gezwungen.
Das bedeutet unter anderem: Singer-Songwriter müssen für eigene Werke zahlen bzw. GEMA-Zustimmung einholen. Sie erhalten das dann zurück, aber abzüglich der Verwaltungspauschale von ca. 14 % und mit Zinsverlust durch Auszahlung zum nächstfolgenden Stichtag.
Es besteht ein Kontrahierungszwang gegenüber Urheber und Nutzer. Die GEMA muss jeden vertreten und jedem die Rechte zu gleichen Bedingungen einräumen.
Die sogenannte GEMA-Vermutung bedeutet eine Umkehr der Beweislast. “Diese besage, dass aufgrund des umfassenden Weltrepertoires, das die GEMA verwalte, eine tatsächliche Vermutung dafür spräche, dass bei Aufführungen von in- und ausländischer Tanz- und Unterhaltungsmusik eine Vergütungspflicht bestehe. Jeder, der behaupte, dass bei einer Veranstaltung kein Werk des GEMA-Repertoires wiedergegeben wurde, habe hierfür den Beweis zu führen. Das kann z.B. durch Vorlage eines vollständigen Musikprogramms für die betreffende Veranstaltung geschehen.”
http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=1233
GEMA-Zuschlag: Bei Nichtanmeldung erfolgt Verdopplung des Tarifs
(auch bei Aufführung eigener Werke).
§ 13b Wahrnehmungsgesetz lautet:
“Pflichten des Veranstalters
(1) Veranstalter von öffentlichen Wiedergaben urheberrechtlich geschützter Werke haben vor der Veranstaltung die Einwilligung der Verwertungsgesellschaft einzuholen, welche die Nutzungsrechte an diesen Werken wahrnimmt.
(2) Nach der Veranstaltung hat der Veranstalter der Verwertungsgesellschaft eine Aufstellung über die bei der Veranstaltung benutzten Werke zu übersenden. “
Die Titelliste muss der GEMA drei Tage vor der Veranstaltung vorliegen.
Bei einer Archiv-Veranstaltung muss man zunächst fragen:
Ist die Musik geschützt?
Erst 70 Jahre nach dem Tod des Komponisten bzw. Textdichters ist das nicht mehr der Fall.
Für das Leistungsschutzrecht des ausübenden Künstlers ist die Frist: 50 Jahre nach Veröffentlichung.
Ist die Veranstaltung öffentlich?
Archivführung (öffentlich, für beliebige Teilnehmer) vs. Archivbenutzung
Die Archivführung ist öffentlich und bei der GEMA anzumelden, die Einzelbenutzung von Archivgut (auch durch mehrere Personen) nicht.
[siehe dazu
http://archiv.twoday.net/stories/49617724/ ]
Zentral ist die "persönliche Verbundenheit". Gern gewähltes Beispiel ist das Sommerfest im Altenheim. Wenn daran auch Nachbarn, Freunde usw. teilnehmen können, ist es öffentlich.
Vertiefend zum Öffentlichkeitsbegriff bzw. zur öffentlichen Wiedergabe:
- meine Urheberrechtsfibel
http://www.irights.info/?q=content/klicksafe-cds-digitale-musik-mp3-nutzungsrechte
Die Höhe der an die GEMA zu zahlenden Vergütung richtet sich grundsätzlich nach der Größe des Veranstaltungsraumes und der Höhe des Eintrittsgeldes.
Man kann durchaus von einem Tarifdschungel sprechen - es gibt über 100 Tarife (alle kann man auf der GEMA-Website einsehen). Beispiel: 3 Seiten Vergütungssätze U-WK bei Wortkabarett.
1. Berechnungsbeispiel: Das Archiv veranstaltet einen kabarettartigen Abend mit Texten und Musik aus den 1920er Jahren
Eintritt kostet 5 Euro, der Saal ist knapp 200 qm groß
GEMA-Gebühren je angefangene 5 Musikminuten 15,58. Bei etwa einer halben Stunde Musik sind das 93,48 Euro.
Es gibt eine Härtefallnachlassregelung (wenn z.B .nur 5 zahlende Gäste kommen). Eine unbürokratische Abwicklung darf man aber nicht erwarten. Es spielt auch keine Rolle, ob es sich um eine Benefizveranstaltung handelt, bei der niemand etwas verdient. Die Ausnahmen des § 52 UrhG werden bei Archivveranstaltungen nie gegeben sein (es sei denn, das Archiv veranstaltet einen "Archivabend" in einem Altenheim nur für deren Bewohner). Siehe dazu
http://www.urheberrecht.th.schule.de/86210899320b03605/033a7a99650877905/index.html
2. Berechnungsbeispiel: Konzert der ernsten Musik
Beispielsweise "Verzeichnis der Hexenleut, so zu Würzburg mit dem Schwert gerichtet und nachher verbrannt worden" von Friedrich Cerha
Es gibt bis zu 9 ausübende Künstler (Musiker). Der Veranstaltungsraum fasst bis zu 100 Personen, 5 Euro Eintritt, an die GEMA müssen 71,85 Euro gezahlt werden.
Natürlich muss auch bei Einstellung von Musik im Internet z.B. als Hintergrundmusik eines Archivvideos an die GEMA gezahlt werden.
[Hier müssen aber auch sog. Synch-Rechte vom Urheber/Verlag eingeholt werden, was sehr teuer werden kann:
http://www.haerting.de/webEdition/we_cmd.php?we_cmd%5B0%5D=preview_objectFile&we_objectID=1380&we_cmd%5B2%5D=125 ]
Nochmals: Risiko bei Nichtanmeldung: doppelter Tarif!
Bei allgemein zugänglichen öffentlichen Veranstaltungen sind die Spitzel der GEMA überall! Das Risiko, ertappt zu werden, ist also sehr hoch.
Tipp: Sich im Vorfeld der geplanten Veranstaltung ausführlich von der GEMA beraten lassen.
Schlupfloch Zitatrecht nach § 51 UrhG?
Das Schlupfloch ist in der Tat winzig. In Betracht kommt bei einem Vortrag das Anspielen von Musik, wenn diese Belegcharakter für die Ausführungen hat und nicht nur ein nettes Feature ist. So darf natürlich in einem Vortrag über Soldatenmusik in der NS-Zeit Lily-Marlen angespielt werden. Geht der Vortrag zentral über ein Musikstück, darf dieses auch ganz wiedergegeben werden.
Kritik an der GEMA
Materialsammlung kritischer Stimmen:
http://www.diigo.com/user/klausgraf/gema
- Sie ist die meistgehasste Verwertungsgesellschaft
- Die Nutzer von YouTube ärgern sich über die Meldung, dass Musik in unserem Land nicht verfügbar ist
http://archiv.twoday.net/stories/26106556/

- Unbeliebt gemacht hat sie sich durch Abzocke in den Kindergärten (Inkasso der VG Musik-Edition)
http://archiv.twoday.net/stories/16564730/
http://archiv.twoday.net/stories/11532623/
http://archiv.twoday.net/stories/11436391/
http://archiv.twoday.net/stories/8442381/
http://archiv.twoday.net/stories/8400222/
- Auch bei Martinsumzügen muss gezahlt werden
http://archiv.twoday.net/stories/11422607/ (hier geht es um die Abmahnung einer Autorin, nicht der GEMA, aber Martinsumzüge gelten als öffentlich und sind daher der GEMA anzumelden, wenn Werke aus dem GEMA-Repertoire gesungen werden)
- Weihnachtsmärkte stöhnen über zu hohe Kosten
http://archiv.twoday.net/stories/11422607/
- Vereine sind unzufrieden
- Volksmusiker fühlen sich von der GEMA schikaniert
http://volxmusik.de/urhr.html
- In einer Petition fordern Künstler und Veranstalter eine Korrektur der GEMA-Vorschriften hinsichtlich einer besseren Transparenz, angepassten Zahlungsmodalitäten und anderen Kritikpunkten. Die Petition wurde von 106575 Bürgen gezeichnet und befindet sich seit dem 17. Juli 2009 in der parlamentarischen Prüfung.
https://epetitionen.bundestag.de/index.php?action=petition;sa=details;petition=4517
http://archiv.twoday.net/stories/5793150
- GEMA ist eine Schein-Demokratie, denn nur 3000 ordentliche Mitglieder entscheiden
- GEMA zahlt ihrem Vorstand ein überhöhtes Gehalt, das letztlich von Urhebern und Nutzern aufgebracht wird: der dreiköpfige Vorstand erhält ein Jahresgehalt von 1,41 Mio. Euro - das würde 380.000 Euro pro Nase bedeuten
http://www.heise.de/tp/artikel/34/34218/1.html
- Die GEMA ist intransparent: Die Presse ist nicht zur gesamten Mitgliederversammlung zugelassen
- Die GEMA ist ein schlechter Arbeitgeber: 2011 wurden die 1200 Beschäftigten von Verdi zu Warnstreiks aufgerufen
- Es gibt keine freien Lizenzen mit der GEMA. Musiker, die Creative Commons unterstützen, können nicht bei der GEMA sein.
- Der Monopolcharakter der GEMA führt zu Missständen. Robin Christian Steden: Das Monopol der GEMA, 2003, S. 198 resümiert seine Ergebnisse:
- unangemessene Tarifstaffelung bei einem Tarif,
- bei anderen Verletzung des Gleichbehandlungsgebots,
- Tarifwerk zu wenig übersichtlich und verständlich
- Die staatliche Aufsichtsbehörde, das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) kontrolliert GEMA-Tarife nur hinsichtlich der offensichtlichen Unangemessenheit
Warum ändert sich trotz aller Kritik nichts? Weil die GEMA Urheberrechtler und Politiker auf ihrer Seite hat.
2009 bezeichnete Friedrich Pohl in der WELT die GEMA als Totengräber der Musik. Zitat:
“Die Gema ist in ihrer heutigen Form weder zeitgemäß noch hilfreich. Transparente Strukturen und Ausschüttungen, die Auflösung der unsäglichen Unterteilung von E- und U-Musik und das Nichtgängeln von Nicht-Gema-Mitgliedern sind die mindesten Forderungen, die man an sie stellen kann. Solange sich die Gema dem verstellt, wirken ihre Gebaren gegen YouTube & Co einfach nur lächerlich.”
http://www.welt.de/kultur/article3483406/Diese-Gema-ist-der-Totengraeber-der-Musik.html
#gema
KlausGraf - am Samstag, 12. November 2011, 22:14 - Rubrik: Archivrecht
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lautet der Titel der Herbstausgabe von "Bildpunkt":
http://www.igbildendekunst.at/bildpunkt/.htm
Einige Artikel sind im Volltext verfügbar:
Stefanie Seibold: De-Archivierung!
http://www.linksnet.de/de/artikel/27049
Drehli Robnik: Gedenken, postpolitisch: Opfer ohne Floskeln und Peinlichkeit in Stein
http://www.linksnet.de/de/artikel/27044
Jens Kastner: anarchivieren im Buch
http://www.linksnet.de/de/rezension/27041
Sophie Goltz: Archival Practices, die Akten verlassen das Archiv.
http://www.linksnet.de/de/artikel/27040
http://www.igbildendekunst.at/bildpunkt/.htm
Einige Artikel sind im Volltext verfügbar:
Stefanie Seibold: De-Archivierung!
http://www.linksnet.de/de/artikel/27049
Drehli Robnik: Gedenken, postpolitisch: Opfer ohne Floskeln und Peinlichkeit in Stein
http://www.linksnet.de/de/artikel/27044
Jens Kastner: anarchivieren im Buch
http://www.linksnet.de/de/rezension/27041
Sophie Goltz: Archival Practices, die Akten verlassen das Archiv.
http://www.linksnet.de/de/artikel/27040
SW - am Samstag, 12. November 2011, 20:48 - Rubrik: Wahrnehmung
"digiberichte.de has received a major update in terms of content. With permission of the Peter Lang Verlag the three volumes of the European travel account bibliographies have been integrated into the databases. Furthermore the three books are available as fulltexts."
http://www.digiberichte.de
Halm, Christian (1994), Europäische Reiseberichte des späten Mittelalters, Eine analytische Bibliographie, hg. von Werner Paravicini, Teil 1, Deutsche Reiseberichte, bearbeitet von Christian Halm, Frankfurt a.M. 1994 [= Kieler Werkstücke Reihe D, Bd. 5].
http://www.digiberichte.de/Halm_1994_Deutsche_Reiseberichte.pdf
http://www.digiberichte.de
Halm, Christian (1994), Europäische Reiseberichte des späten Mittelalters, Eine analytische Bibliographie, hg. von Werner Paravicini, Teil 1, Deutsche Reiseberichte, bearbeitet von Christian Halm, Frankfurt a.M. 1994 [= Kieler Werkstücke Reihe D, Bd. 5].
http://www.digiberichte.de/Halm_1994_Deutsche_Reiseberichte.pdf
KlausGraf - am Samstag, 12. November 2011, 19:58 - Rubrik: Digitale Bibliotheken
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http://www.allgemeine-zeitung.de/region/mainz/meldungen/11349635.htm
Mit einem massiven Personalabbau wird die Wissenschaftliche Stadtbibliothek schon bald leben müssen: Das Sparpaket der Ampelkoalition, das am 14. Dezember im Stadtrat zur Abstimmung steht, sieht vor, dass von den 33 Stellen in der Einrichtung 20 entfallen. Die Bibliothek und das Stadtarchiv werden aber mittelfristig im Jugendstil-Gebäude an der Rheinallee 3 A bleiben, versicherte Kultur- und Baudezernentin Marianne Grosse (SPD) im AZ-Gespräch.
[...] 40 Mitarbeiter nehmen derzeit die 33 Stellen ein, betriebsbedingte Kündigungen werde es nicht geben, betonte Grosse.
Keine betriebsbedingten Kündigungen
Vielmehr werden frei werdende Stellen nicht wiederbesetzt und Zeitverträge in der Regel nicht verlängert. Grosse rechnet mit einer Zeitspanne von zehn Jahren, bis dieser Stellenabbau komplett vollzogen ist. Die Einsparungen für die Stadt werden demnach von 170.000 Euro im nächsten Jahr über 515.000 Euro in 2015 bis auf knapp eine Million Euro in 2020 und 1,13 Millionen Euro in 2024 kontinuierlich wachsen. Damit summiert sich der Spareffekt in der Laufzeit des Entschuldungsfonds von 15 Jahren auf 11,5 Millionen Euro, rechnete Grosse vor. Hinzu kommt eine Reduzierung des Budgets für Anschaffungen von 140.000 Euro auf 70.000 Euro.
„Damit sind erhebliche Einschränkungen bei den Dienstleistungen der Stadtbibliothek verbunden“, betonte Grosse. Inwieweit Öffnungszeiten oder Angebote wie die Fernausleihe betroffen sind, werde jetzt geprüft. „Natürlich tut mir das Ganze im Herzen weh. Aber wir kommen an Einsparungen, die auch die Bürger spüren, nicht mehr vorbei.“
Immerhin seien erste Ideen, die eine Verlagerung der Stadtbibliothek und des -archivs an andere Standorte vorgesehen hatten, wieder verworfen worden. „In den nächsten sechs bis zehn Jahren bleibt die Bibliothek mit ihren 650 000 Bänden im historischen Gebäude, das wir entsprechend ertüchtigen werden“, sagte Grosse. Ob dies auch eine langfristige Lösung ist oder ob doch noch ein Umzug infrage kommt, werde in den nächsten Jahren geprüft.
Grosse: Stadtteilbibliotheken und öffentliche Bücherei nicht antasten
„Für mich war von zentraler Bedeutung, dass die Stadtteilbibliotheken und die Öffentliche Bücherei Anna Seghers im Bonifaziuscenter nicht angetastet werden“, sagte Grosse. Denn diese Einrichtungen arbeiten mit den Schulen und Gemeinden vor Ort eng zusammen. „Und sie werden auch von Kindern genutzt, deren Eltern keinen großen Bezug zu Büchern haben.“ Dass in Mainz auch weiterhin wissenschaftlich mit Büchern gearbeitet werde, sei durch die Universität und das Gutenberg-Museum sichergestellt.
Foto: Symposiarch http://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0/deed.de
Mit einem massiven Personalabbau wird die Wissenschaftliche Stadtbibliothek schon bald leben müssen: Das Sparpaket der Ampelkoalition, das am 14. Dezember im Stadtrat zur Abstimmung steht, sieht vor, dass von den 33 Stellen in der Einrichtung 20 entfallen. Die Bibliothek und das Stadtarchiv werden aber mittelfristig im Jugendstil-Gebäude an der Rheinallee 3 A bleiben, versicherte Kultur- und Baudezernentin Marianne Grosse (SPD) im AZ-Gespräch.
[...] 40 Mitarbeiter nehmen derzeit die 33 Stellen ein, betriebsbedingte Kündigungen werde es nicht geben, betonte Grosse.
Keine betriebsbedingten Kündigungen
Vielmehr werden frei werdende Stellen nicht wiederbesetzt und Zeitverträge in der Regel nicht verlängert. Grosse rechnet mit einer Zeitspanne von zehn Jahren, bis dieser Stellenabbau komplett vollzogen ist. Die Einsparungen für die Stadt werden demnach von 170.000 Euro im nächsten Jahr über 515.000 Euro in 2015 bis auf knapp eine Million Euro in 2020 und 1,13 Millionen Euro in 2024 kontinuierlich wachsen. Damit summiert sich der Spareffekt in der Laufzeit des Entschuldungsfonds von 15 Jahren auf 11,5 Millionen Euro, rechnete Grosse vor. Hinzu kommt eine Reduzierung des Budgets für Anschaffungen von 140.000 Euro auf 70.000 Euro.
„Damit sind erhebliche Einschränkungen bei den Dienstleistungen der Stadtbibliothek verbunden“, betonte Grosse. Inwieweit Öffnungszeiten oder Angebote wie die Fernausleihe betroffen sind, werde jetzt geprüft. „Natürlich tut mir das Ganze im Herzen weh. Aber wir kommen an Einsparungen, die auch die Bürger spüren, nicht mehr vorbei.“
Immerhin seien erste Ideen, die eine Verlagerung der Stadtbibliothek und des -archivs an andere Standorte vorgesehen hatten, wieder verworfen worden. „In den nächsten sechs bis zehn Jahren bleibt die Bibliothek mit ihren 650 000 Bänden im historischen Gebäude, das wir entsprechend ertüchtigen werden“, sagte Grosse. Ob dies auch eine langfristige Lösung ist oder ob doch noch ein Umzug infrage kommt, werde in den nächsten Jahren geprüft.
Grosse: Stadtteilbibliotheken und öffentliche Bücherei nicht antasten
„Für mich war von zentraler Bedeutung, dass die Stadtteilbibliotheken und die Öffentliche Bücherei Anna Seghers im Bonifaziuscenter nicht angetastet werden“, sagte Grosse. Denn diese Einrichtungen arbeiten mit den Schulen und Gemeinden vor Ort eng zusammen. „Und sie werden auch von Kindern genutzt, deren Eltern keinen großen Bezug zu Büchern haben.“ Dass in Mainz auch weiterhin wissenschaftlich mit Büchern gearbeitet werde, sei durch die Universität und das Gutenberg-Museum sichergestellt.
KlausGraf - am Samstag, 12. November 2011, 19:31 - Rubrik: Bibliothekswesen
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Einige postsowjetische Länder haben geheime Archive aus der Sowjetzeit geöffnet, andere nicht. Ohne Zustimmung der anderen GUS-Partner sollen aber künftig keine sowjetischen Geheimakten mehr zugänglich gemacht werden. Das sieht ein Abkommen vor, das im Oktober während des GUS-Gipfels in Sankt Petersburg unterzeichnet wurde - vorerst nur von Russland, Belarus, Armenien, Tadschikistan und Usbekistan, wie DW-WORLD.DE beim GUS-Exekutivkomitee erfuhr. Pressesprecher Wladimir Nikanurow sagte, andere GUS-Länder könnten dem Abkommen später beitreten.
Nikita Petrow fordert Zugang zu Moskauer Archiven
Der russische Historiker Nikita Petrow ist überzeugt, dass Moskau mit dem Abkommen den anderen GUS-Staaten seinen Umgang mit den sowjetischen Archiven aufzwingen wolle. "Die einzige richtige Herangehensweise soll die russische sein", so der KGB-Forscher. In erster Linie gehe es um Dokumente über die Massen-Repressionen in der Sowjetunion.
Eine gewaltige Anzahl von Akten, teilweise noch aus den 1920er Jahren, sei unter Verschluss. Das sei gesetzwidrig, so Petrow. Die russische Gesetzgebung sehe 30 Jahre als maximale Frist zur Geheimhaltung von Dokumenten vor, bei Geheimdienstakten 50 Jahre. "Russland missachtet seine eigenen Gesetze und will, dass die anderen postsowjetischen Staaten genauso vorgehen", so der Wissenschaftler.
http://www.dw-world.de/dw/article/0,,6656768,00.html
Nikita Petrow fordert Zugang zu Moskauer Archiven
Der russische Historiker Nikita Petrow ist überzeugt, dass Moskau mit dem Abkommen den anderen GUS-Staaten seinen Umgang mit den sowjetischen Archiven aufzwingen wolle. "Die einzige richtige Herangehensweise soll die russische sein", so der KGB-Forscher. In erster Linie gehe es um Dokumente über die Massen-Repressionen in der Sowjetunion.
Eine gewaltige Anzahl von Akten, teilweise noch aus den 1920er Jahren, sei unter Verschluss. Das sei gesetzwidrig, so Petrow. Die russische Gesetzgebung sehe 30 Jahre als maximale Frist zur Geheimhaltung von Dokumenten vor, bei Geheimdienstakten 50 Jahre. "Russland missachtet seine eigenen Gesetze und will, dass die anderen postsowjetischen Staaten genauso vorgehen", so der Wissenschaftler.
http://www.dw-world.de/dw/article/0,,6656768,00.html
KlausGraf - am Samstag, 12. November 2011, 16:23 - Rubrik: Internationale Aspekte
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Das Archivportal Europa ermöglicht die Filterung von Digitalisaten:
http://www.archivesportaleurope.eu
Statt Akteneinheiten sollte es natürlich Verzeichnungseinheiten heißen. Aber es ist ja nicht damit zu rechnen, dass das Bundesarchiv, das womöglich für die deutschsprachige Version zuständig ist, die Archivterminologie kennt.
http://www.archivesportaleurope.eu
Statt Akteneinheiten sollte es natürlich Verzeichnungseinheiten heißen. Aber es ist ja nicht damit zu rechnen, dass das Bundesarchiv, das womöglich für die deutschsprachige Version zuständig ist, die Archivterminologie kennt.
KlausGraf - am Samstag, 12. November 2011, 15:39 - Rubrik: Erschließung
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In Kürze: Der Versuch Tiroler Institutionen, den bei Zisska aufgetauchten wertvollen Restbestand der denkmalgeschützten Haller Waldauf-Bibliothek en bloc zu erwerben, ist an der Gier von Auktionshaus und Einlieferer gescheitert. Einzelerwerbungen wurden nicht vorgenommen. Damit gingen die kostbaren Bücher an sogenannte Bibliophile, die sich nicht schämten, Dinge anzukaufen, die aus moralischer Sicht niemand anderem gehören als der frommen Stiftung des Florian Waldauf aus der Zeit Maximilians I. (Es ist nicht damit zu rechnen, dass öffentliche Institutionen in nennenswertem Umfang mitsteigern konnten.)
Die Presseaussendung der Diözese Innsbruck spricht Klartext:
Die von Florian Waldauf, einem Berater Maximilians I., Anfang des 16. Jahrhunderts gestiftete
und über 3000 Bände umfassende Predigerbibliothek gehört zu den ältesten Büchersammlungen
Tirols und enthielt eine Vielzahl an sehr beachtenswerten Handschriften, Inkunabeln und Drucken
des 16.–18. Jahrhunderts. Die Stiftungsbibliothek wird heute von der Stadtpfarre St. Nikolaus in
Hall verwaltet und wurde 2003 von der Universitäts- und Landesbibliothek Tirol in Innsbruck als
Dauerleihgabe übernommen.
Bedauerlicherweise sind der Bibliothek in ihrer wechselvollen jüngeren Geschichte gerade an
wertvollstem Buchgut erhebliche Verluste erwachsen:
Nachdem bereits im Zuge des Ersten Weltkrieges das gesamte Stiftungsvermögen untergegangen
war, kam der Bibliothek in weiterer Folge eine Vielzahl ihrer wertvollsten Objekte, darunter vor allem
Handschriften und Inkunabeln auf eine bis heute nie geklärte, wohl nicht legale Weise abhanden.
Diese Verluste gehen auf eine um bzw. nach 1938 vorsorglich durchgeführte Sicherstellung vor
den Nationalsozialisten sowie möglicherweise auch auf Bergungsmaßnahmen während des 2.
Weltkrieges zurück.
Die noch verbliebenen Buchbestände dieser Bibliothek wurden in den 1950er Jahren wieder
in das Kaplaneihaus rückgeführt und auf Veranlassung des Landesdenkmalamtes durch das
Pastoraltheologische Institut in Innsbruck neu geordnet. Im Zuge dessen soll 1964 angeblich ein
Verkauf von weniger wertvollen Druckwerken des 18. Jahrhunderts sowie von Dubletten an ein nicht
näher definiertes „Antiquariat in Ostösterreich“ erfolgt sein. Über die Rechtmäßigkeit eines solchen
Verkaufs kann bislang kein schriftlicher Nachweis erbracht werden. Dass es sich dabei um die von
Zisska & Schauer nunmehr angebotenen wertvollen Objekte handelt, kann nahezu ausgeschlossen
werden.
Aufgrund des Bücherkataloges von 1859 sowie aufgrund intensiver Recherchen in den letzten
Jahrzehnten kann heute von einem Gesamtverlust von ca. 700 Bänden ausgegangen werden.
Im Zuge der zwischen 9. und 11. November 2011 bei Zisska & Schauer in München stattfindenden
Bücherauktion wurden insgesamt 2 Handschriften, 19 Inkunabeln, also Druckerzeugnisse vor
1500, sowie über 200 Drucke des 16.-18. Jahrhunderts aus der Waldauf-Sammlung angeboten.
Aus verkaufstaktischen Gründen wurden nicht alle Bücher als der Waldauf-Bibliothek zugehörig
ausgewiesen, viele konnten im Zuge einer Einsichtnahme aufgrund eindeutiger Besitzhinweise
identifiziert werden.
Die herausragende kulturelle Bedeutung der denkmalgeschützten Waldauf-Bibliothek hat
weitreichende nationale und internationale Reaktionen auf kulturpolitischer, wissenschaftlicher,
kirchlicher und medialer Ebene ausgelöst. Dabei steht neben dem beträchtlichen Wert zahlreicher
Einzelobjekte vor allem die Option, diese für die Kulturgeschichte des Landes Tirol einzigartige
Sammlung in ihrer Geschlossenheit nach Möglichkeit zu bewahren, im Mittelpunkt.
Hierfür wurde zum einen die Rechtslage durch das Bundesdenkmalamt geprüft. Zum anderen
bemühten sich die Stadtpfarre St. Nikolaus in Hall, das Diözesanarchiv Innsbruck, die Kulturabteilung
des Landes Tirol sowie die Universitäts- und Landesbibliothek Tirol in Innsbruck, sämtliche vom
besagten Auktionshaus angebotenen Objekte der Waldauf-Bibliothek für Tirol zu sichern. Die dafür erforderlichen Mittel wurden durch finanzielle Zusicherungen seitens des Landes Tirol, der Pfarre Hall
und weiterer Sponsoren garantiert.
Seitens der Geldgeber kam grundsätzlich nur der Erwerb des Gesamtensembles in Betracht, wobei die Bücher im Gesamtpaket aus der Auktion herausgekauft werden sollten. Dagegen bestand
das Auktionshaus unter Berufung auf den Einbringer aus geschäftspolitischen Gründen letztlich darauf, die wertvollsten Objekte, nämlich die Handschriften und Inkunabeln, einzeln zu versteigern. Für die restlichen, weniger wertvollen Werke wurden unmittelbar vor Auktionsbeginn über den Schätzpreis hinausgehende sowie dem Wert und konservatorischen Zustand der Objekte keineswegs angemessene Forderungen gestellt.
Der angestrebte geschlossene Erwerb wäre im Hinblick auf die Einzelversteigerung nicht mehr gewährleistet gewesen. Insgesamt schien die Verwendung öffentlicher Gelder aufgrund des äußerst
risikoreichen Ausgangs der Auktion nicht mehr vertretbar.
Trotz intensivster Bemühungen bis unmittelbar vor Auktionsbeginn am Mittwoch war es nicht möglich, dieses einmalige kulturelle Erbe für das Land Tirol zu retten.
Für die Übermittlung dieses Textes und weitere Auskünfte danke ich Kollegen Diözesanarchivar Dr. Kapferer, Innsbruck.
Frühere Beiträge in Archivalia zur Waldauf-Bibliothek:
http://archiv.twoday.net/search?q=waldauf
KOMMENTAR:
Positiv zu vermerken ist, dass alle Beteiligten an einem Strang gezogen haben, um den Restbestand für Tirol zu retten. Dabei wurden erhebliche Geldsummen von Sponsoren eingeworben. Die Entscheidung, den Gesamtbestand aufzukaufen, also das archivische Provenienzprinzip gegen das verhängnisvolle bibliothekarische "Dublettendenken" zu setzen, verdient ebenfalls Respekt.
Die Juristen des Denkmalamts sahen keine Möglichkeit, gegen das Auktionshaus vorzugehen, da sowohl die Verbringung ins Ausland vor 1993 erfolgte (Voraussetzung der Rückforderung) als auch Straftatbestände verjährt waren.
Ein Team der Sondersammlungen der UB innsbruck hat den gesamten Bestand der Auktion gesichtet und erfasst (ob Fotos gemacht wurden oder gemacht werden durften, weiss ich nicht), insbesondere Vorprovenienzen notiert. Dabei hat sich herausgestellt, dass in erheblichem Umfang Waldauf-Bibliotheksgut im Katalog nicht als solches gekennzeichnet war. Aus meiner Sicht spricht einiges dafür, diese für mich durchaus "betrügerische" Fehlinformation potentieller Käufer als wettbewerbswidrige Irreführung nach dem UWG zu werten.
Es wäre schön gewesen, wenn Bibliotheken in der Causa Donaueschingen oder bei späteren Kulturgutverlusten, die ich seit 1994 dokumentiere, eine solche Bestandsdokumentation, die ja leider nur rudimentär sein konnte, durchgeführt hätten. Denn an den Katalogen der Händler hat man, wie hier schlagend erwiesen, wenig Freude. Diese verschweigen und verschleiern Provenienzen oder geben sie in irreführender Weise an.
Die verfügbaren Quellen insbesondere im Kirchenarchiv Hall wurden intensiv gesichtet, was aber hinsichtlich der entscheidenden Fragen ergebnislos blieb. Die FAZ schrieb vor der Auktion:
Schon vor der Auktion bei Zisska & Schauer sorgen Bücher der „Waldauf Bibliothek“ für Aufsehen: Florian Waldauf Ritter von Waldenstein und seine Frau Barbara stifteten 1501 der Pfarrkirche in Hall in Tirol eine Kapelle samt Predigtamt und Bibliothek. Während des Zweiten Weltkriegs wurde eine unbekannte Zahl wertvoller Schriften zum Schutz an Privatpersonen gegeben, jedoch nie rückerstattet. Bereits in der Vergangenheit tauchten immer wieder Waldauf-Bände im Handel auf. Ein 1983 angelegter Katalog zählt noch etwas mehr als 2000 Titel; heute bewahrt die Universitätsbibliothek Innsbruck diese unter Denkmalschutz stehende gotische Bibliothek als Leihgabe.
Nach Auskunft des Auktionshauses stammt die Einlieferung aus deutschem Privatbesitz, in den sie über ein „ostösterreichisches Antiquariat“ gelangt sei. Sie umfasst eine Handschrift - Briefe des Hieronymus, 1435 zu Papier gebracht (6000) - und elf Inkunabeln, darunter eine Prediktlehre mit Exlibris von Wolfgang Crener, dem ersten Prediger der Haller Stiftung (6000), und eine lateinische Koberger-Bibel von 1493 (10.000). Dazu kommen rund 170 Losnummern an Drucken aus den Jahren 1501 bis 1785, darunter zwei große Konvolute. Pfarrer Jakob Patsch von der zuständigen Gemeinde in Hall sagt, man wolle alles tun, um die Bücher zurückzubekommen, und sei auf der dringenden Suche nach Sponsoren; denn die Stiftung sei längst vollkommen mittellos.
Dieses ostösterreichische Antiquariat ist allem nach eine "Legende". Irgendwelche belastbaren Fakten zu diesem angeblichen Verkauf durch Jesuiten konnten nicht aufgefunden werden. Insbesondere gab es keine Einnahmen für die Pfarre Hall in Tirol, was ja wohl Voraussetzung einer legalen Veräußerung gewesen wäre.
Auch hinsichtlich der Entfremdung der Bestände konnte nur mündliche Überlieferung ermittelt werden, die dann auch zu der Aussage Brunners geführt hat, dass die Bücher aus Furcht vor der Beschlagnahmung durch die Nazis an Privatleute gegeben wurden. Die in einem Kommentar in diesem Weblog geäußerte Ansicht, die Entfremdung habe womöglich schon vor 1938 stattgefunden, ist abwegig:
http://archiv.twoday.net/stories/42999544/#49594897
1. Ganz offenkundig war die Bibliothek zum Zeitpunkt, als sie Prof. Mayrhofer in den Tiroler Heimatblättern 1938 beschrieb, noch intakt. Von früheren Verlusten weiß er nichts, er nennt ca. 80 Inkunabeln. Heutiger Bestand: 16 (Brunner VÖB-Mitt. 2003) bzw. 14 (UB Innsbruck, Website) bzw. 13 Titel laut GW. 1914 erfasste der GW laut Brunner 2003 61 Titel (Goldschmidt ZfB 1916: 70 Titel), Brunner in den Tiroler Heimatblätter nennt im Titel 64 verschollene Inkunabeln. Mayrhofer nennt die Titel einiger inzwischen verschwundener Inkunabeln, die sich nicht im GW-Verzeichnis finden.
2. Die Festschrift der von Florian Waldauf gegründeten Haller Stubengesellschaft 1958 aus der Feder von Ernst Verdroß-Droßberg, gewidmet Florian Waldauf, bestätigt eindeutig die Angabe Brunners, dass die Verluste in der NS-Zeit eingetreten seien: "Leider gingen während des letzten Krieges wertvolle Handschriften und Drucke verloren" (S. 41).
Es kann so gut wie ausgeschlossen werden, dass so wertvolle Bestände wie Handschriften und Inkunabeln 1964 an ein "ostösterreichisches Antiquariat" veräußert worden. Die diesbezügliche Angabe sehe ich persönlich als dicke fette Lüge, um einen illegalen Bestand mit einer "Legende" zu versehen, die im Einklang mit den Ausführungen Brunners im Handbuch der historischen Buchbestände steht. Über den Einlieferer war natürlich nichts zu erfahren, es soll sich um einen deutschen Staatsbürger handeln, der den Bestand schon seit längerer Zeit besitzt.
Da man auf Verhandlungen gesetzt hat, die sich zunächst auch gut anließen, ist es verständlich, dass man eine einstweilige Verfügung durch ein deutsches Gericht, die den Verkauf hätte stoppen können, nicht in Betracht gezogen hat.
Wenn es einen Preis für Skrupellosigkeit im Umgang mit Kulturgut in Deutschland 2011 gäbe, so hätten ihn der Einlieferer und das Auktionshaus sich verdient. Hätte es sich um jüdische Alteigentümer gehandelt, wäre die ganze Sache völlig anders abgelaufen. Tatsache ist, dass die unbefriedigende Rechtslage schamlos von einem gewissenlosen Auktionshaus und einem Besitzer ausgenutzt wurden, um eine fromme Stiftung um einen Teil ihres Stiftungsvermögens und das Land Tirol um einen Teil seines historischen Kulturguts zu prellen.
Dass Antiquariate in dieser Weise agieren können, ohne dass ihnen jemand einen Strich durch die Rechnung macht, und dass sie Kumpane als Käufer haben, die solche Ware schamlos erwerben, ist der eigentliche Skandal.
Der ILAB-Code sagt: Die "affiliates" sind dafür verantwortlich, dem Käufer den Rechtsanspruch auf die verkauften Artikel zu übergeben und werden nicht wissentlich gestohlenes Material kaufen, besitzen oder verkaufen. Die "affiliates" unternehmen alle zumutbaren Bemühungen, um sich davon zu versichern, dass alle von ihnen angebotenen Artikel Eigentum des Verkäufers waren. Weiterhin unternehmen sie alle zumutbaren Bemühungen, den Diebstahl von antiquarischen Büchern und damit zusammenhängendem Material zu verhindern. Sie arbeiten mit den Behörden zusammen, um zur Ergreifung der Täter beizutragen.
Es ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wahr, dass die von Zisska verkauften Stücke gestohlen waren. Dann ist mit Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Zisska als Hehler zu betrachten, denn hier wurde bewusst in Kauf genommen, das die Stücke gestohlen waren. Irgendwelche konkreten Gegenbeweise zur Herkunft - z.B. Angaben, was das für ein ostösterreichisches Antiquariat war - hat Zisska nicht vorgelegt. Der Hinweis auf dieses mysteriöse Antiquariat hat den gleichen Status wie der ominöse "Dachbodenfund". Die Stücke können im übrigen Österreich unter keinen Umständen legal verlassen haben, denn Ausfuhrbeschränkungen gab es schon in den 1920er Jahren.
Zisska ist auch nicht an den aus meiner Sicht einzig rechtmäßigen Eigentümer, die Waldauf-Stiftung, vertreten durch die Pfarrei Hall, herangetreten, als im Mai 2011 bereits Inkunabeln aus der Stiftung versteigert wurden. Und da ich Pfarrer Patsch die Nachricht von der jetzigen Auktion telefonisch überbracht habe, erfolgte auch jetzt keine Information.
Man kann sich wirklich nur für den Antiquariatshandel schämen und hoffen, dass irgendwann der Handel mit Kulturgut in ähnlicher Weise reglementiert wird wie der Handel mit Antiken oder mit Elfenbein. Es muss also der Gesetzgeber tätig werden. Und die Öffentlichkeit bzw. die Fachleute sollten Antiquariate wie Zisska konsequent ächten und deren Kunden, die solche Stücke kaufen, ebenso.
Zum Thema halbseidene Antiquare:
http://archiv.twoday.net/search?q=halbseiden
Nachtrag:
Josef Pauser geht ebenfalls auf das traurige Ergebnis ein:
http://www.univie.ac.at/voeb/blog/?p=18580
Enttäuscht über die gescheiterten Verhandlungen zeigte sich am Mittwoch auch Kulturlandesrätin Beate Palfrader, auf deren Initiative hin das Land sich in der Sache engagiert hatte, denn: „Leider war der angestrebte Ankauf der Waldauf-Bibliothek letztlich trotz intensiver Bemühungen des Landes nicht durchführbar, weil die Forderungen des Auktionshauses in München und des Einbringers der Buchbestände immer unvertretbarer wurden. Seitens des Landes stellt es sich so dar, dass das Auktionshaus in München nie wirklich ernsthaft an einem Verkauf interessiert war“, so Palfrader.
Das sei, erklärte die Landesrätin, „sehr bedauerlich“, weil sich das Land, die Pfarre Hall und die Universitäts- und Landesbibliothek sehr engagiert hätten und auch bereit waren, „einen hohen finanziellen Einsatz zu leisten“. Zudem habe man eine private Stiftung dafür gewinnen können, „sich ebenfalls mit einem namhaften Betrag am Ankauf zu beteiligen“. Die konkreten Beträge, die zur Rettung der Waldauf-Bestände hätten bereitgestellt werden sollen, blieben am Mittwoch freilich ebenso ungenannt wie die Höhe der Forderungen, die in München gestellt wurden.
So die Tiroler Tageszeitung
http://www.tt.com/csp/cms/sites/tt/Nachrichten/3745962-6/tiroler-kulturschatz-wird-zerschlagen.csp
In einem weiteren Artikel heißt es: Das Bundesdenkmalamt hatte zuvor rechtliche Schritte geprüft, allerdings sei man auf diesem Wege nicht weitergekommen, erklärt Reinhard Rampold vom Landeskonservatoriat Tirol: Der Münchner Auktionator habe den Einbringer bestätigen lassen, dass er die Waldauf-Bestände schon vor Inkrafttreten jenes Gesetzes besessen habe, das die Ausfuhr von Antiquitäten aus Österreich verbietet.
Das ist nach meiner Einschätzung eine Fehldarstellung, denn es gab meines Wissens schon vor dem Zweiten Weltkrieg ein Ausfuhrverbot. Zu den heutigen Rechtsgrundlagen:
http://www.bda.at/organisation/801/Ausfuhr
Zahlreiche Kunstwerke und Handschriften tragen Stempel des Bundesdenkmalamts vor 1993:
http://www.google.de/search?hl=de&q=%22stempel%20bundesdenkmalamt%22
Pauser kommentiert:
Für mich stellt sich weiterhin die zivilrechtliche Frage, ob denn der unbekannte Einbringer tatsächlich Eigentümer der Bücher war und damit überhaupt befugt war, einen Verkauf via dem Antiquariatshandel tätigen zu lassen? Ich kann aus den mir vorliegenden Medungen nicht erkennen, dass das Auktionshaus einen lückenlosen Nachweis der Eigentümerkette (von der Waldauf-Stiftung weg bis hin zum Einbringer) erbracht hätte …
Weiteres Update:
Die öst. Rechtslage stellt dar Josef Pauser:
http://www.univie.ac.at/voeb/blog/?p=18580&cpage=1#comment-3438

Florian Waldauf
Die Presseaussendung der Diözese Innsbruck spricht Klartext:
Die von Florian Waldauf, einem Berater Maximilians I., Anfang des 16. Jahrhunderts gestiftete
und über 3000 Bände umfassende Predigerbibliothek gehört zu den ältesten Büchersammlungen
Tirols und enthielt eine Vielzahl an sehr beachtenswerten Handschriften, Inkunabeln und Drucken
des 16.–18. Jahrhunderts. Die Stiftungsbibliothek wird heute von der Stadtpfarre St. Nikolaus in
Hall verwaltet und wurde 2003 von der Universitäts- und Landesbibliothek Tirol in Innsbruck als
Dauerleihgabe übernommen.
Bedauerlicherweise sind der Bibliothek in ihrer wechselvollen jüngeren Geschichte gerade an
wertvollstem Buchgut erhebliche Verluste erwachsen:
Nachdem bereits im Zuge des Ersten Weltkrieges das gesamte Stiftungsvermögen untergegangen
war, kam der Bibliothek in weiterer Folge eine Vielzahl ihrer wertvollsten Objekte, darunter vor allem
Handschriften und Inkunabeln auf eine bis heute nie geklärte, wohl nicht legale Weise abhanden.
Diese Verluste gehen auf eine um bzw. nach 1938 vorsorglich durchgeführte Sicherstellung vor
den Nationalsozialisten sowie möglicherweise auch auf Bergungsmaßnahmen während des 2.
Weltkrieges zurück.
Die noch verbliebenen Buchbestände dieser Bibliothek wurden in den 1950er Jahren wieder
in das Kaplaneihaus rückgeführt und auf Veranlassung des Landesdenkmalamtes durch das
Pastoraltheologische Institut in Innsbruck neu geordnet. Im Zuge dessen soll 1964 angeblich ein
Verkauf von weniger wertvollen Druckwerken des 18. Jahrhunderts sowie von Dubletten an ein nicht
näher definiertes „Antiquariat in Ostösterreich“ erfolgt sein. Über die Rechtmäßigkeit eines solchen
Verkaufs kann bislang kein schriftlicher Nachweis erbracht werden. Dass es sich dabei um die von
Zisska & Schauer nunmehr angebotenen wertvollen Objekte handelt, kann nahezu ausgeschlossen
werden.
Aufgrund des Bücherkataloges von 1859 sowie aufgrund intensiver Recherchen in den letzten
Jahrzehnten kann heute von einem Gesamtverlust von ca. 700 Bänden ausgegangen werden.
Im Zuge der zwischen 9. und 11. November 2011 bei Zisska & Schauer in München stattfindenden
Bücherauktion wurden insgesamt 2 Handschriften, 19 Inkunabeln, also Druckerzeugnisse vor
1500, sowie über 200 Drucke des 16.-18. Jahrhunderts aus der Waldauf-Sammlung angeboten.
Aus verkaufstaktischen Gründen wurden nicht alle Bücher als der Waldauf-Bibliothek zugehörig
ausgewiesen, viele konnten im Zuge einer Einsichtnahme aufgrund eindeutiger Besitzhinweise
identifiziert werden.
Die herausragende kulturelle Bedeutung der denkmalgeschützten Waldauf-Bibliothek hat
weitreichende nationale und internationale Reaktionen auf kulturpolitischer, wissenschaftlicher,
kirchlicher und medialer Ebene ausgelöst. Dabei steht neben dem beträchtlichen Wert zahlreicher
Einzelobjekte vor allem die Option, diese für die Kulturgeschichte des Landes Tirol einzigartige
Sammlung in ihrer Geschlossenheit nach Möglichkeit zu bewahren, im Mittelpunkt.
Hierfür wurde zum einen die Rechtslage durch das Bundesdenkmalamt geprüft. Zum anderen
bemühten sich die Stadtpfarre St. Nikolaus in Hall, das Diözesanarchiv Innsbruck, die Kulturabteilung
des Landes Tirol sowie die Universitäts- und Landesbibliothek Tirol in Innsbruck, sämtliche vom
besagten Auktionshaus angebotenen Objekte der Waldauf-Bibliothek für Tirol zu sichern. Die dafür erforderlichen Mittel wurden durch finanzielle Zusicherungen seitens des Landes Tirol, der Pfarre Hall
und weiterer Sponsoren garantiert.
Seitens der Geldgeber kam grundsätzlich nur der Erwerb des Gesamtensembles in Betracht, wobei die Bücher im Gesamtpaket aus der Auktion herausgekauft werden sollten. Dagegen bestand
das Auktionshaus unter Berufung auf den Einbringer aus geschäftspolitischen Gründen letztlich darauf, die wertvollsten Objekte, nämlich die Handschriften und Inkunabeln, einzeln zu versteigern. Für die restlichen, weniger wertvollen Werke wurden unmittelbar vor Auktionsbeginn über den Schätzpreis hinausgehende sowie dem Wert und konservatorischen Zustand der Objekte keineswegs angemessene Forderungen gestellt.
Der angestrebte geschlossene Erwerb wäre im Hinblick auf die Einzelversteigerung nicht mehr gewährleistet gewesen. Insgesamt schien die Verwendung öffentlicher Gelder aufgrund des äußerst
risikoreichen Ausgangs der Auktion nicht mehr vertretbar.
Trotz intensivster Bemühungen bis unmittelbar vor Auktionsbeginn am Mittwoch war es nicht möglich, dieses einmalige kulturelle Erbe für das Land Tirol zu retten.
Für die Übermittlung dieses Textes und weitere Auskünfte danke ich Kollegen Diözesanarchivar Dr. Kapferer, Innsbruck.
Frühere Beiträge in Archivalia zur Waldauf-Bibliothek:
http://archiv.twoday.net/search?q=waldauf
KOMMENTAR:
Positiv zu vermerken ist, dass alle Beteiligten an einem Strang gezogen haben, um den Restbestand für Tirol zu retten. Dabei wurden erhebliche Geldsummen von Sponsoren eingeworben. Die Entscheidung, den Gesamtbestand aufzukaufen, also das archivische Provenienzprinzip gegen das verhängnisvolle bibliothekarische "Dublettendenken" zu setzen, verdient ebenfalls Respekt.
Die Juristen des Denkmalamts sahen keine Möglichkeit, gegen das Auktionshaus vorzugehen, da sowohl die Verbringung ins Ausland vor 1993 erfolgte (Voraussetzung der Rückforderung) als auch Straftatbestände verjährt waren.
Ein Team der Sondersammlungen der UB innsbruck hat den gesamten Bestand der Auktion gesichtet und erfasst (ob Fotos gemacht wurden oder gemacht werden durften, weiss ich nicht), insbesondere Vorprovenienzen notiert. Dabei hat sich herausgestellt, dass in erheblichem Umfang Waldauf-Bibliotheksgut im Katalog nicht als solches gekennzeichnet war. Aus meiner Sicht spricht einiges dafür, diese für mich durchaus "betrügerische" Fehlinformation potentieller Käufer als wettbewerbswidrige Irreführung nach dem UWG zu werten.
Es wäre schön gewesen, wenn Bibliotheken in der Causa Donaueschingen oder bei späteren Kulturgutverlusten, die ich seit 1994 dokumentiere, eine solche Bestandsdokumentation, die ja leider nur rudimentär sein konnte, durchgeführt hätten. Denn an den Katalogen der Händler hat man, wie hier schlagend erwiesen, wenig Freude. Diese verschweigen und verschleiern Provenienzen oder geben sie in irreführender Weise an.
Die verfügbaren Quellen insbesondere im Kirchenarchiv Hall wurden intensiv gesichtet, was aber hinsichtlich der entscheidenden Fragen ergebnislos blieb. Die FAZ schrieb vor der Auktion:
Schon vor der Auktion bei Zisska & Schauer sorgen Bücher der „Waldauf Bibliothek“ für Aufsehen: Florian Waldauf Ritter von Waldenstein und seine Frau Barbara stifteten 1501 der Pfarrkirche in Hall in Tirol eine Kapelle samt Predigtamt und Bibliothek. Während des Zweiten Weltkriegs wurde eine unbekannte Zahl wertvoller Schriften zum Schutz an Privatpersonen gegeben, jedoch nie rückerstattet. Bereits in der Vergangenheit tauchten immer wieder Waldauf-Bände im Handel auf. Ein 1983 angelegter Katalog zählt noch etwas mehr als 2000 Titel; heute bewahrt die Universitätsbibliothek Innsbruck diese unter Denkmalschutz stehende gotische Bibliothek als Leihgabe.
Nach Auskunft des Auktionshauses stammt die Einlieferung aus deutschem Privatbesitz, in den sie über ein „ostösterreichisches Antiquariat“ gelangt sei. Sie umfasst eine Handschrift - Briefe des Hieronymus, 1435 zu Papier gebracht (6000) - und elf Inkunabeln, darunter eine Prediktlehre mit Exlibris von Wolfgang Crener, dem ersten Prediger der Haller Stiftung (6000), und eine lateinische Koberger-Bibel von 1493 (10.000). Dazu kommen rund 170 Losnummern an Drucken aus den Jahren 1501 bis 1785, darunter zwei große Konvolute. Pfarrer Jakob Patsch von der zuständigen Gemeinde in Hall sagt, man wolle alles tun, um die Bücher zurückzubekommen, und sei auf der dringenden Suche nach Sponsoren; denn die Stiftung sei längst vollkommen mittellos.
Dieses ostösterreichische Antiquariat ist allem nach eine "Legende". Irgendwelche belastbaren Fakten zu diesem angeblichen Verkauf durch Jesuiten konnten nicht aufgefunden werden. Insbesondere gab es keine Einnahmen für die Pfarre Hall in Tirol, was ja wohl Voraussetzung einer legalen Veräußerung gewesen wäre.
Auch hinsichtlich der Entfremdung der Bestände konnte nur mündliche Überlieferung ermittelt werden, die dann auch zu der Aussage Brunners geführt hat, dass die Bücher aus Furcht vor der Beschlagnahmung durch die Nazis an Privatleute gegeben wurden. Die in einem Kommentar in diesem Weblog geäußerte Ansicht, die Entfremdung habe womöglich schon vor 1938 stattgefunden, ist abwegig:
http://archiv.twoday.net/stories/42999544/#49594897
1. Ganz offenkundig war die Bibliothek zum Zeitpunkt, als sie Prof. Mayrhofer in den Tiroler Heimatblättern 1938 beschrieb, noch intakt. Von früheren Verlusten weiß er nichts, er nennt ca. 80 Inkunabeln. Heutiger Bestand: 16 (Brunner VÖB-Mitt. 2003) bzw. 14 (UB Innsbruck, Website) bzw. 13 Titel laut GW. 1914 erfasste der GW laut Brunner 2003 61 Titel (Goldschmidt ZfB 1916: 70 Titel), Brunner in den Tiroler Heimatblätter nennt im Titel 64 verschollene Inkunabeln. Mayrhofer nennt die Titel einiger inzwischen verschwundener Inkunabeln, die sich nicht im GW-Verzeichnis finden.
2. Die Festschrift der von Florian Waldauf gegründeten Haller Stubengesellschaft 1958 aus der Feder von Ernst Verdroß-Droßberg, gewidmet Florian Waldauf, bestätigt eindeutig die Angabe Brunners, dass die Verluste in der NS-Zeit eingetreten seien: "Leider gingen während des letzten Krieges wertvolle Handschriften und Drucke verloren" (S. 41).
Es kann so gut wie ausgeschlossen werden, dass so wertvolle Bestände wie Handschriften und Inkunabeln 1964 an ein "ostösterreichisches Antiquariat" veräußert worden. Die diesbezügliche Angabe sehe ich persönlich als dicke fette Lüge, um einen illegalen Bestand mit einer "Legende" zu versehen, die im Einklang mit den Ausführungen Brunners im Handbuch der historischen Buchbestände steht. Über den Einlieferer war natürlich nichts zu erfahren, es soll sich um einen deutschen Staatsbürger handeln, der den Bestand schon seit längerer Zeit besitzt.
Da man auf Verhandlungen gesetzt hat, die sich zunächst auch gut anließen, ist es verständlich, dass man eine einstweilige Verfügung durch ein deutsches Gericht, die den Verkauf hätte stoppen können, nicht in Betracht gezogen hat.
Wenn es einen Preis für Skrupellosigkeit im Umgang mit Kulturgut in Deutschland 2011 gäbe, so hätten ihn der Einlieferer und das Auktionshaus sich verdient. Hätte es sich um jüdische Alteigentümer gehandelt, wäre die ganze Sache völlig anders abgelaufen. Tatsache ist, dass die unbefriedigende Rechtslage schamlos von einem gewissenlosen Auktionshaus und einem Besitzer ausgenutzt wurden, um eine fromme Stiftung um einen Teil ihres Stiftungsvermögens und das Land Tirol um einen Teil seines historischen Kulturguts zu prellen.
Dass Antiquariate in dieser Weise agieren können, ohne dass ihnen jemand einen Strich durch die Rechnung macht, und dass sie Kumpane als Käufer haben, die solche Ware schamlos erwerben, ist der eigentliche Skandal.
Der ILAB-Code sagt: Die "affiliates" sind dafür verantwortlich, dem Käufer den Rechtsanspruch auf die verkauften Artikel zu übergeben und werden nicht wissentlich gestohlenes Material kaufen, besitzen oder verkaufen. Die "affiliates" unternehmen alle zumutbaren Bemühungen, um sich davon zu versichern, dass alle von ihnen angebotenen Artikel Eigentum des Verkäufers waren. Weiterhin unternehmen sie alle zumutbaren Bemühungen, den Diebstahl von antiquarischen Büchern und damit zusammenhängendem Material zu verhindern. Sie arbeiten mit den Behörden zusammen, um zur Ergreifung der Täter beizutragen.
Es ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wahr, dass die von Zisska verkauften Stücke gestohlen waren. Dann ist mit Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Zisska als Hehler zu betrachten, denn hier wurde bewusst in Kauf genommen, das die Stücke gestohlen waren. Irgendwelche konkreten Gegenbeweise zur Herkunft - z.B. Angaben, was das für ein ostösterreichisches Antiquariat war - hat Zisska nicht vorgelegt. Der Hinweis auf dieses mysteriöse Antiquariat hat den gleichen Status wie der ominöse "Dachbodenfund". Die Stücke können im übrigen Österreich unter keinen Umständen legal verlassen haben, denn Ausfuhrbeschränkungen gab es schon in den 1920er Jahren.
Zisska ist auch nicht an den aus meiner Sicht einzig rechtmäßigen Eigentümer, die Waldauf-Stiftung, vertreten durch die Pfarrei Hall, herangetreten, als im Mai 2011 bereits Inkunabeln aus der Stiftung versteigert wurden. Und da ich Pfarrer Patsch die Nachricht von der jetzigen Auktion telefonisch überbracht habe, erfolgte auch jetzt keine Information.
Man kann sich wirklich nur für den Antiquariatshandel schämen und hoffen, dass irgendwann der Handel mit Kulturgut in ähnlicher Weise reglementiert wird wie der Handel mit Antiken oder mit Elfenbein. Es muss also der Gesetzgeber tätig werden. Und die Öffentlichkeit bzw. die Fachleute sollten Antiquariate wie Zisska konsequent ächten und deren Kunden, die solche Stücke kaufen, ebenso.
Zum Thema halbseidene Antiquare:
http://archiv.twoday.net/search?q=halbseiden
Nachtrag:
Josef Pauser geht ebenfalls auf das traurige Ergebnis ein:
http://www.univie.ac.at/voeb/blog/?p=18580
Enttäuscht über die gescheiterten Verhandlungen zeigte sich am Mittwoch auch Kulturlandesrätin Beate Palfrader, auf deren Initiative hin das Land sich in der Sache engagiert hatte, denn: „Leider war der angestrebte Ankauf der Waldauf-Bibliothek letztlich trotz intensiver Bemühungen des Landes nicht durchführbar, weil die Forderungen des Auktionshauses in München und des Einbringers der Buchbestände immer unvertretbarer wurden. Seitens des Landes stellt es sich so dar, dass das Auktionshaus in München nie wirklich ernsthaft an einem Verkauf interessiert war“, so Palfrader.
Das sei, erklärte die Landesrätin, „sehr bedauerlich“, weil sich das Land, die Pfarre Hall und die Universitäts- und Landesbibliothek sehr engagiert hätten und auch bereit waren, „einen hohen finanziellen Einsatz zu leisten“. Zudem habe man eine private Stiftung dafür gewinnen können, „sich ebenfalls mit einem namhaften Betrag am Ankauf zu beteiligen“. Die konkreten Beträge, die zur Rettung der Waldauf-Bestände hätten bereitgestellt werden sollen, blieben am Mittwoch freilich ebenso ungenannt wie die Höhe der Forderungen, die in München gestellt wurden.
So die Tiroler Tageszeitung
http://www.tt.com/csp/cms/sites/tt/Nachrichten/3745962-6/tiroler-kulturschatz-wird-zerschlagen.csp
In einem weiteren Artikel heißt es: Das Bundesdenkmalamt hatte zuvor rechtliche Schritte geprüft, allerdings sei man auf diesem Wege nicht weitergekommen, erklärt Reinhard Rampold vom Landeskonservatoriat Tirol: Der Münchner Auktionator habe den Einbringer bestätigen lassen, dass er die Waldauf-Bestände schon vor Inkrafttreten jenes Gesetzes besessen habe, das die Ausfuhr von Antiquitäten aus Österreich verbietet.
Das ist nach meiner Einschätzung eine Fehldarstellung, denn es gab meines Wissens schon vor dem Zweiten Weltkrieg ein Ausfuhrverbot. Zu den heutigen Rechtsgrundlagen:
http://www.bda.at/organisation/801/Ausfuhr
Zahlreiche Kunstwerke und Handschriften tragen Stempel des Bundesdenkmalamts vor 1993:
http://www.google.de/search?hl=de&q=%22stempel%20bundesdenkmalamt%22
Pauser kommentiert:
Für mich stellt sich weiterhin die zivilrechtliche Frage, ob denn der unbekannte Einbringer tatsächlich Eigentümer der Bücher war und damit überhaupt befugt war, einen Verkauf via dem Antiquariatshandel tätigen zu lassen? Ich kann aus den mir vorliegenden Medungen nicht erkennen, dass das Auktionshaus einen lückenlosen Nachweis der Eigentümerkette (von der Waldauf-Stiftung weg bis hin zum Einbringer) erbracht hätte …
Weiteres Update:
Die öst. Rechtslage stellt dar Josef Pauser:
http://www.univie.ac.at/voeb/blog/?p=18580&cpage=1#comment-3438
Annelen Ottermann schrieb gerade in der Provenienz-Liste:
bitte beachten Sie die aktuelle Stellungnahme der Mainzer Bibliotheksgesellschaft, die den Stand nach der Presseerklärung vom 10.11. zum Kommunalen Sparpaket wiedergibt.
http://www.mainzerbibliotheksgesellschaft.de/bibliothek-in-not/stellungnahmen-der-mbg.html
Der zentrale Punkt der Petition, die Erhaltung der historischen Sammlung als Ganzes, ist damit in Sicht, erfreulicherweise zunächst auch im 100 Jahre alten Bibliotheksgebäude.
Soweit die gute Nachricht.
Ganz und gar nicht gut dagegen ist die Perspektive, dass das Personal der Wissenschaftlichen Stadtbibliothek in den nächsten 11-12 Jahren auf die Hälfte reduziert werden wird, Dienstleistungen entsprechend wegfallen müssen und dass der Erwerbungsetat halbiert, ja perspektivisch sogar noch weiter bis auf einen kaum mehr nennenswerten Sockelbetrag heruntergefahren werden wird. Im günstigsten Fall werden wir längerfristig ausgewählte Forschungsliteratur zu den historischen Beständen und Regionalliteratur auf niedrigem finanziellen Niveau erwerben können. Darüber hinaus wird der Bestand nicht wachsen können, soll also offensichtlich auf dem jetzigen Stand eingefroren werden. Auch wenn wir unter diesen Bedingungen künftig vor allem die weitere Erschließung von Handschriften, Rara und Alten Drucken betreiben werdem, steht zu befürchten, dass die Bürger mit den Füßen abstimmen werden!
Wenn der Stadtrat in seiner Sitzung vom 14.12. dem Sparpaket zustimmen wird, hören wir auf, eine normale, i.e. lebendige, Bibliothek zu sein!
Ich grüße Sie alle herzlich und danke Ihnen, wenn Sie die Petition durch Ihre Meinungsbeiträge weiterhin unterstützen. Das bleibt wichtig, gerade nach dieser erschreckenden Perspektive!
http://www.mainzerbibliotheksgesellschaft.de/bibliothek-in-not/meinungsbeitraege.html
Dies als Nachricht am 11.11. aus der Stadt der Narren zum Beginn der Fastnachts-Kampagne 2011. Uns bleibt das Lachen im Halse stecken.
Aus der Stellungnahme der Bibliotheksgesellschaft:
Die Ampelkoalition hat sich dahingehend geeinigt, dass auf einen Umzug der Stadtbibliothek aus dem bisherigen Gebäude in der Rheinallee 3 B vorerst verzichtet werden soll. Die für einen Umzug vorgesehenen Gelder sollen in den Gebäudeerhalt fließen. Ziel der Petition, die wertvollen, zum Teil mehrere hundert Jahre alten Bestände zusammenzuhalten und sie zugleich den Nutzerinnen und Nutzer frei zugänglich zu machen, wurde erreicht. Teil des vorgesehenen veränderten Bibliothekskonzeptes ist allerdings auch, dass künftig einige Dienstleistungen entfallen werden und in den nächsten zehn Jahren der Stellenplan zu unserem großen Bedauern reduziert werden wird. Dies ist bei aller Erleichterung über die geschlossenen Beschlüsse schmerzlich festzustellen.
Das Sparpaket zur Beteiligung am Kommunalen Entschuldungsfonds des Landes Rheinland-Pfalz bedarf noch der Zustimmung des Stadtrates, die in der Sitzung am 14.12.2011 erfolgen soll.
Daher bitten wir Sie nach wie vor: Zeichnen Sie weiterhin unsere Petition und bringen Sie mit Ihrer Unterschrift Ihre Unterstützung zum Erhalt der Wissenschaftlichen Stadtbibliothek Mainz und für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dort zum Ausdruck, damit möglichst viele Stellen erhalten bleiben.

bitte beachten Sie die aktuelle Stellungnahme der Mainzer Bibliotheksgesellschaft, die den Stand nach der Presseerklärung vom 10.11. zum Kommunalen Sparpaket wiedergibt.
http://www.mainzerbibliotheksgesellschaft.de/bibliothek-in-not/stellungnahmen-der-mbg.html
Der zentrale Punkt der Petition, die Erhaltung der historischen Sammlung als Ganzes, ist damit in Sicht, erfreulicherweise zunächst auch im 100 Jahre alten Bibliotheksgebäude.
Soweit die gute Nachricht.
Ganz und gar nicht gut dagegen ist die Perspektive, dass das Personal der Wissenschaftlichen Stadtbibliothek in den nächsten 11-12 Jahren auf die Hälfte reduziert werden wird, Dienstleistungen entsprechend wegfallen müssen und dass der Erwerbungsetat halbiert, ja perspektivisch sogar noch weiter bis auf einen kaum mehr nennenswerten Sockelbetrag heruntergefahren werden wird. Im günstigsten Fall werden wir längerfristig ausgewählte Forschungsliteratur zu den historischen Beständen und Regionalliteratur auf niedrigem finanziellen Niveau erwerben können. Darüber hinaus wird der Bestand nicht wachsen können, soll also offensichtlich auf dem jetzigen Stand eingefroren werden. Auch wenn wir unter diesen Bedingungen künftig vor allem die weitere Erschließung von Handschriften, Rara und Alten Drucken betreiben werdem, steht zu befürchten, dass die Bürger mit den Füßen abstimmen werden!
Wenn der Stadtrat in seiner Sitzung vom 14.12. dem Sparpaket zustimmen wird, hören wir auf, eine normale, i.e. lebendige, Bibliothek zu sein!
Ich grüße Sie alle herzlich und danke Ihnen, wenn Sie die Petition durch Ihre Meinungsbeiträge weiterhin unterstützen. Das bleibt wichtig, gerade nach dieser erschreckenden Perspektive!
http://www.mainzerbibliotheksgesellschaft.de/bibliothek-in-not/meinungsbeitraege.html
Dies als Nachricht am 11.11. aus der Stadt der Narren zum Beginn der Fastnachts-Kampagne 2011. Uns bleibt das Lachen im Halse stecken.
Aus der Stellungnahme der Bibliotheksgesellschaft:
Die Ampelkoalition hat sich dahingehend geeinigt, dass auf einen Umzug der Stadtbibliothek aus dem bisherigen Gebäude in der Rheinallee 3 B vorerst verzichtet werden soll. Die für einen Umzug vorgesehenen Gelder sollen in den Gebäudeerhalt fließen. Ziel der Petition, die wertvollen, zum Teil mehrere hundert Jahre alten Bestände zusammenzuhalten und sie zugleich den Nutzerinnen und Nutzer frei zugänglich zu machen, wurde erreicht. Teil des vorgesehenen veränderten Bibliothekskonzeptes ist allerdings auch, dass künftig einige Dienstleistungen entfallen werden und in den nächsten zehn Jahren der Stellenplan zu unserem großen Bedauern reduziert werden wird. Dies ist bei aller Erleichterung über die geschlossenen Beschlüsse schmerzlich festzustellen.
Das Sparpaket zur Beteiligung am Kommunalen Entschuldungsfonds des Landes Rheinland-Pfalz bedarf noch der Zustimmung des Stadtrates, die in der Sitzung am 14.12.2011 erfolgen soll.
Daher bitten wir Sie nach wie vor: Zeichnen Sie weiterhin unsere Petition und bringen Sie mit Ihrer Unterschrift Ihre Unterstützung zum Erhalt der Wissenschaftlichen Stadtbibliothek Mainz und für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dort zum Ausdruck, damit möglichst viele Stellen erhalten bleiben.
KlausGraf - am Freitag, 11. November 2011, 22:35 - Rubrik: Bibliothekswesen
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http://openpetition.de/petition/online/der-bestand-der-wissenschaftlichen-stadtbibliothek-mainz-darf-nicht-zerschlagen-werden
Meinungsbeiträge:
http://www.mainzerbibliotheksgesellschaft.de/bibliothek-in-not/meinungsbeitraege.html
Zum Thema
http://archiv.twoday.net/search?q=stadtbib+mainz

Meinungsbeiträge:
http://www.mainzerbibliotheksgesellschaft.de/bibliothek-in-not/meinungsbeitraege.html
Zum Thema
http://archiv.twoday.net/search?q=stadtbib+mainz
KlausGraf - am Freitag, 11. November 2011, 19:45 - Rubrik: Bibliothekswesen
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http://www.niemanlab.org/2011/11/wired-releases-images-via-creative-commons-but-reopens-a-debate-on-what-noncommercial-means/
Der Artikel stellt einmal wieder fest, dass es schwierig ist, kommerzielle und nicht-kommerzielle Nutzungen voneinander abzugrenzen.

Wired verlangt Namensnennung:
Photo: Jim Merithew/Wired.com
Sodann (das ist gemäß CC-Lizenz zulässig) Verlinkung des Originalbeitrags (wobei dieser bei obigem Bild aus der Top-50-Auswahl nur auf Flickr, nicht aber bei der Ankündigung der CC-Lizenz angegeben ist!):
http://www.wired.com/gadgetlab/2010/05/maker-faire-2010/all/1
Und es muss natürlich wie immer bei CC die Lizenz verlinkt werden:
http://creativecommons.org/licenses/by-nc/2.0/deed.en
Der Artikel stellt einmal wieder fest, dass es schwierig ist, kommerzielle und nicht-kommerzielle Nutzungen voneinander abzugrenzen.

Wired verlangt Namensnennung:
Photo: Jim Merithew/Wired.com
Sodann (das ist gemäß CC-Lizenz zulässig) Verlinkung des Originalbeitrags (wobei dieser bei obigem Bild aus der Top-50-Auswahl nur auf Flickr, nicht aber bei der Ankündigung der CC-Lizenz angegeben ist!):
http://www.wired.com/gadgetlab/2010/05/maker-faire-2010/all/1
Und es muss natürlich wie immer bei CC die Lizenz verlinkt werden:
http://creativecommons.org/licenses/by-nc/2.0/deed.en
KlausGraf - am Freitag, 11. November 2011, 12:57 - Rubrik: Open Access
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"Wieviel Prestige und Ehrlichkeit verbirgt sich hinter der Montage vom neuen Landesarchiv im Duisburger Innenhafen? Ob dieser Bau fertig gestellt wird bleibt offen. Protz oder Schönheit? Verschwendung oder Notwendigkeit? Wenn Justitia schweigt, tanzt das Ruhrgespenst.
Macht euch auf und tanzt euch frei. Surft durchs Netz und recherchiert zum Landesarchiv.
Blogt eure Netzfunde als Kommentar. Wir wollen alles wissen!
Wir sind der Meinung Kunst braucht keine Genehmigung,
Verschwendung aber schon!
Das Ruhrgespenst und sein Affe!
PS: RUHR YORK IS WHERE YOUR HEART IS!"
Wolf Thomas - am Freitag, 11. November 2011, 11:43 - Rubrik: Staatsarchive
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UB Tübingen Mh 6/1:
http://idb.ub.uni-tuebingen.de/diglit/Mh6-1
Siehe auch
http://archiv.twoday.net/stories/38723979/

http://idb.ub.uni-tuebingen.de/diglit/Mh6-1
Siehe auch
http://archiv.twoday.net/stories/38723979/

KlausGraf - am Freitag, 11. November 2011, 05:42 - Rubrik: Kodikologie
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Gesichte und Offenbarungen der Schwester "Magdalene Butlerin" geb. 1407 wurden 1853 in Köln aus der Brentano-Bibliothek verkauft (S. 5 Nr. 46):
http://archiv.twoday.net/stories/49608585/
Der Handschriftencensus hat die Handschrift offenkundig nicht. Als Gesamtüberlieferung des Magdalenenbuchs, das sich dem Leben und den Visionen der Klarissin Magdalena Beutlerin von Freiburg widmet, werden dort 5 Handschriften aufgeführt, von denen nur die 1491 datierte der Mainzer Stadtbibliothek den ganzen Text in mittelalterlicher Fassung bietet (also eine Vollhandschrift ist).
http://www.handschriftencensus.de/werke/994
Ohne Google hätte ich sicher nicht herausgefunden, dass ein Kölner Franziskanerinnenkonvent den Brentano-Codex erworben hat. Er taucht im Verzeichnis der kleineren Archive der Rheinprovinz Bd. 1, S. 261 als Eigentum des Dreikönigenklosters der Franziskanerinnen in Mülheim am Rhein, heute Köln-Mülheim auf:
http://www.archive.org/stream/bersichtberdeni01tillgoog#page/n274/mode/2up
Die Handschrift wird ins Ende des 15. Jahrhundert datiert, die Datierung der Vorlage 1448 verweist deutlich aufs Magdalenenbuch - wie auch der bei der Versteigerung 1853 gewählte Titel. Der Textbeginn ist ungewöhnlich, die Mainzer Handschrift beginnt nicht mit dem Brief der Klausnerin Katharina von Beuggen, der schon im Cgm 5134 erscheint. Siehe dazu Schleußner im Katholik 1907:
http://idb.ub.uni-tuebingen.de/diglit/kath_1907_035/0032
Das Internet hilft zwar viel, aber die passenden Franziskanerinnen zu finden, die das 1975 aufgegebene Dreikönigen-Hospital betreuten,
http://de.wikipedia.org/wiki/Keupstra%C3%9Fe
erscheint mir aussichtslos. Vermutlich werden sie irgendwann die Handschrift wieder verkauft haben. Aber ich versuche der Sache nachzugehen.
Nachtrag: Kollege Helbach gab den Hinweis, dass es die Aachener Franziskanerinnen waren: "Ausweislich Handbuch des Erzbistums 1933, S. 404 (Pfarreienartikel Mülheim, Liebfrauen (Anstalten)) und entspr. S. 699 (S. 684 ff. Zusammenstellung weibliche Orden) waren es die Franzisanerinnen aus dem Mutterhaus in Aachen, Lindenplatz 2 (Arme Schwestern vom Hl. Franziskus); 32 Schwestern gab es damals in dem Krankenhaus in der Keupstr. 2-4 in Köln-Mülheim." Heute: http://www.schervier-orden.de . Hinsichtlich des HAEK und des Pfarrarchivs Mülheim (in Schachteln verpackt, daher derzeit nicht zugänglich) spricht nichts dafür, dass das Stück dort gelandet ist.
Wie bereits vermutet ist im Aachener Mutterhaus der Franziskanerinnen nicht das geringste über die Handschrift bekannt (freundliche telefonische Auskunft der Archivarin Sr. Amabilis). Nach den Ordensvorschriften hätte sie im Mutterhaus ankommen müssen, wäre sie bei der Auflösung des Konvents noch vorhanden gewesen.
Update: Exzerpte aus dem Magdalenenbuch in der Trierer Hs. 785/1365 8°, dem Handschriftencensus am 5.2.2012 unbekannt:
http://www.manuscripta-mediaevalia.de/hs/katalogseiten/HSK0508_b321_jpg.htm (Bushey 1996!!)
http://archiv.twoday.net/stories/1022439843/
#forschung
http://archiv.twoday.net/stories/49608585/
Der Handschriftencensus hat die Handschrift offenkundig nicht. Als Gesamtüberlieferung des Magdalenenbuchs, das sich dem Leben und den Visionen der Klarissin Magdalena Beutlerin von Freiburg widmet, werden dort 5 Handschriften aufgeführt, von denen nur die 1491 datierte der Mainzer Stadtbibliothek den ganzen Text in mittelalterlicher Fassung bietet (also eine Vollhandschrift ist).
http://www.handschriftencensus.de/werke/994
Ohne Google hätte ich sicher nicht herausgefunden, dass ein Kölner Franziskanerinnenkonvent den Brentano-Codex erworben hat. Er taucht im Verzeichnis der kleineren Archive der Rheinprovinz Bd. 1, S. 261 als Eigentum des Dreikönigenklosters der Franziskanerinnen in Mülheim am Rhein, heute Köln-Mülheim auf:
http://www.archive.org/stream/bersichtberdeni01tillgoog#page/n274/mode/2up
Die Handschrift wird ins Ende des 15. Jahrhundert datiert, die Datierung der Vorlage 1448 verweist deutlich aufs Magdalenenbuch - wie auch der bei der Versteigerung 1853 gewählte Titel. Der Textbeginn ist ungewöhnlich, die Mainzer Handschrift beginnt nicht mit dem Brief der Klausnerin Katharina von Beuggen, der schon im Cgm 5134 erscheint. Siehe dazu Schleußner im Katholik 1907:
http://idb.ub.uni-tuebingen.de/diglit/kath_1907_035/0032
Das Internet hilft zwar viel, aber die passenden Franziskanerinnen zu finden, die das 1975 aufgegebene Dreikönigen-Hospital betreuten,
http://de.wikipedia.org/wiki/Keupstra%C3%9Fe
erscheint mir aussichtslos. Vermutlich werden sie irgendwann die Handschrift wieder verkauft haben. Aber ich versuche der Sache nachzugehen.
Nachtrag: Kollege Helbach gab den Hinweis, dass es die Aachener Franziskanerinnen waren: "Ausweislich Handbuch des Erzbistums 1933, S. 404 (Pfarreienartikel Mülheim, Liebfrauen (Anstalten)) und entspr. S. 699 (S. 684 ff. Zusammenstellung weibliche Orden) waren es die Franzisanerinnen aus dem Mutterhaus in Aachen, Lindenplatz 2 (Arme Schwestern vom Hl. Franziskus); 32 Schwestern gab es damals in dem Krankenhaus in der Keupstr. 2-4 in Köln-Mülheim." Heute: http://www.schervier-orden.de . Hinsichtlich des HAEK und des Pfarrarchivs Mülheim (in Schachteln verpackt, daher derzeit nicht zugänglich) spricht nichts dafür, dass das Stück dort gelandet ist.
Wie bereits vermutet ist im Aachener Mutterhaus der Franziskanerinnen nicht das geringste über die Handschrift bekannt (freundliche telefonische Auskunft der Archivarin Sr. Amabilis). Nach den Ordensvorschriften hätte sie im Mutterhaus ankommen müssen, wäre sie bei der Auflösung des Konvents noch vorhanden gewesen.
Update: Exzerpte aus dem Magdalenenbuch in der Trierer Hs. 785/1365 8°, dem Handschriftencensus am 5.2.2012 unbekannt:
http://www.manuscripta-mediaevalia.de/hs/katalogseiten/HSK0508_b321_jpg.htm (Bushey 1996!!)
http://archiv.twoday.net/stories/1022439843/
#forschung
KlausGraf - am Freitag, 11. November 2011, 03:57 - Rubrik: Kodikologie
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Die beiden Verkaufskataloge von 1819 und 1853 (siehe Gajek, Clemens und Christian Brentanos Bibliotheken, 1974) sind online:
http://picus.sns.it/biblioteche_dei_filosofi/index.php?page=Filosofo&id=9&lang=it
http://picus.sns.it/index.php?page=Filosofo&id=10&lang=it
Im Katalog von 1853 findet man etwa mgo 224, den Fechter in seinem Inzigkofen-Buch mit anderen Handschriften aus diesem Stift, die an die Brüder gelangten, S. 49 erwähnt (aber nicht im Katalog der Handschriften selbst) auf S. 2 Nr. 5:
http://www.handschriftencensus.de/9227
Brentano S. 2f. Nr. 7 ist mgq 730 mit der Vita Elisabeths von Kirchberg:
http://www.handschriftencensus.de/4500
http://kups.ub.uni-koeln.de/1596/
http://www.manuscripta-mediaevalia.de/hs/katalogseiten/HSK0603c_b369_jpg.htm (Degerings Provenienzregister nennt Q 730 für Brentano)
S. 3 Nr. 8 ist mgf 741. Nemes 2009 zitierte meinen Beitrag zu Felicitas Lieberin (in Medlingen), während der Handschriftencensus das - in diesem Eintrag - natürlich nicht für nötig hält:
http://archiv.twoday.net/stories/4230116/
S. 4 Nr. 27 stammt ebenfalls von der Lieberin und wurde jüngst in St. Petersburg wiedergefunden:
http://www.handschriftencensus.de/21883
S. 3 Nr. 15 ist die Finck-Handschrift Wien 13671
http://www.handschriftencensus.de/15924
Siehe auch:
http://archiv.twoday.net/stories/49608610/
#forschung
http://picus.sns.it/index.php?page=Filosofo&id=10&lang=it
Im Katalog von 1853 findet man etwa mgo 224, den Fechter in seinem Inzigkofen-Buch mit anderen Handschriften aus diesem Stift, die an die Brüder gelangten, S. 49 erwähnt (aber nicht im Katalog der Handschriften selbst) auf S. 2 Nr. 5:
http://www.handschriftencensus.de/9227
Brentano S. 2f. Nr. 7 ist mgq 730 mit der Vita Elisabeths von Kirchberg:
http://www.handschriftencensus.de/4500
http://kups.ub.uni-koeln.de/1596/
http://www.manuscripta-mediaevalia.de/hs/katalogseiten/HSK0603c_b369_jpg.htm (Degerings Provenienzregister nennt Q 730 für Brentano)
S. 3 Nr. 8 ist mgf 741. Nemes 2009 zitierte meinen Beitrag zu Felicitas Lieberin (in Medlingen), während der Handschriftencensus das - in diesem Eintrag - natürlich nicht für nötig hält:
http://archiv.twoday.net/stories/4230116/
S. 4 Nr. 27 stammt ebenfalls von der Lieberin und wurde jüngst in St. Petersburg wiedergefunden:
http://www.handschriftencensus.de/21883
S. 3 Nr. 15 ist die Finck-Handschrift Wien 13671
http://www.handschriftencensus.de/15924
Siehe auch:
http://archiv.twoday.net/stories/49608610/
#forschung
KlausGraf - am Freitag, 11. November 2011, 01:35 - Rubrik: Kodikologie
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http://blogs.princeton.edu/rarebooks/2011/11/_frances_wolfreston_the_web.html
University of Pennsylvania Libraries project cataloging the Culture Class Collection http://www.flickr.com/photos/58558794@N07/
Smith College • Mortimer Rare Book Room http://www.flickr.com/photos/bibliography/
David Pearson • English book owners in the seventeenth century http://www.flickr.com/photos/49849376@N06/
University of Glasgow Library http://www.flickr.com/photos/uofglibrary/sets/72157626041343415/
Heraldic Bookplates (Group pool) http://www.flickr.com/groups/1000356@N20/
Pratt Libraries Ex Libris Collection http://www.flickr.com/photos/34900073@N07/sets/72157613160345964/
University of Pennsylvania Libraries project cataloging the Culture Class Collection http://www.flickr.com/photos/58558794@N07/
Smith College • Mortimer Rare Book Room http://www.flickr.com/photos/bibliography/
David Pearson • English book owners in the seventeenth century http://www.flickr.com/photos/49849376@N06/
University of Glasgow Library http://www.flickr.com/photos/uofglibrary/sets/72157626041343415/
Heraldic Bookplates (Group pool) http://www.flickr.com/groups/1000356@N20/
Pratt Libraries Ex Libris Collection http://www.flickr.com/photos/34900073@N07/sets/72157613160345964/
KlausGraf - am Freitag, 11. November 2011, 01:21 - Rubrik: English Corner
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http://picus.sns.it/biblioteche_dei_filosofi/index.php?page=Home&lang=de
Das italienische Portal enthält auch digitalisierte Materialien (Buchkataloge), auch auf Deutsch und aus der frühen Neuzeit.
Via
http://filosofiastoria.wordpress.com/2011/11/07/biblioteca-dei-filosofi-biblioteche-filosofiche-private-in-eta-moderna-e-contemporanea/
Das italienische Portal enthält auch digitalisierte Materialien (Buchkataloge), auch auf Deutsch und aus der frühen Neuzeit.
Via
http://filosofiastoria.wordpress.com/2011/11/07/biblioteca-dei-filosofi-biblioteche-filosofiche-private-in-eta-moderna-e-contemporanea/
KlausGraf - am Freitag, 11. November 2011, 01:04 - Rubrik: Digitale Bibliotheken
KlausGraf - am Freitag, 11. November 2011, 00:58 - Rubrik: English Corner
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falls Sie sich auch für den Beitrag von Dr. Harald Müller
Die Erschließung von Nachlässen und der Datenschutz
in /RBD 40/2010, 81-89/
interessieren. Das Heft mit dem Beitrag ist jetzt erschienen und falls
Ihnen eine Fernleihe nicht möglich oder zu lästig ist, ich habe den
Beitrag hier
http://www.ajbd.de/veroeff/rbd/einzelneBeitraege/rbd2010-23-01-Mueller-NachlaesseDatenschutz.pdf
online gestellt.
Gerade Archivare dürften dafür sehr dankbar sein. Zitat:
Die Erschließung eines Nachlasses kann zu Konflikten mit datenschutzrechtlichen Vorschriften führen. Soweit der Nachlass unveröffentlichte
Werke noch lebender Dritter enthält, kann deren Verzeichnung vorerst
nur kursorisch in Listen erfolgen. Dies betrifft hauptsächlich Briefe von
dritter Hand. Für eine detaillierte Katalogisierung ist die Zustimmung
der Briefschreiber einzuholen. Der Aufwand hierfür dürfte erheblich sein.
Deshalb kann man einem Nachlassbearbeiter nur den Rat geben, mit der
detaillierten Katalogisierung von Briefen Dritter in einem handschriftlichen Nachlass so viele Jahre zu warten, bis mutmaßlich kein Briefschreiber mehr am Leben ist. Als Richtwert könnte der Zeitraum von 30 Jahren
dienen, der sich in den meisten Archivgesetzen findet. Sollten allerdings,
aus welchen Gründen auch immer wichtige und deshalb zu verzeichnende, Briefe noch lebender Dritter in einem Nachlass gefunden werden, so
ist eine Katalogisierung nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Betroffenen zulässig
Müller übersieht, dass de lege ferenda ohne größere Probleme das Problem beseitigt werden könnte. Ich habe mich zwar bei meinem Vorschlag für das Thüringer Bibliotheksgesetz
http://archiv.twoday.net/stories/4834214/
primär auf die Übernahme bezogen, aber die Erschließung ausdrücklich einbezogen. Dank Herrn Steinhauer wurde mein Vorschlag Gesetz:
http://archiv.twoday.net/stories/5094326/
§ 4 Abs. 3 des Thüringer Bibliotheksgesetzes lautet:
3) Für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten
lebender Personen bei der Übernahme, Erschließung und
Nutzbarmachung von Nachlässen durch Bibliotheken gelten
die Vorschriften des Thüringer Archivgesetzes entsprechend.
Für mich völlig unverständlich und nur durch mangelnde Unterstützung der beteiligten Bibliotheksverbände erklärlich ist der Umstand, dass die späteren Bibliotheksgesetze in Sachsen-Anhalt und Hessen dem Thüringer Vorbild nicht gefolgt sind:
http://de.wikipedia.org/wiki/Bibliotheksgesetz#Aktuelle_Gesetze_und_Gesetzgebungsverfahren
In § 15 des Thüringer Archivgesetzes heißt es:
(3) Die öffentlichen Archive sind verpflichtet, die von ihnen archivierten Unterlagen als öffentliches Archivgut nach archivwissenschaftlichen Gesichtspunkten zu ordnen und durch Findmittel zu erschließen.
(4) Zur besseren Erschließung darf das Archivgut mittels elektronischer Datenträger erfaßt und gespeichert werden; die Auswertung der gespeicherten Informationen ist nur zur Erfüllung der in diesem Gesetz genannten Zwecke zulässig.
(5) Die Verknüpfung personenbezogener Daten durch das öffentliche Archiv ist innerhalb der in § 17 genannten Schutzfristen nur zulässig, wenn schutzwürdige Belange betroffener Personen oder Dritte nicht beeinträchtigt werden.
Die übliche archivische Erschließung des Nachlasses mit Namen der Korrespondenten erscheint mir damit abgesichert. Ich bezweifle also entschieden, dass Müllers Schlussfolgerungen für Thüringer Bibliotheken zutreffend sind. Für den DBV hat mir Arne Upmeier mitgeteilt, dass er von einer offiziellen Stellungnahme absehen möchte. Er hat aber - soviel denke ich, darf ich aus seiner Mail an mich vom 29.7.2010, die auch an die interne Mailingliste der DBV-Rechtskomission ging, durchaus mitteilen - deutlich Sympathie für "meine" Datenschutzklausel geäußert.
Weitere Beiträge Müllers zum Thema:
https://www.kinematheksverbund.de/Symp2009-09-11/PDF/Mueller_script.pdf
http://www.mpil.de/shared/data/pdf/nachlass1983.pdf (Buch von 1983)
Die Erschließung von Nachlässen und der Datenschutz
in /RBD 40/2010, 81-89/
interessieren. Das Heft mit dem Beitrag ist jetzt erschienen und falls
Ihnen eine Fernleihe nicht möglich oder zu lästig ist, ich habe den
Beitrag hier
http://www.ajbd.de/veroeff/rbd/einzelneBeitraege/rbd2010-23-01-Mueller-NachlaesseDatenschutz.pdf
online gestellt.
Gerade Archivare dürften dafür sehr dankbar sein. Zitat:
Die Erschließung eines Nachlasses kann zu Konflikten mit datenschutzrechtlichen Vorschriften führen. Soweit der Nachlass unveröffentlichte
Werke noch lebender Dritter enthält, kann deren Verzeichnung vorerst
nur kursorisch in Listen erfolgen. Dies betrifft hauptsächlich Briefe von
dritter Hand. Für eine detaillierte Katalogisierung ist die Zustimmung
der Briefschreiber einzuholen. Der Aufwand hierfür dürfte erheblich sein.
Deshalb kann man einem Nachlassbearbeiter nur den Rat geben, mit der
detaillierten Katalogisierung von Briefen Dritter in einem handschriftlichen Nachlass so viele Jahre zu warten, bis mutmaßlich kein Briefschreiber mehr am Leben ist. Als Richtwert könnte der Zeitraum von 30 Jahren
dienen, der sich in den meisten Archivgesetzen findet. Sollten allerdings,
aus welchen Gründen auch immer wichtige und deshalb zu verzeichnende, Briefe noch lebender Dritter in einem Nachlass gefunden werden, so
ist eine Katalogisierung nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Betroffenen zulässig
Müller übersieht, dass de lege ferenda ohne größere Probleme das Problem beseitigt werden könnte. Ich habe mich zwar bei meinem Vorschlag für das Thüringer Bibliotheksgesetz
http://archiv.twoday.net/stories/4834214/
primär auf die Übernahme bezogen, aber die Erschließung ausdrücklich einbezogen. Dank Herrn Steinhauer wurde mein Vorschlag Gesetz:
http://archiv.twoday.net/stories/5094326/
§ 4 Abs. 3 des Thüringer Bibliotheksgesetzes lautet:
3) Für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten
lebender Personen bei der Übernahme, Erschließung und
Nutzbarmachung von Nachlässen durch Bibliotheken gelten
die Vorschriften des Thüringer Archivgesetzes entsprechend.
Für mich völlig unverständlich und nur durch mangelnde Unterstützung der beteiligten Bibliotheksverbände erklärlich ist der Umstand, dass die späteren Bibliotheksgesetze in Sachsen-Anhalt und Hessen dem Thüringer Vorbild nicht gefolgt sind:
http://de.wikipedia.org/wiki/Bibliotheksgesetz#Aktuelle_Gesetze_und_Gesetzgebungsverfahren
In § 15 des Thüringer Archivgesetzes heißt es:
(3) Die öffentlichen Archive sind verpflichtet, die von ihnen archivierten Unterlagen als öffentliches Archivgut nach archivwissenschaftlichen Gesichtspunkten zu ordnen und durch Findmittel zu erschließen.
(4) Zur besseren Erschließung darf das Archivgut mittels elektronischer Datenträger erfaßt und gespeichert werden; die Auswertung der gespeicherten Informationen ist nur zur Erfüllung der in diesem Gesetz genannten Zwecke zulässig.
(5) Die Verknüpfung personenbezogener Daten durch das öffentliche Archiv ist innerhalb der in § 17 genannten Schutzfristen nur zulässig, wenn schutzwürdige Belange betroffener Personen oder Dritte nicht beeinträchtigt werden.
Die übliche archivische Erschließung des Nachlasses mit Namen der Korrespondenten erscheint mir damit abgesichert. Ich bezweifle also entschieden, dass Müllers Schlussfolgerungen für Thüringer Bibliotheken zutreffend sind. Für den DBV hat mir Arne Upmeier mitgeteilt, dass er von einer offiziellen Stellungnahme absehen möchte. Er hat aber - soviel denke ich, darf ich aus seiner Mail an mich vom 29.7.2010, die auch an die interne Mailingliste der DBV-Rechtskomission ging, durchaus mitteilen - deutlich Sympathie für "meine" Datenschutzklausel geäußert.
Weitere Beiträge Müllers zum Thema:
https://www.kinematheksverbund.de/Symp2009-09-11/PDF/Mueller_script.pdf
http://www.mpil.de/shared/data/pdf/nachlass1983.pdf (Buch von 1983)
KlausGraf - am Freitag, 11. November 2011, 00:07 - Rubrik: Datenschutz
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http://www.romanicodigital.com/
ist ein Portal für die Kunst der Romanik in Spanien.
http://biblioteca.cchs.csic.es/digitalizacion_tnt/index.html
ist die digitale Fassung des spanischen Denkmalkatalogs mit vielen alten Bildern, wobei natürlich die Lizenz CC-BY-NC für diejenigen Fotografen, die 70 Jahre tot sind, eindeutig Copyfraud ist.
ist ein Portal für die Kunst der Romanik in Spanien.
http://biblioteca.cchs.csic.es/digitalizacion_tnt/index.html
ist die digitale Fassung des spanischen Denkmalkatalogs mit vielen alten Bildern, wobei natürlich die Lizenz CC-BY-NC für diejenigen Fotografen, die 70 Jahre tot sind, eindeutig Copyfraud ist.
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