Die lateinischen-deutschen Verse in der verschollenen Handschrift (14. Jh.?) Prag, Fürstl. Fürstenbergische Bibl., Cod. II f 4
http://www.handschriftencensus.de/20204
wurden bisher nicht identifiziert.
Die zwei lateinischen Verse stammen aus den Disticha Catonis und werden danach ins Ostmitteldeutsche übersetzt.
http://books.google.de/books?id=FK6RE-7MprsC&q=%22invidiam%20nimio%20cultu%22&hl=de&pg=PA298
http://www.baldzuhn.de/cato.html (II, 13)
Eine nähere Bestimmung der deutschen Übersetzung überlasse ich gern Spezialisten.
Nachtrag 31.3.2013: Von Baldzuhn (ohne Hinweis auf mich oder diesen Beitrag) eingeordnet unter den nicht zuzuordnenden Übersetzungen, obwohl (Mail) Manches auf den schlesischen Cato weise:
http://www1.uni-hamburg.de/disticha-catonis/nichtzugeordnete.html
Inzwischen mit meinem Namen (aber keinem Link auf den Beitrag) versehen und mit meinem Namen (aber ebenfalls ohne Link) erwähnt von Baldzuhn in der [FS Kornrumpf]= Grundlagen ed. Bentzinger 2013, S. 453 Anm. 3.
http://www.handschriftencensus.de/20204
wurden bisher nicht identifiziert.
Die zwei lateinischen Verse stammen aus den Disticha Catonis und werden danach ins Ostmitteldeutsche übersetzt.
http://books.google.de/books?id=FK6RE-7MprsC&q=%22invidiam%20nimio%20cultu%22&hl=de&pg=PA298
http://www.baldzuhn.de/cato.html (II, 13)
Eine nähere Bestimmung der deutschen Übersetzung überlasse ich gern Spezialisten.
Nachtrag 31.3.2013: Von Baldzuhn (ohne Hinweis auf mich oder diesen Beitrag) eingeordnet unter den nicht zuzuordnenden Übersetzungen, obwohl (Mail) Manches auf den schlesischen Cato weise:
http://www1.uni-hamburg.de/disticha-catonis/nichtzugeordnete.html
Inzwischen mit meinem Namen (aber keinem Link auf den Beitrag) versehen und mit meinem Namen (aber ebenfalls ohne Link) erwähnt von Baldzuhn in der [FS Kornrumpf]= Grundlagen ed. Bentzinger 2013, S. 453 Anm. 3.
KlausGraf - am Samstag, 30. Juni 2012, 01:04 - Rubrik: Kodikologie
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"Es sind wahre Schätze, die 30 Jahre Theatergeschichte dokumentieren und im Keller des Theaters an der Ruhr lagern. In dem Archiv des Hauses verbergen sich Bilder, Protokolle, Videos oder Kostümbildzeichnungen – die Schätze hinter den Kulissen. Nun gibt die Theaterleitung das umfangreiche Archiv ins Schloss Museum Wahn, das der Universität Köln angeschlossen ist. […]
Darunter befinden sich „Essayistische Artikel in Zeitschriften, Aufzeichnungen aus der Gründungsgeschichte, Bildmaterial aller Reisen, die das Theater unternommen hat.“
Auch Bühnenbildmodelle und Filmaufnahmen der Aufführungen sind darunter. „Sehr komplexes Material.“ Bereits vor einigen Jahren hatte eine Mitarbeiterin des Theaters begonnen, das Archiv zu katalogisieren, so dass es geordneter übergeben werden kann. Die meisten Dinge werden nun als Originale nach Köln gegeben, von Dingen, mit denen noch gearbeitet werde, wurden Kopien gefertigt."
http://www.derwesten.de/staedte/muelheim/eine-lkw-ladung-archiv-zieht-um-id6820213.html
Die Theaterwissenschaftliche Sammlung der Universität zu Köln
http://tws.phil-fak.uni-koeln.de/
___
Könnte man in Archivalia eine Rubrik "Kunstarchive" oder ähnliches eröffnen?
Darunter befinden sich „Essayistische Artikel in Zeitschriften, Aufzeichnungen aus der Gründungsgeschichte, Bildmaterial aller Reisen, die das Theater unternommen hat.“
Auch Bühnenbildmodelle und Filmaufnahmen der Aufführungen sind darunter. „Sehr komplexes Material.“ Bereits vor einigen Jahren hatte eine Mitarbeiterin des Theaters begonnen, das Archiv zu katalogisieren, so dass es geordneter übergeben werden kann. Die meisten Dinge werden nun als Originale nach Köln gegeben, von Dingen, mit denen noch gearbeitet werde, wurden Kopien gefertigt."
http://www.derwesten.de/staedte/muelheim/eine-lkw-ladung-archiv-zieht-um-id6820213.html
Die Theaterwissenschaftliche Sammlung der Universität zu Köln
http://tws.phil-fak.uni-koeln.de/
___
Könnte man in Archivalia eine Rubrik "Kunstarchive" oder ähnliches eröffnen?
SW - am Freitag, 29. Juni 2012, 23:41 - Rubrik: Filmarchive
http://extranet.narc.fi/heraldica/?kieli=de
Die Wappen-Datenbank ist auch auf Deutsch nutzbar, nur ist der Wert aus meiner Sicht noch eher begrenzt.
Via http://www.arkisto.fi/en/news/775/61/The-National-Archives-updates-the-Europeana-Heraldica-database/
Die Wappen-Datenbank ist auch auf Deutsch nutzbar, nur ist der Wert aus meiner Sicht noch eher begrenzt.
Via http://www.arkisto.fi/en/news/775/61/The-National-Archives-updates-the-Europeana-Heraldica-database/
KlausGraf - am Freitag, 29. Juni 2012, 22:16 - Rubrik: Hilfswissenschaften
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Für die Erforschung von Buchprovenienzen vielleicht von Belang:
http://dbgw.finlit.fi/henrik/henrik_english.php
"HENRIK is a relational database consisting of eleven different tables. Books notated in estate inventory deeds and auction protocols are given in separate tables, as is data about auctions, estate inventories and persons. Main information about books and persons are given in the search result. "
http://dbgw.finlit.fi/henrik/henrik_english.php
"HENRIK is a relational database consisting of eleven different tables. Books notated in estate inventory deeds and auction protocols are given in separate tables, as is data about auctions, estate inventories and persons. Main information about books and persons are given in the search result. "
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"For example, 80% of students had never maintained their own blog for their research, and 78% had never posted to someone else's blog. Over 70% had never maintained or collaborated online using wikis, and 58% had never posted contributions to themed discussions."
http://geschichtsweberei.blogspot.de/2012/06/report-researchers-of-tomorrow-research.html
Update: http://archiv.twoday.net/stories/172009543/
http://geschichtsweberei.blogspot.de/2012/06/report-researchers-of-tomorrow-research.html
Update: http://archiv.twoday.net/stories/172009543/
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http://vda.archiv.net/i
Fulda. Der Bundesverband VdA – Verband deutscher Archivarinnen und Archivare e.V. hat sich mit einem Schreiben vom heutigen Tage an die Staatsanwaltschaft Köln gewendet.
Der bundesweit tätige Berufs- und Fachverband für das deutsche Archivwesen
ersucht darin die Kölner Ermittlungsbehörde zu prüfen, ob die in den
Medienberichterstattungen geschilderte Aktenvernichtung im Bundesamt für
Verfassungsschutz durch die verantwortlichen Mitarbeiter der Behörde die
Tatbestandsvoraussetzungen des Verwahrungsbruchs nach § 133 StGB erfüllt.
Der VdA – Verband deutscher Archivarinnen und Archviare e.V. sieht in der
Aktenvernichtung einen Schlag gegen die Demokratie. Die Bürgerinnen und
Bürger haben ein Recht auf vollständige Transparenz behördlichen Handelns.
Dies erfolgt in der Regel in Archiven, denen alle Vorgänge aller Behörden vor
einer anstehenden Vernichtung zur Archivierung angeboten werden müssen.
Der VdA fordert den Bundestag und die Bundesregierung auf, bei der
unmittelbar bevorstehenden Novellierung des Bundesarchivgesetzes eindeutig
klarzustellen, dass dem Bundesarchiv alle entstehenden Unterlagen – sei es
über legale oder illegale Aktionen von Behörden – nach Aktenschluss
angeboten werden müssen. Zudem sollen die Strafen für Vernichtungsaktionen
(Verwahrungsbruch) erhöht werden.
Aktionen, wie sie beim Bundesamt für Verfassungsschutz bekannt geworden
sind, dürfen sich zukünftig nicht wiederholen!
Siehe auch
http://archiv.twoday.net/stories/97068889/
http://www.spiegel.de/panorama/justiz/nsu-verfassungsschutz-leitet-ermittlung-wegen-aktenvernichtung-ein-a-841534.html
http://www.welt.de/politik/deutschland/article107290424/Die-Akten-im-Reisswolf-des-Verfassungsschutzes.html
"Das Vernichten von Akten nach einer bestimmten Zeit ist ein üblicher und vorgesehener Vorgang. "
WENN UND NUR WENN das zuständige Archiv für diesen Aktentyp eine befristete oder unbefristete Vernichtungsgenehmigung erteilt hat ODER das Archiv die Akten als nicht archivwürdig nach Anbietung bewertet hat. Das kapieren aber Journalisten und Politiker alle nicht.
Fulda. Der Bundesverband VdA – Verband deutscher Archivarinnen und Archivare e.V. hat sich mit einem Schreiben vom heutigen Tage an die Staatsanwaltschaft Köln gewendet.
Der bundesweit tätige Berufs- und Fachverband für das deutsche Archivwesen
ersucht darin die Kölner Ermittlungsbehörde zu prüfen, ob die in den
Medienberichterstattungen geschilderte Aktenvernichtung im Bundesamt für
Verfassungsschutz durch die verantwortlichen Mitarbeiter der Behörde die
Tatbestandsvoraussetzungen des Verwahrungsbruchs nach § 133 StGB erfüllt.
Der VdA – Verband deutscher Archivarinnen und Archviare e.V. sieht in der
Aktenvernichtung einen Schlag gegen die Demokratie. Die Bürgerinnen und
Bürger haben ein Recht auf vollständige Transparenz behördlichen Handelns.
Dies erfolgt in der Regel in Archiven, denen alle Vorgänge aller Behörden vor
einer anstehenden Vernichtung zur Archivierung angeboten werden müssen.
Der VdA fordert den Bundestag und die Bundesregierung auf, bei der
unmittelbar bevorstehenden Novellierung des Bundesarchivgesetzes eindeutig
klarzustellen, dass dem Bundesarchiv alle entstehenden Unterlagen – sei es
über legale oder illegale Aktionen von Behörden – nach Aktenschluss
angeboten werden müssen. Zudem sollen die Strafen für Vernichtungsaktionen
(Verwahrungsbruch) erhöht werden.
Aktionen, wie sie beim Bundesamt für Verfassungsschutz bekannt geworden
sind, dürfen sich zukünftig nicht wiederholen!
Siehe auch
http://archiv.twoday.net/stories/97068889/
http://www.spiegel.de/panorama/justiz/nsu-verfassungsschutz-leitet-ermittlung-wegen-aktenvernichtung-ein-a-841534.html
http://www.welt.de/politik/deutschland/article107290424/Die-Akten-im-Reisswolf-des-Verfassungsschutzes.html
"Das Vernichten von Akten nach einer bestimmten Zeit ist ein üblicher und vorgesehener Vorgang. "
WENN UND NUR WENN das zuständige Archiv für diesen Aktentyp eine befristete oder unbefristete Vernichtungsgenehmigung erteilt hat ODER das Archiv die Akten als nicht archivwürdig nach Anbietung bewertet hat. Das kapieren aber Journalisten und Politiker alle nicht.
KlausGraf - am Freitag, 29. Juni 2012, 19:51 - Rubrik: Staatsarchive
Die Zeitschrift erschien 1862 bis 1886. Auch wenn einzelne Seiten unbrauchbar sind, ist es doch erfreulich, dass jetzt alle Jahrgänge ohne US-Proxy benutzbar sind:
http://de.wikisource.org/wiki/Forschungen_zur_Deutschen_Geschichte
http://de.wikisource.org/wiki/Forschungen_zur_Deutschen_Geschichte
KlausGraf - am Freitag, 29. Juni 2012, 19:44 - Rubrik: Geschichtswissenschaft
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In den hessischen Archivnachrichten berichtet N. Busch über den Handschriftencensus. Eine qualitätvolle Abbildung des Wetzlarer Wigalois aus dem Hauptstaatsarchiv Wiesbaden illustriert den Beitrag. Möge der Handschriftencensus durch solche Publikationen an finanzielle Mittel gelangen, die es ihm ermöglichen, meine seit Monaten nicht bearbeiten Beiträge einzuarbeiten.
http://www.hauptstaatsarchiv.hessen.de/irj/servlet/prt/portal/prtroot/slimp.CMReader/HMWK_15/HHStAW_Internet/med/a43/a43333be-49fe-7317-9cda-a2b417c0cf46,22222222-2222-2222-2222-222222222222
http://www.hauptstaatsarchiv.hessen.de/irj/servlet/prt/portal/prtroot/slimp.CMReader/HMWK_15/HHStAW_Internet/med/a43/a43333be-49fe-7317-9cda-a2b417c0cf46,22222222-2222-2222-2222-222222222222
KlausGraf - am Freitag, 29. Juni 2012, 14:52 - Rubrik: Kodikologie
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Die Juniausgabe der Archivnachrichten aus Hessen (12/1) mit dem Schwerpunktthema „Kultur und Kunst im Fokus“ finden Sie ab sofort online unter www.hauptstaatsarchiv.hessen.de. Auf 90 Seiten finden Sie alles über die neuesten Entwicklungen im hessischen Archivwesen und natürlich jede Menge über Kunst und Kultur.
Die analoge Ausgabe kann kostenfrei über das Hessische Hauptstaatsarchiv Wiesbaden, Mosbacher Str. 55, 65187 Wiesbaden, Tel. 0611/8810, E-Mail: poststelle@hhstaw.hessen.de bezogen werden.
Die analoge Ausgabe kann kostenfrei über das Hessische Hauptstaatsarchiv Wiesbaden, Mosbacher Str. 55, 65187 Wiesbaden, Tel. 0611/8810, E-Mail: poststelle@hhstaw.hessen.de bezogen werden.
Maria Kobold - am Freitag, 29. Juni 2012, 14:26 - Rubrik: Staatsarchive
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Der Arbeitskreis Schriftgutverwaltung im DIN NABD 15 als verantwortliches Normungsgremium zur Schriftgutverwaltung/ Records Management in Deutschland hat einen Leitfaden zur qualitätssicheren Aktenführung nach DIN ISO-15489-1 veröffentlicht.
Dies zeigt prägnant die rechtlichen und fachlichen Rahmenbedingungen, Verantwortlichkeiten und Prozesse sowie notwendigen Schritte zur geeigneten IT-Unterstützung auf. Ergänzt um eine umfangreiche Literaturliste kann der Leitfaden als guter Einstieg in die Thematik dienen, insbesondere für Fachfremde, Führungskräfte und Quereinsteiger.
Vgl.: http://www.beuth.de/de/artikel/schriftgutverwaltung
Der Leitfaden ist ein Kompendium zum 2010 veröffentlichten Online-Manual zur Schriftgutverwaltung: http://archivschule.de/forschung/schriftgut/schriftgutverwaltung.html
Nähere Informationen zum DIN NABD finden Sie hier:
http://www.nabd.din.de/gremien/NA+009-00-15+AA/de/54774796.html
Dies zeigt prägnant die rechtlichen und fachlichen Rahmenbedingungen, Verantwortlichkeiten und Prozesse sowie notwendigen Schritte zur geeigneten IT-Unterstützung auf. Ergänzt um eine umfangreiche Literaturliste kann der Leitfaden als guter Einstieg in die Thematik dienen, insbesondere für Fachfremde, Führungskräfte und Quereinsteiger.
Vgl.: http://www.beuth.de/de/artikel/schriftgutverwaltung
Der Leitfaden ist ein Kompendium zum 2010 veröffentlichten Online-Manual zur Schriftgutverwaltung: http://archivschule.de/forschung/schriftgut/schriftgutverwaltung.html
Nähere Informationen zum DIN NABD finden Sie hier:
http://www.nabd.din.de/gremien/NA+009-00-15+AA/de/54774796.html
schwalm.potsdam - am Freitag, 29. Juni 2012, 13:35 - Rubrik: Records Management
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Das 2008 entstandene, archivische Computerspiel "Lambert und Laurin" ist jetzt auch ohne Archivbesuch spielbar. Alle weiteren Informationen finden sich hier: http://www.siwiarchiv.de/2012/06/lambert-und-laurin/
Zu "Lambert und Laurin" s. a. : http://archiv.twoday.net/search?q=lambert+und+laurin
Zu "Lambert und Laurin" s. a. : http://archiv.twoday.net/search?q=lambert+und+laurin
Wolf Thomas - am Freitag, 29. Juni 2012, 09:00 - Rubrik: Archivpaedagogik
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Übersehen wurde bislang, dass die "Innige Seele" aus der Gruppe der Dialoggedichte "Kreuztragende Minne" in der Handschrift der Stadtbibliothek Mainz Hs I 327 überliefert ist und von FWE Roth abgedruckt wurde. Das lange vermisste Tafelgemälde aus der Klause Kamp gegenüber von Boppard befindet sich heute in der Sammlung Thyssen-Bornemisza in Madrid.
Ferdinand Wilhelm Emil Roth, Mittheilungen aus Handschriften und älteren Druckwerken. In: Zeitschrift für deutsche Philologie 26 (1894), S. 58-70, hier S. 58-60 druckte ein mittelhochdeutsches Gespräch zwischen Gott und der Seele, irreführend als "teil eines passionals" bezeichnet. Seine Vorlage: Stadtbibliothek Mainz Hs I 327, Bl. 247v-248v (3. Viertel 15. Jh. mit Datierung 1450), die aus der Mainzer Kartause stammt (Roth gibt die Altsignatur falsch mit 517 statt richtig 577 an) und für die eine moderne Beschreibung im gedruckten Katalog von Gerhard List 2006 vorliegt:
http://www.manuscripta-mediaevalia.de/dokumente/html/hsk0578
Es handelt sich um den als "Innige Seele" bezeichneten Text (Incipit: "Hebe uff din crutze und gange nach mir", normalisiert gegenüber ²VL) der Textgruppe der "Kreuztragenden Minne", über die nach wie vor Volker Mertens in ²VL 5 (1985) Sp. 376-379 + 2VL 11 (2004) Sp. 894f. zu vergleichen ist:
http://www.libreka.de/9783110099096/194
Aus der älteren Literatur Banz:
http://archive.org/stream/germanistischea00vggoog#page/n30/mode/2up
Unbefriedigend ist die Zusammenstellung im Handschriftencensus, da die einzelnen Texte nicht unterschieden werden:
http://www.handschriftencensus.de/werke/2003
("Jesus und die Braut" überlieferte eine Handschrift der Sammlung Katzer:
http://www.bbaw.de/forschung/dtm/HSA/700421610005.html )
Die Mainzer Überlieferung kommt hinzu zu Basel A IX 2 (zwei Überlieferungen in einer Handschrift), vgl. Binz S. 122f.
http://archive.org/stream/p1diehandschrift01univuoft#page/122/mode/2up
http://aleph.unibas.ch/F/?local_base=DSV05&con_lng=GER&func=find-b&find_code=SYS&request=000087800
und dem Frankfurter Praed. 121, dessen Digitalisierung zu erwarten steht.
http://sammlungen.ub.uni-frankfurt.de/kataloge/content/pageview/1927615
[nun die Hs. online, Bl. 251r-252r:
http://sammlungen.ub.uni-frankfurt.de/msma/content/pageview/4153233 ]
Im ²VL fehlt ein Hinweis auf den Erfurter Druck "Von der innigen Seele" (um 1500):
http://www.gesamtkatalogderwiegendrucke.de/docs/M41121.htm
Ich konnte durch eine Internetrecherche herausfinden, dass die von Hoffmann von Fallersleben edierte Überlieferung auf einem Tafelbild aus der Klause Kamp gegenüber von Boppard keineswegs verschollen ist. Dann stellte ich aber fest, dass Volker Honemann, Vorformen des Einblattdruckes, in: Einblattdrucke des 15. und frühen 16. Jahrhunderts, 2000, S. 1-43, hier S. 18f. Anm. 61 bereits den neuen Standort in Madrid bekanntgegeben hatte.
Eine zoombare Abbildung findet sich im Netz unter:
http://www.museothyssen.org/thyssen/ficha_obra/1134
In zwei Katalogen wurde das Gedicht wiedergegeben: Isolde Lübbeke: Early German painting 1350-1550. The Thyssen-Bornemisza Collection, 1991 und Grünewald und seine Zeit, 2008
http://books.google.de/books?id=QqjqAAAAMAAJ&q=%22ich+volgen+dir%22
(Zweifel an der üblichen Datierung um 1420 - sie sei zu früh - werden anscheinend geäußert in der Zs. für Kunstgeschichte 2008, S. 285.)
Hoffmanns Ausgabe 1834
http://digital.ub.uni-duesseldorf.de/ihd/periodical/pageview/278283
Ihr folgt Wackernagels Abdruck
http://books.google.de/books?id=8Byg5ZELg5wC&pg=PA656
und auch die Wiedergabe bei Winfried Monschauer, Das Augustiner-Eremiten-Nonnenkloster St. Maria zu Kamp, 1998, S. 124-126.
Während Hoffmann das Bild bei dem Koblenzer Kaufmann Hermann Diez vorfand, sagt Johann Friedrich Heinrich Schlosser1852 , es gehöre dem Spital der Barmherzigen Schwestern in Koblenz:
http://books.google.de/books?id=yXBFAAAAcAAJ&pg=PA159
Da das Bild noch existiert, haben Schlossers Abschriften in der Mainzer Martinus-Bibliothek (ehemals Seminarbibliothek) nur noch wissenschaftsgeschichtlichen Wert:
http://www.bbaw.de/forschung/dtm/HSA/700386250010.html
1919 befand sich das Bild in der Salzburger Sammlung von Legay:
http://archive.org/stream/sterreichische16austuoft#page/54/mode/2up
#forschung
Tafelbild aus Kamp, heute Madrid
Kreuztragende Minne aus der Einsiedler Handschrift
Holzschnitt im GNM
http://commons.wikimedia.org/wiki/Category:Kreuztragende_Minne
Ferdinand Wilhelm Emil Roth, Mittheilungen aus Handschriften und älteren Druckwerken. In: Zeitschrift für deutsche Philologie 26 (1894), S. 58-70, hier S. 58-60 druckte ein mittelhochdeutsches Gespräch zwischen Gott und der Seele, irreführend als "teil eines passionals" bezeichnet. Seine Vorlage: Stadtbibliothek Mainz Hs I 327, Bl. 247v-248v (3. Viertel 15. Jh. mit Datierung 1450), die aus der Mainzer Kartause stammt (Roth gibt die Altsignatur falsch mit 517 statt richtig 577 an) und für die eine moderne Beschreibung im gedruckten Katalog von Gerhard List 2006 vorliegt:
http://www.manuscripta-mediaevalia.de/dokumente/html/hsk0578
Es handelt sich um den als "Innige Seele" bezeichneten Text (Incipit: "Hebe uff din crutze und gange nach mir", normalisiert gegenüber ²VL) der Textgruppe der "Kreuztragenden Minne", über die nach wie vor Volker Mertens in ²VL 5 (1985) Sp. 376-379 + 2VL 11 (2004) Sp. 894f. zu vergleichen ist:
http://www.libreka.de/9783110099096/194
Aus der älteren Literatur Banz:
http://archive.org/stream/germanistischea00vggoog#page/n30/mode/2up
Unbefriedigend ist die Zusammenstellung im Handschriftencensus, da die einzelnen Texte nicht unterschieden werden:
http://www.handschriftencensus.de/werke/2003
("Jesus und die Braut" überlieferte eine Handschrift der Sammlung Katzer:
http://www.bbaw.de/forschung/dtm/HSA/700421610005.html )
Die Mainzer Überlieferung kommt hinzu zu Basel A IX 2 (zwei Überlieferungen in einer Handschrift), vgl. Binz S. 122f.
http://archive.org/stream/p1diehandschrift01univuoft#page/122/mode/2up
http://aleph.unibas.ch/F/?local_base=DSV05&con_lng=GER&func=find-b&find_code=SYS&request=000087800
und dem Frankfurter Praed. 121, dessen Digitalisierung zu erwarten steht.
http://sammlungen.ub.uni-frankfurt.de/kataloge/content/pageview/1927615
[nun die Hs. online, Bl. 251r-252r:
http://sammlungen.ub.uni-frankfurt.de/msma/content/pageview/4153233 ]
Im ²VL fehlt ein Hinweis auf den Erfurter Druck "Von der innigen Seele" (um 1500):
http://www.gesamtkatalogderwiegendrucke.de/docs/M41121.htm
Ich konnte durch eine Internetrecherche herausfinden, dass die von Hoffmann von Fallersleben edierte Überlieferung auf einem Tafelbild aus der Klause Kamp gegenüber von Boppard keineswegs verschollen ist. Dann stellte ich aber fest, dass Volker Honemann, Vorformen des Einblattdruckes, in: Einblattdrucke des 15. und frühen 16. Jahrhunderts, 2000, S. 1-43, hier S. 18f. Anm. 61 bereits den neuen Standort in Madrid bekanntgegeben hatte.
Eine zoombare Abbildung findet sich im Netz unter:
http://www.museothyssen.org/thyssen/ficha_obra/1134
In zwei Katalogen wurde das Gedicht wiedergegeben: Isolde Lübbeke: Early German painting 1350-1550. The Thyssen-Bornemisza Collection, 1991 und Grünewald und seine Zeit, 2008
http://books.google.de/books?id=QqjqAAAAMAAJ&q=%22ich+volgen+dir%22
(Zweifel an der üblichen Datierung um 1420 - sie sei zu früh - werden anscheinend geäußert in der Zs. für Kunstgeschichte 2008, S. 285.)
Hoffmanns Ausgabe 1834
http://digital.ub.uni-duesseldorf.de/ihd/periodical/pageview/278283
Ihr folgt Wackernagels Abdruck
http://books.google.de/books?id=8Byg5ZELg5wC&pg=PA656
und auch die Wiedergabe bei Winfried Monschauer, Das Augustiner-Eremiten-Nonnenkloster St. Maria zu Kamp, 1998, S. 124-126.
Während Hoffmann das Bild bei dem Koblenzer Kaufmann Hermann Diez vorfand, sagt Johann Friedrich Heinrich Schlosser1852 , es gehöre dem Spital der Barmherzigen Schwestern in Koblenz:
http://books.google.de/books?id=yXBFAAAAcAAJ&pg=PA159
Da das Bild noch existiert, haben Schlossers Abschriften in der Mainzer Martinus-Bibliothek (ehemals Seminarbibliothek) nur noch wissenschaftsgeschichtlichen Wert:
http://www.bbaw.de/forschung/dtm/HSA/700386250010.html
1919 befand sich das Bild in der Salzburger Sammlung von Legay:
http://archive.org/stream/sterreichische16austuoft#page/54/mode/2up
#forschung



http://commons.wikimedia.org/wiki/Category:Kreuztragende_Minne
KlausGraf - am Freitag, 29. Juni 2012, 01:58 - Rubrik: Kodikologie
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Die freiherrlich von Zwierlein'schen Sammlungen von gebrannten Glasfenstern, Kunstsachen und Gemälden etc. etc. zu Geisenheim: Versteigerung wegen Erbtheilung den 12. bis 15. September 1887 im freiherrlich von Zwierleinschen Hofe zu Geisenheim im Rheingau
http://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/heberle1887_09_12
Zu den Studien von F. W. E. Roth über diese Sammlung und die Familie Zwierlein:
http://de.wikisource.org/wiki/Ferdinand_Wilhelm_Emil_Roth
Eine Würdigung der Sammlung im Repertorium für Kunstwissenschaft 1888:
http://www.digizeitschriften.de/dms/img/?PPN=PPN487700287_0011&DMDID=dmdlog79

http://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/heberle1887_09_12
Zu den Studien von F. W. E. Roth über diese Sammlung und die Familie Zwierlein:
http://de.wikisource.org/wiki/Ferdinand_Wilhelm_Emil_Roth
Eine Würdigung der Sammlung im Repertorium für Kunstwissenschaft 1888:
http://www.digizeitschriften.de/dms/img/?PPN=PPN487700287_0011&DMDID=dmdlog79

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Dass bei einem solchen Werk eine gedruckte Ausgabe Schwachsinn ist, wann werden die Landeshistoriker das endlich kapieren?
http://idw-online.de/pages/de/news485726
Update: http://archiv.twoday.net/stories/109332134/
http://idw-online.de/pages/de/news485726
Update: http://archiv.twoday.net/stories/109332134/
KlausGraf - am Donnerstag, 28. Juni 2012, 20:20 - Rubrik: Landesgeschichte
http://commons.wikimedia.org/wiki/Commons:Picture_of_the_Year/2011
Foto: David Illiff
http://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0/deed.en

http://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0/deed.en
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KlausGraf - am Donnerstag, 28. Juni 2012, 20:05 - Rubrik: Archivrecht
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http://catholic-hierarchy-news.blogspot.de/2012/06/brugues-named-achivist-and-librarian.html
"Archbishop Jean-Louis Bruguès, O.P. was named Archivist of the Vatican Secret Archives and Librarian of the Vatican Library."
"Archbishop Jean-Louis Bruguès, O.P. was named Archivist of the Vatican Secret Archives and Librarian of the Vatican Library."
KlausGraf - am Donnerstag, 28. Juni 2012, 20:01 - Rubrik: Kirchenarchive
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Sagt eine studentische Arbeitsgruppe Kulturgüterschutz:
http://archaeologik.blogspot.de/2012/06/studierende-engagieren-sich-im.html
http://archaeologik.blogspot.de/2012/06/studierende-engagieren-sich-im.html
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Die Klostergeschichte gibt im Überblick Bernhard Theil im Württembergischen Klosterbuch, auch online in: "Klöster in Baden-Württemberg":
http://www.kloester-bw.de/?nr=162
Bereits Anton Hauber waren die spätmittelalterlichen Handschriften aus Oggelsbeuren aufgefallen: Anton Hauber, Deutsche Handschriften in Frauenklöstern des späteren Mittelalters, in: Zentralblatt für Bibliothekswesen 31 (1914), S. 341-373, hier S. 370-372
http://resolver.sub.uni-goettingen.de/purl?GDZPPN000273791
Kurt Ruh: "Von den Drittordensfrauen Oggelsbeuren bewahrt die Univ.-Bibl. Tübingen 6 (Md. 113, 114, 120, 121, 122, 124), die Stuttgarter Landesbibl. 3 Hss." - in der Besprechung von Kronrumpf/Völker im AfdA 1972, S. 135f. (Übersicht über Handschriften aus Klarissen und Franziskaner-Terziarinnen-Klöstern). Für die Terziarinnen verweist Ruh außer auf Oggelsbeuren auf den Katalog von Wonnenstein
http://resolver.sub.uni-goettingen.de/purl?GDZPPN000273961 (auch in: MBK)
und auf Thalbach-Bregenz, worüber inzwischen zwei Aufsätze von Werner Fechter zu vergleichen sind:
Werner Fechter, Eine Thalbacher Handschrift mit Eckhart-Predigten, Exzerpten aus Seuse, dem ps.-albertischen 'Paradisus animae' und anderem aus Pavia, in: ZfdA 103 (1974), S. 311-333.
Werner Fechter, Thalbacher Handschriften im Ferdinandeum Innsbruck, in: Codices Manuscripti 2 (1976), S. 113-117.
(Man suche nach dort erwähnten Hss. im Handschriftencensus unter der Forschungsliteratur.)
[Schedel-Inkunabel aus Thalbach
http://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/gilhofer_ranschburg_wien1911_04_03/0040 ]
Laut Sigrid Krämers Bibliothecae codicum medii aevi (erweitertes Handschriftenerbe, lizenzpflichtig online bei Erwin Rauner) sind folgende zehn Handschriften aus Oggelsbeuren bekannt:
Berlin, SB, mgo 574
http://www.manuscripta-mediaevalia.de/dokumente/html/obj31253596,T
"Item das Biechlan hautt vnß geben der Andaechtig Ersam Michel kobelt zuo vlm gott sy sin Ewiger lon ist der Suestren zuo ougelspiren (1. ungez. Blatt verso)"
http://www.handschriftencensus.de/9349
Überliefert u.a. Werke von Thomas Finck:
"Berlin, Staatsbibliothek, mgo 574 (1491, von Michael Kobelt, Bürger zu Ulm, an die FranziskanerTerziarinnen in Oggelsbeuren geschenkt)
- Pseudo- Augustinus (Guigo II. Cartusianus): Scala paradisi dt. (30v–50v)
- Johannes Gerson: De remediis contra pusillanimitatem dt. (50v–81v)
- Bonaventura: Epistola de XXV memorabilia dt. (81v–104v), wahrscheinlich von Finck: Fasbender, Finck, S. 150
- Zu überprüfen: Pseudo- Augustinus: De vita chrisiana dt. (1r–30v), von Fasbender, Finck, S. 151 zur Diskussion gestellt, aber außer der Überlieferung in dem autornahen Codex hat er keine weiteren Indizien angeführt."
http://www.freidok.uni-freiburg.de/volltexte/4798/
Stuttgart, WLB, Cod. HB I 203
http://www.handschriftencensus.de/3512
[ http://pik.ku-eichstaett.de/1564/ ]
"Sammelhandschrift aus dem Straßburger Mystikerkreis"
Zur Provenienz vgl. den Handschriftenkatalog:
http://www.manuscripta-mediaevalia.de/hs/katalogseiten/HSK0067_b089_jpg.htm
Stuttgart, WLB, Cod. HB I 204
http://www.handschriftencensus.de/5893
Herkunft aus Oggelsbeuren erschlossen, nicht völlig gesichert
http://www.manuscripta-mediaevalia.de/hs/katalogseiten/HSK0067_b094_jpg.htm
Zum möglichen Weg über das Franziskanerkloster Ehingen siehe den Tübinger Handschriftenkatalog (zu Mc Bd. 2):
http://www.manuscripta-mediaevalia.de/hs/katalogseiten/HSK0542_a031_jpg.htm
Stuttgart, WLB, Cod. I 207
http://www.handschriftencensus.de/5894
"Bl. 143v-257v geschrieben von swester Frenen ze Ogelspuren [= Verena Baldenstein] (vgl. Bl. 257v)"
Tübingen, UB, Md 113
Der handschriftliche Katalog Kellers ist digitalisiert:
http://idb.ub.uni-tuebingen.de/diglit/MhIII118-1/0858 (auch zu den anderen Hss. aus Tübingen)
Krämer: " a. 1506 Bonaventura (dt.), De quinque festivitatibus pueri Jesu (dt.); etc. s Joh. W. Lit: *Ruh, Bonaventura Deutsch, S. 176." - Ruh ²VL 1, 941
Fehlt Handschriftencensus.
[Kursorische Beschreibungen der Tübinger Handschriften - nach Signatur suchen - online:
http://www.inka.uni-tuebingen.de/handmaske.php ]
Tübingen, UB, Md 114
Krämer: "s. XV. Misc. asc. (dt.) p Heinricus Jäck."
Am Schluss steht die Jahreszahl 1475 (Tübinger Katalog wie oben)
Bl. 1v-12r ein erbaulicher Traktat, den Schmidtke, Geistliche Schiffahrt II, PBB (T) 1970, S. 140f. anführte und von dem er eine kurze Textprobe gab. Die Hs. (Schmidtke: 2. H. 15. Jh.) kam als Neujahrsgeschenk des Biberacher Predigers Heinrich Jäck ins Kloster. Fechter erwähnt sie im Artikel über Jäck im ²VL 4, 433f. mit Datierung 1475 und verweist auf Steer ²VL 1, 377, der sich auf Kellers Verzeichnis S. 59f. bezieht:
http://digital.ub.uni-duesseldorf.de/ihd/content/pageview/208172
Fehlt Handschriftencensus.
Tübingen, UB, Md 120
http://archiv.twoday.net/stories/96988352/
Krämer: "a. 1512 Joh. Gailer von Kaisersberg, Predigten (dt.); etc. s Joh. Forrer."
Fehlt Handschriftencensus.
Der Schreiber dürfte Johann Farrer sein (siehe unten)
Tübingen, UB, Md 121
http://www.handschriftencensus.de/20607
Besitzvermerke 15. Jh.
[Digitalisat: http://idb.ub.uni-tuebingen.de/diglit/Md121 ]
Tübingen, UB, Md 122
Krämer: "c. 1492/1504. Cursus BMV (dt.); etc."
Tagzeiten ULF
Fehlt Handschriftencensus.
Tübingen, UB, Md 124
http://www.handschriftencensus.de/10854
"Auf Bl. 1v Schenkungseintrag des Ulmer Franziskaners Hans Stainlin für das Franziskanerinnenkloster Oggelsbeuren"
[Abbildung des Schenkungseintrags:
http://www.mrfh.de/11030 ]
Oggelsbeuren erweist sich als Sammelbecken anderwärts geschriebener geistlicher Literatur. Nur in einem Fall ist die Niederschrift im Konvent ausdrücklich belegt, drei Handschriften gelangten als Geschenke in die klösterliche Gemeinschaft. In einem Fall ist ein auswärtiger Schreibort (Straßburg) nachweisbar. Dass HB I 204 tatsächlich aus Oggelsbeuren stammt, ist nicht völlig gesichert.
Nur wenige Inkunabeln sind bekannt, die in Oggelsbeuren in der Bibliothek vorhanden waren.
In der WLB-Stuttgart liegt ein Tauler-Druck von 1498
http://www.inka.uni-tuebingen.de/?inka=10008597
"It[e]m das Buoch des taulers hautt unss geschenckt geben die Ersam a[n]dächtig Jungfrow Katrin Schützin von vlm gott sy ir Ewiger Lon."
Die Randbemerkungen in diesem Druck untersuchte Henrik Otto, Vor- und frühreformatorische Tauler-Rezeption (2003), S. 293 u.ö.
Die UB Freiburg verwahrt ein Heiligenleben (1481)
http://www.inka.uni-tuebingen.de/?inka=23001802
"Dz hailigen buoch hantt vnß geben vnsser in Sonder getrüwer her, vnn gaistlicher vatter in christo her hanß farrer langzijtt wirdiger kijrchher hie gewessen gott sij sin Ewiger lǒn. ─ ist der Suestren zuo ougelspiren [Eintrag vermutlich um 1501]." INKA bietet zu Farrer: "Farrer, Hanß
[auch Varer], Kijrchher zuͦ Ougelspiren [Oggelsbeuren b. Ehingen]. Wurde 1477 als Leutepriester der (der Abtei Buchau inkorporierten) Pfarrkirche O. präsentiert, vgl. REC 14939. Im gleichen Jahr als vicar. perpet. eccl. Egelspuren bei Krebs: Anatenreg. 4869, starb vermutl. 1501."
Eine Münchner Vitaspatrum-Inkunabel von ca. 1488 überliefert nur noch eine Abschrift des ursprünglichen Besitzvermerks aus Oggelsbeuren:
http://daten.digitale-sammlungen.de/~db/0003/bsb00035253/image_3
http://inkunabeln.digitale-sammlungen.de/Exemplar_V-262,1.html
#forschung
http://www.kloester-bw.de/?nr=162
Bereits Anton Hauber waren die spätmittelalterlichen Handschriften aus Oggelsbeuren aufgefallen: Anton Hauber, Deutsche Handschriften in Frauenklöstern des späteren Mittelalters, in: Zentralblatt für Bibliothekswesen 31 (1914), S. 341-373, hier S. 370-372
http://resolver.sub.uni-goettingen.de/purl?GDZPPN000273791
Kurt Ruh: "Von den Drittordensfrauen Oggelsbeuren bewahrt die Univ.-Bibl. Tübingen 6 (Md. 113, 114, 120, 121, 122, 124), die Stuttgarter Landesbibl. 3 Hss." - in der Besprechung von Kronrumpf/Völker im AfdA 1972, S. 135f. (Übersicht über Handschriften aus Klarissen und Franziskaner-Terziarinnen-Klöstern). Für die Terziarinnen verweist Ruh außer auf Oggelsbeuren auf den Katalog von Wonnenstein
http://resolver.sub.uni-goettingen.de/purl?GDZPPN000273961 (auch in: MBK)
und auf Thalbach-Bregenz, worüber inzwischen zwei Aufsätze von Werner Fechter zu vergleichen sind:
Werner Fechter, Eine Thalbacher Handschrift mit Eckhart-Predigten, Exzerpten aus Seuse, dem ps.-albertischen 'Paradisus animae' und anderem aus Pavia, in: ZfdA 103 (1974), S. 311-333.
Werner Fechter, Thalbacher Handschriften im Ferdinandeum Innsbruck, in: Codices Manuscripti 2 (1976), S. 113-117.
(Man suche nach dort erwähnten Hss. im Handschriftencensus unter der Forschungsliteratur.)
[Schedel-Inkunabel aus Thalbach
http://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/gilhofer_ranschburg_wien1911_04_03/0040 ]
Laut Sigrid Krämers Bibliothecae codicum medii aevi (erweitertes Handschriftenerbe, lizenzpflichtig online bei Erwin Rauner) sind folgende zehn Handschriften aus Oggelsbeuren bekannt:
Berlin, SB, mgo 574
http://www.manuscripta-mediaevalia.de/dokumente/html/obj31253596,T
"Item das Biechlan hautt vnß geben der Andaechtig Ersam Michel kobelt zuo vlm gott sy sin Ewiger lon ist der Suestren zuo ougelspiren (1. ungez. Blatt verso)"
http://www.handschriftencensus.de/9349
Überliefert u.a. Werke von Thomas Finck:
"Berlin, Staatsbibliothek, mgo 574 (1491, von Michael Kobelt, Bürger zu Ulm, an die FranziskanerTerziarinnen in Oggelsbeuren geschenkt)
- Pseudo- Augustinus (Guigo II. Cartusianus): Scala paradisi dt. (30v–50v)
- Johannes Gerson: De remediis contra pusillanimitatem dt. (50v–81v)
- Bonaventura: Epistola de XXV memorabilia dt. (81v–104v), wahrscheinlich von Finck: Fasbender, Finck, S. 150
- Zu überprüfen: Pseudo- Augustinus: De vita chrisiana dt. (1r–30v), von Fasbender, Finck, S. 151 zur Diskussion gestellt, aber außer der Überlieferung in dem autornahen Codex hat er keine weiteren Indizien angeführt."
http://www.freidok.uni-freiburg.de/volltexte/4798/
Stuttgart, WLB, Cod. HB I 203
http://www.handschriftencensus.de/3512
[ http://pik.ku-eichstaett.de/1564/ ]
"Sammelhandschrift aus dem Straßburger Mystikerkreis"
Zur Provenienz vgl. den Handschriftenkatalog:
http://www.manuscripta-mediaevalia.de/hs/katalogseiten/HSK0067_b089_jpg.htm
Stuttgart, WLB, Cod. HB I 204
http://www.handschriftencensus.de/5893
Herkunft aus Oggelsbeuren erschlossen, nicht völlig gesichert
http://www.manuscripta-mediaevalia.de/hs/katalogseiten/HSK0067_b094_jpg.htm
Zum möglichen Weg über das Franziskanerkloster Ehingen siehe den Tübinger Handschriftenkatalog (zu Mc Bd. 2):
http://www.manuscripta-mediaevalia.de/hs/katalogseiten/HSK0542_a031_jpg.htm
Stuttgart, WLB, Cod. I 207
http://www.handschriftencensus.de/5894
"Bl. 143v-257v geschrieben von swester Frenen ze Ogelspuren [= Verena Baldenstein] (vgl. Bl. 257v)"
Tübingen, UB, Md 113
Der handschriftliche Katalog Kellers ist digitalisiert:
http://idb.ub.uni-tuebingen.de/diglit/MhIII118-1/0858 (auch zu den anderen Hss. aus Tübingen)
Krämer: " a. 1506 Bonaventura (dt.), De quinque festivitatibus pueri Jesu (dt.); etc. s Joh. W. Lit: *Ruh, Bonaventura Deutsch, S. 176." - Ruh ²VL 1, 941
Fehlt Handschriftencensus.
[Kursorische Beschreibungen der Tübinger Handschriften - nach Signatur suchen - online:
http://www.inka.uni-tuebingen.de/handmaske.php ]
Tübingen, UB, Md 114
Krämer: "s. XV. Misc. asc. (dt.) p Heinricus Jäck."
Am Schluss steht die Jahreszahl 1475 (Tübinger Katalog wie oben)
Bl. 1v-12r ein erbaulicher Traktat, den Schmidtke, Geistliche Schiffahrt II, PBB (T) 1970, S. 140f. anführte und von dem er eine kurze Textprobe gab. Die Hs. (Schmidtke: 2. H. 15. Jh.) kam als Neujahrsgeschenk des Biberacher Predigers Heinrich Jäck ins Kloster. Fechter erwähnt sie im Artikel über Jäck im ²VL 4, 433f. mit Datierung 1475 und verweist auf Steer ²VL 1, 377, der sich auf Kellers Verzeichnis S. 59f. bezieht:
http://digital.ub.uni-duesseldorf.de/ihd/content/pageview/208172
Fehlt Handschriftencensus.
Tübingen, UB, Md 120
http://archiv.twoday.net/stories/96988352/
Krämer: "a. 1512 Joh. Gailer von Kaisersberg, Predigten (dt.); etc. s Joh. Forrer."
Fehlt Handschriftencensus.
Der Schreiber dürfte Johann Farrer sein (siehe unten)
Tübingen, UB, Md 121
http://www.handschriftencensus.de/20607
Besitzvermerke 15. Jh.
[Digitalisat: http://idb.ub.uni-tuebingen.de/diglit/Md121 ]
Tübingen, UB, Md 122
Krämer: "c. 1492/1504. Cursus BMV (dt.); etc."
Tagzeiten ULF
Fehlt Handschriftencensus.
Tübingen, UB, Md 124
http://www.handschriftencensus.de/10854
"Auf Bl. 1v Schenkungseintrag des Ulmer Franziskaners Hans Stainlin für das Franziskanerinnenkloster Oggelsbeuren"
[Abbildung des Schenkungseintrags:
http://www.mrfh.de/11030 ]
Oggelsbeuren erweist sich als Sammelbecken anderwärts geschriebener geistlicher Literatur. Nur in einem Fall ist die Niederschrift im Konvent ausdrücklich belegt, drei Handschriften gelangten als Geschenke in die klösterliche Gemeinschaft. In einem Fall ist ein auswärtiger Schreibort (Straßburg) nachweisbar. Dass HB I 204 tatsächlich aus Oggelsbeuren stammt, ist nicht völlig gesichert.
Nur wenige Inkunabeln sind bekannt, die in Oggelsbeuren in der Bibliothek vorhanden waren.
In der WLB-Stuttgart liegt ein Tauler-Druck von 1498
http://www.inka.uni-tuebingen.de/?inka=10008597
"It[e]m das Buoch des taulers hautt unss geschenckt geben die Ersam a[n]dächtig Jungfrow Katrin Schützin von vlm gott sy ir Ewiger Lon."
Die Randbemerkungen in diesem Druck untersuchte Henrik Otto, Vor- und frühreformatorische Tauler-Rezeption (2003), S. 293 u.ö.
Die UB Freiburg verwahrt ein Heiligenleben (1481)
http://www.inka.uni-tuebingen.de/?inka=23001802
"Dz hailigen buoch hantt vnß geben vnsser in Sonder getrüwer her, vnn gaistlicher vatter in christo her hanß farrer langzijtt wirdiger kijrchher hie gewessen gott sij sin Ewiger lǒn. ─ ist der Suestren zuo ougelspiren [Eintrag vermutlich um 1501]." INKA bietet zu Farrer: "Farrer, Hanß
[auch Varer], Kijrchher zuͦ Ougelspiren [Oggelsbeuren b. Ehingen]. Wurde 1477 als Leutepriester der (der Abtei Buchau inkorporierten) Pfarrkirche O. präsentiert, vgl. REC 14939. Im gleichen Jahr als vicar. perpet. eccl. Egelspuren bei Krebs: Anatenreg. 4869, starb vermutl. 1501."
Eine Münchner Vitaspatrum-Inkunabel von ca. 1488 überliefert nur noch eine Abschrift des ursprünglichen Besitzvermerks aus Oggelsbeuren:
http://daten.digitale-sammlungen.de/~db/0003/bsb00035253/image_3
http://inkunabeln.digitale-sammlungen.de/Exemplar_V-262,1.html
#forschung
KlausGraf - am Donnerstag, 28. Juni 2012, 17:17 - Rubrik: Kodikologie
SpOn 28.06.2012*:
"Wie der SPIEGEL erfuhr, war Parlamentariern des Bundestags der Grund und das Datum der Aktenvernichtung damit erklärt worden, dass einem Mitarbeiter des Verfassungsschutzes damals eher zufällig aufgefallen sei, dass die Frist zur Aufbewahrung der Dossiers längst überschritten gewesen sei."
http://www.spiegel.de/panorama/justiz/verfassungsschutz-vernichtete-brisante-akten-zur-nsu-a-841364.html
* nicht 01.04.2012
"Wie der SPIEGEL erfuhr, war Parlamentariern des Bundestags der Grund und das Datum der Aktenvernichtung damit erklärt worden, dass einem Mitarbeiter des Verfassungsschutzes damals eher zufällig aufgefallen sei, dass die Frist zur Aufbewahrung der Dossiers längst überschritten gewesen sei."
http://www.spiegel.de/panorama/justiz/verfassungsschutz-vernichtete-brisante-akten-zur-nsu-a-841364.html
* nicht 01.04.2012
SW - am Donnerstag, 28. Juni 2012, 16:22 - Rubrik: Informationsfreiheit und Transparenz

Amerikanisches Filmposter (1927), Quelle: "By Employee(s) of Universum Film AG or Paramount Pictures [Public domain], via Wikimedia Commons"
"In der Kunstbibliothek der Bundeshauptstadt ist eine der aufwendigsten Plakatrestaurierungen abgeschlossen worden. Dabei wurde ein Plakat zum Film "Metropolis" aus dem Jahr 1927 konserviert und neu zusammengesetzt. Der Wert des Posters ist noch unklar. "
Quelle: BR-Text, S. 167, 27.6.2012
Wolf Thomas - am Mittwoch, 27. Juni 2012, 19:28 - Rubrik: Bestandserhaltung
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"Durch die Vermittlung der 1994 gegründeten Viktor von Weizsäcker Gesellschaft wird der bislang im Familienbesitz befindliche Hauptnachlass des Mediziners und Philosophen Viktor von Weizsäcker (1886-1957) dem Deutschen Literaturarchiv Marbach übereignet. Zu den Materialien gehören neben Manuskripten seiner veröffentlichten Schriften und der späten unveröffentlicht geblieben Heidelberger Vorlesungen (u. a. die erste öffentliche Vorlesung zu Sigmund Freuds Psychoanalyse nach dem 2. Weltkrieg) auch eine Vielzahl von unveröffentlichten Vortragsmanuskripten und Aufzeichnungen zu philosophischen und theologischen Grundfragen der Medizin, aber auch z. B. zu Autoren wie Schelling, Hegel und Goethe. Hinzu kommt eine umfangreiche Korrespondenz mit Briefen von und an u. a. Karl Barth, Ernst Beutler, Frederik J. J. Buytendijk, Margret Boveri, Ernst Robert Curtius, Hans und Rudolf Ehrenberg, Sigmund Freud, Ernesto Grassi, Martin Heidegger, Alexander Mitscherlich, Eugen Rosenstock-Huessy, Edgar Salin, Carl Friedrich und Richard von Weizsäcker, Joseph Wittig und Christiane Zimmer. Seit 2004 befand sich ein großer Teil des Nachlasses im Medizinhistorischen Institut der Universität Bonn.
Noch bevor Viktor von Weizsäcker mit seinen sinnesphysiologischen und neurologischen Studien und dem Versuch, die Innere Medizin mit der Psychoanalyse Sigmund Freuds zu verbinden, zu einem der bedeutendsten Wegbereiter der Psychosomatik in Deutschland wurde, trat er schon in den 1910er und 1920er Jahren mit grundlegenden Texten zu der von ihm begründeten Medizinischen Anthropologie an die Öffentlichkeit. Hierzu zählen vor allem seine für Hörer aller Fakultäten gehaltene Naturphilosophische Vorlesung im Wintersemester 1919/20 und die Beiträge zu der gemeinsam mit Martin Buber und Joseph Wittig herausgegebenen Zeitschrift »Die Kreatur«. Der unveröffentlichte Teil der für die Werkgenese bedeutsamen frühen naturphilosophischen Vorlesung findet sich gleichfalls im Nachlaß. Weizsäckers Mitarbeit an der Zeitschrift »Die Kreatur« führte zur lebenslangen Freundschaft mit Dolf Sternberger. Von dieser zeitgeschichtlich bemerkenswerten Beziehung zeugt ein über drei politische Ordnungen reichender Briefwechsel, der bereits zum Marbacher Bestand gehört. Auf ähnliche Weise ergänzt der Nachlass Viktor von Weizsäckers die Marbacher Bestände zu Hans-Georg Gadamer und Reinhart Koselleck, zu Martin Heidegger, Karl Jaspers, Margret Susman, Lou Andreas-Salomé und Heinrich Zimmer.
Eine für die Geistesgeschichte des 20. Jahrhunderts außerordentliche Bedeutung kommt den nachgelassenen Materialien zur Literatur und Philosophie Jean-Paul Sartres zu. Angeregt durch die frühen Dramen und Romane Sartres, begann Weizsäcker 1946 mit der Übersetzung von Sartres philosophischem Hauptwerk »L’être et le néant«. Erst angesichts der heutigen Forschungslage zur französischen Phänomenologie wird verständlich, dass Weizsäcker in Sartres Philosophie gleichsam ein Echo seines eigenen anthropologischen Denkens zu sehen vermochte. Die Bedeutung dieser geistigen Konstellation für das Selbstverständnis der modernen Humanwissenschaften ist noch längst nicht ausgeschöpft."
Quelle: DLA, Pressemitteilung PM 38/2012, 27.6.2012
Wikipedia-Artikel: Viktor_von_Weizsäcker
Noch bevor Viktor von Weizsäcker mit seinen sinnesphysiologischen und neurologischen Studien und dem Versuch, die Innere Medizin mit der Psychoanalyse Sigmund Freuds zu verbinden, zu einem der bedeutendsten Wegbereiter der Psychosomatik in Deutschland wurde, trat er schon in den 1910er und 1920er Jahren mit grundlegenden Texten zu der von ihm begründeten Medizinischen Anthropologie an die Öffentlichkeit. Hierzu zählen vor allem seine für Hörer aller Fakultäten gehaltene Naturphilosophische Vorlesung im Wintersemester 1919/20 und die Beiträge zu der gemeinsam mit Martin Buber und Joseph Wittig herausgegebenen Zeitschrift »Die Kreatur«. Der unveröffentlichte Teil der für die Werkgenese bedeutsamen frühen naturphilosophischen Vorlesung findet sich gleichfalls im Nachlaß. Weizsäckers Mitarbeit an der Zeitschrift »Die Kreatur« führte zur lebenslangen Freundschaft mit Dolf Sternberger. Von dieser zeitgeschichtlich bemerkenswerten Beziehung zeugt ein über drei politische Ordnungen reichender Briefwechsel, der bereits zum Marbacher Bestand gehört. Auf ähnliche Weise ergänzt der Nachlass Viktor von Weizsäckers die Marbacher Bestände zu Hans-Georg Gadamer und Reinhart Koselleck, zu Martin Heidegger, Karl Jaspers, Margret Susman, Lou Andreas-Salomé und Heinrich Zimmer.
Eine für die Geistesgeschichte des 20. Jahrhunderts außerordentliche Bedeutung kommt den nachgelassenen Materialien zur Literatur und Philosophie Jean-Paul Sartres zu. Angeregt durch die frühen Dramen und Romane Sartres, begann Weizsäcker 1946 mit der Übersetzung von Sartres philosophischem Hauptwerk »L’être et le néant«. Erst angesichts der heutigen Forschungslage zur französischen Phänomenologie wird verständlich, dass Weizsäcker in Sartres Philosophie gleichsam ein Echo seines eigenen anthropologischen Denkens zu sehen vermochte. Die Bedeutung dieser geistigen Konstellation für das Selbstverständnis der modernen Humanwissenschaften ist noch längst nicht ausgeschöpft."
Quelle: DLA, Pressemitteilung PM 38/2012, 27.6.2012
Wikipedia-Artikel: Viktor_von_Weizsäcker
Wolf Thomas - am Mittwoch, 27. Juni 2012, 19:17 - Rubrik: Literaturarchive
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Unter dem Titel "Registraturen der Hölle. Deutschlands größtes Holocaust-Archiv in Bad Arolsen wird endlich zu einer Forschungsstätte" berichtet die Zeit-online am 26.06.2012 u.a. über die Berufung der amerikanischen Historikerin Rebecca Boehling zur neuen Direktorin des ITS:
http://www.zeit.de/2012/25/Holocaustarchiv
Hier die PM vom 30.05.2012 auf der Internetpräsenz des Suchdienstes :
http://www.its-arolsen.org/de/presse/index.html?expand=6234&cHash=54728c0602
http://www.zeit.de/2012/25/Holocaustarchiv
Hier die PM vom 30.05.2012 auf der Internetpräsenz des Suchdienstes :
http://www.its-arolsen.org/de/presse/index.html?expand=6234&cHash=54728c0602
ingobobingo - am Mittwoch, 27. Juni 2012, 15:39 - Rubrik: Personalia
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Bei jeder Archivbenutzung darf ich unterschreiben, dass ich die Persönlichkeitsschutzrechte der Betreffenden nicht verletze. Dies gilt auch für Menschen, die bereits verstorben sind. Welche Schutzrechte dies genau sind, wird auf den Formularen nicht aufgeführt. Ein Blick in Wikipedia
http://de.wikipedia.org/wiki/Pers%C3%B6nlichkeitsrecht_(Deutschland)
lehrt, dass diese Rechte weitgehend von der Rechtsprechung entwickelt wurden und reichlich umfangreich sind.
Unproblematisch und selbstverständlich erscheint mir, dass auch ein Verstorbener "Rechte der persönlichen Ehre" besitzt und dass sich eine Verleumdung schon aus Gründen des persönlichen Anstands verbietet. Die im Wikipedia-Artikel aufgenommene "Namensnennung im Zusammenhang mit Straftaten" wird wahrscheinlich nicht so gemeint sein, dass ich über strafrechtliche Verurteilungen wegen Betrugs nicht berichten darf?
Laut Wikipedia gehört auch der Schutz der Privat-, Geheim- und Intimsphäre, also der abgeschirmten Bereich persönlicher Entfaltung (Bsp.: ärztliche Krankenblätter) zu den Persönlichkeitsrechten. Inwieweit hat dieser Schutz auch nach dem Tod noch Geltung? Tauchten beispielsweise irgendwelche Krankenblätter von Adolf Hitler auf, könnten dann diese aus oben genannten Gründen nicht veröffentlicht werden? Und wenn doch: Kann ich auch aus den psychiatrischen Krankenakten des Geschäftsführers eines größeren Unternehmens zitieren, der 1959 verstarb?
Und was ist mit Erkenntnissen aus Spruchkammerakten? Sind diese nach dem Tod des Betreffenden uneingeschränkt zitierfähig oder gibt es Grenzen - wenn ja, welche?
Kann mir jemand Antworten geben - oder Hinweise, wo Antworten zu finden sind?
Freundliche Grüße
Paul Kaiser
http://de.wikipedia.org/wiki/Pers%C3%B6nlichkeitsrecht_(Deutschland)
lehrt, dass diese Rechte weitgehend von der Rechtsprechung entwickelt wurden und reichlich umfangreich sind.
Unproblematisch und selbstverständlich erscheint mir, dass auch ein Verstorbener "Rechte der persönlichen Ehre" besitzt und dass sich eine Verleumdung schon aus Gründen des persönlichen Anstands verbietet. Die im Wikipedia-Artikel aufgenommene "Namensnennung im Zusammenhang mit Straftaten" wird wahrscheinlich nicht so gemeint sein, dass ich über strafrechtliche Verurteilungen wegen Betrugs nicht berichten darf?
Laut Wikipedia gehört auch der Schutz der Privat-, Geheim- und Intimsphäre, also der abgeschirmten Bereich persönlicher Entfaltung (Bsp.: ärztliche Krankenblätter) zu den Persönlichkeitsrechten. Inwieweit hat dieser Schutz auch nach dem Tod noch Geltung? Tauchten beispielsweise irgendwelche Krankenblätter von Adolf Hitler auf, könnten dann diese aus oben genannten Gründen nicht veröffentlicht werden? Und wenn doch: Kann ich auch aus den psychiatrischen Krankenakten des Geschäftsführers eines größeren Unternehmens zitieren, der 1959 verstarb?
Und was ist mit Erkenntnissen aus Spruchkammerakten? Sind diese nach dem Tod des Betreffenden uneingeschränkt zitierfähig oder gibt es Grenzen - wenn ja, welche?
Kann mir jemand Antworten geben - oder Hinweise, wo Antworten zu finden sind?
Freundliche Grüße
Paul Kaiser
Paul Kaiser - am Mittwoch, 27. Juni 2012, 12:49 - Rubrik: Archivrecht

QRpedia plaque for Shire Hall, Monmouth
by: Monmouthshire County Council
Lizenz: CC BY 2.0 ; http://creativecommons.org/licenses/by/2.0/deed.en
"Monmouthpedia is the first Wikipedia project to embrace a whole town—specifically, the Welsh town of Monmouth ( /ˈmɒnməθ/ mon-məth; Welsh: Trefynwy). The project aims to cover every single notable place, person, artefact, plant, animal and other things in Monmouth in as many languages as possible, but with a special focus on Welsh. […]
Monmouthpedia uses QRpedia codes, a type of bar code a smartphone can read through its camera (using one of the many free QR readers available) that takes you to a Wikipedia article in your language. QR codes are extremely useful, as physical signs have no way of displaying the same amount of information and in a potentially huge number of languages."
http://en.wikipedia.org/wiki/Wikipedia:GLAM/MonmouthpediA
QRpedia: http://de.wikipedia.org/wiki/QRpedia
Bilder über die Verwendung von QR-Codes in Monmouth:
http://commons.wikimedia.org/wiki/Category:QRpedia_codes_in_Monmouth
SW - am Mittwoch, 27. Juni 2012, 07:09 - Rubrik: Wikis
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KlausGraf - am Mittwoch, 27. Juni 2012, 01:14 - Rubrik: Bildquellen
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http://www.stadtarchiv-lueneburg.findbuch.net/
Via
http://www.landeszeitung.de/lokales/lueneburg/news/artikel/elektronischer-schluessel-zum-archiv/
Weitere deutsche Findbuchdatenbanken:
http://archiv.twoday.net/stories/34629282/
Via
http://www.landeszeitung.de/lokales/lueneburg/news/artikel/elektronischer-schluessel-zum-archiv/
Weitere deutsche Findbuchdatenbanken:
http://archiv.twoday.net/stories/34629282/
KlausGraf - am Dienstag, 26. Juni 2012, 20:53 - Rubrik: Erschließung
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http://opal-niedersachsen.de/
Sitzt auf einem absteigenden Ast, die Zoommöglichkeiten wurden abgeschaltet, was ja nicht bedauerlich wäre, hätte das neue Portal Kulturerbe Niedersachsen die OPAL-Inhalte aufgenommen, was nur zu einem kleinen Teil der Fall ist. Damit kann man z.B. die Plakate des Stadtarchivs Duderstadt nur noch als Thumbnails betrachten.
Sitzt auf einem absteigenden Ast, die Zoommöglichkeiten wurden abgeschaltet, was ja nicht bedauerlich wäre, hätte das neue Portal Kulturerbe Niedersachsen die OPAL-Inhalte aufgenommen, was nur zu einem kleinen Teil der Fall ist. Damit kann man z.B. die Plakate des Stadtarchivs Duderstadt nur noch als Thumbnails betrachten.
KlausGraf - am Dienstag, 26. Juni 2012, 19:31 - Rubrik: Bildquellen
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Dear Exlibrans,
A while ago I promised to announce to the list new findings of incunabula as they occur. I’m pleased to start today with a new acquisition by Grand Valley State University in Allendale MI, as GVSU’s Robert Beasecker was the first to support my initiative on Exlibris, thanks again. The edition in question is
GW 0612205N: Carcano, Michael de: Confessionale [Italian]. [Venice: Johann Hamann, c. 1490]. 8°
Cf the not-so-tiny URL at http://gesamtkatalogderwiegendrucke.de/docs/GW0612205N.htm. (NB: The ISTC link in the GW description is not yet active, but will be available after the next ISTC update). Moreover, the new edition can already be viewed online at (oops) http://cdm16015.contentdm.oclc.org/cdm/compoundobject/collection/p188901coll2/id/692, thanks to Robert’s highly recommendable initiative in digitizing the library’s incunabula.
This is a page-by-page, often line-by-line reprint of GW 6122. One remarkable thing about the various Carcano Confessionals is the number of new findings since the article on Carcano was published in GW volume 6 in 1934: Six fifteenth-century editions were then recorded, GW 6121-6126, whereas our database now has nine, all extremely rare (no edition with more than one copy; the unique copy of GW 6124 has not been seen since the early 1930s or so).
I’ve also added a preliminary description of the Delft incunabulum announced by Patrick Cates, by chance another Confessional, cf http://gesamtkatalogderwiegendrucke.de/docs/GW0378250N.htm.
And as a cliffhanger: A number of new findings is described in the recently published catalogue of the library of the École nationale supérieure des Beaux-Arts in Paris (by Dominique Coq, ISBN 978-2-600-01585-1); more details in a forthcoming announcement.
Best, Falk
Dr. Falk Eisermann
Referatsleiter
Staatsbibliothek zu Berlin - Preußischer Kulturbesitz
Gesamtkatalog der Wiegendrucke / Inkunabelsammlung
Unter den Linden 8
D-10117 Berlin (Mitte)
A while ago I promised to announce to the list new findings of incunabula as they occur. I’m pleased to start today with a new acquisition by Grand Valley State University in Allendale MI, as GVSU’s Robert Beasecker was the first to support my initiative on Exlibris, thanks again. The edition in question is
GW 0612205N: Carcano, Michael de: Confessionale [Italian]. [Venice: Johann Hamann, c. 1490]. 8°
Cf the not-so-tiny URL at http://gesamtkatalogderwiegendrucke.de/docs/GW0612205N.htm. (NB: The ISTC link in the GW description is not yet active, but will be available after the next ISTC update). Moreover, the new edition can already be viewed online at (oops) http://cdm16015.contentdm.oclc.org/cdm/compoundobject/collection/p188901coll2/id/692, thanks to Robert’s highly recommendable initiative in digitizing the library’s incunabula.
This is a page-by-page, often line-by-line reprint of GW 6122. One remarkable thing about the various Carcano Confessionals is the number of new findings since the article on Carcano was published in GW volume 6 in 1934: Six fifteenth-century editions were then recorded, GW 6121-6126, whereas our database now has nine, all extremely rare (no edition with more than one copy; the unique copy of GW 6124 has not been seen since the early 1930s or so).
I’ve also added a preliminary description of the Delft incunabulum announced by Patrick Cates, by chance another Confessional, cf http://gesamtkatalogderwiegendrucke.de/docs/GW0378250N.htm.
And as a cliffhanger: A number of new findings is described in the recently published catalogue of the library of the École nationale supérieure des Beaux-Arts in Paris (by Dominique Coq, ISBN 978-2-600-01585-1); more details in a forthcoming announcement.
Best, Falk
Dr. Falk Eisermann
Referatsleiter
Staatsbibliothek zu Berlin - Preußischer Kulturbesitz
Gesamtkatalog der Wiegendrucke / Inkunabelsammlung
Unter den Linden 8
D-10117 Berlin (Mitte)
KlausGraf - am Dienstag, 26. Juni 2012, 19:12 - Rubrik: English Corner
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Hubert Locher (Foto Marburg) gibt einen Überblick auf Französisch:
Les bases de données iconographiques en ligne. Un aperçu de la situation en Allemagne
http://blog.apahau.org/les-bases-de-donnees-iconographiques-en-ligne-un-apercu-de-la-situation-en-allemagne/
Les bases de données iconographiques en ligne. Un aperçu de la situation en Allemagne
http://blog.apahau.org/les-bases-de-donnees-iconographiques-en-ligne-un-apercu-de-la-situation-en-allemagne/
KlausGraf - am Dienstag, 26. Juni 2012, 19:05 - Rubrik: Bildquellen
http://ds.ub.uni-bielefeld.de/viewer/index.xhtml
Klar, dass diese "Könner" in Bielefeld es nicht für nötig angesehen haben, im bisherigen RSS-Feed Bescheid zu sagen, dass man umgezogen ist. Passt auch gut zur Ignoranz, mit der man DOAB noch nicht in BASE harvestet ...
Klar, dass diese "Könner" in Bielefeld es nicht für nötig angesehen haben, im bisherigen RSS-Feed Bescheid zu sagen, dass man umgezogen ist. Passt auch gut zur Ignoranz, mit der man DOAB noch nicht in BASE harvestet ...
KlausGraf - am Dienstag, 26. Juni 2012, 18:41 - Rubrik: Digitale Bibliotheken
Genauso abartig wie der deutsche. Wenn ich zum Datenschutz in Bibliotheken lese: "Andererseits empfehlen wir, die Computer nicht zur anonymen Nutzung zur Verfügung zu stellen. Zur eigenen Sicherheit ist es angebracht, dass sich Nutzer vorab registrieren müssen und dass diese Daten während eines halben Jahres aufbewahrt
werden.", dann heißt das, dass man beim Internet vor allem den Missbrauch sehen will.
Bericht:
http://www.edoeb.admin.ch/dokumentation/00445/00509/01785/index.html?lang=de
werden.", dann heißt das, dass man beim Internet vor allem den Missbrauch sehen will.
Bericht:
http://www.edoeb.admin.ch/dokumentation/00445/00509/01785/index.html?lang=de
KlausGraf - am Dienstag, 26. Juni 2012, 18:24 - Rubrik: Datenschutz
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GRUR-RR 2012, S. 246ff.
LG München I, Schlussurteil vom 8. 3. 2012 - 7 O 1533/12 (nicht rechtskräftig) „Mein Kampf”
Zum Sachverhalt:
Die Parteien streiten um die Berechtigung der Verfügungsbekl. (im Folgenden: Bekl.), Auszüge aus dem Buch „Mein Kampf” von Adolf Hitler zu veröffentlichen.
Verfügungskl. (im Folgenden Kl.) ist der F, Bekl. zu 1 ist eine britische Verlagsgesellschaft mit Sitz in L., die das Zeitungsprojekt „Zeitzeugen” in wöchentlicher Ausgabe seit 5. 1. 2012 neu aufgelegt herausgibt, Bekl. zu 2 ist ihr Director. Für die am 26. 1. 2012 erscheinende Ausgabe der „Zeitzeugen” kündigte die Bekl. zu 1 als „exklusiven Beitrag zu Nr. 3” eine Broschüre mit Originalauszügen aus „Mein Kampf” von Adolf Hitler an. Die Ausgaben von „Zeitzeugen” wird auch in München erscheinen. Die Seiten der Broschüre sind zweispaltig gestaltet. In einer Spalte befinden sich umfangreiche Auszüge des Buches „Mein Kampf”, in der zweiten Spalte wird auf einzelne Aspekte dieser Auszüge eingegangen. Verfasser dieser Anmerkungen ist Prof. P, Professor am Institut für Journalistik der Technischen Universität D.
Der Kl. hat im Januar über Medienveröffentlichungen von der geplanten Beiführung von Auszügen aus „Mein Kampf” in „Zeitungszeugen” erfahren. Mit Schreiben vom 16. 2. 2012 forderte er die Bekl. zu einer Stellungnahme auf und teilte mit, dass die geplante Veröffentlichung einen Urheberrechtsverstoß darstelle. Die Bekl. führte daraufhin mit Schreiben vom 23. 1. 2012 aus, dass die Broschüre durch das Zitatprivileg gerechtfertigt sei.
Mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 24. 1. 2012 hat der Kl. geltend gemacht, die Bekl. planten eine urheberrechtswidrige Verbreitung umfangreicher Auszüge aus dem von Adolf Hitler verfassten Buch „Mein Kampf”. Es treffe nicht zu, dass die Bekl. bei einer angeblich „verfassungsrechtlich gebotenen Auslegung des Zitatrechts” die Veröffentlichung von Hitlers Werk „entmystifizierten und als profan darstellten”. Die Broschüre serviere das 800 Seiten umfassende Buch „Mein Kampf” gerade in gut lesbaren Häppchen und versuche Verständnis für die Ausführungen Hitlers zu erwecken. Zudem sei die Broschüre keine wissenschaftliche Auseinandersetzung mit dem Werk Hitlers, sondern diene der Verbreitung desselben in kommerzieller Weise. Im Vordergrund stehe nicht die wissenschaftliche Auseinandersetzung als vielmehr die – nur kursorisch mit Anmerkungen versehene – Verbreitung von Originalauszügen.
Der Kl. sei aktivlegitimiert, denn gem. § 3 der Verordnung über die Einziehung, Verwaltung und Verwertung von Vermögen und Vermögenswerten nach dem Gesetz zur Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus (Einziehungsverordnung) vom 23. 11. 1948 seien die Vermögenswerte Hitlers, die vollständig eingezogen worden seien, auf den F übertragen worden. Als Rechtsnachfolger des E-Verlags sei der Kl. auch Inhaber aller Verlagsrechte an dem Werk „Mein Kampf” (vgl. hierzu auch LG München I, NJOZ 2009, 3419). Es fehle bereits am gem. § 51 UrhG privilegierten Zitatzweck, da dieser erfordere, dass das zitierte Werk zur Erläuterung des Inhalts des aufnehmenden – und nicht des zitierten Werks – erfolge. Vorliegend stehe das vermeintliche Zitat im Vordergrund, diesem an die Seite gestellt sei ein erläuternder Textteil, vergleichbar einer Sprechblase. Das Zitat habe allein das Ziel, dem Leser das Werk überhaupt zugänglich zu machen. In der streitgegenständlichen Broschüre hätten die Ausführungen häufig keinen Bezug zum angeblichen Zitat, setzten sich nicht mit dem Inhalt von „Mein Kampf” auseinander und beinhalteten wiederum andere Stellen des Werks zur Erläuterung, weshalb eine Belegfunktion nicht gegeben sei. Eine Berufung auf das Zitatprivileg in § 51 S. 2 UrhG (Kleinzitat) scheide aus, da nach der von den Bekl. angekündigten Machart der Beilage nicht lediglich Stellen eines Werks in ein selbstständiges Werk aufgenommen würden, sondern umfangreiche Auszüge aus „Mein Kampf” veröffentlicht würden. Auch die Berufung auf ein wissenschaftliches Großzitat gem. § 51 S. 2 Nr. 1 UrhG sei ausgeschlossen. Zum einen handele es sich nicht um ein wissenschaftliches Werk, da politische und weltanschauliche Darstellungen nicht von der Regelung erfasst würden. Zum anderen führe auch die von den Bekl. ins Feld geführte „verfassungsrechtlich gebotene Auslegung des Zitatrechts” nicht zu einer Negierung der Urheberrechte des Kl. dergestalt, dass sich ein an sich nach § 51 UhrG unzulässiges Zitat durch eine entsprechende Abwägung rechtfertige. Für eine allgemeine Güter- und Interessenabwägung außerhalb der Schrankenbestimmungen von § 44aff. UrhG sei deshalb kein Raum. § 51 UrhG sei auch grundsätzlich eng auszulegen.
Die Kammer hat am 25. 1. 2012 – berichtigt durch Beschluss vom 3. 2. 2012 – die beantragte einstweilige Verfügung erlassen, wonach den Bekl. untersagt wird, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Auszüge aus dem Buch „Mein Kampf” von Adolf Hitler herzustellen und/oder zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten und/oder herstellen und/oder vervielfältigen und/oder verbreiten zu lassen.
Der Widerspruch der Bekl. hatte keinen Erfolg.
Aus den Gründen:
Die einstweilige Verfügung war aufrecht zu erhalten. Der zulässige Verfügungsantrag ist begründet, da dem Kl. Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund zur Seite stehen.
A. Die Bekl. sind dem Kl. aus §§ 97I i.V. mit §§ 16, 17, 23 UrhG zur Unterlassung weiterer Vervielfältigungen und zur Unterlassung der geplanten Verbreitung der streitgegenständlichen Broschüren verpflichtet.
I. 1. Soweit die Bekl. die Passivlegitimation des Bekl. zu 2 bestritten haben, fehlt es diesbezüglich an substanziierten Darlegungen. (Wird ausgeführt.)
2. Die Aktivlegitimation des Kl. ist ebenfalls gegeben. Der Kl. hat, was von den Bekl. nicht bestritten worden ist, dargelegt, dass gem. § 3 der Verordnung über die Einziehung, Verwaltung und Verwertung von Vermögen und Vermögenswerten nach dem Gesetz zur Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus (Einziehungsverordnung) vom 23. 11. 1948 die Vermögenswerte Hitlers, die nach Kriegsende vollständig eingezogen worden sind, auf den F übertragen worden sind. Als Rechtsnachfolger des E-Verlags ist der Kl. auch Inhaber aller Verlagsrechte an dem Werk „Mein Kampf” (vgl. hierzu auch LG München I, NJOZ 2009, 3419).
II. Auch die auszugsweise Vervielfältigung und deren Verbreitung steht nach §§ 16, 23, 17 UWG alleine dem Rechtsinhaber zu. Der Kl. hat daher gegen die Bekl. wegen der Wiederholungsgefahr erneuter Vervielfältigungshandlungen und der aus den beabsichtigten Verbreitungen resultierenden Begehungsgefahr einen Unterlassungsanspruch gem. § 97I UrhG.
III. Die von den Bekl. beabsichtigte Veröffentlichung der streitgegenständlichen Broschüren mit Auszügen aus Adolf Hitlers „Mein Kampf” ist nicht durch das Zitatprivileg nach § 51 UrhG gedeckt. Ein Werk zu kürzen und mit Anmerkungen und Erläuterungstexten zu versehen, gibt kein eigenes Nutzungsrecht an dem gekürzt vervielfältigten und verbreiteten Originalwerk.
1. Maßstab der Prüfung ist § 51 S. 2 Nr. 2 UrhG.
a) Die angegriffene Broschüre ist aus einem kartonierten Umschlag und einem paginierten sechzehnseitigen Inhaltsteil zusammengesetzt. Die Frontseite des Umschlags enthält in einem über die Augen einer Hitlerdarstellung gelegten schwarzen Balken den Titel „Das unlesbare Buch”, darüber in einer von der Illustration abgesetzten schwarzen Kopfzeile die Worte: „Mein Kampf: Originalauszüge und Expertenkommentare” und darunter in einer ähnlich gestalteten Fußzeile die Angabe „Teil 1: Autobiografie”. Seite II des Umschlags enthält ein einseitiges Vorwort von Prof. Dr. B, emeritierter Leiter des Zentrums für Antisemitismusforschung der TU Berlin, das sich mit den derzeitigen Möglichkeiten, legal (in Bibliotheken, Antiquariaten, aus Omas und Opas Erbschaft) oder illegal (in Neonazikreisen zirkulierende Raubdrucke, im Internet) Zugang zu Hitlers „Mein Kampf” zu erlangen, und der Frage, ob die Entscheidung des Kl., das Buch weiterhin nicht zu veröffentlichen, noch zeitgemäß ist, beschäftigt. Es schließt mit der Feststellung:
„‚Mein Kampf’ als angeblich indiziertes Werk ist längst zum Mythos des ‚verbotenen Buches' geworden. Statt kontraproduktiver Behinderung ist Aufklärung notwendig. Das geschieht, wenn sich jeder Interessierte vom Wortlaut der Sprache und vom Geist des Ideologen Hitler selbst überzeugen kann. Dazu braucht es aber ein wenig Hilfestellung durch Auswahl und Erläuterung die bekommt er in dieser Beilage. Wer dann auch den vollen Text noch konsumieren mag, ist selbst verantwortlich für die Mühe, die er sich macht.”
Unter der Überschrift, „Das unlesbare Buch – Originalauszüge aus ‚Mein Kampf’ mit Expertenkommentaren von Prof. Dr. H P” weist dieser, Professor am Institut für Journalistik der TU D. und Mitglied des Expertenteams von Zeitungszeugen auf S. 2 auf die Bedeutung der autobiografischen ersten Kapitel hin. Sie seien wichtig, um zu verstehen, warum so viele Deutsche der nationalsozialistischen Ideologie gefolgt sind, stellten wie jede Autobiografie gleichzeitig eine mit besonderer Skepsis zu betrachtende Quelle dar und endet mit der Einschätzung:
„Hitler beweist propagandistische Geschicklichkeit, sich mithilfe gängiger Klischees und spießbürgerlichschwülstiger, dem breiten Publikum gerade deshalb verständlicher Sprache ins Heroische, Außergewöhnliche zu stilisieren. Das hat es leicht gemacht, aus der Person ein aus dem Rahmen des Menschlichen fallendes Monster zu formen, das als Sinnbild des Anderen, absolut Bösen gilt. An Hitler zu lernen heißt aber, ihn als Menschen zu betrachten, von dem auch etwas in uns selbst steckt. Dazu eignen sich die ersten Kapitel von ‚Mein Kampf', wenn man sie quellenkritisch liest und die Selbststilisierung des Autors beachtet.”
Auf den S. 2–16 des Hauptteils finden sich dann nach einer Einleitung mit dem Titel „So lesen Sie dieses Heft”, in der empfohlen wird, zunächst einen Abschnitt im Original und dann direkt den Kommentar zu lesen, in außen angeordneten etwas breiteren Spalten jeweils längere Auszüge aus „Mein Kampf”, neben denen innen etwas schmalere, blau hinterlegte Spalten mit Anmerkungen von Prof. Dr. P angeordnet sind. Das Verhältnis auf diesen Seiten liegt bei etwa 55 – 60 Prozent Originaltext gegenüber 40 – 45 Prozent Anmerkungen….
Die vorletzte Umschlagseite enthält unter der Überschrift „Das unlesbare Buch wird in drei Teilen veröffentlicht” den Hinweis auf die geplanten Teile 2 Propaganda und 3 Ideologie, exklusiv erhältlich jeweils als Beilage von Zeitungszeugen. Ferner findet sich ein Impressum und eine Bibliografie. Die letzte Umschlagseite begründet das Schlagwort „unlesbar”. Sie endet:
„Das unlesbare Buch möchte mit einem Mythos aufräumen. ‚Mein Kampf’ ist ein ermüdendes und dumpfes Buch, das einen geheimnisvollen Ruf und unberechtigte Bedeutsamkeit erlangen konnte, weil es versteckt, verboten und verbannt wurde.
In diesem Heft finden Sie Auszüge aus ‚Mein Kampf’ mit detaillierten Erläuterungen und Analysen. Lesen Sie es. Machen Sie sich Ihr eigenes Bild. Damit wir endlich den Mythos von ‚Mein Kampf’ begraben können.”
b) Angesichts der Tatsache, dass die wiedergegebenen Originalauszüge nicht das gesamte Werk umfassen, ist die Zulässigkeit der Übernahmen nicht an § 51 S. 2 Nr. 1 (wissenschaftliches Großzitat), sondern an § 51 S. 2 Nr. 2 UrhG (Kleinzitate) zu messen (vgl. BGH, GRUR 1986, 59 = NJW 1986, 131 – Geistchristentum, juris-Rdnr. 13).
Es kann dabei dahinstehen, ob – wie die Bekl. argumentieren – in jeder der drei geplanten Broschüren nur 1 Prozent des Textes des knapp 800 Seiten umfassenden zweibändigen Originalwerkes wiedergegeben werden soll oder ob der Anteil sich angesichts der Tatsache, dass jede der Seiten der Bekl. etwa so viel Originaltext enthält wie ein bis eineinhalb Seiten der Originalausgabe von „Mein Kampf” eher bei 2,5 Prozent bewegt. Jedenfalls handelt es sich nicht annähernd um die Wiedergabe eines gesamten Werks, sondern um eine Aneinanderreihung von Textausschnitten eines Werks.
c) Im Ergebnis muss daher auch die Frage nicht geklärt werden, ob § 51 S. 2 Nr. 1 UrhG auch auf populärwissenschaftliche Werke, die sich nicht ausschließlich an die Fachwelt richten, anwendbar ist.
Im Grenzbereich der zunehmenden Verschmelzung von wissenschaftlicher Information und unterhaltender Darstellung kommt es darauf an, ob die wissenschaftliche Auseinandersetzung den Unterhaltungszweck eindeutig überwiegt (vgl. Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl. [2008], § 51 Rdnr. 8 m.w. Nachw.). Dies könnte vorliegend auch unter Heranziehung des Umstands, dass die Anmerkungen von einem Wissenschaftler stammen und auf Umschlagseite III eine kurze Bibliografie wiedergegeben wird, trotz der im Text weitgehend fehlenden Auseinandersetzung mit Sekundärquellen, noch anzunehmen sein.
2. Die vorliegend zu beurteilende Nutzung ist durch den Zitatzweck nicht mehr gedeckt, auch wenn dessen Rahmen bei § 51 S. 2 Nr. 2 UrhG weiter als bei § 51 S. 2 Nr. 1 UrhG zu ziehen ist. Die Anfertigung einer gekürzten, kommentierten und erläuterten Ausgabe begründet kein Nutzungsrecht am Originaltext.
a) Der in § 51 S. 1 UrhG und am Ende von S. 2 Nr. 1 erwähnte Zitatzweck ist die entscheidende Voraussetzung für die Anwendung des § 51 UrhG (BGHZ 85, 1 [10f.] = GRUR 1983, 25 = NJW 1983, 1196 – Presseberichterstattung und Kunstwerkwiedergabe I, zit. nach Schricker, UrheberR, 3. Aufl. [2006], § 51 UrhG Rdnr. 14). Zu fordern ist eine innere Verbindung zwischen dem eigenen und dem aufgenommenen fremden Werk, in der Weise, dass das aufgenommene Werk dem aufnehmenden Werk dient (vgl. die bei Schricker, § 51 Rdnr. 16 zit. umfangreiche Rspr.).
Dreier weist in Dreier/Schulze (UrhG, § 51 UrhG Rdnr. 3) unter Berufung auf die Entscheidung des KG, GRUR 1970, 616 ([618] – Eintänzer) darauf hin, dass die Hinzufügung nicht allein zum Ziel haben darf, dem Endnutzer das übernommene Werk leichter zugänglich zu machen oder sich selbst eigene Ausführungen zu ersparen.
Der BGH hat insoweit in der auch von den Bekl. für ihren Standpunkt reklamierten Entscheidung „Geistchristentum” (GRUR 1986, 59 = NJW 1986, 131, juris-Rdnr. 17) ausgeführt: „Andere sollen durch die Zitierfreiheit lediglich in die Lage versetzt werden, Entlehnungen als Hilfsmittel der eigenen Darstellung zu benutzen.” Als mögliche legitime Zwecke dieser Entlehnungen benennt der BGH hierbei konkret:
„sei es, dass sie das fremde Werk kritisch beleuchten,
sei es, dass sie es als Ausgangspunkt und insbesondere zur Bekräftigung und Erläuterung des eigenen Gedankenganges auswerten,
sei es schließlich auch, dass sie es in Gestalt von Leseproben zur Veranschaulichung eines selbstständigen Berichts verwenden wollen (BGHZ 28, 234 [240] = GRUR 1959, 197 = NJW 1959, 336 – Verkehrskinderlied).”
Neben diesen auch bei § 51 S. 2 Nr. 1 UrhG anerkannten Zitatzwecken erscheint es im Rahmen von § 51 S. 2 Nr. 2 UrhG auch legitim, eine Textstelle aus einem anderen Sprachwerk dem eigenen Werk oder dessen Abschnitten als Motto, Devise oder im Sinne einer Hommage voranzustellen. Auch die Nutzung zur bloßen Illustration von Stimmungen oder als Blickfang kann zulässig sein.
Stets muss aber das übernommene Werk dem aufnehmenden Werk dienen. Der BGH hat daher in der Entscheidung „Geistchristentum” im oben genannten Kontext (juris-Rdnr. 17; unmittelbar vor und kurz nach den oben bereits zitierten Stellen) explizit festgehalten: „Mit diesem Zweck des Gesetzes wäre es nicht vereinbar, ein Werk um seiner selbst willen zur Kenntnis der Allgemeinheit zu bringen.” Ein Zitat ist nur zulässig, wenn es als Beleg für eigene Erörterungen des Zitierenden erscheint (BGHZ 50, 147 [155] = GRUR 1968, 607 = NJW 1968, 1875 – Kandinsky I; BGH, GRUR 1973, 216 [218] = NJW 1972, 2304 – Handbuch moderner Zitate).
Diese dienende Funktion ist schließlich auch bei der am Zitatzweck zu orientierenden Bestimmung des zulässigen Umfangs von Zitaten zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang hat der BGH bereits an früherer Stelle ausgeführt, Zitate dürften nicht ein derartiges Ausmaß erreichen, dass sie nicht mehr lediglich eine in dem zitierenden Werk vertretene Ansicht stützen, sondern dieses Werk über weite Strecken selbstständig tragen (BGH, GRUR 1982, 37 [40] – WK-Dokumentation): „Die Übernahme von Werkteilen durch die Bekl. ist angesichts des ganz erheblichen Umfangs – wie er sich aus den Ausführungen oben unter II ergibt – nicht als bloßes Hilfsmittel zur eigenen Darstellung benutzt worden (vgl. dazu BGHZ 28, 234 [240] – Verkehrskinderlied, zur Fußn. 4). Die Entlehnungen erreichen vielmehr ein solches Ausmaß, dass sie einen besonderen Hauptteil im Buch der Bekl. bilden. Sie stützen nicht lediglich eine im Buch der Bekl. vertretene Ansicht, sondern sie tragen das Buch über weite Strecken selbstständig. Damit sind sie aber durch die in § 51 UrhG normierte Zitierfreiheit, die im Interesse des allgemeinen kulturellen und wissenschaftlichen Fortschritts in das Gesetz aufgenommen worden ist (vgl. BGHZ 28, 234 = GRUR 1959, 197 = NJW 1959, 336 – Verkehrs-Kinderlied, zur Fußn. 4; BGHZ 50, 147 [152] = GRUR 1968, 607 = NJW 1968, 1875 – Kandinsky, zur Fußn. 5), nicht mehr gedeckt.”
b) Eine absolute Grenze des zulässigen Zitatzwecks ist dort überschritten, wo die oben abgesteckten Rollen von aufnehmendem und aufgenommenem Werk vertauscht werden, wo also nicht das zitierte Werk dem neuen Werk dient, sondern das neue Werk lediglich als Rahmen für eine Nutzung des aufgenommenen Werks dient.
Da es sich beim Zitatzweck um einen subjektiven Umstand handelt, der in der objektiven Gestaltung seinen Niederschlag finden muss (Schricker, § 51 Rdnr. 14), ist die Frage, welches Werk dem anderen dient, sowohl an der objektiven Gestaltung als auch an den aufzufindenden Hinweisen auf die Intention des Zitierenden zu bemessen.
c) Die vorliegende Broschüre überschreitet diese Grenze, denn sie stellt bei einer Gesamtbetrachtung nach Aufmachung, Inhalt und Marktorientierung einen Abdruck von Originalauszügen des Werks „Mein Kampf” mit fachkundigen Anmerkungen dar. Diese dienen nur der ergänzenden Erläuterung des Originaltextes, der vorrangig für sich selbst sprechen soll. Die Broschüre erscheint dagegen nicht als Monografie von Prof. Dr. H P über ein Thema, dessen Darstellung mit Zitaten aus „Mein Kampf” belegt oder illustriert wird. Die Wiedergabe der Originalpassagen ist daher insgesamt nicht vom erforderlichen Zitatzweck i.S. von § 51 S. 1 gedeckt.
aa) Für diese Einschätzung spricht zunächst die äußere Aufmachung der Broschüre.
Diese ist auf der Titelseite über-/unterschrieben mit „Mein Kampf: Originalauszüge und Expertenkommentare Teil 1: Autobiografie”. Sie nennt dort keinen Autor, zeigt aber ein Bild von Adolf Hitler mit einem schwarzen Balken vor den Augen, der den Titel „Das unlesbare Buch” trägt. Auch im Inneren wird klar unterschieden zwischen den Originalauszügen und den Expertenkommentaren:
Das Vorwort auf der vorderen Innenseite des Umschlags legt dar, warum es notwendig sei, dass sich jeder Interessierte vom Wortlaut der Sprache und vom Geist des Ideologen Adolf Hitler selbst überzeugen könne. Er brauche dazu lediglich ein wenig Hilfestellung durch Auswahl und Erläuterung. Die bekomme er in dieser Beilage. Den vollen Text könne sich der Interessierte dann in eigener Verantwortung an den angegebenen Stellen verschaffen.
Die S. 1 des Hauptteils nennt im Fußbereich erstmals einen Autor. Auf Grund der Seitenüberschrift „Das unlesbare Buch – Originalauszüge aus ‚Mein Kampf’ mit Expertenkommentaren von Prof. Dr. H P” wird klar, dass es sich um den Autor der Expertenkommentare handelt, nicht um den Autor des Gesamtwerks.
Der auf den S. 2 – 16 enthaltene Hauptteil enthält jeweils einen weißen Hintergrund, vor dem sich größere Spalten in schwarzem Druck abheben, die die Originalauszüge aus „Mein Kampf” enthalten. Sie enthalten jeweils etwas mehr Text als die daneben angeordneten, vom weißen Hintergrund durch blaue Hinterlegung abgehobenen Kästen, die jeweils mit einem vorspringenden Dreieck auf die Originaltexte weisen und die Kommentare von Prof. Dr. P enthalten.
Die Selbstständigkeit der Originalauszüge wird von den Bekl. auch zu Beginn ihres Abdrucks auf S. 2 des Hauptteils betont: Unter dem Titel „So lesen Sie dieses Heft” wird empfohlen, zunächst einen Abschnitt im Original und dann direkt den Kommentar zu lesen.
Ein ähnlicher Hinweis auf die Trennung von Auszügen und Erläuterungen findet sich auch noch auf der IV. Umschlagseite auf der Rückseite der Broschüre.
bb) Auswahl und Darstellung der Auszüge folgen in ihrer Reihenfolge der Anordnung im Originalwerk, nicht einer autonomen inhaltlichen Themensetzung des Kommentators. Querverweise und Hinweise auf andere Literaturquellen fehlen.
Die Darstellung der ausgewählten Originalabschnitte folgt der Abfolge in den ersten fünf Kapiteln des ersten Bandes von „Mein Kampf”, aus denen sie entnommen sind. Die Auszüge und die auf sie bezogenen Kommentare tragen jeweils eigene Überschriften, z.B. „Im Elternhaus” bzw. „Brutale Ideen”. Die Überschriften der Originalauszüge decken sich in einzelnen Fällen mit denen der Originalkapitel (bei Kapitel 1 und 4); in den anderen Fällen handelt es sich gemäß Hinweis auf S. 2 oben der Broschüre um Kopfzeilen der NS-Ausgabe von 1943. Die Überschriften der Kommentare beziehen sich meist auf den tragenden Gedanken der jeweiligen Anmerkungen.
cc) Die gewählte Darstellung führt auch inhaltlich dazu, dass eine enge Verwebung der eigenen Gedanken mit den ausgewählten Zitatstellen nicht erfolgt. Eine übergeordnete Gedankenführung von Anmerkung zu Anmerkung ist auf den ersten Blick nicht erkennbar. Vielmehr scheinen die Anmerkungen jeweils Assoziationen zu folgen, die durch die in den Auszügen behandelten Themen bestimmt werden. Bezugnahmen auf andere Stellen des Originals mit ähnlichen oder konträren Gedanken fehlen in den Anmerkungen, solche auf Sekundärquellen sind selten.
Bereits auf Grund der bewusst gewählten formalen Gestaltung ist ein sehr enger Bezug zwischen Zitat und Text nicht gewährleistet. Der Leser kann den Originaltext aus „Mein Kampf” völlig unabhängig von den Erläuterungen aufnehmen. Dies lässt auch eine innere Verwobenheit beider Textpassagen vermissen. Inhaltlich zeigt sich gerade kein ganz enger Bezug zwischen den Zitaten und den erläuternden Texten. Die Zitate werden eher zum Ansatz- bzw. Ausgangspunkt weiterer Betrachtungen genommen, dienen somit häufig als „Aufhänger”, mitunter auch für weiterführende Zitate aus „Mein Kampf” (vgl. hierzu das Kapitel „GESCHICHTSUNTERRICHT”, in dem die Darstellung des Geschichtslehrers in „Mein Kampf” zu Hitlers Adaption der Ansichten Nietzsches führt). Der erläuternde Text wird hierdurch aber nicht durch das Zitat belegt, sondern dieses dient quasi nur als „Überleitung”. Soweit in dem Kapitel „Soziale Gegensätze Wiens”, das Prof. Dr. P unter der Überschrift „Der amerikanische Traum” kommentiert, in der ersten Spalte ein Zitat aufgegriffen wird, das dann weiter unten im dritten Absatz des daneben stehenden Originalauszugs von „Mein Kampf” erscheint, zeigt dies, dass auch die abgekürzte Version eines Zitats für die erläuternden Darstellungen ausreichend sein können. Das Zitat wird hier auch zum Beleg der Gedankenführung des Kommentators eingesetzt. Dieser Bezug gelingt zwischen den längeren Originalauszügen und den Kommentaren seltener. Dies ist häufig gerade durch die getrennte Darstellung von Text und Erläuterung begründet; diese verhindert u.a., dass Zitate in die Betrachtung unmittelbar – auch grammatikalisch – eingearbeitet einfließen. Auch das Kapitel „DER PARLAMENTARISMUS” enthält in den Erläuterungen zwar Hintergründe über die Reichtagswahl 1933, ohne aber konkret auf die daneben stehenden Originalzitate einzugehen. Dies trifft auch auf das Kapitel „DER JUDE ALS FÜHRER DER SOZIALDEMOKRATIE” zu. In weiten Teilen werden eher nur punktuelle Erläuterungen gegeben.
Es finden sich auch keine Querverweise auf andere Stellen des Originals mit ähnlichen oder konträren Gedanken. Soweit in den Anmerkungen Kurzzitate wiedergegeben sind, sind diese jeweils den nebenstehenden längeren Textauszügen entnommen und stellen keine übergreifenden Bezüge über das Gesamtwerk hinweg zur Verfügung. Auch Hinweise auf Sekundärquellen finden sich äußerst selten (zweimal wird auf Fest, zweimal auf Zehnpfennig verwiesen) und erfolgen dann ohne exakte Quellenangabe.
dd) Das Marketing der Bekl. und das von ihr ausgelöste Medienecho fokussieren sich auf die Tatsache, dass die Bekl. Auszüge aus „Mein Kampf” als Beilagen zu den Zeitungszeugen an die Kioske bringen wollen. Der Beitrag von Prof. Dr. P findet darin nur zweitrangige Erwähnung.
Dieser Umstand spiegelt das öffentliche Interesse in Deutschland, das vorrangig der Person Adolf Hitlers gilt und nur äußerst nachrangig einzelnen Wissenschaftlern oder sonstigen Autoren, die über Hitler publiziert haben. Hinzu kommt die von den Bekl. selbst thematisierte Aura des Verbotenen, hervorgerufen nicht zuletzt durch die Entscheidung des Kl., das ihm zugefallene exklusive Nutzungsrecht zu einer weitest möglichen Verhinderung der Verbreitung von Hitlers Schriften, allen voran „Mein Kampf” zu nutzen. Entsprechend lässt sich auch mit dem Verkauf von Originalauszügen aus den Schriften Hitlers und bereits mit dessen Ankündigung eine ganz andere Aufmerksamkeit erzielen als durch die Ankündigung einer Analyse dieses Buches, sei es auch durch einen noch so renommierten Wissenschaftler. Es ist daher nachzuvollziehen, dass ein an die breite Öffentlichkeit gerichtetes kommerzielles Angebot seinen Fokus auf den Abdruck der Originaltexte richtet, auch wenn diese mit erläuternden Kommentaren versehen werden, und nicht auf den Vertrieb einer autonomen Werkanalyse, in denen nur einzelne Originalzitate als Belegstellen oder zur Illustration der eigenen Gedankenführung angeordnet sind.
ee) Die in der Auswahl der Textausschnitte liegende Leistung allein genügt nicht, um diesen ein eigenes, sich vom Originalwerk in relevanter Weise absetzendes Gepräge zu geben. Die Broschüre erscheint dadurch nicht als eigenständiges Werk, deren eigenschöpferische Züge das Original in den Hintergrund treten lassen, sondern als das was sie ist: eine Sammlung typischer Auszüge aus dem Originalwerk, ergänzt wie oben beschrieben um erläuternde Anmerkungen.
3. Da ein ausreichender Zitatzweck somit schon wegen der vertauschten Rollen zwischen dienendem und unterstütztem Werk nicht gegeben ist, kommt es auf die Tatsache, dass angesichts des Umfangs der Zitate im Verhältnis zum eigenen Werk der Bekl. auch bei unterstelltem Zitatzweck fraglich wäre, ob die sich aus ihm ergebenden quantitativen Grenzen eingehalten wären, nicht mehr an.
Maßgeblich ist sowohl das Verhältnis der Länge des Zitats zum Umfang des Werks, aus dem zitiert wird und zum aufnehmenden Werk (relativer Maßstab) als auch die Länge des Zitats selbst (absoluter Maßstab). Beide Maßstäbe sind miteinander zu kombinieren und die Zulässigkeit in Abwägung der gesamten Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Zitatzwecks zu ermitteln. Daher kann bei größeren Werken mehr, bei kleineren Werken weniger zitiert werden. Die zulässige Grenze des § 51 S. 2 Nr. 2 UrhG wäre wohl bei einer Verteilung von 55 – 60 Prozent Textstellen aus „Mein Kampf” und 50 – 45 Prozent Kommentierungen im Hauptteil in jedem Falle überschritten. Auch bei einem angenommenen Gesamtanteil der in den drei Broschüren geplanten Veröffentlichungen von 7,5 Prozent Originalauszügen des Gesamtwerks, die zudem angesichts ihrer Spaltendarstellung auch im Zusammenhang und damit ungestört vom Gedankenfluss des Autors der Anmerkungen gelesen werden können, scheint ein Ausmaß erreicht, das potenziell geeignet ist, das Interesse am Gesamtwerk zu befriedigen und damit das Auswertungsinteresse eines Nutzungsrechtsinhabers direkt tangiert. Da es aus den oben genannten Gründen aber ohnehin auf den Nutzungsumfang für die Entscheidung nicht mehr ankommt, musste weder eine genaue Bestimmung des Anteils der Originalauszüge am Gesamtwerk erfolgen, noch muss auf die Frage eingegangen werden, ob angesichts der Entscheidung des Kl. sein Nutzungsrecht zur Verhinderung weiterer Veröffentlichungen einzusetzen, hier eine andere Betrachtung geboten ist.
4. Auch der Umstand, dass ein großes öffentliches Interesse an einer kommentierten Ausgabe des Werks „Mein Kampf” bestehen mag, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Gleiches gilt hinsichtlich des verfassungsrechtlichen Konflikts zwischen den Eigentumsgrundrechten beider Parteien.
a) Wie der Kl. dargelegt hat, entspricht es seiner erklärten Zielsetzung, unter Hinweis auf die ausschließlich ihm übertragenen Urheberrechte jegliche Veröffentlichung außerhalb des Zitatprivilegs des § 51 UrhG zu untersagen. Dabei stützt sich der Kl. nicht auf das Urheberpersönlichkeitsrecht Hitlers, sondern auf den Rechtsakt, der Grundlage dafür ist, dass der Kl. Inhaber sämtlicher Urheber- und Urheberpersönlichkeitsrechte geworden ist. Den Zweck des Kontrollratsgesetzes und den daraus resultierenden Auftrag an den Kl. sieht dieser darin, die Verbreitung von Hitlers nationalsozialistischem Gedankengut ausschließlich der Kontrolle des Kl. zu unterwerfen.
b) Die urheberrechtliche Schrankenregel des Zitatrechts soll sicherstellen, dass die im Urheberrecht gewährten Nutzungsmonopole nicht den allgemeinen kulturellen und wissenschaftlichen Fortschritt blockieren. Der BGH hat in der Entscheidung „Geistchristentum” (GRUR 1986, 59 = NJW 1986, 131, juris-Rdnr. 17) insoweit ausgeführt:
„Dabei ist für eine angemessene Abgrenzung auf den Grundgedanken des Gesetzes und den Interessenkonflikt zurückzugehen, dessen billige Lösung unter Berücksichtigung der Belange aller Beteiligten § 51 UrhG anstrebt. Die darin festgelegte Zitierfreiheit soll der Freiheit der geistigen Auseinandersetzung mit fremden Gedanken dienen und auch in der Form stattfinden können, dass politische, wissenschaftliche oder geistige Strömungen durch die wörtliche Wiedergabe einzelner Stellen aus den geschützten Werken verschiedener Autoren deutlich gemacht werden (BGH, GRUR 1973, 216 [217] = NJW 1972, 2304 – Handbuch moderner Zitate). Ausgehend von dem Gedanken, dass der Urheber bei seinem Schaffen auf den kulturellen Leistungen seiner Vorgänger aufbaut, wird es dem Urheber im Interesse der Allgemeinheit zugemutet, einen verhältnismäßig geringfügigen Eingriff in sein ausschließliches Verwertungsrecht (§ 15I UrhG) hinzunehmen, wenn dies dem geistigen Schaffen Anderer und damit zum Nutzen der Allgemeinheit der Förderung des kulturellen Lebens dient.”
Durch die Möglichkeit der Auseinandersetzung mit bestehenden Werken soll also die Weiterentwicklung des ideengeschichtlichen Erfahrungsschatzes der Menschheit gewährleistet werden. Das Zitatrecht wurde ausdrücklich nicht geschaffen, um den bereits bestehenden Werkschatz parallel zu den hieran Berechtigten oder gar gegen deren erklärten Willen stärker auszuwerten. Mit anderen Worten kann ein vermeintliches Bedürfnis, bestehende aber weggeschlossene Werke der Menschheit zugänglich zu machen, nicht über das Vehikel des Zitatrechts zu einer Ersetzung der Nutzungs- bzw. Nichtnutzungsentscheidung des Berechtigten führen. Ein diesbezüglich gefühltes Bedürfnis hat daher in der im Rahmen von § 51 UrhG und der dahinter stehenden verfassungsrechtlichen Kollisionsabwägung entgegen der Ansicht der Bekl. schlicht keinen Platz. Genau dies bringt der BGH zum Ausdruck, wenn er im direkten Anschluss an das oben Wiedergegebene (GRUR 1986, 59 = NJW 1986, 131, juris-Rdnr. 17) fortfährt:
„Mit diesem Zweck des Gesetzes wäre es nicht vereinbar, ein Werk um seiner selbst willen zur Kenntnis der Allgemeinheit zu bringen.”
c) Es bedarf daher weder einer Entscheidung über Vorzüge und Nachteile der kl. Entscheidung, das Werk bis zum Ablauf der urheberrechtlichen Schutzfrist nicht auszuwerten, noch einer Abwägung dieser Entscheidung gegen die Interessen der Allgemeinheit an Zugang zum Werk oder gegen die Interessen der Bekl. mit einer auszugsweisen Vervielfältigung und Verbreitung des Werks wirtschaftliche Vorteile zu erzielen. Schützenswert und in eine Abwägung einzubeziehen wäre allenfalls das Interesse der Bekl. mit einem eigenen Werk legitime unternehmerische Vorteile zu erzielen. Wenn dieses (sich im Rahmen des Zitatzwecks haltende) Zitate eines fremden Werks enthielte, müsste gegebenenfalls bei der Frage, ob deren Umfang vom Zitatzweck noch in vernünftiger Weise geboten ist, eine Einzelfallabwägung gegen das Auswertungs- oder Nichtauswertungsinteresse des Rechteinhabers durchgeführt werden. Da dies aber – wie oben dargestellt – hier nicht der Fall ist, bedarf es keiner weiteren Abwägung. Auch unter allgemeinen verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten ist eine solche nicht veranlasst, da kein isolierter Anspruch auf Auswertung fremden Eigentums besteht. Der Sozialpflicht des Eigentums wird dagegen durch die vom BGH vorgenommene Auslegung des Zitatrechts völlig ausreichend Rechnung getragen, wonach der Nutzungsrechtsinhaber nur die Pflicht hat, solche Nutzungen zu dulden, die der Entstehung neuer Werke dienen. Eine Pflicht, sein Werk jedem widerspruchs- und insbesondere kostenlos zur Nutzung zu überlassen, der einen Kommentar zu diesem Werk verfasst hat, hieße die Sozialpflicht des Eigentums weit zu überspannen. Andernfalls könnte über das Verfassen von Kladdentexten, Erläuterungen, in: Booklets, Programmheften und auf Covern auch ein eigenes Nutzungsrecht an Büchern, Musikwerken, Theaterstücken oder Filmen erlangt werden, das das Gesetz und die verfassungsmäßige Ordnung insgesamt schlicht nicht vorsieht. Eine unangemessene Einschränkung der wirtschaftlichen Auswertungsfreiheit der Verfasser entsprechender kommentierender Texte geht damit auch nicht einher. Zum einen besteht die Möglichkeit, Lizenzen an den kommentierten Werken zu erwerben, wenn Werke und Anmerkungen gemeinsam ausgewertet werden sollen. Zum anderen besteht auch die Möglichkeit, Kommentierungen im Sinne von Kritiken, Essays oder Monografien zu verselbstständigen. Diese können isoliert ausgewertet werden und dürfen überdies, wenn der Rahmen des § 51 UrhG eingehalten ist, auch in einem vom Zitatzwecke gebotenen Umfang einzelne Passagen aus den kommentierten Werken wiedergeben. Das Gesetz sieht also ausreichende Möglichkeiten vor, den Konflikt zwischen den widerstreitenden Eigentums- und Berufsausübungsfreiheiten angemessen zu regeln, so dass für die vorliegende Konstellation eine erweiternde Auslegung des § 51 UrhG aus verfassungsrechtlicher Sicht mangels Erforderlichkeit nicht geboten ist.
IV. Zuletzt ist die Rechtsausübung des Kl. auch nicht gem. § 242 BGB i.V. mit Art. 3I GG (allgemeines Gleichbehandlungsgebot) als unzulässig einzustufen.
a) Die Bekl. haben geltend gemacht, der Kl. habe in ähnlich gelagerten Fällen einen Abdruck des Werks „Mein Kampf” nicht unterbunden und damit inzident gestattet. Jedenfalls zu einer Gleichbehandlung gleicher Fälle sei der Kl. – anders als andere Nutzungsrechtsinhaber – als Hoheitsträger aber aus Art. 3 GG unmittelbar verpflichtet.
b) Die Bekl. sind Darlegungen, bei welchen konkreten Werken welche konkreten Ähnlichkeiten eine parallele Handhabung erfordern würden, bis zur mündlichen Verhandlung schuldig geblieben. In der mündlichen Verhandlung wiesen sie auf das Werk von Ch Z „Adolf Hitlers ‚Mein Kampf’, Eine Kommentierte Auswahl” hin, welches vom Kl. nicht beanstandet worden sei. Daher sei dieser verpflichtet, auch die streitgegenständlichen Broschüren zu gestatten. Das Werk von Ch Z wurde zwar dann vom Klägervertreter dem Gericht noch in der Verhandlung zur Verfügung gestellt. Einen dezidierten Vortrag im Hinblick auf den Umfang der Nutzung von Auszügen des streitgegenständlichen Werks brachten die Bekl. dann aber – allerdings auch ohne nähere Ausführungen dazu, wo tatsächliche Ähnlichkeiten in der Art der Nutzung gesehen werden – erst im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 17. 2. 2012. … Dieser Vortrag kann nicht berücksichtigt werden, da er nach der mündlichen Verhandlung erfolgte (§ 296a ZPO).
c) Selbst wenn der Vortrag noch berücksichtigungsfähig wäre, wozu im Rahmen von § 296a ZPO kein Ermessensspielraum besteht, würde er die geltend gemachte Rechtsfolge wohl nicht tragen.
aa) Das Werk Ch Zs kommt den oben unter Punkt III 2 dargelegten Anforderungen des BGH an den Zitatzweck wesentlich näher als die vorliegend zu beurteilende Broschüre.
Die Zitate aus „Mein Kampf” sind mit den Betrachtungen und Interpretationen Zs eng und unmittelbar verwoben. Ausgehend von dessen Thesen werde diese mit Zitaten aus „Mein Kampf” belegt und verbunden. Die Zitate aus „Mein Kampf” sind zudem häufig keine durchgängigen Passagen an einem Stück, sondern sind aus weitverstreuten Kapiteln des Buches zusammengestellt. Die Darstellung Zs folgt daher auch nicht durchgängig der Abfolge im Ausgangswerk, sondern lässt – bereits beginnend im Vorwort – eine Gewichtung nach den von Z aufgestellten Thesen und Betrachtungen erkennen. Zudem finden sich im Werk Zs auch vielfältige andere Zitate aus Werken, die nicht von Hitler stammen. Sehr häufig finden sich die Zitate bei Z bruchstückhaft in Sätze eingebaut, wodurch die besonders enge Verbindung von Zitat und wissenschaftlicher Betrachtung deutlich wird. Daraus ergibt sich trotz eines höheren Anteils von Zitaten bei Z eine Überordnung des erläuternden Textes gegenüber den Zitaten. In der streitgegenständlichen Broschüre lebt der Text indes allein neben den Kommentaren, die nur erläuternde Funktion haben.
bb) Ohne eine abschließende Einschätzung über die urheberrechtliche Zulässigkeit der umfangreichen Zitierungen bei Z zu treffen, steht dem Kl. jedenfalls ein sachlicher Grund zu Seite, wenn er sich entscheidet, das Werk von Z nicht anzugreifen, gegen die geplanten Veröffentlichungen der Bekl. aber vorzugehen: Die Aussichten einen Anspruch nach § 97I UrhG durchzusetzen, sind im letztgenannten Fall wesentlich höher.
cc) Weitere sachliche Unterschiede führen aus der Anwendbarkeit des Art. 3 GG heraus:
Nicht nur die Art der Aufbereitung der Abhandlungen bei Z einerseits und Prof. P andererseits unterscheiden sich grundlegend. Auch was den jeweils angesprochenen Kreis der Leserschaft angeht, wird die eben nicht nur populärwissenschaftliche Abhandlung von Z sehr viel weniger eine breite Leserschaft ansprechen, wie dies bei der Broschüre der Bekl. der Fall ist. Daher ist auch die vom Kl. empfundene Aufgabe, die Werke Hitlers nicht „in die falschen Hände gelangen zu lassen” vom Grundsatz her bei dem Werk Zs, dessen Zitate kaum ohne ihren Kontext gelesen werden können und das sich an eine deutlich ausgewähltere Leserschaft wendet, wesentlich weniger stark tangiert als bei den hier zur Beurteilung stehenden Broschüren. Eine Entscheidung darüber, ob die Bekl. dieser Gefahr nicht durch ihre Vorreden und Kommentare ausreichend begegnet sind, ist mit dieser Feststellung nicht verbunden. Fest steht aber, dass die Ausgangssachverhalte sich jeweils deutlich unterscheiden, so dass dem Kl. gerade nicht vorgeworfen werden kann, im Wesentlichen Gleiches ungleich behandelt zu haben.
dd) Damit lässt sich aber auch die denkbare Einwendung nach § 242 BGB nicht mit dem Hinweis auf ein fehlendes Vorgehen des Kl. gegen das Werk Ch Zs begründen.
d) Andere, von den Bekl. in Bezug genommene, angeblich vom Kl. geduldete Werke bleiben mangels Vorlage ebenfalls außer Betracht.
B. Der Verfügungsgrund der Dringlichkeit gem. § 940 ZPO ist gegeben. Die einstweilige Verfügung wurde beantragt, als davon auszugehen war, dass jedenfalls die Bearbeitung und Vervielfältigung der ersten der drei geplanten Broschüren bereits abgeschlossen war. Die angekündigte Verbreitung drohte unmittelbar. Die Entscheidung, die Broschüren nur mit vernebelter Darstellung der Originalauszüge auf den Markt zu bringen, ging nicht mit der Ankündigung einher, von der geplanten Veröffentlichung dauerhaft Abstand zu nehmen. Es sollte nur im Sinne einer Schadensminderung kein Anlass zu etwaigen Beschlagnahmehandlungen gegeben werden. Die Veröffentlichung in drei (unvernebelten) Ausgaben ist weiterhin beabsichtigt, so dass eine vorläufige Regelung bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu treffen war.
Anm. d. Schriftltg.:
Die Berufung gegen dieses Urteil wird beim OLG München unter dem Az. 29 U 1204/12 geführt.
Alles andere als überzeugend, siehe auch
http://archiv.twoday.net/search?q=zeitungszeugen
LG München I, Schlussurteil vom 8. 3. 2012 - 7 O 1533/12 (nicht rechtskräftig) „Mein Kampf”
Zum Sachverhalt:
Die Parteien streiten um die Berechtigung der Verfügungsbekl. (im Folgenden: Bekl.), Auszüge aus dem Buch „Mein Kampf” von Adolf Hitler zu veröffentlichen.
Verfügungskl. (im Folgenden Kl.) ist der F, Bekl. zu 1 ist eine britische Verlagsgesellschaft mit Sitz in L., die das Zeitungsprojekt „Zeitzeugen” in wöchentlicher Ausgabe seit 5. 1. 2012 neu aufgelegt herausgibt, Bekl. zu 2 ist ihr Director. Für die am 26. 1. 2012 erscheinende Ausgabe der „Zeitzeugen” kündigte die Bekl. zu 1 als „exklusiven Beitrag zu Nr. 3” eine Broschüre mit Originalauszügen aus „Mein Kampf” von Adolf Hitler an. Die Ausgaben von „Zeitzeugen” wird auch in München erscheinen. Die Seiten der Broschüre sind zweispaltig gestaltet. In einer Spalte befinden sich umfangreiche Auszüge des Buches „Mein Kampf”, in der zweiten Spalte wird auf einzelne Aspekte dieser Auszüge eingegangen. Verfasser dieser Anmerkungen ist Prof. P, Professor am Institut für Journalistik der Technischen Universität D.
Der Kl. hat im Januar über Medienveröffentlichungen von der geplanten Beiführung von Auszügen aus „Mein Kampf” in „Zeitungszeugen” erfahren. Mit Schreiben vom 16. 2. 2012 forderte er die Bekl. zu einer Stellungnahme auf und teilte mit, dass die geplante Veröffentlichung einen Urheberrechtsverstoß darstelle. Die Bekl. führte daraufhin mit Schreiben vom 23. 1. 2012 aus, dass die Broschüre durch das Zitatprivileg gerechtfertigt sei.
Mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 24. 1. 2012 hat der Kl. geltend gemacht, die Bekl. planten eine urheberrechtswidrige Verbreitung umfangreicher Auszüge aus dem von Adolf Hitler verfassten Buch „Mein Kampf”. Es treffe nicht zu, dass die Bekl. bei einer angeblich „verfassungsrechtlich gebotenen Auslegung des Zitatrechts” die Veröffentlichung von Hitlers Werk „entmystifizierten und als profan darstellten”. Die Broschüre serviere das 800 Seiten umfassende Buch „Mein Kampf” gerade in gut lesbaren Häppchen und versuche Verständnis für die Ausführungen Hitlers zu erwecken. Zudem sei die Broschüre keine wissenschaftliche Auseinandersetzung mit dem Werk Hitlers, sondern diene der Verbreitung desselben in kommerzieller Weise. Im Vordergrund stehe nicht die wissenschaftliche Auseinandersetzung als vielmehr die – nur kursorisch mit Anmerkungen versehene – Verbreitung von Originalauszügen.
Der Kl. sei aktivlegitimiert, denn gem. § 3 der Verordnung über die Einziehung, Verwaltung und Verwertung von Vermögen und Vermögenswerten nach dem Gesetz zur Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus (Einziehungsverordnung) vom 23. 11. 1948 seien die Vermögenswerte Hitlers, die vollständig eingezogen worden seien, auf den F übertragen worden. Als Rechtsnachfolger des E-Verlags sei der Kl. auch Inhaber aller Verlagsrechte an dem Werk „Mein Kampf” (vgl. hierzu auch LG München I, NJOZ 2009, 3419). Es fehle bereits am gem. § 51 UrhG privilegierten Zitatzweck, da dieser erfordere, dass das zitierte Werk zur Erläuterung des Inhalts des aufnehmenden – und nicht des zitierten Werks – erfolge. Vorliegend stehe das vermeintliche Zitat im Vordergrund, diesem an die Seite gestellt sei ein erläuternder Textteil, vergleichbar einer Sprechblase. Das Zitat habe allein das Ziel, dem Leser das Werk überhaupt zugänglich zu machen. In der streitgegenständlichen Broschüre hätten die Ausführungen häufig keinen Bezug zum angeblichen Zitat, setzten sich nicht mit dem Inhalt von „Mein Kampf” auseinander und beinhalteten wiederum andere Stellen des Werks zur Erläuterung, weshalb eine Belegfunktion nicht gegeben sei. Eine Berufung auf das Zitatprivileg in § 51 S. 2 UrhG (Kleinzitat) scheide aus, da nach der von den Bekl. angekündigten Machart der Beilage nicht lediglich Stellen eines Werks in ein selbstständiges Werk aufgenommen würden, sondern umfangreiche Auszüge aus „Mein Kampf” veröffentlicht würden. Auch die Berufung auf ein wissenschaftliches Großzitat gem. § 51 S. 2 Nr. 1 UrhG sei ausgeschlossen. Zum einen handele es sich nicht um ein wissenschaftliches Werk, da politische und weltanschauliche Darstellungen nicht von der Regelung erfasst würden. Zum anderen führe auch die von den Bekl. ins Feld geführte „verfassungsrechtlich gebotene Auslegung des Zitatrechts” nicht zu einer Negierung der Urheberrechte des Kl. dergestalt, dass sich ein an sich nach § 51 UhrG unzulässiges Zitat durch eine entsprechende Abwägung rechtfertige. Für eine allgemeine Güter- und Interessenabwägung außerhalb der Schrankenbestimmungen von § 44aff. UrhG sei deshalb kein Raum. § 51 UrhG sei auch grundsätzlich eng auszulegen.
Die Kammer hat am 25. 1. 2012 – berichtigt durch Beschluss vom 3. 2. 2012 – die beantragte einstweilige Verfügung erlassen, wonach den Bekl. untersagt wird, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Auszüge aus dem Buch „Mein Kampf” von Adolf Hitler herzustellen und/oder zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten und/oder herstellen und/oder vervielfältigen und/oder verbreiten zu lassen.
Der Widerspruch der Bekl. hatte keinen Erfolg.
Aus den Gründen:
Die einstweilige Verfügung war aufrecht zu erhalten. Der zulässige Verfügungsantrag ist begründet, da dem Kl. Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund zur Seite stehen.
A. Die Bekl. sind dem Kl. aus §§ 97I i.V. mit §§ 16, 17, 23 UrhG zur Unterlassung weiterer Vervielfältigungen und zur Unterlassung der geplanten Verbreitung der streitgegenständlichen Broschüren verpflichtet.
I. 1. Soweit die Bekl. die Passivlegitimation des Bekl. zu 2 bestritten haben, fehlt es diesbezüglich an substanziierten Darlegungen. (Wird ausgeführt.)
2. Die Aktivlegitimation des Kl. ist ebenfalls gegeben. Der Kl. hat, was von den Bekl. nicht bestritten worden ist, dargelegt, dass gem. § 3 der Verordnung über die Einziehung, Verwaltung und Verwertung von Vermögen und Vermögenswerten nach dem Gesetz zur Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus (Einziehungsverordnung) vom 23. 11. 1948 die Vermögenswerte Hitlers, die nach Kriegsende vollständig eingezogen worden sind, auf den F übertragen worden sind. Als Rechtsnachfolger des E-Verlags ist der Kl. auch Inhaber aller Verlagsrechte an dem Werk „Mein Kampf” (vgl. hierzu auch LG München I, NJOZ 2009, 3419).
II. Auch die auszugsweise Vervielfältigung und deren Verbreitung steht nach §§ 16, 23, 17 UWG alleine dem Rechtsinhaber zu. Der Kl. hat daher gegen die Bekl. wegen der Wiederholungsgefahr erneuter Vervielfältigungshandlungen und der aus den beabsichtigten Verbreitungen resultierenden Begehungsgefahr einen Unterlassungsanspruch gem. § 97I UrhG.
III. Die von den Bekl. beabsichtigte Veröffentlichung der streitgegenständlichen Broschüren mit Auszügen aus Adolf Hitlers „Mein Kampf” ist nicht durch das Zitatprivileg nach § 51 UrhG gedeckt. Ein Werk zu kürzen und mit Anmerkungen und Erläuterungstexten zu versehen, gibt kein eigenes Nutzungsrecht an dem gekürzt vervielfältigten und verbreiteten Originalwerk.
1. Maßstab der Prüfung ist § 51 S. 2 Nr. 2 UrhG.
a) Die angegriffene Broschüre ist aus einem kartonierten Umschlag und einem paginierten sechzehnseitigen Inhaltsteil zusammengesetzt. Die Frontseite des Umschlags enthält in einem über die Augen einer Hitlerdarstellung gelegten schwarzen Balken den Titel „Das unlesbare Buch”, darüber in einer von der Illustration abgesetzten schwarzen Kopfzeile die Worte: „Mein Kampf: Originalauszüge und Expertenkommentare” und darunter in einer ähnlich gestalteten Fußzeile die Angabe „Teil 1: Autobiografie”. Seite II des Umschlags enthält ein einseitiges Vorwort von Prof. Dr. B, emeritierter Leiter des Zentrums für Antisemitismusforschung der TU Berlin, das sich mit den derzeitigen Möglichkeiten, legal (in Bibliotheken, Antiquariaten, aus Omas und Opas Erbschaft) oder illegal (in Neonazikreisen zirkulierende Raubdrucke, im Internet) Zugang zu Hitlers „Mein Kampf” zu erlangen, und der Frage, ob die Entscheidung des Kl., das Buch weiterhin nicht zu veröffentlichen, noch zeitgemäß ist, beschäftigt. Es schließt mit der Feststellung:
„‚Mein Kampf’ als angeblich indiziertes Werk ist längst zum Mythos des ‚verbotenen Buches' geworden. Statt kontraproduktiver Behinderung ist Aufklärung notwendig. Das geschieht, wenn sich jeder Interessierte vom Wortlaut der Sprache und vom Geist des Ideologen Hitler selbst überzeugen kann. Dazu braucht es aber ein wenig Hilfestellung durch Auswahl und Erläuterung die bekommt er in dieser Beilage. Wer dann auch den vollen Text noch konsumieren mag, ist selbst verantwortlich für die Mühe, die er sich macht.”
Unter der Überschrift, „Das unlesbare Buch – Originalauszüge aus ‚Mein Kampf’ mit Expertenkommentaren von Prof. Dr. H P” weist dieser, Professor am Institut für Journalistik der TU D. und Mitglied des Expertenteams von Zeitungszeugen auf S. 2 auf die Bedeutung der autobiografischen ersten Kapitel hin. Sie seien wichtig, um zu verstehen, warum so viele Deutsche der nationalsozialistischen Ideologie gefolgt sind, stellten wie jede Autobiografie gleichzeitig eine mit besonderer Skepsis zu betrachtende Quelle dar und endet mit der Einschätzung:
„Hitler beweist propagandistische Geschicklichkeit, sich mithilfe gängiger Klischees und spießbürgerlichschwülstiger, dem breiten Publikum gerade deshalb verständlicher Sprache ins Heroische, Außergewöhnliche zu stilisieren. Das hat es leicht gemacht, aus der Person ein aus dem Rahmen des Menschlichen fallendes Monster zu formen, das als Sinnbild des Anderen, absolut Bösen gilt. An Hitler zu lernen heißt aber, ihn als Menschen zu betrachten, von dem auch etwas in uns selbst steckt. Dazu eignen sich die ersten Kapitel von ‚Mein Kampf', wenn man sie quellenkritisch liest und die Selbststilisierung des Autors beachtet.”
Auf den S. 2–16 des Hauptteils finden sich dann nach einer Einleitung mit dem Titel „So lesen Sie dieses Heft”, in der empfohlen wird, zunächst einen Abschnitt im Original und dann direkt den Kommentar zu lesen, in außen angeordneten etwas breiteren Spalten jeweils längere Auszüge aus „Mein Kampf”, neben denen innen etwas schmalere, blau hinterlegte Spalten mit Anmerkungen von Prof. Dr. P angeordnet sind. Das Verhältnis auf diesen Seiten liegt bei etwa 55 – 60 Prozent Originaltext gegenüber 40 – 45 Prozent Anmerkungen….
Die vorletzte Umschlagseite enthält unter der Überschrift „Das unlesbare Buch wird in drei Teilen veröffentlicht” den Hinweis auf die geplanten Teile 2 Propaganda und 3 Ideologie, exklusiv erhältlich jeweils als Beilage von Zeitungszeugen. Ferner findet sich ein Impressum und eine Bibliografie. Die letzte Umschlagseite begründet das Schlagwort „unlesbar”. Sie endet:
„Das unlesbare Buch möchte mit einem Mythos aufräumen. ‚Mein Kampf’ ist ein ermüdendes und dumpfes Buch, das einen geheimnisvollen Ruf und unberechtigte Bedeutsamkeit erlangen konnte, weil es versteckt, verboten und verbannt wurde.
In diesem Heft finden Sie Auszüge aus ‚Mein Kampf’ mit detaillierten Erläuterungen und Analysen. Lesen Sie es. Machen Sie sich Ihr eigenes Bild. Damit wir endlich den Mythos von ‚Mein Kampf’ begraben können.”
b) Angesichts der Tatsache, dass die wiedergegebenen Originalauszüge nicht das gesamte Werk umfassen, ist die Zulässigkeit der Übernahmen nicht an § 51 S. 2 Nr. 1 (wissenschaftliches Großzitat), sondern an § 51 S. 2 Nr. 2 UrhG (Kleinzitate) zu messen (vgl. BGH, GRUR 1986, 59 = NJW 1986, 131 – Geistchristentum, juris-Rdnr. 13).
Es kann dabei dahinstehen, ob – wie die Bekl. argumentieren – in jeder der drei geplanten Broschüren nur 1 Prozent des Textes des knapp 800 Seiten umfassenden zweibändigen Originalwerkes wiedergegeben werden soll oder ob der Anteil sich angesichts der Tatsache, dass jede der Seiten der Bekl. etwa so viel Originaltext enthält wie ein bis eineinhalb Seiten der Originalausgabe von „Mein Kampf” eher bei 2,5 Prozent bewegt. Jedenfalls handelt es sich nicht annähernd um die Wiedergabe eines gesamten Werks, sondern um eine Aneinanderreihung von Textausschnitten eines Werks.
c) Im Ergebnis muss daher auch die Frage nicht geklärt werden, ob § 51 S. 2 Nr. 1 UrhG auch auf populärwissenschaftliche Werke, die sich nicht ausschließlich an die Fachwelt richten, anwendbar ist.
Im Grenzbereich der zunehmenden Verschmelzung von wissenschaftlicher Information und unterhaltender Darstellung kommt es darauf an, ob die wissenschaftliche Auseinandersetzung den Unterhaltungszweck eindeutig überwiegt (vgl. Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl. [2008], § 51 Rdnr. 8 m.w. Nachw.). Dies könnte vorliegend auch unter Heranziehung des Umstands, dass die Anmerkungen von einem Wissenschaftler stammen und auf Umschlagseite III eine kurze Bibliografie wiedergegeben wird, trotz der im Text weitgehend fehlenden Auseinandersetzung mit Sekundärquellen, noch anzunehmen sein.
2. Die vorliegend zu beurteilende Nutzung ist durch den Zitatzweck nicht mehr gedeckt, auch wenn dessen Rahmen bei § 51 S. 2 Nr. 2 UrhG weiter als bei § 51 S. 2 Nr. 1 UrhG zu ziehen ist. Die Anfertigung einer gekürzten, kommentierten und erläuterten Ausgabe begründet kein Nutzungsrecht am Originaltext.
a) Der in § 51 S. 1 UrhG und am Ende von S. 2 Nr. 1 erwähnte Zitatzweck ist die entscheidende Voraussetzung für die Anwendung des § 51 UrhG (BGHZ 85, 1 [10f.] = GRUR 1983, 25 = NJW 1983, 1196 – Presseberichterstattung und Kunstwerkwiedergabe I, zit. nach Schricker, UrheberR, 3. Aufl. [2006], § 51 UrhG Rdnr. 14). Zu fordern ist eine innere Verbindung zwischen dem eigenen und dem aufgenommenen fremden Werk, in der Weise, dass das aufgenommene Werk dem aufnehmenden Werk dient (vgl. die bei Schricker, § 51 Rdnr. 16 zit. umfangreiche Rspr.).
Dreier weist in Dreier/Schulze (UrhG, § 51 UrhG Rdnr. 3) unter Berufung auf die Entscheidung des KG, GRUR 1970, 616 ([618] – Eintänzer) darauf hin, dass die Hinzufügung nicht allein zum Ziel haben darf, dem Endnutzer das übernommene Werk leichter zugänglich zu machen oder sich selbst eigene Ausführungen zu ersparen.
Der BGH hat insoweit in der auch von den Bekl. für ihren Standpunkt reklamierten Entscheidung „Geistchristentum” (GRUR 1986, 59 = NJW 1986, 131, juris-Rdnr. 17) ausgeführt: „Andere sollen durch die Zitierfreiheit lediglich in die Lage versetzt werden, Entlehnungen als Hilfsmittel der eigenen Darstellung zu benutzen.” Als mögliche legitime Zwecke dieser Entlehnungen benennt der BGH hierbei konkret:
„sei es, dass sie das fremde Werk kritisch beleuchten,
sei es, dass sie es als Ausgangspunkt und insbesondere zur Bekräftigung und Erläuterung des eigenen Gedankenganges auswerten,
sei es schließlich auch, dass sie es in Gestalt von Leseproben zur Veranschaulichung eines selbstständigen Berichts verwenden wollen (BGHZ 28, 234 [240] = GRUR 1959, 197 = NJW 1959, 336 – Verkehrskinderlied).”
Neben diesen auch bei § 51 S. 2 Nr. 1 UrhG anerkannten Zitatzwecken erscheint es im Rahmen von § 51 S. 2 Nr. 2 UrhG auch legitim, eine Textstelle aus einem anderen Sprachwerk dem eigenen Werk oder dessen Abschnitten als Motto, Devise oder im Sinne einer Hommage voranzustellen. Auch die Nutzung zur bloßen Illustration von Stimmungen oder als Blickfang kann zulässig sein.
Stets muss aber das übernommene Werk dem aufnehmenden Werk dienen. Der BGH hat daher in der Entscheidung „Geistchristentum” im oben genannten Kontext (juris-Rdnr. 17; unmittelbar vor und kurz nach den oben bereits zitierten Stellen) explizit festgehalten: „Mit diesem Zweck des Gesetzes wäre es nicht vereinbar, ein Werk um seiner selbst willen zur Kenntnis der Allgemeinheit zu bringen.” Ein Zitat ist nur zulässig, wenn es als Beleg für eigene Erörterungen des Zitierenden erscheint (BGHZ 50, 147 [155] = GRUR 1968, 607 = NJW 1968, 1875 – Kandinsky I; BGH, GRUR 1973, 216 [218] = NJW 1972, 2304 – Handbuch moderner Zitate).
Diese dienende Funktion ist schließlich auch bei der am Zitatzweck zu orientierenden Bestimmung des zulässigen Umfangs von Zitaten zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang hat der BGH bereits an früherer Stelle ausgeführt, Zitate dürften nicht ein derartiges Ausmaß erreichen, dass sie nicht mehr lediglich eine in dem zitierenden Werk vertretene Ansicht stützen, sondern dieses Werk über weite Strecken selbstständig tragen (BGH, GRUR 1982, 37 [40] – WK-Dokumentation): „Die Übernahme von Werkteilen durch die Bekl. ist angesichts des ganz erheblichen Umfangs – wie er sich aus den Ausführungen oben unter II ergibt – nicht als bloßes Hilfsmittel zur eigenen Darstellung benutzt worden (vgl. dazu BGHZ 28, 234 [240] – Verkehrskinderlied, zur Fußn. 4). Die Entlehnungen erreichen vielmehr ein solches Ausmaß, dass sie einen besonderen Hauptteil im Buch der Bekl. bilden. Sie stützen nicht lediglich eine im Buch der Bekl. vertretene Ansicht, sondern sie tragen das Buch über weite Strecken selbstständig. Damit sind sie aber durch die in § 51 UrhG normierte Zitierfreiheit, die im Interesse des allgemeinen kulturellen und wissenschaftlichen Fortschritts in das Gesetz aufgenommen worden ist (vgl. BGHZ 28, 234 = GRUR 1959, 197 = NJW 1959, 336 – Verkehrs-Kinderlied, zur Fußn. 4; BGHZ 50, 147 [152] = GRUR 1968, 607 = NJW 1968, 1875 – Kandinsky, zur Fußn. 5), nicht mehr gedeckt.”
b) Eine absolute Grenze des zulässigen Zitatzwecks ist dort überschritten, wo die oben abgesteckten Rollen von aufnehmendem und aufgenommenem Werk vertauscht werden, wo also nicht das zitierte Werk dem neuen Werk dient, sondern das neue Werk lediglich als Rahmen für eine Nutzung des aufgenommenen Werks dient.
Da es sich beim Zitatzweck um einen subjektiven Umstand handelt, der in der objektiven Gestaltung seinen Niederschlag finden muss (Schricker, § 51 Rdnr. 14), ist die Frage, welches Werk dem anderen dient, sowohl an der objektiven Gestaltung als auch an den aufzufindenden Hinweisen auf die Intention des Zitierenden zu bemessen.
c) Die vorliegende Broschüre überschreitet diese Grenze, denn sie stellt bei einer Gesamtbetrachtung nach Aufmachung, Inhalt und Marktorientierung einen Abdruck von Originalauszügen des Werks „Mein Kampf” mit fachkundigen Anmerkungen dar. Diese dienen nur der ergänzenden Erläuterung des Originaltextes, der vorrangig für sich selbst sprechen soll. Die Broschüre erscheint dagegen nicht als Monografie von Prof. Dr. H P über ein Thema, dessen Darstellung mit Zitaten aus „Mein Kampf” belegt oder illustriert wird. Die Wiedergabe der Originalpassagen ist daher insgesamt nicht vom erforderlichen Zitatzweck i.S. von § 51 S. 1 gedeckt.
aa) Für diese Einschätzung spricht zunächst die äußere Aufmachung der Broschüre.
Diese ist auf der Titelseite über-/unterschrieben mit „Mein Kampf: Originalauszüge und Expertenkommentare Teil 1: Autobiografie”. Sie nennt dort keinen Autor, zeigt aber ein Bild von Adolf Hitler mit einem schwarzen Balken vor den Augen, der den Titel „Das unlesbare Buch” trägt. Auch im Inneren wird klar unterschieden zwischen den Originalauszügen und den Expertenkommentaren:
Das Vorwort auf der vorderen Innenseite des Umschlags legt dar, warum es notwendig sei, dass sich jeder Interessierte vom Wortlaut der Sprache und vom Geist des Ideologen Adolf Hitler selbst überzeugen könne. Er brauche dazu lediglich ein wenig Hilfestellung durch Auswahl und Erläuterung. Die bekomme er in dieser Beilage. Den vollen Text könne sich der Interessierte dann in eigener Verantwortung an den angegebenen Stellen verschaffen.
Die S. 1 des Hauptteils nennt im Fußbereich erstmals einen Autor. Auf Grund der Seitenüberschrift „Das unlesbare Buch – Originalauszüge aus ‚Mein Kampf’ mit Expertenkommentaren von Prof. Dr. H P” wird klar, dass es sich um den Autor der Expertenkommentare handelt, nicht um den Autor des Gesamtwerks.
Der auf den S. 2 – 16 enthaltene Hauptteil enthält jeweils einen weißen Hintergrund, vor dem sich größere Spalten in schwarzem Druck abheben, die die Originalauszüge aus „Mein Kampf” enthalten. Sie enthalten jeweils etwas mehr Text als die daneben angeordneten, vom weißen Hintergrund durch blaue Hinterlegung abgehobenen Kästen, die jeweils mit einem vorspringenden Dreieck auf die Originaltexte weisen und die Kommentare von Prof. Dr. P enthalten.
Die Selbstständigkeit der Originalauszüge wird von den Bekl. auch zu Beginn ihres Abdrucks auf S. 2 des Hauptteils betont: Unter dem Titel „So lesen Sie dieses Heft” wird empfohlen, zunächst einen Abschnitt im Original und dann direkt den Kommentar zu lesen.
Ein ähnlicher Hinweis auf die Trennung von Auszügen und Erläuterungen findet sich auch noch auf der IV. Umschlagseite auf der Rückseite der Broschüre.
bb) Auswahl und Darstellung der Auszüge folgen in ihrer Reihenfolge der Anordnung im Originalwerk, nicht einer autonomen inhaltlichen Themensetzung des Kommentators. Querverweise und Hinweise auf andere Literaturquellen fehlen.
Die Darstellung der ausgewählten Originalabschnitte folgt der Abfolge in den ersten fünf Kapiteln des ersten Bandes von „Mein Kampf”, aus denen sie entnommen sind. Die Auszüge und die auf sie bezogenen Kommentare tragen jeweils eigene Überschriften, z.B. „Im Elternhaus” bzw. „Brutale Ideen”. Die Überschriften der Originalauszüge decken sich in einzelnen Fällen mit denen der Originalkapitel (bei Kapitel 1 und 4); in den anderen Fällen handelt es sich gemäß Hinweis auf S. 2 oben der Broschüre um Kopfzeilen der NS-Ausgabe von 1943. Die Überschriften der Kommentare beziehen sich meist auf den tragenden Gedanken der jeweiligen Anmerkungen.
cc) Die gewählte Darstellung führt auch inhaltlich dazu, dass eine enge Verwebung der eigenen Gedanken mit den ausgewählten Zitatstellen nicht erfolgt. Eine übergeordnete Gedankenführung von Anmerkung zu Anmerkung ist auf den ersten Blick nicht erkennbar. Vielmehr scheinen die Anmerkungen jeweils Assoziationen zu folgen, die durch die in den Auszügen behandelten Themen bestimmt werden. Bezugnahmen auf andere Stellen des Originals mit ähnlichen oder konträren Gedanken fehlen in den Anmerkungen, solche auf Sekundärquellen sind selten.
Bereits auf Grund der bewusst gewählten formalen Gestaltung ist ein sehr enger Bezug zwischen Zitat und Text nicht gewährleistet. Der Leser kann den Originaltext aus „Mein Kampf” völlig unabhängig von den Erläuterungen aufnehmen. Dies lässt auch eine innere Verwobenheit beider Textpassagen vermissen. Inhaltlich zeigt sich gerade kein ganz enger Bezug zwischen den Zitaten und den erläuternden Texten. Die Zitate werden eher zum Ansatz- bzw. Ausgangspunkt weiterer Betrachtungen genommen, dienen somit häufig als „Aufhänger”, mitunter auch für weiterführende Zitate aus „Mein Kampf” (vgl. hierzu das Kapitel „GESCHICHTSUNTERRICHT”, in dem die Darstellung des Geschichtslehrers in „Mein Kampf” zu Hitlers Adaption der Ansichten Nietzsches führt). Der erläuternde Text wird hierdurch aber nicht durch das Zitat belegt, sondern dieses dient quasi nur als „Überleitung”. Soweit in dem Kapitel „Soziale Gegensätze Wiens”, das Prof. Dr. P unter der Überschrift „Der amerikanische Traum” kommentiert, in der ersten Spalte ein Zitat aufgegriffen wird, das dann weiter unten im dritten Absatz des daneben stehenden Originalauszugs von „Mein Kampf” erscheint, zeigt dies, dass auch die abgekürzte Version eines Zitats für die erläuternden Darstellungen ausreichend sein können. Das Zitat wird hier auch zum Beleg der Gedankenführung des Kommentators eingesetzt. Dieser Bezug gelingt zwischen den längeren Originalauszügen und den Kommentaren seltener. Dies ist häufig gerade durch die getrennte Darstellung von Text und Erläuterung begründet; diese verhindert u.a., dass Zitate in die Betrachtung unmittelbar – auch grammatikalisch – eingearbeitet einfließen. Auch das Kapitel „DER PARLAMENTARISMUS” enthält in den Erläuterungen zwar Hintergründe über die Reichtagswahl 1933, ohne aber konkret auf die daneben stehenden Originalzitate einzugehen. Dies trifft auch auf das Kapitel „DER JUDE ALS FÜHRER DER SOZIALDEMOKRATIE” zu. In weiten Teilen werden eher nur punktuelle Erläuterungen gegeben.
Es finden sich auch keine Querverweise auf andere Stellen des Originals mit ähnlichen oder konträren Gedanken. Soweit in den Anmerkungen Kurzzitate wiedergegeben sind, sind diese jeweils den nebenstehenden längeren Textauszügen entnommen und stellen keine übergreifenden Bezüge über das Gesamtwerk hinweg zur Verfügung. Auch Hinweise auf Sekundärquellen finden sich äußerst selten (zweimal wird auf Fest, zweimal auf Zehnpfennig verwiesen) und erfolgen dann ohne exakte Quellenangabe.
dd) Das Marketing der Bekl. und das von ihr ausgelöste Medienecho fokussieren sich auf die Tatsache, dass die Bekl. Auszüge aus „Mein Kampf” als Beilagen zu den Zeitungszeugen an die Kioske bringen wollen. Der Beitrag von Prof. Dr. P findet darin nur zweitrangige Erwähnung.
Dieser Umstand spiegelt das öffentliche Interesse in Deutschland, das vorrangig der Person Adolf Hitlers gilt und nur äußerst nachrangig einzelnen Wissenschaftlern oder sonstigen Autoren, die über Hitler publiziert haben. Hinzu kommt die von den Bekl. selbst thematisierte Aura des Verbotenen, hervorgerufen nicht zuletzt durch die Entscheidung des Kl., das ihm zugefallene exklusive Nutzungsrecht zu einer weitest möglichen Verhinderung der Verbreitung von Hitlers Schriften, allen voran „Mein Kampf” zu nutzen. Entsprechend lässt sich auch mit dem Verkauf von Originalauszügen aus den Schriften Hitlers und bereits mit dessen Ankündigung eine ganz andere Aufmerksamkeit erzielen als durch die Ankündigung einer Analyse dieses Buches, sei es auch durch einen noch so renommierten Wissenschaftler. Es ist daher nachzuvollziehen, dass ein an die breite Öffentlichkeit gerichtetes kommerzielles Angebot seinen Fokus auf den Abdruck der Originaltexte richtet, auch wenn diese mit erläuternden Kommentaren versehen werden, und nicht auf den Vertrieb einer autonomen Werkanalyse, in denen nur einzelne Originalzitate als Belegstellen oder zur Illustration der eigenen Gedankenführung angeordnet sind.
ee) Die in der Auswahl der Textausschnitte liegende Leistung allein genügt nicht, um diesen ein eigenes, sich vom Originalwerk in relevanter Weise absetzendes Gepräge zu geben. Die Broschüre erscheint dadurch nicht als eigenständiges Werk, deren eigenschöpferische Züge das Original in den Hintergrund treten lassen, sondern als das was sie ist: eine Sammlung typischer Auszüge aus dem Originalwerk, ergänzt wie oben beschrieben um erläuternde Anmerkungen.
3. Da ein ausreichender Zitatzweck somit schon wegen der vertauschten Rollen zwischen dienendem und unterstütztem Werk nicht gegeben ist, kommt es auf die Tatsache, dass angesichts des Umfangs der Zitate im Verhältnis zum eigenen Werk der Bekl. auch bei unterstelltem Zitatzweck fraglich wäre, ob die sich aus ihm ergebenden quantitativen Grenzen eingehalten wären, nicht mehr an.
Maßgeblich ist sowohl das Verhältnis der Länge des Zitats zum Umfang des Werks, aus dem zitiert wird und zum aufnehmenden Werk (relativer Maßstab) als auch die Länge des Zitats selbst (absoluter Maßstab). Beide Maßstäbe sind miteinander zu kombinieren und die Zulässigkeit in Abwägung der gesamten Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Zitatzwecks zu ermitteln. Daher kann bei größeren Werken mehr, bei kleineren Werken weniger zitiert werden. Die zulässige Grenze des § 51 S. 2 Nr. 2 UrhG wäre wohl bei einer Verteilung von 55 – 60 Prozent Textstellen aus „Mein Kampf” und 50 – 45 Prozent Kommentierungen im Hauptteil in jedem Falle überschritten. Auch bei einem angenommenen Gesamtanteil der in den drei Broschüren geplanten Veröffentlichungen von 7,5 Prozent Originalauszügen des Gesamtwerks, die zudem angesichts ihrer Spaltendarstellung auch im Zusammenhang und damit ungestört vom Gedankenfluss des Autors der Anmerkungen gelesen werden können, scheint ein Ausmaß erreicht, das potenziell geeignet ist, das Interesse am Gesamtwerk zu befriedigen und damit das Auswertungsinteresse eines Nutzungsrechtsinhabers direkt tangiert. Da es aus den oben genannten Gründen aber ohnehin auf den Nutzungsumfang für die Entscheidung nicht mehr ankommt, musste weder eine genaue Bestimmung des Anteils der Originalauszüge am Gesamtwerk erfolgen, noch muss auf die Frage eingegangen werden, ob angesichts der Entscheidung des Kl. sein Nutzungsrecht zur Verhinderung weiterer Veröffentlichungen einzusetzen, hier eine andere Betrachtung geboten ist.
4. Auch der Umstand, dass ein großes öffentliches Interesse an einer kommentierten Ausgabe des Werks „Mein Kampf” bestehen mag, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Gleiches gilt hinsichtlich des verfassungsrechtlichen Konflikts zwischen den Eigentumsgrundrechten beider Parteien.
a) Wie der Kl. dargelegt hat, entspricht es seiner erklärten Zielsetzung, unter Hinweis auf die ausschließlich ihm übertragenen Urheberrechte jegliche Veröffentlichung außerhalb des Zitatprivilegs des § 51 UrhG zu untersagen. Dabei stützt sich der Kl. nicht auf das Urheberpersönlichkeitsrecht Hitlers, sondern auf den Rechtsakt, der Grundlage dafür ist, dass der Kl. Inhaber sämtlicher Urheber- und Urheberpersönlichkeitsrechte geworden ist. Den Zweck des Kontrollratsgesetzes und den daraus resultierenden Auftrag an den Kl. sieht dieser darin, die Verbreitung von Hitlers nationalsozialistischem Gedankengut ausschließlich der Kontrolle des Kl. zu unterwerfen.
b) Die urheberrechtliche Schrankenregel des Zitatrechts soll sicherstellen, dass die im Urheberrecht gewährten Nutzungsmonopole nicht den allgemeinen kulturellen und wissenschaftlichen Fortschritt blockieren. Der BGH hat in der Entscheidung „Geistchristentum” (GRUR 1986, 59 = NJW 1986, 131, juris-Rdnr. 17) insoweit ausgeführt:
„Dabei ist für eine angemessene Abgrenzung auf den Grundgedanken des Gesetzes und den Interessenkonflikt zurückzugehen, dessen billige Lösung unter Berücksichtigung der Belange aller Beteiligten § 51 UrhG anstrebt. Die darin festgelegte Zitierfreiheit soll der Freiheit der geistigen Auseinandersetzung mit fremden Gedanken dienen und auch in der Form stattfinden können, dass politische, wissenschaftliche oder geistige Strömungen durch die wörtliche Wiedergabe einzelner Stellen aus den geschützten Werken verschiedener Autoren deutlich gemacht werden (BGH, GRUR 1973, 216 [217] = NJW 1972, 2304 – Handbuch moderner Zitate). Ausgehend von dem Gedanken, dass der Urheber bei seinem Schaffen auf den kulturellen Leistungen seiner Vorgänger aufbaut, wird es dem Urheber im Interesse der Allgemeinheit zugemutet, einen verhältnismäßig geringfügigen Eingriff in sein ausschließliches Verwertungsrecht (§ 15I UrhG) hinzunehmen, wenn dies dem geistigen Schaffen Anderer und damit zum Nutzen der Allgemeinheit der Förderung des kulturellen Lebens dient.”
Durch die Möglichkeit der Auseinandersetzung mit bestehenden Werken soll also die Weiterentwicklung des ideengeschichtlichen Erfahrungsschatzes der Menschheit gewährleistet werden. Das Zitatrecht wurde ausdrücklich nicht geschaffen, um den bereits bestehenden Werkschatz parallel zu den hieran Berechtigten oder gar gegen deren erklärten Willen stärker auszuwerten. Mit anderen Worten kann ein vermeintliches Bedürfnis, bestehende aber weggeschlossene Werke der Menschheit zugänglich zu machen, nicht über das Vehikel des Zitatrechts zu einer Ersetzung der Nutzungs- bzw. Nichtnutzungsentscheidung des Berechtigten führen. Ein diesbezüglich gefühltes Bedürfnis hat daher in der im Rahmen von § 51 UrhG und der dahinter stehenden verfassungsrechtlichen Kollisionsabwägung entgegen der Ansicht der Bekl. schlicht keinen Platz. Genau dies bringt der BGH zum Ausdruck, wenn er im direkten Anschluss an das oben Wiedergegebene (GRUR 1986, 59 = NJW 1986, 131, juris-Rdnr. 17) fortfährt:
„Mit diesem Zweck des Gesetzes wäre es nicht vereinbar, ein Werk um seiner selbst willen zur Kenntnis der Allgemeinheit zu bringen.”
c) Es bedarf daher weder einer Entscheidung über Vorzüge und Nachteile der kl. Entscheidung, das Werk bis zum Ablauf der urheberrechtlichen Schutzfrist nicht auszuwerten, noch einer Abwägung dieser Entscheidung gegen die Interessen der Allgemeinheit an Zugang zum Werk oder gegen die Interessen der Bekl. mit einer auszugsweisen Vervielfältigung und Verbreitung des Werks wirtschaftliche Vorteile zu erzielen. Schützenswert und in eine Abwägung einzubeziehen wäre allenfalls das Interesse der Bekl. mit einem eigenen Werk legitime unternehmerische Vorteile zu erzielen. Wenn dieses (sich im Rahmen des Zitatzwecks haltende) Zitate eines fremden Werks enthielte, müsste gegebenenfalls bei der Frage, ob deren Umfang vom Zitatzweck noch in vernünftiger Weise geboten ist, eine Einzelfallabwägung gegen das Auswertungs- oder Nichtauswertungsinteresse des Rechteinhabers durchgeführt werden. Da dies aber – wie oben dargestellt – hier nicht der Fall ist, bedarf es keiner weiteren Abwägung. Auch unter allgemeinen verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten ist eine solche nicht veranlasst, da kein isolierter Anspruch auf Auswertung fremden Eigentums besteht. Der Sozialpflicht des Eigentums wird dagegen durch die vom BGH vorgenommene Auslegung des Zitatrechts völlig ausreichend Rechnung getragen, wonach der Nutzungsrechtsinhaber nur die Pflicht hat, solche Nutzungen zu dulden, die der Entstehung neuer Werke dienen. Eine Pflicht, sein Werk jedem widerspruchs- und insbesondere kostenlos zur Nutzung zu überlassen, der einen Kommentar zu diesem Werk verfasst hat, hieße die Sozialpflicht des Eigentums weit zu überspannen. Andernfalls könnte über das Verfassen von Kladdentexten, Erläuterungen, in: Booklets, Programmheften und auf Covern auch ein eigenes Nutzungsrecht an Büchern, Musikwerken, Theaterstücken oder Filmen erlangt werden, das das Gesetz und die verfassungsmäßige Ordnung insgesamt schlicht nicht vorsieht. Eine unangemessene Einschränkung der wirtschaftlichen Auswertungsfreiheit der Verfasser entsprechender kommentierender Texte geht damit auch nicht einher. Zum einen besteht die Möglichkeit, Lizenzen an den kommentierten Werken zu erwerben, wenn Werke und Anmerkungen gemeinsam ausgewertet werden sollen. Zum anderen besteht auch die Möglichkeit, Kommentierungen im Sinne von Kritiken, Essays oder Monografien zu verselbstständigen. Diese können isoliert ausgewertet werden und dürfen überdies, wenn der Rahmen des § 51 UrhG eingehalten ist, auch in einem vom Zitatzwecke gebotenen Umfang einzelne Passagen aus den kommentierten Werken wiedergeben. Das Gesetz sieht also ausreichende Möglichkeiten vor, den Konflikt zwischen den widerstreitenden Eigentums- und Berufsausübungsfreiheiten angemessen zu regeln, so dass für die vorliegende Konstellation eine erweiternde Auslegung des § 51 UrhG aus verfassungsrechtlicher Sicht mangels Erforderlichkeit nicht geboten ist.
IV. Zuletzt ist die Rechtsausübung des Kl. auch nicht gem. § 242 BGB i.V. mit Art. 3I GG (allgemeines Gleichbehandlungsgebot) als unzulässig einzustufen.
a) Die Bekl. haben geltend gemacht, der Kl. habe in ähnlich gelagerten Fällen einen Abdruck des Werks „Mein Kampf” nicht unterbunden und damit inzident gestattet. Jedenfalls zu einer Gleichbehandlung gleicher Fälle sei der Kl. – anders als andere Nutzungsrechtsinhaber – als Hoheitsträger aber aus Art. 3 GG unmittelbar verpflichtet.
b) Die Bekl. sind Darlegungen, bei welchen konkreten Werken welche konkreten Ähnlichkeiten eine parallele Handhabung erfordern würden, bis zur mündlichen Verhandlung schuldig geblieben. In der mündlichen Verhandlung wiesen sie auf das Werk von Ch Z „Adolf Hitlers ‚Mein Kampf’, Eine Kommentierte Auswahl” hin, welches vom Kl. nicht beanstandet worden sei. Daher sei dieser verpflichtet, auch die streitgegenständlichen Broschüren zu gestatten. Das Werk von Ch Z wurde zwar dann vom Klägervertreter dem Gericht noch in der Verhandlung zur Verfügung gestellt. Einen dezidierten Vortrag im Hinblick auf den Umfang der Nutzung von Auszügen des streitgegenständlichen Werks brachten die Bekl. dann aber – allerdings auch ohne nähere Ausführungen dazu, wo tatsächliche Ähnlichkeiten in der Art der Nutzung gesehen werden – erst im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 17. 2. 2012. … Dieser Vortrag kann nicht berücksichtigt werden, da er nach der mündlichen Verhandlung erfolgte (§ 296a ZPO).
c) Selbst wenn der Vortrag noch berücksichtigungsfähig wäre, wozu im Rahmen von § 296a ZPO kein Ermessensspielraum besteht, würde er die geltend gemachte Rechtsfolge wohl nicht tragen.
aa) Das Werk Ch Zs kommt den oben unter Punkt III 2 dargelegten Anforderungen des BGH an den Zitatzweck wesentlich näher als die vorliegend zu beurteilende Broschüre.
Die Zitate aus „Mein Kampf” sind mit den Betrachtungen und Interpretationen Zs eng und unmittelbar verwoben. Ausgehend von dessen Thesen werde diese mit Zitaten aus „Mein Kampf” belegt und verbunden. Die Zitate aus „Mein Kampf” sind zudem häufig keine durchgängigen Passagen an einem Stück, sondern sind aus weitverstreuten Kapiteln des Buches zusammengestellt. Die Darstellung Zs folgt daher auch nicht durchgängig der Abfolge im Ausgangswerk, sondern lässt – bereits beginnend im Vorwort – eine Gewichtung nach den von Z aufgestellten Thesen und Betrachtungen erkennen. Zudem finden sich im Werk Zs auch vielfältige andere Zitate aus Werken, die nicht von Hitler stammen. Sehr häufig finden sich die Zitate bei Z bruchstückhaft in Sätze eingebaut, wodurch die besonders enge Verbindung von Zitat und wissenschaftlicher Betrachtung deutlich wird. Daraus ergibt sich trotz eines höheren Anteils von Zitaten bei Z eine Überordnung des erläuternden Textes gegenüber den Zitaten. In der streitgegenständlichen Broschüre lebt der Text indes allein neben den Kommentaren, die nur erläuternde Funktion haben.
bb) Ohne eine abschließende Einschätzung über die urheberrechtliche Zulässigkeit der umfangreichen Zitierungen bei Z zu treffen, steht dem Kl. jedenfalls ein sachlicher Grund zu Seite, wenn er sich entscheidet, das Werk von Z nicht anzugreifen, gegen die geplanten Veröffentlichungen der Bekl. aber vorzugehen: Die Aussichten einen Anspruch nach § 97I UrhG durchzusetzen, sind im letztgenannten Fall wesentlich höher.
cc) Weitere sachliche Unterschiede führen aus der Anwendbarkeit des Art. 3 GG heraus:
Nicht nur die Art der Aufbereitung der Abhandlungen bei Z einerseits und Prof. P andererseits unterscheiden sich grundlegend. Auch was den jeweils angesprochenen Kreis der Leserschaft angeht, wird die eben nicht nur populärwissenschaftliche Abhandlung von Z sehr viel weniger eine breite Leserschaft ansprechen, wie dies bei der Broschüre der Bekl. der Fall ist. Daher ist auch die vom Kl. empfundene Aufgabe, die Werke Hitlers nicht „in die falschen Hände gelangen zu lassen” vom Grundsatz her bei dem Werk Zs, dessen Zitate kaum ohne ihren Kontext gelesen werden können und das sich an eine deutlich ausgewähltere Leserschaft wendet, wesentlich weniger stark tangiert als bei den hier zur Beurteilung stehenden Broschüren. Eine Entscheidung darüber, ob die Bekl. dieser Gefahr nicht durch ihre Vorreden und Kommentare ausreichend begegnet sind, ist mit dieser Feststellung nicht verbunden. Fest steht aber, dass die Ausgangssachverhalte sich jeweils deutlich unterscheiden, so dass dem Kl. gerade nicht vorgeworfen werden kann, im Wesentlichen Gleiches ungleich behandelt zu haben.
dd) Damit lässt sich aber auch die denkbare Einwendung nach § 242 BGB nicht mit dem Hinweis auf ein fehlendes Vorgehen des Kl. gegen das Werk Ch Zs begründen.
d) Andere, von den Bekl. in Bezug genommene, angeblich vom Kl. geduldete Werke bleiben mangels Vorlage ebenfalls außer Betracht.
B. Der Verfügungsgrund der Dringlichkeit gem. § 940 ZPO ist gegeben. Die einstweilige Verfügung wurde beantragt, als davon auszugehen war, dass jedenfalls die Bearbeitung und Vervielfältigung der ersten der drei geplanten Broschüren bereits abgeschlossen war. Die angekündigte Verbreitung drohte unmittelbar. Die Entscheidung, die Broschüren nur mit vernebelter Darstellung der Originalauszüge auf den Markt zu bringen, ging nicht mit der Ankündigung einher, von der geplanten Veröffentlichung dauerhaft Abstand zu nehmen. Es sollte nur im Sinne einer Schadensminderung kein Anlass zu etwaigen Beschlagnahmehandlungen gegeben werden. Die Veröffentlichung in drei (unvernebelten) Ausgaben ist weiterhin beabsichtigt, so dass eine vorläufige Regelung bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu treffen war.
Anm. d. Schriftltg.:
Die Berufung gegen dieses Urteil wird beim OLG München unter dem Az. 29 U 1204/12 geführt.
Alles andere als überzeugend, siehe auch
http://archiv.twoday.net/search?q=zeitungszeugen
KlausGraf - am Dienstag, 26. Juni 2012, 17:31 - Rubrik: Archivrecht
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http://ema2.uni-graz.at:8090/livelinkdav2/nodes/272307/Schilhan_Lisa%2002.01.2012.pdf
Schilhan, Lisa: Die Problematik verschiedener zeitlicher Ebenen bei der Darstellung historischer Themen im Spätmittelalter
Diss. Universität Graz, Geisteswissenschaftliche Fakultät, Institut für Kunstgeschichte 2012
Es geht, was der unrpäzise Titel so nicht unbedingt nahelegt, um das Problem des Anachronismus in der bildenden Kunst. Ob die Autorin meinen von ihr zitierten Aufsatz von 1996 wirklich verstanden hat, sei dahingestellt. Wieso sie Graf 2003 ignoriert hat, obwohl der auch schon seit längerem online ist?
Siehe
http://archiv.twoday.net/stories/4475015/
Schilhan, Lisa: Die Problematik verschiedener zeitlicher Ebenen bei der Darstellung historischer Themen im Spätmittelalter
Diss. Universität Graz, Geisteswissenschaftliche Fakultät, Institut für Kunstgeschichte 2012
Es geht, was der unrpäzise Titel so nicht unbedingt nahelegt, um das Problem des Anachronismus in der bildenden Kunst. Ob die Autorin meinen von ihr zitierten Aufsatz von 1996 wirklich verstanden hat, sei dahingestellt. Wieso sie Graf 2003 ignoriert hat, obwohl der auch schon seit längerem online ist?
Siehe
http://archiv.twoday.net/stories/4475015/
KlausGraf - am Dienstag, 26. Juni 2012, 16:44 - Rubrik: Geschichtswissenschaft
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"Seit 70 Jahren sammelt Hans Gerhard Moxter Postkarten, die das alte Frankfurt zeigen: Das inzwischen aus dem Stadtbild verschwundene Schumann-Theater am Hauptbahnhof, die Luftfahrtausstellung 1909, das Waldstadion - mehr als 1000 Motive hat er nun dem Institut für Stadtgeschichte vermacht."
von Franziska Schubert
http://www.fr-online.de/freizeittipps/postkarten-sammler-1000-historische-ansichten-frankfurts,1474298,16426406.html
von Franziska Schubert
http://www.fr-online.de/freizeittipps/postkarten-sammler-1000-historische-ansichten-frankfurts,1474298,16426406.html
SW - am Dienstag, 26. Juni 2012, 16:43 - Rubrik: Bildquellen
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http://www.spiegel.de/wirtschaft/soziales/arbeitsagentur-stellt-von-papier-auf-elektronische-akten-um-a-840904.html
Die Bundesagentur für Arbeit (BA) will in allen Dienststellen die Papierakten abschaffen - das berichtet die "Süddeutsche Zeitung". Demnach plant die BA die elektronische Akte in ihren 176 Arbeitsagenturen und mehr als 400 weiteren Dienststellen einzuführen. Allein bei der Arbeitslosenversicherung führt die Bundesagentur mehr als 22 Millionen Akten, täglich kommen 260.000 Dokumente neu dazu. Für die Umstellung muss die BA alle Papiere einscannen lassen.
Die Bundesagentur für Arbeit (BA) will in allen Dienststellen die Papierakten abschaffen - das berichtet die "Süddeutsche Zeitung". Demnach plant die BA die elektronische Akte in ihren 176 Arbeitsagenturen und mehr als 400 weiteren Dienststellen einzuführen. Allein bei der Arbeitslosenversicherung führt die Bundesagentur mehr als 22 Millionen Akten, täglich kommen 260.000 Dokumente neu dazu. Für die Umstellung muss die BA alle Papiere einscannen lassen.
KlausGraf - am Dienstag, 26. Juni 2012, 13:11 - Rubrik: Records Management
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Am vergangenen Freitag, 22. Juni 2012, verstarb nach schwerer Krankheit der Leiter des Staatsarchivs Nürnberg, Dr. Gerhard Rechter.
Vielen dürfte Herr Dr. Rechter nicht nur als Archivar bekannt sein, sondern auch als Historiker auf dem Gebiet der bayerischen und fränkischen Landesforschung. Seine mehrbändigen Veröffentlichungen zu der Familie v. Seckendorff, die Archivinventare v. Seckendorff und der Familienstiftung v. Crailsheim, voluminöse Häusergeschichten zu Uffenheim und Lichtenau (letzteres 2010 erschienen), langjährige Schriftleitung beim Historischen Verein für Mittelfranken, Tagungs- und Exkursionsleitungen, Lehrtätigkeit an der bayerischen Archivschule, Vorträge und vieles andere mehr zeugen von seinem Wirken und Engagement. Dies hier will kein ausgefeilter Nachruf sein, vielmehr eine kurze, traurige Anzeige in diesem Fachkreis.
Vielen dürfte Herr Dr. Rechter nicht nur als Archivar bekannt sein, sondern auch als Historiker auf dem Gebiet der bayerischen und fränkischen Landesforschung. Seine mehrbändigen Veröffentlichungen zu der Familie v. Seckendorff, die Archivinventare v. Seckendorff und der Familienstiftung v. Crailsheim, voluminöse Häusergeschichten zu Uffenheim und Lichtenau (letzteres 2010 erschienen), langjährige Schriftleitung beim Historischen Verein für Mittelfranken, Tagungs- und Exkursionsleitungen, Lehrtätigkeit an der bayerischen Archivschule, Vorträge und vieles andere mehr zeugen von seinem Wirken und Engagement. Dies hier will kein ausgefeilter Nachruf sein, vielmehr eine kurze, traurige Anzeige in diesem Fachkreis.
Faszikel - am Montag, 25. Juni 2012, 17:23 - Rubrik: Personalia
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Der nassausische Privatgelehrte FWE Roth edierte gleich zweimal ein fragmentarisch überliefertes Glossengedicht über das Ave Maria mit lateinischen Lemmata, das er in einer Arnsteiner Inkunabel der Wiesbadener Landesbibliothek vorfand:
http://www.dilibri.de/rlb/periodical/pageview/96740 (Rhenus 1884)
http://archive.org/stream/germaniaviertel28bartgoog#page/n79/mode/2up (Germania 1892)
Der jüngere Abdruck ist vorzuziehen, da er wenigstens die schwachsinnige Lesung "vber alle ding hat dich gehast der werde crist" vermeidet, aber vermutlich - wie bei Roth üblich - sehr fehlerhaft.
1884 sagt Roth, die Sprache sei Niederdeutsch, was nur zeigt, dass er keine Ahnung von Schreibsprachen hatte. Kloster Arnstein, das ich auch als Schreibort annehmen möchte, liegt an der Grenze des Rheinfränkischen zum Moselfränkischen. Das "Arnsteiner Mariengebet" des 12. Jahrhunderts wird als "mittelrheinisch" bestimmt.
Dilettantisch ist auch Roths Versuch einer Einordnung des Textes ("Versübung eines Arnsteiner Mönchs" 1884, 1892 zusätzlich: Passional, geistliches Spiel). Auf die Datierung (1884: Mitte 15. Jh.) ist daher auch nichts zu geben.
Das Glossengedicht scheint seither nicht rezipiert worden zu sein, es fehlt jedenfalls im Artikel "Goldenes Ave Maria" im ²VL 3, 82f. (Textanfänge!) und dem ihm folgenden DLL MA. (Auch die Arnstein-Monographie von Bruno Krings 1990 erwähnt es nicht in ihrem Handschriftenverzeichnis.) Der Handschriftencensus differenziert nicht nach den verschiedenen Gedichten. In Manuscripta Mediaevalia ist das Incipit "Gegrussest sistu magit rein / Maria vzerwiltis vas" mit "gegrüßet" nicht zu finden. "userweltes vas" war ein Marien-Adjektiv:
https://www.google.de/search?hl=de&q=userweltes%20vas&tbm=bks
Den Trägerband identifizierte Roth, einer falschen Angabe im Band selbst folgend, mit dem Koberger-Druck des Bartholomäus Anglicus. In Wirklichkeit handelt es sich um den Lyoner Druck von 1480, das Kolophon ist herausgeschnitten. Das Fragment befindet sich nach freundlicher Mitteilung von Dr. Martin Mayer noch im Band: Inc. 152
http://www.inka.uni-tuebingen.de/?inka=45000055
Angesichts der schlechten Qualität von Roths Drucken wäre es das Beste, die Wiesbadener Bibliothek würde Fotos des Fragments in brauchbarer Auflösung dem Handschriftencensus zur Verfügung stellen.
Update:
http://www.handschriftencensus.de/24659 (ohne Hinweis auf diesen Eintrag, aber mit Identifizierung des Textes durch Gisela Kornrumpf)
#forschung
http://www.dilibri.de/rlb/periodical/pageview/96740 (Rhenus 1884)
http://archive.org/stream/germaniaviertel28bartgoog#page/n79/mode/2up (Germania 1892)
Der jüngere Abdruck ist vorzuziehen, da er wenigstens die schwachsinnige Lesung "vber alle ding hat dich gehast der werde crist" vermeidet, aber vermutlich - wie bei Roth üblich - sehr fehlerhaft.
1884 sagt Roth, die Sprache sei Niederdeutsch, was nur zeigt, dass er keine Ahnung von Schreibsprachen hatte. Kloster Arnstein, das ich auch als Schreibort annehmen möchte, liegt an der Grenze des Rheinfränkischen zum Moselfränkischen. Das "Arnsteiner Mariengebet" des 12. Jahrhunderts wird als "mittelrheinisch" bestimmt.
Dilettantisch ist auch Roths Versuch einer Einordnung des Textes ("Versübung eines Arnsteiner Mönchs" 1884, 1892 zusätzlich: Passional, geistliches Spiel). Auf die Datierung (1884: Mitte 15. Jh.) ist daher auch nichts zu geben.
Das Glossengedicht scheint seither nicht rezipiert worden zu sein, es fehlt jedenfalls im Artikel "Goldenes Ave Maria" im ²VL 3, 82f. (Textanfänge!) und dem ihm folgenden DLL MA. (Auch die Arnstein-Monographie von Bruno Krings 1990 erwähnt es nicht in ihrem Handschriftenverzeichnis.) Der Handschriftencensus differenziert nicht nach den verschiedenen Gedichten. In Manuscripta Mediaevalia ist das Incipit "Gegrussest sistu magit rein / Maria vzerwiltis vas" mit "gegrüßet" nicht zu finden. "userweltes vas" war ein Marien-Adjektiv:
https://www.google.de/search?hl=de&q=userweltes%20vas&tbm=bks
Den Trägerband identifizierte Roth, einer falschen Angabe im Band selbst folgend, mit dem Koberger-Druck des Bartholomäus Anglicus. In Wirklichkeit handelt es sich um den Lyoner Druck von 1480, das Kolophon ist herausgeschnitten. Das Fragment befindet sich nach freundlicher Mitteilung von Dr. Martin Mayer noch im Band: Inc. 152
http://www.inka.uni-tuebingen.de/?inka=45000055
Angesichts der schlechten Qualität von Roths Drucken wäre es das Beste, die Wiesbadener Bibliothek würde Fotos des Fragments in brauchbarer Auflösung dem Handschriftencensus zur Verfügung stellen.
Update:
http://www.handschriftencensus.de/24659 (ohne Hinweis auf diesen Eintrag, aber mit Identifizierung des Textes durch Gisela Kornrumpf)
#forschung
KlausGraf - am Montag, 25. Juni 2012, 16:49 - Rubrik: Kodikologie
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http://www.arthurianfiction.org/
Eine Datenbank von Handschriften und Werken, die hinter das bescheidene Niveau des Handschriftencensus zurückfällt: teilweise Kurztitel, die man erst in einer Bibliographie (ich habe keine gefunden) aufsuchen muss, keine Links z.B. zum Handschriftencensus.
Was bitteschön nützt bei Amorbach: "Schröder 1922, 161
Schröder 1923, 148-151
Kluge 1948, xxii-xxiv
Schneider 1987, 199-201"?
Die Datenbank ist nicht intutitiv bedienbar. Es kann sein, dass man bei einem Manuskript stehen bleibt und es nicht weiter geht oder man beim Verfolgen zu Links zu nicht gewünschten Ergebnissen kommt.
Zum Rappoltsteiner Parzival
http://www.handschriftencensus.de/5020
sind die Literaturangaben höchst ärmlich:
https://service.arthurianfiction.org/static/index.html#current=Manuscripts&view=0&view_data=MAN0000000345
(Als Permanentlink ist das wenig günstig)
"Marburger Repertorium
Barack, Karl August, Die Handschriften der Fürstlich- Fürstenbergischen Hofbibliothek zu Donaueschingen, Hildesheim / New York, 1974 [reprint of 1865], pp. 88-93.
Becker, Peter Jörg, Handschriften und Frühdrucke mittelhochdeutscher Epen: Eneide, Tristrant, Tristan, Erec, Iwein, Parzival, Willehalm, Jüngerer Titurel, Nibelungenlied und ihre Reproduktion und Rezeption im späteren Mittelalter und in der frühen Neuzeit, Wiesbaden, 1977, pp. 87-91.
Schirok, Bernd, 'Bildzeugnisse', Parzivalrezeption im Mittelalter, Darmstadt, (1982), no. 26."
Obwohl es ein Digitalisat der Handschrift gibt, ist das Feld "Digital facsimile" leer!
Eine Datenbank von Handschriften und Werken, die hinter das bescheidene Niveau des Handschriftencensus zurückfällt: teilweise Kurztitel, die man erst in einer Bibliographie (ich habe keine gefunden) aufsuchen muss, keine Links z.B. zum Handschriftencensus.
Was bitteschön nützt bei Amorbach: "Schröder 1922, 161
Schröder 1923, 148-151
Kluge 1948, xxii-xxiv
Schneider 1987, 199-201"?
Die Datenbank ist nicht intutitiv bedienbar. Es kann sein, dass man bei einem Manuskript stehen bleibt und es nicht weiter geht oder man beim Verfolgen zu Links zu nicht gewünschten Ergebnissen kommt.
Zum Rappoltsteiner Parzival
http://www.handschriftencensus.de/5020
sind die Literaturangaben höchst ärmlich:
https://service.arthurianfiction.org/static/index.html#current=Manuscripts&view=0&view_data=MAN0000000345
(Als Permanentlink ist das wenig günstig)
"Marburger Repertorium
Barack, Karl August, Die Handschriften der Fürstlich- Fürstenbergischen Hofbibliothek zu Donaueschingen, Hildesheim / New York, 1974 [reprint of 1865], pp. 88-93.
Becker, Peter Jörg, Handschriften und Frühdrucke mittelhochdeutscher Epen: Eneide, Tristrant, Tristan, Erec, Iwein, Parzival, Willehalm, Jüngerer Titurel, Nibelungenlied und ihre Reproduktion und Rezeption im späteren Mittelalter und in der frühen Neuzeit, Wiesbaden, 1977, pp. 87-91.
Schirok, Bernd, 'Bildzeugnisse', Parzivalrezeption im Mittelalter, Darmstadt, (1982), no. 26."
Obwohl es ein Digitalisat der Handschrift gibt, ist das Feld "Digital facsimile" leer!
KlausGraf - am Montag, 25. Juni 2012, 14:50 - Rubrik: Kodikologie
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Wer es sich ansieht, ahnt, wieso es nicht bestimmt werden konnte:
http://orka.bibliothek.uni-kassel.de/viewer/image/1337954265425/1/
Fehlt im Handschriftencensus.
http://orka.bibliothek.uni-kassel.de/viewer/image/1337954265425/1/
Fehlt im Handschriftencensus.
KlausGraf - am Montag, 25. Juni 2012, 14:44 - Rubrik: Kodikologie
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http://www.britainfromabove.org.uk/
Es sollen über 16.000 hochauflösende, zoombare Bilder sein, aber weder die hohe Auflösung noch den Zoom habe ich gefunden. Der Server ist anscheinend überlastet, weshalb die Suche nach "oxford" zu einer Fehlermeldung führte. Eine freie Nachnutzung ist nicht möglich. Zum Urheberrecht erfährt man nur: "The images, information and data featured on this website are subject to Crown Copyright and other Intellectual Property Rights held by the Partners and Individual Contributors as indicated. There are also copyrights relating to the database itself and to the design, structure and code employed in the website."

Es sollen über 16.000 hochauflösende, zoombare Bilder sein, aber weder die hohe Auflösung noch den Zoom habe ich gefunden. Der Server ist anscheinend überlastet, weshalb die Suche nach "oxford" zu einer Fehlermeldung führte. Eine freie Nachnutzung ist nicht möglich. Zum Urheberrecht erfährt man nur: "The images, information and data featured on this website are subject to Crown Copyright and other Intellectual Property Rights held by the Partners and Individual Contributors as indicated. There are also copyrights relating to the database itself and to the design, structure and code employed in the website."

KlausGraf - am Montag, 25. Juni 2012, 14:17 - Rubrik: Fotoueberlieferung
Podiumsdiskussion mit zahlreichen Teilnehmern am 26. Juni im Gerling-Quartier
"Über die Konzeption des Historischen Archivs der Stadt Köln aus der Sicht der Benutzenden sprechen Vertreter der verschiedenen Nutzergruppen am Dienstag, 26. Juni 2012, um 19 Uhr mit der Archivleitung. Zu der Podiumsdiskussion im Venezianischen Saal des Gerling-Quartiers, Hildeboldplatz 20, Köln-Innenstadt, hat der Förderverein „Freunde des Historischen Archivs der Stadt Köln“ eingeladen. Die Moderation übernimmt Jürgen Keimer, WDR.
An diesem Ort in unmittelbarer Nähe vom alten Standort des Stadtarchivs, ehe es 1971 an die Severinstraße zog, formulieren ihre Wünsche: Prof. Dr. Marita Blattmann, Historisches Seminar der Universität zu Köln, Dr. Joachim Oepen, Vorsitzender des Fördervereins Geschichte in Köln und Mitherausgeber der Zeitschrift „Geschichte in Köln“, Dr. Dirk Rodekirchen, Westdeutsche Gesellschaft für Familienkunde, Christa Schulte, kultcrossing gGmbH und Walter von Lom , Architekturbüro Walter von Lom Planungs GmbH."
Quelle: Digitales Historisches Archiv Köln, 20.6.2012
Warum sitzt eigentlich kein Vertreter von "Köln kann auch anders" auf dem Podium? Oder vom Kölner Frauengeschichtsverein? .....
"Über die Konzeption des Historischen Archivs der Stadt Köln aus der Sicht der Benutzenden sprechen Vertreter der verschiedenen Nutzergruppen am Dienstag, 26. Juni 2012, um 19 Uhr mit der Archivleitung. Zu der Podiumsdiskussion im Venezianischen Saal des Gerling-Quartiers, Hildeboldplatz 20, Köln-Innenstadt, hat der Förderverein „Freunde des Historischen Archivs der Stadt Köln“ eingeladen. Die Moderation übernimmt Jürgen Keimer, WDR.
An diesem Ort in unmittelbarer Nähe vom alten Standort des Stadtarchivs, ehe es 1971 an die Severinstraße zog, formulieren ihre Wünsche: Prof. Dr. Marita Blattmann, Historisches Seminar der Universität zu Köln, Dr. Joachim Oepen, Vorsitzender des Fördervereins Geschichte in Köln und Mitherausgeber der Zeitschrift „Geschichte in Köln“, Dr. Dirk Rodekirchen, Westdeutsche Gesellschaft für Familienkunde, Christa Schulte, kultcrossing gGmbH und Walter von Lom , Architekturbüro Walter von Lom Planungs GmbH."
Quelle: Digitales Historisches Archiv Köln, 20.6.2012
Warum sitzt eigentlich kein Vertreter von "Köln kann auch anders" auf dem Podium? Oder vom Kölner Frauengeschichtsverein? .....
Wolf Thomas - am Montag, 25. Juni 2012, 10:50 - Rubrik: Kommunalarchive
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Früheres: http://archiv.twoday.net/search?q=meistgelesen
KlausGraf - am Sonntag, 24. Juni 2012, 19:56 - Rubrik: Allgemeines
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http://www.zeit.de/digital/internet/2012-06/springer-science-wikipedia/seite-2
Mehr als elf Jahre nach der Gründung der Wikipedia ist das ein amateurhafter Fehler. Mittlerweile sollte es sich in Verlagen herumgesprochen haben, dass "Foto: Wikipedia" kein gültiger Quellenverweis ist, weder für den Leser wissenschaftlicher Publikationen, der mehr Informationen über die Herkunft von Bildern erfahren will, noch für den Fotografen, der das Bild bei Wikipedia unter der Bedingung eingestellt hat, dass sein Name genannt wird.
http://archiv.twoday.net/search?q=springer
Mehr als elf Jahre nach der Gründung der Wikipedia ist das ein amateurhafter Fehler. Mittlerweile sollte es sich in Verlagen herumgesprochen haben, dass "Foto: Wikipedia" kein gültiger Quellenverweis ist, weder für den Leser wissenschaftlicher Publikationen, der mehr Informationen über die Herkunft von Bildern erfahren will, noch für den Fotografen, der das Bild bei Wikipedia unter der Bedingung eingestellt hat, dass sein Name genannt wird.
http://archiv.twoday.net/search?q=springer
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http://www.marcus-boesch.de/post/25709041972/das-internet-wird-uns-vergessen
Ich bin der Archivar. Das singt Schorsch Kamerun in dem Lied „Der Archivar“. Veröffentlicht wurde es 1996 auf dem Album „warum Ändern schlief“.
http://archiv.twoday.net/stories/14656394/ Damals konnte oder wollte niemand den Text des Liedes auftreiben
Ich bin der Archivar. Das singt Schorsch Kamerun in dem Lied „Der Archivar“. Veröffentlicht wurde es 1996 auf dem Album „warum Ändern schlief“.

KlausGraf - am Sonntag, 24. Juni 2012, 19:15 - Rubrik: Webarchivierung
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Ein eklatantes Versagen der universitären Prüfung eines offenkundigen Plagiats dokumentiert:
http://www.heise.de/tp/artikel/37/37109/1.html
http://copy-shake-paste.blogspot.de/2012/06/cottbus-refuses-to-rescind-doctorate.html

http://www.heise.de/tp/artikel/37/37109/1.html
http://copy-shake-paste.blogspot.de/2012/06/cottbus-refuses-to-rescind-doctorate.html

KlausGraf - am Sonntag, 24. Juni 2012, 18:29 - Rubrik: Wissenschaftsbetrieb
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http://www.boersenblatt.net/539477/
http://de.vroniplag.wikia.com/wiki/Jam
http://de.vroniplag.wikia.com/wiki/Forum:Stellungnahme_Holznagel,_Ricke,_Schumacher
"Es gibt zahlreiche, zumeist wörtliche Übernahmen aus verschiedenen Wikipedia-Artikeln, die als Quelle aber nirgends referenziert sind"
http://www.lto.de/recht/hintergruende/h/plagiatsverdacht-gegen-juristische-arbeitstechniken-und-methoden-holznagel-itm-muenster-vroniplag-wiki/
Siehe auch http://verfassungsblog.de/verfassungsblog-als-plagiatsopfer/
Uns ist schon bekannt, dass viele Wissenschaftler Blogs nicht für zitierfähige Literatur halten. Ich kann darin zwar keinen rechten Sinn entdecken, aber wer das so sieht, bitte schön. Allerdings hatte das allerdings immer so verstanden, dass dann eben aus Blogs, nun ja … halt nicht zitiert wird.
Aber zu sagen, den Content nehmen wir schon, aber wir verschweigen schamhaft, woher er kommt – dass “nicht zitierfähig” womöglich das bedeutet, darauf wäre ich von alleine nicht gekommen.
Erinnert mich an eine Diskussion in meiner Freiburger Übung am Mittwoch. Ich plädiere ja dafür, in einer studentischen Hausarbeit alle zentral zum Thema einschlägigen Websites (auch die Wikipedia) in einem Anhang zum Verzeichnis gedruckter Literatur ggf. mit einem relativierenden Kommentar aufzunehmen, auch um einen möglichen Plagiatsverdacht auszuräumen. Aber angesichts der verkrusteten Weigerung der meisten Dozenten, Online-Quellen oder sogar die Wikipedia in einer Hausarbeit zu akzeptieren, ist der einfachere Weg, solche Quellen einfach wegzulassen - auch wenn sie substantiell (und nicht nur als nicht zu zitierende Hintergrundinformation) etwas beigetragen haben. Paradoxerweise nehmen die Hohepriester des traditionellen wissenschaftlichen Arbeitens billigend in Kauf, dass angesichts der von ihnen propagierten Internet-Skepsis Studierende den Weg des Opportunismus statt des sauberen Arbeitens wählen.
http://de.vroniplag.wikia.com/wiki/Jam
http://de.vroniplag.wikia.com/wiki/Forum:Stellungnahme_Holznagel,_Ricke,_Schumacher
"Es gibt zahlreiche, zumeist wörtliche Übernahmen aus verschiedenen Wikipedia-Artikeln, die als Quelle aber nirgends referenziert sind"
http://www.lto.de/recht/hintergruende/h/plagiatsverdacht-gegen-juristische-arbeitstechniken-und-methoden-holznagel-itm-muenster-vroniplag-wiki/
Siehe auch http://verfassungsblog.de/verfassungsblog-als-plagiatsopfer/
Uns ist schon bekannt, dass viele Wissenschaftler Blogs nicht für zitierfähige Literatur halten. Ich kann darin zwar keinen rechten Sinn entdecken, aber wer das so sieht, bitte schön. Allerdings hatte das allerdings immer so verstanden, dass dann eben aus Blogs, nun ja … halt nicht zitiert wird.
Aber zu sagen, den Content nehmen wir schon, aber wir verschweigen schamhaft, woher er kommt – dass “nicht zitierfähig” womöglich das bedeutet, darauf wäre ich von alleine nicht gekommen.
Erinnert mich an eine Diskussion in meiner Freiburger Übung am Mittwoch. Ich plädiere ja dafür, in einer studentischen Hausarbeit alle zentral zum Thema einschlägigen Websites (auch die Wikipedia) in einem Anhang zum Verzeichnis gedruckter Literatur ggf. mit einem relativierenden Kommentar aufzunehmen, auch um einen möglichen Plagiatsverdacht auszuräumen. Aber angesichts der verkrusteten Weigerung der meisten Dozenten, Online-Quellen oder sogar die Wikipedia in einer Hausarbeit zu akzeptieren, ist der einfachere Weg, solche Quellen einfach wegzulassen - auch wenn sie substantiell (und nicht nur als nicht zu zitierende Hintergrundinformation) etwas beigetragen haben. Paradoxerweise nehmen die Hohepriester des traditionellen wissenschaftlichen Arbeitens billigend in Kauf, dass angesichts der von ihnen propagierten Internet-Skepsis Studierende den Weg des Opportunismus statt des sauberen Arbeitens wählen.
KlausGraf - am Sonntag, 24. Juni 2012, 17:53 - Rubrik: Wissenschaftsbetrieb
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http://www.faz.net/aktuell/feuilleton/archivierung-des-internets-am-boulevard-der-toten-links-11791771.html
Das Internet archivieren? Warum nicht gleich die Milchstraße in Geschenkpapier packen? Hatte die Gutenberg-Welt ihre festen Rhythmen, so ist das Digitale eine Kultur permanenten Überschreibens, die jeden archivarischen Schnitt zufällig oder unmöglich macht.
Das Internet archivieren? Warum nicht gleich die Milchstraße in Geschenkpapier packen? Hatte die Gutenberg-Welt ihre festen Rhythmen, so ist das Digitale eine Kultur permanenten Überschreibens, die jeden archivarischen Schnitt zufällig oder unmöglich macht.
KlausGraf - am Sonntag, 24. Juni 2012, 16:34 - Rubrik: Webarchivierung
Diskutiert wird die Gründung einer Open-Access-Zeitschrift für das deutsche Bibliothekswesen und die Informationswissenschaft
http://newlis.pbworks.com/ (Schreibzugriff nur nach Anmeldung)
Siehe auch Steinhauers Vivariense
http://vivariense.de/
Update zu:
http://archiv.twoday.net/stories/97059752/
http://newlis.pbworks.com/ (Schreibzugriff nur nach Anmeldung)
Siehe auch Steinhauers Vivariense
http://vivariense.de/
Update zu:
http://archiv.twoday.net/stories/97059752/
KlausGraf - am Sonntag, 24. Juni 2012, 16:14 - Rubrik: Open Access