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"A collection of hundreds of printed and manuscript bibles dating from the 14th-19th centuries is in the process of changing hands. The collection, formed by noted bookseller John Gilson Howell (1874-1956) over the course of his life, had been owned by the Pacific School of Religion in Berkeley, Ca. since 1955. Pacific has decided to sell the Howell bible collection through the Philadelphia Rare Book and Manuscript Co. (PRBM) and John Windle of San Francisco and most of the books are now resident here in Philadelphia."

http://www.finebooksmagazine.com/fine_books_blog/2013/12/collection-of-bibles-on-the-move.phtml

Thüringen digitalisiert gemeinsam mit Hessen und Sachsen-Anhalt historische Dokumente zur Reformation. Ziel des Projekts „Digitales Archiv der Reformation“ sei es, die Dokumente weltweit und für spätere Generationen nutzbar zu machen, sagte Thüringens Bildungsminister Christoph Matschie (SPD) am Samstag in Erfurt.

Eine Auswahl der wichtigsten Dokumente wie Ablassbriefe oder Gemeindeunterlagen solle bis 2015 wissenschaftlich bearbeitet, in moderne Sprache übersetzt digitalisiert und im Internet veröffentlicht sein. An der Finanzierung beteiligten sich neben den Ländern auch der Bund und die Sparkassenkulturstiftung Hessen-Thüringen.

Die Federführung hat das Thüringische Hauptstaatsarchiv in Weimar, das im September 2 Stellen ausgeschrieben hatte mit folgender Aufgabenbeschreibung:
1) Projektkoordination:
- Entwicklung und Abstimmung von Masken zur Erfassung von Metadaten für die Präsentation von Texten der Reformationszeit und von Visitationsakten des 16. Jahrhunderts im Internet,
- Beschaffung von Daten für die Internetpräsentation neben den Metadaten der Dokumente (z. B. Geodaten für die Georeferenzierung der Visitationsprotokolle),
- Mitarbeit an der Entwicklung der Präsentationsplattform des „Digitalen Archivs der Reformation“ in enger Zusammenarbeit mit der Thüringischen Universitäts- und Landesbibliothek Jena,
- Vorbereitung der im Freistaat Sachsen aufbewahrten Visitationsprotokolle für die Digitalisierung,
- Erfassung der Metadaten für die Digitalisate der Visitationsprotokolle des Freistaates Sachsen,
- Anleitung der Projektbearbeiter in Weimar, Marburg und Magdeburg und Sicherung der vereinbarten Standards an allen Arbeitsorten,
- Beauftragung der englischen Übersetzung für ausgewählte Texte (Metadaten) im Zusammenhang mit bedeutenden Dokumenten zur Reformationszeit,
- Verantwortliche Mitwirkung an der Organisation der geplanten Tagung zum Projekt,
- Abforderung und Zuteilung der finanziellen Mittel nach Projektfortschritt in Abstimmung mit den Projektbeteiligten,
- Schriftliche Dokumentation über den Projektfortschritt und Reporting gegenüber den Förderinstitutionen in Abstimmung mit den beteiligten Einrichtungen,
2) Mitarbeit:
- Transkription von Texten der Reformationszeit,
- Übertragung von Texten der Reformationszeit in das Neuhochdeutsche,
- Historische und quellenkritische Erläuterung von Texten der Reformationszeit,
- Ermittlung von Visitationsprotokollen des 16. Jahrhunderts in den Thüringischen Staatsarchiven,
- Erfassung von Ortsnamen aus den Visitationsprotokollen des 16. Jahrhunderts und Zuweisung zur heutigen Schreibweise,
- Vorbereitung von Texten der Reformationszeit und von Visitationsakten des 16. Jahrhunderts zur Digitalisierung,
- Mitwirkung bei der Präsentation von Texten der Reformationszeit und von Visitationsakten des 16. Jahrhunderts im Internet,
- Erarbeitung von Fachbeiträgen und Arbeitsberichten für die Presse, Fachzeitschriften und Tagungen.

Quellen:
evangelisch.de, 7.12.2015
FocusOnline , 7.12.2013

Update zu:

http://archiv.twoday.net/stories/570477635/

Abmahnhelfer.de hat wichtige Dokumente zum Fall der U+C-Abmahnung ins Netz gestellt:

http://www.abmahnhelfer.de/redtube-abmahnungen-abmahnhelfer-stellt-auskuenftsbeschluesse-online

Antrag des Rechtsanwalts Daniel Sebastian.
Beschluss des Landgerichts Köln.
Eidesstattliche Versicherungen zur Tracking Software.

Siehe auch
http://www.golem.de/news/u-c-abmahnung-gericht-hat-streaming-und-p2p-verwechselt-1312-103257.html

Während Udo Vetter unverständlicherweise eine modifizierte Unterlassungserklärung für seine Mandaten abgibt, wird das allgemein abgelehnt.

Ratschlag von einem Experten:

"Rechtsanwalt Christian Solmecke sagt:
9. Dezember 2013 um 13:45
1. Nicht zahlen
2. Keine UVE
3. Rechtslage an U+C mitteilen (entweder selbst oder mit Anwalt)
4. Spätestens wenn ein gelber Briefumschlag im Briefkasten liegt (Mahnbescheid), einen Anwalt einschalten"

Deutlich Kritik an seinen Kollegen übt RA Dr. Wachs:

"Durch die Berichterstattung werden die Menschen zu Panik getrieben – gerade vor Weihnachten. Das gewinnmaximierend zu nutzen finde ich schändlich. Natürlich ist mir klar, dass einige “Phantom Abgemahnte” geradezu nach einer Lösung schreien. Aber Anwälte, die etwas von sich und ihrem Berufsstand halten, sollten nach meiner Meinung hier standhaft bleiben und auf das Honorar verzichten."
http://www.dr-wachs.de/blog/2013/12/08/sorge-vor-uc-streaming-abmahnungen-fuhrt-panik-bei-surfern-und-kuriosen-ideen-im-wettbewerb/

Weitere Links via G+
https://plus.google.com/u/0/117546351384071338747

Update: Ich kann allerdings auch nicht nachvollziehen, wieso Dr. Wachs sich an dem Schwachsinn einer modifizierten Unterlassungserklärung für Streaming beteiligt, nur weil viele Nutzer auf

http://www.abmahnwahn-dreipage.de/modue.htm

eine solche gern abgeben möchten und ein Verantwortlicher der Website das empfiehlt:

http://abmahnwahn-dreipage.de/forum/viewtopic.php?f=17&t=176


Das Erbe der Stasi: Kurz vor der Wende zerrissen Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes 40 Millionen Seiten mit Aufzeichnungen.
© Fraunhofer IPK

"Technik kann helfen, Geschichte aufzuarbeiten. Für eine Software, die zerrissene Stasi-Akten automatisiert rekonstruiert, erhalten Fraunhofer-Forscher am 4. Dezember den EARTO-Innovationspreis der European Association of Research and Technology Organisations

16.000 große Papiersäcke füllt das geheimnisvolle Erbe der Stasi. Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes, der ehemaligen Geheimpolizei der DDR, zerrissen kurz vor dem Mauerfall im Herbst 1989 etwa 40 Millionen Seiten mit Aufzeichnungen. Das Ergebnis: etwa 600 Millionen Papier- schnipsel, die Informationen über Mitarbeiter und Opfer der Stasi enthalten. Die in kleinste Teile zerrissenen Seiten von Hand zusammenzufügen, ist nur in Ansätzen möglich und würde Jahrhunderte dauern.
Eine umfassende und zudem deutlich schnellere Rekon- struktion wird durch den ePuzzler möglich, den Forscher am Fraunhofer-Institut für Produktionsanlagen und Konstruk- tionstechnik IPK in Berlin entwickelt haben. Die Software wertet mit Hilfe komplexer Algorithmen die digitalisierten Schnipsel aus, die ein Scanner zuvor erfasst hat: Auf Basis von Merkmalen wie Form, Farbe, Textur, Linierung und Schriftbild werden passende Nachbar-Teile gesucht und anschließend virtuell gepuzzelt. »Auf diese Weise schränken wir zunächst den Suchraum in der gigantischen Schnipsel- menge ein und beschleunigen damit den eigentlichen Puzzleprozess erheblich«, erläutert Projektleiter Jan Schneider vom IPK.

Für die Technik, die Licht in das Dunkel der deutsch-deutschen Geschichte bringen kann, wurden Projektinitiator Dr. Bertram Nickolay und sein Team jetzt mit dem EARTO-Preis für besondere wirtschaftliche und soziale Innovationen geehrt. Der Preis wird in diesem Jahr zum fünften Mal von der European Association of Research and Technology Organisations vergeben. »Für mein Team und mich ist es eine große Ehre, den EARTO-Preis zu erhalten. Neben der Herausforderung, weltweit technisches Neuland zu betreten, hat uns bei der Entwicklung der Rekonstruktionstechnologie auch immer die gesellschaftliche Relevanz vorangetrieben«, resümiert Nickolay.

Damit der ePuzzler seine Arbeit akkurat erledigen kann, muss er allerdings noch lernen. Der Prototyp wird seit März 2013 im produktiven Betrieb trainiert und optimiert. Im nächsten Schritt wollen die Fraunhofer-Forscher Techniken entwickeln, die das Scannen der Schnipsel weitestgehend automatisiert.

Interessant ist die neue Technik übrigens nicht nur für die Rekonstruktion der Stasi-Akten, sondern auch für die Wiederherstellung sowie Erhaltung kulturell und gellschaftlich relevanter Dokumente und Objekte."

Quelle: Pressemitteilung Fraunhofer IPK vom 04.12.13

Nach eher anstrengenden Beiträgen etwas Erholung mit den Toten Hosen (für Margret Ott ein "Ohrwurm") und Sido (von Thomas Wolf nominiert). Beide Videos auf YouTube steuerte Thomas Wolf am 4. November 2012 bzw. 13. Januar 2013 bei.

http://archiv.twoday.net/stories/197334642/
http://archiv.twoday.net/stories/235476279/

Alle Türchen:
#bestof


***



Hymne auf Privatarchive? ;-)

***



Jetzt archiviert er auch noch .......

"Je mehr ich lese umso verfahrener wird die Verunsicherung in dieser Situation!", schreibt ein betroffener in den Kommentaren zu:

http://www.lawblog.de/index.php/archives/2013/12/06/streaming-abmahnung-mit-vielen-fragezeichen/

Bei Filesharing-Abmahnungen wird mit guten Gründen dazu geraten, die Abmahnung nicht zu ignorieren. Auch bei anderen urheberrechtlichen und persönlichkeitsrechtlichen Abmahnungen ist es in der Regel nicht sinnvoll, die Sache aussitzen zu wollen. Anwaltlichen Rat einzuholen ist meistens keine schlechte Idee.

Zur aktuellen Abmahnwelle

http://archiv.twoday.net/stories/565878257/

empfiehlt die verbraucherzentrale NRW, einen Anwalt zu konsultieren.

http://www.vz-nrw.de/rechtsanwaelte-u-c--abmahnungen-wegen-streaming-1

Es ist klar, dass auf den meisten Anwaltsseiten zum Thema ebenfalls dazu geraten wird. Anwälte wollen etwas verdienen. Auch wenn etliche Anwälte ein kostenloses Gespräch anbieten, dürfte dieses verunsicherten Menschen eher das Gefühl geben, dass sie sich Fachleuten anvertrauen sollten. Es entstehen dann in jedem Fall Anwaltskosten vermutlich im dreistelligen Bereich. Ob eine Erstattung nach dem neuen § 97a Abs. 4 UrhG in Betracht kommt, ist ausgesprochen unsicher.

http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__97a.html

Unabhängig wie eine Klärung der Sachlage aussieht - bereits jetzt stehen die Gewinner der fragwürdigen Aktion der Kanzlei U+C (Urmann & Collegen) fest: die Anwälte, die hunderte neue Klienten bekommen haben!

AUSNAHMSWEISE empfehle ich im konkreten Fall den nach Schätzungen über 10.000 Abgemahnten, vorerst nichts zu tun, den Brief aufzubewahren und die einschlägigen Internetseiten auf Neuigkeiten zu prüfen.

In den Lawblog-Kommentaren hat in (derzeit) Kommentar #340
Avantgarde 8.12.2013 um 18:43 vernünftig die Sachlage zusammengefasst: "Nichtreagieren ist die beste Option".

Wer ängstlicher ist, kann ein kostenloses Gespräch mit einem Anwalt führen.

Weitgehend unschädlich ist es auch, um eine Fristverlängerung zu ersuchen. Der Zugang der Abmahnung kann, auch wenn er durch normalen Brief erfolgt ist, ohnehin nicht wirksam bestritten werden.

Wer bei Filesharingfällen auf eine Abmahnung nicht reagiert, muss mit einer einstweiligen Verfügung rechnen. Aufgrund der ungeklärten Rechtslage ist diese im vorliegenden Fall höchst unwahrscheinlich. Das Kostenrisiko ist nicht wesentlich höher als wenn man schon jetzt einen Anwalt beauftragt. Und es ist wahrscheinlicher, dass die Kanzlei bei möglichen Pilotverfahren Abgemahnte nimmt, die reagiert haben, als solche, die nicht reagiert haben.

Von selbstgebastelten Antwortschreiben an U+C wird zu Recht abgeraten. Es wird die Kanzlei nicht beeindrucken und kann im schlimmsten Fall schaden.

Auf keinen Fall sollte man die vorformulierte Unterlassungserkklärung oder eine modifizierte Unterlassungserklärung abgeben, da die rechtlichen Implikationen dieser Erklärungen bei einem Streaming-Fall noch ungeklärt sind. Ein verantwortungsbewusster Anwalt wird daher auch vorerst keine solche Erklärung abgeben, zumal noch nicht ausgeschlossen werden kann, dass durch Viren oder ähnliche technische Verfahren ein Besuch von Redtube veranlasst wurde, ohne dass der Nutzer tatsächlich den Werkgenuss des Pornos hatte.

Wer die 25o Euro in die Schweiz zahlt, hat die Angelegenheit zwar erst einmal vom Tisch, ist aber weder sicher vor weiteren vergleichbaren Abmahnungen noch besteht eine reelle Chance, dass er sein Geld zurückbekommt, wenn sich das Ganze als rechtswidrig herausstellt. Also: NICHTS ZAHLEN!

Wer sich jetzt an einen Anwalt wendet, muss sich darüber im klaren sein, dass dieser auch keine Wunder vollbringen kann. Er wird sich um Akteneinsicht beim LG Köln bemühen, das skandalöserweise die Streaming-Abmahnung durchgewinkt hat und den Anspruch zurückweisen. Wird keine Unterlassungserklärung abgegeben, kann eine einstweilige Verfügung (so unwahrscheinlich diese auch ist) nicht verhindert werden. Die Anwälte werden sich bemühen, weitere Informationen über die noch offene Art und Weise, wie die IPs eingesammelt wurden, zu erlangen, um daraus juristische Munition zu gewinnen.

Eine Möglichkeit, die Abmahnwelle durch einstweilige Verfügung oder Strafanzeige zu stoppen, wurden in den mir bekannten Internetquellen nicht diskutiert. Angesichts der Vielzahl versierter Internetanwälte, die eingeschaltet sind, halte ich es nicht für wahrscheinlich, dass die Regensburger Kanzlei mit ihrer Abmahnung gerichtlich "durchkommt".

Also: RUHE BEWAHREN. Wer sich zu unsicher führt, um abzuwarten, sollte die Nachrichtenlage beobachten und ein kostenloses Gespräch mit einem auf Internetrecht spezialisierten Anwalt führen. Das ist im Augenblick die kostengünstigste Variante.

Zur Rechtslage siehe auch die ausführliche Analyse eines Anwalts:

http://conlegi.de/?p=3644
Bild von http://www.urmann.com/

http://ahnen-navi.de/viewtopic.php?f=155&t=4159&sid=a562326ddf0cf45dd18c4419ae431913

Elsevier hat Aacademia.edu in größerem Umfang Take-Down-Notices gesandt. Grund genug, an den Elsevier-Boykott zu erinnern ...

Und: Grüner Open Access hat ein gravierendes Format-Problem (normalerweise darf nicht die Verlagsversion für den IRrweg verwendet werden) und ist immer nur eine Gnadengabe der Verleger, die aber üblicherweise nicht gegen Eprints vorgehen, die gegen ihre Hausregeln verstoßen.

Soweit deutsches Recht betroffen ist, ist eine gerichtliche Überprüfung von Verlags-AGB, die das Selbstarchivieren einschränken, noch nicht erfolgt. Es kann also nicht davon ausgegangen werden, dass solche AGB ohne weiteres wirksam sind.

http://venturebeat.com/2013/12/06/academia-edu-slammed-with-takedown-notices-from-journal-publisher-elsevier/

http://svpow.com/2013/12/06/elsevier-is-taking-down-papers-from-academia-edu/

http://archiv.twoday.net/search?q=elsevier+boykott

Update:

http://schmalenstroer.net/blog/2013/12/elsevier-geht-gegen-unerlaubte-verbreitung-vor/

http://heise.de/-2062298

http://zs.thulb.uni-jena.de/receive/jportal_jpvolume_00193339

Der übliche Fall von OA-Heuchelei der Bibliotheken:

http://archiv.twoday.net/search?q=open+access+heuch

Zur ZfBB:
http://archiv.twoday.net/search?q=zfbb

Google hat ungeachtet der Tatsache, dass der Zugriff auf die ZfBB nur Abonnenten gestattet ist, viele PDFs vom Jenaer Server, erfasst, darunter auch solche des OA-Hefts vom Oktober 2013. Diese können derzeit (noch) ohne weiteres eingesehen werden.

OA Gold – Ein Blick in die Transformationswerkstatt
keine freie Version gefunden

OA in Zahlen
http://zfbb.thulb.uni-jena.de/servlets/MCRFileNodeServlet/jportal_derivate_00234002/j13-h5-auf-2.pdf

DFG
http://zfbb.thulb.uni-jena.de/servlets/MCRFileNodeServlet/jportal_derivate_00234000/j13-h5-auf-1.pdf
Autorenversion:
http://www.dfg.de/download/pdf/foerderung/programme/lis/130522_fournier_weihberg_dfg_foerderprogramm_oap.pdf

Finch und die Folgen
Nur Präsentation kostenlos online:
http://open-access.net/fileadmin/downloads/OAT13/Finch_und_die_Folgen-horstmann.pdf

Historicum.net ist gescheitert. Am 6. Dezember erhielten Historicum-Redakteure eine Mail:

"Der Vorstand des Trägervereins historicum.net e.V. ist zum Beschluss gekommen,
historicum.net in seiner bestehenden Form in den Dauerbetrieb an der Bayerischen
Staatsbibliothek zu überführen und gleichzeitig die Rubrik „Lehren und Lernen“ auf der
Basis der Erfahrungen mit aktuellen BA- und MA-Studiengängen an der Universität zu Köln
unter dem Namen „eStudies“ weiter zu entwickeln. Damit ist gesichert, dass das sehr gut
etablierte historicum.net weiterhin bestehen bleibt. Zugleich haben wir uns für eine klare
Aufteilung der Zuständigkeiten entschieden: Die Einheit des etablierten Portals bleibt
optisch gewahrt, doch steht die Bayerische Staatsbibliothek künftig für die inhaltliche
Gestaltung und den Dauerbetrieb des Basisportals historicum.net, während der Lehrstuhl
für Frühe Neuzeit an der Universität zu Köln für die Weiterentwicklung und den Betrieb der
neuen historicum.net-„eStudies“ auf einem eigenen Server des Rechenzentrums Köln
zuständig ist. Die Umgestaltung wird zeitgleich mit dem Launch der „eStudies“ Anfang April
2014 durchgeführt."

Die jetzigen Themenschwerpunkte werden nicht mehr erweitert; bereits etablierte Themen (z.B. Hexenforschung) können weiter bearbeitet werden.

Im Dezember 1999 begann historicum.net als "Server Frühe Neuzeit". Trotz meiner sehr harschen Rezension in der ZfBB

http://web.archive.org/web/20000824090118/http://www.klostermann.de/zeitsch/osw_472.htm

ergab sich eine sehr konstruktive Zusammenarbeit mit Gudrun Gersmann.

Am 1. Oktober 2012 veröffentlichte Dietmar Bartz, vor allem seit der Kölner Katastrophe in Kontakt mit Archivalia, in zwei Folgen einen aufschlussreichen Bericht über das Nationalarchiv von Libyen:

http://archiv.twoday.net/stories/156270084/
http://archiv.twoday.net/stories/156270160/

Das am Schluss eingebundene Video (auf Arabisch) war seinem ersten Beitrag als Link beigegeben.

Alle Türchen:
#bestof


***

In den letzten Tagen ergab sich die Gelegenheit zu zwei kurzfristig organisierbaren Besuchen im libyschen Nationalarchiv in Tripolis. Auch wenn die mitgeteilten Fakten nur auf Interviews beruhen und nicht gegengecheckt wurden, mögen sie ein Bild der Lage dieses nur wenigen Kollegen bekannten Archives zeichnen. Es wurde auch keine Literatur aus europäischen Fachveröffentlichungen über das Nationalarchiv herangezogen – nach Auskunft von libyscher Seite gibt es keine.

Es herrschte Fotografierverbot auch hinsichtlich banaler Motive wie Archivboxen oder Urkunden, obwohl im Mai noch Filmaufnahmen für den Fernsehsender al-Jazira im Magazin möglich waren (s. u.). Der Besucher ist geneigt, dies im Zusammenhang mit der neuerlichen Schließung aller Museen in Libyen zu sehen. Beim derzeitigen Machtkampf zwischen Regierung und Milizen wird befürchtet, dass Unruhen zu gezielten Diebstählen in Gedächtniseinrichtungen genutzt werden können. Aus diesem Grund werden hier auch keine Sicherheitseinrichtungen des Archivs erörtert.

Zur Terminologie: Die Bezeichnung für den Krieg von 2011, mit dem die Libyer das mehr als 40 Jahre andauernde Regime des Machthabers Gaddafi stürzten, lautet allgemein "die Revolution". Die Bezeichnung ist hier übernommen.

Archivgeschichte

Das Nationalarchiv gehörte bis 2008 institutionell zum Libyschen Nationalmuseum mit seiner reichen archäologischen Überlieferung und einem großem Interesse von Forschern und touristischen Besuchern. In einem Nebenbereich der alten Burg untergebracht, die das Museum beherbergt, ist das Archiv vernachlässigt worden. Ein Raum mit historischem Schriftgut existierte dort offenbar schon 1928, als die neue italienische Kolonialmacht das Museum einrichtete. Eine etwa zehnseitige Bestandsübersicht des "historischen Archivs" mit Tabellen über die Umfänge von allgemeinem Schriftgut sowie Gerichts- und Steuerakten, wie er sie 2008 vorfand, veröffentlichte der libysche Historiker Mohamed Altaher Arebi im Rahmen einer Einführung in die Archivkunde, die 2010 in Bengasi erschien (196 S.); der Verfasser starb 2011. Zum "historischen Archiv" aus der Burg sind nach dem Umzug nur wenige neue Bestände hinzugekommen.

Institutionelle Einbindung

Ein zunehmendes Interesse an landesgeschichtlichen Fragen führte zu einer Änderung der Zuständigkeit. Ende 2008 zog das Archiv physisch und organisatorisch um. Es ist seither eine Abteilung des zum Kulturministerium gehörenden "Center for National Archives and Historical Studies". Diese Geschichtseinrichtung ging nach der Revolution aus einer 1978 gegründeten Forschungseinrichtung über den "Libyschen Djihad", den Kampf gegen die italienischen Kolonialherren ab 1911, hervor. Sie ist die zentrale Instanz für die historische Forschung und die Veröffentlichung historiografischer Literatur. Das Zentrum bemüht sich jetzt sehr, dem Eindruck entgegenzutreten, es habe Auftragsforschung im Interesse des Regimes betrieben.

Eine umfangreiche Veröffentlichung zum 25-jährigen Jubiläum (2003) des Zentrums liegt in arabischer Sprache vor (330 S., 27 Abb.); allerdings war es zu dieser Zeit noch nicht für das Archiv zuständig. Eine in Veröffentlichungen des Zentrums gelegentlich zu lesende Internet-Adresse "http://www.libsc.org" ist falsch, richtig ist http://www.libsc.org.ly. Die Webpräsenz ist nur auf Arabisch verfasst, automatisierte Sprachübersetzung ins Deutsche, Englische und zahlreiche andere Sprachen ist anwählbar und begrenzt hilfreich. Dort ist auch ein Youtube-Video über das Zentrum verlinkt, das ein arabischsprachiges Fernsehporträt des Senders Al Jazira vom Mai 2012 zeigt. Angemerkt sei, dass 80 Prozent meiner Gesprächspartner(innen) weiblich waren, während im Video keine Frau zu Wort kommt.

Umfang, Lagerung, Erhaltungszustand

Der Umfang des Archivs wird mit 1508 Regalmetern angegeben; das älteste bisher aufgefundene Dokument datiert von 1727. Die Bestände sind einerseits zeitlich geordnet: präkolonial (bis 1835), osmanisch (bis 1911), italienisch (bis 1943), britische Militärverwaltung (bis 1951), Königreich (bis 1969) und Dschamahirija (nur kleine Bestände); der Bestand Königreich trägt die Bezeichnung ID für König Idris, eine Sympathiebezeugung für den Monarchen. Große gesonderte Gruppen bestehen aus über zeitgenössische Registerbücher erschlossene Gerichts- und Steuerakten. Die einzige vom Umfang her nennenswerte Ablieferung nach dem Umzug erfolgte durch den Gerichtshof in Tripoli.

Ein großer Teil der Archivalien wird in Halbkompaktusanlagen in stabilen Archivklappboxen italienischer Provenienz überwiegend stehend aufbewahrt. Die Archivalien selbst zeigten sich, soweit willkürlich um die Öffnung solcher Boxen gebeten wurde, entmetallisiert, in Pappen eingeschlagen, teils mit Baumwoll-, teils mit Plastikbändern verknotet (es wurde extra auf den Mangel an Baumwollbändern hingewiesen) und beschriftet. Das Magazin ist klimatisiert. Die Arbeiten zur Errichtung weiterer Halbkompaktusanlagen mit einer Kapazitätserweiterung um 20 Prozent wurden mit dem Beginn des Aufstandes gegen Gaddafi im Februar 2011 abgebrochen, als die Monteure Tripolis verließen. Die Arbeiten ruhen seither, die Bauteile liegen bereit.

Etwa 30 Regalmeter beträgt der Umfang von stark und sehr stark beschädigten Archivalien, die in solchen Boxen – gleichfalls in problematischer Stehendaufbewahrung – stabilisiert sind. Die betroffenen Schriftstücke reichen vom 18. Jahrhundert bis nach 1950. Die Schäden gehen überwiegend auf Feuchtigkeit zurück. Es gibt im Archiv keinerlei Gerätschaft, auch kein Hygrometer, und keinerlei Kenntnis im konservatorischen Umgang mit den Schäden.

Über Schriftgutverluste im 20. Jahrhundert innerhalb des Archives wurde nichts mitgeteilt. Den Zweiten Weltkrieg überstand das Archiv offenbar unbeschädigt, ebenso die militärischen Auseinandersetzungen des Jahres 2011. Über Verluste archivreifen Schriftguts in Behördenregistraturen des 20. Jahrhunderts scheint kein Überblick zu bestehen; über Verluste durch die Kämpfe während der Revolution und über die Vernichtung von Akten der Repressionsorgane konnte nichts in Erfahrung gebracht werden. Alles Verwaltungsschriftgut bis 1969 unterliegt der Abgabepflicht an das Archiv; für die Ablieferungen ist ein Ausschuss zuständig. 2010 fand mit Unterstützung aus Italien ein fünftägiger Kurs statt, in dem Verantwortliche für die Registraturen in den Ministerien geschult wurden. Es scheint seit dem Sturz Gaddafis ein Problem damit zu geben, Behörden zur Abgabe von Akten zu bewegen, weil durch den Zutritt zu Registraturen eine Verschleierung von Schandtaten des alten Regimes befürchtet wird.

Der TV-Sender Al Jazira porträtierte im Mai 2012 das libysche Nationalarchiv und andere Abteilungen des Center for National Archives and Historical Studies:
http://www.youtube.com/watch?v=A67IZTbUOVU

[Teil 2]

Verzeichnung, Personal

Die Ordnung und Erschließung ist seit dem Umzug von 2008 nicht zum Abschluss gebracht worden. Die physische Archivierung wurde offenbar bislang durch Studenten während der Sommersemesterferien vorgenommen. Wegen der noch ausstehenden Erschließungsarbeiten ist das Archiv weiterhin nur auf Anfrage zugänglich; man scheint allgemein hilfsbereit zu sein. Steigende Nachfrage sei vor allem durch Studenten zu bemerken, die, wenn sie sich nun auf Stipendien im Ausland bewerben, offenbar mehr mit Primärquellen arbeiten, als das früher der Fall war. Während der Kämpfe von 2011 blieb das Archiv ganz geschlossen; seither hat kein ausländischer Forscher die Bestände benutzt.

Unter den insgesamt zehn Beschäftigten der Archivabteilung verfügt niemand über eine Fachausbildung. Von einer Person, die sich zu diesem Zweck seit 2010 in Italien aufhält, ist unsicher, ob sie nach Libyen und in den Beruf zurückkehrt, hieß es. Maßgeblich sind auch Probleme mit den insgesamt fünf Verwaltungssprachen der letzten drei Jahrhunderte. Zur Zeit der Karamanli-Dynastie (1711–1835) wurde französisch und türkisch ("osmanisch") geschrieben, mit der osmanischen Wiederbesetzung des Landes 1835 wurde Türkisch Verwaltungssprache, dann folgten Italienisch, Englisch und Arabisch. Im Archiv spricht niemand Türkisch; zuletzt ordnete ein türkischer Archivar 2010 in zwei zweimonatigen Missionen entsprechendes Schriftgut.

Zwei Fälle jüdischen Schriftguts

Das Archiv befindet sich im Besitz von etwa 80 Pergamenten mit Texten in hebräischer Sprache unbekannten Inhalts, ferner einiger Tora-Rollen. Sie wurden aus der Burg übernommen. Ihr Erhaltungszustand ist schlecht, viele sind eingefaltet oder geknautscht und können ohne Bruchgefahr nicht geglättet werden. Sie liegen in einem eigenen Schrank in einigen Stapeln aufeinander und werden derzeit nicht bewegt, um weitere Beschädigungen zu vermeiden. Es gibt keinerlei Hilfsmittel für eine angemessene konservatorische Behandlung. Außer für die bereits beschriebenen 30 lfdm beschädigten Papierschriftguts herrscht auch hier Handlungsbedarf.

Als das Archiv 2008 in das Gebäude des Zentrums zog, fand sich dort die schriftliche Überlieferung der jüdischen Gemeinde von Tripolis, deren letzte 6000 Mitglieder 1967, nach dem Sechstagekrieg in Israel und antisemitischen Ausschreitungen in Tripoli, das Land Richtung Italien verließen. Diese Archivalien sind in ungefähr 200 Schachteln verpackt, die gegen Entnahmen mit Plastikband verklebt sind; der Umfang mag 75 lfdm entsprechen. Der Inhalt ist vollständig unbekannt; es ist auch unklar, ob es sich um das Schriftgut einer jüdischen Institution oder um hinterlassene Papiere aus Privatbesitz handelt. Gleichfalls gibt es keine Information darüber, ob in diesem Bestand (Bezeichnung: IB für ibraico) je geforscht worden ist.

Weitere Abteilungen des Zentrums

Zwei Abteilungen des Zentrums beschäftigen sich mit Libyana in auswärtigen Archiven. So werden z. B. Gesandtschaftsberichte, Unterlagen militärischer Dienststellen und Schifffahrtsakten gesucht. Eine Abteilung ist für europäische Archive zuständig, die andere für arabische. Es liegen je über eine Million Blatt vor, teils auf Mikrofilm, teils als Fotokopie. Die Übersetzungs- und Veröffentlichungstätigkeit ist rege; so erschienen 1991 ein und 2005 zwei deutsch-arabische Bände mit deutschen Archivalien von 1911-1917, also aus der Zeit der italienischen Eroberung und des Ersten Weltkriegs. Die beiden Bände von 2005, ISBN 9959-23-097-X und 9959-23-098-8, sind via KVK und Worldcat nicht nachweisbar, also zumindest in den großen Bibliotheken des deutschen Sprachraums wohl nicht vorhanden.

Das Fotoarchiv verfügt über 100.000 Aufnahmen seit 1911 als Negative und Positive. Sie werden seit den 1980er Jahren gesammelt. Die konservatorisch-technische Ausstattung ist nach Aussage der dort Tätigen unzureichend; 70 Prozent des Bestandes ist gescannt.

Die Abteilung für mündliche Überlieferung hat mehr als 8000 Tonband-Cassetten mit Interviews gesammelt. Ab 1979 auf Erinnerungen an den Widerstand gegen die italienische Kolonialmacht fokussiert, sind die Interviews nun thematisch breiter angelegt, doch hat dieser Forschungszweig stark an Intensität verloren. Beim Besuch wurde gerade der einzige neue Eingang der Woche erfasst, die Erinnerungen eines alten Mannes an die französische Besatzung in der südlibyschen Stadt Ghat ab 1943. Mehr als die Hälfte der Interviews liegen in fast 50 Bänden ediert vor, der Bestand ist komplett auf CD gesichert.

Die Handschriftenabteilung verfügt über 10.000 Manuskripte ab dem 14. Jahrhundert, alle mikroverfilmt, meist religiöse Literatur im Original oder in Abschrift. Es handelt sich zu 99 Prozent um arabische Texte, einige wenige osmanische und hebräische. Der 4. Band des Bestandskataloges befindet sich in Druck. Die Unterbringung in lackbehandelten Holzregalen hinter einer Art Plastikfurnier ist prekär.

Die Bibliothek hat 28.000 Bände in arabischer Sprache und 14.000 in anderen Sprachen. Es werden 750 arabischsprachige Zeitschriften und weitere in anderen Sprachen gehalten.

Schlussbemerkung

Vorstehendes Material ist Ergebnis zweier jeweils dreistündiger Besuche. Der Autor ist besonders der Archivleiterin Fatma Baghni für ihre Auskunftsbereitschaft und seinem Übersetzer Ali Arajshi für dessen Geduld verpflichtet. Es wäre erstaunlich, wenn nicht wenigstens in der italienischen Fachliteratur Weiteres über das Archiv in Erfahrung zu bringen wäre. Ergänzungen und Kommentierungen von Lesern werden also begrüßt.

Dietmar Bartz, Tripolis, 1. Oktober 2012


Nur eine Meldung aus dem aktuellen Newsletter:

http://wiki-de.genealogy.net/Computergenealogie/2013/11

Frau Pfeil hat sich der Mühe unterzogen, die Katalogbände (Teile 4-7, Cod. 301-700) aufzuspüren, die die ÖAW frei zugänglich macht:

http://www.ub.uni-kassel.de/handschriftenkatalogeonline-international-at-innsbruck.html



Weihnachten, Kinder & Rituale

"Freie Radios vereinen unter ihrem Dach recht häufig ganze Gruppen von Weihnachtsmuffeln, die sich sowohl über Weihnachtsmärkte, den dazugehörigen Konsum, als auch über die christliche Konnotierung lustig machen oder schwere Kritik üben. Ob es dabei möglicherweise trotzdem um notwendige Rituale geht, versuchte Ralf von Radio Corax im Gespräch mit Prof. Hauschild herauszubekommen."
http://www.freie-radios.net/60546

Buch: Thomas Hauschild: "Weihnachtsmann. Die wahre Geschichte"
http://www.fischerverlage.de/buch/weihnachtsmann/9783100300638

http://de.wikipedia.org/wiki/Thomas_Hauschild

Der Hinweis von Herrn Piggin auf

http://macrotypography.blogspot.de/2013/12/java-disaster-in-florence.html

betrifft mich dummerweise ganz persönlich. Die Studien von Bernards zum Speculum virginum und seinem Umkreis machen auf Anhieb einen akribischen Eindruck. Aber in die Überlieferungsübersicht zu De fructibus des sogenannten Konrad von Hirsau (Peregrinus Hirsaugiensis) haben sich Textzeugen eingeschlichen, die nicht den Text, sondern Rezeptionszeugnisse des Textes bzw. der Tugenden- und Laster-Kataloge des Speculum virginum (das ja vom gleichen Autor stammt) überliefern. Für den Göttinger 8° theol. 5 habe ich das in meinem Beitrag

http://archiv.twoday.net/stories/565874648/

ausgesprochen.

In seiner Überlieferungsübersicht (Scholastik 1953, S. 74) nennt Bernards auch

Florenz, B. Laurenziana, plut. 42 n. 15, Bl. 167r (früher 171)

von 1431, die nur Definitionen enthält, die Bonaventura zugeschrieben werden.

Digitalisat war zugänglich über:
http://opac.bmlonline.it/Record.htm?record=642712446099

[25. Januar 2014: Digitalisate funktionieren wieder, Viewer wie im IA

http://teca.bmlonline.it/ImageViewer/servlet/ImageViewer?idr=TECA0000624284&keyworks=Plut.42.15#page/343/mode/1up ]

Beschreibung
http://www.centropiorajna.it/censimento/schemssital4.htm#61

Ich habe leider keine Kopie der Handschriftenseite heruntergeladen, konnte aber eindeutig feststellen, dass es sich NICHT um einen Überlieferungszeugen von De fructibus handelt. Von daher kann es auch dahingestellt bleiben, dass Bernhards angab, in den Opera Bonaventurae 10 (1902), S. 29 [Nr. 95] würden ohne Signatur drei weitere Handschriften erwähnt.

http://capricorn.bc.edu/siepm/DOCUMENTS/BONAVENTURE/BonaventureOpOm10.pdf
https://archive.org/stream/operaomnia10bona#page/n41/mode/2up
http://babel.hathitrust.org/cgi/pt?id=coo.31924024497236;seq=53 (US)

Denn diese Literaturstelle bezieht sich eindeutig auf die Florentiner Handschrift. Angegeben wird zu den "Definitiones vitiorum et virtutum secundum Bonaventuram" als Incipit:

"Superbia est singularis excellentiae tumentis animae caecus quidam appetitus".

Die zitierte Literaturstelle Bonelli 1765 bezieht sich nur auf den Codex in Florenz:

http://books.google.de/books?id=0QNKAAAAcAAJ&pg=RA2-PR16

Distelbrink, Balduinus: Bonaventurae scripta, authentica dubia vel spuria critice recensita. Rom 1975, S. 121 habe ich nicht eingesehen. [Nr. 121 auf S. 131 zu "Definitiones vitiorum et virtutum" gibt nur die Handschriften in Florenz und Kopenhagen, bezieht sich auf Bloomfield 1955 Nr. 983 und nennt noch Bonelli Prodromus 1767 Sp. 414 , 754:

http://books.google.de/books?id=PVcZCNCf5zYC&pg=PA142 (Cod. Florent.)
http://books.google.de/books?id=PVcZCNCf5zYC&pg=RA2-PR21 ]

Es kann nicht Aufgabe dieses Beitrags sein, die Abhängigkeiten von Pseudo-Bonaventura-Schriften von den Definitionen des Peregrinus Hirsaugiensis, die sich - in Reihenfolge und Wortlaut durchaus abweichend - im Speculum virginum und in De fructibus finden herauszuarbeiten. Ich begnüge mich daher auf einige Hinweise.

1. Das "Opusculum de quatuor virtutibus cardinalibus" wurde Bonaventura abgesprochen:

http://www-app.uni-regensburg.de/Fakultaeten/PKGG/Philosophie/Gesch_Phil/alcuin/work.php?id=24099

In diesem Text wird z.B. die Peregrinus-Definition der fortitudo zitiert:

http://books.google.de/books?id=4ULoezqR55wC&pg=PA324

Laut Manipulus florum ist die dortige Urquelle das Speculum virginum (ed. Seyfarth S. 92, 94):

http://web.wlu.ca/history/cnighman/MFfontes/FortitudoV.pdf

Zusammengezogen sind im manipulus die Definitionen der fortitudo und magnificentia, wobei der Begriff claritudo in der Fassung von de fructibus nicht erscheint (Zürcher Mittellatein E-Text).

Dass die Definition recht beliebt war, zeigt eine Google- und Google-Books-Recherche nach "fortitudo est immobilis".

Die zitierte Pseudo-Bonaventura-Schrift steht jedoch ersichtlich dem Wortlaut von de fructibus nahe (Angabe der Begleiterinnen der Tugend).

2. Arbores de viciis et virtutibus werden Bonaventura zugeschrieben.

Eine Wiedergabe findet sich in einer Ausgabe von 1774 (Bonaventurae ... supplementum 3, S. 225):

http://books.google.de/books?id=MilKAAAAcAAJ&pg=PR131 [Laster fehlen.]

Es handelt sich um den bei Bloomfield Nr. 5942 (maßgeblich ist das Supplement von Newhauser et al. 2008) verzeichneten Text mit dem Textbeginn "Superbia radix omnium vitiorum". Die Bäume stammten aus De fructibus oder dem Speculum virginum.

An Handschriften werden angegeben 1979: Wien, ÖNB, 3683, Bl. 386r-388r
http://manuscripta.at/?ID=7466 (1456/57, geschrieben in der Kartause Christgarten)

Im Supplement von 2008 findet man:

Cambridge, UL, Gg 4.32, Bl. 11v-12r (saec. XIV)
Beschreibung:
http://books.google.de/books?id=5UKK4og531UC&pg=PA142

Monte Cassino 207 K, S. 328-329
Wiedergabe der Bäume in der Bibliotheca Casinensis 4, S. 315-317
http://hdl.handle.net/2027/mdp.39015019356065?urlappend=%3Bseq=683 (US)

eventuell London, BL, Arundel 83 II, Bl. 128v-129r
Digitalisat:
http://www.bl.uk/manuscripts/Viewer.aspx?ref=arundel_ms_83_f128v
Beschreibung:
http://www.bl.uk/catalogues/illuminatedmanuscripts/record.asp?MSID=6458&CollID=20&NStart=83 (De Lisle Psalter)

Literatur: Distelbrink S. 61 (siehe oben). In den Opera Bd. 10 (wie oben), S. 30 Nr. 104.

[Distelbrink S. 94f. Nr. 61 Arbores de vitiis et virtutibus. Hs.: Monte Cassino 20 (540), Bl. 130. Bonelli, Prodromus Sp. 406f., 742 - Link siehe oben.]

Das Problem besteht hier wie so oft darin, dass eine Textgruppe eine einzige Bloomfield-Nummer hat, ohne dass klar ist, ob die einzelnen Überlieferungszeugnisse tatsächlich einen gemeinsamen Text oder eine Darstellung überliefern. Hier geht es ganz generell um Tugenden- und Lasterbäume, weshalb alles dafür spricht, die Handschriftenliste von Bloomfield/Newhauser et al. mit Skepsis aufzunehmen.

Bäume der Tugenden und Laster in Beinecke 416:

http://brbl-archive.library.yale.edu/exhibitions/speculum/3v-4r-virtues-and-vices.html

Siehe dazu auch:
https://en.wikipedia.org/wiki/Tree_of_virtues_and_tree_of_vices

Handschriften, die nur die Bäume überliefern, haben daher meines Erachtens in einer Überlieferungsübersicht von De fructibus erst einmal nichts zu suchen und sollten in einen Anhang verbannt werden. Ob solche Bäume auf die bildlichen Darstellungen von De fructibus oder des Speculum virginum zurückgehen, muss geklärt werden. Denkbar ist auch, dass auch ohne Rückgriff auf die Darstellungen Tugenden- und Lasterbäume aus der reinen Textüberlieferung geschaffen wurden.

Bekanntlich halte ich daran fest, dass Peregrinus ein Hirsauer Mönch war. Aus meinem Beitrag zu den Hirsauer Inschriften:

"Ob die im nach 1543 mit Wandgemälden ausgestatteten Hirsauer Abtshaus vorhanden gewesenen Bäume der superbia und der humilitas auf die Tugenden- und Lasterbäume des Speculum virginum zurückgehen (zu diesem Bildmotiv Seyfarth Ausgabe S. 35* Anm. 92), wie die Bearbeiterin in Nr. 219 vermutet, mag auf sich beruhen. Träfe diese Ableitung zu, hätte es in Hirsau eine illuminierte Handschrift des Speculum oder anderer Peregrinus-Schriften (auch Laud. misc. 377 enthält einen Tugenden- und Laster-Baum) gegeben."
http://ordensgeschichte.hypotheses.org/5502

Bernards nannte in der "Scholastik" 1953 Paris, BNF, Arsenal 1116, Bl. 185r-186r, doch die Handschrift enthält anscheinend nur die Bäume
Teil F (13. Jh.)
http://www.archive.org/stream/cataloguedesman02bibl#page/288/mode/2up
http://archivesetmanuscrits.bnf.fr/ead.html?id=FRBNFEAD000079135

3. Es muss von daher offen gelassen werden, wie sich die Handschrift in Florenz zu den Texten mit gleichem Incipit "Superbia est singularis ..." verhält, die Bloomfield Nr. 5912 auflistet bzw. die dieser Nummer in Handschriftenkatalogen zugewiesen wurden.

Ein Google-Schnipsel aus "Medioevo" 2006

http://books.google.de/books?id=-d7WAAAAMAAJ&q=%22Superbia+est+singularis%22

nennt für Bloomfield 5912 (ein Exzerpt dieser Nummer habe ich nicht) Handschriften in Mons und Namur und bringt damit Manuskripte in Trier und Kopenhagen in Verbindung.

[Das ist unrichtig. In Verweij, Michiel: "The Manuscript Transmission of the Summa De Virtutibus by Guillielmus Peraldus. A Preliminary Survey of the Manuscripts", in: Medioevo 31 (2006), S. 103-296, hier S. 262 Anm. 353 geht es nur um den aus Trier stammenden Kopenhagener Codex.]

(Es darf an dieser Stelle angemerkt werden, dass die Universität Freiburg vernünftige Arbeit mit Bloomfield und dem unverzichtbaren Supplement unmöglich macht, da das Grundwerk 1979 im Handschriftenlesesaal U2 steht, das Supplement 2008 aber bei den Mittellateinern!)

Zum einschlägigen Textbeginn "Superbia est singularis" gebe ich folgende Übersicht (nach dem Alphabet der Standorte).

Admont 119, Bl. 3r-4r (14. Jh.)
http://manuscripta.at/?ID=26010
[ http://www.handschriftencensus.de/20656 Vorangehen Bäume der Tugenden und Laster]
"Superbia est singularis excelencie tumentis animi super omnia cecus quidam apetitus... - ...constancia est in remota virtutum perseverancia."
Bei
http://www.vhmml.us/research2014/catalog/detail.asp?MSID=55821
mit Hinweis auf Bloomfield 983 (was sich auf die Liste in Traditio 1955 bezieht = 1979 Nr. 5912)

Berlin, SB, Ham 290, Bl. 98v-101r, dieser Eintrag 2. H. 13. Jahrhundert wohl in Oberitalien
http://books.google.de/books?id=mbgrN9xbcXkC&pg=PA143
Nach dem Incipit folgt eine Tabelle der Laster. Hinweis auf Bloomfield (Traditio 1955).

Düsseldorf, ULB, B 74, Bl. 143v-144v, dieser Teil um 1470 aus dem Kreuzherrenkonvent Marienfrede
Digitalisat:
http://digital.ub.uni-duesseldorf.de/man/content/pageview/5515578
Definitionenreihe Superbia, Luxuria usw., am Ende unvollständig.
Beschreibungen:
http://www.manuscripta-mediaevalia.de/dokumente/html/obj31180779
http://books.google.de/books?id=3Yt1YbZHkkcC&pg=PA248
Dort mit Hinweis auf Bloomfield 1164, 5912f. unzutreffend bzw. voreilig als Exzerpte aus De fructibus bestimmt.

Florenz: siehe oben!

[Von der Hand des gleichen Notars in S. Gimigniano, datiert 1432: Plut. 42.14, Bl. 168v, von Bloomfield et al. 2008 bei Nr. 2449 genannt mit Hinweis, dass Nr. 5912 vorangehe.

Digitalisat:
http://teca.bmlonline.it/ImageViewer/servlet/ImageViewer?idr=TECA0000624268&keyworks=Plut.42.14#page/344/mode/1up

Beschreibung:
http://www.centropiorajna.it/censimento/schemssital4.htm#60

Noch nachzugehen ist dem Hinweis von Minges:

http://books.google.de/books?id=QnaSmVK5JbsC&q=vitiorum+%22plut%22+42+15

sowie

http://books.google.de/books?id=B-MTAAAAIAAJ&q=%22definitiones+vitiorum%22
]

Fulda, HLB, D 34, Bl. 256v-257v, 1438/31 aus Bologna (siehe dazu auch die Münchner Handschrift)
http://fuldig.hs-fulda.de/viewer/resolver?urn=urn%3Anbn%3Ade%3Ahebis%3A66%3Afuldig-1700084
Texte zu Tugenden und Lastern: Bloomfield 4645, 5912, 2449.

Graz, UB 675, Bl. 115r-127r, um 1437 aus St. Lambrecht
http://sosa2.uni-graz.at/sosa/katalog/katalogisate/675.html
Digitalisat:
http://143.50.26.142/digbib/handschriften/Ms.0600-0799/Ms.0675/index8.html
"Summa vitiorum [in figuras redacta]. Beg. Superbia est singularis excellentis timentisque animi . . . Schl. . . . fides igitur supra opinionem est et infra scienciam etc. "
Tabellenartige Darstellung.

[Nachtrag Jan. 2014: Den gleichen Text bzw. die gleiche grafische Darstellung überliefert UB Utrecht Hs. 112, Bl. 105r-115v - Digitalisate von Anfang und Schluss übersandte mir freundlicherweise die Bibliothek, wofür Herrn Dr. Jaski gedankt sei. Bernards 1953 führte die Handschrift fälschlicherweise als Überlieferung von "De fructibus" auf.

Die Handschrift wurde um 1420 geschrieben von Zweder van Boecholt in der Kartause Utrecht, siehe Gumbert 1974
http://books.google.de/books?id=_MwUAAAAIAAJ&pg=PA98
OPAC
http://aleph.library.uu.nl/F?func=direct&doc_number=002311507
Kataloge:
http://objects.library.uu.nl/reader/index.php?obj=1874-9360&lan=nl#page//90/97/93/90979322113189525969151101647990478673.jpg/mode/1up Hinweis auf Bonvantura opp. 10!
http://objects.library.uu.nl/reader/index.php?obj=1874-9359&lan=en#page//26/88/62/26886266098814334435929824909161943804.jpg/mode/1up

Die Datenbank
http://www.mmdc.nl/ funktioniert derzeit nicht!

Abbildungen Bl. 105r, 115v
https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Utrecht_Hs_112_001.jpg
https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Utrecht_Hs_112_002.jpg
]

Graz, UB 851, Bl. 10r-23r, 1417/1424 aus der Kartause Seitz
http://sosa2.uni-graz.at/sosa/katalog/katalogisate/851.html
"Summa viciorum [et virtutum in forma schematis]. Beg. Superbia est singularis excellentis tumentisque animi super omnes tectus . . . Schl. . . . nature viam tenere."
http://manuscripta.at/?ID=5344

Kopenhagen, KB, Ny kgl. S. 616, Bl. 123r-126r (saec. XIII), früher Phillipps 458
http://www.kb.dk/export/sites/kb_dk/da/kb/nb/ha/katalog/joergensen/ej.pdf
Aus Trier, St. Matthias siehe Becker
http://books.google.de/books?id=6cE-4yYXtbQC&pg=PA130
bzw.
http://personendatenbank.germania-sacra.de/files/books/NF%2034%20Becker%20St.%20Eucharius,%20St.%20Matthias.pdf
Noch kein Digitalisat: http://www.stmatthias.uni-trier.de/
In Bloomfields Traditio-Aufsatz 1955 ursprünglich der einzige Beleg
Explicit: fundamentum humilitas est

Mainz, StadtB, I 269, Bl. 134r-140r (2. H. 14. Jh.) aus der Mainzer Kartause
http://books.google.de/books?id=SM8fSikKA0wC&pg=PA52
Hinweis auf Bloomfield 5912. Explicit: fundamentum humilitas est
[Herzlichen Dank an die Mainzer Stadtbibliothek für das Digitalisat der Seiten:
https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Mainz_Hs_I_269.pdf ]

Mons, UB, [18/111] 17/112 (2. H. 13. Jh.) aus abbaye Saint-Feuillien, au Roeulx
http://www.cicweb.be/en/manuscrit.php?id=1195&idi=35

[Paul Faider/Faider-Feytmans, Catalogue des manuscrits de la Bibliothèque publique de la ville de Mons, 1931, S. 28 hat durch die eigenartige Anlage des Katalogs Bloomfield et al. in die Irre geführt, die Signatur ist 18/111, nicht 17/112! Handschrift des 13. Jahrhunderts aus der Abbaye de Bonne-Espérance:
http://www.cicweb.be/fr/manuscrit.php?id=433&idi=35
Bl. 222v-223v "Definitiones de nominibus vitiorum" mit Explicit "longanimitas consumat animum".
Siehe die Definition der Perseverantia im Berliner theol. lat. qu. 342
http://books.google.de/books?id=6f0L5x-3vmgC&pg=PA166 ]

München, SB, Clm 14032, Bl. 124v (Eintrag wohl 14. Jh. in Bologna?)
http://books.google.de/books?id=UfeR76r3Zp4C&pg=PA76
Hinweis auf Bloomfield 5912.
Viel zu schlechtes SW-Digitalisat:
http://daten.digitale-sammlungen.de/bsb00034099/image_128
Man erkennt allerdings auf Anhieb die Definitionenreihe Superbia, Luxuria

Namur, Museum, Ville 24, Bl. 16r-17r (15. Jh.) aus Floreffe
http://www.cicweb.be/en/manuscrit.php?id=1013&idi=51
[Paul Faider, Catalogue ... Namur, 1934, S. 84 hat das Explicit: ex sui consideratione descendens - aus der Definition der indulgentia, De fructibus cap. 18]

Paris, St. Geneviève, 207, Bl. 30r-? (13. Jh.) aus St. Geneviève
http://www.calames.abes.fr/pub/ms/BSGA10375
Début : « Superbia est singularis excellentia... ». Fin : « ...perfecte confirmat animum ». [Der Schluss könnte aus der Definition der Perseverantia stammen.]

Salzburg, St. Peter, A VI 45
http://www.ksbm.oeaw.ac.at/sb_sp/initia.htm
Superbia est singularis excellentia
[Bernards 1953 S. 74 Anm. 54 erwähnt die Hs. bzw. den Text mit den Seiten 18r-38v nach Nennung von Brügge Stadtbibliothek 167, zu der zu vgl.
http://cabrio.bibliotheek.brugge.be/erfgoed/?hreciid=%7Clibrary%2Foudedrukken%7C5564 ]

Trier, Priesterseminar, 150, Bl. 1r-7v (14. Jh.) aus St. Matthias in Trier
Von Becker (s.o.) als Exzerpt aus De septem peccatibus mortalibus bestimmt, so schon der alte Katalog
http://www.dilibri.de/ubtr/periodical/pageview/128075
Noch kein Digitalisat: http://www.stmatthias.uni-trier.de/
[doch: http://goo.gl/us9PEU
In Wirklichkeit eine 5v endende Überlieferung von De fructibus siehe unten]

Nach den hier ermittelten Informationen hängen durch das gleiche Explicit zusammen nicht mehr als zwei von den 15 aufgelisteten Handschriften: Kopenhagen und Mainz. Aufgrund des Alters der Kopenhagener Handschrift ist dieser Text nicht jünger als das 13. Jahrhundert. Vorbild war eher der Katalog des Speculum virginum (ed. Seyfarth S. 88) als de fructibus, denn in letzterem steht die Definition der Superbia in cap. 3, während die Luxuria erst in cap. 10 definiert wird.

[Die Mainzer Hs. hat Bl. 137r: Pietas est ex benigni animi ... , so auch das Speculum virginum, während De fructibus formuliert: Pietas est ex benignae mentis ...

Priesterseminar Trier Hs. 150, Bl. 3v hat dagegen benigne mentis!
http://goo.gl/ZTIJ3F
Auch bei der in Trier (Mainz erst: Liberalitas, Misericordia) folgenden Definition der Mansuetudo stimmt der Text zu De fructibus und weicht daher erheblich von Mainz ab. Nützlich fürs Finden ist die De-fructibus-Migne-Version in Zürich als TXT-Datei auf einer Seite http://goo.gl/CWRjd5

Trier Bl. 1r folgt auf Bl. 1r nach der Definition der Superbia nicht wie in Mainz und anderen Textzeugen die Luxuria, sondern der Wortlaut von De fructibus cap. 3.

Bl. 3r folgen auf Pertinacia (cap. 4 von De fructibus) die Tugenden, beginnend mit der Humilitas (cap. 11)

Trier 5r-5v Zeile 3 steht das cap. 1 "Cunctarum enim" von De fructibus. Mit Ecce beginnt 5v offenbar ein neuer Text. 5v wird der Text wie in Paris lat. 10630 und einigen anderen Textzeugen fortgesetzt. Nach dem üblichen Ende "subruitur" Bl. 7v Zeile 6 geht der Text in der Trierer Handschrift noch etwas weiter.

Ohne alles verglichen zu haben möchte ich behaupten, dass dieser Trierer Codex Bl. 1r-5v in Wirklichkeit eine Exzerpt-Überlieferung (mit geänderter Reihenfolge, die Vulgatversion der Handschriften von De fructibus unterscheidet sich diesbezüglich ohnehin vom Migne-Druck, siehe nur Hauréau 1886
http://archive.org/stream/lesoeuvresdehug00haurgoog#page/n158/mode/2up
Werner, Die mittelalterlichen nichtliturgischen Handschriften des Zisterzienserklosters Salem, 2000, S. 106: Prolog, II, III, X, IX, VIII, VII, VI, V, IV, XI, XVIII, XVI, XVII, XV, XII, XIV, XIII, I) von Peregrinus Hirsaugiensis: De fructibus darstellt.]

Das Grazer Digitalisat lässt sofort erkennen, dass keine Textidentität mit Düsseldorf oder München besteht. Ohne Kopien/Digitalisate wird man nicht entscheidend weiterkommen, zumal Auskünfte von Handschriftenabteilungen nicht in jedem Fall weitere Klärungen bringen.

Gemeinsam ist der Textgruppe Bloomfield 5912, dass am Textbeginn ein Peregrinus-Zitat (die Superbia-Definition) steht. Einzelne Handschriften können nicht ohne weiteres als Überlieferungszeugnisse von de fructibus (oder des Speculum virginum) vereinnahmt werden.

Erwähnt sei noch, dass die Definition 5912 auch in 5905, einer Summa vitiorum verwendet wurde, wobei ich mich mit Hinweisen ohne nähere Klärung begnüge:

http://books.google.de/books?id=kf3lBydaynMC&pg=PA428
https://www.google.de/search?tbm=bks&q=%22superbia+est+elacio%22

#forschung

Zurecht sarkastisch äußert sich

http://the1709blog.blogspot.de/2013/12/even-leading-from-behind-is-leadership.html

über die Einführung besonderer CC-Lizenzen für internationale Organisationen wie die WIPO. Es steht der übliche Lizenzbaukasten zur Verfügung, von daher bleibt offen, wieso es eigener Lizenzen bedurfte. Da müsste man natürlich genau den Legal Code vergleichen oder sich mit einem Blick auf

http://wiki.creativecommons.org/Intergovernmental_Organizations
http://www.technollama.co.uk/creative-commons-releases-licence-for-intergovernmental-organisations

begnügen.

Auf der WIPO-Website fand ich übrigens auf Anhieb keinen einzigen Hinweis, wie es mit dem Copyright der Website-Inhalte aussieht ...

Der unten wiedergegebene Beitrag "Thüringer Bibliotheksgesetz bedarf einer Datenschutzklausel" vom 2. April 2008

http://archiv.twoday.net/stories/4834214/

plädierte für eine Datenschutzklausel im Thüringer Bibliotheksgesetz. Erfolgreich, siehe meinen Beitrag vom 30. Juli 2008:

"Mein Vorschlag war:

"Soweit Bibliotheken im Rahmen ihrer Dokumentationsaufgaben und insbesondere bei der Übernahme, Erschließung und Nutzbarmachung von aus wissenschaftlichen Gründen erhaltenswerten Nachlässen personenbezogene Daten lebender Personen im Sinne des Thüringer Datenschutzgesetzes verarbeiten, gelten die Vorschriften des Thüringer Archivgesetzes entsprechend."

Gesetz wurde [§ 4 Abs. 3, siehe www.landesrecht-thueringen.de/]:

"Für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten
lebender Personen bei der Übernahme, Erschließung und
Nutzbarmachung von Nachlässen durch Bibliotheken gelten
die Vorschriften des Thüringer Archivgesetzes entsprechend."

Herr Steinhauer, der meine Anregung überzeugend fand, hat es übernommen, sie im Gesetzgebungsverfahren einzubringen. Aus der von Steinhauer am 30. Mai für den VDB-Regionalverband abgegebenen Stellungnahme: "Ebenfalls Gegenstand der Beratung sollten Fragen des Datenschutzes sein. Nach der Publikation der Gesetzesentwürfe in den Landtagsdrucksachen wurde aus dem Archivwesen auf eine Lücke hingewiesen. Es geht um die Benutzung von Nachlässen in Bibliotheken, die personenbezogene Daten lebender Personen enthalten. Vorgeschlagen wurde für die Sammlung, Erschließung und Benutzung dieser Nachlässe eine entsprechende Anwendung der einschlägigen Vorschriften des Thüringer Archivgesetzes. Man könnte mit einem kurzen Verweis auf dort bereits bestehende Regelungen die genannte Rechtslücke einfach schließen."

Es dürfte das erste Mal sein, dass ein deutscher Weblogbeitrag bei der Landesgesetzgebung quasi 1:1 umgesetzt wurde :-) "
http://archiv.twoday.net/stories/5094326/

Siehe auch
http://infobib.de/blog/2008/07/30/gesetze-bloggen/

Unsäglich, dass die ZLB das funktionierende Heftarchiv des Bibliotheksdienstes vom Netz genommen hat, der von mir

http://archiv.twoday.net/stories/5492544/

erwähnte Aufsatz vom Störr ist derzeit nur im Internet Archive nachlesbar:

http://web.archive.org/web/20110514164452/http://www.zlb.de/aktivitaeten/bd_neu/heftinhalte2008/Recht01080908BD.pdf

Alle Türchen:
#bestof


***

Bibliothekare übersehen gemeinhin, dass in modernen Nachlässen, die von Handschriftenabteilungen verwahrt werden, Unterlagen (Briefe, Fotos, usw.) lebender Personen sich befinden, die nicht vom Nachlassgeber stammen. Dabei handelt es sich eindeutig um personenbezogene Daten im Sinne des Thüringer Datenschutzgesetzes.

Dieses sagt eindeutig: "Die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift sie erlaubt oder anordnet oder soweit der Betroffene eingewilligt hat." (§ 4 Abs. 1). Zur Verarbeitung zählt auch das Erheben der Daten durch Übernahme des entsprechenden Nachlasses.

Beispiele für personenbezogene Daten, die nicht mit Zustimmung des Betroffenen erhoben werden, wenn ein privater Nach- oder Vorlass übernommen wird:

- Briefe Dritter an den Nachlassgeber (Korrespondenz-Eingang)
- Fotos, die Dritte zeigen
- Ausführungen in Unterlagen (Briefen, Schriften) über Dritte, die Einzelangaben über persönliche Verhältnisse enthalten.

Denkbar ist aber auch, dass Bibliotheken Forschungsunterlagen und Sammlungen aus dem Bereich der qualitativen Sozialforschung übernehmen, in denen personenbezogene Daten nicht-anonymisiert vorhanden sind (z.B. Oral-History-Projekte).

Inbesondere bei Briefen ist es leicht vorstellbar, dass die nach § 4 Abs. 5 Thüringer DatenschutzG besonders "sensiblen" "Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen" betroffen sind, deren Erhebung nur unter strengen Voraussetzungen zulässig ist.

In allen diesen Fällen fehlt - anders als bei den Archiven, die mit den Archivgesetzen die entsprechende Rechtsgrundlage haben - die datenschutzrechtliche Befugnisnorm, die es den Bibliotheken ermöglicht, Unterlagen, in denen sich personenbezogene Daten befinden, zu übernehmen.

Das Sammeln von Nachlässen zählt gewohnheitsrechtlich zu den Aufgaben von Bibliothek. Für Thüringen siehe etwa:
http://hans.uni-erfurt.de/hans/index.htm

Datenschutzbeauftragte aber fragen, welche Norm und Aufgabenbeschreibung es Bibliotheken ermöglicht, personenbezogene Unterlagen zu übernehmen. Es gilt ja § 19 Thüringer DatenschutzG, dass die Kenntnis der Daten "zur Erfüllung der Aufgaben der erhebenden Stellen erforderlich ist".

Aus dem Gesetzentwurf der CDU - siehe Steinhauer zitiert in
http://archiv.twoday.net/stories/4832758/ - lassen sich solche rechtfertigenden Aufgaben aber nicht ohne weiteres ableiten.

"Das große Problem: Handschriften Dritter" hat der Bibliotheksjurist Harald Müller einen Abschnitt seines leider vergriffenen und auch nicht online verfügbaren, nach wie vor grundlegenden Buchs "Rechtsprobleme bei Nachlässen in Bibliotheken und Archiven", Hamburg/Augsburg 1983, S. 129-132 überschrieben. Damals ging es um die Katalogisierung. Müller stellte dar, dass die Katalogisierung nichtveröffentlichter Briefe noch lebender Absender nach den Datenschutzgesetzen nicht möglich ist. Er sprach von "katastrophalen" Konsequenzen für die Nachlaßpflege (S. 131).

Heute kann man diese Ausführungen, die meines Wissens zu keinerlei Konsequenzen in den Handschriftenabteilungen der Bibliotheken geführt haben, noch schärfer fassen: Nicht bereits die Katalogisierung der Briefe ist unzulässig, bereits die Übernahme in den Bibliotheksbestand kann ohne Rechtsgrundlage (oder Zustimmung aller Betroffenen) nicht erfolgen!

Wenn man an einen literarischen Nachlass denkt, so liegt auf der Hand, dass die beim Autor sich einfindenden oder von ihm geschaffenen Unterlagen Teil eines kommunikativen Netzes sind, bei dem es ständig um andere Personen geht. Autoren setzen sich mit anderen Autoren auseinander, Schriftstellerbriefe sind voll von Bemerkungen über Kolleginnen und Kollegen. Autoren, die in Gremien tätig sind, erheben eine Vielzahl personenbezogener Daten, von denen längst nicht alle öffentlichen Quellen entnommen sind.

Es ist schlicht und einfach nicht praktikabel und sinnvoll, aus einem Nachlass personenbezogene Daten Dritter auszusondern oder gar die Betroffenen um Zustimmung zu bitten.

Glücklicherweise gibt es ja für den Umgang mit Nachlässen in Archiven eine Rechtsgrundlage, die man ohne weiteres auf die Bibliotheken übertragen könnte.

Ich schlage daher folgende Datenschutzklausel für das Thüringer Bibliotheksgesetz vor:

Soweit Bibliotheken im Rahmen ihrer Dokumentationsaufgaben und insbesondere bei der Übernahme, Erschließung und Nutzbarmachung von aus wissenschaftlichen Gründen erhaltenswerten Nachlässen personenbezogene Daten lebender Personen im Sinne des Thüringer Datenschutzgesetzes verarbeiten, gelten die Vorschriften des Thüringer Archivgesetzes entsprechend.

Durch die an sich überflüssige Nennung lebender Personen soll klargestellt werden, dass sich die Sperrfristen des Thüringer Archivgesetzes nicht auf bereits Verstorbene beziehen. Das Archivgesetz hat sich datenschutzrechtlich bewährt, daher besteht kein Bedarf für eine eigenständige Regelung. Zugleich macht die Klausel deutlich, dass die Einwerbung von wissenschaftlich wertvollen Nachlässen zu den rechtmäßigen Aufgaben der Bibliotheken zählt. Künstlerische und heimatgeschichtliche Gründe können ohne weiteres den wissenschaftlichen Gründen subsummiert werden.

Eine Datenschutzklausel, die sich auf die Kernaufgabe der Bibliotheken, die Sammlung gedruckter Bücher oder anderer erschienenen Medien (z.B. DVDs), bezieht, wird hoffentlich nicht erforderlich sein, wenn der Thüringer Datenschutzbeauftragte mitspielt ...

http://www.lawblog.de/index.php/archives/2013/12/06/streaming-abmahnung-mit-vielen-fragezeichen/

"Es handelt sich offensichtlich um eine veritable Abmahnwelle."

http://www.internet-law.de/2013/12/was-ist-dran-an-den-streaming-abmahnungen.html

http://www.golem.de/news/u-c-abmahnung-woher-die-daten-der-streaming-nutzer-kommen-1312-103218.html

Update zu:
http://archiv.twoday.net/stories/565877891/

Ein interessantes Projekt von Sascha Foerster:
Im Institut für Psychologie der Universität Bonn wurden über 30 Umzugskartons mit Akten der Studie “Deutsche Nachkriegskinder” wiedergefunden, die zwischen 1952 und 1961 durchgeführt wurde und untersuchen sollte, “inwieweit denn nun die deutschen Kinder durch den Krieg in ihrer Entwicklung beeinträchtigt worden sind, welche Schäden und Folgen für die Zukunft zu erwarten sind und in welchem Umfang diese Schäden und Folgen wieder ausgeglichen werden können.”

Die Idee ist jetzt, die Studienteilnehmer zu suchen und zu schauen, was weiter aus ihnen geworden ist und wie sich der Weltkrieg auf ihr weiteres Leben ausgewirkt hat. Dazu hat Herr Foerster ein Projekt zur Finanzierung gestartet über das er u.a. auf dem Blog des Zentrum für Alternskulturen (ZAK) – Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn berichtet:
http://zakunibonn.hypotheses.org/
(Ich empfehle besonders "Die gute Butter und das Schweigen" http://zakunibonn.hypotheses.org/378)

Schön ist auch der Scienceslam dazu:
http://www.saschafoerster.de/2013/10/mein-erster-scienceslam-fuer-das-nachkriegskinder-projekt/

http://www.sciencestarter.de/deutschenachkriegskinder

In der Abteilung Geschichte des Instituts für Politik- und Geschichtswissenschaft der Päda-gogischen Hochschule Freiburg sind im Rahmen des DFG-Projekts „Digitale Edition der Konstanzer Konzilschronik Ulrich Richentals“ (Leitung: Prof. Dr. Buck) zwei Stellen zu besetzen:

Zum einen als

akademische Mitarbeiterin / akademischer Mitarbeiter (65% E 13 TV-L, Promotionsstelle)
Kennziffer 262a/13
befristet vom 1.4.2014 bis zum Ende der Förderlaufzeit am 31.3.2017.

Aufgaben:
Erstellung einer Promotion zu den Teilnehmerlisten des Konstanzer Konzils (1414-1418). Das Promotionsprojekt dient der Aufarbeitung der Forschungslage zur Teilnehmerüberlieferung des Konstanzer Konzils hinsichtlich der nacio Germanica mit einer Dokumentation und Analyse aller in diesem Zusammenhang relevanten skriptographischen und typographischen Text- und Überlieferungsträger.
Voraussetzungen:
Einschlägiges Hochschulstudium des Faches Geschichte mit einem mediävistischen Schwerpunkt mit überdurchschnittlichem Abschluss, Fähigkeit und Bereitschaft, sich mit Handschriften, Archivalien und Frühdrucken auseinanderzusetzen, Beherrschung grund- und hilfswissenschaftlicher Methoden, Kenntnisse der englischen und französischen Sprache.

Zum anderen als
Vertreter/in einer W3-Professur
für Geschichte und ihre Didaktik (Schwerpunkt: Mittelalter) für das Wintersemester 2014/2015 Kennziffer 262b/13

Aufgaben:
Durchführung fachwissenschaftlicher und fachdidaktischer Lehrveranstaltungen im Fach Geschichte im Umfang von 9 SWS, Betreuung von Schulpraktika, Mitarbeit in der Studienberatung und in der Verwaltung der Abteilung, Übernahme von Prüfungsaufgaben.
Voraussetzungen:
Abgeschlossenes Hochschulstudium, Promotion, Habilitation oder habilitationsadäquate wissenschaftliche Leistungen im Bereich der geschichtsdidaktischen oder geschichtswissenschaftlichen Forschung, pädagogische Eignung (drei Jahre Schulpraxis).

Für beide Stellen gilt:
Die Pädagogische Hochschule Freiburg versteht sich als familienfreundliche Hochschule. Es gehört zudem zu den strategischen Zielen der Hochschule, den Anteil von Frauen in Forschung und Lehre deutlich zu steigern. Bewerbungen geeigneter Frauen sind deshalb besonders erwünscht. Bei gleicher Qualifikation werden Frauen gegenüber männlichen Bewerbern bevorzugt eingestellt.

Schwerbehinderte erhalten bei gleicher Eignung den Vorzug.

Bitte richten Sie Ihre Bewerbung mit den üblichen Unterlagen unter Angabe der entsprechenden Kennziffer bis spätestens 31.01.2014 (Eingangsstempel) an das Rektorat der Pädagogischen Hochschule Freiburg, Kunzenweg 21, 79117 Freiburg. Online-Bewerbungen sind nicht möglich.
Informationen über die Stelle(n) erhalten Sie bei Herrn Prof. Dr. Thomas Martin Buck
(Thomas.Martin.Buck@ph-freiburg.de, Tel.: 0761 / 682-405)

Hinweis: Wir bitten um Verständnis, dass Bewerbungsunterlagen nach Abschluss des Auswahlverfahrens aus Kostengründen nicht zurückgesandt werden können. Diese werden nach einer Aufbewahrungsfrist von sechs Monaten unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen vernichtet. Daher empfehlen wir dringend auf die Übersendung von Originalen zu verzichte

https://www.ph-freiburg.de/sozialwissenschaften/aktuelles-profil/geschichte.html

Malte Stieper schreibt in der ZUM 2013, S. 574f.

"Kaum eine Entscheidung des BGH hat in den letzten Jahren so harsche Kritik erfahren wie das auf Klagen der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten ergangene Urteil vom 17.12.2010 (BGH ZUM 2011, 327 mit abl. Anm. Stieper = GRUR 2011, 323 mit abl. Anm. H. Lehment = JZ 2011, 371 mit abl. Anm. Schack). In diesem wie in zwei parallelen Urteilen (BGH ZUM 2011, 325; BGH ZUM 2011, 333) hatte der für das Sachenrecht zuständige V. Zivilsenat die längst überwunden geglaubte Rechtsprechung des I. Zivilsenates im Fall »Schloss Tegel« (BGH NJW 1975, 778) aufgewärmt, um der Klägerin zu Nebeneinnahmen aus der Verwertung von Fotografien ihrer Schlösser und Parkanlagen zu verhelfen. Ohne sich inhaltlich mit der nahezu einhelligen Kritik an dem einmaligen Sündenfall »Schloss Tegel« auseinanderzusetzen, meinte der BGH allein aus dem Umstand, dass der Fotograf das Grundstück betreten hat, ein ausschließliches Recht des Grundstückseigentümers ableiten zu können, Abbilder der auf
seinem Grundstück befindlichen Anwesen herzustellen und zu verwerten. Weil das Berufungsgericht – aus seiner Sicht konsequent – keine Feststellungen zum Eigentum der Klägerin an den von ihr verwalteten Liegenschaften getroffen hatte, hat der BGH den Rechtsstreit zurückverwiesen. Nachdem das OLG Brandenburg (ZUM-RD 2012, 530 – Sanssouci II) daraufhin die Verurteilung in zeitlicher Hinsicht eingeschränkt, im Grundsatz aber aufrechterhalten hatte, hatte der BGH auf die erneute Revision der beklagten Fotoagentur nun die Gelegenheit, seine Rechtsprechung zu korrigieren.

I. Angesichts der Arglosigkeit, mit welcher der V. Zivilsenat bereits im ersten Revisionsurteil der Kritik an der Schloss-Tegel-Entscheidung begegnet ist, verwundert es jedoch kaum, dass die Richter auch jetzt »keine Veranlassung zu einer Änderung der Rechtsprechung« sehen (Rn. 12). Dass die Entscheidung »nicht nur Zustimmung, sondern auch Kritik erfahren« habe, ist freilich eine starke Untertreibung (vgl. Dreier, in: FS Pfennig, 2012, S. 13, 22: »einhellig zerrissen«; ausdrücklich ablehnend außer den vom BGH zitierten Anmerkungen auch Gursky, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2012, § 1004 Rn. 80; Keukenschrijver, in: NK-BGB, 3. Aufl. 2013, § 1004 Rn. 60; v. Ungern-Sternberg, GRUR 2012, 224, 231; Riecken, Schutzgüter in der Filmkulisse, 2011, S. 125 f.; bereits zu den Vorinstanzen Bullinger/Bretzel/Schmalfuß, Urheberrechte in Museen und Archiven, 2010, S. 85 f.; Stang, Das urheberrechtliche Werk nach Ablauf der Schutzfrist, 2010, S. 296 ff.)."

Zitat:

"Zum Schwur kommt es, wenn bewegliche Sachen fotografiert werden, die sich zwar auf dem Grundstück befinden, aber nicht notwendig dessen Eigentümer gehören. So hat die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten unter Berufung auf ihr Grundstückseigentum in einem weiteren Verfahren versucht, auch die Verwertung von Kunstdrucken und Postern der in ihren Anwesen ausgestellten gemeinfreien Gemälde zu unterbinden. Das AG Hamburg (ZUM-RD 2013, 148, 150) hat die Klage abgewiesen, weil »Erträge aus der Verwertung von Abbildern beweglicher Sachen keine Früchte des Grundstücks [seien], auf dem sich die beweglichen Sachen – gerade – befinden, sondern Früchte der Sache selbst« und die Verwertungsbefugnis daher »beim Sacheigentümer und nicht beim Grundstückseigentümer« liege. Die Begründung, mit der das Gericht eine Erstreckung der Rechtsprechung im Fall »Preußische Gärten und Parkanlagen« auf bewegliche Sachen ablehnt, zeigt die Gefahr, die der V. Zivilsenat mit seiner Rechtsprechung heraufbeschworen hat: Die Verwertung von Abbildern eines Kunstgegenstands ist weder dessen Eigentümer noch dem Eigentümer des Grundstücks zugewiesen, auf dem sich der Gegenstand befindet, sondern ausschließlich dem Urheber des darin verkörperten Werkes (Münch, in: Soergel, BGB, 13. Aufl. 2007, § 1004 Rn. 62 m. w. N.), und das auch nur bis zum Ablauf der urheberrechtlichen Schutzfrist. Die Werke, die auch nach Ablauf dieser Frist noch verwertbar sind, sind nach Auffassung des Gesetzgebers gerade »die Meisterwerke der Literatur und Kunst, die in den Kulturbestand eines Volkes eingehen und deren Verbreitung und Wiedergabe im allgemeinen Interesse dann jedermann freistehen« muss (Amtl. Begr. zum UrhG, BT-Dr. IV/270, S. 79; dazu Stieper, GRUR 2012, 1083 ff. m. w. N.).

Eine zeitlich unbegrenzte ausschließliche Verwertungsbefugnis des Eigentümers ist damit nicht zu vereinbaren."

Zur zitierten Hamburger Entscheidung:

"Keine Eigentumsbeeinträchtigung bei Verwertung von Fotos gemeinfreier Gemälde ZUM-RD 2013, 148

Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 30. August 2012 – 35a C 332/11 – nicht rechtskräftig

Orientierungssätze (der Redaktion):

Das Fotografieren fremder Gemälde lässt deren Sachsubstanz unberührt. Die Ablichtung eines Gegenstandes nutzt vielmehr allein den in der Sache verkörperten immateriellen Wert, der jedoch nicht dem Eigentümer zugewiesen ist, sondern dem Urheber.

Der Grundstückseigentümer kann zwar versuchen, über ein Betretungsverbot oder ein Fotografierverbot die Anfertigung von Fotografien beweglicher Sachen auf dem Grundstück zu verhindern, zumal er es im Falle gleichzeitigen Sacheigentums in der Hand hat, die beweglichen Sachen auf dem Grundstück zu belassen. Er kann jedoch nicht mit dinglicher Wirkung die Verwertung von angefertigten Fotos verbieten."

Zusammenfassung:
http://kanzlei-wrase.de/component/k2/item/417-verwertung-von-fotografien-historischer-gem%C3%A4lde-auf-internetseiten.html

Zitat aus den Gründen: "Es ist bereits fraglich, ob dem Bundesgerichtshof an dieser Stelle gefolgt werden kann (vgl. etwa die kritischen Anmerkungen von Schack, JZ 2011, 375 f.; Lehment, GRUR 2011, 327 f.; Stieper, ZUM 2011, 331; ferner Schippan, ZStV 2011, 210 ff.).

Jedenfalls ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die Gemälde – anders als die vom Bundesgerichtshof beurteilten Gebäude, Gartenanlagen und Parks – bewegliche Sachen auf den Grundstücken der Klägerin darstellen, nachdem auch die Klägerin keine Umstände vorgetragen hat, aus denen sich ergeben würde, dass die betroffenen Gemälde wesentliche Bestandteile der Grundstücke gemäß § 94 BGB wären. Auf solche beweglichen Sachen kann die zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht erstreckt werden. Das Grundstückseigentum der Klägerin umfasst nämlich gerade nicht das Recht, aus den auf dem Grundstück befindlichen beweglichen Sachen gemäß § 99 BGB Früchte zu ziehen. Die beweglichen Sachen sind vielmehr rechtlich selbstständig, sodass Erträge aus der Verwertung von Abbildern beweglicher Sachen keine Früchte des Grundstücks sind, auf dem sich die beweglichen Sachen – gerade – befinden, sondern Früchte der Sache selbst. Mit anderen Worten: die Verwertungsbefugnis liegt hier beim Sacheigentümer und nicht beim Grundstückseigentümer. Dann aber fehlt die Grundvoraussetzung für die Annahme des Bundesgerichshofs, dass durch die Lage der zu fotografierenden Sache auf einem Grundstück die Verwertungsbefugnis des Grundstückseigentümers zu einem ausschließlichen Verwertungsrecht werden kann. Dies gilt selbst dann, wenn sich der Grundstückseigentümer entschließen sollte, die ihm ebenfalls gehörende bewegliche Sache nicht von seinem Grundstück entfernen zu wollen – was im Übrigen stets nur eine jederzeit abänderbare Momentaufnahme sein kann."

Stieper hatte sich schon in GRUR 2012, S. 1083ff. zu den Versuchen, gemeinfreie Kulturgüter zu remonopolisieren geäußert:

"Bei dem vom BGH kreierten ausschließlichen Recht des Grundstückseigentümers zur Anfertigung und Verwertung von Fotografien, die von seinem Grundstück aus gefertigt werden, handelt es sich daher in Wirklichkeit nicht um ein Eigentumsrecht an einem körperlichen Gegenstand, sondern vielmehr um ein Immaterialgüterrecht. Abgesehen davon, dass die Begründung neuer Immaterialgüterrechte dem Gesetzgeber vorbehalten ist, ist ein solches – auch noch zeitlich unbegrenztes – Recht mit der urheberrechtlichen Gemeinfreiheit der abgebildeten Werke nicht zu vereinbaren. Das bloße Interesse, ein Kunstwerk als „Unikat“ zu besitzen, ist rechtlich nicht geschützt. Das Eigentum an den Ausstellungsräumen begründet daher ebenso wie das Eigentum am Originalwerkstück kein ausschließliches Recht zur Verwertung von Abbildungen der ausgestellten Kulturgüter.

4. Fazit

Weder das Sacheigentum noch das Hausrecht kommen daher als Grundlage für ein Verbotsrecht oder einen Anspruch auf Zahlung von Lizenzgebühren für die Verwertung gemeinfreier Kulturgüter in Betracht. Ein solches ausschließliches Recht zur Werkverwertung kann vielmehr nur durch ein Immaterialgüterrecht begründet werden. Nachdem das Urheberrecht aber im Allgemeininteresse an einem freien Zugang zu den Kulturgütern kraft Gesetzes erloschen ist, bedarf die erneute Begrenzung der dadurch geschaffenen Freiräume einer besonderen Rechtfertigung" (S. 1085).

Stieper geht auch auf die Editio princeps (§ 71 UrhG) und das Markenrecht ein. Zu meiner Position siehe nur

http://archiv.twoday.net/stories/156263260/

Stieper 2009 hatte mich noch zitiert, Stieper 2012 nicht mehr.

Siehe auch
http://archiv.twoday.net/search?q=sanssouci

https://netzpolitik.org/2013/mit-dem-dmca-gegen-lucas-cranach-den-aelteren/

Das Cranach Digital Archive hat eine DMCA-Takedown-Notice wegen Wikimedia Commons Bildern gerichtet. "Das Cranach Digital Archive, zu dessen Partnern u.a. die Staatlichen Museen zu Berlin und die Bayerischen Staatsgemäldesammlungen gehören, fordert darin für vier verschiedene Dateien aus vier verschiedenen urheberrechtlichen Gründen unterschiedlicher Absurditätsgrade eine Löschung: In dieser Datei sei das geschützte Logo enthalten. Diese Datei sei kein Foto sondern eine Infrarot-Reflektografie. Diese Technik erfordert angeblich “keinen großen Zeit- und Platzbedarf und [kann] sowohl in Ausstellungsräumen als auch in Werkstätten u.ä. durchgeführt werden”. Bei dieser Datei sei man Inhaber des sorgfältig ausgewählten Bildausschnitts und bei dieser habe man die Rechte an den beigefügten Metadaten. Wikimedia reagierte umgehend, ignorierte die ersten drei Ansprüche aktiv und lud die letzte Datei ohne die Metadaten nochmal hoch. [...]

Der Archivar Klaus Graf dokumentierte in seinem Blog am Mittwoch übrigens einen ebenfalls seltsamen Vorgang ähnlicher Güte. Graf hatte 2006 eine Seite aus dem Gutachten über den Bacharacher Pfarrwein aus dem Jahr 1426 hochgeladen, das im “Geheimen Hausarchiv” in München lagert. Die Generaldirektorin der Staatlichen Archive Bayerns fordert ihn nun auf, “nachträglich eine Veröffentlichungsgenehmigung zu beantragen oder die fragliche Seite aus dem Internet zu entfernen” und verweist dabei auf §8 der Bayerischen Archivbenützungsordnung, dem Zufolge Reproduktionen nur durch die Staatlichen Archive oder von ihnen beauftragte Stellen angefertigt werden und nur mit Genehmigung weitergegeben werden dürfen.

Die gefährlichen Bücher werden in Bayern also nur noch mit juristischem Gift versetzt, das ist schon mal ein Fortschritt."


Stammbaum Christi aus dem Evangeliar Heinrichs des Löwen
(um 1180), Blatt 19v

Das Evangeliar Heinrichs des Löwen wird nunmehr seit 30 Jahren in der Herzog August Bibliothek verwahrt. Aus diesem Anlass wird die diesjährige Ausstellung der prunkvollen Handschrift am Freitag, 6. Dezember, um 17 Uhr in der Augusteerhalle mit einer Festveranstaltung zum Jubiläum eröffnet.

Am 6. Dezember 1983 ersteigerte das Land Niedersachsen auf einer Auktion in London das Evangeliar Heinrichs des Löwen. Der Preis von rund 32,5 Millionen D-Mark war der höchste, der bis dahin je für ein Buch bezahlt wurde! Die Handschrift ist seitdem gemeinsamer Besitz des Landes Niedersachsen, des Freistaats Bayern, der Stiftung Preußischer Kulturbesitz und der Bundesrepublik Deutschland. Ihr dauerhafter Aufbewahrungsort ist die Herzog August Bibliothek Wolfenbüttel.

In den 1180er Jahren im Auftrag Herzog Heinrichs des Löwen für die Stiftskirche St. Blasien in Braunschweig von Mönchen aus Helmarshausen an der Weser hergestellt, ist das Evangeliar eine der prachtvollsten Bilderhandschriften des Mittelalters und stellt einen Höhepunkt der romanischen Buchmalerei dar.

Seine verschlungene, in vielen Einzelheiten ungeklärte Besitzgeschichte führt von Braunschweig nach Prag, wo es jahrhundertelang in der Bibliothek des Veitsdomes lag. Im Jahr 1861 gelang es, die Handschrift im Auftrag König Georgs V. von Hannover aus Prag nach Niedersachsen zurückzuholen. Doch schon 1866 ging sie mit den entmachteten Welfen ins österreichische Exil. Von 1933 bis 1983 war der Verbleib der Handschrift ungewiss. Erst anlässlich der Auktion vor 30 Jahren geriet sie erneut in den Blick der Öffentlichkeit. Seither ist das Interesse am Evangeliar ungebrochen – alle zwei Jahre wird es im Original in der Herzog August Bibliothek für wenige Wochen ausgestellt und ist dann in all seiner Pracht zu bewundern.

Vom 6. bis 29. Dezember 2013 liegt die Doppelseite des Evangeliars aufgeschlagen, auf welcher der Stammbaum Christi sowie die Miniaturen zur Geburt Jesu Christi dargestellt ist. Damit fügt sich die prachtvolle Handschrift als Exponat in die aktuell gezeigte Ausstellung „Wurzel, Stamm, Krone – Fürstliche Genealogie in frühneuzeitlichen Druckwerken“ ein, die noch bis zum 23. Februar 2014 in der Augusteerhalle zu sehen ist. Am 30. Dezember dieses Jahres wird zu den Seiten zum Wirken Johannes des Täufers zu Beginn des Markusevangeliums geblättert.
Quelle: Pressemitteilung der Herzog August Bibliothek, Wolfenbüttel

"Zwei Kunsthistoriker planen eine Edition der Briefwechsel des bedeutenden Galeristen Alfred Flechtheim (1878-1937). Der von den Nazis ins Exil getriebene jüdische Kunsthändler habe einen umfassenden und weitgehend unpublizierten Schriftwechsel hinterlassen, sagte der Kunsthistoriker Ralph Jentsch.
Jentsch sucht Briefe oder Fotos Flechtheims und bittet mögliche Besitzer, Kontakt aufzunehmen. Er hat bereits einige hundert Briefe Flechtheims. Unter anderem habe er vor mehreren Jahren "durch Zufall" einen Packen Briefe im Stadtmuseum Ulm gefunden."
Quelle: ARD-Videotext, Tafel 408

Der Artikel über die Burchardiflut 1634

Seite „Burchardiflut“. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 6. Dezember 2013, 01:02 UTC. URL: http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Burchardiflut&oldid=125164972 (Abgerufen: 6. Dezember 2013, 02:52 UTC)

lässt wie viele andere Wikipedia-Artikel erkennen, dass einschlägige Flugschriften-Digitalisate nicht herangezogen wurden.

Digitalisate:
http://www.gbv.de/vd/vd17/3:605196B
http://www.gbv.de/vd/vd17/23:260082Y
http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:gbv:3:1-23110
http://resolver.sub.uni-hamburg.de/goobi/PPN73566787X

Weder existiert im VD17 oder bei den einzelnen Bibliotheken eine Sacherschließung der einschlägigen Titel, die man daher nur durch Titelworte wie Wasserfluth oder Holstein in Verbindung mit 1634/35 finden kann, noch gibt es zur Burchardiflut in der GND einen Eintrag. Zum Sachbegriff Sturmflut siehe dort

http://d-nb.info/gnd/4058275-9

Das Ziel muss es aber sein, dass das gesamte ereignisbezogene Schrifttum mittels eines auch auf einer Zeitleiste auffindbaren Normdatensatzes verfügbar zu machen (so wie das via BEACON-datei schon jetzt für personenbezogene Daten der GND möglich ist).


Adventskalender (2008)

http://archiv.twoday.net/stories/5362321/


http://www.sueddeutsche.de/muenchen/stadtverwaltung-im-nationalsozialismus-muenchens-braune-seite-1.1834631

http://www.lawblog.de/index.php/archives/2013/12/05/abmahnung-gegen-stream-nutzer/

"bislang streiten sich Juristen noch intensiv darüber, ob das Betrachten einzelner Streams nicht möglicherweise schlicht und einfach zulässig ist."

Weiteres:
http://rivva.de/208496894

Update:
http://www.heise.de/tp/blogs/6/155452

http://gutjahr.biz/2013/12/vorratsdaten/

"Mit immer mieseren Tricks und Täuschungsmanövern versuchen CDU/CSU und SPD die vom Bundesverfassungsgericht gekippte Vorratsdatenspeicherung wieder einzuführen."

Siehe auch
http://gutjahr.biz/2011/05/die-anti-terror-luege/
http://rivva.de/208473459
http://www.internet-law.de/2013/12/haben-wir-bislang-falsch-ueber-die-vorratsdatenspeicherung-diskutiert.html

Via
http://log.netbib.de/archives/2013/12/05/infame-lugen/


Keinen Zweifel habe ich, dass es bei der vorhin gestellten Frage nach einer Druckidentifizierung durch Felicitas Noeske, die rührige Betreuerin der kostbaren Gymnasialbibliothek des Altonaer Christianeums, eine Antwort geben wird:

http://archiv.twoday.net/stories/565877821/

Immer noch ganz begeistert ist Frau Noeske von der raschen Identifizierung eines von mir im Christianeum fotografierten Handschriftenfragments: "mein Lieblingsbeitrag ist nach wie vor Stephen Mossmans Entdeckung am 2. Advent 2011 nach geschlagenen lediglich 2 Stunden nach dem Archivalia-Post von KG: ich war fassungslos...:-)

http://archiv.twoday.net/stories/55771605/

Dass seine zweite Entdeckung, die Identifizierung eines weiteren Fragments aus der Bibliothek,
http://archiv.twoday.net/stories/96998457/
die wohl gelehrtere war, ist der Aufmerksamkeit vielleicht etwas entgangen. Diese zweite Entdeckung habe ich im Katalog jener Ausstellung http://www.christianeum.org/index.php?option=com_content&view=article&id=166&Itemid=170&limitstart=9, in der das Buch wegen der Widmung Melanchthons zu sehen war, in der Exemplarbeschreibung hervorgehoben, und das Stück war in der Ausstellung auch mit Spiegelung des Einbands präsentiert." (Mail)

Der für Tanja Praskes Blogparade eingereichte eigene Blog-Beitrag Noeskes

http://anonymea.tumblr.com/post/64571017524/update-makulatur-identifizierung-eines-fragments

wurde von Praske so kommentiert:

"Ein wahrer Wissenschaftskrimi wird uns hier in der Zweitverwendung geboten. Zugleich belegt der Artikel das handfeste Potential von #OpenAccess von Wissen für die Forschung. Kaum zwei Stunden ist der Beitrag im Netz, schon wird der Einband eines Buches aus dem 16. Jahrhundert von einem englischen Wissenschaftler identifiziert. Es handelt sich um ein Fragment der Schriften des Johannes Marienwerder „Das Leben der heiligen Dorothea“ von 1404 – absolut spannend!"
http://www.tanjapraske.de/2013/12/02/blogparade-kulturer-begeistert-musik-street-art-theater-wissenschaftskrimi-ausstellungen-2/

Der originale Archivalia-Beitrag vom 4. Dezember 2011 (20 Uhr 19) wird hier nochmals wiedergegeben:

http://archiv.twoday.net/stories/55771605/

Keine zwei Stunden später kam folgender Kommentar:

"Stephen Mossman (Gast) meinte am 2011/12/04 22:09:
Johannes Marienwerder
Ein recht erstaunlicher Fund, den ich nicht gleich auf dem ersten Blick erkannte, schon aber auf dem zweiten: Es handelt sich um Johannes Marienwerders >Leben der seligen vrouwen Dorothea von Montau<, Buch III, Kap. 20-21; ein Werk, das sonst nur in ganz wenigen Handschriften ueberliefert ist: vgl. die Zusammenstellung unter http://www.handschriftencensus.de/werke/964. In der Ausgabe von Max Toeppen (Scriptores rerum Prussicarum, Bd. 2), die vollstaendig durch Google Books einzusehen ist, befindet sich die entsprechende Textstelle auf S. 305. Vielen Dank fuer die Abbildungen! (Stephen Mossman, Manchester) "

Das Potential gemeinschaftlicher Arbeit an einem Text belegt übrigens auch der Eintrag (2011) zu Versen aus der Stadtbibliothek Mainz:

http://archiv.twoday.net/stories/49604355/

Alle Türchen:
#bestof


***

Felicitas Noeske, die rührige Betreuerin der Schulbibliothek, macht mich freundlicherweise auf zwei Artikel aufmerksam, die auf der Website der Schule einsehbar sind:

Die Inkunabelsammlung des Johann Adrian Bolten
http://www.christianeum.org/index.php?option=com_content&view=article&id=381&Itemid=167&limitstart=5

Pergamentmakulatur
http://www.christianeum.org/index.php?option=com_content&view=article&id=166&Itemid=170&limitstart=4

Die Bibliothek des Christianeums war hier mehrfach Thema:
http://archiv.twoday.net/search?q=christianeum

Siehe auch
http://anonymea.tumblr.com/
http://agfnz.historikerverband.de/?p=503

Eine Ausgabe von Homers Ilias und Odyssee in lateinischer Sprache im Oktavformat, gedruckt 1537 und 1534, hat einen Einband, der sich lesen lässt: aufgeklappt und auf den Vorderdeckel gestellt, zeigt sich das Fragment eines geistlichen Erbauungstraktats in deutscher Sprache, geschrieben von einer Hand des 14. oder 15. Jahrhunderts auf Pergament.

Die (im Handschriftencensus natürlich fehlende) Handschrift scheint mir eindeutig ins 15. Jahrhundert gehören. Ich war nicht in der Lage, den Text zu identifizieren. Während erfahrungsgemäß bei mittelhochdeutschen Verstexten die Identifizierung mittels Google schnell gelingt, ist die Bestimmung des Textes durch nicht intensiv mit religiöser deutschsprachiger Literatur des Spätmittelalters Vertraute so gut wie nicht zu leisten. Aber da gute Abbildungen des gesamten Fragments zur Verfügung stehen, können sich Archivalia-LeserInnen daran versuchen.

Gesamtansicht:
http://www.christianeum.org/images/stories/Pergamentmak.einband.16.jh.jpg
= http://commons.wikimedia.org/wiki/File:Pergamentmak.einband.16.jh.jpg

Meine Aufnahmen:
http://commons.wikimedia.org/wiki/File:Christianeum_007.jpg
http://commons.wikimedia.org/wiki/File:Christianeum_008.jpg
http://commons.wikimedia.org/wiki/File:Christianeum_009.jpg

Update I: Wow! Einige Stunden später zauberte Stephen Mossman die Lösung aus dem Hut (siehe Kommentar).

Update II:
http://www.christianeum.org/index.php?option=com_content&view=article&id=166&Itemid=170&limitstart=5

Update III:
http://www.handschriftencensus.de/23975




Einbandspiegel, Bleistift-Notat (vermutl. frühes 20.Jh.): [Lübeck: Steffen Arndes] Practica aus dem Jahr?

Der Gesamtkatalog der Wiegendrucke erwähnt verschiedene “Almanach”-Drucke aus der Offizin dieses Lübecker Druckers, darunter auch einen unter der Nummer

2 Sp. 15b

Almanach auf das Jahr (?), niederdeutsch. Lübeck: Steffen Arndes, [nach 1500]. C 2253. Copinger 2296 ist vielmehr 16.Jh.

Ob’s das ist? Das Foto ist leider etwas unscharf…

Siehe auch (mit Vergrößerungsmöglichkeit): http://anonymea.tumblr.com/post/69094580903/inkunabel-fragment-einbandspiegel

In the collaborative archival blog Archivalia (founded in February 2003) have I and some other contributors posted more than 1800 entries in the English language in the so-called English Corner

http://archiv.twoday.net/topics/English+Corner/

There is a separate RSS feed at

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This year's Archivalia advent calendar features a "Best of" of 10 years Archivalia:

http://archiv.twoday.net/search?q=%23bestof

At least one entry should be an English one. Please let me know your favourite entry!

THANK YOU!

***

The first entry in the English Corner was published on February 10, 2003:

http://archiv.twoday.net/topics/English+Corner/?start=1810

To make browsing easyer I have compiled the following list.

First January 2004 entries:

http://archiv.twoday.net/topics/English+Corner/?start=1700

First 2005 entries
http://archiv.twoday.net/topics/English+Corner/?start=1570

(This means: around 130 entries in 2004 in the "English Corner")

First 2006 entries
http://archiv.twoday.net/topics/English+Corner/?start=1490

First 2007 entries
http://archiv.twoday.net/topics/English+Corner/?start=1390

First 2008 entries
http://archiv.twoday.net/topics/English+Corner/?start=1150

First 2009 entries
http://archiv.twoday.net/topics/English+Corner/?start=920

First 2010 entries
http://archiv.twoday.net/topics/English+Corner/?start=610

First 2011 entries
http://archiv.twoday.net/topics/English+Corner/?start=330

First 2012 entries
http://archiv.twoday.net/topics/English+Corner/?start=150

First 2013 entries
http://archiv.twoday.net/topics/English+Corner/?start=80

The decrease of entries in the English language since 2011 is partly attribuable to the fact that I am blogging English links in the Tumblr blog Archivalia_EN (mosty entries posting images), see below.

***

Some examples of interesting or remarkable entries in this category:

Berlin Declaration on Open Access (2003)
http://archiv.twoday.net/stories/92803/

The Labadie collection, Univ. of Michigan (2004)
by Ingrid Strauch
http://archiv.twoday.net/stories/277675/

What means Open Access? (2004)
http://archiv.twoday.net/stories/320964/
See also
http://archiv.twoday.net/stories/3208179/

Finding E-Books (2005)
http://archiv.twoday.net/stories/837865/
Actually Place 18 of Archivalia's mostread entries since 2003 (23352 visits)

Electronic Reserves and Open Access (2005)
http://archiv.twoday.net/stories/1038010/
See also
http://archiv.twoday.net/stories/4931438/

How Google Print is Blocking Not-US-Citizens (2005)
http://archiv.twoday.net/stories/1073534/
See also
http://archiv.twoday.net/stories/2922570/
http://archiv.twoday.net/stories/2643658/

Burning Money: Google's Scanning Nonsense (2006)
http://archiv.twoday.net/stories/2609488/

Google Library Project Expands to Spain (2006)
http://archiv.twoday.net/stories/2797078/
with list of Digital Libraries of rare Books in Spain

Entries on the Karlsruhe cultural desaster in the English language (2006)
http://archiv.twoday.net/stories/2895365/
e.g. http://archiv.twoday.net/stories/2756850/
See also
http://archiv.twoday.net/stories/3199442/ (by Nicolas Barker)

MSN Live Search Books (2006)
http://archiv.twoday.net/stories/3042759/
The project was shut down in 2008:
http://archiv.twoday.net/stories/4946163/

How the Wellcome Trust is breaking the Creative Commons rules (2007)
http://archiv.twoday.net/stories/3945879/

How to find the correct volume and issue number in Google Books (2007)
http://archiv.twoday.net/stories/4128885/

An Archivist’s 2.0 Manifesto? (2007)
Reblogged from Kate Theimer
http://archiv.twoday.net/stories/4183190/
Again reblogged by Thomas Wolf (2010)
http://archiv.twoday.net/stories/8376023/

How Harnad is adulterating Open Access (2007)
http://archiv.twoday.net/stories/4351742/
See also
http://archiv.twoday.net/stories/5332335/

Digital Libraries in Japan with content in western languages (2008)
http://archiv.twoday.net/stories/4575784/

Archive.org as a Platform for Nazi Propaganda (2008)
By Ladislaus
http://archiv.twoday.net/stories/4607178/

Opinion piece: Max Planck Society and Springer strike a deal (2008)
By Bernd-Christoph Kämper
http://archiv.twoday.net/stories/4678297/

Top Cited articles 2004-2008 (2008)
http://archiv.twoday.net/stories/4781179/

There is no need to update the BBB definition! (2008)
http://archiv.twoday.net/stories/4851871/
See also
http://archiv.twoday.net/stories/4854728/
http://archiv.twoday.net/stories/4853394/
http://archiv.twoday.net/stories/4905985/

Secret Destruction of Cardiff Heritage Collection (2008)
http://archiv.twoday.net/stories/5169098/
See also
http://archiv.twoday.net/stories/6283511/ (Collection saved)
http://archiv.twoday.net/search?q=cardiff

Research Institutes in the History of Arts against Rising Image Permission Costs (2008)
http://archiv.twoday.net/stories/5405864/

ICA-Message of sympathy and support for Cologne Archives (2009)
By Thomas Wolf
http://archiv.twoday.net/stories/5561083/
See also
http://archiv.twoday.net/stories/5558898/
http://archiv.twoday.net/search?q=cologne+archive

English News on the Cologne Archive Collapse (Updated) (2009)
By Frank Schlöffel (who wrote many more such summaries in Archivalia)
http://archiv.twoday.net/stories/5576545/

Webliographer's Manifesto (2009)
By Dana F. Sutton
http://archiv.twoday.net/stories/5587472/

US: Library Deaccessioning (2009)
http://archiv.twoday.net/stories/5701854/

A look at the scholarship of Harvard's famous Professor Andrew H. Knoll (comparing DASH and Google Scholar) (2009)
http://archiv.twoday.net/stories/5918219/

Large Digital Libraries of Pre-1800 Printed Books in Western Languages (2009)
http://archiv.twoday.net/stories/6107864/
Last Update: November 2013

ICA: Visit of Mr. Jean-Wilfrid Bertrand, director of the National Archives of Haiti (2010)
By Thomas Wolf
http://archiv.twoday.net/stories/6455278/
See also
http://archiv.twoday.net/search?q=haiti

How to use an US-Proxy to get access to HathiTrust items (2011)
http://archiv.twoday.net/stories/11553592/

UFO file release August 2011 (2011)
By Thomas Wolf
http://archiv.twoday.net/stories/38743204/

Archival Haiku 2011. Winners of the SAA Contest (2011)
By Thomas Wolf
http://archiv.twoday.net/stories/38778466/

Typewriter Day at Archivalia_EN (2011)
http://archiv.twoday.net/stories/42994144/
NB: Since September 2011 is online
"Archivalia ac Digitalia - a twitter-like blog with stuff from Archivalia's English corner and content in the English language plus additional stuff from elsewhere
http://archivalia.tumblr.com/ "
http://archiv.twoday.net/stories/41787599/
In Archivalia-EN can be found a lot of link stuff not covered in Archivalia!

Simon Chu:The Power of Archives in Human Rights Advocacy
By Thomas Wolf
http://archiv.twoday.net/stories/64969686/

If Open Access, then libre Open Access. If libre Open Access, then CC BY! (2012)
http://archiv.twoday.net/stories/97033564/

News on the Girolamini thefts in Naples (2012)
http://archiv.twoday.net/stories/156273520/
See also
http://archiv.twoday.net/search?q=girolamini

Causa Stralsund – the sellout of an archive (2012)
http://archiv.twoday.net/stories/224317875/
See also
http://archiv.twoday.net/search?q=stralsund

Our tribute to Aaron Swartz – #pdftribute (2013)
http://archiv.twoday.net/stories/233327898/

Lists of digitized manuscript catalogs and multi-library medieval manuscript databases (2013)
http://archiv.twoday.net/stories/453138863/

News from the Georgia Archives (2013)
http://archiv.twoday.net/stories/453146920/
See also
http://archiv.twoday.net/search?q=georgia+archive

http://archiv.twoday.net/stories/565870642/ (2013)

https://www.akweb.de/themen/daten_loukanikos.htm

http://cpart.maxwellinstitute.byu.edu/home/resources/manuscripts/cop/ (apparently digitized microflms, digital manuscripts hosted by the Internet Archive

https://archive.org/search.php?query=creator%3A%22Center+for+the+Preservation+of+Ancient+Religious+Texts%2C+BYU%22

CC-BY.NC-ND! ND means: only the whole item, no single pages can be re-used.)

via https://twitter.com/MedievalEgypt/status/408666330037235712

via Maria Rottler

Aktuell heißt es: "Ab dem 1. Januar 2014 wird ein Großteil der weltweit in der Teilchenphysik erscheinenden Zeitschriftenveröffentlichungen frei zugänglich in Open Access-Journalen veröffentlicht. Dafür wurde gestern nach intensiven Vorbereitungen die internationale Open Access Intiative SCOAP³ (Sponsoring Consortium for Open Access Publication in High Energy Physics) gegründet. Zum ersten Mal in der Geschichte werden renommierte Zeitschriften, die bislang im Abonnement erhältlich sind, systematisch in Open Access-Journale überführt. Die hohe Qualität der Veröffentlichungen, die die Journale bisher auszeichnete, wird weiterhin garantiert, indem Forschungszentren, Bibliotheken und Förderinstitutionen aus mehr als 24 Ländern sich in diesem Konsortium engagieren, um unter anderem das Peer-Review-Verfahren aufrechtzuerhalten."

http://www.desy.de/aktuelles/@@news-view?id=6781

Da die SCOAP-Website aus guten Gründen keine Silbe über die Geschichte des Projekts verlauten lässt, muss man bei Peter Suber wühlen, um das Datum der ersten Ankündigung durch CERN zu finden: November 2006.

http://legacy.earlham.edu/~peters/fos/newsletter/12-02-06.htm#cern

Egal wie man es dreht und wendet: Wenn es sieben Jahre braucht um einer internationalen, mit viel Geld unterstützten OA-Initiative für einen kleinen Teilbereich der Physik - es geht zehn Zeitschriften - zum Erfolg zu verhelfen, dann ist das eher ein Scheitern als ein Erfolg. Bezeichnend ist auch die Intransparenz hinsichtlich der geflossenen bzw. fließenden Gelder. Das soll ein Modell für goldenen Open Access sein? Es ist wohl eher ein Beispiel dafür, wie sich Verlage eine goldene Nase verdienen können, und Bibliotheken als OA-Heuchler über Jahre zögern, die Abo-Kosten in den Fond einzubringen.

Zu SCOAP3 hier:

http://archiv.twoday.net/search?q=scoap

Update: Big Money ist im Spiel. Für 2014 betragen die Kosten 10 Mio. Euro ....

Macht bei 6600 Artikeln jährlich gut 1500 Euro je Artikel.

Von den 10 Zeitschriften sind 4 schon OA ...

http://docs.lib.purdue.edu/cgi/viewcontent.cgi?article=1410&context=charleston


Nicht nur, weil von Schmalenstroer gewünscht, darf die Causa Stralsund in einem Best-of-Adventskalender von Archivalia nicht fehlen. Etwa 250 Beiträge und Kommentare wurden seit dem 22. Oktober 2012 zu Stralsund geschrieben. Damals fiel Falk Eisermann auf, dass in einer von mir am 18. Oktober 2012 wiedergegebenen Meldung der Verkauf der Stralsunder Gymnasialbibliothek erwähnt wurde.

http://archiv.twoday.net/search?q=stralsund&start=240

Ab dem 30. Oktober war ich vor allem damit beschäftigt, über Stralsund zu recherchieren und zu schreiben. Die Christianeums-Bibliothekarin Felicitas Noeske ("FeliNo") schrieb am 3. November 2012 den folgenden kurzen Beitrag.

http://archiv.twoday.net/stories/197333501/ (Kommentare beachten!)

Das Video "Barockmusik aus Stralsund" schlug Margret Ott vor, es wurde am 20. Mai 2013 hier publiziert:

http://archiv.twoday.net/stories/404101292/

M. Ott schlug auch den Bericht über eine WDR-Sendung zur Causa Stralsund vom 8. Januar 2013 vor:

http://archiv.twoday.net/stories/233325622/

In der engeren Wahl waren aus meiner Sicht ebenfalls:

Übersicht zur Causa Stralsund - Fakten und Bewertungen (6. November 2012)
http://archiv.twoday.net/stories/197336605/

Offener Brief an den Bürgermeister der Hanse- und Welterbe-Stadt Wismar zum Umgang der Welterbe-Stadt Stralsund mit ihrem Kulturerbe (6. November 2012)
http://archiv.twoday.net/stories/197336228/
Überarbeitet:
http://www.lisa.gerda-henkel-stiftung.de/content.php?nav_id=4101

Causa Stralsund: Kepler-Druck aus der Gymnasialbibliothek Stralsund am 30. Oktober für 44.000 Euro bei Reiss verauktioniert (20. November 2012)
http://archiv.twoday.net/stories/219022356/
Dieser Beitrag, einer meiner wichtigsten zum Thema, entfaltene so gut wie keine Wirkung, da am gleichen Tag die Stadt Stralsund den Rückwärtsgang einlegte und die Journaille meine Recherche nicht mehr zur Kenntnis nahm.

Lehren aus der Causa Stralsund: Mehr Schutz für historische Bestände (15. Mai 2013)
http://archiv.twoday.net/stories/404099078/
Auch in: LIBREAS
http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:kobv:11-100208891

Siehe auch
http://kulturgut.hypotheses.org/category/bibliotheken/stralsund
mit weiteren zusammenfassenden Beiträgen

https://www.facebook.com/rettetarchivbibliothekstralsund

Alle Türchen:
#bestof


***

Ostsee-Zeitung.de 3. November 2012: [Link defekt, KG 2013]

"Von Kulturfrevel ist die Rede. Der Aufschrei unter Wissenschaftlern, Historikern, Archivaren und Bibliothekaren ist groß. Deutschlandweit. Die Vorwürfe wiegen schwer. Der Verkauf von Teilen der Stralsunder Gymnasialbibliothek, der im Zusammenhang mit dem Schimmelbefall des Stralsunder Stadtarchivs öffentlich wurde, löst jetzt im Internet eine Welle der Empörung aus. [...] Losgetreten wurde die Debatte auf dem Internetblog „Archivalia“ des Historikers Dr. Klaus Graf aus Neuss am Rhein. [...]"

Zur Causa siehe in "Archivalia":
http://archiv.twoday.net/search?q=stralsund

***



Danke an Stefan Heßbrüggen auf G+!

Zum Komponisten Johann Vierdanck siehe
http://de.wikipedia.org/wiki/Johann_Vierdanck

http://www.digital.wienbibliothek.at/nav/classification/454168

"Neben der Zeitungsausschnittsammlung finden Sie hier auch Bücher und Plakate zum 1. Weltkrieg sowie Teile des sogenannten Tagblattarchivs. Eine besonders brisante Quelle, die Stimmungsberichte der Polizeidirektion Wien, wird hier ebenfalls erstmals veröffentlicht. Die Originale der von der k.k. Sicherheitswache Wien angelegten Berichte befinden sich im Archiv der Polizeidirektion Wien, Schottenring 7-9, 1010 Wien)."

Wenn das mal kein Behördenarchiv ist ...

Auch Verena Decker, 26, hat Erfahrungen mit wunderlichen Ansprüchen potentieller Arbeitgeber gesammelt. Für eine Stelle im höheren Archivdienst wollte das Thüringische Hauptstaatsarchiv in Weimar unbedingt ihre Handschrift begutachten. Die Studentin bemühte sich um schöne Schwünge mit dem Füller: "Ich habe einen ganzen Tag lang nur Lebensläufe geschrieben." 50 Zettel schrieb sie voll, am Ende lagen überall in ihrem Zimmer angefangene Lebensläufe auf dem Boden. "Ich habe mich echt gefragt, was das soll und warum die das von Bewerbern verlangen."

Was verraten Kringel mit dem Kugelschreiber?

Eigentlich ist die Schriftanalyse, die Grafologie, in der Psychologie genauso durchgefallen wie das Schädeldeuten. Kringel mit dem Kugelschreiber geben keinen Aufschluss über Klugheit und Charakter, das belegen Studien. Trotzdem verlangen immer noch Arbeitgeber nach Handschriftlichem. Oft sind es Kleinfirmen ohne professionelle Personalabteilung, aber auch die Discounter-Kette Norma ist dabei - das jedenfalls berichten verblüffte Bewerber in Internetforen. Norma selbst äußerte sich auf mehrfache Anfrage nicht.

Das Hauptstaatsarchiv Weimar bestätigt, die Handschrift eines Kandidaten sei durchaus bedeutsam. Die Persönlichkeit herausorakeln wolle man allerdings nicht, so Archivleiter Bernhard Post: "Wir haben hier zum Teil 200 Bewerber auf eine Stelle, da ist eine Schriftprobe eine kleine zusätzliche Hürde. Daran erkennen wir auch, wie diszipliniert jemand ist."

Verena Decker war offenbar trotz 50 Schönschriftanläufen nicht diszipliniert genug. Den Job hat sie nicht bekommen. Ein Tag Schönschreibarbeit umsonst.


http://www.spiegel.de/karriere/berufsstart/personaldiagnostik-bei-der-jobsuche-die-durchleuchtungsmaschinerie-a-927931.html

Via Seb. Post, FB

Wenn irgendwelche durchgeknallten Staatsarchivare auf die Idee kommen, historische Findmittel des 18. Jahrhunderts mit Kugelschreibernachträgen zu verzieren, dann ist eine leserliche Handschrift sicher von Vorteil. KO Tropfen sind nichts gegen das Schriftbild des berüchtigten württembergischen Archivars KO Müller in handschriftlichen Findmitteln des Hauptstaatsarchivs Stuttgart.




Es dürfte eher ungewöhnlich sein, dass die Generaldirektorin der Staatlichen Archive Bayerns sich persönlich an einen Nutzer wendet, weil dieser (angeblich) einen bildrechtlichen Fehler begangen hat.

Mit unten faksimiliertem Schreiben vom 20.11.2013 fordert sie mich auf, hinsichtlich eines von mir in höchst geringer Auflösung 2006 (!) auf Wikimedia Commons hochgeladenen Bilds

https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Winand_steeg.jpg
wohl nach
http://wwwg.uni-klu.ac.at/Kult.Data/kataloge/51/bilder/20601.jpg

"nachträglich eine Veröffentlichungsgenehmigung zu beantragen oder die fragliche Seite aus dem Internet zu entfernen".

Das ist natürlich nicht nur ein Anschlag auf Wikimedia Commons und freie Inhalte, sondern auch eine Attacke gegen mich, da ich als Kritiker des Geheimen Hausarchivs, siehe

http://archiv.twoday.net/stories/75229822/

unbequem bin. In der Sache ist das Ganze außerordentlich albern, denn die Aufforderung ist ungeeignet, den Verbleib des Motivs auf Commons zu beenden, und es gibt auch keine Rechtsgrundlage für die Forderung.

1. Selten dumm ist die Forderung der Generaldirektorin, die Seite aus dem Internet zu entfernen. Selbst wenn ich Admin auf Commons wäre, könnte ich das nicht, da Commons nur urheberrechtliche Beschränkungen akzeptiert und keinen Urheberrechtsschutz von 2-D-Vorlagen anerkennt.

Das entspricht auch der deutschen Rechtslage

http://archiv.twoday.net/search?q=reproduktionsfoto

Polley sieht das genauso wie ich:

http://www.lwl.org/waa-download/archivpflege/heft63/seite033_039_polley.pdf (bei Fn. 14)

Werden solche Copyfraud-Löschungs-Ansprüche an Hochlader auf Commons gestellt, werden die Medien häufig gelöscht und von jemand anderem mit nicht nachvollziehbarem Wegwerf-Account ("Sockenpuppe") wieder hochgeladen. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass jemand aus der Publikation von Aloys Schmidt und Hermann Heimpel zur Bilderhandschrift 12 des Geheimen Hausarchivs 1977 die Farbtafel 4, die das fragliche Bild zeigt, in hoher Auflösung scannt und hochlädt. Das mickrige Bildchen könnte dann durchaus gelöscht werden.

2. Seit 1989 habe ich diverse Ausarbeitungen geschrieben bzw. veröffentlicht, die der Argumentation der Generaldirektion juristisch den Boden unter den Füßen wegziehen.

Zuletzt soeben
Archivgebühren nur bei unmittelbarer Benutzung
http://archiv.twoday.net/stories/565877105/
mit Hinweis auf weitere Beiträge von mir zur Nutzung von Kulturgut

Zuvor:

Die Kopie der Kopie (1989, veröffentlicht 2006)
http://archiv.twoday.net/stories/2478252/

Genehmigungsvorbehalt bei Edition von Archivgut? (1991, veröffentlicht 2006)
http://archiv.twoday.net/stories/2478861/

Digitalkameras im Nutzerraum? (2003)
http://archiv.twoday.net/stories/11200/
Teil II: http://archiv.twoday.net/stories/168920/

Genehmigung bei Textveröffentlichung? (2007)
http://archiv.twoday.net/stories/3177566/

Archivbenutzungsordnung Mecklenburg-Vorpommern (2006)
http://archiv.twoday.net/stories/2812929/

Zur Reproduktion von Archivgut ohne Zustimmung des Archivs (2009)
http://archiv.twoday.net/stories/5586317/

RA Nennen hat keine Ahnung von der Kölner Bildrechte-Frage (2009)
http://archiv.twoday.net/stories/5601185/
Scholz (siehe http://archiv.twoday.net/stories/565877105/ ) kritisiert S. 82 Anm. 16 Nennen ebenfalls

Juristisch fragwürdig ist es danach bereits, dass die bayerische ArchivBO die Herstellung von Reproduktionen den Archiven vorbehält. Eine archivgesetzliche Ermächtigung für diesen Eingriff fehlt. Ich möchte das aber nicht vertiefen, da es darauf nicht ankommt.

Nach § 8 Abs. 2 ArchivBO ist eine Veröffentlichung, Weitergabe oder Vervielfältigung von Reproduktionen nur mit Zustimmung des staatlichen Archivs zulässig.

Es fehlt nicht nur eine Ermächtigung dieses Grundrechtseingriffs durch das Archivgesetz, er verstößt auch gegen verfassungsrechtliche Vorgaben. Ständige Rechtssprechung des BVerfG seit BVerfGE 20, 150 ist: "Hält es der Gesetzgeber für erforderlich, der Ausübung grundrechtlicher Befugnisse ein Genehmigungsverfahren vorzuschalten, so muß sich aus der Rechtsvorschrift selbst ergeben, welche Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung gegeben sein müssen, bzw. aus welchen Gründen die Genehmigung versagt werden darf". (Siehe auch BVerfG 18.10.1991 1 BvR 1377/91)

Zum Eingriffscharakter verweise ich auf die bibliotheksrechtliche Diskussion zur Benutzung von Handschriftenbibliotheken im Bibliotheksdienst 1995, an der ich beteiligt war:

http://deposit.ddb.de/ep/netpub/89/96/96/967969689/_data_stat/www.dbi-berlin.de/dbi_pub/einzelth/rechtpub/re_pu_00.htm

Tangiert sind das Zensurverbot des Grundgesetzes und die Kommunikationsgrundrechte des Art. 5 GG.

Wie die soeben besprochene Arbeit von Scholz gezeigt hat, gibt es kein Immaterialgüterrecht der Archive aufgrund des Eigentumsrechts:

http://archiv.twoday.net/stories/565877105/

Das OVG Münster hat schlüssig herausgearbeitet, dass nur die unmittelbare Benutzung, nicht aber die Weiterverwertung etwa in einer Fernsehproduktion gebührenrechtlich als Benutzung zählt. Nicht anders verhält es sich hier. Ich habe das Bild aus dem Internet kopiert unabhängig von einem - anderweitig durchaus bestehenden - Archivbenutzungsverhältnis mit dem Geheimen Hausarchiv. Die berühmte Handschrift 12 des Winand von Steeg (1426) über den Bacharacher Pfarrwein mit ihren frühen Gelehrtenporträts habe ich selbst weder eingesehen, noch Reproduktionen geordert.

Zu Winand von Steeg:
http://archiv.twoday.net/stories/326525326/

[Einige genehmigte Bilder auf http://www.rag-online.org/ ]

Was eine Benutzung (in Bayern-Benützung) ist, wird in § 4 ArchivBO umschrieben. Weder eine persönliche Benutzung noch eine Benutzung durch schriftliche oder mündliche Anfrage liegt in meinem Fall vor, es wurde auch keine Reproduktion des Archivs direkt benützt. Wie das OVG Münster klargestellt hat, liegt bei indirekter Benutzung (hier: Benutzung einer von einem Dritten veröffentlichten Reproduktion) keine archivrechtliche Benutzung vor.

Alles andere liefe auf ein Immaterialgüterrecht hinaus, das zu beschließen dem Landesgesetzgeber aus kompetenzrechtlicher Hinsicht verwehrt wäre.

Dies zeigt auch folgende Überlegung: Transkribiere ich ein gedrucktes Quellenfaksimile, das bayerisches staatliches Archivgut zeigt, vervielfältige ich die Reproduktion von Archivgut ohne die nach der ArchivBO nötige Zustimmung. Publiziere ich die Transkription, verstoße ich gegen das Veröffentlichungsverbot. Händige ich das gedruckte Buch einem anderen aus, so verbreite ich es ohne Zustimmung. Da die ArchivBO keine Definitionen von Veröffentlichung, Weitergabe oder Vervielfältigung enthält, müssen die üblichen Begriffe des Immaterialgüterrechts (hier: Urheberrechts) zugrundegelegt werden.

Das wäre ersichtlich absurd, da solche "Benutzungshandlungen" zu sehr im "Vorfeld" der Archivbenutzung angesiedelt sind. Den Begriff Vorfeld habe ich mit Bedacht gewählt, denn dazu gab es eine abfallrechtliche Entscheidung des VGH München, die vom Bundesverwaltungsgericht 1992 bestätigt wurde:

"Nach der für den beschließenden Senat bindenden Auslegung des Verwaltungsgerichtshofs sind aber Vorschriften über die Abfallvermeidung, die so weit im Vorfeld der öffentlichen Einrichtung "gemeindliche Abfallentsorgung" angesiedelt sind wie im vorliegenden Fall, nicht mehr als Regelung der "Benutzung" anzusehen und deshalb nicht durch die genannte Ermächtigung gedeckt."
http://www.servat.unibe.ch/dfr/vw090359.html

Ob ich ein Archivale des Geheimen Hausarchivs aus dem Internet (wie im vorliegenden Fall) nehme und im Netz publiziere, ob ich eine gedruckte Reproduktion dafür nutze oder sie textlich verwerte (durch Transkription oder Edition) wie in dem soeben konstruierten Fall - jedesmal liegt kein Verstoß gegen die ArchivBO und kein Anknüpfungstatbestand für eine Gebührenerhebung vor.

Die Veröffentlichungsgebühren (für eine Internetpublikation werden 30 Euro fällig) der Archivdirektion

http://www.gda.bayern.de/service/gebuehren/veroeffentlichungsgenehmigung_2010.pdf

dürften im Licht des NRW-Urteils allesamt rechtswidrig sein.

Eine nicht hinnehmbare Ungleichbehandlung liegt in der Tatsache, dass die Archivverwaltung selbst große Mengen von Archivgut unentgeltlich ins Internet stellen darf, andere Internetnutzer aber in jedem Fall 30 Euro bezahlen müssen. Anders als bei Buchkleinauflagen besteht keine Möglichkeit, den Betrag zu erlassen (siehe zu 1.1) oder zu ermäßigen. Art. 3 und die Wissenschaftsfreiheit des Art. 5 (bei wissenschaftlichen Publikationen) sind von der Gebührenregelung tangiert.

Übrigens schade, dass das mit Archivalien staatlicher Provenienz prall gefüllte Geheime Hausarchiv - jede Benutzung muss vom Chef des Hauses Wittelsbach genehmigt werden - nach 1918 nicht enteignet wurde.

https://de.wikipedia.org/wiki/F%C3%BCrstenenteignung

Ich habe keine Zweifel, dass eine stramm linke Regierung eine verfassungskonforme Enteignungsregelung schaffen könnte, die diesem F***ck seine Archive endlich entzieht.

generaldirektion_hausarchiv

Dr. Michael Scholz (Landesfachstelle für Archive u. öffentliche Bibliotheken im BLHA, Potsdam): „In der Ausstrahlung einer Fernsehsendung liegt keine Benutzung des Archivs“ oder: Wofür darf ein Archiv Gebühren erheben? in: „Im (virtuellen) Lesesaal ist für Sie ein Platz reserviert …“, 2013, S. 75-87

[ http://www.blha.de/FilePool/LFS_Archivrecht_Gebuehren_BKK-Seminar.pdf ]

zitiert in den Fußnoten 2, 5, 16, 18 und 21 (von insgesamt 22) Archivalia. das Thema Gebühren sei in der archivfachlichen Diskussion eher unbeliebt, lediglich in Archivalia fänden sich gelegentlich Diskussionen zu Gebührenfragen (S. 75).

Scholz stellt zunächst dar, dass die an sich durchaus wichtige Unterscheidung zwischen Verwaltungs- und Benutzungsgebühren Probleme aufwirft (S. 76-80), um dann zu einer Besprechung des Urteils des OVG Münster zu wechseln.

Urteil vom 18. Dezember 2009 · Az. 9 A 2984/07
http://openjur.de/u/142651.html

Anscheinend hat Scholz in seinen einleitenden Ausführungen übersehen, dass ich in meinem Beitrag "Die Public Domain und die Archive" (2010) auf dieses Urteil eingegangen bin:

http://archiv.twoday.net/stories/6164988/

Schon 1994 hatte ich zu der zugrundeliegenden Rechtsfrage mich ausführlich geäußert:

http://www.histsem.uni-freiburg.de/mertens/graf/kultjur.htm (Suche nach Trumpp, 1. Treffer)

Das OVG sah für den Gebührentatbestand "Wiedergabe von Archivgut" keine Ermächtigungsgrundlage, da in der Ausstrahlung einer Fernsehsendung keine Benutzung liege. Das Urteil: "Aus den §§ 5 bis 8 ArchivG NRW ergibt sich, dass das beklagte Landesarchiv durch die Benutzung von Archivgut in Anspruch genommen wird. Dabei kommt es, wie insbesondere die allerdings nicht abschließende - Aufzählung in § 8 Abs. 1 ArchivG NRW zeigt, auf die unmittelbare Benutzung von Archivgut an. Denn die Vorschrift erwähnt die Versendung und Ausleihe von Archivgut sowie die Herstellung von Kopien und Reproduktionen, nicht aber die Nutzung von Produkten, die unter Inanspruchnahme von Archivalien erstellt worden sind. Dafür, dass auch solche Handlungen noch eine Benutzung des Archivguts darstellen sollen, fehlt es im Archivgesetz NRW an jeglichen Anhaltspunkten. [...]

Jedenfalls handelt es sich nicht mehr um die Benutzung einer Reproduktion gemäß § 24 Benutzungsordnung, wenn das erlangte Filmmaterial nach Einarbeitung in eine Fernsehsendung bzw. Video- oder Filmproduktion als Teil des neuen Produktes ausgestrahlt wird. Selbst wenn es sich bei dem Filmmaterial um eine Reproduktion im Sinne des § 24 Benutzungsordnung handeln sollte, wird diese - und durch sie das originale Archivgut - nur durch die vorherige Einarbeitung in die Fernseh- oder Filmproduktion, nicht aber durch die Ausstrahlung der Fernseh- bzw. Filmproduktion genutzt. Hier fehlt es an einer unmittelbaren Benutzung des Archivguts. Ob - und wenn ja in welchem Umfang - ein Werk, dessen Schöpfer sich bei der Erstellung Archivalien bedient hat, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden soll, kann gebührenrechtlich nur bei der Bemessung der Gebühr und der Bestimmung ihrer Höhe als Wertfaktor berücksichtigt werden. Möglicher Anknüpfungspunkt für die Gebührenpflicht ist dagegen allein die Erstellung der Reproduktion oder ggf. auch deren Benutzung im Rahmen der Herstellung der Produktion.

Dass gemäß § 24 Abs. 5 Benutzungsordnung Reproduktionen nur mit schriftlicher Genehmigung des Beklagten veröffentlicht, vervielfältigt oder an Dritte weitergegeben bzw. gewerblich oder geschäftlich verwendet werden dürfen, steht dieser Sichtweise nicht entgegen. Der Regelung kommt für die Frage, wann in der Benutzung einer Reproduktion die Benutzung von Archivgut und damit eine (benutzungs-)gebührenpflichtige Inanspruchnahme des beklagten Landesarchivs vorliegt, keine Aussagekraft zu. Der Umstand, dass eine Verwendung von einer Genehmigung abhängt, weist lediglich darauf hin, dass insoweit rechtliche Interessen, darunter auch etwaige Nutzungsrechte des Beklagten, berührt sein können. Der infolge eines Genehmigungsantrags bei dem Beklagten ggf. entstehende Verwaltungsaufwand sowie die Verwertung etwaiger Nutzungsrechte, können entweder, wie oben dargelegt, als Wertfaktor bei der Gebührenbemessung und erhebung oder durch die Erhebung von Verwaltungsgebühren abgegolten werden."

Scholz arbeitet die Brisanz des Urteils heraus: Die Gebührenpositionen "Wiedergabe von Archivgut" oder "Einräumung von Nutzungsrechten" seien "in den meisten Fällen rechtlich zweifelhaft" (S. 82). Scholz lehnt ein im Eigentum gründendes Immaterialgüterrecht der Archive ab.

Scholz referiert die Ansicht des OVG, man könne bestehende Urheberrechte des Archivs bei Verwaltungsgebühren berücksichtigen. Ich sehe hier aber einen Widerspruch zu den Feststellungen des BGH "Topographische Landeskarten":

"Mit Recht weist das Berufungsgericht darauf hin, daß sich die öffentliche Hand – in Ermangelung einer besonderen öffentlich-rechtlichen Regelung – des Privatrechts bedienen muß, wenn sie im geschäftlichen Verkehr Dienstleistungen oder Waren anbieten möchte, und zwar unabhängig davon, ob mit dem Absatz der Waren oder Leistungen eine öffentliche Aufgabe der Daseinsvorsorge oder nur fiskalische Interessen verfolgt werden sollen. Insofern verhält es sich bei dem Absatz nicht anders als bei der Beschaffung von Waren oder Leistungen, für die der öffentlichen Hand ebenfalls keine hoheitlichen Mittel zu Gebote stehen; auch dort ist das Handeln der öffentlichen Hand nach den für jedermann geltenden Bestimmungen des Privatrechts zu beurteilen (Gemeinsamer Senat aaO S. 316).
Im Streitfall ist Gegenstand der zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarungen – neben der Lieferung der „Sepia-M.-Folien“, die die Beklagte für die Herstellung ihrer Karten benötigt – das Recht, die topographischen Karten des Landesvermessungsamtes, das heißt die in diesen Karten eingeflossene geistige Leistung, gewerblich zu nutzen. Dieser Gegenstand ist unabhängig davon, ob im Einzelfall von einem Urheberrechtsschutz und der Einräumung von Nutzungsrechten nach § 31 Abs. 1 und 2 UrhG ausgegangen werden kann, privatrechtlich."
https://de.wikisource.org/wiki/Bundesgerichtshof_-_Topographische_Landeskarten

Gegen einen Mischmasch von öffentlichem Recht und Urheberrecht bei der Gebührenerhebung spricht auch die Erwägung, dass eine Einbeziehung der Urheberrechtsschranken bei öffentlichrechtlicher Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses nicht gegeben ist. Das System von Urheberrechten und seinen Schranken wird archivrechtlich nicht berücksichtigt. Es mag ja sein, dass das Zitatrecht nach § 51 UrhG unter Umständen vertraglich abdingbar ist, aber eine solche Vertragsgestaltung in AGB unterliegt der vollen Inhaltskontrolle.

Kann man das Nutzungsentgelt vielleicht auf privatrechtlicher Basis erheben? Scholz hat Zweifel, vor allem wenn Archivalien vervielfältigt werden, an denen eindeutig keine Urheberrechte des Archivs bestehen. Leider hat sich Scholz an dieser Stelle nicht mit den Grenzen der "Flucht ins Privatrecht" auseinandergesetzt, obwohl das geboten gewesen wäre. Bei öffentlichrechtlichen Archiven überlagern die Grundrechte und die wichtigsten Grundsätze des Gebührenrechts das Privatrecht.

Bei Filmaufnahmen schlägt Scholz eine nach tatsächlichem Aufwand zu staffelnde Mehraufwandsgebühr vor, die auf größere Akzeptanz stoßen dürfte als eine "in ihren Grundlagen zweifelhafte Nutzungsgebühr" (S. 86).

Scholz zieht folgendes Fazit (S. 86):
"· Eine Gebühr im Archiv muss
a) an ein konkretes Verwaltungshandeln oder
b) an einen direkten Benutzungsvorgang
anknüpfen.
· Nutzungsgebühren sind nur möglich, wenn das Archiv über die entsprechenden urheberrechtlichen Nutzungsrechte verfügt und diese auch übertragen darf. Sie können zusammen mit der (urheberrechtlich begründeten) Veröffentlichungsgenehmigung als Verwaltungsgebühren erhoben werden.
· Eigentumsrechte am Archivgut begründen keine Gebührenpflicht.
· Der Mehraufwand bei Film- und Fernsehaufnahmen kann durch eine am Zeitaufwand orientierte Gebühr abgegolten werden."

Den Punkt zu den urheberrechtlichen Nutzungsrechten halte ich nicht für haltbar.

Meine Position habe ich schon oft vorgetragen: Bei der Nutzung von gemeinfreiem Kulturgut sollte man grundsätzlich auf urheberrechtsähnliche Gebühren und Entgelte verzichten. Auch wenn das Archiv über die Urheberrechte verfügt, sollte es von einer kommerziellen Nutzung dieser Rechte absehen.

Siehe nur "Kulturgut muss frei sein" (2007)
http://archiv.twoday.net/stories/4477824/

Die EU-Kommission empfahl 2011: "Für einen breiten Zugang zu gemeinfreien Inhalten und deren breite Nutzung muss gewährleistet werden, dass gemeinfreie Inhalte auch nach ihrer Digitalisierung gemeinfrei bleiben. Die Verwendung auffälliger Wasserzeichen oder anderer visueller Schutzvorkehrungen als Eigentums- oder Herkunftskennzeichnung auf Kopien gemeinfreien Materials sollte vermieden werden."
http://archiv.twoday.net/stories/64975408/

Den "Grundsatz, dass gemeinfreies Material nach seiner
Digitalisierung gemeinfrei bleiben sollte" hat der
europäische Gesetzgeber (EU-Parlament und Rat) in den
Erwägungsgründen zur PSI-Richtlinie vom Juni 2013

http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2013:175:0001:0008:DE:PDF

klar ausgesprochen. Von daher gibt es keinerlei Rückenwind aus Brüssel für die übliche "Reproduktionsgebühren"-Abzocke der Archive.


Kein anderes Ereignis während des Bestehens von Archivalia hat die Archivzunft so erschüttert wie der Einsturz des Kölner Stadtarchivs am 3. März 2009.

Die Meldung von Thomas Wolf von 15 Uhr 02 (mit späteren Ergänzungen von mir):

http://archiv.twoday.net/stories/5556678/

(2012 mit gut 15.000 Zugriffen noch unter den 25 meistgelesenen Beiträgen:

http://archiv.twoday.net/stories/172008601/ )

Von den über 2000 Meldungen, die mit dem Begriff köln über die Suchfunktion von Archivalia gefunden werden, stammen gut 1760 aus der Zeit nach dem Einsturz:

http://archiv.twoday.net/search?q=k%C3%B6ln&start=1760

Leider ermöglichen die rechts im Menü von Archivalia ausgewiesenen Monatsarchive nur den Zugriff auf den kleinen Teil der jeweiligen Monatsarchive. Um monatsweise blättern zu können, muss man die URL entsprechend anpassen. Die Meldung und die ersten Reaktionen vom März 2009 im Kontext:

http://archiv.twoday.net/?day=20090308

Am 15. März formulierte ich "Was ein Bürgerarchiv sein könnte", ein Beitrag, dem die jetzige VdA-Vorsitzende Irmgard Becker umgehend widersprach.

http://archiv.twoday.net/stories/5584413/

Zur Rezeption:
http://archiv.twoday.net/search?q=b%C3%BCrgerarchiv

Damit dieser Adventskalender nicht nur Selbstfeier enthält, möchte ich aus der taz-Reportage aus dem Erstversorgungszentrum von Dietmar Bartz zitieren, der über mich schrieb:
"Achtköpfig ist die Gruppe vom Uni-Archiv Aachen. Inmitten seiner Studierenden verdrückt Geschäftsführer Klaus Graf schweigend seine Brote. Er ist das Enfant terrible der deutschen Archivszene, ein Querulant und Eiferer, der sich ständig im Ton vergreift. Aber sein Blog „Archivalia“ ist die einzige brauchbare Quelle für Nachrichten über den Einsturz, in diesen Tagen Pflichtlektüre. Auch die Nachrichten aus L’Aquila am Ende dieser Protokolle stammen von dort. Aber wer Grafs Beiträge kommentiert, muss mit Antworten wie „Einfach mal die Fresse halten“ oder „Geschreibsel“ rechnen."
http://archiv.twoday.net/stories/5647201/ (Hervorhebung KG)

(Manche meinen, daran habe sich nichts geändert ...)

Hannes Obermair ("ho"), Leiter des Bozener Stadtarchivs und seit Jahren Archivalia-Fan, den ich diesen Herbst auch persönlich kennenlernen durfte, erinnerte mich jetzt an seine Kölner Sonette, von denen er Nr. 4 mit Recht am gelungensten fand. Es wurde am 16. Mai 2009 veröffentlicht:

http://archiv.twoday.net/stories/5704805/

Die weiteren Kölner Sonette Obermairs:

Nr. 1
http://archiv.twoday.net/stories/5697018/
Nr. 2
http://archiv.twoday.net/stories/5699698/
Nr. 3
http://archiv.twoday.net/stories/5701827/
Nr. 5
http://archiv.twoday.net/stories/5706390/

Bemerkenswert fand ich, dass im Mai 2009 noch weitere Kollegen die lyrische Form als angemessen ansahen, die Erschütterung öffentlich zu reflektieren.

Am 10. Mai eröffnete ich den Reigen, P. Brunner schrieb sein Gedicht als Kommentar dazu:

http://archiv.twoday.net/stories/5693446/

Weiteres inoffizielles Kölner Erstversorgungsgedicht von Julian Holzapfl
http://archiv.twoday.net/stories/5696598/

Benny Dressels Gedicht:
http://archiv.twoday.net/stories/5698591/

Hejdjer kommentierte:
"Respekt
Eine gute Idee, das Erlebte in dieser Form zu verarbeiten. "

Weitere eher unterhaltsame Formen der Auseinandersetzung mit der Katastrophe:

http://archiv.twoday.net/stories/5693395/
http://archiv.twoday.net/stories/5567587/

Alle Türchen:
#bestof

***

Stofftier, Stofftier, krumm verbogen,
von den Steinen fast zerdrückt,
flugs wird was herausgezogen,
Helfer haben sich gebückt.

Hielt es in der Hand geborgen
einen wunderbaren Schatz,
unbekannte Schriften sorgen
für viel Freude auf dem Platz.

Es zu lesen ist nicht Zeit,
was die Grube ausgeworfen,
abends in der Dunkelheit
soll man es dann endlich dürfen.

Brot der frühen Jahre war es,
Heinrich Böllens Wunderbares.

Bozen_2013_012 Der Autor, Hannes Obermair, im September 2013 vor dem Schaufenster des Stadtarchivs Bozen

http://openjur.de/u/659984.html

"Es ist ermessensfehlerhaft, eine studienbegleitende Prüfung wegen eines schwerwiegenden weil wiederholten Täuschungsversuchs für endgültig nicht bestanden zu erklären, wenn dabei auf eine frühere Prüfungsleistung abgestellt wird, die gerade nicht als Täuschungsversuch sanktioniert, sondern "als Verzweiflungstat" interpretiert und weder dem Prüfungsausschuss noch dem Prüfungsamt als Fehlversuch gemeldet worden war"

In einem nicht rechtskräftigen Urteil befand das OLG München, Urt. v. 13.6.2013 - 29 U 4267/12 (AfP - Zeitschrift für Medien- und Kommunikationsrecht 5/2013, S. 417-420), dass eine topographische Landeskarte keine Datenbank sei. In den Gründen geht das Gericht auch auf einen nicht-urheberrechtlichen Schutz ein.

"4. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche auch nicht gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 4 Abs. 2 Bayer. Vermessungs- und KatasterG zu.

Gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 1 Bayer. Vermessungs- und KatasterG dürfen die
Ergebnisse der Landesvermessung nur mit Genehmigung der staatlichen
Vermessungsbehörden vervielfältigt, verbreitet oder wiedergegeben werden. Der
Genehmigung bedarf es gem. Art. 4 Abs. 2 Satz 2 Bayer. Vermessungs- und
KatasterG nicht, wenn Ergebnisse der Landesvermessung für eigene, nicht
gewerbliche Zwecke vervielfältigt werden. Schutzzweck des
Genehmigungsvorbehalts ist nicht das Urheberrecht, für das die
Gesetzgebungskompetenz beim Bund liegt, sondern, wie der Kläger selbst betont,
dass nur aktuelle Ergebnisse der Landesvermessung veröffentlicht und von der
Allgemeinheit verwendet werden.

Dieser Schutzzweck ist jedoch, selbst wenn die Beklagte Daten aus den TKs des
Klägers übernommen haben sollte, durch die Karten der Beklagten gar nicht
berührt, denn in den Karten der Beklagten werden die Daten nicht als
"Ergebnisse der Landesvermessung" wiedergegeben."

Zum Kontext siehe auch
http://www.schmunzelkunst.de/saq2.htm#landkart

Dort wird auch aus dem Schricker-Kommentar zitiert:

"Sehen landesrechtliche Bestimmungen für amtliche Werke, die durch Par 5 vom Urheberrechtsschutz ausgeschlossen sind, aus rein fiskalischen Gründen ein Verwertungsverbot vor, so sind sie nach Art, 31, 71, 73 Nr. 9 GG nichtig. Dies trifft aber zB auf die ... Katasterkarten nicht zu, weil die ... für solche Karten vorgesehenen Verwertungsverbote bzw. Genehmigungsvorbehalte nicht nur einem fiskalischen Interesse, sondern auch einem öffentlich-rechtlichen Anliegen dienen, ... die Zuverlässigkeit dieser ... Karten zu gewährleisten ... Ob auch topographische Karten der Landesvermessungsämter in gleicher Weise zu beurteilen sind, ist von BGH GRUR 1988, 33/34 - Topographische Karten, in Frage gestellt, letzlich aber offen gelassen worden. Aufgrund des Urheberschutzes solcher Karten ist die Frage von untergeordneter Bedeutung."

Die entsprechenden Vorschriften halte ich für nichtig, da sie gegen die verfassungsrechtlichen Vorgaben mit Blick auf Genehmigungsvorbehalte verstoßen:

http://archiv.twoday.net/search?q=genehmigungsvorbehalt
http://archiv.twoday.net/stories/11200/

Nach den zitierten Ausführungen des Münchner Gerichts scheint bei Bearbeitungen, die nicht als Ergebnisse der Landesvermessung ausgegeben werden, der Genehmigungsvorbehalt nicht zu greifen.

Werden historische, noch urheberrechtlich geschützte Karten der Landesvermessung wiedergegeben, kann dagegen nur aufgrund des Urheberrechts vorgegangen werden, da der Schutzzweck nicht berührt ist, wenn ausdrücklich nicht-aktuelle Ergebnisse der Landesvermessung wiedergegeben werden. Als urheberrechtliche Schranke kommt vor allem das Zitatrecht in Betracht, etwa in kartographiegeschichtlichen Arbeiten. Es steht auch kommerziellen Nutzern zu. Der landesrechtliche Genehmigungsvorbehalt kann in einem solchen Fall nicht ins Spiel gebracht werden.

http://infobib.de/blog/2013/12/03/neue-zitier-norm-din-iso-6902013-10/

"DIN ISO 690 ist da und löst die allseits bekannte und mancherorts sogar genutzte Norm DIN 1505-2 ab. In beiden Normen geht es ums Zitieren. Der Titel der neuen DIN ISO 690: Information und Dokumentation – Richtlinien für Titelangaben und Zitierung von Informationsressourcen (ISO 690:2010).

Der Beuth-Verlag ist für seine Schnäppchen bekannt. In diesem Fall ist die Norm (47 S. inkl. Titelblatt und Inhaltsverzeichnis) für nur 112,10 EUR verfügbar."

Ergänzend zu:

http://archiv.twoday.net/stories/565876948/

Die Heidelberger Digitalisate (Lorsch und Palatini) tragen keine Wasserzeichen.

Die Liste der digitalisierten Handschriften

http://www.vaticanlibrary.va/home.php?pag=mss_digitalizzati

ist nicht lückenlos.

Bisher 12 Stücke (Handschriften und Drucke) der BAV im gemeinsamen Portal mit Oxford

http://bav.bodleian.ox.ac.uk/browse?field_themes_tid=48

Mittels

https://www.google.de/search?q=site:http://digi.vatlib.it/

findet man aber noch weitere Stücke, die zu keinem der bisher genannten Projekte zu gehören scheinen. Beispiele:

Stamp.Ross.1909
Lazzarelli, Ludovico, 1450-1500
De bombyce
[c. 1505]
Persistent URL: http://digi.vatlib.it/view/Stamp.Ross.1909

Inc.IV.804
Processo di Fra Girolamo Savonarola
[dopo il 19 aprile1498]
Persistent URL: http://digi.vatlib.it/view/Inc.IV.804
Ein Link zu einer Inkunabelbibliographie oder dem eigenen Inkunabel-OPAC fehlt natürlich, aber es würde mich nicht wundern, wenn es sich um GW M34647 handeln würde, wo man natürlich nichts von dem gut versteckten römischen Digitalisat weiß.

Weiteres über die Einschränkung der Google-Site-Suche z.B. auf "membr".

Update:
Liste digitalisierter Inkunabeln (auch Drucke nach 1500!)

http://www.vatlib.it/home.php?pag=inc_digitalizzati (268 Nummern)


http://bav.bodleian.ox.ac.uk/

Zu den Highlights des von der Polonsky geförderten Projekts zählt die Oxforder Gutenberg-Bibel und die Gutenberg-Bibel der BAV.

Die Oxforder deutschsprachige Grüninger-Bibel von 1485 stammt aus der Bibliothek der Prüfeninger Benediktiner und ist laut Katalog ein "Duplicate from the Royal Library, Munich", zählt also zu den von der BSB im 19. Jahrhundert verscherbelten Inkunabeldubletten, wogegen der Würzburger Bibliothekar Ruland Einspruch erhob, siehe den Nachweis unter

http://archiv.twoday.net/stories/326525255/

Via
http://www.univie.ac.at/voeb/blog/?p=30066

Die Oxforder Digitalisate sind mit CC-BY-NC-SA bezeichnet, bei den Vatikanischen Handschriften prangt ebenso wie bei der lokalen Präsentation der Palatina-Handschriften ein ekelhaftes Wasserzeichen.


http://hdl.library.upenn.edu/1017/d/medren/4313754

"Collection of 103 diverse documents, dated 1472 to 1714, related to the government of the Markgrafschaft (margraviate) of Brandenburg, mostly in the form of undated transcriptions. Included is one document that appears to be an original, dated 1644 and showing the remnants of a red wax seal (p. 552); and others from the late seventeenth century that might be contemporary copies (one dated 1664 with fold lines and a handwritten label, p. 916). The majority of the documents were issued by or in the name of the reigning ruler, the Markgraf (margrave) of Brandenburg, who was also a prince-elector (Kurfürst) within the Holy Roman Empire. Documents are included from the following 8 rulers: Albrecht, Joachim I, Joachim II, Johann Georg, Joachim Friedrich, Johann Sigismund, Friedrich Wilhelm, and Friedrich III (known as Friedrich I, King of Prussia, after 1701). Main genres of documents include parliamentary agreements (Landtags Recesse); edicts, proclamations, or decrees from the ruler (Rescripti; Ausschreiben); resolutions issued by the supreme court (Cammergericht); and regulations (Policeij Ordnungen; Verordnungen). Included are attestations or opinions (Urtheile; Responsi) issued by the law faculties (juristische Fakultäten) of the universities of Rostock, Frankfurt an der Oder, Helmstedt, and Halle. The documents relate to diverse issues, including the restructuring of the supreme court; matters of general communal well-being (gemeinen Nutz; weights and measures, game, salaries of servants and laborers, public lands); the granting of privileges; coinage (Münze); usury; guilds; inheritance; marriage of Jews; contracts; public finance; duties; and church property. The volume includes a table of contents (pp. [v-xii])."

#fnzhss

Digitalisate der BLB Karlsruhe

http://digital.blb-karlsruhe.de/Drucke/nav/classification/1300074

Im RSS-Feed waren "Mitteilungen" angezeigt und man muss tatsächlich das Titelblatt aufsuchen, um zu erfahren, dass es sich um "Statistische Mittheilungen über das Großherzogthum Baden" handelt.

http://digital.blb-karlsruhe.de/Drucke/nav/classification/1415762

Man darf von einer so unprofessionellen Klitsche wie der Badischen Landesbibliothek sicher nicht erwarten, dass sie an der Speerspitze des digitalen Fortschritts marschiert. Dass ihre digitalen Sammlungen ganz brauchbar sind, liegt nicht an der Bibliothek, sondern an der eingesetzten Firmensoftware.

Von daher ist der Wunsch natürlich unbillig (im doppelten Wortsinn), dass bei den Metadaten von jeglichem Retrodigitalisat eine Verknüpfung (Linked Data) mit einschlägigen Normdaten erfolgt. Also mit der GND im Fall von Personendaten. Bei Zeitschriften wäre das der Eintrag der ZDB.


http://www.tlfdi.de/imperia/md/content/datenschutz/informationsfreiheit/entschlie__ung_27._ifk_forderung_neue_legislaturperiode.pdf

Entschließung der der 27. Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten des Bundes und der Länder.

http://kluwercopyrightblog.com/2013/12/03/open-access-to-scientific-articles-comparing-italian-with-german-law/

See also here in German
http://archiv.twoday.net/stories/565869366/

"Nur noch drei Geschosse statt vier und nur etwa 22.000 Quadratmeter Gesamtfläche statt der ursprünglich geplanten knapp 30.000 - kein Zweifel: Der am Montag im Unterausschuss Kulturbauten vorgestellte Entwurf für den Neubau des Stadtarchivs wurde noch einmal kräftig zusammengestrichen.

Fast alle Planer sind von den Einsparungen betroffen. Auch die Kunst- und Museumsbibliothek ist vom Tisch."

http://www.koeln.de/koeln/nachrichten/koeln_kompakt/verschlankt-neubau-des-koelner-stadtarchivs-wird-deutlich-kleiner_782495.html

Wer Sarkasmus in der Überschrift findet, darf ihn behalten.

http://publichistorycommons.org/bridging-the-new-digital-divide/

Der Artikel behandelt vor allem die Praxis von Verwaltungsbehörden in den USA.

http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:kobv:11-100213338

Eine Masterarbeit von Karin Schamberger. Anmerkung 1 bezieht sich auf eine Archivalia-Meldung zur Waldauf-Bibliothek. Aber S. 21 wird der Verkauf von Dubletten unkritisch gutgeheißen.

Siehe dazu: http://archiv.twoday.net/stories/444874674/

http://aes.hypotheses.org/288 (von Karin Schamberger!)

 

twoday.net AGB

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