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Kann die Berufung auf das Urheberrecht (UrhG) gesetzliche Einsichtsrechte der BürgerInnen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) oder anderen Vorschriften (einschließlich der Archivgesetze) aushebeln?

Das Thema hat mich hier des öfteren beschäftigt. Ich gebe unten eine Liste der über 25 einschlägigen Beiträge, die hoffentlich alle relevanten Urteile nannten, manchmal aber auch Hinweise zum Schrifttum gaben und vor allem durch eine Sammlung von Äußerungen in Tätigkeitsberichten der Informationsfreiheitsbeauftragten von Nutzen sein mögen.

Mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juni 2015 zum Zugang zu Ausarbeitungen des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages (BVerwG 7 C 1.14) liegt nun eine gewichtige höchstrichterliche Äußerung vor.

http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=250615U7C1.14.0
http://dejure.org/2015,14911

Das Gericht gewährte den von der Vorinstanz (aber vom VG Berlin als Erstinstanz zugesprochenen) Informationszugang, der insbesondere aus urheberrechtlichen Gründen verweigert worden war.

Die Ausarbeitungen sah das Gericht als urheberrechtlich geschützt an: "Aufgrund der Darlegungen der Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren spricht viel dafür, dass jedenfalls die Ausarbeitungen der Wissenschaftlichen Dienste als Sprachwerke urheberrechtlich nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG geschützt sind, da ihnen bezüglich ihrer Form und Gestaltung die erforderliche "Schöpfungshöhe" (§ 2 Abs. 2 UrhG) - gegebenenfalls in der hier ausreichenden "kleinen Münze" - zukommen dürfte. Dies bedarf indessen keiner abschließenden Klärung".

Es handle sich nicht um amtliche Werke nach § 5 UrhG - eine bedauerliche Entscheidung, aber auf der Linie der in diesem Punkt zu restriktiven Rechtsprechung.

Siehe auch meine Urheberrechtsfibel (2009):

http://ebooks.contumax.de/02-urheberrechtsfibel.pdf

"Es fehlt bereits an der Veröffentlichung im Sinne von § 6 Abs. 1 UrhG. Danach ist ein Werk veröffentlicht, wenn es mit Zustimmung des Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht ist. Mit der Übergabe an den auftraggebenden Abgeordneten ist die Zuarbeit nicht der Öffentlichkeit als einem nicht von vornherein bestimmt abgegrenzten Personenkreis zugänglich gemacht. Zwar liegt es nicht fern, dass nicht allein der Abgeordnete, sondern darüber hinaus etwa seine Mitarbeiter und sonstige Vertraute hiervon Kenntnis nehmen. Von einem unbestimmt weiten Personenkreis kann aber nicht ausgegangen werden; nicht jedermann kann theoretisch von den Werken Kenntnis nehmen (vgl. A. Nordemann, in: Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 11. Aufl. 2014, § 6 Rn. 10)."

Dann wird es interessant:

"Auch wenn die Zuarbeiten und die Übersetzung hiernach am Schutz des Urheberrechts teilhaben sollten, wird durch einen Informationszugang das (Erst-)Veröffentlichungsrecht nach § 12 UrhG nicht verletzt."

Dies begründet das Gericht so:

"aa) Ein Eingriff in das Veröffentlichungsrecht scheidet allerdings nicht bereits deswegen aus, weil es durch die Übergabe der Ausarbeitung an den auftraggebenden Abgeordneten bereits erschöpft wäre. Denn darin liegt - wie oben ausgeführt - keine Veröffentlichung im Sinne von § 6 Abs. 1 UrhG."

Siehe das Zitat oben.

"bb) Eine Verletzung des § 12 UrhG scheitert auch nicht daran, dass die Gewährung des Informationszugangs auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes die Voraussetzungen einer Veröffentlichung nicht erfüllte. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kann nicht darauf abgestellt werden, dass jeweils nur dem Kläger Zugang zu den Werken gewährt werden soll. Damit würde zu Unrecht ausgeblendet, dass der voraussetzungslose Anspruch nach § 1 Abs. 1 IFG von jedermann geltend gemacht werden kann und das Werk vor diesem Hintergrund der Sache nach dem Zugriff der Öffentlichkeit ausgesetzt ist (Ramsauer, AnwBl 2013, 410 <415>; Schnabel, K&R 2012, 143 <144>; Heuner/Küpper, JZ 2012, 801 <804 f.>; Rossi, DÖV 2013, 205 <213>; VG Braunschweig, Urteil vom 17. Oktober 2007 - 5 A 188/06 - juris Rn. 25; vgl. zur einheitlichen Auslegung von Versagungsgründen auch BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 - 7 C 22.08 - Buchholz 400 IFG Nr. 1 Rn. 24)."

Das ist nun doch bedenklich, denn hier bezieht sich das Gericht auf das verfehlte Braunschweiger Urteil von 2007 (meine Stellungnahme siehe unten).

Der Aufsatz von Ramsauer 2013 ist frei online:

http://anwaltsblatt.anwaltverein.de/de/anwaltsblatt/anwaltsblatt-datenbank?type=juris&query=ramsauer

Er schreibt:

"Zu entscheiden ist weiter, ob eine Behörde, die ein ihr übermitteltes noch unveröffentlichtes Werk einem Antragsteller im Rahmen eines Verfahrens auf Informationszugang nach dem IFG zugänglich macht, damit gegen das Bestimmungsrecht des Urhebers nach § 12 Abs. 1 UrhG verstößt. Das wäre anzunehmen, wenn darin eine Veröffentlichung gesehen werden müsste. Hiergegen könnte sprechen, dass im Rahmen des IFG der Zugang zu derartigen Werken in dem vorgesehenen Verfahren nur einzelnen Anspruchsinhabern gewährt wird und nicht der Allgemeinheit. Dem lässt sich aber entgegen halten, dass es grundsätzlich nicht darauf ankommt, ob eine Vielzahl von Personen Kenntnis nimmt, sondern dass die Möglichkeit der Kenntnisnahme durch die Öffentlichkeit besteht, auch wenn nur Einzelne davon Gebrauch machen. Die Möglichkeit der Kenntnisnahme wäre aber gegeben, wenn jedermann durch einen bloßen Antrag nach § 7 IFG den Zugang zu dem Werk erhalten könnte. Deshalb wird man davon auszugehen haben, dass mit der Eröffnung des Zugangs im Rahmen eines einzelnen Verfahrens bereits die Veröffentlichung erfolgt."

Schnabel bespricht in K & R 2012 die vorinstanzliche Entscheidung des VG Berlin und kritisiert S. 144 dessen Annahme, es handle sich bei der Freigabe nicht um eine Veröffentlichung:

"Der Begriff der Veröffentlichung in § 12 Abs. 1 UrhG soll dem in § 6 Abs. 1 UrhG entsprechen. Danach ist eine Kenntnisnahme durch eine Mehrzahl von Personen erforderlich, die nicht durch persönliche Beziehungen miteinander verbunden sind. Da der Anspruch nach dem IFG jedermann zusteht, ist die Zahl der Antragsteller theoretisch unbegrenzt, auch eine persönliche Verbundenheit der Antragsteller ist nicht erforderlich. Die Behörde und das Gericht könnten wohl kaum ab einer bestimmten Zahl von Anträgen von einer Veröffentlichung ausgehen und von da ab weitere Anträge ablehnen. Dies führt aber dazu, dass theoretisch die gesamte Bevölkerung Deutschlands von dem Werk Kenntnis nehmen kann, es nach Ansicht des Gerichts aber noch nicht veröffentlicht ist." Er verweist auf den § 45 UrhG, den das Gericht nicht geprüft habe (und den auch das BVerwG übergeht).

Zurück zur Entscheidung!

Sind Behördenmitarbeiter Urheber, so kann die Behörde das Urheberrecht dem Antragsteller nicht entgegenhalten - in der Regel.

"cc) Das Veröffentlichungsrecht steht dem Informationszugang aber deswegen nicht entgegen, weil die Ausübung dieses Rechts der Verwaltung des Deutschen Bundestages überlassen worden ist und diese von ihren daraus folgenden Befugnissen nur unter Berücksichtigung der Zielsetzung des Informationsfreiheitsgesetzes Gebrauch machen darf. Obwohl in § 6 Satz 1 IFG - anders als in § 6 Satz 2 IFG - nicht ausdrücklich geregelt, bewirkt die Einwilligung, dass der Schutz des geistigen Eigentums dem Informationszugang nicht entgegensteht (Schoch, IFG, 2009, § 6 Rn. 39). Jedenfalls soweit nicht Urheberrechte außenstehender Dritter betroffen sind, ist es der Behörde in aller Regel versagt, ein bestehendes urheberrechtliches Schutzrecht gegen Informationszugangsansprüche zu wenden (vgl. dazu Ramsauer, AnwBl 2013, 410 <414 f.>; Schnabel, K&R 2011, 626 <629>; ders., K&R 2012, 143 <144>; Heuner/Küpper, JZ 2012, 801 <805>; Wiebe/Ahnefeld, CR 2015, 127 <129 f.>; Dreier, in: ders./Schulze, UrhG, 4. Aufl. 2013, Einl. Rn. 41b; J.B. Nordemann, in: Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 11. Aufl. 2014, § 5 Rn. 46; weitergehend Raue, JZ 2013, 280 <285 f.>)."

Also hinsichtlich der entscheidenden Frage, wie es mit Werken Dritter steht, keine Klärung!

Der Dienstherr kann über die erforderlichen Rechte verfügen. Es sei "davon auszugehen, dass ein Beamter, der in Erfüllung seiner Dienstpflichten ein Werk geschaffen hat, seinem Dienstherrn stillschweigend sämtliche Nutzungsrechte einräumt, die dieser zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt (BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 209/07 - BauR 2011, 878)."

Die BGH-Entscheidung betraf eine Lärmschutzwand:

http://archiv.twoday.net/stories/8470189/

Weiter das BVerwG: "Hiernach beschränkt sich die Einräumung von Nutzungsrechten an den von den Mitarbeitern der Wissenschaftlichen Dienste erstellten Ausarbeitungen nicht darauf, diese dem auftraggebenden Abgeordneten zur Verfügung zu stellen. Vielmehr gehört zur behördlichen Aufgabenerfüllung auch die Gewährung von Zugangsansprüchen nach dem Informationsfreiheitsgesetz; insoweit hat sich die Zwecksetzung durch den Erlass dieses Gesetzes erweitert (für eine umfängliche Übertragung von Nutzungsrechten auch bezüglich externer Gutachten siehe VG Berlin, Urteil vom 21. Oktober 2010 - 2 K 89/09 - juris Rn. 38 f. und VG Köln, Urteil vom 22. November 2012 - 13 K 5281/11 - juris Rn. 45; so wohl auch Schoch, IFG, 2009, § 6 Rn. 36)."

VG Berlin:
http://dejure.org/2010,18293

VG Köln
http://dejure.org/2012,40129

Zitat aus dem Kölner Urteil: "Es kann hier dahinstehen, ob es sich bei dem streitbefangenen Gutachten um ein urheberrechtlich geschütztes Werk handelt. Denn jedenfalls erscheint ausgeschlossen, dass Rechte seines Verfassers verletzt werden, wenn der Kläger Kenntnis von seinem Inhalt erlangt. Denn bei Gutachten, die - wie hier - im Auftrag einer Behörde durch Private - gegen Entgelt - erstellt werden, erfasst das der Behörde als Auftraggeber eingeräumte Nutzungsrecht zur behördlichen Aufgabenerfüllung auch das Recht der Behörde zur Informationserteilung nach dem IFG, vgl. Berger in: Berger/Roth/Scheel, IFG, § 6 Rdn. 11; VG Frankfurt, Urteil vom 12. März 2008 - 7 E 5426/06 -, juris, Rdn. 56; VG Berlin, Urteil vom 21. Oktober 2010 - 2 K 89.09 - (mit eingehender Begründung), juris."

Zum Frankfurter Urteil siehe unten!

Nun weiter im Text des BVerwG-Urteils:

"Der - vorbehaltlich einer Einwilligung - absolute und jeglicher Abwägungsentscheidung entzogene Schutz der dem Urheber zustehenden Rechtsposition trägt insbesondere im Hinblick auf vermögenswerte Ergebnisse einer schöpferischen Leistung dem Grundrecht des Urhebers aus Art. 14 Abs. 1 GG Rechnung (BT-Drs. 15/4493 S. 14; BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 2011 - 1 BvR 1916/99 - BVerfGE 129, 78 <101>). Demgegenüber kann die Beklagte über die Ausübung der ihr einfachgesetzlich eingeräumten urheberrechtlichen Nutzungsrechte nicht in grundrechtlicher Freiheit entscheiden. Sie muss vielmehr angesichts ihrer Rechtsbindung gegenläufigen gesetzlichen Zielvorstellungen und daraus folgenden rechtlichen Verpflichtungen Rechnung tragen; ein genereller Vorrang eines der Behörde zugewiesenen Urheberrechts folgt aus § 6 Satz 1 IFG demnach nicht. Entgegen der Befürchtung der Beklagten läuft die Vorschrift bei diesem Normverständnis, das das Urheberrecht Dritter unberührt lässt, nicht leer. Des Weiteren bedarf hier keiner Entscheidung, in welchen Fallgestaltungen die nutzungsberechtigte Behörde insbesondere wegen der Eigenart des geschützten Werks ein anerkennenswertes Interesse am Schutz des Urheberrechts geltend machen kann; das mag insbesondere dann in Erwägung zu ziehen sein, wenn das Urheberrecht wirtschaftliche Verwertungsmöglichkeiten eröffnet (siehe den Hinweis auf das Markenrecht in BT-Drs. 15/4493 S. 14). Solche Besonderheiten sind jedenfalls bei den in Rede stehenden "Gebrauchstexten" nicht ersichtlich, so dass der Informationszugang Vorrang haben muss. Das Veröffentlichungsrecht nach § 12 UrhG kann dem Informationsbegehren somit nicht entgegengehalten werden." (Hervorhebung von mir).

Die Behörde ist also in der Regel zu einer IFG-freundlichen Auslegung gezwungen, nur ausnahmsweise - das Gericht denkt an eine Kommerzialisierung - kann die Behörde mit Berufung auf eigene Urheberrechte Anträge abschlägig bescheiden.

Eine Auseinandersetzung mit § 45 UrhG (siehe unten) lässt das Gericht vermissen. Ebenso fehlt ein Hinweis auf das IWG (siehe unten), das ja klarstellt, dass an Urheberrechten des Staats Einsichtsrechte nicht scheitern dürfen.

Das Gericht eiert herum statt klar zu sagen: Urheberrechts des Staats dürfen IFG-Anträgen nicht entgegengehalten werden.

"Die bloße Einsichtnahme in das Werk berührt die urheberrechtlichen Verwertungsrechte von vornherein nicht (Schoch, IFG, 2009, § 7 Rn. 91; Ramsauer, AnwBl 2013, 410 <416>). Das Anfertigen von Kopien als Vervielfältigung ist zwar gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 16 UrhG als Ausschließlichkeitsrecht dem Urheber vorbehalten. Abgesehen davon, dass dies nach Maßgabe des § 53 UrhG zum privaten Gebrauch ohnehin möglich ist, hat die Behörde aber auch insoweit den Vorgaben des Informationsfreiheitsgesetzes Rechnung zu tragen (§ 7 Abs. 4 Satz 1 IFG). Denn bei der tatsächlichen Gewährung des Informationszugangs kann sich die Beklagte, wie oben ausgeführt, ebenso wenig auf einen Vorrang des Urheberrechts (§ 7 Abs. 4 Satz 2 IFG) berufen. Ferner steht ein Eingriff in das Verbreitungsrecht (§ 17 UrhG) oder weitere Nutzungsrechte hier nicht in Rede."

Bei der bloßen Einsichtsnahme habe ich aus archivrechtlicher Sicht ebenfalls die Ansicht vertreten, die sich jetzt das BVerwG zu eigen macht (siehe unten zu Steinert).

Die entscheidende Hürde ist das Erstveröffentlichungsrecht. Und da bleibt das Urteil unbefriedigend. Die Gerichte werden also weiter umfängliche Nutzungsrechtseinräumungen annehmen müssen, was aber sicher nicht alle möglichen Konstellationen abdeckt.

Der von Ramsauer erwogene Ausweg, die Behörde könne ja Auskunft erteilen statt Einsicht in urheberrechtlich Geschütztes gewähren, ist beispielsweise bei Fotos (immer geschützt) oder grafischen Darstellungen (fast immer geschützt) gar nicht gangbar.

Der Gesetzgeber hat mit seinem Hinweis auf das geistige Eigentum Murks fabriziert, und der sollte es auch wieder richten, indem er in Sachen Urheberrecht klarstellt, dass dieses nicht dazu dienen darf, Einsichtsrechte der BürgerInnen ins Leere laufen zu lassen.

***

IFG vs. UrhG - Beiträge in Archivalia

Die folgende Übersicht stellt die jüngsten Beiträge nach oben.

Nächster Streit um Geheim-Dokumente: Bundesregierung zwingt Funke, Afghanistan-Papiere zu löschen
http://archiv.twoday.net/stories/1022464981/
(5. August 2015)

Ausarbeitungen von Wissenschaftlern des Bundestages über die Erforschung von UFOs müssen nach dem Informationsfreiheitsgesetz herausgeben werden
http://archiv.twoday.net/stories/1022452670/
(22. Juni 2015)
Siehe oben!

LfD Sachsen-Anhalt legt III. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit vor
http://archiv.twoday.net/stories/1022437547/
(26. Mai 2015)

Neufassung des Informationsweiterverwendungsgesetzes
http://archiv.twoday.net/stories/1022429948/
(10. Mai 2015)
Hinweis auf das IWG
http://www.gesetze-im-internet.de/iwg/BJNR291300006.html

Steinerts Urheberrechts-Stuss auf der Archivtag-Informationsveranstaltung
http://archiv.twoday.net/stories/1022215610/
(4. Oktober 2014)
Ich begründe dort mit Rückgriff auf weitere (hier nicht berücksichtigte Beiträge) ausführlich meine Auffassung: "Archive dürfen unveröffentlichte verwaiste und nicht-verwaiste, urheberrechtlich geschützte Werke Benutzern vorlegen und im Rahmen der Urheberrechts-Schranken auch für Benutzer kopieren".

Wonnen des IFG - Verwaltungsgericht Köln: Bundesprüfstelle muss Kopie eines vergriffenen Pornofilms herausgeben
http://archiv.twoday.net/stories/1022214885/
(1. Oktober 2014)
Zu
http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=13%20K%204674/13

Informationsfreiheitsbeauftragte: "Urheberrecht dient nicht der Geheimhaltung"
http://archiv.twoday.net/stories/894830856/
(19. Juni 2014)

BfD: 4. Tätigkeitsbericht für Informationsfreiheit
http://archiv.twoday.net/stories/843565749/
(6. Mai 2014)

Heimkinder in der DDR: Archive sollen Unterlagen für archivwürdig erklären
http://archiv.twoday.net/stories/737485973/
(10. April 2014)
IFG vs. UrhG im IFG-Tätigkeitsbericht Brandenburg

Wenn Juristen-Stümper das Urheberrecht nicht kennen
http://archiv.twoday.net/stories/453146905/
(26. August 2013)
Verweigerung von Kopien von Messgeräte-Bedienungsanleitungen in OWiG-Verfahren gegen § 45 UrhG

Der Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) gilt auch für Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages
http://archiv.twoday.net/stories/55770839/
(3. Dezember 2011)

Geistiges Eigentum als Grenze der Informationsfreiheit
http://archiv.twoday.net/stories/49592531/
(25. Oktober 2011)
Zu Schnabel, K&R 2011

Wissenschaftlicher Dienst des Bundestags schützt Urheberrecht vor
http://archiv.twoday.net/stories/38758490/
(29. August 2011)

Informationsanspruch gegenüber der BaFin nach dem Informationsfreiheitsgesetz
http://archiv.twoday.net/stories/6087772/
(11. Dezember 2009)
Zu VG Frankfurt/Main
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=7%20E%203280/06

IFG Sachsen-Anhalt und das Urheberrecht
http://archiv.twoday.net/stories/5240918/
(7. Oktober 2008)

Fragwürdiges Urteil des VG Braunschweig
http://archiv.twoday.net/stories/5195574/
(16. September 2008)
Zu
http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=VG%20Braunschweig&Datum=17.10.2007&Aktenzeichen=5%20A%20188/06

Erster Bericht des Bundesbeauftragten für die Informationsfreiheit
http://archiv.twoday.net/stories/4847730/
(8. April 2008)

Berliner Datenschutzbericht 2007
http://archiv.twoday.net/stories/4832320/
(2. April 2008)

Akteneinsicht und Urheberrecht
http://archiv.twoday.net/stories/4649547/
(25. Januar 2008)
Zu Hart, LKV 2007

Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken
http://archiv.twoday.net/stories/4130906/
(2. August 2007)
Auch zum Archivrecht.

Informationsfreiheitsgesetz MV
http://archiv.twoday.net/stories/4103327/
(25. Juli 2007)

Kommentar zum Informationsfreiheitsgesetz
http://archiv.twoday.net/stories/3384469/
(2. März 2007)
Rezension zu: Informationsfreiheitsgesetz : Information – Ihr gutes Recht (2007)

Terra incognita: Der Staat als Inhaber von Urheberrechten
http://archiv.twoday.net/stories/3018048/
(3. Dezember 2006)

Fehlinterpretation des IFG
http://archiv.twoday.net/stories/1946870/
(11. Mai 2006)
Zu dem vom VG Braunschweig (siehe oben) entschiedenen Fall.

Informationsfreiheitsgesetz (Aktensammelstelle)
http://archiv.twoday.net/stories/1666772/
(7. März 2006)

17. Datenschutzbericht NRW 2005
http://archiv.twoday.net/stories/587059/
(23. März 2005)

http://www.evifa.de/cms/evifa-suche/ivb-online/

Solche isolierten Bibliographien haben heute kaum noch Sinn. Sie sind allenfalls Spezialisten bekannt, könnten aber als Open Linked Data für den Aufbau einer Gesamtbibliographie aller Publikationen von Nutzen sein.

Die Möglichkeit, anonym auf der Wikipedia agieren zu können, ist ein hoher Wert, der vielleicht auch zum beispiellosen Erfolg des Projekts beigetragen hat. Daher rufe ich dazu auf, die Petition

https://www.change.org/p/transparenz-auf-wikipedia-wikitransparenz

NICHT zu unterschreiben.

Sie lebe hoch! Für die allerdings nicht besonders originelle Idee, bei den Metadaten handschriftlicher Vorlesungsnachschriften (was bitteschön haben die Pandecten mit Ethnologie zu tun?) keinen Fundort (Bibliothek und Signatur) anzugeben. Die bibliographischen Daten schweigen sich aus und der Link zum OPAC ist defekt. Auch Dublin Core fällt aus. Es handelt sich offenkundig um Materialien der Humbold-Universität. Wieso auch die Digitalisate der volkskundlichen Zeitschriften auf Evifa eigene Identifier bekommen müssen, erschließt sich mir nicht.

http://digi.evifa.de/viewer/resolver?urn=urn%3Anbn%3Ade%3Akobv%3A11-d-4649638

Die NZZ berichtet über die Restaurierung von 2200 Helvetica, die beim Bibliotheksbrand der HAAB Weimar beschädigt wurden und gerettet werden konnten.

http://www.nzz.ch/feuilleton/buecher/wiedererstanden-aus-der-asche-1.18641885

"Das Weimarer Exemplar von Aegidius Tschudis Chronik aus dem 15. Jahrhundert beispielsweise enthält handschriftliche Notizen von Friedrich Schiller. Er hatte das Buch 1802 im Zusammenhang mit dem Plan zum «Wilhelm Tell» ausgeliehen und offensichtlich intensiv studiert." Wenig sachkundig! Tschudi lebte erst im 16. Jahrhundert, und Schiller nutzte eine Ausgabe des 18. Jahrhunderts:

https://lhwei.gbv.de/DB=2/PPN?PPN=138601844

#buchgeschichte

Zum Stand der Arbeit:

http://www.hab.de/de/home/wissenschaft/forschungsprofil-und-projekte/katalogisierung-der-halberstaedter-handschriften/materialien.html

"Eine abschließende, den Bestand insgesamt würdigende und die einzelne Handschrift in diesem Kontext differenzierter und damit genauer beschreibende Darstellung wird erst im gedruckten Katalog veröffentlicht, der voraussichtlich 2015 im Verlag Harrassowitz erscheinen wird. " Das ist natürlich wieder nix. Forschungsergebnisse müssen OA verfügbar sind und nicht nur in Schmalspur-Form.

https://www.martineve.com/2015/11/05/clarifying-a-few-facts-for-elsevier-and-their-response-to-lingua/

"Thirdly, and most importantly, when Elsevier claims that price points below their current level are not “sustainable” I feel the urge to point out that Elsevier would say that and they are using the argument that “what the market will bear” is the acceptable price point. They did, of course, make $1.1 billion profit in 2012 on a 36% profit rate. They have just established (correction: leased) new offices in the UK that include basketball courts for their staff, even as our university budgets here face a forecasted cut of 40%. So they may have a different idea, in the mind of shareholders, as to what “sustainable” actually means. I define it as: covering labour, technological and business costs necessary to publishing on a not-for-profit/charitable basis. Not paying for Elsevier to play basketball on our time."

Zu:

http://archiv.twoday.net/search?q=elsevier


http://www.art-magazin.de/blog/2015/10/19/die-10-besten-kunst-gifs/

Neulich sah ich eine Meldung über das Angebot der Codices Vossiana via Brill. Zwei Pakete mit islamischen Handschriften aus dem gleichen Haus bespricht:

http://digitalorientalist.com/2015/10/05/comparing-digital-materials-from-leiden/

Diese Besprechung ist allzu anbieterfreundlich ausgefallen. Solche Bestände haben ohne Wenn und Aber Open Access zur Verfügung zu stehen. Wenn der Rezensent einen Preis von 25 Cent pro Seite als vernünftig ansieht, dann wird sollte man sich in Erinnerung rufen, dass qualitativ hochwertige Digitalisierung zu diesem Preis durchaus machbar ist. Also schon mit dem Verkauf einer einzigen Lizenz kann Brill seine Kosten wieder hereinholen. Das gibt einen Anhaltspunkt, welche skruppellosen Gewinne da auf Kosten der Public Domain möglich ist. Die Uni Leiden tut so, als ob sie Open Access unterstützt. Aber dann hätte sie nie und nimmer ihre Handschriftenbestände in die Hände einer profitgierigen Firma legen dürfen!

In brauchbarer, aber nicht überwältigender Auflösung.

http://art.rmngp.fr/en

Einbetten geht nur nach Anmeldung.

Update: Protest gegen das Copyfraud:

http://www.savoirscom1.info/2015/10/le-nouveau-site-images-dart-de-la-rmn-une-chance-manquee-pour-la-diffusion-de-la-culture/

http://navire.net/post/106/La-mauvaise-blague-de-la-Reunion-des-musees-nationaux

Siehe auch
http://www.latribunedelart.com/lancement-du-site-images-art-mais-ou-est-la-nouveaute

Eine Verbesserung:

http://archive.thulb.uni-jena.de/hisbest/content/below/index.xml?XSL.DisplayComponentBrowse=true

Die neuesten Handschriften:

Ms. Sag. o. 8 - Manuale eines Fraterherren aus dem Lüchtenhof zu Hildesheim

Ms. Bos. q. 24u - Martin Luther: Briefe, Predigten - Bibelrevisionsprotokoll...

Ms. Bos. f. 1 - Epiphanius Constantiensis. (Ps.)-Johannes Chrysostomus....

Ms. Rec. adj. f. 3 - Ottokar von Steiermark. Rätsel. Sieben Gaben des Hl....

Ms. G. B. f. 18a - Tituli utriusque iuris. Epitome Exactis regibus. Expositiones...

Ms. Prov. q. 215 - Türkische Sammelhandschrift

Ms. Bos. q. 6 - Otto Frisingensis. Annales Marbacenses

Ms. Bos. q. 25b - Martin Luther: Briefe an Georg Spalatin, Philipp Melanchthon,...

Ms. Prov. o. 37g - Arabische Sammelhandschrift

Ms. Bos. o. 9 - Theologische Sammelhandschrift

Nachdem der deGruyter-Verlag Adrian Pohl und mich zur Löschung eines Zitats in Sachen Bibliotheksdienst aufgefordert hatte, siehe hier zuletzt

http://archiv.twoday.net/stories/1022485245/

habe ich eine Anfrage bezüglich des Vertrags der ZLB mit DeGruyter gestellt. Nachdem zunächst Kosten bis zu 500 Euro als Drohkulisse in den Raum gestellt wurden, kam nun die (kostenlose) Abfuhr. DeGruyter hat der Offenlegung als Geschäftsgeheimnis widersprochen, und die ZLB schließt sich der Intransparenz gern an mit dem Bemerken, die Zeitschrift Bibliotheksdienst als Betrieb gewerblicher Art gehöre nicht zu den amtlichen Zwecken der Stiftung ZLB.

Schriftwechsel einsehbar unter

https://fragdenstaat.de/a/11699

Natürlich habe ich den Vermittler eingeschaltet. Die ZLB hat meine detaillierten Fragen nach Aktenzeichen und Umfang ignoriert. Wenn die ZLB als öffentliche Stiftung nicht im Rahmen ihrer gesetzmäßigen Aufgaben tätig wird, dann darf sie überhaupt nicht tätig werden. Eine wirtschaftliche Betätigung in dieser Art ist ihr dann schlicht und einfach nicht erlaubt. Und auch bei privatwirtschaftlicher Betätigung müssen Behörden die Grundrechte und gesetzliche Vorgaben (hier die Wertungen des IFG) beachten. Es verhält sich mit der (eigenen) Geschäftstätigkeit der ZLB nicht anders als bei der vom Bundesverwaltungsgericht diskutierten Ausübung urheberrechtlicher Befugnisse. Es gibt keine "grundrechtliche Freiheit". Die Behörde "muss vielmehr angesichts ihrer Rechtsbindung gegenläufigen gesetzlichen Zielvorstellungen und daraus folgenden rechtlichen Verpflichtungen Rechnung tragen".
http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=250615U7C1.14.0

Was de Gruyter angeht, so rufe ich dazu auf, einen Verlag zu boykottieren, der sich ganz offensichtlich Intransparenz auf die Fahnen geschrieben hat.

Bricklayer J4.jpg
Bricklayer J4“ von Jamain - Eigenes Werk. Lizenziert unter CC BY-SA 3.0 über Wikimedia Commons.


http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2015&Sort=3&nr=72728&pos=0&anz=187&Blank=1

Die Urteilsgründe liegen wie üblich noch nicht vor. Ist das Verbreitungsrecht erschöpft, sehe ich aber nach wie vor die Entscheidung Parfum-Flacon aus dem Jahr 2000 als maßgeblich an.

https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHZ%20144,%20232

Link bei

http://wiki-de.genealogy.net/Computergenealogie/2015/11#Suche_in_FamilySearch

Ohne Signaturenliste mit Links sind die drei handschriftlichen Bände des Göttweiger Handschriftenkatalogs von 1844, online via

http://manuscripta.at/m1/kataloge.php

nur sehr mühsam zu benutzen. Eine genaue Auswertung dürfte einige Ergänzungen auch zu den deutschsprachigen Texten auf

http://www.handschriftencensus.de/hss/Goettweig

zulassen.

Cod 499 [rot] (428)
http://manuscripta.at/diglit/werl_1/0757
=
http://www.vhmml.us/research2014/catalog/detail.asp?MSID=3615

Die deutschsprachige Handschrift enthält zunächst die 'Ordinationes pro monialibus deutsch' des Johannes Rode, ²VL 8, 234 (drei nicht näher bezeichnete deutsche Handschriften mit Hinweis auf Becker: Rode, 1970, S. 52f., kein Nachweis im Handschriftencensus). Als Datierung gibt das Verfasserlexikon 1437 an. Das wäre dann auch der Terminus post quem für die Handschriftendatierung, die ins 15. Jahrhundert gehört.

Rodes GND
http://beacon.findbuch.de/seealso/pnd-aks?format=sources&id=11910010X

Sodann eine deutschsprachige Regula Benedicti. Die Schreiberin nennt sich Bl. 74v: "Explicit regula sancti Benedicti per me Aleyden Nyenhus professa ad machabeos". Aleydis Nyenhus war also Benediktinerin, Profess-Schwester im Kölner Makkabäer-Kloster.

Nur wenige Handschriften sind aus diesem Kloster bekannt.

Aus Sigrid Krämer: Bibliothecae codicum medii aevi (Datenbank):

Berlin, SBPK, Germ. 2°1170 a. 1450 Ludolphus de Saxonia, Vita Christi (ndd.) Lit: *Verf. Lex. 5, 2. Aufl., 1985, S. 973.
1450
(?) Darmstadt, LB, 2698 s. XVI. Liber precum (lat.-ndd.); etc.
1550
Köln, Erzbischöfliche DiözesanB (olim DomB, Metropolitankapitel), 271 c. 1522/25 Geschichte des Klosters; etc. s compar Helias Mertz.
1522
Köln, Erzbischöfliche DiözesanB, (olim PfarrA von Groß-St. Martin), s.n. s. XVI. Liber chori
1550
Köln, Erzbischöfliche DiözesanB, (olim PfarrA von Groß-St. Martin), s.n. s. XVI. Liber chori; etc.
1550
Köln, StadtA, W 125 s. XV *(ca. 1500). Jacobus de Jüterbogk; etc. Lit: Vennebusch, Katal. Köln StadtA 4, S. 40f.
1500
Kopenhagen, Kgl. B, Thott. 4°522 s. XV. Vita s. Birgittae; etc.
1450
Paris, BN, Lat. 10161 s. XVI. Helias Marcaeus (Mertz), De s. Maccabaeorum martyrum; etc.
1550
(Nicht überprüft, mit Irrtümern Krämers ist zu rechnen.)

[Online ist Dombibliothek 271
http://www.ceec.uni-koeln.de/ceec-cgi/kleioc/0010/exec/katm/%22kn28-0271%22 ]

Später gehörte das Buch Schwestern "uff dem wert" bei Koblenz. Das können die Benediktinerinnen auf dem Oberwerth

http://www.klosterlexikon-rlp.de/mittelrhein-lahn-taunus/koblenz-oberwerth-benediktinerinnenkloster/archivalien-und-literatur.html

aber auch die Zisterzienserinnen auf dem Niederwerth sein.

http://archiv.twoday.net/stories/444867549/

***

Beim Blättern stieß ich auch auf Cod. 367, das Gerichtsbuch des Michael Pfullendorf, Sohn des Jos von Pfullendorf

http://archiv.twoday.net/stories/49601942/

Aber da kam ich zu spät, denn es gibt einen Aufsatz von 2015 über dieses wichtige Stück:

https://books.google.de/books?id=4a9UCgAAQBAJ&pg=PT42

#forschung
#histmonast

"auch sind dy Payren läpischer dan dy Swaben", heißt es in Vers 105 eines in Schönbach edierten Scheltgedichts der Steirer gegen die Bayern aus der Zeit um 1470.

http://www.archive.org/stream/vierteljahrschr05seufgoog#page/n337/mode/2up

Es ist in einer sehr reichhaltigen Sammelhandschrift des Mondseer Mönchs Johannes Hauser Wien Cod. 4119 überliefert:

Bl. 48r-52v = Steirisches Scheltgedicht wider die Baiern 'Ain vernichtnusz der payrn von ainem kropfaten steyrer' (Fiedler S. 257-262, Nr. H/VIII)

http://www.handschriftencensus.de/6595

Die maschinenschriftliche Dissertation von Fiedler liegt mir nicht vor.

Det Text wurde in neuerer Zeit kaum beachtet, obwohl er für die Erforschung regionaler und ethnischer Stereotypen (siehe etwa Enzyklopädie des Märchen s.v. Stereotypen und Stereotypen, ethnische) im Spätmittelalter wichtig wäre. Der Autor spricht von einer ausgesprochenen Feindschaft der Steirer und Bayern.

Die Schwaben wurden wohl schon damals als einfältig verspottet. So wird man das "läppisch" besser übersetzen dürfen (Schönbach: albern). Wenn die Bayern noch dümmer sind, dann will das etwas heißen! Als Begründung wird angegeben, dass die Bayern noch nicht einmal Storch und Pfau unterscheiden könnten.

Schönbach bezieht sich auf einige Bemerkungen Wackernagels zu den Schwaben, der aber die Dummheit für das Mittelalter gerade nicht als charakteristische Eigenschaft im Spott der Stämme belegt:

https://books.google.de/books?id=Em4JAAAAQAAJ&pg=PA258

Für die Zeit vor 1500 hat Keller (siehe unten) im Kapitel über den dummen Schwaben nichts. S. 59 belegt er aber

https://archive.org/stream/dieschwabeninde00kellgoog#page/n83/mode/2up

die Vorstellung, dass die Schwaben einfältig waren, mit einer lateinischen Priamel aus einer Tegernseer Handschrif von 1478/95t: "simplicitas in Suevia".

Ausgabe von Wattenbach nach BSB München Clm 18910, Bl. 102r

http://dlib.gnm.de/item/4ZiNUR50_1-1877/186/html/z1000

Die Datierung entnehme ich:

http://www.mirabileweb.it/manuscript/münchen-bayerische-staatsbibliothek-clm-18910-manoscript/113231

Zum Stammesspott gegen die Schwaben mit weiteren Hinweisen:

Klaus Graf: Über den Ursprung der Sieben Schwaben aus dem landsmannschaftlichen Spott, in: Die Sieben Schwaben. Stereotypen. Ludwig Aurbacher und die Popularisierung eines Schwanks, hrsg. von Dorothee Pesch/Elisabeth Plößl/Beate Spiegel (= Schriftenreihe der Museen des Bezirks Schwaben 48), Oberschönenfeld 2013, S. 15-17, 20-23, 27-31
Online (Scan mit OCR):
http://dx.doi.org/10.5281/zenodo.32427

Klaus Graf: Die "Schwäbische Nation" in der frühen Neuzeit. Eine Skizze,
in: Zeitschrift für württembergische Landesgeschichte 59 (2000), S. 57-69
Online (Scan mit OCR):
http://dx.doi.org/10.6094/UNIFR/10350

Albrecht Keller: Die Schwaben in der Geschichte des Volkshumors (1907)
https://archive.org/details/dieschwabeninde00kellgoog

#forschung


Stiftsbibliothek Melk Cod. 1767, eine wichtige Quelle nicht nur für die Melker Reform.

http://manuscripta.at/?ID=39944

http://www.bernhard-von-waging.uni-muenchen.de/projekt/diskurs/sermo/briefe/johannes-s/index.html

Schlitpachers GND
http://beacon.findbuch.de/seealso/pnd-aks?format=sources&id=100966446

#histmonast

http://esteinhauer.tumblr.com/post/132587061630/bestandserhaltung-20

"Ein ungeeignetes Urheberrecht ist für das digitale kulturelle Gedächtnis das “saure Papier” des 21. Jahrhunderts."

Tintenfrass03.jpg
Tintenfrass03“ von Dr. Manfred Anders - Aufnahme Dr. Manfred Anders, Zentrum für Bucherhaltung GmbH, Leipzig. Lizenziert unter CC BY-SA 3.0 über Wikimedia Commons.


Von Julia Sammler:

http://www.fh-potsdam.de/studieren/informationswissenschaften/aktuelles/news/news-im-detail/artikel/digitales-und-analoges-in-karlsruhe-impressionen-vom-85-deutschen-archivtag/

http://macrotypography.blogspot.de/2015/11/digita-vaticana-exceeds-3000.html

"Digita Vaticana, the manuscript digitization programme at the Biblioteca Apostolica Vaticana (BAV) in Rome, exceeded 3,000 items on its main index page on November 3, 2015, meaning that it is now the biggest digitization program in Italy, having overtaken the Biblioteca Medicea Laurenziana in Florence, where the Teca Digitale stalled at 3,000 after using up its grant four or five years ago."


Der Cgm 9220 steht nun im Netz:

http://daten.digitale-sammlungen.de/bsb00104095/image_1

Siehe

Klaus Graf: Fiktion und Geschichte: Die angebliche Chronik Wenzel Grubers, Greisenklage, Johann Hollands Turnierreime und eine Zweitüberlieferung von Jakob Püterichs Ehrenbrief in der Trenbach-Chronik (1590). In: Mittelalter. Medieval Studies Blog vom 28. Februar 2015
https://mittelalter.hypotheses.org/5283

http://archiv.twoday.net/search?q=p%C3%BCterich


https://torrentfreak.com/court-orders-shutdown-of-libgen-bookfi-and-sci-hub-151102/

Elsevier sollte sich lieber schämen.

http://archiv.twoday.net/search?q=elsevier

Xenia von Tippelskirch, « L’échec d’une prophétesse », Archives de sciences sociales des religions [En ligne], 166 | Avril-Juin 2014, mis en ligne le 10 juillet 2017, consulté le 04 novembre 2015. URL : http://assr.revues.org/26004 ; DOI : 10.4000/assr.26004

"Katalog der Handschriften der Universitäts- und Landesbibliothek Tirol in Innsbruck, Teil 9: Cod. 801-950. Unter der Leitung von Walter Neuhauser bearbeitet von Petra Ausserlechner, Helmut Gritsch, Patrik Kennel, Walter Neuhauser, Alexandra Ohlenschläger, Claudia Schretter-Picker, Ursula Stampfer. Mit einem Beitrag von Maria Stieglecker. Katalog- und Registerband. (Österreichische Akademie der Wissenschaften, phil.-hist. Klasse, Denkschriften 479; Veröffentlichungen zum Schrift- und Buchwesen des Mittelalters II,4,9). Wien 2015.

Wie gewohnt finden Sie auf dem österreichischen Handschriftenportal manuscripta.at wieder ein Online-Verzeichnis der beschriebenen Handschriften mit Basisinformationen und Links zu online verfügbaren Beispielabbildungen."

In jüngster Zeit waren diese ÖAW-Publikationen dank der FWF-Förderung auch Open Access. Hat die Akademie eine andere Subventionierung gefunden, um Open Access zu umgehen?

Richard Poynder macht mich auf eine Studie aufmerksam, wonach weniger als 5 % der Harvard-Autoren Waivers bezüglich der Open Access Policy ihrer Universität beanspruchen.

Wieso ist dann DASH so leer, was geisteswissenschaftliche Artikel angeht?

Zeit für etwas "anecdotical evidence", denn bei meinen Auszählungen der ersten 10 Leute (Akyeampong bis Clutario) auf der Seite mit der Liste der Professoren im History Department

http://history.fas.harvard.edu/faculty_alpha

habe ich Sven Beckert vergessen, was meine Ergebnisse natürlich komplett entwertet.

Neben DASH habe ich die verlinkten Personal Pages herangezogen, wenn es keine gab, kurz mal in Google Scholar und Historical Abstracts (lizenzpflichtig) nachgeschaut, ob ich Publikationen 2013/14 finde (=Pub). Berücksichtigt wurden nur Aufsätze in wissenschaftlichen zeitschriften und Beiträge in Sammelbänden, was insbesondere die Produktion von David Armitage betrifft, der allerlei renommierte Presseorgane bedient.

Akyeampong
Pub 5
DASH: 3, aber nur 2010/11

Amrith
HA hat 1 Aufsatz in P&P 2013, G Scholar einen Buchbeitrag und weiteren Aufsatz, also mindestens 3. Nichts in DASH.

Armitage
Auf seiner Website gibt es 9 Publikationen gemäß meinem Kriterium 2013/14, davon sind 8 mit einem PDF versehen:

http://scholar.harvard.edu/armitage/publications?page=1

Davon ist nur eine in DASH, bei einer weiteren liegt ein Metadatenfehler (falsches Datum 2015 statt wie angegeben 2014) vor. Insgesamt 14 Publikationen in DASH.

Siehe schon
http://archiv.twoday.net/stories/11543729/

Blair:
Pub: 4, davon 1 Lexikonartikel. In DASH 10, aber nur 1990-2010 (die Trefferübersicht gibt fälschlich eine Publikation zu 2011 aus, die 2010 erschien)

Bose
hat 2013/14 anscheinend nichts publiziert. Nicht in DASH.

Brown
Desgleichen. Nicht in DASH. PDFs früherer Publikationen:

http://scholar.harvard.edu/vbrown/publications

Brown-Nagin
Eine Juristin mit 11 Publikationen in DASH, anscheinend eine Waiver-Autorin, die 2014 2 von 4 Publikationen sperren ließ. Beide sind aber andernorts Open Access zugänglich. Alle 4 wären auch ohne DASH frei einsehbar. Generell sind juristische Fachzeitschriften in den USA eher OA. Brown-nagin nutzt dazu auch gern SSRN.

Chalhoub
Ist erst 2015 in Harvard. Kein Publikationsnachweis 2013/14 und auch nicht in DASH.

Chaplin
Pub: 4. Nicht in DASH.

Clutario
Hat erst 2014 promoviert. Pub 1, nicht in DASH.

ERGEBNISSE:

Von 10 AutorInnen sind nur vier in DASH.

Eine Autorin hat mutmaßlich einen Waiver erhalten.

Ermittelt habe ich für 2013/14 30 Artikel, macht 3 pro Person und 1,5 pro Jahr.

Aber allein Armitage schrieb 9. Klammert man ihn aus bleiben 21 Artikel von 9 AutorInnen, also 2,3 pro Person und 1,2 pro Jahr.

Der wissenschaftliche Output der angesehenen Harvard-HistorikerInnen ist also eher bescheiden, was auch daran liegt, dass neben wissenschaftlichen Artikeln auch prestigeträchtige Bücher geschrieben werden müssen.

Nur Armitage und die Juristin Brown-Nagin haben für 2013/14 etwas in Dash. Also 2 von 10.

Von (mutmaßlich mindestens) 30 Artikeln 2013/14 sind gerade einmal 5 in DASH, davon nur 3 (also 10 %) OA.

OHNE DASH WÄREN WIR NICHT SCHLECHTER DRAN, denn von allen drei Artikeln existieren weitere freie Versionen.

Armitage bietet allein für 2013/14 auf seiner persönlichen Seite bei Harvard Scholar 8 PDFs an!

Effekt von DASH bezüglich OA in dieser winzigen Auswahl: NULL. Wie armselig ist das denn?

Eine weitere Beobachtung: Ich habe mir natürlich die Personal Pages von etlichen weiteren Harvard-Geschichtsprofessoren angesehen, bin aber bisher nur bei James Hankins

http://history.fas.harvard.edu/people/james-hankins

auf einen expliziten Link zu DASH gestoßen.

Die Waiver sind somit nicht das Problem, dass DASH zu wenige Eprints der Harvard-Historiker aus 2013/14 aufweist. Obwohl die Professoren ihre Arbeiten an DASH abliefern müssten, tun sie es mehrheitlich einfach nicht. Wenn sie ihre Arbeiten frei verfügbar machen, dann nicht primär auf DASH, sondern eher auf ihren persönlichen Seiten.

Aus meiner kleinen Auswahl ist niemand auf

https://harvard.academia.edu/Departments/History

verzeichnet.

2010 habe ich bereits schon einmal einen kurzen Blick auf die Harvard-Historiker geworfen:

http://archiv.twoday.net/stories/11543702/

Der Fortschritt ist bescheiden. Chaplin war auch schon damals dabei, 2010 und jetzt: null Artikel in DASH.

Blair hatte damals 9 Artikel in DASH, nun sind es 10.

Smail: damals 3, nun 8 und zwei gesperrte.

McCormick damals 1, nun 4 Artikel in DASH. Auf

http://isites.harvard.edu/icb/icb.do?keyword=k40117&pageid=icb.page188194

reicht die Veröffentlichungsliste nur bis 2009, aber dafür gibt es 15 PDFs!

Während Kishlansky nicht mehr in Harvard ist, ist Kafadar noch dabei. Damals war er nicht in DASH, heute auch nicht.

Einigermaßen ordentlich nutzt nur James Hankins (siehe auch oben) DASH. Damals 14 Artikel, heute 26. Aber auch bei ihm gibt es ganz wenige gesperrte Artikel.

Fazit: Green OA ist bei den Harvard-Historikern noch nicht richtig angekommen. Der Anteil der Eprints ist völlig unbefriedigend.

Frühere Beiträge zu DASH:

http://archiv.twoday.net/search?q=harvard+dash

harvard_history

This is a call for better preservation of our historical legacy and guides to organizing for future generations. Like everything else we humans touch, archives are political. At the heart of calls for preserving our past – recent and even further back – is a question of trust. Who are activists going to trust with telling the history of their movements, achievements, and defeats? Who will be able to tell that story if our memories are locked behind a paywall, discarded, or misplaced as the result of a change in ownership of the services we use daily?

Interessanter Text zur Überlieferungssicherung sozialer Bewegungen, v.a. von digitalen Quellen.

Volltext: https://viewpointmag.com/2015/10/31/radical-archives-and-the-new-cycles-of-contention/

Artikel von Jeffrey Hamburger in der FAZ vom 22. März 2014:

https://www.academia.edu/14362366/Warum_der_Welfenschatz_nicht_verstreut_werden_darf

http://www.sueddeutsche.de/digital/moeglicher-kopierschutz-fuer-jpeg-bilder-katzenbilder-in-gefahr-1.2710310

"Man müsse sich vorstellen, was passieren würde, schreibt EFF-Analyst Jeremy Malcolm, wenn der Computer es nicht mehr zuließe, Bilder zu kopieren. Der Computer würde den Nutzer davon abhalten, Bilder aus einem Onlinekatalog auf einem Pinterest-Account zu posten und Künstler daran hindern, ein digitales Foto als Grundlage für ein neues Kunstwerk zu nutzen.

Dabei ist es durchaus erlaubt, copyrightgeschützte Werke zu zitieren oder in Teilen wiederzuverwenden, etwa für Kunst oder Satire. Würden Bilder aber automatisch mittels DRM geschützt, wäre es deutlich schwieriger, eine Freigabe zu bekommen."

http://www.golem.de/news/gratislizenz-fuer-google-die-streng-geheime-niederlage-der-vg-media-1511-117284.html

"Die Gratislizenz der VG Media für Google steht offenbar auf der Kippe. Doch die Verlage verhalten sich im Streit über das Leistungsschutzrecht so konspirativ wie die Regierung in Sachen BND."

https://lit21.de/

Update: Kritik von
https://schneeschmelze.wordpress.com/2015/11/04/ein-intensiver-strom-literarisch-interessanter-neuer-inhalte-also/

Der Konstanzer Historiker Harald Derschka hat im Zuge der Ausstellung zum Konstanzer Konzil in zwei kürzeren Arbeiten mit den Wandbildern (Ordensdarstellungen) in der heutigen Konstanzer Dreifaltigkeitskirche befasst.

Konstruierte Vergangenheit. Die Wandbilder in der Konstanzer Augustinerkirche. In: Badisches Landesmuseum (Hg.). Das Konstanzer Konzil 1414–1418. Weltereignis des Mittelalters. Katalog. Stuttgart 2014, S. 136–137.

Die Wandbilder in der Konstanzer Dreifaltigkeitskirche (Augustinerkirche) – Entstehung, Wiederentdeckung und Deutung. In: Braun, Karl-Heinz u. a. (Hgg.). Das Konstanzer Konzil 1414–1418. Weltereignis des Mittelalters. Essays. Stuttgart 2013, S. 204–209.

Mir liegt nicht vor vom gleichen Autor:

Die Ordensdarstellungen in der Konstanzer Augustinerkirche: eine Gesamtschau der Männerorden aus der Sicht der Augustinereremiten. In: Jakobs, Dörthe (Hg.). Dreifaltigkeitskirche Konstanz (Kulturdenkmale in Baden-Württemberg 6). Lindenberg 2007, S. 26–33.

[Mir freundlicherweise postwendend vom Autor übermittelt. S. 26 werden die beiden deutschen Handschriften in Berlin und London erwähnt. Der Beitrag enthält eine ganze Reihe von Bildern aus der Georgenberger Handschrift.]

Der Südkurier berichtete 2011 über Derschkas Forschungen:

http://www.suedkurier.de/region/kreis-konstanz/konstanz/Historiker-lueftet-Geheimnisse;art372448,4997744

[Derschka konnte Unterlagen des 2006 verstorbenen Karl Suso Frank verwerten, zu deren Publikation dieser nicht mehr kam.]

Zur Kirche mit Bildern: Wikipedia.

Über die heute nur in entstellter Form enthaltenen Wandgemälde, die 1417 König Sigismund persönlich in Auftrag gab, gibt es bereits ältere Literatur.

Wingenroth/Gröbner 1908:

http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1908/0082

Josef Gramm 1909 brachte Belege aus den Unterlagen des Reichserbkämmerers Konrad von Weinsberg bei.

https://archive.org/details/gramm_konstanz_augustiner

In Konstanz waren bis zu Derschkas Studien Hinweise auf zwei Danziger Handschriften Mar. F 286 und Mar. F 300

http://kpbc.umk.pl/dlibra/doccontent?id=52217&from=PIONIER%20DLF (Katalog der Handschriften der Marienkirche von Günther S. 379, 418)

durch Heinrich Finke

https://archive.org/stream/actaconciliicons04counuoft#page/n85/mode/2up

unbeachtet geblieben. Auch Adolar Zumkellner: Manuskripte von Werken der Autoren des Augustiner-Eremitenordens in mitteleuropäischen Bibliotheken (1966), S. 527 Nr. 1543 hatte auf die Danziger und die deutsche Fassung in London Arundel 6 aufmerksam gemacht.

Derschka beschreibt im Konstanzer Katalog wie oben S. 170 Nr. 85 die Handschrift in St. Georgenberg-Fiecht OSB in Tirol Cod. 133, die er nach 1417 datiert (eine genauere Datierung wäre wünschenswert, auf der Abbildung in den Essays S. 207 datiere ich die Bildunterschrift auf das 16. Jahrhundert). Bl. 85r-111r enthält 49 ganzseitige Abbildungen überwiegend von bendiktinischen und augustinischen Ordensgemeinschaften, die nach Derschka teilweise mit den Konstanzer Darstellungen übereinstimmen.

Die HMML-Beschreibung der Georgenberger Handschrift 133 findet man am schnellsten mit der Keyword-Suche genoalia auf

http://www.hmml.org/oliver.html

Die von Derschka nicht erwähnten Texte am Anfang der Handschrift auf Bischof Gebhard von Konstanz könnten auf eine Entstehung im Bodenseeraum hindeuten. Man habe anlässlich des Konstanzer Provinzialkapitels der Benediktiner 1417 in großer Schrift an das Petershauser Portal geschrieben, dass 6600 Benediktinerklöster existierten, referiert Derschka aus einem anderen Text des Codex (Bl. 74r-v). Ohne Kenntnis der Handschrift vermag ich nicht zu sagen, was es mit der Aufzählung der benediktinischen Gemeinschaften und ihres Habits "in der Reihenfolge der entsprechenden Abbildungen" auf sich hat. Bl. 74r-v gehört aber zu einem ganz anderen Text "De dignitate et magnificentia Ordinis Sancti Benedicti", den HMML etwas kryptisch Christoph Lieb abspricht. In neueren Katalogen gilt der Melker Benediktiner Lieb (aus Isny, nicht Isen!) aber sehr wohl als Autor.

http://archiv.twoday.net/stories/1022484972/

Literaturangaben und Abbildung der ersten Seite des Lieb-Texts in der Bonner Handschrift S 1966 bietet:

http://www.manuscripta-mediaevalia.de/dokumente/html/obj31275356

Jedenfalls mehr als die Analecta Bollandiana 1896:

https://archive.org/stream/analectabolland01bollgoog#page/n96/mode/2up

Abgesehen von den Melker Handschriften und der Bonner kenne ich Augsburg, StuSB, 2° Cod. 203 und ein Fragment in der UB Augsburg II. 1. 4°. 3.

Keine Erwähnung findet bei Derschka 2013/14 [wohl aber 2007!] die deutschsprachige Überlieferung in der bereits genannten Londoner Handschrift Arundel 6 und der von mir während der Vorbereitung meiner Promotion eingesehen Berliner Handschrift mgf 696, die der Londoner sehr nahe steht.

Derschka hätte die Studie von

Marie-Luise Heckmann, Der Deutsche Orden und die 'Goldene Bulle' Kaiser Karls IV. Mit einer Vorbemerkung zur Herkunft der Quaternionen, in: Jahrbuch für die Geschichte Mittel- und Ostdeutschlands 52 (2006), S. 173-226

nicht übergehen dürfen, die mir die Autorin freundlicherweise vor Jahren übersandt hat. Teilweise online:

https://books.google.de/books?id=H5AadO5iZEsC&pg=PA178

Heckmann neigt zu Überinterpretationen, eine Deutschordens-Provenienz beider Handschriften ist nicht glaubhaft gemacht. Sie nennt zum Martinus Polonus deutsch und zu den Flores temporum deutsch nicht die relevante Literatur, nämlich meine Dissertation 1987, S. 193

https://books.google.de/books?id=pcvWAAAAMAAJ&pg=PA193

Die Überlieferung des deutschen Martin von Troppau hatte ich 1994 zusammengestellt:

Klaus Graf, Rezension zu: Rudolf Kilian Weigand, Vinzenz von Beauvais. Scholastische Universalchronistik als Quelle volkssprachiger Geschichtsschreibung (Germanistische Texte und Studien 36), Hildesheim 1991, in: Beiträge zur Geschichte der deutschen Sprache und Literatur 116 (1994), S. 491-497, hier S. 496, Anm. 17
http://www.digizeitschriften.de/dms/resolveppn/?PID=PPN345203720_0116%7Clog83

Inzwischen überholt durch:

http://www.handschriftencensus.de/werke/981

Berlin, SB, mgf 696, Bl. 411ra-411va: "Hie hebt sich an die zal der gaistlichen orden die der romisch kunig Sigmund hat lassen malen zw Costnitz in der kirchen zu den augustinern".

Zur Handschrift:

http://www.handschriftencensus.de/4402

Degering
http://www.manuscripta-mediaevalia.de/hs/katalogseiten/HSK0603a_b077_jpg.htm

http://www.manuscripta-mediaevalia.de/dokumente/html/obj31250648,T

Der Einband legt eine Herkunft der im 3. Viertel 15. Jh. (nicht vor 1459) geschriebenen Handschrift aus Nürnberg nahe.

Im Textbestand stimmt mit Mgf 696 teilweise überein British Library Arundel 6, die auch das Konstanzer Stück enthält.

Arundel 6
http://www.handschriftencensus.de/5401

Priebsch
https://archive.org/stream/priebschhandschr02goog#page/n53/mode/2up

Handschriftenarchiv
http://www.bbaw.de/forschung/dtm/HSA/700379340006.html

Während mich selbst das Quaternionengedicht von 1422

https://de.wikisource.org/wiki/Spruch_vom_R%C3%B6mischen_Reich_aus_dem_Jahre_1422

am meisten fesselt, ist die übrige Forschung vor allem an dem Bericht über eine Kaufmannsreise von Venedig nach Beirut 1434 interessiert. Dies trug dem Schreiber der Handschrift, der am Ende dieses Berichts mit der Jahreszahl 1460 sich nennt ("per me Johannem Schumann de Lutzenburg") einen Artikel im Verfasserlexikon ein. Dietrich Huschenbett (²VL 8, 1992, Sp. 875f.) musste allerdings konzedieren, dass die große Zeitspanne zwischen Reise und Bericht eher gegen eine Verfasserschaft Schumanns spricht.

GND
http://beacon.findbuch.de/seealso/pnd-aks?format=sources&id=103130217

Digiberichte
http://www.digiberichte.de/travel.php?ID=24&N=D&suchen1=Anonymus&Vollname=Anonymus

Mehrfach ging Celestina Milani auf den Text ein, etwa
Celestina Milani: Seereise nach Beirut' (A. 1434): nomi e cose. In: Il nome nel testo 4 (2002), S. 137-155
http://riviste.edizioniets.com/innt/index.php/innt/article/viewFile/9/9

Schreibsprache ist bairisch oder nordbairisch. Huschenbett erwägt nach Meisch als Herkunftsort Schumanns Lutzenburg bei Neumarkt in der Oberpfalz, Lutzenburg bei Kirchheim/Schwaben oder auch Lützelburg nordwestlich von Augsburg. Auch ohne Frau Krämer zu fragen (die mir meiner Erinnerung nach den Hinweis auf die Metzer Handschrift gab) hätte Huschenbett in den "Colophons" einen zweiten Codex des gleichen Schreibers finden können. Bis es 1944 zerstört wurde, befand sich in der Stadtbibliothek Metz das Ms. 374 aus der Kartause Rettel (oder Rethel, zu ihr:

https://de.wikipedia.org/wiki/Kloster_Rettel
https://books.google.de/books?id=Q7Y5Z1RuOIgC&pg=PA472 ), eine Predigtsammlung, geschrieben 1470 von Schuman:

"Expliciunt sermones hyemales Cœserveldie prioris Hollandie, ordinis Chartusiensis, scripti per Johannem Schuman, in Lutzenburgo, anno Domini m. cccc. lxx., in die sancti Silvestris, circa horam nonam de mane."

Beschreibungen:

https://books.google.de/books?id=jqhLAAAAMAAJ&pg=PA275
http://ccfr.bnf.fr/portailccfr/jsp/index_view_direct_anonymous.jsp?record=eadcgm:EADC:D05011079
http://bm.metz.fr/iguana/www.main.cls?sUrl=search#RecordId=1.28495

Schreibsprache hin oder her, dieses Zeugnis spricht doch sehr dafür, dass Schumann aus Luxemburg und nicht aus Süddeutschland stammt.

Heckmann listet S. 178f. Anm. 20 den Inhalt in beiden Handschriften des "Index ordinum religiosorum deutsch" (Titelbildung in Anlehnung an Kunzelmann) auf:

"Nach: Berlin, Staatsbibliothek PK: Ms. germ. Fol. 696, fol. 406r (alt 407r); London, British Library; Arundel 6 Plutarch CLXI-IID, fol. 40r; waren unter anderem folgende Orden in der Augustinereremitenkirche dargestellt:
Templer, Spitalorden vom Heiligen Geist, Mönche von Saint-Jacques-de-Haut-Pap (dép. Marne; arr. Épernay), Kauliten, Mercedarier, Gilbertiner, Wilhelmiten, Benediktiner, Schottenklöster, Zisterzienser, Ambrosianer, Cölestiner, Kamaldulenser, Grammotenser, Kartäuser, Vallombrosaner, Mönche von Fontevrault, katholische Humiliaten, Ritterorden von Calatrava, evtl. Ritterorden von Alcántara, Floriazenser, Eremiten von Fonte Avellana, evtl. Reformzisterzienserinnen, Zisterzienserinnen, Olivetaner, Klarissen, (Franziskaner-) Spirituale oder (Franziskaner-) Observanten,
Karmeliter, orientalische Mönche (Antoniter), orientalische Mönche (Basilianer), Augustiner-Eremiten, Augustiner-Chorherren,
Dominikaner, Johanniter, Pauliner, Prämonstratenser, Spitalorden vom heiligen Antonius, Spitalorden vom heiligen Lazariten, evtl. abermals Mönche von Saint-Jacques-de-Haut-Pap, evtl. Magdalenen, Kreuzherren mit rotem Stern, Birgitten, Eremiten von Pulsano."

Mich hatte der von Sigismund direkt veranlasste Konstanzer Bilderzyklus auch deshalb interessiert, weil sowohl in der Berliner als auch in der Londoner Handschrift das Quaternionensystem der Reichsverfassung wiedergegeben wird, in dem ich ja 1993 eine historisierende Spekulation von Herolden aus der Zeit Sigismunds vermutete.

http://periodika.digitale-sammlungen.de/bdlg/Blatt_bsb00000333,00194.html

Was Heckmann über den Ursprung der Quaternionen schrieb, überzeugt mich nicht. Sowohl bei den Quaternionen als auch in der Auflistung der religiösen Gemeinschaften - visuell in der Augustinerkirche, literarisch in den Handschriften auf Latein und Deutsch - ist die Faszination von "Ursprung und Herkommen"

http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:hebis:30-1137987

deutlich zu greifen. "Sequitur de institucione religionum et exordio earundem", heißt es in Danzig Mar. F 286.

Der Konstanzer Ordenskatalog setzt ein intensives historisches Interesse voraus, auch wenn durch das Zusammenströmen von Kirchenvertretern aus der gesamten christlichen Welt während des Konzils die Recherche sicher erleichtert war. Der Konstanzer Ordenskatalog ist ein einzigartiges Zeugnis über die Gemeinschaftsbildung der religiösen Orden mit Blick auf ihre Ursprünge. Die Konstanzer Augustiner stellten nicht nur das Quartier des Königs, sie konnten ihre Regel auf hl. Augustinus zurückführen, der daher mehrfach prominent auf den Wandbildern erscheint. Das Denkmal feiert die Vielfalt der christlichen Orden, aber auch das "Herkommen" der augustinischen Familie.

Es wäre wünschenswert, wenn die hier genannten handschriftlichen Zeugnisse nicht nur ediert, sondern auch im Netz frei zugänglich präsentiert würden.

#forschung
histmonast

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KN DFK Innenraum-02-Suedwand“ von User:Fb78 - Eigenes Werk. Lizenziert unter CC BY-SA 3.0 über Wikimedia Commons.


Johannes Röhnelt (Schmunzelkunst: www.schmunzelkunst.de) weist mich auf

http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=170741&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1

hin. Er lehnt die Entscheidung ab, ich auch.

Siehe auch (so Röhnelt)
http://archiv.twoday.net/stories/1022221777/
https://www.rechtambild.de/2014/11/bgh-verweist-an-eugh-sind-topographische-karten-datenbanken/

sowie ergänzende Links von mir

http://www.jurpc.de/jurpc/show?id=20150175
https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA151002401&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp

https://www.insidehighered.com/news/2015/11/02/editors-and-editorial-board-quit-top-linguistics-journal-protest-subscription-fees

"All six editors and all 31 editorial board members of Lingua, one of the top journals in linguistics, last week resigned to protest Elsevier's policies on pricing and its refusal to convert the journal to an open-access publication that would be free online. As soon as January, when the departing editors' noncompete contracts expire, they plan to start a new open-access journal to be called Glossa."

Update:
http://www.kontakter.de/internationale_news/lingua_redaktion_legt_job_nieder_und_plant_eigenes_magazin
http://wisspub.net/2015/11/04/massenruecktritt-des-editorial-board-beim-elsevier-journal-lingua/
http://kaivonfintel.org/2015/11/05/lingua-roundup/
https://netzpolitik.org/2015/the-empire-strikes-back-grossverlag-elsevier-verleumdet-abtruennige-wissenschaftler/

http://www.reformationsportal.de/

Wann wird man in Thüringen endlich begreifen, dass ein Permalink kurz sein muss?

http://archive.thulb.uni-jena.de/staatsarchive/rsc/viewer/stat_derivate_00009467/LHASA__MD__A_2__Nr_502__001a.tif?x=137.1924577373211&y=877.1999999999998&scale=0.43842645381984036&rotation=0&layout=singlePageLayout

Thulb, uni-jena.de, staatsarchive, ID, Signatur und Blattcodierung - mehr sollte nicht drin sein!

Daneben gibt es eigene Links:

Gleiß, Friedhelm: Nikolaus von Amsdorf dankt Friedrich dem Weisen für seine Entlassung nach Magdeburg. in: Digitales Archiv der Reformation, http://www.reformationsportal.de/index.php?id=153&tx_jomapservices_pi1002%5Baction%5D=detail&tx_jomapservices_pi1002%5BjoDetail%5D=stat_showcase_00000062&cHash=c05e23a302ea26578728de54f1e7a355 (aufgerufen am 03.11.2015)

Bei der "Recherche" kommt man nur auf eine Karte, mit der ich mich überhaupt nicht zurechtfinde! Murks! Die Einträge (schmale weiße Schrift in Schwarz) sind kaum lesbar!

Inhalt: überwiegend langweilige Akten. Von visueller Opulenz keine Spur.

https://sensmus.hypotheses.org/

Es geht um sensible Objekte in Museen, aber auf der Startseite sind nicht die einzelnen Einträge aufgelistet. Die thematische Gliederung enthält etliche Positionen, die noch nicht belegt sind (z.B., bezeichnenderweise, "Links und Verweise"), und bis man rechts das Monatsarchiv, das eine Ansicht in zeitlicher Reihenfolge ermöglicht, vergeht einige Zeit. Um nicht missverstanden zu werden: Nicht alle Blogs müssen so aussehen wie Archivalia, aber zu einem Blog gehört wesentlich dazu, dass man auf der Hauptseite bequem zu den Einträgen kommt. Der Standard ist nun einmal: Die jüngsten stehen oben.

Steinhauer hat Recht:

http://esteinhauer.tumblr.com/post/132468658750/im-dom-zu-m%C3%BCnster-haben-digitalaffine-kunstfreunde


https://ordensgeschichte.hypotheses.org/10264
https://bioeg.hypotheses.org/1357


Christian Buggisch belegt, dass das Computermagazin des Bayerischen Rundfunks Social Media nur mit der Brille der Datenschützer sieht:

https://buggisch.wordpress.com/2015/11/02/instagram-maerchenstunde-im-bayerischen-rundfunk/

"Diese Brille färbt die Welt schwarz und weiß: Datenschutz ist gut, alles andere böse.

Wie, ist Datenschutz etwa nicht gut? Doch, natürlich. Total sinnvoll, wenn er mit Augenmaß und Pragmatismus betrieben wird. Doch Datenschutz kann auch zu weit gehen, er kann Innovationen hemmen, Nutzer nerven oder bevormunden, Teil einer politischen Agenda sein. Datenschutz per se ist weder gut noch böse, er ist ein interessanter Aspekt in einer zunehmend digitalen Welt."


http://www.risiko-freiheit.de/

Via
http://www.lisa.gerda-henkel-stiftung.de/online_ausstellung_zum_thema_fluchthilfe_veroeffentlicht?nav_id=5923

http://idb.ub.uni-tuebingen.de/diglit/UAT_002_1a

http://britishlibrary.typepad.co.uk/digitisedmanuscripts/2015/11/worcester-rental-acquired-by-the-british-library.html

"The British Library holds one of the largest collections of medieval monastic records from the British Isles. And we have just added to that, with the acquisition of an important 13th-century rental from Worcester Cathedral Priory. The whole manuscript has also been fully digitised, and is now available to view on our Digitised Manuscripts site (Add MS 89137)."

http://cogdogblog.com/2015/11/01/old-style-bookmarking/

https://pinboard.in/ kostet 11 Dollar im Jahr.

Eine wissenschaftliche Suchmaschine, aber nur für die Computerwissenschaft

https://www.semanticscholar.org/

Was soll das, die Treffer ohne Metadaten und DOI auszugeben?

Via
http://www.technologyreview.com/news/542981/academic-search-engine-grasps-for-meaning/

http://log.netbib.de/archives/2015/11/03/zitations-generator-mit-7-500-zitierstilen/

http://archaeologik.blogspot.de/2015/11/wir-sind-nicht-hilflos-ansatzpunkte-zum.html

ALLE dort genannten Aufsätze sind als PDFs verfügbar!

http://wwwhomes.uni-bielefeld.de/umeier/publikationen.html

Dank Silvan Freddi und der Lektüre eines Aufsatzes über das Ravensburger sog. Mohrenfresko konnte ich meinen Beitrag
"Ein fiktives Turnier in Solothurn zur Zeit Kaiser Heinrichs III." erheblich erweitern.

http://archiv.twoday.net/stories/1022479330/


Russia Today (sic) interviewt den Filmemacher von "Die dunkle Seite der Wikipedia":

https://deutsch.rt.com/35392/gesellschaft/interview-mit-filmemacher-markus-fiedler-die-dunkle-seite-der-wikipedia/

Der Abschlussbericht:

http://www.parlament-berlin.de/ados/17/IIIPlen/vorgang/d17-2512.pdf

Zum Abschluss der GEWISS-Dialogforen zu Citizen Science in Deutschland findet am 4./5. Dezember 2015 ein Barcamp in Berlin statt. Kooperationspartner und Gastgeber ist Wikimedia Deutschland e.V.
Die Veranstaltung soll Menschen, die sich in den verschiedensten Citizen Science-Projekten engagieren, eine Plattform bieten, um sich über ihre Erfahrungen auszutauschen, sich zu vernetzen und neue Projektideen zu entwickeln. Weitere Informationen unter http://www.buergerschaffenwissen.de/barcamp.

Ergänzend zu:

http://archiv.twoday.net/stories/1022489549/

Wer sich mit diesem Projekt, von eher deutschsprachigen und lateinischen alten Drucken her kommend, befasst, stellt zunächst einmal fest, dass EEBO (in D verfügbar als Nationallizenz auch für private Nutzer nach kostenloser Registrierung) mit seinen 125.000 Titel tatsächlich ein Monopol hat.

Die üblichen Wege, ein Nicht-EEBO-Digitalisat zu ermitteln, versagen weitgehend, soweit man nicht Google Books, HathiTrust oder das Internet Archive direkt benutzt. Der KVK ist mit EEBO zugemüllt, um ein mögliches anderes Digitalisat zu finden, ist die Übersicht der Trefferliste unbrauchbar. Das gleiche Bild in den OPACs: Da es nicht ohne nähere Befassung mit Expertensuchen nicht möglich ist, analoge Exemplare oder Nicht-EEBO-Digitalisate zu finden, sieht man bei Suchen z.B. nach London und der Eingrenzung 16. Jahrhundert auf Anhieb nur Links auf den kommerziellen Anbieter.

Die Datenbank ESTC (480.000 Titel) ist weit von Open Data entfernt:

http://estc.bl.uk/

Einen Nachweis anderer Digitalisate als EEBO darf man dort nicht erwarten:

http://estc.bl.uk/S106508

Der GW weist zu dieser Chaucer-Inkunabel ein Digitalisat in Leeds nach:

http://www.gesamtkatalogderwiegendrucke.de/docs/GW04576.htm

Er kennzeichnet aber nicht die lizenzpflichtige Ressource beim Londoner Digitalisat (=EEBO). Auch der USTC hat nur Proquest:

http://ustc.ac.uk/index.php/record/500026

Eine größere Anzahl englischer Drucke vor 1800 sind in Oxford (erreichbar auch via Europeana) und der British Library (nicht in der Europeana!) online, desgleichen natürlich in Google Books und HathiTrust.

Die Verfügbarkeit von EEBO via JISC im Vereinigten Königreich und ein Desinteresse an nicht-englischer Literatur mag auch erklären, wieso englische Altbestandsbibliotheken so zurückhaltend bei der Digitalisierung sind. Außer Oxford und London gibt es nur digitale Mini-Bestände.

http://archiv.twoday.net/stories/1022465258/

Instruktiv zur Geschichte von EEBO:

http://folgerpedia.folger.edu/History_of_Early_English_Books_Online

Abgesehen von einzelnen Cimelien fehlt auch in den USA eine Massendigitalisierung älterer englischsprachiger Drucke - wohl aus den gleichen Gründen wie im UK.

Von allen ESTC-Drucken sind nur über 10.000 in HathiTrust:

http://babel.hathitrust.org/cgi/mb?a=listis;c=247770968

http://dp.la/ gibt keine korrekten Ergebnisse beim Zeitfilter 1400-1800 und er Suche nach Chaucer. Abgesehen von zwei Handschriften in Harvard beschränken sich die Nachweise auf HathiTrust (23) und das Internet Archive (5).

Sinnvolle Ziele sind aus meiner Sicht:

(1) Erstellung eines Gesamtkatalogs digitalisierter alter Drucke vor 1800 als Linked Open Data

Zu den Quellen siehe etwa mein Beitrag "Large Digital Libraries of Pre-1800 Printed Books in Western Languages"

http://archiv.twoday.net/stories/6107864/

(2a) Definition eines Kernbestands von wichtigen Titeln, der bevorzugt recherchiert und digitalisiert werden sollte

(2b) Schließen von Lücken durch Digitalisierung

Dabei können auch EEBO-Digitalisate verwendet werden, denn diese genießen keinen rechtlichen Schutz.

https://readingarchivestheacademy.wordpress.com/

Cox ist einer der führenden Archivtheoriker in den USA.

"Proquest unleashed a major storm of outrage this week, first canceling and then restoring the Renaissance Society of America's EEBO subscription. Ellen Wexler covered the story for the Chronicle, and her piece contains good comments by Bethany Nowviskie, among others. Wesley Raabe asked librarians or scholars to consider posting their institutional purchase costs, to provide some transparency in EEBO pricing. Mitch Fraas pointed out the Hathi Trust ESTC collection, which currently contains more than 10,000 scanned titles. John Overholt, writing on Medium, argues "Together, we can FrEEBO," maintaining—quite correctly—that even with the walkback, "we ought to take this as a wakeup call. There is literally no reason for these centuries-old books to be the monopoly of a commercial publisher who owns not a single one of them." Let's make it happen."

http://philobiblos.blogspot.de/2015/11/links-reviews.html

Die Aussicht auf ein FrEEBO fasziniert auf Twitter viele:

https://twitter.com/hashtag/freebo?f=tweets&vertical=default&src=hash

Update: Zu freien Alternativen siehe auch

http://hfroehli.ch/2015/10/29/ways-of-accessing-eebotcp/

http://archiv.twoday.net/stories/1022490217/

http://archiv.twoday.net/stories/1022495582/

http://rundfunkundgeschichte.de/artikel/zur-situation-der-rundfunkarchivierung-in-deutschland/

Siehe auch

Quellen zur Geschichte der Göppinger Oberhofenkirche (1439, 1447)
aus dem Lehenkopialbuch Konrads von Weinsberg und dem Weinsberger Archiv, in: Hohenstaufen/Helfenstein. Historisches Jahrbuch für den Kreis Göppingen 2 (1992), S. 55-73
Online (Scan mit OCR):
http://dx.doi.org/10.6094/UNIFR/10330

Der Artikel möchte auf fünf Schriftstücke aufmerksam machen, die dank der Überlieferungsbildung des bekannten Erbkämmerers Konrad von Weinsberg erhalten geblieben sind. Vier davon betreffen die Umwandlung eines weinsbergischen Lehens in Eigen, nämlich des Zehntanteils in Holzhausen bei Eschach (Ostalbkreis) im Jahr 1439; ein Schreiben von Vogt und Gericht zu Göppingen von 1447 bezieht sich auf den im Gegenzug für Konrad von Weinsberg auszurichtenden Jahrtag in Göppingen. Die fünf Schriftstücke sind im Anhang S. 65-69 aus dem Weinsberger Lehenkopialbuch Generallandesarchiv Karlsruhe 67/1663, Bl. 136v-138v ediert. Es wird auch auf die Genealogie des Gmünder Stadtgeschlechts von Rinderbach eingegangen und auf Lehenswesen und Schriftlichkeit der Herren von Weinsberg, die im Gmünder Raum über einigen Besitz verfügten (abzuleiten von ihrer Herkunft aus Lindach bei Schwäbisch Gmünd).

Zu Konrad von Weinsberg:
http://archiv.twoday.net/stories/11585501/
http://beacon.findbuch.de/seealso/pnd-aks?format=sources&id=100951279

Göppingen - Oberhofenkirche.jpg
"Göppingen - Oberhofenkirche" by Anonymous - private collection of Wolfgang Sauber (Xenophon). Licensed under Public Domain via Wikimedia Commons.


Einhorn-Jahrbuch Schwäbisch Gmünd 1979, S. 142-155

http://dx.doi.org/10.6094/UNIFR/10328

Scan mit unkorrigierter OCR. Auf S. 155 befindet sich der Beitrag: Klaus Graf: Nochmals: Die Herren von Stubenberg (zu meinem Aufsatz im einhorn-Jahrbuch 1978).

Der Beitrag vermutet einen Herrenhof an der Stelle des Dominikanerklosters (heute: Prediger) in Schwäbisch Gmünd als mögliche Wurzel der Stadtwerdung. Neben der Auswertung der chronikalischen Überlieferung werden topographische Erwägungen angestellt. Später wurde die an das Kloster anknüpfende Jägerhaus-Tradition auf das Haus Marktplatz 34 übertragen.

Weitere Beiträge zur Topographie von Schwäbisch Gmünd von mir:
http://archiv.twoday.net/stories/16573888/

Hartmut Hegeler machte in der von mir administrierten Mailingliste Hexenforschung auf einen "Hexenteller" aufmerksam, der 2009 in der Sendung "Kunst & Krempel" präsentiert worden war.

http://www.listserv.dfn.de/cgi-bin/wa?A1=ind1510&L=hexenforschung

Detailreicher Zinnteller mit der Inschrift: "Anno Domini 1712, den 13. Aprilis, wurde in der freien Reichstadt Schwäbisch Gmünd Ursula Pfeiffer, genannt Messmer Ursel, dem peinlichen Gericht als Hexe übergeben und zum Feuer verurteilt." Im Tellerrund ist die eingravierte Darstellung einer Hexe, die auf einem Scheiterhaufen steht, neben ihr zwei Vertreter der Stadt. Die Hexenverbrennungen sind ein Phänomen der frühen Neuzeit um das sich bis heute viele Mythen ranken. Die Gravur wurde in der Mitte des 19. Jahrhunderts, als Porzellangeschirr in Mode kam, ergänzt, damit der Teller zur Zierde an die Wand gehängt werden konnte. Der Teller ist älter, die Marken sind verschlagen, er stammt vermutlich aus dem späten 18. Jahrhundert.

http://www.br.de/fernsehen/bayerisches-fernsehen/sendungen/kunst-und-krempel/schatzkammer/zinn/schatzkammer-zinn-hexenteller100.html (auch Bildquelle)

Ungeachtet der Einwände von Dietmar Nix zögere ich nicht, von einer Fälschung zu sprechen. Ein paralleles Stück wäre mir nicht bekannt. Wie auch das Stadtarchiv Schwäbisch Gmünd bestätigte, gab es eine solche Hinrichtung nicht. Die letzten Opfer forderte die Hexenverfolgung in Schwäbisch Gmünd am Ausgang des 17. Jahrhunderts (1684).

Mit den Quellen zur Schwäbisch Gmünder Hexenverfolgung habe ich mich seit mindestens 1980 befasst. Die erste Publikation zum Hexenthema von mir erschien vor 35 Jahren, in der Gmünder Tagespost Nr. 153 (S) v. 6. 7. 1980. Die bisher umfangreichste Studie zu den Gmünder Verfolgungen habe ich 1994
vorgelegt, die übrigens seit dieser Woche auch online einsehbar
ist:

Klaus Graf: Hexenverfolgung in Schwäbisch Gmünd. In:
Hexenverfolgung. Beiträge zur Forschung - unter besonderer
Berücksichtigung des südwestdeutschen Raumes, hrsg. von
Sönke Lorenz und Dieter R. Bauer (= Quellen und Forschungen
zur europäischen Ethnologie 15), Würzburg 1995, Seiten
123-139
http://dx.doi.org/10.6094/UNIFR/10331

Zusammenfassung 2004 in: Wider alle Hexerei und Teufelswerk (2004), S. 437-442

http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bsz:25-opus-80310

In der Gmünder Tageszeitung erschien 1834 eine Hexen-Fiktion,
siehe

Klaus Graf: Viergötterstein oder Bildstock? Ein angeblicher
"Hexenstein", bezeugt im Gmünder Intelligenz-Blatt 1834.
In: einhorn-Jahrbuch Schwäbisch Gmünd 2004, S. 161-168

Der Eintrag wird zitiert hier:

http://www.listserv.dfn.de/cgi-bin/wa?A2=ind0109&L=HEXENFORSCHUNG&P=R1885&I=-3

hexenteller

Das http://archiv.twoday.net/stories/6360759/ angezeigte PDF mit OCR ist aus dem Netz genommen worden und nur noch auf

http://web.archive.org/web/20131204141420/http://www.hlb-wiesbaden.de/media/File/altbestand/Zedler-Handschriften.pdf

zugänglich.

http://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/bav_pal_lat_964

Die Handschrift ist zwar kein Autograph, steht aber Trithemius sehr nahe, denn Rom, BAV, Cod. Vat. Pal. lat. 964, Bl. 3 r–189 r wurde 1528 abgeschrieben von Frater Petrus in Sponheim für Herzog Johann von Bayern.

Leider nicht verlinkt ist die moderne Beschreibung von 1999:

http://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/walz1999/0137

Lehmann in seinen "Merkwürdigkeiten" 1961, S. 36 nennt die Handschrift irrig als Abschrift der Hirsauer Chronik des Trithemius.

http://www.mgh-bibliothek.de/dokumente/b/b004086.pdf

Als Abdruck liegt bisher nur vor die Ausgabe von Marquard Freher 1601 vor (Opera historica Bd. 2, S. 236-435).

http://www.dilibri.de/rlbdfg/content/pageview/385335

Eine deutsche Übersetzung legte Carl Velten 1969 vor (Selbstverlag).

Zum Inhalt der mit dem Jahr 1509 endenden Chronik des Klosters Sponheim ist zu vergleichen Klaus Arnold in seiner exzellenten Trithemius-Monographie (2. Auflage 1991), nun auch online:

http://www.yumpu.com/de/document/fullscreen/26756704/arnold-trithemius-1991/159

Siehe auch

http://www.geschichtsquellen.de/repOpus_04456.html

ÜBERLIEFERUNG NACH KLAUS ARNOLD

Klaus Arnold gibt im VL Humanismus 2 (2013), Sp. 1089-1121 die derzeit maßgebliche Überlieferungsübersicht. Zitiert nach der Verfasserdatenbank und angereichert mit eigenen Hinweisen, die jeweils unter dem Text von Arnold stehen. Weggelassen ist die bereits oben genannte vatikanische Handschrift. Die Nummerierung stammt von mir.

[1] Würzburg, UB, M. ch. f. 126, 4 r–124 r (Autograph; endet 1509 mit S. 432 der Opp. hist.)

Der Handschriftenkatalog

http://www.manuscripta-mediaevalia.de/hs/katalogseiten/HSK0083_b110_JPG.htm

registriert im letzten Teil erhebliche Unterschiede zur Druckausgabe.

[2] München, [BSB,] Cgm 2845 (um 1633)

Gern wüsste man, wo in dem 951 Seiten umfassenden Dossier zur pfälzischen Geschichte vom 15. bis zum 18. Jahrhundert (so Birgit Studt: Späte Handschriften, S. 284f.

http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bsz:25-opus-43922 ) das Werk des Trithemius steht. Unzulängliche Inhaltsangabe von Schmeller

http://daten.digitale-sammlungen.de/bsb00008214/image_327

[3] Giessen, UB, Cod. 573 (17./18. Jh.)

Nach Adrian S. 175

http://geb.uni-giessen.de/geb/volltexte/2006/3169/

auf Bl. 2r-21v nur ein Auszug (bis Ausgabe S. 248)

[4] Brno (Brünn), Státni Archív, Nemecky Historicky Spolek, Cod. 491 (17. Jh.)

Ich war nicht imstande, hier ohne tschechische Sprachkenntnisse etwas Näheres im Netz herauszufinden. Es scheint sich um einen Bestand eines historischen Vereins zu handeln.

[5] El Escorial, Real Monasterio de San Lorenzo el Escorial, Cod. G II 8 (Anfang 16. Jh.)

Katalog von 1911

http://www.archive.org/stream/catlogodelosc02escouoft#page/244/mode/2up

Wesentlich ergiebiger als der von Arnold: Trithemius 2. Auflage 1991 S. 245

http://www.yumpu.com/de/document/fullscreen/26756704/arnold-trithemius-1991/257

mit falscher Seitenzahl 258 genannte Dreizeiler im Neuen Archiv 6 (1880), S. 248.

http://www.digizeitschriften.de/dms/img/?PID=PPN345858530_0006|log27&physid=phys262#navi

Der moderne OPAC des Escorial hat keine Permalinks, enthält aber eine Beschreibung nach dem alten Katalog von 1911 und bestätigt die Datierung Anfang 16. Jahrhundert

http://rbme.patrimonionacional.es/ (Suche nach Trithemius)

Schon Paul Lehmann gab in seinen "Merkwürdigkeiten" 1961 die Datierung und vermutete mit Fragezeichen sogar ein Autograph (S. 30).

http://www.mgh-bibliothek.de/dokumente/b/b004086.pdf

[6] Karlsruhe, Bad. LB, Cod. R 4, 1r–325 r (16. Jh.)

Rastatt 4 ist noch nicht online. Der Einband ist 1573 datiert, was einen Terminus ante quem für die Entstehung der Handschrift liefert: nicht nach 1573.

http://digital.blb-karlsruhe.de/blbihd/content/pageview/4121

[7] Hamburg, SUB, Cod. hist. 60, 18 r–410 r (2. H. 16. Jh.)

Die Hamburger Handschriftenkataloge sind bekanntlich nicht online. Hier Brigitte Lohse 1968. Früher eine Uffenbach-Handschrift. Nachweise bei Kristeller:

https://books.google.de/books?id=5uNKg6KXbxsC&pg=PA553

[8] Stuttgart, Württ. LB, Cod. hist. fol. 398 (16. Jh., aus Großkomburg)

Katalog Heyd:

http://digital.ub.uni-duesseldorf.de/ihd/content/pageview/264960

Die Datierung kann mittels der Wasserzeichen auf ca. 1576/78 präzisiert werden.

http://www.wasserzeichen-online.de/?ref=DE8100-CodHist2398_999

[9] Weimar, Herzogin Anna Amalia Bibl., Cod. Fol. 80, 1r–301r (17. Jh.)

Nach Bushey

http://www.manuscripta-mediaevalia.de/hs/katalogseiten/HSK0568_b205_jpg.htm

schon um 1600. Text weiche von der Ausgabe ab. Der Text endet nach dem Weimarer Katalog erst Bl. 301v.

[10] Darmstadt, ULB, Cod. 1406, 1r–67 r (17. Jh.)

Zu dieser Handschrift gibt es nichts online.

[11] Wien, ÖNB, Cod. 3381, 90 r–91v (16. Jh., Auszug)

Dies ist zweifellos das spannendste Exzerpt. Bei

http://manuscripta.at/?ID=12270

und in der Handschriftendokumentation fehlt die wichtigste Studie zu diesem Band, nämlich die von König in den Forschungen zur deutschen Geschichte 1880

https://archive.org/stream/ForschungenZurDeutschenGeschichte20/ForschungenZurDeutschenGeschichte20-1880#page/n63/mode/2up

Nicht wesentlich über König hinaus führt Markus Müller: Spätmittelalterliche Bistumsgeschichtsschreibung (1998), S. 19, 23f.

Unergiebig und fehlerhaft ist:

http://www.geschichtsquellen.de/repPers_100947298.html

Insbesondere der Hinweis auf FWE Roth, der nichts Eigenes beisteuert, ist verfehlt.

https://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/a/a5/Roth_deutsche_geschichtsblaetter.pdf (S. 72)

Es wäre an der Zeit, den Codex ohne die Vorurteile des 19. Jahrhunderts zu beleuchten, denn der "Jacobus de Moguntia historiographus", der im wesentlichen den Band bis 1522 schrieb (nicht nur die Mainzer Chronik " Chronicon urbis Moguntinae ab a. 399 usque ad a. 1514" ist ein Autograph!), war einer der "reisenden Historiker" (Eheim über Sunthaim) der Maximilianszeit, denn er weilte offenbar zu Quellenstudien in den Benediktinerklöstern Ettal 1500 und Weingarten 1509. Schon die Übersicht aus den "Tabulae" zeigt die Fülle der alten Quellen, die er sich verschafft hatte. Die ÖNB folgt Krämers Handschriftenerbe hinsichtlich der Provenienz Mainz St. Jakob OSB.

Bei Krämer heißt es in der Rauner-Datenbank (erweitertes Handschriftenerbe):

s. XVI. Jacobus de Moguntia, Chronicon s Wolfgang Trefler. Lit: *Schillmann, S. 6; B. Bischoff, mündlich.

Schillmann führt nicht weiter:

https://archive.org/stream/BeihefteZumZentralblattFuerBibliothekswesen43#page/n13/mode/2up

Die Handschrift enthält ein Stück von Wolfgang Trefler, aber dieser 1521 gestorbene Bibliothekar und Literaturhistoriker des Mainzer Jakobsklosters kann ja nicht der Hauptschreiber sein. Ausgeschlossen ist es freilich nicht, dass er Einträge im Codex gemacht hat.

Die mündliche Mitteilung Bischoffs könnte sich auf die Provenienz oder den Schreiber Trefler bezogen haben. Mit dem Jakobsberg und der Zeit um 1520 kommen wir aber in allernächste Nähe des Jakobsberger Mönchs Hermann Piscator (gestorben 1526), der wie Jacobus historiographus an einer Chronik der Stadt Mainz schrieb. Uta Goerlitz hat in ihrer Studie "Humanismus und Geschichtsschreibung" den Wiener Cod. 3381 nur im Quellenverzeichnis genannt, aber nirgends sonst zitiert, obwohl diese Handschrift für ihre Arbeit außerordentlich wichtig gewesen wäre!

Nicht ausschließen möchte ich, dass "Jacobus" ein Pseudonym ist. Dass ein geschichtsbewusster Benediktiner des Jakobskloster der Sammler der Wiener Handschrift ist, ist eine Vermutung, die mich durchaus anspricht. Zu tollkühn wäre zum jetzigen Zeitpunkt ohne genauen Vergleich mit dem immer noch ungedruckten Werk von Piscator eine Identifizierung mit Piscator.

Goerlitz S. 243-245 stellt die Sponheimer Chronik des Trithemius als eine der Hauptquellen des Piscator vor und betont, dass es wohl schwierig gewesen sei, an ein Exemplar des Werks zu kommen. Angesichts der engen Beziehungen zwischen dem Mainzer und dem Sponheimer Kloster wird man diese Schwierigkeit nicht überschätzen dürfen. Nun war aber die Sponheimer Chronik nach Königs Feststellungen auch eine Hauptquelle für "Jakob von Mainz", der sogar den Prolog seines Werks von Trithemius geklaut hat.

Goerlitz hat zwar eine Reihe von Themen aus ihrer Piscator-Arbeit ausgebaut, aber auf Cod. 3381 ist sie meines Wissens nie zurückgekommen. Wenn die Hypothese zutrifft, dass die Wiener handschrift aus St. jakob stammt und "Jacobus" nicht identisch mit Hermannus ist, schrieben um 1500 zwei höchst quellenkundige Benediktiner in diesem Kloster gleichzeitig an einer Mainzer Geschichte. Weitere Erforschung ihres Verhältnisses ist dringend erwünscht!

[12] Karlsruhe, Generallandesarchiv, Abt. 65, Nr. 661 (17. Jh.: Extractus e Trithemii Chronico Sponheimensi, nach dem Druck).

Nach Klein S. 234 17./18. Jh.

https://books.google.de/books?id=W_BRwrSennUC&pg=PA234

[13] Dt. Übers.: München, Clm 1824, 43 r–90 v (Auszüge, 17. Jh.).

Alter Katalog:

http://daten.digitale-sammlungen.de/bsb00008251/image_303

NICHT BEI ARNOLD:

[14] Berlin, SB, Ms. lat. fol. 310

Johannes Trithemius: Chronicon Sponheimense. Mit Ergänzungen bis 1526 (Druckabschrift). 1. Drittel 17. Jh. · II + 290 Blatt · 33 × 20,5 · Rheinland. Provenienz: Franziskanerkloster Maria von den Engeln Brühl.

Beschreibung:

http://www.manuscripta-mediaevalia.de/dokumente/html/obj31278424

Zu den Wasserzeichen:

http://www.wasserzeichen-online.de/?ref=DE0960-Mlf310_Ir (und weitere)

[15] Karlsruhe, Generallandesarchiv, Abt. 65, Nr. 237, Bl. 27r-50v

Auszüge 18. Jahrhundert (wahrscheinlich Druckabschrift). Siehe Klein S. 226

https://books.google.de/books?id=W_BRwrSennUC&pg=PA226

[16] Zweibrücken, [Bipontina, Hs 12 B]

https://books.google.de/books?id=EfsVAQAAIAAJ&q=trithemius
(bzw. Suche nach Sponheimense)

Das PDF aus Svensson hat die Bipontina wieder aus dem Netz geworfen, und ich finde die alte URL nicht, um im Internet Archive danach zu fahnden. Die es ersetzende HANS-Datenbank ist offline!

[Nachträglich fand ich:

http://web.archive.org/web/20070610110758/http://217.198.244.66:8080/hans/bipontina-svensson-katalog.htm

Hs 12 B Johannes Trithemius: Chronicon Sponheimense, lat.

Abschrift, evt. im Auftrag des Pfalzgrafen Karl zu Birkenfeld. Druck: TRITHEMII OPERA HISTORICA, ED. MARQUARD FREHER. BD. 2. FRANKFURT A. M. 1601. S. 236-435. Letzter Paragraph dieser Hs unterscheidet sich vom Druck: (203r-203v) steht Anno 1526 Nicolaus abbas Sponheimensis […] praesentibus notariis & testibus incepere statt MDXXVI / De Johanne […] Dei nomine incepit. Zum Verf. Wegele, in: ADB 38 (1894) S. 626-630.

16. Jh., letztes Drittel · 203 Bl. · 31,5 × 21 · Mehrere Hände · Koperteinband d. Zeit, darin nicht identifizierbare hs Fragmente d. 16. Jh.s · Aus der Bibliothek des Pfalzgrafen Karl in Birkenfeld, (1r) undatierter Besitzeintrag, VD innen Zur furstl. bibliothec Birckenfeld gehorig. Z. T. antikatholische Randglossen (VD innen, fol. 70r, 159r). Katalog Birkenfeld Hist 2° 62, Katalog 1829 Nr. 821." ]

ZUSAMMENFASSENDE BEMERKUNGEN

Vom beginnenden 16. Jahrhundert bis zum 18. Jahrhundert wurde die Sponheimer Chronik aus landesgeschichtlichem und allgemein historischem Interesse abgeschrieben und exzerpiert. Es gab womöglich mehr Druckabschriften in der Überlieferung des 17./18. Jahrhundert, als oben vermerkt, denn Arnold dürfte nicht jeden Textzeugen daraufhin überprüft haben. Mit zunehmender Erschließung der stiefmütterlich behandelten frühneuzeitlichen Handschriften, die mir hier besonders am Herzen liegen, dürfte sich die Zahl der Handschriften (oben: 16) noch erhöhen lassen.

Textkritischen Wert haben neben dem Autograph wohl nicht nur die ältesten Handschriften im Escorial und in der Vaticana, wie der Hinweis auf Abweichungen vom Druck bei der um 1600 datierten Weimarer Handschrift nahelegt.

Besondere Aufmerksamkeit verdient die frühe Rezeption der Sponheimer Chronik um 1520 in Mainz bei Hermann Piscator und "Jakob von Mainz".

#forschung

#fnzhss


Fragt:

http://djgd.hypotheses.org/915

Weil das Göttinger DigiWunschbuch mit 35 Cent pro Seite überteuert ist, siehe

https://de.wikisource.org/wiki/Wikisource:Digitalisierungstarife

Weil die Göttinger Stümper immer noch nicht gelernt haben, wie OCR geht.

Weil das Schließen von Lücken im Gesamtbestand frei zugänglicher Digitalisate ein kostenloser Service sein sollte:

https://de.wikisource.org/wiki/Wikisource:Digitalisierungstarife#Kostenfreie_Digitalisierung

http://archiv.twoday.net/stories/434207182/

"If those of us interested in books (and other things) as artifacts, not just vessels for an abstract text (or other meaning) have learned, often by sad experience, it’s that we can’t tell what aspects of a physical object and its pieces and their relationship may turn out to be of value in reconstructing the historical record and better understanding what went on in the past.

One of the best examples of this is provided by a courageous publication by Nicholas Pickwoad, "Swaffham revisited: A review of the earlier conservation of books in the Swaffham Parish Library,” in which he examines work he had done twenty years previously and documents what rebinding and other conservation work had destroyed or obscured. The work he did was perfectly acceptable at the time, indeed recommended practice. The essay should be read by all curators who think of rebinding old books, or otherwise altering historical artifacts, as well as anyone else interested in the preservation of artifactual evidence. Happily, the essay is available on the internet: http://iada-home.org/ta99_097.pdf "

John Lancaster in EXLIBRIS-L

See also

https://www.academia.edu/1834228/_Physical_Evidence_and_Manuscript_Conservation_A_Scholars_Plea_

http://www.univie.ac.at/voeb/blog/?p=38516

Martin Haspelmath fordert diamantenen Open Access, der frei für Leser und Autoren ist, also ohne APCs:

http://www.frank-m-richter.de/freescienceblog/2015/10/28/how-to-switch-quickly-to-diamond-open-access-the-best-journals-are-free-for-authors-and-readers/

"So this is what scholars want, and what the world needs: diamond open access for the best journals, funded in a stable way by science funders, with private companies providing lower-level technical services."

ich unterstütze das, denn Grün OA ist zu wenig akzeptiert (Repositorien sind zu leer), er hat ein Zeitproblem (Embargos!) und ein Formatproblem (version of records sind kaum möglich). Bei OA geht es um wissenschaftliche Chancengleichheit. Goldener OA ist zu teuer und etabliert eine neue Ungleichheit. Vor allem in den geisteswissenschaften gibt es noch kaum renommierte Publikationsmöglichkeiten in der eigenen Sprache.

Die British Library hat aus Anlass von Halloween in ihren prächtigen Handschriftenbeständen gekramt.

http://britishlibrary.typepad.co.uk/digitisedmanuscripts/2015/10/things-that-go-bump-in-the-night.html


http://lbz.rlp.de/fileadmin/lbz/LBZ/Publikationen/2015-10-15-broschuere-kulturgut-in-gefahr2015.pdf

http://blog.historikerverband.de/

http://www.faz.net/aktuell/feuilleton/kunst/welfenschatz-raubkunst-oder-fehlinvestition-13885444.html

"Zwei Nachfahren Frankfurter Kunsthändler haben Ansprüche auf den Welfenschatz erhoben. Sie wollen die bedeutenden Reliquien nach Amerika holen und einzeln verkaufen. Der deutsche Staat wehrt sich." Zu Recht.

Die Stiftung habe in Washington schlechte Karten, unkt die WELT

http://www.welt.de/kultur/article148266658/Preussen-Stiftung-kaempft-weiter-um-den-Welfenschatz.html

http://archiv.twoday.net/search?q=welfenschatz

Kuppelreliquiar 01 KGM.jpg
Kuppelreliquiar 01 KGM“ von User:FA2010 - Eigenes Werk. Lizenziert unter Gemeinfrei über Wikimedia Commons.


Eine etwas zu plakative Überschrift, zugegeben.

http://derstandard.at/2000024733326/Widerspruchsrecht-zur-Verwendung-von-Internet-Daten-verfassungswidrig?ref=rec

"Das geltende Recht, gegen eine Aufnahme von persönlichen Daten in eine Datenbank jederzeit ohne Begründung Widerspruch einlegen und eine Löschung der Daten verlangen zu können, ist verfassungswidrig. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in einem am Donnerstag veröffentlichten Erkenntnis festgestellt, dass dieses Widerspruchsrecht gegen das Recht auf Meinungs- und Informationsfreiheit verstößt.

Der VfGH argumentiert, dass man damit nämlich auch unterbinden könnte, dass es beispielsweise zu einer kritischen Auseinandersetzung mit der Tätigkeit eines Politikers auf einer Internetseite kommt. Das Höchstgericht setzt ein Frist zur Reparatur des Gesetzes mit 31. 12. 2016."

Urteilstext:

https://www.vfgh.gv.at/cms/vfgh-site/attachments/1/6/7/CH0003/CMS1446106986139/widerspruch_daten_g264-2015.pdf

"§ 28 Abs. 2 DSG 2000 ist wegen Verstoßes gegen das Recht auf freie Meinungsäußerung gemäß Art. 10 EMRK als verfassungswidrig aufzuheben." Es gibt "Fallkonstellationen, in denen – mangels Anwendbarkeit des § 48 DSG 2000 – das Widerspruchsrecht gemäß § 28 Abs. 2 DSG 2000 ausgeübt werden kann und eine unbedingte Löschungsverpflichtung des Auftraggebers bewirkt, obwohl Art. 10 EMRK die Durchführung einer Interessenabwägung gebietet".

 

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